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Deshalb sprechen wir mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Regierungsvertreter:innen in Einzel- und Verbändegesprächen, adressieren unsere Anliegen gegenüber dem Adressat:innenkreis in offenen und geschlossenen Briefen, werden in Anhörungen als Sachverständige eingeladen, reichen Stellungnahmen in Verbändebeteiligungsverfahren ein, nehmen an politisch relevanten Veranstaltungen als Panelist:innen oder Gäste teil und führen auch selbst Veranstaltungen durch. \r\nHäufig schaffen erst die politischen Entscheidungen die Grundlagen für den so dringend benötigten Wandel hin zur Nachhaltigkeit. So können Gesetzesinitiativen beispielsweise nachhaltige Innovationen bei Unternehmen anstoßen. 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Dazu sollen im hier vorgeschlagenen Projekt Verfahren und Strukturen zum Insektenschutz in landwirtschaftlich genutzten Bereichen der Entwicklungszonen von fünf ausgewählten Biosphärenreservaten entwickelt, erprobt, überprüft und nachjustiert werden.\r\n\r\n"},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklun","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":3240001,"to":3250000},"description":"The Forest Landscape Restoration (FLR) Implementation Hub: Delivering the Bonn Challenge\r\nWiederherstellung von Waldgebieten \r\n"},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":2020001,"to":2030000},"description":"Ästuarenentwicklung Krautsand\r\nZuwendung für 1 Projekt im Rahmen des Programms zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur Landschaft mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung (Chance.Natur - Bundesförderung Naturschutz) \r\n\r\n"},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":8040001,"to":8050000},"description":"BMZ SEWOH Globalprogramm FLR Ostafrika\r\n\r\nSchaffung eines Policy-, und Strategierahmens in zwei ausgewählten AFR100 Ländern und Sambia, welches im Laufe des Projektes der AFR100 beitreten soll. Dies sichert den langfristigen Erfolg von FLR-Maßnahmen, kreiert nachhaltige Landschaften für Lebensgrundlagen und mitigiert den Klimawandel."},{"name":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"Power-to-X Phase 3. (Ausbau des vorhergegangenen Phase)\r\nDer WWF DE beteiligt sich in zwei Teilvorhaben: Standortanalyse und -bewertung (FB Klima) und Capacity Building (FB Bildung). Das Kopernikus-Projekt „Power to X“ (kurz P2X) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) untersucht einen vielversprechenden Ansatz: Power-to-X Technologien. Alle P2X Technologien, die in diesem Vorhaben entwickelt werden, wandeln erneuerbaren Strom in andere Energieformen um, z.B. in Kraft- und Kunststoffe, in Wärme und Gase oder in chemische Rohstoffe."},{"name":"Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Schwerin","publicAllowanceEuro":{"from":110001,"to":120000},"description":"Zuwendung für ein Projekt \r\n\r\nWWF Methodik zur Suche, Bergung und Entsorgung von verlorenem Fischereigerät (Geisternetzen) mit Landeskapazitäten in MV umsetzen."},{"name":"Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Schwerin","publicAllowanceEuro":{"from":1210001,"to":1220000},"description":"Zuwendung für das Projekt \r\n\r\nBiosphärenreservate als Modelllandschaften für den Insektenschutz \r\n"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":120001,"to":130000},"description":"Zuwendung im Rahmen der Europäischen Umweltschutzinitiative (EURENI) \r\n\r\nUmsetzung eines länderübergreifenden Luchs-Aktionsplans mit Tschechien\r\n\r\n\r\n"},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":3850001,"to":3860000},"description":"Auenrenaturierung an der Elbe\r\n\r\nZiel des Vorhabens ist die Entwicklung des Projektgebiets an der Mittleren Elbe zu einem Referenzgebiet für naturnahe Auenlandschaften an Bundeswasserstraßen. Der aktuelle Auenzustand wird langfristig gesichert, vorhandene Defizite behoben und die Akzeptanz bei verschiedenen Interessengruppen gestärkt.\r\n\r\n\r\n\r\n"},{"name":"Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Schwerin","publicAllowanceEuro":{"from":110001,"to":120000},"description":"Zuwendung für Projekt:\r\n\r\nApp WWF Seekarte StALU MM Wismarbucht und Greifswalder Bodden.\r\n\r\n"},{"name":"Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) ","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Kiel","publicAllowanceEuro":{"from":220001,"to":230000},"description":"Zuwendung für das Projekt Sandküste St.Peter-Ording (Anpassung der Salzwiesen und Dünen des Wattenmeeres an den durch Klimawandel beschleunigten Meeresspiegelanstieg)\r\n"},{"name":"Amt Eiderstedt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Eiderstedt","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"Zuwendung für das Projekt Sandküste St.Peter-Ording (Anpassung der Salzwiesen und Dünen des Wattenmeeres an den durch Klimawandel beschleunigten Meeresspiegelanstieg)\r\n"},{"name":"GIZ Deutsche Gesellschaft f. internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Dag-Hammarskjöld-Weg 1-5, 65760 Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"Vermeidung von Meeresmüll "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"Das Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ ist ein Maßnahmenprogramm der Bundesregierung zur Verbesserung der Wasserkörper und Auen an Bundeswasserstraßen. Es gliedert sich in ein Programm zur direkten Verbesserung der Wasserstraßen (verantwtl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie so-wie WSV) und das sogenannte Auenprogramm, welches durch das BMU und das BfN koordiniert wird. Letzteres eröffnet eine Förderkulisse vergleichbar mit Naturschutzgroßprojekten des Förderprogramms „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“. Ziel ist die Verbesserung des Auenzustands an Bundeswasserstraßen auf Basis des Auenzustandsbericht (BMU/BfN)."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( BMZB","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1790001,"to":1800000},"description":"Globalprogramm Mangroven (Schutz von Küstenlebensräumen)"},{"name":"Thüringer Aufbaubank","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Erfurt","publicAllowanceEuro":{"from":760001,"to":770000},"description":"Etablierung einer Trittsteinpopulation von Luchsen im Thüringer Wald "},{"name":"Blue Action Fund (BMZ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Friedrich-Ebert-Anlage 36, Frankfurt am Main, Germany","publicAllowanceEuro":{"from":210001,"to":220000},"description":"Stärkung der ökologischen Widerstandsfähigkeit und der Lebensgrundlagen im südlichen Riffkomplex von Belize"},{"name":"Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Archivstraße 2, 30169 Hannover","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"An der Tideelbe arbeitet der WWF an der Renaturierung des Elbeästuars "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":580001,"to":590000},"description":"FLR Ostafrika: Wiederherstellung von Waldgebieten  in Ostafrika"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":540001,"to":550000},"description":"Grassland Hauptantrag: Erhalt und nachhaltige Nutzung von Savannen "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":850001,"to":860000},"description":"IKI IN.FOR.BIO.: Schutz intakter Wälder zur Minderung des Klimawandels und als Barriere gegen Zoonosen (Mittels One Health und OECMs)"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":670001,"to":680000},"description":"Parks&Peace: Schutzgebiete und Frieden – Verbesserung des Schutzgebietsmanagements durch Bekämpfung der Ursachen von Entwaldung und Walddegradierung "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":340001,"to":350000},"description":"SCP Asia Phase II: Verbesserung von Wertschöpfungsketten"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":970001,"to":980000},"description":"Interpol EnviCrime: Einrichtung eines kooperativen und innovativen Mechanismus zwischen subnationalen Regierungen von Umweltverbrechen"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":220001,"to":230000},"description":"Trade4EU Latin America: Ausweitung entwaldungsfreier Lieferketten für die drei wichtigsten landwirtschaftlichen Rohstoffe aus Lateinamerika in die EU. "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":510001,"to":520000},"description":"IKI Sedimente: Das Projekt trägt dazu bei, wichtige ökologische Funktionen zu wahren und die sozioökonomische Anfälligkeit für den Klimawandel im zu reduzieren. "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":690001,"to":700000},"description":"Förderung von ökologisch und sozial verantwortlichen, dekarbonisierten, integrativen und transformativen Wertschöpfungsketten für Energiewandlungsmineralien."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"Stärkung der Rechte und Wertschöpfung traditioneller Gemeinschaften\r\n\r\nZiel des Projekts ist es, die Widerstandsfähigkeit traditioneller Gemeinschaften zu stärken und zur Erhaltung des Bioms beizutragen. Dies geschieht z.B. durch Stärkung der Wertschöpfungsketten für Nichtholz-Waldprodukte: und Stärkung der Rechte der traditionellen Gemeinschaften"},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":5170001,"to":5180000},"description":"BMZ Bengo Colombia - Cocoa and Peace\r\nDas Projekt trägt durch einen agrarökologischen Ansatz und den Aufbau von entwaldungsfreien Wertschöpfungsketten zur Verbesserung der nachhaltigen Lebensgrundlagen der Kakao-Anbauenden bei, sowie zur Erfüllung des kolumbianischen Friedensabkommens und zur Verringerung des Drucks auf die Wälder an einer der größten Entwaldungsfronten in der Amazonas-Region bei."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":790001,"to":800000},"description":"BMZ Bengo Colombia Territories of Life\r\n\r\nVerbesserung des Wohlergehens der indigenen Gemeinschaften, die die Gebiete bewohnen, die den biokulturellen Verbund des nordöstlichen  Amazonas und dessen Übergang zum südöstlichen\r\nkolumbianischen Orinoco gewährleisten, und deren angestammtes Territorium sind. Stärkung ihrer\r\nkulturellen Praktiken für die territoriale und organisatorische Verwaltung, kollektive Rechte und die Umsetzung wirtschaftlicher Initiativen. Die Lebensgrundlagen verschiedener ethnischen Gruppen werden verbessert, während traditionelles Wissen und Kultur geschützt werden."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":10730001,"to":10740000},"description":"BMZ Bengo Globalprogramm KAZA\r\n\r\nKleinbäuerliche Haushalte in vier Zielgebieten in Sambia, Simbabwe und Namibia haben eine verbesserte Ernährungssicherheit und Lebensgrundlage, und verringern gleichzeitig die Degradierung natürlicher Lebensräume und Flächenumwandlung/Landumwandlung/Landnutzungsänderung. Auf regionaler Ebene und in den drei Ländern, ist die politische und institutionelle Unterstützung für nachhaltige Landwirtschaft, einschließlich Viehhaltung, durch die aktive politische Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure gestärkt."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":1530001,"to":1540000},"description":"BMZ Bengo Indien WAL\r\n\r\nDas Projekt trägt zu einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung und einer erhöhten wirtschaftlichen und ökologischen Widerstandsfähigkeit der lokalen Gemeinden bei, indem es die gemeindebasierten Institutionen stärkt, die Ernährungssicherheit verbessert, die Einkommensmöglichkeiten diversifiziert, den Lebensraum erhält und die Gemeindeschutzgebiete in zwei Distrikten von Arunachal Pradesh im Nordosten Indiens rechtlich absichert."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":2010001,"to":2020000},"description":"BMZ Bengo Malaysia - Resilient Livelihoods in the Ulu Sungai Menyang Landscap\r\n\r\nUm die Resilienz der lokalen Iban-Gemeinden zu stärken, wird das Projekt ihre Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verbessern und sie befähigen, das Gebiet gemeinschaftlich zu bewirtschaften und Konflikte zwischen Mensch und Tieren zu adressieren, unterstützt durch die Entwicklung von Basisinformationen für die politische Lobbyarbeit, die auf eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in Ulu Sungai Menyang abzielt "},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":3240001,"to":3250000},"description":"Bengo Nachhaltiges Mangrovenmanagement und Gemeindeentwicklung im Indusdelta II\r\n\r\nDas übergeordnete Ziel des Projekts ist, dass gesunde Mangrovenökosysteme Ökosystemleistungen erbringen, die die Lebensgrundlagen und die Widerstandsfähigkeit der\r\nBevölkerung gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels stärken. Um dies zu erreichen, wird das Projekt lokale Gemeinden im Indus-Delta dabei unterstützen, ihre Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen zu verringern, ihre Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und Mangroven nachhaltig zu bewirtschaften."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":5370001,"to":5380000},"description":"BMZ Bengo Nachhaltige Baumwollproduktion (P7347)\r\n\r\nDie Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und die Einkommenssicherheit der Baumwollbäuer:innen im ländlichen Raum werden durch nachhaltigere Baumwollproduktion in Indien und Pakistan und durch die Diversifizierung von Einkommensquellen verbessert Die Umstellung auf nachhaltige Produktion minimiert die Gesundheitsrisiken durch hohen Pestizideinsatz beim konventionellen Anbau und fördert eine effektivere Bewirtschaftung der Wasserressourcen. \r\n"},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":950001,"to":960000},"description":"Bengo Schutz indigener und traditioneller Völker\r\n\r\nDurch verstärkten Gebietsschutz, Gesundheit und soziales Wohlergehen, öffentliche und politische Beteiligung verhindern indigene Völker eine weitere Degradierung, Abholzung, Invasion und Kontaminierung ihres Landes. Dies geschieht durch lokalen Rangern, durch Fernerkundung, Zusammenarbeit mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.  "},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":14390001,"to":14400000},"description":"Bengo Unganisha: Masterplan und Modelle für ein groß angelegtes grenzüberschreitendes Landschaftsschutz- und nachhaltiges Entwicklungsprogramm\r\n\r\nEs wird ein grenzüberschreitender Politik- und Governance-Rahmen und eine Strategie für funktionierende Wildtierkorridore und ein nachhaltiges Land- und Naturressourcenmanagement für die gesamte Unganisha-Landschaft entwickelt. Die Beteiligung der Zivilgesellschaft und lokaler Gemeinden an politischen Prozessen, der Verwaltung, Teilhabe, Schutz und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen wird gestärkt und institutionalisiert. Die Gemeinden profitieren von einem verbesserten Ressourcenmanagement, gesicherten Ökosystemleistungen und Existenzgrundlagen."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"Bengo Living with Change 2 – Steigerung der Resilienz von Küstengemeinden im Pazifik durch Anpassung an den Klimawandel\r\n\r\nKüstengemeinden in drei global bedeutenden Meeresgebieten im Pazifik – dem Großen Meeresriff von Fidschi, den Küsten von Madang und Hiri in Papua-Neuguinea und den Küsten der Western Province und Temoto Province auf den Salomonen – sind zunehmend widerstandsfähiger gegen die Auswirkungen des Klimawandels"},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":310001,"to":320000},"description":"Vermeidung von Meeresmüll durch Reduzierung, nachhaltiges Design und Recycling von Kunststoffverpackungen\r\n\r\nDas Projekt zielt darauf ab, die Verschmutzung der Meere durch Plastikmüll zu reduzieren. Dies wird durch die Verringerung und bessere Bewirtschaftung von Plastikmüll erreicht. Das Projekt kombiniert Aktivitäten auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene und stärkt gleichzeitig die Kapazitäten der Akteure entlang der Kunststoffwertschöpfungskette, einschließlich des privaten Sektors."},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":5440001,"to":5450000},"description":"Partnerschaft gegen Wildtierkriminalität in Afrika und Asien\r\n\r\nZiel des Projektes ist die Verringerung der Nachfrage nach Elfenbein und der Absicht, solche Produkte in Zukunft zu kaufen, innerhalb einer der bekanntesten Verbrauchergruppen und Regionen durch gezielte Maßnahmen zur Verhaltensänderung für diese Verbrauchergruppe sowie für Gruppen, die den Kauf ermöglichen."},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":3650001,"to":3660000},"description":"Nachhaltigkeit und Wertschöpfung in Agrarlieferketten\r\n\r\n"},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":"BfN Fluss.Frei.Raum Bayern:\r\nMit Hilfe des Projekts wird ein Beitrag zur Schaffung von vernetzten, klimaresilienten Fließgewässerlebensräumen und zur Förderung rheophiler und wanderungsbedürftiger aquatischer Organismen geleistet. "},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":1230001,"to":1240000},"description":"BfN Insektenschutz:\r\nFür die Entwicklung und Verbesserung der ästuartypischen Entwicklungszieltypen wurden wasserbauliche Maßnahmen entwickelt, die auf die Strukturverbesserung und die Wiederanbindung bestehender Gewässer an die Tide sowie die Schaffung neuer Tidegewässer abzielen."},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":550001,"to":560000},"description":"BfN Schatzküste 2.0 - Vernetzte Vielfalt:\r\nEntwicklung von lebensraumnetzen und Hbitatverbundsystemen mit Wanderkorridoren, sowie ökologische Verbesserung einzigartiger Küstenlebensräume, Feuchtgebiete und organischer Böden. Erhöhung der biologischen Vielfalt in den Kommunen durch aktives Naturerleben und -erforschen."},{"name":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"BMBF Arctic Tundra SQUEEZE:\r\nSchutz von Gebieten, damit die Biodiversität der Tundra sowie die mit ihr verknüpften Ökosystemleistungen erhalten bleiben."},{"name":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":270001,"to":280000},"description":"BMBF PTJ Power-to-X 3. Phase:\r\nZiel ist es, den Weg zu einem globalen, nachhaltigen PtX-Handelssystem der Zukunft aufzuzeigen und Wissen und Kompetenzen zu PtX bei Schüler:innen, Studierenden, Auszubildenden und der Zivilgesellschaft aufzubauen."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":2050001,"to":2060000},"description":"BMU Meeresmüll Vietnam:\r\nDas Programm zielt darauf ab, einen Beitrag zur Verringerung der Plastikverschmutzung in den Ozean zu leisten "},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"BMUV BfN Verbändeförderung Nachhaltigkeitsrating deutscher Banken:\r\nSustainable Finance - Nachhaltigkeitsrating für die 15 größten Banken in Deutschland mit Fokus auf Biodiversität"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1420001,"to":1430000},"description":"BMUV Clean Caribbean:\r\nDas Projekt zielt darauf ab, die Verschmutzung der karibischen Gewässer Guatemalas und Honduras durch Plastikmüll zu reduzieren, indem es  Endverbraucher dazu motiviert, an der Quelle verantwortungsbewusst mit Abfall umzugehen, den privaten Sektor in Aktivitäten der Kreislaufwirtschaft einbindet, günstige Bedingungen für eine erweiterte Produktverantwortung schafft und die Kapazitäten der Stadtverwaltungen zur Entsorgung fester Abfälle verbessert."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":380001,"to":390000},"description":"BMUV IKI Responsible Mining and Resource Management in SADC - Preparation Phase:\r\nFörderung von ökologisch und sozial verantwortlichen, dekarbonisierten, integrativen und transformativen Wertschöpfungsketten für Energiewandlungsmineralien."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"BMUV mercury pollution in Brazil:\r\nStrukturierung eines föderalen Umweltüberwachungsprotokolls zur Bekämpfung der Quecksilberverschmutzung im Amazonasgebiet."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":560001,"to":570000},"description":"BMUV Phase II Rhino Nexus:\r\nBeitrag zur Reduktion des Wilderei-Drucks und zur Stabilisierung der Nashornpopulationen in Südafrika: Bis Ende 2025 werden die Fähigkeiten von Rangereinheiten in Projektreservaten – für den effizienten und effektiven Schutz der dort lebenden Nashornpopulationen erhöht."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":880001,"to":890000},"description":"IKI Bhutan:\r\nDas Projekt unterstützt die Lokalregierungen in Bhutan bei der Ausweisung von besonderen Schutzwerten, die integrativer Bestandteil einer umfassenden Landnutzungsplanung werden sollen. Auch die lokalen Gemeinden werden unterstützt – vor allem bei der Verringerung und Mitigation von Mensch-Tier-Konflikten, bei der Sicherung der Wasserressourcen und bei der nachhaltigen Markterschließung von Agrar- und Waldprodukten. "},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":370001,"to":380000},"description":"BMZ Bengo Brasil Free Flowing Tapajos:\r\nDas übergeordnete Ziel zu diesem Projekt ist die Erhaltung des Flussökosystems des Tapajos und seiner Lebensunterhaltsfunktionen für die indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften (IPLC). Zu diesem Zweck zielt dieses Projekt darauf ab, die öffentliche und politische Beteiligung der IPLC an der Wasserbewirtschaftung im Einzugsgebiet des Tapajos."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":1110001,"to":1120000},"description":"BMZ Bengo Colombia - Cocoa and Peace:\r\nDas Projekt trägt durch einen agrarökologischen Ansatz und den Aufbau von entwaldungsfreien Wertschöpfungsketten zur Verbesserung der nachhaltigen Lebensgrundlagen der Kakao-Anbauenden bei, sowie zur Erfüllung des kolumbianischen Friedensabkommens und zur Verringerung des Drucks auf die Wälder an einer der größten Entwaldungsfronten in der Amazonas-Region."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":1240001,"to":1250000},"description":"BMZ Mangroveninitiative 3:\r\nSchutz von Küstenlebensräumen"},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"BMZ SEWOH SWIO Fisheries:\r\nEine verbesserte Fischereiverwaltung und diversifizierte Lebensgrundlagen verringern den Druck auf die Fischereiressourcen und Meeresökosysteme, von denen die Ernährungssicherheit und das Einkommen kleiner Fischereibetriebe sowie die Volkswirtschaften abhängen."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"BMZ SWIO Fisheries – Phase 2:\r\nDie nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der SADC-Region wird durch verstärkte Mechanismen, Regeln und Vorschriften zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht verwertbaren Fischerei durch die Unterzeichnung/Ratifizierung von vier wichtigen internationalen Verträgen und die Sicherung der langfristigen finanziellen Tragfähigkeit verbessert."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":140001,"to":150000},"description":"BMZ-Bengo Laos Fisch:\r\nDer Schutz und die nachhaltige Nutzung der Fischressourcen des Xe-Banghien-Flusses in Laos mindert die sozio-ökonomische Anfälligkeit der Anrainergemeinden für den Klimawandel und trägt als Erfolgmodell zur weiteren Verbreitung des Fischerei-Ko-Management im Land bei."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":310001,"to":320000},"description":"BMZ-Bengo Stärkung der Zivilgesellschaft, Myanmar:\r\nZiel des Projekts ist es, dass sich die Lebensgrundlagen von Haushalten in der Region Tanintharyi verbessert haben. Dies soll dadurch erreicht werden,\r\ndass die Haushalte klimaresiliente und gender-sensible Agroforstwirtschaft und Gemeinde basierte Waldbewirtschaftung umsetzen, Gemeinden befähigt sind, die lokale Wertschöpfung natürlicher Produkte nachhaltig zu steigern und ihre Produkte zu vermarkten und lokale CSOs befähigt sind, Gemeinden entsprechend selbständig zu schulen und zu unterstützen."},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":350001,"to":360000},"description":"MZ GIZ Colombia Cocoa:\r\nNachhaltigkeit und Wertschöpfung in Agrarlieferketten (AgriChains)."},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":410001,"to":420000},"description":"BMZ GIZ Ecuador Kakaolieferketten:\r\nNachhaltigkeit und Wertschöpfung in Agrarlieferketten"},{"name":"International Union for Conservation of Nature IUCN","type":{"code":"THIRD_COUNTRY","de":"Drittstaat","en":"Third Country"},"country":{"code":"CH","de":"Schweiz","en":"Switzerland"},"location":"Gland","publicAllowanceEuro":{"from":130001,"to":140000},"description":"IUCN Tiger Nepal Indien Phase II:\r\nBewahrung grenzüberschreitender Lebensraumkorridore für Tigerpopulationen und Bekämpfung von Mensch-Wildtier-Konflikten."},{"name":"Europäische Union","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"EU Horizon DiliCHANCE:\r\nDas Bewusstsein und Wissen über Menschenrechte und Umwelt-Due-Diligence für Unternehmensakteure verbessern."},{"name":"Europäische Union","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":5370001,"to":5380000},"description":"EU LIFE wildLIFEcrime:\r\nUnterstützung von Regierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Prävention, Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung im Bereich Wildtiere."},{"name":"Europäische Union","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":1800001,"to":1810000},"description":"EU NaturAfrica TNS:\r\nSchutz der Artenvielfalt des Trinational de la Sangha und gleichzeitig die nachhaltige sozioökonomische Entwicklung der Landschaft zu fördern."},{"name":"Europäische Union","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":1550001,"to":1560000},"description":"EU NaturAfrica_DS_Gestion durable et développement local:\r\nNaturAfrica Dzanga-Sangha – Nachhaltiges Management und lokale Entwicklung."},{"name":"Europäische Union","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"EU VABENE:\r\nNetzwerkkooperation und Entwicklung nachhaltiger Kultur- und Naturangebote zwischen Dänemark und Deutschland."},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschborn","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"GIZ LiveSys:\r\nTransformation zu nachhaltigen Tierhaltungssystemen."},{"name":"Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Eschbrn","publicAllowanceEuro":{"from":140001,"to":150000},"description":"GIZ NDC Dialoge 3:\r\nNDC Leitfaden für Ernährungssysteme - Durchführung von Dialog-Workshops."},{"name":"IUCN","type":{"code":"THIRD_COUNTRY","de":"Drittstaat","en":"Third Country"},"country":{"code":"CH","de":"Schweiz","en":"Switzerland"},"location":"Gland","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"IUCN Terai Arc Tiger Protection:\r\nGrenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Schutz von Tigern inder Terai-Arc-Landschaft"},{"name":"United Nations Office for Project Services","type":{"code":"EU_MEMBER_STATE","de":"Mitgliedstaat der EU","en":"EU Member State"},"country":{"code":"DK","de":"Dänemark","en":"Denmark"},"location":"Koppenhagen","publicAllowanceEuro":{"from":110001,"to":120000},"description":"NDCP PAF Chile:\r\nTechnische Unterstützung bei der Ausarbeitung des neuen national festgelegten Beitrags (NDC), der 2025 bei der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingereicht werden soll."},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":"BfN Artenschutzanwälte:\r\nDurch ein Angebot für fachliche Fortbildungen und die Bereitstellung von Referenzfällen, soll eine verbesserte Klarheit über die aktuelle Gesetzeslage und die Relevanz entsprechender Vergehen erreicht werden und damit eine höhere Routine und angemessenere Strafverfolgung bei Verstößen gegen das Artenschutzrecht."},{"name":"Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Frankfurt a.M.","publicAllowanceEuro":{"from":1750001,"to":1760000},"description":"KFW BMU IKI CarBi II:\r\nErhaltung der biologischen Vielfalt in den Zentralannamiten durch Schutz der Ökosysteme und Landbewirtschaftung."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":590001,"to":600000},"description":"Taking deforestation out of banks:\r\nEinführung von Umwelt- und Sozialstandards einschießlich Kriterien für eine entwaldungsfreie Produktion in Kreditentscheidungen der Finanzinstitutionen."},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":450001,"to":460000},"description":"BMZ_STP Thunfisch Phase II:\r\nUnterstützung nachhaltiger und fairer Thunfischfischereien im Westlichen und Zentralen Pazifik Phase II."},{"name":"Blue Action Fund","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Frankfurt a.M.","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":" BMZ BAF Tanzania RUMAKI:\r\nStärkung des Managements mariner Schutzgebiete"},{"name":"Bundesamt für Naturschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"Mittlere Elbe Großprojekt:\r\nNaturschutzgroßprojekt Mittlere Elbe Sachsen-Anhalt"},{"name":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklun","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"IKU MAP_100% Erneuerbare:\r\nMultiakteurspartnerschaften 100% erneuerbare Energien für alle."},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":700001,"to":710000},"description":"Climate Impacts of Food CLIF:\r\nZiel des Vorhabens ist es, Akteure zu befähigen, sich beim Einkauf bzw. Angebot von Lebensmitteln und Mahlzeiten über Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte zu informieren und ihre Konsum- bzw. Einkaufsentscheidung auf dieser Basis treffen zu können."},{"name":"Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Frankfurt a.M.","publicAllowanceEuro":{"from":2450001,"to":2460000},"description":"KfW Salonga:\r\nProjekt im Rahmen des Programms zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung."},{"name":"Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Frankfurt a.M.","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"KfW SECAD:\r\nErhaltung und Entwicklung des Ökosystem Selous"}]},"donators":{"donatorsInformationPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-07-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-06-30","totalDonationsEuro":{"from":55640001,"to":55650000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-07-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-06-30","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-07-01","previousLastFiscalYearEnd":"2024-06-30","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/c7/686352/WWF-Jahresbericht-2023-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":58,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006175","title":"Konsequente Umsetzung der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur","printingNumber":"298/22","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0298-22.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/289090","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die inzwischen rechtskräftige EU-Verordnung legt zahlreiche verbindliche Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für ein breites Spektrum von Ökosystemen fest, von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen über städtische Gebiete bis hin zu Flüssen und Meereslebensräumen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Vorgaben in Deutschland erfüllt werden und sich dies im nun zu erarbeitenden Nationalen Wiederherstellungsplan niederschlägt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006176","title":"Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/13081","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013081.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-umwelt-rechtsbehelfsgesetzes-und-weiterer-umweltrechtlicher-vorschriften/315284","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/aend_umwrg/Entwurf/aend_umwrg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-umwelt-rechtsbehelfsgesetzes-und-weiterer-umweltrechtlicher-vorschriften"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu \r\nGerichten in Umweltangelegenheiten (UNECE Aarhus-Konvention) und \r\nan entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Gesetzesnovelle den Vorgaben der Aarhus-Konvention möglichst gut entspricht und dass sie die neuere einschlägige Rechtssprechung berücksichtigt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006177","title":"Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die 2000 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie zielt u.a. darauf ab, bis 2015, mit Ausnahmen spätestens 2027, einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand für Oberflächengewässer zu erreichen. Unser Anliegen ist eine schnellstmögliche, intensivierte und ambitionierte Umsetzung auch über das Jahr 2027 hinaus. Bestrebungen, die Richtlinie abzuschwächen, wollen wir entgegentreten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"},{"title":"Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer","shortTitle":"OGewV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006178","title":"Klima- und Naturschutz im Haushaltsgesetz 2027 verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bundeshaushaltsgesetz 2027 und Bundeshaushaltsplan 2027: Sicherstellung einer auskömmlichen Naturschutzfinanzierung bzw. Finanzierung des natürlichen Klimaschutzes in den Einzelplänen;  auskömmliche Finanzierung von Klimaschutz- und Transformationsmaßnahmen im Sondervermögen KTF.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006179","title":"Umsetzung der CSDDD in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die CSDDD zielt auf Sorgfaltspflichten in den Lieferketten ab. Wir fordern eine ambitionierte Umsetzung auf nationaler Ebene mit Blick auf Klimaschutz, Transitionspläne und Menschenrechte und eine konsistente Verschneidung mit dem dt. LkSG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006180","title":"Umsetzung der CSRD in nationales Recht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Konkretisierung und Ausgestaltung der CSRD und nachfolgender untergesetzlicher Regelungen, insbesondere um Transitionspläne; Nachhaltigkeitsberichterstattung wird als Baustein für Transformation der Wirtschaft aufgestellt.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006181","title":"RED III - Erneuerbare Energien Richtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung der Richtlinie für die Windenergie an Land: Stellungnahme zum Referentenentwurf, Konkretisierung unbestimmte Rechtsbegriffe, Verbesserung Umweltstandard \r\n- Anpassung der Transposition in deutsches Recht für Offshore-Wind, insb. Erhalt des Umweltstandards\r\n- Änderungen im Zuge der Umsetzung in deutsches Recht für Onshore-Wind und PV (Beschleunigungsgebiete, Rechtsbegriffe, ...)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006182","title":"Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG (Referentenentwurf) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stellungnahme vor dem Hintergrund der zeitgleich veröffentlichten Carbon Management Strategy CMS, u.a. Berücksichtigung von Meeresschutz+A11gebieten, Forderung nach Definition von \"nicht-vermeidbaren Emissionen\" sowie Prüfung von landseitigen CO2-Speicherstätten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006183","title":"Carbon Removal Certification Framework (CRCF) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Robuste und transparente Kriterien für Zertifikate für Negativemissionen durch technische und natürliche Senken, die nicht dazu führen, dass Emissionsreduktion und -minderung negativ beeinträchtigt wird","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006184","title":"Langfriststrategie Negativemissionen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderungen stützen sich aber auf eine Implementierung einer gesetzlichen Regelung)\r\n- Forderungen: Sicherstellung, dass Reduktions- und Minderungsaktivitäten nicht negativ beeinflusst werden, Bindung an ökologische und soziale Kriterien, nur für schwervermeidbare Restemissionen, getrennte Zielsetzung von Reduktion und Entnahme, sowie Trennung von technischen und natürlichen+A5 Senken","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006185","title":"Reform Dienstagenwagenbesteuerung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"verschiedene Optionen: Pauschale Erhöhung der 1 %-Regel auf z.B. 2 %; Spreizung nach\r\nCO2-Wert des Autos; Berücksichtigung weiterer Faktoren wie\r\nder tatsächlichen Fahrleistung oder dem Fahrzeugalter; Begrenzung der Absetzbarkeit und Abschreibungsmöglichkeiten\r\nfür Firmenwagen generell","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006186","title":"Reform Entfernungspauschale","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"verschiedene Optionen: Vollständige Abschaffung (mit oder ohne Härtefallregelung);\r\nEinkommensunabhängiges Mobilitätsgeld (unterschiedliche\r\nAusgestaltungsoptionen); ÖPNV-abhängige Pauschale (z. B. in Höhe des Deutschlandtickets)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006187","title":"Reform Schuldenbremse","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhöhung der möglichen Nettokreditaufnahme (verschiedene Optionen); Einführung eines Sondervermögens für Klimaschutz, Transformation, Daseinsvorsorge.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006188","title":"Einführung des zweiten EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS ll) in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) - Einführung eines Mindestpreises (ab 2027) und Anhebung des bestehenden CO2-Preiskorridors.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate 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Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006190","title":"Greenpaper zur Stilllegung und Transformation der Gas- /Wasserstoffnetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Greenpaper des BMWK zur Stillegung und Transformation der Gas-/Wasserstoffnetze\r\n- Etablierung der Stilllegung von Gasnetzen als Standardoption\r\n- Klärung der Zukunft von Gasnetzen in einer dekarbonisierten \"landschaft\"\r\n- Stärkung des Klima- und Verbraucherschutzes durch Transformation der Gasnetze","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006191","title":"Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Pariser Abkommen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ambitionierte Umsetzung im Rahmen der COP","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006192","title":"EPBD ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ambitionierte Übertragung der EPBD in nationale Gesetzgebung aus Sicht von Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft sowie sustainable Finance.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006193","title":"EU Verpackungsverordnung (PPWR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist eine konsistente und ambitionierte EU Verpackungsverordnung ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006195","title":"Hohe Artenschutzstandards bei nationaler Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Schutzstatus des Wolfs in den Anhängen der europäischen FFH-Richtlinie ist trotz breiter Kritik heruntergesetzt worden. Nun muss es darum gehen, bei der nationalen rechtlichen Umsetzung einen hohen Artenschutzstandard zu wahren.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Bundesjagdgesetz","shortTitle":"BJagdG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006196","title":"Integrierung Green Budgeting in der Bundeshaushaltsordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bundeshaushaltsordnung (BHO) / Verwaltungsaufwand zu reduzieren und steuerungsrelevantes, zukunftsgerichtetes Green Budgeting in der Bundeshaushaltsordnung zu integrieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006197","title":"Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger (Kapitel 2302 Titel 687 76)/ Verwaltungsaufwand zu reduzieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006198","title":"Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) / Verwaltungsaufwand zu reduzieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006199","title":"EU Batterieverordnung (EU 2023/1542)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns ein für die Festlegung ambitionierter CO2 Leistungsklassen und Schwellenwerte in den erwarteten Delegierten Rechtsakten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006200","title":"Critical Raw Materials Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Genaue Analyse der in Zukunft benötigten Rohstoffe im Bereich Mobilität und Erneuerbaren Energien und ob und wie sie in Europa weiterverarbeitet werden. Reduzierung des Rohstoffbedarfs durch geeignete Maßnahmen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006201","title":"Novellierung des Baugesetzbuchs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung des Ressourcenschutzes durch eine Aufnahme in die Abwägungsbelange für die Aufstellung von Bauleitplänen und zukunftsgerechtes Bauen  soll ins Bauordnungsrecht integriert werden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006202","title":"Schaffung bzw. Förderung der Möglichkeit, Mietwohnungen zu tauschen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtliche Umsetzung von Mietentausch als Ergänzung im BGB","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006203","title":"Überarbeitung der Musterbauordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"1. Aufnahme einer Abrissgenehmigung\r\n2. Aufnahme einer Mustervorschrift in der MBO, die auf die MHolzBau RL verweist\r\n3. Vorlage eines Rückbaukonzepts im Rahmen einer Baugenehmigung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006204","title":"Novellierung VerpackG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ambitionierte Novellierung mit Blick auf verschärfte Mehrwegangebotspflicht & EcoModulation","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009895","title":"Windenergie auf See Gesetz (WindSeeG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des Ausschreibungsdesigns, Erhalt der Meeresschutzkomponente","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009896","title":"EEG Novellierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neuausrichtung der Erneuerbaren-Förderung. Novellierung und besserer Schutz der Fließgewässer durch Neuregelung der Wasserkraftvergütung und -bewertung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009897","title":"EU Deforestation and Forest Degradation Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wirksame Implementierung in der EU und in DE mit harmonisierten nationalen Implementierungsprozessen und -gesetzen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz","shortTitle":"HolzSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/holzsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009898","title":"Gesetz zur Neuordnung des Bundeswaldgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundeswaldgesetzes","customDate":"2023-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":" Ambitionierte Novelle des BWaldG, um den Wald als Ökosystem und Lebensraum zu erhalten und seine Ökosystemleistungen nutzen und die Biodiversität schützen zu können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","shortTitle":"BWaldG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010860","title":"Internationales Pandemieabkommen: Stärkung des Präventionsaspekts/One Health","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Internationale Pandemieabkommen dient zur Pandemieprävention und soll sicherstellen, dass im Pandemiefall gezielt und schnell reagiert werden kann.\r\nDer WWF setzt sich ein für die Stärkung des One Health-Ansatzes und die Schwerpunktsetzung auf der Pandemieprävention (u. a. Anerkennung des Landnutzungswandels als wichtigem Treiber).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011844","title":"UN-Konvention zur biologischen Vielfalt, im Speziellen Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework (GBF)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ambitionierte Weiterentwicklung und Umsetzung des Global Biodiversity Frameworks im Hinblick auf Finanzierung, Indikatoren, Erreichung der Mission des GBF (Umkehrung des Biodiversitätsverlustes bis 2030) etc.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011845","title":"Verhandlungen zu einem internationalen Plastikabkommen (Intergovernmental Negotiating Committee On Plastic Pollution)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Festschreibung rechtsverbindlicher, internationaler Regeln, die \r\n- Materialien/Kunststoffe/Chemikalien/Produkte aus dem Verkehr ziehen, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit Plastikverschmutzung in der Umwelt verursachen,\r\n- ein Produktdesign vorschreiben, mit dem nicht vermeidbare Produkte der vorgenannten Kategorie im Kreislauf geführt werden können.\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012988","title":"KANU 2.0","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eckpunkte zu den Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012990","title":"Einführung und Ausgestaltung der Kraftwerksstrategie der Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kraftwerksstrategie der Bundesregierung für ein klimaneutrales Industrieland","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013236","title":"Klimafreundliche Ausgestaltung des Kraftwerkssicherheitsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gestaltung des Kraftwerkssicherheitsgesetzes im Sinne eines klima- und ressourcenschonenden Energiesystems der Zukunft.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013237","title":"Inkrementelle Reform Strommarktdesign","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Anpassung des Strommarktdesigns im Sinne der sozial-ökologischen Transformation.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013384","title":"Umsetzung/Einführung des Klimasozialfond","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung/Einführung des Klimasozialfond zur Abfederung Sozialer Härten durch die ökologische Transformation.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013385","title":"Einführung einer ökologischen Nationalen Biomasse Strategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung einer Strategie für den nachhaltigen Umgang mit Biomasse über den gesamten Stoffkreislauf hinweg. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014849","title":"Konsequente Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie 2030","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zu den Verpflichtungen Deutschlands aus dem Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework zählt die Erstellung einer aktuellen nationalen Biodiversitätsstrategie. Diese liegt seit Dezember 2024 vor. Wir setzen uns dafür ein, dass die Bundesregierung die damit verknüpften Ziele konsequent verfolgt und den darin enthaltenen Aktionsplan 2024 – 2027 ambitioniert umsetzt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014850","title":"Bekämpfung von Umweltstraftaten über Umsetzung der EU-Umweltkriminalitätsrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Mai 2024 ist die neue Europäische Umweltkriminalitätsrichtlinie in Kraft getreten. Sie soll die Wirksamkeit der Strafverfolgung verbessern und zur Bekämpfung schwerer Umweltstraftaten beitragen, die verheerende Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben können. Wir setzen uns für eine wirksame Umsetzung der Richtlinie in Deutschland ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014851","title":"Vorrang für naturbasierte Lösungen im Klimaanpassungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, negative Auswirkungen des Klimawandels zu vermeiden bzw. so gut wie möglich zu reduzieren, für den Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen. Wir setzen uns für die Priorisierung naturbasierter Lösungen bei der Umsetzung des Gesetzes ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaanpassungsgesetz","shortTitle":"KAnG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kang"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015173","title":"Raumordnungsgesetz (ROG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Novellierung des Raumordnungsgesetzes im Hinblick auf die Vorgaben zur Meeresraumordnung  für eine verpflichtende Umsetzung des Ökosystemansatzes und dem Ziel des Guten Umweltzustands","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015195","title":"EU-Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll sich für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags der EU-Kommission unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung einsetzen. Es sollten Inkohärenzen behoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass Änderungen auf der Umsetzungsebene und nicht am grundlegenden Rechtsrahmen erfolgen. CSRD und CSDDD sollen schnellstmöglich in deutsches Recht umgesetzt werden.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015659","title":"Ressourcenschutzgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, dass sich die Bundesregierung aktiv für die Förderung der Kreislaufwirtschaft als entscheidenden Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz einsetzt. Das Ziel, geschlossene \r\nStoffkreisläufe zu etablieren und den Primärrohstoffverbrauch in Deutschland bis \r\n2045 zu halbieren, erreichen wir, indem wir ein Ressourcenkonsumziel mit klaren \r\nZwischenzielen gesetzlich verankern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016614","title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Klima- und Transformationsfonds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausgestaltung und Implementierung des KTFG im Sinne des Klimaschutzes","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“","shortTitle":"EKFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018037","title":"Naturverträgliche Umsetzung Nationale Hafenstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass bei der Umsetzung der Nationalen Hafenstrategie ökologische Belastungen reduziert und wirtschaftliche Synergien gehoben werden. Studien haben gezeigt, dass Flussvertiefungen von Außen- und Unterweser sowie der Elbe für die Hafenentwicklung nicht nur ökologisch hochriskant, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll sind. Hafenpolitische Weichenstellungen sollten deshalb im Sinne von „Kooperation statt Vertiefung“ erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018392","title":"Verschärfung des BEHG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ausrichtung des nationalen Emissionshandels im Sinne des Klima- und Umweltschutzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018648","title":"Präzisierung der Definition von Nachhaltigkeitssiegeln im UWG (Gesetz unlauterer Wettbewerb","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Aufgrund der neuen Regeln zum Nachhaltigkeitsiegel sehen sich Umwelt-NGOs mit der Problematik konfrontiert, dass entsprechend der unklaren Definition von Nachhaltigkeitssiegeln jegliche Art von öffentlicher Kommunikation mit Logos der Umwelt-NGOs auf dem Produkt bzw. am PoS durch das neue per-se-Verbot des Anhangs zum UWG-E Z 2a praktisch unmöglich gemacht wird.\r\nWir regen daher an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass Marken und Logos von unabhängigen Umweltverbänden nicht automatisch auch Nachhaltigkeitssiegel darstellen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018949","title":"Ambitionierte Umsetzung der NKWS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung erarbeitet ein Eckpunktepapier zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS). Der WWF setzt sich u. a. dafür ein, dass für die Umsetzung der NKWS eine verlässliche Finanzierung und ein wirkungsvolles Monitoring vorgesehen werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019422","title":"Änderung des BNatschG und anderer Verordnung zum Ausschluss von Nutzungen aus Meeresschutzgebieten der AWZ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf zum Gesetz zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels","publicationDate":"2025-08-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare 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„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“","shortTitle":"NSGSylV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nsgsylv"},{"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“","shortTitle":"NSGBRgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nsgbrgv"},{"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“","shortTitle":"NSGDgbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nsgdgbv"},{"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“","shortTitle":"NSGFmbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nsgfmbv"},{"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“","shortTitle":"NSGKdrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nsgkdrv"},{"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“","shortTitle":"NSGPBRV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nsgpbrv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021025","title":"Anpassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes in Hinblick auf klia- und ressourcenschonende Kriterien","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printingNumber":"21/1934","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-vergabe-%C3%B6ffentlicher-auftr%C3%A4ge/324928","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung von Klima- und ressourcenschonenden Kriterien im Vergabebeschleunigungsgesetz.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021597","title":"Referentenentwurf des VerpackDG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Die EU-Verpackungsverordnung enthält daneben auch eine Reihe von optionalen Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Zugleich enthält die EU-Verpackungsverordnung konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungs- und Durchführungsbedarf.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022005","title":"Schutz von Klima, Menschenrechten und Umwelt im Mehrjährigen Finanzrahmen der EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zukunft gestalten mit Verantwortung: Ein fairer und effektiver EU-Haushalt im Dienst von Mensch, Klima, Natur und Umwelt","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022006","title":"Ausgestaltung des Gebäude-Energien-Gesetzes im Sinne des Klima- und Verbrauchendenschutzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhalt der 65%-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel. Absicherung der sozialen Nachhaltigkeit. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":65,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006175","regulatoryProjectTitle":"Konsequente Umsetzung der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/50/314129/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110070.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Setzen Sie sich für die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur ein! \r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,  \r\n\r\nam 25.03.2024 soll sich der EU-Umweltrat in Brüssel abschließend mit dem Trilog-Kompromiss der EU\r\nVerordnung zur Wiederherstellung der Natur befassen. Die bestehende Mehrheit von 20 Mitgliedstaaten, welche 66% der Bevölkerung der EU repräsentieren, wurde nun überraschend von Ungarn aufgekündigt. \r\n\r\nWir möchten Sie dringend bitten, sich auf EU-Ebene einmal mehr für das Gesetz stark zu machen und\r\nkurzfristig für eine Mehrheit zu werben, insbesondere bei Ländern wie Ungarn oder Finnland.  \r\nDeutschland hat sich von Beginn an für das Gesetz eingesetzt und in den Ratsverhandlungen die Umsetzbarkeit des Kommissionsvorschlages verbessert. Auch die Europäischen Sozialdemokraten haben sich um das Gesetz verdient gemacht und verteidigten es geschlossen in den Abstimmungen des Europaparlamentes. Gleiches gilt für die Bundestagsfraktion der SPD, welche in Bundestagsdebatten unermüdlich für das Gesetz warb. \r\n\r\nFür einen koordinierten europäischen Ansatz zur Wiederherstellung der Natur gibt es viele wichtige\r\nArgumente. Das Gesetz wäre weltweit einmalig und würde die Innovationskraft der Europäischen\r\nUnion bei der Umsetzung des Weltnaturschutzabkommens demonstrieren. Bei dem Gesetz geht es\r\naber nicht nur um den Naturschutz, sondern vielmehr um den Erhalt existenzieller Ökosystemleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft. \r\n\r\nDer Text des Gesetzes wurde mehrfach angepasst, um den Bedenken der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes und der Mitgliedstaaten gerecht zu werden. Dies ermöglichte die ursprüngliche Mehrheit des Gesetzes. Auch die Änderungsvorschläge von Ungarn, Finnland oder den Niederlanden wurden berücksichtigt. Für die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union ist es daher essenziell, dass diese Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse auf der Zielgeraden nicht grundlos und unvermittelt in Frage gestellt werden.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006175","regulatoryProjectTitle":"Konsequente Umsetzung der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/4e/483201/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120007.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nÖkologische Rückbau in Fließgewässern - Kurzbericht\r\n\r\nVor nun über zwanzig Jahren wurde die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auf EU-\r\nEbene verabschiedet. Sie wird seit Beginn des ersten Bewirtschaftungszyklus im Jahr \r\n2009 von Deutschland in der Fläche umgesetzt. Das Ziel: Bis spätestens zum Jahr \r\n2027 muss für alle Oberflächengewässer ein „guter ökologischer Zustand“ bzw. ein \r\n„gutes ökologisches Potenzial“ erreicht sein. Doch dieses Ziel erscheint heute, weni-\r\nger als drei Jahre vor Fristende, in weiter Ferne: Bisher haben nur rund acht Prozent \r\nder deutschen Fließgewässerkörper den geforderten Zustand erreicht; es klafft eine \r\ngroße Lücke zwischen der gesetzlichen Verpflichtung und der Umsetzungspraxis \r\nin der Fläche. Die Fragmentierung und Veränderung der Flusslebensräume durch \r\nmehr als 215.000 künstliche Querbauwerke ist ein wesentlicher Faktor für den \r\nunbefriedigenden Zustand der deutschen Fließgewässer. Insbesondere Wander-\r\nfischarten leiden darunter, dass das Kontinuum von der Meeresmündung bis zu den \r\nQuellgebieten der Flüsse durch viele Hindernisse unterbrochen ist. Diese Erkennt-\r\nnis ist nicht neu, und auch jetzt schon Grundlage vieler Maßnahmen im Kontext \r\nder Wasserrahmenrichtlinie. Doch der Nutzungsdruck auf unsere Gewässer wird \r\nimmer höher und der regulatorische Druck zur Umsetzung der Richtlinie stagniert, \r\noder wird sogar zurückgenommen. Daher wurde sowohl in der EU-Biodiversitäts-\r\nstrategie für 2030 als auch im EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur verein-\r\nbart, insbesondere aus der Nutzung genommene Querbauwerke wo immer möglich \r\nzurückzubauen und bis 2030 europaweit mindestens 25.000 freifließende Flusskilo-\r\nmeter hinzuzugewinnen. Die ambitionierte und zügige Planung und Umsetzung von \r\nRenaturierungs- und Rückbaumaßnahmen in Bächen und Flüssen ist nun endlich \r\nGebot der Stunde, nicht zuletzt aus wirtschaftlicher Perspektive: bei Nichterfüllung \r\nder verbindlichen, internationalen Naturschutzziele droht Deutschland sowie allen \r\nEU-Mitgliedsstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren mit potenziell äußerst kost-\r\nspieligen Folgen. Zudem können baufällige, funktionslose Wehre insbesondere bei \r\nHochwasser auch zu einem Sicherheitsrisiko für den Menschen werden.\r\n\r\nDer Rückbau von Barrieren ermöglicht nicht nur die Wanderbewegungen von Fi-\r\nschen und anderen Organismen, sondern verbessert auch den Transport des grob-\r\nkörnigen Sediments (Geschiebe), welches maßgeblich zur Bildung naturnaher \r\nGewässerstrukturen beiträgt und das ökologisch und wirtschaftlich hochproblema-\r\ntische Eintiefen der ausgebauten Gewässer in der Landschaft abbremst. Die öko-\r\nlogischen Effekte eines möglichst vollständigen Rückbaus unterscheiden \r\nsich daher maßgeblich von Durchgängigkeitsmaßnahmen wie Fischauf-\r\nstiegsanlagen. Letztere sind oft technischer Natur, funktionieren nur eingeschränkt \r\nund stellen die typischen Gewässerlebensräume nicht wieder her: Die degradierten \r\nStaubereiche oberhalb der Querbauwerke bleiben bestehen, während sich die Ge-\r\nwässerstrecken unterhalb weiter eintiefen und von der Aue entkoppelt bleiben. \r\n\r\nDie vom WWF Deutschland initiierte Analyse zum Rückbau von Querbauwerken \r\nliefert erstmals einen wichtigen Beitrag zur deutschlandweiten Auswahl von \r\nBarrieren, mit deren Rückbau sich längere freie Fließstrecken gewinnen lassen. \r\nZunächst erfolgte eine ökologische Priorisierung durch GIS-Datenauswer-\r\ntungen durch das Büro Fluvius. Im Anschluss untersuchten die Büros Fichtner \r\nund Koenzen für die besten Kandidaten in den jeweiligen Bundesländern, inwieweit \r\nbzw. ob deren Rückbau machbar sei. Die erste, rein ökologische Priorisierung und \r\ndie Einschätzung der „operativen Machbarkeit“ ausgewählter Kandidaten liefern \r\nzusammen die Grundlage für die Auswahl konkreter Rückbaukandidaten mit \r\ngroßem und sehr großem Potenzial. \r\n\r\nDie ökologische Priorisierung basiert auf den vier Parametern Anbin-\r\ndungslänge oberhalb des Querbauwerks, Lage im Einzugsgebiet, Fragmen-\r\ntierungsgrad der Untereinzugsgebiete und Qualität der Gewässerstruktur \r\nim Anbindungsbereich. Als Grundlage wurden Datensätze der Bundesländer aus-\r\ngewertet, insbesondere zu den physischen Eigenschaften der Bauwerke und der \r\nGewässerstruktur. Dazu wurden über 180.000 Informationen zu Querbauwerken \r\nvon den Bundesländern übermittelt und näher betrachtet, um anhand vorhandener \r\nInformationen wie Bauwerkstyp und Absturzhöhe eine pragmatische Reduktion des \r\nmassiven Datensatzes zu erreichen. Kreuzungsbauwerke, also die zahllosen Brücken-\r\nbauwerke und Verrohrungen, aber auch passierbare Sohlverbauungen wurden in der \r\nAnalyse nicht berücksichtigt. \r\n\r\nIn den Mittelgebirgen wurden Bauwerke unter 30 Zentimeter Höhenunterschied \r\nausgeschlossen, im Norddeutschen Tiefland Bauwerke unter zehn Zentimeter. In \r\nBayern wurden bei als passierbar ausgewiesenen Rampen und Gleiten ohne Rück-\r\nstau Bauwerke bis 50 Zentimeter ausgeschlossen, da sie in der Regel als sediment-\r\ndurchgängig eingestuft sind. Letztlich fanden so ca. 60.000 für diese Studie relevan-\r\nte Querbauwerke Eingang in die weitere Untersuchung.\r\n\r\nDie Bewertung hinsichtlich des ökologischen Potenzials wurde wie folgt vor-\r\ngenommen:\r\n1. Querbauwerke mit den längsten angebundenen Gewässernetzen – das \r\nbetrifft nicht nur Hauptgewässer, sondern auch frei fließende Nebengewässer bis \r\nzum nächsten nicht durchgängigen Querbauwerk – erhielten die höchste Bewer-\r\ntung, solche mit den kürzesten Anbindungslängen die niedrigste. \r\n2. Die Lage in den Einzugsgebieten spielt eine große Rolle, insbesondere für die \r\nWanderfischarten. Da die Fischvorranggewässer der Bundesländer sehr unter-\r\nschiedlich oder nur teilweise definiert sind, wurde pragmatisch anhand der Ge-\r\nwässergröße bzw. Flussordnungszahl priorisiert. Gewertet wurde allerdings nicht \r\nnach amtlicher Ordnung (Gewässer I. - III. Ordnung), sondern nach Strahler \r\nOrdnungssystem, unter Berücksichtigung der Werte 3 bis 8. Diese größeren Ge-\r\nwässer sind für die Lang- und Mitteldistanzwanderfischarten als Wanderkorrido-\r\nre maßgeblich und verbinden das gesamte Gewässernetz. Zusätzlich wurde über \r\ndiese Bewertung die Bedeutung der unteren Gewässersegmente der einmünden-\r\nden kleinen Nebengewässer in das Hauptgewässernetz hervorgehoben.\r\n3. Die Fragmentierung und damit die Dichte von Querbauwerken entlang von \r\nGewässern erlaubt eine Einschätzung, wie wirksam Rückbaumaßnahmen in \r\neinem Einzugsgebiet sein können. Hierzu wurden die im Durchschnitt ca. 20 \r\nQuadratkilometer großen Untereinzugsgebiete aus dem EU-Hydro-Datensatz \r\nherangezogen und die darin liegende Gesamtgewässerlänge durch die Anzahl der \r\nQuerbauwerke geteilt. Je geringer die Fragmentierung, desto höher ist der relati-\r\nve Effekt eines einzelnen Rückbaus in der betrachteten Bezugsgröße.\r\n4. Schließlich wurde die 7-stufige Gewässerstrukturgüte, die nahezu vollständig \r\nfür alle Bundesländer vorliegt, in die Charakterisierung der Habitatqualität in \r\nden Anbindungsstrecken miteinbezogen. Weist diese eine hohe Strukturvielfalt \r\nund Natürlichkeit auf, erscheint eine Anbindung hinsichtlich der dann zur Ver-\r\nfügung stehenden Habitate und deren strukturellen Vernetzung besonders wir-\r\nkungsvoll. Nicht berücksichtigt werden konnten in der übergreifenden Analyse \r\ndas Risiko der Einwanderung von Neozoen aus den Unterläufen und die Wirkung \r\nder Revitalisierung von Stau- und Ausleitungsstrecken auf Schutzgebiete. Beides \r\nmuss bei der Gesamtbewertung konkreter Rückbauten ebenfalls betrachtet, und \r\ndie zu erwartenden Effekte gegeneinander abgewogen werden.\r\n\r\nBasierend auf dieser Bewertungsarithmetik erzielen Querbauwerke Werte zwi-\r\nschen minimal vier und maximal 12 Punkten, wobei eine zunehmende Punkt-\r\nzahl eine höhere ökologische Priorität für den Rückbau des Bauwerks bedeutet. \r\nAbzüglich Duplikate und Querbauwerke mit Lageabweichungen zum Analysegewäs-\r\nsernetz wurden schließlich 52.661 der relevanten Querbauwerke in Form von Ram-\r\npen, Abstürzen, Wehren und Dämmen hinsichtlich ihrer ökologischen Priorisierung \r\nfür den Rückbau bewertet. \r\n\r\nLediglich 776 Querbauwerke, und damit nur 1,5 Prozent, fallen in die höchste \r\nKategorie (Werte mit 9 bis 11 Punkten, vergleiche Abbildung 1). Das gänzliche Feh-\r\nlen von Bauwerken mit maximaler Punktzahl (12) spiegelt den insgesamt hohen Ver-\r\nänderungsgrad der Gewässer in Deutschland wider, nicht nur durch Querbauwerke, \r\nsondern durch vielfältige Eingriffe in die Gewässerstruktur. Im Resultat gibt es in \r\nDeutschland so gut wie keine Querbauwerke an großen, vergleichsweise wenig frag-\r\nmentierten Gewässern mit hoher Anbindungslänge und intakter Gewässerstruktur. \r\nUnter den 776 Querbauwerken mit den höchsten ökologischen Priorisierungswerten \r\nbefinden sich viele nutzungsrelevante Bauwerke der Wasserkraft, der Schiff-\r\nfahrt und auch des Hochwasserschutzes, die auf absehbare Zeit nicht zurückgebaut \r\nwerden können. Damit stellen die Werte 7 und 8 mit insgesamt 8.426 Bau-\r\nwerken einen wichtigen Fundus für weitere Rückbaukandidaten mit hohem Umset-\r\nzungspotenzial dar. \r\n\r\nAusgehend von der ökologischen Bewertung wurde die operative Machbarkeit eines \r\nRückbaus der am besten geeigneten Kandidaten in engem Austausch mit den Behör-\r\nden vertiefend betrachtet. \r\n\r\nAus der Liste der Barrieren mit hoher ökologischer Priorisierung und großer opera-\r\ntiver Machbarkeit wurden 16 Querbauwerkskandidaten mit großem und \r\nsehr großem Rückbaupotenzial ausgewählt, die im Detail vorgestellt werden \r\n(siehe Tabelle 1 und Abbildung 3). Die Auswahl ergab sich unter anderem aus dem \r\nZiel, möglichst je einen lohnenswerten Kandidaten für alle Flächenbundesländer \r\nsowie die naturräumlichen Großeinheiten im Bericht darzustellen. Das Spektrum \r\nreicht von sohlstabilisierenden Bauwerken wie Sohlabstürzen und Rampen bis hin \r\nzu festen und beweglichen Wehren ehemaliger und intakter Wasserkraftanlagen, \r\nMühlen und Kulturstaue. Die meisten der ausgewählten Querbauwerke befinden \r\nsich in Gewässern der wasserrechtlich zweiten Ordnung.\r\n\r\nDurch den Rückbau der ausgewählten Querbauwerke würden 415,6 Kilometer \r\nGewässerstrecke wieder angebunden, die – vorbehaltlich weiterer Prüfungen \r\n– gegebenenfalls auch zum 25.000-Kilometer-Ziel der Wiederherstellungsverord-\r\nnung beitragen könnten. In jedem Fall würde der Rückbau der genannten Querbau-\r\nwerke eine deutliche Verbesserung der Gewässerstruktur und der Habitatqualität in \r\nsechs Naturschutzgebieten und elf Flora-Fauna-Habitat-Gebieten mit sich bringen. \r\nProfitieren können davon unter anderem Bachneunaugen, Aale, Forellen, Groppen \r\nund Bachmuscheln, Neunaugen, Lachse und Meerforellen. \r\n\r\nBeschreibung der ausgewählten Rückbaukandidaten mit großem und sehr großem \r\nPotenzial. Die geografische Verortung ist in Abbildung 3 dargestellt.\r\n\r\nUnter den Kandidaten sind ehemalige Kulturstaue, Wasserkraftwehre oder Sohlsicherungen. Der Rückbau der 16 Top-Kandidaten würde für wandernde Arten über 400 Kilometer hochwertigen Lebensraum erschließen.\r\n\r\nDie Autorinnen und Autoren würden es sehr begrüßen, wenn diese Studie den Ver-\r\nantwortlichen Anstöße geben würde, das hohe ökologische und umsetzungsprakti-\r\nsche Potential der hier vorgestellten Rückbaukandidaten zu nutzen - und die Sache \r\nanzugehen. Denn Gewässerschutz ist am Ende Lebensschutz. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006175","regulatoryProjectTitle":"Konsequente Umsetzung der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/e9/616178/Stellungnahme-Gutachten-SG2509180022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die neue EU-Wiederherstellungsverordnung gibt der Renaturierung unserer stark\r\ngeschädigten Flüsse durch Vorgaben zur ökologischen Durchgängigkeit neuen Schub.\r\nWenn Deutschland hier ambitioniert handelt, stärkt dies nicht nur unsere biologische\r\nVielfalt, sondern auch die Widerstandsfähigkeit gegen zunehmende Dürren und\r\nHochwasser. Der WWF macht Vorschläge, wo überflüssige Querbauwerke rückgebaut\r\nwerden könnten.\r\n\r\nFlüsse sind die Lebensadern unserer Landschaften. In intaktem Zustand bieten sie\r\nLebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten und tragen wesentlich zur\r\nErhaltung der Biodiversität bei. Sie spielen eine zentrale Rolle im\r\nLandschaftswasserhaushalt, speichern und transportieren Wasser und füllen\r\nGrundwasserspeicher auf, die in Trockenphasen als Reservoirs dienen.\r\nFunktionierende Flussökosysteme stellen essenzielle Ökosystemleistungen bereit: Sie\r\nmindern Hochwassergefahren, puffern Dürrephasen, reinigen unser Abwasser, sind\r\nGütertransportwege, stellen Kühlmittel für die Industrie bereit, liefern\r\nNahrungsmittel und dienen als Erholungsraum. Deutschlands Netz aus Flüssen und\r\nBächen ist – je nach Schätzung - mehr als 500.000 km lang.\r\n\r\nDoch der ökologische Zustand unserer Gewässer ist vielerorts mehr als\r\nbesorgniserregend. Nur etwa 8% der Fließgewässer erfüllen die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie\r\n(WRRL). Zurückzuführen ist das auf verschiedene Faktoren\r\nwie zum Beispiel die Nähr- und Schadstoffbelastung, aber auch auf seit\r\nJahrhunderten betriebene Veränderungen der Gewässer durch Begradigungen,\r\nEindeichungen und den Bau von Dämmen, Wehren und Kraftwerken.\r\nInsbesondere seit Beginn des ersten Bewirtschaftungszeitraums der WRRL 2009\r\nwurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den ökologischen Zustand der Flüsse zu\r\nverbessern. Die umgesetzten Maßnahmen griffen insgesamt jedoch viel zu kurz. Das\r\nZiel der WRRL, alle Gewässer bis zum Jahr 2027 in einen guten Zustand zu\r\nüberführen wird nicht erreicht werden. Gründe dafür sind eine falsche\r\nPrioritätensetzung, fehlende politische Unterstützung, unzureichende Ressourcen und\r\ndie Unterschätzung der Herausforderungen.\r\n\r\nVielerorts verhindert die fehlende Durchgängigkeit den guten ökologischen Zustand\r\nder Fließgewässer. Fische sollen zwischen ihren Laich- und Aufzuchtgründen und\r\nzwischen Ruhezonen und Nahrungshabitat wandern können. Auch muss das\r\nGeschiebe, also Sediment auf dem Grund des Flusses oder Baches, Barrieren\r\nungehindert passieren können, um eine Eintiefung der Sohle unterhalb von Wehren\r\nzu verhindern und die Vielfalt der Lebensräume in Fluss und Aue gestalten zu können.\r\nUnnötige Querbauwerke zu entfernen ist ein zentrales, hocheffektives und\r\nverhältnismäßig kostengünstiges Instrument, um das Leben in unsere Flüsse\r\nzurückzubringen.\r\n\r\nDie im August 2024 in Kraft getretene Verordnung zur Wiederherstellung der Natur\r\ngibt der Revitalisierung von Fließgewässern neuen Antrieb. Bis September 2026 muss\r\nDeutschland dafür einen sogenannten Nationalen Wiederherstellungsplan aufstellen.\r\n\r\nHierbei gilt es auch, den Rückbau von obsoleten Bauwerken zur Schaffung möglichst\r\nlanger, ökologisch zusammenhängender und in die Breite und Tiefe vernetzter\r\nFließstrecken voranzutreiben, der in Artikel 9 der Verordnung verankert ist. Ziel ist,\r\nEU-weit insgesamt mindestens 25.000 km zusätzliche frei fließende Flüsse zu\r\nschaffen. Um dieses Ziel auf Deutschland herunterzubrechen und erfolgreich\r\numzusetzen, sind große Anstrengungen auf Bundes- und Landesebene erforderlich.\r\nDie Bundesebene koordiniert die Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung und\r\nist Ansprechstelle der EU-Kommission. Die Bundesländer und die Wasserstraßenund\r\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes liefern Informationen zu den Gewässern, in\r\ndenen der Rückbau von Querbauwerken besonders vielversprechend ist. Die\r\nZuständigkeiten für unterschiedliche Gewässerkategorien sind zwischen Bund,\r\nLändern und Kommunen aufgeteilt.\r\n\r\nDa die Umsetzung des 25.000-km-Ziels der Wiederherstellungsverordnung auf der\r\nEbene jedes einzelnen Mitgliedsstaats nicht präzisiert wurde, sondern nur EU-weit zu\r\nerfüllen ist, und darüber hinaus die Kriterien zur Identifizierung der\r\nGewässerstrecken nicht verbindlich festgelegt wurden, wird das Ambitionsniveau der\r\nWiederherstellungspläne stark vom Engagement der Mitgliedsstaaten und in\r\nDeutschland insbesondere von den Bundesländern bestimmt. Die Umsetzung wird\r\nzudem von der Kooperationsbereitschaft der Landnutzer:innen, der Komplexität der\r\nVorhaben und dem finanziellen Aufwand des jeweiligen Rückbaus abhängen. Eine\r\nfrühzeitige Einbindung aller relevanten Stakeholder dürfte über Erfolg oder\r\nMisserfolg entscheiden.\r\n\r\nUm die bis dato sehr heterogene Datenlage zu potenziellen Querbauwerksrückbauten\r\nzu verbessern, hat der WWF Deutschland 2024 eine Potenzialanalyse veröffentlicht.\r\nIn dem Fachgutachten wurden knapp 52.000 große Querbauwerke im ganzen\r\nBundesgebiet einer GIS-Analyse unterzogen, die auf vier Kriterien basierend den\r\njeweiligen ökologischen Gewinn eines Rückbaus abbildet. Von den am höchsten\r\nbewerteten Bauwerken wurden - über ganz Deutschland verteilt - 16 hochprioritäre\r\nStandorte im Detail untersucht und hierfür Fallportfolios erstellt. Allein mit dem\r\nRückbau dieser Top-Kandidaten könnten 400 Kilometer frei-fließende, ökologisch\r\nhochwertige Flussstrecken wiederhergestellt werden. Deutschland als wirtschaftlich\r\nstärkster EU-Mitgliedsstaat muss sich unserer Ansicht nach aber noch höhere Ziele\r\nsetzen und eine echte Vorreiterrolle einnehmen.\r\n\r\nUnserer Forderungen:\r\n• Keine Verschleppung, sondern eine ambitionierte und ökologisch sinnvolle\r\nVerankerung des 25.000-km-Ziels der Wiederherstellungsverordnung im\r\nNationalen Wiederherstellungsplan\r\n• Bereitstellung erforderlicher Finanz- und Personalmittel\r\n• Frühzeitige und sorgfältige Dialogprozesse für jedes Rückbauprojekt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006175","regulatoryProjectTitle":"Konsequente Umsetzung der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/a4/663259/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190067.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 18.12.25\r\nDas Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) soll einen erheblichen\r\nBeitrag zur Verbesserung des Zustands unserer Ökosysteme und zur Stärkung\r\nihrer Klimaschutzwirkung leisten. Es gilt sowohl als Instrument zur\r\nUmsetzung der europäischen Wiederherstellungsverordnung als auch zur\r\nErreichung der LULUCF-Ziele (Land Use, Land-Use Change and Forestry) aus\r\ndem Klimaschutzgesetz. Das Programm startete im Jahr 2023, besteht aus ca.\r\n120 Einzelmaßnahmen in zehn Handlungsfeldern und sollte bis 2028 mit 3,5\r\nMrd. Euro ausgestattet sein. Im September 2025 legte Umweltminister Carsten\r\nSchneider einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des ANK vor, der in einem\r\nBeschluss des Bundeskabinetts münden soll. Bereits im Juli 2025 hatte der\r\nWissenschaftliche Beirat für Natürlichen Klimaschutz Optionen zur\r\nWeiterentwicklung des ANK vorgelegt1. Der WWF Deutschland möchte hier\r\neine erste vorläufige Stellungnahme zum Entwurf des weiterentwickelten ANK\r\nabgeben.\r\nDie Wälder in Deutschland spielen eine zentrale Rolle beim Klima- und\r\nBiodiversitätsschutz. Sie zählen potenziell zu den wichtigsten natürlichen\r\nKohlenstoffsenken und helfen, CO₂ langfristig zu speichern – zusammen mit\r\nMooren, Böden, Auen und anderen Ökosystemen. Um ihr Potenzial\r\nauszuschöpfen ist eine verstärkte Anpassung der Wälder an den Klimawandel\r\nnotwendig, etwa durch naturnahe Entwicklung dort, wo es möglich ist, oder\r\ndurch aktives Management, wenn es nötig ist. Auf die Einbringung von\r\nnichtheimischen Baumarten sollte verzichtet werden, um das\r\nBiodiversitätspotenzial von Wäldern nicht zu verringern. Besonders bedeutsam\r\nsind alte, naturnahe Laub- und Mischwälder. Laut Bericht des\r\nWissenschaftlichen Beirats für Natürlichen Klimaschutz (WBNK)2 kann auf\r\nüber 110.000 Hektar Wald auf Holznutzung verzichtet werden, wodurch\r\nungefähr 2 Mio. t CO2-Äq. pro Jahr zusätzlich gespeichert werden könnten.\r\nAuch das Ziel aus der Biodiversitätsstrategie, fünf Prozent unserer Wälder aus\r\nder Nutzung zu nehmen, wird so unterstützt (derzeit erst 3,5 Prozent).\r\n1 Wissenschaftlicher Beirat für Natürlichen Klimaschutz, Optionen zur Weiterentwicklung des\r\nAktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz, Bonn 2025\r\n2 Siehe Anm. 1\r\n02 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nWälder leisten nicht nur einen Beitrag zur CO₂-Speicherung, sondern sind\r\nauch Heimat zahlreicher Tier- und Pflanzenarten und tragen erheblich zur\r\nBiodiversität bei. Ihre naturnahe und strukturfördernde Bewirtschaftung\r\nerhöht zudem ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber klimatischen\r\nStressfaktoren wie Trockenheit, Stürmen oder Schädlingen. Darüber hinaus\r\nkann Holz aus nachhaltiger und naturnaher Waldwirtschaft klimaschonend als\r\nRohstoff und Baustoff genutzt werden. Das reduziert den Bedarf an energieund\r\nemissionsintensiven Materialien und fördert so zusätzlich den\r\nKlimaschutz. Auf die energetische Nutzung von Holz sollte verzichtet werden\r\nund Anreize hierfür sollten vom Gesetzgeber aufgelöst werden.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDie 41 konkretisierten Maßnahmen gehen im Waldbereich fachlich in die\r\nrichtige Richtung. Ein höheres Ambitionsniveau und eine höhere\r\nGeschwindigkeit sind jedoch notwendig, um die LULUCF-Ziele und die\r\nnotwendige Trendwende von der Quelle zurück zur Senke sicher zu erreichen.\r\nEs braucht darüber hinaus mehr Verbindlichkeit, eine bessere Verzahnung mit\r\nanderen Programmen und eine verlässliche, langfristige Finanzierung.\r\nPositiv zu bewerten: Ausbau des klimaangepassten Waldmanagements\r\n(KWM+), Förderung strukturreicher Mischwälder und Bodenschutz\r\nentsprechen klar dem fachlichen Stand und können die\r\nKohlenstoffspeicherung im Wald erhöhen. Unterstützung langlebiger\r\nHolzverwendung und neuer Laubholz-Wertschöpfungsketten nutzt Holz als\r\nKohlenstoffspeicher, verbessert die Verwendung von Laubholz in der Industrie\r\nund reduziert den Druck zur energetischen Nutzung von Frischholz.\r\nAus der Sicht des WWF ist eine Reform des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) in\r\nKombination mit dem Abschluss der begonnenen Biomassestrategie nötig, um\r\nZielkonflikte zwischen Klimaschutz, Holznutzung und Biodiversität strategisch\r\nzu lösen, statt nur über Programme zu steuern. Es fehlt eine deutlichere\r\nPriorisierung alter Laubwälder und risikoarmer Standorte für mehr natürliche\r\nEntwicklung und geringere Nutzung, um zusätzliche Kohlenstoffsenken\r\naufzubauen. Verbindliche Flächenziele für Waldumbau (z.B. Anteil\r\nklimaresilienter Mischwälder, Anteil stillzulegender bzw. schonend\r\nbewirtschafteter Bestände (15% Naturwaldflächen) statt nur freiwilliger\r\nAngebote sind geboten.\r\nIntakte Moore binden dauerhaft riesige Mengen an Kohlenstoff. Durch ihre\r\nFähigkeit große Mengen an Wasser zu speichern und dieses langsam wieder\r\nabzugeben sind sie in der Lage, Starkregen- und Hochwasserereignisse als\r\nauch Trockenperioden abzupuffern. Allerdings sind in Deutschland mehr als\r\n03 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\n90 Prozent der Moorflächen entwässert und verursachen aktuell 7% der\r\nEmissionen in Deutschland. Entwässerte Moore sind anfälliger für Folgen der\r\nKlimakrise und können ihre Ökosystemleistung nicht mehr erbringen.\r\nDie EU-Wiederherstellungsverordnung unterstreicht die Dringlichkeit: Bis\r\n2030 müssen auf mindestens 30 % der landwirtschaftlich genutzten,\r\nentwässerten Moorflächen Renaturierungsmaßnahmen begonnen haben, um\r\ndie europäischen Klimaschutz- und Biodiversitätsziele zu erreichen. Diese\r\nVerpflichtung erfordert ein entschlossenes Handeln.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDer Entwurf erkennt die Bedeutung der Moorrestauration an, bleibt jedoch in\r\nzentralen Punkten hinter den Erfordernissen zurück. Um die gesetzlich\r\nvorgegebenen Ziele zu erreichen, müssen verbindliche Flächenziele pro\r\nBundesland festgelegt werden, die sich an den Potenzialstudien und den\r\nVorgaben der EU-Verordnung orientieren. Besonders dringlich ist die\r\nkonsequente Nutzung bestehender Instrumente wie des\r\nnaturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 66 Bundesnaturschutzgesetz), das in\r\neinigen Bundesländern bereits erfolgreich für die Sicherung von Moorböden\r\neingesetzt wird. Zudem müssen öffentliche Flächen – etwa aus Bundesforsten\r\noder Militärkonversion – priorisiert für die Renaturierung bereitgestellt\r\nwerden. Eine langfristige Finanzierung dieser Maßnahmen ist unerlässlich, um\r\nPlanungs- und Rechtssicherheit für Landnutzer:innen zu schaffen und die\r\nnotwendige Beschleunigung der Umsetzung zu gewährleisten.\r\nLandwirtschaftlich genutzte Böden sind nicht nur Grundlage unserer\r\nLebensmittelversorgung, sondern auch Lebensraum vieler Lebewesen – oberund\r\nunterirdisch. Sie tragen in erheblichem Maße dazu bei, dass Böden ihre für\r\nuns Menschen so wichtigen Funktionen erfüllen können. Unter anderem\r\nspeichern und filtern Böden Wasser und sie sind in der Lage, große Mengen an\r\nKohlenstoff zu binden. Gesunde lebendige Böden sind die wichtigste\r\nVersicherung gegen die Folgen der Erderhitzung. Derzeit gelten aber 60-70\r\nProzent der europäischen Böden als degradiert. In den meisten Fällen sind\r\nlandwirtschaftliche Böden Netto-Emittenten von CO2. Somit ist es mehr als\r\nungewiss, ob Böden auch in Zukunft ihre wichtigen Funktionen erfüllen\r\nkönnen und bedürfen daher dringendem Schutz.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDie unter 3a formulierten Ziele werden ausdrücklich begrüßt. Als Ergänzung\r\nist festzuhalten, dass die Klimaschutz- und Klimaanpassungsfunktion\r\nkohlenstoffreicher Böden durch Verdichtung, Bebauung bzw. Versiegelung\r\n04 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nunwiederbringlich verloren gehen, bzw. stark beeinträchtig werden. Strengere\r\nverbindliche Vorgaben, die die Flächenversiegelung reduzieren, sind\r\nnotwendig.\r\n23 Prozent der Böden in der EU zeigen starke Unterbodenverdichtung. Daher\r\nist es notwendig, das zulässige Gesamtgewicht landwirtschaftlicher Maschinen\r\nzu reduzieren.\r\nEinkommensanreize für die Erbringung von Klima-, Umwelt- und\r\nTierwohlleistungen sollten maßnahmen- und nicht ergebnisorientiert sein.\r\nZu 3.a1: Der Anteil von Gehölzstrukturen in der Agrarlandschaft ist ein gut\r\nmessbarer und naturschutzfachlich relevanter Indikator für die\r\nWiederherstellung der Natur. Agroforstsysteme (AFS) haben dabei ein großes\r\nFlächenpotenzial, weil sie produktionsintegriert sind. Das ist der Unterschied\r\nzu geschützten Landschaftselementen und vielen gehölzreichen Biotopen. Der\r\nFokus der produktiven Nutzung muss sichergestellt werden v.a. in Form von\r\nRechtssicherheit und unbürokratischen Prozessen für Landwirt:innen, die AFS\r\nin die Landschaft bringen. Investitionen, v.a. in ökologisch besonders\r\nhochwertige AFS, müssen gestärkt werden und können im Rahmen des ANK\r\ndie Machbarkeit dieser Landnutzungsänderung unterstreichen. Der\r\nUmsetzung der Agroforstwirtschaft stehen in vielen Schutzgebieten geltende\r\nVerordnungen entgegen. Politik und Verwaltung sollten gemeinsam auf eine\r\nHarmonisierung von Schutzgebietsverordnungen (z.B. LSG) hinwirken. Erst\r\ndurch eine naturschutzfachlich begründete Anerkennung von Agroforst-\r\nStrukturen in entsprechenden Gebieten und die befürwortende Haltung der\r\nBehörden können dort landwirtschaftliche Betriebe zur Erreichung von\r\nFlächenzielen beitragen.\r\nZu 3.a2: Der aufgeführte Bund-Länder-Leitfaden zur naturschutzrechtlichen\r\nEinordnung sollte die Einrichtung von AFS als nicht genehmigungspflichtiges\r\nVerfahren einstufen, um ihre Verbreitung zu beschleunigen. Um dies zu\r\ngewährleisten, sollte der Leitfaden vor Veröffentlichung auf die\r\nPraxistauglichkeit geprüft und mit entsprechenden Fachverbänden\r\nabgestimmt werden.\r\nZu 3.a3: Der Erhalt und Ausbau von Grünlandflächen sollte durch eine\r\nflächendeckend ansprechende Weideprämie unterstützt werden.\r\nZu 3.a4: Der Anbau von mehrjährigem Kleegras sollte zusätzlich durch die\r\nFörderung von wirtschaftlich interessanten Vermarktungsmöglichkeiten, wie\r\ndie Extraktion von Eiweiß oder die Nutzung als Energie- und Futterpflanze\r\nunterstützt werden.3\r\nZu 3.a6: Grundsätzlich ist zu begrüßen, wenn sich umwelt- und\r\nklimaschutzförderndes Wirtschaften positiv auf die Kreditvergabe auswirkt.\r\n3 Siehe hierzu: www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Landwirtschaft/wwfstudie-\r\nvielfalt-auf-den-acker-zusammenfassung.pdf\r\n05 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nHumusbilanzen können von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich ausfallen und\r\naufgrund von Änderungen in der Bewirtschaftung zu negativen Bilanzen\r\nführen. Hier ist die Langfristigkeit von ausgeglichenen bzw. positiven\r\nHumusbilanzen ein wichtiger Faktor, den es zu berücksichtigen gilt.\r\nNatürliche Auenlandschaften erbringen eine Vielzahl von\r\nÖkosystemleistungen für den Klimaschutz und die Artenvielfalt. Auch intakte\r\nFlüsse dienen als Lebensadern unserer Landschaften und tragen wesentlich\r\nzur Erhaltung der Biodiversität bei. Auen und Flüsse spielen eine zentrale\r\nRolle im Landschaftswasserhaushalt, speichern und transportieren Wasser\r\nund füllen Grundwasserspeicher auf, die in Trockenphasen als Reservoirs\r\ndienen.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nNeben der Förderung von Auenrenaturierung sollten auch Maßnahmen zur\r\nVerlängerung der Lauflänge von Flüssen durch Wiederanbindung bzw.\r\nWiederherstellung von Mäandern gezielt gefördert werden. Die Lauflänge\r\nvieler Flüsse wurde in den vergangenen 150 Jahren stark verkürzt und damit\r\nder Wasserabfluss, insbesondere bei Starkregenereignissen, stark beschleunigt.\r\nDurch eine Laufverlängerung verlangsamt sich der Wasserabfluss und auch die\r\nangrenzenden Flächen werden langsamer entwässert. Wasser wird länger in\r\nder Landschaft gehalten.\r\nMaßnahme 5.b2:\r\nUm Wasser in der Fläche zu halten, müssen neben dem Rückbau von\r\nDrainagen ggfls. auch Stauhaltungen im Gewässernetz und kleinen Gräben\r\neingebaut werden, um Wasser zu halten. Neben den Investitionskosten sollten\r\nauch die dauerhaften Unterhaltungskosten für Bauwerke zur Wasserhaltung\r\nüber die Förderrichtlinie finanziert werden. Dies kann im Rahmen einer\r\nAblösesumme als Einmalzahlung an die für die Unterhaltung zuständige\r\nInstitution gezahlt werden.\r\nMaßnahme 5.b.3:\r\nWir begrüßen die Maßnahme, erachten die Umsetzung von Maßnahmen mit\r\npositiven Effekten für den Landschaftswasserhaushalt und die\r\nGrundwasserneubildung entlang einer Gewässerlänge von über 1.000 km aber\r\nfür zu kurz gegriffen. Das Gewässernetz in Deutschland ist fast 600.000 km\r\nlang. Natürlicher Klimaschutz muss in Synergie mit der Wasserwirtschaft und\r\ndem Naturschutz konzipiert werden. FFH-Gewässerlebensräume und\r\ngewässerabhängige LRT sind laut aktuellem Zustandsbericht zu fast 100\r\n06 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nProzent in ungünstigem Erhaltungszustand, 92 % der Fließgewässer verfehlen\r\ndie WRRL-Ziele.\r\nEs stellt sich auch die Frage, wie die geplanten Maßnahmen zu 5.b.3 mit\r\nanderen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie ergriffenen Maßnahmen\r\nineinandergreifen.\r\nZu der Formulierung „Im Rahmen der Gewässerrenaturierung sollen obsolete\r\nQuer- und Längsbauwerke sowie vertikale Hindernisse an der Gewässersohle\r\nrückgebaut werden, um den Rückhalt methanogener Sedimente zu reduzieren\r\nund den Sauerstoffgehalt im Fließgewässer zu erhöhen.“ Wir schlagen hier\r\nfolgende Änderung vor: „sollen primär obsolete Quer- und Längsbauwerke…“.\r\nDamit würde der Text den Vorgaben der Wiederherstellungsverordnung, Art. 9\r\nAbs. 2, angeglichen. Es würde klargestellt, dass es sich auch um Bauwerke\r\nhandeln kann, die noch im Betrieb sind, aber ökonomisch eine marginale Rolle\r\nspielen und erhebliche negative ökologische Auswirkungen auf Gewässer\r\nhaben, wie etwa nicht ökologisierbare Kleinwasserkraftwerke.\r\nMeere und Küsten sind unverzichtbar im Kampf gegen die Klima- und\r\nBiodiversitätskrise sowie von großer Bedeutung für die maritime Wirtschaft\r\nund die Energieproduktion Deutschlands. Der ökologische Zustand von Nordund\r\nOstsee ist jedoch alarmierend. Der potenzielle Beitrag mariner\r\nÖkosysteme als Kohlenstoffspeicher ist signifikant, umgekehrt leistet die\r\nDegradierung von Meeres- und Küstenökosystemen einen großen Beitrag zu\r\nTreibhausgasemissionen. Es bedarf effektiver Wiederherstellungsmaßnahmen,\r\ndie sicherstellen, dass die Widerstandsfähigkeit dieser Ökosysteme erhöht\r\nwird. Dies trägt auch zur Umsetzung international bindender Vorgaben bei.\r\nDie EU-Wiederherstellungsverordnung verlangt bis 2030 den Beginn von\r\nRenaturierungsmaßnahmen auf mindestens 30 % der degradierten marinen\r\nund Küstenökosysteme. Während passive Renaturierung in Nationalparks und\r\nSchutzgebieten sinnvoll ist, müssen aktive Maßnahmen gezielt dort eingesetzt\r\nwerden, wo natürliche Regeneration nicht ausreicht – etwa in stark\r\ndegradierten Seegraswiesen, Steinriffen oder Salzwiesen. Wo Eutrophierung,\r\nGrundschleppnetzfischerei und Infrastrukturprojekte (z. B. Offshore-\r\nWindkraft, Kabel, Pipelines) die Ökosysteme belasten, fehlt es dem ANK 2.0\r\nderzeit noch an hinreichend konkreten, verbindlichen Maßnahmen.\r\nEine Identifizierung der Ursachen für die Verschlechterung mariner\r\nÖkosysteme, z.B. Fischerei und Infrastrukturausbau, muss Grundlage für die\r\nEntwicklung von Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen\r\nmenschlicher Aktivitäten sein. Auch wenn passive Renaturierungen in marinen\r\nÖkosystemen oft vielversprechender sind, da sie langfristig und nachhaltig zu\r\n07 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\neiner natürlichen Regeneration von Arten und Lebensräumen beitragen, sind\r\naktive Renaturierungen in Küstenlebensräumen teils anwendbar und können\r\nsich z. B. auf stark durch den Menschen veränderte Lebensräume, wie z. B.\r\nSalzwiesen, beziehen. Auch sind Renaturierungsmaßnahmen in den stark\r\nentwässerten, kulturell geprägten Festlandsalzwiesen an vielen Orten\r\ngrundsätzlich denkbar. In den Wattenmeer-Nationalparks müssen aktive\r\nRenaturierungen mit der Idee “Natur, Natur sein lassen” sehr gut begründet\r\nund abgewogen werden. Bereits umgesetzte Maßnahmen zeigen, dass es häufig\r\nviele Jahre dauert, bis Maßnahmen umgesetzt werden können (z. B.\r\nLangwarder Groden und Wurster Küste in Niedersachsen).\r\nZukünftig sind auch Renaturierungen hinter dem Deich in den\r\nKüstenniederungen notwendig, um dort gezeitenbeeinflusste Bereiche oder\r\nFlächen zur Abpufferung von Starkregenfällen wiederherzustellen. Durch die\r\nWiederherstellung von Küstenfeuchtgebieten kann die Speicherung von\r\nKohlenstoff durch Vernässung mit der Klimaanpassung und dem Mitwachsen\r\nder Niederungen verbunden werden. Eine klimaresiliente Küstenentwicklung\r\nmuss landseitige Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Salzwiesen und\r\nAuen mit seeseitigen Ansätzen wie dem Schutz von Seegraswiesen und\r\nSchlickgründen verknüpfen, um natürliche Hochwasserschutzsysteme zu\r\nstärken und die Anpassung an den Meeresspiegelanstieg zu ermöglichen.\r\nDie Nutzung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für Küstenflächen\r\nkönnte Renaturierungsprojekte beschleunigen, während eine dauerhafte\r\nFinanzierung durch gezielte Verwendung von EU-Mitteln sicherstellt, dass die\r\nMaßnahmen nicht an fehlenden Ressourcen scheitern. Ein transparentes\r\nMonitoring-System ist notwendig, um die Fortschritte bei der Renaturierung\r\nzu dokumentieren und bei Bedarf nachzusteuern.\r\nFlächen, auf denen sich die Natur dauerhaft nach eigenen Regeln entwickeln\r\nkann, sind unverzichtbar für den Erhalt der biologischen Vielfalt und wertvoll\r\nfür den Natürlichen Klimaschutz. Dauerhaft aus der Nutzung genommene\r\nFlächen, insbesondere Wälder und Moore, aber auch weitere Ökosysteme,\r\nkönnen sehr erfolgreich als mittel- und langfristig effektive\r\nKohlenstoffspeicher und -senken dienen. Sowohl große Wildnisgebiete als\r\nauch kleinere Flächen mit eigendynamischer Entwicklung können\r\nentscheidend zum Natürlichen Klimaschutz und zur Klimaanpassung\r\nbeitragen.\r\nNach aktuellen Einschätzungen des Bundesamtes für Naturschutz machen\r\nWildnisgebiete ca. 0,6 % der Landesfläche Deutschlands aus. Allerdings ist\r\ndies weit entfernt von den politischen Zielvorgaben: Der nationalen Strategie\r\nzur biologischen Vielfalt zufolge sollten Wildnisgebiete bis 2020 2 % der Fläche\r\n08 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nDeutschlands belegen. Auch für Waldflächen mit natürlicher Entwicklung\r\n(NWE) sind die politischen Zielvorgaben noch nicht erreicht.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDie geplante Fortführung der Förderrichtlinien KlimaWildnis und der\r\nKlimaWildnisZentrale wird vom WWF als absolut notwendig eingeschätzt. Die\r\nbisherigen Erfolge dieser Förderrichtlinie sprechen für sich und sollten\r\nausgebaut werden.\r\nAuch die geplante Förderung der Munitionsberäumung bei Wildnisgebieten\r\nauf ehemaligen Truppenübungsplätzen ist dringend geboten. So kann die\r\nBekämpfung von Waldbränden auf diesen Gebieten entscheidend verbessert\r\nwerden. Waldbrände auf munitionsbelasteten Flächen haben besonders in\r\nOstdeutschland in den vergangenen trockenen Jahren zu etlichen\r\nGroßbränden geführt. Neben dem auf diese Weise erzeugten hohen CO2-\r\nMengen, haben diese Brände auch zu Gefahren für Menschen und Siedlungen\r\ngeführt, die unbedingt minimiert werden müssen.\r\nMaßnahmen des natürlichen Klimaschutzes tragen nicht nur dazu bei die\r\nKlimaziele zu erreichen, sondern können unter den richtigen Voraussetzungen\r\nauch einen zentralen Beitrag zur Bekämpfung der Biodiversitätskrise leisten.\r\nFinanzielle Anreize sollten berücksichtigen, dass gesunde und vielfältige\r\nÖkosysteme unerlässlich sind, um die Klima- und Biodiversitätsziele zu\r\nerreichen. Daher sollte aus Sicht des WWF die Finanzierung für naturbasierte\r\nCO2-Entnahmeaktivitäten tätigkeits- sowie ökosystembasiert sein und somit\r\nnicht ausschließlich auf der Menge des gebundenen CO2 beruhen.\r\nFerner möchten wir auf die Bedeutung des Schließens von Erkenntnislücken\r\ndurch zielgerichtete Forschung und Kompetenzaufbau hinweisen.\r\nDies betrifft beispielsweise die Oberflächengewässer: Hier ist aus unserer Sicht\r\neine solide Datenerfassung zu Längsbauwerken an Fließgewässern und zur\r\nvertikalen Konnektivität hervorzuheben.\r\nNatürlicher Klimaschutz bedeutet auch die Wiederherstellung aller vier\r\nDimensionen der Konnektivität von Fließgewässern. Dieses Ziel entspricht in\r\nweiten Teilen den Zielen des Art. 9 der EU-Wiederherstellungsverordnung. Zur\r\nAufstellung der nationalen Wiederherstellungspläne muss jedoch das Ausmaß\r\nder vertikalen, lateralen und longitudinalen Konnektivität (bzw. das Fehlen\r\nderselben) noch erhoben werden, bevor Maßnahmen großflächig umgesetzt\r\nwerden können.\r\nAuch besteht eine gewisse Unsicherheit, wieviel CO2 auf den verschiedenen\r\nÖkosystemen in Wildnisflächen unter welchen Umständen gebunden werden\r\n09 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nkann. Auch diese Forschungslücke muss dringend geschlossen werden, um den\r\ngroßen Wert von Wildnisgebieten für Klimaschutz und Klimaanpassung\r\ngenauer einschätzen zu können.\r\nKlimaschutzwirkung\r\nMit der Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz\r\nwird projiziert, dass die Emissionen im LULUCF-Sektor in 2030 15,5 Mio. t\r\nCO2-Äq. und in 2040 -24 Mio. t CO2-Äq. betragen und das Nettosenkenziel\r\nvon -40 Mio. t CO2-Äq. 2045 erreicht wird. Durch die Weiterentwicklung des\r\nANKs ist somit die Ziellücke im LULUCF-Sektor 2030 um 16,5 Mio. t CO2-Äq.\r\nund 2040 um 60 Mio. t CO2-Äq. geringer als im aktuellen Projektionsbericht\r\nangegeben. Allerdings ist dies nicht ausreichend, um die Ziele nach §3a\r\nKlimaschutzgesetz für 2030 und 2040 zu erreichen. Dies ist nicht vereinbar\r\nmit dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus 2024,\r\nder die Bundesregierung dazu verpflichtet Klimaschutzmaßnahmen zu\r\nverabschieden, die darauf ausgerichtet sind die Klimaschutzziele im LULUCFSektor\r\nzu erreichen.\r\nLaut Umweltbundesamt4 ist es möglich, durch ambitionierteren natürlichen\r\nKlimaschutz die Lücke für 2030 signifikant zu schmälern und bereits ab 2040\r\ndie LULUCF-Ziele zu erreichen und sogar zu übertreffen. Mit den Maßnahmen\r\naus dem CARESupreme-Szenrio würde das 2030-Ziel nur um 1,7 Mio. t CO2-\r\nÄq. verfehlt werden und auch im CARETech-Szenario erreicht der LULUCFSektor\r\nim Jahr 2030 bereits wieder eine Nettosenkenleistung. Vor allem in den\r\nBereichen Wald, Holzprodukte und Ackerland bestehen erhebliche\r\nVerbesserungspotenziale.\r\nAus Sicht des WWF sollte daher durch Weiterentwicklung des\r\nAktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz das Ambitionsniveau gesteigert\r\nwerden, indem die Finanzierung von bestehenden Maßnahmen ausgeweitet\r\nund um zusätzliche Maßnahmen ergänzt wird. Unsere Rückmeldungen aus den\r\nKapiteln 1–8 geben hierfür Ansatzpunkte.\r\n4 Umweltbundesamt (2025). Ambintionierte Pfade für die Treibhausgasneutralität in\r\nDeutschland: CARESupreme und CARETech.\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/78_2025\r\n_cc_.pdf\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006176","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/ca/314131/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110095.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf und \r\nAlternativvorschlag des BMUV zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\r\n  \r\nBerlin, 24. Mai 2024 \r\n\r\nZUSAMMENFASSUNG  \r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt und \r\nVerbraucherschutz sieht eine Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor. Von den \r\nbeiden zur Anhörung bereitgestellten Entwürfen erlauben das Europarecht und die Aarhus-\r\nKonvention allein den „Alternativvorschlag eines § 1 UmwRG mit Generalklausel“. Eine \r\nErweiterung der enumerativen Liste ist abzulehnen. Nur eine Generalklausel würde einige \r\nwichtige Probleme des aktuellen UmwRG lösen. Nicht nur führt sie zur Rechtskonformität mit \r\nEuropa- und Völkerrecht und erhöht im Vergleich zum Referentenentwurf die Leserlich- und \r\nVerständlichkeit des Gesetzes. Sie würde auch zu mehr Rechtssicherheit und der \r\nBeschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren führen. Im Übrigen wird mit dem \r\nReferentenentwurf die große Chance, ein unleserliches und rechtsunsicheres Gesetz \r\ngrundlegend zu verbessern, nicht ergriffen. Insbesondere werden beim Fristbeginn der \r\nKlagebegründungsfrist Beschleunigungspotenziale im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \r\nnicht gehoben. Zu begrüßen ist hingegen die völkerrechtlich zwingende, ersatzlose Streichung \r\nder Anerkennungsvoraussetzung der Binnendemokratie und offenen Mitgliedschaft für \r\nUmweltvereinigungen.  \r\n\r\n1 VORBEMERKUNGEN \r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur \r\nÄnderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“ des \r\nBundesministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) sowie zum \r\n„Alternativvorschlag eines § 1 UmwRG mit Generalklausel“. Vorliegend handelt es sich um eine \r\ngemeinsame Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V., Bund für Umwelt- und \r\nNaturschutz Deutschland e.V. (BUND), ClientEarth – Anwälte der Erde e.V., Deutsche \r\nUmwelthilfe e.V. (DUH), Deutscher Naturschutzring e.V. (DNR), Greenpeace e.V., \r\nNaturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Republikanischer Anwältinnen und Anwälteverein \r\ne.V. (RAV) und dem World Wide Fund for Nature (WWF). Positiv ist an dieser Stelle bereits die \r\nÜbersendung einer Synopse hervorzuheben, obgleich die entsprechende „Synopsenpflicht“ erst \r\nab 1. Juni 2024 greift. \r\n\r\nGreen Legal Impact Germany e.V. hat bereits vor einem Jahr mit breiter Unterstützung der \r\nUmweltorganisationen einen eigenen Gesetzentwurf vorgeschlagen.1 Angesichts der \r\nvölkerrechtlich vorgegebenen Frist zum 1. Oktober 2024 zur Umsetzung der Entscheidung des \r\nAarhus Convention Compliance Committee (ACCC), ACCC/C/2016/137 Deutschland, begrüßen \r\nwir es demnach besonders, dass die Novellierung des UmwRG nach langem Warten nun endlich \r\nvorangeht. Denn dieses Datum rückt immer näher, Unstimmigkeiten innerhalb der Bundesregierung sollten so schnell wie möglich beseitigt und die Novellierung des UmwRG \r\nzügig vorangebracht werden. \r\n\r\nDas bedeutet allerdings nicht, dass bei der Stellungnahmefrist für die Verbändeanhörung Zeit \r\neingespart werden sollte. Zwar befindet sich die gesetzte Frist von 15,5 Arbeitstagen im \r\nDurchschnitt denjenigen Fristen, die den beteiligten Fachkreisen in der 19. und 20. \r\nLegislaturperiode eingeräumt worden sind,2 diese sind aber insgesamt zu kurz und das \r\nBundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) bleibt hierbei auch hinter \r\nseinem eigenen Standard von „regelmäßig mindestens vier Wochen“ zurück.3 Hierbei ist auch \r\nzu bedenken zu geben, dass es sich hier um ein Gesetz handelt, das im Sinne der Aarhus-\r\nKonvention Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Insofern erfordert nicht nur § 47 der \r\nGemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) eine rechtzeitige \r\nVerbändeanhörung. Auch aus dem Völkerrecht, konkret aus Art. 8 der Aarhus-Konvention, \r\nresultiert das Erfordernis einer angemessenen zeitlichen Frist für die Verbändeanhörung. \r\n\r\n2 ZU DEN REGELUNGEN IM EINZELNEN \r\n\r\n2.1 Artikel 1: Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes \r\n\r\n § 1 UmwRG \r\n\r\n2.1.1.1 Abs. 1 \r\n\r\nZu § 1 UmwRG legt das BMUV zwei verschiedene Referentenentwürfe zur Anhörung vor. Im \r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer \r\numweltrechtlicher Vorschriften“ (im Folgenden: der Referentenentwurf) wird eine Erweiterung \r\nder enumerativen Liste in § 1 Abs. 1 UmwRG vorgeschlagen. Die weiterhin abschließende Liste \r\ndes § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG wird um zehn Nummern verlängert (2c; 4b; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e; 5f; 5g; \r\n5h). Die Änderungen werden damit begründet, dass europäische und nationale Rechtsprechung \r\nzum Anwendungsbereich des UmwRG gesetzlich geregelt werden solle, insbesondere das Urteil \r\ndes Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2022 (Rs. C-873/19) und das Urteil \r\ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Januar 2023 (Az. 10 CN 1.23). Im \r\n„Alternativvorschlag eines § 1 UmwRG mit Generalklausel“ (im Folgenden: der \r\nAlternativvorschlag) hingegen wird eine Generalklausel mit Regelbeispielen vorgeschlagen, die \r\nfür den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention greift.  \r\n\r\n2.1.1.1.1  Ablehnung des Referentenentwurfs, Befürwortung des Alternativvorschlags  \r\n\r\nVon den beiden Alternativen ist der vorgeschlagene § 1 Abs. 1 des Referentenentwurfs keine \r\ngangbare Option. Denn ohne eine Generalklausel – zumindest für den Anwendungsbereich von \r\nArt. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention – kann nicht im Ansatz von einer Anpassung an das Völker-  und Europarecht gesprochen werden (2.1.1.1.1.1.). Zudem entsteht ein noch unleserlicheres \r\nGesetz (2.1.1.1.1.2.), das Gerichtsverfahren eher verlangsamt (2.1.1.1.1.3.). \r\n\r\n2.1.1.1.1.1 Keine Anpassung an Völker- und Europarecht \r\n\r\nDer Entwurf verfolgt das explizite Ziel, das UmwRG an die Anforderungen der Aarhus-Konvention \r\nund entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen (Referentenentwurf, S. 10). Bereits \r\nmit der letzten Novelle 2017 und früheren Änderungen des UmwRG wurde dieses Ziel verfolgt \r\n(BT-Drs. 18/9526, S. 23), und leider verfehlt. Parallel zum hier vorliegenden Gesetzesentwurf \r\nsollte auch 2017 eine kataloghafte Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes in Form \r\neiner 1:1 Umsetzung für eine derartige Anpassung ausreichen. Bereits 2017 mahnten \r\nRechtsexpert*innen, Umweltverbände und Sachverständige der Expertenanhörung des \r\ndeutschen Bundestages, dass das Ziel der Beseitigung der Völker- und Unionsrechtswidrigkeit \r\ndamit nicht erreicht werde und prognostizierten weitere Verurteilungen durch den EuGH bzw. \r\neine Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit durch das ACCC (vgl. etwa Stellungnahme von Prof. \r\nDr. Sabine Schlacke, Ausschussdrucksache 18 (16) 417-C).  \r\n\r\nDiese Prognosen trafen in den folgenden Jahren dann auch ein: Mehrere Urteile des EuGH \r\n(EuGH, Urteil vom 8. November 2016, C-243/15, E-CLI:EU:C:2016:838, Slowakischer Braunbär II; \r\nEuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, ECLI:EU:C:2017:987, Protect; EuGH, Urteil vom \r\n14. Januar 2021, C-826/18, ECLI:EU:C:2021:7, Stichting Varkens in Nood u.a; EuGH, Urteil vom 8. \r\nNovember 2022 –C-873/19, ECLI:EU:C:2022:857) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (u. \r\na. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023, 10 CN 1.23) sowie Entscheidungen des \r\nBeschwerdegremiums der Aarhus-Konvention – des ACCC (ACCC/C/2016/137 Germany) – \r\nund entsprechende Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention (Decision \r\nVII/8g vom 21. Oktober 2021, ECE/MP.PP/2021/2/Add.1) haben nach und nach aufgezeigt, \r\ndass weiterhin erheblicher Reformbedarf des UmwRG besteht.  \r\n\r\nDieses Schicksal wird voraussichtlich auch den hier vorliegenden Referentenentwurf ereilen, \r\nwenn nicht zumindest der Alternativvorschlag mit Generalklausel implementiert wird. Eine bloße \r\nErweiterung der abschließenden enumerativen Liste der Klagegegenstände in § 1 UmwRG steht \r\nder Unions- und Völkerrechtskonformität im Weg und provoziert weitere Verurteilungen der \r\nBundesrepublik Deutschland durch den EuGH und das ACCC. Für den Referentenentwurf ohne \r\nImplementierung einer Generalklausel kann nur gelten: Nach der Novelle ist vor der Novelle.  \r\nDenn bereits die bisherige abschließende Aufzählung hat zwangsläufig zu Lücken und somit zu \r\neiner Beschränkung der Klagegegenstände geführt, die von den Gerichten als unvereinbar mit \r\nVölker- und Europarecht qualifiziert wurde. Nicht nur das BVerwG sieht keinen \r\nErmessensspielraum der Mitgliedstaaten, Klagegegenstände, die von Art. 9 Abs. 3 AK umfasst \r\nsind, zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 – 7 C 2.18, Rn. 14.). Auch der \r\nEuGH hat zuletzt klargestellt: Die Mitgliedstaaten dürfen den sachlichen Anwendungsbereich \r\nvon Art. 9 Abs. 3 AK nicht dadurch einschränken, dass sie bestimmte Kategorien von \r\nBestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Klagegenstand ausnehmen (vgl. EuGH, Urteil \r\nvom 8. November 2022 –C- 873/19, ECLI:EU:C:2022:857, Rn. 64). Eine abschließende Liste, ob \r\ndurch zehn Nummern erweitert oder nicht, nimmt aber per definitionem all jene \r\nKlagegegenstände aus dem Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK aus, die nicht explizit \r\naufgeführt sind. \r\n\r\nUm den europarechtlichen Vorgaben dennoch gerecht zu werden, haben die Gerichte bisher \r\nohnehin in Fällen, in denen der Katalog eine Klagebefugnis verhinderte, im Rückgriff auf Völker- \r\nund Unionsrecht eine Klagebefugnis anerkennen müssen. Das BVerwG stützt in ständiger \r\nRechtsprechung eine Klageberechtigung von Umweltvereinigungen bei etwaigen Verstößen gegen Unionsumweltrecht unmittelbar auf Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 und Art. 51 Abs. 1 EU\r\nGrundrechte-Charta (EU-GRCh) bzw. nimmt eine unionsrechtskonforme Auslegung des zu\r\nengen Katalogs an Klagegegenständen vor (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023, 10 C 1.23\r\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 7 C 3/19; BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C\r\n2.18; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28/12; BVerwG, Urteil vom 26. September\r\n2019, 7 C 5.18). Das bedeutet im Übrigen auch, dass eine Generalklausel die Klagebefugnis im\r\nVerhältnis zum status quo nicht ausweiten würde. \r\n\r\nEine rechtssichere und praktikable Lösung ist diese Situation jedoch nicht. Auch wenn es\r\nmittlerweile gesicherte Rechtsprechung ist, kann es durchaus sein, dass einzelne Gerichte\r\nandere Auffassungen vertreten und entsprechend Jahre vergehen, bis eine höhere Instanz dann\r\ndie Klagebefugnis doch zuerkennt. Zudem bedeutet die abschließende Liste auch einen\r\nenormen Arbeitsaufwand für die Gerichte. Diese müssen im Zweifel über viele Seiten begründen\r\nwarum sie diese Auslegung vornehmen, besonders wenn sie eigentlich entgegen dem\r\nfestgeschriebenen Wortlaut entscheiden. Das bereits genannte Urteil des OVG Berlin\r\nBrandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023, OVG 11 A 1/23) ist\r\nhierfür ein gutes Beispiel. Der unnötige Aufwand auf Seiten der Gerichte, völker- und\r\nunionsrechtliche Lücken durch Auslegung oder analoge Anwendung zu schließen (vgl\r\nSchlacke/Römling, § 3, Rn. 96), ist demnach nur durch eine Generalklausel zu vermeiden. \r\nDie im Referentenentwurf vorgenommene konkrete Aufzählung ist aber auch aus weiteren\r\nGründen abzulehnen. Im Referentenentwurf sollen Anforderungen aus „unionsrechtlichen\r\nRichtlinien und Verordnungen“ umzusetzen sein. Welche das sind, verrät der Referentenentwurf\r\nnur mittelbar. Ausweislich der Begründung war Folgendes für die Auswahl ausschlaggebend:  \r\n„Verschiedene umweltrechtliche Richtlinien oder Verordnungen der Europäischen Union \r\noder Vorschläge dazu enthalten entweder ausdrückliche Rechtsschutzvorgaben oder \r\nmindestens in den Erwägungsgründen einen deutlichen Hinweis darauf, dass die \r\nMitgliedstaaten unions- und völkerrechtlich verpflichtet sind, natürlichen und juristischen\r\nPersonen, die ein hinreichendes Interesse haben und ggf. weiteren Anforderung der \r\nnationalen Rechtsordnung genügen, Zugang zu Gericht zur Überprüfung der Einhaltung \r\nder jeweiligen Vorgaben zu ermöglichen.“  \r\n\r\nDamit wird ein erneut unionsrechtlich unzulässiges Beschränkungskriterium eingeführt, da es\r\nnach der Rechtsprechung des EuGH gerade keine Rolle spielt, ob eine Richtlinie oder Verordnung\r\nselbst ausdrücklich eine Vorgabe oder einen Hinweis enthält, dass auch Rechtsschutz zulässig\r\nsein soll. Anderenfalls wäre die Rechtsprechung etwa zur FFH-Richtlinie oder zur\r\nVogelschutzrichtlinie (so: EuGH, Urteil vom 8. März 2011, C-240/09, Slowakischer Braunbär I\r\nEuGH, Urteil vom 8. November 2016, C-243/15, E-CLI:EU:C:2016:838, Slowakischer Braunbär II\r\nu.w.m.) nicht denkbar gewesen. Vielmehr gilt im Grunde seit der Protect-Rechtsprechung (EuGH\r\nUrteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, ECLI:EU:C:2017:987) der eindeutige Grundsatz, dass\r\nimmer dann, wenn eine Verletzung von Unionsumweltrecht in Rede steht, anerkannte\r\nUmweltvereinigungen ein Klagerecht haben müssen. Eine Orientierung daran, ob sich dem\r\nSekundärrecht ein „Rechtsschutzwunsch“ entnehmen lässt, ist zweifelsfrei unionsrechtswidrig\r\nund wird in der Praxis zu zweierlei Dingen führen:  \r\n\r\nErstens werden die Gerichte weiter wertvolle Zeit damit vergeuden, die verschiedenen\r\nTatbestände für die einzelnen Gegenstände voneinander abzugrenzen, die weiter bestehenden\r\nLücken zu identifizieren und über eine unions- und/oder völkerrechtskonforme Auslegung alle\r\nnicht aufgelisteten Klagegegenstände als zulässig ansehen. Die Folge sind unnötige\r\nVerzögerungen gerichtlicher Verfahren, Verzögerungen von Vorhaben nur wegen Fragen der\r\nZulässigkeit und langwierige rechtliche Debatten über Fragen, die letztlich alle zum selben Ergebnis führen, nämlich dass die Verbände im Ergebnis klageberechtigt sind, wenn eine \r\nVerletzung von Unionsumweltrecht in Rede steht.  \r\n\r\nZweitens wird unter Beibehaltung des enumerativen Katalogs das UmwRG künftig wohl \r\nmehrmals jährlich ergänzt werden müssen, weil europäisches Sekundärrecht mit \r\n„Klagewunsch“ derzeit ständig neu entsteht. Bereits heute ist der aufgelistete Katalog \r\nunvollständig, weil es seit Herbst 2023 mindestens zwei europäische Sekundärrechtsakte gibt, \r\ndie den „Auswahlkriterien“ des Referentenentwurfs entsprechen, aber nicht im Katalog gelistet \r\nsind.4 Aus den bereits genannten Gründen ist letztlich nur eine Generalklausel hinreichend \r\nflexibel, um den gebotenen Umweltrechtsschutz rechtskonform vorzusehen. \r\n\r\n2.1.1.1.1.2 Verschlechterung der Leserlichkeit \r\n\r\nDas aktuelle UmwRG ist bereits jetzt kein Beispiel für gute Gesetzgebung. Denn das Gesetz \r\nenthält eine Vielzahl an internen und externen Verweisungen, die in der Praxis zu Schwierigkeiten \r\nund Verzögerungen und damit Rechtsunsicherheit führen. Einige der Regelungen sind \r\nsystematisch unpassend, das Regel-Ausnahme-Verhältnis kompliziert strukturiert. In der \r\njuristischen Fachliteratur wurde das UmwRG 2017 sogar als „hoffentlich abschreckendes […] \r\nMusterbeispiel unübersichtlicher und schwer verständlicher Gesetzgebung […]“ \r\n(Koch/Hofmann/Reese, Umweltrecht, § 3, Rn. 206; ähnlich z.B. Bunge, JuS 2020, 740) \r\nbezeichnet. \r\n\r\nDem Referentenentwurf ist es mit § 1 UmwRG aber sogar gelungen, ein bereits in der \r\nbestehenden Fassung allenfalls für spezialisierte Jurist*innen noch verständliches Gesetz noch \r\nunlesbarer zu machen. Geradezu grotesk mutet aus Sicht der Praxis insoweit die Begründung \r\nan, wo es heißt:  \r\n\r\n„Darüber hinaus trägt eine Vereinfachung weiterer rechtlicher Vorgaben und ihre \r\nanwenderfreundlichere Gestaltung zur Beschleunigung von verwaltungs- und \r\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren bei.“ \r\n\r\nDenjenigen, die mit dem UmwRG vertraut sind, ist hinlänglich bekannt, dass die (nur \r\nvermeintlich) abschließende Aufzählung der Klagegegenstände in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG \r\nbereits jetzt zu kompliziert ausgestaltet ist. Der Referentenentwurf führt diese Tradition weiter \r\nund kreiert eine abstruse Aufzählung aus 18 Nummern, die perspektivisch sogar noch länger \r\nwerden müssen wird, um den europa- und völkerrechtlichen Mindestvorgaben gerecht zu \r\nwerden. Der Gesetzgeber würde damit die „Dauerschleife“ des Novellierungsbedarfs und den \r\ngegenwärtigen Zustand fortsetzen, dass es neben dem UmwRG noch weitere Anwendungsfälle \r\ndes Zugangs zu Gericht gibt, die sich aus den völker- und europarechtlichen Vorgaben ergeben, \r\nauf welche die Verwaltungsgerichte dann zurückgreifen müssen, nachdem die diesbezügliche. \r\nEntwicklung jeweils genauer zu recherchieren war. \r\n\r\nDer Alternativvorschlag ist hier zwar auch nicht optimal, aber doch deutlich besser formuliert \r\nund trennt – der Verständlichkeit des Gesetzes zuträglich und der Systematik entsprechend \r\nauch sinnvoll – diejenigen Klagegegenstände, die unter Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention fallen (Abs. 1) und diejenigen Klagegegenstände, die unter Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention \r\nfallen (Abs. 1a). Auch wenn wir eine Generalklausel, die an den Wortlaut der Aarhus-Konvention \r\nangelehnt ist, wie im eingangs erwähnten Verbandsentwurf5 vorgeschlagen, aus Gründen der \r\nVereinfachung und Leserlichkeit präferieren würden, ist gegen die gewählte Formulierung mit \r\nRegelbeispielen in Abs. 1a nichts einzuwenden. Auch müsste man hier in der Zukunft keine \r\nerneute Anpassung mehr vornehmen, womit sich der Gesetzgeber auch selbst entlasten würde. \r\n\r\n2.1.1.1.1.3 Verlangsamung von Gerichtsverfahren \r\n\r\nDer Referentenentwurf hat – wie soeben zitiert – auch das explizite Ziel verwaltungsgerichtliche \r\nVerfahren zu beschleunigen. Diese Folge kann er aber nur dann haben, wenn der \r\nAlternativvorschlag implementiert wird. Der vorgeschlagene § 1 im Referentenentwurf hingegen \r\nwürde die Arbeit der Verwaltungsgerichte erschweren und die Gerichtsverfahren verlangsamen. \r\nDenn bereits mit der bestehenden Liste in § 1 UmwRG haben die Gerichte unnötige Arbeit. So \r\nmüssen die Gerichte aufgrund der Unvereinbarkeit mit Europarecht und damit einhergehenden \r\nRechtsunsicherheiten immer wieder über viele Seiten begründen, warum sie eine Klagebefugnis \r\nzuerkennen (müssen), da ohnehin klar ist, dass eine Klagebefugnis aufgrund von Europa- und \r\nVölkerrecht bestehen muss. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zu \r\nden Klimaschutz-Sofortprogrammen vom 30. November 2023 (OVG 11 A 1/23). Darin begründet \r\ndas Gericht auf 10 von 52 Seiten (S. 21 bis S. 31) warum eine Klagebefugnis der klagenden \r\nVereinigung besteht. Auch das Urteil des BVerwG vom 26. Januar 2023 (10 CN 1.23) befasst \r\nsich nahezu ausschließlich über die gesamten Urteilsgründe mit der Frage der Klagebefugnis, \r\num sie sodann zu bejahen. Viele weitere Beispiele könnten an dieser Stelle genannt werden. \r\nDarüber hinaus kommt es durchaus auch vor, dass Gerichte aufgrund von durch \r\n§ 1 Abs. 1 UmwRG induzierte Rechtsunsicherheiten eine Vorabentscheidung beim EuGH \r\neinholen müssen, wie wiederum das vorgenannte BVerwG-Urteil dokumentiert. Dies hat in der \r\nVergangenheit bereits dazu geführt, dass die relevanten Rechtsfragen erst nach sechs Jahren \r\ngeklärt werden konnten (siehe Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von \r\nAbschalteinrichtungen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023, VG \r\n3 A 113/18, Klageerhebung: März 2017). Derartige Verzögerungen würden mit der \r\nImplementierung der Generalklausel in Zukunft verhindert. \r\n\r\n2.1.1.1.2 Mängel beider Entwürfe in § 1 Abs. 1 UmwRG \r\n\r\n2.1.1.1.2.1 Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention \r\n\r\nBedauerlich ist jedoch, dass in beiden Entwürfen keine Generalklausel im Anwendungsbereich \r\nvon Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention vorgesehen ist. Im Verbandsentwurf wird eine solche \r\nGeneralklausel gefordert, da sie Rechtsunsicherheiten beseitigen und die Vereinbarkeit mit dem \r\nVölker- und Europarecht sicherstellen würde. Denn in der sogenannten Braunbär-II-Entscheidung \r\ndes EuGH (Urteil vom 8. November 2016, C-243/15, ECLI:EU:C:2016:838), wurde klargestellt, \r\ndass alle Vorhaben im Sinne des Art. 6 Abs. 1 AK dem Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK \r\nzuzuordnen sind. Das bedeutet, dass nicht nur Zulassungsentscheidungen der in Anhang I zur \r\nAK aufgeführten Tätigkeiten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a AK unter Art. 9 Abs. 2 AK fallen, \r\nsondern auch Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK über nicht in Anhang I aufgeführte \r\nTätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Mit einer \r\nabschließenden Aufzählung wird der Entwurf dem aber nicht gerecht, da durchaus andere Fälle \r\nals die Nr. 1 – 2c denkbar sind, die unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK fallen. 2.1.1.1.2.2 Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 AK \r\n\r\nIm Übrigen verpassen es Referentenentwurf und Alternativvorschlag § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 \r\nUmwRG zu reformieren. Die Ausnahme der dort aufgezählten Pläne und Programme ist von der \r\nAarhus-Konvention nicht vorgesehen. Art. 9 Abs. 3 AK erfasst jegliche von Behörden \r\nvorgenommene Handlungen, davon sind ausschließlich formelle Gesetze ausgenommen, zu \r\ndenen die bisher genannten Pläne und Programme nicht zählen. Dies führt weiterhin – \r\nvölkerrechtswidrig – dazu, dass z.B. der Bundesverkehrswegeplan oder der \r\nNetzentwicklungsplan nicht direkt gerichtlich angegriffen werden können (Beschwerde beim \r\nACCC zum Netzentwicklungsplan anhängig, ACCC/C/2020/178). Auch verpasst es der Entwurf, \r\n§ 48 S. 2 UVPG ersatzlos zu streichen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es mangels einer \r\nRechtfertigung des Klageausschlusses auf Grundlage der Aarhus-Konvention geboten, das \r\nUVPG zu ändern und einen entsprechenden Artikel in den Referentenentwurf zur Änderung des \r\nUmwRG und anderer Gesetze aufzunehmen.  \r\n\r\nZudem leidet § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bislang und auch nach dem Referentenentwurf \r\nunter dem Mangel, dass der Zugang zu gerichtlicher Kontrolle an „Verwaltungsakte“ anknüpft \r\nund nicht auch Realakte bzw. deren Unterlassen mit einbezieht Ein Beispiel für das sich hieraus \r\nergebende Defizit liegt in der ohne die Erforderlichkeit von Genehmigungen mögliche \r\nDurchführung von Eingriffsmaßnahmen. Solche Fälle kommen bei Freistellung von \r\nGenehmigungserfordernissen für die Durchführung von eigentlich tatbestandlich unter \r\numweltrechtliche Tatbestände fallende Handlungen vor. Ein Beispiel hierfür ist die Durchführung \r\nvon Realhandlung durch Behörden und Kommunen, etwa Erschließungsmaßnahmen zur \r\nRealisierung von Bauleitplänen deren Rechtmäßigkeit im Streit steht. Ein weiteres Beispiel sind \r\nMaßnahmen die zur – vermeintlichen – Unterhaltung der Nutzbarkeit von Straßen, etc. \r\ndurchgeführt werden und bei welchen die Legitimität und Erforderlichkeit im Streit steht; vgl. \r\netwa § 4 FStrG.  \r\n\r\nAuch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG leidet bislang und auch nach dem Referentenentwurf unter \r\ndem Mangel, dass der Zugang zu gerichtlicher Kontrolle an „Verwaltungsakte“ anknüpft und \r\nnicht auch Realakte bzw. deren Unterlassen miteinbezieht. Insoweit gilt auch hier das soeben \r\ngesagte. Ein weiteres Defizit liegt darin, dass auf kommunaler Ebene bestehende \r\numweltrechtliche Vorgaben nicht angeführt werden. Ein Beispiel für das sich hieraus ergebende \r\nDefizit liegt in der Vollziehung des kommunalen Satzungsrechts, welches regelmäßig auf der \r\nGrundlage von bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben geschaffen wurde (etwa im Bereich \r\nder Ausgleichsplanung für die im Zuge eines Bebauungsplans legitimierten Eingriffe).  \r\nDarüber hinaus gibt Art. 9 Abs. 3 AK vor, dass auch die von Privatpersonen vorgenommenen \r\nHandlungen und Unterlassungen angefochten werden können müssen. Der bisherige \r\nausdrückliche Verzicht der Erwähnung von Privaten im Gesetzestext (BT-Drs. 18/9526, S. 37) \r\nund die im Referentenentwurf vorgenommene Konkretisierung („von Behörden“) wirft Zweifel \r\nhinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Aarhus-Konvention auf. Die in Deutschland bestehende \r\nMöglichkeit für Umweltvereinigungen, Verpflichtungsklage auf behördliches Einschreiten im \r\nRahmen von behördlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen gegen Private zu \r\nerheben, hat das ACCC zwar gebilligt. Hierbei stellte das ACCC aber maßgeblich darauf ab, dass \r\ndie Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG zu diesem Zeitpunkt in \r\nder Praxis noch nicht angewandt wurde und deshalb keine Informationen vorlagen, die belegten, \r\ndass die Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 AK nicht erfüllt wurden (Bericht des ACCC vom 2. \r\nAugust 2017 zur Umsetzung der Entscheidung V9/h, (ECE/MP.PP/2017/40) Rn. 62 ff.). Um \r\nvölkerrechtliche Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen, wäre es sinnvoll, Anfechtungen von \r\nHandlungen und Unterlassungen von Privatpersonen direkt zuzulassen.\r\n\r\nZudem wird der Gesetzesentwurf mit der Einführung der Worte „von Behörden“ in § 1 Abs. 1 \r\nSatz 1 das Missverständnis verursachen, dass Handlungen von Gemeinden, die diese z.B. im \r\nZuge der Vollziehung ihrer Bauleitplanung (etwa in Bezug auf die Durchführung von \r\nEingriffsmaßnahmen im Zuge der Erschließung) unternehmen oder unterlassen (z.B. die \r\nRealisierung von Ausgleichsmaßnahmen), nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes \r\nfallen. Solche werden bislang insbesondere von Satz 1 Nr. 5, 6 erfasst und müssen auch \r\nweiterhin aufgrund der völker- und europarechtlichen Vorgaben hierunter fallen. Dem Mangel \r\nkann leicht durch die Streichung der Worte „von Behörden“ oder deren Ersetzung durch die Worte \r\n„der öffentlichen Hand“ (oder „von staatlichen Stellen“) behoben werden. \r\n\r\n2.1.1.2 Abs. 3 \r\n\r\nDie Neuregelung in § 1 Abs. 3 ist gut gemeint, löst aber das eigentliche Problem, das nach der \r\nBegründung behoben werden soll, gerade nicht. Dort heißt es, dass aus der anwaltlichen und \r\nrichterlichen Praxis berichtet werde, dass der Bedarf nach einer Regelung besteht, die sichtbar \r\ndarstellt, dass und inwieweit dieses Gesetz, neben der Anwendbarkeit auf Rechtsbehelfe von \r\nanerkannten Umweltvereinigungen, auch personell auf Rechtsbehelfe von \r\n„Individualklägerinnen und Individualklägern“ anwendbar ist. Das ist teilweise richtig. Zu \r\nbegrüßen ist, dass nun bereits am Anfang des Gesetzes der personelle Geltungsbereich \r\nklargestellt wird. Probleme hinsichtlich der Frage, ob auch Rechtsbehelfe von \r\n„Individualklägerinnen und Individualklägern“ erfasst sind oder nicht, gab es soweit ersichtlich \r\nkaum, wohl aber hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen, die keine juristischen \r\nPersonen sind. § 1 Abs. 3 UmwRG soll nun nach der Gesetzesbegründung klarstellen, dass \r\ndieses Gesetz nach Maßgabe seiner Einzelbestimmungen, wie bisher in den in den §§ 4 bis 7 \r\nangegeben, auch besondere prozessuale Regelungen für Rechtsbehelfe von „natürlichen \r\nPersonen“ enthält. Der Anwendungsbereich erfasst aber eben auch juristische Personen und \r\nsolche, die in entsprechender Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO als Beteiligte im \r\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten können. Dies wird gerade nicht hinreichend \r\nklargestellt.  \r\n\r\n2.1.1.3 Abs. 4 \r\n\r\nIn Abs.4 wird auch leider nicht, wie im Verbandsentwurf vorgeschlagen, eine Klarstellung \r\nhinsichtlich eines weiten Verständnisses des Umweltbezugs aufgenommen. Der \r\nverbandseigene Vorschlag enthält hier eine Ergänzung, dass ein Umweltbezug dann \r\nanzunehmen ist, wenn die fragliche Vorschrift in irgendeiner Weise einen Bezug zur Umwelt \r\naufweist. Dies findet sich nicht nur im Aarhus Implementation Guide (S. 197). Auch der EuGH \r\nhat hierauf explizit Bezug genommen, wodurch ein solches Verständnis auch unionsrechtlich \r\ngeboten ist (Vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022, C-873/19, ECLI:EU:C:2022:857, Rn. 55 f.). \r\nEine Verzögerung und jahrelange Rechtsstreitigkeiten zur abschließenden Klärung dieser Frage \r\nin einem Vorlage- oder Vertragsverletzungsverfahren würde dadurch vermieden. \r\n\r\n § 2 UmwRG \r\n\r\nDie Änderung von „satzungsgemäß“ zu „Satzung oder sonstige Verfassung“ ist logische \r\nKonsequenz der Streichung von § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UmwRG und sinnvoll, da mit der Streichung \r\nweitere Organisationsformen für die Anerkennung in Betracht kommen.  \r\n\r\nInsgesamt wird es aber leider noch versäumt, in § 2 UmwRG eine Streichung unnötiger \r\nZulässigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen. Im Verbandsentwurf schlagen wir die komplette \r\nStreichung von § 2 Abs. 1 S. 1 UmwRG vor, da es sich entweder um Fragen handelt, die keinen   Eigenwert als Zulässigkeitserfordernis haben, die Zulässigkeitsprüfung unnötig verzögern und \r\nbesser in der Begründetheit aufgehoben sind (S. 1 Nr. 1 und Nr. 2), oder weil sie in Bezug auf \r\ndas Unionsrecht mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind (S. 1 Nr. 3). \r\n \r\nDie Voraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG, nach der die Vereinigung geltend machen \r\nmuss, dass eine Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von \r\nBedeutung sein können, ist eine Frage der Begründetheit. Eine überschlägige Prüfung bringt im \r\nRahmen der Zulässigkeit keinen Mehrwert und verzögert die Prüfung der Zulässigkeit unnötig. \r\nDie Zulässigkeitsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG, dass die Vereinigung geltend \r\nmachen muss, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des \r\nUmweltschutzes durch den Gegenstand des Rechtsbehelfs berührt zu sein, könnte ebenfalls \r\nersatzlos entfallen. Ein Eigenwert dieses Zulässigkeitserfordernisses ist nicht erkennbar, zumal \r\nein umweltbezogener Satzungszweck bereits bei der Anerkennung der Vereinigungen \r\nnachgewiesen werden muss und im Übrigen über die Definition der Klagegegenstände der \r\nnotwendige Umweltbezug hergestellt ist. \r\n\r\nDie Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG, dass die Vereinigung im Fall eines \r\nVerfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war, hat kaum \r\neinen existierenden Anwendungsbereich und sollte ebenfalls gestrichen werden. Denn bei fast \r\nallen Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG sind Beteiligungserfordernisse normiert. \r\nInsoweit dies nicht der Fall ist, so für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach § 19 \r\nBImSchG, bestehen jedenfalls europarechtliche Bedenken, wenn Verletzungen von \r\neuropäischem Umweltrecht gerügt werden (vgl. etwa Kment, NVwZ 2018, 921 (924); EuGH, \r\nUrteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, E-CLI:EU:C:2017:987).  \r\nAuch die Zulässigkeitsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG sollte ersatzlos \r\ngestrichen werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass eine \r\nEinzeleinwendungspräklusion auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK auf \r\nunionsrechtliche Bedenken stößt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C-826/18, E-\r\nCLI:EU:C:2021:7) (nähere Begründung dazu findet sich unten in der Kommentierung zu § 7 \r\nUmwRG). \r\n\r\nIm Verbandsentwurf wurde überdies in Abs. 3 eine Frist von zwei Jahren vorgeschlagen sowie \r\nder Ausschluss jeglicher Klagemöglichkeit unabhängig von der Kenntniserlangung oder der \r\nschuldhaften Nichtkenntnis für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Nr. 6 UmwRG \r\ngestrichen. Auch diese Möglichkeit wurde im Referentenentwurf nicht ergriffen. Hierbei würde \r\nes für Rechtssicherheit ausreichen, wie bisher die Möglichkeit der Bekanntmachung auf Antrag \r\nmit dem Ziel zu nutzen, die Verbände in die Rechtsbehelfsfrist zu setzen. Die in § 2 Abs. 3 Satz \r\n2 gesetzte absolute – von Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme unabhängige – \r\nKlagefrist von 2 Jahren stellt eine mit europarechtlichen Vorgaben auf Zugang zu gerichtlicher \r\nÜberprüfung unvereinbare Restriktion dar. Wenn ein Bescheid Dritten gegenüber nicht bekannt \r\ngemacht wird und in den ersten 2 Jahren seit Erlass auch keinerlei Gebrauch davon gemacht \r\nwird, können hierdurch auch eklatant rechtswidrige Entscheidungen gerichtlicher Kontrolle \r\nentzogen werden. Gerade im Kontext der Planung solcher von größeren Vorhaben, für welche \r\nfür einzelne Aspekte gesonderte Genehmigungen erteilt werden, kann es ohne weiteres \r\nvorkommen, dass eine Ausnutzung des Genehmigungsbescheides erst über 2 Jahre nach \r\ndessen Erlass erfolgt. Als Beispiel können etwa von der Planfeststellungspflicht ausgenommene \r\nStreckensanierungen oder im Kontext von Bauleitplanungen vorab erlassene \r\nnaturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Genehmigungen genannt werden. Solche werden \r\ndann meist mit einer Nebenbestimmung erlassen, wonach die Vollziehbarkeit von dem Ergehen \r\nanderweitiger Entscheidungen (etwa dem Satzungsbeschluss) abhängen. In diesem Kontext kommt es nicht selten vor, dass nach außen erkennbare Maßnahmen zur Realisierung von \r\nEingriffen oder Zugriffen auf Schutzgüter erst 2 Jahre nach Erlass der Genehmigung \r\ndurchgeführt werden. Es ist offenkundig nicht mit den völker- und europarechtlichen Vorgaben \r\nvereinbar, in diesen Fällen selbst unabhängig von zumindest bestehender Möglichkeit der \r\nKenntnisnahme eine gerichtliche Kontrolle auszuschließen. \r\n\r\n § 3 UmwRG \r\n\r\nDie von uns vorgeschlagene Streichung von „vorwiegend“ in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 wurde nicht \r\nübernommen. Dies halten wir für problematisch, da zuletzt das Verwaltungsgericht Halle6 eine \r\nrestriktive Rechtsprechungsrichtung eingeschlagen hat, die belegt, dass die bisherige \r\nFormulierung zu unplausiblen Ergebnissen führt (Nichtanerkennung von Greenpeace (!) als \r\nUmweltvereinigung). Grund hierfür ist der Umstand, dass in der bisherigen Fassung nach der \r\nRechtsprechung die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes „vorwiegend“ nur dann fördert, \r\nwenn sie dies als ihre eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen \r\nanderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten. Ein Abstellen nur auf \r\ndie Satzung ist problematisch, weil ein Verband eine Satzung haben kann, die \r\nanerkennungsfähig ist, aber tatsächlich Umweltschutz nur nebenbei betreibt. Umgekehrt kann \r\neine Satzung breite Ziele aufweisen, der Verband aber praktisch im Schwerpunkt \r\nUmweltbelange fördern. Hier verpasst der Referentenentwurf die Chance, eine in der Praxis \r\nwidersinnige Regelung zu verbessern. \r\n\r\nPositiv zu bewerten ist hingegen die ersatzlose Streichung der völkerrechtswidrigen \r\nAnerkennungsvoraussetzung der Binnendemokratie bzw. offenen Mitgliedschaft in § 3 Abs. 1 \r\nSatz 2 Nr. 5 UmwRG. Diese ersatzlose Streichung ist völkerrechtlich zwingend.  \r\nIn der Entscheidung des ACCC vom 23. Juli 2021 (ACCC/C/2016/137) wurde die \r\nUnvereinbarkeit des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UmwRG mit Art. 9 Abs. 2 AK i.V.m. Art. 2 Abs. 5 AK \r\nfestgestellt und empfohlen, die Regelung im UmwRG zu streichen. Die Anforderung an \r\nUmweltvereinigungen, dass sämtliche Mitglieder ein volles Stimmrecht in der \r\nMitgliederversammlung haben müssen, ist nicht mit zwei von drei Prinzipien aus Art. 9 Abs. 2 \r\nAK i.V.m. Art. 2 Abs. 5 AK vereinbar. Demnach soll durch gesetzliche Regelungen breiter \r\ngerichtlicher Zugang für die betroffene Öffentlichkeit, der nicht ausschließend ist, gewährt \r\nwerden und dürfen keine übermäßigen Belastungen für Umweltvereinigungen entstehen. \r\n(ACCC/C/2016/137, Rn. 107 ff.).  \r\n\r\nDas ACCC hat hierbei unmissverständlich klar gemacht, dass Beschränkungen der \r\nAnerkennungsvoraussetzungen über die bestehenden Kriterien in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 4 \r\nUmwRG hinaus mit dem Ziel der Aarhus-Konvention, einen weiten Zugang zu Gericht \r\nsicherzustellen, kollidieren. Diese Kriterien stellen laut ACCC bereits hinreichend sicher, dass die \r\nUmweltorganisation als effektive Fürsprecherin der Umwelt eintreten kann. Der Entscheidung \r\ndes ACCC lässt sich entnehmen, dass andere Einschränkungskriterien der Anerkennung von \r\nUmweltorganisationen völkerrechtlich nicht zulässig wären. Denn Umweltorganisationen \r\nmüssen bereits nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG nachweisen, dass sie Ziele des \r\nUmweltschutzes fördern und nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG, dass sie gemeinnützige Zwecke \r\nverfolgen (Rn. 107). Diese Kriterien sind ausreichend und im europäischen Vergleich auch immer \r\nnoch deutlich strenger als in anderen EU-Mitgliedsstaaten. An dieser Stelle ist auch aus der \r\nGesetzesbegründung zu zitieren, die zutreffend feststellt:  12 von 20 \r\n\r\n„Diese Kriterien sind auch ohne die bisherige Nummer 5 im Vergleich mit EU-\r\nMitgliedsstaaten weiterhin sehr streng, da nicht alle EU-Mitgliedsstaaten überhaupt ein \r\nAnerkennungsverfahren vorsehen oder wenn sie es tun, oft einen Kriterienkatalog mit \r\nweniger Voraussetzungen haben.“ (S. 22) \r\n\r\n § 4 UmwRG \r\n\r\n4 wurde im Wesentlichen nichts verändert, die Änderungen sind Folgeänderungen des \r\nKatalogs in § 1 UmwRG. Leider versäumt es der Referentenentwurf damit auch hier, bereits \r\nbestehende Unionsrechtswidrigkeiten zu beseitigen. In unserem Gesetzentwurf haben wir \r\ndiverse Vorschläge zu einer Verbesserung des § 4 UmwRG unterbreitet:  \r\n\r\nhaben wir vorgeschlagen, Nr. 1 auf alle Umweltprüfungen (also nicht nur die UVP, sondern \r\nauch die SUP und FFH-Verträglichkeitsprüfung) zu erstrecken. Dies ist nach unserer Ansicht \r\neuroparechtlich geboten. Diese Prüfungen beruhen auf Unionsumweltrecht, u.a. auf Richtlinie \r\n2001/42/EG (SUP-Richtlinie) und Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Umweltorganisationen \r\nnach der Rechtsprechung des EuGH nicht durch das innerstaatliche Recht die Möglichkeit \r\ngenommen werden, die Beachtung der Bestimmungen des Unionsumweltrechts – und somit \r\nauch der SUP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung – vor den nationalen Gerichten einzufordern \r\nEuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, ECLI:EU:C:2017:987, Rn. 47). Nicht nur die \r\nRichtlinie, sondern auch die SUP-Richtlinie dient dabei auch einer besseren Information und \r\nBeteiligung der Öffentlichkeit (vgl. Art. 6 SUP-Richt-linie). Soweit es um die Fehler bei der \r\nUmsetzung dieser Verfahrensgarantien geht, sollen diese uneingeschränkt gerügt werden \r\nkönnen, um einen weiten Zugang zu Gericht zu gewährleisten. Insofern ist eine Ausweitung auf \r\nSUP unionsrechtlich geboten (vgl. Altrip-Urteil vom 07.11.2013, C-72/12). Soweit das \r\nUnionsumweltrecht weitere Umweltprüfungen fordert (etwa nach Maßgabe der Richtlinie \r\n2000/60/EG), soll auch deren Unterlassen der Nr. 1 unterfallen. Mit der offenen Formulierung \r\nUmweltprüfungen“ ist die Norm damit auch geeignet, etwaige neu hinzutretende \r\nUmweltprüfungspflichten des Unionsrechts zu integrieren. \r\n\r\nNr. 2 hatten wir vorgeschlagen, keine Bezugnahme mehr auf spezielle fachgesetzliche \r\nNormen vorzunehmen, da sich Erfordernisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auch aus anderen \r\nden genannten Bestimmungen ergeben können. Aus diesem Grund erscheint die bisherige \r\nBeschränkung auf Beteiligungserfordernisse nach konkreten Bestimmungen nicht sinnvoll, im \r\nZweifel wird dadurch Rechtsunsicherheit geschaffen.  \r\n\r\nNr. 3 hatten wir vorgeschlagen, die Buchstaben a) und c) zu streichen und nur noch das \r\nKriterium aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) UmwRG beizubehalten. Damit würde die Aufhebung \r\neiner Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens neben den Fällen von Nr. 1 und Nr. 2 \r\ndann verlangt werden können, wenn „ein nach Art und Schwere vergleichbarer \r\nVerfahrensfehler“ vorliegt. Denn unserer Ansicht nach ist die aktuelle Fassung zu restriktiv \r\ngefasst. Der Gesetzgeber hatte 2017 als vergleichbare Fehler nur solche angesehen, in denen \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung für die gesamte „betroffene Öffentlichkeit“ ihren Zweck vollständig \r\nverfehlt. Dieses Verständnis und die Formulierung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. c) UmwRG \r\njedoch zu restriktiv und wird durch die Altrip-Entscheidung des EuGH (C-72/12) nicht \r\nbestätigt, deren Umsetzung das Erfordernis dienen sollte. Nach dem Urteil ist für die Beurteilung \r\nFrage, ob die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend \r\ngemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, der Grad der Schwere des geltend \r\ngemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der \r\nbetroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im \r\nEinklang mit den Zielen der Richtlinie 85/337 Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Da die Garantien der Richtlinie über die bloße \r\n„Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess“ bzw. das intendierte „vollständige \r\nVerfehlen des Zwecks der Öffentlichkeitsbeteiligung für die gesamte betroffene Öffentlichkeit“ \r\nhinausgehen, ist die Formulierung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. c) UmwRG zu eng gefasst. \r\nEine dementsprechende Verbesserung des Gesetzes wird an dieser Stelle verpasst. \r\nAuch wurde unser Vorschlag zur Verbesserung von § 4 Abs. 1b UmwRG nicht aufgenommen. \r\nZu Abs. 1b hatten wir im Verbandsentwurf eine Aufhebung der Entscheidung vorgeschlagen, \r\nwenn offensichtlich ist, dass sie nicht in absehbarer Zeit durch Entscheidungsergänzung oder \r\nein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, in Referenz zur Regelung in § 80c Abs. 2 S. 1 \r\nVwGO. Dies hatten wir vorgeschlagen, da wir eine zeitliche Eingrenzung der Fehlerheilung für \r\nsinnvoll erachten. Die Praxis hat hier gezeigt, dass Verfahren zur Fehlerheilung ohne zeitliche \r\nVorgabe teilweise Jahre dauern. Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der \r\nVerfahrensfehler in absehbarer Zeit behoben werden kann, fehlt es an der Rechtfertigung dafür, \r\ndie Entscheidung nicht aufzuheben und ggf. das Verfahren auszusetzen. Die bloße Feststellung \r\nder Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit reicht in diesem Fall nicht aus, um einen Verstoß \r\ngegen Verfahrensvorschriften zu sanktionieren. \r\n\r\nZudem ist zwingend, in § 4 Abs. 3 S. 3 UmwRG anzufügen, dass Satz 1 nicht für \r\nNormenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gilt. Mit seinem bisherigen Wortlaut verstößt § 4 Abs. \r\n4 Satz 1 UmwRG gegen den Grundsatz, dass gerichtliche Kontrollen von staatlichen \r\nEntscheidungen auf Initiative von Umweltvereinigungen nicht gegenüber solchen Verfahren \r\nerschwert werden dürfen, die auf Antrag anderer Personen durchgeführt werden. Da bei \r\nNormenkontrollanträgen von Privatpersonen gemäß § 47 Abs. 5 VwGO zwingend eine \r\nFeststellung der Unwirksamkeit zu erfolgen hat, wenn die Satzung gegen jedwede gesetzliche \r\nVorgaben verstößt, muss dies auch bei Normenkontrollanträgen von Umweltvereinigungen so \r\nmöglich sein; die Beschränkung auf die Kontrolle der Einhaltung von umweltbezogene \r\nRechtsvorschriften verstößt daher gegen das völker- und europarechtlich unbedingt beachtliche \r\nÄquivalenzprinzip beim Zugang zu gerichtlicher Kontrolle. Damit wird eine Rechtsunsicherheit \r\nnicht beseitigt und es wird nach entsprechender – aus hiesiger Sicht sicher zu erwartenden – \r\nRechtsprechung in einem geeigneten Gerichtsverfahren sodann die nächste UmwRG-Novelle \r\nveranlassen. \r\n\r\n § 5 UmwRG \r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer Ergänzung zur “Missbrauchsregelung” \r\nkollidiert mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/15, \r\nECLI:EU:C:2015:683), nach welcher solche Präklusionsvorschriften, wie sie hier “durch die \r\nHintertür” (wieder) eingeführt werden sollen, unzulässig sind. Jenseits dessen ist die formulierte \r\nderartige Änderung von § 5 auch aus den in der Gesetzesbegründung genannten Gründen \r\nüberflüssig.  \r\n\r\nDas BMUV begründet die Konkretisierung mit der Entschließung zum Gesetz zur \r\nBeschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 10. \r\nFebruar 2023 (Annahme der Empfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs 20/5570). Darin hat \r\nder Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, eine Formulierungshilfe in Form von \r\nRegelbeispielen zu erarbeiten, um im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben die \r\nMissbrauchsklausel des § 5 UmwRG betreffend missbräuchliche und unredliche Rechtsbehelfe \r\nzu konkretisieren und so deren Anwendbarkeit zu erleichtern (S. 22 des Referentenentwurfs). \r\nWie das BMUV selbst schreibt:  „Dem liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass es in der Praxis Missbrauchsfälle gibt deren Ahndung durch eine fehlende Konkretisierung von § 5 erschwert wird. \r\n\r\nTatsächlich gibt es bislang wenige (höchstrichterliche) Gerichtsentscheidungen, die sich mit \r\nauseinandersetzen. In einer Untersuchung des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen\r\n(Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des - 23\r\nRechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“, Forschungs\r\nkennzahl 37 18 17 10 10, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe, UBA-Texte\r\n149/2021) wurden für den dort untersuchten Zeitraum vom 01. Juli 2017 bis 31. Mai 2021\r\nlediglich achtzehn Entscheidungen gefunden, in welchen sich Verwaltungsgerichte\r\ndieser Vorschrift befassten. In keinem Fall wurde danach gerichtlich festgestellt, dass\r\nVorbringen des Klägers missbräuchlich und unredlich gewesen und daher gemäß\r\nauszuschließen sei; in drei Fällen wurde die Frage offengelassen. Daraus ist jedoch nicht\r\nzwingend zu schließen, dass die Missbrauchsklausel zu unbestimmt ist, dies wurde in\r\nergangenen Entscheidungen auch nicht gerügt. Vieles, so auch Rückmeldungen aus\r\nPraxis, spricht vielmehr dafür, dass ein rechtsmissbräuchlich später Vortrag\r\nGerichtsverfahren in der Praxis nur äußerst selten vorkommt.“ (S. 22 f. \r\nReferentenentwurfs) \r\n\r\nWeiterhin führt es auf S. 23 aus:  \r\n\r\n„Hinzuweisen ist darauf, dass aus der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis \r\nVeränderung des geltenden § 5 nicht empfohlen wird. Ein Durchgreifen des Vortrages\r\nRechtsmissbrauchs ist auch bei der Einführung von Regelbeispielen weiterhin in\r\nMehrzahl der Fälle nicht zu erwarten. Stattdessen besteht die Gefahr, dass \r\nKonkretisierung lediglich zu einem vermehrten Vortrag der Verfahrensbeteiligten und\r\neiner Zusatzbelastung der Gerichte führt, die vielfach lediglich eine Verfahrensverzögerung\r\nauslöst.“ \r\n\r\nDiese Bedenken teilen wir und möchten – wie auch das BMUV in der Gesetzesbegründung\r\n– darauf hinweisen, dass völker- und unionsrechtliche Vorgaben es erfordern, dass\r\nMissbrauchstatbestand eng ausgelegt wird, einen Ersatz für die unionsrechtswidrige materielle\r\nPräklusion darf die Missbrauchsklausel nicht darstellen (EuGH, Rechtssache, C-137/14, Urteil\r\nvom 15.10.2015, ECLI:EU:C:2015:683). \r\n\r\n § 6 UmwRG \r\n\r\nKlagebegründungsfrist in § 6 UmwRG ist eine Regelung, die bereits im Grundsatz europa- und völkerrechtlich zweifelhaft ist.  \r\n\r\nIm Lichte von Art. 47, 52 der EU-GRCh ist nach der Rechtsprechung des EuGH7 entscheidend\r\neine nur ausnahmsweise mögliche Legitimität von Präklusionsvorschriften, dass diese \r\nden Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einer effektiven gerichtlichen Prüfung achtet\r\nunter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist sowie - den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder \r\nden Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.8 \r\nDagegen, dass diese Kriterien gewahrt werden, spricht einerseits, dass die Frist durch die \r\nRechtsprechung inzwischen in einer Weise übermäßig streng und absolut gehandhabt wird. \r\nDies führt in vielen Fällen dazu, dass im Laufe des Prozesses zu Tage tretende Umstände, aus \r\nwelchen eine angegriffene Entscheidung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, \r\nunberücksichtigt bleiben. Dabei spielt aufgrund der in § 6 UmwRG vorgenommenen \r\nFormulierung keine Rolle, aus welchen Gründen (beispielsweise verzögerte Bereitstellung der \r\nVerwaltungsvorgänge seitens der Behörde) der betreffende Umstand nicht bereits zu einem \r\nfrüheren Zeitpunkt vorgetragen wurde bzw. werden konnte. Weiterhin ist unerheblich, ob sich \r\ninfolge einer Berücksichtigung der erst im Laufe des Prozesses erkannten Gründe für die \r\nRechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigungsentscheidung eine (erhebliche) Verzögerung \r\ndes Prozesses ergeben würde.  \r\n\r\nAndererseits ist die Frist von 10 Wochen jedenfalls in Fällen, in welchen es um die Überprüfung \r\nund Anfechtung von Genehmigungen in besonders komplexen Großverfahren mit sehr \r\numfangreichen Verfahrensunterlagen geht, deutlich zu kurz bemessen, um binnen dieses \r\nZeitraums einen umfassenden und in jeder Hinsicht vollständigen Vortrag zur Darlegung \r\nsämtlicher anzugreifender Feststellungen und Bewertungen leisten zu können. Insofern müsste \r\ndie Dauer der Frist eigentlich in Abhängigkeit der konkreten Streitsache gestellt werden. Hinzu \r\nkommt, dass die Rechtsprechung zunehmend hohe Darlegungsanforderungen stellt, die weitere \r\nzeitliche Erschwernisse mit sich bringen (Näheres dazu weiter unten).  \r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist es absehbar, dass die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG früher \r\noder später aufgrund einer Kontrolle durch den EuGH anhand eines entsprechenden Falles für \r\nvölker- bzw. europarechtswidrig erkannt werden wird. Es wird daher dringend appelliert, die \r\nKlagebegründungsfrist so umzugestalten, dass diese effektiv und verhältnismäßig sowohl den \r\nInteressen an eine umfassende gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen mit erheblichen \r\nUmweltauswirkungen als auch den Interessen an die Ermöglichung einer gerichtlichen \r\nEntscheidung in angemessenem Zeitraum Rechnung trägt. GLI ist gerne bereit, konstruktiv an \r\nder Erarbeitung entsprechender Vorschriften mitzuwirken und hat auch bereits konkrete \r\nVorschläge für eine Verbesserung der Norm unterbreitet. \r\n\r\nSollte die Länge der Frist nicht geändert werden, sollte mindestens die Klagebegründungsfrist \r\nin § 6 UmwRG an einen anderen Zeitpunkt für den Fristbeginn geknüpft werden. Im \r\nverbandseigenen Gesetzentwurf schlagen wir dafür den Zugang der Behördenakte vor. Auch \r\ndenkbar wäre die Mitteilung des Gerichts an den Kläger über die Möglichkeit, Einsicht in die \r\nBehördenakte zu nehmen. Stattdessen belässt es der Referentenentwurf bei der aktuellen \r\nFassung, die unnötigen Arbeitsaufwand der Gerichte erzeugt und verwaltungsgerichtliche \r\nVerfahren verlangsamt. Hierbei wird eine der Praxis offenkundige Chance zur Beschleunigung \r\nverpasst. \r\n\r\nGrund hierfür ist, dass die Klagebegründungsfrist in der Praxis regelmäßig dadurch verkürzt \r\nwird, dass die Übergabe der Behördenakte an die Klägerseite häufig mehrere Wochen dauert \r\nund teilweise erst wenige Tage vor Ablauf der 10-Wochen-Frist erfolgt. Die sodann in der Praxis \r\nvon Klägerbevollmächtigten regelmäßig vorgebrachten Entschuldigungsersuchen verursachen \r\nunnötigen Beratungsaufwand innerhalb des Gerichts und entbehrlichen Schriftverkehr zwischen \r\nden Beteiligten. Das Anknüpfen des Fristlaufs an die Übergabe der Behördenakte führt \r\ngleichzeitig zu einem Interesse des Beklagten, die Akten möglichst rasch zu übersenden und \r\ndamit das Verfahren voranzutreiben und damit zu beschleunigen. \r\n\r\nZum anderen muss dringend die von uns vorgeschlagene Klarstellung, dass die Formulierung \r\nin Abs. 1 S. 1 der „Tatsachen und Beweismittel“ nicht Rechtsvortrag erfasst, in die \r\nGesetzesbegründung übernommen werden. Die Rechtsprechung des 9. Senats des BVerwG, \r\nnach der die Klagebegründung erkennen lassen muss, dass der Streitstoff von dem \r\nProzessbevollmächtigten rechtlich durchdrungen worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019, \r\n9 A 13/18, zuletzt Urteil vom 7. Juli 2022, 9 A 1.21), sollte zukünftig im Rahmen des § 6 UmwRG \r\nkeine Anwendung mehr finden, auch nicht über § 67 Abs. 4 VwGO. Die hier zuletzt vom BVerwG \r\nentwickelten und konsequent weiter verschärften Maßstäbe erscheinen mit Blick auf \r\nArt. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 47 EU-GRCh und Art. 9 Abs. 2 und 3 AK bedenklich, da an den \r\nVortrag in erstinstanzlichen Verfahren, die den Schutz des Art. 6 EMRK in besonderer Weise – \r\nanders als Rechtsmittelinstanzen – genießen, Qualitätsanforderungen gestellt werden, die einen \r\nspezialisierten Rechtsbeistand voraussetzen. Die Darlegungsanforderungen gelten zudem \r\nausschließlich in umweltrechtlichen Verfahren, und führen damit verglichen mit dem sonstigen \r\nVerwaltungsprozessrecht zu erhöhten Darlegungsanforderungen gerade für solche Verfahren, \r\ndie dem internationalen und europäischen Umweltrecht unterfallen und bewirken damit eine \r\nUngleichbehandlung, die insbesondere angesichts der Komplexität umweltrechtlicher Verfahren \r\nnicht begründbar ist. Die Möglichkeit, die strengen Darlegungsanforderungen sowohl an den \r\nTatsachen als auch an den Rechtsvortrag zu erfüllen, wird letztlich von den zufälligen Qualitäten \r\ndes ausgewählten Rechtsbeistands bestimmt. Die Erfolgsaussichten einer Klage werden damit \r\nauch zu einer sozialen Frage, da viele Beteiligte sich einen spezialisierten Rechtsbeistand nicht \r\nleisten können. Insofern kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die größte Anzahl der Klagen, \r\ndie dem UmwRG unterfallen, nach wie vor von Privatpersonen geführt wird. Auch ohne die in der \r\nRechtsprechung zuletzt unter Berufung auf § 67 Abs. 4 VwGO eingeführten \r\nQualitätsanforderungen an den Klagevortrag wird der Streitgegenstand des gerichtlichen \r\nVerfahrens durch den Vortrag von Tatsachen und die Benennung von Beweismitteln begrenzt.  \r\nZudem fehlt es an dem von uns vorgeschlagenen Belehrungserfordernis in § 6 Abs. 1 S. 2 des \r\nReferentenentwurfs über einen Verweis auf § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 VwGO. Es sollte überdies eine \r\nVerlängerungsmöglichkeit der Klagebegründungsfrist geben, wenn in erster Instanz die \r\nVerwaltungsgerichte zuständig sind, denn die Klagebegründungsfrist vor den \r\nVerwaltungsgerichten in der unteren Instanz hat sich nicht bewährt. Viele Verwaltungsgerichte \r\nkennen die Frist nicht einmal, zugleich trifft sie aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des \r\n§ 6 UmwRG viele Privatpersonen und vor allem Kläger, die vor den Verwaltungsgerichten \r\nzulässigerweise ohne Rechtsbeistand klagen. Hinzu tritt, dass auch mit Blick auf § 87c VwGO in \r\nden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz kein besonderes \r\nBeschleunigungsgebot besteht. Wird zugleich berücksichtigt, dass die Verwaltungsgerichte die \r\nInstanz mit den höchsten Eingangszahlen darstellen, kann eine Bestimmung, die den \r\nVerwaltungsgerichten die Freiheit gibt, die Klagebegründungsfrist zu verlängern, die Gerichte \r\nentlasten. Die Verwaltungsgerichte sollten die Möglichkeit der Antragstellung in die üblichen \r\nHinweise für nicht anwaltlich vertretene Kläger aufnehmen und nach Eingang der Klage diese \r\nKläger damit auf die Möglichkeit des Antrags hinweisen  \r\n\r\nDie vorgeschlagene Klageerwiderungsfrist in § 6 Abs. 2 UmwRG ist zu begrüßen. Damit wird \r\nverhindert, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Regelungsintention des \r\n§ 6 UmwRG von der Beklagten- oder Beigeladenseite verzögert werden. Allerdings sollte die Fristsetzung in Abs. 2 spiegelbildlich zu der in Abs. 1 formuliert werden. Diese zu setzen, darf \r\ndann – sofern Abs. 1 nicht entsprechend der hiesigen Forderung verändert wird – nicht nur als \r\nRegelvorgabe („soll Frist setzen“), sondern als unbedingte Vorgabe („hat Frist zu setzen“) \r\netabliert werden. Wenn und soweit mit der Klagebegründungsfrist eine Präklusionsfolge \r\nverbunden wird, muss Gleiches auch die weiteren Prozessbeteiligten treffen. Eine sachgerechte \r\nRechtfertigung dafür, dass präklusionsbewährter Fristvortrag nur einen Teil der \r\nProzessbeteiligten trifft, ist weder in den Gesetzesmaterialien dargelegt noch sonst ersichtlich. \r\nDie damit verbundene Ungleichbehandlung verstößt gegen die völker- und europarechtlichen \r\nVorgaben sowie insbesondere Art. 47, 52 der EU-GRCh. \r\n\r\n § 7 UmwRG \r\n\r\nIn Bezug auf § 7 Abs. 3 UmwRG verpasst der Referentenentwurf, den Ausschluss der materiellen \r\nPräklusion auf alle Umweltverbandsklagen zu erstrecken. Dies wurde im verbandseigenen \r\nGesetzentwurf vorgeschlagen, da sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass eine \r\nEinzeleinwendungspräklusion auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK auf \r\nunionsrechtliche Bedenken stößt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C-826/18, E-\r\nCLI:EU:C:2021:7). Aus den Ausführungen des EuGH in seinen Urteilen vom 20. Dezember 2017 \r\n(C-664/15, ECLI:EU:C:2017:987, siehe dort insbesondere Rn. 86 ff.) und vom 14. Januar 2021 \r\n(C-826/18, C-826/18, E-CLI:EU:C:2021:7, siehe insbesondere Rn. 61 ff.) ergibt sich, dass eine \r\nBeschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Übereinstimmung der \r\nVerwaltungsentscheidung mit den Vorschriften des Umweltrechts auf diejenigen Aspekte, die \r\nbereits in einer vorherigen Einwendung adressiert wurden, grundsätzlich in den \r\nAnwendungsbereich des Art. 47 der EU-GRCh fällt, jedoch gem. Art. 52 der Charta gerechtfertigt \r\nsein kann.9 Ausgehend von den in den Urteilen des EuGH angeführten Gründen, aus welchen \r\neine solche Bedingung gerechtfertigt sein kann, kommt es für jedwede im Anwendungsbereich \r\ndes Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Aarhus Konvention anwendbare Präklusionsreglungen10 darauf an, \r\ndass diese den Anforderungen des Art. 52 der EU-GRCh genügt. Wichtig ist in diesem \r\nZusammenhang, dass die präklusionsbedingten Beschränkungen aus übergeordneten Gründen \r\ngerechtfertigt sind und sich der Anwendungsbereich und die Einschlägigkeit der Präklusion \r\nunmittelbar aus der gesetzlichen Norm und nicht erst aus deren nicht im Einzelnen \r\nvorhersehbaren gerichtlichen Anwendung ergibt. Die Normenklarheit ist für den EuGH \r\nausweislich der Ausführungen in Rn. 148 des Urteils vom 14. Januar 2021 von hoher Bedeutung. \r\nVor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe im EuGH-Urteil vom 14. Januar 2021 erscheint \r\ninsbesondere die nur rudimentäre gesetzgeberische Ausgestaltung der näheren \r\nVoraussetzungen und Ausnahmen von Präklusionsfolgen als äußerst problematisch. Der \r\nWortlaut des § 7 Abs. 3 UmwRG entspricht insofern demjenigen des früheren § 2 Abs. 3 UmwRG \r\n(2013), welcher im Urteil vom 15. Oktober 2015 (C-137/15) – wenngleich nur auf den dort \r\nverfahrensgegenständlichen Anwendungsbereich der UVP- und IVU-RL – auch in Anbetracht \r\ndes Vortrages der Kommission zur Handhabung der Präklusionsregelung seitens der \r\nRechtsprechung für unionsrechtswidrig befunden wurde. In welchem Umfang Vortrag in einem \r\nGerichtsverfahren aufgrund einer Anwendung von § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen ist, ergibt \r\nsich nicht aus dem Gesetz, wie es der EuGH unter Verweis auf Art. 52 der EU-GRCh indessen \r\nverlangt. Die unionsrechtliche Vereinbarkeit von § 7 Abs. 3 UmwRG dürfte jedenfalls dann \r\nproblematisch sein, wenn im Verwaltungsverfahren Einwendungen vorgebracht wurden und im nachfolgenden Gerichtsverfahren das Gericht verneint, dass der dortige Vortrag inhaltlich \r\nausreichend war, um nunmehr eine gerichtliche Überprüfung beanspruchen zu können.11 \r\n§ 7 Abs. 3 UmwRG sollte daher vorzugsweise ersatzlos gestrichen werden. Um eine \r\nVereinbarkeit der Präklusionsvorschrift mit den Vorgaben der völkerrechtlichen und \r\neuropäischen Vorgaben aus Art. 9 Abs. 3 AK herzustellen, müsste der Gesetzgeber die oben \r\ngenannten Vorgaben beachten und deutlich klarer regeln, aufgrund welcher Umstände ein \r\nAusschluss gerichtlicher Überprüfungen angesichts unterbliebenen Vorbringens im \r\nvorausgegangenen Verwaltungsverfahren greifen soll. \r\n\r\n2.2 Artikel 2: Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes \r\n\r\nIm Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird § 64 BNatSchG aufgehoben. Die \r\nRegelungsinhalte des bisherigen § 64 BNatSchG werden im Referentenentwurf in den Katalog \r\ndes § 1 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 UmwRG in die neue Nummer 5a überführt. Im Alternativentwurf \r\ngibt es keine derartige eindeutige Festlegung, in der Gesetzesbegründung muss für den \r\nAlternativentwurf also deutlich gemacht werden, dass die bisherigen Klagegegenstände aus § \r\n64 BNatSchG erfasst sind. Die Integration dürfte grundsätzlich zu einer Vereinfachung der \r\nRechtssystematik führen. Allerdings ist folgendes nicht zutreffend: \r\n\r\n“Die Überführung erfolgt ohne inhaltliche Änderungen und dient ausschließlich der optimierten \r\nSystematisierung der bundesrechtlichen Regelungen, wie in der Entschließung des Deutschen \r\nBundestags anlässlich der letzten Novellierung des UmwRG gefordert (BT-Drs. 18/12146).” (S. 26 \r\ndes Referentenentwurfs) \r\n\r\nDenn die Geltung der Klagebegründungsfrist des § 6 Abs. 1 UmwRG erstreckt sich bislang nicht \r\nauf alle Klagegegenstände des BNatSchG. Diesbezüglich gilt die Klagebegründungsfrist dann, \r\nwenn die naturschutzrechtliche Verbandsklage bei Klagen gegen Entscheidungen in \r\nPlanfeststellungsverfahren durch die Umweltverbandsklage verdrängt wird (wegen § 1 Abs. 3 \r\nUmwRG). Oder aber es handelt sich um naturschutzrechtliche Verbandsklagen gegen \r\nbestimmte Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, für die in den Fachgesetzen \r\neine Klagebegründungsfrist vorgesehen wird. Solche Fristen sind allerdings nicht überall \r\nvorgesehen. So auch folgende Kommentarstelle: \r\n\r\n“Bei Klagen anerkannter Umweltvereinigungen müssen innerhalb von zehn Wochen nach \r\nKlageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben \r\nwerden. Da die hierzu nötigende Vorschrift des § 6 UmwRG in § 64 Abs. 2 BNatSchG nicht in \r\nBezug genommen wird, ist eine Klagebegründungsfrist bei naturschutzrechtlichen Vereinsklagen \r\nnur zu wahren, soweit dies sondergesetzlich vorgesehen ist. Das gilt namentlich bei gerichtlichen \r\nAngriffen gegen Plangenehmigungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG (§ \r\n17e Abs. 5 FStrG, § 14e Abs. 5 WaStrG; § 18e Abs. 5 AEG)”\r\n\r\nEiner derartigen Verschlechterung, die vom BMUV nicht intendiert sein kann, sollte in Bezug auf \r\ndie naturschutzrechtlichen Verbandsklage mit einer entsprechenden Regelung, die die Anwendung des § 6 UmwRG für die verbleibenden Klagegegenstände naturschutzrechtlichen Verbandsklage ausnimmt, Rechnung getragen werden. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006177","regulatoryProjectTitle":"Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/c4/483203/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Policy Brief: Ökologische Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen voranbringen  \r\n\r\nIn Deutschland sind über die Hälfte der Bundeswasserstraßen, großen Flüsse der Bundesländer oder \r\nkleinen Bäche in den Kommunen durch Sohlschwellen, Wehre und Dämme in ihrer ökologischen \r\nDurchgängigkeit beeinflusst. Im Jahr 2021 wurde in den Bundeswasserstraßen Bedarf für 217 \r\nMaßnahmen festgestellt, von denen bisher nur 52 ergriffen wurden und bis 2027 lediglich 35 \r\nabgeschlossen sein sollen.\r\n  \r\nFür die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit und Maßnahmen zur ökologischen \r\nWeiterentwicklung an Bundeswasserstraßen (SDG 9 und WRRL) muss der Bund in die Umsetzung \r\nkommen, zumal der Bundeshaushalt diesbezüglich entsprechend ausgestattet ist: Gesamtausgaben \r\ndes Bundes dafür sind 489.800.000 €, davon veranschlagt für 2025: 33.510.000 €2. Die finanziellen \r\nMittel müssen auch genutzt und Verbesserungen umgesetzt werden. Passend dazu gab es auch am \r\n03.02.2025 im Rahmen des Berichts der EU-Kommission über die Umsetzung der \r\nWasserrahmenrichtlinie die Aufforderung an Deutschland die Anstrengungen zur Verbesserung der \r\nDurchgängigkeit der Flüsse zu verstärken, die allgemeine hydrologische Situation zu verbessern und \r\nden Fischschutz zu erhöhen.\r\n \r\nWir empfehlen,  \r\n\r\n1) dass der Bundestag den Auftrag zur Umsetzung des wasserwirtschaftlichen Ausbaus an den \r\nBundeswasserstraßen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie mit der Aufforderung \r\nzur Priorisierung an das BMDV übermittelt. Es muss in der neuen Legislaturperiode gewährleistet \r\nwerden, dass verbindliche Zeitpläne für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen geschaffen \r\nwerden und über die Fortschritte jährlich berichtet wird. \r\n2) und dass die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit den entsprechenden \r\npersonellen, sachlichen und finanziellen Mittel für die Aufgabenerfüllung der \r\nBewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie ausgestattet wird. \r\nDiese beiden Prioritäten sollten wesentliche Ziele des neuen Bundestags und der neuen \r\nBundesregierung sein. \r\n\r\nDer gewässerökologische Einfluss von Querbauwerken ist massiv: Der Rückstau und gestörte \r\nSedimenttransport gehen mit erheblichem Lebens- und Laichraumverlust im Fluss und den \r\nUferbereichen einher. Chemische und physikalische Wasserparameter ändern sich zum Nachteil \r\nempfindlicher und bedrohter Arten. Die fehlende Durchgängigkeit verzögert oder verhindert \r\nlebensnotwendige Wanderungen von Wanderfischen wie Lachs, Aal oder Stör auf dem Weg ins Meer \r\noder in die Oberläufe der Gewässer und auch vieler anderer Arten, die innerhalb der Flusssysteme \r\nwandern. Darüber hinaus werden die Wanderrouten wassergebundener Säugetiere, darunter streng \r\ngeschützter Arten wie dem Fischotter, zerschnitten.  \r\n\r\nDie Tiere sind auf ihren Ausweichrouten tödlichen Gefahren, etwa durch Straßenverkehr, ausgesetzt. \r\nBei Querbauwerken mit zusätzlicher Wasserkraftnutzung sterben im Durchschnitt über ein Fünftel \r\naller flussabwärts wandernden Fische. Die Situation wird durch die Folgen der Klimaerwärmung noch \r\nverschärft: kurzfristige Ausweichbewegungen bei Extremereignissen wie Hochwasser oder Dürre \r\nwerden durch Querbauwerke ebenso erschwert wie die langfristige Besiedlung geeigneter \r\nLebensräume unter sich verändernden Umweltbedingungen. Das schwächt die Resilienz der \r\ngewässergebundenen Arten. Durch den dadurch stark reduzierten und fragmentierten Lebensraum \r\nsind mittlerweile auch ehemalige „Allerweltsarten“ gefährdet und Süßwasserarten insgesamt seit \r\nden 1970er Jahren um 85% eingebrochen.\r\n  \r\nDie ökologische Durchgängigkeit kann durch Fischwanderhilfen oder besser noch, den vollständigen \r\nRückbau der Querbauwerke erreicht werden, wenn es wasserwirtschaftlich möglich ist. Letztere sind \r\nWanderhilfen in ihrer ökologischen Wirkung weit überlegen, und ein erklärtes Ziel der EU-\r\nWiederherstellungsverordnung. Zuletzt zeigte der WWF das große Potenzial für Rückbauten in \r\ndeutschen Fließgewässern in einem Gutachten – Deutschland sollte diese Impulse nutzen und in den \r\nBundeswasserstraßen mit gutem Beispiel und großen Schritten vorangehen. Gemäß \r\nWasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wasserstraßengesetz (WaStrG) wurde der WSV die gesetzliche \r\nVerpflichtung übertragen, die ökologische Durchgängigkeit an den von ihr betriebenen Stauanlagen \r\nder Bundeswasserstraßen wiederherzustellen und den wasserwirtschaftlichen Ausbau an \r\nBundeswasserstraßen durchzuführen, soweit es die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) \r\nerfordern. Die Bundesregierung muss hierzu noch in diesem Jahr einen Bericht über den Fortschritt \r\nerstellen und den Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 22. Dezember 2025 \r\nzuleiten.   \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006181","regulatoryProjectTitle":"RED III - Erneuerbare Energien Richtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/d4/314133/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge für einen naturverträglichen Ausbau der Offshore-Windenergie\r\nUmweltschutzstandards in den Genehmigungsverfahren beibehalten\r\nDer Ausbau der Offshore-Windenergie ist unerlässlich, um der Klimakrise entgegenzutreten. \r\nGleichermaßen gilt es jedoch, den Ausbau naturverträglich, also ohne die Abkehr von \r\nUmweltschutzstandards zu gewährleisten. Dies ist ein Prinzip, das bereits im Koalitionsvertrag \r\nfestgehalten wurde.\r\nDie Bundesregierung hat Ende März den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf\u0002See-Gesetz (WindSeeG) beschlossen, mit dem die europarechtlichen Vorgaben der EU-Erneuerbaren\u0002Richtlinie (RED III) umgesetzt werden sollen. Vorgesehen ist unter anderem, dass in den \r\nGenehmigungsverfahren auf ausgewiesenen Beschleunigungsflächen Umweltverträglichkeitsprüfungen \r\n(UVP) für Offshore-Windenergieprojekte entfallen. Stattdessen werden die Umweltauswirkungen \r\nlediglich im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung und eines sog. Überprüfungsverfahrens \r\n(„Screening“) überschlägig überprüft.\r\nDiese Änderungen des WindSeeG schwächen aus Sicht der zeichnenden Unternehmen und \r\nNaturschutzverbände eine mit der Natur in Einklang stehende Energiewende. Denn die UVP hat sich \r\ninsbesondere im Bereich der Offshore-Windkraft als ein Instrument bewährt, das eine vorausschauende \r\nprojektspezifische und kumulative Abschätzung potenzieller Umweltauswirkungen ermöglicht. Eine \r\nwichtige Rolle dabei spielen flächenspezifische Daten, wie sie im Rahmen der Basisaufnahme nach dem \r\nvom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorgegebenen Standard (StUK4) für die UVP \r\nerhoben werden. Diese Daten sind einerseits ein wichtiger Ansatzpunkt für Vermeidungs-, Minderungs\u0002und Kompensationsmaßnahmen sowie andererseits eine wichtige Grundlage für die Entwicklung einer \r\nmöglichst naturverträglichen Planung für einen Offshore-Windpark.\r\nAm 16. Mai ist der WindSeeG-Entwurf in erster Lesung im Bundestag behandelt worden – wir brauchen \r\nalso zeitnah Lösungen: Wie kann die RED III im Sinne eines naturverträglichen Offshore-Ausbaus in \r\nnationales Recht umgesetzt werden? \r\n \r\nAbsichern von Umweltstandards \r\n1. Die Anpassung des WindSeeG muss auf einen Abbau von Umweltstandards verzichten und \r\nsollte dafür die vorhandenen Spielräume der RED III für einen Erhalt der UVP-Pflicht nutzen. \r\nDenn ein verkürztes bzw. vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf Kosten der \r\nUmweltstandards führt nicht zu einer Beschleunigung des Ausbaus der Offshore\u0002Windenergie. Nicht das Genehmigungsverfahren, sondern die LieferkeƩe der Offshore\u0002Komponenten und der Ausbau der Infrastruktur sind die limiƟerenden Faktoren.\r\n2. Eine Strategische Umweltprüfung allein sichert etablierte Umweltstandards nicht ab, da im \r\nmarinen Raum die notwendigen flächenspezifischen Umweltdaten oŌ nicht ausreichend \r\nvorhanden sind. Daher sollte mindestens die Möglichkeit zur freiwilligen UVP in der \r\nWindSeeG-Änderung gegeben sein, wobei das die etablierten Umweltstandards bereits \r\ndeutlich absenken würde. Vorhabenträger sollten die Möglichkeit haben, zukünŌig eine UVP \r\nin das Genehmigungsverfahren einzubringen. Dieses Recht sollte durch eine Verpflichtung \r\ndes BSH abgesichert werden, diese Unterlagen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens \r\neinzubeziehen. \r\n3. Der Verzicht auf eine artenschutzrechtliche Prüfung für Offshore-Flächen ist in der RED III \r\nnicht vorgeschrieben. Um notwendige Umweltdaten erfassen und bewerten zu können \r\nsowie damit die Einhaltung des Artenschutzrechts sicherzustellen, sollte deshalb auch die \r\nWindSeeG-Änderung die artenschutzrechtliche Prüfung beibehalten. \r\nUmwandlung in Beschleunigungsgebiete an zentrale Voruntersuchung knüpfen \r\n4. Mit Verabschiedung des Solarpakets ist die Umwandlung von fast allen im FEP 2023 \r\nausgewiesenen Flächen in Beschleunigungsgebiete erfolgt. Aus Sicht der zeichnenden \r\nUnternehmen und Naturschutzverbände muss die Umwandlung von \r\nBeschleunigungsgebieten auf einer möglichst guten flächenspezifischen Datengrundlage \r\nbasieren. Gemäß der RED III sind Beschleunigungsflächen nicht in sensiblen Gebieten \r\nauszuweisen – deshalb müssen diese ökologisch sensiblen Flächen definiert werden. Der \r\nneue §8a WindSeeG-E darf eine Umwandlung in Beschleunigungsgebiete nur dort zulassen, \r\nwo eine zentrale Voruntersuchung vom BSH zu einer Eignungsfeststellung führte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006181","regulatoryProjectTitle":"RED III - Erneuerbare Energien Richtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/51/373817/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"01 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)\r\nGrundsätzliches\r\nDer WWF begrüßt die Möglichkeit, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413\r\n(RED III) im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie Stellung zu beziehen.\r\nDie Notwendigkeit für einen beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land ergibt\r\nsich aus der Tatsache, dass die Ausbauziele wiederholt verfehlt wurden. So betrug die\r\nZielverfehlung im letzten Jahr rund 21 Prozent. Auch die aktuellen Ausschreibungen\r\nsind weiterhin unterzeichnet, wenngleich sich eine einsetzende Beschleunigung aufgrund\r\nder bislang getroffenen Rechtsänderungen abzeichnet. Bei der Solarenergie ist\r\ndie Lage mit Blick auf den Rekordzubau im vergangenen Jahr deutlich besser. Gleichwohl\r\nsteigen die EEG-Ausbauziele stark an, sodass auch hier Handlungsbedarf besteht.\r\nMit Blick auf den Referentenentwurf begrüßt der WWF einleitend zudem, dass die Unklarheiten\r\nder EU-Vorgaben der RED III an einigen Stellen besser adressiert werden,\r\nals noch bei der Umsetzung der Richtlinie für die Windenergie auf See. So sind beispielsweise\r\nVorgaben für die Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen auf\r\nPlanebene gemacht worden. Dennoch erfolgt die Umsetzung nicht in jedem Fall ausreichend\r\ndetailliert.\r\nInsbesondere\r\n• ist eine Konkretisierung der Gebietsarten und des Screening-Verfahrens notwendig.\r\nLetzteres soll zum zentralen Beurteilungsinstrument für unvorhergesehene\r\nUmweltauswirkungen werden.\r\n• sollten im Referentenentwurf enthaltene unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert\r\nwerden – etwa mit Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und Erheblichkeitsschwelle\r\nunvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen, auch im\r\nZuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten\r\n• muss eine standardisierte Datenbank für Umweltdaten geschaffen werden, die\r\ndigital zugänglich ist und verwaltet werden kann.\r\nDie Umsetzung der RED III leitet einen Paradigmenwechsel im Umweltrecht ein, da\r\neinerseits das Interesse bestimmter Schutzgüter auf dafür vorgesehenen Flächen gegenüber\r\nanderen Schutzgütern regelmäßig überwiegt und andererseits Fragen des Artenschutzes\r\nstärker populationsbasiert betrachtet werden sollen. Damit zusammenhängend\r\nsollen u.a. die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in sogenannten Beschleunigungsgebieten\r\nentfallen, sowie ein Mechanismus zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs\r\nbei nicht geeigneten oder nicht verfügbaren Minderungsmaßnahmen bzw. nicht\r\nvorhandenen Daten eingeführt werden. Letzterer wurde bereits ähnlich im Rahmen der\r\nNotfallverordnung und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) angelegt.\r\nStellungnahme\r\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)\r\nim Bereich Windenergie an Land und Solarenergie\r\n02 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)\r\nDer WWF begrüßt die Bestrebung, den Ausbau der Wind- und Solarenergie an Land zu\r\nbeschleunigen. Damit der angedachte Paradigmenwechsel gelingt, müssen\r\ndie Reformen jedoch zwingend mit einer rechtlichen Stärkung des Schutzes\r\nund der Wiederherstellung der Natur einhergehen. Die verstärkte Ausrichtung\r\nauf den Populationsschutz und die Konfliktlösung auf Planebene müssen z.B.\r\ndurch die Absicherung einer grünen Infrastruktur flankiert werden. Dafür bedarf\r\nes der Umsetzung des in Aussicht gestellten Naturflächengesetzes, das die Stärkung\r\nund den Ausbau des deutschen Naturschutzflächennetzes entsprechend der internationalen\r\n„30x30- Ziele“ beinhaltet. Die Sicherung dieser Flächen ist auch notwendig, um\r\ndie finanziellen Mittel, die absehbar aus dem Aufbau der Erneuerbaren-Infrastruktur\r\nfließen werden, breitenwirksam einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang ist\r\nauch die zügige Inkraftsetzung des nationalen Artenhilfsprogramms erforderlich,\r\ndas dem dauerhaften Schutz von Arten und ihren Lebensräumen sowie der Verbesserung\r\nihres Erhaltungszustandes dienen soll. Zudem ist die ambitionierte Umsetzung\r\nder EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zwingend, für die\r\nein abschließendes Votum des EU-Ministerrats zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme\r\nnoch ausstand.\r\nErneuerbaren- und Umweltgesetzgebung müssen gut miteinander verzahnt werden,\r\num den angedachten Paradigmenwechsel so auszugestalten, dass die Emissionsminderungsziele\r\nin Reichweite gelangen und zugleich der Natur- und Artenschutz effektiviert\r\nwird.\r\nNachfolgend nimmt die Stellungnahme Bezug zu konkreten Abschnitten des Referentenentwurfs:\r\nZum Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)\r\n§6b Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie\r\nan Land\r\nIn Absatz 1 beschränkt der Referentenentwurf die zu betrachtenden Umweltauswirkungen\r\nabweichend von der RED III, da die Umsetzung der FFH-Richtlinie gemäß Artikel\r\n15c Abs. 1 RED III im Entwurf nur in Teilen vorgenommen wird. Die Umsetzung\r\nder relevanten habitatschutzrechtlichen Regelungen des BNatschG, die sich aus der\r\nRED III ableiten, muss erneut geprüft und überarbeitet werden.\r\nAus Absatz 2 folgt, dass die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete auf Basis vorhandener\r\nDaten stattfindet. Demgegenüber steht jedoch die Feststellung, dass die Datenlage\r\nnicht flächendeckend vollständig und aktuell ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen\r\ndes Screenings nur jene Auswirkungen betrachtet werden, die nicht bereits im Rahmen\r\neiner Strategischen Umweltprüfung (SUP) erfasst wurden. Je stärker die Datenlage\r\nzum bestimmenden Faktor wird, umso erforderlicher ist es, Maßnahmen umzusetzen,\r\ndie dafür sorgen, dass Umwelt- und Artenschutzdaten zentral und digital verfügbar innerhalb\r\neiner bundesweit standardisierten Datenbank zusammengeführt werden.\r\n03 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)\r\nAbsatz 3 fingiert, dass §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 27\r\ndes Wasserhaushaltsgesetzes als eingehalten gelten, sofern die zuständige Behörde im\r\nÜberprüfungsverfahren innerhalb der Frist keine begründete Entscheidung darüber\r\ntrifft, ob höchstwahrscheinlich erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind. Hierzu\r\nmüsste mindestens gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden eine solche Prüfung\r\ninnerhalb der vorgegebenen Frist realistisch durchführen können, denn die RED\r\nIII sieht in Art. 15c keine Abkehr vom hohen Schutzniveau der FFH-, VSRL- und der\r\nWasserrahmenrichtlinie vor. Wenn die Fiktion dieser Vorgabe folgt, ist der Gesetzgeber\r\ngefordert, die zuständigen Behörden entsprechend personell und finanziell flächendeckend\r\nzu befähigen.\r\nIm Absatz 4 stellt sich die Situation ähnlich dar: „(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren,\r\ndass höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 zu\r\nerwarten sind, so ordnet die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen\r\nim Genehmigungsbescheid an. Mit Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist\r\ndie Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\nund des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen\r\nnach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.“\r\nDie Regelung ist aus der Sicht des WWF fehlerhaft, weil die durch die Richtlinie in Art.\r\n15c Abs. 1 UAbs. 3 RED III formulierte Vermutung, dass bei Durchführung der Minderungsmaßnahmen\r\ndavon ausgegangen wird, dass ein Projekt nicht gegen die Vorschriften\r\ndes Gebiets- und Artenschutzes verstößt, zu einer Regel hochgestuft wird. Der Referentenentwurf\r\nlegt durch die Formulierung „ist gewährleistet“ fest, dass ein Verstoß\r\nnicht vorliegt. Im Gegensatz dazu sagt die RED III in Art. 15c vielmehr, dass Minderungsmaßnahmen\r\ndurchgeführt werden müssen, damit „keine Verschlechterung eintritt\r\nund ein guter ökologischer Zustand erreicht wird“. Daraus ist abzuleiten, dass die\r\nMinderungsmaßnahmen auch zur Zielerreichung des Gebiets- und Artenschutzes beitragen\r\nsollen und nicht von dieser pauschal freigestellt sind. Der Wortlaut in Absatz 4\r\nwäre dahingehend zu ändern, dass „ist gewährleistet“ durch „wird vermutet“ ersetzt\r\nwerden muss.\r\nAbsatz 6 regelt den Wechsel hin zu einem stärker populationsbasierten Artenschutz,\r\nindem bei nicht verfügbaren Minderungsmaßnahmen oder nicht vorhandenen Daten\r\neine zweckgebundene Ausgleichszahlung zu leisten ist. Hierbei ist zu beachten, dass\r\ndiese Regelung durch die teils lückenhafte Datenlage schnell Anwendung findet, ohne\r\ndass gleichzeitig sichergestellt ist, dass „keine Verschlechterung des ökologischen Zustands\r\neintritt“ bzw. ein „guter ökologischer Zustand“ erreicht wird, wie es in der RED\r\nIII ebenfalls vorgegeben wird. Dies gilt umso mehr, da das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\numgedreht wird und eine Ausnahmeprüfung somit nicht mehr erforderlich ist. Die\r\nFeststellung des Verstoßes gegen ein artenschutzrechtliches Verbot kann demnach\r\nnicht mehr zur Versagung der Genehmigung führen, sondern führt – bei Nicht-Verfügbarkeit\r\nvon Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen – direkt zur Zahlung in nationale\r\nArtenhilfsprogramme.\r\nAus der Sicht des WWF muss dieser Wechsel zwingend einhergehen mit der Erhebung,\r\nVervollständigung und Zusammenführung von Umwelt- und Artenschutzdaten ebenso\r\nwie mit verbindlichen Regelungen zur Sicherung von Flächen für den Naturschutz, mit\r\neiner schnellen Umsetzung der Artenhilfsprogramme sowie der EU-Verordnung zur\r\nWiederherstellung der Natur. Ohne die Umsetzung dieser Maßnahmen läuft diese Regelung\r\nandernfalls dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel der Bundesregierung zuwider,\r\nbei der Beschleunigung der Energiewende keine ökologischen Schutzstandards\r\nabzubauen. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, auch diese Vorhaben zügig umzusetzen.\r\n04 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)\r\nUmsetzung des Artikels 15b der Richtlinie EU 2023/2413 (RED III)\r\nDer Gesetzgeber begründet die Tatsache, dass Artikel 15b der RED III keiner gesetzlichen\r\nUmsetzung bedarf mit der Studie „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie\r\nan Land post-2030“. Die RED III sieht vor, dass zunächst mit einer Frist von 18\r\nMonaten ab Inkrafttreten die EE-Gebiete erfasst werden, innerhalb derer sodann mit\r\neiner Frist von 27 Monaten Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Zwar erfolgen\r\ndie Ausweisung und die damit einhergehenden Untersuchungen der Flächen innerhalb\r\nder Raumordnungs- bzw. Flächennutzungspläne der Länder und Kommunen,\r\ndennoch hätte der Gesetzgeber Artikel 15b zum Anlass nehmen können, die Umsetzung\r\nder RED III an dieser Stelle besser mit den Zielen des WindBG zu verschneiden, insbesondere\r\nmit Blick auf den Zeitplan für die tatsächliche Umsetzung der Flächenbeitragswerte.\r\nUmsetzung des Artikels 15c Absatz 4 der Richtlinie EU 2023/2413 (RED\r\nIII)\r\nDer Gesetzgeber hat in diesem Referentenentwurf keine Regelung für die Umsetzung\r\ndes Artikels 15c Abs. 4 RED III getroffen, welcher die Umwidmung von bereits ausgewiesenen\r\nWindenergiegebieten, die gemäß der in der RED III genannten Bedingungen\r\nals Beschleunigungsgebiet in Frage kämen, vorsieht. Die Ausschlussfrist hierfür läuft\r\nam 21. Mai 2024 ab. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung weiterhin Teil des\r\nPV-Paketes I ist, dessen Verabschiedung vor Fristablauf dringend angeraten wird.\r\nVerpasst es der Gesetzgeber, vor diesem Stichtag Regeln zu treffen, droht eine erhebliche\r\nVerzögerung durch doppelte Verfahren und eine Verlagerung auf die Ebene der\r\nRegional- und Raumplaner:innen der Länder anstelle von bundeseinheitlichen Vorgaben.\r\n§ 6c - Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Solarenergie\r\nDie Absätze 1 und 2 regeln den Entfall der UVP für Solarenergieanlagen, dazugehörigen\r\nNebenanlagen sowie nicht planfeststellungsbedürftigen Energiespeicheranlagen\r\ninnerhalb von dafür ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten.\r\nAn dieser Stelle ist anzumerken, dass insbesondere Dach- und Fassadenflächen, Parkplätze,\r\nLärmschutzwände und weitere bebaute Flächen prioritär im Sinne der RED III\r\nals Beschleunigungsgebiete ohne erhebliche Auswirkungen auf Umweltfaktoren heranzuziehen\r\nsind. Im Zuge dessen sollte auch der überfällige Solarstandard umgesetzt werden,\r\ndurch welchen bereits eine gute Steuerungswirkung entstünde. Der WWF hat hierfür\r\nVorschläge erarbeitet.\r\nFür die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen sollte, insbesondere vor dem Hintergrund\r\ndes Entfalls der UVP innerhalb der Beschleunigungsgebiete, ein naturschutzfachlicher\r\nMindeststandard eingeführt werden. Vorschläge der Umweltverbände hierzu\r\nliegen dem Gesetzgeber ebenfalls vor.\r\nDemnach sind u.a. folgende Kriterien unerlässlich für einen solchen Mindeststandard:\r\n• PV-Freiflächenanlagen sollen vorrangig auf Flächen mit hoher Vorbelastung\r\nund auf Flächen, die keinen hohen ökologischen Wert besitzen, errichtet werden.\r\n• Strenge Ausschlussgebiete sind u.a. Nationalparks, Naturschutzgebiete, FFHGebiete\r\nsowie Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate.\r\n• Es soll ein Mindestabstand zwischen den Modulreihen eingehalten werden: in\r\nAbhängigkeit von Kompensationsauflagen und lokalen Gegebenheiten, sonst\r\n05 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)\r\nauf Grundlage des bisherigen Wissensstands mind. 2,5 Meter besonnte Fläche\r\nzwischen den Reihen zur Mittagszeit zwischen Mai und September.\r\n• Es braucht eine Mindesthöhe der Modulunterkante zum Boden (u.a. für ausreichend\r\nLichteinfall und Beweidung).\r\n• Bei einer notwendigen Einzäunung gilt es, eine ausreichende Durchlässigkeit\r\nfür Kleintiere einzuplanen. Ausnahmen kann es bei regelmäßiger Beweidung geben\r\n(bspw. Wolfsgebiet). Der Einsatz von Stacheldraht ist zu vermeiden.\r\n• Querungsmöglichkeiten für Großsäuger müssen bei großen PV-Freiflächenanlagen\r\nin Form von nicht umzäunten Korridoren eingeplant und geschaffen werden.\r\n• Eine ökologische Baubegleitung muss ein maßgeblicher Bestandteil während\r\nder Bauphase sein. Die Module sollen ohne den Einsatz von Chemikalien gereinigt\r\nwerden und die Pflege von PV-Freiflächenanlagen muss an ökologischen\r\nKriterien und an Zielarten ausgerichtet werden.\r\n• Die jeweiligen Flächen sollen biodiversitätsfördernd aufgewertet werden, bspw.\r\ndurch Einsaat der Flächen mit standortgetreuem, artenreichem regionalem\r\nWildpflanzen-Saatgut, Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln,\r\nAnpflanzung heimischer Sträucher und Hecken, situationsbezogenes Mahdregime\r\nmit Abtransport des Mahdguts, alternativ extensive Beweidung durch\r\nTiere, nach Möglichkeit Einbindung in den Biotopverbund.\r\nDie Kommentierung der Absätze 3 und 4 des §6c ist analog zu jenen Absätzen in\r\n§6b zu entnehmen.\r\nZum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)\r\n§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben\r\nnach der Richtlinie 2018/2001\r\nAbsatz 4 regelt zwar die Fristen zur Bestätigung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen\r\ndurch die Genehmigungsbehörde innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten,\r\nes fehlt jedoch eine Definition der Vollständigkeit sowie eine Anschlussregelung,\r\ndie definiert, was geschieht, wenn diese Fristen durch die Behörde nicht eingehalten\r\nwerden. Auch hier gilt, wie für §6b WindBG, zudem: Es muss sichergestellt sein,\r\ndass die zuständigen Behörden diese Frist auch einhalten können. Entsprechende Programme\r\nzur Aufstockung von Personal und eine umfassende Digitalisierung der Prozesse\r\nsind die Voraussetzung dafür, dass diese Regelung sinnvoll umgesetzt werden\r\nkann, ohne die Wahrscheinlichkeit für Verfahrensfehler zu erhöhen.\r\nKontakt\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006181","regulatoryProjectTitle":"RED III - Erneuerbare Energien Richtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/48/373819/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290018.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, und seine Landesorganisationen vertreten mehr als\r\n2.000 Unternehmen. Das Spektrum der Mitglieder reicht von lokalen und kommunalen über regionale bis hin zu überregionalen Unternehmen. Sie repräsentieren rund 90 Prozent des Strom- und gut 60 Prozent des Nah- und Fernwärmeabsatzes, über\r\n90 Prozent des Erdgasabsatzes, über 95 Prozent der Energienetze sowie 80 Prozent der Trinkwasser-Förderung und rund ein\r\nDrittel der Abwasser-Entsorgung in Deutschland.\r\nDer BDEW ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung\r\nsowie im europäischen Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber den EU-Institutionen eingetragen. Bei der\r\nInteressenvertretung legt er neben dem anerkannten Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LobbyRG, dem Verhaltenskodex nach dem Register der Interessenvertreter (europa.eu) auch zusätzlich die BDEW-interne Compliance Richtlinie im Sinne\r\neiner professionellen und transparenten Tätigkeit zugrunde. Registereintrag national: R000888. Registereintrag europäisch:\r\n20457441380-38\r\nBDEW Bundesverband\r\nder Energie- und\r\nWasserwirtschaft e.V.\r\nReinhardtstraße 32\r\n10117 Berlin\r\nwww.bdew.de\r\n\r\n\r\nBerlin, 6. September 2024\r\nStellungnahme\r\nzum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nVersion: Final\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 2 von 67\r\nExecutive Summary\r\nInvestitionsrahmen für Erneuerbarer Energien\r\nDie Chancen und insbesondere die aufkommenden Herausforderungen der zukünftigen Förderung Erneuerbarer Energien (EE) sind im Papier „Strommarkt der Zukunft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) klar und umfassend dargestellt. Das zukünftige Förderregime muss einen markteffizienten Anlageneinsatz fördern und neue EE-Anlagen\r\nsystemdienlich allokieren. Produktionsabhängige Fördermodelle scheinen dafür langfristig nur\r\nbedingt geeignet, daher unterstützt der BDEW als zukünftiges Förderdesign die Wahl eines\r\nproduktionsunabhängigen Fördermodells, in Form von Option 4, vorausgesetzt, die Methodik\r\nder Referenzanlage bzw. des Referenzwerts ist möglichst einfach, praktikabel und für die Realisierung von Neuanlagen risikoarm. Zwingende Voraussetzung ist, dass die genaue Ausgestaltung mit der Branche ausgearbeitet wird, um möglichst keine neuen Probleme zu schaffen.\r\nDie Einführung eines produktionsunabhängigen Fördermodells erscheint bis 2027 nicht adäquat realisierbar. Insofern sollten zunächst Option 1 und 2 in Kombination mit einem Marktmengenmodell verfolgt werden.\r\nBei der Umsetzung jeder Option muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der notwendige Hochlauf der Erneuerbaren Energien nicht gefährdet wird, Anreize für Flexibilität nicht\r\nbehindert werden und Vertrauen in den Investitionsstandort Deutschland gegeben ist.\r\nInvestitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten\r\nDer BDEW fordert einen integrierten Kapazitätsmarkt, bei dem die Festlegung des Absicherungsniveaus der Versorgungssicherheit in staatlicher Verantwortung ist und zur Erfüllung\r\nderselben alle Technologien berücksichtigt werden. Der Staat setzt den politischen und\r\nrechtlichen Rahmen, die Unternehmen investieren und stellen die erforderlichen Kapazitäten,\r\nSpeicher und (Last-)Flexibilitäten zur Verfügung.\r\nEs ist aus unserer Sicht praktisch nicht umsetzbar und auch systematisch nicht richtig, die\r\nstaatliche Verantwortung für die Festlegung des Absicherungsniveaus an die regionalen Energieversorger, an Hunderte Bilanzkreisverantwortliche, zu verteilen.\r\nVor diesem Hintergrund lautet die Leitfrage bei der Entscheidung für eine der vorgeschlagenen vier Optionen: Wer trägt die Verantwortung für die Festlegung des Absicherungsniveaus\r\nder Versorgungssicherheit?\r\nFür die Versorgungssicherheit müssen sowohl der Neubau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten,\r\ndie Berücksichtigung bestehender Anlagen (einschließlich KWK), Flexibilitäten, Demand Side\r\nManagement (DSM) und Speicher ihren Beitrag leisten können. In diesem integrierten Markt\r\nwerden alle Technologien und Lösungen berücksichtigt, um das volkswirtschaftliche\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 3 von 67\r\nOptimum technologieoffen realisieren zu können. Eine hohe Angebotsliquidität ist unerlässliche Voraussetzung für eine kosteneffiziente Allokation. Daher ist die Offenheit des Kapazitätsmechanismus von fundamentaler Bedeutung.\r\nAus Sicht des BDEW stimmen alle vier vorgeschlagenen Optionen des BMWK darin überein,\r\ndass Flexibilitäten, Speicher und DSM zum Einsatz gebracht werden. Alle Akteure, ob Stadtwerke, regionale oder überregionale Energieversorger, müssen in offenen Verfahren mit ihren\r\nAngeboten wettbewerblich bieten können. Dies muss über die konkrete Ausgestaltung zentraler, wettbewerblicher Ausschreibungen geschehen, damit – neben Kraftwerksstrategie\r\n(bzw. Kraftwerkssicherungsgesetz), KWKG, Flexibilitäten und EE-Investitionsrahmen – der Kapazitätsmechanismus einen hinreichenden und breiten Mix an Technologien und Lösungen gewährleistet. Hier spielt eine differenzierte Marktsegmentierung mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten und ggf. separaten Preisobergrenzen eine Rolle, damit die unterschiedlichen\r\nFinanzierungshorizonte und Einsatzcharakteristika abgebildet werden. Dies ermöglicht unterschiedliche Teillösungen wie Kraftwerksneubau, Umrüstung, KWK, Flexibilitäten und Speicher. Denn natürlich ist der Neubau eines Kraftwerks anders zu bewerten als Retrofit von Bestandsanlagen oder KWK, innovative Lösungen und Speicher.\r\nDie zusätzlichen Anforderungen des Kombinierten Kapazitätsmarktes (KKM) erzeugen eine erhebliche Steigerung der Komplexität und damit der Implementierungs- und Abwicklungsrisiken. Diesen Risiken für eine sichere Versorgung steht kein adäquater Mehrwert gegenüber.\r\nWir sprechen uns für einen integrierten Kapazitätsmarkt und damit für ein System aus, welches rasch und rechtssicher umgesetzt werden kann, der Energiewende dient und fairen\r\nWettbewerb ermöglicht.\r\nLokale Signale\r\nLokale Signale können die Transformation des Energiesystems unterstützen, jedoch den notwendigen Netzausbau nicht ersetzen. Eine zügige Digitalisierung, insbesondere durch einen\r\nschnellen Smart-Meter-Rollout, ist hierbei zentrale Voraussetzung. Der BDEW begrüßt, dass\r\ndie Beibehaltung der Gebotszone bei Implementierung aller Instrumente Priorität hat. Bei jeder Anpassung der Netzentgeltsystematik ist eine Prüfung der Kosten und des Nutzens sowie\r\ndie Möglichkeit von Inc-Dec-Gaming notwendig. Konkrete Maßnahmen im Bereich der lokalen\r\nSignale sind notwendig, um den Netzausbau bis zum letzten Kilowatt zu vermeiden und die\r\ndezentralen Ziele der Energiewende einzubeziehen.\r\nNachfrageseitige Flexibilitätspotentiale\r\nEs ist für das Gelingen der Energiewende essenziell, alle, aber insbesondere lastseitige Flexibilitätsoptionen zu heben. Die Unterscheidung zwischen markt-, system- und netzdienlicher Flexibilität muss klar definiert und priorisiert werden. Der BDEW sieht bei der Einführung von\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 4 von 67\r\nflexiblen Tarifen Klärungsbedarf und begrüßt die Ausarbeitung einer Flexibilitäts-Agenda. Es\r\nist jedoch an der Zeit, dass diese Agenda zügig ausgearbeitet, auf Praktikabilität und Kosteneffizienz geprüft und in die Tat umgesetzt wird. Auch die verbesserte Umsetzung des Redispatch 2.0 in der Praxis sollte weiter vorangetrieben werden, möglichst in Verbindung mit den\r\nlokalen Signalen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 5 von 67\r\nPräambel\r\nDas Strommarktdesign ist eine der zentralen Stellschrauben für die Gestaltung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energieversorgung. Daher begrüßt der BDEW\r\ndas BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“, das konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des Strommarktdesigns enthält. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Energiewende stehen wir als Branche vor der Herausforderung, die bestehenden Marktstrukturen\r\nund -mechanismen an neue technologische Entwicklungen, politische Ziele und gesellschaftliche Erwartungen anzupassen. Die Energiewende und die damit verbundene Transformation\r\ndes Energiesystems stellen nicht nur technologische und wirtschaftliche Anforderungen, sondern auch fundamentale regulatorische und marktgestalterische Fragestellungen, die in einem\r\ndynamischen und zunehmend dezentralen Umfeld berücksichtigt werden müssen.\r\nAus Sicht des Branchenverbandes sind folgende fünf Anforderungen und Ziele von entscheidender Bedeutung, um eine robuste und zukunftsorientierte Marktgestaltung zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Ziele definieren die Kriterien, die aus Sicht des BDEW für alle Anpassungen im Strommarktdesign anzulegen sind, und gelten auch für die im Papier aufgeführten\r\nThemenbereiche EE-Förderung, Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten, lokale Signale\r\nund nachfrageseitige Flexibilitäten.\r\n› Klimaneutralität und Zukunftsfähigkeit: Die Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens 2045 erfordert eine tiefgreifende Transformation des Energiesystems. Das Strommarktdesign muss daher in der Lage sein, die Integration Erneuerbarer Energien voranzutreiben, fossile Energieträger sukzessive aus dem Markt zu drängen und damit die\r\nDekarbonisierung aller Sektoren zu ermöglichen. Daher muss das Marktdesign die\r\nKopplung von Strom-, Wärme- und Mobilitätssektor fördern. Es ist unerlässlich, dass\r\ndas Strommarktdesign kompatibel mit den Energiewendezielen ist. Gleichzeitig muss es\r\noffen für Anpassungen an technologische, wirtschaftliche und politische Entwicklungen\r\nbleiben. Das Erreichen der Klimaneutralität benötigt Investitionen in Anlagen, Infrastruktur, Technologien und Geschäftsmodelle. Dies kann nur mit stabilen finanziellen\r\nRahmenbedingungen gelingen.\r\n› Systemstabilität: Die Stabilität des Energiesystems muss auch bei einer zunehmend dezentralen und volatilen Stromerzeugung gewährleistet bleiben. Ein widerstandsfähiges\r\nStrommarktdesign sollte daher sowohl kurzfristige als auch langfristige Anforderungen\r\nan die Systemstabilität berücksichtigen und Mechanismen zur Prävention und Bewältigung von Netzengpässen und physikalischen Störungen bereitstellen. Dabei sind sowohl\r\nbewährte Ansätze als auch innovative Lösungen, wie Flexibilitätsoptionen und Digitalisierung, von zentraler Bedeutung. Die verstärkte Integration digitaler Technologien zur\r\nOptimierung der Energieinfrastruktur und zur Förderung intelligenter Systeme spielen\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 6 von 67\r\ndabei eine Schlüsselrolle. Gleichzeitig muss der Schutz kritischer Infrastrukturen, z.B.\r\nvor Cyberattacken, gewährleistet sein.\r\n› Marktprinzip: Liquide und entwickelte Märkte sind für die Wettbewerbsfähigkeit und\r\nEffizienz des Strommarktes entscheidend. Die Weiterentwicklung des Marktdesigns und\r\nder Fördermechanismen muss dabei immer eine breite Vielfalt an Marktteilnehmern\r\nund -produkten adressieren und den Wettbewerb gewährleisten. Nur so werden die Risiken für alle Beteiligten verringert und stabile Preise für Industrie und Verbraucher ermöglicht. Dafür sollte die Transparenz in allen Marktsegmenten erhöht werden, um\r\nfundierte Entscheidungen und eine faire Preisgestaltung sicherzustellen.\r\n› Versorgungssicherheit: Versorgungssicherheit wird zu einem Großteil vom Vorhandensein steuerbarer Kapazität gewährleistet, insbesondere in Zeiten hoher Nachfrage\r\nund/oder geringer Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Dafür müssen sowohl\r\nInvestitionen in flexible steuerbare Erzeugungskapazitäten als auch in Speichertechnologien und Lastmanagement adressiert werden. Ein zukunftsfähiges Marktdesign muss\r\nein Marktumfeld schaffen, dass Investitionen und den Betrieb dieser Kapazitäten anreizt.\r\n› Systemkostenoptimierung und geringe Komplexität: Ein effizientes Marktdesign sollte\r\nAnreize für kosteneffiziente Lösungen, u.a. durch Wettbewerb, bieten; dies umfasst die\r\nErneuerbaren Energien als zentrale Säule des Stromsystems und den bedarfsgerechten\r\nAusbau der Netzinfrastruktur. Dazu sollte langfristig angestrebt werden, das Strommarktdesign innerhalb der EU zu harmonisieren. Gleichzeitig darf ein Marktdesign nicht\r\nzu komplex werden, um Marktzugangsbarrieren möglichst niedrig zu halten, Ressourcen effizient einzusetzen und Innovationen sowie eine ständige Weiterentwicklung des\r\nStrommarktes zu ermöglichen.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 7 von 67\r\nInhalt\r\n1 Leifragen zu Kap. 3.1, Investitionsrahmen für erneuerbare Energien ........ 10\r\n1.1 Teilen Sie die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der\r\ngenannten Optionen?.......................................................................... 10\r\n1.2 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und\r\nAusgestaltungsvarianten auf effizienten Anlageneinsatz und\r\nsystemdienliche Anlagenauslegung? Beachten Sie dabei auch\r\nfolgende Teilaspekte: .......................................................................... 13\r\n1.2.1 Option 1: zweiseitiger CfD mit Marktkorridor ..................................... 13\r\n1.2.2 Option 2: zweiseitiger CfD ................................................................... 14\r\n1.2.3 Option 1 und 2: produktionsabhängiger CfD ...................................... 14\r\n1.2.4 Option 3 und 4: produktionsunabhängige Förderung ........................ 15\r\n1.2.5 Option 3: Produktionsunabhängiger zweiseitiger Differenzvertrag ... 16\r\n1.2.6 Option 4: Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem\r\nRefinanzierungsbeitrag ........................................................................ 17\r\n1.2.7 Zu allen Optionen: ............................................................................... 18\r\n1.3 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und\r\nderen Ausgestaltungsvarianten auf die Kapitalkosten? Beachten Sie\r\ndabei auch folgende Teilaspekte: ........................................................ 20\r\n1.4 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und\r\nderen Ausgestaltungsvarianten mit Blick auf ihre technische und\r\nadministrative Umsetzbarkeit und mögliche Systemumstellung?\r\nBeachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte: .................................. 22\r\n1.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 26\r\n2 Leitfragen zu Kap. 3.2, Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten ..... 28\r\n2.1 Wie schätzen Sie die Notwendigkeit der Anpassungs- und\r\nAnschlussfähigkeit des Kapazitätsmechanismus für künftige\r\nEntwicklungen ein? .............................................................................. 28\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 8 von 67\r\n2.2 Wie bewerten Sie im ZKM die Herausforderung, den Beitrag neuer\r\nTechnologien und insbesondere flexibler Lasten angemessen zu\r\nberücksichtigen, sowie das Risiko einer Überdimensionierung? ........ 29\r\n2.3 Wie signifikant sind aus Ihrer Sicht die Effekte für Speicher und\r\nflexible Lasten durch die europarechtlich geforderten Rückzahlungen,\r\ndie insbesondere im ZKM zum Tragen kommen? ............................... 31\r\n2.4 Wie bewerten Sie die Synthese aus ZKM und DKM im kombinierten\r\nKKM hinsichtlich der Chancen und Herausforderungen? ................... 32\r\n2.5 Wäre aus Ihrer Sicht auch eine Kombination aus ZKM und KMS\r\ndenkbar? .............................................................................................. 35\r\n2.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 36\r\n3 Leitfragen zu Kap. 3.3, lokale Signale ........................................................ 39\r\n3.1 Welche Rolle sehen Sie für lokale Signale in der Zukunft? ................. 39\r\n3.2 Welche Vor- und Nachteile bestehen bei den vorgestellten Optionen\r\nfür lokale Signale?................................................................................ 43\r\n3.2.1 Vorteile der Optionen:......................................................................... 43\r\n3.2.2 Nachteile der Optionen: ...................................................................... 46\r\n3.3 Welche Ansätze sehen Sie, um lokale Signale im Strommarkt zu\r\netablieren und sowohl effizienten Einsatz/Verbrauch als auch\r\nräumlich systemdienliche Investitionen anzureizen? ......................... 49\r\n3.4 Welche Gefahren sehen Sie, wenn es nicht gelingt, passende lokale\r\nSignale im Strommarkt zu etablieren? ................................................ 50\r\n3.5 Wie können lokale Preissignale möglichst einfach ausgestaltet\r\nwerden, um neue Komplexität und etwaige\r\nUmsetzungsschwierigkeiten zu reduzieren? ....................................... 51\r\n3.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 53\r\n4 Leitfragen zu Kap. 3.4, Flexibilität............................................................. 55\r\n4.1 Stimmen Sie der Problembeschreibung und den Kernaussagen zu? .. 55\r\n4.2 Ist die Liste der Aktionsbereiche vollständig und wie bewerten Sie die\r\neinzelnen Aktionsbereiche? ................................................................ 57\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 9 von 67\r\n4.3 Welche konkreten Flexibilitätshemmnisse auf der Nachfrageseite\r\nsehen Sie und welche Lösungen? ........................................................ 62\r\n4.4 Welche konkreten Handlungsoptionen sehen Sie in den einzelnen\r\nHandlungsfeldern? .............................................................................. 65\r\n4.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 66\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 10 von 67\r\n1 Leifragen zu Kap. 3.1, Investitionsrahmen für erneuerbare Energien\r\nDie Bundesregierung plant derzeit eine Umstellung des Fördermechanismus für Erneuerbare\r\nEnergien und die Abkehr von der aktuell angewandten Gleitenden Marktprämie. Durch die\r\nRichtlinie zum Europäischen Strommarktdesign sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet bis\r\nAnfang des Jahres 2027 die Fördermechanismen so anzupassen, dass Übererlöse abgeschöpft\r\nwerden. Eine Pflicht zum Wechsel des grundlegenden Fördersystems besteht jedoch nicht.\r\nDer BDEW begrüßt das Diskussionspapier „Strommarktdesign der Zukunft“ und die genaue Betrachtung der Vor- und Nachteile der vier diskutierten Optionen zur künftigen Förderung des\r\nAusbaus Erneuerbarer Energien. Das BMWK bekräftigt im Diskussionspapier zu Recht die Erfolge und die neue Ausbau-Dynamik der Erneuerbaren in den letzten beiden Jahren.\r\nDie jüngst abgeschlossene Reform des Strommarktdesigns unterstrich zugleich die Notwendigkeit, die Investitionen in Erneuerbare Energien zu beschleunigen, sowie auch die Strommärkte\r\nweiter zu stärken. Dabei sollte der Gradmesser bei der Frage der Ausgestaltung des zukünftigen Förderregimes sein, einerseits die hohen Investitionskosten für den Zubau erneuerbarer\r\nErzeugungsleistung finanziell langfristig abzusichern, und diesen andererseits dabei kosteneffizient und marktkonform zu gestalten.\r\n1.1 Teilen Sie die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der genannten Optionen?\r\nDer BDEW hatte sich bereits an der EURELECTRIC-Studie „Unlocking the Power of two-way\r\nContracts for Difference“ beteiligt, die sich detailliert mit verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten von CfDs befasste. Diese teilt in weiten Teilen die Einschätzung der Chancen und\r\nHerausforderungen der genannten Optionen.\r\nWeitere Herausforderungen:\r\n› Ein ganz wesentlicher Aspekt ist der Erhalt und die Stärkung unterschiedlicher bestehender Strukturen. Brüche im System, ein Attentismus bei den Investitionen und unnötig komplexe Förderinstrumente sowie Regulatorik führen zu massiver Investitionsunsicherheit, einer Verteuerung des EE-Ausbaus und einer Verdrängung kleinerer und mittlerer Unternehmen aus dem Markt.\r\n› Durch die Einführung von zweiseitigen CfDs wird die Aktivität an Terminmärkten weiter\r\nreduziert, da der CfD zusätzlich zur Risikobegrenzung im System der Gleitenden Marktprämie auch weitere Erlöschancen begrenzt. Die Förderung für den zusätzlich zum\r\nmarktgetriebenen Ausbau der Erneuerbaren Energien geförderten Zubau sollte so ausgestaltet werden, dass die Ausbauziele erreicht werden und der größtmögliche Anreiz\r\nbesteht, EE-Anlagen im Markt zu bauen und den Terminmarkt liquide zu halten.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 11 von 67\r\n› Der Investitionsrahmen soll primär Investitionen für einen marktgetriebenen Zubau anreizen. Ein geförderter Investitionsrahmen für Erneuerbare darf dem marktlichen EEAusbau nicht im Wege stehen. Zudem greift die strikte Trennung zwischen gefördertem\r\nund ungefördertem Ausbau einen der größten Vorteile des aktuellen Systems nicht auf\r\nund steigert den Förderbedarf für den EE-Ausbau in Deutschland unproduktiv.\r\n› Aus Sicht des BDEW muss sich jedes neue Förderregime hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem förderfreien Zubau über PPAs messen lassen. Daher sind Auswirkungen\r\nauf Marktwerte, aber auch Kombinations- oder Wechselmöglichkeiten zwischen dem\r\ngeförderten und dem marktlichen Segment zu prüfen. Ansonsten würde es zu einem\r\nAustrocknen des aufkeimenden Markts für PPAs kommen und das von der Bundesregierung vorgegebene Ziel eines „möglichst großen, rein marktlichen Segments“ würde\r\nkonterkariert. Die Liquidität am Terminmarkt der einheitlichen Gebotspreiszone wäre\r\nstark eingeschränkt, EE-Erzeuger würden den Kontakt zum Endkunden verlieren. Zudem\r\nbesteht das Risiko, dass sich die Industrie dadurch nicht mehr am Terminmarkt absichern kann.\r\n› Aus Sicht des BDEW ist der im Papier benutzte Begriff der „Referenzanlage“ irreführend. Hier muss, wie in Box 6 erläutert, im Detail erörtert werden, wie das Potential von\r\nunterschiedlichen EE-Technologien transparent, sachdienlich und fair bewertet wird.\r\nDer BDEW geht hierbei nicht von einer Einzelanlage als Referenzwert aus, sondern von\r\neiner technologiespezifischen Klassifizierung. Zur Erarbeitung der Methodik für die Ermittlung einer Referenz erwartet der BDEW die frühzeitige Einbindung der Branche.\r\nWichtig ist dabei, dass zur Ermittlung des Referenzertrages, der die Höhe der Rückzahlung an den Staat vorgibt, wenn möglich bereits vorhandene Daten verwendet werden.\r\nMöglich sind hier Daten des Deutschen Wetterdienstes, die in hoher Auflösung und\r\nQualität vorliegen. Es darf keine Umsetzungsoption gewählt werden, die den weiträumigen Verbau von zusätzlichen Messeinrichtungen erfordert.\r\n› Das Inflationsrisiko sollte in keinem Fall vom Betreiber getragen werden, da es nicht zu\r\nkalkulieren ist und lediglich zu einer Erhöhung der Kapitalkosten führt. Die Absicherung\r\nsollte daher über die komplette Laufzeit des Kontraktes mit einer Inflationsindexierung\r\nversehen werden.\r\n› Zudem dürfen etwaige behördliche Prüfungsaufgaben nicht auf die Netzbetreiber verlagert werden. Die Aufgabe der Netzbetreiber ist, den Netzanschluss, die Netzführung\r\nund den Netzausbau zu gewährleisten und ihre Ressourcen hierfür zu verwenden. Gerade bei dem im Zuge der Energiewende aktuell zu verzeichnenden massiven Hochlauf\r\nvon Netzanschlussbegehren und dem exponentiell zunehmenden Netzausbaubedarf\r\nmüssen die Netzbetreiber ihre knappen Ressourcen vollständig in den Dienst ihrer\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 12 von 67\r\nKernaufgaben stellen. Zusätzliche Aufgabenzuweisungen an die Netzbetreiber, insbesondere zu fachfremden Tätigkeiten, haben aus diesen Gründen zu unterbleiben. Der\r\nBDEW weist darauf hin, dass Prüfungen und Aufgaben der Leistungsverwaltung, die wesentlich über den jetzigen Aufwand der gesetzlichen Fördermechanismen hinausgehen\r\nund nicht mit dem Netzbetrieb im engeren Sinne verbunden sind und auch nicht im\r\nAufgabenbereich der EVUs liegen, nicht ohne weiteres zu bewältigen sind.\r\n› Ein neuer Investitionsrahmen kann nur für Neuanlagen gelten. Der Investitionsschutz\r\nfür Bestandsanlagen muss weiter gewährleistet sein.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 13 von 67\r\n1.2 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und Ausgestaltungsvarianten auf effizienten Anlageneinsatz und systemdienliche Anlagenauslegung? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n Wie relevant sind aus Ihrer Sicht Erlösunsicherheiten bei Gebotsabgabe durch Prognoseunsicherheit von Stunden mit Null- oder NegaƟvpreisen je OpƟon?\r\n Wie schätzen Sie die Relevanz der Intraday-Verzerrungen durch produkƟonsabhängige\r\nInstrumente ein?\r\n Welche Auswirkungen häƩe eine Umsetzung der oben genannten OpƟonen auf die\r\nTerminvermarktung von Strom durch EE-Anlagen? Unterscheiden sich die Auswirkungen zwischen den OpƟonen? Erwarten Sie Auswirkungen auf die Terminvermarktung\r\nvon Strom durch die Beibehaltung und Breite eines etwaigen Marktwertkorridors?\r\nDer BDEW hat die vier verschiedenen Optionen untersucht und hinsichtlich der oben genannten Fragestellungen bewertet:\r\n1.2.1 Option 1: zweiseitiger CfD mit Marktkorridor\r\nDas Modell der Option 1 entwickelt die bisher bestehende Logik der Gleitenden Marktprämie\r\nweiter: Es gibt eine Erlösuntergrenze, bei deren Unterschreiten wie bisher eine staatliche Förderung gezahlt wird. Bei Überschreiten der Obergrenze des Marktwertkorridors wird der zusätzliche Erlös entsprechend den neuen EU-Vorgaben abgeschöpft. In diesem Sinne ähnelt es\r\nauch Option 2 mit dem Unterschied, dass ein Puffer eingebaut ist. Wie auch vom BMWK selbst\r\nvorgeschlagen, wäre auch hier grundsätzlich eine Umstellung von einer zeit- auf eine mengenbasierte Förderung denkbar, um das Mengenrisiko zu adressieren.\r\nDie Kapitalkostenunterschiede hängen in letzter Konsequenz davon ab, wie der untere Wert\r\ndes Korridors gesetzt wird. Solange dessen Setzung realistisch erfolgt, dürfte der Korridor nur\r\neine weitere Streuung hinsichtlich der Risikoaffinität erlauben (und damit letztlich wettbewerbsfördernd sein). Setzt man seine Rechnung zur Finanzierung am unteren Ende an, sollte\r\nes keine Unterschiede zu einem Fixwert geben. Anlagenbetreiber sind im Falle eines langen\r\nReferenzzeitraumes, innerhalb des Korridors angehalten ihre Anlage markteffizient zu betreiben. Richtig ausgestaltet, kann das Cap und Floor Modell einen effizienten Dispatch anreizen.\r\nOption 1 ist von den beiden produktionsabhängigen Varianten das vorteilhaftere Modell für\r\ndie Terminvermarktung von geförderten Anlagen. Dieser Effekt wird umso größer, je größer\r\nder Marktkorridor ist, da sich die am Terminmarkt abzusichernde Preisunsicherheit nicht nur\r\nauf Fehlbeträge, sondern auch auf Zusatzerlöse bezieht.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 14 von 67\r\n1.2.2 Option 2: zweiseitiger CfD\r\nDurch die Umstellung der Gleitenden Marktprämie auf einen zweiseitigen CfD, d.h. Option 1\r\nohne Preiskorridor, besteht die bisherige Systematik der EEG-Förderung weitgehend fort.\r\nWird die Ausgestaltung zusätzlich anhand einer unabhängig vom Zeitraum zu fördernden\r\nStrommenge gewählt, kann das Mengenrisiko abgefedert werden und der Kapitalrückfluss ist\r\ngewährleistet, wenn auch über einen längeren Zeitraum.\r\nHierbei werden Erlöse oberhalb des Zuschlagswerts des CfDs abgeschöpft. Dadurch besteht\r\neinerseits eine hohe Sicherheit beim Kapitalrückfluss und es werden Übererlöse automatisch\r\nabgeschöpft. Diese Entwicklung ist stark von regulatorischen Entscheidungen abhängig, insbesondere von der Frage, wie schnell Flexibilitäten in den Markt gelangen werden und der Netzausbau voranschreitet.\r\nAufgrund der fehlenden Preisunsicherheit sowohl im Risiko als auch den Erlöschancen setzt\r\ndiese Option keine Anreize für eine zusätzliche Vermarktung der Assets am Terminmarkt.\r\n1.2.3 Option 1 und 2: produktionsabhängiger CfD\r\nErlösunsicherheiten bei Gebotsabgabe hinsichtlich der Preisprognosen können bei beiden produktionsabhängigen Optionen ein „K.O.-Kriterium“ darstellen, wenn sie nicht abgefedert werden. Angesichts der geplanten Verfünffachung der EE-Erzeugungsleistung in den kommenden\r\nJahren wird die Anzahl der Stunden mit Null- oder Negativpreisen bedingt durch die Gleichzeitigkeit der Erzeugung von PV- oder Windenergieanlagen noch wesentlich zunehmen. Das\r\nkönnte eine Refinanzierung der getätigten Investitionskosten in EE-Erzeugungsanlagen erheblich erschweren bzw. unmöglich machen, zumal neben dem verstärkten Auftreten negativer\r\nPreise im Spotmarkt auch die Preise für Terminmarktprodukte mit einem hohen Anteil an PVund Windstrom sinken werden. Dieser Effekt tritt bei der Photovoltaik und bei Offshore Wind\r\nstärker auf als bei Windenergie an Land.\r\nDaher ist davon auszugehen, dass bei beiden produktionsabhängigen Varianten die Unsicherheit bzgl. der Refinanzierbarkeit neuer EE-Anlagen aufgrund des Mengenrisikos steigen wird,\r\nwas zu einem Verfehlen der Ausbauziele führen könnte. Durch negative Preise entstehen erhebliche Erlösunsicherheiten, da nicht prognostiziert werden kann, wie häufig negative Preise\r\nim zukünftigen Strommarktdesign auftreten.\r\nIn den Optionen 1 und 2 können die Erlösunsicherheiten durch die Umstellung auf ein Mengenmodell reduziert werden, wie der BDEW bereits vorgeschlagen hat. Dieses Modell sollte\r\naufgrund seiner Vorteile weiterhin geprüft werden. Alternativ gibt es auch weitere Möglichkeiten, etwa in Zeiten negativer Preise auf Kapazitätszahlungen umzustellen, wie das in Frankreich passiert. Vorteilhaft hingegen dürfte sein, dass Optionen 1 und 2 an das bestehende Förderregime anknüpfen und somit Finanzierungsinstitute auch relativ vertraut sein dürften mit\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 15 von 67\r\nder Risiko- und Erlösbewertung in diesem Modell. Zudem sollte bei produktionsabhängigen\r\nCfDs darauf geachtet werden, welche Referenzperiode (stündlich, monatlich, quartalsweise,\r\njährlich) für die Vergütung bzw. Rückzahlung gewählt wird.\r\nBei beiden Optionen wirken sich die gezahlten produktionsabhängigen Förderungen auf das\r\nGebotsverhalten der Marktteilnehmer am Spotmarkt aus. Die positive/negative Marktprämie\r\nstellt Opportunitätskosten dar, die gemeinsam mit den Grenzkosten am Spotmarkt geboten\r\nwerden. Im aktuellen System der Gleitenden Marktprämie erzeugt dieses Gebotsverhalten\r\nkonsistent negative Gebote der Direktvermarkter. Eine produktionsabhängige Abschöpfung\r\ngeht als negative Marktprämie ähnlich wie positive Grenzkosten in das Gebot ein und hat\r\ndementsprechend Einfluss auf die Merit-Order und die Wechselwirkung von Day-Ahead- und\r\nIntraday-Markt. Die praktische Relevanz durch die negative Marktprämie im Claw-Back-Regime scheint aktuell begrenzt, da die beschriebenen Effekte insbesondere dann auftreten,\r\nwenn die Intraday-Preise sehr deutlich unter den Day-Ahead-Preisen liegen.\r\n1.2.4 Option 3 und 4: produktionsunabhängige Förderung\r\nProduktionsunabhängige Optionen mindern die Preis- und Mengenrisiken, die bei den produktionsabhängigen Fördermechanismen bestehen. Da jedoch die Vermarktung der Anlage am\r\nStrommarkt bei EE stets zur Refinanzierung der Investition beiträgt, muss im Sinne einer zu\r\nvermeidenden Überförderung ein sinnvoller und risikoarmer Claw-Back-Mechanismus entwickelt werden.\r\nIn beiden Modellen wird der Claw-Back als Differenz von tatsächlichen (Option 4) oder potentiellen (Option 3) Erlösen gegenüber denjenigen einer Referenzanlage berechnet. Der Betreiber ist hinsichtlich der tatsächlichen Produktion völlig dem Marktpreissignal ausgesetzt und\r\nwird seine Anlage dementsprechend ökonomisch effizient betreiben und somit z.B. bei negativen Preisen abregeln, so die Überlegung.\r\nDer BDEW sieht bei der Ausgestaltung des Referenzwertes insbesondere den Bezug auf eine\r\neinzelne Referenzanlage deshalb kritisch, weil dann eine Optimierung im Portfolio gegenüber\r\ndieser einzelnen Anlage anstelle einer Gesamtoptimierung erfolgt. Für eine Gesamtoptimierung bedarf es vielmehr einer Reihe solcher Referenzanlagen. Denn die Referenz sollte die regionalen Gegebenheiten abbilden, etwa die lokalen Wetterverhältnisse, Effekte durch benachbarte Anlagen in einem Windpark, Abschaltung aufgrund von Genehmigungsauflagen. Nur\r\ndann können sich Anlagen besser und vor allem systemdienlicher am Markt verhalten. Gäbe\r\nes hingegen nur eine einzelne Referenzanlage für das gesamtdeutsche Marktgebiet, so wäre\r\nneben einer ohnehin schwierigen Bestimmung dieser Referenzanlage, eine Gesamtoptimierung für eine bspw. zeitgleich sich im Norden und Süden befindliche Anlage nicht gegeben.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 16 von 67\r\nÄhnliche sowie bislang in der Diskussion nicht berücksichtigte Fragestellungen ergeben sich\r\nfür den noch heterogeneren Bereich der PV-Anlagen.\r\nDie Schwierigkeit der Modelle ergibt sich aus der Notwendigkeit einer Referenz, anhand derer\r\nein theoretischer Ertrag bestimmt wird, dessen Erlös durch den Betreiber zurückgezahlt werden muss. Die Ermittlung dieses Werts ist komplex und benötigt eine hohe Menge an Messvorrichtungen zur Ermittlung eines korrekten anlagenbezogenen Wertes. Die jeweilige Referenzanlage muss in jedem Fall vor Gebotsabgabe bekannt sein. Die Frage der Ausgestaltung\r\nder Referenz ist dabei noch offen, obwohl gerade dies der Dreh- und Angelpunkt des Modells ist.\r\nTreten länger andauernde Stillstände der produktionsunabhängig geförderten Anlagen auf,\r\nkann ein Betreiber in Bedrängnis kommen, wenn die zurückzuzahlenden Markterlöse der Referenzanlage in der jeweiligen Phase den Referenzmarktpreis in Option 3 oder die Kapazitätszahlungen in Option 4 überschreiten. Für diese Härtefälle bei nachgewiesenem Anlagenausfall\r\nsollte ein monatsweises Opt-out vorgesehen werden, in denen der Anlagenbetreiber keine\r\nStrommarkterlöse der Referenzanlage zurückzahlen muss, aber auch keine Förderung erhält.\r\nSofern die Anlage wieder betriebsbereit ist, sollte eine Rückkehr in die produktionsunabhängige EEG-Förderung monatsweise ermöglicht werden.\r\nEin effizienter Anlageneinsatz und systemdienlicher Einsatz lassen sich nur gewährleisten,\r\nwenn ein Anreiz zu einem höheren Erlös im Falle eines entsprechenden Einsatzes besteht.\r\nDiese erscheint uns am ehesten bei produktionsunabhängigen Varianten der Fall, da man hier\r\nden Anreiz hat, besser als eine Referenzanlage zu agieren.\r\nDie Einführung produktionsunabhängiger Förderungen bringt ein hohes Implementierungsrisiko mit sich, da sie eine fundamentale Umstellung der Fördersystematik beinhaltet. Daher\r\nempfiehlt der BDEW produktionsunabhängige Fördermechanismen (Option 4) frühzeitig im\r\nRahmen von Reallaboren zu testen, um nähere Details zur konkreten Umsetzung erarbeiten zu\r\nkönnen. Dazu gehört vor allem die Erarbeitung möglicher Definitionen von Referenzanlagen.\r\n1.2.5 Option 3: Produktionsunabhängiger zweiseitiger Differenzvertrag\r\nBei Option 3 erhält der Anlagenbetreiber eine produktionsunabhängige staatliche Zahlung. Die\r\nHöhe ergibt sich für jede theoretische zu erzeugende Kilowattstunde aus der Differenz von anzulegendem Wert abzüglich des durchschnittlichen Marktwerts, sofern der Referenzpreis den\r\nMarktwert übersteigt.\r\nGrundsätzlich würde das System Anreize für Anlagen mit hoher installierter Leistung pro Fläche schaffen und nicht für eine maximale Auslastung des Systems. Durch Korrekturmechanismen, z.B. für Nachführsysteme wie Tracker, könnte dies zwar verhindert werden, macht das\r\nSystem aber nochmals komplexer.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 17 von 67\r\nDie Option 3 löst das Problem nach unserem Verständnis nicht, weil im Falle negativer Preise\r\naus europarechtlichen Gründen auch hier keine Auszahlung der Marktprämie stattfinden\r\ndürfte. Dies ist unabhängig davon, ob die für die Auszahlung zugrunde zu legende Strommenge gemessen oder produktionsunabhängig über eine Referenz ermittelt wird\r\nBei Windkraftanlagen ist die Optimierung über den Anlagenbetrieb jedoch nur begrenzt möglich. Im Falle der Photovoltaik gäbe es zwar einen Anreiz, eine Ost-West-Ausrichtung zu wählen, die systemfreundlicher wäre als eine Südausrichtung. Nachführsysteme wären jedoch aufgrund der geringeren installierten Leistung pro gleicher Solarparkfläche im Nachteil. Sinnvoll\r\nwäre es, eine nach Süden ausgerichtete Anlage als Referenz zu definieren und um diese\r\nherum Korrekturfaktoren für Ost-West- und Nachführanlagen zu kalibrieren, so dass diese\r\nbesser abgerechnet werden können.\r\nOption 3 ist daher aus Sicht des BDEW nicht weiter zu verfolgen.\r\n1.2.6 Option 4: Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem Refinanzierungsbeitrag\r\nDurch eine Ausschreibung wird eine über den gesamten Förderzeitraum jährlich gleiche staatliche Kapazitätszahlung an den Anlagenbetreiber festgelegt. Der Betreiber zahlt einen fiktiven\r\nMarkterlös bezogen auf eine Referenz zurück. Durch eine bessere Vermarktung des erzeugten\r\nStroms entsteht die Möglichkeit zusätzliche Erlöse zu erzielen. Diese Kapazitätszahlung mit\r\nproduktionsunabhängigem Refinanzierungsbeitrag kann ein geeignetes Mittel sein, um den\r\nRückfluss der Investitionskosten in eine Erzeugungsanlage abzusichern. Ausschlaggebend ist\r\nhier, wie die Referenz konkret definiert ist. In Anbetracht dieser möglichen Unsicherheit kann\r\ndurch den Wechsel des Fördersystems eher eine Investitionszurückhaltung befürchtet werden. Zudem entstehen Fehlanreize bei der Portfoliooptimierung, wenn nur auf eine Anlage referenziert werden würde. Diese würde sich dann gänzlich an dieser einen Anlage orientieren,\r\nanstatt das Gesamtsystem im Blick zu haben. Daher muss hier schnell eine Klärung herbeigeführt werden.\r\nBei Option 4 wird die Wetterabhängigkeit der Erlöse abgemildert, da hier ein Teil des Kapitalrückflusses unabhängig von der tatsächlichen Stromproduktion gewährleistet ist, solange der\r\nreale Erlös aus der Vermarktung mit dem der Referenzanlage übereinstimmt. Zusätzlich treten\r\nRisiken des Weiterbetriebs bei negativen Preisen nicht auf, weil die Kapazitätszahlungen unabhängig von den Preisen am Spotmarkt sind. Bezüglich des positiven Einflusses auf die systemdienliche Auslegung der Anlagen ist die Option 4 von Vorteil: Durch eine jährliche Kapazitätszahlung kann das Preissignal im Spotmarkt voll wirken und sichert dennoch die Erlöse so weit\r\nab, dass eine Finanzierung möglich ist. Gleichzeitig ist die Administrierung dieser Abschöpfung\r\nkomplex umzusetzen. Gibt es zusätzlich auch noch ein Signal für Systemdienlichkeit, werden\r\nAnlagen systemdienlich dimensioniert.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 18 von 67\r\nAuch hier gilt: Die Frage der Ausgestaltung der Referenz ist dabei noch offen, obwohl gerade\r\ndies der Dreh- und Angelpunkt des Modells ist. Insofern ist dies vor einer perspektivischen\r\nEntscheidung für einen Wechsel zu Option 4 mit der Branche zu klären.\r\n1.2.7 Zu allen Optionen:\r\nInsgesamt wird die Bereitstellung von Systemdienstleistungen an Bedeutung gewinnen und\r\ndarf durch den Fördermechanismus nicht behindert oder eingeschränkt werden.\r\nMarktverzerrungen durch Day-Ahead-Intraday-Arbitrage:\r\nDa CfDs schon in einigen Ländern genutzt werden (UK, Skandinavien) müsste es zur Relevanz\r\nmöglicher Marktverzerrungen durch produktionsabhängige Förderinstrumente bereits empirische Erfahrungen geben. Der BDEW empfehlt eine Auswertung dieser Daten. Denn das im Optionenpapier erläuterte Phänomen ist schlicht die betriebswirtschaftlich rationale Optimierung aller Kosten- und Erlösströme unter Einbeziehung der positiven/negativen Marktprämie.\r\nDie vom BMWK vorgebrachten möglichen Verzerrungen des Intraday-Marktes sind plausibel\r\nund treten bei Anwendung der Optionen 1 und 2 auf. Die praktische Relevanz ist aktuell begrenzt, da die Verzerrungen insbesondere dann auftreten, wenn die Intraday-Preise sehr deutlich unter den Day-Ahead-Preisen liegen. Die Relevanz könnte mit zunehmendem EE-Ausbau\r\njedoch steigen. Im Falle positiver Preise in der Day-Ahead-Auktion und negativer Preise im Intradayhandel gibt es in den Optionen 1 und 2 leichte Fehlanreize beim Einsatz, weil der Anreiz\r\nzum Abschalten erst bei negativen Preisen in der Höhe der erwarteten Marktprämie einsetzt.\r\nDiese verbleibende Verzerrung lässt sich in den Optionen 1 und 2 mit vertretbarem Aufwand\r\nnicht beseitigen. Sie wird vom BDEW allerdings auch nicht als gravierend eingeschätzt. Die Relevanz könnte mit zunehmendem EE-Ausbau jedoch steigen\r\nEine Optimierung der Anlagen im Intraday gegenüber dem Day-Ahead findet auch heute\r\nschon statt. Dass solch ein rationales Verhalten marktverzerrend und damit ein K.O.-Kriterium\r\nfür produktionsbasierte CfD sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere nicht, weil zweiseitige produktionsabhängige CfD seit Jahren in der Diskussion um ein reformiertes Marktdesign präsent sind und durch die reformierte Strombinnenmarktrichtlinie nun das Standardförderkonzept innerhalb der Europäischen Union sind.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 19 von 67\r\nAuswirkungen auf Terminmärkte:\r\nDie wichtigste Stellschraube für den Erhalt der Liquidität in Terminmärkten ist der Fortbestand eines marktlichen Zubaus in wesentlichem Umfang. Neben dem geförderten Neubau\r\nmuss es auch marktlichen Zubau geben. Dieser wird sich weitestgehend langfristig über klassische Terminmärkte und PPAs vermarkten. Außerdem werden auch Altanlagen, die aus der\r\nFörderung oder aus PPAs fallen, für Liquidität auf den Terminmärkten sorgen. Es muss daher\r\nsichergestellt werden, dass auch bei einem Umstieg auf CfDs, eine einmalige Wechselmöglichkeit von der Förderung in PPAs und zurück, erhalten bleibt.\r\nFür eine stärkere Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt wäre vor allem\r\ndie zunehmende Terminvermarktung wünschenswert. Diese ist jedoch in keiner der Optionen\r\nmöglich. Da Spotmarktpreise oberhalb des anzulegenden Werts bzw. oberhalb des Caps beim\r\nKorridor zu Rückzahlungsverpflichtungen führen, muss der Anlagenbetreiber stets in der Lage\r\nsein, die höheren Erlöse auch zu realisieren. Eine Terminvermarktung zu einem festen Preis\r\nwürde dem entgegenstehen. Es ist daher wichtig, gute Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien außerhalb der beschriebenen Optionen zu schaffen. Dafür ist es wie beschrieben von zentraler Bedeutung, durch die Flexibilisierung des\r\nStromversorgungssystems hohe Marktwerte zu erhalten.\r\nInsbesondere in Optionen 2, 3 und 4 wird der Anreiz, Strom aus EE-Anlagen auf dem Terminmarkt zu vermarkten, erheblich eingeschränkt. Einerseits verringert die Übernahme des Preisrisikos seitens des Staates durch eine fixe Zahlung den Anreiz, sich auf dem Terminmarkt gegen Preisschwankungen abzusichern. Gleichzeitig wird durch die Erlösabschöpfung ein starker\r\nAnreiz gesetzt, den Strom zur gleichen Preisreferenz zu vermarkten, die für die Berechnung\r\nder Rückzahlung angesetzt wird. Werden die Erlöse für die Referenzanlage in Option 3 und 4\r\nbeispielsweise mit dem Day-Ahead-Preis berechnet, entsteht für Anlagenbetreiber ein starker\r\nAnreiz, ihre gesamte Stromerzeugung am Day-Ahead-Markt zu vermarkten, um das Basisrisiko\r\neiner Diskrepanz zwischen den Erlösen der Referenzanlage und der eigenen Anlage bestmöglich zu minimieren.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 20 von 67\r\n1.3 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten auf die Kapitalkosten? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n Welche Kapitalkostenunterschiede erwarten Sie im Vergleich von einem Investitionsrahmen mit und ohne einen Marktwertkorridor?\r\n Welche Kapitalkosteneffekte erwarten Sie durch Ausgestaltungsoptionen, die einen\r\neffizienten Anlageneinsatz und eine systemdienliche Anlagenauslegung verbessern sollen (zum Beispiel durch längere Referenzperioden, Bemessung von Zahlungen an geschätztem Produktionspotenzial oder Referenzanlagen, …)?\r\nWichtigster Treiber für die Kapitalkosten ist der Anteil der abgesicherten Erlöse, je höher der\r\nAnteil, desto geringer die Kapitalkosten. Im Weiteren wird der Einfluss verschiedener Faktoren\r\nauf die Kapitalkosten erörtert.\r\nKapitalkostenmindernd wirkt die sichere Erlössituation auf den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien. Dies hat sich in der jüngeren Vergangenheit bereits bei den Ausschreibungen\r\nfür PV-Freiflächenanlagen gezeigt: Die Zuschlagswerte entwickelten sich in kurzer Zeit erheblich nach unten und zeigten dennoch Umsetzungsraten nahe 100 %. Kapitalkostensteigernd\r\nwirken für die produktionsunabhängige Förderung die Unsicherheiten bezüglich der Übereinstimmung des fiktiven Erlöses aus dem fiktiven Stromertrag und des tatsächlichen Erlöses. Die\r\nproduktionsunabhängigen Modelle, insb. die Option 4, haben ein kapitalkostensenkendes Potenzial, weil bei korrekter Ausgestaltung Cashflows und Erlöse gut planbar sind. Im aktuellen\r\nMarktprämienmodell beobachten wir dagegen eine steigende Risikowahrnehmung seitens der\r\nfinanzierenden Institutionen aufgrund des zunehmenden aber schwer zu kalkulierenden Negativpreisrisikos. Wenn ein produktionsunabhängiges Fördermodell (Option 4) etabliert und die\r\nStellschrauben gut eingestellt sind, gehen wir vor gleichbleibenden bis leicht reduzierten\r\nFremdkapital-Kosten im Vergleich zum bisherigen Marktprämienmodell aus.\r\nNiedrigere Kapitalkosten würde das Kreditausfallrisiko senken und damit den Risikoaufschlag\r\ndes Kreditgebers verringern. Bei Option 4 ist hierfür jedoch eine nachvollziehbare und den tatsächlichen Ertrag realistisch abbildende Ausgestaltung der Referenzanlage Voraussetzung. Daher muss besonders bei Option 4 darauf geachtet werden, das Basisrisiko zu beschränken. Bei\r\nder Ausgestaltung des Referenzmodells sollten daher insbesondere die folgenden Risiken für\r\nden Anlagenbetreiber minimiert werden: Auftreten negativer Preise, Technologiewandel, Umweltauflagen, großflächige Abschattungseffekte und eine mögliche Gebotszonenspaltung.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 21 von 67\r\nZu Frage 1:\r\nInnerhalb der produktionsabhängigen Optionen werden die Kapitalkosten umso höher, je größer die Differenz zwischen Stromgestehungskosten und anzulegendem Wert ist. Die Finanzierungsinstitute bewerten nur die Erlöse unterhalb des Floorpreises als sicheren Kapitalrückfluss.\r\nZu Frage 2:\r\nDer BDEW wünscht sich Klarheit, wie Systemdienlichkeit in diesem Kontext definiert wird. Der\r\nFokus bei der Ausgestaltung des künftigen Förderrahmens sollte vorrangig auf der weiteren\r\nMarktintegration der Erneuerbaren Energien liegen und damit auf dem effizienten Anlageneinsatz. Der Anreiz für eine systemdienliche Anlagenauslegung ergibt sich aus dem regulatorischen Rahmen im Strommarkt und sollte nicht Aufgabe des Fördermechanismus sein. Es sollte\r\nein EE-Fördermechanismus etabliert werden, der den effizienten Anlageneinsatz am besten\r\nermöglicht und dabei Preis- und Mengenrisiken für die Anlagenbetreiber minimiert.\r\nMaßnahmen zur verlässlichen und für die Finanzierer nachvollziehbaren Verbesserung des effizienten Anlageneinsatzes werden die Kapitalkosten niedriger halten, da der Rückfluss der Kapitalkosten als verlässlicher bewertet wird. Dabei ist eine übermäßige Komplexität zu vermeiden,\r\nda sie die Umsetzung der Projekte erschwert. Entscheidend ist ein hoher Anteil sicherer Erlöse.\r\nLösungsvorschläge setzen also entweder zu allgemein an und öffnen Räume für kreative Geschäftsmodelle, oder sie sind so kleinteilig, dass sie komplex und damit fehleranfällig werden.\r\nKontinuierliche Anpassungen und ein regulatorisches Nachsteuern wird damit zwangsläufig ein\r\nsolches Fördersystem charakterisieren und die Stabilität und Vorhersehbarkeit aus Sicht der Investoren negativ beeinflussen. Gerade diese relative regulatorische Kontinuität und Sicherheit\r\nhat den EE-Ausbau in Deutschland jedoch bislang ausgezeichnet und zu den mitunter niedrigsten Kapitalkosten im Vergleich zu anderen Ländern geführt. Aufgrund der beschriebenen inhärenten regulatorischen Unsicherheiten bei der Definition der Referenzanlage kann dieser Vorteil bei den Optionen 3 und 4 wegfallen. Ein genereller Anstieg der Kapitalkosten für Erneuerbaren-Projekte in Deutschland kann die Folge sein.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 22 von 67\r\n1.4 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten mit Blick auf ihre technische und administrative Umsetzbarkeit und\r\nmögliche Systemumstellung? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n Wie groß schätzen Sie die Herausforderungen und Chancen einer Systemumstellung\r\nein?\r\n Wie schätzen Sie die Umsetzbarkeit eines Modells mit produktionsunabhängigen Zahlungen auf Basis lokaler Windmessungen und die Umsetzbarkeit eines Modells mit eines produktionsunabhängigen Refinanzierungsbeitrags auf Basis von Wettermodellen\r\nein?\r\nGrundsätzlich ist eine Systemumstellung auf ein noch nicht in der Praxis erprobtes Modell immer mit dem Risiko eines unerwünschten Einbruchs beim Zubau oder gar eines „Fadenrisses“\r\nverbunden. Unter diesem wesentlichen Gesichtspunkt ist insbesondere bei den Optionen 3\r\nund 4 bei einer nicht sachgemäßen Einführung der neuen Fördersysteme eine Investitionszurückhaltung zu befürchten. Es ist auch zu erwarten, dass die Eigenkapitalquote aufgrund der\r\nUnsicherheiten einer Systemumstellung und produktionsunabhängigen Risikozunahme steigen wird, was wiederum zu einer Schwächung des Zubaus und Mittelstandes führen würde.\r\nGleichzeitig sieht der BDEW eine Investitionsförderung in Form einer jährlichen Kapazitätszahlung als energiewirtschaftlich grundsätzlich sachgerecht an, weil für EE-Anlagen hohe Investitions- und geringe Arbeitskosten anfallen.\r\nDen Netzbetreibern kommt derzeit eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Förderung erneuerbarer Energien zu, u.a. sind sie für die korrekte Auszahlung der Förderbeträge zuständig.\r\nSchon heute weist das EEG mit seinen zahlreichen unterschiedlichen Fassungen, die teilweise\r\nfür Bestandsanlagen fortgelten, eine selbst für Experten nur schwer zu überschauende Komplexität auf. Um auch zukünftig eine möglichst effiziente Förderung sicherzustellen, sollte bei\r\neiner Novellierung des EEG die operative Umsetzbarkeit nicht aus dem Auge verloren werden.\r\nUm den Zusatzaufwand neuer Förderregelungen möglichst gering zu halten, sollten zudem\r\nSonderregelungen und Ausnahmen möglichst vermieden werden. Um rechtliche Unsicherheiten und Streitfälle zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass Regelungen möglichst\r\npräzise und eindeutig formuliert sind.\r\nZu Frage 2:\r\nBei Modellen mit produktionsunabhängigen Zahlungen oder einem Refinanzierungsbeitrag hat\r\ndie Definition des Produktionspotentials bzw. der Referenzanlage einen erheblichen Einfluss\r\nauf den Betrieb und die Dispatchentscheidung. Es ist sicherzustellen, dass der Benchmark\r\ntransparent, diskriminierungsfrei und robust gestaltet ist, um missbräuchliches oder mögliches\r\nunbeabsichtigtes Verhalten zu unterbinden. Von größter Bedeutung ist es, dass\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 23 von 67\r\nVorhabenträger mit ausreichender Vorlaufzeit und Sicherheit das Produktionspotenzial einer\r\netwaigen Referenzanlage mit ihrer eigenen Anlage vergleichen können, um zuverlässig die Anlagen- und Windparkauslegung, sowie das Gebot für die Ausschreibungen zu planen. In der\r\nPraxis werden die finalen Entscheidungen bezüglichen Anlagenauswahl und Windparkdesign\r\netwa drei Jahre vor Teilnahme in den EEG-Ausschreibungen getroffen – denn diese Entscheidungen sind die Grundlage für die notwendigen Gutachten und das anschließende BImSchGVerfahren.\r\nDas Referenzertragsmodell (REM) für Wind On-Shore im System der gleitenden Marktprämie\r\nist ein bewährtes und unerlässliches Element, um auch dargebotsschwache Standorte für die\r\nEnergiewende zu erschließen und mögliche Überrenditen an dargebotsstarken Standorten zu\r\nvermeiden. Ein REM ist grundsätzlich mit allen vier Optionen kompatibel und sollte unbedingt\r\nimplementiert werden, um das Erreichen der Ausbauziele durch den Wegfall dargebotsschwacher Standorte nicht zu gefährden. Die Details des angepassten REM müssen frühzeitig mit der\r\nBranche konsultiert werden, insbesondere für Option 4, da diese als Kapazitätszahlung am\r\nweitesten vom aktuellen System abweicht.\r\nBeim Abschöpfungsmechanismus sollte in Phasen überdurchschnittlich hoher Inflationsraten\r\nberücksichtigt werden, dass bei stark ansteigenden Kosten nicht gleichzeitig die steigenden\r\nErlöse abgeschöpft werden. Hierfür könnten z.B. Schwellenwerte definiert werden.\r\nZudem sehen wir, dass Abweichungen zwischen Referenzanlage und tatsächlicher Anlage zu\r\nMehr- oder Mindereinnahmen führen würden. So hätte etwa der Ausfall der Anlagen oder Wartungs- oder Umweltbedingungen (Vogel- und Fledermausabschaltungen) während einer Hochpreisphase deutliche Mindereinnahmen zu Folge. Die tatsächliche Verfügbarkeit von Windkraftanlagen ist beispielsweise durch Betriebsauflagen eingeschränkt. Der Grad der Technologieund Standortspezifität der Referenz bestimmt somit das Abweichungsrisiko.\r\nDie Herausforderungen verschiedener Möglichkeiten zur Messung des Produktionspotenzials\r\nsind seitens des BMWK im vorliegenden Papier bereits benannt worden. Die anlagenscharfe\r\nMessung der lokalen Wetterdaten direkt an der Anlage bringt zwar korrekte Werte, ist aber\r\nmit hohem Aufwand für die flächendeckende Installation der notwendigen Messeinrichtungen\r\nzu akzeptablen Kosten verbunden. Auch für die Netzbetreiber steigt der Aufwand erheblich\r\nan. Auch die Ermittlung des Produktionspotenzials durch Wetterdaten unabhängiger Wetterdienste ist mit hohen Kosten und Umsetzungsaufwand verbunden. Beide Optionen wären aus\r\nSicht des BDEW aber zumindest umsetzbar und liefern korrekte Daten.\r\nWichtig ist dabei, dass zur Ermittlung des Referenzertrages, der die Höhe der Rückzahlung an\r\nden Staat vorgibt, wenn möglich bereits vorhandene Daten verwendet werden. Möglich sind\r\nhier Daten des Deutschen Wetterdienstes, die in hoher Auflösung und Qualität vorliegen. Es\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 24 von 67\r\ndarf keine Umsetzungsoption gewählt werden, die den weiträumigen Verbau von Messeinrichtungen erfordert wie beispielsweise eine Messung des tatsächlichen Windes an jeder einzelnen Anlage. Bei Neuanlagen jedoch stellt die Messung des tatsächlichen Windes kein Problem dar. Für PV-Anlagen müssen ebenso praktikable und in der Praxis risikoarm umsetzbare\r\nLösungen erarbeitet werden.\r\nDarüber hinaus besteht die Option einer Zahlung pro kWh in Höhe der durchschnittlichen Einspeisemenge eines festen Pools von Anlagen jeder Technologie. Hier ist zu erwarten, dass das\r\nRisiko der Abweichung der einzelnen Anlage von der Referenzproduktion besonders hoch ist.\r\nDiese massive Unsicherheit würde sich in der Praxis auf Finanzierungskosten und damit auf die\r\nGebotshöhen auswirken und zu Kostensteigerungen führen.\r\nFür einen regionalen Ausgleich sind zudem Modifikationen zwingend notwendig:\r\n› Einerseits könnte ein Betreiberindex gebildet werden, der die reale Erzeugungsleistung\r\nvon allen Anlagen eines bestimmten Typs und/oder Rotordurchmessers in einer bestimmten Region als Vergleichsgröße zusammenfasst.\r\n› Andererseits muss bei der aggregierten Winderzeugung in ganz Deutschland als Referenzgröße zwingend eine Übertragung des Referenzertragsmodells auf das neue Modell\r\nstattfinden: Dafür bietet sich insbesondere eine Anhebung/Absenkung des pauschalen\r\nKapazitätsbetrags an.\r\n› Darüber hinaus hält der BDEW für die Ausgestaltung der Referenzmethodik folgende\r\nSystematiken für relevant: Alternativ können auch Standard-Leistungskennlinien genutzt werden, welche etwa die durchschnittliche Leistungskennlinie aller genehmigten\r\noder bezuschlagten Anlagen der letzten Jahre abbilden. In diesem Fall müssten die Referenzerträge lokale Windverhältnisse annäherungsweise abbilden.\r\n› und durchschnittliche Ertragsverluste durch typische Abschaltauflagen berücksichtigt\r\nwerden, weil diese sich aus der BImSchG-Genehmigung ergeben und nicht vom Betreiber beeinflussbar sind (etwa Nachtabschaltungen und Vogelflug).\r\n› Gleichzeitig muss die Referenzanlage kein vollständiger digitaler Zwilling der realen Anlage werden und damit nicht alle Windverhältnisse, Leistungskennlinien und Abschaltauflagen für die individuelle Anlage exakt abbilden. Eine gewisse Abweichung kann sogar wünschenswert sein, um einen Wettbewerb und eine systemdienliche Auslegung\r\nder Anlagen sicherzustellen.\r\n› Wichtig wäre aber in jedem Fall, dass die Rahmendaten der Referenzanlage bereits einige Jahre vor der Ausschreibungsteilnahme feststehen und transparent kalkulierbar\r\nsind, um investitionssichere Rahmenbedingungen für die Windparkplanung zu schaffen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 25 von 67\r\n› Standorte mit geringeren Referenzerträgen müssen in jedem Fall weiter auskömmliche\r\nErlöse erhalten, um eine systemdienliche und volkswirtschaftlich günstige Verteilung\r\nder Erzeugungskapazität zu fördern.\r\nEntscheidend für eine erfolgreiche Einführung der Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem Finanzierungsbeitrag (Option 4) ist daher eine möglichst unkomplizierte Umsetzung\r\nder Erlösabschöpfung.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 26 von 67\r\n1.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nDer BDEW teilt weitgehend die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der im Papier genannten Optionen. Dabei muss die Dualität von marktlichem und gefördertem Zubau\r\nweiterhin erhalten bleiben.\r\n› Bei der potenziellen Einführung von Offshore Stromgebotszonen würde jedes Modell\r\nmit einer Referenzanlage mit besonderen Herausforderungen verbunden sein. Dies ist\r\nim Optionenpapier bisher nicht adressiert und muss in Zukunft mitgedacht werden.\r\n› Auch wenn Subventionen in der Transformationsphase des Stromsystems weiterhin\r\nteilweise notwendig sein können, sollte das Marktdesign so ausgerichtet werden, dass\r\nInvestitionen in Erzeugungsanlagen, Netze oder Speicher perspektivisch auch ohne Förderung wirtschaftlich darstellbar sind. Der Blick ist auch auf die kommende post-fossile,\r\nförderfreie EE-Welt zu richten. Ein künftiges Fördersystem sollte ein Abschmelzen der\r\nFörderung bzw. ein Herausgleiten der EE-Anlagen aus den Förderregimen bereits mitdenken, um die Überführung in einen förderfreien, 100%igen erneuerbaren Strommarkt vorzubereiten.\r\n› Auch die Attraktivität von Sektorenkopplung soll durch die Einführung eines neuen Fördermodells nicht gehemmt werden. Grüner Strom sollte für andere Sektoren mit seiner\r\ngrünen Eigenschaft verwendbar sein, um den erheblichen künftigen Strombedarf decken zu können. Ein reformiertes Fördermodell sollte daher die Verwendung des\r\nGrünstroms in anderen Sektoren nicht hemmen.\r\n› Pauschale Ausnahmeregelungen für Kleinstanlagen sind nicht sachgerecht. Durch die\r\ngroße Menge solcher Anlagen wird auch hier eine unsaubere Umsetzung der Modelle\r\nzum systemverzerrenden Problem.\r\n› Darüber hinaus wäre die Beanreizung von Standorten für eine zeitliche Synchronisation\r\nvon Netz- und EE-Ausbau hilfreich und könnte durch die Ermittlung der Vergütungsdauer anhand von Strommenge oder Volllaststunden statt Jahreszeiträumen geschaffen\r\nwerden.\r\n› EVUs finanzieren sich, wenn verfügbar, über langfristige Förderkredite – insbesondere\r\nder KfW- oder Namensschuldverschreibungen. Hürden in der Regulierung von Banken\r\nund Versicherungen, die eine langfristige Kreditvergabe und Finanzierung erschweren,\r\nsollten abgebaut werden. Mit diesem Ziel sollten die Basel-Regulierungen und deren\r\nkonkrete Umsetzungen durch die Bankaufsichtsbehörden geprüft werden, damit durch\r\nBasel IV die Finanzierung von Projekten nicht erschwert wird.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 27 von 67\r\nDer BDEW betont, dass bei der Einführung eines neuen Fördersystems auf eine angemessene\r\nÜbergangsfrist zwischen dem aktuellen und neuen Fördersystem zu achten ist. Insbesondere\r\ndie politische Umsetzung bis zum 1. Januar 2027 erscheint nicht machbar. Zudem muss die\r\nÜbergangsfrist so gewählt werden, dass in der Ausschreibung gemäß dem bestehenden Fördersystem bezuschlagte Anlagen bis zum Ablauf der Realisierungsfrist zu aktuellen Bedingungen ans Netz angeschlossen werden können.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 28 von 67\r\n2 Leitfragen zu Kap. 3.2, Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten\r\n2.1 Wie schätzen Sie die Notwendigkeit der Anpassungs- und Anschlussfähigkeit des Kapazitätsmechanismus für künftige Entwicklungen ein?\r\nDer BDEW ist überzeugt, dass ein anpassungs- und anschlussfähiger Kapazitätsmechanismus\r\nfür künftige Entwicklungen von entscheidender Bedeutung ist. So können steuerbare Kapazitäten zur Wahrung der Versorgungssicherheit in einem Stromsystem angereizt werden, das zu\r\neinem überwiegenden Teil von fluktuierenden EE geprägt ist. Bei der Einführung eines Kapazitätsmechanismus (KM) muss jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht zu unerwünschten\r\nNebeneffekten kommt und das System zukunftsfähig ist. Ein KM hat eine Verteilwirkung, da\r\nein Teil der für die Stromanbieter erzielbaren Renditen vom Strom- auf den Kapazitätsmarkt\r\nverschoben wird. Daher sind alle Elemente eines KM genau im Hinblick auf Auswirkungen auf\r\nden Großhandelsmarkt abzuwägen. Die Entscheidung für einen Kapazitätsmarkt muss gut begründet sein und eine Vielzahl von Eigenschaften erfüllen, um den großen Einfluss des KM zu\r\nrechtfertigen und dessen definierten Anforderungen gerecht zu werden. Der Kapazitätsmarkt\r\nsoll dynamisch und anpassbar in Ausgestaltung und Ausführung sein. Kurzfristiges und mittelfristiges Nachjustieren, ohne Einfluss auf bestehende Investitionen zu nehmen, muss möglich\r\nsein, Innovationen müssen integriert und Lock-in-Effekte vermieden werden.\r\nEs ist notwendig, dass der KM Neuanlagen, insbesondere aber auch dezentrale Bestandsanlagen, Speicher und Flexibilitäten potenzialgerecht einbezieht. Dabei muss er technologieoffen\r\nund ohne ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligungen auskommen. Zudem ist es\r\nerforderlich, dass er so ausgestaltet ist, dass die Auswirkungen auf den Strommarkt geringgehalten werden. Gleichzeitig muss ein Kapazitätsmarkt bestehende Fördersystematiken berücksichtigen, die Klimaziele der Energiewende adressieren, Investitionen anreizen, eine Entwertung bereits getätigter Investitionen verhindern, Überförderung vermeiden, Marktmacht verhindern und die Versorgungssicherheit möglichst kostengünstig gewährleisten. Diese genannten Ausgangsbedingungen müssen zwingend im Kapazitätsmarktdesign berücksichtigt und integriert werden.\r\nDie Anforderungen an einen Kapazitätsmarkt sind vielschichtig und die Energiewende bringt\r\ngroße Veränderungen mit sich. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Kapazitätsmarkt\r\nan veränderte Gegebenheiten selbstständig anpassbar ist und einer regelmäßigen Überprüfung durch die Regulierungsbehörden unterliegt. Der BDEW schlägt vor, dass eine zweijährliche Überprüfung mit Einbeziehung aller Stakeholder erfolgt, in der die Auswirkungen und die\r\nDetailausgestaltung des Kapazitätsmarktes in einem Konsultationsverfahren geprüft werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 29 von 67\r\n2.2 Wie bewerten Sie im ZKM die Herausforderung, den Beitrag neuer Technologien und\r\ninsbesondere flexibler Lasten angemessen zu berücksichtigen, sowie das Risiko einer\r\nÜberdimensionierung?\r\nDer BDEW fordert, dass unabhängig vom gewählten Modell der Beitrag neuer Technologien\r\nund insbesondere flexibler Lasten angemessen berücksichtigt wird. Auch das Risiko der Überdimensionierung muss Eingang in das KM-Design finden. Es geht dabei um die konkrete Ausgestaltung des KM-Designs, bei dem modellunabhängig die genannten Herausforderungen\r\nadressiert werden müssen.\r\nEs ist wichtig, die Erfahrungen mit KM in anderen europäischen Ländern zu berücksichtigen.\r\nDabei ist zu beachten, dass die Situation in anderen Ländern nicht notwendigerweise mit dem\r\nzukünftigen Strommarkt in Deutschland vergleichbar ist, wenn dort der Anteil an volatiler Erzeugung aus Wind und Sonne weitaus geringer ist oder konventionelle Kraftwerke eine wesentlich größere Rolle spielen.\r\nDarüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass die Entwicklung innovativer, neuer\r\nTechnologien mit steuerbaren Anteilen mit hohen Unsicherheiten behaftet ist und anschließend die Entwicklungszeit bis hin zur Marktreife berücksichtigt werden muss. Diesen steht es\r\nvon Beginn an offen, am KM teilzunehmen, allerdings handelt es sich nicht um planbare und\r\nkurzfristige Optionen, gleichwohl kann aber ein langfristiger Beitrag für das Energiesystem bis\r\n2045 aus potenziellen Innovationen folgen. Die Poolung kleiner und kleinster Flexibilitätsanbieter ist seit vielen Jahren ein etabliertes Geschäftsmodell vieler Anbieter am deutschen\r\nEnergiemarkt, zum Beispiel zum Zwecke der Regelreservevermarktung.\r\nFür den zentralen Kapazitätsmarkt (ZKM) wird die Möglichkeit der Einbindung neuer Technologien durch vier Eigenschaften bestimmt: Die Präqualifikation und das De-Rating, die Bedarfsaufteilung und den zeitlichen Vorlauf. Zusammenfassend kann man sagen, dass im ZKM der\r\nausgeschriebene Bedarf zwischen den verschiedenen Auktionen aufgeteilt wird, im kombinierten Kapazitätsmarkt (KKM) hingegen zwischen dem zentralen und dezentralen Teil. In beiden\r\nFällen muss das Risiko für Attentismus adressiert werden. EVUs bzw. Erzeuger könnten darauf\r\nspekulieren, dass die benötigten Kapazitäten erst zu einem späten Zeitpunkt angeboten werden bzw. könnten sich Versorger beim DKM erst spät mit Zertifikaten eindecken.\r\nTechnologiebezogene, standardisierte Präqualifikationsbedingungen im ZKM können neue\r\nTechnologien und haushaltsnahe Flexibilitäten vor Herausforderungen stellen. Für sie ist es\r\nungleich schwieriger, standardisierte Vorgaben zu erfüllen. Allerdings müssen Flexibilitäten\r\nund Innovationen auch in einem DKM reguliert werden, um Scheinlösungen, also Lösungen,\r\ndie die Versorgungssicherheit nicht gewährleisten können, zu vermeiden. Es erscheint\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 30 von 67\r\nnachvollziehbar, dass der dezentrale Kapazitätsmarkt (DKM) Lastflexibilitäten und Innovationen tendenziell – aber nicht per se – besser einzubeziehen vermag als ein ZKM.\r\nEs ist eine Herausforderung im ZKM, Überkapazitäten zu vermeiden. Es muss jedoch festgestellt werden, dass zur Bestimmung des Bedarfs der zentralen Auktion in einem KKM ebenfalls\r\neine Abschätzung der Nachfrage sowie der Lastreduktionspotenziale und flexibler Technologien weit im Voraus stattfinden muss. Es ist ebenso darauf hinzuweisen, dass europäisches\r\nRecht den geförderten Aufbau von Überkapazitäten in einem transparenten Verfahren klar\r\nuntersagt. Ein Beispiel hierfür ist die Beibehaltung der Reservekraftwerke sowie die europarechtliche Vorgabe, die auszuschreibende Kapazität am LOLE-Wert, in Deutschland 2,77 Stunden/Jahr, zu orientieren. Auch in anderen Ländern wird dieses Risiko im ZKM-Design adressiert. In Belgien wird der Bedarf nicht vom Regulierer selbstständig festgelegt, sondern in einem Konsultationsprozess bestimmt. Der BDEW unterstützt dies auch für zentrale Ausschreibungen in Deutschland. Dies senkt das Risiko einer Überdimensionierung, da der Bedarf anhand der Einschätzungen verschiedener Stakeholder determiniert wird. Darüber hinaus gibt es\r\nweitere Ansätze zur Optimierung der Dimensionierung, zum Beispiel die Berücksichtigung von\r\nUnsicherheiten in der Bedarfsfestlegung (Least-Worst-Regret-Ansatz in Großbritannien) und\r\ndie mögliche Berücksichtigung der Saisonalität beim Kapazitätsbedarf.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 31 von 67\r\n2.3 Wie signifikant sind aus Ihrer Sicht die Effekte für Speicher und flexible Lasten durch die\r\neuroparechtlich geforderten Rückzahlungen, die insbesondere im ZKM zum Tragen\r\nkommen?\r\nWie bereits im Papier dargelegt, ist eine klassische Erlösabschöpfung in Zeiten hoher Preise\r\nbei Speichern wenig geeignet. Speicher erzielen ihre Erlöse durch Preisvolatilität am Stromgroßhandel. Auch flexible Lasten reagieren nicht allein auf hohe Strompreise, sondern vor allem auf die kurzfristigen Preisveränderungen im Strommarkt. Die geforderte Rückzahlung\r\nkann dazu führen, dass flexible Lasten nicht aktiviert werden. Das Thema ist bei zentralen Ausschreibungen von enormer Relevanz, da sich für Speicher und flexible Lasten die Ermittlung\r\nder Deckungsbeiträge als äußerst schwierig erweist. Die Erfahrungen aus dem belgischen Kapazitätsmarkt zeigen dies sehr deutlich.\r\nInsbesondere bei Speichern und flexiblen Lasten, die oft einer komplexeren Vermarktungsstrategie unterliegen, kann eine Rückzahlung nur durch Orientierung an den tatsächlichen Erlösströmen der Vermarktung über alle Märkte (Termin, Spot, Regelleistung) erfolgen. Jedoch\r\nhat die Erfahrung mit der Überschusserlösabschöpfung im StromPBG gezeigt, dass eine derartige regulatorische Berücksichtigung von hoher Komplexität ist.\r\nDer Schwellenwert für Rückzahlungen sollte hoch gewählt und dynamisiert werden, um einen\r\neffizienten Dispatch zu gewährleisten und Unsicherheiten zu reduzieren.\r\nAufgrund dieser Herausforderungen würden wir eine gründliche juristische Prüfung begrüßen,\r\nob die in der Beihilferichtlinie genannten „Beschränkungen der Rentabilität und/oder Rückforderung im Zusammenhang mit möglichen positiven Szenarien“ im Falle eines ZKM zur Gewährung der Angemessenheit notwendig sind.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 32 von 67\r\n2.4 Wie bewerten Sie die Synthese aus ZKM und DKM im kombinierten KKM hinsichtlich\r\nder Chancen und Herausforderungen?\r\nBeim KKM muss vor allem geklärt werden, wie das Zusammenspiel aus zentraler und dezentraler Beschaffung gelingt und wie die Bemessung der zentralen Ausschreibung gegenüber der\r\ndezentral beschafften Leistung erfolgen kann. Eine ausführliche Bewertung des im Kurzpapier\r\nvon Consentec, r2b und Öko-Institut vorgestellten KKM erfolgt separat.\r\nDer KKM ist aus Sicht der Anbieter von verbrauchsseitiger Flexibilität und Speicherleistung zu\r\nbegrüßen, dürfte aber mit erheblichem Aufwand an zentraler und dezentraler behördlicher\r\nPlanung, zusätzlichen Kontrollmechanismen und Analysen und Datenhandling auch für die\r\nStromlieferanten verbunden sein. Auch ist die Massengeschäftstauglichkeit des kombinierten\r\nModells noch nicht erprobt und würde finanzielle sowie Haftungsrisiken aufwerfen.\r\nDamit Aufwand und Nutzen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und letztlich die richtigen Investitionsanreize ausgelöst werden, muss der administrative Aufwand gering sein. Andernfalls würde der intendierte Vorteil, Kleinstflexibilitäten einzubinden, an bürokratischen\r\nHürden scheitern.\r\nDie frühzeitige Festlegung auf einen KM ebnet den Weg für einen schnellen Einstieg in die entscheidende Diskussion um die Ausgestaltung des Mechanismus. Aus dem Papier geht klar hervor, dass zentrale Ausschreibungen mit entsprechender Vorlaufzeit im Falle des KKM nur für\r\nNeuanlagen eingerichtet werden sollen. Aus dem Papier geht nicht eindeutig hervor, dass die\r\nAusschreibungen des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) den Einstieg in die zentralen Ausschreibungen bilden. Es wird weiterhin von einer Integration des KWSG in den KM gesprochen\r\n– es ist jedoch vielmehr ein Übergang.\r\nGenerell ist im KKM festzulegen, welche Technologien besser im KKM-D oder KKM-Z angereizt\r\nwerden. Dabei sind die jeweiligen Folgen für Investoren aufgrund unterschiedlicher Refinanzierungszeiträume zu berücksichtigen. Für Bestandsanlagen oder Anlagen mit Umrüstungsoder Modernisierungsbedarf bedeutet die Verortung im dezentralen Teil voraussichtlich ein\r\nhöheres Refinanzierungsrisiko (Preisvolatilität bei Kapazitätszertifikaten) als im ZKM. Auch für\r\nSpeicher wäre zu entscheiden, in welchem Segment eine höhere Anreizwirkung realisiert wird.\r\nUnklar bleibt vor allem, inwieweit KWK-Anlagen und H2-Umrüstungen in die vorgeschlagenen\r\nOptionen integriert werden können, was aus Sicht des BDEW notwendig ist.\r\nDer KKM ist das komplexeste Modell unter den vorgestellten Optionen. Er basiert auf zwei bereits komplexen Modellen, deren Interaktion schwer prognostizierbar ist und geregelt werden\r\nmuss. Somit besteht eine höhere regulatorische Irrtumswahrscheinlichkeit. Allein die Administration der zentralen Komponente würde einen erheblichen Aufwand verursachen. Darüber\r\nhinaus müssen für die Einbeziehung des dezentralen Anteils im KKM ein Zertifikatemarkt\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 33 von 67\r\naufgebaut, Zertifikate spezifiziert, Pönalen festgelegt und sowohl die Zertifikate als auch die\r\nabschaltbaren Lasten bei EVUs und Erzeugern überprüft werden. Diskutiert werden muss, inwiefern im dezentralen Teil Präqualifikationsbedingungen für die Emission von Leistungszertifikaten notwendig und anwendbar sind.\r\nDie Anrechenbarkeit der Zertifikate aus den zentralen Ausschreibungen und weiterer Fördermechanismen (z.B. EEG, KWKG) ist von entscheidender Bedeutung, damit die Bilanzkreisverantwortlichen genau wissen, welchen Anteil ihrer Höchstlast sie im DKM besichern müssen.\r\nDavon ausgenommen ist die Selbsterfüllung, bei welcher die Vorgaben und Überprüfbarkeit\r\nder Selbsterfüllung noch ausgestaltet werden müssen. Die detaillierte Ausgestaltung zur Anrechenbarkeit der Zertifikate aus der zentralen Ausschreibung ist komplex. So ist bspw. beim Abschlagsmodell keine einfache quotale Berechnung möglich, da sich die Gesamtmenge der Zertifikate erst durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergibt. Beim Handelsmodell – bei dem der KKM-Administrator der zentrale Anbieter ist – muss allen Marktteilnehmern ein transparentes Verfahren bekannt sein, das eindeutig festlegt, wer, wie und zu welchem Preis die Zertifikate handelt. Eine nachträgliche Anpassung des Verfahrens ist in jedem\r\nFall schwierig.\r\nEines der Hauptprobleme des KKM ist der Marktanteil des Staates am dezentralen Kapazitätsmarkt. Der Marktanteil steigt mit zunehmendem, über die zentrale Komponente angereiztem,\r\nNeubau sukzessive an. Eine weitere signifikante Erhöhung ergäbe sich, wenn, wie im Konzeptpapier angedacht, auch weitere vom Kapazitätsmarkt ausgeschlossene Kapazitäten (z.B. geförderte Kapazitäten (EE, KWK) und Kohleanlagen) vom Staat vermarktet würden. Dies hieße,\r\ndass der noch auszugestaltende KKM-Administrator in den Anfangsjahren zum dominanten\r\nMarktakteur auf dem Zertifikatemarkt werden würde.\r\nEs müsste vorab analysiert werden, welche Auswirkungen die Verzahnung von DKM und ZKM\r\nauf die Preisbildung haben wird. Bei der Überführung der Zertifikate aus dem zentralen in den\r\ndezentralen Teil muss geklärt werden wer, zu welchem Preis die Zertifikate verkauft. Es darf\r\ndurch diesen Verkauf zu keiner Verzerrung auf dem DKM kommen.\r\nEin weiteres Risiko des KKM besteht darin, dass durch einen zu hohen Bedarf in der zentralen\r\nAuktion zu viele Zertifikate ausgegeben werden bzw. die durch die Verbraucher zu beschaffende Zertifikatsmenge zu stark reduziert wird. Hierdurch könnten sämtliche Zertifikatspreise\r\ngedrückt werden. Dies hätte zur Folge, dass Altanlagen sowie Neuanlagen mit kürzeren Refinanzierungszeiträumen weniger Finanzierung erhalten, möglicherweise früher als ökonomisch\r\nsinnvoll vom Netz genommen werden oder zu geringe Investitionsanreize für Flexibilitäten bestehen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 34 von 67\r\nDarüber hinaus ist ausführlich zu evaluieren, welche Vor- und Nachteile eine ex-post bzw. exante Bestimmung oder eine Mischung der beiden bei der Beschaffung der Zertifikatsmenge im\r\ndezentralen Teil haben. Hier sollte zudem überprüft werden, welche Lehren man aus dem\r\nfranzösischen KM ziehen kann.\r\nEine Herausforderung liegt außerdem in dem möglicherweise zurückhaltenden Marktverhalten der Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) im DKM. Es kann sein, dass dieses Marktverhalten\r\ndazu führt, dass Innovationen nicht ausreichend einbezogen werden.\r\nDa im dezentralen Kapazitätsmarkt von den Kapazitätsnutzern Zertifikate gekauft werden\r\nmüssen, werden die Kapazitätskosten über die entstehenden Erlöse gedeckt und verursachungsgerecht allokiert; dieser Teil des KKM benötigt zwar keine staatliche Unterstützung\r\noder anderweitige Refinanzierung, die Kosten werden jedoch unmittelbar von den Endkunden\r\nzu tragen sein.\r\nEs bestehen zum KKM keine empirischen Erfahrungen. Ob ein liquider Markt für Kapazitätszertifikate zu Stande kommt – was für ein effizientes Funktionieren des KKMs Voraussetzung ist –\r\nist aktuell kaum abzuschätzen. Hier können schon unabsichtliche Regulierungsfehler den\r\nMarkt austrocknen lassen.\r\nZu diskutieren ist inwiefern die gleichen De-rating-Faktoren KKM übergreifend angewendet\r\nwerden sollten und ob im dezentralen Teil überhaupt ein De-rating notwendig ist. Des Weiteren schlägt der BDEW vor ein anlagenscharfes, bzw. ein Self-De-rating zu prüfen.\r\nDer KKM kann die Vorteile des ZKM und des DKM verbinden, sofern es gelingt, das Ineinandergreifen der Modelle praktikabel und möglichst einfach auszugestalten. Andernfalls besteht die\r\nGefahr, dass der KKM die Nachteile der beiden Modelle vereint. Bei der Ausgestaltung des\r\nKKM ist darauf zu achten, Überkomplexität zu vermeiden und Risiken bei der Verschneidung\r\nzu adressieren. Zu große Komplexität zöge unter anderem eine langwierige beihilferechtliche\r\nPrüfung nach sich und würde die Einführung eines KM verzögern, wie auch die praktische Umsetzung erschweren oder behindern. Der BDEW begrüßt im Grundsatz eine frühzeitige Festlegung auf einen KM, um bis zur Einführung im Jahr 2028 die Ausgestaltung im Detail diskursiv\r\nzu erörtern, weist aber erneut auf das Modell des integrierten Kapazitätsmarktes hin.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 35 von 67\r\n2.5 Wäre aus Ihrer Sicht auch eine Kombination aus ZKM und KMS denkbar?\r\nAus Sicht des BDEW widersprechen sich ZKM und KMS grundlegend, da der KMS auf Knappheitspreissignalen beruht, um in diesen Preisspitzen das missing-money zu erwirtschaften. Der\r\nZKM stellt jedoch einen Markt bereit, um dieses separat zu erlösen. Solange Investoren Hoffnung auf eine gesicherte Zahlung in einem ZKM haben können, werden sie sich mit Investitionen auf der Basis eines KMS zurückhalten, weil eine marktlich getragene Investition immer riskanter ist als eine Absicherung.\r\nEin Vorteil des Kapazitätsabsicherungsmechanismus durch Spitzenpreishedging (KMS) gegenüber des DKM ist die rein marktliche Implementierung, die daher keiner beihilferechtlichen\r\nGenehmigung bedarf. Bei gelungener Ausgestaltung erfolgt zudem eine unkomplizierte Einbindung von Flexibilität (siehe Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, S. 56). Aus\r\nSicht des BDEW fehlt jedoch der entscheidende Nachweis einer funktionierenden Schnittstelle\r\nzwischen den beiden Systemen ZKM und KMS. Bislang liegt für die Kombination aus ZKM und\r\nKMS keine hinreichende Beschreibung vor. Darüber hinaus erachtet der BDEW das Modell als\r\nnoch komplexer als einen KKM und im Hinblick auf die Versorgungssicherheit als unsicherer.\r\nAus Sicht der BKVs bzw. EVUs müssen sich bei der Ausführung der Hedgingverpflichtung Aufwand und Nutzen die Waage halten. Es ist unklar, inwiefern BKVs im KMS einen Nutzen generieren können.\r\nBei der Ausgestaltung der Kombination aus KMS und ZKM sind je nach Ausgestaltung des Mechanismus die im ZKM erforderlichen Definitionen der Präqualifikationsbedingungen und das\r\nDe-Rating als kritisch anzusehen, da Anlagenbetreiber im KMS die gesicherte Leistung in\r\nKnappheitssituationen selbst beurteilen. Die Einschätzung, ob eine Knappheitssituation vorliegt und wie hoch der Bedarf in dieser ist, kann von einem einzelnen Betreiber jedoch nicht\r\numfassend vorgenommen werden.\r\nAuch der KMS bedeutet hohen administrativen Aufwand: Er ist eine konkrete Realisierung der\r\nVorgaben in Art. 18a BMRL, die über den europarechtlich geforderten Rahmen hinausgeht.\r\nEine komplexe Überwachung der Einhaltung und Pönalisierung, die Schaffung von Handelsprodukten sowie der Aufbau eines Risikomanagements ist notwendig und er stellt durch die Verpflichtung auf einen bestimmten Typ von Derivat einen direkten Eingriff in die Unternehmensstrategie dar. Der Handel mit derartigen Derivaten wurde 2015 bereits von der EEX eingeführt\r\nund mangels Nachfrage wieder eingestellt. Diese Produkte gelten als sehr komplex und sind\r\naußerdem als Finanzinstrumente zu bewerten, für die noch dazu ein besonderes Risikomanagement erforderlich ist. Gerade für kommunale Versorger ist der Handel mit komplexen Finanzinstrumenten in der Regel durch die jeweiligen Gemeindesatzungen der Länder teilweise\r\nnicht erlaubt.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 36 von 67\r\n2.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nAus Sicht des BDEW ist hervorzuheben, dass angesichts des umfassenden Eingriffs in das bestehende Marktdesign durch einen Kapazitätsmarkt eine detaillierte Darlegung der Gründe\r\nund Ziele für die gewählte Ausgestaltung sowie eine Konsultation mit den Beteiligten erforderlich ist. Nach Analyse der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Abwägung von Aufwand und Nutzen halten wir den integrierten Kapazitätsmarkt für die beste Option.\r\n› Die Festlegung auf diesen KM könnte den Weg für einen schnellen Einstieg in die Diskussion um die passende Ausgestaltung ebnen. Der BDEW begrüßt, dass im Laufe dieses Jahres eine Entscheidung getroffen und eine zeitnahe Implementierung angestrebt\r\nwird.\r\n› Wichtig bei allen Optionen ist, dass die ohnehin schon bestehende administrative Belastung auf Behördenseite, wie auch für die Energievertriebe nicht weiter zunimmt. Das\r\nZielsystem sollte daher schlank und daten- und nachweisarm sein. Eine schnelle beihilferechtliche Genehmigung ist von zentraler Bedeutung.\r\n› Bei allen KM mit zentralem Teil ist es unausweichlich, die auszuschreibende Menge in\r\neinem transparenten Konsultationsverfahren gemeinsam mit der Branche zu bestimmen.\r\n› Es ist in allen KM zu prüfen, inwiefern eine lokale Komponente integriert werden kann.\r\nDarüber hinaus muss in jedem KM die Rolle von Aggregatoren, welche Flexibilitäten\r\nbündeln, berücksichtigt werden.\r\n› Für Vertriebe ist es wichtig, mittel- bis langfristig insbesondere bei den SLP-Kunden konstante Kostenbestandteile in die Preisbildung einbeziehen zu können. Unsicherheiten\r\nbei Kostenbestandteilen führen zu Risikoaufschlägen und höheren Preisen für Endkunden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine Änderung der Umlagenhöhe kein Sonderkündigungsrecht auf Seiten der Kunden auslöst, insbesondere im Bereich Haushalt\r\nund Kleingewerbe, sondern wie eine Änderung von Steuern und Abgaben behandelt\r\nwird.\r\n› Des Weiteren wird im Optionenpapier das Zusammenwirken von KWSG und KM nur am\r\nRande angesprochen, jedoch ohne detaillierte Erläuterungen. Es wäre wünschenswert,\r\nwenn aufgezeigt würde, wie notwendige Projekte im Rahmen des KWSG und anderen\r\nFördermechanismen auch in einem Kapazitätsmechanismus ohne Doppelförderung berücksichtigt werden können. Angesichts des Kohleausstiegs betont der BDEW, dass es\r\neinen schnellen Ausschreibungsstart durch das KWSG geben muss. Eine Besicherung\r\nder Versorgung übergangsweise über die Reserven ist keine Option. Ebenso ist unklar,\r\ninwiefern KWK-Anlagen, die neben der Versorgungssicherheit im Stromsektor auch die\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 37 von 67\r\nSpitzenlast in einem dekarbonisierten Wärmesystem abdecken, und H₂-Umrüstungen in\r\ndie vorgeschlagenen Optionen „integriert“ werden sollen. Aus BDEW-Sicht ist das zwingend erforderlich.\r\n› Im Hinblick auf die Resilienz des gesamten Energiesystems und die Realisierung der\r\nWärmewende sind steuerbare Stromerzeugungsanlagen mit Wärmeauskopplung im unteren Leistungsbereich, z.B. BHKW > 5 MW, ein wichtiger Bestandteil. Kurzfristig muss\r\nin diesem Segment die Investitionssicherheit über das KWKG hergestellt werden. Der\r\nBDEW hat zusammen mit anderen Energieverbänden konkrete Vorschläge dafür unterbreitet.\r\n› Der BDEW begrüßt die europäische Einbettung und grundsätzliche wettbewerbliche\r\nAusrichtung der Vorschläge für das Strommarktdesign, z.B. die weitere Nutzung der\r\nMerit Order für die Steuerung des Kraftwerkseinsatzes oder die Nutzung von unverzerrten Preissignalen, damit diese ihre Steuerungswirkung sowohl in Richtung der Stromverbraucher als auch der Stromerzeuger entfalten können.\r\n› Mit dem angestrebten Verkehrswachstum auf der Schiene und dem damit verbundenen Anstieg des Strombedarfs werden steuerbare Kraftwerksleistungen für die Bahn gerade auf stark frequentierten Hochleistungskorridoren und in Ballungsgebieten erheblich an Bedeutung gewinnen. Aus Gründen der Versorgungssicherheit kann sich die\r\nBahnstromversorgung nicht ausschließlich auf den Strombezug aus der öffentlichen\r\nStromversorgung verlassen. Daher sollte bei der Ausgestaltung des zukünftigen Strommarktdesigns auch der Bahnstrom im Blick behalten werden, denn er kann bei geeigneten Rahmensetzungen flexibel steuerbare Kraftwerksleistung – perspektivisch klimaneutral – an verschiedenen Standorten anbieten und damit seinen Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Gelingen der Energie- und Verkehrswende leisten.\r\n› Ausschlaggebend ist, dass bei Ausschreibungen im Kapazitätsmarkt Marktverschlüsse\r\nvermieden und die Ausübung von Marktmacht verhindert werden.\r\n› Um die Teilnahme an den KWSG-Ausschreibungen nicht zu verzerren, bietet sich an, vor\r\nder ersten Ausschreibung das Marktdesign für den KM festzulegen.\r\nAus Sicht des BDEW ist ersichtlich, dass sämtliche Lösungsansätze zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. Das Ziel muss folglich darin\r\nbestehen, den Mechanismus mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zu identifizieren, mit\r\nmöglichst geringer Komplexität umzusetzen und entsprechend der vorher definierten Zielsetzung auszugestalten. Nach unserer Überzeugung ist dies nur mit dem integrierten Kapazitätsmarkt erreichbar. Darüber hinaus betont der BDEW die Bedeutung einer vollständigen\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 38 von 67\r\nKomplettierung der Instrumente zur Versorgungssicherheit durch eine Reserve, wie auch im\r\nPapier angedacht.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 39 von 67\r\n3 Leitfragen zu Kap. 3.3, lokale Signale\r\n3.1 Welche Rolle sehen Sie für lokale Signale in der Zukunft?\r\nAus Sicht des BDEW geht die Abgrenzung zwischen lokalen Signalen und Flexibilitäten aus dem\r\nPapier des BMWK nicht eindeutig hervor. Nach dem Verständnis des BDEW dienen lokale Signale dazu Flexibilitäten anzureizen und nutzen zu können. Das Nutzen von Flexibilitäten im\r\nStrommarktdesign der Zukunft ist ein wesentlicher Beitrag für ein gesamtheitlich effizientes\r\nSystem. Die lokalen Signale sind (monetäre) Anreize, um Investitionen, aber auch konkret Erzeugung und Verbrauch örtlich und zeitlich so zu steuern, dass sie gut ineinandergreifen.\r\nZwei Prämissen definieren den Rahmen:\r\n› Die Beibehaltung der einheitlichen Stromgebotszone.\r\n› Der zügige Netzausbau ist Garant für einen funktionierenden Strommarkt und einen sicheren Netz- und Systembetrieb.\r\nFlexibilitäten, die durch lokale Signale angereizt und genutzt werden können, müssen den\r\nNetzausbau ergänzen, können ihn aber nicht ersetzen. In dieser ergänzenden Rolle können\r\nsie, gleichwohl einen wichtigen Beitrag leisten, um das Netz nicht bis auf das letzte Kilowatt\r\nausbauen zu müssen. Das Nutzen von Flexibilitäten durch lokale Signale kann auch Lösungen\r\nzur Reduzierung von Engpässen für die Zeiten bieten, in denen der Netzausbau noch nicht wie\r\nerforderlich erfolgt ist.\r\nVor diesem Hintergrund unterstützt der BDEW, dass lokale und regionale Netzengpasssituationen, deren Relevanz zukünftig noch zunehmen wird, durch das Setzen lokaler Signale verringert werden sollen. Im Zuge der fortschreitenden Dezentralisierung der Stromerzeugung mit\r\neinem höheren Grad an Volatilität sind lokale Signale ein adäquates Mittel, um system- und\r\nnetzdienliche Investitionen und Verhalten zu ermöglichen bzw. entsprechende Anreize dazu\r\nzu setzen. Dabei ist sorgfältig zu differenzieren, dass lokale Signale sich zum einen auf die geographische Netztopologie, zum anderen auf die Hierarchie der verschiedenen Netzebenen beziehen, die jeweils koordiniert werden müssen.\r\nDas Thema lokale Signale wird im Papier weit gefasst, sowohl in Bezug auf die Definition von\r\n„lokal“ als auch auf mögliche Signale. Zum einen können lokale Signale darauf abzielen, Investitionsanreize zu setzen, um neue Verbraucher, Stromspeicher oder Erzeuger bei der Standortwahl zum Beispiel im Sinne der Netzdienlichkeit anzureizen. Zum anderen können lokale Signale die konkrete Fahrweise bestehender Erzeuger, Speicher und Verbraucher anreizen.\r\nLokale Signale können Einflüsse auf bestehende Märkte haben und Wechselwirkungen und\r\nNutzenkonkurrenzen können entstehen. Daher ist die Koordinierung der jeweiligen\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 40 von 67\r\nInstrumente besonders relevant, um insbesondere die Einflüsse solcher Instrumente auf alle\r\nMarktsegmente zu adressieren und die „richtigen“ Anreize zu setzen.\r\nBei Investitionsanreizen durch lokale Signale muss die durch den fortschreitenden Netzausbau\r\nund durch Anpassungen auf Verbraucherseite bedingte Entwicklung der Engpasssituation beachtet werden. Daher ist es aus Sicht des BDEW von großer Bedeutung, das Gesamtsystem\r\neng im Blick zu haben (siehe Positionspapier vom Juli 2024). Insofern lokale Signale nicht auf\r\nInvestitionsentscheidungen an netzdienlichen Standorten gerichtet sind, sondern den dynamischen Einsatz bestehender Ressourcen betreffen, muss die technische und prozessuale Umsetzbarkeit im Netz zwingend beachtet werden. So müssen als erstes die technischen und\r\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Mess- und Steuerbarkeit der Netzengpasssituationen, der EE- und auch der Verbrauchseinrichtungen geschaffen und bestehende Technik qualitätsgesichert werden.\r\nDie Digitalisierung der Stromnetze hat demnach -Priorität. Die notwendige Steuerbarkeit und\r\ndie Einführung dynamischer Tarife sind an den Smart Meter-Rollout geknüpft, vor diesem Hintergrund müssen zunächst die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Dazu\r\nmüssen\r\n› Anforderungen an die technischen Funktionalitäten auf das Notwendige beschränkt\r\nwerden und Vereinfachungen der Prozesse, beispielsweise bei der sicheren Lieferkette,\r\nendlich zügig umgesetzt werden.\r\n› Energiewende-relevante Kundengruppen, wie flexible Haushaltskunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, PV-Aufdachanlagen und/oder Heimspeichern, vorrangig\r\nmit intelligenter Technik ausgestattet werden.\r\n› Neben der technischen Umsetzbarkeit auch die prozessuale Umsetzbarkeit z.B. mit\r\nBlick auf die notwendigen Marktprozesse im Massenmarkt beachtet werden.\r\n› Transparenz bzgl. der Ausgestaltung und Berechnung der differenzierten Netzentgelte\r\ngewahrt werden.\r\nMöglichen Anreizen über flexible Tarife und einer Überprüfung der Netzentgeltstruktur steht\r\nder BDEW grundsätzlich offen gegenüber. Hier ist jedoch zum einen eine Beachtung der Nutzenkonkurrenz wichtig: Eine Flexibilität kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einem\r\nZweck dienen (Markt, Netz oder System), die Anforderungen müssen dabei nicht gleichgerichtet sein. Im Falle gegenläufiger Signale ist eine Priorisierung netzdienlicher Flexibilität, sofern\r\nihr Einsatz aufgrund von Netzengpasssituationen erforderlich wird, unabdingbar; diese Priorisierung ist bei rein monetären Signalen (Stromtarif, Netzentgelt) voraussichtlich schwer abzubilden. Daher muss der Anschlussnetzbetreiber auch zukünftig im Fall einer drohenden\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 41 von 67\r\nNetzüberlastung steuernd eingreifen können. Zum anderen müssen Kosten und Nutzen im\r\nBlick behalten werden und die Komplexität sollte so gering wie möglich gehalten sein.\r\nRegional und zeitlich differenzierte Netzentgelte können dabei zukünftig je nach Ausgestaltung sinnvolle Anreize für ein netz- bzw. systemdienliches Verbrauchsverhalten darstellen.\r\nIhre Einführung geht aber mit erheblichen Ausgestaltungs- und Umsetzungskomplexitäten einher. Zum Beispiel erfordern sie entsprechende technische Standards im Netz und auf Kundenseite, die derzeit nicht flächendeckend gegeben sind, aber eine Voraussetzung für die Umsetzung sind. Zudem ist im Einzelfall noch offen, welche realen netzdienlichen Wirkungen flexible\r\nNetzentgelte haben, insbesondere wenn andere Preissignale z.B. der Commodity-Preis gegenläufige Anreize setzen.\r\nGrundsätzlich muss jeder Schritt in Richtung einer Flexibilisierung der Netzentgelte den Prinzipien der Kostenreflexivität, Marktneutralität, Erlösstabilität- und Planbarkeit, Verständlichkeit,\r\nNachvollziehbarkeit und Einfachheit gerecht werden. Auch die Verteilungswirkung der Netzentgelte auf alle Kundengruppen ist zu berücksichtigen. Dynamische Netzentgelte müssten so\r\ngestaltet sein, dass die sichere Versorgung für Kunden und die notwendige Finanzierung der\r\nNetze gewährleistet sind.\r\nFlexible Lasten werden in Zukunft einen Beitrag zur Vermeidung und Behebung von Netzengpässen leisten müssen. Der BDEW begrüßt, dass sich die Bundesregierung der Frage annimmt,\r\nwie hierfür entsprechende Rahmenbedingungen aussehen könnten. Die über den bestehenden Redispatch 2.0 für Erzeugungsanlagen geschaffene Prozesswelt bietet hierfür sinnvolle\r\nAnknüpfungspunkte (u.a. Netzbetreiberkooperation Connect+). Um eine Einbindung von Lastflexibilität zu ermöglichen, müssen die bestehenden Redispatch 2.0-Prozesse für Erzeugungsanlagen optimiert und bestehende Umsetzungsschwierigkeiten behoben werden. Hieran arbeiten Bundesnetzagentur und Branche bereits im Rahmen eines laufenden Festlegungsverfahrens. Gleichzeitig kann eruiert werden, ob und wie flexible Lasten ergänzend eingesetzt\r\nwerden können. Zu beachten ist dabei, dass insbesondere bei lokalen Flexibilitätsmärkten in\r\nunteren Spannungseben Umsetzungsschwierigkeiten in Sachen Liquidität und räumlicher Enge\r\nder jeweiligen Märkte bestehen. Bei der marktlichen Einbindung von Lasten ins Engpassmanagement ist außerdem das Potenzial strategischen Bieterverhaltens (Inc-Dec-Gaming) zu berücksichtigen. Dieses Risiko muss in möglichen Umsetzungsüberlegungen adressiert und weitgehend ausgeschlossen werden, darf die Überlegungen aber nicht bereits im Grundsatz ersticken. Bei den Überlegungen sollte besonders auf bestehende Branchenerfahrungen aus Forschungsprojekten (z.B. SINTEG und Kopernikus) zurückgegriffen werden. Dazu können großflächige Pilotprojekte in einzelnen Netzgebieten, unterstützt durch BMWK und Bundesnetzagentur inkl. Kostenanerkennung, weitere Erkenntnisse für die effektive Nutzung von Lasten im\r\nEngpassmanagement liefern.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 42 von 67\r\nAus Sicht des BDEW ist es auch wichtig, den Ausbau einer Speicherinfrastruktur durch lokale\r\nSignale voranzubringen. Stromspeicher können mit ihrer Fähigkeit, sowohl ein- als auch auszuspeisen – und über die Konservierung von Energie hinaus – erheblich zur Stabilität in der\r\nStromversorgung beitragen und sind daher für die Energiewende unverzichtbar. So können\r\nbeispielsweise durch regional differenzierte Baukostenzuschüsse Anreize zur Wahl eines günstigen Netzanschlusspunktes insbesondere für flexible Stromspeicher gesetzt werden. Daher\r\nsollten Anpassungen der Regelungen zu Baukostenzuschüssen bei Stromspeichern Anreize für\r\neine netzdienliche Standortwahl beinhalten und diese honorieren. Voraussetzung sind allerdings einfache und objektive Kriterien sowohl für Netz- als auch Speicherbetreiber.\r\nGrundsätzlich spricht sich der BDEW mit Blick auf die anstehenden Herausforderungen für das\r\nbewährte Motto „vom Groben ins Feine“ aus, bei dem der Fokus auf einfache und praktikable\r\nLösungen gelegt werden sollte. Diese können bedarfsgerecht im Zeitablauf entsprechend den\r\nBedarfen und Prioritäten iterativ weiterentwickelt werden. Ein solch agiles Vorgehen ermöglicht es, fokussiert die begrenzten Ressourcen zu nutzen, Lerneffekte zu berücksichtigen und\r\nauch schnelle Lösungen zu ermöglichen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 43 von 67\r\n3.2 Welche Vor- und Nachteile bestehen bei den vorgestellten Optionen für lokale Signale?\r\nMit Blick auf Anreize für Investitionsentscheidungen sind auch die Grenzen lokaler Signale zu\r\nbeachten. Wenn sich im Zeitverlauf die Engpässe verändern, bspw. bei Veränderung der Entgelte, hat dies Einfluss auf die Investition, bzw. den „Business Case“.\r\nBei der Einführung lokaler Signale ist jeweils zu beachten, welche konkreten Voraussetzungen\r\ndafür erforderlich sind. Das betrifft die technischen und prozessualen Voraussetzungen (insbesondere weitere standardisierte Digitalisierung der Verteilnetze und der Messeinrichtungen),\r\ndie zunächst geschaffen werden müssen. Davon abhängig ist, wie kurzfristig das Signal eingeführt werden kann. Der BDEW hat im August 2024 einen Vorschlag zur Einführung kurzfristiger\r\nMaßnahmen vorgelegt (Dringende Kurzfristmaßnahmen für mehr Erneuerbare Energien im\r\nNetz und im Markt).\r\n3.2.1 Vorteile der Optionen:\r\nVorteile Option 1: Zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte\r\n› Grundsätzlich stimmt der BDEW zu, dass Potenzial besteht, um sinnvolle und systemdienliche Anreize über Netzentgelte zu bieten. Dabei ist insbesondere für die Integration flexibler Verbraucher oder zuschaltbarer Lasten eine Überprüfung der Netzentgeltsystematik geboten. Es ist richtig zu hinterfragen, an welcher Stelle die heutige Netzentgeltsystematik der Netz- aber auch Systemdienlichkeit entgegenwirkt und dementsprechende Korrekturen vorzunehmen.\r\n› Differenzierte Netzentgelte könnten auch einen Beitrag für die Steuerung der Nachfrageseite in Regionen mit netzbedingten Überschüssen darstellen.\r\n› Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind grundsätzlich mit der aktuellen Systematik kompatibel.\r\n› Bei der Entwicklung zeitlich/regional differenzierter Netzentgelte kann auf Erfahrungen\r\naus der Umsetzung der Festlegung nach § 14a EnWG zurückgegriffen werden und\r\nSchlussfolgerungen für eine weitere Flexibilisierung der Netzentgelte können gezogen\r\nwerden.\r\nVorteile Option 2: Regionale Steuerung in Förderprogrammen\r\n› Die Europäische Kommission postuliert in ihrer Empfehlung vom 13. Mai 2024 zur Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energien eine stärkere Einbeziehung „nichtpreislicher“ Komponenten bei der Förderung von erneuerbaren Energien. Die lokale\r\nKomponente und die Integration des Energiesystems werden hier bewusst als mögliche\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 44 von 67\r\nElemente genannt. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Kriterien zur regionalen Steuerung auch von Erneuerbaren Energien zu erwarten.\r\n› Die Instrumente sind v.a. in Hochlaufphasen in geeigneter Ausgestaltung sinnvoll. Bspw.\r\nda im Rahmen des Markthochlaufs von Wasserstoff Elektrolysezubau in großen Teilen\r\nnur mit Förderung möglich ist, ist dieses Instrument für diese Technologie besonders\r\nprädestiniert. So sind die geplanten Ausschreibungen im § 96 WindSeeG positiv hervorzuheben. Es gilt jedoch, dieses Instrument auch aktiv zu nutzen.\r\n› Zudem ist zu unterstützen, dass bei Förderprogrammen, sofern sinnvoll, Netzdienlichkeit als Anforderung mitgedacht wird, da dies tendenziell eine netzdienliche Wirkung\r\ndieser Anlagen unterstützt.\r\n› Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind kurzfristig umsetzbar und bieten einen zielgerichteten Investitionsanreiz für die Technologien.\r\n› Die Verteilungswirkungen im Gesamtsystem werden durch die Maßnahmen beschränkt.\r\nVorteile Option 3: Flexible Lasten im Engpassmanagement\r\n› Lasten müssen einen Beitrag zur Vermeidung und Lösung von Engpasssituationen leisten. Daher ist begrüßenswert, dass die Rolle flexibler Lasten im Engpassmanagement\r\nstärker berücksichtigt werden soll. Eine marktliche Ausgestaltung würde den Flexibilitäten ein Gebot zu Opportunitätskosten erlauben.\r\n› Flexible Lasten können das verfügbare Redispatch-Potenzial, bspw. für positiven Redispatch, und so die Kosteneffizienz erhöhen. Das Potenzial wird insbesondere auch dann\r\nweiter verfügbar sein und an Bedeutung gewinnen, wenn weniger konventionelle Kraftwerke am Markt teilnehmen.\r\n› Prognostizierbarkeit, Planbarkeit, Sichtbarkeit und Steuerbarkeit expliziter Flexibilität1\r\nsind bei der Behebung von Netzengpässen klare Vorteile. Anders als bei Anreizen über\r\nz.B. variable Tarife kann hier gezielter mit der Flexibilität geplant werden.\r\n› Eine Kompatibilität mit bestehenden energiewirtschaftlichen und kommunikationstechnischen Prozessen muss sichergestellt werden, um die Einführung so einfach wie\r\n1\r\n Explizite Flexibilität beschreibt die zugesagte und planbar abrufbare Nutzung flexibler Ressourcen. Implizite Flexibilität beschreibt die (nicht garantierte) Reaktion flexibler Ressourcen auf Preissignale.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 45 von 67\r\nmöglich zu gestalten. Hierbei kann auf das existierende prozessuale und infrastrukturseitige (z.B. Connect+) Grundgerüst aus Redispatch 2.0 effizient aufgesetzt werden.\r\n› Die konkrete Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Prozesse im Engpassmanagement sollte auf Basis von Praxiserfahrungen und etwaigen Vorarbeiten der Branche erfolgen.\r\n› Die Nutzung flexibler Lasten im Rahmen des Engpassmanagements kann in großflächigen Pilotprojekten kurzfristig erprobt werden um Ausgestaltungsoptionen, Implikationen und wirtschaftliche Effekte zu untersuchen. Hierbei sind jedoch aktuelle Weiterentwicklungsprozesse im Redispatch 2.0 zu beachten.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 46 von 67\r\n3.2.2 Nachteile der Optionen:\r\nNachteile Option 1: Zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte\r\n› Das Instrument zeitlich differenzierter Netzentgelte als alleiniges Instrument kann die\r\nlokale Überlastung fester Netzinfrastruktur nicht sicher vermeiden.\r\n› Jede Anpassung in den Netzentgelten und in der Netzentgeltsystematik kann sich an\r\nanderer Stelle auf viele Kunden auswirken. Eine Reduzierung der Netzentgelte für eine\r\nKundengruppe führt zu einer Erhöhung bei anderen Kundengruppen. Darüber hinaus\r\nbleibt offen, wie regional bzw. lokal und zeitlich differenziert werden würde. Zu kleinteilige Regelungen sind prozessual, sehr komplex und entsprechend äußerst aufwändig\r\nin der Umsetzung. Damit stünde das Nutzen-Aufwand-Verhältnis in Frage.\r\n› Die Reduzierung von Netzentgelten in bestimmten Zeiten/Regionen kann die Netzentgelte in den übrigen Zeiten/Regionen erhöhen, was besonders für wenig flexible Kunden nachteilig ist. Dies kann zu ungewollten Verteilungseffekten führen, muss aber mit\r\nevtl. reduzierten Netzbetriebskosten (Redispatch) verglichen werden.\r\n› Potenziell könnten neue Leistungsspitzen beim Anschlussnetzbetreiber am Umspannwerk durch flexible Fahrweisen von (Groß)-kunden entstehen.\r\n› Je nach Ausgestaltung können mit differenzierten Netzentgelten sowohl erhebliche\r\nUmsetzungsaufwände als auch Erlösrisiken für Netzbetreiber verbunden sein.\r\n› Zeitlich bzw. regional differenzierte Netzentgelte sind für einen Teil der großen Anbieter von Flexibilität nicht relevant. Beispielsweise sind Batteriespeicher und Elektrolyseure aktuell nach Anforderungen der Übergangsregelung des § 118. Abs 6 EnWG von\r\nNetzentgelten befreit. Bei Einführung von differenzierten Netzentgelten müssen solche\r\nBefreiungstatbestände jedoch berücksichtigt und zunächst der Fokus auf (Groß-)Verbraucher gelegt werden.\r\n› Insgesamt stellt sich die Frage, wie eine stärkere Differenzierung der Netzentgelte mit\r\nder angestrebten regionalen Wälzung von energiewendebedingten Mehrkosten zwischen den Netzbetreibern im Zielbild kompatibel ist.\r\nNachteile Option 2: Regionale Steuerung in Förderprogrammen\r\n› Eine regionale Steuerung der Förderprogramme wirkt nur für geförderte Anlagen und\r\nist daher in seiner Wirkung begrenzt.\r\n› Bei Flexibilitäten wie z.B. Elektrofahrzeugen sind die Einsatzentscheidungen wichtiger\r\nals der Standort.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 47 von 67\r\n› Insbesondere die faire und transparente Ausgestaltung von reinen Bonus-Malus Systemen ist schwierig und kann Marktverzerrungen hervorrufen.\r\n› Es besteht ein Risiko für Fehlsteuerungen und mögliche Innovationsbeschränkungen,\r\ndie den Fortschritt hemmen könnten. Dies umfasst insbesondere den Wärmesektor; so\r\nsind hier die Dekarbonisierungsalternativen begrenzt und eine regionale Komponente\r\nkann bspw. bei (Groß-)Wärmepumpen den Technologiehochlauf bremsen.\r\n› Die regionale Steuerung von Förderprogrammen wurde in der Vergangenheit bereits\r\nmehrfach umgesetzt (z.B. Biomethanverstromung in Süddeutschland). Bisher hatte das\r\nInstrument jedoch größtenteils nur eine geringe Wirkung, u.a. aufgrund der Bedeutung\r\nanderer Standortfaktoren.\r\nNachteile Option 3: Flexible Lasten im Engpassmanagement\r\n› Aktuell bestehen noch Umsetzungsherausforderungen im bestehenden Redispatch 2.0-\r\nProzess für Erzeugungsanlagen. Vor diesem Hintergrund entwickelt die BNetzA die entsprechenden Festlegungen aktuell weiter. Daher ist es notwendig, diesen Prozess unter\r\nEinbeziehung aller beteiligten Akteure erfolgreich abzuschließen und die bestehenden\r\nPraxishürden zu überwinden und einen stabilen Prozess zu etablieren. Da eine Nutzung\r\nflexibler Lasten sich in das bestehende System einfügen muss, ist ein zeitlich abgestimmtes Vorgehen erforderlich.\r\n› Eine Integration in den kostenbasierten Redispatch erscheint nur schwer möglich, da\r\neine objektive Kosteneinschätzung für Lasten nicht möglich ist. Lasten müssen daher in\r\nder Lage sein, ihre individuellen Opportunitätskosten in einen marktlichen RedispatchMechanismus zu bieten.\r\n› Die im Optionenpapier beschriebenen Risiken bezüglich strategischer und engpassverschärfender Verhaltensweisen bei Flexibilitätsanbietern (Inc-Dec-Gaming) stellen ein\r\nProblem dar, für das Lösungen entwickelt werden müssen. In der Ausgestaltung einer\r\nEinbindung flexibler Lasten ins Engpassmanagement muss dies umfassend adressiert\r\nund so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierbei sollte auf die Erfahrung aus\r\n(Pilot-)Projekten auf nationaler (SINTEG), aber auch europäischer Ebene zurückgegriffen werden, insb. weil marktbasierter Redispatch das Europäische Standardmodell für\r\nEngpassmanagement darstellt (Art. 3.2 BMVO).\r\n› Durch Praxiserkenntnisse kann die Effektivität flexibler Lasten bei der Behebung realer\r\nEngpässe getestet und abgeschätzt werden. Das gilt entsprechend auch für die wirtschaftlichen Effekte für Branche und Netzkunden. Aus diesem Grund sind Pilotierungen\r\nunabdingbar und generieren empirische Nachweise.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 48 von 67\r\n› Grundsätzlich ist die Einbindung von Verbrauchern ins Engpassmanagement anspruchsvoll und komplex in der Umsetzung. Es handelt sich eher um eine mittel- und langfristige Option.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 49 von 67\r\n3.3 Welche Ansätze sehen Sie, um lokale Signale im Strommarkt zu etablieren und sowohl\r\neffizienten Einsatz/Verbrauch als auch räumlich systemdienliche Investitionen anzureizen?\r\nVorrangregionen sind ein wichtiger Steuerungsimpuls für EE-Anlagen, könnten aber ebenso\r\nals Signal für die Ansiedlung von Speichern und Elektrolyseuren dienen. Anders als bei Vorranggebieten für Windenergieanlagen sollten bei möglichen Vorrangregionen für Speicher und\r\nElektrolyseure oder andere Verbraucher netz- und systemdienliche Regionen ausgewiesen\r\nwerden. Eine netzdienlichere Ausgestaltung der Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse könnte einen weiteren Anreiz für eine netz- oder systemdienliche Standortwahl darstellen.\r\nSämtliche angeführten Optionen für die Einbeziehung von Lasten ins Engpassmanagement\r\nsollten in Pilotprojekten erprobt und untersucht werden, wobei auf Erfahrung vergangener\r\nProjekte wie SINTEG oder Kopernikus zurückgegriffen werden kann. So kann überprüft werden, ob und wie die Berücksichtigung einer marktlichen Komponente in Ergänzung zu einem\r\nrein kostenbasierten Konzept als Instrument zur Engpassbehebung sinnvoll umgesetzt werden\r\nkann.\r\nFür das Zielbild 2045 sind die vorgebrachten Ideen gut nachzuvollziehen, sie sind aber mit erheblichem, auch zeitlichem, Umsetzungsaufwand verbunden. Wichtig sind aber auch Lösungen, die kurzfristiger wirken und auch von allen Beteiligten (mit überschaubarem Aufwand\r\nund Investitionskosten) umgesetzt werden können.\r\nMit Blick auf effizientere Betriebsanreize sind in erster Linie derzeit bestehende Flexibilitätshemmnisse abzubauen, insb. Bestandsregelungen für die individuellen Netznutzungsentgelte,\r\nda dies insbesondere für Lasten auf höheren Netzebenen ein maßgebliches Betriebskriterium\r\ndarstellt.\r\nMindestens so wichtig wie lokale Signale für Verbraucher und Speicher ist eine stärkere netzdienliche Steuerung dezentraler Einspeiser. Hierfür müssen besonders Vereinfachungen in der\r\nDirektvermarktung gefunden werden. Im Optionenpapier wird dieser Aspekt nicht behandelt.\r\nAlle Instrumente zur Nutzung lokaler Signale sollen neben der Verbesserung der Netzsicherheit auch eine breite Teilhabe von Marktakteuren sicherstellen. Die Vermarktung von Flexibilität (und damit die Reaktion auf die lokalen Signale) obliegt dabei stets dem Flexibilitätsanbieter und deren Vermarktern und Lieferanten.\r\nAus Sicht des BDEW geht es bei den Maßnahmen nicht um ein Entweder-Oder, sondern darum, alle drei Maßnahmen perspektivisch nebeneinander zu etablieren.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 50 von 67\r\n3.4 Welche Gefahren sehen Sie, wenn es nicht gelingt, passende lokale Signale im Strommarkt zu etablieren?\r\nDie Kosten der Energiewende im Blick zu halten, ist wesentlich für die Akzeptanz und das Gelingen der Energiewende. Insofern ist es notwendig, Optionen zu diskutieren, die gesamtheitlich die Effizienz befördern. Dabei sollte das gesamte Energiesystem inklusive anderer Sparten\r\nund Energieträger berücksichtigt werden. Diese Optionen können bei bestehenden Netzengpässen wirken, bis der notwendige Netzausbau erfolgt ist oder langfristig den Netzausbau ergänzen.\r\nBei der Implementierung lokaler Signale ist zu beachten und zu überprüfen, dass es nicht zu\r\nungewollten Fehlanreizen kommt, dies hätte zur Folge:\r\n› Dass Netz und Markt weiter auseinanderfallen und sich damit die Herausforderungen\r\nfür den Netzbetrieb erhöhen und lokale Engpässe dadurch verstärkt werden.\r\n› Dass kurzfristig ansteigende Kosten durch Redispatch entstehen und mit zusätzlichen\r\nKosten für Systemdienstleistungen einhergehen, langfristig ggf. sogar mit wachsendem\r\nNetzausbaubedarf, was als Konsequenz steigende Kosten für Endkonsumenten hätte.\r\n› Dass sich der Druck auf die Teilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone erhöht.\r\nObig angeführte Risiken treten ungeachtet ungewollter Fehlanreize auch auf, wenn keine lokalen Signale eingeführt werden und alleinig der kostenbasierte Redispatch als Instrument des\r\nnetzdienlichen Flexibilitätseinsatzes herangezogen wird.\r\nDarüber hinaus können lokale Signale im Strommarkt ein relevantes Koordinierungssignal für\r\ndie Systemintegration sein. Insbesondere die Entwicklung einer Wasserstoffinfrastruktur und\r\ndessen Nutzung baut auf einer klaren Perspektive zur Verortung der Einspeise- und Entnahmepunkte für Wasserstoff auf. Elektrolyseure und wasserstofffähige Stromerzeugungsanlagen\r\nsind hier maßgebliche Schnittstellen zum Stromsektor.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 51 von 67\r\n3.5 Wie können lokale Preissignale möglichst einfach ausgestaltet werden, um neue Komplexität und etwaige Umsetzungsschwierigkeiten zu reduzieren?\r\nDie Regelung zum Nutzen statt Abregeln nach § 13k EnWG ist ein jüngst eingeführtes Instrument für lokale Preissignale. Die Herausforderung, das richtige Verhältnis von Risikovermeidung und Komplexität zu finden, ist hier sehr deutlich geworden. Mit dem gewählten Modell\r\nwerden alle Risiken vermieden, was mit hohen Anforderungen zur Teilnahme an diesem Instrument einhergeht. Durch diese hohen Anforderungen besteht jedoch die Gefahr, dass von\r\ndem Instrument nicht ausreichend Gebrauch gemacht wird.\r\nDie zur Anwendung kommende Erprobungsphase ist daher essenziell, um den § 13k EnWG\r\nund dessen Ausgestaltung bewerten und ggf. verbessern zu können. Bei der Ausgestaltung\r\nweiterer Instrumente für lokale Preissignale spricht sich der BDEW für eine stärkere Einbindung der betroffenen Stakeholder aus.\r\nEine Annäherung an eine umsetzbare Ausgestaltung von lokalen Preissignalen kann vorbereitet werden, indem Ansätze in Form von Reallaboren in Netzgebieten erprobt werden, die\r\nheute den Großteil des Redispatch-Volumens ausmachen. Das Netz kann so Knappheitssignale\r\nsenden. Zentraler Akteur zur Erschließung von Flexibilität ist hier aber – unbundlingkonform –\r\nder Lieferant. Netzgesellschaften müssen sich auf Netzausbau, Netzbetrieb und Netzführung\r\nsowie die dringend notwendige Digitalisierung konzentrieren.\r\nAusgestaltungsoptionen Option 1: Zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte\r\n› Für die Ausgestaltung zeitlich/regional differenzierter Netzentgelte sollten zunächst Erfahrungen aus der Umsetzung der Festlegung nach § 14a EnWG gesammelt werden.\r\nDarauf basierend können diese weiterentwickelt werden.\r\n› Der BDEW spricht sich bei der Ausgestaltung zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte für ein schrittweises Vorgehen aus. Dieses umfasst folgende Punkte:\r\no Es sollte nur ein Teil der Netzkosten über variable Netzentgelte erlöst werden.\r\nDer andere Teil könnte beispielsweise über ein eingeführtes Kapazitätsentgelt\r\nsichergestellt werden.\r\no Bei der regionalen Differenzierung ist ebenfalls ein Vorgehen vom Großen zum\r\nKleinen empfehlenswert. Beispielhaft könnten regional differenzierte Netzentgelte zunächst auf Regionen mit Netzengpässen beschränkt werden.\r\no Für die zeitliche Differenzierung sollten zunächst verschiedene Netzentgelte für\r\ndefinierte Zeitfenster, analog zur Umsetzung der Festlegung nach § 14a EnWG,\r\neingeführt werden. Dynamische Netzentgelte sollten erst im letzten Schritt eingeführt werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 52 von 67\r\no Differenzierte Netzentgelte sollten zunächst für eine abgegrenzte Kundengruppe eingeführt und Erfahrungen hieraus gesammelt werden. Das von der\r\nBNetzA vorgesehene Verfahren für die Einführung flexibler Industrienetzentgelte kann dafür beispielhaft genannt werden.\r\nAusgestaltungsoptionen Option 2: Regionale Steuerung in Förderprogrammen\r\n› Berücksichtigung einer lokalen Komponente oder zielgenaue getrennte Ausschreibungen bei der Ausgestaltung eines Kapazitätsmarkts.\r\n› Berücksichtigung einer lokalen Komponente bei der Weiterentwicklung des EE-Ausschreibungsdesigns sowie weiterer zu fördernder Technologien, insbesondere der\r\nElektrolyse.\r\n› Ausschreibung von systemdienlicher Elektrolyse nach § 96 WindSeeG.\r\n› Netzdienliche Ausgestaltung von Baukostenzuschüssen und dauerhafte Befreiung von\r\nNetzentgelten für Speicher.\r\n› Keine regionale Steuerung über Förderprogramme im Wärmesektor.\r\nAusgestaltungsoptionen Option 3: Flexible Lasten im Engpassmanagement\r\n› Durch das Aufbauen auf bestehenden energiewirtschaftlichen und kommunikationstechnischen Prozessen kann die Einbindung flexibler Lasten ins bestehende System des\r\nEngpassmanagements grundsätzlich sichergestellt werden. Voraussetzung hierfür ist,\r\ndass die bestehenden Regeln für Erzeugungsanlagen im Redispatch 2.0 ausreichend gut\r\nfunktionieren.\r\n› Ein stufenweises Vorgehen auf Basis von Pilotprojekten und mit einer robusten Startlösung wird empfohlen. Dabei sollten negative Implikationen auf bestehende Märkte minimiert und sicherstellt werden, dass frühzeitig Praxiserfahrungen gesammelt werden.\r\n› Gleichzeitig können die Erfahrungen der Pilotprojekte und weiterer Vorarbeiten der\r\nBranche genutzt werden, um branchenübergreifend weitere Überlegungen zur sinnvollen Einbindung von Lasten ins Engpassmanagement zu diskutieren.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 53 von 67\r\n3.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nDie Optionen in diesem Handlungsfeld werden noch sehr offen diskutiert. Wir möchten noch\r\neinmal den Bedarf an verbindlichen Maßnahmen in naher Zukunft unterstreichen (siehe unser\r\naktuelles Positionspapier zum Netzanschluss von Großverbrauchern mit konkreten Vorschlägen). Wie bei der Umstellung der EE-Förderung sollten aussichtsreiche Umsetzungsoptionen\r\nfür Netzentgelte in Reallaboren rasch getestet werden. Lokale Signale sollten sich bei Anlagengruppen wie Elektrolyseure und Stromspeicher auf Anreize für einen systemdienlichen Betrieb\r\nim Engpassmanagement (z.B. § 13k EnWG) oder Förderprogramme beschränken.\r\nDer zunehmende Ausbau der Erneuerbarer Energien sowie der Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen stellt Netzbetreiber vor administrative und technische Herausforderungen. Es\r\nist daher weiterhin erforderlich, die Netze auszubauen und den Netzanschluss kontinuierlich\r\nzu vereinfachen, die entsprechenden Prozesse zu digitalisieren und zu standardisieren.\r\nFür eine bessere Koordination der Netzanschlussanfragen und eine mögliche Lenkung der\r\nNetzkunden, sollten Netzbetreiber Informationen über die in ihrem Netzgebiet verfügbaren\r\nKapazitäten veröffentlichen. Eine konkrete Ausgestaltung solcher Veröffentlichung bezüglich\r\ndes Detailgrades (z.B. betroffenen Spannungsebenen, Granularität der Regionen, etc.) und der\r\nDifferenzierung sollte in einem gemeinsamen Prozess mit der Branche und den Netzbetreibern ausgearbeitet werden. Reservierte, aber nicht genutzte Kapazitäten sollten verfügbar gemacht werden können.\r\nVor der konkreten Ausgestaltung und Operationalisierung lokaler Signale, braucht es daher\r\nlangfristig planbare Korridore bzw. Netzkapazitäts-Ziele, auf deren Basis die Notwendigkeit\r\ndes Umfangs lokaler Signale oder Leistungsbegrenzungen abgeleitet werden kann. Erst dann\r\nist eine konkrete Ausgestaltung lokaler Signale seriös möglich. Hierfür können die Netzausbaupläne der Verteilnetzbetreiber sowie der Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber herangezogen werden. Die bisherige Vorgehensweise, die Netzausbauziele weitgehend\r\nunbeachtet zu lassen und an Stelle dessen lokale Signale auszugestalten, erscheint weder\r\nsinnvoll noch zielführend.\r\nZu bedenken gilt, dass sich implizite und explizite Signale gut ergänzen können und die Optionen nicht als ausschließlich verstanden werden sollten. Eine wichtige und im Papier nicht genannte Herausforderung bei den sog. dynamischen Netzentgelten ist, dass der Bedarf für\r\nWerkzeuge zur Engpassbehebung, die mit einer echten Steuerbarkeit seitens Netzbetreiber\r\neinhergehen, dadurch nicht vollständig ersetzt werden kann.\r\nEs ist hervorzuheben, dass es ein gewisses Volumen an Redispatch immer geben wird, gerade\r\nbei einem immer volatiler werdenden Stromsystem. Daher ist Redispatch als integraler Bestandteil in einem „Strommarktdesign der Zukunft“ anzusehen und nicht als Fehler im System.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 54 von 67\r\nDaher gilt es, das bestehende Redispatch-System kontinuierlich weiterzuentwickeln. Auch\r\neine Gebotszonenneukonfiguration wird den Redispatch-Bedarf nicht vollständig reduzieren\r\nkönnen.\r\nDie im Optionenpapier vorgeschlagenen Instrumente weisen stellenweise einen kurzfristigen\r\nFokus auf. So sollte der Fördermittelbedarf für bestimmte Technologien nur temporär sein,\r\nandererseits können sich die Netzentgelte perspektivisch weiter verändern.\r\nBei allen Optionen ist immer die Komplexität und das Kosten-Nutzen Verhältnis im Blick zu\r\nhalten und es dürfen etwaige behördliche Prüfungsaufgaben nicht auf die Netzbetreiber verlagert werden.\r\nDie aufgezeigten Optionen sind immer als Ergänzung und Optimierung zu verstehen, können\r\ndie Notwendigkeit eines schnellen, gezielten und umfangreichen Netzausbaus aber nicht verhindern und sollten nicht als dessen Ersatz verstanden werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 55 von 67\r\n4 Leitfragen zu Kap. 3.4, Flexibilität\r\n4.1 Stimmen Sie der Problembeschreibung und den Kernaussagen zu?\r\nJa/Nein\r\nAus Sicht des BDEW ist die Hebung von Flexibilitätspotenzialen im Strommarkt die notwendige\r\nErgänzung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze. Wir teilen die Ansicht, dass es nicht effizient ist, das Netz bis zum „letzten kW“ auszubauen. Flexibilität ist die\r\nGrundvoraussetzung für die Weiterentwicklung eines auf Erneuerbaren Energien basierenden\r\nStrommarkts und sollte deshalb große Priorität in den Umsetzungsschritten des BMWK bzw.\r\nder BNetzA erfahren. Dabei wirken die aktuellen Regelungen zu § 41a EnWG und zu dynamischen Tarifen nur bedingt, da sie die Varianten eines flexiblen Tarifes sehr eng definieren.\r\nGrundsätzlich ist der regulatorische Rahmen derzeit ausreichend, um weitere Modelle der Flexibilisierung im Markt zu erproben. Allerdings dürfen marktseitige Anreize und Wirtschaftlichkeit nicht durch konträre Vorgaben wie Hedging oder starke Einengung der möglichen Preisvolatilität behindert werden. Es sollte daher ein Monitoring im Übergang von der Nische zum\r\nMassenmarkt erfolgen, vorschnelle Regulierung jedoch verhindert werden. Gleichzeitig darf\r\ndie Marktentwicklung nicht durch drohende „nachgezogene“ Regulierung, die „Pioniere“ in\r\ndiesem Bereich benachteiligen und bremsen.\r\nDynamische Netzentgelte und innovative Stromtarife können das System resilienter machen\r\nund sind, sofern die Kosten-Nutzen-Relation stimmt, ein Teil der Lösung. Parallel müssen alle\r\nHemmnisse für Flexibilitätslösungen wie Speicher und Wasserstoff konsequent abgebaut werden.\r\nDas Flexibilitätspotenzial der Energiespeicherung wird einen Hebeleffekt für die Realisierung\r\nder Energiewende haben, indem es Volatilitäten der primären Stromerzeugung und des finalen Letztverbrauchs elektrischer Energie ausgleicht und die Stabilität des Stromversorgungssystems stärkt. Daher sollte die aktuelle Regelung gemäß §118 Abs. 6 EnWG nach der Speicher\r\nvon der Zahlung von Netzentgelten befreit sind, entfristet und technologieneutral weiterentwickelt werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Befreiungen von Umlagen ebenfalls bestehen bleiben bzw. technologieneutral weiterentwickelt werden. Wichtig ist, dass bestehende Erleichterungen für Speicher nicht ersatzlos entfallen, um ihre Wirtschaftlichkeit\r\nnicht zu gefährden. Die Speicherbranche benötigt stabile Rahmenbedingungen, um auch langfristig stabilisierend wirkende Investitionen umsetzen zu können. Aufgrund der Bedeutung\r\nvon Großbatteriespeichern, sollten diese ähnlich wie auch Wasserstoffspeicher im Außenbereich über § 249a BauGB im Außenbereich privilegiert werden.\r\nDas BMWK stellt in seinem Papier insbesondere flexibles Verbrauchsverhalten als zentrales\r\nInstrument in den Mittelpunkt. Der BDEW sieht diesen Bereich ebenfalls als relevantes Feld\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 56 von 67\r\nan. In den nächsten Jahren wird es zu erheblichen Zuwächsen bei den Großverbrauchern mit\r\nhohen Leistungsanforderungen kommen (Rechenzentren, große Wärmepumpen, Elektrolyseure, E-LKW-Ladeinfrastruktur, etc.). Der BDEW hat hierzu in seinem Positionspapier zum\r\nNetzanschluss von Großverbrauchern Vorschläge unterbreitet, wie größerer Flexibilität beim\r\nNetzanschluss und Anreize zum erzeugungsnahen Verbrauch geschaffen werden können.\r\nAus Sicht des BDEW ist aber auch ein flexibler und bedarfsgerechter Einsatz von erzeugungsseitigen Kapazitäten ein ebenso wichtiger Baustein und darf nicht unberücksichtigt bleiben, sei\r\nes seitens der primären Stromerzeugung oder durch die Flexibilisierung durch erzeugungsnahe Stromspeicherung wie z. B. Batteriegroßspeicher. Dabei muss unterschieden werden, in\r\nwelchem Bereich die Flexibilität eingesetzt wird. In der Diskussion wird der Fokus meist auf die\r\nnetzdienliche Flexibilität gelegt. Die marktdienliche Flexibilität darf hierbei aber nicht außer\r\nAcht gelassen werden. Der Großteil der Flexibilitätspotenziale kommen in Day-Ahead- und Intradaymarkt zum Einsatz. Diese Märkte werden stetig weiterentwickelt, um weitere Flexibilitätspotenziale zu heben. Zudem ist Flexibilität nicht ausdifferenziert. So fehlen nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen und insbesondere die Momentanreserve. Auch wenn\r\ndiese bereits (in Teilen) marktlich beschafft werden, so ist ein Umbau zu prüfen, um dem\r\nneuen Energiesystem Rechnung zu tragen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 57 von 67\r\n4.2 Ist die Liste der Aktionsbereiche vollständig und wie bewerten Sie die einzelnen Aktionsbereiche?\r\nWir begrüßen ausdrücklich das Vorhaben des BMWKs, eine koordinierte Flexibilitäts-Agenda\r\naufzusetzen. Dieser Schritt ist seit langem überfällig. Nur so kann die erforderliche Differenzierung der Instrumente erfolgen.\r\nDie Liste der Aktionsbereiche ist aus Sicht des BDEW nicht vollständig:\r\n› Unseres Erachtens liegt der Fokus der Aktionsbereiche zu einseitig auf der Ausgestaltung und Anpassung von Netztarifen, insbesondere hinsichtlich des Bereichs „Industrielle Flexibilität ermöglichen“.\r\n› Absenkung der Steuern, Abgaben, Umlagen auf dem Strompreis: Strom ist zu 27 Prozent mit Steuern, Abgaben und Umlagen belastet. Dieser staatliche Anteil macht den\r\nStrom teuer, auch wenn eigentlich der Strompreis gerade niedrig ist und daher eigentlich der Verbrauch angereizt werden sollte. Dies macht flexiblen Verbrauch weniger attraktiv. Deutsche Haushalte zahlen auch aufgrund der hohen Steuern/Abgaben/Umlagen europaweit den höchsten Strompreis. Das riskiert die Unterstützung der Bevölkerung für die Energiewende. Deshalb sollte die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß und die Mehrwertsteuer dauerhaft von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden.\r\nNeue Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom sind in jedem Falle abzulehnen. Es\r\nwäre zu prüfen, ob netzdienlich betriebene Anlagen Steuer oder Abgabevorteile erhalten können.\r\n› Der zentrale Aktionsbereich ist für uns intelligenter Stromverbrauch. Der größte\r\nHemmschuh ist hierbei der fehlende Smart Meter Ausbau, der aufgrund fehlender technischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen derzeit intelligente Steuerung und\r\nDynamisierung noch nicht ermöglicht. Hier sind dringend Maßnahmen zu ergreifen, die\r\nden Rollout einfacher, wirtschaftlicher und damit schneller machen. Es gilt nicht nur\r\nschneller, sondern auch besser zu werden. (Siehe Maßnahmen unter Punkt 4.4).\r\nDie Flexibilisierung der Netzentgelte kann eine relevante Rolle spielen, um den Verbrauch\r\nnetzentlastend zu flexibilisieren. Hierbei muss sorgsam nach Netzebenen und Verbrauchergruppen unterschieden werden. Die Anreizwirkung flexibler Netzentgelte ist dabei individuell\r\nzu bewerten. Darüber hinaus müssten sie als Massengeschäft vollständig automatisiert wirken\r\nund abgerechnet werden. Bei allen Maßnahmen müssen Kosten und Nutzen abgewogen werden.\r\nBei der netzdienlichen Flexibilität werden zudem wesentliche Elemente einer sachgerechten\r\nNetzentgeltsystematik außer Acht gelassen: Bei einer Anpassung der Netzentgeltregelungen\r\nhin zu einem Flexibilitätsanreiz ist in jedem Falle das auch europäisch verankerte Prinzip der\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 58 von 67\r\nKostenreflexivität zu beachten und einzuhalten. Das Netznutzungsentgelt für einen Netznutzer\r\noder eine Handlung muss demnach die Kosten widerspiegeln, die der Nutzer bzw. die Handlung für das Stromnetz verursacht. Dies ist bei allen Überlegungen zugrunde zu legen.\r\nDie kostenorientierte und verursachungsgerechte Kostenreflexivität subsumiert auch „Verursachungsgerechtigkeit“ und „Sachgerechtigkeit“. Das heißt, dass bei den Netzentgelten Marktneutralität geboten sein sollte. Das Netz bietet eine neutrale Plattform für alle Netznutzenden, sodass das Netz eine Marktteilnahme zu einem aus Netzsicht kostenreflexiven Preis ermöglicht. Andere nicht kostenbezogene Effekte dürfen sich nicht im Netzentgelt widerspiegeln.\r\nEin weiterer Punkt, der in den Aktionsfeldern nicht angesprochen wird, ist die Erlösstabilität\r\nund -planbarkeit. Die Systematik der Netzentgelte muss sicherstellen, dass die zugestandenen\r\nErlöse aus den Netzentgelten weiterhin sicher, planbar und kontinuierlich erreicht werden.\r\nAuch die Verständlichkeit der Netzentgelte ist ein weiterer zentraler Grundsatz der Netzentgeltsystematik. Auch aus Netzbetreiber- und Vertriebssicht ist es wichtig, dass der Netznutzende bzw. der Kunde die Netzentgeltsystematik bzw. die in der Rechnung gestellten Kosten\r\nleicht nachvollziehen kann. Die Struktur der Netzentgelte muss daher so einfach wie möglich\r\nund nur so komplex wie nötig sein.\r\nBei den dargestellten Lösungsansätzen muss immer geprüft werden, wie sehr sich die Komplexität eines solchen Systems erhöht und wie hoch der Aufwand für die Umsetzung ist. Die Verfügbarkeit von Fachkräften und Experten der Marktkommunikation zur Entwicklung entsprechender Lösungen ist begrenzt. Daher ist es zwingend erforderlich, mögliche Ziele zu priorisieren, zu involvierende Rollen und damit Schnittstellen auf ein erforderliches Minimum zu begrenzen und die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten im Blick zu behalten.\r\nEs ist des Weiteren wichtig, eine Balance zu finden zwischen dem angestrebten und dem maximal möglich umsetzbaren Flexibilisierungsvolumen. Ein Großteil des Energieverbrauchs ist\r\nvon standardisiertem Verbrauchsverhalten geprägt, das bezüglich der Entnahmecharakteristik\r\nkaum veränderbar ist, wie z.B. der Haushaltsverbrauch in Großstädten.\r\nZu den genannten Aktionsbereichen:\r\nDie Aktionsbereiche werden im Optionenpapier lediglich umrissen und enthalten keine konkreten neuen Vorschläge. Im Wesentlichen liegen diese Aktionsbereiche in der Zuständigkeit\r\nder Bundesnetzagentur. Insofern ist nicht erkennbar, ob und welche Effekte die Aktionsbereiche entfalten werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 59 von 67\r\nZu Aktionsbereich 1: Preisreaktionen ermöglichen\r\nDynamische und innovative Tarifmodelle können dabei helfen, Flexibilitäten auf Verbrauchsseite zu heben. Hieraus kann ein positiver Beitrag der Nachfrageseite in Situationen mit Erzeugungsüberschuss oder auch Lastunterdeckung entstehen, sofern ein entsprechendes Tarifsignal erfolgt. Hierfür werden sich spezielle Anbieter etablieren, die mit der Komplexität umgehen können. Eine pauschale Vorgabe wie § 41a EnWG, die alle Vertriebe verpflichten würden,\r\ndiese Komplexität zu managen, ist bei der weiteren Etablierung von Flexibilitätsmodellen im\r\nEndkundenmarkt nicht zu empfehlen. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass es zu einer Verschärfung von Engpasssituationen kommt, wenn auf Verbrauchsseite durch Tarifsignale und\r\nden hohen Automatisierungsgrad neue Lastspitzen entstehen. Beispielhaft sind Situationen, in\r\ndenen aufgrund niedriger Spotmarktpreise eine höhere Nachfrage angeregt wird, die wiederum den Nord-Süd Stromtransport erhöhen kann. Dies zeigt zudem auf, dass eine konsistente\r\nAusgestaltung mit möglichen Instrumenten der zeitlich variablen Netznutzungsentgelte erfolgen muss, damit eine sowohl markt- als auch netzdienliche Verbrauchsentscheidung getroffen\r\nwerden kann. Es ist daher zu begrüßen, dass das BMWK diese Verbindung näher betrachten\r\nmöchte.\r\nMittel- bis langfristig muss nach erfolgtem Netzausbau der kurative Einsatz von §14a EnWG\r\ninsb. bei „marktbedingten“ Konzentrationsspitzen ohne Netzausbauverpflichtung, so wie in\r\nder Begründung der BNetzA Festlegungen zum §14a EnWG bereits beschrieben, möglich sein.\r\nEine Optimierungsstufe wäre die Einführung eines komplementären präventiven Instrumentes, bei dem z.B. ein nicht-monetäres Netzkapazitätssignal (Leistungs-Hüllkurve) zu berücksichtigen ist.\r\nZu Aktionsbereich 2: Netzentgeltstruktur erneuern\r\nEine eventuell weitere Dynamisierungsstufe der Netzentgelte sollte immer im Zusammenhang\r\nund unter Beachtung der Erfahrungen der Umsetzung des Moduls 3 der § 14a EnWG-Festlegung erfolgen. Modul 3 der §14a-Festlegung sollte hinsichtlich der Optimierungsmöglichkeiten\r\neiner saisonalen Differenzierbarkeit von Zeitfenstern geprüft werden.\r\nEine Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur und eine Erhebung eines kapazitätsbasierten\r\nNetzentgelt(-anteils) könnte eine faire, verursachungsgerechte Kostenbeteiligung sicherstellen\r\nund ermöglicht eine ungestörte Marktteilnahme der Kunden ermöglichen. Es sollte geprüft\r\nwerden, wie eine flexibilitätsfördernde Reform der Netzentgeltsystematik den Anforderungen\r\naller Beteiligten gerecht wird. Dabei müssen sowohl die Planbarkeit der Erlöse ausreichend\r\nberücksichtigt als auch die Anreize für Flexibilitäten adäquat gesetzt werden.\r\nGrundsätzlich sind die Überlegungen zur flexibilitätsermöglichenden Weiterentwicklung der\r\nNetzentgeltsystematik positiv zu bewerten. Zu beachten ist jedoch, dass Netzentgelte anders\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 60 von 67\r\nals die Stromtarife, welche insbesondere die Stromerzeugungskosten abbilden sollen, der Refinanzierung des Ausbaus, der Instandhaltung und des Betriebs der Netze dienen. Netzentgeltsignale sollten sich auf die jeweilige Netzsituation beziehen. Hier kann es dazu kommen, dass\r\nMarkt- und Netzsignale einander widersprechen und gegenteilige Flexibilitätsverhalten anreizen. Hier muss eine konsistente Anreizstruktur sichergestellt sein. In der Praxis bestehen darüber hinaus weitere zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung und Ausgestaltung einer\r\nflexibilitätsermöglichenden Netzentgeltsystematik, die zunächst adressiert werden müssen:\r\nDies betrifft die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der individuellen Netzentgeltbelastungen, erhebliche Umsetzungs- und Abrechnungsaufwände bei Kunden und Netzbetreibern\r\nsowie der aktuell noch akute Mangel an digitaler Infrastruktur zur Darstellung variabler Entgelte. Auch mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit bestehen noch offene Fragen, da insbesondere wenig flexible Haushalte und andere Kundengruppen am Ende stärker belastet werden würden.\r\nAktionsbereich 3: Industrielle Flexibilität ermöglichen\r\nInsbesondere die individuellen Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV zählen seit Jahren zu\r\neiner der größten Hemmnisse für industrieseitige Flexibilität, welche auch Auswirkung auf\r\neine mögliche Effektivität zeitlich differenzierte Netzentgelte hätte. Entsprechend ist das Bestreben, diese nun zu überarbeiten, positiv zu bewerten. Die Bundesnetzagentur hat hierzu\r\nmit ihrem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich einen ersten Schritt gemacht. Dabei ist entscheidend, für welchen Zweck die Flexibilitätspotenziale genutzt werden sollen. Es ist wichtig und richtig, Wege zu suchen, wie die Flexibilitätspotenziale in der Industrie gehoben werden können. Dabei müssen Preissignale so ausgestaltet werden, dass sie Flexibilität für die Unternehmen anreizt und ihnen ein Wettbewerbsvorteil entstehen kann. Dies braucht es, um den Industriestandort Deutschland attraktiv zu\r\nhalten. Das Papier bezieht sich hierbei jedoch nur auf Netzentgelte und lässt weitere Konzepte\r\nfür mehr Flexibilität in der Industrie außer Betracht. Hier sollte ein Dialog mit der Branche\r\nstattfinden, der die unterschiedlichen Prozesse und Gegebenheiten der Branche abbildet. Dabei müssen auch solche Industrieprozesse berücksichtigt werden, die nicht flexibilisiert werden können, sondern einen kontinuierlichen Prozess voraussetzen.\r\nVon der anzureizenden Flexibilitätsbereitstellung im industriellen Bereich sollten keine Risiken\r\nfür die Netzsicherheit ausgehen. Das Kriterium der Netzdienlichkeit ist im Sinne aller Parteien\r\nund sollte im Fokus stehen. Im Papier werden dabei nur Maßnahmen zur Flexibilisierung genannt, die implizite Flexibilität erschließen. Nicht adressiert werden Mechanismen zur expliziten Nutzung von Flexibilität, die insbesondere aus Sicht der Systemstabilität als letzte Maßnahmen nahe Echtzeit benötigt werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 61 von 67\r\nAnknüpfend an die Überlegungen des Papiers könnte ein stärker entnahmeunabhängiges Entgelt hilfreich sein, um den hohen Fixkostenanteil im Verteilungsnetz sachgerecht zu berücksichtigen. Dies könnte mindestens im Haushaltsbereich bzw. speziell bei Prosumern in der Niederspannung sinnvoll sein.\r\nDas vorrangige Ziel der Netzbetreiber ist der effiziente Netzausbau. Um dies zu erreichen, ist\r\neine auf die Leistung bezogene Netzausbauplanung erforderlich. Bei der Netzausbauplanung\r\nist im Detail mit den jeweiligen Netzkunden eine ausreichende, aber nicht überhöhte, Netzanschlussleistung zu vereinbaren. Hierbei kann ein neu einzuführendes Kapazitätsentgelt zusätzlich zum jährlich zu zahlenden Leistungspreis helfen, das Anschlussleistungsniveau zu optimieren.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 62 von 67\r\n4.3 Welche konkreten Flexibilitätshemmnisse auf der Nachfrageseite sehen Sie und welche\r\nLösungen?\r\nUm Flexibilität voranzubringen, gilt es, eine große Bandbreite an technischen, regulatorischen\r\nund (sozio-)ökonomischen Hemmnissen zu adressieren. Der Handlungsbedarf ist dabei je nach\r\nKategorie der Flexibilitätsoption (kleinskalige bis hin zu industrieller Flexibilität) sehr unterschiedlich. Während für kleinskalige Flexibilität oftmals die fehlende digitale Messinfrastruktur\r\nsowie die fehlende Digitalisierung der Verteilnetze technische Hemmnisse darstellen, steht für\r\nindustrielle Lasten insbesondere die Frage nach der Produktqualität und der Abhängigkeit von\r\nFolgeprozessen sowie auch betriebsorganisatorischen Konsequenzen im Vordergrund.\r\nWenn flexible Tarife auf Basis der Börsenpreise, Kapazitätsbedarfe im Markt und zeitlich differenzierter Netzentgelte, die die Netzdienlichkeit anreizen, gemeinsam als Preissignale wirken,\r\nkönnte hier ein Hebel bei der Nutzung von nachfrageseitigen Flexibilitäten entstehen. Bei flexiblen Tarifen ist neben der direkten Nutzung/Steuerung durch einzelne Kunden auch die Aggregatoren-Rolle relevant, in der der Aggregator viele kleine Lasten in seinem Portfolio steuert, die Signale aus dem Markt und aus dem Netz matcht und den Kunden dafür eine Prämie\r\naus seinen Einsparungen/Erlösen auszahlt. Noch existieren allerdings keine eindeutigen Aussagen, wie sich Preissignale aus dem Netz und dem Markt gegenseitig beeinflussen. Spätestens\r\nbei Nutzung dieser Tarife in einem Massenmarkt könnten ungewollte Effekte entstehen. Hier\r\nmuss parallel ein Monitoring aufgebaut werden, um solche Effekte frühzeitig zu erkennen. Regulatorische Eingriffe sollten, wenn notwendig, basierend auf diesen Monitoringergebnissen\r\nerfolgen und nicht auf Basis nicht evidenter Einschätzungen. Die regulatorischen Eingriffe sollten aber auch dann auf das notwendige Minimum beschränkt werden.\r\nHemmnisse:\r\n› Zu hoher staatlich induzierter Preissockel, der für flexible Letztverbraucher das Preissignal des Marktes bzw. von Netzentgelten verzerrt bzw. abschwächt (in Relation zum Gesamtpreis).\r\n› Fehlende Steuerbarkeit und oder steuerbare Leistung bei Kunden (z.B. Mieter), die wirtschaftlich eine Investition in HEMS-Systeme oder ähnliches ermöglicht.\r\n› Fehlende Akzeptanz bei Kunden, für Eingriffe in Ihren Energieverbrauch und zu komplexe Verträge und Prozesse sind hinderlich.\r\n› Fehlende vertragliche Kopplung flexibilisierter Netzentgelte zum Preissignal am Strommarkt, um Mehr- oder Minderverbrauch anzureizen.\r\n› lange Ausschreibungszeiträume für Produkte der Systemdienstleistungen stellen eine\r\nMarkteintrittsbarriere für Anlagenbetreiber und Stromverbraucher dar.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 63 von 67\r\n› Nachteilige Pooling-Bedingungen für kleine Anbieter und die Teilnahmebedingungen\r\nam Regelleistungsmarkt sind - historisch gewachsen – ungünstig für die Integration von\r\nErneuerbaren in diese Märkte. Eine Integration von deutlich mehr Anlagen ist wichtig.\r\n› Fehlende technische Voraussetzungen „ab Werk“ in den Wärmepumpenflotten und PVHeimspeichersystemen: sie folgen ausschließlich der Wärmelast oder festen Zeitfenstern oder Mustern (erst Speicher mit PV füllen, dann einspeisen, keine Möglichkeit\r\nNetzstrom zwischenzuspeichern).\r\n› Geringe Umsetzung der Digitalisierung (inklusive des Smart Meter Rollouts) und zu\r\nkomplexe Regelungen.\r\n› Fehlende Vorgaben zur Interoperabilität von flexiblen Verbrauchern hinter dem Netzverknüpfungspunkt.\r\n› § 13k EnWG: Zu strikte Zusätzlichkeitskriterien sorgen grundsätzlich für eine zu geringe\r\nMöglichkeit daran teilzunehmen und verhindern den Einsatz von Kleinstflexibilitäten im\r\nNiederspannungsnetz durch Aggregatoren.\r\n› Zu strikte und kleinteilige Datenschutzverordnungen und -richtlinien.\r\nViele industrielle Prozesse, gerade auch von Unternehmen mit entsprechender Größenordnung, sind nicht flexibilisierbar. Das größte Potenzial besteht in Überkapazitäten bzw. wärmegebundenen Industrieprozessen oder auch der Eigenerzeugung von Kunden. Die bisher angebotenen Tarifmodelle basieren auf einer Freiwilligkeit der Inanspruchnahme, d.h. für Netzbetreiber besteht grundsätzlich das Risiko, dass kundenseitig zugesichertes Flexibilisierungspotenzial bzw. netzdienliches Verhalten nicht garantiert werden kann. Des Weiteren scheinen\r\ndie finanziellen Anreize für entsprechende Kunden nicht hoch genug, um an zusätzlichen system- oder netzdienlichen Aktionen teilnehmen zu wollen.\r\nLösungen:\r\nEs hat sich bisher gezeigt, dass es keine „one-size-fits-all“ Lösung im Bereich der Flexibilitätshemmnisse gibt. Es bedarf vielmehr eines spezifischen Ansatzes je Kategorie der Flexibilitätsoption oder Hemmnis-Kategorie. Dies muss in der koordinierten Flexibilitätsagenda erarbeitet\r\nwerden. Es bedarf sowohl technischer als auch regulatorischer Lösungen.\r\n› Schneller Smart-Meter-Rollout in den energiewende-relevanten Kundengruppen: Smart\r\nMeter Ausbau entbürokratisieren, beschleunigen und priorisieren.\r\n› Konzepte im kleinen und pragmatischen Testen und nicht bis zur Perfektion in der Theorie ausreifen. Kurzfristig sollten auch „80 %-Lösungen“ zulässig sein, die dann im Nachgang ausgebessert werden können.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 64 von 67\r\n› Steuern, Abgaben, Umlagen senken und auf neue Umlagen auf den Strompreis verzichten, sodass das Preissignal unmittelbarer bei den Kundinnen und Kunden ankommt.\r\n› Wärmewende und Mobilitätswende beschleunigen.\r\n› Kunden mit Flexibilisierungspotential sollten Qualitäts- bzw. Qualifizierungsnormen,\r\nwie z.B. ein zertifiziertes Energiemanagementsystem, nachweisen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 65 von 67\r\n4.4 Welche konkreten Handlungsoptionen sehen Sie in den einzelnen Handlungsfeldern?\r\nZielführend wäre die Einführung eines komplementären, netzdienlichen und präventiven Instrumentes. Ziel ist es, nach erfolgter Netzertüchtigung (Wärme-, Verkehrswende, EE) den\r\nMarkt dazu zu befähigen, dass möglichst wenige kurative Eingriffe des Netzbetreibers ausgelöst werden und den Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Maß zu begrenzen.\r\nWir empfehlen folgende Maßnahmen für einen schnelleren und besseren Smart Meter Ausbau:\r\n› Bürokratische Hürden reduzieren: Gerade Smart Meter für Haushalte mit kleineren\r\nVerbräuchen benötigen nur einen Bruchteil des Funktionsumfangs, den das deutsche\r\nRecht derzeit fordert. Deshalb sollten die Anforderungen praxisgerecht reduziert werden, um unnötige Kosten zu vermeiden und mehr Wettbewerb im Markt zu ermöglichen.\r\n› Datenaustausch in Echtzeit: Leider erhalten Stromanbieter aktuell die Verbrauchsdaten\r\nder Smart-Meter-Kundinnen und -kunden vom Messstellenbetreiber in der Regel erst\r\neinen Tag, nachdem der Strom verbraucht wurde. Um eine intelligente netzdienliche\r\nSteuerung zu ermöglichen, sollten Stromanbieter gegen Bezahlung die viertelstündlichen Verbrauchsdaten unmittelbar erhalten.\r\nAus netztechnischer Perspektive bedarf es Anreize zur Flexibilitätslenkung in Regionen mit besonders hohem Flexibilitätsbedarf. Je nach regionaler Gegebenheit der Erzeugungsstruktur\r\nsind unterschiedliche Flexibilitätsmaßnahmen sinnvoll und entsprechend über Förderinstrumente oder marktliche Anreize zu lenken. In Regionen mit hoher PV-Erzeugung sind zum Beispiel Batteriespeicher eine gute Ergänzung zur Erzeugungscharakteristik. Mit dem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte durch die BNetzA und den Wachstumsimpulsen der Bundesregierung zum Abbau von Hemmnissen für einen flexiblen Stromverbrauch wurden zum Teil die Weichen für eine zukünftige Flexibilisierung der Industrie gestellt.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 66 von 67\r\n4.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nDer Teil zu Flexibilität fokussiert noch sehr stark auf den Abbau von Hemmnissen bei Industrie\r\nund Privatkunden und weist nur wenig konkrete Konzepte zur Einbeziehung dieser in das\r\nEnergiesystem auf. Dieser Hemmnisabbau ist jedoch zu unterstützen und weist insbesondere\r\nmit dem Wegfall der Bandlast-Regelung den Weg in eine flexiblere Energiezukunft.\r\nGenerell stellt der schnelle Ausbau von Flexibilitäten im zentralen und dezentralen Stromnetz\r\ndie größte Herausforderung zur Stabilisierung und Kostensenkung neben dem Ausbau der\r\nNetze dar. Die angekündigte Flexibilitäts-Roadmap sollte nicht nachgeliefert werden müssen,\r\nsondern vor der Abwägung unterschiedlicher systemverändernder und risikobehafteter Maßnahmen stehen. Entsprechend kritisiert der BDEW das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Erhöhung von Flexibilitätskapazitäten im vorliegenden Papier.\r\nEs ist von der Entwicklung theoretisch perfekter und allumfassender Konzepte abzusehen;\r\nneue Instrumente und Maßnahmen sollten besser im Rahmen von Pilotprojekten erprobt werden. Die Zeitschiene dieser Maßnahmen ist aktuell nicht erkennbar. Bei der Vielzahl an komplexen und tiefgreifenden geplanten Änderungen wird eine strikte Priorisierung der Maßnahmen das oberste Gebot sein müssen. Hier gilt es, in der Agenda einen klaren Zeitplan aufzusetzen. In der Flexiblitäts-Agenda sollte von zu kleinteiliger Einzelregulierung je Technologieart\r\nabgesehen werden. Es geht darum, ein klares Zielbild zum system- und netzdienlichen Flexibilitätseinsatz unter Berücksichtigung bereits bestehender Flexibilitäten aufzuzeigen. Wichtig\r\nist, die Flexibilitäten netzdienlich oder netzneutral in das Energiesystem zu integrieren. Vor allem bei Haushaltsflexibilität sollte bei einer freiwilligen Bereitstellung eine Steuerbarkeit durch\r\nEnergieversorger sichergestellt werden, um den Dispatch der Anlagen tatsächlich zu gewährleisten.\r\nNicht nur mit Blick auf diesen Bericht wäre die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von System- und Netzdienlichkeit wünschenswert.\r\nDezentrale Stromspeicher sollten so weit wie möglich systemunterstützend genutzt werden.\r\nDie Wiedereinführung der Wirkleistungsbegrenzung für PV-Anlagen oder die Absenkung der\r\nSchwelle für die Steuerbarkeit von EE-Anlagen durch die Netzbetreiber von 25 kW auf 7 kW\r\nwären geeignete Maßnahmen, um dieses Ziel zu unterstützen.\r\nUnd schließlich muss die Bundesregierung die Nachfrage nach heimischem erzeugtem Wasserstoff schnell und unbürokratisch vorantreiben. Der Aufbau von heimischen Elektrolysekapazitäten ist damit beiderlei, Beitrag zur Deckung der steigenden Wasserstoffnachfrage als auch\r\nessenzielles Instrument zur Stabilisierung des Stromsystems.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006181","regulatoryProjectTitle":"RED III - Erneuerbare Energien Richtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/32/376623/Stellungnahme-Gutachten-SG2411190004.pdf","pdfPageCount":59,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechtsgutachten zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie:\r\nWINDENERGIE AUF SEE VOR DEM SCHUTZ\r\nDER MEERESUMWELT?\r\nWie das Schutzniveau beim Ausbau erhalten und verbessert werden kann –\r\nLösungsoptionen und Auswege\r\n© 2024, WWF Deutschland, Berlin\r\nAll rights reserved.\r\nIMPRESSUM\r\nHerausgeber WWF Deutschland\r\nStand 13. Mai 2024, vorläufige Fassung\r\nAutorin Dr. Roda Verheyen, Rechtsanwälte Günther, Hamburg\r\nKoordination Felix Schmidt, Carla Langsenkamp (beide WWF)\r\nMitwirkende Viviane Raddatz, Kristín von Kistowski (beide WWF)\r\nKontakt felix.schmidt@wwf.de, carla.langsenkamp@wwf.de\r\nI\r\nVORLÄUFIGE FASSUNG\r\nRechtsanwälte Günther, Hamburg - Dr. Roda Verheyen\r\nim Auftrag von WWF Deutschland:\r\nRED III-Umsetzung: Windenergie auf See vor dem Schutz der Meeresum-welt? Wie das Schutzniveau erhalten und verbessert werden kann: Lö-sungsoptionen und Auswege\r\nI. Einleitung ............................................................................................................. 1\r\nII. Rechtlicher Rahmen ............................................................................................ 3\r\n1. Umweltprüfungen ............................................................................................ 3\r\na) Strategische Umweltprüfung (SUP) für Pläne und Programme .................... 4\r\nb) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf Projektebene .............................. 5\r\n2. Die deutsche Planungsebene – Raumordnung und Flächenplanung (WindSeeG) ............................................................................................................. 6\r\na) Raumordnung .................................................................................................. 6\r\nb) Fachplanung .................................................................................................... 7\r\n3. Festlegung von Ausbauzielen .......................................................................... 9\r\n4. Zentrale Voruntersuchung ............................................................................. 10\r\n5. Genehmigung .................................................................................................. 11\r\n6. Materielles Umweltrecht ................................................................................ 12\r\n7. EU-Notfallverordnung .................................................................................... 13\r\n8. Zwischenstand nach Flächenkategorien ........................................................ 14\r\na) Flächen nach § 17a EnWG a.F. oder § 17 Abs. 1 S. 1 ROG .............................. 14\r\nb) Im FEP ausgewiesene Windenergieflächen ................................................... 14\r\nc) Zentral voruntersuchte Flächen nach §§ 9 ff. WindSeeG .............................. 15\r\nd) Im FEP und 2022/2023 ausgeschriebene Flächen (§ 72a WindSeeG) .........16\r\nIII. RED III und Referentenentwurf ........................................................................ 17\r\n1. RED III – Zusammenfassung wesentlicher Regelungen ............................... 17\r\na) Flächenpotenzialanalyse ................................................................................19\r\nb) Beschleunigungsgebiete ................................................................................ 20\r\nArt 15c ) Abs. 1 a) chapeau – Ausschluss bei erheblichen Umweltauswirkungen ..................................................................................... 21\r\nArt 15c Abs. 1 a) i) vorrangig künstliche /versiegelte Flächen ...................... 22\r\nII\r\nArt 15c Abs. 1 a) ii) – Ausschluss von Schutzgebieten und sensiblen Gebieten ........................................................................................................................ 22\r\nArt. 15c Abs. 1 b) Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen: ............. 24\r\nÜberprüfung der Gebietsausweisungen ........................................................ 25\r\nc) Möglichkeit bestehende Gebiete zu Beschleunigungsgebieten zu erklären . 25\r\nd) Genehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten ............ 27\r\nDauer .............................................................................................................. 27\r\nUmweltbezogene Verfahren (UVP und FFH) ............................................... 27\r\nScreening ........................................................................................................ 29\r\nMinderungsmaßnahmen bei Ausnahme ........................................................ 31\r\nFiktionsregelungen ........................................................................................ 32\r\nFazit: ............................................................................................................... 33\r\n2. Referentenentwurf April 2024 – tabellarische Synopse ............................... 33\r\nIV. Stellungnahme: Ungenügende und gleichzeitige überschießende Umsetzung 45\r\n1. Flächenpotentialanalyse fehlt ............................................................................ 45\r\n2. Bestandsgebiete, § 8a ........................................................................................ 46\r\n3. Sperrwirkung für neue Beschleunigungsgebiete nicht europarechtskonform 47\r\n4. Sensible Gebiete ................................................................................................ 48\r\n5. Widerspruch zwischen Verfahren und materieller Prüfung ............................ 49\r\nV. Lösungen ............................................................................................................ 49\r\n1. Bestandsgebiete nur in zentral voruntersuchten Flächen ................................ 49\r\n2. Keine überschießende Anwendung der Notfallverordnung ............................. 49\r\n3. Ausweisung von sensiblen Gebieten ernst nehmen ......................................... 50\r\n4. Weitere Beschleunigungsgebiete nur wenn aus Sicht des BSH erforderlich .... 51\r\n5. SUP vollständig lassen und nicht beschränken ................................................. 51\r\n6. Artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene belassen ................. 52\r\n7. Keine allgemeine Ausnahme von der UVP-Pflicht nach negativem Screening 52\r\n8. Freiwillige UVP in der Frist des Screenings ..................................................... 52\r\n9. Die Rolle von Minderungsmaßnahmen überdenken ....................................... 52\r\n10. Grüne Infrastruktur neben Erneuerbare Energien Infrastruktur stellen ...... 53\r\n1\r\nI. Einleitung\r\nDie Klimaschutzziele Deutschlands haben Verfassungsrang – und dasselbe gilt für die europäischen Klimaziele. Nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts1 muss Deutschland einen Reduktionspfad festlegen, der mit der Einhaltung des Pariser Temperaturziels vereinbar ist (Klimaschutzgebot, Art. 20a GG) und Reduktions-lasten nicht einseitig in die Zukunft schiebt (Gebot intertemporaler Freiheitssi-cherung).2 Auch Schutzpflichten aus dem Grundgesetz können durch die Auswirkun-gen des Klimawandels verletzt werden.3\r\nZentral ist dabei wohl unstreitig der Ausbau der erneuerbaren Energien, auf EU-Ebene addressiert in der Renewable Energies Directive (RED) 2018/2001. In der Novelle von 2023 – RED III4 – heißt es entsprechend\r\n„Das Ziel der Klimaneutralität der Union erfordert eine gerechte Energiewende, bei der kein Gebiet und kein Bürger zurückgelassen wird, eine der Energieeffizienz und einen wesentlich höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem integrierten Energiesystem“ (EW1)\r\nDie Frage des „wie und wo“ ist allerdings nicht unumstritten, und vor allem seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wird auf Beschleunigung durch Abbau von Beteiligung und Transparenz gesetzt obwohl eher Personalaufstockungen und Digita-lisierung Zeitgewinne bringen können. Die Debatte über Sinn und Unsinn der Be-schleunigungs-Gesetzgebung beschäftigt daher Parlamente, Praktiker:innen und Ju-rist:innen5 gleichermaßen und ist letztlich ein Versuch, die in den letzten 20 Jahren verlorene Zeit bei Energie-, Wärme- und Verkehrswende mit der Brechstange aufzu-holen. Die neue EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ist ein Beispiel für eine solche Neuregelung, die viele Fragen aufwirft und für die der tatsächliche Be-schleunigungseffekt, vor allem durch die Einführung der sogenannten Beschleuni-gungsgebiete,6 noch nachzuweisen sein wird.7 Umwelt- und Naturschutzverbände wei-sen derweil, gestützt auf klare wissenschaftliche Erkenntnisse,8 europaweit darauf hin, dass wir nicht nur einer Klimakrise, sondern einer massiven Biodiversitätskrise gegen-überstehen. Die RED III will weiterhin ein „hohes Umweltschutzniveau gewährleisten“ (Erwägungsgrund 31) und benennt ausdrücklich:\r\n1 BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 – juris.\r\n2 Näher Verheyen/Franke, Reform des Bundes-Klimaschutzgesetzes: Rechtliche Anforderungen und Gestaltungs-optionen, Gutachten im Auftrag der Agora Verkehrswende und Agora Energiewende, 12.06.2023, S. 4 ff., https://www.agora-verkehrswende.de/veroeffentlichungen/reform-des-bundes-klimaschutzgesetzes/.\r\n3 So aktuell der EGMR, VEREIN KLIMASENIORINNEN SCHWEIZ AND OTHERS v. SWITZERLAND – Urteil vom 09.04.2024, Appl.No. 53600/20 – Große Kammer, https://hudoc.echr.coe.int/\r\n4 Richtlinie EU/2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quel-len und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. Die Richtlinie ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.\r\n5 Statt vieler wird hier Balla/Sangenstedt zitiert: „Mitwirkung bietet vielmehr auch Vorteile, die dem Projekt und seiner Verwirklichung zugutekommen. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Auseinandersetzung mit den gel-tend gemachten Einwendungen leisten einen Beitrag zur Planungssicherheit. Streit- und Konfliktpunkte können bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens erkannt und ausgeräumt werden.“ ZUR 2023, 476, beck-online.\r\n6 Vgl. umfassend für die Beschleunigungsgebiete: Stiftung Umweltenergierecht: Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie: Handlungsnotwendigkeiten und Spielräume bei der Umsetzung in nationa-les Recht, Februar 2024; www.umweltenergierecht.de\r\n7 Zweifelnd schon Ruge: Die EU-Notfallverordnung – Revolution im EU-Umweltrecht? NVwZ 2023, 870.\r\n8 Vgl. nur WBGU, Politikpapier 13, Biodiversität: Jetzt dringend handeln für Natur und Mensch, 2024; abrufbar auf: https://www.wbgu.de/de/publikationen/publikation/pp13\r\n2\r\n„Die Maßnahmen der Union im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sollen dazu beitra-gen, die Klimaschutzziele der Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an biologischer Vielfalt betrifft ...“ (EW76)\r\nKommentatoren verknüpfen die RED III und ihre zentrale Idee der Beschleunigungs-gebiete mit dem „Grundgedanken der Flächen- bzw. Sphärentrennung zwischen den Bedürfnissen von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits und den Bedürf-nissen des Umwelt- und Naturschutzes andererseits“9 wobei allerdings die zweite „Sphäre“ bisher nicht konkretisiert wurde. Tatsächlich verfolgt die RED III das Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien jedenfalls zeitlich VOR dem Natur- und Biodiver-sitätsschutz. Die RED III (und damit u.a. der teilweise Wegfall der Umweltverträglich-keitsprüfung) ist allgemein bis 21. Mai 2025 umzusetzen (Art.3 RED III), eine Umset-zung der Natur-Sphäre, der EU-Biodiversitätsstrategie10 bzw. des Projekts „Grüne Inf-rastruktur“11 ist aber noch nicht in Sicht.\r\nIm Sinne dieser Forderungen haben Umweltverbände sowie Vertreter:innen der Offs-hore-Windindustrie die Bundesregierung aufgefordert, jedenfalls die Pflicht zur Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim Ausbau der Offshore-Windenergie für einen „rechtssicheren“ und „naturverträglichen Ausbau“ zu erhalten.12 Dort heißt es aus-drücklich:\r\n„Die Prüfung der Umweltverträglichkeit stellt [.] kein Hemmnis für einen fristgerechten Ausbau der Offshore-Windenergie dar. Vielmehr schafft die UVP Rechtssicherheit und ist entsprechend eine unerlässliche Grundlage für Investitionsentscheidungen in Offshore-Windparks. Der Weg-fall einer verpflichtenden UVP würde weder einen Beitrag für einen beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie leisten noch dessen Naturverträglichkeit gewährleisten.“\r\nGerade auch die Meeresumwelt ist durch vielfältige Nutzungen erheblich beeinträch-tigt. Die kumulativen Auswirkungen des Ausbaus der Offshore-Windenergie (z.B. durch Unterwasserschall, Biotopveränderung) sind derzeit nicht vollständig verstan-den und werden deshalb im Rahmen von Monitoringprogrammen und Forschungs-projekten erfasst und bewertet.13 Auch wenn Kabel und Rohrleitungen zunehmend Schutzgebiete queren, konzentriert sich dieses Gutachten allein auf die Anlagen.\r\nIm Folgenden wird untersucht, ob der Dreiklang (Erreichen der Ausbauziele, Be-schleunigung, und ein hohes Umweltschutzniveau im Sinne des Art. 3 EU-Vertrag in-klusive Bewältigung der Biodiversitätskrise) erreicht wird, zum einen durch die No-velle der Erneuerbaren Energien Richtlinie (sog. RED III 14) und den vorliegenden Ent-wurf einer deutschen Umsetzung der RED III - vor allem im Windenergie-auf-See-Ge-setz (WindSeeG).\r\n9 Stiftung Umweltenergierecht, Fn. 6; S. 2 und 5.\r\n10 Europäische Biodiversitätsstrategie für 2030\r\n11 Vgl. etwa: https://www.klimareporter.de/deutschland/gruene-infrastruktur-soll-in-den-doppelwumms.\r\n12 Berlin, den 30.01.2024, Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim Ausbau der Offshore-Wind-energie für einen rechtssicheren und naturverträglichen Ausbau erhalten, abrufbar auf: https://www.nabu.de/presse/pressemitteilungen/index.php?popup=true&show=40142&db=presseservice\r\n13 Krause et. al., Kritische Betrachtung des aktuellen Managements der Meeresschutzgebiete in der deutschen Nordsee - Stand und Herausforderungen für die Zukunft, NuL 2022 - DOI: 10.19217/NuL2022-01-06, S. 42\r\n14 Richtlinie EU/2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quel-len und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.\r\n3\r\nDie RED III bzw. die insoweit geänderte und jetzt gültige RED (2018/2001) ist dabei deshalb Gegenstand der Betrachtung, weil sie im Gegensatz zur Änderungsrichtlinie vom Oktober 202315 tatsächlich einen (vorläufigen) „Paradigmenwechsel“16 im EU-Umweltrecht zementiert: Im Rahmen der Genehmigung entfällt die Prüfung bestimm-ter Teile des europäischen Umweltrechts, u.a. die UVP und wird durch ein Screening und eine darauf ggf. folgende Nachprüfung sowie ggf. mit Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen ersetzt.\r\nZunächst wird der rechtliche Rahmen in Deutschland und der EU vorgestellt, inklusive der Notfallverordnung und der RED III, sowie die Umsetzungstechnik und -inhalte des Referentenentwurfs aus dem BMWK vom März 2024. Eine detaillierte Beschreibung des derzeitigen Planungs- und Genehmigungsverfahrens ist dabei (leider) erforderlich, weil beides bereits sehr differenziert Beschleunigungs- und Vereinfachungsziele ver-folgt.\r\nDie Analyse des Referentenentwurfs (Tabelle ab S. 33) stellt vor dem Hintergrund des bestehenden Rechts und der RED die Defizite und Probleme bzw. überschießende Um-setzung dar. Im Anschluss stehen Ideen und Ansätze, um mit den Ausbauzielen bei Windenergie auf See auch die Meeresumwelt im Blick zu behalten und damit jedenfalls mit der Bewältigung der Biodiversitätskrise zu beginnen.\r\nII. Rechtlicher Rahmen\r\nFür die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen auf See sehen das EU- und deutsche Recht bisher verschiedene Planungsschritte und Prüfverfahren vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass\r\ni) der Stromanteil aus erneuerbaren Quellen stetig steigt und konkret in den EU-Küstenmeeren und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Windenergie (sowie die zugehörige Infrastruktur) ausgebaut wird\r\nii) gleichzeitig alle relevanten Umweltauswirkungen ermittelt und berück-sichtigt werden, und die Anforderungen des materiellen Umweltrechts, insbesondere also Natur-, Gebiets- und Artenschutz, aufrecht erhalten bleiben.\r\nAufgrund der speziellen Ausrichtung dieses Gutachtens beginnt die Rechtsdarlegung mit dem Punkt Umweltprüfungen, obwohl diese unselbstständiger Bestandteil von Planungs- und Genehmigungsverfahren sind:\r\n1. Umweltprüfungen\r\nDas EU-Recht regelt seit Jahrzehnten, wie Umweltauswirkungen auf Plan- und Vor-habenebene grundsätzlich zu ermitteln und zu bewerten sind, vor allem über die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung17 (SUP-RL) und die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung18 (UVP-RL).\r\n15 Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18.10.2023, ABl., EU L 2023/2413 vom 31.10.2023.\r\n16 Stiftung Umweltenergierecht, Fn. 6, S. 2.\r\n17 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.\r\n18 Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011\r\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.\r\n4\r\nDiese setzen auch den Rahmen für den Anwendungsbereich, also für welche Pläne, Programme (SUP) und Projekte (UVP) und in welcher Tiefe Umweltauswirkungen zu ermitteln sind. Diese fachlichen Ermittlungen sind Gegenstand öffentlicher Beteili-gungsschritte und zugleich Basis für die Genehmigungsbehörden, um konkrete Ver-besserungen im Sinne der Umwelt anzuordnen (zum Beispiel konkret bei Windener-gieanlagen auf See: Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Vögeln; Bauzeitenrege-lungen zum Schutz von Tieren vor Lärm).\r\nGenau diese Schritte (Ermittlung, Bewertung, Beteiligung) sind Gegenstand der aktu-ellen Beschleunigungsdebatte und Kern der RED III-Novelle.\r\nDas deutsche Recht hat diese Verfahrensregelungen – bisher ein Kern der Vorschrif-ten, die das hohe Umweltschutzniveau EU-weit gewährleisten sollen – umgesetzt im UVPG19, aber auch etwa im ROG, BauGB und im WindSeeG.\r\na) Strategische Umweltprüfung (SUP) für Pläne und Programme\r\nDie SUP adressiert mit der Anwendung auf Pläne und Programme (Art. 2 a) SUP-RL) die Metaebene und setzt damit vor der UVP an. Ziel ist es, „ein hohes Umwelt-schutzniveau sicherzustellen, (…) indem bestimmte Pläne und Programme, die vo-raussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unter-zogen werden“, Art. 1 SUP-RL. Grundsätzlich ist nach Art. 3 Abs. 1, 2 a) SUP-RL für die dort aufgeführten Pläne und Programme verpflichtend eine SUP durchzuführen, soweit sie den Rahmen für künftige Projektgenehmigungen setzen. Hierunter fällt auch der Bereich „Energie“ und speziell die Stromerzeugung durch Windenergieanla-gen. Gleiches gilt für Pläne und Programme, die ein besonderes Schutzgebiet im Sinne von Art. 1 l) iVm. Art. 3 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie20 (FFH-RL) erheblich beein-trächtigen können, vgl. Art. 3 Abs. 3 b) SUP-RL.\r\nNach Art. 4 Abs. 1 SUP-RL wird die „Umweltprüfung während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms durchgeführt“. Zu erstellen ist ein Um-weltbericht, in welchem sowohl die erwarteten erheblichen Auswirkungen der Pläne und Programme als auch mögliche Alternativen vorzulegen sind, Art. 5 Abs. 1 SUP-RL. Die Untersuchungstiefe ist traditionell beschränkt, u.a. weil der konkrete Standort von Vorhaben nicht feststeht. Nach der nationalen Umsetzung in §§ 33–46 UVPG dient die SUP dazu „umweltrelevante Entscheidungen möglichst bereits in der vorgelagerten Planungsphase zu sensibilisieren, schon weil manche Festlegungen – wie insbes. die konkrete Standortauswahl – auf der nachgelagerten Ebene der Projektzulassung nicht mehr korrigierbar sind.“21 Ermittlungstiefe und -bereich sind im Einzelfall durch das sog. Scoping festzulegen. Dazu gehört auch der Umfang des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht nach § 40 UVPG aufzunehmenden Angaben (§ 39 I UVPG).\r\nDer Untersuchungsrahmen ist immer eher weit als eng abzugrenzen, er bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 UVPG nach dem materiellen Recht („nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans oder\r\n19 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409).\r\n20 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die konsolidierte Fassung ist abrufbar auf: https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:01992L0043-20130701\r\n21 Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 2023, Rdnr. 113.\r\n5\r\nProgramms maßgebend sind“). Hier besteht daher ein gewisses Ermessen der zustän-digen Behörden, im Kontext Windenergie auf See, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH).\r\nRechtsakte, welche die Planung von Windenergieanlagen auf See und durchzufüh-rende Umweltprüfungen beeinflussen, sind neben der FFH-Richtlinie die Vogelschutz-RL22, die Maritime Raumplanungs-Richtlinie23 (MRRL) und die Meeresstrategie-Rah-menrichtlinie24 (MSRL). Relevant ist zusätzlich die sog. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)25.\r\nIn der SUP und UVP sind nach Schutzgütern (Wasser, Luft, Tiere, Menschen etc.) ge-ordnet grob gesagt der Bestand im Untersuchungsraum (vorliegend also etwa einem Gebiet in der Nordsee) ohne den Plan oder das Projekt darzustellen, dann die Auswir-kungen der Änderungen zu beschreiben und die Folgen auf die Schutzgüter auch ku-muliert mit anderen Plänen oder Vorhaben abzuschätzen. In der Praxis orientiert sich sowohl die SUP als auch die UVP an materiell-rechtlichen Maßstäben, etwa des Lärm-schutzes oder des besonderen Artenschutzrechts aus der FFH-Richtlinie, umgesetzt in § 44 BNatSchG.\r\nDie SUP und UVP werden also stark durch die Vorgaben in diesen europäischen und auch deutschen Fachgesetzen beeinflusst.26 Vorgaben finden sich im BImSchG, und etwa für Windkraftanlagen an Land auch im BNatSchG in den Vorgaben zum Land-schaftspflegerischen Begleitplan in § 17 Abs. 4 BNatSchG. Zur Abarbeitung existieren Verwaltungsvorschriften oder Leitfäden, etwa zum Fachbeitrag zur Wasserrahmen-richtlinie, bei lärmtechnischen Untersuchungen, oder der artenschutzrechtlichen Prü-fung oder der FFH-Verträglichkeitsstudie (dazu unten).\r\nDer Umweltbericht (Basis der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 und danach nach § 43 UVP zu überprüfen) enthält alle „Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand …“. Auch hier besteht ein gewisses praktisches Ermessen. Das Ergebnis des Umweltberichts ist dann „im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu be-rücksichtigen“ (§ 43 Abs. 2 UVPG).\r\nb) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf Projektebene\r\nDie UVP-RL ist auf konkrete Projekte und Vorhaben anwendbar, also nach Art. 1 Abs. 2 a) UVP-RL „die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen“ und „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft (…)“. Vor Erteilung der Genehmigung sollen die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden, wenn „aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“, Art. 2 Abs. 1 UVP-RL. Art. 4 i.V.m. den Anhängen I, II UVP-RL regelt,\r\n22 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhal-tung der wildlebenden Vogelarten (RL 2009/147/EG), zuletzt geändert durch Art. 1 RL 2013/17/EU.\r\n23 Richtlinie 2014/89/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung\r\n24 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt\r\n25 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.\r\n26 Balla/Sangenstedt: Umweltverträglichkeitsprüfung in beschleunigten Zeiten ZUR 2023, 476/478.\r\n6\r\nwelche Projekte einer Prüfung unterliegen. Die in Anhang I genannten Projekte unter-fallen zwingend einer UVP-Pflicht – darunter grundsätzlich ab einer bestimmten Größe /Anzahl auch Windenergieanlagen.\r\nNach § 72 Abs. 1 WindSeeG gilt bereits, dass Doppelprüfungen vermieden werden müssen.\r\n§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope\r\n(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen\r\nEnergiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertie-fungen zu beschränken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirt-schaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet ei-nes Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.\r\nLetztlich dasselbe regelt bereits § 39 Abs. 3 S. 3 UVPG:\r\n(3) 1Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungspro-zesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrah-mens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkun-gen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. 2Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswir-kungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder Pro-gramms zu berücksichtigen. 3Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nach-folgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.\r\nDas Ergebnis der UVP (Zusammenfassende Darstellung, § 26 UVPG; Bewertung und Berücksichtigung, § 25 UVPG) hat auf die Genehmigung eines Vorhabens nur dann Auswirkungen, wenn kein Anspruch auf die Genehmigung besteht, wie etwa bei geneh-migungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG. Im Planfeststellungs- und Plange-nehmigungsverfahren sind die Ergebnisse der UVP bei der abwägenden Entscheidung zu berücksichtigen – die Feststellung, dass ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-kungen hat, führt aber in der Praxis sehr selten zur Versagung der Genehmigung.27 Das Ergebnis ist allerdings in der Praxis Grundlage für Nebenbestimmungen und Auflagen zur Minderung von Umweltauswirkungen.\r\n2. Die deutsche Planungsebene – Raumordnung und Flächenplanung (Wind-SeeG)\r\na) Raumordnung\r\nÜbergeordnet entwickelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) maritime Raumordnungspläne, welche als Rechtsverordnung erlassen werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 ROG). Im Jahr 2021 hat das BSH den Raumordnungsplan aus dem Jahr 2009 zuletzt fortgeschrieben. Damit setzt Deutschland die Anforderungen nach der Maritimen Raumplanungsrichtlinie der EU28 um.\r\nDort werden die unterschiedlichen Nutzungen koordiniert, Flächen für einzelne Nut-zungen reserviert und grundlegende Konflikte nach Möglichkeit aufgelöst. Auch sollen\r\n27 Balla/Sangenstedt: Umweltverträglichkeitsprüfung in beschleunigten Zeiten (ZUR 2023, 476/484.\r\n28 Richtlinie 2014/89/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung.\r\n7\r\ndort die Nutzungen mit den Bedürfnissen des vorhandenen Ökosystems in Ausgleich gebracht werden. In Bezug auf Windenergieanlagen können – wie an Land – Vorrang-, Vorbehalts- und Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung – festgelegt werden. Teil der Fortschreibung des Raumordnungsplans war auch eine Fortschreibung der Strategi-schen Umweltprüfung – SUP (vgl. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anlage 5 Nr. 1.6 UVPG).\r\nb) Fachplanung\r\nDie Fachplanung für Windenergie auf See, insbesondere in der ausschließlichen Wirt-schaftszone (§ 5 Abs. 1 WindSeeG), erfolgt durch das BSH in Flächenentwicklungsplä-nen (FEP), welche Flächen für Offshore-Windenergieanlagen und deren Netzanbin-dungen sowie den Zeitplan für die Umsetzung der nationalen Ausbauziele festlegen (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 - 4 WindSeeG, früher nach dem EnWG).\r\nDas WindSeeG regelt neben der Flächenentwicklungsplanung vor allem die Genehmi-gung von Anlagen, aber auch die (private) Umsetzung über das sog. Ausschreibungs-modell. Das Gesetz ist anwendbar auf alle Planungen von Windanlagen und dazugehö-rige Infrastruktur im Küstenmeer (bis zwölf Seemeilen) und der deutschen AWZ (bis max. 200 Seemeilen).\r\nDie FEPs werden vom BSH im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur fortgeschrie-ben, § 8 Abs. 1 WindSeeG. Der aktuell geltende FEP29 ist seit dem 20. Januar 2023 in Kraft und wird seit dem 1. September 2023 fortgeschrieben. Das Verfahren soll im Jahr 2024 abgeschlossen werden. Der FEP ersetzt ab 2026 die Festlegungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c EnWG (§ 7 WindSeeG). Er enthält ne-ben den eigentlichen Flächen u.a. auch die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach WindSeeG kommen sollen.\r\nNach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 WindSeeG sind im FEP Festlegungen unzulässig, die die Meeresumwelt gefährden. Die nach dem UVPG ohnehin geltende abgestufte Prüfungs-folge gilt auch hier: es muss eng gefasst erneut geprüft werden, wenn das Gebiet bereits im Rahmen der Raumordnung oder nach EnWG geprüft wurde („nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisie-rungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind“, § 5 Abs. 3 S. 3 WindSeeG).\r\nIm FEP 2023 heißt es deswegen z.B.: „Für die Beurteilung der Gefährdung der Mee-resumwelt wird daher auf Kapitel IV.3 bis IV.5 der Umweltberichte (zum FEP) sowie auf den ROP 2021 und die dazugehörigen Umweltberichte verwiesen“ (dort S. 91).\r\nDer FEP ist Bestandteil des zentralen Ausschreibungsmodells nach WindSeeG, dazu gehören ansonsten die staatlichen Voruntersuchungen und Eignungsprüfung von Flä-chen gem. §§ 9 ff. und eben die Ausschreibung für voruntersuchte Flächen gem. §§ 16 ff. WindSeeG. Weil aber auch Flächenfestlegungen aus der Vergangenheit vorlie-gen, gibt es derzeit zwei mögliche Verfahrens-Stränge für Ausschreibung und Geneh-migungen.\r\nDer gestufte Planungsprozess ist hier durch das BSH schematisch aufbereitet:\r\n29 BSH (2023) https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Meeresfachplanung/Flaechenentwicklungs-plan_2023/flaechenentwicklungsplan_2023_node.html\r\n8\r\nAbbildung 1: Gestufter Planungsprozess für die Offshore-Windenergie\r\nBei der FEP-Aufstellung ist grundsätzlich eine SUP durchzuführen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anlage 5 Nr. 1.17 UVPG).\r\nDer Festlegung von Flächen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6-11 WindSeeG – neben dem Zu-schlag Grundlage der eigentlichen Genehmigung nach §§ 65 ff. WindSeeG – dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen, § 5 Abs. 3 S. 1 WindSeeG. Dazu gehört die Gefährdung der Meeresumwelt und die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck einer nach § 57 BNatSchG erlassenen Schutzgebietsverordnung, § 5 Abs. 3 Nr. 2, 5 WindSeeG. Festlegungen sind in einem Schutzgebiet nur zulässig, wenn sie nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes führen und wenn ohne diese Gebiete die Ausbauziele nicht erreicht werden,30 § 5 Abs. 6 BNatSchG. Es muss entsprechend ggf. eine FFH-Verträglichkeits-prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG bei der Aufstellung der FEPs durchgeführt werden.\r\nDie Prüfungen der Gebietsfestlegung sind jedoch beschränkt, wenn eine Flächennut-zung bereits im Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG a.F. oder in einem Raum-ordnungsplan nach § 17 Abs. 1 S. 1 ROG festgelegt ist. Hier bedarf es keiner (erneuten) grundlegenden Überprüfung der Vereinbarkeit der Flächenausweisung mit öffentli-chen oder privaten Belangen, § 5 Abs. 3 S. 3 WindSeeG. Eine Zulässigkeit der Festle-gungen soll nur geprüft werden, „soweit zusätzlich oder andere erhebliche Gesichts-punkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind.“ So soll der Anschluss an die bisherige Fachplanung sichergestellt und eine dop-pelte Planung vermieden werden. So verhält es sich auch mit der Prüfung von Umwelt-auswirkungen durch den FEP.\r\nDa der FEP nur ein Teilelement des gesamten Planungsprozesses ist, sollen mehrfache Prüfungen vermieden werden. Daher soll durch die Festlegung des Untersuchungsrah-mens der SUP geklärt werden, auf „welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zu-lassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen\r\n30 Kment: Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, NVwZ 2023, 965, 968.\r\n9\r\nsind“, § 5 Abs. 3 S. 5 WindSeeG.31 Dies entspricht dem in § 39 Abs. 3 UVPG vorgesehe-nen Verfahren.32 Umweltauswirkungen, die bereits bei der Aufstellung übergeordneter Planwerke geprüft worden sind, sollen demnach bei der Aufstellung der FEPs nicht mehr in der Prüfung berücksichtigt werden: „Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Ver-tiefungen zu beschränken“, § 5 Abs. 3 S. 6 WindSeeG.\r\n3. Festlegung von Ausbauzielen\r\nKlima- und Ausbauziele sind im deutschen Recht im Klimaschutzgesetz (KSG), Erneu-erbare-Energien-Gesetz (EEG), Gebäudeenergiegesetz (GEG) aber auch im WindSeeG selbst enthalten.\r\nFür die Anforderungen an die deutsche Umsetzung der geänderten RED relevant (Art. 3) ist der Entwurf des deutschen NECP (National Energy and Climate Plan33) von 202334. Dieser legt für Offshore-Windenergie für 2030 ein Ziel von 30 GW, für 2035 40 GW und für 2045 schließlich 70 GW fest, diese Ziele finden sich auch in § 1 Abs. 2 WindSeeG. Im Übrigen legt der NECP wie folgt fest:\r\nAbbildung 2: Festlegungen zu Erneuerbaren Energie im NECP\r\nIm Entwurf des FEP 2024 stellt das BSH fest:\r\n„Insgesamt kann mit den im Vorentwurf zusätzlich geplanten Flächen eine Leistung von vo-raussichtlich ca. 12 GW festgelegt werden. Zusammen mit den OWP [Offshore-Windparks, Anm. d. Verf.], die voraussichtlich im Jahr 2025 in Betrieb sind sowie den bereits im FEP 2023 festgelegten Gebieten ergibt sich eine voraussichtliche Gesamtleistung von ca. 49,5 GW. Mit den weiteren genannten und in Abbildung 1 skizzierten Gebieten und geplanten Festlegungen könnten voraussichtlich Flächen mit einem Gesamtpotential von ca. 70 GW fest-gelegt werden. Damit kann die Flächenkulisse festgelegt werden, die für die Erreichung des 70\r\n31 BerlKommEnergieR/Kerth, 5. Aufl. 2022, WindSeeG § 5 Rn. 58, 59.\r\n32 BT Drs. 163/22 v. 08.04.2022, S. 71.\r\n33 Erstellt gemäß der EU Governance Verordnung-(EU) 2018/1999.\r\n34 NECP Ziffer 1.1.111.; https://commission.europa.eu/document/download/c589deb5-9494-4984-9ef5-8e2ee711aaf2_en?filename=GERMANY-%20DRAFT%20UPDATED%20NECP%202021-2030%20EN.pdf und auf der deutschen Website hier: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/necp.html\r\n10\r\nGW-Ziels erforderlich ist. Die Festlegung weiterer Gebiete ist erforderlich, um den voraus-sichtlich um das Jahr 2040 einsetzenden Rückbau kompensieren zu können.“ 35\r\nDamit sichert bereits der FEP 2023 die Ziele für 2030 (30 GW) ab. Der Vorentwurfs-stand 2024 mit Flächen ist in dieser Karte zusammengefasst, die hier zur Anschaulich-keit einmal eingefügt wird:\r\nAbbildung 3: Vorentwurf für den FEP 2024\r\nAlle Offshore Windpark-Vorhaben, für die mindestens die Genehmigung beantragt wurde, sind im Internet abrufbar.36 Derzeit sind 29 Windparks genehmigt, vier befin-den sich im Genehmigungsverfahren.\r\nZum Jahresende 2023 betrug die bereits installierte Leistung 8,5 GW.37\r\n4. Zentrale Voruntersuchung\r\nDie Ausschreibung von Flächen an private Betreiber sowie das Genehmigungsverfah-ren folgt inzwischen zwei unterschiedlichen Regimen, zum einen für zentral vorunter-suchte Flächen und zum anderen für die nicht zentral voruntersuchten Flächen, siehe Abbildung 1.\r\n35 FEP Vorentwurf 2024, S. 2 (Stand 1.9.2023) https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Meeresfachpla-nung/Laufende_Fortschreibung_Flaechenentwicklungsplan/Anlagen/Downloads/Vorent-wurf_FEP.pdf?__blob=publicationFile&v=1\r\n36 https://offshore-vorhaben.bsh.de/\r\n37 Deutsche Windguard, Status des Offshore-Windenergieausbaus in Deutschland, Jahr 2023, abrufbar unter https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/06-zahlen-und-fakten/Status_des_Offshore-Windenergieausbaus_Jahr_2023.pdf\r\n11\r\nBei der „zentralen Voruntersuchung“ (§ 9 ff. WindSeeG) werden Baugrund und Öko-logie (in der AWZ) durch das BSH untersucht (§ 11 WindSeeG) und mit der Ausschrei-bung (§§ 50 ff.) werden die relevanten Daten online gestellt. Die Kostenübernahme durch die Bieter ist im WindSeeG geregelt.\r\nKonkret werden\r\n„die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umwelt-verträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 zur Errichtung von Wind-energieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind […]. [H]iervon umfasst sind insbe-sondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch a) eine Be-standscharakterisierung, b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und c) eine Be-standsbewertung“ (§ 10 Abs. 1 WindSeeG).\r\nDamit liegen nach der Voruntersuchung alle nicht streng auf den konkreten Standort von Anlagen bezogenen Daten vor. Es wird ein Verfahren nach § 40 UVPG durchge-führt (§ 12 WindSeeG), also eine SUP konkret für diese Flächen aufbauend auf der schon beim FEP notwendigen SUP für den Gesamtplan.\r\nSinn und Zweck der Einführung dieses, ansonsten den privaten Bietern überlassenen, Verfahrensschritts war sowohl die bessere Nutzbarmachung von Daten, Kostensen-kung, Verfahrensbeschleunigung (so ausdrücklich § 9 Abs. 1 Nr. 238, Plangenehmigung statt Planfeststellungsverfahren, § 66 Abs. 1 WindSeeG) und die Herstellung einer bes-seren Grundlage für die Kalkulation der potentiellen Bieter bei den Ausschreibungen (wettbewerbliche Bestimmung des Gebots im Rahmen von Ausschreibungen nach §§ 50 ff. WindSeeG). Dabei wird\r\n„auf den „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)“ sowie den „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ zurückgegriffen. Die Basisuntersuchung nach dem StUK 4 nimmt hierbei zwei Jahre in Anspruch. Berücksichtigt man zudem die vorgeschalteten Vergabeverfah-ren ergibt sich für die staatliche Voruntersuchung der einzelnen Flächen ein Zeitbedarf von je-weils etwa drei Jahren.“39\r\nDamit besteht heute auf zwei Prüfungsebenen eine SUP-Pflicht: Auf Ebene des FEP und für die zentral voruntersuchten Flächen. Diese bauen aufeinander auf, siehe un-ten. Die Untersuchung im Rahmen der zentralen Voruntersuchung ist so tiefgehend, dass sie letztlich „beinahe“ schon eine projektbezogene UVP darstellt – es fehlen grob gesagt alleinig die streng auf den konkreten Standort von Anlagen bezogenen Daten und die standortbezogene Auswirkungsprognose.\r\n5. Genehmigung\r\nWindenergieanlagen bedürfen vor ihrem Bau auf einer für Windenergie vorgesehenen Fläche einer behördlichen Genehmigung durch das BSH, § 66 WindSeeG: Planfeststel-lung oder Plangenehmigung (genauer dazu unten ab S. 14). Im Küstenmeer ist § 6 BIm-SchG anwendbar (siehe § 44 WindSeeG), diese Vorhaben sind aber nicht mengenrele-vant.\r\n38 Dazu konkret bei den Untersuchungen nach § 10: BerlKommEnergieR/Kerth, 5. Aufl. 2022, WindSeeG § 10 Rn. 6.\r\n39 Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, WindSeeG vor § 9 Rn. 6, beck-online.\r\n12\r\nWelche Anforderungen für eine Genehmigung erfüllt sein müssen und ob ein Planfest-stellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren nötig wird, ist maßgeblich davon abhängig, auf welcher Fläche die Windenergieanlagen errichtet werden sollen (dazu unten ab. S. 14). Grundsätzlich müssen die Betreiber eine UVP vorlegen, § 68 WindSeeG. Davon gibt es allerdings Ausnahmen nach § 72a WindSeeG (EU-Notfall-verordnung, s.u.).\r\n6. Materielles Umweltrecht\r\nÖkologisch und naturschutzfachlich befindet sich deutsche Nordsee in keinem guten Zustand und ist erheblichen Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzungen aus-gesetzt.40 Jede weitere Nutzung, auch durch Windenergieanlagen und die dazugehö-rige Infrastruktur, muss sich daran messen lassen.\r\nMaterielles, zu berücksichtigendes Umweltrecht findet sich in Fachgesetzen wie dem BNatSchG, dabei stammen FFH-Gebietsschutz und Artenschutzrecht vor allem aus dem EU-Recht. Das FFH-Recht (mit Vogelschutz- und FFH-Richtlinie) enthält den Ge-bietsschutz (§§ 31 ff. BNatSchG) sowie den besonderen Artenschutz (§§ 44 ff. BNatschG), der für alle Vögel und Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie gilt.\r\nBeim Gebietsschutz ist sowohl auf Ebene eines Plans als auch auf Ebene eines Vorha-bens eine formelle Verträglichkeitsprüfung Pflicht, § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs.3 FFH-RL. Diese befasst sich konkret mit den Auswirkungen auf die Erhaltungs-ziele des jeweiligen Gebiets.\r\nBeim besonderen Artenschutz ist eine solche Prüfung nicht gesetzlich vorgeschrieben (Art. 12 ff. FFH-RL sehen dies nicht vor), aber allgemeine Praxis um die Anforderun-gen der Rechtsprechung zu erfüllen („Besondere Artenschutzprüfung“).41 Die jeweilige Behörde ist nach dieser Rechtsprechung verpflichtet, die entsprechend den natur-räumlichen Gegebenheiten erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um als Vo-raussetzung einer Prüfung der materiellen Verbotstatbestände (Tötungs-, Störungs-, und Beschädigungsverbote) mögliche artspezifische Gefährdungen aufzuklären und einer geeigneten Bewertung zu unterziehen – und auf dieser Basis Minderungsmaß-nahmen zu entwerfen und anzuordnen. Grundsätzlich ist der besondere Artenschutz streng und auch bezogen auf einzelne Individuen. Im Detail besteht viel Streit (Signi-fikanzschwelle, Ausnahmeregime), der etwa zu der Einführung des § 45b) BNatSchG geführt hat.\r\nNach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung des Naturhaushalts generell „Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten“.\r\n§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 WindSeeG enthält ein allgemeines Verbot, „die Meeresumwelt (zu) gefährden“.\r\nNach § 69 WindSeeG gilt für die Genehmigung:\r\n„(3) Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn\r\n1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere\r\n40 Vgl. Fn. 13.\r\n41 Ausführlich dazu: BVerwG, Urteil vom 9. 7. 2008 - 9 A 14/07, Rn. 54 ff. und Urt. v. 9.7.2009 – 4 C 12/07, Rn. 44 f. Dazu auch: Sobotta, Artenschutz in der Umweltprüfung, NUR 2013, 229.\r\n13\r\na) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Num-mer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-ber 1982 (BGBI. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und\r\nb) kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, […]“\r\nDaneben enthält das WindSeeG aber bereits seit langem Erleichterungen für Vorhaben auf dem Meer gegenüber Vorhaben auf Land: Im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels gelten die Regelungen des BNatSchG nur „nach Maßgabe des See-rechtsübereinkommens“ und der §§ 56–58 BNatSchG, insbesondere gilt § 15 BNatschG (Eingriffsregelung/Realkompensation) nicht (§ 56 Abs. 3 WindSeeG). An-ders als bei Windenergieanlagen an Land müssen Betreiber auf See auch jetzt schon keine konkrete Kompensation leisten, sondern dies wird (finanziell) pauschaliert.\r\nZudem reduziert § 72 Abs. 2 WindSeeG das strikte Verbot einer Zerstörung oder er-heblichen Beeinträchtigung von gesetzlichen Biotopen aus § 30 Abs. 2 BNatSchG auf ein reines Vermeidungsgebot von „erheblichen Beeinträchtigungen“.\r\nBeides dient bereits der Erleichterung der Errichtung von Windanlagen auf See, und führt letztlich zu einer Absenkung des Schutzstandards gegenüber Anlagen auf Land.\r\n7. EU-Notfallverordnung\r\nAufgrund der besonderen Energiesicherheitslage nach dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine erließ die EU am 22.12.2022 die Verordnung (EU) 2022/2577 („EU-Notfallverordnung“42), in der sie vorübergehend einen neuen Rahmen für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien festlegt. Diese Verordnung dient dazu, die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energien sowie Energiespeicherung und Netzinfrastruktur zu vereinfachen und zu beschleuni-gen.\r\nHerzstück dieser Verordnung ist Artikel 6, der den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit bietet, Ausnahmen von den ansonsten strengen Anforderungen der UVP gemäß Artikel 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU und den „Bewertungen“ des Artenschutzes gemäß Artikel 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Art. 5 der VS-RL 2009/147/EG auf Vorhabenebene zu gewähren. Gemeint sind die UVP und die ex ante artenschutzrechtliche Prüfung. Ob diese Ausnahmen gewährt werden, liegt im Ermes-sen des Mitgliedstaates, und die zuständigen Behörden sorgen für “verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ um materiell-rechtlichen Anforderungen des speziellen Ar-tenschutzes nach FFH- und Vogelschutz-RL sicher zu stellen. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für Projekte, die in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vor-gesehenen Gebiet liegen („go-to-areas“) und die einer SUP unterzogen wurden.\r\nDie EU-Notfall-VO galt zunächst für Genehmigungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2024 eingeleitet werden, Art. 1 Abs. 2 EU-Notfall-VO, Kernstücke (u.a. auch der Artikel 6) gelten aber nach VO 2024/22343 jetzt bis zum 30. Juni 2025.\r\n42 Dazu Ruge: Die EU-Notfallverordnung – Revolution im EU-Umweltrecht? NVwZ 2023, 870.\r\n43 Verordnung (EU) 2024/223 vom 22 Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Fest-legung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, Abl. EU Nr. L v. 10.01.2024.\r\n14\r\nDazu hatte u.a. der WWF kritisch Stellung genommen.44 Im WindSeeG ist die Notfall-verordnung bislang in § 72a berücksichtigt, der ausschließlich Genehmigungen in den in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebenen Flächen des FEP regelt.45 Dessen Wir-kung soll nun ebenfalls bis 2025 verlängert werden.46\r\n8. Zwischenstand nach Flächenkategorien\r\nZu unterscheiden ist nach derzeitiger Rechtslage also zwischen vier Flächenkategorien:\r\n1. Eine im Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG a.F. festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungs-plans nach § 17 Abs. 1 S.1 ROG (diese Kategorie ist nicht mehr praktisch rele-vant)\r\n2. Flächen, die im FEP für Windenergieanlagen ausgewiesen sind\r\n3. Flächen im FEP, die zentral voruntersucht wurden, §§ 9 ff. WindSeeG\r\n4. Flächen, die im FEP für Windenergieanlagen ausgewiesen und in den Jahren 2022 und 2023 auch dafür ausgeschrieben sind (§ 72a)\r\nIm Folgenden werden nach der Auflistung allgemeiner Vorgaben die jeweils unter-schiedlichen Anforderungen der Flächenkategorien dargestellt.\r\na) Flächen nach § 17a EnWG a.F. oder § 17 Abs. 1 S. 1 ROG\r\nIm Falle der Genehmigung von Windenergieanlagen auf festgelegten Clusterflächen oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet ist ein Planfeststellungsverfah-ren erforderlich, § 66 Abs. 1 S. 1 WindSeeG.\r\nDiese Kategorie ist zwar rechtlich noch vorhanden, geht aber nun in der Praxis (dazu auch § 7 WindSeeG) in den beiden nächsten auf:\r\nb) Im FEP ausgewiesene Windenergieflächen\r\nFür Projekte, die auf Flächen verwirklicht werden sollen, die im FEP als Windenergie-flächen ausgewiesen sind, bedarf es eines Planfeststellungsverfahrens, § 66 Abs. 1 S. 1 WindSeeG. Das Verfahren ist im VwVfG geregelt.\r\nIm Rahmen des Planfeststellungsverfahrens muss in der Regel eine UVP (vgl. § 6 iVm. Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG) durchgeführt werden und ggf. eine gebietsbezogene FFH-Ver-träglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgelegt werden.47 Die im Rahmen des Verfahrens durchzuführende UVP ist auf „zusätzliche oder andere er-hebliche Umweltauswirkungen sowie erforderliche Aktualisierungen und Vertiefun-gen“ zu beschränken, § 72 Abs. 1 WindSeeG. Wie oben dargelegt, ist für die Ausweisung dieser Flächen im FEP bereits eine allgemeine SUP durchgeführt worden. Auf deren Grundlage ist über die „erforderlichen Aktualisierungen und Vertiefungen“ zu ent-scheiden, § 72 Abs. 1 S.1 WindSeeG. Die Einhaltung von Gebiets- und Artenschutzrecht ist vollumfänglich zu prüfen, ebenso wie anderes Fachrecht.\r\n44 https://www.wwf.eu/?7526366/repowereu-RED-revision-position-paper\r\n45 Dazu: Lutz-Bachmann/Zywitz: Beschleunigung für Offshore-Windenergie EnWZ 2023, 445.\r\n46 BT-Drucksache 20/8657 und Ausschussdrucksache 20(25)593\r\n47 Vgl. BSH: Merkblatt einzureichende Unterlagen zentral voruntersuchte Flächen (Stand: 20.06.2023) -Im Plan-genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich Neben-einrichtungen auf zentral voruntersuchten Flächen gemäß §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 3, 72a WindSeeG i.V.m. § 73\r\nAbs. 1 S. 2 VwVfG einzureichende Unterlagen;\r\n15\r\nDer Planfeststellungsbeschluss soll nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mo-naten erteilt werden (§ 69 Abs. 4 WindSeeG)\r\nc) Zentral voruntersuchte Flächen nach §§ 9 ff. WindSeeG\r\nVoruntersucht werden Flächen, die bereits im FEP als Windenergiegebiete festgelegt sind, § 9 Abs. 1 WindSeeG. Es wird hier eine (SUP-pflichtige) Prüfung über die Eignung der Fläche zur Stromerzeugung aus Windenergie durchgeführt sowie die darauf zu in-stallierende Leistung nach § 12 Abs. 5 WindSeeG festgestellt. Nach § 10 Abs. 2 S.1 Nr. 2 a) WindSeeG umfasst die Eignungsprüfung die Frage, ob der Errichtung von Wind-energieanlagen die nach § 69 Abs. 3 S. 1 WindSeeG maßgeblichen Belange nicht ent-gegenstehen (dazu schon oben S. 12: keine Verschmutzung der Meeresumwelt und kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln).\r\nSollen Windenergieanlagen auf voruntersuchten Flächen genehmigt werden, ist ein Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich. Es genügt eine Plangenehmigung, §§ 66 Abs. 1 S. 2, 70 Abs. 1 WindSeeG. Es gilt bereits jetzt: Nach § 70 Abs. 3 WindSeeG soll das BSH die Genehmigung nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 12 Monaten erteilen.\r\nDie materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstäbe ändern sich jedoch nicht, und die Vorun-tersuchung führt auch nicht zum Entfall der UVP-Pflicht und den dort vorgesehenen Verfahrensschritten. Es gelten lediglich wie bei Flächen nach § 17a EnWG a.F. und § 17 Abs. 1 S. 1 ROG Beschränkungen für die UVP-Untersuchung nach § 72 Abs. 1 S. 1 WindSeeG.\r\nIn materieller Hinsicht darf die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn die Vo-raussetzungen nach § 69 Abs. 3 S. 1 WindSeeG vorliegen (s.o.). Ob eine Gefährdung der Meeresumwelt durch Windenergieanlagen in der voruntersuchten Fläche gegeben ist, wurde bereits bei der Festlegung der Flächen geprüft (s.o.). Als „Konsequenz“ kann die Prüfung, ob durch das konkrete Projektvorhaben, welches genehmigt werden soll, eine Beeinträchtigung der Meeresumwelt vorliegt (§ 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WindSeeG), unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Zum einen muss bereits ein Zuschlag für das Projekt nach § 54 WindSeeG erteilt worden sein. Zum anderen dürfen gegenüber der\r\n„Voruntersuchung der Fläche (keine) zusätzlichen oder anderen erhebliche(n) Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prü-fung erforderlich (sein), insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Flä-che“ § 69 Abs. 3 S. 4 WindSeeG.\r\nNeben den (eingeschränkt) zu prüfenden Voraussetzungen nach § 69 Abs. 3 S. 1 Wind-SeeG gilt mangels gegenteiliger Vorschriften weiterhin die Pflicht einer artenschutz-rechtlichen Prüfung zur Abarbeitung der Anforderungen des § 44 BNatSchG (ex ante) und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG. Der Biotopschutz ist je-doch auch hier durch § 72 Abs. 2 WindSeeG reduziert.\r\nNach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass die Genehmigung in vorunter-suchten Flächen durch eine engmaschigere umweltbezogene Vorprüfung seitens der Behörde auf Planebene die Prüfung auf Vorhabenebene be-grenzen und beschleunigen soll.\r\n16\r\nQuantitativ ist zum Verhältnis zw. zentral-voruntersuchten vs. nicht-zentral-vorunter-suchten Flächen folgendes zu sagen48:\r\n• Im Jahr 2021 wurden ausschließlich auf zentral-voruntersuchten Flächen ins-gesamt 958 Megawatt ausgeschrieben.\r\n• Im Jahr 2022 wurden ausschließlich auf zentral-voruntersuchten Flächen ins-gesamt 980 Megawatt ausgeschrieben.\r\n• Im Jahr 2023 wurden sieben Gigawatt (GW) auf nicht-zentral voruntersuchten Flächen ausgeschrieben, 1,8 GW wurden zentral-voruntersucht ausgeschrieben. (Verhältnis 80 Prozent vs. 20 Prozent)\r\nFür die zukünftige Verteilung sind die Flächen im WindSeeG und im FEP konkretisiert. Aus den Daten ergibt sich folgende Tabelle:\r\nFläche\r\nVoruntersuchung\r\nAusschreibungsjahr\r\nFlächengröße (MW)\r\nN-9.1\r\nJa\r\n2024\r\n2.000\r\nN-9.2\r\nJa\r\n2024\r\n2.000\r\nN-9.3\r\nJa\r\n2024\r\n1500\r\nN-11.3\r\nNein\r\n2024\r\n1500\r\nN-12.3\r\nNein\r\n2024\r\n1000\r\nN-10.2\r\nJa\r\n2025\r\n500\r\nN-10.1\r\nJa\r\n2025\r\n2000\r\nN-9.4\r\nNein\r\n2025\r\n2000\r\nN-13.1\r\nJa\r\n2026\r\n500\r\nN-13.2\r\nJa\r\n2026\r\n1000\r\nN-12.4\r\nNein\r\n2026\r\n2000\r\nN-21.1\r\nJa\r\n2027\r\n2000\r\nN-12.5\r\nNein\r\n2027\r\n2000\r\nN-14.1\r\nJa\r\n2028\r\n2000\r\nN-9.5\r\nNein\r\n2028\r\n2000\r\nTabelle 1: Flächen im FEP entsprechend nach Voruntersuchung und zu installierender Leistung\r\nNach 2028 sollen die Volumina dann hälftig auf die zentral voruntersuchten und nicht-zentral voruntersuchten Flächen verteilt werden.\r\nd) Im FEP und 2022/2023 ausgeschriebene Flächen (§ 72a WindSeeG)\r\nAbweichend von § 66 WindSeeG wurde unter Ausnutzung des gesamten Umsetzungs-spielraums von Art. 6 EU-Notfall-VO der § 72a WindSeeG eingeführt. Die Norm sieht vor, dass Genehmigung von Windenergieanlagen, die „in im Flächenentwicklungsplan\r\n48 Alle Zahlen aus der Internetauftritt der BNetzA.\r\n17\r\nausgewiesenen und in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebenen Flächen für Wind-energieanlagen auf See“ in der Nordsee liegen, keiner UVP oder artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG (die dort allerdings nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist) vorab bedürfen (§ 72a Abs. 1 WindSeeG).\r\nDamit entfällt die Pflicht der Vorhabenträger, eine sog. „Basisaufnahme“ vor der Ge-nehmigung durchzuführen, mit welcher das Vorhabengebiet in Bezug auf die Natur-ausstattung und Lebensgemeinschaften charakterisiert wird. Diese dient normaler-weise der Vorbereitung der UVP. Trotzdem müssen die Auswirkungen auf die Mee-resumwelt während der Bauphase untersucht werden, wozu die Basisaufnahme wiede-rum die Datengrundlage bietet. Auch bleiben weitere umweltrechtliche Genehmi-gungsvoraussetzungen unberührt, wie die wasserrechtlichen Vorgaben aus § 45 Abs. 1 WHG. Die Detailtiefe dieser Daten ist jedoch reduziert auf die bereits erfassten FEP- und Voruntersuchungsdaten aus der SUP, vorhabenspezifischer Untersuchungen be-darf es nicht.\r\nSo soll die Beschleunigungswirkung des § 72a WindSeeG gesichert werden.\r\nAls „Ausgleich“ für den Entfall der UVP und artenschutzrechtlichen Prüfung sieht § 72a Abs. 2 WindSeeG das Ergreifen geeigneter Minderungsmaßnahmen vor, um die materiellen Vorgaben des § 44 Abs.1 BNatSchG zu gewährleisten. Alternativ muss ein finanzieller Ausgleich nach § 45d Abs. 1 BNatSchG gezahlt werden. Die Regelung des § 72a WindSeeG gilt bisher nach Absatz 3 für alle bis zum 30. Juni 2024 gestellten An-träge. Dies soll jetzt auf das Jahr 2025 ausgeweitet werden, siehe unten.\r\nVom Anwendungsbereich des § 72a WindSeeG umfasst sind sowohl zentral vorunter-suchte Flächen als auch nicht zentral voruntersuchte Flächen. Relevant ist lediglich, ob die Fläche in einem FEP für Windenergie vorgesehen wurde und eine Ausschreibung in den Jahren 2022 und 2023 (bald auch 2024) erfolgt. Die geringeren Anforderungen aus § 72a WindSeeG bezüglich der Ermittlung von Umweltbelangen und Prüfung der Vereinbarkeit mit materiell-rechtlichen Umweltvorschriften gelten daher unabhängig davon, ob bereits bei vor der Ausweisung der Flächen umfangreiche Prüfungen statt-gefunden haben oder nicht.49\r\nIII. RED III und Referentenentwurf\r\n1. RED III – Zusammenfassung wesentlicher Regelungen\r\nDie mit der RED III verabschiedete Novelle der Erneuerbare Energien-Richtlinie nimmt die Stoßrichtung der EU-Notfallverordnung auf, Beschleunigung beim Ausbau und der Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen, und soll als längerfristige rechtliche Grundlage dafür sorgen, dass die erneuerbaren Energien ihren Beitrag zum Erreichen der Klimaziele leisten (vgl. Erwägungsgrund 1 RED III). Als „verbindliches“ kollektives Gesamtziel legt die RED 2018/2001 nun in Art. 3 Abs.1 Uabs.1 RED50 fest:\r\n„Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 42,5 % beträgt.“\r\n49 Zu der Parallelvorschrift des § 43m Abs. 2 S. 1 EnWG („Einhaltung der Vorschriften [des § 44 Abs. 1 BNatSchG]“\r\n(Kohls/Boerstra: Aktuelle Beschleunigungsgesetzgebung zum Netzausbau – EU-Notfall-Verordnung, RED III und Umsetzung in Deutschland (Teil 1), EnWZ 2024, 69, 73.\r\n50 Zitiert nach konsolidierter Fassung der Richtlinie EU 2018/2001.\r\n18\r\nArtikel 3 Absatz 2 RED spezifiziert diese Zielvorgabe noch dahingehend, als die Mit-gliedstaaten „gemeinsam bestrebt“ sein sollen, den Anteil von Energie aus erneuerba-ren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 auf 45 Prozent zu erhöhen. Jeder Mitgliedstaat legt dafür nationale Beiträge in Rahmen seines integrier-ten nationalen Energie- und Klimaplan nach der EU Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 fest. (Art. 2 RED).\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, werden verschiedene, teils überlappende Maßnahmen auf Planungs- und Genehmigungsebene vorgesehen, um beides zu beschleunigen. Kern-stück sind, wie in der Notfallverordnung, die sogenannten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien sowie Infrastrukturgebiete, um auch im Hinblick auf die not-wendige Infrastruktur zu vereinfachen und beschleunigen.\r\nGleichzeitig will der EU-Gesetzgeber (und muss aufgrund primärrechtlicher Vorgabe in Art.37 Charta der Grundrechte der EU (ChfR), Art.3 Abs.3 EUV und Art. 11, 191 AEUV) weiterhin „ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten“ (u.a. Erwägungs-grund 2 und 31). Die RED in der Fassung von 2023 enthielt bereits Instrumente zur Beschleunigung und Vorgaben für die Genehmigung in den Art. 15 bis Art. 16f. Diese werden durch RED III erheblich im Sinne der Notfallverordnung angepasst.\r\nGrob gesagt sind auf Grundlage der novellierten Richtlinie folgende Schritte im natio-nalen Recht bzw. in der Planungspraxis nachzuvollziehen:\r\n1. Flächenpotentialanalyse bzw. „koordinierte Erfassung“ nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 15b Abs. 1 für alle Quellen erneuerbarer Energien, um sicherzustellen, dass der nationale Anteil an der Zielvorgabe 42,5 Prozent bis 2030 erreicht wird, bis zum 21.05.2025.\r\n„Artikel 15b\r\nErfassung der Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind\r\n(1)\r\nBis zum 21. Mai 2025 führen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Einsatz erneuer-barer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Erfassung durch, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um min-destens ihren nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie zu erreichen. […]“\r\n2. Festlegung von Beschleunigungsgebieten bis zum 21. Februar 2026 un-ter konkreten (ausdifferenzierten) Voraussetzungen und mit den erleichterten Folgen bei der Genehmigung (u.a. keine UVP, kurze Fristen).\r\n„Artikel 15c\r\nBeschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie\r\n(1)\r\nBis zum 21. Februar 2026 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Be-hörden einen oder mehrere Pläne verabschieden, mit denen sie als Untergruppe der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Ener-giequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen […]“\r\n3. Dazu kommt die Möglichkeit (nicht Pflicht) bis zum 21. Mai 2024 bereits bestehende Gebiete zu Beschleunigungsgebieten zu erklären.\r\n19\r\n„Art 15c Abs. 4: Bis zum 21. Mai 2024 können die Mitgliedstaaten bestimmte Gebiete, die bereits als Gebiete, die für den beschleunigten Einsatz einer oder mehrerer Techno-logien für erneuerbare Energie geeignet sind, ausgewiesen wurden, zu Beschleuni-gungsgebieten für eine oder mehrere Arten von erneuerbarer Energie erklären.“\r\n4. Die Genehmigungsverfahren werden für Projekte in Beschleunigungsge-bieten erleichtert und beschleunigt nach Art. 16a: Dauer nicht länger als 12 Monate (Absatz 1) und keine UVP (Absatz 3). Die Genehmigungsverfahren sol-len auch für alle anderen Projekte nach Art 16b) vereinfacht werden. Nur die Änderungen in Art. 16 und 16b (alle Projekte, nicht konkret Art 16a zu Projekten in Beschleunigungsgebieten) müssen schon bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt sein, ansonsten gilt die allgemein Umsetzungsfrist des Art. 5 Abs. 1 der Ände-rungsrichtlinie: der 21. Mai 2025.\r\n5. Das überragende öffentliche Interesse ist bis zum 21.2.2024 anzuord-nen:\r\n„Artikel 16f\r\nÜberragendes öffentliches Interesse\r\nDie Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Errei-chen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen […].“\r\nDie nationale Umsetzung hierfür ist etwa in § 11c EnWG (neu) vorgesehen.\r\nIm Einzelnen:\r\na) Flächenpotenzialanalyse\r\nDie Richtlinie baut auf dem System der EU Governance Verordnung auf. Die EU setzt kollektive Ziele und die Mitgliedsstaaten bestimmen ihren Anteil, außer die EU setzt diesen selbst fest, wie etwa im Rahmen der Klimaschutzverordnung (EU) 2018/842, für die Nicht-ETS Bereiche, auch Effort Sharing Regulation (ESR) genannt.\r\nArt. 15b fordert eine „koordinierte Erfassung“, welche nicht zwingend in einem Gesetz geschehen muss. Sofern dafür Rechtsänderungen notwendig sind, müssten diese aber bis zum 21. Mai 2025 erfolgen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 der RED III Änderungsrichtlinie).\r\nKriterien für die Erfassung enthält Absatz 2 (Nachfrage, Ausnutzbarkeit und Verfüg-barkeit der erneuerbaren Quellen). Die Erneuerbaren-Projekte müssen mit bereits be-stehenden Nutzungen der Gebiete vereinbar sein (Art. 15b Abs. 3 S. 2 RED).\r\nDiese raum- und flächenbezogene Erfassung hat jedenfalls im Rahmen der Raumordnung oder der Flächenentwicklungsplanung nach dem Wind-SeeG bislang nicht stattgefunden. Sie findet sich letztlich nur in Gigawatt-Zahlen „destilliert“ in den oben bereits zitierten Zielen aus dem deutschen NECP sowie in den deutschen Fachgesetzen.\r\nDie Stiftung Umweltenergierecht meint die Erfassung sei nicht planerisch erforderlich und dies habe\r\n„auch zur Folge, dass bei der Erfassung und Identifizierung von EE-Gebieten – anders als bei den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (vgl. Art. 15c Abs. 2 EE-RL 2023) –\r\n20\r\nkeine SUP und damit auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. Art. 15d Abs. 1 EE-RL 2023) vorgeschrieben sind.“51\r\nDas ist aus hiesiger Sicht jedenfalls fraglich.\r\nFestzustellen ist hier zunächst, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei den NECP nach Art. 10 der Governance Verordnung stattgefunden hat. In diesem Plan findet sich aber keine Erfassung nach den Kriterien des Art. 15b Abs. 2 und er ist auch in keiner Weise raum- oder flächenbezogen. Die Pflicht aus Art 15b) bezieht sich aber auf eine Erfas-sung, bei der „das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdi-schen Flächen, Meere oder Binnengewässer“ ermittelt wird, und „Mehrfachnutzung der in Absatz 1 genannten Gebiete“ begünstigt werden (Abs. 3) und bei dem die Ziele für 2030 im Vordergrund stehen. Ausdrücklich können die Mitgliedstaaten „ihre be-stehenden Raumordnungsdokumente oder -plänen nutzen oder auf ihnen aufbauen“ – aber die Erfassung ist für das gesamte Gebiet und Territorium des jeweiligen Mit-gliedstaates zu leisten. Dies stellt dann auch materiell einen „Plan“ dar, der – nach-träglich? – in das System der Governance Verordnung eingefügt wird. Aus hiesiger Sicht wäre daher mindestens eine Beteiligung im Rahmen des Art. 10 zu ergänzen.\r\nRichtig ist, dass – wenn die Mitgliedstaaten ihre Raumordnungsinstrumente nutzen - die jeweiligen Planinstrumente (für die See in Deutschland: nach ROG und WindSeeG) einer SUP und einer Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen.\r\nb) Beschleunigungsgebiete\r\nGrundsätzliches Ziel der Beschleunigungsgebiete ist es, die Fristen für die behördli-chen Verfahren soweit wie möglich zu verringern, indem viele Einschätzungen und Ab-wägungen, die normalerweise in einem (Genehmigungs-)Verfahren geprüft werden, bereits auf Planebene (abschließend) geprüft werden (vgl. Erwägungsgrund 23 RED III) oder auf Grund der Standortauswahl mangels Relevanz ganz entfallen.\r\nDie Mitgliedstaaten sorgen bis zum 21.02.2026 dafür, dass „in einem oder mehreren Plänen“ (Art. 15c) als „Untergruppe“ der in der Erfassung (Schritt a), Art 15b) identifi-zierten Gebiete Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Diese müssen „ausrei-chend“ sein (Art. 15c Abs. 1 a) – gemeint ist dabei als Bezugspunkt der nationale Bei-trag zum 42,5% Ziel nach Art. 3 Abs. 1 RED III (vgl. Erwägungsgrund 32 RED III).\r\n§ 15c Absatz 3 stellt klar:\r\n„Auch wenn die Entscheidung über die Größe dieser Gebiete im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zielen die Mitgliedstaaten darauf ab sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenom-men eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Ziele beitragen.“\r\nAusdrücklich können „Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und für Wasserkraft-werke“ durch die Mitgliedsstaaten ausgenommen werden (Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 RED). Damit ist klargestellt, dass Beschleunigungsgebiete für alle anderen Arten der erneuerbaren Energien ausgewiesen werden müssen – entweder neu oder auf Grund-lage bestehender Gebiete (Absatz 4).\r\n51 Fn. 6, S. 13\r\n21\r\nEine entscheidende Frage ist, ob Mitgliedstaaten für Energiequellen auf eine Auswei-sung verzichten können, deren Zielerreichung gesichert erscheint. Die Stiftung Um-weltenergierecht meint, dies sei unklar52 – angesichts der unveränderten primärrecht-lichen Vorgabe eines hohen Umweltschutzniveaus und bei Fortgeltung der UVP und FFH-Richtlinie. Ansonsten erscheint die Antwort aber klar: Beschleunigt werden muss nur soweit es erforderlich ist. Sind die Ziele in einer Kategorie angemessen erreicht oder ist die Ausbaugeschwindigkeit nicht zu steigern, ist die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten entbehrlich, weil schon „ausreichend“ Zielerfüllung gewähr-leistet ist (im Sinne des Art. 15c Abs. 1 chapeau.). Das ist entscheidend für den deut-schen Kontext angesichts des Stands der Festlegung von Flächen für die Ausbauziele (oben S. 9 ff.) konkret auf See durch den FEP.\r\nBeschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien, in der Notfallverordnung noch „go-to-areas“ genannt, bezeichnen gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 9 a RED III „einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, auf See oder in Binnengewässern, der bzw. das von einem Mitgliedstaat als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;“ (vgl. auch Erwägungsgrund 26 RED III). Sie sollen sich dadurch auszeichnen, dass dort die Nutzung der jeweiligen Art der erneuerbaren Energie voraussichtlich keine erhebli-chen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dafür sollen Schutzgebiete gemieden und be-reits im Plan angemessene Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.\r\nBei Ausweisung der Beschleunigungsgebiete muss eine SUP und ggf. eine FFH-Ver-träglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Nach bisherigem Verständnis wäre auf die-ser Ebene auch eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen (so bisher auch im Rah-men des deutschen FEP) um die Realisierungsfähigkeit des Plans sicherzustellen. Dies ist – siehe oben – durch das EU-Recht nicht ausdrücklich angeordnet, aber nach deut-schem Verständnis gängige Praxis.\r\nEine Konzentrations- bzw. Ausschlusswirkung wir aus dem deutschen Raumord-nungsrecht bekannt (Eignungs- und Vorranggebiete) ist nicht ausdrücklich geregelt, der EU-Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass auch außerhalb dieser Gebiete er-neuerbare Energie erzeugt werden kann und wird (Erwägungsgrund 32).\r\nDie Voraussetzungen für die Ausweisung sind nach der ergänzten RED:\r\nArt 15c ) Abs. 1 a) chapeau – Ausschluss bei erheblichen Umweltauswirkungen\r\nDurch die Gebietsnutzung dürfen „voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswir-kungen“ entstehen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Ausschlussgrund – an-ders als bei den bestehenden Gebieten, die zu Beschleunigungsgebieten „erklärt“ wer-den können, siehe c).\r\nZur Ausgestaltung der Erheblichkeitsschwelle finden sich keine ausdrücklichen An-haltspunkte in den Erwägungsgründen zur RED III. Maßstab sind aber offensichtlich die Ergebnisse der verpflichtenden SUP und damit die voraussichtlichen (erheblichen) Auswirkungen der Nutzung des Gebiets auf alle nach SUP-Richtlinie relevanten Schutzgüter und Faktoren (also: biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, … die Land-\r\n52 Fn. 6, S. 15\r\n22\r\nschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren). Die Erheblich-keit wird anhand der in Anhang II der SUP-Richtlinie genannten Kriterien einge-schätzt (z.B. Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen).\r\nDabei sind Minderungsmaßnahmen zunächst nicht zu beachten, das zeigt ein Wort-vergleich zwischen Art. 15c und Art. 15e Abs. 1 S. 1 RED (dort: „wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen ver-mindert bzw. ausgeglichen werden können).53 U.a. der BWE sieht dies anders.54\r\nBesonders geeignet sind Gebiete also zunächst nur, wenn auf Grundlage des Ergebnis-ses der SUP keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Anders als im übrigen Recht folgt aus dem Ergebnis also eine Ausschlusswirkung – ansonsten kann auch bei Vorliegen erheblicher Auswirkungen die Planung fortgesetzt werden.\r\nFür den FEP 2023 ist dies für bestimmte Flächen auf Planebene geklärt: Die Strategi-sche Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass weder durch die Festlegung von N-21 und N-22 noch durch die Erweiterung der Fläche N-11.1 zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Allerdings wurden in früheren Pla-nungsabschnitten bzw. für andere Gebiete und Infrastruktur erhebliche Umweltaus-wirkungen nicht verneint, sondern „Festlegungen im FEP zur bestmöglichen Vermei-dung und Verminderung dieser Auswirkungen“ getroffen.55\r\nArt 15c Abs. 1 a) i) vorrangig künstliche /versiegelte Flächen\r\nPositiv sind ansonsten zunächst „vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dä-cher und Gebäudefassaden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Um-gebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs ...“ auszuweisen.\r\nSoweit ersichtlich hat in Deutschland eine solche Auswahl (auch im Hinblick auf die Verteilung zwischen Energieträgern, Land und Meer) bislang nicht stattgefunden.\r\nArt 15c Abs. 1 a) ii) – Ausschluss von Schutzgebieten und sensiblen Gebieten\r\nAuszuschließen sind nach dem Text der RED III „Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und Meeressäuger-Hauptzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten […] ermittelt wur-den“.\r\nDiese Gebiete entfalten eine absolute Sperrwirkung 56 wobei es an der eigentlich für die Rechtssicherheit notwendigen Bestimmtheit mangelt: Während die Natura 2000 Ge-biete einfach zuzuordnen sind, ist dies bei den anderen genannten Gebieten schwieri-ger. Bislang gibt in Deutschland durchaus Windenergieflächen in Natura-2000 Gebie-ten. Große Bedeutung haben in Deutschland die Nationalparke Wattenmeer – es ist\r\n53 Anders: Stiftung Umweltenergierecht, S. 18. Ins Feld geführt wird hier Erwägungsgrund 26 wonach die Mit-gliedstaaten bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten „angemessene Minderungsmaßnahmen in Betracht ziehen sollen“. Übersehen wird hier aber m.E., dass nach dem System der Richtlinie auch außerhalb von Be-schleunigungsgebieten erneuerbare Energien genutzt werden sollen, bis die Ziele erreicht sind. Beschleunigungs-gebiete sind also keinesfalls zwingend.\r\n54 BWE, Empfehlungen zur nationalen Umsetzung der RED III, Oktober 2023, S. 5 f.\r\n55 FEP 2023, S. 106.\r\n56 Sobotta, REPowerEU – Quo vadis Naturschutz?, NVwZ 2023, S. 1609 (1614).\r\n23\r\naber unklar, was der Richtliniengeber konkret mit den national ausgewiesenen Gebie-ten meint. Zur Einordnung in Deutschland meint die Stiftung Umweltenergierecht:\r\n„Darunter dürften wohl Naturschutzgebiete und Nationalparke fallen, nicht aber Landschafts-schutzgebiete oder Naturparke. Die Nennung von Natur und biologischer Vielfalt spricht näm-lich dafür, dass der Schutz der biotischen und abiotischen Aspekte im Vordergrund stehen soll.“57\r\nDiese Auslegung ist sicher nicht zwingend – genau gegenteilig kann aufgrund des an-sonsten EU-weit notwendigen hohen Schutzniveaus und der Fortgeltung des Umwelt-verfahrensrechts (UVP, FFH-VP) davon ausgegangen werden, dass die Beschleuni-gungsgebiete eine Ausnahme bleiben sollen, und nicht etwa flächendeckend zulässig sind. Relevant wird diese Frage wohl für Gebiete an Land eher als auf See. Die Begriffs-klärung ist jedoch durchaus wichtig, weil Deutschland immerhin 28% der AWZ und 84% der Küstengebiete in der Nordsee unter Schutz gestellt hat, dort aber bisher den-noch viele Nutzungen erlaubt sind. 58\r\nNoch unklarer ist das Negativkriterium „andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten …ermittelt wurden“, hier genannt: „sensible Gebiete“. Im Raum-ordnungsplan für die AWZ 2021 wurden Hauptvogelzugrouten als Vogelzugkorridore ausgewiesen, weil im „Rahmen der Zugereignisse innerhalb dieser Bereiche ein signi-fikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel verglichen mit anderen Bereichen der AWZ eher zu erwarten [sei]“.59 Der Vogelzug ist ein separates Kriterium in Art. 15c Abs. 1 a) Ziffer ii) RED. Diese sind daher wohl absolut auszunehmen. Im Raumordnungsplan sind auch Vorranggebiete für den Naturschutz sowie „Seetaucher“ festgelegt (Schutz und Verbesserung der Meeresumwelt, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ROG). Diese Gebiete sind nicht ausdrücklich durch ihre Sensibilität begründet worden, sondern fachlich. Es sind aber auch Vorbehaltsgebiete enthalten (Seetaucher und Schweinswal), sowie ein be-fristeter Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche. Diese Gebiete sind jeden-falls gesondert planerisch geschützt. Es handelt sich vor allem um randliche Flächen:\r\n57 Fn., S. 20.\r\n58 Krause et. al., Kritische Betrachtung des aktuellen Managements der Meeresschutzgebiete in der deutschen Nordsee - Stand und Herausforderungen für die Zukunft, NuL 2022 - DOI: 10.19217/NuL2022-01-06\r\n59 Dort s. S. 66.\r\n24\r\nAbbildung 4: Nutzungen der deutschen AWZ in der Nordsee\r\nDer Begriff „Sensibilität“ oder Sensibilitätskarten wird ansonsten in der Richtlinie nicht erklärt oder bestimmt. Das Screening auf Genehmigungsebene erfolgt allerdings ebenfalls „angesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete“. Erwä-gungsgrund 25 nimmt Bezug auf die standortbezogenen Auswahlkriterien nach An-hang III der UVP-Richtlinie an (vgl. Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Anhang III Nr. 2 UVP-RL, dazu unten.\r\nArt. 15c Abs. 1 b) Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen:\r\nAuch bei der (neuen) Gebietsausweisung nach Art. 15c Abs. 1 RED sollen materielle Umweltstandards (nach der FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie) gewahrt werden (vgl. Art. 15c Abs. 1, UAbs.1 b) RED:\r\n„[…] Minderungsmaßnahmen festlegen […] um mögliche negative Umweltauswirkungen zu ver-meiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern, wobei die Mit-gliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingehalten werden und keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtli-nie 2000/60/EG erreicht wird.“\r\nArt. 15c Abs. 1 ist hier spezifischer als noch Art. 6 EU-Notfallverordnung. Auf Plan-ebene besteht damit bereits die Verpflichtung zum Erlass von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen, die dann ergänzt wird durch die Verpflichtung, die „verhält-nismäßige und zeitnahe Durchführung von geeigneten Minderungsmaßnahmen auf Projektebene sicherzustellen“.\r\n25\r\nSolche festgelegten Minderungsmaßnahmen finden sich in Deutschland bereits im FEP 2023 und auch auf Raumordnungsebene.\r\nDazu gehören etwa Ziffer 6.1.9 Schallminderung, wonach bei der Gründung und In-stallation der Stand der Technik und „diejenige Arbeitsmethode anzuwenden [...] ist […], die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist“. Schon der Raumordnungsplan (Grundsatz der Raumordnung 2.4 (6) des ROP 2021) ordnet Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen innerhalb der ausgewiesenen Vogelzug-korridore an.\r\nDer FEP setzt auch Rahmenbedingungen für das Monitoring, S. 22:\r\n„Zum Monitoring von Vogelkollisionen mit Windenergieanlagen sind in Offshore-Windparks innerhalb aller im FEP festgelegten Flächen und sonstigen Energiegewinnungsbereiche an meh-reren repräsentativen Anlagen Systeme zur Kollisionserfassung nach dem Stand der Technik zu installieren. Bezugnehmend auf § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 77 Abs. 3 Nr. 1 WindSeeG entfaltet diese Vorgabe auch außerhalb der Vogelzugkorridore Wirkung.“\r\nÜberprüfung der Gebietsausweisungen\r\nDie Gebietsausweisungen sind regelmäßig, insbesondere im Zuge der Aktualisierung der Integrierten Energie- und Klimapläne zu überprüfen (vgl. Art. 15c Abs. 3 S. 3 RED). Der EU-Gesetzgeber geht also nicht davon aus, dass sofort alle Gebiete ausgewiesen werden. Das zeigt sich auch aus dem Ermessen das den Mitgliedstaaten bei der Erklä-rung von Bestandsgebieten zu Beschleunigungsgebieten, Art. 15c Abs. 4 RED:\r\nc) Möglichkeit bestehende Gebiete zu Beschleunigungsgebieten zu erklären\r\nEs handelt sich nach den Erwägungsgründen um eine besondere „Eilmaßnahme“ um die Erfüllung der Ziele für 2030 zu sichern. Die Möglichkeit wird zeitlich begrenzt, da-mit das eigentliche Standardverfahren für die Ausweisung von Beschleunigungsgebie-ten „nicht unterlaufen wird“ (Erwägungsgrund 31).\r\nFür eine Anerkennung von Bestandsgebieten als Beschleunigungsgebiete müssen alle in Art. 15c Abs. 4 RED enthaltenen Bedingungen erfüllt sein:\r\n• Gebiete liegen außerhalb von Natura-2000-Gebieten, von Gebieten, die im Rah-men nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, sowie außerhalb von Vogelzugrouten (Gebietsausschlüsse); (a), dabei ist im Gegensatz zu den neuen Beschleunigungsgebieten (Absatz 1) von „ausgewiesene Vogelzugrouten“ die Rede (a)\r\n• Pläne zur Ausweisung dieser Gebiete waren SUP-pflichtig bzw. Gegenstand ei-ner FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (b)\r\n• Es werden Minderungsmaßnahmen angeordnet und umgesetzt „um möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenzuwirken“ (c).\r\nDamit entfalten selbst erhebliche Umweltauswirkungen für die Bestandsgebiete keine Sperrwirkung.\r\nDiese Möglichkeit bereitet der Referentenentwurf vom März 2024 in § 4 Abs. 2 Nr. 4 (WindSeeG) vor. Damit wird begrifflich die Möglichkeit geschaffen, dass im FEP die Flächen direkt zu Beschleunigungsflächen „im Sinne des Art 15c“ festgelegt werden. In dem neuen § 8a soll dies dann wie folgt umgesetzt werden:\r\n26\r\n„Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023 festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschrei-bung festgelegt ist, sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen60 […] § 72a bleibt unberührt.“\r\nGebiet N-3 befindet sich in der Nähe zum Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ (EU-Code: DE 2104-301) und verfügt insgesamt über eine zu installierende Leistung von über 1,5 GW.\r\nIn der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es:\r\n„Bei im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen Flächen, die im Jahr 2024 als zentral vorun-tersuchte Flächen ausgeschrieben werden sollen (Flächen N-9.1, N-9.2, N-9.3), laufen die Vor-untersuchungen wie vorgesehen weiter. Änderungen im Genehmigungsverfahren für Beschleu-nigungsflächen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden in einer spä-teren Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Umsetzung der weiteren durch die Richt-linie (EU) 2023/2413 vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 geregelt.“61\r\nEs haben aber nicht alle Flächen, die von § 8a gefasst sind, bereits die zentrale Vorun-tersuchung komplett durchlaufen. Das Jahr der Ausschreibung ergibt sich aus der Ta-belle 6 und 7 des FEP 2023. Tabelle 7 enthält die Flächen ohne zentrale Voruntersu-chung:\r\nAbbildung 5: Übersicht der Kalenderjahre der Ausschreibung und Inbetriebnahme für Windenergieanlagen auf See [...]. Flächen ohne zentrale Voruntersuchung.\r\nIm Vergleich zu neuen Beschleunigungsgebieten ist die Schutzwirkung bei den alten Gebieten herabgesetzt,62 weil selbst erhebliche Umweltauswir-kungen keine Sperrwirkung entfalten. Es müssen auch keine wirksamen Minderungsmaßnahmen auf Planebene festgelegt werden. Außerdem enthal-ten die Gebietsausschlüsse neben Vogelzugrouten nicht Migrationsrouten von Meeressäugern und andere sensible Gebiete (15c Abs.1 a) ii) RED.\r\n60 BT-Drucksache 20/8657 und Ausschussdrucksache 20(25)593.\r\n61 BT-Drucksache 20/8657 und Ausschussdrucksache 20(25)593, 151.\r\n62 So auch Sobotta, REPowerEU – Quo vadis Naturschutz?, NVwZ 2023, S. 1609 (1611)\r\n27\r\nd) Genehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten\r\nArt. 16 und 16a RED regeln Neuerungen im Hinblick auf die (maximale) Dauer der Genehmigungsverfahren und die notwendigen Prüfungen. So können für Projekte in Beschleunigungsgebieten zwar ex-ante Prüfungen entfallen (UVP und FFH-Verträg-lichkeitsprüfung), es schließt sich aber ein neues umweltbezogenes „Screening“ an. Schließlich wird der Rechtsschutz geregelt („das zügigste Verwaltungs- und Gerichts-verfahren“, Art. 16 Abs. 6), was hier nicht weiter problematisiert wird.\r\nDas Genehmigungsverfahren umfasst dabei nach Art. 16 Abs. 1 alle behördlichen Stu-fen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmi-gungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n).\r\nDauer\r\nDie Bestätigung der Vollständigkeit hat für Projekte in Beschleunigungsgebieten in-nerhalb von 30 Tagen nach Eingang und für Projekte außerhalb von Beschleunigungs-gebieten innerhalb von 45 Tage zu erfolgen.\r\nNach Art. 16a) gilt, dass das Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nicht länger als zwölf Monate dauert, allerdings für Offshore-Anlagen „höchstens 2 Jahre“. Diese Fristen können bei „außergewöhnliche[n] Umständen“ um 6 Monate verlängert werden.\r\nUmweltbezogene Verfahren (UVP und FFH)\r\nKeine UVP: Projekte innerhalb eines Beschleunigungsgebiets sind\r\n„von der Verpflichtung zur Durchführung einer speziellen Umweltverträglichkeitsprüfung ge-mäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen, sofern diese Projekte mit Ar-tikel 15c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie im Einklang stehen.“ Art. 16a Abs. 3 UAbs. 1 RED.63\r\nDiese Ausnahme gilt nur im grenzüberschreitenden Kontext nicht, „nicht für Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitglied-staats haben, oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU einen entsprechenden Antrag stellt.“\r\nDer Wegfall der UVP gilt ggf. auch nicht für Projekte in den Bestandsgebie-ten. Art. 16a Abs. 3, UAbs. 1 RED verweist auf Art. 15c Abs. 1 b), nicht hingegen auf Art. 15 Abs. 4 c).64 Nach dem Wortlaut ist dies zumindest offen. Dieser bezieht sich ausdrücklich auf Projekte die „den gemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Maßnahmen entsprechen“. Diese Regeln und Maß-nahmen sind in der Praxis dieselben also wären beide Auslegungen möglich. Allerdings müssen die Regeln und Maßnahmen in neuen Gebieten dazu führen, dass keine erheb-lichen Umweltauswirkungen verbleiben, das ist gerade bei Bestandsgebieten nicht der Fall.\r\nEs wurde öffentlich auch von den Betreibern gefordert, die UVP beizubehalten. Das könnte den Mitgliedstaaten ohnehin im Rahmen der sog. Schutzverstärkung (Art. 193 AEUV) möglich sein. Artikel 193 AEUV regelt, dass auf Grundlage von Artikel 192\r\n63 Dazu; Schütte/Langstädtler: Deutschlandtempo als „new normal“?, ZUR 2024, 3, Rn. 12, beck-online.\r\n64 Anders: BWE, Stellungnahme Empfehlungen zur nationalen Umsetzung der RED III, 2023 - https://www.wind-energie.de\r\n28\r\nAEUV getroffene Schutzmaßnahmen die Mitgliedstaaten nicht hindern, darüber hinaus gehende Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Es be-steht dann für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sperrwirkung des Sekundär-rechts (hier: einer Richtlinie) zu durchbrechen; sie haben Spielraum, auf der nationa-len Ebene „nach oben“ von den Vorgaben des Unionsrechts abzuweichen.\r\nArtikel 193 AEUV setzt voraus, dass innerstaatliche Maßnahmen dieselben Ziele ver-folgen und dieselbe Ausrichtung wählen wie das ihnen zu Grunde liegende Unions-recht. Die Ziele des jeweiligen Unionsrechtsaktes dürfen nicht vereitelt werden.\r\nDie RED III verfolgt eindeutig die Zielsetzung, Verwaltungsverfahren zu straffen und zu verkürzen mit dem Oberziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu stärken. Dem läuft die Beibehaltung der UVP in den extra geschaffenen Beschleunigungsgebie-ten wohl eher zuwider. Gleichzeitig verfolgt die RED III aber das Ziel, erhebliche nach-teilige Umweltauswirkungen beim Ausbau der EE zu vermeiden. Genau dieses Ziel ver-folgt die UVP. Aus der Pressemitteilung der Umweltorganisationen und Unternehmen der Offshore-Windenergiebranche65 folgt auch, dass die Betreiber keine Nachteile von der Beibehaltung erwarten, das Verfahren auf Ebene der Zulassung nach dem Wind-SeeG wohl also auch nicht gestrafft werden muss. Dafür sprechen auch die bereits im WindSeeG aufgenommenen Beschleunigungselemente und das Instrument der zent-ralen Voruntersuchung.\r\nInsofern scheint es jedenfalls europarechtlich nicht unmöglich, die UVP auch in Beschleunigungsgebieten beizubehalten, wenn die Ziele der RED dadurch nicht beeinträchtigt werden. In den Gesetzesbegründungen finden sich hierzu keine Ausführungen. Es wird schlicht von einer absoluten Pflicht zur Abschaf-fung ausgegangen.\r\nKeine FFH-Verträglichkeitsprüfung: Zusätzlich wird von der Verpflichtung zur Durchführung einer (gebietsbezogenen) FFH-Verträglichkeitsprüfung dispensiert, wenn die Projekte in Beschleunigungsgebieten liegen und ausreichende Minderungs-maßnahmen vorsehen:\r\n„Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie keiner Verträg-lichkeitsprüfung in Bezug auf Natura-2000-Gebiete unterzogen, sofern diese Projekte für er-neuerbare Energie den gemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Maßnahmen entsprechen.“ Art. 16a Abs. 3 UAbs. 2 RED\r\nAnders als noch bei der EU-Notfall-VO liegt dies nicht mehr im mitgliedstaatlichen Ermessen.\r\nVor dem Hintergrund, dass Beschleunigungsgebiete in Natura-2000-Gebeiten ohne-hin ausgeschlossen sind, hat der Wegfall der FFH-VP Bedeutung, soweit Auswirkun-gen auf Schutzgebiete von benachbarten Bereichen mit Windenergieanlagen ausge-hen.66 Eine konkrete Regelung zu „Pufferzonen“ o.ä. zur Klarstellung fehlt aber. Solche können aber ohne Hindernisse auf Ebene der RED in den Planwerken zur Ausweisung der Beschleunigungsgebiete angeordnet wer-den.\r\n65 Fn. 12.\r\n66 Sobotta: REPowerEU – Quo vadis Naturschutz?, NVwZ 2023, 1609, 1612.\r\n29\r\nSeparate Artenschutzprüfung: Anders als Art. 15e (Gebiete für Netz- und Speicherin-frastruktur) bezieht sich Art. 15c nicht auf Ausnahmen bei der „Prüfung ihrer Auswir-kungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG“ und anders als Art. 6 der Notfallverordnung auch nicht auf die „Bewertungen des Artenschutzes“.\r\nFaktisch könnte aber auch hier die artenschutzrechtliche Prüfung entfallen. Grund da-für ist die in Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 b), UAbs. 3 RED67 normierte Vermutungsregel, dass im Falle einer Einführung und Durchführung von geeigneten Minderungsmaß-nahmen im Rahmen einzelner Projekte davon ausgegangen wird, dass diese Projekte nicht gegen Art. 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 5 Vogelschutz-RL versto-ßen, also auch die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes. Auch wenn diese Vermutungsregel auf „Grundlage eindeutiger Beweise“ eines projektspezifischen Screenings (Art. 16a Abs. 5 RED III, vgl. unten) erschüttert werden kann, gibt es, ab-gesehen von dem unten beschriebenen Screening, kein Verfahren mehr, in dessen Rah-men die relevanten Belange für eine Erschütterung gesammelt werden.\r\nDamit kommt sowohl der Verpflichtung zum Erlass von Regeln für wirk-same Minderungsmaßnahmen (Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1 b) RED III) und deren tat-sächliche Art und Umsetzung (Art. 15c Abs. 1 UAbs. 3 RED III) eine entscheidende Rolle dafür zu, ob das materielle Umweltrecht, und insbesondere die ar-tenschutzrechtlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden.\r\nScreening\r\nDie Fiktionsregel auf materieller Ebene, Art. 15c Abs. 1, 3 (Vereinbarkeitsvermutung; „davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen ver-stoßen“), wurde bereits oben beschrieben. Projekte in Beschleunigungsgebieten dürfen – solange die Gebiete richtig ausgewiesen sind, Regeln für Minderungsmaßnahmen enthalten und die Projekte diese auch durchführen – auch für das Genehmigungsver-fahren davon ausgehen, dass FFH-, Vogelschutz und Wasserrecht eingehalten sind. Werden dagegen die Minderungsmaßnahmen nach Art. 15c RED nicht eingehalten, ist eine UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen (sofern Projekte den „fest-gelegten Regeln und Maßnahmen entsprechen“, Art. 16a Abs. 3 am Ende).\r\nDamit wird erneut deutlich, welche hohe Bedeutung die SUP durch die RED-Novelle erhält: durch das Zusammenspiel von SUP und Sperrwir-kung erheblicher Umweltauswirkungen für neue Beschleunigungsgebiete soll materielles Umweltrecht gesichert werden – dazu kommt die Auf-fangregel des Screenings. Diese Sperrwirkung gilt aber nur für die neuen, nicht die Bestandsgebiete.\r\nNach Art. 16a Abs. 4 RED III rückt an die Stelle der UVP ein „schnelles Screening“ vor Baubeginn, das sich auf Grundlage des Antrags dann auch auf die konkreten Standorte von Anlagen beziehen kann:\r\n„Ziel dieses Screening ist, festzustellen, ob das Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie an-gesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete, in denen es sich befindet,\r\n67 Die deutsche Fassung der RED III spricht in UAbs. 3 unrichtigerweise von „wird bei Einhaltung der in Unter-absatz 1 Buchstabe b und unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes“ (Stand 24.01.2024). Den „Buchstabe b des vorliegenden Absatzes“ gibt es nicht, hier liegt ein Übersetzungsfehler vor. Entsprechend heißt es in der englischen Fassung: „Compliance with the rules referred to in the first subparagraph, point (b), of this paragraph“.\r\n30\r\nhöchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung der Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuer-bare Energie gemäß Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie, die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt wurde, nicht ermittelt wurden.“\r\nDie Richtlinie definiert weder „höchstwahrscheinlich“ noch „unvorhergesehen“. Letz-teres kann an den Ergebnissen der SUP gemessen werden und kann sich auch auf neue Daten beziehen. Ersteres kann jedenfalls keinen „Voll-Beweis“ meinen, denn der Be-zug zu Beweisen folgt erst bei der Fiktionsregelung nach Durchführung des Screenings, siehe sogleich. Erwägungsgrund 35 spricht in der deutschen Übersetzung zudem von „sehr wahrscheinlich“. Die Erheblichkeitsschwelle wird in der Richtlinie ebenfalls nicht konkretisiert, ist aber in der Regel – wie bei der SUP und UVP – eine Frage des Fachrechts, also wiederum etwa der Vorgaben des besonderen Artenschutzrechts.68\r\nDas Screening ist innerhalb von 45 Tagen abzuschließen, die dafür erforderlichen Un-terlagen stellt der Projektträger zur Verfügung, insbesondere auch solche über die Ein-haltung der Regeln zu Minderungsmaßnahmen gem. Art. 15c Abs. 1, UAbs.1 b) RED III. Hier kann u.U. die Fiktionsregel greifen.\r\nNach einer Ansicht soll sich das Screening auf das „Gleichgewicht des Gebiets“ insge-samt beziehen: Da Art. 16 Abs. 4 RED III auf die ökologische Sensibilität des Gebietes abstellt, sei das Ziel der Untersuchung weniger eine Auswirkung auf einzelne Indivi-duen festzustellen, sondern auf das Gleichgewicht des lokalen Ökosystems als sol-ches.69 Mehr praktischen Sinn macht es aber, als Prüfungsmaßstab die etablierte UVP-Vorprüfung zu nutzen70 die durchaus Standort- und Individuenbezug haben kann. Konkret wird hier eine standortbezogene UVP-Vorprüfung vorgeschlagen.71\r\nNach Abschluss des Screenings soll das Projekt unmittelbar als genehmigt gelten, so-weit es den weiteren Vorschriften und Maßnahmen entspricht und das Screening keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen ergeben hat, Art. 16a Abs. 5 RED III (vgl. auch Erwägungsgrund 35 RED III).\r\nErgeben sich aus dem Screening hingegen eindeutige Hinweise für erhebliche und un-vorhergesehene nachteilige Auswirkungen, die nicht durch Minderungsmaßnahmen vermieden werden können und stellt die zuständige Behörde dies in einer Verwal-tungsentscheidung begründet fest (vgl. Erwägungsgrund 35 RED III), ist innerhalb von sechs Monaten (verlängerbar um weitere sechs Monate) eine UVP durchzuführen – und damit auch die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Tatbestände im Rahmen des jeweiligen Schutzguts, unabhängig davon ob es einer gesonderten artenschutz-rechtlichen Prüfung bedarf 72 sowie gegebenenfalls eine FFH-Prüfung, Art. 16a Abs. 5 UAbs.1 RED Was danach passiert, ist von der Richtlinie nicht ausgeführt. Jedenfalls\r\n68 So auch Stiftung Umweltenergierecht, S. 36.\r\n69 BWE, Empfehlung zur nationalen Umsetzung der RED III, S. 11.\r\n70 Kliem, Die novellierte Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien – Kommt der Turbo für das Genehmi-gungsverfahren?, ZNER 2023, S. 462, 466.\r\n71 Kohls/Boerstra: Aktuelle Beschleunigungsgesetzgebung zum Netzausbau – EU-Notfall-Verordnung, RED III und Umsetzung in Deutschland (Teil 1)(EnWZ 2024, 69, 76.\r\n72 Das Gutachten der Stiftung Umweltrecht argumentiert hier, dass wohl lediglich eine FFH-Verträglichkeitsprü-fung nach Art. 6 und keine artenschutzrechtliche Prüfung nach Art. 12 und 16 FFH-RL notwendig ist. Andernfalls würde es zu einer nicht erklärbaren „Ungleichbehandlung“ zwischen FFH-Arten und Vogelarten nach der VS-RL kommen, S. 34.\r\n31\r\nwäre mit diesem Ergebnis auch die Vereinbarkeitsvermutung des Art. 15c widerlegt, dass materielles Umweltrecht eingehalten ist.73\r\nFestgestellte Verstöße gegen umweltrechtliche Vorgaben (etwa signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) können also weiterhin zu einer Versagung der Genehmigung führen74 – aber nur wenn Minderungsmaß-nahmen keine Abhilfe schaffen, oder keine Ausnahmen erteilt werden.\r\nArt. 16a Abs. 5, 2 RED ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch, auch im Falle des negativen Ausgangs des Screenings im Wege einer Ausnahmeoption, Wind- und PV-Projekte „unter begründeten Umständen“ von einer Nachprüfung (also einer UVP und ggf. einer FFH-Prüfung) zu befreien:\r\n„Unter begründeten Umständen, etwa, wenn dies erforderlich ist, um die Bereitstellung erneu-erbarer Energie zu beschleunigen, um die klimapolitischen Vorgaben und die Zielvorgaben für erneuerbare Energie zu erreichen, können die Mitgliedstaaten Windenergie- und Fotovoltaik-projekte von diesen Prüfungen ausnehmen.“\r\nIn diesem Fall sind weitere Minderungs- oder (auch finanzielle) Ausgleichsmaßnah-men durch den Betreiber „zu ergreifen“, dazu unten.\r\nErwägungsgrund 35 der Änderungsrichtlinie nennt die Ausnahmeoption mit der Be-gründung, dass diese Projekte bis 2030 einen Großteil des erneuerbaren Stroms liefern solle – es bleibt aber dennoch bei einer Ausnahme. Es ist nicht ersichtlich, wie der Gesetzgeber pauschal alle Windenergie- und PV-Projekte so behandeln kann, ohne daraus eine Regel zu machen.\r\nMinderungsmaßnahmen bei Ausnahme\r\nMinderungsmaßnahmen sind als solche in der Richtlinie nicht definiert.\r\nSie sind auf Planungs- und Genehmigungsebene bedeutsam: Auf Ebene der Beschleu-nigungsgebiete sind Regeln vorzusehen für Minderungsmaßnahmen, und der Wegfall der Verfahrensschritts UVP erfolgt nur wenn das Projekt diese einhält.\r\nDas Screening kann im Rahmen des Antrags weitere Minderungsmaßnahmen berück-sichtigen, die der Vorhabenträger anordnet und die etwa über den Rahmen des FEP hinausgehen. Das ergibt sich aus dem Gegenstand der Prüfung in Art. 16a Abs. 5 RED.\r\nWenn dennoch erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, und der Mitglieds-staat eine UVP nicht durchführen will (Ausnahme, siehe oben), kommen Minderungs-maßnahmen nach Art. 16 a Abs. 5 eine weitere Funktion zu:\r\n„Nehmen Mitgliedstaaten Windenergie- und Fotovoltaikprojekte von diesen Prüfungen aus, so ergreift der Betreiber angemessene Minderungsmaßnahmen oder, falls diese Minderungsmaß-nahmen nicht zur Verfügung stehen, Ausgleichsmaßnahmen, die in Form eines finanziellen Ausgleichs erfolgen können, falls keine anderen angemessenen Ausgleichsmaßnahmen zur Ver-fügung stehen, um nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken. Falls diese nachteiligen Aus-wirkungen negative Folgen für den Artenschutz haben, zahlt der Betreiber einen finanziellen\r\n73 So auch Kliem, Die novellierte Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien – Kommt der Turbo für das Ge-nehmigungsverfahren?, ZNER 2023, S. 462, 465.\r\n74 Deutinger/Sailer, Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 35 vom 08.02.2024, S. 41 f.\r\n32\r\nAusgleich für Artenschutzprogramme während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Erzeu-gung erneuerbarer Energie, um den Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu sichern oder zu verbessern.“\r\nSolche können wiederum zusätzlich durchgeführt werden oder subsidiär Ausgleichs-maßnahmen, wobei letztere mangels Verfügbarkeit auch durch finanzielle Ausgleichs-maßnahmen ersetzt werden können. Dadurch sollen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt kompensiert werden. Es gilt insofern eine strenge Maßnahmenhie-rarchie.75 Dies weicht zunächst ab von der Konzeption, die § 56 WindSeeG bereits jetzt vorgibt (keine Realkompensation).\r\nDie Richtlinie differenziert außerdem Auswirkungen, die negative Folgen für den Ar-tenschutz haben. Sind solche gegeben, soll der Betreiber zusätzlich zu Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für andere erhebliche Umweltauswirkungen einen finan-ziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme zahlen, Art. 16a Abs. 5 UAbs. 3.\r\nNimmt man etwa bauzeitliche Auswirkungen auf lärmempfindliche Meeressäuger als Beispiel, sind Minderungsmaßnahmen möglich, können aber die Auswirkungen ggf. nicht unter die Erheblichkeit drücken. In diesem Fall wäre zusätzlich zu weiterer Min-derung und Ausgleich - wenn Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie betroffen sind – in Artenschutzprogramme einzuzahlen. Dafür spricht gerade der Vergleich mit Art. 15e Abs. 4 RED.76\r\nEs ist nach alldem festzuhalten, dass durch die RED III sowohl zwingende Vorgaben als auch optionale Möglichkeiten eingeführt wurden, die eine projektbezogene Unter-suchung von Umweltauswirkungen und insbesondere die Durchführung von arten-schutzrechtlichen Prüfungen vollständig verhindern. Wie das Projekt auf die Umwelt auswirkt, ist davon abhängig, wie die vorgesehenen Minderungs- und Ausgleichsmaß-nahmen bestimmt und umgesetzt werden.\r\nFiktionsregelungen\r\nArt. 16a Abs. 6 S. 1 RED enthält eine Pflicht zur Einführung einer Fiktionsregelung für Projekte in Beschleunigungsgebieten: das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörde innerhalb der festgelegten Frist soll dazu führen, dass „die spezifischen zwi-schengeschalteten Verwaltungsschritte“, nicht aber das gesamte Projekt, „als geneh-migt“ gilt. Das gilt aber dann nicht, wenn das „Projekt nach den Grundsätzen des Art. 16a Abs. 5 doch einer UVP unterliegt oder aber der „Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung ist in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen“ ist. Der genaue Nutzen bleibt abzuwarten.\r\nZudem enthält Art 16. a Abs. 5 eine spezielle Fiktion: Nach Abschluss des Screenings gilt ein Antrag als „unter Umweltgesichtspunkten genehmigt, ohne dass eine Verwal-tungsentscheidung der zuständigen Behörde erforderlich ist,“ es sei denn es ergeht letztlich eine Ablehnung des Antrags auf Grundlage „eindeutiger Beweise“, dass es mit dem Projekt doch „höchstwahrscheinlich (nicht minderbaren) erhebliche unvorherge-sehene nachteilige Auswirkungen“ haben wird.\r\n75 Deutinger/Sailer, Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 35 vom 08.02.2024, S. 43.\r\n76 Anders: Stiftung Umwelt Energierecht, S. 43,\r\n33\r\nAuch wenn Ruge Recht hat, und der Wegfall der UVP-Pflicht nicht von der Prüfung aller relevanten Belange in der Abwägungsentscheidung, einschließlich Umweltbe-lange entbindet77, dreht diese Fiktion doch gegenüber dem bisherigen Recht die Be-weislast zu Lasten der Behörde um. Eine Fiktion bedingt immer auch gewisse Unsi-cherheiten für die Vorhabenträger78 und verschiebt die Rechtsunsicherheiten auf die erst später, nach Erteilung der (Plangenehmigung) selbst, möglichen Rechtsmittel von Konkurrenten oder Umweltvereinigungen.\r\nFazit:\r\nDie RED III erlaubt sehr weitgehend den Wegfall ganzer Verfahrensschritte, insbeson-dere der UVP in Beschleunigungsgebieten. Damit wird die Absenkung materieller Schutzstandards in Kauf genommen, während andere nationale Vorschriften (Denk-malschutzrecht, Luftverkehr, Abstandsvorschriften, Immissionsschutzrecht79) weiter voll geprüft werden müssen.\r\n2. Referentenentwurf April 2024 – tabellarische Synopse\r\nEs liegen zwei relevante Entwürfe vor:\r\nZum einen die ausführlichen Änderungen im WindSeeG, die vorgeschlagen wurden mit Referentenentwurf des BMWK („Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze“, jetzt Kabinettsache Da-tenblatt Nr.: 20/09188, datiert 26.3.2024 – im folgenden Kabinettsvorlage). Dieser wurde im Kabinett am 27. März 2024 beschlossen und dem Bundestag zugeleitet.\r\nWeiter im gesetzgeberischen Verfahren ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vor-schriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung BT-Druck-sache 20/8657“, das Teil des sog. Solarpakets I ist. Darin wird das WindSeeG ebenfalls geändert, insbesondere im Hinblick auf die Ausweisung bestehender Gebiete als Be-schleunigungsgebiete und im Hinblick auf die Geltung der EU-Notfallverordnung, s.o. S.19. Dieses Gesetz wurde Ende April im Bundestag in letzter Lesung beschlossen und soll demnächst in Kraft treten.\r\nDie Kabinettsvorlage vom März 2024 will eine sogenannte 1:1 Umsetzung realisieren, begegnet aber in zweierlei Hinsicht Bedenken: Zum einen widerspricht sie teilweise den Vorgaben der RED III-Novelle oder geht so stark über diese hinaus, sodass eine Umsetzung ggf. ein Verstoß gegen andere europarechtliche Vorgaben, insbesondere aus der FFH-Richtlinie bzw. SUP-Richtlinie verursachen würde. Zum anderen wird der Spielraum der Mitgliedsstaaten, den die Novelle bietet, gar nicht oder nicht in einer Weise konkretisiert, der Klarheit für die Rechtsanwendung schafft oder die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben sicherstellt.\r\nIn der folgenden Tabelle ist ein Vergleich zwischen den Vorgaben der novellierten RED (oben III.1.) in Bezug auf Beschleunigungsgebiete und das Verfahren den aktuellen Re-\r\n77 Zur NofallVO: Ruge, NVwZ 2023, 870.\r\n78 Stiftung Umweltenergierecht, S. 40.\r\n79 So auch Riese/Brennecke - Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III), UPR 2024,1\r\n34\r\ngelungen im deutschen WindSeeG (Stand März 2024) und im Kabinettsentwurf dar-gestellt. Die letzte Spalte zeigt den rechtlichen Bedarf auf (Europarechtskonformität ja/nein bzw. überschießende Regelung).\r\nZentral sind für die Umsetzung ins deutsche Recht § 70a WindSeeG (neu): Plangeneh-migung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Be-schleunigungsflächen sowie die Änderungen in §§ 5 ff. WindSeeG zur Einführung der Beschleunigungsflächen, neben dem oben bereits erwähnten § 8a zu den Bestandsge-bieten. Nicht berücksichtigt sind hier die Änderungen auch im WindSeeG für den Be-reich Wasserstofferzeugung auf See (Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über In-dustrieemissionen).\r\nDie Tabelle dient im nächsten Abschnitt als Grundlage für die inhaltlichen Stellung-nahme.\r\n35\r\nVorgaben der RED III\r\nRechtslage in Deutsch-land (Stand März 2024)\r\nKabinettsvorlage BMWK zum Wind-SeeG März 2024\r\nÄnderungsbedarf zur EU-konformen Um-setzung\r\nFlächenpotenzialana-lyse, Art 15b) nach Energie-träger und Flächen mit Prio-ritätsflächen\r\nKeine konkrete Regelung\r\nKeine konkrete Regelung\r\nJa\r\nBeschleunigungsgebiete werden neu geschaffen, Art. 15c RED III\r\nBezug auf Notfall VO in § 72a WindSeeG\r\nUnd de facto: Vorunter-suchte Flächen nach §§ 9 ff. WindSeeG\r\nEinführung von Beschleunigungsgebieten in §§ 5 Abs. 2b, 2c und (in Bezug zum Genehmi-gungsverfahren) 70a WindSeeG neu\r\n„Beschleunigungsflächen” Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Wind-energieanlagen auf See besonders geeignet sind, § 3 Nr. 2 WindSeeG neu\r\nNein\r\nBestandsgebiete zu Be-schleunigungsgebieten erklä-ren, Art. 15c Abs. 4 RED III.\r\nGesetzlich nicht ausdrück-lich geregelt, die reine Er-klärung dürfte jedoch auch keine explizite gesetzliche Grundlage benötigen. Ist zu trennen von der Frage, ob die Vorgaben, die dann innerhalb der Beschleuni-gungsgebiete gelten sollen, umgesetzt wurden.\r\n§ 8a WindSeeG neu – alle im FEP 2023, de-ren Ausschreibungsjahr bereits bekannt ist, mit Ausnahme von N-3 und angreifbar, wenn diese Gebiete nicht die Kriterien des Art. 15c Abs. 4 erfüllen – das ist nur für die zentral voruntersuchten Flächen gesichert.\r\nNein, aber überschießend und rechtsunsicher\r\n36\r\nSperrwirkung für Be-schleunigungsgebiete: nur wenn keine erheblichen Um-weltauswirkungen, Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1 a)\r\nKeine explizite Regelung, die Vorgaben zur Flächen-ausweisung sollen jedoch sicherstellen, dass erhebli-che Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden, § 69 WindSeeG\r\n§ 5 Abs. 2b S. 3 WindSeeG neu definiert Be-schleunigungsflächen zunächst entspre-chend der RED III (einschränkend siehe nächste Zeile)\r\nEine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr durch die Er-richtung und den Betrieb von Windenergie-anlagen auf See voraussichtlich keine erheb-lichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.\r\nNein\r\nWahrung bestehender Umweltstandards in Be-schleunigungsgebieten, Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 b)\r\nDie relevanten Vorschrif-ten §§ 69 Abs. 3, 70 Abs. 1, 2 und 72a WindSeeG er-klären keine Abkehr von materiell-rechtlichen Standards\r\n§ 5 Abs. 2b) S. 4 WindSeeG neu definiert als „Umweltauswirkungen“ in expliziter Abwei-chung vom UVPG: Umweltauswirkungen sind hier nur FFH relevante Auswirkungen (Erhaltungsziele und Arten, sowie Vögel) – damit kein Bezug zu § 69 Abs. 1 „Verschmut-zung der Meeresumwelt“ mehr und keine Be-rücksichtigung von Arten außerhalb des An-hang IV der FFH-Richtlinie und der Seevö-gel.\r\nJa. Überschießend und in Abweichung von SUP-Richtlinie, UVPG und von § 69 WindSeeG\r\nTabuzonen für Beschleuni-gungsgebiete nach Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a) ii) RED III\r\nDerzeit ist die Ausweisung von Windenergiegebieten innerhalb der in Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a) ii) RED III benannten Gebiete im\r\n§ 5 Abs. 2b S. 5 WindSeeG neu bestimmt, dass voraussichtlich keine erheblichen Um-weltauswirkungen gegeben sind, wenn das Beschleunigungsgebiet nicht in (den ohnehin ausgeschlossenen) Gebieten liegt\r\nJa, weil Beweislast umge-kehrt und sensible Ge-biete zu eng definiert sind.\r\n37\r\nRaumordnungsplan zuge-lassen, § 7 Abs. 6 ROG. Gleiches gilt für Gebiete im Flächenentwicklungsplan, § 5 Abs. 6 WindSeeG, wenn auch nur, soweit Ausbau-ziele anderweitig nicht er-reicht werden können. Pa-rallel dazu begrenzt § 57 Abs. 3 Nr. 5 a) BNatSchG derzeit die Möglichkeit, Windenergie in Meeres-schutzgebieten in der AWZ einzuschränken auf die unionsrechtlich erforderli-chen Fälle.\r\n1. in einem besonders sensiblen Gebiet,\r\n2. in einem Natura 2000-Gebiet\r\n3. in einem Meeresgebiet, das durch eine Schutzgebiets-verordnung geschützt ist,\r\n4. in einem nach dem Raumordnungsplan 2021 ausgewiesenen Vogelzugkorridor,\r\n5. innerhalb einer Pufferzone von acht Kilo-meter Breite ausgehend von diesen Gebieten 1-4 oder\r\n6. in der Ostsee.\r\n§ 5 Abs. 2b S. 5 WindSeeG neu definiert die in Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a) genannten sen-siblen Gebiete eng und ohne dynamischen Verweis: dies sind „das in der Anlage zur Ver-ordnung über die Raumordnung in der deut-schen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. Au-gust 2021 (BGBl I S. 3886) ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbe-haltsgebiet Schweinswale.“\r\nBeweislast umkehrt: wenn die Tabuzonen ausgelassen sind, liegen voraussichtlich keine Umweltauswirkungen vor. Das ist nach der SUP- Richtlinie dem Ergebnis der SUP zu überlassen.\r\nNachbesserung erforder-lich.\r\n38\r\nEs wird auch festgelegt, dass die Minde-rungsmaßnahmen „bei der Ausübung des Er-messens nach Absatz 2b Satz 3, unter Wah-rung der nach Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 bis 6 ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt“ werden. Damit werden diese entgegen der hier vertretenen Auffassung schon auf der ersten Prüfebene (sind erhebliche Umwelt-auswirkungen zu erwarten) berücksichtigt.\r\nGegenüber der Fassung vom Februar 2024 dennoch erhebliche Verbesserungen, vor al-lem durch die Berücksichtigung der Puffer-zonen.\r\nVerpflichtung zum Erlass von Regeln für wirksame Minde-rungsmaßnahmen in Be-schleunigungsgebieten nach Art. 15c Abs.1 UAbs. 1 b) RED III\r\nEine Verpflichtung und klare Zuständigkeit fehlt, Regelungen existieren aber im FEP.\r\n§ 5 Abs. 2c) S. 1 WindSeeG sieht Festlegungen über „wirksame Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen“ im Flächennutzungsplan vor. Diese sollen nach S. 4 auch bei der Ermittlung der besonderen Sensibilität eines Gebiets nach § 5 Abs. 2b be-rücksichtigt werden.\r\nNein\r\nVerpflichtung sicherzustel-len, dass geeignete Minde-rungsmaßnahmen, für die Regeln auf Planebene aufge-stellt wurden, auch verhält-nismäßig und zeitnah auf Projektebene durchgeführt\r\nDie Übergangsregelung des § 72a Abs.2 WindSeeG, dass das BSH gemeinsam mit dem BfN die Ergrei-fung geeigneter Minde-rungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wis-senschaft und Technik an-erkannt sind, sicherstellt.\r\nNach § 5 Abs. 2c S. 3 WindSeeG neu legt der FEP diese Maßnahmen fest. Die Wirksamkeit überwacht das BSH und kann jederzeit wei-tere Maßnahmen treffen (wohl erneut auf Grundlage des FEP).\r\nNein\r\n39\r\nwerden, Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1 b) RED III\r\nSie beruhen jedoch nicht auf Regeln, die insgesamt für bestimmte Gebiete festgelegt wurden.\r\nVerpflichtung zur Durchfüh-rung einer SUP und FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Planebene, Art. 15c Abs. 2 RED III\r\nFür Raumordnungspläne und FEP muss eine SUP durchgeführt werden, vgl. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.6, 1.17 UVPG. Für Flächenent-wicklungspläne ist dar-über hinaus eine FFH-Ver-träglichkeitsprüfung ange-zeigt, § 5 Abs. 3 Nr. 5 WindSeeG,\r\nZudem Verpflichtung zur SUP bei Eignungsprüfung von voruntersuchten Flä-chen, § 35 Abs.1 Nr. 1 iVm. Anlage 5 Nr. 1.18 UVPG.\r\nSiehe aktuelle Gesetzeslage.\r\nDie Tatsache, dass im Rahmen der Vorunter-suchung de facto zwei Stufen der SUP durch-geführt werden, verstößt nicht gegen die Aus-weisung dieser Flächen als Beschleunigungs-fläche nach Art. 15c Abs. 4. Hierfür gibt es keinen Hinweis.\r\nBei neuen Flächen: Nach dem bisherigen Entwurf wird eine neue Kategorie geschaffen.\r\n§ 9 lautet nach der geplanten Änderung:\r\n„Die zentrale Voruntersuchung von im Flä-chenentwicklungsplan festgelegten Flächen außerhalb von Beschleunigungsflächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenent-wicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Ab-schnitt 5 […]“\r\nIn § 66 werden die zentral voruntersuchten Flächen dann mit Projekten in Beschleuni-gungsgebieten gleichgesetzt (Plangenehmi-gung)\r\nNein, aber schwächt die zentrale Voruntersu-chung unnötig\r\n40\r\nEntfall der UVP bei Projek-ten innerhalb von Beschleu-nigungsgebieten, sofern sie mit Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1b RED III in Einklang stehen, Art. 16a Abs. 3 UAbs. 1 RED III\r\n§ 72a Abs. 1 WindSeeG (Entfall der UVP vor für FEP in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebe-nen Flächen für Windener-gieanlagen beantragt wird).\r\n§ 72a wird verlängert bis 2025\r\n§ 70a Abs. 2 Nr. 1 WindSeeG neu: Entfall der UVP zwingend für Projekte innerhalb von Beschleunigungsgebieten („sofern Maßnah-men, einschließlich Maßnahmen nach Re-geln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfol-genden Absätzen angeordnet werden“)\r\n„Anordnung“ ist zwar sprachlich nicht das-selbe wie die „Einhaltung“, aber gemeint sind hier entweder Maßnahmen aus dem FEP oder weitergehende Nebenbestimmungen.\r\nNein\r\nEntfall der FFH-Verträg-lichkeitsprüfung bei Pro-jekten innerhalb von Be-schleunigungsgebieten, so-fern sie mit Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1b RED III in Einklang stehen, Art. 16a Abs. 3 UAbs. 2 RED III\r\nWeder die Übergangsrege-lung des § 72a WindSeeG noch die Regelungen zur Genehmigung auf Flächen nach § 72 WindSeeG sehen den Entfall der FFH-Ver-träglichkeitsprüfung vor.\r\n§ 70a Abs. 2 Nr. 2 WindSeeG neu: zwingen-der Entfall der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Projekte innerhalb von Beschleunigungs-gebieten\r\nZudem bestimmt § 70a Abs. 2 S. 3 WindSeeG neu, dass bei Einhaltung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 2c WindSeeG die Einhaltung der Vorschriften über die FFH-Verträglich-keit (§§ 33, 34 BNatSchG) „gewährleistet“ ist.\r\nNein\r\nVermutungsregel, dass bei geeigneten Minderungsmaß-nahmen im Rahmen einzel-ner Projekte kein Verstoß ge-gen artenschutzrechtliche Vorschriften aus FFH- und\r\nDie Übergangsregelung des § 72a WindSeeG lässt für eine Genehmigung von Windenergieanlagen in ih-rem Anwendungsbereich\r\n§ 70a Abs. 2 Nr. 3 WindSeeG neu: „abwei-chend von § 44 Absatz 1 des Bundesnatur-schutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung“ ausgeschlossen. Eine solche Prü-fung ist dort nicht gesetzlich vorgegeben.\r\nNein, aber überschie-ßend. Entfall der arten-schutzrechtlichen Prü-fung nicht zwingend. Sys-temwidrig.\r\n41\r\nVS-RL vorliegen, Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1b), UAbs 3 RED III.\r\ndas Erfordernis einer ar-tenschutzrechtlichen Prü-fung nach § 44 BNatSchG entfallen. Die Regelung in § 72a WindSeeG ist aber nicht als Vermutungsregel ausgestaltet. Nach Ablauf von zwei Jahren muss eine artenschutzrechtliche Prü-fung auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Abs. 3 Nr. 1 WindSeeG durch-geführt werden.\r\nZudem bestimmt § 70a Abs. 2 S. 3 WindSeeG neu, dass bei Einhaltung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 2c WindSeeG die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 44 BNatSchG) „gewährleistet“ ist.\r\nEs wird zusätzlich geregelt: „§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzu-wenden, dass Auswirkungen“ auf die FFH-Erhaltungsziele und auf die FFH-Arten „nicht zu betrachten sind.“ Damit bleibt die übrigen Meeresumwelt hier dennoch Prü-fungsgegenstand, obwohl sie bei der SUP ausgeschlossen wurde.\r\nDie Durchführung eines „schnellen Screenings“ für Projekte, die innerhalb von Beschleunigungsgebie-ten genehmigt werden sollen, Art. 16a Abs. 4 RED III\r\n§ 72a WindSeeG sieht kein Verfahren vor, welches ei-nem schnellen Screening entspricht.\r\n§ 70a Abs. 3 WindSeeG regelt das Screening per Legaldefinition: Das BSH prüft im Be-nehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (Überprüfungsverfahren)“.\r\nDas Verfahren ist „innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprü-fungsverfahrens ausreichenden Informatio-nen“ abzuschließen.\r\nDie ökologische Empfindlichkeit bestimmt sich lt. Gesetzesbegründung nach Nr. 2 An-lage 3 UVPG – das ist richtig aber wieder sys-temwidrig zur Beschränkung der Faktoren bei der SUP.\r\nNein, aber systemwidrig\r\n42\r\nVerpflichtung zur Durch-führung einer UVP, wenn Screening negativ, Art. 16a Abs. 5 UAbs. 1 RED III.\r\nBei § 72a WindSeeG (keine UVP) auch bei späteren Erkenntnissen auf Grund des Monitorings nach § 77 Abs. 3 Nr. 1 WindSeeG keine UVP notwendig.\r\nDer Referentenentwurf sieht keine Konstel-lation vor, in welcher doch eine UVP durch-zuführen ist.\r\n§ 70 a Abs.4:\r\n„Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maß-nahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorher-gesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das BSH … über § 5 Ab-satz 2c hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an.“\r\nJa, Ausnahme wird zur Regel bei allen Offshore-Anlagen\r\nMöglichkeit einer Ausnah-meregelung bzgl. UVP, Art. 16a Abs.5 UAbs. 2 RED III\r\nS.o.\r\nDie Ausnahme besteht in § 70a Abs. 4 Wind-SeeG neu als Regel. Es ist damit keine einzel-fallbezogene Entscheidung möglich.\r\nJa, überschießend\r\nVerpflichtung zur Durchfüh-rung von Minderungsmaß-nahmen oder subsidiär (fi-nanzielle) Ausgleichsmaß-nahmen, wenn eine Aus-nahme von der UVP-Pflicht besteht, obwohl Beweise für erhebliche und unvorherge-sehene nachteilige Auswir-kungen auf Grundlage des\r\nMinderungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen sind derzeit im Rahmen des § 72a WindSeeG nicht vorgesehen\r\n§ 70a Abs. 4 WindSeeG neu ermächtigt das BSH, über § 5 Abs. 2c WindSeeG neu hinaus-gehende Minderungsmaßnahmen zu bestim-men. Stehen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung, sind verhältnismäßige Aus-gleichsmaßnahmen anzuordnen, die inner-halb von drei Monaten zur Verfügung stehen und abstrakt vorher bekannt sein müssen.\r\nNein\r\n43\r\nScreenings vorliegen. Art. 16a Abs. 5 UAbs. 3 RED III\r\nWenn keine verhältnismäßigen Ausgleichs-maßnahmen zu Verfügung stehen, greift Abs. 5.\r\nVerpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsmaßnah-men für Artenschutzpro-gramme, wenn nachteilige Auswirkungen der Anlage ne-gative Folgen für den Arten-schutz haben, Art. 16a Abs. 5 UAbs. 3. RED III\r\n§ 72a WindSeeG legt fest, dass bei der Nichteinhal-tung von § 44 BNatSchG ein Ausgleich nach § 45d WindSeeG gezahlt werden soll, § 72a Abs. 2 S. 5, 11, 12 WindSeeG.\r\n§70a Abs. 5 WindSeeG neu bestimmt, dass bei unvorhergesehenen nachteiligen Um-weltauswirkungen mit Folgen für den Arten-schutz subsidiär ein finanzieller Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d BNatSchG gezahlt werden soll.\r\n„Die Höhe der Zahlung erfolgt unter Berück-sichtigung der angeordneten Minderungs-maßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhan-dener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffe-nen Arten und hat maximal 1 000 000 Euro pro Jahr je Vorhaben zu betragen.“\r\nEs bleibt offen, woher die Daten für die Be-stimmung der Art und Schwere kommen, wohl nur auf Grundlage des Screenings.\r\nEine besondere Artenschutzklausel für die Bauzeit enthält Abs. 6: wenn Minderungs-maßnahmen oder „ein finanzieller Ausgleich angeordnet ist, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase“ der materielle Arten-schutz gewährleistet ist.“\r\nNein, aber überschie-ßend.\r\n44\r\nFür aufgrund der beschränkten Prüfungen zum Zeitpunkt der Genehmigung unbe-kannte Konflikte wird geregelt, dass für sol-che Arten (Tiere und Pflanzen) eine Aus-nahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG nur not-wendig wird, wenn eine weitere Minderungs-maßnahme „nicht ohne wesentliche zeitliche Verzögerung“ möglich ist.\r\ntextVerhältnis NotfallVO und RED III\r\n§ 72 a WindSeeG\r\nIn § 72 a wird eingefügt:\r\n„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gel-ten vorrangig zu den §§ 70a und 70b.“\r\nDas bedeutet, dass für die Flächen im FEP 2022, 2023 und 2024 vorrangig nach den Re-geln der Notfallverordnung zu genehmigen sind, und zwar bis zum 30. Juni 2025. In ab-sehbarere Zeit gelten damit sowohl der Weg-fall der UVP ohne Auffangmöglichkeit durch ein Screening. Das führt zu einem zusätzli-chen Absenken des Schutzniveaus.\r\nNein.\r\n45\r\nIV. Stellungnahme: Ungenügende und gleichzeitige über-schießende Umsetzung\r\nDas WindSeeG und seine Planungssystematik wird durch den Entwurf nicht übersicht-licher, sondern rechtsunsicher. Vor allem werden eventuelle Probleme bei der Abar-beitung des materiellen Umweltrechts ans Ende des Verfahrens verschoben – und da-mit auch potenzielle Rechtsmittel zu Lasten der Betreiber.\r\nEs ist insgesamt am Maßstab des Kabinettsentwurfs auch nicht nachgewiesen, dass entsprechend Art. 15c Abs. 1 RED III bestehende Umweltstandards gewahrt wer-den. Der Gesetzgeber schießt über das Ziel hinaus.\r\nInsbesondere stellt er nicht klar, wie das nachträgliche Überprüfungsverfahren methodisch geleistet werden soll, wenn keine relevanten Daten vorliegen (diese wer-den nach der Methodik des WindSeeG bislang durch die zentrale Voruntersuchung ge-sammelt).\r\nHier werden die aus Sicht des WWF wichtigsten Punkte aus der obenstehenden Tabelle zusammengefasst:\r\n1. Flächenpotentialanalyse fehlt\r\nEs fehlt bislang vollkommen die konkrete, auf alle Energieträger bezogene Flä-chenpotentialanalyse, die in Art. 15b RED zwingend vorgeben ist. Diese ist nachzu-holen, bevor weitere Umsetzungsschritte oder Festlegungen erfolgen.\r\nEs wird eine Kategorie und die Definition für „Beschleunigungsflächen“ (§§ 2a, 3, 4) mit der Vorgabe eingefügt, dass im FEP „ausreichend“ davon festzulegen sind. Der FEP soll Flächen „zusätzlich“ zu den Gebieten, die er ohnehin festlegt und für die Vorunter-suchung bestimmt, als Beschleunigungsflächen „festlegen“.\r\nIm Entwurf der nationalen Umsetzung der RED III für Solarenergie und Wind an Land heißt es:\r\n„Keine gesetzliche Umsetzung erfordert dagegen Artikel 15b der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die dort vorgesehene Erfassung des inländischen Flächenpotenzials erfolgt auf Grundlage der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erstellten Studie \"Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030\". Anhand der für die Nutzung der Windenergie einschlägigen Kriterien werden hier die Potenzialflächen untersucht und abge-grenzt. Es ist zu erwarten, dass der Umfang der dort dargestellten Potenzialflächen über den für den nationalen Beitrag Deutschlands in Höhe eines Anteils von 40 Prozent erneuerbarer Ener-gien am Bruttoendenergieverbrauch zum EU-Gesamtziel bis zum Jahr 2030 erforderlichen Um-fang deutlich hinausgehen wird. Die Ausweisung der Flächen, welche mit den Ausbauzielen des EEG und dem im deutschen nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Zielpfaden im Ein-klang stehen, erfolgt in Deutschland in den Raumordnungs- oder Flächennutzungsplänen der Länder bzw. Kommunen.“80\r\nFormal ist aber ein zweistufiger Prozess vorgesehen, auch wenn die Stufen der Gebiets-auswahlprozesse wohl auch parallel geführt werden können.\r\n80 Referentenentwurf - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Wind-energie an Land und Solarenergie, S.22 (Stand 02.04.2024)\r\n46\r\n„Dennoch sieht die Richtlinie rein formal einen zweistufigen Prozess vor. Denn außerhalb der EE-Gebiete können wohl keine Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden.“81\r\nKein deutscher Planungsträger hat bislang energieträgerübergreifend Erneuerbare-Energien-Gebiete ausgewiesen. Wieso darauf speziell auf See verzichtet werden kann, obwohl doch gerade nur die „Erforderlichkeit“ der Beschleunigung den Abbau von Ver-fahrensrecht und materiellen Schutzstandards erlauben kann, erschließt sich nicht.\r\n2. Bestandsgebiete, § 8a\r\nTrotz Fehlens der Flächenpotentialanalyse hat der Gesetzgeber für Wind auf See sofort alle für die Zielerreichung 2030 notwendigen Gebiete dem Regime der RED unterwor-fen, also den Art. 15c und 16a RED. Dabei wird übersehen, welche Bedeutung eine Dif-ferenzierung innerhalb der Systematik des WindSeeG hätte. Sinnvoll und auch aus-reichend im Sinne der RED wäre es, nur Flächen, die im FEP ausgewiesen und bereits zentral voruntersucht wurden, zu Beschleunigungsgebieten zu erklären. Das genau leistet der neue § 8a WindSeeG aber nicht. Bestehende Gebiete können, müssen aber nicht bis zum 21. Mai 2024 zu Beschleunigungsgebieten erklärt werden. Es geht dem EU-Recht an dieser Stelle um einen Beitrag zur Zielerrei-chung 2030. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Kommission bereits zum 31. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag über einen Rechtsrahmen für die För-derung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Zeitraum nach 2030 vorlegen soll (Art. 33 Abs. 3 RED).\r\nDer vorgesehene § 8a WindSeeG ist daher systemwidrig und führt die zentrale Voruntersuchung in die Bedeutungslosigkeit. Da bereits der FEP 2023 eine voraussichtliche Gesamtleistung von ca. 36,5 GW sichert, schießt § 8a über die Zielerreichung für 2030 hinaus, selbst wenn man Gebiet N-3 und N-13.3 – für letz-teres liegt noch kein Ausschreibungsdatum vor – herausrechnet. Das entspricht wegen der damit verbundenen weiteren Absenkung von Schutzstandards nicht dem Erwä-gungsgrund 31 der RED III. Zudem würde es sich anbieten, für die Erklärung an der zentralen Voruntersuchung anzuknüpfen und nicht schlicht an dem festgelegten Jahr der Ausschreibung. Der Weg für die Beschleunigung ist vom Gesetzgeber vor Jahren über die zentrale Voruntersuchung gewählt worden. Für diese Flächen sind die Daten für die Beurteilung der „erheblichen Umweltauswirkungen“ vorhanden, das kompli-zierte Screening-Regime des Art. 16a WindSeeG ließe sich leicht umsetzen und die Be-deutung der UVP ist dort schon bisher auf den konkreten Standort der Anlagen be-schränkt.\r\n§ 8a erreicht, dass auf fast allen Flächen des FEP gegenüber den folgenden neuen Beschleunigungsgebieten eine Schutzabsenkung in Kauf genom-men wird. Es ist – jedenfalls aus der Gesetzesbegründung – nicht ersicht-lich, wie die Anknüpfung an alle FEP-Flächen zu rechtfertigen ist. Die Be-schränkung auf die voruntersuchten Flächen wäre zudem mit wenig Änderungen des Verwaltungsablauf verbunden, weil schon heute bei zentral voruntersuchten Flächen die Genehmigung nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 12 Monaten erteilt wer-den soll (§ 70 Abs. 3 WindSeeG aktuelle Fassung).\r\n81 Stiftung Umweltenergierecht, Fn. 6, S. 16\r\n47\r\nDies gilt erst recht, weil für alle Flächen auch im FEP 2024 die Notfallverordnung wei-ter gelten soll. Denn in § 72 a Wind SeeG wird eingefügt:\r\n„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorrangig zu den §§ 70a und 70b.“82\r\nDas bedeutet, dass für die Flächen im FEP 2022, 2023 und 2024 vorrangig nach den Regeln der Notfallverordnung zu genehmigen ist, und zwar bis zum 30. Juni 2025. In absehbarerer Zeit gilt damit dort der Wegfall der UVP ohne Auffangmöglichkeit durch ein Screening. Dort ist zudem nur eine „Beteiligung“ des BfN geregelt.\r\n3. Sperrwirkung für neue Beschleunigungsgebiete nicht europarechtskon-form\r\nBeschleunigungsgebiete dürfen nur dort ausgewiesen werden, wo keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, es gibt hier eine absolute Sperrwirkung, wo-rüber sich soweit ersichtlich alle Kommentatoren einig sind.\r\n§ 5 Abs. 2b S. 4 WindSeeG neu definiert „Umweltauswirkungen“ aber in expli-ziter Abweichung vom UVPG: Umweltauswirkungen sind hier nur FFH-relevante Auswirkungen (Erhaltungsziele und Arten) – damit gibt es keinen Bezug zu § 69 Abs. 1 WindSeeG „Verschmutzung der Meeresumwelt“ mehr und keine Berücksichtigung von Arten außerhalb des Anhang IV der FFH-Richtlinie.\r\nDas ist zum einen kritikwürdig, weil die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung nur von einer Umsetzung der Richtlinie spricht, tatsächlich hier aber weit darüber hin-aus geht. Die Beschränkung ist auch system- und europarechtswidrig. Die SUP für die Beschleunigungsgebiete muss sich zwingend auf alle Faktoren nach der EU-SUP-RL beziehen, und die RED bezieht sich für die Sperrwirkung allgemein auf „erhebliche Umweltauswirkungen“. Der Referentenentwurf fingiert ohne Rechtsgrund-lage im EU-Recht, dass Umweltauswirkungen außerhalb des nach der FFH-Richtlinie etablieren Schutzregimes nicht relevant sind. Dies führt zu einer unzulässigen Einschränkung des Prüfungsprogramms der SUP und ist damit nicht europarechtskonform.\r\nDie Umsetzung erfolgt im Rahmen der Regelungen zum FEP. Bei der Aufstellung des FEP ist grundsätzlich eine SUP durchzuführen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anlage 5 Nr. 1.17 UVPG). Diese ermittelt nach ihrem Sinn und Zweck vor allem öffentliche Belange, die für und gegen die konkreten Nutzungsausweisungen sprechen. Die SUP zum FEP hat danach alle Schutzgüter des UVPG zu betrachten, während man sich nun bei Be-schleunigungsflächen laut Referentenentwurf auf die FFH-Regimeanforderungen be-schränken will. Das widerspricht Art. 15c Abs. 2 RED III wonach „… Pläne zur Auswei-sung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie … vor ihrer Annahme ei-ner Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5)* unterzogen“ (werden).\r\nZudem wird die Beweislast umkehrt: Wenn die im Entwurf ausdrücklich geregelten Tabuzonen ausgelassen sind, liegen nach dem Entwurf „voraussichtlich keine Umwelt-auswirkungen vor“. Das ist bei Anwendung der SUP-RL aber dem Ergebnis der SUP\r\n82 Ausschussdrucksache 20(25)593 enthält zur BT-Drucksache 20/8657 bereits die zeitliche Fortgeltung des § 72a. Dieser Satz stammt aus der Kabinettsvorlage.\r\n48\r\nüberlassen – nach Vorlage aller Unterlagen und öffentlicher Beteiligung nimmt diese Bewertung die zuständige Behörde vor (hier: BSH).\r\nDarüber hinaus führt diese Einschränkung zu einer Nichtvollziehbarkeit der Aus-gleichspflicht auch bei Vorhaben in Beschleunigungsgebieten und ebenso zu einem Mangel an Rahmendaten für die wirksamen Minderungsmaßnahmen nach Art. 15c Abs. 1 b) RED.\r\nDie Einschränkung wird im Entwurf nicht erklärt.\r\n4. Sensible Gebiete\r\nDas klare Ziel der RED ist es, sensible Gebiete grundsätzlich als Beschleunigungsge-biete auszuschließen. Letztlich vermutet der EU-Gesetzgeber dort erhebliche Umwelt-auswirkungen bei Nutzung für erneuerbare Energieanlagen.\r\nDiese Gebietskategorie und die groben Züge des Verfahrens für ihre Ausweisung wurde mit Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a) ii), iii) RED III neu eingeführt. „Sensible Gebiete“ sind daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abstrakt im deutschen Recht (etwa im BNatSchG) oder in Planwerken geregelt. Ihre Festlegung ist aber eine Voraussetzung dafür, dass Beschleunigungsgebiete europarechtskonform ausgewiesen werden können.\r\nDer Referentenentwurf (§ 5 Abs. 2b S. 5 WindSeeG neu) definiert die in Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a) genannten sensiblen Gebiete eng und ohne dynamischen Verweis. Diese sind:\r\n„das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl I S. 3886) ausge-wiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale.“\r\nDazu kommen noch die Pufferzonen der Nr. 4 – ob diese dann selbst sensible Gebiete werden, bleibt aufgrund der Regelungstechnik unklar.\r\nOb dieses Vorgehen tatsächlich sensible Lebensräume unter Anwendung der SUP-Kri-terien abschließend schützt, muss bezweifelt werden. Das zeigt schon die Tatsache, dass die Kriterien für die Festlegung von Vorbehalts- und Vorranggebieten nach ROG einen anderen Blickwinkel haben als die Aufnahme sensibler Gebiete in der RED. Die RED will durch die Ausschlusskriterien gewährleisten, dass Beschleunigungsgebiete nur dort ausgewiesen werden, wo erhebliche Umweltauswirkungen (auch kumulativ) durch Anlagen auszuschließen sind. Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete nach deutscher Raumordnungslogik sollen aber andere Nutzungen in dem Gebiet selbst festlegen (ggf. unter weiteren Bedingungen), ausschließen (hier also: freihalten) bzw. diesen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht beimessen.\r\nTatsächlich gibt es bisher keine planerische Grundlage für die richtlinienkon-forme Ausfüllung des Tatbestands des Art. 15c Abs. 1 ii) RED. Mindestens ist diese Kategorie (wie im Parallelvorgang für Wind an Land vorgeschlagen) auch als Pla-nungsvorgang neu zu definieren. Im vorgeschlagenen § 249a BauGB neu ist zukünftig\r\n„zusätzlich zur regulären, bei Aufstellung eines Flächennutzungsplans erforderlichen Umweltprü-fung für die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet noch weitere Prüfungsschritte erforderlich […]. Dies bezieht sich zum einen auf das Vorliegen eines Gebietsausschlusses und zum anderen auf die Darstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten\r\n49\r\nGebiet sind räumlich festgelegt, die sensiblen Gebiete nach Nummer 2 sind auf Grundlage vor-handener Daten zu bestimmen.“83\r\nHier liegt ein erheblicher Widerspruch zwischen EU-Recht und nationaler Umsetzung vor, der die gesamte FEP-Planung infizieren kann.\r\n5. Widerspruch zwischen Verfahren und materieller Prüfung\r\nWährend bei der SUP nichts mehr außerhalb der FFH- und Vogelschutz-RL zu be-trachten sein soll, wird für das Genehmigungsverfahren der Blickwinkel wieder erwei-tert: § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (Schutz der Meeresumwelt) ist anzuwenden, außer im Hin-blick auf die FFH-Gebiete und Arten, da diese Faktoren auf Grundlage der Ausweisung als Beschleunigungsgebiete als genehmigt gelten. Damit bleibt die übrige Mee-resumwelt hier dennoch Prüfungsgegenstand, obwohl sie bei der SUP aus-geschlossen wurde. Die Regelung entspricht zwar der RED, die kein Absenken des materiellen Schutzstandards erlauben will, ist aber systemwidrig und kann man-gels Daten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Woher sollen die Da-ten für diese Prüfung stammen, wenn sie weder bei der SUP noch der (nicht mehr vor-handenen) UVP vorgelegt werden müssen und die Beschleunigungsgebiete auch nicht voruntersucht werden?\r\nV. Lösungen\r\nDie nationale Umsetzung der RED III führt damit sehr eindeutig zu einem abgesenkten Standard für den Schutz der Meeresumwelt.\r\nDem kann durch kleinere und größere Änderungen begegnet werden, wobei die Auf-listung nicht kumulativ zu verstehen ist, sondern eher unterschiedliche „Wege“ be-schreibt:\r\n1. Bestandsgebiete nur in zentral voruntersuchten Flächen\r\n§ 8a WindSeeG sollte umgehend wieder geändert werden, sodass Bestandsgebiete als Beschleunigungsgebiete nur in voruntersuchten Flächen des FEP 2023 ausgewiesen werden können. Das ist möglich, ohne die Fristsetzung der RED zu verletzen. Eine Kor-rektur nach „unten“ kann kein Verstoß sein, vielmehr wird damit der hier vertretenen Rechtsauffassung Genüge getan, dass die Bestandsgebiete eher Ausnahmen darstellen sollen, weil sie eben anders als neue Beschleunigungsgebiete auch bei Vorliegen erheb-licher Umweltauswirkungen an allen Beschleunigungseffekten der RED teilhaben wür-den.\r\n2. Keine überschießende Anwendung der Notfallverordnung\r\nDer § 72a WindSeeG sollte ebenfalls geändert werden. Durch die weitere Anwendung fällt (auch für Bestandsgebiete!) das in der RED angeordnete Screening als Ersatz für die UVP weg. In § 72a Absatz 3 Satz 3 müsste nur der bislang in der Kabinettsvorlage enthaltene Satz:\r\n„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorrangig zu den §§ 70a und 70b.“\r\ngestrichen werden.\r\n83A.a.O., S. 26\r\n50\r\n3. Ausweisung von sensiblen Gebieten ernst nehmen\r\nEntgegen der Systematik der RED werden die für die Beschleunigungsgebiete streng auszuschließenden sensiblen Gebiete auf See nicht neu bestimmt. Die Frage, ob die bestehende Gebietskulisse die Anforderungen an den Ausschluss 15c Abs. 1 a ii RED erfüllt, ist materiell-rechtlich zu beantworten, und nicht schlicht aus (falsch angenom-mener) Zeitnot bestehende Gebiete ohne Dynamik zu benennen.\r\nSensible Gebiete sind zudem fachlich im Einvernehmen mit dem BfN zu bestimmen. Eine Sensibilitätsanalyse muss ggf. auch zu neuen Gebieten führen können, eine ab-schließende Definition wie im Referentenentwurf ist nicht EU-rechtskonform.\r\n§ 5 Abs. 2b S. 5 WindSeeG neu definiert die in Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a genannten sensiblen Gebiete eng und ohne dynamischen Verweis. Dies sind ausschließlich „das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließli-chen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl I S. 3886) ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweins-wale.“\r\nBei der Festlegung von sensiblen Gebieten wäre neben dem bereits im separaten Aus-schlussgrund FFH-Gebiete auch das übrigen Umweltfachrecht zu beachten, wie die Meeresstrategie-Richtlinie (MSRL)84, die als ganzheitliche, umfassende Meerespolitik, die zur Lenkung menschlicher Tätigkeiten in den europäischen Meeren den Ökosys-tem-Ansatz in die Praxis umsetzt.85 Sie verfolgt zentral das Ziel des guten Umweltzu-stands (Art. 3 Abs. 5 MSRL).\r\nEine Verknüpfung zur FFH- und VS-RL besteht insofern, als dass Maßnahmen im Rah-men der MSRL positiv für die Vorgaben der vorgenannten RL wirken können. Insbe-sondere im Falle von räumlichen Schutzmaßnahmen, also genau im Fall der sensiblen Gebiete, ermöglicht die MSRL einen weitergehenden Blick und stellt kohärente Netze geschützter Meeresgebiete in den Vordergrund, Art. 13 Abs. 5 MSRL. Die Richt-linie beabsichtigt durch die Entwicklung von Meeresstrategien auf Mitgliedstaats-ebene, die Meeresumwelt zu schützen, ihre Verschlechterung zu verhindern und wo möglich das Meeresökosystem wiederherzustellen, Art. 1 Abs. 2 a MSRL. Darüber hin-aus soll auch die Verschmutzung schrittweise verringert werden, worunter nach Art. 3 Nr. 8 MSRL Stoffe und Energie verstanden werden, welche eine abträgliche Wirkung auf lebende Ressourcen und Meeresökosysteme haben, Art. 1 Abs. 2 b) MSRL. Dazu zählen als „Stoffe“ auch Windenergieanlagen, soweit von Ihnen die beschriebene Wir-kung ausgeht.\r\nDie Umsetzung der Richtlinie erfolgt nach drei Hauptphasen, im Jahr 2018 mussten die Mitgliedstaaten über ihre Fortschritte bei der Durchführung der Programme be-richten.86 Die Richtlinie sollte dazu führen, dass bis zum Jahr 2020 ein guter Zustand der Meeresumwelt erreicht oder erhalten wird. Dieses Ziel wurde nicht erreicht. Aus Sicht der EU-Kommission ist insbesondere erforderlich, dass weitere Sektoren in die\r\n84 Richtlinie 2008/56/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtli-nie).\r\n85 COM(2020) 259 final, Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG), S. 35.\r\n86 aaO., S. 2\r\n51\r\nMaßnahmen zur Herstellung eines guten Umweltzustands eingebunden werden.87 Die Chance könnte jetzt die Ausweisung von sensiblen Gebieten bieten.\r\nIn der Novelle des WindSeeG sollte also eine Verpflichtung aufgenommen werden, be-sonders sensible Gebiete auszuweisen, bevor neue Beschleunigungsgebiete im FEP festgelegt werden.\r\nDaneben ist eine Regelung des Verfahrens zweckmäßig. Eine Möglichkeit ist die Fest-legung auf Grundlage von vorhandenen Daten der Raumordnung im Einvernehmen mit dem BfN. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Kategorie der sensiblen Ge-biete im Bundesnaturschutzgesetz als eine der unter Kapitel 4, Abschnitt 1 geregelten Kategorien einzuführen, worauf dann im WindSeeG verwiesen werden kann. Dies wäre regelungssystematisch kohärenter, insbesondere könnte das Verfahren zur Auswei-sung hier genauer geregelt und gegebenenfalls für andere Zwecke nutzbar gemacht werden.\r\n4. Weitere Beschleunigungsgebiete nur wenn aus Sicht des BSH erforderlich\r\nWenn und soweit § 8a WindSeeG bleibt und Bestandsgebiete bereits als Beschleuni-gungsgebiete festgelegt wurden, gilt: Die Ausweisung weiterer Gebiete darüber hinaus ist nicht zwingend. Es gilt Ermessen, siehe § 15c Absatz 3 RED:\r\n„Auch wenn die Entscheidung über die Größe dieser Gebiete im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zielen die Mitgliedstaaten darauf ab sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenom-men eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Ziele beitragen.“\r\nDas bestehende Instrument der zentralen Voruntersuchung beschleunigt und organi-siert ausreichend. Die Änderungen im WindSeeG können dann den Wegfall der UVP und das Genehmigungsverfahren nur in den vom neuen § 8a WindSeeG umfassten Flächen des FEP 2023 bezogen werden. Das BSH könnte gesetzgeberisch aufgefordert werden, dass nur bei Notwendigkeit im Hinblick auf das Erreichen der Ausbauziele weitere Flächen als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden – es bliebe ansonsten bei der zentralen Voruntersuchung und daran anschließend einer sehr beschränkten UVP.\r\nJedenfalls aber kann der Gesetzgeber europarechtskonform ausdrücklich anordnen, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen bei Ausweisung von Beschleunigungsgebieten Minderungsmaßnahmen nicht zu beachten sind.88 Da-mit würde das Volumen der Beschleunigungsgebiete beschränkt und das Schutzniveau nicht weiter gesenkt.\r\n5. SUP vollständig lassen und nicht beschränken\r\nBleibt es bei der vorgeschlagenen Umsetzung, wird die SUP einerseits in ihrer Bedeu-tung gestärkt, aber gleichzeitig durch die Beschränkung auf FFH-Recht und den be-sonderen Artenschutz erheblich geschwächt. Das ist nicht nachvollziehbar und zudem europarechtswidrig.\r\n87 aaO., S. 36 f.\r\n88 Anders: Stiftung Umweltenergierecht, Fn. 6, S. 18. Ins Feld geführt wird hier Erwägungsgrund 26 wonach die Mitgliedstaaten bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten „angemessene Minderungsmaßnahmen in Be-tracht ziehen sollen. Übersehen wird hier aber m.E. Nach dem System der Richtlinie auch außerhalb von Be-schleunigungsgebieten erneuerbare Energien genutzt werden sollen, bis die Ziele erreicht sind. Beschleunigungs-gebiete sind also keinesfalls zwingend.\r\n52\r\nIn § 5 Abs. 2 b WindSeeG in der Kabinettsvorlage wäre der Satz zu streichen:\r\n„Umweltauswirkungen im Sinn von Satz 3 sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Ab-satz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes“.\r\n6. Artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene belassen\r\n§ 70a Abs. 2 Nr. 3 WindSeeG neu soll für Projekte in Beschleunigungsgebieten regeln: „abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes [ist] eine artenschutz-rechtliche Prüfung“ ausgeschlossen. Eine solche Prüfung ist dort nicht gesetzlich vor-gegeben. Die entsprechende Vermutungsregelung stammt zudem aus der EU-Notfall-verordnung.\r\nAuch wenn die UVP in Beschleunigungsgebieten zwingend entfallen müsste (nach der hier vertretenen Auffassung gilt das ohnehin nicht für die Bestandsgebiete) könnten die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung die Rechtssicherheit auch als Basis für Minderungsmaßnahmen erhöhen.\r\n7. Keine allgemeine Ausnahme von der UVP-Pflicht nach negativem Scree-ning\r\nArt 16a Abs. 5 RED ist richtig umsetzen. Der Gesetzgeber kann Projekte von der UVP-Pflicht nach negativem Screening ausnehmen, muss es aber nicht, und muss die Aus-nahme jedenfalls begründen. § 70a Abs. 4 ist entsprechend zu ändern.\r\n8. Freiwillige UVP in der Frist des Screenings\r\nDie Forderung nach der Beibehaltung der UVP als Verfahrensinstrument in Beschleu-nigungsgebieten ist ernst zu nehmen. In neuen Beschleunigungsgebieten ist dies recht-lich nicht verpflichtend möglich, in Bestandsgebieten scheint dies streitig.\r\nFreiwillig kann aber eine UVP beantragt werden im verfahrensrechtlichen Schritt des Screenings als „optionale UVP“. Dazu muss der Antragssteller bei Antragstellung le-diglich selbst davon ausgehen, dass sein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen auslöst.\r\nIn § 70a Abs. 3 WindSeeG neu wäre zum Überprüfungsverfahren zu ergänzen:\r\n„Er (der Träger des Vorhabens) kann im Antrag selbst verbindlich angeben, dass durch das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen verursacht wer-den.“\r\nWird dann § 70a Abs. 4 europarechtkonform geändert, wird automatisch eine stand-ortbezogene UVP durchgeführt. Hierdurch könnten auch die durch die Betreiber be-fürchteten Datenverfügbarkeitsprobleme gelöst werden, die sich auf die Minderungs-maßnahmen niederschlagen.\r\n9. Die Rolle von Minderungsmaßnahmen überdenken\r\nDie Systematik der deutschen Umsetzung führt dazu, dass erhebliche Auswirkungen nach Projektdurchführung verbleiben, obwohl die RED dies nicht intendiert.\r\nDie Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen bei der Ausweisung der Beschleu-nigungsgebiete drückt die Auswirkungen unter die Erheblichkeitsschwelle (auf der Ebene des FEP), es bleiben aber negative Auswirkungen.\r\n53\r\nIm Kontext des Screenings auf Genehmigungsebene führt die Berücksichtigung weite-rer Minderungsmaßnahmen hinsichtlich der Frage, ob konkret erhebliche Wirkungen verbleiben, bei schlechter Datengrundlage zu denselben und ggf. weiteren, auf Ebene der SUP, unberücksichtigten Auswirkungen.\r\nDer Gesetzgeber sollte den konkreten Anknüpfungspunkt für Wirkungen der Minde-rungsmaßnahmen überdenken. Diese sollten zumindest auch als „Realkompensation“ möglich sein, also Naturverträglichkeitsmaßnahmen an der Anlage oder am Standort.\r\n10. Grüne Infrastruktur neben Erneuerbare Energien Infrastruktur stellen\r\nDie RED III hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet und baut Umweltverfahrens-recht ab, um Ausbauziele und damit Klimaziele schneller zu erreichen. Dabei dürfen aber Biodiversität- und Meeresumwelt nicht schlechter stehen als vorher. Das ist bis-lang nicht nachgewiesen. Insbesondere die deutsche Umsetzung führt dazu, dass er-hebliche Umweltauswirkungen u.a. in Bestandsgebieten bleiben, die dann lediglich fi-nanziell ausgeglichen werden.\r\nBei immer stärkerer Nutzung der AWZ durch die Windenergie wird die Meeresumwelt immer stärker belastet. Zwar werden unstreitig in erheblichem Umfang finanzielle Ressourcen mobilisiert (schon durch §§ 53, 57 und 58 WindSeeG und nun durch den zusätzlichen Ausgleichs- und Artenschutzmechanismus), dem stehen aber keine ge-zielten Schutzmaßnahmen in konkreten Gebieten gegenüber.\r\nDer WBGU89 empfiehlt zur Bewältigung der Biodiversitätsziele Flächenziele entspre-chend dem Leitbild eines multifunktionalen Flächenmosaiks an Land und im Meer umzusetzen. Ausdrücklich heißt es: „Deutschland sollte sich dafür einsetzen, das vor-geschlagene multifunktionale Flächenmosaik als Leitbild für Schutzgebietsausweisun-gen auf dem Meer zu nutzen und flächenbasierte Schutzmaßnahmen entsprechend auszuformulieren.“\r\nEine andere Art diese Forderung zu formulieren ist das Konzept der Grünen Infra-struktur – keine Neuerfindung, sondern ein rechtlich und planerisch etablierter Be-griff. Er findet sich beispielsweise in der EU-Strategie für Grüne Infrastruktur90.\r\nDiese definiert grüne Infrastruktur als\r\n„ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosys-temdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Öko-systeme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebie-ten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann.“\r\nAllgemeiner formuliert ist grüne Infrastruktur die Infrastruktur der Natur, die Öko-systemleistungen erbringt und natürliche Stoff- und Energiekreisläufe unterhält. Sie umfasst terrestrische und aquatische Ökosysteme, Biotope und Landschaftsbestand-teile sowie deren Arteninventar, Umweltmedien und Ökosystemfunktionen im Bun-desgebiet und in der AWZ. Die grüne Infrastruktur wird erhalten, gesichert und wie-derhergestellt in Anerkennung ihres Eigenwerts und ihrer Bedeutung für die Integrität und Funktionsfähigkeit natürlicher Systeme einschließlich menschlicher Systeme. Ziel\r\n89 Oben Fn. 8., S. 16\r\n90 COM/2013/0249 final\r\n54\r\nist der Erhalt der grünen Infrastruktur und ihrer Fähigkeit zur natürlichen Entwick-lung sowie die Förderung ihrer Wiederherstellung und die Förderung von natürlicher Resilienz und Anpassungsfähigkeit unter den Bedingungen der Klimakrise.\r\nEntsprechend der Zielvorgaben aus dem Global Biodiversity Framework von Mon-treal91 und der EU-Biodiversitätsstrategie geht es nicht allein um die Unterschutzstel-lung bestimmter Gebiete, sondern auch um Kohärenzsicherung und um die Wieder-herstellung von degradierten Land- und Meeresökosystemen.\r\nKernbereich der grünen Infrastruktur ist ein Grünes Netz: Für die 30 Prozent der terrestrischen Fläche sowie der Süßwasser-, Küsten- und Meeresgebiete, die unter Schutz zu stellen und zu erhalten sind, muss ein Vorrang des Naturschutzes im Sinne eines überragenden öffentlichen Interesses gelten. Hier dürfen keine oder nur gering-fügige Eingriffe und Beeinträchtigungen durch „graue Infrastruktur“ (dies schließt Windenergie ein) erfolgen. Eine qualitativ hochwertige Managementplanung, die ver-bindlich umgesetzt wird, ist sicherzustellen. Für die zehn Prozent strikt zu schützenden Gebiete ist ein absoluter Vorrang des Naturschutzes festzulegen. Das Grüne Netz be-inhaltet neben aktuellen Schutzgebieten auch die noch zu sichernde Fläche für den län-derübergreifenden und lokalen Biotopverbund. Erforderlich ist hier eine individuelle Bewirtschaftungsplanung mit dem Ziel der Erreichung eines guten Erhaltungszu-stands. Als letztes Mittel muss auch eine Entschädigung für Bewirtschaftungsein-schränkungen bis hin zur Übergabe der Flächen an die öffentliche Hand möglich sein. Das Grüne Netz ist nicht automatisch gleichzusetzen mit bestimmten Schutzgebietska-tegorien, solange für diese keine erfolgreiche Umsetzung des Managements garantiert ist. Die Chance für einen Einstieg parallel zum beschleunigten Ausbau von Windener-gie (und der dafür notwendigen Infrastruktur) bietet sich heute. Schon für die richtige Berücksichtigung der sensiblen Gebiete nach RED könnte eine neue Kategorie im BNatSchG geschaffen werden – zusammen mit dem Leitbild für eine Grüne Infrastruk-tur, dasselbe sollte gelten für die Einführung von zentralen Korridoren, in denen Nut-zungen verringert und Schutzkonzepte entwickelt und umgesetzt werden. Andere Nut-zungen müssten aus diesen Gebieten stärker herausgenommen werden, um Platz und Raum für einen guten Zustand der Ökologie jedenfalls dort zu schaffen. Das Konzept der kumulativen Belastungsgrenzen ist nichts Neues, erhält aber angesichts des mas-siven Zubaus auf dem Meer neue Bedeutung.\r\nDas Grüne Netz könnte zusätzlich auch als „Landschaftsplanung“ in der AWZ über § 9 BNatSchG als Fachplanung für den Naturschutz etabliert werden. Dann wäre auch klar fachlich gezielt regelbar, in welche Maßnahmen die (neuen) finanziellen Ressourcen fließen. Dann stünden – im Sinne der RED III – dem Erreichen der Ausbauziele auch Verbesserungen beim Biodiversitäts- und Meeresumweltschutz gegenüber.\r\nEine ausbalancierte Umsetzung ist in unser aller Interesse. Ganz im Sinne des Bundes-verfassungsgerichts, das im Klimabeschluss92 sehr deutlich gemacht hat, dass ein Ver-schieben von Maßnahmen heute nicht zu Lasten der jungen Generationen gehen kann.\r\n……\r\n91 https://www.cbd.int/gbf\r\n92 Oben Fn. 1.\r\nUnser Ziel\r\nWir wollen die weltweite Zerstörung der Natur und Umwelt stoppen und eine\r\nZukunft gestalten, in der Mensch und Natur in Einklang miteinander leben.\r\nMehr WWF-Wissen\r\nin unserer App.\r\nJetzt herunterladen!\r\nUnterstützen Sie den WWF\r\nIBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22\r\nAuch zugänglich\r\nüber einen Browser\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardtstr. 18 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 311777-700\r\ninfo@wwf.de | wwf.de\r\niOS\r\nAndroid"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Wir setzen darauf, dass Sie eine UVP für Oﬀshore-\r\nWindparks bei der Umsetzung der RED III sicherstellen und Beschleunigungsgebiete innerhalb der  \r\nRED III-ImplemenƟerung auf naƟonaler Ebene technologiediﬀerenziert betrachten.  \r\nÜber die Gelegenheit, uns persönlich mit Ihnen über unsere Argumente und Praxiserfahrungen \r\nauszutauschen, würden wir uns sehr freuen und stehen auch kurzfrisƟg für ein Gespräch zur \r\nVerfügung. \r\n\r\n\r\nDieses Schreiben ist zuständigkeitshalber wortgleich heute auch an ihren Kollegen Bundesminister \r\nCarsten Schneider gegangen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung \r\nDer WWF begrüßt die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirt-\r\nschaft und Energie für das Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie \r\n(RED III) im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze Stellung zu nehmen, welche wir im \r\nFolgenden wahrnehmen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n02 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nVorweg übt der WWF Kritik an der äußerst kurzen Bearbeitungszeit, die parallel zu Beteiligungs-\r\nprozessen anderer Gesetzesvorhaben desselben Ministeriums stattfindet und angesichts des \r\nkomplexen und wichtigen Gesetzesprozesses eine tiefgreifende Bewertung kaum zulässt. Eine \r\nUmsetzung der RED III, die sowohl dem Klima- als auch Biodiversitätsschutz in den Meeren \r\ngerecht wird, erfordert eine gründliche Prüfung und Abwägung verschiedener Aspekte. Eine der-\r\nart kurzfristige Bearbeitungszeit birgt das Risiko, dass wichtige Fragestellungen nicht ausrei-\r\nchend berücksichtigt werden. Wir danken dem BMWE jedoch, dass im Gegensatz zur letzten \r\nBeteiligungsmöglichkeit zu dem Thema im Februar 2024, nun eine Synopse vorgelegt wurde, \r\nwodurch die Prüfung der geplanten Änderungen verständlicher und effizienter durchführbar ist. \r\nIn der vorliegenden Stellungnahme wird der WWF Deutschland vor allem Bezug auf zentrale \r\nPunkte des Gesetzesvorhaben hinsichtlich der Anpassungen im Windenergie-auf-See-Gesetz \r\n(WindSeeG) nehmen. Wir behalten uns vor, nach einer umfassenden Analyse auch weitere As-\r\npekte in den fortlaufenden Gesetzesprozess einzubringen, die diese Stellungnahme ergänzen \r\nund erweitern. \r\nGrundsätzliches \r\nDeutschland steht international und national per Verfassungsgerichtsbeschluss in der Pflicht, \r\ndie Emissionen von Treibhausgasen massiv zu reduzieren, und damit einen Reduktionspfad ein-\r\nzuschlagen, der mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar ist (Klimaschutzgebot, Art. 20a \r\nGG). Zudem dürfen Reduktionslasten nicht einseitig in die Zukunft geschoben werden (Gebot \r\nintertemporaler Freiheitssicherung). Netto-Null-Emissionen im Stromsektor bis zum \r\nJahr 2035 bilden das Fundament des nationalen Klimaschutzbeitrags, den \r\nDeutschland mit Blick auf die Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaabkommens zu \r\nleisten hat. Der Ausbau der Windenergie auf See ist dazu entscheidend. Doch paral-\r\nlel zur Klimakrise erleben wir die Biodiversitätskrise. Sie sind zwei Seiten der gleichen Medaille \r\nund dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.  \r\nUnsere Meere spielen eine große Rolle nicht nur für den Ausbau der Erneuerbaren \r\nEnergien, sie sind als Lebensgrundlage, für den Erhalt der Artenvielfalt und die \r\nErnährungssicherung sowie im Kampf gegen die Klimakrise unerlässlich. Nur mit \r\ngesunden Ökosystemen können wir der Klimakrise entgegentreten. Die Natur in Nord- und Ost-\r\nsee ist schon heute nachweislich in einem schlechten ökologischen Zustand. Als Ausgleich zum \r\nsteigenden Nutzungsdruck in den Meeren bedarf es einer enormen Steigerung der Anstrengung \r\nim Meeresschutz sowie einer drastischen Reduktion bestehender Belastungen, um europarecht-\r\nliche Ziele im Gebiets-, Arten und Ökosystemschutz zu erreichen. Der Ausbau der Windenergie \r\nauf See muss zwingend naturverträglich und außerhalb von Schutzgebieten erfolgen. Ansatz-\r\npunkte dafür haben wir im Hinblick auf die Umsetzung der RED III in dieser Stellungnahme \r\nund bereits auch schon an anderer Stelle1 aufgeführt.  \r\nBasierend auf dem vorliegenden Referentenentwurf scheint eine aus unserer Sicht drin-\r\ngend notwendige sorgfältige Abwägung, ob alle Vorgaben der RED III für Deutsch-\r\nland sinnvoll sind, um einen beschleunigten naturverträglichen Ausbau zu ge-\r\nwährleisten, nicht stattgefunden zu haben. Der Gesetzgeber befasst sich erst gar nicht \r\nmit der Abgrenzung zwischen den bestehenden Flächen und der Frage, ob eine neue Kategorie \r\nfür den Offshore-Bereich überhaupt erforderlich wird, oder ob eine Anwendung der Erleichte-\r\nrungen auf die vorhandenen Kategorien ausreichen würde und zielführender wäre. Das aktuelle \r\nSystem ist bereits durch die zentrale Voruntersuchung auf Beschleunigung ausgelegt (§9 \r\n\r\n \r\n\r\n1 WWF, Verheyen (2024). Windenergie auf See vor dem Schutz der Meeresumwelt? Wie das Schutzniveau erhal-\r\nten und verbessert werden kann: Lösungsoptionen und Auswege. https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publi-\r\nkationen-PDF/Klima/WWF-Rechtsgutachten-Offshore-Windenenergie.pdf; Policy Briefing zum WWF-Rechtsgut-\r\nachten. https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Klima/Policy-Briefing-Rechtsgutachten-REDIII-\r\nOffshore-Wind.pdf; Öffentliche Anhörung der BT-Drucksachen 20/11226, 20/11558 in Ausschussdrucksache \r\n20(25)633 https://www.bundestag.de/resource/blob/1005984/d0dc67467d12f03d9b7fe10955955794/Stellung-\r\nnahme_WWF.pdf \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n03 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nWindSeeG). Doppelprüfungen werden ausgeschlossen (u.a. §72 WindSeeG). Mit dem FEP liegt \r\nauch bereits ein Instrument vor, das den Ausbau sowohl zeitlich als auch räumlich verbindlich \r\nsteuert. \r\nArt. 15c Abs. 1 RED III spricht von der Pflicht der Mitgliedsstaaten „für eine oder mehrere Arten \r\nerneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen“ – bis \r\ndie Ziele der EU für den Ausbau der Erneuerbaren Energien erreicht sind. Auch wenn die RED \r\nIII weiter festlegt, dass die Behörden „ausreichend homogene Land-, Binnengewässer- und Mee-\r\nresgebiete ausweisen“, ist es aber nicht zwingend, dass dies auch für Offshore-Wind \r\numgesetzt wird, wenn – wie in Deutschland – das bestehende Regime bereits eine abgestufte \r\nPrüfung und verschiedenen Gebietskategorien vorsieht. Die Beschleunigung könnte im Einklang \r\nmit Art. 15c Abs. 1a RED III auch in ausreichendem Maße im Hinblick auf Meeresgebiete durch \r\ndas bestehende Regime des Flächenentwicklungsplans (FEP) und ggf. durch Änderungen bei \r\nder Beurteilungstiefe der Voruntersuchung geschehen.   \r\nHinzu kommt, dass die für die Zielerreichung 2030 der RED III benötigten Flächen inkl. deren \r\nAusbaupfad und Netzanbindung bereits durch den Flächenentwicklungsplan 2023 festgelegt \r\nsind. Die Festlegung von weiteren Beschleunigungsflächen über diese Flächen hin-\r\naus leistet demnach keinen Beitrag mehr, um die Vorgabe zu erfüllen 2030 den EU-\r\nweiten Erneuerbaren-Anteil von 42,5% zu erreichen. Die in diesem Referentenentwurf vorge-\r\nlegten Gesetzesänderungen hinsichtlich Beschleunigungsflächen bedarf es daher nicht für die \r\nbeschleunigte Zielerreichung. Demgegenüber setzen sie jedoch gleichzeitig Umweltstandards \r\nentgegen den Anforderungen der RED III und des WindSeeG deutlich herab und erhöhen recht-\r\nliche Unklarheiten. Dabei ist es essenziell, dass eine Umsetzung der RED III bei der Offshore-\r\nWindenergie nicht zu einer Absenkung von bestehenden Umweltstandards führt (s. auch Erwä-\r\ngungsgrund 31, Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1b). Der vorliegende Gesetzentwurf stellt dies aus unserer \r\nSicht nicht ausreichend sicher. Eine Absenkung der Schutzstandards manifestiert sich \r\nso für die Planungen der nächsten Jahrzehnte.  \r\nDas WindSeeG und seine Planungssystematik werden durch den Referentenentwurf auch nicht \r\nübersichtlicher. Und auch ein einheitliches Ausschreibungssystem lässt sich durch \r\ndie Einführung von Beschleunigungsflächen in der jetzigen Form kaum erreichen. \r\nDer Plangeber hat mit den Beschleunigungsflächen jetzt eine weitere Kategorie geschaffen, die \r\nim FEP abgearbeitet werden muss. Auch der Bundesrat hatte auf diese Problematik bereits im \r\nvergangenen Jahr hingewiesen:  \r\n„Die Anwendung der vorgeschlagenen Neu-Regelungen […] wird voraussichtlich zu \r\nmehreren verschiedenen Rechtsregimen für den Natur- und Artenschutz bei der Ge-\r\nnehmigung von Windanlagen auf See führen. Die Bundesregierung wird gebeten, zu \r\nprüfen, ob das hiermit vorgeschlagene Regelwerk in der praktischen Anwendung […] \r\neine echte Beschleunigung erwirken wird und nicht zu erhöhtem Aufwand führt.“2 \r\nDas Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) schlussfolgerte ebenfalls, dass \r\n„die Richtlinie ein mehrstufiges Prüfungssystem für Natur- und Umweltbelange auf Genehmi-\r\ngungsebene etablieren [soll], welches derzeit in seiner Gesamtheit nur schwer in praxistaugli-\r\ncher Weise und vollumfänglich nachzuzeichnen ist.“3 Angesichts der Tatsache, dass der Kabi-\r\nnettsentwurf von 2024 große Überschneidungsmengen mit dem Referentenentwurf von 2025 \r\naufweist, bleiben diese Einschätzungen gültig.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 Bundesrat (2024). Drucksache 157/24 (Beschluss). Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes \r\nzur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur \r\nÄnderung \r\n3 KNE (2024). RED III – eine Einführung. Aus Perspektive der Planung und Genehmigung von erneuerbaren Ener-\r\ngien. https://www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/KNE-Ausgangspunkt_RED-III-eine-Einfueh-\r\nrung.pdf \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n04 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nDer Gesetzgeber schießt an zahlreichen Stellen des Referentenentwurfes über das \r\nZiel einer Umsetzung der RED III hinaus. Insbesondere  \r\n• beschränkt der Entwurf die zu betrachtenden Umweltauswirkungen bzw. die Schutzgü-\r\nter der Strategischen Umweltprüfung, \r\n• hebelt nationalrechtliche Schutzanforderungen des BNatSchG – insbesondere den Ar-\r\ntenschutz - weiter aus und erklärt diese trotz der allseits bekannten Krise der Biodiver-\r\nsität für nicht anwendbar, \r\n• stellt nicht klar, wie das nachträgliche Überprüfungsverfahren methodisch geleistet \r\nwerden soll, wenn keine relevanten Daten vorliegen und  \r\n• stellt ebenfalls nicht klar, in welchem Umfang bei Wegfall der Umweltverträglichkeits-\r\nprüfung (UVP) nachträgliche Anforderungen an die Anlagen gestellt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nÜbergeordnete Forderungen des WWF  \r\nBevor der WWF konkret auf die geplanten Rechtsänderungen eingeht, umreißen die nachfol-\r\ngenden Punkte übergeordnete Elemente der aus unserer Sicht bestehenden wesentlichen Nach-\r\nbesserungsbedarfe4: \r\n \r\nDer WWF bemängelt, dass bislang die konkrete, auf alle Energieträger bezogene Flächenpoten-\r\ntialanalyse, die in Art. 15b RED zwingend vorgeben ist, fehlt, um sicherzustellen, dass der nati-\r\nonale Anteil an der EU-Zielvorgabe 42,5 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 erreicht wird. \r\nEinzig findet sich ein Verweis auf die Flächenpotenzialanalyse bei der Umsetzung der RED III \r\nfür Solarenergie und die Windenergie an Land. Hierin wird begründet, dass Artikel 15b der \r\nRichtlinie (EU) 2018/2001 keine gesetzliche Umsetzung bedarf. Verwiesen wird dabei auf die \r\nim Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erstellte Analyse \r\nder Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030. Abgesehen davon, dass eine sol-\r\nche Begründung für die Windenergie auf See gänzlich fehlt, ist formal ein zweistufiger Prozess \r\nvorgesehen (erst EE-Gebiete, dann Beschleunigungsflächen), auch wenn die Stufen der Gebiets-\r\nauswahlprozesse wohl auch parallel geführt werden können. Auch die Stiftung Umweltenergie-\r\nrecht meint dazu: „Dennoch sieht die Richtlinie rein formal einen zweistufigen Prozess vor. \r\nDenn außerhalb der EE-Gebiete können wohl keine Beschleunigungsflächen ausgewiesen wer-\r\nden“5 und stützt damit unsere Rechtsauffassung. Festzustellen ist zunächst, dass eine \r\n\r\n \r\n\r\n4 Wesentliche Quelle dabei: WWF, Verheyen (2024). Windenergie auf See vor dem Schutz der Meeresumwelt? \r\nWie das Schutzniveau erhalten und verbessert werden kann: Lösungsoptionen und Auswege. \r\nhttps://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/PublikationenPDF/Klima/Pr%C3%A4final-REDIII-Rechtsgutachten-Ver-\r\nheyen.pdf \r\n5 Stiftung Umweltenergierecht (2024). Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie \r\nHandlungsnotwendigkeiten und -spielräume bei der Umsetzung in nationales Recht. https://stiftung-\r\n\r\n \r\n\r\nDer WWF fordert, dass eine sorgsame und gründliche Auseinandersetzung mit den notwen-\r\ndigen und vor allem sinnvollen sowie rechtssicheren Änderungen im WindSeeG zur Umset-\r\nzung der RED III in einem transparenten Prozess stattfindet, welche geltende Umweltstan-\r\ndards nicht gefährden. In der jetzigen Form ist der Referentenentwurf aus umweltrechtli-\r\ncher Sicht unzureichend. So manifestiert er ohne Not eine eklatante Abkehr von \r\nUmweltstandards und schafft rechtliche Unklarheiten, ohne dabei die eigentli-\r\nchen Hemmnisse eines beschleunigten Ausbaus der Windenergie auf See anzu-\r\ngehen. Wir beobachten mit Sorge, dass der Referentenentwurf einen nie dagewesenen \r\nRückschritt in Sachen Meeresschutz formuliert und Deutschland sowohl die Naturverträg-\r\nlichkeit als auch die Rechtssicherheit der Energiewende auf See gefährdet.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n05 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei den Nationalen Klima- und Energieplänen (NECP) nach Art. 10 \r\nder Governance Verordnung stattgefunden hat. In diesem Plan findet sich aber keine Erfassung \r\nnach den Kriterien des Art. 15b Abs. 2 und er ist auch in keiner Weise raum- oder flächenbezo-\r\ngen. Die Pflicht aus Art 15b) RED III bezieht sich aber auf eine Erfassung, bei der „das inländi-\r\nsche Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnen-\r\ngewässer“ ermittelt wird, und „Mehrfachnutzung der in Absatz 1 genannten Gebiete“ begüns-\r\ntigt werden (Abs. 3) und bei dem die Ziele für 2030 im Vordergrund stehen. Ausdrücklich kön-\r\nnen die Mitgliedstaaten „ihre bestehenden Raumordnungsdokumente oder -pläne nutzen oder \r\nauf ihnen aufbauen“ – aber die Erfassung ist für das gesamte Gebiet und Territorium des jewei-\r\nligen Mitgliedstaates zu leisten. Dies stellt dann auch materiell einen „Plan“ dar, der – nachträg-\r\nlich (?) – in das System der Governance Verordnung eingefügt wird. Kein deutscher Planungs-\r\nträger hat bislang energieträgerübergreifend EE-Gebiete ausgewiesen. Wieso darauf \r\nspeziell auf See verzichtet werden kann, obwohl doch gerade nur die Erforderlich-\r\nkeit der Beschleunigung den Abbau von Verfahrensrecht und materiellen Schutz-\r\nstandards erlauben kann, erschließt sich nicht und ist entsprechend nachzuholen. \r\n \r\nDie UVP im Bereich der Oﬀshore-Windenergie ist als integraler Teil der Genehmigungsverfah-\r\nren seit Jahrzehnten ein bewährtes Instrument, um durch die zwingend notwendige kumulative \r\nFolgenabschätzung den rechtssicheren und naturverträglichen Ausbau zu stärken. Der durch die \r\nRED III in Beschleunigungsflächen vorgesehene Wegfall der UVP wie auch der artenschutz-\r\nrechtlichen Prüfung ist aus unserer Sicht kein geeignetes Mittel, die angestrebte Verfahrensbe-\r\nschleunigung zu erreichen und senkt bestehende Umweltstandrads ohne Not ab. Insofern for-\r\ndern wir ausdrücklich den Erhalt der UVP und der artenschutzrechtlichen Prü-\r\nfung für Offshore-Windenergieprojekte. Dies ist aus unserer Sicht rechtlich wie folgt \r\nmöglich und begründbar:  \r\n- Schon mit §8a WindSeeG und trotz Fehlens der Flächenpotentialanalyse hat der Gesetz-\r\ngeber für die Windenergie auf See sofort alle für die Zielerreichung 2030 aus dem FEP \r\n2023 notwendigen Gebiete den Regelungen der RED unterworfen, also den Artikeln 15c \r\nund 16a RED. Dabei hat der Gesetzgeber offenbar übersehen, welche Bedeutung eine \r\nDifferenzierung innerhalb der Systematik des WindSeeG hätte. Denn sinnvoll und auch \r\nausreichend im Sinne der RED III wäre es, allenfalls Flächen, die im FEP ausgewiesen \r\nund bereits zentral voruntersucht wurden, zu Beschleunigungsflächen zu erklären. \r\nStattdessen wird die zentrale Voruntersuchung in die Bedeutungslosigkeit geführt.   \r\nDie Tatsache, dass der § 8a WindSeeG erreicht, dass auf fast allen Flächen des FEP 2023 \r\neine Schutzabsenkung in Kauf genommen wird, weil selbst erhebliche Umweltauswir-\r\nkungen keine Sperrwirkung entfalten, hat der WWF bereits im vergangenen Jahr kri-\r\ntisch kommentiert.6 Im Rahmen einer aus unserer Sicht zwingend notwendigen Über-\r\narbeitung des §8a WindSeeG wäre es daher auch notwendig, die Sperrwirkung für \r\nsensible Gebiete (jetzt: „nicht zur Beschleunigung geeigneter Bereich“) und andere \r\nnaturschutzfachlich relevante Ausschlussgebiete scharf zu stellen, wie es die \r\nRED III vorsieht. Denn die Umwandlung der Bestandsgebiete in Beschleunigungsflä-\r\nchen ist aufgrund der zu dem Zeitpunkt noch fehlenden Definition von Beschleuni-\r\ngungsflächen nicht RED III-konform, d.h. ohne Ausschluss von erheblichen Umwelt-\r\nauswirkungen, erfolgt. \r\n- Das BSH könnte gesetzgeberisch aufgefordert werden, dass nur bei Notwendigkeit im \r\nHinblick auf das Erreichen der Ziele der RED III über §8a WindSeeG hinaus Flächen als \r\nBeschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Keine (weiteren) Beschleunigungs-\r\nflächen für die Offshore-Windenergie auszuweisen und auf entsprechende \r\nÄnderungen im WindSeeG zu verzichten, wäre demzufolge auch EU-recht-\r\nlich zu verargumentieren und liegt im Ermessensspielraum des deutschen \r\n\r\n \r\n\r\numweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2024/02/Stiftung_Umweltenergierecht_WueStudien_35_Die-Be-\r\nschleunigungsgebietenach-der-Erneuerbare-Energien-Richtlinie.pdf \r\n6 Deutscher Bundestag (2024). Ausschussdrucksache 20(25)605. Stellungnahme des WWF Deutschland. \r\nhttps://www.bundestag.de/resource/blob/999568/82e3d0cf8bbff91a41a4ad1c509cacb3/Stellung-\r\nnahme_WWF_Deutschland.pdf  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n06 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nGesetzgebers. Es wäre darüber hinaus die einfachste Variante, um sicherzustellen, \r\ndass Umweltstandards- und -prüfungen wie die UVP für diese Projekte erhalten bleiben \r\nund somit eine technologiedifferenzierte Betrachtungsweise im Einklang mit Erwä-\r\ngungsgrund 31 der RED III Anwendung findet. Die Ergebnisse der artenschutzrechtli-\r\nchen Prüfung würden die Rechtssicherheit auch als Basis für Minderungsmaßnahmen \r\nim Verfahren erhöhen. Eine Streichung der Prüfung überschießt in der Umsetzung die \r\nEU-Vorgaben, denn sie ist dort nicht gesetzlich vorgegeben.  \r\n- Der Erhalt der UVP dürfte zudem über die Schutzverstärkung nach Art. 193 AEUV mög-\r\nlich sein. Diese regelt, dass auf Grundlage von Art. 192 AEUV getroffene Schutzmaßnah-\r\nmen die Mitgliedstaaten nicht hindern, darüber hinaus gehende Schutzmaßnahmen bei-\r\nzubehalten oder zu ergreifen, sofern die Ziele des jeweiligen Unionsrechtsaktes nicht \r\nvereitelt werden. Es besteht dann für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sperrwir-\r\nkung des Sekundärrechts (hier: einer Richtlinie) zu durchbrechen; sie haben Spielraum, \r\nauf der nationalen Ebene „nach oben“ von den Vorgaben des Unionsrechts abzuwei-\r\nchen. \r\n- Einen Umweg bildet die Ermöglichung einer freiwilligen UVP, wobei diese Maßnahme \r\nbereits eine Absenkung des Umweltstandards darstellt. Eine solche freiwillige UVP \r\nkönnte im verfahrensrechtlichen Schritt des Screenings beantragt werden. Dazu muss \r\nder Antragssteller bei Antragstellung lediglich selbst davon ausgehen, dass sein Vorha-\r\nben erhebliche Umweltauswirkungen auslöst. In §70a Abs. 3 WindSeeG-RefE wäre zum \r\nÜberprüfungsverfahren zu ergänzen:  \r\n„Er [der Träger des Vorhabens] kann im Antrag selbst verbindlich angeben, \r\ndass durch das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen verursacht wer-\r\nden.“  \r\nWird dann § 70a Abs. 4 europarechtskonform geändert, wird automatisch eine stand-\r\nortbezogene UVP durchgeführt. Hierdurch könnten auch die durch die Betreiber be-\r\nfürchteten Datenverfügbarkeitsprobleme gelöst werden, die sich auf die Minderungs-\r\nmaßnahmen niederschlagen. \r\n \r\nDas klare Ziel der RED III ist es, sensible Gebiete – d.h. solche, die auf Grundlage von Sensitivi-\r\ntätsanalyse oder andere Instrumente ermittelt wurde - grundsätzlich als Beschleunigungsflä-\r\nchen auszuschließen. Letztlich vermutet der EU-Gesetzgeber dort erhebliche Umweltauswir-\r\nkungen bei Nutzung für erneuerbare Energieanlagen. Diese Gebietskategorie und die groben \r\nZüge des Verfahrens für ihre Ausweisung wurde mit Art. 15c Abs. 1, UAbs. 1 a) ii), iii) RED III \r\nneu eingeführt. Im nun vorliegenden Referentenentwurf findet sich der Begriff „sensible Ge-\r\nbiete“ als solcher nicht wieder. Er wurde stattdessen ersetzt durch „nicht zur Beschleunigung \r\ngeeigneter Bereich“. \r\nUnabhängig davon bleibt zu kritisieren, dass sensible Gebiete zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht \r\nabstrakt im deutschen Recht (etwa im BNatSchG) oder in Planwerken geregelt sind. Ihre Fest-\r\nlegung über Sensitivitätskarten durch das oder mindestens im Einvernehmen mit dem Bundes-\r\namt für Naturschutz ist aber aus Sicht des WWF eine Voraussetzung dafür, dass Beschleuni-\r\ngungsflächen europarechtskonform ausgewiesen werden können. Tatsächlich gibt es bisher \r\nkeine planerische Grundlage für die richtlinienkonforme Ausfüllung des Tatbestands des Art. \r\n15c Abs. 1 ii) RED.  \r\nDer WWF erachtet es als notwendig, dass bei der Festlegung von sensiblen Gebieten, neben dem \r\nbereits im separaten Ausschlussgrund FFH-Gebiete auch das übrige Umweltfachrecht beachtet \r\nwird; wie beispielsweise die Meeresstrategie-Richtlinie (MSRL), die zur Lenkung menschlicher \r\nTätigkeiten in den europäischen Meeren den Ökosystem-Ansatz in die Praxis umsetzt. Sie ver-\r\nfolgt zentral das Ziel des guten Umweltzustands (Art. 3 Abs. 5 MSRL). Eine Möglichkeit ist \r\ndie Festlegung auf Grundlage von vorhandenen Daten der Raumordnung im Ein-\r\nvernehmen mit dem BfN als zuständige Naturschutzbehörde der AWZ. Hierfür ist \r\nder Text im Referentenentwurf entsprechend anzupassen. Eine weitere Möglichkeit \r\nbesteht darin, die Kategorie der sensiblen Gebiete im Bundesnaturschutzgesetz als \r\neine der unter Kapitel 4, Abschnitt 1 geregelten Kategorien einzuführen, worauf \r\ndann im WindSeeG verwiesen werden kann. Dies wäre regelungssystematisch kohärenter, \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n07 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\ninsbesondere könnte das Verfahren zur Ausweisung hier genauer geregelt und gegebenenfalls \r\nfür andere Zwecke nutzbar gemacht werden. Nähere Ausführungen dazu lassen sich weiter un-\r\nten im Abschnitt zu §5 Absatz 2b finden. \r\n4. \r\nArt 16a Abs. 5 RED ist richtig umzusetzen. Der Gesetzgeber kann Projekte von der UVP-Pflicht \r\nnach negativem Screening ausnehmen, muss es aber nicht, und muss die Ausnahme jedenfalls \r\nbegründen. § 70a Abs. 4 ist entsprechend zu ändern, um hier auch bei negativem Screening die \r\nMöglichkeit einer UVP sicherzustellen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, dürfen \r\nstattdessen angemessene Minderungsmaßnahmen möglich sein. Erwägungsgrund 35 \r\nder Änderungsrichtlinie nennt die Ausnahmeoption mit der Begründung, dass diese Projekte bis \r\n2030 einen Großteil des erneuerbaren Stroms liefern sollen – es bleibt aber dennoch bei einer \r\nAusnahme. Es ist nicht ersichtlich, wie der Gesetzgeber pauschal alle Windenergie- und PV-Pro-\r\njekte so behandeln kann. Sowohl bei der Gebietsausweisung als auch mit Blick auf die Anord-\r\nnung von Minderungsmaßnahmen spielt die Datenlage eine entscheidende Rolle. Diese ist viel-\r\nfach jedoch lückenhaft, sodass es in der Logik der RED III schnell zu einer Ausgleichszahlung \r\nkommt, ohne dass wirklich sichergestellt ist, dass „keine Verschlechterung“ bzw. ein „guter öko-\r\nlogischer Zustand“ eintritt, wie es die RED III eigentlich vorsieht. Dies gilt umso mehr, da der \r\nReferentenentwurf das Regel-Ausnahme-Verhältnis umdreht und eine Ausnahmeprüfung in-\r\nnerhalb von Beschleunigungsflächen somit nicht mehr erforderlich ist (s. unten). Die Feststel-\r\nlung des Verstoßes gegen ein artenschutzrechtliches Verbot kann demnach nicht mehr zur Ver-\r\nsagung der Genehmigung führen, sondern führt – bei Nicht-Verfügbarkeit von Minderungs- und \r\nAusgleichsmaßnahmen – direkt zur Ausgleichszahlung. \r\n \r\nDie RED III hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet und baut Umweltverfahrensrecht ab, um \r\nAusbauziele und damit Klimaziele schneller zu erreichen. Dabei dürfen aber Biodiversität- und \r\nMeeresumwelt nicht schlechter stehen als vorher. Das ist bislang nicht nachgewiesen. Insbeson-\r\ndere die deutsche Umsetzung führt dazu, dass erhebliche Umweltauswirkungen u.a. in Be-\r\nstandsgebieten bleiben, die dann lediglich finanziell ausgeglichen werden.  \r\nDie angedachte Beschleunigung von Erneuerbaren Energien muss auch vor dem Hintergrund \r\nder dringend notwendigen Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, \r\nsog. „Nature Restoration Law“ (NRL), betrachtet werden. Sinnvoll und geboten wäre es, \r\ndie Anforderungen von RED III und NRL bei der Umsetzung in deutsches Recht \r\nstärker auch inhaltlich zu verschneiden. Da dies nicht erfolgt ist, kann es nun zu Konflik-\r\nten bei der Raumplanung und Flächenauswahl kommen, die vermeidbar wären. Dazu schreibt \r\nauch die Stiftung Umweltenergierecht:  \r\n„Diesem Konzept liegt der Grundgedanke der Flächen- bzw. Sphärentrennung zwi-\r\nschen den Bedürfnissen von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits und \r\nden Bedürfnissen des Umwelt- und Naturschutzes andererseits zugrunde. So soll so-\r\nwohl ein bestimmter Anteil der Fläche für den Erneuerbaren-Ausbau und damit den \r\nKlimaschutz vorgehalten werden (z. B. in Deutschland 2 Prozent für die Windenergie \r\nan Land) als auch für den Natur- und Artenschutz (z. B. 30 Prozent nach der EU-Bio-\r\ndiversitätsstrategie 2030). Die Neuregelungen sind daher insbesondere auch im Ge-\r\nsamtzusammenhang mit den Vorbereitungen für eine europäische Natur-Wiederher-\r\nstellungsverordnung und einem nationalen Naturflächenbedarfsgesetz zu sehen, die \r\nder Gesetzgeber ebenso entschlossen angehen und ausgestalten sollte.“7 \r\nAus der Sicht des WWF müssen die Reformen, neben einer deutlichen Verbesserung des Gesetz-\r\nentwurfs (wie in dieser Stellungnahme erläutert) deshalb zwingend mit einer rechtlichen Stär-\r\nkung des Schutzes und der Wiederherstellung der Natur einhergehen. Die Konfliktlösung auf \r\n\r\n \r\n\r\n7 Stiftung Umweltenergierecht (2024). Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie \r\nHandlungsnotwendigkeiten und -spielräume bei der Umsetzung in nationales Recht, S. 12ff. https://stiftung-um-\r\nweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2024/02/Stiftung_Umweltenergierecht_WueStudien_35_Die-Beschleu-\r\nnigungsgebietenach-der-Erneuerbare-Energien-Richtlinie.pdf  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n08 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nPlanebene müsste z.B. durch eine ausdrückliche gesetzliche und planerische Absi-\r\ncherung einer Grünen Infrastruktur flankiert werden. Dafür bedarf es auch, aber nicht \r\nnur, der Umsetzung des im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten Naturflächengesetzes, das \r\ndie Stärkung und den Ausbau des deutschen Naturschutzflächennetzes entsprechend der inter-\r\nnationalen „30x30- Ziele“ beinhaltet.  \r\nDas Konzept der Grünen Infrastruktur ist keine Neuerfindung, sondern ein rechtlich und plane-\r\nrisch etablierter Begriff. Er findet sich beispielsweise in der EU-Strategie für Grüne Infrastruk-\r\ntur. Diese definiert grüne Infrastruktur als \r\n„ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unter-\r\nschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten \r\nSpektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und \r\nterrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- \r\n(einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur \r\nim terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden \r\nkann.“8 \r\nKernbereich der grünen Infrastruktur ist ein Grünes Netz: Für die 30 Prozent der terrestrischen \r\nFläche sowie der Süßwasser-, Küsten- und Meeresgebiete, die unter Schutz zu stellen und zu \r\nerhalten sind, muss ein Vorrang des Naturschutzes im Sinne eines überragenden öffentlichen \r\nInteresses gelten. Für die zehn Prozent strikt zu schützenden Gebiete ist ein absoluter Vorrang \r\ndes Naturschutzes festzulegen. Das Grüne Netz beinhaltet neben aktuellen Schutzgebieten auch \r\ndie noch zu sichernde Fläche für den länderübergreifenden und lokalen Biotopverbund. Die \r\nChance für einen Einstieg parallel zum beschleunigten Ausbau von Windenergie (und der dafür \r\nnotwendigen Infrastruktur) bietet sich heute. Schon für die richtige Berücksichtigung der sen-\r\nsiblen (bzw. jetzt „nicht zur Beschleunigung geeigneten“) Gebiete nach RED könnte eine neue \r\nKategorie im BNatSchG geschaffen werden – zusammen mit dem Leitbild für eine Grüne Infra-\r\nstruktur. Das Konzept der kumulativen Belastungsgrenzen erhält angesichts des massiven Zu-\r\nbaus auf dem Meer neue Bedeutung. Das Grüne Netz könnte zusätzlich auch als „Land-\r\nschaftsplanung“ in der AWZ über § 9 BNatSchG als Fachplanung für den Natur-\r\nschutz etabliert werden. Dann wäre auch klar fachlich gezielt regelbar, in welche Maßnah-\r\nmen die (neuen) finanziellen Ressourcen fließen. Dann stünden – im Sinne der RED III – dem \r\nErreichen der Ausbauziele auch Verbesserungen beim Biodiversitäts- und Meeresumweltschutz \r\ngegenüber. \r\n\r\n \r\n\r\nZu konkreten Rechtsänderungen und notwendigen Verbesse-\r\nrungen im WindSeeG \r\nIm Folgenden wird auf ausgewählte Abschnitte des Referentenentwurfs eingegangen, die der \r\nWWF als besonders kritikwürdig und änderungsbedürftig erachtet. Dies geschieht sowohl er-\r\ngänzend als auch vertiefend zu den bereits oben genannten Punkten.  \r\n\r\nOhne Not streicht der Gesetzgeber die hälftige Verteilung von Ausschreibungsvolumina auf \r\nzentral-voruntersuchte und nicht zentral-voruntersuchte Flächen mit der Begründung, es sei \r\neine flexiblere Ausgestaltung der Ausschreibungen möglich. Der WWF betrachtet diese Ände-\r\nrung insofern als kritisch, als dass sie in Kombination mit den Änderungen aus § 9 Abs. 1 und \r\n§ 66 zu einer deutlichen Schwächung der zentralen Voruntersuchung führt. Die Voruntersu-\r\nchung ist schon vor Jahren vom Gesetzgeber explizit als Instrument für den beschleunigten Aus-\r\nbau der Windenergie auf See geschaffen worden. Im Rahmen der Voruntersuchung werden \r\n\r\n \r\n\r\n8 EU Kommission (2013). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen \r\nWirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des eu-\r\nropäischen Naturkapitals. COM/2013/0249 final. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-\r\ntent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52013DC0249  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n09 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nflächenkonkrete, zeitlich näher an der Projektverwirklichung gelegene Datenerhebungen durch-\r\ngeführt, die essenzielle Bausteine für einen naturverträglichen und rechtssicheren Ausbau der \r\nWindenergie auf See sind. Die zentrale Voruntersuchung darf daher nicht durch Rechtsände-\r\nrungen wirkungslos gestellt werden. Vielmehr spricht sich der WWF dafür aus, möglichst viele \r\nFlächen einer zentralen Voruntersuchung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr angesichts der \r\nTatsache, dass mit dem Vorhaben der Beschleunigungsflächen auch die UVP und artenschutz-\r\nrechtliche Prüfung entfallen sollen, die eine Datenerhebung und die Betrachtung von Umwelt-\r\nauswirkungen sicherstellen würden. Gravierend ist aus unserer Sicht, dass durch die Umstellung \r\nauf das Verfahren der Plangenehmigung in diesen Beschleunigungsflächen nach § 66 Wind-\r\nSeeG-RefE die Verbändebeteiligung entfällt und auf das Niveau des Flächenentwicklungsplans \r\nbeschränkt wird. \r\n\r\nDer Gesetzgeber möchte hiermit eine Konkretisierung des Begriffes der Beschleunigungsfläche \r\nvornehmen. Die in der RED III vorgesehene Abstufung zwischen größeren Erneuerbaren-Ener-\r\ngien-Gebieten und darin enthaltenen kleineren würde sich darin widerspiegeln. An dieser Stelle \r\nunterstreicht der WWF, dass nach seiner Rechtsauffassung Beschleunigungsflächen aufgrund \r\ndes ansonsten EU-weit notwendigen hohen Schutzniveaus und der Fortgeltung des Umweltver-\r\nfahrensrechts (UVP, FFH-VP) eine Ausnahme bleiben sollen, und nicht etwa flächendeckend \r\nzulässig sind. De facto wurden aber bereits mit dem § 8a WindSeeG große Gebiete in Beschleu-\r\nnigungsflächen umgewandelt und der Entwurf des Flächenentwicklungsplans 2025 wies neue, \r\ndarüberhinausgehende Beschleunigungsflächen auf, von denen auszugehen ist, dass sie bei ei-\r\nner weiteren Fortschreibung des FEP etabliert werden. Der WWF fordert, dass der Gesetzgeber \r\nvon seinem Ermessensspielraum Gebrauch macht und auf (weitere) Beschleunigungsflächen für \r\ndie Offshore-Windenergie verzichtet.  \r\n\r\nDer WWF bezweifelt stark, dass durch die Ausweisung von Beschleunigungsflächen für die Offs-\r\nhore-Windkraft in der jetzigen Form eine beschleunigende Wirkung hinsichtlich eines schnelle-\r\nren Ausbaus erzielt wird. Fördernde Faktoren scheinen beispielsweise vielmehr die Erhöhung \r\nvon Kapazitäten in der Zuliefererindustrie und benötigter Infrastruktur sowie die Stärkung qua-\r\nlitativer Kriterien im Ausschreibungsdesign zu sein9. Durch die Fachplanung liegt zudem bereits \r\nein Instrument vor, was den Ausbau der Erneuerbaren auf See sowohl zeitlich als auch räumlich \r\nsteuert. Der FEP ist erprobter Bestandteil des zentralen Ausschreibungsmodells nach Wind-\r\nSeeG, dazu gehören darüber hinaus die staatliche Voruntersuchung und Eignungsprüfung von \r\nFlächen gem. §§ 9 ff. und eben die Ausschreibung für voruntersuchte Flächen gem. \r\n§§ 16 ff. WindSeeG. Beides dient bereits jetzt der Beschleunigung der Genehmigung und Reali-\r\nsierung der Anlagen.  \r\nStattdessen ist die Ausweisung von Beschleunigungsflächen und der darin gültigen Verfahren in \r\nder im Referentenentwurf dargelegten Form mit einer eklatanten Herabsetzung des Schutzni-\r\nveaus und Abkehr naturschutzrechtlicher Vorgaben verbunden. Wir weisen auch an dieser Stelle \r\nausdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung dieser entscheidend sind, um eine angemessene \r\nBerücksichtigung des Naturschutzes beim Ausbau der Windenergie sowie Planungs- und \r\nRechtssicherheit sicherzustellen. Dem angesichts des schlechten Zustands der Meere zwingend \r\nnotwendigen Anspruch, dass der Ausbau der Windenergie unter Berücksichtigung des Natur-\r\nschutzes erfolgen soll (vgl. §1 WindSeeG), wird dies in kleinster Weise gerecht.  \r\nDer Referentenentwurf legt fest: „Es müssen Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die ei-\r\nnen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Ziele in § 1 \r\n\r\n \r\n\r\n9 0049-24-vor (bundesrat.de) \r\n\r\nTextforderung des WWF:  \r\n- Die zentrale Voruntersuchung darf daher nicht durch Rechtsänderungen wir-\r\nkungslos gestellt werden. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n10 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nAbsatz 2 leisten.“ Daran sind aus unserer Sicht zwei Punkte kritikwürdig und bedürfen einer \r\nAnpassung. Zum einen erweitert diese Formulierung das zentrale Ziel, welches durch Beschleu-\r\nnigungsgebiete erreicht werden soll über die EU-Richtlinie 2018/2001 hinaus auf die nationalen \r\nAusbauziele von 70GW bis 2045. Dies geht weit über eine 1:1 Umsetzung der RED III hinaus \r\nund hebelt damit den Grundgedanken der Richtlinie aus. Zum anderen weicht der Text des Re-\r\nferentenentwurfes vom Inhalt des Richtlinientextes ab, wonach Beschleunigungsflächen „aus-\r\nreichend“ sein müssen (Art. 15c Abs. 1 a) – gemeint ist dabei als Bezugspunkt der nationale Bei-\r\ntrag zum 42,5% Ziel nach Art. 3 Abs. 1 RED III (vgl. Erwägungsgrund 32 RED III).  \r\nBeides sorgt dafür, dass die Zielerfüllung der RED nicht mehr Maßstab für die Aus-\r\nweisung von Beschleunigungsflächen ist und die Gefahr besteht, dass hier überschießend \r\nmehr Flächen mit abgesenktem Schutzniveau ausgewiesen werden, als zum einen durch den \r\nRichtliniengeber intendiert und zum anderen für die rechtskonforme Umsetzung geboten ist. §5 \r\nAbsatz 2b Satz 2 müsste entsprechend heißen:  \r\n„Es müssen ausreichend Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die einen Beitrag \r\nzur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 leisten.“  \r\nZu bedenken ist auch, dass dieses Ziel über alle Technologien und nicht nur durch die Offshore-\r\nWindenergie erreicht werden muss. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer Flächenpotenti-\r\nalanalyse (s.o.). \r\nEine Beschleunigungsfläche kann laut RED III nur dann festgelegt werden, wenn dort „durch \r\ndie Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheb-\r\nlichen Umweltauswirkungen“ zu erwarten sind. Eine Definition der Erheblichkeit fehlt sowohl \r\nim Referentenentwurf als auch in der RED III. Allerdings beschränkt der Referentenent-\r\nwurf die zu betrachtenden Umweltauswirkungen und definiert diese abweichend von \r\nden Regelungen des Gesetzes über die UVP. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen nur Auswir-\r\nkungen betrachtet werden, die die Erhaltungsziele von Natura2000-Gebieten und besonders ge-\r\nschützte Arten beeinträchtigen. Dies ist den europäischen Vorgaben nicht zu entnehmen und \r\ngilt es entsprechend zurückzunehmen. Damit wird fingiert, dass Umweltauswirkungen außer-\r\nhalb des nach FFH-Richtlinie etablieren Schutzregimes nicht relevant sind. Es wird auch abge-\r\nwichen vom bestehenden § 69 Abs. 3 S. 1 WindSeeG, wonach Voraussetzung für die Plangeneh-\r\nmigung für ein Vorhaben ist, dass (allgemein) die Meeresumwelt nicht gefährdet wird. Dies führt \r\nzu einer unzulässigen Einschränkung des Prüfungsprogramms der Strategischen Umweltprü-\r\nfung (SUP) und ist damit nicht europarechtskonform10.  In Anbetracht der Tatsache, dass die \r\nOffshore-Windkraft vielfältige Auswirkungen auch auf eine Reihe von Schutzgütern hat, die \r\nnicht durch Natura2000 geschützt sind, ist dies nicht nur rechtlich äußerst problematisch, son-\r\ndern auch für die Ökologie der Nordsee fatal. Zumal würde eine Einschränkung auf \r\nN2000-Erhaltungsziele letztlich bedeuten, dass ein Ausbau außerhalb der Schutz-\r\ngebiete uneingeschränkt und abseits jeglicher naturschutzfachlichen Betrachtung \r\nmöglich ist. Angesichts des Ausmaßes des geplanten Ausbaus und des schlechten \r\nZustands der Meere ist dies aus Sicht des WWF eine nicht hinnehmbare Entwick-\r\nlung. Darüber hinaus führt diese Einschränkung zu einer Nichtvollziehbarkeit der Ausgleichs-\r\npflicht auch bei Vorhaben in Beschleunigungsflächen und ebenso zu einem Mangel an Rahmen-\r\ndaten für die wirksamen Minderungsmaßnahmen nach Art. 15c Abs. 1b RED III. \r\nZusätzlich wird in Umsetzung von Art. 15c Abs. 1a im Referentenentwurf eine Vermutungsre-\r\ngel definiert wodurch sich die Beweislast umdreht: „Die Errichtung und der Betrieb von Wind-\r\nenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen, soweit \r\n\r\n \r\n\r\n10 Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der Regelungen zum FEP. Bei der Aufstellung des FEP ist grundsätzlich eine SUP \r\ndurchzuführen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anlage 5 Nr. 1.17 UVPG). Diese ermittelt nach ihrem Sinn und Zweck vor \r\nallem öffentliche Belange, die für und gegen die konkreten Nutzungsausweisungen sprechen. Die SUP zum FEP hat \r\ndanach alle Schutzgüter des UVPG zu betrachten. Eine Beschränkung auf die FFH-Regimeanforderungen widerspricht \r\nArt. 15c Abs. 2 RED III wonach „… Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie … vor \r\nihrer Annahme einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \r\n(5)* unterzogen“ (werden). \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n11 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\neine Beschleunigungsfläche“ nicht in einem für die Beschleunigung ungeeigneten Bereich, ei-\r\nnem Natura2000- oder Meeresschutzgebiet (inkl. Puffer), einem Vogelzugkorridor oder in der \r\nOstsee liegt. Nicht für die Beschleunigung geeignete Bereiche sind danach Gebiete, die in der \r\nmarinen Raumordnung als Vorranggebiet Seetaucher und Vorbehaltsgebiet Schweinswal aus-\r\ngewiesen sind.  \r\nDemnach erscheint es auch mindestens verwunderlich, dass der Referentenentwurf sich hier \r\nnun nicht mehr auf „sensible Gebiete“ als Ausschlusskriterium, sondern auf Gebiete bezieht, die \r\n„nicht zur Beschleunigung geeignet sind“. Zum einen wird dies sprachlich dem Umstand nicht \r\ngerecht, dass es sich hierbei um ökologisch hoch sensible Gebiete handelt. Insofern wird auch \r\ndie (sprachliche) Anschlussfähigkeit an die RED III in Frage gestellt. Zum anderen baut die For-\r\nmulierung einen weiteren inhaltlichen „Übersetzungsschritt“ ein. Gebiete, die aufgrund einer \r\nSensitivitätsanalyse aus naturschutzfachlicher Sicht nicht geeignet erscheinen, gilt es nun in \r\ndiese neue Kategorie zu überführen. Anhand welcher Kriterien dies letztendlich geschehen soll, \r\nbleibt fraglich.  \r\nIm Referentenentwurf sind die nicht zur Beschleunigung geeigneten Bereiche als Vor-\r\nranggebiet Seetaucher und Vorbehaltsgebiet Schweinswale zu eng und nicht dynamisch de-\r\nfiniert. Die Einschränkung auf einzelne Arten trifft die RED III nicht, und bezieht sich vielmehr \r\nauf Gebiete, in denen u.a. nach einer Sensitivitätsanalyse nachweislich keine erheblichen Um-\r\nweltauswirkungen zu erwarten sind. Ob dieses Vorgehen tatsächlich sensible Lebensräume un-\r\nter Anwendung der SUP-Kriterien abschließend schützt, muss bezweifelt werden. Das zeigt \r\nschon die Tatsache, dass die Kriterien für die Festlegung von Vorbehalts- und Vorranggebieten \r\nnach ROG einen anderen Blickwinkel haben als die Aufnahme sensibler Gebiete in der RED. Die \r\nRED will durch die Ausschlusskriterien gewährleisten, dass Beschleunigungsflächen nur dort \r\nausgewiesen werden, wo erhebliche Umweltauswirkungen (auch kumulativ) durch Anlagen aus-\r\nzuschließen sind. Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete nach deutscher Raumordnungslogik sollen \r\naber andere Nutzungen in dem Gebiet selbst festlegen (ggf. unter weiteren Bedingungen), aus-\r\nschließen (hier also: freihalten) bzw. diesen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbe-\r\ndeutsamen Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht beimessen. \r\nEine Sensibilitätsanalyse muss ggf. auch zu neuen Gebieten führen können, eine abschließende \r\nDefinition wie im Referentenentwurf ist nicht EU-rechtskonform. Zwar sollen laut Referenten-\r\nentwurf weitere sensible Gebiete definiert werden können, doch es wird hierfür weder ein Ver-\r\nfahren oder ein Zeitpunkt festgeschrieben, noch festgelegt, an welcher Stelle diese neuen Gebiete \r\nrechtsverbindlich festgeschrieben werden sollen. Dies gilt es zwingend nachzuholen, um diese \r\nMöglichkeit nicht ins Leere laufen zu lassen. Ansonsten sind die materiellen Umweltziele zwin-\r\ngend weiterhin zu erreichen, indem „geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und \r\nzeitnah durchgeführt werden“. Auch hier geht der Gesetzesentwurf also über die Anordnungen \r\nder Richtlinie zu Lasten der Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen hinaus. Die \r\nRED III sieht keine Abkehr von dem hohen Schutzniveau der FFH-, Vogelschutz- und Wasser-\r\nrahmenrichtlinie vor (vgl. beispielsweise in Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1b). \r\nDer WWF fordert, dass sowohl die Festlegung weiter nicht zur Beschleunigung geeigneter Be-\r\nreiche als auch Beschleunigungsflächen durch die zuständige Naturschutzbehörde ausgewiesen \r\nwerden, zumindest ist aber bei der Ausweisung zwingend ein Einvernehmen (statt eines Beneh-\r\nmens wie im aktuellen Entwurf formuliert) mit dieser herzustellen. Auch wenn das BSH erheb-\r\nliche Kompetenzen aufgebaut hat, muss angesichts der Bedeutung der Nutzung der Meeresflä-\r\nchen das Bundesamt für Naturschutz in seiner Rolle bei der Verfahrensbegleitung \r\ngestärkt werden, um die Interessen des Arten- und Habitatschutzes sowie des Ökosystem-\r\nschutzes beim Ausbau der Offshore-Windenergie stärker einzubringen. Eine Einschränkung der \r\nBeteiligung über das WindSeeG würde zudem die Fehlerfreiheit der Verfahren gefährden. Satz \r\n6 und 9 sind entsprechend zu ändern:  \r\n„Das Bundesamt für Naturschutz kann weitere nicht zur Beschleunigung geeignete Be-\r\nreiche ermitteln.“ \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n12 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\n \r\n\r\nDass über den FEP und nicht auf Projektebene Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen fest-\r\ngelegt werden sollen, kann aus Sicht des WWF die durch den geplanten Wegfall der UVP in Be-\r\nschleunigungsflächen (s.u. zu §70a WindSeeG) entstandene Lücke nur bedingt schließen, da \r\nstandort- und anlagenspezifische Auswirkungen nicht in bewährter Weise untersucht werden \r\nkönnen.  \r\nDer Referentenentwurf bestimmt, dass im FEP „wirksame Minderungsmaßnahmen oder Re-\r\ngeln für Minderungsmaßnahmen“ festgelegt werden. Diese Alternative sieht die RED III nicht \r\nvor. Nach Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1b) haben die Mitgliedstaaten in Beschleunigungsflächen „Re-\r\ngeln für wirksame Minderungsmaßnahmen“ festzulegen. Die Norm legt damit fest, dass auf \r\ngesetzgeberischer Ebene abstrakte Anforderungen an Minderungsmaßnahmen festzulegen sind, \r\ndie für jede Beschleunigungsfläche im Einzelfall zu konkretisieren sind. Das ist folgerichtig, weil \r\nsie sicherstellen müssen, dass die materiellen Umweltziele der FFH-Richtlinie und Wasserrah-\r\nmenrichtlinie erreicht werden. Aus Sicht des WWF bleibt es unerlässlich, dass für den Ausbau \r\nder Offshore-Windenergie die Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) ebenso maß-\r\ngeblich sind und entsprechend im WindSeeG berücksichtigt werden, um eine kohärente Umset-\r\nzung zu erreichen. \r\nEine abstrakte Regelung hinsichtlich möglicher Minderungsmaßnahmen fehlt aber \r\nim jetzigen Entwurf. Um einen naturverträglichen Ausbau der Offshore-Windenergie sicher-\r\nzustellen ist es zwingend notwendig, durch Minderungsmaßnahmen die Eingriffe durch Bau und \r\nBetrieb von Offshore-Windparks auf hohem Anspruchsniveau zu begrenzen bzw. zu verringern. \r\nDer WWF erwartet daher, dass auf gesetzlicher Ebene definierten Vermeidungs- und Minde-\r\nrungsmaßnahmen auf Ebene der einzelnen Flächen spezifiziert und festgelegt werden. Dies lässt \r\nsich sowohl mit Art. 16a Abs. 4 UAbs. 2 sowie Art. 15c Abs. 1b RED III begründen. Notwendig \r\nwäre eine abstrakte, standortspezifische und an allen Schutzgütern der SUP ausgerichtete Rege-\r\nlung auch deshalb, weil sich Ziffer b) auf alle Maßnahmen bezieht, “um mögliche negative Um-\r\nweltauswirkungen zu vermeiden“ und nicht auf FFH-Schutzgüter beschränkt ist. Im Kontext \r\ndes deutschen Umsetzungsentwurfs wären diese aber in der aktuellen Formulierung nur auf das \r\nFFH-Regime begrenzt (siehe oben). \r\nDie Regelungen dafür wäre aus Sicht des WWF so auszugestalten, dass Minderungsmaßnahmen \r\nin den Beschleunigungsflächen ergriffen werden müssen, ohne dass es einer weiteren Bedarfsa-\r\nnalyse bedarf, ob dies für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Ziele erforderlich ist. Dafür \r\nspricht auch die Systematik und der Wortlaut der Norm: Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1a RED III ver-\r\npflichtet die Behörden zur Ausweisung von Meeresgebieten, in denen Windenergie „voraus-\r\nsichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat“. Daraus folgt, dass Umweltauswirkun-\r\ngen – wie im UVP-Recht – bis zu einer festzulegenden Erheblichkeitsschwelle hingenommen \r\nwerden. Da trotzdem das strenge Schutzniveau der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie eingehal-\r\nten werden muss und das Erreichen der Ziele der MSRL maßgeblich bleibt, sollen die möglich-\r\nerweise verbleibenden Umweltauswirkungen in Vorfeld durch Minderungsmaßnahmen \r\n\r\nTextforderung des WWF:  \r\n- §5 Absatz 2b Satz 2 müsste entsprechend heißen: „Es müssen ausreichend Beschleu-\r\nnigungsflächen festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele \r\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 leisten.“ \r\n- Die zu betrachtenden Umweltauswirkungen sind nicht abweichend vom UVPG zu \r\ndefinieren.  \r\n- Konkretisierung von Verfahren, Zeitpunkt und rechtlicher Verankerung weiterer \r\n„nicht zur Beschleunigung geeigneter Bereiche“ \r\n- Satz 6 und 9 sind entsprechend zu ändern: „Die Festlegung als Beschleunigungs-\r\nfläche erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz.“; „Das Bundesamt für Natur-\r\nschutz kann weitere nicht zur Beschleunigung geeignete Bereiche ermitteln.“ \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n13 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nvermieden oder erheblich verringert werden. Dies impliziert auch der Wortlaut von Art. 15c Abs. \r\n1 UAbs. 1b RED III, der eine Bedingung für Beschleunigungsflächen formuliert: „Die zuständi-\r\ngen Behörden müssen in diesen Plänen geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnah-\r\nmen festlegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (…) \r\nzu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden“. Dies ist nicht \r\nbeschränkt auf das FFH-Regime.  \r\nDass Minderungsmaßnahmen daher „mögliche“ negative Umweltauswirkungen vermeiden sol-\r\nlen, spricht dafür, dass diese unabhängig von den tatsächlichen Umweltauswirkungen ergriffen \r\nwerden müssen. Zu einer anderen Auslegung führt auch nicht, dass die Mitgliedstaaten nach \r\nArt. 15c Abs. 1 UAbs. 1b RED III „sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen ver-\r\nhältnismäßig durchgeführt werden“. Dies bezieht sich darauf, wie der Vollzug der Vorgaben \r\ngeregelt werden soll, jedoch nicht darauf, ob eine generelle Verpflichtung zur Durchführung von \r\nMinderungsmaßnahmen möglich ist. \r\nHinsichtlich der Bewertung von Minderungsmaßnahmen fällt der Referentenent-\r\nwurf in seinen Formulierungen in § 5 Abs. 2c hinter die Anforderungen der RED \r\nIII zurück und formuliert diese deutlich schwächer. Damit macht sich Deutschland auch hier \r\nwieder anfällig für ein Vertragsverletzungsverfahren. Dies ist fatal, da wirksame Minderungs-\r\nmaßnahmen ein wesentlicher Faktor für einen naturverträglichen Ausbau der Windenergie sind. \r\nVor allem hinsichtlich der massiven Ausbauziele über die nächsten Jahrzehnte muss zwingend \r\nsichergestellt werden, dass negative Auswirkungen während Bau und Betrieb so weit wie mög-\r\nlich ausgeschlossen und minimiert werden. Hierfür sind effektive Minderungsmaßnahmen un-\r\nerlässlich und es bedarf einer konsequenten Überprüfung deren Wirksamkeit (nicht nur „Über-\r\nwachung“, wie aktuell vorgesehen). Der Referentenentwurf ist entsprechend anzupassen.  \r\nAuch, dass Minderungsmaßnahmen bereits bei der Festlegung von Beschleunigungsflächen be-\r\nrücksichtigt werden sollen (s. letzter Satz des Absatzes), widerspricht im Kern der Idee solche \r\nGebiete zu identifizieren, in denen der Ausbau der Offshore-Windkraft negative Auswirkungen \r\nauf die Umwelt hat. Dies gilt es zu berichtigen. Der WWF weist nachdrücklich darauf hin, dass \r\ndie Grundlage für die Erstellung von Sensitivitätskarten zur Ermittlung der Sensi-\r\nbilität von Meeresgebieten ausschließlich ökologische Kriterien sein dürfen. Zumal \r\nes unverständlich ist, wie es möglich sein soll, sinnvoll neuartige Minderungsmaßnahmen und \r\nderen Auswirkungen auf die Sensibilität eines Gebiets bereits bei dessen Ermittlung zu berück-\r\nsichtigen, wenn deren Wirksamkeit (noch) nicht nachgewiesen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Änderung führt Ziel und Zweck der zentralen Voruntersuchung außerhalb von Beschleuni-\r\ngungsflächen aus. Die hier geäußerte Kritik versteht sich in Kombination mit der Einschätzung \r\nder §§ 2a und 66. Die für § 9 Abs. 1 gewählte Formulierung schwächt die zentrale Voruntersu-\r\nchung in unnötiger Weise mit dem Risiko, sie künftig wirkungslos zu stellen, denn es wird über \r\n\r\nTextforderung des WWF:  \r\n- Die Regelungen wäre so auszugestalten, dass Minderungsmaßnahmen in den Be-\r\nschleunigungsflächen ergriffen werden müssen, ohne dass es einer weiteren Be-\r\ndarfsanalyse bedarf, ob dies für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Ziele er-\r\nforderlich ist. \r\n- Änderung von §5 Abs. 2c Satz Satz 3: „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd-\r\nrographie überprüft die Wirksamkeit der Maßnahmen […]“ \r\n- Dass Minderungsmaßnahmen bereits bei der Festlegung von Beschleunigungsflä-\r\nchen berücksichtigt werden sollen (s. letzter Satz des Absatzes), widerspricht im \r\nKern der Idee solche Gebiete zu identifizieren, in denen der Ausbau der Offshore-\r\nWindkraft negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dies gilt es zu berichtigen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n14 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\ndie Beschleunigungsflächen eine neue Kategorie geschaffen. Die Tatsache, dass im Rahmen der \r\nVoruntersuchung de facto zwei Stufen der SUP durchgeführt werden, verstößt nicht gegen die \r\nAusweisung dieser Flächen als Beschleunigungsfläche nach Art. 15c Abs. 4. Die gewählte For-\r\nmulierung verdeutlicht jedoch, dass die zentrale Voruntersuchung in Beschleunigungsflächen \r\npauschal nicht erfolgen soll, obwohl dies zumindest für Bestandsflächen nach § 8a WindSeeG \r\nim Flächenentwicklungsplan noch so ausgewiesen ist. In Kombination mit dem Entfall der hälf-\r\ntigen Aufteilung der Ausschreibung auf zentral-voruntersuchte bzw. nicht zentral-vorunter-\r\nsuchte Flächen in § 2a Abs. 2 WindSeeG-RefE entsteht das Risiko, dass künftig in größerem \r\nUmfang nicht zentral-voruntersuchte Gebiete mit Beschleunigungsflächen ausgewiesen werden. \r\nSomit würde in weniger Fällen zentral voruntersucht und zusätzlich entfielen in mehr Fällen die \r\nUVP sowie die Artenschutzprüfung. Damit finden letztendlich im Verfahren auf diesen Flächen \r\nkeine flächenkonkreten, zeitlich näher an der Projektverwirklichung gelegenen Datenerhebun-\r\ngen mehr statt. Der WWF kritisiert die damit verbundene Absenkung von Umweltstandards und \r\ndie Einschränkung von Beteiligungsmöglichkeiten. Aufgrund ihrer Prüftiefe wäre es, wenn über-\r\nhaupt, zu verargumentieren nur auf Bestandsflächen, die bereits eine zentrale Voruntersuchung \r\ndurchlaufen haben, Beschleunigungsflächen zu etablieren, wie auch ein WWF-Rechtsgutachten \r\naus dem Jahr 2024 zum damaligen Kabinettsentwurf schlussfolgerte, welcher die wortgleiche \r\nFormulierung enthielt.11  \r\n\r\nDie Änderung legt fest, dass für Beschleunigungsflächen kein Planfeststellungsverfahren, son-\r\ndern eine Plangenehmigung stattfindet. Das ist zwar mit Blick auf das Ziel schnellerer Verfahren \r\nnachvollziehbar, jedoch kritisiert der WWF, dass in der Gesamtschau die zentrale Vorunter-\r\nsuchung von Flächen zunehmend in den Hintergrund rückt, bspw. durch § 2a Abs. 2 \r\nin Kombination mit §9 Abs. 1 und § 66. Laut §9 WindSeeG dient die zentrale Voruntersuchung \r\nbereits der Beschleunigung von Projekten. Genehmigungen sollen innerhalb von zwölf Monaten \r\nerfolgen, was einer kürzeren Frist entspricht, als es die RED III vorgibt. Die Schwächung der \r\nzentralen Voruntersuchung in Kombination mit einem Abbau von Umweltstandards und Betei-\r\nligungsmöglichkeiten ist aus der Sicht des WWF nicht das geeignete Mittel, um das Ziel eines \r\nschnelleren Ausbaus der Windenergie auf See zu erreichen. Demgegenüber plädieren wir dafür, \r\ndie zentrale Voruntersuchung zu stärken und auf möglichst viele Flächen anzuwenden. Dies \r\nwäre auch mit Blick auf die anstehende Umsetzung des EU Net Zero Industry Acts pragmatisch, \r\nwelcher auf die Etablierung von qualitativen oder quantitativen Zuschlagskriterien in Ausschrei-\r\nbungen für Erneuerbare Energien abzielt. Diese sind schon heute im WindSeeG für zentral-vor-\r\nuntersuchte Flächen geregelt.  \r\n\r\nDas in den Beschleunigungsflächen vorgesehene Verfahren zur Plangenehmigung stellt aus \r\nSicht des WWF eine massive Abkehr von Umweltstandards beim Ausbau der Offshore-Wind-\r\nenergie dar. Der Referentenentwurf weicht an einigen Stellen europarechtswidrig von den Vor-\r\ngaben der RED III ab. Er fügt für die Genehmigungsebene den neuen § 70a WindSeeG ein \r\n(„Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf \r\nBeschleunigungsflächen“) um Art. 16a RED III umzusetzen. Nach § 70a ist eine UVP, eine ar-\r\ntenschutzrechtliche sowie eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Die Vollstän-\r\ndigkeit der Unterlagen soll vom BSH innerhalb von 30 Tagen bestätigt werden. \r\n- Entfall der UVP-, FFH- und artenschutzrechtlichen Prüfung: Die Änderung \r\nregelt, wie vormals die Notfallverordnung, den Entfall der UVP, sowie der FFH- und \r\nartenschutzrechtlichen Prüfung bei Projekten innerhalb von Beschleunigungsflächen, \r\nsofern sie mit Art. 15c Abs. 1 UAbs. 1b RED III in Einklang stehen, Art. 16a Abs. 3 UAbs. \r\n1 und UAbs. 2 RED III. Es ist ein gefährlicher Trugschluss, dass angenommen wird, \r\n\r\n \r\n\r\n11 WWF, Verheyen (2024). Windenergie auf See vor dem Schutz der Meeresumwelt? Wie das Schutzniveau erhal-\r\nten und verbessert werden kann: Lösungsoptionen und Auswege. https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publi-\r\nkationenPDF/Klima/Pr%C3%A4final-REDIII-Rechtsgutachten-Verheyen.pdf \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n15 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\ndurch den Wegfall der seit Jahren etablierten Prüfung der Umweltverträglichkeit könne \r\nin der Praxis eine Beschleunigung beim Ausbau der Offshore-Windkraft erzielt werden. \r\nDer aktuell gültige Flächenentwicklungsplan definiert einen verbindlichen und ambiti-\r\nonierten Fahrplan für die Windenergie auf See im Einklang mit den Ausbauzielen des \r\nWindSeeG. Die UVP gliedert sich problemlos in diese Zeitplanung ein, ohne die recht-\r\nzeitige Inbetriebnahme der Offshore-Windparks zu gefährden. Nur die UVP erlaubt eine \r\nvorausschauende kumulative Folgenabschätzung und ist daher für einen naturverträg-\r\nlichen Ausbau zwingend. Sie schafft Rechtssicherheit und ist damit auch eine unerläss-\r\nliche Grundlage für Investitionsentscheidungen in Offshore-Windparks. Bereits 2024 \r\nhat sich der WWF zusammen mit anderen Umweltverbänden und Offshore-Betreibern \r\nfür den Erhalt von Umweltstandards beim Offshore-Wind-Ausbau ausgesprochen12. \r\nDer WWF fordert daher, eine UVP-Pflicht für Offshore-Windparks bei ei-\r\nner Umsetzung der RED III sicherzustellen. Die Qualität des Genehmigungsver-\r\nfahrens durch das sogenannte zentrale Modell mit flächenscharfen Prüfungen der Um-\r\nweltverträglichkeit zur Planfeststellung und transparenter Beteiligung der Öffentlich-\r\nkeit ist bei den Bemühungen zur Verkürzung der Verfahrensdauer weiterhin zu gewähr-\r\nleisten. \r\nWie das Fachrecht zudem ohne die sonst im Zuge der UVP ermittelten Daten geprüft \r\nwerden soll, ist unklar. Wir sprechen uns nachdrücklich für eine standortspezifische Er-\r\nhebung von (Basis)Daten aus, da nur so eine angemessene Ermittlung, Überprüfung \r\nund Bewertung der Auswirkungen der Offshore-Windkraft über die Lebensdauer des \r\nParks gewährleistet werden kann. Nur so ist eine Grundlage für die Festsetzung wirksa-\r\nmer Minderungsmaßnahmen gegeben. Zumal nach Art. 16a Abs. 4 UAbs. 2, Projekte \r\nnur dann von der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, wenn diese „den \r\ngemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Maß-\r\nnahmen entsprechen.“ Eine Datenerhebung könnte im Rahmen einer spezifischen Prü-\r\nfung jeder Beschleunigungsfläche durchgeführt werden, welche sich an Art. 5 Abs. 1 \r\nSUP-RL orientiert. \r\nDer Entfall der artenschutzrechtlichen Prüfung nach Abs. 2 Nr. 3 lässt sich \r\nzudem nicht zwingend aus der RED III ableiten. Insofern wird der Artenschutz \r\nin überschießender und nicht hinnehmbarer Weise herabgesetzt (insbesondere auch im \r\nZusammenspiel mit Absatz 6, wodurch Verstöße gegen §44 Abs. 1 BNatSchG für Betrei-\r\nber folgenlos bleiben; s. Ausführungen dazu weiter unten). Auch hier wird fälschlicher-\r\nweise erneut eine „Vermutungsregel“ der Richtlinie missinterpretiert und erklärt, dass \r\ndie Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 34 und 44 BNatSchG) „ge-\r\nwährleistet“ ist, wenn die Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden.  Diese Vermu-\r\ntungsregel kehrt die Beweislast um. Die Streichung der artenschutzrechtlichen Prüfung \r\nin Beschleunigungsflächen ist zurückzunehmen.  \r\nDie Gesetzesmäßigkeit für die Formulierungen in § 70a wird in Absatz 2 angeordnet: \r\n„Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem \r\nFlächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder vom Bundesamt für Seeschiff-\r\nfahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung \r\nder Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleis-\r\ntet. Absatz 3 bleibt unberührt.“ Diese Regelung ist schon aus mehreren Gründen fehler-\r\nhaft und damit europarechtswidrig. Zum einen, weil die Maßnahmen nach § 5 Abs. 2c \r\nauf das FFH-Regime beschränkt bleiben. Zum anderen, weil die durch die Richtlinie in \r\nArt. 15c Abs. 1 UAbs. 3 RED III formulierte Vermutungsregel, dass bei Durchfüh-\r\nrung der geeigneten Minderungsmaßnahmen davon ausgegangen wird, \r\ndass ein Projekt nicht gegen die Vorschriften des Gebiets- und Artenschut-\r\nzes sowie des Meeresgewässerschutzes verstößt, unzulässigerweise zu ei-\r\nner Regel hochgestuft wird. Diese Regelung geht über den durch die RED III gewähr-\r\nten Umsetzungsspielraum hinaus. Der Referentenentwurf legt durch die Formulierung \r\n„ist gewährleistet“ fest, dass ein Verstoß nicht vorliegt. Im Gegensatz dazu sagt die RED \r\nIII in Art. 15c vielmehr, dass Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, \r\n\r\n \r\n\r\n12 Schulterschluss für Offshore-Windenergie: Unternehmen und Umwelt-NGOs fordern ... | Presseportal, \r\nhttps://www.presseportal.de/pm/6347/5722352 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n16 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\ndamit „keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand erreicht \r\nwird“. Somit ist das Ziel klar ausgegeben, dass die Minderungsmaßnahmen auch zur \r\nZielerreichung der Meeresstrategie-Rahmenrichtline sowie des Gebiets- und Arten-\r\nschutzes beitragen sollen und nicht von dieser pauschal „freigestellt“ sind. Aus Sicht des \r\nWWF wäre dies eine nicht hinnehmbare Ausnahme von europarechtlichen Vorgaben für \r\neinen einzelnen Sektor. Das BMWE verkennt vollständig die Mitverantwortung der \r\nOffshore-Windenergie für das Erreichen des Guten Umweltzustands in unseren Meeren \r\nund dass auch diese Branche sich in den Leitplanken dessen bewegen muss. § 70a Abs. \r\n2 S. 3 des Entwurfes ist daher dahingehend zu ändern, dass „ist gewährleistet“ durch \r\n„wird vermutet“ ersetzt werden muss. \r\nEs wird zusätzlich geregelt: „§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzu-\r\nwenden, dass Auswirkungen“ auf die FFH-Erhaltungsziele und auf die FFH-Arten \r\n„nicht zu betrachten sind“. Damit bleibt die übrige Meeresumwelt hier dennoch \r\nPrüfungsgegenstand, obwohl sie bei der SUP ausgeschlossen wurde. Die Re-\r\ngelung entspricht zwar der RED, die kein Absenken des materiellen Schutzstandards \r\nerlauben will, ist aber systemwidrig und kann mangels Daten zu erheblichen Rechtsun-\r\nsicherheiten führen. Woher sollen die Daten für diese Prüfung stammen, wenn sie weder \r\nbei der SUP noch der (nicht mehr vorhandenen) UVP vorgelegt werden müssen und die \r\nBeschleunigungsflächen auch nicht voruntersucht werden? \r\n- Durchführung eines „schnellen Screenings“ (Art. 16a Abs. 4 RED III): § 70a Abs. \r\n3 WindSeeG regelt das Screening per Legaldefinition: „Das BSH überprüft im Beneh-\r\nmen mit dem Bundesamt für Naturschutz“ hinsichtlich höchstwahrscheinlich erhebli-\r\ncher unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen. Das Verfahren ist „inner-\r\nhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens aus-\r\nreichenden Informationen“ abzuschließen. Die ökologische Empfindlichkeit muss sich \r\nrichtigerweise entsprechend des UVPG bestimmen. Durch Definition von Umweltaus-\r\nwirkungen in expliziter Abweichung vom UVPG nach §5 Abs. 2 WindSeeG-RefE ist diese \r\nRegelung jedoch systemwidrig.  \r\n\r\n \r\n\r\n- Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn Screening negativ, Art. \r\n16a Abs. 5 UAbs. 1 RED III: Der Referentenentwurf kehrt im § 70a Abs. 4 das Ausnahme-\r\nRegel-Verhältnis um und ermöglicht selbst bei negativem Screening-Ergebnis eine Aus-\r\nnahme von der UVP. In der RED III ist jedoch vorgegeben, dass „solche Projekte im \r\nBereich der erneuerbaren Energie […] einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß \r\nder Richtlinie 2011/92/EU und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß der Richtlinie \r\n92/43/EWG unterzogen [werden]“. Diese Regelung widerspricht in ihrer Pauschalität \r\nden Vorgaben der RED III. Art. 16a Abs. 5 UAbs. 2 RED III sieht vor, dass bei Entde-\r\nckung von höchstwahrscheinlichen, erheblichen, unvorhergesehenen Umweltauswir-\r\nkungen im Rahmen des Screenings “unter begründeten Umständen“, Windenergiepro-\r\njekte von einer UVP abweichend von Art. 16a Abs. 5 UAbs. 1 RED III ausgenommen \r\nwerden dürfen. Diese Formulierung legt zwei Dinge fest: Zum einen bedarf es einer Be-\r\ngründung, warum eine UVP entfallen soll, zum anderen können lediglich „Projekte“ aus-\r\ngenommen werden. Die Richtlinie sieht diese Ausnahme daher nur in Einzelfällen vor, \r\nwas sich zwar auf eine gesamte Beschleunigungsfläche beziehen kann, jedoch nicht pau-\r\nschal auf Windenergieprojekte als solche. Es ist stattdessen durch den Gesetzgeber in \r\njedem Einzelfall darzulegen, weshalb das Bedürfnis nach einem vermeintlich beschleu-\r\nnigten Ausbau durch den Wegfall der UVP gegeben ist. In der vorgelegten Fassung ist \r\n§ 70a nicht europarechtskonform. § 70a Abs. 4, 5 WindSeeG ist aus Sicht des WWF als \r\nAusnahmetatbestand zu formulieren, welcher nur nach einer vorherigen Prüfung und \r\nBegründung durch die Genehmigungsbehörde greift. Kritisch erachten wir zudem, dass \r\nAusgleichsmaßnahmen nur als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie „den Zeit-\r\npunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern“. Somit unterliegt der \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n17 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nSchutz der Meeresnatur einer technischen und wirtschaftlichen Opportunität, statt öko-\r\nlogischer Notwendigkeit. Dieser Einschub ist zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\n § 70a Absatz 6 senkt Umweltstandards für Projekte in Beschleunigungsgebieten ab – nicht nur \r\ndurch Verzicht auf Umweltprüfungen, sondern auch durch Ausschluss von Sanktionen, Straf-\r\nbarkeit und Genehmigungspflichten, selbst wenn tatsächlich besonders geschützte Tier- und \r\nPflanzenarten verletzt, getötet oder z.B. während der Fortpflanzungszeit erheblich gestört wer-\r\nden. Der Absatz fingiert, dass die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschrif-\r\nten nach §44 Abs. 1 BNatschG auch während der Bauphase gewährleistet ist, wenn \r\nMinderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sowie der finanzielle Ausgleich geleistet \r\nwurden. Dies ist eine nicht hinnehmbare Abschwächung des materiellen Umweltrechts, vor \r\nallem auch deshalb, da insbesondere in der Bauphase von Offshore-Windparks vielfältige Aus-\r\nwirkungen auf marine Arten zu befürchten sind. Zudem wird eine Ausgleichszahlung wohl kaum \r\nin der Lage sein, das im BNatSchG festgeschriebene Tötungsverbot von besonders geschützten \r\nArten umzusetzen. Für besonders geschützte wildlebende Tiere und Pflanzen, deren Vorkom-\r\nmen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, sind Minderungsmaßnahmen zu er-\r\ngreifen „soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist“13. Der Schutz dieser Arten wird da-\r\nmit auch hier an technische und wirtschaftliche Opportunität gebunden, statt an die ökologische \r\nNotwendigkeit, zumal insbesondere die Zumutbarkeit dieser zeitlichen Verzögerungen nicht nä-\r\nher definiert ist. Darüber hinaus kann das Schallschutzkonzept, dessen Anwendung die Einhal-\r\ntung von §44 BNatSchG bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee \r\nsicherstellt, während der Bauphase angepasst werden. Das BSH erhält damit die Kompetenz, \r\nwährend der laufenden Bauarbeiten nachträgliche Änderungen des Schallschutzes anzuordnen. \r\nEine solche Nachsteuerungsmöglichkeit ermöglicht zwar, dass das Verfahren aufgrund einer po-\r\ntenziellen Nichteinhaltung der Grenzwerte nicht erneut aufgerollt werden muss, jedoch besteht \r\nein signifikantes Risiko, dass erforderliche Schutz- und Minderungsmaßnahmen \r\nzu spät oder gar nicht durchgeführt werden (müssen) und wissentlich Arten-\r\nschutzrecht verletzt wird. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der stark anwachsen-\r\nden Größe von Windenergieanlagen seit Verabschiedung des Schallschutzkonzeptes 2013 mit \r\neiner Limitierung der im Konzept enthaltenen Standards und Grenzwerte ausgegangen werden \r\nkann, ist dies ein fatales Zeichen für den Artenschutz. Zusätzlich zur Fiktion der Einhaltung ar-\r\ntenschutzrechtlicher Vorschriften nach §44 Abs. 1 BNatschG wird geregelt, dass keine Aus-\r\nnahme für das Verletzen dieser Vorschrift § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist. Es wird zudem \r\nfingiert, dass keine Schädigung nach § 19 BNatschG (Naturhaushalt, Landschaftsbild) vorliegt, \r\nwas wiederum auch Kompensationspflichten betreffen kann. Und schließlich legt der Paragraf \r\nfest, dass keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat bei Verstößen gegen Verbote nach § 44 \r\n\r\n \r\n\r\n13 S. Begründung zu § 70a Abs. 6 des vorliegenden Referentenentwurfs: „Damit scheiden von vorn- \r\nherein alle Maßnahmen aus, die aufgrund ihrer Natur nicht innerhalb weniger Tage umsetzbar sind.“ \r\n\r\nTextforderung des WWF:  \r\n- Die Streichung der artenschutzrechtlichen Prüfung in Beschleunigungsflächen ist \r\nzurückzunehmen.  \r\n- § 70a Abs. 2 S. 3 des Entwurfes ist daher dahingehend zu ändern, dass „ist gewähr-\r\nleistet“ durch „wird vermutet“ ersetzt werden muss. \r\n- § 70a Abs. 4, 5 WindSeeG ist als Ausnahmetatbestand zu formulieren, welcher nur \r\nnach einer vorherigen Prüfung und Begründung durch die Genehmigungsbehörde \r\ngreift. \r\n- Der Einschub „den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzö-\r\ngern“ ist zu streichen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n18 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nBNatschG vorliegt. Somit wird letztendlich jegliche Klagemöglichkeit bei Verstößen, auch mit \r\nBegründung auf das Umweltschadensgesetz, abgeräumt. \r\nIm Gesamtbild schwächt der Absatz 6 die Umweltstandards signifikant ab und hebelt den Ar-\r\ntenschutz aus, mit dem Ergebnis, für Vorhabenträger umfassende rechtliche Beinfreiheit zu \r\nschaffen. Selbst tatsächliche Beeinträchtigungen durch das BNatSchG geschützter \r\nArten führen nicht mehr zu Konsequenzen, der Schutzanspruch wird außer Kraft \r\ngesetzt. Dies ist besonders kritisch, da es im Zusammenspiel mit anderen Regelungen zur Plan-\r\ngenehmigung bei Beschleunigungsgebieten nach WindSeeG es zu einem verschärften Konflikt \r\ninnerhalb des Verfahrens kommt. Denn auf Beschleunigungsgebieten findet nach dem in §70a \r\nAbsatz 2 skizziertem Wegfall der UVP, der FFH-VP sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung \r\nlediglich eine Strategische Umweltprüfung im FEP statt. Somit ist anzunehmen, dass der in Ab-\r\nsatz 6 geschilderte Fall, dass Vorkommen wildlebender Tiere und Pflanzen der besonders ge-\r\nschützten Arten zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt waren und keine entsprechen-\r\nden Nebenbestimmungen erlassen werden konnten, öfter auftreten wird, da frühere Prüfmög-\r\nlichkeiten im Verfahren abgeräumt wurden. Da auch Minderungsmaßnahmen durch die Betrei-\r\nber nur dann zu ergreifen sind, wenn diese verhältnismäßig und ohne zeitliche Verzögerung von \r\nwenigen Tagen14 möglich sind, wird ein Bekanntwerden bisher unentdeckter Arten (fraglich ist \r\njedoch, wie diese überhaupt ohne Prüfung „gefunden“ werden sollen) auch im Hinblick auf eine \r\nMinimierung von Auswirkungen folgenlos bleiben.  \r\nUm während der Bauphase Unsicherheiten über neu auftretende geschützte Tiere und Pflanzen \r\nvorzubeugen, wären in erster Linie gründliche Untersuchungen und Umweltprüfungen das ge-\r\neignete Mittel, deren erfolgreicher Abschluss wiederum Rechts- und Planungssicherheit – auch \r\nund vor allem hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schallschutzmaßnahmen -  für die \r\nVorhabenträger mit sich bringt, ohne die Umweltstandards zu senken (wie auch sonst soll ggf. \r\nentdeckt werden, dass sich nach einer Genehmigung geschützte Arten im Gebiet aufhalten?). \r\nDemnach gilt es diesen Absatz 6 in Gänze zu streichen – in Ergänzung zu der Zu-\r\nrücknahme der Streichung der artenschutzrechtlichen Prüfung in Absatz 2.  \r\nDie Tatsache, dass der Gesetzgeber in Folge der Etablierung von Beschleunigungsflächen in § \r\n70a Absatz 6 derart weitreichende Folgeregelungen definieren muss, zeigt, dass der Entfall der \r\nUVP und artenschutzrechtlichen Prüfung auch mit einer geringeren Rechtssicherheit für Betrei-\r\nber einhergeht. An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich erwähnt, dass ein Entfall der ar-\r\ntenschutzrechtlichen Prüfung durch die RED III nicht vorgesehen ist und somit der Gesetzgeber \r\nan dieser Stelle mit weitreichenden Folgen für die Meeresnatur klar über die europäischen Vor-\r\ngaben hinausschießt. \r\n\r\n \r\n\r\nÄhnlich wie für Erneuerbare Energien regelt der Paragraf in Absatz 1 für Offshore-Anbindungs-\r\nleitungen und -trassen sowie für Konverterplattformstandorte, die nach dem 19. November \r\n2023 festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten liegen, dass auf die FFH- und artenschutz-\r\nrechtliche Prüfung verzichtet wird. Der Pauschalbetrag i.H.v. 17.500 Euro, der ungeachtet von \r\nMinderungsmaßnahmen gezahlt werden muss, sollte sich in seiner Höhe am realen Eingriff ori-\r\nentieren, bspw. entlang einer ökologischen Bewertung. Kritikwürdig ist die Einschränkung des \r\nPrüfmaßstabs des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1, nach welcher weder die Erhaltungsziele noch \r\nbesonders geschützte Arten zu betrachten sind. \r\n\r\n \r\n\r\n14 s. Begründung zum Referentenentwurf  \r\n\r\nTextforderung des WWF:  \r\n- Streichung des Absatzes 6 – in Ergänzung zu der Zurücknahme der Streichung der \r\nartenschutzrechtlichen Prüfung in Absatz 2. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n19 Umsetzung der RED III für die Offshore Windenergie und Stromnetze \r\n\r\nDies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass § 70b Abs. 2 die Regelung auf alle vor dem \r\n20. November 2023 bekannt gemachten Offshore-Anbindungsleitungen, -Trassen und Konver-\r\nterplattformstandorte ausweitet und somit alle diese Gebiete als Infrastrukturgebiete definiert. \r\nDas Vorgehen gleicht stark der pauschalen Umwandlung von Bestands- in Beschleunigungsflä-\r\nchen aus §8a WindSeeG. \r\nZu §70b Abs. 6 wird auf unsere Ausführungen zu §70a Abs. 6 weiter oben verwiesen.  \r\n\r\nDer Gesetzgeber hält daran fest, dass für die Flächen im FEP 2022, 2023 und 2024 vorrangig \r\nnach den Regeln der Notfallverordnung zu genehmigen ist. Die Frist ist zwar am 30. Juni 2025 \r\nabgelaufen, allerdings senkt der Wegfall der UVP ohne Auffangmöglichkeit durch ein Screening \r\ndas Umweltschutzniveau für Projekte, welche nach dieser Regelung genehmigt werden, weiter \r\nab. \r\n\r\nEntsprechend dieser Regelung entfällt die Pflicht zur Prüfung weniger schädlicher Alternativlö-\r\nsungen nach Art. 5 Abs. 11 und 12 der Verordnung 2024/1991/EU, sofern eine Strategische Um-\r\nweltprüfung oder eine UVP durchgeführt wurde. Aus der Sicht des WWF ist diese Regelung nur \r\ndann im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben, wenn die jeweilige Prüfung vollständig, qua-\r\nlitativ hochwertig und zeitlich aktuell ist, da sie den Spielraum für Naturschutz und Standortop-\r\ntimierung sonst unzulässig einschränkt. Zudem verlangt die EU-Verordnung explizit eine Be-\r\ngründung für diese Beschränkung (Artikel 6 Abs.2), welche aus dem vorliegenden Referenten-\r\nentwurf nicht ersichtlich wird und entsprechend für eine bessere Nachvollziehbarkeit der pau-\r\nschalen Entscheidung nachzuholen ist.  \r\nZusätzlich sei an dieser Stelle auf die Ausführungen oben unter „Grüne Infrastruktur etablieren“ \r\nverwiesen. Wenn über die reine Umsetzung der RED hinausgegangen wird, um Ausnahmen für \r\ndie Windenergie auf See zu definieren, hätte der Gesetzgeber hier von der Möglichkeit Gebrauch \r\nmachen können auch im inhaltlich positiven Sinne eine Verschneidung der EU-Wiederherstel-\r\nlungsverordnung und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie voranzubringen. \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt \r\nWWF Deutschland | Reinhardtstraße 18 | 10117 Berlin \r\nLobbyregister-Nr.: R001579 \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006182","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG (Referentenentwurf) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/ec/373821/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060021.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nWeltweit wird mit Hochdruck an Lösungen gearbeitet, um den CO2-Ausstoß in die \r\nAtmosphäre zu vermindern. Im Zentrum steht dabei die Dekarbonisierung des In\u0002dustriesektors, der in Deutschland im Jahr 2021 rund ein Viertel der Gesamtemissio\u0002nen zu verantworten hatte. Bis zum Jahr 2045 will Deutschland klimaneutral werden. \r\nDieses Ziel kann rechnerisch, Stand heute, nur unter Zuhilfenahme der Kohlenstoff\u0002abscheidung und -speicherung (Carbon Capture Storage, CCS) für die „nicht ver\u0002meidbaren“ Industrieemissionen erreicht werden. \r\nNach Ansicht des WWF hat die Dekarbonisierung von Industrieprozessen \r\noberste Priorität. Alle zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden müssen hier\u0002für in Betracht gezogen werden. Wir erkennen grundsätzlich an, dass für die Reduk\u0002tion der CO2-Emissionen in die Atmosphäre auch ein Verfahren wie CCS hilfreich sein \r\nkann. Jedoch knüpfen sich an den gesamten CCS-Prozess – von der Abscheidung bis \r\nzur Speicherung des CO2 im Meeresboden – eine Reihe von Bedingungen, die \r\nder WWF in diesem Leitlinien-Papier kritisch beleuchtet. Erst wenn alle \r\nVorbedingungen erfüllt sind, kann CCS dazu beitragen, die am Ende tatsächlich „nicht\r\nvermeidbaren“ Emissionen des Industriesektors zu verringern.\r\nGenerell gilt: Lagerstätten für CO2 unter dem Meeresboden sind in Anzahl und Größe \r\nbegrenzt. Hier könnte also in Zukunft ein kontinuierlicher Bedarf auf eine \r\nendliche Ressource treffen. Verfüllte CO2-Lager sind entsprechend ihrer \r\nBestimmung als Ewigkeitsspeicher zudem grundsätzlich nicht regenerativ. Hinzu \r\nkommt der immens hohe Bedarf an infrastrukturellen Maßnahmen für CCS-Projekte\r\nsowohl an Land als auch auf See. Mit diesen Maßnahmen ist ein zusätzlicher \r\nEnergie- und Emissionsaufwand verbunden, der aus Sicht des WWF in den \r\nBilanzen auftauchen und in Relation gesetzt werden muss zu den Emissionen, für die \r\nCCS überhaupt infrage kommt. Im Folgenden skizzieren wir, welche Emissionen das \r\nsind und formulieren die Leitlinien aus Sicht des WWF, die für eine Abscheidung \r\nund dauerhafte CO2-Lagerung im Meeresboden unbedingt gelten müssen. \r\n02 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nBereits im Jahr 2007 wurden auf internationaler Ebene einige rechtliche Hindernisse \r\nfür eine dauerhafte Speicherung von CO2 unter dem Meeresboden abgebaut. \r\nFür das Gebiet der Nordsee sind dabei das Meeresschutzübereinkommen zum Schutz \r\nder Meeresumwelt des Nordostatlantiks OSPAR1 und das London-Protokoll2 (LP) \r\nbedeutsam. Beide Konventionen verabschiedeten Änderungen bzw. Ergänzungen, die \r\nseither eine grenzüberschreitende CO2-Speicherung im Meeresboden grundsätzlich \r\nzulassen. OSPAR stellt dabei hohe Anforderungen an den Schutz der Meeresumwelt \r\nund fordert für jedes betreffende Gebiet Risikobewertungen und die Berücksichtigung \r\nvon biologischen Merkmalen, Meeresschutzgebieten und Nutzungsinteressen wie \r\nTrinkwasserversorgung oder Fischereiaktivitäten. \r\nDer Artikel 6 des LP, der seit 2009 den grenzüberschreitenden Export von CO2 geneh\u0002migen würde, wurde bislang nicht in ausreichendem Umfang ratifiziert – auch von \r\nDeutschland nicht – und ist daher nicht in Kraft. Um dennoch die Möglichkeit zum \r\ngrenzüberschreitenden Verbringen und Deponieren von CO2 zu schaffen, beschlossen \r\ndie Vertragsparteien zum LP im Jahr 2019, dass Artikel 6 vorläufig angewendet wer\u0002den darf.\r\n3 Diese vorläufige Anwendung setzt zwar kein vollständiges Ratifikationsver\u0002fahren für Artikel 6 voraus, kann jedoch nur zwischen den Staaten vereinbart werden, \r\ndie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung liegt bis\u0002lang nur aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden vor. Wollte Deutschland \r\nCO2 bspw. nach Norwegen exportieren, müsste auch Deutschland diese Erklärung ab\u0002geben und zudem sein Hohe-See-Einbringungsgesetz4 entsprechend anpassen. \r\nIn der Europäischen Union regelt die Richtlinie 2009/31/EG5 („CCS-Richtlinie“) \r\nseit 2009 die geologische Speicherung von Kohlendioxid. In Deutschland wurde diese \r\nRichtlinie im Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG6 von 2012 umgesetzt. \r\nDarin machte die Bundesregierung CCS allein für Erprobungs- und Demonstrations\u0002zwecke anwendbar und überlässt den Bundesländern sowohl die Auswahl als auch \r\nden Ausschluss von Gebieten für die Kohlenstoffspeicherung. Alle Küstenbundes\u0002länder nutzten diese Möglichkeit, um CCS für ihr Landesgebiet gänzlich auszuschlie\u0002ßen. Das KSpG sah vor, dass bis zum Jahr 2016 Anträge auf eine Speicherzulassung \r\ngestellt werden konnten. Diese Frist blieb ungenutzt, sodass nach aktueller Gesetzes\u0002lage die CO2-Speicherung im gesamten Bundesgebiet unmöglich ist. Eine dauerhafte \r\nEntsorgung von CO2 in unterirdischen und unterseeischen Gesteinsschichten erfordert \r\nalso ein novelliertes KSpG, und erst wenn der rechtliche Rahmen in Deutschland ge\u0002schaffen ist, dürfte CCS in Deutschland angewendet werden. \r\nAktuell erarbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) \r\nunter Beteiligung von Stakeholdern eine Carbon Management Strategie (CMS), \r\ndie in 2024 vorgelegt werden soll. Sie wird die Bedingungen für die Anwendung von \r\nCCS und CCU (Carbon Capture and Utilisation) in Deutschland definieren und \r\nbeschreiben, für welche Emissionen und industrielle Verfahren CCS überhaupt geneh\u0002migungsfähig sein soll. \r\n1 https://www.ospar.org/\r\n2 https://www.imo.org/en/OurWork/Environment/Pages/London-Convention-Protocol.aspx\r\n3 https://www.imo.org/en/MediaCentre/MeetingSummaries/Pages/LC-41-LP-14-.aspx\r\n4 https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg/HoheSeeEinbrG.pdf\r\n5 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0114:0135:de:PDF\r\n6 https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html\r\n03 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nFunktionsweise und kritische Punkte\r\nCCS beschreibt einen Prozess, bei dem das CO2 an einer Kohlendioxidquelle zunächst \r\nabgeschieden wird. Das abgeschiedene CO2 kann anschließend in chemischen Verfah\u0002ren als Rohstoff verwendet werden oder es wird dauerhaft gespeichert. Diese Deponie\u0002rung kann entweder an Land oder unter dem Meeresboden geschehen. Im Falle der \r\nCO2-Deponierung im Meeresboden wird das abgeschiedene CO2 unter hohem Druck \r\nverflüssigt, über Land und über See zur Lagerstätte transportiert und dort in poröses \r\nGestein oder ausgebeutete Erdgaslagerstätten tief im Meeresboden injiziert. Das \r\ndeutschlandweit größte Speicherpotenzial dafür wird entlang der Nordseeküste in den\r\nSandsteinlagerstätten vermutet, die wenigstens 800 Meter unter dem Meeresgrund \r\nliegen.\r\n7 Als geeignete Lagerstätten sind sie von einer Barriereschicht aus Ton- oder \r\nSalzgestein überlagert, die einen Aufstieg leichterer Stoffe verhindert. Die optimale \r\nAusnutzung der Lagerkapazitäten wird auch über den Druck und die Anzahl der Injek\u0002tionspunkte mitbestimmt. Außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes finden sich ge\u0002eignete Deponien vor allem im stark porösen, basaltischen Gestein, etwa auf dem \r\nMittelozeanischen Rücken. Hier kommt es zusätzlich zu einer Carbonatisierung, also \r\neiner chemischen Bindung des Kohlendioxids.\r\n8\r\nCCS ist ein energieintensiver Prozess, auch weil für den optimalen und umwelt\u0002schonenden Transport sowie für die Zwischenspeicherung unterschiedliche Druck\u0002regimes und Temperaturen eingehalten werden müssen. Der ganze Vorgang des CCS \r\nist nur dann klimaneutral, wenn er mit erneuerbaren Energien betrieben \r\nwird. Dazu müssen auch der zusätzliche Energieeinsatz und die Klimabelastung durch \r\ndie Erzeugung des Stahls für Anlagen Schiffe und Pipelines in die Gesamtkosten\u0002berechnung integriert werden.\r\nDie Suche nach Öl und Gas hinterließ in der Nordseeregion rund 15.000 Probebohr\u0002löcher. Einige Dutzend dieser Bohrlöcher wurden bislang untersucht.\r\n9 Es zeigte sich, \r\ndass im oberen Kilometer Meeresboden beim Vorkommen von sogenanntem „flachen \r\nGas“ mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent Erdgas austritt. Die Testbohrungen \r\nscheinen die ursprünglichen Gesteinsformationen mechanisch derart gestört zu \r\nhaben, dass zwischen der Außenseite des Bohrlochs und dem Gestein Wegsamkeiten\r\nfür das Gas entstanden sind. Auch wenn an diesen Stellen kein Erdgas aus tieferen \r\nRegionen nachgewiesen wurde, ist ein späteres Entweichen des gespeicherten \r\nCO2 nicht vollständig ausgeschlossen.\r\n10\r\nWährend des Speichervorgangs können Grundwasservorkommen nachhaltig \r\nverschmutzt und unbrauchbar werden. Im Falle von ehemaligen Erdöl- oder Erd\u0002gas-Lagerstätten können auch Sole und Grundwasser mitsamt den übrig gebliebenen \r\nKohlenwasserstoffen und giftigen Rückständen in unbelastete Sole- und Grund\u0002wasserleiter verdrängt werden. \r\nIn Europa hat kein Land so viel Erfahrung mit dem kommerziellen Einsatz der CCS\u0002Technologie wie Norwegen. Im Jahr 1996 startete Norwegen das weltweit erste kom\u0002merzielle CO2-Speicherprojekt in einer Tiefe von 800 bis 1000 Metern unter dem \r\nMeeresboden (Sleipner).\r\n11 Hier wird direkt an der Förderplattform das CO₂\r\nabgeschieden und parallel wieder in den Meeresboden injiziert. Dadurch wird auch \r\n7 acatech (Hrsg.): CCU und CCS. Bausteine für den Klimaschutz in der Industrie, Herbert Utz Verlag 2018. Karte S. 34\r\n8 https://aims3.cdrmare.de/\r\n9 https://www.geomar.de/news/article/neue-studie-bestaetigt-umfangreiche-gasleckagen-in-der-nordsee\r\n10 https://www.youtube.com/watch?v=P1KQOo5ZZIE\r\n11 https://sequestration.mit.edu/tools/projects/sleipner.html\r\n04 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\ndas verbliebene Erdgas aus der Lagerstätte ausgetrieben und anschließend gefördert \r\n(sog. „enhanced gas recovery“).\r\nBedarf und Pläne in und um Deutschland\r\nDer Weltklimarat IPCC12 nennt CCS einen „Baustein im Maßnahmenmix“, in welchem\r\nparallel zur Emissionsminderung auch Steigerungen von Energieeffizienz, Material\u0002nutzungseffizienz, Recycling und Wiederverwendung sowie eine höhere Lebensdauer \r\nvon Produkten eine Rolle spielen müssen. Der Bericht merkt jedoch an, dass CCS \r\nerst dann zur Emissionsminderung beitragen kann, wenn es ausreichend \r\nerprobt, kosteneffizient und öffentlich akzeptiert ist. Laut Bundesregierung \r\nwaren die Widerstände aus der Zivilgesellschaft mitverantwortlich dafür, dass in \r\nDeutschland über einzelne Pilotansätze hinaus bislang keine CCS-Projekte realisiert \r\nwurden.\r\n13\r\nDoch auch aus anderen Gründen scheitern noch immer deutlich mehr CCS-Projekte, \r\nals dass sie erfolgreich sind. Zwischen 2009 und 2017 bewilligte die EU-Kommission \r\neine Milliarde Euro für sechs CCS-Projekte unter dem European Energy Programme \r\nfor Recovery (EEPR).\r\n14 Zum Ende der Förderperiode waren 420 Millionen Euro aus\u0002gezahlt worden. In seinem Bericht bilanzierte der EU-Rechnungshof, dass bis auf ein \r\nabgeschlossenes Projekt in Spanien alle Vorhaben – auch das in Deutschland – mit \r\nAuslaufen des Förderprogramms beendet wurden und ohne Ergebnis blieben.\r\n15 Als \r\nGründe wurden unter anderem die allgemeine Rechtsunsicherheit und ungünstige \r\nInvestitionsbedingungen ermittelt.\r\nAktuell bereitet die Politik einen neuen Rechtsrahmen vor. Doch bis in Deutschland \r\nmit der CO2-Verpressung in industriellem Maßstab begonnen werden kann, vergehen \r\noptimistisch gerechnet noch rund zehn Jahre.\r\n16 Da Deutschland nur in geringem \r\nUmfang in der Öl- und Gasförderung aktiv war, steht beispielsweise kaum Infrastruk\u0002tur zur Weiterverwendung bereit. Nach Einschätzung von Experten würden die \r\nAkteure mit dem Errichten neuer Pipelines und dem Bau neuer Schiffe erst nach der \r\nErteilung einer Speicherlizenz beginnen. Interessierte Unternehmen können eine \r\nSpeicherlizenz jedoch erst nach gründlicher Erkundung ihres Vorhabens beantragen.\r\nSolche Anträge müssen Details zur Risikoabschätzung bezüglich des Druck-Grenz\u0002wertes enthalten sowie Monitoringpläne rund um die Umweltrisiken oder auch Prüf\u0002aufträge, wie das betreffende Vorhaben in die deutsche Meeresraumplanung passt.\r\nDaher werden diverse behördliche Stellen involviert, wie beispielsweise das Umwelt\u0002bundesamt (UBA), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) oder das Bundesamt für \r\nSeeschifffahrt und Hydrographie (BSH).\r\nAktuell starten rund um die Nordsee ein knappes Dutzend neue marine CCS-Projekte. \r\nIn GB, NL, DK, BE, NO und FR wird nach potenziellen Erkundungsstellen und Depo\u0002nien gesucht. In den Niederlanden beginnt im Jahr 2024 der Bau einer CO2-Deponie \r\nvor dem Hafen von Rotterdam und in Dänemark wurden zum Jahresbeginn 2023 die \r\nersten Lizenzen erteilt, um CO₂ unter dem dänischen Teil der Nordsee einzulagern.\r\n12 IPCC 2014. Climate Change 2014: Mitigation of Climate Change https://archive.ipcc.ch/pdf/assessment\u0002report/ar5/wg3/drafts/fgd/ipcc_wg3_ar5_summary-for-policymakers_may-version.pdf\r\n13 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energiedaten/evaluierungsbericht-bundesregierung\u0002kspg.pdf?__blob=publicationFile&v=10\r\n14 https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/climate-action-24-2018/en/\r\n15 https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/climate-action-24-2018/en/#A22\r\n16 Stand: 2023, Einschätzung von Prof. Klaus Wallmann (Geomar Kiel, pers. Mitteilung)\r\n05 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\na) ... für die CO2-Abscheidung in der Industrie\r\n1. Kein CCS für energiebedingte Emissionen: Bevor CCS zum Einsatz kommt, \r\nmüssen alle verfügbaren Maßnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen konsequen\u0002ter ergriffen werden. Für viele Prozesse, die heute noch mit Kohle oder Gas laufen, \r\ngibt es Lösungen zur Dekarbonisierung und Defossilisierung: die Umstellung auf \r\ngrünen Wasserstoff, umfangreiche Elektrifizierung mithilfe erneuerbarer Energien \r\noder das Einsparen von Energie durch erhöhte Energieeffizienz sowie die Umsetzung \r\neiner Kreislaufwirtschaft. CCS darf dabei nie für die Förderung oder Erzeugung fossi\u0002ler Energie und auch nicht für Enhanced Oil Recovery (EOR)\r\n17 zum Einsatz kommen. \r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien hat wesentlich dazu beigetragen, dass der \r\nEnergiesektor eine signifikante Emissionsminderung seit 2013 erzielt hat.\r\n18 Die An\u0002wendung von CCS zur Dekarbonisierung von Kohle- und Gaskraftwerke ist demnach \r\nvöllig obsolet und würde nur Lock-In-Effekte schaffen. \r\n2. Staatliche Subventionierung nur von grünem Wasserstoff. Blauer Was\u0002serstoff wird mit Erdgas produziert. Das dabei entstehende CO2 wird anschließend ab\u0002geschieden. Grüner Wasserstoff ersetzt bereits heute erdgasgasbasierte Verfahren in \r\nden energie- und emissionsintensiven Industriebranchen und trägt zur Defossilisie\u0002rung der Industrie bei. Daher sollten staatliche Mittel primär in den Ausbau von grü\u0002nem Wasserstoff und in die dafür benötigte Infrastruktur und nicht in die Subventio\u0002nierung von blauem Wasserstoff fließen.\r\n3. CCS darf ausschließlich in der Industrie und nur unter diesen \r\nBedingungen genutzt werden:\r\na) Nur für „nicht vermeidbare“ Emissionen: Ein Teil der Emissionen lässt sich nicht \r\nüber Prozess- oder Verfahrensumstellung reduzieren. Diese rund fünf Prozent der \r\nEmissionen im Industriebereich stammen v. a. aus der Zement- und Kalkindustrie so\u0002wie aus der Müllverbrennung. Sie entstehen im Rahmen von chemischen Prozessen, \r\ndie auch bei einem Wechsel von fossilen auf erneuerbare Energieträger bislang nicht \r\nvermieden werden können. Bis für diese Emissionen neue Wege zur Reduktion entwi\u0002ckelt worden sind, kann für den Übergang die CCS-Technologie einen Beitrag leisten. \r\nGleichzeitig braucht es für die \r\nklimaneutralen Verfahren auch \r\ndie beständig wachsende Ent\u0002wicklung alternativer Produkte. \r\nLetztlich fehlt die eine klare und \r\nstabile Definition der Kategorie \r\n„nicht vermeidbar“ pro Sek\u0002tor/Anlage.\r\nb) Einsatz erst nach allen anderen Maßnahmen zur Dekarbonisierung und \r\nDefossilisierung: Bevor CCS für industrielle Prozesse in Erwägung gezogen wird, \r\nmüssen die Unternehmen alle anderen Maßnahmen in überprüf- und \r\nnachvollziehbarer Weise umgesetzt haben. Dazu gehören Transformationspläne, wie \r\nsie z. B. im Europäischen Emissionshandel für die 20 Prozent schlechtesten Performer \r\nbereits vorausgesetzt werden. In diesen Plänen beschreiben die Unternehmen, wie sie \r\n17 Enhanced Oil Recovery (EOR) beschreibt die erhöhte Förderung von Erdöl in bereits ausgehöhlten Erdöl\u0002Lagerstätten. Dabei wird CO2 in die Erdöl-Lagerstätte gepresst. In Kombination mit dem entstehenden Druck löst sich \r\ndas Erdöl von den Wänden und kann gefördert werden.\r\n18 https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/treibhausgas-emissionen\r\n„Nicht vermeidbar“ sind Emissionen, die bei \r\nindustriellen Produktionsprozessen entstehen und die \r\ndurch andere verfügbare Reduktionsmaßnahmen \r\n(noch) nicht vermieden werden können. Das betrifft \r\nzum aktuellen Zeitpunkt in erster Linie die Zement\u0002und Kalkindustrie sowie die Müllverbrennung. \r\n06 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\ndie Transformation gestalten und sich für die Klimaneutralität im Jahr 2045 fit \r\nmachen. Auf diesem Weg kann deutlich werden, für welche Transformationsschritte \r\nes bereits technische Lösungen gibt und bei welchen auf CO2-Abscheidung \r\nzurückgegriffen werden muss.\r\nc) Nur mit erneuerbaren Energien: Wird der energieintensive CCS-Prozess nicht mit \r\nerneuerbaren Energien betrieben, ist der Vorgang nicht klimaneutral. Erneuerbare \r\nEnergien sollten aber zunächst für die Versorgung anderer Sektoren zur Verfügung \r\nstehen. Hierfür müssen Unternehmen nachweisen, dass sie zusätzlichen Grünstrom \r\nbeziehen. Der WWF hat die Qualitätsmerkmale, die bei der Beschaffung von \r\nGrünstrom relevant sind, in einem Papier zusammengefasst.\r\n19\r\n4. CCS ist keine Negativemissionstechnologie. Die CO2-Abscheidung für „nicht\r\nvermeidbare“ Emissionen ist eine Reduktions- oder Minderungsmaßnahme und darf \r\nnicht mit technischen oder natürlichen CO2-Senken gleichgesetzt werden. Diese Diffe\u0002renzierung ist für die Klimabilanz sehr relevant. Eine technische CO2-Senke ist bei\u0002spielsweise das sogenannte Direct Air Carbon Capture and Storage (DACCS). Dabei \r\nwerden Emissionen direkt aus der Atmosphäre gefiltert. Natürliche CO2-Senken sind \r\nu. a. Meere, Seegraswiesen, Wälder oder Moore, die auf natürlichem Wege mehr CO2\r\naufnehmen als freisetzen. CO2-Senken dürfen die Klimaschutzbemühungen nicht kon\u0002terkarieren, sondern müssen die Minderungsmaßnahmen zusätzlich flankieren. Am \r\nEnde von Reduktionsmaßnahmen wird ein Restbestandteil an Emissionen übrig blei\u0002ben. Diese Emissionen werden als Negativemissionen bezeichnet. Für diese Emissio\u0002nen werden technische und natürliche Senken notwendig. Für den Umgang mit Nega\u0002tivemissionen und den oben beschriebenen Technologien muss die Bundesregierung \r\neine gesonderte Strategie vorlegen.\r\n5. CCS muss in eine umfassende Industriestrategie eingebettet werden. Es \r\nist für den Klimaschutz im Industriesektor dringend geboten, dass die Industriestrate\u0002gie des BMWK ihre Einzelmaßnahmen in diesem Sektor strategisch verbindet. Die \r\nCO2-Abscheidung ist nur eine Komponente mit begrenzter Anwendung. Es gilt daher \r\nüber die bereits existierenden Regulierungen und beschlossenen Programme hinaus,\r\nMaßnahmen zu definieren, die die Ambitions- und Umsetzungslücke schließen und \r\ndamit zur Erreichung der Klimaziele im Industriesektor beitragen.\r\n6. Investitionen in Forschung und Innovation bleiben prioritär. Weiter not\u0002wendig sind Lösungen für Prozesse, die den Einsatz von CCS überflüssig machen. Die \r\nkonsequente Anwendung des Verursacherprinzips könnte dabei den Anreiz für Inves\u0002tition und Forschung in klimafreundliche Verfahren stärken. Bei der Zementherstel\u0002lung können schon heute alternative Bindemittel eingesetzt werden, die den Klinker\u0002bedarf vermindern und so den CO2-Ausstoß der Prozessemissionen reduzieren. Denn \r\nje höher der Klinkeranteil, desto mehr CO₂ entsteht bei der Zementherstellung. \r\nZurzeit enthält jede Tonne Zement im Schnitt 770 Kilogramm Klinker.\r\n20 Zudem kann \r\ndie Kreislaufwirtschaft auch in der Baubranche viel stärker an Bedeutung gewinnen, \r\nlassen sich doch durch Wiederverwendung von Baumaterial und Zementrecycling der\r\nRohstoffkonsum und die CO2-Emissionen wesentlich verringern. Im Hochbau sparen\r\nzirkuläre Maßnahmen, u. a. durch die Reduktion des Klinkerfaktors, bis 2045 ca. 18 \r\nProzent der Emissionen, das heißt: mehr als 59 Mt CO2-Äq. Im Tiefbau ist der Groß\u0002teil der Emissionsreduktion auf das Zementrecycling zurückzuführen. Ein innovatives \r\n19 https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Klima/WWF-oekostrom-kriterien.pdf\r\n20 Neue Zemente mit Klinkergehalten von 50 Prozent und weniger durchlaufen derzeit europäische \r\nGenehmigungsprozesse. Bisher wird Hüttensand oder Flugasche als Ersatzbindemittel verwendet. Dabei liegt das \r\nEmissionsreduktionspotenzial bei 11 Prozent. https://pathwaystoparis.com/wp\u0002content/uploads/2022/11/PtP_OR_Zementproduktion-1.pdf\r\n07 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nBaudesign und die längere Nutzung von Gebäuden sparten ebenfalls Emissionen. Die \r\nSubstitution von Zement durch Holz ist allerdings kein Allheilmittel, denn Holz steht \r\nim Ökosystem Wald nicht unbegrenzt zur Verfügung.\r\n21\r\n7. Der CO2-Preis muss Innovationen und Investitionen in die \r\nTransformation anreizen. Seit Einführung des Europäischen Emissionshandels \r\n(ETS) profitiert die Industrie von der kostenlosen Zuteilung, zahlt dabei aber nicht in \r\nvollen Umfang für das CO2, das sie ausstößt, und auch das Verursacherprinzip findet \r\nkeine Anwendung. Durch die Vergabe der kostenlosen Zuteilung wird der CO2-Preis \r\ngeschwächt und kann seine Lenkungswirkung nicht entfalten. In der Reform des EU\u0002Emissionshandels 2023 wurde beschlossen, die kostenlose Zuteilung erst zum Jahr \r\n2034 auslaufen zu lassen. Jedes frühere Auslaufen hätte jedoch bereits Anreize ge\u0002schaffen. Die Emissionen der Anlagen, die im ETS verzeichnet sind, sind seit Einfüh\u0002rung des Emissionshandels nur geringfügig gesunken. \r\nb) ... für die CO2-Deponierung im Meeresboden\r\n1. CCS darf die national und international vereinbarten Meeresschutz\u0002und Biodiversitätsziele nicht gefährden. Das betrifft zum einen den guten Um\u0002weltzustand als zentrales Ziel von EU-Wasser- und EU-Meeresstrategie-Rahmenricht\u0002linie, die auch den Meeresboden umfasst. Zum anderen die Umsetzung der EU-Bio\u0002diversitätsstrategie, nach der 30 Prozent der Meeresfläche bis zum Jahr 2030 unter \r\nSchutz zu stellen und mindestens 10 Prozent streng zu schützen sind. Die künftige \r\nMeeresstrategie der Bundesregierung muss den Infrastrukturbedarf, den Flächen\u0002anspruch und die mit CCS verknüpften Risiken für den Meeresnaturschutz ebenfalls \r\nintegrieren.\r\n2. Marines CCS muss in eine ökosystembasierte Meeresraumplanung \r\nintegriert werden. Die Nordsee gleicht schon heute in Teilen einem Industriepark \r\nund wird durch die verschiedenen Nutzungen kumulativ stark belastet. Eine ökosys\u0002tembasierte Meeresraumplanung muss mögliche neue Konfliktfelder auch durch CCS \r\nim Blick behalten und sicherstellen, dass die Summe aller Aktivitäten die ökologische \r\nTragfähigkeit des Meeres nicht überschreiten. Ob das Verpressen von CO2 Erdbeben \r\nauslösen kann, die den Betrieb und die Sicherheit der darüber installierten Anlagen \r\n(z. B. Windkraftanlagen) gefährden, wird zurzeit noch untersucht.\r\n22 Die Erkenntnisse \r\nsollen zu entscheiden helfen, ob im Nahfeld von Windkraftanlagen CO2 im \r\nMeeresboden deponiert werden kann oder ob ein Sicherheitsabstand eingehalten \r\nwerden muss. Vorläufige Ergebnisse scheinen nahezulegen, dass ein \r\nSicherheitsabstand von 10 bis 20 Kilometern angezeigt ist. Damit wächst der \r\nFlächenanspruch von CCS. Hinzu kommt, dass die für Infrastruktur- und \r\nAusgleichsmaßnahmen benötigten Flächen identifiziert und festgelegt werden \r\nmüssen. Spätestens damit wird CCS zu einem relevanten Thema für die marine \r\nRaumordnung.\r\n3. Die hohen Begleitkosten von CCS müssen in den Kosten-Nutzen\u0002Rechnungen auftauchen. Nach der Abscheidung wird das CO2 verflüssigt (ener\u0002gieintensiv) und per LKW (Emissionen), Zug oder Pipeline (evtl. Neubau) an die \r\nKüste transportiert. Anschließend wird es auf ein Transportschiff (Emissionen/ggf. \r\nNeubau) umgeladen oder in eine Pipeline (evtl. Neubau) umgeleitet. Am Zielort auf \r\n21 https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Unternehmen/WWF-Modell-Deutschland-Circular\u0002Economy-Broschuere.pdf\r\n22 https://geostor.cdrmare.de/\r\n08 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nSee erfolgt der Anschluss an die Zuleitung zur Speicherstätte. Bislang existieren für \r\nCCS-Projekte in der deutschen Nordsee kaum realistische Kostenschätzungen, die \r\ndiese Faktoren mitberücksichtigen.\r\n4. Vorrang für Aufbau und Erhalt natürlicher Kohlenstoff-Senken („Blue\r\nCarbon Sinks“). Alle CCS-Projekte im marinen Bereich müssen zu einer umfang\u0002reichen Parallel-Investition in die Wiederherstellung und Bewahrung von marinen \r\nÖkosystemen verpflichtet werden. Intakte marine Ökosysteme gehören zu den großen \r\nnatürlichen Senken für CO2 und können, wie beispielsweise Seegraswiesen, große \r\nMengen an atmosphärischem CO2 und organischem Kohlenstoff binden. Ihnen \r\nkommt deshalb aus Klima- und Meeresschutzperspektive eine besondere Rolle zu.\r\n5. CCS nur mit verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) \r\nund lückenlosem Monitoring. Um die mit CCS einhergehenden Umweltrisiken \r\nabschätzen und bewerten zu können, sind UVPs unabdingbar. Die marinen Ökosys\u0002teme sind empfindlich gegen alle Formen von Störungen. Insbesondere in großen \r\nMeerestiefen müssen deren Integrität und die ihrer Lebensgemeinschaften bewahrt \r\nwerden. Es braucht vollumfängliche Prüfprozesse und Überwachungsprogramme, die \r\neine unabhängige Seite durchführt und dabei ausschließlich Verfahren einsetzt, die \r\nohne negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt bleiben. In simulierten CO2-\r\nblowouts zeigten sich vorwiegend kleinräumige und kurzzeitige Effekte, die auf den \r\nplötzlichen, starken pH-Abfall zurückgingen. Daneben bestehen jedoch zusätzliche \r\nRisiken durch technische Mängel, Havarien beim Transport, während des Injektions\u0002prozesses oder durch die Auswahl einer ungeeigneten Gesteinsformation.\r\n6. Der CO2-Export muss streng geregelt werden. Bis in Deutschland mit der \r\nunterseeischen CO2-Verpressung in industriellem Maßstab begonnen werden kann, \r\nwerden (Stand 2023) noch Jahre vergehen. In der Zwischenzeit könnten interessierte \r\nUnternehmen im Zuge ihrer Dekarbonisierung auf den Export ihres CO2 beispiels\u0002weise nach Norwegen setzen. Dort aber wird mithilfe des eingepressten CO2 verbliebe\u0002nes Erdgas aus den Speicherstätten ausgetrieben und letztlich gefördert. Ein CO2-\r\nExport aus Deutschland zu einer Anlage, in der dieses CO2 dazu dient, fossile Energie \r\nzu fördern, muss im Rahmen der nationalen Carbon Management Strategie angespro\u0002chen und vermieden werden. \r\n7. CO2 ist ein Abfallprodukt aus Industrieprozessen und sollte so behan\u0002delt werden. Während einige Akteure in der Debatte die Begriffe „CO2-Speicherung“\r\noder „Sequestrierung“ bevorzugt, um Assoziationen zur Abfallentsorgung und den \r\ndamit verbundenen Bedenken hinsichtlich der Umweltgerechtigkeit zu vermeiden, ist \r\nCCS im Kern ein Entsorgungsprozess. Die Entsorgung des CO2 sollte vorrangig im \r\nVerantwortungsbereich der Produzenten bleiben, was bedeutet, dass Deutschland den \r\neigenen Müll auch selbst behandelt.\r\nBei der Transformation hin zur Klimaneutralität handelt es sich um eine gesamtgesell\u0002schaftliche Aufgabe. In diesem Papier diskutierten wir notwendige Schritte, die die In\u0002dustrie dorthin zu gehen hat, sowie Maßnahmen, die die intergenerationelle Gerech\u0002tigkeit berühren. Da wir den Folgegenerationen den Umgang mit dieser Aufgabe hin\u0002terlassen, kann die Deponierung von CO2 aus heutiger Sicht keine langfris\u0002tige Lösung sein – unabhängig davon, ob sie an Land oder im Meeresboden ge\u0002schieht. Erwartungen ruhen daher stark auf Forschung und Entwicklung, dass sie auf \r\nLösungen stoßen, damit der Bedarf nach CCS so gering wie möglich bleibt.\r\n09 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nFür den Fall, dass sich Deutschland für den CCS-Prozess entscheidet, braucht es Ver\u0002trauen und einen gesellschaftlichen Konsens. Beides setzt aus Sicht des WWF die\r\nfrühzeitige Beteiligung aller Stakeholder und volle Transparenz rund um Anwen\u0002dungschancen und -risiken voraus. Wir regen an, dass die Bundesregierung einen \r\n„Klima-Tisch“ für alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen einrichtet, an \r\ndem Umweltverbände sowie auch Gewerkschaften ihren Platz haben. Der Klima-Tisch \r\nkönnte regelmäßige Berichte zum Status quo der Industrietransformation verabschie\u0002den sowie die Stimmungslage in der Bevölkerung gegenüber CCS beobachten. Parallel \r\nsollten Bürgerdialoge den Einbezug von und den Austausch mit den Menschen in den \r\nRegionen sicherstellen, die von Hafenausbau, Pipelinebau und weiteren Infrastruktur\u0002maßnahmen betroffen sein werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006182","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG (Referentenentwurf) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/21/373823/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Bis zum Jahr 2045 will Deutschland klimaneutral werden. \r\nDieses Ziel kann rechnerisch, Stand heute, nur unter Zuhilfenahme der Kohlenstoff\u0002abscheidung und -speicherung (Carbon Capture Storage, CCS) für die „nicht ver\u0002meidbaren“ Industrieemissionen erreicht werden. \r\nNach Ansicht des WWF hat die Dekarbonisierung von Industrieprozessen \r\noberste Priorität. Alle zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden müssen hier\u0002für in Betracht gezogen werden. Wir erkennen grundsätzlich an, dass für die Reduk\u0002tion der CO2-Emissionen in die Atmosphäre auch ein Verfahren wie CCS hilfreich sein \r\nkann. Jedoch knüpfen sich an den gesamten CCS-Prozess – von der Abscheidung bis \r\nzur Speicherung des CO2 im Meeresboden – eine Reihe von Bedingungen, die \r\nder WWF in diesem Leitlinien-Papier kritisch beleuchtet. Erst wenn alle \r\nVorbedingungen erfüllt sind, kann CCS dazu beitragen, die am Ende tatsächlich „nicht\r\nvermeidbaren“ Emissionen des Industriesektors zu verringern.\r\nGenerell gilt: Lagerstätten für CO2 unter dem Meeresboden sind in Anzahl und Größe \r\nbegrenzt. Hier könnte also in Zukunft ein kontinuierlicher Bedarf auf eine \r\nendliche Ressource treffen. Verfüllte CO2-Lager sind entsprechend ihrer \r\nBestimmung als Ewigkeitsspeicher zudem grundsätzlich nicht regenerativ. Hinzu \r\nkommt der immens hohe Bedarf an infrastrukturellen Maßnahmen für CCS-Projekte\r\nsowohl an Land als auch auf See. Mit diesen Maßnahmen ist ein zusätzlicher \r\nEnergie- und Emissionsaufwand verbunden, der aus Sicht des WWF in den \r\nBilanzen auftauchen und in Relation gesetzt werden muss zu den Emissionen, für die \r\nCCS überhaupt infrage kommt. Im Folgenden skizzieren wir, welche Emissionen das \r\nsind und formulieren die Leitlinien aus Sicht des WWF, die für eine Abscheidung \r\nund dauerhafte CO2-Lagerung im Meeresboden unbedingt gelten müssen. \r\n02 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nBereits im Jahr 2007 wurden auf internationaler Ebene einige rechtliche Hindernisse \r\nfür eine dauerhafte Speicherung von CO2 unter dem Meeresboden abgebaut. \r\nFür das Gebiet der Nordsee sind dabei das Meeresschutzübereinkommen zum Schutz \r\nder Meeresumwelt des Nordostatlantiks OSPAR1 und das London-Protokoll2 (LP) \r\nbedeutsam. Beide Konventionen verabschiedeten Änderungen bzw. Ergänzungen, die \r\nseither eine grenzüberschreitende CO2-Speicherung im Meeresboden grundsätzlich \r\nzulassen. OSPAR stellt dabei hohe Anforderungen an den Schutz der Meeresumwelt \r\nund fordert für jedes betreffende Gebiet Risikobewertungen und die Berücksichtigung \r\nvon biologischen Merkmalen, Meeresschutzgebieten und Nutzungsinteressen wie \r\nTrinkwasserversorgung oder Fischereiaktivitäten. \r\nDer Artikel 6 des LP, der seit 2009 den grenzüberschreitenden Export von CO2 geneh\u0002migen würde, wurde bislang nicht in ausreichendem Umfang ratifiziert – auch von \r\nDeutschland nicht – und ist daher nicht in Kraft. Um dennoch die Möglichkeit zum \r\ngrenzüberschreitenden Verbringen und Deponieren von CO2 zu schaffen, beschlossen \r\ndie Vertragsparteien zum LP im Jahr 2019, dass Artikel 6 vorläufig angewendet wer\u0002den darf.\r\n3 Diese vorläufige Anwendung setzt zwar kein vollständiges Ratifikationsver\u0002fahren für Artikel 6 voraus, kann jedoch nur zwischen den Staaten vereinbart werden, \r\ndie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung liegt bis\u0002lang nur aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden vor. Wollte Deutschland \r\nCO2 bspw. nach Norwegen exportieren, müsste auch Deutschland diese Erklärung ab\u0002geben und zudem sein Hohe-See-Einbringungsgesetz4 entsprechend anpassen. \r\nIn der Europäischen Union regelt die Richtlinie 2009/31/EG5 („CCS-Richtlinie“) \r\nseit 2009 die geologische Speicherung von Kohlendioxid. In Deutschland wurde diese \r\nRichtlinie im Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG6 von 2012 umgesetzt. \r\nDarin machte die Bundesregierung CCS allein für Erprobungs- und Demonstrations\u0002zwecke anwendbar und überlässt den Bundesländern sowohl die Auswahl als auch \r\nden Ausschluss von Gebieten für die Kohlenstoffspeicherung. Alle Küstenbundes\u0002länder nutzten diese Möglichkeit, um CCS für ihr Landesgebiet gänzlich auszuschlie\u0002ßen. Das KSpG sah vor, dass bis zum Jahr 2016 Anträge auf eine Speicherzulassung \r\ngestellt werden konnten. Diese Frist blieb ungenutzt, sodass nach aktueller Gesetzes\u0002lage die CO2-Speicherung im gesamten Bundesgebiet unmöglich ist. Eine dauerhafte \r\nEntsorgung von CO2 in unterirdischen und unterseeischen Gesteinsschichten erfordert \r\nalso ein novelliertes KSpG, und erst wenn der rechtliche Rahmen in Deutschland ge\u0002schaffen ist, dürfte CCS in Deutschland angewendet werden. \r\nAktuell erarbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) \r\nunter Beteiligung von Stakeholdern eine Carbon Management Strategie (CMS), \r\ndie in 2024 vorgelegt werden soll. Sie wird die Bedingungen für die Anwendung von \r\nCCS und CCU (Carbon Capture and Utilisation) in Deutschland definieren und \r\nbeschreiben, für welche Emissionen und industrielle Verfahren CCS überhaupt geneh\u0002migungsfähig sein soll. \r\n1 https://www.ospar.org/\r\n2 https://www.imo.org/en/OurWork/Environment/Pages/London-Convention-Protocol.aspx\r\n3 https://www.imo.org/en/MediaCentre/MeetingSummaries/Pages/LC-41-LP-14-.aspx\r\n4 https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg/HoheSeeEinbrG.pdf\r\n5 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0114:0135:de:PDF\r\n6 https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html\r\n03 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nFunktionsweise und kritische Punkte\r\nCCS beschreibt einen Prozess, bei dem das CO2 an einer Kohlendioxidquelle zunächst \r\nabgeschieden wird. Das abgeschiedene CO2 kann anschließend in chemischen Verfah\u0002ren als Rohstoff verwendet werden oder es wird dauerhaft gespeichert. Diese Deponie\u0002rung kann entweder an Land oder unter dem Meeresboden geschehen. Im Falle der \r\nCO2-Deponierung im Meeresboden wird das abgeschiedene CO2 unter hohem Druck \r\nverflüssigt, über Land und über See zur Lagerstätte transportiert und dort in poröses \r\nGestein oder ausgebeutete Erdgaslagerstätten tief im Meeresboden injiziert. Das \r\ndeutschlandweit größte Speicherpotenzial dafür wird entlang der Nordseeküste in den\r\nSandsteinlagerstätten vermutet, die wenigstens 800 Meter unter dem Meeresgrund \r\nliegen.\r\n7 Als geeignete Lagerstätten sind sie von einer Barriereschicht aus Ton- oder \r\nSalzgestein überlagert, die einen Aufstieg leichterer Stoffe verhindert. Die optimale \r\nAusnutzung der Lagerkapazitäten wird auch über den Druck und die Anzahl der Injek\u0002tionspunkte mitbestimmt. Außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes finden sich ge\u0002eignete Deponien vor allem im stark porösen, basaltischen Gestein, etwa auf dem \r\nMittelozeanischen Rücken. Hier kommt es zusätzlich zu einer Carbonatisierung, also \r\neiner chemischen Bindung des Kohlendioxids.\r\n8\r\nCCS ist ein energieintensiver Prozess, auch weil für den optimalen und umwelt\u0002schonenden Transport sowie für die Zwischenspeicherung unterschiedliche Druck\u0002regimes und Temperaturen eingehalten werden müssen. Der ganze Vorgang des CCS \r\nist nur dann klimaneutral, wenn er mit erneuerbaren Energien betrieben \r\nwird. Dazu müssen auch der zusätzliche Energieeinsatz und die Klimabelastung durch \r\ndie Erzeugung des Stahls für Anlagen Schiffe und Pipelines in die Gesamtkosten\u0002berechnung integriert werden.\r\nDie Suche nach Öl und Gas hinterließ in der Nordseeregion rund 15.000 Probebohr\u0002löcher. Einige Dutzend dieser Bohrlöcher wurden bislang untersucht.\r\n9 Es zeigte sich, \r\ndass im oberen Kilometer Meeresboden beim Vorkommen von sogenanntem „flachen \r\nGas“ mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent Erdgas austritt. Die Testbohrungen \r\nscheinen die ursprünglichen Gesteinsformationen mechanisch derart gestört zu \r\nhaben, dass zwischen der Außenseite des Bohrlochs und dem Gestein Wegsamkeiten\r\nfür das Gas entstanden sind. Auch wenn an diesen Stellen kein Erdgas aus tieferen \r\nRegionen nachgewiesen wurde, ist ein späteres Entweichen des gespeicherten \r\nCO2 nicht vollständig ausgeschlossen.\r\n10\r\nWährend des Speichervorgangs können Grundwasservorkommen nachhaltig \r\nverschmutzt und unbrauchbar werden. Im Falle von ehemaligen Erdöl- oder Erd\u0002gas-Lagerstätten können auch Sole und Grundwasser mitsamt den übrig gebliebenen \r\nKohlenwasserstoffen und giftigen Rückständen in unbelastete Sole- und Grund\u0002wasserleiter verdrängt werden. \r\nIn Europa hat kein Land so viel Erfahrung mit dem kommerziellen Einsatz der CCS\u0002Technologie wie Norwegen. Im Jahr 1996 startete Norwegen das weltweit erste kom\u0002merzielle CO2-Speicherprojekt in einer Tiefe von 800 bis 1000 Metern unter dem \r\nMeeresboden (Sleipner).\r\n11 Hier wird direkt an der Förderplattform das CO₂\r\nabgeschieden und parallel wieder in den Meeresboden injiziert. Dadurch wird auch \r\n7 acatech (Hrsg.): CCU und CCS. Bausteine für den Klimaschutz in der Industrie, Herbert Utz Verlag 2018. Karte S. 34\r\n8 https://aims3.cdrmare.de/\r\n9 https://www.geomar.de/news/article/neue-studie-bestaetigt-umfangreiche-gasleckagen-in-der-nordsee\r\n10 https://www.youtube.com/watch?v=P1KQOo5ZZIE\r\n11 https://sequestration.mit.edu/tools/projects/sleipner.html\r\n04 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\ndas verbliebene Erdgas aus der Lagerstätte ausgetrieben und anschließend gefördert \r\n(sog. „enhanced gas recovery“).\r\nBedarf und Pläne in und um Deutschland\r\nDer Weltklimarat IPCC12 nennt CCS einen „Baustein im Maßnahmenmix“, in welchem\r\nparallel zur Emissionsminderung auch Steigerungen von Energieeffizienz, Material\u0002nutzungseffizienz, Recycling und Wiederverwendung sowie eine höhere Lebensdauer \r\nvon Produkten eine Rolle spielen müssen. Der Bericht merkt jedoch an, dass CCS \r\nerst dann zur Emissionsminderung beitragen kann, wenn es ausreichend \r\nerprobt, kosteneffizient und öffentlich akzeptiert ist. Laut Bundesregierung \r\nwaren die Widerstände aus der Zivilgesellschaft mitverantwortlich dafür, dass in \r\nDeutschland über einzelne Pilotansätze hinaus bislang keine CCS-Projekte realisiert \r\nwurden.\r\n13\r\nDoch auch aus anderen Gründen scheitern noch immer deutlich mehr CCS-Projekte, \r\nals dass sie erfolgreich sind. Zwischen 2009 und 2017 bewilligte die EU-Kommission \r\neine Milliarde Euro für sechs CCS-Projekte unter dem European Energy Programme \r\nfor Recovery (EEPR).\r\n14 Zum Ende der Förderperiode waren 420 Millionen Euro aus\u0002gezahlt worden. In seinem Bericht bilanzierte der EU-Rechnungshof, dass bis auf ein \r\nabgeschlossenes Projekt in Spanien alle Vorhaben – auch das in Deutschland – mit \r\nAuslaufen des Förderprogramms beendet wurden und ohne Ergebnis blieben.\r\n15 Als \r\nGründe wurden unter anderem die allgemeine Rechtsunsicherheit und ungünstige \r\nInvestitionsbedingungen ermittelt.\r\nAktuell bereitet die Politik einen neuen Rechtsrahmen vor. Doch bis in Deutschland \r\nmit der CO2-Verpressung in industriellem Maßstab begonnen werden kann, vergehen \r\noptimistisch gerechnet noch rund zehn Jahre.\r\n16 Da Deutschland nur in geringem \r\nUmfang in der Öl- und Gasförderung aktiv war, steht beispielsweise kaum Infrastruk\u0002tur zur Weiterverwendung bereit. Nach Einschätzung von Experten würden die \r\nAkteure mit dem Errichten neuer Pipelines und dem Bau neuer Schiffe erst nach der \r\nErteilung einer Speicherlizenz beginnen. Interessierte Unternehmen können eine \r\nSpeicherlizenz jedoch erst nach gründlicher Erkundung ihres Vorhabens beantragen.\r\nSolche Anträge müssen Details zur Risikoabschätzung bezüglich des Druck-Grenz\u0002wertes enthalten sowie Monitoringpläne rund um die Umweltrisiken oder auch Prüf\u0002aufträge, wie das betreffende Vorhaben in die deutsche Meeresraumplanung passt.\r\nDaher werden diverse behördliche Stellen involviert, wie beispielsweise das Umwelt\u0002bundesamt (UBA), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) oder das Bundesamt für \r\nSeeschifffahrt und Hydrographie (BSH).\r\nAktuell starten rund um die Nordsee ein knappes Dutzend neue marine CCS-Projekte. \r\nIn GB, NL, DK, BE, NO und FR wird nach potenziellen Erkundungsstellen und Depo\u0002nien gesucht. In den Niederlanden beginnt im Jahr 2024 der Bau einer CO2-Deponie \r\nvor dem Hafen von Rotterdam und in Dänemark wurden zum Jahresbeginn 2023 die \r\nersten Lizenzen erteilt, um CO₂ unter dem dänischen Teil der Nordsee einzulagern.\r\n12 IPCC 2014. Climate Change 2014: Mitigation of Climate Change https://archive.ipcc.ch/pdf/assessment\u0002report/ar5/wg3/drafts/fgd/ipcc_wg3_ar5_summary-for-policymakers_may-version.pdf\r\n13 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energiedaten/evaluierungsbericht-bundesregierung\u0002kspg.pdf?__blob=publicationFile&v=10\r\n14 https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/climate-action-24-2018/en/\r\n15 https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/climate-action-24-2018/en/#A22\r\n16 Stand: 2023, Einschätzung von Prof. Klaus Wallmann (Geomar Kiel, pers. Mitteilung)\r\n05 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\na) ... für die CO2-Abscheidung in der Industrie\r\n1. Kein CCS für energiebedingte Emissionen: Bevor CCS zum Einsatz kommt, \r\nmüssen alle verfügbaren Maßnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen konsequen\u0002ter ergriffen werden. Für viele Prozesse, die heute noch mit Kohle oder Gas laufen, \r\ngibt es Lösungen zur Dekarbonisierung und Defossilisierung: die Umstellung auf \r\ngrünen Wasserstoff, umfangreiche Elektrifizierung mithilfe erneuerbarer Energien \r\noder das Einsparen von Energie durch erhöhte Energieeffizienz sowie die Umsetzung \r\neiner Kreislaufwirtschaft. CCS darf dabei nie für die Förderung oder Erzeugung fossi\u0002ler Energie und auch nicht für Enhanced Oil Recovery (EOR)\r\n17 zum Einsatz kommen. \r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien hat wesentlich dazu beigetragen, dass der \r\nEnergiesektor eine signifikante Emissionsminderung seit 2013 erzielt hat.\r\n18 Die An\u0002wendung von CCS zur Dekarbonisierung von Kohle- und Gaskraftwerke ist demnach \r\nvöllig obsolet und würde nur Lock-In-Effekte schaffen. \r\n2. Staatliche Subventionierung nur von grünem Wasserstoff. Blauer Was\u0002serstoff wird mit Erdgas produziert. Das dabei entstehende CO2 wird anschließend ab\u0002geschieden. Grüner Wasserstoff ersetzt bereits heute erdgasgasbasierte Verfahren in \r\nden energie- und emissionsintensiven Industriebranchen und trägt zur Defossilisie\u0002rung der Industrie bei. Daher sollten staatliche Mittel primär in den Ausbau von grü\u0002nem Wasserstoff und in die dafür benötigte Infrastruktur und nicht in die Subventio\u0002nierung von blauem Wasserstoff fließen.\r\n3. CCS darf ausschließlich in der Industrie und nur unter diesen \r\nBedingungen genutzt werden:\r\na) Nur für „nicht vermeidbare“ Emissionen: Ein Teil der Emissionen lässt sich nicht \r\nüber Prozess- oder Verfahrensumstellung reduzieren. Diese rund fünf Prozent der \r\nEmissionen im Industriebereich stammen v. a. aus der Zement- und Kalkindustrie so\u0002wie aus der Müllverbrennung. Sie entstehen im Rahmen von chemischen Prozessen, \r\ndie auch bei einem Wechsel von fossilen auf erneuerbare Energieträger bislang nicht \r\nvermieden werden können. Bis für diese Emissionen neue Wege zur Reduktion entwi\u0002ckelt worden sind, kann für den Übergang die CCS-Technologie einen Beitrag leisten. \r\nGleichzeitig braucht es für die \r\nklimaneutralen Verfahren auch \r\ndie beständig wachsende Ent\u0002wicklung alternativer Produkte. \r\nLetztlich fehlt die eine klare und \r\nstabile Definition der Kategorie \r\n„nicht vermeidbar“ pro Sek\u0002tor/Anlage.\r\nb) Einsatz erst nach allen anderen Maßnahmen zur Dekarbonisierung und \r\nDefossilisierung: Bevor CCS für industrielle Prozesse in Erwägung gezogen wird, \r\nmüssen die Unternehmen alle anderen Maßnahmen in überprüf- und \r\nnachvollziehbarer Weise umgesetzt haben. Dazu gehören Transformationspläne, wie \r\nsie z. B. im Europäischen Emissionshandel für die 20 Prozent schlechtesten Performer \r\nbereits vorausgesetzt werden. In diesen Plänen beschreiben die Unternehmen, wie sie \r\n17 Enhanced Oil Recovery (EOR) beschreibt die erhöhte Förderung von Erdöl in bereits ausgehöhlten Erdöl\u0002Lagerstätten. Dabei wird CO2 in die Erdöl-Lagerstätte gepresst. In Kombination mit dem entstehenden Druck löst sich \r\ndas Erdöl von den Wänden und kann gefördert werden.\r\n18 https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/treibhausgas-emissionen\r\n„Nicht vermeidbar“ sind Emissionen, die bei \r\nindustriellen Produktionsprozessen entstehen und die \r\ndurch andere verfügbare Reduktionsmaßnahmen \r\n(noch) nicht vermieden werden können. Das betrifft \r\nzum aktuellen Zeitpunkt in erster Linie die Zement\u0002und Kalkindustrie sowie die Müllverbrennung. \r\n06 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\ndie Transformation gestalten und sich für die Klimaneutralität im Jahr 2045 fit \r\nmachen. Auf diesem Weg kann deutlich werden, für welche Transformationsschritte \r\nes bereits technische Lösungen gibt und bei welchen auf CO2-Abscheidung \r\nzurückgegriffen werden muss.\r\nc) Nur mit erneuerbaren Energien: Wird der energieintensive CCS-Prozess nicht mit \r\nerneuerbaren Energien betrieben, ist der Vorgang nicht klimaneutral. Erneuerbare \r\nEnergien sollten aber zunächst für die Versorgung anderer Sektoren zur Verfügung \r\nstehen. Hierfür müssen Unternehmen nachweisen, dass sie zusätzlichen Grünstrom \r\nbeziehen. Der WWF hat die Qualitätsmerkmale, die bei der Beschaffung von \r\nGrünstrom relevant sind, in einem Papier zusammengefasst.\r\n19\r\n4. CCS ist keine Negativemissionstechnologie. Die CO2-Abscheidung für „nicht\r\nvermeidbare“ Emissionen ist eine Reduktions- oder Minderungsmaßnahme und darf \r\nnicht mit technischen oder natürlichen CO2-Senken gleichgesetzt werden. Diese Diffe\u0002renzierung ist für die Klimabilanz sehr relevant. Eine technische CO2-Senke ist bei\u0002spielsweise das sogenannte Direct Air Carbon Capture and Storage (DACCS). Dabei \r\nwerden Emissionen direkt aus der Atmosphäre gefiltert. Natürliche CO2-Senken sind \r\nu. a. Meere, Seegraswiesen, Wälder oder Moore, die auf natürlichem Wege mehr CO2\r\naufnehmen als freisetzen. CO2-Senken dürfen die Klimaschutzbemühungen nicht kon\u0002terkarieren, sondern müssen die Minderungsmaßnahmen zusätzlich flankieren. Am \r\nEnde von Reduktionsmaßnahmen wird ein Restbestandteil an Emissionen übrig blei\u0002ben. Diese Emissionen werden als Negativemissionen bezeichnet. Für diese Emissio\u0002nen werden technische und natürliche Senken notwendig. Für den Umgang mit Nega\u0002tivemissionen und den oben beschriebenen Technologien muss die Bundesregierung \r\neine gesonderte Strategie vorlegen.\r\n5. CCS muss in eine umfassende Industriestrategie eingebettet werden. Es \r\nist für den Klimaschutz im Industriesektor dringend geboten, dass die Industriestrate\u0002gie des BMWK ihre Einzelmaßnahmen in diesem Sektor strategisch verbindet. Die \r\nCO2-Abscheidung ist nur eine Komponente mit begrenzter Anwendung. Es gilt daher \r\nüber die bereits existierenden Regulierungen und beschlossenen Programme hinaus,\r\nMaßnahmen zu definieren, die die Ambitions- und Umsetzungslücke schließen und \r\ndamit zur Erreichung der Klimaziele im Industriesektor beitragen.\r\n6. Investitionen in Forschung und Innovation bleiben prioritär. Weiter not\u0002wendig sind Lösungen für Prozesse, die den Einsatz von CCS überflüssig machen. Die \r\nkonsequente Anwendung des Verursacherprinzips könnte dabei den Anreiz für Inves\u0002tition und Forschung in klimafreundliche Verfahren stärken. Bei der Zementherstel\u0002lung können schon heute alternative Bindemittel eingesetzt werden, die den Klinker\u0002bedarf vermindern und so den CO2-Ausstoß der Prozessemissionen reduzieren. Denn \r\nje höher der Klinkeranteil, desto mehr CO₂ entsteht bei der Zementherstellung. \r\nZurzeit enthält jede Tonne Zement im Schnitt 770 Kilogramm Klinker.\r\n20 Zudem kann \r\ndie Kreislaufwirtschaft auch in der Baubranche viel stärker an Bedeutung gewinnen, \r\nlassen sich doch durch Wiederverwendung von Baumaterial und Zementrecycling der\r\nRohstoffkonsum und die CO2-Emissionen wesentlich verringern. Im Hochbau sparen\r\nzirkuläre Maßnahmen, u. a. durch die Reduktion des Klinkerfaktors, bis 2045 ca. 18 \r\nProzent der Emissionen, das heißt: mehr als 59 Mt CO2-Äq. Im Tiefbau ist der Groß\u0002teil der Emissionsreduktion auf das Zementrecycling zurückzuführen. Ein innovatives \r\n19 https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Klima/WWF-oekostrom-kriterien.pdf\r\n20 Neue Zemente mit Klinkergehalten von 50 Prozent und weniger durchlaufen derzeit europäische \r\nGenehmigungsprozesse. Bisher wird Hüttensand oder Flugasche als Ersatzbindemittel verwendet. Dabei liegt das \r\nEmissionsreduktionspotenzial bei 11 Prozent. https://pathwaystoparis.com/wp\u0002content/uploads/2022/11/PtP_OR_Zementproduktion-1.pdf\r\n07 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nBaudesign und die längere Nutzung von Gebäuden sparten ebenfalls Emissionen. Die \r\nSubstitution von Zement durch Holz ist allerdings kein Allheilmittel, denn Holz steht \r\nim Ökosystem Wald nicht unbegrenzt zur Verfügung.\r\n21\r\n7. Der CO2-Preis muss Innovationen und Investitionen in die \r\nTransformation anreizen. Seit Einführung des Europäischen Emissionshandels \r\n(ETS) profitiert die Industrie von der kostenlosen Zuteilung, zahlt dabei aber nicht in \r\nvollen Umfang für das CO2, das sie ausstößt, und auch das Verursacherprinzip findet \r\nkeine Anwendung. Durch die Vergabe der kostenlosen Zuteilung wird der CO2-Preis \r\ngeschwächt und kann seine Lenkungswirkung nicht entfalten. In der Reform des EU\u0002Emissionshandels 2023 wurde beschlossen, die kostenlose Zuteilung erst zum Jahr \r\n2034 auslaufen zu lassen. Jedes frühere Auslaufen hätte jedoch bereits Anreize ge\u0002schaffen. Die Emissionen der Anlagen, die im ETS verzeichnet sind, sind seit Einfüh\u0002rung des Emissionshandels nur geringfügig gesunken. \r\nb) ... für die CO2-Deponierung im Meeresboden\r\n1. CCS darf die national und international vereinbarten Meeresschutz\u0002und Biodiversitätsziele nicht gefährden. Das betrifft zum einen den guten Um\u0002weltzustand als zentrales Ziel von EU-Wasser- und EU-Meeresstrategie-Rahmenricht\u0002linie, die auch den Meeresboden umfasst. Zum anderen die Umsetzung der EU-Bio\u0002diversitätsstrategie, nach der 30 Prozent der Meeresfläche bis zum Jahr 2030 unter \r\nSchutz zu stellen und mindestens 10 Prozent streng zu schützen sind. Die künftige \r\nMeeresstrategie der Bundesregierung muss den Infrastrukturbedarf, den Flächen\u0002anspruch und die mit CCS verknüpften Risiken für den Meeresnaturschutz ebenfalls \r\nintegrieren.\r\n2. Marines CCS muss in eine ökosystembasierte Meeresraumplanung \r\nintegriert werden. Die Nordsee gleicht schon heute in Teilen einem Industriepark \r\nund wird durch die verschiedenen Nutzungen kumulativ stark belastet. Eine ökosys\u0002tembasierte Meeresraumplanung muss mögliche neue Konfliktfelder auch durch CCS \r\nim Blick behalten und sicherstellen, dass die Summe aller Aktivitäten die ökologische \r\nTragfähigkeit des Meeres nicht überschreiten. Ob das Verpressen von CO2 Erdbeben \r\nauslösen kann, die den Betrieb und die Sicherheit der darüber installierten Anlagen \r\n(z. B. Windkraftanlagen) gefährden, wird zurzeit noch untersucht.\r\n22 Die Erkenntnisse \r\nsollen zu entscheiden helfen, ob im Nahfeld von Windkraftanlagen CO2 im \r\nMeeresboden deponiert werden kann oder ob ein Sicherheitsabstand eingehalten \r\nwerden muss. Vorläufige Ergebnisse scheinen nahezulegen, dass ein \r\nSicherheitsabstand von 10 bis 20 Kilometern angezeigt ist. Damit wächst der \r\nFlächenanspruch von CCS. Hinzu kommt, dass die für Infrastruktur- und \r\nAusgleichsmaßnahmen benötigten Flächen identifiziert und festgelegt werden \r\nmüssen. Spätestens damit wird CCS zu einem relevanten Thema für die marine \r\nRaumordnung.\r\n3. Die hohen Begleitkosten von CCS müssen in den Kosten-Nutzen\u0002Rechnungen auftauchen. Nach der Abscheidung wird das CO2 verflüssigt (ener\u0002gieintensiv) und per LKW (Emissionen), Zug oder Pipeline (evtl. Neubau) an die \r\nKüste transportiert. Anschließend wird es auf ein Transportschiff (Emissionen/ggf. \r\nNeubau) umgeladen oder in eine Pipeline (evtl. Neubau) umgeleitet. Am Zielort auf \r\n21 https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Unternehmen/WWF-Modell-Deutschland-Circular\u0002Economy-Broschuere.pdf\r\n22 https://geostor.cdrmare.de/\r\n08 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nSee erfolgt der Anschluss an die Zuleitung zur Speicherstätte. Bislang existieren für \r\nCCS-Projekte in der deutschen Nordsee kaum realistische Kostenschätzungen, die \r\ndiese Faktoren mitberücksichtigen.\r\n4. Vorrang für Aufbau und Erhalt natürlicher Kohlenstoff-Senken („Blue\r\nCarbon Sinks“). Alle CCS-Projekte im marinen Bereich müssen zu einer umfang\u0002reichen Parallel-Investition in die Wiederherstellung und Bewahrung von marinen \r\nÖkosystemen verpflichtet werden. Intakte marine Ökosysteme gehören zu den großen \r\nnatürlichen Senken für CO2 und können, wie beispielsweise Seegraswiesen, große \r\nMengen an atmosphärischem CO2 und organischem Kohlenstoff binden. Ihnen \r\nkommt deshalb aus Klima- und Meeresschutzperspektive eine besondere Rolle zu.\r\n5. CCS nur mit verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) \r\nund lückenlosem Monitoring. Um die mit CCS einhergehenden Umweltrisiken \r\nabschätzen und bewerten zu können, sind UVPs unabdingbar. Die marinen Ökosys\u0002teme sind empfindlich gegen alle Formen von Störungen. Insbesondere in großen \r\nMeerestiefen müssen deren Integrität und die ihrer Lebensgemeinschaften bewahrt \r\nwerden. Es braucht vollumfängliche Prüfprozesse und Überwachungsprogramme, die \r\neine unabhängige Seite durchführt und dabei ausschließlich Verfahren einsetzt, die \r\nohne negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt bleiben. In simulierten CO2-\r\nblowouts zeigten sich vorwiegend kleinräumige und kurzzeitige Effekte, die auf den \r\nplötzlichen, starken pH-Abfall zurückgingen. Daneben bestehen jedoch zusätzliche \r\nRisiken durch technische Mängel, Havarien beim Transport, während des Injektions\u0002prozesses oder durch die Auswahl einer ungeeigneten Gesteinsformation.\r\n6. Der CO2-Export muss streng geregelt werden. Bis in Deutschland mit der \r\nunterseeischen CO2-Verpressung in industriellem Maßstab begonnen werden kann, \r\nwerden (Stand 2023) noch Jahre vergehen. In der Zwischenzeit könnten interessierte \r\nUnternehmen im Zuge ihrer Dekarbonisierung auf den Export ihres CO2 beispiels\u0002weise nach Norwegen setzen. Dort aber wird mithilfe des eingepressten CO2 verbliebe\u0002nes Erdgas aus den Speicherstätten ausgetrieben und letztlich gefördert. Ein CO2-\r\nExport aus Deutschland zu einer Anlage, in der dieses CO2 dazu dient, fossile Energie \r\nzu fördern, muss im Rahmen der nationalen Carbon Management Strategie angespro\u0002chen und vermieden werden. \r\n7. CO2 ist ein Abfallprodukt aus Industrieprozessen und sollte so behan\u0002delt werden. Während einige Akteure in der Debatte die Begriffe „CO2-Speicherung“\r\noder „Sequestrierung“ bevorzugt, um Assoziationen zur Abfallentsorgung und den \r\ndamit verbundenen Bedenken hinsichtlich der Umweltgerechtigkeit zu vermeiden, ist \r\nCCS im Kern ein Entsorgungsprozess. Die Entsorgung des CO2 sollte vorrangig im \r\nVerantwortungsbereich der Produzenten bleiben, was bedeutet, dass Deutschland den \r\neigenen Müll auch selbst behandelt.\r\nBei der Transformation hin zur Klimaneutralität handelt es sich um eine gesamtgesell\u0002schaftliche Aufgabe. In diesem Papier diskutierten wir notwendige Schritte, die die In\u0002dustrie dorthin zu gehen hat, sowie Maßnahmen, die die intergenerationelle Gerech\u0002tigkeit berühren. Da wir den Folgegenerationen den Umgang mit dieser Aufgabe hin\u0002terlassen, kann die Deponierung von CO2 aus heutiger Sicht keine langfris\u0002tige Lösung sein – unabhängig davon, ob sie an Land oder im Meeresboden ge\u0002schieht. Erwartungen ruhen daher stark auf Forschung und Entwicklung, dass sie auf \r\nLösungen stoßen, damit der Bedarf nach CCS so gering wie möglich bleibt.\r\n09 Carbon Capture and Storage (CCS) in Deutschland\r\nFür den Fall, dass sich Deutschland für den CCS-Prozess entscheidet, braucht es Ver\u0002trauen und einen gesellschaftlichen Konsens. Beides setzt aus Sicht des WWF die\r\nfrühzeitige Beteiligung aller Stakeholder und volle Transparenz rund um Anwen\u0002dungschancen und -risiken voraus. Wir regen an, dass die Bundesregierung einen \r\n„Klima-Tisch“ für alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen einrichtet, an \r\ndem Umweltverbände sowie auch Gewerkschaften ihren Platz haben. Der Klima-Tisch \r\nkönnte regelmäßige Berichte zum Status quo der Industrietransformation verabschie\u0002den sowie die Stimmungslage in der Bevölkerung gegenüber CCS beobachten. Parallel \r\nsollten Bürgerdialoge den Einbezug von und den Austausch mit den Menschen in den \r\nRegionen sicherstellen, die von Hafenausbau, Pipelinebau und weiteren Infrastruktur\u0002maßnahmen betroffen sein werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006182","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG (Referentenentwurf) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/10/376625/Stellungnahme-Gutachten-SG2411190006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Durch die Nutzung von CCS im Energiebereich\r\nwerden Anreize für die Emissionsminderung reduziert, denn zur Stromerzeugung haben wir heute schon\r\neine klare Alternative: die Erneuerbaren Energien. Auch die Verlängerung von fossilen Geschäftsmodellen, zweifelhafte Importabhängigkeiten und der Aufbau einer neuen fossilen CO2-Infrastruktur bremsen\r\ndie Energiewende aus. Insbesondere das in Betracht ziehen von CCS-gestützten Gaskraftwerken besorgt\r\nuns, denn sie sind nicht treibhausgasneutral: Förderung und Transport von Erdgas und die Methanemissionen der Erdgas-Vorkette, der erhöhte Energie- und Flächenbedarf von CCS, sowie die möglichen Leckagen aus den Deponien bedeuten große Mengen Treibhausgas-Emissionen. Ein Anschluss von Kohle- und\r\nDeutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. ∙\r\nMarienstraße 19-20, 10117 Berlin ∙ 030 6781775-70 ∙ info@dnr.de ∙ www.dnr.de 2\r\nGaskraftwerken an eine zukünftige CO2-Entsorgungsinfrastruktur muss unbedingt ausgeschlossen werden. Zudem könnte die vermeintliche Option von CCS an Gaskraftwerken die Investitionsunsicherheit für\r\nUnternehmen erhöhen und gefährdet den ohnehin fragilen Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft\r\nzusätzlich. CCS darf außerdem nie für die Förderung oder Erzeugung fossiler Energie (Enhanced Oil\r\nRecovery) zum Einsatz kommen.\r\nKein CCS für anderweitig dekarbonisierbare Industrieprozesse. Der Energiebedarf der Industrie kann nahezu vollständig auf Basis von Strom befriedigt werden, wenn Prozesse elektrifiziert werden. Wo dies\r\nnicht möglich ist, sollte grüner Wasserstoff zum Einsatz kommen. Vorrangig müssen die Emissionen durch\r\nEnergieeffizienz und Strategien der Kreislaufwirtschaft wie Substitution und Reduktion von Materialbedarfen vermieden werden. An diesen Stellen dürfen keine falschen Weichen für die Anwendung von CCS\r\ngestellt werden, denn die Investitionen in die CCS-Anlagen und Infrastruktur würden den Einsatz von Gas,\r\nKohle und Öl in der Industrie über mehrere Jahrzehnte zementieren.\r\nKeine Industrialisierung der Nordsee. Die Meere sind in keinem guten Zustand und neben den zunehmenden Auswirkungen der Klimakrise ist es die industrielle Übernutzung, die ihre Krise verstärkt. Ihre\r\nFähigkeit, große Mengen an atmosphärischem CO2 und organischem Kohlenstoff zu binden und so als\r\nnatürliche Senke zu funktionieren, muss gestärkt werden.\r\nAbschließend: Als Umweltverbände appellieren wir heute eindringlich an Sie, die vom Bundeskabinett\r\nbeschlossene Novelle des KSpG in ihrer aktuellen Form nicht zu beschließen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFlorian Schöne\r\nGeschäftsführer\r\nDNR\r\nPatrick Rohde\r\nInterim-Geschäftsführung Politik\r\nBUND\r\nSascha Müller-Kraenner\r\nBundesgeschäftsführer\r\nDUH\r\nChristoph Bals\r\nPolitischer Geschäftsführer\r\nGermanwatch\r\nKarsten Smid\r\nKampagnenleiter\r\nKlima & Energie\r\nGreenpeace\r\nHeike Vesper\r\nGeschäftsleitung\r\nTransformation &\r\nPolitik\r\nWWF\r\nTina Loeffelbein\r\nProjektleiterin\r\nGaswende"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006182","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG (Referentenentwurf) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/e0/609850/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020028.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"01 Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\r\nDer WWF bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf der \r\nBundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG). \r\nVorweg übt der WWF Kritik an der äußerst kurzen Bearbeitungszeit, die parallel zu \r\nBeteiligungsprozessen anderer Gesetzesvorhaben desselben Ministeriums stattfindet \r\nund angesichts des komplexen und wichtigen Prozesses eine eingehende Bewertung \r\nkaum zulässt. Die Umsetzung des KSpG muss sowohl dem Klima- als auch dem \r\nBiodiversitätsschutz in den Meeren gerecht werden und erfordert eine gründliche \r\nPrüfung und Abwägung verschiedener Aspekte. Eine derart kurzfristige \r\nBearbeitungszeit birgt das Risiko, dass wichtige Fragestellungen nicht ausreichend \r\nberücksichtigt werden.\r\nNach aktueller Gesetzeslage ist die CO2-Speicherung im gesamten Bundesgebiet \r\nrechtlich nicht gestattet. Basierend auf dem Evaluierungsbericht von Ende 2022 hat \r\ndie Bundesregierung beschlossen, das KSpG anzupassen. Nachfolgend bezieht der \r\nWWF detailliert Stellung zum Entwurf des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, für \r\nden dringender Ergänzungs- und Anpassungsbedarf identifiziert wurde. Die \r\nDeponierung der abgeschiedenen CO2-Emissionen in der Nordsee ist ebenfalls \r\nGegenstand dieser Stellungnahme. Der WWF ist nicht der Ansicht, dass das KSpG die \r\nAnwendung der CO2-Abscheidung und der CO2-Speicherung sowie die Verwendung \r\ndes abgeschiedenen CO2 in Deutschland im notwendigen Maße reguliert und \r\nDeutschland auf den Pfad zur Klimaneutralität im Jahr 2045 führt. \r\nDie Novellierung des KSpG muss die richtigen Voraussetzungen im Sinne des Klima\u0002und Meeresschutzes in Deutschland für die CO2- Abscheidung- und speicherung und \r\nCO2-Abscheidung und -Verwendung (Carbon Capture and Storage/CCS; Carbon \r\nCapture and Utilization/CCU) schaffen. Grundsätzlich gilt, dass technologische \r\nLösungen immer nur als Ergänzung zu natürlichen Kohlenstoffsenken \r\n(z.B. Wälder, Moore und Meere) zu verstehen sind.\r\nProblem und Ziel \r\nDer Einsatz von CCS und CCU ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter \r\nder Anwendung von Kriterien dem Erreichen der Klimaziele nach dem \r\nKlimaschutzgesetz (KSG) dienlich: \r\nKriterien für die Anwendung von CCS: \r\nCCS sollte nur für die Emissionen Anwendung finden, die sich zum aktuell \r\ntechnischen Stand nicht vermeiden lassen. Anderenfalls wird hier der Zugang von CCS \r\nfür alle Branchen eröffnet, was wirklich nachhaltige und emissionsfreie \r\nKlimaschutzmaßnahmen aufhalten würde. CCS für nicht vermeidbare Emissionen \r\ndarf mit anderen Reduktionsmaßnahmen (Elektrifizierung, Kreislaufwirtschaft, \r\ngrüner Wasserstoff etc.) nicht in Konkurrenz stehen. \r\n2\r\nKriterien für die Anwendung von CCU:\r\nDie bekannten Kreislaufstrategien - Reduzieren, Wiederverwenden, Recyceln –\r\nmüssen prioritär gegenüber CCU angewandt werden, was sich aus der hohen \r\nEnergieintensität und den Energiebedarfen von CCU ableitet. Dabei ist eine \r\nHierarchie zwischen den Strategien zu beachten, die sich am Energiebedarf und \r\nLandnutzungsbedarf orientieren sollten. Eine dauerhafte Bindung des CO2 im \r\nProdukt muss gewährleistet werden. Emissionen müssen mind. 200 Jahre gespeichert \r\nwerden, da es sonst nur temporär verschobene Emissionen wäre, da das CO2 wieder \r\nentweicht. Solche „geparkten“ Emissionen sind eine reelle Gefahr für den \r\nKlimaschutz.\r\nDer Ausbau der Erneuerbaren Energien, die Direktelektrifizierung, die \r\nImplementierung einer Kreislaufwirtschaft und die Umstellung auf grünen \r\nWasserstoff in der Transformation der Industrie ist gegenüber \r\nKohlenstoffabscheidung- und Speicherung Vorrang zu gewähren. Der WWF begrüßt, \r\ndas Bekenntnis im Gesetzesentwurf, dass \r\n„(...) dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der \r\nWasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss, da nur durch die \r\nElektrifizierung von Produktionsprozessen und den Einsatz von nachhaltig \r\nerzeugtem Wasserstoff der Ausstoß von CO2 nachhaltig verringert werden \r\nkann”. \r\nDiese Priorisierung sollte gesetzlich Verankerung finden. Der WWF empfiehlt, dass \r\ndie Bundesregierung eine Definition von nicht vermeidbaren Emissionen\r\nvorlegt, gemäß der Emissionen, die sich zum aktuell technischen Stand im \r\nIndustriesektor nicht vermeiden lassen. \r\nNicht vermeidbare Emissionen sind wie folgt zu definieren: \r\n„Nicht vermeidbar sind Emissionen, die bei industriellen \r\nProduktionsprozessen entstehen und die durch andere verfügbare \r\nReduktionsmaßnahmen (noch) nicht vermieden werden können. Das betrifft \r\nzum aktuellen Zeitpunkt in erster Linie die Zement- und Kalkindustrie sowie \r\ndie Abfallverbrennung.”\r\nInsgesamt bedeutet der Infrastrukturaufbau für CO2 – Abscheidung, Transport und \r\nSpeicherung - auch die Produktion von zusätzlichen Emissionen, die \r\nanderweitig nicht entstehen würden. Sämtliche Emissionen, die durch \r\nHerstellung, Installation, Unterhalt und Ersatz der Transportinfrastruktur entstehen \r\nwerden, werden aus Sicht des WWF in den Abwägungen zur Umsetzbarkeit\r\nbislang nicht berücksichtigt. Auch die Hinweise aus der Studie “Kritische \r\nMaritime Infrastruktur” der SWP bleiben unbeachtet, insbesondere die Hinweise auf \r\nden möglichen Bedarf für eine redundante Leitungsinfrastruktur zur Erhöhung der \r\nResilienz. Da Synergien bei der Speicherung, Transport und Infrastruktur von CCS \r\nund CDR (Carbon Dioxide Removals) wahrscheinlich sind, sollte diese in der \r\nInfrastruktur- und Speicherkapazitätenplanung berücksichtigt werden.\r\nDer Gesetzentwurf sieht bislang vor, für das Injizieren und die Speicherung des \r\nKohlendioxids nur solche Meeresschutzgebiete zu sperren, die es vor dem 31.12.2023 \r\nbereits gab. Dieses Prinzip muss aus naturschutzfachlicher Sicht und \r\nentsprechend der allgemeingültigen Klausel auf S. 2 (“beispielsweise ist eine \r\nSpeicherung in Meeresschutzgebieten grundsätzlich nicht zugelassen.”) auch für \r\nkünftige Schutzgebietsausweisungen anwendbar sein und bspw. die im \r\nRahmen der EU-Biodiversitätsstrategie identifizierten Gebiete betreffen, für die bis \r\nzum Jahr 2030 ein strenger Schutz vereinbart wird oder die im Wege der Umsetzung \r\nder EU-Wiederherstellungsverordnung benötigt werden.\r\n3\r\nÄnderungsvorschläge im Einzelnen\r\n§ 11 (1a) sollte wie folgt angepasst werden: \r\n(1a) Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das \r\nplanfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die \r\nGröße des Kohlendioxidspeichers sowie über die Technologie der \r\nKohlendioxidspeicherung und das geplante Risikomanagement zu informieren \r\nkonsultieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und \r\nErörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das \r\nVerfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“\r\nBegründung: \r\nDer WWF begrüßt die Einbindung der Öffentlichkeit bereits vor Antragsstellung über \r\ninsbesondere die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die \r\nTechnologie der Kohlendioxidspeicherung, zu konsultieren. Bei der Transformation \r\nhin zur Klimaneutralität handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die \r\nDeponierung von CO2 aus heutiger Sicht kann keine langfristige Lösung sein, da wir \r\nden Folgegenerationen den Umgang mit dieser Aufgabe hinterlassen. Für den Betrieb \r\nvon CCS in Deutschland braucht es Vertrauen und einen gesellschaftlichen Konsens. \r\nBeides setzt aus Sicht des WWF die frühzeitige Beteiligung aller Stakeholder und volle \r\nTransparenz rund um Anwendungschancen und -risiken voraus. Der WWF regt an, \r\ndass die Bundesregierung einen umfassenden Stakeholderprozess für alle relevanten \r\ngesellschaftlichen Gruppen einrichtet, an dem Umweltverbände sowie auch \r\nGewerkschaften ihren Platz haben. Parallel eignet sich die Einrichtung von \r\nBürgerdialoge, damit der Einbezug von und der Austausch mit den Menschen in den \r\nRegionen, die von Hafenausbau, Pipelinebau und weiteren Infrastrukturmaßnahmen \r\nbetroffen sein werden, sichergestellt wird.\r\n§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a sollte wie folgt ergänzt \r\nwerden:\r\na) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die dem Transport \r\nsowie die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des \r\nKohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich \r\nder Wassersäule nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 \r\ndes Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das \r\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) \r\ngeändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von \r\nweniger als acht Kilometern dazu vorgesehen ist,\r\nBegründung:\r\nGrundsätzlich muss der Entwurf auch das Verlegen von CO2-Pipelines durch \r\ndie Meeresschutzgebiete der AWZ unterbinden, denn dieser bauliche Eingriff \r\nstört die Integrität der Schutzgebiete und unterläuft den Schutzzweck, der \r\ninsbesondere in den nach FFH-Vorgaben ausgewiesenen Gebieten zuvorderst die \r\nbenthischen Lebensraumtypen betrifft. Hier fehlt es zudem an Hinweisen auf \r\neine alternative Streckenplanung für den Pipelinebau, um \r\nMeeresschutzgebiete von diesen Eingriffen freizuhalten. \r\nDie Notwendigkeit für eine alternative Streckenführung ergibt sich aus der \r\nAusnahmenregelung in § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BGBl 2009 Teil 1 Nr. 51). \r\nHinsichtlich der generellen Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten sowie \r\nAusnahmen hiervon benennt § 34 Absatz 3 BNatschG die Kriterien: \r\n4\r\n“Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, \r\nsoweit es\r\n1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, \r\neinschließlich solcher sozialen oder wirtschaftlichen Art, notwendig ist und\r\n2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer \r\nStelle, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben\r\nsind.”\r\n§ 34 Absatz 4 BNatschG besagt zudem, dass wenn im Gebiet prioritäre natürliche \r\nLebensraumtypen oder prioritäre Arten vorkommen, die von dem Projekt \r\nbetroffen wären, das überwiegende öffentliche Interesse nur dann als zwingender \r\nGrund gültig ist, wenn es “im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der \r\nöffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der \r\nZivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts \r\nauf die Umwelt geltend gemacht wird.” Hierfür fehlt aus Sicht des WWF der \r\nwissenschaftliche Beleg. Tatsächlich befinden sich zahlreiche Untersuchungen derzeit \r\nnoch in der Phase der qualitativen Risikobeschreibung. \r\nDer deutsche Forschungsverbund GEOSTOR führt aus, dass obwohl in der Nordsee \r\nseit vielen Jahren CO2 gespeichert würde, es dennoch eine Reihe von\r\nSchwachstellen entlang bestimmter Strukturen gebe, an denen es zu \r\nLeckagen kommen könnte. “An solchen Schwachstellen, die in der Nordsee häufig \r\nvorkommen, wurden bereits Methan-Leckagen beobachtet. Es ist also möglich, dass es \r\nentlang solcher Strukturen zu CO2-Leckagen kommt, wenn das sequestrierte CO2 sie \r\nerreicht” (https://geostor.cdrmare.de/).\r\n§ 13 ccc Nummer 9d sollte wie folgt abgeändert werden: \r\n“(…) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und \r\nBetrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der \r\nsensiblen Zeit von Mai bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des \r\nSchweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die \r\nRaumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee \r\nund in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886), nur in einem \r\nAbstand von wenigstens acht Kilometern und nur nach einer \r\nfallspezifischen und wissenschaftlich begründeten Festlegung von \r\nSchallgrenzwerten, welche geeignet sind, Umweltschäden zu \r\nvermeiden, oder in einem Abstand von weniger als acht Kilometern dazu \r\ndurchgeführt werden, (…). \r\nentsprechende Änderung auch für \r\nBegründung Nummer 13, Dreifachbuchstabe ccc\r\n“(...) Die acht Kilometer breite Pufferzone ist fachlich aus dem Konzept für den \r\nSchutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore\u0002Windparks in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept) abgeleitet [Link] und \r\nsoll akustische Beeinträchtigungen der Meeresumwelt in den Schutzgebieten, \r\ninsbesondere Beeinträchtigungen des Schweinswals, durch Aktivitäten, die sich in \r\nder räumlichen Umgebung des Schutzgebiets ereignen, mindern ausschließen.\r\n(...)”\r\nBegründung:\r\nDer formale Bezug zur Einhaltung einer “acht Kilometer breiten Pufferzone” ist nach \r\nAnsicht des WWF an dieser Stelle unzulässig. Das Schallschutzkonzept wurde \r\n5\r\nexplizit “für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung \r\nvon Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee” entwickelt und trat Ende 2013 in \r\nKraft. Es betrachtet nur die Belastungen durch den Gründungs-Rammschall für \r\nWindkraftanlagen. Seit 2013 sind die Nutzungsinteressen jedoch sehr stark \r\ngewachsen und haben sich ebenso stark diversifiziert. Es bedarf dringend einer \r\nAktualisierung des Konzeptes, auch unter Berücksichtigung der jüngsten \r\nErkenntnisse zu den Effekten von Schallbelastungen für bspw. Seehunde, Fische oder \r\nbenthische Lebensgemeinschaften sowie eine Ausweitung des Konzeptes für den \r\ngesamten Meeresraum von Nord- und Ostsee.\r\nDarüber hinaus macht das Schallschutzkonzept deutlich, dass „es derzeit nicht \r\nmöglich [ist], einen exakten Schallgrenzwert für die Störungen festzulegen. Vielmehr \r\nwird […] vereinfachend davon ausgegangen, dass es bei Einhalten des 160 dB\u0002Grenzwertes, gemessen in 750 m Entfernung, in einem Radius von 8 km um die \r\nSchallquelle zu Störungen, insbesondere Meide- und Fluchtverhalten kommen wird.” \r\nHieraus wird deutlich, dass eine Pufferzone die Beeinträchtigungen der \r\nSchweinswale durch die Schallbelastung mindern, aber keinesfalls \r\nausschließen kann.\r\nDas Schallschutzkonzept stellt überdies klar, dass der bestehende Grenzwert auf der \r\nWirkung eines akustischen Einzelereignisses basiert. Der WWF teilt die daraus \r\nabgeleitete Schlussfolgerung, dass der Grenzwert möglicherweise nicht \r\nausreichend ist, weil pro Windenergieanlage mit Tausenden Rammschlägen \r\ngerechnet werden muss. Dies legt auch nahe, dass es im Rahmen des KSpG einer \r\nfallspezifischen Untersuchung bedarf, welche Grenzwerte geeignet sind, \r\nUmweltschäden auszuschließen.\r\n§ 33, Absatz 5 sollte wie folgt ergänzt werden: \r\n„Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und \r\nKohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr \r\nKohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher und den Zugang zu \r\ndenselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die \r\nVerbrennung von Kohle oder Gas fossiler Herkunft in einer Anlage und \r\nVerbrennungseinheit zur Energieerzeugung oder industriellen Produktion\r\nnach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas\u0002Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des \r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist (...).\r\nBegründung: \r\nDer WWF begrüßt, dass CO2 aus der Kohleverstromung vom Transport \r\nausgeschlossen wird und so der Anreiz erlischt, die Kohlenstoffabscheidung an \r\nKohlekraftwerken zu betreiben. Der WWF kritisiert hingegen scharf, dass diese \r\nRegelung für den Einsatz für CCS an Gaskraftwerken (zur Stromerzeugung) nicht \r\ngelten soll. Das betrifft die industrielle Strom- und Wärmeerzeugung sowie die \r\nSpitzenlastabdeckung im Stromsektor, da diese Emissionen vermeidbar sind. CCS\u0002gestützte Gaskraftwerke sind nicht klimaneutral. Modernste Anlagen können nur 80 \r\nbis 90 Prozent des CO2 abscheiden. Zudem bedarf die CO2-Abscheidung selbst 20 bis \r\n30 Prozent der erzeugten Energie. Der Wirkungsgrad eines solchen Kraftwerks sinkt \r\ndadurch um 6 bis 12 Prozent. Grundsätzlich sollte gelten, dass der Einsatz von CCS \r\nim Energiesektor regulatorisch ausgeschlossen wird. Die Regelung zu den \r\nKohlekraftwerken, wie im Gesetzestext vorgeschlagen, sollte auf den gesamten \r\nEnergiesektor ausgeweitet werden. Andernfalls würden nachhaltige und \r\nemissionsfreie Klimaschutzmaßnahmen aufgehalten werden, was den \r\nnotwendigen schnellen Ausstieg aus Kohle, Öl und Gas verhindert.\r\n6\r\nAllgemeiner Teil - II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs \r\n„[...], sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung \r\ndes Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See \r\nund Offshore-Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen \r\nfür die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen darf.“\r\nDen Rechtsbegriff „überragendes öffentliches Interesse“ nicht nur für den \r\nbeschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie, sondern auch für den Ausbau der \r\nCO2-Infrastruktur anzuwenden, lehnen wir ab. Aktuell droht er wegen des \r\nweitgehenden Aussetzens der Umweltverträglichkeitsprüfungen vor allem \r\nRückschritte für den Meeresschutz zu bringen. Die ohnehin fragliche \r\nBeschleunigungsfunktion des Rechtsbegriffs könnte dann ad absurdum \r\ngeführt werden, wenn es zu einem Patt zwischen den Belangen kommt, die beide in \r\ndas überragende öffentliche Interesse gestellt worden sind.\r\nEbenso wie der Ausbau der Offshore-Windenergie liegt auch der \r\nBiodiversitätsschutz im öffentlichen Interesse. Die Abwägung zwischen den \r\nZielvorgaben muss demnach sorgfältig geschehen und muss die Durchsetzung des \r\nrechtlich verankerten Arten- und Habitatschutzes ermöglichen.\r\nNummer 13, Dreifachbuchstabe ccc\r\nDer WWF begrüßt die Überlegungen, auch die Gesteinsschichten unterhalb der \r\nMeeresschutzgebiete von den Verfahren zur Erkundung und zur Überprüfung der \r\nIntegrität der CO2-Speicher freizuhalten. Diese Verfahren sind mit dem Einsatz \r\nseismischer Methoden verknüpft und stellen eine erhebliche Störung insbesondere für \r\nMeeressäuger dar. Damit die Gebiete ihre Funktion als Ruheräume für ihre \r\nSchutzgüter erfüllen können, müssen die Pufferzonen auch hier eine geeignete \r\nDimensionierung erhalten.\r\nDie Parameter Meeresuntergrund bzw. Meeresboden sind hinsichtlich der \r\nSchallausbreitung essenziell. Die wesentlichen Schutzgüter der deutschen \r\nMeeresschutzgebiete in der AWZ umfassen Sandbänke, Riffe sowie Kies-, Grobsand\u0002und Schillgründe und die dazugehörigen Lebensgemeinschaften. Diese Strukturen \r\nund Gemeinschaften sind zuvorderst durch den Einsatz der seismischen Technologien \r\nbetroffen und nehmen Schaden.\r\nDie am 11.03.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Meeresstrategie\u0002Rahmenrichtlinie veröffentlichten Schwellenwerte (C/2024/2078) für \r\nImpulslärm und Dauerlärm müssen hier zusätzlich referenziert werden.\r\nHinzu kommt die Notwendigkeit, eine kumulative Betrachtung der \r\nSchalleinträge vorzunehmen und neben dem Rammschall auch alle anderen \r\nschallverursachenden menschlichen Aktivitäten (militärische Aktivitäten, Schifffahrt, \r\nErrichtung von Offshore-Windparks) zu berücksichtigen. Bei einer mangelnden \r\nVerfügbarkeit von Daten muss zudem generell das Vorsorgeprinzip \r\nAnwendung finden. \r\nFehlende Punkte:\r\nDer vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid\u0002Speicherungsgesetzes baut im Wesentlichen auf dem Entwurf des \r\nBundeswirtschaftsministeriums vom 21.06.2024 auf (BT Drucksache 20/11900). \r\nSeit Jahresbeginn 2024 gab es allein in der Ostsee elf Attacken auf \r\nKabelverbindungen für Telekommunikation und Energieübertragung. Aus \r\n7\r\nsicherheitspolitischer Perspektive rückt damit die Vulnerabilität dieser bereits \r\nerrichteten Infrastrukturen in den Fokus und macht Überlegungen notwendig, unter \r\nwelche Sicherheitsauflagen künftig die CO2-Transportkette gestellt werden muss. \r\nHierzu liefert der vorliegende Entwurf ebenso wenig einen Hinweis, wie auf die \r\ngemeinsame Mitteilung an das EU-Parlament und den Rat über die Aktualisierung der \r\nEU-Strategie für maritime Sicherheit und des Aktionsplans \"Eine erweiterte EU\u0002Strategie für maritime Sicherheit angesichts sich wandelnder maritimer \r\nBedrohungen\" (JOIN(2023) 8 final). \r\nDarüber hinaus fehlt die Zuschreibung der Zuständigkeiten für die Sicherung der \r\nInfrastrukturen und die Beschreibung der Vorkehrungen, die Deutschland zugunsten \r\ndes Meeresumweltschutzes vornehmen will. Die maritime Sicherheit wird erheblich \r\nnegativ durch den Klimawandel und die Meeresverschmutzung beeinflusst und die \r\nStärkung der Resilienz kritischer maritimer Infrastruktur (darunter \r\nRohrfernleitungen, Häfen und Schiffe) muss EU-weit priorisiert werden, nicht zuletzt, \r\ndamit etwaige Sabotageattacken nicht zulasten der Meeresumwelt gehen.\r\nImpressum\r\nWir sind mit der Veröffentlichung auf der Website des BMWE einverstanden.\r\n© WWF Deutschland\r\nLobbyregister-Nr.: R001579\r\nKontakt: WWF Deutschland\r\nViviane Raddatz, Director for Climate & Energy Policy\r\nviviane.raddatz@wwf.de\r\nLisa-Maria Okken, Policy Advisor Climate and Energy\r\nlisa-maria.okken@wwf.de\r\nAnna Holl Buhl, Team Lead Ocean Policy\r\nanna.holl@wwf.de\r\nKaroline Schacht, Policy Advisor Marine Conservation\r\nkaroline.schacht@wwf.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006182","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungsgesetz KSpG (Referentenentwurf) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/72/682393/Stellungnahme-Gutachten-SG2601120017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nFür eine \r\nzukunftsfähige Chemieagenda 2045 \r\nTransformation heute gestalten \r\nAls Rückgrat vieler Wertschöpfungsketten in Deutschland steht die Chemieindustrie vor einem grundle-\r\ngenden Wandel. Sie bündelt die Herausforderungen und Chancen einer klimaneutralen Industriepolitik: \r\nAbhängigkeit von fossilen Rohstoffen, hoher Energiebedarf, komplexe internationale Märkte – und zu-\r\ngleich ein enormes Innovationspotenzial.\r\nMit der im Koalitionsvertrag angekündigten Chemieagenda 2045 hat die Bundesregierung die Chance, \r\ndie Weichen für eine nachhaltige, resiliente und international wettbewerbsfähige chemische Industrie in \r\nDeutschland zu stellen. Daher begrüßen und unterstützen wir diesen Vorstoß der Bundesregierung ausdrü-\r\ncklich. \r\nWas die Branche jetzt braucht, ist Investitionssicherheit für einen zügigen Umbau, der sie fit für Klima-\r\nneutralität bis 2045 macht. Voraussetzung dafür ist ein klares politisches Bekenntnis. Bürokratieabbau \r\nund wettbewerbsfähige Energiepreise reichen nicht aus, um diesen Wandel zu ermöglichen. Auch der \r\nCO2-Preis, wie er bisher über den EU-ETS erhoben wird, schafft zu wenig Anreiz, vor allem, weil er aktuell \r\nzu niedrig ist und in der Chemiebranche bisher kaum Wirkung entfaltet. Das liegt daran, dass (1) die Bran -\r\nche in weiten Teilen noch die freie Zuteilung von Zertifikaten genießt und (2) die meisten Emissionen in \r\nder Chemiebranche End-of-Life anfallen und damit nicht beim Erzeuger fällig werden.\r\nEine zukunftsfähige Chemieagenda 2045 muss starke politische Instrumente und verlässliche Finan-\r\nzierung beinhalten, um Planungssicherheit zu schaffen und Zukunftsmärkte zu fördern. Wichtig ist dabei \r\ndas Zusammenspiel mit europäischen Prozessen wie dem kürzlich veröffentlichten EU Chemicals Indus -\r\ntry Action Plan. Als Umweltverbände und Think Tanks haben wir Eckpfeiler für die Ausgestaltung der \r\nAgenda entwickelt – für eine Chemieindustrie, die im Jahr 2045 zukunftsfähig, international wettbewerbs-\r\nfähig, verantwortungsvoll und klimaneutral ist.\r\nIn diesem Rahmen fordern wir eine Ausrichtung der Chemieagenda entlang der folgenden zentra-\r\nlen Handlungsfelder:\r\n1 Elektrifizierung der Energieversorgung voranbringen\r\nEin großflächiger Umstieg auf strombasierte Produktionsprozesse ist eine Grundvoraussetzung für die \r\nDekarbonisierung der Energieversorgung der chemischen Industrie. Grundlage dafür sind ein zügiger \r\nAusbau erneuerbarer Energien sowie ein vorausschauender europaweiter Ausbau von Strom- und \r\nWärmenetzen und -speichern. Gleichzeitig sind gezielte Förderinstrumente notwendig, um Investitionen \r\nin elektrifizierte Anlagen anzureizen und Planungs- sowie Investitionssicherheit zu schaffen. Gerade im\r\n\r\n\r\nBereich der Prozesswärme sollten Elektrifizierungspotenziale, beispielsweise durch Hochtemperaturwär-\r\nmepumpen, Elektrokessel oder auch innovative Hybridlösungen im Übergang, soweit möglich vollständig \r\nausgeschöpft werden. Während durch die Elektrifizierung der Primärenergiebedarf sinken würde, steigt \r\nder Strombedarf deutlich an. Auch durch die Bereitstellung von grünem Wasserstoff wächst der Strombe-\r\ndarf deutlich, was den Ausbaubedarf an erneuerbaren Energien zusätzlich erhöht.   \r\n2 Kreislaufwirtschaft als industriepolitische Chance nutzen\r\nAutomatisierte Sortierungen, Mehrwegsysteme, Product-as-a-Service-Geschäftsmodelle und Se-\r\nkundärrohstoffe bieten enorme Potenziale für Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Standortstär-\r\nkung. Die Chemieagenda muss klare Rahmenbedingungen setzen, um zirkuläre Stoffströme in der Grund-\r\nstoffchemie systematisch zu verankern – von Rezyklateinsatzquoten über Produktdesignvorgaben bis hin \r\nzur Recyclinginfrastruktur. Dabei hat die Reduktion des Primärstoffbedarfs oberste Priorität und muss \r\nals zentraler Hebel für Standortsicherung, Resilienz, Ressourcenschonung und Emissionsminderung ver-\r\nstanden werden. Chemisches Recycling kann als ergänzendes Instrument innerhalb der Kreislaufwirt-\r\nschaftshierarchie sinnvoll sein. Es sollte so zum Einsatz kommen, dass der Energie- und Rohstoffeinsatz \r\nsowie Umweltbelastungen minimiert werden. In der Regel ergibt sich daraus ein Vorrang des mechani-\r\nschen Recyclings, wo immer dieses zielführend und qualitätserhaltend eingesetzt werden kann.\r\n3 Den Feedstock Change ermöglichen\r\nDie Umstellung der Rohstoffbasis der chemischen Industrie auf fossilfreie Rohstoffe (Feedstock Change) \r\nist ein zentraler Hebel für das Erreichen von Klimaneutralität. Als Ausgangspunkt bietet sich eine noch zu \r\nschaffende wissenschaftliche Definition nachhaltiger Kohlenstoffquellen an. Nur so lässt sich gezielt in \r\nden Aufbau einer zukunftsfähigen Rohstoffversorgung investieren – etwa durch recycelte, biologische \r\noder CO2-basierte Alternativen. Ihr Einsatz muss unter Berücksichtigung möglicher Nutzungskonkurren-\r\nzen – etwa bei Biomasse – effizient erfolgen. Ergänzend braucht es eine belastbare Datengrundlage und \r\nein klares Verständnis über Angebot und Nachfrage von erneuerbarem Kohlenstoff. Zudem sind klare und \r\npraktikable Nachhaltigkeitskriterien in Form von robusten Standards und Zertifizierungssystemen, die mit \r\nAnreizen verknüpft werden können, erforderlich. \r\nEin geeigneter politischer Rahmen und ein ineinandergreifender Politik-Mix sind entscheidend: Investiti-\r\nonsanreize, Quoten, Steuervorteile oder Ausstiegspfade aus fossilen Rohstoffen, einschließlich \r\neines Abbaus fossiler Subventionen und eines sukzessiven Stopps für Genehmigungen für neue \r\nfossile Anlagen (bspw. über schrittweise ansteigende Defossilisierungs-Ziele), stoßen den Wandel aktiv \r\nan. Zusäzlich könnte eine Bepreisung des stofflichen Einsatzes von fossilen Ressourcen, ein Level Playing \r\nField für jene grüne Chemieproduktion herstellen, die ihren Input bereits auf Nachhaltigkeit umgestellt \r\nhat.\r\nDer zügige Auf- und Ausbau notwendiger Infrastrukturen, zum Beispiel für Wasserstoff und CO2, spielt ebenfalls \r\neine wichtige Rolle. Gleichzeitig sollte die Politik internationale Partnerschaften fördern, um zur Versorgungssi-\r\ncherheit mit erneuerbaren Kohlenstoffquellen auch über Importe von grünen Zwischenprodukten beizutragen.\r\n4 Market Pull für grüne Produkte der Chemie aufbauen \r\nDie Nachfrage nach nachhaltigen Produkten muss durch marktstützende Instrumente wie eine grüne \r\nöffentliche Beschaffung oder Quoten gezielt stimuliert werden. Dabei können Labels für klimafreund-\r\nliche chemische Grundstoffe eine wichtige Rolle spielen. Ihre Entwicklung ist für den Chemiesektor \r\ndeutlich herausfordernder als für andere Sektoren, doch ihr Potenzial für einen Hochlauf auf öffentlichen\r\n\r\n\r\nund insbesondere privaten Märkten ist enorm. Auch wenn der Markt für chemische Erzeugnisse vor allem \r\nein privater ist, kann für einige Kunststoffanwendungen, etwa im Bau, die öffentliche Hand gezielte Nach -\r\nfrage erzeugen. Nur bei ausreichender Nachfrage kann die Wirtschaftlichkeit klimafreundlicher und zirku -\r\nlärer chemischer Produkte hergestellt und ein echter Transformationsanreiz entlang der gesamten Wert -\r\nschöpfungskette geschaffen werden. Instrumente wie eine die klimafreundliche und zirkuläre Grundstoff-\r\nproduktion mitfinanzierende Plastikabgabe sollten staatlich angelegt und unterstützt werden. \r\nDie neuen Investitionen aus dem Sondervermögen Infrastruktur bieten enorme Chancen: Mit ihnen las-\r\nsen sich sowohl die notwendige Infrastruktur zur Entwicklung und Stärkung von auf Klimaneutralität \r\nausgerichteten chemischen Standorten in Deutschland aufbauen als auch durch öffentliche Beschaffung \r\nvon fossilfreien, emissionsarmen Grundstoffen Leitmärkte anregen.\r\n5 Finanzierung sicherstellen\r\nEin Großteil der petrochemischen Produktionsanlagen ist alt und benötigt bald erhebliche Reinvestitio-\r\nnen. Um langfristig wettbewerbsfähig zu werden, müssen jetzt Investitionen in zukunftsfähige fossilfreie \r\nProduktionskapazitäten und die notwendige Infrastruktur ermöglicht werden. Nur mit abgesicherter \r\nFinanzierung kann früh genug der Um- und Aufbau resilienter und tragfähiger Chemiecluster und Wert -\r\nschöpfungsketten erfolgen. Daher muss die Chemieagenda besonders Investitionen in klimaneutrale \r\nProduktionskapazitäten von Grundchemikalien und Infrastruktur ermöglichen; durch geeignete \r\nInstrumente wie Klimaschutzverträge (CCfD), Investitionsboni/Steuerbefreiung für Investitionen in fossil-\r\nfreie Kapazitäten, Risikominimierung durch Rückversicherungen, staatliche Garantien und Langzeitab-\r\nnahmeverträge.\r\n\r\nFazit\r\nDie Entwicklung der Chemieagenda 2045 sollte von Beginn an wissenschaftlich begleitet und transpa-\r\nrent gestaltet werden. Durch die Einbeziehung repräsentativer und transdisziplinärer Perspektiven – also \r\nsowohl Industrie als auch Gewerkschaften, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft – entstehen \r\nnachhaltige Lösungen mit einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz für die Transformation. \r\nGleichzeitig ist eine realistische, aber chancenorientierte Bestandsaufnahme notwendig, um zu klären, \r\nwie und in welchen Teilen sich die bestehende Wertschöpfung in Deutschland im internationalen Wettbe-\r\nwerb behaupten kann, etwa durch kreislauforientierte Geschäftsmodelle, Zukunftstechnologien oder eine \r\nweiterhin herausragende F&E-Landschaft für klimaneutrale Chemie. Die Chemieagenda muss Aufschluss \r\nüber flankierende Rahmenbedingungen wie Infrastruktur, Finanzierung, Fachkräfte und Innovationsförde-\r\nrung geben, damit die industrielle Transformation nicht als Risiko, sondern als Standortvorteil für Versor-\r\ngungssicherheit, neue Märkte und hochwertige Arbeitsplätze dient.\r\n\r\n\r\nKontakt und Rückfragen\r\n\r\nGermanwatch\r\nJohanna Wiechen\r\nReferentin für Industrietransformation und Kreislaufwirtschaft \r\nTelefon: +49 (0)30 577 132860\r\nE-Mail: wiechen@germanwatch.org\r\n\r\nBellona Deutschland\r\nLuisa Keßler\r\nReferentin nachhaltige Wasserstoffwirtschaft \r\nTelefon: +49 (0) 152 030 59785\r\nE-Mail: luisa@bellona.org\r\n\r\nNABU\r\nTina Rose\r\nReferentin Naturverträgliche Industriewende \r\nTelefon: +49 (0)30 284 9841631\r\nE-Mail: tina.rose@nabu.de\r\n\r\nWWF\r\nLisa-Maria Okken \r\nSenior Policy Advisor Climate and Energy \r\nTelefon: +49 (0)30 311777-206\r\nE-Mail: lisa-maria.okken@wwf.de \r\n\r\nGermanwatch e.V. \r\nBüro Bonn, Kaiserstr. 201, 53113 Bonn, Tel. +49 (0)228 60 4920, \r\nBüro Berlin, Stresemannstr. 72, 10963 Berlin, Tel. +49 (0)30 5771 3280, \r\nE-Mail: info@germanwatch.org, Internet: www.germanwatch.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006184","regulatoryProjectTitle":"Langfriststrategie Negativemissionen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/af/529784/Stellungnahme-Gutachten-SG2505270011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) des BMWK zielt darauf ab, einen Gesamtüberblick der \r\nPotenziale von Negativemissionen im Kontext der deutschen Klimaschutzpolitik zu geben, um einen \r\ngeregelten Pfad bis 2060 zu entwickeln. Aus den Ergebnissen des IPCCs (Intergovernmental Panel on Climate \r\nChange) geht hervor, dass für die Einhaltung der 1,5 °C Grenze Negativemissionen benötigt werden, um 1) \r\nneben starker Emissionsreduktion schon jetzt einen Beitrag zur Senkung der Emissionen in der Atmosphäre \r\nzu leisten, 2) nicht-vermeidbare Emissionen auszugleichen, um Netto-Null zu erreichen und 3) nach der \r\nErreichung von Netto-Null weitere Emissionen zu reduzieren (Netto-Negativ) um den Temperaturanstieg \r\numzukehren.1\r\nDer WWF Deutschland begrüßt, dass das BMWK neben der Carbon Management Strategie auch eine \r\nStrategie erarbeitet, welche die Rolle von Negativemissionen zur Erreichung der Klimaziele in Betracht zieht \r\nund hervorhebt, dass die Vermeidung und Reduktion der Treibhausgase prioritär bleiben. Eine zügige und \r\ntiefgreifende Reduzierung der Treibhausgasemissionen hat bei der Eindämmung der Klimakrise oberste \r\nPriorität, da es besser ist zu verhindern, dass die Emissionen überhaupt in die Atmosphäre gelangen, als sie \r\nspäter zu entfernen. \r\nUm die im Pariser Abkommen festgelegte Obergrenze von 1,5 °C oder deutlich unter 2 °C für die globale \r\nErwärmung zu erreichen, ist eine sofortige und kontinuierliche Steigerung der Emissionssenkung erforderlich, \r\nauch aus der Verantwortung gegenüber der Jugend und zukünftigen Generationen (Entscheidung des BVG \r\n2021 und Precautionary Principle). Es muss sichergestellt werden, dass Vorhaben/Projekte zur CO2-Entnahme \r\nnicht dazu führen, dass Vermeidung und Reduktion von Treibhausgasemissionen verzögert oder sogar\r\nersetzt werden. Vermeidungs- und Reduktionsanstrengungen müssen gegenüber \r\nEntnahmevorhabenanstrengungen immer priorisiert werden.2\r\nAus dem Eckpunktepapier der LNe geht hervor, dass für die Jahre 2035, 2040 und 2045 Zielgrößen für \r\ntechnische Senken in der Strategie vorgesehen sind. Da die Strategie den Zeitraum bis 2060 betrachtet, \r\nsollten Zielgrößen für negative Emissionen für die Jahre 2050 und 2055 ergänzt werden. Hierfür müssen \r\nrealistische Negativemissionsziele für die Szenarien 1,5 °C mit „moderatem“ Überschuss, 1,8 °C und 2 °C \r\nformuliert werden, um zu 1,5 °C Erderhitzung zurückzukehren. Feste Zielgrößen tragen dazu bei, Fehlanreize \r\nfür einen unbegrenzten Carbon Dioxide Removal (CDR)-Sektor zu vermeiden, welcher Auswirkungen auf die \r\nVerhinderung und Vermeidung von Emissionen haben könnte.\r\nZudem sollten in der LNe, neben dem Aufbau und dem Wachstum des CDR-Sektors, in der Planung ebenfalls \r\ndie möglichen begrenzten geologischen Speichermöglichkeiten in Deutschland und der EU, die Entwicklung \r\n1 https://www.ipcc.ch/report/ar6/syr/downloads/report/IPCC_AR6_SYR_SPM.pdf\r\n2https://static1.squarespace.com/static/633458017a1ae214f3772c76/t/64d2223cab34856349188e07/1691492940765/SoC\r\nDR-1st-edition-2023-V9.pdf\r\nneuer Technologien, Natur- und Meeresschutzgebiete und internationale Verantwortung, vor allem mit Blick \r\nauf 2060, berücksichtigt werden. \r\nAktuell wird davon ausgegangen, dass etwa fünf Prozent der Emissionen des Jahres 1990 als \r\nResidualemissionen durch jährliche Negativemissionen ausgeglichen werden müssen. Dies entspricht 63 \r\nMillionen Tonnen CO2-äq.3\r\n Diese Annahme sollte gut begründet sein und regelmäßig überprüft, sowie wenn \r\nmöglich und nötig, angepasst werden. Eine klare Definition der Emissionen, die als nicht-vermeidbare \r\nRestemissionen gelten, unter Einbeziehung von sozialen Aspekten, ist generell notwendig, da hierdurch leicht \r\nerkennbar ist, für welche Branchen Negativemissionen notwendig sind, um die Klimaziele einzuhalten. Des \r\nWeiteren muss diese Annahme ebenfalls regelmäßig geprüft und angepasst werden. Daher ist es essenziell, \r\ndass Reduktions- und Vermeidungsmaßnahmen priorisiert gefördert und unterstützt werden und vermieden \r\nwird, dass vermeidbare Emissionen durch Negativemissionen ausgeglichen werden. \r\nIn der LNe ist geplant eine Gesamtzielgröße für netto-negativ THG-Emission für 2060 vorzuschlagen. Dies ist \r\naus Sicht des WWF nicht zielführend: die Zielgrößen für Emissionsreduktion, natürliche sowie technische \r\nSenken sollten immer voneinander getrennt formuliert werden, da alle drei unterschiedliche Rollen für die \r\nEinhaltung der Klimaziele spielen und für die Erreichung der einzelnen Zielgrößen unterschiedliche \r\nMaßnahmen benötigt werden. Der Bedarf für technische Senken ist bei einer schnellen und wirksamen \r\nDekarbonisierung deutlich geringer als bei einer verzögerten Dekarbonisierung. Natürliche Senken, deren \r\nZielgrößen bereits im Klimaschutzgesetz verankert sind, sind aufgrund ihrer Fähigkeiten, Kohlenstoff in \r\ngroßem Maßstab zu binden bereits heute wesentlich für die Kohlenstoffentnahme, verlieren jedoch \r\nzunehmend Potential. Es gilt sie in ihrer Rolle als wichtige Verbündete im Kampf gegen die Erderhitzung zu \r\nerhalten und zu stärken, wo immer möglich wieder herzustellen und in ihrem Wachstum zu unterstützen.4\r\nBei der Bewertung von Senken (technischen wie natürlichen) ist zudem der Faktor der Permanenz eine \r\nzentrale Größe, denn wenn die Speicherung nicht permanent gesichert werden kann, gleicht dies bloß einer \r\nEmissionsverzögerung. \r\nNatürliche Senken sind auch deshalb vorzuziehen, weil sie neben der Kohlenstoffentnahme eine Reihe von\r\nCo-Benefits auch im Hinblick auf die international verbindlichen Biodiversitätsziele bieten. Dies sollte vor \r\nallem bei regulativen und fiskalischen Entscheidungen besonders berücksichtigt werden, um Synergien zu \r\nnutzen.\r\n3 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/240226-eckpunkte\u0002negativemissionen.pdf?__blob=publicationFile&v=4\r\n4 wwf_our_climates_secret_ally_uncovering_the_story_of_nature_in_the_ipcc_ar6.pdf (panda.org)\r\nDie Bewertung von Methoden und Technologien sollte sich an den neuesten wissenschaftlichen \r\nErkenntnissen orientieren und somit Flexibilität für Veränderungen enthalten, vor allem weil Langzeitstudien \r\nzu den Auswirkungen von technischen Senken zum aktuellen Zeitpunkt begrenzt sind. Um Planungssicherheit \r\nzu schaffen, muss zeitnah entschieden werden, welche Technologien in den nächsten Jahren beim \r\nMarkthochlauf priorisiert werden und wo gezielte Unterstützung von Forschung und Entwicklung benötigt \r\nwird. \r\nBei der Bewertung der Permanenz sollte auf aufeinander aufbauende Verrechnungen verzichtet werden. Als \r\npermanent können nur CO2-Entnahme-Methoden gelten, welche das Treibhausgas für mehrere Jahrhunderte \r\nbis Jahrtausende speichern. Maßnahmen zur Kohlenstoffanreicherung in der Landwirtschaft (auch Carbon \r\nFarming genannt) müssen gesondert betrachtet werden, da auch hier weitere Vorteile (wie erhöhte \r\nProduktivität und verbesserte Biodiversität) neben der Kohlenstoffdioxidentnahme und -speicherung \r\nentstehen. Mögliche Beiträge von nicht-permanenten CO2-Entnahmemaßnahmen zur Minderung von \r\nanderen, kurzlebigeren Treibhausgasen und wie diese nach der wieder Freisetzung bilanziert werden, \r\nmüssen ebenfalls in der LNe berücksichtigt werden. Wenn Nutzungskonflikte zwischen Vermeidungs- und \r\nEntnahmetechnologien identifiziert werden, sind in Anbetracht der Umweltauswirkungen \r\nVermeidungstechnologien Entnahmetechnologien vorzuziehen.5\r\nRobuste Rahmenwerke für das Monitoring, die Berichterstattung und die Überprüfung von \r\nNegativemissionsprojekten sind entscheidend, um deren Qualität sicherzustellen und Vorgaben zur \r\nZertifizierung müssen transparent gestaltet werden. Hierfür sollten europäische und internationale Vorhaben \r\nberücksichtigt werden, vor allem wenn die CO2-Entnahme, Speicherung/Nutzung und Anrechnung in \r\nunterschiedlichen Ländern erfolgen. Zuständigkeiten für das Monitoring von negativen Emissionen müssen \r\nklar und transparent sein und geeignete Strukturen geschaffen werden, in denen dies nachgehalten und \r\nkontrolliert werden kann. Vor allem mit Blick auf die permanente Entnahme müssen langfristig \r\nVerantwortlichkeiten verteilt werden und die Haftung bei einer Wiederfreisetzung geregelt werden.\r\nAufgrund des Risikos von CO2-Entnahmeverfahren mit anderen Nutzungen von Land- und Wasserressourcen \r\nzu konkurrieren, müssen feste Rahmenbedingungen implementiert werden, die ebenfalls sicherstellen, dass \r\ndie Entwicklung des CDR-Sektors im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung steht und dass die \r\nÖkosysteme geschützt werden. Daher braucht es verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfungen und \r\nStrategische Umweltprüfungen. Zudem sollten, bestehende Vereinbarungen gestärkt und berücksichtigt \r\nwerden, beispielsweise im Rahmen der Biodiversitätskonvention sowie der London Konvention und des \r\nLondon Protokolls als Teil des internationalen Seerechts.\r\n5 https://carbonmarketwatch.org/wp-content/uploads/2021/12/Respecting-the-laws-of-physics-Dec2021.pdf\r\nIm letzten Sachstandsbericht des IPCCs wird Kohlendioxidentnahme definiert als „anthropogene Aktivitäten, \r\nbei denen CO2 aus der Atmosphäre entfernt und dauerhaft in geologischen, terrestrischen oder ozeanischen \r\nReservoiren oder in Produkten gespeichert wird“6\r\n, welche vom BMWK in das Eckpunktepapier übernommen \r\nwurde. „Dauerhaft“ ist durch das IPCC nicht genauer definiert und es gibt aktuell weder einen \r\nwissenschaftlichen noch politischen Konsens bezüglich der Definition von dauerhafter \r\nKohlendioxidspeicherung. Kohlendioxid hat allerdings eine Klimawirkung über Jahrtausende.7 Dieser Aspekt \r\nmuss in der LNe, vor allem, wenn es um Zertifikate für Negativemissionen geht, berücksichtigt werden. CO2-\r\nEntnahmezertifikate die im Rahmen des Carbon Removal Certification Framework (CRCF) ausgestellt werden, \r\nsollten beispielsweise nicht von Unternehmen als Mittel zur Kompensation (Offsetting) ihres CO2-\r\nFußabdrucks, insbesondere zur Erfüllung von Reduktionspflichten, genutzt oder in den europäischen \r\nEmissionshandel (ETS) integriert werden dürfen. Hierdurch würde das Risiko steigen, dass der Druck auf \r\nUnternehmen reduziert wird, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern. Eine direkte Integration in den EU \r\nETS würde die Obergrenze (Cap) erhöhen oder sogar aushebeln, da Emissionsberechtigungen durch CO2-\r\nEntnahme ersetzt werden würden und es ist aktuell unklar, wie sich dies auf den Preis auswirken würde. \r\nHinzukommt, dass durch eine direkte Integration von CO2-Entnahme in die Kohlenstoffmärkte den Fokus von \r\nder Qualität der Methoden auf deren Preis verlagern würde. Stattdessen ist es zwingend erforderlich, dass \r\nEmissionsreduktionen und negative Emissionen/ Kohlenstoffentnahmen konsequent voneinander getrennt \r\nwerden. \r\nDer WWF fordert, dass sich Kompensationsaktivitäten lediglich auf die Neutralisierung eines kleinen \r\nProzentsatzes von Restemissionen beschränken sollten – gestützt durch eine erhöhte Nachweispflicht und \r\neingebettet in einen ganzheitlichen und wissenschaftsbasierten Reduktionspfad. Für die Finanzierung von \r\nNegativemissionen werden darüber hinaus alternative Modelle benötigt, die nicht auf der Anrechnung von \r\nNegativemissionszertifikaten basieren. Der Großteil der Finanzierung für den Hochlauf von \r\nNegativemissionstechnologien sollte aus privater Hand kommen und öffentliche Mittel sollten auf Forschung \r\nund Entwicklung beschränkt werden.\r\nDie Förderung von Negativemissionstechnologien sollte an gezielte Kriterien bezüglich Co-Benefits wie \r\nBiodiversitätserhalt und sozialem Nutzen gebunden werden. Um gesellschaftliche Akzeptanz für \r\nNegativemissionen zu schaffen, sollten frühzeitig gezielte und niedrigschwellige Informations- und \r\nBildungsveranstaltungen sowohl in den Kommunen vor Ort als auch digital angeboten werden, welche \r\nebenfalls die Möglichkeit bieten, Bedenken zu äußern und Raum für Diskussion geben. Des Weiteren sollten \r\ndie grundlegenden Erkenntnisse zu Negativemissionen auf einer leichtzugänglichen Plattform in einfacher \r\nSprache zur Verfügung gestellt werden, damit alle Bürger:innen und vor allem Medien einfach Faktenchecks \r\n6 https://www.ipcc.ch/report/ar6/syr/annexes-and-index/\r\n7https://static1.squarespace.com/static/633458017a1ae214f3772c76/t/64d2223cab34856349188e07/1691492940765/SoC\r\nDR-1st-edition-2023-V9.pdf\r\ndurchführen können, um die Verbreitung und Entstehung von Desinformationen so weit wie möglich \r\neinzuschränken. \r\nPositivbeispiele sollten ebenfalls genutzt werden, um die gesellschaftliche Akzeptanz zu fördern. Bereits \r\nbekannte soziale und Biodiversitäts-Co-Benefits von Negativemissionstechnologien und natürlichen Senken \r\nsollten in der Kommunikation über negative Emissionen in den Vordergrund gestellt und klar benannt \r\nwerden. \r\nDirect Air Capture (DAC) Anlagen benötigen viel Prozesswärme, wodurch die Nutzung von Abwärme von \r\nIndustrieanlagen für DAC-Anlagen eine attraktive Option darstellt. Im Rahmen der Langfriststrategie sollte \r\ngeprüft werden, inwieweit diese Nutzung zu Konflikten im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung führen \r\nkann und wie viel Abwärme zur Verfügung stehen würde, wenn die Dekarbonisierung und Transformation \r\nder Industrie berücksichtigt werden. Da Synergien bei der Speicherung, Transport und Infrastruktur von CCS \r\n(Carbon Capture and Storage) und CDR wahrscheinlich sind, sollte diese in der Infrastruktur- und \r\nSpeicherkapazitätenplanung berücksichtigt werden. \r\nDie Skalierbarkeit, Umweltauswirkungen, Verfügbarkeit der benötigten Energie und Materialien, \r\nLangzeitfolgen der einzelnen Methoden, Opportunitätskosten und soziale Verträglichkeit sind Aspekte, zu \r\ndenen zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichenden Informationen vorliegen. Hier bedarf es weiterer \r\nForschung. Darüber hinaus braucht es Studien, die auf regionaler Ebene das räumliche Potenzial für CO2-\r\nEntnahme berechnen sowie mögliche Konflikte und Hindernisse vor Ort identifizieren.8 Daher sollten in der \r\nLangfriststrategie Negativemissionen geeignete Forschungsvorhaben zu diesen Fragen charakterisiert \r\nwerden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZusammenfassung ........................................................................................................................................................ 2 \r\nAusgangslage .................................................................................................................................................................. 3 \r\nGrundsätze für die CO2-Entnahme .............................................................................................................................. 5 \r\nGeregelte Ziele für CO2-Entnahmen festlegen ........................................................................................................... 6 \r\nSozial- und Naturverträglichkeit von CO2-Entnahmen Sicherstellen ...................................................................... 7 \r\nNaturbasierte Lösungen: Für Biodiversität und Klimaschutz .................................................................................. 8 \r\nKohlenstoffspeicherung in Produkten darf Natürliche Senken nicht Schädigen .................................................. 9 \r\nTechnische CO2-Entnahme-Methoden nachhaltig skalieren ................................................................................. 10 \r\nKriterien für Sichere Geologische Speicherung ....................................................................................................... 11 \r\nAnwendung des Vorsorgeprinzip für Technische Marine CO2-Entnahmen ........................................................ 12 \r\nAnforderungen an die Finanzierung von CO2-Entnahmen .................................................................................... 14 \r\nLeitlinien für die Nutzung von CO2-Entnahme-Zertifikaten ................................................................................... 15 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n© JULIA TEPPE / WWF-DEUTSCHLAND \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nMit den in diesem Paper formulierten politischen Empfehlungen skizziert der WWF Deutsch-\r\nland1 die wichtigsten Grundsätze zur CO2-Entnahme, für die der Gesetzgeber die Weichen stel-\r\nlen sollte. Insbesondere betont der WWF Deutschland, wie wichtig es ist, dass die CO2-Ent-\r\nnahme nur zusätzlich zu raschen Emissionsreduktionen eingesetzt wird, sie Minderungsstrate-\r\ngien ergänzt und nicht untergräbt. Politikmaßnahmen zur CO2-Entnahme sollten zeitnahe und \r\nechte CO2-Entnahme auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkennt-\r\nnisse ermöglichen und zu einem gerechten Wandel im Sinn des „Just Transition“-Ansatzes bei-\r\ntragen.  \r\nDer WWF fordert, dass die Entscheidungsträger:innen aus der Politik strenge Schutzmaßnah-\r\nmen in allen für die CO2-Entnahme relevanten Rechtsvorschriften einführen, hinsichtlich der \r\nCO2-Entnahme eine kohärente Politikarchitektur schaffen und dabei die nachstehenden Emp-\r\nfehlungen berücksichtigen:  \r\n• Intakte Ökosysteme müssen wirksam geschützt werden, um weiterhin als natürliche Senke zu \r\nwirken. \r\n• Bei allen CO2-Entnahme-Aktivitäten müssen transparente, strenge Überwachungs-, Berichter-\r\nstattungs- und Überprüfungsgrundsätze angewendet werden, um Dauerhaftigkeit/Irreversibilität \r\nund Zusätzlichkeit zu gewährleisten. \r\n• Bei der CO2-Entnahme sollte das Prinzip „Do No Significant Harm“ (DNSH) eingehalten und die \r\nplanetaren Grenzen respektiert werden. \r\n• Die negativen Auswirkungen auf die Senkenleistung von Ökosystemen durch die Entnahme von \r\nBiomasse müssen bei der Bewertung der Klimawirkungen biomassebasierter Produkte berück-\r\nsichtigt werden. \r\n• Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von Biomasse für technische Senken nicht dazu \r\nführt, dass natürliche Lebensräume noch weiter geschädigt werden. \r\n• Die Entwicklung technischer CO2-Entnahme-Methoden sollte von einer dauerhaften und siche-\r\nren Speicherung abhängen, die durch geeignete Vorschriften und gesetzliche Kontrollen gewähr-\r\nleistet ist. \r\n• Da Synergien bei Speicherung, Transport und Infrastruktur von CCS (Carbon Capture and Sto-\r\nrage) und CO2-Entnahmen wahrscheinlich sind, sollten sie in der Infrastruktur- und Speicherka-\r\npazitätsplanung berücksichtigt werden. \r\n• Die Bundesregierung sollte die Bemühungen um eine angemessene Regulierung der technischen \r\nCO2-Entnahme-Aktivitäten im Meer im Einklang mit internationalen Vereinbarungen unterstüt-\r\nzen. \r\n• Auf See sind die biologischen, chemischen und physikalischen Prozesse nicht an Grenzen gebun-\r\nden. Daher müssen bei der Bewertung der technischen Senken auch solche Faktoren berücksich-\r\ntigt werden. \r\n• Das Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz und der Bundesnaturschutzfonds müssen auf \r\nhohem Niveau fortgesetzt werden. \r\n• Die strikte Trennung zwischen CO2-Entnahme-Zertifikaten und Emissionen in Compliance-Sys-\r\ntemen muss in allen Rechtsvorschriften gewahrt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n1 Basierend auf den politischen Empfehlungen des WWF European Policy Office (2025). https://wwfeu.awsas-\r\nsets.panda.org/downloads/cdr-policy-recom-final.pdf  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie weltweiten Treibhausgasemissionen steigen jährlich weiter an. Auch Deutschland steuert \r\nmit Blick auf 2040 auf eine Zielverfehlung bei der Emissionsreduktion zu.2 Hinzu kommt, dass \r\nder deutsche Wald in den letzten fünf Jahren zur CO2-Quelle geworden ist,3 anstatt als natür-\r\nliche Senke zu fungieren. So werden die Ziele im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung \r\nund Forstwirtschaft (Land Use, Land Use-Change and Forestry, LULUCF) verfehlt. Dieser \r\nTrend ist mit dem Pariser Klimaabkommen von 2015 unvereinbar. Eine zügige und tief-\r\ngreifende Reduktion der Treibhausgasemissionen hat bei der Eindämmung der \r\nKlimakrise oberste Priorität.  \r\nDeutschland plant, 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen und ab 2050 Netto-Ne-\r\ngativemissionen (dann soll mehr CO2 aufgenommen als ausgestoßen werden). Im deutschen \r\nBundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist die Zielerreichung der Klimaneutralität dreigeteilt in \r\nEmissionsreduktionen, den LULUCF-Sektor sowie den Beitrag technischer Senken.  \r\nQuantitative Ziele für die Emissionsreduktion liegen für 2030 und 2040 vor, allerdings fehlt \r\ndas Reduktionsziel für 2045. Netto-Senkenziele für den LULUCF-Sektor sind für die Jahre \r\n2030, 2040 und 2045 festgelegt und quantitative Ziele für technische Senken sollen auf der \r\nGrundlage der sogenannten Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) für die Jahre 2035, \r\n2040 und 2045 entwickelt werden. Aus dem Eckpunktepapier des damaligen Bundesministe-\r\nriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Februar 2024) geht hervor, dass die LNe auf \r\neinen Überblick zum langfristigen Potenzial von Negativemissionen für die deutsche Klima-\r\nschutzpolitik abzielt.4 Im aktuellen Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD darauf \r\nverständigt, dass die Klimaziele durch die Anrechnung von Negativemissionen erreicht wer-\r\nden sollen.5 \r\nEin Gutachten des Internationalen Gerichtshofs verdeutlicht, dass die Einhaltung \r\ndes 1,5-Grad-Grenze aus dem Pariser Klimaabkommen eine rechtlich verbindli-\r\nche Anforderung ist und Staaten sicherstellen müssen, dass nationale Politikarchitekturen \r\nund Klimaschutzversprechen wissenschaftlich fundiert sind und akkumuliert zur Zielerrei-\r\nchung führen.6 Das Ziel der Treibhausgasneutralität steht somit nicht für sich, sondern ist eine \r\nnotwendige Bedingung für die Beschränkung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C. Nach \r\n\r\n \r\n\r\n2 Expertenrat für Klimafragen (2025). Prüfbericht zu Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das \r\nJahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025. https://expertenrat-\r\nklima.de/content/uploads/2025/06/ERK2025_Pruefbericht-Emissionsdaten-2024-Projektionsdaten-2025.pdf. \r\n3 BMLEH (2024). Ergebnisse der vierten Bundeswaldinventur. https://www.bmleh.de/DE/themen/wald/wald-in-\r\ndeutschland/bundeswaldinventur.html. \r\n4 BMWK (2024). Langfriststrategie Negativemissionen zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen (LNe) – \r\nEckpunkte. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/240226-eckpunkte-\r\nnegativemissionen.pdf?__blob=publicationFile&v=4. \r\n5 CDU, CSU und SPD (2025). Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. \r\n21. Legislaturperiode. \r\nhttps://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf. \r\n6 ICJ (2025). Obligations of States in Respect of Climate Change. https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-\r\nrelated/187/187-20250723-adv-01-00-en.pdf. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\ninternationalem Recht sind Länder somit verpflichtet, Klimaschäden zu vermeiden, \r\nTreibhausgasemissionen zu reduzieren und die Umwelt für jetzige und zukünf-\r\ntige Generationen zu schützen.7 Auch das Bundesverfassungsgericht verweist in \r\nseinem Urteil aus 2021 darauf, dass der Staat die natürliche Lebensgrundlage aus \r\nVerantwortung für künftige Generationen schützen muss, und bezieht sich hierfür \r\nauf das Grundgesetz. Es gibt somit ein Grundrecht auf den Schutz vor den Folgen der Klima-\r\nkrise und die 1,5-Grad-Grenze aus dem Pariser Abkommen ist verfassungsrechtlich bindend.8 \r\nInzwischen ist weithin anerkannt, dass zusätzlich die Entnahme von Kohlendioxid aus der \r\nAtmosphäre (Carbon Dioxide Removal, CDR), sogenannte Negativemissionen, erforderlich \r\nsein wird, um die Klimaziele zu erreichen.9 Alle Szenarien, die das 1,5-Grad-Limit des Pariser \r\nKlimaabkommens einhalten, beinhalten CDR.10 Die CO2-Entnahme wird benötigt, um 1) \r\nschon jetzt einen Beitrag zur Senkung der Emissionen in der Atmosphäre zu leisten, 2) nicht-\r\nvermeidbare Restemissionen (etwa aus Industrie und Landwirtschaft) auszugleichen, d. h. \r\nNetto-Null zu erreichen, und 3) danach Netto-negativ-Emissionen zu erreichen, mit dem Ziel \r\nden Temperaturanstieg langfristig umzukehren.11 \r\nWie viel CO2-Entnahme benötigt wird hängt von mehreren Faktoren ab: beispielsweise von \r\nder erreichten Spitzentemperatur und davon, wie schnell und mit wie vielen Restemissionen \r\ndiese erreicht wird.12 Irreparable Schäden, die, wie die abgeschmolzenen Gletscher, durch den \r\nAnstieg der Gesamtmenge an CO2 in der Atmosphäre verursacht wurden, können durch die \r\nEntnahme von CO2 nicht mehr umgekehrt werden.13 CO2-Entnahmen sind als Ergänzung zu \r\nund nicht als Ersatz für tiefgreifende Emissionsreduktionen zu betrachten.14\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 Ebd. \r\n8 Bundesverfassungsgericht (2021). \r\nhttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.h \r\ntml. \r\n9 IPCC Climate Change Mitigation (2022). Summary for Policymakers AR6. \r\nhttps://www.ipcc.ch/report/ar6/wg3/downloads/report/IPCC_AR6_WGIII_SummaryForPolicymakers.pdf.  \r\n10 CO2-Entnahmen werden benötigt, um sowohl nicht-vermeidbare Restemissionen auszugleichen als auch die at-\r\nmosphärische Kohlendioxidkonzentration im Fall von Temperaturüberschreitungen zu reduzieren. Siehe IPCC \r\n(2023). https://www.ipcc.ch/report/ar6/syr/downloads/report/IPCC_AR6_SYR_SPM.pdf. \r\n11 Siehe https://www.ipcc.ch/report/ar6/syr/downloads/report/IPCC_AR6_SYR_FullVolume.pdf. \r\n12 Weitere Informationen im The State of Carbon Dioxide Removal 2024 - 2nd Edition (2024). https://sta-\r\ntic1.squarespace.com/static/633458017a1ae214f3772c76/t/669e6c162eb5af1a357c5ef4/1721658412072/The-State-\r\nof-Carbon-Dioxide-Removal-2Edition-3.pdf. Dort wird eine Reihe von „nachhaltigen Szenarien“ berücksichtigt, \r\nd. h. Szenarien unter Berücksichtigung ökologischer Verträglichkeit, sozialer Angemessenheit und ökonomischer \r\nMachbarkeit, und in dieser Gruppe von Szenarien liegt der zentrale Bereich des Einsatzes von CDR bei 7 bis 9 \r\nGtCO2 für das Jahr 2050. Die Szenarien mit den niedrigsten CDR-Mengen erreichen 2050 4 GtCO2 pro Jahr. Mehr \r\ndarüber, wie der WWF verschiedene CDR-Szenarien sieht: WWF (2021). Carbon dioxide removals and 1.5 climate \r\ntarget. \r\nhttps://wwfint.awsassets.panda.org/downloads/backgrounder___carbon_dioxide_removal___the_1_5c_climate \r\n_target.pdf. \r\n13 Siehe https://climate-advisory-board.europa.eu/news/new-report-from-the-eus-climate-advisory-board-\r\noutlines-recommendations-to-scale-up-carbon-dioxide-removals-while-addressing-opportunities-and-risks. \r\n14 IPCC (2022). CDR Factsheet. \r\nhttps://www.ipcc.ch/report/ar6/wg3/downloads/outreach/IPCC_AR6_WGIII_Factsheet_CDR.pdf. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nAlle CO2-Entnahme-Methoden haben Vor- und Nachteile und sind in ihrer Skalierbarkeit be-\r\ngrenzt. Keine bietet sich als alleiniger Lösungsansatz um die Klimaziele zu erreichen.15 Daher \r\nist es wichtig, dass die Maßnahmen priorisiert werden, die CO2 aus der Atmosphäre \r\nentnehmen und in natürlichen Systemen (sowohl kohlenstoffreiche Landflächen wie \r\nWälder als auch Küsten- und Meeresökosystem) speichern, vor allem wenn diese nachweis-\r\nlich Vorteile für Menschen, Natur und Klima bringen.16 Naturbasierte CO2-Entnahmen sollten \r\ndort priorisiert werden, wo sie keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität haben.17 \r\nParallel zur Klimakrise ist die biologische Vielfalt weltweit bedroht. Daher sollten bei allen \r\nCO2-Entnahme-Aktivitäten Meeres- und Landökosysteme, ihr Schutz wie auch die auf diese \r\nÖkosysteme angewiesenen Bevölkerungsgruppen im Vordergrund stehen. Dazu gehören die \r\nWahrung des Vorsorgeprinzips und das Recht auf Zugang zu Informationen, die \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Entscheidungsverfahren sowie der \r\nZugang zu Gerichten. Das Vorsorgeprinzip ist hier unerlässlich. Dessen Anwendung ist bei \r\nallen CO2-Entnahmen zwingend anzuwenden,18 insbesondere wenn deren Wirksamkeit noch \r\nnicht umfänglich belegt ist und das Schadensrisiko noch bewertet werden muss. Der Einsatz \r\nvon CO2-Entnahme-Methoden sollte mit Vorsicht beforscht und politische Entscheidungen so \r\ngetroffen werden, dass das Vorsorgeprinzip in vollem Umfang zum Tragen kommt.19 \r\nDie Ernte von Biomasse wie Holz und Energiepflanzen wirkt sich negativ auf die natürlichen \r\nKohlenstoffsenken (LULUCF) und die Biodiversität aus. Bei CO2-Entnahme-Methoden, die \r\nauf der Nutzung von Biomasse beruhen ist dies für die Klimawirkung von entscheidender Be-\r\ndeutung. Daher sollte der Grundsatz, dass CO2-Entnahme-Aktivitäten auf den besten \r\nverfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sowie zu zeitnahen und \r\nnachweisbaren CO2-Entnahmen führen müssen in den relevanten Rechtsvorschriften \r\nverankert werden. Beispielsweise hat der Wissenschaftliche Beirat für Natürlichen Klima-\r\nschutz im Juli 2025 die Förderung der Verbrennung von Frischholz in der Bundesförderung \r\n\r\n \r\n\r\n15 WWF (2018). Carbon dioxide removals, including carbon sequestration in natural systems. \r\nhttps://wwfint.awsassets.panda.org/downloads/wwf_1_5c_position_paper___carbon_dioxide_removal_includin \r\ng_carbon_sequestration_in_natur_1.pdf.  \r\n16 Ebd. Weitere Informationen zu den Klimavorteilen der Naturwiederherstellung in: WWF (2023). WWF Facts-\r\nheet 3: Klimavorteile von Investitionen in die Wiederherstellung der Natur. \r\nhttps://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/wwf_factsheet_nature_restoration_climate_web.pdf. \r\n17 Naturbasierte CO2-Entnahme gehört zu den naturbasierten Lösungen. Auf der Umweltversammlung der Verein-\r\nten Nationen im März 2022 einigten sich die Regierungen formell auf eine Definition naturbasierter Lösungen: \r\n„[…] actions to protect, conserve, restore, sustainably use and manage natural or modified terrestrial, freshwa-\r\nter, coastal and marine ecosystems, which address social, economic and environmental challenges effectively and \r\nadaptively, while simultaneously providing human wellbeing, ecosystem services and resilience and biodiversity \r\nbenefits.“ Siehe WWF (2024). Climate Adaptation and Resilience in Europe. \r\nhttps://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/wwf-position-paper-on-climate-adaptation.pdf. \r\n18 Grundsatz 15 der Erklärung von Rio de Janeiro über Umwelt und Entwicklung (1992): „In order to protect the \r\nenvironment, the precautionary approach shall be widely applied by States according to their capabilities. Where \r\nthere are threats of serious or irreversible damage, lack of full scientific certainty shall not be used as a reason for \r\npostponing cost-effective measures to prevent environmental degradation.“ \r\n19 Bothe, M. (2020). Precaution in International Environmental Law and Precautions in the Law of Armed Conflict. \r\nIn: Göttingen Journal of International Law 1/10. S. 273. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\neffizienter Gebäude (BEG) als Widerspruch zu einer nachhaltigen Waldnutzung kritisiert.20 \r\nMonokulturen mit Energiepflanzen führen zu einer Verarmung der biologischen Vielfalt. Die \r\nVerfügbarkeit technischer CO2-Entnahme ist und bleibt auf absehbare Zeit begrenzt und \r\nteuer. Die Vermeidung von Emissionen steht somit an erster Stelle und kann nicht \r\ndurch CO2-Entnahmen ersetzt werden. Daher darf der Hochlauf technischer \r\nSenken nicht zulasten der dringend benötigten Emissionsreduktion gehen. \r\nWenn die potenzielle Umweltauswirkungen von Leckagen als schwerwiegend angesehen wer-\r\nden oder unbekannt sind, sollte diese CO2-Entnahme-Methoden bestenfalls nicht zum Einsatz \r\nkommen und definitiv für Zertifizierung ausgeschlossen werden. Besonders wichtig ist es, \r\nkontinuierliche Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um die tatsächliche Klimawir-\r\nkung nachzuwiesen und Umweltrisiken zu begrenzen. Hierfür müssen geeignete Strukturen \r\ngeschaffen werden. Des Weiteren müssen Haftungsregelungen für den Fall greifen, dass CO2-\r\nEntnahmen weniger effektiv als vorhergesagt verlaufen oder CO2-Leckagen auftreten. Es sind \r\nKriterien festzulegen, die den Haftungsübergang für jede spezifische CO2-Entnahme-Methode \r\nregeln. Die haftende Partei muss jederzeit identifizierbar sein (Betreiber/Projektentwickler, \r\nRegierung). Die Strafen für Probleme wie Leckagen werden nur wirksam sein, wenn sie hoch \r\ngenug sind, um abschreckend zu wirken, und Umweltschäden müssen behoben werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nKonkrete Ziele für die CO2-Entnahme tragen dazu bei, Fehlanreize für den CO2-Entnahme-\r\nSektor zu vermeiden und negativen Auswirkungen auf die Emissionsreduktion vorzubeugen. \r\nDie Zielmengen für die Emissionsreduktion sowie natürliche und technische \r\nSenken sollten immer getrennt voneinander anstatt in übergreifenden Nettozie-\r\nlen formuliert werden. Es sind drei unterschiedliche Methoden, die unterschiedliche Auf-\r\ngaben bei der Erreichung der Klimaziele erfüllen.  Emissionsreduktionen bilden das Funda-\r\nment aller Methoden: ohne schnelle und tiefreifende Dekarbonisierung sind die Kli-\r\nmaziele nicht erreichbar. Die Natur nimmt bereits jetzt einen signifikanten Anteil der \r\nemittierten Treibhausgase auf, ist die Grundlage für unsere Lebensmittelversorgung und trägt \r\nzur Anpassung an die Klimakrise bei. Intakte Ökosysteme müssen daher wirksam ge-\r\nschützt werden, um weiterhin als natürliche Senke zu wirken. Technische Senken sind not-\r\nwendig, um im begrenzten Maß nicht-vermeidbare Restemissionen auszugleichen.  \r\nDie Zielmengen für Emissionsreduktion, LULUCF und technische Senken sollten transparent \r\nfestgelegt und regelmäßig überprüft werden.  \r\nDas Ziel für die Kohlenstoffbindung durch natürliche Senken durch das LULUCF-Ziel reprä-\r\nsentiert. Bezogen auf die quantitativen Ziele für die Kohlenstoffbindung durch na-\r\ntürliche Senken kommt den Meeresökosystemen eine wichtige Rolle zu. Gegen-\r\nwärtig wird untersucht, wie viel CO2 die Ozeane aufnehmen können, ohne dass \r\nsie zu sehr zu versauern oder die Meeresbiodiversität erheblichen Schaden \r\n\r\n \r\n\r\n20 Wissenschaftlicher Beirat für Natürlichen Klimaschutz (2025). Optionen zur Weiterentwicklung des Aktionspro-\r\ngramms Natürlicher Klimaschutz - Zusammenfassung der Stellungnahme für das BMUKN. S.15 https://www.wis-\r\nsenschaftlicher-beirat-fuer-natuerlichen-klimaschutz.de/wp-content/uploads/WBNK_Zusammenfassung_Weiter-\r\nentwicklung_ANK.pdf  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nnimmt. Auch ist noch unbekannt, welche Rolle diese natürliche Senke in den deutschen Küs-\r\ntenmeeren von Nord- und Ostsee spielen kann. Die Bundesregierung sollte daher dringend \r\ndie Machbarkeit und das volle Potenzial dieser Kohlenstoffsenke sowie die Rahmenbedingun-\r\ngen ihrer Bewirtschaftung im Einklang mit dem Meeresschutz analysieren.   \r\nDas Ziel für die technischen Senken muss innerhalb des Bereichs liegen, das unter Berück-\r\nsichtigung ökologischer, sozialer und technologischer Erwägungen langfristig nachhaltig er-\r\nreicht werden kann. Daher sollte die Festlegung der Zielmenge für technische Senken auf ei-\r\nner umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung beruhen, die den nachhaltigen \r\nAusbau der angestrebten Technologien analysiert und sich den hieraus ergebenden Auswir-\r\nkungen und Zielkonflikte berücksichtigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Grundlage für alle CO2-Entnahme-Methoden sollte auf den besten verfügbaren wissen-\r\nschaftlichen Erkenntnissen basieren. Hinzukommen die Berücksichtigung der planetaren \r\nGrenzen, Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit und wesentliche ethische Erwägungen.21 Das Potenzial \r\njeder Maßnahme zur CO2-Entnahme sollte insbesondere auf einer Auswirkungsanalyse basie-\r\nren, welche die nachhaltige Skalierung, Risiken sowie Vor- und Nachteile adressiert. Bei Akti-\r\nvitäten im Zusammenhang mit der CO2-Entnahme müssen die Menschenrechte, die \r\nRechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowie anderer Rechteinha-\r\nber, die direkt oder indirekt von Projekten betroffen sind, geachtet und gewahrt \r\nwerden. Hierzu gehören auch eine freie und vorherige Zustimmung nach Kenntnisnahme \r\nsowie die Bereitstellung fairer und gerechter Entlohnung für diejenigen, die von dem Projekt \r\nbetroffen sind, oder zu dessen Klimaschutzwirkung beitragen. Des Weiteren sollten die \r\ngrundlegenden Erkenntnisse zu Negativemissionen barrierearm und in einfa-\r\ncher Sprache zur Verfügung gestellt werden, damit alle Interessierten über die Mög-\r\nlichkeit für Faktenchecks verfügen.  \r\nCO2-Entnahme-Projekte sollten den lokalen Gemeinschaften durch eine verbesserte Umwelt, \r\nBeschäftigungsmöglichkeiten, die Generierung von Mitteln für die lokale Entwicklung und \r\nDienstleistungen positive Nebeneffekte bringen. Beispielsweise federn intakte Ökosysteme \r\nExtremwetterereignisse ab und bieten Naherholungsräume.  \r\nDer intensive Wettbewerb um knappe landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzflä-\r\nchen wie auch Naturschutzflächen in Deutschland würde durch die Einführung landbasierter \r\nCO2-Entnahmen oder Bioenergie mit Abscheidung und Speicherung (Bioenergy with Carbon \r\nCapture and Storage, BECCS) noch deutlich verstärken. Daher ist eine langfristige Flä-\r\nchenzuweisung in der Raumplanung erforderlich, bevor Anreize geschaffen werden, \r\nFlächen für den Biomasseanbau für technische Senken zu nutzen. Das tatsächliche Potenzial \r\ndieser Methoden zur CO2-Entnahme sowie ihre Auswirkungen auf Natur und Mensch sollten \r\n\r\n \r\n\r\n21 Der Annual State of CDR Report (https://www.stateofcdr.org/) sowie CDRterra (https://cdrterra.de/en/for-\r\nschungsprogramm/about-cdrterra) und CDRmare (https://cdrmare.de/en/die-mission/), die vom Bundesministe-\r\nrium für Bildung und Forschung aufgesetzt wurden, sind Beispiele für Forschung, die in diese Richtung geht. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nan dieser Stelle miteinbezogen werden. Bei angebauter Biomasse handelt es sich um einen \r\nhochwertigen Rohstoff. Im Sinne des Kaskadenprinzips sollte er möglichst hoch-\r\nwertig stofflich genutzt werden. Die energetische Nutzung steht am Ende der Nutzungs-\r\nkaskade und sollte sich vor allem auf Abfall- und Reststoffe konzentrieren. No-Go-Areas soll-\r\nten als Teil der Kriterien für die Standortauswahl definiert und die Verfügbarkeit von Flächen \r\nfür konkurrierende Aktivitäten berücksichtigt werden. Es bedarf eines umfassenden und \r\nintegrierten Governance-Rahmens für die CO2-Entnahme-Aktivitäten im Meer \r\nund an Land, der alle erforderlichen Raumplanungen berücksichtigt. Bei allen CO2-Ent-\r\nnahme-Aktivitäten müssen transparente, strenge Überwachungs-, Berichterstattungs- und \r\nÜberprüfungsgrundsätze angewendet werden, um Dauerhaftigkeit/Irreversibilität und Zu-\r\nsätzlichkeit zu gewährleisten.22 Bei der CO2-Entnahme sollten die planetaren Grenzen \r\nrespektiert und das Prinzip „Do No Significant Harm“ (DNSH) eingehalten und \r\nwerden. Zudem sollte CO2-Entnahme-Methoden Vorzug gegeben werden, die zusätzliche \r\nVorteile generieren, beispielsweise die Wiederherstellung degradierter Ökosysteme. CO2-Ent-\r\nnahmen sind dringend erforderlich, um die Klimaziele zu erreichen, allerdings stehen wir \r\nauch vor einer sich global entfaltenden Katastrophe der Biodiversität. Daher sollte die Ver-\r\nbesserung der Integrität von Ökosystemen sollte bei allen CO2-Entnahme-Aktivi-\r\ntäten angereizt werden.23  \r\n\r\n \r\n\r\nGesunde, vielfältige Ökosysteme sind unerlässlich, um die Klimaresilienz zu stärken, \r\nermöglichen Anpassung, erhalten Biodiversität und tragen zur Bekämpfung der Klimakrise \r\nbei.24 Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, sollten diese Kriterien \r\nbei der Schaffung von (finanziellen) Anreizen zur Wiederherstellung von Ökosyste-\r\nmen im Vordergrund (ökosystembasierte Ansätze) stehen – anstatt der durch diese \r\nMaßnahmen aus der Atmosphäre entnommenen Menge CO2. Das gilt vor allem, wenn Letztere \r\nschädlich für die Biodiversität sind und der Einhaltung der planetaren Grenzen zuwiderlau-\r\nfen. Daher sollten naturbasierte Lösungen nach ihrem längerfristigen Nutzen für Na-\r\ntur, Mensch und Klima bewertet werden, anstatt nur das kurzfristigen Entnahmepotenzial \r\nzu berücksichtigen. Zu den naturbasierten Lösungen gehören unter anderem die Wiederher-\r\nstellung von Ökosystemen wie z. B. die Wiedervernässung von Moorflächen, „Blue Carbon“25-\r\nManagement, die Erhöhung des Bodenkohlenstoffs und Agroforst. Die biologische Vielfalt \r\nspielt eine wichtige, aber oft übersehene Rolle bei der Aufnahme und Speicherung von Koh-\r\nlendioxid. Wildtiere können zum Schutz und zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung und -\r\n\r\n \r\n\r\n22 Irreversibilität bedeutet, dass der gespeicherte Kohlenstoff nicht aufgrund von Leckagen, Naturkatastrophen \r\nusw. in die Atmosphäre freigesetzt wird. Permanenz bezieht sich auf die Dauer der Speicherung, wenn sie nicht \r\ndurch externe Quellen unterbrochen wird.  \r\n23 In der CRCF-Verordnung müssen nur kohlenstoffbasierte Landwirtschaftstätigkeiten einen positiven Nebenef-\r\nfekt für die biologische Vielfalt und die Bodengesundheit aufweisen (Art. 7 Verordnung [EU] 2024/3012). \r\n24 Weitere Informationen: WWF (2023). Responsible Finance for Blue Carbon Ecosystems. S. 3–6. \r\nhttps://wwfint.awsassets.panda.org/downloads/wwf_responsible-finance-for-blue-carbon-ecosystems.pdf. \r\n25 „Blauer Kohlenstoff“ bezieht sich in der Regel auf Kohlenstoff, der in Küsten- und Meeresökosystemen wie \r\nMangroven, Salzwiesen und Seegräsern sowie Makroalgen (wie Seetang) und Meeressedimenten gebunden wird. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nspeicherung in Ökosystemen beitragen, dieses Potenzial wird weltweit auf 6,4 Milliarden Ton-\r\nnen pro Jahr geschätzt.26 Durch die Wiederansiedlung heimischer Tierarten können wir die \r\nFähigkeit der Ökosysteme verbessern, jährlich Millionen Tonnen CO2 aufzunehmen.27 Biodi-\r\nverse Ökosysteme sind voraussichtlich widerstandsfähigere Kohlenstoffspei-\r\ncher als beispielsweise Monokulturplantagen mit nicht heimischen Arten.28 \r\n\r\n \r\n\r\nEs bedarf konkreter politischer Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kohlenstoffspei-\r\ncherung in Produkten nur dann belohnt wird, unter Berücksichtigung des gesamten \r\nLebenszyklus der Produkte (Rohstoff, Produktlebensdauer und Verwertung) echte Vorteile \r\nfür das Klima entstehen. Die negativen Auswirkungen auf die Senkenleistung von Ökosys-\r\ntemen durch die Entnahme von Biomasse müssen bei der Bewertung der Klimawirkungen bi-\r\nomassebasierter Produkte berücksichtigt werden. Biomasse aus sehr schnell wachsenden \r\nPflanzen könnte für langlebige genutzt, aber für den Klimaschutz ist die Nutzung von Land \r\noder Wäldern zur Speicherung von Kohlenstoff ist im Allgemeinen eine besser. Die Europäi-\r\nsche Kommission hat auf der Grundlage eigener Analysen29 Folgendes festgestellt: „Bis 2050 \r\nist es unwahrscheinlich, dass die potenziellen zusätzlichen Vorteile von geernteten Holzpro-\r\ndukten und der Materialsubstitution die Verringerung der Netto-Waldsenke im Zusammen-\r\nhang mit der zunehmenden Ernte ausgleichen werden.“30 Zudem sind Produkte aus Bio-\r\nmasse wie Holz (Gebäude, Möbel) wettbewerbsfähig und stützen sich stark auf das Argument, \r\ndass diese Produkte nicht aus fossilen sind. Daher ist fraglich, ob CO2-Entnahme-Zertifikate \r\nfür langlebige Produkte aus Biomasse zu zusätzlichem Klimaschutz führen. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n26 Shmitz, O. J. (2023). Trophic rewilding can expand natural climate solutions. Nature Climate Change. \r\nhttps://www.nature.com/articles/s41558-023-01631-6.epdf?sharing_token=s48LR-\r\n9xjOChNYQPzXyGptRgN0jAjWel9jnR3ZoTv0Nk-Nr0hEzZ-\r\nozTdmB979tFrC1iPfYQK4tNwmdSgNri4Dru4OjZ1s1xqCPcLYe1EFyQ7JU32sHAuWkjMa6b7mB4W1sHrEu-\r\nCYYHDn4vCt9SSqc8dVAvG_tLBj431kuQNw4=.  \r\n27 WWF (2024). Nature’s Technicians: The amazing ways in when nature wild animals maintain our world. S.31 \r\nhttps://www.worldwildlife.org/publications/nature-s-technicians-the-amazing-ways-in-which-wild-animals-\r\nmaintain-our-\r\nworld#:~:text=Nature's%20Technicians%20illustrates%20the%20vital,essential%20building%20blocks%20of%20 \r\nfunctional.  \r\n28 WWF (2021). Beyond Carbon Credits: A blueprint for high quality interventions that work for people, nature, and \r\nclimate. https://wwfint.awsassets.panda.org/downloads/wwf___beyond_carbon_credits_blueprint.pdf. Es gibt \r\nBelege dafür, dass starke, gesunde natürliche Ökosysteme dazu beitragen können, den Klimawandel zu bekämpfen, \r\ndie Widerstandsfähigkeit zu stärken, und uns bei der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels zu unter-\r\nstützen vermögen. Siehe WWF (2018). Climate, nature and our 1.5 future report. \r\nhttps://wwf.panda.org/discover/our_focus/climate_and_energy_practice/climate_nature_future_report/. \r\n29 Europäische Kommission (2021). Brief on the role of the forest-based bioeconomy in mitigating climate change \r\nthrough carbon storage and material substitution. \r\nhttps://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC124374.  \r\n30 Europäische Kommission (2021). Fragen und Antworten zum Europäischen Grünen Deal – Neue EU-Forststra-\r\ntegie für 2030. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_21_3548.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nAls „dauerhaft“ geltende technische CO2-Entnahmen sollten CO2 für mindestens mehrere \r\nJahrhunderte und mit hoher Wahrscheinlichkeit für mehr als 1000 Jahre binden. 31 Die si-\r\nchere und dauerhafte Speicherung ist Grundvoraussetzung für die Entwicklung \r\ntechnischer CO2-Entnahme-Methoden und sollte durch die Entwicklung gesetzliche \r\nRahmenwerke gewährleistet werden.  Falls eine dauerhafte CO2-Entnahme mit geologischer \r\nSpeicherung verwendet wird, müssen Dauerhaftigkeit und Sicherheit der Speicherung mit \r\nstrengen Schutzmaßnahmen, einschließlich strategischer Umweltverträglichkeitsprüfungen, \r\nverbunden sein.32 Das Monitoring sollte in regelmäßigen Abständen stattfinden. Informatio-\r\nnen über potenzielle dauerhafte CO2-Entahme-Projekte, einschließlich geologischer Speiche-\r\nrung, sollten transparent kommuniziert und potenziell betroffene lokale Gruppen konsultiert \r\nwerden. Speicherprojekte in dicht besiedelten Gebieten sollten vermieden werden, um Risiken \r\nfür die öffentliche Sicherheit zu minimieren.  \r\nZu den technischen CO2-Entnahme-Methoden zählt der WWF die direkte Abscheidung aus \r\nder Luft mit anschließender Speicherung (Direct Air Carbon Capture and Storage, DACCS), \r\nBioenergie mit Abscheidung und Speicherung (Bioenergy with Carbon Capture and Storage, \r\nBECCS), die Pyrolyse von Biomasse mit anschließender Speicherung (Pyrogenic Carbon Cap-\r\nture and Storage, PyCCS) – auch als Pflanzenkohle (biochar) bezeichnet, – die künstliche Fo-\r\ntosynthese und die beschleunigte Verwitterung durch das Ausbringen von Gesteinsmehl (En-\r\nhanced Rock Weathering, ERW). \r\nDie rasche Elektrifizierung der Industrie und des Gebäude- und Verkehrssektors \r\ndarf nicht durch energieintensive CO2-Entnahme-Methoden wie DACCS verzö-\r\ngert werden. Bei der Umsetzung gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass aktuell unklar ist, \r\nob die Verfügbarkeit von zusätzlichem Strom aus nachhaltigen erneuerbaren Energien kurz- \r\nbis mittelfristig ausreicht um die Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr zu dekarbonisie-\r\nren und DACCS zu betreiben. Bei technischen CO2-Entnahme-Methoden, die auf Biomasse \r\nbasieren, wie BECCS und PyCCS, muss berücksichtigt werden, dass sich die Entnahme von \r\nHolz und Bioenergiepflanzen negativ auf die LULUCF-Senke auswirkt. Abfälle und Rest-\r\nstoffe, die nicht anderweitig verwendet werden können, sind mit größerer Wahr-\r\nscheinlichkeit die geeignetsten Ausgangsstoffe für diese Methoden. Die Opportu-\r\nnitätskosten, die entstehen würden, wenn landwirtschaftliche Flächen oder Wälder zwecks \r\nBereitstellung von Biomasse für solche CO2-Entnahme-Methoden anstelle zur Nahrungsmit-\r\ntelproduktion oder direkten Kohlenstoffbindung in den Ökosystemen genutzt werden, sind in \r\neinem relevanten Zeitrahmen, der verbleibt, um die Klima- und Biodiversitätsziele zu errei-\r\nchen (bis 2045), nicht tragbar. Der Einsatz von Biomasse für technische Senken darf \r\nnicht dazu führen, dass natürliche Lebensräume noch weiter geschädigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n31 Art. 2.9 Verordnung (EU) 2024/3012 zur dauerhaften CO2-Entnahme, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaf-\r\ntung und der CO2-Speicherung in Produkten versteht unter dauerhafter CO2-Entnahme „jegliche Verfahren oder \r\nProzesse, die unter normalen Umständen und unter Anwendung geeigneter Bewirtschaftungsverfahren die Ab-\r\nscheidung und Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 über mehrere Jahrhunderte bewirken, ein-\r\nschließlich dauerhaft in Produkten chemisch gebundenes CO2, und nicht mit tertiärer Kohlenwasserstoffförde-\r\nrung kombiniert werden.“ \r\n32 Ebd. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDas aktualisierte Kohlenstoffdioxidspeicher- und Transportgesetz (KSpTG) wurde am \r\n06.11.2025 vom Bundestag und am 21.11.2025 von Bundesrat beschlossen. Die Bundesregie-\r\nrung steht in der Pflicht, eine neue Regelung zum Monitoring für Speicherstätten aufzusetzen. \r\nDa Synergien bei Speicherung, Transport und Infrastruktur von CCS (Carbon Capture and \r\nStorage) und CO2-Entnahmen wahrscheinlich sind, sollten sie in der Infrastruktur- und Spei-\r\ncherkapazitätsplanung berücksichtigt werden. Im aktuellen politischen Kontext gibt es eine \r\nTendenz, die Kohlenstoffspeicherung unter dem Meeresboden der Speicherung an Land vor-\r\nzuziehen. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die Eignung von Speichern in ihrem Ge-\r\nbiet zu prüfen, um ggf. eine landseitige Speicherung von CO2 zu ermöglichen.  \r\nBei der Bewertung der Durchführbarkeit, der Kosten und der Umweltauswirkungen sollten \r\nwissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich möglicher Risiken und Auswirkungen von Lecka-\r\ngen beider Optionen – die Speicherung im Meer und an Land – gleichermaßen berücksichtigt \r\nwerden. Die Umweltauswirkungen, die mit der Kohlenstoffspeicherung unter \r\ndem Meeresboden verbunden sind, dürfen unter keinen Umständen weniger \r\nstreng als an Land bewertet werden. Um potenzielle Umwelt- und Gesundheitsgefahren \r\nzu minimieren sind strenge Auflagen für den Schutz der Umwelt und der Bevölke-\r\nrung unbedingte Voraussetzung, die es rechtlich zu verankern gilt. Für die Entwicklung \r\nvon geeigneten kohärenten und zweckmäßigen Mechanismen ist weitere Forschung erforder-\r\nlich, einschließlich einer strikten Definition, welche Aktivitäten für die wissenschaftliche For-\r\nschung zur CO2-Speicherung in tiefen geologischen Formationen durchgeführt werden kön-\r\nnen. \r\nDer Einsatz von CO2-Injektionsverfahren muss zur Vermeidung von Risiken dem höchsten \r\nwissenschaftlichen und technischen Standard entsprechen. Um einen sicheren CO2-Spei-\r\ncherbetrieb zu gewährleisten, sind umfassende Monitoring- und Messpro-\r\ngramme zu etablieren.33 Das Risiko für Fehleinschätzung der Aufnahmekapazität oder der \r\nDruckresistenz eines Speicherstandorts steigen, wenn diese Aspekte nicht sorgfältig geprüft \r\nwerden. Dies kann schwerwiegende Folgen für die Meeresumwelt nach sich ziehen und die \r\nSicherheit der Speicherung beeinträchtigen. Beispielsweise in Norwegen traten bei Offshore-\r\nSpeicherprojekten unvorhergesehene Probleme mit dem Verhalten des CO2 während der In-\r\njektion auf, was zu erheblichen Kostensteigerungen und unklaren Effekten auf die umgebende \r\nMeeresumwelt führte.34 Die Überwachung des Speicherstandorts muss von unab-\r\nhängigen Dritten gewährleistet werden und wissenschaftlich fundiert sein. Die \r\nÜbertragung der Verantwortung auf die zuständige Behörde nach der Aufgabe eines Speicher-\r\nstandorts muss auf klaren Übergabekriterien basieren und alle rechtlichen Verpflichtungen \r\nberücksichtigen. Dies sollte Überwachungs- und Korrekturmaßnahmen, Prävention, Scha-\r\ndensbehebungen und die Löschung von Zertifikaten im Fall von Leckagen abdecken. \r\n\r\n \r\n\r\n33 Öko-Institut (2024). Securing the Underground: managing the risks of carbon storage through effective policy \r\ndesign. S. 32. https://www.oeko.de/en/publications/securing-the-underground/. \r\n34 Ebd., S. 92. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDer politische Rahmen für die CO2-Entnahme in den Meeren muss in Deutschland und Eu-\r\nropa mit den bestehenden Verpflichtungen im Einklang stehen. Dazu gehören das Überein-\r\nkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD)35 und das \r\nVerbot technischer CO2-Entnahme-Methoden im Meer aus London Convention \r\nund London Protocol (LP/LC)36 achten. Beide Abkommen sehen ein Moratorium für \r\ndiese Aktivitäten vor, bis die ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Risiken \r\nauf Grundlage solider wissenschaftlicher Erkenntnisse angemessen bewertet wurden. Das \r\nVorsorgeprinzip zum Schutz der Biodiversität konsequent angewendet werden, weil die öko-\r\nlogischen und sozialen Risiken in der Regel die bekannten Vorteile überwiegen.37 Auf See \r\nsind die biologischen, chemischen und physikalischen Prozesse nicht an Gren-\r\nzen gebunden. Daher müssen bei der Bewertung der technischen Senken auch \r\nsolche Faktoren berücksichtigt werden, die beispielsweise die Unzugänglichkeit von \r\nMeeresökosystemen oder noch unbekannte Risiken beschreiben.  \r\nZu technischen marinen CO2-Entnahmen zählt der WWF u.a. die Alkalinitätserhöhung im \r\nOzean (Ocean Alkalinity Enhancement, OAE), den künstlichen Auftrieb, die Dünung der Oze-\r\nane sowie die Kultivierung und Versenkung von Biomasse wie Makroalgen. Diese überschnei-\r\nden sich teilweise mit der Definition für ‚marinem Geo-Engineering‘ der Internationalen See-\r\nschifffahrtsorganisation (International Maritim Organisation, IMO).38  \r\nDie CBD39 befürwortet wissenschaftliche Forschung in geringem Umfang, die darauf zielt, \r\nwissenschaftliche Daten in einem kontrollierten Rahmen zu sammeln und die einer strengen \r\nvorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.40 London Convention und Protocol \r\n(LC-LP.1 2008) beziehen sich auf das Moratorium, indem sie bestimmen, dass Tätigkeiten \r\n„außer der wissenschaftlichen Forschung ausgesetzt werden müssen“, was die Durchführung \r\neinzelner  Aktivitäten ermöglicht.41 Aktuell fehlt die Definition der Tätigkeiten, die im Rahmen \r\nvon wissenschaftlichen Arbeiten ermöglicht werden sollen: Alkalinitätserhöhung der Ozeane, \r\nKultivierung von Makroalgen und anderer Biomasse für die Sequestrierung, künstlicher Auf-\r\ntrieb sowie CO2-Speicherung in tiefen geologischen Formationen unter dem Meeresboden. \r\n\r\n \r\n\r\n35 Abs. 8 lit. w UNEP/CBD/COP/DEC/X/33. https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-10/cop-10-dec-33-en.pdf. \r\n36 IMO, 45. Konsultativtagung der Vertragsparteien des Londoner Übereinkommens und 18. Tagung der Vertrags-\r\nparteien des Londoner Protokolls (LC 45/LP 18): Erklärung zum Geoengineering im Meer. Das Gesetz über mari-\r\nnes Geoengineering (https://www.imo.org/en/MediaCentre/MeetingSummaries/Pages/LC-45-LP-18.aspx), das \r\nvon 101 Regierungen unterstützt wurde (LC-LP.1 2008 und LC-LP2 2010). \r\n37 WWF (2025). Blue Manifesto, Der Fahrplan für einen gesunden Ozean im Jahr 2030. \r\nhttps://www.wwf.eu/?16464441/blue-manifesto.  \r\n38 IMO. Marine Geoengineering. https://www.imo.org/en/ourwork/environment/pages/geoengineering-de-\r\nfault.aspx  \r\n39 Abs. 8 lit. w UNEP/CBD/COP/DEC/X/33. S. 5 https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-10/cop-10-dec-33-\r\nen.pdf. \r\n40 Ebd. \r\n41 IMO, 45. Konsultativtagung der Vertragsparteien des Londoner Übereinkommens und 18. Tagung der Vertrags-\r\nparteien des Londoner Protokolls (LC 45/ LP 18): Erklärung zum Geoengineering im Meer. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nHier sollte die Bundesregierung die Bemühungen um eine angemessene Regu-\r\nlierung der technischen CO2-Entnahme-Aktivitäten im Meer auf deutscher, EU- \r\nund internationaler Ebene im Einklang mit internationalen Vereinbarungen un-\r\nterstützen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n©WWF European Policy Office \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nDie Finanzierung von CO2-Entnahme sollten nach Möglichkeit auf dem übergeord-\r\nneten Verursacherprinzip beruhen. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der \r\nWWF die Einführung von wirtschaftspolitischen Instrumenten, wie Compliance-Märkte. Vo-\r\nraussetzung hierfür ist, dass diese an ein Entnahmeziel gebunden sind, um die CO2-Entnahme \r\nzu skalieren und CO2-Entnahme-Zertifikate nicht als Alternative zu Emissionsberechtigungen \r\ngenutzt werden. Darüber hinaus sind ein hohes Maß an sozio-ökologischer Integrität und \r\nTransparenz essenzielle Faktoren um sicherzustellen, dass Compliance-Märkte einen glaub-\r\nwürdigen und wirksamen Beitrag leisten zu können. Diese Aspekte gilt es in den regulatori-\r\nschen Rahmenbedingungen robust zu integrieren. \r\nDie quantitativen Berechnungen für naturbasierte CO2-Entnahme ist aufgrund der Kohlen-\r\nstoffflüsse sowie der Komplexität und der Kosten der Messung schwierig und unzuverlässig. \r\nDaher sollte die öffentliche Finanzierung für eine naturbasierte CO2-Entnahme-Ak-\r\ntivität (die im Rahmen des CRCF zertifiziert werden könnte) tätigkeitsbasiert \r\nsein. Dies trifft auf technische CO2-Entnahmen nicht zu, weshalb die Finanzierung für tech-\r\nnische CO2-Entnahme ergebnisbasiert sein sollte. \r\nZur Finanzierung Naturbasierte CO2-Entnahme sollten neben privaten Investitionen ebenfalls \r\ndie sehr umfangreichen vorhandenen öffentlichen Mittel genutzt werden. Auf EU-Ebene \r\nkönnten beispielsweise die Einnahmen aus dem Europäischen Emissionshandel eine Rolle \r\nspielen.42 Die finanzielle Ausstattung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klima-\r\nschutz“ im Klima- und Transformationsfonds und des Bundesnaturschutzfonds im \r\nKernhaushalt des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare \r\nSicherheit müssen auf hohem Niveau fortgesetzt werden und verstetigt bleiben. \r\nZudem soll die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Klimaschutz, Klimaanpas-\r\nsung und Naturschutz“ aufgesetzt werden. Die für das EU-Budget ab 2028 diskutierten \r\nVeränderungen machen es schwer vorherzusagen, wie sich die öffentliche Mittelvergabe auch \r\nin Deutschland verändern wird. In jedem Fall sollte auch private Finanzierung eine Rolle spie-\r\nlen, sowohl durch Investitionen innerhalb der Wertschöpfungsketten als auch durch zusätzli-\r\nche Investitionen außerhalb der Wertschöpfungsketten. Solche externen Investitionen in \r\nKlimaschutzmaßnahmen dürfen die Dekarbonisierung innerhalb der eigenen \r\nWertschöpfungskette jedoch weder ersetzen noch verzögern und sollten damit dem \r\nContribution-Modell43 entsprechen. Es könnte auch ein Compliance-Ansatz für Unternehmen \r\nins Auge gefasst werden, der auf einem CO2-Entnahme-Ziel basiert, sofern dies nicht dazu \r\nführt, dass naturbasierte Entnahmen mit Emissionen gleichgesetzt werden.44  \r\n\r\n \r\n\r\n42 Siehe WWF (2024). Offener Brief: EU ETS revenue from polluters to people. https://www.wwf.eu/?16317191/eu-\r\nets-revenues-open-\r\nletter#:~:text=From%202024%20to%202030%2C%20Member,the%20costs%20of%20the%20transition. \r\n43 Contribution-Modell bezieht sich auf die zusätzliche Klimafinanzierung außerhalb der Wertschöpfungskette. \r\nWeitere Informationen WWF (2022). Fit für Paris. https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-\r\nPDF/Unternehmen/WWF-Fit-fuer-Paris-Nachfolgemodell-CO2-Kompensation.pdf  \r\n44 Compliance-Ansatz bedeutet nicht die Einbeziehung von CDR in irgendwelche Compliance-Märkte, wie später in \r\ndem Abschnitt über die Verwendung von CO2-Entnahme-Zertifikaten erläutert wird. Der Compliance-Ansatz sollte \r\nso verstanden werden, dass ein verbindliches Ziel für die CO2-Entnahme festgelegt wird. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nTechnische Senken könnten in der Anfangsphase der Technologieentwicklung und Hochlauf-\r\nphase ebenfalls durch öffentliche Mittel gefördert werden. Diese Förderung sollte an spezifi-\r\nsche Qualitäts- und Schutzkriterien gebunden sein, etwa feste Zeitvorgaben, in denen die Ak-\r\ntivitäten durchgeführt werden müssen und Nachweise über die entnommene Menge an CO2. \r\nAktivitäten sollten nicht weiter durch öffentliche Mittel finanziell gefördert werden, wenn sie \r\nselbst finanziell tragfähig sind. Darüber hinaus sind erhebliche private Mittel erforderlich, um \r\ndie technische CO2-Entnahme ausreichend und langfristig auszubauen. Anreize dafür können \r\ndurch einen Compliance-Ansatz oder durch Investitionen innerhalb und außerhalb der Wert-\r\nschöpfungsketten von Unternehmen geschaffen werden. Entscheidend ist, dass diese Investi-\r\ntionen die Dekarbonisierung innerhalb der unternehmenseigenen Wertschöpfungskette im \r\nSinn des Contribution-Modells weder ersetzen noch verzögern. \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Regulierung zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaf-\r\nten CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in \r\nProdukten (CRCF)45 hat das Potenzial private Finanzmittel für naturbasierte CO2-Entnahme \r\nzu generieren und so zur Erreichung der LULUCF-Ziele und des EU Netto-Null-Ziels bis 2050 \r\nbeizutragen. Allerdings fehlen in der CRCF wesentliche Maßnahmen und Elemente um die \r\nQualität dieser CO2-Entnahmen sicherzustellen, wie umfassende Nachhaltigkeitskriterien \r\nund Regeln für die Verwendung der CO2-Entnahme-Zertifikate. Die Bundesregierung \r\nsollte sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass hier dringend nachgeschärft wird \r\ndamit die CRCF einen echten Beitrag zum Klimaschutz leisten kann.46 \r\nNaturbasierte CO2-Entnahmen sollten wegen der Risiken der Reversibilität und der \r\nSchwierigkeit einer präzisen Messung nicht als Tonne-für-Tonne-Äquivalent zu Emis-\r\nsionen behandelt werden. CO2-Entnahme-Zertifikate unterschiedlicher CO2-Entnahme-\r\nMethoden sollten nicht als gleichwertig angesehen werden.47 Die Bündelung von CO2-Ent-\r\nnahme-Zertifikaten (Stacking of Credits) zur Erhöhung der Permanenz sollte \r\nnicht erlaubt sein. \r\nEs besteht die Gefahr, dass bereits jetzt die Integration von CRCF-Zertifikaten in mehreren \r\nbestehenden Rechtsvorschriften (zum Beispiel die LULUCF-Verordnung, das EU-Emissions-\r\nhandelssystem) in Erwägung gezogen und ein mögliches künftiges Emissionshandelssystem \r\nim Agrar- und Lebensmittelsektor analysiert wird, obwohl die Europäische Kommission noch \r\nstrukturelle Grundsätze festlegen muss. Aus Sicht des WWF sollten CO2-Entnahme-Zertigi-\r\nkate (einschließlich CRCF-Zertifikaten) nicht als Alternative zu Emissionsberechtigungen \r\noder -reduktionen im Rahmen bestehender Regelungen zur Einhaltung der \r\n\r\n \r\n\r\n45 Verordnung (EU) 2024/3012 für die Zertifizierung dauerhafter CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Land-\r\nbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten. \r\n46 WWF (2023): WWF Priorities for the EU Carbon Removal Certification Framework. \r\nhttps://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/briefing-paper-crcf-july-2023.pdf  \r\n47 Die CRCF erkennt unterschiedliche Zeiträume für die Entnahmeaktivitäten an. Carbon Farming: fünf Jahre; \r\nKohlenstoffspeicherung in Produkten: 35 Jahre; dauerhafte Entnahme: > 200 Jahre, argumentieren einige für die \r\nBündelung von CO2-Entnahme-Zertifikaten, beispielsweise könnten dann sieben Carbon Farming Credits einer \r\nKohlenstoffspeicherung in Produkten entsprechen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nEmissionsreduktionsvorschriften verwendet werden, wie EU-ETS oder die EU-Effort Sharing \r\nRegulation aufgenommen werden. Eine strikte Trennung zwischen CO2-Entnahme-\r\nZertifikaten und Emissionen in Compliance-Systemen ist von größter Bedeutung.  \r\nDie Aufnahme von CO2-Entnahme-Zertifikaten in den EU-ETS würde die not-\r\nwendige Reduzierung der Emissionsberechtigungen im System untergraben und \r\nes Unternehmen ermöglichen, Investitionen in die Dekarbonisierung zu verzögern oder zu er-\r\nsetzen. Die Integration von CO2-Entnahme in den EU-ETS könnte den CO2-Preis gefährden, \r\ninsbesondere wenn Zertifikate aus der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung einbe-\r\nzogen würden. Stattdessen ist es dringend erforderlich, die kostenlose Zuteilung \r\nvon Emissionsberechtigungen zu beenden, da sie dem Verursacherprinzip direkt wi-\r\ndersprechen und nachweislich die Dekarbonisierung der Industrie verlangsamen.48 Um die \r\nglobale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, müssen die Emissionen in den bestehenden ETS-\r\nSektoren (Energiesektor, verarbeitende Industrie und internationaler Verkehr) im kommen-\r\nden Jahrzehnt tiefgreifend reduziert werden. Diese Aspekte sollen bei der nächsten Überar-\r\nbeitung des EU-ETS berücksichtigt werden. \r\nBislang verwenden Unternehmen CO2-Zeritifikate zur Kompensation (Offsetting), um vorzei-\r\ntige Klimaneutralitäts-Claims zu untermauern. Allerdings verfolgt eine wachsende Anzahl von \r\nUnternehmen Netto-Null-Ziele, die aus drei Komponenten bestehenden 1) Emissionsredukti-\r\nonen 2) Kompensation von nicht-vermeidbaren Restemissionen und 3) zusätzliche Klimafi-\r\nnanzierung für Emissionen die aktuell noch nicht vermieden werden. Der Druck die Emissio-\r\nnen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette zu reduzieren sinkt, wenn Unternehmen be-\r\nhaupten können, ihre verbleibenden Emissionen durch Zertifikate zu kompensieren, Green-\r\nwashing gleich und untergräbt somit wirksamen Klimaschutz. Das gilt auch für CRCF-Zertifi-\r\nkate. CO2-Entnahme-Zertifikate dürfen von nicht für Klimaneutralitäts-Claims, \r\noder zur Substitution erforderlicher Emissionsreduktionen verwendet wer-\r\nden.49 Im Fall nicht-vermeidbarer Restemissionen in der Wertschöpfungskette von Unter-\r\nnehmen unterstützt der WWF die Verwendung permanenter CO2-Entnahme-Zertifikate, die \r\neine hohe Qualität und Integrität transparent nachweisen können, um diese Emissionen zu \r\nneutralisieren – mit separater Bilanzierung und Berichterstattung von CO2-Entnahmen zu \r\nEmissionsreduktionszielen.50 CRCF-Zertifikate erfüllen diese hohen Qualitätskriterien nach \r\njetzigem Stand nicht und sollten daher nicht zur Neutralisierung nicht vermeidbarer Reste-\r\nmissionen von Unternehmen herangezogen werden. CO2-Entnahme-Zertifikate können \r\nvon Unternehmen im Rahmen des Contribution-Modells verwendet werden, in-\r\ndem sie für ihre verbleibenden Emissionen Verantwortung übernehmen durch zusätzliche In-\r\nvestitionen in systemische Klimalösungen außerhalb ihrer Wertschöpfungsketten – parallel \r\nund ohne bilanzielle Anrechnung zu ihren wissenschaftlich fundierten 1,5-Grad-kompatiblen \r\nEmissionsreduktionszielen. Diese Investitionen dürfen die Dekarbonisierung der \r\nWertschöpfungskette der Unternehmen nicht ersetzen oder verzögern, können \r\n\r\n \r\n\r\n48 Europäischer Rechnungshof (2020). Sonderbericht Nr. 18/2020: Das EU-Emissionshandelssystem – die kosten-\r\nlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen muss gezielter sein. \r\nhttps://www.eca.europa.eu/en/publications?did=54392. \r\n49 WWF (2023). WWF Priorities for the EU Carbon Remval Certification Framework. \r\nhttps://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/briefing-paper-crcf-july-2023.pdf.  \r\n50 WWF (2024). Carbon Finance & Markets Papier. https://wwfint.awsassets.panda.org/downloads/wwf-network-\r\nposition-on-carbon-finance-single-page.pdf  SBTIs Corporate Net Zero Standards Kriterien Version 1.2 (März \r\n2024). https://sciencebasedtargets.org/resources/files/Net-Zero-Standard-Criteria.pdf.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\naber zusätzliche private Finanzmittel für die systemisch notwendige Skalierung \r\nder CO2-Entnahme bereitstellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nIMPRESSUM \r\n\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland, Berlin \r\nStand: November 2025 \r\nKoordination: Julia Teppe (WWF Deutschland) \r\nKontakt: Julia Teppe, Policy Advisor Climate and Energy, julia.teppe@wwf.de \r\n Viviane Raddatz, Bereichsleitung Klimaschutz und Energiepolitik, viviane.raddatz@wwf.de \r\nKaroline Schacht, Policy Advisor Marine Conservation, karoline.schacht@wwf.de  \r\n Benjamin Kottmeyer, Project Manager Sustainable Business & Climate, benjamin.kottmeyer@wwf.de \r\n(alle WWF Deutschland) \r\nJulika Tribukait, Interim Head of Policy, Oceans, WWF International, jtribukait@wwfint.org  \r\nBildnachweise: © Julia Teppe/WWF Deutschland © WWF European Policy Office \r\nTransparenz ist uns wichtig: Lobbyregister auf Bundesebene R001579 \r\nEU-Transparenzregister 031571311716-04 \r\n\r\nUnser Ziel\r\nWir wollen die weltweite Zerstörung der Natur und Umwelt stoppen und eine \r\nZukunft gestalten, in der Mensch und Natur in Einklang miteinander leben.\r\n\r\nUnterstützen Sie den WWF\r\nIBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22\r\n\r\nWWF Deutschland \r\nReinhardtstr. 18 | 10117 Berlin \r\nTel.: +49 30 311777-700 \r\ninfo@wwf.de | wwf.de\r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006189","regulatoryProjectTitle":"informelle Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71K GEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/47/367654/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Wie\r\nin den Stellungnahmen des WWF zu den anderen beiden Konsultationen deutlich\r\nhingewiesen wurde, ist es von zentraler Bedeutung, dass aufgrund der\r\nunterschiedlichen Zuständigkeiten von BNetzA und BMWK die Ausgestaltung der\r\nneuen Regelungen zu den entsprechenden Prozessen von einer engen Abstimmung\r\nzwischen beiden Institutionen geprägt ist.\r\nZu Beginn dieser Konsultation möchte der WWF Deutschland festhalten, dass\r\nWasserstoff im äußerst geringen Umfang zur Wärmewende beitragen wird. Dies wird\r\nvon mehr als 50 unabhängigen Studien bestätigt (s. Rosenow (2024): A meta-review\r\nof 54 studies on hydrogen heating). Wenn überhaupt, kann ohnehin nur grüner\r\nWasserstoff als erneuerbarer Baustein zum Ziel einer Dekarbonisierung der\r\nWärmeversorgung beitragen. Dabei sollte klar sein, dass dieser – wenn überhaupt –\r\nlediglich eine untergeordnete Rolle im Wärmesektor spielen kann. Wasserstoff wird\r\nauf absehbare Zeit ein knappes sowie teures Gut sein und sollte daher insbesondere\r\nden Bereichen zur Verfügung stehen, die keine bessere Alternative haben. Im\r\nWärmesektor gibt es gut erprobte, sehr effiziente sowie klimafreundliche Alternativen.\r\nDies sind vor allem Wärmepumpen und Fernwärme.\r\nAntworten zum Punkt „Allgemeines“\r\na) Gibt es Aspekte, die Sie in der Auflistung vermissen?\r\nb) Stimmen Sie den oben aufgeführten Eckpunkten zu? Welchem\r\nEckpunkt stimmen Sie nicht zu und aus welchen Gründen?\r\nFrage a) und b) werden zusammen beantwortet. Grundsätzlich begrüßen wir die\r\nArgumentation der BNetzA, dennoch fehlen unserer Auffassung nach zentrale Punkte,\r\ndie im Zuge der Erstellung von Wasserstofffahrplänen berücksichtigt werden sollten.\r\nVorweg möchten wir jedoch betonen, dass die Wärmeplanung ein Instrument ist, um\r\ndie Klimaschutzlücke zu schließen, und dazu beitragen soll, Klimaneutralität 2045 zu\r\nerreichen. Dies darf nicht aus den Augen gelassen werden. Der Gesetzgeber darf\r\nbestehende Kriterien zum Klimaschutz nicht aufweichen. Ein Aufweichen der\r\nverbindlichen Vorgaben schadet dem Klima- und Verbraucherschutz und würde\r\nlediglich unternehmerische Interessen der fossilen Gaswirtschaft stärken.\r\nStellungnahme des WWF Deutschland\r\nInformelle Konsultation zu den\r\nWasserstofffahrplänen nach § 71k GEG\r\nUntertitel der Publikation\r\n02 Informelle Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG\r\nDaher ist es wichtig, dass Kommunen nicht gezwungen werden können, auf\r\nWasserstoff in der künftigen Wärmeversorgung zu setzen. Die Freiwilligkeit\r\nzur Erstellung von Wasserstofffahrplänen sollte bestehen bleiben. Sofern eine\r\nKommune dennoch im Rahmen der Wärmeplanung sogenannte\r\nWasserstoffausbaugebiete oder Gastransformationsgebiete festlegt, müssen klare,\r\ntransparente und wirksame Kriterien greifen. Diese sind nach aktuellem\r\nGesetzesstand lückenhaft. Im Folgenden werden wir auf zentrale Punkte der\r\nEckpunkte eingehen und weitere Kriterien nennen, die aus Klima- und\r\nVerbraucherschutzsicht berücksichtigt werden sollten.\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Fahrpläne eine technisch und wirtschaftlich\r\nrealistische Planung im Einklang mit dem bestehenden Rechts- und\r\nRegulierungsrahmen (so auch die Klimaschutzziele) gewährleisten sollen und\r\ndiese Planung für alle Beteiligten, insbesondere für Letztverbraucher:innen, möglichst\r\ntransparent, verbindlich und rechtssicher gemäß der gesetzlichen Vorgaben\r\nausgestaltet werden soll. Um dies zu gewährleisten, sollten Zwischenschritte und -\r\nziele alle zwei Jahre aktualisiert werden.\r\nEs ist bisher nicht erkenntlich, wie auf kommunaler Ebene entschieden und beurteilt\r\nwerden kann, ob die lokalen Fahrpläne den Bundes-Klimaschutzzielen entsprechen\r\nund zu deren Erfüllung beitragen und wie sich die lokalen Pläne in benachbarte\r\nGebietsplanungen einfügen. Es bedarf somit einer zentralen\r\nKoordinierungsstelle, die die Wasserstoffpläne sammelt, regelmäßig\r\nprüft (Monitoring) und bewertet.\r\nWir begrüßen sehr, dass die vorliegenden Eckpunkte den\r\nVerbraucherschutzcharakter in den Vordergrund stellen, da gerade auf Seite\r\nder Haushalte die größten Risiken liegen. Dennoch bedarf es einer weiteren\r\nVerschärfung. Im Rahmen der verpflichtenden Energieberatung nach § 71 (11) GEG\r\nsollte klar kommuniziert werden, welche Kosten und Risiken auf die\r\nVerbraucher:innen bei welcher Option der Wärmeversorgung zukommen. Der\r\npotenzielle Wasserstoffnetzbetreiber sollte die künftige Versorgung mit einer\r\nbedarfsgerechten Menge an Wasserstoff zum Genehmigungszeitpunkt bereits\r\ngewährleisten und die Versorgungssicherheit auch während der Umstellungsphase\r\nsicherstellen. Dazu zählt auch die Aufführung eines erwarteten Preispfades für\r\nWasserstoff in Euro/kWh, um eine Vergleichbarkeit mit anderen Erfüllungsoptionen\r\ndes GEG sicherzustellen. Mieter:innen müssen besonders vor wahrscheinlich sehr\r\nhohen Kosten geschützt werden, wenn Vermieter Erfüllungsoptionen frei wählen\r\nkönnen (s. dazu Absatz zur Wirtschaftlichkeit).\r\nIm Zuge der Konsultation zum Green Paper des BMWK hat sich der WWF\r\nDeutschland bereits dafür ausgesprochen, dass im Wärmeplanungsgesetz die\r\nMöglichkeit für Kommunen ergänzt werden sollte, „Stilllegungspläne“ für das\r\nGasnetz zu schaffen. Verbraucher:innen sollten dabei frühzeitig über\r\nStilllegungspläne sowie alternative Heizmöglichkeiten informiert werden und\r\nausreichend Zeit für den Umstieg ihrer Heizversorgung haben. Durch übergeordnete\r\nKontrollinstanzen sollte zudem sichergestellt werden, dass die Planungen für die\r\nUmrüstung von Teilen des Gasnetzes sich an den absehbar verfügbaren Mengen an\r\ngrünem Wasserstoff orientieren.\r\nDer Punkt 10) der Veröffentlichung der eingereichten Fahrpläne sowie der\r\nEntscheidung der BNetzA ist positiv zu bewerten. Da im Wärmesektor eine massive\r\nTransformation bevorsteht, die von einzelnen Verbraucher:innen nicht vollständig\r\nüberblickt werden kann, ist es umso wichtiger, dass Verbraucher:innen über\r\n03 Informelle Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG\r\nFahrpläne frühzeitig, vollumfänglich und transparent informiert werden.\r\nDer WWF fordert daher mehr Transparenz und eine klare Kommunikation. Dazu\r\nkönnte etwa die Schaffung einer zentralen Online-Plattform von Nutzen sein, in der\r\nalle eingereichten Anhänge und Bestandteile, die Dokumente zu Planungsvorhaben\r\noder auch die Fortschrittsberichte einsehbar sind und vergleichbar gemacht werden.\r\nDie Gaswirtschaft sagt, dass der Großteil der bestehenden Erdgasnetze durch nur\r\ngeringe Eingriffe zu H2-Netzen umgerüstet werden können - dies sollte in der Planung\r\nder Fahrpläne berücksichtigt und transparent abgebildet werden. Sofern trotz alledem\r\nein verbraucherfreundlicher, umwelt- und klimaschutzfreundlich sowie\r\nkosteneffizienter Betrieb gewährleistet ist, gilt es die Frage zu klären, wer für die\r\nUmrüstung der Heizungsanlagen aufkommt.\r\nc) Wir gehen aufgrund des derzeitigen Rechts- und\r\nRegulierungsrahmens davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass\r\nes Kunden geben wird, die sich für andere Erfüllungsoptionen des §\r\n71 GEG entscheiden und dazu weiterhin Erdgas oder Biomethan\r\nnutzen. Wie sehen Ihre aktuellen Strategien für den Umgang mit\r\ndiesen Kunden aus?\r\nDer Betrieb mit Biomethan stellt unserer Auffassung nach vor allem eine\r\nVerlängerung fossiler Geschäftsinteressen dar, die die Transformation der\r\nGasnetze sowie das Erreichen der Klimaschutzziele womöglich eher\r\nverlangsamen als beschleunigen kann. Auch Biomethan und andere „grüne“ Gase\r\nsind knapp, teuer und im Vergleich zu anderen Technologien ineffizient und\r\ngefährden oft Umwelt- und Naturschutz. Wir fordern, dass beim Einsatz von\r\nBiomethan und anderer „grüner“ Gase keine rein bilanzielle Beimischung, sondern\r\neine tatsächliche Beimischung gewährleistet werden muss, damit der\r\ntatsächliche Erdgasverbrauch auch reduziert werden kann.\r\nDer planende Netzbetreiber sollte bei Einreichung der Pläne bereits eine\r\nrepräsentative Abfrage der Bürger:innen vor Ort im Netzgebiet durchgeführt haben,\r\num eine valide Aussage zur Nachfragesituation treffen zu können. Eine potenziell\r\ngering ausfallende Nachfrage muss bereits in die Plausibilitätsprüfung\r\nder Wasserstofffahrpläne mit einfließen – insbesondere um zu vermeiden, dass\r\ndie Kosten der Transformation durch eine geringe Anzahl an Kunden getragen werden\r\nmüssten und so unerwartete Mehrkosten (etwa durch Netzentgelte o.ä.) oder gar\r\nAnschlusszwänge auf die Letztverbraucher:innen zukommen. Bei der Umstellung auf\r\nBiomethan sollte besonders auf Umweltstandards geachtet werden. Es muss\r\nverantwortungsvoll mit den knappen Ressourcen in Deutschland umgegangen werden\r\nund vor allem auf Biomethan aus Reststoffen gesetzt werden. So sind Konflikte mit\r\nNaturschutz und Flächenkonkurrenzen möglichst ausschließbar.\r\nAnschlusszwänge dürfen daher auch nicht Teil der Wasserstofffahrpläne\r\noder auch bei der Umstellung auf Biomethan sein. Aus Transparenzgründen\r\nsollten auch die Daten dieser Umfrage bei Einreichung der Pläne in der von uns\r\nvorgeschlagenen öffentlich zugänglichen Online-Plattform verfügbar sein.\r\nDer dauerhafte Dualismus zwischen einer potenziell andauernden\r\nErdgasnutzung/Biomethannutzung und einer parallellaufenden\r\nWasserstoffinfrastruktur muss aus Verbraucher:innen- sowie aus Klimaschutzsicht\r\nmöglichst vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass eine Parallelstruktur\r\nfür Haushalte sehr teuer werden kann. Wir verweisen auch hier auf die Stellungnahme\r\nzum Green Paper, dass Stilllegungspläne als Teil der Wärmeplanung vom Gesetzgeber\r\nergänzt werden müssen. Mehrkosten eines solchen Dualismus müssen in der Planung\r\n04 Informelle Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG\r\ntransparent einfließen und dürfen sich nicht negativ auf die Kosten für\r\nVerbraucher:innen, etwa im Vergleich zu anderen Optionen wie Wärmepumpen oder\r\nFernwärmenutzung, auswirken.\r\nAntworten zum Punkt „Anforderungen“\r\nDie Anforderung aus dem § 71k GEG, dass in den Fahrplänen zeitliche und räumliche\r\nZwischenschritte für 2035 und 2040 in der Umstellung von Netzteilen im Einklang\r\nmit Klimaschutzzielen und des verbleibenden Treibhausgasbudgets stehen müssen, ist\r\nin den gelisteten Eckpunkten nicht zu finden. Wir fordern daher, dies zu\r\nberücksichtigen. Der Budgetansatz ist zentral und wird seitens des\r\nBundesverfassungsgerichts gefordert. Daher sollte die Umstellung der Gasnetze sich\r\nanalog zu den Jahresminderungszielen nach Klimaschutzgesetz richten. Eine\r\nfrühzeitige Umstellung ist in jedem Fall unabdingbar, um die Klimaziele mittel- und\r\nlangfristig nicht zu gefährden. Eine Umstellung der Netze sollte bis spätestens 2033\r\nerfolgen, um mit den Anforderungen des Klimaschutzgesetzes übereinzustimmen.\r\nEine Umstellung danach sollte nicht genehmigt werden, da die Emissionsmengen\r\nüber den Anforderungen eines adäquaten Klimaschutzes liegen werden. Zudem sollte\r\ndie BNetzA definieren, wie genau die Klimaschutzziele zu berücksichtigen sind - also\r\nz.B. welche Emissionsminderungen bis 2035 und 2040 in den\r\nWasserstoffversorgungsgebieten zu erreichen sind.\r\nDaher schlagen wir vor, dass – angelehnt an die Regelungen zur Transformation der\r\nWärmenetze – ebenfalls prozentuale Emissionsminderungsvorgaben definiert\r\nwerden, die durch Wasserstoffnetze im Bundesschnitt zu erfüllen sind. Hier kommt\r\ndie herausragende Bedeutung des grünen Wasserstoffs besonders zur Geltung.\r\nZusätzlich bedarf es jedoch auch hier eines Tools, das sicherstellt, dass diese Ziele\r\nauch auf Bundesebene im Gesamten erreicht werden. Die Höhe der festzulegenden\r\nEmissionsminderungen könnte sich an den prozentualen\r\nErdgasverbrauchsrückgängen der Szenario-Studien zur Erreichung der nationalen\r\nKlimaschutzziele orientieren (z.B. BMWK-Langfristszenarien, vgl. Meta-Studie des\r\nÖko-Insituts).\r\nWie begrüßen sehr, dass eine zentrale Datenbank (online abrufbar) für die\r\nEinsehbarkeit und Transparenz der Fahrpläne erstellt werden soll. Es ist wichtig, dass\r\nalle in dieser Stellungnahme zugrunde gelegten Kriterien und Anforderung dort\r\nabgebildet werden, sofern dies die datenschutzrechtlichen und sonstige gesetzliche\r\nRegelungen erlauben. Dies ermöglicht auch das Monitoring der tatsächlich\r\ngemeldeten Wasserstoffbedarfe. Daher ist es zentral, dass es eine bundesweit\r\neinheitliche Plattform sein sollte, die zentral auch für Bürger:innen vor Ort abrufbar\r\nsein sollte.\r\nAntworten zum Punkt „Wirtschaftliche Überprüfung“\r\na) Stimmen Sie den oben aufgeführten Eckpunkten zu? Welchem\r\nEckpunkt stimmen Sie nicht zu und aus welchen Gründen?\r\nb) Gibt es Aspekte, die Sie in der Auflistung vermissen?\r\nDie Fragen a) und b) werden zusammen beantwortet.\r\nZu Punkt 1): Allgemein ist es zu begrüßen und sehr wichtig, dass die Fahrpläne den\r\nNachweis der Wirtschaftlichkeit erbringen sollen und dass eine Refinanzierung sowie\r\ndie Verfügbarkeit gewährleistet werden soll. Eine Lücke sehen wir allerdings in\r\n05 Informelle Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG\r\nder Definition des Begriffs “Wirtschaftlichkeit”. Hierbei darf nicht nur die\r\nbetriebsökonomische Sichtweise aufseiten der betreibenden Unternehmen gelten,\r\nsondern sollte auch die Sichtweise der Verbraucher:innen einbezogen\r\nwerden. Eine für Verbraucher:innen wirtschaftlich nicht-sinnvolle Lösung darf nicht\r\nin der Gesamtbilanz als wirtschaftlich betrachtet werden, um den\r\nVerbraucherschutzcharakter des § 71k zu wahren. Der Anspruch muss sein, die\r\nvolkswirtschaftlich, betriebswirtschaftlich und sozialverträglich\r\nsinnvollste Option darzulegen.\r\nDas heißt konkret: Die Genehmigung und Realisierung der Fahrpläne sollten nur\r\ndann erfolgen, wenn die erwartbaren langjährig gemittelten Kosten für\r\nVerbraucher:innen (Haushalte und Gewerbe) im Vergleich zu anderen\r\nErfüllungsoptionen des § 71 GEG die günstigste Option darstellen. Mindestens sollte\r\njedoch der Vergleich zur Wärmepumpe oder Fernwärme (sofern vor Ort vorhanden)\r\nerfolgen, da dies die gängigsten zu erwartenden Alternativen der Wärmeversorgung\r\nsein werden. Die BNetzA oder das BMWK sollte folgend ein einheitliches\r\nVerfahren zur Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen mit\r\nfesten Angaben eines Mustergebäudes oder einer einheitlich anzunehmenden\r\nJahresarbeitszahl einer Wärmepumpe. Die zu erwartenden Kosten der\r\nWasserstoffversorgung für Letztverbraucher sind transparent inkl. der zugrunde\r\nliegenden Annahmen sowie über einen Zeitraum mit festgelegten Zwischenschritten\r\ndarzustellen. Eine Orientierung könnte der Technikkatalog der Wärmeplanung sein.\r\nEine zum Zeitpunkt der Aufstellung der Pläne vorliegende Förderung anderer\r\nTechnologien (etwa der BEG oder BEW) sind zu berücksichtigen. Sofern Wasserstoff\r\nsich als günstige und sinnvolle Option herausstellen sollte, sollten mindestens für die\r\nAnfangsjahre Preisgarantien gewährleistet werden, die sich an den angegebenen\r\nDaten der Wirtschaftlichkeitsberechnung messen lassen. Dies stellt eine\r\nGlaubwürdigkeit der Aussagen sicher und schützt Verbraucher:innen vor Ort.\r\nEine nicht mit anderen Technologieoptionen zur Dekarbonisierung (etwa\r\nWärmepumpen in Haushalten oder Elektrifizierung bei Gewerbe/Industrie)\r\nkonkurrenzfähige Wasserstoffinfrastruktur sollte nicht realisiert werden, da es weder\r\nbetriebswirtschaftlich oder volkswirtschaftlich sinnvoll noch sozial- oder\r\nklimaschutzverträglich ist.\r\nZu Punkt 2): Insgesamt bewerten wir den Ansatz als gut, aber zu unkonkret, da die\r\nteuersten Vergleichsoptionen aus dem GEG ausgewählt werden können, um\r\nWasserstoff in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung besser dastehen zu lassen. Vielmehr\r\nsollte ein Vergleich mit kosteneffizienten Lösungen sowie der Studienlage zufolge\r\nLeittechnologien wie Wärmepumpe und Fernwärme ausgegangen werden (s.\r\nvorheriger Punkt). Aufgrund weiterer Unsicherheiten sollte ein Kostenvergleich mit\r\nanderen Gasen ausgeschlossen sein, da diese oft Einzellösungen sind, die von den\r\nVerbraucher:innen selbst getragen werden und daher wenig mit einer systemisch\r\ngedachten H2-Struktur vergleichbar sind. Wichtig ist, dass auch die mittel- und\r\nLangzeitkosten berücksichtigt werden. Die Vergleichsbasis der Kosten für die weiteren\r\nTechnologien (inkl. Wärmepumpe und Fernwärme) sollten von der BNetzA, BMWK\r\noder einer weiteren unabhängigen Stelle möglichst regional zusammengestellt und\r\nmöglichst regelmäßig, aber nicht später als ein Turnus von einem Jahr, upgedatet\r\nwerden, sodass ein realistischer Vergleich gewährleistet ist. Der Mieterschutz ist hier\r\nbesonders zu wahren und in der Rechnung zu berücksichtigen.\r\nZu Punkt 3): Die Prüfung durch eine unabhängige Stelle unterstützen wir sehr,\r\nebenso für die weiteren Punkte.\r\n06 Informelle Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG\r\nAntworten zum Punkt „Nachweise/ Einzureichende\r\nDokumente “\r\na) Stimmen Sie den oben aufgeführten Eckpunkten zu? Welchem\r\nEckpunkt stimmen Sie nicht zu und aus welchen Gründen?\r\nb) Gibt es Aspekte, die Sie in bei den Eckpunkten vermissen?\r\nDie Fragen a) und b) werden zusammen beantwortet, wir sehen Ergänzungen zu\r\nfolgenden Punkten:\r\nZu Punkt 1): Umfassende und standardisierte Nachweise sowie einzureichende\r\nDokumente sind eine notwendige Grundlage zur Bewertung und Vergleichbarkeit der\r\nFahrpläne und sollten daher so detailliert wie möglich festgelegt werden. Hilfreich ist\r\nhier auch eine Eingabedatei mit einem Vorlagebeispiel, sodass Daten wo möglich\r\nautomatisiert ausgewertet werden können.\r\nZu Punkt 2): Beim Ist-Zustand sollten folgende Daten ergänzt werden:\r\n− Alter und Beschaffenheit der aktuellen Rohrleitungen mit potenzieller\r\nAustauschverpflichtung\r\n− Jahr der vollständigen Abschreibung der Rohrleitungen\r\n− Netzebene / Anschluss der Verbraucher\r\n− Aktueller Bedarf Erdgas\r\n− Aktuelle THG-Emissionen der lokalen Wärmeversorgung (zur späteren\r\nVergleichbarkeit)\r\n− Entwicklung der Nachfrage/ Verbrauchs im Gebiet (z.B. durch Planung von\r\nNeubausiedlungen, industriellen Clustern etc.), orientiert an die oben\r\nerwähnte Befragung vor Ort.\r\n− Ist- und aktueller Plan-Zustand des Anteils der Erneuerbaren Energien im\r\nErdgasnetz, Herkunft Erdgas sowie potenzielle Einspeisung Biomethan\r\n− Ggf. Kenntnisse zu bereits geschlossenen Lieferverträgen und -zusicherungen\r\nsowie Angeboten\r\nZu Punkt 3): Der Zeitrahmen sollte die Mittel- bis Langfristplanung abdecken, eine\r\nFestlegung auf verbindliche Zwischenschritte ist daher sehr wichtig. Wir empfehlen\r\neines zwei Jahres Turnus. Es sollten auch die Gebäudebeschaffenheit und die\r\ntechnischen Potenziale für Erneuerbare Energien dargestellt werden (z.B.\r\nSolaranlagen).\r\nZu Punkt 7):\r\na) Der vorgelagerte Netzbetreiber muss (nicht kann) eine ausreichende Versorgung\r\ndes nachgelagerten Netzes in seinen Planungen versichern.\r\nb) Dezentrale Lösungen als Erfüllungsoption mit aufzunehmen, bewerten wir als\r\npositiv, sofern die vorangestellten Kriterien im Rahmen dieser Konsultation als auch\r\nim Rahmen bestehender Regulierung (Umwelt- und Naturschutz), erfüllt und nicht\r\naufgeweicht werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006190","regulatoryProjectTitle":"Greenpaper zur Stilllegung und Transformation der Gas- /Wasserstoffnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/f2/367656/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Allgemeine Anmerkungen\r\nmit den “Eckpunkten zu den Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation” adressiert\r\ndie Bundesnetzagentur wichtige Aspekte für die Stilllegung der Erdgasnetze.\r\nGrundlage für die weitere Netzplanung und in diesem Kontext die Rahmenbedingungen für die\r\nStilllegung und Umrüstung von Erdgasnetzen müssen die deutschen und europäischen Klimaziele\r\nsowie aufgrund des großen Potentials des sozialen Ungleichgewichts der Verbraucher:innenschutz sein. Die Transformation der Netze muss vor allem dem systemdienlichen und sozialverträglichen Erreichen der Klimaneutralität bis spätestens 2045 dienen. Die zeichnenden Verbände\r\nbegrüßen daher das Ziel der Bundesnetzagentur, Fehlanreize für Netzbetreiber vermeiden zu wollen und 2045 keine Sonderabschreibungen von Gasnetzen zu ermöglichen. Die diesbezüglich erwähnte Einzelfallprüfung sollte nur unter möglichst restriktiven Vorgaben Ausnahmen erteilen.\r\nSo ist es positiv zu bewerten, dass das Papier eine verpflichtende Abschreibung der Gasnetze bis\r\n2045 vorsieht – eine Grundvoraussetzung für die weitgehende Stilllegung von Erdgasverteilnetzen\r\nwie sie unter anderem in der Systementwicklungsstrategie (SES), den Langfristszenarien (LFS) und\r\nanderen Energiesystemstudien projiziert werden. Wir begrüßen daher, dass dieser zentrale\r\nSchritt zur Erreichung der Klimaneutralität nun bindend verankert werden soll.\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5\r\n\r\nEs bleibt dabei essentiell, dass die Stilllegung der Gasnetze die Regel sein muss. Ausnahmen von\r\nder Stilllegung, wie beispielsweise eine Umrüstung von Gasnetzen auf Wasserstoff, müssen von\r\nden Netzbetreibern umfassend und nach klaren Regeln nachprüfbar begründet sowie im Anschluss von der BnetzA entsprechend geprüft und genehmigt werden, um sicherzustellen, dass\r\ndie Ausnahme kein fossiles “Weiter-So” bedeutet, das zum einen die Klimakrise weiter befeuert\r\nund andererseits ein erhebliches Risiko für den Schutz von Verbraucher:innen darstellt. Dies muss\r\nim Kontext der kommunalen Wärmeplanung und im Einklang mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geschehen.\r\nVon den im Eckpunktepapier vorgestellten Abschreibungsmodellen ist aus Sicht des Klima- und\r\nVerbaucher:innenschutzes eindeutig das Modell der degressiven Abschreibung vorzuziehen. Nach\r\nden Ergebnissen der Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze1\r\n bewirkt dieses Modell einen weniger starken Anstieg der Netzentgelte als die\r\nlineare Abschreibung, ohne die Netzbetreiber merklich zu belasten. Eine degressive Abschreibung\r\nverringert auch die Gefahr, dass die Netzentgelte mit sinkender Anzahl der Netzkund:innen zum\r\nEnde der Abschreibungsdauer stark ansteigen, da ein größerer Teil der Abschreibungssumme vorgezogen wird. Da Gasnetzbetreiber ein finanzielles Eigeninteresse am Fortbestand der Gasnetze\r\nund der Gewinnmaximierung auf kurze Sicht haben, und zudem politisch für den Fortbestand der\r\nGasnetze eintreten, ist nicht damit zu rechnen, dass sie sich im ausreichenden Maße allein aus\r\nRisikoerwägungen für eine degressive anstatt einer linearen Abschreibung entscheiden, wie im\r\nEckpunktepapier argumentiert wird.\r\nDas künftige Wasserstoffnetz sollte insbesondere im Verteilnetzbereich aufgrund der geringen\r\nVerfügbarkeit und erwartbar hohen Preisen von Wasserstoff auf ein Minimum beschränkt bleiben\r\nund im Regelfall durch die Umnutzung von Erdgasnetzen entstehen. Doppelstrukturen (d.h. der\r\nparallele Betrieb von Erdgasleitungen und neuen Wasserstoffleitungen) müssen vermieden werden. Ausnahmen sollten nur unter strengen Bedingungen, wie etwa bei Nachweis, dass die Transformation anders technisch nicht umsetzbar wäre, genehmigt werden.\r\nAls Datengrundlage für die Stilllegung der Gasnetze bieten sich die Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze2\r\n an, die Erdgas Phase-Out Studie des Projekts „Gaswende“ und Öko-Institut3\r\n, sowie der Zwischenbericht der Systementwicklungsstrategie4\r\n.\r\n 1\r\n Die Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze:\r\nhttps://www.agora-energiewende.de/publikationen/ein-neuer-ordnungsrahmen-fuer-erdgasverteilnetze 2\r\n Die Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze:\r\nhttps://www.agora-energiewende.de/publikationen/ein-neuer-ordnungsrahmen-fuer-erdgasverteilnetze3\r\n Die Erdgas-Phase-Out-Studie von GasWende/ÖkoInstitut: https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Erdgas-Phase-out-Deutschland.pdf 4\r\n Zwischenbericht der Systementwicklungsstrategie: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/20231122-zwischenbericht-der-systementwicklungsstrategie.pdf?__blob=publicationFile&v=10\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5\r\n\r\nZu den Fragen:\r\nFrage 6: Wie bewerten Sie eine Ausnahme für Fernleitungsnetzbetreiber und ggf. Gasverteilernetzbetreiber im Hinblick auf Leitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können oder sollen?\r\nDie Umnutzung von Erdgasnetzen als Wasserstoffnetze sollten nur in gut und ausführlich\r\nbegründeten Fällen möglich sein und nur sofern sie nicht im Widerspruch zu den Klimaschutzzielen, zum Ausstieg aus fossilen Energien bis spätestens 2045 und den Vorgaben\r\ndes GEG stehen. Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen sollte das Risiko einer ggf.\r\nunvollständigen Abschreibung aufgrund einer schlussendlich doch stattfindenden Stilllegung alleine beim Netzbetreiber liegen.\r\nSeitens der Bundesnetzagentur muss sichergestellt werden, dass bei der Umrüstung von\r\nErdgasnetzen auf Wasserstoff keine falschen Anreize entstehen, die etwa zu fossilen LockIns führen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der Abschreibungen sowie des gesamten Prozesses muss sichergestellt werden, dass eine Stilllegung des Gasnetzes für die\r\nNetzbetreiber immer attraktiver ist, als eine Umrüstung auf Wasserstoff, es sei denn die\r\nUmrüstung dient der Versorgung von beispielsweise industriellen Verbrauchern, die für\r\ndie Dekarbonisierung auf Wasserstoff angewiesen sind.\r\nDie Abschreibungsmodalitäten und Ausnahmen für Fernleitungs- und Verteilnetze, die\r\nkünftig gesichert auf Wasserstoff umgestellt werden, sollten entsprechend niedriger und\r\nweniger attraktiv ausfallen als für die Netze, die gesichert stillgelegt werden.\r\nNach aktuellem Planungsstand für das Wasserstoff-Kernnetz werden 60% dieses geplanten Fernleitungsnetzes aus umgerüsteten, bereits heute bestehenden Erdgasnetzen bestehen. Laut Aussage der Gaswirtschaft seien fast 96% der Verteilnetze H2-ready. Leitungen, die nach Aussage der Gaswirtschaft5\r\n zu großen Anteilen heute schon oder nur durch\r\n 5\r\n “Die Wasserstoffverträglichkeit, also die H2-Readiness der Leitungsinfrastrukturen, ist bereits heute in\r\nTeilen gegeben. Durch Ertüchtigung einzelner Komponenten kann sie mit technisch und wirtschaftlich relativ geringem und volkswirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf 100 Prozent angehoben werden” sowie\r\n“Die Rohrleitungen bestehen bereits heute zu 95,9 Prozent aus den H2-tauglichen Materialien Stahl und\r\nKunststoff” aus Transformationspfade neue Gase, abrufbar unter https://gas.info/fileadmin/Public/PDFDownload/transformationspfad-neue-gase.pdf.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5\r\n\r\nwenig Eingriffen auf Wasserstoff umgestellt werden können, ohne dass große Kapitalaufwendungen für die Transformation notwendig sind, bedürfen somit auch keiner Sonderabschreibungen im Sinne der Eckpunkte der BNetzA, die etwa für Gasnetze richtigerweise\r\ngelten, die gesichert oder äußerst wahrscheinlich stillgelegt werden. Dennoch müssen die\r\nanfallenden Kosten in der Planung der Umnutzung der Netze transparent einsehbar sein\r\nund von der BNetzA im Zuge ihrer Prüfverfahren bewertet und freigegeben werden, um\r\nden tatsächlichen volkswirtschaftlichen Aufwand festzustellen sowie die Auswirkungen\r\netwa auf Netzentgelte vor Ort bestimmen zu können. Diese Zahlen könnten jedoch unternehmerischen Interessen unterliegen und somit einen Bias haben. Daher sollte die\r\nBNetzA die Aussagen der Gaswirtschaft umgehend prüfen.\r\nDort, wo sowohl Fernleitungen als auch Verteilnetze durch vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand umgebaut werden können, sollten vor allem die Netzbetreiber, die\r\ndiese Leitungen auch künftig primär nutzen wollen, die Kosten tragen und dafür schon\r\nheute ausreichende finanzielle Rücklagen bilden. Sofern der Aufwand für die Umrüstung\r\nbestimmter Teilnetze erheblich ist, dennoch aber gut begründbar umgesetzt werden\r\nsollte (etwa aus Sicht der Systemdienlichkeit), muss der Gesetzgeber oder die regulierende Behörde Ausnahmelösungen finden.\r\nNeben den Fernnetzen werden im Zuge der kommunalen Wärmeplanung Transformationspläne für Gasversorgungsnetze und insbesondere Verteilnetze aufgestellt, die von\r\nder BNetzA freigegeben werden müssen. Entsprechend wird in diesen Gebieten (bei Genehmigung) eine Umnutzung der Netze stattfinden. Diese zu transformierenden Netze\r\nwürden keine schnellere Abschreibung benötigen. Wir fordern die BNetzA dazu auf, im\r\nZuge eines weiteren Konsultationsverfahrens zur Anwendung des § 71k GEG zu den Wasserstofffahrplänen ausreichende Kriterien aufzustellen, sodass a) der Klimaschutz gewährleistet ist und b) die Transformation hin zur Wasserstoffnutzung für Verbraucher:innen und die Kommunen vor Ort keine Kostenfalle wird.\r\nDie BNetzA sollte diesbezügliche Anträge auf Umrüstung gemäß den Vorgaben des GEG\r\nausschließlich genehmigen, sofern die Projekte einen nachweislichen Beitrag zur Dekarbonisierung und Klimaneutralität leisten, eine sozialverträgliche Alternative zu alternativen Lösungen darstellen (etwa die kosteneffiziente Versorgung mit Wärme durch Wärmepumpen) sowie nachweislich Rücklagen gebildet werden können, um eine potentiell\r\nanfallende Verpflichtung zur Entschädigung nach § 71k (6) abdecken zu können. Diese\r\nSicherheit muss Verbraucher:innen und auch den Kommunen (etwa aufgrund kommunaler Verflechtungen mit Stadtwerken) vor Ort gewährleistet werden, damit sichergestellt\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5\r\n\r\nist, dass sie nicht aufgrund falscher oder gebrochener Versprechen auf Zusatzkosten sitzen bleiben. Dies ist auch in der Planung zu rechtfertigen, da Verbraucher:innen in der\r\nWärmeversorgung viele Alternativen haben und nicht mehr im gleichen Maße wie in der\r\nVergangenheit auf das Gasnetz angewiesen sind. Durch die Wärmeplanung wird vergleichsweise sicher spätestens ab Mitte 2028 Klarheit herrschen, wo in Deutschland auf\r\nVerteilnetzebene überhaupt Wasserstoff fließen könnte, welche Erdgasnetze umgerüstet\r\nwerden und wo ggf. neue Netze entstehen werden bzw. wo nicht. Alle anderen Netze\r\nsollten als Folge künftig stillgelegt werden.\r\nDie neuen Regelungen sollten schnellstmöglich realisiert werden, damit sie in der vielerorts anstehenden kommunalen Wärmeplanung ebenfalls berücksichtigt werden können\r\nund somit Klarheit und Planungssicherheit herrschen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert,\r\nden kommunalen Entscheidungsträger:innen ein Recht zur Entscheidung der Stilllegung\r\nlokaler Verteilnetze einzuräumen, sofern klar ist, dass diese künftig nicht mehr benötigt\r\nwerden. Hier sehen wir eine zentrale Rolle beim BMWK. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006190","regulatoryProjectTitle":"Greenpaper zur Stilllegung und Transformation der Gas- /Wasserstoffnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/8b/367658/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hintergrund & Einführung\r\nNeben dem Kohleausstieg ist der Ausstieg aus der fossilen Gasnutzung ein\r\nfundamentaler Schritt, um die Klimaziele hierzulande, aber auch weltweit, zu\r\nerreichen. Erdgas nimmt im Industriesektor 34 Prozent, im Bereich Haushalte über\r\n36 Prozent sowie im Sektor Gewerbe, Handel und Dienstleistungen über 31 Prozent\r\ndes Endenergieverbrauchs ein.1 Eine besondere Frage in der Dekarbonisierung\r\nunseres Energieverbrauchs lautet daher, welche Rolle die Gasverteilnetze mit einer\r\nLänge von mehr als 500.000 Kilometern künftig einnehmen werden.\r\nDer WWF Deutschland begrüßt sehr, dass sich das BMWK zeitgleich zum\r\nKonsultationsvorhaben der Bundesnetzagentur zu den Abschreibungsmodalitäten für\r\ndie Gasnetztransformation dieser besonderen Thematik widmet. Es ist dennoch\r\nentscheidend, dass beide Häuser eng zusammenarbeiten und Prozesse aufgrund der\r\nthematischen Verknüpfung in der Erstellung eines neuen gesetzlichen Rahmens\r\nzusammendenken. Dazu zählt auch die laufende informelle Konsultation der BNetzA\r\nzu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG. Im Folgenden möchten wir nun zu\r\ngrundlegenden Aspekten der Transformation der Gasnetze Stellung beziehen.\r\nDer WWF Deutschland möchte zu Beginn die Grundausrichtung des Green Papers\r\nund die darin enthaltenen Prämissen positiv hervorheben. Von zentraler Bedeutung\r\nist, dass ein klares Ziel des Erdgasausstiegs bis spätestens 2045 konkret benannt und\r\ndie Planungen zur Erreichung dieses Ziels umgehend beginnen sollen. Im Zuge der\r\nsich zuspitzenden Klimakrise sollte jedoch der Ausstieg aus Erdgas – gerade im\r\nWärmebereich – deutlich eher erfolgen. Folgende drei Grundaspekte möchte wir zu\r\nBeginne näher erläutern, bevor wir auf die im Green Paper gestellten Fragen\r\nantworten:\r\na) Stilllegung als Standardoption, Netzrückbau sollte nachgeordnet\r\nerfolgen\r\nDer WWF Deutschland ist überzeugt, dass die schrittweise Umstellung auf\r\nklimaneutrale Energiequellen einen schrittweisen Ausstieg der Erdgasnutzung\r\nerfordert, was die Stilllegung der meisten Gasverteilnetze in Deutschland nach sich\r\nzieht.2 Stilllegung muss daher im Fokus der Debatte um die Zukunft der Gasnetze\r\nstehen. Diese Position basiert auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist\r\n1 UBA (2024): Endenergieverbrauch nach Energieträgern und Sektoren;\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/daten/energie/energieverbrauch-nach-energietraegernsektoren#entwicklung-des-endenergieverbrauchs-nach-sektoren-und-energietragern.\r\n2 Vereinzelt wird es auch künftig – vor allem entlang des H2-Kernnetzes – Gasverteilnetze\r\ngeben. Dies wird unserer Einschätzung nach aber überwiegend punktuell der Fall sein.\r\n02 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\nunerlässlich für die Erreichung der Klimaneutralitätsziele.3 Obwohl das Green Paper\r\ndes BMWK diese adressiert, liegt der Fokus primär auf Umnutzung und\r\nTransformation. Daher befürworten wir nachdrücklich, dass die Stilllegung von\r\nGasverteilnetzen als Standardfall in die Ausarbeitung eines neuen\r\nordnungsrechtlichen und regulatorischen Rahmens einbezogen werden sollte. Es ist\r\nwahrscheinlich, dass der Betrieb von Gasverteilnetzen künftig nur noch in lokalen\r\nAusnahmefällen erfolgt, beispielsweise dort, wo eine Elektrifizierung von Gewerbeund Industriebetrieben nicht oder nur äußerst begrenzt möglich ist. In solchen Fällen\r\nist es angebracht und vernünftig, den gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen,\r\num eine reibungslose Transformation zu ermöglichen, ohne dabei soziale oder\r\nwirtschaftliche Herausforderungen zu vernachlässigen. Die Einhaltung der Klimaziele\r\nmuss dennoch auch in diesen Fällen die Prämisse des Handelns sein. Ein Rückbau der\r\nGasnetze sollte der Transformation nicht im Wege stehen und nicht nachgeordnet\r\nbehandelt werden. Dort, wo künftig Straßen ohnehin aufgerissen werden, sollten\r\ngleichzeitig vorhandene Gasnetzinfrastrukturen umgenutzt oder aus dem Boden\r\nentnommen werden. Dies gilt vor allem dort, wo die Infrastruktur im öffentlichen\r\nGrund liegt. Die Finanzierung der Umnutzung bzw. der Entnahme der Rohre sollte\r\ngesetzlich klar geregelt werden und hauptsächlich beim Verursacher liegen. § 1004\r\nBGB sollte dementsprechend geändert werden. Der Gesetzgeber ist aufgerufen,\r\nhierbei Lösungen finden, wer die Kosten eines entsprechenden Rückbaus trägt.\r\nb) Blauer Wasserstoff ist keine Option für die Klimaneutralität\r\nBlauer Wasserstoff basiert in der Herstellung auf fossilen Energieträgern. Selbst wenn\r\nblauer Wasserstoff für den Hochlauf der benötigten Infrastrukturen benötigt werden\r\nsollte, ist es unabdingbar, dass nach 2045 kein blauer Wasserstoff mehr genutzt\r\nwerden darf. Der WWF hat sich stets gegen eine rechtliche Gleichstellung von grünem\r\nund blauem Wasserstoff gestellt. Wir fordern daher den Gesetzgeber dazu auf, diese\r\nGleichstellung rückgängig zu machen (etwa im Gebäudeenergie-Gesetz) und somit\r\nden provisorischen Charakter der Nutzung fossilen Wasserstoffs rechtlich zu\r\nverankern. Dies schafft Planungssicherheit, Verbraucherschutz sowie mehr\r\nKlimaschutz und reduziert sowohl die Gefahr der Schaffung von „Stranded Assets“ als\r\nauch fossiler Lock-Ins.\r\nc) Biomethan ist und bleibt ein rares Gut\r\nWir begrüßen, dass Biomethan ebenfalls als zwar als mögliche, aber dennoch äußerst\r\nbegrenzt zur Verfügung stehende Ressource in dem Green Paper berücksichtigt wird.\r\nAuch hier dürfen durch (Fehl-)Entscheidungen von heute keine neuen\r\nPfadabhängigkeiten für die Zukunft geschaffen werden. Wir begrüßen daher sehr,\r\ndass sich das BMWK über die realistische Gefahr von „Stranded Assets“ aus\r\nbetriebswirtschaftlicher Sicht, sowie der drohenden „Lock-Ins“ aus Verbraucher- und\r\nKlimaschutzsicht bewusst ist. Daher müssen die wegweisenden Entscheidungen der\r\nBundesregierung im Zuge einer aus dem Green Paper abgeleiteten Gesetzgebung diese\r\nGefahren möglichst adäquat adressieren und ausklammern, sodass die\r\nTransformation in Richtung Klimaneutralität möglichst Risikoreduziert\r\n3 Vgl. Agora Energiewende (2023): Ein neuer Ordnungsrahmen für Erdgasverteilnetze;\r\nhttps://static.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2022/2022-\r\n06_DE_Gasverteilnetze/A-EW_291_Gasverteilnetze_WEB.pdf.\r\n03 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\nvonstattengehen kann. Die Politik ist in der eindeutigen Verantwortung zu handeln\r\nund kann/darf diese Verantwortung nicht auf Kommunen und Bürger:innen\r\nabschieben. Gerade aus der Wärmegesetzgebung rund um das Gebäudeenergie-Gesetz\r\n(GEG) sowie dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind die Konsequenzen das starre\r\nVerfolgen des Mantras der Technologieoffenheit zu erkennen. Falsche Anreize für die\r\nWirtschaft und Bevölkerung, wie etwa aus den Rekordabsatzzahlen neuer\r\nGasheizungen abzuleiten ist, müssen künftig verhindert werden. Ähnlich einer offenen\r\nTür in einem Sturm kann Technologieoffenheit dazu führen, dass Umweltbedenken\r\nund Verbraucherinteressen einfach weggeweht werden.\r\nIm Folgenden möchten wir näher auf einzelne Fragen des Green Papers eingehen.\r\nAllgemeines zur Zukunft der Erdgasverteilernetze im Zeitalter\r\nder Dekarbonisierung\r\nFrage 1: Wie lassen sich der Aufbau zukunftsträchtiger Netze für Wasserstoff\r\nbzw. Wärme mit der Umwidmung bzw. ggf. Stilllegung von\r\nErdgasverteilernetzen optimal verknüpfen, so dass die\r\nTransformationskosten für alle Beteiligten minimiert werden?\r\nAller Voraussicht nach wird das Angebot von Wasserstoff auf absehbare Zeit begrenzt\r\nsein und insbesondere für die großen industriellen Abnehmer zur Verfügung stehen.4\r\nUm die Transformationskosten für alle Beteiligten zu minimieren, sollte insbesondere\r\neine Überdimensionierung der Verteilnetze ausgeschlossen werden. Bei der\r\nWärmeplanung sollte immer auf die effizienteste umsetzbare Lösung gesetzt werden.\r\nZunächst sollte im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung abgesteckt werden, in\r\nwelchem Umfang tatsächlich mit einer neuen Wasserstoffinfrastruktur oder einer\r\ntransformierten Erdgasinfrastruktur geplant wird, die auf fundierte Aussagen über\r\nVerfügbarkeiten sowie Kosten und Preise für Verbraucher:innen basiert.\r\nDer WWF hat sich stets dafür eingesetzt, dass im Zuge der Wärmeplanung die\r\nMöglichkeit für das Schaffen von klaren Ausschlussgebieten für die\r\nWasserstoffnutzung gegeben sein sollte. Dies sollte im WPG nachträglich\r\neingeräumt werden. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage wird auch die\r\nparallellaufende informelle Konsultation der BNetzA zu den Wasserstofffahrpläne\r\nnach § 71k GEG sein.\r\nFrage 2: Welche Regelungen eines neuen Ordnungsrahmens für die\r\nTransformation von Gasverteilernetzen werden von betroffenen\r\nStakeholdern als nötig erachtet und gibt es über die oben skizzierten Optionen\r\nweitere Themen, die bei der Anpassung des Ordnungsrahmens berücksichtigt\r\n4 Der starke Bedarf an Wasserstoff in schwierig zu dekarbonisierenden Industrien/Gewerben\r\nwird sich auch sehr auf die Preisbildung auswirken. Das hätte wahrscheinlich zur Folge, dass\r\nIndustrien aufgrund fehlender Alternativen höhere Preise für Wasserstoff zahlen, die andere\r\nAkteure im Spannungsfeld (etwa Haushalte zur Wärmeversorgung) nicht zahlen können bzw.\r\nwo es wettbewerbsfähigere Alternativen gäbe (etwa Fernwärme und Wärmepumpen).\r\n04 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\nwerden müssen? Hinsichtlich welcher der vorgeschlagenen Regelungen\r\nbestehen Bedenken?\r\nNicht nur klare Ausschlussgebiete für Wasserstoffnutzung , sondern auch die\r\ngesetzliche Verpflichtung zum Aufstellen von Gasnetz-Stilllegungsplänen sollte\r\nim WPG ergänzt werden, damit sich Kommunen und kommunale Unternehmen, die\r\noftmals eng mit dem Betrieb von Gasnetzen verbandelt sind, sich vor Ort dieser\r\nzentralen Frage widmen. Dort, wo äußerst unwahrscheinlich eine Transformation des\r\nGasnetzes bzw. die Schaffung von Wasserstoffnetzen festgestellt wird, sollten\r\nStilllegungspläne geschaffen werden, die ansässigen Industrien und Gewerbe sowie\r\nBürger:innen Klarheit, Transparenz und Planungssicherheit geben. Diese sollten\r\nschleunigst umgesetzt werden, damit fossile Lock-Ins verhindert werden.\r\nFrage 3: Wie wird die Zukunft der Gasverteilernetze eingeschätzt?\r\nÜberwiegen die Chancen oder wird es künftig vorrangig um Stilllegung und\r\nRückbau gehen?\r\nWir verweisen auf die eingangs genannten Punkte a) bis c). Unternehmensgewinne\r\naus der fossilen Energienutzung sollten heute bereits zurückgelegt werden, um die\r\nTransformations-, Stilllegungs- und teils Rückbaukosten zu tragen.\r\nFragen 4: Welche Rolle können Gasverteilernetze beim\r\nWasserstoffnetzaufbau spielen? Welche Rahmenbedingungen sollten gelten,\r\ndamit Chancen der Wasserstoff-Wirtschaft durch Gasverteilernetzbetreiber\r\ngenutzt werden können?\r\nDie Gasverteilernetze und ihre Betreiber werden im Allgemeinen eine\r\neher begrenzte Rolle beim Aufbau von Wasserstoffnetzen spielen. Das\r\nWasserstoffnetz wird hauptsächlich auf der Ebene der Fernleitungen entstehen,\r\nsowohl als H2-Kernnetz als auch in seiner Erweiterung, um Erzeugungszentren,\r\nImportpunkte sowie industrielle Verbraucher und Kraftwerke miteinander zu\r\nverbinden. Auf der Ebene der Verteilnetze wird es nur in wenigen speziellen Fällen\r\nsinnvoll sein, Wasserstoffnetze aufzubauen – beispielsweise dort, wo\r\nIndustrieanwendungen oder Kraftwerke über Verteilnetze angeschlossen werden\r\nmüssen und diese nicht elektrifizierbar sind. Der WWF spricht sich – auch mit Blick\r\nauf die laufende Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG – dazu\r\naus, eine hierarchische Prüfung der Wasserstoffbedarfe vor Ort durchzuführen:\r\nIndustrien und Gewerbe sollten bei der Wasserstoffnutzung bevorzugt werden, die\r\nkaum oder gar nicht anders dekarbonisieren (etwa durch Elektrifizierung) können.\r\nNachgeordnet sollten erst die Bedarfe für die Wasserstoffnutzung in Haushalten zur\r\nWärmeerzeugung berücksichtigt werden. Die BNetzA ist aufgerufen, dies in der\r\nFreigabe der Wasserstoffpläne nach § 71k GEG zu berücksichtigen. So können\r\nNutzungskonkurrenzen, Versorgungsengpässe und auch potentiell stark steigende\r\nPreissteigerungen der Wasserstoffnutzung vor Ort reduziert werden.\r\nSofern Gasnetzbetreiber selbst eine Umstellung der vorhandenen Strukturen auf\r\nWasserstoff befürworten, obwohl absehbar ist, dass vor Ort in der Wärmeversorgung\r\nüberwiegend auf Alternativen wie Wärmepumpe oder Wärmenetze gesetzt wird und\r\nkeine Industrie ansässig ist, sollten sie selbst vor allem die Verantwortung und\r\nHaftung für die Transformation tragen. Die Kosten dürfen in diesen Fällen nicht auf\r\ndie Schultern der Verbraucher:innen abgeladen werden.\r\n05 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\nFrage 5: Welcher Bedarf an Umstellungen auf Wasserstoff-Verteilernetze\r\nwird gesehen? Mit welchen Umstellungskosten ist zu rechnen? Welche\r\nBedingungen müssen für einen wirtschaftlichen Betrieb von WasserstoffVerteilernetzen erfüllt sein? Welche Geschäftsmodelle sind vorstellbar oder\r\nschon konkret geplant, um Umstellung und Bau von WasserstoffVerteilernetzen in welchen Abnehmergruppen und Druckebenen\r\nwirtschaftlich rentabel zu machen? Welche Herausforderungen bestehen in\r\nder Transformationsphase? Welche zeitliche Dimension wird als realistisch\r\nangesehen bzw. ab welchem Zeitpunkt wird eine Umstellung attraktiv sein?\r\nErgänzend zur vorherigen Frage sehen wir einen geringen Bedarf an Gasverteilnetzen.\r\nEine nähere Abschätzung kann nach der kommunalen Wärmeplanung bzw. dem\r\nErstellen von Transformationspläne („Wasserstofffahrpläne“) gegeben werden. Der\r\nWWF hat bereits im Rahmen der Konsultation zum WPG vorgeschlagen, ein\r\nunverzügliches Monitoring zur geplanten Wasserstoff- und\r\nBiomethannutzung nach Einreichung der Wärmepläne zu ermöglichen.\r\nEin solcher Mechanismus sollte daher umgehend durch eine Ergänzung von § 28 (5)\r\nWPG eingeführt werden, damit nicht nur die Mengen an „grünem Methan“, sondern\r\nauch an Wasserstoffbedarfen absehbar sind. Die zuständigen Landesbehörden sollten\r\ndie vorliegenden Wärmepläne einer festzulegenden Bundesbehörde umgehend\r\nüberreichen, um die angekündigten Wasserstoffbedarfe bundesweit zu sammeln. Die\r\nvorgesehene Überprüfung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff\r\nnach § 33 ( 3) WPG erfolgt zu spät. Folgend sollte kritisch überprüft werden, welche\r\nAlternativen vor Ort zur Verfügung stehen, sofern sich herausstellt, dass die\r\nerwarteten Bedarfe unrealistisch sind oder nicht erreicht werden können.\r\nIn Bezug auf Frage 7 möchten wir die engen Verbindungen kommunaler\r\nUnternehmen zum Betrieb von Gasverteilnetzen sowie zum Gasgeschäft als Ganzes\r\nhervorheben. Es ist wichtig zu betonen, dass fossile Unternehmensinteressen nicht\r\nder dringenden Notwendigkeit der Transformation im Wege stehen dürfen, um bis\r\nspätestens 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Daher ermutigen wir kommunale\r\nUnternehmen nachdrücklich, Dekarbonisierungspläne für ihre Geschäftsaktivitäten\r\nzu erstellen und dabei die Fragen zur Umgestaltung der Gasnetze zu beantworten.\r\nEine Umstellung auf Wasserstoff sollte nur dort erfolgen, wo strenge\r\nKriterien hinsichtlich Klimaschutz und Verbraucherschutz erfüllt sind\r\nund wo es ein konkretes Interesse seitens industrieller und gewerblicher\r\nUnternehmen vor Ort gibt, gleichzeitig aber eine Elektrifizierung\r\nausgeschlossen ist.\r\nFrage 8: Von welchen verfügbaren Mengen und welchem Preisniveau ist bei\r\nder Umstellung von Gasnetzen auf Biomethan bzw. synthetisches Methan im\r\nZeitverlauf auszugehen und in welchem Umfang kann damit Erdgas in den\r\nVerteilernetzen substituiert werden?\r\nWir verweisen auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Metastudie von Hesse et al.\r\n(2024)5 und Agora Energiewende und der TU Hamburg (2023)6\r\n.\r\n5 Hesse et al. (2024): Erdgas-Phase-out in Deutschland. Eine Studie im Auftrag der Gaswende;\r\nhttps://gaswende.de/wp-content/uploads/2024/02/Erdgas-Phase-out_Studie_2024.pdf.\r\n06 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\nFrage 9: Wie sollten Artikel 56 und Artikel 57 der EUGasbinnenmarktrichtlinie umgesetzt werden, sodass die dort angelegten\r\nPläne zur Entwicklung der Wasserstoffverteiler-netze und zur Stilllegung von\r\nErdgasverteilernetzen sinnvoll mit Wärmeplänen und verbindlichen\r\nFahrplänen nach § 71k GEG verzahnt sind?\r\nDie Planung von Wasserstoffverteilnetzen sollte sich nicht ausschließlich\r\nauf die Gebäudebeheizung in kommunalen Wärmeplänen fokussieren,\r\nsondern eher auf den aktuellen Hochtemperaturbedarf der Industrie\r\nausrichten. Die Stilllegung von Gasverteilnetzen sollte dementsprechend frühzeitig\r\ndort erfolgen, wo keine Industrie angeschlossen ist, um den größtmöglichen\r\nvolkswirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Diese Stilllegung sollte verbindlich mit der\r\nkommunalen Wärmeplanung verknüpft werden, und in Gebieten ohne\r\nWasserstoffnetz sollte ein klarer Fahrplan zur Gasnetzstilllegung erstellt werden. Es\r\nist von Bedeutung, die gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Versorgung von\r\nIndustrie und Gewerbe im Verteilnetz und möglichen Interessenkonflikten für\r\nHaushalte zu berücksichtigen. Angesichts der bereits bestehenden systemischen\r\nUngleichheit bei den Netzentgelten zwischen Industrie, Gewerbe und\r\nHaushalten muss die Frage der Lastenteilung der Transformation fair behandelt\r\nwerden. Haushalte, die selbst bei Realisierung von H2-Netzen keinen Wasserstoff\r\nbeziehen werden, dürfen nicht mit hohen Netzentgelten belastet werden. Dabei sollten\r\ndiejenigen, die weiterhin Gas beziehen, einen fairen Anteil pro bezogener\r\nKilowattstunde Leistung bezahlen, während diejenigen, die elektrifizieren oder auf\r\nalternative Technologien setzen, nicht zusätzlich belastet werden dürfen.\r\nIndustriekunden und auch Gewerbekunden haben bereits heute deutlich reduzierte\r\nNetzentgelte. Ein Erhalt des Gasnetzes darf nicht zulasten der\r\nBürger:innen vor Ort gehen, die selbst künftig nicht (mehr) vom Gasnetz direkt\r\nprofitieren.\r\nAnschlussverpflichtungen/Stilllegungspläne\r\nZum gegenwärtigen Zeitpunkt ist uns eine klare Beantwortung der Fragen 11 bis 21\r\naufgrund der noch nicht beschlossenen neuen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht\r\nmöglich. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Stilllegung von Gasnetzen sowie\r\nlokale Ablehnungen unterschiedlich gehandhabt werden und im Rahmen der\r\nWärmeplanung überwacht werden sollten, ähnlich wie bei der Frage 5. Hierfür sollte\r\ndie Bundesregierung einen bundesweit einheitlichen und öffentlich zugänglichen\r\nMechanismus etablieren, zum Beispiel eine browserbasierte Webanwendung mit\r\nklaren Landkarten. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes sollte eine\r\nrasche Beendigung der Erdgasnutzung auf Verteilnetzebene angestrebt\r\nwerden, insbesondere dort, wo eine Umstellung auf nachhaltige Alternativen wie\r\n6 Agora Industrie und TU Hamburg (2023): Wasserstoff-Import-optionen für Deutschland.\r\nAnalyse mit einer Vertiefung zu Synthetischem Erdgas (SNG) bei nahezu geschlossenem\r\nKohlenstoffkreislauf; https://www.agora-energiewende.de/publikationen/wasserstoffimportoptionen-fuerdeutschland#:~:text=Laut%20Nationaler%20Wasserstoffstrategie%20werden%20ab,Weg%2C\r\n%20reinen%20Wasserstoff%20zu%20importieren .\r\n07 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\ngrünen Wasserstoff nicht möglich ist. Dies sollte angemessen im neuen gesetzlichen\r\nRahmen mit entsprechender Rechtswirkung berücksichtigt werden.\r\nRückbauverpflichtungen\r\nDie Fragen 22 bis 24 werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits zu Beginn unter\r\nPunkt a) erläutert wurde, betrachten wir den Rückbau stillgelegter Netze nicht als\r\noberste Priorität, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels und der\r\nFinanzierungsfragen. Der Rückbau sollte jedoch vorrangig erfolgen, wenn der Boden\r\nan der Stelle der Netze aufgrund anderer Bauvorhaben ohnehin geöffnet wird, eine\r\nUmnutzung geplant ist (z. B. im Zuge der Verlegung von Glasfaserkabeln) oder\r\nProbleme aufgrund der vorhandenen Netze erkannt werden. Dementsprechend sollte\r\n§ 1004 BGB angepasst werden, wobei Netzinfrastrukturen auf Privatgrund gesondert\r\nbehandelt werden sollten. Zur Finanzierung des Rückbaus auf Privatgrund\r\nsollten die Gasnetzbetreiber entsprechende Rücklagen bilden, um die\r\nFinanzierung sicherzustellen. Gasnetzbetreiber sollten diese Rücklagen schon\r\njetzt in ihren Wirtschaftsplänen, z.B. über Einnahmen der Netzentgelte,\r\nberücksichtigen, um diese später zur Verfügung zu haben. Ein Rückbaufonds könnte\r\nz.B. bei der Kommune hinterlegt werden, so dass bei einer eventuellen Insolvenz des\r\nUnternehmens die Finanzierung des Rückbaus gesichert werden kann.\r\nZur Identifizierung der Rückbauverpflichtungen eignet sich unserer\r\nAnsicht nach ebenfalls die kommunale Wärmeplanung. In Gebieten, wo\r\nhöchstwahrscheinlich in Zukunft keine Gasnetze mehr betrieben werden und daher –\r\nentsprechend unserer Argumentation – stillgelegt werden müssen, sollten von den\r\nplanenden Behörden gleichzeitig Gebiete für einen verpflichtenden Rückbau\r\nausgeschrieben werden, insbesondere bei Netzen auf Privatgrund. Folgend sollten\r\nGasnetzbetreiber in diesen Fällen Rückbaupläne verpflichtend erstellen. Wir schlagen\r\nvor, auch hier das WPG durch eine entsprechende Regelung zu ergänzen – etwa im\r\nZuge der zu erstellenden Transformationspläne. Der Aufwand für die Erstellung\r\ndieser Pläne dürfte begrenzt sein und müsste gegebenenfalls ohnehin gemäß der\r\ngeltenden Rechtslage nach § 1004 BGB erfolgen.\r\nWeitere Fragen\r\nFrage 32: Wie soll mit Fällen umgegangen werden, in denen ein\r\nGebäudeeigentümer sich für eine Heizungsanlage, die mit Wasserstoff,\r\nBiomethan oder (partiell) mit fossilem Gas betrieben wird, entscheidet in der\r\nAnnahme, dass das Gasnetz weiterbetrieben oder transformiert wird und im\r\nNachhinein die Stilllegung des Gasnetzes beschlossen wird?\r\nDie Bundesregierung, die Kommunen selbst oder auch in der verpflichtenden\r\nEnergieberatung nach § 71 (11) GEG7 müssen stärker auf die Risiken, die mit\r\nFrage 32 verbunden sind, hingewiesen werden. das BMWK ist somit aufgefordert,\r\nentsprechende Passagen zu ergänzen. Gebäudeeigentümer:innen bestätigen derzeit\r\n7 Siehe BMWK (2024): Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung;\r\nhttps://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformationeinbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=14.\r\n08 Green Paper des BMWK zur Transformation der Gas-/Wasserstoffverteilnetze\r\nbereits innerhalb dieser Energieberatung vorhandene große Unsicherheiten, die mit\r\nder Nutzung von Gasen zum Heizen einhergehen. Allerdings erfolgen bei\r\nNichteinhaltung der Vorgaben aus § 71 (11) GEG keine Konsequenzen. Daher ist\r\nanzunehmen, dass die Informationspflicht nach § 71 (11) GEG ein zahnloser Tiger ist.\r\n8\r\nDie Bundesregierung sollte daher umgehend eine Evaluierung der\r\nBeratungspflicht veranlassen sowie Regelungen für eine wirksame\r\nEinhaltung umsetzen.\r\nDie Stilllegung der Netze sollte möglichst frühzeitig, etwa analog zur\r\nEinreichung der kommunalen Wärmeplane, gebietsweise angekündigt\r\nwerden und betroffene Bürger:innen informiert werden, sodass sie sich\r\ndarauf einstellen können. In den Fällen, wo ein Wasserstoffgebiet geplant ist und\r\ndieses entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen seitens der BNetzA\r\nfreigegeben wurde, greifen bereits nach geltenden Recht entsprechende\r\nKompensationsmechanismen (§ 71k (4) GEG). Wir schlagen darüber hinaus die\r\nEinrichtung eines Härtefallfonds vor, um gerade vulnerable Bevölkerungsgruppen\r\n(etwa Haushalte mit geringen Einkommen) bei der Umstellung auf Alternativen zu\r\nunterstützen.\r\nFrage 33: In welchem Maße beabsichtigen die Kommunen, in Gebieten mit\r\nbestehenden Erdgasverteilernetzen diese als Wasserstoffvorranggebiete\r\nauszuweisen?\r\nWie mehrfach bereits betont wurde, sind die Ergebnisse der kommunalen\r\nWärmeplanungen abzuwarten, die großflächig erst 2028 vorliegen\r\nwerden, um ein genaues Bild der Wasserstoffbedarfe und den daraus folgenden\r\nWasserstoffvorranggebiete abschätzen zu können. Eine erste Auswertung des BUND\r\nhat gezeigt, dass in Baden-Württemberg 12 Prozent der Kommunen den Wärmebedarf\r\ndurch H2 und andere synthetische Energieträger decken wollen. Wie bereits in der\r\nBeantwortung zu Frage 5 angeregt, spricht sich der WWF Deutschland dafür aus, ein\r\nfrühzeitiges und umfassendes Monitoring der Wasserstoffplanungen bundesweit und\r\neinheitlich aufzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006192","regulatoryProjectTitle":"EPBD ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/5c/314135/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180071.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n                                            \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15.5.2024\r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Herren Staatssekretäre, \r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Bösinger, sehr geehrter Herr Dr. Nimmermann, sehr geehrter Herr Dr. Toncar,  \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe Immobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch Silke Stremlau als Vorsitzende zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden. \r\n\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen. \r\n\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite. \r\n\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte. \r\n\r\n\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur Koordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen, \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSusann Bollmann\t\t\t\t\tDr. Christine Lemaitre \r\nMitglied Geschäftsleitung, DENEFF\t\t\tGeschäftsführender Vorstand DGNB e.V.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKarolin Schriever\t\t\t\t\tMatthias Kopp \r\n\r\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied\t\t\tDirector Sustainable Finance \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\t\tWWF Deutschland \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\n\r\n\r\nAygül Özkan  \r\n\r\nHauptgeschäftsführerin Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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(Cape Town) *\r\nDr. Roda Verheyen LL.M. (London) *\r\nAndré Horenburg *\r\nJohn Peters\r\nVictor Görlich\r\nDr. Johannes Franke\r\n1 Fachanwalt für Verwaltungsrecht\r\n* Partner der Partnerschaft\r\nAG Hamburg PR 582\r\nMittelweg 150\r\n20148 Hamburg\r\nTel.: 040-278494-0\r\nFax: 040-278494-99\r\nwww.rae-guenther.de\r\nBuslinie 19, Haltestelle Böttgerstraße ⚫ Fern- und S-Bahnhof Dammtor ⚫ Parkhaus Brodersweg\r\nHamburger Sparkasse Commerzbank AG GLS Bank\r\nIBAN DE84 2005 0550 1022 2503 83 IBAN DE22 2008 0000 0400 0262 00 IBAN DE61 4306 0967 2033 2109 00\r\nBIC HASPDEHHXXX BIC DRESDEFF200 BIC GENODEM1GLS\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nRechtsanwälte Günther • Mittelweg 150 • 20148 Hamburg\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardtstraße 18\r\n10117 Berlin\r\nRechtsgutachten\r\nzur Umsetzung eines bundesweiten \"Solarstandards\"\r\nanlässlich der europarechtlichen Vorgaben gemäß Art. 10 EPBD\r\nvorgelegt von den Rechtsanwälten Dr. Dirk Legler und Victor Görlich,\r\nunter Mitarbeit von Paul Rosenstock\r\n27.11.2024\r\n00309/24 /L\r\nMitarbeiterin: Birgit Westphal\r\nDurchwahl: 040-278494-21\r\nEmail: westphal@rae-guenther.de\r\n- 2 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nInhalt:\r\nA. Ausgangspunkt und Auftragsgegenstand ___________________________ 4\r\nB. Europarechtliche Vorgaben _____________________________________ 5\r\nI. Artikel 10 EPBD _____________________________________________ 6\r\n1. Allgemeine Vorgaben _________________________________________ 6\r\n2. Differenzierungen nach Gebäude- und Nutzungsart _________________ 10\r\na) Wohngebäude _______________________________________________ 11\r\nb) Nichtwohngebäude ___________________________________________ 11\r\nc) Öffentliche Gebäude _________________________________________ 14\r\nd) Parkplätze Neubau ___________________________________________ 14\r\nII. Sonstige europarechtliche Vorgaben _____________________________ 14\r\nC. Bestehende einfachgesetzliche Regelungen ________________________ 15\r\nI. Landesgesetze zur Solarnutzung ________________________________ 16\r\nII. Bestehende Förderung, sonstiges Fachrecht _______________________ 18\r\n1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) _____________________________ 19\r\n2. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) _______________________________ 21\r\n3. Gebäudeenergiegesetz (GEG) __________________________________ 25\r\n4. Denkmalschutzrecht __________________________________________ 26\r\na) Gesetzgebungskompetenz _____________________________________ 26\r\nb) Materiellrechtliche Vereinbarkeit _______________________________ 27\r\n5. Baurecht ___________________________________________________ 28\r\nIII. Zusammenfassung ___________________________________________ 29\r\nD. Verfassungsrecht ____________________________________________ 29\r\nI. Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit Grundrechten ___________ 29\r\n1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Öffnungsklausel) _____________ 30\r\na) Kompetenzgefüge und Wirkung einer bundeseinheitlichen Regelung ___ 30\r\nb) Erforderlichkeit eines „Solarstandards“ auf Bundesebene_____________ 33\r\nc) Folgen für die Landesgesetzgebung ______________________________ 35\r\nd) Zwischenergebnis ____________________________________________ 38\r\n2. Grundrechte ________________________________________________ 39\r\na) Betroffene Grundrechte _______________________________________ 40\r\nb) Eigentumsgarantie ___________________________________________ 41\r\naa) Legitimer Zweck ____________________________________________ 42\r\nbb) Geeignetheit, Erforderlichkeit __________________________________ 44\r\ncc) Angemessenheit _____________________________________________ 45\r\ndd) Differenzierung Neubauten und Bestandsbebauung _________________ 47\r\n(i) Bestandsbauten ______________________________________________ 47\r\n- 3 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n(ii) Neubauten _________________________________________________ 50\r\nee) Dynamische Vorgaben zur Anlagengröße _________________________ 51\r\nff) Ausnahmen _________________________________________________ 51\r\ngg) Zwischenergebnis ____________________________________________ 52\r\nc) „Negative“ Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ___________________ 52\r\naa) Anlagen bis 100 kWp _________________________________________ 53\r\nbb) Anlagen bis 750 kWp _________________________________________ 54\r\ncc) Anlagen ab 750 kWp _________________________________________ 55\r\ndd) Zwischenergebnis ____________________________________________ 57\r\n3. Weitere Grundrechtsbezüge ____________________________________ 58\r\n4. Sonderfall: Parkplätze ________________________________________ 59\r\na) Die tatsächlichen Verhältnisse __________________________________ 61\r\nb) Rechtliche Abweichungen _____________________________________ 61\r\nc) Verfassungsrechtlicher Rahmen für Bestandsparkplätze ______________ 65\r\naa) Eigentumsgarantie ___________________________________________ 66\r\nbb) „Negative“ Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ___________________ 69\r\ncc) Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ____________________________ 71\r\n(i) Überdachte und offene Parkplätze _______________________________ 71\r\n(ii) Gebäude und Parkplätze _______________________________________ 72\r\n(iii) Groß- und Kleinparkplätze _____________________________________ 73\r\n(iv) Zwischenergebnis Art. 3 Abs. 1 GG _____________________________ 73\r\nd) Zwischenergebnis Grundrechte zu offenen Bestandsparkplätzen _______ 74\r\n5. Öffentliche Gebäude – Verhältnis von Bund und Ländern ____________ 74\r\nII. Rechtstechnische Umsetzung ___________________________________ 75\r\n1. Bundesgesetzliche Umsetzung __________________________________ 75\r\n2. Verfassungsrechtlicher Spielraum _______________________________ 76\r\nE. Solarstandards anderer Mitgliedstaaten ___________________________ 77\r\nF. Rechtliche Empfehlungen _____________________________________ 82\r\nG. Anlagen: ___________________________________________________ 83\r\nAnlage 1 ________________________________________________________ 83\r\nÜbersicht der Solarstandard-Regelungen in den Bundesländern ____________ 83\r\nAnlage 2 ________________________________________________________ 83\r\nÜbersicht über die Regelungen in den Landesbauordnungen zur Verfahrens- freistellung von Solardachanlagen _______________________________ 83\r\nAnlage 3 ________________________________________________________ 83\r\nÜbersicht Landesrecht (Vergleich) ___________________________________ 83\r\nAnlage 4 ________________________________________________________ 83\r\nEntwurf für ein Bundessolargesetz (nebst Begründung) ___________________ 83\r\n- 4 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nA. Ausgangspunkt und Auftragsgegenstand1\r\nDie Europäische Union hat zur Erreichung des Pariser Klimaschutzübereinkom-mens2 das Ziel formuliert, bis 2030 die Netto-Treibhausgasemissionen in der Eu-ropäischen Union um mindestens 55 % zu senken (siehe „Fit for 55“-Paket) und bis 2050 Treibhausgasneutralität herzustellen. § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) formuliert die darüberhinausgehenden nationalen Klimaschutzziele und fordert, dass bis zum Jahr 2045 die Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sol-len demnach negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.\r\nFaktisch bedeuten diese Ziele, dass die Strom- und Wärmeerzeugung bis zu den genannten Daten nahezu vollständig auf Erneuerbare Energien umgestellt werden müssen.3 Die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sehen ent-sprechend vor, dass bis 2030 mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs aus er-neuerbaren Energien gedeckt wird. Hierfür müssen unstreitig auch bestehende und entstehende (Flächen-)Potenziale im Gebäudesektor genutzt werden.\r\nMit der der Europäischen Richtline über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-den (nachfolgend auch: Gebäuderichtlinie oder kurz: EPBD)4 sind jedenfalls not-wendige Beiträge nunmehr auch verbindlich auf europarechtlicher Ebene festge-legt. Durch Art. 10 der Gebäuderichtlinie sind die Mitgliedstaaten nunmehr ver-pflichtet, sicherzustellen, dass bestimmte Dachflächen-Potenziale zur Energieer-zeugung durch solare Strahlungsenergie genutzt werden.\r\nFraglich ist insoweit, wie die Mindestvorgaben des Art. 10 EPBD durch einen bun-deseinheitlichen Solarstandard umgesetzt werden können und welche (verfas-sungs-)rechtlichen Grenzen für eine weitergehende Regelung bestehen.\r\n1 Im Folgenden wird der Übersichtlichkeit halber das generische Maskulinum verwendet. Hierin soll keine Exklusion stattfinden, vielmehr sind alle sich inner- und außerhalb des binären Systems zuordnende Men-schen gemeint.\r\n2 BGBl 2016, Teil II, S. 1082, 1083.\r\n3 Vgl. die hier als Ausgangspunkt zu Grunde gelegten Grundaussagen des „WWF Policy Brief – Erneuer-bare auf und unters Dach – umfassende Solarpflicht mit grüner Heizungsoffensive verbinden“, August 2022.\r\n4 Das heißt der Neufassung, mithin der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („energy performance of buil-dings directive“, kurz: EPBD), veröffentlicht in: ABl. L, 2024/1275, 08.05.24, http://data.eu-ropa.eu/eli/dir/2024/1275/oj (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n- 5 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nAuftragsgemäß war folglich zu prüfen, welche rechtlichen Grenzen für eine mög-lichst weitgehende bundeseinheitliche Mindestvorgabe (Solarstandard) bestehen.\r\nAusgangspunkt der nachfolgenden gutachterlichen Prüfung ist also zunächst Art. 10 EPBD, der letztlich ein Optimierungsgebot für die Nutzung solarer Strah-lungsenergie im Gebäudesektor adressiert (B.). Vor diesem Hintergrund war auf-tragsgemäß der aktuelle Rechtsrahmen für die (praktische) Umsetzung eines ent-sprechenden (bundeseinheitlichen) Solarstandards zu untersuchen (C.). Schließlich waren die Anknüpfungspunkte, Hindernisse und Potenziale bestehender rechtli-cher Strukturen sowie die verfassungs- und kompetenzrechtlichen Grenzen für ei-nen gegenüber Art. 10 EPBD weitergehenden Solarstandard zu prüfen (D.).\r\nZiel der nachfolgenden Untersuchung war eine möglichst rechtssichere Empfeh-lung eines bundeseinheitlichen Solarstandards (F.) als Gesetzesentwurf, wobei die potenziellen (kompetenz-)rechtlichen Konflikte darzustellen und abzuwägen wa-ren.\r\nB. Europarechtliche Vorgaben\r\nMit den Novellierungen der EPBD und der Energieeffizienz-Richtlinie (nachfol-gend auch: EED)5 sind die Anforderungen an den Gebäudesektor zur Emissions-reduktion erhöht worden. Namentlich werden mit dem sog. „Fit for 55“-Paket der EU-Kommission die Vorgaben an Beschaffenheit und Ausgestaltung von Neu- und Bestandsgebäuden verschärft, um bis (spätestens) 2050 einen emissionsfreien Ge-bäudebestand erreichen zu können.\r\nTeil dieses Programms ist die flächendeckende Integration der Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Wärme- und / oder Stromerzeugung in, an oder auf Gebäu-den. So sollen gemäß Art. 10 EPBD Neu- und Bestandsbauten sowie (überdachte) Parkplätze sukzessive mit Solarenergieanlagen (etwa Photovoltaik- oder Solarther-mieanlagen) ausgestattet werden. Abhängig von der jeweiligen Nutzungsart und der Gesamtnutzfläche der betroffenen Gebäude soll (zeitlich gestaffelt) die Errich-tung entsprechender Anlagen mitgliedstaatlich sichergestellt werden.\r\n5 Das heißt der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung; „energy effi-ciency directive“, kurz: EED), veröffentlicht in: ABl. L 231, 20.09.23, http://data.eu-ropa.eu/eli/dir/2023/1791/oj (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n- 6 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nI. Artikel 10 EPBD\r\nNachfolgend sind die allgemeinen Umsetzungsbefehle (1.) abhängig von der Nut-zungsart und Gebäudegröße (2.) dargestellt.\r\n1. Allgemeine Vorgaben\r\nArt. 10 Abs. 1 EPBD statuiert ein allgemeines Optimierungsgebot. Die Mitglieds-staaten haben demnach sicherzustellen, dass alle neuen Gebäude so konzipiert wer-den, dass ihr Solarpotenzial optimiert und mithin die kosteneffiziente und energe-tisch effektive Nutzung von Solartechnologie schon auf der Planungsebene ermög-licht wird. Hierfür sind noch gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgabe erforderlich.\r\nArt. 10 Abs. 2 EPBD stellt sodann klar, dass das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang nach Art. 16d und17 Richtlinie (EU) 2018/20016 auch auf Solaranlagen auf Gebäuden Anwendung fin-det. Danach sind die Genehmigungsverfahren für Solaranlagen auf künstlichen Strukturen binnen drei Monaten abzuschließen. Solaranlagen mit einer Kapazität bis 100 kW sind nach Art. 16d Abs. 2 binnen eines Monats zu genehmigen.\r\nDiese Anforderungen sind in Deutschland weitgehend7 umgesetzt, wobei der tat-sächliche Ablauf von Genehmigungsverfahren naturgemäß von der behördlichen Praxis abhängt (die hier nicht zu untersuchen war). Die gesetzlichen Rahmenbe-dingungen für die Genehmigungserteilung (Art. 16d Richtlinie (EU) 2018/2001) und den Netzzugang (Art. 17 Richtlinie (EU) 2018/2001) genügen indes bereits den europarechtlichen Vorgaben:\r\nIn den Landesbauordnungen sind Dach-Solaranlagen regelmäßig verfahrens- oder genehmigungsfrei.8 Auch bauplanungsrechtlich bestehen insoweit jedenfalls keine europarechtswidrigen gesetzlichen Hindernisse. § 248 BauGB lässt verhältnismä-ßige Überschreitungen bauleitplanerischer Festsetzungen durch die Installation von PV-Anlagen auf Bestandsgebäuden zu. In Baugebieten eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB oder solchen Gebieten, die nach der Bestandsbebauung einem\r\n6 Die Richtlinie (EU) 2018/2001 („renewable energy directive“, kurz: RED) wurde mit der Änderungsricht-linie (EU) 2023/2413 vom 18.10.23 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.23) geändert und hat seither auch einen Artikel 16d (und wird nun auch oft als RED III abgekürzt), http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj (Ab-ruf zuletzt am 24.11.24).\r\n7 Zu dem Sonderfall des Denkmalschutzrechts unter C.II.4.\r\n8 Genehmigungspflichtig sind: in Bayern bei Häusern höher als 22 m; in Brandenburg Anlagen höher als 60 cm und größer als 10 m²; Hessen Solaranlagen bis 10 m²; Im Übrigen sei auf den Anhang 2 verwiesen.\r\n- 7 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nB-Plan Gebiet entsprechen (§ 34 BauGB), greift die bauplanungsrechtliche Privi-legierung des § 14 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 3 BauNVO. Demnach sind Dachso-laranlagen baurechtlich regelmäßig zulässig. Problematisch kann die Genehmi-gungsfähigkeit im denkmalschutzrechtlichen Anwendungsbereich sein, auch wenn nach hier vertretener Ansicht sich das überragende öffentliche Interesse an der Nut-zung der Solarenergie in der Regel im Ergebnis über denkmalschutzrechtliche Be-lange hinwegsetzt.9\r\nArt. 10 Abs. 4 EPBD lässt den Mitgliedsstaaten indes einen Spielraum, bestimmte Gebäudearten von einem „Solarstandard“ von vorneherein auszunehmen. Gleich-wohl sind die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 5 EPBD verpflichtet, zur Unter-stützung der Pflichterfüllung einen administrativen, technischen und finanziellen Rahmen zu schaffen; kehrseitig verlangt Art. 34 EPBD andererseits, Verstöße ge-gen die jeweilige mitgliedstaatliche Regelung zu pönalisieren.\r\nDie mitgliedstaatliche Umsetzung der Gebäuderichtlinie ist nach Art. 35 Abs. 1 EPBD bis zum 29.05.2026 abzuschließen.\r\nArt. 10 Abs. 3 UA 1 EPBD enthält wiederum die konkreten zeitlichen Vorgaben für die Durchsetzung eines „Solarstandard“ und die jeweils betroffenen Gebäude-typen. Differenziert wird zwischen Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden und öf-fentlichen Gebäuden sowie jeweils zwischen Bestandsbebauung und Neubauten, abhängig von der jeweiligen Gesamtnutzfläche des Gebäudes. Hingegen werden weder die Größe noch die Leistung der zu installierenden Solaranlagen vorge-schrieben, was gemäß Art. 10 Abs. 3 UA 1 EPBD dem mitgliedstaatlichen Ermes-sen bei der Umsetzung überlassen bleibt.\r\nDie Mitgliedsstaaten haben demnach eine Pflicht zur Nutzung solarer Strahlungs-energie durch technische Gebäudeausstattung nur einzuführen, soweit der Anla-genbetrieb technisch und wirtschaftlich möglich ist; letzteres ist letztlich klarstel-lende Erwähnung ohnehin bestehender rechtlicher Grenzen: Technisch unmögli-che und wirtschaftlich völlig ungeeignete Maßnahmen können von den Betroffe-nen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefordert werden.\r\nAus den genannten Vorgaben ergibt sich bereits, dass alle Neubauten so zu planen sind, dass das solare Energiepotenzial möglichst weitgehend auszuschöpfen ist; mit anderen Worten: Gebäude sind in Zukunft „solartauglich“ zu planen. Dies bezieht sich dem Wortlaut nach auch auf die Grundausrichtung, sodass bspw. Pultdächer\r\n9 Vgl. unter C.II.4.b.\r\n- 8 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nin Nordausrichtungen zu vermeiden sind. Darüber hinaus regelt Erwägungsgrund 32 Satz 2, dass auch die strukturelle Konzeption so zu gestalten ist, dass die Instal-lation von Solaranlagen ohne strukturelle Eingriffe möglich ist.\r\nFerner gibt Erwägungsgrund 32 Satz 5 darüber Aufschluss, wie die Mitgliedsstaa-ten die Voraussetzungen eines Solarstandards festlegen sollen. Hierbei sollen sie sich an dem Potenzial von Solarenergieanlagen und den Merkmalen der Gebäude des Art. 10 Abs. 3 UA 1 EPBD orientieren.\r\nZu berücksichtigen ist der Grundsatz der „Technologieneutralität“ und die mögli-che Kombination mit anderen EE-Anlagen und mit anderen nachhaltigen Dachnut-zungen (etwa Dachbegrünungen). Der selbstverständliche Hinweis auf sicherheits-relevante Erwägungen in Erwägungsgrund 36 sei hier nur am Rande erwähnt, ist aber bei der Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung zwingend einzubeziehen.\r\nErwägungsgrund 19 hebt die Bedeutung „größerer Renovierungen“ als günstige (weil faktisch weniger eingriffsintensive) „Gelegenheit“ zur Effizienzerhöhung von Gebäuden hervor. Der Begriff der „größeren Renovierung“ soll abhängig vom energetischen Potenzial der Gebäudehülle oder dem Gebäudewert (siehe dazu auch Art. 2 Nr. 22 EPBD) gesetzlich definiert oder zumindest ausgelegt werden. Inso-weit stellt Erwägungsgrund 21 auch klar, dass die Veränderungen von Bestands-bebauungen keinen „Neubau“ im Sinne der Richtline bedeuten sollen. Im Übrigen beziehen sich Erwägungsgrund 19 (und Art. 2 Nr. 22 EPBD) sowie auch Erwä-gungsgrund 45, wo der Begriff der „umfassenden Renovierung“ definiert wird, auf Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz, zu der solare Energieanlagen nach EPBD einen Beitrag leisten können.\r\nAus Erwägungsgrund 26 ergibt sich, dass ineffiziente Nichtwohngebäude kon-zentriert modernisiert werden sollten, wobei insbesondere bei anstehendem Abriss Ausnahmen (und bei besonders ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnissen auch partielle Befreiungen) erklärt werden können. Dies soll allerdings anhand strenger Kriterien erfolgen. Erwägungsgrund 34 überlässt es indes den Mitgliedstaaten, ob und unter welchen Kriterien sie Mischgebäude der Wohn- oder Nichtwohnnutzung zuordnen.\r\nDie (mitglied-)staatliche Unterstützung bei der Pflichtenerfüllung (Art. 10 Abs. 5 EPBD) wird in Erwägungsgrund 29 konkretisiert. Demnach sollen die mit-gliedstaatlich zu gewährende technische Hilfe und finanzielle Maßnahmen insbe-sondere für betroffene (schutz-)bedürftige Haushalte vorgesehen werden.\r\n- 9 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nNach Erwägungsgrund 33 sollen die mitgliedstaatlichen Förderungsmechanismen durch Information, einfache Verwaltungsverfahren und andere geeignete Maßnah-men ermöglichen, den Ausbau etwa durch Synergieeffekte (wie die Synchronisa-tion mit Renovierungen / die Nutzung dezentral erzeugten Stroms für Ladeinfra-strukturen und / oder Wärmepumpen) möglichst effizient zu gestalten. Hier wird also der Zusammenhang zu den nationalen Gebäuderenovierungsplänen herge-stellt.\r\nSchließlich definiert die Gebäuderichtlinie zur Auslegung und Umsetzung ihrer Vorgaben folgende Rechtsbegriffe, die jedenfalls aber bei der Gesetzesauslegung beachtlich wären:\r\nGebäudetechnische Systeme sind nach Art. 2 Nr. 6 EPBD die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raum-kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, ein-gebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestand-ort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.\r\nGebäudehüllen sind nach Art. 2 Nr. 15 EPBD die integrierten Komponen-ten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung tren-nen.\r\nEin Gebäudeteil ist nach Art. 2 Nr. 16 EPBD ein Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.\r\nEine Gebäudekomponente ist nach Art. 2 Nr. 17 EPBD ein gebäudetechni-sches System oder eine Komponente der Gebäudehülle.\r\nEin Wohngebäude oder Wohneinheit ist nach Art. 2 Nr. 18 EPBD ein Zim-mer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganz-jährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist.\r\nEine größere Renovierung ist nach Art. 2 Nr. 22 EPBD die Renovierung eines Gebäudes, bei der entweder\r\n- 10 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n•\r\ndie Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder\r\n•\r\nmehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovie-rung unterzogen werden.\r\nEin überdachter Parkplatz ist nach Art. 2 Nr. 35 EPBD eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht un-ter Einsatz von Energie konditioniert wird.\r\nDie Nutzfläche eines Gebäudes ist nach Art. 2 Nr. 51 EPBD die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwen-dung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die Zuweisung oder Neu-Zuweisung erforderlich ist.\r\nEin physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz ist nach Art. 2 Nr. 65 EPBD ein Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Ge-bäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Ge-bäudes befindet.\r\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Gebäuderichtlinie für die Einführung nationalstaatlicher „Solarstandards“ zwar Einzelheiten sehr detailliert regelt, bei näherer Betrachtung aber große Spielräume bei der Umsetzung, namentlich bei der Konkretisierung von Ausnahmetatbeständen und der Ausstattung des Wohnbe-stands, lässt.\r\nWie nachfolgend gezeigt, sieht Art. 10 EPBD nämlich für die Bestandswohnbe-bauung keine (anlassbezogene) Pflicht zur solaren Dachflächennutzung vor.\r\n2. Differenzierungen nach Gebäude- und Nutzungsart\r\nIm Übrigen macht die Gebäuderichtlinie konkrete Mindestvorgaben an die Ausge-staltung eines Solarstandards. Die Richtlinie differenziert nach der Nutzung des betroffenen Gebäudes, d. h. konkret danach, ob es sich bei den Gebäuden um\r\n- 11 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nWohn-, Nichtwohn- oder öffentliche Gebäude handelt. Bei diesen unterschiedli-chen Gebäudekategorien wird wiederum zwischen Neubau- und Bestandsbebau-ung unterschieden.\r\na) Wohngebäude\r\nFür Wohngebäude sind die Vorgaben des Art. 10 EPBD äußerst zurückhaltend ausgestaltet:\r\n➢\r\nim Neubau: Solarstandard ist für alle Wohngebäude bis 31.12.2029 um-zusetzen → d. h. Standard greift ab 2030\r\n➢\r\nim Bestand: hier ist nur über einen Querverweis in Art. 10 Abs. 3 UA 2 EPBD (nationale Renovierungspläne) eine Vorgabe in der EPBD, d. h. ein konkreter Solarstandard ist hier nicht vorgesehen.\r\nDas bedeutet, dass insoweit nur Art. 10 Abs. 3 lit. d) EPBD eine konkrete Regelung (für den Neubau) vorsieht: für diesen soll ein Solarstandard bis zum 31.12.2029 eingeführt werden. Dies soll dann indes unabhängig von einer Mindestfläche er-folgen.\r\nWas den Bestand angeht, greift nur der Querverweis des Art. 10 Abs. 3 UA 2 EPBD, der auf die nationalen Gebäuderenovierungspläne nach Art. 3 EPBD ver-weist. Dieser Art. 3 Abs. 1 EPBD sieht wiederum („nur“) die Erstellung nationaler Gebäuderenovierungspläne vor, die der Gewährleistung der Renovierung des nati-onalen Gesamtbestands öffentlicher und privater Gebäude dienen sollen. Ziel ist ein höchstenergieeffizienter und dekarbonisierter Gebäudesektor im Jahre 2050, bestenfalls allein aus Nullemissionsgebäuden bestehend.\r\nDie Mitgliedsstaaten sollen insoweit in diesen Renovierungsplänen neben Effizi-enzvorgaben durch geeignete Strategien und Maßnahmen auch die Installation von Solaranlagen fördern.\r\nb) Nichtwohngebäude\r\nFür Nichtwohngebäude gilt:\r\n➢\r\nIm Neubau: ab einer Gesamtnutzfläche von über 250 m² bis 31.12.2026 → Solarstandard ab 2027\r\n- 12 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n➢\r\nIm Bestand: ab einer Gesamtnutzfläche von über 500 m² bis 31.12.2027 → Solarstandard ab 2028, wobei hier zusätzlich ein Anlassbezug besteht (kon-kret in Form größerer Renovierung, o.ä.)\r\nBei Nichtwohngebäuden ist demzufolge der oben bereits erwähnte „Anlass“ für die Entstehung der Ausstattungspflicht mitgliedstaatlich auszugestalten. Nament-lich soll der Standard greifen, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäu-derenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetech-nischen Systems erfordert.\r\nDiese Regelung ist auslegungsbedürftig.\r\nNichtwohngebäude sind bauliche Anlagen, die nicht zur ganzjährigen Bewohnung durch private Haushalte genutzt werden. Das folgt bereits aus einem Umkehr-schluss aus Art. 2 Nr. 18 EPBD.10\r\nDarüber hinaus knüpft Art. 10 EPBD an die Gesamtnutzfläche des Gebäudes an. Aus Erwägungsgrund 32 EPBD und Art. 10 Abs. 4 UA 3 EPBD ergibt sich, dass eine Anknüpfung an die Gebäudenutzfläche oder die Erdgeschossfläche zulässig ist. Mit Blick auf Art. 2 Nr. 51 EPBD ist indes eindeutig bestimmt, dass eine Ad-dition der Etagenflächen nicht vorzunehmen ist.11\r\nSchließlich ist der Anlassbezug, den Art. 10 EPBD für Bestands-Nichtwohngebäu-den vorsieht, wie folgt auszulegen. Dieser soll in der Regel vorliegen, wenn\r\n➢\r\ndas Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird\r\noder\r\n➢\r\neiner Maßnahme unterzogen wird, die\r\n•\r\neine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen,\r\n•\r\nArbeiten auf dem Dach\r\noder\r\n•\r\ndie Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert.\r\n10 In der deutschen Genehmigungssystematik wird die Art der baulichen Nutzung über § 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. §§ 2-14 BauNVO weiter differenziert; hier werden auch Nutzungen durch soziale und kulturelle Einrichtungen, Wirtschaften, Versorgungs- und Einkaufsläden, betriebliche und gewerbliche Einrichtungen, Geschäfts- und Bürogebäude definiert.\r\n11 In Deutschland wird diese Gesamtnutzfläche in der Wohnungswirtschaft über die Bau-DIN 277 – Grund-flächen und Rauminhalte im Hochbau – definiert, und zwar als die Nutzungsfläche eines Gebäudes als die Teilfläche der Netto-Raumfläche, die der wesentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks dient. Das GEG knüpft ebenfalls an den Begriff der Nutzfläche an. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 GEG bestimmt sich die Gebäu-denutzfläche nach der DIN V 18599: 2018-09, deren Bezugspunkt jedoch das Raumvolumen ist.\r\n- 13 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nZur Auslegung ist auf die bereits oben dargestellten Ausführungen in Erwägungs-grund 19 der EPBD sowie aus Art. 2 Nr. 22 EPBD zurückzugreifen. Dort wird insoweit auf den Prozentanteil der Gebäudehülle oder des Gebäudewertes abge-stellt, wobei entweder die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grund-stücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen müssen oder mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden müssen, um von einer „größeren Renovierung“ im Sinne der EPBD auszugehen.\r\nAlternativ kann ein maßnahmenbezogener Anlass gewählt werden. Entweder muss die Maßnahme eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen voraus-setzen oder mit Arbeiten auf dem Dach oder der Installation gebäudetechnischer Systeme einhergehen. In Deutschland sind Dachsanierungen in aller Regel nicht genehmigungspflichtig. Diese Anlassalternative ist folglich in der Regel nicht ge-eignet.\r\nWichtig ist zudem, dass der Anlassbezug der verfassungsrechtlichen Rechtferti-gung dienen soll. Er soll, mit anderen Worten, den Eingriff in das verfassungs-rechtlich geschützte Eigentum des Gebäudeeigentümers so weit „abschwächen“, dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Bereits an dieser Stelle sei daher darauf hingewiesen, dass nach hier vertretener Auffassung für den „An-lass“ daher ein Sachbezug zu solchen Maßnahmen bestehen muss, die für eine Dachflächenausstattung typischerweise erforderlich sind (also etwa der Synergie-effekt eines ohnehin zu errichtenden Baugerüsts).\r\nAnknüpfen lässt sich daher unproblematisch an der „größeren Renovierung“ ent-sprechend der vorgestellten Definition oder der Notwendigkeit von Arbeiten auf dem Dach. Letzteres bedarf indes einer erheblichen Konkretisierung (dazu unten D.I.2.e.aa).\r\nZusammenfassend sind die Mitgliedstaaten also verpflichtet, sicherzustellen ab dem 01.01.2027 für alle neuen Nichtwohngebäude (250 m² Bodenfläche) den So-larstandard des Art. 10 EPBD durchzusetzen.\r\nAb dem 01.01.2028 gilt dies anlassabhängig zusätzlich auch für alle Bestandsge-bäude, die keine Wohngebäude sind (ab einer Bodenfläche von 500 m²).\r\nDer Wohnbestand ist mithin von Art. 10 EPBD nicht unmittelbar betroffen.\r\n- 14 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nc) Öffentliche Gebäude\r\nArt. 10 Abs. 3 lit. a) Alt. 1, lit. b) EPBD regelt einen differenzierten Solarstandard für öffentliche Gebäude. Für diese gilt:\r\n➢\r\nIm Neubau ist der Solarstandard ab einer Gesamtnutzfläche von über 250 m² bis 31.12.2026 umzusetzen → Solarstandard ab 2027\r\n➢\r\nIm Bestand ist der Solarstandard nach gestaffelter Gesamtnutzfläche um-zusetzen:\r\n•\r\n2.000 m² → 31.12.2027 → Solarstandard ab 2028\r\n•\r\n750 m² → 31.12.2028 → Solarstandard ab 2029\r\n•\r\n250 m² → 31.12.2030 → Solarstandard ab 2031\r\nd) Parkplätze Neubau\r\nSchließlich sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. e) EPBD bis zum 31.12.2029 alle neuen überdachten Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen, in einen mit-gliedstaatlichen Solarstandard einzubeziehen. Ein solcher Parkplatz ist ausweislich der Definition des Art. 2 Nr. 65 EPBD ein Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in „unmittelbarer Nähe“ des Gebäudes befindet.\r\nDer Begriff der unmittelbaren Nähe wird dabei in der EPBD nicht weiter definiert. Hier wären für eine bundesweite Regelung angesichts bestehender vergleichbarer Rechtsbegriffe im deutschen Energierecht (etwa das „räumlich zusammengehö-rende Gebiet“ gemäß § 3 Nr. 24a oder § 3 Nr. 24 b EnWG oder auch der „räumliche Zusammenhang“ gemäß § 12b Abs. 5 StromStV) konkrete Leitlinien zu entwi-ckeln.\r\nII. Sonstige europarechtliche Vorgaben\r\nDie nationalstaatliche energiewirtschaftsrechtliche Regulierung der (dezentralen) Nutzung und Vermarktung von Solarstrom ist bereits weitgehend europarechtlich geprägt:\r\nDie Wirtschaftlichkeit dezentraler Direkt- oder Eigenversorgungen aus solaren Dachanlagen wird in Deutschland zwar maßgeblich durch die Vorgaben nach dem deutschen Energierecht (insbes. dem EEG und dem EnWG oder auch dem MsbG)\r\n- 15 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\ndeterminiert. Dieses Geflecht deutscher Normen wiederum fußt überwiegend auf Vorgaben des sekundären Europarechts, wie namentlich der Erneuerbaren-Ener-gien-Richtlinie (in der Fassung von RED II und RED III) sowie der Strombinnen-marktrichtlinie.\r\nAuch die (neuen) Rechtsfiguren des sogenannten Energy-Sharings sowie der „ge-meinschaftlichen Eigenversorgung“ spielen hier eine Rolle. Das Energy-Sharing aus Art. 15d Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ist in Deutschland insoweit noch nicht umgesetzt, es lag zur Zeit der Erstellung dieses Gutachtens nur ein Referen-tenentwurf des BMWK aus Herbst 2024 zur (geplanten) Umsetzung vor. Darüber hinaus ist in Deutschland das Konzept des Mieterstroms seit 2017 durch das EEG gefördert.\r\nDurch das sogenannte „Solarpaket I“ wurde diese Form der Förderung von urbaner Solarenergie seit Mitte Mai 2024 noch erweitert und verbessert, was auch eine Um-setzung der Vorgaben aus der durch RED II und RED III novellierten Erneuerba-ren-Energien-Richtlinie darstellt. Hierbei wurde schließlich auch eine zusätzliche Möglichkeit der solaren Direktversorgung gesetzlich geregelt: Die gemeinschaftli-che Gebäudestromversorgung. Auch die solare Nutzung mittels Balkonsolaranla-gen wurde in Deutschland im Jahr 2024 weiter erleichtert, was ebenfalls auf den Vorgaben der durch RED II und der RED III novellierten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie fußt.\r\nIm Rahmen der Ausgestaltung eines bundesdeutschen Solarstandards sind diese nationalstaatlichen Konkretisierungen der europarechtlichen Vorgaben maßgeb-lich zu berücksichtigen, weil sie die Wirtschaftlichkeit der solaren Dachnutzung determinieren.\r\nC. Bestehende einfachgesetzliche Regelungen\r\nBevor nachfolgend die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen eines Solarstandards dargelegt werden (unter D.), sind zunächst bestehende landesge-setzliche Vorgaben zur solaren Nutzung von Dachflächen summarisch dargestellt (I.), wobei für eine detaillierte Übersicht auf den Anhang [Anlage 1] verwiesen wird.\r\nFerner ist das einfachgesetzliche Bundesrecht (II.) auf mögliche Hindernisse zu untersuchen, die dann für eine effektive Umsetzung eines Solarstandards anzupas-sen oder zu beseitigen wären.\r\n- 16 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nI. Landesgesetze zur Solarnutzung\r\n14 der 16 Bundesländer, allen voran Baden-Württemberg und die Stadtstaaten, ha-ben bereits verbindliche Vorgaben zur Ausstattung und zum Betrieb von Photovol-taik- und / oder solarthermischen Anlagen normiert. Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei erheblich. In Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und im Frei-staat Sachsen ist eine sogenannte „Solarpflicht“ im Sinne eines Standards (d. h. einer verbindlichen Vorgabe zur Installation von Solaranlagen) indes bisher ledig-lich in Planung, in Thüringen und Sachsen-Anhalt ist eine solche verbindliche Vor-gabe bisher – soweit ersichtlich – nicht vorgesehen, jedenfalls aber nicht konkreti-siert worden.\r\nFormal sind die jeweiligen Pflichten auf Landesebene entweder durch die Einfüh-rung neuer Landesgesetze (so in Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz) oder durch die Ergänzung bestehender sachzusammenhängender Fachgesetze (etwa die Lan-desklimagesetze oder Landesbauordnungen, so beispielsweise in Hamburg oder Baden-Württemberg) eingeführt worden.12\r\nMateriell-rechtlich knüpfen die landesrechtlichen Regelungen regelmäßig eine verbindliche Vorgabe zur Installation (und Betrieb) einer Solaranlage zunächst an die technische und wirtschaftliche Eignung13 des jeweiligen Gebäudes bzw. seiner Dachflächen. Regelmäßig nicht betroffen von den landesrechtlichen, verbindlichen Vorgaben sind z. B. Reetdächer, Dächer mit besonders ungeeignetem Neigungs-winkel oder solche mit vollständiger Nordausrichtung.14\r\nAusnahmen sind in den Landesgesetzen regelmäßig auch dafür ausdrücklich vor-gesehen, wenn der Installation einer Solaranlage andere öffentlich-rechtliche Vor-gaben (etwa das jeweilige Landesdenkmalschutzrecht) entgegenstehen.15 Die lan-desrechtlichen Ausnahmetatbestände (etwa die technische Unmöglichkeit und die wirtschaftliche Unvertretbarkeit) überschneiden sich im Übrigen naturgemäß und stellen im Ergebnis jeweils eine Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatzes dar. Es besteht deshalb regelmäßig die Möglichkeit eines\r\n12 §§ 23-25 KlimaG BW i. V. m. PVPf-VO BW; Art. 44a BayBO; SolarG Bln; § 32a BbgBO; BremSolarG; §§ 16 f. HmbKliSchG i. V. m. PVUmsVO; §§ 9a, 12 Hessisches Energiegesetz (HEG) i. V. m. PVStellpV; § 32a NBauO; §§ 42a, 48 Abs. 1a BauO NRW i. V. m. Solaranlagen-VO NRW; LSolarG RLP; §§ 10-12 EWKG SH.\r\n13 Wann diese vorliegt, ist im Einzelnen umstritten: Vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 12. Mai 1010 – 8 K 4071/08.GI – Rn. 84; kritisch Kahl, ZUR 2010, 371, 373.\r\n14 Vgl. auch etwa § 2 BremSolarG.\r\n15 Einige Bundesländer haben neben einer Solarpflicht bereits eine Dachbegrünungspflicht. Bei Überschnei-dungen dieser beiden Pflichten soll ein bestmöglicher Einklang hergestellt werden oder eine Kombination bzw. Verrechnung stattfinden; vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 3 KlimaG BW; § 3 Abs. 2 BremSolarG.\r\n- 17 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nBefreiungsantrags, wenn die Pflichterfüllung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder die Erfüllung nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand zu leisten wäre.16 Auch hierbei handelt es sich letztlich um einen Auf-fangtatbestand für eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vereinzelt haben die Bundesländer Regelbeispiele aufgenommen, um diese Fälle zu konkretisieren und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.17\r\nFür die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. der „wirtschaftlichen Vertretbarkeit“ stellen die Länder teils auf das Verhältnis der Baukosten zu den Installationskosten ab18, teils auf das Verhältnis der Amortisationszeit zu den Installationskosten oder die Anlagenfinanzierung insgesamt.19\r\nWeiterhin eröffnen die bestehenden Landesgesetze jeweils Erfüllungsalternativen durch Installation und Betrieb von Solarthermieanlagen, der Installation an der Ge-bäudehülle (Außenwand-PV) oder auf anderen bereits versiegelten Grundstücks-flächen. Vereinzelt wird der Pflichtenumfang auch durch bestehende oder geplante Dachbegrünung modifiziert.20\r\nSchließlich haben die Länder überwiegend geregelt, dass die Mindestfläche, der zu errichtenden und zu betreibenden Solaranlage gemäß den Leistungsgrenzen des EEG für die Einspeisevergütung gedeckelt ist.21\r\nInhaltlich wird in den Landesgesetzen entsprechend des Art. 10 EPBD zwischen Neu- und Bestandsgebäuden sowie der jeweiligen Nutzungsart (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, öffentliche bzw. landeseigenen Gebäude, Parkplätze) diffe-renziert. Die Regelungsdichte ist dabei in den Ländern sehr unterschiedlich ausge-staltet. Wegen der Einzelheiten sei hier auf die Übersicht in der Anlage 1 verwie-sen.\r\n16 § 23 Abs. 3 KlimaG BW; § 5 BremSolarG.\r\n17 § 6 BremSolarG.\r\n18 Vgl. § 7 Abs. 2 PVPf-VO BW.\r\n19 Vgl. § 6 Abs. 1 BremSolarG.\r\n20 Übrige Erfüllungsalternativen finden sich in: §§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 2 S. 2 KlimaSchG BW; Art. 44a Abs. 6 BayBO; § 5 Abs. 2, Abs. 3 SolarG Bln; § 32a Abs. 3 Nr. 2 Bbg BauO; § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BremSo-larG; §§ 16 Abs. 6, 16a Abs. 3 HmbKliSchG; § 4 PVStellpV Hessen § 32a Abs. 2 Nr. 2 NBauO; §§ 42a Abs. 6, 48 Abs. 1a S. 3 BauO NRW, §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Solaranlagen-VO NRW; § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 LSolarG RLP.\r\n21 Die Notwendigkeit entsprechender Regelungen ist nach hier vertretener Ansicht fraglich, wird indes über-wiegend aus verfassungsrechtlichen Gründen (als Verletzung der negativen Berufsfreiheit) bejaht.\r\n- 18 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nÜbereinstimmend haben die Länder geregelt, dass ein Solarstandard im Bestand tatbestandlich nur anlassbezogen, also nur bei (umfassenden) Dachsanierungen, ausgelöst wird. Anknüpfungspunkt für den Pflichtenumfang ist wiederum regel-mäßig die Dachfläche, wobei sich auch hier die Einzelheiten erheblich unterschei-den und die Pflichten lediglich systematisch vergleichbar sind.\r\nSchließlich unterscheiden sich die landesrechtlichen Pflichten auch in zeitlicher Hinsicht erheblich, was nicht zuletzt daran liegt, dass Übergangszeiträume natur-gemäß an das Inkrafttreten der jeweiligen Regelung anknüpfen.\r\nDie zeitliche Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorgaben reicht von Januar 2022 bis Januar 2026; die zeitliche Vorgabe des Art. 10 EPBD wäre damit erfüllt.\r\nIn sachlicher Hinsicht erfüllt hingegen nahezu kein Landesgesetz die europarecht-lichen Vorgaben vollständig.\r\nEine dem Art. 10 EPBD genügende Umsetzung ist aktuell allein in Baden-Würt-temberg und Nordrhein-Westfalen festzustellen – wobei beide Bundesländer hin-sichtlich der Erstreckung auf den Wohnbestand sogar über die Vorgaben aus Art. 10 EPBD hinaus gehen. Das Bremische Solargesetz bleibt nur hinsichtlich ei-ner „Solarpflicht“ für Parkplätze22 hinter den europarechtlichen Vorgaben zurück, entspricht ansonsten ebenfalls den Vorgaben aus Art. 10 EPBD bzw. geht sogar darüber hinaus.\r\nII. Bestehende Förderung, sonstiges Fachrecht\r\nFraglich ist, wie eine bundeseinheitliche Regelung sonstiges Fachrecht berühren und ob dieses eine effektiven Umsetzung des Art. 10 EPBD hindern oder fördern würde.\r\nDie folgenden fachrechtlichen Regelungsgebiete sind mittelbar oder potenziell von einem bundesrechtlichen Solarstandard betroffen bzw. determinieren in Deutsch-land die Wirtschaftlichkeit solarer Stromerzeugung.\r\n22 Hier sei darauf hingewiesen, dass eine entsprechend weitgehende Pflicht im Gesetzgebungsverfahren „ge-strichen“ wurde.\r\n- 19 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)\r\nNach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der durch das sogenannte Solar-paket I geänderten und seit 16.05.2024 in Kraft befindlichen Fassung23 wird in Deutschland die solare Dachnutzung wie folgt mit einem sogenannten Mieter-stromzuschlag gefördert (§ 21 Abs. 3 EEG 2023):\r\n•\r\nes muss sich um eine Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage zu diesem Gebäude handeln\r\n•\r\ndie installierte Leistung darf maximal 1 MWp sein (ab Mai 2025: 750 kWp)\r\n•\r\nder Solarstrom muss vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert werden\r\n•\r\nwobei der Letztverbraucher den Solarstrom innerhalb dieses Gebäudes, dessen Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch das Gebäude liegt, verbrauchen muss und\r\n•\r\nder Solarstrom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet werden darf.\r\nDie Höhe des Mieterstromzuschlags ergibt sich aus § 48a EEG 2023 und beträgt bei Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.24 und dem 31.01.25 2,62 ct/kWh (instal-lierte Leistung bis 10 kWp), 2,43 ct/kWh (installierte Leistung bis 40 kWp) bzw. 1,64 ct/kWh (installierte Leistung bis 1.000 kWp).\r\nHalbjährig reduziert sich diese Förderung um 1 % (vgl. § 40 EEG 2023). Zusätzlich erhält der Anlagenbetreiber einer solchen Solaranlage eine sogenannte Über-schussvergütung für den Solarstrom, der nicht zeitgleich vor Ort von einem Nutzer in derselben Kundenanlage verbraucht wird. Diese Überschussvergütung beträgt bei Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.24 und dem 31.01.25 8,03 ct/kWh (instal-lierte Leistung bis 10 kWp), 6,95 ct/kWh (installierte Leistung bis 40 kWp) bzw. 5,68 ct/kWh (installierte Leistung bis 100 kWp) bzw. 6,46 ct/kWh (installierte Leistung bis 1.000 kWp). Halbjährig reduziert sich auch diese Förderung um 1 % (vgl. § 40 EEG 2023).\r\n23 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.\r\n- 20 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nDaneben erhält der Mieterstromlieferant (also etwa der Eigentümer von seinen Mietern, die auch Stromkunden sind) selbstverständlich ein Entgelt für den geleis-teten Strom, das nach § 42a EnWG 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet gelten-den Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises) nicht über-steigen darf.\r\nAlternativ kann der Anlagenbetreiber die Anlage auch als Volleinspeisungsanlage betreiben und für den erzeugten Strom die volle Einspeisevergütung als gesetzli-chen Anspruch gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Vergütungshöhe für diese Volleinspeisung beträgt bei Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.24 und dem 31.01.25 12,73 ct/kWh (installierte ct bis 10 kWp), 10,68 ct/kWh (installierte Leistung bis 40 kWp) bzw. 10,68 ct/kWh (installierte Leistung bis 100 kWp) bzw. 6,46 ct/kWh (installierte Leistung bis 1.000 kWp). Halbjährig reduziert sich auch diese Förderung um 1 % (vgl. § 40 EEG 2023). Alle diese anzulegenden Werte (Fördersätze) berücksichtigen dabei indes noch nicht die im Solarpaket I vorgese-hene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung. Diese erhöhte För-derung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Euro-päischen Kommission genehmigt wurde. Die entsprechende Genehmigung wurde (Stand 16.10.24) noch nicht erteilt. Ob Anlagen, die nach Inkrafttreten des Solar-paketes I am 16.05.2024, aber vor der beihilferechtlichen Genehmigung, in Betrieb genommen werden, ebenfalls von den erhöhten Fördersätzen profitieren können, hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ab.\r\nSchließlich kann der Anlagenbetreiber den Solarstrom auch im Rahmen einer so-genannten „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach §42b EnWG vermark-ten. Der Gebäudestromlieferant ist dabei (anders als der Mieterstromlieferant) auch nicht verpflichtet, die umfassende (Voll-)Versorgung der teilnehmenden Letztver-braucher sicherzustellen. Für den dezentral gelieferten Solarstrom aus einer Ge-bäudestromanlage gibt es indes keine Förderung nach dem EEG (kein „Gebäu-destrom-Zuschlag“). In dem entsprechenden Stromliefervertrag („Gebäudestrom-nutzungsvertrag“), der nicht Teil des Mietvertrages sein darf, ist für jedes 15-Mi-nuten-Intervall eine Regelung über den Schlüssel der Aufteilung des Solarstroms zu treffen („Aufteilungsschlüssel“). Nach § 42b Abs. 5 EnWG ist „die im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständige Stelle“ (das ist i.d.R. der Ver-teilernetzbetreiber) über die Zuordnung der Strommengen (den Aufteilungsschlüs-sel) zu informieren und es obliegt dann dem Betreiber der Gebäudestromanlage, den an den Netzbetreiber mitgeteilten Aufteilungsschlüssel auch entsprechend in seinen Verträgen mit den Teilnehmern zu vereinbaren. Der Gesetzgeber gibt die-sem Modell dann insbesondere folgende zwei Vorteile (vgl. § 42b EnWG):\r\n- 21 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n(a) versorgerseitig ist keine Reststrom-Kalkulation (Beschaffung) erforder-lich (anders als beim Mieterstrom) und\r\n(b) der Gebäudestromversorger hat mangels Vollversorgerstatus zudem auch weniger EVU-Pflichten.\r\nAuf diese Weise besteht neben dem Mieterstrommodell ein weiteres technisches Konzept über eine Kundenanlagenversorgung ohne Netzdurchleitung, also netz-entgeltfrei. Auf die Umsetzung dieses Vermarktungsmodells hat der Anlagenbe-treiber sodann einen rechtlichen Anspruch gegenüber den übrigen beteiligten Marktrollen (etwa dem Verteilernetzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber).\r\n2. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)\r\nFür die dezentrale Direktversorgung mit Solarstrom aus einer Dachanlage ist neben den genannten Vorgaben aus § 42a und § 42b EnWG eine zentrale regulatorische Voraussetzung, dass die Stromversorgung außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung erfolgt.\r\nDenn bei einer Stromversorgung über das Netz der allgemeinen Versorgung (auch: „öffentliches Netz“) fallen nicht nur Regulierungsvorgaben und Bilanzkreisverant-wortlichkeiten an, sondern es entstehen auch die netzbasierten Stromnebenkosten.\r\nStrompreise für private Haushalte setzen sich in Deutschland nicht nur aus Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Stroms (hier also ggf. den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten der Solardachanlagen) sowie den Entgelten für die Netznut-zung zusammen. Hinzutreten regulatorisch veranlasste Bestandteile / Umlagen, die größtenteils nicht in den Staatshaushalt fließen, aber (regulatorisch festgelegt) durch die Letztverbraucher zu leisten sind. Hierzu zählen etwa die Umlage nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten, die KWKG-Umlage, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage.\r\nDiese Stromnebenkosten24 – sowie die Netzentgelte – fallen beim Verkauf des „so-laren Dachstroms“ nicht an, wenn dieser auf dem Weg von der Solaranlage zum\r\n24 Auch eine die Stromsteuerpflichtigkeit entfällt in diesen Konstellationen regelmäßig: Zwar gilt derjenige gem. § 1a Abs. 6 S. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) für den selbst erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger, auch wenn man die Infrastruktur, über den der Solarstrom geleitet wird, als eine Kundenanlage im Sinne des § 1a Abs. 9 StromStV i. V. m. § 3 Nr. 24a EnWG einordnen kann. Gemäß § 5 Abs. 1a Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aber derjenige von der Steuerpflicht befreit, der Strom in EE-Anlagen mit bis zu zwei Megawatt erzeugt und an Letztverbraucher im\r\n- 22 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nLetztverbraucher (Nutzer des Gebäudes, auf dessen Dach sich die Solaranlage be-findet) nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, sondern „nur“ durch eine Kundenanlage geleitet wird.\r\nVoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit von solaren Dachanlagen ist deshalb häu-fig, dass der Solarstrom in einer Kundenanlage von Letztverbrauchern verbraucht werden kann. Hierzu muss die entsprechende Energieanlage zur Abgabe von Ener-gie als eine Kundenanlage i. S. d. § 3 Nr. 24a EnWG gelten.\r\nDer Begriff der Kundenanlage ist in § 3 Nr. 24a EnWG legal definiert (bedarf aber erheblicher Auslegung). Demnach ist eine Kundenanlage eine Energieanlage zur Abgabe von Energie,\r\na) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet,\r\nb) mit einem Energieverteilungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,\r\nc) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbe-werbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und\r\nd) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letzt-verbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zu Verfügung steht.\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs25 ist für die Frage, ob ein räum-lich zusammengehörendes Gebiet im Sinne der Norm des § 3 Nr. 24a EnWG vor-liegt, nicht der äußere, optische Eindruck oder die räumliche Ausdehnung des ver-sorgten Gebiets maßgeblich.\r\nAspekte wie geographische oder architektonische Zusammengehörigkeit sollen keine entscheidende Rolle spielen, sondern es soll maßgeblich auf die räumliche Zuordnung der einzelnen Grundstücke zur Energieanlage und den regulatorischen Zweck des Kundenanlagenbegriffs ankommen. Nicht die Einheitlichkeit eines äu-ßeren Eindrucks, sondern die räumliche Zuordnung zur Energieanlage ist mithin entscheidend.\r\nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang leistet (vgl. dazu § 12b Abs. 5 StromStV); auch die Sondervor-schriften in § 1a Abs. 1a S. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 StromStV führen zu keinem anderen Ergebnis.\r\n25 BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019, EnVR 65/18 und EnVR 66/18.\r\n- 23 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nMaßgeblich ist in den Worten des Bundesgerichthofs „inwieweit die räumlichen Verhältnisse einen konkreten Bezug zu den Regulierungszielen aufweisen“.26 Das bedeutet, so der Bundesgerichthof weiter, dass es darauf ankomme, ob es eine in-nere Zuordnung der einzelnen Grundstücke zur Anlage gibt. Das von der Energie-anlage erfasste Gebiet soll „in dem Sinne räumlich abgegrenzt und geschlossen“ sein, „dass sich innerhalb des durch die Anlage versorgten Gebietes keine Letzt-verbraucher befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingerichtet oder notwendig“ sind.27\r\nDas erste Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG ist danach bereits dann erfüllt, wenn sich die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und allein auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgren-zen begrenztes Gebiet darstellen.28 Schädlich ist es indes, wenn das Gebiet größere andere nicht von der Anlage versorgte Grundstücke umschließt oder von solchen geteilt wird.\r\nWeitere Bedingung für die Einordnung als Kundenanlage ist, dass diese zwei An-lagen „für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend“ sind. Dieses Tatbestands-merkmal des § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG, wurde durch den Bundesgerichthof in seinen Entscheidungen vom 12.11.2019 ebenfalls deutlich konkretisiert. Danach scheidet im Regelfall eine Einordnung als für den Wettbewerb unbedeutend aus, wenn\r\n•\r\nmehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind,\r\n•\r\ndie Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt,\r\n•\r\ndie jährliche Menge an durchgeleitete Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und\r\n•\r\nmehrere Gebäude angeschlossen sind.\r\nBei einer solchen Größe sei die Energieanlage allenfalls unter ganz besonderen Umständen noch als unbedeutend für den Wettbewerb anzusehen. Bleibt die Größe der Energieanlage indes in mehreren Punkten hinter diesen Werten zurück, handelt\r\n26 BGH, EnVR 65/18, Rn. 23.\r\n27 BGH, EnVR 65/18, Rn. 24.\r\n28 BGH, EnVR 65/18, Rn. 24.\r\n- 24 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nes sich nach der Aussage des BGH regelmäßig um eine für die Sicherstellung des Wettbewerbs unbedeutende Kundenanlage.29\r\nDas bedeutet, dass der Bundesgerichthof hier vier Kriterien zur Prüfung der Wett-bewerbsrelevanz vorgibt, wobei es sich dabei nach unserer Auffassung nicht um starre Kriterien handelt, sondern dass diese immer in eine Einzelfallentscheidung eingebettet bleiben.\r\nDamit kann bei vielen solaren Dachversorgungsmodellen eine Versorgung über eine Kundenanlage noch erreicht werden. Das ist gegenüber dem Netzbetreiber auch rechtlich durchsetzbar. In der Rechtsprechung und Fachliteratur ist anerkannt, dass es das (durchsetzbare) Recht eines jeden Anschlusspetenten ist, entsprechende (effiziente) Stromversorgungskonzepte nach seiner Wahl aufzubauen. Ein An-schlussnehmer (Kundenanlagenbetreiber) kann insbesondere nach § 17 Abs. 1 EnWG den Anschlusspunkt und die Anschlussebene grundsätzlich im-mer selbst bestimmen und er hat gegen den Netzbetreiber insoweit auch einen An-spruch auf Verschaffung genau dieses Netzanschlusses. Es ist daher grundsätzlich die Entscheidung des Kundenanlagenbetreibers, ob er direkte Netzanschlüsse für jedes Gebäude verlangt oder getrennte Anschlüsse für verschiedene Areale.\r\nDem Netzbetreiber steht weder bei Neu- noch bei Bestandskunden ein Bestim-mungsrecht hinsichtlich der Netzanschlussebene, der Größe des Netzanschlusses und/oder der Lage des Netzverknüpfungspunktes zu. Insbesondere die technische Möglichkeit einer Versorgung in einer anderen Art und Weise ist also kein recht-lich durchsetzbares Argument des Netzbetreibreibers gegen ein wirtschaftlich be-gründetes Anschlussbegehren des Kunden/Anschlusspetenten. Das ist höchstrich-terlich geklärt.30\r\nRechtlich ist mithin eine anteilige lokale Direktversorgung aus Solardachanlagen in der Regel über eine Kundenanlage möglich.\r\nDa nunmehr jeder Anschlussnehmer auch das sogenannte „virtuelle Summenzäh-lermodell“ rechtlich (gegenüber seinem Verteilernetzbetreiber) verlangen kann, ist sogar ein technischer Umbau (Installation eines physischen Summenzählers) für eine dezentrale Kundenanlagenversorgung dann häufig nicht mehr erforderlich. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1d EnWG.\r\n29 BGH, EnVR 65/18, Rn. 32.\r\n30 Vgl. dazu: BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, EnVR 48/08; ebenso BNetzA, 20. Juni 2011, BK6-11-085.\r\n- 25 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nDer wirtschaftliche Vorteil dieses Modells ist, dass die Leitungen in den Kunden-anlagen nicht geändert werden müssen, sondern nur die Zähler gegen moderne Messeinrichtungen getauscht werden müssen.\r\nAuf dieser Grundlage kann dann neben dem Mieterstrommodell nach § 42a EnWG und § 21 Abs. 3 EEG 2023 auch das Modell der gemeinschaftlichen Gebäu-destromversorgung nach § 42b EnWG in der jeweiligen Kundenanlage jeweils se-parat praktiziert werden.\r\nZur Umsetzung entsprechender regulatorischer Möglichkeiten ist indes praktisch erforderlich, dass mit einem gesetzlichen Solarstandard den Betroffenen die Mög-lichkeit eingeräumt wird, ihre Pflicht durch Dritte (Mieterstromlieferanten, Contracting etc.) erfüllen zu können, die den Strom sodann in einer neu eingerich-teten oder bestehenden Kundenanlage (oder anderweitig) wirtschaftlich vermark-ten können.\r\n3. Gebäudeenergiegesetz (GEG)\r\nAuch die regulatorischen Vorgaben des GEG fordern und begünstigen den „Vor-Ort-Verbrauch“ von Solarstrom im „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ (vgl. nur § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 GEG).\r\nFraglich war hier lediglich, ob mit der verbindlichen Verpflichtung, einen großen Teil der jeweils nutzbaren Dachfläche zur Energieerzeugung zu nutzen, Erfül-lungsvarianten des GEG „verdrängt“ werden könnten, die den Pflichtigen nach dem Regelungsgefüge des GEG eröffnet bleiben müssen oder zumindest sollten.\r\nDiese Frage konnte hier aber mit Blick auf § 9a GEG dahinstehen. Darin ist näm-lich geregelt, dass auch „die Länder durch Landesrecht weitergehende Anforde-rungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden […] stellen dürfen“.\r\nWenn also nach dem offensichtlichen Willen des Bundesgesetzgebers auch auf Landesebene bestimmte Erfüllungsvarianten des GEG modifiziert oder sogar ver-drängt werden dürfen, könnte dies rechtlich auch durch einen bundeseinheitlichen Solarstandard erfolgen.\r\nNach hier vertretener Auffassung sollte allerdings unter Berücksichtigung der eu-roparechtlich geforderten „Technologieneutralität“ der solaren Wärmeerzeugung\r\n- 26 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n(Solarthermie) kein erheblich geringeres Gewicht eingeräumt werden als der Dach-nutzung zur Stromerzeugung (Photovoltaik). Aus dezentral (auf dem Dach) er-zeugtem PV-Strom kann (mittels Wärmepumpe) zwar vor Ort auch Wärme erzeugt werden. Das führt aber nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass der solaren Stromerzeugung stets der Vorrang einzuräumen wäre. Eine solche zwingende Schlussfolgerung des absoluten Vorrangs der solaren Stromerzeugung ist allge-mein schwer begründbar, da dies sehr von dem jeweiligen Energiekonzept des je-weiligen Gebäudes abhängt.\r\n4. Denkmalschutzrecht\r\nFraglich ist, ob und wie ein bundesgesetzlicher Solarstandard31 mit den Landes-denkmalschutzgesetzen zu vereinbaren ist.\r\nNeben dem materiell-rechtlichen Konflikt im Einzelfall stellt sich hier insbeson-dere die Frage, ob ein bundesgesetzlicher Einfluss auf die denkmalschutzrechtliche Güterabwägung kompetenzrechtlich überhaupt zulässig ist.\r\na) Gesetzgebungskompetenz\r\nDie Bundesländer haben nämlich von ihrer Gesetzgebungskompetenz über den Denkmalschutz aus Art. 70 Abs. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht und stellen bauliche Veränderungen von Baudenkmälern in ihren Denkmalschutzgesetzen32 unter Genehmigungsvorbehalt. Eine verbleibende Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht nicht.\r\nZu prüfen war hier, inwieweit bundesrechtlich auf die landesdenkmalschutzrecht-liche Güterabwägung Einfluss genommen werden darf. Diese Frage stellte sich auch für § 2 EEG, der nach einhelliger Auffassung auch im Denkmalschutzrecht anzuwenden ist, ohne dass auf diese Vorschrift landesrechtlich Bezug genommen werden muss.\r\n§ 2 EEG gibt insgesamt für Güterabwägungen vor, dass die\r\n31 Für einen Solarstandard, der auch den Bestand betrifft, sind ca. 660.000 Baudenkmäler relevant, das ent-spricht 2,9 % des Gebäudebestands.\r\n32 Das Spannungsverhältnis des Solarstandard mit diesem denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbe-halt wird nachfolgend anhand des Hamburger Denkmalschutzgesetz (DSchG) nachvollzogen, vergleich-bare Regelungen finden sich in nahezu allen Landesgesetzen; vgl. nur Art. 6 BayDSchG; § 11 DSchG Berlin; § 10 BremDSchG; §§ 9, 18 HessDSchG.\r\n- 27 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n„Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Neben-anlagen im überragenden öffentlichen Interesse [liegen] und der öffentli-chen Gesundheit und Sicherheit [dienen].“\r\nFür das EEG selbst hat der Bund aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 24 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz. Die Regelungswirkung des § 2 EEG 2023 setzt sich allerdings – so eine Auffassung – in das der Gesetzgebungskompe-tenz des Bundes entzogene Fachrecht des Denkmalschutzes fort. Mittelbar regele der Bund daher eine den Ländern zugewiesene Materie.33\r\nAllerdings genügt diese mittelbare Wirkung mit der Rechtsprechung nicht zur Be-gründung eines Kompetenzkonflikts. § 2 EEG stellt nämlich nach der (überzeu-genden) Rechtsprechung des OVG Greifswalds allein einen Gewichtungsvorrang dar, ohne selbst Regelung des Fachrechts zu sein. Es ist der Gesetzgebung imma-nent, dass die Regelungen einer Materie andere Materien beeinflussen und sie sich gegenseitig bedingen.34\r\nEntscheidend ist aber, dass der Bundesgesetzgeber nicht eine Gewichtung nur für spezifisches Fachrecht, sondern eine Grundsatzentscheidung zur Abwägungsge-wichtung des öffentlichen Interesses an der Beschleunigung des Ausbaus erneuer-barer Energien insgesamt vorgenommen hat.\r\nBeim Entwurf eines Solarstandards auf Bundesebene ist dieser Grundsatz beacht-lich: Im Ergebnis darf durch ein Bundesgesetz lediglich die konkrete fachrechtliche Gewichtung nicht vorweggenommen werden. Hier bietet sich an, dies weiterhin (durch Öffnungsklausel) den Ländern zu überlassen, gleichwohl aber auf die Di-rektive des § 2 EEG gesetzlich hinzuweisen.\r\nb) Materiellrechtliche Vereinbarkeit\r\nIn einem bundeseinheitlichen Solarstandard müsste gleichwohl ein möglichst offen formulierter Ausnahmetatbestand aufgenommen werden, da sich hier zahlreiche Konflikte im Einzelfall ergeben:\r\nDie Installation einer Solaranlage stellt häufig eine genehmigungsbedürftige Ver-änderung eines Baudenkmals dar. Auch optisch integrierte Solaranlagen verändern\r\n33 Seckel, NVwZ 2022, 684, 685; Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577, 1579.\r\n34 OVG Greifswald, Urteil vom 07. Februar 2023 – 5 K 171/22 – Rn. 155 f.; Seckel, NVwZ 2022, 684, 685; Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577, 1579.\r\n- 28 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\ndas äußere Erscheinungsbild und damit nach Ansicht vieler Denkmalschutzämter entsprechend den Denkmalwert.35 Wenn der mit der Errichtung der PV-Anlage konkret berührte Denkmalwert ermittelt worden ist, ist dieser mit den entgegenste-henden privaten Interessen der Verfügungsberechtigten und dem öffentlichen Be-lang des Einsatzes erneuerbarer Energien abzuwägen (in Hamburg: nach § 9 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 DSchG). Die privaten Interessen sind in der Regel wirtschaftlicher Natur und zielen auf die Eigenversorgung zwecks Autarkie oder Einspeisung des selbst produzierten Solarstroms.\r\nDer Belang des Einsatzes erneuerbarer Energien hat durch die bundesgesetzliche Abwägungsdirektive in § 2 S.1, S. 2 EEG 2023, wie gesagt, auch einfachgesetzlich erheblich an Gewicht gewonnen. Diese gesetzliche Voreinstellung ist auf die denk-malschutzrechtliche Abwägung anzuwenden.36 Sie führt ähnlich den Ausführun-gen des BVerfG zu Art. 20a GG nicht zu einem zwingenden Überwiegen, nimmt aber dennoch erheblichen Einfluss auf die Abwägung. Dabei besteht kein allge-meiner Vorrang des Klimaschutzes oder der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG gegenüber Art. 14 GG. Vielmehr sind die berührten Verfassungsgüter in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Zu beachten ist hierbei indes, dass das relative Gewicht des Klimaschutzes und der intertemporale Schutzauftrag des Gesetzge-bers mit der sich zunehmend intensivierenden Klimakrise und exponentiell stei-gender Gefährdungslage stetig an Bedeutung gewinnt.37\r\n5. Baurecht\r\nIn den Landesbauordnungen haben die Anforderungen an die Errichtung von So-laranlagen – wie oben bereits gezeigt (vgl. Anlage 2) – bereits erhebliche Erleich-terungen erfahren: Errichtung von Solaranlagen an und auf Dach- und Außenwand-flächen sind in den Landesbauordnungen (entsprechend der Musterbauordnung) verfahrensfrei gestellt.38\r\n35 OVG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 Es 4/24.P – Rn. 68, m. w. N.; OVG Magdeburg, Be-schluss vom 07. März 2024 – 2 M 70/23 – Rn. 41 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 07. März 2024 – 2 M 70/23 – Rn. 43.\r\n36 OVG Magdeburg, Beschluss vom 07. März 2024 – 2 M 70/23 – Rn. 44 ff.; OVG Greifswald, Urteil vom 07. Februar 2023 – 5 K 171/22 – Rn. 155 ff.\r\n37 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 (u. a. ) – Rn. 120, 198.\r\n38 § 61 Abs. 1 Nr. 3a) BbgBauO; § 61 Abs. 1 Nr. 3a) BlnBauO; Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 aa) BayBauO; § 61 Abs. 1 Nr. 3 a) BremLBO; Anl. zu § 63 HBO Abschn. I Nr. 3.9.1; § 62 Abs. 1 Nr. 3a) NRWBauO 2018; Anl. zu § 50 Abs. 1 BWLBO Nr. 3c); § 62 Abs. 1 Nr. 2e) LBauO RLP; Anh. zu § 60 Abs. 1 NdsBauO Nr. 2.3; § 60 Abs. 1 Nr. 3a) ThürBauO; § 61 Abs. 1 Nr. 3a) SächsBauO.\r\n- 29 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nNotwenige Gesetzesänderungen oder Konflikte sind nicht ersichtlich. Lediglich aus der häufig fehlenden Anzeigepflicht von Dachsanierungen kann sich ein über-windbares Vollzugsproblem ergeben.\r\nIII. Zusammenfassung\r\nZusammenfassend kann hier festgestellt werden, dass die bestehende einfachge-setzliche Rechtslage bereits einen zumindest geeigneten Rahmen für den wirt-schaftlichen Betrieb von Auf-Dach-Solaranlagen bietet. Zwingend anzupassende einfachgesetzliche Hürden sind insoweit nicht ersichtlich.\r\nD. Verfassungsrecht\r\nZu prüfen bleibt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines bundeseinheitlichen Solarstandards, der über die Vorgaben des Art. 10 EPBD hinaus geht.39\r\nZu prüfen war hier insbesondere, welche ordnungsrechtlichen Vorgaben (als Schrankenbestimmung des Privateigentums) vor dem Hintergrund des zunehmen-den öffentlichen Interesses40 am Ausbau erneuerbarer Energien den betroffenen Eigentümern und Bauherren zuzumuten sind.\r\nNachfolgend sind die entsprechenden verfassungsrechtlichen Grenzen (I.) und die rechtstechnischen Umsetzungsmöglichkeiten (II.) eines bundeseinheitlichen „So-larstandards“ zwecks verbindlicher Nutzung solarer Strahlungsenergie dargelegt.\r\nI. Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit Grundrechten\r\nHinsichtlich der nationalen Umsetzung der oben beschriebenen unionsrechtlichen Vorgaben ist dafür zunächst der verfassungsrechtlich zulässige Korridor auch für einer weitergehende Regelung auf Bundesebene zu untersuchen.\r\nInsoweit stellt sich zunächst die kompetenzrechtliche Frage, welche Regelungen in welcher Ausformung der Bund zu erlassen befugt ist und welche Wirkung dies auf bestehendes Landesrecht hätte (1.).\r\n39 Hier zu Grunde gelegt sind die Zielvorstellungen des WWF Policy Brief – Erneuerbare auf und unters Dach – umfassende Solarpflicht mit grüner Heizungsoffensive verbinden“, August 2022.\r\n40 Im Sinne eines zunehmenden grundrechtlichen Gewichts: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u. a. – Rn. 205.\r\n- 30 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nZum anderen stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der für die Durch-setzung eines Solarstandards erforderlichen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Lebensbereiche (2).\r\n1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Öffnungsklausel)\r\nFraglich ist zunächst, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung eines bundeseinheitlichen „Solarstandards“ überhaupt umfassend zusteht. Dafür müsste ihm gemäß Art. 70 ff. GG die Kompetenz zur Gesetzgebung zugewiesen sein.\r\na) Kompetenzgefüge und Wirkung einer bundeseinheitlichen Regelung\r\nNach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder im Grundsatz das Recht der Gesetzge-bung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund konkrete Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.\r\nBislang bestehen keine mit einem „Solarstandard“ vergleichbaren Regelungen auf Bundesebene. Auch die bestehenden Regelungen zur Solarenergie im BauGB, EEG, GEG und KSG enthalten insoweit keine entsprechenden Vorgaben.41\r\nDie verbindliche Vorgabe zur gebäudebezogenen Nutzung solarer Strahlungsener-gie ist den Kompetenzbereichen des Rechts der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sowie der Luftreinhaltung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 GG und somit der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 72 Abs. 1 GG zuzuordnen.\r\nUnter das Recht der Wirtschaft fällt auch der Sachbereich der Energiewirtschaft. Die Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Transformation von Energie sind von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 GG erfasst. Ein bundeseinheitlicher „Solarstandard“ beträfe den energiewirtschaftlichen Komplex der Energieerzeugung und eröffnet mithin nach hier vertretener Auffassung bereits den Kompetenztitel der „Energie-wirtschaft“. Ein Konflikt mit der bauordnungsrechtlichen (Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht, LBO) und bauplanungsrechtlichen (bodenrechtliche Planung, BauGB) Kompetenzverteilung besteht hier nicht. Mit einem Solarstandard werden keine bodenrechtlich relevanten Regelungen getroffen oder\r\n41 Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 33 f.; en detail: Grigoleit, Landesrechtliche Möglichkeiten einer ver-pflichtenden Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden in Nordrhein-Westfalen, 2020 („Rechtsgut-achten“), S. 6 ff., 11 ff., 18 ff., 20 ff., 27 ff.\r\n- 31 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\ngefahrenabwehrrechtliche Vorgaben der Länder berührt: Es würde lediglich die Pflicht zur Installation normiert, um die Energieerzeugung zu dekarbonisieren und zu dezentralisieren.42\r\nDer Zweck einer solchen Regelung ist überdies die Dekarbonisierung des Ge-bäude- und Energiesektors mit dem Ziel der Treibhausgasreduktion. Durch die Emissionsreduktion sollen die Ziele des § 3 KSG erreicht werden. Entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion sind – so mittlerweile die einhellige Auffassung – unter den Kompetenztitel der „Luftreinhaltung“ zu subsu-mieren.43 Der Klimaschutz ist demnach dem Kompetenztitel des Art. 74 Nr. 24 GG, namentlich also dem Schutz vor und die Beseitigung von Verunreinigungen der Luft zuzuordnen.44 Diese Zuordnung ist auch höchstrichterlich anerkannt.45\r\nAus den genannten Kompetenztiteln hat der Bundesgesetzgeber auch in der Ver-gangenheit mangels ausdrücklicher Kompetenzzuweisungen für den Klimaschutz in Art. 70-74 GG seine Zuständigkeit abgeleitet.46\r\nIm Anwendungsbereich der mithin „doppelt“ vorliegenden konkurrierenden Ge-setzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung „nur“, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Denn grundsätzlich besteht, soweit der Bund im Rahmen der ihm nach Art. 74 Abs. 1 GG verliehenen Sachkompetenztitel eine wirksame, „erschöpfende und damit abschließende Regelung“ getroffen hat, gemäß Art. 72 Abs. 1 GG eine Sperrwirkung in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht für die Länder im Bereich des jeweiligen, abschließend gestalteten Regelungsgegen-stands.\r\nDie Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Energiewirtschaft“) ist nach Art. 72 Abs. 2 GG außerdem nur dann gegeben, wenn und soweit\r\n42 Palacios/Bauknecht/Ritter/Kahles/Wegner/v. Gneisenau, Photovoltaik-Pflicht mit Verpachtungskataster: Optionen zur Gestaltung einer bundesweiten Pflicht zur Installation und zum Betrieb neuer Photovoltaik-anlagen, in: Umweltbundesamt, Climate Change 34/2020, („Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht“) S. 40 f.\r\n43 Epping/Hillgruber/Seiler, BeckOK GG, 58 Ed. Juni 2024, Art. 74 Rn. 89.\r\n44 Jarass/Pieroth/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 74 Rn. 68 f.; vgl. auch BT-Drs. 16/2709, S. 15.\r\n45 BVerwG, Urteil vom 08. September 2016 – CN 1.15 – Rn. 12ff.\r\n46 BT-Drs. 16/8149, S. 12 f.; 19/14337, S. 19; 19/16716, S. 108; dazu ausführlich: Schäfer/Antoni/Paintner, ZUR 2022, 393, 394.\r\n- 32 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n„die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen In-teresse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“.\r\nDas Vorliegen dieser Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts nicht im Ermessen des Gesetzgebers und kann deshalb gericht-lich vollständig überprüft werden. Gleichwohl räumt diese Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen gewissen Prognosespielraum ein.47\r\nDie positive Feststellung der Erforderlichkeit begründet schon dann die Kompe-tenzzuweisung an den Bund, wenn nur einer von mehreren erfüllten Kompetenzti-teln (hier: das Recht der Wirtschaft) unter die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG fällt, sich die Kompetenz aber auf beide Kompetenztitel kumulativ stützt.48\r\nNach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Klausel des Art. 72 Abs. 2 GG je-denfalls nur dann erfüllt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung die rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt vereinheitlichen kann und eine Rechtszersplitte-rung auf dem Bundesgebiet durch unterschiedliche Landesregelungen verhindert. Die Bundeskompetenz greift indes erst, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.49\r\nDie Wirtschaftseinheit ist durch bundesrechtliche Regelung zu wahren, wenn sie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik sicherstellt. Die diesbe-zügliche Erforderlichkeit liegt jedenfalls vor, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.50\r\nDabei stehen bereits bestehende (inhaltsgleiche) Landesgesetze der Erforderlich-keit einer bundeseinheitlichen Regelung nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus der zeitlichen Sperrwirkung (solange). Zudem drohte sonst eine Aushöhlung\r\n47 BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – BVerfGE 106, 62 (73f.), m. w. N; BVerfG, Urteil vom 17. Dezem-ber 2014 – 1 BvL 21/12 – Rn. 108 ff.; BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 – Rn. 65.\r\n48 Grigoleit, Rechtsgutachten, S. 3 f.; Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 42; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – Rn. 111; a.A.: Sachs/Degenhart, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 72 Rn. 9a, der nur jeweiliges „Mosaik“ in die Erforderlichkeitsklausel liest.\r\n49 BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 – Rn. 35, 318 ff.\r\n49 BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 – Rn. 35, 318 ff.\r\n50 BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 – Rn. 323 ff.\r\n- 33 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nder Bundeskompetenz durch zeitlich vorgelagerte Landesgesetze, was eine Art „Verabschiedungswettkampf“ provozieren könnte. Die verfassungsrechtliche Kontrolle erfolgt vielmehr im Wege einer Gesamtbetrachtung nach Sachlichkeit, Schlüssigkeit und Methodik.51\r\nDie Erforderlichkeitsschwelle ist jedenfalls nicht allein dadurch überschritten, dass Unionsrecht umgesetzt werden soll. Die unionsrechtlichen Verpflichtungen ver-mögen das verfassungsrechtliche Kompetenzgefüge, namentlich die Vorausset-zungen des Art. 72 Abs. 2 GG, nicht zu durchbrechen.52 Die Erforderlichkeit lässt sich jedoch begründen, wenn die bundesrechtliche Regelung für eine sachgerechte Umsetzung notwendig ist.53\r\nb) Erforderlichkeit eines „Solarstandards“ auf Bundesebene\r\nZur Bestimmung der Kompetenzverteilung ist ein bundesgesetzlicher Solarstan-dard an den vorgenannten Maßstäben zu messen. Ausgangspunkt ist die Frage, ob (erhebliche) nachteilige Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit zu befürchten sind, würde ein Solarstandard (in teilweiser Umsetzung der unions-rechtlichen Vorgaben) nur auf Landes- und Kommunalebene geregelt. Oder, an-ders ausgedrückt: ob der Solarstandard für die Rechts- und Wirtschaftseinheit er-forderlich ist.\r\nDie Erforderlichkeit hinsichtlich der Rechtseinheit könnte nach hier vertretener Auffassung zunächst schon damit begründet werden, dass auf diese Weise die Rah-menbedingungen für die betroffenen Eigentümer und die involvierten Wirtschafts-akteure (wie Architekten, Fachplaner, sonstige Akteure der Baubranche, Anlagen-hersteller und Anlageninstallateure sowie Netzbetreiber) einheitlich geregelt wür-den. Ohne bundeseinheitlichen Mindeststandard wären Planung, Mindestgrößen oder -leistungen, Ausnahmen und Härtefallregelungen sowie Alternativen unter-schiedlich ausgestaltet, was ökonomische und rechtliche Unsicherheiten bedeuten würde.54 Eine dahingehende „Wirtschaftseinheit“ könnte nach hier vertretener Auffassung schon als erforderlich angesehen werden, da Architekten und/oder technische Gebäudeausstatter sowie generell dezentrale Objektversorger und üb-rige Beteiligte durch einen je nach Landesrecht divergierenden „Solarstandard“\r\n51 BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 – Rn. 101 f.\r\n52 BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2010 – 1 BvR 2514/09 – Rn. 20.\r\n53 BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 – Rn. 88.\r\n54 So Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 41 f.; Schomerus, KlimR 2022, 113, 115; Schäfer/An-toni/Paintner, ZUR 2022, 393, 394.\r\n- 34 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nerheblich abweichende Standort- und Wettbewerbsbedingungen unterlägen. Für deren Beseitigung wäre der bundeseinheitliche Solarstandard erforderlich.\r\nAusschlaggebend ist indes Folgendes: Eine Bundesregelung stellt sicher, dass auf dem gesamten Bundesgebiet der notwendige Transformationspfad im Strom- und Gebäudesektors beschritten und insbesondere die kurzfristigen Lasten dieser Transformation einheitlich verteilt und getragen werden.\r\nSo würde – ohne einheitlichen „Mindeststandard“ – die Erreichung der Klima-schutzziele (§ 3 KSG), der Erneuerbaren-Energien-Ausbauziele (§ 1, 4 EEG), der 65 Prozent-Erneuerbaren-Energien-Nutzungsvorgaben (§ 71 ff. GEG, § 1 WPG) und die staatlich zu gewährleistende Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 1 EnWG) insoweit „nur“ durch solche Eigentümer / Bauherren getragen, die „zufällig“ im Anwendungsbereich einer weitgehenden „Solarpflicht“ ansässig sind.\r\nEine gerechte Verteilung nur über gesetzliche Kostenumlagen erscheint demge-genüber kein vergleichbar geeignetes Mittel.\r\nEs liegen auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Länder eine ent-sprechend gleichmäßige „Lastenverteilung“ nicht sicherstellen konnten. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der bestehenden Landesgesetze.55 Während die Stadtstaaten und Baden-Württemberg bereits früh gesetzgeberisch tätig geworden sind und vergleichsweise umfassende Solarstandards normiert haben, sind andere Länder zwar nachgezogen, jedoch sind insbesondere in Mecklenburg-Vorpom-mern, im Saarland und in Sachsen bisher keine konkreten gesetzgeberischen Maß-nahmen erkennbar. Sachsen-Anhalt und Thüringen sind – soweit ersichtlich – bis-her untätig geblieben.\r\nEin Bundesgesetz wäre geeignet, den bisher entstandenen „Flickenteppich“56 zu homogenisieren.\r\nNach alledem liegt die vom BVerfG geforderte „nicht unerheblich problematische Rechtsentwicklung“ nach hier vertretener Auffassung bereits vor.\r\n55 Vgl. dazu die als Anhang 1 anliegende Übersicht.\r\n56 Vgl. dazu die als Anhang 1 anliegende Übersicht.\r\n- 35 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nMithin ist die Erforderlichkeit einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gut begründbar.57\r\nNach hier vertretener Auffassung ist entscheidend, dass die oben genannten (zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045, § 3 Abs. 2 KSG) notwendigen Transfor-mationsschritte (gemäß KSG, EEG, WPG, GEG, EnWG) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts58 mit Blick auf die Freiheitsrechte zukünftiger Ge-nerationen grundrechtlich geboten sind und gemäß Art. 20a GG auch als Staatsziel Verfassungsrang haben.\r\nDie Lasten zur Erreichung der genannten Transformationsschritte möglichst gleichmäßig (in zeitlicher und sachlicher Hinsicht) zu verteilen, macht eine bun-deseinheitliche Regelung erforderlich i. S. d. Art. 72 Abs. 2 GG.\r\nc) Folgen für die Landesgesetzgebung\r\nFraglich ist, welche Folgen eine bundeseinheitliche Regelung für die bereits beste-henden landesgesetzlichen Regelungen und die davon betroffenen Eigentümer und Bauherren hätte.\r\nDie so eintretende Normkollision regelt Art. 31 GG: In zeitlicher Hinsicht („so-lange“) wären zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Bundesregelung die Landes-regelungen hinfällig. In sachlicher Hinsicht („soweit“) wäre dies aber davon ab-hängig, ob und inwieweit die jeweilige Bestimmung abschließenden Charakter hat. Machte der Bund von seiner Kompetenz erschöpfend Gebrauch, würden die ver-bindlichen Vorgaben für Solarinstallationen auf Landesebene wirkungslos. Den Ländern verbleibt ohne ausdrückliche bundesrechtliche Öffnung keine „Abwei-chungskompetenz“, wie es etwa Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG im Bereich des Natur-schutzes verfassungsrechtlich vorsieht.\r\nWann eine Regelung erschöpfend in diesem Sinne ist, ist wiederum durch Ausle-gung des gesamten Normtextes, dessen Reglungszweck und Historie unter Heran-ziehung der Gesetzesmaterialien zu bestimmen.59\r\n57 Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 42 f.; Schomerus, KlimR 2022, 113, 115; Schäfer/Antoni/Paintner, ZUR 2022, 393, 394.\r\n58 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. – Leitsätze.\r\n59 BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 – Rn. 141 ff.\r\n- 36 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nInsoweit stellt sich die Frage, ob bereits bestehende oder künftige Landesregelun-gen, die über den Pflichtenumfang einer bundeseinheitlichen Regelung in sachli-cher oder zeitlicher Hinsicht hinausgehen, überhaupt weiterhin anzuwenden wären.\r\nDiese Frage stellt sich insbesondere, weil die zeitliche Staffelung des Art. 10 EPBD Übergangszeiträume zulässt, während die Regelungen auf Landesebene bereits in Kraft sind. Gleiches gilt für die sachlichen Pflichtenumfang. Auch sieht beispiels-weise der Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition (S. 56, Rn. 1825 ff.) einen bundeseinheitlichen Solarstandard nur für gewerblich genutzte Gebäude vor, während für Wohnnutzungen politisch lediglich eine (im Koalitionsvertrag nicht weiter konkretisierte) Regelwirkung intendiert ist.60 So würde also eine Regelung geschaffen, die in sachlicher Hinsicht nur ergänzend neben die landesrechtlichen Regelungen tritt.\r\nDies wäre auch durch die Schaffung offener Tatbestände, ausdrücklicher Öff-nungsklauseln, oder die gesetzliche Zielvorgabe rechtstechnisch umsetzbar.61 Zu bedenken ist hier, dass die Länder im Bereich des Klimaschutzrechts ohnehin schon konkurrierend eingeschränkt sind.62\r\nFür die Auslegungsfrage, wann eine bundesrechtliche Regelung abschließenden Charakter hat, müssen auch die Gesetzesmaterialien63 einbezogen werden, mithin ist eine Klarstellung auch durch bloßen Vermerk in der Gesetzesbegründung denk-bar, was allerdings nicht für konkrete Verordnungsermächtigungen gilt.\r\nIm Übrigen ließe sich in den Gesetzesmaterialien der gesetzgeberische Wille auf-nehmen, dass weitergehende Landesgesetze zulässig bleiben sollen,64 sofern sie denn wirklich „weitergehend“ als der Bundesstandard sind. Dies wäre der Fall, wenn z. B. eine landesgesetzlich geregelte und über den bundesgesetzlichen\r\n60 Bundesregierung, Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und FDP vom 24.01.2021.\r\n61 BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1957 – 2 BvL 7/56 –, juris Rn. 12, 14 ff.\r\n62 vgl. dazu auch Buchmüller/Hemmert-Halswick, ZNER 2021, 1, 3; Schomerus, KlimR 2022, 113, 115; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2BvL 5/20, Rn. 92; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 BvR 931/12 – Rn. 43; Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, GG, 104. EL April 2024, Art. 72 Rn. 86.\r\n63 Unter Gesetzesmaterialien wird der gesamte Dokumentationsbestand verstanden, der in der Regel in Bun-destags-Drucksachen und Bundesrats-Drucksachen festgehalten wird, d. h. vor allem die Gesetzesbegrün-dung, aber auch die vorangegangenen Entwurfsfassungen (z. B. kann eine Streichung einer Passage oder Umformulierung auf einen gewissen Willen hindeuten) bis hin zu den Verbändebeteiligungen, Stellung-nahmen, Anhörungsprotokollen, etc., vgl. nur die i.d.R. im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP; https://dip.bundestag.de/) einsehbaren Materialien.\r\n64 BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, juris Rn. 59 f.; Sachs/Degenhart, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 72 Rn. 30 ff.\r\n- 37 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n„Standard“ hinausgehende Erhöhung der auf dem Dach zu bedeckenden Fläche normiert wird.\r\nDass solche Öffnungen für ausschließlich weitergehende Landesgesetze möglich bleiben soll, obwohl eine bundeseinheitliche Regelung formal nur dann möglich ist, wenn sie auch „erforderlich“ ist, müsste indes in diesem Zusammenhang in der Gesetzesbegründung dargelegt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG sind solche Öffnungsklauseln aber regelmäßig zulässig, solange sie einen gesetzlichen Vorbehalt zugunsten der Länder für konkretisierende und über die Bundesvorgaben hinausgehende Regelungen enthalten; und zwar auch dann, wenn die Bundeskompetenz aus der „Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung“ folgt.65 Juristisch ist hier insofern entscheidend, dass die landesgesetzliche Rege-lung über den bundesweit gültigen Standard hinaus gehen muss, um neben dem Bundesgesetz in diesem Fall zulässig zu sein.\r\nÖffnungsklauseln sind naturgemäß sinnvoll, wenn der Bund lediglich ein gewisses Mindestniveau schaffen, ambitioniertere Landesziele aber zulassen will.66 Ein auf den hier untersuchten Regelungsgegenstand übertragbares Beispiel dafür ist (wie oben zitiert) § 9a GEG (vormals § 56 GEG). Darin werden über das GEG hinaus-gehende Landesregelungen zur gebäudebezogenen Energiegewinnung ausdrück-lich zugelassen. Eine ähnliche Regelung käme auch für einen bundesrechtlichen Solarstandard in Betracht (und wird hier auch empfohlen, vgl. dazu auch den als Anlage 4 diesem Gutachten beiliegenden Gesetzesentwurf).\r\nDer Nachteil einer entsprechenden Ausgestaltung ist einerseits, dass der bundes-rechtlich nicht abschießend geregelte Sachbereich dafür trennscharf von den Pflichten auf Landesebene abgegrenzt werden müsste und andererseits, dass dadurch weiterhin ein unübersichtliches Regelungsgefüge aufrechterhalten würde, was die rechtssichere Anwendung erschweren kann. Das ist gerade mit Blick auf das Interesse der beteiligten Wirtschaftsakteure nachteilig. Mit anderen Worten: Ob eine Bauplanung den kombinierten Pflichtenumfang aus Bundes- und Landes-recht erfüllt, muss möglichst eindeutig erkennbar sein. Das Naturschutzrecht, in dem die Länder eine verfassungsrechtliche Abweichungskompetenz haben, zeigt, dass ansonsten ein äußerst unübersichtliches Regelungsgefüge droht.\r\n65 BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, juris Rn. 59 f.\r\n66 BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 – Rn. 156; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20 – Rn. 83; Greve, NVwZ 2019, 701, 702.\r\n- 38 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nDas erforderliche Zusammenwirken von Bund- und Ländern für die Ziele des Kli-maschutzes (namentlich des 1,5°C-Limits und die für dessen Erreichung erforder-liche Transformation in Richtung Treibhausgasneutralität i. S. d. § 3 Abs. 2 KSG) ist im Übrigen im Bundesklimaschutzgesetz auch ausdrücklich verankert. In § 14 Abs. 2 KSG heißt es wörtlich:\r\n„Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.“\r\nIn der Schaffung eines in sich schlüssigen und aufeinander abgestimmten Systems, dass im Grundsatz auf einem bundeseinheitlichen Mindeststandard und in seiner Konkretisierung auf den differenzierteren Landesregelungen beruht, wäre die fö-derale Zusammenarbeit i. S. d. § 14 Abs. 1 KSG nach hier vertretener Auflassung verwirklicht.\r\nIn § 14 Abs. 1 S. 1 KSG ist klargestellt, dass die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen können. § 13 Abs. 1 S. 1 KSG sieht außerdem vor, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben. Satz 2 der Vorschrift stellt dabei klar, dass „die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Ver-antwortungsbereiche auszugestalten“, unberührt bleiben. Auch das KSG verdichtet den Handlungsspielraum in Richtung einer „Optimierung des Klimaschutzes“ auch und gerade auf Landesebene.\r\nNach hier vertretener Auffassung wäre ein bundeseinheitlicher Solarstandard ent-sprechend auszugestalten, um die Öffnungsklausel des § 14 KSG unberührt zu las-sen.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Mindestvorgabe für die solare Ener-gieerzeugung im Gebäudesektor liegt nach alledem vor. Mithin steht dem Bundes-gesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 GG zu.\r\nVerfassungsrechtlich kann von dieser Kompetenzzuweisung in verschiedener Weise Gebrauch gemacht werden:\r\n- 39 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n•\r\nDenkbar ist eine Ausgestaltung wie im WPG67, bei dem ein Bundesgesetz die Bundesländer überwiegend nur adressiert, die Einhaltung bestimmter Vorgaben und Verfahren sicherzustellen. In dieser Variante würde der bun-deseinheitliche Solarstandard also nicht die die Betroffenen unmittelbar, sondern zunächst die Länder in die Pflicht nehmen.\r\n•\r\nDemgegenüber kommt in Betracht eine vollständig abschließende Rege-lung auf Bundesebne zu schaffen, die die Landesgesetze vollständig ver-drängt und Abweichungen (auch überschießende) nicht zulässt.\r\n•\r\nSchließlich kommt der (hier in Anlage 4 vorgeschlagene) Mittelweg in Be-tracht, bei dem bundeseinheitlich ein bestimmter Mindeststandard statuiert wird, im Übrigen aber durch Öffnungsklauseln und Zielvorgaben die wei-tere konkretisierende Ausgestaltung den Ländern überlassen bleibt.\r\nNach hier vertretener Auffassung, sollte bundesrechtlich ein weitgehender Solar-standard normiert werden und eine Öffnungsklausel mit Zielvorgaben in ein ent-sprechendes Bundesgesetz integriert werden. Rechtlich ist dies mit Blick auf das hier untersuchte Ziel, eine möglichst weitgehende Nutzung bestehender Potenziale zu erreichen, zu empfehlen.\r\nAndernfalls würden nämlich bestehende und teils weitergehende Landesregelun-gen zunächst wirkungslos. Da ein Bundesgesetz aber einheitliche Übergangszeit-räume für alle betroffenen Eigentümer und nicht in Abhängigkeit bestehender Re-gelungen auf Landesebene festlegen muss (dazu sogleich unter 2.), könnte andern-falls eine zeitliche Regelungslücke entstehen, in der die bereits geltenden Landes-regelungen verdrängt sind, das Bundesgesetz aber in zeitlicher Hinsicht noch keine unmittelbaren Pflichten begründen (kann).\r\n2. Grundrechte\r\nZu prüfen bleibt, inwieweit ein bundeseinheitlicher Solarstandard den betroffenen Eigentümern und Bauherren grundrechtlich zugemutet werden kann. Nachfolgend sind die betroffenen Grundrechte (a - c) und dabei die Grenzen der jeweiligen ver-fassungsrechtlichen Rechtfertigung summarisch dargestellt.\r\n67 Wobei die Regelungsstruktur des WPG sich in erster Linie aus kommunalverfassungsrechtlichen Grün-den ergeben hat, die hier nur für öffentliche Gebäude beachtlich wären.\r\n- 40 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\na) Betroffene Grundrechte\r\nVon einem bundeseinheitlichen Solarstandard betroffen wären insbesondere Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und der allgemeine rechtstaatlich gebotenen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.\r\nDas gilt evident hinsichtlich des geschützten Vertrauens in den zulässigen Fortbe-stand materiell und formell rechtmäßig errichteter Bestandsbebauung. Art. 14 GG gewährleistet den Verfügungsberechtigten von eigentumsfähigen Rechtspositio-nen, die legal erworben worden sind, grundsätzlich einen gewissen Bestands-schutz, der das Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtspositionen schützt.68\r\nDaneben stellen Pflichten über zu errichtende technische Gebäudeausstattung (wie jede ordnungsrechtliche Vorgabe) im Neubau stets einen Eingriff in die Baufreiheit aus Art. 14 GG dar. Das gilt auch, soweit bereits Investitionen getätigt sind, die mit der Einführung eines Solarstandard frustriert zu werden drohen.\r\nFür diese Fälle könnte sogar offenbleiben, inwieweit Bauherren in allen denkbaren Fallkonstellationen durch die speziellen Freiheitsrechte nach Art. 14 GG (Eigen-tumsgarantie) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) bereits vor der Beantragung einer Baugenehmigung geschützt sind. Denn jedenfalls nach dem allgemeinen recht-staatlich gebotenen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist im Rahmen der Gesetzgebung darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch eine neue Rechtslage Investitionen in Eigentum bzw. seine Nutzbarkeit, die im Ver-trauen auf eine bestimmte Gesetzeslage getätigt wurden, hinfällig werden können (frustrierte Investitionen).69\r\nSchließlich kommt auch die Beeinträchtigung der negativen Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Betracht, weil – so jedenfalls eine vielfach vertretene Auffassung – ein Solarstandard die Pflicht enthalten kann als Anlagenbetreiber dann eine berufsähnliche Tätigkeit ausüben zu müssen (dazu unter c.).\r\nFür die Gesetzgebung ist materiell-rechtlich maßstabsbildend einzubeziehen, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht gehalten ist, jedem denkbaren Einzelfall gesetzlich durch eine Sonderregelung Rechnung zu tragen, sondern bei der\r\n68 Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, GG-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 14 Rn. 585; Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 35, m. w. N.; Buchmüller/Hemmert-Halswick, ZNER 2021, 1, 11; Böhm/Schwarz, NVwZ 2012, 129, 131.\r\n69 BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 – Leitsatz; BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 21/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12; vgl. auch Gebert, RdE 2021, 21.\r\n- 41 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nGesetzesgestaltung grundsätzlich vom Regelfall ausgehen darf.70 Nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die gesetzlichen Typisierungen\r\n„jedoch von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Rege-lungsgegenstände einschließenden Betrachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen.“71\r\nZudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen. Allgemeine Ausnahmetatbestände dürfen also im Er-gebnis nicht dazu führen, dass erst durch eine Einzelfallbetrachtung (also auf der Ebene der Rechtsanwendung) das Regel-Ausnahme-Verhältnis determiniert wird.\r\nb) Eigentumsgarantie\r\nEin Solarstandard greift in erster Linie in die aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG abgeleitete Baufreiheit als wesentlichen Ausfluss des Grundeigentums und den insoweit be-stehenden (Investitions-)Vertrauensschutz ein.\r\nEingriffe in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG können durch Enteignung, enteignungsgleichen Eingriff oder durch sogenannte Inhalts- und Schrankbestimmungen erfolgen. Ein Solarstandard stellt unstreitig keine Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff dar.\r\nIndes beschränkt ein Solarstandard die grundgesetzlich geschützte Gestaltungsfrei-heit bei der Errichtung baulicher Anlagen aus Art. 14 GG (Baufreiheit) im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung.72\r\nInhalts- und Schrankenbestimmungen sind wiederum nur dann rechtmäßig gestal-tet, wenn die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Aus-gleich gebracht werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.73\r\nDurch Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in die Baufreiheit eingreifen, muss mithin ein Ausgleich für das grundbezogene Interessengeflecht gefunden werden.\r\n70 BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 – Rn. 74, m. w. N.\r\n71 BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 – Rn. 74.\r\n72 Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 34, m. w. N.\r\n73 Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 34.\r\n- 42 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nAus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt für Gesetzesänderungen mit ent-sprechender Wirkung ferner, dass regelmäßig Entschädigungs- oder Übergangsre-gelungen geschaffen werden müssen, um das rechtsstaatliche Prinzip des Vertrau-ensschutzes nicht zu verletzen.74\r\nEine bundeseinheitliche Regelung wäre schließlich nur dann verhältnismäßig, wenn der Solarstandard einem legitimen Zweck dient, zu dessen Erreichung sie geeignet und der konkrete Pflichtenumfang erforderlich sowie insgesamt angemes-sen ist.75\r\naa) Legitimer Zweck\r\nAls legitimes Ziel einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (hier: durch den So-larstandard) kommt in erster Linie das Wohl der Allgemeinheit i. S. d. Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG in Betracht.\r\nGemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts76 besteht zum Schutze zukünftiger Generationen eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Transformation in Richtung Treibhausneutralität bereits gegenwärtig in einer Weise auf den Weg zu bringen, die erhebliche grundrechtliche Eingriffe in Zukunft vermeidet (intertem-porale Wirkung der Grundrechte).\r\nDer beschleunigte Fortschritt des Klimawandels erfordert demnach bereits heute effektive staatliche Maßnahmen. Jeder Anteil, der vom endlichen Kohlenstoffdi-oxid-Budget verbraucht wird, verstärkt in der Zukunft die verfassungsrechtliche Pflicht, bestimmte Verhaltensweisen durch dann erheblich intensivere Maßnahmen zu unterbinden.\r\nAuch durch Art. 20a GG ist die verfassungsrechtliche Pflicht in der Summe der objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes enthalten, bereits gegenwärtig zumutbare Maßnahmen zu einer möglichst weitgehenden Nutzung vorhandener Reduktionspotenziale zu treffen.\r\n74 Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 43 f., 47; Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, GG-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 14 Rn. 164 f.; Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 34.\r\n75 BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08 – Rn. 56; Zur Verfassungsmäßigkeit einer Solarpflicht en detail: Schäfer/Antoni/Paintner, ZUR 2022, 393, 395 f.\r\n76 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, u. a. – Leitsätze.\r\n- 43 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nEine schonende Transformation der Energieversorgung bedeutet auch, vorhandene Flächenpotenziale für die Nutzung solarer Strahlungsenergie und anderer erneuer-barer Energieträger so weit wie möglich zu nutzen.\r\nSollte es nämlich zu keinem schonenden Übergang kommen, besteht mit der zitier-ten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts77 ein differenziert abgestufter Verfassungsautomatismus, der den Staat mit fortschreitendem Klimawandel zu weitgehenderen Eingriffen verpflichtet. Vorhandene Potenziale müssten dann oh-nehin genutzt werden, die Grenze der zumutbaren Eingriffe wird sich in Zukunft also zu Lasten Privater weiter verschieben.\r\nEin Solarstandard fordert den Ausbau Erneuerbarer Energien durch Grundstücks-eigentümer, indem ohnehin bestehende Flächenpotenziale granular und dezentral ausgeschöpft werden. Durch die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien im Wege der Nutzung gerade urbaner, versiegelter Bereiche wird u.a. die Abschwä-chung der Folgen der Klimakrise, die Schonung fossiler Ressourcen und die Stär-kung der Energiesouveränität sowohl Deutschlands als auch der Gebäudeeigentü-mer gefördert und zudem hierbei der Flächenverbrauch durch dadurch möglichen Verzicht auf Freiflächen-Nutzungen reduziert und damit der Naturraum geschont. Letzteres ist gerade vor dem Hintergrund von besonderer Relevanz, weil in Deutschland regelmäßig die selbstgesteckten Ziele zur Begrenzung der Flächen-versiegelung verfehlt werden.\r\nDie gleichzeitige Nutzung der ohnehin versiegelten nutzbare Dachflächen (ge-schätzt 670 km²)78 ist vor diesem Hintergrund ein legitimes staatliches Ziel und dient dem Interesse der Allgemeinheit. All dies wird durch die in Art. 20a GG ent-haltene Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlage ver-fassungsrechtlich getragen und ist durch bestehende Regelungen (etwa § 3 Abs. 2 KSG, § 1 Abs. 2 GEG, §§ 1, 2 EEG und § 2 Abs. 3 WPG) auch bereits einfachge-setzlich konkretisiert.79\r\nNach § 3 Abs. 1, Abs. 2 KSG sind eine Reduktion der Treibhausgasemission um mindestens 65 % bis 2030 und die Treibhausgasneutralität bis 2045 das insoweit einfachgesetzlich verankerte Ziel.\r\n77 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u. a. – Rn. 117, 183 f., 192 f.\r\n78 Wirth, Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fraunhofer ISE, Download von www.pv-fak-ten.de, Fassung vom 5.9.2024, („Fakten zur Photovoltaik 2024“); S. 34; Klaus/Vollmer/Werner/Leh-mann/Müschen, Energieziel 2050, 100% Strom aus erneuerbaren Quellen, UBA 2010, S. 48, abrufbar un-ter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/energieziel-2050 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n79 Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 45.\r\n- 44 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nGemäß § 1 Abs. 2 EEG 2023 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Brut-tostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 % steigen, namentlich durch den Ausbau der installierten PV-Leistung von 88 Gigawatt im Jahr 2024 auf 400 Giga-watt in 2040 (vgl. § 4 S. 1 Nr. 3 EEG 2023). Gemäß § 4 S. 2 EEG 2023 soll zu diesem Zweck der Zubau von gebäudegebundenen Solaranlagen dem Zubau an Freiflächen-PV angepasst werden.\r\nEin bundeseinheitlicher Solarstandard verfolgt mithin ein legitimes Ziel.\r\nbb) Geeignetheit, Erforderlichkeit\r\nDem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Festlegung der Reglungsziele sowie der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Erreichung dieser Ziele vorgesehenen Maßnahmen ein weiter Einschätzungs- und Prognosespiel zu.80\r\nEine ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen ist geeignet, den unter aa) dargelegten Regelungszweck zu er-reichen: Die verbindlichen Schritte zur weitgehenden bis vollständigen Dekarbo-nisierung des Gebäudesektors durch die Einführung eines Solarstandards leisten dem Ziel der Dekarbonisierung erheblichen Vorschub. Schätzungsweise werden die Potenziale der solaren Strahlungsenergie auf Dächern aktuell nur zu 10 % und an Fassaden nur zu 1 % genutzt. Die schätzungsweise über 300.000 Parkplätze in Deutschland bieten ein solares Energiepotenzial von 59 GWp.81\r\nEin weitgehender Solarstandard ist nach hier vertretener Ansicht auch erforderlich.\r\nDie Erforderlichkeit setzt voraus, dass der verfolgte Gesetzeszweck nicht in gleich geeigneter Weise durch einen geringfügigeren Eingriff erreicht werden kann.\r\nDenkbar wäre hier insbesondere, die Nutzung der Flächenpotenziale im Gebäude-sektor nicht durch eine ordnungsrechtliche Pflicht, sondern nur durch Förderung entsprechender Maßnahmen möglichst weitgehend auszuschöpfen. Ein solcher – ausschließlich auf Förderung gerichteter – Ansatz würde indes nicht die Vorgaben des Art. 10 EPBD erfüllen und muss hier deshalb als gesetzgeberische Alternative von vorneherein nicht umfassend geprüft werden.\r\n80 BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – Rn. 66.\r\n81 Wirth, Fakten zur Photovoltaik 2024, S. 33.\r\n- 45 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nUnstreitig beeinflussen Fördermaßnahmen aber die Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen. Das wird durch Art. 10 EPBD auch ausdrücklich hervorgehoben in-dem dort in Absatz 5 von den Mitgliedstaaten gefordert ist „einen Rahmen [zu schaffen], in dem die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Maßnahmen vorgesehen sind, um den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen oder effizienten Fernwärme-systemen, zu unterstützen“. Die mit der Gebäuderichtlinie umzusetzenden Maß-nahmen sehen indes ganz konkrete ordnungsrechtliche Maßnahmen vor, für die sodann dieser Rahmen zu schaffen ist.\r\nHier kann deshalb offenbleiben, inwieweit bestehende Flächenpotenziale durch die gesetzgeberischen Maßnahmen der jüngeren Vergangenheit zur (mittelbaren) För-derung bzw. Vereinfachung des Gebäudesolaranlagenbetriebs (etwa die Maßnah-men des sog. „Solarpaket I“82), in Zukunft ohne ordnungsrechtliche Pflichten ge-nutzt würden.\r\nDer tatsächliche Effekt solcher Maßnahmen kann auch nicht prognostiziert wer-den. Mit Blick auf die zeitliche Dimension des hier angestrebten gesetzgeberischen Zwecks, nämlich den grundrechtlichen Schutz zukünftiger Generationen (§ 3 Abs. 2 KSG), wäre eine angestrebte Zielerreichung allein durch Fördermaßnahmen schon wegen der Unvorhersehbarkeit nicht in gleicher Weise geeignet, bestehende Potenziale so weit wie möglich zu nutzen.\r\nIm Ergebnis wären mithin mildere Mittel zur Erreichung des hier angestrebten Ge-setzeszweck zwar denkbar, diese sind allerdings hinsichtlich ihrer Effektivität nicht in gleicher Weise geeignet, Flächenpotenziale im Gebäudesektor gemäß den Vor-gaben des Art. 10 EPBD entsprechend vorhersehbar auszuschöpfen.83\r\nDie Einführung einer bundeseinheitlichen Pflicht stellt also zur Erreichung einer treibhausgasneutralen Energieversorgung auch einen erforderlichen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar.\r\ncc) Angemessenheit\r\nSchließlich müsste der Solarstandard angemessen ausgestaltet werden., d. h. die Schwere des Eingriffs darf gegenüber dem mit ihm verfolgten legitimen Zweck nicht außer Verhältnis stehen.\r\n82 BT-Drs. 20/11180.\r\n83 Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 46; Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 34; Schomerus, KlimR 2022, 113, 115.\r\n- 46 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nFür Inhalts und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist die So-zialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG zugleich Grund und Grenze zumutbarer Beeinträchtigungen.84\r\nDie verfassungsrechtlich verbürgte Baufreiheit und der Bestandsschutz sind hier dem Gewicht und der Dringlichkeit eines Solarstandards als Klimaschutzmaß-nahme entgegenzuhalten.\r\nDabei besteht kein allgemeiner Vorrang des Klimaschutzes oder der Staatszielbe-stimmung in Art. 20a GG gegenüber Art. 14 GG. Vielmehr sind die berührten Ver-fassungsgüter in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Zu beachten ist hierbei indes, dass das relative Gewicht des Klimaschutzes und der intertemporale Schutz-auftrag des Gesetzgebers mit der sich zunehmend intensivierenden Klimakrise und exponentiell steigender Gefährdungslage stetig an Bedeutung gewinnt.85\r\nGleichzeitig ist der Gebäudesektor in besonderer Weise relevant, da er hohe Emis-sionen durch Strom- und Wärmeverbrauch aufweist und zugleich erhebliche Flä-chen bindet und versiegelt. Diese Flächen weisen wiederum ein hohes Solarpoten-zial auf, sodass den Gebäudesektor eine erhöhte Sozialbindung trifft.86 Auch ist hier zwingend einzubeziehen, dass gerade die Nutzer (selbstnutzende Eigentümer, Vermieter sowie Mieter) durch die energiewirtschaftsrechtlich (siehe oben unter C.II) vorgesehenen dezentralen Nutzungsmöglichkeiten von der Ausstattung der eigenen Dächer profitieren und an der Energiewende teilhaben können (u.a. in Form von Mieterstrombezug und/oder gemeinschaftlicher Gebäudestromversor-gung).\r\nEin schonender Ausgleich der Grundrechte und Interessen der Eigentümer ist vor diesem Hintergrund letztlich in der konkreten Ausgestaltung der Einführung des Solarstandards zu finden, die noch einen hinreichenden Effekt zur Erreichung der Ziele der §§ 1, 3 Abs. 2 KSG und des 1,5-Grad-Limits erzielt, ohne aber die Be-troffenen unangemessen zu belasten.\r\nGrundsätzlich wäre es rechtstechnisch zwar möglich die Angemessenheit durch breite Ausnahme- und Ermessenstatbestände weitgehend dem Einzelfall zu über-lassen. Dies würde aber einen Verwaltungsaufwand bedeuten, der einerseits wenig\r\n84 BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 – 1 BvL 19/76 – juris, Rn. 117 f.\r\n85 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u. a. – Rn. 120, 198.\r\n86 Schomerus, KlimR 2022, 113, 116; Sellmann, NVwZ 2003, 1417, 1420.\r\n- 47 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nPlanungssicherheit zulässt. Andererseits besteht dann die Gefahr, dadurch das Re-gel-Ausnahme Verhältnis systematisch zu verkehren. Überdies würde eine entspre-chend offene Regelung Gefahr laufen, die (wie oben gezeigt) differenzierten Vor-gaben des Art. 10 EPBD, faktisch nicht zu erfüllen. Der Rechtsanwendung wäre dann regelmäßig überlassen, eine europarechtskonforme Anwendung zu finden. Dieser Weg kann hier also nicht empfohlen werden.\r\nVielmehr ist zur grundrechtskonformen Ausgestaltung eine systematische Diffe-renzierung zwischen Neubauten und Bestandsbebauung (dd.) sowie (berechenbar) dynamische Vorgaben zur Anlagengröße (ee.) vorzunehmen. Ferner sind für sys-tematisch nicht erfasste Sachverhalte Ausnahmen zuzulassen, die unzumutbare Eingriffe im Einzelfall vermeiden (ff.).\r\ndd) Differenzierung Neubauten und Bestandsbebauung\r\nZunächst ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Bestandsbauten (i.) und Neubauten (ii.) zu differenzieren.\r\n(i) Bestandsbauten\r\nVerfügungsberechtigte über Bestandsgebäude genießen regelmäßig aus Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand einmal rechtmäßig erlangter vermö-genswerter Rechte.87 Dieser Vertrauensschutz ist von einem Solarstandard, der den Gebäudebestand betrifft, betroffen; und zwar auch dann, wenn diese nur anlassbe-zogen, etwa bei einer umfassenden Renovierung, greift. Eine angemessene Rege-lung kommt nach hier vertretener Ansicht und soweit ersichtlich auch einhelliger Meinung im Schrifttum88 nur als „anlassbezogener Tatbestand“ in Betracht, der einen sachlichen Zusammenhang zu den für die Installation von Auf-Dach-Anla-gen erforderlichen Maßnahmen steht. Andernfalls und ohne Anlassbezug wären erhebliche Übergangszeiträume vorzusehen.89\r\n87 Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 36, m. w. N.\r\n88 Böhm/Schwarz, NVwZ 2012, 129, 132 f.; Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 47, m. w. N.\r\n89 Ebda.; Eine anlassunabhängige Pflicht zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie kommt im Bestand nur mit erheblichen Übergangszeiträumen in Betracht. Der Nachteil einer solchen Ge-staltung liegt darin, dass in Fällen, bei denen vor Ablauf des jeweiligen Übergangszeitraums Dachsanie-rung vorgenommen werden, ohne dass eine (später ohnehin dann anlassunabhängig zu errichtende) PV-Anlage installiert wird, wirtschaftliche Synergieeffekte nicht genutzt werden; vor diesem Hintergrund bes-ser geeignet (und weniger eingriffsintensiv) ist eine anlassbezogene Ausgestaltung, bei der an ohnehin fällige und geplante (Dach-)Sanierungen angeknüpft wird. Um Synergieeffekte zu nutzen, sollte eines bundeseinheitliche Solarpflicht jedenfalls nur anlassbezogen geregelt werden.\r\n- 48 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nAnders als beim Neubau kann im Bestand (anlassunabhängig) keine Investitions-bereitschaft oder -fähigkeit des Betroffenen unterstellt werden. Aus der Verfü-gungsberechtigung über ein Gebäude kann nicht geschlossen werden, dass die Er-richtung einer Solaranlage durch den Betroffenen finanziell realisierbar ist.90 Das kann anders liegen, sobald der Betroffene mit einer (erforderlichen) Dachsanierung ohnehin eine Investitionsentscheidung getroffen hat. Entscheidend ist aber, dass so Synergieeffekte genutzt werden: Der ohnehin notwendige (finanzielle) Aufwand für Handwerker, Planungen, Materialbeschaffung, Gerüstbau und nicht zuletzt auch für die Finanzierung, kann so auch für die Installation von Solaranlagen ge-nutzt werden. Auch ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Eigentümer von vornherein gemindert, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden; das gilt erst recht, wenn dafür eine Baugenehmigung erforderlich wird.91 In diesen Fällen müssen ganz regelmäßig ohnehin auch neue Sicherheitsvorgaben (Brandschutz etc.) gemäß der Rechtslage zum Zeitpunkt der Renovierung / Sanierung / Erneue-rung / Umgestaltung beachtet werden.\r\nDiskutiert wird dabei, ob die Angemessenheit eines Solarstandard im Bestand an das Verhältnis der Installationskosten der Solaranlage zum Gebäudewert oder der Kosten der Dachsanierung mit und ohne Solaranlage ausgerichtet werden sollte.\r\nDie Eingriffsintensität ordnungsrechtlicher Pflichten, die von Verfügungsberechti-gen einer eigentumsfähigen Rechtsposition besondere Investitionen abverlangen, ist nämlich maßgeblich anhand des erforderlichen relativen Investitionsauf-wands zu bestimmen.92\r\nJe größer der gesetzlich abverlangte Investitionsaufwand im Vergleich zum Wert der betroffenen eigentumsfähigen Rechtsposition (hier in der Regel der Verkehrs-wert der betroffenen Liegenschaft / des Gebäudes), desto größer ist auch das ver-fassungsrechtliche Rechtfertigungsbedürfnis.93\r\nNach dieser „Je-desto-Formel“ ist der verfassungsrechtliche Rechtfertigungsdruck also umso höher, je umfangreicher die verpflichtenden Investitionen ausfallen, so-dass im Ergebnis zumindest die Amortisation im Wege der üblichen\r\n90 So auch Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 47.\r\n91 Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 36, m. w. N.\r\n92 Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, GG-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 14 Rn. 585; Grigoleit/Klanten, NVwZ 2022, 32, 35, m. w. N.; Böhm/Schwarz, NVwZ 2012, 129, 131; Buchmüller/Hemmert-Halswick, ZNER 2021, 1, 11.\r\n93 Vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238.\r\n- 49 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nAmortisationszeiten für die Eigentümer möglich bleiben muss. Eine einfachgesetz-liche Ausformung hat dieser Grundsatz in § 176 Abs. 3 BauGB erfahren.94\r\nÜberschritten ist die finanzielle Zumutbarkeit jedenfalls dann, sobald die Installa-tionskosten den Verkehrswert des Gebäudes nach der Installation überschreiten.95\r\nPhotovoltaikanlagen jeder Größe können indes regelmäßig sogar gewinnbringend und jedenfalls so betrieben werden, dass die Anschaffungs- und Installationskosten sich spätestens in 20 Jahren – oftmals vorher – amortisieren, wenn die Dachaus-richtung geeignet ist. Zudem ergeben sich durch die Kombination einer PV-Anlage und etwa einer Wärmepumpe Synergien, die zu einer weiteren Kostenreduktion führen kann. Auch der Wert des Gebäudes steigt durch die Installation von Solar-anlagen.96\r\nWeiter ist einzubeziehen, dass es möglich bleibt (so hier jedenfalls im Gesetzent-wurf vorgeschlagen), Dritte mit der Pflichterfüllung zu beauftragen. Wenn diesen im Gegenzug für den erstmaligen Investitionsaufwand die Verfügung über den So-larstrom gestattet wird (z. B. im Sinne von Mieterstrom oder „Contracting“), kann das wirtschaftliche Risiko für die Bauherren letztlich ausgelagert, jedenfalls aber minimiert werden. Das kann sich dann auch auf Erwägungsgrund 59 und 60 sowie Art. 13 Abs. 6 und Artikel 17 der EPBD stützen, wonach die Finanzinstrumente aufgrund des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen insbesondere so einge-setzt werden sollen, dass geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitgestellt werden, mit denen Investitionen angeschoben werden sollen. Die Instrumente kön-nen und sollen dabei auch Dienstleistern solche Finanzierungsmöglichkeiten an-bieten.\r\nGleichwohl hängt die Angemessenheit eines (anlassbezogenen) Solarstandards im Bestand insbesondere von der konkreten Eignung der Dachfläche ab.97 Die Pflicht zur Errichtung einer wirtschaftlich und ökologisch völlig ineffizienten Anlage wäre per se unangemessen. Für diese Fälle sind dynamische Regelungen zu schaf-fen, die geeignet sind, jeden Einzelfall (namentlich: die Beschaffenheit des jewei-ligen Daches) zu würdigen.\r\n94 Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, GG-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 14 Rn. 585.\r\n95 BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 – Rn. 56, 58.\r\n96 Vgl. dazu nur https://www.wwf.org.uk/sites/default/files/2022-08/Better_Home%2C_Cooler_Planet_Re-port.pdf und https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Klima/studie-auf-die-zukunft-bauen-so-rechnen-sich-sanierungen.pdf (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n97 BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08 – Rn. 56.\r\n- 50 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n(ii) Neubauten\r\nIm Neubau sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen niedriger.\r\nGemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt aber auch in den Fällen, in denen ein Gebäude bereits umfangreich geplant ist, eine Verletzung von Verfassungsrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG in Betracht.98\r\nDaneben ist hier die Beschränkung der positiven Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG beachtlich. Als äußere Grenze einer Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die die Art und Weise baulicher Anlagen betrifft, muss es nicht nur tatsächlich und recht-lich, sondern auch wirtschaftlich möglich bleiben, das eigene Grundstück weitge-hend nach eigenen Vorstellungen zu bebauen.99\r\nEin Optimierungsgebot, wonach bei der Gebäudegestaltung und -planung zukünf-tig Dachflächen für die Solarnutzung optimiert und entsprechend genutzt werden müssen, ist aber nach hier vertretener Auffassung unproblematisch zu rechtferti-gen.\r\nEine Einschränkung der baulichen Gestaltungsfreiheit ist auch mit Blick auf das Ziel des Gesetzes zweckmäßig, da nur so das technische Potenzial im Neubau dem theoretischen Potenzial angenähert werden kann.\r\nAnders liegen Fälle, in denen bereits konkrete abweichende Planungen vorgenom-men worden sind, die bereits Investitionen erforderlich gemacht haben. Hier ist nach den einleitend zitierten Grundsätzen für die Gesetzesgestaltung zunächst von einem Sachverhalt auszugehen, bei dem Bauherren als Verfügungsberechtigte ei-nes Baugrundstücks zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Solarstandards (der ein Optimierungsgebot enthält), bereits erhebliche Investitionen für die Planung getä-tigt haben, ohne dass eine Baugenehmigung schon beantragt worden ist.\r\nDiese Investitionen würden (ohne gesetzliche Übergangszeiträume) potenziell hin-fällig, soweit die Planung dem Optimierungsgebot widerspricht. Es ist aufgrund des Umstands, dass das erhebliche Flächenpotenzial nach wie vor ungenutzt ver-bleibt, nämlich jedenfalls nicht davon auszugehen, dass Bauherren Neubauten im\r\n98 BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 – Leitsatz; BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 1 BvR 21/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12.\r\n99 Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 50 f.\r\n- 51 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nRegelfall bereits entsprechend dieser Vorgaben oder zumindest so planen, dass nur geringfügige Umplanungen erforderlich sind.100\r\nAuch ist zu berücksichtigen, dass neben der bloßen Nutzbarkeit von Dachflächen für Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen (und zur Dachbegrünung) insbeson-dere für Großprojekte und Quartiersversorgungskonzepte, die auch Anlagen unab-hängig von der Dachkonstruktion (z. B. Anlagen zur Energiespeicherung) betref-fen, erhebliche Umplanungen durch die Gesetzesänderung aus ökologischen und ökonomischen Gründen geboten sein können.\r\nFür diese Fälle ist nach hier vertretener Auffassung mithin auch für Neubauten eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Dass in vielen Bundesländern bereits Solarpflichten bestehen, hat dabei für ein Bundesgesetz keinen durchgreifenden Einfluss, da der Bundesgesetzgeber alle Normadressaten, also auch diejenigen, für die bisher keine Landesregelung galt, im Blick haben muss. Überdies müssen tech-nisch notwendige und gefahrenabwehrrechtlich relevante Dachnutzungen a priori von einem Optimierungsgebot ausgenommen werden. Gleiches gilt für bestimmte Gebäudetypen, die ihrem Wesen nach nicht für die solare Energieerzeugung opti-miert werden können, etwa Reetdachhäuser, Gewächshäuser etc.101\r\nee) Dynamische Vorgaben zur Anlagengröße\r\nUm die Einhaltung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht erst auf der Ebene der Rechtsanwendung für jeden Einzelfall sicherzustellen, ist der Pflich-tenumfang möglichst weitgehend bereits gesetzlich durch dynamische Vorgaben an die Anlagengröße umzusetzen. Diese hat sich naturgemäß an der tatsächlichen Dachgröße und an den zweckmäßig nutzbaren Flächenanteilen („Netto-Dachflä-che“) zu orientieren. Nur so ist sichergestellt, dass der typischerweise geeignete Fall das gesetzgeberische Leitbild bleibt.\r\nff) Ausnahmen\r\nGleichwohl kann das zumutbare Maß ordnungsrechtlicher Eingriffe nicht für jeden Einzelfall systematisch angemessen geregelt werden. Entsprechend sind offene Ausnahmeregelungen aufzunehmen, die sich auf bestimmte Gebäudetypen und auch auf in der Person des Pflichtigen und anderer Betroffener liegende Umstände\r\n100 Vgl. insgesamt Wirth, Aktuelle Fakten zur Photovoltaik 2024, S. 31 ff.\r\n101 Vgl. den Regelbeispielkatalog in dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf (Anlage 4).\r\n- 52 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nbeziehen müssen. Nur so bleibt eine angemessene Anwendung im Einzelfall mög-lich.\r\nÜberdies sind bereits (wie oben unter C.II.4 dargelegt) fachrechtliche Konflikte möglichst in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, in dem der Konflikt schon auf gesetzlicher Ebene angesprochen und der Maßstab für eine Abwägung vorge-zeichnet wird (hier: § 2 EEG 2023).\r\ngg) Zwischenergebnis\r\nHinsichtlich der Grenzen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die unmittel-bar dem Klimaschutz dienen, ist im Ergebnis festzustellen, dass weitgehende Ein-griffe in Art. 14 GG gerechtfertigt und sogar geboten sind.\r\nGleichwohl sind nach hier vertretener Ansicht auch für Neubauten gewisse Über-gangsfristen vorzusehen, um einen angemessenen Ausgleich der berührten Be-lange zu garantieren.\r\nc) „Negative“ Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG\r\nSchließlich ist fraglich, ob die Pflicht zum Betrieb einer Solaranlage als ungerecht-fertigter Eingriff in die (negative) Berufsfreiheit zu qualifizieren ist.\r\nDas kommt dann in Betracht, wenn die Pflichtigen durch die Pflichterfüllung in eine Marktrolle gedrängt werden, die berufsähnlich dazu verpflichtet, als Anlagen-betreiber an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und/oder den Strom als Ener-gieversorgungsunternehmen oder -lieferant selbst zu vermarkten.\r\nDie Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG schützt zunächst als einheitliches Grund-recht das Recht, einen Beruf frei wählen und ausüben zu können. Als Beruf ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit definiert, die der Schaffung und Erhaltung einer Le-bensgrundlage dient oder dazu beiträgt.102 Die Berufswahl soll frei bestimmbar sein, namentlich ein selbstbestimmtes erstmaliges oder erneutes Ergreifen eines Haupt-, Zweit- oder Nebenberufes geschützt sein. Unter der negativen Berufsfrei-heit wird der Verzicht hierauf, also auch das Recht einen bestimmten Beruf nicht ausüben zu müssen, geschützt.103 Diesen Schutz genießen auch juristische Perso-nen.\r\n102 BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 – Rn. 85; Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, GG-Kommentar, 104. Aufl. April 2024, Art. 12 Rn. 76.\r\n103 Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, GG-Kommentar, 104. Aufl. April 2024, Art. 12 Rn. 102.\r\n- 53 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nDenkbar ist hier, dass durch die Pflicht zum Betrieb einer Solaranlage und die da-mit einhergehende Vermarktung des Stromes dem Betroffenen energierechtliche Marktrollen zugewiesen werden und er dadurch mittelbar zu berufsähnlichem Han-deln verpflichtet ist.\r\nNach hier vertretener Auffassung ist indes bereits in Frage zu stellen, ob dieses verfassungsrechtliche Problem nicht bereits dann gelöst ist, wenn die Pflichterfül-lung durch Dritte gesetzlich zugelassen wird. Dem Pflichtigen stünde es dann frei, seine Dachfläche anderen für die Pflichterfüllung zur Verfügung zu stellen, die dann regelmäßig die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile und die berufsähnlichen Handlungspflichten zu tragen hätten.\r\nEin potenzieller Eingriff kommt indes ohnehin aber nur ab einer bestimmten in-stallierten Leistung in Betracht und betrifft eher Ausnahmefälle.\r\naa) Anlagen bis 100 kWp\r\nFür Anlagen bis 100 kWp scheidet eine Verletzung der negativen Berufsfreiheit aus.\r\nDenn Anlagenbetreiber solcher Anlagen haben bis zu dieser Leistungsgrenze einen gesetzlichen Anspruch gegen den jeweiligen Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die PV-Anlage angeschlossen ist (§§ 7 ff. EEG; sogenannter Anspruch auf Anschluss und Einspeisevergütung). Faktisch wird den Pflichtigen damit nicht nur ein gesetzlicher Anspruch auf Netzanschluss, sondern auch eine festgelegte Ver-gütung, die sogenannte Einspeisevergütung, ermöglicht, die neben andere Ver-marktungsmöglichkeiten des erzeugten Stroms tritt. Anlagenbetreiber solcher So-lardachanlagen bis 100 kWp können den erzeugten Strom neben der Alternative der Einspeisevergütung natürlich auch anderweitig vermarkten oder natürlich auch (anteilig) selbst nutzen.\r\nIn dieser Konstellation ist nach alledem nicht erkennbar, dass der Anlagenbetreiber in eine berufsähnliche Rolle gedrängt wird. Die Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs auf die Einspeisevergütung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Be-rufs i. S. d. Art. 12 GG. Auch die Anmelde- und Stromsteuerzahlungspflichten beim Hauptzollamt bestehen in der Regel nicht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Stromsteuer-durchführungsverordnung (StromStV)). Und auch die ehemals bestehenden Mel-depflichten nach dem EEG sind durch den Wegfall der EEG-Umlage überwiegend\r\n- 54 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nentfallen. Verbleibende Anmeldepflichten, namentlich im Marktstammdatenregis-ter, haben keine berufsähnliche Wirkung.\r\nAber auch bei unterstellter Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs, dürfte der Eingriff jedenfalls gerechtfertigt sein. Die Anlagenbetreiber haben in dieser Konstellation regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil durch den gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung oder ihre ansonsten gewählte Vermarktungs-form. Die Gläubigereigenschaft im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnis-ses i. S. d. § 7 EEG begründet im Übrigen demgegenüber auch keine unverhältnis-mäßigen Pflichten.\r\nAngesichts der wirtschaftlich vorteilhaften Vergütungsstruktur und des begrenzten Pflichtenprogramms wäre ein (hypothetischer) Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.104\r\nbb) Anlagen bis 750 kWp\r\nFür größere Solaranlagen ab 100 kWp wäre aber denkbar, die energierechtlichen Pflichten des Anlagenbetreibers oberhalb der Pflicht zu Direktvermarktung (ab 100 kWp) und schon unterhalb der Ausschreibungsgrenze (ab 750 kWp) gemäß EEG als berufsähnliche Tätigkeit zu subsumieren.\r\nFür Anlagen ab 100 kWp gilt nach §§ 19 Abs. 1, 20 EEG 2023, dass für den Anla-genbetreiber in der Regel eine wirtschaftliche Betätigung am Strommarkt im Wege des Abschlusses eines Direktvermarktungsvertrages erforderlich wird, es sei denn, dass (etwa durch die Integration von Speichern) schon eine Direkt- oder Eigenver-sorgung des kompletten vor Ort erzeugten Solarstroms möglich ist (und kein Über-schuss mehr ins Netz abgegeben werden muss). Der Anlagenbetreiber hat hier also keinen Anspruch auf Einspeisevergütung gegen den Verteilernetzbetreiber, son-dern muss den solar vor Ort erzeugten Strom über einen Direktvermarkter seiner Wahl vermarkten, wofür er dann eine Förderung nach dem EEG in Form der soge-nannten Marktprämie erhält.\r\nDiese Direktvermarktung ist indes keine höchstpersönliche Tätigkeit, so dass Dritte mit der Vermarktung gegen Entgelt beauftragt werden können.\r\nSelbst wenn diese Möglichkeit durch den Anlagenbetreiber nicht ergriffen wird und er also selbst direkt vermarktet, so dürfte der Eingriff in die negative\r\n104 So auch Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 53 f.\r\n- 55 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nBerufsfreiheit hier gerechtfertigt sein. Denn die gesetzlich vorgesehene Marktprä-mie trägt dem wirtschaftlichen Mehraufwand des Anlagenbetreibers Rechnung.\r\nIn der Gesamtschau streiten daher die gewichtigeren Argumente noch für eine Ver-hältnismäßigkeit des Eingriffs im Segment der Anlagen über 100 kWp bis zumin-dest 750 kWp.105\r\ncc) Anlagen ab 750 kWp\r\nProblematisch ist nach überwiegender Auffassung106 die gesetzliche Leistungs-grenze, ab der der jeweils Pflichtige an einem Ausschreibungsverfahren nach dem EEG teilnehmen müsste.\r\nSolaranlagen des zweiten Segments i.S.d. § 3 Nr. 41b EEG 2023, also auch Solar-dachanlagen, sind nach § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG 2023 mit Wirkung ab 01.05.2024 (vgl. § 100 Abs. 39 EEG 2023) jedenfalls nur bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 750 kWp von diesen Ausschreibungsverfahren nach EEG ausgenommen (bis 01. Mai 2025 beträgt diese Grenze 1 MWp).107 Oberhalb dieser Leistungsgrenze müssen die Anlagenbetreiber an Ausschreibungsverfahren teilnehmen.\r\nDie Ausschreibungen dienen der Mengenbegrenzung und der Ermittlung des nied-rigsten Preises. Demnach haben die Betreiber keine Garantie der Vergütung. So-bald die maximalen Ausschreibungsvolumen, die in § 28b Abs. 2 EEG 2023 defi-niert sind, erreicht werden, werden nämlich keine Zuschläge mehr erteilt. Die be-troffenen Betreiber müssten den Strom dann im Wege der Direkt- oder Eigenver-sorgung nutzen, was sich erheblich auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt.\r\nZudem ist mit den Ausschreibungen ein deutlicher Mehraufwand verbunden. Die Bekanntmachungen der Bundesnetzagentur müssen verfolgt, die Gebote den An-forderungen der §§ 30, 33 EEG 2023 angepasst und das Verfahren des § 30a EEG 2023 durchlaufen werden. Hierunter fällt die Einhaltung der Gebotsfristen, aber\r\n105 So auch Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 54.\r\n106 Longo, „Fach- und Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg“ vom 21. April 2021, S. 40 ff., m. zahlreichen w. N.\r\n107 Für Parkplatzanlagen gelten die Regelungen für „Solaranlagen des ersten Segments § 3 Nr. 41a EEG“, die nach § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EEG 2023 weiterhin bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 1.000 kW (1 MW) ausgenommen sind. Bürgerenergieanlagen sind nach § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EEG 2023 bis zu einer installierten Leistung von bis zu einschließlich 6 MW nach Maßgabe des § 33b EEG 2023 ausge-nommen.\r\n- 56 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nauch die Bindung an das Gebot. Es bedürfte hier also einer gewissen Erfahrung mit den Regeln des Strommarktes. Besonders schwer wiegt zudem die Leistung einer Sicherheit nach § 31 EEG 2023.108\r\nInsgesamt dürfte die so gesetzlich verpflichtende Teilnahme an den Ausschrei-bungsverfahren für Solardachanlagen mit einer installierten Leistung über 750 kWp eine auf Dauer angelegte Tätigkeit im Sinne des Art. 12 GG sein. Sie ist mit fortwährender Beobachtung des Marktes und (wiederkehrend) mit Ausschrei-bungen verbunden.\r\nInsoweit ist es unseres Erachtens zutreffend, dass eine Pflicht, die dies dem Eigen-tümer höchstpersönlich zumutet, einen Eingriff in dessen negative Berufsfreiheit darstellt.\r\nNach hier vertretener Auffassung ist eine Bezugnahme auf die Leistungsgrenzen des EEG 2023 gleichwohl nicht zwingend erforderlich, weil Fälle, in denen diese Grenzen durch den Pflichtenumfang überschritten werden müssten und dadurch die Anlage weniger wirtschaftlich würde, über eine Ausnahme der „wirtschaftli-chen Unvertretbarkeit“ hinreichend erfasst werden können.\r\nInsbesondere auch mit Blick auf § 24 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 1 S. 4 EEG 2023 und § 48 Abs. 2a EEG 2023 wäre eine pauschale Deckelung nach den Leistungsgrenzen des § 21 EEG 2023 unzweckmäßig, weil Potenziale, die durch vergütungsbezogene Anlagentrennung oder Anlagenzusammenfassung wirtschaftlich genutzt werden könnten, so ungenutzt blieben.\r\nAuch ist es nach hier hiesiger Ansicht nicht erforderlich, die Pflicht auf die Leis-tungsgrenze für die Ausschreibungspflicht nach § 22 Abs. 3 EEG zu begrenzen. Denn diese seltenen Fälle besonders großer Dachflächen betreffen regelmäßig ge-werbliche Nutzungen, sodass auch hier für alle Fallgruppen am Maßstab der wirt-schaftlichen Vertretbarkeit bewertet werden kann, ob es dem/der Pflichtigen zu-mutbar ist, in ein Ausschreibungsverfahren gedrängt zu werden bzw. einen Dritten damit zu beauftragen.\r\nUngeachtet der Seltenheit dieser Konstellation im privaten Bereich (hier wären Dachflächen zwischen 4.500 und 5.350 m ² erforderlich), wird in der Rechtslitera-tur entgegen der hier vertretenen Ansicht überwiegend vertreten, dass eine\r\n108 So auch Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 54.\r\n- 57 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nBegrenzung auf die genannten Leistungswerte mit Blick auf die negative Berufs-freiheit zwingend erforderlich ist.109\r\nFür eine rechtssichere Ausgestaltung des Solarstandards wäre mithin dieser Weg zu empfehlen. Das gilt, wie gesagt, gleichsam für natürliche und juristische Perso-nen, da der persönliche Schutzbereich des Art. 12 GG beide erfasst.\r\ndd) Zwischenergebnis\r\nNach alledem läge im Segment unter 100 kWp schon kein Beruf vor, zu dessen Ausübung der jeweilige Eigentümer sich verpflichtet sehen könnte. Ein Eingriff wäre aber jedenfalls gerechtfertigt.\r\nBei Anlagen über 100 kWp ist der Eingriff mit Blick auf die kompensierende Wir-kung der Marktprämie und der Möglichkeit der Beauftragung Dritter als Direkt-vermarkter noch verhältnismäßig.\r\nFür Anlagen über 750/1.000 kW110 ist die verpflichtende Teilnahme an Ausschrei-bungen gegenüber Privaten schwer zu rechtfertigen. Diese Fälle dürften indes der-art selten sein, dass sie über Ausnahme und Befreiungstatbestände hinreichend be-rücksichtigt werden können. Überdies bleibt eine vollständige Pflichterfüllung durch Dritte nach hier vertretener Auffassung möglich.\r\nIm Übrigen (also unterhalb 750 kWp) ist ein Eingriff in die negative Berufsfreiheit jedenfalls gerechtfertigt: Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag und Direktver-marktung sind hinreichende Ausgleichssysteme.\r\nEine Deckelung nach den Leistungsgrenzen des § 21 EEG 2023 sollte mit der über-wiegenden Ansicht mithin in einen Gesetzesentwurf aufgenommen werden, wenn Konflikte vermieden werden sollen.111\r\nSo ist beispielsweise im Solargesetz Berlin geregelt:\r\n109 So etwa Longo, „Fach- und Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg“ vom 21. April 2021, S. 40 ff., m. zahlreichen w. N.\r\n110 Für Parkplatzanlagen gelten die Regelungen für „Solaranlagen des ersten Segments § 3 Nr. 41a EEG“, die nach § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EEG bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 1.000 kW (1 MW) ausgenommen sind. Bürgerenergieanlagen sind nach § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EEG bis zu einer installierten Leistung von bis zu einschließlich 6 MW nach § 33b EEG ausgenommen. Außerdem ist die erwähnte Übergangsnorm des § 100 Abs. 39 EEG 2023 zu beachten, wonach die Absenkung auf die 750 kW „erst“ ab 1. Mai 2025 greift.\r\n111 Vgl. § 4 Abs. 3 SolarG Bln, § 16 Abs. 3 S. 2 HmbKliSchG, § 4 Abs. 2 S. 2 LSolarG RLP.\r\n- 58 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 wird auf die installierte Leistung der Pho-tovoltaikanlage begrenzt, für die der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung, die Marktprämie oder eine wirt-schaftlich vergleichbare Zahlung gegen den Netzbetreiber für die gesamte, in der Photovoltaikanlage erzeugte Strommenge nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Er-mittlung des Zahlungsanspruchsteilnehmen zu müssen, die dem Zubauvo-lumen nach begrenzt sind.\r\nVerfassungsrechtlich ist dies jedoch nach hier vertretender Ansicht nicht zwingend erforderlich. Durch eine Deckelung könnte nämlich auch erhebliches Potenzial un-genutzt bleiben, das andernfalls wirtschaftlich (durch Dritte) nutzbar wäre.\r\nDie Gefahr, dass so ohne Weiteres nutzbare Flächen von vorneherein tatbestand-lich ausgeschlossen werden, ist der Möglichkeit gegenüberzustellen, Einzelfälle durch Auffangtatbestände und Befreiungsmöglichkeiten auf der Ebene der Rechts-anwendung zu berücksichtigen. Angesichts der Seltenheit entsprechender Fälle im privaten Bereich, erscheint mit Blick auf die Bedeutung der möglichst weitgehen-den Ausschöpfung von Potenzialflächen und der europarechtlichen Vorgabe letz-teres überzeugender.\r\nSo haben auch die meisten Länder Befreiungstatbestände vorgesehen, die etwa den besonderen Umstand der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit beinhalten.112 Hierüber ließen sich unzumutbare Teilnahmen an Ausschreibeverfahren, wenn denn tatsäch-lich einmal die Leistungsschwelle überschritten sein sollte, interessengerecht auf der Ebene der Rechtsanwendung verhindern. Weitergehend kommt – wie oben be-reits dargelegt – auch eine ausdrückliche Erlaubnis in Betracht, die Pflicht zum Betrieb der Anlage Dritten zu übertragen (Contracting, Mieterstromanbieter etc.). Diesen Weg ist beispielsweise auch das Bremische Solargesetz gegangen, in dem auf eine tatbestandliche Leistungsgrenze ausweislich der Gesetzesbegründung be-wusst verzichtet worden ist.\r\n3. Weitere Grundrechtsbezüge\r\nAbschließend sei nur ergänzend erwähnt, dass neben der Eigentumsgarantie und der Berufsfreiheit auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hier zu beachten ist.\r\n112 Vgl. nur § 6 Abs. 1 BremSolarG, § 7 SolarG Bln, § 23 Abs. 3 KlimaG BW.\r\n- 59 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt wird. Eine von diesem Grundsatz abweichende Behandlung bedarf einer besonderen verfassungsrechtlichen Recht-fertigung. Diesem Grundsatz ist durch technisch dynamische Vorschriften und Ausnahmetatbestände, die als Regelbeispiele aufzunehmen sind, Rechnung zu tra-gen.\r\nAusnahmetatbestände sind in einem bundesgesetzlichen Solarstandard mithin nicht abschließend zu regeln, um Sonderfällen gerecht werden zu können. Die Ver-hältnismäßigkeitserwägungen hinsichtlich der oben geprüften verfassungsrechtli-chen Rechtfertigung zur Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit gelten im Übrigen auch hier und auch für Art. 2 Abs. 1 GG. Insoweit wird auf die dortigen Ausfüh-rungen verwiesen.\r\n4. Sonderfall: Parkplätze\r\nArt. 10 EPBD verlangt die Einführung eines Solarstandards auch für Parkplätze.113 Im Grundsatz gelten die obigen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit zwar auch für Parkplätze und deren Eigentümer. Hier sind jedoch in tatsächlicher Hin-sicht Besonderheiten beachtlich.\r\nZunächst verlangt Art. 10 Abs. 3 lit. e) EPBD lediglich die Sicherstellung der In-stallation von Solaranlagen auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ab dem 01.01.2030. Die Gebäuderichtlinie beschränkt sich mithin auf Neubauten, die ohnehin überdacht und somit strukturell geeignet für die Installation sind. Mithin sind die Erwägungen hinsichtlich des Bestandsschutzes für die europarechtliche Vorgabe unbeachtlich. Eine entsprechende Ausstattungs-pflicht im Neubau ist nach hier vertretener Auffassung unproblematisch möglich, insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Neubau verwiesen werden. Art. 10 Abs. 3 lit. e) EPBD könnte also unproblematisch umgesetzt werden.\r\nDarüber hinaus, also im Bestand, ist die Sachlage anders zu bewerten:\r\n113 Sinn des Einbezugs von Parkplätzen ist unter anderem die Verknüpfung mit Art. 14 Abs. 1 UA 1, UA 2 lit. b) EPBD. Nach diesem sind für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen für jeden fünften Stellplatz Ladepunkte für Elektromobilität vorzusehen. Bestenfalls nutzen diese die auf dem Parkplatzdach produzierte Solarenergie und die E-Mobile dienen bestenfalls zukünftig bereits als „Pufferspeicher“.\r\n- 60 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nHier käme zunächst in Betracht, eine Pflicht zu regeln, bestehende unbedachte Parkplätze als „Annex“ zur gebäudebezogenen Pflicht zu überdachen und mit So-laranlagen auszustatten. Zu beachten ist dazu aber, dass der für die Überdachung und Ausstattung erforderliche Aufwand und die erforderlichen Investitionen (Netz-anschluss, Überdachung, Installation Solaranlage) nicht nur in Ausnahmefällen in keinem Verhältnis zu dem Verkehrswert des (nicht überdachten) Parkplatzten ste-hen. Die Solarpflicht würde dann eine Parkplatzüberdachungspflicht bedeuten, die wegen der dann regelmäßig erforderlichen Baugenehmigung rechtlich anders zu bewerten ist und nur für wesentlich größere Parkplätze angemessen sein dürfte.114\r\nHier wird – wie der in Anlage [4] vorgeschlagene Gesetzestext zeigt – der Mittel-weg empfohlen:\r\nBereits überdachte Parkplätze wären demnach anlassabhängig im Sinne eines „An-nex“ mit Solaranlagen auszustatten. Eine nachträgliche Überdachungspflicht ist verfassungsrechtlich zwar möglich, wäre indes mit der oben dargelegten verfas-sungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für wesentlich größere Parkplätze verhält-nismäßig, da sonst die Kosten der Überdachung die Kosten des Parkplatzes insge-samt regelmäßig übersteigen dürften.\r\nHierzu im Einzelnen wie folgt:\r\nVoraussetzung und Grenze der Einführung und Ausgestaltung eines Solarstandards für offene Bestandsparkplätze nebst deren Überdachung ist deren Verfassungsmä-ßigkeit. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz stehen keine verfassungsrecht-lichen Einwände gegen eine bundesrechtliche Regelung entgegen. Dem Bund kommt die konkurrierende Gesetzgebung nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 24 Alt. 2, Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.115 Die Regelung müsste jedoch auch grund-rechtskonform, insbesondere verhältnismäßig sein. Relevant sind insofern auch für die „offenen Parkplätze“ die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG, die negative Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und zudem der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Allgemein gelten für die Einführung des Solarstandards mithin diesel-ben Ausführungen wie für Gebäude. Im Neubau bestehen kaum Bedenken, aber eine pauschale Übertragung auf Bestandsparkplätze ist nicht möglich. Die tatsäch-lichen Verhältnisse sind schlichtweg andere (a.), woraus abweichende rechtliche Rahmenbedingungen und einfachgesetzliche Indikatoren folgen (b.), weshalb eine\r\n114 Vgl. dazu: Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 22 f.; Langenhorst/Heinrichs, KlimR 2023, 80, 81.\r\n115 Vgl. D. I.1. auf den S. 30 ff. in diesem Gutachten.\r\n- 61 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\neigenständige Prüfung der hierausfolgenden Anforderungen für die Verhältnismä-ßigkeit zwingend erforderlich ist (c.).\r\na) Die tatsächlichen Verhältnisse\r\nDie Erstreckung der Vorgaben auf den Bestand von Parkplätzen ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse von Parkplätzen gesondert (im Vergleich zu Gebäuden) zu betrachten. Denn zum einen sind Parkplätze – anders als Parkhäuser oder Car-ports – in aller Regel nicht überdacht. Daneben sind die Eigentums- und Betriebs-verhältnisse oft aufgeteilt, gerade wenn anliegende Strukturen in unterschiedlicher Hand liegen. Zu denken ist hierbei an Einkaufs- und Gewerbezentren, in denen verschiedene Unternehmen an denselben Parkplatz angrenzen, den ihre Besucher und Mitarbeitenden nutzen. Die Parkplatz(-teil-)flächen können im Eigentum einer oder mehrerer privaten oder juristischen Personen oder der öffentlichen Hand ste-hen. Sie können bewirtschaftet, vermietet oder verpachtet sein. Diese Verflechtun-gen sorgen für eine komplexere Grundlage im Vergleich zu Gebäudedächern und -fassaden, bei denen Eigentum und Nutzungsrecht eindeutig zu bestimmen sind. Weiterhin dienen Teile der Parkplätze oftmals der Anlieferung und Abholung, so-dass in die tatsächliche Umsetzung auch Größe und Rangierfreiheit von LKW ein-zubeziehen sind.\r\nZur Ausgestaltung sind zudem die Potenziale näher zu untersuchen. Abhängig von der Größe der Parkplätze und Stellplätze ergeben sich verschiedene Berechnungen. In ihrem Rechtsgutachten für das Land-Baden-Württemberg gehen Longo und Stryi-Hipp von einer Stellplatzgröße von ca. 12,5 m² aus. Zugrunde gelegt wird eine Länge des Stellplatzes von 5 m und eine Breite von 2,5 m.116 Hieraus wird eine Übersicht des Flächenpotenzials an Parkplätzen für das Land Baden-Würt-temberg erstellt, aufgeteilt nach Fläche, Stellplatzzahl und Vorkommen einzeln und in Summe.117\r\nb) Rechtliche Abweichungen\r\nDarüber hinaus bestehen rechtliche Unterschiede in den Anforderungen an Ge-bäude(-dächer) und Parkplätze. Augenscheinlich werden Gebäude aus einer fakti-schen Notwendigkeit und einer baurechtlichen Verpflichtung heraus überdacht.118 Parkplätze, gerade größere, unterfallen weder dieser faktischen Notwendigkeit noch sind sie rechtlich zu überdachen. Der Solarstandard würde dann eine\r\n116 Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 102.\r\n117 Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, Tab. 10, S. 103.\r\n118 Vgl. §§ 13 ff. BremLBO; §§ 16 ff. HBauO; ähnliche Regelungen in allen Bauordnungen.\r\n- 62 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nParkplatzüberdachungspflicht bedeuten, die wegen der dann regelmäßig erforder-lichen Baugenehmigung für die Überdachung rechtlich anders zu bewerten ist. Zu-dem sind Parkplätze schon als solche nicht verfahrensfrei gestellt.119\r\nFür offene Bestandsparkplätze sind einfachgesetzliche Indikatoren, gerade des Energierechts, maßgeblich für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit eines So-larstandards.\r\nEinschlägig ist insbesondere das EEG. Ausschlaggebend für die Handhabe von Parkplatzanlagen ist, ob diese als Anlagen des ersten oder zweiten Segments ein-zuordnen sind. Diese Differenzierung nach Segmenten ist bedeutsam für den Zah-lungsanspruch, der nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 EEG 2023 für gebäudeabhängige An-lagen des zweiten Segments höher ist.120 So soll die Mehrfachnutzung bereits ver-siegelter Flächen gefördert werden.121 Zudem nehmen die Anlagen in ihren Seg-menten jeweils an eigenen Ausschreibungen teil, das erste Segment nach §§ 37 ff. EEG 2023, das zweite Segment nach §§ 38c ff. EEG 2023.\r\nSolaranlagen des ersten Segments sind nach § 3 Nr. 41a EEG 2023 jede Freiflä-chenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist.\r\nAnlagen des zweiten Segments sind nach § 3 Nr. 41b EEG 2023 solche auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand.\r\nEin Gebäude ist nach § 3 Nr. 23 EEG 2023 in Entsprechung zu § 2 Abs. 2 MBO jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betre-ten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Zugrunde zu legen ist ein weiter Begriff, sofern durch die Solaranlage keine weitere Versiegelung eintritt.122\r\nFraglich ist daher, wie überdachte Parkplätze einzuordnen sind. Grundsätzlich sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 MBO und den gleichlautenden LBOen Stellplätze bau-liche Anlagen. Unstreitig sind Parkplätze als solche keine Gebäude. Voraussetzung dessen wäre, dass ein baulicher Abschluss nach oben vorliegt, der in seiner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach ange-sprochen werden kann.123 Die Stellplatzüberdachungen sind durch Menschen zu betreten und sind dazu geeignet, die darunter geparkten Fahrzeuge vor Witterung zu schützen. Die Solaranlagen werden nicht ebenerdig installiert, sondern auf einer hierzu zu errichtenden Tragekonstruktion. Die Solarmodule selbst können hierbei\r\n119 Vgl. dazu: Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 22 f.; Langenhorst/Heinrichs, KlimR 2023, 80, 81.\r\n120 Derzeit leistungsabhängig 8,51-7,64 Cent pro kWh (Abs. 2) und erhöht um 4,8-1,9 Cent/kWh (Abs. 2a), demgegenüber gedeckelt 7 Cent für Solaranlagen des ersten Segments (Abs. 1).\r\n121 BeckOK EEG/Lippert, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023, § 3 Nr. 23 Rn. 1 f.\r\n122 BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 277/09 – Rn. 12 ff., 15 f.\r\n123 BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 277/09 – Rn. 14.\r\n- 63 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nals Dach fungieren oder aber sie werden auf einer bestehenden Dachkonstruktion installiert. Die Tragekonstruktionen müssen so konzipiert sein, dass sie das Ge-wicht der Anlage selbst zuzüglich Schnee und Windwirkung statisch tragen kön-nen. Im Ergebnis muss es dahinstehen können, ob die Module selbst das Dach bil-den oder auf ein bereits fertig gestelltes Dach aufgesetzt werden. Denn ist das Dach bereits fertig gestellt, so handelt es sich um ein Gebäude, auf dem die Solaranlage installiert wird. Bilden die Module selbst das Dach und komplettieren so die Tra-gekonstruktion zu einem Gebäude, liegt ebenfalls ein Gebäude vor.\r\nInhaltlich kann es keinen Unterschied machen, ob eine Solaranlage auf ein Dach oder als Dach installiert wird. Dem entspricht auch der Zweck des erhöhten Wertes nach § 48 Abs. 2 EEG 2023, bereits versiegelte Flächen zu fördern. Die Anlagen werden über vollversiegelten Stellplätzen von Parkplätzen errichtet.\r\nAllerdings werden die Parkplatzanlagen nicht auf bestehenden Carports oder an-deren zum Schutz bestimmten baulichen Anlagen errichtet. Die Tragekonstruktion, die letztlich die bauliche Anlage darstellt, die durch den Solaraufbau zum Gebäude aufgewertet werden würde, wird allein zwecks der Solarinstallation errichtet.\r\nInfolgedessen sind Parkplatzanlagen im Sinne der vorliegenden Untersuchung keine gebäudeabhängigen Anlagen des zweiten Segments, sondern werden auf ei-ner sonstigen baulichen Anlage, dem Parkplatz, errichtet.\r\nUm als Gebäude zu gelten, müssten die Parkplatzanlagen jedoch vorrangig dem Schutze der Fahrzeuge dienen. Die zusätzliche Solarnutzung soll nur Nebenzweck eines ohnehin bestehenden Gebäudes sein. Diese Vorrangigkeit ist anhand einer funktional-zeitlichen Betrachtung vorzunehmen. Nicht erfasst werden sollen So-laranlagen, die auf Alibi-Gebäuden errichtet werden, wenn also vorrangig die Stromproduktion ermöglicht werden soll. Die EEG-Clearingstelle124 hat einige Kriterien hierzu entwickelt, insbesondere, ob die jeweilige bauliche Anlage auch ohne die Solaranlage errichtet bzw. genutzt werden würde.125 Dies ist aufgrund der Kosten einer Überdachung nicht anzunehmen. Gerade anhand dieses Kriteriums und des Umstandes, dass die Parkplatzanlage infolge der Erstreckung des Solar-standards errichtet werden würde, ist ein Nebenzweck abzulehnen. Es handelt sich um eine Errichtung der Tragekonstruktion rein zum Zwecke der Solarinstallation.\r\nNach alledem sind die klassischen Parkplatzanlagen unter Errichtung einer Trage- und Überdachungskonstruktion allein zwecks Installation der Solaranlage nicht vorrangig zum Schutze bestimmt und mithin kein Gebäude i. S. d. EEG 2023. Sie\r\n124 https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2011-10_Hinweis.pdf. https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Votum_2013_80.pdf.\r\n(Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n125 BeckOK EEG/Lippert, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023, § 3 Nr. 23 Rn. 5; EEG-Clearingstelle, Hinweis vom 16. Dezember 2011, 2011/10, Rn. 27 ff., 35, 40 ff.; 46 ff. und Prüfschema S. 32 ff.; EEG-Clearingstelle, Votum vom 5. Dezember 2013, 2013/80, Rn. 30ff.\r\n- 64 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nunterfallen den Anlagen des ersten Segments auf sonstigen baulichen Anlagen, dem Parkplatz, die nicht zugleich Gebäude sind i. S. d. § 3 Nr. 41a EEG 2023.\r\nDie Wertermittlung richtet sich nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 d) EEG 2023, die Aus-schreibung nach §§ 37 ff. EEG 2023 und die Ausschreibungsschwelle liegt nach § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EEG 2023 bei einem MWp bzw. 1000 kWp. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) EEG 2023 werden Solaranlagen auf Parkplatzflächen als besondere Solaranlagen des ersten Segments qualifiziert und so zur Teilnahme an den Aus-schreibungen berechtigt, wenn sie die Festsetzungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 85c EEG 2023 erfüllen.\r\nFür Parkplatzanlagen ist eine Festsetzung noch nicht erfolgt. Ausgangspunkt kön-nen hingegen die Festsetzungen nach § 15 der Innovationsausschreibungsverord-nung. Dieser Festlegung der BNetzA vom 01.10.2021 zufolge sind Parkplätze Flä-chen, die vorwiegend dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder ande-ren Fahrzeugen dienen, wobei das Abstellen weder verkehrsbedingt noch durch den Betrieb des Fahrzeugs bedingt sein darf. Dem Parkplatz dienende Flächen sind zu dem Parkplatz zugehörige Flächen, wie z. B. Manövrierflächen, untergeordnete Zierflächen und Zuwegungen. Erfasst sind zudem öffentliche und nichtöffentliche Plätze. Die Parkplätze dürfen nicht vorrangig mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen gebaut worden sein.126\r\nFolglich dürfen die Parkplätze als Grundfläche nicht vorrangig zwecks Errichtung einer Solaranlage gebaut worden sein. Anders als bei der Prüfung des Gebäudes ist Bezugspunkt daher nicht die Tragekonstruktion, sondern die überbaute Fläche. Durch die Qualifizierung als besondere Anlagen soll die Mehrfachnutzung einer Fläche und Minimierung neuer Versiegelungen gefördert werden. Die Parkplatz-anlagen entsprechen daher diesen Vorgaben der BNetzA.\r\nDie Folgen der Segmentierung bergen Vor- und Nachteile. Vorteilhaft ist die Ein-ordnung in das erste Segment, da die Ausschreibungsschwelle bei 1000 kWp statt 750 kWp liegt. Nachteilig ist dies, da die Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 auf 7 Cent/kWh begrenzt ist, statt nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 im Leis-tungsspektrum von 40 kWp bis 1 MWp 7,43 Cent/kWh beträgt. Somit werden 0,43 Cent/kWh weniger gefördert. Zudem entfallen die Boni nach § 48 Abs. 2a EEG 2023.\r\nFür Anlagen des ersten Segments wurde der besondere Bonus in § 38b Abs. 1 S. 2, S. 3 EEG zwar ersatzlos gestrichen,127 es besteht allerdings die Möglichkeit des (sehr viel geringeren) Bonus nach § 48 Abs. 1b S. 1 Hs. 2 EEG 2023. Schließlich ist das Erfordernis einer Sicherheitsleistung in den Ausschreibeverfahren nach §\r\n126 BNetzA, Festlegung vom 1. Oktober 2021 – 8175-07-00–21/1, S. 4.\r\n127 BT-Drs. 20/11180 vom 24. April 2024, S. 44, 138.\r\n- 65 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\n37a EEG 2023 mit 50 Euro/kWp 15 Euro höher als der Projektsicherungsbeitrag für Anlagen des zweiten Segments von 35 Euro/kWp nach § 38d EEG 2023.\r\nIm Ergebnis sind die Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) EEG 2023 jedenfalls förderfähig, was mit den dargestellten Vor- und Nachteilen einhergeht.\r\nc) Verfassungsrechtlicher Rahmen für Bestandsparkplätze\r\nAuf Grundlage dieser Rahmenbedingungen ist die Verfassungsmäßigkeit, insbe-sondere die Verhältnismäßigkeit, eines Solarstandards für offene Bestandspark-plätze zu untersuchen. Im Allgemeinen gelten die Ausführungen zu legitimem Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit des Solarstandards für Gebäude und Parkplätze im Neubau auch für offene Bestandsparkplätze. In der Verhältnismä-ßigkeit sind jedoch die besonderen Gegebenheiten in Stellung zu bringen.\r\nHauptaugenmerk ist auf die Auswirkungen der regelmäßig inexistenten Überdach-ung zu legen. Mangels tragfähiger Unterkonstruktion wäre zunächst eine solche zu errichten, um anschließend Solaranlagen darauf zu errichten. Infolgedessen stehen der erforderliche Aufwand und die erforderlichen Investitionen der Überdachung und Ausstattung nicht nur in Ausnahmefällen in keinem Verhältnis zu dem Ver-kehrswert des (offenen) Parkplatzes. Zudem kann der Stromanschlusspunkt weiter entfernt liegen, sodass zusätzliche Kosten für dessen Erschließung entstehen. Je nach Ausgestaltung kann der Parkplatz als solcher oder einzelne bzw. mehrere Stellplätze überdacht und mit Solaranlagen überbaut werden. Zu beachten bleibt auch hier, dass jeder Mehraufwand kostenintensiv wird. So sind die Konstruktio-nen für PKW-Stellplätze ob der geringen Mindesthöhe erschwinglicher, als dies bei Transportern oder LKW der Fall ist.128\r\nPotenziell betroffen sind eine Vielzahl von Parkplätzen von Einkaufszentren, Un-ternehmen, öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbäder oder Stadien. Daneben sind Verkehrsinfrastrukturen wie Bahnhöfe und Flugplätze, nicht zuletzt auch Bil-dungs-, Gesundheits- und Kultur- sowie sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtun-gen erfasst. Die Einführung des Solarstandards für offene Bestandsparkplätze be-dürfte einer schonenden Ausgestaltung hinsichtlich der betroffenen Grundrechte der jeweiligen Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG (aa.), Art. 12 Abs. 1 GG (bb.) und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (cc.).\r\n128 Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 104.\r\n- 66 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\naa) Eigentumsgarantie\r\nEigentümer von Parkplätzen werden wie jene von Gebäuden über den Vertrauens-schutz im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Weitestgehend gelten hier die Ausführungen zu Bestandsgebäuden.129 Erschwerend tritt hier hinzu, dass sich das Kostenverhältnis eines Parkplatzes zur Solarinstallation wie dargestellt sehr un-günstig verschiebt. Je nach Einzelfall können die Kosten der Errichtung der Über-dachung als Unterkonstruktion und anschließender Solarinstallationen die Gesamt-kosten der Errichtung des Parkplatzes deutlich übersteigen.\r\nFür den Einbezug der offenen Bestandsparkplätze streiten zunächst die tatsächli-chen Vorteile. Bis zu 59 GWP wären so zu erschließen. 130 Die so produzierten Strommengen könnten zum einen zur Ladung von E-Autos, aber auch zur Strom-versorgung der in der Regel angrenzenden Großanlagen wie Einkaufzentren ein-gesetzt werden. Hierin liegt eine Förderung der dezentralen Energieversorgung, der effizienten Flächennutzung und ein gewichtiger Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen. Daneben böten die überdachten und verschatteten Park-plätze Schutz für die Fahrzeuge und Personen vor witterungsbedingten Schäden und Überhitzung im Sommer. Der Nutzkomfort wird erhöht und zugleich beste-hende Räume, die anderenfalls brach lägen, aktiv in die Energiewende eingebun-den und dadurch aufgewertet. Weiterhin werden bereits versiegelte Flächen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie eingesetzt.\r\nDaneben steht die Fortentwicklung des bauplanungsrechtlichen Belangs des Ver-kehrs hin zu einer Verringerung der auf diesen entfallenden Flächen nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Aus dieser Grundwertung für die Bauleitplanung lässt sich meh-reres ableiten. Zum einen haben (Groß-)Parkplätze eine geringere Wertigkeit für die Allgemeinheit. Sie dienen in aller Regel den jeweiligen Einrichtungen in ihrer Nähe und haben daher einen rein spezifischen und sehr situativen Nutzen für die jeweiligen Besucher. Anders als auf öffentlichen Verkehrsflächen dienen sie nicht dem ruhenden Verkehr der Allgemeinheit. Zum anderen sind Parkflächen platzin-tensiv. Diese aufgrund ihrer Versiegelung für den Belang des Naturschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nachteilige und die Flächenkonkurrenz weiter verschär-fenden Flächen sollen zumindest anderen legitimen öffentlichen Zwecken geöffnet werden. Einen solchen Zweck stellt die Energiewende dar. (Groß-)Parkplätze un-terfallen aufgrund ihrer negativen Auswirkungen einer besonderen Sozialbindung, die die Eingriffsintensität in der Gesamtschau deutlich mindert.131\r\nAusschlaggebend ist jedoch die Amortisierung der Anlagen. Bei Dachanlagen amortisieren sich die Anlagen über das Finanzierungssystem des EEG, dasselbe\r\n129 Vgl. D. I. 2. b) cc) (I) auf den S. 48 ff. in diesem Gutachten.\r\n130 Wirth, Aktuelle Fakten zur Photovoltaik 2024, S. 34,\r\n131 So auch Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 120; Langenhorst/Heinrichs, KlimR 2023, 80, 81.\r\n- 67 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\ngilt grundsätzlich auch für Freiflächen-PV. Fraglich ist dies indes bei Parkplatzan-lagen. Deren spezifischen Installationskosten sind höher, da zunächst die Trage-konstruktion unter Beachtung der erhöhten statischen Anforderungen errichtet werden muss. Diese Kostenpunkte entfallen bei Dach- und Freiflächenanlagen. Bei Gebäuden existiert mit den Dächern die Tragekonstruktion bereits, sodass nur die Aufhängung der Anlage selbst zu integrieren ist. Freiflächen-PV sind flacher zu bauen und bedürfen einer geringeren Stabilität, auch weil sie nicht als Überdach-ung für darunter geparkte Fahrzeuge oder sich aufhaltende Menschen dienen. Im Jahre 2021 kamen Longo und Stryi-Hipp (aaO) zum Ergebnis, dass eine vollstän-dige Amortisation bei Parkplatzanlagen aufgrund der spezifisch höheren Installa-tionskosten nicht eintritt, jedoch ein wesentlicher Deckungsbeitrag. Nach der da-maligen Lage der Einspeisevergütung und des Solarmarktes kamen sie zu dem Schluss, dass eine Parkplatzanlage etwa 46 % teurer als eine Dachanlage ist und sich unter den EEG-Bedingungen nur zu 68 % amortisiert.132\r\nHinsichtlich des Investitionsaufwandes ist ebenfalls dessen Umfang im Verhältnis zum Wert der betroffenen eigentumsfähigen Rechtsposition, hier der Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft, zu betrachten.133 Gerade angesichts der Größe der Parkplätze sind höhere Investitionskosten zu erwarten. Diese sind in Relation zu setzen mit dem Investitionsaufwand, der für die Errichtung eines offenen Parkplat-zes anfällt bzw. angefallen ist. Im Vergleich zu einer Dachsolaranlage eines Ge-bäudes sind wesentlich größere Flächen zu bedecken und der Wert der Immobilie bzw. deren Errichtung oder Sanierung fällt schwerer ins Gewicht. Bei den gebäu-deabhängigen Solaranlagen ist zudem bereits aus rein praktischen Gründen das Dach existent bzw. wird es sein. Die Dächer werden nicht erst zwecks Installation der Solaranlage auf das Haus gebaut. Bei den Bestandsparkplätzen wird indes in aller Regel zunächst eine Überdachung zu errichten sein, die die Solaranlage erst zu tragen vermag.\r\nZu beachten bleibt auch die Zweckwidmung und bereits stattfindende Mehrfach-nutzung. Viele Großparkplätze dienen saisonal als Marktfläche, sei es für Waren, sei es für Volksfeste oder Veranstaltungen wie Messen oder Zirkusse.\r\nNicht zuletzt sind die Einwirkungen auf den Verkehr einzubeziehen. Jedenfalls für die Anlieferung und Abholung müssen zumindest Passagen für die Rangierfreiheit der LKW frei bleiben oder jedenfalls sehr hohe Dachstrukturen installiert werden. Grundsätzlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die (Teil-)Verschattung die Sicht der Verkehrsteilnehmenden beeinflusst wird, es ist jedoch nicht ersicht-lich, dass hierdurch eine Gefährdung des Verkehrs anzunehmen sei.\r\n132 Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 104, 109.\r\n133 Vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238.\r\n- 68 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nEs überwiegen nach alledem unseres Erachtens die Argumente für den Solarstan-dard. Neben der Gewichtung, die auch für den Solarstandard im Allgemeinen spre-chen, stehen auch die Besonderheiten offener Bestandsparkplätze, namentlich die dem Solarstandards immanente Überdachungsnotwendigkeit, nicht entgegen. Auch wenn die Installationskosten im Vergleich zum Wert des Parkplatzes, der Kosten dessen Errichtung oder eine Verrechnung dieser beiden Positionen über-steigt, ist dieses Missverhältnis durch die weitgehende Amortisation von knapp 70 % relativiert. Dies gilt umso mehr, wenn ein Parkplatz ohnehin bewirtschaftet wird. Die Parkkosten fließen neben der Einspeisevergütung bzw. der Marktprämie zum Betreiber. Fallen Betreiber und Eigentümer auseinander ist dies im jeweiligen Miet- oder Pachtverhältnis aufzulösen. Zwar schlagen die Investitionskosten für die Parkplatzanlage deutlich über die ursprünglichen Kosten der Parkplatzerrich-tung aus, doch auch dies ist ins Verhältnis zu setzen. Parkplätze werden in der Re-gel nicht als Selbstzweck errichtet, sondern in dienender Funktion größerer Anla-gen wie Einkaufszentren oder öffentlichen Einrichtungen. In dieser Funktion sind sie mehr als Nebenanlage eines investitionsintensiven Großvorhabens einzuord-nen. Demnach sind die Gesamtinvestitionen in den Blick zu nehmen, sodass so-wohl die Verhältnismäßigkeit der Investitionen für den Parkplatz als solchen zu den Investitionen der Solaranlage gegeben sein dürfte als auch die Amortisation als ausreichend anzusehen ist.134 Weiter werden bereits versiegelte Flächen effi-zient weiteren Nutzungen zugeführt, die noch dazu die Klimaschutzziele nach Art. 20a GG, 3 Abs. 2 KSG, § 1 Abs. 2 GEG, §§ 1, 2 EEG und § 2 Abs. 3 WPG fördern.\r\nDie erhöhte Eingriffsintensität für offene Bestandsparkplätze lässt sich daneben anhand der bauleitplanerischen Wertung und des geringeren Gemeinwohlwertes der Bestandsparkplätzen unseres Erachtens im Ergebnis rechtfertigen.\r\nIn der konkreten Ausgestaltung sollten allerdings die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Aufgrund des LKW-Verkehrs für An- und Ablieferung, aber auch des Erhalts von Durchfahrten von Feuerwehr und ähnlichem sowie Stell-plätzen für größere Fahrzeuge sollte die Mindestfläche begrenzt sein. Hierfür spricht auch, dass viel Parkplatzflächen als Marktplatz dienen. In den seltensten Fällen dürften die Märkte mehr als 50 % der Fläche ausmachen. Auch nach fran-zösischem Vorbild kommen 50 % in Betracht (siehe dazu auch unten in diesem Gutachten).\r\nAbhängig ist dies allerdings von der Ausgestaltung. Wenn Anknüpfungspunkt die Stellplätze sind, so ist ohnehin eine Begrenzung der Fläche auf die diese überbau-ende Tragekonstruktion gegeben. Wenn die Quadratmeterzahl Anknüpfungspunkt\r\n134 So auch Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 117 f.\r\n- 69 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nist, sollte einerseits klargestellt werden, dass die Stellplätze zu überbauen sind und andererseits, dass nicht die Gesamtfläche des Parkplatzes betroffen ist.\r\nEin Solarstandard für offene Bestandsparkplätze zieht de facto eine Überdachungs-pflicht mit sich. Dies ist angesichts der Kostenstruktur verfassungsrechtlich mög-lich, indes nur für wesentlich größere Parkplätze verhältnismäßig. Mit der zuneh-menden Größe des Parkplatzes steigen die Kosten für dessen Errichtung exponen-tiell. Die Kosten der Überdachung und Solarinstallation steigen hingegen linear. Die Erstreckung des Solarstandards sollte daher auf größere Parkplätze beschränkt werden, da sonst die Kosten der Überdachung die Kosten des Parkplatzes insge-samt regelmäßig deutlich übersteigen dürften.\r\nSchließlich bleibt zu fragen, in welchem Modus der Solarstandard für Bestands-parkplätze Eingang finden soll. In Betracht kommt ein anlassbezogener oder ein anlassloser Solarstandard. Aufgrund des Bestandsschutzes ist zur grundrechtskon-formen Ausgestaltung entweder ein sanierungsbezogener Auslöser zu wählen oder ansatzlos ausreichende Übergangszeiten. Eine Verknüpfung mit Sanierungen oder vergleichbaren Arbeiten dürfte für Parkplätze wenig gangbar sein. Trotz Witterung und Abnutzung durch den Verkehr sind diese selten zu sanieren und werden in der Regel wanderweise bearbeitet, damit zumindest Teilflächen immer nutzbar blei-ben. Zur Aktivierung gerade der offenen Bestandsparkplätze sind daher Über-gangsfristen zu favorisieren. Den Betroffenen verbleibt dann ausreichend Zeit, um sich auf die Maßnahme vorzubereiten und die Finanzierung zu klären. Zur Bestim-mung einer ausreichenden Übergangsfrist sollte die Leistungsfähigkeit des Mark-tes mit einbezogen werden. Durch die Einführung des bundesweiten Solarstan-dards werden sowohl die Arbeitskräfte als auch die Arbeitsmittel und Ressourcen erheblich gebunden und gefordert. Eine zu kurze Frist brächte die Betroffenen in arge Erfüllungsnot. Um Unwägbarkeiten und auch die Auswirkung der Einführung des allgemeinen Solarstandards Rechnung zu tragen, dürften sich Übergangsfristen von zwei bis drei Jahren empfehlen.\r\nIm Ergebnis ist der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG durch die (anlasslose) Erstreckung auf offene Bestandsparkplätze gerechtfertigt. Es han-delt sich um erhebliche Potenzialflächen, die aufgrund ihrer Flächenbindung, Voll-versiegelung und Wärmespeicherung eine höhere Belastung für die Allgemeinheit darstellen als kleinere (Privat-)Parkplätze. Dies vermag nach hiesiger Einschät-zung die erhöhte Eingriffsintensität durch die damit verbundene Überdachungs-pflicht und hierdurch erhöhte Kostenlage auszugleichen.\r\nbb) „Negative“ Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG\r\nNeben den ausgeführten tatsächlichen Erfordernissen wie der Öffnung für den LKW-Verkehr könnte zudem die negative Berufsfreiheit der betroffenen\r\n- 70 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nEigentümer der offenen Bestandsparkplätze berührt sein. Auch bezüglich offener Bestandsparkplätze kann somit zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.135 Problematisch ist im Vergleich zu Dachsolaranlagen indes, dass we-sentlich größere Flächen zur Verfügung stehen. Damit geht eine wesentlich grö-ßere potenziell zu installierende Leistung einher. Bereits realisierte Parkplatzanla-gen weisen entsprechend hohe installierte Leistungen auf, so am Airport Weeze (4 MWp bei 1.350 Stellplätzen), der Firmenparkplatz der ZF in Schweinfurt (2,5 MWp), der Park & Ride-Parkplatz in Bamberg (709 kWp bei 250 Stellplätzen) und der Bosch Firmenparkplatz in Eisenach (1,6 MWp bei 292 Stellplätzen).136\r\nDie Ausschreibungsschwelle des § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EEG von einem MWp bzw. 1000 kWp ist bei Parkplatzanlagen folglich schneller und eher erreicht als bei Dachanlagen, wie sich auch an den eingangs erwähnten Beispielen aus der Praxis zeigt. Hinzutritt, dass die Sicherheitsleistung für die Ausschreibungen mit 50 Euro/kWp eine zusätzliche Belastung darstellt. Zumal die Betroffenen unter der unvollständigen Amortisation und des erheblichen Mehraufwandes ohnehin schon stärker belastet sind, bietet es sich grundrechtsschonend an, die verpflichtende In-stallation auf diese Schwellen zu begrenzen.\r\nZwar besteht auch für Parkplatzanlagen die Möglichkeit, Dritte mit dem Betrieb zu beauftragen, sodass wie bei Dachsolaranlagen trotz Teilnahmeverpflichtung an den Ausschreibungen die Verhältnismäßigkeit noch argumentiert werden könnte. Aufgrund der dargestellten Mehrbelastung erscheint dies jedoch zweifelhafter. Rechtssicherer wäre es daher, blieben darüberhinausgehende eigeninitiative Instal-lationsmengen fakultativ. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die jeweili-gen Eigentümer bei der Gelegenheit, bei der sie ohnehin Parkplatzanlagen errich-ten, eine für sie wirtschaftlich sinnvolle Erstreckung (unter Inkaufnahme der Teil-nahme an den EEG-Ausschreibungen) anvisieren. Dies legen die installierten Leis-tungen in Weeze, Schweinfurt und Eisenach nahe.\r\nAuch durch eine leistungsbezogene Begrenzung der Erstreckung des Solarstan-dards, die die Teilnahmevoraussetzung an Ausschreibung ausschließt, dürfte regel-mäßig ausreichender Anlass für die Pflichtigen geboten werden.\r\nIn Frankreich ist keine leistungsmäßige Begrenzung geregelt worden. Pauschal werden Parkplätze ab 1.500 m² in die Pflicht genommen, mindestens 50 % der Fläche zu überbauen und mit Solaranlagen zu bestücken. Dem liegt allerdings das französische Förderungssystem zugrunde. Den Betreibenden kommt eine\r\n135 Vgl. D. I. 2. c) auf den S. 53 ff. in diesem Gutachten.\r\n136 Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 106, m. w. N.\r\n- 71 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nAbnahmegarantie des Staates für den produzierten Solarstrom zugute. Eine Aus-schreibungsschwelle wie jene des § 22 Abs. 3 EEG 2023 gibt es dort nicht.137\r\ncc) Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG\r\nSchließlich dürfte der Solarstandard für offene Bestandsparkplätze nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.\r\nDieser untersagt, wesentlich Ungleiches gleich und wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. In einem ersten Schritt ist ein Vergleichspaar (tertium comparatio-nis) unter demselben Oberbegriff (genus proximum) zu ermitteln, sodann zu prü-fen, ob eine (Un-)Gleichbehandlung vorliegt und ob diese verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Die Ungleich- bzw. Gleichbehandlung bedarf stets der Rechtfer-tigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-gleich- bzw. Gleichbehandlung angemessen sind. 138 In Kombination der Willkür-formel und der neuen Formel müssen ausreichende sachliche Gründe für die (Un-)Gleichbehandlung vorliegen. Je intensiver die Ungleichbehandlung, dies wird für den Einzelfall anhand von Kriterien entschieden, desto strenger ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ist die Ungleichbehandlung von geringer Intensität, braucht es nur einen sachlichen Grund. Für die Intensität sind die Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG heranzuziehen, die Möglichkeit der Einflussnahme der Betroffenen auf das jeweilige Kriterium und die unterschiedliche Auswirkung auf die individu-ellen Freiheitsrechte.139\r\nAls Oberbegriff ist einerseits auf Eigentümer von Parkplätzen140 und andererseits auf die vom Solarstandard insgesamt Betroffenen abzustellen. Unter dem ersten Oberbegriff sind Eigentümer von überdachten und offenen Parkplätzen zu diffe-renzieren, unter dem zweiten Eigentümer von Gebäuden und von Parkplätzen so-wie Großparkplätzen und sonstigen Parkplätzen.\r\n(i) Überdachte und offene Parkplätze\r\nDie Gleichbehandlung von überdachten und offenen Parkplätzen läge darin, dass hinsichtlich der Bedachung im Wesentlichen Ungleiches gleichbehandelt wird, in-dem beide dem Solarstandard unterworfen werden. Dies hat für offene Parkplätze zur Folge, dass zunächst ein Unterbau als Tragekonstruktion zur Installation der\r\n137 https://www.photovoltaique.info/fr/tarifs-dachat-et-autoconsommation/tarifs-dachat/arrete-tarifaire-en-vigueur/#tab-content; https://www.cec-zev.eu/de/themen/immobilien/foerderung-von-photovoltaik-in-frankreich/ (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n138 BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 – Rn. 30; BeckOK GG/Kischel, 59. Ed. 15.9.2024, Art. 3 Rn. 15 ff.\r\n139 Sachs/Nußberger/Hey, 10. Aufl. 2024, GG, Art. 3 Rn. 32.\r\n140 Abhängig von der Definition des Großparkplatzes (Zahl Stellplätze vs. Quadratmeterzahl).\r\n- 72 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nSolaranlagen errichtet werden muss. Infolge dieser Überdachungspflicht fallen die Investitionskosten circa 46 % höher aus bei einer 30 % niedrigeren Amortisations-rate.141 Daneben fallen bereits überdachte Parkplätze mit der Installation der Solar-anlage unter die Solaranlagen des zweiten Segments. Die Solarinstallation ist Ne-bennutzung einer ohnehin bestehenden baulichen Anlage. Diese bauliche Anlage ist bereits errichtet und zwar allein zwecks Schutz der Fahrzeuge. Mithin kommen diese Solaranlagen in den Genuss der Gebäudeförderung nach § 48 Abs. 2 EEG 2023.\r\nAllerdings treffen beide Vergleichspaare die gleichen Verpflichtungen im selben Rahmen. Die reine zeitliche Zufälligkeit dürfte noch nicht genügen, eine gleich-heitsrechtlich relevante Gleichbehandlung anzunehmen. Die anzunehmende Erhö-hung der Kosten liegt nicht in der Verpflichtung zur Solarinstallation als solchen begründet, sondern in den tatsächlichen Verhältnissen der offenen oder überdach-ten Bauweise. Die Mehrkosten erscheinen auch noch nicht als übermäßig. Dass daneben das andere Förderregime der Anlagen des ersten Segments aktiviert wird und damit eine geringere Amortisationsrate droht, ist letztlich zufällig.\r\nEs handelt sich jedenfalls nicht um eine willkürliche Benachteiligung. Die (Groß-)Parkplätze bieten erhebliches Flächenpotenzial und die in Beschlag genommenen Flächen stellen im Übrigen aufgrund der Versiegelung eine erhebliche ökologische Belastung dar. Hierin liegt ein sachlicher Grund, offene und überdachte Parkplätze gleich zu behandeln.\r\nEine unzumutbare Gleichbehandlung liegt ebenfalls nicht vor. Die Kriterien des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sind erkennbar nicht berührt. Die Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gleichen einander. Zudem sind offene Parkplätze hinsichtlich der negativen Berufsfreiheit auf die Ausschreibungsschwelle zu begrenzen. Hierin ist ein gewisser Ausgleich zu sehen. Maßgeblich ist schließlich, dass durch die Erstre-ckung des Solarstandards auf die offenen Bestandsparkplätze ein erhebliches Er-zeugungspotenzial eröffnet wird, dass einen wesentlichen Beitrag zur Energie-wende beisteuert.\r\nNach alledem halten wir die Gleichbehandlung von offenen und überdachten Park-plätzen für gerechtfertigt.\r\n(ii) Gebäude und Parkplätze\r\nDaneben liegt in der Erstreckung des Solarstandards auf offene Parkplätze neben der Anwendung auf Gebäude im Sinne der Dachanlagen eine Gleichbehandlung wesentlich Ungleichen vor. Gebäude haben schon der Natur der Sache nach ein Dach, sodass lediglich die Installationshalterung für die Solaranlagen zu errichten\r\n141 Zahlen nach Longo/Stryi-Hipp, Rechtsgutachten zur Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg, April 2021, S. 104, 109.\r\n- 73 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nist. Für diese fällt ein erheblich geringerer Aufwand unter deutlich geringeren In-vestitionskosten an, die sich zudem über die Fördersysteme des EEG 2023 voll-ständig amortisieren. Doch auch diese Gleichbehandlung ist nach obigen Ausfüh-rungen gerechtfertigt. Hinzu tritt, dass Gebäudedächer wesentlich geringere Flä-chen binden sowie ein erheblich geringeres Solarpotenzial aufweisen und zudem den Bewohnern der Gebäude oder jedenfalls den sich dort aufhaltenden Personen neben der Bausubstanz Schutz bieten.\r\n(iii) Groß- und Kleinparkplätze\r\nSchließlich liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darin, dass der Solarstandard nur auf offene Bestandsparkplätze mit mindestens 100 Stellplät-zen erstreckt wird. Kleinere Parkplätze sind daher von der Überdachungs- und So-larpflicht ausgenommen.\r\nAuch diese Ungleichbehandlung müsste gerechtfertigt sein. Ein sachlicher Grund liegt in der exponentiellen Flächenintensität von Parkplätzen. Je größer sie sind, umso mehr Fläche nehmen sie ein und versiegeln diese, umgekehrt ist das Solar-potenzial auch umso höher. Je mehr Fläche von Parkplätzen in Beschlag genom-men werden, umso weniger Fläche steht der Allgemeinheit und dem Klimaschutz zur Verfügung, umso höhere Synergieeffekte sind durch die Mehrfachnutzung die-ser Flächen zu nutzen. Auch diesbezüglich sind keine der Kategorien des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG berührt.\r\nProblematischer erscheint, dass die kleineren Bestandsparkplätze im Solarstandard gänzlich unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend werden die Eigentumsfrei-heit und die negative Berufsfreiheit der Eigentümer nicht berührt.\r\nAngesichts der exponentiell steigenden Sozialbindung und Flächenintensität ist je-doch auch diese ungleiche Auswirkung zu rechtfertigen.\r\n(iv) Zwischenergebnis Art. 3 Abs. 1 GG\r\nIm Ergebnis liegt zwar eine Gleichbehandlung wesentlich Ungleichen hinsichtlich der offenen und überdachten Bestandsparkplätze sowie der offenen Bestandspark-plätze und Gebäuden vor. Daneben ist eine Ungleichbehandlung wesentlich Glei-chen hinsichtlich der Größe der Parkplätze vor.\r\nAlle drei Differenzierungen beruhen jedoch auf sachlichen Gründen und sind an-gesichts der Flächenbindung, der Synergieeffekte und der Bedeutung des Klima-schutzes in Gestalt der Energiewende zu rechtfertigen.\r\n- 74 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nd) Zwischenergebnis Grundrechte zu offenen Bestandsparkplätzen\r\nIn einer schonenden Ausgestaltung ist unseres Erachtens eine Erstreckung des So-larstandards auf offene Bestandsparkplätze grundrechtskonform möglich.\r\n5. Öffentliche Gebäude – Verhältnis von Bund und Ländern\r\nSchließlich sieht Art. 10 Abs. 3 lit. a), lit. b) EPBD eine weitgehende Ausstattungs-pflicht öffentlicher Gebäude vor. Hier gelten verfassungsrechtlich freilich andere Maßstäbe: Die Länder können sich gemäß dem Konfusionsargument142 nicht auf Grundrechte berufen. Mit anderen Worten: Art. 14 GG schützt das Eigentum Pri-vater, nicht aber das Privateigentum staatlicher Akteure.\r\nProblematisch ist das in den Fällen, in denen gemischt-wirtschaftliche Unterneh-men als landeseigene Gesellschaften wie eine GmbH Eigentümer sind. Inländische juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfä-hig, wenn die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Wann dies der Fall ist, ist im Einzelnen umstritten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind allerdings mit der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts im Grundsatz nicht grundrechtsfähig. Es fehlt ihnen am persona-len (grundrechtsfähigen) Substrat. Juristische Personen des öffentlichen Rechts er-füllen hoheitliche Aufgaben und haben selbst die Grundrechte zu achten, sind re-gelmäßig aber nicht gleichzeitig Grundrechtsträger. Konflikte zwischen den ein-zelnen staatlichen Institutionen sind vielmehr als Kompetenzstreitigkeiten zu ver-stehen.143 Insoweit liegt hier auch darin ein zusätzlicher potenzieller Konflikt, als der Bund nicht die Gemeinden verpflichten kann, kommunales Eigentum auf be-stimmte Weise zu gestalten. Entsprechend wären die Länder dazu zu verpflichten, dies in ihren Kommunen „umzusetzen“ bzw. „sicherzustellen“.\r\nKonflikte kann hier ein Rückgriff auf den Grundsatz der Bundestreue144 (Art. 20 Abs. 1 GG) lösen: Relevant wird dieser Grundsatz insbesondere bei inter-nationalen Bezügen der völkerrechtlichen Vertretung nach Art. 32 GG und\r\n142 BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 2 BvR 1844/20 – Rn. 46.\r\n143 BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvR 775/84 –, juris Rn. 15.\r\n144 Epping/Hillgruber/Rux, BeckOK GG, 58. Ed. 15.6.2024, Art. 20 Rn. 36 ff.\r\n- 75 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nunionsrechtlichen Umsetzungen nach Art. 23 GG, wenn die konkrete Materie nach den Art. 70 ff. GG der Landeskompetenz unterfällt.145\r\nIn Regelungsbereichen, die kompetenzrechtlich dem Bund zufallen, aber die Län-der betreffen, verlangt der Grundsatz der Bundestreue, dass sich der Bund mit die-sen abstimmt und alle Länder gleichbehandelt.146 Die Länder sind umgekehrt in diesen Bereichen, in denen der Bund den Ländern verfassungsrechtlich übergeord-net ist, an die entsprechenden Vorgaben gebunden. Gerade im Bereich der Gesetz-gebungskompetenz ist die umfassende Bindungswirkung über Art. 20 Abs. 3, Art. 31 GG ausdrücklich geregelt.147 In diesen Bereichen ist das Gebot eng zu begren-zen, da anderenfalls das Kompetenzgefüge unterlaufen werden würde.148\r\nDas Subsidiaritätsprinzip ist konturschwach ausgestaltet. Ausdruck findet es allein in der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG. Nur wenn eine bundesein-heitliche Regelung erforderlich ist, kann der Bund die Kompetenz an sich ziehen und ausüben.149 Wie dargestellt ist das hier der Fall. Die an die Länder gerichtete Verpflichtung, öffentliche (kommunale) Gebäude mit Solaranlagen auszustatten bzw. dies „sicherzustellen“ ist mithin staatsorganisationsrechtlich ohne weiteres möglich. Dahinstehen kann hier, dass die Träger öffentlicher Gewalt hierzu nach hiesiger Ansicht indes ohnehin aus Art. 20a GG verpflichtet sind.\r\nII. Rechtstechnische Umsetzung\r\nNach alledem ergeben sich – wie oben bereits gezeigt – für den Bundesgesetzgeber im Wesentlichen drei unterschiedliche rechtstechnische Möglichkeiten, Art. 10 EPBD bzw. einen darüberhinausgehenden Solarstandard ordnungsrecht-lich umzusetzen (1.), wobei verfassungsrechtlich erheblicher Spielraum be-steht (2.).\r\n1. Bundesgesetzliche Umsetzung\r\nEin bundeseinheitlicher Solarstandard für Gebäude im Bestand und Neubau könnte rechtstechnisch wie folgt umgesetzt werden:\r\n•\r\nSchaffung eines bundesgesetzlichen Rahmens, der notwendig durch Lan-desgesetze und -verordnungen zu konkretisieren ist: Hier würden in erster\r\n145 Epping/Hillgruber/Rux, BeckOK GG, 58. Ed. 15.6.2024, Art. 20 Rn. 37 ff.\r\n146 Epping/Hillgruber/Rux, BeckOK GG, 58. Ed. 15.6.2024, Art. 20 Rn. 40.\r\n147 Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 104. EL April 2024, Art. 20 Rn. 107 f.\r\n148 Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 104. EL April 2024, Art. 20 Rn. 144.\r\n149 Epping/Hillgruber/Rux, BeckOK GG, 58. Ed. 15.6.2024, Art. 20 Rn. 42 ff.\r\n- 76 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nLinie die Bundesländer adressiert, bundeseinheitliche Zielvorgaben umzu-\r\nsetzen und weitgehend eigenständig zu konkretisieren.\r\n•\r\nSchaffung bundesgesetzlicher (Mindest-)Vorgaben für (private) Gebäude- und Parkplatzeigentümer, die ohne weitere landesrechtliche Konkretisie-rung unmittelbar gegenüber den Pflichtigen gelten; wobei den Ländern durch Öffnungsklauseln und Verordnungsermächtigungen die Möglichkeit eröffnet bleibt, die konkrete Auslegung und Anwendung festzulegen und insbesondere über die bundesgesetzlichen Vorgaben hinaus zu gehen (also den „Mindeststandard“ zu übertreffen).\r\n•\r\nSchaffung eines erschöpfenden und mithin abschließenden bundesgesetzli-chen Solarstandards für (private) Gebäude- und Parkplatzeigentümer, ohne den Ländern die ausdrückliche Abweichungs- und Konkretisierungsmög-lichkeit einzuräumen.\r\nDie Vor- und Nachteile dieser Umsetzungsalternativen sind überwiegend politisch und volkwirtschaftlicher Natur und können hier mithin nicht abschließend bewertet werden.\r\nVor dem Hintergrund der hier auftragsgemäß bei der rechtlichen Prüfung angeleg-ten Ziele des „WWF Policy Brief – Erneuerbare auf und unters Dach – umfassende Solarpflicht mit grüner Heizungsoffensive verbinden“ (August 2022) wird hier der zweitgenannte Umsetzungsweg bei der rechtlichen Empfehlung eines Gesetzesent-wurfs zu Grunde gelegt.\r\n2. Verfassungsrechtlicher Spielraum\r\nEs besteht ein weiter verfassungsrechtlich zulässiger Umsetzungskorridor für einen ordnungsrechtlich ausgestalteten Solarstandard auf Bundesebene.\r\nDas folgt aus dem überragenden verfassungsrechtlichen Gewicht klimaschützen-der Maßnahmen: Die intertemporale Dimension der Freiheitsrechte und die Staats-zielbestimmung des Art. 20 a GG lassen bereits heute intensive Eingriffe zu, um zukünftige (noch weitergehende) Freiheitsbeschränkungen zu vermeiden.\r\nWie sich indes aus dem hier rechtlich empfohlenen Gesetzesentwurf (Anlage 4) ergibt, besteht die wesentliche Abweichung dieser Empfehlung darin, dass der vor-geschlagene Gesetzesentwurf keine anlassunabhängige Installationspflicht vor-sieht. Eine solche wäre verfassungsrechtlich nach hier vertretener Auffassung nur mit derart großzügigen Übergangszeiträumen zulässig, dass bereits an der Eignung\r\n- 77 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\neiner entsprechenden Regelung zu zweifeln ist. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus den obigen rechtlichen Erwägungen.\r\nIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer entsprechenden (anlassunab-hängigen) Pflicht wäre nach hiesiger Bewertung darüber hinaus einzubeziehen, dass (volks-)wirtschaftliche Synergie Effekte gerade nicht genutzt würden und eine derart überschießende Nachfrage gesetzlich erzeugt würde, dass bereits an der Ef-fektivität einer solchen anlassunabhängigen Pflicht zu zweifeln sein dürfte. Diese in erster Linie ökonomische Prognose kann hier indes nicht abschließend vorge-nommen werden, sei aber als weiteres Argument gegen eine anlassunabhängige Pflicht zu bedenken gegeben.\r\nDer als Anhang 4 beiliegende Vorschlag bedeutet, dass bestehende Gebäude nur anlassbezogen von dem Solarstandard betroffen sind. Die dadurch ungenutzten Klimaschutzpotentiale könnten durch erhebliche Reformen des Regulierungs- und Förderregimes gehoben werden, weil dadurch die Wirtschaftlichkeit der solaren Dachnutzung gehoben würde.\r\nE. Solarstandards anderer Mitgliedstaaten\r\nDass der bisherige regulatorische Weg der Bundesrepublik keinesfalls eine natur-wissenschaftliche Notwendigkeit darstellt, zeigt ein Vergleich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Mitgliedstaaten (und der Schweiz). Indes liegt auf der Hand, dass auch und gerade im europäischen Ausland noch erheblicher Hand-lungsbedarf besteht. Auffällig ist allerdings etwa der schwedische Weg, wo Dach-Solaranlagen erheblich und auf verschiedenen Ebenen gefördert werden. Nachfol-gend sind die bestehenden oder geplanten Solarstandards anderer EU-Mitgliedstaaten (exemplarisch) dargestellt.\r\nFrankreich verfolgt folgenden (zweistufigen) Ansatz: Zunächst soll die französi-sche Solarbranche gestärkt werden, sodass die verpflichtend zu installierenden So-larkollektoren auch in Frankreich produziert werden. Das „Loi n° 2023-973 rela-tive à l‘industrie verte“ (Grüne-Wirtschaft-Gesetz)150 vom 23.10.2023 unterstützt die Transformation der Wirtschaft finanziell, zielt etwa auf die (Wieder-)Ansied-lung grüner Industrie durch vereinfachte Genehmigungen.151 Am 10.03.2023 wurde zuvor bereits das „Loi relative à l’accélération de la production d’énergies renouvelables“ (Gesetz zur Beschleunigung der Erzeugung erneuerbarer\r\n150 https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000048242288 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n151 https://www.economie.gouv.fr/actualites/que-contient-la-loi-industrie-verte# (Abruf zuletzt am\r\n24.11.24).\r\n- 78 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nEnergien)152 verkündet. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz, dass bestehende Gesetze modifiziert. Für den Solarstandard relevant sind die Art. 40 ff. des Ände-rungsgesetzes, die den „code de la construction et de l'habitation“ (CCH) novel-liert. Der CCH entspricht in etwa dem BauGB. Durch die Novelle des CCH soll die Installation von Solaranlagen auf französischem Territorium, also auch den Übersee-Départements (vgl. Art. L191-1 CCH, Art. 40 VI. Änderungsgesetz), er-höht werden. Zur Entflechtung der Flächenkonkurrenz soll Agri-PV („agro-voltaïc“) und die Doppelnutzung von Steinbrüchen, Industriebrachen und aufgege-benen Flugplätze gefördert werden.\r\nKonkret modifiziert Art. 41 des Änderungsgesetzes153 den Art. L171-4 des CCH154. Über diese Modifikation wird eine Pflicht zur Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien oder alternativ eines Begrünungssystems eingeführt. Bezugspunkt ist der Neubau von Gebäuden gewerblicher, industrieller oder administrativer Widmung sowie von Handwerksbetrieben, Bürogebäuden, Lagern sowie öffentlichen überdachten Parkplätzen, die mit den Gebäuden verbun-den sind, die jeweils 500 m² Bodenfläche überschreiten. Ebenfalls hierunter fallen nicht öffentliche kommerziell betriebene Lager, Krankenhäuser, Sport-, Freizeit- und Freizeiteinrichtungen sowie Schul- und Universitätsgebäuden (vgl. Art. 171-4 II (1) CCH).\r\nDieselbe Pflicht gilt bei wesentlichen Erweiterungen oder Renovierungen, wenn die von der Maßnahme betroffene Fläche ihrerseits 500 m² bemisst. Ebenfalls gilt die Pflicht für die mit den genannten Gebäuden verbundenen Parkplätze hinsicht-lich Errichtung, Renovierung oder Erneuerung der Betriebserlaubnis (vgl. Art. 171-4 II S. 3 CCH).\r\nZur Erfüllung der Pflicht sind die Solaranlagen oder Dachbegrünung auf mindes-tens 30 % ab dem 01.07.2023, 40 % ab dem 01.07.2026 und 50 % ab dem 01.07.2027 zu installieren (vgl. Art. 171-4 III CCH). Die für die Stadtplanung zu-ständige Behörde kann von den Verpflichtungen befreien, wenn technische, sicher-heitstechnische oder denkmalschutzrechtliche Beschränkungen entgegenstehen so-wie bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Die Konkretisierung dieser Ausnahme-gründe erfolgt durch ein Dekret des Staatsrates (vgl. Art. 171-4 IV).\r\n152 https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000047294244; im Folgenden „Änderungsgesetz“\r\n(Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n153 https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/article_jo/JORFARTI000047294292 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n154 https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000047315153/2028-01-01 (Abruf zuletzt\r\nam 24.11.24).\r\n- 79 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nArt. 42 des Änderungsgesetze155 fügt in Art. 126-31 des CCH156 einen dritten Ab-satz ein, nach dem die Unternehmen des Sozialwohnungsbaus („Habitation à loyer modéré“ oder „HLM“) verpflichtet werden, für ihre Gebäude entsprechende Mach-barkeitsstudien durchzuführen.\r\nArt. 43 I des Änderungsgesetzes157 führt mit Geltung zum 01.01.2028 eine Solar-pflicht in Art. 171-5 des CCH158 für Bestandsgebäude gewerblicher, industrieller, handwerklicher oder administrativer Nutzung, Büro- oder Lagergebäude, nicht öf-fentliche kommerzielle Lager, Krankenhäuser, Sport-, Freizeit- und Freizeitein-richtungen, Schul- und Universitätsgebäuden sowie öffentlichen Parkplätze mit 500 m² ein. Auch hinsichtlich der Bestandsgebäude in Art. L171-5 CCH verbleibt den Eigentümern die Erfüllungsvariante einer EE-Anlage oder der Dachbegrü-nung. Die konkreten Anforderungen werden durch Dekret festgelegt. Art. 43 Abs. 2 des Änderungsgesetzes sieht eine Erstreckung der Solarpflicht ab dem 01.01.2028 auf alle bestehenden und zu errichtenden Gebäude ab 500 m² vor, die bereits am 01.07.2023 existierten oder deren Genehmigungsantrag zu diesem Zeit-punkt eingereicht worden war.\r\nArt. 40 des Änderungsgesetzes159 stellt ohne Änderung des CCH eine eigenstän-dige Solarpflicht für öffentliche Parkplätze auf, die nicht an einem der oben ge-nannten Gebäude räumlich anschließt. Diese sind zu überbauen und auf dieser Überbauung sind Solaranlagen zu installieren. Die Überbauung und damit die So-laranlage muss mindestens 50 % der Fläche ausmachen. Die Pflicht gilt seit dem 01.07.2023 für bestehende Außenparkplätze, die 1.500 m² überschreiten. Die Ver-schattungs- und Solarpflicht gilt ab dem 01.07.2026 für alle bereits bestehenden Außenparkplätze von mehr als 1500 m², die nicht im Rahmen einer Konzession oder öffentlichen Dienstleistungsübertragung betrieben werden. Zur Unterstützung der Eigentümer der adressierten Parkplätze wurde eine Wirkungsstudie in Auftrag gegeben, die die Amortisationsmöglichkeit bestätigte, zudem wurden großzügige Fördermittel bereitgestellt.160\r\nMit den genannten Maßnahmen sind weite Teile der für die Umsetzung des Art. 10 EPBD erforderlichen Maßnahmen bereits berührt, indes sind diese noch nicht\r\n155 https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/article_jo/JORFARTI000047294293 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n156 https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000047299309 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n157 https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/article_jo/JORFARTI000047294294 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n158 https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000047298141/2028-01-01\r\n159 https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/article_jo/JORFARTI000047294291 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n160 Langenhorst/Heinrichs, KlimR 2023, 80, 80 f.\r\n- 80 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nhinreichend. Die Umsetzung dürfte aus den folgenden Gründen noch unzureichend sein:\r\nZunächst wird an eine Bodenfläche von 500 m² angeknüpft, was Art. 10 Abs. 3 lit. a) und lit. b) iii) EPBD nicht genügt. Dieser sieht ab 2027 im Neubau von öffentli-chen und Nichtwohngebäuden eine Solarpflicht bereits ab 250 m² Gesamtnutzflä-che vor. Ab dem Jahr 2031 gilt dasselbe für bestehende öffentliche Gebäude sowie ab 2030 auf allen neuen Wohngebäuden und neuen angrenzenden Parkplätzen un-abhängig der Größe.\r\nDes Weiteren erfahren Wohngebäude entgegen den Vorgaben des Art. 10 Abs. 3 lit. d) EPBD derzeit in Frankreich keinerlei Regelung. Indes werden die Vorgaben im Übrigen schon in weiten Teilen schon beachtet, auch wenn hier im Detail nach-zujustieren sein wird.\r\nIn Spanien sind diverse großflächige Solarparks installiert, deren mobile Module sich mit der Sonne drehen und infolgedessen während der 320 Sonnentage im Jahr äußerst effizient Solarstrom produzieren. Daneben sind die Netzkosten sehr güns-tig, sodass der spanische Strompreis aktuell vergleichsweise niedrig ist. Es besteht kaum Anreiz, private Dachsolaranlagen zu installieren, da sich diese im Vergleich zum Strombezug im internationalen Vergleich weniger rechnen. Aus diesem Grunde sind lediglich fünf Prozent der Dachflächen mit Solaranlagen bedeckt. Zwar wurde 2018 die sogenannte Sonnensteuer abgeschafft, dennoch stieg der pri-vate Ausbau kaum an.161\r\nSchweden gibt keine fixe Einspeisevergütung vor, sondern überlässt die Festle-gung dem Markt in Gestalt der Elektrizitätsbetriebe und Netzbetreiber. Extrem be-günstigt wird aber der dezentrale Eigenverbrauch. Anreize werden geschaffen, in-dem für die Einspeisung überschüssig produzierten Stroms die Einspeisenden Steuererleichterungen erhalten. Auch die Installation der Solaranlage wird steuer-lich begünstigt. Eigentümer einer Solaranlage von unter 500 kWp zahlen keine Energiesteuer für den selbst verbrauchten Strom und werden mit einer Reduktion der Einkommenssteuer von 0,6 SEK/eingespeister kWh honoriert. Daneben wird über die Einkommenssteuer 10-15 % der Installationskosten gefördert.162\r\n161 Photovoltaic Power Systems Technology Collaboration Programme (PVPS), Annual Report, 2018; S. 103 ff.; 2023, S. 103 ff.; abrufbar unter: https://iea-pvps.org/annual-reports/ (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n162 PVPS, Annual Report, 2023, S. 106 ff.\r\n- 81 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nDie Festlegung auf kleinere Solaranlagen bis 500 kWp zum Eigenverbrauch zeigt sich auch im administrativen Bereich. Sobald die Leistungsgrenze überschritten ist, müssen die Eigentümer die Stromproduktion und den Eigenverbrauch selbst mes-sen und anzeigen. Außer in bau- und planungsrechtlich sensiblen Bereichen wie historisch-kulturell bedeutsamen Gebäuden sind die Anlagen nicht genehmigungs-bedürftig. Der Netzanschluss erfolgt durch Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber, der die konkreten Anforderungen des Anschlusses vorgibt, die wiederum von der Installationsfirma umgesetzt werden. Daneben wird der kollektive Eigengebrauch in Mehrparteiengebäuden zugelassen.163 Letzteres wird in Deutschland vergleich-bar mit der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach § 42b EnWG umge-setzt.\r\nIn Österreich ist ein Bundesgesetz über eine Solarpflicht weder ergangen noch soweit ersichtlich geplant. Ähnlich wie in Deutschland haben aber einzelne Bun-desländer, namentlich Wien und die Steiermark, eine landesrechtliche Solarpflicht erlassen. Seit 2020 gilt § 118 Abs. 3b BO Wien.164 Außer für Wohngebäude müs-sen auf allen Neubauten pro 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche165 solare Energieträger einer Spitzen-Nennleistung von 1 kWp installiert werden. Dieselbe Pflicht gilt für Zubauten pro neu geschaffene 100 m². Auf Neu- und Zubauten von Wohngebäuden müssen Solaranlagen einer installierten Leistung von 1 kWp je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche und charakteristischer Länge des Gebäudes errichtet werden. Die sich aus diesen Vorgaben ergebenden Kapazitäten sind bei technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Hindernissen soweit möglich auf Ersatzflächen innerhalb des Gemeindegebiets Wiens zu installieren. Zudem kom-men statt Solaranlagen alternative Stromerzeugungsanlagen unter Nutzung erneu-erbarer Energien in Betracht.\r\nAdministrativ wird der Solarzubau erleichtert, in dem Solaranlagen weitgehend genehmigungsfrei gestellt werden. Daneben werden Stellplätze und Carports pri-vilegiert, wenn diese mit Solaranlagen ausgelegt werden. Diese gelten nicht mehr als Nebengebäude i. S. d. § 82 BO Wien und sind infolgedessen leichter zu errich-ten, wenn sie mit Photovoltaikanlagen ausgestattet sind. Das Steiermärkische Bau-gesetz (Stmk. BauG) sieht eine Verpflichtung zur Installation von Solarenergie (PV oder Solarthermie) auf Wohn- und Nichtwohngebäuden vor, ebenfalls in Ab-hängigkeit von der Brutto-Grundfläche. Für Wohngebäude sind ab 100 m² Brutto-\r\n163 PVPS, National Survey Report of PV Power Applications in Sweden, 2019, S. 44 ff., 49; abrufbar unter: https://iea-pvps.org/wp-content/uploads/2020/08/NSR_Sweden_2019.pdf (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n164 https://www.jusline.at/gesetz/bo_fuer_wien/paragraf/118 (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n165 Fläche pro Geschoss.\r\n- 82 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nGrundfläche je 100 m² Fläche PV-Anlagen einer Mindestfläche von 3 m² oder So-larthermieanlagen einer Mindestfläche von einem m² zu installieren. Für Nicht-wohngebäude sind ab 250 m² Brutto-Grundfläche je 100 m² PV-Anlagen einer Mindestfläche von 6 m² oder Solarthermieanlagen einer Fläche von 2 m² zu instal-lieren. Die 100 m² bzw. 250 m² Brutto-Grundfläche sind als Schwellenwert zu ver-stehen, die die Solarpflicht auslösen.\r\nDie Schweiz hat 2022 in § 45a Energiegesetz166 eine Solarpflicht für alle Neubau-ten von Gebäuden einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m² geregelt, zu er-füllen durch PV oder Solarthermie auf oder an dem jeweiligen Gebäude. Den Kan-tonen werden geringere Festlegungen der die Pflicht auslösenden Gebäudefläche freigestellt und die Bestimmung von Ausnahmen übertragen. Ausnahmen sollen bei Widersprüchen zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, technischer Un-möglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit geregelt werden. Von diesen Vorgaben sind Kantone befreit, die bereits ausreichende Eigenstromerzeugungsre-gelungen verabschiedet haben. § 45b Energiegesetz erstreckt die Pflicht auf die geeigneten Infrastrukturflächen des Bundes.\r\nF. Rechtliche Empfehlungen\r\nNach alledem empfehlen wir für eine möglichst weitgehende Umsetzung – und insbesondere angelehnt an die Ziele, die im „WWF Policy Brief – Erneuerbare auf und unters Dach – umfassende Solarpflicht mit grüner Heizungsoffensive verbin-den“ (August 2022) benannt sind – den als Anlage 4 diesem Gutachten beiliegen-den Gesetzesentwurf.\r\n166 https://lawbrary.ch/law/art/ENG-v2023.01-de-art-45a/ (Abruf zuletzt am 24.11.24).\r\n- 83 -\r\nRecht sanwäl te Günther\r\nPar tnerschaf t\r\nG. Anlagen:\r\nDiesem Gutachten liegen die folgenden Anlagen bei:\r\nAnlage 1\r\nÜbersicht der Solarstandard-Regelungen in den Bundesländern\r\nAnlage 2\r\nÜbersicht über die Regelungen in den Landesbauordnungen zur Verfahrens- freistellung von Solardachanlagen\r\nAnlage 3\r\nÜbersicht Landesrecht (Vergleich)\r\nAnlage 4\r\nEntwurf für ein Bundessolargesetz (nebst Begründung)\r\nRechtsanwälte Günther Hamburg, den 27.11.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006192","regulatoryProjectTitle":"EPBD ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/08/451192/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220004.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEntwurf eines BSolarG1\r\nGesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von gebäudebezogenen Anlagen zur Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bundessolargesetz - BSolarG)\r\n§ 1 Ziel des Gesetzes\r\nZiel dieses Gesetzes ist es, zur Umsetzung des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 24. April 2024 und zur Erreichung der in § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele eine möglichst weitgehende Ausschöpfung bestehender Flächenpotenziale an und auf Gebäuden und Parkplatzanlagen zur solaren Energieerzeugung zu erreichen.\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet\r\n1.\r\n„Gebäudeeigentümer“ natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die über ein bestehendes Gebäude oder ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet wird, verfügungsberechtigt sind,\r\n2.\r\n„Solaranlage“ eine Anlage zur Stromerzeugung mittels solarer Strahlungsenergie,\r\n3.\r\n„Wohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter die Nummer 5 fällt und nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,\r\n4.\r\n„Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter die Nummern 3 und 5 fällt,\r\n5.\r\n„Öffentliches Gebäude“ ein Gebäude, dass sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet,\r\n6.\r\n„Gebäude“ eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,\r\n7.\r\n„Bruttodachfläche“ die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt mit Dachüberstand; wobei bei aus mehreren Teilen bestehenden Dächern diese Teile zusammengerechnet werden. Dachrinnen, sowie solche Flächen, die der Nutzung von Umwelt- oder Windenergie dienen, bleiben für die Flächenberechnung unberücksichtigt.\r\n8.\r\n„Nettodachfläche“ die Bruttodachfläche abzüglich solcher Teilflächen,\r\na.\r\ndie auf Grund bauordnungsrechtlicher oder anderer sicherheitsrelevanter öffentlich-rechtlicher Vorschriften freizuhalten sind\r\n1 Dieser Entwurf nutzt der Übersichtlichkeit halber das generische Maskulinum. Hierin soll keine Exklusion stattfinden, vielmehr sind alle sich inner- und außerhalb des binären Systems zuordnende Menschen gemeint.\r\n2\r\nb.\r\noder wegen erheblicher Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern oder anderer Dachnutzungen nicht wirtschaftlich im Sinne dieses Gesetzes genutzt werden können; Dachaufbauten und andere Dachnutzungen, die nach dem [Datum einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintragen]auf einer Teilfläche errichtet oder installiert werden, die andernfalls als Nettodachfläche im Sinne dieser Vorschrift gelten würde, bleiben für die Flächenberechnung insgesamt unberücksichtigt, es sei denn, sie können aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht an einem anderen Standort errichtet werden,\r\n9.\r\n„Modulfläche“ die gesamte mit Solarzellen ausgestattete Fläche einer Solaranlage; bei Solarmodulen, die mit Rahmen in den Verkehr gebracht werden, ist dieser bei der Berechnung der Modulfläche im Sinne dieses Gesetzes hinzuzurechnen,\r\n10.\r\n„Grundlegende Dachsanierung“ eine Erneuerung, Renovierung oder ein Umbau der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht des Daches mindestens zu 25 Prozent erneuert oder ertüchtigt wird,\r\n11.\r\n„überdachter Parkplatz“ ein Parkplatz für Kraftfahrzeuge mit mindestens drei Stellplätzen, der kein offener Parkplatz ist, sondern mit einer fest mit dem Boden verbundenen Dachkonstruktion bebaut istund dessen Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird.\r\n§ 3 Pflicht zur Installation von Solaranlagen\r\n(1)\r\nEigentümer von Gebäuden haben dauerhaft sicherzustellen, dass Solaranlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Dachflächen errichtet und betrieben werden, wobei sie sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf ihren jeweiligen Dachflächen eines Dritten bedienen können:\r\n1.\r\nNichtwohngebäude, für deren Errichtung gemäß der jeweils anzuwendenden Landesbestimmung ein Bauantrag nach dem 01.01.2026 gestellt wird, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 so zu planen und zu gestalten, dass mindestens 80 Prozent der Bruttodachfläche als Nettodachfläche für die Errichtung und den Betrieb von Solaranlagen geeignet sind. Auf der Nettodachfläche sind Solaranlagen zu installieren, deren Modulfläche mindestens 80 Prozent dieser Fläche ausmachen. Ist ein Antrag im Sinne des Satz 1 für die Errichtung des Gebäudes nicht erforderlich, ist der tatsächliche Baubeginn maßgeblich.\r\n2.\r\nWohngebäude, für deren Errichtung gemäß der jeweils anzuwendenden Landesbestimmung ein Bauantrag nach dem 01.01.2027 gestellt wird, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 so zu planen und zu gestalten, dass mindestens 70 Prozent der Bruttodachfläche als Nettodachfläche für die Errichtung und den Betrieb von Solaranlagen geeignet sind. Auf der Nettodachfläche sind Solaranlagen zu installieren, deren Modulfläche mindestens 70 Prozent dieser Fläche ausmachen. Ist ein Antrag im Sinne des Satz 1 für die Errichtung des Gebäudes nicht erforderlich, ist der tatsächliche Baubeginn maßgeblich.\r\n3\r\n3.\r\nDie Nettodachfläche von Nichtwohngebäuden, die von Nummer 1 dieses Absatzes nicht betroffen sind, ist zu 80 Prozent mit Solaranlagen auszustatten, wenn nach dem [Datum einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintragen]eine grundlegende Dachsanierung oder vergleichbare Arbeiten am Gebäude erfolgen.\r\n4.\r\nDie Nettodachfläche von Wohngebäuden, die von Nummer 2 dieses Absatzes nicht betroffen sind, ist zu 70 Prozent mit Solaranlagen auszustatten, wenn nach dem [Datum einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintragen]eine grundlegende Dachsanierung oder vergleichbare Maßnahmen am Gebäude erfolgen.\r\n(2)\r\nAbsatz 1 ist nicht anzuwenden auf\r\n1.\r\nkleine Gebäude, die eine Nutzfläche oder eine Bruttodachfläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern oder eine Nettodachfläche von nicht mehr als 15 Quadratmeter haben,\r\n2.\r\nGebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind oder überdacht werden sollen,\r\n3.\r\nGlasdächer oder sonst lichtdurchlässige Dächer,\r\n4.\r\nKulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,\r\n5.\r\nTraglufthallen und fliegende Bauten,\r\n6.\r\nGebäude, deren Dachfläche oder Teilflächen aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder deren bestehende Dachfläche ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist.\r\n(3)\r\nDie Pflichten nach Absatz 1 entfallen, soweit und solange ihre Erfüllung\r\n1.\r\nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien entgegensteht,\r\n2.\r\nim Einzelfall technisch unmöglich ist,\r\n3.\r\nunter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder\r\n4.\r\nim Einzelfall aus anderen Gründen zu einer unbilligen Härte führen würde.\r\nTechnische Unmöglichkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn für die Installation einer Solaranlage keine hinreichende Standsicherheit der die von Absatz 1 betroffenen Dachflächen tragenden Gebäudeteile besteht und die erforderliche Standsicherheit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachträglich hergestellt werden kann.\r\n4\r\n(4)\r\nEine mit einer grundlegenden Dachsanierung vergleichbare Maßnahme im Sinne des Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn bei einer Renovierung des Gebäudes entweder\r\n1.\r\ndie Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 Prozent des Gebäudewertes ohne Berücksichtigung des Grundstückswertes übersteigen oder\r\n2.\r\nmehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.\r\nGrundlegende Dachsanierungen oder vergleichbare Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind bei dem jeweils zuständigen Bauamt oder der nach Landesrecht dafür zuständigen Stelle nach Planungsbeginn unverzüglich anzuzeigen.\r\n(5)\r\nDie Pflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 und die Absätze 2 bis 3 sind entsprechend auf überdachte Parkplätze anzuwenden, wenn diese einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem von Absatz 1 betroffenen Gebäude aufweisen. Übersteigt die Parkplatzdachfläche 100 Quadratmeter, gilt die Pflicht ungeachtet eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs im Sinne des Satz 1. Ab dem 01.01.2027 sind die Absätze 1 bis 4 auf bestehende überdachte Parkplätze nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 anzuwenden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang im Sinne des Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn der Parkplatz für die Bewohner oder Besucher des betroffenen Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der Parkplatz sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet.\r\n(6)\r\nDie Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 2 bis 3 sind entsprechend auf offene, nach dem 01.01.2029 errichtete Parkplätze, die mindestens 100 Stellplätze oder mehr als 1.000 Quadratmeter Gesamtfläche aufweisen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eigentümer dieser Parkplätzeverpflichtet sind, mindestens 50 Prozent der zur Errichtung von Solaranlagen geeigneten Parkplatzfläche zu überdachen und auf dieser Überdachung Solaranlagen zu installieren und zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Mehrere Eigentümer desselben Parkplatzes können diese Vorgaben gemeinschaftlich erfüllen. Für alle bis zum 01.01.2029 errichteten offenen Parkplätze gelten die Vorgaben nach Satz 1 nur dann, wenn nach dem [Datum einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintragen] eine grundlegende Sanierung oder vergleichbare Arbeiten am Parkplatz erfolgen.\r\n(7)\r\nDie nach Absatz 1 und 6 bestehenden Pflichten werden auf die installierte Leistung der Solaranlage beschränkt, für die der Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils gültigen Fassung einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung, die Marktprämie oder eine vergleichbare Leistung gegen den Netzbetreiber für die gesamte, in der Solaranlage erzeugte Strommenge hat, ohne dafür an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des gesetzlichen Anspruchs teilnehmen zu müssen, die dem Zubauvolumen nach begrenzt sind.\r\n§ 4 Erfüllung auf andere Weise\r\n(1)\r\nDie Pflichten nach § 3 gelten als erfüllt, wenn auf der Dachfläche des Gebäudes eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Regelungen des\r\n5\r\nGebäudeenergiegesetzes\r\nin der jeweils gültigen Fassung errichtet und betrieben wird. Zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 müssen die Kollektorflächen der solarthermischen Anlage jedoch mindestens die nach diesem Gesetz für Solaranlagen vorgeschriebene Mindestgröße haben. Unterschreiten die Kollektorflächen diese Mindestgröße, ist auf der Dachfläche zusätzlich eine Photovoltaikanlage zu installieren. Die Pflicht nach Satz 3 gilt als erfüllt, wenn die Summe aus Kollektoren- und Modulflächen der Solarthermie- und Photovoltaikanlagen mindestens die jeweils nach § 3 vorgeschriebene Mindestgröße beträgt; sie entfällt, soweit eine Kombination solarthermischer und photovoltaischer Anlagen wirtschaftlich nicht vertretbar oder die zusätzliche Installation einer Photovoltaikanlage nur mit einem gegenüber dem Nutzen unangemessenen Aufwand möglich ist.\r\n(2)\r\nDie Pflichten nach § 3 gelten ferner als erfüllt, soweit auf Außenflächen oder in, an oder auf einer baulichen Anlage innerhalb eines räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Gebietes eine Solaranlage oder eine solarthermische Anlage errichtet und betrieben wird, wenn dafür Grünflächen nicht beseitigt oder Flächen versiegelt werden müssen. Anlagen gemäß Satz 1 müssen mindestens eine Modul- oder Kollektorfläche entsprechend der jeweils in § 3 vorgegebenen Mindestgrößen aufweisen.\r\n(3)\r\nIst eine Dachfläche im Einklang oder zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Norm begrünt, reduzieren sich die in § 3 vorgegebenen Mindestgrößen hälftig.\r\n(4)\r\nDie Pflichten nach § 3 Absatz 1 Nummern 3 und 4 gelten für Solaranlagen, die zum [Datum einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintragen]bereits bestehen und in Betrieb genommen worden sind, als erfüllt, wenn damit entweder eine landesrechtliche Pflicht zur Installation einer Solaranlage erfüllt worden ist oder diese Anlage mindestens 75 Prozent der nach § 3 Absatz 1 mit Solaranlagen auszustattenden Dachfläche ausmacht. Unterschreitet die Modulfläche einer Bestandsanlage 75 Prozent der nach § 3 Absatz 1 mit einer Solaranlage auszustattende Dachfläche gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. § 7 bleibt unberührt.\r\n§ 5 Antrag auf Befreiung\r\nAuf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach § 3 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind durch den Antragsteller in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. § 3 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.\r\n§ 6 Länderregelung, Vollzug, öffentliche Gebäude\r\n(1)\r\nDie Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Nutzung von Dach- und Parkplatzflächen zur Erzeugung von Solarstrom- und -wärme stellen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Die Länder können durch Landesrecht auch die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten konkretisieren. Die Länder regeln insbesondere die näheren Voraussetzungen der § 3 Absatz 2 bis 4, den Vollzug dieses Gesetzes, Nachweispflichten sowie das Verfahren über Anträge nach § 6 durch Landesrecht. Die Länder schaffen den rechtlichen Rahmen\r\n6\r\nfür die Schaffung eines zentralen Dachkatasters, in dem die bestehenden Potenziale der\r\ntatsächlich installierten Leistung gegenüberzustellen sind.\r\n(2)\r\nDie Wirksamkeit bestehender landesrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatz 1 und über die Nutzung von Dachflächen zur Erzeugung von Solarstrom- und -wärme bleiben von diesem Gesetz unberührt, soweit die Erfüllung der zeitlichen und sachlichen Mindestvorgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht sichergestellt ist.\r\n(3)\r\nLandesrechtliche Pflichten zur Dachbegrünung bleiben von diesem Gesetz unberührt; § 5 Absatz 3 ist anzuwenden.\r\n(4)\r\nDer Bund und seine unmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts stellen sicher, dass Gebäude in der öffentlichen Hand des Bundes zumindest gemäß der Vorgaben nach § 3 mit Solaranlagen ausgestattet werden. Gebäude in der öffentlichen Hand des Bundes sollen darüber hinaus mit Solaranlagen ausgestattet werden, soweit dies nicht wirtschaftlich oder aus anderen Gründen unvertretbar ist.\r\n(5)\r\nDie Länder stellen sicher, dass öffentliche Gebäude in der Hand des jeweiligen Landes, seiner unmittelbaren Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen die Vorgabe nach § 3 Absatz 2 erfüllen.\r\n§ 7 Ordnungswidrigkeiten\r\n(1)\r\nOrdnungswidrig handelt, wer\r\n1.\r\nvorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach § 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\r\n2.\r\nwider besseres Wissen in der Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt oder\r\n3.\r\nwider besseres Wissen in dem Antrag nach § 6 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.\r\n(2)\r\nDie Ordnungswidrigkeit kann je Gebäude, für das ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt ist, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.\r\n(3)\r\nDie nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde ist durch Landesrecht zu bestimmen.\r\n§ 8 Inkrafttreten\r\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\r\n7\r\nBegründung\r\nI.\r\nAllgemeiner Teil\r\n1.\r\nZweck des Gesetzes, Erforderlichkeit\r\nDie Europäische Union hat zur Erreichung des Pariser Klimaschutzübereinkommens das Ziel formuliert, bis 2030 die Netto-Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union um mindestens 55 Prozent zu senken (siehe „Fit for 55“-Paket) und bis 2050 Treibhausgasneutralität herzustellen. § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) formuliert die darüberhinausgehenden nationalen Klimaschutzziele und fordert, dass bis zum Jahr 2045 die Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen demnach negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.\r\nFaktisch bedeuten diese Ziele, dass die Strom- und Wärmeerzeugung bis zu den genannten Daten nahezu vollständig auf Erneuerbare Energien umgestellt werden müssen. Die Ausbauziele des EEG sehen entsprechend vor, dass bis 2030 mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Hierfür müssen unstreitig auch bestehende und entstehende (Flächen-)Potenziale im Gebäudesektor genutzt werden.\r\nUnter anderem mit der Europäischen Gebäuderichtlinie in der in 2024 veröffentlichten Neufassung (d.h. der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („energy performance of buildings directive“, kurz: EPBD, veröffentlicht in: ABl. L, 2024/1275) sind jedenfalls notwendige Beiträge auch verbindlich auf europarechtlicher Ebene festgelegt. Durch Art. 10 dieser Gebäuderichtlinie sind die Mitgliedstaaten nunmehr auch verpflichtet, sicherzustellen, dass bestimmte Dachflächen-Potenziale zur Energieerzeugung durch solare Strahlungsenergie genutzt werden.\r\nZur Erreichung der genannten Emissionsreduktionsziele, zur Umsetzung der europarechtlich verbindlichen Vorgaben und zur Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes zukünftiger Generationen ist die Schaffung eines bundeseinheitlichen Solarstandards geboten. Ökonomische Steuerungsinstrumente sind nicht hinreichend geeignet, den Ausbau von gebäudebezogenen Solaranlagen in der erforderlichen Geschwindigkeit voranzubringen.\r\nDenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18) besteht auch zum Schutze zukünftiger Generationen eine verfassungsrechtliche Veranlassung zum effektiven staatlichen Handeln. Der beschleunigte Fortschritt des Klimawandels erfordert bereits heute effektive staatliche Maßnahmen, um erhebliche zukünftige Eingriffe weniger erforderlich werden zu lassen. Jeder Anteil, der vom endlichen Kohlenstoffdioxid-Budget verbraucht wird, verstärkt in der Zukunft die verfassungsrechtliche Pflicht, kohlenstoffdioxidrelevante Verhaltensweisen zu unterbinden. Den Klimawandel auf deutlich unter 2,0 °C zu beschränken, ist insofern mittels Artikel 20a GG in der Summe der objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes enthalten. Die Reduktion von Kohlenstoffdioxid-Emissionen und damit die Einschränkung des kohlenstoffdioxidrelevanten Freiheitsgebrauchs ist „verfassungsrechtlich unausweichlich“. Sollte es zu keiner schonenden Transition kommen, besteht mit den vom BVerfG für die Reduktion von Treibhausgasemissionen vorausgesetzten, künftigen drastischen Eingriffen ein abgestufter Verfassungsautomatismus, der den Staat mit fortschreitendem Klimawandel zu weitgehenderen Eingriffen verpflichtet.\r\n8\r\n2.\r\nWesentlicher Inhalt des Gesetzes\r\nZur Erreichung der genannten Ziele regelt das Bundessolargesetz im Wesentlichen eine an Gebäude- und Parkplatzeigentümer gerichtete Ausgestaltung eines so genannten Solarstandards, nach dem möglichst viele durch diese Gebäude und Parkplätze versiegelten Flächen einer solaren Nutzung zugeführt werden sollen.\r\nAllgemeines Ziel des Gesetzes ist es dabei, eine umweltverträgliche und ressourcenschonende Erzeugung von Energie zu gewährleisten. Das Gesetz dient der Kohlenstoffdioxidminderung und der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Stromsektor und damit dem Klimaschutz. Dafür sollen für Photovoltaikanlagen geeignete Dachflächen möglichst weitgehend genutzt, aber auch Potenzialflächen auf Neubauten erst geschaffen werden. Alternativ können auch solarthermische Anlagen errichtet werden und Dachbegrünungen haben eine teilweise Erfüllungswirkung.\r\nBei der Einführung dieser Solarstandards nach diesem Gesetz wird dem rechtsstaatlich gebotenen (Investitions-) Vertrauensschutz durch eine jeweilig geltende Übergangsfrist hierbei ebenso Rechnung getragen wie Ausnahme- und Anrechnungsmöglichkeiten vorgesehen sind. Ungeeignete Dachflächen oder Gebäude sind vom Solarstandard schließlich gänzlich ausgenommen.\r\n3.\r\nGesetzgebungskompetenz\r\nFür die Schaffung eines bundeseinheitlichen Solarstandards hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus den Kompetenztiteln des Rechts der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sowie der Luftreinhaltung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 GG.\r\nEine bundeseinheitliche Regelung ist auch erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG. Eine Bundesregelung stellt sicher, dass auf dem gesamten Bundesgebiet der notwendige Transformationspfad im Strom- und Gebäudesektor beschritten und insbesondere die kurzfristen Lasten dieser Transformation einheitlich verteilt und getragen werden. Ohne eine solche Regelung – d.h. ohne einen bundeseinheitlichen „Mindeststandard“ als Solarstandard – würde der Erreichung der Klimaschutzziele (§ 3 KSG), der Erneuerbaren-Energien-Ausbauziele (§ 1, 4 EEG), der 65 Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe (§ 71 ff. GEG, § 1 WPG) und auch die staatlich zu gewährleistende Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 1 EnWG) insoweit nur durch solche Eigentümer / Bauherren getragen, die „zufällig“ im Anwendungsbereich einer weitgehenden landesrechtlichen Solarpflicht ansässig sind.\r\nEine gerechte Verteilung nur über gesetzliche Kostenumlagen erscheint ebenfalls kein vergleichbar geeignetes Mittel.\r\nEs liegen auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Länder eine entsprechend gleichmäßige „Lastenverteilung“ nicht sicherstellen konnten. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der bestehenden Landesgesetze. Während die Stadtstaaten und Baden-Württemberg bereits früh gesetzgeberisch tätig geworden sind und vergleichsweise umfassende Solarstandards normiert haben, sind andere Länder zwar nachgezogen, jedoch sind insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland und in Sachsen bisher keine konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen erkennbar. Darin ist eine nicht unerheblich problematische Rechtsentwicklung zu erkennen.\r\n9\r\nEin Bundesgesetz mit einem Solarstandard ist daher geeignet, den bisher entstandenen „Flickenteppich“ zu homogenisieren und eine gerechtere Lastenverteilung notwendiger transformatorischer Maßnahmen herzustellen.\r\n4.\r\nKosten\r\na)\r\nFür Pflichtige\r\nVerpflichteten nach diesem Gesetz entstehen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Solarstandards in der Regel Investitionskosten, die sich jedoch mit der Zeit der Nutzung amortisieren. Hierbei sind Fälle berücksichtigt, im Rahmen derer der erzeugte Strom vollständig eingespeist wird oder Eigenverbrauchskonstellationen bestehen oder solche der solaren Direktversorgung (inklusive Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung bzw. On-Side-Power-Purchase-Agreements (PPAs)) bestehen. Nach Amortisation sind darüber hinaus positive finanzielle Vorteile durch die günstige Stromproduktion und/oder dessen Verkauf erwartbar.\r\nBei vermieteten Gebäuden können die Kosten der Installation der Solaranlage nur dann (anteilig) von den Mietenden abverlangt werden, , wenn und soweit die Mietenden den in der Solaranlage erzeugten Strom oder die aus dieser Solaranlage erzeugte Wärmenutzen (sei es zu.B. als Mieterstrom, anteilig über den Allgemeinstrom, anteilig über ihren Wärmeverbrauch (Photovoltaik in Kombination mit Wärmepumpe oder Solarthermie), sei es im Wege der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung oder anderweitig). Ziehen die Mieterenden hingegen keinerlei Nutzen von dem Strom oder der Wärme, die aus der Solaranlage erzeugt wird, können sie auch nicht mit den Kosten der Solaranlage belastet werden.\r\nBetriebskosten, die circa ein bis zwei Prozent der Investitionskosten betragen, sind nur dann von den Mieterinnen zu tragen, wenn sie den Strom/die Wärme aus der Solaranlage (mit) nutzen und wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.\r\nEine konkrete Bezifferung der zu erwartenden Kostenauswirkungen auf einzelne Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen ist pauschal nicht möglich, da diese in Abhängigkeit von der individuellen Ausgestaltung und jeweiligen Betriebsweise der Solaranlage stark variieren können. In der Regel amortisiert sich die Investition im Laufe der Nutzungsdauer der Solaranlage. Um Sachverhalten Rechnung zu tragen, in denen aus rechtlicher und/oder technischer Unmöglichkeit, der Ausrichtung des Daches etc. eine zweckmäßige Umsetzung des Solarstandards nicht möglich ist, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.\r\nb)\r\nFür die Verwaltung (Vollzug)\r\n[Dieses Kapitel wäre zu ergänzen, hierbei wären Ausführungen zu tätigen, die insbesondere abhängig von Art und Umfang des Vollzugs bestehender Landesgesetze sind. Umfasst ist hiervon insbesondere die Bearbeitung der durch die Verpflichteten zu erbringenden Nachweise sowie die Bearbeitung von den durch die Vollzugsbehörden zu bearbeitenden Befreiungsanträgen. Dabei handelt es sich um neue Aufgaben, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Der zusätzliche Personalbedarf für Vollzugs- und Konzeptionsaufgaben wäre vorläufig zu schätzen.]\r\n10\r\nII.\r\nBesonderer Teil\r\nZu § 1 (Ziel des Gesetzes)\r\n§ 1 bestimmt den Gesetzeszweck vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben der Gebäuderichtlinie (EPBD) und stellt klar, dass aber auch bereits auf Grund bestehender nationaler Treibhausgasreduktions-Ziele eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen wird, die eine möglichst weitgehende Ausschöpfung bestehender Potenziale sicherstellt.\r\nZu § 2 (Begriffsbestimmungen)\r\nNummer 1 („Gebäudeeigentümer“) definiert den Begriff des Gebäudeeigentümers und stellt klar, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften oder juristische Personen davon erfasst sind; auch Erbbauberechtigte und sonst Verfügungsberechtigte sind von der gesetzlichen Definition erfasst.\r\nNummer 2 („Solaranlage“) definiert den Begriff der Solaranlage. Er ist im Sinne des Gesetzes auf Anlagen zur Stromerzeugung (Photovoltaikanlagen) beschränkt. Solarthermische Anlagen (zur Wärmeerzeugung) werden aber nach § 4 Abs. 1 erfasst und stellen ebenfalls eine Erfüllungsoption zur Realisierung des Solarstandards dar, so dass die Technologieoffenheit gewährleistet ist.\r\nNummer 3 („Wohngebäude“) definiert den Begriff des Wohngebäudes in Abgrenzung zu öffentlichem Gebäude im Sinne von Nummer 5; im Übrigen entspricht die Definition § 3 Nr. 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023.\r\nNummer 4 („Nichtwohngebäude“) definiert den Begriff des Nichtwohngebäudes als Gebäude, die keine öffentlichen (Nr. 5) und keine Wohngebäude (Nr. 3) sind.\r\nNummer 5 („Öffentliches Gebäude“) definiert den Begriff des öffentlichen Gebäudes; erfasst ist öffentliches Privateigentum (landes- und bundeseigene Gebäude).\r\nNummer 6 („Gebäude“) definiert den Begriff des Gebäudes entsprechend dem Gebäudebegriff nach § 3 Nr. 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023.\r\nNummer 7 („Bruttodachfläche“) definiert den Begriff der Bruttodachfläche, der maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenumfangs nach § 3 Absatz 1 ist. Der Begriff bestimmt die Dachfläche, die unabhängig von (notwendigen) anderen Nutzungen technisch geeignet wäre, Dach-Anlagen auf ihr zu errichten. Nur andere Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien (der Begriff der „Umwelt- und Windenergie“ betrifft hier Wärmepumpen und Auf-Dach-Mikrowindenergieanlagen) sind von vorneherein nicht vom Begriff der „Brutto-Dachfläche“ erfasst und reduzieren deshalb insoweit den Pflichtenumfang, da diese Dachnutzungen bereits dem Gesetzeszweck nach § 1 entsprechen. Im Übrigen greifen die Ausnahmetatbestände in den § 3 Absätzen 2 und 3, namentlich wenn das gesamte Dach oder Teilflächen grundsätzlich ungeeignet sind – aber auch, wenn beim Neubau die Nutzbarmachung der „Nettodachfläche“ technisch unmöglich oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.\r\nNummer 8 („Nettodachfläche“) definiert den Begriff der Nettodachfläche; der Begriff ist maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenumfangs sowohl im Bestand als auch im Neubau. Im Bestand determiniert der Begriff die zu installierende Modulfläche und – wenn am Maßstab\r\n11\r\nvon § 3 Absatz 2 und 3 zumutbar – die Pflicht, Neubauten in Zukunft so zu planen, dass die so zu bestimmende Fläche zweckmäßig zur solaren Energieerzeugung genutzt werden kann.\r\nNummer 9 („Modulfläche“) definiert die Fläche der zu errichtenden und zu betreibenden Solaranlagen.\r\nNummer 10 („Grundlegende Dachsanierung“) definiert den Begriff der grundlegenden Dachsanierung dahingehend, dass diese vorliegt, wenn Teile (mindestens 25 %) der wasserführenden Schicht erneuert werden. Der Bezug auf die „wasserführende Schicht“ stellt sicher, dass der Solarstandard nur dann greift, wenn die äußere Schicht des Daches erneuert wird. Eine grundlegende Dachsanierung umfasst z.B. den Dachausbau, die Dachaufstockung und die grundständige Dachsanierung, jedoch nicht die bloßeDachinstandhaltung. Indem die Dachinstandhaltung nicht einbezogen wird, wird gewährleistet, dass ein Solarstandard nicht realisiert werden muss, wenn wesentliche Teile der Dacheindeckung (z.B. nach einem Sturmschaden) erneuert werden müssen.\r\nDurch die Erweiterung des pflichtauslösenden Anlasses auf „vergleichbare Maßnahmen“ (§ 3 Absatz 4) genügen auch vergleichbar aufwändige Maßnahmen, die geeignet sind mit der Installation von Solaranlagen Synergieeffekte der ohnehin durchzuführenden Sanierung zu nutzen.\r\nNummer 11 („überdachter Parkplatz“) definiert den Begriff des überdachten Parkplatzes gemäß Artikel 2 Nr. 35 der EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 24. April 2024). Der Gegensatz zum überdachten Parkplatz ist der „offene Parkplatz“.\r\nZu § 3 (Pflicht zur Installation von Solaranlagen)\r\n§ 3 regelt als Ausgangspunkt in verschiedenen Tatbeständen die Pflicht, auf Dachflächen und Parkplätzen Solaranlagen zu errichten und für deren Betrieb zu sorgen. Die Pflicht richtet sich an die Eigentümer und differenziert dabei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen verschiedenen Sachverhalten.\r\nZu Absatz 1:\r\n§ 3 Absatz 1 regelt nach Gebäudetypen in verschiedenen Tatbeständen die Pflicht, Neubauten für die solare Dachnutzung zu optimieren und auf geeigneten bestehenden Dachflächen von Gebäuden Solaranlagen zu errichten und zu betreiben. Durch die eingangs gewählten Formulierungen ist klargestellt, dass Gebäudeeigentümer nicht verpflichtet sind, selbst als Anlagenbetreiber tätig zu werden, sondern die Installation und den Anlagenbetrieb durch Dritte erfüllen lassen können. Den Pflichtigen ist also die Möglichkeit eröffnet, Dritte mit der Installation und dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu betrauen und diesen insbesondere auch das wirtschaftliche Risiko des Energieerzeugungsanlagenbetriebs im Gegenzug für das Recht, über die „Früchte“ der Anlage (d.h. den Ertrag aus der Produktion des Solarstroms) auf eigene Rechnung zu verfügen, zu übertragen.\r\nNummer 1 (Nichtwohngebäude Neubau) regelt ein Gebot, Neubauten (die keine Wohngebäude sind), zukünftig so zu planen, dass 80 Prozent der Bruttodachfläche für die Installation von Solaranlagen geeignet sind. Wiederum 80 Prozent der Nettodachfläche sind obligatorisch mit Solaranlagen auszustatten. Die Vorschrift räumt den Verpflichteten aufgrund von\r\n12\r\nverfassungsrechtlich gebotenem Investitions- und Vertrauensschutz dabei eine Übergangfrist (01.01.2026) ein.\r\nHier ist es angemessen für den Beginn der Bauarbeiten und den Eingang des Bauantrags / Antrags auf Zustimmung denselben Stichtag zu bestimmen, weil verfahrensfreie Vorhaben oder solche, für die ein Antrag auf Zustimmung nicht erforderlich ist, ganz regelmäßig eines geringeren Planungs- und Investitionsaufwandes bedürfen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass neben der bloßen Nutzbarkeit von Dachflächen für Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen insbesondere für Großprojekte und Quartiersversorgungskonzepte, die auch Anlagen unabhängig von der Dachkonstruktion (z. B. Anlagen zur Energiespeicherung) betreffen, erhebliche Umplanungen erforderlich werden können, um hinreichend geeignete Dachflächen zur Verfügung zu stellen.\r\nBereits die Nutzbarmachung von „nur“ 80 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes kann zwar erheblichen planerischen Aufwand bedeuten und schränkt die Gestaltungsfreiheit für Bauherren/Eigentümer auch bereits ein, weil dadurch nicht lediglich die Nutzung von Dachflächen zur Energieerzeugung, sondern auch eine bestimmte Gestaltung von Gebäudedächern verlangt wird. Zugleich untersagt § 3 Abs. 1 Nr. 1 allerdings nicht, solche Gebäude neu zu bauen, die von vorneherein nach § 3 Absatz 2 von den Pflichten nach § 3 Absatz 1 ausgenommen sind.\r\nDemgegenüber bestimmt die Vorschrift für Neubauten aber auch dass ein ganz oder teilweiser Wegfall des Solarstandards aufgrund anderweitiger Dachnutzungen nicht erfolgt.\r\nDie Leistung der Photovoltaikanlage (kWp) ist für die Pflichterfüllung nicht beachtlich, weil die Vergütung und Vermarktung (also insb. Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag, Direktvermarktung) auch ohne eine ordnungsrechtliche Festlegung einen hinreichenden Anreiz für die Installation leistungsstarker Photovoltaikanlagen setzen.\r\nNummer 2 (Wohngebäude Neubau) entspricht systematisch der Vorgaben in Nummer 2. Die Regelung räumt Bauherren/Eigentümern von Wohngebäuden, die gegenüber Nichtwohngebäuden wesentlich umfangreicheren Regulierungen unterliegen, eine (um ein Jahr) weitgehende Übergangfrist ein und verlangt eine Nutzbarmachung von lediglich 70 Prozent der Bruttodachfläche, die wiederum zu 70 Prozent obligatorisch mit Solaranlagen auszustatten sind. Die längere Übergangsfrist beruht auf dem verfassungsrechtlich gebotenen Investitions- und Vertrauensschutz. Die quantitative Abweichung der zu nutzenden Fläche folgt insbesondere aus der Annahme, dass Bauherren/Eigentümer privater Wohngebäude mit wenig Dachfläche mehr Flexibilität einzuräumen ist, als Bauherren/Eigentümern überwiegend gewerblich genutzter Gebäude.\r\nNummer 3 (Nichtwohngebäude im Bestand) regelt für bestehende Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, eine anlassbezogene Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen: Auch hier ist eine Übergangsfrist verfassungsrechtlich geboten, denn die an Eigentümer von Bestandsgebäuden gerichtete Pflicht bedeutet einen weitergehenden Eingriff in Artikel 14 GG, da gefestigte (und legalisierte) Rechtspositionen Bestandsschutz genießen; das Vertrauen in den Fortbestand der von Artikel 14 GG erfassten Rechtspositionen ist insoweit geschützt.\r\nDie betroffenen Sachverhalte unterscheiden sich erheblich von den Fällen nach Nummer 1 und Nummer 2, denn der Gestaltungsspielraum für die Verpflichteten ist wegen der baulichen Fertigstellung des Gebäudes erheblich geringer. Naturgemäß ist hier ausschließlich die\r\n13\r\nNettodachfläche maßgeblich: bestehende Auf-Dach-Nutzungen müssen nicht verändert werden.\r\nNummer 4 (Wohngebäude Bestand) entspricht systematisch der Regelung in Nummer 3 und räumt auch Eigentümern von Wohngebäuden mehr Gestaltungsspielraum ein.\r\nZu Absatz 2:\r\nAbsatz 2 benennt Gebäudetypen, die als solche nicht von den Pflichten nach Absatz 1 betroffen sind, weil sie sich insgesamt und auch nicht teilweise nicht für die Installation von Solaranlagen eignen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass andernfalls – da kein faktisches Verbot dieser Gebäudetypen bezweckt ist – diese Gebäudetypen im Regelfall vollständig unter die offenen Ausnahmetatbestände des Absatz 3 fallen würden. Durch die Regelung ist klargestellt, dass bei diesen Gebäudetypen a priori nicht der Anwendungsbereich des Absatz 1 eröffnet und eine Einzelfallprüfung mithin nicht erforderlich ist.\r\nDie Vorschrift betrifft solche Gebäude, deren Dachflächen ausschließlich in einer Weise gestaltet sind oder werden, die nach den aktuellen technischen Möglichkeiten, der Leistungsfähigkeit von Photovoltaikmodulen und den statischen und sonstigen Eigenschaften von Gebäuden und baulichen Anlagen der dort genannten Art im ganz überwiegenden Regelfall ungeeignet (z.B. Foliendächer) oder unbedeutend für einen nennenswerten Beitrag zur Energieversorgung oder zur Treibhausgasreduktion sind, so dass Solaranlagen dort auch regelmäßig nicht wirtschaftlich betrieben werden können.\r\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 knüpft dabei an die Begriffsdefinition von „kleinen Gebäuden“ in § 3 Abs. 1 Nr. 17 Gebäudeenergiegesetz (GEG) an. Auch im GEG sind „kleine Gebäude“ privilegiert. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass der Eingriff in die Eigentums- und Berufsfreiheit der Gebäudeeigentümer und Bauherren nur dann gerechtfertigt ist, wenn er verhältnismäßig ist, wird vertreten, dass bereits das Gesetz konkret normierter „Bagatellfälle“ im Sinne von Anwendungsbereichsausnahmen zu Gunsten kleiner Gebäude (bis 50 Quadratmeter Nutzfläche, d.h. etwa Kioske, Nebengebäude, kleine Ferienhäuser oder kleine Bungalows) bedarf, um verfassungskonform zu sein (vgl. VG Gießen, Urteil vom 12. Mai 2010 – 8 K 4071/08.GI, Rn. 150; Palacios et al., Photovoltaik-Pflicht, S. 51). Es scheint daher vertretbar, die von § 3 Abs. 2 Nr. 1 erfassten „kleinen Gebäude“ ebenso wie die anderen in § 3 Abs. 2 genannten Gebäude als grundsätzlich ungeeignet für eine wirtschaftliche Dachnutzung anzusehen, so dass sie a priori aus dem Anwendungsbereich der Vorgaben nach diesem Gesetz fallen (so genannte Anwendungsbereichsausnahmen).\r\nZu Absatz 3:\r\nAbsatz 3 regelt die Voraussetzungen für ein tatbestandliches (teilweises) Entfallen der Pflichten nach Absatz 1. Absatz 3 erfordert eine Einzelfallprüfung, die (im Gegensatz zu § 5) von Amts wegen immer dann zu erfolgen hat, wenn der jeweilige Sachverhalt Anlass dazu gibt. Die Ausnahmetatbestände sind sowohl in sachlicher (soweit) als auch in zeitlicher (solange) Hinsicht beschränkt:\r\nNr. 1 regelt eine Pflichtenkollision mit anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten (z. B. dem Denkmalschutzrecht) und enthält einen lediglich klarstellenden Hinweis, dass auch im Rahmen von Rechtsgüterabwägungen anderer Fachgesetze die überragende Bedeutung erneuerbarer Energien zu beachten ist. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, da das überragende Interesse an klimaschützenden Maßnahmen ohnehin Verfassungsrang hat.\r\n14\r\nNr. 2 bis 4 stellen typisierte Fälle einer rechtlichen Unzumutbarkeit dar, die sich naturgemäß auch überschneiden. Technisch unmöglich sind nämlich solche Fälle, bei denen der technische Aufwand zur Pflichterfüllung über die eigentlich abverlangte Handlung derart hinausgeht, dass die Erfüllungshandlung eine ganz andere Qualität bekommt. Wenn beispielsweise tragende Wände neu errichtet werden müssten, um die Pflicht zu erfüllen, überschreitet dies schon die begriffliche Grenze der verlangten „Installation einer Photovoltaikanlage“, sodass eine Pflichterfüllung allein durch die Installation einer Photovoltaikanlage technisch nicht möglich wäre.\r\nDie Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit bezeichnet das Verhältnis zwischen dem erforderlichen Aufwand und dem (wirtschaftlichen) Nutzen der Pflichterfüllung. Nach traditioneller Lesart dieses Begriffs wird dieser ohne Berücksichtigung von Klima- und Umweltschäden anlagenbezogen und unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer verstanden. Zur Berücksichtigung der Dringlichkeit klimaschützender Maßnahmen ist es aber geboten, dem Einzelnen mit zunehmender Dringlichkeit auch Maßnahmen abzuverlangen, die keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil begründen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der genannten Maßnahmen kann daher nur im Einzelfall geprüft werden.\r\nAbsatz 4: In Ergänzung zur Definition der grundlegenden Dachsanierung in § 2 Nr. 10 werden in § 3 Absatz 4 vergleichbare Maßnahmen benannt, hier in Form von zwei Regelbeispielen aus Artikel 2 Nr. 22 der Gebäuderichtline. Die Aufzählung ist nicht abschließend.\r\nAbsatz 5: Dieser Absatz regelt eine entsprechende Anwendung auf neue überdachte Parkplätze, die sich entweder in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden befinden oder eine Größe von 100 m² überschreiten. Außerdem wird für bestehende überdachte Parkplätze ebenfalls der Solarstandard – und zwar anlasslos – eingeführt, allerdings mit einer Übergangsfrist (bis 01.01.27), was vor dem Hintergrund von Artikel 12 und 14 GG als verhältnismäßig angesehen wird.\r\nAbsatz 6: Demgegenüber normiert Absatz 6 eine direkte Parkplatz-Überdachungs- und Nutzungspflicht (für „offene“ Parkplätze, die noch nicht überdacht sind).\r\nDieser Solarstandard greift nach Satz 1 des Absatz 6 aber erst nach einer Übergangsfrist ab 01.01.2029 (d.h. für ab dann neu errichtete offene Parkplätze) und zudem erst ab einer Größe von 1.000 Stellplätzen oder einer Parkplatzfläche von über 1.000 m². Das gilt mithin nur für besonders große Parkplätze, wobei zu beachten ist, dass unter der groben Rechnung von 2,5 m x 5 m pro „normalem“ PKW-Stellplatz bei 100 Stellplätzen bereits eine reine Stellplatzfläche von 1.250 m² besteht und hierzu noch die Zuwegungen auf den Parkplätzen hinzu zu addieren sind. Weil auf der anderen Seite aber auch offene Parkplätze mit z.B. LKW-Stellplätzen erfasst werden sollen und verhindert werden soll, dass künstlich versucht werden kann, unter 100 Stellplätzen zu bleiben („Parkplatz-Splitting“), wird als weitere Untergrenze eine Quadratmeterzahl genannt und zwar mit 1.000 Quadratmetern. Damit wird zwar insoweit eine Größe gewählt, auf der zumeist nur weniger als 100 PKW-Stellplätze untergebracht werden können; zugleich werden durch diese Benennung einer zweiten Grenze (nach Quadratmeter Fläche) auch solche Parkplätze erfasst, die zwar weniger als 100 Stellplätze haben, bei denen diese Stellplätze aber (teilweise) wesentlich größer sind als „normale“ PKW-Stellplätze oder die besonders breite und große Zuwegungen auf ihren versiegelten Flächen haben.\r\nDieser so zu konkretisierende Solarstandard für große offene Parkplätze greift nach Satz 3 des Absatz 6 unter der Voraussetzung auch bei bestehenden oder bis zum 01.01.2029 noch neu\r\n15\r\nerrichteten, offenen Parkplätzen, dass bei diesen Parkplätzen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine grundlegende Sanierung oder vergleichbare Arbeiten stattfanden. Das heißt, dass hier an solchen großen, schon vor dem 01.01.2029 errichteten Parkplätzen (einschließlich solcher Parkplätze, die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen) nur anlassbezogen eine Vorgabe zur Errichtung von Solaranlagen besteht.\r\nFür alle diese großen offenen Parkplätze gilt zudem, dass auch die Rechtsfolge gegenüber der bei Gebäuden bestehenden Rechtsfolgen nach diesem Gesetz abgeschwächt ist: es sind bei diesen großen offenen Parkplätzen – vorausgesetzt die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor – nämlich „nur“ mindestens 50 Prozent der zur Errichtung von Solaranlagen geeigneten Parkplatzfläche zu überdachen und auf diesen Überdachungen Solaranlagen zu installieren und zu betreiben oder (durch Dritte) betreiben zu lassen. Die anderen 50 Prozent müssen nicht überdacht und mit Solaranlagen versehen werden.\r\nSchlussendlich gelten die Anwendungsbereichsausnahmen nach § 3 Abs. 2 sowie auch die besonderen Gründe für ein Entfallen der Vorgaben nach § 3 Abs. 3 ebenfalls entsprechend auch bei den durch § 3 Abs. 6 erfassten großen offenen Parkplätzen.\r\nAbsatz 7: Die Leistung der Photovoltaikanlage (kWp) unterhalb der jeweils gültigen Ausschreibungsgrenze nach EEG ist für die Pflichterfüllung zwar grds. nicht beachtlich, weil die Vergütung nach dem EEG 2023, Eigenversorgungmodelle und der Stromverkauf (also insb. Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag, Direktvermarktung) auch ohne eine ordnungsrechtliche Festlegung einen hinreichenden Anreiz für die Installation möglichst leistungsstarker Photovoltaikanlagen setzen. Auch eine Bezugnahme auf die Leistungsgrenzen in § 21 EEG 2023 ist nicht erforderlich, weil Fälle, in denen diese Grenzen durch den Pflichtenumfang überschritten werden müssten und dadurch die Anlage weniger wirtschaftlich würde über die Ausnahme der wirtschaftlichen Vertretbarkeit in § 3 Absatz 3 Nr. 3 hinreichend erfasst sind. Insbesondere auch mit Blick auf § 24 Abs. 1 Nr. 1 – 4, Abs. 1 S. 4 EEG 2023 und § 48 Abs. 2a EEG 2023 wäre eine pauschale Deckelung nach den Leistungsgrenzen des § 21 EEG 2023 unzweckmäßig, weil Potenziale die durch vergütungsbezogene Anlagentrennung oder Anlagenzusammenfassung wirtschaftlich genutzt werden könnten, so ungenutzt blieben.\r\nDemgegenüber ist es erforderlich, die Pflicht auf die Leistungsgrenze für die Ausschreibungspflicht nach § 22 Abs. 3 EEG zu begrenzen. Auch wenn in diesen seltenen Fällen besonders großer Dachflächen regelmäßig gewerbliche und nicht private Nutzungen oder Mietverhältnisse bestehen werden und auch hier eine Prüfung am Maßstab der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 dahingehend möglich wäre, ob es dem/der Pflichtigen zumutbar ist, in ein Ausschreibungsverfahren gedrängt zu werden, so erfolgt hier in Absatz 7 dennoch eine abstrakte Beschränkung des Pflichtenumfangs auf die (jeweils aktuellen) Leistungsgrenzen des EEG für die Ausschreibungspflicht. Dies erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund des Grundrechts der (negativen) Berufsfreiheit und des Umstands, dass bei Erreichen der Ausschreibungsgrenze nach EEG eine Einführung eines Solarstandards gegenüber den Eigentümern der Gebäude/Parkplätze als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft werden könnte (Art. 12 GG).\r\nZu § 4 (Erfüllung auf andere Weise)\r\nAbsatz 1 regelt, dass auch Solarthermie eine Erfüllungsoption darstellt und normiert die in diesem Falle durch die solarthermischen Anlagen zu erfüllenden Vorgaben.\r\n16\r\nAbsatz 2 eröffnet die Erfüllungsalternative einer Quartierslösung. Das Quartier ist dabei auf den räumlichen Zusammenhang beschränkt, wobei die Vorgaben aus § 12b Abs. 5 Stromsteuerdurchführungsverordnung als Auslegungshilfe herangezogen werden können („Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.“). So werden für Eigentümer mehrerer Liegenschaften keine Anreize geschaffen, reine Einspeiseanlagen weit außerhalb von Wohnquartieren zu errichten. Eine Bevorzugung großer Einspeiseanlagen außerhalb von Wohnquartieren wird so also vermieden. Auch und gerade dezentrale Quartiersversorgungskonzepte sollen durch das Solargesetz gefördert werden, um eine bürgernahe Teilhabe an der Energiewende auch im bisher kaum genutzten urbanen Raum zu ermöglichen und gleichzeitig flächeneffizient auf bereits versiegelte Flächen Anreize zu schaffen.\r\nAbsatz 3 modifiziert den Pflichtenumfang zugunsten einer Dachbegrünung und reduziert ihn in diesem Fall auf die Hälfte.\r\nAbsatz 4 verhindert, dass diejenigen Gebäudeeigentümer, die bestehende landesrechtliche Pflichten bereits erfüllen, nachträglich einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand tragen müssen, der in keinem Verhältnis zu dem zusätzlichen Nutzen steht.\r\nZu § 5 (Antrag auf Befreiung)\r\nDie Regelung eröffnet den Pflichtigen die Möglichkeit, durch Bescheidung einer (teilweisen) Befreiung oder Abweichung rechtssicher planen zu können und eigene Tatsachen vorzutragen, bei denen die tatbestandlichen Ausnahmeregelungen des § 3 Absatz 2 nicht von Amts wegen zu Grunde gelegt werden (namentlich besondere, unvorhersehbare Härtefälle, etc.).\r\nDie in § 5 ausdrücklich in Bezug genommenen unbilligen Härtefälle („wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung“) können sich durch Beeinträchtigungen aller denkbaren Rechtspositionen ergeben und sind daher nur am Einzelfall zu orientieren. Härtefälle überschneiden sich naturgemäß häufig (teilweise) mit den Ausnahmetatbeständen in § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist der Terminus der unbilligen Härte sowohl der Tatbestandsseite der Norm zuzuordnen als auch mit dem durch die Norm eingeräumten Ermessen verknüpft. Der Begriff der unbilligen Härte prägt die konkrete Ausübung des Ermessens sowie die anzusetzenden Kriterien (BVerwGE 39, 355). Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn atypische Sondersituationen zu einer außerordentlichen Belastung des Normadressaten auch unter Berücksichtigung von dessen besonderen wirtschaftlichen bzw. sozialen Verhältnissen führen.\r\nDie Vorschrift stellt eine einzelfallbezogene Härtefallklausel dar, wodurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden soll. Ob eine Errichtung mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist oder die Pflicht in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde, kann demnach nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist für jeden Einzelfall zu prüfen. Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen individuellen, persönlichen und sachlichen Umstände unter Einbeziehung der Wertungen des Gesetzes zu berücksichtigen. Die Vorschrift zielt – im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen – auf eine vorrangig subjektive Betrachtung ab, ob die Solarpflicht die betroffenen Eigentümer individuell über das typisierende Maß hinaus belastet.\r\n17\r\nBei bestehenden Gebäuden kommt die Anwendung der Härtefallklausel beispielsweise dann in Betracht, wenn die Umsetzung des Solarstandards einen unangemessenen Aufwand durch umfangreiche und kostspielige bauliche Umbaumaßnahmen bedeuten würde. Gleichwohl darf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Betrachtung der personellen Umstände nicht zu einer leichtfertigen „Opferung“ der Ziele des Solargesetzes führen.\r\nBesondere persönliche Merkmale können einen Härtefall begründen, z.B. wenn der Eigentümer aufgrund besonderer Umstände belegen kann, dass er über keine Eigenmittel verfügt und keinen Kredit aufnehmen kann. Eine solche Konstellation kann z.B. bei hohem Alter von Menschen eher auftreten, die nicht mehr in der Lage sind Kredite über einen längeren Zeitraum zu bedienen oder denen nicht zugemutet werden kann, ihre Ersparnisse vollständig aufzubrauchen. Sonstige Förderprogramme oder neu zu schaffende Förderprogramme der Kommunen, der Länder, des Bundes oder der Europäischen Union können jedoch diese Härten auffangen.\r\nEin Härtefall kann gegeben sein, wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen den Kosten der den Solarstandard auslösenden Tatbestände und den Kosten der Solarinstallation besteht.\r\nNicht von der unbilligen Härte umfasst ist eine etwaige „verunstaltende Wirkung“ durch eine Solaranlage.\r\nZu § 6 (Länderregelung, Vollzug, öffentliche Gebäude)\r\nAbsatz 1 enthält eine Länderöffnungsklausel im Sinne einer Ermächtigungsgrundlage und eines Konkretisierungsauftrags. Er sieht außerdem die Schaffung eines zentralen Dachkatasters vor.\r\nAbsatz 2 normiert die Klarstellung, dass bestehende, weitergehende Landesgesetze aufrechterhalten bleiben.\r\nAbsatz 3 stellt klar, dass Begrünungspflichten auf Landes- oder Gemeindeebene unberührt bleiben und durch § 5 in Einklang mit den Pflichten des Bundessolargesetzen zu bringen sind.\r\nAbsatz 4 regelt die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude des Bundes.\r\nAbsatz 5 regelt die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude der Länder, ihrer unmittelbarer Körperschaften und Stiftungen.\r\nZu § 7 (Ordnungswidrigkeiten)\r\nUm Umgehungsversuche im Rahmen des Verfahrens nach § 3 zu verhindern, regelt § 7 unter Androhung einer Geldbuße die Pflicht zu wahrheitsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Nachweisführung.\r\nAuf Grund der teilweise erheblichen abverlangten Investitionen ist die Regelung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestands zur Prävention solcher Umgehungsversuche geboten.\r\nIm Gesetz wird ein Höchstmaß geregelt. Der Vollzug obliegt den Verwaltungsbehörden, die ggf. geeignete Maßstäbe („Bußgeldkataloge“) entwickeln können. Die Ordnungswidrigkeit liegt hier in einem Unterlassen. Hinzuweisen ist insbesondere auf § 17 Abs. 4\r\n18\r\nOrdnungswidrigkeitengesetz. Die Vollzugsbehörden haben den Abschöpfungs- und Ahndungseffekt zu beachten, den eine Geldbuße insbesondere haben soll. Generell kommt der Geldbuße nach Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nämlich nicht nur eine repressive und eine präventive Funktion zu, sondern vielmehr hat jede Geldbuße auch die Funktion der Gewinnabschöpfung.\r\nVorliegend soll die Geldbuße daher insbesondere den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den derjenige, der gegen § 7 Abs. 1 verstößt, aus dieser Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Dadurch soll der „Täter“ auch geahndet werden, Insofern könnten das in § 7 Abs. 2 genannte Höchstmaß im Einzelfall sogar auch überschritten werden – eben zur Erzielung einer Ahndung, bei mindestens vorliegender Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils des „Täters“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Geldbuße insbesondere die bei Befolgung des Solarstandards entstehenden Kosten überschritten werden sollen (Ahndungsfunktion der Geldbuße). § 7 folgt insoweit dem Rechtsgedanken, dass in jedem Fall verhindert werden soll, dass sich die Begehung einer Ordnungswidrigkeit für den „Täter“ in irgendeiner Weise lohnt.\r\nJede Vollzugsbehörde hat hierbei Ermessen dahingehend, ob und in welchem Umfang innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung vorgenommen werden soll. Die dem „Täter“ aus der Tat erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile sollen durch die Geldbuße wieder entzogen werden und dies kann auch dazu führen, eine höhere Geldbuße zu verhängen, also über das in § 7 Abs. 2 genannte Höchstmaß an Geldbuße sogar hinauszugehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006195","regulatoryProjectTitle":"Hohe Artenschutzstandards bei nationaler Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/d4/607737/Stellungnahme-Gutachten-SG2508280010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: FFH-Bericht Wolf – Meldung des Erhaltungszustands\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Gebauer,\r\n\r\ndie aktuelle Diskussion um die Meldung des Erhaltungszustands des Wolfs in Deutschland an\r\ndie EU-Kommission ist für uns nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Herabstufung des Wolfs\r\nvon Anhang IV in Anhang V und dem damit verknüpften Vorhaben der Regierungskoalition, die\r\nEU-rechtlichen Änderungen unverzüglich in nationales Recht umzusetzen und den Wolf ins\r\nBundesjagdrecht aufzunehmen, haben sich NABU, BUND und WWF Deutschland rechtliche\r\nExpertise zu den möglichen Konsequenzen der genannten Schritte eingeholt.\r\n\r\nIn dem unveröffentlichten Gutachten der Kanzlei PNT Partner Rechtsanwälte lautet eine\r\nzentrale Aussage in Bezug auf die Einführung eines etwaigen Jagdrechts auf Wölfe in\r\nDeutschland: Aufgrund der Bindungswirkung des Unionsrechts muss das nationale Jagdrecht\r\nmit den Anforderungen nach Art. 14 FFH-RL im Einklang stehen, da es sonst unanwendbar\r\nwäre. Dreh- und Angelpunkt bleibt - wenig überraschend - der günstige Erhaltungszustand des\r\nWolfs. Dieses Schutzminimum muss jederzeit gewahrt sein. Die Bewertung der\r\nErhaltungszustände hat nach dem von der European Environment Agency (EEA) verbindlich\r\nvorgegebenen Schema zu erfolgen, d.h. muss insbesondere den besten verfügbaren\r\nwissenschaftlichen Daten entsprechen.\r\n\r\nZum Wolf gab es einen jahrelangen Abstimmungsprozess zur Feststellung des\r\nErhaltungszustandes in der UMK1. Dort wurde ein ungünstiger Erhaltungszustand für die kontinentale Region ermittelt. Die Folge müsste die Meldung eines ungünstigen\r\nErhaltungszustands für Deutschland sein.\r\n\r\nNach unserer Wahrnehmung wurde der bislang bestehende Konsens der Bundesländer zur\r\ngemeinsamen fachlich-wissenschaftlichen Bestimmung des Erhaltungszustands durch\r\npolitische Forderungen – wie zuletzt in der Pressemitteilung vom 07.07.2025 durch Bayern,\r\nBerlin, Hessen und Sachsen – aufgekündigt. Dieser Konsens war auf der 88.\r\nUmweltministerkonferenz am 05.05.2017 formal beschlossen worden, verbunden mit der\r\nEinrichtung einer länderoffenen ad-hoc-Arbeitsgruppe auf Amtschef- bzw. Staatssekretärsebene\r\nunter Beteiligung des Bundes und unter Federführung des jeweiligen UMK-Vorsitzlandes.\r\nDass tatsächlich Einigkeit darin bestand, dass der Erhaltungszustand des Wolfs, wie der aller\r\nanderen Arten und Lebensraumtypen, ausschließlich fachlich ermittelt werden muss, lässt sich\r\nim Protokoll der 97. UMK TOP 17 sogar explizit nachlesen. Es heißt dort:\r\n\r\n„Die Umweltministerkonferenz bittet die Ad-hoc-Staatssekretär/-innen-Arbeitsgruppe\r\nim Zusammenwirken mit der länderoffenen Bund-/Länder-Arbeitsgruppe, auch die\r\nübrigen Parameter (Verbreitung, Population, Habitat, Zukunftsaussichten) und\r\ngegebenenfalls deren Unterparameter für die Beurteilung des günstigen\r\nErhaltungszustands der Art Wolf zu behandeln. Sie betonen zugleich, dass die\r\nFestlegung unabhängig von der Behandlung durch die Ad-hoc-Staatssekretär/-innen-\r\nArbeitsgruppe im Zusammenwirken mit der länderoffenen Bund-/Länder-\r\nArbeitsgruppe auf wissenschaftlich-fachlicher Grundlage entlang der europarechtlichen\r\nVorgaben erfolgen muss.“ (Hervorhebung durch die Unterzeichner)\r\n\r\nDie politisch motivierte Meldung eines ungünstigen oder unbekannten Erhaltungszustands\r\nwiderspräche nach dem vorliegenden Gutachten der gefestigten Rechtsprechung des EuGH.\r\nDieser hatte bereits im EuGH-Urteil vom 29.07.2024 (Az.C-436/22) zur Bestimmung des\r\nErhaltungszustands geschrieben:\r\n\r\n„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: ...\r\nHierbei sind der gemäß Art. 17 dieser Richtlinie alle sechs Jahre erstellte Bericht, alle\r\nneuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung\r\ngemäß Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 Abs. 2 AEUV\r\nverankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen.“\r\n\r\nDer EuGH hat aktuell im Urteil vom 12.06.2025 (C629/23, Rd-Nr. 42) seine bisherige\r\nRechtsprechung erneut bekräftigt, dass bei der Meldung des Erhaltungszustandes die „neuesten\r\nwissenschaftlichen Daten“ zu berücksichtigen sind. Für eine politische Einflussnahme lässt das\r\ngeltende Recht keinen Platz.\r\n\r\nUnseren drei Verbänden ist es ein Anliegen, angesichts der öffentlichen Diskussion über den\r\nweiteren Umgang mit dem Wolf nach seiner Herabstufung und den damit verbundenen weit\r\nreichenden Forderungen auf die weiterhin verbindlichen EU-Rechtsstandards hinzuweisen.\r\nWir wären im Hinblick auf die weitere Diskussion dankbar, wenn Sie uns die Hintergründe der\r\nEntscheidungsfindung in einem persönlichen Gespräch erläutern könnten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006195","regulatoryProjectTitle":"Hohe Artenschutzstandards bei nationaler Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/f2/621640/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290098.pdf","pdfPageCount":92,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rechtsgutachten \r\n\r\nDie Konsequenzen der Herabstufung des Wolfs \r\nvon Anhang IV in den Anhang V der FFH-Richtlinie und sein \r\nzukünftiger Schutz in der \r\nBundesrepublik Deutschland \r\nRechtliche Anforderungen und Schlussfolgerungen für die Praxis \r\n\r\nErstellt von \r\nPNT Partner Rechtsanwälte \r\nIm Auftrag von \r\nBund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) \r\nNaturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) \r\nWWF Deutschland \r\nHamburg, 18.07.2025 Seite 2 von 92 \r\n\r\nGliederung \r\nA. Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................... 4 \r\nB. Gutachten ................................................................................................................... 4 \r\nI. Unmittelbare Konsequenzen der Herabstufung des Wolfs in der FFH-RL auf EU-Ebene und nationaler Ebene ......................................................................................................... 5 \r\n1. Unmittelbare Folgen für den Schutz des Wolfs nach der FFH-RL ............................ 5 \r\n1.1 Keine Änderung des Anhangs II der FFH-RL (Habitatschutz) ......................... 5 \r\n1.2 Änderungen für den Wolf im Artenschutzrecht nach der FFH-RL ................... 6 \r\n2. Folgen der Richtlinienänderung im nationalen Recht ohne Gesetzesänderungen (unmittelbare Konsequenzen) ......................................................................................... 8 \r\n2.1 Dreistufiges Artenschutzregime nach dem Bundesnaturschutzgesetz ............ 9 \r\n2.2 Besonderer Artenschutz für den Wolf ........................................................... 10 \r\n2.2.1 Der Wolf in der Bundesartenschutzverordnung ........................................ 10 \r\n2.2.2 Der Wolf in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ............................................ 11 \r\n2.3 Nationaler Schutz des Wolfs (status quo) ..................................................... 13 \r\nII. Mögliche nationale Gesetzesänderungen infolge der Richtlinienänderung (mittelbare Konsequenzen) ................................................................................................................ 15 \r\n1. Keine nationale Anpassungspflicht ........................................................................ 15 \r\n2. Nationale Anpassungsmöglichkeiten ..................................................................... 16 \r\n2.1 Über die Bindungswirkung des Unionsrechts ............................................... 18 \r\n2.2 Unionsrechtlich verlangtes Schutzminimum für den Wolf ............................. 20 \r\n2.2.1 Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands (Art. 14 Abs. 1 FFH-RL) 22 \r\n2.2.1.1 Jagdverbot bei ungünstigem Erhaltungszustand (EuGH) .................... 22 \r\n2.2.1.2 Zulässige Jagd bei günstigem Erhaltungszustand ............................... 25 \r\n2.2.1.3 Materielle Voraussetzungen des günstigen Erhaltungszustands und Anforderungen an dessen Bewertung ................................................................ 26 \r\n2.2.1.4 Problem: Welche räumlichen Bezugsgrenzen sind für den Erhaltungszustand im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL maßgeblich? .......... 36 \r\n2.2.2 Fazit zum neuen unionsrechtlich verlangten Schutzminimum nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL ...................................................................................................... 46 \r\n2.3 Verhältnis zwischen nationalem Artenschutzrecht und Jagdrecht ................. 47 \r\n2.3.1 Unzulässigkeit der Wolfsjagd bei unverändertem BNatSchG .................... 47 Seite 3 von 92 \r\n\r\n2.3.2 Eingeschränkte Vereinbarkeit der Wolfsjagd mit dem allgemeinen Artenschutzrecht (bei Änderung des BNatSchG) ................................................... 49 \r\n2.3.2.1 Allgemeine Unberührtheitsklausel in § 37 BNatSchG .......................... 50 \r\n2.3.2.2 Spezielle Unberührtheitsklausel in § 39 Abs. 2 BNatSchG .................. 53 \r\n2.3.3 Fazit über die Vereinbarkeit der Wolfsjagd mit dem nationalen Artenschutzrecht ................................................................................................... 55 \r\n2.4 Verhältnis zwischen Tierschutzrecht und Jagdrecht ..................................... 58 \r\n2.4.1 Voraussetzungen des vernünftigen Grunds .............................................. 59 \r\n2.4.1.1 Tierfreundliche Ansicht ........................................................................ 60 \r\n2.4.1.2 Jagdfreundliche Ansicht ...................................................................... 60 \r\n2.4.1.3 Vermittelnde Ansichten ....................................................................... 61 \r\n2.4.1.4 Fazit zum Tierschutzrecht ................................................................... 62 \r\n2.5 Anforderungen an die Einführung eines Jagdrechts auf den Wolf ................ 63 \r\n2.5.1 Gesetzgebungskompetenzen für das Jagdrecht ....................................... 64 \r\n2.5.2 Grundlagen des Jagdrechts und status quo für den Wolf ......................... 66 \r\n2.5.3 Konkrete Möglichkeiten zur Einführung eines Wolfsjagdrechts ................. 70 \r\n2.5.3.1 Zwingende Vorgaben des Unionsrechts .............................................. 70 \r\n2.5.3.2 Konkrete Ausgestaltung des Jagdrechts ............................................. 72 \r\n3. Praktische Herausforderungen im künftigen Wolfsmanagement (Vollzugsfragen) . 76 \r\n3.1 Bindungswirkung für staatliche Stellen ......................................................... 76 \r\n3.2 Bindungswirkung für Jagdausübungsberechtigte ......................................... 78 \r\n3.3 Fazit zum Vollzug ......................................................................................... 78 \r\n4. Fazit zu den Risiken der Herabstufung des Wolfs in den Anhang V der FFH-RL ... 79 \r\nIII. Der Schutz des Wolfs als prioritäre Art nach Anhang II der FFH-RL (Habitatschutz) 81 \r\n1. Allgemeine Ausführungen zu Art. 3 ff. FFH-RL und §§ 32 ff. BNatSchG ................ 81 \r\n2. Vorrang des Habitatschutzrechts vor dem Jagdrecht ............................................ 83 \r\n3. Mögliches Jagdverbot für den Wolf in FFH-Gebieten ............................................ 85 \r\n4. Deutsche Gebietsmeldestatistik und potenzielle FFH-Gebiete für den Wolf .......... 86 \r\n5. Praktische Probleme ............................................................................................. 90 \r\n6. Schlussfolgerung aus der defizitären Gebietsausweisung ..................................... 91 Seite 4 von 92 \r\n\r\nA. Anlass und Aufgabenstellung \r\nAnlässlich der Herabstufung des Wolfs (Canis lupus) von Anhang IV in den Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992, sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), gibt dieses Rechtsgutachten eine rechtliche Einschätzung der möglichen Konsequenzen für die nationale Gesetzgebung in Bezug auf den zukünftigen Schutz und das Management des Wolfs in Deutschland. \r\nDas EU-Parlament hat am 08.05.2025 mehrheitlich für die Herabstufung des Schutzstandards des Wolfs in der EU von „streng geschützt“ (Anhang IV) auf nur noch „geschützt“ (Anhang V) gestimmt,1 \r\n1 Pressemitteilung der EU vom 08.05.2025, abrufbar unter: https://www.europarl.eu-ropa.eu/news/de/press-room/20250502IPR28221/wolfe-eu-parlament-stimmt-fur-anderung-des-schutzstatus. und damit den Vorschlag der Kommission zur Änderung der FFH-RL vom 07.03.20252 \r\n2 Vorschlag der Kommission vom 07.03.2025, abrufbar unter: eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0106. angenommen. Hierdurch wird die zuvor beschlossene Änderung der Berner Konvention (BK), wonach der Schutzstatus des Wolfs bereits am 06.12.2024 von „streng geschützt“ (Anhang II BK) auf „geschützt“ (Anhang III BK) herabgesetzt wurde, im Unionsrecht umgesetzt. \r\nDie oben genannte Änderung der FFH-RL erfolgt im Dringlichkeitsverfahren durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus).3 \r\n3 Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1237 vom 17.06.2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501237. Gemäß Art. 3 der Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1237 tritt diese 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist von den EU-Mitglieds-staaten binnen 18 Monaten umzusetzen. Die Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2025/1237 im Amtsblatt der EU erfolgte am 24.06.2025,4 \r\n4 Amtsblatt der EU vom 24.06.2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/oj/daily-view/L-se-ries/default.html?&ojDate=24062025. sodass die Änderung der FFH-RL am 14.07.2025 in Kraft getreten ist. \r\nB. Gutachten \r\nDieses Gutachten stellt zunächst dar, welche Folgen sich unmittelbar aus der Herabstufung des Wolfes in der FFH-RL auf Ebene des Unionsrechts und auf Ebene des nationalen Rechts ergeben (dazu unter I.) Seite 5 von 92 \r\n\r\nAnschließend gibt es einen Überblick über die aus der Änderung der FFH-RL folgenden mittelbaren Konsequenzen im nationalen Recht, das heißt über etwaige Anpassungspflichten und Anpassungsmöglichkeiten für den deutschen Gesetzgeber. Dargestellt werden Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers zur Umsetzbarkeit aktueller politischer Forderungen, insbesondere nach einem Jagdrecht auf den Wolf. Dabei wird auch erläutert, welche unionsrechtlichen Grenzen zwingend gewahrt werden müssten und welche Anforderungen sich aus dem nationalen Artenschutzrecht und Tierschutzrecht ergeben. Im anschließenden Fazit zur Herabstufung des Wolfs in den Anhang V der FFH-RL werden die rechtlichen Konsequenzen und Risiken zusammengefasst. (dazu unter II.) \r\nIm letzten Kapitel gibt das Rechtsgutachten noch eine Einschätzung darüber ab, welche Konsequenzen sich für den Schutz des Wolfs aus seiner – von der Änderung der FFH-RL unberührten – fortbestehenden Einstufung als prioritäre Art nach Anhang II der FFH-RL ergeben (dazu unter III.). Diese Ausführungen erfolgen deshalb separiert, weil sie im Gegensatz zu den Vorherigen nicht das Artenschutzrecht, sondern das Habitatschutzrecht betreffen. \r\nI. Unmittelbare Konsequenzen der Herabstufung des Wolfs in der FFH-RL auf EU-Ebene und nationaler Ebene \r\nNachfolgend werden die Konsequenzen für den Schutzstatus des Wolfs dargestellt, die sich aus seiner Herabstufung von Anhang IV in den Anhang V unmittelbar ergeben. Zunächst geht es um die Änderungen des Schutzregimes in der FFH-RL selbst (dazu unter 1.). Anschließend wird darauf eingegangen, wie sich diese unmittelbar, also ohne eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, auf das deutsche Recht auswirken (dazu unter 2.). \r\n1. Unmittelbare Folgen für den Schutz des Wolfs nach der FFH-RL \r\nIn Bezug auf die FFH-RL ist, wie bereits angeklungen ist, zwischen zwei Schutzregimen zu unterscheiden, unter die der Wolf jeweils fällt. Das sind einerseits das Habitatschutzrecht („Natura 2000“) nach den Art. 3 ff. FFH-RL (dazu unter 1.1) und andererseits das Artenschutzrecht nach den Artt. 12 ff. FFH-RL (dazu unter 1.2). \r\n1.1 Keine Änderung des Anhangs II der FFH-RL (Habitatschutz) \r\nZunächst ist klarzustellen, dass die Änderung der FFH-RL für den Wolf (Herabstufung in An-hang V) allein das Artenschutzrecht nach den Artt. 12 ff. FFH-RL betrifft. Unberührt von der Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1237 bleibt hingegen der Schutz des Wolfs nach Anhang II der FFH-RL. Seite 6 von 92 \r\n\r\nFür Anhang II-Arten sowie für Lebensraumtypen nach Anhang I gelten die Art. 3 ff. FFH-RL, die die Errichtung des Netzes „Natura 2000“, den Habitatschutz, regeln. Danach sind für den Wolf als Erhaltungsziel besondere Schutzgebiete (sog. FFH-Gebiete) zu errichten. Der Wolf wird in Anhang II sogar als prioritäre Art (mit *) aufgeführt, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund ihrer natürlichen Ausdehnung besondere Verantwortung zukommt, vgl. Legaldefinition in Art. 1 lit. h FFH-RL. \r\nDer aus dem Habitatschutzrecht folgende Schutz für den Wolf gilt unbeschadet von der Änderung der FFH-RL also weiterhin. Diesbezüglich ist allerdings eine defizitäre Umsetzung in Deutschland zu bemängeln, da es hierzulande kaum FFH-Gebiete gibt, die den Wolf als Erhaltungsziel ausweisen. Diesem Thema widmet sich das Gutachten in seinem letzten Kapitel gesondert (dazu unter III.). \r\n1.2 Änderungen für den Wolf im Artenschutzrecht nach der FFH-RL \r\nBis zum 13.07.2025 profitierte der Wolf als Art, die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt wurde, (von wenigen Gebieten in der EU abgesehen) noch vom strengsten Artenschutzregime nach der FFH-RL. \r\nDie „streng geschützten“ Anhang IV-Arten stehen unter dem Schutz nach Art. 12 FFH-RL, wonach alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung, jede absichtliche Störung sowie jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten sind, sog. Störungs- und Zugriffsverbote. Es handelt sich dabei um generelle Verbote, das heißt Ausnahmen davon sind nur im Einzelfall nach Maßgabe von Art. 16 FFH-RL unter den darin vorgeschriebenen strengen Voraussetzungen zulässig. \r\nSeit dem Inkrafttreten der Richtlinienänderung am 14.07.2025 wird der Wolf nur noch in Anhang V der FFH-RL aufgeführt. Damit fällt er nun nicht mehr unter den Schutz nach Art. 12 FFH-RL. Stattdessen fällt er als von nun an als bloß „geschützte“ Anhang V-Art unter das Artenschutzrecht nach Art. 14 FFH-RL. Das Schutzniveau des Art. 14 FFH-RL ist im Vergleich zu dem nach Art. 12 FFH-RL schwächer. \r\nArt. 14 Abs. 1 FFH-RL: \r\n„Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.“ \r\nDaraus folgt, dass grundsätzlich die Entnahme (Fang oder Tötung) und die Nutzung von Arten des Anhangs V – im Gegensatz zu Anhang IV-Arten gem. Art. 12 FFH-RL –, erlaubt ist, vorausgesetzt die Art befindet sich in einem „günstigen Erhaltungszustand“ und dieser wird durch Seite 7 von 92 \r\n\r\ndie Entnahme oder Nutzung aufrechterhalten, also nicht gefährdet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Entnahme oder Nutzung gem. Art. 14 FFH-RL (nur) unzulässig ist, solange der Erhaltungszustand ungünstig ist (dazu später mehr). \r\nFür die gem. Art. 14 FFH-RL prinzipiell zulässige Entnahme oder Nutzung (vorausgesetzt ein günstiger Erhaltungszustand liegt vor) ist gerade keine im Einzelfall zu beantragende Ausnahmegenehmigung notwendig, was ein systematischer Vergleich zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL belegt: \r\nGem. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL können die Mitgliedstaaten „von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b)“ durch eine Ausnahmeregelung abweichen. Dies meint die schon angesprochene Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall unter den Voraussetzungen nach den Buchstaben a) bis e). \r\nDemgegenüber steht die gem. Art. 14 FFH-RL mögliche Entnahme oder Nutzung allein unter der Bedingung, dass sie mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Nach Art. 14 FFH-RL gilt für die Entnahme eines Tieres also gerade kein Genehmigungsvorbehalt; stattdessen haben die Mitgliedstaaten erst repressiv durch Erlass „notwendiger Maßnahmen“ tätig zu werden, wenn sie aufgrund des Monitorings nach Art. 11 FFH-RL feststellen, dass die Entnahme oder Nutzung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Art zuwiderläuft. \r\nWenn aus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL aufgrund eines ungünstigen Erhaltungszustands ein Jagdverbot resultiert oder die Entnahme oder Nutzung aufgrund einer sonstigen Maßnahme nach Art. 14 Abs. 2 FFH-RL untersagt ist, kann eine Ausnahme davon im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erlassen werden. \r\nZu den notwendigen Maßnahmen finden sich nähere Ausführungen in Art. 14 Abs. 2 FFH-RL. Das BfN schreibt dazu:5 \r\n5 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/artenschutz-der-ffh-richtlinie#anchor-2679. \r\n„Mögliche Maßnahmen im Sinne der Richtlinie können sein, die Festsetzung einer Entnahmequote, die Einführung eines entsprechenden Genehmigungssystems, zeitliche oder örtlich begrenzte Entnahmeverbote oder auch die Installation von Nachzuchtprogrammen in Gefangenschaft.“ \r\nErgänzend zu Art. 14 FFH-RL gilt gem. Art. 15 FFH-RL ein Verbot bestimmter Fang-, Tötungs- und Transportmittel für Anhang V-Arten. \r\nMonitoring- und Berichtspflichten nach Art. 11 und Art. 17 FFH-RL gelten für alle nach der FFH-RL durchgeführten Maßnahmen, das heißt auch in Bezug auf Anhang V-Arten. Seite 8 von 92 \r\n\r\nWährend das Monitoring gem. Art. 11 FFH-RL laufend durchgeführt werden muss, ist nach Art. 17 FFH-RL nur alle sechs Jahre von den Mitgliedsstaaten die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ihr Einfluss auf den Erhaltungszustand zu bewerten. Die Berichtspflicht nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 FFH-RL bezieht sich auf „die im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen“. Dazu zählen auch die wichtigsten Ergebnisse der in Art. 11 FFH-RL genannten Überwachung, vgl. Satz 2. \r\nFestzuhalten bleibt damit, dass durch die Richtlinienänderung für den Wolf künftig nicht mehr Art. 12 FFH-RL, sondern nur noch Art. 14 FFH-RL gelten wird. Außerdem gelten weiterhin die Art. 11, 15, 16 und 17 FFH-RL. \r\nDas Habitatschutzrecht nach Artt. 3 ff. FFH-RL für den Wolf bleibt durch die Richtlinienänderung hingegen unberührt (siehe oben). \r\nZusammenfassung: \r\nDie Änderung der FFH-RL führt auf Ebene des Unionsrechts zu einer Herabstufung des Artenschutzniveaus für den Wolf: Während bisher generelle Entnahme- und Störungsverbote nach Art. 12 FFH-RL galten, von denen nur im Einzelfall nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abgewichen werden durfte, fällt der Wolf seit Inkrafttreten der Richtlinienänderung nur noch unter den schwächeren Artenschutz nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL. Dieser lässt prinzipiell eine Entnahme oder Nutzung zu, solange diese mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Nur bei einem ungünstigen Erhaltungszustand folgt aus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL ein Entnahme- oder Nutzungsverbot, das der Mitgliedstaat als notwendige Maßnahme festzusetzen hat. \r\n2. Folgen der Richtlinienänderung im nationalen Recht ohne Gesetzesänderungen (unmittelbare Konsequenzen) \r\nZunächst stellt sich die Frage, ob unmittelbare Konsequenzen, also ohne nationale Gesetzesänderungen, aus der Richtlinienänderung für den Schutz des Wolfs in Deutschland resultieren. Diese lässt sich schnell beantworten: Keine. \r\nDer Grund dafür, weshalb zwischen den unmittelbaren und den mittelbaren Konsequenzen der Richtlinienänderung für den Schutz des Wolfs im deutschen Recht unterschieden werden muss, besteht in der Bindungswirkung von Unionsrichtlinien. Diese entfalten nämlich nach Maßgabe von Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – anders als Verordnungen – keine unmittelbare, verbindliche Wirkung in den Mitgliedstaaten. Stattdessen bedarf es einer mitgliedstaatlichen Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht, wobei die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht hinsichtlich des Ziels, wohl aber hinsichtlich der Form und der Mittel zur Zielerreichung, die Wahl überlässt, vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Seite 9 von 92 \r\n\r\nSolange der deutsche Gesetzgeber das nationale Recht nicht ändert, wird die Änderung der FFH-RL im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Herabstufung des Schutzniveaus für den Wolf nach sich ziehen, wie nachfolgend näher dargelegt wird. \r\nDazu wird zunächst abstrakt erläutert, wie das Artenschutzrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz aufgebaut ist und welches nationale Schutzregime für Arten nach Anhang V FFH-RL gilt (dazu unter 2.1). \r\nIm Anschluss wird gezeigt, weshalb der Wolf – ohne eine Änderung der nationalen Gesetze – trotz der Richtlinienänderung auch zukünftig weiterhin in den Anwendungsbereich des besonderen Artenschutzrechts nach den §§ 44, 45 BNatSchG fällt (dazu unter 2.2). \r\nUnter 2.3 wird der status quo des nationalen Schutzregimes für den Wolf nach derzeitiger Fassung des BNatSchG dargestellt. \r\n2.1 Dreistufiges Artenschutzregime nach dem Bundesnaturschutzgesetz \r\nDas Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält ein dreistufiges Schutzregime für Arten wild lebender Tiere und Pflanzen. Welches Schutzniveau (welche der Stufen) für eine konkrete Art gilt, ist davon abhängig, unter welche der Legaldefinitionen in § 7 Abs. 2 BNatSchG sie fällt: \r\nFür alle wild lebenden Tierarten gelten gem. § 37 Abs. 1 S. 1 BNatSchG die Vorschriften des fünften Kapitels (§§ 37 bis 43 BNatSchG) – das allgemeine Artenschutzrecht (1. Stufe). \r\nVerstärkt wird der Artenschutz für einige „besonders geschützte Arten“ (2. Stufe) und „streng geschützte“ Arten (3. Stufe), die jeweils in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG legaldefiniert werden, gem. §§ 44 und 45 BNatSchG. Diese Vorschriften werden als besonderes Artenschutzrecht bezeichnet. \r\nArten, die in Anhang V der FFH-RL aufgeführt werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Legaldefinitionen der besonders geschützten und streng geschützten Arten in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG, sondern sind (nur) „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG. Für sie gilt demnach das allgemeine Artenschutzrecht gem. §§ 39-43 BNatSchG. \r\nDa die Legaldefinitionen in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG allerdings nicht nur an die Anhänge der FFH-RL, sondern auch an andere Rechtsvorschriften anknüpfen, ist es möglich, dass eine Anhang V-Art in Deutschland – unabhängig von der FFH-RL – ausnahmsweise unter das besondere Artenschutzrecht nach den §§ 44, 45 BNatSchG fällt. Seite 10 von 92 \r\n\r\nDies kann der Fall sein, wenn es sich um eine Art handelt, die entweder in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/976 \r\n6 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist. aufgeführt ist (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a BNatSchG). \r\nAußerdem kann eine Art unter den Schutz von §§ 44, 45 BNatSchG fallen, wenn sie „in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 BNatSchG“ aufgeführt ist (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. c bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. c BNatSchG). Gemeint ist damit die Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)7\r\n7 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist. . \r\n2.2 Besonderer Artenschutz für den Wolf \r\nNach derzeitiger nationaler Rechtslage fällt der Wolf unter die Legaldefinitionen der „streng geschützten“ Arten (3. Stufe) in § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. 14 BNatSchG. \r\nDa dies nicht nur aus seiner bis zum 13.07.2025 geltenden Aufführung in Anhang IV der FFH-RL resultierte, sondern sich auch weiterhin aus den anderen oben genannten Rechtsvorschriften ergibt, ändert sich hieran allein aufgrund der Änderung der FFH-RL – ohne eine Änderung des BNatSchG – nichts. \r\nFür den Wolf gilt deshalb weiterhin das besondere Artenschutzrecht gem. §§ 44, 45 BNatSchG, weil er unabhängig von seiner Unterschutzstellung nach der FFH-RL eine streng geschützte Art (3. Stufe) und eine besonders geschützte Art (2. Stufe) ist. Zu einer Herabstufung des Schutzniveaus in Deutschland würde es folglich erst kommen, wenn der Bundesgesetzgeber eine Änderung der Legaldefinitionen in § 7 Abs. 2 BNatSchG vornähme. \r\nIm Einzelnen: \r\n2.2.1 Der Wolf in der Bundesartenschutzverordnung \r\nGem. § 1 S. 1 BArtSchV werden die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten unter den Schutz nach der BArtSchV gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt (Satz 2). Der Wolf fällt danach unter den Schutz nach § 1 S. 1 BArtSchV (Spalte 2), da er (lediglich) in Spalte 1 als „heimisches Säugetier“ aufgeführt wird. Seite 11 von 92 \r\n\r\nSomit fällt der Wolf wegen seiner Aufführung in der BArtSchV unter die Legaldefinition der besonders geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. c BNatSchG, nicht jedoch unter die streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. c BNatSchG (vgl. BeckOK UmweltR/Brinktrine, 74. Ed. 1.1.2022, BNatSchG § 7 Rn. 36, 37). \r\n2.2.2 Der Wolf in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 \r\nEs handelt sich bei dem Wolf nach Maßgabe des BNatSchG derzeit und zukünftig – losgelöst von seiner Unterschutzstellung nach FFH-RL und BArtSchV – aber sogar um eine „streng geschützte Art“ gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a BNatSchG. Dies gilt aufgrund seiner Unterschutzstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97. \r\nDenn der in Deutschland lebende Wolf ist, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen, in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt (vgl. Screenshot der Verordnung): \r\nMit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der EU durchgeführt, vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das 1973 unterzeichnete Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, engl.: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz: CITES) reglementiert den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zum Schutz vor deren übermäßiger Ausbeutung.8 \r\n8 Zitat BfN, abrufbar unter: https://www.bfn.de/thema/cites. Welche lokalen Populationen unter welchen der Anhänge fallen, ergibt sich aus den dahinterstehenden Zeichen und Ziffern: \r\nDie römischen Ziffern in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (vgl. Screenshot) weisen darauf hin, dass die jeweilige Art in den Anhängen I und/oder II des CITES aufgeführt ist (vgl. Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97). \r\nWird eine Art, so auch der Wolf, in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mit **/*-Zusatz aufgeführt (vgl. Screenshot), bedeutet dies, dass eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten in den Anhängen I und II des CITES Seite 12 von 92 \r\n\r\nvom Schutz ausgenommen sind (vgl. Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Ziff. 6 und 7). Demnach ist ein Blick in das CITES erforderlich. \r\nDer Wolf steht als Art in den Anhängen I-III des CITES (vgl. Screenshot von Seite 8-9 des CITES9\r\n9 Abrufbar unter: https://cites.org/sites/default/files/eng/app/2025/E-Appendices-2025-02-07.pdf, Stand: 20.05.2025. ) wie folgt: \r\nDemzufolge wird der europäische und deutsche Wolf im CITES nur in Anhang II aufgeführt. \r\nNach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 werden ausweislich des Zusatzes „-101“ die Population Spaniens, nördlich des Duero und griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades vom Schutz ausgenommen (vgl. (vgl. Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge der Verordnung, dort in Ziff. 13). Nur diese Populationen werden dafür aber ausweislich des Zusatzes „+201“ in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in diesem Anhang aufgeführt. \r\nFür die deutschen Populationen des Wolfes ist nach alledem festzuhalten, dass diese vom Schutz nach Anhang II des CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) und vom Schutz nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 umfasst sind. Seite 13 von 92 \r\n\r\n2.3 Nationaler Schutz des Wolfs (status quo) \r\nNach den obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass die alleinige Änderung der FFH-RL nicht unmittelbar zu einem verringerten Schutz des Wolfs in Deutschland führt. Dies liegt an den Legaldefinitionen in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG, die, wie gezeigt, nicht nur an die Anhänge der FFH-RL, sondern auch an die BArtSchV und an die Verordnung (EG) Nr. 338/97 anknüpfen, wonach der Wolf ebenfalls unter Schutz steht. \r\nDie §§ 44, 45 BNatSchG schützen den Wolf mithin derzeit und auch zukünftig auf höchstem Niveau: Es gelten alle in § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG geregelten Verbote. Die am 14.07.2025 in Kraft getretene Herabstufung in den Anhang V der FFH-RL wirkt sich hierauf nicht unmittelbar aus. \r\nAusnahmen von den Verboten in § 44 BNatSchG sind somit weiterhin nur im Einzelfall nach Maßgabe von § 45 BNatSchG zulässig. Für den Umgang mit dem Wolf gilt in Deutschland derzeit außerdem die Sonderregelung des § 45a BNatSchG, die den Schutz nach §§ 44, 45 BNatSchG einschränkt. \r\nDie Regelungen der §§ 44, 45, 45a BNatSchG gelten nach alledem, solange der Bundesgesetzgeber keine Änderung des BNatSchG vornimmt, trotz der Herabstufung des Wolfs in Anhang V der FFH-RL weiterhin unverändert fort. \r\nDemnach ist die letale Entnahme (Tötung) eines Wolfs – ohne eine Änderung des BNatSchG – weiterhin generell verboten, also nur unter Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG (gegebenenfalls i. V. m. § 45a BNatSchG) zulässig. \r\nVerstöße dagegen durch die rechtswidrige Entnahme eines Wolfs stehen gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BNatSchG unter Strafe. Strafbar macht sich auch, wer gegen die übrigen Verbote nach § 44 BNatSchG verstößt, also einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt, vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BNatSchG \r\nKeine Anwendung auf den Wolf findet nach derzeitiger Rechtslage § 38 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Denn taugliche Tatobjekte dieses Sonderdelikts für Jagdausübungsberechtigte (vgl. BT-Drs. 13/5493, 7) sind nur Tierarten, die gem. § 2 Abs. 1 BJagdG grundsätzlich dem Jagdrecht unterliegen, was beim Wolf – im Moment – nicht der Fall ist. Das Artenschutzrecht benennt den Wolf dagegen ausdrücklich, ist also spezieller und geht dem Jagdrecht vor. (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23. 5. 2011 − 32 Ss 31/11, NJOZ 2012, 1088 (1089)) \r\nFolglich fallen Verstöße gegen § 44 BNatSchG für alle übrigen Personen, die nicht Jagdausübungsberechtigte sind, auch nicht unter den Tatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 Strafgesetzbuch (StGB). Denn diese Vorschrift dient nur dem Schutz des Jagdrechts oder des Jagdausübungsrechts, vgl. § 292 Abs. 1 StGB. Seite 14 von 92 \r\n\r\nDie Pflicht zum Monitoring nach Art. 11 FFH-RL ist national in § 6 BNatSchG umgesetzt (vgl. BeckOK UmweltR/Brinktrine, 73. Ed. 1.1.2022, BNatSchG § 6 Rn. 26) und gilt trotz der Änderung der FFH-RL weiterhin unverändert: \r\nInhalt dieser Pflicht ist die Ermittlung, also die Erhebung von Daten über den Zustand einer Art, die Beschreibung und die Bewertung der Daten, vgl. Abs. 2. Diese Vorgänge haben gezielt und fortlaufend, also planvoll, langfristig und in geeigneten Intervallen zu erfolgen. Zuständig dafür sind die Länder. (vgl. Brinktrine, a.a.O., Rn. 19-22) Sie gilt für nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ausdrücklich für: \r\nden Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume; dabei sind die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten besonders zu berücksichtigen, \r\nMit den „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von den Pflichten nach § 6 BNatSchG umfasst. \r\nAuch wenn es aus dem Wortlaut von § 6 BNatSchG nicht eindeutig hervorgeht, werden damit unter anderem sowohl die Monitoringpflichten nach den Artt. 11 und 12 Abs. 4 FFH-RL als auch die Überwachungspflichten nach Art. 17 FFH-RL national umgesetzt (vgl. Land-mann/Rohmer UmweltR/Heugel, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 6 Rn. 21-23). Einer anderen Auffassung nach ist zweifelhaft, ob mit § 6 BNatSchG die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL hinreichend national umgesetzt wird (vgl. BeckOK UmweltR/Brinktrine, 74. Ed. 1.1.2022, BNatSchG § 6 Rn. 24). Da sich diese Frage aber für Anhang IV- wie Anhang V-Arten gleichermaßen stellt, ergibt sich durch die Richtlinienänderung insoweit jedenfalls keine neue Rechtslage. \r\nAm Umfang der Monitoring- und Berichtspflichten wird sich mithin durch die Herabstufung des Wolfs in der FFH-RL nichts ändern. \r\nZusammenfassung: \r\nSolange das BNatSchG in seiner derzeitigen Fassung fortgilt, wird sich der Schutzstatus des Wolfs in Deutschland durch die Änderung der FFH-RL nicht unmittelbar ändern. Die letale Entnahme eines Wolfs ist somit weiterhin generell gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von §§ 45, 45a BNatSchG zulässig und im Übrigen strafbar. Auch die Monitoring- und Berichtspflichten nach § 6 BNatSchG gelten weiterhin in gleichem Umfang. Seite 15 von 92 \r\n\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber künftig eine Verringerung des Schutzniveaus für den Wolf herbeiführen wollen, um insbesondere die letale Entnahme von Wölfen zu vereinfachen, so müsste er dafür die Legaldefinitionen in § 7 Abs. 2 BNatSchG überarbeiten, an die das dreistufige deutsche Artenschutzregime nach den §§ 37-45 BNatSchG anknüpft. \r\nErst dadurch würde der Schutz des Wolfs in Deutschland vom besonderen Artenschutz-recht (§§ 44, 45 BNatSchG) auf das allgemeine Artenschutzrecht (§§ 37-39 BNatSchG) herabgesenkt. \r\nII. Mögliche nationale Gesetzesänderungen infolge der Richtlinienänderung (mittelbare Konsequenzen) \r\nFür die Frage, welche mittelbaren Konsequenzen die Änderung der FFH-RL für das deutsche Recht haben könnte, ist zwischen Anpassungspflichten (dazu unter 1.) und Anpassungsmöglichkeiten (dazu unter 2.) für den deutschen Gesetzgeber zu unterscheiden. \r\n1. Keine nationale Anpassungspflicht \r\nAus der Änderung der FFH-RL ergibt sich für den deutschen Gesetzgeber keine Umsetzungs- bzw. Anpassungspflicht. Die nationale Rechtslage darf vielmehr genauso bleiben, wie sie derzeit ist. Dies hat folgenden Grund: \r\nDie Mitgliedstaaten sind zwar nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 dazu verpflichtet, die Änderung der FFH-RL bis zum 15.01.2027 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinienänderung beinhaltet aber allein die Herabstufung des Wolfs aus Anhang IV in den Anhang V, vgl. Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237, also einen verringerten Schutz nach Art. 14 FFH-RL anstatt des bisherigen Schutzes nach Art. 12 FFH-RL (vgl. oben). \r\nDie EU hat von ihren Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EUV) die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsakten i. S. v. § 288 AEUV, unter anderem Richtlinien, für verschiedene Bereiche (Politiken), übertragen bekommen (vgl. Artt. 26 bis 197 AEUV). Die Zuständigkeit für den Erlass (und die Änderung) der FFH-RL folgt aus der Zuständigkeit für Umweltpolitik gem. Artt. 191, 192 Abs. 1 AEUV. \r\nDie Pflicht zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Art. 192 AEUV getroffen werden – so wie die hiesige Richtlinienänderung – hindert die einzelnen Mitgliedstaaten jedoch ausdrücklich nicht daran, verstärkte Umweltschutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, vgl. Art. 193 AEUV. Seite 16 von 92 \r\n\r\nDie hinreichende Umsetzung der FFH-RL in deutsches Recht wird bereits durch das derzeit gültige BNatSchG gewährleistet. Sollte der deutsche Gesetzgeber dieses unverändert lassen, so steht der Wolf in Deutschland weiterhin unter besonderem Artenschutz nach den §§ 44 ff. BNatSchG, also unter einem strengeren Schutz, als ihn die geänderte FFH-RL verlangt. Dies wäre gemäß Art. 193 AEUV zulässig. Eine Anpassungspflicht an das verringerte Schutzniveau besteht gerade nicht. \r\nZusammenfassung: \r\nDer deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der Richtlinienänderung nicht dazu verpflichtet, eine Änderung des deutschen Rechts vornehmen, vgl. Art. 193 AEUV. Vielmehr darf der Wolf in Deutschland weiterhin unter den besonderen Artenschutz nach §§ 44-45 BNatSchG fallen und tut dies auch (siehe oben). \r\nDer Schutz des Wolfs in Deutschland ändert sich also nur und erst, wenn der Bundesgesetzgeber (freiwillig) eine Änderung des BNatSchG vornimmt. \r\n2. Nationale Anpassungsmöglichkeiten \r\nAuch wenn der deutsche Gesetzgeber, wie oben dargelegt, keine Änderung des BNatSchG vornehmen muss, könnte er dies nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung tun. Die Herabstufung des Schutzniveaus in der FFH-RL eröffnet ihm nämlich neue Anpassungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Schutz und das Management des Wolfs, auf die nun aus aktuellem Anlass näher eingegangen wird. \r\nDie politische Debatte um einen geänderten Umgang mit Wölfen in Deutschland wird derzeit prominent und hitzig geführt und soll an dieser Stelle nur kurz dargestellt werden. \r\nDie Mehrheit der Länder fordert den Bundesgesetzgeber über die Umweltministerkonferenz (UMK) dazu auf, eine Änderung der nationalen Rechtslage, insbesondere des BNatSchG und des Bundesjagdgesetzes, vorzunehmen, damit ein „regional angepasstes Bestandsmanagement“, insbesondere durch die letale Entnahme von Wölfen, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 FFH-RL rechtssicher erfolgen kann (vgl. Beschlüsse unter TOP 23 des 104. UMK-Protokolls vom 16.05.2025)10\r\n10 Protokoll zur 104. UMK, abrufbar unter: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/104umk_ergebnisprotokoll_endgueltig_1751268071.pdf. . Seite 17 von 92 \r\n\r\nTeile der Jägerschaft, beispielsweise der Landesjagdverband Thüringen, aber auch Akteure aus der Landwirtschaft, insbesondere Viehzucht und Weidetierhaltung, fordern explizit die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht.11 \r\n11 Vgl. bspw. https://www.tagesschau.de/inland/regional/thueringen/mdr-streit-um-moegliche-wolfsab-schuesse-in-thueringen-100.html. \r\nNaturschutzverbände und Umweltorganisationen fordern dagegen, dass es zur Verhinderung einer erneuten lokalen Ausrottung des Wolfs bei dem derzeit geltenden Schutzniveau bleiben soll, also Abschüsse weiterhin nur in Ausnahmefällen zulässig sein dürften. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass ein erleichterter Abschuss von Wölfen sich nicht als effektives Mittel zum Schutz vor Weidetierrissen erweisen würde. Zum Schutz vor Nutztierrissen müssten stattdessen weiterhin Herdenschutzmaßnahmen, insbesondere Schutzzäune und Schutzhunde, priorisiert werden. Dies müsse auch die staatliche Unterstützung der Betroffenen für den dafür anfallenden Investitions- und Arbeitsaufwand umfassen.12 \r\n12 Vgl. u. a. BUND, Beitrag vom 09.05.2025: https://www.bund.net/themen/aktuelles/detail-aktuel-les/news/weniger-schutz-fuer-den-wolf/; NABU Niedersachsen, Beitrag vom 08.05.2025: https://nieder-sachsen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/saeugetiere/wolf/schutzstatus/36179.html; NABU Deutschland, Beitrag vom 11.09.2024: https://blogs.nabu.de/naturschaetze-retten/eu-artenschutz-wolf/; WWF, Bei-trag vom 07.03.2025: https://www.wwf.de/2025/maerz/eu-schwaecht-wolfsschutz. \r\nDie Bundesregierung hat auf die oben dargestellte Debatte bereits in ihrem Koalitionsvertrag reagiert und prüft derzeit die Möglichkeiten zur Herabstufung des Schutzes für Wölfe in Deutschland. Dazu führt das Bundesumweltministerium (BMUKN) auf seiner Website in den FAQs vom 30.06.2025 unter anderem aus13\r\n13 BMUKN, FAQs, abrufbar unter: https://www.bundesumweltministerium.de/faq/kann-der-schutzstatus-des-wolfs-nicht-einfach-gesenkt-werden. : \r\n„Damit der reduzierte Schutzstatus des Wolfs auch in Deutschland wirksam werden kann, bedarf es Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz und gegebenenfalls im Bundesjagdgesetz. Entsprechend dem Koalitionsvertrag zur 21. Legislaturperiode prüft die Bundesregierung derzeit die Ausgestaltung der nationalen Regelungen.“ \r\nNachfolgende Ausführungen legen deshalb dar, welche Spielräume die Richtlinienänderung dem deutschen Gesetzgeber im Umgang mit dem Wolf eröffnet hat, aber auch, wo die rechtlichen Grenzen liegen. Wegen der Andeutungen der Bundesregierung über die Einführung eines Jagdrechts auf den Wolf wird auf dieses Thema ein besonderer Fokus gelegt. \r\nDie Frage, inwieweit sich BNatSchG und BJagdG anpassen ließen, erfordert ein grundlegendes Verständnis vom Verhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht, weshalb vorweg einige abstrakte Ausführungen zu den Bindungswirkungen des Unionsrechts erfolgen (dazu unter 2.1). \r\nUnter 2.2 wird daraufhin erläutert, welches Schutzminimum für den Wolf das Unionsrecht neuerdings gem. Art. 14 FFH-RL verlangt. Dazu wird insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH eingegangen. In diesem Zusammenhang wird zudem näher auf den Seite 18 von 92 \r\n\r\nzentralen Begriff des „günstigen Erhaltungszustands“ und die Anforderungen an dessen Bewertung eingegangen. \r\nAnschließend wird dargelegt, welche Gestaltungsgrenzen dem Gesetzgeber durch nationales Recht gesetzt wären: Unter 2.3 wird auf das Verhältnis zwischen Jagdrecht und (nationalem) Artenschutzrecht und unter 2.4 auf das Verhältnis zwischen Jagdrecht und Tierschutzrecht eingegangen. \r\nUnter 2.5 werden die Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung eines etwaigen Jagd-rechts auf den Wolf in Deutschland dargelegt. \r\n2.1 Über die Bindungswirkung des Unionsrechts \r\nMit dem Zustimmungsgesetz zum sog. Vertrag von Lissabon hat die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen. Infolgedessen wurden der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), also das primäre Unionsrecht (Inhalt des Vertrags von Lissabon), in die deutsche Rechtsordnung überführt und damit Teil der „verfassungsmäßigen Ordnung“ sowie Teil von „Gesetz und Recht“ i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Alle staatliche Gewalt ist seither gem. Art. 20 Abs. 3 GG an die Einhaltung des primären Unionsrechts, also an EUV und AEUV, gebunden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG Europäisches Verwaltungsrecht, Europäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht Rn. 37) \r\nArt. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV regelt den sog. effet utile (Effektivitätsgrundsatz), wonach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, zur wirksamen Umsetzung des (primären) Unionsrechts beizutragen und primärrechtswidrige Maßnahmen zu unterlassen. Mit dieser Verpflichtung ist es unvereinbar, dass mitgliedsstaatliches (nationales) Recht dem Unionsrecht zuwiderläuft. Hieran ist alle staatliche Gewalt gebunden (vgl. oben). \r\nAus dem effet utile folgt zum einen die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung mitgliedstaatlichen Rechts, um dem Unionsrecht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen, vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, Rn. 48: \r\n„Folglich muss ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile von Colson und Kamann, Randnr. 26; Marleasing, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, und Pfeiffer u. a., Randnr. 113). Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 114).“ Seite 19 von 92 \r\n\r\nIst eine unionsrechtskonforme Auslegung aufgrund des Wortlauts der nationalen Rechtsvor-schrift nicht möglich, dann muss die Wirksamkeit des Unionsrechts auf die Weise sichergestellt werden, dass die zuwiderlaufende nationale Vorschrift im Kollisionsfall unangewendet bleiben muss. Dieser sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird ebenfalls aus dem effet utile abgeleitet. Er besagt, dass dem Unionsrecht gegenüber jedwedem zuwiderlaufenden innerstaatlichen Recht (gleich welchen Ranges) vorrangig Anwendung zukommt. Das bedeutet, die unionsrechtswidrige nationale Vorschrift bleibt unabwendbar, den nationalen Gerichten und den nationalen Behörden obliegt insoweit eine „Normnichtanwendungspflicht“. (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, BVerfGE 123, 267-437 = NJW 2009, 2267) \r\nDer Anwendungsvorrang ist nicht zu verwechseln mit einem Geltungsvorrang. Bei einem Geltungsvorrang verlieren die nachrangigen, entgegenstehenden Vorschriften ihre Gültigkeit. Diesen gibt es im Verhältnis zwischen Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht gerade nicht. (vgl. Stelkens, a.a.O., Rn. 48) Dies formuliert das Bundesverfassungsgericht ebenda in Rn. 335 wie folgt: \r\n„Das Bundesrecht bricht aufgrund der grundgesetzlichen Anordnung entgegenstehendes Landesrecht (vgl. Art. 31 GG). Eine solche rechtsvernichtende, derogierende Wirkung entfaltet das supranational begründete Recht nicht. Der europarechtliche Anwendungsvorrang lässt entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Geltungsanspruch unberührt und drängt es nur in der Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und nach dem durch das Zustimmungsgesetz erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl auch erlauben (vgl. BVerfGE 73, 339 <375>). Gemeinschafts- und unionswidriges mitgliedstaatliches Recht wird lediglich soweit unanwendbar, wie es der entgegenstehende gemeinschafts- und unionsrechtliche Regelungsgehalt verlangt.“ \r\nAuf Grundlage des primären Unionsrechts, ist die Union befugt, in den Bereichen, in denen ihr durch die Verträge eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wurde, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, vgl. Art. 2 Abs. 1, 2 AEUV. Die Arten von Rechtsakten werden in Art. 288 AEUV beschrieben. Die Gesamtheit der Rechtsakte, wozu auch die FFH-RL zählt, wird als sekundäres Unionsrecht bezeichnet, dazu zählt. \r\nAus Art. 288 Abs. 3 AEUV folgt die oben bereits angesprochene Umsetzungspflicht in Bezug auf Unionsrichtlinien, die die adressierten Mitgliedstaaten trifft. Die Umsetzungspflicht verlangt auch, dass das nationale Recht im Ergebnis einen wirksamen und effektiven Vollzug des Umweltunionsrechts sicherstellt, worauf an späterer Stelle noch näher eingegangen wird. \r\nZur Umsetzungspflicht gehört aber nicht nur, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, was in Bezug auf die FFH-RL bereits hinreichend im BNatSchG geschehen ist (vgl. oben). Darüber hinaus darf das nationale Umsetzungsgesetz auch nicht durch eine gegenläufige nationale Rechtsvorschrift unterlaufen oder ausgehöhlt werden. Ist dies der Fall, dann ist diese andere Vorschrift – falls nach ihrem Wortlaut keine unionsrechtskonforme Auslegung möglich Seite 20 von 92 \r\n\r\nist – im Anwendungsbereich des Unionsrechts wegen des Anwendungsvorrangs der Richtlinie (bzw. nationalen Umsetzungsvorschrift) unanwendbar. \r\nDer Anwendungsvorrang gilt schließlich nicht nur für das Primär- und Sekundärrecht selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Rechtsprechung des EuGH über deren Auslegung nach Art. 267 AEUV, da dieser \r\n„[…] die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat“. \r\n(EuGH, Urteil vom 22.2.2022 – C-430/21 (RS) = NJW 2022, 2093 Rn. 72). \r\nDies hat folgenden Hintergrund (vgl. EuGH ebd., Rn. 64): \r\n„Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der durch Art. 267 AEUV festgelegte Vorabentscheidungsmechanismus sicherstellen soll, dass das Unionsrecht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat, und damit unterschiedliche Auslegungen des von den einzelstaatlichen Gerichten anzuwendenden Unionsrechts verhindern und die Anwendung dieses Rechts gewähr-leisten soll. […]“ \r\nDie Nichtanwendungspflicht gilt für nationale Gerichte schon sobald sie eine nationale Vorschrift für unionsrechtswidrig halten, ohne dass der EuGH hierüber erst entscheiden muss. Dem nationalen Gericht obliegt es also, die innerstaatliche Vorschrift unangewendet zu lassen, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Verbots zu ersuchen. (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, 2. Ziffer des Tenors). \r\nZusammenfassung: \r\nDem Unionsrecht zuwiderlaufende nationale Vorschriften behalten zwar ihre Geltung bei, sind aber, soweit möglich, unionsrechtskonform auszulegen. Im Übrigen sind sie aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts im Kollisionsfall nicht anwendbar. Der Anwendungsvorrang ist von nationalen Gerichten und Behörden zwingend zu beachten, auch ohne Durchlaufen eines Vorabentscheidungsverfahrens. Verbindlich für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich die Rechtsprechung des EuGH. \r\n2.2 Unionsrechtlich verlangtes Schutzminimum für den Wolf \r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber für eine Änderung des nationalen Rechts entscheiden, so hätte er dabei weiterhin seiner Umsetzungspflicht gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV in Bezug auf die FFH-RL nachzukommen. Dabei wäre er, wie gezeigt, auch an die einschlägige Rechtsprechung des EuGH gebunden. Seite 21 von 92 \r\n\r\nDie erforderliche Umsetzung des für den Wolf zukünftig geltenden Art. 14 FFH-RL wird in der derzeitigen Fassung des BNatSchG bereits gewährleistet, wenn auch strenger als unions-rechtlich neuerdings verlangt (siehe oben). Auf die Auswirkungen der aus unionsrechtlicher Perspektive seit Inkrafttreten der Änderung der FFH-RL überschießenden Unterschutzstellung des Wolfs in §§ 44, 45 BNatSchG auf ein etwaiges Jagdrecht wird erst unter 2.3 näher eingegangen (Verhältnis zwischen nationalem Artenschutzrecht und Jagdrecht). \r\nIn diesem Abschnitt geht es allein um das erforderliche Schutzminimum nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL als unionsrechtliche Grenze für die Einführung eines etwaigen Jagdrechts oder sonstiger Formen der Entnahme oder Nutzung von Wölfen in Deutschland. \r\nDie Rechtsprechung des EuGH zur FFH-RL ist seit Inkrafttreten der Richtlinienänderung noch insoweit verbindlich, als sie sich auf diejenigen Artikel der FFH-RL bezieht, die für den Wolf jetzt noch gelten. Da der Wolf nunmehr keine Anhang IV-Art mehr ist, sondern neuerdings eine Anhang V-Art, gilt nach dem gerade Gesagten also nur noch die EuGH-Rechtsprechung, die sich auf die Artikel über Anhang V-Arten bezieht. Weiterhin für den Wolf verbindlich sind also die Entscheidungen des EuGH zu den Artt. 14, 15 und 16 FFH-RL, zur Überwachung nach Art. 11 FFH-RL sowie zum Monitoring nach Art. 17 FFH-RL. \r\nDa der Erhaltungszustand einer Art in Art. 1 lit. i FFH-RL unter Verweis auf das Gebiet nach Art. 2 FFH-RL („im Gebiet der europäischen Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat“) legaldefiniert wird, hat außerdem die Rechtsprechung über den günstigen Erhaltungszustand für den Wolf weiterhin Geltung. Das folgt auch aus der Zweckbestimmung der Richtlinie, die in Art. 2 Abs. 2 FFH-RL wie folgt beschrieben wird: \r\n„Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.“ \r\nDie „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ werden wiederum in Art. 1 lit. g S. 2 FFH-RL unter Verweis auf die Anhänge II, IV oder V der Richtlinie legaldefiniert. Die deutsche Legaldefinition des „günstigen Erhaltungszustands“ in § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG nimmt unter anderem auf Art. 1 lit. i FFH-RL Bezug, steht mit dem oben Gesagten also in Einklang. \r\nDa der Wolf zudem eine prioritäre Art nach Anhangs II der FFH-RL bleibt, gilt für ihn weiterhin auch die gesamte Rechtsprechung des EuGH zum Habitatschutzrecht (Art. 3 ff. FFH-RL, in Deutschland umgesetzt in den §§ 31 ff. BNatSchG). Das Habitatschutzrecht gilt allerdings grundsätzlich nur dort, wo FFH-Gebiete für den Wolf ausgewiesen sind oder zumindest ein Kausalzusammenhang zu ausgewiesenen Gebieten besteht. Denkbar ist ausnahmsweise auch die Anwendung der Artt. 3 ff. FFH-RL in sog. potenziellen FFH-Gebieten, die für den Wolf hätten ausgewiesen werden müssen. (dazu unter IV.) Seite 22 von 92 \r\n\r\nWas dagegen seit der Richtlinienänderung für den Wolf nicht mehr zu beachten ist, ist die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 FFH-RL, da dieser nur auf Anhang IV-Arten anwendbar ist. \r\nZusammenfassung: \r\nIn Bezug auf die Einführung eines etwaigen Jagdrechts auf Wölfe in Deutschland folgt aus den obigen Ausführungen über die Bindungswirkung des Unionsrechts, dass das nationale Jagdrecht mit den Anforderungen nach Art. 14 FFH-RL im Einklang stehen müsste, weil es sonst unanwendbar wäre. Das europarechtlich verlangte Schutzminimum stellt demnach die Grenze des nationalen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums dar. Welchen Schutz Art. 14 FFH-RL konkret verlangt, wird nachfolgend unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung näher dargelegt. \r\n2.2.1 Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands (Art. 14 Abs. 1 FFH-RL) \r\nWie oben dargelegt, ist seit Inkrafttreten der Richtlinienänderung gem. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL die Entnahme oder Nutzung von Wölfen prinzipiell erlaubt, solange sie mit der „Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar“ ist (dazu unter 2.2.1.2). \r\nIm Umkehrschluss dazu gilt bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands ein Jagdverbot, das der Mitgliedstaat normativ zu regeln hat, wie der EuGH mit Urteil vom 29.07.2024 entschied (dazu unter 2.2.1.1). \r\n2.2.1.1 Jagdverbot bei ungünstigem Erhaltungszustand (EuGH) \r\nDer EuGH befasst sich in seinem Urteil vom 29.07.2024 – C-436/22 (NVwZ 2025, 164) mit den Vorlagefragen eines spanischen Verwaltungsgerichts. Es geht darin um den Schutz des Wolfs in den Jagdgebieten nördlich des Duero in Kastilien und León (Spanien), wo der Wolf schon nach alter Fassung der FFH-RL nur unter den Schutz von Anhang V und nicht unter Anhang IV fiel (vgl. Rn. 49 des Urteils und Anhänge IV und V der FFH-RL). \r\nDas spanische Verwaltungsgericht hatte über die Klage der gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation ASCEL14 \r\n14 Website von ASCEL: https://loboiberico.com/ascel/. gegen einen Beschluss zu entscheiden, mit dem die Beschwerde der ASCEL gegen einen Jagdplan zurückgewiesen wurde. Dieser Jagdplan wurde von der Be-hörde „Generaldirektion für Naturerbe und Forstpolitik“ zur lokalen Nutzung des Wolfs mit Beschluss genehmigt. Seite 23 von 92 \r\n\r\nDie ASCEL wandte sich mit ihrer Klage auch gegen den Genehmigungsbeschluss der Generaldirektion selbst. Die Generaldirektion stütze ihren Genehmigungsbeschluss darauf, dass der Wolf in der betroffenen Region in einem spanischen Gesetz (4/1996) als „jagdbar und bejagbar“ eingestuft war. Das vorlegende Gericht bezweifelte die Vereinbarkeit der Einstufung dieses nationalen Gesetzes mit der FFH-RL. (vgl. EuGH-Urteil vom 29.07.2024, Sachverhalt) \r\nDer EuGH entschied auf die Vorlagefrage hin, dass nationalen Rechtsvorschriften, wonach der Wolf gejagt werden dürfte – hier also das spanische Gesetz (4/1996) – Art. 14 FFH-RL entgegensteht, wenn sich der Wolf in einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ im Mitgliedstaat befindet, vgl. Tenor des Urteils: \r\n„Art. 14 RL 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die VO (EU) Nr. 17/2013 des Rates vom 13.5.2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen der Wolf als Art bezeichnet wird, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürfen, in dem er nicht unter den strengen Schutz gem. Art. 12 I dieser Richtlinie fällt, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig – unzureichend“ eingestuft wird. Hierbei sind der gem. Art. 17 dieser Richtlinie alle sechs Jahre erstellte Bericht, alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 II AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen.“ \r\nHergeleitet hat der EuGH dieses Jagdverbot im Urteil wie folgt: \r\nAus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL resultiert, dass Anhang V-Arten – anders als die streng geschützten Anhang IV-Arten – grundsätzlich Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein „können“ (vgl. EuGH, a.a.O., NVwZ 2025, 164 (166), Rn. 50). Die Mitgliedstaaten haben jedoch die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Regularien, zu treffen, um einen günstigen Erhaltungszustand der Anhang V-Arten zu bewahren oder wiederherzustellen, vgl. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52). \r\nDie von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen müssen also gegebenenfalls die prinzipiell zulässige Nutzung einschränken, unter Umständen sogar ganz verbieten, abhängig vom aktuellen Erhaltungszustand der jeweiligen Art. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten zwar: \r\n„[…] über einen gewissen Beurteilungsspielraum […], um festzustellen, ob es notwendig ist, Maßnahmen in Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen, die geeignet sind, die Nutzung der in Anhang V der Habitatrichtlinie verzeichneten Arten zu begrenzen.“ (vgl. Rn. 53) \r\nDie Grenze dieses Gestaltungsspielraums bildet jedoch die Pflicht zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands, was nicht nur aus Art. 14 FFH-RL, sondern auch aus Art. 2 Abs. 2 FFH-RL folgt (vgl. Rn. 55 f.). Der EuGH stellt in Rn. 50 ausdrücklich klar, dass: Seite 24 von 92 \r\n\r\n„der Umstand, dass eine Tier- oder Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse in Anhang V der Habitatrichtlinie aufgenommen wurde, nicht bedeutet, dass ihr Erhaltungszustand grundsätzlich als günstig anzusehen ist.“ \r\nDaher ist, wie aus Art. 11 i. V. m. Art. 14 FFH-RL hervorgeht, auch für die Anhang V-Arten zwingend die Überwachung der Erhaltungszustände erforderlich (vgl. Rn. 59). \r\n„Eine Art darf daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt ist.“ (vgl. ebd.). \r\nWenn sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dann trifft die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL eine Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verbesserung ihres Erhaltungszustands mit dem Ziel der Erreichung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustands (vgl. Rn. 69). \r\nEs kann insbesondere ein Verbot der Jagd als Maßnahme erforderlich sein – hierfür verweist der EuGH ebenda auf die Generalanwältin Kokott in Nr. 91 ihrer Schlussanträge.15 \r\n15 Vgl. EuGH (Kokott), Schlussantrag vom 25.01.2024 – C-436/22, BeckRS 2024, 735. Das Eingreifen steht in diesem Fall nicht mehr im Ermessen des Mitgliedstaats, sondern erweist sich als Pflicht nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL (vgl. Generalanwältin Kokott, a.a.O.). Das Ermessen des Mitgliedstaats wird also auf null reduziert. Maßnahmen wie ein Jagdverbot können selbst dann „geboten“ sein, wenn der ungünstige Erhaltungszustand auf hauptsächlich andere Gründe als die Jagd zurückgeht, da die Jagd zusätzliche Verluste von Exemplaren der geschützten Art verursachen würde (vgl. EuGH, Rn. 71). \r\nBesteht eine Ungewissheit darüber, ob die Nutzung oder Entnahme mit der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, so müssen die Mitgliedstaaten auch in diesem Fall wegen des aus Art. 191 Abs. 2 AEUV folgenden Vorsorgeprinzips davon absehen, die Nutzung zu erlauben (vgl. Rn. 72). \r\nIn dem obigen Urteil überträgt der EuGH außerdem seine Rechtsprechung zur Darlegungs- und Begründungslast der genehmigenden Behörde im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auf die Anwendung von Art. 14 FFH-RL (vgl. Urteilsanmerkung von Roth-Weiß, NVwZ 2025, 164 (169) unter Bezugnahme auf: EuGH C-601/22, ECLI:EU:C:2024:595 = NVwZ 2024, 1735 – WWF Österreich u.a.; C-88/19, ECLI:EU:C:2020:458 = NVwZ 2020, 1186 Ls. = BeckRS 2020, 11927 – Alianta pentru combaterea abuzurilor; C-674/17, ECLI:EU:C:2019:851 = NVwZ 2019, 1827 – Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola), vgl. Rn. 62 des Urteils. \r\nZur Beurteilung, ob ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, reicht es nach dem obigen Urteil ausdrücklich nicht aus, sich nur auf die Bewertung des Erhaltungszustands im lediglich alle sechs Jahre veröffentlichten FFH-Bericht zu stützen. Stattdessen müssen zwingend die neuesten wissenschaftlichen Daten herangezogen werden, die nach Art. 11 FFH-RL fortlaufend erfasst werden müssen. (vgl. Rn. 65 des Urteils) Der EuGH betont, dass auf diese Seite 25 von 92 \r\n\r\nÜberwachung ein besonderes Augenmerk zu legen ist, wenn es sich um Arten handelt, die auch in Anhang II der FFH-RL aufgeführt werden (vgl. Rn. 66). Dies trifft auf den Wolf zu. \r\nDas heißt, ob aus Art. 14 FFH-RL für den Wolf als Anhang V-Art in Deutschland oder Teilen Deutschlands ein Jagdverbot resultiert oder künftig resultieren wird, hängt von der jeweils aktuellen Einstufung seines Erhaltungszustands (in günstig oder ungünstig) am dafür maßgeblichen Ort ab. \r\n2.2.1.2 Zulässige Jagd bei günstigem Erhaltungszustand \r\nDas Vorliegen und die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs ist also die zentrale Voraussetzung für die Einführbarkeit eines Jagdrechts, vgl. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL. Die Bejagung des Wolfs ist demzufolge seit seiner Herabstufung in den Anhang V der FFH-RL in Deutschland neuerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn und solange sich die Wolfsbestände am maßgeblichen Ort in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. \r\nZu klären ist deshalb, wie der (un)günstige Erhaltungszustand einer Art zu verstehen und zu bewerten ist. \r\nDer „Erhaltungszustand einer Art“ wird in Art. 1 lit. i FFH-RL definiert als: \r\n„die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. \r\nDer Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn \r\n- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und \r\n- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und \r\n- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vor-handen sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“ \r\nDamit ist bereits festzuhalten, dass der Erhaltungszustand einer Art nur bei kumulativem Vor-liegen der unter den Spiegelstrichen genannten drei Voraussetzungen als günstig zu bewerten ist (so auch EuGH, Urteil vom 12.06.2025, C-629/23 (Estländischer Wolf), Rn. 45-46). Zu diesen Voraussetzungen und zum Verfahren der Bewertung des Erhaltungszustands finden sich nähere Ausführungen unter 2.2.1.3. \r\nDie nationale Umsetzung dieser Begriffsdefinition findet sich in § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG (vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 22), worin der „günstige Erhaltungszustand“ wie folgt definiert wird: Seite 26 von 92 \r\n\r\n„Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.“ \r\nArt. 1 lit. i FFH-RL definiert das für die Beurteilung des Erhaltungszustands maßgebliche Gebiet als das „in dem in Artikel 2 bezeichnete[n] Gebiet“. Art. 2 Abs. 1 FFH-RL spricht von „im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat“. Folglich müsste also das gesamte Gebiet der Europäischen Union betrachtet werden. \r\nDass diese räumlichen Bezugsgrenzen aus Sicht des einzelnen Mitgliedstaats unpraktikabel sind, Fragen aufwerfen und deshalb näherer Konkretisierung bedürfen, hat auch der EuGH erkannt. Nähere Ausführungen dazu finden sich unter 2.2.1.4. \r\n2.2.1.3 Materielle Voraussetzungen des günstigen Erhaltungszustands und Anforderungen an dessen Bewertung \r\nNur weil der Wolf jetzt in Anhang V der FFH-RL aufgeführt wird, kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass sein Erhaltungszustand grundsätzlich als günstig anzusehen ist, wie der EuGH in seinem oben vorgestellten Urteil ausdrücklich klarstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.07.2024 – C-436/22 (ASCEL), Rn. 50). \r\nStattdessen bedarf es gem. Art. 11 FFH-RL, auf den Art. 14 Abs. 1 FFH-RL explizit Bezug nimmt, der laufenden Überwachung und Bewertung des Erhaltungszustands der in Art. 2 FFH-RL genannten Arten und Lebensräume (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 59). \r\nÜberwacht und bewertet (sog. Monitoring) wird der Erhaltungszustand der Arten von den Mitgliedstaaten, vgl. Art. 11 FFH-RL. Für die Beurteilung, ob sich eine Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand i. S. v. Art. 1 lit. i FFH-RL befindet, ist aber nicht nur auf das Monitoring nach Art. 11 FFH-RL abzustellen, sondern es… \r\n„sind der gem. Art. 17 dieser Richtlinie alle sechs Jahre erstellte Bericht, alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 II AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen.“ \r\n(EuGH (Erste Kammer), Urt. v. 29.07.2024 – C-436/22 (ASCEL), Tenor und Rn. 65) \r\nDa diese Überwachung wesentlich ist, um die Einhaltung der in Art. 14 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu gewährleisten und zu ermitteln, ob es notwendig ist, Maßnahmen zu erlassen, darf eine Art gar nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 59). Ohne die Sicherstellung eines Monitoring nach Art. 11 FFH-RL folgt aus Art. 14 FFH-RL also ein generelles Jagdverbot. Seite 27 von 92 \r\n\r\nDie wichtigsten Ergebnisse des Monitorings nach Art. 11 FFH-RL haben die Mitgliedstaaten gem. § 17 Abs. 1 FFH-RL alle sechs Jahre in einem Bericht an die Kommission zu übermitteln (sog. FFH-Bericht). Dieser FFH-Bericht beinhaltet die Bewertung der Erhaltungszustände der einzelnen Arten. Zur Erstellung des Berichts haben die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Union zu wahren, vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 FFH-RL: \r\n„dessen Form mit dem vom Ausschuß aufgestellten Modell übereinstimmt“. \r\nDer letzte FFH-Bericht Deutschlands ist von 201916\r\n16 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019#anchor-2547. , sodass gem. Art. 17 Abs. 1 FFH-RL dieses Jahr, bis zum 31.07.2025, von Deutschland ein neuer FFH-Bericht zu erstellen ist.17 \r\n17 Vgl. unter: https://www.bfn.de/haeufig-gefragt-erhaltungszustandsbericht-nach-der-fauna-flora-habi-tat-richtlinie-ffh-bericht. Bevor auf die Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs im FFH-Bericht näher eingegangen wird, zunächst folgender wichtiger Hinweis: \r\nGerade weil sich die derzeitige politische Debatte vor dem Hintergrund dieses baldigen Fristablaufs stark um die Einstufung des Erhaltungszustands des Wolfs im deutschen FFH-Bericht 2025 dreht, möchten wir an dieser Stelle nochmals explizit darauf hinweisen, dass es im Rahmen von Art. 14 FFH-RL zur Bewertung des Erhaltungszustands sowie der Auswirkungen auf diesen durch die Nutzung oder Entnahme nicht allein auf die Bewertung im FFH-Bericht ankommt. \r\nStattdessen geht aus der oben schon zitierten EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 29.07.2024, Tenor und Rn. 65) ausdrücklich hervor, dass im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL zur Bewertung des Erhaltungszustands neben dem FFH-Bericht alle neuesten wissenschaftlichen Daten (auf Grundlage des Monitorings nach Art. 11 FFH-RL) sowie das Vorsorgeprinzip zu berück-sichtigen sind. Das Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 AEUV verlangt vom Mitgliedstaat, dass er zur Beurteilung des Erhaltungszustands die besten zur Verfügung stehenden Daten heranzieht und, wenn danach noch… \r\n„eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob die Nutzung einer Art von gemeinschaftlichem Interesse mit deren Erhaltung in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, davon absehen [muss], eine solche Nutzung zu erlauben (vgl. in diesem Sinne EuGH C-674/17, ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66 = NVwZ 2019, 1827 – Lu-onnonsuojeluyhdistys Tapiola).“ \r\nAus der vom EuGH formulierten Anforderung, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL stets die neuesten wissenschaftlichen Daten heranziehen zu müssen, folgt, dass das Gewicht des FFH-Berichts bei der Bewertung umso geringer zu bewerten ist, je älter dieser ist. Im Umkehrschluss dazu wird dem FFH-Bericht 2025 in naher Zukunft allerdings ein umso höheres Gewicht beizumessen sein, weshalb dieser nachfolgend näher beleuchtet wird. Seite 28 von 92 \r\n\r\n\r\n1) Die Datenerhebung (Monitoring) nach Art. 11 FFH-RL erfolgt durch die einzelnen Bundesländer, diese werden jährlich (nach dem biologischen „Wolfsjahr“ von Mai bis April) an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übermittelt. Eigens für den Wolf wurde zur besseren Auswertung und Aufbereitung der Daten für die Öffentlichkeit im Auftrag des BfN die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) eingerichtet, die in Kooperation mit verschiedenen Forschungsinstituten aufgrund der Monitoringdaten der Länder den jährlichen Statusbericht über den Wolfsbestand in Deutschland veröffentlicht.18 \r\n18 Vgl. unter: https://www.dbb-wolf.de/. \r\n\r\n2.2.1.3.1 Anforderungen an die Erstellung des FFH-Berichts 2025 \r\nDie Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs (sowie der anderen Arten und Lebensraumtypen) wird aufgrund von Art. 17 Abs. 1 FFH-RL in Kürze im – derzeit noch nicht veröffentlichten – FFH-Bericht 2025 erfolgen. Methodik und Ablauf, nach denen dieser von den Mitgliedstaaten aufgestellt werden muss (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 FFH-RL), werden nachfolgend zunächst abstrakt erläutert. Anschließend wird unter 2.2.1.3.2 auf aktuell verfügbare Informationen über den FFH-Bericht 2025 in Bezug auf den Wolf eingegangen. \r\nIm Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) fasst das BfN die Daten zu allen Arten und Lebensraumtypen zusammen und erarbeitet einen Berichtsentwurf einschließlich der Bewertung der Er-haltungszustände der Arten und Lebensraumtypen. Die Erhaltungszustände müssen im Bericht nach Art. 17 FFH-RL innerhalb der neun biogeografischen Regionen der EU bewertet werden.19 \r\n19 Vgl. unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019#anchor-2547. Dazu schreibt das BfN: \r\n„Die FFH-Richtlinie schreibt vor, dass die Bewertungen der Erhaltungszustände in allen EU-Ländern einheitlich separat für die neun europäischen biogeografischen Regionen erfolgen muss, von denen Deutschland an der atlantischen, der kontinentalen und der alpinen Region Anteil hat. In Deutschland liegt die atlantische Region in Nord-westdeutschland, die kontinentale Region in Ost- und Süddeutschland und die alpine Region umfasst die Alpen.“20 \r\n20 Siehe https://www.bfn.de/haeufig-gefragt-erhaltungszustandsbericht-nach-der-fauna-flora-habitat-richtlinie-ffh-bericht. \r\n2) Die einzuhaltenden Kriterien zur Bewertung der Erhaltungszustände werden von der EU durch die Europäische Umweltagentur (European Environment Agency, kurz: EEA) für jede Berichtsepisode (aktuell für 2019-2024) im sog. Berichtsformat (reporting format) und den dazugehörigen Erläuterungen verbindlich vorgegeben.21 \r\n21 Abrufbar unter: https://cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17. Der FFH-Bericht hat danach aus fünf Teilen (A bis E) zu bestehen. Teil B enthält die \r\nSeite 29 von 92 \r\n\r\n\r\nHintergrundinformationen zu den Erhaltungszuständen aus dem Monitoring nach Art. 11 FFH-RL, Teil C die Bewertung der Erhaltungszustände, vorgenommen nach einer Bewertungsmatrix.22 \r\n22 Vgl. Berichtsformat der EEA, Stand November 2022, abrufbar unter: cdr.eionet.europa.eu/help/habi-tats_art17/Reporting2025/Art.17 report format 2019-2024.pdf/. Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Berichte nach diesem standardisierten und einheitlichen Format zu übermitteln, um der EU-Kommission zu ermöglichen, daraus den EU-weiten Bericht gem. Art. 17 Abs. 2 FFH-RL zu aggregieren.23 \r\n23 Vgl. EEA, guidelines on concept and definitins article 17 of directive 92/43/EEC, Stand Juni 2023, Seite 4, abrufbar unter: https://cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17/Reporting2025/Final%20Gui-delines%20Art.%2017_2019-2024.pdf/. \r\n\r\n\r\nOb sich eine geschützte Art an Land (wie der Wolf) in einem „günstigen Erhaltungszustand“ befindet, ist nach den Vorgaben der EEA anhand der folgenden vier Einzelparameter zu bewerten: \r\nVerbreitungsgebiet (range), Population (population), Größe und Qualität des Habitats (habitat oft he species) sowie Zukunftsaussichten (future prospects). \r\n\tJeder dieser vier Parameter ist zunächst einzeln zu bewerten. Dazu finden sich ausführliche Erläuterungen und Vorgaben in dem EEA-Dokument „Explanatory Notes“.24 \r\n\t24 Abrufbar unter: cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17/Reporting2025/Explanatory notes Art 17 final_update Nov 2023.pdf/. Ergänzende Informationen dazu finden sich außerdem in den „Guidelines“ (s. Fn. 16). \r\n\r\nDanach ist beispielsweise der Parameter „Verbreitungsgebiet“ unter Verwendung eines standardisierten Algorithmus zu berechnen, der den Mitgliedstaaten über das „Reference Portal“ zur Verfügung gestellt wird (vgl. S. 27 der Explanatory Notes, s. Fn. 17). \r\nFür die Bewertung des Parameters „Population“ verlangt die Bewertungsmatrix, dass sie nur als „günstig“ bewertet werden darf, wenn sie nicht geringer als die günstige Referenzpopulation der Art ist (vgl. S. 42 der Guidelines). Das wirft die Frage danach auf, wie der Wert der „günstigen Referenzpopulation“ einer Art (engl.: Favourable Reference Value, kurz: FRV) zu bestimmen ist. \r\nAuf S. 72 ff. unter Ziff. 2.3 der Guidelines (s. Fn. 16) finden sich Ausführungen zum FRV. Dort heißt es: \r\n„Favourable reference values – ‘range’ for species and habitats, ‘population’ for species, and ‘area’ for habitats – are critical in the evaluation of conservation status. The evaluation matrices (Parts C and E) of the reporting format require Member States to Seite 30 von 92 \r\n\r\nidentify favourable reference values for range (FRR) and area (FRA) for habitats and for range (FRR) and population (FRP) for the species.“ \r\nIns Deutsche übersetzt steht dort: \r\n„Günstige Referenzwerte - „Reichweite“ für Arten und Lebensräume, „Population“ für Arten und „Fläche“ für Lebensräume - sind entscheidend für die Bewertung des Erhaltungszustands. Die Bewertungsmatrizen (Teile C und E) des Berichtsformats verlangen von den Mitgliedstaaten, dass sie günstige Referenzwerte für die Reichweite (FRR) und die Fläche (FRA) für Lebensräume sowie für die Reichweite (FRR) und die Population (FRP) für die Arten angeben.““ \r\nDas heißt, die Festlegung der FRV (bzw. FRP für günstige Referenzpopulation) obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten. Dabei müssen sie allerdings nach der Rechtsprechung zu Art. 14 FFH-RL die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Methoden verwenden (vgl. EuGH-Urteil vom 29.07.2024 - C-436/22, Rn. 65). \r\nZur Festlegung des FRV/FRP für den Wolf hat das BfN 2024 eine Monografie veröffentlicht, die Schrift 715: „Populationsgefährdungsanalyse für die Art Wolf - Grundlage für die Ableitung des Referenzwertes für die günstige Gesamtpopulation: Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FKZ 3521 83 1300)“25\r\n25 BfN-Schrift 715 2024, der Volltext kann heruntergeladen werden unter: https://bfn.bsz-bw.de/front-door/index/index/docId/1899. . Darin steht auf S. 18 unter Ziff. 2.2: \r\n„[…] Bei der Erarbeitung von Referenzwerten im Zusammenhang mit der Erhaltungszustandsbewertung wurden von der Europäischen Kommission verschiedene Dokumente veröffentlicht, die entsprechende Vorgaben enthalten (Bijlsma et al. 2018, DG Environment 2023, Linnell et al. 2008). So sollen Referenzwerte u. a. auf der Grundlage ökologischer und biologischer Erwägungen festgelegt werden und für die Ableitung eines Referenzwertes für die günstige Referenzpopulation muss neben der demografischen Lebensfähigkeit auch die ökologische und genetische Diversität berücksichtigt werden. Die vorliegende Studie bildet einen zentralen Baustein in der Ableitung des Referenzwertes für die günstige Population. […]“ \r\nDie dort in Bezug genommene Veröffentlichung von Linnell et al. 2008 dürfte inzwischen allerdings veraltet sein: Linnell und Boitani haben im Januar 2025 ein neues Paper u. a. für den Wolf mit dem Titel „Developing methodology for setting Favourable Reference Values for large carnivores in Europe“26 \r\n26 Paper von Linnell/Boitani, abrufbar unter: https://brage.nina.no/nina-xmlui/bitstream/handle/11250/3175288/LinnellDevelopingFRV%20REPORT%20FINAL2025diamant.pdf?sequence=2&isAllowed=y. veröffentlicht. \r\nZu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Methoden sei schließlich noch anzumerken, dass der EuGH im Urteil zum Estländischen Wolf (12.06.2025 – C-629/23) ausführt, dass auch… Seite 31 von 92 \r\n\r\n„die Daten, Kriterien und Bewertungen, die zur Einstufung einer Art in die rote Liste der IUCN geführt haben, zu den wissenschaftlichen Daten gehören, die der betreffende Mitgliedstaat bei seiner eigenen Bewertung berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C 342/05, EU:C:2007:341, Rn. 26 und 27, vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente], C 217/19, EU:C:2020:291, Rn. 77 bis 88, sowie vom 29. Juli 2024, ASCEL, C 436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65 und 78). Doch die Einstufung einer Art in der Roten Liste der IUCN, insbesondere eine Einstufung in die Kategorie der Roten Liste „gefährdet“ auf nationaler Ebene, schließt als solche nicht aus, dass der Erhaltungszustand dieser Art im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl als günstig betrachtet wird, wenn die kumulativen Voraussetzungen, die in Art. 1 Buchst. i Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgelegt sind, vorliegen.“ \r\nDie Kriterien der sog. Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) können also als Teil der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Methoden bei der Prüfung des Erhaltungszustands im Rahmen von Art. 14 der Habitatrichtlinie einzubeziehen sein, dürften aber nicht ohne eigenständige Überprüfung übernommen werden, sondern könnten mit besseren wissenschaftlichen Erkenntnissen oder aufgrund konzeptioneller Probleme widerlegt werden (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 84-91). In Bezug auf Deutschland ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die IUCN-Einstufung für den Wolf deutschlandweit einheitlich vorgenommen wurde, was der im Rahmen von Art. 17 FFH-RL verlangten nach biogeografischen Regionen differenzierenden Bewertung nicht genügt. Somit ist der IUCN-Bewertung in Deutschland wenig Bedeutung beizumessen bzw. sie ist mit detaillierteren, kleinräumigeren Kriterien widerlegbar. \r\n\tFür das Gesamtergebnis des Erhaltungszustands in der biogeografischen Region ist in einem zweiten Schritt der schlechteste der vier Einzelwerte (Parameter) maßgeblich. Der Erhaltungszustand des Wolfs in einer biogeografischen Region ist deshalb nur dann als günstig zu bewerten, wenn dort alle vier Parameter mit „grün“ bewertet werden. Ausnahmsweise darf er auch als günstig eingestuft werden, wenn nur drei Parameter mit „grün sind“ und einer als „unbekannt“ gilt.27 \r\n27 Siehe https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019#anchor-2547. 3) Auf Bewertungskonferenzen werden die Berichtsentwürfe des BfN zu den einzelnen biogeografischen Regionen unter Leitung des BMUKN mit den Ländern diskutiert und abgestimmt. Anschließend wird der auf den Bewertungskonferenzen abgestimmte FFH-Bericht für ganz Deutschland vom BMUKN mit den anderen Bundesressorts, z.B. dem Landwirtschaftsministerium, abgestimmt (Ressortabstimmung). \r\n\t\r\n\r\nBei Anhang-V-Arten sind im FFH-Bericht zusätzlich Informationen über die Entnahme oder Nutzung der jeweiligen Art zu berichten. Seite 32 von 92 \r\n\r\n\r\n\t4) Nach der Ressortabstimmung werden die Berichtsdaten in elektronischer Form vom BfN an die EU übermittelt. \r\n\t5) Die EU aggregiert dann innerhalb von zwei Jahren aus den Berichten aller Mitglieds-staaten den Gemeinschaftsbericht gem. Art. 17 Abs. 2 FFH-RL. \r\n\t\r\n\t\r\n\r\n2.2.1.3.2 Aktuelle Entwicklungen zur Bewertung des Wolfs im FFH-Bericht 2025 \r\nDas BfN stuft nach eigenen Angaben auf seiner Webseite28 \r\n28 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/artenportraits/canis-lupus (letzter Aufruf am 19.05.2025, 10:55 Uhr). die Erhaltungszustände in der atlantischen und in der kontinentalen Region des Wolfs derzeit als „ungünstig – schlecht“ ein. Ob sich diese Bewertung so auch im FFH-Bericht 2025 wiederfinden wird, lässt sich daraus allerdings nicht sicher ableiten. \r\nDie oben dargestellten Bewertungsvorgaben der EU für den Erhaltungszustand gelten grundsätzlich für alle Arten, also auch für den Wolf. Das BfN schreibt dazu aber (vgl. Fn. 18): \r\n„Allerdings haben sich Bund und Länder aufgrund der Konflikte um die Ausbreitung des Wolfes für die Vorbereitung zum FFH-Bericht 2025 bereits auf der Umweltministerkonferenz (95. UMK, Top 22; 97. UMK, Top 17; 100. UMK, Top 19) auf ein eigenes Bund-Länder-Abstimmungsverfahren geeinigt.“ \r\nDie Protokolle zu den Umweltministerkonferenzen (UMK) sind öffentlich zugänglich. Auch in den jüngsten Protokollen zur 103., 102. und 101. UMK finden sich Ausführungen zum Wolf (vgl. Fn. 15). Laut dem UMK-Protokoll 103, TOP 15 und 16, wurde beschlossen, dass Bund und Länder zügig an einem nationalen Entwurf zur Umsetzung der Herabstufung des Wolfs in der FFH-RL arbeiten wollen. Dieser werde bereits jetzt vom Bund vorbereitet. Der TOP 16 („Aktives Bestandsmanagement beim Wolf ermöglichen“) sei mit dem TOP 15 behandelt worden (vgl. ebd.). Näheres hierzu lässt sich dem Protokoll selbst jedoch nicht entnehmen. \r\nMehreren UMK-Protokollen ist ferner zu entnehmen, dass es eine Ad-hoc-Staatssektretär*innen-Arbeitsgruppe (Sts-Ad-hoc AG) gibt oder gab, die mit der Erarbeitung des Wertes für die Größe der günstigen Referenzpopulation des Wolfs beauftragt worden ist (vgl. UMK 95, TOP 22, UMK 97, TOP 17, UMK 100, TOP 19). Eine nähere Beschreibung dieses Auftrags ist dem schriftlichen Bericht des BMUV vom 05.05.2023 zu entnehmen.29 \r\n29 Abrufbar unter: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/bericht-zu-top-18_1686050401.pdf. \r\nDie Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-An-halt und Bremen bitten den Bund ausweislich der Protokollerklärung zur 102. Seite 33 von 92 \r\n\r\nUmweltministerkonferenz, die Ergebnisse der Sts-Ad-hoc AG zur Beurteilung des günstigen Erhaltungszustandes der Art Wolf zur Vorbereitung des nächsten FFH-Berichts zugrunde zu legen.30 \r\n30 Abrufbar unter: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/102umk_endgueltiges_ergeb-nisprotokoll_1719251905.pdf. \r\nDie Ergebnisse der Sts-Ad-hoc AG selbst wurden noch nicht veröffentlicht. Informationen hier-über finden sich aber im Beschluss des Bundesrats vom 11. April 2025. Damit hat der Bundesrat in seiner 1053. Sitzung einen Beschluss über den künftigen Umgang mit dem Wolf in Deutschland und Europa gefasst (BR-Drs. 119/25).31 \r\n31 Abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0101-0200/119-25(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1. \r\nEr stellt darin dringenden Handlungsbedarf fest, um das Management lokaler Wolfsbestände zukünftig flexibler zu gestalten (vgl. Beschluss, Nr. 1). Er behauptet, durch die bisherigen Re-gelungen sei es nicht gelungen, Schäden in der Nutztierhaltung auf ein tragbares Maß zu begrenzen; diese Regelungslücke sei zu schließen (vgl. Nr. 2). Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, sich für eine Rechtsänderung in der EU einzusetzen, um den Schutzstatus des Wolfs insoweit anzupassen, dass ein regional differenziertes Management auf nationaler Ebene rechtssicher umgesetzt werden kann (vgl. Nr. 3). Die Bundesregierung wird zudem aufgefordert, nationale Rechtsänderungen für ein Bestandsmanagement zur Minderung von Nutztierschäden im Einklang mit Art. 11, 14 der FFH-Richtlinie mit den Ländern gemeinsam zu entwickeln (vgl. Nr. 4). Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Methodik für die nationale Bewertung des Erhaltungszustandes anzuwenden, die der realen Bestandsverbreitung stärker Rechnung trägt (vgl. Nr. 5). \r\nIn der Begründung des obigen Beschlusses (Seite 2) heißt es zu Nr. 4 (gemeint ist wohl Nr. 5): \r\n„Der FFH-Bericht der Bundesregierung 2025 an die Europäische Kommission sieht nach derzeitiger Entwurfslage vor, den Erhaltungszustand des Wolfsbestandes in der sogenannten kontinentalen biogeographischen Region als „ungünstig schlecht“ zu bewerten, obwohl in diesem Bereich (Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern) die meisten Wölfe Deutschlands vorkommen. Im Vergleich dazu ist für die sogenannte atlantische Region, die nur einen kleineren Anteil Deutschlands abdeckt, der Erhaltungszustand des dort vorkommenden Wolfsbestandes (großer Teil Niedersachsens) als „günstig“ eingestuft. Die Gesamtbewertung des Erhaltungszustandes des Wolfs für Deutschland wird damit als „ungünstig schlecht“ erfolgen. Dieses Bewertungssystem bildet für die Art Wolf nicht die reale Bestandssituation und entwicklung ab. Dies würde Bestandsmanagementmaßnahmen auch bei einer Umlistung des Wolfs in der FFH-Richtlinie in Anhang V konterkarieren und ist daher von der Bundesregierung dringend zu korrigieren.“ Seite 34 von 92 \r\n\r\nOb die darin enthaltenen Aussagen über den FFH-Berichtsentwurf 2025 tatsächlich zutreffen, kann bis zu dessen Veröffentlichung nicht überprüft werden. Zum übrigen Inhalt lässt sich aber an dieser Stelle schon eine Einschätzung abgeben: \r\nDass in den oben genannten Bundesländern die meisten Wölfe vorkommen, dürfte zwar stimmen. Dies lässt sich der Karte des BfN zum Monitoringjahr 2023/24 entnehmen (linke Abbildung unten).32 \r\n32 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/sites/default/files/2024-11/2023_24%20Wolf_vorkommen_pac.pdf. Die Einstufung des Erhaltungszustands in der kontinentalen biogeographischen Region als „ungünstig schlecht“ dürfte sich dennoch als zutreffend erweisen, wie die nachfolgende Gegenüberstellung der Karten zum Wolfsvorkommen des BfN im Monitoringjahr 2023/24 (links, vgl. Fn. 27) und zur Einteilung der Bundesrepublik in biogeografische Regionen33 \r\n33 Abrufbar unter: https://www.bfn.de/daten-und-fakten/biogeografische-regionen-und-naturraeumliche-haupteinheiten-deutschlands. (rechts) erkennen lässt: \r\nAus den Karten geht hervor, dass im Moment annäherungsweise gleich viele Wölfe in der atlantischen Region (Nordwesten) wie in der kontinentalen Region (dort vor allem im Nordos-ten) vorkommen. Die atlantische Region nimmt aber im Vergleich zur kontinentalen Region viel weniger Fläche der Bundesrepublik ein. Während im Norden der kontinentalen Region die Wolfsbestände dicht sind, sind sie in Mitteldeutschland, im Süden und im Südwesten der Seite 35 von 92 \r\n\r\nBundesrepublik noch sehr gering. Damit erscheint es plausibel, dass der Erhaltungszustand in der gesamten kontinentalen Region noch als ungünstig zu bewerten ist. \r\nDie Bewertungen der Erhaltungszustände im Entwurf des FFH-Berichts 2025 – falls die oben zitierten Aussagen des Bundesrats tatsächlich zutreffen – erschienen vor diesem Hintergrund also zutreffend. Sie dürften nach hiesiger Auffassung, entgegen der Behauptung des Bundes-rats, die „reale Bestandssituation“ des Wolfs aufgrund der Monitoringdaten zutreffend wieder-geben. \r\nOhnehin liefe die obige Aufforderung der Bundesregierung nach Nr. 5 des Bundesratsbeschlusses ins Leere, da die Bewertung der Erhaltungszustände nach dem von der EEA verbindlich vorgegebenen Schema zu erfolgen hat, also insbesondere den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten entsprechen muss (siehe oben). Eine politisch motivierte falsche Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs im FFH-Bericht 2025 wäre nach den Anforderungen der EEA an die Berichtserstellung unzulässig, verstieße also gegen Art. 17 Abs. 1 FFH-RL. \r\nUm den politischen Forderungen von Teilen der Jagd- und Landwirtschaftsverbände nach einem Wolfsjagdrecht Rechnung zu tragen, wäre es auch denkbar, den Erhaltungszustand des Wolfs im FFH-Bericht 2025 beispielsweise für die kontinentale biogeografische Region nicht als günstig, sondern als unbekannt (unknown) zu bewerten. \r\nDie Einstufung einzelner der vier Parameter zur Bewertung des Erhaltungszustands als „unbekannt“ wird in Part C des Berichtsformats der EEA zwar offiziell vorgesehen.34 \r\n34 Abrufbar unter: cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17/Reporting2025/Art.17 report format 2019-2024.pdf/. In den guidelines heißt es dazu aber unter anderem: \r\n„A conclusion of FRR or FRA ‘unknown’ should only be used in the cases where there is hardly any data about habitat’s current range and surface area and no information about its historical context.“ \r\nDas heißt, ein Parameter darf nur dann als unbekannt bewertet werden, wenn die Datenlage keine andere Aussage zulässt. Deshalb schreibt auch das BfN zu der Bewertung als unbekannt: \r\n„Ermöglicht die Datenlage keine exakte Bewertung der Parameter, so werden diese als \"unbekannt [grau]\" eingestuft. Die Mitgliedsstaaten konkretisieren die allgemeine Bewertungsmatrix durch detaillierte art- bzw. lebensraumbezogene Bewertungsschemata mit Grenz- und Schwellenwerten für jedes Kriterium, anhand derer sie die Parameter nach dem Ampelschema einstufen. Die Gesamtbewertung des Erhaltungs-zustandes, also die Aggregation der vier Einzelparameterbewertungen, folgt festen Regeln: Seite 36 von 92 \r\n\r\nGrundsätzlich ist der schlechteste Einzelwert maßgeblich. Der Erhaltungszustand ist nur dann günstig, wenn alle vier Parameter mit \"grün\" bewertet werden oder drei Parameter mit \"grün\" und einer als \"unbekannt\" gilt.“ \r\nSchon die Einstufung eines einzelnen Parameters als unbekannt ist demzufolge nur ausnahmsweise zulässig, falls es an den erforderlichen Daten fehlt. Die Einstufung des gesamten Erhaltungszustands richtet sich nach dem schlechtesten der vier Einzelparameter. Der Erhaltungszustand könnte deshalb nur dann als unbekannt eingestuft werden, wenn Daten über sämtliche Parameter fehlen würden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der bestehenden Monitoringpflichten nach Art. 11 FFH-RL höchst unwahrscheinlich. \r\nSollte es dennoch zu der Bewertung des Erhaltungszustands im FFH-Bericht als unbekannt kommen, ist fraglich, wie damit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL umzugehen wäre. Da nach dem Urteil des EuGH vom 29.07.2024 – C-436/22 (dazu später ausführlicher) zur Be-wertung des Erhaltungszustands nicht nur der FFH-Bericht, sondern auch „alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 II AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen“ sind (vgl. ebd., Urteilstenor), müsste die Bewertung als unbekannt vorsorglich wie die Bewertung als ungünstig behandelt werden. \r\nDafür spricht auch, dass es zur Bewertung als unbekannt nur kommen dürfte, wenn es an den erforderlichen Daten fehlen würde (siehe oben). Das wäre also nur denkbar, wenn der Mitgliedstaat seinen Montoringpflichten nach Art. 11 FFH-RL nicht ausreichend nachkäme. Da die Überwachung nach Art. 11 FFH-RL aber die wesentliche Voraussetzung zur Prüfung der Notwendigkeit von Maßnahmen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL ist, sanktioniert der EuGH eine Verletzung der Monitoringpflichten im Urteil vom 29.07.2024 (a.a.O.), Rn. 59 wie folgt: \r\n„Eine Art darf daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt ist.“ \r\nSowohl aus der Geltung des Vorsorgeprinzips als auch aus den Ausführungen unter Rn. 59 ist zu schließen, dass im – unwahrscheinlichen – Fall, dass der Erhaltungszustand des Wolfs in einer biogeografischen Region Deutschlands im FFH-Bericht als unbekannt eingestuft werden sollte, dies rechtlich genauso zu behandeln wäre, als wäre er ungünstig. \r\n2.2.1.4 Problem: Welche räumlichen Bezugsgrenzen sind für den Erhaltungszustand im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL maßgeblich? \r\nWie aus den obigen Ausführungen bereits hervorgeht, ist zur Bewertung des Erhaltungszustands einer Art nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL nicht allein auf den FFH-Bericht nach Art. 17 FFH-RL abzustellen. Zusätzlich dazu sind alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie Seite 37 von 92 \r\n\r\ndas in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.07.2024 – C-436/22, Tenor und Rn. 65). \r\nDas wirft die bereits angeklungene Frage danach auf, welche räumlichen Bezugsgrenzen für die Beurteilung des Erhaltungszustands im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL maßgeblich sind. \r\nDer Wortlaut des Art. 14 FFH-RL spricht nur vom günstigen Erhaltungszustand der Art, ohne einen räumlichen Bezug, beispielsweise auf die biogeographischen Regionen oder auf das Gebiet des Mitgliedstaats, vorzunehmen. Die eingangs erwähnte Legaldefinition des (günstigen) Erhaltungszustands in Art. 1 lit. i, Art. 2 Abs. 1 FFH-RL geht vom gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten aus. \r\nDa sich aber die Erhaltungszustände der Wolfsbestände innerhalb des gesamten Gebiets der EU als sehr unterschiedlich erweisen und deshalb selbst die FFH-RL lokale Populationen schon vor der Richtlinienänderung unterschiedlich streng schützt (vgl. Ausführungen oben zum Wolf in Spanien), bedarf es einer räumlich differenzierten Bewertung der Erhaltungszustände innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL. \r\nDas schreibt auch Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 12.12.2024 (C-629/23 – estnischer Wolf): \r\nDer territoriale Bezugsrahmen für die Anwendung von Art. 14 FFH-RL, insbesondere die Prüfung des Erhaltungszustands einer Art, sei das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats, nicht die gesamte Union (vgl. Rn. 41-42). Denn in Art. 2 Abs. 1 FFH-RL werde zwar auf „das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat“ abgestellt (Rn. 33). Hierauf könne es aber für den einzelnen Mitgliedstaat deshalb nicht ankommen, weil die Maßnahmen nach Art. 14 FFH-RL nicht von der Kommission, sondern von den Mitgliedstaaten zu treffen sind und diese nur für „ihr eigenes Staatsgebiet oder Teile davon Maßnahmen ergreifen“ können (Rn. 36) und das auch nur, „soweit sich das natürliche Verbreitungsgebiet der betreffenden Art zumindest potenziell auf das Gebiet des Mitgliedstaats erstreckt“ (Rn. 40). \r\nNach den Vorgaben der EEA hat im FFH-Bericht nach Art. 17 FFH-RL eine Beurteilung unterteilt nach biogeografischen Regionen zu erfolgen. Die Bewertung im Bericht ist aber, wie gesagt, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL nicht allein maßgeblich, weshalb dort ein abweichender räumlicher Maßstab gelten kann und auch gilt, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt. \r\nIm Einzelnen: Seite 38 von 92 \r\n\r\n2.2.1.4.1 EuGH-Urteil vom 29.07.2024 zu Art. 14 FFH-RL (iberischer Wolf) \r\nDer EuGH spricht zwar im Tenor des Urteils vom 29.07.2024 (C-436/22 (ASCEL) –, NVwZ 2025, 164) „vom Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat“, nimmt in der Urteilsbegründung aber eine kleinräumigere Betrachtung vor: \r\n„Der Begriff „natürliches Verbreitungsgebiet“, der eines der Kriterien [nach der Definition in Art. 1 lit. i FFH-RL] darstellt, die bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob der Erhaltungszustand einer Art günstig ist, umfasst im Fall von geschützten Tierarten, die – wie der Wolf – große Lebensräume beanspruchen, mehr als den geografischen Raum, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist (EuGH C-88/19, E-CLI:EU:C:2020:458 Rn. 38 = NVwZ 2020, 1186 – Alianta pentru combaterea abuzurilor).“ (Rn. 61) \r\n„Es sind nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme ist, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend (vgl. in diesem Sinne EuGH C-674/17, ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 61 = NVwZ 2019, 1827 – Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola).“ (Rn. 63) \r\n„Daraus folgt, dass die Bewertung des Erhaltungszustands einer Art und der Frage, ob es angezeigt ist, auf Art. 14 der Habitatrichtlinie gestützte Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung nicht nur des gem. Art. 17 dieser Richtlinie erstellten Berichts, sondern auch der neuesten wissenschaftlichen Daten, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, durchzuführen ist. Diese Bewertungen müssen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden.“ (Rn. 65) \r\nAus der Urteilsbegründung geht zunächst hervor, dass im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL nicht nur auf das „natürliche Verbreitungsgebiet“ i. S. v. Art. 1 lit. i FFH-RL abgestellt werden darf. \r\nStattdessen hat eine großräumigere Betrachtung zu erfolgen. Für die Ermittlung des maßgeblichen Erhaltungszustands sind dabei mehrere räumliche Ebenen relevant sind: eine lokale Ebene, eine biogeografische Ebene, die die gesamte Fläche einer biogeografischen Region innerhalb eines Mitgliedstaats umfasst und, falls die biogeografische Region sich auf weitere Mitgliedstaaten erstreckt, auch eine grenzüberschreitende Ebene. \r\nDabei ließe sich die Formulierung in Rn. 63 so verstehen, dass die lokale Ebene eine Betrachtung der einzelnen biologischen Populationen erfordert. Roth-Weiß kritisiert in ihrer Anmerkung zum Urteil vom 29.07.2024, dass „die Wolfsbestände in den biogeografischen \r\nRegionen sind mit den biologischen Wolfspopulationen nicht gleichzusetzen“ seien und der EuGH offengelassen habe, welche beider Kategorien der Beurteilungsmaßstab für den günstigen Erhaltungszustand im Rahmen von Art. 14 FFH-RL ist (vgl. NVwZ 2025, 164 (169). Seite 39 von 92 \r\n\r\nDer EuGH musste die Frage nach den maßgeblichen räumlichen Bezugsgrenzen in diesem Fall noch nicht abschließend beantworten, weil sich der Wolf zum dort maßgeblichen Zeitpunkt in allen biogeografischen Regionen Spaniens in einem ungünstigen Erhaltungszustand befand, es also keinen Unterschied gemacht hätte, ob auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder kleinräumigere Bezugsgrenzen abgestellt worden wäre (vgl. Rn. 45, 67 des Urteils). \r\nDie abweichende Formulierung im Tenor, wo auf den Erhaltungszustand im (gesamten) Mitgliedstaat abgestellt wird, führt aus diesem Grund nicht zu einem Widerspruch. Eine widerspruchsfreie Deutung ist dahingehend möglich, dass der nationale Erhaltungszustand im Mitgliedstaat die Bewertung der lokalen und biogeografischen Ebene einschließt. Der Erhaltungszustand im Mitgliedstaat wäre nach diesem Verständnis nur dann als günstig anzusehen, wenn er zugleich auch auf der lokalen und biogeografischen Ebene günstig ist. \r\n2.2.1.4.2 EuGH-Urteil vom 11.07.2024 zu Art. 16 FFH-RL (österreichischer Wolf) \r\nDas Urteil vom 11.7.2024 – C-601/22 (Umweltverband WWF Österreich/Tiroler Landesregierung) betrifft das Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 12 und Art. 16 FFH-RL. \r\nMit seiner zweiten Frage wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 1 FFH-RL dahin auszulegen ist, dass der günstige Erhaltungszustand allein unter Berücksichtigung des lokalen und nationalen Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder anhand der gesamten biogeografischen Region, die über die nationalen Grenzen hinausgeht, zu beurteilen ist (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 47). \r\nIn seiner Antwort auf diese Vorlagefrage führt der EuGH in Rn. 57 f. aus, dass: \r\n„[…] der günstige Erhaltungszustand der betreffenden Tierart [muss] erstens und zwangsläufig auf lokaler und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden […], so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde. \r\nDaher kann die Bewertung nur, wenn sich der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart auf lokaler und nationaler Ebene als günstig erweist, zweitens, vorausgesetzt, die verfügbaren Daten lassen dies zu, grenzüberschreitend geprüft werden. Wie die Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll nämlich mit der Berücksichtigung des Erhaltungszustands auf dieser letzten Ebene verhindert werden, dass nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie eine Ausnahme zugunsten eines Mitgliedstaats gewährt wird, in dessen Gebiet der Erhaltungszustand dieser Art günstig wäre, obwohl dieser Erhaltungszustand auf grenzüberschreitender Ebene ungünstig wäre.“ Seite 40 von 92 \r\n\r\nUnter Rn. 61 f. wird ergänzt: \r\n„Diese Schlussfolgerung wird außerdem durch Punkt 3-64 des Leitfadens bestätigt, in dem die Kommission zum einen ausführt, dass die genannte Bewertung in Anbetracht u.a. des Wortlauts von Art. 16 der Habitatrichtlinie, der auf „Populationen der betroffenen Art“ verweist, „(i)n den meisten Fällen … auf einer niedrigeren Ebene [(zB auf der Ebene eines Standorts oder einer Population)] als auf der Stufe der biogeografischen Region (wird) erfolgen müssen, damit sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist“ und spezifischen Problemen Rechnung trägt. Zum anderen wird dort klargestellt: „Anschließend müsste die auf einer niedrigeren Ebene vorgenommene Bewertung mit der Situation verglichen werden, wie sie sich in einem größeren Maßstab (zB biogeografisch, grenzüberschreitend oder national) darstellt, um ein Gesamtbild der Situation zu erhalten“. \r\nDagegen ist sodann darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen der Behörde der Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Population, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaats erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die Europäische Union gebunden ist, bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann (EuGH ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 60 = BeckRS 2019, 23630 – Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola).“ \r\nDemnach ergibt sich eine Prüfungskaskade von der lokalen über die nationale bis hin zur grenzüberschreitenden biogeografischen Ebene, sofern im Nachbarstaat ebenfalls die FFH-RL gilt. Auf jeder dieser Ebenen muss kumulativ der Erhaltungszustand günstig sein, damit eine Ausnahme gem. Art. 16 FFH-RL möglich ist. \r\nDer EuGH zitiert im Urteil vom 29.07.2024 zum iberischen Wolf ausdrücklich seine obige Rechtsprechung zu Art. 16 FFH-RL (vgl. ebd. Rn. 63). Daher liegt es nahe, die zuvor zu Art. 16 FFH-RL gebildeten Grundsätze vollständig auf Art. 14 FFH-RL zu übertragen, um zu einer widerspruchsfreien und einheitlichen Lesart der räumlichen Bezugsgrößen in Art. 14 und Art. 16 FFH-RL zu gelangen. \r\nOb der EuGH dies in seinem Urteil vom 29.07.2024 beabsichtigt habe, bleibt nach Ansicht von Roth-Weiß wegen des ihres Erachtens uneinheitlichen und vagen Sprachgebrauchs unklar (vgl. oben). Roth-Weiß schließt daraus, dass der EuGH noch offengelassen habe, ob die lokale Populationsebene oder die biogeografische Region maßgeblich sei (Anmerkung Roth-Weiß zu EuGH, Urt. v. 29.07.2024, NVwZ 2025, 164 (169)). \r\n2.2.1.4.3 EuGH-Urteil vom 12.06.2025 zu Art. 14 FFH-RL (estnischer Wolf) \r\nSpätestens mit dem jüngsten Urteil des EuGH zum estnischen Wolf vom 12.06.2025 dürfte sich die einheitliche Interpretation der maßgeblichen Bezugsräum ein Art. 16 und Art. 14 FFH-RL aber bejahen lassen. Dieses Urteil hat Vorlagefragen zur Anwendung von Art. 14 FFH-RL auf den estnischen Wolf zum Gegenstand, der ebenso wie der iberische Wolf, schon nach Seite 41 von 92 \r\n\r\nmomentaner (alter) Fassung der FFH-RL nur unter Anhang V, nicht jedoch unter Anhang IV aufgeführt wird. \r\nDas vorlegende Gericht wollte mit seiner ersten Vorlagefrage wissen ((EuGH, Urteil vom 12.06.2025 – C-629/23 – (MTÜ Eesti Suurkiskjad) –, Rn. 31): \r\n„1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass er dazu verpflichtet, beim Erlass der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Art. 1 Buchst. i für eine regionale Population einer Art in einem bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten, oder kann der Erhaltungszustand der gesamten Population im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt werden?“ \r\nIn Rn. 45 des Urteils stellt der EuGH zunächst klar, dass es im Rahmen von Art. 14 FFH-RL auf den Begriff „Erhaltungszustand einer Art“ nach der Legaldefinition in Art. 1 Buchst. i Abs. 1 der Habitatrichtlinie ankommt, die wiederum an das in Art. 2 der Habitatrichtlinie bezeichnete Gebiet, also den gesamten Geltungsbereich der FFH-RL, anknüpft. Sodann nimmt er auf die drei kumulativen Voraussetzungen in Art. 1 Buchst. i Abs. 2 der Habitatrichtlinie Bezug, die für einen „günstigen“ Erhaltungszustand verlangt werden und zitiert in diesem Zusammenhang Rn. 60 des Urteils vom 29.07.2024 zum iberischen Wolf, vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2025, Rn. 46: \r\n„Zum anderen wird gemäß Art. 1 Buchst. i Abs. 2 der Habitatrichtlinie der Erhaltungszustand einer Art als günstig betrachtet, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen sein, dass diese ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird. Zweitens darf das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnehmen noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen. Drittens muss ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Populationen der betreffenden Art zu sichern (Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ \r\nDer EuGH überträgt anschließend seine Rechtsprechung zu Art. 16 ausdrücklich auf Art. 14 FFH-RL: \r\n„Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 der Habitatrichtlinie […] ergibt sich, dass dieser [Erhaltungs-]Zustand in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss, so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine nur auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde (Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a., C 601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57). \r\nGleiches gilt notwendigerweise im Rahmen der Durchführung von Art. 14 der Habitatrichtlinie. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 39 und 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann nämlich eine Art, wenn ihr Erhaltungszustand in einem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich zumindest potenziell ihr natürliches Verbreitungsgebiet Seite 42 von 92 \r\n\r\nerstreckt, nicht günstig ist, dort ihre ökologische Funktion nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang verwirklichen, selbst wenn die in diesem Mitgliedstaat vorkommende Population der betreffenden Art Teil einer Population mit günstigem Erhaltungszustand ist.“ (Rn. 47 f.) \r\nIn diesem Urteil wird also die gleiche, oben schon beschriebene, Prüfungskaskade über drei Ebenen herangezogen. \r\nZur Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Entwicklungen führt der EuGH in Rn. 58 f. des Urteils vom 12.06.2025 aus: \r\n„Insoweit ist insbesondere erstens jede vorhersehbare Veränderung zu berücksichtigen, die den Austausch zwischen der in dem betreffenden Mitgliedstaat vorkommen-den Population und den anderen Populationen, die zu derselben Population gehören, beeinträchtigen kann. \r\nDer vom vorlegenden Gericht genannte Bau von Grenzzäunen zwischen zum einen der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen sowie zum anderen der Republik Belarus und der Russischen Föderation stellt eine solche Veränderung dar. Diese Zäune sind nämlich geeignet, den Austausch zwischen den Populationen der betreffenden Art, die zum einen in diesen Mitgliedstaaten sowie zum anderen in Belarus und Russland vorkommen, zu beeinträchtigen.“ \r\nWie sich schon aus Rn. 58 des Urteils vom 11.7.2024 ergibt (siehe oben) und nunmehr durch das Urteil vom 12.06.2025 bestätigt wird, hat der Mitgliedstaat bei der Bewertung des günsti-gen Erhaltungszustands grenzüberschreitende vorhersehbare Entwicklungen zu berücksichti-gen, die zu einer Gefährdung des günstigen Erhaltungszustands führen können. \r\nDas heißt also, um eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall nach Art. 16 FFH-RL erteilen zu dürfen oder um im Rahmen von Art. 14 FFH-RL rechtmäßig Exemplare der betroffenen Art entnehmen (jagen) oder anderweitig nutzen zu dürfen, muss sich die Art kumulativ erstens auf lokaler/örtlicher, zweitens auf nationaler und drittens auf internationaler/grenzüberschreitender Ebene dauerhaft – trotz der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme – in einem „günstigen Erhaltungszustand“ befinden. \r\nDie Prüfung hat dabei von der kleinräumigen über die mittlere bis hin zur großräumigen Ebene zu erfolgen. \r\nWenn schon auf niedrigster Ebene (lokal) ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt, ist die Entnahme unzulässig, ohne dass es einer großräumigeren Betrachtung bedarf. Eine großräumigere Betrachtung, die zur Verschleierung im Sinne einer Relativierung der Auswirkungen führen würde, wäre sogar ausdrücklich unionsrechtswidrig (vgl. EuGH-Urteil vom 12.06.2025, Rn. 47). Seite 43 von 92 \r\n\r\n2.2.1.4.4 Unklarheiten in der EuGH-Rechtsprechung \r\nEs verbleiben nach den obigen Erkenntnissen aber noch zwei Unklarheiten in der EuGH-Rechtsprechung. \r\nDie drei oben vorgestellten Urteile des EuGH lassen erstens eine Frage in Bezug auf die nationale Ebene offen. Diesbezüglich verwendet der EuGH unterschiedliche Begriffe: mal spricht er nur von der nationalen Ebene (vgl. Urteil vom 12.06.2025, Rn. 47), mal von der Ebene der biogeografischen Region innerhalb eines Mitgliedstaats (vgl. Urteil vom 29.07.2024, Rn. 63, 65). Es besteht also noch Unsicherheit dahingehend, ob die nationale Ebene gesamtstaatlich einheitlich zu bewerten ist oder innerhalb des Mitgliedstaats räumlich zu differenzieren ist. \r\nZu einer widerspruchsfreien und einheitlichen Auslegung der drei Urteile gelangt man nur unter der Bedingung, dass auf der mittleren/nationalen Ebene eine räumlich differenzierte Bewertung in Bezug auf die biogeografischen Regionen verlangt wird. \r\nDiese Lesart steht einerseits im Einklang mit den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 12.12.2024 (ECLI:EU:C:2024:1029 = BeckRS 2024, 34931 – Eesti Suurkiskjad), die dem Urteil zum estnischen Wolf vom 12.06.2025 zugrunde liegen. Sie spricht darin explizit davon, dass der Erhaltungszustand zwangsläufig auf lokaler und nationaler Ebene bewertet werden muss, so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand „im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird.“ (a.a.O., Rn. 42) \r\nAußerdem ist die regional differenzierte Betrachtung innerhalb eines Mitgliedstaats die denklogische Konsequenz aus dem Anspruch, gegebenenfalls grenzüberschreitende Einflüsse berücksichtigen zu müssen. Denn bei einem Staat wie Deutschland, der großflächig ist und an zahlreiche andere Mitgliedstaaten angrenzt, können verschiedene grenzüberschreitende Einflüsse in den jeweiligen Teilbereichen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik bestehen. \r\nSchließlich spricht dafür auch folgende Erwägung: Die Aussage, dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Mitgliedstaat nicht durch eine grenzüberschreitende Bewertung verschleiert werden darf (s. o.), lässt sich insoweit nutzbar machen, als danach auch keine Verschleierung innerhalb des Mitgliedstaats zulässig sein darf. Übertragen auf unterschiedliche lokale Erhaltungszustände innerhalb eines Mitgliedstaats würde das bedeuten, dass nicht ein ungünstiger Erhaltungszustand in einer Region (in Deutschland beispielsweise in der kontinentalen Region) durch einen günstigen Erhaltungszustand in einer anderen Region innerhalb desselben Mitgliedstaats (in Deutschland zum Beispiel der atlantischen Region) durch eine Gesamtbewertung verschleiert werden darf. \r\nDaher empfiehlt es sich, die mittlere/nationale Ebene unterteilt nach den biogeografischen Regionen zu beurteilen. Seite 44 von 92 \r\n\r\nHinweise auf die Zulässigkeit einer räumlichen Differenzierung nach Bundesländern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland finden sich an keiner Stelle innerhalb der EuGH-Urteile. Für könnten zwar formelle Gründe (Zuständigkeiten der Länder/Landesbehörden) und eine praktikable Handhabung sprechen, teleologische Erwägungen sprächen aber dagegen. Denn die FFH-RL knüpft ihrem Telos nach an die biologischen Bedürfnisse der geschützten Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet an (vgl. Art. 1, 2 FFH-RL). Die Tiere halten sich aber nicht an unsichtbare Landesgrenzen, was auch der Grund dafür ist, dass der EuGH eine grenzüberschreitende Betrachtung für erforderlich hält. Eine räumlich differenzierte Betrachtung nach Bundeslandgrenzen stünde folglich nicht im Einklang mit der FFH-RL und wäre deshalb abzulehnen. \r\nEine zweite Unklarheit besteht nach den oben vorgestellten Urteilen in Bezug auf die Reich-weite der Verpflichtung zur Berücksichtigung grenzüberschreitender Entwicklungen im Rah-men von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL. \r\nIn Rn. 48 des Urteils vom 12.06.2025 führt der EuGH aus: \r\n„Gleiches gilt notwendigerweise im Rahmen der Durchführung von Art. 14 der Habitatrichtlinie. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 39 und 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann nämlich eine Art, wenn ihr Erhaltungszustand in einem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich zumindest potenziell ihr natürliches Verbreitungsgebiet erstreckt, nicht günstig ist, dort ihre ökologische Funktion nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang verwirklichen, selbst wenn die in diesem Mitgliedstaat vorkommende Population der betreffenden Art Teil einer Population mit günstigem Erhaltungszustand ist.“ \r\nUnd in der Zusammenfassung seiner Antworten auf die Fragen eins bis drei schreibt der EuGH unter Rn. 66, 2. Spiegelstrich: \r\n„- der günstige Erhaltungszustand dieser Art muss in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden. Dieser Mitgliedstaat kann jedoch im Rahmen der Bewertung im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, ob der Erhaltungszustand einer Tierart, die zu einer Population gehört, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich über sein Hoheitsgebiet hinaus erstreckt, „günstig“ im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Richtlinie ist, den Austausch zwischen der Population der betreffenden Art, die in seinem Hoheitsgebiet vorkommt, und den Populationen dieser Art, die in benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern vorkommen, berücksichtigen. Bei der Beurteilung, wie maßgeblich ein solcher Austausch ist, muss der betreffende Mitgliedstaat u. a. jede vorhersehbare und wahrscheinliche Veränderung, die diesen Austausch beeinträchtigen kann, das Niveau des Rechtsschutzes, der von diesen anderen Mitgliedstaaten und Drittländern gewährleistet wird, sowie den Grad der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden berücksichtigen.“ \r\nDaraus lässt sich schließen, dass der Mitgliedstaat jedenfalls zu berücksichtigen hat, ob der günstige Erhaltungszustand einer Art in einer grenzübergreifenden biogeografischen Region Seite 45 von 92 \r\n\r\ndurch Einflüsse aus benachbarten Mitgliedstaaten vorhersehbar beeinträchtigt wird. Solche negativen Einflüsse von außen, beispielsweise in Form von Wildtiergrenzzäunen, die den genetischen Austausch verhindern, hat der Mitgliedstaat in der Bewertung zu berücksichtigen (vgl. Rn. 59). \r\nFraglich ist aber, ob die Verantwortung des Mitgliedstaats zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung auch so weit reicht, dass er, wenn sich die Art in seinem Staatsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL dazu verpflichtet ist, nur solche Maßnahmen zu erlassen, die sicherstellen, dass der günstige Erhaltungszustand auch außerhalb seines Hoheitsgebiets aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann. Da-nach wäre beispielsweise in Deutschland ein Jagdrecht auf den Wolf nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL unzulässig, obwohl sich der Wolf – unterstellt – in jeder biogeografischen Region einem günstigen Erhaltungszustand befände, wenn durch das Jagdrecht seine Ausbreitung in an-grenzende Mitgliedstaaten, wo er sich noch in ungünstigen Erhaltungszuständen befände, verhindert würde. \r\nDiese strenge Auslegung zur Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Auswirkungen entspräche den biologischen Bedürfnissen der geschützten Arten. Sie stünde auch im Einklang mit den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 11.07.2024 zum österreichischen Wolf in Bezug auf die Ausnahme vom Entnahmeverbot nach Art. 12 FFH-RL gemäß Art. 16 FFH-RL, in der in Rn. 58 beschriebenen Fallgruppe (Hervorhebung durch Unterzeichner): \r\n„Daher kann die Bewertung nur, wenn sich der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart auf lokaler und nationaler Ebene als günstig erweist, zweitens, vorausgesetzt, die verfügbaren Daten lassen dies zu, grenzüberschreitend geprüft werden. Wie die Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll nämlich mit der Berücksichtigung des Erhaltungszustands auf dieser letzten Ebene verhindert werden, dass nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie eine Ausnahme zugunsten eines Mitgliedstaats gewährt wird, in dessen Gebiet der Erhaltungszustand dieser Art günstig wäre, obwohl dieser Erhaltungszustand auf grenzüberschreitender Ebene ungünstig wäre.“ \r\nZwar wurde oben im Ergebnis angenommen, dass der EuGH (spätestens) mit seinem Urteil zum estnischen Wolf vom 12.06.2025 einheitliche Maßstäbe im Rahmen von Art. 14 und Art. 16 FFH-RL normieren wollte. Allerdings hat er in Rn. 47 des Urteils vom 12.06.2025 ausdrücklich nur Rn. 57 des Urteils vom 11.07.2024 und gerade nicht Rn. 58 zitiert. Dies könnte als bewusste Entscheidung dahingehend zu verstehen sein, dass die Fallgruppe in Rn. 58 im Rahmen von Art. 14 FFH-RL doch anders zu behandeln wäre. Für eine insoweit unterschiedliche Beurteilung spräche, dass sich der österreichische Fall auf eine Ausnahme vom gegenüber Art. 14 FFH-RL strengeren Schutzregime nach Art. 12 FFH-RL bezog. \r\nDafür, dass die Reichweite der grenzüberschreitenden Berücksichtigungspflicht im Rahmen von Art. 14 FFH-RL nicht so weit gemeint ist wie in Rn. 58 des Urteils vom 11.07.2024, lässt sich schließlich folgendes Argument anführen: Seite 46 von 92 \r\n\r\nEine so strenge Auslegung der grenzüberschreitenden Auswirkungen dürfte aber über das erforderliche Maß der Verantwortung, die der Richtliniengeber einem Mitgliedstaat abverlangen kann, hinausgehen. Denn damit würde der Mitgliedstaat letztlich für die Erreichung der Ziele der FFH-RL in fremdem Hoheitsgebiet in die Verantwortung gezogen. Dies liegt aber außerhalb seiner staatlichen Souveränität und damit auch außerhalb seines unmittelbaren Einflusses. \r\nWie sich der EuGH sich zu dieser Frage abschließend verhalten würde, kann dennoch nicht abschließend beurteilt werden. \r\n2.2.2 Fazit zum neuen unionsrechtlich verlangten Schutzminimum nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL \r\nDie Richtlinienänderung eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, das Schutzniveau des Wolfs in Deutschland auf das Schutzminimum herabzusetzen, das Art. 14 Abs. 1 FFH-RL verlangt. Die danach geltenden konkreten Anforderungen lassen sich aber nicht ohne Weiteres anhand des Wortlauts der Vorschrift bestimmen, da diese an das Merkmal des „günstigen Erhaltungszustands“ anknüpft. Hierbei handelt es sich nicht um einen starren Zustand, sondern um einen dynamischen, lokal unterschiedlich zu bewertenden Zustand, genauer gesagt eine Prognoseentscheidung über die zukünftige Zustandsentwicklung. \r\nDie Bewertung, ob sich eine Art nach Maßgabe der Voraussetzungen in Art. 1 lit. i FFH-RL in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, mithin nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL entnommen oder genutzt werden darf, ist zum jeweils aktuellen Zeitpunkt auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten, des FFH-Berichts und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zu bewerten. \r\nIn räumlicher Hinsicht ist der Erhaltungszustand kumulativ über drei Ebenen zu bewerten, nämlich zunächst zwangsläufig auf kleinräumiger lokaler Ebene. Dann auf nationaler Ebene, dabei ist aber zwischen unterschiedlichen biogeografischen Regionen zu differenzieren. Und schließlich, wenn Anhaltspunkte und Daten Anlass dazu geben, auch grenzüberschreitend in Bezug auf die Populationen in benachbarten Mitgliedstaaten. \r\nDie Entnahme oder Nutzung von Tieren einer Anhang V-Art ist gem. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL nur insoweit und nur solange zulässig, wie sie mit der Aufrechterhaltung eines am Ort der Handlung bestehenden günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. \r\nAus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL folgt die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Maßnahmen zu ergreifen, um den günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, wenn die Bewertung ergibt, dass dieser als ungünstig/schlecht einzustufen ist. Der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats reduziert sich dann auf null, sodass ein Jagdverbot anzuordnen ist. Seite 47 von 92 \r\n\r\nGilt aufgrund eines ungünstigen Erhaltungszustands im Mitgliedstaat nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL ein Jagdverbot, dann ist dennoch im Einzelfall Art. 16 FFH-RL anwendbar. Das heißt, die Entnahme eines Wolfs ist dann generell unzulässig, unter den strengen Voraussetzungen von Art. 16 FFH-RL darf sie jedoch ausnahmsweise auf Antrag hin zugelassen werden. National umgesetzt ist dies in § 39 Abs. 7 i. V. m. § 45 Abs. 7 BNatSchG. \r\n2.3 Verhältnis zwischen nationalem Artenschutzrecht und Jagdrecht \r\nNachdem nun geklärt ist, welche unionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz des Wolfs neuerdings gelten und im Fall der Einführung eines Jagdrechts nach Maßgabe der FFH-RL mindestens eingehalten werden müssten, bedarf es noch einer Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem nationalen Artenschutzrecht (BNatSchG) und dem Jagdrecht. \r\nWie bereits dargelegt wurde, wird der Wolf ohne eine Änderung des BNatSchG auch nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung weiterhin als streng geschützte Art i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a BNatSchG unter dem besonderen Artenschutz nach den §§ 44-45a BNatSchG stehen. Es gibt keine Verpflichtung, das Schutzniveau auf das nach Art. 14 FFH-RL herabzusenken. \r\nOb die Möglichkeit der Einführung eines Jagdrechts auf den Wolf mit dem nationalen Artenschutzrecht vereinbar, also rechtskonform, wäre, hängt deshalb davon ab, ob das BNatSchG in seiner derzeitigen Fassung fortbestehen wird (dazu unter 2.3.1) oder ob der Gesetzgeber es an die geänderte FFH-RL anpassen wird (dazu unter 2.3.2). \r\n2.3.1 Unzulässigkeit der Wolfsjagd bei unverändertem BNatSchG \r\nDa die §§ 44, 45 BNatSchG und ein hypothetisch eingeführtes Jagdrecht einander widersprächen, ist zu klären, welche der Vorschriften sich im Kollisionsfall, einem Sachverhalt, auf den beide Gesetze Anwendung finden, durchsetzen würde. Zur Auflösung der Konkurrenz bzw. Kollision enthält § 37 Abs. 2 BNatSchG folgende Regelung: \r\n„Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.“ \r\nNach überwiegender Meinung ist die sog. Unberührtheitsklausel in § 37 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG so zu verstehen, dass den jagdrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Artenschutzrecht kein genereller Vorrang zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2016 – 4 Seite 48 von 92 \r\n\r\nKN 154/13, Rn. 49, juris; Landmann/Rohmer, UmweltR/Gellermann, 93. EL Aug. 2020, BNatSchG § 37 Rn. 12 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2010 - 83 Ss 102/09; hingegen a.A.: Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG, § 2 Rn. 15). Vielmehr sind die Vorschriften des Artenschutzrechts und des Jagdrechts prinzipiell gleichrangig, was daraus resultiert, dass nationale artenschutzrechtliche und jagdrechtliche Vorschriften in der Normenhierarchie auf derselben Stufe stehen. \r\nWelcher Norm im Konfliktfall Vorrang zukommt, bestimmt sich daher anhand allgemeiner Konkurrenzregeln, insbesondere mithilfe der lex specialis-Regel, wonach die speziellere Vorschrift sich gegenüber der allgemeineren durchsetzt. Danach stellt sich die Frage, welche Vorschrift sich mit Blick auf ihren Regelungsbereich sowie ihren Schutzzweck als spezieller oder, in den Worten des § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausgedrückt, als „besondere Bestimmung“ erweist. (vgl. Gellermann ebd.) Dies ist bei jeder auftretenden Normenkollision im Einzelfall mittels Auslegung der jeweiligen Vorschriften zu ermitteln. \r\nEiner solchen Auslegung mithilfe der allgemeinen Konkurrenzregeln bedarf es nur dann nicht, wenn spezielle Kollisionsregeln wie in § 45 Abs. 4, 5 BNatSchG einschlägig sind (vgl. Gelermann, a.a.O. Rn. 17). \r\nBeispielsweise besagt die Kollisionsregel in § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG, dass im Verhältnis zu den Nachstell-, Fang- und Besitzverboten in § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG das jagdrechtliche Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BJagdG – (nur) im Hinblick auf verletzte, hilflose oder kranke Tiere – vorrangig ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 – 8 A 10469/14, Rn. 34, juris). Hiermit wird das im Grundsatz jedermann zustehende Recht, gem. § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG hilflose und kranke Tiere gesund zu pflegen, nach den spezielleren jagdrechtlichen Vorschriften auf die Person der/des Jagdausübungsberechtigten beschränkt (vgl. Lütkes/Ewer/Fellenberg, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 45 Rn. 22). Auch die Meldepflicht nach § 45 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG kann durch das Jagdrecht modifiziert werden (vgl. OVG Koblenz, ebd.). \r\nIm Umkehrschluss zu diesen Kollisionsregeln, die bloß die Ausnahmen (§ 45 BNatSchG) von den Verboten in § 44 BNatSchG betreffen, haben die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG als lex specialis Vorrang vor dem Jagdrecht. Dies lässt sich auch einem Normenvergleich mit § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG entnehmen: Danach ist es „vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen“ verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V FFH-RL aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Das Tötungsverbot in § 44 BNatSchG enthält gerade keinen solchen Vorbehalt. \r\nDer Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz (RhPfVerfGH) entschied über das Verhältnis zwischen der Vorgängernorm von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (das Tötungsverbot des § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. für streng geschützte Arten), dass dieses sich gegenüber dem Jagdrecht im Kollisionsfall durchsetzt. Er begründete dies wie folgt: Seite 49 von 92 \r\n\r\n„Nach geltendem Naturschutzrecht können zwar die nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen von dem Tötungsverbot des § 20f Nr. 1 BNatSchG zulassen, und zwar sowohl im Einzelfall als auch allgemein durch Rechtsverordnung (§ 20g VI 1 und S. 4 BNatSchG). Eine hierauf gestützte Ausnahme setzt aber den Nachweis voraus, dass die betreffende Maßnahme zur Abwendung erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für andere abschließend genannte Zwecke erforderlich ist. Dieser strenge Prüfungsmaßstab, der regelmäßig mit einer räumlichen und zeitlichen Beschränkung der Regulierungsmaßnahme einher geht, macht gerade den wesentlichen Unterschied zu einer jagdrechtlichen Regelung aus, die die betreffenden Tierarten ohne solche Bindungen allgemein für jagdbar erklärt.“ \r\nDiese Argumentation lässt sich ohne Weiteres auf die heutigen Vorschriften in §§ 44, 45 BNatSchG übertragen und belegt, dass eine besonders geschützte Tierart nach dem BNatSchG nicht gejagt werden darf, solange dafür keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 BNatSchG erteilt worden ist (so auch schon VGH Mannheim, Urteil vom 01.12.1997 - 5 S 1486/96, NVwZ-RR 1998, 232, 3. Amtl. LS.). \r\nDie Einführung eines Jagdrechts auf den Wolf würde demnach zwingend eine Änderung des BNatSchG dahingehend verlangen, dass der Wolf vom Anwendungsbereich des § 44 BNatSchG ausgenommen wird (vgl. oben). \r\nZusammenfassung: \r\nOhne eine Änderung des BNatSchG würde der Wolf in Deutschland trotz Änderung der FFH-RL weiterhin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unter einem generellen Tötungs- und damit unter einem Jagdverbot stehen, selbst wenn er sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden würde. Denn das nationale Schutzniveau geht nach derzeitiger Rechtslage über das künftig gem. Art. 14 FFH-RL verlangte Schutzminimum hinaus. Die Jagd auf den Wolf ist deshalb ohne Änderung des BNatSchG nur im Ausnahmefall nach Maßgabe von §§ 45a, 45 Abs. 7 BNatSchG zulässig. \r\n2.3.2 Eingeschränkte Vereinbarkeit der Wolfsjagd mit dem allgemeinen Artenschutzrecht (bei Änderung des BNatSchG) \r\nWürde der deutsche Gesetzgeber den Schutzstatus des Wolfs an das jetzt nur noch nach Art. 14 FFH-RL verlangte Schutzniveau anpassen, dann wäre die Einführung der Wolfsjagd in den Jagdgesetzen hingegen – eingeschränkt – zulässig. Denn dann würde für Wölfe national nicht mehr das Tötungsverbot des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, sondern nur noch das des allgemeinen Artenschutzrechts gem. § 39 BNatSchG gelten. \r\nDie Reichweite des Schutzes gem. § 39 BNatSchG hinge allerdings von den oben dargelegten Anforderungen des Art. 14 FFH-RL ab. Nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL sind die Nutzung und die Seite 50 von 92 \r\n\r\nEntnahme von Arten nach Anhang V, zu denen der Wolf nunmehr zählt, grundsätzlich zulässig, solange sie mit einem günstigen Erhaltungszustand der Art vereinbar sind – hierin besteht also die Einschränkung (vgl. oben). \r\nDass das Entnahmeverbot nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei einem ungünstigen Erhaltungszustand dem Jagdrecht entgegenstünde, folgt nicht nur aus dem Unionsrecht selbst (siehe dazu oben), sondern auch aus der nationalen Gesetzeskonkurrenz zwischen Artenschutzrecht und Jagdrecht, wie nachfolgend näher erläutert wird. \r\nAn sich steht das Bundesjagdrecht (BJagdG und JadgZV des Bundes) mit dem Bundesartenschutzrecht in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Demzufolge wären die Gesetze im Kollisionsfall, also bei Überschneidungen der Anwendungsbereiche im Einzelfall, grundsätzlich parallel anwendbar, es sei denn, einschlägige Kollisionsvorschriften regeln hiervon Abweichendes (vgl. BeckOK UmweltR/Gläß, 74. Ed. 1.4.2025, BNatSchG § 37 Rn. 19). \r\nSolche Kollisionsregelungen für das Konkurrenzverhältnis zwischen allgemeinem Arten-schutzrecht und Jagdrecht finden sich allgemein in § 37 Abs. 2 BNatSchG (dazu unter 2.3.2.1) und speziell in Bezug auf das Entnahmeverbot nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in § 39 Abs. 2 BNatSchG (dazu unter 2.3.2.2). Das BJagdG enthält nur eine Kollisionsregel in § 44a für andere Rechtsgebiete, nicht aber für das Artenschutzrecht nach dem BNatSchG. \r\n2.3.2.1 Allgemeine Unberührtheitsklausel in § 37 BNatSchG \r\n§ 37 Abs. 2 BNatSchG regelt: \r\n(2) 1Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchen-rechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. 2Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden. \r\nAuch, wenn der Wortlaut „unberührt“ in Satz 1 (der schon in der ersten Gesetzesfassung des BNatSchG von 1976, dort in § 20 Abs. 2, genutzt wurde35\r\n35 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 20.12.1976, verkündet am 23.12.1976, BGBl. I, S. 3574. ) eindeutig klingen mag, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen allgemeinem Artenschutzrecht und Jagdrecht rechtlich noch immer umstritten (vgl. BeckOK UmweltR/Gläß, 74. Ed. 1.4.2025, BNatSchG § 37 Rn. 20). Allerdings ist sich die Rechtsprechung einig. Im Einzelnen: Seite 51 von 92 \r\n\r\nEiner in Teilen der Literatur vertretenen, und beispielsweise im Kommentar zum BJagdG von Schuck zitierten, Auffassung zufolge soll mit „unberührt“ eine vorrangige Geltung des dort ge-nannten Fachrechts, u. a. Jagdrechts, gemeint sein (so insbesondere Meyer-Ravenstein, AgrarR 2000, 277 (279)). \r\nGegen diese Ansicht spricht aber bereits, dass der Gesetzgeber selbst zu diesem Wortlaut (damals noch in § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F.) schon in der ersten Gesetzesbegründung vom 20.02.1986 (BT-Drs. 10/5464) ausdrücklich schrieb (ebd., Seite 2): \r\n„3. Im Bundesnaturschutzgesetz werden zur Durchführung der EG-rechtlichen Bestimmungen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen umfassende und unmittelbar geltende Regelungen getroffen, auch soweit es sich um dem Jagdrecht unterliegende Tierarten handelt.“ \r\nGerade der Fünfte Abschnitt des BNatSchG diene der Sicherstellung der bundeseinheitlichen Durchführung des EG-Rechts und der internationalen Übereinkommen (vgl. ebd., Seite 14). Zu § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F. schrieb er ebenda, S. 18: \r\n„Im Falle konkurrierender Vorschriften der genannten Rechtsbereiche ist die Frage des Vorrangs nach allgemeinen Auslegungsregeln zu entscheiden.“ \r\nDas heißt, aus der damaligen Gesetzesbegründung geht hervor, dass der Gesetzgeber gerade keinen generellen Vorrang des Jagdrechts vor dem Artenschutzrecht regeln wollte, sondern deren Konkurrenzverhältnis nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen sein soll. Dabei ist insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers – aber ohnehin zwingend wegen der generellen Bindungswirkung des Unionsrechts, s. o. – sicherzustellen, dass das Artenschutzrecht, soweit es Unionsrecht umsetzt, Vorrang genießen muss. Unklare nationale Bestimmungen sind nach den allgemeinen Vorschriften daher unionsrechtskonform auszulegen. \r\nAuf diese Gesetzgebungsbegründung bezog sich schon der VGH Mannheim mit Urteil vom 01.12.1997 (5 S 1486/96) und führte dazu in Rn. 28 aus (Hervorhebung durch Verfasser): \r\n„Nach Auffassung des Senats verdrängt diese jagdrechtliche Möglichkeit des Abschusses von Eichelhähern jedoch nicht das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Ein solches Vorrangverhältnis folgt insbesondere nicht aus der Regelung des § 20 Abs. 2 BNatSchG, wonach u. a. die Vorschriften des Jagdrechts von den Vorschriften dieses Abschnitts - gemeint ist der 5. Abschnitt - und den aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Gestützt auf diese ''Unberührtheitsklausel'' wird allerdings in der Literatur ein genereller Vorrang des Jagdrechts gegenüber dem  subsidiären - Artenschutzrecht vertreten […]. Eine andere Meinung geht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10, 5064 S. 18) davon aus, daß § 20 Abs. 2 BNatSchG keine allgemeine Kollisionsnorm sei, die einen generellen Vorrang des Jagdrechts begründe, vielmehr das Jagdrecht und das Artenschutzrecht gleichrangige Gesetzes-werke seien, so daß der Vorrang der jeweiligen Regelung nach allgemeinen Auslegungskriterien zu bestimmen sei (so Reich, Agrarrecht 1987, 184; Seite 52 von 92 \r\n\r\nGaßner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, RdNr. 10 zu § 20; Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, Kennziffer 1152 RdNr. 23 sowie Hammer, DVBl. 1997, 401). Dieser Meinung schließt sich der Senat an. § 20 Abs. 2 BNatSchG bestätigt mit der Formulierung ''bleiben unberührt'' nur (deklaratorisch) die Konkurrenzsituation zwischen dem Jagdrecht und dem Artenschutzrecht. Die Bestimmung sagt nichts darüber aus, welche der konkurrierenden Vorschriften sich im Kollisionsfall durchsetzt. Hierfür spricht auch ein systematischer Vergleich mit den (Ausnahme-)Regelungen der §§ 20 g Abs. 1 Nr. 3 und 20 e Abs. 2 BNatSchG, deren es bei Qualifizierung des § 20 Abs. 2 BNatSchG als einer den Vorrang des Jagdrechts begründenden allgemeinen Kollisionsnorm nicht bedürfte. §§ 20 g Abs. 1 Nr. 3 und 20 e Abs. 2 BNatSchG stellen sich danach als speziellere Bestimmungen zur allgemeinen Unberührtheitsklausel des § 20 Abs. 2 BNatSchG dar. Im übrigen bleibt es dabei, daß der jeweilige Vorrang im Kollisionsfall nach allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen ist. Dabei kann keinesfalls angenommen werden, daß die mit dem Artenschutzrecht kollidierenden jagdrechtlichen Vorschriften grundsätzlich als die spezielleren vorgehen.“ \r\nDer VGH Mannheim legt im obigen Zitat überzeugend dar, weshalb neben historischen (Gesetzesbegründung) auch systematische Argumente gegen einen generellen Vorrang des Jagdrechts gegenüber dem Artenschutzrecht nach dem BNatSchG sprechen. Diese lassen sich auch auf die heutige Gesetzesfassung übertragen, da sich darin auch an mehreren Stellen spezielle Kollisionsregelungen finden (beispielsweise in § 39 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 4, 5 BNatSchG). \r\nDie Auffassung des VGH Mannheim wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt (vgl. Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. 11. 2000 - VGH N 2/00; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.5.2016 – 4 KN 154/13, BeckRS 2016, 47443 Rn. 40; OLG Hamm, Urteil vom 29.5.2017 – 5 U 156/15, BeckRS 2017, 114865 Rn. 84). Auch in überwiegenden Teilen der Literatur wird diese Ansicht vertreten (vgl. Lütkes/Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 37 Rn. 42; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 37 Rn. 11-18; BeckOK UmweltR/Gläß BNatSchG § 37 Rn. 19-21 m.w.N.). \r\nFolglich ist das Wort „unberührt“ in § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG lediglich so zu verstehen, dass im Konkurrenzverhältnis zwischen Artenschutz- und Jagdrecht nicht die lex posterior-Regel gilt. Ein genereller Vorrang des Jagdrechts folgt daraus gerade nicht. Stattdessen ist im Einzelfall zur Auflösung der Gesetzeskollision nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu prüfen, welches der einschlägigen Gesetze das speziellere ist (vgl. OLG Hamm, ebd.). \r\nIn Bezug auf § 37 Abs. 2 S. 2 BNatSchG ist zu ergänzen, dass die Vorschrift für das Verhältnis des Artenschutzrechts zu jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften lediglich klarstellt und bekräftigt, was nach dem oben Gesagten ohnehin bereits aus § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG folgt, allerdings vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten. \r\nDas bedeutet also, egal ob nach § 37 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 BNatSchG, dass im Verhältnis zwischen Artenschutzrecht (Kapitel 5 des BNatSchG) und Bundesjagdrecht auf nationaler Ebene ein Anwendungsvorrang für das jeweils speziellere Gesetz gilt. Er wird gerade nicht Seite 53 von 92 \r\n\r\npauschal geregelt, sondern ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln (vgl. Lütkes/Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 37 Rn. 42). \r\nZu dem Wortlaut „vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten“ in § 37 Abs. 2 S. 2 BNatSchG schreibt Lütkes ebenda: \r\n„Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BJagdG geht den artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Besitzverboten vor. Der Verkauf des betreffenden Wildes wäre jedoch verboten, wenn ein entsprechendes artenschutzrechtliches Vermarktungsverbot besteht, Gassner/Heugel NaturschutzR Rn. 513.“ \r\nDiese Differenzierung lässt sich damit erklären, dass in § 37 Abs. 2 S. 2 BNatSchG von „besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“ die Rede ist, es also auf die Zweckbestimmung der Vorschrift ankommt. \r\n2.3.2.2 Spezielle Unberührtheitsklausel in § 39 Abs. 2 BNatSchG \r\nEine spezielle Unberührtheitsklausel i. S. v. § 37 Abs. 2 BNatSchG wäre in Bezug auf die Entnahme von Wölfen künftig – im Falle einer Herabstufung des Wolfs im BNatSchG – in § 39 Abs. 2 BNatSchG zu finden. \r\nGem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es, als Teil des Mindestschutzes für unter das allgemeine Artenschutzrecht fallende Tiere, verboten, sie ohne vernünftigen Grund zu töten. Zu den vernünftigen Gründen kann neben der Pflege verletzter Tiere zum Beispiel auch die Jagd gehören (vgl. BeckOK UmweltR/Gläß BNatSchG § 39 Rn. 6). \r\nAllerdings gilt nach § 39 Abs. 2 BNatSchG ein spezielles Entnahmeverbot für in Anhang V der FFH-RL aufgeführte Arten, wozu nun der Wolf zählt. Es lautet: \r\n„Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. 2Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.“ \r\nDemnach gilt ein generelles Entnahmeverbot für diese Tiere, sofern nicht ausnahmsweise das Jagdrecht Abweichendes regelt („vorbehaltlich“). Durch Erlass dieser Vorschrift wollte der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL nachkommen. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12274, S. 67): \r\n„Die Regelung in Absatz 2 wird getroffen, um sicherzustellen, dass die Entnahme von Exemplaren von Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie entsprechend den Vorgaben von Artikel 14 der Richtlinie nur erfolgt, wenn die Arten sich in einer günstigen Erhaltungssituation befinden. Dies ist mit den Vorgaben des Absatzes 1 allein nicht sicherzustellen. Dieser Status ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs Seite 54 von 92 \r\n\r\n(Urteil vom 13. Februar 2003 gegen Luxemburg, Rechtssache C-75/01, Rn. 80) Voraussetzung für eine Entnahme. Ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt kann die Einhaltung der europarechtlichen Vorschriften sicherstellen. Der Ausnahme für die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen liegt die Einschätzung zu Grunde, dass diese Artikel 14 umsetzen.“ \r\nFolglich können Ausnahmen von dem generellen Entnahmeverbot (§ 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG) aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen nur insoweit gelten, als diese ihrerseits mit Art. 14 FFH-RL vereinbar sind. Aus § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG folgt also gerade kein genereller, uneingeschränkter Vorrang des Jagdrechts gegenüber dem allgemeinen Artenschutzrecht. Stattdessen wäre ein etwaiges Wolfsjagdrecht nach dem BJagdG gem. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG nur dann vorrangig gegenüber § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG anwendbar, wenn es nicht Art. 14 Abs. 1 FFH-RL zuwiderliefe (so auch Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 39 Rn. 10). Erforderlich wäre also, dass das Wolfsjagdrecht die Entnahme nur zuließe, wenn und solange sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befände (siehe dazu oben). \r\nNur unter dieser Voraussetzung würde dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts (Art. 14 Abs. 1 FFH-RL) hinreichend Rechnung getragen. Dass diese Voraussetzung durch die jagdrechtlichen Bestimmungen gewahrt würde, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des Vorbehalts in § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG als Annahme zu Grunde gelegt (siehe oben, letzter Satz). Nur so erklärt sich der – nach hiesiger Auffassung misslungene – Wortlaut von § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG. \r\nDer Wortlaut ist einerseits misslungen, weil juristische Laien und selbst Menschen mit juristischen Vorkenntnissen die Norm dahingehend missverstehen könnten, dass aus ihr ein genereller Vorrang jagdrechtlicher Bestimmungen vor denen des allgemeinen Artenschutzrechts folgen könnte. \r\nAndererseits ist der Wortlaut misslungen, weil der Anwendungsvorrang des Unionsrechts den nationalen Gesetzgeber, wie oben gezeigt, praktisch nicht davon abhalten kann, unionsrechtswidrige Vorschriften zu erlassen. Denn der Anwendungsvorrang ist gerade kein Geltungsvorrang, die Unionsrechtswidrigkeit der mitgliedstaatlichen Norm führt also nicht zu ihrer Unwirksamkeit. \r\nDas bedeutet rein praktisch, dass der deutsche Gesetzgeber nach Änderung des BNatSchG (Herabstufung des Wolfs in das Allgemeine Artenschutzrecht), ein Wolfsjagdrecht im BJagdG einführen könnte. Die Länder wären hieran indessen durch den Vorrang des Bundesrechts (siehe oben) sowie die strengen Anforderungen nach § 39 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gehindert. \r\nFür die folglich nicht verhinderbare potenzielle Kollisionslage zwischen allgemeinem Artenschutzrecht und einem künftigen Jagdrecht auf den Wolf, soll dieses Gutachten eine besondere Sensibilität schaffen. Seite 55 von 92 \r\n\r\nDie bloße Einführung solcher Bestimmungen im BJagdG (vgl. dazu oben) würde für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das Entnahmeverbot nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedeuten. Erst der Vollzug der Vorschriften, also die Ausübung eines potenziellen Wolfsjagdrechts, hätte die Tötung und damit möglicherweise einen Verstoß gegen Artenschutzrecht zur Folge. \r\nOb von dem potenziellen Wolfsjagdrecht praktisch Gebrauch gemacht werden dürfte, hängt gem. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG davon ab, ob die jagdrechtlichen Vorschriften mit Art. 14 Abs. 1 FFH-RL vereinbar wären. Darauf, wie sich diese Anforderung normativ sicherstellen ließe, wird an späterer Stelle noch eingegangen. \r\nSolange die Anforderungen von Art. 14 FFH-RL nicht vorliegen, sprich ein ungünstiger Erhaltungszustand besteht, lebt also das generelle Entnahmeverbot für Anhang V-Arten gem. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG wieder auf. Das heißt, die Ausübung der Jagd auf Wölfe wäre unter diesen Umständen – trotz eines etwaigen Jagdrechts – verboten. \r\nWie oben dargelegt, gilt Art. 16 FFH-RL auch in Bezug auf Art. 14 FFH-RL. Dem trägt der nationale Gesetzgeber in § 39 Abs. 2 S. 2 BNatSchG dadurch Rechnung, dass er den Ländern gestattet, Ausnahmen von dem Entnahmeverbot nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG, der Art. 16 FFH-RL national umsetzt, zuzulassen. (dazu unter 2.3.3.) \r\n2.3.3 Fazit über die Vereinbarkeit der Wolfsjagd mit dem nationalen Artenschutzrecht \r\nUm ein Recht zur Jagd auf den Wolf einzuführen, bedürfte es nach alledem im ersten Schritt einer Anpassung des BNatSchG dergestalt, dass der Wolf künftig nur noch dem allgemeinen Artenschutzrecht gem. § 39 BNatSchG unterfiele. \r\nNach einer solchen Änderung des BNatSchG ließe sich ein Wolfsjagdrecht prinzipiell einführen. Als tatbestandliche Bedingung sollte allerdings die Aufrechterhaltung eines bestehenden günstigen Erhaltungszustands formuliert werden, vgl. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL. Die Einhaltung dieser Voraussetzung müsste nach der Rechtsprechung des EuGH fortlaufend dynamisch erfüllt sein, maßgeblich dafür sind neben dem FFH-Bericht und dem Vorsorgegrundsatz stets die neuesten wissenschaftlichen Daten, die insbesondere aus dem Monitoring nach Art. 11 FFH-RL gewonnen werden. \r\nLäge kein günstiger Erhaltungszustand vor, dann dürfte von dem Jagdrecht auf den Wolf kein Gebrauch gemacht werden, da die spezielle Unberührtheitsklausel nach § 39 Abs. 2 BNatSchG nur insoweit gilt, als die jagdrechtliche Bestimmung mit Art. 14 FFH-RL in Einklang steht. \r\nBefindet sich die Anhang V-Art (Wolf) in einem ungünstigen Erhaltungszustand, gilt also – trotz eines etwaigen Jagdrechts – das generelle Entnahmeverbot nach § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG Seite 56 von 92 \r\n\r\nfort. Ausnahmen davon sind nur im Einzelfall nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 S. 2 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 7 BNatSchG (Umsetzung von Art. 16 FFH-RL) zulässig. Es gelten bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands also dieselben strengen Entnahmevoraussetzungen wie nach früherer Rechtslage. Denn Art. 16 FFH-RL gilt gleichermaßen für Anhang IV- wie für Anhang V-Arten (siehe oben). \r\nDas heißt, solange ein ungünstiger Erhaltungszustand besteht, gelten weiterhin (über § 39 Abs. 2 S. 2 BNatSchG) – selbst bei zukünftiger Einführung eines generellen Jagdrechts auf Wölfe – die strengen Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG, wonach eine Entnahme im Einzelfall nur nach Maßgabe von Art. 16 FFH-RL zugelassen werden darf, vgl. Wortlaut: \r\n„(7) 1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen \r\n1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, \r\n2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, \r\n3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, \r\n4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder \r\n5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. \r\n2Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. 3Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. 4Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. 5Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. \r\nDanach darf die letale Entnahme eines Wolfs im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn einer der in Satz 1 abschließend benannten Ausnahmegründe vorliegt, es keine zumutbaren Alternativen gibt und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen dadurch nicht verschlechtert. Auch Art. 16 Abs. 3 FFH-RL ist zu beachten (s. Satz 3). § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG enthält damit ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das verlangt, dass die Entnahme (Ausnahme) alternativlos sein muss (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 45 Rn. 29 m.w.N.). \r\nHinsichtlich der Anforderungen an die Alternativenprüfung kann auf die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG verwiesen werden, da insoweit im Seite 57 von 92 \r\n\r\nWesentlichen die gleichen rechtlichen Maßstäbe gelten (vgl. BeckOK UmweltR/Gläß, 74. Ed. 1.4.2025, BNatSchG § 45 Rn. 54; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 45 Rn. 29). Im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 oder § 34 Abs. 3 BNatSchG ist auch die Durchführung und Optimierung von Herdenschutzmaßnahmen beachtlich (vgl. OVG Weimar Beschl. v. 2.7.2020 – 1 EO 150/20, BeckRS 2020, 20341 Rn. 40). Fehlt es an Herdenschutzmaßnahmen, ist die Entnahme eines Wolfs mithin nicht alternativlos, vgl. VG Kassel, Beschl. v. 8.11.2023 – 2 L 1765/23, BeckRS 2023, 35683 Rn. 28: \r\n„Der Antragsteller weist deshalb zutreffend darauf hin, dass ein Wolf nicht geschossen werden kann, solange ein Herdenschutz nicht vorhanden ist. Welche Anforderungen im Einzelnen an einen zumutbaren Herdenschutz zu stellen sind, bedarf keiner vertiefenden Erörterung, da es vorliegend bereits an (nachweisbaren) Grundschutzmaßnahmen mangelte.“ \r\nSelbstverständlich müssen auch, wenn nach § 45 Abs. 7 S. 4, 5 BNatSchG Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zugelassen werden, stets die Anforderungen nach § 45 Abs. 7 S. 1, 2 BNatSchG gewahrt werden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 45 Rn. 38). Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat beispielsweise Brandenburg als erstes Bundesland eine Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Brandenburgische Wolfsverordnung - BbgWolfV)36 \r\n36 BbgWolfV vom 29. August 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 55]). erlassen, auf die hier indes nicht näher eingegangen werden soll. \r\nWenn die strengen Anforderungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht vorliegen, scheidet auch eine Befreiung vom Entnahmeverbot nach § 67 BNatSchG aus, da diese nicht aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig wäre (vgl. VG Kassel, a.a.O., Rn. 32). \r\nFestzuhalten ist damit, dass eine letale Entnahme von „problematischen“ Wölfen bei ungünstigem Erhaltungszustand auch zukünftig, trotz eines etwaigen Jagdrechts, im Einzelfall nur unter den strengen und restriktiv auszulegenden Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL zulässig ist. \r\nIn seinem Urteil „Finnischer Wolf I“ (Urt. v. 14.06.2007 – C-342/05) betont der EuGH in Rn. 28 im Hinblick auf Art. 16 FFH-RL deutlich, dass auch nach dieser Vorschrift der günstige Erhaltungszustand eine… \r\n„unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen [darstellt] (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, Slg. 2007, I-3787, Randnr. 115).“ Seite 58 von 92 \r\n\r\nIn Rn. 29 fährt der EuGH damit fort, dass bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands nach Art. 16 FFH-RL Ausnahmen nur erteilt werden dürfen… \r\n„unter außergewöhnlichen Umständen […], wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können.“ \r\nDer Gesetzgeber dürfte demnach bei etwaiger Einführung eines Wolfsjagdrechts keinesfalls von den derzeit geltenden strengen Anforderungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG abweichen, da diese der Umsetzungspflicht in Bezug auf Art. 16 FFH-RL Rechnung tragen. Diese gelten deshalb weiterhin, solange und soweit ein ungünstiger Erhaltungszustand besteht. \r\n2.4 Verhältnis zwischen Tierschutzrecht und Jagdrecht \r\nSollte der deutsche Gesetzgeber den Wolf nach dem BNatSchG, wie oben erläutert, in den Anwendungsbereich des allgemeinen Artenschutzrechts herabstufen und ein Jagdrecht auf den Wolf einführen, stellt sich des Weiteren die Frage, ob ein solches mit dem Tierschutzrecht vereinbar wäre. Diese Frage ist unabhängig vom Unionsrecht allein anhand der nationalen Vorschriften im Jagd- und Tierschutzrecht zu beantworten. \r\nGem. § 1 S. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, was auch die Tötung eines Tieres umfasst. Verstöße dagegen sind für Wirbeltiere, zu denen der Wolf zählt, gem. § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar. \r\nDas wirft die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen Jagdrecht und Tierschutzrecht auf. \r\nGem. § 44a BJagdG bleiben die Vorschriften des Tierschutzrechts „unberührt“. Der Gesetzgeber darf also bei etwaiger Änderung des BJagdG die Bestimmungen des TierSchG nicht aufheben, einschränken oder aushöhlen. Das gilt insbesondere auch für § 17 TierSchG, sodass diese Vorschrift zusätzlich und neben denen des BJagdG anzuwenden ist. (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 17 Rn. 15) \r\nDementsprechend stellt auch das OLG Köln mit Beschluss vom 05.03.2010 - 83 Ss 102/09 (BeckRS 2010, 6668, 1. Amtl. LS.), unter Verweis auf damit in Einklang stehende Rechtsprechung des VGH Mannheim und des OVG Koblenz (vgl. ebenda), zutreffend fest: \r\n„Es besteht kein genereller Vorrang des Bundesjagdgesetzes gegenüber Vorschriften des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz und Tierschutzgesetz.“ \r\nIm Einklang damit deutet auch das BVerwG an, dass es von einer parallelen Anwendbarkeit von § 17 TierSchG und dem Jagdrecht ausgeht: Seite 59 von 92 \r\n\r\n„Es liegt zwar auf der Hand, dass für jede gezielte Tötung von Tieren ein vernünftiger Grund erforderlich ist.“ (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9/20 –, Rn. 9, juris) \r\nAllerdings entscheidet das BVerwG die Frage, ob die Jagd einen vernünftigen Grund i. S. v. § 17 TierSchG darstellt, nicht endgültig, sondern hält offen, ob \r\n„das Jagdrecht das weidgerechte Töten der Tiere abschließend regeln sollte“ (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9/20 –, Rn. 9, juris) \r\nDas BVerwG ging im konkreten Fall davon aus, dass ein vernünftiger Grund vorlag und hielt die Frage deshalb nicht für entscheidungserheblich. \r\nNach anderer Ansicht des OVG Magdeburg ist die Anwendbarkeit des TierSchG neben einer Kormoranverordnung, die die Bejagung der Kormorane zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane regelt, \r\n„bereits sehr zweifelhaft“ (OVG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2017 – 2 K 127/15 –, Rn. 227, juris). \r\nDas heißt, nach überwiegender Auffassung, machen die Regelungen über jagdbare Tierarten, Jagd- und Schonzeiten nach dem BJagdG gem. § 44a BJagdG die vom Jagdausübungsberechtigten verlangte Prüfung, ob für die Tötung eines Tiers (Wolfs) im Einzelfall ein „vernünftiger Grund“ i. S. v. § 17 S. 2 TierSchG besteht, gerade nicht entbehrlich. \r\nDie Einhaltung des § 17 TierSchG ist selbst dann zu prüfen, wenn von einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Gebrauch gemacht wird (vgl. Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Engelstätter, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 155). \r\n2.4.1 Voraussetzungen des vernünftigen Grunds \r\nFraglich ist aber, ob die vorschriftsgemäße Jagd generell einen „vernünftiger Grund“ darstellt oder ob das TierSchG zusätzliche strengere Anforderungen an die rechtmäßige Tötung stellt. \r\nSchon die Funktion des vernünftigen Grunds in § 17 Nr. 1 TierSchG ist umstritten (vgl. Hoven/Hahn, JuS 2020, 823 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff wird strafrechtsdogmatisch teils als Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 4 BN 13/18 –, Rn. 10, juris), teils als Rechtfertigungsgrund eingeordnet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. März 1977 – RReg 4 St 44/77 –, Rn. 16, juris). \r\nWelche materiellen Voraussetzungen an den vernünftigen Grund zu stellen sind, wird als eine der umstrittensten Fragen des Tierschutzrechts bezeichnet (vgl. Hoven/Hahn, JuS 2020, 823 m.w.N.). Seite 60 von 92 \r\n\r\n2.4.1.1 Tierfreundliche Ansicht \r\nDie Zielsetzung des Jagdrechts „Bestandsregulierung wildlebender Tiere“ könnte einen vernünftigen Grund i. S. v. § 17 S. 2 TierSchG darstellen und damit die Strafbarkeit entfallen lassen. Dies gilt einer strengen Ansicht zufolge nur dort, \r\n„[…] wo das Risiko einer Populationszunahme über die Tragfähigkeitsgrenzen des Lebensraums hinaus besteht“ \r\n(vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde ebd.) \r\nNach dieser Auffassung setzt das Tierschutzrecht dem etwaigen künftigen Jagdrecht auf den Wolf von vornherein insoweit Grenzen, als die Jagd auf konkrete Individuen nur zulässig ist, wenn an deren Aufenthaltsort das Risiko einer Überpopulation besteht (vgl. oben). Abgesehen von der Frage, wie eine solche Überpopulation konkret zu definieren wäre, dürfte sie jedenfalls eine noch strengere Bedingung als das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL darstellen. \r\nHirt/Maisack/Moritz/Felde stützen sich außerdem darauf, dass die Jagd nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Ziele geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. In dieser Prüfung habe auch die Staatszielbestimmung „Tierschutz“ Berücksichtigung zu finden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., Rn. 16). \r\n2.4.1.2 Jagdfreundliche Ansicht \r\nDemgegenüber vertritt Schuck im Kommentar zum BJagdG die jagdfreundliche Auffassung, dass die Jagd an sich, weil hier das Töten des Wildes immanent ist, einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellt (vgl. Schuck, a.a.O. § 1 Rn. 30). Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 1 TierSchG und schlussfolgert daraus, dass das Tierschutzrecht vorbehaltlich der jagdrechtlichen Bestimmungen gelten würde. Die Annahme eines generellen Vorrangs des Jagdrechts vor dem Tierschutzrecht ist aber unzutreffend, wie der VGH München im Einklang mit den obigen Ausführungen ausdrücklich klarstellt: \r\n„Gemäß § 44a BJagdG bleiben u.a. die Vorschriften des Tierschutzrechts vom Jagdrecht unberührt, d.h. beide Rechtskreise gelten zunächst nebeneinander. Normenkollisionen sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 TierSchG nach der Spezialitätsregel aufzulösen. […] Daraus ergibt sich eine Pflicht zur tierschutzkonformen Auslegung der jagdrechtlichen Normen insbesondere zur Fallenjagd.“ (VGH München Beschl. v. 24.5.2024 – 19 NE 23.1521, BeckRS 2024, 12182 Rn. 85) \r\nFestzustellen ist, dass Schuck sich über das generelle Konkurrenzverhältnis zwischen Jagd- und Tierschutzrecht irrt (vgl. dazu oben). Ob die Anforderungen an den „vernünftigen Grund“ Seite 61 von 92 \r\n\r\ni. S. v. § 17 S. 2 TierSchG jagdfreundlich (so Schuck) oder restriktiv (so Hirt/Maisack/Mo-ritz/Felde) auszulegen sind, bleibt allerdings noch offen. \r\nNach Darstellung von Hoven/Hahn soll die herrschende Meinung die Vereinbarkeit einer Tötung mit dem Jagdrecht als einen vernünftigen Grund ansehen. Als Beleg für diese Aussage zitieren sei allerdings Hirt/Maisack/Moritz (vgl. Hoven/Hahn, JuS 2020, 823). Dies verwundert deshalb, weil Hirt/Maisack/Moritz gerade eine strengere und tierschutzfreundliche Ansicht vertreten (siehe oben). \r\nDas BVerwG deutet an, dass die rechtmäßige Jagdausübung automatisch einen vernünftigen Grund gem. §§ 1 und 17 BJagdG darstellt. Im konkreten Fall ging es davon aus, dass eine rechtmäßige Abschlussplanung nach § 21 BJagdG die Anforderungen an einen vernünftigen Grund erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9/20 –, Rn. 9, juris). \r\nDas OVG Magdeburg scheint eine mindestens ebenso weite Ansicht zu vertreten. Es hat angenommen, dass eine Verordnung, die den Abschuss von Kormoranen erlaubt, einen vernünftigen Grund darstellt, wenn sie geeignet und erforderlich ist, ihre eigenen Ziele zu erreichen (OVG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2017 – 2 K 127/15 –, Rn. 227, juris). \r\nDas Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 21. März 1977 – RReg 4 St 44/77 –, Rn. 17, juris) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 Ss 28/09 –, Rn. 15, juris) gehen davon aus, dass der Jagdschutz (§§ 23 ff. BJagdG) einen vernünftigen Grund darstellt. Ob das auch für andere Regelungen des BJagdG gilt, entscheiden die Gerichte nicht. \r\n2.4.1.3 Vermittelnde Ansichten \r\nHoven/Hahn selbst halten die Jagdrechtskonformität nicht für ausreichend. Vielmehr müsste die Jagd im Einzelfall auch einem der in §§ 1 und 21 BJagdG genannten Zwecke – Wildschadensverhütung, Erhaltung des Wildbestands, Naturschutz – dienen (Hoven/Hahn, JuS 2020, 823). \r\nWeniger streng äußert sich Caspar, der für den vernünftigen Grund zwei Voraussetzungen nennt: Zum einen müsse ein anerkannter menschlicher Zweck verfolgt werden, zum anderen müsse die Handlung diesbezüglich verhältnismäßig sein. Als anerkannter Zweck sollen sowohl Schutzintentionen als auch Nutzintentionen ausreichen (Caspar, NuR 1997, 577). Caspar hält eine Jagd zur Freizeitgestaltung für legitim, die Befriedigung einer bloßen Jagdlust hingegen nicht. Hier zeigen sich erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. \r\nUneindeutig bleibt das OLG Celle, das in der Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Enten eine erforderliche Ausbildungsmethode und damit einen vernünftigen Grund erblickt, weil § 3 Abs. 3 JagdG den Einsatz von brauchbaren Jagdhunden vorsieht (OLG Celle, Urteil vom 12. Seite 62 von 92 \r\n\r\nOktober 1993 – 2 Ss 147/93 –, Rn. 13 ff., juris). Insoweit orientiert sich das Gericht sowohl am JagdG als auch am Verhältnismäßigkeitsprinzip. \r\n2.4.1.4 Fazit zum Tierschutzrecht \r\nDie Mehrheit der dargestellten Gerichtsentscheidungen nimmt einen vernünftigen Grund i. S. v. § 17 TierSchG bereits dann an, wenn die Tötung des Tieres eine rechtmäßige Jagdausübung nach Maßgabe des Jagdrechts darstellt. \r\nDies würde aber die Kollisionsregelung in § 44a BJagdG entbehrlich machen, wonach das Tierschutzgesetz „unberührt“ bleibt. Denn läge ein vernünftiger Grund automatisch vor, sobald eine Jagdausübung jagdrechtskonform ist, käme das einer faktischen Verdrängung des § 17 TierSchG beziehungsweise einem generellen Vorrang des Jagdrechts gleich. \r\nIn der dargestellten Literatur wird – vor diesem Hintergrund verständlicherweise – wiederholt die Ansicht geäußert wird, dass es neben den Anforderungen des Jagdrechts nach dem Tierschutzgesetz auf zusätzliche Kriterien ankommt, etwa auf eine billigenswerte Zwecksetzung. Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig geäußert. \r\nDie Ansicht, dass eine Jagd nur dann nach § 17 TierSchG straffrei bleibe, wenn es dem isolierten Zweck diene, dem Risiko einer Überpopulation entgegenzuwirken, scheint nach dem dargestellten Meinungsstand eine besonders strenge Randmeinung zu sein. \r\nIn Bezug auf den Wolf stellt der vernünftige Grund der §§ 1, 17 TierSchG vermutlich keine zusätzliche Hürde dar. Entweder liegt er bereits dadurch vor, dass eine Jagdzeit für den Wolf ins Jagdrecht aufgenommen wird, oder er könnte im damit verfolgten Zweck des Herdenschutzes liegen. Dennoch schafft das Tierschutzrecht eine zusätzliche Rechtsunsicherheit zulasten der Jagdausübungsberechtigten. \r\nHinzuweisen ist allerdings noch darauf, dass das Tierschutzrecht auch abseits von § 17 TierSchG die Rechtmäßigkeit der Entnahme eines Wolfs wegen eines Nutztierrisses einschränken kann: \r\nIm Einzelfall kann behördlich angeordnet werden, dass Weidetiere zum Schutz vor Raubtieren, insbesondere Wölfen, durch Errichtung eines speziellen Zaunes geschützt werden müssen, vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (i.d.F. v. 22.8.2006, BGBl. I S. 2043, zuletzt geändert d. Art. 3 Abs. 2 d. G. v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2147, im Folgenden: TierSchNutztV). \r\n„Da die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nach dem Willen des Verordnungs-gebers eine vollständige Umsetzung der Nutztierschutz-RL darstellen soll (vgl. BR-Drucks. 317/01 v. 20.4.2001, S. 1; Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2008, Vorbemerkung zur TierSchNutztV, Rn. 6), ist § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV - Seite 63 von 92 \r\n\r\njedenfalls im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung - dahingehend zu verstehen, dass sich die im 1. Halbsatz dieser Vorschrift erwähnte Erforderlichkeit auch auf den im 2. Halbsatz erwähnten Schutz vor Beutegreifern bezieht. Tiere sind demnach, soweit erforderlich und möglich, vor Beutegreifern zu schützen.“ (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 11 ME 448/17 –, Rn. 17, juris) \r\nFür die Anordnung eines wolfsabweisenden Zaunes nach den Vorgaben des § 3 Tier-SchNutztV muss im konkreten Einzelfall aber eine Erforderlichkeit bestehen, so das OVG Lüneburg im oben zitierten Beschluss (vgl. Rn. 20), auf den hier nicht weiter eingegangen werden soll. Festzuhalten ist demnach, dass das Tierschutzrecht eine Verpflichtung zum Ergreifen von Herdenschutzmaßnahmen wie Schutzzäunen begründen kann. \r\n2.5 Anforderungen an die Einführung eines Jagdrechts auf den Wolf \r\nEin Jagdrecht auf den Wolf kann erst nach Änderung des BNatSchG eingeführt werden, wenn der Wolf national nur noch dem allgemeinen Artenschutz gem. § 39 BNatSchG unterfiele (siehe oben). \r\nNach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL müsste ein Recht zur Entnahme oder Nutzung an sich nicht gesetzlich normiert werden, da dieses dem Artikel zufolge generell zulässig ist, soweit es mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der Mitgliedstaat ist des-halb nur mindestens dazu verpflichtet, repressive Maßnahmen (zum Beispiel in Form eines Jagdverbots) zu ergreifen, wenn er feststellt, dass diese Bedingung nicht gewahrt wird. \r\nDer deutsche Gesetzgeber ist jedoch bei nationaler Umsetzung der FFH-RL in Bezug auf alle Anhang V-Arten über diese Mindestanforderungen des Art. 14 Abs. 1 FFH-RL hinausgegangen, indem er ein generelles Tötungsverbot auch im allgemeinen Artenschutzrecht gem. § 39 Abs. Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normiert hat. \r\nDieser strengere Schutz, als ihn Art. 14 FFH-RL verlangt, ist gem. Art. 193 AEUV unions-rechtskonform. Demnach bedürfte es in Deutschland aufgrund der einfachgesetzlichen Aus-gestaltung des Artenschutzes zugunsten von Anhang V-Arten – abweichend von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL – ausnahmsweise doch einer gesetzlichen Einführung des Jagdrechts auf den Wolf. Nur dann verstieße die Tötung eines Wolfs nicht gegen § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vgl. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG. \r\nInwieweit die Einführung eines Jagdrechts auf Wölfe in Deutschland möglich und was dabei zu beachten wäre, wird nachfolgend näher untersucht. \r\nDazu wird zunächst auf die Gesetzgebungskompetenz eingegangen (dazu unter 2.5.1), und es werden Grundlagen des Jagdrechts sowie der status quo in Bezug auf den Wolf erläutert (dazu unter 2.5.2). Seite 64 von 92 \r\n\r\nDanach wird dargelegt, welche Anforderungen bei Ausgestaltung der Vorschriften zur Einfüh-rung eines unionsrechtskonformen Jagdrechts eingehalten werden müssten (dazu unter 2.5.3). \r\n2.5.1 Gesetzgebungskompetenzen für das Jagdrecht \r\nDa gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG das Jagdwesen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG ist, teilen sich der Bund und die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit über das Jagdrecht dergestalt, dass die Länder grundsätzlich Regelungen erlassen dürfen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. \r\nFehlt es an einer bundesgesetzlichen Regelung, liegt die Gesetzgebungszuständigkeit demnach bei den Ländern. Aber auch wenn der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz über das Jagdwesen Gebrauch gemacht hat – was mit Erlass des BJagdG geschehen ist – können die Länder hiervon durch eigene Gesetze gem. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG abweichen. \r\nIm Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auf den Gebieten des Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG geht gemäß Satz 2 das jeweils spätere (jüngere) Gesetz dem älteren vor (lex posterior derogat legi priori), daher spricht man von der sog. lex-posterior-Regel. Dies stellt eine Ausnahme zur Grundregel in Art. 31 GG dar, wonach normalerweise Bundesrecht Landesrecht bricht. \r\nUnter einer „Abweichung durch Gesetz“ i. S. v. Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG sind alle landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen, die eine vom Bundesrecht abweichende Rechtsfolge festsetzen. Dabei muss es sich nicht um formelle Parlamentsgesetze handeln, sondern auch Rechtsverordnungen (also materielle Gesetze der Exekutive) fallen darunter. (vgl. BeckOK GG/Seiler, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 72 Rn. 24.2-24.3) \r\nAlle Länder haben von der Abweichungsbefugnis gem. Art. 72 Abs. 3 GG durch Erlass eigener Landesjagdgesetze (und dazugehöriger Rechtsverordnungen) in der Vergangenheit bereits wirksam Gebrauch gemacht (vgl. Schuck, a.a.O., Einl. Rn. 10). \r\nDenkbar wäre somit die Einführung eines Jagdrechts auf den Wolf entweder im BJagdG oder in den Landesjagdgesetzen bzw. in deren jeweiligen Rechtsverordnungen. Einer alleinigen Änderung der Landesjagdgesetze wären dabei allerdings Grenzen durch Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GG gesetzt: \r\nDenn von der Abweichungsbefugnis ausgenommen sind das „Recht der Jagdscheine“ (Nr. 1) sowie gem. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG die „allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes und das Recht des Artenschutzes“. Hierbei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung Seite 65 von 92 \r\n\r\num sog. abweichungsfeste Kerne (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 11). Dazu steht in der Gesetzesbegründung erläuternd: \r\n„Jagd und Naturschutz sind getrennte Rechtskreise. Das Recht des Artenschutzes umfasst nicht den jagdrechtlichen Artenschutz.“ \r\nMit Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG wollte der Gesetzgeber dem Bund ermöglichen, umweltbezogenes EU-Recht einheitlich umzusetzen (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 11). \r\nDas heißt, Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG meint insbesondere das Artenschutzrecht nach dem BNatSchG, womit der Bundesgesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben der Vogelschutz-RL und der FFH-RL umgesetzt hat – nicht hingegen den jagdrechtlichen „Artenschutz“, wie z. B. die Hege. Aber auch, wenn der Bundesgesetzgeber vom Europarecht abweichendes, noch strengeres Artenschutzrecht im BNatSchG regelt, fällt dies in den abweichungsfesten Kern i. S. v. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG, da der Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Beweggründe des Bundesgesetzgebers zum Erlass der Vorschriften abstellt. Die bundesrechtlichen Artenschutzvorschriften nach §§ 37 ff. BNatSchG haben die Länder somit ohne Modifikationsmöglichkeit hinzunehmen. \r\n„Dies muss indes nicht heißen, dass den Ländern seitens des Bundes - entweder durch schlichte Regelungsenthaltsamkeit oder ausdrückliche einfachgesetzliche Ermächtigung - keine eigenständigen Regelungsbereiche überlassen bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Regelungsmöglichkeiten des Bundes im Bereich des Artenschutzrechts mittlerweile durch die EG-Artenschutzverordnung sowie durch von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzende gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte und internationale Abkommen determiniert werden.“ (Kotulla: Umweltschutzgesetzgebungskompetenzen und „Föderalismusreform”, NVwZ 2007, 489, 493) \r\nDas heißt, wenn ein Land gem. § 2 Abs. 2 BJagdG eine weitere Tierart bestimmt, die dem Jagdrecht abweichend von der Aufzählung in Satz 1 unterliegt, und für diese Art Jagdzeiten festsetzt, ist hierin eine von § 2 und § 22 Abs. 1 S. 2 BJagdG abweichende Regelung zu erblicken. Ob diese Regelungen wirksam sind, hängt allerdings davon ab, ob sie mit dem Artenschutzrecht vereinbar sind. Die Vereinbarkeit mit nationalem Artenschutzrecht als abweichungsfestem Kern verlangt Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG. Aber auch die Vereinbarkeit mit dem europäischem Artenschutzrecht muss für die Wirksamkeit der landesrechtlichen abweichenden Vorschrift gewährleistet sein. Dies hat folgenden Grund: \r\nDie Länder haben bei Ausübung der Abweichungskompetenz verfassungs-, völker- und europarechtliche Vorgaben zu beachten (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 11). Daher zwingt sie auch das Gebot der Bundestreue, welches aus dem Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet wird (vgl. dazu BeckOK GG/Rux, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 20 Rn. 36), dazu, die europarechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu beachten bzw. ihnen nicht zuwider zu handeln. Das hat zur Folge, dass europarechtswidrige Landesvorschriften, die von europarechtskonformen Bundesgesetzen abweichen, kraft Vorrangs der Verfassung nichtig sind und stattdessen das Bundesrecht fortgilt (vgl. Seiler, a.a.O., Rn. 24.4). Dies stellt gleichsam die Grenze der Seite 66 von 92 \r\n\r\nAbweichungskompetenz der Länder dar mit der Folge, dass Verstöße einen Geltungsvorrang des Bundesrechts nach sich ziehen. \r\nZusammenfassung: \r\nEin – allein – landesrechtlich eingeführtes Jagdrecht (inklusive Jagdzeiten) auf den Wolf wäre aller Voraussicht nach unwirksam: \r\nBei unveränderter Rechtslage verstieße es schon gegen das Artenschutzrecht in §§ 44, 45 BNatSchG, also den abweichungsfesten Kern i. S. v. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG. \r\nAber auch bei Änderung des BNatSchG dahingehend, dass der Wolf nur noch dem allgemeinen Artenschutzrecht nach § 39 BNatSchG unterfiele, wäre ein landesrechtliches Jagdrecht rechtswidrig, solange und soweit sich der Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befände. Denn dann verstieße es gegen Art. 14 Abs. 1 FFH-RL, was wegen des Gebots der Bundestreue zur Unwirksamkeit der landesrechtlichen Vorschriften führen würde. \r\n2.5.2 Grundlagen des Jagdrechts und status quo für den Wolf \r\nBegrifflich zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Jagdrecht im objektiven Sinne, womit die Gesamtheit der Rechtsnormen über das Jagdwesen gemeint sind, und dem Jagdrecht im subjektiven Sinne nach § 1 Abs. 1 BJagdG. Das objektive Jagdrecht besteht nur auf die „dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten“, § 1 Abs. 1, § 2 BJagdG. \r\nDas subjektive Jagdrecht meint das Jagdrecht des Jagdrechtsinhabers, auf einem konkreten Gebiet bestimmte Wildarten zu hegen, die Jagd auszuüben und sich Wild anzueignen. Es ist ein absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht (vgl. Schuck, a.a.O., § 1 Rn. 3-4). \r\nVom subjektiven Jagdrecht zu unterscheiden ist das Jagdausübungsrecht, also die unmittelbare Möglichkeit der Ausübung der Jagd (vgl. Schuck, § 3 Rn. 12). Das Jagdausübungsrecht ist die zivilrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk (vgl. Schuck, § 15 Rn. 1). \r\nZur Abgrenzung der beiden siehe BGH, Urteil vom 20. 1. 2000 - III ZR 110/99 (Frankfurt a.M.), NJW 2000, 1720 (1720): \r\n„Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 I 1 u. 2 BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagd-bezirk i.S. des § 7 BJagdG bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 III, 7 IV 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Seite 67 von 92 \r\n\r\nGrundbesitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 I BJagdG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 V BJagdG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 I BJagdG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senat, BGHZ 84, 261 [264] = NJW 1982, 2183 = LM Art. 14 [Ca] GrundG Nr. 30 = NVwZ 1982, 579).“ \r\nAusschließlich jagdausübungsberechtigt ist ein Grundeigentümer (Jagdrechtsinhaber) demnach nur dann, wenn er einen sog. Eigenjagdbezirk besitzt. Dieses Jagdausübungsrecht ist ein dingliches Recht (vgl. Schuck, § 3 Rn. 15). Anderenfalls teilt sich der Grundeigentümer das Jagdausübungsrecht mit seinen Jagdgenossen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. (vgl. Schuck, § 3 Rn. 13, 15) \r\nGleichgültig welches der oben genannten Rechte dem Einzelnen zivilrechtlich die Jagdausübung gestattet, muss er in jedem der Fälle stets Inhaber eines gültigen Jagdscheins sein, um die Jagd rechtmäßig ausüben zu dürfen, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG. Der Umfang der Jägerprüfung erstreckt sich gem. § 15 BJagdG auch auf die rechtlichen Voraussetzungen der Jagd, wobei dem Jagd-, Waffen-, Tierschutz-, Naturschutz- und Artenschutzrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. Schuck, a.a.O., Vor § 15 Rn. 1). Die Jägerprüfung muss allerdings nur bei der erstmaligen Erteilung des Jagdscheins bestanden werden und ist anschließend zeitlich unbegrenzt gültig, auch wenn sich anschließend die rechtlichen Anforderungen ändern (vgl. Schuck, § 15 Rn. 44). \r\nLiegen die öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd vor, ist das Recht des Einzelnen zur Ausübung der Jagd außerdem durch die folgenden Vorgaben begrenzt: \r\n§ 1 Abs. 3 BJagdG verlangt, bei Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen Sammelbegriff aller rechtlich bedeutsamen, geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die das Jagdhandwerk und die ethische Einstellung des Jägers zu Mitmenschen und zum Tier betreffen, insbesondere: \r\n„Unter Weidgerechtigkeit ist die ethische Einstellung des Jägers zum Wild zu verstehen, die sich in der Art und Weise der Jagdausübung (im engeren Sinn) und in der Erhaltung und Hege des Wildes zeigt.“ (VGH München Urt. v. 12.5.1971 – 63 IV 70, BeckRS 1971, 103402) \r\nDieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt einem ständigen Wandel, abhängig von der jeweils aktuellen gesellschaftlichen Auffassung und ist in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfbar (vgl. Schuck, § 1 Rn. 27). \r\nEine Konkretisierung des Begriffes „Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“ enthält § 19 BJagdG, worin bestimmte Formen der Jagdausübung und ein sachliches Verbot gestellt Seite 68 von 92 \r\n\r\nwerden. Der Katalog ist nicht abschließend, sondern steht im Zusammenhang mit einer Vielzahl von landesrechtlichen Vorschriften sowie Bußgeldtatbeständen § 39 BJagdG. (vgl. Schuck, § 19 Rn. 1) \r\n„Weitere Beschränkungen ergeben sich aus Natur-, Artenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften.“ (Schuck, a.a.O. Rn. 2) \r\nDie Länder können ferner gemäß § 19 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich den Katalog nach Abs. 1 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken. Ist mit der Einschränkung aber ein Verstoß gegen die Richtlinie 2009/147/EG, also die Vogelschutz-RL, verbunden, dann ist sie unzulässig, vgl. § 19 Abs. 2 HS. 2 BJagdG. \r\nDie explizite Bezugnahme auf die Vogelschutz-RL in § 19 Abs. 2 BJagdG hat historische Gründe und dient nur der Klarstellung. Sie hat keinen eigenständigen, über die nach Art. 72, Abs. 1 und Abs. 3 GG ohnehin geltende Anforderung nach einer europarechtskonformen Landesgesetzgebung hinausgehenden Regelungsgehalt. Denn wenn ein europarechtswidriges Gesetz des Landes von einem europarechtskonformen Bundesgesetz abweicht, dann ist es unwirksam und das Bundesrecht gilt fort (siehe oben). \r\nWeitere Einschränkungen der Jagdausübung gelten gem. § 1, 2 und 22 BJagdG: \r\nWie bereits erwähnt, gilt das objektive Jagdrecht nur in Bezug auf die „dem Jagdrecht unter-liegenden Tierarten“, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BJagdG. Gem. § 2 Abs. 2 BJagdG können Länder weitere Tierarten bestimmen. \r\nDie Jagd auf Wild ist in zeitlicher Hinsicht nach § 22 Abs. 1 S. 1 BJagdG nur während der sog. Jagdzeiten gestattet, die durch Rechtsordnung des Bundes37 \r\n37 Geregelt in der Bundesjagdzeitenverordnung (JagdZV). für die jeweiligen Arten festgelegt sind. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten), § 22 Abs. 1 S. 2 BJagdG. \r\nGem. § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG können Länder die Jagdzeiten nach der Bundesjagdzeitenverordnung abkürzen oder aufheben. Die Vorschrift stellt klar, was sich ohnehin aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG ergibt: Die Länder haben Kompetenz, vom Bund abweichende Jagdzeiten regeln. Die Abweichungskompetenz gilt über die in § 22 BJagdG vorgesehenen Fälle hinaus. Das heißt, die Landesgesetzgeber können eigene positive Jagdzeiten festsetzen oder ihre Gesetzgebungsbefugnis der Landesverwaltung (Exekutive) im Wege einer Verordnungsermächtigung delegieren (vgl. Art. 80 GG und einschlägige Parallelvorschriften in den Landesverfassungen). Dazu stellte beispielsweise das OVG Schleswig in Bezug auf die Landesjagdzeitenverordnung Schleswig-Holstein ausdrücklich mit Urteil vom 22.5.2017 klar (4 KN 2/15, BeckRS 2017, 123232 Rn. 37): Seite 69 von 92 \r\n\r\n„Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Rechtsverordnung ist § 17a LJagdG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes gewahrt: Im Zuge der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, wurde die Gesetzgebungszuständigkeit für das Jagdwesen aus der Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 Nr. 3 GG in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n.F. erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die Länder können nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG durch Gesetz von der Bundesgesetzgebung abweichen. Hiervon hat das Land Schleswig-Holstein durch den am 24. Februar 2012 in Kraft getretenen § 17a LJagdG Gebrauch gemacht. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt insoweit nicht Art. 31 GG. Vielmehr geht das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG).“ \r\nWollen Länder vom Jagdverbot während der ganzjährigen Schonzeit gem. § 22 Abs. 2 BJagdG abweichen, dann müssen sie dabei Unionsrecht wahren (vgl. Schuck, § 22 Rn. 8, 11). Auch das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu den Grenzen der Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. \r\nVon den obigen Abweichungskompetenz haben die Länder in unterschiedlicher Weise in ihren Landesjagdgesetzen oder durch jeweils eigene Jagdverordnungen Gebrauch gemacht. Nach der lexposteriorRegel gem. Art. 72 Abs. 3 S. 2 GG geht im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht betreffend das Jagdwesen das jeweils jüngere Gesetz dem älteren vor. \r\nWie bereits ausgeführt, gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG das Jagdrecht nur für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, die in § 2 BJagdG aufgelistet werden. Die Länder können gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. \r\nIm Katalog nach § 2 Abs. 1 BJagdG ist der Wolf nicht aufgeführt, demnach gilt für ihn auch keine Jagdzeit nach der Bundesjagdzeitenverordnung. Er unterliegt folglich gem. § 22 Abs. 2 BJagdG einer ganzjährigen Schonzeit, also einem dauerhaften Jagdverbot. \r\nZwar wird der Wolf in wenigen Bundesländern schon derzeit als jagdbare Tierart aufgeführt, vgl. § 1 Nr. 9 JagdZV SH 201938 \r\n38 Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten Schleswig-Holstein, GVOBl. 2019, 59.  und § 5 S. 1 Nr. 6 NJagdG39\r\n39 Niedersächsisches Jagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2022, zuletzt ge-ändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320). . Allerdings unterliegt der Wolf auch in diesen Ländern einer ganzjährigen Schonzeit, mithin einem Jagdverbot (vgl. oben). \r\nEtwaige Abweichungen vom Jagdverbot auf den Wolf im Landesrecht durch Einführung von Jagdzeiten wären nach derzeitiger Rechtslage auch unzulässig, da der Wolf gem. §§ 44, 45 BNatSchG einem generellen Tötungsverbot unterliegt (siehe oben). Seite 70 von 92 \r\n\r\n2.5.3 Konkrete Möglichkeiten zur Einführung eines Wolfsjagdrechts \r\nUm ein Recht zur Jagd auf den Wolf einzuführen, müsste der Wolf zuerst in den Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Arten nach § 2 Abs. 1 BJagdG aufgenommen werden. Alternativ dazu könnte er in die Kataloge der Landesgesetze aufgenommen werden, § 2 Abs. 2 BJagdG. Anschließend könnten nach § 22 Abs. 1, 2 BJagdG Jagdzeiten für den Wolf in den Jagdzeitenverordnungen des Bundes oder der Länder festgesetzt werden. \r\n2.5.3.1 Zwingende Vorgaben des Unionsrechts \r\nWie bereits erläutert, wäre ein Jagdrecht auf Wölfe nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL, umgesetzt in § 39 BNatSchG, nur solange und insoweit unionrechtskonform, als sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befände. \r\nSollte diese Anforderung nicht gewahrt sein, würde zum einen der Anwendungsvorrang des Unionsrechts dazu führen, dass das Jagdrecht unangewendet bleiben müsste (vgl. oben). Die Entnahme eines Wolfs wäre dementsprechend – trotz etwaiger Vorschriften im Jagdrecht – wegen Art. 14 Abs. 1 FFH-RL rechtswidrig und würde eine Verletzung des Entnahmeverbots nach § 39 BNatSchG darstellen. Die Entnahme wäre nicht nur gem. § 69 Abs. 3 Nr. 7 BNatSchG ordnungswidrig, sondern auch gem. § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar. Denn wenn aus unionsrechtlichen Gründen von dem Jagdrecht kein Gebrauch gemacht werden darf, kann dieses jedenfalls keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzrechts darstellen. \r\nZum anderen würde ein Jagdrecht, das bei seiner Ausführung nicht systematisch und flächendeckend die Einhaltung der Anforderungen von Art. 14 FFH-RL sicherstellt, eine Vertragsverletzung darstellen. Denn um seiner Umsetzungspflicht gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV, in diesem Fall in Bezug auf die FFH-RL, nachzukommen, hat ein Mitgliedstaat nicht nur das nationale Umsetzungsgesetz richtlinienkonform auszugestalten. Ihn trifft darüber hinaus die Pflicht zur Sicherstellung eines effektiven richtlinienkonformen Vollzugs dieses Gesetzes durch die dafür zuständigen Behörden und sonstigen Adressaten. Hintergrund dessen ist, dass der Vollzug des Unionsrechts, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Mitgliedstaaten obliegt, wie für die Umweltpolitik in Art. 192 Abs. 4 AEUV klargestellt wird. \r\n„Die Pflicht zum Vollzug des Unionsrechts bzw. des dieses durchführenden oder umsetzenden nationalen Rechts ist eine unbedingte Rechtspflicht, […]“ (Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2019, 5. Kap. Rn. 143) \r\nAus diesem Grund entschied der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich in Bezug auf die Ausnahmemöglichkeit in Art. 9 der Vogelschutz-RL (79/409/EWG), dass die nationale Umsetzungsvorschrift unionsrechtswidrig ist. Denn sie sei nicht so formuliert, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Anwendung mit ausreichender Seite 71 von 92 \r\n\r\nrechtlicher Genauigkeit und auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherstellen, dass die quantitative Obergrenze, die Art. 9 Vogelschutz-RL verlangt, in keinem Fall überschritten wird. Daraus folgt, dass die Umsetzungspflicht eine Ausgestaltung der nationalen Umsetzungsvorschriften verlangt, die von vornherein auch den wirksamen und effektiven Vollzug der EU-Richtlinie sicherstellt, siehe Urteil vom 12.07.2007 – C-507/04 = BeckRS 2007, 70508, Rn. 199-202: \r\n„199 Für die Feststellung, ob die Jagdregelung in § 51 II Krnt JagdG mit Art. 9 I Buchst. c der Richtlinie vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung, dass die ausnahmsweise erfolgenden Entnahmen auf „geringe Mengen“ beschränkt sein müssen, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen müssen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 29). \r\n200 Auch wenn, wie die Bekl. vorträgt, die Jagd auf Auer- und Birkhahn der Abschuss-planung unterliegt, fehlt es jedoch in der genannten nationalen Bestimmung an einer Klarstellung, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „geringe Mengen“ i.S. des Art. 9 I Buchst. c der Richtlinie zu verstehen ist. \r\n201 Damit eine Richtlinie gemeinschaftsrechtkonform umgesetzt werden kann, müssen aber die Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, in der Lage sein, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 36). \r\n202 Daher steht die Jagdregelung in § 51 II Krnt JagdG nicht im Einklang mit Art. 9 I Buchst. c der Richtlinie.“ \r\nAuch in einem Vertragsverletzungsverfahren zur FFH-RL gegen die Republik Frankreich betonte der EuGH, dass die Umsetzungspflicht über die Schaffung des gesetzlichen Rahmens hinaus auch die Sicherstellung einer richtlinienkonformen konkreten Durchführung umfasst, vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2011 – C-383/09, Rn. 19 und 21: \r\n„19 Die Umsetzung dieser Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaf fung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auf, sondern auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen (Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/ Irland, C-183/05, Slg. 2007, I-137, Randnr. 29). […] \r\n21 Ein solches strenges Schutzsystem muss also im Stande sein, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchstabe a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. I-1147, Randnr. 39).“ Seite 72 von 92 \r\n\r\nZusammenfassung: \r\nDas Jagdrecht für den Wolf müsste so ausgestaltet werden, dass die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands bei Vollzug (Ausführung) des Gesetzes stets gewahrt würde. Nach der oben erläuterten Rechtsprechung des EuGH müsste das Gesetz an das Vorliegen und Fortbestehen eines günstigen Erhaltungszustands auf lokaler und biogeografischer sowie ggf. grenzüberschreitender Ebene anknüpfen. \r\n2.5.3.2 Konkrete Ausgestaltung des Jagdrechts \r\nWeil sich die Erhaltungszustände dynamisch verändern und im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL fortlaufend insbesondere anhand aktueller wissenschaftlicher Daten (Art. 11 FFH-RL) zu bewerten sind (vgl. oben EuGH-Rechtsprechung), müsste die praktische Einhaltung dieser Anforderungen durch das Jagdrecht sichergestellt werden. Ohne ein wirksames Monitoring gem. Art. 11 FFH-RL resultiert nach der Rechtsprechung des EuGH aus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL sogar ein Jagdverbot (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 29.07.2024 – C-436/22, NVwZ 2025, 164). \r\nDer Gesetzgeber hat deshalb erstens rechtlich abzusichern, dass ein wirksames Monitoring nach Art. 11 FFH-RL stattfindet. Zweitens müsste das etwaige Jagdrecht so bestimmt formuliert werden, dass es den einzelne Jagdausübungsberechtigten ermöglicht, ohne juristische Vorkenntnisse das Vorliegen der Voraussetzungen für die rechtmäßige Jagd beurteilen zu können. \r\nSolange ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt, wäre die Entnahme von Wölfen weiterhin unzulässig gem. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG. Ausnahmen von diesem Verbot wären nur nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG zulässig (in Umsetzung von Art. 16 FFH-RL), siehe oben. \r\nDa für die laufenden Monitoringpflichten nach Art. 11 FFH-RL (national umgesetzt in § 6 BNatSchG) in erster Linie die Länder zuständig sind, läge es nahe, sie zu verpflichten, auf ihren Internetseiten für jeden zugängliche Bewertungen der aktuellen Erhaltungszustände auf lokaler und biogeografischer Region zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Wenn sich die einzelnen Jagdausübungsberechtigten auf diese Weise über den aktuellen Erhaltungszustand am jeweiligen Ort informieren könnten, müssten sie nicht selbst die Daten bewerten. Angesichts der strengen Anforderungen, die der EuGH an die Bewertung des Erhaltungszustands stellt (vgl. oben), wäre diese Vorgehensweise pragmatischer und rechtssicherer, als die Bewertung durch die Jagdausübungsberechtigten selbst vornehmen zu lassen. Seite 73 von 92 \r\n\r\nDie Pflicht zur regelmäßigen Bewertung und Veröffentlichung der Erhaltungszustände, zum Beispiel durch die Landesbehörden, müsste gesetzlich näher ausgestaltet werden, was in § 6 BNatSchG geschehen könnte. \r\nDas Jagdrecht selbst könnte dann anknüpfend an diese laufenden Veröffentlichungen der aktuellen Erhaltungszustände beispielsweise sinngemäß wie folgt normiert werden: \r\n„Der Wolf (Canis lupus) unterliegt nur dem Jagdrecht, wenn und solange er sich auf lokaler, biogeografischer, nationaler und erforderlichenfalls grenzüberschreitender Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand nach Maßgabe der Richtlinie 92/43/EWG befindet. Aktuelle Informationen über den Erhaltungszustand sind auf den Internetseiten der örtlich zuständigen Behörden einsehbar und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Liegen keine aktuellen Informationen vor, ist die Jagd unzulässig.“ \r\nAuch kürzere Intervalle als sechs Monate könnten normiert werden. Die Behörden könnten beispielsweise auch dazu verpflichtet werden, die Bewertungen der Erhaltungszustände in Karten darzustellen, in denen die Grenzen der Jagdbezirke eingezeichnet sind, um den Jagdausübungsberechtigten exakte Informationen über den aktuellen Erhaltungszustand in ihrem Jagdbezirk zu geben. \r\nAls alternatives oder zusätzliches gesetzliches Steuerungsinstrument käme eine Kontingentierung der zulässigen Wolfsentnahmen bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustands zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands in Betracht, sie wäre aber nicht zwingend erforderlich. \r\nFalls sich der Gesetzgeber für diese Variante entscheiden würde, müsste er gesetzlich sicherstellen, dass die Kontingente anhand der maßgeblichen räumlichen Bezugsgrenzen (lokal, biogeografisch und grenzüberschreitend) ermittelt und laufend auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 FFH-RL hin bewertet werden, um der EuGH-Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Die Kontingente müssten demnach insbesondere aufgrund der aktuellen Monitoringergebnisse nach Art. 11 FFH-RL berechnet werden. Insbesondere dürfte es bei Ermittlung und Verteilung der Kontingente nicht zu einer Verschleierung ungünstiger Erhaltungszustände innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kommen (vgl. oben). \r\nSowohl bei einer Kontingentierung als auch bei einer direkten Anknüpfung an die Bewertungen der Behörden müsste gesetzlich außerdem sichergestellt werden, dass auch die konkrete Ausübung des Jagdrechts flächendeckend erfasst und dokumentiert wird. Dies wäre erforderlich, damit wiederum deren Auswirkung auf den Erhaltungszustand überwacht und berücksichtigt werden kann. Die Monitoringpflichten müssten hierauf qua Gesetz erstreckt werden. \r\nAnlässlich der politischen Debatte, die teilweise den Anschein erwecken könnte, als würde die Richtlinienänderung es dem Gesetzgeber erlauben, pauschale Kontingente bzw. Quoten für die Jagd auf Wölfe einzuführen, ohne zwischen Erhaltungszuständen differenzieren zu müssen, ist aber klarzustellen: Seite 74 von 92 \r\n\r\nDie gesetzliche Festlegung eines Jagdkontingents für Wölfe trotz eines ungünstigen Erhaltungszustands, die die Jagd gestattet, ohne im Einzelfall die Einhaltung von § 45 Abs. 7 BNatSchG sicherstellen zu müssen, wäre nicht mit den Artt. 14 und 16 FFH-RL vereinbar. \r\nDenkbar wäre allerdings, dass der Gesetzgeber die Anzahl der insgesamt nach Art. 16 FFH-RL zulässigerweise erteilungsfähigen Ausnahmegenehmigungen „deckelt“, indem er beispielsweise regionale Obergrenzen für die Anzahl der zulässigen Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG definieren würde. \r\nDiese Obergrenzen könnten als zusätzliches Kriterium zu den ohnehin kumulativ geltenden Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG hinzutreten, um sicherzustellen, dass die Summe der erteilten Einzelausnahmen insgesamt nicht die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern kann (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 29). Eine solche Vorgehensweise hält der EuGH in seinem Urteil „Finnischer Wolf I“ für mit Art. 16 FFH-RL vereinbar (EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-342/05, curia.europa.eu, Rn. 45): \r\n„Der Umstand, dass die Entscheidungen über die Abschussgenehmigungen für Wölfe auch die regionale Höchstquote für die Tiere, die in den einzelnen Wildschutzbezirken geschossen werden können, berücksichtigen müssen, kann nicht als Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie betrachtet werden. Denn diese Quote, die nach der Zahl der Tiere festgesetzt wird, die beseitigt werden können, ohne dass die betref-fende Art gefährdet wird, bildet, wie die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer Schlussan-träge ausgeführt hat, nur den Rahmen, innerhalb dessen die Wildschutzbezirke Abschussgenehmigungen erteilen können, wenn im Übrigen die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie erfüllt sind.“ \r\nMithin muss zur Beurteilung der rechtlichen Anforderungen und möglichen Ausgestaltung des Jagdrechts stets sauber unterschieden werden, ob ein günstiger oder ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt. \r\nSchließlich ist noch auf § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG hinzuweisen: \r\nIn den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. \r\nWölfe bringen ihre Jungen in der Regel von April bis Mai zur Welt und sind während der Aufzucht sehr störungsempfiindlich.40 \r\n40 Vgl. https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/tiere-und-pflanzen/saeugetiere/woelfe-in-brandenburg/wolfsbestand-brandenburg/fortpflanzung-und-wolfswelpen/. \r\n„Das ganze Rudel kümmert sich um die Aufzucht der Welpen, trotzdem ist deren Sterblichkeit sehr hoch. Nach ca. drei Monaten werden die Welpen aus der Wurfhöhle Seite 75 von 92 \r\n\r\nzu geschützten Verstecken (Rendezvous-Plätze) gebracht, wo sie alleine bleiben, während die Erwachsenen jagen. Ab Herbst folgen sie dem Rudel.“41 \r\n41 Vgl. https://www.kora.ch/de/arten/wolf/portrait. \r\nSelbst bei Einführung von Jagdzeiten für Wölfe, wäre die Jagd auf Elterntiere gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG im Zeitraum von April bis September/Oktober verboten, um die Jungenaufzucht nicht zu stören. \r\nZusammenfassung: \r\nEin Jagdrecht auf Wölfe wäre nur einführbar, wenn der nationale Artenschutz für Wölfe nach dem BNatSchG herabgesetzt würde und es positivgesetzlich (zum Beispiel im BJagdG) normiert würde. Denn bei alleiniger Änderung des BNatSchG wäre auch künftig die letale Entnahme von Wölfen durch das generelle Tötungsverbot nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG untersagt. \r\nBei Einführung des Jagdrechts hätte der Gesetzgeber sicherzustellen, dass das unionsrechtlich erforderliche Schutzminimum nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL auch bei Vollzug des Jagdrechts jederzeit gewahrt würde. Nur damit würde er seiner Umsetzungspflicht hinreichend nachkommen. \r\nGelänge keine unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Jagdrechts, dann hätte der Gesetzgeber ein Vertragsverletzungsverfahren zu befürchten. Die entsprechende Vorschrift wäre zwar gültig, dürfte aber aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Jagdausübungsberechtigte und sonstige Beteiligte führen würde. \r\nDas Schutzminimum nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL verlangt konkret, dass der Wolf nur dort gejagt werden darf, wo er sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und nur insoweit, als die Jagd mit dessen Aufrechterhaltung auf lokaler, biogeografischer, nationaler und erforderlichenfalls grenzüberschreitender Ebene vereinbar ist. Der Erhaltungszustand ist dynamisch und fortlaufend insbesondere anhand aktueller Monitoringdaten nach Art. 11 FFH-RL und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zu bewerten. \r\nEin etwaiges Jagdrecht darf deshalb nur unter der Bedingung eingeführt werden, dass seine Ausübung in jedem Einzelfall garantiert diesen Anforderungen des Art. 14 FFH-RL entspricht. Demnach müssten die Monitoring- und Berichtspflichten hinreichend bestimmt geregelt und auch auf die Auswirkungen der Jagdausübung auf die Erhaltungszustände erweitert werden. \r\nWürde ein Jagdrecht auf Wölfe eingeführt, dann wäre die Entnahme dennoch gem. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG generell verboten, solange ein ungünstiger Seite 76 von 92 \r\n\r\nErhaltungszustand bestünde. Unter diesen Umständen dürfte die letale Entnahme nur ausnahmsweise gem. § 39 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden. Es würden also weiterhin dieselben strengen Ausnahmevoraussetzungen gelten wie nach bisheriger Rechtslage, da Art. 16 FFH-RL sich auf die Verbote nach Art. 12 und nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL bezieht und aus Art. 14 Abs. 1 FFH-RL bei ungünstigem Erhaltungszustand ein Jagdverbot resultiert (EuGH). \r\n3. Praktische Herausforderungen im künftigen Wolfsmanagement (Vollzugsfragen) \r\nVon der oben beantworteten Frage nach der rechtlichen Einführbarkeit eines Jagdrechts auf Wölfe ist die (Anschluss-)Frage nach der Zulässigkeit seiner praktischen Ausübung (Vollzug) aus Sicht des Adressaten zu unterscheiden. \r\nSollte es dem Gesetzgeber nicht gelingen, ein künftiges Jagdrecht auf Wölfe so auszugestalten, dass Rechtsanwendende immer sicher die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL wahren, dann führte dies für den Einzelnen zu erheblicher Rechtsunsicherheit. \r\nWürde die Jagdausübung im Einzelfall gegen die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL verstoßen, dann wäre das Jagdrecht unanwendbar. Das heißt, Jagdausübungsberechtigte dürften von den entsprechenden Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Unions-rechts keinen konkreten Gebrauch machen (vgl. oben). Welche Personenkreise dies im Einzelfall zu prüfen und zu beachten hätten, ist unterschiedlich zu beurteilen. \r\n3.1 Bindungswirkung für staatliche Stellen \r\nZunächst ist klarzustellen, dass staatliche Stellen, insbesondere Behörden und nationale Gerichte, zur Nichtanwendbarkeit einer nationalen unionsrechtswidrigen Vorschrift, befugt und sogar verpflichtet sind. Das gilt, obwohl sie gem. Art. 20 Abs. 3 GG an „Recht und Gesetz“, also scheinbar auch an das unionsrechtswidrige Gesetz, gebunden sind. \r\nZwar gelten EU-Richtlinien, anders als Verordnungen, normalerweise gerade nicht unmittelbar, sondern es bedarf für eine innerstaatliche Bindungswirkung ihrer Umsetzung in nationales Recht, vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Kommt der mitgliedstaatliche Gesetzgeber dieser Umsetzungspflicht aber gar nicht nach (Variante 1) oder weicht er von seinem Umsetzungsgesetz nachträglich in unionsrechtswidriger Weise ab (Variante 2), dann haben staatliche Stellen bei der Rechtsanwendung ausnahmsweise selbst auf das Unionsrecht (die Richtlinie) abzustellen. \r\nVorliegend ginge es um Variante 2, da der deutsche Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht in Bezug auf den künftig für Wölfe geltenden Art. 14 FFH-RL durch das generelle Entnahmeverbot für Anhang V-Arten in § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG und die Unterschutzstellung des Wolfs Seite 77 von 92 \r\n\r\n(vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG) grundsätzlich schon nachgekommen ist. \r\nWürde er allerdings den nationalen Artenschutz auf § 39 BNatSchG herabsetzen und dann die Jagd auf Wölfe pauschal erlauben (beispielsweise im BJagdG) – ohne einen günstigen Erhaltungszustand als tatbestandliche Voraussetzung für die Entnahme zu formulieren – dann verstieße er durch dieses Jagdrecht nachträglich gegen seine Umsetzungspflicht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 FFH-RL. Denn dann wäre nicht sichergestellt, dass bei Vollzug der Vorschrift die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands geprüft und eingehalten wird. \r\nDer EuGH hat in der Rechtssache Fratelli Costanzo (Urteil vom 22.06.1989 - Rs 103/88, E-CLI:EU:C:1989:256 Rn. 33 = NVwZ 1990, 649) entschieden, dass alle Träger der Verwaltung verpflichtet sind, die Bestimmungen einer EU-Richtlinie dadurch einzuhalten, dass sie die Vorschriften des nationalen Rechts unangewendet lassen, die damit nicht in Einklang stehen (vgl. NVwZ 1990, 649 (650), Rn. 31). Dies gilt dann, \r\n„[…] wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einzuhaltenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können“ (ebd.). \r\nArt. 14 FFH-RL nach den obigen Maßstäben im Fall Fratelli Costanzo hinreichend bestimmt: Sollte der Erhaltungszustand des Wolfs in Deutschland oder in Teilen Deutschland (lokal oder biogeografisch) als ungünstig zu bewerten sein, dann hätte Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine Nutzung so einzuschränken, dass sie mit der zukünftigen Erreichbarkeit eines günstigen Erhaltungszustands im Einklang stünde. Als solche „Maßnahme“ hätte der Bundesgesetzgeber, solange der günstige Erhaltungszustand im Mitgliedstaat noch nicht erreicht ist, nach der Rechtsprechung des EuGH ein Jagdverbot zu regeln (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 29.07.2024 – C-436/22, NVwZ 2025, 164). \r\nSomit müssten künftige Gesetze über die Jagd (Entnahme) von Wölfen von staatlichen Stellen wegen des Effektivitätsprinzips nach der Rechtsprechung des EuGH generell, das heißt nicht erst nach Aussetzung und EuGH-Vorlage durch ein Gericht, unangewendet bleiben, solange sich der Wolf in einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ befindet (vgl. Ludwigs/Pascher, „Die Europäisierung des Verwaltungsrechts in der Fallbearbeitung“ in: JuS 2022, 409 (411)). Dies gilt wegen des Vorsorgeprinzips auch, solange unklar ist, wie der Erhaltungszustand zu bewerten ist (vgl. oben). \r\nDass auch eine Verwaltungspraxis (in diesem Fall Jagdpraxis) für sich genommen eine Vertragsverletzung im Hinblick auf die sich aus der FFH-RL ergebenden mitgliedsstaatlichen Pflichten darstellen kann, hat der EuGH bereits entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – C-342/05, Rn. 32 f., curia.europa.eu). Dies ergibt sich zudem schon daraus, dass auch die Verwaltung als Staatsgewalt, wie gezeigt, gem. Art. 20 Abs. 3 GG jederzeit an das primäre Unionsrecht und damit auch an den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebunden ist, vgl. Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV. Zu den gem. Art. 14 FFH-RL erforderlichen Maßnahmen zählte Seite 78 von 92 \r\n\r\nfolglich auch die Anordnung von Jagdverboten im Einzelfall, wenn das Gesetz nicht unionsrechtskonform ausgestaltet wäre. \r\n3.2 Bindungswirkung für Jagdausübungsberechtigte \r\nDen einzelnen Jagdausübungsberechtigten – im Regelfall juristische und biologische Laien – kann dagegen nicht zugemutet werden, selbst die Prüfung und Beachtung des Anwendungsvorrangs des Art. 14 FFH-RL vor den einfachgesetzlichen Vorschriften des Jagdrechts vornehmen zu müssen. Sie könnten nicht selbst erkennen, dass ein unionsrechtswidriges Jagdrecht unanwendbar ist, sofern es nicht mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Gerade deshalb muss diese Anforderung nach Art. 14 FFH-RL hinreichend bestimmt und für Rechtsanwendende verständlich aus dem Jagdgesetz hervorgehen (siehe oben). \r\nDie Unkenntnis würde die Jagdausübungsberechtigten, die ein unionsrechtswidriges Jagdrecht vollziehen, allerdings nicht vor behördlichen Anordnungen schützen. Denn wenn nach dem oben Gesagten die staatlichen Stellen den Anwendungsvorrang zu beachten haben, dann müssen sie ihn gegenüber den Einzelnen für eine effektive Wirksamkeit des Unionsrechts hoheitlich durchsetzen. Dies würde einen immensen Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten bedeuten. \r\n3.3 Fazit zum Vollzug \r\nDer Anwendungsvorrang von Art. 14 Abs. 1 FFH-RL und die daraus resultierende Unwirksamkeit eines Jagdrechts auf Wölfe bei ungünstigem Erhaltungszustand wären insbesondere von den Jagdbehörden, aber auch von anderen staatlichen Stellen, darunter Gerichten, eigenständig zu überprüfen und zu beachten. Sie müssten also gegen die unionsrechtswidrige Jagdausübung vorgehen. Jagdausübungsberechtigte müssten entsprechenden behördlichen Anordnungen Folge leisten. \r\nAuch zur Vermeidung dieser Vollzugsrisiken und Rechtsunsicherheit für die Jagdausübungsberechtigten muss sichergestellt werden, dass ein etwaiges Jagdrecht auf den Wolf von vornherein unionsrechtskonform ausgestaltet wird. Dies erstreckt sich auch auf die Sicherstellung eines unionsrechtskonformen Vollzugs, der behördliche Anordnungen im Einzelfall sowie diesbezügliche Gerichtsverfahren entbehrlich machen würde. Seite 79 von 92 \r\n\r\n4. Fazit zu den Risiken der Herabstufung des Wolfs in den Anhang V der FFH-RL \r\nAus alledem folgt, dass die Herabstufung des Wolfs in Anhang V der FFH-RL Risiken für seinen wirksamen Schutz birgt. \r\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aus der Herabstufung des Wolfs von Anhang IV in den Anhang V der FFH-RL in Deutschland unmittelbar zwar kein verringertes Schutzniveau folgt. Es besteht auch gerade keine Verpflichtung für den deutschen Gesetzgeber, eine Änderung des BNatSchG vorzunehmen. Vielmehr dürfte der nationale Schutzstatus weiterhin so streng bleiben wie bisher, vgl. Art. 193 AEUV. \r\nDie am 14.07.2025 in Kraft getretene Richtlinienänderung hat dem deutschen Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit eröffnet, im nationalen Recht den Wolf aus dem Anwendungsbereich des besonderen Artenschutzrechts nach den §§ 44, 45 BNatSchG herauszunehmen. Er könnte das Schutzniveau entsprechend der Herabstufung in der FFH-RL auf das des allgemeinen Artenschutzes, konkret § 39 BNatSchG, herabsenken. \r\nDie Einführung eines Jagdrechts auf Wölfe wäre nur nach einer solchen Änderung des für den Wolf in Deutschland geltenden Artenschutzrechts zulässig, da einer rechtmäßigen Jagd bis dahin weiterhin das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entgegenstünde. \r\nSollte es zu einer entsprechenden Änderung des BNatSchG kommen, womit angesichts der politischen Forderungen der Bundesländer und den Ergebnissen der Koalitionsgespräche der Bundesregierung zu rechnen ist, dann würde der Wolf anschließend nur noch unter dem allgemeinen Artenschutz gem. §§ 39 bis 43 BNatSchG stehen. Diese Regelungen dienen der (hinreichenden) Umsetzung des neuerdings nach Unionsrecht erforderlichen Schutzes für Wölfe gemäß Art. 14 (bis 16) FFH-RL. \r\nDas nunmehr unionsrechtlich konkret verlangte Schutzniveau hängt gemäß Art. 14 Abs. 1 FFH-RL davon ab, ob sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. \r\nUnter anderem über den Erhaltungszustand des Wolfs hat die Bundesrepublik Deutschland bis Ende Juli dieses Jahres im FFH-Bericht 2025 eine Bewertung an die Kommission abzugeben, vgl. Art. 17 FFH-RL. Dies birgt das Risiko, dass der Erhaltungszustand des Wolfs darin fehlerhaft als günstig eingestuft werden könnte. Bei der Bewertung stellt sich beispielsweise die Frage, wie ein „günstiger Referenzwert“ fachwissenschaftlich korrekt zu ermitteln ist. \r\nAllerdings ist der FFH-Bericht zur Bewertung des Erhaltungszustands im Rahmen von Art. 14 FFH-RL nicht allein maßgeblich, sondern daneben sind stets die neuesten, insbesondere aus dem Monitoring gem. Art. 11 FFH-RL gewonnenen, wissenschaftlichen Daten sowie das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen. Auch bei der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall besteht aber das Risiko, dass die Daten falsch interpretiert und bewertet werden und im Ergebnis zu Unrecht von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen wird. Seite 80 von 92 \r\n\r\nSollte der Erhaltungszustand des Wolfs als „ungünstig“ einzustufen sein, dann müsste hieraus gem. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL ein Jagdverbot resultieren (vgl. EuGH-Urteil vom 29.07.2024). Da der deutsche Gesetzgeber Art. 14 FFH-RL bereits „überschießend“ umgesetzt hat, indem er in § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ein generelles Jagdverbot für Anhang V-Arten normiert hat, lebt dieses bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands automatisch auf. Denn ein etwaiges Jagdrecht, das die Jagd trotz ungünstigen Erhaltungszustands zulassen würde, würde das Entnahmeverbot nach Art. 14 FFH-RL bzw. § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG in unionsrechtswidriger Weise unterlaufen und wäre demnach unanwendbar. \r\nDies hat zur Folge, dass selbst bei Einführung eines Jagdrechts auf Wölfe deren letale Entnahme bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands nur ausnahmsweise im Einzelfall nach Maßgabe von Art. 16 FFH-RL, umgesetzt in § 39 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 45 Abs. 7 BNatSchG erlaubt werden darf. \r\nArt. 14 FFH-RL könnte den deutschen Gesetzgeber allerdings formell nicht davon abhalten, ein – unionsrechtswidriges – Jagdrecht auf den Wolf trotz eines möglicherweise ungünstigen Erhaltungszustands einzuführen. Sollte dies geschehen, dann dürfte von dem etwaigen Jagdrecht zwar wegen des Anwendungsvorrangs von Art. 14 FFH-RL kein Gebrauch gemacht werden, was alle staatlichen Stellen (Behörden und Gerichte) zu beachten und durchzusetzen hätten. Allerdings hielte dies einzelne Jagdausübungsberechtigte nicht vom Vollzug des unanwendbaren Jagdrechts ab, bis sie hieran durch behördliche Untersagung gehindert würden. \r\nEin theoretisch unionsrechtswidrig eingeführtes Jagdrecht würde also trotz des Anwendungsvorrangs eine reale Gefahr für die Wolfspopulationen darstellen. \r\nUm sicherzustellen, dass sich in der Praxis nicht nur staatliche Stellen, sondern auch die Jagdausübungsberechtigten an den Anwendungsvorrang von Art. 14 FFH-RL halten und zur Schaffung entsprechender Rechtssicherheit müsste ein etwaiges Jagdrecht deshalb zu ausgestaltet werden, dass es nur unter Wahrung des Schutzminimums nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL gelten würde. Das heißt nur unter der Bedingung eines in den nach der EuGH-Rechtsprechung maßgeblichen räumlichen Bezugsgrenzen bestehenden günstigen Erhaltungszustands des Wolfs Jagd und nur insoweit, als dieser trotz der Jagd sicher aufrechterhalten wird. Seite 81 von 92 \r\n\r\nIII. Der Schutz des Wolfs als prioritäre Art nach Anhang II der FFH-RL (Habitatschutz) \r\nDurch die Herabstufung des Wolfs von Anhang IV in Anhang V der FFH-RL wurde das Schutzniveau nach dem europäischen Artenschutzrecht (Artt. 12 bis 16 FFH-RL) herabgesetzt (siehe oben). \r\nWie bereits dargelegt, bleibt der Wolf aber weiterhin eine (sogar prioritäre) Art nach Anhang II der FFH-RL. Somit finden trotz der Richtlinienänderung weiterhin die Vorschriften über das ökologische Netz „Natura 2000“, sog. Habitatschutzrecht (Art. 3 ff. FFH-RL, national umgesetzt in den §§ 31 bis 36 BNatSchG), auf den Wolf Anwendung. \r\nDa der Wolf bislang als streng geschützte Art im Sinne des Anhangs IV der FFH-RL unter besonderem Artenschutz gem. § 44 BNatSchG stand, kam es auf seine habitatrechtliche Unterschutzstellung praktisch bis jetzt selten an. Denn das strenge Schutzniveau nach § 44 BNatSchG galt ohnehin flächendeckend, mithin auch in (potenziellen) FFH-Gebieten. \r\nDies kann sich aber zukünftig ändern. Denn wie gezeigt, hat die Richtlinienänderung dem deutschen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, den Schutz des Wolfs herabzusetzen und sogar ein Jagdrecht einzuführen. Selbst, wenn dieses unionsrechtswidrig ausgestaltet würde, bestünde eine konkrete Gefahr für die Wolfspopulationen in Deutschland, da das Jagdrecht trotz bestehender ungünstiger Erhaltungszustände zur praktischen Anwendung gelangen könnte. \r\nDie nachfolgenden Ausführungen sollen deshalb zeigen, inwieweit der Wolf nach dem Habitatschutzrecht in Deutschland geschützt ist und was das für sein Bestandsmanagement, insbesondere ein etwaiges künftiges Jagdrecht, bedeutet. Es wird auch beleuchtet, weshalb ein Umsetzungsdefizit in Bezug auf die Ausweisung von Schutzgebieten für Wölfe zu bemängeln ist und wie damit rechtlich umzugehen ist. \r\n1. Allgemeine Ausführungen zu Art. 3 ff. FFH-RL und §§ 32 ff. BNatSchG \r\nNach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL ist ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ zu errichten. Die Schutzgebiete umfassen neben den Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I die FFH-RL die Arten des Anhangs II und dienen dem Fortbestand oder der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser LRT oder Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet (vgl. Satz 2). Umgesetzt ist diese Pflicht in § 31 BNatSchG: \r\n„Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.“ Seite 82 von 92 \r\n\r\nNach Art. 4 i. V. m. Anhang III FFH-RL erfolgt die Gebietsausweisung in einem zweistufigen Verfahren. Für die ausgewiesenen Schutzgebiete haben die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. In Deutschland sind nach § 32 Abs. 1 BNatSchG die Länder zur Auswahl und Benennung der Schutzgebiete im Benehmen mit dem BMUKN verpflichtet. Die Gebiete sind gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG zu Schutzgebieten zu erklären. Die Schutzerklärung (regelmäßig in Form einer Schutzgebietsverordnung) bestimmt den Schutzzweck und die jeweiligen Erhaltungsziele (Anhang I oder den Anhang II-Arten) des Schutzgebiets (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG). \r\nDie Unterschutzstellung der Gebiete gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG erweist sich als Erfüllung der gemäß § 33 Abs. 2 BNatSchG begründeten Rechtspflicht (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 32 Rn. 10). Sie ist mithin Teil der Umsetzungsverpflichtung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV. \r\nVon der Unterschutzstellung eines Gebiets darf nur in Ausnahmefällen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG abgesehen werden (Wortlaut): \r\n„[…], soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.“ \r\nDer Schutz der Erhaltungsziele eines ausgewiesenen Schutzgebiets wird wie folgt sichergestellt: \r\nPläne oder Projekte, die ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Verträglichkeitsprüfung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen, also den Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I oder den Pflanzen- und Tierarten nach Anhang II FFH-RL. National umgesetzt ist diese Verträglichkeitsprüfung in § 34 BNatSchG, sog. FFHVerträglichkeitsprüfung (vgl. BeckOK UmweltR/Kockler, 74. Ed. 1.4.2025, BNatSchG § 31 Rn. 3). \r\nArt. 6 Abs. 1 FFH-RL trifft nähere Bestimmungen über die erforderliche Festlegung von nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese besonderen Schutzgebiete, die den ökologischen Erfordernissen der LRT und Anhang II-Arten entsprechen. Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschlechterung der Erhaltungsziele der Schutzgebiete zu vermeiden, „sofern solche sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten“. Die Ziele dieser Richtlinie sind in Art. 2 definiert, dort u. a. in Absatz 2 als die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. \r\nDas heißt, das Habitatschutzrecht zielt gleichzeitig auf die Wiederherstellung (Verbesserung) und auf die Verhinderung der Verschlechterung der Erhaltungsziele ab. Seite 83 von 92 \r\n\r\nDie EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland am 18.02.2022 vor dem EuGH wegen unzureichender Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Art. 4 und Art. 6 der FFH-Richtlinie verklagt. Der EuGH gab der Klage mit Urteil vom 21.09.2023 (C-116/22) in Teilen statt (vgl. NVwZ 2023, 1891), vgl.: \r\nDurch die unterlassene Ausweisung von 88 FFH-Gebieten habe die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-RL verstoßen (1. Ziffer des Tenors). Durch die fehlende Festlegung detaillierter Erhaltungsziele für 88 der in Nr. 1 des Tenors bezeichneten Gebiete habe die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-RL verstoßen (2. Ziffer des Tenors). Durch die unzureichende Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für 737 FFH-Gebiet er habe dir Bundesrepublik Deutschland außerdem gegen ihre Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 FFH-RL verstoßen (3. Ziffer des Tenors). \r\nDieses Urteil bestätigt die oben erläuterte Rechtspflicht der Mitgliedsstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV zur Unterschutzstellung der „Natura 2000“-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) und zeigt, dass Verstöße dagegen gerichtlich durchgesetzt werden können. \r\nKlarstellend sei angemerkt, dass die Pflicht zur Umsetzung der Artt. 3 ff. FFH-RL (Habitatschutzrecht) unabhängig von der Umsetzungspflicht bezüglich des Artenschutzrechts nach Artt. 12 ff. FFH-RL besteht. \r\nDas bedeutet, ein kohärentes Netz „Natura 2000“ muss auch dann zugunsten einer Art nach Anhang II der FFH-RL errichtet werden, wenn diese Art sich schon in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Denn, wie dargelegt, dient das ökologische Netz „Natura 2000“ gem. Art. 3 Abs. 1 FFH-RL nicht nur der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten, sondern auch dazu, dessen Fortbestand zu gewährleisten. Es besteht also nicht nur eine Wiederherstellungspflicht im Sinne eines Verbesserungsgebots, sondern auch eine Schutzpflicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots nach Erreichung der Ziele. \r\n2. Vorrang des Habitatschutzrechts vor dem Jagdrecht \r\nSelbst wenn es in Deutschland zu einer Änderung des Artenschutzrechts und zur Einführung eines Jagdrechts für den Wolf kommen sollte, wäre die Jagd auf den Wolf, soweit dieser in einem relevanten Bezug zu dem auf ihn bezogenen Erhaltungszielen des Netzes Natura 2000 steht, im Einzelfall nach dem Habitatschutzrecht verboten bzw. nur bedingt zulässig. \r\nDas setzte aber grundsätzlich voraus, dass FFH-Gebiete mit dem Wolf als Erhaltungsziel ausgewiesen sind. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: \r\nDas OVG Thüringen hat bereits entschieden, dass die Jagd auf ein Individuum ein „unzulässiges Projekt“ i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG darstellen kann, vgl. Beschluss vom 02.07.2020 – 1 EO 150/20, NuR 2020, 572 (amtliche Leitsätze): Seite 84 von 92 \r\n\r\n„1. Die planvolle Tötung eines Individuums einer in einem FFH-Gebiet als Erhaltungsziel besonders geschützten Art ist ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 34 BNatSchG, das nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dient. \r\n2. Pläne und Projekt, die ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind – unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegt – einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen.“ \r\nAus dem 2. Leitsatz geht hervor, dass das Habitatschutzrecht Vorrang vor dem Artenschutzrecht (Ausnahmegenehmigung i. S. v. § 45 Abs. 7 BNatSchG) genießt. Denn selbst bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung darf nicht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG abgesehen werden. \r\nDieser Vorrang des Habitatschutzrechts vor dem (allgemeinen) Artenschutzrecht ergibt sich auch unmittelbar aus dem Gesetz, da nach § 39 Abs. 7 BNatSchG die Vorschriften des Kapitels 4 – wozu die §§ 31 ff. BNatSchG zählen – unberührt bleiben. Die Vereinbarkeit einer Handlung mit § 39 BNatSchG besagt daher noch nichts über ihre Vereinbarkeit mit § 34 BNatSchG (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 39 Rn. 30). \r\nDamit handelt es sich beim Habitatschutzrecht zugleich um spezielleres Recht im Verhältnis zum Jagdrecht, wie nachfolgende Erwägungen zeigen: \r\nDenn wie oben dargelegt, normiert § 39 Abs. 2 S. 2 BNatSchG explizit die mögliche Zulassung von Ausnahmegenehmigungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Entnahmeverbot nach Satz 1. Das Entnahmeverbot gilt trotz jagdrechtlicher Bestimmungen, solange sich die Anhang V-Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet (vgl. oben). \r\nDas Jagdrecht ist also subsidiär gegenüber dem Artenschutzrecht nach Art. 14 FFH-RL bzw. einer Ausnahmegenehmigung davon gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG (Art. 16 FFH-RL). Dann ist es erst recht subsidiär gegenüber dem im Verhältnis zu § 45 Abs. 7 BNatSchG vorrangigen Habitatschutzrecht. \r\nDieser Vorrang des Habitatschutzrechts vor dem Jagdrecht kommt ferner in § 20 Abs. 2 BJagdG zum Ausdruck: \r\n„Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.“ \r\nDas Habitatschutzrecht genießt demnach als spezielleres Recht und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Kollisionsfall Vorrang vor dem (etwaigen künftigen) Jagdrecht auf den Wolf. Seite 85 von 92 \r\n\r\n3. Mögliches Jagdverbot für den Wolf in FFH-Gebieten \r\nDas Habitatschutzrecht könnte die Jagd auf den Wolf in FFH-Gebieten gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG verbieten. Ausnahmen davon wären im Einzelfall nur nach Maßgabe von § 34 Abs. 3 BNatSchG (ähnlich § 45 Abs. 7 BNatSchG) zulässig. \r\nVor der letalen Entnahme eines Wolfs im FFH-Gebiet, das ihn als Erhaltungsziel unter Schutz stellt, muss eine Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG durchgeführt werden (vgl. OVG Thüringen, ebd.; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 34 Rn. 7, beck-online). \r\nDas bedeutet, wenn die Entnahme zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen – darunter der Wolf – führen könnte, wäre sie gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig, mithin grundsätzlich verboten. \r\nWann von der Möglichkeit einer „erheblichen Beeinträchtigung“ i. S. v. § 34 Abs. 2 BNatSchG auszugehen ist, beurteilt sich danach, ob das Projekt (die letale Entnahme) die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden droht. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands der als Erhaltungsziel ausgewiesenen Art abzustellen. (vgl. EuGH, Urteil vom 7. 9. 2004 - C-127/02, Tenor Ziff. 3.b. und Rn. 54) Solange sich der Wolf in dem betroffenen FFH-Gebiet einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, wird die einzelne Entnahme folglich im Ergebnis regelmäßig unzulässig sein. \r\nAusnahmen von dieser Unzulässigkeit wären nur nach Maßgabe von § 34 Abs. 3 BNatSchG im Einzelfall zulässig, wofür die gleichen strengen Anforderungen wie nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein müssten (siehe oben). Diese sind restriktiv auszulegen, denn: \r\n„Art. 6 IV UAbs. 1 FFH-RL bzw. § 34 III Nr. 2 BNatSchG enthalten ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot.“ \r\n(BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 – 9 A 14/12 = NVwZ 2014, 714 Rn. 74) \r\nDa es bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung um eine Einzelfallentscheidung geht, könnte sie aber ausnahmsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass die geplante letale Entnahme eines Individuums in dem FFH-Gebiet nicht den günstigen Erhaltungszustand zu gefährden droht, wenn die Verbreitung und Größe der Wolfspopulation am konkreten Ort so gut sind, dass sich die einzelne Entnahme darauf nicht nachteilig auswirken kann (vgl. BeckOK UmweltR/Kockler, 74. Ed. 1.4.2025, BNatSchG § 34 Rn. 6). \r\nUm diese Einzelfallprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG entbehrlich zu machen und der Praxis die Handhabung des Habitatschutzrechts zu erleichtern, könnte pauschal geregelt werden, dass die letale Entnahme von Wölfen in für ihn ausgewiesenen Schutzgebieten verboten ist. Seite 86 von 92 \r\n\r\nDas würde nicht nur Verwaltungsaufwand ersparen, sondern insbesondere auch Jagdausübungsberechtigten Rechtssicherheit verschaffen. \r\nDazu ließe sich ein solches Verbot – falls es politisch gewollt wäre – in die einzelnen Schutzgebietsverordnungen aufnehmen, aber auch allgemein für die Bundesrepublik Deutschland im BNatSchG oder im BJagdG (dort zum Beispiel als sachliches Verbot gem. § 19 BJagdG) regeln. Alternativ dazu könnten die Länder die Jagdausübung in FFH-Gebieten (in der Regel Naturschutzgebieten) verbieten, vgl. § 20 Abs. 2 BJagdG. \r\nZusammenfassung: \r\nFestzuhalten ist also, dass die letale Entnahme eines Wolfs im FFH-Gebiet dann gem. § 32 Abs. 2 BNatSchG unzulässig wäre, wenn sich der Wolf dort in einem ungünstigen Erhaltungszustand befände oder wenn sie aus sonstigen Gründen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnte. \r\nVon diesem Entnahmeverbot könnte im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe von § 32 Abs. 3 BNatSchG abgewichen werden. \r\nEin generelles Jagdverbot für Wölfe in FFH-Gebieten, die den Wolf als Erhaltungsziel ausweisen, gilt nach § 32 Abs. 2 BNatSchG also gerade nicht. Sollte dieses politisch gewollt sein, ließe es sich aber einführen. \r\n4. Deutsche Gebietsmeldestatistik und potenzielle FFH-Gebiete für den Wolf \r\nOb ein Wolfsindividuum im Einzelfall vom Gebietsschutz nach § 34 BNatSchG profitiert, hängt einerseits vom Vorhandensein eines FFH-Gebiets mit dem Erhaltungsziel Wolf und andererseits vom Aufenthaltsort des Wolfs ab. \r\nDenn anders als das Artenschutzrecht gilt das Habitatschutzrecht nicht flächendeckend, sondern nur gebietsbezogen (vgl. Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Gerbig/Schütte, 6. Aufl. 2024, § 9 Rn. 112). \r\nEs ist zwischen ausgewiesenen Schutzgebieten und sog. faktischen oder potenziellen Schutzgebieten zu unterscheiden: \r\nErstere stellen den gesetzlichen Normalfall dar, auf den die §§ 31 ff. BNatSchG Anwendung finden. Letztere fallen hingegen nicht unter das BNatSchG, sondern auf sie finden die FFH-RL (bzw. die Vogelschutzrichtlinie) ausnahmsweise unmittelbare Anwendung. (vgl. Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Gerbig/Schütte, 6. Aufl. 2024, § 9 Rn. 112) Hergeleitet wurde das rechtliche Konstrukt der potenziellen FFH-Gebiete vom BVerwG, vgl.: Seite 87 von 92 \r\n\r\n„Im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie bildet die Figur des potenziellen FFH-Gebiets das Pendant zu den faktischen Vogelschutzgebieten. Während sich faktische Vogelschutzgebiete als ein Produkt der Rechtsprechung des EuGH erweisen, hat sich das BVerwG um die Entwicklung der Rechtsfigur des potenziellen FFH-Gebietes verdient gemacht, die ihre Anerkennung dem Umstand der unzureichenden Erfüllung der Meldepflichten durch die Bundesrepublik Deutschland verdankt und auf dem Gedanken der Vorwirkung europäischer Richtlinien beruht (BVerwG ZUR 2000, 331 (332); NuR 2001, 216 (221); NuR 2004, 520). Das Konstrukt des potenziellen FFH-Gebietes setzte sich schnell durch und fand auch die Anerkennung des Gerichtshofs (EuGH Slg. 2005, I-167 Rn. 26 ff.; Slg. 2006, I-8445 Rn. 44).“ \r\n(Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 106. EL Januar 2025, BNatSchG Vor § 31 Rn. 24) \r\nDie Anerkennung von potenziellen Schutzgebieten liegt darin begründet, dass die Mitgliedstaaten keinen Vorteil daraus ziehen sollen, dass sie durch Nichtausweisung von Schutzgebieten ihrer Pflicht nach der FFH-RL nicht nachgekommen sind. Außerdem dient das Konzept des Netzes „Natura 2000“ dem Zweck, ein EU-weites Schutzgebietsnetz zu errichten. Dieser angestrebten Vernetzung liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten nicht allein durch isolierte Reservate dauerhaft erhalten bleiben können. Daher darf es nicht zu Beeinträchtigungen der Austauschbeziehungen im Gebietsnetz kommen. (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 1225 (1228), Rn. 33) \r\nDas alles führt auf die Frage, wo in Deutschland FFH-Gebiete mit dem „Erhaltungsziel Wolf“ ausgewiesen worden sind und wo sich potenzielle FFH-Gebiete für den Wolf befinden. \r\nWeder das BfN, die DBBW noch die Länder führen öffentlich einsehbare Statistiken über die erfolgte Ausweisung von FFH-Gebieten in Bezug auf einzelne Arten. Auch auf Nachfrage beim BfN konnte den Unterzeichnern dazu keine offizielle Statistik überreicht werden. \r\nDie EU führt aber eine solche Statistik: Von den EU-weit zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt ausgewiesenen 1.015 FFH-Gebiete mit dem Erhaltungsziel Wolf, befinden sich in Deutschland gerade einmal 50 Gebiete.42 \r\n42 EEA Natura 2000 Viewer, abrufbar unter: https://natura2000.eea.europa.eu/?views=Species_View (Wolf als Suchbegriff eingeben). Seite 88 von 92 \r\n\r\nWie die nachfolgende Karte der EEA zum Netz „Natura 2000“ zeigt, nehmen diese FFH-Gebiete, die darin blau eingezeichnet sind, nur einen winzigen Anteil der Gesamtfläche der Bundesrepublik Deutschland ein (Screenshot, Quelle: Fn. 42): \r\nEine ergänzend von den Unterzeichnern durchgeführte Recherche für das Land Niedersachsen – eines der Bundesländer mit dem derzeit höchsten Wolfsbestand in Deutschland – belegt ebenfalls das Umsetzungsdefizit: Die Volltextsuche in allen aktuell verfügbaren Standarddatenbögen Niedersachsens ergab, dass in keinem einzigen der ca. 400 niedersächsischen FFH-Gebiete der Wolf als Erhaltungsziel benannt wird. Dies deckt sich mit der obigen Karte der EEA. \r\nDiese Gebietsmeldestatistik ist in quantitativer Hinsicht stark zu bemängeln, da die unzureichende Gesamtzahl an FFH-Schutzgebieten zugunsten des Wolfs nicht geeignet erscheint, in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Art. 3 genannten Netzes „Natura 2000“ beizutragen, vgl. Art. 1 lit. k UAbs. 1 FFH-RL. \r\nFür Tierarten wie den Wolf, die große Lebensräume beanspruchen, gelten nach in Art. 1 lit. k UAbs. 2 FFH-RL ferner qualitative Anforderungen an die einzelnen FFH-Gebiete, die wie folgt definiert werden: \r\nBei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Seite 89 von 92 \r\n\r\nArten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. \r\nIn diesem Sinne sind für eine dauerhafte Wiederansiedlung und Sicherung des Wolfs großräumige, störungsarme Lebensräume als FFH-Gebiete zu schützen und untereinander durch Wanderkorridore zu vernetzen. Diesen Anforderungen hat die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Umsetzungsverpflichtung gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV, insbesondere wegen der Ausweisungspflicht gem. Art. 3 Abs. 2 FFH-RL, zu entsprechen (vgl. oben). \r\nHinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang schließlich darauf, dass die EU-Kommission infolge des EU Green Deals (EU-Biodiversitätsstrategie 2030) am 28.01.2022 die Phase 2 der Unterschutzstellung zusätzlicher Gebiete eingeleitet und dazu eine Leitlinie veröffentlicht hat. Danach sind zusätzliche Schutzgebiete zu ermitteln und auszuweisen, um die Ziele des europaweiten Biotopverbundsystems „Natura 2000“ zu erreichen. (vgl. Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Gerbig/Schütte, 6. Aufl. 2024, § 9 Rn. 93, verweisend auf das Dokument der EU-Kommission43\r\n43 Abrufbar unter: https://environment.ec.europa.eu/document/download/12d0d249-0cdc-4af9-bc91-37e011620024_en?filename=SWD_guidance_protected_areas.pdf. ). Dies entspricht auch der Zielsetzung der inzwischen in Kraft getretenen sog. Wiederherstellungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur44\r\n44 Abrufbar unter: https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401991. ). Darin wird in Erwägungsgrund 10 auf die Leitlinie der EU-Kommission von 2022 Bezug genommen und in Erwägungsgrund 36 heißt es: \r\n„Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt schrittweise verbessert werden, bis sie ausreichend sind, um das langfristige Überleben dieser Arten sicherzustellen.“ \r\nDemzufolge verlangt das Unionsrecht ausdrücklich die Ausweisung weiterer FFH-Gebiete, soweit diese erforderlich sind, um einen langfristig günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten, wie dem Wolf, zu sichern. \r\nBis dahin dürften diejenigen Gebiete, die sich für Wölfe als ökologisch besonders wertvoll erweisen und bei denen aus naturschutzfachlicher Sicht kein Zweifel daran besteht, dass sie die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale eines FFH-Gebiets erfüllen, bereits als potenzielle FFH-Gebiete zu behandeln sein (vgl. nur BVerwG NuR 2004, 366 (369 f.); NuR 2004, 373 (377); OVG Lüneburg BeckRS 2019, 24578 Rn. 180; Möckel in Schlacke § 32 Rn. 47). Seite 90 von 92 \r\n\r\n5. Praktische Probleme \r\nSelbst wenn FFH-Gebiete für Wölfe ausgewiesen werden oder ein potenzielles FFH-Gebiet vorliegt, halten sich die Tiere selbstverständlich nicht an (virtuelle) Gebietsgrenzen, sondern bewegen sich auch außerhalb der Schutzgebiete. \r\nHinzukommt, dass Wolfsrudel sehr große Territorien von 150-350 km² nutzen. 45 \r\n45 Vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/canislupus (unter Verweis auf Jedrzejewski et al. 2007). Wenn Jungtiere sich etwa im Alter von zwei Jahren vom Muttertier abwenden, um eigene Territorien zu erschließen, dann wandern sie häufig sogar mehrere hundert Kilometer weit (vgl. vorherige Fußnote). \r\nGemeldete FFH-Gebiete sind im Vergleich zu diesem natürlichen Verbreitungsgebiet in der Regel kleinflächiger, auch wenn nach Art. 1 lit. k UAbs. 2 FFH-RL zu berücksichtigen ist, ob die Art große Flächen benötigt. Werden Wölfe als Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets ausgewiesen, dann stellt sich die praktische Frage, welche Wolfsindividuen konkret von diesem Schutz erfasst werden. \r\nEine mögliche Auffassung wäre, dass nur diejenigen Tiere vom Gebietsschutz profitieren, die sich im Moment der Fragestellung (Subsumtion) im Gebiet aufhalten. Das könnten entweder nur die lokal, im FFH-Gebiet ansässigen, Populationen sein oder außerdem Tiere, die gerade „zufällig“ das Gebiet durchqueren. Dies entspräche einer engen Auslegung des räumlichen Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG). \r\nEs könnten aber nach einer weiteren Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch diejenigen Tiere unter den Gebietsschutz fallen, die sich außerhalb eines FFH-Gebiets aufhalten, aber einen räumlichen Bezug zu dem Gebiet haben. Etwa, weil sie in dem Gebiet geboren wurden oder eine Höhle in dem Gebiet „unterhalten“. Für diese Auffassung sprächen die Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall „Kohlekraftwerk Moorburg“, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 18.17 (7 C 7.16, 7 C 6.13), ZUR 2018, 543 (545) Rn. 37 (unter Verweis auf das Urteil des EuGH): \r\n„Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt, dessen Umweltfolgenabschätzung beanstandet wird, nicht in den betroffenen FFH-Gebieten, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet (EuGH, Urteile vom 26. April 2017 – C-142/16, Kommission/Deutschland – Rn. 29 und vom 10. Januar 2006 – C-98/03, Kommission/Deutschland – Rn. 39 ff.). Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und Beschluss vom 23. Januar 2015 – 7 VR 6.14 – UPR Seite 91 von 92 \r\n\r\n2015, 226 Rn. 16); eine vollständige Barrierewirkung ist aber nicht vorausgesetzt. […]“ \r\nAuch in seinem Urteil vom 10.01.2006, Rs C-98/03 betonte der EuGH, dass gerade auch Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets von außen Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung sein müssen, um dem am Vorsorgegrundsatz orientierten Schutzansatz Rechnung zu tragen (vgl. BeckRS 2006, 70034, Rn. 51, 83). \r\nDass das Habitatschutzrecht, konkret Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, auch außerhalb der Schutzgebietsgrenzen eine „Umfeldsicherung“ durch Einbeziehung von Puffer- oder Randzonen erfordert, wenn die Gebietsgrenzen so eng gezogen werden, dass im Einzelfall ein Umgebungsschutz erforderlich erscheint, wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 35 Rn. 7; Gellermann, Natura 2000, Schriftenreihe Natur und Recht Band 4, 2. Aufl. 2001, S. 44 unter Verweis auf Jarass, NuR 1999, 482). \r\nAufgrund des arttypischen großflächigen Verbreitungsverhaltens des Wolfs stellte sich bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Entnahme eines Wolfs außerhalb der Schutzgebietsgrenzen aber die praktische Frage, wie sich der vom EuGH ebenda für erforderlich gehaltene „rechtlich beachtliche Kausalzusammenhang“ für Wölfe sicher ausschließen lassen sollte. Selbst Tiere, die sich hunderte Kilometer von einem FFH-Gebiet entfernt aufhalten, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich regelmäßig in dem jeweiligen Schutzgebiet aufhalten. Da die Schutzgebietsausweisung nur artbezogen und nicht individuenbezogen erfolgt, müssten bei einer weiten Auslegung der obigen Rechtsprechung des EuGH auch diese Individuen unter den Schutz nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG) fallen. \r\nUm diesen Prüfungsschwierigkeiten zu begegnen, könnte der Gesetzgeber eine mögliche Ausnahme vom Jagdverbot räumlich generell auf Bereiche außerhalb relevanter FFH-Gebiete beschränken. Denkbar wäre darüber hinaus die Einführung einer „Pufferzone“ mit einem am Aktionsradius der Wölfe orientierten Radius rund um relevante FFH-Gebiete, um die Wahrscheinlichkeit von Abschüssen habitatschutzrechtlich geschützter Wölfe zu reduzieren. \r\nEine derartige Formulierung im BJagdG würde vorrangig die Rechtslage im Verhältnis von Jagd- und Naturschutzrecht klarstellen und dadurch die Rechtssicherheit für Personen, die die Jagd ausüben, erhöhen. Die Formulierung würde lediglich die bereits in §§ 33 und 34 BNatSchG enthaltenen Beeinträchtigungsverbote konkretisieren, eine Erhöhung des Schutzstatus für den Wolf wäre damit nicht verbunden. \r\n6. Schlussfolgerung aus der defizitären Gebietsausweisung \r\nAufgrund des Risikos, dass die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV wegen der defizitären Ausweisung von Seite 92 von 92 \r\n\r\nFFH-Schutzgebieten zugunsten des Wolfes anstrengen könnte, besteht dringender Handlungsbedarf. \r\nBis der erforderliche, aber langwierige Prozess der Ermittlung geeigneter Gebiete und deren konkrete Unterschutzstellung abgeschlossen sein wird, sind für eine wirksame und effektive Umsetzung der Art. 3 ff. FFH-RL die Areale, die sich für den Wolf als ökologisch besonders wertvoll erweisen, schon jetzt so zu behandeln, als wäre der Wolf darin als Erhaltungsziel unter Schutz gestellt (potenzielle FFH-Gebiete). \r\nDie Ermittlung potenzieller FFH-Gebiete für den Wolf dürfte sich praktisch indessen als schwierig erweisen. Denn aufgrund des arttypischen Verhaltens von Wölfen, die sich hunderte Kilometer weit fortbewegen und in der ganzen Bundesrepublik Deutschland eine heimische Art sind, erscheinen weite Flächen der Bundesrepublik als ökologisch besonders geeignet und wertvoll. Um eine einfachere Handhabung von potenziellen FFH-Gebieten zu ermöglichen, könnten die derzeit ausgewiesenen FFH-Gebiete, die für den Wolf geeignete Lebensraumtypen beinhalten, wie potenzielle FFH-Gebiete für Wölfe behandelt werden. Das dürften, stellt man auf das potenzielle Verbreitungsgebiet des Wolfs ab, Stand jetzt nahezu alle FFH-Gebiete an Land in Deutschland sein. \r\nInnerhalb von FFH-Schutzgebieten, auch wenn diese den Wolf nicht als Erhaltungsziel ausweisen, müsste demnach schon jetzt ein Entnahmeverbot für Wölfe gelten, bis im konkreten Fall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 FFH-RL durchgeführt wird. \r\nErst nach Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung könnte die Entnahme zulässig sein, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis käme, dass eine Beeinträchtigung des Erhaltungsziels (günstiger Erhaltungszustand des Wolfs in dem Gebiet) durch die geplante Entnahme sicher ausgeschlossen werden kann. Ist die erhebliche Beeinträchtigung allerdings möglich, dann ist die Entnahme grundsätzlich unzulässig und darf nur im Ausnahmefall genehmigt werden. \r\n\r\nHamburg, den 18.07.2025 \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006195","regulatoryProjectTitle":"Hohe Artenschutzstandards bei nationaler Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/86/647728/Stellungnahme-Gutachten-SG2512030009.pdf","pdfPageCount":29,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 3.12.25\r\n\r\nEinleitung\r\n\r\nDas Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem WWF Deutschland im Schreiben vom 24.11.25 die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen einer Verbändebeteiligung zur Novelle des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Möglichkeit und nehmen sie gerne wahr.\r\n\r\nDie Rückkehr des Wolfs ist ein herausragender Erfolg des europäischen Naturschutzes. Gleichzeitig bestehen weiterhin Konflikte, insbesondere mit der Weidetierhaltung. Der WWF Deutschland setzt sich für eine verantwortungsvolle Weiterentwicklung des Rechtsrahmens ein. Diese erfordert eine wissenschaftsbasierte, unionsrechtskonforme und konfliktlösungsorientierte Herangehensweise. Der vorliegende Gesetzentwurf genügt diesen Anforderungen nach unserer Einschätzung nicht.\r\n\r\nAusgangslage und rechtlicher Rahmen\r\n\r\nDer Wolf (Canis lupus) war über Jahrhunderte intensiver Bejagung ausgesetzt und galt Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland als ausgerottet. Seine Rückkehr wurde durch die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie1 und des Bundesnaturschutzgesetzes ermöglicht. Mit der Richtlinie (EU) 2025/1237 wurde der Wolf von Anhang IV („streng geschützt“) in Anhang V („geschützt“) der FFHRichtlinie herabgestuft. Diese Entscheidung lehnt der WWF als wissenschaftlich unbegründet und politisch motiviert ab. Sie eröffnet den Mitgliedstaaten zwar Gestaltungsspielräume, verpflichtet jedoch nicht zur Absenkung des Schutzstandards2. Deutschland kann und sollte den Wolf weiterhin strikt schützen. Unionsrechtlich maßgeblich ist nun Art. 14 Abs. 1 FFH-RL: Jede Nutzung oder Entnahme von Anhang-V-Arten ist nur zulässig, soweit sie mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Bei ungünstigem Erhaltungszustand besteht ein Jagdverbot3. Die Bewertung des Erhaltungszustands hat dynamisch und auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten sowie des Vorsorgeprinzips zu erfolgen4. Ohne wirksames Monitoring ist jede Jagd unionsrechtswidrig. Zudem ist ein funktionierendes Monitoring über alle Verwaltungsebenen hinweg die unumstößliche Grundlage, um die Kontrolle des Erhaltungszustandes sicherzustellen.\r\n\r\n1 RL 92/43/EWG\r\n2 Art. 193 AEUV\r\n3 EuGH, Urt. v. 29.07.2024 – C-436/22; Urt. v. 12.06.2025 – C-629/23\r\n4 Art. 11, 17 FFH-RL\r\n\r\nDie Rückkehr des Wolfes verläuft nicht konfliktfrei, insbesondere im Hinblick auf die Weidetierhaltung. Bund, Länder, landwirtschaftliche Verbände und Naturschutzorganisationen setzen seit Jahren Programme und Maßnahmen zur Konfliktminderung um. Herdenschutz ist dabei das zentrale Instrument. Die Wirksamkeit ist belegt: Laut DBBW (Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Wolf) wurden im Monitoring-Jahr 2024/25 die Nutztierrisse gegenüber dem Vorjahr um rund 25 % reduziert5.\r\n\r\nDer politische Druck, die Möglichkeiten zur Tötung von Wölfen im Rahmen eines sogenannten Bestandsmanagements auszuweiten, hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Der WWF Deutschland hält den mit einer anlasslosen Bejagung eingeschlagenen Weg für nicht zielführend, ja sogar kontraproduktiv. Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg, dass eine anlasslose Jagd, wie sie der Gesetzentwurf in Gebieten mit künftigem Bestandsmanagement und darüber hinaus vorsieht, die Zahl der Nutztierrisse signifikant reduziert6. Eine solche Bejagung ist auch mit dem unionsrechtlichen Schutzstatus des Wolfs nicht vereinbar. Sie birgt die erhebliche Gefahr, dass aufgrund des weiterhin fragilen, regional lückenhaften und genetisch wenig durchmischten Erhaltungszustands des Wolfs die erzielten Artenschutzerfolge zunichtegemacht werden. Seit Jahren arbeitet der WWF aktiv daran, bestehende Konflikte zu lösen. Wir sehen - basierend auf unseren Erfahrungen - den wirksamsten Ansatz in einem hochwertigen, flächendeckend geförderten Herdenschutz, wie er vielerorts bereits erfolgreich praktiziert wird. Dieser muss weiter ausgebaut und verbessert werden.\r\n\r\nAuch vor der Herabstufung in der FFH-Richtline war die Entnahme einzelner schadstiftender Wölfe möglich, die trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen wiederholt Nutztiere gerissen hatten. Eine praxisorientierte Überarbeitung der Regeln zur Entnahme einzelner verhaltensauffälliger Wölfe, die Herdenschutzmaßnahmen überwinden, halten wir für angemessen - jedoch ausschließlich für eine ausnahmsweise Tötung von Wölfen.\r\n\r\nDer WWF Deutschland tritt für eine Koexistenz zwischen Wildtieren und Weidetierhaltung ein. Daher ist in diesem Zusammenhang unser wichtigstes Ziel, die Zahl der Konflikte zwischen Wildtieren und Weidehaltern signifikant zu reduzieren. Der Herdenschutz ist hierfür das wirkmächtigste Instrument. Basierend auf unseren langjährigen Erfahrungen und wissenschaftlicher Arbeit müssen wir davon ausgehen, dass mit dem vorliegenden Gesetz dies nicht erreicht wird und falsche Erwartungen der Landnutzenden (Landwirtschaft, Waldwirtschaft und Jagd) geschürt und letztlich enttäuscht werden. Dies kann zu einer weiteren politischen Polarisierung gerade in ländlichen Gebieten führen.\r\n\r\n5 DBBW – Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Wolf: Prävention und Nutztierschäden 2024, veröffentlicht am 18.11.2024. Online verfügbar unter: https://www.dbb-wolf.de (Abruf: 25.11.2025).\r\n6 Reinhardt, I., Knauer, F., Herdtfelder, M., Kluth, G., Kaczensky, P. (2023). Wie lassen sich Nutztierübergriffe durch Wölfe nachhaltig minimieren? – Eine Literaturübersicht mit Empfehlungen für Deutschland. In: Voigt, C.C. (eds) Evidenzbasiertes Wildtiermanagement.\r\nSpringer Spektrum, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-65745-4_9\r\n\r\nBewertung des Gesetzentwurfs\r\nIm Folgenden nimmt der WWF eine fachliche und rechtliche Einordnung der vorgeschlagenen Änderungen vor. Grundlage ist unter anderem eine juristische Analyse, die der WWF gemeinsam mit vier weiteren Verbänden bei der Kanzlei PNT Partner Rechtsanwälte in Auftrag gegeben hat. Die ausführliche rechtliche Bewertung dieser Analyse finden Sie im Anhang.\r\n\r\n1. Anlasslose Jagd nicht zielführend, um Nutztiere zu schützen:\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine anlasslose Jagd auf Grundlage von Managementplänen und einer Jagdzeit vor. Aus wissenschaftlicher Sicht eignet sich eine solche Jagd nicht zur Reduzierung von Nutztierschäden. Studien zeigen: Die Entnahme einzelner Wölfe ohne konkreten Anlass destabilisiert Rudel und kann Konflikte sogar verstärken 7. Zudem würde eine anlasslose Jagd wertvolle Entnahmekontingente für Konfliktmanagement verbrauchen. Jeder Wolf, der ohne Anlass getötet wird, fehlt für gezielte Entnahmen tatsächlich problematischer Individuen8. Die Gesetzesbegründung stellt die Normen der Gesetzesnovelle zwar zunächst in den Kontext konkreter Rissereignisse, die mit dem Entwurf vorgesehene Einführung der anlasslosen Jagd geht dann aber deutlich darüber hinaus.\r\nDeutschland hat bei der Meldung des Erhaltungszustands nach Art. 17 FFH-RL für die atlantische und die kontinentale Region nicht nur die Wertung günstig, sondern auch die jeweilige \"favourable reference population\" (FRP), also den Mindestbestand zur Erhaltung des – angeblich - günstigen Erhaltungszustandes gemeldet. Für die atlantische biogeografische Region wurden 44 Reproduktionseinheiten (Rudel+Paare) und für die kontinentale 187 Reproduktionseinheiten (Rudel+Paare) angegeben (Summe = 231 Reproduktionseinheiten). Für die jagdliche Entnahme im Regime von Art. 14 FFH-RL steht also für ganz Deutschland die Differenz zwischen der FRP und dem aktuellen Bestand zur Verfügung. Der aktuelle Bestand ergibt sich aus der Mitteilung des DBBW zum Wolfsvorkommen 2024/2025 und beträgt 262 Reproduktionseinheiten (219 Rudel + 43 Paare). Die Differenz von 31 Reproduktionseinheiten ist also das Maximum der Zahl möglicher Wolfsmortalitätsgründe (inklusive Verkehr, Krankheit, illegaler Abschuss, etc.), die in einem Jahr in Deutschland erfolgen dürften, damit ein günstiger Erhaltungszustand bewahrt bleibt.\r\n\r\nDiese 31 Reproduktionseinheiten müssen von der Bundesregierung auf die beiden biogeographischen Regionen und auf die Bundesländer umgelegt werden. Erst so entstünde für die Bundesländer die Möglichkeit des Vollzugs, also für konkrete Entnahmeentscheidungen. Wolfsfreie Zonen (Weidetiergebiete) und eine allgemeine Jagdzeit über 6 Monate dürften angesichts des geringen Entnahmepotentials in der Praxis kaum möglich sein.\r\n\r\n7 Siehe Anmerkung 1\r\n8 Reinhardt, I., Knauer, F., Herdtfelder, M., Kluth, G., Kaczensky, P. (2023). Wie lassen sich\r\nNutztierübergriffe durch Wölfe nachhaltig minimieren? – Eine Literaturübersicht mit\r\nEmpfehlungen für Deutschland. In: Voigt, C.C. (eds) Evidenzbasiertes Wildtiermanagement.\r\nSpringer Spektrum, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-65745-4_9\r\n\r\nEine Tötung von Wölfen über dem Entnahmepotential dürfte dann nur ausnahmsweise, da dann in einem ‚ungünstigen Erhaltungszustand‘, unter den engen Voraussetzungen von Art. 16 FFH-RL bzw. § 45 Abs. 7 BNatSchG und in engen räumlichen Grenzen, zugelassen werden, wenn konkrete Rissereignisse eine Entnahme erfordern bzw. rechtfertigen können und bei nachgewiesenem Herdenschutz. \r\n\r\n2. Günstiger Erhaltungszustand als Grundlage für Bejagung fragwürdig:\r\nDie Ausweisung des Wolfs als jagdbare Art setzt voraus, dass die Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist (§ 14 FFH-RL). Die Bundesregierung hat für die FFH-Berichterstattung einen solchen Zustand gemeldet. Aus Sicht des WWF ist diese Bewertung jedoch fachlich nicht haltbar. Dies spiegelt sich u.a. auch in der abweichenden Bewertung durch fünf Bundesländer in der zuständigen Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe ‚Erhaltungszustand Wolf‘ im Herbst dieses Jahres, sowie in einer einschlägigen Analyse des Bundesamts für Naturschutz von 2023 wider9.\r\n\r\nDer Wolf ist regional lückenhaft verbreitet, genetisch teils wenig durchmischt und in verschiedene Subpopulationen fragmentiert. Dies widerspricht der Definition des günstigen Erhaltungszustands nach Art. 1 FFH-RL, der drei kumulative Kriterien vorsieht. Ein tatsächlicher ungünstiger Erhaltungszustand hätte zwingend zur Folge, dass eine Jagd unionsrechtswidrig wäre.\r\n\r\n3. Untauglichkeit der Managementpläne (§ 22c Abs. 2):\r\nDie vorgesehenen Managementpläne sollen eine generelle Jagd ermöglichen. Sie enthalten jedoch keinerlei verbindliche Vorgaben, die sicherstellen, dass die Jagd mit Art. 14 FFH-RL vereinbar bleibt.\r\n\r\nKritisch ist insbesondere:\r\n• Die Formulierung „darauf auszurichten“ – bezogen auf die Vereinbarkeit von Jagd und günstigem Erhaltungszustand - ist zu unverbindlich. Der Managementplan muss vielmehr zwingend sicherstellen, dass die Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes immer gewährleistet wird.\r\n• Eine regelmäßige Aktualisierung auf Basis aktueller Monitoring-\r\nDaten fehlt.\r\n• Entnahmen nach § 22c, Abs. 3 und 4 des Gesetzesentwurfs werden nicht\r\nmitberücksichtigt, obwohl sie den Erhaltungszustand beeinflussen.\r\n9 https://anca.at/buchregal/#flipbook-berichtsentwurf-ehz-von-wolf-zur-vorlage-in-derbund-laender-ag-referenzwert/1/\r\n\r\n• Das Habitatschutzrecht (Art. 6 FFH-RL / § 34 BNatSchG) bleibt unberücksichtigt. Ein unionsrechtskonformes Bestandsmanagement ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich.\r\n\r\n4. Geplantes Monitoring des Erhaltungszustandes unionsrechtswidrig Der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert, wonach die Bewertung zu erfolgen hat, vgl. Urteil vom 29.07.2024, C-436/22 (ASCEL), Tenor: „Hierbei sind der gem. Art. 17 dieser Richtlinie alle sechs Jahre erstellte Bericht, alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 II AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen.“ Da sich der Erhaltungszustand ständig ändert, muss das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustands regelmäßig neu bewertet werden. Maßgeblich dafür sind neben dem FFH-Bericht und dem Vorsorgegrundsatz stets die neuesten wissenschaftlichen Daten, die insbesondere aus dem Monitoring nach Art. 11 FFH-RL gewonnen werden. Ist keine wirksame und ständige Überwachung nach Art. 11 FFH-Richtlinie sichergestellt, dann folgt aus Art. 14 FFH-Richtlinie stets ein Jagdverbot (vgl. EuGH, ebd. Rn. 59). Aus dem Vorsorgeprinzip gem. Art. 191 Abs. 2 AEUV folgt, dass bei Ungewissheit über die Auslegung der Daten im Zweifel ein ungünstiger Erhaltungszustand angenommen werden muss (vgl. EuGH, 29.07.2024, C-436/22 (ASCEL), Rn. 72).\r\n\r\nDie Gesetzesnovelle verfehlt diese Anforderungen:\r\n• Monitoring erfolgt derzeit uneinheitlich durch die Länder.\r\n• Die vorgesehene Evaluierung nur alle fünf Jahre ist deutlich zu selten.\r\nNotwendig sind ein bundesweit einheitliches, engmaschiges Monitoring sowie ein Mechanismus, der bei drohender Unterschreitung des günstigen Erhaltungszustandes sofort ein Jagdverbot auslöst. Ein weiteres Problem an § 22c Abs. 2 der Gesetzesnovelle ist, dass darin nur eine Überprüfung und Aktualisierung der Managementpläne „bei Bedarf“ vorgesehen ist. Dies ist zu unbestimmt und muss zeitlich näher definiert werden, um die laufende Anpassung der Pläne an die jeweils aktuellen Monitoring-Daten sicherzustellen.\r\n\r\n5. Regeln für Bejagung auffälliger Wölfe zu weitreichend\r\n§ 22c, Abs. 3, der Gesetzesnovelle soll die Tötung von Wölfen auch bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands und unabhängig von der Schonzeit regeln, beispielsweise zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden bzw. bei anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Voraussetzung sind die Feststellung eines WWF Deutschland – Stellungnahme zur Aufnahme des W 06 olfs ins Bundesjagdgesetz Wolfsrisses durch einen Sachverständigen und zumutbar ergriffene Herdenschutzmaßnahmen.\r\n\r\nDer Wortlaut des Absatzes weicht unzulässig von den Ausnahmebegründen von § 16 FFH-Richtlinie ab. U.a. ist eine Tötung demnach nur zur Verhütung „ernster Schäden“ möglich.\r\n\r\nLaut § 22c, Abs. 3, wäre die Jagd im Umkreis von maximal 20 km und innerhalb von sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden zugelassen, ohne sie nach dem Gesetzeswortlaut auf einen bestimmten Wolf oder auch nur auf eine Anzahl an jagdbaren Wölfen zu beschränken. Hier fehlt die Prüfung, ob mit der Jagd wirklich der verantwortliche „Problemwolf“ und nicht ein ganz anderer Wolf entnommen wird. Nach unserer Überzeugung darf sich diese Regelung ausschließlich auf auffällige Einzeltiere beziehen, da bei einem ungünstigen Erhaltungszustand wieder Art. 16 der FFH-Richtlinie greift. Der Absatz ist viel zu weit gefasst und sieht keine mengenmäßige Eingrenzung der Tötung von Wölfen vor.\r\n6. Weitergehende Regelungen für eine anlasslose Jagd unionsrechtswidrig:\r\n\r\n§ 22c Abs. 4 sieht u.a. zur Abwendung von land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden die Möglichkeit des Tötens von Einzeltieren und gesamten Rudeln auch ohne Zuordnung des Schadens zu einem Einzeltier und unabhängig von der Schonzeit vor. Auch diese Vorschrift verstößt gegen Art. 16 der FFH-Richtlinie. § 16 FFH-RL regelt, dass u.a. von § 14 abgewichen werden kann, „sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“. Darauf wird im Absatz 4 nicht eingegangen. Ein ausreichender Herdenschutz könnte eine solche zufriedenstellende Lösung sein.\r\n\r\n7. Wolfsfreie Zonen/Bejagung von Einzeltieren/Rudeln ohne Zuordnung einer Beeinträchtigung:\r\nNach dem vorgeschlagenen neuen § 22c Abs. 4 Nr. 3 sollen künftig Weidegebiete bestimmt werden können, in denen die Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand möglich ist, beispielsweise zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, weil Weidegebiete aufgrund ihrer geografischen Lage nicht zu schützen bzw. nicht zumutbar zäunbar seien.\r\n\r\nHier wird die Voraussetzung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL unterlaufen, wonach Ausnahmen nur zulässig sind, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass trotz der Ausnahmemaßnahmen die Population in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen kann bzw. die Ausnahme der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands nicht im Wege steht.\r\n\r\nAuch hier wird die zwingende Voraussetzung „anderweitiger zufriedenstellender Lösungen“ nach FFH-RL vor der Anwendung von Ausnahmeregeln (s.o.) nicht erwähnt. Der Gesetzesentwurf stellt darauf ab, dass in manchen Regionen Herdenschutz aufgrund geografischer Gegebenheiten nicht möglich oder zumutbar sei (vgl. S. 2 und 10). Pauschal ist diese Aussage unzutreffend. Wie mehrere Projekte an deutschen Deichen, im Bergland oder in Steillagen zeigen, gibt es funktionierenden Herdenschutz dort auch jetzt schon10,11 . \r\n8. Nicht waidgerechte und unionsrechtswidrige Art der Jagdausübung Gem. § 22c Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzentwurfs kann die Behörde im Einzelfall Nachtsichtgeräte oder andere nicht-selektive Mittel für die Jagd zulassen. Damit verstößt der Gesetzgeber gegen verbotene Methoden und Mittel des Fangs nach Art. 15 in Verbindung mit Anhang VI FFH-RL, wovon nur unter den strengen Voraussetzungen nach Art. 16 FFH-RL abgewichen werden darf.\r\n\r\n9. Verstöße gegen Habitatschutzrecht\r\nDer Wolf fällt auch unter den Schutz der Art. 3 ff. FFH-Richtlinie, national umgesetzt in den §§ 31 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Vor einer etwaigen Tötung eines Wolfs in einem FFH-Gebiet, das ihn als Erhaltungsziel unter Schutz stellt, müsste eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass in Deutschland ein ganz erhebliches Umsetzungsdefizit in Bezug auf die Ausweisung von FFHGebieten mit dem Erhaltungsziel Wolf zu bemängeln ist, das dringend behoben werden muss, um die FFH-Richtlinie hinreichend umzusetzen. Dem hat auch der aktuelle Gesetzesentwurf Rechnung zu tragen.\r\n\r\n10. Vorrang des Jagdrechts vor dem Naturschutzrecht unzulässig\r\nDer Entwurf versucht, das Bundesjagdgesetz als lex specialis gegenüber dem Bundesnaturschutzgesetz zu etablieren. Dies ist unionsrechtswidrig, da das Artenschutzrecht die FFH-Richtlinie umsetzt und daher Vorrang hat. Das BJagdG kann das Unionsrecht nicht einschränken.\r\n\r\n10 https://www.bfn.de/projektsteckbriefe/herdenschutz-am-deich-und-steilhang-der-praxis\r\n11 Vgl. Praxisleitfaden Wolf, überarbeitete Fassung UMK Umlaufbeschluss Nr. 41/2024 August 2024, S. 25 ff. (abrufbar unter: https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf).\r\n\r\nForderungen des WWF Deutschland:\r\nDer WWF fordert, alle unionsrechtswidrigen Regelungen zu streichen oder grundlegend zu überarbeiten. Die Vorgaben der FFH-Richtlinie müssen eingehalten werden, insbesondere die Art. 14, 16 und 6. \r\n• Keine anlasslose Jagd auf den Wolf. \r\n• Keine wolfsfreien Zonen.\r\n• Priorität für Herdenschutz, Förderung innovativer Schutzmaßnahmen.\r\n• Rechtssichere, eng begrenzte Ausnahmen zur Entnahme einzelner auffälliger\r\nWölfe.\r\n• Zentrales, bundesweites Monitoring nach einheitlichen Standards.\r\n• Aufbau einer bundesweiten Entscheidungskette, um Entnahme-Maßnahme in\r\nEchtzeit an das Bestandsmonitoring zu binden.\r\n• Klare Zuständigkeit der Naturschutzbehörden.\r\n\r\nAnhang 1: Zusammenfassung der wichtigsten unionsrechtswidrigen Punkte:\r\n\r\nAnhang 2: Rechtliche Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei PNT Partner Rechtsanwälte im Auftrag des WWF und vier weiterer Verbände.\r\n\r\nKontakt:\r\nDr. Sybille Klenzendorf\r\nProgrammleitung Wildtiere Deutschland und Europa\r\n\r\nMatthias Meißner\r\nBereichsleitung Politik & Biodiversität\r\n\r\nAnhang 1: Zusammenfassung der wichtigsten unionswidrigen Punkte:\r\n\r\n1. § 20a BJagdG-E – Maßnahmen nach Art. 14 FFH-RL\r\n• Umsetzung von Art. 14 FFH-RL nicht normenklar geregelt; Anforderungen\r\naus EuGH-Rechtsprechung fehlen völlig.\r\n• Falsche Zuständigkeit (Jagdbehörden statt Naturschutzbehörden).\r\n• Verordnungsermächtigung verfassungswidrig unbestimmt; falsches\r\nRessort (BMLEH statt BMUKN).\r\n2. § 22c Abs. 2 BJagdG-E – Anlasslose Jagd & Managementpläne\r\n• Anlasslose Jagd verstößt gegen Art. 14 FFH-RL, da der Erhaltungszustand\r\nnicht definiert bzw. nicht nach EuGH-Vorgaben bewertet wird.\r\n• „Darauf auszurichten“ ist zu schwach – müsste zwingend sein.\r\n• Keine regelmäßige Neubewertung anhand aktueller Monitoring Daten →\r\nVerstoß gegen Art. 11, 14 FFH-RL.\r\n• Habitatschutzrecht (§ 34 BNatSchG / Art. 6 FFH-RL) wird ignoriert.\r\n3. § 22c Abs. 3 BJagdG-E – Jagd trotz ungünstigem Erhaltungszustand\r\n• Wortlaut weicht rechtswidrig von Art. 16 Abs. 1 lit. a und c FFH-RL ab\r\n(„nicht unerheblich“ statt „ernst(e) Schäden“).\r\n• Keine Prüfung, dass Entnahme die Wiederherstellung des günstigen\r\nErhaltungszustands nicht behindert.\r\n• Räumliche/zeitliche Ausweitung (20 km / 6 Wochen) unzulässig →\r\nRisiko der Entnahme falscher Tiere.\r\n4. § 22c Abs. 4 Nr. 2 BJagdG-E – Anordnung der Jagd eines Rudels\r\n• Wiederholung der Verstöße aus Abs. 3:\r\no Kein Nachweis schwerer Schäden / Gesundheitsgefahr gem. Art. 16\r\nFFH-RL\r\no Keine Prüfung anderweitiger Lösungen\r\no Keine Erhaltungszustands-Prognose\r\n5. § 22c Abs. 4 Nr. 3 BJagdG-E – Gebiete ohne Herdenschutz\r\n• Unionsrechtswidrig, weil:\r\no Herdenschutzhunde als zumutbare Alternative komplett ignoriert\r\n→ Art. 16-Vorgabe „keine zufriedenstellende Alternative“ verletzt.\r\nWWF Deutschland – Stellungnahme zur Aufnahme des W 10 olfs ins Bundesjagdgesetz\r\no Keine Prüfung, dass Population durch Entnahme nicht verschlechtert\r\nwird.\r\n6. § 22c Abs. 5 Nr. 4 BJagdG-E – Nicht-selektive Fangmethoden\r\n• Zulässigkeit von Nachtsichtgeräten widerspricht Art. 15 i.V.m. Anhang VI\r\nFFH-RL.\r\n• Solche Methoden dürfen nur unter Art. 16-Ausnahmevoraussetzungen\r\nzugelassen werden – im Entwurf nicht erfüllt.\r\n7. § 22c Abs. 6 BJagdG-E – Verordnungsermächtigung\r\n• Wieder: falsches federführendes Ressort (BMLEH statt BMUKN).\r\n• Inhaltlich zu unbestimmt → Risiko unionsrechtswidriger Vollzugsakte.\r\n8. Systemischer Gesamtverstoß innerhalb § 22c BJagdG-E\r\n• Managementpläne gemäß Abs. 2 müssten die zusätzlichen Entnahmen nach\r\nAbs. 3 und 4 berücksichtigen – der Entwurf sieht keine Verzahnung vor.\r\n• Dadurch ist eine unionsrechtskonforme Sicherstellung des Erhaltungszustands\r\nstrukturell unmöglich.\r\n9. § 43 BJagdG-E – Berichtspflichten\r\n• Berichtsintervall von 5 Jahren unionrechtswidrig zu lang → Verstoß gegen\r\nPflicht zu laufender Bewertung des Erhaltungszustands (Art. 11 & 14 FFHRL).\r\n10. Artikel 2 – Vorrang des BJagdG vor BNatSchG\r\n• Versuch, das Jagdrecht als lex specialis vor Artenschutzrecht zu stellen,\r\nist unionsrechtswidrig, da §§ 39–45 BNatSchG die FFH-Richtlinie umsetzen.\r\n• BJagdG kann Artenschutzrecht nicht aushebeln → Anwendungsvorrang\r\nUnionsrecht.\r\n11. Änderungen im BNatSchG (§ 44, § 45a)\r\n• Die vorgeschlagene Streichung des § 45a BNatSchG lehnen wir ab. Das\r\nFütterungs- und Anlockverbot muss erhalten bleiben. Eine pauschale\r\nAufhebung würde die Konflikte verschärfen und ist nicht erforderlich, um die\r\nFFH-Richtlinie umzusetzen.\r\n\r\nAnhang 2: Rechtliche Stellungnahme Rechtsanwaltskanzlei PNT Partner Rechtsanwälte\r\n\r\nPNT Partner | Lucy-Borchardt-Straße 2 | 20457 Hamburg\r\n\r\nBeauftragt von:\r\nNABU Deutschland e.V.\r\nBUND Deutschland e.V.\r\nWWF Deutschland\r\nGesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V.\r\nDeutscher Tierschutzbund e.V.\r\n\r\nHamburg, den 03.12.2025\r\n\r\nAz: 00067/25 / RN / AR\r\n(Az. bitte stets angeben)\r\nRechtliche Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des BJagdG und des BNatSchG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nSie baten uns um eine rechtliche Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 24.11.2025 zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG-E) und Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E), die wir nachfolgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit gerne abgeben.\r\n\r\nA. Zum allgemeinen Teil (Einleitung und Begründung)\r\nDer zweite Satz unter „A. Problem und Ziel“ (und auf S. 9 des Gesetzesentwurfs), mit zunehmender Ausbreitung des Wolfes steige das Konfliktpotential in Bezug auf die Bevölkerung, sollte gestrichen werden. Das gilt ebenso für alle daran anknüpfenden weiteren Aussagen im Gesetzesentwurf, wie z.B., dass das Gesetz zu einer tragfähigen Koexistenz zwischen der Rückkehr des Wolfes und der öffentlichen Sicherheit Rechnung beitrage (vgl. Gesetzesentwurf, S. 1 und 9) oder dass das Gesetz alternativlos sei, da vom Wolf u. a. Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen (vgl. Gesetzesentwurf, S. 2 und 9). Denn u. a. nach Aussage des BMUKN, die auf wissenschaftlichen Daten und Studien basiert, geht vom Wolf, auch wenn er in Kulturlandschaften lebt, in der Regel gerade keine Gefahr für den Menschen aus. Ausnahmen bilden nur wenige Fallgruppen wie Tollwut, Provokation und Futterkonditionierung.1 Die pauschale Behauptung, die Bevölkerung müsse durch eine anlasslose Bejagung des Wolfes vor ihm geschützt werden, ist deshalb falsch. Die genannten Ausnahme-Fallgruppen lassen sich hinreichend durch Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall auf Grundlage von Art. 16 FFH-RL (national umgesetzt in § 45 Abs. 7 BNatSchG) lösen. Dazu wäre keine nationale Gesetzesänderung erforderlich.\r\nAuch die Formulierung, in manchen Regionen sei Herdenschutz aufgrund geografischer Gegebenheiten nicht möglich oder zumutbar (vgl. Gesetzesentwurf, S. 2 und 10), ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Denn an Deichen, im Bergland oder in Steillagen kommen ebenfalls verhältnismäßige Schutzmaßnahmen in Betracht, etwa der Einsatz von Herdenschutzhunden. Das blendet der Gesetzesentwurf in diesem Zusammenhang gänzlich aus (dazu später mehr).2\r\nInsgesamt weisen wir darauf hin, dass die Änderungen in der Berner Konvention und der FFH-Richtlinie keinen nationalen Anpassungsbedarf erfordern. Stattdessen darf die nationale Rechtslage ausdrücklich strenger bleiben, als es das Unionsrecht erfordert, vgl. Art. 193 AEUV. Weder das BNatSchG noch das BJagdG bedürfen daher der Änderung. Die im Gesetzesentwurf unter „A. Problem und Ziel“ genannten Herausforderungen lassen sich nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand durch verbesserte Herdenschutzmaßnahmen in Verbindung mit einer anlassbezogenen Jagd im Einzelfall lösen.\r\nDie Gesetzesbegründung stellt die Normen zwar zunächst in den Kontext konkreter Rissereignisse, die mit dem Entwurf vorgesehene Einführung der anlasslosen Jagd geht dann aber deutlich darüber hinaus. Die anlasslose Jagd ist zur Vermeidung von Rissereignissen weder erforderlich noch zielführend.\r\nDie anlasslose Bejagung – also der willkürliche Abschuss von Wölfen während der Jagdzeiten – erweist sich sogar als kontraproduktiv, um Rissereignissen zu begegnen. Denn sie würde Rudelstrukturen destabilisieren, wodurch vermehrt Einzeltiere auftreten können, die ein größeres Konfliktpotential bergen. Zudem würden durch willkürliche Abschüsse wertvolle Kontingente verbraucht: Jeder Wolf, der keine Nutztierschäden verursacht und ohne Anlass getötet wird, schmälert den Spielraum, tatsächlich schadensstiftende Wölfe zu entnehmen mit dem Risiko, dass man im Ernstfall aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht mehr eingreifen darf.\r\n1 Vgl. unter https://www.bundesumweltministerium.de/faq/ist-der-wolf-gefaehrlich-fuer-denmenschen,\r\nBeitrag vom 22.05.2025.\r\n2 Vgl. Praxisleitfaden Wolf, überarbeitete Fassung UMK Umlaufbeschluss Nr. 41/2024 August\r\n2024, S. 25 ff. (abrufbar unter:\r\nhttps://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf).\r\n\r\nB. Zu den geplanten Änderungen des BJagdG (Artikel 1)\r\nEntgegen der Behauptung auf S. 11 des Gesetzesentwurfs steht dieser nicht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, namentlich Art. 14 und 16 der FFH-Richtlinie, wie wir nachfolgend anhand der vorgesehenen Vorschriften im Einzelnen darlegen.\r\n\r\nI. Treffen von Maßnahmen nach Art. 14 FFH-Richtlinie (§ 20a BJagdG-E)\r\nGem. § 20a Abs. 1 BJagdG-E trifft die „zuständige Behörde“, soweit erforderlich, notwendige Maßnahmen nach Art. 14 FFH-Richtlinie in Bezug auf den Wolf. Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie schreibt vor: „Die Mitgliedsstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.“\r\nEine nicht abschließende Aufzählung denkbarer Maßnahmen findet sich in Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Darunter fallen zum Beispiel: das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen, die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen oder die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten. Mit der „zuständigen Behörde“ in § 20a Abs. 1 BJagdG-E sind ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. S. 24) die nach Landesrecht zuständigen Landes- oder kommunalen Jagdbehörden gemeint. Das ist deshalb zu bemängeln, weil es sich in Art. 14 FFH-Richtlinie um Maßnahmen des Artenschutzes zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands handelt, also die Naturschutzbehörden zuständig sein müssten.\r\nDas Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) wird in § 20a Abs. 2 BJagdG-E ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen.\r\nDiese unbestimmt formulierte Verordnungsermächtigung bleibt hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zurück, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Da einige Maßnahmen i.S.v. Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie schon über die nachfolgenden Bestimmungen geregelt werden, bleibt außerdem unklar, welche zusätzlichen Maßnahmen der Gesetzgeber mit § 22a BJagdG-E konkret meint.\r\nÜberdies müsste die Verordnung nach Absatz 2 vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) erlassen werden, mindestens aber mit dessen Einvernehmen. Denn wie gesagt geht es bei Art. 14 FFH-Richtlinie um zudem gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG abweichungsfeste artenschutzrechtliche Maßnahmen, die in die originäre Zuständigkeit des BMUKN und nicht in die des BMLEH fallen.\r\n\r\nII. Sonderregelung für den Wolf (§ 22c BJagdG-E)\r\n1. Anzeigepflicht (Absatz 1)\r\nGegen die Anzeigepflicht nach § 22c Abs. 1 BJagdG-E bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken. Mit § 22c Abs. 1 BJagdG-E will der Gesetzgeber aber ausweislich der Begründung auf S. 35 des Gesetzesentwurfs die Umsetzung der Monitoringpflichten nach Art. 11 FFH-Richtlinie vervollständigen. Bislang findet sich dazu eine Umsetzung in § 6 BNatSchG (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Heugel, 107. EL Mai 2025, BNatSchG § 6 Rn. 21). Es erscheint schon fraglich, ob durch § 22c Abs. 1 BJagdG-E i.V.m. der unbestimmten Formulierung von § 6 Abs. 3 BNatSchG („Die Beobachtung umfasst insbesondere […]“) die Anforderungen von Art. 11 FFH-Richtlinie hinreichend erfüllt werden (vgl. Lütkes/Ewer/Vagedes, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 6 Rn. 12).\r\nJedenfalls aber wird durch die neue Vorschrift in § 22c Abs. 1 BJagdG-E ein unübersichtlicher normativer Flickenteppich geschaffen. Wenn die Vorschrift der Vervollständigung von § 6 BNatSchG dienen soll, dann ist nicht klar, weshalb sie nicht ebenda, sondern ins BJagdG eingefügt werden soll. Wir empfehlen daher eine einheitliche und konkrete Regelung im BNatSchG. Schließlich sollte in § 22c Abs. 1 BJagdG-E klarstellend ergänzt werden, dass kein Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BJagdG für Wölfe oder Wolfshybride besteht, um die weiterhin geltende EGArtenschutzverordnung (Wolf in Anhang A) wirksam umzusetzen.\r\n2. Managementpläne und Jagdzeit (Absatz 2)\r\n§ 22c Abs. 2 BJagdG-E lautet:\r\n„Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Der Managementplan ist bei Bedarf zu überprüfen und zu aktualisieren. Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. September eines Jahres an bis zum Ablauf des 28 Februar des Folgejahres ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der Schonzeit gilt Absatz 3 entsprechend.“\r\nNach § 22c Abs. 2 BJagdG-E sollen also Managementpläne von den Jagdbehörden aufgestellt werden, nach denen die Jagd in der genannten Jagdzeit generell und anlasslos, also ohne Genehmigungserfordernis, ausgeübt werden darf.\r\nDas verstößt gegen die Anforderungen der FFH-Richtlinie, wie nachfolgend näher dargelegt wird. Dazu werden unter 2.1 zunächst abstrakt die neuen Anforderungen nach der FFHSeite  Richtlinie erläutert und anschließend unter 2.2 die einzelnen Verstöße dagegen in § 22c Abs. 2 BJagdG-E dargelegt. \r\n2.1 Neue Anforderungen für Wölfe nach der FFH-Richtlinie\r\n2.1.1 Umsetzungspflichten des deutschen Gesetzgebers\r\nSeit der Wolf unter Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, gelten für ihn die Art. 11, 14, 15, 16 und 17 FFH-RL. Art. 14 FFH-Richtlinie regelt den erforderlichen Mindestschutz für Wölfe, von dem nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden darf. Um seiner Umsetzungspflicht gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen, hat der deutsche Gesetzgeber die genannten Artikel, insbesondere den Mindestschutz nach Art. 14 FFHRichtlinie, gesetzlich umzusetzen. Dabei ist er neben dem Wortlaut der Richtlinie auch an die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden. Zur Umsetzungspflicht zählt neben einer unionsrechtskonformen normativen Umsetzung auch die Sicherstellung eines wirksamen Vollzugs des Unionsrechts. Die derzeitige deutsche Rechtslage (insbesondere über §§ 44 ff. BNatSchG) setzt die alte – strengere – Fassung der FFH-Richtlinie um, wonach der Wolf noch unter den Schutz gem. Art. 12 FFH-Richtlinie fiel. Damit werden zugleich die neuen Anforderungen nach Art. 14 FFH-Richtlinie erfüllt, weshalb es wie gesagt keiner Anpassung des nationalen Rechts bedürfte, vgl. Art. 193 AEUV. Die geänderte FFH-Richtlinie eröffnet dem Gesetzgeber indes Anpassungsmöglichkeiten, wobei insbesondere die Art. 14 und 16 FFH-Richtlinie, konkretisiert durch die Rechtsprechung des EuGH, die unionsrechtliche Grenze für die Einführung eines Jagdrechts (Entnahme) oder der sonstigen Nutzung von Wölfen in Deutschland darstellen.\r\nZusätzlich zu beachten ist, dass der Wolf weiterhin (unverändert) in Anhang II der FFHRichtlinie als prioritäre Art aufgeführt wird, also unter das Schutzregime der Art. 3 ff. FFHRichtlinie (Habitatschutzrecht) fällt. Somit gelten nach wie vor die diesbezüglichen Umsetzungs- und Schutzpflichten zur Ausweisung von Natura-2000-Gebieten für den Wolf und zu seinem Schutz im Netz Natura 2000, national geregelt in den §§ 31 ff. BNatSchG.\r\n2.1.2 Anforderungen gem. Art. 14 FFH-Richtlinie\r\nGem. Art. 14 Abs. 1 FFH-RL ist die Entnahme von Wölfen nur erlaubt, solange sie mit der „Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar“ ist. Im Umkehrschluss ist die Jagd bei einem ungünstigen Erhaltungszustand gem. Art. 14 FFH-Richtlinie unzulässig, wie der EuGH mit Urteil vom 29.07.2024 – C-436/22 (ASCEL) entschied, vgl. Tenor: „Art. 14 RL 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die VO (EU) Nr. 17/2013 des Rates vom 13.5.2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen der Wolf  als Art bezeichnet wird, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürfen, in dem er nicht unter den strengen Schutz gem. Art. 12 I dieser Richtlinie fällt, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig – unzureichend“ eingestuft wird. […]“ D. h. nationale Vorschriften, die die Jagd auf den Wolf zulassen, müssen bei ungünstigem Erhaltungszustand unangewendet bleiben (Anwendungsvorrang des Art. 14 FFH-Richtlinie), und es müssen vom Mitgliedstaat aktiv Schutzmaßnahmen gem. Art. 14 FFH-Richtlinie getroffen werden. Dabei kann sein Auswahlermessen dahingehend reduziert sein, dass er ein Jagdverbot zu regeln hat, und zwar selbst dann, wenn der ungünstige Erhaltungszustand auf hauptsächlich andere Gründe als die Jagd zurückgeht, da die Jagd zusätzliche Verluste von Exemplaren der geschützten Art verursachen würde (vgl. EuGH, ebd. Rn. 71). Ist keine wirksame und ständige Überwachung nach Art. 11 FFH-Richtlinie sichergestellt, dann folgt aus Art. 14 FFH-Richtlinie stets ein Jagdverbot (vgl. EuGH, ebd. Rn. 59). Die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit einer anlasslosen Jagd auf Wölfe ist gem. Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie also das Bestehen und die Aufrechterhaltung eines „günstigen Erhaltungszustands“. D. h. es muss im Ausgangspunkt ein günstiger Erhaltungszustand vorliegen (status quo), und dieser darf durch die Auswirkungen der Jagd nicht gefährdet werden (Prognose). Danach ist also stets eine doppelte Bewertung vorzunehmen.\r\nDer „Erhaltungszustand einer Art“ wird in Art. 1 lit. i FFH-RL definiert als: „die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.\r\nDer Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn - aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und - das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und - ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“ Damit ist festzuhalten, dass der Erhaltungszustand einer Art nur bei kumulativem Vorliegen der unter den Spiegelstrichen genannten drei Voraussetzungen als günstig zu bewerten ist\r\n(so auch EuGH, Urteil vom 12.06.2025 – C-629/23 (Estländischer Wolf), Rn. 45-46).\r\n\r\n2.1.2.1 Räumliche Bezugsgrenzen für die Bewertung des Erhaltungszustands\r\nArt. 1 lit. i FFH-RL definiert das für die Beurteilung des Erhaltungszustands maßgebliche Gebiet als das „in dem in Artikel 2 bezeichnete[n] Gebiet“. Art. 2 Abs. 1 FFH-RL spricht von „im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat“. Folglich müsste also das gesamte Gebiet der Europäischen Union betrachtet werden. Da dies Seite 7 von 19 unpraktikabel wäre und der territorial unterschiedlichen Verbreitung der Art zuwiderliefe, hat der EuGH maßgebliche räumliche Bezugsgrenzen für die Bewertung des Erhaltungszustands in mehreren Urteilen wie folgt konkretisiert. Im Urteil vom 11.7.2024 C-601/22 (WWF Österreich) führt der EuGH in Rn. 57 f. zur Bewertung des Erhaltungszustands im Rahmen von Art. 16 FFH-Richtlinie aus: „[…] der günstige Erhaltungszustand der betreffenden Tierart [muss] erstens und zwangsläufig auf lokaler und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden […], so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde.\r\nDaher kann die Bewertung nur, wenn sich der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart auf lokaler und nationaler Ebene als günstig erweist, zweitens, vorausgesetzt, die verfügbaren Daten lassen dies zu, grenzüberschreitend geprüft werden. […]“ Im Urteil vom 12.06.2025 – C-629/23 (MTÜ Eesti Suurkiskjad) überträgt der EuGH seine obige Rechtsprechung zu Art. 16 ausdrücklich auf Art. 14 FFH-RL: „Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 der Habitatrichtlinie […] ergibt sich, dass dieser [Erhaltungs-]Zustand in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss, so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine nur auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde (Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a., C 601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57).\r\nGleiches gilt notwendigerweise im Rahmen der Durchführung von Art. 14 der Habitatrichtlinie. […]“ Auch im Urteil vom 29.07.2024 – C-436/22 (ASCEL) formuliert der EuGH zur Bewertung des Erhaltungszustands i. R. v. Art. 14 FFH-Richtlinie unter Rn. 65: „[…] Diese Bewertungen müssen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden.“\r\nDamit ist festzuhalten:\r\nIn räumlicher Hinsicht ist der Erhaltungszustand kumulativ über drei Ebenen zu bewerten, nämlich zunächst zwangsläufig auf kleinräumiger lokaler Ebene. Dann auf nationaler Ebene, dabei ist aber zwischen unterschiedlichen biogeografischen Regionen zu differenzieren. Und schließlich, wenn Anhaltspunkte und Daten Anlass dazu geben, auch grenzüberschreitend in Bezug auf die Populationen in benachbarten Mitgliedstaaten. Die großräumige Betrachtung darf dabei aber nie zur Verschleierung eines ungünstigen Erhaltungszustands auf kleinräumiger Ebene führen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.2024 – C-601/22 (WWF Österreich), Rn. 57).\r\nMit der lokalen Ebene muss gemessen an Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie eine räumlich differenzierte Bewertung innerhalb eines Bundeslands gemeint sein, da anderenfalls nicht auf die regional sehr unterschiedlichen Wolfsbestände eingegangen werden könnte, wie nachfolgende Karte über die Verbreitung von Wölfen innerhalb Deutschlands zeigt:\r\n\r\n2.1.2.2 Heranzuziehende Daten für die Bewertung des Erhaltungszustands\r\n\r\nAußerdem hat der EuGH definiert, wonach die Bewertung zu erfolgen hat, vgl. Urteil vom 29.07.2024, C-436/22 (ASCEL), Tenor: „Hierbei sind der gem. Art. 17 dieser Richtlinie alle sechs Jahre erstellte Bericht, alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gem. Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 II AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen.“ Da sich der Erhaltungszustand ständig ändert, muss das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustands regelmäßig (über die drei oben genannten Ebenen) neu bewertet werden. Maßgeblich dafür sind neben dem FFH-Bericht und dem Vorsorgegrundsatz stets die neuesten wissenschaftlichen Daten, die insbesondere aus dem Monitoring nach Art. 11 FFH-RL gewonnen werden.\r\nDanach verbietet sich also ein alleiniges Abstellen auf die Bewertung des Erhaltungszustands im sog. FFH-Bericht (Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie). Dies kommt ferner auch deshalb nicht in Betracht, weil der FFH-Bericht nur die biogeografischen Regionen betrachtet, ohne eine lokal differenzierte Bewertung vorzunehmen. Die Bedeutung der Bewertung des Erhaltungszustands im nur alle sechs Jahre erscheinenden FFH-Bericht muss außerdem wegen dem Erfordernis der Bewertung anhand neuester wissenschaftlicher Daten mit zunehmendem Alter des Berichts abnehmen.\r\nAus dem Vorsorgeprinzip gem. Art. 191 Abs. 2 AEUV folgt, dass bei Ungewissheit über die Auslegung der Daten im Zweifel ein ungünstiger Erhaltungszustand angenommen werden muss (vgl. EuGH, 29.07.2024, C-436/22 (ASCEL), Rn. 72). 2.2 § 22c Abs. 2 BJagdG-E: Verstöße gegen die FFH-Richtlinie bzgl. Managementplänen § 22c Abs. 2 BJagdG-E verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die oben dargelegten Anforderungen nach Art. 14 FFH-Richtlinie. Der Entwurf enthält in dieser Norm nämlich einerseits die gegenüber dem bisherigen Recht weitestgehende Änderung, ohne aber in den für die Einhaltung des Unionsrechts wesentlichen Punkten auch nur ansatzweise normative Vorgaben für die Erstellung der Managementpläne zu beinhalten.\r\nDamit verstößt der Entwurf gegen die Wesentlichkeitstheorie. Er überlässt die Klärung offensichtlich komplexer und bislang in der Rechtsprechung des EuGH nur in den Grundzügen geklärter Fragen vollständig den zuständigen Behörden. Weder sichert der Entwurf damit die Einhaltung des Unionsrechts selbst hinreichend, noch steuert er einen unionsrechtskonformen Vollzug mit hinreichender Deutlichkeit vor. Das betrifft auch die Erfordernisse von Beteiligungen anerkannter Naturschutzvereinigungen nach dem nationalen Recht sowie die auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH in denjenigen Fällen, in denen die Entnahmen gleichzeitig einen habitatschutzrechtlichen Bezug aufweisen.\r\n\r\n2.2.1 Gesetzgeber schweigt zur Bewertung des Erhaltungszustands\r\nZu monieren ist zunächst, dass in § 22c Abs. 2 BJagdG-E an den günstigen Erhaltungszustand angeknüpft wird, ohne dass in dem Gesetzesentwurf geregelt wird, wie dieser nach welchen Kriterien, in wessen Zuständigkeit und über welches Verfahren für den jeweils relevanten räumlichen Bezugsraum zu bewerten ist.\r\nDabei wird dies gem. Art. 14 und 16 i.V.m. Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie, konkretisiert durch die EuGH-Rechtsprechung, unionsrechtlich verbindlich vorgegeben (siehe oben unter 2.1).\r\nDiese Anforderungen müssen vom nationalen Gesetzgeber hinreichend bestimmt normativ umgesetzt werden. Nur so kann eine unionsrechtskonforme Umsetzung des Art. 14 FFHRichtlinie hinreichend sichergestellt werden.\r\nDass sich Deutschland an diese Vorgaben hält, ist zwingend erforderlich, um nicht gegen seine Umsetzungspflicht gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV in Bezug auf die FFH-Richtlinie zu verstoßen, also keine Vertragsverletzung i.S.v. Art. 258 AEUV zu begehen.\r\nIndem der Gesetzgeber zu den Anforderungen an die Bewertung des Erhaltungszustands schweigt, überträgt er die Verantwortung dafür vollständig auf die zuständigen Jagdbehörden. Dadurch wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit – schon wegen der Komplexität und Unübersichtlichkeit der Sach- und Rechtslage – in einer Vielzahl von Fällen zu Missverständnissen in Bezug auf die Anforderungen und damit im Ergebnis zu unionsrechtswidrigen Handhabungen kommen. 2.2.2 Zielorientierte Formulierung nicht streng genug Die Formulierung in § 22c Abs. 2 BJagdG-E, dass die Managementpläne „darauf auszurichten“ sind, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten, ist zu schwach. Die Pläne müssen vielmehr zwingend sicherstellen, dass dieser gewährleistet wird.\r\n\r\n2.2.3 Keine hinreichend aktuelle Neubewertung des Erhaltungszustands\r\nsichergestellt\r\nEin weiteres Problem an § 22c Abs. 2 BJagdG-E liegt darin, dass darin nur eine Überprüfung und Aktualisierung der Managementpläne „bei Bedarf“ vorgesehen ist. Dies ist zu unbestimmt und muss zeitlich näher definiert werden, um die laufende Anpassung der Pläne an die jeweils aktuellen Monitoringdaten sicherzustellen (vgl. oben). Nach hier vertretener Rechtsauffassung ist eine zumindest jährliche Aktualisierung erforderlich. Denn die Managementpläne müssen die Bestandsentwicklung aktuell aufgreifen und dabei die Auswirkungen nicht nur der nun zugelassenen Jagd, sondern auch die Auswirkungen von illegalen Tötungen, Verkehrsunfällen und anderen Entwicklungen berücksichtigen und jeweils alle maßgeblichen Einflussfaktoren auf die Erhaltung oder Erreichbarkeit eines günstigen Erhaltungszustands ermitteln und in die Festlegung von Quoten einfließen lassen. Dabei sind nach der schon dargelegten Rechtsprechung des EuGH nicht nur die lokale und die nationale Ebene, sondern auch die Auswirkungen der Jagd in Deutschland auf die Entwicklung der Erhaltungszustände in den Nachbarstaaten in den Blick zu nehmen.\r\n\r\n2.2.4 Mögliche unionsrechtswidrige Auswirkungen der Jagd\r\nInsgesamt ist an § 22c Abs. 2 BJagdG-E zu bemängeln, dass hier eine anlasslose Jagd\r\nzugelassen werden soll. Diese wäre zwar bei einem günstigen Erhaltungszustand nach Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie zulässig. Allerdings nur, solange der günstige Erhaltungszustand trotz der Bejagung aufrechterhalten wird. Insoweit bedarf es also, wie oben erläutert, einer wissenschaftlich abgesicherten Prognose über die Auswirkungen der Jagd auf den Erhaltungszustand, die denselben Anforderungen unterliegt wie die Bewertung des Erhaltungszustands (vgl. oben).\r\nEs ist anhand von § 22c Abs. 2 BJagdG-E nicht ersichtlich, wie die Managementpläne die Vereinbarkeit der Auswirkungen der Jagd mit Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie zuverlässig sicherstellen sollen. Der Entwurf enthält dazu – wie oben schon kritisiert - keinerlei konkretisierende Maßgaben, derer es aber zur Sicherstellung einer effektiven Umsetzung des Unionsrechts schon auf normativer Ebene bedürfte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Gesetzesentwurf Entnahmen auch bei ungünstigem Erhaltungszustand erlaubt und der Managementplan deren Auswirkungen antizipieren bzw. die dazu entstehenden Erkenntnisse hinreichend zeitnah aufgreifen muss.\r\n2.2.5 Verstöße gegen das Habitatschutzrecht\r\nWie eingangs erwähnt, fällt der Wolf auch unter den Schutz der Art. 3 ff. FFH-Richtlinie, national umgesetzt in den §§ 31 ff. BNatSchG. Der Entwurf lässt die Jagd ohne jede Bezugnahme auf die Anforderungen des Habitatschutzrechts und damit unionsrechtswidrig zu.\r\nVor einer etwaigen letalen Entnahme eines Wolfs im FFH-Gebiet, das ihn als Erhaltungsziel unter Schutz stellt, müsste eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG durchgeführt werden (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 02.07.2020 – 1 EO 150/20, NuR 2020, 572, amtl. Leitsätze; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 34 Rn. 7, beck-online). Das gilt gleichermaßen für Entnahmen im Umfeld von FFH-Gebieten, soweit diese Entnahmen sich kausal auf die Populationen der geschützten Arten in den Gebieten auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 88; vgl. auch Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - UPR 2019, 18 Rn. 37), ferner für Gebiete, die bezogen auf die Art Wolf als potenzielle FFH-Gebiete anzusehen sind. Gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG ist die Entnahme eines Wolfs habitatschutzrechtlich unzulässig, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Überdies kann in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung auch ein generelles Jagdverbot – unabhängig vom Erhaltungszustand – geregelt sein.\r\nVon diesen Entnahmeverboten darf im Einzelfall nur durch Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe von § 34 Abs. 3 BNatSchG (Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie) abgewichen werden. § 22c Abs. 2 BJagdG-E lässt die Entnahme nach Maßgabe der Managementpläne generell zu, ohne die Einhaltung des Habitatschutzrechts zu beachten. Damit können die obigen Anforderungen unionsrechtswidrig unterlaufen werden. Die Vorschrift müsste deshalb um eine entsprechende Voraussetzung der Einhaltung des Habitatschutzrechts ergänzt werden, also insbesondere sicherstellen, dass die Regelungen nicht in FFH-Gebieten und im räumlichen Umfeld von FFH-Gebieten gelten.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass in Deutschland ein ganz erhebliches Umsetzungsdefizit in Bezug auf die Ausweisung von FFH-Gebieten mit dem Erhaltungsziel Wolf zu bemängeln ist, das dringend behoben werden muss, um die FFHRichtlinie hinreichend umzusetzen. Dem hat auch der aktuelle Gesetzesentwurf Rechnung zu tragen, etwa durch ein Verbot der Jagd in und in der Nähe einer vorsorglichen Vielzahl von potenziellen FFH-Gebieten zum Schutz des Wolfes. 2.2.6 Gesamtfazit zu § 22c Abs. 2 BJagdG-E\r\nDie Norm enthält eine Mehrzahl von Unionsrechtsverstößen. Für eine anlasslose Jagd besteht, wie eingangs ausgeführt, ohnehin kein praktisches Bedürfnis. Dies Jagd sollte weiterhin nur ausnahmsweise, unter den engen Voraussetzungen von Art. 16 FFH-RL bzw. § 45 Abs. 7 BNatSchG und in engen räumlichen Grenzen, zugelassen werden, falls konkrete Rissereignisse eine Entnahme erfordern bzw. rechtfertigen können. Auch die Gesetzesbegründung stellt die Normen in den Kontext konkreter Rissereignisse, geht aber im Gesetzestext in seinen Regelungen deutlich darüber hinaus. 3. Zulässigkeit der Jagd trotz ungünstigen Erhaltungszustandes u.a. infolge von Rissereignissen (Absatz 3) Gem. § 22c Abs. 3 BJagdG-E wird die Jagd auf Wölfe unabhängig von einer Schonzeit und trotz ungünstigen Erhaltungszustands zugelassen, sofern sie erforderlich ist:\r\n- „zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger\r\nwirtschaftlicher Schäden“ (Nr.1), wenn ein Schaden durch einen Wolfsriss eingetreten\r\nist (vgl. Satz 2).\r\n- „im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit.“ (Nr. 2)\r\n- „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen interesses“\r\nWegen der fehlenden Voraussetzung eines günstigen Erhaltungszustandes befinden wir uns mit dieser Vorschrift nicht mehr im Anwendungsbereich von Art. 14 FFH-Richtlinie, sondern in der Ausnahme gem. Art. 16 FFH-Richtlinie. Dessen Voraussetzungen hält der Entwurf aber nicht ein. Im Einzelnen:\r\n3.1 Anforderungen nach Art. 16 FFH-Richtlinie\r\nArt. 16 FFH-Richtlinie legt die Voraussetzungen, unter denen von Art. 14 FFH-Richtlinie abgewichen werden, also eine Entnahme trotz ungünstigen Erhaltungszustandes erfolgen darf, genau und abschließend fest und ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 – C-674/17 (Tapiola bzw. „Finnland II“)). Gem. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie darf eine Ausnahme nur zugelassen werden (Hervorhebungen durch Unterzeichner),\r\n„Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen […]“, wenn u. a. einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegt:\r\na) „zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung\r\nsowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von\r\nEigentum;\r\nc) „im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus\r\nanderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, […]“.\r\nIm Praxisleitfaden der UMK3 wird auf S. 8 unter Bezugnahme auf das oben erwähnte EuGHUrteil (Tapiola) zu Art. 16 FFH-Richtlinie – zutreffend – klargestellt: „Dementsprechend müssen die zuständigen Behörden nachweisen, dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um das verfolgte Ziel zu erreichen. [Fn. 9: EuGH, ebd. Rn. 51] Zudem darf sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern, weshalb die Behörde in einem ersten Schritt den derzeitigen Erhaltungszustand der Population ermitteln muss, um in einem zweiten Schritt die geografischen sowie demografischen Auswirkungen der in Betracht gezogenen Ausnahmeregelung zu prüfen. [Fn. 10: EuGH, ebd. Rn. 54, 58]“\r\n3 Vgl. Praxisleitfaden Wolf, überarbeitete Fassung UMK Umlaufbeschluss Nr. 41/2024 August 2024 (abrufbar unter: https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfadenwolf).\r\nAls anderweitige Lösung i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist insbesondere der Einsatz von Herdenschutzmaßnahmen zu prüfen.\r\nErgänzend sei angemerkt, dass nach Art. 16 FFH-Richtlinie Ausnahmen nur zulässig sind, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den günstigen Erhaltungszustand zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, ebd. Rn. 68 sowie Urt. v. 14.06.2007, C- 342/05 - „Finnland I“, Rn. 29).\r\n\r\n3.2 Verstöße gegen Art. 16 FFH-Richtlinie in § 22c Abs. 3 BJagdG-E\r\nGegen die dargelegten Anforderungen von Art. 16 FFH-Richtlinie verstößt § 22c Abs. 3 BJagdG-E eklatant:\r\nr\r\n3.2.1 Unklare Verfahren zur Entscheidung\r\nDer Entwurf erlaubt die Jagd trotz ungünstigen Erhaltungszustandes unabhängig von einer Schonzeit unter den dort benannten Voraussetzungen, also insbesondere zur Abwendung der benannten wirtschaftlichen Schäden an Nutztieren. Der Entwurf adressiert also hier Nutztierrisse durch „Problemwölfe“. Als verfahrensrechtliche Anforderung benennt der Entwurf in Satz 2 allein eine Feststellung durch die zuständige Behörde oder eines vom Land bestellten Sachverständigen für Wolfsrisse zur Verursachung durch Wölfe und zu Herdenschutzmaßnahmen. In Satz 4 wird sodann eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Verlängerung oder Verkürzung der zuvor geregelten Parameter eingeräumt.\r\nDer Entwurf enthält also Regelungen zu anlassbezogenen behördlichen\r\nEinzelentscheidungen, macht aber nicht klar, dass es sich um nötige Verwaltungsakte handelt und in welcher Art von Verfahren sie ergehen können. Eine Klärung dazu bedarf es aber schon deshalb, weil der EuGH in umweltrelevanten Entscheidungen wie Abschusserlaubnissen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen fordert. Ein effektiver Rechtsschutz setzt seinerseits voraus, dass die Einzelfallentscheidungen in einem klar geregelten Verfahren und in einer rechtzeitig wahrnehmbaren und mit Rechtsbehelfen angreifbarer Form ergehen.\r\n\r\n3.2.2 Wortlautabweichung zur Schadensintensität\r\nDer Wortlaut von Nr. 1 und von Nr. 2 und 3 weicht unzulässig vom Wortlaut der Ausnahmegründe in Art. 16 Abs. 1 lit. a und lit. c FFH-Richtlinie ab (siehe fettgedruckte Worte im Richtlinientext). Dies erkennt der Gesetzgeber sogar selbst und schreibt in der Begründung zu § 22c Abs. 3 BJagdG-E auf S. 36 des Gesetzesentwurfs aus nicht nachvollziehbaren Gründen, dass kein „ernster“ Schaden vorliegen müsse, sondern ein  „nicht unerheblicher“ Schaden ausreiche.\r\n\r\n3.2.3 Fehlende Anforderungen zum Populationsbezug\r\n\r\nDer Entwurf klammert die nach Art. 16 FFH-RL zwingende Prüfung der Nichtverschlechterung bzw. der Nichtbehinderung der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes aus. Zwar ist in der Begründung auf S. 35 des Gesetzesentwurfs von der „Beachtung der übergeordneten Vorgabe der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands“ die Rede. In § 22c Abs. 3 BJagdG-E wird diese Vorgabe aber nicht als Voraussetzung normiert, mithin unterlaufen.\r\n\r\n3.2.4. Defizitärer Bezug auf schadensstiftende Ereignisse\r\n\r\nDie Tatbestände des § 22c Abs. 3 BJagdG-E sind jeweils zu weit gefasst: Im Fall von Nr. 1 wird als Rechtsfolge die Jagd im Umkreis von maximal 20 km und innerhalb von sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden zugelassen, ohne sie nach dem Gesetzeswortlaut auf einen bestimmten Wolf oder auch nur auf eine Anzahl an jagdbaren Wölfen zu beschränken. Dass nur in der Begründung auf S. 35 steht, § 22c Abs. 3 BJagdGE beziehe sich zunächst auf den schadensstiftenden Wolf und ende „automatisch“, sobald der Schadwolf erlegt ist, reicht für eine Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie nicht aus. Das Gesetz selbst müsste diese Anforderungen regeln. § 22c Abs. 3 Nr. 1 BJagdG-E bleibt somit hinter den Anforderungen von Art. 16 Art. 1 FFHRichtlinie zurück, da es an einer hinreichend engen Kausalität zwischen Schaden und Entnahme fehlt, vor allem an der Prüfung, ob mit der Jagd wirklich der verantwortliche „Problemwolf“ und nicht ein ganz anderer Wolf entnommen wird. Nur für den „Problemwolf“ kann aber ein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorliegen. Selbst die derzeitig gültige und ihrerseits bereits kritische Ausweitung des Ausnahmetatbestandes in § 45a Abs. 2 S. 1 BNatSchG (also die Ausweitung auf weitere Mitglieder des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier) wird durch § 22c Abs. 3 Nr. 1 BJagdG-E noch weiter aufgeweicht.\r\nIn§ 22c Abs. 3 Nr. 2 BJagdG-E wird dazu überhaupt keine Eingrenzung vorgenommen, weder mengenmäßig noch zeitlich oder örtlich. Die Gesetzesbegründung (S. 35) vermag dieses Regelungsdefizit, wie soeben erläutert, nicht nachvollziehbar zu begründen. Das heißt, dieser Tatbestand ist noch weiter gefasst als Nr. 1, und es bleibt völlig unklar, wann er erfüllt ist und in welchem räumlichen und zeitlichen Rahmen er die Jagd gestattet.\r\nHinzu kommt, dass § 22 c Abs. 2 S. 4 BJagdG-E der zuständigen Behörde ein tatbestandlich unbegrenzt eingeräumtes Ermessen einräumt, die zeitlichen und räumlichen Grenzen zu erweitern oder die zulässigen Zeiträume nach dem Schadereignis verlängern oder verkürzen zu dürfen. Damit werden im Ergebnis alle Anforderungen des Art. 16 FFH-RL deutlich verfehlt.\r\n\r\n4. Anordnung der Jagd gem. § 22c Abs. 4 Nr. 2 BJagdG-E\r\n\r\n§ 22c Abs. 4 Nr. 2 BJagdG-E ermächtigt die Behörde zur Anordnung der Jagd eines Einzeltiers oder eines gesamten Wolfsrudels auch ohne jede Zuordnung einer Beeinträchtigung und unabhängig von einer Schonzeit (a) zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden oder (b) im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit.\r\nDiese Vorschrift geht ohne nachvollziehbaren Grund noch über die ihrerseits unionsrechtswidrige Regelung in Absatz 3 des Entwurfes hinaus und verstößt damit offensichtlich gegen Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie.\r\n\r\n5. Bestimmung von Weidegebieten (§ 22c Abs. 4 Nr. 3 BJagdG-E)\r\nGem. § 22c Abs. 4 Nr. 3 BJagdG-E darf die zuständige Behörde Weidegebiete bestimmen, in denen die Jagd auch bei ungünstigem Erhaltungszustand „zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden“ zulässig ist, weil sie aufgrund der „Geländebedingungen“ oder „naturräumlichen Gegebenheiten“ nicht schützbar oder nicht zumutbar zäunbar sind.\r\nDer Entwurf lässt schon die nötige Klarheit vermissen, in welcher rechtlichen Form und über welches Verfahren eine Bestimmung von Weidegebieten erfolgen darf. Eine hinreichende Bestimmtheit der Regelungen ist unionsrechtlich unverzichtbar, nicht zuletzt zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes anerkannter Umweltvereinigungen (s.o.). Hier wird, wie schon im Absatz 3, die Voraussetzung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL unterlaufen, wonach die Ausnahme nur zulässig ist, wenn trotz ihrer Wirkung die Population in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen kann oder die Ausnahme zumindest nicht der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands im Wege stehen darf (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 – C-674/17 (Tapiola), Rn. 68).\r\n\r\n6. Ausnahmen von den Verboten nach Art. 15 i.V.m. Anhang VI FFH-RL (§ 22 c\r\nAbs. 4 Nr. 4) Gem. § 22c Abs. 4 Nr. 4 BJagdG-E kann die Behörde im Einzelfall die Jagd über Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze zulassen. Tatbestandliche Voraussetzungen enthält der Entwurf nicht. Damit verstößt der Gesetzgeber gegen verbotene Methoden und Mittel des Fangs nach Art. 15 i.V.m. Anhang VI FFH-RL, wovon nur unter den strengen Voraussetzungen nach Art. 16 FFH-RL ausnahmsweise abgewichen werden darf.\r\n\r\n7. Verordnungsermächtigung (Absatz 6)\r\nAuch in § 22c Abs. 6 BJagdG-E wird zu Unrecht allein dem BMLEH eine Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu den Absätzen 2 bis 4 eingeräumt. Diese müsste aus den oben dargelegten Gründen durch das BMUKN, mindestens im Einvernehmen mit diesem, erfolgen. \r\n8. Gesamtkritik an § 22c BJagdG-E\r\nIn § 22c Abs. 2, 3 und 4 BJagdG-E wird die Jagd auf den Wolf auf verschiedene Arten und differenziert nach verschiedenen Ausgangslagen und Anlässen zugelassen. Während Absatz 2 die Entnahme nach Maßgabe von Art. 14 FFH-Richtlinie ermöglichen soll, werden in Absatz 3 und 4 jeweils Ausnahmen zugelassen, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 FFH-Richtlinie zugelassen werden dürften. Abgesehen von den oben dargelegten einzelnen Verstößen gegen die FFH-Richtlinie führt diese Regelungstechnik auf folgendes Gesamtproblem: Mit den Managementplänen nach § 22c Abs. 2 BJagdG-E soll sichergestellt werden, dass die Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Zur Beurteilung des Erhaltungszustands müssten die Jagdbehörden bei Erstellung und Überprüfung der Pläne jedoch auch die zusätzlichen Entnahmen nach Maßgabe von § 22c Abs. 3 und 4 BJagdG-E berücksichtigen, die sich nach diesen unionsrechtswidrigen Regelungen negativ auf den Erhaltungszustand auswirken können. Eine solche „Verzahnung“ bzw. übergreifende Betrachtung der Gesamtauswirkungen aller Entnahmemöglichkeiten ist in § 22c BJagdG jedoch nicht vorgesehen.\r\n9. Berichtspflichten gem. § 43 BJagdG-E\r\n\r\nZur Überprüfung der Erreichung der Ziele durch die Anwendung der §§ 22a bis 22d regelt § 43 BJagdG-E eine Berichtspflicht durch das BMLEH im Einvernehmen mit dem BMUKN bis zum 31.12.2030 und danach im Abstand von fünf Jahren. Der Bericht soll u. a. Vorschläge für notwendige Anpassungen enthalten.\r\nDiese Überprüfungs- und Berichtspflichten müssten für viel kürzere Zyklen festgesetzt werden, um die Anforderungen der FFH-Richtlinie sicherzustellen. Die hier vorgesehenen Zeiträume sind viel zu lang, um rechtzeitig auf negative Entwicklungen reagieren zu können.  B. Änderung des BNatSchG (Artikel 2) Gem. Art. 2 des Änderungsgesetzes sollen lediglich § 45a BNatSchG und § 69 Absatz 2 Nummer 5a BNatSchG gestrichen werden, andere Regelungen zur Änderung des BNatSchG sind nicht vorgesehen.\r\nSomit ist erst einmal festzuhalten, dass der Wolf nach dem BNatSchG eine streng geschützte Art gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13, 14 BNatSchG ist und bleibt, die den Schutz von § 44, 45 BNatSchG genießt und zugleich als in Anhang V der FFH-RL aufgeführte Art auch unter den allgemeinen Artenschutz für Anhang V-Arten gem. § 39 Abs. 2 BNatSchG fällt. Allerdings wird im Gesetzesentwurf in der Begründung zu Artikel 2 auf S. 37 des Entwurfs ausgeführt, dass die §§ 20a bis 22d BJagdG-E als speziellere und damit vorrangige Vorschriften i.S.v. § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zu verstehen seien, mithin dem Artenschutzrecht vorgingen. Somit sieht der Gesetzgeber offenbar in den §§ 20a bis 22d BJagdG-E Sondervorschriften zum Artenschutz für Wölfe, die den §§ 39-44 BNatSchG gem. § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG insgesamt vorgehen sollen.\r\nDass § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG nach allgemeiner Auffassung regelt, dass im Verhältnis zwischen Jagdrecht und Artenschutzrecht die lex specialis-Regel gilt, stimmt zwar. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass das besondere Artenschutzrecht nach § 44 BNatSchG (im Umkehrschluss zu § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) Vorrang gegenüber dem Jagdrecht genießt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 – 8 A 10469/14, Rn. 34, juris; RhPfVerfGH, Urteil vom 20. 11. 2000 - VGH N 2/0, NVwZ 2001, 553). Danach kann das Jagdrecht also keine Spezialvorschrift treffen, die ihrerseits Vorrang vor § 44 BNatSchG genießen würde.\r\nEiner solchen Auslegung, wie der Gesetzgeber sie in der Entwurfsbegründung vornimmt, stehen außerdem auch die Art. 14 und 16 FFH-Richtlinie entgegen, die der Bundesgesetzgeber im BNatSchG in Bezug auf den Wolf umgesetzt hat. Ein nachträgliches Unterlaufen durch Abweichung von den Vorschriften der §§ 39 bis 45 BNatSchG im BJagdG ist unzulässig, wenn dadurch die Anforderungen von Art. 14 und/oder Art. 16 FFH-RL verletzt werden. Dies ist in Bezug auf die §§ 20a bis 22d BJagdG-E in mehrfacher Hinsicht der Fall, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Somit müssen diese Vorschriften, soweit eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts), um den §§ 39 bis 45 BNatSchG zur Anwendung und damit zur wirksamen Umsetzung des Unionsrechts zu verhelfen.\r\nInsgesamt erweist sich der Entwurf nach alledem nicht nur als unionsrechtswidrig, sondern als handwerklich defizitär und damit streitträchtig. Er verfehlt das Ziel, zu schnelleren und rechtssicheren Entscheidungen zu kommen, deutlich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nRatschow Nebelsieck LL.M.\r\nRechtsanwältin Fachanwalt für Verwaltungsrecht\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006195","regulatoryProjectTitle":"Hohe Artenschutzstandards bei nationaler Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/39/663261/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190065.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 18.12.25\r\nDas Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) soll einen erheblichen\r\nBeitrag zur Verbesserung des Zustands unserer Ökosysteme und zur Stärkung\r\nihrer Klimaschutzwirkung leisten. Es gilt sowohl als Instrument zur\r\nUmsetzung der europäischen Wiederherstellungsverordnung als auch zur\r\nErreichung der LULUCF-Ziele (Land Use, Land-Use Change and Forestry) aus\r\ndem Klimaschutzgesetz. Das Programm startete im Jahr 2023, besteht aus ca.\r\n120 Einzelmaßnahmen in zehn Handlungsfeldern und sollte bis 2028 mit 3,5\r\nMrd. Euro ausgestattet sein. Im September 2025 legte Umweltminister Carsten\r\nSchneider einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des ANK vor, der in einem\r\nBeschluss des Bundeskabinetts münden soll. Bereits im Juli 2025 hatte der\r\nWissenschaftliche Beirat für Natürlichen Klimaschutz Optionen zur\r\nWeiterentwicklung des ANK vorgelegt1. Der WWF Deutschland möchte hier\r\neine erste vorläufige Stellungnahme zum Entwurf des weiterentwickelten ANK\r\nabgeben.\r\nDie Wälder in Deutschland spielen eine zentrale Rolle beim Klima- und\r\nBiodiversitätsschutz. Sie zählen potenziell zu den wichtigsten natürlichen\r\nKohlenstoffsenken und helfen, CO₂ langfristig zu speichern – zusammen mit\r\nMooren, Böden, Auen und anderen Ökosystemen. Um ihr Potenzial\r\nauszuschöpfen ist eine verstärkte Anpassung der Wälder an den Klimawandel\r\nnotwendig, etwa durch naturnahe Entwicklung dort, wo es möglich ist, oder\r\ndurch aktives Management, wenn es nötig ist. Auf die Einbringung von\r\nnichtheimischen Baumarten sollte verzichtet werden, um das\r\nBiodiversitätspotenzial von Wäldern nicht zu verringern. Besonders bedeutsam\r\nsind alte, naturnahe Laub- und Mischwälder. Laut Bericht des\r\nWissenschaftlichen Beirats für Natürlichen Klimaschutz (WBNK)2 kann auf\r\nüber 110.000 Hektar Wald auf Holznutzung verzichtet werden, wodurch\r\nungefähr 2 Mio. t CO2-Äq. pro Jahr zusätzlich gespeichert werden könnten.\r\nAuch das Ziel aus der Biodiversitätsstrategie, fünf Prozent unserer Wälder aus\r\nder Nutzung zu nehmen, wird so unterstützt (derzeit erst 3,5 Prozent).\r\n1 Wissenschaftlicher Beirat für Natürlichen Klimaschutz, Optionen zur Weiterentwicklung des\r\nAktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz, Bonn 2025\r\n2 Siehe Anm. 1\r\n02 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nWälder leisten nicht nur einen Beitrag zur CO₂-Speicherung, sondern sind\r\nauch Heimat zahlreicher Tier- und Pflanzenarten und tragen erheblich zur\r\nBiodiversität bei. Ihre naturnahe und strukturfördernde Bewirtschaftung\r\nerhöht zudem ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber klimatischen\r\nStressfaktoren wie Trockenheit, Stürmen oder Schädlingen. Darüber hinaus\r\nkann Holz aus nachhaltiger und naturnaher Waldwirtschaft klimaschonend als\r\nRohstoff und Baustoff genutzt werden. Das reduziert den Bedarf an energieund\r\nemissionsintensiven Materialien und fördert so zusätzlich den\r\nKlimaschutz. Auf die energetische Nutzung von Holz sollte verzichtet werden\r\nund Anreize hierfür sollten vom Gesetzgeber aufgelöst werden.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDie 41 konkretisierten Maßnahmen gehen im Waldbereich fachlich in die\r\nrichtige Richtung. Ein höheres Ambitionsniveau und eine höhere\r\nGeschwindigkeit sind jedoch notwendig, um die LULUCF-Ziele und die\r\nnotwendige Trendwende von der Quelle zurück zur Senke sicher zu erreichen.\r\nEs braucht darüber hinaus mehr Verbindlichkeit, eine bessere Verzahnung mit\r\nanderen Programmen und eine verlässliche, langfristige Finanzierung.\r\nPositiv zu bewerten: Ausbau des klimaangepassten Waldmanagements\r\n(KWM+), Förderung strukturreicher Mischwälder und Bodenschutz\r\nentsprechen klar dem fachlichen Stand und können die\r\nKohlenstoffspeicherung im Wald erhöhen. Unterstützung langlebiger\r\nHolzverwendung und neuer Laubholz-Wertschöpfungsketten nutzt Holz als\r\nKohlenstoffspeicher, verbessert die Verwendung von Laubholz in der Industrie\r\nund reduziert den Druck zur energetischen Nutzung von Frischholz.\r\nAus der Sicht des WWF ist eine Reform des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) in\r\nKombination mit dem Abschluss der begonnenen Biomassestrategie nötig, um\r\nZielkonflikte zwischen Klimaschutz, Holznutzung und Biodiversität strategisch\r\nzu lösen, statt nur über Programme zu steuern. Es fehlt eine deutlichere\r\nPriorisierung alter Laubwälder und risikoarmer Standorte für mehr natürliche\r\nEntwicklung und geringere Nutzung, um zusätzliche Kohlenstoffsenken\r\naufzubauen. Verbindliche Flächenziele für Waldumbau (z.B. Anteil\r\nklimaresilienter Mischwälder, Anteil stillzulegender bzw. schonend\r\nbewirtschafteter Bestände (15% Naturwaldflächen) statt nur freiwilliger\r\nAngebote sind geboten.\r\nIntakte Moore binden dauerhaft riesige Mengen an Kohlenstoff. Durch ihre\r\nFähigkeit große Mengen an Wasser zu speichern und dieses langsam wieder\r\nabzugeben sind sie in der Lage, Starkregen- und Hochwasserereignisse als\r\nauch Trockenperioden abzupuffern. Allerdings sind in Deutschland mehr als\r\n03 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\n90 Prozent der Moorflächen entwässert und verursachen aktuell 7% der\r\nEmissionen in Deutschland. Entwässerte Moore sind anfälliger für Folgen der\r\nKlimakrise und können ihre Ökosystemleistung nicht mehr erbringen.\r\nDie EU-Wiederherstellungsverordnung unterstreicht die Dringlichkeit: Bis\r\n2030 müssen auf mindestens 30 % der landwirtschaftlich genutzten,\r\nentwässerten Moorflächen Renaturierungsmaßnahmen begonnen haben, um\r\ndie europäischen Klimaschutz- und Biodiversitätsziele zu erreichen. Diese\r\nVerpflichtung erfordert ein entschlossenes Handeln.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDer Entwurf erkennt die Bedeutung der Moorrestauration an, bleibt jedoch in\r\nzentralen Punkten hinter den Erfordernissen zurück. Um die gesetzlich\r\nvorgegebenen Ziele zu erreichen, müssen verbindliche Flächenziele pro\r\nBundesland festgelegt werden, die sich an den Potenzialstudien und den\r\nVorgaben der EU-Verordnung orientieren. Besonders dringlich ist die\r\nkonsequente Nutzung bestehender Instrumente wie des\r\nnaturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 66 Bundesnaturschutzgesetz), das in\r\neinigen Bundesländern bereits erfolgreich für die Sicherung von Moorböden\r\neingesetzt wird. Zudem müssen öffentliche Flächen – etwa aus Bundesforsten\r\noder Militärkonversion – priorisiert für die Renaturierung bereitgestellt\r\nwerden. Eine langfristige Finanzierung dieser Maßnahmen ist unerlässlich, um\r\nPlanungs- und Rechtssicherheit für Landnutzer:innen zu schaffen und die\r\nnotwendige Beschleunigung der Umsetzung zu gewährleisten.\r\nLandwirtschaftlich genutzte Böden sind nicht nur Grundlage unserer\r\nLebensmittelversorgung, sondern auch Lebensraum vieler Lebewesen – oberund\r\nunterirdisch. Sie tragen in erheblichem Maße dazu bei, dass Böden ihre für\r\nuns Menschen so wichtigen Funktionen erfüllen können. Unter anderem\r\nspeichern und filtern Böden Wasser und sie sind in der Lage, große Mengen an\r\nKohlenstoff zu binden. Gesunde lebendige Böden sind die wichtigste\r\nVersicherung gegen die Folgen der Erderhitzung. Derzeit gelten aber 60-70\r\nProzent der europäischen Böden als degradiert. In den meisten Fällen sind\r\nlandwirtschaftliche Böden Netto-Emittenten von CO2. Somit ist es mehr als\r\nungewiss, ob Böden auch in Zukunft ihre wichtigen Funktionen erfüllen\r\nkönnen und bedürfen daher dringendem Schutz.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDie unter 3a formulierten Ziele werden ausdrücklich begrüßt. Als Ergänzung\r\nist festzuhalten, dass die Klimaschutz- und Klimaanpassungsfunktion\r\nkohlenstoffreicher Böden durch Verdichtung, Bebauung bzw. Versiegelung\r\n04 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nunwiederbringlich verloren gehen, bzw. stark beeinträchtig werden. Strengere\r\nverbindliche Vorgaben, die die Flächenversiegelung reduzieren, sind\r\nnotwendig.\r\n23 Prozent der Böden in der EU zeigen starke Unterbodenverdichtung. Daher\r\nist es notwendig, das zulässige Gesamtgewicht landwirtschaftlicher Maschinen\r\nzu reduzieren.\r\nEinkommensanreize für die Erbringung von Klima-, Umwelt- und\r\nTierwohlleistungen sollten maßnahmen- und nicht ergebnisorientiert sein.\r\nZu 3.a1: Der Anteil von Gehölzstrukturen in der Agrarlandschaft ist ein gut\r\nmessbarer und naturschutzfachlich relevanter Indikator für die\r\nWiederherstellung der Natur. Agroforstsysteme (AFS) haben dabei ein großes\r\nFlächenpotenzial, weil sie produktionsintegriert sind. Das ist der Unterschied\r\nzu geschützten Landschaftselementen und vielen gehölzreichen Biotopen. Der\r\nFokus der produktiven Nutzung muss sichergestellt werden v.a. in Form von\r\nRechtssicherheit und unbürokratischen Prozessen für Landwirt:innen, die AFS\r\nin die Landschaft bringen. Investitionen, v.a. in ökologisch besonders\r\nhochwertige AFS, müssen gestärkt werden und können im Rahmen des ANK\r\ndie Machbarkeit dieser Landnutzungsänderung unterstreichen. Der\r\nUmsetzung der Agroforstwirtschaft stehen in vielen Schutzgebieten geltende\r\nVerordnungen entgegen. Politik und Verwaltung sollten gemeinsam auf eine\r\nHarmonisierung von Schutzgebietsverordnungen (z.B. LSG) hinwirken. Erst\r\ndurch eine naturschutzfachlich begründete Anerkennung von Agroforst-\r\nStrukturen in entsprechenden Gebieten und die befürwortende Haltung der\r\nBehörden können dort landwirtschaftliche Betriebe zur Erreichung von\r\nFlächenzielen beitragen.\r\nZu 3.a2: Der aufgeführte Bund-Länder-Leitfaden zur naturschutzrechtlichen\r\nEinordnung sollte die Einrichtung von AFS als nicht genehmigungspflichtiges\r\nVerfahren einstufen, um ihre Verbreitung zu beschleunigen. Um dies zu\r\ngewährleisten, sollte der Leitfaden vor Veröffentlichung auf die\r\nPraxistauglichkeit geprüft und mit entsprechenden Fachverbänden\r\nabgestimmt werden.\r\nZu 3.a3: Der Erhalt und Ausbau von Grünlandflächen sollte durch eine\r\nflächendeckend ansprechende Weideprämie unterstützt werden.\r\nZu 3.a4: Der Anbau von mehrjährigem Kleegras sollte zusätzlich durch die\r\nFörderung von wirtschaftlich interessanten Vermarktungsmöglichkeiten, wie\r\ndie Extraktion von Eiweiß oder die Nutzung als Energie- und Futterpflanze\r\nunterstützt werden.3\r\nZu 3.a6: Grundsätzlich ist zu begrüßen, wenn sich umwelt- und\r\nklimaschutzförderndes Wirtschaften positiv auf die Kreditvergabe auswirkt.\r\n3 Siehe hierzu: www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Landwirtschaft/wwfstudie-\r\nvielfalt-auf-den-acker-zusammenfassung.pdf\r\n05 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nHumusbilanzen können von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich ausfallen und\r\naufgrund von Änderungen in der Bewirtschaftung zu negativen Bilanzen\r\nführen. Hier ist die Langfristigkeit von ausgeglichenen bzw. positiven\r\nHumusbilanzen ein wichtiger Faktor, den es zu berücksichtigen gilt.\r\nNatürliche Auenlandschaften erbringen eine Vielzahl von\r\nÖkosystemleistungen für den Klimaschutz und die Artenvielfalt. Auch intakte\r\nFlüsse dienen als Lebensadern unserer Landschaften und tragen wesentlich\r\nzur Erhaltung der Biodiversität bei. Auen und Flüsse spielen eine zentrale\r\nRolle im Landschaftswasserhaushalt, speichern und transportieren Wasser\r\nund füllen Grundwasserspeicher auf, die in Trockenphasen als Reservoirs\r\ndienen.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nNeben der Förderung von Auenrenaturierung sollten auch Maßnahmen zur\r\nVerlängerung der Lauflänge von Flüssen durch Wiederanbindung bzw.\r\nWiederherstellung von Mäandern gezielt gefördert werden. Die Lauflänge\r\nvieler Flüsse wurde in den vergangenen 150 Jahren stark verkürzt und damit\r\nder Wasserabfluss, insbesondere bei Starkregenereignissen, stark beschleunigt.\r\nDurch eine Laufverlängerung verlangsamt sich der Wasserabfluss und auch die\r\nangrenzenden Flächen werden langsamer entwässert. Wasser wird länger in\r\nder Landschaft gehalten.\r\nMaßnahme 5.b2:\r\nUm Wasser in der Fläche zu halten, müssen neben dem Rückbau von\r\nDrainagen ggfls. auch Stauhaltungen im Gewässernetz und kleinen Gräben\r\neingebaut werden, um Wasser zu halten. Neben den Investitionskosten sollten\r\nauch die dauerhaften Unterhaltungskosten für Bauwerke zur Wasserhaltung\r\nüber die Förderrichtlinie finanziert werden. Dies kann im Rahmen einer\r\nAblösesumme als Einmalzahlung an die für die Unterhaltung zuständige\r\nInstitution gezahlt werden.\r\nMaßnahme 5.b.3:\r\nWir begrüßen die Maßnahme, erachten die Umsetzung von Maßnahmen mit\r\npositiven Effekten für den Landschaftswasserhaushalt und die\r\nGrundwasserneubildung entlang einer Gewässerlänge von über 1.000 km aber\r\nfür zu kurz gegriffen. Das Gewässernetz in Deutschland ist fast 600.000 km\r\nlang. Natürlicher Klimaschutz muss in Synergie mit der Wasserwirtschaft und\r\ndem Naturschutz konzipiert werden. FFH-Gewässerlebensräume und\r\ngewässerabhängige LRT sind laut aktuellem Zustandsbericht zu fast 100\r\n06 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nProzent in ungünstigem Erhaltungszustand, 92 % der Fließgewässer verfehlen\r\ndie WRRL-Ziele.\r\nEs stellt sich auch die Frage, wie die geplanten Maßnahmen zu 5.b.3 mit\r\nanderen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie ergriffenen Maßnahmen\r\nineinandergreifen.\r\nZu der Formulierung „Im Rahmen der Gewässerrenaturierung sollen obsolete\r\nQuer- und Längsbauwerke sowie vertikale Hindernisse an der Gewässersohle\r\nrückgebaut werden, um den Rückhalt methanogener Sedimente zu reduzieren\r\nund den Sauerstoffgehalt im Fließgewässer zu erhöhen.“ Wir schlagen hier\r\nfolgende Änderung vor: „sollen primär obsolete Quer- und Längsbauwerke…“.\r\nDamit würde der Text den Vorgaben der Wiederherstellungsverordnung, Art. 9\r\nAbs. 2, angeglichen. Es würde klargestellt, dass es sich auch um Bauwerke\r\nhandeln kann, die noch im Betrieb sind, aber ökonomisch eine marginale Rolle\r\nspielen und erhebliche negative ökologische Auswirkungen auf Gewässer\r\nhaben, wie etwa nicht ökologisierbare Kleinwasserkraftwerke.\r\nMeere und Küsten sind unverzichtbar im Kampf gegen die Klima- und\r\nBiodiversitätskrise sowie von großer Bedeutung für die maritime Wirtschaft\r\nund die Energieproduktion Deutschlands. Der ökologische Zustand von Nordund\r\nOstsee ist jedoch alarmierend. Der potenzielle Beitrag mariner\r\nÖkosysteme als Kohlenstoffspeicher ist signifikant, umgekehrt leistet die\r\nDegradierung von Meeres- und Küstenökosystemen einen großen Beitrag zu\r\nTreibhausgasemissionen. Es bedarf effektiver Wiederherstellungsmaßnahmen,\r\ndie sicherstellen, dass die Widerstandsfähigkeit dieser Ökosysteme erhöht\r\nwird. Dies trägt auch zur Umsetzung international bindender Vorgaben bei.\r\nDie EU-Wiederherstellungsverordnung verlangt bis 2030 den Beginn von\r\nRenaturierungsmaßnahmen auf mindestens 30 % der degradierten marinen\r\nund Küstenökosysteme. Während passive Renaturierung in Nationalparks und\r\nSchutzgebieten sinnvoll ist, müssen aktive Maßnahmen gezielt dort eingesetzt\r\nwerden, wo natürliche Regeneration nicht ausreicht – etwa in stark\r\ndegradierten Seegraswiesen, Steinriffen oder Salzwiesen. Wo Eutrophierung,\r\nGrundschleppnetzfischerei und Infrastrukturprojekte (z. B. Offshore-\r\nWindkraft, Kabel, Pipelines) die Ökosysteme belasten, fehlt es dem ANK 2.0\r\nderzeit noch an hinreichend konkreten, verbindlichen Maßnahmen.\r\nEine Identifizierung der Ursachen für die Verschlechterung mariner\r\nÖkosysteme, z.B. Fischerei und Infrastrukturausbau, muss Grundlage für die\r\nEntwicklung von Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen\r\nmenschlicher Aktivitäten sein. Auch wenn passive Renaturierungen in marinen\r\nÖkosystemen oft vielversprechender sind, da sie langfristig und nachhaltig zu\r\n07 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\neiner natürlichen Regeneration von Arten und Lebensräumen beitragen, sind\r\naktive Renaturierungen in Küstenlebensräumen teils anwendbar und können\r\nsich z. B. auf stark durch den Menschen veränderte Lebensräume, wie z. B.\r\nSalzwiesen, beziehen. Auch sind Renaturierungsmaßnahmen in den stark\r\nentwässerten, kulturell geprägten Festlandsalzwiesen an vielen Orten\r\ngrundsätzlich denkbar. In den Wattenmeer-Nationalparks müssen aktive\r\nRenaturierungen mit der Idee “Natur, Natur sein lassen” sehr gut begründet\r\nund abgewogen werden. Bereits umgesetzte Maßnahmen zeigen, dass es häufig\r\nviele Jahre dauert, bis Maßnahmen umgesetzt werden können (z. B.\r\nLangwarder Groden und Wurster Küste in Niedersachsen).\r\nZukünftig sind auch Renaturierungen hinter dem Deich in den\r\nKüstenniederungen notwendig, um dort gezeitenbeeinflusste Bereiche oder\r\nFlächen zur Abpufferung von Starkregenfällen wiederherzustellen. Durch die\r\nWiederherstellung von Küstenfeuchtgebieten kann die Speicherung von\r\nKohlenstoff durch Vernässung mit der Klimaanpassung und dem Mitwachsen\r\nder Niederungen verbunden werden. Eine klimaresiliente Küstenentwicklung\r\nmuss landseitige Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Salzwiesen und\r\nAuen mit seeseitigen Ansätzen wie dem Schutz von Seegraswiesen und\r\nSchlickgründen verknüpfen, um natürliche Hochwasserschutzsysteme zu\r\nstärken und die Anpassung an den Meeresspiegelanstieg zu ermöglichen.\r\nDie Nutzung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für Küstenflächen\r\nkönnte Renaturierungsprojekte beschleunigen, während eine dauerhafte\r\nFinanzierung durch gezielte Verwendung von EU-Mitteln sicherstellt, dass die\r\nMaßnahmen nicht an fehlenden Ressourcen scheitern. Ein transparentes\r\nMonitoring-System ist notwendig, um die Fortschritte bei der Renaturierung\r\nzu dokumentieren und bei Bedarf nachzusteuern.\r\nFlächen, auf denen sich die Natur dauerhaft nach eigenen Regeln entwickeln\r\nkann, sind unverzichtbar für den Erhalt der biologischen Vielfalt und wertvoll\r\nfür den Natürlichen Klimaschutz. Dauerhaft aus der Nutzung genommene\r\nFlächen, insbesondere Wälder und Moore, aber auch weitere Ökosysteme,\r\nkönnen sehr erfolgreich als mittel- und langfristig effektive\r\nKohlenstoffspeicher und -senken dienen. Sowohl große Wildnisgebiete als\r\nauch kleinere Flächen mit eigendynamischer Entwicklung können\r\nentscheidend zum Natürlichen Klimaschutz und zur Klimaanpassung\r\nbeitragen.\r\nNach aktuellen Einschätzungen des Bundesamtes für Naturschutz machen\r\nWildnisgebiete ca. 0,6 % der Landesfläche Deutschlands aus. Allerdings ist\r\ndies weit entfernt von den politischen Zielvorgaben: Der nationalen Strategie\r\nzur biologischen Vielfalt zufolge sollten Wildnisgebiete bis 2020 2 % der Fläche\r\n08 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nDeutschlands belegen. Auch für Waldflächen mit natürlicher Entwicklung\r\n(NWE) sind die politischen Zielvorgaben noch nicht erreicht.\r\nBewertung der Vorschläge des ANK:\r\nDie geplante Fortführung der Förderrichtlinien KlimaWildnis und der\r\nKlimaWildnisZentrale wird vom WWF als absolut notwendig eingeschätzt. Die\r\nbisherigen Erfolge dieser Förderrichtlinie sprechen für sich und sollten\r\nausgebaut werden.\r\nAuch die geplante Förderung der Munitionsberäumung bei Wildnisgebieten\r\nauf ehemaligen Truppenübungsplätzen ist dringend geboten. So kann die\r\nBekämpfung von Waldbränden auf diesen Gebieten entscheidend verbessert\r\nwerden. Waldbrände auf munitionsbelasteten Flächen haben besonders in\r\nOstdeutschland in den vergangenen trockenen Jahren zu etlichen\r\nGroßbränden geführt. Neben dem auf diese Weise erzeugten hohen CO2-\r\nMengen, haben diese Brände auch zu Gefahren für Menschen und Siedlungen\r\ngeführt, die unbedingt minimiert werden müssen.\r\nMaßnahmen des natürlichen Klimaschutzes tragen nicht nur dazu bei die\r\nKlimaziele zu erreichen, sondern können unter den richtigen Voraussetzungen\r\nauch einen zentralen Beitrag zur Bekämpfung der Biodiversitätskrise leisten.\r\nFinanzielle Anreize sollten berücksichtigen, dass gesunde und vielfältige\r\nÖkosysteme unerlässlich sind, um die Klima- und Biodiversitätsziele zu\r\nerreichen. Daher sollte aus Sicht des WWF die Finanzierung für naturbasierte\r\nCO2-Entnahmeaktivitäten tätigkeits- sowie ökosystembasiert sein und somit\r\nnicht ausschließlich auf der Menge des gebundenen CO2 beruhen.\r\nFerner möchten wir auf die Bedeutung des Schließens von Erkenntnislücken\r\ndurch zielgerichtete Forschung und Kompetenzaufbau hinweisen.\r\nDies betrifft beispielsweise die Oberflächengewässer: Hier ist aus unserer Sicht\r\neine solide Datenerfassung zu Längsbauwerken an Fließgewässern und zur\r\nvertikalen Konnektivität hervorzuheben.\r\nNatürlicher Klimaschutz bedeutet auch die Wiederherstellung aller vier\r\nDimensionen der Konnektivität von Fließgewässern. Dieses Ziel entspricht in\r\nweiten Teilen den Zielen des Art. 9 der EU-Wiederherstellungsverordnung. Zur\r\nAufstellung der nationalen Wiederherstellungspläne muss jedoch das Ausmaß\r\nder vertikalen, lateralen und longitudinalen Konnektivität (bzw. das Fehlen\r\nderselben) noch erhoben werden, bevor Maßnahmen großflächig umgesetzt\r\nwerden können.\r\nAuch besteht eine gewisse Unsicherheit, wieviel CO2 auf den verschiedenen\r\nÖkosystemen in Wildnisflächen unter welchen Umständen gebunden werden\r\n09 ANK 2.0: Vorläufige Stellungnahme des WWF\r\nkann. Auch diese Forschungslücke muss dringend geschlossen werden, um den\r\ngroßen Wert von Wildnisgebieten für Klimaschutz und Klimaanpassung\r\ngenauer einschätzen zu können.\r\nKlimaschutzwirkung\r\nMit der Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz\r\nwird projiziert, dass die Emissionen im LULUCF-Sektor in 2030 15,5 Mio. t\r\nCO2-Äq. und in 2040 -24 Mio. t CO2-Äq. betragen und das Nettosenkenziel\r\nvon -40 Mio. t CO2-Äq. 2045 erreicht wird. Durch die Weiterentwicklung des\r\nANKs ist somit die Ziellücke im LULUCF-Sektor 2030 um 16,5 Mio. t CO2-Äq.\r\nund 2040 um 60 Mio. t CO2-Äq. geringer als im aktuellen Projektionsbericht\r\nangegeben. Allerdings ist dies nicht ausreichend, um die Ziele nach §3a\r\nKlimaschutzgesetz für 2030 und 2040 zu erreichen. Dies ist nicht vereinbar\r\nmit dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus 2024,\r\nder die Bundesregierung dazu verpflichtet Klimaschutzmaßnahmen zu\r\nverabschieden, die darauf ausgerichtet sind die Klimaschutzziele im LULUCFSektor\r\nzu erreichen.\r\nLaut Umweltbundesamt4 ist es möglich, durch ambitionierteren natürlichen\r\nKlimaschutz die Lücke für 2030 signifikant zu schmälern und bereits ab 2040\r\ndie LULUCF-Ziele zu erreichen und sogar zu übertreffen. Mit den Maßnahmen\r\naus dem CARESupreme-Szenrio würde das 2030-Ziel nur um 1,7 Mio. t CO2-\r\nÄq. verfehlt werden und auch im CARETech-Szenario erreicht der LULUCFSektor\r\nim Jahr 2030 bereits wieder eine Nettosenkenleistung. Vor allem in den\r\nBereichen Wald, Holzprodukte und Ackerland bestehen erhebliche\r\nVerbesserungspotenziale.\r\nAus Sicht des WWF sollte daher durch Weiterentwicklung des\r\nAktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz das Ambitionsniveau gesteigert\r\nwerden, indem die Finanzierung von bestehenden Maßnahmen ausgeweitet\r\nund um zusätzliche Maßnahmen ergänzt wird. Unsere Rückmeldungen aus den\r\nKapiteln 1–8 geben hierfür Ansatzpunkte.\r\n4 Umweltbundesamt (2025). Ambintionierte Pfade für die Treibhausgasneutralität in\r\nDeutschland: CARESupreme und CARETech.\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/78_2025\r\n_cc_.pdf\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006199","regulatoryProjectTitle":"EU Batterieverordnung (EU 2023/1542)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/1b/314137/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210087.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: Laabs, Dr. Esther \r\nGesendet: Montag, 27. Mai 2024 17:33\r\nAn: claudia-dominique.geiser@bmz.bund.de\r\nCc: christina.saulich@bmz.bund.de\r\nBetreff: Delegierter Rechtsakt EU Batterieverordnung/Neue WWF Studie\r\n\r\nLiebe Frau Geiser, liebe Frau Saulich, \r\n\r\nich hatte heute kurz die Gelegenheit mit Frau Saulich bei der AK Rohstofftagung zu sprechen. \r\nSie teilte mir mit, dass sie heute oder morgen ihre Kommentare zu dem anstehenden Delegierten Rechtsakt zur EU Batterieverordnung and das BMUV schicken. \r\nEs wäre schön, wenn sie unseren Kommentar berücksichtigen können: \r\nGreen Power Purchase Agreements sollen bei der Berechnung des CO2 Ausstoßes bei der Batterieproduktion mit einbezogen werden können. Bei dem jetzigen Stand des Delegierten Rechtsaktes wären diese ausgeschlossen. \r\n\r\nHintergrund unserer Empfehlung ist unsere aktuelle Studie zum Thema Batterien: „Bringing Batteries to Europe – in a Green and Responsible Way. How the EU can develop a World Class Battery Industry in an Environmentally Responsible Way“\r\n\r\nErstmalig präsentiert diese Studie Zahlen im Bereich der Weiterverarbeitung von metallischen Rohstoffen für die Batterieproduktion für Europa. Der im April 2024 in Kraft tretende Kritische Rohstoffakt (CRMA) sieht vor, dass 40 % der benötigten Rohstoffe für die Energie- und Mobilitätswende in Europa weiterverarbeitet werden. Die Studie veranschaulicht die Auswirkungen auf die Umwelt und den Ausstoß von Treibhausgasen, die mit der erhöhten Menge an Rohstoff-Weiterverarbeitung und Batterieproduktion in Europa einhergehen. \r\nDie wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen der Studie sind:\r\n1)\tCritical Raw Materials Act: Anstelle pauschaler Richtwerte für die Verlagerung von Produktionsprozessen in der EU vorzuschreiben, empfiehlt der WWF der Politik, faktenbasierte Bewertungen möglicher Umweltauswirkungen der importierten Rohstoffe in Betracht zu ziehen, die in Europa weiterverarbeitet werden sollen. \r\n•\tDie Umstellung in der Batteriechemie führt zu einem weniger ausgeprägten Bedarf an Kobalt und Nickel (Kapitel 2, Seite 9). \r\n•\tDennoch kann bis 2030 die vom CRMA anvisierte Weiterverarbeitungskapazität von 40% in Europa nicht erreicht werden. Bei den Rohstoffen Lithium und Nickel ist die Abhängigkeit von Importen deutlich größer als z. B. bei Kobalt (Kapitel 2, Seite 12f).\r\n•\tJe nach Herkunft der Rohstoffe, die in Europe in Zukunft weiterverarbeitet werden sollen, können die THG-Emissionen aus Lithium- und Nickelraffinerien in der EU um den Faktor 5 variieren (Kapitel 3, Seite 18). \r\n•\tNur durch eine faktenbasierte Bewertung der importierten Rohstoffe, kann die Einsparung von 9,5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr durch die Sicherung der Produktion von 6,7 Millionen BEV für Passagiere auch erreicht werden (Kapitel 3, Seite 16). \r\n2)\tBatterieregulierung: die maximalen CO₂-Schwellenkategorien der Leistungsklassen sollten so niedrig wie möglich definiert werden, um Batterieproduzenten und Stakeholder in der Batterie-Wertschöpfungskette in Europa zur Nutzung von Ökostrom zu bewegen. \r\n•\tDie Gesamtemissionen der EU werden durch die Weiterverarbeitung der Rohstoffe und die Batterieproduktion in der EU steigen und die genannten Verschiebungen in der Zusammensetzung der Batteriechemie werden sich bis 2030 nur begrenzt auf die Gesamtemissionen auswirken (Kapitel 4, Seite 23f). Daher ist es wichtig, den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Europa voranzutreiben und unter anderem durch „Green Power Purchase Agreements“ zu lancieren. \r\n3)\tEU-Umweltrichtlinien: die wichtigsten bestehenden EU-Umweltrichtlinien müssen auf dem neuesten Stand gehalten und auf die Anforderungen des CRMA abgestimmt werden.\r\n•\tDie Raffination von strategischen Rohstoffen wie Kobalt und Nickel bergen das größte Potenzial lokaler Umweltauswirkungen (Kapitel 3, Seite 20). Die bestehenden Umweltrichtlinien sollten auf die veränderten Anforderungen durch die neue Industrie angepasst werden, so dass alle Rohstoffe und deren potenzielle Umweltauswirkungen in den Gesetzen berücksichtigt sind. \r\n4)\tNachfragereduzierung nach strategischen Rohstoffen: technologischer Fortschritt muss mit einer Reduzierung der Nachfrage nach strategischen Rohstoffen einhergehen.\r\n•\tDurch die Analyse wird klar, dass auf Europa neue Herausforderungen in Bezug auf Rohstoffsicherheit, neu aufzubauende Industrien und damit einhergehende steigende THG-Emissionen zukommen. Daher ist es wichtig die Ziele zur Ressourcenreduzierung in die Politik des Grünen Deals der EU fest zu verankern, und Innovationen und Konzepte zu fördern, die weniger Ressourcen benötigen.\r\n\r\nDie oben genannten Kernpunkte der Studie sind für Deutschland und die EU von höchster Relevanz, denn der Erfolg und die Umsetzung des Green Deals hängen maßgeblich von verantwortungsvollen Lieferketten ab. Die EU mit ihrer stetig wachsenden Batterieindustrie muss eine Vorzeigerolle einnehmen und sich für verantwortungsvolle Batterielieferketten einsetzen.\r\n\r\nWir können uns dazu gerne auch noch einmal austauschen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nEsther Laabs\r\n\r\n  \r\n\r\n\r\nDr. Esther Laabs\r\nProjektmanagerin Rohstoffe & Batterien \r\nProject Manager Raw Materials & Batteries \r\n\r\nWWF Deutschland | Reinhardtstr. 18 | 10117 Berlin | DE \r\nTelefon \r\nMobil \r\nMail \r\nTwitter \t+49 30 311777-587 \r\n+49 151 18850090 \r\nesther.laabs@wwf.de \r\n@WWF_Deutschland \r\n\r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006200","regulatoryProjectTitle":"Critical Raw Materials Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/cb/314139/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210025.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BRINGING BATTERIES \r\nPRODUCTION TO EUROPE \r\n– IN A GREEN AND \r\nRESPONSIBLE WAY\r\nHOW THE EU CAN DEVELOP A WORLD CLASS \r\nBATTERY INDUSTRY IN AN ENVIRONMENTALLY \r\nRESPONSIBLE WAY.\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 2\r\n\r\nAuthors\r\nEsther Laabs (WWF Germany), Tobias Kind-Rieper \r\n(WWF Germany)\r\nCo-Authors\r\n\r\nMany thanks to the following contributors:\r\n\r\nDesign: \r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 3\r\n\r\nin meeting the CRMA benchmark of refining 40% of raw \r\nmaterials within the EU, necessitating a careful consideration \r\nof environmental implications. \r\nThe report underscores the critical role of EU regulations in \r\nmitigating environmental impacts, particularly in the refining \r\nof key minerals like cobalt and nickel. As the EU advances \r\nits Green Deal, WWF offers key recommendations aimed at \r\nbolstering the sustainability of the battery industry. From \r\ndefining stringent carbon threshold categories to incentivizing \r\nrenewable energy use in battery production, WWF advocates \r\nfor a holistic approach that aligns technological advances with \r\ndemand reduction strategies. Crucially, the report advocates \r\nfor robust EU legislation, emphasizing that strong, stringent \r\nregulations are fundamental to realizing the potential for \r\nresponsible batteries. In the pursuit of green growth, it is \r\nimperative that environmental considerations take precedence, \r\nensuring that the CRMA does not compromise existing \r\nenvironmental legislation and due diligence obligations. \r\nThe path to a best-in-class battery value chain requires a \r\nharmonious blend of technological innovation, stringent \r\nregulations, and an unwavering commitment to sustainability. \r\nAs the EU navigates this transformative journey, the insights \r\nand recommendations outlined in this report serve as a \r\nguiding light, urging policymakers, industry stakeholders, and \r\ncitizens alike to collectively forge a path towards a greener, \r\nmore sustainable future.\r\n\r\nIn an era defined by the urgency to combat climate change, the \r\nEuropean Union (EU) stands at a pivotal juncture, tasked with \r\nthe formidable challenge of fostering green growth within its \r\nburgeoning battery industry. The report before you illuminates \r\na comprehensive analysis conducted to chart a course toward \r\na best in class battery sector, one that aligns with the EU’s \r\nambitious environmental and sustainability goals. \r\nAs the demand for batteries, particularly in the realm of \r\ntransportation, is poised for exponential growth until 2030, \r\nthe EU has responded with regulations such as the Critical \r\nRaw Materials Act (CRMA) and the Net-Zero Industry Act \r\n(NZIA), set to come into force in early 2024. \r\nThis analysis delves into the environmental and climate \r\nimplications of achieving key benchmarks outlined in the \r\nCRMA and NZIA, focusing on refining raw minerals within \r\nthe EU and increasing battery manufacturing on European \r\nsoil. The results presented are both enlightening and \r\nchallenging, urging the EU to strategically position itself in \r\nthe global battery landscape. Relocating parts of the battery \r\nsupply chain to Europe not only supports strategic autonomy \r\nbut also provides a unique opportunity to exert control over \r\nproduction parameters, aligning them with the EU’s rigorous \r\nenvironmental and climate policies. The insights gleaned from \r\nthis analysis reveal a shifting landscape in battery chemistries, \r\nwith a move towards lithium iron phosphate (LFP) and other \r\ncobalt and nickel-free alternatives. However, challenges arise \r\n\r\nFOREWORD\r\n\r\nTOBIAS KIND-RIEPER\r\nGLOBAL LEAD MINING & METALS\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 4\r\n\r\nCONTENTS\r\n1. INTRODUCTION 7\r\n\r\n2. EU BATTERY AND TRANSITION MATERIALS OVERVIEW AND 2030 FORECAST 8\r\n KEY RESULT 1: SHIFT FROM NMC AND NCA TO LFP BATTERY CHEMISTRIES AND \r\n ITS IMPLICATIONS FOR TRANSITION MATERIALS DEMAND 9\r\n KEY RESULT 2: NECESSITY FOR RELOCATING REFINING AND PROCESSING\r\n CAPACITIES TO EUROPE 12\r\n\r\n3. ENVIRONMENTAL IMPACTS OF PROCESSING AND REFINING ENERGY TRANSITION \r\n MINERALS FOR BATTERIES IN THE EU 14\r\n KEY RESULT 3: 9.5 MT CO2 EQ PER YEAR FROM ICE VEHICLES COULD BE DISPLACED \r\n BY SECURING THE PRODUCTION OF 6.7 MILLION PASSENGER BEVS 16\r\n EMISSIONS BREAKDOWN BY MINERAL 17\r\n KEY RESULT 4: DEPENDING ON THE ORIGIN OF RAW MATERIALS, GHG EMISSIONS \r\n FROM LITHIUM AND NICKEL REFINERY IN THE EU CAN VARY BY A FACTOR OF FIVE. 18\r\n KEY RESULT 5: ENVIRONMENTAL IMPACTS OF REFINING KEY MINERALS NEED \r\n TO BE MITIGATED 20\r\n KEY EU LEGISLATIVE INSTRUMENTS FOR MITIGATING ENVIRONMENTAL IMPACT 21\r\n\r\n4. GHG EMISSIONS FROM THE MANUFACTURE OF DIFFERENT BATTERY \r\n CHEMISTRIES IN THE EU 22\r\n KEY RESULT 6: SHIFTS IN THE MIX OF BATTERY CHEMISTRIES WILL HAVE A \r\n LIMITED EFFECT ON OVERALL EMISSIONS TOWARDS 2030 23\r\n POTENTIAL LEVERS FOR REDUCING SPECIFIC GREENHOUSE GAS EMISSIONS FROM \r\n BATTERY MANUFACTURING 25\r\n THE EU BATTERIES REGULATION AND THE BATTERY PASSPORT 25\r\n GREEN POWER PURCHASE AGREEMENTS 26\r\n ENHANCEMENT OF PRODUCTION PROCESSES 26\r\n INCREASE BATTERY MATERIAL RECYCLING 26\r\n\r\n5. CONCLUSIONS AND DISCUSSION 27\r\n\r\n6. REFERENCES 32\r\n\r\nAPPENDIX 35\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 5\r\n\r\nLIST OF FIGURES\r\nFigure 1: EU battery demand forecast for BEV and ESS \r\napplication (GWh p.a.)\r\nFigure 2: Annual EU demand for LIB cathode chemistries \r\n(GWh)\r\nFigure 3: Market share of different battery chemistries in \r\n2022 and 2023 (in %)\r\nFigure 4: Technical, economic and materials environmental \r\nperformance of the different battery chemistries\r\nFigure 5: Annual EU demand for battery materials for BEVs \r\nand ESS application (kt)\r\nFigure 6: Current EU refined material sourcing for all \r\napplications (2021)\r\nFigure 7: EU battery materials processing supply and \r\ndemand forecast (kt p.a.)\r\n\r\nLIST OF ABBREVIATIONS\r\nCO2 eq CO2 equivalents\r\nCRMA Critical Raw Materials Act\r\nCSDDD Corporate Sustainability Due Diligence Directive \r\nBEV Battery Electric Vehicles\r\nECF European Climate Foundation\r\nEoL End of life\r\nESG Environmental, Social and Corporate Governance\r\nESS Energy Stationary Storage\r\nEU European Union\r\nGHG Greenhouse Gas\r\n\r\nFigure 8: Annual 2030 EU battery material processing \r\nsupply and demand (kt)\r\nFigure 9: Established process boundaries for the production \r\nof battery grade materials\r\nFigure 10: Life-cycle GHG emissions per powertrain\r\nFigure 11: EU GHG emissions, battery material midstream \r\nproduction (Mt CO2 eq p.a.)\r\nFigure 12: EU GHG emissions, battery material midstream \r\nproduction of lithium and nickel (Mt CO2 eq p.a.)\r\nFigure 13: GWP breakdown and 2030 EU GHG emissions \r\nfrom material refining and processing (% and Mt CO2 eq p.a.)\r\nFigure 14: Possible environmental impact of midstream \r\nproduction\r\n\r\nGWh Gigawatt hours\r\nGWP Global Warming Potential\r\nICE Internal Combustion Engine\r\nIEA International Energy Agency\r\nILCD International Reference Life Cycle Data System\r\nIRMA International Responsible Mining Assurance\r\nLCA Life Cycle Analysis\r\nLFP Lithium Iron Phosphate\r\nLIB Lithium Ion Battery\r\nMt Million tonne\r\n\r\nTable 1: EU regulation associated with environmental \r\nimpacts of battery materials\r\nFigure 15: cradle to gate (production) emissions as focus \r\narea of this analysis\r\nFigure 16: Average GHG emissions from battery cell \r\nmanufacturing (kg CO2 eq per kWh)\r\nFigure 17: EU battery production associated GHG emissions \r\n(Mt CO2 eq per year)\r\nFigure 18: Share of GHG emissions from manufacturing \r\nenergy (electricity and heat) in battery cell production (%) \r\nand impacts from emissivity of energy input (kg CO2 eq per \r\nkWh)\r\nFigure 19: Benefits from recycling process (as % of GHG \r\nemissions of non-recycled battery cell production\r\n\r\nNCA Lithium Nickel Cobalt Aluminium Oxide\r\nNECD National Emission Reduction Commitments \r\n Directive\r\nNMC Lithium Nickel Manganese Cobalt Oxide\r\nNZIA Net Zero Industry Act\r\nPM particulate matter\r\nPPA Power Purchase Agreement\r\nSIB Sodium Ion Battery\r\n\r\n \r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 6\r\n\r\nEXECUTIVE \r\nSUMMARY\r\nThis analysis was conducted to examine the environmental and \r\nclimate implications of achieving the benchmarks stipulated by \r\nthe CRMA and NZIA, specifically of two elements: first the aim \r\nto refine 40% of the raw minerals within the EU, and second, \r\nto increase battery manufacturing in Europe. Relocating \r\nparts of the battery supply chain, apart from supporting \r\nstrategic autonomy goals, offers the EU the possibility to \r\ncontrol production parameters – including social and \r\nenvironmental – within its borders and to apply its \r\nambitious environmental and climate policies to set \r\nthe highest global standards for sustainable battery \r\nproduction, compatible with the Paris Agreement and also \r\nwith the Global Biodiversity Framework. \r\n\r\nThe analysis shows the following results for the processing and \r\nbattery manufacturing sector in Europe:\r\n Shift from NMC and NCA batteries to LFP battery chemistries – \r\nwith a less pronounced demand of cobalt and nickel.\r\n Necessity to relocate refining and processing capacities \r\nto Europe – only 180 kt of battery materials refining and \r\nprocessing could be reached by 2030 – a shortfall of 380 kt to \r\nfulfil the CRMA benchmark of 40%.\r\n 9.5 million tonnes CO₂ eq per year from ICE vehicles could be \r\ndisplaced by securing the production of 6.7 million passenger \r\nBEVs.\r\n Depending on the origin of raw materials, GHG emissions from \r\nlithium and nickel refinery in the EU can vary by a factor of 5.\r\n Environmental impacts of refining key minerals need to be \r\nmitigated by EU regulations – cobalt and nickel implicate the \r\ngreatest potential of local environmental impact.\r\n Shifts in the mix of battery chemistries will have a limited \r\neffect on overall emissions by 2030.\r\n\r\nThe EU, pushing forward with the implementation of the Green Deal, \r\nhas proposed and is bringing into force an increasing number of \r\nlegal instruments designed to ensure the sustainability of products \r\nand supply chains. From an environmental and global sustainable \r\ndevelopment perspective, to support the EU’s aim to install \r\ncapacity for refining at least 40% of its transition materials in an \r\nenvironmentally responsible way, WWF recommends the following: \r\n Battery regulation: WWF recommends defining the maximum \r\ncarbon threshold categories of the performance classes as \r\nlow as possible to push battery producers and stakeholders \r\nin the battery value chain in Europe towards the use of green \r\nelectricity. \r\n Critical Raw Materials Act: Instead of prescribing blanket \r\nbenchmarks for relocating production processes to the EU, \r\nWWF recommends for policymaker to consider fact-based \r\nassessments of the potential environmental implications of the \r\ntypes of ore imported for further processing. \r\n WWF recommends that technological advances need to go \r\nhand in hand with demand reduction for transition materials. \r\nResource reduction targets needs to be implemented in EU \r\nGreen Deal policies and needs to foster innovation encouraging \r\nthe designs that require fewer resources to provide similar \r\nservices.\r\n WWF recommends that key EU environmental policies are \r\nstrong, stringent and are kept updated and aligned with the \r\nrequirements of the CRMA and that the CRMA does not provide \r\nany leeway for overriding environmental legislation, or for \r\nsidestepping environmental and social corporate due diligence \r\nobligations, such as environmental impact assessments. \r\n\r\n RELOCATING PARTS OF THE BATTERY SUPPLY \r\nCHAIN  OFFERS THE EU THE POSSIBILITY TO \r\nCONTROL PRODUCTION PARAMETERS – INCLUDING \r\nSOCIAL AND ENVIRONMENTAL – WITHIN ITS \r\nBORDERS AND TO APPLY ITS AMBITIOUS \r\nENVIRONMENTAL AND CLIMATE POLICIES TO \r\nSET THE HIGHEST GLOBAL STANDARDS FOR \r\nSUSTAINABLE BATTERY PRODUCTION.\r\n\r\n\r\nThe drive to decarbonise economies is provoking a major shift in global energy systems towards \r\nclean energy. The transportation sector currently contributes about one quarter of global \r\ngreenhouse gas (GHG) emissions (UN 2021). However, this sector is undergoing disruptive \r\nchanges. Battery electric vehicle (BEV) markets are growing exponentially, with a share of 14% \r\nof all new car sales in 2022, up from around 9% in 2021 and less than 5% in 2020 (IEA 2023), \r\nand this trend is projected to continue. The International Energy Agency (IEA) predicts that in \r\n2030, globally, 35% of all new cars sold will be electric (IEA 2023). In the EU, BEVs will capture \r\n62 to 86% of the passenger car market by 2030 (RMI 2023). Battery production relies on so-\r\ncalled energy-mobility transition materials (hereafter referred to as transition materials) such \r\nas lithium, nickel, cobalt, manganese and graphite, and demand for these is equally projected to \r\nincrease over the next years (IEA 2021, ETC 2023). \r\nAs BEV demand increases, governments are seeking to position themselves in global car and \r\nbattery supply chains, with the aim to secure supply of transition materials, reduce reliance on \r\nimports and increase domestic battery production capacity (IEA 2023). Within the framework \r\nof the European Green Deal, alongside the Net Zero Industry Act (NZIA), the European Union \r\n(EU) proposed the Critical Raw Materials Act (CRMA) in 2023, which aims to achieve an \r\nextraction capacity of 10% of the EU’s annual consumption of transition materials, a processing \r\ncapacity for 40%, and recycling capacity for 15% by 2030 (European Parliament 2023a). The \r\nCRMA will be voted, published and enacted in Spring 2024. The general consensus is that the \r\nstated benchmarks are unlikely to be met for all transition materials. \r\nThis report summarises the results of an analysis of the potential environmental impacts from \r\nthe refining of battery materials and manufacturing of different battery chemistries in the EU, \r\nunder consideration of the requirements of the CRMA for domestic production capacities. The \r\naim is to answer the question of what impact the predicted 40% processing capacity in Europe \r\ncould have on the climate and the environment.\r\nThis analysis can be seen in the context of a larger project commissioned by WWF on the battery \r\nvalue chain in Europe and funded by the European Climate Foundation (ECF). The aim of the \r\nproject is to analyse the environmental impacts of the entire value chain of battery production \r\nfor the European market and to identify ways of minimising them. The analysis for this part of \r\nthe project was done by Systemiq. \r\n\r\nThe battery value chain consists of five main steps: mining, processing and refinement, active \r\nmaterial and precursor production, cell production and module and system production. This \r\nfirst report focuses on the processing and refinement steps of the value chain. In the next project \r\nstep, the value chain segments of mining and recycling of end-of-life (EoL) batteries will be \r\nanalysed in more detail.\r\nResults are presented in sections 2 to 4. Section 2 shows the expected demand for transition \r\nmaterials for electric vehicle battery production in the EU until 2030. In Section 3, \r\nenvironmental impacts of processing and refining transition materials for batteries in the EU \r\nare analysed. Section 4 compares GHG emissions from manufacturing processes of different \r\nbattery chemistries and introduces leverage possibilities for reducing the climate impact of \r\nbatteries produced and sold in the EU. Section 5 discusses the results, including the \r\npresented policy instruments, and draws conclusions to ensure a high standard of \r\nenvironmental performance for battery production within the EU.\r\n\r\nIN THE EU, BEVS WILL CAPTURE \r\n\r\nOF THE PASSENGER CAR MARKET BY 2030.\r\n\r\n62 TO 86%\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 7\r\n\r\n1. INTRODUCTION\r\n\r\n\r\nUntil 2030, lithium-ion battery chemistries are likely to remain the economically and \r\nenergetically most viable energy storage solutions. The European demand for energy storage by \r\nBEVs and energy stationary storage (ESS) lithium-ion batteries (LIBs) is expected to grow from \r\n195 GWh per year to 1,050 GWh annually in 2030 (T&E 2023) (see fig. 1). \r\n\r\n \r\n\r\n2. EU BATTERY AND TRANSITION MATERIALS \r\nOVERVIEW AND 2030 FORECAST\r\n\r\n200\r\n\r\n400\r\n\r\n600\r\n\r\n800\r\n\r\n1,000 5%\r\n23%\r\n\r\n72%\r\n\r\n2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030\r\n\r\n150\r\n\r\n195\r\n\r\n260\r\n\r\n370\r\n\r\n410\r\n\r\n480\r\n\r\n610\r\n\r\n800\r\n\r\n1,050\r\n\r\n5x\r\n\r\nESS\r\nBEV - commercial\r\nBEV - passenger\r\n\r\nFigure 1: EU battery demand forecast for BEV and ESS application (GWh p.a.)\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 8\r\n\r\nFig. 1: EU battery demand forecast for BEV and ESS application (GWh/a) until 2030. ESS= Energy Stationary Storage; \r\nBEV= Battery Electric Vehicle. Sources: Systemiq analysis; T&E (2023), IEA (2023).\r\n\r\nLITHIUM-ION BATTERY CHEMISTRIES ARE \r\nLIKELY TO REMAIN THE ECONOMICALLY \r\nAND ENERGETICALLY MOST VIABLE \r\nENERGY STORAGE SOLUTIONS. \r\n\r\n2030\r\n\r\nUNTIL\r\n\r\n\r\nKEY RESULT 1:   SHIFT FTROM NMC AND NCA TO LFP BATTERY CHEMISTRIES AND ITS IMPLICATIONS FOR TRANSITION MATERIALS DEMAND\r\n\r\nCurrently, Lithium Nickel Manganese Cobalt Oxide (NMC) batteries dominate the market, \r\nfollowed by Lithium Iron Phosphate (LFP) and Lithium Nickel Cobalt Aluminium Oxide (NCA) \r\nbatteries (IEA 2023). By 2030, the EU is expected to ramp up production capacities for LFP, \r\nNMC, NCA and SIB batteries to around 1,200 GWh per year1. The European  annual demand for \r\nlithium-ion batteries (LIBs) by BEVs and energy stationary storage (ESS)  is expected to grow for \r\nthe different battery chemistries (see fig. 2).\r\n\r\n1.\tThis\tcapacity\twould\tsurpass\ttotal\tEU\tdemand\tfor\tbatteries,\testimated\taround\t1,050\tGWh,\tsee\tfig.\t1.\r\n\r\nBattery chemistries such as NMC and NCA are decreasing in popularity due to their dependence \r\non cobalt and nickel and price fluctuations as well as ethical mining concerns surrounding these \r\nminerals. Market shares of NMC and NCA batteries will decline from 85% in 2022 to 33% in \r\n2030 because of the large environmental burden of nickel and cobalt mining and exposure to \r\nprice volatility of lithium, cobalt, and nickel. By 2030, LFPs will experience a 17-fold increase in \r\ndemand, growing its market share from 15% in 2022 to 35% and replacing NMC as the market \r\nleader (see fig. 3). \r\n\r\n21\r\n\r\n37\r\n\r\n178\r\n\r\n111\r\n\r\n74\r\n\r\n274\r\n\r\n363\r\n\r\n20\r\n\r\n40\r\n\r\n60\r\n\r\n80\r\n\r\n100\r\n\r\n120\r\n\r\n140\r\n\r\n160\r\n\r\n180\r\n\r\n200\r\n\r\n220\r\n\r\n240\r\n\r\n260\r\n\r\n280\r\n\r\n300\r\n\r\n320\r\n\r\n340\r\n\r\n360\r\n\r\n380\r\n\r\nNC A NMC LFP\r\n\r\n3x 17x\r\n\r\n7x\r\n\r\n2022\r\n2025\r\n2030\r\n\r\n71%\r\n\r\n15%\r\n\r\n26%\r\n\r\n14%\r\n\r\n35%\r\n\r\n7%\r\n\r\n0%\r\n\r\n0%\r\n2022\r\n\r\n1%\r\n\r\n32%\r\n\r\n2030\r\n\r\nOthers\r\nNMC\r\nLFP\r\nNCA\r\nSIB\r\n\r\nFigure 2: Annual EU demand for LIB cathode chemistries (GWh) Figure 3: Market share of different battery chemistries in 2022 and 2023 (in %) \r\n\r\nFig. 2: Annual EU demand for Lithium-Ion Battery cathode chemistries (GWh). Sources: Systemiq analysis, T&E \r\n(2023); Bloomberg NEF (2023), IEA (2021), Wood Mackenzie (2023)\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 9\r\n\r\n\r\nLFP do not rely on cobalt and nickel, however there may be conflicting demands for phosphate, \r\nas they compete with fertilizer production. The shift in the market shares of the respective battery \r\nchemistries, is a result of their technical, economic, and environmental performance (see fig. 4). \r\n\r\nSodium Ion Batteries (SIB), a lithium- free energy storage solution, are promising to become \r\n\r\na cost-effective and environmentally friendly alternative battery type. Raw materials for SIB \r\nproduction (namely sodium) cost less and avoid transition materials like lithium entirely. It \r\nis possible to avoid all transition materials like nickel and cobalt. It is depending on chosen \r\ncathode chemistry e.g. Prussian White chemistries can completely avoid the use of transition \r\nmaterials. However, they cannot yet be marked and mass production and incorporation into \r\nBEVs will likely only start towards the end of this decade or in the early 2030 (Wood Mackenzie \r\n2023) (see fig. 3). \r\nFig. 3 & 4: Technical, economic, and environmental performance of different battery types, and projected changes in \r\n\r\nmarket shares. Sources: Systemiq analysis; Bloomberg NEF (2023), IEA (2021); Miao et al. (2019); Zou (2021). \r\nNote *1: SIB CAGR (Compound annual growth rate) from 2027 when first volume in demand is forecasted. Note *2: Prussian White chemistries can completely avoid the use of transition materials.)\r\n\r\nFigure 4: Technical, economic and materials environmental performance of the different battery chemistries\r\nNMC NCA LFP SIB*1\r\nTechnical \r\nperformance Low energy density. Limited to \r\nlower range vehicle applications.\r\nSafety\r\nLifespan\r\n\r\nHigh energy density High energy density\r\nSafety\r\n\r\nLow energy density. Limited to \r\nlower range vehicles, or stationary \r\nstorage.\r\n\r\nNo reliance on Co, Ni.\r\nConflicting demands for P may \r\narise as it competes with fertilizer \r\nproduction.\r\n\r\nReliance on Co, Ni. Mining of these \r\nmaterials creates large \r\nenvironmental burden.\r\n\r\nReliance on Co, Ni. Mining of these \r\nmaterials creates large \r\nenvironmental burden.\r\n\r\nComplete avoidance of critical \r\nmaterials.*2 \r\n\r\nMaterials’ \r\nenvironmental \r\nimpact\r\n\r\nEconomic \r\nperformance Reduced cost. Reliance on \r\ncheaper materials (Fe, P)(~15%-\r\n18% less than NMC).\r\n\r\nExposure to volatility in prices (Li, \r\nCo, Ni).\r\n\r\nExposure to volatility in prices (Li, \r\nCo, Ni).\r\n\r\nReduced cost. Reliance on \r\ncheaper materials (Na)(~30% less \r\nthan LFP battery) .\r\n\r\nOverall trend Faster growth due to economic \r\ncompetitiveness\r\nResearch and development to \r\nimprove energy density performance\r\n\r\nReduced share but continues to be a \r\nleading type of battery in the market\r\nDevelopment of versions with \r\nreduced Co concentrations\r\n\r\nGrows in terms of volume but reduces \r\nmarket share due to limited \r\napplication (Tesla's proprietary \r\ntechnology)\r\n\r\nTechnology reaches maturity (TRL 9)\r\nMass production and incorporation \r\ninto BEVs towards the end of the \r\ndecade or beginning of 2030's\r\n\r\nStrength\r\nChallenge\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 10\r\n\r\n\r\nTo meet the demand for increasing battery production in Europe, the supply of the five transition \r\nmaterials in cathode and anode production, namely lithium, nickel, cobalt, manganese and \r\ngraphite, will have to increase between two and seven times by 2030. Demand for lithium, \r\nmanganese, natural graphite and nickel will increase substantially. Cobalt will show a less marked \r\nrise (see fig. 5). Thanks to the shift in battery chemistries, the growth in demand for \r\nnickel and cobalt will be less pronounced than it would be without such a shift. The \r\nestimated demand of nickel and cobalt can be met without the necessity of highly \r\ncontentious developments such as mining the deep seabed (see also SINTEF 2022).\r\n\r\nFigure 5: Annual EU demand for battery materials for BEVs and ESS \r\napplication (kt)\r\n\r\nFig. 5: Annual EU demand for battery materials for BEV and ESS application (kt). Sources: Systemiq analysis; T&E \r\n(2023), Bloomberg NEF (2023), IEA (2021)\r\nNote *3: All references to graphite in this study refer to natural graphite\r\n\r\n68\r\n\r\n321\r\n\r\n5x\r\n\r\n15\r\n\r\n97\r\n\r\n6x\r\n\r\nLithium Nickel\r\n\r\n19\r\n\r\n37\r\n\r\n2x\r\n\r\nCobalt\r\n\r\n16\r\n\r\n105\r\n\r\n6x\r\n\r\n120\r\n\r\n840\r\n\r\n7x\r\n\r\nManganese Graphite*3\r\n\r\n2022 2030\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 11\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 12\r\n\r\nA large proportion of the battery value chain activities are located outside of the EU, particularly \r\nregarding upstream segments. This renders the EU battery market highly dependent on \r\nimports, and this dependency is set to intensify by 2030. By 2030, the EU’s requirements for \r\nrefined materials to meet its battery demand will amount to approximately 1,400 kt per year of \r\nlithium, nickel, cobalt, manganese, and natural graphite. However, the current refinery planning \r\nscenario will allow for only 180 kt per year, implying an annual shortfall of 1,220 kt. \r\nWith the exception of cobalt, currently the majority of refined materials for battery production \r\nhas to be imported to the EU. There are no refining and processing capacities for lithium and \r\nnatural graphite in Europe, resulting in a heavy reliance on imports from Chile, China and \r\nMozambique (see fig. 6). There is some domestic supply of refined nickel and manganese, \r\nhowever most of this goes into other industries. In this context, it is important to note that \r\nbatteries are not the only drivers for transition materials demand, e.g., only 2% of \r\nnickel supply serves the battery sector. 49% of nickel in Europe is used for stainless \r\nsteel, and 18% for alloy steel and casting (European Commission 2023a). Cobalt is the \r\nmaterial with the largest domestic refined material supply, due to high refining capacities in \r\nFinland and Belgium.\r\n\r\nWhile mining is dependent on geographical resource availability, some key steps in the value \r\nchain could be expanded in the EU, such as refining and processing. To meet the projected \r\ndemand in Europe in 2030, the capacity along the value chain needs to be ramped up accordingly.\r\nIn order to meet the CRMA benchmark of 40% for domestic processing and refining of battery \r\nmaterials, capacities for the transition materials nickel, cobalt, manganese, lithium and natural \r\ngraphite would have to reach 560 kt per year by 2030. \r\n\r\nKEY RESULT 2:   NECESSITY FOR RELOCATING REFINING AND PROCESSING CAPACITIES TO EUROPE \r\n\r\nFigure 6: Current EU refined material sourcing for all applications *4 (2021)\r\n\r\nFig. 6: Current EU refined material sourcing for all applications (2021). Note *4: Refined material sourcing is for all \r\napplications, does not reflect EU sourcing for batteries only. Note *5: Import reliance is calculated as the ratio of net 2021 \r\nimports to apparent consumption. Sources: Systemiq analysis; European Commission (2021a); European Commission \r\n(2023a)\r\n\r\nLithium Nickel Cobalt Manganese Natural Graphite\r\nEU import reliance:*5\r\n\r\n100% 75% 1% 61% 100%\r\n\r\n79%\r\n\r\n7%\r\n\r\n6%\r\n\r\nOthers 8%\r\nArgentina\r\nChina\r\n\r\nChile\r\n\r\n29%\r\n\r\n17%\r\n\r\n10%\r\n\r\nOthers 44%\r\n\r\nNorway\r\n\r\nFinland\r\n\r\nRussia\r\n\r\n62%\r\n\r\n29%\r\n\r\n7%\r\n\r\n2%\r\n\r\nOthers\r\nD.R. Congo\r\n\r\nBelgium\r\n\r\nFinland\r\n\r\n32%\r\n\r\n29%\r\n\r\n15%\r\n\r\n8%\r\n\r\nOther 16%\r\nIndia\r\n\r\nSouth Africa\r\n\r\nUkraine\r\n\r\nNorway\r\n\r\n45%\r\n\r\n18%\r\n\r\nOthers 37%\r\n\r\nMozambique\r\n\r\nChina\r\n\r\nNations not in the EU Nations in the EU\r\n\r\nmRaawterial 81% 31% 81% 96% 99%\r\nProcessed \r\nmaterial\r\n\r\nOF NICKEL SUPPLY SERVES THE BATTERY \r\nSECTOR. 49% OF NICKEL IN EUROPE IS USED \r\nFOR STAINLESS STEEL, AND 18% FOR ALLOY \r\nSTEEL AND CASTING\r\n\r\n2%\r\n\r\nONLY\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 13\r\n\r\nFigure 7 illustrates the EU’s current operational refining and processing capacity for the five \r\ncrucial battery transition materials by 2030; the projected base case capacity, which \r\nincludes projects that are well advanced with a high likelihood of realisation; and \r\nthe full potential capacity, which includes projects with a yet uncertain outcome. \r\nRefining and processing capacities in Europe could potentially be increased by a factor of three \r\nfrom 101 kt in 2022 to 293 kt in 2030. \r\nAssuming that the base case capacity is achieved, the EU is forecast to reach 180 \r\nkt of material refining capacity by 2030. This still implies a shortfall of 380 kt of \r\nbattery material refining and processing that will require relocating to meet the \r\nCRMA benchmark of 40% (i.e., 560 kt per year).\r\n\r\nFor processed natural graphite and lithium, the EU currently relies entirely on imports. For \r\nlithium, this situation is anticipated to change if planned refinery projects materialise by \r\n2030. Only lithium and manganese have a projected refining capacity that meets \r\nthe CRMA benchmark in 2030 (see. fig. 8)2. Three lithium refining projects in the EU are \r\nhighly likely to become operational before 20303. These would allow the EU to surpass the 40% \r\nbenchmark for domestic production of battery grade lithium salts (Keliber in Finland, AMG \r\nand Rock Tech in Germany). There are no graphite projects with a high probability of becoming \r\noperational before 2030, and no announcements of new cobalt refining capacities in Europe. \r\nThe nickel sulphate project pipeline suggests a potential 35 kt expansion of the Nornickel plant \r\nin Finland by 2030.\r\n\r\n2.\tManganese\tpipeline\tprojects\tare\tnot\tmentioned\tdistinctly\tin\tsources,\ttherefore\t2030\tcapacity\tis\tbased\ton\t%\tof\tmanganese\tused\tfor\t\r\nbatteries\t(~2%)\tapplied\tto\tBNEF\tforecast\tof\ttotal\tannounced\tmanganese\trefining\tcapacity.\t\r\n3.\tThe\tlithium\tproject\tpipeline\tis\timpacted\tby\tpolitics\tsurrounding\tits\tmining\tin\tPortugal.\t\r\n\r\nFigure 7: EU battery materials processing supply and demand forecast (kt p.a.) Figure 8: Annual 2030 EU battery material processing supply and demand (kt)\r\n\r\n239\r\n\r\n101\r\n\r\n366\r\n\r\n575\r\n\r\n829\r\n\r\n1,401\r\n\r\n2022 2024 2026 2028 2030\r\n\r\n= 380 kt\r\n\r\nDemand\r\nOperational capacity\r\nBase case capactiy\r\nFull potential capacity\r\nCRMA compliant metal salt processing\r\n\r\n= 180 kt\r\n\r\nx2\r\n\r\n321\r\n\r\n98\r\n\r\nDemand\r\n\r\nLithium Graphite\r\n\r\n97\r\n\r\n110\r\n\r\n37\r\n\r\n8\r\n\r\n105\r\n\r\n50\r\n\r\n840\r\n\r\n27\r\n\r\n39 128 15 42 336 \r\n\r\nBase case capcity Full potential capcity CRMA benchmark\r\n\r\nNickel Cobalt Manganese\r\n\r\nFig. 7: EU battery material processing supply and demand forecast (kt/a). Note: Demand and supply are for battery \r\napplication only, and do not reflect total EU refining capacity. Utilisation rate of facilities not accounted for in capacity \r\nforecast. Capacity to meet CRMA benchmark calculated to meet 40% of total battery demand. Sources: Systemiq \r\nanalysis, T&E (2023), Bloomberg NEF (2023), KU Leuven (2023), European Commission (2023a)\r\n\r\nFig. 8: Annual 2030 EU battery material processing supply and demand (kt). Note: Demand and supply are for \r\nbattery application only and do not reflect total EU refining capacity. Utilisation rate of facilities not accounted for in \r\ncapacity forecast. Sources: Systemiq analysis; T&E (2023); Bloomberg NEF (2023); KU Leuven (2023 European \r\nCommission (2023a)\r\n\r\n\r\nThis chapter presents the key outcomes of the analysis of the environmental impacts of \r\nprocessing and refining for battery production in Europe4. A deep dive was performed \r\nfor the 5 most relevant transition materials, across different battery chemistries, \r\nestablishing the metal’s uses, EU sourcing and high-level processing routes. \r\nSystem boundaries were set by determining relevant inputs, intermediate products and outputs \r\nfor the refining and processing stages of production (see fig. 9). Eleven impact factors, \r\n4.\tEven\tthough\tquantitative\tassessments\tsuch\tas\tthe\tone\tmade\tin\tthis\tstudy\tare\tlimited\tby\tdata\tavailability\tand\tquality,\tand\tdata\tbases\t\r\nlike\tEcoinvent\tused\there\thave\tbeen\tcriticized\tfor\tlack\tof\ttransparency\tand\tcomparability\twith\tother\tsources,\tthey\tgive\tan\tindication\t\r\nof\tthe\torder\tof\tmagnitude\tof\teffects.\t\r\n\r\nsuch as CO2-emissions, Global Warming Potential (GWP), Water and Land use, \r\nEutrophication, Human Toxicity and Ecotoxicity, were assessed. A definitive blanket \r\nassessment of the climate impact trade-offs of refining and processing in the EU compared to \r\ncurrent international suppliers is not possible. This requires a case-by-case analysis, considering \r\nfactors such as material type and the energy mix employed in each case. \r\n\r\n3. ENVIRONMENTAL IMPACTS O F PROCESSING AND REFINING \r\nENERGY TRANSITION MINERALS FOR BATTERIES IN THE EU\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 14\r\n\r\n\r\nEnvironmental impact data with equivalent boundaries were sourced from the \r\nEcoinvent database. The Life Cycle Analysis (LCA) approach for each impact factor \r\nwas chosen following the International Reference Life Cycle Data System (ILCD) \r\n(see Appendix for methodology). The compiled impact factors were used for assessing the total \r\nunmitigated environmental impact associated with meeting the CRMA objective. This calculation \r\ninvolved specific assumptions: (1) Impact factors are global averages and remain constant. \r\n\r\nTherefore, they do not account for potential technological advancements in refining facilities \r\nor energy production, or geographical variation. (2) The relocation volume was determined \r\nby reverse calculating the quantity of battery materials needed to meet the estimated demand \r\nfor batteries in the EU. This assumes that subsequent production steps possess the necessary \r\ncapacity to meet the 40% benchmark set by CRMA.\r\n\r\nFigure 9: Established process boundaries for the production of battery grade materials\r\nUpstream Midstream Downstream End-of-life\r\n\r\nMining Processing and \r\nrefinement\r\n\r\nCell \r\nproduction\r\n\r\nModule and \r\nsystem \r\nproduction \r\n\r\nUse Collection and \r\nreturn Disposal\r\n\r\nAnode Cathode\r\n\r\nCobalt sulphate\r\n\r\nCopper-\r\ncobalt \r\nconcentrate\r\n\r\nCrude cobalt \r\nRoasting hydroxide Leaching and purification\r\n\r\nLithium \r\ncarbonate\r\n\r\nLithium \r\nspodumene\r\nconcentrate\r\n\r\nCalcination Lithium sulphate Leaching and purification\r\n\r\nNickel sulphate\r\n\r\nNickel \r\nsulphide \r\nconcentrate\r\n\r\nRoasting, smelting and conversion Nickel Matte Leaching and purification\r\n\r\nManganese \r\nsulphate\r\n\r\nManganese \r\noxidic \r\nconcentrate\r\n\r\nPurified \r\nLeaching and purification manganese Electrolysis\r\n\r\nSpherical coated \r\ngraphite\r\n\r\nHigh purity \r\nflake or vein \r\ngraphite\r\n\r\nPure (>99%) \r\nCaustic baking, graphite Grinding\r\n\r\nHeat \r\ntreatment\r\n\r\nCoating \r\nprocess\r\n\r\nInput/output Intermediate Refining and processing step \r\n\r\nAM and\r\nprecursors\r\nproduction\r\n\r\nRecovery and\r\nrecycling\r\n\r\nLeaching\r\nand purification\r\n\r\nLeaching\r\nand purification\r\n\r\nLeaching\r\nand purification\r\n\r\nLeaching\r\nand purification\r\n\r\nFig. 9: Determination of system boundaries, relevant inputs, intermediate products and outputs for environmental impact assessment of five crucial raw materials for battery production. Source: Global Battery Alliance (2023)\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 15\r\n\r\n\r\nKEY RESULT 3:   9.5 MT CO₂ EQ PER YEAR FROM ICE VEHICLES COULD BE DISPLACED BY SECURING THE PRODUCTION OF 6.7 MILLION PASSENGER BEVS\r\n\r\nThe supply of the transition materials for 6.7 million BEVs required to meet the CRMA \r\nbenchmark would generate 3.5 million tonnes CO2 (Mt CO2) per year by European refineries. \r\nIt should be noted that emissions from the refining and processing sectors represent just one \r\nportion of overall battery production emissions. At the same time, the internal combustion \r\nengine (ICE) emissions displaced by the BEVs produced from this secured material would be \r\nfour times higher than the emissions for refining and processing battery materials. \r\n\r\n \r\n\r\n3.5 Mt CO2 eq per year is equivalent to 0.8% of the annual emissions of EU passenger \r\nICE vehicles (436 Mt CO2 eq per year) and only 1.6% of the emissions of the steel \r\nindustry. Even if emissions along battery supply chains are unavoidable, they do \r\nnot belie the climate advantages of BEV. Total lifecycle greenhouse gas (GHG) emissions \r\nof BEV are on average half those of ICE cars, with a further potential reduction of 25% by using \r\nof low-carbon electricity (IEA 2021, see fig. 10). \r\n\r\nPetrol Hybrid\r\n\r\n-21%\r\n\r\n-26%\r\n\r\n-69%\r\n\r\nPlug-in-hybrid Electric\r\n\r\n0\r\n\r\n50\r\n\r\n100\r\n\r\n150\r\n\r\n200\r\n\r\n250\r\n\r\nLifecycle CO2 emissions (gCO2e/km)\r\n\r\nBattery\r\nVehicle production\r\nUse\r\nRecycling\r\nTotal\r\nTotal emissions\r\nforecasted in 2030\r\n\r\nFig. 10: Life-cycle GHG emissions per powertrain. Note: T&E analysis of a medium-sized car, battery assumed to be \r\nproduced with the EU27 average grid, BEV/Plug- in hybrid charging with the EU27 average grid. Source: T&E (2022)\r\n\r\nFigure 10: Life-cycle GHG emissions per powertrain\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 16\r\n\r\nEQUIVALENT PER YEAR FROM INTERNAL \r\nCOMBUSTION ENGINES (ICE) COULD BE AVOIDED \r\nIN THE EU IN 2030 IF THEY WERE REPLACED BY \r\n6.7 MILLION PASSENGER BEVS.\r\n\r\n9.5 MT CO2\r\n\r\n\r\nEMISSIONS BREAKDOWN BY MINERAL\r\nAmong the transition materials for BEVs, nickel is projected to produce the highest additional \r\nemissions from relocating refinery and processing (an additional 1.1 Mt CO2 eq per year) to \r\nachieve the CRMA benchmark of 40% in 2030, followed by cobalt with 0.2 Mt CO2 eq per year. \r\nThis is driven by the large relocation volume for nickel, estimated at 65 kt, and the high emissions \r\nfactors for processing these two metals (nickel 16.8 GWP and cobalt 26.5 GWP). The projected \r\ndevelopment of lithium and manganese refineries suggest that no additional relocation will be \r\nrequired beyond the base case capacity to meet the CRMA benchmark (see fig. 11). \r\n\r\nFigure 11: EU GHG emissions, battery material midstream production\r\n(Mt CO2 eq p.a.)\r\n\r\n2030 gap \r\nfrom base \r\ncase to 40%\r\n[kt]\r\n\r\nGWP\r\n[kg CO 2 eq \r\nper kg]\r\n\r\n8.9 16.8 26.5 2.6 1.2\r\n\r\nSurpasses\r\n40% 65 7\r\n\r\nSurpasses \r\n40% 336\r\n\r\n1.8\r\n\r\n1.7\r\n\r\n2030 total\r\n\r\n0.5\r\n\r\nLithium\r\n\r\n1.1\r\n\r\n1.1\r\n\r\nNickel\r\n\r\n0.2\r\n\r\n0.2\r\n\r\nCobalt\r\n\r\n0.03\r\n\r\nManganese Graphite\r\n\r\n3.5\r\n\r\n2.2\r\n\r\n0.4\r\n\r\n0.4\r\n\r\nBase case Additional capacity to meet CRMA benchmark\r\n\r\nFig. 11: EU GHG emissions from battery materials production (Mt CO2 eq/a). Notes: “Additional capacity to meet CRMA \r\nbenchmark” assumes each individual battery material achieves 40% target; “battery material” includes nickel, cobalt, \r\nmanganese, lithium and graphite only; Base case capacity is forecast linearly; Emissions factors are held constant. \r\nSources: Sytemiq analysis; Ecoinvent 3.9 (2023)\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 17\r\n\r\n\r\nKEY RESULT 4:   \r\nDEPENDING ON THE ORIGIN OF RAW MATERIALS, GHG EMISSIONS FROM LITHIUM AND NICKEL REFINERY IN THE EU CAN VARY BY A FACTOR OF FIVE.\r\n\r\nFigure 12: EU GHG emissions, battery material midstream production of lithium \r\nand nickel (Mt CO2 eq p.a.)\r\n\r\nLithium\r\n\r\nLithium\r\n\r\nNickel\r\n\r\nNickel\r\n\r\nBrine Spodumene\r\n\r\n0.12\r\n\r\n0.53\r\n\r\nx5\r\n\r\n2030 Base case\r\n\r\nLaterite Sulphide\r\n\r\n0.65\r\n\r\n0.13\r\n\r\nx5\r\n\r\nOre type most likely to be reshored for refining and processing in the EU\r\n\r\nOre I: Laterite ore\r\nOre II: Sulphide ore \r\n\r\nGWP \r\n(kg CO2 eq per kg)\r\n10.3\r\n2.0\r\n\r\nPotential \r\nsuppliers\r\n\r\n8.9\r\n\r\nOre I: Brine\r\nOre II: Spodumene \r\n\r\nGWP \r\n(kg CO2 eq per kg)\r\n2.0\r\n\r\nPotential \r\nsuppliers\r\n\r\nLithium\r\n\r\nNickel\r\n\r\nBrine Spodumene\r\n\r\n0.12\r\n\r\n2030 Base case\r\n\r\nLaterite Sulphide\r\n\r\n0.13\r\n\r\nOre type most likely to be reshored for refining and processing in the EU\r\n\r\nOre I: Laterite ore\r\nOre II: Sulphide ore \r\n\r\nGWP \r\n(kg CO2 eq per kg)\r\n10.3\r\n2.0\r\n\r\nPotential \r\nsuppliers\r\n\r\n8.9\r\n\r\nOre I: Brine\r\nOre II: Spodumene \r\n\r\nGWP \r\n(kg CO2 eq per kg)\r\n2.0\r\n\r\nPotential \r\nsuppliers\r\n\r\nFig. 12: GHG emissions of lithium and nickel refinery and processing in the EU, depending \r\non raw material source (Mt CO2 eq/a) (non-exhaustive). Sources: Roberts, J. (2023), \r\nDrive Sustainability Initiative (n.d.); Minviro, (2023); T&E (2023a)\r\n\r\nLithium: Relocating lithium midstream processing could increase emissions by a factor of five \r\n(see fig. 12). Spodumene sourced from Canada and Australia is viewed as the most promising \r\nraw material for EU refineries as its production is likely to meet EU Environmental, Social and \r\nCorporate Governance (ESG) standards, it is of high quality, and agreements are already in \r\nplace with refineries in Europe. Brine processing is unlikely to be relocated as resources are \r\nlargely located in Chile and China where refining is vertically integrated. Refining spodumene \r\nis more emissions-intensive than brine due to its lower lithium content and the use of high-\r\ntemperature processing steps such as roasting or calcination.\r\nNickel: Canada is presently the primary external sulphide nickel supplier to EU refineries (24% \r\nof sourcing). Sulphide ores generally have lower refining and processing GHG intensity than \r\nlaterite ore due to a higher nickel content and the sulphur content acting as a fuel source. This \r\ncould translate to a 0.52 Mt CO2 eq per year fewer emissions if refined nickel is produced from \r\nsourcing further sulphide or from Canada, as opposed to laterite ore refined elsewhere. \r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 18\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 19\r\n\r\nFigure 13: GWP breakdown and 2030 EU GHG emissions from material refining and processing (% and Mt CO2 eq p.a.)\r\n\r\nFig. 13: GWP breakdown and 2030 GHG emissions for lithium and nickel refining and processing (% and Mt CO2 eq/a). Sources: Kelly et al. (2021); Nickel Institute (2023); Mistry et al. (2016); European Environment Agency (2023a)\r\n\r\nLithium Nickel\r\n\r\n30%\r\n\r\n10%\r\n\r\n28%\r\n\r\n17%\r\n\r\n8% 7%\r\nOn site electricity\r\nPurchased electricity\r\nDirect activities\r\nAuxilaries & raw materials\r\n\r\nOther\r\nTransport\r\n\r\n73%\r\n\r\n7%\r\n\r\n19%\r\n\r\n1%\r\n\r\nElectricity (on site & purchased)\r\nAuxilaries & raw materials\r\nOther\r\nTransport\r\n\r\n0.53\r\n\r\nCurrent \r\nenergy mix\r\n\r\n0.35\r\n\r\nEU grid \r\ndecarbonisation \r\naccounted\r\n\r\n-34%\r\n\r\nBase case Additional capacity to meet CRMA benchmark\r\n\r\n1.06\r\n\r\nCurrent \r\nenergy mix\r\n\r\n0.69\r\nOn site \r\nrenewables \r\nand EU grid \r\ndecarbonisation \r\naccounted\r\n\r\n0.72\r\n\r\n1.10\r\n\r\n-35%\r\n\r\nTHE USE OF RENEWABLE ENERGY SOURCES IN LITHIUM \r\nAND NICKEL REFINERIES AND EU GRID DECARBONISATION \r\nCOULD REDUCE POTENTIAL GHG EMISSIONS BY UP TO\r\n\r\n35%\r\n\r\nElectricity use contributes up to 73% of the GWP of lithium carbonate production and up to 18-\r\n40% of the GWP of nickel sulphate production. Should the EU grid align with the decarbonisation \r\npathway forecast by the European Environment Agency (2023a), 0.18 Mt of GHG emissions in \r\nthe refinery and processing of lithium could be avoided in 2030. For nickel, the Nickel Institute \r\n\r\n(2023) demonstrated that GHG emissions could be reduced by 0.75 Mt in 2030 if all on-site \r\nelectricity is converted to renewable sources and the EU grid decarbonisation pathway is \r\naccounted for. The use of renewable energy sources in lithium and nickel refineries and EU grid \r\ndecarbonisation could reduce potential GHG emissions by up to 35% (see fig. 13).\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 20\r\n\r\nKEY RESULT 5:   ENVIRONMENTAL IMPACTS OF REFINING KEY MINERALS NEED TO BE MITIGATED\r\n\r\nMidstream processes involve heavy industrial activities and environmental impacts requiring \r\nmitigation. Beside GHG emissions, battery metal refinery and processing pose additional \r\nenvironmental impact risks, such as freshwater and/or marine eutrophication from lithium, or \r\nacidification of water environments by manganese (see fig. 14). \r\n\r\nLithium – Marine & Freshwater Eutrophication\r\nThe primary contributors to eutrophication potential is the leaching step in the upstream production of sodium carbonate, with \r\nsodium hydroxide.\r\nCobalt – Human Toxicity & Water Use\r\nCobalt processing potentially emits heavy metal (Note 1: Heavy metals  a group of metalic elements that can be toxic at relatively \r\nlow concentrations due to their ability to accumulate in living organisms and interfere with normal biological functions.) dust or \r\nfumes, and their inhalation can cause respiratory and cardiovascular problems in humans.\r\nHydrometallurgical aqueous processing as well as purification and washing gives rises to high water consumption.\r\nNickel – Particulate Matter Formation & Ecotoxicity\r\nSmelting of sulphide concentrates of nickel generates sulphur dioxide (SO2) gas, which can result in acid rain formation.\r\nPotential heavy metal exposure and acid rain would seriously harming ecosystems.\r\nManganese – Acidification \r\nAcidification impacts from manganese are primarily due to nitrogen oxides and phosphates accumulation in water environments.\r\nNatural Graphite – Marine Ecotoxicity\r\nAnode graphite refining wastes up to 70% of the initial graphite leading to large quantities of waste effluent.\r\nProcess chemicals and effluents could have negative impacts on aquatic biodiversity through the contamination of water resources.\r\n\r\nFigure 14: Possible environmental impact of midstream production\r\n\r\nMarine Ecotoxicity\r\nNickel\r\nCobalt\r\nNatural Graphite\r\nMarine\r\nEutrophication\r\nLithium\r\nCobalt\r\n\r\nAcidification\r\nNickel\r\nManganese\r\n\r\nHuman Toxicity\r\nCobalt\r\nNickel\r\nWater Use\r\nCobalt\r\n\r\nParticulate Matter\r\nFormation\r\nNickel\r\n\r\nFeshwater \r\nEutrophication\r\nLithium\r\n\r\nFreshwater\r\nEcotoxicity\r\nNickel\r\nCobalt Land use\r\n\r\nNickel\r\nCobalt\r\n\r\nTerrestrial\r\nEcotoxicity\r\nCobalt\r\n\r\nFig. 14: Possible environmental impact of midstream production of battery material. Sources: Systemiq analysis; \r\nEcoinvent 3.9 – cut-off approach\r\n\r\n\r\nKEY EU LEGISLATIVE INSTRUMENTS FOR MITIGATING \r\nENVIRONMENTAL IMPACT\r\nAt least eight policies in the EU regulate emissions and health and safety measures in midstream \r\nprocessing facilities (see table 1). \r\nThese policies have been developed or updated in the past 20 years and it is advisable to review \r\nand revise their details to ensure they adequately address all the impacts of the evolving industry. \r\n\r\nThe EU Carcinogens and Mutagens Directive sets a limit to occupational exposure to nickel \r\ncompounds and the commission is set to propose an occupational exposure limit to cobalt by \r\nthe end of 2024. This regulation alone could prevent up to 77% of potential cancer cases in 2030 \r\n(Systemiq analysis). \r\nCommitments set by EU member states in National Emission Reduction Commitments Directives \r\n(NECDs)5 are predicted to reduce premature deaths from fine particulate matter (PM2.5) by \r\n66% by 2030 compared to 2005 levels, overshooting the 55% target (Systemiq analysis)6.\r\n\r\n5.\tFive\tkey\tair\tpollutants\tare\tincluded\tin\tNECDs\t–\tnitrogen\toxides\t(NOx),\tnon-methane\tvolatile\torganic\tcompounds\t(NMVOCs),\tsulphur\t\r\ndioxide\t(SO2),\tammonia\t(NH3)\tand\tfine\tparticulate\tmatter\t(PM2.5)\t\r\n6.\tAssumes\tdeaths\tcaused\tand\tPM2.5\temissions\tvolume\thave\ta\tdirect\tcorrelation.\t\r\n\r\nLegislative instrument\r\nRegulation on the Registration, Evaluation, Authorisation and \r\nRestriction of Chemicals (REACH) (EC 1907/2006)\r\n\r\nThe main EU law to protect human health and the environment \r\nfrom the risks that can be posed by chemicals like nickel and \r\ncobalt\r\n\r\nNational Emission Reduction Commitments Directive (NECD) \r\n(2016/2284/EU)\r\n\r\nSets national emission reduction commitments for Member \r\nStates and the EU for five key air pollutants1 \r\nIndustrial Emissions EU Directive (IED) (2010/75/EU) Main EU instrument regulating pollutant emissions from \r\nindustrial installations\r\nOccupational Exposure EU Directive (2004/37 & 2022/431) Lists indicative occupational exposure limit values for chemical \r\nagents.\r\nCarcinogens, Mutagens or Reprotoxic (CMR) Substances at Work \r\nEU Directive (2004/37/EC)\r\n\r\nMinimum requirements for protecting workers against risks to \r\ntheir health and safety from CMR substances.\r\n\r\nMajor-Accident Hazards involving Dangerous Substances \r\nDirective (Seveso III) ((2012/18/EU)\r\n\r\nEstablishes rules and measures to prevent accidents involving \r\ndangerous materials\r\nWater Framework Directive (WFD) (2000/60/EU) Ensuring good qualitative and quantitative health, i.e. on \r\nreducing and removing pollution of groundwater and surface \r\nwater\r\nClassification, Labelling and Packaging of Products (CLP) \r\nRegulation (1272/2008/EC)\r\n\r\nEstablishes rules for communicating hazard levels of substances \r\nfor employees and consumers\r\n\r\nTable 1: EU regulation associated with environmental impacts of battery materials\r\n\r\nTable 1: Main EU legislation associated with environmental impacts of battery materials (non-exhaustive). Note1: Five key \r\nair pollutants included in NECD: nitrogen oxides (NOx), non-methane volatile organic compounds (NMVOCs), sulphur \r\ndioxide (SO2), ammonia (NH3) and fine particular matter (PM2.5)\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 21\r\n\r\nTHE EU CARCINOGENS AND \r\nMUTAGENS DIRECTIVE ALONE COULD \r\nPREVENT UP TO \r\n\r\nOF POTENTIAL CANCER CASES IN 2030. \r\n\r\n77% \r\n\r\n\r\nThis section evaluates the GHG emissions from the projected battery production volume in \r\nEurope by 2030, taking into account different battery chemistries and predicted changes in \r\nrespective market shares by 2030. Potential emissions avoidance through the use of renewable \r\n\r\nenergy were also analysed. The analysis focuses on cradle-to-gate (production) emissions, as \r\nthese have the highest relevance for the consequences of relocating production capacities to the \r\nEU (see fig. 15).\r\n\r\n4. GHG EMISSIONS FROM THE MANUFACTURE OF DIFFERENT \r\nBATTERY CHEMISTRIES IN THE EU \r\n\r\nFigure 15: Cradle to gate (production) emissions as focus area of this analysis\r\n\r\nProduction Use End-of-life\r\n\r\nBattery Life-Cycle GHG Emissions\r\n\r\n• Mining\r\n• Processing and refining\r\n• Anode and cathode production\r\n• Battery manufacturing\r\n\r\n• Well-to-tank: Emissions to produce energy \r\ncarrier used to drive the vehicle \r\n• Well-to-wheel: emissions produced during \r\ndriving (in BEVs = 0)\r\n\r\n• Collection and return\r\n• Recovery and recycling\r\n• Disposal\r\n\r\nCradle-to-grave\r\n\r\nCradle-to-gate\r\n\r\nLife-cycle \r\nphases\r\n\r\nWell-to-wheel\r\n\r\nBEV Estimated 60 to 140 kg CO2 per kWh 150 to 1000 kg CO2 per kWh 12 to -180 kg CO2 per kWh\r\n\r\nemissions\r\n\r\nFOCUS OF ANALYSIS\r\n\r\nFig. 15: Life cycle of batteries and focus of the analysis on cradle-to-gate emissions. Sources: Systemiq analysis; Peters et al. (2017), Peters et al. (2021), Schulz Mönninghof (2021); Chen et al. (2022), Wang et al. (2022); Bobba et al (2019); Dong et al \r\n(2023); Mohr et al (2020). Notes: Values represent approximations to batteries applied in electric vehicles. Inconsistent system boundaries from sources make it challenging to compare LCA data.\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 22\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 23\r\n\r\nLCA results suggest that emission factors for the manufacturing of LFP, NCA, NMC and SIB \r\nbattery cells range at similar average values between 70-90 kg CO2 per kWh. Shifts in the \r\nmix of battery chemistries will therefore have a limited effect on overall GHG \r\nemissions towards 2030. There would be no significant trade off in GHG emissions from \r\nswitching between NMC or LFP chemistries, as both have similar emission factors. \r\nLFP marked shares are expected to increase significantly over the next years. LFP batteries \r\ndisplay the highest average emission factor at 91 kg CO2 eq per kWh. Although composed of \r\nmaterials with lower environmental impact than NMC and NCA batteries, their lower energy \r\ndensity requires the assembly of larger batteries, leading to increased use of additional materials \r\nand energy. Looking closer, SIB batteries perform slightly better in terms of GHG emissions (see \r\nfig. 16).\r\n\r\nFigure 16: Average GHG emissions from battery cell manufacturing (kg \r\nCO2 eq per kWh)\r\n\r\n0\r\n\r\n20\r\n\r\n40\r\n\r\n60\r\n\r\n80\r\n\r\n100\r\n\r\n120\r\n\r\n140\r\n\r\nAverage 83 Average 81\r\n\r\nAverage 91\r\n\r\nAverage 73\r\n\r\nNMC 1 NCA 1 LFP *6 SIB *7\r\nDi\u0017erent boundaries conditions and LCA methodologies produce variability\r\nin results and make data comparability di\u0017icult\r\n\r\nKEY RESULT 6:   SHIFTS IN THE MIX OF BATTERY CHEMISTRIES WILL HAVE A LIMITED EFFECT ON OVERALL EMISSIONS TOWARDS 2030\r\n\r\nFig. 16: Average GHG emissions from battery cell manufacturing by battery chemistry (kg CO2 eq/kWh). Sources: \r\nSystemiq analysis; Hill et al. (2020), Pell & Lindsay (2022), Quan et al. (2022), Emilsson & Dahllöf (2019), Crenna et \r\nal (2021), Mohr et al. (2020), Hao et al. (2017), Kelly et al. (2020), Messagie (2017); Peters et al. (2021). Note *6: 20 \r\nrecently published LCA studies were assessed to extract emission factors of LIB and SIB battery production. The most \r\ncomparable data were plotted (11 data points for NMC, 3 data points for NCA and 4 data points for LFP), and an average \r\nvalue was estimated per battery chemistry; Note *7: Data points correspond to 5 different Sodium Ion Batteries: NaMMC, \r\nNaMVP, NaMMO, NaMMT, NaBPA.\r\n\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 24\r\n\r\nThe average GHG emissions of producing a 40kWh EV battery generate approximately three \r\ntonnes of CO2 eq. This represents around 50% of the total emissions from manufacturing a \r\ncomplete ICE. However, compared to an ICE, the bulk of GHG emissions in the life \r\ncycle of a BEV take place during the manufacturing process of the battery and the \r\ncar, while an ICE generates GHG emissions during the manufacturing process \r\nand during its use by burning fossil fuels that are subsequently not available for \r\nother purposes the way used batteries are, e.g. reuse for local energy storage, or \r\nrecycling at the end of their life.\r\n\r\nFigure 17: EU battery production associated GHG emissions (Mt CO2 \r\neq per year)\r\n\r\nCurrent 2024 2026 2028 2030\r\n\r\n19\r\n\r\n42\r\n\r\n72\r\n\r\n80\r\n\r\n91\r\n\r\n5x\r\n\r\nFig. 17: GHG emissions associated with EU battery production until 2030 (Mt CO2 eq/a). Sources: Systemiq analysis; \r\nBNEF (2023); Hill et al. (2020), Pell, R. & Lindsay, J. (2022), Quan et al. (2022), Emilsson & Dahllöf (2019), Crenna E. \r\net al (2021), Mohr et al. (2020), Hao et al. (2017), Kelly et al. (2020), Messagie (2017). Notes: Analysis takes installed \r\nand announced battery capacity from BNEF. 63% of data described the type of battery chemistry from the installed or \r\nannounced capacity. For the remaining 37%, capacity is expected to show the same behaviour as the EU demand forecast. \r\nBatteries classified as ‘others’ (batteries other than NMC, NCA, LFP, SIB) were not included. Emission factors include the \r\nHOWEVER, COMPARED TO AN ICE, THE BULK energy consumption improvements over time described in Hill et al. (2020) pp.357.\r\nOF GHG EMISSIONS IN THE LIFE CYCLE OF A BEV \r\nTAKE PLACE DURING THE MANUFACTURING \r\nPROCESS OF THE BATTERY AND THE CAR, WHILE \r\nAN ICE GENERATES GHG EMISSIONS DURING \r\nTHE MANUFACTURING PROCESS AND DURING \r\nITS USE BY BURNING FOSSIL FUELS THAT ARE \r\nSUBSEQUENTLY NOT AVAILABLE FOR OTHER \r\nPURPOSES THE WAY USED BATTERIES ARE, \r\nE.G. REUSE FOR LOCAL ENERGY STORAGE, OR \r\nRECYCLING AT THE END OF THEIR LIFE.\r\n\r\nGHG emissions derived from the projected domestic battery production imply a close to five-\r\nfold increase in GHG emissions, reaching > 90 Mt CO2 eq per year by 2030, driven by the \r\ntwo dominant battery chemistries NMC and LFP (see fig. 17). Emissions from increased \r\nbattery production will occur regardless of whether processing is domestic or \r\ninternational. However, the source of these emissions would be relocated to \r\nEurope, giving the EU more control over them within its borders. \r\nThis supply of batteries would contribute to displacing the ~500 Mt CO2 eq per \r\nyear (19.3% of total 2022 EU emissions) currently emitted in road transportation \r\nby ICE vehicles in the EU (European Environment Agency 2023b and 2023c). Despite \r\nthe displacement of road transport emissions, a substantial volume of emissions remains, \r\nalmost equivalent to half of the current emissions from the steel industry in the EU. Necessary \r\nmitigation actions would be required for this expanding industry. The next pages provides \r\nan insight into instruments available within the EU to minimise emissions and \r\nenvironmental impacts.  \r\n\r\n\r\nPOTENTIAL LEVERS FOR REDUCING SPECIFIC GREENHOUSE GAS EMISSIONS \r\nFROM BATTERY MANUFACTURING\r\nFor every battery chemistry, cell manufacturing energy (electricity and heat) causes the largest \r\nshare of GHG emissions. The comparison of GHG emissions from battery production across EU \r\ncountries, as a result of their respective energy mix, shows that by using renewable energy in \r\nbattery production, emissions can be reduced by 30% to 50% (see fig. 18). \r\n\r\nDecarbonisation of the EU electric grid needs to be underpinned by legislation supporting and \r\nincentivising the use of green energy for battery refining operations, while at the same time \r\navoiding greenwashing. This section presents potential levers for reducing specific greenhouse \r\ngas emissions from battery manufacturing. EU regulatory instruments to pave the way for more \r\nrenewable energy use in battery manufacturing include the Battery Regulation and the support \r\nof green Power Purchase Agreements (PPAs). Green PPAs are a technical approach to reducing \r\nGHG emissions, as are advances in production processes and an increase in the use of recycled \r\nmaterials. The potentials of the levers will be discussed in section 5. \r\nTHE EU BATTERIES REGULATION AND THE BATTERY PASSPORT\r\nThe new EU Battery Regulation came into force in August 2023, replacing the EU Battery \r\nDirective (European Parliament 2023b). The Regulation is binding in its entirety for all EU \r\ncountries. Touching on a number of relevant environmental and social issues that are bound to \r\nintensify as this crucial technology gains importance within the next decade, the new Batteries \r\nRegulation provides a legal framework for promoting sustainability, circularity, ensuring safety \r\nand improving transparency relating to the environmental impacts of the entire life cycle of \r\nbatteries sold on the EU market. It aims to ensure that batteries have a low carbon footprint, use \r\nminimal harmful substances, need less raw materials from non-EU countries, and are collected, \r\nreused and recycled to a high degree. The Batteries Regulation applies to the entire life cycle of \r\nbatteries, thereby it includes the obligations under the Corporate Sustainability Due Diligence \r\nDirective (CSDDD).\r\nRegarding GHG emissions, the Regulation will gradually introduce declaration requirements \r\nand limits for the carbon footprint of batteries for electric vehicles, light means of transport (such \r\nas e-bikes and scooters) and rechargeable industrial batteries, starting from 2025 (European \r\nCommission (2023b). The Regulation will very likely push battery producers in Europe towards \r\nthe use of green energy. \r\nThe Batteries Regulation is also ground-breaking as it mandates the first digital product passport, \r\nwhich will become mandatory from February 2027 onwards. The Battery Passport will provide \r\ncomplete product information, including environmentally relevant content, such as labels \r\nand certifications, carbon footprint, supply chain due diligence, materials and composition, \r\ncircularity and resource efficiency and performance and durability (Battery Pass 2023). \r\n\r\nFigure 18: Share of GHG emissions from manufacturing energy (electricity and \r\nheat) in battery cell production (%) and impacts from emissivity of energy input \r\n(kg CO2 eq per kWh)\r\n\r\n% of GHG \r\nemissions \r\nfrom energy 2\r\n\r\nType\r\n\r\nNMC 40%-45%\r\n\r\nNCA 35%-40%\r\n\r\nLFP 45%-50%\r\n\r\nSIB 30%-35%\r\n\r\n0.1\r\n\r\n0.2\r\n\r\n0.4\r\n\r\n0.1\r\n\r\n0.4\r\n\r\n0.1\r\n\r\n0.7\r\n\r\n0.0\r\n\r\n0.4\r\n\r\n0.1\r\n\r\n0.1\r\n\r\n0.2\r\n\r\n0.2\r\n\r\n0.4\r\n\r\n0.7\r\n\r\n0.3\r\n\r\n0.3\r\n\r\n0.3\r\n\r\n0.2\r\n\r\n0.1\r\n\r\n0.7 kg CO2 eq per kWh\r\n0.0 kg CO2 eq per kWh\r\n\r\n83\r\n\r\n81\r\n\r\n91\r\n\r\n73\r\n\r\n48\r\n\r\n51\r\n\r\n46\r\n\r\n51\r\n\r\n-43%\r\n\r\n-36%\r\n\r\n-49%\r\n\r\n-31%\r\n\r\nGHG emissions for battery manufacturing \r\n(kg CO2 eq per kWh)\r\nEU average vs Sweden\r\n\r\nGHG emission intensity of electricity \r\ngeneration 1\r\n\r\n0.2\r\n\r\nFig. 18: Share of GHG emissions from manufacturing energy (electricity and heat) in battery cell production (%) and GHG \r\nemissions from energy input (kg CO2 eq/kWh). Sources: Systemiq analysis; European Environment Agency (2023a); \r\nMohr et al. (2020)\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 25\r\n\r\n\r\nGREEN POWER PURCHASE AGREEMENTS\r\nGreen Power Purchase Agreements (green PPAs) are direct medium to long-term (5-20 year) \r\ncontracts between companies and renewable electricity suppliers. They are expected to become \r\na major driver for market-based expansion of renewable energies in the EU in the coming years.\r\nGreen PPAs can be used to finance new investments in renewable energy plants by guaranteeing \r\nprice stability for electricity over a period of more than 10 years without the need for additional \r\nsubsidies. In principle, a PPA can be applied to any type of power plant. However, their appeal \r\nlies primarily in their application to new plants, which is why they play an important role in \r\nthe expansion of renewables as a financing instrument to accelerate the energy transition. \r\nThe prerequisite is a price that can be calculated over a long period of time, which represents \r\na reliable income for the investor and an acceptable and reliable price corridor for the buyer. \r\nThe commitment to long-term purchase, often over 10 to 20 years, ensures the necessary \r\ncreditworthiness of the investment (WWF Germany 2021). With the use of green PPAs companies \r\nhave the possibility to reduce their environmental impact, to stabilise their energy cost (risk \r\nmanagement) and to have energy cost savings due to lower cost renewable energy sources. The \r\nmost important advantage of green PPAs could be the compliance with EU Regulations like the \r\nBattery regulation. The proposed reform of the EU’s electricity market design is intended to \r\nboost renewable energies and explicitly recognises green PPAs as powerful market mechanisms \r\nto support the energy transition. The reform foresees amendments to four pieces of EU \r\nlegislation, and it will be partly up to individual Member States to implement these revisions to \r\ntheir national legislation in an effective way. Member States are explicitly called upon to remove \r\nregulatory and administrative barriers to long term renewable PPAs and to formulate policies \r\nand measures facilitating the uptake of green PPAs (European Parliament 2023c). \r\nENHANCEMENT OF PRODUCTION PROCESSES\r\nA promising technological advance in battery cell production processes is switching from wet to \r\ndry cathode coating technology, which can reduce the energy intensity of cathode production. \r\nDry coating involves mixing a powder with a polymeric binder, applying it directly to the metal \r\nfoil, and subjecting it to pressure and temperature changes for adhesion. This avoids the use \r\nof liquid slurries which require drying, thus reducing the energy required for this process step. \r\nIt also eliminates solvent use and requires fewer preparation steps and equipment, lowering \r\nhazard risk and process expenses (Pell R. & Lindsay, J (2022), Groß, A. & Ernst, S. (2023)7.\r\n\r\n7.\tResults\tare\tassociated\twith\tmajor\tuncertainties,\tas\tis\ttypical\tfor\tprospective\tassessments\tof\tnot\tyet\testablished\ttechnologies.\t\r\n\r\nINCREASE BATTERY MATERIAL RECYCLING\r\nWaste streams from EV batteries will only become significant after 2030, when the amount of \r\nspent EV batteries reaching the end of their first life is expected to surge (IEA 2021). At this time, \r\nthe use of recycled material will hold large potential for reducing the environmental impacts of \r\nbattery cell production; academic studies suggest that emissions can be reduced by up to 29% \r\nthrough the use of recycled minerals.\r\nParticularly NCA and NMC production will benefit from the use of recycled materials, as this \r\nminimises emissions and other environmental impacts associated with the mining and refining \r\nof nickel and cobalt. The use of recycled materials in producing these chemistries will result \r\nin emission reductions -18% to -29% compared with non-recycled battery cell production. \r\nRecycling of LFP has the lowest impact. Recycling through pyrometallurgy would even add \r\nemissions, due to the amount of inputs needed to recover materials (see fig. 19). Other or maybe \r\nnew battery recycling technologies will recover more materials from the recycling process or \r\nreduce emissions of battery recycling. (ICCT 2023) \r\n\r\nFigure 19: Benefits from recycling process (as % of GHG emissions of non-\r\nrecycled battery cell production\r\n\r\n-19% -18%\r\n\r\n-12%\r\n\r\n-30%\r\n\r\n-25%\r\n\r\n-20%\r\n\r\n-15%\r\n\r\n-10%\r\n\r\n-5%\r\n\r\n0%\r\n\r\n5%\r\n\r\nNCA NMC\r\n\r\n0%\r\n\r\nLFP SIB\r\n\r\n-29% -28%\r\n\r\n-11%\r\n\r\n-20%\r\n\r\nMinimum benefits Maximum benefits\r\n\r\nResults from academic study involving modelling. To accurately assess the recycling potential of various \r\nbattery chemistries, an LCA analysis must be conducted within an industrial context and at scale\r\n\r\nFig. 19: % reduction in GHG emissions by using recycled materials instead of non-recycled materials in battery cell \r\nproduction. Source: Systemiq analysis, Mohr et al. (2020). Notes: Results are associated with major uncertainties, as is \r\ntypical for prospective assessments of not yet established technologies.\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 26\r\n\r\n\r\nThis analysis was conducted to examine the environmental and climate implications of achieving \r\nthe benchmarks stipulated by the CRMA and NZIA, specifically of two elements: first the aim to \r\nrefine 40% of the raw minerals within the EU, and second to increase battery manufacturing in \r\nEurope. Relocating parts of the battery supply chain, apart from supporting strategic autonomy \r\ngoals, offers the EU the possibility to control production parameters – including social \r\nand environmental – within its borders and to apply its ambitious environmental \r\nand climate policies to set the highest global standards for sustainable battery \r\nproduction, compatible with the Paris Agreement and also with the Global Biodiversity \r\nFramework.\r\n\r\nThe EU, pushing forward with the implementation of the Green Deal, has proposed and is bringing \r\ninto force an increasing number of legal instruments designed to ensure the sustainability of \r\nproducts and supply chains. From an environmental and global sustainable development \r\nperspective, to support the EU’s aim to install capacity for refining at least 40% of its transition \r\nmaterials in an environmentally responsible way, WWF recommends the following: \r\n\r\n5. CONCLUSIONS AND DISCUSSION\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 27\r\n\r\nThe analysis shows the following results:\r\n\r\nShift from NMC and NCA \r\nbatteries to LFP battery \r\nchemistries – with a less \r\npronounced demand of \r\ncobalt and nickel.\r\n\r\nNecessity to relocate \r\nrefining and processing \r\ncapacities to Europe only \r\n180 kt of battery materials \r\nrefining and processing could \r\nbe reached by 2030 – a \r\nshortfall of 380 kt to fulfil \r\nthe CRMA benchmark of \r\n40%.\r\n\r\n9.5 million tonnes of CO2 eq \r\nper year from ICE vehicles \r\ncould be displaced by \r\nsecuring the production of \r\n6.7 million passenger s.\r\n\r\nDepending on the origin \r\nof raw materials, GHG \r\nemissions from lithium and \r\nnickel refinery in the EU can \r\nvary by a factor of 5.\r\n\r\nEnvironmental impacts \r\nof refining key minerals \r\nneed to be mitigated by \r\nEU regulations – cobalt \r\nand nickel implicate the \r\ngreatest potential of local \r\nenvironmental impact.\r\n\r\nShifts in the mix of battery \r\nchemistries will have a \r\nlimited effect on overall \r\nemissions by 2030\r\n\r\n\r\n1.  THE INCREASED USE OF RENEWABLE ENERGY FOR BATTERY PRODUCTION MUST BE SUPPORTED BY INCENTIVES FOR GREEN POWER \r\nPURCHASE AGREEMENTS AND THE FURTHER DECARBONISATION OF THE EU ELECTRICITY GRID.\r\nThe supply of the transition materials for 6.7 million BEVs required to meet the CRMA \r\nbenchmark would generate 3.5 million tonnes CO2 per year by European refineries. It should \r\nbe noted that emissions from the refining and processing sectors represent just one portion of \r\noverall battery production emissions. At the same time, the internal combustion engine (ICE) \r\nemissions displaced by the BEVs produced from this secured material would be four times \r\nhigher than the emissions for refining and processing battery materials. Even if emissions along \r\nbattery supply chains are unavoidable, they do not belie the climate advantages of BEV. Total \r\nlifecycle greenhouse gas (GHG) emissions of BEV are on average half those of ICE cars, with a \r\nfurther potential reduction of 25% by using of low-carbon electricity.\r\nFor every battery chemistry, cell manufacturing energy (electricity and heat) causes the largest \r\nportion of GHG emissions. Potential technical levers for reducing the CO2 footprint of the battery \r\nproduction are the use of more secondary transition materials, enhanced recycling technologies \r\nand advanced technologies like dry coating. \r\nThe comparison of GHG emissions from battery production across EU countries, as a result of \r\ntheir respective energy mix, shows a potential 30-50% reduction in GHG emissions by using \r\nrenewable energy in battery production. Decarbonisation of the EU electric grid needs to be \r\nunderpinned by legislation supporting and incentivising the use of green energy for battery \r\nrefining operations.\r\n\r\nA potential lever to decarbonise the EU electric grid for reducing specific GHG emissions \r\nfrom battery manufacturing are green Power Purchase Agreements (green PPAs). Green PPAs \r\nare – direct medium to long-term (5-20 year) contracts between companies and renewable \r\nelectricity suppliers. They can be used to finance new investments in renewable energy plants \r\nby guaranteeing price stability for electricity over a period of more than 10 years without the \r\nneed for additional subsidies. Green PPAs are expected to become a major driver for market-\r\nbased expansion of renewable energies in the EU in the coming years. For PPAs to realise their \r\nfull potential to power the energy transition, the proposed reform of the EU’s electricity market \r\ndesign needs to be implemented meticulously in Member States where this is required. \r\nThe Battery Regulation will be a good opportunity to reduce the CO2 footprint of battery \r\nproduction, and through its due diligence provisions, it will also provide the opportunity to \r\nensure that environmental protection and human rights are respected along the supply chains \r\nof lithium, nickel, graphite and cobalt. The upcoming guidelines the Commission will publish \r\non this must ensure the highest of standards are adhered to and that the bar is not lowered. The \r\nBattery Regulation will be a starting point for reducing the CO2 footprint of battery production. It \r\nwill gradually introduce declaration requirements and limits on the carbon footprint of batteries \r\nfor electric vehicles, light means of transport (such as e-bikes and scooters) and rechargeable \r\nindustrial batteries, starting from 2025. \r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 28\r\n\r\nWWF RECOMMENDS DEFINING THE MAXIMUM CARBON THRESHOLD \r\nCATEGORIES OF THE PERFORMANCE CLASSES AS LOW AS POSSIBLE TO \r\nPUSH BATTERY PRODUCERS AND STAKEHOLDERS IN THE BATTERY VALUE \r\nCHAIN IN EUROPE TOWARDS THE USE OF GREEN ELECTRICITY. \r\n\r\n\r\n2. AIMING FOR THE 40% DOMESTIC REFINING THRESHOLD OF THE CRMA IS NOT NECESSARILY PRACTICAL FOR ALL \r\nTRANSITION MATERIALS. \r\nContrary to popular belief, cobalt and nickel demand for battery production will \r\nrise less markedly than the current market situation suggests. In the short term (by \r\n2030), cobalt and nickel-free battery chemistries – particularly lithium iron phosphate (LFP) \r\nand derivatives and, later, sodium ion batteries (SIB) – will be on the rise and replacing NMC \r\nand NCA batteries as market leader, thus contributing to a relatively reduced demand for these \r\ntransition materials. This change in battery technology is resulting from the quest for cheaper, \r\nmore environmentally friendly, and socially less questionable battery chemistries. Together with \r\nnew technology, circular economy models and recycling, the demand for transition materials can \r\nbe reduced to levels that can be met without necessitating such highly contentious developments \r\nas the mining of the deep seabed. \r\nAdditionally, relocating the refining of some materials may not result in \r\nenvironmental benefits depending on the ore type imported. A large proportion of \r\nthe battery value chain activities are located outside of the EU, particularly regarding upstream \r\n\r\nsegments. With the exception of cobalt, currently the majority of refined materials for battery \r\nproduction has to be imported to the EU. There are no refining and processing capacities for \r\nlithium and natural graphite in Europe, resulting in a heavy reliance on imports from Chile, \r\nChina and Mozambique. There is some domestic supply of refined nickel and manganese, \r\nhowever, most of this goes into other industries. In order to meet the CRMA benchmark of 40% \r\nfor domestic processing and refining of battery materials, capacities for the transition materials \r\nnickel, cobalt, manganese, lithium and natural graphite would have to reach 560 kt per year \r\nby 2030.The example of relocating midstream lithium processing to the EU illustrates this: \r\nthe processing of lithium sulphate from brine is up to five times less emissions intensive than \r\nrefining from spodumene. As brine processing is vertically integrated in its countries of origin \r\n(Chile & China), it is unlikely to be relocated to Europe. Without environmental considerations, \r\nthe EU may opt for importing spodumene to reach the 40% benchmark, thereby increasing \r\ncarbon emissions and undermining the objective of the Battery Regulation to reduce the GHG \r\nemissions of batteries. \r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 29\r\n\r\n INSTEAD OF PRESCRIBING BLANKET BENCHMARKS FOR RELOCATING \r\nPRODUCTION PROCESSES TO THE EU, WWF RECOMMENDS FOR \r\nPOLICYMAKING TO CONSIDER FACT-BASED ASSESSMENTS OF THE \r\nPOTENTIAL ENVIRONMENTAL IMPLICATIONS OF THE TYPES OF ORE \r\nIMPORTED FOR FURTHER PROCESSING.\r\n\r\n\r\nFrom an environmental point of view, the CRMA has also been challenged for disregarding \r\ndemand reduction scenarios, placing its strategic objectives of expanding mining and refining \r\nabove other complementary options like reducing required materials, environmental concerns \r\nof the new industrial processes and for prioritising industry over citizen communities (e.g., \r\nEuropean Environmental Bureau 2023, Friends of the Earth Europe 2023). Technical solutions \r\nalone will not suffice to stabilise global GHG emissions of the refining sector. \r\nAs a final note, it must be highlighted that consumers have the power to modulate demand for \r\nthe goods our global economy revolves around. In 2023, WWF, together with three of the most \r\n\r\nrenowned German research institutes, modelled circular economy scenarios for nine sectors, \r\nincluding transport (WWF Germany 2023). The results were clear: a change in consumer \r\nbehaviour towards an increased use of public transport and car sharing, away from the use \r\nof private cars, has the greatest savings potential in terms of carbon emissions and resource \r\nutilisation. \r\nWhen opting to own a car, consumer choices also have significant impact. In addition to choosing \r\ndurable, reusable and recyclable product design, opting for smaller cars and keeping them in use \r\nfor a longer time contribute to reducing the industry’s resource intensity (WWF France 2023). \r\n\r\n3. RAW MATERIAL DEMAND REDUCTION AND CIRCULAR ECONOMY NEEDS TO BE IMPLEMENTED IN EU REGULATIONS AND SHOULD BE DISCUSSED \r\nWITH INDUSTRY STAKEHOLDERS.\r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 30\r\n\r\nWWF RECOMMENDS THAT TECHNOLOGICAL ADVANCES NEED TO GO HAND IN \r\nHAND WITH DEMAND REDUCTION FOR TRANSITION MATERIALS. POLICIES NEED TO \r\nFOSTER INNOVATION BY ENCOURAGING THE DESIGN OF COMPONENTS AND GOODS \r\nTHAT REQUIRE FEWER RESOURCES TO PROVIDE SIMILAR SERVICES. \r\n\r\n\r\n4. AN IMPORTANT POINT FOR THE EU TO REALISE THE POTENTIAL FOR RESPONSIBLE BATTERIES IS TO ENSURE THAT EU \r\nLEGISLATION IS STRONG, STRINGENT AND ALIGNED WITH THE REQUIREMENTS OF THE CRMA.\r\nBattery production is resource intensive, particularly regarding some transition materials such \r\nas nickel, cobalt, manganese, lithium and graphite. Of these, especially the mining of cobalt and \r\nnickel have been raising ethical and environmental concerns, and processing these minerals is \r\nenergy intensive. \r\nAt the same time, it is important to consider that the environmental impacts of \r\nextracting the transition materials required for a clean energy-mobility transition \r\nare far lower than those imposed by the extraction and use of fossil fuels. Shifting \r\nfrom an energy system based on combusting fossil fuels which must be continuously extracted, \r\nto the use of durable metals which can be reused and recycled, is inherently more sustainable. \r\nThis development supports the push for decarbonising the global economy, seeing \r\nthat by now it has been sufficiently demonstrated that over their entire life cycle, \r\nbattery electric vehicles (BEV) are less carbon emissions intensive than internal \r\ncombustion engine (ICE) vehicles. \r\nProportionally to the growth of the battery market, however, both the demand for cumulative \r\ntransition materials and GHG emissions associated with battery production will increase in the \r\nnear future, highlighting the need for stringent environmental regulations to minimise negative \r\nenvironmental and climate effects of the green energy transition on a local and global level. \r\n\r\nThe CRMA has been criticised by some for risking replication of unjust economic relations \r\nbetween the EU and resource extracting countries, particularly in the Global South (Willems \r\n& Claes 2023). For this reason, it is imperative the strategic projects that are selected in third \r\ncountries do not perpetuate harm by the mining industry but instead bring added value to the \r\nregion.\r\nAs the Commission intends to use certification schemes as a tool to assess the \r\nsustainability of projects, the WWF recommendation is that only schemes that \r\nhave been designed by civil society and industry together and that have true \r\nmultistakeholder governance and decision-making structures are selected. The \r\ncertification offered by the International Responsible Mining Assurance (IRMA) is a mining \r\nstandard endorsed by WWF. Nonetheless, schemes should not be the sole criteria to assess a \r\nproject, nor should they substitute effective due diligence.\r\nWith comparatively ambitious environmental and climate policies in place, the EU has strong \r\nfoundations to develop a best-in-class battery value chain, compatible with the Paris Agreement \r\nand with the Global Biodiversity Framework. \r\n\r\n \r\n\r\nBRINGING BATTERIES PRODUCTION TO EUROPE – IN A GREEN AND RESPONSIBLE WAY 31\r\n\r\nWWF RECOMMENDS THAT THEY ARE KEPT UPDATED AND ALIGNED WITH THE \r\nREQUIREMENTS OF THE CRMA AND THAT THE CRMA DOES NOT PROVIDE ANY \r\nLEEWAY FOR OVERRIDING ENVIRONMENTAL LEGISLATION, OR FOR SIDESTEPPING \r\nENVIRONMENTAL AND SOCIAL CORPORATE DUE DILIGENCE OBLIGATIONS, SUCH \r\nAS ENVIRONMENTAL IMPACT ASSESSMENTS.\r\n\r\n\r\nBattery Pass (2023). Battery Passport Content Guidance – Executive Summary – Achieving \r\ncompliance with the EU Battery Regulation and increasing sustainability and circularity \r\nVersion 1.1 / December 2023. Thebatterypass.eu. https://thebatterypass.eu/assets/images/\r\ncontent-guidance/pdf/2023_Battery_Passport_Content_Guidance_Executive_Summary.pdf \r\n(accessed 25.01.2024). \r\nBloomberg NEF (2023). Background report data on battery metals. [Reports include: \r\nLithium-Ion Batteries State of the Industry 2023, Battery Metals Supply Data, Battery Metals \r\nTrade, Localizing Clean Energy Supply Chains Comes at a Cost].\r\nBobba, S., Mathieux, F. and Blengini, G.A. (2019). How will second-use of batteries affect \r\nstocks and flows in the EU? A model for traction Li-ion batteries. Resources, Conservation and \r\nRecycling, 145, pp.279–291. doi:https://doi.org/10.1016/j.resconrec.2019.02.022.\r\nChen, Q., Lai, X., Gu, H., Tang, X., Gao, F., Han, X., & Zheng, Y. (2022). 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Assessed portion of the product life-cycle\r\n\r\n2. LCIA method 3. Approach\r\n\r\n0.003 mol H+ / kg Ni\r\n2.58 species. yr / kg Ni\r\n\r\nMIDPOINT\r\nENDPOINT\r\n\r\ne.g. Acidification potential\r\n\r\nThe data output from an LCA will either be a “midpoint” or \r\n“endpoint” depending on if the approach was: \r\n• Problem orientated approach > quantifying what causes\r\nenvironmental harm\r\n• Damage oriented approach > quantifying the eect of \r\nenvironmental harm \r\n\r\nMany dierent LCIA methods have been developed which use \r\ndierent: \r\n• Underlying data and modelling approach \r\n• Orientation of approach (see 3.)\r\n• Impact categories \r\n• EOL and co-product allocations\r\n\r\nCML EF ReCiPe USEtox\r\n\r\nWell known examples include: \r\n\r\n\r\n© 2024 \r\nPaper 100% recycled\r\n©\t1986\tPanda\tsymbol\tWWF\t–\tWorld\tWide\tFund\tfor\tNature\t(Formerly\tWorld\tWildlife\tFund) \r\n®\t“WWF”\tis\ta\tWWF\tRegistered\tTrademark.\t \r\nWWF\tDeutschland\t|\tReinhardtstr.\t18\t|\t10117\tBerlin\t|\tDE\r\nFor\tcontact\tdetails\tand\tfurther\tinformation,\tplease\tvisit\tour\twebsite\tat\twww.wwf.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006201","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Baugesetzbuchs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/9a/451194/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220005.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stimmen Sie gegen § 246e BauGB: Für eine sozial- und umweltverträgliche Bau- und Wohnungspolitik\r\nSehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mitglieder der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag,\r\nin Anbetracht der aktuell im parlamentarischen Verfahren kursierenden Gesetzentwürfe zur Verabschiedung des § 246e Baugesetzbuch (BauGB) als Artikelgesetz appellieren wir als breites Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen an Sie, die vorgeschlagene Gesetzesinitiative der Union nicht zu unterstützen. Gemeinsam teilen wir die Sorge, dass die Einführung eines § 246e gravierende Folgen für Umwelt, Klima, soziale Gerechtigkeit, gesellschaftlichen Zusammenhalt und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung hätte. Durch das isolierte Verfahren entfallen zudem die positiven Elemente der final ausgearbeiteten BauGB-Novelle, was § 246e noch folgenschwerer machen würde.\r\nDer sog. „Bau-Turbo“ liefert keinen Beitrag zur Ursachenbekämpfung der Bauflaute: Fachkräftemangel, Spekulation und gestiegene Baukosten. § 246e BauGB ließe die Umsetzung verpflichtender Flächenverbrauchs- und Klimaziele in weite Ferne rücken und schneidet tief in die kommunale Selbstverwaltung ein. Zentrale Fragen der sozialen Gerechtigkeit, wie die Schaffung von bezahlbaren Mietwohnungen und Sozialwohnungen, blieben unbeantwortet. Besonders problematisch ist, dass im Entwurf der Union qualitative Hürden entfallen: das betrifft die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf angespannte Wohnungsmärkte ebenso wie den Bau von mind. sechs Wohneinheiten, was hochpreisige und flächenintensive Wohnformen fördern würde. Dies würde die Zersiedelung vorantreiben und zur weiteren Verschärfung der bestehenden Herausforderungen führen.\r\nWir bitten Sie eindringlich, keine Gesetzesvorlage zu unterstützen, die den § 246e BauGB einführt. Vielmehr fordern wir Ihren Einsatz für eine ganzheitliche, evidenzbasierte Bau- und Wohnungspolitik, die Umwelt- und Sozialziele konsequent integriert und den demokratischen Gestaltungsraum der Kommunen wahrt. Ihre Stimmabgabe wird maßgeblich darüber entscheiden, wie die Zukunft einer sozial gerechten und nachhaltigen Bau- und Wohnungspolitik in Deutschland gestaltet wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006202","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Förderung der Möglichkeit, Mietwohnungen zu tauschen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/10/663263/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190042.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ziel der vorliegenden Studie ist es, den Beitrag zum \r\nKlima- und Ressourcenschutz zu quantifizieren, den das \r\nInstrument Mietwohnungstausches in Deutschland \r\npotenziell leisten kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006204","regulatoryProjectTitle":"Novellierung VerpackG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/c4/314141/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200005.pdf","pdfPageCount":223,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Au\r\nModell Deutschland:\r\nCircular Economy\r\nPolitik Blueprint\r\nIm Auftrag des WWF Deutschland\r\nFreiburg, 15.06.2023\r\nAutorinnen und Autoren\r\nÖko-Institut e.V.\r\nSiddharth Prakash\r\nClara Löw\r\nGünter Dehoust\r\nLucía Gascón Castillero\r\nKatharina Hurst\r\nAndreas Manhart\r\nFU-Berlin\r\nKlaus Jacob\r\nValentin Fiala\r\nHelene Helleckes\r\nKontakt\r\ninfo@oeko.de\r\nwww.oeko.de\r\nGeschäftsstelle Freiburg\r\nPostfach 17 71\r\n79017 Freiburg\r\nHausadresse\r\nMerzhauser Straße 173\r\n79100 Freiburg\r\nTelefon +49 761 45295-0\r\nBüro Berlin\r\nBorkumstraße 2\r\n13189 Berlin\r\nTelefon +49 30 405085-0\r\nBüro Darmstadt\r\nRheinstraße 95\r\n64295 Darmstadt\r\nTelefon +49 6151 8191-0\r\nModell Deutschland – Circular Economy\r\nAnsprechpartner*in\r\nSiddharth Prakash\r\nHead of Sub-Division „Circular Economy and Global Value Chains“,\r\nDivision Sustainable Products and Material Flows\r\nOeko-Institut e.V.\r\nP.O. Box 17 71\r\n79017 Freiburg, Germany\r\nTel: +49-761-45 295 244\r\nMobile: +49-160 907 970 35\r\nE-Mail: s.prakash@oeko.de\r\nRebecca Tauer\r\nProgrammleitung Circular Economy\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardstr. 18, 10117 Berlin\r\nTel: +49 30 311777-747\r\nMobil: +49 151 18854991\r\nE-Mail: rebecca.tauer@wwf.de\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n3\r\n3\r\n4\r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung\r\nSummary\r\nDanksagung 21\r\n1 Einleitung 23\r\n2 Politische Handlungsbedarfe 26\r\n3 Gestaltung der Transformation 33\r\n3.1 Vision einer Circular Economy 36\r\n3.2 Leitprinzipien einer Circular Economy 37\r\n3.3 Ziele und Indikatoren 42\r\n3.4 Governance 46\r\n3.5 Politikszenario 50\r\n3.5.1 Rahmensetzende Instrumente 53\r\n3.5.2 Sektorspezifische Instrumente 65\r\n4 Kosten und Nutzen für die CE-Transformation 171\r\n5 Fazit und Schlussfolgerung 179\r\nLiteraturverzeichnis 184\r\nAnhang 219\r\nAnhang I. Abkürzungsverzeichnis 219\r\nAnhang II. Tabellenverzeichnis 222\r\nAnhang III.Abbildungsverzeichnis 222\r\n13\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n4\r\nZusammenfassung\r\nDer hohe Ressourcenverbrauch in Deutschland verschärft Umweltprobleme sowie menschenrecht-\r\nliche Risiken in den globalen Wertschöpfungsketten. Zudem wird der Wirtschaftsstandort Deutsch-\r\nland durch die Abhängigkeit von Rohstoffimporten gefährdet. Die Circular Economy bietet dafür ei-\r\nnen Lösungsansatz, wenn sie holistisch gedacht und umgesetzt wird. Eine ganzheitliche Circular\r\nEconomy wird nicht allein durch Marktkräfte realisiert. Stattdessen ist ein politischer Rahmen nötig,\r\nder die Richtung vorgibt und Hemmnisse wirksam adressiert. Der aktuelle ressourcenpolitische und\r\ngesellschaftliche Diskurs bietet dafür gute Rahmenbedingungen.\r\nDer Ressourcenverbrauch liegt in Deutschland auf einem sehr hohen Niveau. Im Vergleich zum EU-\r\nDurchschnitt wurden in Deutschland im Jahr 2018 rund 13 % mehr Ressourcen in Anspruch genom-\r\nmen, global gesehen im Jahr 2019 sogar 30 % mehr als der Durchschnitt (UBA 2022h; ifeu 2023).\r\nDie Ursache für diese hohe Inanspruchnahme liegt im linearen Wirtschaftsmodell der Ressourcen-\r\nnutzung. Der hohe Ressourcenverbrauch verschärft nicht nur Umweltprobleme weltweit, sondern er\r\nbirgt auch Risiken hinsichtlich der Energie- und Rohstoffversorgung und gefährdet somit den Wirt-\r\nschaftsstandort Deutschland. Nicht zuletzt wird dadurch der Druck auf die Abbaugebieten für Pri-\r\nmärrohstoffe erhöht, was zu sozialen und menschenrechtlichen Problemen, v.a. in den Ländern des\r\nglobalen Südens, führt. Es ist daher dringend notwendig, dass Deutschland seinen Ressourcenver-\r\nbrauch insgesamt deutlich senkt. Hierfür sind klare Zielvorgaben essenziell, die Orientierung bieten\r\nund Planbarkeit für alle beteiligten Akteure schaffen.\r\nDas Ziel des hier vorliegenden Dokuments „Modell Deutschland Circular Economy – Politik Blue-\r\nprint“ (MDCE-Politik Blueprint) ist es, Impulse und Empfehlungen für die Gestaltung von politischen\r\nRahmenbedingungen für eine Circular Economy in Deutschland zu liefern. Dies geschieht vor allem\r\nmit Blick auf die Entwicklung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie, wobei die Empfehlun-\r\ngen des MDCE-Politk Blueprint auch unabhängig davon gelten. Die Empfehlungen, die v.a. an poli-\r\ntische Entscheidungsträger*innen gerichtet sind, bauen auf der Analyse der ökologischen und öko-\r\nnomischen Folgenabschätzung einer Circular Economy in Deutschland auf (der sogenannten\r\nMDCE-Modellierungsstudie, Prakash et al. 2023b).\r\nDer MDCE-Politik Blueprint beschreibt zunächst eine Reihe von Mechanismen des Marktversa-\r\ngens, die verhindern, dass eine ganzheitliche Circular Economy in Deutschland umgesetzt bzw. im\r\nMassenmarkt etabliert werden kann. Einige Beispiele sind:\r\n• Externalisierung von Umweltkosten,\r\n• fehlende Infrastrukturen für zirkuläre Produkte und Prozesse,\r\n• fehlende Investitionen (u.a. in Forschung und Entwicklung) für eine zirkuläre Wirtschaft,\r\n• fehlende Transparenz in Bezug auf die Informations- und Datenweitergabe in den Wertschöp-\r\nfungsketten,\r\n• langfristige Pfadabhängigkeiten durch Investitionen in linearen Technologien und\r\n• fehlende gemeinsame Standards für zirkuläre Produkte.\r\nDie bisherigen Ressourcenschonungsstrategien bieten keinen entsprechenden Rahmen, um die ge-\r\nnannten Mechanismen des Marktversagens zu überwinden. Sie setzen vor allem auf Freiwilligkeit\r\nund Förderprogramme, wirken aber nicht in die Kernbereiche der Ressorts und sind nicht auf\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n5\r\nStrukturwandel ausgelegt. Statt einer umfassenden Strategie für den Übergang zu einer Circular\r\nEconomy mit klaren Zielen existiert ein „Flickenteppich“ an Verordnungen und Strategien, wel-\r\ncher eine erfolgreiche und ausreichend schnelle Transformation nicht erlaubt (WWF 2021b). Die\r\ngesellschaftlichen Rahmenbedingungen für eine ambitionierte, verbindliche und ressortübergrei-\r\nfende Circular Economy Strategie sind heute allerdings deutlich günstiger als vor einigen Jahren. Im\r\nheutigen Diskurs spielen neben den Narrativen der Versorgungssicherheit und der ökologischen\r\nModernisierung auch Themen wie planetare Grenzen der Rohstoffnutzung, Beitrag der Kreislauf-\r\nwirtschaft für Klima- und Biodiversitätsschutz, Nord-Süd-Gerechtigkeit im Hinblick auf die Klimage-\r\nrechtigkeit und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten bei der Rohstoffgewinnung eine zunehmende\r\nRolle. Neben der absoluten Obergrenze für den Ausstoß von Klimagasen werden auch nationale\r\nZiele für eine Obergrenze der Ressourcennutzung abgeleitet, wie z.B. in Österreich und den Nie-\r\nderlanden. Damit rücken auch die obersten Stufen der Abfallhierarchie in den Fokus: Ressourcen-\r\nschonung und zirkuläres Wirtschaften werden nicht mehr nur als Recycling verstanden, sondern die\r\nAnsatzpunkte der Vermeidung werden ernster genommen. Handlungsbedarfe für eine ambitionierte\r\nRessourcenpolitik, die auf eine zirkuläre Wirtschaft zielt, ergeben sich dabei aus den absehbaren\r\ngesellschaftlichen Kosten, die entstehen, wenn weiter wie bisher gewirtschaftet wird.\r\nDie Transformation zu einer Circular Economy braucht neben den technologischen Innovationen\r\nauch Veränderungen in den Konsummustern. Eine auf Circular Economy ausgerichtete Politik sollte\r\ndaher verstärkt die oberen R-Strategien1 in den Fokus nehmen. Damit die Vision, Leitprinzipien und\r\nZiele einer Circular Economy umgesetzt werden können, braucht es eine Verbindlichkeit. Dafür ist\r\neine Governance-Struktur für ein Ressourcenschutzgesetz, analog zum Klimaschutzgesetz2, zent-\r\nral.\r\nDer MDCE-Politik Blueprint zeichnet den Weg der Transformation hin zu einer Circular Economy\r\nund beschreibt dabei verschiedene sich gegenseitig stützende Kernelemente: (1) Vision und Leit-\r\nprinzipien, (2) Ziele und Indikatoren, (3) Governance, (4) Politik-Instrumente zur Umsetzung von CE-\r\nMaßnahmen.\r\nZur Vision gehören fünf Handlungsstrategien, mit denen zu den übergeordneten Umweltzielen wie\r\nKlima- und Biodiversitätsschutz beigetragen werden soll: (1) Verringerung von Ressourcenströmen,\r\n(2) Materialsubstitution, (3) Verlangsamung von Ressourcenflüssen, (4) Nutzungsintensivierung von\r\nProdukten und (5) Schließung von Ressourcenkreisläufen.\r\nAls Teil der Vision werden Vorteile für Umwelt und Gesellschaft innerhalb der planetaren Grenzen\r\nsowie eine alternative Wachstums- und Konsumnarrative hervorgehoben. Neben technologischen\r\nEntwicklungen (v.a. Handlungsstrategien 2 und 5) sollen die Strategien zur Veränderung der Kon-\r\nsummuster (Handlungsstrategien 1, 3 und 4) eine bedeutendere Rolle spielen als bisher. Das heißt,\r\ndass alle 10 R-Strategien bei der Umsetzung einer zirkulären Wirtschaft konsequent adressiert wer-\r\nden müssen, aber der Fokus auf den obersten R-Strategien wie Refuse, Rethink, Reduce, Reuse,\r\nRepair usw. liegen muss.\r\n1 Die 10 R-Strategien sind: (1) Refuse, (2) Rethink, (3) Reduce, (4) Reuse, (5) Repair, (6) Refurbish, (7)\r\nRemanufacture, (8) Repurpose, (9) Recycle, (10) Recover.\r\n2 Bei der Erstellung des Berichts wurde das Bundes-Klimaschutzgesetz in der Fassung von 2021 zugrunde\r\ngelegt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n6\r\nIm MDCE-Politik Blueprint werden zehn Leitprinzipien definiert, um die Vision zu stützen und ver-\r\nschiedene Ebenen des Handlungsbedarfs aufzuzeigen:\r\n1. Absolute Reduktion des Ressourcenverbrauchs in Deutschland als oberstes Ziel setzen,\r\n2. Verbindliche Ressourcenziele nach dem Vorbild von Klimazielen festlegen,\r\n3. Den durch Circular Economy ausgelösten Strukturwandel mit konkreten politischen Instru-\r\nmenten gestalten,\r\n4. In gesellschaftlichen Allianzen Überzeugung für eine umfassende Circular Economy schaf-\r\nfen,\r\n5. Bildung und Wissensvermittlung als Schlüssel für die Transformation begreifen, Möglichkei-\r\nten für Fortbildung und Qualifizierung für eine Circular Economy schaffen,\r\n6. Anreize für einen Wertewandel in Unternehmen zur Umsetzung der Circular Economy set-\r\nzen,\r\n7. Vorbildfunktion des Staates ausbauen,\r\n8. Regionale Wertschöpfungsketten in Deutschland stärken,\r\n9. Finanzierung und Forschung & Entwicklung für die Transformation in eine Circular Economy\r\nbereitstellen, und\r\n10. Internationale Verantwortung Deutschlands stärker wahrnehmen.\r\nDer MDCE-Politik Blueprint schlägt folgende Ziele und Indikatoren für das Zieljahr 2045 vor:\r\n• Rohstoffkonsum (RMC) pro Kopf von 7 Tonnen pro Jahr, davon 2 Tonnen biotisch und 5 Tonnen\r\nabiotisch.\r\n• Senkung des absoluten Rohstoffkonsums (RMC) auf ~ 500 Mio. Tonnen.\r\nFür Sekundärrohstoffe wird das Ziel der Verdoppelung der Circular Material Use Rate bis 2030 ge-\r\nmäß dem Ziel der EU-Kommission vorgeschlagen, mindestens aber eine Steigerung auf 18 %. Der\r\ngesamten Materialaufwand (TMC) ist aus Umweltperspektive im Vergleich zum RMC eigentlich der\r\ngeeignetere Indikator für die Messung des Rohstoffkonsums, da auch unverwertete Materialströme\r\neinbezogen werden. Mit der Ausweitung des Rohstoffkonsums steigt die Menge nicht verwerteter\r\nMaterialien sogar überproportional. Allerdings steht für ein Monitoring anhand des TMC bisher keine\r\nausreichende Datenbasis zur Verfügung, weshalb Ziele bezogen auf den RMC vorgeschlagen wer-\r\nden. Die Schaffung einer solchen Datenbasis sollte aber dringend vorangetrieben werden.\r\nUm Verbindlichkeit für die Umsetzung einer ganzheitlichen Circular Economy in Deutschland zu er-\r\nmöglichen, empfiehlt der MDCE-Politik Blueprint analog zum Klimaschutzgesetz ein Governance-\r\nModell für ein Ressourcenschutzgesetz. Mit einem solchen Ressourcenschutzgesetz könnte das\r\nvorgeschlagene verbindliche Ziel als Grundlage für die Definition von spezifischen Ressortzielen\r\ndienen. Die jeweils verantwortlichen Ressorts könnten in dem Gesetz verpflichtet werden, ihrerseits\r\nRessortstrategien zu entwickeln, um diese Ziele zu erreichen. Es wäre ihnen überlassen, welche\r\nInstrumente sie dafür nutzen und wie sie Länder und Kommunen einbeziehen würden. Im Falle des\r\nNichterreichens würden sie verpflichtet, Sofortprogramme zu entwickeln. Ein solcher Governance-\r\nAnsatz mit einer Verpflichtung der Ressorts würde die bisherige Zurückhaltung oder gar\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n7\r\nWiderstände bei der Nutzung von Instrumenten mit hoher Verbindlichkeit und Effektivität abbauen.\r\nIn jedem Fall ist zu erwarten, dass der institutionelle Rahmen eines verbindlichen Ressourcen-\r\nschutzgesetzes zum Einsatz von Instrumenten mit höherer Eingriffstiefe als bisher führen würde.\r\nDie Instrumente zur Steigerung der Wirkung von CE-Maßnahmen sind in der Regel bekannt. Diese\r\nInstrumente müssen allerdings weiterentwickelt und viel ambitionierter gestaltet werden, damit die\r\nerwünschte ökologische Lenkungswirkung eintritt. Insbesondere sind ökonomische Instrumente,\r\neinschließlich des Ab- und Umbaus umweltschädlicher Subventionen und verbindliche Ordnungs-\r\npolitik voranzutreiben.\r\nIm MDCE-Politik Blueprint werden sektorspezifische Instrumente und sechs rahmensetzende\r\nInstrumente definiert (Tabelle 1-1). Die rahmensetzenden Instrumente ermöglichen eine wirkungs-\r\nvollere Umsetzung von sektorspezifischen Instrumente und gehen über die betrachteten Sektoren\r\nhinaus. Im Rahmen der sektorspezifischen Instrumente werden die rahmensetzenden Instrumente\r\nzum Teil aufgegriffen und weiter konkretisiert, wie z.B. öffentliche Beschaffung, Ecodesign for\r\nSustainable Products Regulation oder erweiterte Herstellerverantwortung. Allerdings wird dabei auf\r\ndie sektorspezifischen Charakteristika (z.B. Chancen und Herausforderungen) bei der Umsetzung\r\nvon rahmensetzenden Instrumenten eingegangen. Die rahmensetzenden und sektorspezifischen\r\nInstrumente sollen unterstützen, die in der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) be-\r\ntrachteten CE-Maßnahmen erfolgreich umzusetzen. Zur Überwindung der Hemmnisse für eine\r\nTransformation hin zu einer Circular Economy agieren die Instrumente im Kontext der beschriebe-\r\nnen Vision, der Leitprinzipien und der Governance-Struktur für ein Ressourcenschutzgesetz. Im Fol-\r\ngenden sind die sechs rahmensetzenden Instrumente zusammenfassend dargestellt:\r\nTabelle 1-1: Rahmensetzende Instrumente für eine Circular Economy\r\nInstrumente Charakteristika\r\nFinanzierung von CE-\r\nMaßnahmen\r\n• Einstufung von unternehmerischen CE-Aktivitäten als risikoarm im Rahmen\r\nder Finanzpolitik, um Kredite zu bevorzugten Konditionen zu ermöglichen\r\n• Etablierung von speziellen Finanzierungsvehikeln wie „CE-Anleihen“ als Aus-\r\nprägung von Transformations-Bonds oder CE-linked loans in Anlehnung an\r\n„sustainability-linked loans“\r\n• Aufbau von öffentlich-privaten Partnerschaften für den gezielten Einsatz von\r\nöffentlichen Mitteln zur Mobilisierung von privaten Mitteln\r\n• Anpassung bestehender Finanzmarktregulierung, z.B. die Kapitalanlagenver-\r\nordnung, Versicherungen usw.\r\n• Erweiterung des Fokus der Finanzierungsinstrumente zugunsten oberer R-\r\nStrategien\r\nUmweltsteuer und Sub-\r\nventionen\r\n• Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für Umweltsteuern und da-\r\nrauf aufbauend verstärkte Nutzung von Umweltsteuern zugunsten einer zir-\r\nkulären Wirtschaft\r\n• Gewährung von Steuernachlässen, z.B. im Rahmen der Mehrwert- und Ein-\r\nkommenssteuer\r\n• Ab- und Umbau von umweltschädlichen Subventionen zur Schaffung eines\r\n„Level-Playing-Field“ zwischen linearen und zirkulären Geschäftsmodellen\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n8\r\nInstrumente Charakteristika\r\nDatengovernance • Festlegung von Pflichten zur Erhebung und dem Teilen von Daten, z.B. Pro-\r\nduktbezogene Informationen und in Verkehr gebrachte Mengen\r\n• Standardisierung der Daten mithilfe elektronischer Produktpässe\r\n• Schaffen und Betreiben von (Produkt-)Datenplattformen für das Teilen von\r\nDaten\r\n• Bereitstellung von Daten auch für öffentliche Akteure und Schaffung eines\r\nrechtlichen Rahmens für die zentrale Datenspeicherung\r\n• Prüfung der Hemmnisse und Möglichkeiten der Datengovernance in Bezug\r\nauf den innereuropäischen und internationalen Handel\r\nZirkuläre öffentliche Be-\r\nschaffung\r\n• Verbindlichkeit für eine zirkuläre Beschaffung nicht nur auf Bundesebene,\r\nsondern auch für Länder und Kommunen\r\n• Verpflichtende Berücksichtigung der Lebenszykluskosten sowie gesamtge-\r\nsellschaftlicher Kosten\r\n• Entwicklung von gütergruppenspezifischen Leitfäden und Standards für die\r\nBeschaffer*innen\r\n• Festlegung von festen Zielen für die zirkuläre Beschaffung in den Ressorts\r\n• Spezifizierung von zirkulären Kennzahlen für das Monitoring\r\nKonsequente Herstel-\r\nlerverantwortung (EPR)\r\n• EPR-Systeme sollten verpflichtend sein (gesetzliche Regelung) und eine\r\nNichtbefolgung sanktionsbewehrt\r\n• Begrifflichkeiten und Akteure müssen klar spezifiziert sein, z.B. im Hinblick\r\nauf den Begriff der ‚Hersteller‘ bzw. ‚Produzenten‘\r\n• Ebenso muss die jeweils betroffen Produktgruppe klar spezifiziert und abge-\r\ngrenzt sein\r\n• Verantwortlichkeiten und Ziele müssen ambitioniert, erreichbar, messbar und\r\neiner Akteursgruppe klar zugeordnet sein\r\n• Ziele müssen periodisch nachjustiert und der Ambitionsgrad sukzessiv erhöht\r\nwerden\r\n• Höhere Stufen der Abfallhierarchie bzw. die oberen R-Strategien müssen\r\nverstärkt Beachtung finden\r\nEcodesign for Sustaina-\r\nble Products Regulation\r\n(ESPR)\r\n• Der Ansatz der geringsten Lebenszykluskosten, der als Hauptgrundlage für\r\ndie Ableitung von Ökodesignkriterien dient, soll nicht nur die Kosten für Ver-\r\nbraucher*innen, sondern auch möglichst viele Umweltkosten berücksichtigen\r\n• Umweltkostensätze des Umweltbundesamtes sollen auf der europäischen\r\nEbene bei der Berechnung der produktbezogenen gesellschaftlichen Kosten\r\nsowie bei der Ableitung von Ökodesignkriterien verbindlich verwendet wer-\r\nden\r\nÜber die rahmensetzenden Instrumente hinaus wurden im MDCE-Politik Blueprint einige Sektor-\r\nspezifische Instrumente definiert (Kapitel 3.5.1). Es wurden wenige, aus Sicht der Expert*innen\r\nwirkungsvolle sektorspezifische Instrumente priorisiert und ausführlich beschrieben. Weitere Instru-\r\nmente wurden erwähnt und kurz beschrieben, sie standen aber nicht im Fokus. Die empfohlenen\r\nInstrumentendesigns im MDCE-Politik Blueprint zielen auf die Steigerung der Ambitionsniveaus\r\nidentifizierter Instrumente ab, um zur Überwindung der Mechanismen des Marktversagens beitragen\r\nzu können.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\nTabelle 1-2: Priorisierte, sektorspezifische Instrumente im MDCE-Blueprint\r\nSektor Im MDCE-Politik Blueprint priorisierte Instrumente Weitere Instrumente\r\nFahrzeuge und\r\nBatterien\r\n• Anpassung der Straßenverkehrsordnung\r\n• Förderung des ÖPV\r\n• Anpassung der Kfz-Besteuerung\r\n• Einführung einer fahrleistungsabhängigen PKW-Maut\r\n• Förderung der Zweitnutzung von Fahrzeugbatterien\r\n• Mobilitätsgeld\r\n• Dienstwagenbesteuerung\r\n• Umsetzung der EU-Batterieverordnung\r\nHoch- und Tief-\r\nbau\r\n• Primärbaustoffsteuer\r\n• Öffentliche Beschaffung\r\n• Integration Ressourcenschutz im Bauplanungsrecht\r\n• Privilegierung Tausch von Mietwohnungen durch Anpassung\r\ndes Mietrechts\r\n• Beratungsangebote und Fördermaßnahmen für die Teilung von Wohn-\r\nraum\r\n• Handel mit Flächenzertifikaten zur Begrenzung der Flächenversieg-\r\nlung\r\nIKT- und Haus-\r\nhaltsgeräte\r\n• ESPR: Mindestlebensdaueranforderungen, Recht auf Repa-\r\nratur und Verpflichtender Haltbarkeits- und Reparierbarkeits-\r\nindex\r\n• Stärkung der Verbraucherrechte: Gewährleistung, Beweis-\r\nlast und Garantien\r\n• Fiskalische Ansätze: Mehrwertsteuer, Reparaturbonus, Sub-\r\nventionen und Steuergutschriften\r\n• Erweiterte Herstellerverantwortung: Ökomodulation und Aus-\r\nweitung der Herstellerverantwortung für die Sammlung und\r\nVerwertung\r\n• Öffentliche Beschaffung, auch im Hinblick auf Rechenzentren durch\r\ndie Vorgabe zur Nutzung der Kriterien des Blauen Engel als Mindest-\r\nanforderung\r\n• Einführung von Transparenzpflichten von digitalen Dienstleistungen\r\nmithilfe eines Energieeffizienzregisters für Rechenzentren (inkl. Res-\r\nsourcenaspekte)\r\nLebensmittel\r\nund Ernährung\r\n• Mehrwertsteuersätze zur Förderung einer pflanzenbasierten\r\nErnährung\r\n• Öffentliche Beschaffung\r\n• Bildungsoffensive für Nachhaltige Ernährungssysteme\r\n• Nachhaltige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für geschlos-\r\nsene Kreisläufe\r\n• Reduktion des Einsatzes von Pestiziden gemäß strategischen Zielen\r\n• Nitratüberschussabgabe\r\n• Förderung des Ökolandbaus\r\n• Förderung des Anbaus von Hülsenfrüchten in Deutschland\r\n• Abgabe für mehr Tierwohl\r\n• Einführung eines Ökosystemdienstleistungsgesetz\r\n• Verbindliche Ziele zur Lebensmittelabfallvermeidung\r\n• Optimierung von Informationen entlang der Wertschöpfungsketten\r\n• Anpassung der Qualitätsstandards\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n10\r\nTextilien • ESPR: Ökodesign-Mindestanforderungen\r\n• Erweiterte Herstellerverantwortung: Ziele für Sammlung,\r\nVerwertung und Wiederverwendung gekoppelt mit EPR-Ge-\r\nbührenmodulation\r\n• Exportregulierung: Klare Definition und Kriterien für die Ab-\r\ngrenzung von Textilien für die Wiederverwendung und Textil-\r\nabfällen\r\n• Bewusstseinswandel & Verbraucherinformation\r\n• Umsetzung der EU-Textilstrategie: Regulierung der Vernichtung un-\r\nverkaufter oder zurückgeschickter Ware, Digitale Produktpass, falsche\r\nWerbeversprechen in Bezug auf Nachhaltigkeit (sog. Green Claims)\r\nund Instrumente gegen die Mikroplastikverschmutzung\r\n• Öffentliche Beschaffung\r\n• Fiskalische Ansätze, wie bei IKT- und Haushaltsgeräten\r\nMöbel • ESPR: Ökodesign-Mindestanforderungen\r\n• Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für Samm-\r\nlung, Verwertung und Wiederverwendung gekoppelt mit\r\nEPR-Gebührenmodulation\r\n• Öffentliche Beschaffung\r\n• Komplettes Materialinventar durch einen digitalen Produktpass\r\n• Mindestquote für Rezyklateinsatz\r\n• Fiskalische Ansätze, wie bei IKT- und Haushaltsgeräten & Textilien\r\n• Stärkung der stofflichen Verwertung von Altholz\r\nBeleuchtung • ESPR: Überarbeitung der aktuell geltenden Lebensdaueran-\r\nforderung unter Berücksichtigung gegebener Teststandards\r\nan Leuchtmitteln, Standardisierung von Komponenten und\r\nSchnittstellen, und weitere Qualitätsanforderungen\r\n• Öffentliche Beschaffung\r\n• Investitionsprogramme für Forschung, Entwicklung und Um-\r\nrüstung\r\n• Anforderungen für individuelle oder kollektive Rücknahme-systeme,\r\nauch außerhalb der kommunalen Sammlung, und entsprechende Ver-\r\nankerung von Rücknahmesystemen im ElektroG\r\n• Anreize für ergänzende Eigensammlung der Hersteller\r\n• Pfandsysteme für Lampen\r\nVerpackungen • Verpackungsressourcensteuer\r\n• Pflicht zum Angebot von Unverpackt- und ökologisch vorteil-\r\nhaften Mehrweg-Systemen\r\n• Abgabe auf werkstofflich nicht hochgradig recyclingfähige\r\nVerpackungen\r\n• Ausweitung der Regelungen des Verpackungsgesetzes auf alle Ver-\r\npackungen\r\n• Regelmäßige Anpassung von Recyclingquoten\r\n• Verbot von Stoffen, die die hochgradige Recyclingfähigkeit von Verpa-\r\nckungen für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling erschweren\r\n• Finanzielle Förderung von Unverpackt- und Mehrwegsystemen\r\n• Finanzielle Förderung von Rezyklateinsatz sowie Entwicklung und\r\nAusbau von Sortier- und Recyclingtechnik\r\n• Einführung der bundesweiten Wertstofftonne\r\n• Kennzeichnung der Verpackungen zur korrekten Getrennthaltung und\r\nzur effizienteren Sortierung\r\n• Verbindliche Einführung von verursachergerechten Abfallgebühren in\r\nVerbindung mit massivem Ausbau von Abfallberatungsangeboten\r\n• Einbezug von Müllverbrennungsanlagen in einen funktionierenden\r\nEmissionshandel\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n11\r\nDie absolute Reduktion des Ressourcenverbrauchs sowie eine ausreichend hohe Entkopplung des\r\nRessourcenverbrauchs vom Wirtschaftswachstum sind zentral für die Einhaltung planetarer Gren-\r\nzen sowie für die Vermeidung von Versorgungsengpässen hinsichtlich wichtiger Rohstoffe. Mit sei-\r\nnem breiten Verständnis der Circular Economy liefert der MDCE-Politik Blueprint wichtige Impulse\r\nfür die Politik zur Gestaltung einer zukunftsträchtigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirt-\r\nschaftsstruktur.\r\nDurch die modellierten CE-Maßnahmen entsteht ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nutzen.\r\nÖkologischer Nutzen entsteht durch:\r\n• Vermeidung von Kosten für den Klimawandel,\r\n• Verringerung der Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien, den Netzausbau und den Import\r\nvon Sekundärenergieträgern,\r\n• Vermeidung von Kosten für den Verlust der Biodiversität, die Verschmutzung der Ökosysteme\r\ndurch Chemikalien oder die Übernutzung von Wasser durch die Reduktion der Ressourceninan-\r\nspruchnahme sowie der Landfläche.\r\nDer wirtschaftliche sowie der soziale Nutzen entstehen, in dem die CE-Maßnahmen zu geringeren\r\nAusgaben in den betrachteten Nachfragebereichen und somit zu monetären Einsparungen\r\nführen. Fließt das freiwerdende Einkommen in Dienstleistungen mit geringen Umweltintensitäten,\r\nz.B. aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Freizeit, so steigen die Wertschöpfung und\r\ndie Arbeitskräftebedarfe. Wenn das frei werdende Einkommen hingegen in Bereichen mit hohen\r\nTHG-Emissionen, z.B. für Fernreisen, ausgegeben wird, sinkt der ökologische Nutzen. Positive\r\nBruttowertschöpfung und Arbeitskräftebedarfe entstehen in denjenigen Bereichen, die aus\r\nSicht einer Circular Economy zu Umweltentlastungen führen. Beispiele sind die Produktion von\r\nSekundärrohstoffen, Anbau von Obst und Gemüse, Reparatur-Dienstleistungen, Unverpackt- und\r\nMehrwegsysteme und Verkehrsdienstleistungen. Insgesamt profitieren Bereiche mit einer niedrigen\r\nArbeitsproduktivität. Die Kosten entstehen insbesondere für diejenigen Teilbereiche, die durch die\r\nCE-Transformation zwar stark betroffen sind, aber im Sinne der Senkung der Umweltbelastungen\r\nund der gesellschaftlichen Kosten dringend umgestaltet werden müssen. Beispiele sind: die Primär-\r\nproduktion, der Bergbau, die Lebensmittelproduktion (v.a. Fleisch und Milch) und das sonstige ver-\r\narbeitende Gewerbe.\r\nDer wirtschaftliche Nutzen entsteht auch durch die Steigerung der Resilienz der deutschen Wirt-\r\nschaft gegenüber Versorgungsrisiken. Die MDCE-Modellierung ermittelte für 29 von 36 relevan-\r\nten Rohstoffen eine Entspannung des Rohstoffbedarfs.\r\nDie Schaffung einer gesellschaftlichen Akzeptanz für einen Strukturwandel, der große Veränderun-\r\ngen in Wirtschaft und Gesellschaft erfordert, wird eine große Herausforderung. Vor diesem Hinter-\r\ngrund greifen die im MDCE-Politik Blueprint gezeichnete Vision und die Leitprinzipien bewusst meh-\r\nrere Handlungsebenen auf, welche für die Erreichung des Gesamtziels der absoluten Reduktion des\r\nRohstoffkonsums gleichzeitig bearbeitet werden müssten. Die Handlungsebenen beinhalten u.a. ei-\r\nnen breiten Instrumentenkasten bestehend aus Ordnungsrecht, marktbasierten Instrumenten und\r\nVerbraucheraufklärung, Bildung von gesellschaftlichen Allianzen für den Übergang zu einer Circular\r\nEconomy, Fortbildung und Weiterqualifizierungsmaßnahmen für die Veränderungen auf dem Ar-\r\nbeitsmarkt, Anreize für den Wertewandel in der Wirtschaft und Finanzierung sowie Forschung &\r\nEntwicklung für zirkuläre Produkte und Technologien.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n12\r\nIm Kern geben die im MDCE-Politik Blueprint gezeichnete Vision und die Leitprinzipien Hinweise für\r\ndie Bildung eines neuen gesellschaftlichen Narrativs der Circular Economy in Deutschland. Das\r\nNarrativ soll deutlich machen, dass technologische Innovationen zwar einen wichtigen Beitrag für\r\ndie Ziele einer Circular Economy leisten können, aber die strukturellen Innovationen und der verhal-\r\ntensbedingte Wandel dabei eine größere Rolle spielen. In anderen Worten wird damit ein grund-\r\nsätzlicher Wandel unserer aktuellen Konsummuster und eine Abkehr von einem Wirtschafts-\r\nmodell, das auf einem überproportionalen Verbrauch an natürlichen Ressourcen beruht, an-\r\ngeregt.\r\nDie Kosten-Nutzen-Abwägungen sind wichtige Impulse für den politischen Handlungsbedarf auf\r\ndem Weg zu einer sozial-ökologischen Transformation. In einer umfassenderen Perspektive geht es\r\nnicht darum, ab wann es sich lohnt, mit der ökologischen Transformation zu beginnen. Es ist davon\r\nauszugehen, dass Handeln definitiv rentabel und ‚Nichtstun‘ in jedem Fall teurer ist. Neben ökologi-\r\nschem Nutzen treten durch eine Circular Economy in Gesamtheit positive sozioökonomische Effekte\r\nbezüglich Bruttowertschöpfung und Arbeitskräftebedarf auf, wenn das durch die Umsetzung von CE-\r\nMaßnahmen frei werdende Einkommen in Bereichen mit geringen Umweltintensitäten, z.B. im\r\nDienstleistungssektor, ausgegeben wird. Damit verdeutlicht das MDCE-Vorhaben den Handlungs-\r\nbedarf für die Politik, auch im Hinblick auf die Lenkung des frei werdenden Einkommens in Richtung\r\nvon Wirtschaftsbereichen mit geringen Umweltintensitäten.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n13\r\nSummary\r\nThe high consumption of resources in Germany exacerbates environmental problems and human\r\nrights risks in global value chains. It also endangers Germany as a business location due to its\r\ndependence on raw material imports. The Circular Economy offers a solution to this problem if it is\r\nthought through and implemented holistically. A holistic circular economy will not be realized through\r\nmarket forces alone. Instead, a political framework is needed which provides direction and effectively\r\naddresses barriers. The current discourse on resource policy and society provides a good framework\r\nfor this.\r\nResource consumption in Germany is at a very high level. Compared to the EU average, Germany\r\nconsumed around 13 % more resources in 2018, and globally even 30 % more than average in 2019\r\n(UBA 2022h; ifeu 2023). The reason for this high consumption lies in the linear economic model of\r\nresource use. The high consumption of resources not only exacerbates environmental problems\r\nworldwide, but also poses risks with regard to the supply of energy and raw materials and thus\r\nendangers Germany as a business location. Last but not least, it increases pressure on the mining\r\nareas for primary raw materials, which leads to social and human rights problems, especially in the\r\ncountries of the Global South. It is therefore urgently necessary that Germany significantly reduces\r\nits overall resource consumption. For this, clear targets are essential which offer orientation and\r\ncreate predictability for all actors involved.\r\nThe aim of this document \"Model Germany Circular Economy – Policy Blueprint\" (MDCE Policy\r\nBlueprint) is to provide impulses and recommendations for the design of policy framework conditions\r\nfor a circular economy in Germany, especially with regard to the development of the National Circular\r\nEconomy Strategy (“Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie”), but not only. The recommendations,\r\nwhich are primarily addressed to political decision-makers, build on the analysis of the ecological\r\nand economic impact assessment of a circular economy in Germany (the so-called MDCE modelling\r\nstudy, Prakash et al. 2023b).\r\nThe MDCE Policy Blueprint first describes a number of market failure mechanisms that prevent a\r\nholistic circular economy from being implemented or established in the mass market in Germany.\r\nSome examples are:\r\n• externalisation of environmental costs,\r\n• lack of infrastructure for circular products and processes,\r\n• lack of investment (including in research and development) for a circular economy,\r\n• lack of transparency in terms of information and data sharing in value chains,\r\n• long-term path dependencies due to investments in linear technologies and\r\n• lack of common standards for circular products.\r\nThe existing resource conservation strategies do not provide an appropriate framework to overcome\r\nthe above-mentioned mechanisms of market failure. They rely mainly on voluntarism and support\r\nprogrammes, but do not have an impact on the core areas of the ministries and are not designed for\r\nstructural change. Instead of a comprehensive strategy for the transition to a circular economy with\r\nclear goals, there is a \"patchwork\" of regulations and strategies which do not allow for a successful\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n14\r\nand sufficiently rapid transformation (WWF 2021b). However, the social framework conditions for an\r\nambitious, binding and cross-departmental circular economy strategy are much more favourable\r\ntoday than they were a few years ago. In today's discourse, in addition to the narratives of security\r\nof supply and ecological modernisation, topics such as planetary boundaries of raw material use,\r\nthe contribution of the circular economy to climate and biodiversity protection, North-South justice\r\nwith regard to climate justice and human rights due diligence obligations in raw material extraction\r\nare playing an increasing role. Recently, absolute upper limits for greenhouse gas emissions are\r\ncomplemented by national targets for an upper limit of resource use, as e.g. in Austria and the Neth-\r\nerlands. As a result, the top levels of the waste hierarchy are coming into focus: resource conserva-\r\ntion and circular economy are no longer understood as recycling alone, but measures linked to the\r\nfield of prevention are taken more seriously. The need for action for an ambitious resource policy\r\nthat aims at a circular economy arises from the foreseeable social costs that will arise if business\r\ncontinues as usual.\r\nThe transformation to a circular economy requires not only technological innovations but also\r\nchanges in consumption patterns. A circular economy policy should therefore focus strongly on the\r\nupper R- strategies3. In order for the vision, guiding principles and goals of a circular economy to be\r\nimplemented, a binding framework is needed. For this, a governance structure for a resource con-\r\nservation law, analogous to the climate protection law, is central.\r\nThe MDCE Policy Blueprint maps out the path of the transformation to a circular economy, describing\r\nseveral mutually supporting core elements: (1) vision and guiding principles, (2) targets and indica-\r\ntors, (3) governance, (4) policy instruments to implement CE measures.\r\nThe vision includes five action strategies to contribute to the overall environmental goals, such as\r\nclimate and biodiversity protection: (1) reduction of resource flows, (2) material substitution, (3) slow-\r\ning resource flows, (4) intensification of product use, and (5) closing resource loops.\r\nAs part of the vision, environmental and social benefits within planetary boundaries and an alterna-\r\ntive growth and consumption narrative are highlighted. In addition to technological developments\r\n(especially action strategies 2 and 5), strategies for changing consumption patterns (action strate-\r\ngies 1, 3 and 4) should play a more important role than before. This means that all 10 R-strategies\r\nmust be consistently addressed in the implementation of a circular economy, but the focus should\r\nbe on the top R-strategies such as Refuse, Rethink, Reduce, Reuse, Repair, etc.\r\nIn the MDCE Policy Blueprint, ten guiding principles were defined to support the vision and identify\r\ndifferent levels of action required:\r\n1. Set absolute reduction of resource consumption in Germany as the primary goal,\r\n2. Set binding resource targets along the lines of climate targets,\r\n3. Shape the structural change triggered by the circular economy with concrete political instruments,\r\n4. Create conviction for a comprehensive circular economy in social alliances.\r\n3 The 10 R-Strategies are: (1) Refuse, (2) Rethink, (3) Reduce, (4) Reuse, (5) Repair, (6) Refurbish, (7)\r\nRemanufacture, (8) Repurpose, (9) Recycle, (10) Recover.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n15\r\n5. Consider education and knowledge transfer as crucial for the transformation, provide possibilities\r\nfor training and qualification measures for a circular economy.\r\n6. Set incentives for a change in values in companies to implement the circular economy,\r\n7. Expand the role model function of the state,\r\n8. Strengthen regional value chains in Germany,\r\n9. Provide financing and research & development for the transformation into a circular economy,\r\nand\r\n10. Take more responsibility internationally.\r\nThe MDCE Policy Blueprint proposes the following targets and indicators for the target year 2045:\r\n• Resource Consumption (RMC) per capita of 7 tons per year, of which 2 tons biotic and 5 tons\r\nabiotic.\r\n• Reduction of absolute raw material consumption (RMC) to ~ 500 million tonnes.\r\nFor secondary raw materials, the goal should be the doubling the circular material use rate by 2030\r\naccording to the EU Commission's target, but at least it should increase to 18 %. From an environ-\r\nmental perspective, total material use (TMC) is a more suitable indicator for measuring raw material\r\nconsumption than RMC, as it also includes unused material flows. In fact, as raw material consump-\r\ntion expands, the amount of unused materials increases disproportionately. However, there is not\r\nyet a sufficient database available for monitoring on the basis of TMC. This is why the proposed\r\ngoals refer to RMC. However, the creation of such a database should urgently be pursued.\r\nIn order to make the implementation of a holistic circular economy in Germany binding, the MDCE\r\nPolicy Blueprint recommends a governance model for a Resource Conservation Act analogous to\r\nthe Climate Protection Act. With such a Resource Conservation Act, the proposed binding target\r\ncould serve as a basis for the definition of specific sectoral targets. The responsible departments\r\ncould be obliged in the law to develop departmental strategies to achieve these goals. It would be\r\nup to the ministries to decide which instruments they would use and how they would involve the\r\nBundesländer and municipalities. In case of non-achievement, they would then be obliged to develop\r\nemergency programmes. Such a governance approach with an obligation on the part of the minis-\r\ntries would reduce the previous reluctance or even resistance to the use of instruments with a high\r\ndegree of commitment and effectiveness. In any case, it is to be expected that the institutional frame-\r\nwork of a binding resource conservation law would lead to the use of instruments with a greater\r\ndepth of intervention than before.\r\nThe instruments for increasing the impact of CE measures are generally known. However, these\r\ninstruments need to be further developed and made much more ambitious in order to achieve the\r\ndesired environmental steering effect. In particular, economic instruments, including the removal of\r\nenvironmentally harmful subsidies, and binding regulatory policies must be promoted.\r\nThe MDCE Policy Blueprint defines six framework-setting instruments (Tabelle 1-3) in addition to\r\nsector-specific instruments. The framework-setting instruments enable a more effective implemen-\r\ntation of sector-specific instruments and go beyond the sectors under consideration. Within the\r\nframework of the sector-specific instruments, the framework-setting instruments are partly taken up\r\nand further specified, e.g. public procurement, Eco-design for Sustainable Products Regulation or\r\nextended producer responsibility. However, the sector-specific characteristics (e.g. opportunities and\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n16\r\nchallenges) of the implementation of framework-setting instruments are addressed. The framework-\r\nsetting and sector-specific instruments are intended to support the successful implementation of the\r\nCE measures considered in the MDCE modelling study (Prakash et al. 2023b). To overcome the\r\nbarriers of a transformation towards a circular economy, the instruments act in the context of the\r\ndescribed vision, guiding principles and governance structure for a resource conservation law. The\r\nsix framework-setting instruments are summarised below:\r\nTabelle 1-3: Framework-setting instruments for a circular economy\r\nInstruments Characteristics\r\nFinancing of CE\r\nmeasures\r\n• Classification of entrepreneurial CE activities as “low risk” within the frame-\r\nwork of financial policy in order to enable loans at preferential conditions.\r\n• Establishment of special financing vehicles, such as \"CE bonds\" as a form of\r\ntransformation bonds or CE-linked loans based on \"sustainability-linked\r\nloans\".\r\n• Establishment of public-private partnerships for the targeted use of public\r\nfunds to mobilise private funds.\r\n• Adaptation of existing financial market regulations, e.g., the Capital Invest-\r\nment Act, insurances, etc.\r\n• Broadening the focus of financial instruments in favour of upper R-strategies.\r\nEnvironmental taxation\r\nand subsidies\r\n• Create the constitutional basis for environmental taxes and, building on this,\r\nincrease the use of environmental taxes in favour of a circular economy.\r\n• Granting tax rebates, e.g., within the framework of value-added tax and in-\r\ncome tax.\r\n• Removing and restructuring environmentally harmful subsidies to create a\r\nlevel playing field between linear and circular business models.\r\nData governance • Establish obligations to collect and share data.\r\n• Standardise data through electronic product passports.\r\n• Create and operate (product) data platforms for data sharing.\r\n• Make data available also to public actors and create a legal framework for\r\ncentral data storage.\r\n• Examine barriers and opportunities for data governance in relation to intra-Eu-\r\nropean and international trade.\r\nCircular public procure-\r\nment\r\n• Mandatory circular procurement not only at the federal level, but also for Bun-\r\ndesländer and municipalities.\r\n• Mandatory consideration of life-cycle costs and costs to society as a whole.\r\n• Development of goods group-specific guidelines and standards for procurers.\r\n• Establishment of fixed targets for circular procurement in the ministries.\r\n• Specification of circular key figures for monitoring.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n17\r\nInstruments Characteristics\r\nConsequent producer\r\nresponsibility (EPR)\r\n• EPR systems should be mandatory (legal regulation) and non-compliance\r\nshould be sanctioned.\r\n• Terminology and actors must be clearly specified, e.g. with regard to the term\r\n'manufacturer' or 'producer'.\r\n• The product group concerned must also be clearly specified and delimited.\r\n• Responsibilities and targets must be ambitious, achievable, measurable and\r\nclearly assigned to a group of actors.\r\n• Targets must be periodically readjusted and the level of ambition successively\r\nincreased.\r\n• Higher levels of the waste hierarchy and accordingly the upper R-strategies\r\nmust be given increased attention.\r\nEco-design for sustain-\r\nable product regulation\r\n(ESPR)\r\n• The least life cycle cost approach, which serves as the main basis for the deri-\r\nvation of eco-design criteria, should not only take into account the costs for\r\nconsumers, but also as many environmental costs as possible.\r\n• Environmental cost rates of the Federal Environment Agency should be used\r\non a binding basis at the European level in the calculation of product-related\r\nsocial costs and the derivation of eco-design criteria.\r\nBeyond the framework-setting instruments, some sector-specific instruments were defined in the\r\nMDCE Policy Blueprint (Tabelle 1-4). A small number of sector-specific instruments were prioritised\r\nand described in detail from the experts' point of view. Other instruments were mentioned and briefly\r\ndescribed, but they were not in focus. The recommended instrument designs in the MDCE Policy\r\nBlueprint aim at increasing the ambition levels of identified instruments in order to contribute to over-\r\ncoming market failure mechanisms.\r\nTabelle 1-4: Prioritised, sector-specific instruments in the MDCE Blueprint\r\nSector Instruments prioritised in the MDCE pol-\r\nicy Blueprint\r\nFurther instruments\r\nVehicles and\r\nbatteries\r\n• Adaptation of road traffic regulations\r\n• Promotion of public transport\r\n• Adjustment of vehicle taxation\r\n• Introduction of a mileage-based car toll\r\n• Promotion of second use of vehicle bat-\r\nteries\r\n• Mobility allowance\r\n• Company car taxation\r\n• Implementation of the EU Battery Regula-\r\ntion\r\nBuilding con-\r\nstruction and\r\ncivil engi-\r\nneering\r\n• Primary building materials tax\r\n• Public procurement\r\n• Integration of resource protection in con-\r\nstruction planning law\r\n• Privileging the exchange of rented flats\r\nby adapting tenancy law\r\n• Consultancy services and support\r\nmeasures for the division of living space\r\n• Trade in land certificates to limit soil seal-\r\ning\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n18\r\nSector Instruments prioritised in the MDCE pol-\r\nicy Blueprint\r\nFurther instruments\r\nICT and\r\nhousehold\r\nappliances\r\n• ESPR: minimum service life require-\r\nments, right to repair and mandatory du-\r\nrability and repairability index\r\n• Strengthening consumer rights: warran-\r\nties, burden of proof and guarantees\r\n• Fiscal approaches: VAT, repair bonus,\r\nsubsidies and tax credits.\r\n• Extended producer responsibility: eco-\r\nmodulation and extension of producer\r\nresponsibility for collection and recycling\r\n• Public procurement, also with regard to\r\ndata centres through the requirement to\r\nuse the Blue Angel criteria as a minimum\r\nrequirement\r\n• Introduction of transparency obligations\r\nfor digital services by means of an energy\r\nefficiency register for data centres (includ-\r\ning resource aspects).\r\nFood and\r\nnutrition\r\n• VAT rates to promote a plant-based diet\r\n• Public procurement\r\n• Education campaign for sustainable\r\nfood systems\r\n• Sustainable Common Agricultural Policy\r\n(CAP) for closed cycles\r\n• Reduction of pesticide use in accordance\r\nwith strategic objectives\r\n• Nitrate surplus levy\r\n• Promotion of organic farming\r\n• Promotion of the cultivation of pulses in\r\nGermany\r\n• Levy for more animal welfare\r\n• Introduction of an Ecosystem Services\r\nLaw\r\n• Binding targets for food waste prevention\r\n• Optimisation of information along the\r\nvalue chains\r\n• Adaptation of quality standards\r\nTextiles • ESPR: minimum eco-design require-\r\nments\r\n• Extended producer responsibility (EPR):\r\ncollection, recovery and reuse targets\r\ncoupled with EPR fee modulation\r\n• Export regulation: Clear definition and\r\ncriteria to distinguish textiles for reuse\r\nfrom textile waste\r\n• Awareness raising & consumer infor-\r\nmation\r\n• Implementation of the EU Textile Strategy:\r\nregulation of destruction of unsold or re-\r\nturned goods, digital product passport,\r\nfalse advertising claims on sustainability\r\n(so-called green claims) and instruments\r\nagainst microplastic pollution\r\n• Public procurement\r\n• Fiscal approaches, such as for ICT and\r\nhousehold appliances\r\nFurniture • ESPR: minimum eco-design require-\r\nments\r\n• Extended producer responsibility (EPR):\r\ncollection, recovery and reuse targets\r\ncoupled with EPR fee modulation\r\n• Public procurement\r\n• Complete material inventory through a\r\ndigital product passport\r\n• Minimum quota for recyclate use\r\n• Fiscal approaches, such as for ICT and\r\nhousehold appliances\r\n• Strengthening the recycling of waste wood\r\nLightning • ESPR: Revision of the currently applica-\r\nble service life requirement, taking into\r\naccount existing test standards for\r\nlamps, standardisation of components\r\nand interfaces, and further quality re-\r\nquirements\r\n• Public procurement\r\n• Investment programmes for research,\r\ndevelopment and retrofitting\r\n• Requirements for individual or collective\r\ntake-back systems, also outside municipal\r\ncollection, and corresponding anchoring of\r\ntake-back systems in the ElektroG\r\n• Incentives for supplementary collection by\r\nmanufacturers themselves\r\n• Deposit systems for lamps\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n19\r\nSector Instruments prioritised in the MDCE pol-\r\nicy Blueprint\r\nFurther instruments\r\nPackaging • Packaging resource tax\r\n• Obligation to offer unpackaged goods\r\nand ecologically advantageous reusable\r\nsystems\r\n• Tax on packaging that is not highly recy-\r\nclable\r\n• Extension of the regulations of the pack-\r\naging laws to all packaging\r\n• Regular adjustment of recycling quotas\r\n• Prohibition of substances that make the\r\nhigh recyclability of packaging more diffi-\r\ncult for high-quality mechanical recycling\r\n• Financial promotion of non-packaging and\r\nreusable systems\r\n• Financial promotion of the use of recy-\r\nclates and the development and expan-\r\nsion of sorting and recycling technology\r\n• Introduction of the nationwide recycling\r\nbin\r\n• Labelling of packaging for correct separa-\r\ntion and more efficient sorting\r\n• Mandatory introduction of waste charges\r\nbased on the polluter-pays principle in\r\nconnection with a massive expansion of\r\nwaste counselling services.\r\n• Inclusion of waste incineration plants in a\r\nfunctioning emissions trading system\r\nThe absolute reduction of resource consumption as well as a sufficiently high decoupling of resource\r\nconsumption from economic growth are central for the observance of planetary boundaries as well\r\nas for the avoidance of supply bottlenecks with regard to important raw materials. With its broad\r\nunderstanding of circular economy, the MDCE Policy Blueprint provides important impulses for pol-\r\nicy to shape a promising, sustainable and competitive economic structure.\r\nThe modelled CE measures generate environmental, economic and social benefits. Ecological ben-\r\nefits arise from:\r\n• avoiding the costs for climate change,\r\n• reducing the costs of expanding renewable energies, grid expansion and the import of secondary\r\nenergy carriers,\r\n• avoiding the costs for the loss of biodiversity, pollution of ecosystems by chemicals, overuse of\r\nwater cause etc. through the reduction of the resource as aell as land use.\r\nThe economic and social benefits arise from the fact that the CE measures lead to lower expenditure\r\nin the demand areas considered and thus to monetary savings. If the increased disposable income\r\nflows into services with low environmental intensities, e.g. from the areas of health, education, culture\r\nand leisure, value added and labour requirements increase. If, on the other hand, the increased\r\ndisposable income is spent in areas with high GHG emissions, e.g. long-distance travel, the ecolog-\r\nical benefit decreases. Positive gross value added and labour requirements arise in those areas that\r\nlead to environmental relief from the perspective of a circular economy. Examples are the production\r\nof secondary raw materials, the cultivation of fruit and vegetables, repair services, non-packaging\r\nand reusable systems and transport services. Overall, sectors with low labour productivity benefit.\r\nThe costs arise in particular for those sub-sectors that are strongly affected by the CE transformation,\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n20\r\nbut urgently need to be redesigned in the sense of reducing environmental impacts and social costs.\r\nExamples are: primary production, mining, food production (primarily meat and milch) and other\r\nmanufacturing sectors.\r\nEconomic benefits are also generated by increasing the resilience of the German economy to supply\r\nrisks. The MDCE modelling determined a relaxation of the demand for raw materials for 29 of 36\r\nrelevant raw materials.\r\nCreating societal acceptance for a structural change that requires major changes in economy and\r\nsociety will be a major challenge. Against this backdrop, the vision and guiding principles outlined in\r\nthe MDCE Policy Blueprint deliberately address several levels of action that would have to be worked\r\non simultaneously in order to achieve the overall goal of an absolute reduction in the consumption\r\nof raw materials. The levels of action include a broad toolbox consisting of regulatory law, market-\r\nbased instruments and consumer education, the formation of social alliances for the transition to a\r\ncircular economy, training and further qualification measures for the changes in the labour market,\r\nincentives for a change in values in economy and financing as well as research and development\r\nfor circular products and technologies.\r\nIn essence, the vision and guiding principles outlined in the MDCE Policy Blueprint provide guidance\r\nfor the formation of a new societal narrative about circular economy in Germany. The narrative\r\nshould make clear that while technological innovations can make an important contribution to the\r\ngoals of a circular economy, structural innovations and behavioural change play a greater role. In\r\nother words, it suggests a fundamental shift in our current consumption patterns and a move away\r\nfrom an economic model based on disproportionate consumption of natural resources.\r\nThe cost-benefit trade-offs are important impulses for the need for political action on the path to a\r\nsocio-ecological transformation. In a broader perspective, it is not a question of when it is worthwhile\r\nto start with the ecological transformation. It can be assumed that action is definitely profitable and\r\n'doing nothing' is more expensive in any case. In addition to ecological benefits, a circular economy\r\nas a whole has positive socio-economic effects in terms of gross value added and labour demand if\r\nthe income released by the implementation of CE measures is spent in areas with low environmental\r\nintensity, e.g. in the service sector. Thus, the MDCE project illustrates the need for policy action,\r\nalso with regard to directing the increased disposable income towards economic sectors with low\r\nenvironmental intensities.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n21\r\nDanksagung\r\nAn der Realisierung des Projektes „Modell Deutschland Circular Economy“ waren zahlreiche\r\nPersonen aus den unterschiedlichsten Bereichen beteiligt. Ihnen allen möchten wir unseren Dank\r\naussprechen für die Begleitung am Projekt, für inhaltliche Impulse, konstruktive Anregungen und für\r\ndie gute Zusammenarbeit. Der Übergang hin zu einer Circular Economy ist eine gesamtgesellschaft-\r\nliche Aufgabe, welche Vernetzung und eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit erfordert. Da-\r\nher freuen wir uns besonders, dass so viele Personen ihr Engagement und ihr Wissen eingebracht\r\nhaben, um den Transformationsprozess ein Stück weit gemeinsam voranzubringen.\r\nDas WWF-Team hat das Projekt begleitet sowie inhaltliche Impulse und konstruktive Anregungen\r\nunterstützt. Dafür und für die gute Zusammenarbeit gilt unser besonderer Dank:\r\nRebecca Tauer (Programmleitung Circular Economy), Jonas Aechtner (Senior Project Manager\r\nCircular Economy), Matthias Kopp (Head Sustainable Finance), Viviane Raddatz (Fachbereichs-\r\nleiterin Klimaschutz und Energiepolitik), Dr. Rolf Sommer (Fachbereichsleiter Landwirtschaft &\r\nLandnutzungswandel), Silke Düwel-Rieth (Fachbereichsleiterin Wirtschaft & Märkte), Tom Ohlen-\r\ndorf (Senior Manager Circular Economy focus on Packaging), Silke Küstner (Project Manager\r\nCircular Economy), Laura Prill (Project Manager Sustainable Timber and Paper), Laura Griestop\r\n(Senior Manager Sustainable Business & Markets, Plastics), Tobias Kind-Rieper (Global Lead\r\nMining & Metals), Esther Laabs (Projektmanagerin Rohstoffe & Batterien), Elisa Kollenda (Refe-\r\nrentin Nachhaltige Ernährung und ökologischer Fußabdruck), Rebekka Adkins (Referentin Nach-\r\nhaltige und gesunde Ernährung), Michael Berger (Referent für nachhaltige Landwirtschaft und\r\nRessourcennutzung), Susanne Winter (Programmleiterin Wald).\r\nDas Projekt wurde von einem strategischen Beirat begleitet, dessen Mitgliedern wir herzlich für\r\nihre Mitarbeit und ihr Engagement danken:\r\nDr. Marc Awenius (Geschäftsstelle des Bioökonomierates der Bundesregierung), Holger Bär (Fo-\r\nrum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft), Dr. Mechthild Baron (Sachverständigenrat für Umwelt-\r\nfragen), Dr. Catharina Bening (Sustainability & Technology, ETH Zürich), Dr. Ralph Boch (Hans\r\nSauer Stiftung), Prof. Dr. Stefan Bringezu (Forschungsgruppe Sustainable Resource Futures im\r\nCenter for Environmental Systems Research der Universität Kassel), Dr. Andreas Bruckschen\r\n(Bundesverband der deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.), Alexandra\r\nEngelt (Deutsches Institut für Normung), Stephanie Finkbeiner (EDEKA ZENTRALE Stiftung &\r\nCo. KG), Armando García Schmidt (Bertelsmann Stiftung), Thieß Petersen (Bertelsmann Stif-\r\ntung), Marcus Wortmann (Bertelsmann Stiftung), Sophie Herrmann (Systemiq), Dr. Susanne Kad-\r\nner (acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften), Dr. Adriana Neligan (Institut der\r\ndeutschen Wirtschaft), Dr. Claas Oehlmann (BDI-Initiative Circular Economy), Dr. Marc-Oliver\r\nPahl (Rat für Nachhaltige Entwicklung), Dr. Bettina Rechenberg (Umweltbundesamt), Michael\r\nReckordt (PowerShift e.V.), Martin Schmied (Umwelt-bundesamt), Therese Seiringer\r\n(Vodafone GmbH), Olena Snidalova (Vodafone Institut), Katja Suhr (Deutsche Gesellschaft\r\nfür internationale Zusammenarbeit), Dr. Martin Vogt (VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH),\r\nDr. Henning Wilts (Wuppertal Institut), Prof. Dr. Tobias Wollermann (Otto Group Holding).\r\nFür inhaltliche Impulse und für ihre Beiträge in Form von Interviews danken wir:\r\nAlexandra Engelt (Deutsches Institut für Normung), Isabel Gomez (Cradle to Cradle NGO), Kars-\r\nten Schischke (Fraunhofer IZM), Andrea Scholz (Vodafone GmbH), Adriana Neligan (Institut der\r\ndeutschen Wirtschaft), Stefan Bringezu (Forschungsgruppe Sustainable Resource Futures im\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n22\r\nCenter for Environmental Systems Research der Universität Kassel), Monika Dittrich (IFEU), Ul-\r\nrike Lange (VDI), Marcus Wortmann, Thieß Petersen und Armando Garcia Schmidt (Bertelsmann\r\nStiftung), dem Verein Baufrau e.V. Berlin, Christian Brem (Lightcycle GmbH), Toni Will (ZVEI. e.V.\r\nFachverband Lichtindustrie), Ina Budde (circular.fashion), Lars Mortensen (EEA) und Karsten\r\nNeuhoff (FU Berlin).\r\nEbenso danken wir unseren Kolleg*innen am Öko-Institut für ihre Beiträge und Unterstützung:\r\nDr. Hannes Böttcher, Peter Kasten, Dr. Hartmut Stahl, Tobias Schleicher, Dr. Jenny Teufel, Mar-\r\ngarethe Scheffler, Jens Gröger, Benjamin Köhler und Andreas Hermann.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n23\r\n1 Einleitung\r\nHintergrund\r\nDas Ziel des hier vorliegenden Dokuments „Modell Deutschland Circular Economy – Politik Blue-\r\nprint“ (MDCE-Politik Blueprint) ist es, Impulse und Empfehlungen für die Gestaltung von politischen\r\nRahmenbedingungen für eine Circular Economy in Deutschland zu liefern, u.a. mit Blick auf die\r\nNationale Kreislaufwirtschaftsstrategie. Die Empfehlungen, die v.a. an politische Entscheidungs-\r\nträger*innen gerichtet sind, bauen auf der Analyse der ökologischen und ökonomischen Folgenab-\r\nschätzung einer Circular Economy in Deutschland auf (der sogenannten MDCE-Modellierungsstu-\r\ndie, Prakash et al. 2023b). Im MDCE-Politik Blueprint wird skizziert, welche politischen Instrumente\r\nerforderlich sind, um die in der MDCE-Modellierungsstudie modellierten Circular Economy-Maßnah-\r\nmen (CE-Maßnahmen) umzusetzen. Damit wird das Ziel verfolgt, den Pfad für eine nachhaltige Res-\r\nsourcennutzung und eine zirkuläre Wirtschaft im Rahmen der planetaren Grenzen in Deutschland\r\naufzuzeigen. Der MDCE-Politik Blueprint fokussiert auf der Instrumentenebene zwar auf 9 abge-\r\ngrenzte Gütergruppen, die allgemeine Vision und Zielrichtung sowie der Ansatz des MDCE-Politik\r\nBlueprints sind aber auf die gesamte deutsche Wirtschaft ausgerichtet.\r\nAufbauend auf der Analyse der typischen Hemmnisse und Barrieren für die Umsetzung der CE-\r\nMaßnahmen (Abschnitt 2) und der Erkenntnisse aus der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al.\r\n2023b) wird der politische Handlungsbedarf der CE-Transformation konkretisiert.\r\nAls Wegweiser der Transformation kommen eine Vision (3.1) (und zehn Prinzipien (3.2), die bei der\r\nUmsetzung einer Circular Economy immer beachtet werden sollen (Abschnitt 3.1)), zur Anwendung.\r\nIm Politikszenario werden ausgewählte, wichtige politische Instrumente beschrieben, mit denen die\r\nMDCE-Maßnahmen umgesetzt werden können (Abschnitt 3.50). Für die Operationalisierung der po-\r\nlitischen Instrumente in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie wird ein Governance-Ansatz\r\nfür die Bundesregierung vorgeschlagen (Abschnitt 3.43.4). Die Politikinstrumente und der Gover-\r\nnance-Ansatz tragen zu den empfohlenen quantitativen Zielen und Indikatoren für eine Circular\r\nEconomy in Deutschland bei (Abschnitt 3.3).\r\nDie Umwelt- und sozioökonomischen Wirkungen (Kosten und Nutzen) des MDCE-Politik Blueprint\r\nwurden aus dem ambitionierten Mix-Szenario der MDCE-Modellierungsstudie abgeleitet und werden\r\nim Abschnitt 4 dargestellt.\r\nUmweltpolitischer Kontext\r\nDer weltweite Rohstoffkonsum ist in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen; im Vergleich zum\r\nJahr 1970 verbrauchen wir heute global mehr als die dreifache Menge an Ressourcen (UBA 2022h).\r\nDie Gründe dafür liegen in der wachsenden Weltbevölkerung und zunehmend ressourcenintensiven\r\nLebensstilen. In Deutschland wurde schon in der ersten Nachhaltigkeitsstrategie 2002 das politische\r\nZiel proklamiert, Wirtschaftswachstum und Rohstoffverbrauch voneinander zu entkoppeln (UBA\r\n2022h). Durch eine steigende Materialeffizienz ist dies auch gelungen; die Wirtschaft wächst inzwi-\r\nschen, ohne dass der Bedarf an Rohstoffen in gleichem Maße ansteigt: Zwischen 2010 und 2019\r\nhat sich der Ressourceninanspruchnahme in Deutschland auf dem relativ stabilen Niveau von ca.\r\n16 Tonnen pro Kopf und Jahr eingependelt (UBA 2022h). Dies ist zwar grundsätzlich eine positive\r\nEntwicklung, jedoch ist der Rohstoffverbrauch in Deutschland immer noch deutlich zu hoch.\r\nDeutschland verbrauchte im Vergleich zum EU-Durchschnitt im Jahr 2018 rund 13 % mehr Ressour-\r\ncen, im globalen Jahresmittel in 2019 sogar 30 % mehr (UBA 2022h; ifeu 2023). Die Ursache für\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n24\r\ndiesen hohen Verbrauch liegt im linearen Modell der Ressourcennutzung. Eine Zirkularität über das\r\nSammeln und Aufbereiten von Abfällen zu erreichen, ist offenkundig nicht hinreichend.\r\nDie Entnahme und Aufbereitung von Rohstoffen sowie die Nutzung und Entsorgung der aus Roh-\r\nstoffen produzierten Güter schafft oder verschärft Umweltprobleme: Zu nennen sind Emissionen\r\nvon Schadstoffen oder Treibhausgasen in Atmosphäre, Wasser und Boden, z.B. giftiges Quecksilber\r\nbei der Goldgewinnung, die (intensive) Nutzung von Böden, z.B. in Monokulturen für Agrargüter,\r\noder der Verbrauch von natürlichen Ressourcen, z.B. Wasser beim Lithium-Abbau. Insbesondere\r\nbesteht eine enge Verknüpfung mit dem Ausstoß von Treibhausgasen. So gehen in Deutschland\r\netwa 40 % aller Emissionen von Treibhausgasen auf die Entnahme und Verarbeitung von Rohstof-\r\nfen zurück (UBA 2022h). Flächenumwandlungen wie Rodungen oder ein hoher Nitratüberschuss\r\nzerstören Ökosysteme und ihre biologische Vielfalt. Die Konsequenz sind Bodendegradation,\r\n(Grund-)Wasserknappheit, Verlust der biologischen Vielfalt und Verstärkung des Klimawandels. Für\r\nGüter und Produkte sowie deren Transport, Recycling und Entsorgung wird weiteres Material benö-\r\ntigt, z.B. im Straßen- und Infrastrukturbau und in Bezug auf Energie, Wasser oder Fläche, z.B. für\r\ndie Deponierung der relevanten Güter. Außerdem sind Rohstoffe, aber auch die anderen natürlichen\r\nRessourcen wie z.B. Wasser knapp und/oder bedroht, was u.a. Auswirkungen auf die biologische\r\nVielfalt hat (UBA 2021a).\r\nEin hoher Rohstoffkonsum birgt auch Risiken hinsichtlich der Energie- und Rohstoffversorgung\r\nund gefährdet somit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Corona-Pandemie und die Folgen\r\ndes Krieges in der Ukraine haben deutlich gezeigt, wie abhängig Deutschlands von internationalen\r\nMärkten bei der Versorgung mit Rohstoffen ist. Ganze Industriezweige, z.B. der Bausektor oder die\r\nAutomobilbranche, waren zeitweilig von Rohstoffknappheiten betroffen, die wiederum einen erheb-\r\nlichen Anteil an der Inflation haben, wenn sie nicht sogar ursächlich sind (Schrooten 2023). Es ist\r\nabsehbar, dass angesichts des nach wie vor wachsenden Rohstoffhungers anderer Länder, insbe-\r\nsondere der Schwellenländer, die Versorgungssicherheit Deutschlands mit zentralen Ressourcen\r\nnicht mehr gewährleistet sein wird bzw. dass die deutsche Wirtschaft aufgrund des hohen Konsums\r\nnicht ausreichend resilient gegenüber externen Schocks und Dynamiken ist.\r\nEin weiteres schlagkräftiges Argument für einen reduzierten Rohstoffbedarf in Deutschland sind die\r\nsozialen und menschenrechtlichen Probleme, die mit der Extraktion von Rohstoffen einhergehen\r\n(z.B. durch schlechten Schutz der Minenarbeiter*innen und der benachbarten Gemeinden).\r\nSeit langer Zeit fordert das Abfallrecht, Vermeidung und Wiederverwendung zu priorisieren und nicht\r\nerst am Recycling anzusetzen (Bundesregierung 2023a). In der praktischen Umsetzung werden die\r\noberen Abfallhierarchiestufen jedoch nicht priorisiert. Eine ganzheitliche Circular Economy unter-\r\nstreicht diese Priorisierung entlang der Abfallhierarchie, z.B. im EU-Aktionsplan für die Kreislauf-\r\nwirtschaft (EU KOM 2020b). Um eine zirkuläre Wirtschaft zu etablieren, müssen Ressourcenflüsse\r\nverlangsamt, die Nutzung von Produkten intensiviert, die Ressourcenströme verringert und Materi-\r\nalkreisläufe geschlossen werden. Nicht zuletzt kommt es auf eine mit den Grenzen des Planeten\r\nvereinbaren Materialzusammensetzung von Produkten und Gütern an, die unter Umständen mit Ma-\r\nterialsubstitution einhergeht, und, dass Güter ausgeschleust und Produktionsprozesse eingestellt\r\nwerden, die mit einer umfassend verstandenen Circular Economy nicht vereinbar sind.\r\nDas derzeitige Niveau des Rohstoffverbrauchs in Deutschland ist nicht nachhaltig, da es weder glo-\r\nbal verallgemeinerbar noch generationengerecht ist. Es ist daher dringend notwendig, dass\r\nDeutschland seinen Rohstoffkonsum insgesamt deutlich senkt. Hierfür sind klare Zielvorgaben es-\r\nsenziell, die Orientierung bieten und Planbarkeit für alle beteiligten Akteure schaffen. Bisher ist ein\r\nsolches Zielbild politisch nicht vorhanden. Statt einer umfassenden Strategie für den Übergang zu\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n25\r\neiner Circular Economy mit klaren Zielen existiert ein „Flickenteppich“ an Verordnungen und Strate-\r\ngien, welcher eine erfolgreiche und ausreichend schnelle Transformation nicht erlaubt (WWF\r\n2021b).\r\nIn diesem Sinne beinhaltet der Koalitionsvertrag der Bundesregierung ein klares Bekenntnis für eine\r\nNationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) (Bundesregierung 2021a). Der politische Prozess\r\nzur Entwicklung der NKWS begann offiziell im April 2023. Die NKWS soll im Frühjahr 2024 im Kabi-\r\nnett beschlossen werden. Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird dabei angestrebt, klare\r\nZiele und Vorgaben für die Kreislaufwirtschaft zu definieren.\r\nEin entsprechender Rahmen würde Unternehmen in die Lage versetzen, frühzeitig entsprechende\r\nInnovationen zu entwickeln und sich zu orientieren, da die Märkte bisher nicht über die notwendigen\r\nSignale, Rahmenbedingungen und Anreize verfügen, um den erforderlichen Strukturwandel voran-\r\nzutreiben. Deutschland muss hier nachholen: Österreich, Finnland und Niederlande haben bereits\r\nnationale Strategien für eine Circular Economy vorgelegt (Ministry of the Environment of Finland\r\n2023; BMK 2022; Government of the Netherlands 2023). Gerade im Bereich von Umweltinnovatio-\r\nnen sind politisch gesetzte, ambitionierte Rahmenbedingungen unverzichtbar, um im internationalen\r\nWettbewerb bestehen zu können. Deshalb sollte Deutschland proaktiv handeln und eine systemati-\r\nsche und integrierte NKWS vorlegen.\r\nDer Übergang zu einer zirkulären Wirtschaft ist aber nicht nur mit technischen Innovationen zu er-\r\nreichen. Auch das Verhalten von Konsument*innen ist von großer Bedeutung, um den Ressourcen-\r\nverbrauch auf ein nachhaltig umweltverträgliches, resilientes und international verallgemeinerbares\r\nNiveau zu reduzieren. Auch hier ist rahmensetzende Politik notwendig. Allein auf Freiwilligkeit und\r\npersuasive Instrumente (z.B. Label) zu setzen, überfordert selbst gutwillige Konsument*innen, weil\r\ndas mit aufwendigen Suchen nach Informationen und Bewertungen verbunden ist (Belz et al. 2022).\r\nBürger*innen zeigen dagegen eine hohe Bereitschaft und Akzeptanz für weitergehende Instrumente,\r\nselbst wenn dies mit Mehrkosten verbunden ist (BMUV 2023d). Wichtig für die Akzeptanz ist, dass\r\ndiese Instrumente wirksam und fair sind (Renn 2015; Bauske et al. 2023).\r\nAuf diese Weise kann Deutschland auch von den Vorteilen einer Circular Economy profitieren, in-\r\ndem:\r\n• Klima-, Biodiversitäts- und Ressourcenschutzziele leichter erreicht werden,\r\n• die Industrietransformation leichter und mit geringeren Kosten gelingt,\r\n• die Versorgungssicherheit mit Rohstoffen die Wirtschaft resilienter macht, und\r\n• die volkswirtschaftlichen Folgekosten vermieden werden.\r\nDas Modell Deutschland Circular Economy liefert eine Vision für die Transformation zu einer Circular\r\nEconomy, schlägt mögliche Ziele und einen Governance-Ansatz, der Verbindlichkeit ermöglichen\r\nkann, vor. Circular Economy wird hierbei als Querschnittsaufgabe aufgefasst. Der hier vorliegende\r\nBericht leistet damit einen direkten Beitrag für die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie in Deutsch-\r\nland.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n26\r\n2 Politische Handlungsbedarfe\r\nHemmnisse und Marktversagen\r\nDie Analysen der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) zeigen die erheblichen Poten-\r\nziale für Ressourcenschonung und Zirkularität auf. Insbesondere durch Vermeidung, Wiederverwen-\r\ndung und Reparatur – also, wenn Produkte gar nicht erst zu Abfall werden – können weitreichende\r\npositive Umweltwirkungen erzielt werden. Das deckt sich mit zahlreichen Potenzialstudien, die ins-\r\nbesondere auch die damit verbundenen Kosteneinsparungen aufzeigen (Jacob et al. 2021b).\r\nWarum werden diese Potenziale aus den Märkten nicht realisiert und die CE-Maßnahmen nicht um-\r\ngesetzt? Der Forschungsstand verweist auch auf eine Reihe von Mechanismen des Marktversa-\r\ngens in Bezug auf Ressourcenschonung, Lebens- und Nutzungsdauerverlängerungen, Reparatu-\r\nren oder Nutzung von Sekundärrohstoffen. Was genau unter einem Marktversagen zu verstehen ist,\r\nist häufig politisch umstritten. Unstrittig ist jedoch, dass rahmensetzende und korrigierende Politik\r\nnotwendig ist, wenn zum Beispiel Externalitäten oder Monopole vorhanden sind, Regulationen den\r\nMarktzugang behindern oder das Marktgeschehen verzerrt wird. Für das Gelingen einer zirkulären\r\nWirtschaft ist im Einzelnen die Korrektur der folgenden Mechanismen von Marktversagen und ent-\r\nsprechenden Anreizstrukturen in besonderem Maße relevant:\r\n• Externalitäten treten bei der Ressourcennutzung auf allen Stufen der Wertschöpfung auf, insbe-\r\nsondere jedoch bei der Extraktion. Es gibt zwar keine umfassende Abschätzung von Externa-\r\nlitäten, aber allein durch Verarbeitung und Transport von Rohstoffen fallen Treibhausgase und\r\ndamit Umweltkosten in beträchtlicher Höhe an. Diese machen gleichwohl nur einen Bruchteil der\r\ntatsächlichen Kosten aus, da Verluste an Biodiversität, Landnutzung, Wasser – und den daraus\r\nresultierenden Verlusten an Ökosystemdienstleistungen – noch nicht berücksichtigt sind (siehe\r\nSovacool et al. (2021) für einen Überblick zur Studienlage). Problematisch ist dabei insbesondere,\r\nwenn Externalitäten im Ausland anfallen, Sekundärrohstoffe aber im Inland unter strikteren Um-\r\nweltauflagen gesammelt und verarbeitet werden. Dies verzerrt den Wettbewerb zwischen Primär-\r\nund Sekundärrohstoffen.\r\n• Für die Schaffung von Infrastrukturen für zirkuläre Verfahren, z.B. für die die Vorbereitung zur\r\nWiederverwendung sowie Sammlung und Verarbeitung von Abfällen, bestehen im Regelfall keine\r\nAnreize für einzelwirtschaftliche Akteure. Nicht zufällig werden diese erst geschaffen, wenn es\r\nentweder entsprechende rechtliche Vorgaben gibt (z.B. aus Elektrogesetz oder Verpackungsge-\r\nsetz) oder wenn kommunale Akteure selbst aktiv werden. Für Möbel oder Bauabfälle beispiels-\r\nweise fehlen vergleichbare Infrastrukturen noch – auch hier ist staatliches Handeln nötig, um\r\nStoffkreisläufe zu schließen. Einmal bereitgestellt ist es wichtig, dass die Infrastrukturen keine\r\nMonopole darstellen, welche die Märkte verzerren.\r\n• Auch für Investitionen in Forschung und Entwicklung für eine zirkuläre Wirtschaft gibt es we-\r\ngen positiver Externalitäten von Innovationen zu geringe Anreize für Unternehmen (Rennings\r\n2000). Allerdings lohnt es sich für Unternehmen, zu warten und als „Second Mover“ Innovationen\r\nnachzuahmen, ohne die Entwicklungs- und Lernkosten tragen zu müssen (Kopel und Löffler\r\n2008). Dabei sind die Innovationsbedarfe erheblich, z.B. zur Schließung von Stoffkreisläufen, Ver-\r\nmeidung von Abfällen, Entwicklung von ressourcenleichteren Gütern und Product-as-a-Service-\r\nModellen sowie für soziale Innovationen im Zusammenhang von Ressourcennutzung (z.B. Gai-\r\nnes et al. 2018; Suchek et al. 2021). Dies legt eine entsprechende Innovationspolitik zur Förde-\r\nrung einer zirkulären Wirtschaft nahe.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n27\r\n• Ein weiteres Marktversagen gibt es in Bezug auf die Erhebung und Weitergabe von Informati-\r\nonen zu Produkten entlang der Wertschöpfungskette. In Bezug auf Ressourcennutzung ist\r\ndies besonders problematisch, da die Potenziale der Umweltschonung zu einem großen Teil in\r\nden frühen Phasen der Wertschöpfung (insbesondere Extraktion und Design) liegen. Diese be-\r\neinflussen erheblich die späteren Phasen, z.B. Reparatur oder Recycling. Marktanreize zur Erhe-\r\nbung und Weitergabe der notwendigen Informationen sind jedoch nicht in ausreichendem Maße\r\nvorhanden. Zwar wurden entsprechende Kriterien und Label entwickelt, doch sind diese nicht\r\nverbindlich genug.\r\n• Durch die gegebenen Anlagen sowie Infra- und Wirtschaftsstrukturen werden bestimmte Techno-\r\nlogien, Praktiken und Materialien bevorteilt, die Ausgaben für diese Strukturen können aber nicht\r\nrückgängig gemacht werden (sogenannte versunkene Kosten) (Mcafee et al. 2010). Beispiele\r\nsind kapitalintensive Anlagen der Grundstoffindustrien oder die Infrastruktur zur Sammlung und\r\nBearbeitung von Verpackungsabfällen. Damit entstehen Pfadabhängigkeiten, die von einzelwirt-\r\nschaftlichen Akteuren nicht aufgebrochen werden können. In diesen Fällen können Umstellungs-\r\nsubventionen gerechtfertigt sein, wie im Bereich von Grundstoffindustrien bei ihrer Umstellung auf\r\nklimaschonende Verfahren derzeit bereits in Diskussion befindlich (Richstein und Neuhoff 2022).\r\n• In vielen Fällen hängen zirkuläre Technologien und Praktiken davon ab, dass sich die verschie-\r\ndenen Akteure koordinieren und auf gemeinsame Standards einigen. Das kann als Netzwerke-\r\nffekt verstanden werden – diese sind z.B. bei der Normung oder bei Innovationstätigkeiten gut\r\nbeschrieben (z.B. DIN e.V. 2023; Lundvall 2010; Lundequist und Power 2002; Furman et al.\r\n2002). Je größer ein Netzwerk bzw. ein gemeinsamer Standard, desto größer ist in der Regel der\r\nNutzen, der daraus resultiert. Für die einzelnen Akteure gibt es aber keinen hinreichenden Anreiz,\r\ndie dafür notwendige Koordination zu übernehmen.\r\n• Weiterhin besteht politisch Handlungsbedarf, wenn regulative Vorgaben zirkuläre Technolo-\r\ngien oder Praktiken erschweren. Die Nutzung von Materialien ist durch viele Normen und Re-\r\ngulationen geregelt, sei es in Bezug auf Stabilität und Sicherheit von Produkten oder hinsichtlich\r\nUmweltschutz oder Arbeitssicherheit. Hier besteht in vielfacher Hinsicht Überarbeitungs- und\r\nPrüfbedarf, um z.B. die Verwendung von Rezyklaten zu ermöglichen (z.B. Orth et al. 2022 für\r\nBaumaterialien; van Barnevald et al. 2016 für Vorschriften der EU).\r\nAus den vielfältigen Hemmnissen und Mechanismen des Marktversagens im Hinblick auf zirkuläre\r\nTechnologien und Praktiken ergibt sich ein umfangreiches Aufgabenpensum für die Politik. Die Rah-\r\nmensetzung sollte zumindest ein Level Playing Field zwischen linearen und zirkulären Geschäfts-\r\nmodellen sichern und den Wirtschaftakteuren die wahren Kosten vermitteln. Das Aufgabenpensum\r\ndafür liegt nicht in einem Ressort und auch nicht beim Staat allein, sondern ist eine Governance-\r\nAufgabe. Der Staat muss allerdings die Rahmenbedingungen setzen, um die nicht-staatlichen Ak-\r\nteure (z.B. bei der Normung oder der Gestaltung von Lieferketten) im Sinne des zirkulären Wirt-\r\nschaftens zu lenken.\r\nAllerdings ist die Nutzung natürlicher Ressourcen für viele Akteure, Branchen, ihre Vertretungen und\r\ndie dazugehörigen Ressorts gleichermaßen eine Geschäftsgrundlage: Aus Rohstoffen wird Wert-\r\nschöpfung erzielt, werden Arbeitsplätze geschaffen, Bedürfnisse befriedigt und letztlich auch Steu-\r\nereinnahmen generiert. Wenn durch eine Umstellung auf Zirkularität und Ressourcenschonung z.T.\r\nkurzfristig Mehrkosten für Einzelne entstehen und sich strukturelle Veränderungen ergeben, trifft\r\ndies auf Widerstände, selbst wenn der langfristige Gesamtnutzen für Wirtschaft und Gesellschaft\r\npositiv ist. Dies spiegelt sich in den Debatten und Diskursen zur Ressourcenpolitik und den\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n28\r\nErwartungen, die daran geknüpft sind, wider (Jacob et al. 2013). Außerdem zeigen sich die Wider-\r\nstände auch in den verschiedenen, oft konfligierenden Ressortzielen und -strategien.\r\nFragmentierte Strategielandschaft\r\nVor diesem Hintergrund wurden in den vergangenen Jahren eine Reihe von Strategien mit dem\r\nAnspruch entwickelt, einen verbindlichen Rahmen zu setzen, Ziele für die Nutzung von Ressourcen\r\nvorzugeben und entsprechende Instrumente und Maßnahmen zu deren Erreichung anzustoßen.\r\nBereits in der ersten Fassung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von 2002 wurde eine Verdopp-\r\nlung der Rohstoffproduktivität bis 2020 gegenüber dem Vergleichsjahr 19904 beschlossen. Die\r\nNachhaltigkeitsstrategie ist Referenzpunkt für eine Reihe von weiteren Strategieprozessen, die auf\r\ndie Schonung bzw. die Sicherung von Ressourcen und Rohstoffen abzielen. Dazu gehören das\r\nRessourceneffizienzprogramm ProgRess, die Bioökonomiestrategie, die Rohstoffstrategie und das\r\nnationale Programm für nachhaltigen Konsum (Bundesregierung 2021b; BMU 2020b; BMEL 2021;\r\nBMWi 2019; BMU 2020a; 2019). Derzeit in Entwicklung bzw. jüngst verabschiedet sind die Was-\r\nserstrategie, die Biomassestrategie bzw. die Strategie zu Urban Mining (BMUV 2023c; BMWK;\r\nBMEL; BMUV 2022; BMWK 2020; UBA 2022f). Zudem gibt es aus dem europäischen Rechtsrahmen\r\nVorgaben, die nationale Strategien nach sich ziehen, etwa das Abfallvermeidungsprogramm.\r\nDie im Rahmen des MDCE-Vorhabens definierten CE-Maßnahmen und -Sektoren werden durchaus\r\nvon Ressourcenschonungsstrategien adressiert. Für die folgende Abbildung wurde danach gefragt,\r\nob und wie häufig die Sektoren in solchen Strategien genannt werden.\r\nAbbildung 2-1: Bedeutung von Strategien für Circular Economy-Sektoren\r\nStrategie /Sektoren\r\nBatterien\r\nBeleuchtung\r\nFahrzeuge\r\nHaushaltsgeräte\r\nHochbau\r\nIKT\r\nLebensmittel\r\nMöbel\r\nTextilien\r\nTiefbau\r\nVerpackungen\r\nProgRess\r\nBioökonomiestrategie\r\nNachhaltigkeitsstrategie\r\nRohstoffstrategie\r\nAbfallvermeidungsprogramm\r\nNachhaltiger Konsum\r\nQuelle: Öko-Institut und FU-Berlin (2023)\r\nDie Strategien setzen an unterschiedlichen Stellen der Wertschöpfungskette an. Sie zielen\r\nzwar alle auf Ressourcenschonung, verfolgen dies aber in unterschiedlichen diskursiven\r\nRahmungen und – daraus abgeleitet – mit unterschiedlichen Instrumenten. Eine Arbeitstei-\r\nlung und die Komplementarität zwischen den Strategien und ihren jeweiligen Ansatzpunkten\r\nwird nicht thematisiert (Jacob et al. 2019). Eine konkrete Vision für die verschiedenen Materialien,\r\n4 In Fortschreibungen der Strategie wurde das Referenzjahr auf 1994 verändert.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n29\r\nSektoren und Akteure wird nicht erarbeitet (WWF 2021b). Dies wird teilweise sogar in den Strategien\r\nselbst problematisiert (BMEL; BMU; BMJV 2017; BMU 2020b). Notwendig erscheint die Entwicklung\r\ngemeinsamer Visionen und einer Priorisierung, eine Gestaltung von Schnittstellen und die offene\r\nThematisierung von Zielkonflikten, statt sie in vagen Formulierungen zu kaschieren (NABU 2020;\r\nJacob et al. 2019).\r\nNoch problematischer ist es, wenn nicht nur die Ressourcenschonungsstrategien im engeren Sinne\r\nbetrachtet werden, sondern auch die Strategien zur Energiewende, Wärmewende, Verkehrswende,\r\nzu Sustainable Finance, Wasserstoff und weitere Transformationsstrategien. Die Relevanz für Res-\r\nsourcenschonung und Zirkularität ist in allen genannten Strategien evident. Die Strategien werden\r\naber nicht integriert betrachtet und Synergien sowie eventuelle Zielkonflikte selten themati-\r\nsiert (Werland et al. 2014).\r\nAuffällig ist auch, dass sich die deutschen Strategien nicht in einer kohärenten Weise in die\r\neuropäische Debatte und die dortigen Strategieprozesse verorten (CEID 2019). Im Rahmen\r\ndes Europäischen Green Deal sind sowohl eine Circular Economy der Industrie wie ressourcen-\r\nschonendes Bauen zentrale Projekte (EU KOM 2019a). In der Folge wurden ein anspruchsvolles\r\nAktionsprogramm und erste Rechtsakte vorgelegt (EU KOM 2020c; 2022e). Die EU hat insbeson-\r\ndere Zuständigkeiten für Handels- und Produktpolitik und ist daher eine zentrale Ebene, um das\r\numweltpolitische Instrumentarium in vollem Umfang zu nutzen. Dort werden auch Ziele zu Abfällen\r\nund Recycling festgelegt, die die Mitgliedsstaaten binden. Die europäische Ebene wird in den nati-\r\nonalen Strategien bisher eher als Rahmenbedingung adressiert, weniger als Gestaltungsfeld.\r\nDeutschland könnte gemeinsam mit den weiteren europäischen Vorreitern einer Kreislaufwirt-\r\nschaftspolitik auf dieser Ebene Politikinitiativen entwickeln und unterstützen, etwa im Feld einer ko-\r\nhärenten Produktpolitik (CEID 2021). Damit würden Instrumente mit hoher Effektivität nutzbar, die\r\nnicht nur auf nationaler Ebene eingeführt werden können, weil sie sonst ein Handelshemmnis dar-\r\nstellen würden, z.B. im Falle von Produktstandards.\r\nBisher weisen die Ressourcenstrategien auch diskursiv in unterschiedliche Richtungen –\r\nbeispielsweise geht es in der Rohstoffstrategie vor allem um Versorgungssicherheit, im Abfallver-\r\nmeidungsprogramm um die Minderung von Abfällen, im Ressourceneffizienzprogramm maßgeblich\r\num Innovationen und im Programm für Nachhaltigen Konsum wird u.a. Suffizienz thematisiert. Ohne\r\nein gemeinsames, übergeordnetes Leitbild einer Zirkulären Wirtschaft, aus dem auch eine\r\nPriorisierung hervorgeht, sind die Adressaten in der Lage, „sich die Rosinen herauszupi-\r\ncken“ und sich in ihren jeweiligen Aktivitäten der einen oder der anderen Rahmung zuzuord-\r\nnen. Die im Koalitionsvertrag geplante umfassende Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie sollte die\r\nKohärenz und letztlich auch die Durchsetzungsfähigkeit der verschiedenen Ressourcenstrategien\r\nstärken.\r\nDies erscheint umso dringlicher, als dass die betrachteten Maßnahmen in weiteren Ressortstrate-\r\ngien, die zentral für die jeweiligen Politikfelder sind, eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.\r\nDazu gehören etwa der Bundesverkehrswegeplan 2030, der Nationale GAP-Plan, die Ackerbaus-\r\ntrategie 2035 oder das Bündnis bezahlbarer Wohnraum. Ressourcenschonung und Zirkularität spie-\r\nlen in diesen Strategien und Plänen eine allenfalls untergeordnete Rolle. Hier liegen die eigentlichen\r\nZielkonflikte. Die Ziele der Nachhaltigkeit sind trotz langjähriger Strategieprozesse und des\r\nAufbaus entsprechender Kapazitäten keine umfassende und wirksame Richtschnur in den\r\nzentralen Ressortstrategien. Das deckt sich mit den Evaluationen zu den verschiedenen Strate-\r\ngien (z.B. German Council for Sustainable Development 2018; Bahn-Walkowiak et al. 2019; Fischer\r\net al. 2020).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n30\r\nDie geringe Wirksamkeit von Ressourcenschonung spiegelt sich auch in relevanten Indika-\r\ntoren wider: Zwischen 2010 und 2018 steigerte sich die Gesamtrohstoffproduktivität in Deutschland\r\num ca. 8 % und lag somit unter dem Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie einer jährlichen Steigerung\r\nvon 1,6 % bis zum Jahr 2030. Vor allem aber ist die Steigerung auf die Verbesserung der Wirt-\r\nschaftsleistung zurückzuführen, während der jährliche Rohstoffeinsatz in etwa bei 2,5 Milliarden\r\nTonnen pro Jahr stagnierte (Lutter et al. 2022). Deutschland hat im EU-Vergleich einen hohen Pro-\r\nKopf-Rohstoffverbrauch (OECD 2019b, S. 3; NABU 2023). Die Zirkularitätsrate von nur ca. 12 %\r\nverweist darauf, wie weit Deutschland von einer zirkulären Wirtschaft entfernt ist (Dittrich et al.\r\n2021a).\r\nInsgesamt fehlen in der bisherigen Strategielandschaft also eine klare Richtungsvorgabe und\r\neffektive Instrumente, die sich an einer umfassenden zirkulären Wirtschaft orientieren. Wei-\r\nterhin mangelt es an Kohärenz und einer klaren Arbeitsteilung der verschiedenen Strategien.\r\nDabei sind die Voraussetzungen für eine Weiterentwicklung günstig. Erstens gibt es von Seiten der\r\nEU und des anspruchsvollen European Green Deals mit seinen Teilprogrammen relevante Impulse,\r\ndie in Deutschland aufgegriffen und weiterentwickelt werden können. Eine Mehrebenenstrategie\r\nDeutschlands kann einerseits die Zuständigkeiten der EU nutzen, um nationale Handlungsspiel-\r\nräume zu schaffen (z.B. im Rahmen der Produktpolitik) und andererseits dazu beitragen, ein hohes\r\nAmbitionsniveau in der EU zu stützen (z.B. im Hinblick auf EU-weite Ziele). Die europäische Dimen-\r\nsion sollte daher ein zentrales Handlungsfeld in der geplanten Kreislaufwirtschaftsstrategie sein.\r\nHier sollte der europäische Prozess im Verhältnis zur nationalen Strategie dargelegt werden. Dar-\r\nüber hinaus sollten die Ziele Deutschlands beschrieben und Initiativen und Maßnahmen, um diese\r\nZiele zu erreichen, aufgezeigt werden.\r\nEine günstige Rahmenbedingung für die Weiterentwicklung des strategischen Rahmens sind auch\r\ndie Verschiebungen in den nationalen ressourcenpolitischen Diskursen.\r\nRessourcenpolitische Diskurse\r\nMit Ressourcenpolitik sind unterschiedliche Erwartungen verbunden, die sich in den damit verbun-\r\ndenen Narrativen ablesen lassen (Jacob et al. 2013). Die in dieser Studie identifizierten Narrative\r\nlassen sich auch heute noch in den umweltpolitischen Debatten wiederfinden und dienen als An-\r\nknüpfungspunkte für die Rechtfertigung von Ressourcenpolitik.\r\n• So gibt es erstens ein Narrativ, das auf Versorgungssicherheit und Preise für Rohstoffe fo-\r\nkussiert. Das Narrativ spiegelt sich unter anderem in der Rohstoffstrategie wider.\r\n• Davon unterscheidbar ist das Narrativ „ökologische Modernisierung“, das die Umweltwirkun-\r\ngen von Rohstoffnutzung in den Vordergrund stellt und das Innovationsgeschehen nutzen will,\r\num die Umwelt zu entlasten. Es wird auf die Win-Win-Potenziale von Ressourceneffizienz hinge-\r\nwiesen. Das Narrativ lässt sich beispielsweise im Ressourceneffizienzprogramm ProgRess wie-\r\nderfinden.\r\n• Drittens ist ein Narrativ erkennbar, das auf die planetaren Grenzen der Rohstoffnutzung hin-\r\nweist. In dieser Perspektive müsste es eine absolute Obergrenze der Rohstoffnutzung geben;\r\nEffizienzgewinne würden nicht ausreichen, um den planetaren Grenzen Rechnung zu tragen.\r\n• Schließlich lässt sich ein Narrativ identifizieren, das vor allem das Wirtschaftssystem und dessen\r\nWirkungen problematisiert. Aus einer Kritik von Wachstum wird (unter anderem) der wachsende\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n31\r\nRohstoffbedarf kritisiert. In dieser Perspektive ist eine Begrenzung oder gar eine Reduktion von\r\nWirtschaftsleistung das primäre Anliegen.\r\nWährend das Narrativ der planetaren Grenzen und der Wachstumskritik im ressourcenpolitischen\r\nDiskurs vor 10 Jahren noch eine eher marginale Rolle spielte, hat sich dies in der jüngeren Vergan-\r\ngenheit verändert. Wesentliche Treiber sind die Bedeutung des Klimaschutzes und der Rahmen, der\r\nsich aus dem Paris-Abkommen ergibt. Aus der Rolle der Ressourcennutzung für Klimawandel und\r\nBiodiversitätsschutz wird abgeleitet, dass eine Kreislaufwirtschaft umfassend und ambitioniert sein\r\nmuss (z.B. OECD 2018; EU KOM 2019b). An Bedeutung gewonnen haben auch Fragen der Nord-\r\nSüd-Gerechtigkeit, sowohl in Bezug auf globale Klimagerechtigkeit als auch in Bezug auf menschen-\r\nrechtliche Sorgfaltspflichten bei der Rohstoffgewinnung (z.B. Pilgrim et al. 2017). Im Ergebnis dieser\r\nDynamiken gewinnen die Narrative, die auf planetare Grenzen verweisen, an Bedeutung (z.B.\r\nDittrich et al. 2021b). Aus der absoluten Obergrenze für das Klima werden auch Ziele für eine Ober-\r\ngrenze der Ressourcennutzung abgeleitet (BMK 2022; Bringezu 2022).\r\nEine weitere Dynamik ergibt sich aus der Coronakrise und den Folgen des Angriffskriegs auf die\r\nUkraine sowie deren Folgen für internationale Lieferketten (z.B. Baur und Flach 2022; Bunde 2023).\r\nDer Diskurs zu Versorgungsrisiken hat dadurch eine neue Relevanz erhalten. Resilienz und Res-\r\nsourcensouveränität sind Leitbilder, die eine auf vor allem auf Preise fokussierte Versorgungssicher-\r\nheit in Frage stellt (Maihold 2022).\r\nMit diesen Diskursverschiebungen (der Bedeutung von Ressourcenschonung für Klima- und Bio-\r\ndiversitätsschutz, der europäischen Strategieentwicklung und der Störung von Lieferketten) geht\r\nauch eine deutliche Erweiterung des Handlungsbereichs der Ressourcenpolitik einher. Während\r\nRessourcenpolitik in Deutschland zunächst auf die Nutzung abiotischer Materialien im produzieren-\r\nden Gewerbe fokussierte, geraten zunehmend auch biotische Rohstoffe und weitere natürliche Res-\r\nsourcen in den Blick (z.B. BMBF und BMEL 2022). Weiterhin werden Handlungsfelder über das\r\nproduzierende Gewerbe hinaus thematisiert, sei es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder\r\ndes Konsums. Und nicht zuletzt rücken die obersten Stufen der Abfallhierarchie in den Fokus: Res-\r\nsourcenschonung und zirkuläres Wirtschaften werden nicht mehr nur als Recycling verstanden, son-\r\ndern die Ansatzpunkte von Vermeidung werden ernster genommen (z.B. CEID 2021).\r\nDie Kosten des Nichthandelns\r\nHandlungsbedarfe für eine ambitionierte Ressourcenpolitik, die auf eine zirkuläre Wirtschaft zielt,\r\nergeben sich auch aus den absehbaren gesellschaftlichen Kosten, die entstehen, wenn weiter wie\r\nbisher gewirtschaftet wird. Die Kosten des Nichthandelns sind definiert als die sozialen und umwelt-\r\nbezogenen Schäden, die entstehen, wenn keine zusätzlichen Politikmaßnahmen ergriffen bzw.\r\nkeine Änderungen in der Politik vorgenommen werden. Nichthandeln bezieht sich nicht nur auf das\r\nFehlen von Maßnahmen, sondern auch auf das Versäumnis, fehlgeleitete Maßnahmen zu korrigie-\r\nren, und auf Politikmaßnahmen, die nicht ambitioniert genug oder zu spät eingesetzt sind (Bakkes\r\net al. 2007). Zusätzlich zu den Umweltkosten kommen weitere soziale Kosten von Rohstoffabbau\r\nund -nutzung, die durch eine zirkuläre Wirtschaft vermieden werden können.\r\nIn Prakash et al. (2023b) wurden zahlreiche Studien aufgearbeitet, die ausgewählte Umweltkosten\r\nder Ressourcennutzung aufzeigen. Die Studien sind lückenhaft, da Auswirkungen und Bewertungen\r\nauf die verschiedenen Umweltkompartimente und auf Biodiversität nicht umfassend monetarisiert\r\nwerden können. Allein die mit Ressourcennutzung verbundenen Treibhausgasemissionen gebieten\r\naber eine Reduktion der Nutzung von Primärrohstoffen (z.B. OECD 2018).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n32\r\nDie Kosten und Nutzen für die CE-Transformation werden in Kapitel 4 näher betrachtet. Zusätzlich\r\nzu den Umweltkosten gibt es weitere soziale Kosten von Rohstoffabbau und -nutzung, die durch\r\neine zirkuläre Wirtschaft vermieden werden können.\r\nRessourcenschonung und Digitalisierung\r\nDie Imperative von Klima-, Biodiversitäts- und Ressourcenschutz sind nicht die einzigen Transfor-\r\nmationstreiber: Mit der Digitalisierung und der absehbaren Nutzung von Künstlicher Intelligenz steht\r\nein weiterer, tiefgreifender Wandelprozess an (z.B. WBGU 2019). Der Zusammenhang zwischen\r\nzirkulärem Wirtschaften und Digitalisierung ist ambivalent: Auf der einen Seite wird problematisiert,\r\ndass die physischen Strukturen einer digitalisierten Wirtschaft hohe und rasch wachsende Energie-\r\nund Rohstoffbedarfe nach sich ziehen (Lange und Santarius 2020). Mit Digitalisierung ist weiterhin\r\ndie Erwartung von Kostensenkungen und neuen Formen der Bedürfnisbefriedigung verbunden, die\r\nzu einer weiteren Ausweitung von Konsum führen können (z.B. autonomes Fahren könnte auch mit\r\neiner höheren Fahrleistung einhergehen, Nachfrageschub durch Online-Shopping, vgl. Kassenböh-\r\nmer et al. 2019).\r\nAuf der anderen Seite ermöglicht Digitalisierung ressourcenschonende Geschäftsmodelle wie z.B.\r\nSharing. Im Rahmen von Industrie 4.0 Standards wird auch die Weitergabe von Informationen und\r\nDaten durch die Wertschöpfungskette vorangetrieben, die für Reparatur und Recycling bedeutend\r\nsind. Digitalisierung kann ein befähigender Faktor für Ressourcenschonung sein, umgekehrt aber\r\nauch die Ressourcennutzung weiter vorantreiben, wenn neue Geschäftsmodelle die Nachfrage nach\r\ndigitalen Technologien stützen.\r\nOb die Digitalisierung die Ressourcennutzung eher antreibt oder ob Ressourcenschonung und Di-\r\ngitalisierung in eine produktive Ko-Evolution eintreten, ist maßgeblich eine Frage der Gestaltung der\r\nRahmenbedingungen. Eine Kreislaufwirtschaftsstrategie und die Digitalisierungsstrategien sollten\r\nhier ineinandergreifen und Bezüge setzen. Die Nutzung digitaler Technologien und Daten ist\r\nVoraussetzung für informierte Entscheidungen zu Materialien unter Berücksichtigung ihrer Umwelt-\r\nwirkungen entlang der Wertschöpfungskette. Auch Entscheidungen zu Recycling, Rückbau, Wie-\r\nderverwendung und in vielen Fällen Reparatur würden durch digital verfügbar gemachte Daten\r\nunterstützt, wenn nicht sogar überhaupt erst ermöglicht. Digital verfügbare Daten zu Rohstoffen,\r\nMaterialien, Bauteilen, Produkten und Rezyklaten sind eine zentrale Bedingung für das Gelingen\r\nvon Zirkularität. Daher werden die damit verbundenen regulatorischen Voraussetzungen unten wei-\r\nter ausgearbeitet.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n33\r\n3 Gestaltung der Transformation\r\nIn den Kapiteln 1 und 2 wurde beschrieben, warum politisches Handeln nötig ist, damit die erhebli-\r\nchen Potenziale für Ressourcenschonung und Zirkularität, die die Analysen der MDCE-Modellie-\r\nrungsstudie (Prakash et al. 2023b) aufzeigen, realisiert werden können. Die MDCE-Modellierungs-\r\nstudie (Prakash et al. 2023b) betrachtete die Wirkungen einer Circular Economy für die Treibhaus-\r\ngasemissionen, den Ressourceninanspruchnahme und die Landnutzung sowie für die sozioökono-\r\nmischen Aspekte wie Bruttowertschöpfung, Arbeitskräftebedarf und Versorgungssicherheit mit Roh-\r\nstoffen. Damit ermöglicht sie eine umfassende Analyse von vielen gesellschaftlichen Bereichen und\r\noffenbart auch potenzielle Zielkonflikte in der Umsetzung einer Circular Economy. Ein offener Um-\r\ngang mit den Folgenabschätzungen und Zielkonflikten ist zentral für eine zukunftsorientierte und\r\ngesellschaftsfähige Nachhaltigkeitspolitik, die eine Circular Economy beinhaltet.\r\nDieses Kapitel soll sich nun dem „Wie“ zuwenden. Prakash et al. (2023b) schreiben: „Die Studie\r\nzeigt die Notwendigkeit eines Strukturwandels in denjenigen Bereichen, die heute für große Umwelt-\r\nbelastungen verantwortlich sind. Somit liefert sie wichtige Impulse für einen gesellschaftlichen Dialog\r\nüber die zukünftige Wirtschaftsstruktur, die die planetaren Grenzen respektieren.“ Einmal mehr ist\r\nmit Blick auf die Circular Economy die Rede von einem Hebel für die sozial-ökologische Transfor-\r\nmation, so auch der Nachhaltigkeitsrat (RNE 2021a). Das World Economic Forum (2023) spricht von\r\neiner „circular transformation of industries“, die Ellen MacArthur Foundation von „circular economy\r\ntransformation” (Ellen MacArthur Foundation 2023). Die Transformation wird vom Wissenschaftli-\r\nchen Beirat der Bundesregierung für Globale Umweltveränderungen als „fundamentaler Wandel, der\r\neinen Umbau der nationalen Ökonomien und der Weltwirtschaft innerhalb dieser [planetaren] Gren-\r\nzen vorsieht, um irreversible Schädigungen des Erdsystems sowie von Ökosystemen und deren\r\nAuswirkungen auf die Menschheit zu vermeiden“ beschrieben. (WBGU 2011) Das bedeutet: Die\r\nTransformation ist ein umfassender sozioökonomischer, politischer und soziokultureller Verände-\r\nrungsprozess, eine Weiterentwicklung und Neuausrichtung der Wirtschaft & Gesellschaft.\r\nDie planetaren Grenzen, innerhalb derer sich der „fundamentale Wandel“ vollziehen sollte, wurden\r\nim Jahr 2009 von Johan Rockström mit seiner Arbeitsgruppe entwickelt. Dabei handelt es sich um\r\nein Konzept, um die ökologischen Belastungsgrenzen der Erde zu beschreiben. Rockström et al.\r\n(2009) definierten neun Bereiche, die für die Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Erdsystems\r\nbedeutsam sind. Diese neun Bereiche sind: Unversehrtheit der Biosphäre, Klimakrise, Einbringung\r\nneuartiger Substanzen und Organismen, Ozonloch, Partikelverschmutzung der Atmosphäre, Oze-\r\nanversauerung, biogeochemische Kreisläufe, Süßwasserverbrauch und Abholzung und andere\r\nLandnutzungsänderungen. In drei Bereichen sahen Rockström et al. die planetaren Grenzen bereits\r\n2009 als überschritten an, nämlich in den Bereichen Verlust der Biodiversität, Klimawandel und\r\nmenschliche Eingriffe in den Stickstoffkreislauf. Abbildung 3-1 zeigt die heutige Einschätzung zur\r\nBelastung der verschiedenen planetaren Grenzen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n34\r\nAbbildung 3-1: Planetare Grenzen\r\nIn rot markiert die Quantifizierung der ökologischen Belastung in den jeweiligen Bereichen\r\nQuelle: Nach Steffen et al. (2015), Persson et al. (2022), Wang-Erlandsson et al. (2022); Licence CC-BY-SA 4.0;\r\nDie Gestaltung der Transformation ist mehrschichtig – wie in einer Zwiebel kommt man mit jeder\r\nSchicht dem Kern näher: Der Veränderung in einzelnen (Konsum-)Gewohnheiten, Produktions- und\r\nGeschäftsweisen oder dem Design einzelner Produkte, die in Summe eine große Veränderung aus-\r\nmachen.\r\nAuf der äußersten Schale – die Vision und Leitprinzipien: „Ohne veränderte Narrative, Leitbilder\r\noder Metaerzählungen, die die Zukunft von Wirtschaft und Gesellschaft neu beschreiben, kann es\r\nkeine gestaltete Große Transformation geben,“ schreibt WBGU (2011). Als solches dient die in Ka-\r\npitel 3.1 beschriebene Vision einer Circular Economy in Deutschland\r\nZiele und Indikatoren bieten Planungs- und Investitionssicherheit in der Frage, wohin uns das Leit-\r\nbild den Weg weist. In einem Zielsystem für die Circular Economy sollen Vorgaben für den absoluten\r\nRessourcenverbrauch im Zentrum stehen. Der Ressourcenschutz in Deutschland kennt viele Indi-\r\nkatoren. Wichtig ist es, unter ihnen nicht zu viele einzelne Indikatoren, sondern diejenigen auszu-\r\nwählen, die politische und gesellschaftliche Strahlkraft entfalten können, ähnlich einem 1,5°C-Ziel.\r\nNäheres ist Kapitel 3.3 zu entnehmen.\r\nDazu bedarf es einer Einigung über die Ziele, klare Zuständigkeiten in den Ressorts, Mechanismen\r\nfür die Kontrolle und das Monitoring und nicht zuletzt institutionelle Möglichkeiten, Konflikte über\r\nZiele und Zuständigkeiten auszutragen – d.h. einen Governance-Ansatz. Im Rahmen des MDCE-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n35\r\nBlueprints wird in diesem Zusammenhang ein Ressourcenschutzgesetz (RessSchG) nach dem Vor-\r\nbild des Klimaschutzgesetzes5 vorgeschlagen (siehe 3.4). Im Rahmen eines solchen Gesetzes kann\r\nsich Deutschland ein verbindliches Reduktionsziel vornehmen, das dann in Zwischen- und Ressort-\r\nziele heruntergebrochen werden sollte. Die jeweils verantwortlichen Ressorts können in dem Gesetz\r\nverpflichtet werden, ihrerseits Ressortstrategien zu entwickeln um, diese Ziele zu erreichen. Im Falle\r\ndes Nichterreichens können sie dann verpflichtet werden, Sofortprogramme zu entwickeln. Ein sol-\r\ncher Governance-Ansatz mit einer Verpflichtung der Ressorts, würde die bisherige Zurückhaltung\r\noder gar Widerstände bei der Nutzung von Instrumenten mit hoher Verbindlichkeit und Effektivität\r\nabbauen.\r\nDie hier vorgestellten politischen Instrumente sind generell bekannt und vielfach bereits beschrie-\r\nben. Sie sind wirksam, wenn sie ineinandergreifen, komplementär zueinander ausgestaltet und mit\r\npolitischem Willen zur Implementierung auf das Zielbild ausgerichtet sind. Neben dem Fokus auf\r\npolitische Instrumente können auch alle anderen Akteure die Fäden der Circular Economy aufgreifen\r\nund in ihrem Sinne der Leitprinzipien und Ziele handeln. Doch gleichzeitig geht das wirtschaftliche\r\noder gesellschaftliche Handeln von den politischen Rahmenbedingungen aus. Veränderungen im\r\nSinne der Transformation herbeizuführen ist eine Steuerungsaufgabe für die Politik, bei der alle Be-\r\nreiche von der Wirtschafts- und Industriepolitik, der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik, der Bil-\r\ndungs- und Sozialpolitik bis zur Finanz- und Innovationspolitik eine Rolle spielen. Die Entscheidun-\r\ngen der Bundesregierung wirken auf verschiedenen Ebenen (multilateral bis regional), auf den Markt\r\n(Unternehmen aller Branchen sowie das Handwerk) und Verbraucher*innen.\r\nIn der Folge ergreifen die genannten Akteure verschiedene Maßnahmen: Sie überlegen, ob sie den\r\nÖPNV für ihre Fahrten nutzen, weil dieser von der Politik intensiv gefördert wurde; bringen ihre\r\nElektrogeräte zur Reparatur, weil sie dafür einen Bonus erhalten; designen ihre Produkte für eine\r\nlange Lebensdauer, weil Ökodesign implementiert ist, oder versenden Produkte an Konsument*in-\r\nnen im Mehrwegversandtaschen, weil sie dazu verpflichtet wurden. So kommen Stück für Stück\r\nVeränderungen in Gang.\r\n5 Bei der Erstellung des Berichts wurde das Bundes-Klimaschutzgesetz in der Fassung von 2021 zugrunde\r\ngelegt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n36\r\nAbbildung 3-2: Elemente der Transformation zur CE innerhalb planetarer Grenzen\r\nQuelle: Eigene Darstellung; Foto der Erde: CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication\r\n3.1 Vision einer Circular Economy\r\nEine Circular Economy soll zu den übergeordneten Umweltzielen, wie Klima- und Biodiversitäts-\r\nschutz, beitragen. Hierzu dient die folgende Vision einer Circular Economy mit fünf Handlungsstra-\r\ntegien\r\n1. Verringerung von Ressourcenströmen,\r\n2. Materialsubstitution,\r\n3. Verlangsamung von Ressourcenflüssen,\r\n4. Nutzungsintensivierung von Produkten, und\r\n5. Schließung von Ressourcenkreisläufen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n37\r\nAbbildung 3-3: Vision einer Circular Economy und Darstellung der fünf Handlungsstrate-\r\ngien\r\nQuelle: Eigene Darstellung nach (WWF 2020)\r\nIn der oben genannten Vision sind vor allem Vorteile für Umwelt und Gesellschaft innerhalb der\r\nplanetaren Grenzen sowie eine alternative Wachstums- und Konsumnarrative hervorzuheben. Ihre\r\nexplizite Erwähnung in der Vision macht deutlich, dass der technologische Fortschritt (v.a. Hand-\r\nlungsstrategien 2 und 5) allein für die Zielerreichung nicht ausreicht und die Veränderung der Kon-\r\nsummuster (Handlungsstrategien 1, 3 und 4) eine bedeutende Rolle spielen müssen (siehe auch die\r\nMDCE-Modellierungsstudie, Prakash et al. 2023b). Alle 10 R-Strategien (siehe Prakash et al. 2023b)\r\nmüssen bei der Umsetzung einer zirkulären Wirtschaft konsequent adressiert werden. Dies gilt ins-\r\nbesondere für die obersten R-Strategien wie Refuse, Rethink, Reduce, Reuse, Repair usw. Eine\r\neinseitige Fokussierung auf technische Maßnahmen, z.B. im Bereich Recycling oder Recovery, wäre\r\nnicht zielführend. Diese stehen auch jeweils an neunter und zehnter Stelle in der Hierarchie der R-\r\nStrategien.\r\n3.2 Leitprinzipien einer Circular Economy\r\nIm Folgenden sind 10 Prinzipien für eine ganzheitliche Circular Economy beschrieben. Die 10 Prin-\r\nzipien wurden mithilfe einer Literaturanalyse, von Expert*innengesprächen und aus den Ergebnis-\r\nsen der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) abgeleitet. Ebenso wurden bestehende\r\nArbeiten des WWF berücksichtigt (z.B. (WWF 2020)).\r\nPrinzip 1: Absolute Reduktion des Ressourcenverbrauchs in Deutschland als oberstes Ziel\r\nsetzen\r\nDass die Ökosysteme der Erde an ihre Grenzen kommen und planetare Grenzen immer öfters nicht\r\nmehr eingehalten werden, ist weithin bekannt. Der „Earth Overshoot Day“ weist in jedem Jahr den\r\nTag aus, an dem die Menschheit ihr jährlich zur Verfügung stehendes Budget an Ressourcen auf-\r\ngebraucht hat. Dies war im Jahr 2023 für Deutschland schon am 04. Mai der Fall – nach nicht einmal\r\nfünf Monaten. Insbesondere in westlichen Ländern mit hohem Lebensstandard liegt der Ressour-\r\ncenverbrauch auf einem viel zu hohen Niveau. Würden alle Menschen weltweit so leben wie die\r\nDeutschen, bräuchten wir 2,9 Erden (UNRIC 2022).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n38\r\nZahlreiche Länder versuchen daher, ihre Wirtschaft effizienter zu gestalten. Dies ist in Deutschland\r\nauch gelungen: Die Gesamtrohstoffproduktivität ist zwischen 2010 und 2018 um 12 % gewachsen\r\n(UBA 2022h). Der absolute Rohstoffverbrauch ist im gleichen Zeitraum jedoch auf konstant hohem\r\nNiveau geblieben. Was dabei an Effizienz gewonnen werden konnte, wurde durch das Wirtschafts-\r\nwachstum wieder ausgeglichen. Eine Circular Economy ist nur dann erfolgreich, wenn sie zu einer\r\nabsoluten, globalen, permanenten, ausreichend schnellen und umfangreichen Entkopplung des Ma-\r\nterial- und Energieverbrauchs vom Wirtschaftswachstum führt.\r\nUm den biotischen und abiotischen Ressourcenverbrauch Deutschlands auf ein ökologisch verträg-\r\nliches Niveau zu senken, reicht eine höhere Effizienz daher nicht aus. Oberstes Ziel muss vielmehr\r\neine absolute Reduzierung des Rohstoffverbrauchs sein. Für biotische und abiotische Rohstoffe\r\nmüssen ökologisch vertretbare Obergrenzen festgelegt werden, welche als Zielwert für eine solche\r\nReduzierung dienen können.\r\nPrinzip 2: Verbindliche Ressourcenziele nach dem Vorbild von Klimazielen festlegen\r\nWie Klimaziele sind auch Ressourcenziele maßgeblich für die Zukunft unseres Planeten, sie müssen\r\ndaher als genauso wichtig erachtet und anderen Bereichen vorangestellt werden. Politische Strate-\r\ngien aus den verschiedenen Gebieten (Nachhaltigkeit, Biomasse, Rohstoffe, Bauwesen, Verkehr,\r\nKonsum…) sollten mit dem Ziel des absoluten Rohstoffverbrauchs verknüpft und diesem nachge-\r\nordnet werden.\r\nDie Maßnahmen zur Reduzierung des Rohstoffverbrauchs tragen maßgeblich zur Erreichung von\r\nKlima- und Biodiversitätszielen bei, da die Bereiche vielfältig verflochten sind und sich gegenseitig\r\nbeeinflussen. Die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher Ressourcen ist für mehr als 90 Prozent\r\ndes weltweiten Verlusts an biologischer Vielfalt sowie für etwa die Hälfte der weltweiten Treibhaus-\r\ngasemissionen verantwortlich (Oberle et al. 2019). Die Aufnahme von konsumbezogenen Treib-\r\nhausgasemissionsreduktionen im Rahmen der nationalen Klimaziele könnte einen Beitrag leisten,\r\ndie Auswirkungen von importierten Gütern in die Gesamtklimabilanz einzubeziehen.\r\nPrinzip 3: Den durch Circular Economy ausgelösten Strukturwandel mit konkreten politi-\r\nschen Instrumenten gestalten\r\nDie Weichen für einen Wandel hin zu nachhaltiger Ressourcennutzung müssen dringend gestellt\r\nwerden. Dabei ist es unabdingbar, externe Umwelt- und soziale Kosten der Produkte möglichst zu\r\ninternalisieren. Hierfür liegt die Verantwortung vor allem bei der Politik. Eine auf Circular Economy\r\nausgerichtete Finanz- und Steuerpolitik, die Investitionen in zirkulären Geschäftsmodellen (zirkuläre\r\nFinanzierung) fördert, umweltschädliche Subventionen abbaut und ressourcenintensive Produkti-\r\nons- und Konsumweisen fiskalisch belastet, ist Gebot der Stunde. Das würde insbesondere die wett-\r\nbewerbsverzerrenden Vorteile für ressourcenintensive Technologien und Praktiken abbauen und ist\r\ndamit Merkmal einer marktordnenden Wirtschaftspolitik. Zusätzlich müssen ambitionierte ordnungs-\r\nrechtliche Mindeststandards für Produkte gefördert werden, ebenso wie die Gestaltung von Digitali-\r\nsierung und die Bereitstellung des Zugangs zu erforderlichen Daten. Darüber hinaus sollten die Her-\r\nsteller deutlich stärker in die Verpflichtung genommen und an den Umweltkosten beteiligt werden.\r\nNur auf diese Weise können sich Unternehmen und andere gesellschaftliche Akteure rechtzeitig auf\r\ndie anstehenden Veränderungen einstellen und diese aktiv mitgestalten.\r\nHierbei darf der Aspekt der sozialen Gerechtigkeit nicht vernachlässigt werden: eine sozialpolitische\r\nFlankierung zum Schutz einkommensschwächerer Bevölkerungsgruppen und zur Adressierung von\r\nVerteilungseffekten ist ausschlaggebend für den Erfolg jeglicher Umweltpolitik. Die individuelle\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n39\r\nVerantwortung der Verbraucher*innen sollte nicht überschätzt und die Verbraucherrechte der Kol-\r\nlektive sollten gestärkt werden.\r\nDer breite Instrumentenkasten soll den Dreiklang aus Ordnungsrecht, marktbasierten Instrumenten\r\nund Verbraucheraufklärung gleichermaßen bedienen.\r\nPrinzip 4: In gesellschaftlichen Allianzen Überzeugung für eine umfassende Circular Eco-\r\nnomy schaffen\r\nDer Übergang zu einer Circular Economy und damit zu einer nachhaltigen Ressourcennutzung ist\r\nein tiefgreifender Wandel, der unseren Lebensstil, unsere Art des Wirtschaftens und unsere Kon-\r\nsumgewohnheiten weitreichend verändern wird (WWF 2021b). Einige Bereiche werden durch diese\r\nEntwicklungen Verluste in Kauf nehmen müssen (Prakash et al. 2023b). Dies ist an manchen Stellen\r\nunvermeidbar, denn ohne gravierende, strukturelle Veränderungen kann eine Circular Economy\r\nnicht funktionieren.\r\nDie Politik sollte aktiv die Chancen einer Circular Economy aufzeigen und herausstellen, wie Unter-\r\nnehmen und Zivilgesellschaft von diesen Veränderungen auch profitieren können (WWF 2020).\r\nDurch Dialogforen, Bürgerbeteiligungen, Bildung und Netzwerkarbeit sollten möglichst viele Akteure\r\neinbezogen und ermutigt werden, den Wandel aktiv mitzugestalten. Dabei unterstützen und gestal-\r\nten z.B. Umwelt- und Sozialverbände, Entwicklungsorganisationen, Jugendverbände, Gewerkschaf-\r\nten und Kultureinrichtungen die Transformation. Durch Beteiligung, z.B. „neue Formen der Produk-\r\ntion von Wissen und der partizipativen Entwicklung von Lösungen“ (Boch et al. 2020), und in Kolla-\r\nboration können Wertekonflikte besprochen, regionale und kulturelle Traditionen integriert werden\r\n(Averbeck 2023). Dabei kann eine neue Definition von Wohlstand entstehen, die weniger von mate-\r\nriellen Ressourcen abhängt als vielmehr von immateriellen Gütern. Auf diese Weise kann auch Suf-\r\nfizienz gesellschaftlich attraktiv werden, wenn ein Mehr an Zeit, Gemeinschaft oder Selbstwirksam-\r\nkeit erstrebenswerter wird als rein materieller Konsum.\r\nPrinzip 5: Bildung und Wissensvermittlung als Schlüssel für die Transformation begreifen,\r\nMöglichkeiten für Fortbildung und Qualifizierung für eine Circular Economy schaffen\r\nBildung ist ein wesentlicher Baustein der Förderung von Zivilgesellschaft und ihrer Anliegen. Bildung\r\nund Aufklärung sind daher auch geeignet, um über die ökologischen, sozialen und sogar ökonomi-\r\nschen Konsequenzen des aktuellen überwiegend linearen Lebens- und Konsumstils zu informieren\r\nund können ein Raum sein, Lebensstile zu reflektieren und sich zu entscheiden, den eigenen Le-\r\nbensstil zu ändern. Gemeint ist Bildung, die mehr umfasst als Universität, Ausbildungsstätte, Schule,\r\nKindergarten & Kita, also auch Orte des informellen Lernens und Alltagsbildung, z.B. die Familie,\r\nWohngemeinschaften, außerschulische Bildungsangebote und jugendliche Peergroups.\r\nEs braucht formelle und informelle Bildungsangebote, Aufklärungskampagnen und Angebote, um\r\nselbstbestimmt zu lernen, sich mit anderen auszutauschen, kreative Ideen zu entwickeln und Ver-\r\nänderung zu bewirken. Dabei geht es um die Vermittlung und Umsetzung von konkreten Tipps für\r\nbewussten Konsum bis zu umweltverträglichem Reisen. Umgekehrt entstehen auch konkrete Bil-\r\ndungsbedarfe, z.B. auch die Stärkung des Handwerks, wenn in einer Kreislaufwirtschaft mehr repa-\r\nriert und Entscheidungen im Produktdesign den gesamten Lebenszyklus der Produkte im Blick ha-\r\nben müssen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n40\r\nPrinzip 6: Anreize für einen Wertewandel in Unternehmen zur Umsetzung der Circular Eco-\r\nnomy setzen\r\nMomentan ist es für Unternehmen in vielen Bereichen finanziell attraktiver, sich umweltschädlich zu\r\nverhalten. Unternehmen, die auf zirkuläre Materialien oder Geschäftsmodelle setzen, werden oft\r\ndurch finanzielle oder regulatorische Hürden gebremst. Laut OECD (2019a) liegt die Marktdurch-\r\ndringung zirkulärer Geschäftsmodelle nur bei 5-10 %.\r\nWerteorientierung und Betriebskultur sind wichtige Themen für Unternehmen. Sie möchten der Ge-\r\nsellschaft, in der ökologisches Bewusstsein stärker wird, attraktive Angebote machen, ein „Teil der\r\nLösung“ und attraktive Arbeitgeber sein, in einer Zeit, in der es Arbeitnehmenden wichtig ist, dass\r\nihre Arbeit einen Sinn hat6. Unternehmen sind Risiken wie Versorgungsengpässe und veränderte\r\nProduktionskosten und Nachfragestrukturen in der Regel bekannt. Unternehmen können sich dafür\r\nentscheiden, gezielt ihre Geschäftsmodelle zu ändern, Best Practice Beispiele zu schaffen und in-\r\nnovative Lösungen zu entwickeln. Sie brauchen aber ein „Level-Playing-Field“ zwischen linearen\r\nund zirkulären Geschäftsmodellen.\r\nDamit ein fairer Wettbewerb entsteht, sollten die Rahmenbedingungen entsprechend angepasst\r\nwerden. Instrumente, die dieses Prinzip umsetzen können, sind beispielsweise eine global umge-\r\nsetzte Herstellerverantwortlichkeit (Extended Producer Responsibility, EPR) sowie ein Steuersys-\r\ntem, welches zirkuläre Lösungen bevorzugt oder auch die Internalisierung externer Kosten. Bei letz-\r\nterer werden die Umweltkosten, die bei der Herstellung von Produkten entstehen, nicht von der All-\r\ngemeinheit getragen (wie bisher oft der Fall), sondern von den verursachenden Unternehmen. Diese\r\nwerden somit für den Einsatz zirkulärer und damit umweltfreundlicher Materialien und Produktde-\r\nsigns finanziell belohnt anstatt wie bisher benachteiligt.\r\nPrinzip 7: Vorbildfunktion des Staates ausbauen\r\nDurch ihre Marktmacht kann die öffentliche Hand einen wichtigen Beitrag zum Übergang zu einer\r\nCircular Economy leisten. Um glaubwürdig zu sein und auch um anderen Akteuren den Weg zu\r\nebnen, sollte der Staat daher als positives Beispiel vorangehen. Dies beinhaltet eine zirkuläre Ge-\r\nstaltung der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung, nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Länder-\r\nund kommunaler Ebene. Hier müssen sowohl entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt\r\nals auch das Personal entsprechend geschult werden (WWF 2021b). Die Vorgaben dazu müssen\r\nverpflichtenden Charakter haben, freiwillige Empfehlungen sind nicht ausreichend. Die verpflichten-\r\nden Angaben müssen nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Länder- und kommunaler Ebene\r\ngelten.\r\nPrinzip 8: Regionale Wertschöpfungsketten in Deutschland stärken\r\nMit der Umsetzung der Circular Economy geht eine Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten auch\r\nin Deutschland einher. Da eine zirkuläre Wirtschaft am besten auf lokaler Ebene mit kurzen Wegen\r\norganisiert ist, erwächst hier neue Wertschöpfung und entstehen damit auch Arbeitsplätze. Dies\r\nkann einerseits dadurch erfolgen, dass Produkte des täglichen Bedarfs vermehrt regional erzeugt\r\nwerden (z.B. durch die Landwirtschaft und lebensmittelverarbeitende Betriebe). Andererseits\r\n6 In einer weltweiten Umfrage gaben 74 % der Beschäftigten an, dass sie einen Sinn in ihrer Arbeit sehen\r\nmöchten (Randstad Deutschland (2021)).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n41\r\nentsteht ein erhöhter Bedarf an Dienstleistungen, beispielsweise in den Bereichen Reparatur, Wie-\r\nderverwendung (z.B. Mehrwegsysteme), Remanufacturing, ÖPV und Energy Performance Contrac-\r\nting.\r\nRegionale, nachhaltige Wertschöpfungsketten sollen das Ziel inländischer Wirtschaftsförderung\r\nsein. Sofern Rohstoffe nicht aus regionalen Wertschöpfungsketten kommen können, sollen sie aus\r\nnachhaltigen Lieferketten stammen.\r\nPrinzip 9: Finanzierung und Forschung & Entwicklung für die Transformation in eine Circular\r\nEconomy bereitstellen\r\nDie Umstellung auf eine Circular Economy erfordert zahlreiche Investitionen, beispielsweise für den\r\nAufbau von Infrastrukturen in den Bereichen Reparatur, Wiederverwendung, Sammlung, Sortierung\r\n& Recycling, aber auch bei der Nutzung von Sekundärrohstoffen oder der Entwicklung zirkulärer\r\nProdukte. Hierfür müssen privatwirtschaftliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Die EU-\r\nTaxonomie-Verordnung führt den Übergang zu einer Circular Economy als eines der sechs zentra-\r\nlen Ziele an. Sie kann somit Investitionen anreizen und mobilisieren, bisher ist sie aber in der Praxis\r\nkein relevanter Faktor für Geldgeber, da noch keine konkreten Kriterien festgelegt wurden. An dieser\r\nStelle sollten Nachsteuerungen erfolgen.\r\nNeben privaten Investitionen und dem öffentlichen Beschaffungswesen sind staatliche Anschubfi-\r\nnanzierungen nötig, um Entwicklungen in Richtung Zirkularität anzustoßen. Dazu gehören auch For-\r\nschung und Entwicklung für zirkuläre Produkte, Prozesse und Technologien, die Förderung von ge-\r\nsellschaftlichen Allianzen und Partizipation (siehe Prinzip 4) sowie von (informellen) Bildungsange-\r\nboten und Qualifizierungsmaßnahmen (siehe Prinzip 5).\r\nPrinzip 10: Internationale Verantwortung Deutschlands stärker wahrnehmen\r\nRessourcenströme sind globale Materialflüsse. In einer globalisierten Welt bestehen unzählige Ver-\r\nflechtungen zwischen den weltweiten Wirtschaftsströmen. Die Umsetzung einer Circular Economy\r\nkann daher nicht nur auf nationaler, regionaler oder europäischer Ebene gelingen, sondern Deutsch-\r\nland muss über die EU hinaus international seine Verantwortung wahrnehmen. Nachhaltige Liefer-\r\nketten müssen etabliert und Exportregulierungen umgesetzt werden. Dazu gehören z.B. die strin-\r\ngente Umsetzung bestehender Regeln für Abfallexporte, die Klärung von Graubereichen bei der\r\nUnterscheidung zwischen Produkten und Abfällen und eine allgemeine Regulation von problemati-\r\nschen Exporten. Weiterhin sollen Entwicklungsgelder viel stärker an die Abfallhierarchie gekoppelt\r\nund lokale Wertschöpfungsketten vor Ort in den Zielländern im Sinne einer ganzheitlichen Circular\r\nEconomy gestärkt werden. Für Produktströme mit hoher Priorität (z.B. Batterien) sollte der Ausbau\r\nglobaler Rücknahme- und Anreizsysteme aktiv ausgebaut werden. Das Lieferkettengesetz soll am-\r\nbitionierter gestaltet und um Umweltaspekte ergänzt werden.\r\nUm die Circular Economy global umzusetzen, sind globale Abkommen wie z.B. das internationale\r\nPlastikabkommen oder die Baseler Übereinkommen über grenzüberschreitende Abfallverbringung\r\nbzw. eine zentrale Verankerung der Circular Economy in bestehenden Handelsabkommen dringend\r\nerforderlich. Gemäß dem Prinzip 2 sollte ein international vereinbartes absolutes Ressourcenreduk-\r\ntionsziel vereinbart werden. Zudem ist es essenziell, internationale Standards zu harmonisieren.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n42\r\n3.3 Ziele und Indikatoren\r\nZu den natürlichen Ressourcen zählen Rohstoffe, biologische Vielfalt, Wasser, Boden und saubere\r\nLuft. In einer Circular Economy liegt der Fokus vor allem auf Rohstoffen. Häufig werden vor allem\r\nabiotische und biotische Rohstoffe, d.h. Biomasse, unterschieden. Erstere umfassen Metall- und\r\nNichtmetallerze (Mineralien) und fossile Energieträger (UBA 2022d). Es besteht ein direkter, kausa-\r\nler Zusammenhang zwischen der Rohstoffnutzung und Auswirkungen auf die natürlichen Lebens-\r\nräume mit ihren Ressourcen (siehe Kapitel 1).\r\nRohstoffe nachhaltig zu nutzen bedeutet:\r\n• Primäre Rohstoffe nur im Rahmen der Planetaren Grenzen (siehe Kapitel 3) zu entnehmen und\r\nzu bewirtschaften, z.B. mit Blick auf biogeochemische Kreisläufe, Klima, Abholzung, Landnut-\r\nzungsänderungen und Süßwasserverbrauch. Dazu (Dittrich et al. 2021b): „Zugespitzt ausge-\r\ndrückt: Ohne eine sofortige, vollständige und hundertprozentige Transformation des gesamten\r\nEnergiesystems liegt die verbleibende Menge der noch im Rahmen der planetaren Grenzen nutz-\r\nbaren abiotischen Rohstoffmenge […] bei null.“\r\n• Die unter Berücksichtigung der planetaren Grenzen verfügbaren Ressourcen global fair zu ver-\r\nteilen und nachhaltig zu bewirtschaften, um die Zerstörung des Lebensraums von Indigenen,\r\nUmsiedelungen, Unfälle im Bergbau, (Umwelt-)Kriminalität und weitere soziale Konflikte durch\r\nRessourcennutzung zu vermeiden. Dazu schreibt (Bringezu 2022): „Mit all den Abgrabungs- und\r\nAbholzungsprojekten weltweit ist eine wachsende Zahl von lokalen Brennpunkten verbunden.\r\nKonflikte wegen Übernutzung der Natur und Missachtung der Lebensbedingungen lokaler Bevöl-\r\nkerungsgruppen nehmen zu.“\r\n• Krisenszenarios wie Versorgungsengpässe, Beeinträchtigungen industrieller Produktion und\r\nAuswirkungen politischer Instabilität in Zulieferregionen auf die Versorgung mit Rohstoffen vor-\r\nzubeugen. Um die Nutzung der Rohstoffe zu „organisieren“ und dabei Umweltauswirkungen zu\r\nbegrenzen und sozialen Konflikten sowie Versorgungsengpässen vorzubeugen, bedarf es eines\r\nRohstoffkonsum-Reduktionsziel für Deutschland.\r\nZum Festlegen von Zielen sowie für ein Monitoring können – wie in der MDCE-Modellierungsstudie\r\n(Prakash et al. 2023b) – die folgenden beiden Indikatoren berücksichtigt werden:\r\n• Rohstoffkonsum (Raw Material Consumption) RMC: In der wirtschaftsraumbezogenen Stoff-\r\nstromrechnung berechnet sich der RMC aus der Gesamtmasse der im Inland gewonnenen Pri-\r\nmärrohstoffe sowie der – in Rohstoffäquivalente umgerechneten – importierten Rohstoffe, Halb-\r\nund Fertigwaren abzüglich der – in Rohstoffäquivalente umgerechneten – exportierten Rohstoffe,\r\nHalb- und Fertigwaren. Damit gibt der RMC den Ressourcenbedarf des inländischen Konsums\r\nund der inländischen Investitionen an. Der RMC findet Verwendung in der nationalen Ressour-\r\nceneffizienzstrategie bzw. der Nachhaltigkeitsstrategie. Um den Detailgrad zu erhöhen, wird zwi-\r\nschen Biomasse und mineralischen, metallischen sowie fossilen Rohstoffen unterschieden. RMC\r\nbildet den Verbrauch ökonomisch genutzter Rohstoffe ab, seine Verminderung würde eine grö-\r\nßere Unabhängigkeit von diesen Rohstoffen anzeigen, die zunehmend importiert werden.\r\n• Gesamter Materialaufwand (Total Material Consumption) TMC: Im Gegensatz zum RMC be-\r\ntrachtet der TMC-Materialflüsse aus verwerteter, aber auch unverwerteter Entnahme und liegt\r\nsomit immer über dem RMC. Ebenso wie der RMC umfasst er dabei den Ressourcenbedarf für\r\ndie inländische Verwendung aus Konsum und Investitionen, nicht aber für den Export von Waren\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n43\r\nbenötigte Ressourcen. TMC umfasst die für den Endverbrauch von Produkten aufgewendeten\r\nPrimärmaterialien, seine Verminderung würde eine Entlastung der Umwelt bei der Stoffextraktion\r\nim In- und Ausland anzeigen.\r\nWeitere Indikatoren, die im Rahmen der nationalen Ressourceneffizienzstrategie bzw. Nachhaltig-\r\nkeitsstrategie definiert sind, sind (BMU 2020b):\r\n• Gesamtrohstoffproduktvität: Der Indikator ist wie folgt definiert: „Die Gesamtrohstoffproduktivi-\r\ntät setzt den Wert aller an die letzte Verwendung abgegebener Güter (in Euro, preisbereinigt) in\r\nRelation zur Masse der für die Produktion im In- und Ausland eingesetzten Rohstoffe (in Tonnen).\r\nDie letzte Verwendung umfasst dabei sowohl inländischen Konsum und inländische Investitionen\r\nals auch den Export“. Die Gesamtrohstoffproduktivität umfasst abiotische und biotische Rohstoffe.\r\nSie dient als produktionsbezogener Indikator für die Rohstoffeffizienz der deutschen Volkswirt-\r\nschaft“ (UBA 2022b).\r\n• Direct Effect of Recovery (DERec)/Direkter Materialeinsatz (DMI): „DERec bildet ab, in wel-\r\nchem Umfang Primärrohstoffe, Halb- und Fertigwaren unter Annahme gleicher Produktionsmus-\r\nter und Technologien importiert oder inländisch gewonnen werden müssten, wenn keine Verwen-\r\ndung von Sekundärrohstoffen erfolgen würde“.\r\n• Direct and Indirect Effects of Recovery (DIERec)/RMI: “DIERec bildet ab, in welchem Umfang\r\nPrimärrohstoffe unter Annahme gleicher Produktionsmuster und Technologien global gewonnen\r\nwerden müssten, wenn keine Verwertung von Sekundärrohstoffen erfolgen würde“.\r\nMit dem Indikator Gesamtrohstoffproduktivität lassen sich außerdem keine Rückschlüsse auf die\r\nReduktion des absoluten Material- und Ressourcenverbrauchs der deutschen Volkswirtschaft zie-\r\nhen. Der Indikator hat somit wenig Aussagekraft über die Umweltauswirkungen des Konsums und\r\nder Investitionen in Deutschland. Da es aus Umweltperspektive keinen Unterschied macht, ob Res-\r\nsourcen zur Weiterverarbeitung oder als Abraum entnommen werden, findet der TMC als gesamter\r\nMaterialaufwand in wissenschaftlichen Diskussionen neben dem Rohstoffkonsum RMC Verwen-\r\ndung. Problematisiert wird der Indikator aber aufgrund der Schwierigkeiten der Erhebung und der\r\nstatistisch genauen Abgrenzung ungenutzter Materialien (z.B. Mostert und Bringezu 2019). Die\r\nProbleme sind besonders bei biotischen Materialien virulent, da hier schwer entscheidbar ist, welche\r\nMaterialien ungenutzte Entnahmen sind. Daher liegt der Fokus in der wissenschaftlichen Diskussion\r\nauf abiotischen Materialien.\r\nDa der RMC nur verwertete Entnahmen berücksichtigt und unverwertete Materialflüsse ausklam-\r\nmert, ist eigentlich der gesamte Materialaufwand (TMC, s.u.) der geeignetere Indikator zur Messung\r\ndes Rohstoffverbrauchs aus Umweltperspektive. Für diesen besteht bisher aber keine ausreichende\r\nDatenbasis. Eine ausreichende Datenbasis zum TMC sollte zukünftig hergestellt werden, so dass\r\nder TMC als aussagekräftiger Indikator des Rohstoffkonsums dienen kann. Bis eine solche verfüg-\r\nbar sein wird, sollte der RMC als Indikator verwendet werden. Der RMC ist einer der wesentlichen\r\nim Ressourceneffizienzprogramm der Bundesregierung (ProgRess, siehe „Fragmentierte Strategie-\r\nlandschaft“ in Kapitel 2) genutzte Indikator (BMU 2020b). Der SRU (2020) schlägt vor, den Rohstoff-\r\nkonsum (RMC) in Materialgruppen zu differenzieren und spezifische Reduktionsziele abzuleiten\r\nbzw. einzelne Stoffströme zu betrachten und spezifische Maßnahmen abzuleiten. Ob Stoffstrom-,\r\nMaterialgruppen- oder Sektor-Ziele, für eine konsequente Umsetzung bedarf es bestimmter Zustän-\r\ndigkeiten (siehe 3.4).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n44\r\nFünf bis acht Tonnen RMC pro Kopf und Jahr im Jahr 2050 ist der in der Literatur diskutierte\r\nKorridor einer nachhaltigen Rohstoffinanspruchnahme7 (Bringezu 2015; IRP 2014; Lehmann\r\n2018; UNEP 2011; Dittrich et al. 2021a; Purr et al. 2019). Aktuell haben Menschen in Deutschland\r\neinen jährlichen Rohstoffkonsum (RMC) von 16 Tonnen pro Person (UBA 2022h).8\r\nEin RMC von fünf bzw. acht Tonnen pro Kopf pro Jahr erfordert eine Steigerung der jährlichen\r\nGesamtrohstoffproduktivität um das vier- bis sechsfache gegenüber dem Ziel, das die Deut-\r\nsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) formuliert. Gemäß der DNS soll der jährliche Zielwert der\r\nGesamtrohstoffproduktivität zwischen 2010 und 2030 um 1,6 % steigen. Mit dieser Steigerung und\r\nder Fortschreibung des Ziels wäre 2050 ein RMC von 13 Tonnen pro Kopf und Jahr erreichbar.\r\nTatsächlich liegt mit etwa 1,0 % pro Jahr die Gesamtrohstoffproduktivität seit 2010 unterhalb des\r\nDNS-Ziels und der Rohstoffkonsum oberhalb der 13 Tonnen pro Kopf und Jahr. (Bringezu\r\n28.02.2023; UBA 2022e). Das Ziel eines Rohstoffkonsums von fünf Tonnen pro Kopf pro Jahr ent-\r\nspräche einer jährlichen Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität von 9,7 % (Bringezu\r\n28.02.2023).\r\nFür den gesamtdeutschen Rohstoffkonsum wird bis 2045/50 eine Reduktion von ~1.300 Mio.\r\nTon-nen im Jahr 2019 auf ~500 Mio. Tonnen diskutiert, dies entspricht einer Reduktion um 63 %\r\n(UBA 2019d). Die Österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie und einige Stimmen aus der\r\nLiteratur be-nennen Reduktionsziele von minus 80 % (BMK 2022; Bringezu 2015).\r\nTabelle 3-1: Gegenüberstellung verschiedener absoluter Ressourcenziele (für das\r\nJahr 2045/50)\r\nVorschlag Status Quo\r\nMio. Tonnen\r\nReduktion pro-\r\nzentual gegen-\r\nüber Status Quo\r\nRMC absolut in\r\n2045/50\r\nMio. Tonnen\r\nRMC pro Kopf\r\npro Jahr\r\nTonnen\r\nRescue-Studie\r\n(UBA) ~ 1.300\r\n61 % - 70 % ~400 – 600 5,7 bis 8,4\r\nBringezu 2015 80 % ~260 c 5\r\nMDCE-Studie a ~ 844 a 31 % - 44 % ~477 – 577 7 b\r\nNKWS Österreich ~290 80 % ~58 c 7\r\n7 Einen RMC um die 6 Tonnen pro Kopf hatten im Jahr 2015 Länder wie z. B. Laos, die Dominikanische\r\nRepublik, El Salvador, Tunesien und Usbekistan (UNEP (2019), in UBA (2019d)).\r\n8 Den Rohstoffkonsum (RMC) auf 5,7 bis 8,4 Tonnen pro Person im Jahr 2050 zu reduzieren, wäre laut einer\r\nModellierung im Auftrag des UBA (2019d) mit starken Transformationsanstrengungen erreichbar: Mit einer\r\nausgeglicheneren Handelsbilanz, einer Steigerung der Rohstoffeffizienz, einem hohen Anteil von Holz im\r\nBau, einer hohen Modernisierungsrate im Bau, mit einer vollständig elektrifizierten Wärmeversorgung, ei-\r\nner reduzierten Pro-Kopf-Wohnfläche, einem Wandel in der Landwirtschaft, z.B. reduzierte Düngermen-\r\ngen, einer gesünderen Ernährung der Bevölkerung, langlebigen Produkten, der überwiegenden Nutzung\r\nvon Produkten im Sharing, einem noch ambitionierteren Umbau im Energiesystem usw.\r\n(a) Die Studie bildet nicht die gesamte Wirtschaft Deutschlands ab, sondern neun abgegrenzte Gütergruppen. Die Ergebnisse dürfen\r\nnicht im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Folgenabschätzung interpretiert werden. Sie liefern aber an dieser Stelle ein Bild, welches\r\nReduktionspotenzial in den betrachteten Sektoren mit den ambitioniert, realistisch eingeschätzten Maßnahmen möglich wäre.\r\n(b) Ein Wert pro Person kann aufgrund der Teilbetrachtung der Wirtschaft (siehe a) nicht rechnerisch abgeleitet werden. Es handelt sich\r\num den vorgeschlagenen Zielwert, der sich aus der Auswertung von Literatur ergibt.\r\n(c) Die mit c gekennzeichneten Werte wurden aus den anderen Angaben der Tabelle berechnet.\r\nQuellen: Purr et al. (2019), Bringezu (2015), Prakash et al. (2023b), BMK (2022), UBA (2022h).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n45\r\nDie CE-Maßnahmen im Mix-Szenario der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b)\r\nführen zu einer Reduktion von 267 Mio. Tonnen bis 367 Mio. Tonnen bis 2045 gegenüber dem\r\nStatus-Quo. Sie tragen mit knapp die Hälfte der Reduktion des für das Erreichen des nachhaltigen\r\nKorridors nötigen Rohstoffkonsums bei (~44 %) bei. Sie zeigen außerdem die große\r\nHerausforderung der Transformation, denn die zweite Hälfte des Reduktionsbedarfs erfordert noch\r\ngrößere Anstrengun-gen und Veränderungen.\r\nZusätzlich zu den nationalen Zielen und Indikatoren adressiert das Set von Indikatoren zum Mes-\r\nsen der Zirkularität von Eurostat (2023b) die EU-Ebene. Es umfasst vier Bereiche: Herstellung\r\nund Verbrauch, Abfallbewirtschaftung, Sekundärrohstoffe und Wettbewerbsfähigkeit. Neben Recyc-\r\nlingraten und Abfallaufkommen für verschiedene Abfallströme sowie zirkulären Investitionen geben\r\ninsbesondere die Sekundärrohstoffindikatoren einen wichtigen Hinweis auf das Schließen\r\nder Kreisläufe. Sie zeigen den Beitrag der unteren Abfallhierarchiestufen zur Kreislaufwirtschaft\r\nan. Die „End-of-life-Recycling-Input-Rate“ und die „Circular Material Use Rate“ (CMU) sind\r\ndie Indika-toren für das Teilziel „Kreisläufe schließen“ (im Gegensatz zu „Kreisläufe verlangsamen\r\nusw., siehe Kapitel 3.1). Mit ihrer Hilfe lässt sich feststellen, ob bzw. inwieweit der Primärinput\r\n(Rohstoffkonsum, z.B. ausgedrückt durch RMC) reduziert wird.\r\nAus Gründen der Vergleichbarkeit innerhalb der EU sollte für das Monitoring der Nutzung von Se-\r\nkundärrohstoffen die CMU-Rate genutzt werden. Die im Rahmen der nationalen Ressourceneffi-\r\nzienzstrategie bzw. Nachhaltigkeitsstrategie definierten Sekundärrohstoffindikatoren, DERec und\r\nDIERec, liegen im Ergebnis nicht weit vom CMU und können methodisch relativ einfach ineinander\r\nüberführt werden. Die EU-Kommission hat eine Verdopplung der CMU-Rate bis 2030 angekündigt\r\n(EU KOM 2020b). In Deutschland sind 12,7 % aller genutzten Rohstoffe Sekundärrohstoffe, diese\r\nRate ließe sich bis 2030 „unter Ausschöpfung vieler Potenziale einschließlich einer\r\nambitionierten Energiewende auf bis zu 18 % in 2030 erhöhen“ (Dittrich et al. 2021a). Dies ist\r\ntatsächlich das poli-tische Ziel in Österreich: Die Circular Material Use Rate soll von 12 % im Jahr\r\n2020 auf 18 % im Jahr 2030 ansteigen (BMK 2022). Im Modell Deutschland Circular Economy\r\nwurde die CMU nicht be-stimmt, d.h. aus den MDCE-Maßnahmen können keine Aussagen\r\nabgeleitet werden, weil diese sich v.a. auf die oberen Abfallhierarchiestufen fokussieren.\r\nSchlussfolgerung\r\nAls politische Ziele, die aus den obigen Ausführungen, aus der Literatur und durch die MDCE-Mo-\r\ndellierung eingeordnet (Prakash et al. 2023b) abgeleitet werden können, werden im MDCE-\r\nBlueprint folgende Ziele mit Zieljahr 2045 vorgeschlagen:\r\n• Ein Rohstoffkonsum (RMC) pro Kopf von 7 Tonnen pro Jahr, davon 2 Tonnen biotisch9 und\r\n5 Tonnen abiotisch.\r\n• Die Senkung des absoluten Rohstoffkonsums (RMC) auf ~ 500 Mio. Tonnen (UBA 2019d).\r\n9 Im Jahr 2016 betrug der Wert 2,9 Tonnen (BMU (2020b)). In allen Green-Szenarien der Rescue-Studie\r\nbeträgt der vorausgesagte Anteil an Biomasse am Gesamtwert ca. 2 Tonnen pro Person und Jahr (UBA\r\n(2019d)), bestätigt in Bringezu (28.02.2023) und RNE ((2021b)).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n46\r\nFür Sekundärrohstoffe wird Circular Material Use Rate mit dem Ziel der Verdopplung bis 2030\r\nvon heute 12,7 Prozent (Eurostat 2023a) auf 25 Prozent gemäß dem Ziel der EU-Kommission (EU\r\nKOM 2020b), aber mindestens die von Dittrich et al. (2021a) berechneten 18 Prozent.\r\nDer gesamten Materialaufwand (TMC) ist aus Umweltperspektive im Vergleich zum RMC der ge-\r\neignetere Indikator für die Messung des Rohstoffkonsums, da auch unverwertete Materialströme\r\neinbezogen werden. Allerdings steht für ein Monitoring anhand des TMC bisher keine ausreichende\r\nDatenbasis zur Verfügung. Die Schaffung einer solchen sollte daher vorangetrieben werden. Der\r\nRat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) schlägt für das Jahr 2050 hinsichtlich des TMC für abiotische\r\nPrimärrohstoffe einen Zielwert von 6 Tonnen pro Kopf und Jahr und für biotische Primärrohstoffe\r\nvon 2 Tonnen pro Kopf und Jahr vor (RNE 2021b).\r\n3.4 Governance\r\nZirkuläres Wirtschaften und die entsprechende ressourcenpolitische Rahmensetzung betreffen ver-\r\nschiedene Ressorts, die die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Ressourcen setzen – also\r\nVerkehrs-, Wirtschafts-, Wohnungs-, Landwirtschafts-, Energie-, Abfallpolitik usw. Forschungs- und\r\nInnovationspolitik kann dazu beitragen, dass in den verschiedenen Handlungsfeldern ressourcen-\r\nschonende Lösungen entwickelt werden. Ressourcenpolitik für zirkuläres Wirtschaften ist damit eine\r\nMehrebenenaufgabe: So liegt die Verantwortung für Produktstandards oder für die Gestaltung des\r\nAußenhandels maßgeblich auf der Ebene der EU, während Länder und Kommunen ebenfalls rele-\r\nvante Zuständigkeiten haben, sei es in der Beschaffung, in der Bauleitplanung usw. Schließlich ist\r\neine Transformation zu einem zirkulären Wirtschaften ohne das Mitwirken von nicht-staatlichen Akt-\r\neuren, insbesondere Unternehmen und ihre Verbände nicht vorstellbar.\r\nDiese Akteure sind durch ein hohes Maß an institutioneller Autonomie geprägt. Die Ressorts verant-\r\nworten ihre jeweiligen Geschäftsbereiche selbst, die Länder und Kommunen haben ebenfalls ver-\r\nfassungsmäßige Zuständigkeiten und Hoheiten, und nicht-staatliche Akteure sind in ihren Grundfrei-\r\nheiten geschützt. Die bisherigen Ressourcenstrategien sind jedoch ressortübergreifend angelegt\r\nund durch Kabinettsbeschlüsse gesichert. Zum Teil sind in den Strategien auch Mechanismen zur\r\nBeteiligung von Ländern und Kommunen vorgesehen (z.B. in ProgRess oder im Abfallvermeidungs-\r\nprogramm (s.a. Graaf und Jacob 2017). Durchgängig gibt es Foren oder Prozesse, um nicht-staat-\r\nliche Akteure in die Strategieentwicklung oder Umsetzung einzubeziehen. Exemplarisch kann hier\r\ndie Nationale Plattform Ressourceneffizienz genannt werden, die im Rahmen von ProgRess einge-\r\nrichtet wurde (BMUV 2023b).\r\nDas hohe Maß an institutioneller Unabhängigkeit und die sachliche Notwendigkeit der Beteiligung\r\neiner Vielzahl von Akteuren führt dazu, dass die Strategieprozesse bisher eher konsensorientiert\r\nund koordinierend angelegt sind (Jacob et al. 2019). Zielkonflikte insbesondere mit den Kernzielen\r\nder beteiligten Ressorts und der weiteren Akteure werden in diesem Rahmen nicht ausgehandelt,\r\nda die Akteure im Konfliktfall als Vetospieler auftreten können. Im Ergebnis fokussieren die Strate-\r\ngien auf Win-Win-Optionen: Die Analysen und Evaluationen bisheriger Ressourcenpolitik zeigen,\r\ndass die Strategien dann erfolgreich waren, wenn sie sich mit den Zielen der Ressorts und Ebenen\r\nverbinden lassen. Das betrifft auch die Instrumentierung: Im Rahmen der Strategien werden die\r\nRessorts eingeladen, ihre Beiträge, z.B. Politikinstrumente, Programme, Maßnahmen einzubringen,\r\ndie auf die übergreifenden Ziele hinwirken – ein solcher Bottom-up-Prozess bevorzugt notwendiger-\r\nweise Instrumente und Maßnahmen, die im Einklang mit den Ressortinteressen stehen. Im Ergebnis\r\nstehen Fördermaßnahmen, koordinierende und informatorische Instrumente im Vordergrund, statt\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n47\r\nInstrumente mit hoher Eingriffstiefe wie Umweltsteuern oder Ordnungspolitik zu nutzen (Jacob et al.\r\n2015; Bahn-Walkowiak et al. 2019).\r\nDiese Lage lässt sich mit der schwachen Klimapolitikintegration bis mindestens 2019 vergleichen:\r\nBis dahin war Klimaschutzpolitik ebenfalls durch Strategien und Programme gestaltet, die eine nur\r\ngeringe Bindungswirkung für die Länder, für Ressorts und insbesondere auch über Legislaturperio-\r\nden hinweg hatte (Jacob und Kannen 2015; Flachsland und Levi 2021). Das Klimaschutzgesetz10\r\nwar in dem Zusammenhang eine bedeutende institutionelle Innovation (Flachsland und Levi 2021;\r\nLüpke und Neuhoff 2019). Das Gesetz schreibt ein Ziel fest und verpflichtet die Bundesregierung\r\nzur Vorlage von Programmen zur Erreichung der Ziele. Es enthält weiterhin Regelungen zum Moni-\r\ntoring und zu Sanktionen, wenn Ziele nicht erreicht werden. Statt das Handeln von Bürgerinnen und\r\nBürgern oder von Unternehmen zu regeln, handelt es sich also eine Selbstbindung der Regierung,\r\ndie der wesentliche Normadressat ist.\r\nDieses Governance-Modell wäre auch für Ressourcenschonung denkbar. Ein Ressourcenschutz-\r\ngesetz könnte analog erstens ein übergreifendes Ziel (siehe Abschnitt 3.3) verbindlich festschreiben\r\nund daraus Zwischenziele ableiten. Die Zwischenziele müssten sowohl zeitlich terminiert werden\r\n(z.B. übergreifendes Ziel für 2045 und Zwischenziele für 2030 und danach alle fünf Jahre) als auch\r\nden Ressorts entsprechend ihrer Zuständigkeiten zugeordnet werden (z.B. Biomasse dem Landwirt-\r\nschaftsministerium, Baumineralien den Ministerien für Verkehr und Bauen, metallische und nicht-\r\nmetallische Industriemineralien dem Wirtschaftsministerium usw.). Die Ressorts werden dann ver-\r\npflichtet, eigene Ressortstrategien zu entwickeln, um ihre jeweiligen Teilziele zu erreichen.\r\nIm Vergleich zu dem gegenwärtigen Governance-Modell gäbe es mit einem solchen Ressourcen-\r\nschutzgesetz ein verbindliches Ziel, das zwingend in den Kanon der weiteren Ressortziele zu über-\r\nnehmen wäre und jeweils abgewogen werden müsste. Es wäre den Ressorts überlassen, welche\r\nInstrumente sie dafür nutzen, und wie sie Länder und Kommunen einbeziehen würden, um die Ziele\r\nin ihrem Verantwortungsbereich zu erreichen. In jedem Fall ist zu erwarten, dass Instrumente mit\r\nhöherer Eingriffstiefe als bisher zum Einsatz kämen. Durch diesen Ansatz könnte auch der aktuelle\r\nFlickenteppich im institutionellen Rahmen für eine deutsche Kreislaufwirtschaft (siehe WWF 2021b)\r\nüberwunden werden. Die Ressorts hätten somit einen Anreiz, arbeitsteiliger und kohärenter als bis-\r\nher vorzugehen. Dies geschieht hier nicht durch eine zentrale Vorgabe aller Instrumente und Maß-\r\nnahmen, sondern durch eine klare Festlegung von Zuständigkeiten und Verbindlichkeiten.\r\nEbenfalls analog zum Klimaschutzgesetz sollte ein Monitoring-Mechanismus vorgesehen sein. Wie\r\nauch im Klimaschutzgesetz kann dieser in die Verantwortung eines unabhängigen Gremiums gelegt\r\nwerden. Als maßgeblicher Sanktionsmechanismus wären im Fall des absehbaren Nichterreichens\r\nvon Teilzielen die Ressorts zu verpflichten, jeweils Sofortprogramme vorzulegen.\r\nDie Voraussetzung für ein solches Gesetz ist ein Prozess, um ein Gesamtziel sowie Zwischen- und\r\nTeilziele festzulegen und den Ressorts zuzuordnen. Das könnte eine zentrale Aufgabe der im der-\r\nzeitigen Koalitionsvertrag vorgesehenen Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie sein. Diese würde\r\ndann den Rahmen für die weiteren Ressortstrategien entwickeln und die Grundlagen für ein ent-\r\nsprechendes Ressourcenschutzgesetz vorbereiten.\r\n10 Bei der Erstellung des Berichts wurde das Bundes-Klimaschutzgesetz in der Fassung von 2021 zugrunde\r\ngelegt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n48\r\nFür die Realisierung einer umfassenden zirkulären Wirtschaft und für die Umsetzung der modellier-\r\nten Maßnahmen sind – vor dem Hintergrund der oben skizzierten Hemmnisse – weiterreichende\r\nund effektivere Instrumente als die bisher ergriffenen erforderlich. Die bisherige Fokussierung auf\r\nFörderung und informatorische Instrumente ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die ver-\r\nschiedenen Ressorts die Ziele von Ressourcenschonung noch nicht zentral integriert haben. Das\r\nwürde durch das hier vorgeschlagene Gesetz verändert werden und damit auch das Interesse an\r\neffektiveren Instrumenten.\r\nIm Folgenden wird ein Politikszenario entwickelt, das geeignet ist, um die modellierten Maßnahmen\r\nzu realisieren. Die jeweiligen Zuständigkeiten müssten jeweils festgelegt werden. Es wird aber deut-\r\nlich, dass diese weit über die Zuständigkeiten des Umweltministeriums reichen. In der folgenden\r\nTabelle wird aufgezeigt, welche Zuständigkeiten plausibel wären.\r\nTabelle 3-2: Zuordnung der Instrumente zu federführenden Ressorts\r\nSektor Instrumente BMUV BMWK BMDV BMEL BMWSB BMF EU\r\nRahmen-\r\nsetzende\r\nInstru-\r\nmente\r\nFinanzierung von CE-Maßnahmen X X\r\nDatengovernance X X X\r\nUmweltsteuern und Subventionen X\r\nZirkuläre öffentliche Beschaffung X\r\nKonsequente\r\nHerstellerverantwortung\r\nX X\r\nEcodesign for Sustainable Prod-\r\nucts Regulation (ESPR)\r\nX X X\r\nSektor\r\nFahrzeuge\r\n& Batte-\r\nrien\r\nAnpassung der Straßenverkehrs-\r\nordnung\r\nX\r\nFörderung des ÖPV X\r\nAnpassung der Kfz-Besteuerung X\r\nEinführung einer fahrleistungsab-\r\nhängigen PKW-Maut\r\nX\r\nFörderung der Zweitnutzung von\r\nFahrzeugbatterien\r\nX X\r\nSektor\r\nHoch- und\r\nTiefbau\r\nPrimärbaustoffsteuer X\r\nÖffentliche Beschaffung X\r\nIntegration Ressourcenschutz im\r\nBauplanungsrecht\r\nX\r\nPrivilegierung Tausch von Miet-\r\nwohnungen durch Anpassung des\r\nMietrechts\r\nX\r\nSektor IKT\r\n& Haus-\r\nhaltsge-\r\nräte\r\nÖkodesign-Mindeststandards X\r\nVerbraucherrechte: Gewährleis-\r\ntung, Beweislast und Garantien\r\nX X\r\nFiskalische Ansätze X\r\nErweiterte Herstellerverantwortung\r\n(ERP)\r\nX X\r\nSektor Le-\r\nbensmittel\r\nMehrwertsteuersätze zur Förde-\r\nrung einer pflanzenbasierten Er-\r\nnährung\r\nX\r\nÖffentliche Beschaffung X\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n49\r\nBildungsoffensive für nachhaltige\r\nErnährungssysteme\r\nX\r\nNachhaltige GAP für geschlossene\r\nKreisläufe\r\nX\r\nSektor\r\nTextilien\r\nÖkodesign-Mindeststandards X\r\nErweiterte Herstellerverantwortung\r\n(EPR): Ziele für Sammlung, Ver-\r\nwertung und Wiederverwendung\r\ngekoppelt mit EPR-Gebührenmo-\r\ndulation\r\nX X\r\nExportregulierung: Klare Definition\r\nund Kriterien für die Abgrenzung\r\nvon Textilien für die Wiederver-\r\nwendung und Textilabfällen\r\nX\r\nSektor\r\nMöbel\r\nÖkodesign-Mindeststandards X\r\nErweiterte Herstellerverantwortung\r\n(EPR): Ziele für Sammlung, Ver-\r\nwertung und Wiederverwendung\r\ngekoppelt mit EPR-Gebührenmo-\r\ndulation\r\nX X\r\nSektor Be-\r\nleuchtung\r\nÖkodesign-Mindeststandards X\r\nÖffentliche Beschaffung X\r\nInvestitionsprogramme für For-\r\nschung, Entwicklung und Umrüs-\r\ntung\r\nX\r\nSektor\r\nVerpa-\r\nckungen\r\nVerpackungsressourcensteuer X\r\nPflicht zum Angebot von Unver-\r\npackt- und ökologisch vorteilhaften\r\nMehrweg-Systemen\r\nX\r\nAbgabe auf werkstofflich nicht\r\nhochgradig recyclingfähige Verpa-\r\nckungen\r\nX\r\nQuellen: Eigene Darstellung.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n50\r\n3.5 Politikszenario\r\nSchon heute gibt es einen umfassenden rechtlichen und politischen Rahmen, der auf Klima- und\r\nRessourcenschutz zielt. Dazu gehören das Klimaschutzgesetz11 und die daraus abgeleiteten Instru-\r\nmente sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz und daraus abgeleitete Verordnungen. Der Schutz von\r\nnatürlichen Ressourcen ist zumindest in Ansätzen auch in die Gesetze zur Raumordnung integriert.\r\nAuch auf europäischer Ebene gibt es einen regulativen Rahmen, beispielsweise im Bereich von\r\nProduktstandards (z.B. Ökodesign-Richtline, EURO-Normen für Kfz, Vorgaben zu Chemikaliensi-\r\ncherheit usw.), Unternehmen (z.B. CSR-Berichtspflichten), Fertigungsprozessen, Klimaschutz,\r\nKlima-, Biodiversitäts- und Ressourcenschonung in Handelsabkommen usw.\r\nDennoch reicht der regulative Rahmen nicht aus, um die Hemmnisse, die der Umsetzung der Maß-\r\nnahmen entgegenstehen, wirksam zu adressieren. Es sind sowohl neue Instrumente zu entwickeln\r\nals auch bestehende Instrumente weiterzuentwickeln. Ressourcenschonung und zirkuläres Wirt-\r\nschaften sind in vielen bisherigen Regelungen ein Abwägungsaspekt, der aber gegenüber anderen\r\nErwägungen häufig zurücktritt. Ein Beispiel ist die öffentliche Beschaffung: In mehreren Reformen\r\ndes Beschaffungsrechts wurde zwar die Möglichkeit geschaffen, nach Umweltgesichtspunkten zu\r\nbeschaffen, dies tritt aber gegenüber anderen Zielen öffentlicher Beschaffung in der Praxis in den\r\nHintergrund. Ein höheres Maß an Verbindlichkeit wird mittlerweile für klimarelevante Beschaffungen\r\ngefordert – so ist ein Schattenpreis für CO 2-Emissionen bei der Betrachtung der Lebenszykluskosten\r\nzu berücksichtigen. Diese Vorgaben sind jedoch auf Beschaffungen des Bundes beschränkt. Sinn-\r\nvoll und erforderlich erscheint ein hohes Maß an Verbindlichkeit in Bezug auf Anforderungen der\r\nBeschaffung auch bei Aspekten, die Zirkularität betreffen und auch in Bezug auf Länder und Kom-\r\nmunen (siehe 3.5.1.4). Weiterhin ist der Geltungsbereich in bestehenden Regelungen nicht ausrei-\r\nchend: So gibt es zwar Ansätze einer erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich von Verpa-\r\nckungen oder Elektrogeräten, aber für weitere Produktkategorien wie z.B. Möbel oder Textilien gibt\r\nes noch keinen entsprechenden Rahmen. Nicht zuletzt geben Steuer- und Finanzpolitik Anreize für\r\neher ressourcenintensive Praktiken und Technologien. Dagegen sind Umweltsteuern auf die Nut-\r\nzung von natürlichen Ressourcen eher rückläufig – ein Aspekt, der auch im jüngsten OECD Um-\r\nweltbericht zu Deutschland moniert wird (OECD 2023).\r\nDer regulative Rahmen muss also verbindlicher werden, Regulierungslücken müssen geschlossen\r\nund insbesondere auch ökonomische Instrumente genutzt werden, die Ressourcenschonung und\r\nzirkuläres Wirtschaften anreizen.\r\nIn diesem Kapitel werden rahmensetzende und sektorspezifische Politikinstrumente beschrieben,\r\nmit denen die in der MDCE-Modellierungsstudie analysierten CE-Maßnahmen umgesetzt werden\r\nkönnen. Die Auswahl der hier beschriebenen Instrumente erfolgte in mehreren Schritten. Dabei stan-\r\nden immer folgende Leitfragen als Auswahlkriterien im Zentrum:\r\n• Werden CE-Maßnahmen durch Instrumente umgesetzt?\r\n• Fehlen Instrumente bzw. können Instrumente weiter konkretisiert werden?\r\n• Was sind die bedeutendsten Instrumente für einzelne CE-Maßnahmen?\r\n11 Bei der Erstellung des Berichts wurde das Bundes-Klimaschutzgesetz in der Fassung von 2021 zugrunde\r\ngelegt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n51\r\n• Was sind Risiken und zusätzliche Vorteile von genannten Politikinstrumenten?\r\n• Welche Instrumente sollen nicht weiterverfolgt werden?\r\nDie Arbeitsschritte für die Auswahl von Instrumenten sind im Folgenden zusammengefasst:\r\n1. Literaturrecherche für die Erstellung einer Long-List von ca. 50 potenziellen Instrumenten,\r\n2. Konsolidierung der Instrumentenliste mithilfe der Expertise im Konsortium,\r\n3. Weitere Priorisierung der Instrumente sowie Aufnahme von weiteren Instrumenten durch:\r\na) Diskussionen auf der Beiratssitzung am 26.01.2023,\r\nb) Diskussionen mit WWF-Sektorexpert*innen am 09.02.2023\r\n4. Weitere vertiefende Interviews mit externen Expert*innen, inkl. ausgewählten Projektbeiratsmit-\r\ngliedern sowie mit Sektorexpert*innen im Konsortium,\r\n5. Zusätzliche Literaturrecherche\r\nDas Ziel war, jeweils 3-5 zentrale, wirkungsvolle sektorspezifische Instrumente für die Umsetzung\r\nvon CE-Maßnahmen auszuwählen. Die Priorisierung erfolgte qualitativ auf Grundlage von Einschät-\r\nzungen von ausgewiesenen Expert*innen. In den Expertengesprächen wurde auch die Frage ge-\r\nstellt, wie die ausgewählten Instrumente ausgestaltet werden sollen, damit sie ihre potenzielle Wir-\r\nkung realisieren bzw. die CE-Maßnahmen wirkungsvoll umsetzen können.\r\nZusätzlich zu den sektorspezifischen Instrumenten erscheint es erforderlich, einen geeigneten poli-\r\ntischen Rahmen zu schaffen, der wiederum die sektorspezifischen Instrumente ermöglicht und einen\r\nRahmen für ressourcenschonende Produktion und Konsum insgesamt, also auch über die betrach-\r\nteten Sektoren hinaus, schafft. Diese rahmensetzenden Instrumente werden in Kapitel 3.5.1 be-\r\nschrieben. Die sektorspezifischen Instrumente sind in Kapitel 3.5.2 ausführlich dargestellt. Im Rah-\r\nmen der sektorspezifischen Instrumente werden die rahmensetzenden Instrumente zum Teil aufge-\r\ngriffen und weiter konkretisiert, wie z.B. öffentliche Beschaffung, Ecodesign for Sustainable Products\r\nRegulation oder erweiterte Herstellerverantwortung. Allerdings wird dabei auf die sektorspezifischen\r\nCharakteristika (z.B. Chancen und Herausforderungen) bei der Umsetzung von rahmensetzenden\r\nInstrumenten eingegangen. Daher fällt die Bewertung von rahmensetzenden Instrumenten auf der\r\nSektorebene, z.B. im Hinblick auf das Potenzial, teilweise anders aus als auf der übergeordneten\r\nEbene.\r\nIn der Tabelle 3-3 wird der mögliche Umsetzungshorizont der übergeordneten und zentralen sektor-\r\nspezifischen Instrumente eingeschätzt. Die Einschätzung beruht zum einen auf den politischen Mög-\r\nlichkeitsfenstern für die Umsetzung und zum anderen auf dem Komplexitätsgrad der Instrumenten-\r\ngestaltung. Es handelt sich dabei nur um eine Grobeinschätzung zum Umsetzungshorizont der In-\r\nstrumente. Bei einem starken politischen Willen kann der Umsetzungshorizont auch kürzer sein als\r\nhier eingeschätzt.\r\nDie Zuordnung von rahmensetzenden und sektorspezifischen Instrumenten zu den im Rahmen der\r\nMDCE-Studie modellierten CE-Maßnahmen findet im Kapitel 3.5.2 statt. Bei der Zuordnung der In-\r\nstrumente zu den CE-Maßnahmen werden dort neben rahmensetzenden und zentralen, sektorspe-\r\nzifischen Instrumenten auch weitergehende Instrumente, die im Rahmen des Berichts nicht ausführ-\r\nlich beschrieben wurden, aufgegriffen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n52\r\nTabelle 3-3: Umsetzungshorizont der Instrumente\r\nZeithorizont\r\nSektoren Instrumente\r\nKurz-\r\nfristig\r\n(1-5 J)\r\nMittel-\r\nfristig\r\n(5-10 J)\r\nLang-\r\nfristig\r\n(> 10 J)\r\nRahmenset-\r\nzende Instru-\r\nmente\r\nFinanzierung von CE-Maßnahmen X\r\nDatengovernance X\r\nUmweltsteuern und Subventionen X\r\nZirkuläre öffentliche Beschaffung X\r\nKonsequente Herstellerverantwortung X\r\nEcodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) X\r\nSektor Batte-\r\nrien/ Fahr-\r\nzeuge\r\nAnpassung der Straßenverkehrsordnung X\r\nFörderung des ÖPV X\r\nAnpassung der Kfz-Besteuerung X\r\nEinführung einer fahrleistungsabhängigen PKW-Maut X\r\nFörderung der Zweitnutzung von Fahrzeugbatterien X\r\nSektor Hoch-\r\nund Tiefbau\r\nPrimärbaustoffsteuer X\r\nÖffentliche Beschaffung X\r\nIntegration Ressourcenschutz im Bauplanungsrecht X\r\nPrivilegierung Tausch von Mietwohnungen durch Anpas-\r\nsung des Mietrechts\r\nX\r\nSektor IKT &\r\nHaushaltsge-\r\nräte\r\nEcodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) X\r\nVerbraucherrechte: Gewährleistung, Beweislast und Ga-\r\nrantien\r\nX\r\nFiskalische Ansätze X\r\nErweiterte Herstellerverantwortung (EPR) X (X)*\r\nSektor Le-\r\nbensmittel\r\nMehrwertsteuersätze zur Förderung einer pflanzenbasier-\r\nten Ernährung\r\nX\r\nÖffentliche Beschaffung X\r\nBildungsoffensive für nachhaltige Ernährungssysteme X\r\nNachhaltige GAP für geschlossene Kreisläufe X\r\nSektor Texti-\r\nlien\r\nEcodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) X\r\nErweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für\r\nSammlung, Verwertung und Wiederverwendung gekop-\r\npelt mit EPR-Gebührenmodulation\r\nX (X)*\r\nExportregulierung: Klare Definition und Kriterien für Ab-\r\ngrenzung von Textilien für die Wiederverwendung und\r\nTextilabfällen\r\nX\r\nSektor Möbel Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) X\r\nErweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für\r\nSammlung, Verwertung und Wiederverwendung gekop-\r\npelt mit EPR-Gebührenmodulation\r\nX (X)*\r\nSektor Be-\r\nleuchtung\r\nEcodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) X\r\nÖffentliche Beschaffung X\r\nInvestitionsprogramme für Forschung, Entwicklung und\r\nUmrüstung\r\nX\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n53\r\nZeithorizont\r\nSektoren Instrumente\r\nKurz-\r\nfristig\r\n(1-5 J)\r\nMittel-\r\nfristig\r\n(5-10 J)\r\nLang-\r\nfristig\r\n(> 10 J)\r\nSektor Verpa-\r\nckungen\r\nVerpackungsressourcensteuer X\r\nPflicht zum Angebot von Unverpackt- und ökologisch vor-\r\nteilhaften Mehrwegsystemen\r\nX\r\nAbgabe auf werkstofflich nicht hochgradig recyclingfähige\r\nVerpackungen\r\nX\r\nQuelle: Eigene Einschätzung. *Hinweis: Die erweiterte Herstellerverantwortung wurde sowohl als kurz- als auch mittelfristig umsetzbar\r\nbewertet. Die kurzfristige Umsetzung bezieht sich v.a. auf den rechtlichen Rahmen oder auf die Fokussierung auf abfallseitige Aspekte,\r\nwie Sammlung und Recycling. Die mittelfristige Perspektive beinhaltet die Ausweitung des Umfangs auf ambitioniertere Abfallvermei-\r\ndungsaspekte, wie z.B. Ausgestaltung der Ökomodulationsgebühren nach Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit usw.\r\n3.5.1 Rahmensetzende Instrumente\r\n3.5.1.1 Finanzierung von CE-Maßnahmen\r\nDie EU hat mit der Taxonomie einen Rahmen geschaffen, der Transparenz und Anreize für die\r\nFinanzwirtschaft schafft, in umweltfreundliche Aktivitäten zu investieren und diese bevorzugt zu\r\nfinanzieren. Dieses Anliegen wird auch im Rahmen der nationalen Sustainable Finance-Strategie\r\ngeteilt. Bisher sind „umweltfreundliche Aktivitäten“ nur im Bereich von Klimaschutz definiert. Für Ak-\r\ntivitäten einer zirkulären Wirtschaft steht das aus und sollte zeitnah umgesetzt und beschlossen\r\nwerden. Zugleich sollte die Taxonomie so weiterentwickelt werden, dass nicht nur umweltfreundliche\r\nAktivitäten abgebildet werden, sondern der Übergang hin zu einem nachhaltigen Wirtschaften – nicht\r\nnur in Teilbereichen – sichtbar wird. Die konkreten Vorschläge werden im Folgenden weiter ausge-\r\narbeitet.\r\nEine zirkuläre Wirtschaft erfordert einen Strukturwandel, der neue Geschäftsmodelle (z.B. Product\r\nService Systems oder Reparaturdienstleistungen) hervorbringt und bestehende Geschäftsmodelle\r\nvor einen grundlegenden Wandel stellt. Dafür müssen Infrastrukturen (z.B. Sammelsysteme, aber\r\nauch für Datenweitergabe und -speicherung), Prozesse (z.B. Reparaturplattformen) oder Technolo-\r\ngien (z.B. digitale, vorausschauende Wartung von Geräten) geschaffen oder ausgeweitet werden.\r\nHier ergeben sich mehrere Hebel über Finanzierungsinstrumente und -konstruktionen, um zir-\r\nkuläres Wirtschaften sowie die Umstellung auf kreislaufausgerichtetes Wirtschaften zu ermöglichen\r\nund zu unterstützen:\r\n1. Im Rahmen der Finanzpolitik müssen Rahmenbedingungen festgelegt werden, so dass entspre-\r\nchende unternehmerische Aktivitäten als risikoärmer einzustufen sind, um damit Kredite zu\r\nbevorzugten Konditionen erhalten zu können;\r\n2. Es können spezielle Finanzierungsvehikel wie „CE-Anleihen“ als Ausprägung von Transforma-\r\ntions-Bonds oder CE-linked loans in Anlehnung an „sustainability-linked loans“\" etabliert wer-\r\nden, die dafür klare regulatorische Grundlagen der Umstellungsperformance benötigen;\r\n3. Es können explizite Mechanismen wie ÖPP (öffentlich-private Partnerschaften) aufgebaut wer-\r\nden, in denen durch gezielten Einsatz öffentlicher Mittel private Mittel mobilisiert werden. Für\r\nderartige Modelle ist eine entsprechende Überwachungsregulierung zu entwickeln;\r\n4. Die Anpassung bestehender Finanzmarktregulierung ist auf gegebenenfalls bestehende\r\nHemmnisse zu überprüfen, bspw. im Rahmen der Kapitalanlageverordnung oder in Regulie-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n54\r\nrungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Versicherungen, denen In-\r\nvestitionen in bestimmten Bereichen aus sachfremden Überlegungen nicht erlaubt sind.\r\n5. Wichtig ist auch, dass zirkuläre Aktivitäten im Bereich der oberen R-Strategien, wie Reduce,\r\nReuse, Repair, Remanufacture usw. durch die Finanzierungsinstrumente abdeckt werden und\r\nnicht nur Recycling und abfallseitige Aktivitäten adressiert werden.\r\nDie Europäische Union hat mit der Taxonomie ein zuvorderst der Transparenz gewidmetes Instru-\r\nment geschaffen, das ggf. für eine Finanzierung von privaten Investitionen zu bevorzugten Konditi-\r\nonen genutzt werden kann (EU 2020). Die Taxonomie schafft eine Klassifizierung von als nachhaltig\r\neingeschätzten wirtschaftlichen Aktivitäten. Sie ist durch europäische Rechtssetzung in Kraft getre-\r\nten. Unter den sechs Umweltzielen ist auch die Etablierung einer zirkulären Wirtschaft12. Durch Ver-\r\nordnungen (delegated acts) werden die in den Zielen genannten Handlungsfelder und die darin als\r\nnachhaltig qualifizierten Aktivitäten definiert. Eine Aktivität wird dann als Taxonomie-konform bewer-\r\ntet, wenn sie einen bedeutenden Beitrag („substantial contribution“) zu der Erreichung des jeweiligen\r\nZiels leistet, keinen signifikanten Schaden („do no significant harm“) für keines der anderen Ziele\r\ndarstellt und soziale Mindeststandards einhält. Derzeit ist die Konkretisierung im Rahmen der dele-\r\ngierten Rechtsakte erst für wirtschaftliche Aktivitäten für Klimaschutz und -anpassung und auch nur\r\nfür bestimmte emissionsintensive Aktivitäten festgelegt. Für das Ziel der Zirkulären Wirtschaft wurde\r\nder erste Entwurf der Kommission am 4. April 2023 zur Konsultation in einem mehrstufigen Konsul-\r\ntationsprozess mit Akteuren aus Real- und Finanzwirtschaft sowie Zivilgesellschaft veröffentlicht.\r\nPriorisiert wird dabei insbesondere der Bereich des Rohstoffabbaus (Platform on Sustainable\r\nFinance 2022). In dem Bericht der Plattform Sustainable Finance wurden auch Kriterien für Aktivitä-\r\nten entwickelt, die einen substanziellen Beitrag für eine zirkuläre Wirtschaft leisten können. Diese\r\numfassen Aktivitäten in Bezug auf Design und Produktion, zirkuläre Verwendung von Materialien,\r\nWiederverwendung von Produkten und unterstützende Aktivitäten wie z.B. digitale Tools, Ausbil-\r\ndung und Bewusstseinsbildung oder Beratung zu Geschäftsmodellen (s.a. Bär et al. 2021).\r\nDie Taxonomie schafft erstens Transparenz auf den Märkten, sie ist im Rahmen der Berichterstat-\r\ntungspflichten von Unternehmen und Finanzinstitutionen bindend. Die Verknüpfung mit weiteren\r\ntransparenzschaffenden Instrumenten ist geplant (z.B. Label) oder besteht bereits in der Konkreti-\r\nsierung der Pflichten bei der Anlageberatung. Zweitens befähigt sie öffentliche Banken (z.B. KfW,\r\nEIB etc.), Kredite zu günstigeren Optionen zu gewähren, soweit diese das politische Mandat hierzu\r\nerhalten. Gleichermaßen können private Kapitalgeber die Taxonomie nutzen, um entsprechende\r\nFinanzmarktprodukte bezogen auf Taxonomie-konforme Wirtschaftsaktivitäten anzubieten und ent-\r\nsprechende Aktivitäten zu finanzieren.\r\nIm Bereich von Infrastrukturen für Sekundärrohstoffe könnten neben privatwirtschaftlichen Investiti-\r\nonen und entsprechenden Finanzierungen durch private Finanzinstitute und öffentliche Investitions-\r\nbanken auch Investitionen durch öffentliche Träger angedacht werden. Zunächst sollte jeweils ge-\r\nprüft werden, ob die Finanzierungen nicht durch private Akteure erreicht werden können bzw. die\r\nKosten nicht durch privatwirtschaftliche Akteure gedeckt werden können und sollten. Insbesondere\r\nwenn im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern die Kosten für Samm-\r\nlung und Recycling übertragen werden, entstehen daraus Anreize für Vermeidung und für ein Pro-\r\nduktdesign, das Reparatur und Recycling ermöglicht. Erst wenn dies ausgeschlossen erscheint und\r\n12 Die weiteren Ziele der EU-Taxonomie sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nut-\r\nzung von Wasserressourcen, Vermeidung von Verschmutzung und Schutz von Ökosystemen und Biodiver-\r\nsität.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n55\r\nsich öffentliche Träger entschließen, ihrerseits in entsprechende Infrastrukturen zu investieren, kann\r\neine (Re-)Finanzierung über Green Bonds erfolgen. Mit Hilfe des Finanzierungsmechanismus (der\r\nallerdings auch Unternehmen offensteht) können z.B. Abfall-, Abwassersammel- und -aufberei-\r\ntungssysteme finanziert werden. International gibt es vor allem Erfahrungen mit Green Bonds zur\r\nFinanzierung von Erneuerbaren Energien oder umweltfreundlichen Verkehrsinfrastrukturen, wäh-\r\nrend das Instrument bisher wenig zur Finanzierung von Anlagen zur Kreislaufwirtschaft genutzt wird\r\n(Tolliver et al. 2019). Mit den aktuell steigenden Kapitalkosten auch für öffentliche Haushalte dürfte\r\nes attraktiver werden, auch in diesen Feldern entsprechende Finanzierungsmechanismen zu nut-\r\nzen.\r\nSowohl für die Taxonomie als auch für die Ausgabe von Green Bonds ist die Verfügbarkeit von\r\nDaten zu Umweltwirkungen entlang der Wertschöpfungskette eine entscheidende Voraussetzung.\r\nFür Unternehmen gibt es keine Anreize, entsprechende Informationen bereitzustellen – dafür ist ein\r\nentsprechender Rechtsrahmen erforderlich, der im folgenden Abschnitt beschrieben wird.\r\n3.5.1.2 Datengovernance\r\nDie Verfügbarkeit von produktbezogenen Informationen (z.B. Inhaltsstoffe, Produktstatusdaten, Re-\r\npair and Maintenance-Informationen, Umweltwirkungen) ist nicht nur eine bedeutende Vorausset-\r\nzung für ein zirkuläres Wirtschaften, sondern auch für weitere umweltpolitische Instrumente. Durch\r\ndas Wissen über Inhaltsstoffe oder Umweltwirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette hin-\r\nweg können die jeweiligen Akteure Entscheidungen zu Gestaltung, Nutzung, Reparatur und Recyc-\r\nling treffen. Weiterhin hängen umweltpolitische Instrumente, seien es Recyclingquoten, Umweltsteu-\r\nern, umweltorientierte öffentliche Beschaffung oder Umweltkennzeichen, genauso wie die Ausrich-\r\ntungen von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen davon ab, dass Informationen zu Inhalts-\r\nstoffen und deren Umweltwirkungen, aber auch zu in Verkehr gebrachte Mengen verfügbar sind.\r\nBeispielsweise arbeitete Raecke (2010) einen Vorschlag aus, in dem Informationsplichten mit Zerti-\r\nfizierungs- und Substitutionspflichten für besonders problematische Metalle (umweltrelevant und sel-\r\nten) verknüpft werden.\r\nDie Datenanforderungen entlang der Wertschöpfungskette werden unter anderem von Piétron et al.\r\n(2023) beschrieben: Es bedarf eines konzertierten Vorgehens in Bezug auf einen legislativen\r\nRahmen für die Erhebung von (Produkt-)Daten, Rechten zum Umgang (Zugriff, Verarbeitung,\r\nAnalyse, Teilen etc.) und Arten der Datenspeicherung. Davon ausgehend schlagen die Autor*in-\r\nnen Anforderungen an Standardisierung, Verwertung und Verbreitung der Daten vor. Die damit ver-\r\nbundenen Aufgaben für politische Rahmensetzung liegen gemäß Piétron et al. (2022) in\r\n• der Festlegung von Pflichten zur Erhebung und dem Teilen von Daten,\r\n• der Standardisierung der Daten mithilfe elektronischer Produktpässe und\r\n• dem Schaffen und Betreiben von (Produkt-)Datenplattformen für das Teilen von Daten.\r\nDie Regeln sollten auch für andere produkt-bezogene Informationen entlang der Wertschöpfungs-\r\nketten gelten, z.B. menschenrechtliche Sorgfaltspflichten, Registrierungsinformationen für Chemi-\r\nkalien, Produktionsbedingungen zu Bio-Kraftstoffen, abfallrechtliche Informationspflichten). Diese\r\nsollten im Hinblick auf eine Entbürokratisierung in die Pflicht zu einem elektronischen Produktpass\r\nintegriert werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n56\r\nDas Instrument wäre nicht neu. Schon heute gibt es begrenzte Informationspflichten etwa in Bezug\r\nauf Reparatur- und Wiederverwendungsmöglichkeiten von Elektro- und Elektronikgesetzen, aller-\r\ndings nur gegenüber Wiederverwertern bzw. der Abfallwirtschaft (§28 ElektroG) oder in Bezug auf\r\nVerpackungen (§6 VerpackG) oder die Recyclingfähigkeit (§21). In diesem Fall ist die Zusammen-\r\nsetzung aber auch maßgeblich für die Höhe von Beteiligungsentgelten zu Sammlung und Recycling\r\nvon Kunststoffverpackungen. Informationspflichten ergeben sich auch aus dem Chemikalienrecht\r\n(Hey et al. 2006) oder sind im Bereich von Lebensmitteln zu finden (z.B. zur Herkunft von Lebens-\r\nmitteln nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 u.v.a.m.). Die Informationspflichten sind überaus\r\nlückenhaft und decken maßgebliche Gütergruppen und Akteure nicht ab (WWF 2021b).\r\nBei vielen Gütergruppen können Informationen in maschinenlesbarer Form (elektronischer Produkt-\r\npass) weitergegeben werden. Für Batterien gibt es hier schon eine Ankündigung der Europäischen\r\nInstitutionen zu Informationspflichten im Rahmen der neuen Batterieverordnung (EP 2022a). Ein\r\nobligatorischer Produktpass ist auch im Vorschlag der EU KOM für die weiterentwickelte Öko-De-\r\nsign-Verordnung enthalten (EU KOM 2022a). Auch die Europäische Umweltagentur EEA fordert\r\neinen verpflichtenden elektronischen Produktpass mit den Informationen zum gesamten Lebenszyk-\r\nlus des Produktes (EEA 2020). Ein elektronische Produktpass ist ein Herzstück der umweltpoliti-\r\nschen Digitalagenda des BMU (2020c). Der digitale Pass soll Daten zu Komponenten, Materia-\r\nlien, chemischen Substanzen, Reparierbarkeit, Ersatzteilen und Entsorgung beinhalten und\r\nallen Akteuren der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen. Er soll sich prinzipiell auf alle\r\nProdukte, Dienstleistungen und Lebensmittel beziehen, wobei ein Schwerpunkt zunächst auf\r\nbesonders ressourcen- oder energieintensive Güter gelegt werden soll. Eine besondere Rele-\r\nvanz wird für Güter mit komplexer Zusammensetzung gesehen (BMU 2020c). Die Daten müssten\r\nneben wirtschaftlichen Akteuren zumindest auch öffentlichen Akteuren zur Verfügung ge-\r\nstellt werden. Dies würde auch für eine zentralisierte Datenspeicherung sprechen.\r\nFür die meisten Gütergruppen wären ein europäischer Standard und Regelungen erforder-\r\nlich, um den innergemeinschaftlichen Handel nicht zu beeinträchtigen. Nationale Handlungs-\r\nspielräume bei einer Pflicht zur Erhebung und Weitergabe von Daten bestünden aber bei Immobi-\r\nlien: Hier könnte auch der nationale Gesetzgeber eine Pflicht für einen Gebäuderessourcenpass\r\nerlassen, der die Informationsgrundlagen für alle Phasen des Lebenszyklus schaffen könnte. Ein\r\nkonkreter Vorschlag für einen solchen Pass wurde von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges\r\nBauen ausgearbeitet (DGNB 2023). Allerdings müsste auch hier auf Daten für Bauteile (z.B. Fenster,\r\nRohre, Isoliermaterial) aufgebaut werden, die ihrerseits wiederum europäisch gehandelt werden.\r\nZu prüfen wäre, ob eine entsprechende Anforderung im internationalen Handel ein Handels-\r\nhemmnis wäre und ggf. eine Standardisierung auch mit anderen Wirtschaftsregionen erfor-\r\nderlich wäre.\r\nBedenken gibt es im Hinblick auf bürokratische Anforderungen und Kosten zur Erhebung der Infor-\r\nmationen (z.B. Gesamtverband der deutschen Maschenindustrie 2022), einer möglichen Verletzung\r\nvon Geschäftsgeheimnissen (Lell et al. 2020) sowie zu Handelshemmnissen in Folge von Mehrkos-\r\nten, die bei einer Einfuhr in die EU entstehen könnten (Taylor 2021). Insbesondere, wenn die Daten\r\nGrundlage für weitere umweltpolitische Instrumente wären, gibt es Anlass zur Besorgnis in Bezug\r\nauf Manipulation. Wenn die Umweltwirkungen von Materialien Teil der Informationspflicht wären,\r\ndann könnten Vorteile durch Manipulation erwachsen (Jacob et al. 2021b). Schließlich wird befürch-\r\ntet, dass KMU überproportional stark von den Informationspflichten betroffen wären (Gesamtver-\r\nband der deutschen Maschenindustrie 2022).\r\nDiese Einwände und Befürchtungen sind aber nicht zwingend:\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n57\r\n• Ein elektronischer Produktpass kann eher zu einer Vereinfachung von Informationsanforderungen\r\nbeitragen, insbesondere wenn in diesen weitere bereits bestehende Informationspflichten inte-\r\ngriert werden;\r\n• Die Informationspflichten fallen besonders am Anfang der Wertschöpfungskette ins Gewicht.\r\nKMU, die nur geringe Veränderungen an den Produkten vornehmen, würden im Wesentlichen\r\nbestehende Datensätze neu kombinieren und müssten im Regelfall keine neue Daten erheben.\r\n• In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse kann zwischen privaten und öffentlichen Daten unterschie-\r\nden werden, so dass diese gewahrt blieben.\r\n• Handelsrechtlich dürften die Anforderungen dann unproblematisch sein, wenn sie nicht zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Herstellern unterscheiden. Mit den menschenrechtlichen\r\nSorgfaltspflichten oder den Nachhaltigkeitsvorgaben bei Bio-Kraftstoffen hat die EU aber auch\r\nschon Recht geschaffen, das auch die Produktionsbedingungen und Umweltwirkungen außerhalb\r\nEuropas zum Gegenstand hat. Hier kann auch auf entsprechende Erfahrungen im Vollzug und\r\nder Vermeidung von Manipulationen aufgebaut werden.\r\n• Schon heute dürften aber für relevante Stoffströme von Importeuren Daten gefordert werden, so\r\ndass fraglich wäre, ob mit der Pflicht, diese auch in der Wertschöpfungskette weiterzureichen,\r\ntatsächlich auch relevante Mehrkosten für die Erhebung verbunden wären.\r\nAls vorteilhaft werden mögliche Wechselwirkungen mit der Digitalisierung von Produktionsprozes-\r\nsen gesehen (s.a. Schöggl et al. 2023 (Schöggl et al. 2023)). Einerseits können die in diesem Rah-\r\nmen entwickelten Standards und Technologien für den elektronischen Produktdatenpass genutzt\r\nbzw. ggf. um einzelne Aspekte erweitert werden, andererseits dürfte die Verpflichtung, einen solchen\r\nPass einzuführen, auch digitalisierte Geschäftsmodelle attraktiver machen.\r\n3.5.1.3 Umweltsteuern und Subventionen\r\nMit einer Besteuerung der Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen oder von Emissionen sol-\r\nlen erstens andere Steuerquellen, etwa aus der Besteuerung von Einkommen, entlastet und zwei-\r\ntens eine Lenkungswirkung zugunsten von umweltfreundlichen Technologien und umweltfreundli-\r\nchem Verhalten erreicht werden. Diese Lenkungswirkung wird erzielt, indem die relativen Preise\r\nzwischen umweltfreundlichem und umweltschädlichem Verhalten verändert werden. In Deutschland\r\nwird der Verbrauch von Energie besteuert, die Ausgestaltung war nicht zuletzt auch umweltpolitisch\r\nmotiviert (Bach et al. 2002; Knigge und Görlach 2005). Die finanzielle Belastung von umweltschäd-\r\nlichem Verhalten und die Umwelt schädigenden Technologien wird insbesondere aus umweltöko-\r\nnomischer Perspektive als besonders effizientes Instrument angesehen – von Umweltsteuern gehen\r\nAnreize aus, die Belastungen zu den geringsten Kosten zu vermeiden. Damit ist eine entsprechende\r\nInnovationstätigkeit zu erwarten.\r\nIm EU-Vergleich liegt der Anteil von Umweltsteuern in Deutschland mit 4,12 % unter dem Durchstof-\r\nfen einhergehen, durch die entsprechenden Unternehmen getragen werden, sondern externalisiert\r\nwerden können, d.h. der Gesellschaft aufgebürdet werden (Jacob et al. 2021a). Das ist insbeson-\r\ndere dann der Fall, wenn es sich um importierte Rohstoffe handelt. Dagegen werden Sekundärroh-\r\nstoffe eher hierzulande verarbeitet, wobei umfassende Umweltstandards eingehalten werden müs-\r\nsen. Die Internalisierung der Umweltkosten würde hier ein Level Playing Field zwischen (ggf. impor-\r\ntierten) Primär- und Sekundärrohstoffen bedeuten.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n58\r\nFür eine Gestaltung der Finanz- und Steuerpolitik zugunsten einer zirkulären Wirtschaft werden fol-\r\ngende Empfehlungen hervorgehoben:\r\n• Verstärkte Nutzung von Umweltsteuern,\r\n• Gewährung von Steuernachlässen,\r\n• Ab- und Umbau von Subventionen,\r\n• Verbesserung der verfassungsrechtlichen Grundlage für Umweltsteuern\r\nDie genannten vier Empfehlungen werden in den folgenden Absätzen kurz geschildert:\r\nVerstärkte Nutzung von Umweltsteuern\r\nDie deutsche Finanzverfassung kennt in ihrer Systematik keine Umweltsteuern (Bär et al. 2022b).\r\nDaher sind auch viele Vorschläge, die im europäischen und internationalen Kontext formuliert wer-\r\nden und die darauf zielen, den Umweltverbrauch zu besteuern und Steuern auf Einkommen zu re-\r\nduzieren allenfalls begrenzt übertragbar (EEA 2018; Laubinger et al. 2020; Milios 2021; European\r\nCircular Economy Stakeholder Platform 2021). Bisherige umweltpolitisch motivierte Steuern sind in\r\nDeutschland als Verbrauchssteuern (z.B. Energiesteuer) oder als Verkehrssteuern (z.B. Kfz-Steuer)\r\nausgestaltet. Die Besteuerung von Produktionsmitteln, also Ressourcen, die von Unternehmen ver-\r\narbeitet werden, aber nicht mehr im Endprodukt enthalten sind, ist dagegen nicht mit der Steuersys-\r\ntematik vereinbar (siehe BVerfG (2017) zu Besteuerung von Brennelementen). Potenziell problema-\r\ntisch sind Verbrauchssteuern, wenn das zu besteuernde Gut nur ein Bestandteil des jeweiligen Pro-\r\ndukts ist. Das Beispiel der Alkoholsteuer zeigt, dass das nicht ausgeschlossen ist, aber eine ent-\r\nsprechende Bemessung setzt voraus, dass der jeweilige Anteil auch erhebbar ist. In Produkten, die\r\naus vielen Bauteilen bestehen, müsste diese Voraussetzung u.U. erst geschaffen werden – ein Pro-\r\nduktpass könnte dafür ein Ausgangspunkt sein (Jacob et al. 2021a).\r\nDessen ungeachtet liegen konkrete Vorschläge für die Einführung von Steuern auf den Verbrauch\r\nvon ökologisch problematischen Materialien vor, z.B. Primärbaustoffen (UBA 2019c), Zement (Post-\r\npischil et al. 2022), oder auf problematischen Praktiken wie der Verfüllung von Bauabfällen (Jacob\r\net al. 2021a). Vorgeschlagen ist weiterhin eine Registrierungssteuer bei der Zulassung von Kraft-\r\nfahrzeugen, die nach ökologischen Gesichtspunkten gestaltet ist. Dabei kann neben CO 2-Emissio-\r\nnen auch das Gewicht herangezogen werden. Registrierungssteuern gibt es in 19 EUR-Mitglieds-\r\nstaaten. In Österreich wird die Steuer durch das Normverbrauchsabgabegesetz mit einer Bonuszah-\r\nlung für besonders umweltschonende Fahrzeuge kombiniert.\r\nGewährung von Steuernachlässen\r\nÜber die Besteuerung von Ressourcenverbrauch hinausgehend sind umgekehrt auch Steuernach-\r\nlässe im Rahmen der Mehrwertsteuer denkbar, um umweltfreundliches Verhalten anzureizen. Durch\r\ndie Reform der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist der Gestaltungsspielraum für\r\nDeutschland größer geworden; die Mitgliedsstaaten sind nun freier, auch umweltpolitisch motivierte\r\nAusnahmen von der Regelbesteuerung (in Deutschland 19 %) zu schaffen. Auf dieser neuen Grund-\r\nlage ist beispielsweise bereits Anfang 2023 der Mehrwertsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen\r\nund deren Installation auf 0 % reduziert worden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n59\r\nIn einem ersten Schritt könnten entsprechend eines Vorschlags des Umweltbundesamts die folgen-\r\nden Maßnahmen zu einer Ökologisierung der Mehrwertsteuer ergriffen werden (Burger et al. 2022):\r\nMehrwertsteuer für ausgewählte Reparaturdienstleistungen auf 7 % reduzieren, bei pflanzlichen Le-\r\nbensmitteln auf 0 %, bei Milch- und Fleischersatzprodukten auf pflanzlicher Basis auf 7 % und für\r\nden öffentlichen Verkehr auf 0 %. Bei an gemeinnützige Organisationen gespendeten Waren, z.B.\r\naus Retouren oder Lagerbeständen, sollte auf die Mehrwertsteuer verzichtet werden, um keine An-\r\nreize für die Vernichtung zu schaffen.\r\nWeitere Steuernachlässe wären bei anderen Steuerarten denkbar bzw. sind schon eingeführt. So\r\nsind haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig, darunter fal-\r\nlen auch Ausgaben für bestimmte Reparaturen. In anderen Ländern (z.B. Schweden) sind auch\r\nReparaturdienstleistungen außerhalb von Haushalten, z.B. an Haushaltsgeräten abzugsfähig\r\n(Schulze und Sydow 2017).\r\nAb- und Umbau von Subventionen\r\nEin Schlüssel für zirkuläres Wirtschaften ist weiterhin der Ab- und Umbau von Subventionen und\r\nSteuerregelungen, die ressourcenintensive Praktiken und Technologien nach sich ziehen (z.B.: re-\r\nduzierte Mehrwertsteuer auf tierische Produkte, Entfernungspauschale, Besteuerung der privaten\r\nNutzung von Dienstwagen („Dienstwagenprivileg“), Verzicht auf Besteuerung von Kerosin usw.). Der\r\nvom UBA regelmäßig vorgelegte Bericht zu umweltschädlichen Subventionen (zuletzt UBA 2021b)\r\nkann als Grundlage genommen und die dort beschriebenen Vorschläge zum Abbau von Subventio-\r\nnen können abgearbeitet werden. Es empfiehlt sich, mit Übergangsfristen zu arbeiten, um den be-\r\ntroffenen Personen und Industriezweigen Anpassungsreaktionen zu ermöglichen (z.B. schrittweise\r\nAbschaffung der Pendlerpauschale, um entsprechende Anpassungen zu ermöglichen, vgl. Blanck\r\net al. 2020).\r\nVerbesserung der verfassungsrechtlichen Grundlage für Umweltsteuern\r\nÜber diese konkreten und – bei entsprechendem politischen Willen – innerhalb kurzer Zeit umsetz-\r\nbaren Vorschläge hinaus sollten auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen für Umweltsteuern\r\nverbessert und die Nutzung von einzelnen Ressourcen auch durch Unternehmen zum Gegenstand\r\nvon Steuern gemacht werden. Die Besteuerung der Ressourcennutzung nicht erst beim Verbrauch,\r\nsondern früher in der Wertschöpfungskette wäre auch aus ökologischer Sicht sinnvoll. Auch in Be-\r\nzug auf Verteilungsgerechtigkeit wäre auch eine Besteuerung von Unternehmen vorteilhaft – derzeit\r\nwerden in Deutschland 76 % der Steuern, die als Umweltsteuern kategorisiert werden können, von\r\nprivaten Haushalten entrichtet, und nur 9 % von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes\r\n(destatis k.A.).\r\nGünstig für eine Ökologisierung der Finanzpolitik ist der zunehmende Bedarf, zusätzliche Mittel für\r\ndie öffentlichen Haushalte zu erschließen. Das begründet sich durch die zusätzlichen Ausgaben zur\r\nBewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukrainekriegs. Weiterhin sind für den Um-\r\nbau von Grundstoffindustrien, Verkehr und Landwirtschaft zu Treibhausgasneutralität umfangreiche\r\nSubventionen angekündigt bzw. gefordert.\r\nDas Bundesfinanzministerium und weitere finanzpolitische Akteure sind weiterhin zunehmend an\r\neiner wirkungsorientierten Haushaltspolitik interessiert (z.B. im Rahmen des SDG Spending Re-\r\nviews). Zwar orientiert sich dies bisher an der Ausgabenseite; Wirkungen hat Finanzpolitik aber auch\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n60\r\ndurch die Gestaltung des Steuersystems. Im Rahmen der Evaluierung von Finanzpolitik könnte ent-\r\nsprechend die Einnahmenseite in den Blick genommen werden.\r\nAuf europäischer Ebene gibt es im Rahmen des European Semesters und in der OECD Begutach-\r\ntungen und Bewertungen der nationalen Finanzpolitik und Haushalte. In diesem Rahmen werden\r\nregelmäßig Empfehlungen zur Ausweitung des Anteils von Umweltsteuern in Deutschland abgege-\r\nben. In der hiesigen Debatte zu Finanz- und Steuerpolitik spielt das bisher keine nennenswerte\r\nRolle, könnte aber als Anknüpfungspunkt genutzt werden.\r\nMögliche Einwände und Einordnung\r\nGegen Umweltsteuern werden eine Reihe von Argumenten angeführt, die aber jeweils nicht zwin-\r\ngend sind:\r\n• Verbrauchssteuern würden regressiv wirken, insbesondere wenn Güter des alltäglichen Bedarfs\r\ndavon betroffen sind. Bezieher niedriger Einkommen müssten dann einen vergleichsweise hohen\r\nAnteil ihres Einkommens dafür aufwenden. Dagegen ist einzuwenden, dass es im Wesentlichen\r\nauf die Verwendung der zusätzlichen Steuereinnahmen ankommt. Je nach konkreter Ausgestal-\r\ntung lassen sich durchaus auch progressive Wirkungen erzielen (Jacob et al. 2016, m.w.N.).\r\n• Beim Ab- und Umbau von Subventionen wird erstens ähnlich argumentiert, dass Bezieher niedri-\r\nger Einkommen (oder auch andere Gruppen) stärker belastet sein können, etwa bei einer Ab-\r\nschaffung der Entfernungspauschale (hier insbesondere auch Bewohner des ländlichen Raums)\r\noder einer höheren Besteuerung tierischer Nahrungsmittel. Auch hier käme es auf die Verwen-\r\ndung der zusätzlichen Steuereinnahmen an, auch hier sind progressiv wirkende Ausgestaltungen\r\nvorgeschlagen, so dass neben den Umweltentlastungen auch soziale Wirkungen erreicht werden\r\nkönnen (Jacob et al. 2016). Jedoch ist bei vielen steuerlichen Ausnahmen oder Abzugsmöglich-\r\nkeiten umstritten, ob es sich um Subventionen handelt oder gerechtfertigte Ausnahmen (Münch\r\nund Jacob 2014).\r\n• Es wird weiterhin argumentiert, dass zusätzliche Kosten die Nachfrage nach den entsprechenden\r\nGütern dämpfen und in der Folge auch zu einem geringeren Beschäftigungsumfang führen. Aller-\r\ndings verlagert sich durch die hier vorgeschlagenen Instrumente die Nachfrage in andere Güter-\r\ngruppen, die zumindest in Teilen auch arbeitsintensiver sind (z.B. Reparatur). Ökonomische Mo-\r\ndellierungen von Umweltsteuern oder ökologischen Steuerreformen kommen regelmäßig zu dem\r\nErgebnis, dass Beschäftigungswirkungen netto neutral bleiben (Jacob et al. 2014).\r\n• In Bezug auf (hypothetische) Umweltsteuern, die Unternehmen und ihre Ressourcennutzung be-\r\ntreffen würden, wären Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beachten – mit einer Be-\r\nsteuerung ihres Rohstoffeinsatzes wären Mehrkosten verbunden, die ausländischen Konkurren-\r\nten nicht auferlegt werden. Im gemeinsamen europäischen Markt wäre ein Grenzausgleich nicht\r\ndenkbar, so dass diese Steuern am ehesten auf der europäischen Ebene entwickelt werden\r\nmüssten.\r\n3.5.1.4 Zirkuläre öffentliche Beschaffung\r\nDie öffentliche Hand kann im Rahmen ihrer Beschaffung einen hohen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft\r\nleisten. Zur Stärkung der Kreislaufwirtschaftsziele wurde 2020 bereits eine „Bevorzugungspflicht“ in\r\n§ 45 Abs. 2 KrWG eingeführt. Seitdem sind die Beschaffungsstellen des Bundes (nicht jedoch der\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n61\r\nLänder und Kommunen) verpflichtet, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Ge-\r\nbrauchsgütern sowie bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen Erzeugnisse zu bevorzugen, die\r\nAspekte der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen, z.B. den Einsatz von Rezyklaten, Langlebigkeit,\r\nReparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Trotz dieses Rechtsrah-\r\nmens wird die öffentliche Beschaffung noch nicht im vollen Umfang für eine zirkuläre Wirtschaft\r\ngenutzt. Zu den Gründen gehören insbesondere die fehlende Priorisierung gegenüber anderen Kri-\r\nterien und Zielen der öffentlichen Beschaffung, die fehlende Verbindlichkeit für Länder und Kommu-\r\nnen sowie fehlende quantifizierte und integrierte Kriterien (Sapir et al. 2022; Prakash et al. 2023b;\r\nEU KOM 2017a). Die Bevorzugungsregelung für die zirkulären Produkte greift nicht, wenn damit\r\n„unzumutbare Mehrkosten entstehen“. Diese Hemmnisse tragen zu Rechtsunsicherheit bei der öf-\r\nfentlichen Beschaffung bei. Gegenüber den weiteren Zielen der Wettbewerbsneutralität und der\r\nWirtschaftlichkeit fallen Umweltaspekte allzu leicht aus der Abwägung.\r\nBeschaffer brauchen außerdem Expertise und müssen Aufwände betreiben, um zirkuläre Aspekte\r\nmehr Gewicht zu geben. Die Entscheidungen im Rahmen der Vergabe müssen nachvollziehbar ge-\r\nmacht und müssen ggf. auch gegenüber Mitbewerbern vertreten werden können, die nicht zum Zug\r\nkamen. Auch dies trägt zu Unsicherheit bei und schafft Begründungsaufwände, so dass eine um-\r\nweltorientierte Beschaffung gegenüber den Zielen der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsneutralität\r\nstrukturell im Nachteil ist.\r\nAuch aus Sicht von Unternehmen gibt es einen Reformbedarf. Die Beteiligung an öffentlichen Aus-\r\nschreibungen wird als zu bürokratisch wahrgenommen. Das Beschaffungsrecht wird in Deutschland\r\ndurch die unterschiedlichen Vorgaben von Kommunen, Ländern und dem Bund als sehr unüber-\r\nsichtlich bewertet und eine Vereinheitlichung angemahnt (Hauptverband der Deutschen\r\nBauindustrie e. V. 2021).\r\nVor dem Hintergrund obengenannten Schwierigkeiten werden folgende Empfehlungen formuliert:\r\n• Verbindlichkeit für die zirkuläre Beschaffung nicht nur auf Bundesebene, sondern auch für\r\nLänder und Kommunen: Das würde die Rechtssicherheit stärken und die Beschaffungsverfah-\r\nren entbürokratisieren. Diese sollten nur solche Güter anfordern, die den Anforderungen einer\r\nzirkulären Wirtschaft Genüge tun. Jede Abweichung davon muss im Einzelfall begründet werden.\r\nEine solche Pflicht würde die bisherigen Kann-Vorschriften im Bereich der öffentlichen Beschaf-\r\nfung ersetzen.\r\n• Verpflichtende Berücksichtigung der Lebenszykluskosten sowie gesamtgesellschaftliche\r\nKosten: Über die betriebswirtschaftlichen Kosten hinaus sollten die Beschaffer verpflichtet wer-\r\nden, die gesellschaftlichen Kosten zu berücksichtigen und wie auch aus dem Klimaschutzgesetz\r\nabgeleitet, Schattenpreise für Treibhausgasemissionen anzunehmen, die im Zusammenhang mit\r\nbeschafften Gütern entstehen13. Aus der Perspektive einer Kreislaufwirtschaft wäre hier der\r\n13 Im Klimaschutzgesetz gibt es durch § 13 seit 2019 die Verpflichtung, dass alle Träger öffentlicher Aufgaben\r\nbei der Beschaffung (und bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen) jeweils prüfen,\r\nwie zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann. Darüber hinaus müssen\r\nBeschaffungsstellen des Bundes sowie Behörden der Länder und Kommunen, welche Bundesrecht voll-\r\nziehen, den Produkten den Vorzug geben, die das Ziel der Minderung von Treibhausgasen über die ge-\r\nsamte Nutzungsdauer mit den geringsten Kosten erreichen. Lebenszykluskosten müssen demnach Beach-\r\ntung finden, ebenso wie die volkswirtschaftlichen Kosten für den Klimaschutz. Dabei ist ein CO 2-Schatten-\r\npreis zu Grunde zu legen BMUV (2022b).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n62\r\ngesamte Lebenszyklus zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wäre der erste Schritt, die\r\nbisherigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften „AVV Klima“ zu einer „AVV-Nachhaltigen Be-\r\nschaffung“, in der auch zirkuläre Kriterien enthalten sind, weiterzuentwickeln. Die Sorge um Mehr-\r\nkosten durch verbindliche Vorgaben betrifft auch Länder und Kommunen, die sich dadurch ggf.\r\nzusätzlich belastet sehen. Da die vorgeschlagene Neuregelung des Beschaffungsrechts im Bun-\r\ndesrat Zustimmung finden müsste, wären ggf. auch Kompromisse zu suchen. Denkbar wäre es,\r\nzunächst mit Schwellenwerten zu arbeiten und die Verpflichtungen für Länder und Kommunen\r\nauf besonders große Beschaffungen zu beschränken. Alternativ könnte über Finanzierungsme-\r\nchanismen nachgedacht werden, die Länder und Kommunen für belegbare Mehraufwände kom-\r\npensieren würde.\r\n• Entwicklung von Gütergruppenspezifischen Leitfäden und Standards für die Beschaffer:\r\nFür die Umsetzung der zirkulären Beschaffung in der Praxis sind integrierte Kriterien, Arbeitshilfen\r\nund Daten erforderlich. Diese können sukzessive für die verschiedenen Gütergruppen entwickelt\r\nwerden und dann die entsprechende Verpflichtung Schritt für Schritt ausgeweitet werden. Der\r\nVorschlag deckt sich mit den Überlegungen im EU-Rahmen. Im Rahmen der Investitionsplans für\r\nden Europäischen Green Deal (EGDIP) hat die EU-Kommission angekündigt, verpflichtende\r\n„grüne“ Mindestkriterien oder -ziele für das öffentliche Beschaffungswesen in sektorbezogenen\r\nInitiativen oder in produktspezifischen Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Weiterhin werden im\r\nRahmen des EU Circular Economy Action Plan sowohl sektorspezifische Mindestkriterien wie\r\nauch eine Berichtspflicht zu grüner öffentlicher Beschaffung angekündigt (EU KOM 2020c).\r\n• Festlegung von festen Zielen für die zirkuläre Beschaffung in den Ressorts: Erfahrungen\r\nmit Verpflichtungen gibt es auch aus anderen Ländern: in Frankreich sind öffentliche Haushalte\r\nzentralisiert und es gibt übergreifende Ziele in Bezug auf umweltorientierte öffentliche Beschaf-\r\nfung. Der Anteil an grüner öffentlicher Beschaffung ist deutlich höher, aber die eigenen Ziele wer-\r\nden nicht erreicht. Daher sollen ab 2026 Verpflichtungen in Kraft treten. Zeitweilig gab es ein\r\nBonus-Malus System: Ressorts, die Ziele übererfüllt haben, haben zusätzliche Mittel zugewiesen\r\nbekommen, solchen Ressorts, die unterdurchschnittlich gewirtschaftet haben, wurde Budget ab-\r\ngezogen (Fiedler et al. 2020).\r\n• Spezifizierung von zirkulären Kennzahlen für das Monitoring: Das ist erforderlich, um den\r\nBeitrag der Kreislaufwirtschaft für den Klimaschutz zu erfassen und kommunizierbar zu machen.\r\nEin weiterer, relevanter Prozess könnten zudem die Nachhaltigkeitsbewertung des Bundeshaus-\r\nhalts sein. In einem 2023 abgeschlossenen Spending Review wurden Methoden zur Nachhaltig-\r\nkeitsbewertung des Haushaltes erprobt und ein Folgeprozess vorgenommen (BMF 2022). Der\r\nFokus liegt hier auf der Wirksamkeit von Ausgabenprogrammen. Beschaffung könnte aber gleich-\r\nermaßen einbezogen werden.\r\n3.5.1.5 Konsequente Herstellerverantwortung\r\nSysteme der erweiterte Herstellerverantwortung sehen vor, dass Hersteller und Inverkehrbringer für\r\nSammlung und sachgerechte Verwertung von gebrauchten und defekten Waren einer definierten\r\nProduktgruppe verantwortlich gemacht werden. Entsprechende Ansätze werden – in Anlehnung an\r\nden englischen Begriff Extended Producer Responsibility – oft als EPR-Systeme bezeichnet. Die\r\nVerantwortung umfasst dabei sowohl die organisatorische Abwicklung von Sammlung und sachge-\r\nrechter Verwertung als auch die Deckung der dadurch entstehenden Kosten. Üblicherweise wird die\r\nVerantwortung jedes Herstellers/Inverkehrbringers anhand dessen Marktanteile bzw. in Verkehr\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n63\r\ngebrachter Produktmengen (meist bemessen in Tonnen) quantifiziert. Dieser Verantwortung kom-\r\nmen Hersteller üblicherweise mittels sogenannter Producer Responsibility Organisations (PROs)\r\nnach. Diese übernehmen für die Hersteller gegen Erhebung einer Gebühr die jeweiligen Aufgaben\r\ninklusive der Organisation von Sammlung, Logistik, Verwertung und Nachweisführung.\r\nEPR-Systeme gelten als wesentliches Element, um die Hersteller an den Aufwendungen und Kosten\r\nfür wirkungsvolle Getrenntsammlung, eine sachgerechte Entsorgung sowie die dadurch entstehen-\r\nden Kosten zu beteiligen und andere Akteure wie den Staat, Kommunen und Konsumenten in finan-\r\nzieller und organisatorischer Hinsicht zu entlasten. Für eine wirkungsvolle Ausgestaltung von EPR-\r\nSystemen ist eine Vielzahl von Faktoren entscheidend, deren vollständige Aufzählung den Rahmen\r\ndieser Analyse sprengen würden. Im Folgenden sind dennoch einige Aspekte benannt, die als\r\ngrundlegend für eine wirkungsvolle Ausgestaltung genannt werden können:\r\n• EPR-Systeme sollten verpflichtend sein (gesetzliche Regelung) und eine Nichtbefolgung\r\nsanktionsbewehrt sein. Die Höhe der Sanktionen muss so bemessen sein, dass diese spürbar\r\nüber den Kosten für EPR-Compliance liegen. In vielen Weltregionen werden auch freiwillige EPR-\r\nSysteme erwogen/diskutiert, die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit solch freiwilliger Ansätze ist al-\r\nlerdings fraglich14.\r\n• Begrifflichkeiten und Akteure müssen klar spezifiziert sein. Dies gilt insbesondere für den\r\nBegriff der ‚Hersteller‘ bzw. ‚Produzenten‘. Hier ist zu beachten, dass innerhalb der Produktions-\r\nund Vertriebskette eine klar zuordenbare Verantwortlichkeit herrscht. Dies wird zumeist darüber\r\ngelöst, dass Akteure, die ein Produkt zum ersten Mal auf einem nationalen Markt bringen (soge-\r\nnannte Inverkehrbringer) hinsichtlich Sammel- und Verwertungsziele verantwortlich gemacht wer-\r\nden.\r\n• Ebenso muss die jeweils betroffen Produktgruppe klar spezifiziert und abgegrenzt sein. I.d.R.\r\nwerden zusätzliche Untergruppen gebildet, für die jeweils spezifische Ziele und Anforderungen\r\ngelten.\r\n• Verantwortlichkeiten und Ziele müssen ambitioniert, erreichbar und messbar sein. Zudem\r\nmüssen diese klar einer Akteursgruppe zugeordnet sein. Hier zeigt u.a. das Beispiel des ElektroG\r\n– der gesetzlichen Grundlage für die Herstellerverantwortung im Bereich der elektrischen und\r\nelektronischen Geräte – deutliche Schwächen. Hier ist ein wesentliches Ziel (die zu erreichende\r\nSammelmenge) nicht einer Akteursgruppe zugeordnet, was u.a. zu einer systematischen und sig-\r\nnifikanten Verfehlung des Zielwertes führt.\r\n• Ziele müssen periodisch nachjustiert und der Ambitionsgrad sukzessiv erhöht werden.\r\nDenn EPR-Systeme sind einerseits gut geeignet, definierte Zielwerte zu erreichen, andererseits\r\ndeutlich weniger gut geeignet, um kontinuierliche Verbesserung über verpflichtende Zielwerte hin-\r\naus anzuregen.\r\nNeben diesen grundlegenden Aspekten ist aus kreislaufwirtschaftlicher Perspektive noch entschei-\r\ndend, dass EPR-Systeme zwar traditionell auf die Sammlung und sachgerechte Verwertung von\r\nAbfällen ausgerichtet sind, höhere Stufen der Abfallhierarchie aber verstärkt Beachtung finden\r\n14 Schließlich ist eine wirkungsvolle EPR-Implementierung mit Mehrkosten für die beteiligten Unternehmen\r\nverbunden. Bei einer Teilnahme auf rein freiwilliger Basis kann daher weder Breitenwirksamkeit (Teilnahme\r\naller relevanten Marktakteure) noch langfristige Stabilität gewährleistet werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n64\r\nmüssen. Ansätze wie Ökomodulation (siehe Abschnitt 3.5.1.5) sind bereits erprobt und können bei-\r\nspielsweise auch durch Ziele im Bereich Wiederverwertung bzw. Abfallvermeidung (Förderung von\r\nMehrwegalternativen sowie Leih- und Mietmodellen) wirksam ergänzt werden.\r\nIm Sinne einer umfassenden Kreislaufwirtschaftsstrategie sollte das Instrumentarium der erweiterten\r\nHerstellerverantwortung in den bestehenden Produktgruppen weiterentwickelt werden, wozu u.a. in\r\nAbschnitt 3.5.2.9 konkrete Ansätze dargelegt sind. Darüber hinaus müssen weitere relevante Pro-\r\nduktgruppen durch EPR-Systeme erfasst werden. Hier sind insbesondere Textilien (siehe 3.5.2.6)\r\nsowie Möbel (siehe 3.5.2.7) und Matratzen von hoher Relevanz.\r\n3.5.1.6 Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)\r\nDie europäische Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) legt den Rahmen für die Festlegung von Min-\r\ndestanforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte fest. Am 30. März 2022 hat die Euro-\r\npäische Kommission die Weiterentwicklung der Ökodesign-Richtlinie in eine Ökodesign-Verordnung\r\nfür nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) vorgeschlagen.\r\nDabei sollen auch kreislaufwirtschaftliche Anforderungen, wie Langlebigkeit, Wiederverwendung,\r\nReparaturfreundlichkeit, Ressourceneffizienz, recyclinggerechte Konstruktion, Rezyklateinsatz usw.\r\nstärker adressiert werden als bisher.\r\nDie methodische Grundlage für die Ableitung der Ökodesignanforderungen ist die sogenannte\r\nMEErP-Methodik (Methodology for ecodesign of energy-related products). Die Methodik umfasst\r\neine umfassende Bewertung der relevanten Umweltaspekte sowie der Auswirkungen auf die Wirt-\r\nschaft und die Verbraucher*innen. Die Berechnung der Lebenszykluskosten ist ein Element der\r\nMEErP-Methodik und umfasst die Berechnung der Lebenszykluskosten für die Verbraucher*innen\r\nund die Gesellschaft, einschließlich externer Umweltschäden (gesellschaftliche Kosten). Das me-\r\nthodische Konzept umfasst die folgenden vier Indikatoren: globales Treibhausgaspotenzial (GWP),\r\nVersauerungspotenzial (AP), flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Feinstaub (PM). Ob-\r\nwohl die gesellschaftlichen Lebenszykluskosten berechnet werden müssen, werden sie nicht syste-\r\nmatisch für die Ableitung der Designoptionen und Ökodesignimplementierungsmaßnahmen verwen-\r\ndet. Die Auswirkungen der CO 2-Emissionen werden, beispielsweise, in der Regel auf der Grundlage\r\nder Preise für die Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem berücksichtigt und liegen\r\ndamit deutlich unter dem Niveau der volkswirtschaftlichen Schadenskosten (Braungardt et al. 2021).\r\nDamit ambitionierte Mindestanforderungen an die Kreislauffähigkeit von Produkten im Massenmarkt\r\netabliert sind, muss der Ansatz der geringsten Lebenszykluskosten (Least Life Cycle Costs), der\r\nals Hauptgrundlage für die Ableitung von Ökodesignkriterien dient, nicht nur die Kosten für Verbrau-\r\ncher*innen, sondern auch möglichst viele Umweltkosten berücksichtigen. Die Umweltkostensätze\r\ndes Umweltbundesamtes (2020d) für die obengenannten Indikatoren sind beispielsweise deutlich\r\nambitionierter und berechnen höhere Schadenskosten. Die Bundesregierung soll sich dafür ein-\r\nsetzen, dass die Umweltkostensätze, wie die des Umweltbundesamtes, auf der europäischen\r\nEbene bei der Berechnung der produktbezogenen gesellschaftlichen Kosten sowie bei der\r\nAbleitung von Ökodesignkriterien verbindlich verwendet werden. Ein solcher Ansatz würde\r\nauch den Ambitionen des anstehenden Reformprozesses der Ökodesign-Richtlinie in Richtung „E-\r\ncodesign for Sustainable Products Regulation“ gerecht.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n65\r\n3.5.2 Sektorspezifische Instrumente\r\nIn diesem Kapitel sind sektorspezifische Instrumente ausführlich beschrieben. Dabei wird eine ein-\r\nheitliche Struktur für die zentralen, priorisierten Instrumente eingehalten:\r\n• Instrumentendesign: Wie sieht ganz konkret die Ausgestaltung der Instrumente aus, damit die\r\nCE-Maßnahmen wirkungsvoll umgesetzt werden können?\r\n• Erfahrungen und Positionen: welche Erfahrungen gibt es in anderen Ländern mit dem Instru-\r\nment bzw. welche Positionen werden von unterschiedlichen Akteursgruppen in Bezug auf die\r\nUmsetzung des Instruments vertreten?\r\n• Voraussetzung für die Einführung: Gibt es besondere Voraussetzungen, die erfüllt werden\r\nmüssen, damit das Instrument überhaupt umgesetzt werden kann bzw. welche Voraussetzungen\r\nmüssen für die Einführung des Instruments vorliegen?\r\n• Relevante Prozesse/ Möglichkeitsfenster: Welche politischen Handlungsmöglichkeiten, v.a.\r\nauf der Ebene der deutschen Politik, existieren unter den gegebenen gesetzlichen Rahmenbe-\r\ndingungen oder Entwicklungen auf der nationalen, europäischen und internationalen Ebene?\r\nÜber die zentralen, priorisierten Instrumente hinaus werden in den jeweiligen Sektoren auch weitere\r\nInstrumente ansatzweise zusammengefasst.\r\nIn jedem sektorspezifischen Kapitel wird zum Beginn außerdem die CE-Maßnahmen mit den zent-\r\nralen und weiteren Instrumenten verknüpft. Dabei wurde anhand einer qualitativen Bewertung ein-\r\ngeschätzt, wie effektiv unsere Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maßnahmen sind\r\n(grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv).\r\n3.5.2.1 Überblick über priorisierte sektorspezifische Instrumente\r\nAbbildung 3-4: Überblick über priorisierte sektorspezifische Instrumente\r\nFahrzeuge / Batterien •Anpassung der\r\nStVO*\r\n•Förderung ÖPV\r\n•Anpassung Kfz-\r\nBesteuerung\r\n•Fahrleistungs-\r\nabhängige Pkw-\r\nMaut\r\n•Förderung\r\nZweitnutzung\r\nFahrzeugbatterien\r\nHoch- / Tiefbau •Primärbaustoff-\r\nsteuer\r\n•Öffentliche\r\nBeschaffung\r\n•Integration\r\nRessourcenschutz\r\nBauplanungsrecht\r\n•Privilegierung\r\nTausch\r\nMietwohnungen /\r\nAnpassung des\r\nMietrechts\r\nIKT / Haushaltsgeräte •Ökodesign-\r\nMindeststandards**\r\n•Verbraucherrechte:\r\nGewährleistung,\r\nBeweislast und\r\nGarantien\r\n•Fiskalische Ansätze\r\n•EPR***\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n66\r\nHinweise: * Straßenverkehrsordnung; ** im Rahmen der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR); *** Erweiterte Herstel-\r\nlerverantwortung; **** Gemeinsame Agrarpolitik\r\nQuelle: Eigene Darstellung.\r\n3.5.2.2 Sektor Fahrzeuge und Batterien\r\nFahrzeuge, Verkehr und Batterien sind wesentliche Faktoren für Nachfrage und Verbrauch von Roh-\r\nstoffen und haben zudem zahlreiche weitere Auswirkungen auf die ökologische und soziale Entwick-\r\nlung in Deutschland. Für die hier vorliegende Betrachtung wird ein sukzessiver Umstieg auf elektri-\r\nsche Antriebsformen vorausgesetzt, sie betrachtet deshalb vor allem Steuerungsmöglichkeiten um:\r\n• einen verstärkten Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel bzw. andere ressourcenschonende Ver-\r\nkehrsmittel zu fördern,\r\nLebensmittel •Mehrwertsteuer-\r\nsätze pflanzen-\r\nbasierte Ernährung\r\n•Öffentliche\r\nBeschaffung\r\n•Bildungsoffensive für\r\nnachhaltige\r\nErnährungs-systeme\r\n•Nachhaltige GAP****\r\nfür geschlossene\r\nKreisläufe\r\nTextilien •Ökodesign-\r\nMindeststandards**\r\n•EPR***: Ziele für\r\nSammlung,\r\nVerwertung und\r\nWiederverwendung\r\ngekoppelt mit EPR-\r\nGebührenmodulation\r\n•Exportregulierung:\r\nKlare Definition und\r\nKriterien für\r\nAbgrenzung\r\nTextilien für\r\nWiederverwendung\r\nund Textilabfällen\r\nMöbel •Ökodesign-\r\nMindeststandards**\r\n•EPR***: Ziele für\r\nSammlung,\r\nVerwertung und\r\nWiederverwendung\r\ngekoppelt mit EPR-\r\nGebührenmodulation\r\nBeleuchtung •Ökodesign-\r\nMindeststandards**\r\n•Öffentliche\r\nBeschaffung\r\n•Investitions-\r\nprogramme für\r\nForschung,\r\nEntwicklung und\r\nUmrüstung\r\nVerpackungen •Verpackungs-\r\nressourcensteuer\r\n•Pflicht zum Angebot\r\nvon Unverpackt- und\r\nökologisch\r\nvorteilhaften\r\nMehrweg-Systemen\r\n•Abgabe auf\r\nwerkstofflich nicht\r\nhochgradig\r\nrecyclingfähige\r\nVerpackungen\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n67\r\n• die Größe und Anzahl privat genutzter Kraftfahrzeuge zu begrenzen,\r\n• eine lange Nutzungsdauer von Batterien elektrischer Fahrzeuge sicherzustellen (inklusive Zweit-\r\nbzw. Drittnutzung).\r\nAspekte hinsichtlich Sammlung und Recycling von Batterien und Altfahrzeugen werden nur am\r\nRande gestreift. Dies ist unter anderem damit begründet, dass mit der Auflage der EU-Batteriever-\r\nordnung zahlreiche kreislaufwirtschaftliche Aspekte in diesem Bereich neu geregelt werden und\r\ndadurch Themen wie Batteriekennzeichnung, Mindestrecyclinganteile und Reparierbarkeit eine\r\nneue Dynamik erfahren (Council of the European Union 2023), wobei eventuelle Stärken und\r\nSchwächen in der Umsetzung aktuell noch nicht erkennbar sind.\r\nIm Folgenden sind die zentralen Instrumente beschrieben, die die ökologischen und sozialen As-\r\npekte einer nachhaltigen Politik im Bereich Fahrzeuge und Batterien adressieren:\r\nAbbildung 3-5: Priorisierte politische Instrumente für den Fahrzeug- und Batteriebereich\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nIm Sektor Fahrzeuge und Batterien wurden die Auswirkungen der folgenden Maßnahmen auf PKW\r\nanalysiert:\r\n1. Reduktion des Individualverkehrs: ÖPV, Carsharing & Ridesharing ersetzen Individualverkehr\r\n2. Weitere Maßnahmen auf Fahrzeugebene, darunter Reduktion der Fahrzeuggröße, Verlängerung\r\nder Nutzungsphase, End of Life (EoL) Recycling der PKW und Remanufacturing von PKW-Kom-\r\nponenten\r\n3. Maßnahmen auf Batterieebene für elektrisch angetriebene PKW (E-PKW), darunter Reduktion\r\nder Batteriekapazität, Langlebiges Design der Fahrzeugbatterie, End of Life Recycling der Fahr-\r\nzeugbatterie und Repurpose der EoL-Batterien\r\nEine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden sich in der MDCE-Modellie-\r\nrungsstudie (Prakash et al. 2023b). Durch CE-Maßnahmen können alle analysierten Umwelteffekte\r\nim Fahrzeugsektor deutlich reduziert werden, auch bei den THG-Emissionen können zusätzlich zu\r\nden durch E-Mobilität auftretenden Effekten signifikante Einsparungen erreicht werden. Das stärkste\r\nEinsparpotenzial geht auf die Reduktion des Individualverkehrs durch ÖPV, Car- und Ridesharing\r\nzurück. (Prakash et al. 2023b)\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nTOP 5\r\nFahrzeuge\r\nund\r\nBatterien\r\n#1 Anpassung der Straßenverkehrsordnung\r\n#2 Förderung des ÖPV\r\n#3 Anpassung der Kfz-Besteuerung\r\n#4 Einführung einer fahrleistungsabhängigen Pkw-Maut\r\n#5 Förderung der Zweitnutzung von Fahrzeugbatterien\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n68\r\nAbbildung 3-6: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n69\r\nAnpassung der Straßenverkehrsordnung\r\nInstrumentendesign\r\nDie deutsche Straßenverkehrsordnung (StVo) ist in ihrer Ausgestaltung der Sicherstellung eines\r\nfließenden Kfz-Verkehrs verpflichtet, was sich in zahlreichen Regelungen, unter anderem einer sehr\r\nstarken Fokussierung auf Kfz-Belange widerspiegelt. In diesem Zusammenhang schränken ver-\r\nschiedene Paragrafen die Nutzung von Straßen für andere und weniger ressourcenintensive Ver-\r\nkehrsmittel stark ein. So besagt beispielsweise § 32, dass es verboten ist „[…] Gegenstände auf\r\nStraßen zu bringen […], wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Durch\r\ndiese und viele weitere Regelungen schränkt die StVo effektiv die Möglichkeiten ein, den öffentlichen\r\nStraßenraum so zu gestalten, dass er anstatt eines reibungslosen Verkehrsflusses von privaten\r\nKraftfahrzeugen auch andere und weniger ressourcenintensive Verkehrsmittel begünstigt. Ebenso\r\nsieht die StVo innerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h vor. Kommunen, die in\r\nbestimmten Straßen niedrigere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen wollen (um z.B. schwächere\r\nVerkehrsteilnehmer zu schützen), müssen dies jeweils begründen. Dies bewirkt derzeit eine starke\r\nLimitierung der kommunalen Handlungsspielräume bei der Gestaltung des öffentlichen Straßen-\r\nraums – insbesondere, wenn diese den Straßenraum bewusst für ressourcenschonende Verkehrs-\r\nmittel und andere Nutzungsformen, z.B. zur Stärkung der Aufenthaltsqualität, aufwerten wollen.\r\nUm kommunale Handlungsspielräume zur Stärkung ressourcenschonender Verkehrskonzepte zu\r\nerhöhen, muss daher die StVo so umgestaltet werden, dass Umwelt, Klimaschutz und Verkehrssi-\r\ncherheit als wesentliche Ziele in der StVo verankert sind.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDie einseitige Ausrichtung der StVo ist bei vielen kommunalen Verkehrs- und Raumplanungsbehör-\r\nden als zentrales Problem identifiziert (Klawon 2022). Zudem fordern Umwelt- und Verbraucherver-\r\nbände eine entsprechende Reform ein (ADFC 2022) .\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nEine zeitnahe und wirkungsvolle Umsetzung der StVo Reform bedarf politischen Willens auf Ebene\r\nder Bundesregierung. Die Reformabsicht ist zwar im Koalitionsvertrag verankert (siehe nächster Ab-\r\nschnitt), Verzögerungen sowie unterschiedliche verkehrspolitische Vorstellungen innerhalb der Re-\r\ngierungskoalition stellen dies jedoch teilweise in Frage.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nEine umfassende Reform der StVo ist Bestandteil des Koalitionsvertrages der 20. Legislaturperiode.\r\nDarin heißt es, dass die Regierung Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung so anpas-\r\nsen wird, dass „neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umwelt-\r\nschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern\r\nund Kommunen Entscheidungsspielräume zu eröffnen“ (Bundesregierung 2021a). Nach aktuellem\r\nStand ist die geplante Reform der StVo aber frühestens gegen Ende 2025 zu erwarten (Busplaner\r\n2022), wobei zwischenzeitlich Reformverschläge erarbeitet und konkretisiert werden müssen. Klei-\r\nnere und kurzfristigere Änderungen werden punktuell diskutiert, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit\r\nnur Einzelaspekte der beschriebenen Problematik adressieren.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n70\r\nFörderung des ÖPV\r\nInstrumentendesign\r\nDie Förderung des öffentlichen Personenverkehrs gilt als wesentlicher Schlüssel zur Reduzierung\r\nprivater Kfz-Fahrten und damit auch des Bedarfs an privaten Kfz. Hinsichtlich einer wirksamen För-\r\nderung kann in drei Hauptbereiche untergliedert werden:\r\n• Erhöhung der Angebots- und Aufenthaltsqualität\r\n• Taktverdichtung\r\n• Bessere Raumerschließung\r\nBei letzterem Punkt sollte angedacht werden, bundesweit gültige Mindesterschließungsstandards\r\nzu definieren und gesetzlich festzulegen.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nZahlreiche Einzelbeispiele – insbesondere in Städten – zeigen, dass entsprechende Maßnahmen-\r\npakete deutliche Wirkungen entfalten können und zudem Lebens- und Aufenthaltsqualität im urba-\r\nnen Raum steigern. Bei der Umsetzung ergeben sich zumeist ähnliche Konfliktfelder hinsichtlich der\r\nFlächenkonkurrenz der Verkehrsträger und einer anderweitigen Flächennutzung sowie der Finan-\r\nzierung. Insbesondere bei Aspekten der Flächenkonkurrenz kann eine Reform der Straßenverkehrs-\r\nordnung viele Planungsverfahren erleichtern.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nMaßnahmen zur Förderung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs sind kostenintensiv. Eine voll-\r\nständige Überwälzung auf die Nutzer*innen würde der intendierten Wirkung (einer verstärkten ÖPV-\r\nNutzung) zuwiderlaufen, sodass beträchtliche öffentliche Mittel investiert werden müssen. Eine we-\r\nsentliche Voraussetzung ist deshalb eine Bereitstellung dieser Mittel durch die Länder und den Bund.\r\nIm Sinne einer umfassenden Lenkungswirkung können die durch die öffentlichen Haushalte zur Ver-\r\nfügung gestellten Mittel so ergänzt werden, dass sie die Anschaffung und Nutzung ressourceninten-\r\nsiver Verkehrsmittel (v.a. privat genutzte Kfz und hier bevorzugt im städtischen Umfeld) vergleichs-\r\nweise verteuern. Dies kann beispielsweise über eine stärkere Parkraumbewirtschaftung (Verteue-\r\nrung der Parkgebühren sowie Ausdifferenzierung nach Fahrzeuggrundfläche) oder über Instrumente\r\nwie eine City-Maut geschehen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDer Ausbau des ÖPNV liegt überwiegend in kommunaler Zuständigkeit, kann aber durch Bund und\r\nLänder stark unterstützt werden. Der Ausbau des öffentlichen Fernverkehrs ist stark von Bundes-\r\nmitteln abhängig. Bei der Erschließung ländlicher Räume sollten bundesweit gültige Mindester-\r\nschließungsstandards definiert und festgelegt werden.\r\nAnpassung der Kfz-Besteuerung\r\nInstrumentendesign\r\nZwar berücksichtigt die Kfz-Besteuerung bereits CO 2-Emissionen und Antriebsarten und fördert da-\r\nmit die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge, sie beinhaltet aber keine Lenkungswirkung hin zu\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n71\r\nkleineren und damit ressourcenschonenderen Fahrzeugen. Entsprechend ist zu empfehlen, die\r\nFahrzeuggröße als Element der Kfz-Besteuerung mit heranzuziehen. Hier ist insbesondere die\r\nGrundfläche des Fahrzeugs als Messgröße gut geeignet, da diese sowohl mit dem direkten Res-\r\nsourcenverbrauch als auch mit der Beanspruchung von Verkehrs- und Parkflächen korreliert. Zu-\r\nsätzlich kann erwogen werden, steuerliche Anreize zur langen Nutzung von Elektrofahrzeugen zu\r\nsetzen, beispielsweise über eine sukzessive Absenkung der Kfz-Besteuerung mit dem E-Fahrzeug-\r\nalter\r\nErfahrungen und Positionen\r\nEine Abstufung der Kfz-Besteuerung nach Klassen (z.B. Motor-Hubraum) ist gut etabliert und kann\r\nauf weitere Parameter ausgeweitet werden.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie wesentlichen Grunddaten (Länge, Breite, Höhe, Leergewicht, Erstzulassungsdatum) werden bei\r\nder Kfz-Zulassung bereits erfasst und können somit für eine reformierte Kfz-Besteuerung verwendet\r\nwerden.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nMit dem Umstieg auf elektrische Antriebe werden die bisherigen Emissions- und Hubraumklassen\r\nweitegehend obsolet, sodass eine Reform der Besteuerung bei hoher Marktdurchdringung von E-\r\nAntrieben folgerichtig erscheint.\r\nEinführung einer fahrleistungsabhängigen PKW-Maut\r\nInstrumentendesign\r\nEine fahrleistungsabhängige Nutzungsgebühr für PKW kann Anreize setzen, Neuanschaffung und\r\nNutzung von PKW zu verringern. Eine solch fahrleistungsabhängige PKW-Maut bietet sich als Nach-\r\nfolgemodell für die bereits bestehende Energie- bzw. Mineralölsteuer an, die bei Kfz mit Verbren-\r\nnungsmotoren bereits heute eine de facto fahrleistungsabhängige Besteuerung vorsieht, mit zuneh-\r\nmender Elektrifizierung der Antriebe aber in den Hintergrund tritt.\r\nDie PKW-Maut kann über eine Ermittlung der gefahrenen Kilometer sowie festgelegte Kilometers-\r\nätze angesetzt werden. Die Höhe der Maut muss so bemessen sein, dass sie deutliche Anreize zur\r\nNutzung alternativer Verkehrsmittel, inklusive Carsharing und Ridepooling setzt.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nWie im obigen Abschnitt dargelegt, muss – bei zunehmender Elektrifizierung des Verkehrs – der\r\nRückgang der Einnahmen aus der Energiesteuer (zumeist als ‚Mineralölsteuer‘ bezeichnet) ander-\r\nweitig kompensiert werden. Eine andere Form der fahrleistungsabhängigen Steuererhebung liegt\r\nnahe. Perspektivisch umstritten sind jedoch Höhe und Modalitäten der Erfassung.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie Einführung setzt voraus, dass die Mauthöhe anhand der in einem definierten Zeitraum gefahre-\r\nnen Kilometern festgelegt werden kann. Hierbei sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten,\r\ndie insbesondere bei Ansätzen zum Tracking von Fahrzeugen relevant werden. Ebenso ist zu\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n72\r\nbeachten, dass die Maut nur auf inländische Fahrten erhoben werden kann. Der Vorteil dabei ist\r\nallerdings, dass Ausweichverhalten wie beispielsweise Tanktourismus nicht möglich ist.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nMit dem Umstieg auf elektrische Antriebe werden die Bundeseinnahmen aus der Energiesteuer ab-\r\nsehbar stark zurückgehen. Diese Lücke muss durch andere Steuereinnahmen gefüllt werden, wobei\r\nsich eine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung als Anschlussmodell anbietet.\r\nFörderung der Zweitnutzung von Fahrzeugbatterien\r\nInstrumentendesign\r\nDie Wiederverwendung gebrauchter E-Fahrzeugbatterien hat ein hohes Ressourceneinsparpoten-\r\nzial, da viele Batterien nach der Erstnutzung in Fahrzeugen noch ausreichende hohe Restkapazitä-\r\nten für eine mehrjährige Anwendung als stationäre Stromspeicher haben. Eine solche Zweitnutzung\r\nkann damit die Herstellung einer Neubatterie ersetzen und somit Ressourcen einsparen. Entspre-\r\nchende Second-Life-Ansätze werden zumeist unter dem Stichwort Repurposing zusammengefasst.\r\nAngesichts einer schnell steigenden batteriebasierten Elektrifizierung im Verkehrsbereich, müssen\r\nfrühzeitig die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für solche Repurposing Modelle\r\ngeschaffen, und diese gefördert werden. Hierzu zählen, neben Anforderungen an Reparierbarkeit,\r\nauch der kostenfreie Zugang zu batteriediagnostischen Daten aus dem Batteriemanagementsystem\r\n(BMS) für Eigentümer und Repurposing-Anbieter, die Bevorzugung von Second-Life-Lösungen in\r\nder öffentlichen Beschaffung sowie die Förderung entsprechender Stromspeicherlösungen.\r\nAus heutiger Sicht ist hier vor allem der Zugang zu batteriediagnostischen Daten entscheidend:\r\nFahrzeugbatterien sind mit zahlreichen Sensoren ausgestattet, die laufend Werte wie Temperatur\r\nund Zellspannung erfassen und an das BMS weitergeben. Hersteller nutzen i.d.R. einen remote-\r\nZugang zu solchen Daten, um Aktivitäten rund um Batteriemonitoring, Wartung und Reparatur (z.B.\r\nZellaustausch) durchzuführen. Für Entscheidungen über mögliche Second-Life-Einsatzbereiche, Si-\r\ncherheits- und Reparaturaspekte ist der Zugang zu solchen Daten entscheidend: Zwar können Da-\r\nten zur Batteriequalität auch nachträglich durch Messungen an einzelnen Modulen und Zellen erho-\r\nben werden, entsprechende Verfahren sind aber aufwändig, teuer und weniger aussagekräftig als\r\ndie über das BMS erfassten Werte (Zhu et al. 2021). Insofern ist die zukünftige Praktikabilität und\r\nWirtschaftlichkeit von Second-Life-Ansätzen im Batteriebereich stark von der Möglichkeit abhängig,\r\nbatteriediagnostische Daten kostenfrei nutzen zu können.\r\nHier ist entscheidend, dass Hersteller von E-Fahrzeugen den Nutzern einen Zugang zu batteriedi-\r\nagnostischen Daten gewähren, den diese – z.B. bei der Weitergabe eines gebrauchten Fahrzeuges\r\noder einer gebrauchten Batterie – an dritte Personen übertragen können. Hierbei sollte die Einfüh-\r\nrung einer gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung des Datenzugangs für die Eigentümer der Fahr-\r\nzeuge und der Batterien erwogen werden. Flankierend sollte erwogen werden, bei öffentlichen Aus-\r\nschreibungen und Förderprogrammen mit Bezug zu Stromspeichern Batterien in Zweit- oder Dritt-\r\nnutzung gezielt nachzufragen.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nZugang zu batteriediagnostischen Daten liegt im Interesse der Akteure im Bereich von Reparatur,\r\nWiederverwendung und Second Life. Ebenso können Fahrzeuginhaber profitieren, da eine Bereit-\r\nstellung von Daten den verbleibenden Gebrauchswert der Batterien potenziell erhöht. Aus Sicht der\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n73\r\nVerbraucher müssen aber auch Datenschutzaspekte mitberücksichtigt werden. So können aus um-\r\nfassenden BMS-Daten ggf. Bewegungs- und Nutzungsprofile rekonstruiert werden. Dieses Konflikt-\r\nfeld kann aber mit Hilfe von technischen Barrieren behoben werden (z.B. Teilfreigabe batteriediag-\r\nnostischer Daten, Nutzung verschlüsselter Analysesoftware).\r\nHersteller von Fahrzeugen sind v.a. bestrebt, den Zugriff auf BMS-Daten so zu beschränken, dass\r\nkeine Gefährdung von Batterie- und Fahrzeuglebensdauer und Sicherheit entstehen kann. Darüber\r\nhinaus besteht ein Interesse am Schutz geistigen Eigentums hinsichtlich Batteriedesign, einschließ-\r\nlich BMS.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nEine Grundvoraussetzung der Einführung ist ein Inkrafttreten der neuen EU-Batterieverordnung, die\r\nzahlreiche Aspekte rund um Fahrzeugbatterien – einschließlich von Teilaspekten zur Bereitstellung\r\nbatteriediagnostischer Daten im Ansatz – regelt (Best und Stockhaus 2022)) und deren Bestimmun-\r\ngen etappenweise in der gesamten EU Gültigkeit erhalten.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie Neueinführung der Europäischen Batterieverordnung sieht vor, dass Fahrzeugbatterien mit ei-\r\nnem digitalen Battery Passport ausgestattet werden sollen. Diese Battery Passports sollen u.a. ver-\r\nschiedenen Kenndaten für Akteure mit „legitimen Interesse“ zugänglich machen, was explizit Ak-\r\nteure im Bereich Reparatur, Wiederverwendung und Second Life umfasst. Die genaue Ausgestal-\r\ntung des Battery Passports ist allerdings noch offen, muss aber im Umsetzungsprozess der Batte-\r\nrieverordnung für die Europäische Union rechtsverbindlich geklärt werden. Insofern bietet die zu-\r\nkünftige Entwicklung des Battery Passports Möglichkeiten, den Zugang zu batteriediagnostischen\r\nDaten robust sicherzustellen (Council of the European Union 2023).\r\nWeitere Instrumente\r\nIm Bereich der Verkehrspolitik sollte – insbesondere in städtischen Räumen – eine Flächengerech-\r\ntigkeit zwischen den Verkehrsträgern als übergeordnetes Ziel festgelegt werden.\r\n• Weitere Instrumente zur Senkung des Ressourcenverbrauchs im Bereich Fahrzeuge und Batte-\r\nrien bestehen im Bereich der Entfernungspauschale und der Dienstwagenbesteuerung, die\r\naktuell sowohl v.a. Besserverdienern zugutekommen als auch negative Umweltwirkungen aufwei-\r\nsen. Die Entfernungspauschale sollte in ein Mobilitätsgeld umgewandelt werden, bei dem Wege\r\nmit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln sowie Ridepooling deutlich stärker vergütet werden. Bei\r\nder Dienstwagenbesteuerung ist sowohl die aktuelle pauschalierte Ein-Prozent-Regelung des zu\r\nversteuernden Listenpreises zu hinterfragen und – insbesondere für ressourcenintensive Modelle\r\n– zu erhöhen. Bei der Dienstwagenbesteuerung müssen klare Anreize hin zu kleinen Fahrzeugen\r\nbzw. alternativen Verkehrskonzepten gesetzt werden.\r\nBeim Carsharing sollte gezielt private Modelle gefördert werden, wobei sichergestellt werden\r\nmuss, dass entsprechend begünstigte Fahrzeuge tatsächlich überwiegend im Sharing-Modell ge-\r\nnutzt werden.\r\n• Beim Thema Batterielebensdauern, Rezyklateinsatz und Recyclingziele wird das Inkrafttreten und\r\ndie Umsetzung der neuen EU-Batterieverordnung große Einflüsse auf kreislaufwirtschaftliche\r\nZiele haben. Diese Entwicklungen müssen zuerst beobachtet und hinsichtlich Ihrer Wirkungen\r\nanalysiert werden. Allgemein ist hier von hoher Wichtigkeit, dass sowohl der primäre Rohstoffein-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n74\r\nsatz pro Fahrzeugbatterie als auch Lebensdauer, Zweitnutzung und Rückgewinnung der Roh-\r\nstoffe durch qualitativ hochwertiges Recycling sichergestellt werden und gegenüber dem heutigen\r\nStand deutlich verbessert werden. Hier sollten ambitionierte Ziele, wie z.B. den primären Rohstof-\r\nfeinsatz für eine Batterie bis 2040 zu halbieren (2021 als Basisjahr), festgelegt werden (Betz\r\n2023). Ein ähnlicher Ansatz kann für die Zweit- bzw. Drittnutzung von Fahrzeugbatterien als sta-\r\ntionäre Stromspeicher erwogen werden, wobei hier zusätzlich Anreize durch öffentliche Aus-\r\nschreibungen und Förderprogramme genutzt werden sollten.\r\n• Beim Recycling ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Verfahren sichergestellt\r\nsein muss, was nicht allein durch den Weltmarktpreis der zurückgewonnenen Rohstoffe sicher-\r\ngestellt werden kann. Insofern sind die Schaffung wirtschaftlich-regulativer Rahmenbedingungen,\r\neinschließlich einer Stärkung der Märkte für Sekundärrohstoffe, entscheidend. Batterierück-\r\nnahmesysteme und Rezyklateinsatzquoten müssen zudem so gestaltet werden, dass sie auch\r\neffektive Anreize für Erfassung und hochwertiges Recycling von Batterien, die außerhalb der EU\r\ngenutzt werden, bieten.\r\n3.5.2.3 Sektor Hoch-, und Tiefbau\r\nDie Maßnahmen, um eine zirkuläre Wirtschaft im Sektor Bauen zu erreichen, lassen sich unter drei\r\nÜberschriften kategorisieren (siehe im Detail in Abbildung 3-6):\r\n1. Effizienterer Umgang mit Wohn- und Gewerberaum, indem die Flächen an die jeweiligen Bedarfe\r\nangepasst werden,\r\n2. Wiederverwendung und Recycling von Baumaterialien und Bauteilen und\r\n3. Nutzung von umweltverträglicheren Baumaterialien.\r\nEine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden sich in der MDCE-Modellie-\r\nrungsstudie (Prakash et al. 2023b)). Im Hochbau hat die Maßnahme zur Reduktion der Wohn- und\r\nBürorauminanspruchnahme die höchsten Einsparpotenziale. Hier ist zu bedenken, dass die Wirkung\r\nder weiteren Maßnahmen etwas größer wäre, wenn in der Modellierung nicht zuerst eine Reduktion\r\nder gebrauchten Fläche angenommen worden wäre. Dennoch können Maßnahmen, die auf emissi-\r\nonsreduziertes Bauen abzielen, nie die Minderung einer Einsparung der Fläche erzielen. Im Tiefbau\r\nerreicht die Kombination der Maßnahmen hier erst eine signifikante Reduktion der Emissionen.\r\nEine Reihe von Hemmnissen, stehen der Umsetzung der Maßnahmen entgegen. Die Wohnfläche\r\npro Kopf nahm zwischen 1991 und 2021 von 34,9 m 2 auf 47,7 m 2 zu (Statista 2022). Besonders\r\nhoch ist die Flächeninanspruchnahme bei Einpersonenhaushalten und bei älteren Haushalten (UBA\r\n2022g). Gerade bei Mietwohnungen drohen durch einen Wechsel in kleinere, der Lebenssituation\r\npassendere Wohnungen, finanzielle Einbußen, da neuvermietete Wohnungen erheblich teurer sind,\r\nselbst wenn sie kleiner als die bisherige Wohnung sind. Für die Verkleinerung von selbstgenutztem\r\nEigentum sind erhebliche finanzielle Mittel erforderlich. Unter Umständen gibt es bei Immobilienbe-\r\nsitzer*innen auch Informationsbedarfe zu den Möglichkeiten von Umbau, Vermietung etc. (s.a. Ken-\r\nkmann et al. 2019).\r\nFür eine Vermeidung von Leerstand bei Büros scheint es hinreichende ökonomische Anreize zu\r\ngeben. Bei vielen Unternehmen sind Büroflächen ein Kostenfaktor, der so gering wie möglich gehal-\r\nten werden soll. Bei öffentlichen Arbeitgebern ist das u.U. weniger ausgeprägt. So kritisiert auch der\r\nBundesrechnungshof, dass die Chancen zur Flächenreduzierung nicht genutzt werden und im Ge-\r\ngenteil die alleine vom Bund genutzten Büroflächen von 2018 bis 2022 von 7,1 Mio. m 2 auf 8.2 Mio.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n75\r\nm 2 anstiegen (Bundesrechnungshof 2023). In der gleichen Publikation wird darauf hingewiesen,\r\ndass in anderen Verwaltungen Maßnahmen ergriffen werden: Die EU KOM plant eine Reduktion um\r\n25 % der Flächen bis 2030, das Land Hamburg will die Büro- und Nebenflächen von 33 m 2 auf 24\r\nm 2 pro Person reduzieren und das Land Schleswig-Holstein schreibt eine Reduktion um 20 % pro\r\nPerson bis 2035 gegenüber 2019 im Klimaschutzgesetz fest (ebd.).\r\nIm Hinblick auf das (hochwertige) Recycling und die Wiederverwendung von Bauteilen und Bauma-\r\nterialien fehlen Informationen über die Zusammensetzung und Normen, um recycelte Materialien\r\nrechtssicher und Bauteile zu verbauen. Bedeutend sind insbesondere die relativen Preise, die Vor-\r\nteile für Primärmaterialien und für das Verfüllen von Bauabfällen bieten. Die dabei entstehenden\r\nUmweltkosten sind nicht ausreichend berücksichtigt (Jacob et al. 2021c).\r\nWettbewerbsverzerrungen durch Externalisierung von Umweltkosten sind das Haupthemmnis im\r\nHinblick auf umweltfreundlichere Baumaterialien. Zwar unterliegt die CO 2-intensive Herstellung von\r\nZement dem Europäischen Emissionshandel, aber für europäische Hersteller werden die Zertifikate\r\nzur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen kostenfrei zugeteilt. Das Preissignal wird dadurch nicht\r\ngenutzt, um Anreize für Zement mit anderen Bindemitteln oder alternative Baustoffe zu nutzen (Bär\r\net al. 2022a).\r\nUm diese Hemmnisse zu adressieren, erscheinen insbesondere die folgenden Instrumente sinnvoll:\r\nAbbildung 3-7: Priorisierte politische Instrumente für den Hoch- und Tiefbau\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nTOP 4\r\nHoch- und\r\nTiefbau\r\n#1 Primärbaustoffsteuer\r\n#2 Öffentliche Beschaffung\r\n#3 Integration Ressourcenschutz im Bauplanungsrecht\r\n#4 Privilegierung Tausch von Mietwohnungen durch\r\nAnpassung des Mietrechts\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n76\r\nAbbildung 3-8: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\n(*) Baumaterialien werden zwar in ESPR aufgenommen, aber die Effektivität des Instruments konnte im Rahmen der Studie nicht be-\r\nwertet werden.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n77\r\nPrimärbaustoffsteuer\r\nDas Verhältnis der Preise zwischen Primärbaustoffen und Sekundärbaustoffen verzerrt den Wett-\r\nbewerb, da die Kosten wesentlicher Umweltwirkungen bei der Gewinnung von Primärbaustoffen ex-\r\nternalisiert werden können (z.B. Wirkungen auf Landschaft, Biodiversität, Wasserhaushalte) (Bahn-\r\nWalkowiak et al. 2010; Schlegelmilch 2011; Ludewig und Meyer 2012; Postpischil und Jacob 2018a).\r\nZudem werden Bauabfälle vielfach nicht wieder als Baumaterial im Hochbau verwendet, sondern als\r\nVerfüllmaterial. Auch hier gibt es Wettbewerbsverzerrungen (Jacob et al. 2021a). Im Ergebnis wer-\r\nden die Potenziale von Sekundärbaustoffen nicht ausgeschöpft. Im EU Vergleich werden für ein\r\nRecycling zwar vergleichsweise hohe Quoten angegeben (IDEA Consult 2018). Davon wird aber ein\r\ngroßer Teil im Straßenbau (37,6 %) oder im Erdbau (16,3 %) verwendet und nur ein vergleichsweise\r\nkleiner Teil in der Asphalt oder Betonherstellung (15,8 %) (Statista 2021).\r\nInstrumentendesign\r\nDer Verbrauch von Kies, Naturgips und Sand wird einem Vorschlag des Umweltbundesamts (UBA\r\n2019b) folgend in Höhe von 3 EUR pro Tonne besteuert. Die Steuer wird bei der Extraktion bzw.\r\ndem Import dieser Materialien erhoben. Für exportierte Baustoffe wird die Steuer erstattet. Pro Jahr\r\nwerden in Deutschland rund 250 Mt Sand und Kies, sowie 4,5 Mt Naturgips in Hoch- und Tiefbau\r\nverwendet.\r\nDurch die Besteuerung von Primärbaustoffen werden Anreize gegeben, diese durch Rezyklate zu\r\nersetzen. Zwar würden die Kosten für die Errichtung von Bauwerken nur unwesentlich steigen\r\n(Schätzung UBA: 0,3 %) und es gäbe mithin keine Anreize auf Bauwerke zu verzichten oder diese\r\nkleiner auszulegen. Bei der Errichtung der Gebäude würden aber die Anbieter, die in Konkurrenz\r\nzueinander Bauteile oder Grundstoffe liefern, Vorteile haben, wenn sie Rezyklate anbieten.\r\nDas Aufkommen der Steuer läge ohne eine Ausweitung der Nutzung von Rezyklaten bei ca. 750\r\nMio. EUR pro Jahr; wenn die Lenkungswirkung eintritt, entsprechend niedriger. Derzeit könne\r\n12,5 % der Primärbaustoffe durch Rezyklat ersetzt werden, das dürfte in Zukunft wachsen und Mitte\r\ndes Jahrhunderts bei 25-50 % liegen (ebd.).\r\nDas Steueraufkommen sollte für ein Förderprogramm zur Nutzung von Rezyklaten im Baube-\r\nreich genutzt werden, um dadurch eine größtmögliche Lenkungswirkung zu erzielen. Das Förder-\r\nprogramm kann z.B. für Leuchtturmvorhaben, Forschung und Förderung umweltschonender Extrak-\r\ntion beinhalten.\r\nDas Aufkommen der Steuer (ca. 750 Mio. EUR) würde dem Bund zufließen. In dem vom UBA vor-\r\ngeschlagenen Design würde diesem Aufkommen aber Ausgaben in gleicher Höhe für ein Programm\r\nzur Förderung von Recyclingbaustoffen gegenüberstehen.\r\nNeben einem Förderprogramm, das aus dem Aufkommen finanziert wird, ist eine Besteuerung\r\noder ein Verbot des Verfüllens sinnvoll, wie die Evaluationen der britischen Steuer zeigt: Auch\r\ndort wird die Primärbaustoffsteuer von einer Verfüllsteuer ergänzt (Postpischil und Jacob 2018a).\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDie Mehrzahl der EU Mitgliedsstaaten erhebt Abgaben auf die Extraktion von Baumaterialien (Post-\r\npischil und Jacob 2018b). Die Mehrzahl der Länder verfolgt damit aber offenbar keine Lenkungsab-\r\nsicht. Als Vorbilder für ökologisch motivierte Baustoffsteuern werden die Beispiele Schweden, Dä-\r\nnemarks und Großbritannien genannt (Postpischil und Jacob 2018a). Aus diesen Ländern liegen\r\nEvaluationen vor: Baustoffsteuern tragen zu einer Steigerung der Nutzung von Rezyklaten bei und\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n78\r\neiner Minderung der Deponierung, insbesondere wenn sie gemeinsam mit Instrumenten eingesetzt\r\nwerden, die das Verfüllen von Bauabfällen erschweren (ebd.).\r\nKritisch wird eingewendet, dass die Steuer zu einer Verteuerung des Bauens führen würde, was den\r\nZielen der Ausweitung von Wohnungsbau widersprechen würde, dass es bereits eine hohe Verwer-\r\ntungsquote gäbe und das Rezyklat an anderer Stelle, vor allem als Verfüllmaterial im Tiefbau fehlen\r\nwürde. Rezyklat müsse über weitere Entfernungen transportiert werden, was den Umweltvorteil min-\r\ndern würde (MIRO 2018).\r\nDie Nachfrage nach Primärbaustoffen würde voraussichtlich sinken und in der Folge die Beschäfti-\r\ngung in den entsprechenden Unternehmen. Die Bautätigkeit würde nicht betroffen sein, Beschäfti-\r\ngung in Unternehmen, die Recycling von Baumaterialien anbieten, dürfte ausgeweitet werden. Ins-\r\ngesamt dürfte zwar ein Strukturwandel der Baustoffindustrie zu Lasten von Unternehmen im Bereich\r\nder Primärbaustoffe und zu Gunsten von Unternehmen im Bereich Sekundärrohstoffe eintreten.\r\nNetto dürften aber keine nennenswerten Wirkungen zu erwarten sein (s.a. Distelkamp et al. 2010).\r\nDie Steuer dürfte keine relevanten Auswirkungen auf die Kosten von Bauen und Wohnen haben und\r\nentsprechend neutral im Hinblick auf Verteilungswirkungen für Einkommensgruppen und andere so-\r\nzio-ökonomische Gruppen. In regionaler Hinsicht dürften Metropolregionen stärker profitieren, da\r\ndort der Druck auf Abbau von Sand und Kies stärker ist, neue Abbaugebiete zum Teil nicht mehr\r\ngenehmigt werden und daher die Preise für Primärbaustoffe steigen (BGR 2022). Die Steuer würde\r\ndämpfend auf Wertschöpfung der Primärindustrie wirken, dagegen nachfragestimulierend nach\r\nRezyklaten.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie Steuer wäre als Verbrauchssteuer gestaltet und kann auf nationaler Ebene eingeführt werden.\r\nVoraussetzung ist, dass sie am Endkonsum ansetzen. Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass\r\ndie Baustoffe im Endprodukt enthalten sind und daher tatsächlich der Endkonsum besteuert wird.\r\nDas würde vermutlich herausgefordert werden und argumentiert, dass die Baustoffe vielmehr ein\r\nProduktionsmittel sind. Handels- und europarechtlich dürfte es unbedenklich sein (Keimeyer et al.\r\n2013).\r\nDamit wären auch auf europäischer Ebene sind keine weiteren Voraussetzungen zu schaffen – als\r\nVerbrauchssteuer ist sie wettbewerbsneutral und sie würde kein Handelshemmnis für den innerge-\r\nmeinschaftlichen Warenverkehr darstellen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie EU empfiehlt in dem Länderbericht Deutschland aus dem European Semester die Einführung\r\nbzw. Ausweitung von Umweltsteuern (EU KOM 2022b). Mit der Orientierung des European Semes-\r\nters an den Nachhaltigkeitszielen dürfte diese Empfehlung noch weiteren Nachdruck erhalten.\r\nAuf nationaler Ebene könnten ggf. die finanzpolitischen Prozesse zur Analyse der Nachhaltigkeits-\r\nwirkungen des Haushalts angeknüpft werden. Allerdings stehen hier bisher die Ausgaben im Vor-\r\ndergrund (BMF 2022).\r\nDas Instrument trägt zum Ziel bei, Flächeninanspruchnahme zu reduzieren, da Abbauflächen zur\r\nGewinnung von Primärbaumaterialien geschont würden. Der Flächenverbrauch in Folge des Abbaus\r\nvon Rohstoffen lag 2020 bei etwa 7,7 Hektar pro Tag, davon sind 4,4 Hektar Bau- und Industriemi-\r\nneralien zuzurechnen (UBA 2023a).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n79\r\nÖffentliche Beschaffung\r\nDer öffentliche Sektor hat einen wesentlichen Anteil an den Aufträgen der Bauwirtschaft: 17 % des\r\nUmsatzes des Bauhauptgewerbes entfielen 2020 auf öffentliche Auftraggeber (BMWK 2023), mit\r\neinem Anstieg des Anteils wird gerechnet (BBSR 2021). Im Rahmen der öffentlichen Beschaffung\r\nkönnen Vorgaben zu Baumaterialien, Nutzung von Sekundärmaterialien, Dokumentationspflichten,\r\nWiederverwendung von Bauteilen gemacht werden, sowie Vorgaben die Nutzungs- und Lebenszeit\r\nvon Bauwerken betreffen. Dafür wurden entsprechende Kriterien und Unterstützungsmaterialien ent-\r\nwickelt (JRC 2016). Dennoch kommen diese nicht durchgängig zur Anwendung. Auch im internati-\r\nonalen Vergleich liegt der Anteil von Beschaffungen, bei denen Umweltanforderungen formuliert\r\nwerden in Deutschland unter dem EU-Durchschnitt. Die Hemmnisse, die sich aus der Freiwilligkeit\r\nihrer Anwendung ergeben, wurden oben, im Abschnitt 3.5.1.4 erörtert.\r\nInstrumentendesign\r\nIm Rahmen der öffentlichen Beschaffung wird für Gebäude das Qualitätssiegel Nachhaltige Ge-\r\nbäude (QNG) zu einer verbindlichen Vorgabe der Bedarfsträger gemacht. Jede Abweichung\r\ndavon muss begründet werden.\r\nDas Siegel ist eine umfassende und integrierte Bewertung eines Gebäudes und schließt Aspekte\r\ndes Ressourcenschutzes ein. Es ist derjenige Standard, an dem sich die Förderung von Eigentum\r\nder KfW orientiert. Die öffentliche Beschaffung würde sich damit letztlich an den eigenen Standards\r\norientieren (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 2023).\r\nDie rechtliche Umsetzung davon könnte durch ein Gebot für Beschaffung im Bereich von Gebäuden\r\nin der Vergabeverordnung analog zu § 67 (Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen)\r\nerfolgen oder in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).\r\nDie Verpflichtung ließe sich innerhalb des Vergaberechts realisieren, analog zu weiteren Pflichten\r\nin dem Rechtsgebiet. Dabei ist zu beachten, dass die Gestaltung wettbewerbsneutral ist und Anbie-\r\nter nicht aus dem Wettbewerb ausschließt. Wenn die Verpflichtung schon bei der Formulierung des\r\nBedarfs (und nicht erst im Vergabeverfahren) ansetzt, dann sollte eine marktverzerrende Wirkung\r\nausgeschlossen sein.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nEU weit ist umweltorientierte öffentliche Beschaffung bisher ein freiwilliges Instrument (EU KOM\r\n2023c). Es gibt bisher noch wenige Erfahrungen mit verbindlichen Vorgaben. Zu diesen Ausnahmen\r\ngehören die Verpflichtung von Bundesbehörden zur Beschaffung von energieeffizienten Gütern im\r\nRahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift EnEff aus dem Jahr 2008. Diese Regelung wurde\r\n2021 zu einer AVV Klima weiterentwickelt, die umfassend die Klimawirkungen von Beschaffungen\r\nberücksichtigen soll (AVV Klima 2021). Gegenüber dieser Regelung wären auch Kreislaufwirt-\r\nschaftsaspekte im Bauwesen verpflichtend. Über diese Regelung hinaus sollte der hier vorgeschla-\r\ngene Standard auch für Länder und Kommunen verbindlich werden.\r\nDie Wirksamkeit für Haushalte auf Ebene der Länder und Kommunen setzt die Zustimmung der\r\nMehrheit der Bundesländer voraus, diese würden über den Bundesrat an einer entsprechenden Ver-\r\nänderung der Vergabeverordnung beteiligt. Hier wären Widerstände erwartbar, da höhere Kosten\r\nerwartet werden. Ein entsprechender Vorschlag könnte daher entweder (zunächst) auf den Bund\r\nbeschränkt werden, die Mehraufwände könnten ggf. kompensiert werden, oder es könnte mit\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n80\r\nSchwellenwerten gearbeitet werden und der Standard zunächst auf große Bauvorhaben beschränkt\r\nwerden; die Schwellenwerte dann sukzessive gesenkt werden.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nSiehe Abschnitt 3.5.1.4\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nSiehe Abschnitt 3.5.1.4\r\nIntegration Ressourcenschutz im Bauplanungsrecht\r\nDas Baurecht ist im Hinblick auf Ressourcenschonung sowohl in Bezug auf Planungsrecht als auch\r\nBauordnungsrecht relevant. Das Planungsrecht regelt die Nutzung von Flächen und materialisiert\r\nsich in Flächennutzungsplanungen der Gemeinden, sowie - bedarfsweise – in Bebauungsplänen,\r\nbzw. Vorhaben- und Erschließungsplänen. Die Planungstätigkeit ist im Baugesetzbuch geregelt, al-\r\nlerdings sind die Gemeinden frei in den konkreten Entscheidungen.\r\nDas Bauordnungsrecht umfasst die Regelungen der Bundesländer zur technischen Ausführung von\r\nGebäuden, etwa in Bezug auf Abstände, Brandschutz, Werkstoffen oder – über den Weg von Ge-\r\nstaltungssatzungen der Gemeinden – Vorgaben zur optischen Gestaltung von Gebäuden.\r\nDas Bauplanungsrecht ist insbesondere für die Flächeninanspruchnahme verantwortlich: Die Pla-\r\nnung bestimmt maßgeblich die Art der Bebauung und die für deren Erschließung erforderlichen Inf-\r\nrastrukturen. Ressourcennutzung ist damit nicht nur direkt, durch die Errichtung von Gebäuden,\r\nStraßen usw. betroffen, sondern auch indirekt durch die durch die Art der Flächennutzung induzier-\r\nten Verkehr.\r\nSchon heute gibt es einen Vorrang der Innenraumentwicklung – im Rahmen der Aufstellung von\r\nBauleitplanung muss geprüft werden, ob der Bedarf aus Brachflächen, Baulücken und Leerständen\r\ninnerhalb einer Gemeinde gedeckt werden kann, statt neue Flächen im Außenbereich zu erschlie-\r\nßen. Wenn sich eine Gemeinde zur Neuerschließung entscheidet, muss das begründet werden.\r\nEine weitere Möglichkeit, die das bestehende Recht bietet, ist eine Planung als Stadt der kurzen\r\nWege oder der Umnutzung von Gebäuden z.B. Gewerbegebäude in Wohnnutzung, wenn sich die\r\nBedarfe verändern. Damit kann die Nutzungsdauer von Gebäuden verlängert werden (UBA 2019a).\r\nLangfristig sollten auch Raumordnung und insbesondere städtische Strukturen unter dem Gesichts-\r\npunkt der Ressourcennutzung umgebaut werden. Eine Stadt der kurzen Wege verringert den Bedarf\r\nan Verkehrsinfrastrukturen. Konzepte einer Schwammstadt reduzieren (potenziell, je nach konkreter\r\nPlanung) den Bedarf an Abwasserinfrastrukturen, usw. Die Prinzipien von Ressourcenschutz kön-\r\nnen im Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen gestärkt bzw. integriert werden und Regelun-\r\ngen, die zu Zersiedlung beitragen, sollten gestrichen werden (Verbücheln et al. 2021b). Kritisch\r\nwurde insbesondere der § 13b BauGB gesehen, der eine erleichterte Erschließung von Flächen im\r\nAußenbereich vorsah (ebd., UBA 2019a). Diese Möglichkeit ist aber Ende 2022 ausgelaufen.\r\nInsgesamt eröffnet das Bauplanungsrecht Handlungsspielräume, um eine ressourcenschonende\r\nPlanung zu realisieren. Diese werden aber noch nicht umfassend genutzt. Zwar gibt es zahlreiche\r\nBeispiele einer ressourcenschonenden Planung, aber in wesentlichen Indikatoren zeigen sich nach\r\nwie vor Handlungsbedarfe. Stellvertretend sei hier die Flächenversiegelung genannt, die 2021 noch\r\nbei 55 Hektar / Tag lag, deutlich über dem Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (30 Hektar /\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n81\r\nTag) oder dem Integrierten Umweltprogramm des Umweltministeriums (20 Hektar / Tag) (UBA\r\n2023b).\r\nInstrumentendesign\r\nVorgeschlagen wird vom Umweltbundesamt eine Stärkung des Ressourcenschutzes durch eine\r\nAufnahme in die Abwägungsbelange für die Aufstellung von Bauleitplänen von §1 BauGB.\r\nKonkret wird vorgeschlagen, den § 1 Abs. 6 Nr. 7f wie folgt zu ergänzen: „die Nutzung erneuerbarer\r\nEnergien und Sekundärrohstoffe sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und natür-\r\nlichen Ressourcen“ (Roßnagel und Hentschel 2017; Verbücheln et al. 2021b). Zur Baulandmobili-\r\nsierung im Innenbereich wird weiterhin vorgeschlagen, die Erwerbsmöglichkeiten von Kommu-\r\nnen zu stärken und in bestimmten Gebieten ein Vorkaufsrecht zum Verkehrswert zu ermögli-\r\nchen (Bunzel et al. 2017; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2019). Damit könnten Kom-\r\nmunen befähigt werden, in Innenbezirken aktiver als bisher auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen\r\nund städtebauliche Konzepte wie Stadt der kurzen Wege zu realisieren. Die Verfügbarkeit von Flä-\r\nchen in Innenbezirken würde auch den Druck auf die Erschließung neuer Flächen in den Außenbe-\r\nzirken mindern.\r\nIm §34 BauGB wird das Baurecht auf Grundstücken geregelt, die nicht einem besonderen Planungs-\r\nrecht unterliegen – hier sind die Einflussmöglichkeiten der Kommunen zu gering und eine Nachhal-\r\ntigkeitsklausel erscheint hier sinnvoll (Verbücheln et al. 2021b).\r\nErgänzend zu diesen rechtlichen Instrumenten sind informatorische Instrumente sinnvoll, die sich\r\nan die Kommunen richten und über Handlungsoptionen innerhalb des Baurechts aufklären. Als Bei-\r\nspiel nennen Verbücheln et al. (2021b) Aufklärung zu den Möglichkeiten Baugebote nach § 175\r\nBauGB zu erlassen. Ein weiteres Beispiel ist die Aufklärung über geeignete Stellplatzschlüssel – zu\r\nhoch angesetzte Vorgaben tragen nicht nur zu zusätzlichem Flächenverbrauch bei, sondern sind\r\nauch in Gebieten mit gutem ÖPNV kontraproduktiv. Verbücheln et al. (2021a) schlagen eine ver-\r\nstärkte Thematisierung und Strategiebildung in Kommunen vor, um Ressourcenschutzaspekte in\r\nder Bauleitplanung zu verankern.\r\nWeiterhin können Programme der Städtebauförderung bzw. eigene Förderprogramme zu ressour-\r\ncenschonender Planung aufgelegt werden, Modellprojekte, ggf. auch im Rahmen von Wettbewerben\r\ngefördert werden. Ein Förderprogramm kann ggf. auch die Entwicklung von kommunalen Ressour-\r\ncenschonungsstrategien zum Gegenstand haben, oder auch Kommunen beim Erwerb von Flächen\r\nunterstützen (Verbücheln et al. 2021b).\r\nErfahrungen und Positionen\r\nWährend die Bedeutung von Stadtplanung und räumlichen Strukturen für die Ressourcennutzung\r\nunbestritten ist, steht das Ziel von Ressourcenschonung potenziell im Konflikt mit kommunalen\r\nWachstumsstrategien. Kommunen, die Unternehmen anziehen wollen oder die auf Zuwanderung\r\nvon Einwohnern hoffen, sehen in der Ausweisung von entsprechenden zusätzlichen Flächen ein\r\nzentrales Instrument. Vor allem in Wachstumsregionen und Speckgürteln der Metropolen werden\r\nneue Bau-, Gewerbe- und Mischgebiete ausgewiesen, um weiteren Wohnungsbau und Ansiedlung\r\nvon Gewerbe zu ermöglichen (Bunzel et al. 2017).\r\nDie Bedeutung von Bauen für den Klimaschutz und für eine Nachhaltige Entwicklung wird in der\r\nöffentlichen Debatte immer deutlicher, sei es der Bedarf zur Sanierung und Wärmedämmung oder\r\ndie Nutzung von Erneuerbaren Energien für die Beheizung (Holm et al. 2020), die Klimawirksamkeit\r\nvon Zement und das Ausmaß der globalen Urbanisierung (WBGU 2016).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n82\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDas Instrument ist auf nationaler Ebene im Rahmen einer Ergänzung des BauGB zu realisieren.\r\nEine Voraussetzung für den Vorschlag ist eine Klärung der auf Ressourcen bezogenen Begrifflich-\r\nkeiten für Planer*innen (Verbücheln et al. 2021b).\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDer Vorschlag kann ggf. verknüpft werden mit weiteren Bedarfen zur Neuregelung von Planungs-\r\nrechts im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel (Albrecht et al. 2018).\r\nEin relevanter Prozess sind weiterhin die Bemühungen zur Mobilisierung von Bauland im Zusam-\r\nmenhang des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwick-\r\nlung und Bauwesen 2022). Die hier vorgeschlagenen Instrumente tragen zu einer effizienteren Nut-\r\nzung von Flächen bei und dürften damit einen wesentlichen Engpass beim Wohnungsneubau ent-\r\nlasten helfen.\r\nNicht zuletzt ist ressourceneffizientes Bauen auch klimaschonendes Bauen – die effizientere Nut-\r\nzung von Flächen, kürzere Wege, eine Beschleunigung von Sanierung entspricht den Zielen des\r\nKlimaschutzes und damit tragen die Instrumente unmittelbar zu deren Erreichung bei.\r\nPrivilegierung Tausch von Mietwohnungen durch Anpassung des Mietrechts\r\nIm Mietrecht könnte der Tausch von Wohnungen privilegiert werden: Vermieter*innen würden\r\ndazu verpflichtet, einen Tausch zu akzeptieren (bzw. könnten in einer milderen Form verpflichtet\r\nwerden, die Ablehnung von Tauschanliegen nachvollziehbar begründen zu müssen). Insbesondere\r\nwürden die Vermieter eingeschränkt eine Erhöhung von Mieten durchzusetzen, wie sie sonst bei\r\nNeuvermietungen üblich ist. Da bei einem Wohnungstausch jeweils neue Mietverträge geschlossen\r\nwerden, ist davon auszugehen, dass gegenwärtig Vermieter*innen die Mieten entsprechend einer\r\nNeuvermietung erhöhen. Stattdessen könnten die Vermieter verpflichtet werden, Erhöhungen nur\r\nentsprechend Erhöhungen bei Bestandsmieten zu verlangen, also insbesondere nicht mehr als\r\n20 % innerhalb von drei Jahren (also §§558-560 BGB) (z.B. Best (2022), aber auch die CDU Berlin\r\n(Peter 20.08.2022)).\r\nSchon heute gibt es gelegentlich sogenannte Nachmieterklauseln, die Mieter*innen berechtigt, das\r\nMietverhältnis auf einen Nachfolger*innen zu übertragen. Die hier vorgeschlagene Regelung würde\r\ndiese bisher einzelvertraglichen Vereinbarungen allgemeinverbindlich machen.\r\nBei einer entsprechenden Regelung im Mietrecht wäre zu prüfen, inwieweit diese in Vertragsfreiheit\r\nund Eigentumsrechte eingreift, allerdings würde das die gegenwärtigen Prinzipien des Mietrechts,\r\ndie ja einen Interessenausgleich zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen anstreben, weiter kon-\r\nkretisieren.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nMit einer effizienteren Nutzung des Wohnraums würden neben den Zielen der Ressourcenschonung\r\nauch Ziele der Linderung von Wohnungsnot verknüpft. Sagner und Voigtländer (2023) schätzen,\r\ndass jeweils 6 % der Wohnungen unter- bzw. überbelegt sind (nach Statistisches Bundesamt (2022)\r\nsogar 10,5 % in überbelegten Wohnungen). Bezogen auf den gesamten Wohnungsbestand in\r\nDeutschland (43,1 Mio.) sind die 6 % unterbelegte Wohnungen also gut 2,5 Mio. Wohnungen. Damit\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n83\r\nkönnte ein Wohnungstausch substanziell zu den Zielen der Wohnungspolitik beitragen und die Er-\r\nfordernisse von Neubauten reduzieren.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nEine Privilegierung von Wohnungstausch wäre auf nationaler Ebene im Rahmen des Mietrechts\r\nrealisierbar, wie es im BGB geregelt wird. Eine Voraussetzung wäre die Prüfung der grundrechtli-\r\nchen Vereinbarkeit. Neben der Möglichkeit, dem Mieter das Recht einzuräumen das Mietverhältnis-\r\nses auf Dritte übertragen zu dürfen könnte auch milder geregelt werden, dass der Vermieter eine\r\nsolche Übertragung aus wichtigem Grund ablehnen darf. Damit dürften Bedenken eines zu weitge-\r\nhenden Eingriffs in Eigentumsrechte Rechnung getragen werden.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDer Vorschlag fügt sich unmittelbar in das „Bündnis für bezahlbares Wohnen“ ein, mit dem die Bun-\r\ndesregierung vor allem den Bau von 400.000 Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 sozial geförderte\r\nanstrebt. Diese Ziele werden bisher nicht erreicht und der Vorschlag würde eine Entlastung für diese\r\nBedarfe bedeuten.\r\nWeitere Instrumente\r\n• Für selbstgenutztes Eigentum wurden Beratungsangebote und Fördermaßnahmen für die\r\nTeilung von Wohnraum vorgeschlagen (Kenkmann et al. 2019). Im Rahmen von Modellprojek-\r\nten werden Wohnungen mit flexiblen Grundrissen erprobt (Dominek 2019). Diese Modelle könn-\r\nten Gegenstand von Förderung durch die KfW oder der Städtebauförderung werden. Eine Vorrei-\r\nterrolle könnten hier Wohnungsbaugesellschaften im öffentlichen Besitz einnehmen.\r\n• Über effektive Instrumente, die die Flächenversieglung begrenzen, könnten positive Wirkungen\r\nauf Ressourcenschonung erreicht werden. Vorgeschlagen wird etwa ein Handel mit Flächenzer-\r\ntifikaten bei dem schrumpfende Gemeinden, die Flächen entsiegeln entsprechende Zertifikate\r\nan wachsende Gemeinden abgeben können (UBA 2018).\r\n3.5.2.4 Sektor IKT und Haushaltsgeräte\r\nDie Lebens- und Nutzungsdauer von Elektro- und Elektronikgeräten ist in den letzten Jahren zurück-\r\ngegangen (Prakash et al. 2016), während gleichzeitig die Gesamtmenge an jährlich verkauften Neu-\r\ngeräten kontinuierlich angestiegen ist (UBA 2022a). Aus ökologischen Gesichtspunkten ist eine Um-\r\nkehrung dieser Trends und eine möglichst lange Lebens- und Nutzungsdauer von Elektro- und Elekt-\r\nronikgeräten erstrebenswert (Prakash und Rüdenauer 2018). Auch Verbraucher*innen erwarten\r\neine deutlich längere Lebensdauer von Produkten als sie im Alltag realisiert wird (Stiftung Warentest\r\n2020).\r\nDrei Hauptgründen, deren Vermengung dazu führt, dass die Lebens- und Nutzungsdauer von Ge-\r\nräten auf einem geringen Niveau bleibt, sind ökonomischer Natur und spiegeln das Zusammenwir-\r\nken von ökonomischen Denkmustern bei Unternehmen und Konsumierenden wider:\r\n1. Defektanfällige Geräte: Der Preisverfall sowie der Trend zu günstigen Geräten mit minderwerti-\r\ngerer Qualität,\r\n2. Konsumwunsch: Technologietrends und Wunsch nach immer neuen Produkten, was aufgrund\r\ngünstiger Preise stetig bedient werden kann, und\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n84\r\n3. Fehlende Reparaturen: v.a. durch die hohen Reparaturkosten im Vergleich zu Kaufpreisen von\r\n(günstigen) Neuprodukten sowie zum Restwert des zu reparierenden Produktes\r\nDie Politik muss daher einerseits die Rahmenbedingungen für eine möglichst lange Lebens- und\r\nNutzungsdauer von Elektro- und Elektronikgeräten schaffen. Andererseits müssen auch Antworten\r\nauf das soziale und gesellschaftliche Dilemma geliefert werden, wenn langlebige und reparatur-\r\nfreundliche Produkte zu einer Steigerung der Anschaffungskosten für die Verbraucher*innen führen\r\nsollten. Nicht zuletzt muss Politik auch dafür sorgen, dass die Umweltkosten kurzlebiger Produkte\r\nstärker über das „Verursacher-Prinzip“ gedeckt werden.\r\nIn der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) wurden folgende CE-Maßnahmen im Hin-\r\nblick auf deren ökologischen und ökonomischen Folgenabschätzungen in den Sektoren IKT und\r\nHaushaltsgeräte modelliert:\r\n1. Lebens- und Nutzungsdauerverlängerung von Geräten\r\n2. Remanufacturing\r\n3. Verbesserte Sammlung und erhöhte Rückgewinnung von Rohstoffen aus den Endgeräten\r\n4. Ressourceneffiziente Nutzung von Rechenzentren\r\nBetrachtet wurden folgende Geräte: Smartphones, Tablets, Notebooks, Desktop-PCs, TV-Geräte,\r\nWaschmaschinen, Wäschetrockner, Kühl- und Gefriergeräte und Geschirrspüler. Im Vergleich der\r\nMaßnahmen ergeben sich die höchsten Umweltentlastungspotenziale durch die ressourceneffizi-\r\nente Nutzung von Rechenzentren. Auf der Ebene von Endgeräten tragen die CE-Maßnahmen zur\r\nLebens- und Nutzungsdauer wesentlich zur Umweltentlastung bei. Eine Beschreibung der Maßnah-\r\nmen und ihrer Modellierung befinden sich in der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b).\r\nIm Folgenden sind die zentralen Instrumente mit Fokus auf Endgeräte beschrieben. Der Hauptfo-\r\nkus der Instrumentenwahl liegt v.a. auf die Verlängerung der Produktlebens- und Nutzungsdauer.\r\nWeitergehende Maßnahmen, wie z.B. zur verbesserten Sammlung, Förderung des Recyclings, usw.\r\nsind mit dem Instrument der Erweiterten Herstellerverantwortung abgedeckt, stehen aber nicht im\r\nFokus der hier ausformulierten Instrumente. Die Instrumente zur Förderung von ressourceneffizien-\r\nten Rechenzentren werden unter „Weitere Instrumente“ vorgestellt. Sie stehen allerdings nicht im\r\nFokus der Instrumentenbeschreibung, da die genannten Instrumente bereits im Bereich der Ener-\r\ngieeffizienz diskutiert werden.\r\nAbbildung 3-9: Priorisierte politische Instrumente für den IKT/HH-Sektor\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nTOP 4 IKT-\r\nund\r\nHaushalts-\r\ngeräte\r\n#1 Ökodesign-Mindeststandards\r\n#2 Verbraucherrechte: Gewährleistung, Beweislast und\r\nGarantien\r\n#3 Fiskalische Anreize\r\n#4 Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n85\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nAbbildung 3-10: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n86\r\nÖkodesign-Mindeststandards\r\nHinsichtlich Anforderungen für die Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten\r\nkönnen im Rahmen des ESPR mithilfe folgender Ansätze realisiert werden:\r\n• Mindestlebensdaueranforderungen\r\n• Recht auf Reparatur\r\n• Verpflichtender Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsindex\r\nInstrumentendesign\r\nDie Mindestlebensdaueranforderungen an Produkte oder lebensdauerlimitierenden Komponen-\r\nten sind wichtig, um höhere Qualitätsstandards an die Haltbarkeit von Produkten zu stellen. Entspre-\r\nchende Anforderungen können als Zuverlässigkeits- und Qualitätsanforderungen an verschleiß- und\r\nlebensdauerlimitierenden Komponenten sowie an ganzen Geräten gestellt werden. Die Mindestle-\r\nbensdaueranforderungen wurden bereits in einigen Fällen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie ein-\r\ngeführt, z.B. bei Staubsaugern, Lampen sowie bei im November 2022 beschlossenen Vorgaben zu\r\nSmartphones, Tablets, schnurlosen und mobilen Telefonen15.\r\nDie Mindestlebensdaueranforderungen sind allerdings zu unterscheiden von Mindestlebensdauer-\r\nkennzeichnungen. Eine verpflichtende Mindestlebensdauerkennzeichnung, die am Endprodukt oder\r\nauf der Verpackung für die Endverbraucher*innen sichtbar ist, wäre nur dann sinnvoll, wenn sie eine\r\nzivilrechtliche Wirkung hat. Das bedeutet, die Verbraucher*innen können ihre Rechte geltend ma-\r\nchen, wenn die angegebene Mindestlebensdauer nicht erreicht wird. Die Prüfung der Mindestle-\r\nbensdaueranforderungen ist daher relevanter für die Marktaufsichtsbehörden als für Verbraucher*in-\r\nnen (Keimeyer et al. 2020).\r\nNeben den produktbezogenen Mindestlebensdaueranforderungen soll ein allgemeines, übergreifen-\r\ndes Recht auf Reparatur auf der gesamteuropäischen Ebene eingeführt werden. In diesem Zusam-\r\nmenhang hat die Europäische Kommission am 22.03.2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über\r\ndas europaweite Recht auf Reparatur vorgelegt (EU KOM 2023g). Der Kommissionsvorschlag muss\r\nvom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Der Vorschlag enthält folgende\r\nAspekte:\r\n• „Recht auf Reparatur“ für Verbraucher*innen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzli-\r\nchen Gewährleistung,\r\n• Anspruch der Verbraucher*innen gegenüber Herstellern auf Reparatur von Produkten,\r\n15 Beispielsweise muss die Motorlebensdauer der Staubsauger mindestens 500 Stunden betragen, der\r\nSchlauch 40.000 Schwenkungen aushalten und die Batterien, wenn vorhanden, 600 Ladezyklen mit 70 %\r\nRestkapazität aufweisen Keimeyer et al. (2020). Der Entwurf der Ökodesign-Vorgaben zu Smartphones\r\nbeinhaltet Angaben zur Zuverlässigkeit mit den Kriterien Akkulebensdauer, Staub- und Wasserdichtigkeit\r\nsowie Robustheit im Falltest. Die Akkus von Smartphones müssen mindestens 1.000 Ladezyklen (Restka-\r\npazität 80 %) aushalten, wenn sie durch die Verbraucher*innen nicht ausgetauscht werden können. Als\r\nMindestlebensdauer für die Smartphone-Akkus gilt der Wert von 500 Ladezyklen (Restkapazität 83 %).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n87\r\n• Verpflichtung der Hersteller zur Unterrichtung der Verbraucher*innen über die Produkte, die sie\r\nselbst reparieren müssen,\r\n• Eine Matchmaking-Reparaturplattform im Internet, um Verbraucher*innen und Reparaturbetriebe\r\nin der Region besser zusammenzubringen,\r\n• Ein europäisches Formular für Reparaturinformationen, um Transparenz für die Verbraucher*in-\r\nnen in Bezug auf die Reparaturbedingungen und den Preis zu erhöhen,\r\n• Entwicklung eines europäischen Qualitätsstandards für Reparaturdienstleistungen.\r\nIn dem Vorschlag der EU-Kommission wird zwar auf die ergänzende Wirkung der Ökodesign-Ver-\r\nordnung für nachhaltige Produkte verwiesen, aber es ist sinnvoll, dass einige weitere Reparaturan-\r\nforderungen, die übergeordneter Natur sind und über die einzelnen, produktspezifischen Eigen-\r\nschaften hinausgehen, in der geplanten Richtlinie zum Recht auf Reparatur aufzunehmen. Deutsch-\r\nland soll sich dafür einsetzen, dass entsprechende Anforderungen auf der europäischen Ebene so-\r\nwie im Rahmen der nationalen Gestaltungspielräumen umgesetzt werden:\r\n• Diskriminierungsfreier Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Werkzeugen und Er-\r\nsatzteilen für herstellerunabhängige Reparaturbetriebe: Die Definition der Angemessenheit und\r\nder Verhältnismäßigkeit der Gebühren für den Zugang zu reparatur- und wartungsrelevanten In-\r\nformationen sollte klar formuliert werden. Hierbei soll die Gebührenhöhe für die unabhängigen\r\nMarktteilnehmer auf der gleichen Höhe liegen wie für autorisierte Betriebe / Vertragswerkstätten\r\n(für die gleiche Art und gleichen Umfang der Information). Außerdem sollten die Hersteller ver-\r\npflichtet werden, ihre jetzige Gebührenstruktur für Vertragswerkstätten offenzulegen, damit die\r\nFrage der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit der Gebühren besser beurteilt werden\r\nkann. Die – insgesamt allgemein gehaltenen – Regelungen zur angemessenen Preisgestaltung\r\nsollten zudem explizit auch auf die Ersatzteile ausgeweitet werden. In anderen Wörtern sollten\r\nErsatzteile zu gleichen Preiskonditionen an die unabhängigen Marktteilnehmer geliefert werden\r\nwie an die Vertrags- und Markenwerkstätten.\r\n• Etablierung eines unabhängigen Registers für die sog. „fachlich kompetenten Reparateure“: Die\r\nPrüfung der fachlichen Kompetenz der Reparateure sollte von einer unabhängigen Instanz durch-\r\ngeführt werden und nicht von den Herstellern. Damit soll gewährleistet werden, dass die beiden\r\neuroparechtlich geforderten Anforderungen „fachliche Kompetenz“ sowie „Bestehen einer Versi-\r\ncherung, die seine Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt“ zuverlässig und neut-\r\nral geprüft werden können. Es sollte außerdem gewährleistet sein, dass auch Initiativen wie Re-\r\nparatur-Cafés - nach entsprechender Prüfung - in das Register aufgenommen werden können.\r\nWenn diese die Anforderungen einer Registrierung erfüllen und im Register aufgelistet sind,\r\nmüssten die Hersteller verpflichtet werden, Ersatzteile und Reparatur- und Wartungsinformatio-\r\nnen an alle Akteure unter gleichen Konditionen zu liefern, wie ihren eigenen Markenfachbetrieben\r\noder autorisierten Reparaturbetrieben. Nicht zuletzt sollten Hersteller verpflichtet werden, allen\r\nregistrierten „fachlich kompetenten Reparateuren“ unter gleichen Bedingungen wie den Vertrags-\r\nund Markenwerkstätten Zugang zu Schulungen und Fortbildungen für die Reparaturen und\r\nFehlerbehebungen anzubieten.\r\n• Weitere Anforderungen zur Stärkung der Reparaturen durch herstellerunabhängige Betriebe: Er-\r\nsatzteilverfügbarkeit (in Jahren) sowie Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen und\r\nWerkzeugen für herstellerunabhängige Reparaturbetriebe und Verbraucher*innen, Quellcodes für\r\ndie Fehlerdiagnose, Explosionszeichnungen, Liberalisierung des Ersatzteilmarktes zur Schaffung\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n88\r\neines Marktes für Fremdbauteile, eine generelle gesetzliche Offenlegungspflicht von Produktin-\r\nformationen für den Nachbau von Ersatzteilen (z.B. mithilfe von digitalen Produktpässen), freier\r\nMarkt für die Herstellung von Fremdbauteilen usw. (Keimeyer et al. 2020).\r\nBei Elektronik- und Elektrogeräten soll der Geltungsbereich alle Kategorien der WEEE-Richtlinie\r\ngeregelt (Richtlinie 2012/19/EU) bzw. des ElektroG umfassen. Die jeweiligen produktgruppenspezi-\r\nfischen Ökodesign-Verordnungen können bei Bedarf um weitere Anforderungen ergänzt werden,\r\ndie über die horizontalen Mindestanforderungen eines EU-weiten Rechts auf Reparatur hinausge-\r\nhen (EU KOM 2023d). Der Vorteil wäre, dass Mindestanforderungen unabhängig von Produktgrup-\r\npen festgelegt werden und nicht jedes Mal bei der Entwicklung von produktgruppenspezifischen\r\nMaßnahmen neu verhandelt werden müssen. Dieser Weg würde den bürokratischen Aufwand ver-\r\nringern und dem Reparatursektor, der sehr vielfältig ist und mehrere Geräte gleichzeitig bedient,\r\neine Rechtssicherheit schaffen.\r\nNeben den Mindestlebensdaueranforderungen und dem Recht auf Reparatur ist die Einführung\r\neines verpflichtenden Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsindex ein weiterer Ansatz, qualitativ\r\nhöherwertigere Produkte mithilfe einer transparenten Verbraucherkommunikation zu fördern. Der\r\nHaltbarkeits- und Reparierbarkeitsindex auf der EU-Ebene darf allerdings nicht zu kleinteilig werden\r\nund muss als ergänzende Zusatzinformation zu ambitionierten Mindestanforderungen eingeführt\r\nwerden16. Darüber hinaus soll jedes Kriterium je nach seiner Bedeutung für den Erfolg der Reparatur\r\neine entsprechend hohe Gewichtung erhalten. Beispielsweise schlägt BEUC (2022) vor, dass As-\r\npekte wie die leichte Demontierbarkeit im Vergleich zum Zugang zu Reparaturhandbüchern stärker\r\ngewichtet werden sollten.\r\nInsofern soll sich Deutschland dafür einsetzen, einen verpflichtenden Haltbarkeits- und Reparierbar-\r\nkeitsindex auf der EU-Ebene für alle Elektro- und Elektronikgeräte zu implementieren. Ein erstes\r\nBeispiel gibt es bereits für Smartphones und Tablets, wo der Reparierbarkeitsindex auf einer Skala\r\nvon A-E auf dem EU-Energielabel ab 2025 dargestellt werden soll. Ein Reparierbarkeitsindex exis-\r\ntiert zudem bereits in Frankreich, wobei hier insbesondere auf bestehenden Erfahrungen zu Gewich-\r\ntung und Verrechnung von Einzelkriterien aufgebaut werden kann. Ein Haltbarkeits- und Reparier-\r\nbarkeitsindex macht allerdings nur für diejenigen Aspekte Sinn, die nicht im Rahmen der Mindest-\r\nanforderungen implementiert werden können. Das gilt für Themen, wie Ersatzteilpreise und Repa-\r\nraturkosten, aber auch wenn die Offenlegung der Reparaturinformation durch Hersteller nicht\r\nzwangsläufig den Reparaturaufwand für unabhängige Reparaturbetriebe und Verbraucher*innen\r\nverringert.\r\n16 Die Analysen von HOP (2022) und UFC-QUE CHOISIR (2021) des französischen Reparierbarkeitsindexes\r\nzeigen, dass die durch die Hersteller berechneten Reparatur-Scores oft überschätzt werden. Das bedeutet,\r\ndass Geräte gute Reparatur-Scores erreichen können, obwohl wichtige Einzelkriterien, wie Demontage-\r\nfreundlichkeit oder Ersatzteilkosten schlecht abschneiden. Dieser Effekt ist auf den Kompensationseffekt\r\nzurückzuführen, in dem schlechte Scores in einem Kriterium durch gute Scores in einem anderen Kriterium\r\nwieder ausgeglichen werden können. Bei der Bewertung wird jedem der fünf Kriterien das gleiche Gewicht\r\nzugewiesen, und es gibt keine Mindestkriterien, die die Hersteller überschreiten müssen, um eine gute\r\nReparaturbewertung zu erhalten. Beispielsweise schneiden Smartphones und Fernsehgeräte bei der Ver-\r\nfügbarkeit von Ersatzteilen unterdurchschnittlich ab. Sie weisen aber trotzdem hohe Reparaturindizes auf.\r\nIn anderen Fällen, wie z.B. bei Waschmaschinen, können die Hersteller punkten, auch wenn sie nur die\r\ngesetzlichen Mindestanforderungen an Ersatzteilverfügbarkeit von mindestens 10 Jahre erfüllen UFC-QUE\r\nCHOISIR (2021).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n89\r\nNeben den physischen Ursachen für die verkürzte Lebensdauer kommen bei digital gesteuerten\r\nGeräten zusätzlich noch softwarebedingte Ursachen hinzu. Fehlen wichtige Sicherheits-Updates\r\n(beispielsweise vernetzter Haushaltsgeräte), entwickelt sich die Komplexität von Software so weiter,\r\ndass bestehende Hardware nicht mehr unterstützt wird (beispielsweise Benutzeroberflächen von\r\nSmart-TVs), oder werden externe Cloud-Dienste abgeschaltet, die für den Betrieb der Hardware\r\nessenziell sind (beispielsweise Smart-Home-Portale), so kommt es ebenfalls zu einem vorzeitigen\r\nAusfall dieser Geräte. Man spricht dann von einer „softwarebedingten Obsoleszenz“ (Jaeger-Erben\r\net al. 2021). Um die softwarebedingte Obsoleszenz zu adressieren, sind prinzipiell die gleichen In-\r\nstrumente nutzbar, wie bei physischen Ursachen für eine verkürzte Lebensdauer: Möglichkeiten\r\nder Reparaturen, Integration von Softwareaspekten im Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsin-\r\ndex, Mindest-Supportzeiträume und Angabe garantierter Zeiträume, innerhalb derer Software-\r\nUpdates bzw. externe Cloud-Dienste zur Verfügung gestellt werden.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDie Europäische Kommission hat im Jahr 2021 eine Studie beauftragt, die Empfehlungen für die\r\nÜberarbeitung der MEErP-Methodik für eine bessere Berücksichtigung von Lebensdaueraspekten,\r\nwie Haltbarkeit, Reparierbarkeit usw. machen soll. Laut der Position der Umwelt- und Verbraucher-\r\nverbände berücksichtigt der aktuelle Entwurf den Aspekt der Internalisierung externer Umweltkosten\r\nimmer noch nicht ausreichend (EEB 2022a).\r\nDie Mindestlebensdaueranforderungen werden seit längerer Zeit von Umwelt- und Verbraucherver-\r\nbänden gefordert. Die Industrie verweist dabei auf die Problematik, dass die Anforderungen nicht\r\nimmer zuverlässig geprüft werden können bzw. einen hohen Aufwand verursachen. Dabei werden\r\nindirekt sogar Hersteller hochwertigerer Geräte benachteiligt, da die Konkurrenz von Billigprodukten\r\nselten oder nur in wenigen Fällen sanktioniert werden kann. In der Debatte wird oft zwischen Min-\r\ndestlebensdaueranforderungen, die durch die Marktaufsichtsbehörden geprüft werden sollen, aber\r\nfür die Verbraucher*innen nicht als Kommunikationsinstrument genutzt werden, und Mindestlebens-\r\ndauerkennzeichnung im Sinne von Angaben, z.B. auf der Verpackung, verwechselt. Wie von\r\nKeimeyer et al. (2020) beschrieben, müssen die Lebensdauerangaben als Verbraucherkommunika-\r\ntions-instrument eine zivilrechtliche Wirkung haben, damit jede Verbraucherin/ jeder Verbraucher\r\nbei Nichterfüllung der Lebensdauerangabe ihre Rechte geltend machen kann. In der Realität ist es\r\nallerdings unmöglich, dass jedes einzelne Produkt die Angaben in unterschiedlichsten Nutzungsbe-\r\ndingungen genau einhält. Aus diesem Grund sind ambitionierte Anforderungen mithilfe statistischer\r\nLebensdauerkenngrößen, die durch die Marktaufsichtsbehörden geprüft werden, sinnvoll. Zusätzlich\r\nist aber auch eine Lebensdauerkennzeichnung, sei es für das Gesamtprodukt oder für bestimmte\r\nKomponente, sinnvoll, da die statistische Wahrscheinlichkeit, dass sie eingehalten wird, ebenfalls\r\nvon den Marktaufsichtsbehörden geprüft.\r\nEin Recht auf Reparatur wird seit einigen Jahren von Umwelt- und Verbraucherverbänden auf nati-\r\nonaler und europäischer Ebene gefordert (Right to Repair Europe 2022; BEUC 2021; Runder Tisch\r\nReparatur 2015). Mittlerweile besteht ein allgemeiner Konsens, dass ein Recht auf Reparatur un-\r\numgänglich ist. In diesem Sinne wird es auch im Koalitionsvertrag 2021 der Bundesregierung explizit\r\naufgenommen (Bundesregierung 2021a). Das europäische Parlament möchte auch mit einer Reihe\r\nvon Maßnahmen das Recht auf Reparatur stärken (EP 2022b). Auf der Ebene der Ökodesign-Richt-\r\nlinie wurden im Dezember 2018 / Januar 2019 Reparaturanforderungen für Waschmaschinen,\r\nWaschtrockner, Kühlgeräte, Leuchtmittel, elektronische, Displays und Geschirrspüler beschlossen.\r\nFür Smartphones und Tablets wurden im November 2022 umfangreiche Reparaturanforderungen\r\nverabschiedet. Mit dem am 22.03.2023 vorgelegten Vorschlag der EU-Kommission über die\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n90\r\nRichtlinie zum Recht auf Reparatur ist die Frage der Notwendigkeit eines solchen Rechts schon\r\ngeklärt. Nun geht es um die Verhandlungen, wie ambitioniert der finale Text der geplanten Richtlinie\r\nam Ende sein wird. Der Runde Tisch Reparatur hat zum vorliegenden Entwurf eine Einschätzung\r\ngeben. Danach ist der Vorschlag nicht ambitioniert genug und ignoriert zwei wesentliche Aspekte:\r\nSenkung der Kosten der Reparaturen und Einschränkung der reparaturfeindlichen Praktiken der\r\nHersteller (Runder Tisch Reparatur 2022).\r\nAb 2025 wird EU-weit ein Reparierbarkeitsindex für Smartphones, Tablets und Telefone auf dem\r\nSkale A-E auf dem Energielabel angezeigt. Laut BEUC (2022) soll der Reparierbarkeitsindex über\r\ndie Ökodesign-Mindestanforderungen hinausgehen und mindestens folgende Kriterien beinhalten:\r\neinfache Demontierbarkeit, Zugang zu Reparaturinformationen für die Verbraucher*innen und un-\r\nabhängige Reparaturbetriebe, Ersatzteilverfügbarkeit und Lieferzeiten, und Ersatzteilpreise bzw.\r\nReparaturkosten. Die Anwendung des Kriteriums zu Ersatzteilpreisen bzw. Reparaturkosten erfor-\r\ndert allerdings eine genaue Untersuchung, um die Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit und Markt-\r\nverzerrung auf der gesamteuropäischen Ebene zu untersuchen.\r\nFrankreich hatte bereits im Januar 2021 einen verpflichtenden Reparierbarkeitsindex für Smartpho-\r\nnes, Notebooks, Fernseher, Waschmaschinen (mit Frontlader) und elektrische Rasenmäher einge-\r\nführt. Für 2022 sind Waschmaschinen (mit Toplader), Staubsauger, Tablets, Geschirrspüler und\r\nHochdruckreiniger ausgewählt worden. Er soll Verbraucher*innen beim Einkauf auf einer Skala von\r\n1-10 zeigen, wie gut ein Gerät repariert werden kann. Der französische Reparierbarkeitsindex be-\r\nsteht aus 5 Kernkriterien, wie Ersatzteilverfügbarkeit, Ersatzteilkosten im Vergleich zum Preis des\r\nProduktes, Demontagefreundlichkeit usw. und mehreren Sub-kriterien. Nach einer Umfrage von\r\nHOP (2022) in Frankreich waren 55 % der Personen schon nach einem Jahr mit dem Index vertraut\r\nund drei Viertel der Verbraucher*innen, die beim Kauf eines neuen Geräts mit dem Index in Berüh-\r\nrung kamen, ihn als hilfreich für ihre Kaufentscheidung empfanden, was darauf schließen lässt, dass\r\nder Reparierbarkeitsindex bereits Auswirkungen auf das Verbraucherverhalten hat. Ab 2024 soll der\r\nIndex um Haltbarkeitsaspekte, wie Robustheit, Zuverlässigkeit usw. erweitert und in einen soge-\r\nnannten Haltbarkeitsindex überführt werden.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nDie statistischen Mindestlebensdaueranforderungen wären für die einzelnen Verbraucher*innen\r\nvom limitierenden Nutzen, da es sich dabei um eine statistische Größe handelt und keine zivilrecht-\r\nliche Haftung in Einzelfällen ermöglicht wird. Diese Kenngrößen ist aber trotzdem geeignet, um hö-\r\nhere Qualitätsansprüche an die Produkte zu stellen. Im Rahmen der ESPR sollten die Unternehmen\r\nverpflichtet werden, den Marktaufsichtsbehörden die vollständigen Berechnungsgrundlagen zur Ver-\r\nfügung zu stellen. Diese Daten könnten beispielsweise einen festen Gegenstand von digitalen Pro-\r\nduktpässen werden, die die europäische Kommission im Rahmen des ESPR für alle Produkte vor-\r\nsieht.\r\nEine Grundvoraussetzung für die Einführung eines Rechts auf Reparatur ist nun durch den Vor-\r\nschlag der EU-Kommission über die Richtlinie zum Recht auf Reparatur geschaffen. Der Vorschlag\r\nmuss allerdings noch vom europäischen Parlament sowie vom Rat angenommen werden.\r\nEine Hauptvoraussetzung für die Einführung eines Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsindex sollte\r\neine EU-weite Harmonisierung von zugrunde liegenden Kriterien und Prüfmechanismen sein. In ei-\r\nnem europäischen Markt macht es wenig Sinn, wenn jedes Mitgliedsland ein eigenes Haltbarkeits-\r\nund Reparierbarkeitsindex entwickeln würde. Das aktuelle Beispiel für einen EU-weiten Haltbarkeits-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n91\r\nund Reparierbarkeitsindex für Smartphones und dessen Integration im EU-Energielabel soll als Blu-\r\neprint dienen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDer Weiterentwicklung der Ökodesign-Richtlinie in Richtung ESPR (geplant in Q1/ 2024) bietet das\r\ngeeignete Möglichkeitsfenster für eine bessere Integration der ambitionierten Kreislaufwirtschafts-\r\naspekte in die produktbezogenen Mindeststandards. Es ist wichtig, dass die produktbezogenen Re-\r\ngelungen einheitlich auf der europäischen Ebene entwickelt und Alleingänge in den nationalen Mit-\r\ngliedsstaaten vermieden werden. Insofern soll sich die Bundesregierung auf der europäischen\r\nEbene für höhere Ambitionsniveaus bei der Festlegung von Ökodesignregelungen einsetzen.\r\nAls Vorbereitung für die ESPR sollte die Bundesregierung unmittelbar im Jahr 2023 Einfluss auf die\r\nWeiterentwicklung der methodischen Grundlage für die Ökodesignanforderungen nehmen, in dem\r\nverbindliche und ambitionierte Umweltkostensätze bei der Berechnung der produktbezogenen ge-\r\nsellschaftlichen Kosten sowie bei der Ableitung von Ökodesignkriterien verbindlich verwendet wer-\r\nden.\r\nDie Einflussmöglichkeiten für die ambitionierte Gestaltung von weiteren produktbezogenen Rege-\r\nlungen, wie z.B. Lebensdaueranforderungen und Haltbarkeits- und Reparaturindex, ergeben sich\r\nnach dem Arbeitsplan der Europäischen Kommission (EU KOM 2022f)17. Nach aktuellen Informati-\r\nonen soll die ESPR im ersten Quartal 2024 und der neue Arbeitsplan Ende 2024 angenommen\r\nwerden. Mit dem Start der Einzelmaßnahmen für Produktgruppen ist ab 2025 zu rechnen.\r\nDer Vorschlag einer Richtlinie zum Recht auf Reparatur muss noch vom Europäischen Parlament\r\nund vom Rat angenommen worden. Neben dem Einsatz für ambitioniertere Vorgaben im Rahmen\r\ndes Rechts auf Reparatur auf der EU-Ebene, wie in dem hier vorliegenden Dokument skizziert, sollte\r\ndie Bundesregierung zeitnah im Jahr 2023 folgende Fragestellungen fachlich prüfen lassen:\r\n• Gutachten über Gestaltung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Reparatur- und Wartungsin-\r\nformationen, Werkzeugen und Ersatzteilen für herstellerunabhängige Reparaturbetriebe, inkl. De-\r\nfinition der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit der Gebühren für den Zugang zu repa-\r\nratur- und wartungsrelevanten Informationen, sowohl europäisch als auch national,\r\n• Entwicklung von Kriterien und einem Monitoring-Konzept für einen Register für die fachlich kom-\r\npetenten Reparaturbetriebe als Merkmal für den vorgesehenen europäischen Qualitätsstandard\r\nfür die Reparaturdienstleistungen\r\nStärkung der Verbraucherrechte: Gewährleistung, Beweislast und Garantien\r\nInstrumentendesign\r\nVerbraucherrechte für eine längere Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten können mithilfe von\r\nfolgenden Instrumenten gestärkt werden:\r\n17 Nach dem Arbeitsplan 2022-2024 sind folgende Produktgruppen aus dem Bereich Elektro- und Elektronik-\r\ngeräte für die Überarbeitung vorgesehen: Niedertemperaturstrahler, Gewerbliche Waschmaschinen, Ge-\r\nwerbliche Spülmaschinen, Universelle externe Netzteile und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n92\r\n• Verlängerung der Gewährleistungsfristen\r\n• Verlängerung der Beweislastumkehr\r\n• Verpflichtende Angabe der Garantie durch den Hersteller\r\nLängere Gewährleistungsfristen sind ein wichtiger Anreiz für Verkäufer und Hersteller, langlebi-\r\ngere Waren anzubieten und die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie repariert und nicht vorzeitig\r\ndurch eine neue Ware ersetzt werden (Prakash et al. 2018; BEUC 2021; vzbv 2021). Leider setzen\r\ndie meisten EU-Mitgliedstaaten, u.a. auch Deutschland, derzeit nur den Mindeststandard von einer\r\nzweijährigen Gewährleistungsfrist um, wobei sie längere Gewährleistungsfristen einführen könnten.\r\nEs ist unabdingbar, dass sich die Gewährleistungsfristen für Elektro- und Elektronikgeräte\r\nan die zu erwartende Lebensdauer von Geräten orientieren soll (Prakash et al. 2018; BEUC\r\n2021; vzbv 2021). Denn es handelt sich bei Elektro- und Elektronikgeräte um langlebige Güter, bei\r\ndenen eventuelle technische Mängel üblicherweise erst nach Verstreichen der Gewährleistungsfrist\r\n(zwei Jahre) auftreten. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Haftungsregelungen neben Ver-\r\nkäufern auf die Hersteller der Geräte ausgeweitet werden. BEUC (2021) führt dafür folgende\r\nGründe auf:\r\n• Anreize für Hersteller, qualitativ bessere und haltbarere Produkte zu entwickeln,\r\n• Haftung in den meisten Fällen bei dem für den Produktdefekt verantwortlichen Akteur (Hersteller);\r\n• Mehr Sinn für die Verbraucher*innen, da sie das derzeitige System oft intuitiv als kontraproduktiv\r\nempfinden,\r\n• Übertragung der Verantwortung auf den Hersteller, der in der Regel besser als der Verkäufer in\r\nder Lage ist, den Mangel zu beheben,\r\n• Mehr Wahl für die Verbraucher*innen, ob sie ihre Rechte gegenüber Verkäufern oder Herstellern\r\ngeltend machen wollen. Das würde den Verbraucherschutz verbessern und das Vertrauen der\r\nVerbraucher*innen in den Markt stärken,\r\n• Bessere Rechtsdurchsetzung in Fällen, in denen der Hersteller leichter zugänglich ist als der Ver-\r\nkäufer, z.B. wenn der Kauf in einem anderen Mitgliedstaat getätigt wurde, oder in Fällen, wenn\r\nder Verkäufer zahlungsunfähig wird, und\r\n• Beseitigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Einleitung von Sammelklagen auf der Grund-\r\nlage des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Derzeit ist es oft so, dass Hunderte von Einzel-\r\nhändlern dasselbe fehlerhafte Produkt verkaufen, was eine Sammelklage gegen einen einzelnen\r\nVerkäufer ineffizient macht. Es wäre viel einfacher, wenn eine Sammelklage direkt gegen den\r\nHersteller des betreffenden Produkts eingereicht werden könnte. Dies würde auch zusätzlichen\r\nDruck auf die Hersteller ausüben, qualitativ bessere Produkte herzustellen\r\nGewährleistungsrechte greifen nur ein, wenn der Mangel des Geräts schon bei der Übergabe vor-\r\nhanden war. Besteht darüber Uneinigkeit, muss eigentlich der Käufer beweisen, dass er das Produkt\r\nbereits in einem mangelhaften Zustand erhalten hat. Dieser Beweis kann sich als schwierig erwei-\r\nsen. Für Verbraucher*innen hat der Gesetzgeber deshalb eine sogenannte Beweislastumkehr ge-\r\nregelt: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Mangel der Kaufsache, dann\r\nwird grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Die Käufer*innen\r\nmüssen also weder darlegen, welche Ursache der Mangel hat noch, dass er in den\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n93\r\nVerantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Im Gegenteil muss der Verkäufer dann nachweisen,\r\ndass der Mangel der Kaufsache erst nach der Übergabe entstanden ist (Gailhofer 2018).\r\nEs besteht aber die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten diese Beweislastumkehr auf 2 Jahre ver-\r\nlängern (so bisher in Frankreich und Portugal). In Deutschland wurde die Beweislastumkehr im Jahr\r\n2022 von 6 Monaten 12 Monate ausgeweitet, allerdings nur für Produkte, die nach 01.01.2022 ge-\r\nkauft wurden. Laut BEUC (2021) ist es für die Verbraucher*innen oft schwierig (wenn nicht unmög-\r\nlich), u.a. aufgrund der zunehmenden Komplexität der Waren (z. B. vernetzte Waren und Waren mit\r\neingebauten KI-Systemen) und ohne technisches Fachwissen, ihre Gewährleistungs-rechte auszu-\r\nüben. Auch hier gilt, dass diese Frist für langlebige Güter, wie Elektro- und Elektronikgeräte, zu kurz\r\nist und wenig Anreize für die Hersteller setzt, qualitativ hochwertige Geräte mit geringerer Ausfall-\r\nwahrscheinlichkeit in den Markt zu bringen. Daher soll EU-weit die Beweislastumkehr so lange\r\ngelten, wie die gesetzliche Gewährleistungsfrist selbst, oder mindestens auf 2 Jahre verlän-\r\ngert werden, wie in einigen Mitgliedsstaaten bereits geschehen. Deutschland soll hier das nationale\r\nRecht ebenfalls ambitionierter gestalten als der EU-Mindeststandard.\r\nIm Gegensatz zu den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechten werden Garantien –\r\nvom Hersteller, Verkäufer oder auch anderen Anbietern – freiwillig abgegeben. Aufgrund der tech-\r\nnischen Komplexität der Einführung einer Lebensdauerkennzeichnung oder der Mindestlebensdau-\r\nerangaben mit zivilrechtlicher Wirkung (siehe Keimeyer et al. 2020) und das Risiko, dass die Her-\r\nsteller bewusst eine geringe Lebensdauer angeben würden, um finanzielle Risiken abzufedern\r\n(Prakash et al. 2023a), eignet sich das etablierte Instrument der Herstellergarantie als Proxy für die\r\nProduktmindestlebensdauer mit zivilrechtlicher Wirkung. Hierdurch erhalten die Käufer*innen einen\r\nzusätzlichen Haftungspartner. Zudem ist ggf. kein Regress des Händlers nötig – so dass sich die\r\nAbläufe für die Käufer*innen vereinfachen können.\r\nDas Instrument der Herstellergarantie ist den Verbraucher*innen bekannt und beeinflusst ihre Kau-\r\nfentscheidungen mehr als Lebensdauerangaben (Prakash et al. 2016). Da Garantiehöhe als ein\r\nguter Indikator für die Produktqualität und Haltbarkeit wahrgenommen wird, sollen die Her-\r\nsteller verpflichtet werden, eine Garantieangabe zu machen. Durch die unterschiedlichen Höhen\r\nder Garantien können die Verbraucher*innen zwischen haltbareren und wenig haltbaren Produkten\r\nunterscheiden. Eine verpflichtende Garantieangabe ergibt nur dann Sinn, wenn es politisch und\r\nrechtlich nicht gelingen sollte, eine gemeinschaftliche Haftung der Verkäufer und Hersteller im Rah-\r\nmen des Gewährleistungsrechts zu erreichen. Die verpflichtende Garantieangabe durch den Her-\r\nsteller sollte in diesem Fall zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebener Gewährleistungsfrist gelten.\r\nBei einer Verlängerung der Gewährleistungsfristen ist es wichtig, dass die Geräte vorrangig\r\nrepariert werden und nicht durch neue Geräte ausgetauscht werden. Außerdem soll die unab-\r\nhängigen Reparaturbetriebe bei einer Stärkung der Reparaturen im Rahmen des Gewährleistungs-\r\nrechts besser eingebunden werden, in dem sie Reparaturen auch innerhalb der geltenden Gewähr-\r\nleistungsfrist durchführen dürfen, ohne den Verlust der Gewährleistungsansprüche der Verbrau-\r\ncher*innen.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nLängere Gewährleistungsfristen werden von vielen Akteuren, wie Umwelt- und Verbraucherver-\r\nbände und wissenschaftlichen Einrichtungen gefordert (Prakash et al. 2018; BEUC 2021; vzbv\r\n2021). Länder, wie Norwegen und Island, haben längere Gewährleistungsfristen von fünf Jahren\r\nund Schweden von drei Jahren umgesetzt. Niederlande und Finnland haben die Gewährleistungs-\r\nfristen an die zu erwartende Lebensdauer von Geräten gekoppelt (Prakash et al. 2016). Was\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n94\r\nBeweislastumkehr angeht, haben Frankreich und Portugal sie bereits auf zwei Jahre verlängert. Laut\r\n(vzbv 2016) führen längere Gewährleistungen nicht automatisch zu höheren Preisen für die Ver-\r\nbraucher*innen. In der Studie wurde die Preisentwicklung u.a. für Computer, Haushaltsgeräte und\r\nTelefone in Deutschland infolge der Verlängerung der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf\r\nzwei Jahre untersucht. Außerdem konnte beim Vergleich mit den Mitgliedstaaten mit längeren Ge-\r\nwährleistungsfristen, wie Schweden und Norwegen, kein Zusammenhang zwischen Preisen und\r\nGewährleistungsfristen festgestellt werden.\r\nLängere Gewährleistungsfristen sowie längere Beweislastumkehr werden allerdings von unabhän-\r\ngigen Reparaturnetzwerken kritisiert (Vangerow GmbH 2015). Gegen eine längere Gewährleistung\r\nwerden u.a. folgende Gründe aufgeführt:\r\n• Nachteile und Arbeitsplatzverluste für den stationären Fachhandel und unabhängige Reparatur-\r\nwerkstätte, wenn die Reparaturen komplett in den Händen der Hersteller liegen würde,\r\n• Bevorzugter Austausch und Entsorgung von defekten Geräten durch die Hersteller, statt sie zu\r\nreparieren, da der Ersatz durch neue Geräte vermeintlich günstiger sei,\r\n• Nachteile für die Verbraucher*innen, da sie von den Herstellern abhängiger werden und ein woh-\r\nnortnahes Reparaturangebot und persönliche Betreuung verlieren würden,\r\n• Bevorzugung von billigen Geräten durch die Verbraucher*innen.\r\nAuch das Umweltbundeamt zweifelt an der Wirkung einer längeren Gewährleistungsfrist für die Le-\r\nbens- und Nutzungsdauerverlängerung von Produkten, da das Gewährleistungsrecht das Verhältnis\r\nzwischen Käufer*innen und Verkäufer*innen regelt und die Gerätehersteller davon nicht betroffen\r\nseien (UBA 2017b). Dementgegen fordert BEUC (2021) die Haftungsregelungen neben Verkäufern\r\nauf die Hersteller der Geräte auszuweiten und das Gewährleistungsrecht insgesamt zu stärken. Für\r\neine verpflichtende Herstellergarantie sprechen sich aber sowohl UBA (2017b) als auch BEUC\r\n(2021) aus.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nKeine neuen Voraussetzungen. Längere Gewährleistungsfristen, eine längere Beweislastumkehr\r\nund eine verpflichtende Angabe der Herstellergarantie sind rechtlich bereits geprüft und bestätigt\r\nworden (BEUC 2022; vunk 2020; UBA 2015).\r\nAktuell haben die Verbraucher*innen ein Wahlrecht, ob sie im Falle eines Mangels innerhalb der\r\nGewährleistungsfrist ein neues Produkt erwerben oder das Produkt reparieren lassen möchten\r\n(Gailhofer 2018). Nur wenn die von den Verbraucher*innen gewählte Form der Nacherfüllung un-\r\nmöglich oder unverhältnismäßig, also z.B. mit übermäßigen Kosten verbunden ist, kann der Verkäu-\r\nfer diese verweigern. Bei einer Reform des Gewährleistungsrechts sollten die Verkäufer (und Her-\r\nsteller, wenn sie als einen weiteren Haftungspartner aufgenommen werden) verpflichtet werden, die\r\nReparaturen zu bevorzugen. Der vorliegende Vorschlag der EU-Kommission über die Richtlinie zum\r\nRecht auf Reparatur sieht vor, dass die Verkäufer*innen im Rahmen der gesetzlichen Garantie Re-\r\nparaturen anbieten müssen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Reparaturen besteht aller-\r\ndings nicht, wenn sie teurer als der Ersatz sind.\r\nDie Verbraucher*innen sollten die Möglichkeit haben, Reparaturen auch innerhalb der geltenden\r\nGewährleistungsfrist von professionellen, unabhängigen Reparaturbetrieben durchführen zu lassen,\r\nohne ihre Gewährleistungsansprüche zu verlieren. Die Kosten für die Reparaturen innerhalb der\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n95\r\nGewährleistungsfrist sollten die Verkäufer bzw. die Hersteller tragen, wenn der Mangel nicht auf das\r\nfahrlässige Verhalten der Verbraucher*innen zurückzufuhren ist, sondern der Geräteeigenschaft zu-\r\ngeordnet werde kann.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nZwei EU-Richtlinien, die die Kaufrechte der Verbraucher*innen regeln, sind die Warenkauf-Richtlinie\r\n(2019/771) und die Digitale-Inhalte-Richtlinie (2019/770). Nach der Warenkauf-Richtlinie muss ein\r\nHändler die Ware reparieren, ersetzen, den Preis mindern oder den Kaufpreis erstatten, wenn sich\r\nherausstellt, dass die gekaufte Ware fehlerhaft ist oder nicht so aussieht oder funktioniert wie be-\r\nworben. Die Digitale-Inhalte-Richtlinie regelt die Update-Pflicht bei digitalen Geräten durch die Händ-\r\nler. In beiden Fällen handelt es sich um eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wobei die Mit-\r\ngliedsstaaten längere Gewährleistungsfristen einführen können. Leider setzen die meisten Mitglied-\r\nstaaten, u.a. auch Deutschland, derzeit nur diesen Mindeststandard um und gehen nicht über dieses\r\nMinimum hinaus. In Deutschland muss jeder Händler zwei Jahre Gewährleistung auf Neuwaren und\r\nzwölf Monate auf Gebrauchtwaren einräumen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet (§§ 437, 438 BGB).\r\nDie Beweislastumkehr wurde für Geräte, die nach 01.01.2022 gekauft wurden, von 6 Monaten auf 1\r\nJahr verlängert.\r\nDa es auf der europäischen Ebene, u.a. aufgrund von unterschiedlichen Interessen der EU-Mit-\r\ngliedsstaaten in absehbarer Zeit schwierig wird, die Gewährleistungsfristen zu verlängern und eine\r\nverpflichtende Angabe der Herstellergarantie einzuführen, könnte sie die Bundesregierung in\r\nDeutschland im Rahmen der nationalen Gesetzgebung ambitionierter gestalten. Dafür eignet sich\r\ndie Revision von §§ 437, 438 und 443 BGB. Sie kann auch kurzfristig geschehen und bereits im\r\nJahr 2023/2024 stattfinden.\r\nFiskalische Anreize\r\nInstrumentendesign\r\nEs gibt nur wenige Beispiele von den ökonomischen und fiskalischen Maßnahmen, die zur Förde-\r\nrung von kostengünstigen Reparaturen für die Verbraucher*innen beitragen und somit Reparaturen\r\nfördern können. Die Beispiele sind:\r\n• Mehrwertsteuerreduktion oder sogar Mehrwertsteuerbefreiung für Second-Hand- und Reparatur-\r\nbetriebe sowie für Remanufacturing-Unternehmen,\r\n• Reparaturbonus,\r\n• Subventionen von Personalkosten, Reparaturmaterialien, Miete und Kosten für die Öffentlich-\r\nkeitsarbeit, auch für Remanufacturing-Unternehmen\r\n• Steuergutschriften für Verbraucher*innen bei Reparaturen\r\nDie obengenannten ökonomischen und fiskalischen Instrumente sind wichtig, nicht nur um die Pro-\r\ndukt- und Komponentennutzungsdauer zu verlängern und somit die Umwelt zu entlasten. Sie leisten\r\nauch einen direkten Beitrag für die Unterstützung der zirkulären Geschäftsmodelle, die ansonsten\r\nwenig konkurrenzfähig wären. Daher sollten alle obengenannten Instrumente in Deutschland für die\r\nReparaturen und Second-Hand-Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten und Remanufacturing\r\nvon Komponenten bundesweit umgesetzt werden. Dabei gilt den Mehrwertsteuersatz für die\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n96\r\nReparatur-, Second-Hand- und Remanufacturing-Betriebe von 19 % auf 7 % oder sogar auf 0 % zu\r\nsenken.\r\nGewisse Reparaturdienstleistungen sind einkommensteuerlich bereits absetzbar in Deutschland,\r\nwie z.B. die Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten, sofern sie vor Ort als haushaltsnahe\r\nDienstleistung repariert werden (Postpischil et al. 2022; Ramezani et al. 2018). Dabei werden die\r\nKosten für Handwerkerleistungen mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der\r\nSteuerschuld abziehbar (§ 35a EStG), allerdings nur dann, wenn das betreffende Gerät prinzipiell in\r\nder Hausratversicherung mitversichert werden kann und die Reparatur des Gerätes auch tatsächlich\r\nim Haushalt durchgeführt wurde (Lohnsteuerkompakt 2022). Hier gilt es, die geltenden Einschrän-\r\nkungen aufzuheben und die Handwerkleistungen mit 50 Prozent und die jährliche Höchstsumme,\r\ndie von der Steuer absetzbar ist, auf einen höheren Betrag zu setzen, wie z.B. auf 2.400 € im Jahr\r\nwie in Schweden.\r\nEs stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Reparatur- und Remanufacturing-Fördermaßnahmen\r\ntragen soll. Bisher sind es die Kommunen und damit auch die Steuerzahler*innen. Nach dem Ver-\r\nursacherprinzip (polluter-pays principle) müssten aber diejenigen, die qualitativ schlechte, defektan-\r\nfällige und reparaturunfreundliche Geräte in den Markt bringen, stärker an den Umweltschadens-\r\nkosten, die mit dem Ressourcenabbau und Herstellung von Produkten verbunden sind, beteiligt wer-\r\nden. Dafür eignet sich das Instrument der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), wie es unter\r\n0 skizziert wurde. Die Einnahmen aus dem EPR-System soll teilweise für die Finanzierung der hier\r\ngenannten ökonomischen Instrumente zur Förderung der Reparaturen und Remanufacturing ver-\r\nwendet werden.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDie ökologischen, ökonomischen und sozialen Vorteile von den obengenannten Maßnahmen sind\r\nmehrfach beschrieben worden. Siehe Postpischil et al. (2022) für die Beispiele der Mehrwertsteuer-\r\nreduktion in vielen europäischen Ländern wie Polen, Belgien, Schweden und Österreich auf kleine\r\nReparaturdienstleistungen an Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswä-\r\nsche; (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Österreich 2022) für den Re-\r\nparaturbonus in Österreich; Keimeyer et al. 2020 für die Subventionen von Personalkosten, Repa-\r\nraturmaterialien, Mietkosten und Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit in Österreich (Graz) und Belgien\r\n(Flanders); und (Germanwatch e.V. 2017) für die Steuergutschriften in Schweden. In Deutschland\r\nhat Thüringen 2022 den Reparaturbonus für die Elektrogeräte eingeführt. Der Bonus beträgt 50 Pro-\r\nzent des Betrages (brutto) der Reparaturrechnung. Jede Person kann bis zu 100 € pro Kalenderjahr\r\nerhalten. Erfolgte die Reparatur in einem Repair-Café, muss die Rechnung für das Ersatzteil min-\r\ndestens 25 € inklusive Mehrwertsteuer betragen (vzth 2022).\r\nIn der folgenden Abbildung sind die genannten ökonomischen Instrumente und deren Anwendung\r\nin anderen Ländern zusammenfassend dargestellt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n97\r\nAbbildung 3-11: Beispiele von ökonomischen Instrumenten zur Förderung von Reparaturen\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nDie Wirkung obengenannter Instrumente ist allerdings bisher marginal und nicht im Massenmarkt\r\nsichtbar. Beispielsweise schlussfolgern Dalhammar et al. (2020), dass die Einführung der Mehrwert-\r\nsteuersenkung und der Steuergutschriften keine nennenswerten Auswirkungen auf die Reparaturen\r\nin Schweden gezeigt hat. In Wien hatte der bisherige Reparaturbonus angeblich Einsparungen von\r\nnur 850 Tonnen CO 2 geführt. Der neue bundesweite Reparaturbonus in Österreich ist allerdings mit\r\neinem Budget von 130 Mio. € ausgestattet (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschafts-\r\nstandort Österreich 2022) und sollte für einen Reparaturzuschuss bei mindestens 650.000 Geräten\r\nreichen. Postpischil et al. (2022) bescheinigen dem Instrument der Mehrwertsteuersenkung v.a. auf-\r\ngrund des engen Anwendungsbereichs auf Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren, Kleidung und\r\nHaushaltswäsche für die Reparaturen eine begrenzte Lenkungswirkung. So wurde für die genannten\r\nProduktgruppen CO 2-Äq-Einsparungen für das Jahr 2017 zwischen 2.900 und 5.800 Tonnen ge-\r\nschätzt. Zusätzlich wurden einmalige positive Beschäftigungseffekte in Größenordnung von 500 bis\r\n1.000 Vollzeitstellen berechnet. Zur Erreichung einer gewünschten Lenkungswirkung ist es daher\r\nunabdingbar, dass alle obengenannten Instrumente möglichst viele Sektoren, inkl. Elektro- und\r\nElektronikgeräte, abdecken und ausreichend großes Budget für den Reparaturbonus auf der Bun-\r\ndesebene zur Verfügung gestellt wird.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nKeine besonderen Vorrausetzungen. Im April 2022 wurde die Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäi-\r\nschen Kommission geändert. Relevante Mehrwertsteuersätze können durch die Bundesregierung\r\nfestgesetzt werden. Reparaturbonus und andere Subventionen können jetzt schon auf der kommu-\r\nnalen Ebene umgesetzt werden, wie z.B. das Beispiel Thüringen für den Reparaturbonus zeigt. Ge-\r\nwisse Reparaturdienstleistungen sind einkommensteuerlich bereits absetzbar in Deutschland, wie\r\nz.B. die Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten, sofern sie vor Ort als haushaltsnahe\r\nDienstleistung repariert werden.\r\nDie Wirkung von genannten ökonomischen Instrumenten kann insgesamt nur dann gesteigert wer-\r\nden, wenn sie eine große Anzahl der Produktgruppen abdecken, sie sich gegenseitig stützen (kom-\r\nplementär), sie bundesweit eingeführt werden und von weiteren Instrumenten, wie Ökodesign und\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n98\r\nEPR, in denen Reparaturen und Remanufacturing gefördert werden, begleitet werden. Beispiels-\r\nweise wirken mehrwertsteuerliche Anreize im Gegensatz zu einkommenssteuerlichen Anreizen für\r\nReparaturdienstleistungen sozial ausgewogener, da auch das Drittel der Steuerpflichtigen erreicht\r\nwerden kann, welches keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt (Ramezani et al. 2018).\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie Möglichkeiten für die Änderung der Mehrwertsteuersätze für zirkuläre Geschäftsmodelle in den\r\nBereichen Remanufacturing, Reuse und Reparaturen sind kurzfristig gegeben und können von der\r\nBundesregierung vor dem Inkrafttreten der nächsten Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr\r\n2024 stattfinden.\r\nEine bessere steuerliche Absetzbarkeit von Reparaturdienstleistungen sind ebenfalls kurzfristig im\r\nRahmen der Änderung im Einkommenssteuergesetz auf der nationalen Ebene möglich und im Jahr\r\n2023/2024 umsetzbar.\r\nEs soll zeitnah (z.B. in 2023/2024) mithilfe eines Rechtgutachtens geprüft werden, wie Reparatur-\r\nbonus sowie Subventionen von Personalkosten, Reparaturmaterialien, Miete und Kosten für die Öf-\r\nfentlichkeitsarbeit im Rahmen eines bundesweit einheitlichen, gesetzlichen Rahmens gestaltet und\r\nimplementiert werden können.\r\nDie Umsetzung der hier genannten Instrumente sollte mit einer großen Kommunikationskampagne\r\nbegleitet werden, um eine Symbolwirkung zu entfalten und die Möglichkeiten der Instrumente sicht-\r\nbarer zu machen.\r\nErweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ökomodulation für die Produktlebens- und Nut-\r\nzungsdauerverlängerung und Ausweitung der Herstellerverantwortung für die Sammlung\r\nund Verwertung\r\nInstrumentendesign\r\nIn der EU sind Sammlung, Entsorgung und Recycling von elektrischen und elektronischen Altgerä-\r\nten über die sogenannte WEEE-Richtlinie geregelt (Richtlinie 2012/19/EU). Die Richtlinie überträgt\r\nden Mitgliedsstaaten die Aufgabe, bestimmte Sammel- und Verwertungsziele zu erreichen – u.a. ein\r\nSammelziel von mindestens 65 % der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Menge. Die Art\r\nder Zielerreichung ist weitegehend dem Regelungsspielraum der Mitgliedsstaaten überlassen, wo-\r\nbei EU-weit festgelegt ist, dass Vertreiber von Elektro- und Elektronikprodukten in bestimmten Be-\r\nreichen eine Mitwirkungspflicht bei Sammlung und Entsorgung haben. So müssen Einzelhandels-\r\ngeschäfte mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m 2 kleine Alt-\r\ngeräte kostenfrei und unabhängig vom Kauf von Neugeräten zurücknehmen. Ebenso sieht die\r\nWEEE-Richtlinie vor, dass Mitgliedsstaaten, Hersteller und Recycler Maßnahmen zur Förderung von\r\nWiederverwendung, Demontage und Verwertung unterstützen. Bei der Umsetzung der WEEE-Richt-\r\nlinie in nationales Recht ist es den Mitgliedsstaaten freigestellt, die spezifizierten Ziele in ein System\r\nder erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) umzusetzen. Hier ist u.a. denkbar, dass die Herstel-\r\nler und Inverkehrbringer für die Erreichung der Sammel-, Wiederverwendungs- und Verwertungs-\r\nziele primär verantwortlich gemacht werden, was sowohl die organisatorische Abwicklung als auch\r\ndie resultierenden Kosten betrifft.\r\nEPR-Systeme zielen im Wesentlichen darauf ab, negative Umweltkosten zu internalisieren und die\r\nVerantwortung für das Management des Lebenszyklus von Produkten und der dabei entstehenden\r\nAbfälle vom Steuerzahler*innen auf die Hersteller zu übertragen. Mit der sogenannten „Ökomo-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n99\r\ndulation“ innerhalb von EPR-Systemen können die Kosten für Sammlung und sachgerechte Verwer-\r\ntung (einschl. die Vorbereitung zur Wiederverwendung) so gestaffelt werden, dass ökologisch vor-\r\nteilhafte Produkte (z.B. gute Reparierbarkeit, gute Rezyklierbarkeit) innerhalb der Systeme begüns-\r\ntigt werden. In Deutschland sind die Anforderungen der WEEE-Richtlinie durch das ElektroG in na-\r\ntionales Recht überführt.\r\nWährend das deutsche ElektrG bislang keine Ökomodulation vorsieht, bietet dieser Ansatz dennoch\r\nbeträchtliche ökonomische Steuerungsmöglichkeiten um – neben Aspekten wie Rezyklierbarkeit –\r\nauch Abfallvermeidung inklusive Wiederverwendbarkeit, Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu stärken.\r\nIdealerweise sollte die Höhe der Modulation davon abhängen, ob die Produkte so gestaltet sind,\r\ndass sie die obersten Stufen der Abfallhierarchie erfüllen: Für Produkte, die so konzipiert sind, dass\r\nsie Abfälle vermeiden und die Wiederverwendung vorbereiten, sollten niedrigere Gebühren erhoben\r\nwerden als für Produkte, die nur das Recycling verbessern sollen. Daher sollte bei der Entwicklung\r\nund Anwendung von Kriterien für Entscheidungen über modulierte Gebühren der Schwerpunkt auf\r\nder Abfallvermeidung (z.B. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Haltbarkeit, Reparierbarkeit)\r\nund nicht nur auf der Recyclingfähigkeit liegen. Folgende Kriterien könnten zusätzlich als Grundlage\r\nfür die Neuberechnung der Gebühren, die sich an die Ziele der Abfallvermeidung orientieren, her-\r\nangezogen werden:\r\n• Je geringer die Herstellergarantie, umso höher die Gebühren,\r\n• Je geringer der Haltbarkeitsindex, umso höher die Gebühren,\r\n• Je geringer der Reparierbarkeitsindex, umso höher die Gebühren,\r\n• Je weniger der Anteil der wiederaufbereiteten Geräte, die ein Hersteller (nachweislich) wieder in\r\nden Markt bringt (oder über eine zusätzliche Finanzierung nachweislich bringen lässt), umso hö-\r\nher die Gebühren,\r\n• Je geringer der Anteil der „Remanufactured“-Komponente im Endprodukt, umso höher die Ge-\r\nbühren.\r\nDie Höhe der Gebühren sollte einen signifikanten Anteil am Verkaufspreis eines Produktes ausma-\r\nchen, damit eine Lenkungswirkung entsteht. Ein Beispiel könnte das im Jahr 2020 verabschiedete\r\nfranzösische Gesetz zu Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft18 sein. Das Gesetz sieht eine Aus-\r\nweitung der angewandten Ökomodulationsmechanismen vor, indem zum Beispiel Modulationssätze\r\nüber 100 % der Grundgebühren erlaubt sind, aber nicht mehr als 20 % des Verkaufspreises des\r\nProdukts betragen sollen. Zur Erreichung der erwünschen Lenkungswirkung in Richtung verlängerte\r\nLebens- und Nutzungsdauer von Produkten sollte es möglich sein, dass die Modulationsansätze in\r\nDeutschland (und am besten harmonisiert auf der EU-Ebene) mindestens 20 % des Verkaufspreises\r\ndes Produkts betragen.\r\nNeben der Einführung einer wirksamen Ökomodulation ist zudem zu beachten, dass die aktuelle\r\nAusgestaltung des ElektroG zwar zahlreiche Elemente der erweiterten Produzentenverantwortung\r\nbeinhaltet, die Hersteller aber nicht explizit für die Erreichung des Sammelziels von 65 % verant-\r\nwortlich gemacht werden. Die Verantwortung für die Erreichung dieses Ziels ist im Gesetz nicht\r\ngenauer spezifiziert und obliegt somit der Bundesrepublik Deutschland als Ganzes. Angesichts einer\r\n18 Gesetz 2020-105 vom 10. Februar, 2020 zu Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n100\r\nanhaltenden und signifikanten Untererfüllung der Sammelziels19 (Löhle et al. 2020) seit 2019 stellt\r\nsich die Frage, ob dieser Zuschnitt zielführend ist, und ob die Zielerreichung nicht – angelehnt an\r\nentsprechende Regelungen im Verpackungsbereich – nicht in die Verantwortung der Hersteller und\r\nInverkehrbringer übergeben werden kann20.\r\nIn einer Reform des ElektroG kann und sollte der Schritt von der aktuellen Regelung hin zu einer\r\numfassenden Produzentenverantwortung gemacht werden, wobei die Verantwortung zur Erreichung\r\nder Sammel- und Verwertungsziele ganz den Herstellern und Inverkehrbringern auferlegt werden\r\nsollte und – wie oben skizziert – mit einer wirksamen Ökomodulation der EPR-Gebühren verknüpft\r\nsein sollte. Hier ist anzumerken, dass eine Erhöhung der Sammelmengen aktuell vor allem über\r\neine Verdichtung der Sammelinfrastruktur und mittels kleinerer Ergänzungen des ElektroG versucht\r\nwird (z.B. Ausweitung des Rückgabemöglichkeit für Kleingeräte auf Supermärkte ab einer Ladenflä-\r\nche von 800 qm). Weitere Möglichkeit wie z.B. zentral geschaltete Aufklärungskampagnen bzw. Be-\r\nwerbung der sachgerechten Geräteentsorgung sind derzeit unausgeschöpft, auch weil die Verant-\r\nwortlichkeiten für die Zielerreichung nicht klar spezifiziert sind und somit die beteiligten Akteure Zu-\r\nsatzkosten für solche Maßnahmen scheuen.\r\nIn einer Reform des ElektroG sollte ebenso berücksichtigt werden, dass der Kauf von Geräten zu-\r\nnehmend über den Onlinehandel abgewickelt wird und hier die Distributionslogistik verstärkt ver-\r\npflichtend für Rücknahmen genutzt werden sollte. Zwar sind die Händler bereits verpflichtet, beim\r\nKauf eines Neugerätes, ein vergleichbares Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rück-\r\nnahme), die bestehende und sich immer weiter ausdifferenzierende Distributionslogistik kann aber\r\nauch für zusätzliche Sammelaktivitäten (0:1 Rücknahme) genutzt werden und somit die mit einer\r\nRückgabe am Wertstoffhof verbundenen Aufwendungen und Kosten für Privathaushalte deutlich re-\r\nduzieren.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nEine ausdrückliche Ökomodulation für Elektro- und Elektronikgeräte gibt es nur in einem europäi-\r\nschen Mitgliedstaat, Frankreich. Dabei werden Kriterien, wie Ersatzteilverfügbarkeit, Verfügbarkeit\r\nvon technischen Informationen für Reparaturen, Demontagefreundlichkeit, Upgrade-Fähigkeit und\r\neinige weitere, zugrunde gelegt (Hogg et al. 2020).\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nMit dem ElektroG besteht ein aktueller gesetzlicher Rahmen, der vom Gesetzgeber bei Bedarf an-\r\ngepasst werden kann, vorausgesetzt diese Anpassungen sind konform mit europäischer Rahmen-\r\ngesetzgebung.\r\nHinsichtlich einer Ökomodulation könnte ein Teil der erhobenen Gebühren für Reparaturfördermaß-\r\nnahmen (Reparaturbonus und Kofinanzierung für Reparaturbetriebe) verwendet werden. Denn es\r\nwird erwartet, dass technische und rechtliche Maßnahmen, die im Rahmen dieser Studie zur Stei-\r\ngerung der Produktqualität und Haltbarkeit sowie zur Verbesserung von Reparaturen vorgeschlagen\r\n19 Seit Einführung des Sammelziels von 65 % im Jahr 2019, verfehlt Deutschland diesen Wert, wobei die\r\nerreichten Sammelraten 45 % nicht überschritten haben Löhle et al. (2020).\r\n20 Im Verpackungsgesetz (VerpackG) ist geregelt, dass die Systeme der Hersteller im Jahresmittel bestimmte\r\nprozentuale Zielwerte für Wiederverwendung und Recycling erreichen müssen (je nach Material zwischen\r\n70 und 90 Massenprozent). Diese Prozentanteile beziehen sich auf die in Verkehr gebrachten Mengen,\r\nsodass die Ziele implizit die Sammlung mit umfassen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n101\r\nwerden, zu höheren Preisen für die Verbraucher*innen führen würden. Es ist daher erforderlich, die\r\npotenziellen sozialen Nachteile für ärmere Haushalte und Einkommensgruppen abzufedern und die\r\nTransformation in Richtung qualitativ hochwertigere Elektro- und Elektronikgeräte für den Massen-\r\nmarkt sozial gerecht zu gestalten. Ein gutes Beispiel dient auch hier das französische Gesetz zu\r\nAbfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft, wo ein Reparatur- und Wiederverwendungsfond (der so-\r\ngenannte Solidaritätsfond) eingeführt wurde. Der Fond soll 5 % der gesamten durch das EPR-Sys-\r\ntem erhobenen Gebühren erhalten(HOP 2020).\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDer rechtliche Rahmen für die Entwicklung der erweiterten Herstellerverantwortung in der EU be-\r\nsteht sowohl aus allgemeinen Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung als auch aus spezifi-\r\nschen Richtlinien, die die Verwertung und das Recycling bestimmter Abfallströme regeln. Die Abfall-\r\nrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sowie die WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) legen den allgemeinen Rah-\r\nmen für die Mitgliedstaaten für die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung fest und ge-\r\nwähren in der Ausgestaltung aber beträchtliche Spielräume. Aktuell wird die EU-Abfallrahmenricht-\r\nlinie überarbeitet. Es wird erwartet, dass diese im zweiten Quartal 2023 verabschiedet werden soll.\r\nDie Stakeholderkonsultation zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie schlussfolgerte, dass ver-\r\nbindliche Abfallvermeidungsziele, auch für einzelne Produktgruppen, festgelegt und bessere ökono-\r\nmische und legislative Anreize zur Förderung von Abfallvermeidung und Wiederverwendung erfor-\r\nderlich sind. Das Instrument der erweiterten Herstellerverantwortung spielt hier eine wichtige Rolle\r\nund kann von Deutschland hinsichtlich vieler relevanter Details wie z.B. die Verantwortlichkeiten zur\r\nErreichung von Sammel- und Verwertungsziele, der Rücknahmelogistik und der Ökomodulation aus-\r\ngestaltet und variiert werden.\r\nNach der Verabschiedung der EU-Abfallrahmenrichtlinie im zweiten Quartal 2023 sollte die Bundes-\r\nregierung den Prozess für die Reform des ElektroG in Gang setzen, in dem die unter Instrumenten-\r\ndesign aufgeführten Reformschritte, v.a. bezüglich umfassenderer Produzentenverantwortung so-\r\nwie Ökomodulation der EPR-Gebühren, genauer definiert werden.\r\nWeitere Instrumente\r\nÖffentliche Beschaffung\r\nDas Instrument der zirkulären öffentlichen Beschaffung wurde bereits auf der übergeordneten Ebene\r\nbeschrieben (Kapitel 3.5.1.4). Kriterien für die zirkuläre öffentliche Beschaffung von IKT und Haus-\r\nhaltsgeräten sollen Aspekte, wie Haltbarkeit, Reparaturen, Wiederverwendung usw. abdecken. Das\r\nUmweltbundesamt gibt folgende Empfehlungen für die lange Nutzung von IKT-Geräten in den öf-\r\nfentlichen Verwaltungen (Umweltbundesamt (UBA) 2016).\r\n• Erhöhung der Nutzungsdauer: Alle Arbeitsplatzcomputer, stationär und mobil, sollten eine Min-\r\ndestnutzungsdauer von 6 Jahren haben.\r\n• Qualität und Haltbarkeit als Kernanforderung der öffentlichen Beschaffung: Die Berücksich-\r\ntigung von Umweltkriterien bei der Anschaffung garantiert gute Qualität und Haltbarkeit von Ar-\r\nbeitsplatzcomputern. Die Beschaffungsleitfäden des Umweltbundesamtes und die Kriterien des\r\nBlauen Engel sind eine gute Orientierungshilfe. Damit kann eine Mindestnutzungsdauer von 6\r\nJahren möglichst ohne Reparaturen realisiert werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n102\r\n• Vorausschauende Beschaffung zur Vermeidung von häufigen Gerätewechseln: Bei einer\r\nNeuanschaffung sollte stets abgeschätzt werden, ob die zum Kauf erwogenen Arbeitsplatzcom-\r\nputer den Ansprüchen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Software und Betriebssys-\r\nteme auch in den nächsten 6 Jahren noch genügen werden.\r\n• Kaskadennutzung als Mittel zur Verlängerung der Nutzungsdauer: Eine weitere Nutzung der\r\nfunktionstüchtigen Arbeitsplatzcomputer nach dem Nutzungsende sollte grundsätzlich angestrebt\r\nund in entsprechenden Verwaltungsvorschriften geregelt werden.\r\n• Beschaffung von wiederaufbereiteten Geräten: In den Beschaffungsprozess sollen auch ge-\r\nbrauchte und wieder aufgearbeitete Geräte einbezogen werden, um die Nachfrage der ReUse-\r\nMärkte zu stärken.\r\nInstrumente für die ressourceneffiziente Nutzung von Rechenzentren\r\n• Die Ressourceneffiziente Nutzung von Rechenzentren kann durch das Instrument der öffentli-\r\nchen Beschaffung gefördert werden. Laut Umweltbundesamt, Öko-Institut und Fraunhofer IZM\r\n(2020b) soll die Nachfrage nach energie- und ressourceneffizienter Rechenzentrumsleistung er-\r\nhöht werden, in dem Bund und Länder bei Ausschreibungen von Rechenzentrumsinfra-\r\nstruktur oder Rechenzentrumsdienstleistungen grundsätzlich die Mindestanforderungen\r\ndes Blauen Engels voraussetzen. Außerdem sind in Rechenzentren große Mengen an Hard-\r\nware untergebracht, die wertvolle Rohstoffe enthalten. Daher müssen Monitoring-Instrumente\r\nentwickelt werden, um die Elektronikschrottmengen in Rechenzentren zu überwachen und diese\r\neinem geordneten Recycling zuzuführen. Technik, die noch funktionstüchtig ist, sollte wiederver-\r\nwendet werden. Nicht zuletzt soll die Überdimensionierung der Rechenzentren vermieden und\r\ndie Auslastung erhöht werden. Die Planung neuer Rechenzentren muss daher zukünftig besser\r\nam tatsächlichen Bedarf orientiert werden. Durch den Einsatz modularer Konzepte müssen Re-\r\nchenzentren auch in Teillastbereichen effizienter betrieben werden können (UBA 2020).\r\nIn der Regel sind viele Energieeffizienzmaßnahmen, wie Virtualisierung und Konsolidierung der\r\nIT, Verbesserung der IT-Last und Vermeidung der Überdimensionierung von Komponenten, wie\r\ndie Kältetechnik usw., auch gleichzeitig Kreislaufwirtschaftsmaßnahmen, da hier auch Materi-\r\nalressourcen eingespart werden. Das Umweltbundesamt hat Leitfäden entwickelt, in denen ne-\r\nben der Energieeffizienz auch kreislaufwirtschaftliche Kriterien, wie Langlebigkeit, Reparierbar-\r\nkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Wiederverwendung in den Rechenzentren und Rechenzent-\r\nrumsprodukten adressiert werden:\r\n‒ Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Server und Datenspeicherpro-\r\ndukte (UBA 2023d)\r\n‒ Leitfaden – Produkte und Dienstleistungen für Rechenzentren und Serverräume (UBA\r\n2017a)\r\n‒ Darüber hinaus gibt es auch Umweltzeichenkriterien für Rechenzentren und Rechenzent-\r\nrumsprodukte:\r\n• Der Blaue Engel für Rechenzentren (DE-UZ 228)\r\n• Der Blaue Engel für Server und Datenspeicherprodukte (DE-UZ 213)\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n103\r\n• Erhöhung der Transparenz von digitalen Dienstleistungen: Digitale Dienstleistung, wie bei-\r\nspielsweise die Bereitstellung externer Rechenkapazitäten, Speicherplatz, Datenbanken,\r\nStreaming-Dienste und Anwendungen der künstlichen Intelligenz, werden heute nicht mehr lokal\r\nerbracht, sondern in sogenannten Cloud-Rechenzentren. Auch diese weisen einen erheblichen\r\nEnergie- und Ressourcenbedarf auf, der sich jedoch in der Regel der Kenntnis der Öffentlichkeit\r\nund potenzieller Kunden entzieht. Durch die Einführung von Transparenzpflichten kann die-\r\nsem Informationsdefizit entgegengewirkt werden. So sollte jede digitale Dienstleistung Auskunft\r\nüber ihren jeweiligen Umweltfußabdruck (z.B. Energieverbrauch, Ressourceninanspruchnahme,\r\nWasserverbrauch, Treibhausgaspotenzial) geben (Bilsen et al. 2022). Dadurch entsteht ein Wett-\r\nbewerb unter den Anbietern, ihren jeweiligen Umweltfußabdruck zu reduzieren.\r\n• Mit der Einführung eines Energieeffizienzregisters für Rechenzentren, wie es der aktuelle\r\nEntwurf des BMWK für ein Energieeffizienzgesetz in §26 vorsieht (netzpolitik.org 2022), wird\r\ndiese Verpflichtung für Rechenzentren ab einer bestimmte Größe eingeführt. Die Transparenz-\r\npflicht sollte jedoch auch auf die eigentlichen Cloud-Dienste ausgeweitet werden, vergleichbar mit\r\neiner Energieeffizienzkennzeichnung für Produkte. Ressourcenschutz-Aspekte können in solch\r\neiner Kennzeichnung berücksichtigt werden, indem die Auslastung der IT-Technik (hohe Auslas-\r\ntung führt zu einem geringeren Hardware-Einsatz) sowie die Mengen an anfallendem Elektronik-\r\nschrott bzw. Wiederverwendungsraten ausgewiesen werden. Ein weiterer Vorteil der Einführung\r\nsolch einer Transparenzpflicht ist, dass Unternehmen, die über ihre Upstream-Umweltwirkungen\r\nberichten müssen (beispielsweise als börsennotiertes Unternehmen oder im Rahmen der EU-\r\nNachhaltigkeitstaxonomie) die jeweiligen Umweltkennzahlen ihrer Lieferanten abfragen können.\r\n3.5.2.5 Sektor Lebensmittel und Ernährung\r\nDie Ergebnisse der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) haben die Bedeutung von\r\nÄnderungen im Ernährungsverhalten (mehr pflanzenbasierte Ernährung und insbesondere eine Re-\r\nduktion des Fleischkonsums) sowie der Vermeidung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten\r\nWertschöpfungskette für die Etablierung einer Kreislaufwirtschaft im Lebensmittelsektor herausge-\r\narbeitet.\r\nIm Kontext des MDCE-Vorhabens (Prakash et al. 2023b) wurden unter dem Sektor Lebensmittel\r\nund Ernährung zwei wesentliche Wirkbereiche adressiert: Ernährungsstile bzw. die Veränderung\r\nvon Ernährungsstilen hin zu einer Ernährung, die es erlaubt die benötigten Lebensmittel so zu pro-\r\nduzieren, dass planetare Belastungsgrenzen nicht überschritten werden, und Vermeidung von Le-\r\nbensmittelabfällen in privaten Haushalten und entlang der Wertschöpfungskette bzw. im Außer-\r\nHaus-Verzehr (AHV). Daraus leiten sich in der Folge die drei folgenden Maßnahmen ab:\r\n1. Umstellung auf stärker pflanzenbetonte Ernährungsweise durch pflanzliche Fleischalternativen,\r\n2. Umstellung auf stärker pflanzenbetonte Ernährungsweise alternative Proteinquellen (Biotechno-\r\nlogie, synthetische Fleischalternativen)\r\n3. Vermeidung von Lebensmittelabfällen\r\nEine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden sich in der MDCE-Modellie-\r\nrungsstudie (Prakash et al. 2023b). Auf der Ebene der CE-Maßnahmen wirkt sich eine Reduzierung\r\ndes Fleischkonsums durch eine Ernährungsumstellung nach EAT-Lancet in allen betrachteten Um-\r\nweltkategorien am deutlichsten aus. (Prakash et al. 2023b) Eine stärker pflanzenbasierte Ernährung\r\nerlaubt es, die landwirtschaftlichen Flächen effizienter, bzw. besser zu nutzen, was wiederum Chan-\r\ncen ermöglicht, Stoff-, und Energiekreisläufe zu verlangsamen. Durch Vermeidung von\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n104\r\nLebensmittelabfällen scheiden weniger Produkte frühzeitig aus den Kreisläufen aus und müssen\r\nweniger Lebensmittel produziert werden. Diese Chancen müssen durch kreislauforientierte, land-\r\nwirtschaftliche Praktiken und auch durch Maßnahmen auf regionaler Ebene realisiert werden. Für\r\ndie Schließung der Kreisläufe auf betrieblicher Ebene gilt es die Nutzung von externen Betriebsmit-\r\nteln (z.B. Pestizide, Futtermittel oder Mineraldünger) sowie den ungewünschten Austrag von Nähr-\r\nstoffen (z.B. durch Auswaschung oder Erosion) zu minimieren. Dies kann durch Praktiken einer an-\r\ngepassten, integrierten und nachhaltigen Landwirtschaft geschehen, die Funktionen und Kreisläufe\r\nlokaler Ökosystemen nutzt und fördert. Beispiele hierfür sind: an die vorhandenen Flächen ange-\r\npasste Tierbestände und Tierhaltungssysteme, Fruchtfolgen für Humusaufbau, Bodenbedeckung\r\nund Stickstoffbindung, Einsatz von alternativen Pflanzenschutzmethoden, agrarökologische Maß-\r\nnahmen zur Förderung von Biodiversität und Nützlingen. Für die Schließung von regionalen Kreis-\r\nläufen kann die Regionalisierung von Wertschöpfungsketten einen Beitrag leisten (Stichwort Soja\r\naus Lateinamerika für europäische Tierhaltung).\r\nAbbildung 3-12: Priorisierte politische Instrumente für den Lebensmittelbereich\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nTOP 4\r\nLebens-\r\nmittel\r\n#1 Mehrwertsteuersätze zur Förderung einer\r\npflanzenbasierten Ernährung\r\n#2 Öffentliche Beschaffung\r\n#3 Bildungsoffensive für nachhaltige Ernährungssysteme\r\n#4 Nachhaltige GAP für geschlossene Kreisläufe\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n105\r\nAbbildung 3-13: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\n(*) Die weiteren Instrumente haben nun wenig Wirkungen auf die tatsächlich modellierten Maßnahmen, haben aber Wirkungen auf die\r\nvom WWF priorisierte Umgestaltung der Produktion.\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n106\r\nMehrwertsteuersätze zur Förderung einer pflanzenbasierten Ernährung\r\nDie reine Information von Konsument*innen ist nicht ausreichend, um eine Änderung in Richtung\r\nnachhaltigeres Ernährungsverhalten zu bewirken. Stattdessen gilt es gesunde und nachhaltige „con-\r\nsumer environments“ zu schaffen in denen pflanzliche Alternativen zu Fleischprodukten verfügbar\r\nund leistbar für die Käufer*innen sind (Meybeck und Gitz 2017; Drewnowski et al. 2020). Die Umge-\r\nstaltung der Mehrwertsteuersätze kann hier ein geeignetes Mittel sein, um eine pflanzenbasierte\r\nErnährung für Konsument*innen leistbarer und dadurch attraktiver zu machen, wobei hier geprüft\r\nwerden muss, ob es hierdurch nicht zu überproportionalen, negativen Wirkungen auf den Konsum\r\nvon tierischen Produkten kommen kann21, deren Produktion im Sinne einer Kreislaufwirtschaft posi-\r\ntiv zu bewerten ist. So kann eine geeignete Form der Tierhaltung – vor allem die von Wiederkäuern\r\n– ein wichtiger Bestandteil der Landwirtschaft ist. Eine an die zur Verfügung stehende Fläche ange-\r\npasste Tierhaltung kann betriebliche Stoffkreisläufe unterstützen und zum Erhalt der Kulturland-\r\nschaft beitragen.\r\nInstrumentendesign\r\nIn Deutschland fällt sowohl auf tierische Produkte als auch auf Obst und Gemüse der reduzierte\r\nMehrwertsteuersatz von 7 % anstatt von 19 % an. Eine Angleichung/Anpassung der Mehrwertsteuer\r\nauf tierische Produkte würde vegetarischen Alternativen einen Preisvorteil verschaffen und Fleisch-\r\nprodukte somit unattraktiver machen. Schätzungen ergeben, dass eine Anpassung der Mehrwert-\r\nsteuer von Fleischprodukten auf 19 % den Fleischkonsum um ca. 11 % senken würde. Die Anglei-\r\nchung der Mehrwertsteuer auf weitere tierische Produkte könnte den Konsum von Milch um weitere\r\n9,4 % reduzieren. Gleichzeitig würde der Konsum von Obst und Gemüse um 1,7 bzw. 4,2 % steigen\r\n(siehe Wiegman und Scheffler 2022). Die Idee hinter Änderungen von Mehrwertsteuersetzung ist,\r\ndass diese zu einer Verhaltensänderung bei Konsumenten führen und nicht per se zu einer Erhö-\r\nhung der Lebensmittelausgaben. Dennoch kann man nicht davon ausgehen, dass das Ernährungs-\r\nverhalten der betroffenen Personen komplett flexibel ist und deshalb das Budget von Haushalten\r\ndurch Erhöhungen von Steuersetzen belastet werden kann. Wenn dies der Fall ist, dann könnte eine\r\nMehrwertsteuerangleichung insbesondere Haushalte mit geringen Einkommen stärker treffen und\r\ngilt daher hinsichtlich der Verteilungswirkungen als problematisch. Eine Anpassung der Mehrwert-\r\nsteuer auf Fleischprodukte in Deutschland würde zu Mehrkosten pro Person und Jahr von 6,80 €\r\nführen. Bei einer Anpassung der Steuersätze für alle tierischen Produkte beliefen sich diese Mehr-\r\nkosten auf 20,70 €. Obwohl somit die Kosten überschaubar sind – und die steuerlichen Mehreinnah-\r\nmen von 2,91 bzw. 6,2 Mrd. € pro Jahr Ausgleichsmaßnahmen finanzieren könnten – könnte sich\r\ndies in der politischen Diskussion als problematisch erweisen. Dieses Problem könnte dadurch ent-\r\nschärft werden, dass gleichzeitig die Mehrwertsteuer auf pflanzliche Lebensmittel reduziert oder\r\nkomplett abgeschafft wird. Eine Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse und Ge-\r\ntreide würde – bei gleichzeitiger Erhöhung der Steuer auf tierische Produkte – zu Kostenersparnis-\r\nsen von 29,8 € pro Person führen. Trotzdem wäre auch bei der zweiten Version noch mit Mehrein-\r\nnahmen für den Staat von zwei Milliarden22 zu rechnen (Wiegman und Scheffler 2022). Auch von\r\ndieser Abfederung würden allerdings reichere Haushalte in absoluten Zahlen mehr profitieren als\r\n21 Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vergrößert automatisch die Preisdifferenz zwischen teureren nachhal-\r\ntigeren Lebensmitteln (wie z.B. biologischen Produkten) und billigeren Alternativen.\r\n22 Durch die Verringerung des Konsums tierischer Produkte werden neben dem Steueraufschlag auch der –\r\nweit größere – Produktpreis eingespart. Dadurch können sich Steuereinahmen erhöhen und gleichzeitig\r\nKonsumausgaben durch die Einsparungen beim Produktpreis sinken.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n107\r\närmere Haushalte. Aus diesem Grund wären Zuschüsse für vulnerable Haushalten, die sich aus den\r\nMehreinnahmen der erhöhten Mehrwertsteuer finanzieren, die zielgerichtetere flankierende Maß-\r\nnahme.\r\nDarüber hinaus sind noch drei weitere Punkte zu prüfen bzw. zu berücksichtigen. Erstens ist es\r\nfraglich, ob auch bei vielen pflanzlichen Produkten möglichst viele externen Kosten eingepreist sind.\r\nWenn das nicht der Fall ist, dann würde eine Verringerung der Preise dieser Produkte noch mehr\r\nKosten auf die Allgemeinheit abwälzen (wobei diese Kosten wohl geringer sind als bei tierischen\r\nProdukten). Zweitens sollte der Gefahr begegnet werden, dass die Verbilligung von Lebensmitteln\r\nzu weiteren Lebensmittelabfällen führen kann (siehe dazu das Instrument „Bildungsoffensive“0￼).\r\nDrittens sollte eine Verteuerung von tierischen Produkten nicht dazu führen, dass gerade hochprei-\r\nsige Produkte, die nach hohen Umwelt-, und Sozialstandards produziert werden, durch die Mehr-\r\nwertsteuererhöhung vom Markt gedrängt werden. Die zielgerichtetste Lösung wäre hier, anstatt ei-\r\nner pauschalen Steuererhöhung auf tierische Produkte eine Erhöhung gemäß den Umweltwirkun-\r\ngen der einzelnen Lebensmittel einzuführen (Stichwort Nachhaltigkeitssteuer). Alternativ könnten\r\nauch Ausnahmen für Produkte geschaffen werden, die einen bestimmten Qualitätsstandard aufwei-\r\nsen (z.B. regionale Bio-Produkte).\r\nErfahrungen und Positionen\r\nIm Großteil der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommen verschiedene Mehrwertsteuers-\r\nätze im Lebensmittelsektor zur Anwendung. Allerdings kommt es bis dato noch zu keiner Anwen-\r\ndung von höheren Steuersätzen für Fleisch bzw. andere tierische Produkte im Vergleich zu Obst\r\nund Gemüse (EU KOM 2023e).23 Manche Länder wie Spanien haben auch im Zuge der Inflations-\r\nkrise 2023 die Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel temporär ausgesetzt. Neben den Änderun-\r\ngen von Mehrwertsteuersätzen gebe es mit der Einführung von Verbrauchssteuern24 [auf Lebens-\r\nmittel oder Rohstoffe ein weiteres fiskalisches Instrument zur Beeinflussung von Ernährungsverhal-\r\nten. In Europa haben viele Staaten eine Verbrauchssteuer auf ungesunde oder auch Luxuslebens-\r\nmittel eingeführt. So gibt es in Deutschland eine Bier-, Kaffee-, Schaumwein-, Alkoholsteuer. In Finn-\r\nland werden beispielsweise Süßigkeiten und in Frankreich zuckerhaltige Getränke besteuert. In Dä-\r\nnemark gab es eine Steuer auf ungesättigte Fettsäuren. Derartige Verbrauchsteuern zeigten durch-\r\naus Lenkungseffekte (WHO 2015) werden aber bis dato noch nicht auf tierische Produkte angewen-\r\ndet.\r\nDie Besteuerung von tierischen Produkten kann grundsätzlich dadurch begründet werden, dass die\r\nProduktion von Fleisch und anderen tierischen Produkten mit hohen externen Umweltkosten, die\r\nnicht in den Marktpreisen abgebildet werden, verbunden ist (Funke et al. 2021; Antony et al. 2021).\r\nEine Studie aus Großbritannien kommt bspw. zu dem Ergebnis, dass die Umweltkosten von Schwei-\r\nnefleischproduktion sogar die eigentlichen Produktionskosten überschreiten (1,9 € Umweltkosten\r\npro kg Schweinefleisch zu 1,4 € Produktionskosten) (Nguyen et al. 2012). Trotz dieser Argumente\r\nwerden Steuerhöhungen von bestimmten politischen Akteuren (z.B. Freie Demokraten, siehe (FDP\r\n2023) oder wirtschaftlichen Akteuren abgelehnt. Eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Obst und\r\nGemüse ist im Gegensatz dazu wesentlich populärer (siehe Abschnitt „relevante Prozesse und\r\n23 Meistens wird keine Unterscheidung getroffen, nur in Ungarn wird Fleisch sogar geringer besteuert.\r\n24 Im Gegensatz zu Verbrauchsteuern handelt es sich hierbei um keine Kostensteuern und die Anglei-\r\nchung der Mehrwertsteuersätze fließt nicht in betrieblich Kostenkalkulation ein. Sie vergrößert somit\r\nauch nicht automatisch die Preisunterschiede zwischen teureren (ev. nachhaltigeren) und billigeren\r\nLebensmitteln.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n108\r\nMöglichkeitsfenster“). Auch die vom BMEL eingerichtete Zukunftskommission Landwirtschaft unter-\r\nstützt beispielsweise eine Streichung der Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse (ZKL 2021) und\r\ndieser Vorschlag wurde vor kurzem vom BMEL übernommen (tagesschau 2023).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nEs gibt keine besonderen Vorrausetzungen für die Änderungen von Mehrwertsteuersätze bekannter\r\nProduktgruppen. Im April 2022 wurde die Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Kommission\r\ngeändert. Ein Nullsteuersatz auf lebensnotwenige Güter wie Lebensmittel wurde dadurch möglich\r\n(Scholle 2022) und relevante Mehrwertsteuersätze können durch die Bundesregierung festgesetzt\r\nwerden. Die Einführung von zielgerichteteren Besteuerungen gemäß der Umweltwirkungen von Le-\r\nbensmitteln erscheint technisch, organisatorisch und rechtlich komplizierter. Hier gibt es auch bis\r\ndato noch kaum Erfahrungswerte.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie hohe Inflation 2022 hat eine Debatte über die Mehrwertsteuersätze auf Lebensmittel ausgelöst.\r\nMinister Cem Özdemir (BMEL) setzt sich hier für eine Streichung der Mehrwertsteuer auf Obst und\r\nGemüse ein. Im Gegensatz dazu fordert der Deutsche Bauernverband eine Streichung der Mehr-\r\nwertsteuer auf alle Lebensmittel. Sozialverbände und Verbraucherzentralen fordern eine Streichung\r\nfür gesunde Lebensmittel, zu denen sie auch teilweise tierische Produkte (Milch etc.) zählen. Das\r\nUmweltbundesamt oder auch NGOs wie Greenpeace oder der WWF fordern hingegen eine Sen-\r\nkung auf ausschließlich pflanzliche Lebensmittel und mittelfristig auch eine Erhöhung der Steuers-\r\nätze auf tierische Produkte. Vertreter der CDU stehen Steuersenkungen ablehnend gegenüber, da\r\nsie fehlende Steuereinnahmen fürchten (siehe Statements und Berichte über die aktuelle Debatte;\r\n(tagesschau 2023; 2022). Bei der Bevölkerung sind Steuersenkungen auf Lebensmitteln oder auch\r\nauf Obst und Gemüse außerordentlich populär. So zeigen aktuelle Umfragen (Scholle 2022), dass\r\n77 % der Bevölkerung einen Nullsteuersatz auf Grundnahrungsmittel und 71 % auf Obst und Ge-\r\nmüse befürworten. Sowohl die Voraussetzung als auch das Momentum scheinen also gegeben,\r\ndamit die deutsche Bundesregierung eine Anpassung der Steuersätze vornehmen kann.\r\nBei der Forderung nach Streichungen der Mehrwertsteuersätze ist allerdings zu beachten, dass\r\ndadurch nicht die Grundlage für eine Differenzierung zwischen tierischen und pflanzlichen Produkten\r\ndurch Steuersenkungen zunichte gemacht wird. Einige Länder in Europa wie Malta oder auch au-\r\nßerhalb der EU das Vereinigte Königreich haben bereits einen Mehrwertsteuersatz von 0 % auf\r\nGrundnahrungsmittel (European Commission 2023c). Hier gibt es keine Möglichkeit mehr, Obst und\r\nGemüse durch eine Senkung der Mehrwertsteuer im Vergleich zu Fleisch zu verbilligen und eine\r\nDifferenzierung kann nur mehr durch unpopuläre Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Fleisch und an-\r\ndere tierische Produkte erreicht werden. Eine Maßnahme die in Zeiten hoher Inflation nur schwer\r\ndurchzusetzen sein wird.\r\nWenn Steuererhöhungen auf Fleisch oder andere tierische Produkte nicht durchsetzbar sind, dann\r\nbietet die Einführung einer zweckgebundenen Tierwohlabgabe eine alternative Möglichkeit zur\r\nPreisdifferenzierung zwischen tierischen und pflanzlichen Produkten. Hier wird in Teilen Deutsch-\r\nlands gerade die Einführung einer Abgabe von maximal 40 Cent pro kg Fleisch, 2 Cent je kg Milch\r\nbzw. 15 Cent für Käse und Butter (Stuttgarter Nachrichten 2023) diskutiert. Die so gewonnenen\r\nMehreinnahmen würden für die Erhöhung des Tierwohls in der Nutztierhaltung verwendet. Wenn die\r\nAbgabe teilweise an die Konsument*innen weitergegeben wird, dann führt dies zu einer Erhöhung\r\nder Fleischpreise und möglicherweise zu einer Reduktion des Fleischkonsums (siehe dazu auch die\r\n„weiteren Maßnahmen“). Auch diese Maßnahme wurde von der Zukunftskommission Landwirtschaft\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n109\r\nempfohlen (ZKL 2021). Die Einführung einer Tierwohlabgabe gilt auch als konsensfähiger als Steu-\r\nererhöhungen. Beispielsweise hat auf regionaler Ebene die FDP Niedersachsen bereits im Sommer\r\n2022 Zustimmung für eine derartige Abgabe signalisiert (ZEIT ONLINE 2022).\r\nNeben den aktuellen Debatten ist die Reduktion des Konsums tierischer Produkte kompatibel mit\r\nmehreren nationalen Strategien wie z.B. dem nationalen Programm für Nachhaltigen Konsum oder\r\ndie nationale Bioökonomiestrategie.\r\nÖffentliche Beschaffung\r\nEine große Zahl an Mahlzeiten wird nicht in den eigenen vier Wänden eingenommen. Neben Res-\r\ntaurants spielt hier auch die Verpflegung am Arbeits-, bzw. Ausbildungsplatz in Schulen und in Kitas\r\neine wichtige Rolle. Aufgrund des großen Volumens und der zentralen Steuerbarkeit gilt die Außer-\r\nHaus-Verpflegung in öffentlichen Einrichtungen als wichtiger Hebelpunkt für die Etablierung nach-\r\nhaltiger und gesunder Ernährungsmuster (Sonnino 2019) und im Zuge dessen für eine Reduktion\r\ndes Konsums tierischer Produkte. Vor Corona im Jahr 2019 belief sich der Umsatz der Arbeits-, und\r\nAusbildungsgastronomie in Deutschland auf knapp über 200 Mio. € (zum Vergleich: Bediengastro-\r\nnomie und Hotellerie ca. 1000 Mio. €) (EHI 2022). Ein relevanter Prozentsatz davon entfällt auf öf-\r\nfentliche Einrichtungen.\r\nInstrumentendesign\r\nBund und Land können Vergabekriterien für Verpflegung in öffentlichen Einrichtungen (Schulen,\r\nstaatliche Institutionen, tlw. Krankenhäuser etc.) so umgestalten, dass Maßnahmen zur Förderung\r\neines kreislauforientierten Ernährungssystems unterstützt werden und Nachhaltigkeit bei der\r\nVergabe nicht mehr durch reine Preisargumente ausgestochen wird.\r\nDafür könnten vegetarische und vegane Alternativen häufiger und billiger angeboten werden als\r\ntierische Produkte und das Angebot für letztere könnte auch eingeschränkt werden. Eine Umgestal-\r\ntung von Menüplänen gemäß der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) würde den Konsum\r\ntierischer Produkte bereits reduzieren (WWF 2021a). Eine Ausrichtung gemäß den EAT-Lancet Kri-\r\nterien für nachhaltige und global tragfähige Ernährungsmuster würde den Konsum tierischer Pro-\r\ndukte sogar noch weiter senken (Willett et al. 2019).\r\nFür die Menüumstellungen ist es entscheidend, dass die Kund*innen mitgenommen werden. Hierfür\r\nsollten regelmäßige Kund*innenbefragungen durchgeführt werden. Neben der Reduktion des Kon-\r\nsums tierischer Produkte kann die öffentliche Beschaffung auch zur Schließung der Stoffkreisläufe\r\nauf betrieblicher und regionaler Ebene beitragen. Dies kann z.B. dadurch gelingen, dass Quoten für\r\nheimische Biolebensmittel oder regional produzierte Produkte eingeführt werden. Erstere verringern\r\nden Einsatz bestimmter externer Betriebsmittel, zweitere fördern die Schließung regionaler Stoff-\r\nkreisläufe. Zusätzliche Kriterien für eine Biodiversität-fördernde Beschaffung (z.B. Einkauf von Le-\r\nbensmitteln mit geringen Umweltwirkungen, Verzicht auf Lebensmittel für die Ökosysteme zerstört\r\nwerden, flankierende Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittlabfällen (Teufel et al. 2020), sind\r\nauch im Hinblick eines kreislauforientierten Lebensmittelsektors positiv zu bewerten, da hier Öko-\r\nsystemleistungen gesichert werden.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDie Forderung des Bündnis 90/die Grünen nach einem „Veggie-Day“ hat im Jahr 2011 noch zu\r\neinem großen gesellschaftlichen Aufschrei geführt. Seitdem hat sich das vegetarisch/vegane Ange-\r\nbot in Deutschlands Kantinen erhöht und es gibt mehr Vorstöße für fleischlose bzw. vegane Kost.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n110\r\nSo hat die Stadt Freiburg beispielsweise angekündigt, in Grundschulen und KITAs nur mehr vege-\r\ntarische Gerichte anbieten zu wollen (siehe Abschnitt „relevante Prozesse und Möglichkeitsfenster“)\r\nund an deutschen Universitäten finden sich immer mehrvegetarische/vegane Mensen.\r\nQuoten für einen bestimmten Anteil an Biolebensmitteln sind bereits in vielen öffentlichen Einrich-\r\ntungen des Bundes und der Länder Pflicht oder ein Ziel. Eine Studie von Greenpeace aus dem Jahr\r\n2021 kam zum Schluss, dass 20 von 27 befragten deutschen Städten konkrete politische Be-\r\nschlüsse zum Anteil von Bio-Lebensmitteln verabschiedet haben. Der Trend geht hier in Richtung\r\neines Anteils von 50 % Bioprodukte gemessen am Wareneinsatz (Fleischer und Huxdorff 2022).\r\nInternational ist die Stadt Kopenhagen mit einem beeindruckenden Anteil von 90 % Vorreiter. Für\r\nGesamtdeutschland wird hingegen der Anteil von Bioprodukten in Kantinen auf gerade einmal 1 %\r\ngeschätzt (Schmidt und Moewius 2020). Allerdings wurde 2021 der Bereich Gemeinschaftsverpfle-\r\ngung in das „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung aufgenommen (siehe „re-\r\nlevante Prozesse und Möglichkeitsfenster”, Bundesregierung 2023c). Parallel dazu wurde vom\r\nBMEL ein Leitfaden für mehr Nachhaltigkeit in der Betriebsverpflegung und auch für nachhaltige\r\nSchulverpflegung publiziert (DGE 2020), und auch das BfN hat auf Bundesebene bereits Empfeh-\r\nlungen für eine allgemeine Verhaltensvorschrift für die Berücksichtigung von Biodiversitätskriterien\r\nin der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung ausarbeiten lassen (Teufel et al. 2020).\r\nErfahrungen mit Kriterien für eine Verpflegung mit regionalen Produkten sind seltener und beschrän-\r\nken sich in Deutschland momentan eher auf Pilotprogramme, etwa das 100 Kantinen-Programm des\r\nLandes Nordrhein-Westfalen (NRW 2023), oder die Regiowoche (Ernährungsrat Berlin 2019). Im\r\nVergleich zu den Anstrengungen in Deutschland gibt es in Österreich schon einen Aktionsplan zu\r\nnachhaltiger öffentlicher Beschaffung. Dieser sieht einen Anteil von 55 % Bioanteil in öffentlichen\r\nEinrichtungen bis zum Jahr 2030 vor, sowie wenn möglich eine regionale und saisonale Beschaf-\r\nfung. Gleichzeitig müssen Kantinen die Herkunft ihrer Lebensmittel ausweisen (BMK 2021).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie Voraussetzungen für Quoten für vegetarisch/vegane und biologische Verpflegung in öffentlichen\r\nEinrichtungen sind gegeben. Bei Quoten für regionale Produkte ist die Situation komplizierter, da\r\nhier weniger Erfahrungswerte vorliegen, wie regionale Produkte definiert werden können, damit ihre\r\nöffentliche Beschaffung mit EU-Recht konform ist. Generell ist zu beachten, dass gerade auf kom-\r\nmunaler Ebene Rahmenbedingungen derart flexibel gestalten sind, dass es weiterhin möglich ist auf\r\nregionale Anbieter zurückzugreifen. Ansonsten können rigide Standards dazu führen, dass Schulen\r\noder Behörden nicht Betriebe aus der Region zurückgreifen können und daher aus regionalen Wert-\r\nschöpfungsketten herausfallen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nWie bereits oben beschrieben gibt es bereits auf Landes-, und Bundesebene viele Mindestquoten\r\nfür biologische und teilweise auch vegetarische/vegane Produkte. Diese Quoten können im Rahmen\r\nder aktuell rechtlichen Möglichkeiten von den verantwortlichen Stellen um weitere Kreislaufrelevante\r\nKriterien (Abfall, regionale Produkte) ergänzt werden. Auf Bundesebene wurde Gemeinschaftsver-\r\npflegung bereits in das „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ übernommen. Regelungen bzgl. Ei-\r\nner Anpassung der Menüpläne and DGE oder EAT-Lancet Kriterien haben aber eher Richtlinien als\r\nbindenden Charakter. Es kann überprüft werden, inwieweit hier mehr Verbindlichkeit eingeführt wer-\r\nden kann.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n111\r\nTeilweise bietet auch hier die hohe Inflation bei Lebensmitteln eine Chance. So will etwa die Stadt\r\nFreiburg aufgrund der Preissteigerungen nur mehr vegetarische Schulverpflegung anbieten (Kohl\r\n2022). Neben den aktuellen Debatten ist die Forderung zu einer mehr pflanzenbasierten und biolo-\r\ngischen Gemeinschaftsverpflegung zur Reduktion des Konsums tierischer Produkte kompatibel mit\r\nmehreren nationalen Strategien und Zielen wie z.B. dem nationalen Programm für Nachhaltigen\r\nKonsum oder die nationale Bioökonomiestrategie oder auch das Ziel den Anteil von Biolandbau bis\r\n2030 auf 30 % zu steigern. Aktuell wird gerade an einer Bio-Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung\r\ngearbeitet, die spezielle Belange der Kennzeichnung von Bioprodukten in der Außer-Haus-Verpfle-\r\ngung regelt (Ökolandbau.de 2023).\r\nBildungsoffensive für nachhaltige Ernährungssysteme\r\nErnährungsbildung wird oft als ein Schlüssel für den Wandel hin zu nachhaltigen Ernährungssyste-\r\nmen gesehen und taucht demensprechend oft in Strategiepapieren auf (z.B. (BMEL 2022b)). Im\r\nRahmen des „Modells Deutschland Circular Economy“ ist Vermittlung von Wissen über die Qualitä-\r\nten und Verarbeitung von Lebensmitteln sowie die sozialen und ökologischen Wirkungen unseres\r\nErnährungsverhaltens insbesondere für zwei CE-Maßnahmen relevant: Zur Vermeidung von Le-\r\nbensmittelabfällen in privaten Haushalten sowie bei der Verbreitung nachhaltiger Ernährungsmuster\r\nfür die Planetary Health Diet (z.B. Reduktion Fleischkonsum, regionale und saisonale Produkte).\r\nInstrumentendesign\r\nLaut dem Bericht des BMEL (2022c) an die Europäische Kommission fallen 59 % (6,5 Mt) der Le-\r\nbensmittelabfällen entlang der Wertschöpfungsketten bei den Haushalten an. Gründe für Lebens-\r\nmittelabfall in Haushalten sind laut FAO (2023) ungeeignete Lagerung bzw. Kühlung, schlechte Pla-\r\nnung, Übereinkauf, Zubereitung von zu vielen und zu großen Portionen und Verwechslung der Be-\r\ndeutung verschiedener Haltbarkeitsdaten. (Aschemann-Witzel et al. 2015) sehen insbesondere in\r\nder Verbesserung des Lebensmittelmanagements im Haushalt und im Wissen über Haltbarkeiten\r\nsowie in realistischeren ästhetischen Ansprüchen von Konsument*innen Chancen, um Lebensmit-\r\ntelabfälle in Haushalten zu reduzieren.\r\nWissen über die Verarbeitung von frischen Lebensmitteln ist notwendig, um Lebensmittelabfälle\r\ndurch falsche Lagerung, Zubereitung oder zu hohe ästhetische Ansprüche zu vermeiden. Zusätzlich\r\nkann Wissen über gesundheitliche, ökologische und soziale Wirkungen von Ernährung dazu moti-\r\nvieren, das eigene Ernährungsverhalten anzupassen. Dementsprechend sollte beides in die Lehr-\r\npläne verschiedener Schulstufen adäquat integriert werden. Idealerweise wird Wissen nicht nur the-\r\noretisch, sondern auch praktisch vermittelt. Beispiele sind hier die Einrichtung von Schulgärten oder\r\ngemeinsame Kochklassen. Durch derartige Programme kann die Handhabung von Lebensmitteln\r\nvermittelt und auch die Wertschätzung für Lebensmittel sowie nachhaltige Ernährungspraktiken ge-\r\nfördert werden (siehe z.B. Berezowitz et al. 2015; oder Rademacher et al. 2019). Darüber hinaus\r\nbietet sich Ernährung als eine Querschnittsmaterie an, die in verschiedenen Fächern und im Schul-\r\nalltag behandelt werden kann.\r\nNeben Schulbildung können zusätzlich auch weitere Informationskampagnen für nachhaltige Ernäh-\r\nrungsmuster und Vermeidung von Lebensmittelabfällen gestartet werden. Inhalte könnten sein:\r\n(I) die Bedeutung von Lebensmitteln und ihrer gesundheitlichen, ökologischen und sozialen Wirkun-\r\ngen sowie die daraus resultierenden negativen Effekte von Lebensmittelabfällen vermitteln. (II) Wis-\r\nsen über die richtige Lagerung und Verarbeitung von Lebensmitteln. (III) Informationen über Halt-\r\nbarkeiten von Lebensmitteln (Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedeutet nicht gleich,\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n112\r\ndass die Ware verdorben ist). Aktive und partizipative Formate (Wettbewerbe etc.) sollten die reine\r\nBereitstellung von Informationen ergänzen. Zusätzlich könnten im Rahmen der Maßnahme auch\r\nsogenannte Lebensmittelhubs gefördert werden, in denen Wissen über gesunde und nachhaltige\r\nErnährung ausgetauscht und vermittelt wird.25 Diese Informationskampagnen können auch mit Ein-\r\nschränkungen für die Bewerbung ungesunder Lebensmittel flankiert werden (BMEL 2022b).\r\nIn diesem Instrument stehen aufgrund der beachtlichen Mengen an Haushalts-Lebensmittelabfällen\r\ndie Vermittlung an Wissen an Konsument*innen im Vordergrund. Die Bildungsoffensive lässt (und\r\nsollte sich) aber auch auf weitere Akteursgruppen ausdehnen. Bedeutende Beispiele sind hier (i)\r\nSchulungen für Mitarbeiter*innen im verarbeiteten Gewerbe und Supermärkten, (ii) Angebote für\r\nWeiterbildung in der Landwirtschaft hinsichtlich betrieblicher Diversifizierung und Kreislauforientie-\r\nrung.\r\nErfahrungen und Positionen\r\n2018 war das Thema Vermeidung von Lebensmittelabfällen nur in Berlin und Brandenburg fester\r\nBestandteil der Rahmenlehrpläne. In anderen Bundesländern ist dieses Thema noch zu integrieren.\r\nAuch gilt es in vielen Bundesländern noch passendes Unterrichtsmaterial zu entwickeln (Friedrich\r\net al. 2018). Aktuell nutzen die meisten Bundesländern in der Verbraucher*innenkommunikation zu\r\ndiesen Themen lediglich passive Formate. Aktive Formate (z.B. Wettbewerbe) waren zumindest bis\r\n2018 noch selten, könnten aber ein geeignetes Mittel darstellen (Friedrich et al. 2018). Ebenfalls\r\nkonzentrieren sich die meisten Bundesländer in ihrer Öffentlichkeitsarbeit lediglich auf Verbrau-\r\ncher*innen. Andere Akteure werden bis dato nur selten einbezogen (Friedrich et al. 2018).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie Überarbeitung von Lehrplänen für Schulen sowie Ausbildungsberufen im Lebensmittelsektor\r\nund die Entwicklung damit zusammenhängender Unterrichtsmaterialien ist sicher eine arbeitsinten-\r\nsive Aufgabe. Lehrpläne müssen mit den strukturellen Bedingungen der Schulen (räumliche Gege-\r\nbenheiten, zeitliche Rahmenbedingungen) und auch den Interessen der involvierten Akteure (Lehr-\r\npläne sind begrenzt und eine Stärkung des Themas Ernährung kann zu Lasten anderer Fächer ge-\r\nhen) abgestimmt werden. Zusätzlich müssen zukünftige Lehrkräfte und andere wichtige Multiplika-\r\ntoren auch ausgebildet werden. Hierfür gilt es Studienpläne anzupassen und weitere Bildungsange-\r\nbote zu schaffen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie Erstellung neuer Lehrpläne erfolgt auch Landesebene. Wie oben erwähnt die die Integration des\r\nThemenfeldes Ernährung eine komplexe Aufgabe, bei der eine Vielzahl verschiedener Aspekte auf-\r\neinander abgestimmt werden müssen. Der Bund kann hier koordinierend unterstützen und tut dies\r\nauch. Beispielsweise wird Ernährungsbildung sowie Ernährungskommunikation als Teil des Hand-\r\nlungsfeld „Ernährungskompetenz“ im Eckpunktepapier zur Ernährungsstrategie der Bundesregie-\r\nrung erwähnt. Digitale Formate eröffnen auch neue Möglichkeiten, Zielgruppen niederschwellig zu\r\nerreichen. Derartige Formate können von Bund und Ländern aufgegriffen werden. Ein Beispiel hier-\r\nfür ist die „Zu gut für die Tonne“-App des BMEL, bei der Nutzer*innen angeben können, welche\r\n25 Siehe z.B. die LebensMittelPunkte des Ernährungsrates Berlin (2023).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n113\r\nLebensmittelreste sie im Haus haben, und anschließend Rezepte für deren Verarbeitung erhalten.\r\nAndere relevante politische Akteure können diesem Beispiel folgen.\r\nNachhaltige GAP für geschlossene Kreisläufe\r\nDie Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist das zentrale Instrument der Europäischen Union zur Ent-\r\nwicklung, Förderung und Steuerung der Landwirtschaft in der EU. Seit ihrer Einführung im Jahr 1962\r\nwar sie mehreren Reformen unterworfen, die eine schrittweise Umorientierung weg von einer Stüt-\r\nzung der landwirtschaftlichen Produktion, hin zu einer stärkeren Marktkonformität, aber auch zu\r\nmehr ländlicher Entwicklung hatte. Beispiele hierfür sind die Entkoppelung der Direktzahlen von den\r\nlandwirtschaftlichen Erträgen und stattdessen die Koppelung and die Flächenausstattungen der Be-\r\ntriebe, die Einführung der zweiten Säule der GAP zur Förderung der ländlichen Entwicklung (Swin-\r\nbank und Daugbjerg 2006) oder die Einführung verpflichtender „Greening“ Maßnahmen im Jahr\r\n2013.26 Nichtsdestotrotz steht die GAP in Kritik eine nicht nachhaltige Landwirtschaft zu fördern.\r\nKritikpunkte sind u.a., dass die GAP große Betriebe aufgrund der Kopplung von Direktzahlungen\r\nbevorteilt und dass die Fördermittel nicht streng genug and ökologische Kriterien und Indikatoren\r\ngebunden sind (Pe'er et al. 2020). Aufgrund ihres enormen Volumens (386,6 Mrd. € 2021-2027)\r\nkönnten die Mittel der GAP ein wichtiges Instrument sein, um eine kreislauforientierte Landwirtschaft\r\nzu fördern.\r\nInstrumentendesign\r\nGAP besteht aus zwei Säulen. Die erste Säule (im Jahr 2019 ca. 70 % der gesamte GAP-Mittel)\r\nrepräsentiert die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe. Die zweite Säule (30 % der GAP)\r\nbeinhaltet Gelder zur Förderung der ländlichen Entwicklung, Agrarumweltprogramme, sowie Zah-\r\nlungen für Betriebe in benachteiligten Gebieten (Pe'er et al. 2020) .Deutschland stehen davon jähr-\r\nlich rund 6 Mrd. € zur Verfügung. Davon entfallen im Jahr 2023 4,4 Mrd. € auf die erste Säule. Diese\r\nMittelt eilen sich wiederrum in die Einkommensgrundstützung an landwirtschaftliche Betriebe (60 %)\r\nund weitere Direktzahlungen auf. Insgesamt werden aus der ersten Säule 23 % für sogenannte Öko-\r\nregelungen zur Verfügung gestellt. Die zweite Säule ist 2023 in Deutschland mit 1,5 Mrd. € ausge-\r\nstattet und soll bis 2027 auf 1,8 Mrd. € aufgestockt werden. (Pe'er et al. 2020)Im deutschen GAP-\r\nStrategieplan werden insgesamt 30 teils tier-, und flächenbezogene, teils investitionsbezogene In-\r\nterventionen beschrieben, die aus den Mitteln der zweiten Säule der GAP finanziert werden können.\r\nZusätzlich zu den direkten Maßnahmen können auch die Direktzahlungen der ersten Säule umge-\r\nstaltet werden, um eine Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Seit 2013 gibt es vermehrt Anstrengun-\r\ngen für ein „greening“ der Mittel aus der ersten Säule der GAP, um diese umweltfreundlicher zu\r\ngestalten. In der aktuellen GAP-Periode (2023-2027) wird diese Idee durch folgende zwei große\r\nPunkte umgesetzt (BMEL 2022b). Erstens sind die Direktzahlungen zumindest an eine sogenannte\r\nerweiterte Konditionalität, d.h. an Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis, gebunden. Ziel\r\nist es hier, durch bestimmte Standards den guten ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand\r\nvon Flächen zu gewährleisten. Zusätzlich ist in der aktuellen GAP-Periode auch 23 % der Direkt-\r\nzahlungen reserviert, die landwirtschaftlichen Betriebe nur abholen können, wenn sie freiwillige Um-\r\nweltschutzmaßnahmen (sog. Eco-Schemes bzw. Ökoregelungen) umsetzen. Teilweise sind diese\r\nMaßnahmen – wie etwa Verzicht auf Pflanzenschutzmittel oder auch Anbau vielfältiger Kulturen –\r\n26 Die Greening Maßnahmen wurden in späteren Reformen durch die sogenannten Ökoregelungen (eco-\r\nschemes) ersetzt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n114\r\nauch für die Schließung von Kreisläufen interessant. Studien zeigen allerdings, dass die bisherigen\r\nVersuche (vor 2023) eines „greenings“ der GAP nur beding effektiv waren. So zeigt etwa eine Studie\r\ndes Umweltbundesamtes (Röder et al. 2021), dass für Deutschland durch das bisherige greening\r\nseit 2013 nur geringe positive Umweltwirkungen bei vergleichsweise hohen Kosten erzielt wurden.\r\nAuch Pe'er et al. (2020) kommen für die EU zu dem Schluss, dass aufgrund von Mitnahmeeffekten\r\nnur ein Bruchteil der eingesetzten Mittel tatsächlich effektiv waren (ca. 15 %). Auch aufgrund dessen\r\nist für die Etablierung einer Kreislauforientierten Landwirtschaft eine Stärkung der zweiten Säule der\r\nGAP gegenüber einer Optimierung der ersten Säule momentan zu präferieren. Parallel dazu sollten\r\naber auch Konditionalität und Ökoregelungen gestärkt werden, damit auch die verbleibenden Mittel\r\nder ersten Säule einen richtigen Beitrag für eine nachhaltigere Landwirtschaft liefern. Auch dazu\r\nmuss sich die Bundesregierung in die Verhandlungen zur nächsten GAP-Periode auf EU-Ebene\r\neinbringen. Langfristig sollte aber angestrebt werden, von dem Fördermodell der flächenbezogenen\r\nDirektzahlungen weg zu kommen und die Direktzahlungen an direktere Leistungen der Betriebe zu\r\nknüpfen. Hier könnten Kreislaufwirtschaftskriterien berücksichtigt werden. Hierfür gilt es von Seiten\r\nder Bundesregierung ein Konzept bis zur nächsten GAP-Periode vorzulegen (siehe untenstehend:\r\nZiele des Koalitionsvertrages).\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDie GAP durchlief bereits mehrere große Reformschritte. Wenn man diesen Entwicklungsprozess\r\nbetrachtet, so lassen sich drei große unterschiedliche Positionen herausarbeiten. Erstens eine neo-\r\nliberale Position, die sich für eine Deregulierung des Agrarsystems und freie Märkte einsetzt. Zwei-\r\ntens, eine neomerkantilistische Position, die eine protektionistischer Sichtweise auf Landwirtschaft\r\nhat und die Europäischen Betriebe schützen und stärken will. Drittens, eine multifunktionelle Posi-\r\ntion, die die verschiedenen ökologischen, ökonomischen und sozialen Funktionen von Landwirt-\r\nschaft für die (ländliche) Entwicklung betont (Potter und Tilzey 2005; Tilzey und Potter 2016). Wäh-\r\nrend manche Akteure typische Vertreter bestimmter Positionen darstellen (z.B. Copa Cogeca: neo-\r\nmerkantilistisch, Umwelt-NGOs: multifunktional) zeigt sich, dass Vertreter der EU-Institutionen oft\r\nzwischen Positionen wechseln und auch Inhalte der einzelnen Positionen kombinieren (Erjavec und\r\nErjavec 2009; 2020). Politikinstrumente, die eine kreislauforientierte Landwirtschaft fördern sind an\r\nmanche dieser Positionen anschlussfähig. So ist etwa die finanzielle Förderung des ökologischen\r\nLandbaus mit der Multifunktionellen Position passfähig, während die Förderung regionaler Produk-\r\ntion und Wertschöpfungsketten auch teilweise zu neomerkantilistischen Argumenten passt. Abge-\r\nsehen von dem Ziel einer effizienten Produktion, gibt es wohl am wenigsten Überschneidungen mit\r\nder neoliberalen Position.\r\nAktuell steht die deutsche Bundesregierung einer Weiterentwicklung der GAP in Richtung einer ziel-\r\ngerichteteren Förderung von Klima-, und Umweltleistungen wohlwollend gegenüber (siehe Abschnitt\r\n„Relevante Prozesse und Möglichkeitsfenster“).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie GAP wird auf EU-Ebene ausgehandelt und beschlossen. Deutschland kann sich hier im Rahmen\r\nseiner Möglichkeiten in Verhandlungen einbringen. Zusätzlich erstellt jeder Mitgliedsstaat einen na-\r\ntionalen Plan zur Umsetzung der GAP, in dem dargelegt wird, wie die Gelder der EU umgesetzt und\r\nmit anderen Nationalen Aktivitäten abgestimmt werden. Nach Beschluss der GAP hat Deutschland\r\nhier auch noch ev. Möglichkeiten relevante Instrumente im Rahmen der nationalen Strategie nach-\r\nzuschärfen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n115\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie GAP wird immer für fünf Jahre festgelegt. Die bereits beschlossene Periode dauert von 2023\r\nbis 2027. Dies schränkt den Handlungsspielraum, Transformationsprozesse in der Landwirtschaft\r\ndurch Änderungen der GAP anzustoßen, in den nächsten Jahren ein. Die deutsche Bundesregie-\r\nrung sollte sich hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten für stärkere Dynamisierung der GAP einschät-\r\nzen, um wieder Handlungsspielräume zu öffnen (Rathke 2022). Für die nächste GAP-Periode ab\r\n2027 hat sich die deutsche Bundesregierung in dem Koalitionsvertrag von 2021 dazu bekannt, ein\r\nKonzept vorzulegen, wie die Direktzahlungen durch die Honorierung von Klima- und Umweltleistun-\r\ngen angemessen ersetzt werden können (Bundesregierung 2021a). Da die GAP-Verhandlungen\r\nzwischen EU-Kommission, Europäischen Rat und Parlament, langwierig sind, sollte die Bundesre-\r\ngierung und die Koalitionsparteien bald mit der Erstellung eines derartigen Konzepts beginnen. Eine\r\nHerausforderung für die Umgestaltung der GAP stellt auch der Ukraine-Konflikt dar, im Zuge dessen\r\nes zu einer Lockerung der Regulierungen für die Landwirtschaft kam, um die Produktion zu steigern\r\n(Morales et al. 2022). Hier gilt es, in der Debatte die Bedeutung einer langfristig nachhaltigen und\r\nökologisch tragfähigen Landwirtschaft gegenüber kurzfristigen Produktivitätssteigerungen heraus-\r\nzustreichen. Auch dies ist eine kommunikative Aufgabe de BMEL.Bildungsoffensive für Nachhaltige\r\nErnährungssysteme\r\nWeitere Instrumente\r\nNachhaltige Konsummuster und kreislauforientierte Produktion\r\n• Reduktion des Einsatzes von Pestiziden gemäß strategischen Zielen: Der Einsatz von Pes-\r\ntiziden ist hinsichtlich zweier Gründe für die Umsetzung einer Kreislaufwirtschaft problematisch.\r\nErstens handelt es sich bei Pestiziden um externe Betriebsmittel, deren Nutzung die Stoffkreis-\r\nläufe der Betriebe öffnet. Zweitens zeigt sich, dass der noch immer beachtliche Einsatz von Pes-\r\ntiziden Ökosystemleistungen gefährdet, die für eine kreislauforientierte Landwirtschaft von großer\r\nBedeutung sind. In der Europäischen Farm-to-Fork-Strategie wird eine Reduzierung des Einsat-\r\nzes und des Risikos von Pflanzenschutzmittel um 50 % bis 2030 gefordert. Dieses Ziel ist konse-\r\nquent durch Regulierungen oder auch monetäre Anreize (Stichwort: Pestizidabgabe, Schweppe-\r\nKraft et al. (2019)) zu verfolgen.\r\n• Nitratüberschussabgabe: Übermäßige Nitrateinträge gefährden Ökosysteme und Biodiversität.\r\nObwohl die Stickstoffüberschüsse in der deutschen Landwirtschaft rückläufig sind, war sie 2015\r\n80 % der Stickstoffeinträge in die Oberflächengewässer und für mehr als 50 % der Stickstoff-\r\nimmissionen in die Luft verantwortlich (Schweppe-Kraft et al. 2019). Eine Abgabe für Stickstoff-\r\ndünger ab einer gewissen Menge könnte Anreize setzen, weniger Dünger auszubringen und ggf.\r\nden Anbau von Leguminosen, d.h. natürlichen Stickstofflieferanten, fördern. Allerdings liefert die-\r\nses Instrument nur einen allgemeinen Anreiz zur Reduktion. Ein zielgerichteter Schutz besonders\r\ngefährdeter Ökosysteme ist nicht gegeben. Deswegen sollten die Einnahmen einer Abgabe für\r\nSchutzmaßnahmen eben dieser Ökosysteme verwendet werden (Schweppe-Kraft et al. 2019).\r\n• Förderung des Ökolandbaus: Aufgrund des Verzichts des Einsatzes von chemischen Pflanzen-\r\nschutzmitteln und synthetischem Mineraldünger, kann der ökologischer Landbau ein wichtiger\r\nBaustein sein, betriebliche Stoffkreisläufe zu schließen. Das Ziel der deutschen Bundesregierung\r\nbis 2030 ist es den Anteil biologischer Landwirtschaf auf 30 % zu steigern. Dieses Ziel muss durch\r\ngeeignete Mittel und Instrumente (siehe hierfür „Umgestaltung der GAP“) verfolgt werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n116\r\n• Förderung des Anbaus von Hülsenfrüchten in Deutschland: Es wird kaum möglich sein die\r\nStoffkreisläufe einer Tierhaltung zu schließen, die auf den starken Import von Eiweißfuttermitteln\r\naus anderen Kontinenten beruht. Deswegen gilt es den Anbau von geeigneten Hülsenfrüchten in\r\nDeutschland zu fördern. Hierfür ist eine Förderung des Anbaus von Leguminosen durch die GAP\r\nnützlich (siehe oben), aber auch andere Maßnahmen, wie z.B. ein Verbot für den Import von\r\n„Entwaldungssoja“ (WWF 2023) könne hier unterstützend wirkend. Eine Förderung des Anbaus\r\nvon Hülsenfrüchten kann auch die Produktion nationaler Fleischersatzprodukte unterstützen.\r\n• Abgabe für mehr Tierwohl: Die Erhöhung des Tierwohls verringert nicht nur das Leid von Milli-\r\nonen von Tieren, sondern kann über eine Erhöhung der Fleischpreise und einer Verringerung des\r\nTierbesatzes förderlich für die Etablierung einer kreislauforientierten Landwirtschaft sein. Die von\r\nder Zukunftskommission Landwirtschaft (ZKL 2021) empfohlene Tierwohlabgabe ist eine Ver-\r\nbrauchssteuer27 wird auf in Verkehr gebrachte tierische Produkte aufgeschlagen. Die daraus re-\r\nsultierenden Einnahmen sind zweckgebunden und sollten für die Verbesserung der Haltungsbe-\r\ndingungen aufgewendet werden. In Niedersachsen wird momentan eine Abgabe von 40 Cent je\r\nKilogramm Fleisch, 2 Cent je kg Milch bzw. 15 Cent für Käse und Butter diskutiert. Es ist allerdings\r\nhier darauf zu achten, dass eine Tierwohlabgabe und die Einführung allgemeiner höherer Tier-\r\nwohlstandards nicht gegeneinander ausgespielt werden. Auch ist es nicht automatisch garantiert,\r\ndass unter einer Tierwohlabgabe vermarktetes Fleisch tatsächlich in Betriebsformen produziert\r\nwird, deren Stoff-, und Energiekreisläufe geschlossen sind.\r\n• Einführung eines Ökosystemleistungengesetzes: Eine Kreislauforientierte Landwirtschaft ba-\r\nsiert auf funktionierenden Ökosystemleistungen und Biodiversität. Um diese zu sichern bzw. zu\r\nfördern wäre die Einführung eines Ökosystemdienstleistungsgesetz (ÖLG) in Anlehnung and das\r\nErneuerbare Energiegesetz möglich. Der Grundgedanke ist, dass Produzierende eine feste „Ein-\r\nspeisevergütung“ für Biodiversitätsmaßnahmen erhalten, die bis dato noch nicht in den Produkt-\r\npreisen berücksichtigt sind (siehe hierfür das Diskussionspapier (Wiegman et al. 2023).\r\nReduktion von Lebensmittelabfällen\r\n• Verbindliche Ziele zur Lebensmittelabfallvermeidung: Im Rahmen der „Nationalen Strategie\r\nzur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung“ wurden Zielvereinbarungen für den landwirt-\r\nschaftlichen Sektor, die weiterverarbeitende Industrie, den Handel und für die Außer-Haus-Ver-\r\npflegung festgelegt für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen. Für die Überprüfung dieser Ziel-\r\nvereinbarung ist eine robuste Datenlage und Monitoring notwendig (siehe nächste Forderungen).\r\nAktuell scheint es, dass die Zielvereinbarungen nur schwer zu erreichen sind. Sollten die Bran-\r\nchenvereinbarungen nicht erreicht werden, dann gilt es weitere Berichtspflichten und Sanktions-\r\nmechanismen einzuführen (siehe auch WWF 2021a).\r\n• Optimierung von Informationen entlang der Wertschöpfungsketten: In komplexen, integrier-\r\nten Wertschöpfungsketten sind Informationen über Abfallmengen, Voraussetzung dafür diese zu\r\nvermeiden. So hat sich etwa gezeigt, dass Bundesländer, die früh die Mengen an Lebensmittel-\r\nabfällen erfasst haben, zeitnah Maßnahmen zu deren Vermeidung entwickeln konnten (Friedrich\r\net al. 2018). Bis dato gibt es in der Wertschöpfungskette hier eine große Lücke, da die Lebens-\r\n27 Sie vergrößert somit auch nicht automatisch die Preisunterschiede zwischen teureren (ev. nachhaltige-\r\nren) und billigeren Lebensmitteln.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n117\r\nmittelabfälle in der landwirtschaftlichen Produktion nicht erfasst werden28 (BMEL 2022a). Hier\r\nsollten Anstrengungen unternommen werden diese Datenlücken zu schließen und die Ursachen\r\ndieser Lebensmittelabfälle zu identifizieren (WWF 2021a). Ebenfalls kann die Bundesregierung\r\nverbindliche Berichtspflichten für Lebensmittelabfallmengen und ihrer Reduktion für Unternehmen\r\nab einer gewissen Größe erlassen (WWF 2021a).\r\n• Qualitätsstandards, „die echte Qualität repräsentieren“: Unterscheidung der auf EU-Ebene\r\ngesetzlich vorgegebenen Vermarktungs- und Qualitätsnormen von zusätzlichen freiwilligen Qua-\r\nlitätsstandards. Dazu gehört bei Wirtschaftsbeteiligten darauf hinzuwirken, dass Standards, die\r\nsich auf die bloße Optik der Lebensmittel beziehen, entfallen. Hierzu können auch Produktnormen\r\ngezählt werden, die eine Kreislauforientierte Produktion erschweren. Beispielsweise muss Back-\r\nweizen aktuell 14 % Eiweiß enthalten, was eine erhöhte Stickstoffdüngung notwendig macht.\r\n3.5.2.6 Sektor Textilien\r\nDer Textilsektor ist beispielhaft für die heutige Wegwerfgesellschaft (Fast-Fashion). Der Sektor ver-\r\nursacht große Umweltschäden (Gözet und Wilts 2022a) und steht aufgrund von erheblichen men-\r\nschenrechtlichen Verstößen in der Lieferkette in der Kritik (Südwind e.V. 2023a). Deutschland gehört\r\nzu den fünf größten Erzeugern von Textilabfall in der EU. Das Umweltbundesamt (Jungmichel et al.\r\n2021) fasst die Umweltauswirkungen der Produktion, des Konsums und der Importe Deutschlands\r\nzusammen. Der Bekleidungssektor:\r\n• verursacht mehr als 1 % der globalen Treibhausgas-Emissionen (ohne Schuhe und Heimtextilien)\r\n• verbraucht 5 % der weltweit produzierten Chemikalien\r\n• macht 4 % der gesamten jährlich ausgebrachten Düngermenge aus\r\n• ist für 1,1 % der weltweiten Wasserentnahme aus Gewässern und dem Grundwasser verantwort-\r\nlich (Färben und Baumwollanbau)\r\nDie Ursachen der Umwelt- und sozialen Probleme des Textilsektors sind v.a. ökonomischer Natur\r\n(Externalisierung von Umwelt- und sozialen Kosten in anderen Teilen der Welt). Würde man solche\r\nKosten internalisieren, z.B. durch die Umsetzung von ambitionierten Standards in der Textillieferket-\r\nten, wie existenzsichernde Löhne, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Soziale Sicherungssysteme,\r\nUmgang mit Chemikalien, Abwasser usw., würde erwartungs-gemäß, u.a. durch die Preiswirkung,\r\nauch die Wertschätzung für Textilprodukte bei Verbraucher*innen erhöht. In diesem Zusammenhang\r\nkommt dem aktuellen Diskurs rundum das Lieferkettengesetz eine besondere Bedeutung zu (Bun-\r\ndesregierung 2023b). Eine ambitionierte Gestaltung des nationalen sowie des europäischen\r\nLieferkettengesetzes wäre dabei einer der Schlüssel für die Verbesserung der Umwelt- und Sozi-\r\nalstandards bei Textilien (Südwind e.V. 2023b).\r\nIn dem Textilsektor wurden folgende CE-Maßnahmen im Hinblick auf deren ökologischen und öko-\r\nnomischen Folgenabschätzungen modelliert:\r\n28 Es werden nur Nachernteverluste erfasst.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n118\r\n1. Förderung einer längeren Nutzungsdauer bereits vorhandener Textilien, z.B. Reduktion der Klei-\r\ndungsstücke pro Schrank\r\n2. Veränderung konsumseitiger Nutzungsformen z.B. Sharing Economy bzw. product-as-a-service\r\n3. Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Incl. Reparatur)\r\n4. Förderung des Faser-zu-Faser (F2F) Textilrecyclings für Baumwolltextilien\r\nEine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden sich in der MDCE-Modellie-\r\nrungsstudie (Prakash et al. 2023b). Die höchsten Umweltentlastungspotenziale ergeben sich durch\r\ndie verhaltensorientierten Maßnahmen 1 und 2 (Förderung einer längeren Nutzungsdauer bereits\r\nvorhandener Textilien und Veränderung konsumseitiger Nutzungsformen).\r\nIm Rahmen des hier vorliegenden Papiers werden diejenigen Instrumente priorisiert vorgestellt, die\r\nden Ressourcenbedarf und das Abfallaufkommen im Textilsektor reduzieren, nicht die Instrumente\r\ndie Nachhaltigkeit in der Lieferkette stärken. Die unter übergeordneten Handlungsansätzen be-\r\nschriebenen Mechanismen (Kapitel 3.5.1) wie zirkuläre Steuer, zirkuläre Finanzierung, öffentliche\r\nBeschaffung und Datengovernance, sind auch für den Sektor Textilien besonders relevant.\r\nIn den folgenden Abschnitten wird v.a. auf drei Instrumente, die von vielen Akteuren als wichtig\r\neingestuft wurden, fokussiert (EEA 2021; UBA 2022i; EEA 2022):\r\nAbbildung 3-14: Priorisierte politische Instrumente für den Textil-Sektor\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung.\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nTOP 3\r\nTextilien\r\n#1 Ökodesign-Mindeststandards\r\n#2 Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für\r\nSammlung, Verwertung und Wiederverwendung gekoppelt\r\nmit EPR-Gebührenmodulation\r\n#3 Exportregulierung: Klare Definition und Kriterien für die\r\nAbgrenzung von Textilien für die Wiederverwendung und\r\nTextilabfällen\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n119\r\nAbbildung 3-15: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n120\r\nÜbergeordnete relevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDer EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft (2020) und die Aktualisierung der EU-Industriestrategie\r\n(2021) bezeichnen Textilien als eine wichtige Produktwertschöpfungskette mit dringendem Bedarf\r\nund großem Potenzial für den Übergang zu nachhaltigen und kreislauforientierten Produktions-, Ver-\r\nbrauchs- und Geschäftsmodellen (EU KOM 2022c). Dies schlägt sich in drei übergeordneten, aktuell\r\nlaufenden Prozessen auf EU-Ebene wieder:\r\n• Die EU Strategy for Sustainable and Circular Textiles (2022) hat zum Ziel, bis 2030 nur langlebige,\r\nrecyclingfähige Textilerzeugnisse auf den Markt zu bringen, „die aus Recycling-Fasern herge-\r\nstellt, frei von gefährlichen Stoffen und unter Beachtung der Menschenrechte und der Umwelt\r\nhergestellt werden“. Wiederverwendungs- und Reparaturdienste sollen wirtschaftlich rentabel und\r\nweit verbreitet werden. Die Hersteller und Inverkehrbringer übernehmen die Verantwortung für\r\nihre Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette, auch wenn sie zum Abfall werden. Es\r\nsolle außerdem ausreichende Kapazitäten für innovatives Faser-zu-Faser-Recycling geben und\r\nVerbrennung und Deponierung von Textilien auf ein Minimum reduziert werden.\r\n• Die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) wurde von der EU-Kommission als\r\nWeiterentwicklung der Ökodesign-Rahmengesetzgebung vorgeschlagen (siehe dazu Kapitel\r\n3.5.1.6). Textilien werden als eine der ersten Produktgruppen behandelt.\r\n• Die Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie zielt darauf ab, die Gesamtumweltbilanz der Ab-\r\nfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Umsetzung des Verursacherprin-\r\nzips zu verbessern. Konkrete Politikoptionen konzentrieren sich darauf, eine stärker kreislaufori-\r\nentierte und nachhaltige Bewirtschaftung von Textilabfällen zu erreichen, wie in der EU-Strategie\r\nfür nachhaltige und kreislauforientierte Textilien festgelegt ist. (EU KOM 2023f).\r\nAuch wenn große Arbeitspakete für die Politik in Bezug auf zirkuläre Textilwirtschaft von EU-Ebene\r\nausgehen, sind erste Schritte für eine ressourcenschonende Textilindustrie auch auf nationaler\r\nEbene getan: Die Novellierung des KrWG 2020 adressierte in einigen Punkten Textilien (nähere\r\nInfos siehe BMUV 2020), der Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms (AVP), die Einrich-\r\ntung des Textilbündnisses und die Aufnahme eines Rechts auf Reparatur im Koalitionsvertrag der\r\nAmpel-Koalition, was auch für Textilien gelten müsste.\r\nÖkodesign-Mindeststandards\r\nDie Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Textilerzeugnissen ist der wirksamste Weg,\r\num ihre Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt zu verringern. Um dies zu erreichen, kommt\r\ndem Produktdesign eine Schlüsselrolle zu (EU KOM 2022c).\r\nInstrumentendesign\r\nVerbindliche Mindestanforderungen an das Ökodesign von Textilien ist ein wesentlicher\r\nSchritt, um den Wandel des Textilsektors hin zur Circular Economy einzuleiten (ECOS 2021b). Das\r\ngenerelle Instrumentendesign des ESPR ist in Kapitel 3.5.1.6 beschrieben. Die wichtigsten Aspekte,\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n121\r\ndie bei den Ökodesign-Kriterien für Textilien berücksichtigt werden sollten29, sind in Abbildung 3-16\r\nzusammengefasst (EEA 2022; ECOS 2021; Nordic Council of Ministers 2018).\r\nWährend es zwar auch notwendig ist, durch Ökodesign die Recyclingfähigkeit zu ermöglichen\r\n(\"Schließung des Kreislaufs\"), sollten lebensdauerverlängernde Strategien wie Design für Langle-\r\nbigkeit, einfache Wiederverwendung, Reparatur und Wiederaufarbeitung Priorität haben (\"Verlang-\r\nsamung des Kreislaufs\") (EEA 2022). Für die Langlebigkeit sind mindestens die Kriterien aus Abbil-\r\ndung 3-17 relevant und sollten bei der Entwicklung von Ökodesignmindeststandards berücksichtigt\r\nwerden (OVAM 2021; Nordic Council of Ministers 2018).\r\nAbbildung 3-16: Aspekte für Ökodesign-Mindestanforderungen für Textilien\r\n(a) Ggf. nach Fasern getrennt, ggf. für unterschiedliche Textilerzeugnisse. Es müssen Kriterien für die Quellen der Rohstoffe entwickelt\r\nwerden, so sollte z.B. kein PET aus dem Verpackungssektor in Textilien verwendet werden.\r\nQuelle: Nordic Council of Ministers (2018), EEA (2022), ECOS (2021).\r\n29 „Die neue Ökodesign-Verordnung: Anforderungen an das Ökodesign von Textilien und die mögliche\r\nÜberführung in ein Ökodesign-Label“ (Forschungskennziffer 3722 37 306 0)\r\nÖkodesign\r\nKriterien für\r\nTextilien\r\nHaltbarkeit\r\nReparierbarkeit\r\nWieder\r\nverwendbarkeit\r\nWieder\r\nverwertbarkeit\r\nRezyklat-\r\nanteile aSchadstoffe\r\nBereitstellung\r\neiner\r\nMaterialiste\r\nund Pflege\r\nkennzeichnung\r\nMikroplastik in\r\nallen Phasen\r\ndes\r\nLebenszyklus\r\nverhindern\r\nEinführung\r\neines\r\nProduktpasses\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n122\r\nAbbildung 3-17: Aspekte von Haltbarkeit für Ökodesign-Mindestanforderungen\r\nQuelle: (OVAM 2021; Nordic Council of Ministers 2018)\r\nErfahrungen und Positionen\r\nEs gibt bereits freiwillige Standards, z.B. die Leitlinien für die Neugestaltung von Jeans (Jeans Re-\r\ndesign Guidelines) von der Ellen MacArthur Foundation. In den zwei Jahren seit der Erstellung die-\r\nser Leitlinien haben sich 72 Unternehmen, die in mehr als 20 Ländern auf allen Kontinenten tätig\r\nsind, verpflichtet, Jeans nach diesen Leitlinien herzustellen. Im Jeans Redesign Insights Report aus\r\ndem Jahr 2021 heißt es, dass 80 % der Teilnehmer dieses Ziel erreicht haben, was dazu geführt\r\nhat, dass eine halbe Million Jeans auf dem Markt sind, die haltbar, rückverfolgbar und recycelbar\r\nsind und mit „sicheren Materialien und Verfahren“ hergestellt werden (Ellen MacArthur Foundation\r\n2021).\r\nCircular.fashion (2023) hat Kriterien für Circular Design als Definitions- und Bewertungsinstrument\r\nfür Kreislauftextilien entwickelt. Zalando beispielsweise plant die Anwendung dieser Kriterien für\r\nseine über 5000 Modemarken (Zalando 2022). Derzeit ist in Planung die Kriterien zu einer Art In-\r\ndustriestandard entwickeln. Weitere Beispiele für von Herstellern und Handel initiierte Design-Krite-\r\nrien-Konzepte sind Green Shape des Outdoorherstellers VAUDE (2021) oder H&M‘s Circulator\r\n(H&M Group 2021).\r\nAndere für die Textilindustrie entwickelte Instrumente wie der Higg Materials Sustainability Index\r\n(Sustainable Apparel Coalition 2023), der die Gesamtumweltauswirkungen von Textilprodukten be-\r\nwertet, das Nordic Swan Ecolabel für Textilprodukte (Nordic Ecolabelling 2022) und Close the Loop\r\n(2023), ein Projekt, das einen Leitfaden für eine kreislauforientierte Modeindustrie entwickelt hat,\r\nberücksichtigen die Designphase der Produkte und beziehen Ökodesign-Grundsätze in die Nach-\r\nhaltigkeitsbewertung ein. Das Umweltzeichen Blauer Engel (DE-UZ 154) adressiert ebenfalls Lang-\r\nlebigkeit, Reparaturen und andere Kreislauswirtschaftskriterien bei der Bekleidung. Allerdings\r\nschränkt das Umweltbundesamt ein, dass es „außerhalb des Kompetenzbereichs eines Produkt-\r\nkennzeichnungssystems liegt, den Komplex der Anforderungen für ein „Design-for-circularity“ mit\r\nMaßgaben an die Konstruktion und Produktion von recyclingfähigen, langlebigen, reparablen,\r\nDesign für Langlebigkeit\r\nLanglebigkeit von Reiß- und Klettverschlüssen, sowie Ausreißfestigkeit von Ösen\r\nErsatzteilverfügbarkeit bzw. Standardisierung von Ersatzteilen\r\nErhöhung der Garn- und Stoffqualität\r\nFarbechtheit beim Waschen, Nass- und Trockenabrieb sowie gegenüber Licht\r\nAbrieb- und Reißfestigkeit\r\nAnforderungen an Veränderungen der Maße beim Waschen/Trocknen\r\nVerbraucherinformationen über angemessene Textilpflege\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n123\r\nfunktionalen und mit tracking-IDs ausgestatteten Textilien vollumfänglich abzudecken“ (Blauer Engel\r\n2023).\r\nZum Thema Langlebigkeit von Textilien schlägt die DIN-Roadmap einen Langlebigkeitsindex vor.\r\nMithilfe dessen könnten „Produkte auf deren Langlebigkeit bewertet und Kundentransparenz für\r\nKaufentscheidungen und potenziell gesetzliche Vorgaben ermöglicht werden“. Relevante Faktoren\r\nfür die Langlebigkeit von Textilien, laut DIN Roadmap, sind die Produktion, der Einsatzbereich, die\r\nNutzungsdauer und die Strapazierfähigkeit sowie das verwendete Geschäftsmodell. So seien Tex-\r\ntilien in Miet- und Leasingsystemen heute langlebiger und hielten einer intensiven Pflege stand (DIN\r\nRoadmap).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDas Design zirkulärer Textilprodukte muss mit einer tiefgreifenden Änderung der Geschäftsmodelle\r\neinher gehen, da die meisten Unternehmen in diesem Sektor für die lineare Wirtschaft optimiert sind\r\n(Schleich und Zwick 2022). Es ist davon auszugehen, dass dadurch Textilien teurer werden, was in\r\nTeilen die genannten Kostenstrukturen des Textilsektors adressiert und zur Reduktion des Konsums\r\nder Verbraucher*innen führen könnte. Begleitend zum Ökodesign bedarf es Informations- und Auf-\r\nklärungskampagnen zur Erklärung der Preisveränderungen, über die Wichtigkeit von langlebiger\r\nKleidung und zu Hinweisen zur Pflege (siehe „weitere Instrumente“).\r\nEs ist auch wichtig, dass kleine und mittelständische Unternehmen (KMU bzw. engl. SME), die in\r\nder Textilherstellung tätig sind, bei diesem Übergang unterstützt werden, insbesondere durch die\r\nFestlegung von Kriterien und Normen, die ihre Bedürfnisse berücksichtigen. Laut SME United; SBS\r\n(2021) sind die meisten KMU und Kleinstunternehmen in Europa nicht an die Arbeit mit Konzepten\r\nwie der Lebenszyklusanalyse (LCA) gewöhnt und verfügen nicht über die Infrastruktur und die Res-\r\nsourcen, um Tests und eingehende Umweltanalysen durchzuführen. Sie sollten (technisch und di-\r\ngital) unterstützt werden, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, diese Verfahren zur Umset-\r\nzung des Ökodesigns in ihren Produkten anzuwenden, z.B. durch frei zugängliche Online-Daten-\r\nbanken.\r\nStandardisierung ist ebenfalls ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Ökodesign von Textilien, da\r\nStandards die Einheitlichkeit einer breiten Palette von Textilprodukten gewährleisten können, die\r\nnach Ökodesign-Grundsätzen entworfen wurden. Außerdem können Standards Methoden zur Be-\r\nwertung und Validierung des Ökodesigns festlegen, z.B. Methoden zur Quantifizierung der Ablösung\r\nvon Mikrofasern oder zur Bestimmung des Anteils an recyceltem Material usw. (ECOS 2021). Es ist\r\nwichtig, die Ausbreitung privater Normen und Zertifizierungssysteme zu vermeiden (SME United;\r\nSBS 2021).\r\nDarüber hinaus können unterstützende politische Instrumente (z.B. Beschränkung gefährlicher\r\nStoffe) Anreize für das Ökodesign schaffen und dieses fördern (EEA 2022).\r\nRelevant Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nEin Möglichkeitsfenster wird durch die bevorstehende „Ecodesign for Sustainable Products Regula-\r\ntion“ angeboten (EU KOM 2022c). Textilien sind laut einer Studie des JRC (2023) eine der möglichen\r\nprioritären, d.h. ersten, Produktgruppen unter ESPR. Wie in Kapitel 3.5.1.6 erläutert, ist es wichtig,\r\ndass die produktbezogenen Regelungen einheitlich auf EU-Ebene entwickelt werden statt in jedem\r\nMitgliedsstaat spezifische, womöglich unterschiedliche Kriterien zu etablieren. Sowohl bei der Ent-\r\nwicklung von Textil-bezogenen Regelungen als auch bei den politischen Beratungen für die ESPR\r\nsollte die Bundesregierung unmittelbar im Jahr 2023 auf EU-Ebene Einfluss nehmen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n124\r\nErweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für Sammlung, Verwertung und Wiederver-\r\nwendung gekoppelt mit EPR-Gebührenmodulation\r\nInstrumentendesign\r\nEin verbindliches EPR-System für Textilien mit konkrete Zielvorgaben bzgl. Sammel- und Ver-\r\nwertungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingquoten in Deutschland festzulegen, würde Hersteller\r\nund Inverkehrbringer von Textilien für die organisatorischen und finanziellen Aspekte zur Erfüllung\r\nder Zielvorgaben verantwortlich machen. Dies ermöglicht die Beteiligung von Herstellern und Inver-\r\nkehrbringen auch an der Zielerreichung einer Circular Economy insgesamt (siehe Kapitel 3.2 und\r\n3.5.1.5).\r\nDas Instrument sollte so gestaltet sein, dass\r\n• Die Begriffe „Hersteller“ und „Inverkehrbringer“ sowie die Produkte, für die das System gilt, und\r\ndie Kostenübernahmepflichten, klar und einheitlich definiert werden einheitlichen Definition des\r\nBegriffs „Hersteller“ bzw. „Inverkehrbringer“, der und der Kostenübernahme.\r\n• Der Geltungsbereich klar definiert ist. D.h. es ist zu klären, inwiefern das EPR-Systeme außer\r\nBekleidung weitere Textilerzeugnisse wie Teppiche und Matratzen abdeckt.\r\n• Die Höhe der von den Herstellern zu tragenden Kosten weitgehend davon abhängt, welche Ziele\r\nmit dem EPR-System erreicht werden sollen30.\r\n• Hersteller über ein entsprechendes Produktdesign (z.B. gute Rezyklierbarkeit oder Rezyklatge-\r\nhalt) Einfluss auf die Höhe der Systemkosten haben. Das System hat sich von Anfang an auf die\r\nErreichung anspruchsvoller und zugleich realistischer Sammelquoten konzentriert. Dies ist sinn-\r\nvoll, da die getrennte Sammlung von Textilien für die Erreichung eines hohen Niveaus der Vorbe-\r\nreitung zur Wiederverwendung und des Recyclings von wesentlicher Bedeutung ist. wobei eine\r\nweitgehende Getrenntsammlung Kern des Ansatzes sein sollte.\r\n• unterschiedliche Zielvorgaben für verschiedene Textilkategorien festgelegt werden. Auch für die\r\nReparatur sollte ein Leistungsziel festgelegt werden. die Ziele schrittweise festgelegt und im Laufe\r\nder Zeit erhöht werden (wie im Kapitel 3.5.1.5 beschrieben). Die Zeit für die Entwicklung einer\r\nInfrastruktur für die Wiederverwendung und das (geschlossene) Recycling sollte berücksichtigt\r\nwerden. Sie sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie ehrgeizig bleiben,\r\nund die Fortschritte sollten jährlich kontrolliert werden.\r\nDer Rahmen für Gebührenstrukturen und Mindestkriterien sollten EU-weit festgelegt werden.\r\nDie Meldeverfahren der in Verkehr gebrachten Mengen31 sollen eine Basis für die Anwendung von\r\n30 Neben den Kosten für das Sammeln, Sortieren, Recyceln, Reparieren und Verwerten sollte eine Reihe\r\nweiterer Kosten durch EPR-Systeme abgedeckt werden, darunter: Kommunikation, Forschung und Ent-\r\nwicklung, Verwaltung und Entwicklungsfinanzierung für die Bewirtschaftung von Textilabfällen in Ländern,\r\ndie aus EU-Mitgliedstaaten importieren, schlägt EEB (2022b) vor.\r\n31 „Es gibt aktuell keine verlässlichen Daten über die bundesweit erfasste Menge an Alttextilien sowie deren\r\nEntsorgungswege“ schreibt das UBA (2022j) und da es derzeit auf EU-Ebene keine Verpflichtung zur Be-\r\nrichterstattung über die getrennte Sammlung und Behandlung von Alttextilien gibt, liegen keine Erkennt-\r\nnisse über die aktuellen Sammelquoten und Materialströme vor. Die verfügbaren Daten seien verstreut und\r\nuneinheitlich, so die Ellen MacArthur Foundation ((2022)).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n125\r\nÖko-Modulationskriterien schaffen: Das Ziel der Modulation ist es, Anreize für die Hersteller zu\r\nschaffen, damit sie die Produkte, die sie auf den Markt bringen, ändern. So können die Kosten für\r\nSammlung und sachgerechte Verwertung (einschl. die Vorbereitung zur Wiederverwendung) so ge-\r\nstaffelt werden, dass ökologisch vorteilhafte Produkte (z.B. gute Reparierbarkeit, gute Rezyklierbar-\r\nkeit) innerhalb der Systeme begünstigt werden. Weitere Ausführungen finden sich im EPR-Kapitel\r\nzu IKT- und Haushaltsgeräten.\r\nDie kürzlich erschienenen Leitlinien für die Umsetzung von EPR im Textilsektor in den EU-Mitglied-\r\nstaaten unterstützen und detaillieren die oben genannten Aspekte der Ausgestaltung des Instru-\r\nments (EEB 2022b).\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDerzeit ist Frankreich der einzige EU-Mitgliedstaat, der ein verbindliches EPR-System für Textilien\r\neingeführt hat. Schweden und die Niederlande sind dabei, nationale EPR-Vorschriften für Textilab-\r\nfälle zu erlassen (Ellen MacArthur Foundation 2022).\r\nFrankreichs EPR-Gesetzgebung, die seit 2008 besteht, wurde im November 2022 aktualisiert und\r\ntrat im Januar 2023 mit ehrgeizigen Zielen in Kraft (Changing Markets Foundation 2023):\r\n• Eine Sammelquote von 60 % bis 2028,\r\n• Ein Ziel für die Wiederverwendung von 120.000 Tonnen Textilien bis 2024, von denen mindes-\r\ntens 8 % bis 2024 und 15 % bis 2028 innerhalb von 1.500 km von der Sammelstelle wiederver-\r\nwendet werden müssen, und\r\n• Ein Recyclingziel von 70 % bis 2024 und von 80 % bis 202732.\r\nDas französische Beispiel weist jedoch einige Einschränkungen auf. Erstens sind in Ermangelung\r\nkommerzieller Recyclingtechnologien umfangreiche Investitionen und Recyclinginfrastrukturen er-\r\nforderlich, um die neuen Ziele zu erreichen. Außerdem werden die Anreize für eine nachhaltige Tex-\r\ntilproduktion eher durch ökologisch modulierte Prämien als durch Gebühren gesetzt, was auch Be-\r\nlohnungen für Zertifizierungen einschließt. Außerdem sind die modulierten Anreize in ihrer Wirkung\r\nsehr begrenzt, da sie zu gering sind, um einen Wandel zu bewirken. Schließlich werden weder Stra-\r\nfen für die Verwendung nicht nachhaltiger Praktiken oder Materialien verhängt, noch werden\r\nBonus-Malus in Abhängigkeit von der Zahl der auf den Markt gebrachten Produkte festgelegt, die\r\nrasch zunimmt (Changing Markets Foundation 2023).\r\nDie bestehenden Systeme für die getrennte Sammlung in der EU, v.a., durch karikative und soziale\r\nEinrichtungen, sind freiwillig und konzentrieren sich auf die Sammlung von Kleidung, die für die Wie-\r\nderverwendung geeignet sind (Ellen MacArthur Foundation 2022). Da die Sammlung in Containern\r\nkarikativer Einrichtungen nicht mit Gebühren verknüpft ist, ist es zu einem (in der Vergangenheit\r\nfunktionierendem) Geschäftsmodell geworden, den überwiegenden Teil der Sammlung für die Wie-\r\nderverwendung zu exportieren (Köhler et al. 2021). Ein großer Teil der gesammelten Kleidung wird\r\nin Nicht-EU-Länder exportiert, in denen es keine Sammel-, Sortier- und Abfallbehandlungsinfra-\r\n32 Für das Recycling von Gegenständen (auch Schuhe sind inbegriffen), die zu mindestens 90 % aus syn-\r\nthetischen Fasern bestehen, wurde ein Recyclingziel von 50 % bis 2025 und von 90 % bis 2028 festge-\r\nlegt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n126\r\nstruktur gibt. Solche Produkte werden nur teilweise wiederverwendet, landen aber letztlich auf der\r\nMülldeponie oder in der Umgebung (Reinkenhoff und Ahlmann 2023; EEA 2023b)\r\nEs gibt mehrere gute Beispiele für die Sammlung und Wiederverwendung von Textilien ohne ein\r\nEPR-System. Eines davon ist Estland, wo die Gemeinden verpflichtet sind, die getrennte Sammlung\r\nvon Textilien zu organisieren. Sie arbeiten mit Wohlfahrtsverbänden zusammen, um Sammelstellen\r\nbereitzustellen, was die Wiederverwendung anstelle der Verbrennung fördert; die Wiederverwen-\r\ndung ist auch die wichtigste wirtschaftliche Triebkraft für das System, da es keine Recycling-Infra-\r\nstruktur gibt (EU KOM 2020a).\r\nEs gibt viele andere Maßnahmen, die EPR unterstützen, wie z.B. progressive Gebühren, die an\r\ndie Anzahl der jährlich neu auf den Markt gebrachten Artikel gekoppelt sind (d. h. die Grenzkosten\r\nfür das Inverkehrbringen zusätzlicher neuer Artikel würden steigen, je mehr neue Artikel auf den\r\nMarkt gebracht werden) (Changing Markets Foundation 2022).\r\nDie meisten Studien weisen jedoch darauf hin, dass die Wirkung des EPR ganz zentral von seiner\r\nAusgestaltung, z.B. der Gebührenstruktur, klaren Verantwortlichkeiten usw., abhängt. Positiven Ein-\r\nfluss auf Produktdesign und Langlebigkeit, sowie der Qualität des Recyclings hat ein EPR dann,\r\nwenn dies bei der Konzeptionierung mitgedacht und ein explizites Ziel ist. Zudem ist sicherzustellen,\r\ndass EPR-Systeme keine Spielräume für Trittbrettfahrer (z.B. im Onlinehandel) lassen und das\r\nMonitoring der Mengenströme sowie der Zielerreichung robust, zuverlässig und unabhängig\r\nsind.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie durch dieses System erzielten Vorteile sollten der gesamten Branche zugutekommen und sich\r\nnicht nur auf das Sammeln und Recycling-Elemente konzentrieren. Auch Initiativen und zirkuläre\r\nGeschäftsmodelle in den Bereichen Design, Produktion, Nutzung sowie Forschung und Innovation\r\nsollten alle durch die Einnahmen des Systems unterstützt werden (SME United; SBS 2021).\r\nEin ehrgeiziger Weg könnte ökologisch modulierte Gebühren für Langlebigkeit sein, indem sie\r\nzum Beispiel das Tempo der Kollektionserneuerung verringern, von übermäßigem Konsum abhalten\r\noder zur Reparatur ermutigen. (Changing Markets Foundation 2023).\r\nDer EEB (2022b) empfiehlt, mithilfe des EPR-Systems die von den Herstellenden und den Be-\r\ntreibenden von Textilabfallbewirtschaftungsanlagen gelieferten Daten regelmäßig zu prüfen. Die Re-\r\ngierungen der Mitgliedstaaten müssen außerdem unabhängige Prüfungen des EPR-Systems, der\r\nHersteller und der Abfallbewirtschaftungsunternehmen durch Dritte in Auftrag geben, um sicherzu-\r\nstellen, dass alle Beteiligten ihre Verantwortung korrekt und im Einklang mit den nationalen Politiken\r\nund Zielen wahrnehmen. Diese dienen auch der Sanktionierung und damit der Effektivität des In-\r\nstruments.\r\n„In Bezug auf die zeitliche Abfolge wird […] nicht empfohlen, auf die Veröffentlichung und nächste\r\nSchritte der EU-Kommission abzuwarten, sondern parallel einen Stakeholder Dialog zu initiieren,\r\nder sich mit der Übernahme von Produktverantwortung nach dem deutschen KrWG sowie\r\nder Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung auseinandersetzt“, sagt das Umwelt-\r\nbundesamt in einer Studie (2022j). Ein zeitnaher Beschluss sei insbesondere für die öffentlich-recht-\r\nlichen Entsorgungsträger relevant, da sie zwei bis drei Jahr vor der Einführung der Getrennterfas-\r\nsungspflicht von Textilien Übergangszeitraum brauchen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n127\r\nRelevant Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nIn der EU-Strategie für nachhaltige und zirkuläre Textilien (2022) erklärt die Europäische Kommis-\r\nsion ihr Ziel, im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie im Jahr 2023\r\nEU-Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien mit einer Öko-Modulation der\r\nGebühren einzuführen. Darüber hinaus sollte ein nennenswerter Anteil der Beiträge zu EPR-\r\nSystemen für Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Vorbereitung auf die Wiederverwen-\r\ndung verwendet werden. Schon seit ihrer Überarbeitung im Jahr 2018 verpflichtet die EU-Abfallrah-\r\nmenrichtlinie die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2025 Systeme für die getrennte Sammlung von\r\nTextilien einzurichten. Dies fand in einer Überarbeitung des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in\r\n2020 Umsetzung in der deutschen Gesetzgebung, wobei die Getrenntsammlungspflicht auch in\r\nDeutschland erst ab 01. Januar 2025 gilt.\r\nUm dies zu finanzieren prüft das BMUV (2022a), „wie die erweiterte Herstellerverantwortung in\r\nDeutschland umgesetzt werden soll.“ „Wir stärken die erweiterte Herstellerverantwortung“, heißt es\r\nim Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung (Bundesregierung 2021a). Im September 2022 hat der\r\nVerband Kommunaler Unternehmen (VKU) bereits eine Stellungnahme zu Umsetzungsüberlegun-\r\ngen für ein EPR-Modell für Textilien in Deutschland veröffentlicht (VKU 2022). Es wird daher erwar-\r\ntet, dass zeitnah (noch in dieser Legislaturperiode) nächste Schritte erfolgen.\r\nExportregulierung: Klare Definition und Kriterien für die Abgrenzung von Textilien für die\r\nWiederverwendung und Textilabfällen\r\nMit 1,4 Mt, die 2020 exportiert wurden (EU KOM 2022c), ist Europa nach China der zweitgrößte\r\nExporteur von gebrauchten Textilien in der Welt. Die Menge der aus der EU exportierten gebrauch-\r\nten Textilien hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten verdreifacht und ging im Jahr 2019 nicht mehr\r\nhauptsächlich nach Afrika, sondern zu fast gleichen Teilen nach Afrika (46 %) und Asien (41 %). Im\r\nJahr 2019 waren die fünf wichtigsten Empfängerländer: Pakistan, die Vereinigten Arabischen Emi-\r\nrate, Tunesien, Indien und die Ukraine (European Environment Agency 2023). Mit 1,4 Mio. Tonnen,\r\ndie 2020 exportiert wurden (EU KOM 2022c), ist Europa nach China der zweitgrößte Exporteur von\r\nTextilien in der Welt. Die Menge der aus der EU exportierten gebrauchten Textilien hat sich in den\r\nletzten zwei Jahrzehnten verdreifacht und ging im Jahr 2019 nicht mehr hauptsächlich nach Afrika,\r\nsondern zu fast gleichen Teilen nach Afrika (46 %) und Asien (41 %). Im Jahr 2019 waren die fünf\r\nwichtigsten Empfängerländer: Pakistan, die Vereinigten Arabischen Emirate, Tunesien, Indien und\r\ndie Ukraine (European Environment Agency 2023). Einige EU-Länder, darunter Deutschland, ex-\r\nportieren mehr als andere und scheinen als Import-Export-Drehscheibe für gebrauchte Textilien aus\r\nder EU zu fungieren (European Environment Agency 2023). Gründe für Export sind fehlende Kapa-\r\nzitäten von Verwertern in Europa und fehlende Absatzmärkte für die Second-Hand-Kleidung in Eu-\r\nropa. Der Export trägt dann zur Deckung der Kosten der Sammlung und Sortierung durch außer-\r\neuropäischen Weiterverkauf als Second-Hand-Ware bei (Reinkenhoff und Ahlmann 2023). Das\r\n„Schicksal“ der aus der EU exportierten gebrauchten Textilien ist höchst ungewiss. Bei den Ausfuh-\r\nren handelt es sich um einen Mix aus Textilien, die im Prinzip in den Empfängerländern wiederver-\r\nwendet werden können. Sie werden jedoch auch teilweise deponiert, manche Artikel bereits als Tex-\r\ntilabfälle ankommen, nicht marktfähig sind, weil sie beispielsweise nicht den kulturellen oder klima-\r\ntischen Bedingungen entsprechen und da nicht immer klar ist, welcher Anteil der Textilien in einem\r\nBallen wiederverwendbar ist (European Environment Agency 2023; Reinkenhoff und Ahlmann\r\n2023). Die Ausfuhr von Kleidung in Entwicklungsländer wird außerdem immer schwieriger, da die\r\nNachfrage nach qualitativ hochwertigeren Artikeln steigt und einige Länder die Einfuhr von Ge-\r\nbrauchtwaren verboten haben (EEA 2021; dw.com 2019; Köhler et al. 2021).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n128\r\nEine LCA-Studie (Trzepacz und et al. 2023) hat das Weitertragen von Kleidung außerhalb Europas\r\nmit Recycling in Europa verglichen. Die Studie bestätigt, dass die Wiederverwendung – auch die\r\nWiederverwendung von aus der EU exportierter Bekleidung im Globalen Süden – mehr CO 2 vermei-\r\ndet als das Recycling in Europa und daher für die Umwelt vorteilhaft ist. Ersetzt die Wiederverwen-\r\ndung jedoch nicht in hohem Maße die Produktion neuer Kleidungsstücke, weil die Ware aus den\r\noben beschriebenen Gründen nicht wieder verwendet wird, kann das Recycling in Europa etwas\r\numweltfreundlicher sein. Das bedeutet, dass nur solche Kleidung ins (außereuropäische) Ausland\r\nexportiert werden sollte, die vor Ort tatsächlich neue Kleidung ersetzt.\r\nInstrumentendesign\r\nDer wichtigste Hebel für das Angehen der mit dem Export verbundenen (Umwelt-)Probleme ist eine\r\nklare definitorische Unterscheidung zwischen Textilien für die Wiederverwendung und Tex-\r\ntilabfällen. Dafür soll ein Kriterienset entwickelt werden, um Textilien für die Wiederverwendung von\r\nTextilabfällen zu unterscheiden und die korrekte Einordnung in EU-Zoll-Gruppen33 zu ermöglichen.\r\nEin mögliches Kriterium, das (Zoll-)Kontrollen überprüfbar macht, wäre die Art und Weise wie Texti-\r\nlien verschickt werden: Ob in Ballen verpresst oder gewaschen und sauber sortiert bzw. gefaltet. Die\r\nEU-Kommission hat Pläne, solche Definitionen zu veröffentlichen (siehe „Möglichkeitsfenster“)\r\nDas Instrument der Exportregulierung verfolgt mehrere direkte und indirekte Ziele, die in diesem\r\nZusammenhang von Reinkenhoff und Ahlmann (2023) für wichtig befunden werden. Sie werden\r\nunter anderem dann erreicht werden, wenn sie zusammen mit den anderen hier ausgewählten Maß-\r\nnahmen umgesetzt werden:\r\n• Institutionalisierung der Nachverfolgung und Kontrolle von Alttextilien\r\n• Vermeidung von Exporten nicht tragfähiger oder ungeeigneter Kleidung, die in den Importländern\r\naufgrund von fehlender Abfallbehandlungsinfrastruktur für (Umwelt-)Probleme, z.B. durch un-\r\nsachgemäße Deponierung, sorgen\r\n• Neben dem Export die Stärkung der lokalen Wiederwendung als ökonomisch tragfähige Alterna-\r\ntive etablieren\r\n• Erhöhung der für das Recycling in Europa verfügbare Menge, um zu vermeiden, dass Ware zur\r\nvermeintlichen Wiederverwendung in außereuropäischen Ländern exportiert wird, die nicht in ho-\r\nhem Maße die Produktion neuer Kleidungsstücke vermeidet.\r\nGetrenntsammlungspflicht von Alttextilien (ab 2025 verpflichtend laut EU-Abfallrahmenrichtlinie),\r\nEPR zur Finanzierung der Sammlung und Sortierung sowie klare Kriterien für den Export sorgen für\r\neine Strukturierung, Finanzierung und Transparenz von heute unregulierten Stoffströmen. Dies be-\r\nstätigt auch ein kürzlich erschienener Bericht der Changing Markets Foundation (2023). Sie schla-\r\ngen weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten vor, damit exportierte Textilien ein längeres Leben erhal-\r\nten können. Um dies zu erreichen, werden die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:\r\n33 Bisher gibt es zwei Zollnummern für den Export von gebrauchten Textilartikeln: CN 6309 (worn textiles\r\nand clothing) und 6310 (sorted and unsorted used rags and textile scraps). Für Textilabfälle gibt es kei-\r\nnen CN-Code. Die Europäische Umweltagentur schreibt, dass Exporte mit dem Code 6310 vermutlich\r\nhäufig als Abfall deklariert werden müssten (EEA (2023a)).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n129\r\n• Die Sortierung muss an der Quelle erfolgen, bevor die Textilien exportiert werden, mit dem Ziel,\r\ndass die Zielländer höherwertige gebrauchte Textilien erhalten, während die Abfälle in den Her-\r\nkunftsländern recycelt oder (auf weniger umweltschädliche Weise) verarbeitet werden. Die Sor-\r\ntierung nach Eignung muss ebenfalls Vorrang haben, z. B. es sollten keine Winterartikel in Länder\r\nmit heißem Klima geschickt werden.\r\n• EPR für exportierte Artikel, d. h. Gebühren, die an Markthändler und Abfallsammler in den Ziel-\r\nländern weitergegeben werden.\r\n• Kurzfristig sollten Maßnahmen zur Eindämmung von mit Textilabfällen verursachten Problemen\r\nin den Zielländern ergriffen werden. Dazu könnten Maßnahmen im Bereich der Kleiderdeponien\r\ngehören, die durch EPR-Mittel unterstützt werden könnten.\r\n• Die Exporttransparenz muss verbessert werden, um Geldwäsche durch ein anderes Wiederaus-\r\nfuhrland zu verhindern. Bei der Geldwäsche wird die Identität des Ausfuhrlandes, aus dem die\r\nAbfälle ursprünglich stammen, verschleiert, was die Verfolgung und Bekämpfung der Situation\r\nerschwert.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nMehrere Positionspapiere von europäischen Organisationen, die im Textilsektor tätig sind (The Po-\r\nlicy Hub - Circularity for Apparel & Footwear Juli 2021; H&M Group April 2021; MWE Februar 2021;\r\nEcopreneur.eu Februar 2021), erkennen an, dass das Textilabfallproblem der EU nicht ins Ausland\r\nexportiert werden darf. Die Verbringung von Abfällen ohne Klarheit über die Recycling- und\r\nAbfallbehandlungskapazitäten des Empfängerlandes sollte gestoppt werden.\r\nHandelt es sich tatsächlich um Textilabfälle, die exportiert werden, werden diese nach der Basel-\r\nKonvention über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer\r\nEntsorgung mit dem Abfallschlüssel „Gemische aus Abfällen“(Basel-Code B3030 gemäß Anlage IX\r\ndes Basler Übereinkommens) verbracht. Eine spezifische Zollnummer für Textilabfälle gibt es nicht.\r\nDer bvse-Fachverband Textilrecycling (2023) stellt aus seiner Sicht dar, dass es sich „bei den […]\r\nals Waren und Produkte exportierten Gebrauchttextilien […] um gesammelte Alttextilien [handelt],\r\ndie nach einem aufwendigen und kostenintensiven Sortierprozess als tragfähige und somit marktfä-\r\nhige Kleidungsstücke und Haushaltswaren in die jeweiligen Absatzmärkte vermarktet werden.“\r\nManch ein Akteur fordert, den Schaden zu beheben, der in den Empfängerländern deutscher Ex-\r\nporte bereits entstanden ist. Ein erster Schritt wäre eine eingehende Untersuchung der gesundheit-\r\nlichen Auswirkungen, der Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft sowie der Verschlechterung\r\nder Umweltbedingungen im Zusammenhang mit der Entsorgung großer Mengen synthetischer Klei-\r\ndung in der Umgebung der Bevölkerung. (Changing Markets Foundation 2023).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDas Ziel der Exportregulierung, die Transparenz der Warenströme zu verbessern und die Alttextilien\r\ndann einem sachgemäßen Recycling zuzuführen, wenn Exporte von Second-Hand-Ware nicht in\r\nhohem Maße die Produktion neuer Kleidungsstücke vermeiden, zieht den Aufbau von Sortier- und\r\nRecyclingkapazitäten nach sich. Nach Meinung unter anderem der EU-Kommission sollte die Re-\r\ncyclinginfrastruktur in Europa aufgebaut werden (EU KOM 2022c). Der bvse-Fachverband Textilre-\r\ncycling (2022) sieht „eine echte Chance, das in Deutschland gut etablierte Alttextil-Sammelsystem\r\nweiter zu fördern und auszubauen“.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n130\r\nIm Hinblick auf Recycling ist explizit das Faser-zu-Faser-Recycling gemeint, denn „eine abschlie-\r\nßende ökologische Bewertung für das chemische Recycling [von Textilien] steht bislang noch aus.“\r\nZu dem Schluss kommt ein aktueller UBA-Bericht (UBA 2022i), auch wenn dem Chemischen Re-\r\ncycling an anderer Stelle durchaus Potenzial zugeschrieben wird (UBA 2022j). Das Geld für die\r\ngenannten Investitionen und Finanzierungsprogramme kann der Staat z.B. über fiskalische Instru-\r\nmente (siehe „weitere Instrumente“) und EPR von den Herstellern und Inverkehrbringern generieren.\r\nRelevant Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie EU-Strategie für nachhaltige und zirkuläre Textilien (2022) befasst sich mit den Herausforderun-\r\ngen, die der Export von Textilabfällen mit sich bringt, und stellt fest: \"Um zu vermeiden, dass Abfall-\r\nströme bei der Ausfuhr aus der EU fälschlicherweise als Gebrauchtwaren gekennzeichnet werden\r\nund auf diese Weise der Abfallregelung entgehen, wird die Kommission […] die Entwicklung spezi-\r\nfischer Kriterien auf EU-Ebene in Betracht ziehen, um zwischen Abfällen und bestimmten gebrauch-\r\nten Textilerzeugnissen zu unterscheiden.\" Auf bilateraler Ebene wird die EU ihre Zusammenarbeit\r\nim Rahmen ihrer Umweltdialoge mit Drittländern und Regionen im Zusammenhang mit der Verbrin-\r\ngung von Textilabfällen intensivieren.\r\nEin relevantes Legislativvorhaben der EU-Kommission ist die Überarbeitung der EU-Abfallverbrin-\r\ngungsverordnung (EU's Waste Shipment Regulation), der Vorschlag der EU Kommission und die\r\nPosition des EU Parlaments liegen vor, die Schwedische Ratspräsidentschaft möchte im ersten\r\nHalbjahr 2023 eine Einigung im Umweltministerrat herbeiführen (EP 2023). Die Umweltministerkon-\r\nferenz (UMK) der Bundesländer beschäftigte sich damit im November 2022 und spricht sich für Ex-\r\nportverbot in Nicht-OECD-Staaten, „in denen die Abfallinfrastruktur und -technologien, die Umwelt-\r\nstandards sowie die sozialen Bedingungen in der Regel geringer sind als in der Europäischen Union\r\naus“ (UMK 2022). Die Bundesregierung kann sich mit ihrer Stimme im Europäischen Rat für rechts-\r\nsichere Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen in Bezug auf Alt-\r\ntextilien einbringen. Die UMK schlägt weitere Handlungen auf nationaler Ebene vor. Darunter z.B.\r\neinen Leitfaden für Länder und Kommunen, der die Anwendung der Unterscheidungskriterien zwi-\r\nschen Gebrauchtware und Abfällen, sobald verfügbar, für die Implementierung auf Länder- und\r\nKommunalebene darlegt. Die Bundesregierung könne außerdem prüfen, ob auf nationaler und eu-\r\nropäischer Ebene bei der Weitergabe von gebrauchsfähigen Textilien das Umsatzsteuerrecht im\r\nInteresse der Abfallvermeidung zu optimieren wäre. Auf diese Weise könnte verhindert werden, dass\r\nbeispielsweise Kleiderspenden wegen anfallender Umsatzsteuern unterbleiben.“ Die Bundesregie-\r\nrung kann sich darüber hinaus auf UN-Ebene einbringen: Das UN-Umweltprogramm (UNEP) hat ein\r\nRahmenprogramm zu “Sustainable and Circular Fashion“. Es ist wahrscheinlich, dass das Thema\r\nin einer Resolution auf einer der nächsten UN Environmental Assembly diskutiert und Schlussfolge-\r\nrungen verabschiedet würden, so eine*r der befragten Expert*innen. Dies bietet für die Regierung\r\neine Möglichkeit, einer Empfehlung von Reinkenhoff und Ahlmann (2023) nachzukommen, nämlich:\r\nInternationale Absprachen effizienter zu gestalten, zwischen allen Akteur*innen bzgl. Deklaration\r\nund realer Nachfrage klar zu kommunizieren und ggf. Austauschprogramme von Expert*innen an-\r\nzuregen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n131\r\nWeitere Instrumente\r\nEs gibt eine Reihe von weiteren Instrumenten, die für die Etablierung einer Circular Economy bei\r\nTextilien erforderlich sind. Diese sind hier kurz beschrieben:\r\n• Bewusstseinswandel & Verbraucherinformation: Eine aktuelle UBA Studie zur Rolle der Lang-\r\nlebigkeit von Textilien weist auf einen nötigen Bewusstseinswandel hin (UBA 2022i). Die Autor*in-\r\nnen beschreiben, was die Nutzungsdauer von Kleidung beeinflusst, warum sie aussortiert wird,\r\nwelche Kaufkriterien Verbraucher*innen verfolgen sowie den Einfluss, den Rollenerwartungen bei\r\nGeschlechtern im Textilbereich haben. Nachdem dort einige Fragestellungen des Bewusstseins-\r\nwandel aufgeworfen wurden34, nennt die Studie passende Instrumente: Kampagnen, Bildung z.B.\r\nüber „Umwelt im Unterricht (BMUV), Themenwochen, Weiterentwicklung des Programms zum\r\nNachhaltigen Konsum & generelle gesellschaftliche Debatte zu Normen und Werten und gesell-\r\nschaftlichem Zusammenleben. Haltbar sind Textilien nicht nur, wenn sie entsprechend designt\r\nsind, sondern auch, wenn Verbraucher*innen sie richtig pflegen. Ein Beispiel ist die rechtzeitige\r\nund korrekte Imprägnierung von Outdoor-Equipment, das länger wasserdicht ist, wenn es regel-\r\nmäßig imprägniert ist. Dies gilt aber auch für maximale Waschtemperaturen, damit Kleidung nicht\r\neingeht, oder Mottenschutz. Es gilt, hier Verbraucher*innen regelmäßig zu informieren und zu\r\nschulen. Laut der o.g. UBA-Studie (UBA 2022i) beraten bisher nur zwei von 13 untersuchten Un-\r\nternehmen Kund*innen zum Thema Langlebigkeit der Kleidung – dies sind Hersteller von Out-\r\ndoor-Equipment. Informationskampagnen zum Footprint, d.h. den ökologischen Folgen der Pro-\r\nduktion oder zur Problemen auf dem Alttextilmarkt und bei der Entsorgung, von Kleidung können\r\neinen Beitrag leisten Konsummuster nachhaltig verändern und die Nutzungsdauer von Textilien\r\nverlängern (Gözet und Wilts 2022b). Sie können den Textilkonsum mindern und den Kauf nach-\r\nhaltiger Kleidung anregen. Die abfallmindernde Wirkung würde sich aber eher langfristig entfalten\r\nund keine kurzfristige Reduzierung erzeugen.\r\n• Die Europäische Kommission nennt die Regulierung der Vernichtung unverkaufter oder zurück-\r\ngeschickter Ware, den digitalen Produktpass, falsche Werbeversprechen in Bezug auf Nachhal-\r\ntigkeit (sog. Green Claims) und Instrumente gegen die Mikroplastikverschmutzung durch Textilien\r\nzentral. In zwei verschiedenen Studien wurde Rückgaberaten von (online) verkauften Textilien in\r\nDeutschland auf ~32 % (Hermann et al. 2020) und ~52 % (Asdecker; Karl; Sucky 2017) geschätzt.\r\nHermann et al. (2020) geben an, dass ~4 % der Retouren nicht wieder in den Markt gelangen,\r\nalso vermutlich vernichtet werden. Dabei handelt es sich um eine unsichere Datengrundlage (nur\r\nkleiner geographischer Raum, wenige z.T. veraltete Daten). Auch für die EU gibt es eine hohe\r\nDunkelziffer in Bezug auf die Menge vernichteter unverkaufter Ware. Die Wirtschaftsakteure sol-\r\nlen verpflichtet werden, Informationen über die Anzahl der von ihnen vernichteten unverkauften\r\nVerbrauchsgüter und die Gründe offenzulegen. Das wird auch von der EU-Kommission in der\r\nTextil-Strategie (2022) hervorgehoben, aber auch in Expert*innen-Feedbacks als prioritär be-\r\nnannt.\r\n• Kriterien zur Langlebigkeit in den Leitfaden zur öffentlichen Textilbeschaffung integrieren:\r\nNutzung der öffentlichen Beschaffung für die Förderung von zirkulären Textilien: Der Leitfaden\r\n34 „Wieso gelten für verschiedenen Personengruppen unterschiedliche (Mode-)Standards? Wie lassen sich\r\ndiese Unterschiede abbauen? […] Welche politischen Rahmenbedingungen könnten einen Wandel för-\r\ndern? Wie können Textilunternehmen im Bereich Fast Fashion besser mit dem Aspekt der Langlebigkeit\r\nund seiner nachhaltigen Bedeutung erreicht werden?“ (UBA (2022i)).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n132\r\nzur nachhaltigen Textilbeschaffung der Bundesregierung (2020) konzentriert sich auf soziale und\r\nökologische Anforderungen. Kriterien zur Langlebigkeit „werden nicht erwähnt und somit nicht als\r\nTeil des Verständnisses von Nachhaltigkeit aufgegriffen“, schlussfolgert das UBA (2022i).\r\n• Fiskalische Instrumente zur Förderung von Reparatur und Second-Hand-Läden: Mehrwert-\r\nsteuerreduktionen oder -befreiungen, für Second-Hand-Läden oder Änderungsschneidereien, der\r\nReparaturbonus, Subventionen für Personalkosten, Materialien oder Fixkosten der genannten\r\nUnternehmen oder Steuergutschriften für Verbraucher*innen für Reparaturdienstleistungen gehö-\r\nren zu den wenigen Beispiele für ökonomischen und fiskalischen Maßnahmen, die zur Förderung\r\nvon kostengünstigen Reparaturen beitragen und somit Reparaturen fördern können. Auch ein\r\nBeitrag zur Steigerung der Attraktivität des Schneider-Handwerks ist eine Umsetzungsmöglich-\r\nkeit. Fiskalische Instrumente zur Förderung von Reparatur und Second-Hand-Läden sind näher\r\nbeschrieben für IKT und Haushaltsgeräte, können aber auch im Textilsektor wie dort beschrieben\r\nAnwendung finden (siehe „weitere Instrumente“ im Kapitel 3.5.2.4).\r\n• Ähnliche fiskalische Instrumente, z.B. Subventionen für Personalkosten, Materialien oder Fixkos-\r\nten, können auch zur Förderung weiterer zirkulärer Geschäftsmodelle (außer Reparatur) ein-\r\ngesetzt werden. Gemeint sind unter anderem Sharing Plattformen (C2C35) und Leasing- und Pro-\r\ndukt-Service-Plattformen (B2C36). Bei dem Design der fiskalischen Instrumente zur Förderung\r\ndieser zirkulären Geschäftsmodellen sind einige Risiken zu beachten, die vermieden werden soll-\r\nten, um das Instrument möglichst effizient im Hinblick auf den Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu\r\ngestalten. Eine Studie von Dufourmont et al. (2020) weist darauf hin, dass zirkuläre Geschäfts-\r\nmodelle nicht per se umweltfreundlich sind. Sie tragen nicht unbedingt zu zirkulärem Design bei\r\nund Produkte in zirkulären Geschäftsmodellen können trotzdem in nicht nachhaltigen Lieferketten\r\nproduziert werden, die die Risiken der Wassernutzung und -verschmutzung, der Flächennutzung\r\nund der Toxizität durch gefährliche Materialien in den Beschaffungs- und Produktionsanlagen\r\nnicht minimieren. Ein weiteres Risiko liegt im Energieaufwand, der mit verstärkter Logistik auf-\r\ngrund von Rücknahmesystemen, Sharing und (Online-)Käufen, die sich bei zirkulären Geschäfts-\r\nmodellen vermutlich noch weiter entwickeln werden, einhergeht. Zudem sollte beachtet werden,\r\ndass die Dynamiken des Markts möglicherweise nicht dieselben Ziele wie die Abfallhierarchie\r\nverfolgt: Die Art der Förderung für diese Instrumente sollte sicherstellen, dass Leasing und Pro-\r\nduct-as-a-Service Modelle tatsächlich zu langen Lebensdauern der Bekleidung führen, und dass\r\nFörderung des Recyclings nicht die Wiederverwendung verdrängt.\r\n35 Consumer-to-consumer\r\n36 Business-to-Consumer\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n133\r\n3.5.2.7 Sektor Möbel\r\nIn dem Möbelsektor wurden folgende CE-Maßnahmen im Hinblick auf deren ökologischen und öko-\r\nnomischen Folgenabschätzungen modelliert:\r\n1. Eine höhere Wiederverwendung und mehr Wiederaufbereitung von Möbeln\r\n2. Ökodesign für langlebige Möbel\r\n3. Mehr Verwendung von recyceltem Material\r\nAuf der Ebene der Maßnahmen ergeben sich höchste Umweltentlastungspotenziale durch Maßnah-\r\nmen 1 und 2 (eine höhere Wiederverwendung und mehr Wiederaufbereitung von Möbeln und Öko-\r\ndesign für langlebige Möbel). Eine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden\r\nsich in der MDCE-Modellierungsstudie. (Prakash et al. 2023b)\r\nDaher stehen die Förderung von langer Lebensdauer und (Vorbereitung zur) Wiederverwendung bei\r\nder Auswahl der Politikinstrumente im Sektor Möbel im Vordergrund: Die Autor*innen der UBA-Stu-\r\ndie (2022j), die sich mit der Erfassung und Verwertung ausgewählter Abfallströme zur Fortentwick-\r\nlung der Kreislaufwirtschaft beschäftigen, priorisieren trotz des abfallseitig gerichteten Blicks ihrer\r\nArbeiten das Aushandeln von Designkriterien (Ökodesign), ökologische Kriterien in der öffentlichen\r\nBeschaffung und die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) – also einen Regulierungsfokus auf\r\nden Lebensanfang.\r\nZusätzlich sollte politische Steuerung auf eine Erhöhung der stofflichen Verwertung von Altholz am\r\nLebensende von Möbeln abzielen37. Eine Erhöhung der stofflichen Verwertungsquote gibt nicht nur\r\ndie Abfallhierarchie (§6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, KrWG) vor, sondern wird im Eckpunkte-\r\npapier der Nationalen Biomassestrategie (BMWK et al. 2022) als zentrales Leitprinzip benannt38.\r\nIm Folgenden sind allgemein Instrumente zur Erhöhung der stofflichen Verwertung von Altmöbeln\r\ngenannt. Es fällt auf, dass diese Instrumente identisch sind mit den oben priorisierten. Dies ist als\r\nweiterer Grund für die Priorisierung in Abbildung 3-18 anzusehen:\r\n• Ökodesign-Vorgaben adressieren das Problem, dass heutzutage häufig Verbundmaterialien und\r\neine hohe Materialvielfalt in Möbeln verbaut werden. Dies steht dem Ziel der Zerlegbarkeit, das\r\neine Voraussetzung für die stoffliche Verwertung darstellt, gegenüber .\r\n• Um die Sammlung und die fehlende Sortierung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu\r\nverbessern, sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz bereits heute eine Getrenntsammlungspflicht für\r\nSperrmüll vor (§20 Abs. 2 Nr. 7 KrWG) und schreibt vor, „den Sperrmüll in einer Weise zu\r\n37 Heute werden Altmöbel fast ausschließlich thermisch verwertet (mehr als zwei Drittel, Flamme et al.\r\n(2020)): Möbel werden vor allem über kommunalen Sperrmüll, aber auch als Gewerbeabfall oder zerklei-\r\nnert über die Restmülltonne gesammelt und entsorgt. Nur wenige Mengen werden als Altholz separat er-\r\nfasst, z.B. Paletten. Am Lebensende wird der Großteil der Möbel zu Ersatzbrennstoffen oder Brennstoff für\r\nBiomassefeuerungsanlagen verarbeitet (Umweltbundesamt (UBA) 2022c). Im Vergleich der EU-Länder hat\r\nDeutschland die höchste Abfallmenge an Altmöbeln, EEB (2017).\r\n38 „Grundsatz einer Nutzungshierarchie unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von Mehrfach- und Kaska-\r\ndennutzungen […], um somit verstärkt die Potenziale der Kreislaufwirtschaft ausschöpfen zu können“\r\nBMWK; BMEL; BMUV (2022).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n134\r\nsammeln, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Be-\r\nstandteile ermöglicht.“ Dies unterstützt das Instrument „Erweiterte Herstellerverantwortung“.\r\n• Um die Anwendung von Sekundärholz, also den Absatzmarkt für stofflich verwertete Altmöbel, zu\r\nsteigern, spielt wieder das Design und die Verarbeitung (z.B. Klebstoffe, Dekorschichten), insbe-\r\nsondere eine Sekundärholzquote in bestimmten Holzprodukten, eine Rolle. Außerdem könnte –\r\nje nach Ausgestaltung – die Überarbeitung der Altholzverordnung zu höheren stofflichen Verwer-\r\ntungsquoten beitragen. Dazu siehe „Weitere Instrumente“ in diesem Kapitel am Ende.\r\nDas heißt, die in Abbildung 3-18 genannten Instrumente sind geeignet, um die in der MDCE-Model-\r\nlierungsstudie (Prakash et al. 2023b) definierten CE-Maßnahmen umzusetzen.\r\nAbbildung 3-18: Priorisierte politische Instrumente für den Möbel-Sektor\r\nQuelle: (UBA 2022j)\r\nDie Ursachen der Umweltprobleme der Möbel-, insb. der Holzwirtschaft sind allerdings auch ökono-\r\nmischer Natur: Beim Möbelmarkt handelt es sich um einen vom Preis der großen Möbelketten, z.B.\r\ndurch häufige Rabattaktionen, getriebenen. Laut Kai Hudetz, Institut für Handelsforschung, ist der\r\nPreiswettbewerb besonders intensiv im Vergleich mit anderen Branchen. Der Preis stünde als Kau-\r\nfentscheidung im Vordergrund. Große Möbelketten gründeten Einkaufsverbände für die gemein-\r\nsame Beschaffung ihrer Materialien, die das Kartellamt beschäftigen, zum Teil Hölzer aus geschütz-\r\nten Wäldern einkaufen und Druck auf die Konkurrenzfähigkeit des Handwerks und des Mittelstands\r\nausüben (Utfeld und Kuhn 2020; Kläsgen 06.10.2022). Es bedarf fiskalischer Instrumente und As-\r\npekte zirkulärer Steuer- und Finanzierungspolitik, um den vom Preis getriebenen Markt hin zu einer\r\nCircular Economy zu steuern. Diese sind in Kapitel 3.5.1 sowie bei den „weiteren Instrumenten“\r\nerläutert.\r\nTOP 2\r\nMöbel\r\n#1 Ökodesign-Mindeststandards\r\n#2 Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für\r\nSammlung, Verwertung und Wiederverwendung gekoppelt\r\nmit EPR-Gebührenmodulation\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n135\r\nExkurs: Angrenzende Regulierungsbereiche\r\nMöbel bestehen zu einem hohen Prozentsatz aus Holz39. Das Holz liefern die Wälder, die gleichzeitig wichtige\r\nÖkosystemfunktionen inne haben für Biodiversität, als Lebensraum und Kohlenstoffspeicher. Übernutzung,\r\nillegaler Holzeinschlag und die Art der Waldbewirtschaftung, um möglichst viel Holz zu entnehmen, haben\r\neinen großen negativen Einfluss auf die genannten Ökosystemfunktionen. Obwohl Deutschland viel Wald hat,\r\nimportiert Deutschland Holz, „um die Nachfrage zu decken und Holz für die inländische Holzindustrie und\r\nderen Exporte zur Verfügung zu haben“ (Beck-O’Brien et al. 2022).\r\nIm Folgenden sind zwei angrenzende Regulierungsbereiche genannt, die nicht den Fokus der hier erarbeiteten\r\nInstrumente darstellen, jedoch aus Gründen der Vollständigkeit genannt werden sollten:\r\n• In diesem Zusammenhang kommt dem aktuellen Diskurs rundum die Regulierung der Lieferkette beson-\r\ndere Bedeutung zu: Es gibt eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie gegen Entwaldung (EU\r\nDeforestation Regulation, EUDR). In Kraft treten soll die Verordnung Ende 2024. Sie wird für bestimmte\r\nnach Zoll-Codes klassifizierte Produktgruppen – auch Möbel – gelten (BMZ 2022). In der Beschaffung müs-\r\nsen dann die in der EUDR vereinbarten Anforderungen umgesetzt werden. Bis dahin gilt die Holzhandels-\r\nverordnung (EU Timber Regulation, EUTR, in Deutschland umgesetzt durch das Holzhandelssicherungs-\r\ngesetz). Aber sowohl EUTR wie auch EUDR legen keine Anforderungen zur Reduzierung des Verbrauchs\r\nfest. Im Rahmen des hier vorliegenden Papiers werden allerdings nicht die Instrumente für nachhaltige\r\nLieferketten, sondern auf diejenigen Instrumente gelegt, zu einer Circular Economy beitragen.\r\n• Damit größere Mengen Altholz für die stoffliche Verwertung zur Verfügung stehen, muss die Nachfrage von\r\nAltholz als Brennstoff verringert werden. Es geht darum, das Angebot an Holz für Möbel sowie Brennstoff\r\nauszubalancieren und zu regulieren. Die entsprechende politische Steuerung geht in den Bereich der\r\nKlima- bzw. Biodiversitätsschutzinstrumenten über, z.B. in Bezug auf die Waldbewirtschaftung, und der\r\nRegulierung des (Wärme-)Energiemarktes. Wenn beispielsweise durch vermehrte stoffliche Verwertung\r\nund Lebensdauerverlängerung von Möbeln Altholzmengen für die thermische Verwertung sinken, sollte aus\r\nKlimaschutz-Perspektive der fehlende Anteil an Wärmeenergieträgern weder durch fossile Brennstoffe, z.B.\r\nGas, noch durch Frischholz ersetzt werden, denn Frischholz darf keinesfalls für die industrielle Verbrennung\r\nverwendet werden und Altholz muss so lange wie möglich im stofflichen Verwendungskreislauf verbleiben.\r\nDer eventuell durch die Nachfrage im Möbel- sowie im Brennstoffmarkt ausgelöste „Mangel“ kann nur durch\r\nReduktion gelöst werden. Diese politischen Instrumente stehen allerdings nicht im Fokus dieser Studie.\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die model-\r\nlierten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maß-\r\nnahmen umsetzen kann.\r\n39 Rattan und Bambus sind weitere biogene Rohstoffe in der Möbelproduktion. Die vorgestellten politischen\r\nInstrumente sind nicht Holz-spezifisch, der Begleittext fokussiert an dieser Stelle jedoch auf Holz und Holz-\r\nVerbundwerkstoffe als wichtigsten Werkstoff für Möbel.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n136\r\nAbbildung 3-19: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n137\r\nÖkodesign-Mindeststandards\r\nDa eine der wesentlichsten Herausforderungen für die Verlängerung der Lebensdauer v.a. durch\r\nReparatur, und für verbesserte stoffliche Verwertung am Lebensende die Zerlegbarkeit der Möbel-\r\nstücke ist, spielen Designkriterien eine wichtige Rolle, um diesen Herausforderungen zu begegnen.\r\nGerade im Bereich Möbel gibt es zahlreiche Materialien, z.B. Klebstoffe, und Verfahrensweisen, was\r\ndie Formulierung einheitlicher Designkriterien und das Recycling an sich erschwert. (UBA 2022j)\r\nInstrumentendesign\r\nVerbindliche Mindestanforderungen an das Ökodesign von Möbeln ist ein wesentlicher Schritt zu\r\nlanglebigeren, reparierbaren und unter Umständen auch stofflich recycelbaren Möbeln, wie oben\r\nerwähnt. Designkriterien werden im Rahmen der Ecodesign for Sustainable Products Regulation\r\nvermutlich als delegierte Rechtsakte der EU-Kommission erarbeitet. Hintergründe zu ESPR sind im\r\nKapitel 3.5.1.6 erläutert.\r\nDie wichtigsten Aspekte, die bei den Ökodesign-Kriterien für Möbel berücksichtigt werden sollten,\r\nsind Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit und somit Separierbarkeit der Materialströme.\r\nMögliche Kriterien sind (Nordic Council of Ministers 2018; UBA 2022j; EEB 2017) :\r\n• Informationsanforderung, die erwartete Lebensdauer der Möbel anzugeben. Daran könnten län-\r\ngere Gewährleistungsfristen geknüpft werden.\r\n• Dauerhaftigkeit, d.h. die richtigen Holzarten für passende Anwendungsgebiete, z.B. Outdoor-Mö-\r\nbel,\r\n• Ersatzteilverfügbarkeit bzw. Standardisierung von Ersatzteilen,\r\n• Abriebfestigkeit von Polstermöbeln,\r\n• Einfache Anleitungen für das Zerlegen von Möbeln und Ersetzen von Ersatzteilen,\r\n• Verbraucherinformation zur Instandhaltung & Pflege, z.B. für das Ölen von Holzmöbeln oder das\r\nReinigen von Polstermöbeln & Leder,\r\n• Materialinventar mit allen Komponenten und ihren Materialien, Polymer-Typen sollen spezifisch\r\nfür die Plastikteile benannt werden, Rezyklatangaben40 u.ä., ggf. als digitaler Produktpass,\r\n• Informationspflichten über die Herkunft und Bewirtschaftungsstandards der nachwachsenden Ma-\r\nterialien,\r\n• Ausschluss bestimmter Materialien, z.B. Klebstoffe, Schadstoffe, Flammschutzmittel, Lacke, Far-\r\nben, die zur Erhöhung der Recyclingfähigkeit beitragen, Ausschluss bestimmter Füge- und Ver-\r\nbindungstechniken, wodurch die Recyclingfähigkeit erhöht wird,\r\n• Materialeffizienzkriterien, insb. Materialreduktion pro Stück,\r\n• Ggf. auch an Verpackungsmaterialien.\r\n• Recycling würde gestärkt werden, wenn beispielsweise Rezyklatquoten in die Designvorgaben\r\nintegriert werden (siehe unten, Stärkung Sekundärmarkt für Altholz)\r\n40 Zu Rezyklatquoten für Möbel siehe „weitere Instrumente“ am Ende dieses Kapitels.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n138\r\nErfahrungen mit dem Instrument\r\nIn vielen Publikationen wird das Ökodesign für Möbel als zentrales politisches Steuerungsinstrument\r\nfür kreislauffähigere Möbel benannt (UBA 2022j; JRC 2023; EEB 2017). Die produktgruppen-über-\r\ngreifenden Erfahrungen mit dem Instrument sind an anderer Stelle erläutert (Kapitel 3.5.1.6).\r\nHersteller designen ihre Möbel bereits z.T. heute modular, was zu einer verlängerten Lebensdauer\r\nbeitragen kann, beispielsweise designen sie Möbel, die auf Anpassungen an unterschiedliche\r\nWohnräume ausgelegt: Man kann Armlehnen von Sofas verändern, Bauteile spiegelverkehrt zusam-\r\nmenbauen, je nach Raum, und die Größenverhältnisse modular anpassen. Baufachfrau e.V. (2011)\r\nhat bereits vor über 10 Jahren Ideen / Kriterien für ein nachhaltiges Design von Möbeln heraus\r\ngebracht, das jedoch nach eigener Angabe wenig genutzt wurde.\r\nVerpflichtende Ökodesign-Mindestkriterien sind nicht immer im Interesse der Hersteller und des\r\nHandels, für große Ketten wie für kleine und mittelständische Unternehmen, die Kriterien führen\r\nunter Umständen zu einem hohen Zusatzaufwand für sie (EFIC 2022). Spezifische Kriterien müssen\r\nfür verschiedene Möbelarten (Polstermöbel, Küchenmöbel, …) einzeln ausgehandelt werden.\r\nTrotz möglicher ambitionierter Ökodesign-Mindeststandards und besserer Sammlung (siehe nächs-\r\ntes Instrument) könnte nur ein Teil der Altmöbel für die stoffliche Verwertung zur Nutzung in neuen\r\nMöbeln bzw. Innenräumen geeignet sein. Prinzipiell sind Möbel laut geltender Altholz-Verordnung\r\nje nach Behandlung zwar den oberen Altholzklassen AI, AII oder AIII zugeordnet (Flamme et al.\r\n2020), also durchaus jenen, die sich stofflich weiter nutzen ließen, z.B. für Hackschnitzel, die als\r\nHolzwerkstoffplatten verarbeitet werden. Andererseits limitieren Innenraumgrenzwerte für volatile,\r\norganische Substanzen aus Beschichtungen und Lacken die Nutzung von solchen Holzwerkstoff-\r\nplatten mit hohem Anteil an Sekundärholz aus den Altholzklassen II und III41. Nur im Zusammenspiel\r\nder Reduzierung von VOC-Emissionen im Altholz, z.B. wenn Leim durch andere physikalische Fü-\r\ngetechniken ersetzt wird, und den Anpassungen der Innenraumgrenzwerte, soweit aus gesundheit-\r\nlicher Perspektive möglich, können große Mengen Altholz in Möbeln verwendet werden und so das\r\nRecycling (siehe auch Einleitung zu diesem Sektor) stärken. Die Wirkung, die Ökodesign-Mindest-\r\nstandards auf Langlebigkeit, die Verlängerung der Lebensdauer und Reparierbarkeit von Möbeln\r\nhaben könnte, wird im Vergleich mit der Stärkung des Recyclings höher eingeschätzt.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nUm den Herausforderungen im Bereich der Möbel gerecht zu werden, ist ein schneller Beginn der\r\nAushandlung, Formulierung und Implementierung der Mindeststandards wichtig. Die Vorgaben kön-\r\nnen auch als Orientierung für neue Kriterien in der öffentlichen Beschaffung dienen (siehe „weitere\r\nInstrumente“ am Ende dieses Kapitels).\r\nDie Voraussetzungen für die Einführung sind ähnlich zu denen, wie sie für Textilien und IKT- und\r\nHaushaltsgeräte:\r\n• Wie für Textilien auch, wird das Ökodesign von Möbeln mit Preisveränderungen, Änderungen der\r\nGeschäftsmodelle der Hersteller und Reduktion des Konsums einher gehen. Auch für diesen\r\n41 „Die stoffliche Verwertung ist nur zulässig, wenn die Schadstoffgrenzwerte der Altholzverordnung nicht\r\nüberschritten werden. Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackie-\r\nrungen und Beschichtungen im Rahmen des Aufbereitungsprozesses weitgehend entfernt werden.“ LUBW\r\n(2023).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n139\r\nSektor bedarf es begleitender Informations- und Aufklärungskampagnen zur Erklärung der Preis-\r\nveränderungen, über die Wichtigkeit von Langlebigkeit und zu Hinweisen zur Pflege.\r\n• Sektor- bzw. produktspezifisch bedarf es zusätzlicher Standards und Testverfahren sowie der\r\nSchulung der Marktüberwachungsbehörden im Hinblick auf diese Standards und Testverfahren,\r\num die Implementierung der Mindeststandards durchzusetzen.\r\n• Neben den großen Möbelketten gibt es in der Branche viele kleine und mittelständische Unter-\r\nnehmen (KMU bzw. engl. SME). Sie sollten beim Übergang unterstützt werden\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nIn einer Studie zur Priorisierung der möglichen Produktgruppen für den ersten Arbeitsplan in ESPR\r\nhaben Möbel in der Relevanz ihrer Umweltauswirkungen Platz 2 hinter Textilien erreicht und sind\r\ndamit eine der möglichen ersten Produktgruppen im ESPR (JRC 2023). Wie zuvor erläutert, ist es\r\nwichtig, dass die produktbezogenen Regelungen einheitlich auf EU-Ebene entwickelt werden statt\r\nin jedem Mitgliedsstaat spezifische, womöglich unterschiedliche Kriterien zu etablieren. Sowohl bei\r\nder Entwicklung von Möbel-bezogenen Regelungen als auch bei den politischen Beratungen für die\r\nESPR sollte die Bundesregierung unmittelbar im Jahr 2023 auf EU-Ebene Einfluss nehmen.\r\nErweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ziele für Sammlung, Verwertung und Wiederver-\r\nwendung gekoppelt mit EPR-Gebührenmodulation\r\nInstrumentendesign\r\nDeutschland soll ein verbindliches EPR-System für Möbel einführen und konkrete Zielvorgaben\r\nbzgl. Sammel- und Verwertungs-, Wiederverwendungs- und (stofflichen) Recyclingquoten festlegen.\r\nDie Hersteller und Inverkehrbringer von Möbeln sollten nicht nur für die organisatorischen und finan-\r\nziellen Aspekte zur Erfüllung der Zielvorgaben verantwortlich sein, sondern auch für die Zielerrei-\r\nchung insgesamt (siehe 3.5.1.5). Es bedarf dabei einer klaren, einheitlichen Definition des Begriffs\r\n\"Hersteller\" bzw. „Inverkehrbringer“, der Produkte, für die das System gilt, und der Kostenüber-\r\nnahme. Die Herausforderung in Deutschland ist, dass die Gewinne durch Sekundärrohstoffe nicht\r\nausreicht, um die Kosten von Sortieranlagen zu decken, weshalb Zuzahlungen für deren Wirtschaft-\r\nlichkeit und Innovationsbetrieb relevant sind (UBA 2022j).\r\nDie getrennte Sammlung von Möbeln ist für die Erreichung eines hohen Niveaus der Vorbereitung\r\nzur Wiederverwendung von wesentlicher Bedeutung. Um den in der Einleitung zu diesem Sektor\r\nerläuterten Problemen der Getrenntsammlung zu begegnen, ist es sinnvoll, sich weitgehend auf eine\r\nGetrenntsammlung zu fokussieren. Eine Option für den Einsatz von EPR-Gebühren ist die Förde-\r\nrung von verbrauchernaher separater Sammlung und Sortierung für die Vorbereitung zur Wieder-\r\nverwendung: Nur sehr wenige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sortieren im Rahmen der Tan-\r\ndemabfuhr42 wiederverwendbare Möbelstücke. Häufiger wird der Sperrmüll komplett direkt vor Ort\r\ngepresst (z. B. mit Pressmüllfahrzeugen). Alternativen dazu sind die Abholung der Altmöbel in den\r\nWohnungen inklusive Aussortierung von wiederverwendbaren Möbeln oder die Abfallberatung (§ 46\r\nKrWG) bei der Anmeldung einer Sperrmüllabholung, bei der Bürger*innen auf die Prüfung der\r\n42 Diese bezeichnet das Konzept, einen Presswagen und einen Möbeltransporter im Tandem fahren zu las-\r\nsen, um vor Ort Wiederverwendbares und tatsächliche Abfälle zu trennen. Hamburg ist eine Kommune, in\r\nder dies praktiziert wird, VKU (2018).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n140\r\nWiederverwendbarkeit der Möbel, Wiederverwendungseinrichtungen, Verkauf- und Verschenkplatt-\r\nformen und andere Möglichkeiten der Wiederverwendung explizit hingewiesen werden. (UBA 2022j)\r\nDie im Zusammenhang mit der Getrenntsammlung von Textilien genannten Erfolgsfaktoren sind\r\nauch für diesen Sektor von hoher Relevanz, d.h. wirtschaftliche Anreize, rechtliche Durchsetzung,\r\nmaßgeschneiderte Einrichtungen und engagierte Kommunikation gehören (EU KOM 2020a).\r\nEs sollte erwogen werden, unterschiedliche Zielvorgaben für verschiedene Möbelkategorien\r\nfestzulegen. Auch für die Reparatur sollte ein Leistungsziel festgelegt werden. Wie im Kapitel 3.5.1.5\r\nbeschrieben, sollten die Ziele schrittweise festgelegt und im Laufe der Zeit erhöht werden. Die Zeit\r\nfür die Entwicklung einer Infrastruktur für die Wiederverwendung und das (geschlossene) Recycling\r\nsollte berücksichtigt werden. Sie sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie\r\nehrgeizig bleiben, und die Fortschritte sollten jährlich kontrolliert werden.\r\nDer Rahmen für Gebührenstrukturen und Mindestkriterien sollten EU-weit festgelegt werden.\r\nDie Meldeverfahren der in Verkehr gebrachten Mengen sollen eine Basis für die Anwendung von\r\nÖko-Modulationskriterien schaffen: Das Ziel der Modulation ist es, Anreize für die Hersteller zu\r\nschaffen, damit sie die Produkte, die sie auf den Markt bringen, ändern. So können die Kosten für\r\nSammlung und sachgerechte Verwertung (einschl. die Vorbereitung zur Wiederverwendung) so ge-\r\nstaffelt werden, dass ökologisch vorteilhafte Produkte (z.B. gute Reparierbarkeit, gute Rezyklierbar-\r\nkeit) innerhalb der Systeme begünstigt werden. Weitere Ausführungen finden sich im EPR-Kapitel\r\nzu IKT- und Haushaltsgeräten.\r\nErfahrung mit dem Instrument\r\nIn Frankreich umfasst das dortige EPR-System bereits seit 2012 Möbel. Die Inverkehrbringer finan-\r\nzieren die Sammlung und Entsorgung, dabei richtet sich die Höhe der Gebühr nach Kategorie und\r\nGröße (v.a. Gewicht) des Möbelstücks43. Die Producer Responsibility Organisation (PRO; siehe Ka-\r\npitel 3.5.1.5) „Eco-mobilier“ bzw. bei gewerblichen Möbeln „Valdelia“ – es gibt nur eine für ganz\r\nFrankreich – erhält die Gebühren und organisiert das Sammeln und Verwerten der Altmöbel. Eco-\r\nmobilier erreichte 2019 eine Recyclingquote von 57 % (keine Angabe, wie die Recyclingquote be-\r\nrechnet wurde). 36 % der gesammelten Möbel wurden energetisch verwertet und die verbleibenden\r\n7 % beseitigt (Eco-mobilier 2020 in UBA 2022j).\r\nIn den letzten 20 Jahren hat Flandern, Belgien, eine Reihe von Instrumenten eingeführt, um die\r\nInfrastruktur für Reuse und Wiederaufbereitung von Möbeln zu unterstützen: Zum Beispiel ist die\r\nAbholung von Sperrmüll von zuhause verpflichtend. Es gibt Second-Hand-Zentren, die ihren Durch-\r\nsatz auf 5 kg pro Einwohner steigern müssen. Die flämische Regierung hat die verstärkte Sammlung,\r\nden Ausbau der Second-Hand-Zentren und die Ausweitung und Professionalisierung der Tätigkeiten\r\nmit finanziellen Ressourcen für Neugründungen und Investitionszuschüsse unterstützt. (EEB 2017)\r\nEPR-Systeme leisten einen Beitrag zur statistischen Erfassung des Abfallstroms (UBA 2022j), denn\r\ndie Mengen des Stoff- bzw. Abfallstroms müssen quantifiziert werden, um zusätzlich eingeführte\r\nSammel- und Verwertungsquoten zu kontrollieren. Wie oben (siehe Kapitel 3.5.1.5) beschrieben,\r\nkönnen neben Sammlung und Verwertung höhere Stufen der Abfallhierarchie durch Ziele im Bereich\r\nWiederverwertung bzw. Abfallvermeidung in das System integriert werden. Spanien hat als erstes\r\n43 „Die Höhe der Umweltabgabe wird mithilfe eines 11-stelligen Codes ermittelt, der für jedes Möbelstück\r\nangegeben werden muss und das jeweilige Möbelstück nach Kategorie, Art, Materialien und Merkmalen\r\ngrob charakterisiert“ UBA (2022j).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n141\r\nLand ein verpflichtendes Wiederverwendungsziel: Gemäß des spanischen Abfallplans 2016-22\r\nmüssen 2 % aller Möbel (und anderer Produktgruppen), die für das (thermische) Recycling bzw. die\r\nDeponierung bestimmt sind, umgelenkt und stattdessen repariert oder direkt weiterverkauft werden.\r\n(EEB 2017)\r\nFür Ziele, wie sie in Belgien und Spanien bestehen, ist EPR geeignet, die mit der Erreichung des\r\nZiels verbundenen anfallenden Ausgaben für den Staat zu decken.\r\nWie für Textilien gilt auch bei diesem Sektor bzw. Abfallstrom, dass EPR nur einen beschränkten\r\nEinfluss auf Produktdesign und Langlebigkeit sowie auf die Qualität des Recyclings hat. Insbeson-\r\ndere ist es nur bedingt ein Instrument, um stoffliche Verwertungsquoten von Altholz zu steigern.\r\nAuch in diesem Fall ist sicherzustellen, dass EPR-Systeme keine Spielräume für Trittbrettfahrer (z.B.\r\nim Onlinehandel) lassen und dass das Monitoring der Mengenströme sowie der Zielerreichung ro-\r\nbust, zuverlässig und unabhängig sind.\r\nVoraussetzung zur Einführung\r\nDas UBA (2022j) empfiehlt: Um die Möbelbranche nicht durch unterschiedliches Vorgehen in ver-\r\nschiedenen Ländern zusätzlich zu belasten, sei eine EU-weit abgestimmtes Vorgehen wichtig – auch\r\nwenn eine konkrete Ausgestaltung des Systems auf nationalen Ebene stattfindet. Ein EU-weites\r\nSystem entlaste die Hersteller, die häufig in mehreren EU-Staaten Möbel verkaufen, in dem erfor-\r\nderlichen bürokratischen Aufwand. Aufgrund der gesicherten Entsorgungslage in Deutschland\r\nwerde eine von EU-Prozessen unabhängige erweiterte Herstellerverantwortung für Möbel auf Bun-\r\ndesebene zunächst nicht empfohlen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nAktuell wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framework Directive, WFD) überarbeitet. Es wird\r\nerwartet, dass die im zweiten Quartal 2023 verabschiedet werden soll. Einzelne Akteure fordern\r\nbestimmte Möbel-bezogene Anforderungen im Rahmen der WFD, z.B. Reuse-Ziele und EPR (EEB\r\n2022c), aber der Sektor spielt bei der Überarbeitung keine Hauptrolle. Im Moment besteht weder\r\neuropäisch noch national ein spezifisches Möglichkeitsfenster. Allerdings: EPR-Systeme werden auf\r\nnationaler Ebene eingeführt. Die EU kann, wie bei Verpackungen oder in Zukunft vermutlich bei\r\nTextilien, regeln, dass die Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene solche Systeme etablieren sollen,\r\naber das System wird in den Mitgliedsstaaten ausgestaltet, z.B. wegen unterschiedlicher Verant-\r\nwortlichkeiten in der Sammlung von Abfallströmen. Deutschland könnte also das Beispiel Frank-\r\nreichs zum Vorbild nehmend ein EPR für Möbel einrichten ohne, dass es ein spezifische Möglich-\r\nkeitsfenster auf EU-Ebene gibt, und den Prozess schon im Jahr 2023 starten.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n142\r\nWeitere Instrumente\r\n• Öffentliche Beschaffung: Die öffentliche Beschaffung ist eins der in diesem Papier beschriebe-\r\nnen übergeordneten Instrumente. Für den generellen Ansatz und detaillierte Informationen siehe\r\nKapitel 3.5.1.4. Kriterien für die zirkuläre öffentliche Beschaffung von Möbeln – dies betrifft vor\r\nallen Dingen Büromöbel – sollen sich aus CE-Perspektive an Aspekten wie Haltbarkeit, Repara-\r\nturfähigkeit und Wiederverwertbarkeit orientieren, aber auch aus nachhaltigen und legalen Quel-\r\nlen beschafft werden. Es bedarf klar definierter spezifischer Kriterien für die relevanten Produkte,\r\ngeeigneter Schulungs- und Informationsangebote und konkrete Hilfestellungen für die breiten-\r\nwirksame Umsetzung in der Praxis.\r\nZirkuläre öffentliche Beschaffung von Möbeln sollte auf ähnliche Kriterien eingehen, wie für Öko-\r\ndesign von Möbeln benannt . Die EU-Kommission hat Kriterien für eine nachhaltige Beschaffung\r\nvon Möbeln (EU KOM 2017b). Diese adressieren einige Aspekte der zirkulären Beschaffung wie\r\nHaltbarkeit im Kriterium zu Gebrauchstauglichkeit, haltbare Polsterbezüge, Garantien und Zer-\r\nlegbarkeit bzw. Reparierbarkeit. Es gibt außerdem Hinweise zur Beschaffung von Dienstleistun-\r\ngen für Altmöbel, in denen Wiederverwendung stark hervorgehoben wird.\r\nDas Umweltbundesamt hat Leitfäden für die umweltfreundliche Beschaffung von Holzmöbeln\r\n(UBA 2014) und Polstermöbeln (UBA 2020c) herausgegeben. Im Hinblick auf Kriterien zur Zirku-\r\nlarität geht der Leitfaden für Polstermöbel auf Verschleißteile (Verfügbarkeit für 5 Jahre) ein, der\r\nLeitfaden für Holzmöbel nennt Reparierfähigkeit, wobei sich das Kriterium ebenfalls auf die Ver-\r\nfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen (für 5 Jahre) bezieht.\r\nFür eine verstärkt zirkuläre Beschaffung sollten daher die bisherigen Leitfäden sowie das Infor-\r\nmationsangebot der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) ausgeweitet werden. In\r\nder Beschaffung müssen dann die in der EUDR vereinbarten Anforderungen umgesetzt werden.\r\n• Möbel wurden als eines der Fallbeispiele in einer Studie zu Informationsflüssen zu Schad- und\r\nStörstoffen (z.B. durch Digitale Produktpässe) untersucht (EU KOM 2020d): Durch verbesserte\r\nInformationsflüsse zur Materialzusammensetzung von Möbeln könnten außerdem bessere\r\nEntscheidungen für die Wiederverwendung, die nötige Vorbehandlung und das Zerlegen der\r\nKomponenten getroffen werden und ließe sich das Risiko von Schadstoffmigrationen in allen Le-\r\nbenszyklusphasen verringern. Voraussetzung dafür wäre ein komplettes Materialinventar, das\r\nfür die Akteure am Lebensende der Produkte zum Beispiel durch einen digitalen Produktpass\r\nzugänglich ist.\r\n• Mindestquote für Rezyklateinsatz in Spanplatten: Durch die Einführung von Mindestquoten für\r\nRezyklate in Neuprodukten wird die stoffliche gegenüber der energetischen Verwertung von Alt-\r\nholz steigen, weil die Nachfrage und der Bedarf von recyceltem Material steigen. Sie lenken au-\r\nßerdem hin zu einer Reduktion des Primärrohstoffverbrauchs. Eine ambitionierte Quote fördert\r\nForschung und Entwicklung in der Recycling-Industrie: Ein optisches Verfahren für Abtrennung\r\nvon lackiertem Holz des Fraunhofer-Institut für Holzforschung erreicht 20 % mehr Altholz für die\r\nstoffliche Sekundärnutzung (Peter Meinlschmidt, Fraunhofer WKI, in Utfeld und Kuhn 2020).\r\nIm Fall von Holz wird Sekundärmaterial v.a. in Spanplatten und perspektivisch als Dämmstoff\r\neingesetzt. Während in Italien Spanplatten bis zu 90 % (UBA 2022j) und in Dänemark zu ~60 %\r\n(Dittrich et al. 2021a) aus Altholz bestehen, waren es in Deutschland 2015 nur ~25 % (UBA\r\n2022j). Spanplatten sind in der Möbelindustrie zwar häufig (Schöner Wohnen 2023) und laut UBA\r\n(2022j) werden „manchmal“ Sekundärmaterialien, insb. in Spanplatten, eingesetzt, aber höhere\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n143\r\nAnteile an Rezyklat in Möbeln sind aktuell schwierig umzusetzen, weil Hersteller-seitig große Vor-\r\nbehalte hinsichtlich technischer Möglichkeiten bestehen, die Qualitätsanforderungen einzuhalten\r\nund den Eintrag von Schadstoffen zu minimieren (UBA 2022j).\r\nAus technischer Sicht könnte eine Rezyklateinsatzquote in Spanplatten von 40 bis 60 % erreicht\r\nwerden (Flamme et al. 2020; Dittrich et al. 2021a). „Angesichts der großen Potenziale, den Alt-\r\nholzanteil in der Spanplattenproduktion zu steigern, aber unter Berücksichtigung möglicher\r\nSchadstoffbelastungen und derzeit noch bestehender Herausforderungen bei der Altholzsamm-\r\nlung und Zuordnung zu Altholzkategorien, ist es empfehlenswert, die Quote zumindest kurzfristig\r\nnoch moderater anzusetzen“, schlussfolgert Dittrich et al. (2021a).\r\nKonkrete Quoten müssten für einzelne Möbelarten, d.h. Polstermöbel, Schränke, usw., spezifisch\r\nfestgelegt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dies auf die gesamte Masse der Mö-\r\nbelstücke, die z.B. auch Vollholz und Eisenteile enthalten, gerechnet vermutlich deutlich geringe-\r\nren Prozentsätzen für mögliche Rezyklatquoten in Möbeln ergibt.\r\n• Fiskalische Instrumente: Für die Förderung von Reparatur, Wiederaufbereitung und Second-\r\nHand-Angeboten von Möbel können die gleichen fiskalischen Instrumente angewendet werden\r\nwie im IKT- und Haushaltsgeräte-Bereich sowie bei Textilien. Auch hier sind Mehrwertsteuerre-\r\nduktionen oder -befreiungen, für Second-Hand-Angebote (auch online) oder Reparatur, der Re-\r\nparaturbonus, Subventionen für Personalkosten, Materialien oder Fixkosten der genannten Un-\r\nternehmen oder Steuergutschriften für Verbraucher*innen für Reparaturdienstleistungen pas-\r\nsende Beispiele für ökonomischen und fiskalischen Maßnahmen. Eine weitere Mehrwertsteuer-\r\nanpassung ist notwendig, wenn die Lebensdauer von Holz durch stoffliche Nutzung zu verlängern:\r\nEine Vertauschung der Mehrwertsteuersätze, denn aktuell ist der Mehrwertsteuersatz auf Ener-\r\ngieholz bei 7 %, aber bei 19 % für stoffliche Holzprodukte (Möbel, Bauholz). Auch ein Beitrag zur\r\nSteigerung der Attraktivität des Handwerks (Schreiner, Tischler, Polsterer, usw.) ist eine Umset-\r\nzungsmöglichkeit.\r\n• Die Überarbeitung der Altholz-Verordnung ist ein Möglichkeitsfenster für die Stärkung der stoff-\r\nlichen Verwertung von Altholz. Ob dabei auch das Altholz aus Möbeln adressiert werden wird,\r\nist noch offen. Das BMUV arbeitet an einer Novelle der Altholzverordnung (AltholzV) (BMUV 2020;\r\n2023a). Das UBA schlug in seinem Evaluationsbericht der alten AltholzV eine Anpassung an den\r\nStand der Technik sowie einen stärkeren Fokus auf die Abfallhierarchie als Schwerpunkte einer\r\nNovellierung vor (Flamme et al. 2020). Der Entwurf (BMUV 2020) enthält neu in §8 Abs. 3 gestaf-\r\nfelte Recyclingquoten für 2023 (40 %) und 2025 (60 %) für Betreiber von Altholzaufbereitungsan-\r\nlagen für die höchste Altholzklasse (A I), d.h. „naturbelassenes oder lediglich mechanisch bear-\r\nbeitetes Altholz, das nicht […] mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde\". In diese Altholzklasse\r\nfallen die wenigsten Altmöbel. Sollten private Haushalte, wie vom VKU (2020) gefordert, von der\r\nAltholzV ausgenommen werden, kann dieses Instrument keinen Beitrag zur Förderung des stoff-\r\nlichen Recyclings von Möbeln leisten.\r\n• Hinweis zur Bündelung von Strategien. Da Möbel zu einem Großteil aus Holz bzw. Holzver-\r\nbundstoffen (~90 %) aber auch anderen biogenen Rohstoffen wie Rattan und Bambus bestehen,\r\nsind mit der Bioökonomiestrategie und die Nationale Biomassestrategie zwei relevante Strategie-\r\nprozesse im Gange, die den Sektor betreffen:\r\n‒ Die Bioökonomiestrategie wird im Jahr 2023 durch den Bioökonomierat in die Umsetzung\r\ngebracht (BMEL 2021). An einigen Stellen geht die Bioökonomiestrategie auf Kreislaufwirt-\r\nschaft ein: Die biogenen Rohstoffe sollen so lange wie „wirtschaftlich und technisch möglich“\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n144\r\nim Kreislauf gehalten werden. Die Strategie erkennt an, dass sich die Wertschöpfungsketten\r\nverändern, dadurch komplexe Stoffgemische entstehen, für die ebenso die Prinzipien der\r\nKreislaufwirtschaft gelten sollen.\r\n‒ Die Nationale Biomassestrategie (NaBiS) wird aktuell durch drei Ministerien (BMWK, BMEL,\r\nBMUV) erarbeitet. Ein Eckpunktepapier wurde bereits veröffentlicht (BMWK; BMEL; BMUV\r\n2022). Die Verschränkung der beiden Strategieprozesse (NaBis und NKWS) im Hinblick auf\r\nden Möbel-Sektor scheint offensichtlich bei einem Blick in die Stellungnahme des Deutsche\r\nSäge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (2023), der auf Öffentliche Beschaffung, Pro-\r\nduktkreisläufe und Mehrfachnutzung von Produkten und Zusammenspiel von stofflicher und\r\nenergetischer Holzverwendung eingeht.\r\nDie Bioökonomie-, Nationale Biomasse- und Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie sollten im\r\nHinblick auf Design und Implementierung von Instrumenten, die auf eine verbesserte, ganzheit-\r\nliche Circular Economy für Möbel abzielen, abgestimmt sein.\r\n3.5.2.8 Sektor Beleuchtung\r\nDer Beleuchtungssektor war bereits im letzten Jahrzehnt großen Veränderungen unterworfen (Stich-\r\nwort “LED-Revolution”). Die weitere umfassende Umgestaltung des Sektors in Kreislaufwirtschaft\r\nerfordert eine konsequente Verlangsamung, Verringerung und Schließung von Ressourcenströmen\r\ndurch einen bewussten Konsum, eine verlängerte Nutzungsdauer von Produkten, erhöhte Samm-\r\nlung und Recycling von Wertstoffen sowie einer Effizienzsteigerungen in der Produktion (Siehe Mo-\r\ndell Deutschland Circular Economy Machbarkeitsstudie, Prakash et al. 2022). Es gilt nun, diesen\r\ntechnologischen Fortschritt durch Sanierung von veralteten Bestandsanlagen zu nutzen.\r\nIm Sektor Beleuchtung wurden folgende CE-Maßnahmen im Hinblick auf deren ökologischen und\r\nökonomischen Folgenabschätzungen modelliert:\r\n1. Steigerung der Sammelquote von Altlampen\r\n2. Vermehrte stoffliche Verwertung von Altlampen\r\n3. Materialeinsparungen in der Lampenproduktion\r\n4. Verzicht auf Deko-Lampen\r\n5. Reduktion von Leuchten ohne austauschbaren Leuchtmitteln\r\n6. Langlebiges Lampendesign\r\n7. Beleuchtung als Dienstleistung\r\nIn den Modellierungen von “Modell Deutschland Circular Economy” (Prakash et al. 2023b) wurden\r\nhauptsächlich Lampen (d.h. die eigentlichen Leuchtmitteln wie Gaskompaktlampen oder LED-Lam-\r\npen) und nicht die gesamten Leuchten (wie etwa Tischlampen oder Kronleuchter) berücksichtigt. In\r\nden folgenden Instrumenten wird hier noch zusätzlich - wo es sinnvoll erscheint – auch Leuchten\r\nberücksichtigt. Eine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden sich in der\r\nMDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b). Die Maßnahme mit den stärksten Umweltentlas-\r\ntungspotenzialen ist „Verzicht von Deko-Lampen“. Diese Maßnahme allein hat für alle ökologischen\r\nIndikatoren größere Auswirkungen als alle anderen CE-Maßnahmen zusammen.\r\nFür einen kreislauforientierten Beleuchtungssektor sind in Deutschland teilweise wichtigste Voraus-\r\nsetzungen geschaffen. So gibt es etwa ein vergleichsweises dichtes Sammelnetz und Monitoring\r\nvon in Verkehr gebrachten und gesammelten Lampen. Dies gilt sowohl im stationären Handel (B2C)\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n145\r\nals auch in Zusammenarbeit mit Unternehmen (B2B), Darüber hinaus sind die Recyclingquoten für\r\naktuelle verfügbare Lampenmodelle vergleichsweise hoch (UBA 2020a). Gleichzeitig kam es in den\r\nletzten Jahren zu großen Fortschritten hinsichtlich der Lebensdauer von Lampen, Energieeffizienz\r\nsowie der Materialeffizienz in der Produktion (Kemna et al. 2015; Ritzenhoff 2017). Hier ist insbe-\r\nsondere die sogenannte technische „LED-Revolution“ zu nennen, welche sowohl aus Sicht der Ener-\r\ngieeffizienz als auch der Lebensdauer gegenüber den konventionellen Lampentypen einen „Quan-\r\ntensprung“ darstellt.\r\nDennoch existieren für die Etablierung einer Circular Economy im Beleuchtungssektor noch kom-\r\nplexe Herausforderungen durch höhere Anforderungen an Fertigungsmethoden (z.B. Integration von\r\nkreislauforientierten Produktdesign ohne Verschlechterung anderer Produkteigenschaften, wie etwa\r\ndie Austauschbarkeit des Leuchtmittels in Leuchten), Reparierbarkeit (z.B. Abstimmung von Kom-\r\nponenten und Sicherheitsstandards), stoffliche Wiederverwendung (z.B. Sammlung, Materialqualität\r\netc.). Nichtsdestotrotz bietet die Transformation in Richtung einer Circular Economy auch große\r\nChancen für die Beleuchtungsindustrie. Beispiele hierfür sind die Etablierung neuer Servicemodele\r\n(z.B. Beleuchtung als Dienstleistung im sog. Energiespar-Contracting), engere Kundenbindung, in-\r\ntelligente Lichtsteuerung, mehr Unabhängigkeit von Lieferketten oder auch einen geringerer Roh-\r\nstoffverbrauch (siehe ZVEI e.V. 2022).\r\nDaher gilt es den Wandel durch die folgenden Politikinstrumente weiter zu unterstützen.\r\nAbbildung 3-20: Priorisierte politische Instrumente für den Beleuchtungssektor\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nTOP 3\r\nBeleuchtung\r\n#1 Ökodesign-Mindeststandards\r\n#2 Öffentliche Beschaffung\r\n#3 Investitionsprogramme für Forschung, Entwicklung\r\nund Umrüstung\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n146\r\nAbbildung 3-21: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweis: Es handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt\r\nstark von der konkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung\r\nvariieren.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nIn den Modellierungen von “Modell Deutschland Circular Economy” (Prakash et al. 2022) wurden\r\nhautsächlich Lampen (d.h. die eigentlichen Leuchtmitteln wie Gaskompaktlampen oder LED-Lam-\r\npen) und nicht die gesamten Leuchten (wie etwa Tischlampen oder Kronleuchter) berücksichtigt. In\r\nden folgenden Instrumenten wird hier noch zusätzlich – wo es sinnvoll erscheint – auch Leuchten\r\nberücksichtigt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n147\r\nÖkodesign-Mindeststandards\r\nDie europäische Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) legt den übergeordneten Rahmen für die Fest-\r\nlegung von Mindestanforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte fest. Auf dieser Grund-\r\nlage werden von der EU produktspezifische Verordnungen erarbeitet und verabschiedet, welche\r\ndann beispielsweise zum einen Mindestkriterien für die umweltverträgliche Gestaltung und zum an-\r\nderen auch Vorschriften bzgl. der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht umsetzen. Für die vor-\r\nmals heterogene Produktgruppe “Lampen und Betriebsgeräte” wurden diese Verordnungen in den\r\nvergangenen 15 Jahren mehrmals angepasst44 und zuletzt im Jahr 2020 in einem Regelwerk kon-\r\nsolidiert. Dieses bezieht sich nicht mehr auf „Lampen“, sondern auf alle Leuchtmittel (engl. light\r\nsources) insgesamt (das heißt sowohl auf Lampen als auch auf Leuchten). Die aktuell geltende\r\nÖkodesign-Verordnung für Leuchtmittel ist Verordnung (EU) 2019/2020. Sie ist seit dem 1.9.2021 in\r\nKraft und führt die konsequente Ausphasung ineffizienter sowie kurzlebiger Leuchtmittel dort (z.B.\r\nschrittweise Ausphasung von Kompaktleuchtstofflampen).\r\nDarüber hinaus arbeitet die Europäische Union gerade an der Weiterentwicklung der Ökodesign-\r\nRichtlinie bzw. damit verbundenen Verordnungen hin zur Ecodesign for Sustainable Products Re-\r\ngulation (ESPR), in welcher eine Vielzahl von einzelnen Ansätzen (Vermeidung gefährlicher Sub-\r\nstanzen, Reparaturfähigkeit von Produkten, Reduktion von CO 2-Emissionen durch Nutzung, Recyc-\r\nling) zusammengefasst werden (ZVEI e.V. 2022; EU KOM 2023a). Die Entwicklung dieser Regulie-\r\nrungen erlaubt es u.a., Standards neu einzuführen oder dahingehend zu überarbeiten, dass die\r\nKreislauforientierung von Leuchtmitteln weiter gefördert wird.\r\nInstrumentendesign\r\nIn der Ökodesign – Richtlinie sowie damit verbundenen Verordnungen werden Energie-, und weitere\r\nfunktionale Anforderungen an Leuchtmittel (und damit Lampen und Leuchten) festgelegt. Seit ihrer\r\nEinführung wurden diese Anforderungen bereits mehrere Male verschärft. Dadurch wurden neue\r\nTechnologien, die sich in der Entwicklung befanden,45 gefördert und die Energieeffizienz und Le-\r\nbensdauer von Leuchtmitteln vorangetrieben (Quack et al. 2021). Eine schrittweise weitere Erhö-\r\nhung der Kriterien sowie die Aufnahme weiterer Anforderungen hinsichtlich zirkulären Produktde-\r\nsigns (z.B. Reparaturfähigkeit von Leuchten, zur Recycelbarkeit von Komponenten oder Mindest-\r\nmarktanteil an kreislauforientierten Beleuchtungsprodukten) muss nun stattfinden. In diesem Sinne\r\nsollten gemäß eines „Top-Runner“-Ansatzes (IEA 2019) innovationsfreudige Unternehmen für ihre\r\nAnstrengungen belohnt und die übrigen Unternehmen zu realistischen Anstrengungen angeregt\r\nwerden. Mindeststandards und Modularisierung sollten dabei immer gemeinsam gedacht und durch\r\ndie etablierten Normungsgremien erarbeitet werden. werden. Ein gewisses Maß an Standardisie-\r\nrung von Komponenten und deren Schnittstellen ist für die Reparaturfähigkeit von Leuchten als un-\r\nerlässlich.\r\nNoch immer ist eine Vielzahl von Lampen in Sonderanwendungen aus der Ökodesign-Verordnung\r\nausgenommen. z.B. Signallampen oder Bühnenbeleuchtung (ZVEI e.V. 2021). Es sollte geprüft wer-\r\nden, ob diese Ausnahmen weiterhin benötigt werden und gegebenenfalls sollten derartige Lampen\r\n44 Ausgelaufene Öko-Design sowie Labelling-Verordnungen zu Lampen waren folgende Verordnungen: EG\r\n874/2012; 194/2012/EU; 874/2012/EU.\r\n45 Die technologischen Fortschritte (LED-Lampen) in der Industrie wurden tlw. eher im Ökodesign aufgegriffen\r\nund nicht aus dem Nichts der Industrie verordnet\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n148\r\nin den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden, damit diese Schlupflöcher geschlos-\r\nsen werden.\r\nBei der Verschärfung der Ökodesign Anforderungen, ist immer auch der Import von Leuchtmitteln in\r\ndie EU zu bedenken. Hier gilt es sich Maßnahmen zu überlegen, wie die Einhaltung der Standards\r\nentsprechend überprüft und sanktioniert werden kann.\r\nKonkret sind folgende Empfehlungen für die Ökodesignanforderungen hervorzuheben:\r\n• Eine kritische Überarbeitung der aktuell geltenden Lebensdaueranforderung unter Berücksichti-\r\ngung gegebener Teststandards an Leuchtmitteln. Diese wurde während der letzten Revision\r\n2019/2020/EU angepasst und bedürfen einer kontinuierlichen Anpassung, da die Lebensdauer\r\nein wesentliches Merkmal zur Erreichung von Zirkularität darstellt.\r\n• Eine zielführende, verpflichtende Standardisierung von Komponenten und Schnittstellen, welche\r\neine niederschwellige Reparatur von Leuchten sowie den Austausch von Leuchtmitteln erlauben.\r\n• Neben der Lebensdauer sind auch die Anpassungen an weitere Qualitätsanforderungen für ein\r\nambitioniertes Öko-Design notwendig. Dies betrifft etwa Lichtfarbe und Farbwiedergabeindex, die\r\nderzeit enthalten sind, jedoch auch weiterhin revidiert werden sollten.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nSeit ihrer ersten Implementierung im Jahr 2009 wurde die Ökodesign-Richtlinie bereits in drei Ar-\r\nbeitsprogrammen ausgearbeitet und nachgeschärft. Im dritten Arbeitsprogramm (2016-2019) rückte\r\nKreislaufwirtschaft mehr in den Fokus (UBA 2022c). Die Ökodesign-Richtlinie und ihre Novellierun-\r\ngen hatten bereits große Auswirkungen auf den Beleuchtungssektor. So wurden schrittweise die\r\nenergieineffizientesten Lampen vom Markt genommen. Zuerst durfte die „klassische“ Glühbirne\r\nnicht mehr in Verkehr gebracht werden. Seitdem wurden nach und nach verschiedene Bauformen\r\nvon Gasentladungslampen (z.B. auch Kompaktleuchtstofflampen) und Halogenlampen verboten\r\n(licht.de 2023). Die höheren Effizienzanforderungen unterstützen Weiterentwicklungen in der Be-\r\nleuchtungsindustrie und zur Durchsetzung neuer Technologien im Beleuchtungssektor. Wobei z.B.\r\ndie LED-Technologie auch auf Industrieinitiative entwickelt und vorangetrieben wurde.46 Dadurch\r\nstehen Konsumentinnen nun wesentlich energiesparsame und langlebigere Lampen zu Verfügung\r\n(Quack et al. 2021).\r\nDabei bringt die Umstellung auf neue Lampentypen immer auch Herausforderungen für die Recyc-\r\nlingindustrie mit sich. So können aktuell noch ca. 90 % der gesammelten Lampenmengen stofflich\r\nverwertet werden (destatis in UBA 2020a). Dieser hohe Wert ist aber auf den momentan sehr hohen\r\nAnteil von Gasentladungslampen im Sammelgut zurückzuführen, die aufgrund ihrer wenig komple-\r\nxen, und bekannten Komponenten gut recycelt werden können. Bei dem durch die Ökodesign-Ver-\r\nordnungen vorangetriebenen Wechsel zu LED-Lampen könnte die stoffliche Verwertungsquote\r\nohne Investitionen sinken, da hier Umrüstungen der Verwertungsanlagen, aufgrund einer größeren\r\nVielfallt an Lampenbauformen gibt und auch höheren Anteilen von Elektronik-, und Kunststoffkom-\r\nponenten, notwendig sein können. Auch diese Effekte gilt es in der Ökodesign-Verordnung zu\r\n46 So setzen sich beispielsweise auch LED-Technologien im Bereich Straßenbeleuchtung auch ohne Ökode-\r\nsign-Anforderungen aufgrund geringerer Energiekosten und besserer Lichtqualität durch.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n149\r\nbeachten (durch z.B. Anforderungen an Produktkomponenten) oder durch anderen Politikinstru-\r\nmente zu begegnen (siehe Instrument „Förderung von Forschung und Entwicklung“).\r\nDer Fachverband der Lichtindustrie steht standardisierten Komponenten mit festgeschriebenen Ei-\r\ngenschaften kritisch gegenüber und spricht sich vor allem für eine Modularisierung von Beleuch-\r\ntungssystemen aus. Das heißt es sollten Standards für Schnittstellen einzelner Komponenten fest-\r\ngelegt werden, welche Reparatur oder Erweiterungen von Leuchten während ihrer Nutzungsdauer\r\nerlauben (ZVEI e.V. 2022). Mindesthaltbarkeitsstandards und Modularisierung sollten dementspre-\r\nchend keine Zielkonflikte darstellen.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nDie Europäische Kommission ist verantwortlich für die einheitliche Regulierung (Öko-Design) und\r\nKennzeichnung (Energielabel) von energieverbrauchsrelevanten Produkten in der EU. Es handelt\r\nsich um einen seit mittlerweile Jahrzehnten etablierten Prozess. Wesentlich für die weitere Zukunft\r\nist jedoch die konsequente Aufnahme von ambitionierten verpflichtenden Kriterien in Richtung Zir-\r\nkularität (siehe Reparaturfähigkeit, Lebensdauer, Standardisierung von Komponenten und Schnitt-\r\nstellen etc.). Die betreffenden Verordnungen werden regelmäßig überarbeitet. So ist auch ein Über-\r\narbeitungsprozess bezüglich Leuchtmittel bereits auf den Weg gebracht.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nEin Möglichkeitsfenster ergibt sich durch die bevorstehende „Ecodesign for Sustainable Products\r\nRegulation“ (EU KOM 2022c). Bis 2024 sollen für die Erstellung der ESPR eine Vielzahl regulatori-\r\nscher Änderungen erarbeitet werden, die dann schrittweise ab 2025 implementiert werden. Damit\r\nbietet sich in naher Zukunft ein günstiges Möglichkeitsfenster weitere ambitionierte regulatorische\r\nAnforderungen an Leuchtmittel zu erarbeiten, welche in Richtung Zirkularität abzielen. Die Bundes-\r\nregierung sollte als Vorbereitung schon 2023 Einfluss auf die Weiterentwicklung der methodischen\r\nGrundlage für die Ökodesignanforderungen nehmen, in dem verbindliche und ambitionierte Umwelt-\r\nkostensätze bei der Berechnung der produktbezogenen gesellschaftlichen Kosten sowie bei der Ab-\r\nleitung von Ökodesignkriterien verbindlich verwendet werden. Hier bei gilt es den Arbeitsplan der\r\nEuropäischen Kommission zu berücksichtigen. Nach aktuellen Informationen soll die ESPR im ers-\r\nten Quartal 2024 und der neue Arbeitsplan Ende 2024 adoptiert werden. Mit dem Start der Einzel-\r\nmaßnahmen für Produktgruppen ist ab 2025 zu rechnen (siehe hierfür auch ESPR Instrument im\r\nSektor IKT).\r\nÖffentliche Beschaffung\r\nDie Beschaffung öffentlicher Einrichtungen auf Bundes-, Landes-, und auch kommunaler Ebene ma-\r\nchen einen erheblichen Teil der Nachfrage im Beleuchtungssektor aus: Bildungseinrichtungen, Bü-\r\nrogebäude der Verwaltung, Bauten der Exekutive und des Militärs und natürlich Straßen-, und auch\r\nöffentlicher Raum müssen mit Leuchten ausgestattet und betrieben werden. Deswegen ist die nach-\r\nhaltige Ausgestaltung der Ausschreibungen des öffentlichen Beschaffungswesens ein wichtiges In-\r\nstrument, um die Kreislauforientierung des Beleuchtungssektors voranzutreiben.\r\nInstrumentendesign\r\nIn öffentlichen Einrichtungen sollten möglichst effiziente und langlebige Beleuchtungssysteme ein-\r\ngesetzt werde, die gut gewartet und am Ende ihrer Lebensdauer gesammelt und recycelt werden.\r\nDarüber hinaus spielt die intelligente Lichtsteuerung in öffentlichen Einrichtungen eine zentrale\r\nRolle. Je nach Tageslichteinfall können moderne Beleuchtungssysteme zu relevante Stromeinspa-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n150\r\nrungen führen. Eine Umrüstung bestehender Beleuchtungssysteme ist oft mit größeren Anfangsin-\r\nvestitionen verbunden, die öffentliche Einrichtungen mit angespannten Budgets nur schwer stem-\r\nmen können, sich aber in überschaubarer Zeit amortisieren würden. Zusätzlich verursacht die War-\r\ntung und Sammlung von Lampensystemen noch einen zusätzlichen organisatorischen und finanzi-\r\nellen Aufwand.\r\nDas Geschäftsmodell „Beleuchtung als Dienstleistung“ (engl. Contracting) bietet dabei mögliche Lö-\r\nsungen für dieses Dilemma an. Hier übernimmt ein Anbieter sowohl die Umrüstung auf effizientere\r\nBeleuchtungssysteme als auch die Wartung und den Austausch defekter Lampen (Leuchtmittel) und\r\ndie anfallenden Stromkosten. Das Beleuchtungssystem wird dann an den Auftraggeber für einen\r\nfesten Betrag quasi „zurückgemietet“. Für den Auftraggeber entfallen die Investitionen zur Umrüs-\r\ntung und die Miete des neuen Lampensystems ist idealerweise auch billiger als der Betrieb, des\r\nalten, ineffizienten Lampensystems. Der Anbieter erzielt langfristig Gewinne, dadurch dass das neue\r\nLampensystem wesentlich kostengünstiger betrieben werden kann und sich so eine Differenz aus\r\nMietpreis und zu zahlenden Stromkosten ergibt. Anbieterhaben somit einen Anreiz die Energieein-\r\nsparungen weiter zu optimieren. Die Brancheninitiative licht.de rechnet bei einer LED-Umrüstung\r\nvon Bestandsanlagen (T8/T5-Leuchstofflampen) mit Präsenz- und Tageslichtsteuerung und profes-\r\nsioneller Lichtplanung sogar mit einer Senkung des Energieverbrauchs um bis zu 80 % (licht.de\r\n2023a). Die Miete des Beleuchtungssystems ist für den Auftraggeber immer noch rund 30 % güns-\r\ntiger als der bisherige Betrieb.\r\nAllerdings sind hier Ausschreibungen mit der Erfüllung von Kreislaufkriterien zu verknüpfen. Insbe-\r\nsondere die effektive Sammlung und Verwertung von Lampen sollte im Vordergrund stehen. Ent-\r\nsprechende gesetzliche Anforderungen macht dazu auch das neue ElektroG. Darüber hinaus sollten\r\nöffentliche Einrichtungen natürlich auch selbst Standards für die Effizienz, Lebensdauer und Samm-\r\nlung zu verwendender Leuchtmittel in ihren Ausschreibungen festlegen. Für eine konsequente För-\r\nderung zirkulärer Ansätze in der nachhaltigen Öffentlichen Beschaffung folgende Empfehlungen\r\nzentral:\r\n• Die technischen Anforderungen in den öffentlichen Ausschreibungen sollten sich an bestehenden\r\nTop-Runner Technologien (vgl. topten 2023) orientieren (insbesondere bezüglich Reparaturfähig-\r\nkeit, Modularität, Lebensdauer und Effizienz)\r\n• Der Schwerpunkt der technischen Anforderungen an Beleuchtungssysteme sollte dabei auf Qua-\r\nlitätsanforderungen (v.a. Lebensdauer, Thermomanagement etc.) liegen. Ein Rückgriff auf beste-\r\nhende Standards sollte dabei erfolgen.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nBeleuchtung als Dienstleistung ist ein noch kleiner, aber bereits wachsender Markt (Mordor Intelli-\r\ngence 2022). In Deutschland ist das Modell in den letzten Jahren aber eher stagniert, könnte jedoch\r\ndurch aktuell höheren Energiepreise wieder an Bedeutung gewinnen. Es gibt auch vermehrt be-\r\nschriebene Fallbeispiele, die auch die Potenziale eines Umstieges für öffentliche Einrichtungen auf-\r\nzeigen. Beispielsweise wurden die Parkgaragen des High-Tech Campus Eindhoven auf ein „Be-\r\nleuchtung als Dienstleistung“-Modell umgestellt. Durch die entsprechenden Investitionen und Opti-\r\nmierung konnten hier 70 % der Energiekosten eingespart werden. Die Miete des neuen Beleuch-\r\ntungssystem war noch immer rund 30 % billiger als die Energiekosten vor der Umstellung (Signify\r\nHolding 2019).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n151\r\n„Beleuchtung als Dienstleistungsmodelle“ („Contracting“) werden auch vom Fachverband der Deut-\r\nschen Lichtindustrie im Sinne der Circular Economy gefördert, da sie es den Unternehmen erlauben,\r\nUmsätze aus ihren Anstrengungen zur Etablierung einer Circular Economy zu erwirtschaften und\r\ndie Materialflüsse besser zu kontrollieren. Lange Lebensdauern von Leuchtmitteln können die Ver-\r\nkaufszahlen von Leuchtmitteln verringern. Die deutsche Beleuchtungsindustrie hat bereits LEDs mit\r\nlangen Lebensdauern eingeführt. Durch die Umstellung des Verkaufs von Leuchtmitteln hin zu Mo-\r\ndellen inklusive Service hat die Beleuchtungsindustrie höhere Chancen, in einen kreislauforientier-\r\nten Beleuchtungssektor zu investieren. Der entscheidende Vorteil bei derartigen Contracting-Model-\r\nlen liegt darin, dass sowohl das technische Know-how als auch der finanzielle Anreiz umweltfreund-\r\nliche Leuchtmittel einzusetzen und zu optimieren (z.B. durch Lichtsteuerung) in der Hand des An-\r\nbieters liegen. Die größte Hürde der Modelle liegt in den zum Teil komplizierten Vertragsgestaltun-\r\ngen. Hier bieten erfolgreiche Vorreiterprojekte eine gute Orientierung für Behörden.\r\nDie oben beschriebene, angestrebte Standardisierung von Schnittstellen und Bauteilen erleichtern\r\nhier auch die Wartung, Reparatur und kontinuierliche Verbesserung von Beleuchtungssystemen und\r\ndamit die Etablierung von Contracting-Modellen.\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\n„Beleuchtung als Dienstleistung“-Modelle („Contracting“) erscheinen so lange interessant zu sein,\r\nwie es durch eine Umrüstung der Beleuchtungssysteme zu großen Einsparungen im Energiever-\r\nbrauch kommt. Wenn diese Effizienzgewinne nicht mehr durch die Umrüstung von effizienteren\r\nLeuchtmitteln erzielt werden können, dann müssen andere Vorteile von Contracting-Modellen wie\r\nz.B. die Optimierung der Beleuchtung, regelmäßige Wartung und Überprüfung in den Vordergrund\r\nrücken. Darüber hinaus sind vertragliche Details (z.B. Miethöhe, Vertragslaufzeit, Energiekosten\r\netc.) unbedingt transparent zu klären, um ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Anbieter und\r\nBehörde zu garantieren. Schlussendlich sind für finanzielle Vorteile von Energieeffizienzinvestitio-\r\nnen immer auch die Energiepreise von hoher Bedeutung. Die aktuell steigenden Strompreise kön-\r\nnen die Entwicklung hin zu lohnenden Contracting-Modellen unter Umständen durchaus fördern.\r\nBestehende Hürden bezüglich „Beleuchtung als Dienstleistung“-Modellen (Contracting) sollten\r\nschrittweise abgebaut werden, indem bestehende Pilotprojekte systematisch bekannt gemacht wer-\r\nden sowie neue Pilote für noch nicht bestehende Einrichtungen (z.B. Schwimmbäder, Universitäten\r\netc.) aufgesetzt werden.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie Einsparung von Energie bzw. die Reduktion des Stromverbrauchs ist ein erklärtes Ziel der deut-\r\nschen Bundesregierung und in diversen Strategien verankert. Aufgrund des bevorstehenden Tech-\r\nnologiewandels wird es bis zum Jahre 2045 zu einem insgesamt höheren Stromverbrauch kommen\r\n(Repenning et al. 2021). Gleichzeitig soll EU weit zwischen 2020 und 2040 der Gesamtenergiever-\r\nbrauch um 9 % reduziert werden (EU KOM 2023b). Im Beleuchtungssektor wird somit Strom einge-\r\nspart werden müssen. Die Beleuchtungstechnologien für hohe Effizienzgewinne und Energieeinspa-\r\nrungen sind bereits gegeben (siehe Instrument Ökodesign). Es gilt nun, die Sanierung der alten\r\nBestandsanlagen zu forcieren. Durch die Ukraine-Krise wurde die Notwendigkeit Energie zu sparen\r\nnochmal in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Die angespannte finanzielle Lage vieler öffentli-\r\ncher Einrichtungen47 macht den Umstieg auf „Beleuchtung als Dienstleistung“ Modelle interessant.\r\n47 So lag die Pro-Kopf-Verschuldung auf kommunaler Ebene 2021 bei 1744 € (destatis (2022)).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n152\r\nGleichzeitig fördert auch die Industrie diese Modelle aktuell (ZVEI e.V. 2022). Diese Trends bieten\r\nMöglichkeiten, dass der, in den letzten Jahren in Deutschland noch langsam entwickelnde Markt der\r\nMarkt für „Beleuchtung als Dienstleistung“ einen neuen Aufschwung erfährt. Allerdings ist das An-\r\ngebot an solchen Dienstleistungen noch überschaubar. Eine kurzfristig umsetzbare und langfristig\r\nwirksame Lösung stellt hier ebenfalls die Sanierung und LED-Umrüstung von Bestandsanlagen dar.\r\nIm Moment besteht weder europäisch noch national ein spezifisches Möglichkeitsfenster bei aktuel-\r\nlen Regulationsprozessen. Allerdings: Das Momentum für die Festschreibung bestimmter Effizienz-\r\nstandard bzw. für öffentliche Aufträge auf Bundes- bzw. Landes- sowie Kommunalebene ist also\r\ngegeben. Behörden können notwendige Umrüstungen alter Bestände entweder im Rahmen von öf-\r\nfentlichen Investitionen selbst finanzieren oder aber durch die Vergabe von “Beleuchtung als Dienst-\r\nleistung”-Aufträgen realisieren.\r\nInvestitionsprogramme für Forschung, Entwicklung und Umrüstung\r\nEin Wandel hin zu einer Circular Economy stellt auch die Beleuchtungsindustrie vor große techni-\r\nsche Herausforderungen hinsichtlich der Fertigungsmethoden und Wiederverwertung. Darüber hin-\r\naus sind Materialflüsse nicht ausschließlich beleuchtungsspezifisch, sondern erstrecken sich über\r\nmehrere Wirtschaftszweige. Diesen Herausforderungen muss durch neue Entwicklungen und Inno-\r\nvationen begegnet werden, die unter hohem Zeitdruck implementiert werden müssen (ZVEI e.V.\r\n2022). Eine kontinuierliche Anpassung der Ökodesign-Standards führt auch zu zusätzlichem Inno-\r\nvationsdruck auf Unternehmen.\r\nInstrumentendesign\r\nAngewandte Forschung mit dem Ziel innovative Verfahren im Bereich materialeffiziente Produktion,\r\nQualität und Langlebigkeit von Beleuchtungssystemen (z.B. Wärmemanagement), sowie Samm-\r\nlung, Trennung und stoffliche Verwertung von Altlampen in die Praxisanwendung zu bringen, sollte\r\ngefördert werden. Die finanzielle Förderung könnte dabei über bestehende Förderprogramme um-\r\ngesetzt werden. Beispielsweise könnte im Umweltinnovationsprogramm des Bundesministeriums\r\nfür Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ein neuer Schwer-\r\npunkt zum Thema Beleuchtung und Kreislaufwirtschaft gesetzt werden. Auf Europäischer Ebene\r\nbietet das Horizon Programm und hier insbesondere Cluster 4 (Digitalisierung, Industrie & Welt-\r\nraum) und 5 (Klima, Energie und Mobilität) Chancen für die Bereitstellung von Fördermitteln zur\r\nFörderung einer kreislauforientieren Beleuchtungsindustrie. Flankierend zu der reinen Bereitstellung\r\nvon Fördermittel sollten auch Vernetzungs-, und Informationsangebote bereitgestellt werden, um\r\ndiese effektiv einzuwerben und zu nützen.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nBereits abgeschlossene Projekte des Umweltinnovationsprogramms (BMUV 2023e) zeigen ihre Ef-\r\nfektivität für die Etablierung eines kreislauforientierten Beleuchtungssektors. So konnte in einem\r\nProjekt aus dem Jahre 2015 beispielsweise eine materialeffizientere Produktion von LED-Lampen\r\nimplementiert werden. Die Materialeinsparungen betrugen hier knapp 30 % (Ritzenhoff 2017).\r\nEbenso gab es im Umweltinnovationsprogramm bereits im Jahr 2009 einen erfolgreichen Förder-\r\nschwerpunkt zum Thema Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (BMUV 2019a). Derartige Programme\r\nkönnten nun mit Zielrichtung Kreislaufwirtschaft neu aufgesetzt werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n153\r\nVoraussetzung für die Einführung\r\nNeben der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ist auch das Vorhandensein einer starken, innovati-\r\nonsfreudigen Industrie Voraussetzung für den Erfolg dieses Politikinstruments. Deutschland hat in\r\ndieser Hinsicht sowohl eine starke Beleuchtungsindustrie (z.B. Osram, Trilux etc.) als auch eine\r\nstarke Abfall-, und Recyclingwirtschaft und damit gute Voraussetzungen, zielführende Investitions-\r\nprogramme aufzusetzen. Erfahrungen mit ähnlichen Förderprogrammen sind bereits gegeben und\r\nsollten die Chancen auf eine erfolgreiche Umsetzung erhöhen.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nGeeignete Investitionsprogramme können auf Bundes-, und Landesebene in bereits bestehenden\r\nFörderschienen abgewickelt werden. Ein Beispiel für die Bundesebene ist das Umweltinnovations-\r\nprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-\r\nschutz (BMUV). Ein Beispiel für die Landesebene könnte das Bayrische Verbundforschungspro-\r\ngramm (Handlungsfeld Werkstoffe) sein. Mittelfristig kann die Bundesregierung auch Bemühungen\r\nsetzen, die Europäische Forschungslandschaft (Förderschienden Horizon etc.) dahingehend umzu-\r\ngestalten, dass mehr Mittel für die Entwicklung neuer Verwertungsverfahren zu Verfügung stehen.\r\nWeitere Instrumente\r\n• Verankerung von Rücknahmesystemen zur individuellen oder kollektiven Herstellerrück-\r\nnahme im Elektrogesetz: Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern und auch zu Batte-\r\nrien und Verpackungen spielen Rücknahmesysteme außerhalb der kommunalen Sammlung im\r\nElektrogesetz noch eine untergeordnete Rolle. Bei Elektroaltgeräten könnte die Etablierung von\r\nRücknahmesysteme gerade außerhalb der kommunalen Sammlung dabei helfen die Sammel-\r\nmengen zu erhöhen. Im Beleuchtungssektor hat sich zwar mit der Lightcycle GmbH bereits ein\r\nfreiwilliges Rücknahmesystems stark etabliert, dennoch könnte die gesetzliche Verankerung48\r\nund eine Verpflichtung von Herstellern zur Teilnahme an individuellen bzw. kollektiven Rücknah-\r\nmesystemen dabei helfen das Sammelnetz weiter zu stärken.\r\n• Definition von Anforderungen für individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme müssen\r\nim Rahmen der Herstellerverantwortung so definiert werden, dass sie überprüfbar und verständ-\r\nlich sind und ein „fair level playing field“ im Sinne der europäischen WEEE-Gesetzgebung vor-\r\nhanden ist. Die Anforderungen49 für individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme der Hersteller\r\nund die Rücknahme der Vertreiber sollte mit aufeinander abgestimmten Anforderungen geregelt\r\nwerden, so dass eine Zusammenarbeit der Rücknahmesystemen mit den Vertreibern gefördert\r\nwird. Hintergrund hierfür ist, dass viele Vertreiber durch eigene Importe auch Hersteller und viele\r\nHersteller durch Verkäufe über Fernabsatzkanäle wie Onlineshops oder Online-Marktplätze auch\r\nVertreiber sind.\r\n• Anreize für ergänzende Eigensammlung der Hersteller: Die ergänzende Sammlung von Her-\r\nstellern kann durch verschiedene Maßnahmen gefördert werden. So könnte beispielsweise die\r\n48 Durch z.B. Ergänzung des Begriffes des Herstellers durch „Hersteller bzw. deren individuelle oder kollektiv\r\nbeauftragten Rücknahmesysteme“.\r\n49 z.B. Anmeldung des Rücknahmesystems bei zuständiger Behörde; Nachweis flächendeckender Rücknah-\r\nmestellen; Pflicht zur Verbraucherinformation; nicht gewinnorientierte Rücknahmesysteme; Meldepflicht\r\nRücknahmemengen getrennt nach Eigenrücknahme und Abholkoordination.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n154\r\nEAR-Gebühren auf Sammelmengennachweise für Eigenmengen der Hersteller bzw. deren Rück-\r\nnahmesysteme entfallen. Ebenfalls könnten die Eigenrücknahmemengen der ergänzenden\r\nSammlung höher als jene der Abholkoordination bewertet werden (z.B. Faktor 2).\r\n• Pfandsysteme für Lampen: Mit der Novelle des Elektrogesetzes im Jahr 2022 wurde das bereits\r\ngut ausgebaute Sammelnetz für Altlampen weiter gestärkt (so können etwa seit Juli 2022 Altlam-\r\npen auch in größeren Lebensmittelgeschäften zurückgegeben werden). Dennoch ist die Sammel-\r\nquote für Lampen aus privaten Haushalten noch zu einem guten Teil geringer als jene aus Be-\r\ntrieben und Herstellern (B2B). Da auch private Haushalte wohl eher nicht durch „Beleuchtung als\r\nDienstleistung“ Modelle abgedeckt werden können, müssen hier andere Instrumente angedacht\r\nwerden, um die Sammelquote zu erhöhen. Im Zuge dessen kann die Einführung eines Pfandsys-\r\ntems auf Lampen/Leuchtmittel überprüft werden. Bei der Einführung der Energiesparlampe wurde\r\nbereits in einigen Europäischen Ländern die Einführung eines Lampenpfandes diskutiert (Wolff\r\n2012). Probleme bei der Einführung eines Pfandsystems ergeben sich aber aus der zunehmend\r\nlangen Lebensdauer von Leuchtmitteln sowie dem organisatorischen Aufwand.\r\n3.5.2.9 Sektor Verpackungen\r\nUm den stetigen Anstieg des Verbrauchs von Verpackungsmaterialien in Deutschland zu stoppen\r\nund einen realen Rückgang zu erreichen, sind eine Reihe von konsequent eingesetzten Instrumen-\r\nten notwendig, die sich gegenseitig unterstützen und neben dem Hauptziel, der absoluten Reduktion\r\ndes Ressourcenverbrauchs für die Herstellung von Verpackungen, auch folgende Unterziele errei-\r\nchen sollen:\r\n• Reduktion der Verwendung von Einwegverpackungen durch Förderung von effizienten Unver-\r\npackt- und Mehrwegkonzepten,\r\n• Verzicht auf nicht notwendige Verpackungen,\r\n• Nutzungsfunktionen von Verpackungen sollen durch langlebige Extra-Geräte50 erreicht werden,\r\nanstatt Bestandteil von Verpackungen zu sein,\r\n• Steigerung der Recyclingquoten und -qualitäten für das werkstoffliche PCR – Recycling aus Ver-\r\npackungsabfällen\r\n• Steigerung des Rezyklateinsatzes aus dem werkstofflichen Verpackungsrecycling in materialspe-\r\nzifisch gleichwertigen Anwendungen (vgl. Bulach et al. 2022a)\r\nDie notwendigen Funktionen von Verpackungen zum Schutz der Produkte soll dabei nicht reduziert\r\nwird.\r\nUm diese Ziele zu erreichen, werden hier die folgenden drei Instrumente in den Fokus gestellt:\r\n50 Zum Beispiel sollen Sprühpistolen auf Flaschen mit Reinigungsmitteln durch langlebige Alternativen ersetzt\r\nwerden, deren Eignung für alle marktgängigen Flaschen durch Vorgaben zur Normung sichergestellt wer-\r\nden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n155\r\nAbbildung 3-22: Priorisierte politische Instrumente für den Verpackungssektor\r\n* Mit hochgradig recyclingfähig werden hier Verpackungen bezeichnet, die mindestens zu 90 %, besser zu 95 % recycelt werden kön-\r\nnen.\r\nQuelle: Eigene Zusammenstellung\r\nIm Sektor Verpackungen wurden CE-Maßnahmenbündel im Hinblick auf deren ökologischen und\r\nökonomischen Folgenabschätzungen modelliert.\r\nDie Maßnahmenbündel sind:\r\n1. Reduktion des Einsatzes von Verpackungsmaterialien durch überwiegend verhaltensbedingte\r\nMaßnahmen\r\n2. Reduktion des Einsatzes von Verpackungsmaterialien durch überwiegend technikbedingte Maß-\r\nnahmen\r\n3. Förderung von hochwertigem Verpackungsrecycling und Rezyklateinsatz\r\nEine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Modellierung befinden sich in der MDCE-Modellie-\r\nrungsstudie (Prakash et al. 2023b). Prinzipiell kann es zu einem Zielkonflikt zwischen Maßnahmen\r\nder Reduktion des Einsatzes von Verpackungsmaterialien und solchen zur Steigerung deren Recyc-\r\nlingfähigkeit führen, z.B. in dem die Dicke der Verpackung dadurch reduziert wird, dass Monofolien\r\ndurch nicht recyclingfähige Multilayerfolien ersetzt werden. Bei den in dieser Studie bilanzierten\r\nMaßnahmen zur Reduktion des Einsatzes von Verpackungsmaterialien werden nur solche berück-\r\nsichtigt, die nicht zur Verringerung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen führen. Zum Beispiel\r\nwerden derzeit auch Multilayerfolien bezüglich ihrer Recyclingfähigkeit optimiert, indem Schichten,\r\ndie das Recycling verhindern durch solche ersetzt werden, die zusammen mit dem Hauptmaterial\r\nrecycelt werden können. Auch bei der Einzelmaßnahme zur vermehrten Umstellung auf Mehrweg-\r\nsysteme werden nur ökologisch vorteilhafte Systeme berücksichtigt, die neben hohen Umlaufzahlen\r\ndurch Beteiligung an Poolsystemen u.a. auch hochgradig recyclingfähige Mehrwegbehälter aufwei-\r\nsen können.\r\nDie folgende Abbildung stellt dar, welche Instrumente geeignet bzw. effektiv sind, um die modellier-\r\nten CE-Maßnahmen umzusetzen. Es wird deutlich, dass nur ein Instrumenten-Mix die CE-Maßnah-\r\nmen umsetzen kann.\r\nTOP 3\r\nVerpackungen\r\n#1 Verpackungsressourcensteuer\r\n#2 Pflicht zum Angebot von Unverpackt- und ökologisch\r\nvorteilhaften Mehrweg-Systemen\r\n#3 Abgabe auf werkstofflich nicht hochgradig* recyclingfähige\r\nVerpackungen\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n156\r\nAbbildung 3-23: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maß-\r\nnahmen\r\nHinweise:\r\nEs handelt sich nur um eine erste Grobeinschätzung zur Effektivität der Instrumente. Die Effektivität der Instrumente hängt stark von der\r\nkonkreten Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab und kann entsprechend von der hier dargestellten Einschätzung variieren.\r\n* Hier werden nur solche Maßnahmen berücksichtigt, die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen nicht verschlechtern.\r\n** Hochwertiges Recycling im Sinne des § 21 VerpackG ist eine werkstoffliche Verwertung, durch die Recyclat erzeugt wird, das materi-\r\nalidentisches Primärmaterial in werkstofftypischen Anwendungen substituieren kann (Bulach et al. 2022a).\r\n*** Derzeit gelten im VerpackG einige wichtigen Vorgaben (z.B. Pflicht zur Registrierung, Recyclingquoten und Ermittlung von Mengen-\r\nstromnachweisen zu deren Validierung) nur für Verpackungen die in privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen anfallen, nicht\r\nfür Transport- und Umverpackungen und Verkaufsverpackungen die in der Industrie und im Gewerbe anfallen.\r\n**** z.B. Schwermetalle, PVC, halogenierte und kupferhaltige Pigmente oder gentechnisch produzierte Materialien.\r\nQuelle: Einschätzung Sektorexpert*in; Farbskala für die qualitative Bewertung der Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von\r\nCE-Maßnahmen: grün: effektiv, gelb: mittelmäßig, grau: nicht effektiv oder nicht relevant\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n157\r\nIm aktuellen Entwurf zur europäischen Verpackungsverordnung (EU KOM 2022d) sind Ziele, Instru-\r\nmente und Maßnahmen aufgeführt, die den hier vorgeschlagenen ähnlich sind, wie beispielsweise\r\n• Vermeidung von Verpackungen (5 % bis 2030, 10 % bis 2040),\r\n• Steigerung des Einsatzes von wiederverwendbaren Verpackungen,\r\n• Steigerung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen,\r\n• Steigerung des Rezyklateinsatzes in Verpackungen,\r\noder deren Umsetzung durch die hier vorgeschlagenen Instrumente maßgeblich unterstützt werden.\r\nDer Verordnungsentwurf und die damit angestrebte EU-weite Harmonisierung der Vorgaben zu Ver-\r\npackungen und Verpackungsabfällen wird grundsätzlich von fast allen beteiligten Akteuren begrüßt.\r\nDie aufgeführten Ziele konkret die zur Reduktion der Abfallmengen insgesamt und die zu den Vor-\r\ngaben zum Einsatz wiederverwendbarer Verpackungen, werden teilweise als zu wenig konkret und\r\nambitioniert kritisiert. Beispielweise sei nicht genügend definiert, was unter wiederverwendbar zu\r\nverstehen ist und es reiche nicht aus, wiederverwendbare Verpackungen vorzuschreiben. Es müsse\r\nauch sichergestellt werden, dass der Beitrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu deren\r\nWiederverwendung mit wenig Aufwand verbunden ist und durch ein ausreichend hohes Pfand an-\r\ngereizt wird. Außerdem werden die z.T. sehr langen Übergangsfristen bemängelt (vgl. z.B. EUWID\r\n2022; UBA 2023c; DNR 2023).\r\nDie Erfahrungen der letzten 35 Jahre, welche Ziele der rechtlichen Regelungen zum Umgang mit\r\nVerpackungen und Verpackungsabfällen in der EU und in Deutschland erreicht bzw. verfehlt wur-\r\nden, zeigen vielmehr, dass ohne die, hier vorgeschlagenen oder ähnlich adäquaten, Instrumente\r\nnicht davon auszugehen ist, dass die Ziele der Verpackungsverordnung voraussichtlich kaum erfüllt\r\nwerden können.\r\nDie hier vorgeschlagenen Instrumente sind so angelegt, dass sie sich gegenseitig ergänzen und ihre\r\nWirkung am besten gemeinsam entfalten:\r\n• Verpackungsressourcensteuer\r\n• Pflicht zum Angebot von Unverpackt- und ökologisch vorteilhaften Mehrweg-Systemen\r\n• Lenkungswirkende Abgabe auf werkstofflich nicht hochgradig recyclingfähige Verpackungen\r\nDie Verpackungsressourcensteuer soll die Vermeidung nicht notwendiger Verpackungsmaterialien\r\nanreizen. Um zu verhindern, dass auf leichtere, aber nicht recyclingfähige Verpackungen ausgewi-\r\nchen wird, ist die gleichzeitige Einführung der Abgabe auf nicht hochgradig recyclingfähige Verpa-\r\nckungen notwendig. Umgekehrt ist nicht auszuschließen, dass die Einführung einer Abgabe auf nicht\r\nhochgradig recyclingfähige Verpackungen ohne die Verpackungsressourcensteuer zu einem Mehr-\r\nverbrauch von Verpackungsmaterialien führen könnte, wenn z.B. Multilayerfolien durch dickwandi-\r\ngere Monofolien ersetzt würden. In Bulach et al. (2022a) wird allerdings gezeigt, dass es bei 50\r\nuntersuchten Beispielsfällen zur Umstellung auf recyclingfähige Verpackungen nur bei 10 % zu einer\r\nGewichtszunahme kam, während bei 38 % eine Gewichtsreduzierung zu verzeichnen war.\r\nUm effizienten Umstellungen mit hohem Vermeidungspotenzial zum Durchbruch zu verhelfen, sollen\r\nalle Anbieter dazu verpflichtet werden, in den dafür geeigneten Angebotssegmenten Unverpackt-\r\n(z.B. Kaffeebohnen, Teigwaren, Nüsse u.ä.) und ökologisch vorteilhafte Mehrwegsysteme (neben\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n158\r\nGetränken beispielsweise auch Molkereiprodukte, Brotaufstriche, Versand- und Transportverpa-\r\nckungen u.ä.) anzubieten.\r\nVerpackungsressourcensteuer\r\nDie Verpackungsressourcensteuer soll den Verbrauch von Verpackungsmaterialien verteuern, um\r\ndie Verwendung von nicht-erforderlichen Verpackungsmaterialien zu reduzieren und Alternativen zu\r\nEinwegverpackungen aus Primärressourcen, wie beispielsweise ökologisch vorteilhafte Mehrweg-\r\nsysteme, Konzepte zur Vermarktung unverpackter Waren und den Einsatz von werkstofflichen Post-\r\nConsumer-Rezyklaten anzureizen, auch solche aus der gemischten Sammlung von Leichtverpa-\r\nckungen.\r\nInstrumentendesign\r\nDer Verbrauch von Verpackungsmaterialien wird mit einer Steuer belegt, die als „Verpackungsres-\r\nsourcensteuer“ auf das erstmalige Inverkehrbringen von Verpackungen erhoben wird. Bezug der\r\nSteuer ist die eingesetzte Masse der verwendeten Verpackungsmaterialien Glas, PPK, Weißblech,\r\nAluminium, PET, PE, PP etc. Steuerpflichtige sind die Erst-Inverkehrbringer und -importeure der\r\nverpackten Produkte. Es wird bewusst darauf verzichtet, bestimmte Materialien oder Verpackungs-\r\nsysteme zu bevorzugen oder zu diskriminieren.\r\nDer Steuersatz je Gewichtseinheit Verpackungsmaterial wird so festgesetzt, dass eine Lenkungs-\r\nwirkung erreicht wird bzw. zumindest zu erwarten ist. Da der Anteil der Verpackungen am Endpreis\r\nder Produkte teilweise sehr gering ist und außerdem Steigerungen bei den Verpackungskosten nicht\r\nimmer 1:1 an die Endkunden weitergegeben werden, kann nicht für alle Produkte davon ausgegan-\r\ngen werden, dass die Lenkungswirkung beim Verbraucher ausreichend sein wird, um sein Kaufver-\r\nhalten zu beeinflussen. Aber auch in solchen Fällen werden die Preissteigerungen für Verpackungs-\r\nmaterialien so hoch sein, dass Inverkehrbringer, die große Mengen der Materialien für ihre Verpa-\r\nckungen brauchen, einen Anreiz haben, auf Verpackungen umzusteigen, die je Verkaufseinheit we-\r\nniger Material verbrauchen, wie beispielsweise Unverpackt- oder ökologisch vorteilhafte Mehrweg-\r\nsysteme. Durch die gleichzeitige Einführung einer Abgabe auf nicht hochgradig recyclingfähige Ver-\r\npackungen (siehe übernächstes Instrument) wird sichergestellt, dass ein Ausweichen auf solche\r\nVerpackungen nicht zu Einsparungen führt, auch wenn dadurch Verpackungsmaterial eingespart\r\nwerden könnte.\r\nDas Ziel der Steuer liegt darin, den hohen Ressourcenverbrauch für die Herstellung von Verpackun-\r\ngen zu reduzieren. Auch andere Umweltauswirkungen, z.B. durch Transportemissionen oder der\r\nEnergieaufwand bei der Herstellung von Verpackungen oder der Reinigung von Mehrwegbehältnis-\r\nsen gehen nicht in den Steuersatz ein. Dafür erforderliche Daten lägen zum Zeitpunkt des Erstinver-\r\nkehrbringens der Verpackungen zur Festsetzung der Steuersätze entweder noch nicht vor oder\r\nkönnten mit vertretbarem Aufwand nicht eindeutig erhoben werden. Zudem würde der Verbrauch\r\nvon Energie und Kraftstoffen, die heute bereits besteuert werden, sonst mehrfach besteuert werden.\r\nDie Steuersätze verschiedener Verpackungsmaterialien orientieren sich an deren Klimawirkung\r\n(CO 2-Emissionsfaktor). Diese ist bei einer guten Datenlage einfach zu ermitteln und stellt bei den\r\nhier zu betrachtenden Materialien recht gut als Indikator für die wesentlichen Umweltwirkungen in\r\nLCAs (vgl. hierzu: Gsell et al. 2022; CE Delft 2007). Es handelt sich jedoch nicht um eine CO 2-\r\nSteuer. Eine Ausnahme bildet die Bewertung in Bezug auf Materialien aus nachwachsenden Roh-\r\nstoffen, bei denen es sich nicht um Abfallbiomasse aus anderen Nutzungen handelt. Hierzu gehören\r\nvon den hier betrachteten Verpackungsmaterialien insbesondere PPK, aber auch Kunststoffe aus\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n159\r\nnachwachsenden Rohstoffen. Aus Sicht des Klimaschutzes schneiden diese häufig recht gut ab,\r\nwas bei alleiniger Berücksichtigung der Klimawirkung im Vergleich zu den anderen Materialien, zu\r\nrelativ geringen Steuersätzen führen würde. Bei Materialien aus Anbaubiomasse führt der höhere\r\nFlächenbedarf aber meistens zu höheren Belastungen beim Umweltkriterium Biodiversität Außer-\r\ndem sind auch nachwachsende Rohstoffe nicht unendlich verfügbar und die dafür notwendige Flä-\r\nchen begrenzt (vgl. hierzu auch Beck-O’Brien et al. 2022 und Bulach et al. 2022a).\r\nDeshalb sollte im Rahmen der konkreten Festsetzung der Steuersätze Aufschläge für Primärmate-\r\nrialien aus Anbaubiomasse eingeführt werden. Dies betrifft bei den in Tabelle 3-4 betrachteten Ma-\r\nterialien die PPK-Verpackungen. Für Hölzer die aus nicht (FSC-)zertifizierten Wäldern für die Pro-\r\nduktion genutzt werden, soll ein extra Aufschlag erhoben werden. Dadurch soll verhindert werden,\r\ndass durch – im Vergleich zu anderen Materialien – relativ geringe Steuersätze, die Umwandlung\r\nvon Naturwäldern in Monoforste angereizt würde. Insgesamt sind natürlich auch weitere Materialien\r\nbetroffen, wie beispielsweise Holz und Kork sowie Kunststoffe aus nachwachsenden Rohstoffen.\r\nBei allen Verpackungsmaterialien führt der Einsatz von werkstofflichen Rezyklaten gegenüber der\r\nNutzung von Primärmaterialien zu reduzierten Steuersätzen, da die CO 2-Emissionsfaktoren für\r\nRezyklate in allen Fällen mehr oder weniger deutlich unter denen der Virgin-Materialien liegen. Der\r\nermäßigte Steuersatz soll ausschließlich für den Einsatz von PCR-Rezyklaten gelten, deren hoch-\r\nwertiges Recycling besondere Anforderungen an die Aufbereitung der Wertstofffraktionen aus Ab-\r\nfällen erforderlich macht. Der Einsatz von PIR-Rezyklaten entspricht dagegen einer nachhaltigen\r\nProduktion, die im Rahmen des Vollzugs der Gewerbeordnung und des Bundesemmissionsschutz-\r\ngesetzes durchzusetzen ist. Der Vollzug dieser Vorgaben sollte deutlich gestärkt werden.\r\nOb und wann die reduzierten Steuersätze auch für den Einsatz von PCR-Rezyklaten aus dem che-\r\nmischen Recycling eingeführt werden, soll durch eine einschlägig besetzten Expertenkommission\r\nunter der Leitung des Umweltbundesamts in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Diese sollen\r\nerst dann eingeführt werden, wenn valide, prüfbare Massen-, Energie- und Emissionsbilanzen aller\r\nProzesse des chemischen Recyclings vorliegen und daraus die anzusetzenden CO 2-Emissionsfak-\r\ntoren ermittelt werden können. Außerdem muss die konkrete Zuordnung der eingesetzten Rezyklate\r\ntransparent nachzuweisen und zurück verfolgbar sein (vgl. hierzu auch UBA 2023c).\r\nAuch die Nutzung von funktionierenden Mehrwegsystemen führt zu günstigen Steuersätzen, weil\r\ndie Steuer nur auf das erste Inverkehrbringen von Materialien zu zahlen ist. Die Steuer reduziert sich\r\nbei Mehrwegverpackungen umso mehr, je höher die Umlaufzahlen und je geringer die Einweganteile\r\nsind.\r\nUm eine Lenkungswirkung zu erreichen, wird empfohlen, die Steuer für Kunststoffverpackungen aus\r\nPET auf 5 € je kg festzusetzen. Damit wird erreicht, dass für eine durchschnittliche PET-Einwegfla-\r\nsche aus 50 % oder mehr Primärkunststoff und einem Volumen von 1,5 Liter bzw. Gewicht von ca.\r\n40 g inklusive Deckel und Etikett eine Steuer von etwa 20 Cent erreicht wird. Die folgende Tabelle\r\nzeigt die vorgeschlagenen Steuersätze je kg Verpackungsmaterial, abhängig von den Rezyklatan-\r\nteilen. Bei Materialverbunden werden die Faktoren für das Material mit den anteiligen Materialantei-\r\nlen verrechnet. Der hier beispielhaft angesetzte Umlageschlüssel zwischen den Materialien orientiert\r\nsich an den Daten in (Gsell et al. 2022) und zeigt die grobe Höhe der Steuersätze je Material an.\r\nBei der konkreten Ausgestaltung der Verpackungsressourcensteuer ist ein detaillierter Verteilungs-\r\nschlüssel anhand aktueller Emissionsfaktoren auch noch für weitere Verpackungsmaterialien zu er-\r\narbeiten und abzustimmen. Auch weitere Details sind in diesem Rahmen festzulegen, wie beispiels-\r\nweise\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n160\r\n• der oben ausgeführte Aufschlag für Primärmaterialien aus Anbaubiomasse sowie der extra Auf-\r\nschlag für Rohstoffe aus Anbaubiomasse ohne einschlägige Herkunftszertifikate,\r\n• die Anteilsstufen zur Berücksichtigung des Einsatzes von PCR-Rezyklaten oder\r\n• die Festlegung der Steuersätze für Verbunde.\r\nTabelle 3-4: Steuersätze für die verschiedenen Verpackungsmaterialien, abhängig\r\nvom PCR-Rezyklatanteil aus werkstofflichem Recycling\r\nMaterialart > 50 % 50 % - 75 % > 75 %\r\nPrimärmaterial Sekundärmaterial Sekundärmaterial\r\nEuro/kg Euro/kg Euro/kg\r\nGlas 2,8* 1,4 1,4\r\nAluminium 11,4 6,3 3,6\r\nsonstige Metalle 3,2 2,1 1,6\r\nPET 5,0 3,0 2,0\r\nPO 4,0 2,2 1,3\r\nPS 6,6 3,6 2,1\r\nPapier und Pappe** 1,0 (+x)** 0,5 0,3\r\nHinweise: * Verpackungen aus Glas mit mehr als 50 % Primärmaterial sind nicht in relevanten Mengen am Markt. Für Verpackungsglas\r\naus Primärmaterial wird hier pauschal der doppelte Steuersatz für die derzeit gängigen Gläser mit einem Scherbenanteil > 50 % ange-\r\nnommen. Die CO2-Emissionsfaktoren für Weißglas und Grünglas sind annährend gleich.\r\n** Für Verpackungen aus Primärmaterial, das aus Anbaubiomassen hergestellt wurde, wie Papier und Pappe, wird ein relevanter Auf-\r\nschlag eingeführt, um den negativen Einfluss auf die Biodiversität auszugleichen. Falls die Biomasse nicht aus einschlägig (z.B. FSC)\r\nzertifiziertem Quellen stammt, soll zusätzlich ein extra Aufschlag erfolgen.\r\nQuelle: eigene Berechnungen nach Gsell et al. (2022).\r\nIm Status Quo- und Baseline-Szenario führen diese Steuersätze unter Berücksichtigung eines\r\nRezyklatanteils < 50 % zu einem Gesamtsteueraufkommen von ca. 34 Mrd. € je Jahr, wenn es ge-\r\nlingt, die Verbrauchssteuer in vollem Umfang auch für die im Gewerbe anfallenden Verpackungen\r\nzu erheben. Der Steueranteil, der direkt auf die privaten Haushalte entfällt, liegt bei ca. 19 Mrd. Euro.\r\nWenn die Verpackungssteuer die Lenkungsziele erreicht, die Maßnahmen des Mix-Szenarios bis\r\n2045 erfolgreich umgesetzt werden und sich der Rezyklatanteil für Verpackungen auf > 50 % erhöht,\r\nreduziert sich die Steuer für die gesamten Verpackungen auf ca. 24 Mrd. € und für die in privaten\r\nHaushalten anfallenden auf ca. 11 Mrd. Euro. Kann der Rezyklatanteil auf 75 % oder mehr gesteigert\r\nwerden, reduzieren sich das Steueraufkommen gesamt auf ca. 16 Mrd. € bzw. die der privaten Haus-\r\nhalte auf ca. 8 Mrd. Euro.\r\nBesonders hohe Steuersätze werden für Einweg-Glasverpackungen gelten, da diese häufig ein re-\r\nlativ hohes Gewicht aufweisen und für Einwegaluminiumverpackungen aus Primäraluminium, wegen\r\ndem hohen CO 2-Bedarf bei der Herstellung. Allerdings besteht bei Produkten, die in diesen Materi-\r\nalien verpackt sind, sehr häufig die Möglichkeit, mit geringem Aufwand auf Mehrweg umzustellen\r\nund damit der „hohen“ Steuerlast zu entgehen (Griestop und Ohlendorf 2022).\r\nDabei kann nicht exakt vorausgesagt werden, in welchem Umfang der Anteil des Steueraufkommens\r\nfür Verpackungen, die in der Industrie oder im Gewerbe anfallen (Transport-, Umverpackungen und\r\nVerpackungen für die Industrie und Gewerbe), auf die privaten Endverbraucher umgelegt werden\r\nkann. Das gleiche gilt z.T. auch für den Anteil an Verpackungen, der direkt in den privaten Haus-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n161\r\nhalten anfällt. Es hängt auch hier von der Marktsituation ab, ob die Steuer in vollem Umfang auf die\r\nEndkund*innen umgelegt werden kann (vgl. hierzu Dehoust et al. 2009 und Gsell et al. 2022).\r\nErfahrungen und Positionen\r\nErfahrungen mit einem umfassenden Steuersystem für Verpackungen in dem hier vorgestellten Um-\r\nfang und mit Steuersätzen, die konsequent auf eine erfolgreiche Lenkung zur Vermeidung unnötiger\r\nVerpackungen, z.B. durch Nutzung von Unverpackt- und Mehrwegsystemen, gibt es derzeit interna-\r\ntional nicht. Ein konkretes Modell für eine umfassende Verpackungsressourcensteuer auf Geträn-\r\nkeverpackungen ist in Dehoust et al. (2009) zu finden. Die Methode wurde im Auftrag des NABU\r\nerarbeitet und ist damals schon so angelegt worden, dass sie auch auf weitere Verpackungen und\r\nprinzipiell auch auf Produkte ausgedehnt werden kann. In der Studie wurde intensiv auch die Recht-\r\nmäßigkeit der Steuer geprüft und deren Zulässigkeit begründet. 2014 wurde diese Einschätzung in\r\neinem rechtlichen Gutachten für den NABU bestätigt (Schmehl 2014). In Gsell et al. (2022) wurde\r\ndie Funktionalität und rechtliche Zulässigkeit unter den aktuellen Vorgaben in Deutschland und Eu-\r\nropa genauso bestätigt, wie die Anschlussfähigkeit an das Kreislaufwirtschafts- und das Verpa-\r\nckungsgesetz. Um im Getränkebereich die seit Jahren unterschrittenen Mehrwegquoten anzureizen,\r\nlag der vom Öko-Institut und NABU vorgeschlagene Steuersatz etwa um Faktor 3,5 höher als bei\r\ndem in diesem Modell für alle Verpackungen vorgeschlagenen Steuersatz (vgl. Gsell et al. 2022 und\r\nNABU 2022).\r\nEs gibt zahlreiche Forderungen nach Steuern, die ausschließlich auf Einwegverpackungen, z.T. nur\r\nsolche aus Kunststoffen oder nur im Getränkebereich erhoben werden sollen (vgl. hierzu z.B. DUH\r\n2022). In Spanien werden seit 01.01.2023 Steuern auf Kunststoffeinwegverpackungen in der Höhe\r\nvon 0,45 € je kg erhoben, um damit die entsprechende EU-Abgabe verursachergerecht zu finanzie-\r\nren (Cortes Generales 2021; Kohl 2021). Italien plant seit 2019 die Einführung von Steuern (voraus-\r\nsichtlich 0,45 € je kg) auf Kunststoffeinwegverpackungen und -produkte, mit wenigen Ausnahmen,\r\nz.B. im Bereich von medizinischen Produkten. Kann der Einsatz von Rezyklaten nachgewiesen wer-\r\nden, entfällt die Steuer für diesen Anteil. Die Umstellung auf kompostierbare Verpackungen wird\r\ngefördert (The Local Italy 2021; Republica Italiana 27.12.2019). In Großbritannien wurde zum\r\n01.04.2022 eine Steuer von 200 GBP/t auf alle Kunststoffverpackungen eingeführt, die nicht min-\r\ndestens 30 % Sekundärkunstoff enthalten (Government of the United Kingdom 2021).\r\nErfahrungen mit Verpackungssteuern liegen seit Jahren aus Dänemark (seit 1978), Finnland (seit\r\n1976) und den Niederlanden (seit 2008) vor, die allerdings alle deutlich geringere Steuersätze auf-\r\nweisen bzw. aufwiesen und deshalb keine Rückschlüsse auf die hier vorgeschlagene Steuer zulas-\r\nsen (Dehoust et al. 2009). In den Niederlanden diente die Steuer v.a. zur Finanzierung eines hoch-\r\nwertigen Recyclings der Verpackungsabfälle (Bergsma 2009). Zur Umsetzung der EU-Verpackungs-\r\nrichtlinie wurde in den Niederlanden 2012 das duale System „Alfa-Fonds-Verpackungen“ eingeführt.\r\nSeit 01. Januar 2013 wurden die Verpackungssteuern durch eine Verwaltungsgebühr an Alfafonds\r\nersetzt (DIHK 2023; Overheid 2023). Die Sonderverbrauchssteuer auf Verpackungen wird Däne-\r\nmark beispielsweise auf Getränkeeinwegverpackungen für Spirituosen, Wein u.a. Getränke, Trage-\r\ntaschen sowie Einweggeschirr erhoben (DIHK 2023; Skatteforvaltningen 2015).\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nFür eine erfolgreiche Einführung der Verpackungsressourcensteuer wäre ein Kennzeichnungs- oder\r\nBerichtspflicht der in Verpackungen eingesetzten Materialien Voraussetzung. Dies könnte z.B. als\r\ndigitaler (Verpackungs-)Produktpass oder ein digitales Wasserzeichen erfolgen. Vorgaben zur\r\nTransparenz bezüglich der konkreten Zusammensetzung von Verpackungen würde zusätzlich auch\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n162\r\ndie Sortierung und das Recycling von Verpackungsabfällen und die Durchsetzung des Designs von\r\nrecyclingfähigen Verpackungen unterstützen. In diesem Zusammenhang muss auch eine nachprüf-\r\nbare Unterscheidung von Rezyklaten gegenüber Virgin-Materialien und verschiedener Rezyklate\r\nuntereinander, z.B. Rezyklate aus der industriellen Produktion (PIR – post industrial recyclat) und\r\nnach dem Konsum (PCR – post consumer recyclat) ermöglicht und von unabhängiger Seite über-\r\nprüft und zertifiziert, werden. PCR sollte zusätzlich nach der Erfassung der Verpackungen, aus\r\nPfandsystemen für Lebensmittelverpackungen oder aus Sammelsystemen gemischter Verpackun-\r\ngen unterschieden werden. In der Übergangsphase, bis entsprechende Nachweise etabliert wurden,\r\nkann die Anrechnung der Ermäßigungen für Rezyklate, wie in Italien eingeführt, auf Nachweis, z.B.\r\ndurch hierfür akkreditierte Gutachter erfolgen. Mehr Anforderungen an die Transparenz zu Klima-\r\nund Umweltdaten, u.a. bei Unternehmen, werden auch im Green Deal angekündigt (EU KOM\r\n2019a).\r\nFür eine Einführung einer Verpackungsverbrauchssteuer auf den Anteil der Verpackungen, die aus-\r\nschließlich in der Industrie und im Gewerbe anfallen, müssen ggf. die rechtlichen Vorgaben noch\r\ngeschaffen werden, weil Verbrauchssteuern im Normalfall nur auf Produkte festgesetzt werden dür-\r\nfen, die auch in privaten Haushalten anfallen (Gsell et al. 2022).\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie Verpackungsressourcensteuer sollte zumindest perspektivisch möglichst EU-weit eingeführt\r\nwerden. Dies steht im Einklang mit den Forderungen im Green Deal, Steuersysteme zukünftig we-\r\nniger an der Arbeit, sondern mehr am Ressourcen- und Umweltverbrauch zu orientieren (EU KOM\r\n2019a).\r\nDurch die Effekte der Steuer können regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden, was zusätz-\r\nlich Transportemissionen bzw. den Energieeinsatz für Transporte reduzieren kann. Zusätzlich wer-\r\nden qualitativ hochwertige Arbeitsplätze im Handel sowie bei der Entwicklung und Logistik von Mehr-\r\nwegverpackungen geschaffen.\r\nDie Verpackungsressourcensteuer auf alle Verpackungen würde deutlich unterstützt werden, wenn\r\nalle Pflichten des Verpackungsgesetzes auf alle Verpackungen, einschließlich der Verpackungen in\r\nIndustrie und Gewerbe ausgedehnt würden, eine Pflicht zur Offenlegung der Materialzusammenset-\r\nzungen für Verpackungen erlassen würde (siehe oben).\r\nEine gute und voraussichtlich notwendige Ergänzung der Verpackungsressourcensteuer stellt eine\r\nPflicht zu Unverpackt- und Mehrwegangeboten auf nationaler Ebene dar, die auch erforderlich sein\r\nwird, um entsprechende Ziele zum Einsatz von wiederverwendbaren Verpackungen im aktuellen\r\nEntwurf zu einer EU-Verpackungsverordnung zu erfüllen (EU KOM 2022d).\r\nDie erheblichen Einnahmen aus der Verpackungsressourcensteuer sollten für die Entwicklung und\r\nzur Unterstützung der Verbreitung von Unverpackt- und Mehrwegsystemen eingesetzt werden, z.B.,\r\nindem für diese Systeme keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Da hohe Steuersätze und -belastun-\r\ngen durch eine Umstellung im Sinne der Steuerziele in den allermeisten Fällen möglich sein werden,\r\nsind keine sozialen Härten in großem Umfang zu erwarten. Sollten bei Betrieben oder Verbrauchern\r\nvereinzelt soziale Härten ohne Ausweichmöglichkeiten auftreten, können diese gezielt mit Teilen\r\ndes Steueraufkommens ausgeglichen werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n163\r\nPflicht zum Angebot von Unverpackt- und ökologisch vorteilhaften Mehrweg-Systemen\r\nDer Verzicht auf Verpackungen und die Wiederbefüllung von ökologisch vorteilhaften Mehrwegver-\r\npackungen sind nach der Abfallhierarchie gegenüber dem Recycling von verbrauchten Verpackun-\r\ngen höher eingestuft, weil Abfälle vermieden werden. Sie sind damit zu priorisieren. Als ökologisch\r\nvorteilhafte Mehrwegsysteme werden hier solche eingestuft, die\r\n• Hohe Umlaufzahlen erreichen, weil sie genormte Mehrwegbehältnisse aus effizienten Poolsyste-\r\nmen nutzen,\r\n• Behältnisse nutzen, die\r\n‒ geringe Einweganteile aufweisen und\r\n‒ hochgradig recyclingfähig sind,\r\n• Transportaufwendungen durch regionale Strukturen verringern,\r\n• Optimierte Reinigungssysteme nutzen, deren Energie-, Betriebsmittel- und Wasserverbrauch mi-\r\nnimiert ist.\r\nDie Vorgaben des Verpackungsgesetzes zur Einhaltung einer Mehrwegquote in den wichtigsten\r\nGetränkesegmenten von 70 % werden seit Jahren deutlich unterschritten und sind tendenziell nach\r\nwie vor rückläufig. Derzeit liegt die Mehrwegquote für die direkt betroffenen Getränkesegmente etwa\r\nbei 42 %, für Getränke insgesamt ca. bei 32 % (GVM 2022). Durch eine massive Steigerung der\r\nMehrwegquote auf 80 - 85 % können nach (Gsell et al. 2022) bei den dort betrachteten Geträn-\r\nkesegmenten Wasser, Bier, Erfrischungsgetränke und Wein, etwa 2,8 Mt CO 2-Äq je Jahr eingespart\r\nwerden, das entspricht ungefähr einer Reduktion um 80 %. Außerdem geht damit eine Reduktion\r\nder eingesetzten Materialmengen um etwa 40 % einher (Dehoust et al. 2009). Durch eine Ausdeh-\r\nnung auf beispielsweise Transport- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich, Versandverpa-\r\nckungen im Online-Handel, Molkereiprodukte, Brotaufstriche und ähnliche Bereiche, können sich\r\ndie Einsparpotenziale deutlich erhöhen. In der Studie Herrmann et al. (2021) wird beispielsweise für\r\ndie Wiederverwendung von Verpackungen durch Mehrweg und weitere Bereitstellungskonzepten\r\nein Einsparungspotenzial von 23 % des aktuellen Kunststoffverpackungsmaterials ausgewiesen.\r\nDie Bereitschaft der Deutschen unverpackt einzukaufen ist laut einer Umfrage aus 2018 hoch: Etwa\r\n75 % der Befragten möchten Verpackungen vermeiden und ziehen es in Betracht unverpackte Le-\r\nbensmittel einzukaufen. Bei Gemüse und Obst sind es 81 % bzw. 84 % der Befragten. Aber lediglich\r\n8 % der Befragten hatten 2018 in einem Unverpacktladen eingekauft (Splendid Research 2018).\r\nNach einem kurzen Aufschwung von Unverpacktläden in Deutschland, der zu einem Ausbau der\r\nAngebote von unverpackten Lebensmitteln führte, werden derzeit zahlreiche Unverpacktläden aus\r\nwirtschaftlichen Gründen geschlossen (vgl. z.B. Röttig 14.12.2022; Altmayer 2022). Die Ausbreitung\r\nder Systeme in den Biohandel und den „klassischen“ Einzelhandel entwickelt sich (Frohn\r\n12.04.2019). Der höhere Personalbedarf für den Umgang mit und die Ausgabe von unverpackten\r\nWaren ist unter den heutigen Rahmenbedingungen kaum wirtschaftlich. Bei den traditionell häufig\r\nunverpackt verkauften Produktgruppen Frischobst und -gemüse nahm das Verpackungsaufkommen\r\nzwischen 2016 und 2019 um etwa 10 % zu (GVM 2022).\r\nDie oben genannte Verpackungssteuer wird Einwegverpackungslösungen gegenüber Mehrweg-\r\noder Unverpackt-Systemen verteuern. Dieser Effekt soll durch die Einführung des hier vorgestellten\r\nInstruments unterstützt werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n164\r\nInstrumentendesign\r\nZiel des Instruments ist es, Abfallvermeidung im Sektor Verpackungen dadurch zu fördern, dass\r\nmehr Produkte in Mehrweg- und Unverpackt-Systemen angeboten werden. Dabei sollen die Sys-\r\nteme so ausgestaltet sein, dass deren ökologischen Vorteile in hohem Maße genutzt werden. Für\r\nMehrwegsysteme bedeutet dies, dass\r\n• Möglichst hohe Umlaufzahlen erreicht werden, in dem „genormte“ anbieterunabhängige Poolbe-\r\nhältnisse genutzt,\r\n• Der Anteil an Einwegbestandteilen, wie Deckel und Etiketten minimiert,\r\n• Reinigungsanlagen bezüglich Energie-, Wasser- und Reinigungsmittelverbräuchen optimiert,\r\n• Transportwege reduziert und\r\n• Die Mehrwegbehältnisse hochgradig recyclingfähig designt werden.\r\nDurch die Einführung einer Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegsystemen besteht ein hohes\r\nPotenzial, die Mehrwegsysteme unter Nutzung von Skaleneffekten ökologisch zu optimieren (siehe\r\nauch Rubik et al. 2022).\r\nIn Bezug auf Unverpackt-Systeme ist v.a. darauf zu achten, dass die gesamte Logistikkette so weit\r\nals möglich unverpackt erfolgt. Wenn auf Verpackungen nicht verzichtet werden kann, z.B. beim\r\nTransport sollen dafür ausschließlich standardisierte und optimierte Mehrwegverpackungen genutzt\r\nwerden. Insofern gehört zu diesem Instrument auch Rahmenbedingungen fest- und fortzuschreiben,\r\nwelche Standards bei der Ausgestaltung von Mehrweg- und Unverpackt-Systemen, die als solche\r\nim Rahmen der Angebotspflicht anerkannt werden.\r\nDie Pflicht zum Angebot von Mehrweg- und Unverpackt-Systemen in den Produktbereichen, in de-\r\nnen entsprechende Systeme angeboten werden, wird für alle Händler vorgegeben, die Produkte aus\r\ndiesen Bereichen anbieten. Für Produktgruppen mit gut eingeführten Mehrwegsystemen, wie Ge-\r\ntränke oder Molkereiprodukte könnten dann zusätzlich, nach und nach auch Mehrwegquoten fest-\r\ngesetzt werden, die im Handel (entweder insgesamt, je Unternehmen oder je Markt) erreicht werden\r\nmüssen. Das gleiche gilt für Unverpackt-Systeme, die z.B. im Bereich Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst,\r\nKäse, Backwaren eine lange Tradition haben, aber auch für Schüttgüter wie Kaffee, Pasta, Nüsse\r\nu.ä. im Biohandel mehr und mehr angeboten werden.\r\nEs wird eine Kommission eingerichtet, die z.B. vom Umweltbundesamt, als zuständiger Fachbe-\r\nhörde, geleitet werden kann und in der alle wichtigen Akteure der Wertschöpfungskette (Industrie,\r\nProduktdesigner, Verpackungsproduzenten, Inverkehrbringer, Handel, Logistiker, Dienstleister, Re-\r\ncycler etc.) sowie Wissenschaft, Umweltverbände, Gewerkschaften und andere vertreten sind. In\r\ndieser Kommission wird festgelegt, in welchen Produktgruppen Mehrweg- und Unverpackt-Systeme\r\nam Markt verfügbar sind, die ökologisch den Einwegalternativen überlegen sind51, ab wann die An-\r\ngebotspflicht für diese Produktgruppen und ab wann eine Ausdehnung auf eine Quotenvorgabe\r\n51 Insbesondere wenn sehr leichte und gut recyclingfähige Einwegverpackungen, wie Monolayer-Folienbeutel\r\noder dünne Papierverpackungen, durch schwere Mehrweggläser mit Einwegmetalldeckeln ersetzt werden,\r\nkönnen die Mehrwegverpackungen höhere Umweltauswirkungen verursachen als die Einwegalternativen.\r\nIn solchen Fällen soll selbstverständlich keine Mehrwegpflicht vorgegeben werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n165\r\nverpflichtend eingeführt wird. Im Normalfall reichen vorliegende Daten, Studien und Erkenntnisse für\r\ndiese Einschätzungen; in Zweifelsfragen wären entsprechende Ökobilanzen als Entscheidungs-\r\ngrundlagen zu erstellen (vgl. auch Innoredux 2023). Die Kommission soll auch entscheiden, in wel-\r\nchen Produktbereichen Mehrweg- und Unverpackt-Konzepte sinnvollerweise entwickelt werden soll-\r\nten und für diese eine Angebotspflicht mit angemessener Übergangsfrist festschreiben. Zusätzlich\r\nkann diese Kommission Vorschläge erarbeiten, bei welchen Unverpackt- und Mehrwegsystemen\r\nnoch Optimierungspotentiale gesehen werden, z.B. bzgl. der Logistik und einer einheitlichen Infra-\r\nstruktur, der Reduktion von Einweganteilen.\r\nDie Angebotspflicht soll u.a. regeln, dass Unverpackt- und Mehrwegangebote gut sichtbar angebo-\r\nten werden müssen und nicht teurer sein dürfen als die alternativen Produkte in Einwegverpackun-\r\ngen.\r\nNeben dem stationären Handel soll auch der Versand- und Großhandel einbezogen werden. Neben\r\nden eigentlichen Verkaufsverpackungen sollen die Pflichten zu Mehrwegsystemen auch für Trans-\r\nport-, Um- und Versandverpackungen gelten.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nErfahrungen mit der Angebotspflicht von Mehrwegverpackungen liegen seit 01. Januar 2023 für Ein-\r\nwegkunststofflebensmittelverpackungen und Getränkebecher vor, die beim Letztbetreiber befüllt\r\nwerden (§§ 33 und 34 VerpackG). Demnach müssen als Alternative zu Einweglebensmittelverpa-\r\nckungen aus Kunststoff und zu Einweggetränkebechern, unabhängig von dem verwendeten Mate-\r\nrial, Mehrwegverpackungen angeboten werden, die nicht teurer als die Einwegbehältnisse sein dür-\r\nfen und auf die durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hingewiesen wer-\r\nden muss (§ 33 VerpackG). Ausnahmen gelten für Kleinbetriebe mit Verkaufsflächen bis zu 80 m 2\r\nund bis zu 5 Beschäftigten. Diese Kleinbetriebe müssen den Kunden jedoch deutlich sichtbar anbie-\r\nten, die Waren in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen (§34 VerpackG).\r\nErste Berichte über die Umsetzung der Vorgaben des VerpackG im Bereich der To-Go-Verpackun-\r\ngen zeigen, dass eine baldige Nachschärfung der Vorschriften notwendig scheint (z.B. Schüler et\r\nal. 2023). Die Möglichkeiten bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen auf andere, ökologisch\r\nnicht unbedingt bessere, manchmal deutlich klimaschädlichere Materialien, wie beispielsweise Pri-\r\nmäraluminium umzusteigen, die großzügigen Ausnahmeregelungen und die fehlenden Quotenvor-\r\ngaben werden zunehmend kritisiert (siehe z.B. Verbraucherzentrale NRW 2023). Darüber hinaus\r\nwird die Umsetzung der Vorgaben zum Mehrwegangebotspflicht in vielen Kommunen aufgrund feh-\r\nlender Personalkapazitäten gar nicht oder zu wenig kontrolliert. Die Kontrollen, die durchgeführt\r\nwerden, sind in den verschiedenen Kommunen uneinheitlich. Kontrollen sollten auch die erreichten\r\nUmlaufzahlen ermitteln (Schüler et al. 2023). Der Lebensmittel- und der Handelsverband haben da-\r\ngegen bei der Anhörung zu den Änderungen im VerpackG Bedenken angemeldet, dass viele be-\r\ntroffene Betriebe damit überfordert sein könnten und hygienische Bedenken angemeldet (BMUV\r\n2019b).\r\nDieses Instrument unterstützt optimal die Ziele des aktuellen Entwurfs zur europäischen Verpa-\r\nckungsverordnung (EU KOM 2022d) zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Steigerung\r\ndes Einsatzes von wiederverwendbaren Verpackungen.\r\nIn Bezug auf die hier vorgeschlagene Angebotspflicht für Verpackungen insgesamt ist mit scharfer\r\nKritik von Discountern zu rechnen, da deren Geschäftsmodell darauf basiert, durch den weitestge-\r\nhenden Verzicht auf Produktangebote in Mehrweg- oder Unverpackt-Systemen, Personal und den\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n166\r\nBedarf an Verkaufs- und v.a. Lagerflächen einzusparen. Durch die hier vorgeschlagene Angebots-\r\npflicht werden damit aber auch Marktnachteile von Vollsortimentern reduziert, die i.d.R. auch Mehr-\r\nweg- und Unverpackt-Systeme anbieten. Discounter können auf die Pflicht dadurch reagieren, dass\r\nsie bestimmte Produktgruppen, bei denen sich aus ihrer Sicht das Angebot der vorgeschriebenen\r\nSysteme nicht lohnt, aus dem Sortiment nehmen oder die entsprechenden Unverpackt- und Mehr-\r\nwegsysteme mit in ihr Angebot aufnehmen.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nDie Einführung des vorgeschlagenen Instruments setzt voraus, dass im Vorfeld Produktgruppen\r\nfestgelegt werden, für die eine Mehrwegpflicht vorgeschrieben wird. Unumstrittene Bereiche wie\r\nzahlreiche Mehrwegangebote im B2B-Bereich, z.B. für Transportverpackungen sowie im B2C Be-\r\nreich für Getränke und Molkereiprodukte beim Mehrweg sowie Obst, Gemüse, Backwaren, Wurst,\r\nKäse, Fleisch u.a. bei Unverpackt-Systemen können in der Regelung schon von Anfang an festge-\r\nschrieben werden. Zur Ausdehnung auf weitere Produktgruppen bedarf es der Einrichtung einer\r\nEntscheidungskommission.\r\nRelevante Prozesse / Möglichkeitsfenster\r\nDie Einführung einer Angebotspflicht für Unverpackt-Systeme kann einen Aufschwung im Bereich\r\nneuer Logistikmodelle für den Handel mit unverpackten Waren initiieren. Im Bereich Mehrwegsys-\r\nteme besteht ein großer Anreiz zur Entwicklung von neuen, optimierten und genormten Mehrweg-\r\nbehältnissen, -pools und Logistiksystemen zur Rücknahme oder -gabe, Transport und Reinigung\r\nder Behältnisse. Insgesamt ist dadurch eine Stärkung regionaler Lieferketten und Wertschöpfung zu\r\nerwarten.\r\nDie Angebotspflicht ergänzt in optimaler Weise die Ressourcensteuer auf Verpackungen und um-\r\ngekehrt. Die Möglichkeit in hohem Umfang Steuern zu sparen, wird voraussichtlich dazu führen,\r\ndass zunehmend mehr Produktgruppen unverpackt und in ökologisch vorteilhaften Mehrwegverpa-\r\nckungen, speziell auch in Bezug auf die Transport- und Umverpackungen angeboten werden. Durch\r\ndie Pflicht diese anzubieten, haben die Verbraucherinnen und Verbraucher bei jedem Einkauf die\r\nMöglichkeit, in den entsprechenden Produktsegmenten zwischen unverpackten Produkten, solchen\r\nin Mehrwegverpackungen und Einwegverpackungen zu wählen.\r\nAuch die vorgeschlagene Nutzung der Steuereinnahmen aus der Verpackungsressourcensteuer für\r\ndie Förderung von bzw. der Reduktion dem Erlass der Mehrwertsteuer für Unverpackt- und Mehr-\r\nwegsysteme wird die Umsetzung des Instruments erleichtern.\r\nAbgabe auf werkstofflich nicht hochgradig recyclingfähige Verpackungen\r\nVerpackungen werden heute schon vermehrt so gestaltet, dass sie in den Sortieranlagen gut erkannt\r\nund aussortiert und in einem mechanischen, werkstofflichen Recyclingverfahren effizient zu hoch-\r\nwertigen Sekundärrohstoffen recycelt werden können. Dies geschieht z.B. durch die Reduktion der\r\nverwendeten Materialien sowie den Verzicht auf störende Etiketten, Farben und Klebstoffe. Damit\r\nwerden die Anforderungen des § 21 VerpackG teilweise schon erfüllt, obwohl eine konkrete Umset-\r\nzung der Anforderungen durch die dualen Systeme bisher nicht oder vereinzelt erfolgte (vgl. hierzu\r\nBulach et al. 2022a).\r\nEs verbleiben aber immer noch relevante Anteile an derzeit noch nicht recyclingfähigen Produkten,\r\ndie insbesondere im Bereich der Kunststoffverpackungen zu finden sind. Hierzu gehören neben\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n167\r\n(kleinformatigen) PP-Folien auch PET-Tiefziehschalen (vgl. hierzu Bulach et al. 2022a; Dehoust et\r\nal. 2021; Christiani 2022).\r\nUm die Gestaltung und die Nutzung von hochgradig recyclingfähigen Verpackungen weiter anzurei-\r\nzen, wird eine Abgabe auf alle Verpackungen eingeführt, die nicht hochgradig, das heißt zu mindes-\r\ntens 90 % recyclingfähig sind. Darüber hinaus soll bei diesem Instrument eine Abstufung oberhalb\r\nder 90 % eingeführt werden, um noch höhere Materialanteile in Verpackungen anzureizen, die ei-\r\nnem Recycling zugeführt werden können. Deshalb werden Verpackungen mit einer extra hohen Re-\r\ncyclingfähigkeit von mind. 95 % von der Abgabe freigestellt, während ab 90 % ein reduzierter Betrag\r\nzu entrichten ist.\r\nInstrumentendesign\r\nIn Bulach et al. (2022a) wurde dazu ein öffentlich-rechtlicher Fonds vorgeschlagen, in den alle In-\r\nverkehrbringer von nicht hochgradig recyclingfähigen Verpackungen einzahlen müssen. Die Bestim-\r\nmung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen kann inzwischen nach allgemein akzeptierten und\r\nteilweise genormten Verfahren bestimmt werden (vgl. hierzu Bulach et al. 2022a, ZSVR 2021). Die\r\nAbgabe haben alle Inverkehrbringer und Importeure von nicht hochgradig recyclingfähigen Verpa-\r\nckungen zu entrichten. Neben der Bewertung der prinzipiellen Recyclingfähigkeit der in Verkehr ge-\r\nbrachten Verpackungen, ist von dem Inverkehrbringer der Nachweis zu erbringen, dass das Duale\r\nSystem, bei dem er lizenziert ist, die Anlagenkapazitäten aufweisen kann, um die von der Abgabe\r\nfreigestellten Verpackungsarten und -mengen zu recyceln.\r\nAls Trägerin des Fonds wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister vorgeschlagen. Die Höhe der\r\nAbgabe soll massebezogen, für alle Materialien gleich hoch festgesetzt werden und sich an dem\r\nErreichen der gewünschten Lenkungswirkung orientieren52. Es wird eine Abgabe von\r\n• 1,5 € je kg Verpackungsmaterial für Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit kleiner 90 % bzw.\r\n• 0,5 € je kg Verpackungsmaterial für Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit zwischen 90 %\r\nund kleiner 95 %,\r\nfestgesetzt. Maßgeblich für die Einstufung der Recyclingfähigkeit ist der Anteil der Verpackungen,\r\nder in den aktuellen Sortier- und Recyclinganlagen zum Verpackungsrecycling recycelbar sind. Eine\r\neinseitige Belastung einzelner Materialien wird nicht vorgeschlagen, um keine Materialien zu bevor-\r\nzugen oder zu diskriminieren. Die dadurch erzielten Einnahmen sollen zur Förderung des hochwer-\r\ntigen Einsatzes von systemstämmigen Rezyklaten, der Weiterentwicklung von Sortier- und mecha-\r\nnischen Recyclingverfahren sowie des Ausbaus der Recyclinginfrastruktur gezielt eingesetzt wer-\r\nden. Um eine Zulassung der Abgabe durch die EU zu erreichen, ist es wichtig, dass die Verwendung\r\nder Gelder transparent erfolgt und so eingesetzt wird, dass eine systemdienliche Nutzung in allen\r\nEU-Staaten prinzipiell möglich ist. Da der zweckgebundene Einsatz der Fondsmittel ein wichtiger\r\nBaustein dieses Instruments ist, wird die Fondslösung trotz der hohen Anforderungen einer Zulas-\r\nsung durch die EU, einer nicht zweckgebundenen Steuer vorgezogen.\r\n52 In Bulach et al. (2022b) wurden dafür ca. 0,3 € je kg Verpackungsmaterial angesetzt. Dieser Betrag leitete\r\nsich aus dem erwarteten Mehraufwand für das Recycling bzw. die Entsorgung nicht recyclingfähiger Ver-\r\npackungen im Dualen System ab (Bulach et al. (2022b)). Hier wird ein deutlich höherer Betrag vorgeschla-\r\ngen, weil dieser sich an dem Ziel der Lenkungswirkung orientiert.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n168\r\nDie dualen Systeme schlagen eine private Fondslösung vor, bei der die Fondsbeiträge von ihnen\r\nvereinnahmt und an einen unabhängigen Fondsträger (auch hier könnte die Zentrale Stelle Verpa-\r\nckungsregister Trägerin des Fonds werden) weitergeleitet werden. Bei entsprechender Rahmenset-\r\nzung kann das Ziel des Instruments in beiden Varianten erreicht werden.\r\nErfahrungen und Positionen\r\nDer Fonds zur Abgabe auf nicht recyclingfähige Verpackungen ist insbesondere deshalb notwendig,\r\nweil in Deutschland das Verpackungsrecycling von etwa 11 dualen System im Wettbewerb organi-\r\nsiert werden muss. In den Nachbarstaaten, die beim Verpackungsrecycling die durchführende Or-\r\nganisation als Monopol eingesetzt haben, kann die Spreizung der Entgelte einen Anreiz zum Design\r\nfor Recycling bewirken. Allerdings orientieren sich die Preisunterschiede der Beteiligungsentgelte in\r\nden entsprechenden Nachbarstaaten wie Frankreich, Belgien und den Niederlanden an den Einspa-\r\nrungen für die tatsächlichen Entsorgungskosten (Bulach et al. 2022a). Es ist zu bezweifeln, dass\r\ndieser Anreiz ausreicht, um ein massives Umdenken beim Design for Recycling der Verpackungen\r\ninitiiert werden kann.\r\nDie Diskussionen um die Einführung der vorgeschlagenen Fondslösung zeigten eine breite Zustim-\r\nmung auch seitens der betroffenen Industrie und Verbände. Die Zustimmung für eine private Fonds-\r\nlösung scheint demnach noch höher zu sein als für eine öffentlich-rechtliche. Auch die Zentrale Stelle\r\nVerpackungsregister ist als mögliche Fondsträgerin nicht umstritten.\r\nVoraussetzungen zur Einführung\r\nBei der breiten Zustimmung einer privaten Fondslösung behinderten bislang insbesondere wettbe-\r\nwerbsrechtliche Bedenken deren Einführung. Die zwischenzeitlich von den dualen Systemen vorge-\r\nstellten Lösungsansätze sollten mit der Zustimmung des Kartellamts rechnen können (vgl. hierzu\r\nauch Bulach et al. 2022a).\r\nDie Abgabe muss von der EU-Kommission abgesegnet werden. Bei transparenter Ausgestaltung\r\nund der Sicherstellung des freien Warenaustausches zwischen den EU-Staaten, einschließlich der\r\nMöglichkeit für Betrieb aus allen EU-Staaten Fondsmittel für systemdienliche Maßnahmen zu bean-\r\ntragen, sollten gute Aussichten bestehen, dass die Abgabe in der EU zugelassen wird.\r\nDas Instrument ist unabhängig zu den beiden anderen Instrumenten einsetzbar, da es mit der För-\r\nderung des Recyclings ein anderes Ziel verfolgt. Die Kombination der drei Instrumente führt aber\r\ndazu, dass die Gefahr von Fehlanreizen, z.B. vermehrter Einsatz von nichtrecyclingfähigen Verpa-\r\nckungen zur Reduktion der Materialmenge, reduziert wird. Sollte die Abgabe für nicht hochgradig\r\nrecyclingfähigen Verpackungen in einem Fondsmodell nicht durchsetzbar sein, könnte bei der Ver-\r\npackungsressourcensteuer ein Aufschlag des Steuersatzes für nicht recyclingfähige Verpackungen\r\nvorgesehen werden. Der Nachteil wäre, dass eine Zweckbindung der Gelder aus der Steuer nicht\r\nohne weiteres damit verknüpft werden könnte.\r\nWeitere Instrumente\r\nDie vorgestellten Instrumente könnten durch weitere, flankierende Instrumente ergänzt und unter-\r\nstützt werden:\r\n• Viele Anforderungen im Verpackungsgesetz gelten nur für Verpackungen aus privaten Haushal-\r\ntungen. Dadurch werden viele Potenziale zur Erfassung von recyclingfähigen Wertstofffraktionen\r\naus gewerblichen Verpackungsabfällen nicht genutzt. Es gilt darum, die Regelungen des\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n169\r\nVerpackungsgesetzes auf alle Verpackungen auszuweiten. Auch die Ausdehnung der vorge-\r\nschlagenen Verpackungsressourcensteuer oder der Abgabe auf nicht recyclingfähige Verpackun-\r\ngen auf Transport- und Umverpackungen sowie in Industrie und Gewerbe anfallenden Produkt-\r\nverpackungen wird durch diese Ausweitung deutlich erleichtert.\r\nDa in der europäischen Verpackungsrichtlinie nicht zwischen privaten und gewerblichen Verpa-\r\nckungsabfällen unterschieden wird, wäre mit diesem Instrument zudem eine Vereinheitlichung\r\nder Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie verbunden.\r\n• Regelmäßige Anpassung von Recyclingquoten: Die Vorgaben zu Recyclingquoten sollten in\r\nregelmäßigen, nicht zu langen Abständen an den Stand der Technik angepasst werden. Nur so\r\nkann eine ausreichende Investitionssicherheit für den Bau der notwendigen Anlagen geschaffen\r\nund damit die technischen Recyclingpotenziale zeitnah ausgeschöpft werden.\r\n• Stoffe, wie bestimmte Kleber, Farben, Etikette und sonstige Materialien, die die hochgradige Re-\r\ncyclingfähigkeit von Verpackungen erschweren und durch besser geeignete Stoffe und Materia-\r\nlien ersetzt werden können, werden verboten. Das Verbot von Stoffen, Materialien und Mate-\r\nrialkombinationen, die die hochgradige Recyclingfähigkeit von Verpackungen für ein hoch-\r\nwertiges werkstoffliches Recycling erschweren, soll auch dann ausgesprochen werden, wenn\r\nzumutbare Einschränkungen der Funktionalität damit verbunden sind, soweit diese die Schutz-\r\nfunktion der Verpackung nicht einschränken. Beispielsweise sind bei Farben Einschränkungen\r\nbezüglich besonderer Farbeffekte und Brillanz zumutbar. Beispielsweise sollte der Einsatz von\r\nPVC und halogenierten Pigmenten bei allen Anwendungen verboten werden, soweit in dem ge-\r\nnannten Sinne alternative Einsatzstoffe existieren.\r\n• Die Entwicklung und Einführung der Unverpackt- und Mehrwegsystemen Systeme sollten fi-\r\nnanziell gefördert werden. Weiterhin sollte durch Entfall der Mehrwertsteuer der Betrieb konkur-\r\nrenzfähiger gestaltet werden. Die Förderungsmittel können (u.a.) aus den Einnahmen der Verpa-\r\nckungsressourcensteuer bereitgestellt werden.\r\n• Finanzielle Förderung von Rezyklateinsatz sowie Entwicklung und Ausbau von Sortier-\r\nund Recyclingtechnik: Der Einsatz von Rezyklaten in neuen Anwendungsgebieten sowie die\r\nEntwicklung und der Ausbau von Sortier- und Recyclinginfrastruktur, die ohne Förderung zu-\r\nnächst nicht wirtschaftlich wären (z.B. für PP-Folien und PET-Tiefziehschalen) oder zur Verbes-\r\nserung der Rezyklatqualität, auch im Hinblick auf die Gewinnung von Rezyklaten die im Bereich\r\nvon Lebensmittelverpackungen einsatzfähig sind, soll gefördert werden. Die Fördermittel können\r\n(u.a.) aus den Abgaben für nicht recyclingfähige Verpackungen aus dem oben beschriebenen\r\nFonds bereitgestellt werden, der eine Umsetzung von § 21 VerpackG darstellt.\r\n• Um weitere Wertstoffpotenziale auszuschöpfen und eine Quersubventionierung zur Erfüllung von\r\nRecyclingquoten für Verpackungen zu unterbinden bzw. reduzieren, wird die gemeinsame Samm-\r\nlung von Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (NVP) in einer bundesweit einheit-\r\nlichen Wertstofftonne eingeführt.\r\n• Kennzeichnung der Verpackungen zur korrekten Getrennthaltung und zur effizienteren Sortierung\r\n‒ Verpackungen und stoffgleiche NVP werden zur Erleichterung der korrekten Getrennthal-\r\ntung eindeutig gekennzeichnet. Mit diesem Instrument wird eine Vorgabe des Entwurfs zur\r\nEU-Verpackungsverordnung (EU KOM 2022d) umgesetzt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n170\r\n‒ Durch die Einführung eines digitalen Wasserzeichens oder vergleichbarer Markierungen,\r\ndie in Sortier- und Recyclinganlagen elektronisch ausgelesen werden können, werden die\r\nWirkungsgrade beim Recycling gesteigert.\r\n• Ein digitaler Verpackungspass wird nach dem Beispiel des diskutierten (und vorgeschlagenen)\r\ndigitalen Produktpasses verbindlich eingeführt. Darin werden insbesondere Angaben zu den ein-\r\ngesetzten Primär- und Sekundärrohstoffen sowie Hinweise zur Sortierung und zu Recycling ge-\r\nspeichert. Dies stellt u.a. eine sehr hilfreiche Voraussetzung für einen effektiven Vollzug weiterer\r\nInstrumente, insbesondere der Verpackungsressourcensteuer dar.\r\n• Verbindliche Einführung von verursachergerechten Abfallgebühren in Verbindung mit massi-\r\nvem Ausbau von Abfallberatungsangeboten: Die Bereitschaft zu einer korrekten Getrennthal-\r\ntung ist insbesondere dort hoch, wo einzelne Haushalte von den dadurch reduzierten Müllgebüh-\r\nren profitieren. Dies kann durch Erfassung der individuellen Mengen bzw. Volumina in Verbindung\r\nmit einem durchdachten Abfallmanagement auch in Großwohnanalgen erreicht werden. Praxis-\r\nbespiele zeigen sehr gute Erfolge, die bei gleichzeitiger, intensiven Abfallberatung nicht zu „kos-\r\ntensparenden“ Fehlwürfen oder Littering im Umfeld führen muss.\r\n• Die Verbrennung von fossilen Abfällen, wie Kunststoffverpackungsabfälle, in Müllverbrennungs-\r\nanlagen führen zu hohen CO 2-Emissionen, die durch die Bereitstellung von Strom und Wärme\r\nnicht kompensiert werden können. Durch eine Einbeziehung der Emissionen von Müllverbren-\r\nnungsanlagen in einen funktionierenden Emissionshandel wird deren Verbrennung verteuert\r\nund deren Recycling rentabler.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n171\r\n4 Kosten und Nutzen für die CE-Transformation\r\nZiel des folgenden Kapitels ist es, die Kosten und Nutzen der Transformation hin zu einer Circular\r\nEconomy zu skizzieren. Ziel der Betrachtung der volkswirtschaftlichen Kosten im Fall des Nicht-, Zu-\r\nspät- oder Nicht-ausreichend-Handelns ist es, das Bewusstsein politischer Entscheidungsträger*in-\r\nnen für die Notwendigkeit von Maßnahmen zu schärfen. Der Handlungsbedarf für eine ambitionierte\r\nRessourcenpolitik, die auf eine zirkuläre Wirtschaft zielt, soll verdeutlicht werden. Ein weiteres Ziel\r\nbesteht darin, die politische Reaktion mit Blick auf die Einführung von Instrumenten zur Steuerung\r\nder Transformation zu beschleunigen.\r\nAusgangspunkt für diese Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen ist die MDCE-Modellierungs-\r\nstudie (Prakash et al. 2023b). Insgesamt stellt die Studie eine Abschätzung der Potenziale von Cir-\r\ncular-Economy-Maßnahmen mit Blick auf das Jahr 2045 dar. Gemeint sind:\r\n• Potenziale für den Klima-, Ressourcen-, und Biodiversitätsschutz und damit vermiedene volks-\r\nwirtschaftliche Folgekosten. Diese werden als gesellschaftlicher Nutzen der Circular Economy\r\ngewertet.\r\n• Potenziale bei der Industrietransformation in Deutschland auf dem Weg zur Treibhausgasneutra-\r\nlität im Jahr 2045. Auch diese stellen einen gesellschaftlichen Nutzen dar.\r\n• Potenziale von CE-Maßnahmen bei der Versorgungssicherheit mit Rohstoffen sowie Potenzial,\r\ndie mit dem Rohstoffabbau verbundenen ökologischen Wirkungen zu reduzieren – hier besteht\r\nein gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Nutzen.\r\n• Auswirkungen von CE-Maßnahmen auf sozio-ökonomische Indikatoren wie Bruttowertschöpfung\r\nund Arbeitskräftebedarf, inkl. struktureller Effekte. Diese werden – wie unten gezeigt wird – auf\r\nSeiten der Kosten und Nutzen in die Gegenüberstellung eingehen.\r\nWichtig ist: Es handelt sich um potenzielle Kosten bzw. potenzielle Nutzen, die je nachdem, wie die\r\nPolitik den Strukturwandel gestaltet, eintreten oder sich verändern werden. Die Aufgabe der Politik\r\nbesteht darin, negative Kosten durch gezielte Interventionen zu verringern, um einen Netto-Nutzen\r\nfür die Gesellschaft zu erreichen. An dieser Stelle ist es wichtig hervorzuheben, dass sich die Wir-\r\nkungsabschätzung in der MDCE-Modellierungsstudie auf die Nachfrage nach neun abgegrenzten\r\nGütergruppen in Deutschland bezieht. Diese wurden ausgewählt, weil ihre Produktion und Nutzung\r\nmit hohen Umweltbelastungen verbunden sind und sie entsprechend hohe Potenziale für Nutzen\r\naus Circular Economy-Maßnahmen (CE-Maßnahmen) bieten. Die mit der inländischen Nachfrage\r\nnach diesen Gütern verbundene Wertschöpfung in Deutschland entspricht etwa 15 Prozent der ge-\r\nsamten Wertschöpfung und der verbundene Arbeitskräftebedarf in Deutschland entspricht 20 Pro-\r\nzent des gesamten Arbeitskräftebedarfs. Dies liegt unter anderem daran, dass ein großer Teil der\r\ndeutschen Wertschöpfung und des Arbeitskräftebedarfs auf die Produktion von Gütern für den Ex-\r\nport zurückgeht. In der Studie werden die Effekte, die außerhalb der in der Studie betrachteten Sek-\r\ntoren auftreten können, aufgrund der Komplexität der Wechselwirkungen und unvorhersehbarer Ent-\r\nwicklungen nur teilweise berücksichtigt. Beispiele sind Preiseffekte, Innovationseffekte, Wirkungen\r\nauf den Außenhandel, zukünftige Investitionen und Multiplikatorwirkungen. Aufgrund dieser metho-\r\ndischen Einschränkungen und der Eingrenzung auf die inländische Nachfrage sollten die Ergebnisse\r\nnicht als gesamtwirtschaftliche Folgenabschätzung einer Circular Economy für Deutschland inter-\r\npretiert werden.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n172\r\nDie Ergebnisse liefern aber ein Bild, welches Reduktionspotenzial in den betrachteten Sektoren mit\r\nden ambitionierten, realistisch eingeschätzten CE-Maßnahmen möglich wäre.\r\nEntsprechend der Höhe der Umweltwirkungen tragen die durch den Politik-Blueprint umgesetzten\r\nCE-Maßnahmen zur Verringerung der Kosten bei, die durch Klimawandel und Biodiversitätsverluste\r\nentstehen. In der vorliegenden Kosten-Nutzen-Betrachtung wird die Annahme zugrunde gelegt,\r\ndass die Ressourcenziele (siehe 3.3), der Governance-Ansatz (siehe 3.4) und die Instrumente (siehe\r\n3.5) zur Umsetzung der CE-Maßnahmen (Mix-Szenario) der MDCE-Modellierungsstudie im Jahr\r\n2045 führen. Das heißt: Kosten und Nutzen des Blueprints sind mindestens die Summe der Kosten\r\nund Nutzen der CE-Maßnahmen im Mix-Szenario der MDCE-Modellierungsstudie.\r\nNicht alle Kosten und Nutzen können in Euro-Werten ausgedrückt werden. Je nach Betrachtung und\r\nDatenverfügbarkeit können Kosten und Nutzen monetarisiert, quantifiziert (aber nicht monetarisiert)\r\noder nur qualitativ beschrieben werden53. Zudem fällt die Bewertung der Höhe der Kosten, z.B. für\r\nEmissionsminderungen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschieden aus: Die Schätzung von\r\nSchäden geht davon aus, dass sich das globale Klimasystem weiter auf Kippunkte zubewegt und\r\nsomit sensibler wird. Der Preis für Umweltkosten ist in der Zukunft also höher als heute. Wie in\r\nKapitel 3.5.7 in Prakash et al. (2023b) erwähnt, wurden für die vorliegende Studie entsprechend\r\nKostenschätzungen für die Treibhausgasemissionen für das Zieljahr der Szenarien 2045 herange-\r\nzogen.\r\nEine weitere Einschränkung der vorliegenden Betrachtung ist, dass die Verteilung von Kosten bzw.\r\nNutzen zwischen Unternehmen, Verbraucher*innen und Staat nicht differenziert werden kann. In-\r\nnerhalb einer Kategorie, z.B. bei Unternehmen, können Kosten und Nutzen je nach Branche oder\r\nGeschäftsmodell zudem unterschiedlich verteilt sein. Die Verteilung der Kosten und Nutzen zwi-\r\nschen aggregierten Wirtschaftsbereichen ist aber Teil der vorliegenden Kosten-Nutzen-Betrachtung.\r\nNutzen der CE-Transformation\r\nWas Nutzen ist und was Kosten sind, ist auch eine Frage der Perspektive: Kosten und Nutzen kön-\r\nnen je nach Fragestellung auch anders benannt werden, z. B. sind vermiedene Kosten von CE-\r\nMaßnahmen ein Nutzen bzw. Vorteil dieser Maßnahmen. Die Effekte werden differenziert nach öko-\r\nlogischem, wirtschaftlichem und sozialem Nutzen dargestellt:\r\nÖkologischer Nutzen:\r\n• … durch Vermeidung von Kosten für den Klimawandel global: Durch die Umsetzung des ambiti-\r\nonierten MDCE-Mix-Szenarios können im Jahr 2045 186 Mt CO 2-Äq (-26 % im Vergleich zur Ba-\r\nseline) THG-Emissionen vermieden werden. Diese sind direkt mit einem Nutzen von\r\n147 Mrd. €2020 verbunden. Die Einsparungen der Landnutzung im Mix-Szenario ergeben ein zu-\r\nsätzliches Potenzial zur Verminderung von Umweltkosten durch vermiedene THG-Emissionen\r\nvon 10,7 Mrd. €2020 in Mix-Szenario. Insgesamt können die CE-Maßnahmen durch die Verände-\r\nrung des Konsums in Deutschland globale Umweltkosten von bis zu 157 Mrd. € vermeiden. Dieser\r\n53 In vergleichbaren Analysen werden Kosten z.T. auch in eigenen Einheiten quantifiziert, z.B. „vorzeitige\r\nTodesfälle pro Jahr“. Beispielsweise schätzten Cohen et al. (2017) ein, dass die Exposition gegenüber\r\nFeinstaub im Jahr 2015 4,2 Mio. Todesfälle und 103,1 Mio. um Behinderungen bereinigte Lebensjahre\r\n(DALYs) verursachte, was 7,6 % der gesamten weltweiten Todesfälle und 4,2 % der weltweiten DALYs\r\nentspricht, 59 % davon in Ost- und Südasien.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n173\r\nNutzen tritt global durch eine Abmilderung der Folgen des Klimawandels auf. Zum Vergleich: die\r\nKosten des Klimawandels allein für Deutschland werden von Flaute et al. (2022) auf 20 bis 70\r\nMrd. € im Jahr 2050 geschätzt. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung mit Berücksichtigung des\r\nauftretenden Rebound-Effektes durch freiwerdendes Einkommen fällt die Einsparung der Treib-\r\nhausgasemissionen geringer aus. Sie liegt dann zwischen 108 und 163 Mt CO 2-Äq im Vergleich\r\nzur Baseline. Entsprechend verringert sich die Höhe der vermiedenen globalen Umweltkosten\r\nauch. Sie liegt dann zwischen 87 Mrd. € und 134 Mrd. €.\r\n• … durch Vermeidung von Kosten für den Klimawandel durch Industriemissionen national: Die CE-\r\nMaßnahmen können zusätzlich zu allen bereits heute geplanten Reduktionszielen und -maßnah-\r\nmen der Bundesregierung weitere 10 % ggü. 1990 im Industriesektor einsparen – das sind rund\r\nminus 26 Mt CO 2-Äq gegenüber der Baseline im Jahr 2045. Dabei handelt es sich um Reduktion\r\nvon schwer vermeidbaren Emissionen, d.h. Prozessemissionen, welche durch chemische Reak-\r\ntionen im Produktionsprozess entstehen.\r\n• … durch Vermeidung von Kosten durch die Reduktion der Endenergienachfrage national: Durch\r\ndie Wirkung der MDCE-Maßnahmen wird die Endenergienachfrage in Deutschland im Jahr 2045\r\nim Mix-Szenario um bis zu 112 TWh oder 17 % gegenüber der Baseline gesenkt. Ändert sich bei\r\nvollständiger Dekarbonisierung im Jahr 2045 der Energiemix (v.a. bezogen auf Strom und Was-\r\nserstoff), beläuft sich die Reduktion des Endenergieverbrauchs auf 104 TWh. Ein niedrigerer Ver-\r\nbrauch an sekundären Energieträgern (z.B. Strom und Wasserstoff) kann kurzfristig Knappheiten\r\nentschärfen und langfristig die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien, den Netzausbau\r\nund den Import von Sekundärenergieträgern senken.\r\n• … durch Vermeidung von weiteren Umweltkosten: Viele negativen Aspekte wie Verlust der Bio-\r\ndiversität, Verschmutzung der Ökosysteme durch hohen Ressourceninanspruchnahme & Chemi-\r\nkalien verursachen weitere Kosten für die Gesellschaft. Diese werden durch die Umsetzung der\r\nCE-Maßnahmen vermieden, konnten aber im Rahmen der Studie nicht monetarisiert oder quan-\r\ntifiziert werden54. Für die in der MDCE-Studie betrachteten Nachfragebereiche entstehen Res-\r\nsourceneinsparungen von 179 Mt Rohstoffen (RMC) bzw. 329 Mt Rohstoffen (TMC) im Vergleich\r\nzur Baseline, was jeweils knapp 26 % Reduktion entspricht. Der TMC berücksichtigt auch die\r\nnicht verwertete Entnahme und zeigt eine realistischere Umweltbelastung bei der Rohstoffstoffex-\r\ntraktion. In der MDCE-Studie wurde außerdem gezeigt, dass die CE-Maßnahmen insgesamt für\r\n29 von 36 relevanten Rohstoffen eine Entspannung des Rohstoffbedarfs durch Bedarfsreduktion\r\noder Mehrangebot durch Recycling verursachen. Das Ausmaß an vermiedenen Umweltkosten\r\ndurch die Bedarfsreduktion der Rohstoffe oder das Mehrangebot an Sekundärrohstoffen kann\r\nzwar nicht monetarisiert oder quantifiziert werden, trägt aber dazu bei, Kosten für den Verlust der\r\nBiodiversität und der Verschmutzung der Ökosysteme durch hohen Ressourcenverbrauch zu sen-\r\nken. Nicht zuletzt trägt die in der MDCE-Modellierung berechnete Reduktion der Landfläche um\r\n8,5 Mio. Hektar auch direkt zur Verminderung des Drucks auf die Biosphäre bei. Zusätzlich wird\r\nim Lebensmittelsektor eine Reduzierung des Biodiversitätsverlustpotenzials von ca. 32 % im Mix-\r\n54 Eine umfassende Untersuchung der Kosten für fehlenden Ressourcenschutz bzw. den Nutzen, der sich\r\naus Rohstoffeinsparungen ergibt, liegt nicht vor. Wenn indessen existierende Studien die mit dem Klima-\r\nwandel, dem Biodiversitätsverlust oder anderen Umweltproblemen assoziierten Kosten berechnen, bezie-\r\nhen sich diese Zahlen nicht nur auf die Kosten, die der Ressourcenverbrauch verursacht, sondern beinhal-\r\nten diese Kosten. Weitere Anteile der in existierenden Studien dargestellten Umweltkosten sind auf andere\r\nmenschliche Aktivitäten, z.B. Mobilität, zurückzuführen.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n174\r\nSzenario erreicht. Hauptsächlich verantwortlich für diese Effekte ist die absolute Reduktion des\r\nFleischkonsums in Deutschland. Auch hier fallen bei einer ganzheitlichen Betrachtung mit Be-\r\nrücksichtigung des auftretenden Rebound-Effektes durch frei werdendes Einkommen die Einspa-\r\nrungen beim Ressourcenverbrauch und Landnutzung geringer aus. Entsprechend verringern sich\r\ndie Umweltvermeidungskosten zu einem gewissen Grad.\r\nWirtschaftlicher Nutzen…\r\n• … durch freiwerdendes Einkommen: Die MDCE-Modellierung hat gezeigt, dass die CE-Maßnah-\r\nmen zu geringeren Ausgaben in den betrachteten Nachfragebereichen und somit zu monetären\r\nEinsparungen führen, die einem frei werdenden Einkommen von 170 Mrd. € im Mix-Szenario im\r\nJahr 2045 entsprechen. Aus einer gesamtwirtschaftlichen Logik heraus ist es denkbar, dass das\r\nfreiwerdende verfügbare Einkommen von den privaten Haushalten (Konsum), den Unternehmen\r\n(Investitionen) oder dem Staat ausgegeben wird. Das freiwerdende Einkommen könnte dabei von\r\nden Haushalten direkt für andere Güter oder Dienstleistungen ausgegeben werden. Andererseits\r\nkönnte das freiwerdende Einkommen von den Haushalten gespart werden. Dies könnte wiederum\r\naber zu verbesserten Bedingungen und damit mehr Nachfrage nach Investitionen führen. Ab-\r\nschließend lässt sich daher nicht beantworten, ob die Einkommenseffekte zu mehr Konsum, In-\r\nvestitionen oder Staatsausgaben führen. Aber in jedem Fall steht das freiwerdende Einkommen\r\nim Zusammenhang mit anderen, hier dargestellten Kosten und Nutzen: Wenn das freiwerdende\r\nEinkommen in Bereichen mit hohen THG-Emissionen, z.B. für Fernreisen, ausgegeben wird, sinkt\r\nder ökologische Nutzen. Fließt das freiwerdende Einkommen hingegen in Dienstleistungen mit\r\ngeringen Umweltintensitäten, z.B. aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Freizeit, so\r\nsteigen die Wertschöpfung und die Arbeitskräftebedarfe im Vergleich zur Baseline um 14 % bzw.\r\n11 %, d.h. die wirtschaftlichen und sozialen Kosten sinken. Dabei wird ein deutlich höherer Anteil\r\nder Nachfrage im Inland wirksam, die wegfallende Nachfrage betrifft Güter, die zu Teilen importiert\r\nwerden.\r\n• …durch Resilienz der deutschen Wirtschaft gegenüber Versorgungsrisiken: Obwohl die Erhöhung\r\nder Versorgungssicherheit kein explizites Ziel der Circular Economy ist, spielen CE-Strategien\r\neine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Rohstoffsicherung (Cimprich et al. 2022; Hool et al. 2022;\r\nTercero Espinoza 2020). Die MDCE-Modellierung ermittelte für 29 von 36 relevanten Rohstoffen\r\neine Entspannung des Rohstoffbedarfs. Das ausgeprägteste Entspannungspotenzial hinsichtlich\r\nder Versorgungssituation beim Rohstoffabbau ist dabei für Palladium, Yttrium, Dysprosium, Neo-\r\ndym, Terbium, Kobalt, Kupfer, Praseodym und Gallium (9 Rohstoffe) möglich, deren angenom-\r\nmener Bedarf für das Jahr 2045 gemäß Baseline zu mehr als +50 % durch die CE-Maßnahmen\r\ngedeckt werden kann. Dies ist insbesondere bedeutsam, da acht dieser neun Rohstoffe bereits\r\nheute von der EU als kritisch bezüglich ihrer Versorgungslage eingeschätzt werden.\r\n• … durch positive Bruttowertschöpfung in mehreren Bereichen: Zu nennen ist die Produktion von\r\nSekundärrohstoffen, die für die betrachteten Nachfragebereiche im Mix-Szenario um +16 % bzw.\r\n860 Mrd. € gegenüber dem Baseline Szenario zunimmt. Ein anderer Aspekt: Bei der Umsetzung\r\nder CE-Maßnahmen spielt für die Landwirtschaft im Jahr 2045 der Anbau von Obst und Gemüse\r\neine wichtigere Rolle für die Wertschöpfung als heute. In diesem Teilbereich der Lebensmittelpro-\r\nduktion kommt es zu zusätzlicher positiver Bruttowertschöpfung. Diese kompensiert teilweise den\r\nWertschöpfungsrückgang im Bereich der Lebensmittelproduktion von Fleisch- und Milchpro-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n175\r\ndukten. Positive Effekte in der Kategorie „Handel“ treten im Bereich der Reparatur-Dienstleistun-\r\ngen55 und im Verpackungssektor auf. In letzterem ist der Personaleinsatz (und damit auch die an\r\nLöhne gebundene Wertschöpfung) in Unverpackt- und Mehrwegsystemen höher als bei einem\r\nhohen Anteil von Einwegverpackungen, vgl. hierzu u.a. Gsell et al. (2022) und Dehoust et al.\r\n(2009). Diese Effekte kompensieren zumindest in Teilen die negativen Effekte auf den Handel\r\ndurch die nachfragereduzierenden Maßnahmen. Bei den Verkehrsdienstleistungen entstehen\r\nebenfalls direkte positive Effekte durch die Verschiebung vom motorisierten Individualverkehr auf\r\nden öffentlichen Verkehr. Wird das freiwerdende Einkommen im Mix-Szenario in den Dienstleis-\r\ntungsbereichen ausgegeben, kommt es deutlich zu positiver Bruttowertschöpfung – plus 14 %\r\nbzw. ~70 Mrd. € im Vergleich zur Baseline (Mix Szenario) – im Bereich der wirtschaftlichen und\r\nöffentlichen Dienstleitungen. Durch indirekte Effekte verzeichnen auch die produzierenden Berei-\r\nche in diesem Szenario zusätzliche Wertschöpfung.\r\nSozialer Nutzen...:\r\n• … durch Steigerungen an Arbeitskräftebedarfen in bestimmten Bereichen: Positive Effekte auf\r\nden Arbeitskräftebedarf (+23 % im Vergleich zur Baseline) treten bei der Produktion von Sekun-\r\ndärrohstoffen auf. Innerhalb dieses Bereichs profitieren insbesondere Wirtschaftsbereiche mit ei-\r\nner vergleichsweise niedrigen Arbeitsproduktivität – ein Beispiel sind Flaschenrücknahmesys-\r\nteme. Im Landwirtschaftssektor profitieren tendenziell ebenfalls die Bereiche mit einer relativ nied-\r\nrigen Arbeitsproduktivität (Anbau von Obst und Gemüse), weshalb die relative Änderung des Ar-\r\nbeitskräftebedarfs mit +4 % positiv ausfällt. Im Einzelhandel kommt es trotz Wertschöpfungsver-\r\nlusten insgesamt kaum zu einem Rückgang des Arbeitskräftebedarfs. Dies liegt daran, dass bei-\r\nspielsweise bei einem hohen Anteil des Online-Handels am gesamten Handel (z.B. im Bereich\r\nKleidung) der Arbeitskräftebedarf selbst weniger stark sinkt als die Wertschöpfung. Hinzu kommt,\r\ndass der Handel teilweise auch positive Effekte verzeichnet, weil beispielsweise Maßnahmen im\r\nVerpackungssektor hier zusätzlichen Arbeitskräftebedarf bewirken oder auch aufgrund einer zu-\r\nsätzlichen Nachfrage im Bereich der Reparaturen.\r\nUnter Berücksichtigung des freiwerdenden Einkommens erleben dieselben Bereiche positive Ef-\r\nfekte auf den Arbeitskräftebedarf56. Bei öffentlichen und wirtschaftlichen Dienstleistungen kommt\r\nes zu einem Anstieg im Arbeitskräftebedarf, wenn das freiwerdende Einkommen entsprechend\r\nausgegeben wird. Dies geschieht…\r\n• … durch Vorteile für weibliche und höher qualifizierte Arbeitnehmende. Neben den Zahlen zur\r\nArbeitskräftebedarfssteigerung bzw. -reduktion ergeben sich auch qualitative Trendänderungen.\r\nSo profitieren durch die CE-Maßnahmen eher weibliche Arbeitskräfte im Arbeitsmarkt. Denn der\r\nStrukturwandel fällt in Branchen mit höherem Anteil an männlichen Arbeitnehmenden stärker aus.\r\nDer Effekt wird stärker, wenn man berücksichtigt, dass das freiwerdende Einkommen im Dienst-\r\nleistungsbereich ausgegeben wird. Das ist im Hinblick auf das Ziel von insgesamt höheren Antei-\r\nlen weiblicher Arbeitskräfte wünschenswert. Die CE-Maßnahmen führen außerdem zu einem\r\n55 Reparaturdienstleistungen werden basierend auf der Systematik der Wirtschaftszweige in EXIOBASE dem\r\nHandel zugeordnet.\r\n56 Sekundärproduktion +27 %, Landwirtschaft +6 % und Handel +1 %.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n176\r\nAnstieg des Anteils hoch qualifizierter Arbeitskräfte im Vergleich zum Status quo, da diese vom\r\nRückgang des Arbeitskräftebedarfs weniger stark betroffen sind.57\r\n• … durch Steigerung der globalen Gesundheit: Ressourcenextraktion, -transport und -nutzung ver-\r\nursachen auch weitere Folgen, z.B. Luftverschmutzung oder hohe Konzentrationen von Schad-\r\nstoffen am Arbeitsplatz, z.B. von Pestiziden. Eine absolute Reduktion der benötigten Ressourcen\r\nbzw. eine Verringerung der Transportwege in regionalen Wertschöpfungsketten, können einen\r\nBeitrag zur Gesundheit von Arbeitnehmer*innen und der Gesamtbevölkerung leisten. Denn: Der\r\nGesamtschaden durch Schmerze und Leiden aufgrund von Krankheiten durch Luftverschmut-\r\nzung wird von 300 Mrd. USD im Jahr 2015 auf schätzungsweise 2,2 Billionen USD bis 2060 an-\r\nsteigen, die Zahl der jährlich verlorenen Arbeitstage wird voraussichtlich 3,7 Mrd. erreichen, und\r\ndie Kosten für das Gesundheitssystem werden sich auf 176 Mrd. USD belaufen. Eine geringere\r\nArbeitsproduktivität aufgrund von Luftverschmutzung wird voraussichtlich zu einem globalen BIP-\r\nVerlust von 0,4 % führen. (OECD 2016).\r\nKosten der CE-Transformation\r\nAnalog zum Nutzen werden auch die Kosten differenziert nach ökologischen, wirtschaftlichen und\r\nsozialen Aspekten dargestellt.\r\nÖkologische Kosten:\r\n• Wie zuvor in diesem Kapitel beschrieben, kann der Einsatz des freiwerdenden Einkommens in\r\nBereichen mit hohen Umweltauswirkungen oder das Nicht-, Zu-spät- oder Nicht-ausreichend-\r\nHandeln die beschriebenen positiven Umwelteffekte, d.h. den ökologischen Nutzen, schmälern.\r\nDadurch träten nicht-intendierte ökologische Kosten auf. Die Politik kann Rahmenbedingungen\r\nschaffen, in denen das frei-werdende Einkommen in Bereichen mit geringen Umweltintensitäten\r\nausgegeben wird und somit die ökologischen Kosten der Mehrnachfrage geringer ausfallen.\r\nWirtschaftliche Kosten58:\r\n57 Hier werden keine grundsätzlichen Veränderungen mit Blick auf das Jahr 2045 berücksichtigt; Verschie-\r\nbungen entstehen vielmehr als Folge der strukturellen Verlagerungen zwischen den Wirtschaftsbereichen,\r\ndie sich aufgrund der Nachfrageänderungen in den unterschiedlichen Maßnahmen ergeben.\r\n58 Die Interpretation der Ergebnisse muss vor dem Hintergrund einer angenommenen Trendfortsetzung bis\r\n2045 stattfinden. Die Grundlage dafür bildet der Projektionsbericht 2021 Repenning et al. (2021), der für\r\ndas Baseline-Szenario zugrunde gelegt wurde: Zum einen führen der demographische Wandel und ein\r\nsubstanzieller Nachfragerückgang im Hochbau bereits zwischen Status quo und dem Baseline-Szenario\r\n2045 zu einer Reduktion der Bruttowertschöpfung im Hinblick auf die betrachteten Nachfragebereiche um\r\n9 % auf 423 Mrd. €. Dieser Rückgang wirkt sich stärker aus als die zusätzliche Nachfrage in anderen Be-\r\nreichen, wie z.B. nach IKT. Zum anderen wird im Jahr 2045 eine deutliche höhere Arbeitsproduktivität als\r\nim Status quo angenommen. Dies bedeutet, dass die gleiche Wertschöpfung mit deutlich weniger\r\nArbeitskräften erbracht werden kann, beispielsweise aufgrund von Digitalisierung. Dadurch wird ein be-\r\nständiges Wirtschaftswachstum ermöglicht, wobei das Arbeitskräftepotenzial gleichzeitig aufgrund des de-\r\nmographischen Wandels sinkt. Entsprechend verringert sich der Arbeitskräftebedarf im Baseline-Szenario\r\nim Vergleich zum Status quo. Der Rückgang des Arbeitskräftebedarfs ist somit im Wesentlichen auf die\r\nangenommene hohe Arbeitsproduktivität im Jahr 2045 zurückzuführen. Es ist wichtig hervorzuheben, dass\r\ndie modellierten Nachfragerückgänge der Studie im Vergleich zum Status quo zu einem Rückgang des\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n177\r\n• ... durch den aufgrund der Verringerung der Nachfrage verursachten Rückgang der Bruttowert-\r\nschöpfung in einigen Wirtschaftsbereichen. Dieser beläuft sich auf -19 % ohne Berücksichtigung\r\ndes freiwerdenden Einkommens im Mix-Szenario im Vergleich zur Baseline. Prozentual am\r\nstärksten betroffen von einem Rückgang der Bruttowertschöpfung sind die Primärproduktion (-\r\n37 % bzw. -6,3 Mrd. €), der Bergbau (-29 % bzw. -0,5 Mrd. €), die Lebensmittelproduktion (-32 %\r\nbzw. -1,8 Mrd. €) und das sonstige verarbeitende Gewerbe (-31 % bzw. -9,8 Mrd. €) ohne Be-\r\nrücksichtigung des freiwerdenden Einkommens. Unter Berücksichtigung des freiwerdenden Ein-\r\nkommens könnte die gesamte Bruttowertschöpfung zwar auf bis zu 14 % steigen, in einigen Wirt-\r\nschaftsbereichen würde die Bruttowertschöpfung aber trotzdem negativ ausfallen: Die Primärpro-\r\nduktion mit -32 % bzw. -5,6 Mrd. €, der Bergbau mit -23 % bzw. -0,4 Mrd. €, die Lebensmittelpro-\r\nduktion mit -22 % bzw. -1,22 Mrd. € und das sonstige verarbeitende Gewerbe (-20 % bzw. -6,3\r\nMrd. €).sind auch unter Berücksichtigung des freiwerdenden Einkommens die prozentual am\r\nstärksten betroffenen Wirtschaftsbereiche. Der Bergbau stellt einen wichtigen Vorleistungsbe-\r\nreich für die Produktion von Primärrohstoffen ebenso wie für das Baugewerbe dar. Im sonstigen\r\nverarbeitenden Gewerbe sorgen zwei Effekte für den Rückgang der Wertschöpfung. Zum einen\r\nbewirken CE-Maßnahmen, die die inländische Nachfrage nach Fahrzeugen, IKT und Haushalts-\r\ngeräten, Möbeln und Kleidung reduzieren, einen direkten Rückgang der Produktion. Zum anderen\r\nsind viele der hier zusammengefassten Wirtschaftsbereiche auch indirekt betroffen. In der Le-\r\nbensmittelproduktion sind aufgrund der Berücksichtigung der Planetary Health Diet v.a. Fleisch\r\nund Milch betroffen, wohingegen die Änderungen im Bereich der Landwirtschaft aufgrund des\r\nsteigenden Obst- und Gemüseanbaus (bis zu -7 %) eher gering ausfallen. Die Kosten entstehen\r\ninsbesondere für diejenigen Teilbereiche, die durch die CE-Transformation zwar stark betroffen\r\nsind, aber im Sinne der Senkung der Umweltbelastungen und der gesellschaftlichen Kosten drin-\r\ngend umgestaltet werden müssen.\r\n• … für ökonomische und fiskalische Instrumente: In Kapitel 3.5 werden einige ökonomische und\r\nfiskalische Instrumente vorgeschlagen, die entsprechende Finanzierungsbedarfe nach sich zie-\r\nhen, z.B. MwSt.-Senkung auf Reparaturen oder Subventionen von zirkulären Geschäftsmodellen.\r\nEs sollte bedacht werden, dass gleichzeitig Instrumente vorgeschlagen werden, die dem Staats-\r\nhaushalt Einnahmen bringen bzw. Staatsausgaben senken, z.B. beim Abbau von umweltschädli-\r\nchen Subventionen sowie Steuern oder Instrumente wie die Erweiterte Herstellerverantwortung.\r\nAn dieser Stelle kann keine Aussage darüber gemacht werden, wie jeweils positive und negative\r\nEffekte für den Staatshaushalt zusammenspielen. Im optimalen Fall handelt es sich bei den Etat-\r\nbelastenden Instrumenten nur um vermeintliche Kosten, wenn diese an anderer Stelle wieder\r\neingenommen werden.\r\nSoziale Kosten59:\r\n• ... durch den aufgrund der Verringerung der Nachfrage verursachten Rückgang des Arbeitskräf-\r\ntebedarfes in einigen Wirtschaftsbereichen: Im Gesamteffekt ergibt sich ein Rückgang an\r\nArbeitskräftebedarfs von nur etwa 4 % im Baseline-Szenario führen. Bereits heute weisen viele Wirtschafts-\r\nbereiche einen Fachkräftemangel auf, z.B. das vom Rückgang im Baseline-Szenario stark betroffene Bau-\r\ngewerbe. In diesem Sinne sollte eine Reduktion des Arbeitskräftebedarfs nicht als Abweichung vom Ziel\r\nder Vollbeschäftigung interpretiert werden, sondern eher als Entlastung des Arbeitsmarktes im Hinblick auf\r\nFachkräftemangel und sinkendes Arbeitskräftepotenzial.\r\n59 Für die Interpretation der wirtschaftlichen und der sozialen Kosten muss erläutert werden, dass der größte\r\nAnteil der Veränderung auf den angenommenen Anstieg der Arbeitsproduktivität im Jahr 2045 zurückzu-\r\nführen ist. Näheres siehe Fußnote 58.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n178\r\nArbeitskräftebedarfen von -16 % im Mix-Szenario gegenüber der Baseline ohne Berücksichtigung\r\ndes freiwerdenden Einkommens. Prozentual am stärksten betroffen sind die Lebensmittelproduk-\r\ntion (-43 %), die Primärproduktion (-37 %) und das sonstige verarbeitende Gewerbe (-31 %). Bei\r\nBerücksichtigung des freiwerdenden Einkommens könnte der Bedarf an Arbeitskräften auf bis zu\r\n11 % steigen, wobei die Mehrbedarfe vor allem in der Dienstleistungsbranche, d.h. in den Sekto-\r\nren Gesundheit, Bildung, Kultur und Freizeit, entstehen. Dies zeigt den Bedarf des Wandels des\r\nArbeitsmarktes. Unter Berücksichtigung des freiwerdenden Einkommens sind Bergbau (-25 %)\r\naber dennoch auch die Lebensmittelproduktion (-37 %) und Primärproduktion (-33 %) im Ver-\r\ngleich zwischen Mix-Szenario und Baseline die am stärksten von Reduktionen betroffenen Berei-\r\nche. Absolut gesehen geht der mit der Nachfrage in den MDCE-Szenarien verbundene Arbeits-\r\nkräftebedarf sowohl für weibliche als auch männliche Arbeitskräfte zurück. Die strukturellen Än-\r\nderungen bei den betrachteten Wirtschaftsbereichen führen dazu, dass der Rückgang für männ-\r\nliche Arbeitskräfte etwas stärker ausfällt als für weibliche.\r\nEinige Hinweise zur Einordnung von quantitativen Aussagen über Arbeitsbedarfsänderungen liefern\r\ndie Autoren einer aktuellen Studie von Circle Economy, International Labour Organization und der\r\nSolution for Youth Employment Initiative (Saliba et al. 2023). Sie haben in einer Meta-Analyse fest-\r\ngestellt, dass verschiedene Studien zur Analyse der Auswirkungen einer Circular Economy auf die\r\nBeschäftigung sehr unterschiedliche Ergebnisse ergaben. Die Unterschiede treten insbesondere\r\nwegen verschiedener Forschungsansätze auf, eine Rolle spielen z.B. die Definition der CE, der be-\r\ntrachtete geographische Fokus, die Aggregation der verwendeten Daten sowie die Modellierungs-\r\nmethodik. Außerdem spielen Annahmen und betrachtete politische Optionen eine Rolle, insb. eine\r\nSteuerreform, die Material höher und Arbeit niedriger besteuert als heute. Wurde diese in den mo-\r\ndellierten Szenarien berücksichtigt, ergeben sich über die Studien hinweg netto positive Beschäfti-\r\ngungseffekte.\r\n• … durch versäumte Umverteilung zwischen Kapital und Arbeit. Ohne Berücksichtigung des frei-\r\nwerdenden Einkommens bleiben die Anteile der Wertschöpfung in den Bereichen Kapital (Ge-\r\nwinne und Abschreibungen) und Arbeit (Löhne) nahezu unverändert, d.h. die Wertschöpfungs-\r\nverluste verteilen sich gleichermaßen auf Gewinne (absolut 146 Mrd. €) und Löhne (absolut\r\n195 Mrd. €). Unter Berücksichtigung des freiwerdenden Einkommens ist sowohl die Wertschöp-\r\nfung in Form von Löhnen als auch in Form von Gewinnen und Abschreibungen höher als im\r\nBaseline-Szenario (218 Mrd. € Gewinne und Abschreibungen, 265 Mrd. € Löhne. Zusätzlich lässt\r\nsich eine leichte Verschiebung hin zu Gewinnen und Abschreibungen (d.h. Kapital) erkennen. Bei\r\neiner anderen Ausgestaltung der Berücksichtigung des freiwerdenden Einkommens könnte dies\r\njedoch anders aussehen. Generell bleibt festzuhalten, dass die CE-Maßnahmen nicht zu Umver-\r\nteilungen zwischen Kapital und Arbeit beitragen. Werden CE-Maßnahmen ohne sozialpolitische\r\nFlankierung umgesetzt, bleibt das soziale Problem der Spaltung zwischen denjenigen mit Kapi-\r\ntalbesitz und den Arbeitnehmenden bestehen.\r\nIm folgenden Fazit werden Kosten und Nutzen abgewogen und Schlussfolgerungen zu den politi-\r\nschen Handlungsbedarfen und den Ansätzen zur Gestaltung der Transformation abgeleitet (Kapi-\r\ntel 5).\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n179\r\n5 Fazit und Schlussfolgerung\r\nDer im Rahmen des Vorhabens „Modell Deutschland Circular Economy“ entwickelte Politik-Blueprint\r\n(MDCE-Politik Blueprint) zeichnet ein umfassendes Zukunftsbild für die Transformation hin zu\r\neiner Circular Economy in Deutschland. Vor dem Hintergrund des hohen Ressourcenverbrauchs\r\nin Deutschland und der entsprechend hohen Umweltauswirkungen zeigt der MDCE-Politik Blueprint\r\nden politischen Handlungsbedarf und definiert eine Vision und Leitprinzipien für eine ganzheitliche\r\nCircular Economy. Er beschreibt konkrete Ziele und Indikatoren sowie rahmensetzende und sektor-\r\nspezifische Politikinstrumente und analysiert potenzielle Nutzen und Kosten der Umsetzung der CE-\r\nMaßnahmen.\r\nDie bisherige mangelnde Umsetzung von Circular Economy ist auf eine Reihe von Mechanismen\r\ndes Marktversagens zurückzuführen. Einige Beispiele sind: Externalisierung von Umweltkosten,\r\nfehlende Infrastrukturen für zirkuläre Produkte und Prozesse, fehlende Investitionen (u.a. in For-\r\nschung und Entwicklung) für eine zirkuläre Wirtschaft, fehlende Transparenz in Bezug auf die Infor-\r\nmations- und Datenweitergabe in den Wertschöpfungsketten, langfristige Pfadabhängigkeiten durch\r\nInvestitionen in linearen Technologien und fehlende gemeinsame Standards für zirkuläre Produkte.\r\nDie genannten Beispiele gehören zu der Vielzahl von Hemmnissen, die verhindern, dass sich zirku-\r\nläre Produkte und Geschäftsmodelle im Massenmarkt etablieren können. Zur Überwindung dieser\r\nHemmnisse ist ein konsequentes und ambitioniertes politisches Handeln gefragt. Obwohl die Rele-\r\nvanz für Ressourcenschonung und Zirkularität in einigen Strategien der Bundesregierung evident\r\nist, werden diese Themen weder integriert betrachtet noch Synergien sowie Zielkonflikte zwischen\r\nden Strategien thematisiert. Neben der mangelnden Kohärenz in den Ressourcenstrategien fehlt\r\naußerdem nicht nur ein gemeinsames übergeordnetes Leitbild einer zirkulären Wirtschaft, sondern\r\nauch die Verbindlichkeit für die Umsetzung einer ganzheitlichen Circular Economy in Deutsch-\r\nland. Die im Koalitionsvertrag geplante und im Jahr 2024 vorgesehene Nationale Kreislaufwirt-\r\nschaftsstrategie vermittelt zwar den Anspruch, die Kohärenz und letztlich auch die Durchsetzungs-\r\nfähigkeit der verschiedenen Ressourcenstrategien zu stärken, aber die konkrete Ausgestaltung der\r\nStrategie steht noch aus. Das Ziel des hier vorliegenden MDCE-Politik Blueprint ist es, Impulse und\r\nEmpfehlungen für die Gestaltung von politischen Rahmenbedingungen für eine Circular Economy\r\nin Deutschland zu liefern, unter anderem mit Blick auf die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie.\r\nIm MDCE-Politik Blueprint werden eine Reihe von Politikinstrumenten für die Umsetzung der Circular\r\nEconomy in den betrachteten neun Sektoren vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Instrumente sind\r\nnicht neu und stehen schon seit einiger Zeit im politischen Diskurs. Die Wirkung dieser Instrumente\r\nhängt jedoch stark von deren konkreter Ausgestaltung und dem Ambitionsniveau ab. Die empfohle-\r\nnen Instrumentendesigns im MDCE-Politik Blueprint zielen genau auf die Steigerung der Ambiti-\r\nonsniveaus bestehender Instrumente ab, um die obengenannten Mechanismen des Marktversa-\r\ngens überwinden zu können. Die Instrumente werden in dieser Form aber nicht zum Zug kommen,\r\nwenn kein ressortübergreifendes, verbindliches Ziel vorliegt, zu dessen Erreichung die Instrumente\r\nbeitragen sollen.\r\nDie bisherigen Ressourcenschonungsstrategien bieten keinen entsprechenden Rahmen. Sie setzen\r\nauf Freiwilligkeit und Förderprogramme. Sie wirken nicht in die Kernbereiche der Ressorts und sind\r\nnicht auf Strukturwandel ausgelegt. Die Vielzahl an Strategien gleicht einem Flickenteppich und der\r\njeweils enge Zuschnitt mindert die Durchschlagskraft.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n180\r\nIm MDCE-Politik Blueprint werden daher konkrete Ziele und Indikatoren für das Jahr 2045 vor-\r\ngeschlagen. Darüber hinaus wird analog zum Klimaschutzgesetz60 ein Governance-Modell für ein\r\nRessourcenschutzgesetz empfohlen, damit eine Verbindlichkeit auf der politischen Ebene für die\r\nErreichung des Ziels etabliert wird. Mit einem solchen Ressourcenschutzgesetz könnte das vor-\r\ngeschlagene verbindliche Ziel als Grundlage für die Definition von spezifischen Ressortzielen die-\r\nnen. Die jeweils verantwortlichen Ressorts können in dem Gesetz verpflichtet werden, ihrerseits\r\nRessortstrategien zu entwickeln, um diese Ziele zu erreichen. Es wäre den Ressorts überlassen,\r\nwelche Instrumente sie dafür nutzen und wie sie Länder und Kommunen einbeziehen würden. Im\r\nFalle des Nichterreichens würden sie verpflichtet, Sofortprogramme zu entwickeln. Ein solcher\r\nGovernance-Ansatz mit einer Verpflichtung der Ressorts würde die bisherige Zurückhaltung oder\r\ngar die Widerstände bei der Nutzung von Instrumenten mit hoher Verbindlichkeit und Effektivität\r\nabbauen. In jedem Fall ist zu erwarten, dass der institutionelle Rahmen eines verbindlichen Res-\r\nsourcenschutzgesetzes zum Einsatz von Instrumenten mit höherer Eingriffstiefe als bisher füh-\r\nren würde. In anderen Worten würde es bedeuten, dass nicht nur Fördermaßnahmen oder koordi-\r\nnierende und informatorische Instrumente im Vordergrund stehen, sondern ambitioniertere Instru-\r\nmente wie Umweltsteuern, Subventionsabbau oder Ordnungspolitik eine stärkere Rolle spielen wür-\r\nden als bisher. Durch einen solchen Ansatz könnte auch der aktuelle Flickenteppich im institutionel-\r\nlen Rahmen für eine deutsche Kreislaufwirtschaft überwunden werden. Die Ressorts würden einen\r\nAnreiz haben, arbeitsteiliger und kohärenter als bisher vorzugehen. Dies geschieht hier nicht durch\r\neine zentrale Vorgabe aller Instrumente und Maßnahmen, sondern durch eine klare Festlegung von\r\nZuständigkeiten und Verbindlichkeiten.\r\nDer MDCE-Politik Blueprint schlägt ein Zielbild mit Vorgaben für die Reduktion des absoluten Roh-\r\nstoffkonsums sowie die Senkung des Primärrohstoffverbrauchs durch Steigerung der Nut-\r\nzung von Sekundärrohstoffen in Deutschland vor. Die vorgeschlagenen Ziele und Indikatoren sind\r\nnicht nur vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur Erhaltung der planetaren Grenzen erforderlich,\r\nsondern auch zur Vermeidung von Versorgungsengpässen hinsichtlich wichtiger Rohstoffe. Letzte-\r\nres stärkt die Resilienz der deutschen Wirtschaft gegen Importabhängigkeiten und ist als Argumen-\r\ntation für eine ambitionierte Circular Economy-Politik gesellschaftsfähig. Zwar gibt es eine gewisse\r\nVerschiebung des Diskurses im ressourcenpolitischen Kontext, in dem Themen wie planetare Gren-\r\nzen, Nord-Süd-Gerechtigkeit beim Rohstoffkonsum und menschenrechtliche Probleme in den glo-\r\nbalen Wertschöpfungsketten an Bedeutung gewinnen. Aber es ist noch offen, ob ein gesellschaftli-\r\ncher Konsens über den erforderlichen Strukturwandel im Sinne einer ganzheitlichen Circular Eco-\r\nnomy, die im globalen Kontext zu verorten ist, vorhanden ist oder nicht.\r\nAus diesem Grund zeichnet der MDCE-Politik Blueprint eine Vision und Leitprinzipien einer Cir-\r\ncular Economy, die das Zielbild mit einem Narrativ für eine zukünftige Wirtschaft und Gesellschaft\r\nunterstützen sollen. Eine gute und kontinuierliche Kommunikation von Vision und Leitprinzipien, in\r\ndenen nicht abstrakte Zukunftsbilder, sondern konkrete Handlungsbereiche hervorgehoben werden,\r\nist dabei zentral. Denn die Gestaltung der Transformation passiert gleichzeitig auf mehreren Ebe-\r\nnen. Sie muss einerseits die Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen berücksichtigen, andererseits\r\nauch die Bereitschaft für die Lösungsfindung bei unvermeidbaren Zielkonflikten signalisieren.\r\nDie Kosten-Nutzen-Abwägungen, wie sie auch im Rahmen des MDCE-Vorhabens durchgeführt wur-\r\nden, sind wichtige Impulse für den politischen Handlungsbedarf auf dem Weg zu einer sozial-\r\n60 Bei der Erstellung des Berichts wurde das Bundes-Klimaschutzgesetz in der Fassung von 2021 zugrunde\r\ngelegt.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n181\r\nökologischen Transformation. Der bloße Vergleich der ermittelbaren und aufgeführten Kosten\r\nund Nutzen wäre aber zu kurz gegriffen. In einer umfassenderen Perspektive geht es nicht darum,\r\nab wann es sich lohnt, mit der ökologischen Transformation zu beginnen. Es ist davon auszugehen,\r\ndass Handeln definitiv rentabel und ‚Nichtstun‘ in jedem Fall teurer ist. Der gesamtgesellschaftli-\r\nche Nutzen einer Circular Economy ist deutlich höher als die damit einhergehenden Kosten,\r\nwie die MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) und die Kosten-Nutzen-Abwägung im\r\nMDCE-Politik Blueprint zeigen. Das wird auch in einigen weiteren wissenschaftlichen Studien bestä-\r\ntigt (EEA 2016; OECD 2021; Wijkman et al. 2015).\r\nDie methodischen Festlegungen, wie z.B. die Definition von CE-Maßnahmen, der betrachtete geo-\r\ngraphische und sektorale Fokus, die Datenverfügbarkeit sowie Annahmen über zukünftige Innovati-\r\nonen, Wirtschaftsstrukturen, Politikoptionen usw. beeinflussen die quantitativen Ergebnisse der Kos-\r\nten-Nutzen-Abwägungen im Detail und müssen deswegen, v.a. im Hinblick auf die sozioökonomi-\r\nschen Indikatoren, sorgfältig interpretiert werden. Die bestehende Studienlage zur Bewertung von\r\nsozioökonomischen Effekten aufgrund einer Circular Economy vermittelt ein sehr diverses Bild (Sa-\r\nliba et al. 2023; Chateau und Mavroeidi 2020; Laubinger et al. 2020). Ein Beispiel dafür sind die\r\nBeschäftigungseffekte: Die makroökonomische Literatur zeigt sowohl positive als auch negative Be-\r\nschäftigungseffekte durch CE-Maßnahmen. Insgesamt sagt die Studienlage, dass der Übergang zu\r\neiner Circular Economy wahrscheinlich zu einer Nettoverbesserung der Beschäftigung führen wird,\r\nwenn auch nur geringfügig. Diese Aussage deckt sich mit den Einschätzungen anderer Studien aus\r\ndem Bereich „Green Economy“ (Jacob et al. 2014). In der Literatur werden auch die Veränderungen\r\nim Arbeitsmarkt zwischen den Sektoren und Regionen aufgrund von definierten CE-Maßnahmen\r\ngezeigt. In der Regel kommt es zu zusätzlichem Arbeitskräftebedarf in den Bereichen Recycling,\r\nDienstleistungen und Sekundärrohstoffproduktion. Abnehmender Arbeitskräftebedarf tritt dagegen\r\nin der Primärgewinnung, im Baugewerbe, in der Automobilherstellung und bei nichtmetallischen\r\nRohstoffen auf.\r\nDie Kosten-Nutzen-Abwägung im Rahmen des MDCE-Vorhabens zeigt ein vergleichbares Bild wie\r\nin der Literatur. In der MDCE-Modellierungsstudie (Prakash et al. 2023b) führen Nachfragerück-\r\ngänge insbesondere durch auf Vermeidung fokussierte Maßnahmen zur Verringerung von Wert-\r\nschöpfung und Arbeitskräftebedarf in denjenigen Bereichen, die für hohe Umweltbelastungen ver-\r\nantwortlich sind. Beispiele sind Produktion von Primärrohstoffen, Herstellung von Fleisch- und Milch-\r\nprodukten, Produktion von Konsumgütern (wie Fahrzeuge, IKT, Haushaltsgeräte, Textilien und Mö-\r\nbel), Baugewerbe und Handel. Positive Effekte für die sozioökonomischen Indikatoren treten hinge-\r\ngen in den Wirtschaftsbereichen auf, die zur Umweltentlastung beitragen (z.B. Sekundärrohstoffpro-\r\nduktion, Reparaturdienstleistungen, Anbau von Obst und Gemüse usw.). In Gesamtheit treten po-\r\nsitive sozioökonomische Effekte bezüglich Bruttowertschöpfung und Arbeitskräftebedarf\r\ndann auf, wenn das durch die Umsetzung von CE-Maßnahmen freiwerdende Einkommen in\r\nBereichen mit geringen Umweltintensitäten, z.B. im Dienstleistungssektor, ausgegeben wird.\r\nDamit verdeutlicht das MDCE-Vorhaben den Handlungsbedarf für die Politik, auch im Hinblick auf\r\ndie Lenkung des freiwerdenden Einkommens in Richtung von Wirtschaftsbereichen mit geringen\r\nUmweltintensitäten. An dieser Stelle muss auch angemerkt werden, dass ein verzerrtes Bild der\r\nsozioökonomischen Effekte entstehen kann, wenn in der Modellierung von einem klassischen In-\r\ndustrialisierungspfad ausgegangen wird, ohne dabei die volkswirtschaftlichen Kosten von Umwelt-\r\nverschmutzung und Ressourcenverbrauch zu berücksichtigen. Dies kann zu einer Überbewertung\r\nder negativen Wirkungen umweltpolitischer Instrumente führen. In der MDCE-Modellierungsstudie\r\n(Prakash et al. 2023b) wurden deswegen „Kosten des Nicht-Handelns“ sowie Vermeidungskosten\r\nmitausgewertet sowie die Resilienz der deutschen Wirtschaft bei Versorgungsicherheit/Rohstoffkriti-\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n182\r\nkalität betrachtet. Diese Aspekte gehören auch zur ökonomischen Betrachtung und zeigen in der\r\nGesamtheit einen Netto-Nutzen einer Circular Economy für die Gesellschaft.\r\nDie sozial- und wirtschaftspolitische Dimension einer ökologischen Transformation kann bei einer\r\nFehlinterpretation kontroverse und konfliktreiche Debatten auslösen. Sorgen bezüglich Arbeitsplatz-\r\nverlust, steigender Ungleichheiten, Wohlstandseinbußen und unkalkulierbarer Risiken, u.a. durch\r\nUmverteilung, verursachen Verunsicherung in der Gesellschaft, obwohl mehrheitlich ein Konsens\r\nüber die vereinbarten Umwelt- und Klimaziele herrscht. Dies ist auch aktuell bei den Transformati-\r\nonsprozessen in der Energie- und Klimapolitik zu beobachten (Prakash et al. 2023b). Auch aus die-\r\nsem Grund ist die Kommunikation der im MDCE-Politik Blueprint gezeichneten Vision und der Leit-\r\nprinzipien einer Circular Economy zentral. Dabei wäre es einerseits wichtig, hervorzuheben, warum\r\neine absolute Reduktion des Ressourcenverbrauchs in Deutschland aus ökologischer und wirt-\r\nschaftlicher Sicht unabdingbar ist. Andererseits soll das notwendige Maß der Entkopplung des\r\nRessourcenverbrauchs vom Wirtschaftswachstum thematisiert werden. Im MDCE-Blueprint\r\nwird als Ziel ein Rohstoffkonsum (RMC) pro Kopf von 7 Tonnen pro Jahr im Jahr 2045 empfohlen.\r\nUm das Ziel zu erreichen, wird eine Steigerung der jährlichen Gesamtrohstoffproduktivität um\r\nknapp das Vierfache gegenüber dem Ziel aus der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS)\r\nerforderlich sein. Gemäß der DNS soll der jährliche Zielwert der Gesamtrohstoffproduktivität zwi-\r\nschen 2010 und 2030 um 1,6 % steigen. Mit dieser Steigerung und der Fortschreibung des Ziels\r\nwäre 2045 ein RMC von ~13 Tonnen pro Kopf und Jahr erreichbar. Tatsächlich liegt die Gesamtroh-\r\nstoffproduktivität mit etwa 1,0 % pro Jahr seit 2010 unterhalb des Ziels aus der DNS und der Roh-\r\nstoffkonsum deutlich oberhalb von 13 Tonnen pro Kopf und Jahr. Die Gesamtrohstoffproduktivität\r\nscheint daher ein ungeeigneter Indikator, um ein Ziel zur Reduktion des Rohstoffkonsums zu defi-\r\nnieren, die Dringlichkeit des Bedarfs zu verdeutlichen und die Entkopplung des Ressourcenver-\r\nbrauchs vom Wirtschaftswachstum zu visualisieren. Aus diesem Grund liegt es nahe, die Gesam-\r\ntrohstoffproduktivität nicht ins Zentrum einer Circular Economy zu stellen. Die Berechnungen bestä-\r\ntigen damit die Analysen, die eine vergleichbare Entkopplung der Treibhausgasemissionen vom\r\nBruttoinlandsprodukt (BIP) für die Erreichung der Treibhausgasneutralität in Deutschland für not-\r\nwendig halten. Beispielsweise zeigen Holzmann et al. (2023), dass die Treibhausgasemissionsin-\r\ntensität jedes Jahr durchschnittlich um 11,31 % sinken muss, damit das Ziel der Treibhausgasneut-\r\nralität unter gleichbleibendem Wachstum des realen BIP erreicht werden kann. Das bedeutet, dass\r\nsich die jährliche durchschnittliche Veränderungsrate der Emissionsintensität im Vergleich zu den\r\nletzten drei Jahrzehnten vervierfachen müsste. Holzmann et al. (2023) berechnen weiter, dass\r\n„…ohne weitere Fortschritte bei der Entkopplung der Treibhausgasemissionen vom BIP (also bei\r\neiner Konstanthaltung der bisherigen durchschnittlichen Emissionsintensitätsverringerung um\r\n2,84 Prozent pro Jahr) das reale BIP bis 2045 jedes Jahr um durchschnittlich mehr als sieben Pro-\r\nzent sinken müsste“.\r\nDie Schaffung einer gesellschaftlichen Akzeptanz für einen solchen Strukturwandel, der große\r\nVeränderungen von Wirtschaft und Gesellschaft erfordert, wird eine große Herausforderung. Vor\r\ndiesem Hintergrund greifen die im MDCE-Politik Blueprint gezeichnete Vision und die Leitprinzipien\r\nbewusst mehrere Handlungsebenen auf, die für die Erreichung des Gesamtziels der absoluten Re-\r\nduktion des Rohstoffkonsums gleichzeitig bearbeitet werden müssten. Die Handlungsebenen bein-\r\nhalten u.a. einen breiten Instrumentenkasten bestehend aus Ordnungsrecht, marktbasierten Instru-\r\nmenten und Verbraucheraufklärung, Bildung von gesellschaftlichen Allianzen für den Übergang zu\r\neiner Circular Economy, Fortbildung und Weiterqualifizierungsmaßnahmen für die Veränderungen\r\nauf dem Arbeitsmarkt, Anreize für den Wertewandel in der Wirtschaft und Finanzierung sowie For-\r\nschung & Entwicklung für zirkuläre Produkte und Technologien. Die hier vorgeschlagenen Instru-\r\nmente wurden im Hinblick auf Verteilungswirkungen geprüft und es sind keine wesentlichen\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n183\r\nUmverteilungen zu Lasten der Bezieher*innen niedriger Einkommen zu befürchten. Falls aber doch\r\nunerwünschte Verteilungswirkungen vorhersehbar sind, ist eine sozialpolitische Flankierung der\r\nInstrumente ausschlaggebend für den Erfolg einer Transformation hin zu einer Circular Economy.\r\nIm Kern geben die im MDCE-Politik Blueprint gezeichnete Vision und die Leitprinzipien Hinweise für\r\ndie Bildung eines neuen gesellschaftlichen Narrativs über die Circular Economy in Deutschland.\r\nDas Narrativ soll klar machen, dass technologische Innovationen zwar einen wichtigen Beitrag für\r\ndie Ziele einer Circular Economy leisten können, aber die strukturellen Innovationen und der verhal-\r\ntensbedingte Wandel dabei eine größere Rolle spielen. In anderen Worten wird damit ein grund-\r\nsätzlicher Wandel unserer aktuellen Konsummuster und eine Abkehr von einem Wirtschafts-\r\nmodell, das auf einem überproportionalen Verbrauch an natürlichen Ressourcen beruht, an-\r\ngeregt. Vor dem Hintergrund großer ökologischer Herausforderungen und der Überschreitung pla-\r\nnetarer Grenzen wird der nur auf den Konsum materieller Güter und auf das Bruttoinlandsprodukt\r\nfokussierte Wohlstandsbegriff hinterfragt. Denn die hohen Umwelt- und sozialen Kosten unserer\r\nderzeitigen Produktions- und Konsumweise beeinträchtigen die Lebensqualität der Menschen er-\r\nheblich, erhöhen die Vulnerabilität gegenüber Katastrophen und Versorgungsunsicherheiten und\r\ngefährden auch den Wohlstand (Prakash et al. 2023b).\r\nMit seinem breiten Verständnis der Circular Economy und der Definition von Instrumenten, die v.a.\r\nauf die oberen R-Strategien61 fokussieren, liefert der MDCE-Politik Blueprint wichtige Impulse für\r\ndie Politik zur Gestaltung einer zukunftsträchtigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen\r\nWirtschaftsstruktur. Entweder beginnen wir mit dem notwendigen Strukturwandel jetzt und schaf-\r\nfen Diskussionsräume für fachliche und politische Auseinandersetzungen in Gesellschaft und Politik.\r\nOder wir suchen weiterhin nach einer unverbindlichen, konsensorientierten Minimallösung, die zwar\r\nkurzfristig Zielkonflikte vermeidet, aber langfristig den Erhalt der Lebensgrundlage auf unserem Pla-\r\nneten gefährdet. Die Herausforderung für die Politik ist groß, vor allem, wenn es darum geht, eine\r\ngesamtgesellschaftliche Akzeptanz für das Ziel einer Circular Economy zu schaffen. Die Erfahrun-\r\ngen aus dem Energie- und Klimabereich haben gezeigt, dass es möglich ist, sich auf ein gemeinsa-\r\nmes Zielbild zu einigen, aber über die Gestaltungsmöglichkeiten auf dem gemeinsamen Weg zum\r\nZiel zu streiten.\r\n61 Die 10 R-Strategien sind: (1) Refuse, (2) Rethink, (3) Reduce, (4) Reuse, (5) Repair, (6) Refurbish, (7)\r\nRemanufacture, (8) Repurpose, (9) Recycle, (10) Recover.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n184\r\nLiteraturverzeichnis\r\nADFC - Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (2022): Bündnis fordert Reform des Straßenverkehrsgeset-\r\nzes. Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (Hg.). Online verfügbar unter https://www.adfc.de/artikel/bu-\r\nendnis-fordert-reform-des-strassenverkehrsgesetzes, zuletzt aktualisiert am 28.06.2022, zuletzt geprüft am\r\n21.03.2023.\r\nAlbrecht, J.; Schanze, J.; Klimmer, L.; Bartel, S.; Kuchel, L.; Kuchta, L. 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Online verfügbar unter https://www.weforum.org/whitepapers/\r\ncircular-transformation-of-industries-unlocking-new-value-in-a-resource-constrained-world, zuletzt geprüft am\r\n28.04.2023.\r\nWWF (2023): Strategien zur Steigerung des Anbaus von Hülsenfrüchten, Forderungspapier. WWF (Hg.). Ber-\r\nlin, 2023. Online verfügbar unter https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Landwirtschaft/\r\nWWF-forderungspapier-huelsenfruechte.pdf.\r\nWWF (Hg.) (2020): Positionspapier \"Circular Economy\", 2020. Online verfügbar unter https://www.wwf.de/\r\nfileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF-Position-CircularEconomy.pdf, zuletzt geprüft am 21.03.23.\r\nWWF (Hg.) (2021a): So schmeckt Zukunft: Gesunde Ernährung für eine gesunde Erde - WWF Positionspapier.\r\nBerlin, 2021. Online verfügbar unter https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/Landwirtschaft/\r\nwwf-position-so-schmeckt-zukunft.pdf, zuletzt geprüft am 24.03.2023.\r\nWWF (Hg.) (2021b): Vom Flickenteppich zur echten Kreislaufwirtschaftsstrategie. Impulspapier., 2021. Online\r\nverfügbar unter https://www.wwf.de/zusammenarbeit-mit-unternehmen/circular-economy/impulspapier, zu-\r\nletzt geprüft am 17.03.2023.\r\nZalando (2022): Zalando to roll out circular.fashion’s Circular Design Criteria to brands, Zalando. Online ver-\r\nfügbar unter https://corporate.zalando.com/en/company/zalando-roll-out-circularfashions-circular-design-cri-\r\nteria-brands, zuletzt aktualisiert am 07.03.2023, zuletzt geprüft am 07.03.2023.\r\nZEIT ONLINE (2022): Positionspapier: FDP unterstützt Tierwohlabgabe auf Fleisch. ZEIT ONLINE (Hg.). On-\r\nline verfügbar unter https://www.zeit.de/news/2022-08/15/fdp-unterstuetzt-tierwohlabgabe-auf-fleisch, zuletzt\r\naktualisiert am 15.08.2022, zuletzt geprüft am 24.03.2023.\r\nZhu, J.; Mathews, I.; Ren, D.; Li, W.; Cogswell, D.; Xing, B.; Sedlatschek, T.; Kantareddy, S. N. R.; Yi, M.; Gao,\r\nT.; Xia, Y.; Zhou, Q.; Wierzbicki, T. et al. (2021): End-of-life or second-life options for retired electric vehicle\r\nbatteries. In: Cell Reports Physical Science 2 (8), S. 100537. DOI: 10.1016/j.xcrp.2021.100537.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n218\r\nZKL - Zukunftskommission Landwirtschaft (Hg.) (2021): Zukunft Landwirtschaft. Eine gesamtgesellschaftliche\r\nAufgabe, Empfehlungen der Zukunftskommission Landwirtschaft. Berlin, 2021. Online verfügbar unter https://\r\nwww.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/abschlussbericht-zukunftskommission-landwirt-\r\nschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=16, zuletzt geprüft am 24.03.2023.\r\nZSVR (2021): Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen\r\nVerpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Online verfügbar\r\nunter https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_Aus-\r\ngabe_2022.pdf, zuletzt geprüft am 20.03.2023.\r\nZVEI e.V. (2022): Licht in der Kreislaufwirtschaft – Herausforderung und Chance für die deutsche Lichtindust-\r\nrie (Version 2). ZVEI e.V. Fachverband Licht (Hg.). Frankfurt am Main, 2022. Online verfügbar unter https://\r\nwww.zvei.org/presse-medien/publikationen/licht-in-der-kreislaufwirtschaft, zuletzt geprüft am 14.03.23.\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n219\r\nAnhang\r\nAnhang I. Abkürzungsverzeichnis\r\nAbk Abkürzung\r\n€ Euro\r\nAP Acidification Potential (Versauerungspotenzial)\r\nAVP Abfallvermeidungsprogramm\r\nB2B Business to Business\r\nB2C Business to Consumer\r\nBauGB Baugesetzbuch\r\nBfN Bundesamt für Naturschutz\r\nBGB Bürgerliches Gesetzbuch\r\nBMDV Bundesministerium für Digitales und Verkehr\r\nBMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\nBMS Batteriemanagementsystem(e)\r\nBMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-\r\nschutz\r\nBMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nBMWSB Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\nBVerfG Bundesverfassungsgericht\r\nCE Circular Economy (auch in CE-Maßnahmen)\r\nCO 2 Kohlenstoffdioxid\r\nCO 2-Äq CO 2-Äquivalente\r\nCCS Carbon Capture and Storage (CO 2-Abscheidung und Speicherung)\r\nCCU Carbon Capture Utilization (CO 2-Abscheidung und Verwendung)\r\nCMU Circular Material Use Rate\r\nCSR Corporate Social Responsibility\r\nDGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung\r\nDMC Domestic material consumption (inländischer Materialverbrauch)\r\nDNS Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie\r\nEEA European Environment Agency\r\nE-Fahrzeuge Elektrisch betriebene Fahrzeuge\r\nEGDIP European Green Deal Investment Plan\r\nElektroG Elektrogesetz\r\nEPR Extended Producer Responsibility (erweiterte Herstellerverantwortung)\r\nESPR Ecodesign for Sustainable Products Regulation\r\nEStG Einkommensteuergesetz\r\nEU Europäische Union\r\nEUDR EU Deforestation Regulation (EU-Richtlinie gegen Entwaldung)\r\nEUR Euro\r\nF2F Faser zu Faser (in Bezug auf Recycling)\r\nF & E Forschung und Entwicklung\r\nGAP Gemeinsame Agrarpolitik\r\nGBP Great British Pound\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n220\r\nGPP Green Public Procurement (umweltorientierte öffentliche Beschaffung)\r\nGWP Global Warming Potential (globales Treibhausgaspotenzial)\r\nHH Haushaltsgeräte\r\nIKT Informations- und Kommunikationstechnologien\r\nIT Informationstechnik\r\nKfz Kraftfahrzeug\r\nKfW Kreditanstalt für Wiederaufbau\r\nkg Kilogramm\r\nKI Künstliche Intelligenz\r\nkm/h Kilometer pro Stunde\r\nKMU Kleine und mittelständische Unternehmen\r\nKNB Kompetenzstelle nachhaltige Beschaffung\r\nKrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz\r\nKWS Kreislaufwirtschaftsstrategie\r\nLCA Life Cycle Assessment (Ökobilanzierung)\r\nLED Light Emitting Diode (Leuchtdiode)\r\nm² Quadratmeter\r\nMDCE Modell Deutschland Circular Economy (Name der Studie)\r\nMEErP Methodology for ecodesign of energy-related products\r\nMio. Millionen\r\nMrd. Milliarden\r\nMwSt Mehrwertsteuer\r\nNGO Non-Governmental Organization (Nichtregierungsorganisation)\r\nNKWS Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie\r\nNPNK Nationales Programm Nachhaltiger Konsum\r\nNVP Nicht-Verpackungen\r\nOECD Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirt-\r\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)\r\nÖPG Ökosystemdienstleistungsgesetz\r\nÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr\r\nÖPV Öffentlicher Personenverkehr\r\nPCR Post-Consumer Recycled\r\nPIR Post-Industrial Recycled\r\nPE Polyethylen\r\nPET Polyethylenterephthalat\r\nPIR Post Industrial Recycled\r\nPKW Personenkraftwagen\r\nPM Particulate Matter (Feinstaub)\r\nPO Polyolefine\r\nPP Polypropylen\r\nPPK Papier, Pappe, Karton\r\nPRO Producer Responsibility Organisation\r\nPS Polystyrol\r\nQNG Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n221\r\nRMC Raw Material Consumption (Rohstoffkonsum)\r\nSDG Sustainable Development Goal (Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen)\r\nSME Small and Medium Enterprises (s. KMU)\r\nStVO Straßenverkehrsordnung\r\nt Tonnen\r\nUBA Umweltbundesamt\r\nUMK Umweltministerkonferenz\r\nUNEP United Nations Environment Programme\r\nVerpackG Verpackungsgesetz\r\nVOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen\r\nVOC Volatile Organic Compounds (flüchtige organische Verbindungen)\r\nWFD Waste Framework Directive\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik-Blueprint\r\n222\r\nAnhang II. Tabellenverzeichnis\r\nTabelle 1-1: Rahmensetzende Instrumente für eine Circular Economy 7\r\nTabelle 1-2: Priorisierte, sektorspezifische Instrumente im MDCE-Blueprint 9\r\nTabelle 1-3: Framework-setting instruments for a circular economy 16\r\nTabelle 1-4: Prioritised, sector-specific instruments in the MDCE Blueprint 17\r\nTabelle 3-1: Gegenüberstellung verschiedener absoluter Ressourcenziele (für das Jahr\r\n2045/50) 44\r\nTabelle 3-2: Zuordnung der Instrumente zu federführenden Ressorts 48\r\nTabelle 3-3: Umsetzungshorizont der Instrumente 52\r\nTabelle 3-4: Steuersätze für die verschiedenen Verpackungsmaterialien, abhängig vom\r\nPCR-Rezyklatanteil aus werkstofflichem Recycling 160\r\nAnhang III. Abbildungsverzeichnis\r\nAbbildung 2-1: Bedeutung von Strategien für Circular Economy-Sektoren 28\r\nAbbildung 3-1: Planetare Grenzen 34\r\nAbbildung 3-2: Elemente der Transformation zur CE innerhalb planetarer Grenzen 36\r\nAbbildung 3-3: Vision einer Circular Economy und Darstellung der fünf Handlungsstrategien 37\r\nAbbildung 3-4: Überblick über priorisierte sektorspezifische Instrumente 65\r\nAbbildung 3-5: Priorisierte politische Instrumente für den Fahrzeug- und Batteriebereich 67\r\nAbbildung 3-6: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maßnahmen 68\r\nAbbildung 3-7: Priorisierte politische Instrumente für den Hoch- und Tiefbau 75\r\nAbbildung 3-8: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten CE-Maßnahmen 76\r\nAbbildung 3-9: Priorisierte politische Instrumente für den IKT/HH-Sektor 84\r\nAbbildung 3-10: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten\r\nCE-Maßnahmen 85\r\nAbbildung 3-11: Beispiele von ökonomischen Instrumenten zur Förderung von Reparaturen 97\r\nAbbildung 3-12: Priorisierte politische Instrumente für den Lebensmittelbereich 104\r\nAbbildung 3-13: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten\r\nCE-Maßnahmen 105\r\nAbbildung 3-14: Priorisierte politische Instrumente für den Textil-Sektor 118\r\nModell Deutschland Circular Economy – Politik Blueprint\r\n223\r\nAbbildung 3-15: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten\r\nCE-Maßnahmen 119\r\nAbbildung 3-16: Aspekte für Ökodesign-Mindestanforderungen für Textilien 121\r\nAbbildung 3-17: Aspekte von Haltbarkeit für Ökodesign-Mindestanforderungen 122\r\nAbbildung 3-18: Priorisierte politische Instrumente für den Möbel-Sektor 134\r\nAbbildung 3-19: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten\r\nCE-Maßnahmen 136\r\nAbbildung 3-20: Priorisierte politische Instrumente für den Beleuchtungssektor 145\r\nAbbildung 3-21: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten\r\nCE-Maßnahmen 146\r\nAbbildung 3-22: Priorisierte politische Instrumente für den Verpackungssektor 155\r\nAbbildung 3-23: Effektivität der Instrumente für die Umsetzung von modellierten\r\nCE-Maßnahmen 156"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006204","regulatoryProjectTitle":"Novellierung VerpackG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/4d/492345/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170045.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"01 Im pulspapier - Post-Consumer Rezyklate in Kunststoffverpackungen\r\nZiel\r\nMit dem vorliegenden Impulspapier möchte der WWF Deutschland zu einer sachlichen\r\nDiskussion über einen vorausschauenden Umgang mit Post-Consumer-Rezyklaten (PCR) in\r\nKunststoffverpackungen beitragen. Hintergrund ist die aktuelle Relevanz der im Zuge der\r\nEU-Verpackungsverordnung genannten Rezyklateinsatzquoten für Kunststoffverpackungen.\r\nDas Impulspapier erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr werden verschiedene\r\nAspekte eingebracht, die aus fachlicher Sicht geeignet sind, die notwendigen Impulse zu setzen,\r\num das Angebot und den Einsatz von PCR-Rezyklaten auf das zur Erreichung der EU-Ziele\r\nnotwendige Maß zu steigern. Der Einsatz von Sekundärmaterialien in andere\r\nVerpackungsfraktionen wird hier nicht behandelt.\r\nHintergrund\r\nDie EU-Kommission hat Ende 2024 die neue EU-Verpackungsverordnung verabschiedet. Diese\r\ngibt u.a. konkrete Mindesteinsatzquoten für PCR-Rezyklate in allen Kunststoffverpackungen ab\r\n2030 vor.1 Hierdurch sollen der Einsatz fossiler Primärrohstoffe und CO2-Emissionen reduziert,\r\ndie Nachfrage nach Sekundärmaterialien garantiert und Investitionen in das Recycling gesetzt\r\nwerden. Gleichzeitig werden die Vorgaben den bereits bestehenden Mangel an Rezyklatmengen\r\nund -qualitäten im Verpackungsbereich weiter verschärfen. Dieser Mangel ist die direkte Folge\r\nvon bestehenden rechtlichen und technischen Hürden, einem für die Gewinnung von\r\nhochwertigem Sekundärmaterial oftmals ungeeignetem Verpackungsdesign, unzureichender\r\nsortenreiner Sammlung und nicht zuletzt auch das Resultat von weiter bestehenden Vorbehalten\r\nseitens Industrie und Verbraucher:innen gegenüber der Leistungsfähigkeit von Rezyklaten.\r\nHinzu kommt, dass PCR-Rezyklate, je nach Marktsituation, teurer sein können als fossile\r\nPrimärrohstoffe und vorzeitig in andere Branchen, wie beispielsweise den Automobilsektor,\r\nabfließen und somit dem Verpackungskreislauf nicht mehr zur Verfügung stehen.\r\nUm die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung polymerübergreifend zu erfüllen, müssen\r\netwa eine Million Tonnen an PCR-Rezyklaten ab 2030 in Kunststoffverpackungen verarbeitet\r\nwerden.2 Verglichen mit dem Status Quo ist hierfür etwa eine Vervierfachung der Rezyklat-\r\nEinsatzmengen in ausreichenden Qualitäten erforderlich. Bei Polyolefinen beträgt die\r\nnotwendige Steigerung sogar das Fünffache.3 Anstrengungen in ein verbessertes\r\nVerpackungsdesign, den Ausbau der Sammel-, Sortier- und Verwertungskapazitäten und eine\r\nverstärkte (Neu-)Erschließung von Materialinputquellen sind somit unabdingbar.\r\n1 EU-Verpackungsverordnung, Artikel 7: Mindestens 30 Prozent (ab 2040: 50 Prozent) für kontaktsensitive\r\nVerpackungen aus PET als Hauptbestandteil; mindestens 10 Prozent (ab 2040: 25 Prozent) für kontaktsensitive\r\nVerpackungen aus anderen Kunststoffen als PET außer Getränkeflaschen; mindestens 30 Prozent (ab 2040: 65\r\nProzent) für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff; mindestens 35 Prozent (ab 2040: 65 Prozent) für alle anderen\r\nKunststoffverpackungen.\r\n2 Schüler, Kurt: GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (2023): „Potenziale zur Verwendung von\r\nRezyklaten in Verpackungen“, Vortrag auf dem BKV-Symposium „Zukunft Kunststoff Kreislaufführung“, Berlin 8.11\r\n2023, Folie 26 (12.12.2024).\r\n3 Conversio Market & Strategy (2023): “Forecast Model „Use of recyclates in Europe 2020 to 2030”, Folie 2 (10.10.2024).\r\nImpulspapier\r\nPost-Consumer Rezyklate in Kunststoffverpackungen\r\n02 I mpulspapier - Post-Consumer Rezyklate in Kunststoffverpackungen\r\nWWF-Impulse\r\nDurch folgende Impulse möchte der WWF Deutschland zu einer sachlichen Diskussion\r\nbeitragen, um das Angebot und den Einsatz von PCR-Rezyklaten auf das zur Erreichung der\r\nEU-Ziele notwendige Maß zu steigern.\r\nVerfügbarkeiten erhöhen, bestehende Quellen besser nutzen und neue\r\nQuellen erschließen, um den Einsatz von Primärmaterial zu reduzieren\r\nImpuls 1: Verpackungsdesign konsequent für geschlossene Kreisläufe umsetzen\r\nDas Verpackungsdesign bildet eine wichtige Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling. Alle\r\nnicht vermeidbaren Verpackungen müssen konsequent so ausgelegt werden, dass keine\r\nrecyclingeinschränkenden Wirkungen entlang der Wertschöpfungskette auftreten und weder\r\nNutzung noch Folgenutzung beeinträchtigt werden. Hierfür sollte auch die hohe\r\nMannigfaltigkeit und Komplexität bei Verkaufsverpackungen verbindlich reduziert und\r\nharmonisiert werden. Durch die Nutzung einer limitierten Anzahl von Standardpolymeren und\r\nEinstofflösungen können Verwerter die Prozesse besser auf das Eingangsmaterial abstimmen,\r\nProzesskosten sparen und sowohl die Qualität als auch Quantität des Outputs aus dem Recycling\r\nerhöhen.\r\nStoffe, wie bestimmte Kleber, Farben, Etikette und sonstige Materialien, die die hochgradige\r\nRecyclingfähigkeit von Verpackungen erschweren, sollten verboten werden, auch dann, wenn\r\nzumutbare Einschränkungen der Funktionalität - nicht aber die Schutzfunktion der\r\nVerpackungen - damit verbunden sind. Einschränkungen sind beispielsweise bei Farben\r\nhinsichtlich besonderer Farbeffekte und Brillanz zumutbar. Auch der Einsatz von PVC/PVDC\r\nund halogenierten Pigmenten sollte bei allen Verpackungsanwendungen verboten werden,\r\nsoweit alternative Einsatzstoffe existieren.\r\nImpuls 2: PCR-Rezyklate in Kaskaden führen\r\nPCR-Rezyklateinsatzquoten und deren schrittweise Erhöhung sind wichtig, um Anreize für den\r\nEinsatz von recycelten Materialien zu fördern. Für die Erfüllung der Vorgaben der EUVerpackungsverordnung\r\nsollte nur PCR-Rezyklat aus dem werkstofflichen Recycling\r\nherangezogen werden. Mindestrezyklateinsatzquoten sind neben den Vorgaben der EUVerpackungsverordnung\r\nauch Bestandteil verschiedener anderer Regularien. Es muss\r\nsichergestellt werden, dass produkt- bzw. sektorspezifische Rezyklateinsatzquoten, auch in\r\nanderen Bereichen, nicht dem Einsatz bzw. Vorgaben von Sekundärmaterialien entgegenlaufen.\r\nBereits heute ist ein starker und einseitiger Abzug von PCR-Sekundärmaterialien aus dem\r\nVerpackungskreislauf in andere Sektoren, wie beispielsweise Automobil, zu beobachten, der sich\r\naller Voraussicht nach weiter verstärken wird. Daher ist es wichtig, potenzielle\r\nWechselwirkungen und ungewollte Zielkonflikte aus anderen Gesetzgebungen mitzudenken\r\nsowie konkrete Maßnahmen in allen relevanten Sektoren zu schaffen, mit dem Ziel,\r\nMaterialströme eng und in Kaskaden zu führen und diese zunächst vorrangig dort wieder\r\neinzubringen, wo sie ursprünglich herstammen.\r\nImpuls 3: Weitere Inputquellen für das Recycling nötig\r\nUm weitere Möglichkeiten der für die mechanische Verwertung zur Verfügung stehenden\r\nKunststoffmengen auszuschöpfen, müssen bisher ungenutzte Potentiale erschlossen werden,\r\ninsbesondere durch die verbesserte Sortierung von Kunststoffabfällen im Haushaltsrestmüll\r\nund im Gewerbe und deren Zuführung in ein hochwertiges Recycling. Für mittelfristig\r\nverbesserte und polymerübergreifende PCR-Rezyklatmengen und -qualitäten für\r\n03 I mpulspapier - Post-Consumer Rezyklate in Kunststoffverpackungen\r\nkontaktsensible Anwendungen müssen zudem weitere, sortenreine Wertstoffkreisläufe\r\ngeschlossen werden, beispielsweise für starre Einstoffverpackungen aus Polypropylen.\r\nVoraussetzung hierfür sind neben einem entsprechenden Verpackungsdesign, eng geführte\r\nMaterialströme. Diese müssen mittels koordinierter Sammlung, Rückführung, Sortierung und\r\nanschließendem mechanischen Verwertungsprozess einer erneuten Anwendung für den\r\ndirekten Lebensmittelkontakt zur Verfügung stehen. Erste Projekte existieren bereits, die es\r\nweiter zu skalieren gilt.\r\nVerfügbare Anreizinstrumente konsequent nutzen\r\nImpuls 4: Sondervorgaben für Kunststoffe sind zu vermeiden\r\nVerbindliche PCR-Rezyklateinsatzquoten allein für Kunststoffverpackungen sind nicht\r\nzwingend ökologisch vorteilhaft und werden den Substitutionstrend von\r\nKunststoffverpackungen, insbesondere hin zu papier- und papierbasierten\r\nVerbundverpackungen, weiter verstärken. Bereits heute wird die Hälfte des gesamten\r\nPapierverbrauchs in der EU für Verpackungen verwendet.4 Steigt die Waldübernutzung weiter\r\nan, führt dies unweigerlich dazu, dass Klima- und Biodiversitätsschutzziele nicht mehr erreicht\r\nwerden können.5 Der Fokus darf daher nicht allein auf Kunststoffen liegen. Alle Materialien\r\nsollten nach vergleichbaren Kriterien und Prinzipien bewertet werden. Die EU-Vorgaben für\r\nRezyklateinsatzquoten sollten daher materialübergreifend wirken, mindestens aber auf die\r\nPackstoffe Glas und Papier/Pappe/Karton ausgeweitet werden.\r\nImpuls 5: Finanzielle Anreizwirkung durch eine zügige Operationalisierung des\r\n§ 21 Verpackungsgesetzes etablieren\r\nUm vermehrt PCR-Rezyklate aus dem mechanischen Recycling zu gewinnen, sind Maßnahmen\r\nnötig, die Anreize am Anfang der Wertschöpfungskette bei den Herstellern und\r\nInverkehrbringern von Verpackungen setzen. Einen wesentlichen Hebel dafür bietet der § 21 des\r\nVerpackungsgesetzes (VerpackG), der die dualen Systeme verpflichtet, finanzielle Anreize zu\r\nschaffen, um hochgradig recyclingfähige Verpackungen und/oder die Nutzung von PCRRezyklaten\r\nzu fördern. Die Reformierung des § 21 VerpackG wurde bereits im Koalitionsvertrag\r\nvon 2021 vorgesehen und muss endlich zu Beginn der neuen Legislaturperiode beschlossen\r\nwerden, um ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign zu fördern.\r\nWeitere Faktoren, die sich vorteilhaft auf die ökologische Bewertung einer Verpackung\r\nauswirken, wie der Einsatz von PCR-Rezyklaten, gilt es zeitnah weiter zu konkretisieren und auf\r\npolitischer Ebene zu operationalisieren.\r\nAnsprechpartner:\r\nTom Ohlendorf, Senior Manager Circular Economy\r\nWWF Deutschland | Reinhardtstraße 18 | 10117 Berlin |\r\nTelefon: +49 30 311777-361\r\nMobil: +49 151 18854168\r\nE-Mail: tom.ohlendorf@wwf.de\r\n4 Europäische Kommission, Pressemitteilung (2022): “Der europäische Grüne Deal: Abfallintensive Verpackungen\r\nverbieten, Wiederverwendung und Recycling fördern (07.01.2025).\r\n5 Beck-O’Brien, M., Egenolf, V., Winter, S., Zahnen, J., Griesshammer, N.: WWF Deutschland (2022): Alles aus Holz –\r\nRohstoff der Zukunft oder kommende Krise; Ansätze zu einer ausgewogenen Bioökonomie (14.01.2025)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009896","regulatoryProjectTitle":"EEG Novellierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/dd/376627/Stellungnahme-Gutachten-SG2411190002.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung BT-Drucksache 20/8657\r\nsowie\r\nÄnderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP\r\nA-Drs. 20(25)593\r\nSiehe Anlage\r\nStellungnahme\r\nWWF Deutschland\r\n20. Wahlperiode\r\nAusschussdrucksache 20(25)605\r\nAusschuss für Klimaschutz und Energie\r\n22. April 2024\r\n1\r\nBetreffend:\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer\r\nenergiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer\r\nEnergieerzeugung\r\nBT-Drucksache 20/8657\r\nsowie\r\nÄnderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP\r\nAusschussdrucksache 20(25)593\r\nInhalt\r\nEinleitung ........................................................................................................................ 1\r\nNaturschutzfachlicher Mindeststandard für geförderte Freiflächen-PV ........................ 2\r\nUmsetzung des bundesweiten Solarstandards ............................................................... 4\r\nGemeinschaftliche Gebäudeversorgung ......................................................................... 6\r\nBeschleunigungsgebiete .................................................................................................. 6\r\nSpeziell zu Offshore-Windenergie: Artikel 10 (§8a WindSeeG) ................................. 8\r\nKontakt .......................................................................................................................... 10\r\nEinleitung\r\nIm kürzlich vorgelegten Prüfbericht des Expertenrates für Klimafragen bestätigen die\r\nSachverständigen einen Rückgang der Treibhausgasemissionen im Jahr 2023 um rund\r\nzehn Prozent. Zeitgleich kommen die Expert:innen jedoch zu dem Ergebnis, dass „ohne\r\ndie starken Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie und die erneut\r\nmilde Witterung […] die Treibhausgasemissionen Deutschlands“ im vergangenen Jahr\r\n„die zulässige Jahresemissionsmenge in Summe überschritten“ hätten.1 Einen wesentlichen\r\nBeitrag zu den Minderungszielen hat der Energiesektor geleistet. Dies unterstreicht\r\ndie Notwendigkeit, den Ausbau der Erneuerbaren Energien entschieden voranzutreiben.\r\nZudem leitet sich dies auch aus Deutschlands internationaler Verpflichtung\r\nab, das Pariser Klimaabkommen einzuhalten und einen Beitrag zur Verdreifachung der\r\nglobalen Kapazität an Erneuerbaren Energien zu leisten, wie es vergangenes Jahr auf\r\nder Weltklimakonferenz in Dubai beschlossen wurde.\r\nDie Erneuerbaren sind die Grundlage dafür, dass umfassende Emissionsminderungen\r\nin den anderen Sektoren, wie Verkehr, Industrie und Gebäude, realisiert werden können.\r\nMit Blick auf den Zubau von Erzeugungskapazitäten bilden die Wind- und die\r\n1 Expertenrat für Klimafragen (2024). Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr\r\n2023. file:///C:/Users/Felix.Schmidt/Downloads/ERK2024_Pruefbericht-Emissionsdaten-des-Jahres-2023.pdf\r\nStellungnahme\r\nzur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz\r\nund Energie am 22.04.2024\r\nUntertitel der Publikation\r\n2\r\nSolarenergie die zentralen Säulen des klimaneutralen Stromsystems 2035. Der Ausbau\r\nvon Verteil- und Übertragungsnetzen, zusätzliche Flexibilitäten und Speichertechnologien\r\nsowie Energieeffizienzmaßnahmen sind ebenso dringend notwendig, um dieses\r\nZiel zu erreichen.2\r\nDie Bundesregierung hat mit den Oster- und Sommerpaketen bereits Maßnahmen auf\r\nden Weg gebracht, die den Ausbau der Erneuerbaren beschleunigen: So wurde im vergangenen\r\nJahr mit rund 14 Gigawatt (GW) die doppelte Leistung an Photovoltaik zugebaut,\r\nwie noch im Jahr 2022. Damit wurde das Jahresziel nach dem Erneuerbare-Energien-\r\nGesetz (EEG) deutlich übertroffen. Bei der Windenergie an Land stieg die Zahl der\r\nInbetriebnahmen laut FA Wind im vergangenen Jahr um 50 Prozent auf rund 3,6 GW.\r\nDie Zahl der Genehmigungen stieg im gleichen Zeitraum um 77 Prozent.3\r\nUm die im EEG festgeschriebene Zielmarke von 80 Prozent Erneuerbarer Energie im\r\nStromsystem bis zum Jahr 2030 zu erreichen, ist es, trotz der bereits beschlossenen\r\nMaßnahmen, notwendig, den Ausbau der Wind- und Solarenergie in Deutschland weiter\r\nvoranzutreiben. Denn gemessen an der installierten Leistung verfehlte Deutschland\r\nbeispielsweise das Zubauziel für die Windenergie an Land im vergangenen Jahr noch\r\num rund 21 Prozent und befindet sich aktuell nicht auf dem Zielpfad für 2024 – zumal\r\ndie Ausschreibungen für die Windenergie an Land bis dato noch unterzeichnet sind.\r\nUnd auch die Ausbauziele für die Photovoltaik steigen in den nächsten Jahren deutlich\r\nan. So sollen ab 2026 bereits 22 GW PV-Leistung jährlich installiert werden.\r\nDer WWF begrüßt daher ausdrücklich, dass die Bundesregierung nun das Solarpaket I\r\nauf den Weg bringt. Das vorliegende Gesetz sorgt dafür, dass an zahlreichen Stellen\r\nBürokratie abgebaut wird, die sich als Hemmnis für den Zubau der Erneuerbaren Energien\r\nherausgestellt hat. So werden für die Photovoltaik Anreize geschaffen, Dachflächenpotenziale\r\nbei gewerblichen Gebäuden umfassender zu nutzen. Zudem werden Genehmigungs-\r\nund Netzanschlussprozesse beschleunigt und die Teilhabe über neue Regelungen\r\nfür Mieter:innenstrom und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gestärkt.\r\nGeförderte Freiflächenanlagen sollen durch einheitliche Standards künftig besser\r\nmit den Belangen des Naturschutzes vereint werden. Für Steckersolargeräte (sog.\r\nBalkon-PV) sind umfassende Vereinfachungen vorgesehen: so soll künftig eine Anmeldung\r\nim Marktdatenstammregister ausreichen. Für den Betrieb ist ein intelligenter\r\nStromzähler keine Voraussetzung mehr, und es wird eine Regelung geschaffen, die den\r\nRollout von sog. Smart-Metern beschleunigen soll. Das Solarpaket I sieht auch eine\r\nDuldungspflicht für Netz- und Leitungsinfrastruktur sowie für den Transport von\r\nWindenergieanlagen vor – wenngleich sich der WWF hier eine umfassendere Regelung\r\ngewünscht hätte, die nicht auf Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand beschränkt\r\nbleibt.\r\nNachfolgend bezieht der WWF detaillierter Stellung zu vier Themenfeldern, in denen\r\nStärken, aber auch dringender Ergänzungs- und Anpassungsbedarf innerhalb des Solarpakets\r\nI identifiziert werden.\r\nNaturschutzfachlicher Mindeststandard für geförderte Freiflächen-\r\nPV\r\nDie Bundesregierung hat sich im Gesetzentwurf vorgenommen, bei der Installation von\r\nPhotovoltaik in der Freifläche „in besonderem Maße dem Schutz von Flächen zur\r\n2 WWF, Aurora Energy Research (2024). 100% bis 2035: Dem klimaneutralen Stromsystem den Weg bereiten – Regulierungsrahmen\r\nund Finanzierung Erneuerbarer Energien. https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-\r\nPDF/Klima/WWF-Aurora-Regulierungsrahmen-und-Foerderdesign-Klimaneutrales-Stromsystem.pdf\r\n3 FA Wind (2024). Ausbausituation der Windenergie an Land im Jahr 2023. https://www.fachagentur-windenergie.\r\nde/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Analysen/FA_Wind_Zubauanalyse_Wind-an-Land_Gesamtjahr_\r\n2023.pdf\r\n3\r\nErnährungssicherung und dem Biodiversitätserhalt“ nachzukommen. Angesichts der\r\nfortschreitenden Biodiversitätskrise, die unter anderem durch die Erderhitzung sowie\r\ndie Versiegelung und Zerschneidung von Naturräumen verstärkt wird, ist es aus der\r\nSicht des WWF sehr zu begrüßen, dass im Solarpaket I nun die gemeinsame Forderung\r\nder Umweltverbände umgesetzt wird, einen naturschutzfachlichen Mindeststandard\r\nfür den Ausbau der Photovoltaik in der Freifläche festzuschreiben. Gut ist zudem, dass\r\ndieser Mindeststandard aus einem Katalog von naturschutzfachlichen Kriterien besteht,\r\ndie für alle geförderten Freiflächenanlagen bundesweit gelten sollen. Dies leistet\r\neinen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung und Standardisierung. Der WWF begrüßt\r\ndarüber hinaus, dass auch ein Leitfaden entwickelt werden soll, der Einzelheiten zu den\r\nMindestkriterien ausführt und sogleich festlegt, welche Nachweise als geeignet gelten,\r\num diese Kriterien zu erfüllen. Diesen Leitfaden gilt es, zeitnah zu veröffentlichen.\r\nAus folgenden fünf Kriterien sollen Betreiber:innen künftig drei auswählen, die zu erfüllen\r\nsind:\r\n1. Begrenzung der Grundfläche der Module auf einen Anteil von maximal 60 Prozent\r\nder Grundfläche des Gesamtvorhabens. Somit sollen 40 Prozent frei von Überbauung\r\nbleiben.\r\n2. Ökologische Aufwertung durch biodiversitätsförderndes Pflegekonzept (bspw.\r\ndurch Art der Mahd oder Beweidung)\r\n3. Querungsmöglichkeiten durch Wanderkorridore für Großsäuger bei Solaranlagen\r\nvon >500m Seitenlänge, Zugänglichkeit für kleinere Tierarten muss sichergestellt\r\nsein\r\n4. Aufwertung der Fläche durch heimische Sträucher, Hecken, Einsaat mit artenreichem,\r\nregionalem Saatgut (10% mit standortangepassten Typen von Biotopelementen)\r\n5. Ökologischer Betrieb der Anlage: Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemittel\r\nsowie chemische Reinigungsmittel. Reinigung nur mit biologisch abbaubaren Mitteln.\r\nAus der Sicht des WWF sollten die festgeschriebenen Maßnahmen im Rahmen eines\r\nSolarpakets II, das noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden muss, effektiviert\r\nwerden, indem\r\n➔ möglichst die Gesamtheit der Kriterien verbindlich erfüllt wird. Dies begründet\r\nsich damit, dass das Zusammenspiel der Vorgaben einen besonders positiven\r\nEffekt auf die naturverträgliche Ausgestaltung von Freiflächen-PV hat. Die Anstrengungen,\r\ndie zur Erfüllung der im Solarpaket I vorgesehenen Kriterien unternommen\r\nwerden (etwa max. 60 Prozent Beschattung), sollten nicht durch die\r\nVernachlässigung der anderen Kriterien (etwa kein Verzicht auf Herbizide) in\r\nihrem positiven Effekt gemindert werden.\r\n➔ der Geltungsbereich auch auf die Freiflächen-Anlagen ausgeweitet wird, die\r\nnicht über das EEG gefördert, also beispielsweise im Rahmen von Direktlieferverträgen\r\n(PPA) gebaut, werden. Laut Marktdatenstammregister wurden zwischen\r\nMärz 2023 und Februar 2024 rund 5 GW PV-Leistung in der Freifläche\r\ninstalliert, davon entfiel rund ein Drittel auf ungeförderte Anlagen.\r\n➔ hinsichtlich der Einzäunung eine Konkretisierung mit Bezug auf die Breite der\r\nWanderkorridore und Zaunmaschen erfolgt sowie geregelt wird, dass bestimmte\r\nMaterialien nicht verwendet werden sollten, insb. Stacheldraht.\r\n➔ eine Konkretisierung der Mindesthöhe zwischen Boden und Modulunterkante\r\nerfolgt.\r\n➔ bei Moor-PV und Floating-PV, die als besondere Anlagen von der Erfüllung der\r\nMindestkriterien entbunden ist, sichergestellt wird, dass Module mit reduzierter\r\npolarisierter Lichtreflexion verbaut werden.\r\n4\r\n➔ weiter ausgeführt wird, durch wen, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen\r\nAbständen das Monitoring der Maßnahmen stattfinden soll.\r\nUmsetzung des bundesweiten Solarstandards\r\nDas Potenzial für Photovoltaik auf Dächern und an Fassaden sowie auf weiteren versiegelten\r\nFlächen, wie Parkplätzen, ist in Deutschland enorm und wird derzeit nicht umfassend\r\ngenutzt. Das Solarpaket I unternimmt nun einen Schritt in die richtige Richtung,\r\nindem die Vergütungssätze für gewerbliche Dächer angehoben werden. Damit\r\nentsteht ein zusätzlicher Anreiz, große Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen auszustatten.\r\nDurch die Änderung im § 22 Absatz 3 EEG 2023 wird allerdings festgelegt, dass\r\nPV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 750kW künftig an einer Ausschreibung\r\nteilnehmen sollen. Dies könnte bspw. im Bereich der PV auf gewerblichen Dächern als\r\nHürde wahrgenommen werden.\r\nDer WWF ist der Ansicht, dass die Potenziale der urbanen Räume noch viel stärker genutzt\r\nwerden müssen. Photovoltaik auf Dächern und versiegelten Flächen sollte zum\r\nbundesweiten Standard werden, um einerseits den Ausbau möglichst flächeneffizient\r\nund naturverträglich zu gestalten und andererseits die Grundlage dafür zu schaffen,\r\ndass Bürgerinnen und Bürgern eine direkte Teilhabe an der Energiewende ermöglicht\r\nwird. Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung formuliert, dass die Nutzung von\r\nSolarenergie bei gewerblichen Neubauten künftig verpflichtend und bei privaten Neubauten\r\ndie Regel werden soll. Zudem verweist der WWF auf Artikel 9a der EU-Gebäuderichtlinie\r\n(EPBD), die den Mitgliedsstaaten ebenfalls Vorgaben zur stufenweisen Einführung\r\neines Solarstandards ab dem Jahr 2026 macht.\r\nDie Maßnahmen im Solarpaket I sind aus der Sicht des WWF daher nicht weitreichend\r\ngenug. So kommt eine kürzlich veröffentlichte Studie des Öko-Instituts etwa zu dem\r\nErgebnis, dass die PV-Ausbauziele nach dem EEG für das Jahr 2030 allein über Freiflächen-\r\nPV auf vorbelasteten Flächen erreicht werden könnten.4 Zu addieren wären die\r\nPotenziale auf Dächern von Wohnhäusern und an Fassaden.\r\n4 Öko-Institut (2024). Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Deutschland. Ein Überblick zu Flächenkulissen, Potenzialen,\r\nFinanzierung, Nachhaltigkeit und Produktionskapazitäten. https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/\r\nPVFFA_Ueberblicksstudie.pdf\r\n5\r\nIn einem Solarpaket II, das noch innerhalb dieser Legislaturperiode verabschiedet\r\nwerden muss, ist daher ein umfassender bundesweiter Solarstandard\r\nbei Neubau, Umbau und Sanierung für alle geeigneten Dach- und Fassadenflächen\r\nsowie auf weiteren versiegelten Flächen (Parkplätze, Lärmschutzwände, …) zu\r\nverankern. Dieser Standard ist stufenweise einzuführen und wie folgt zu untergliedern:\r\n1. Ab 2025: Solarstandard für alle Neubauten sowie bei umfangreichen Umbauten\r\nund Sanierungen.5 Es wird zudem sichergestellt, dass alle neuen Gebäude,\r\nöffentlicher, gewerblicher und privater Nutzung, so konzipiert und gebaut werden,\r\ndass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert und dadurch\r\ndie kosteneffiziente Installation von Solartechnologien ermöglicht wird (Optimierungsgebot).\r\n2. Bis Ende 2027: Solarstandard auf allen öffentlichen und gewerblichen Bestandsgebäuden\r\njenseits von Umbau und Sanierung, sofern dies technisch möglich\r\nsowie wirtschaftlich zumutbar ist.\r\n3. Bis Ende 2028: Entscheidungspflicht für Solaranlagen auf allen weiteren Bestandsgebäuden,\r\ninkl. Wohngebäuden, mit Übertragungsmöglichkeit an\r\nDritte.4, 6\r\nZur Erleichterung der Eigentümer:innen bei Erfüllung des Solarstandards sollte vom\r\nGesetzgeber die Möglichkeit zur Übertragung der Pflicht an Dritte eingeräumt werden.\r\nDies kann sich positiv auf die Verhältnismäßigkeit der vorgestellten Maßnahme auswirken\r\nund ist bereits in einigen landesrechtlichen Regelungen der Fall. Zudem sollte nach\r\nVorschlag des Umweltbundesamts (UBA) die Pflicht für Eigentümer:innen von Gebäuden\r\nals erfüllt gelten, sobald die Übertragung an Dritte erfüllt wurde. Um dies möglichst\r\nunbürokratisch handhaben und prüfen zu können, schlägt der WWF in Anlehnung\r\nan die Publikation des UBA vor, eine Online-Datenbank bzw. ein Dachkataster zu\r\nschaffen.7 Dies sollte an wirtschaftliche Bedingungen, wie etwa den zu erwartenden Ertrag,\r\ngeknüpft werden. Gleichzeitig kann eine solche Datenbank als Basis für Unternehmen\r\ndienen, die Dachflächen aus der Datenbank nutzen möchten. Mit der Entscheidung\r\ntritt keine unmittelbare Umsetzungspflicht ein. Die tatsächliche Umsetzung sollte\r\nmit der Wärmewende verknüpft werden – und etwa beim Heizungstausch oder bei\r\nDachsanierungen erfolgen.\r\nZur Umsetzung sollten einkommensschwachen Haushalten bessere Förderbedingungen\r\nzur Verfügung stehen – bspw. zinslose Kredite der KfW. Bis spätestens 2033 sollten\r\ndann alle Gebäude nachgerüstet oder in das Register eingetragen sein. Im städtischen\r\nRaum könnte die Übertragung an Dritte bei großen Wohnungsgesellschaften abweichend\r\ngeregelt werden, damit auch Mieter:innen von dem Solarstandard profitieren\r\nkönnen.\r\n5 Die EPBD und auch bereits das GEG § 3 (13a) beschreiben „größere Sanierungen“ als die Renovierung eines Gebäudes,\r\nbei der mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden.\r\nAlternativ geben Landesregelungen einen Orientierungspunkt, wie etwa jene in Baden-Württemberg: „Grundlegende\r\nDachsanierungen sind Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert\r\nwird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die\r\nausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.“ (Vgl. PVPf-VO §2 Abs. 3) Der\r\nGrundsatz „Energieeffizienz zuerst“ ist zu beachten und Härtefallregelungen sind zu berücksichtigen.\r\n6 WWF (2022). Solarpflicht und erneuerbare Heizungen. https://www.wwf.de/themen-projekte/klimaschutz/klimaschutz-\r\ndeutschland/solarpflicht-und-erneuerbare-heizungen\r\n7 Umweltbundesamt (2020). Photovoltaik-Pflicht mit Verpachtungskataster: Optionen zur Gestaltung einer bundesweiten\r\nPflicht zur Installation und zum Betrieb neuer Photovoltaikanlagen. Photovoltaik-Pflicht mit Verpachtungskataster\r\n- Gestaltungsoptionen (umweltbundesamt.de)\r\n6\r\nGemeinschaftliche Gebäudeversorgung\r\nDer im vorherigen Abschnitt behandelte Solarstandard wäre anschlussfähig an die Regelungen,\r\ndie das Solarpaket I im Bereich der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung\r\ntrifft. Der WWF beurteilt die Klarstellungen in Bezug auf die Definition des verwendeten\r\nGebäudebegriffs sowie mit Blick auf den Einbezug von Nebenanlagen als Erzeugungsorte\r\nals positiv. Durch die Regelungen entsteht ein zusätzlicher Anreiz für Beteiligung\r\nan der Energiewende. Insbesondere Mieter:innen bekommen einen besseren Zugang\r\nzu Erneuerbaren Energien. Der Regelungsvorschlag schafft die Grundlage für sogenannte\r\n„behind-the-meter“ Konzepte, durch welche die Erzeugung und der Verbrauch\r\nvon Erneuerbarer Energie innerhalb eines Gebäudes hinter dem Netzverknüpfungspunkt\r\nstark vereinfacht werden. In Verbindung mit der Klarstellung, dass der im\r\nRahmen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erzeugte Strom auch zwischengespeichert\r\nwerden darf, kann die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einen wichtigen\r\nBeitrag zur stärkeren Flexibilisierung der Nachfrage auf Verteilnetzebene leisten.\r\nSo können Letztverbrauchende Stromkosten sparen – und auch mit Blick auf den Ausbau\r\nder Netzinfrastruktur sind Kosteneinsparungen möglich.8\r\nInsgesamt ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aus der Sicht des WWF ein\r\nwichtiger Zwischenschritt zur Umsetzung des Energy Sharing, das auf Artikel 22 der\r\nEU-Richtlinie 2018/2001 (RED II) basiert. Die Umsetzung ist bereits seit längerer\r\nZeit EU-rechtlich geboten und sollte daher Eingang in das Solarpaket II finden.\r\nDenn während die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung lokal begrenzt ist, sind perspektivisch\r\nauch Lösungen auf Quartiersebene und darüber hinaus nötig, um die dezentralen\r\nInfrastrukturen der Energiewende optimal nutzen zu können. Energy Sharing\r\nermöglicht es, Strom regional zu erzeugen und zu verbrauchen und bietet somit einen\r\nwirksamen Hebel zu mehr Partizipation und Flexibilität. Aktuell sind Bürgerenergiegesellschaften\r\ndefiniert als eine oder mehrere Erzeugungsanlage(n) in Bürger:innenhand.\r\nHierdurch entsteht jedoch kein Anreiz, den Verbrauch entsprechend der gemeinsam\r\nbetriebenen Anlagen auszurichten. Energy Sharing geht deshalb darüber hinaus, indem\r\nes Bürger:innen, Kommunen und kleinen Unternehmen ermöglicht, als Mitglieder einer\r\nErneuerbare-Energien-Gemeinschaft, Strom der gemeinschaftlich betriebenen Anlagen\r\nzu beziehen und den Überschussstrom dann gemeinsam zu vermarkten. Bei der\r\nkonkreten Ausgestaltung muss auf einen niedrigschwelligen Zugang auch für einkommensschwache\r\nHaushalte geachtet, Netzbetreiber von Anfang an mit eingebunden werden.\r\nBeschleunigungsgebiete\r\nDas Solarpaket I regelt zudem die Umwandlung bestehender Erneuerbaren-Gebiete in\r\nBeschleunigungsgebiete nach Artikel 15c Abs. 4 der EU-Richtlinie 2023/2413 (RED\r\nIII). Demnach können „die Mitgliedsstaaten bestimmte Gebiete, die bereits als Gebiete,\r\ndie für den beschleunigten Einsatz einer oder mehrerer Technologien für erneuerbare\r\nEnergie geeignet sind, ausgewiesen wurden, zu Beschleunigungsgebieten für eine oder\r\nmehrere Arten von erneuerbarer Energie erklären“, sofern\r\n• sie „außerhalb von Natura-2000-Gebieten, von Gebieten, die im Rahmen nationaler\r\nProgramme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen\r\nsind, sowie außerhalb von ausgewiesenen Vogelzugrouten [liegen].“\r\n• „die Pläne zur Ausweisung dieser Gebiete [.] einer strategischen Umweltprüfung\r\n[…] unterzogen [wurden].“\r\n8 Agora Energiewende (2024). Haushaltsnahe Flexibilitäten nutzen Wie Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und Co. die\r\nStromkosten für alle senken können. https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-\r\n14_DE_Flex_heben/A-EW_315_Flex_heben_WEB.pdf\r\n7\r\n• „mit den Projekten in diesen Gebieten [.] angemessene und verhältnismäßige\r\nRegeln und Maßnahmen umgesetzt [werden], um möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen\r\nentgegenzuwirken.“\r\nUm das Ziel eines nahezu klimaneutralen Stromsystems bis zum Jahr 2035 zu erreichen,\r\nist eine Verdreifachung der installierten Leistung an Erneuerbaren Energien, und\r\nsomit eine erhebliche Beschleunigung des Ausbaus, nötig. Parallel dazu hat der Angriffskrieg\r\nRusslands auf die Ukraine verdeutlicht, dass Erneuerbaren Energien eine\r\nwesentliche Rolle im Bereich der Energiesouveränität zukommt und sie, angesichts rasant\r\ngestiegener Preise für fossile Energieträger, preisdämpfend wirken.9,10 Im Lichte\r\ndessen hat die EU mit dem REPowerEU-Paket, der Notfall-Verordnung und der RED\r\nIII zahlreiche Beschleunigungsmaßnahmen beschlossen. Parallel dazu hat die Bundesregierung\r\nunter anderem die Maßnahmen des Oster- und Sommerpaketes umgesetzt,\r\ndarunter die Festsetzung, dass Erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse\r\nliegen. Dies hat bereits für eine Beschleunigung des Ausbaus gesorgt und spiegelt\r\nsich beispielsweise in den Zahlen der Genehmigungen und Inbetriebnahmen von\r\nWindenergie- oder Photovoltaikanlagen wider.\r\nDie Herausforderung ist, bei aller Beschleunigung, auch der im Koalitionsvertrag formulierten\r\nZusage gerecht zu werden, die Energiewende an Land und auf See „ohne den\r\nAbbau von ökologischen Schutzstandards [zu] forcieren.“\r\nDie Umwandlung der Erneuerbaren-Gebiete in Beschleunigungsgebiete muss gemäß\r\nRED III bis zum 21. Mai 2024 erfolgt sein. Sie bewirken einen (weiteren) Paradigmenwechsel\r\nim Umweltrecht. So soll sich das Interesse bestimmter Schutzgüter auf dafür\r\nvorgesehenen Flächen gegenüber anderen Schutzgütern verstärkt durchsetzen. Neben\r\ndem schon gesetzlich bestimmten „überragenden“ Interesse am Ausbau wird nun auch\r\nder verfahrensrechtliche Schutz anderer Schutzgüter abgebaut.\r\nDiese Regelungen und die damit verbundenen Erleichterungen in Genehmigungsverfahren\r\nhaben weitreichende Konsequenzen für den Umwelt- und Naturschutz, sodass\r\nsorgfältig durchdachte Instrumente für die Umsetzung vorauszusetzen sind. In den entsprechenden\r\nGesetzentwürfen sind jedoch noch eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe\r\nenthalten, die weiterer Konkretisierung bedürfen – etwa mit Bezug zu „höchstwahrscheinlich\r\nerhebliche[n] unvorhergesehene[n] nachteilige[n] Auswirkungen.“\r\nAuch die Gebietsarten („sensible Gebiete“) sind aus der Sicht des WWF noch nicht hinreichend\r\ngenau differenziert. Ebenso bedarf es einer weiteren Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle,\r\ndie für das Screening-Verfahren relevant ist, welches zum zentralen\r\nBeurteilungsinstrument von Umweltauswirkungen werden soll. Weiterhin sind\r\nstraffe Fristen von 30 bzw. 45 Tagen zur Genehmigung der Projekte innerhalb von Beschleunigungsgebieten\r\nvorgegeben, weshalb es aus der Sicht des WWF essentiell ist,\r\ndass die zuständigen Behörden entsprechend personell und finanziell aufgestellt sind\r\nsowie Verfahren umfassend digitalisiert werden, um diese Fristen auch einhalten zu\r\nkönnen.\r\nSowohl bei der Gebietsausweisung als auch mit Blick auf die Anordnung von Minderungsmaßnahmen\r\nspielt die Datenlage eine entscheidende Rolle. Diese ist vielfach jedoch\r\nlückenhaft, sodass es in der Logik der RED III schnell zu einer Ausgleichszahlung\r\nkommt, ohne dass wirklich sichergestellt ist, dass „keine Verschlechterung“ bzw. ein\r\n„guter ökologischer Zustand“ eintritt, wie es die RED III eigentlich vorsieht. Dies gilt\r\numso mehr, da mit den Entwürfen der Umsetzung in Deutschland das Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis umgedreht wird und eine Ausnahmeprüfung innerhalb von\r\n9 E3G, Ember (2022). More renewables, less inflation. Restoring EU economic stability through investment in renewables.\r\nhttps://www.e3g.org/wp-content/uploads/E3G-EMBER-Briefing-More-renewables-less-inflation.pdf\r\n10 Energy Brainpool (2022). Neue Studie zeigt, dass erneuerbare Energien den Strompreis deutlich senken.\r\nhttps://blog.energybrainpool.com/neue-studie-zeigt-dass-erneuerbare-energien-den-strompreis-deutlich-senken/\r\n8\r\nBeschleunigungsgebieten somit nicht mehr erforderlich ist. Die Feststellung des Verstoßes\r\ngegen ein artenschutzrechtliches Verbot kann demnach nicht mehr zur Versagung\r\nder Genehmigung führen, sondern führt – bei Nicht-Verfügbarkeit von Minderungs-\r\nund Ausgleichsmaßnahmen – direkt zur Ausgleichszahlung.\r\nAus der Sicht des WWF müssen die Reformen, neben einer deutlichen Verbesserung\r\nder rechtlichen Formulierungen, welche in diesem Abschnitt diskutiert werden, deshalb\r\nzwingend mit einer rechtlichen Stärkung des Schutzes und der Wiederherstellung\r\nder Natur einhergehen. Es bedarf dazu dringend eines bundesweiten, digitalen Portals\r\nfür Umwelt- und Artenschutzdaten. Die verstärkte Ausrichtung auf den Populationsschutz\r\nund die Konfliktlösung auf Planebene müssen z.B. durch eine ausdrückliche gesetzliche\r\nund planerische Absicherung einer grünen Infrastruktur flankiert werden, für\r\ndie es noch in dieser Legislaturperiode eine Initiative benötigt.11 Dafür bedarf es auch,\r\naber nicht nur, der Umsetzung des in Aussicht gestellten Naturflächengesetzes, das die\r\nStärkung und den Ausbau des deutschen Naturschutzflächennetzes entsprechend der\r\ninternationalen „30x30- Ziele“ beinhaltet. Die Sicherung dieser Flächen ist auch notwendig,\r\num die finanziellen Mittel, die absehbar aus dem Aufbau der Erneuerbaren-\r\nInfrastruktur fließen werden, breitenwirksam einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang\r\nist auch die zügige Inkraftsetzung der Nationalen Artenhilfsprogramme erforderlich,\r\ndie dem dauerhaften Schutz von Arten und ihren Lebensräumen sowie der\r\nVerbesserung ihres Erhaltungszustandes dienen sollen. Zudem ist die ambitionierte\r\nUmsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zwingend, für die ein\r\nabschließendes Votum des EU-Ministerrats zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme noch\r\nausstand.\r\nSpeziell zu Offshore-Windenergie: Artikel 10 (§8a WindSeeG)\r\nDer WWF weist darauf hin, dass die Sachlage bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten\r\nfür die Offshore-Windenergie noch differenzierter zu beurteilen ist, als an\r\nLand und befürchtet durch diese Regelung sowie den damit verbundenen Entfall der\r\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung in diesen,\r\nteils nicht zentral-voruntersuchten Flächen, eine deutliche Herabsetzung des Umweltstandards.\r\nDie Umwandlung fast aller im Flächenentwicklungsplan 2023 (FEP)\r\nausgewiesenen Flächen für die Offshore-Windenergie in Beschleunigungsgebiete ist\r\naus der Sicht des WWF überschießend und kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem im parallel\r\nlaufenden parlamentarischen Verfahren zur Umsetzung der RED III für die Offshore-\r\nWindenergie bspw. die Rolle der Pufferzonen und sensiblen Gebiete diskutiert\r\nwird. Wie dies mit dem vorliegenden PV-Paket verschnitten wird, ist aus der Sicht des\r\nWWF nicht klar. So sind die zur Umwandlung vorgesehenen Gebiete N-13.1 und N-13.2\r\nzumindest teilweise auch Vorbehaltsgebiet für Schweinswale, die nach dem Referentenentwurf\r\nzur Umsetzung der RED III für die Offshore-Windenergie unter Verweis auf\r\nden Marinen Raumordnungsplan eigentlich als sensibles Gebiet – und somit als Beschleunigungsgebiet\r\nungeeignet - gelten sollen.\r\nEs ist festzuhalten, dass das Genehmigungsverfahren nach Notfall-Verordnung gemäß\r\ndem vorliegenden Änderungsantrag noch bis zum 30. Juni 2025 festlegt, dass in ausgewiesenen\r\nWindenergiegebieten die UVP entfällt und damit in der Übergangszeit bereits\r\neine Abschwächung der Belange des Natur- und Artenschutzes eintritt. Der WWF\r\nist grundsätzlich der Auffassung, dass die UVP ein bewährtes Instrument ist, das eine\r\nvorausschauende, kumulative Folgenabschätzung erlaubt und zeitgleich kein Hemmnis\r\nfür den fristgerechten Ausbau der Offshore-Windenergie darstellt. Ihr sofortiger Entfall\r\nauf derart vielen Flächen ist deshalb nicht zielführend.\r\n11 Niebert et al. (2023). Ein Booster für erneuerbare und grüne Infrastruktur. Wie zwei planetare Krisen gemeinsam\r\nschneller lösbar werden. https://table.media/wp-content/uploads/2023/01/Thesenpapier-Beschleunigung-in-Planung-\r\nund-Genehmigung-002.pdf\r\n9\r\nZusätzlich sind bei der Umsetzung der RED III – und anders als bei der Notfall-Verordnung\r\n– speziell bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, umweltbezogene Anforderungen\r\nan die Flächen zu stellen, wonach Beschleunigungsgebiete prioritär auf\r\nvorbelasteten Flächen ausgewiesen werden sollen.12 Die Umwandlung fast aller Gebiete\r\ndes FEP 2023 ist nach dem Verständnis des WWF nicht von dieser Regelung gedeckt.\r\nVielmehr hätte vorher eine Identifikation der vorbelasteten und sensiblen Gebiete erfolgen\r\nmüssen.\r\nDie RED III definiert für das Ausweisen von Beschleunigungsgebieten einen Ermessensspielraum,\r\nsiehe § 15c Absatz 3 RED: „Auch wenn die Entscheidung über die Größe\r\ndieser Gebiete im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zielen die Mitgliedstaaten darauf\r\nab sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen\r\nund zur Verwirklichung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Ziele beitragen.“\r\nBestehende Gebiete können, müssen aber nicht zu Beschleunigungsgebieten\r\nerklärt werden. Es geht dem EU-Recht an dieser Stelle um\r\neinen Beitrag zur Zielerreichung 2030. Da bereits der FEP 2023 eine voraussichtliche\r\nGesamtleistung von ca. 36,5 GW sichert und die Stoßrichtung durch den Entwurf\r\ndes FEP 2024 bestätigt wird, welcher ca. 49,5 GW sichern soll, schießt § 8a Wind-\r\nSeeG über die Zielerreichung für 2030 hinaus, selbst wenn man die Gebiete N-3 und N-\r\n13.3 herausrechnet. Das entspricht wegen der damit verbundenen Absenkung von Umweltschutzstandards\r\nnicht dem Erwägungsgrund 31 der RED III-Novelle, nach welchem\r\ndie Erklärung eines Beschleunigungsgebiets „ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten“\r\nsoll.\r\nWir raten weiterführend von einer übereilten Umsetzung des § 8a WindSeeG in dieser\r\nForm aus folgenden Gründen ab:\r\n1. Es fehlt bislang vollkommen die konkrete, auf alle Energieträger bezogene Flächenpotentialanalyse,\r\ndie in Art 15b RED zwingend vorgeben ist. Diese ist nachzuholen,\r\nbevor weitere Umsetzungsschritte oder Festlegungen erfolgen.\r\n2. Der Gesetzgeber möchte für die Windenergie auf See sofort alle für die Zielerreichung\r\n2030 notwendigen Gebiete nach den Regeln der RED III ausweisen,\r\nalso den §§ 15c und 16a RED. Dabei wird übersehen, welche Bedeutung eine\r\nDifferenzierung innerhalb der Systematik der zentral- und nicht zentral-voruntersuchten\r\nFlächen des WindSeeG hätte. Es müsste mit Blick auf den § 8a\r\nWindSeeG zumindest sichergestellt werden, dass allerhöchstens\r\nFlächen, die im FEP 2023 ausgewiesen und zentral-voruntersucht\r\nwurden, umgewandelt werden können. Das genau leistet der vorgeschlagene\r\n§ 8a WindSeeG nicht. Die Anknüpfung an die zentral-voruntersuchten\r\nFlächen wäre mit wenig Änderungen des Verwaltungsablaufs verbunden,\r\nweil schon heute bei zentral-voruntersuchten Flächen die Genehmigung\r\nnach Eingang der Unterlagen innerhalb von 12 Monaten erteilt werden soll (§\r\n70 Abs. 3 WindSeeG, aktuelle Fassung).\r\nDer Weg für die Beschleunigung des Ausbaus der Offshore-Windenergie ist vom\r\nGesetzgeber vor Jahren durch das Instrument der zentralen Voruntersuchung\r\neingeschlagen worden. Für diese Flächen sind die Daten für die Beurteilung der\r\n„erheblichen Umweltauswirkungen“ größtenteils vorhanden, das komplizierte\r\nScreening-Verfahren des Art. 16a RED ließe sich durch diese Maßnahme leichter\r\numsetzen. Aus der Sicht des WWF ist – jedenfalls aus der Gesetzesbegründung\r\n– nicht ersichtlich, wie die Anknüpfung an alle FEP-Flächen angesichts\r\nder herabgesetzten Schutzwirkung bei bereits bestehenden Gebieten zu\r\n12 Stiftung Umweltenergierecht (2024). Die Beschleunigungsgebiete nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie Handlungsnotwendigkeiten\r\nund -spielräume bei der Umsetzung in nationales Recht. https://stiftung-umweltenergierecht.\r\nde/wp-content/uploads/2024/02/Stiftung_Umweltenergierecht_WueStudien_35_Die-Beschleunigungsgebietenach-\r\nder-Erneuerbare-Energien-Richtlinie.pdf\r\n10\r\nrechtfertigen wäre. Hinzu kommt, dass für alle Flächen, auch im FEP 2024, die\r\nNotfallverordnung weiter gelten soll, denn in § 72a WindSeeG wird eingefügt:\r\n„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorrangig zu den §§ 70a und\r\n70b“ (Ausschussdrucksache 20(25)593. Das bedeutet, dass für die Flächen im\r\nFEP 2022, 2023 und 2024 vorrangig nach den Regeln der Notfall-Verordnung\r\nzu genehmigen ist, und zwar bis zum 30. Juni 2025. In absehbarer Zeit gelten\r\ndamit sowohl der Wegfall der UVP ohne Auffangmöglichkeit durch ein Screening,\r\nwas mindestens die Anknüpfung an zentral-voruntersuchte Flächen umso\r\nnotwendiger macht.\r\n3. Durch die Umwandlung fast aller Gebiete im FEP 2023, wie im Solarpaket I nun\r\nvorgeschlagen, kommt es aus der Sicht des WWF zu einer doppelten Absenkung\r\ndes Schutzniveaus. Zum einen, weil die absolute Sperrwirkung nicht greift.\r\nDenn durch die Festlegung, dass diese bestehenden Gebiete umgewandelt werden,\r\nerfolgt aus der Sicht des WWF keine Gebietsauswahl nach RED III. Diese\r\nwürde die Feststellung treffen, wo vorbelastete und sensible Gebiete liegen und\r\nob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für den FEP 2023 ist dies\r\nauf Planebene geklärt: Die Strategische Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis,\r\ndass weder durch die Festlegung der Flächen N-21 und N-22 noch durch die\r\nErweiterung der Fläche N-11.1 zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\r\nzu erwarten sind. Allerdings wurden in früheren Planungsabschnitten\r\nbzw. für andere Gebiete und Infrastruktur erhebliche Umweltauswirkungen\r\nnicht verneint, sondern „Festlegungen im FEP zur bestmöglichen Vermeidung\r\nund Verminderung dieser Auswirkungen“ getroffen. Zweitens, weil Beschleunigungsgebiete\r\nunter die Vermutungsregel gesetzt werden, dass Minderungsmaßnahmen\r\nausreichen, um nachteilige Umweltschutzwirkungen auszuschließen.\r\nDie Einhaltung von Umweltfachrecht wird somit aus der Sicht des WWF materiell\r\nnicht mehr geprüft. Mögliche Streitigkeiten werden damit in ein neues\r\nRechtsgebiet verlagert – konkret in Richtung der CEF-Maßnahmen (Sicherung\r\nder dauerhaften ökologischen Funktion / Minderung am Standort). Durch diese\r\nFiktion bleibt aus der Sicht des WWF zudem die Genehmigungsfestigkeit bis\r\nzum Entscheid über die Genehmigung – und damit einem sehr späten Zeitpunkt\r\nim Verfahren – offen, wodurch auch Investitionsunsicherheit auf Seiten der Betreiber\r\nentstünde.\r\nKontakt\r\nWWF Deutschland | Reinhardtstr. 18 | 10117 Berlin\r\nLobbyregister-Nr.: R001579\r\nklimaschutz.energiepolitik@wwf.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009897","regulatoryProjectTitle":"EU Deforestation and Forest Degradation Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/9d/330979/Stellungnahme-Gutachten-SG2407040013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft\r\nHerrn Cem Özdemir\r\nWilhelmstraße 54\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail an: xxxxx\r\n\r\n17. April 2024\r\n\r\nDie EU-Verordnung gegen Entwaldung ist angemessen, umsetzbar und unverzichtbar für\r\nKlimaschutz und Biodiversität\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Özdemir,\r\n\r\nder Erhalt der Wälder auf der Erde ist eine der wichtigsten Maßnahmen im Kampf gegen die\r\nKlimakrise und das Artensterben. Das BMEL hat sich beim Gesetzgebungsprozess zur\r\nEU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) und im Austausch mit der Kommission und\r\nden beteiligten Akteuren als progressive Kraft innerhalb der EU gezeigt, was wir als Zivilgesellschaft\r\nsehr begrüßt haben.\r\n\r\nAls Umweltverbände und entwicklungspolitische Organisationen bekennen wir uns zur\r\nnachhaltigen Nutzung von Wäldern und anderen wertvollen Ökosystemen, dem klimafreundlichen\r\nRohstoff Holz und seiner Bedeutung auch für die Wirtschaft in Deutschland und der EU. Deswegen\r\nist es uns wichtig, dass im Zuge der aktuellen Debatte rund um die EUDR keine falschen Annahmen\r\nund ungerechtfertigte Argumente vorgebracht werden, die die Umsetzung dieser ungemein\r\nwichtigen Verordnung verhindern.\r\n\r\nErfüllungsaufwand\r\nFür die EU-Bäuer:innen und Waldbesitzende ist der tatsächliche Aufwand zur Erfüllung der\r\nPflichten nicht viel größer als das, was schon heute gilt. Die geforderten Geo-Lokalisationsdaten\r\nliegen ihnen durch forstliche Vereinigungen oder die EU-Flächenprämie der GAP bereits meist vor.\r\nWo sie fehlen, dauert die Ermittlung online oder über das Smartphone nur wenige Minuten. Diese\r\nDaten müssen nur einmal erhoben werden und keineswegs für jeden einzelnen Baum, wie\r\nteilweise behauptet wird.\r\n\r\nBenchmarking\r\nDie EU-Kommission hat bisher kein Länder-Benchmarking vorgelegt. Gemäß Artikel 29 (2) sind bis\r\ndahin alle Länder dem Standard-Risiko zugeordnet und die Liste der Länder oder Landesteile, die\r\n\r\n\r\nmit einem geringen oder hohem Risiko bewertet werden, kann noch bis zum 30.12. veröffentlicht\r\nwerden. Der Aufwand für Waldbesitzende und Forstbetriebe ist nahezu gleich, da bei niedrigem\r\nund mittlerem Risiko die Informationspflichten und die Geo-Lokalisationsdaten angegeben werden\r\nmüssen. Wo bewirtschaftete Wald- oder Landwirtschaftsflächen schon vor 2020 im Besitz waren,\r\nkann unabhängig von der EU-Risikobewertung einfach nachgewiesen werden, dass es seitdem\r\nnicht zu Entwaldung gekommen ist.\r\n\r\nAusnahmeregelung\r\nDie Forderung nach einer Ausnahme für EU-Mitgliedstaaten von der EUDR mit der Begründung,\r\nhier gäbe es keine Entwaldung, greift ohnehin viel zu kurz, da die Verordnung richtigerweise auch\r\nWalddegradierung und Illegalität verhindern soll. Es gibt innerhalb der EU aber sowohl illegalen\r\nHolzeinschlag als auch massive Übernutzung von Wäldern. Eine Ausnahme für die Mitgliedstaaten\r\nist daher im globalen Kampf gegen Entwaldung nicht sinnvoll.\r\n\r\nInvestitionssicherheit\r\nDarüber hinaus haben viele Unternehmen erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihre\r\nLieferketten in Vorbereitung auf das Gesetz transparent zu machen. Dies zeigt sich beispielsweise\r\nim Kakaosektor. Die Regierungen der wichtigsten Anbauländer, insbesondere die der Côte d’Ivoire\r\nund Ghanas, haben ebenfalls wesentliche Bemühungen unternommen. Ein Aussetzen der\r\nRegulierung würde daher bedeuten, dass diejenigen belohnt werden, die sich nicht auf die EUDR\r\nvorbereitet haben, während Unternehmen und Regierungen, die sich vorbereitet haben, ihre\r\nInvestitionen umsonst getätigt hätten.\r\nIm Kakaoanbau wie auch in den anderen betroffenen Sektoren führen Diskussion über einen\r\nAufschub der Umsetzung des EUDR somit zu großer Verunsicherung bei den\r\nFrontrunner-Unternehmen und diesen drohen preisliche Nachteile im Wettbewerb. Eine solche\r\nRechtsunsicherheit sollte verhindert werden.\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, die EUDR ist von allen Akteuren umsetzbar, mit Augenmaß\r\nentwickelt und für den Klimaschutz und den Erhalt der Biodiversität unverzichtbar. Unsachliche\r\nArgumente dürfen nicht den Ausschlag geben für politische Entscheidungen. Wir bitten Sie\r\ndeshalb, sich weiterhin für die wegweisende EU-Verordnung gegen Entwaldung auf nationaler und\r\nEU-Ebene starkzumachen.\r\nFür weiterführende Gespräche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Organisationen\r\n\r\nArndt von Massenbach, Politischer Geschäftsführer, INKOTA-Netzwerk e.V.\r\n\r\nHeike Vesper, Vorständin Transformation Politik & Wirtschaft, WWF Deutschland\r\n\r\nMartina Schaub, Vorständin, OroVerde - Die Tropenwaldstiftung\r\n\r\nSascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer, Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n\r\nStefan Hörmann, Geschäftsführer, Global Nature Fund"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010860","regulatoryProjectTitle":"Internationales Pandemieabkommen: Stärkung des Präventionsaspekts/One Health","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/63/349447/Stellungnahme-Gutachten-SG2407050014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"WWF recommendations on the Proposal for the WHO pandemic agreement\r\nOn April 17th\r\n, 2024, the Bureau of the Intergovernmental Negotiating Body (INB)\r\nestablished by the World Health Assembly to draft and negotiate an agreement \r\nunder the WHO to strengthen pandemic prevention, preparedness and response, released a Proposal\r\nfor the WHO Pandemic Agreement to Member States and relevant stakeholders. This text will serve \r\nas the basis for the upcoming round of negotiations during the resumed 9\r\nth INB meeting, 29 April to \r\n10 May. The INB plans the submission of its final outcome to the seventy-seventh World Health \r\nAssembly (WHA) on 27 May to 1 June 2024.\r\nWWF-position: \r\nIn accordance with the mandate, the Pandemic Agreement must address all three levels of pandemic \r\nstrategies, i.e. prevention, preparedness and response measures. The current draft does not address \r\nall three levels sufficiently, as the term prevention mostly refers to post-spillover secondary \r\npandemic prevention, which focuses on actions taken after a pathogen has spilled over from animals \r\nto humans. As a result, primary pandemic prevention—actions taken to reduce the risk of an \r\noutbreak occurring at all—receives inadequate attention in the current draft text of the WHO \r\nPandemic Agreement.\r\nThe draft text includes language to promote a holistic One Health Approach, currently under Article 4 \r\n(Pandemic prevention and public health surveillance) and Article 5 (One Health), which we support. \r\nHowever, this should be expanded to fully reflect the importance of primary prevention as \r\nemphasized by the Quadripartite’s One Health High-Level Expert Panel.\r\nSome Member States are in favor of further weakening prevention rooted in the One Health \r\napproach. This would place the lives of people, particularly communities in vulnerable situations, at \r\nincreased risk of pathogen spillover and subsequent disease outbreaks. Weakening prevention and \r\nthe One Health approach poses an enormous threat to the equity dimension of the Pandemic \r\nAgreement. There is currently no international health agreement that focuses on primary prevention, \r\na void that the Pandemic Instrument must be designed to fill Critical elements for the final draft text:\r\nWe strongly urge Member States to retain the inclusion of (1) the One Health approach; (2) \r\nprevention of zoonotic spillover and spillback; and (3) identify and address drivers of pandemics. \r\nWithout these inclusions, the text would be significantly weakened and unable to effectively deliver \r\non pandemic prevention or health equity. \r\nWay forward:\r\nThe draft WHA decision on the pandemic agreement (attached) further includes the plan to create an \r\n“open-ended Intergovernmental Working Group in order draft and negotiate an international \r\ninstrument/s to define the modalities, terms and conditions, and operational dimensions of a One \r\nHealth approach” (OH IGWG). WWF strongly supports the development of such an additional \r\ninternational instrument as suggested in the draft WHA decision, as it would provide the \r\nopportunity to further refine obligations and actions on One Health.\r\nActions to reduce the risk of spillover mainly include stopping loss of natural ecosystems and \r\nbiodiversity (mainly deforestation), strictly regulating wildlife trade and markets, improving humaand livestock healthcare in tropical regions, strengthening biosecurity in animal husbandry, and \r\nenhancing surveillance for zoonotic viruses.\r\nTo achieve health equity, we need spillover prevention; without primary prevention, we are \r\naccepting the illness and deaths of Indigenous Peoples and Local Communities in spillover-prone \r\nareas, and the underprivileged in general who are almost always the last to benefit from vaccines, \r\ntherapeutics, and other reactive interventions. In fact, six out of seven WHO declarations of a Public \r\nHealth Emergency of International Concern (PHEIC) were zoonoses. Another estimated 1.7 million \r\ncurrently “undiscovered” viruses are thought to exist in mammals and birds, of which up to 827,000 \r\ncould infect people.\r\nPandemic prevention centered on addressing the roots of pandemics, is the most cost-effective \r\nstrategy costing a fraction of preparedness and response, while also reducing pandemic-related \r\nmorbidity, mortality and economic disruption.\r\nTo summarize, we recommend that the role of One Health and primary pandemic prevention in \r\naddressing the root causes and drivers at the human-animal-environment interface (deep/upstream \r\nprevention) is strengthened in the current INB process.\r\nFor more information, please contact:\r\nDr. May Hoka"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012988","regulatoryProjectTitle":"KANU 2.0","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/04/367660/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Allgemeine Anmerkungen\r\nmit den “Eckpunkten zu den Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation” adressiert\r\ndie Bundesnetzagentur wichtige Aspekte für die Stilllegung der Erdgasnetze.\r\nGrundlage für die weitere Netzplanung und in diesem Kontext die Rahmenbedingungen für die\r\nStilllegung und Umrüstung von Erdgasnetzen müssen die deutschen und europäischen Klimaziele\r\nsowie aufgrund des großen Potentials des sozialen Ungleichgewichts der Verbraucher:innenschutz sein. Die Transformation der Netze muss vor allem dem systemdienlichen und sozialverträglichen Erreichen der Klimaneutralität bis spätestens 2045 dienen. Die zeichnenden Verbände\r\nbegrüßen daher das Ziel der Bundesnetzagentur, Fehlanreize für Netzbetreiber vermeiden zu wollen und 2045 keine Sonderabschreibungen von Gasnetzen zu ermöglichen. Die diesbezüglich erwähnte Einzelfallprüfung sollte nur unter möglichst restriktiven Vorgaben Ausnahmen erteilen.\r\nSo ist es positiv zu bewerten, dass das Papier eine verpflichtende Abschreibung der Gasnetze bis\r\n2045 vorsieht – eine Grundvoraussetzung für die weitgehende Stilllegung von Erdgasverteilnetzen\r\nwie sie unter anderem in der Systementwicklungsstrategie (SES), den Langfristszenarien (LFS) und\r\nanderen Energiesystemstudien projiziert werden. Wir begrüßen daher, dass dieser zentrale\r\nSchritt zur Erreichung der Klimaneutralität nun bindend verankert werden soll.\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5\r\n\r\nEs bleibt dabei essentiell, dass die Stilllegung der Gasnetze die Regel sein muss. Ausnahmen von\r\nder Stilllegung, wie beispielsweise eine Umrüstung von Gasnetzen auf Wasserstoff, müssen von\r\nden Netzbetreibern umfassend und nach klaren Regeln nachprüfbar begründet sowie im Anschluss von der BnetzA entsprechend geprüft und genehmigt werden, um sicherzustellen, dass\r\ndie Ausnahme kein fossiles “Weiter-So” bedeutet, das zum einen die Klimakrise weiter befeuert\r\nund andererseits ein erhebliches Risiko für den Schutz von Verbraucher:innen darstellt. Dies muss\r\nim Kontext der kommunalen Wärmeplanung und im Einklang mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geschehen.\r\nVon den im Eckpunktepapier vorgestellten Abschreibungsmodellen ist aus Sicht des Klima- und\r\nVerbaucher:innenschutzes eindeutig das Modell der degressiven Abschreibung vorzuziehen. Nach\r\nden Ergebnissen der Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze1\r\n bewirkt dieses Modell einen weniger starken Anstieg der Netzentgelte als die\r\nlineare Abschreibung, ohne die Netzbetreiber merklich zu belasten. Eine degressive Abschreibung\r\nverringert auch die Gefahr, dass die Netzentgelte mit sinkender Anzahl der Netzkund:innen zum\r\nEnde der Abschreibungsdauer stark ansteigen, da ein größerer Teil der Abschreibungssumme vorgezogen wird. Da Gasnetzbetreiber ein finanzielles Eigeninteresse am Fortbestand der Gasnetze\r\nund der Gewinnmaximierung auf kurze Sicht haben, und zudem politisch für den Fortbestand der\r\nGasnetze eintreten, ist nicht damit zu rechnen, dass sie sich im ausreichenden Maße allein aus\r\nRisikoerwägungen für eine degressive anstatt einer linearen Abschreibung entscheiden, wie im\r\nEckpunktepapier argumentiert wird.\r\nDas künftige Wasserstoffnetz sollte insbesondere im Verteilnetzbereich aufgrund der geringen\r\nVerfügbarkeit und erwartbar hohen Preisen von Wasserstoff auf ein Minimum beschränkt bleiben\r\nund im Regelfall durch die Umnutzung von Erdgasnetzen entstehen. Doppelstrukturen (d.h. der\r\nparallele Betrieb von Erdgasleitungen und neuen Wasserstoffleitungen) müssen vermieden werden. Ausnahmen sollten nur unter strengen Bedingungen, wie etwa bei Nachweis, dass die Transformation anders technisch nicht umsetzbar wäre, genehmigt werden.\r\nAls Datengrundlage für die Stilllegung der Gasnetze bieten sich die Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze2\r\n an, die Erdgas Phase-Out Studie des Projekts „Gaswende“ und Öko-Institut3\r\n, sowie der Zwischenbericht der Systementwicklungsstrategie4\r\n.\r\n 1\r\n Die Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze:\r\nhttps://www.agora-energiewende.de/publikationen/ein-neuer-ordnungsrahmen-fuer-erdgasverteilnetze 2\r\n Die Studie von Agora Energiewende zu einem neuen Ordnungsrahmen für Erdgas-Verteilnetze:\r\nhttps://www.agora-energiewende.de/publikationen/ein-neuer-ordnungsrahmen-fuer-erdgasverteilnetze3\r\n Die Erdgas-Phase-Out-Studie von GasWende/ÖkoInstitut: https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Erdgas-Phase-out-Deutschland.pdf 4\r\n Zwischenbericht der Systementwicklungsstrategie: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/20231122-zwischenbericht-der-systementwicklungsstrategie.pdf?__blob=publicationFile&v=10\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5\r\n\r\nZu den Fragen:\r\nFrage 6: Wie bewerten Sie eine Ausnahme für Fernleitungsnetzbetreiber und ggf. Gasverteilernetzbetreiber im Hinblick auf Leitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können oder sollen?\r\nDie Umnutzung von Erdgasnetzen als Wasserstoffnetze sollten nur in gut und ausführlich\r\nbegründeten Fällen möglich sein und nur sofern sie nicht im Widerspruch zu den Klimaschutzzielen, zum Ausstieg aus fossilen Energien bis spätestens 2045 und den Vorgaben\r\ndes GEG stehen. Bei der Gewährung von Ausnahmeregelungen sollte das Risiko einer ggf.\r\nunvollständigen Abschreibung aufgrund einer schlussendlich doch stattfindenden Stilllegung alleine beim Netzbetreiber liegen.\r\nSeitens der Bundesnetzagentur muss sichergestellt werden, dass bei der Umrüstung von\r\nErdgasnetzen auf Wasserstoff keine falschen Anreize entstehen, die etwa zu fossilen LockIns führen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der Abschreibungen sowie des gesamten Prozesses muss sichergestellt werden, dass eine Stilllegung des Gasnetzes für die\r\nNetzbetreiber immer attraktiver ist, als eine Umrüstung auf Wasserstoff, es sei denn die\r\nUmrüstung dient der Versorgung von beispielsweise industriellen Verbrauchern, die für\r\ndie Dekarbonisierung auf Wasserstoff angewiesen sind.\r\nDie Abschreibungsmodalitäten und Ausnahmen für Fernleitungs- und Verteilnetze, die\r\nkünftig gesichert auf Wasserstoff umgestellt werden, sollten entsprechend niedriger und\r\nweniger attraktiv ausfallen als für die Netze, die gesichert stillgelegt werden.\r\nNach aktuellem Planungsstand für das Wasserstoff-Kernnetz werden 60% dieses geplanten Fernleitungsnetzes aus umgerüsteten, bereits heute bestehenden Erdgasnetzen bestehen. Laut Aussage der Gaswirtschaft seien fast 96% der Verteilnetze H2-ready. Leitungen, die nach Aussage der Gaswirtschaft5\r\n zu großen Anteilen heute schon oder nur durch\r\n 5\r\n “Die Wasserstoffverträglichkeit, also die H2-Readiness der Leitungsinfrastrukturen, ist bereits heute in\r\nTeilen gegeben. Durch Ertüchtigung einzelner Komponenten kann sie mit technisch und wirtschaftlich relativ geringem und volkswirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf 100 Prozent angehoben werden” sowie\r\n“Die Rohrleitungen bestehen bereits heute zu 95,9 Prozent aus den H2-tauglichen Materialien Stahl und\r\nKunststoff” aus Transformationspfade neue Gase, abrufbar unter https://gas.info/fileadmin/Public/PDFDownload/transformationspfad-neue-gase.pdf.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5\r\n\r\nwenig Eingriffen auf Wasserstoff umgestellt werden können, ohne dass große Kapitalaufwendungen für die Transformation notwendig sind, bedürfen somit auch keiner Sonderabschreibungen im Sinne der Eckpunkte der BNetzA, die etwa für Gasnetze richtigerweise\r\ngelten, die gesichert oder äußerst wahrscheinlich stillgelegt werden. Dennoch müssen die\r\nanfallenden Kosten in der Planung der Umnutzung der Netze transparent einsehbar sein\r\nund von der BNetzA im Zuge ihrer Prüfverfahren bewertet und freigegeben werden, um\r\nden tatsächlichen volkswirtschaftlichen Aufwand festzustellen sowie die Auswirkungen\r\netwa auf Netzentgelte vor Ort bestimmen zu können. Diese Zahlen könnten jedoch unternehmerischen Interessen unterliegen und somit einen Bias haben. Daher sollte die\r\nBNetzA die Aussagen der Gaswirtschaft umgehend prüfen.\r\nDort, wo sowohl Fernleitungen als auch Verteilnetze durch vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand umgebaut werden können, sollten vor allem die Netzbetreiber, die\r\ndiese Leitungen auch künftig primär nutzen wollen, die Kosten tragen und dafür schon\r\nheute ausreichende finanzielle Rücklagen bilden. Sofern der Aufwand für die Umrüstung\r\nbestimmter Teilnetze erheblich ist, dennoch aber gut begründbar umgesetzt werden\r\nsollte (etwa aus Sicht der Systemdienlichkeit), muss der Gesetzgeber oder die regulierende Behörde Ausnahmelösungen finden.\r\nNeben den Fernnetzen werden im Zuge der kommunalen Wärmeplanung Transformationspläne für Gasversorgungsnetze und insbesondere Verteilnetze aufgestellt, die von\r\nder BNetzA freigegeben werden müssen. Entsprechend wird in diesen Gebieten (bei Genehmigung) eine Umnutzung der Netze stattfinden. Diese zu transformierenden Netze\r\nwürden keine schnellere Abschreibung benötigen. Wir fordern die BNetzA dazu auf, im\r\nZuge eines weiteren Konsultationsverfahrens zur Anwendung des § 71k GEG zu den Wasserstofffahrplänen ausreichende Kriterien aufzustellen, sodass a) der Klimaschutz gewährleistet ist und b) die Transformation hin zur Wasserstoffnutzung für Verbraucher:innen und die Kommunen vor Ort keine Kostenfalle wird.\r\nDie BNetzA sollte diesbezügliche Anträge auf Umrüstung gemäß den Vorgaben des GEG\r\nausschließlich genehmigen, sofern die Projekte einen nachweislichen Beitrag zur Dekarbonisierung und Klimaneutralität leisten, eine sozialverträgliche Alternative zu alternativen Lösungen darstellen (etwa die kosteneffiziente Versorgung mit Wärme durch Wärmepumpen) sowie nachweislich Rücklagen gebildet werden können, um eine potentiell\r\nanfallende Verpflichtung zur Entschädigung nach § 71k (6) abdecken zu können. Diese\r\nSicherheit muss Verbraucher:innen und auch den Kommunen (etwa aufgrund kommunaler Verflechtungen mit Stadtwerken) vor Ort gewährleistet werden, damit sichergestellt\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5\r\n\r\nist, dass sie nicht aufgrund falscher oder gebrochener Versprechen auf Zusatzkosten sitzen bleiben. Dies ist auch in der Planung zu rechtfertigen, da Verbraucher:innen in der\r\nWärmeversorgung viele Alternativen haben und nicht mehr im gleichen Maße wie in der\r\nVergangenheit auf das Gasnetz angewiesen sind. Durch die Wärmeplanung wird vergleichsweise sicher spätestens ab Mitte 2028 Klarheit herrschen, wo in Deutschland auf\r\nVerteilnetzebene überhaupt Wasserstoff fließen könnte, welche Erdgasnetze umgerüstet\r\nwerden und wo ggf. neue Netze entstehen werden bzw. wo nicht. Alle anderen Netze\r\nsollten als Folge künftig stillgelegt werden.\r\nDie neuen Regelungen sollten schnellstmöglich realisiert werden, damit sie in der vielerorts anstehenden kommunalen Wärmeplanung ebenfalls berücksichtigt werden können\r\nund somit Klarheit und Planungssicherheit herrschen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert,\r\nden kommunalen Entscheidungsträger:innen ein Recht zur Entscheidung der Stilllegung\r\nlokaler Verteilnetze einzuräumen, sofern klar ist, dass diese künftig nicht mehr benötigt\r\nwerden. Hier sehen wir eine zentrale Rolle beim BMWK. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012990","regulatoryProjectTitle":"Einführung und Ausgestaltung der Kraftwerksstrategie der Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/b4/544451/Stellungnahme-Gutachten-SG2506060014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Finale Verhandlungen zum globalen Plastikabkommen (INC 5.2.) in Genf\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nfür Ihre aktive Teilnahme und die gemeinsame Durchführung des Side-Events „The Future of the Deep Sea – Solutions to Safeguard the Common Heritage of Humankind“ mit Ihrem Ministerium am 10. Juni 2025 im Rahmen der 3. UN-Meereskonferenz in Nizza danken wir Ihnen ganz herzlich. Die UN-Meereskonferenz ist für den WWF ein kritischer Moment, der eng verknüpft ist mit einer Reihe internationaler Prozesse zum Erhalt der für uns Menschen lebenswichtigen Meeresökosysteme. Deutschland hat hier eine Führungsrolle übernommen, die international anerkannt und geschätzt wird. \r\nEin weiterer wichtiger Meilenstein der globalen Umweltdiplomatie steht bereits kurz bevor: im August wird die finale Runde der internationalen Verhandlungen zu einem globalen Plastikabkommen in Genf (INC 5.2) stattfinden. Diese letzte Verhandlungsrunde entscheidet darüber, ob die Staatengemeinschaft ein wirksames und verbindliches Abkommen zur Beendigung der Plastikkrise verabschieden kann. Für eine größtmögliche Zugkraft in den Verhandlungen und im Sinne der internationalen Vorbildfunktion Deutschlands wäre Ihre Präsenz und Ihr persönlicher Einsatz vor Ort aus meiner Sicht sehr hilfreich.\r\nAuf der Meereskonferenz in Nizza hoffen wir auf klare Signale der dort anwesenden Minister:innen, sich bei der INC in Genf nicht mit einem unverbindlichen und unwirksamen Plastikvertrag zufrieden zu geben und bis zum Schluss für ein Abkommen zu kämpfen, das klare globale und verbindliche Regeln für alle Staaten festlegt. Deshalb bewerte ich das von Frankreich initiierte ministerielle Statement zu den anstehenden Plastikverhandlungen, das diese Haltung zum Ausdruck bringt und hoffentlich zeigen kann, dass die große Mehrheit der Staaten ein entsprechend starkes Ergebnis in Genf unterstützt, sehr positiv. Bis zur Veröffentlichung in Nizza werden wir dafür um eine möglichst breite Unterstützung werben. Die Zeichnung des Statements durch Sie wäre aus meiner Sicht ein sehr wichtiges Signal für die anstehenden Verhandlungen.  \r\nEin globaler Plastikvertrag, der als multilateraler Meilenstein einen Erfolg für den Umweltschutz darstellt, kann aus unserer Sicht nicht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen. Eine noch unveröffentlichte Studie des Thinktanks Systemiq bestätigt, dass es ohne ein umfangreiches Paket an verbindlichen globalen Regeln entlang des gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen bereits bis 2040 zu einer Verdopplung der Plastikverschmutzung in der Welt kommen wird. Nur ein rechtlich verbindlicher Ansatz mit gemeinsamer Ambition und gegenseitiger finanzieller Unterstützung kann die notwendige Systemwende bewirken und sicherstellen, dass wir Kunststoff verantwortungsvoll, kosteneffizient und im Rahmen einer funktionie¬renden Kreislaufwirtschaft nutzen. \r\nDiese Meinung vertreten auch die mehr als 200 internationalen Unternehmen der so genannten ‚Business Coalition‘, der u. a. auch die deutschen Unternehmen Beiersdorf, Henkel und die Schwarz-Gruppe angehören. Die Coalition setzt sich für einen ambitionierten Plastikvertrag inklusive globaler Regeln ein: während eine Harmonisierung nationaler Regelungen im Plastikbereich sowohl eine Vereinfachung und Reduktion an Regelwerk bedeutet und Planungssicherheit gewährleistet, bestehen auf EU-Ebene bereits zahlreiche Regelungen, die der WWF für einen effektiven internationalen Plastikvertrag einfordert. Deutsche und europäische Unternehmen würden durch die internationalen Regeln somit entlastet, da auch Wettbewerber ambitionierter werden müssten, zum Beispiel bei Vorgaben im Produktdesign.  \r\nBitte nutzen Sie die Verhandlungsstärke der deutschen Bundesregierung für den Abschluss eines starken, rechtsverbindlichen und transformativen Abkommens, das die Plastikverschmutzungskrise effektiv adressiert. Ein weiteres auf Freiwilligkeit beruhendes und somit weitgehend ineffektives Abkommen wäre ein Misserfolg. Unsere Delegation vor Ort steht bereit, Sie zu unterstützen, so dass die INC 5.2. der multilaterale Erfolg wird, den die Welt braucht. \r\nDer WWF hat auch gerade seine WWF-Empfehlungen INC 5.2 zu den Verhandlungen fertiggestellt. Für einen Austausch zu diesem und zu anderen Themen stehen mein Team und ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nHeike Vesper \r\nVorständin Transformation Politik & Wirtschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013236","regulatoryProjectTitle":"Klimafreundliche Ausgestaltung des Kraftwerkssicherheitsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/a9/373825/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief: Grundlegende Überarbeitung der Eckpunkte zum Kraftwerkssicherheitsgesetz dringend notwendig\r\n \r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nam 11. September 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Konsultationsdokumente zu den Eckpunkten zum Kraftwerkssicherheitsgesetz veröffentlicht. Als Umweltverbände äußern wir unsere Besorgnis, jetzt durch falsche Weichenstellungen und die Priorisierung von neuen Gaskraftwerken ein auf 100 Prozent erneuerbaren Energien basierendes Stromsystem aufzuhalten. Bei dem geplanten Zubau neuer Gaskraftwerke droht eine Überdimensionierung, was eine fossile Pfadabhängigkeit verfestigen würde. Statt vor allem auf Gaskraftwerke als vermeintliche Garanten der Versorgungssicherheit zu setzen, müssen die erneuerbaren Energien im Zentrum stehen und mit ihnen Energieeffizienz und das Heben von zusätzlichen Flexibilitäten im Stromsystem. Ein solches erneuerbares Stromsystem ist klimagerecht, verlässlich und robust. Die von Ihrem Haus vorgelegten Eckpunkte verpflichten die Regierung jedoch zu neuen Subventionen für fossile Brennstoffe, zementieren eine langfristige Nutzung von Gas und drohen weitere fossile Überkapazitäten zu produzieren. \r\nFolgende Aspekte müssen daher bei der Überarbeitung der Eckpunkte stärker in den Blick genommen werden: \r\n-\tDer Zubau von Gaskraftwerken darf nicht gegenüber der Nutzung von kosteneffizienteren und klimafreundlicheren Flexibilitätsoptionen priorisiert werden. Wirksame Vorgaben für die Dekarbonisierung der neuen Kapazitäten, Flexibilitäten und die Verringerung des Energieverbrauchs müssen in den Mittelpunkt der Debatte rücken. Die angekündigte „koordinierte Flexibilitätsagenda“ muss noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. \r\n-\tEine Überdimensionierung von neuer Gasinfrastruktur, wie zuletzt im Bereich LNG, sowie die Ausweitung fossiler Subventionen lehnen wir entschieden ab. Das Ausschreibungsvolumen für Gaskraftwerke muss in Abgleich aller Effizienz- und Flexibilitätspotenziale sowie Kosten gesetzt werden. Obwohl die Umstellung auf grünen Wasserstoff Emissionen reduzieren kann, besteht akut das Risiko, dass fossiles Erdgas noch jahrzehntelang genutzt wird, was den Ausstieg aus fossilen Energien verzögern wird. \r\n-\tGrüner Wasserstoff wird kurz-, mittel- und langfristig knapp und teuer sein, die Rückverstromung stellt enorme Effizienzverluste dar. Er wird vor allem in Sektoren benötigt, die nicht anders zu dekarbonisieren sind. Wenn es zu einer Förderung kommt, sollte diese ausschließlich für grünen Wasserstoff aus zusätzlichen Erneuerbaren-Anlagen gelten, da Wasserstoff aus fossilem Gas keinen Mehrwert aus Klimasicht bietet und die Erdgas-Abhängigkeit verlängert. Zudem ist „H2-Readiness“ unklar und ohne Klimaanspruch definiert, weshalb verbindliche Übergangspläne nötig sind, um einen Umstieg auf 100 Prozent grünen Wasserstoff bis 2035 sicherzustellen. \r\n-\tMit CCS im Stromsektor werden Anreize für die Emissionsminderung reduziert, denn zur Stromerzeugung haben wir heute schon eine klare Alternative: die erneuerbaren Energien.  Damit Kraftwerke zeitnah mit grünem Wasserstoff und nicht länger mit schädlichem Gas laufen können, braucht es endlich den umfassenden und schnellen Ausbau erneuerbarer Energien. CCS im Energiesektor würde zur Verlängerung von fossilen Geschäftsmodellen und fossilen Importabhängigkeiten führen und die Energiewende damit verteuern und verzögern. CCS-gestützte Gaskraftwerke sind zudem nicht treibhausgasneutral. \r\n-\tFür alle EU-Mitgliedsstaaten gilt bei der Planung von Energieinfrastruktur-Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Energieeffizienzrichtlinie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“. Diesen Grundsatz, dass Energieeinsparungen gleichberechtigt mit anderen Optionen zu betrachten sind, suchen wir in Ihren Eckpunkten vergebens. Wir fordern daher, insbesondere vor dem Hintergrund der klimapolitischen Vorteile und geopolitischer Unabhängigkeit, dass das große Potential wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen sowie sonstiger Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs endlich vollumfänglich genutzt wird.\r\n \r\nBitte stellen Sie sicher, dass bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs und der Gestaltung des zukünftigen Strommarktes ein tatsächlich auf erneuerbaren Energien basierendes Stromsystem verfolgt wird, um langfristig eine sichere, kostengünstige und klimagerechte Energieversorgung in Deutschland sicherzustellen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013236","regulatoryProjectTitle":"Klimafreundliche Ausgestaltung des Kraftwerkssicherheitsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/d0/451196/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180125.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n01 Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n\r\nEinleitung \r\nBereits bis zum Jahr 2035 soll das Stromsystem in Deutschland gemäß EEG zu nahezu \r\n100 Prozent auf Erneuerbaren Energien basieren. Hierfür sind, neben weiteren An-\r\nstrengungen beim Ausbau der Wind- und Solarenergie, auch umfassende Flexibilitäten \r\nerforderlich. Teil von flexiblen Erzeugungskapazitäten können Kraftwerke sein, die \r\netwa zu Zeiten geringer Einspeisung aus Windenergie- oder Solaranlagen die Strom-\r\nversorgung sicherstellen.  \r\nDer vorliegende Referentenentwurf zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) er-\r\nreichte die Verbändebeteiligung zu einem Zeitpunkt, an dem unklar ist, ob das Gesetz \r\ndurch eine Mehrheit im Bundestag verabschiedet wird. Durch die extrem kurze Beteili-\r\ngungsfrist von lediglich etwas mehr als zwei Werktagen ist eine eingehende Befassung \r\nmit dem komplexen Entwurf kaum möglich. Gleichwohl handelt es sich um ein für das \r\nGelingen der Transformation zentrales Gesetzesvorhaben, von dem letztlich auch der \r\nKohleausstieg bis spätestens 2030 maßgeblich beeinflusst wird. \r\nDer WWF nimmt nachfolgend Stellung zum Referentenentwurf und definiert Leitplan-\r\nken, die aus unserer Sicht zwingend gesetzt werden müssen, um einen teuren Transfor-\r\nmationspfad und Risiken fossiler Pfadabhängigkeiten zu verhindern. Das KWSG in sei-\r\nner jetzigen Form läuft Gefahr, den Übergang zu einer klimaneutralen Energieversor-\r\ngung zu verzögern. Stattdessen muss das Gesetz konsequenter auf emissionsfreie Tech-\r\nnologien und eine beschleunigte Energiewende ausgerichtet werden. \r\nGrundsätzliches \r\n• Direkte Elektrifizierung priorisieren, Investitionen in Flexibilität \r\nstärken \r\nKlar priorisiert werden sollten direktelektrische Lösungen, wie Batteriespei-\r\ncher, sowie Lösungen, die auf Lastflexibilität abzielen. Der Gesetzentwurf ver-\r\nkennt aus unserer Sicht, dass es für die Umstellung auf ein zu 100 Prozent auf \r\nErneuerbaren Energien basierendes Stromsystem mehrere Technologien gibt, \r\ndie die notwendigen Systemleistungen zu günstigeren Kosten erbringen könn-\r\nten.  \r\n• Neue fossile Lock-Ins verhindern, “H2-Readiness” klar definieren \r\nDas Gesetz muss sicherstellen, dass fossile Energieträger keine verlängerten \r\nSubventionen erhalten. Auch Erdgaskraftwerke können nach dem Gesetzent-\r\nwurf bis zu einem noch festzulegenden Umstiegsdatum Emissionen von bis zu \r\n550 g CO₂/kWh aufweisen (§ 6 Abs. 4). Ein abrupter Wechsel zum neuen Da-\r\ntum erscheint unplausibel, weshalb es schon zum Zeitpunkt der Investitions-\r\nentscheidung zu verhindern gilt, dass neue fossile Pfadabhängigkeiten geschaf-\r\nfen werden. Das Ausschreibungsvolumen für Gaskraftwerke darf nicht überdi-\r\nmensioniert sein – etwa mit Blick auf das Ungleichgewicht zwischen den vor-\r\ngesehenen Volumina für auf Wasserstoff umrüstbare Kraftwerke (1000 MW) \r\n\r\nStellungnahme  \r\nKraftwerkssicherheitsgesetz \r\nReferentenentwurf vom 25. November 2024 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n02 Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n\r\nverglichen mit 200-300 MW für Langzeitstromspeicher. Die Herleitung der \r\nVolumina muss durch wissenschaftliche Studien begründet und gestützt wer-\r\nden. Zudem ist der Begriff „H2-Readiness“ unklar definiert, weshalb verbindli-\r\nche Übergangspläne nötig sind, um einen schnellen Umstieg auf 100 Prozent \r\ngrünen Wasserstoff sicherzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Klare Priorisierung von grünem Wasserstoff \r\nDer Gesetzentwurf erlaubt auch kohlenstoffarmen Wasserstoff, der aus fossi-\r\nlen Quellen hergestellt werden kann, sofern er eine Reduktion der Treibhaus-\r\ngasemissionen um mindestens 70 Prozent erreicht. Dies schafft Spielraum für \r\ndie verlängerte Nutzung von fossilen Energieträgern und behindert den Auf-\r\nbau einer vollständig regenerativen Stromerzeugung. Die Förderung von koh-\r\nlenstoffarmem Wasserstoff durch knappe Fördergelder gilt es auszuschließen. \r\nDie Nutzung von grünem Wasserstoff ist klar zu priorisieren. \r\nZu §3, §§8-11, §16 – Ausschreibungen \r\nMit Blick auf das Ausschreibungsdesign ergibt sich aus unserer Sicht Nachbesserungs-\r\nbedarf hinsichtlich des Ziels, Klimaneutralität möglichst kosteneffizient und schnell zu \r\nerreichen.  \r\n➔ Emissionsfreie Technologien priorisieren: Das Gesetz erlaubt die För-\r\nderung von auf Wasserstoff umrüstbaren Kraftwerken, die bis zu einem Um-\r\nstiegsdatum weiterhin fossile Brennstoffe verwenden können (§ 6 Abs. 1). \r\nHöchstwerte für CO2-Emissionen sollten jedoch degressiv ausgestaltet sein, \r\num den Übergang zu emissionsfreien Technologien zu beschleunigen. Es sollte \r\nspezifische Anforderungen geben, die emissionsfreie Technologien bevorzu-\r\ngen. Dazu gehört eine klare Ausrichtung auf grünen Wasserstoff und der Ein-\r\nbezug weiterer Flexibilitätsoptionen, wie Batterie- und Wärmespeicher. Zudem \r\nsollte ein Lebenszyklusansatz verfolgt werden, d.h. neben den Investitionskos-\r\nten auch die Kosten für Betrieb sowie die Klimawirksamkeit Einfluss auf den \r\nZuschlag haben. Eine zusätzliche CO2-Kostenkomponente könnte die Schäden \r\nfür Klima und Umwelt in den Betriebskosten widerspiegeln. \r\n\r\n \r\n\r\n➔ Mangelnde Flexibilität für technologische Innovationen: Die Aus-\r\nschreibungsbedingungen spezifizieren genau, welche Anlagenarten gefördert \r\nwerden (z. B. auf Wasserstoff umrüstbare Kraftwerke, Wasserstoffkraftwerke, \r\nLangzeitspeicher, § 3). Die Anforderungen an Langzeitspeicher konzentrieren \r\nsich auf Mindestvolumina an Vollbenutzungsstunden (§ 6 Abs. 3), wodurch de-\r\nzentrale Technologien mit höherer Flexibilität (etwa kleinere Batteriespeicher) \r\nbenachteiligt werden könnten. Die Einschränkung potenzieller Alternativen, \r\ndie jedoch ebenfalls zum Einsatz kommen könnten und dabei ggf. kostengüns-\r\ntiger sind (z.B. hybride Systeme aus Batteriespeichern mit erneuerbarer \r\nStromerzeugung) ist nicht empfehlenswert. Ein technologieagnostischer An-\r\nsatz, in dem alle zur Verfügung stehenden Optionen miteinander konkurrieren \r\nkönnen, würde Wettbewerb und Kosteneffizienz verbessern.  \r\n\r\n \r\n\r\n➔ Ungleichgewicht zwischen fossilen und erneuerbaren Technolo-\r\ngien: Das Ausschreibungsvolumen für auf Wasserstoff umrüstbare Kraft-\r\nwerke, die also zunächst mit fossilem Gas betrieben werden, ist mit 1000 MW \r\npro Gebotstermin bis 2027 (§ 8 Abs. 1) deutlich höher als das Volumen für \r\nWasserstoffkraftwerke und Langzeitstromspeicher (200 – 300 MW pro \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n03 Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n\r\nGebotstermin). Auch hierdurch ergibt sich eine implizite Benachteiligung von \r\nAlternativen wie dezentralen Speicherlösungen. Die zur Verfügung stehenden \r\nKapazitäten würden bei vollständiger Verauktionierung überproportional mit \r\nfossilen Übergangstechnologien besetzt – ein ineffizienter, teurer und klima-\r\nschädlicher Weg. Es empfiehlt sich eine Erhöhung der Volumina für Langzeit-\r\nstromspeicher und eine entsprechende Anpassung der fossilen Kapazitäten.  \r\nZu §6 – Vorgaben zum Betrieb der Anlagen  \r\nAuf Wasserstoff umrüstbare Kraftwerke dürfen fossile Brennstoffe nutzen, bis sie voll-\r\nständig auf Wasserstoff umgestellt werden. Dies schließt die Möglichkeit ein, bis zu \r\nsieben Jahre lang nach Inbetriebnahme fossile Brennstoffe zu verwenden. Sogar nach \r\ndiesem Zeitraum dürfen Kraftwerke fossile Brennstoffe nutzen, sofern 90 Prozent des \r\nentstehenden CO₂ abgeschieden und gespeichert werden (CCS). Absatz 1 birgt somit \r\ndas Risiko, dass CCS als langfristige Lösung für die Nutzung von fossilen Brennstoffen \r\nin den Kraftwerken etabliert wird.  \r\n➔ §6 Absatz 1 aa) ist aus der Sicht des WWF zu streichen: Umrüstbare \r\nKraftwerke können bis zum Umstiegsdatum fossile Brennstoffe nutzen, sofern \r\nmindestens 90 % des CO₂ abgeschieden und gespeichert werden (CCS). Die \r\nAbscheidung und Speicherung von Kohlenstoffdioxid (CCS) an Kraftwerken \r\nund im Energiesektor allgemein, würde dazu führen, dass fossile Strukturen \r\nund Abhängigkeiten, wie in diesem Fall fossil erzeugter Strom, zementiert wer-\r\nden und den Hochlauf von grünem Wasserstoff verzögern. Die Anwendung \r\nvon CCS im Energiesektor würde auch international das falsche Signal mit \r\nBlick auf die Energiewende setzen. CCS ist im Vergleich zu vollständig auf Er-\r\nneuerbaren Energien basierenden Technologien ineffizient und sehr teuer. Für \r\nden Energiesektor gibt es heute schon eine nachhaltige und kostengünstige Al-\r\nternative: Die Erneuerbaren Energien. Die Investitionen in und der Bau von \r\nKraftwerken, die über CCS dekarbonisiert werden, würde zu Stranded Assests \r\nführen und dem Ziel entgegenstehen, dass die Stromversorgung bis 2035 Kli-\r\nmaneutralität erreicht. CCS ist kein klimaneutrales Verfahren, da die Abschei-\r\ndequote von CO2 nicht 100 Prozent beträgt und weiterhin CO2-Emissionen in \r\ndie Atmosphäre ausgestoßen werden. CCS kann nur eine teilweise bzw. Über-\r\ngangslösung für nicht-vermeidbare Emissionen im Industriesektor sein. \r\n\r\n \r\n\r\n➔ Gegenläufige Logik bei Mindestbetriebszeiten für umrüstbare \r\nKraftwerke, Wasserstoffkraftwerke und Langzeitstromspeicher (§ \r\n6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3): Die Tatsache, dass für auf Wasserstoff umge-\r\nrüstete Kraftwerke und neue Wasserstoffkraftwerke Mindestbetriebszeiten \r\nfestgelegt wurden, unterstreicht, wie teuer die Stromerzeugung in diesen Anla-\r\ngen ist. Die Festlegung von Betriebszeiten verteuert die Stromerzeugung, wäh-\r\nrend der Betriebszweck der Anlagen eigentlich ist, nur zu sehr wenigen Stun-\r\nden im Jahr zu laufen, an denen Erneuerbare Energien und Speichertechnolo-\r\ngien den Strombedarf nicht decken können. Demgegenüber könnte die Festle-\r\ngung von Mindestbetriebszeiten für Langzeitstromspeicher kleinere, dezent-\r\nrale Speicherlösungen (etwa Batteriespeicher, thermische Speicher) unattrak-\r\ntiver machen, obwohl gerade diese direkt von günstigen Erneuerbaren bei \r\ndeutlich geringeren Umwandlungsverlusten im Vergleich zu Wasserstoffkraft-\r\nwerken, profitieren könnten. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n04 Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n\r\nArtikel 3 – Förderung von KWK-Anlagen \r\nBisher ist die Förderung von neuen Erdgaskraftwerken im Rahmen des KWKG bis \r\n2026 befristet. Diese Förderung fossiler KWK-Anlagen sollte beendet und \r\nnicht verlängert werden. Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) enthält expli-\r\nzite Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die den Betrieb und die \r\nFörderung von KWK-Anlagen weiterhin ermöglichen. Es gibt keine eindeutige Be-\r\ngrenzung, die die Förderung von KWK-Anlagen nach 2026 vollständig ausschließt. In-\r\nsofern scheint auch nach 2026 eine Förderung fossiler KWK-Anlagen weiterhin mög-\r\nlich, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind und dies als technisch möglich und \r\nwirtschaftlich plausibel betrachtet werden kann. Im Gesetzentwurf fehlen Anreize und \r\nklare Anforderungen für den Ausbau von KWK-Anlagen, die ausschließlich mit grü-\r\nnem Wasserstoff oder erneuerbarer Energie betrieben werden. \r\nGleichzeitig ist es essenziell, dass Betreiber ihre KWK-Anlagen flexibili-\r\nsieren, die bisher in der Grundlast betrieben wurden. Nur so kann sichergestellt wer-\r\nden, dass bei hohen Anteilen Erneuerbarer Energien kein erneuerbarer Strom ver-\r\ndrängt wird. Dafür sind alternative Dampferzeugungskapazitäten sinnvoll (z.B. elekt-\r\nrische Dampferzeuger und Wärmepumpen), um die Wärmeproduktion von der \r\nStromproduktion entkoppeln und somit erneuerbar erzeugten Strom bei hohen EE-\r\nAnteilen nutzen zu können. \r\nDie Förderung der KWK-Anlagen weist eine fehlende Integration mit er-\r\nneuerbaren Wärmenetzen auf, da sie sich auf einzelne KWK-Anlagen kon-\r\nzentriert und nicht mit der Dekarbonisierung der Wärmenetze verschnitten wird. Dies \r\nkönnte die Nutzung von fossilen KWK-Anlagen in isolierten Netzwerken verlängern. \r\nEffektiver wäre der Einsatz knapper Fördermittel zugunsten direktelektrischer Lösun-\r\ngen, wie Großwärmepumpen, die mit Strom aus Erneuerbaren Energien die Wärme-\r\nnetze dekarbonisieren können. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerin für Wirtschaft und Energie\r\nFrau Katherina Reiche\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\n10100 Berlin\r\nBerlin, 09.07.2025\r\nDie Kraftwerksstrategie zum Motor der Wasserstoffwirtschaft machen \r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Reiche,\r\neine sichere, klimaneutrale und bezahlbare Energieversorgung ist für den Wirtschafts- und Industriestandort \r\nDeutschland von zentraler Bedeutung. Mit Sorge blicken wir, die unterzeichnenden Verbände und \r\nUnternehmen, jedoch auf die Pläne der Bundesregierung, im Rahmen der Kraftwerksstrategie bis zu 20 GW \r\nGaskraftwerke auszuschreiben ohne konkreten Fahrplan für die Umstellung dieser Kraftwerke auf grünen\r\nWasserstoff. Hierdurch werden geopolitische Risiken und Abhängigkeiten von fossilen Energieimporten \r\nsowie Preissprünge bei der Energieversorgung verstärkt. Gleichzeitig besteht die Chance, mit den richtigen \r\nWeichenstellungen im Rahmen der Kraftwerksstrategie Versorgungssicherheit, Resilienz und heimische \r\nWertschöpfung zu stärken und damit wichtige Schritte hin zu einem langfristig kostengünstigen, auf \r\nerneuerbaren Energien basierten Stromsystem umzusetzen:\r\n1. Wasserstoffkraftwerke sind die ideale Ergänzung zu anderen Flexibilitäten im Stromsystem:\r\nDie Produktion und Nutzung von Wasserstoff in Kraftwerken stärken die Effizienz und Resilienz des \r\ngesamten Energiesystems. Elektrolyseure können in Zeiten strukturellen Stromüberschusses die \r\nProduktion hochfahren, der daraus gewonnene Wasserstoff kann in Kavernen gespeichert und in \r\nZeiten so genannter Dunkelflauten zur Stromerzeugung genutzt werden. In dieser Eigenschaft \r\nunterscheiden sich Wasserstoffkraftwerke von Kraftwerken mit CCS, die weniger flexibel agieren, \r\nauf möglichst hohe Laufzeiten ausgelegt wären sowie zugleich geopolitische Risiken und \r\nAbhängigkeiten erhöhen und damit in Summe höhere volkswirtschaftliche Kosten verursachen \r\nwürden.\r\n2. Verbindliche Wasserstoffnachfrage generiert zusätzliche Wertschöpfung in Deutschland:\r\nDie Kraftwerksstrategie bietet die Chance, dem noch zu zögerlichen Wasserstoffhochlauf in \r\nDeutschland einen entscheidenden Impuls zu geben, indem verbindliche Dekarbonisierungspfade\r\nfür die Kraftwerke eine gesicherte Wasserstoffnachfrage generieren. So wird erhebliche zusätzliche \r\nDocusign Envelope ID: D3944D06-F21B-45E0-9DF7-1B52B5CA5A8B\r\nWertschöpfung in der Produktion von Anlagen sowie der Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff \r\nermöglicht: Deutschland ist Sitz mehrerer führender Elektrolyseurhersteller und aktuell \r\nInnovationsführer in diesem Sektor. Die heimischen Produktionskapazitäten für Elektrolyseure \r\nwurden in den vergangenen Jahren hochskaliert und liegen aktuell bei ca. 5 GW pro Jahr. Damit \r\nsich diese Entwicklung und die getätigten Investitionen auszahlen, braucht es einen starken \r\nHeimatmarkt mit Elektrolyseprojekten und gesicherter Wasserstoffnachfrage in Deutschland. So \r\nkönnen sich deutsche Hersteller auch für Exportmärkte gut positionieren und einen erheblichen \r\nBeitrag zu den Elektrolyse-Zielen für 2030 aus der deutschen und europäischen\r\nWasserstoffstrategie sowie zum wachsenden globalen Markt leisten.\r\n3. Beschleunigter Wasserstoffhochlauf stärkt den Industrie- und Produktionsstandort Deutschland:\r\nEin durch einen Nachfrageimpuls aus der Kraftwerksstrategie beschleunigter Wasserstoffhochlauf\r\nsenkt die Erzeugungskosten für Wasserstoff und wirkt sich somit positiv auf die Versorgung der\r\nIndustrie-Sektoren aus, die mittel- bis langfristig in jedem Fall auf Wasserstoff für die \r\nTransformation angewiesen sind. Damit werden der Industrie- und Produktionsstandort \r\nDeutschland gestärkt – dies wirkt einer Abwanderung der Industrie effektiv entgegen.\r\n4. Wasserstoffkraftwerke sichern als Ankernachfrager den Aufbau des Kernnetzes ab:\r\nMit der Planung und der begonnenen Umsetzung für das Wasserstoffkernnetz ist eine zentrale \r\nGrundvoraussetzung für einen erfolgreichen Wasserstoffhochlauf und die Dekarbonisierung \r\nindustrieller Schlüsselsektoren bereits gelegt. Wasserstoffbetriebene Kraftwerke sind hierbei als \r\nAnkernachfrager ein zentraler Baustein um eine frühzeitige Auslastung des Kernnetzes \r\nsicherzustellen. Eine Verzögerung oder gar ein Wegfallen dieser Ankernachfrager würde das \r\nFinanzierungskonzept des Kernnetzes vor erhebliche Herausforderungen stellen und für die \r\nWasserstoffversorgung der Industrie hohe Mehrkosten verursachen.\r\n5. Dekarbonisierung des Stromsystems ist Voraussetzung zur Erreichung der Klimaziele:\r\nNicht zuletzt: Das Erreichen der deutschen und europäischen Klimaziele inklusive der Einhaltung \r\neines Paris-kompatiblen Reduktionspfades der CO2-Emissionen ist wesentlich vom Energiesektor\r\nabhängig. Die Dekarbonisierung des Stromsystems auf die lange Bank zu schieben, indem \r\nSubventionen für Gaskraftwerke ohne Konditionalisierung vergeben werden, erhöht den \r\nTransformationsdruck auf die anderen Sektoren und erschwert ihnen zugleich die Möglichkeit zur \r\nEmissionsminderung durch direkte und indirekte Elektrifizierung als effektivster\r\nKlimaschutzstrategie.\r\nHandlungsbedarf für die Bundesregierung\r\nViele Projekte und Investitionen in die Produktion von grünem Wasserstoff stehen in den Startlöchern. Mit \r\nder Kernnetzplanung, der Wasserstoffbank und Förderprogrammen wie den IPCEI sind wichtige Grundlagen \r\nbereits geschaffen. Die finalen Investitionsentscheidungen hängen in vielen Fällen an der Verbindlichkeit der \r\nNachfrage. Die Bundesregierung hat mit der Kraftwerksstrategie jetzt die Chance, diese Unsicherheiten\r\ndeutlich zu reduzieren und so Investitionen in eine resiliente und langfristig gesicherte Energieversorgung zu \r\nermöglichen. Dazu sollte die Bundesregierung: \r\n• für die Gesamtheit der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung einen verbindlichen Dekarbonisie\u0002rungspfad festlegen, der nachvollziehbare, aber ambitionierte Vorgaben für die Umstellung auf \r\ngrünen Wasserstoff enthält. Dadurch kann eine planbare und verbindliche Wasserstoffnachfrage\r\nabgesichert und das Fundament für die Entwicklung notwendiger Wasserstoffspeicherkapazitäten \r\ngelegt werden;\r\n• bei der Ausgestaltung des verbindlichen Dekarbonisierungspfades sowohl eine physische als auch \r\ninnerhalb von Deutschland bilanzielle Belieferung von Wasserstoff an die Kraftwerke zulassen. So \r\nDocusign Envelope ID: D3944D06-F21B-45E0-9DF7-1B52B5CA5A8B\r\nwird eine frühzeitige Versorgung der Kraftwerke auch in Süddeutschland und ein stetiger Hochlauf \r\nder Nachfrage ermöglicht;\r\n• eine Überdimensionierung des Kraftwerksparks und damit erhöhte Systemkosten vermeiden, \r\nindem zunächst ein no-regret Minimum an Kraftwerksleistung ausgeschrieben wird. Weitere \r\nAusschreibungen sollten basierend auf einem fortlaufenden gesamtsystemischen Assessment \r\nerfolgen, das auch die Entwicklung von Speichern und Flexibilitäten im Stromsystem berücksichtigt\r\nund so den kostengünstigsten Pfad zur vollständigen Dekarbonisierung des Stromsystems \r\nermöglicht.\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Reiche, die Umsetzung der Kraftwerksstrategie kann der \r\nentscheidende Impuls für den noch stockenden Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland werden. \r\nEin Offenhalten der Dekarbonisierungsperspektive für die Kraftwerke wäre hingegen ein fatales Signal an \r\ndie Wasserstoffwirtschaft in Deutschland und der EU. Nutzen Sie die Chance, mit den richtigen \r\nWeichenstellungen Resilienz und Wertschöpfung für den Industriestandort Deutschland zu sichern und \r\nzugleich zentrale Elemente für die von Ihnen angekündigte Resilienzstrategie anzustoßen.\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie unsere Argumente und Anregungen bei der Ausgestaltung der \r\nKraftwerksstrategie berücksichtigen. Gerne stehen wir für einen Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nRobert Seehawer\r\nGeschäftsführer\r\nAquaVentus Förderverein e.V.\r\nGeert Tjarks\r\nGeschäftsführer\r\nEWE Hydrogen GmbH\r\nMaximilian Graf von Wedel\r\nGeschäftsführer\r\nFriesen Elektra Green Energy AG\r\nDr. Tim Olbricht\r\nGeschäftsführer\r\nGastransport Nord GmbH\r\nChristoph Bals\r\nGeschäftsführender Vorstand Politik\r\nGermanwatch e.V.\r\nOve Petersen\r\nCEO\r\nGP JOULE GmbH\r\nSönke Tangermann\r\nGeschäftsführer\r\nGreen Planet Energy eG\r\nTimona Ghosh\r\nCountry Head Germany\r\nHDF Energy Deutschland GmbH\r\nJudith Schäfer-Gendrisch\r\nGeschäftsführerin\r\nIKEM – Institut für Klimaschutz, Energie \r\nund Mobilität e.V.\r\nDr. Christiane Averbeck\r\nGeschäftsführende Vorständin\r\nKlima-Allianz Deutschland e.V.\r\nLuc Graré\r\nLeiter Zentral- und Osteuropa\r\nLhyfe\r\nSebastian Sipp\r\nGeschäftsführer\r\nSTOFF2 GmbH\r\nNils Aldag\r\nCEO\r\nSunfire SE\r\nHeike Vesper\r\nVorständin Transformation Politik & Wirtschaft\r\nWWF Deutschland\r\nDocusign Envelope ID: D3944D06-F21B-45E0-9DF7-1B52B5CA5A8B"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013237","regulatoryProjectTitle":"Inkrementelle Reform Strommarktdesign","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/c0/373827/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290015.pdf","pdfPageCount":67,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, und seine Landesorganisationen vertreten mehr als\r\n2.000 Unternehmen. Das Spektrum der Mitglieder reicht von lokalen und kommunalen über regionale bis hin zu überregionalen Unternehmen. Sie repräsentieren rund 90 Prozent des Strom- und gut 60 Prozent des Nah- und Fernwärmeabsatzes, über\r\n90 Prozent des Erdgasabsatzes, über 95 Prozent der Energienetze sowie 80 Prozent der Trinkwasser-Förderung und rund ein\r\nDrittel der Abwasser-Entsorgung in Deutschland.\r\nDer BDEW ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung\r\nsowie im europäischen Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber den EU-Institutionen eingetragen. Bei der\r\nInteressenvertretung legt er neben dem anerkannten Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LobbyRG, dem Verhaltenskodex nach dem Register der Interessenvertreter (europa.eu) auch zusätzlich die BDEW-interne Compliance Richtlinie im Sinne\r\neiner professionellen und transparenten Tätigkeit zugrunde. Registereintrag national: R000888. Registereintrag europäisch:\r\n20457441380-38\r\nBDEW Bundesverband\r\nder Energie- und\r\nWasserwirtschaft e.V.\r\nReinhardtstraße 32\r\n10117 Berlin\r\nwww.bdew.de\r\n\r\n\r\nBerlin, 6. September 2024\r\nStellungnahme\r\nzum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nVersion: Final\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 2 von 67\r\nExecutive Summary\r\nInvestitionsrahmen für Erneuerbarer Energien\r\nDie Chancen und insbesondere die aufkommenden Herausforderungen der zukünftigen Förderung Erneuerbarer Energien (EE) sind im Papier „Strommarkt der Zukunft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) klar und umfassend dargestellt. Das zukünftige Förderregime muss einen markteffizienten Anlageneinsatz fördern und neue EE-Anlagen\r\nsystemdienlich allokieren. Produktionsabhängige Fördermodelle scheinen dafür langfristig nur\r\nbedingt geeignet, daher unterstützt der BDEW als zukünftiges Förderdesign die Wahl eines\r\nproduktionsunabhängigen Fördermodells, in Form von Option 4, vorausgesetzt, die Methodik\r\nder Referenzanlage bzw. des Referenzwerts ist möglichst einfach, praktikabel und für die Realisierung von Neuanlagen risikoarm. Zwingende Voraussetzung ist, dass die genaue Ausgestaltung mit der Branche ausgearbeitet wird, um möglichst keine neuen Probleme zu schaffen.\r\nDie Einführung eines produktionsunabhängigen Fördermodells erscheint bis 2027 nicht adäquat realisierbar. Insofern sollten zunächst Option 1 und 2 in Kombination mit einem Marktmengenmodell verfolgt werden.\r\nBei der Umsetzung jeder Option muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der notwendige Hochlauf der Erneuerbaren Energien nicht gefährdet wird, Anreize für Flexibilität nicht\r\nbehindert werden und Vertrauen in den Investitionsstandort Deutschland gegeben ist.\r\nInvestitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten\r\nDer BDEW fordert einen integrierten Kapazitätsmarkt, bei dem die Festlegung des Absicherungsniveaus der Versorgungssicherheit in staatlicher Verantwortung ist und zur Erfüllung\r\nderselben alle Technologien berücksichtigt werden. Der Staat setzt den politischen und\r\nrechtlichen Rahmen, die Unternehmen investieren und stellen die erforderlichen Kapazitäten,\r\nSpeicher und (Last-)Flexibilitäten zur Verfügung.\r\nEs ist aus unserer Sicht praktisch nicht umsetzbar und auch systematisch nicht richtig, die\r\nstaatliche Verantwortung für die Festlegung des Absicherungsniveaus an die regionalen Energieversorger, an Hunderte Bilanzkreisverantwortliche, zu verteilen.\r\nVor diesem Hintergrund lautet die Leitfrage bei der Entscheidung für eine der vorgeschlagenen vier Optionen: Wer trägt die Verantwortung für die Festlegung des Absicherungsniveaus\r\nder Versorgungssicherheit?\r\nFür die Versorgungssicherheit müssen sowohl der Neubau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten,\r\ndie Berücksichtigung bestehender Anlagen (einschließlich KWK), Flexibilitäten, Demand Side\r\nManagement (DSM) und Speicher ihren Beitrag leisten können. In diesem integrierten Markt\r\nwerden alle Technologien und Lösungen berücksichtigt, um das volkswirtschaftliche\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 3 von 67\r\nOptimum technologieoffen realisieren zu können. Eine hohe Angebotsliquidität ist unerlässliche Voraussetzung für eine kosteneffiziente Allokation. Daher ist die Offenheit des Kapazitätsmechanismus von fundamentaler Bedeutung.\r\nAus Sicht des BDEW stimmen alle vier vorgeschlagenen Optionen des BMWK darin überein,\r\ndass Flexibilitäten, Speicher und DSM zum Einsatz gebracht werden. Alle Akteure, ob Stadtwerke, regionale oder überregionale Energieversorger, müssen in offenen Verfahren mit ihren\r\nAngeboten wettbewerblich bieten können. Dies muss über die konkrete Ausgestaltung zentraler, wettbewerblicher Ausschreibungen geschehen, damit – neben Kraftwerksstrategie\r\n(bzw. Kraftwerkssicherungsgesetz), KWKG, Flexibilitäten und EE-Investitionsrahmen – der Kapazitätsmechanismus einen hinreichenden und breiten Mix an Technologien und Lösungen gewährleistet. Hier spielt eine differenzierte Marktsegmentierung mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten und ggf. separaten Preisobergrenzen eine Rolle, damit die unterschiedlichen\r\nFinanzierungshorizonte und Einsatzcharakteristika abgebildet werden. Dies ermöglicht unterschiedliche Teillösungen wie Kraftwerksneubau, Umrüstung, KWK, Flexibilitäten und Speicher. Denn natürlich ist der Neubau eines Kraftwerks anders zu bewerten als Retrofit von Bestandsanlagen oder KWK, innovative Lösungen und Speicher.\r\nDie zusätzlichen Anforderungen des Kombinierten Kapazitätsmarktes (KKM) erzeugen eine erhebliche Steigerung der Komplexität und damit der Implementierungs- und Abwicklungsrisiken. Diesen Risiken für eine sichere Versorgung steht kein adäquater Mehrwert gegenüber.\r\nWir sprechen uns für einen integrierten Kapazitätsmarkt und damit für ein System aus, welches rasch und rechtssicher umgesetzt werden kann, der Energiewende dient und fairen\r\nWettbewerb ermöglicht.\r\nLokale Signale\r\nLokale Signale können die Transformation des Energiesystems unterstützen, jedoch den notwendigen Netzausbau nicht ersetzen. Eine zügige Digitalisierung, insbesondere durch einen\r\nschnellen Smart-Meter-Rollout, ist hierbei zentrale Voraussetzung. Der BDEW begrüßt, dass\r\ndie Beibehaltung der Gebotszone bei Implementierung aller Instrumente Priorität hat. Bei jeder Anpassung der Netzentgeltsystematik ist eine Prüfung der Kosten und des Nutzens sowie\r\ndie Möglichkeit von Inc-Dec-Gaming notwendig. Konkrete Maßnahmen im Bereich der lokalen\r\nSignale sind notwendig, um den Netzausbau bis zum letzten Kilowatt zu vermeiden und die\r\ndezentralen Ziele der Energiewende einzubeziehen.\r\nNachfrageseitige Flexibilitätspotentiale\r\nEs ist für das Gelingen der Energiewende essenziell, alle, aber insbesondere lastseitige Flexibilitätsoptionen zu heben. Die Unterscheidung zwischen markt-, system- und netzdienlicher Flexibilität muss klar definiert und priorisiert werden. Der BDEW sieht bei der Einführung von\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 4 von 67\r\nflexiblen Tarifen Klärungsbedarf und begrüßt die Ausarbeitung einer Flexibilitäts-Agenda. Es\r\nist jedoch an der Zeit, dass diese Agenda zügig ausgearbeitet, auf Praktikabilität und Kosteneffizienz geprüft und in die Tat umgesetzt wird. Auch die verbesserte Umsetzung des Redispatch 2.0 in der Praxis sollte weiter vorangetrieben werden, möglichst in Verbindung mit den\r\nlokalen Signalen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 5 von 67\r\nPräambel\r\nDas Strommarktdesign ist eine der zentralen Stellschrauben für die Gestaltung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energieversorgung. Daher begrüßt der BDEW\r\ndas BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“, das konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des Strommarktdesigns enthält. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Energiewende stehen wir als Branche vor der Herausforderung, die bestehenden Marktstrukturen\r\nund -mechanismen an neue technologische Entwicklungen, politische Ziele und gesellschaftliche Erwartungen anzupassen. Die Energiewende und die damit verbundene Transformation\r\ndes Energiesystems stellen nicht nur technologische und wirtschaftliche Anforderungen, sondern auch fundamentale regulatorische und marktgestalterische Fragestellungen, die in einem\r\ndynamischen und zunehmend dezentralen Umfeld berücksichtigt werden müssen.\r\nAus Sicht des Branchenverbandes sind folgende fünf Anforderungen und Ziele von entscheidender Bedeutung, um eine robuste und zukunftsorientierte Marktgestaltung zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Ziele definieren die Kriterien, die aus Sicht des BDEW für alle Anpassungen im Strommarktdesign anzulegen sind, und gelten auch für die im Papier aufgeführten\r\nThemenbereiche EE-Förderung, Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten, lokale Signale\r\nund nachfrageseitige Flexibilitäten.\r\n› Klimaneutralität und Zukunftsfähigkeit: Die Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens 2045 erfordert eine tiefgreifende Transformation des Energiesystems. Das Strommarktdesign muss daher in der Lage sein, die Integration Erneuerbarer Energien voranzutreiben, fossile Energieträger sukzessive aus dem Markt zu drängen und damit die\r\nDekarbonisierung aller Sektoren zu ermöglichen. Daher muss das Marktdesign die\r\nKopplung von Strom-, Wärme- und Mobilitätssektor fördern. Es ist unerlässlich, dass\r\ndas Strommarktdesign kompatibel mit den Energiewendezielen ist. Gleichzeitig muss es\r\noffen für Anpassungen an technologische, wirtschaftliche und politische Entwicklungen\r\nbleiben. Das Erreichen der Klimaneutralität benötigt Investitionen in Anlagen, Infrastruktur, Technologien und Geschäftsmodelle. Dies kann nur mit stabilen finanziellen\r\nRahmenbedingungen gelingen.\r\n› Systemstabilität: Die Stabilität des Energiesystems muss auch bei einer zunehmend dezentralen und volatilen Stromerzeugung gewährleistet bleiben. Ein widerstandsfähiges\r\nStrommarktdesign sollte daher sowohl kurzfristige als auch langfristige Anforderungen\r\nan die Systemstabilität berücksichtigen und Mechanismen zur Prävention und Bewältigung von Netzengpässen und physikalischen Störungen bereitstellen. Dabei sind sowohl\r\nbewährte Ansätze als auch innovative Lösungen, wie Flexibilitätsoptionen und Digitalisierung, von zentraler Bedeutung. Die verstärkte Integration digitaler Technologien zur\r\nOptimierung der Energieinfrastruktur und zur Förderung intelligenter Systeme spielen\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 6 von 67\r\ndabei eine Schlüsselrolle. Gleichzeitig muss der Schutz kritischer Infrastrukturen, z.B.\r\nvor Cyberattacken, gewährleistet sein.\r\n› Marktprinzip: Liquide und entwickelte Märkte sind für die Wettbewerbsfähigkeit und\r\nEffizienz des Strommarktes entscheidend. Die Weiterentwicklung des Marktdesigns und\r\nder Fördermechanismen muss dabei immer eine breite Vielfalt an Marktteilnehmern\r\nund -produkten adressieren und den Wettbewerb gewährleisten. Nur so werden die Risiken für alle Beteiligten verringert und stabile Preise für Industrie und Verbraucher ermöglicht. Dafür sollte die Transparenz in allen Marktsegmenten erhöht werden, um\r\nfundierte Entscheidungen und eine faire Preisgestaltung sicherzustellen.\r\n› Versorgungssicherheit: Versorgungssicherheit wird zu einem Großteil vom Vorhandensein steuerbarer Kapazität gewährleistet, insbesondere in Zeiten hoher Nachfrage\r\nund/oder geringer Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Dafür müssen sowohl\r\nInvestitionen in flexible steuerbare Erzeugungskapazitäten als auch in Speichertechnologien und Lastmanagement adressiert werden. Ein zukunftsfähiges Marktdesign muss\r\nein Marktumfeld schaffen, dass Investitionen und den Betrieb dieser Kapazitäten anreizt.\r\n› Systemkostenoptimierung und geringe Komplexität: Ein effizientes Marktdesign sollte\r\nAnreize für kosteneffiziente Lösungen, u.a. durch Wettbewerb, bieten; dies umfasst die\r\nErneuerbaren Energien als zentrale Säule des Stromsystems und den bedarfsgerechten\r\nAusbau der Netzinfrastruktur. Dazu sollte langfristig angestrebt werden, das Strommarktdesign innerhalb der EU zu harmonisieren. Gleichzeitig darf ein Marktdesign nicht\r\nzu komplex werden, um Marktzugangsbarrieren möglichst niedrig zu halten, Ressourcen effizient einzusetzen und Innovationen sowie eine ständige Weiterentwicklung des\r\nStrommarktes zu ermöglichen.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 7 von 67\r\nInhalt\r\n1 Leifragen zu Kap. 3.1, Investitionsrahmen für erneuerbare Energien ........ 10\r\n1.1 Teilen Sie die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der\r\ngenannten Optionen?.......................................................................... 10\r\n1.2 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und\r\nAusgestaltungsvarianten auf effizienten Anlageneinsatz und\r\nsystemdienliche Anlagenauslegung? Beachten Sie dabei auch\r\nfolgende Teilaspekte: .......................................................................... 13\r\n1.2.1 Option 1: zweiseitiger CfD mit Marktkorridor ..................................... 13\r\n1.2.2 Option 2: zweiseitiger CfD ................................................................... 14\r\n1.2.3 Option 1 und 2: produktionsabhängiger CfD ...................................... 14\r\n1.2.4 Option 3 und 4: produktionsunabhängige Förderung ........................ 15\r\n1.2.5 Option 3: Produktionsunabhängiger zweiseitiger Differenzvertrag ... 16\r\n1.2.6 Option 4: Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem\r\nRefinanzierungsbeitrag ........................................................................ 17\r\n1.2.7 Zu allen Optionen: ............................................................................... 18\r\n1.3 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und\r\nderen Ausgestaltungsvarianten auf die Kapitalkosten? Beachten Sie\r\ndabei auch folgende Teilaspekte: ........................................................ 20\r\n1.4 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und\r\nderen Ausgestaltungsvarianten mit Blick auf ihre technische und\r\nadministrative Umsetzbarkeit und mögliche Systemumstellung?\r\nBeachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte: .................................. 22\r\n1.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 26\r\n2 Leitfragen zu Kap. 3.2, Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten ..... 28\r\n2.1 Wie schätzen Sie die Notwendigkeit der Anpassungs- und\r\nAnschlussfähigkeit des Kapazitätsmechanismus für künftige\r\nEntwicklungen ein? .............................................................................. 28\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 8 von 67\r\n2.2 Wie bewerten Sie im ZKM die Herausforderung, den Beitrag neuer\r\nTechnologien und insbesondere flexibler Lasten angemessen zu\r\nberücksichtigen, sowie das Risiko einer Überdimensionierung? ........ 29\r\n2.3 Wie signifikant sind aus Ihrer Sicht die Effekte für Speicher und\r\nflexible Lasten durch die europarechtlich geforderten Rückzahlungen,\r\ndie insbesondere im ZKM zum Tragen kommen? ............................... 31\r\n2.4 Wie bewerten Sie die Synthese aus ZKM und DKM im kombinierten\r\nKKM hinsichtlich der Chancen und Herausforderungen? ................... 32\r\n2.5 Wäre aus Ihrer Sicht auch eine Kombination aus ZKM und KMS\r\ndenkbar? .............................................................................................. 35\r\n2.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 36\r\n3 Leitfragen zu Kap. 3.3, lokale Signale ........................................................ 39\r\n3.1 Welche Rolle sehen Sie für lokale Signale in der Zukunft? ................. 39\r\n3.2 Welche Vor- und Nachteile bestehen bei den vorgestellten Optionen\r\nfür lokale Signale?................................................................................ 43\r\n3.2.1 Vorteile der Optionen:......................................................................... 43\r\n3.2.2 Nachteile der Optionen: ...................................................................... 46\r\n3.3 Welche Ansätze sehen Sie, um lokale Signale im Strommarkt zu\r\netablieren und sowohl effizienten Einsatz/Verbrauch als auch\r\nräumlich systemdienliche Investitionen anzureizen? ......................... 49\r\n3.4 Welche Gefahren sehen Sie, wenn es nicht gelingt, passende lokale\r\nSignale im Strommarkt zu etablieren? ................................................ 50\r\n3.5 Wie können lokale Preissignale möglichst einfach ausgestaltet\r\nwerden, um neue Komplexität und etwaige\r\nUmsetzungsschwierigkeiten zu reduzieren? ....................................... 51\r\n3.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 53\r\n4 Leitfragen zu Kap. 3.4, Flexibilität............................................................. 55\r\n4.1 Stimmen Sie der Problembeschreibung und den Kernaussagen zu? .. 55\r\n4.2 Ist die Liste der Aktionsbereiche vollständig und wie bewerten Sie die\r\neinzelnen Aktionsbereiche? ................................................................ 57\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 9 von 67\r\n4.3 Welche konkreten Flexibilitätshemmnisse auf der Nachfrageseite\r\nsehen Sie und welche Lösungen? ........................................................ 62\r\n4.4 Welche konkreten Handlungsoptionen sehen Sie in den einzelnen\r\nHandlungsfeldern? .............................................................................. 65\r\n4.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld? 66\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 10 von 67\r\n1 Leifragen zu Kap. 3.1, Investitionsrahmen für erneuerbare Energien\r\nDie Bundesregierung plant derzeit eine Umstellung des Fördermechanismus für Erneuerbare\r\nEnergien und die Abkehr von der aktuell angewandten Gleitenden Marktprämie. Durch die\r\nRichtlinie zum Europäischen Strommarktdesign sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet bis\r\nAnfang des Jahres 2027 die Fördermechanismen so anzupassen, dass Übererlöse abgeschöpft\r\nwerden. Eine Pflicht zum Wechsel des grundlegenden Fördersystems besteht jedoch nicht.\r\nDer BDEW begrüßt das Diskussionspapier „Strommarktdesign der Zukunft“ und die genaue Betrachtung der Vor- und Nachteile der vier diskutierten Optionen zur künftigen Förderung des\r\nAusbaus Erneuerbarer Energien. Das BMWK bekräftigt im Diskussionspapier zu Recht die Erfolge und die neue Ausbau-Dynamik der Erneuerbaren in den letzten beiden Jahren.\r\nDie jüngst abgeschlossene Reform des Strommarktdesigns unterstrich zugleich die Notwendigkeit, die Investitionen in Erneuerbare Energien zu beschleunigen, sowie auch die Strommärkte\r\nweiter zu stärken. Dabei sollte der Gradmesser bei der Frage der Ausgestaltung des zukünftigen Förderregimes sein, einerseits die hohen Investitionskosten für den Zubau erneuerbarer\r\nErzeugungsleistung finanziell langfristig abzusichern, und diesen andererseits dabei kosteneffizient und marktkonform zu gestalten.\r\n1.1 Teilen Sie die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der genannten Optionen?\r\nDer BDEW hatte sich bereits an der EURELECTRIC-Studie „Unlocking the Power of two-way\r\nContracts for Difference“ beteiligt, die sich detailliert mit verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten von CfDs befasste. Diese teilt in weiten Teilen die Einschätzung der Chancen und\r\nHerausforderungen der genannten Optionen.\r\nWeitere Herausforderungen:\r\n› Ein ganz wesentlicher Aspekt ist der Erhalt und die Stärkung unterschiedlicher bestehender Strukturen. Brüche im System, ein Attentismus bei den Investitionen und unnötig komplexe Förderinstrumente sowie Regulatorik führen zu massiver Investitionsunsicherheit, einer Verteuerung des EE-Ausbaus und einer Verdrängung kleinerer und mittlerer Unternehmen aus dem Markt.\r\n› Durch die Einführung von zweiseitigen CfDs wird die Aktivität an Terminmärkten weiter\r\nreduziert, da der CfD zusätzlich zur Risikobegrenzung im System der Gleitenden Marktprämie auch weitere Erlöschancen begrenzt. Die Förderung für den zusätzlich zum\r\nmarktgetriebenen Ausbau der Erneuerbaren Energien geförderten Zubau sollte so ausgestaltet werden, dass die Ausbauziele erreicht werden und der größtmögliche Anreiz\r\nbesteht, EE-Anlagen im Markt zu bauen und den Terminmarkt liquide zu halten.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 11 von 67\r\n› Der Investitionsrahmen soll primär Investitionen für einen marktgetriebenen Zubau anreizen. Ein geförderter Investitionsrahmen für Erneuerbare darf dem marktlichen EEAusbau nicht im Wege stehen. Zudem greift die strikte Trennung zwischen gefördertem\r\nund ungefördertem Ausbau einen der größten Vorteile des aktuellen Systems nicht auf\r\nund steigert den Förderbedarf für den EE-Ausbau in Deutschland unproduktiv.\r\n› Aus Sicht des BDEW muss sich jedes neue Förderregime hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem förderfreien Zubau über PPAs messen lassen. Daher sind Auswirkungen\r\nauf Marktwerte, aber auch Kombinations- oder Wechselmöglichkeiten zwischen dem\r\ngeförderten und dem marktlichen Segment zu prüfen. Ansonsten würde es zu einem\r\nAustrocknen des aufkeimenden Markts für PPAs kommen und das von der Bundesregierung vorgegebene Ziel eines „möglichst großen, rein marktlichen Segments“ würde\r\nkonterkariert. Die Liquidität am Terminmarkt der einheitlichen Gebotspreiszone wäre\r\nstark eingeschränkt, EE-Erzeuger würden den Kontakt zum Endkunden verlieren. Zudem\r\nbesteht das Risiko, dass sich die Industrie dadurch nicht mehr am Terminmarkt absichern kann.\r\n› Aus Sicht des BDEW ist der im Papier benutzte Begriff der „Referenzanlage“ irreführend. Hier muss, wie in Box 6 erläutert, im Detail erörtert werden, wie das Potential von\r\nunterschiedlichen EE-Technologien transparent, sachdienlich und fair bewertet wird.\r\nDer BDEW geht hierbei nicht von einer Einzelanlage als Referenzwert aus, sondern von\r\neiner technologiespezifischen Klassifizierung. Zur Erarbeitung der Methodik für die Ermittlung einer Referenz erwartet der BDEW die frühzeitige Einbindung der Branche.\r\nWichtig ist dabei, dass zur Ermittlung des Referenzertrages, der die Höhe der Rückzahlung an den Staat vorgibt, wenn möglich bereits vorhandene Daten verwendet werden.\r\nMöglich sind hier Daten des Deutschen Wetterdienstes, die in hoher Auflösung und\r\nQualität vorliegen. Es darf keine Umsetzungsoption gewählt werden, die den weiträumigen Verbau von zusätzlichen Messeinrichtungen erfordert.\r\n› Das Inflationsrisiko sollte in keinem Fall vom Betreiber getragen werden, da es nicht zu\r\nkalkulieren ist und lediglich zu einer Erhöhung der Kapitalkosten führt. Die Absicherung\r\nsollte daher über die komplette Laufzeit des Kontraktes mit einer Inflationsindexierung\r\nversehen werden.\r\n› Zudem dürfen etwaige behördliche Prüfungsaufgaben nicht auf die Netzbetreiber verlagert werden. Die Aufgabe der Netzbetreiber ist, den Netzanschluss, die Netzführung\r\nund den Netzausbau zu gewährleisten und ihre Ressourcen hierfür zu verwenden. Gerade bei dem im Zuge der Energiewende aktuell zu verzeichnenden massiven Hochlauf\r\nvon Netzanschlussbegehren und dem exponentiell zunehmenden Netzausbaubedarf\r\nmüssen die Netzbetreiber ihre knappen Ressourcen vollständig in den Dienst ihrer\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 12 von 67\r\nKernaufgaben stellen. Zusätzliche Aufgabenzuweisungen an die Netzbetreiber, insbesondere zu fachfremden Tätigkeiten, haben aus diesen Gründen zu unterbleiben. Der\r\nBDEW weist darauf hin, dass Prüfungen und Aufgaben der Leistungsverwaltung, die wesentlich über den jetzigen Aufwand der gesetzlichen Fördermechanismen hinausgehen\r\nund nicht mit dem Netzbetrieb im engeren Sinne verbunden sind und auch nicht im\r\nAufgabenbereich der EVUs liegen, nicht ohne weiteres zu bewältigen sind.\r\n› Ein neuer Investitionsrahmen kann nur für Neuanlagen gelten. Der Investitionsschutz\r\nfür Bestandsanlagen muss weiter gewährleistet sein.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 13 von 67\r\n1.2 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und Ausgestaltungsvarianten auf effizienten Anlageneinsatz und systemdienliche Anlagenauslegung? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n Wie relevant sind aus Ihrer Sicht Erlösunsicherheiten bei Gebotsabgabe durch Prognoseunsicherheit von Stunden mit Null- oder NegaƟvpreisen je OpƟon?\r\n Wie schätzen Sie die Relevanz der Intraday-Verzerrungen durch produkƟonsabhängige\r\nInstrumente ein?\r\n Welche Auswirkungen häƩe eine Umsetzung der oben genannten OpƟonen auf die\r\nTerminvermarktung von Strom durch EE-Anlagen? Unterscheiden sich die Auswirkungen zwischen den OpƟonen? Erwarten Sie Auswirkungen auf die Terminvermarktung\r\nvon Strom durch die Beibehaltung und Breite eines etwaigen Marktwertkorridors?\r\nDer BDEW hat die vier verschiedenen Optionen untersucht und hinsichtlich der oben genannten Fragestellungen bewertet:\r\n1.2.1 Option 1: zweiseitiger CfD mit Marktkorridor\r\nDas Modell der Option 1 entwickelt die bisher bestehende Logik der Gleitenden Marktprämie\r\nweiter: Es gibt eine Erlösuntergrenze, bei deren Unterschreiten wie bisher eine staatliche Förderung gezahlt wird. Bei Überschreiten der Obergrenze des Marktwertkorridors wird der zusätzliche Erlös entsprechend den neuen EU-Vorgaben abgeschöpft. In diesem Sinne ähnelt es\r\nauch Option 2 mit dem Unterschied, dass ein Puffer eingebaut ist. Wie auch vom BMWK selbst\r\nvorgeschlagen, wäre auch hier grundsätzlich eine Umstellung von einer zeit- auf eine mengenbasierte Förderung denkbar, um das Mengenrisiko zu adressieren.\r\nDie Kapitalkostenunterschiede hängen in letzter Konsequenz davon ab, wie der untere Wert\r\ndes Korridors gesetzt wird. Solange dessen Setzung realistisch erfolgt, dürfte der Korridor nur\r\neine weitere Streuung hinsichtlich der Risikoaffinität erlauben (und damit letztlich wettbewerbsfördernd sein). Setzt man seine Rechnung zur Finanzierung am unteren Ende an, sollte\r\nes keine Unterschiede zu einem Fixwert geben. Anlagenbetreiber sind im Falle eines langen\r\nReferenzzeitraumes, innerhalb des Korridors angehalten ihre Anlage markteffizient zu betreiben. Richtig ausgestaltet, kann das Cap und Floor Modell einen effizienten Dispatch anreizen.\r\nOption 1 ist von den beiden produktionsabhängigen Varianten das vorteilhaftere Modell für\r\ndie Terminvermarktung von geförderten Anlagen. Dieser Effekt wird umso größer, je größer\r\nder Marktkorridor ist, da sich die am Terminmarkt abzusichernde Preisunsicherheit nicht nur\r\nauf Fehlbeträge, sondern auch auf Zusatzerlöse bezieht.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 14 von 67\r\n1.2.2 Option 2: zweiseitiger CfD\r\nDurch die Umstellung der Gleitenden Marktprämie auf einen zweiseitigen CfD, d.h. Option 1\r\nohne Preiskorridor, besteht die bisherige Systematik der EEG-Förderung weitgehend fort.\r\nWird die Ausgestaltung zusätzlich anhand einer unabhängig vom Zeitraum zu fördernden\r\nStrommenge gewählt, kann das Mengenrisiko abgefedert werden und der Kapitalrückfluss ist\r\ngewährleistet, wenn auch über einen längeren Zeitraum.\r\nHierbei werden Erlöse oberhalb des Zuschlagswerts des CfDs abgeschöpft. Dadurch besteht\r\neinerseits eine hohe Sicherheit beim Kapitalrückfluss und es werden Übererlöse automatisch\r\nabgeschöpft. Diese Entwicklung ist stark von regulatorischen Entscheidungen abhängig, insbesondere von der Frage, wie schnell Flexibilitäten in den Markt gelangen werden und der Netzausbau voranschreitet.\r\nAufgrund der fehlenden Preisunsicherheit sowohl im Risiko als auch den Erlöschancen setzt\r\ndiese Option keine Anreize für eine zusätzliche Vermarktung der Assets am Terminmarkt.\r\n1.2.3 Option 1 und 2: produktionsabhängiger CfD\r\nErlösunsicherheiten bei Gebotsabgabe hinsichtlich der Preisprognosen können bei beiden produktionsabhängigen Optionen ein „K.O.-Kriterium“ darstellen, wenn sie nicht abgefedert werden. Angesichts der geplanten Verfünffachung der EE-Erzeugungsleistung in den kommenden\r\nJahren wird die Anzahl der Stunden mit Null- oder Negativpreisen bedingt durch die Gleichzeitigkeit der Erzeugung von PV- oder Windenergieanlagen noch wesentlich zunehmen. Das\r\nkönnte eine Refinanzierung der getätigten Investitionskosten in EE-Erzeugungsanlagen erheblich erschweren bzw. unmöglich machen, zumal neben dem verstärkten Auftreten negativer\r\nPreise im Spotmarkt auch die Preise für Terminmarktprodukte mit einem hohen Anteil an PVund Windstrom sinken werden. Dieser Effekt tritt bei der Photovoltaik und bei Offshore Wind\r\nstärker auf als bei Windenergie an Land.\r\nDaher ist davon auszugehen, dass bei beiden produktionsabhängigen Varianten die Unsicherheit bzgl. der Refinanzierbarkeit neuer EE-Anlagen aufgrund des Mengenrisikos steigen wird,\r\nwas zu einem Verfehlen der Ausbauziele führen könnte. Durch negative Preise entstehen erhebliche Erlösunsicherheiten, da nicht prognostiziert werden kann, wie häufig negative Preise\r\nim zukünftigen Strommarktdesign auftreten.\r\nIn den Optionen 1 und 2 können die Erlösunsicherheiten durch die Umstellung auf ein Mengenmodell reduziert werden, wie der BDEW bereits vorgeschlagen hat. Dieses Modell sollte\r\naufgrund seiner Vorteile weiterhin geprüft werden. Alternativ gibt es auch weitere Möglichkeiten, etwa in Zeiten negativer Preise auf Kapazitätszahlungen umzustellen, wie das in Frankreich passiert. Vorteilhaft hingegen dürfte sein, dass Optionen 1 und 2 an das bestehende Förderregime anknüpfen und somit Finanzierungsinstitute auch relativ vertraut sein dürften mit\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 15 von 67\r\nder Risiko- und Erlösbewertung in diesem Modell. Zudem sollte bei produktionsabhängigen\r\nCfDs darauf geachtet werden, welche Referenzperiode (stündlich, monatlich, quartalsweise,\r\njährlich) für die Vergütung bzw. Rückzahlung gewählt wird.\r\nBei beiden Optionen wirken sich die gezahlten produktionsabhängigen Förderungen auf das\r\nGebotsverhalten der Marktteilnehmer am Spotmarkt aus. Die positive/negative Marktprämie\r\nstellt Opportunitätskosten dar, die gemeinsam mit den Grenzkosten am Spotmarkt geboten\r\nwerden. Im aktuellen System der Gleitenden Marktprämie erzeugt dieses Gebotsverhalten\r\nkonsistent negative Gebote der Direktvermarkter. Eine produktionsabhängige Abschöpfung\r\ngeht als negative Marktprämie ähnlich wie positive Grenzkosten in das Gebot ein und hat\r\ndementsprechend Einfluss auf die Merit-Order und die Wechselwirkung von Day-Ahead- und\r\nIntraday-Markt. Die praktische Relevanz durch die negative Marktprämie im Claw-Back-Regime scheint aktuell begrenzt, da die beschriebenen Effekte insbesondere dann auftreten,\r\nwenn die Intraday-Preise sehr deutlich unter den Day-Ahead-Preisen liegen.\r\n1.2.4 Option 3 und 4: produktionsunabhängige Förderung\r\nProduktionsunabhängige Optionen mindern die Preis- und Mengenrisiken, die bei den produktionsabhängigen Fördermechanismen bestehen. Da jedoch die Vermarktung der Anlage am\r\nStrommarkt bei EE stets zur Refinanzierung der Investition beiträgt, muss im Sinne einer zu\r\nvermeidenden Überförderung ein sinnvoller und risikoarmer Claw-Back-Mechanismus entwickelt werden.\r\nIn beiden Modellen wird der Claw-Back als Differenz von tatsächlichen (Option 4) oder potentiellen (Option 3) Erlösen gegenüber denjenigen einer Referenzanlage berechnet. Der Betreiber ist hinsichtlich der tatsächlichen Produktion völlig dem Marktpreissignal ausgesetzt und\r\nwird seine Anlage dementsprechend ökonomisch effizient betreiben und somit z.B. bei negativen Preisen abregeln, so die Überlegung.\r\nDer BDEW sieht bei der Ausgestaltung des Referenzwertes insbesondere den Bezug auf eine\r\neinzelne Referenzanlage deshalb kritisch, weil dann eine Optimierung im Portfolio gegenüber\r\ndieser einzelnen Anlage anstelle einer Gesamtoptimierung erfolgt. Für eine Gesamtoptimierung bedarf es vielmehr einer Reihe solcher Referenzanlagen. Denn die Referenz sollte die regionalen Gegebenheiten abbilden, etwa die lokalen Wetterverhältnisse, Effekte durch benachbarte Anlagen in einem Windpark, Abschaltung aufgrund von Genehmigungsauflagen. Nur\r\ndann können sich Anlagen besser und vor allem systemdienlicher am Markt verhalten. Gäbe\r\nes hingegen nur eine einzelne Referenzanlage für das gesamtdeutsche Marktgebiet, so wäre\r\nneben einer ohnehin schwierigen Bestimmung dieser Referenzanlage, eine Gesamtoptimierung für eine bspw. zeitgleich sich im Norden und Süden befindliche Anlage nicht gegeben.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 16 von 67\r\nÄhnliche sowie bislang in der Diskussion nicht berücksichtigte Fragestellungen ergeben sich\r\nfür den noch heterogeneren Bereich der PV-Anlagen.\r\nDie Schwierigkeit der Modelle ergibt sich aus der Notwendigkeit einer Referenz, anhand derer\r\nein theoretischer Ertrag bestimmt wird, dessen Erlös durch den Betreiber zurückgezahlt werden muss. Die Ermittlung dieses Werts ist komplex und benötigt eine hohe Menge an Messvorrichtungen zur Ermittlung eines korrekten anlagenbezogenen Wertes. Die jeweilige Referenzanlage muss in jedem Fall vor Gebotsabgabe bekannt sein. Die Frage der Ausgestaltung\r\nder Referenz ist dabei noch offen, obwohl gerade dies der Dreh- und Angelpunkt des Modells ist.\r\nTreten länger andauernde Stillstände der produktionsunabhängig geförderten Anlagen auf,\r\nkann ein Betreiber in Bedrängnis kommen, wenn die zurückzuzahlenden Markterlöse der Referenzanlage in der jeweiligen Phase den Referenzmarktpreis in Option 3 oder die Kapazitätszahlungen in Option 4 überschreiten. Für diese Härtefälle bei nachgewiesenem Anlagenausfall\r\nsollte ein monatsweises Opt-out vorgesehen werden, in denen der Anlagenbetreiber keine\r\nStrommarkterlöse der Referenzanlage zurückzahlen muss, aber auch keine Förderung erhält.\r\nSofern die Anlage wieder betriebsbereit ist, sollte eine Rückkehr in die produktionsunabhängige EEG-Förderung monatsweise ermöglicht werden.\r\nEin effizienter Anlageneinsatz und systemdienlicher Einsatz lassen sich nur gewährleisten,\r\nwenn ein Anreiz zu einem höheren Erlös im Falle eines entsprechenden Einsatzes besteht.\r\nDiese erscheint uns am ehesten bei produktionsunabhängigen Varianten der Fall, da man hier\r\nden Anreiz hat, besser als eine Referenzanlage zu agieren.\r\nDie Einführung produktionsunabhängiger Förderungen bringt ein hohes Implementierungsrisiko mit sich, da sie eine fundamentale Umstellung der Fördersystematik beinhaltet. Daher\r\nempfiehlt der BDEW produktionsunabhängige Fördermechanismen (Option 4) frühzeitig im\r\nRahmen von Reallaboren zu testen, um nähere Details zur konkreten Umsetzung erarbeiten zu\r\nkönnen. Dazu gehört vor allem die Erarbeitung möglicher Definitionen von Referenzanlagen.\r\n1.2.5 Option 3: Produktionsunabhängiger zweiseitiger Differenzvertrag\r\nBei Option 3 erhält der Anlagenbetreiber eine produktionsunabhängige staatliche Zahlung. Die\r\nHöhe ergibt sich für jede theoretische zu erzeugende Kilowattstunde aus der Differenz von anzulegendem Wert abzüglich des durchschnittlichen Marktwerts, sofern der Referenzpreis den\r\nMarktwert übersteigt.\r\nGrundsätzlich würde das System Anreize für Anlagen mit hoher installierter Leistung pro Fläche schaffen und nicht für eine maximale Auslastung des Systems. Durch Korrekturmechanismen, z.B. für Nachführsysteme wie Tracker, könnte dies zwar verhindert werden, macht das\r\nSystem aber nochmals komplexer.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 17 von 67\r\nDie Option 3 löst das Problem nach unserem Verständnis nicht, weil im Falle negativer Preise\r\naus europarechtlichen Gründen auch hier keine Auszahlung der Marktprämie stattfinden\r\ndürfte. Dies ist unabhängig davon, ob die für die Auszahlung zugrunde zu legende Strommenge gemessen oder produktionsunabhängig über eine Referenz ermittelt wird\r\nBei Windkraftanlagen ist die Optimierung über den Anlagenbetrieb jedoch nur begrenzt möglich. Im Falle der Photovoltaik gäbe es zwar einen Anreiz, eine Ost-West-Ausrichtung zu wählen, die systemfreundlicher wäre als eine Südausrichtung. Nachführsysteme wären jedoch aufgrund der geringeren installierten Leistung pro gleicher Solarparkfläche im Nachteil. Sinnvoll\r\nwäre es, eine nach Süden ausgerichtete Anlage als Referenz zu definieren und um diese\r\nherum Korrekturfaktoren für Ost-West- und Nachführanlagen zu kalibrieren, so dass diese\r\nbesser abgerechnet werden können.\r\nOption 3 ist daher aus Sicht des BDEW nicht weiter zu verfolgen.\r\n1.2.6 Option 4: Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem Refinanzierungsbeitrag\r\nDurch eine Ausschreibung wird eine über den gesamten Förderzeitraum jährlich gleiche staatliche Kapazitätszahlung an den Anlagenbetreiber festgelegt. Der Betreiber zahlt einen fiktiven\r\nMarkterlös bezogen auf eine Referenz zurück. Durch eine bessere Vermarktung des erzeugten\r\nStroms entsteht die Möglichkeit zusätzliche Erlöse zu erzielen. Diese Kapazitätszahlung mit\r\nproduktionsunabhängigem Refinanzierungsbeitrag kann ein geeignetes Mittel sein, um den\r\nRückfluss der Investitionskosten in eine Erzeugungsanlage abzusichern. Ausschlaggebend ist\r\nhier, wie die Referenz konkret definiert ist. In Anbetracht dieser möglichen Unsicherheit kann\r\ndurch den Wechsel des Fördersystems eher eine Investitionszurückhaltung befürchtet werden. Zudem entstehen Fehlanreize bei der Portfoliooptimierung, wenn nur auf eine Anlage referenziert werden würde. Diese würde sich dann gänzlich an dieser einen Anlage orientieren,\r\nanstatt das Gesamtsystem im Blick zu haben. Daher muss hier schnell eine Klärung herbeigeführt werden.\r\nBei Option 4 wird die Wetterabhängigkeit der Erlöse abgemildert, da hier ein Teil des Kapitalrückflusses unabhängig von der tatsächlichen Stromproduktion gewährleistet ist, solange der\r\nreale Erlös aus der Vermarktung mit dem der Referenzanlage übereinstimmt. Zusätzlich treten\r\nRisiken des Weiterbetriebs bei negativen Preisen nicht auf, weil die Kapazitätszahlungen unabhängig von den Preisen am Spotmarkt sind. Bezüglich des positiven Einflusses auf die systemdienliche Auslegung der Anlagen ist die Option 4 von Vorteil: Durch eine jährliche Kapazitätszahlung kann das Preissignal im Spotmarkt voll wirken und sichert dennoch die Erlöse so weit\r\nab, dass eine Finanzierung möglich ist. Gleichzeitig ist die Administrierung dieser Abschöpfung\r\nkomplex umzusetzen. Gibt es zusätzlich auch noch ein Signal für Systemdienlichkeit, werden\r\nAnlagen systemdienlich dimensioniert.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 18 von 67\r\nAuch hier gilt: Die Frage der Ausgestaltung der Referenz ist dabei noch offen, obwohl gerade\r\ndies der Dreh- und Angelpunkt des Modells ist. Insofern ist dies vor einer perspektivischen\r\nEntscheidung für einen Wechsel zu Option 4 mit der Branche zu klären.\r\n1.2.7 Zu allen Optionen:\r\nInsgesamt wird die Bereitstellung von Systemdienstleistungen an Bedeutung gewinnen und\r\ndarf durch den Fördermechanismus nicht behindert oder eingeschränkt werden.\r\nMarktverzerrungen durch Day-Ahead-Intraday-Arbitrage:\r\nDa CfDs schon in einigen Ländern genutzt werden (UK, Skandinavien) müsste es zur Relevanz\r\nmöglicher Marktverzerrungen durch produktionsabhängige Förderinstrumente bereits empirische Erfahrungen geben. Der BDEW empfehlt eine Auswertung dieser Daten. Denn das im Optionenpapier erläuterte Phänomen ist schlicht die betriebswirtschaftlich rationale Optimierung aller Kosten- und Erlösströme unter Einbeziehung der positiven/negativen Marktprämie.\r\nDie vom BMWK vorgebrachten möglichen Verzerrungen des Intraday-Marktes sind plausibel\r\nund treten bei Anwendung der Optionen 1 und 2 auf. Die praktische Relevanz ist aktuell begrenzt, da die Verzerrungen insbesondere dann auftreten, wenn die Intraday-Preise sehr deutlich unter den Day-Ahead-Preisen liegen. Die Relevanz könnte mit zunehmendem EE-Ausbau\r\njedoch steigen. Im Falle positiver Preise in der Day-Ahead-Auktion und negativer Preise im Intradayhandel gibt es in den Optionen 1 und 2 leichte Fehlanreize beim Einsatz, weil der Anreiz\r\nzum Abschalten erst bei negativen Preisen in der Höhe der erwarteten Marktprämie einsetzt.\r\nDiese verbleibende Verzerrung lässt sich in den Optionen 1 und 2 mit vertretbarem Aufwand\r\nnicht beseitigen. Sie wird vom BDEW allerdings auch nicht als gravierend eingeschätzt. Die Relevanz könnte mit zunehmendem EE-Ausbau jedoch steigen\r\nEine Optimierung der Anlagen im Intraday gegenüber dem Day-Ahead findet auch heute\r\nschon statt. Dass solch ein rationales Verhalten marktverzerrend und damit ein K.O.-Kriterium\r\nfür produktionsbasierte CfD sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere nicht, weil zweiseitige produktionsabhängige CfD seit Jahren in der Diskussion um ein reformiertes Marktdesign präsent sind und durch die reformierte Strombinnenmarktrichtlinie nun das Standardförderkonzept innerhalb der Europäischen Union sind.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 19 von 67\r\nAuswirkungen auf Terminmärkte:\r\nDie wichtigste Stellschraube für den Erhalt der Liquidität in Terminmärkten ist der Fortbestand eines marktlichen Zubaus in wesentlichem Umfang. Neben dem geförderten Neubau\r\nmuss es auch marktlichen Zubau geben. Dieser wird sich weitestgehend langfristig über klassische Terminmärkte und PPAs vermarkten. Außerdem werden auch Altanlagen, die aus der\r\nFörderung oder aus PPAs fallen, für Liquidität auf den Terminmärkten sorgen. Es muss daher\r\nsichergestellt werden, dass auch bei einem Umstieg auf CfDs, eine einmalige Wechselmöglichkeit von der Förderung in PPAs und zurück, erhalten bleibt.\r\nFür eine stärkere Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt wäre vor allem\r\ndie zunehmende Terminvermarktung wünschenswert. Diese ist jedoch in keiner der Optionen\r\nmöglich. Da Spotmarktpreise oberhalb des anzulegenden Werts bzw. oberhalb des Caps beim\r\nKorridor zu Rückzahlungsverpflichtungen führen, muss der Anlagenbetreiber stets in der Lage\r\nsein, die höheren Erlöse auch zu realisieren. Eine Terminvermarktung zu einem festen Preis\r\nwürde dem entgegenstehen. Es ist daher wichtig, gute Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien außerhalb der beschriebenen Optionen zu schaffen. Dafür ist es wie beschrieben von zentraler Bedeutung, durch die Flexibilisierung des\r\nStromversorgungssystems hohe Marktwerte zu erhalten.\r\nInsbesondere in Optionen 2, 3 und 4 wird der Anreiz, Strom aus EE-Anlagen auf dem Terminmarkt zu vermarkten, erheblich eingeschränkt. Einerseits verringert die Übernahme des Preisrisikos seitens des Staates durch eine fixe Zahlung den Anreiz, sich auf dem Terminmarkt gegen Preisschwankungen abzusichern. Gleichzeitig wird durch die Erlösabschöpfung ein starker\r\nAnreiz gesetzt, den Strom zur gleichen Preisreferenz zu vermarkten, die für die Berechnung\r\nder Rückzahlung angesetzt wird. Werden die Erlöse für die Referenzanlage in Option 3 und 4\r\nbeispielsweise mit dem Day-Ahead-Preis berechnet, entsteht für Anlagenbetreiber ein starker\r\nAnreiz, ihre gesamte Stromerzeugung am Day-Ahead-Markt zu vermarkten, um das Basisrisiko\r\neiner Diskrepanz zwischen den Erlösen der Referenzanlage und der eigenen Anlage bestmöglich zu minimieren.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 20 von 67\r\n1.3 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten auf die Kapitalkosten? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n Welche Kapitalkostenunterschiede erwarten Sie im Vergleich von einem Investitionsrahmen mit und ohne einen Marktwertkorridor?\r\n Welche Kapitalkosteneffekte erwarten Sie durch Ausgestaltungsoptionen, die einen\r\neffizienten Anlageneinsatz und eine systemdienliche Anlagenauslegung verbessern sollen (zum Beispiel durch längere Referenzperioden, Bemessung von Zahlungen an geschätztem Produktionspotenzial oder Referenzanlagen, …)?\r\nWichtigster Treiber für die Kapitalkosten ist der Anteil der abgesicherten Erlöse, je höher der\r\nAnteil, desto geringer die Kapitalkosten. Im Weiteren wird der Einfluss verschiedener Faktoren\r\nauf die Kapitalkosten erörtert.\r\nKapitalkostenmindernd wirkt die sichere Erlössituation auf den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien. Dies hat sich in der jüngeren Vergangenheit bereits bei den Ausschreibungen\r\nfür PV-Freiflächenanlagen gezeigt: Die Zuschlagswerte entwickelten sich in kurzer Zeit erheblich nach unten und zeigten dennoch Umsetzungsraten nahe 100 %. Kapitalkostensteigernd\r\nwirken für die produktionsunabhängige Förderung die Unsicherheiten bezüglich der Übereinstimmung des fiktiven Erlöses aus dem fiktiven Stromertrag und des tatsächlichen Erlöses. Die\r\nproduktionsunabhängigen Modelle, insb. die Option 4, haben ein kapitalkostensenkendes Potenzial, weil bei korrekter Ausgestaltung Cashflows und Erlöse gut planbar sind. Im aktuellen\r\nMarktprämienmodell beobachten wir dagegen eine steigende Risikowahrnehmung seitens der\r\nfinanzierenden Institutionen aufgrund des zunehmenden aber schwer zu kalkulierenden Negativpreisrisikos. Wenn ein produktionsunabhängiges Fördermodell (Option 4) etabliert und die\r\nStellschrauben gut eingestellt sind, gehen wir vor gleichbleibenden bis leicht reduzierten\r\nFremdkapital-Kosten im Vergleich zum bisherigen Marktprämienmodell aus.\r\nNiedrigere Kapitalkosten würde das Kreditausfallrisiko senken und damit den Risikoaufschlag\r\ndes Kreditgebers verringern. Bei Option 4 ist hierfür jedoch eine nachvollziehbare und den tatsächlichen Ertrag realistisch abbildende Ausgestaltung der Referenzanlage Voraussetzung. Daher muss besonders bei Option 4 darauf geachtet werden, das Basisrisiko zu beschränken. Bei\r\nder Ausgestaltung des Referenzmodells sollten daher insbesondere die folgenden Risiken für\r\nden Anlagenbetreiber minimiert werden: Auftreten negativer Preise, Technologiewandel, Umweltauflagen, großflächige Abschattungseffekte und eine mögliche Gebotszonenspaltung.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 21 von 67\r\nZu Frage 1:\r\nInnerhalb der produktionsabhängigen Optionen werden die Kapitalkosten umso höher, je größer die Differenz zwischen Stromgestehungskosten und anzulegendem Wert ist. Die Finanzierungsinstitute bewerten nur die Erlöse unterhalb des Floorpreises als sicheren Kapitalrückfluss.\r\nZu Frage 2:\r\nDer BDEW wünscht sich Klarheit, wie Systemdienlichkeit in diesem Kontext definiert wird. Der\r\nFokus bei der Ausgestaltung des künftigen Förderrahmens sollte vorrangig auf der weiteren\r\nMarktintegration der Erneuerbaren Energien liegen und damit auf dem effizienten Anlageneinsatz. Der Anreiz für eine systemdienliche Anlagenauslegung ergibt sich aus dem regulatorischen Rahmen im Strommarkt und sollte nicht Aufgabe des Fördermechanismus sein. Es sollte\r\nein EE-Fördermechanismus etabliert werden, der den effizienten Anlageneinsatz am besten\r\nermöglicht und dabei Preis- und Mengenrisiken für die Anlagenbetreiber minimiert.\r\nMaßnahmen zur verlässlichen und für die Finanzierer nachvollziehbaren Verbesserung des effizienten Anlageneinsatzes werden die Kapitalkosten niedriger halten, da der Rückfluss der Kapitalkosten als verlässlicher bewertet wird. Dabei ist eine übermäßige Komplexität zu vermeiden,\r\nda sie die Umsetzung der Projekte erschwert. Entscheidend ist ein hoher Anteil sicherer Erlöse.\r\nLösungsvorschläge setzen also entweder zu allgemein an und öffnen Räume für kreative Geschäftsmodelle, oder sie sind so kleinteilig, dass sie komplex und damit fehleranfällig werden.\r\nKontinuierliche Anpassungen und ein regulatorisches Nachsteuern wird damit zwangsläufig ein\r\nsolches Fördersystem charakterisieren und die Stabilität und Vorhersehbarkeit aus Sicht der Investoren negativ beeinflussen. Gerade diese relative regulatorische Kontinuität und Sicherheit\r\nhat den EE-Ausbau in Deutschland jedoch bislang ausgezeichnet und zu den mitunter niedrigsten Kapitalkosten im Vergleich zu anderen Ländern geführt. Aufgrund der beschriebenen inhärenten regulatorischen Unsicherheiten bei der Definition der Referenzanlage kann dieser Vorteil bei den Optionen 3 und 4 wegfallen. Ein genereller Anstieg der Kapitalkosten für Erneuerbaren-Projekte in Deutschland kann die Folge sein.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 22 von 67\r\n1.4 Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten mit Blick auf ihre technische und administrative Umsetzbarkeit und\r\nmögliche Systemumstellung? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n Wie groß schätzen Sie die Herausforderungen und Chancen einer Systemumstellung\r\nein?\r\n Wie schätzen Sie die Umsetzbarkeit eines Modells mit produktionsunabhängigen Zahlungen auf Basis lokaler Windmessungen und die Umsetzbarkeit eines Modells mit eines produktionsunabhängigen Refinanzierungsbeitrags auf Basis von Wettermodellen\r\nein?\r\nGrundsätzlich ist eine Systemumstellung auf ein noch nicht in der Praxis erprobtes Modell immer mit dem Risiko eines unerwünschten Einbruchs beim Zubau oder gar eines „Fadenrisses“\r\nverbunden. Unter diesem wesentlichen Gesichtspunkt ist insbesondere bei den Optionen 3\r\nund 4 bei einer nicht sachgemäßen Einführung der neuen Fördersysteme eine Investitionszurückhaltung zu befürchten. Es ist auch zu erwarten, dass die Eigenkapitalquote aufgrund der\r\nUnsicherheiten einer Systemumstellung und produktionsunabhängigen Risikozunahme steigen wird, was wiederum zu einer Schwächung des Zubaus und Mittelstandes führen würde.\r\nGleichzeitig sieht der BDEW eine Investitionsförderung in Form einer jährlichen Kapazitätszahlung als energiewirtschaftlich grundsätzlich sachgerecht an, weil für EE-Anlagen hohe Investitions- und geringe Arbeitskosten anfallen.\r\nDen Netzbetreibern kommt derzeit eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Förderung erneuerbarer Energien zu, u.a. sind sie für die korrekte Auszahlung der Förderbeträge zuständig.\r\nSchon heute weist das EEG mit seinen zahlreichen unterschiedlichen Fassungen, die teilweise\r\nfür Bestandsanlagen fortgelten, eine selbst für Experten nur schwer zu überschauende Komplexität auf. Um auch zukünftig eine möglichst effiziente Förderung sicherzustellen, sollte bei\r\neiner Novellierung des EEG die operative Umsetzbarkeit nicht aus dem Auge verloren werden.\r\nUm den Zusatzaufwand neuer Förderregelungen möglichst gering zu halten, sollten zudem\r\nSonderregelungen und Ausnahmen möglichst vermieden werden. Um rechtliche Unsicherheiten und Streitfälle zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass Regelungen möglichst\r\npräzise und eindeutig formuliert sind.\r\nZu Frage 2:\r\nBei Modellen mit produktionsunabhängigen Zahlungen oder einem Refinanzierungsbeitrag hat\r\ndie Definition des Produktionspotentials bzw. der Referenzanlage einen erheblichen Einfluss\r\nauf den Betrieb und die Dispatchentscheidung. Es ist sicherzustellen, dass der Benchmark\r\ntransparent, diskriminierungsfrei und robust gestaltet ist, um missbräuchliches oder mögliches\r\nunbeabsichtigtes Verhalten zu unterbinden. Von größter Bedeutung ist es, dass\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 23 von 67\r\nVorhabenträger mit ausreichender Vorlaufzeit und Sicherheit das Produktionspotenzial einer\r\netwaigen Referenzanlage mit ihrer eigenen Anlage vergleichen können, um zuverlässig die Anlagen- und Windparkauslegung, sowie das Gebot für die Ausschreibungen zu planen. In der\r\nPraxis werden die finalen Entscheidungen bezüglichen Anlagenauswahl und Windparkdesign\r\netwa drei Jahre vor Teilnahme in den EEG-Ausschreibungen getroffen – denn diese Entscheidungen sind die Grundlage für die notwendigen Gutachten und das anschließende BImSchGVerfahren.\r\nDas Referenzertragsmodell (REM) für Wind On-Shore im System der gleitenden Marktprämie\r\nist ein bewährtes und unerlässliches Element, um auch dargebotsschwache Standorte für die\r\nEnergiewende zu erschließen und mögliche Überrenditen an dargebotsstarken Standorten zu\r\nvermeiden. Ein REM ist grundsätzlich mit allen vier Optionen kompatibel und sollte unbedingt\r\nimplementiert werden, um das Erreichen der Ausbauziele durch den Wegfall dargebotsschwacher Standorte nicht zu gefährden. Die Details des angepassten REM müssen frühzeitig mit der\r\nBranche konsultiert werden, insbesondere für Option 4, da diese als Kapazitätszahlung am\r\nweitesten vom aktuellen System abweicht.\r\nBeim Abschöpfungsmechanismus sollte in Phasen überdurchschnittlich hoher Inflationsraten\r\nberücksichtigt werden, dass bei stark ansteigenden Kosten nicht gleichzeitig die steigenden\r\nErlöse abgeschöpft werden. Hierfür könnten z.B. Schwellenwerte definiert werden.\r\nZudem sehen wir, dass Abweichungen zwischen Referenzanlage und tatsächlicher Anlage zu\r\nMehr- oder Mindereinnahmen führen würden. So hätte etwa der Ausfall der Anlagen oder Wartungs- oder Umweltbedingungen (Vogel- und Fledermausabschaltungen) während einer Hochpreisphase deutliche Mindereinnahmen zu Folge. Die tatsächliche Verfügbarkeit von Windkraftanlagen ist beispielsweise durch Betriebsauflagen eingeschränkt. Der Grad der Technologieund Standortspezifität der Referenz bestimmt somit das Abweichungsrisiko.\r\nDie Herausforderungen verschiedener Möglichkeiten zur Messung des Produktionspotenzials\r\nsind seitens des BMWK im vorliegenden Papier bereits benannt worden. Die anlagenscharfe\r\nMessung der lokalen Wetterdaten direkt an der Anlage bringt zwar korrekte Werte, ist aber\r\nmit hohem Aufwand für die flächendeckende Installation der notwendigen Messeinrichtungen\r\nzu akzeptablen Kosten verbunden. Auch für die Netzbetreiber steigt der Aufwand erheblich\r\nan. Auch die Ermittlung des Produktionspotenzials durch Wetterdaten unabhängiger Wetterdienste ist mit hohen Kosten und Umsetzungsaufwand verbunden. Beide Optionen wären aus\r\nSicht des BDEW aber zumindest umsetzbar und liefern korrekte Daten.\r\nWichtig ist dabei, dass zur Ermittlung des Referenzertrages, der die Höhe der Rückzahlung an\r\nden Staat vorgibt, wenn möglich bereits vorhandene Daten verwendet werden. Möglich sind\r\nhier Daten des Deutschen Wetterdienstes, die in hoher Auflösung und Qualität vorliegen. Es\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 24 von 67\r\ndarf keine Umsetzungsoption gewählt werden, die den weiträumigen Verbau von Messeinrichtungen erfordert wie beispielsweise eine Messung des tatsächlichen Windes an jeder einzelnen Anlage. Bei Neuanlagen jedoch stellt die Messung des tatsächlichen Windes kein Problem dar. Für PV-Anlagen müssen ebenso praktikable und in der Praxis risikoarm umsetzbare\r\nLösungen erarbeitet werden.\r\nDarüber hinaus besteht die Option einer Zahlung pro kWh in Höhe der durchschnittlichen Einspeisemenge eines festen Pools von Anlagen jeder Technologie. Hier ist zu erwarten, dass das\r\nRisiko der Abweichung der einzelnen Anlage von der Referenzproduktion besonders hoch ist.\r\nDiese massive Unsicherheit würde sich in der Praxis auf Finanzierungskosten und damit auf die\r\nGebotshöhen auswirken und zu Kostensteigerungen führen.\r\nFür einen regionalen Ausgleich sind zudem Modifikationen zwingend notwendig:\r\n› Einerseits könnte ein Betreiberindex gebildet werden, der die reale Erzeugungsleistung\r\nvon allen Anlagen eines bestimmten Typs und/oder Rotordurchmessers in einer bestimmten Region als Vergleichsgröße zusammenfasst.\r\n› Andererseits muss bei der aggregierten Winderzeugung in ganz Deutschland als Referenzgröße zwingend eine Übertragung des Referenzertragsmodells auf das neue Modell\r\nstattfinden: Dafür bietet sich insbesondere eine Anhebung/Absenkung des pauschalen\r\nKapazitätsbetrags an.\r\n› Darüber hinaus hält der BDEW für die Ausgestaltung der Referenzmethodik folgende\r\nSystematiken für relevant: Alternativ können auch Standard-Leistungskennlinien genutzt werden, welche etwa die durchschnittliche Leistungskennlinie aller genehmigten\r\noder bezuschlagten Anlagen der letzten Jahre abbilden. In diesem Fall müssten die Referenzerträge lokale Windverhältnisse annäherungsweise abbilden.\r\n› und durchschnittliche Ertragsverluste durch typische Abschaltauflagen berücksichtigt\r\nwerden, weil diese sich aus der BImSchG-Genehmigung ergeben und nicht vom Betreiber beeinflussbar sind (etwa Nachtabschaltungen und Vogelflug).\r\n› Gleichzeitig muss die Referenzanlage kein vollständiger digitaler Zwilling der realen Anlage werden und damit nicht alle Windverhältnisse, Leistungskennlinien und Abschaltauflagen für die individuelle Anlage exakt abbilden. Eine gewisse Abweichung kann sogar wünschenswert sein, um einen Wettbewerb und eine systemdienliche Auslegung\r\nder Anlagen sicherzustellen.\r\n› Wichtig wäre aber in jedem Fall, dass die Rahmendaten der Referenzanlage bereits einige Jahre vor der Ausschreibungsteilnahme feststehen und transparent kalkulierbar\r\nsind, um investitionssichere Rahmenbedingungen für die Windparkplanung zu schaffen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 25 von 67\r\n› Standorte mit geringeren Referenzerträgen müssen in jedem Fall weiter auskömmliche\r\nErlöse erhalten, um eine systemdienliche und volkswirtschaftlich günstige Verteilung\r\nder Erzeugungskapazität zu fördern.\r\nEntscheidend für eine erfolgreiche Einführung der Kapazitätszahlung mit produktionsunabhängigem Finanzierungsbeitrag (Option 4) ist daher eine möglichst unkomplizierte Umsetzung\r\nder Erlösabschöpfung.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 26 von 67\r\n1.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nDer BDEW teilt weitgehend die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der im Papier genannten Optionen. Dabei muss die Dualität von marktlichem und gefördertem Zubau\r\nweiterhin erhalten bleiben.\r\n› Bei der potenziellen Einführung von Offshore Stromgebotszonen würde jedes Modell\r\nmit einer Referenzanlage mit besonderen Herausforderungen verbunden sein. Dies ist\r\nim Optionenpapier bisher nicht adressiert und muss in Zukunft mitgedacht werden.\r\n› Auch wenn Subventionen in der Transformationsphase des Stromsystems weiterhin\r\nteilweise notwendig sein können, sollte das Marktdesign so ausgerichtet werden, dass\r\nInvestitionen in Erzeugungsanlagen, Netze oder Speicher perspektivisch auch ohne Förderung wirtschaftlich darstellbar sind. Der Blick ist auch auf die kommende post-fossile,\r\nförderfreie EE-Welt zu richten. Ein künftiges Fördersystem sollte ein Abschmelzen der\r\nFörderung bzw. ein Herausgleiten der EE-Anlagen aus den Förderregimen bereits mitdenken, um die Überführung in einen förderfreien, 100%igen erneuerbaren Strommarkt vorzubereiten.\r\n› Auch die Attraktivität von Sektorenkopplung soll durch die Einführung eines neuen Fördermodells nicht gehemmt werden. Grüner Strom sollte für andere Sektoren mit seiner\r\ngrünen Eigenschaft verwendbar sein, um den erheblichen künftigen Strombedarf decken zu können. Ein reformiertes Fördermodell sollte daher die Verwendung des\r\nGrünstroms in anderen Sektoren nicht hemmen.\r\n› Pauschale Ausnahmeregelungen für Kleinstanlagen sind nicht sachgerecht. Durch die\r\ngroße Menge solcher Anlagen wird auch hier eine unsaubere Umsetzung der Modelle\r\nzum systemverzerrenden Problem.\r\n› Darüber hinaus wäre die Beanreizung von Standorten für eine zeitliche Synchronisation\r\nvon Netz- und EE-Ausbau hilfreich und könnte durch die Ermittlung der Vergütungsdauer anhand von Strommenge oder Volllaststunden statt Jahreszeiträumen geschaffen\r\nwerden.\r\n› EVUs finanzieren sich, wenn verfügbar, über langfristige Förderkredite – insbesondere\r\nder KfW- oder Namensschuldverschreibungen. Hürden in der Regulierung von Banken\r\nund Versicherungen, die eine langfristige Kreditvergabe und Finanzierung erschweren,\r\nsollten abgebaut werden. Mit diesem Ziel sollten die Basel-Regulierungen und deren\r\nkonkrete Umsetzungen durch die Bankaufsichtsbehörden geprüft werden, damit durch\r\nBasel IV die Finanzierung von Projekten nicht erschwert wird.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 27 von 67\r\nDer BDEW betont, dass bei der Einführung eines neuen Fördersystems auf eine angemessene\r\nÜbergangsfrist zwischen dem aktuellen und neuen Fördersystem zu achten ist. Insbesondere\r\ndie politische Umsetzung bis zum 1. Januar 2027 erscheint nicht machbar. Zudem muss die\r\nÜbergangsfrist so gewählt werden, dass in der Ausschreibung gemäß dem bestehenden Fördersystem bezuschlagte Anlagen bis zum Ablauf der Realisierungsfrist zu aktuellen Bedingungen ans Netz angeschlossen werden können.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 28 von 67\r\n2 Leitfragen zu Kap. 3.2, Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten\r\n2.1 Wie schätzen Sie die Notwendigkeit der Anpassungs- und Anschlussfähigkeit des Kapazitätsmechanismus für künftige Entwicklungen ein?\r\nDer BDEW ist überzeugt, dass ein anpassungs- und anschlussfähiger Kapazitätsmechanismus\r\nfür künftige Entwicklungen von entscheidender Bedeutung ist. So können steuerbare Kapazitäten zur Wahrung der Versorgungssicherheit in einem Stromsystem angereizt werden, das zu\r\neinem überwiegenden Teil von fluktuierenden EE geprägt ist. Bei der Einführung eines Kapazitätsmechanismus (KM) muss jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht zu unerwünschten\r\nNebeneffekten kommt und das System zukunftsfähig ist. Ein KM hat eine Verteilwirkung, da\r\nein Teil der für die Stromanbieter erzielbaren Renditen vom Strom- auf den Kapazitätsmarkt\r\nverschoben wird. Daher sind alle Elemente eines KM genau im Hinblick auf Auswirkungen auf\r\nden Großhandelsmarkt abzuwägen. Die Entscheidung für einen Kapazitätsmarkt muss gut begründet sein und eine Vielzahl von Eigenschaften erfüllen, um den großen Einfluss des KM zu\r\nrechtfertigen und dessen definierten Anforderungen gerecht zu werden. Der Kapazitätsmarkt\r\nsoll dynamisch und anpassbar in Ausgestaltung und Ausführung sein. Kurzfristiges und mittelfristiges Nachjustieren, ohne Einfluss auf bestehende Investitionen zu nehmen, muss möglich\r\nsein, Innovationen müssen integriert und Lock-in-Effekte vermieden werden.\r\nEs ist notwendig, dass der KM Neuanlagen, insbesondere aber auch dezentrale Bestandsanlagen, Speicher und Flexibilitäten potenzialgerecht einbezieht. Dabei muss er technologieoffen\r\nund ohne ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligungen auskommen. Zudem ist es\r\nerforderlich, dass er so ausgestaltet ist, dass die Auswirkungen auf den Strommarkt geringgehalten werden. Gleichzeitig muss ein Kapazitätsmarkt bestehende Fördersystematiken berücksichtigen, die Klimaziele der Energiewende adressieren, Investitionen anreizen, eine Entwertung bereits getätigter Investitionen verhindern, Überförderung vermeiden, Marktmacht verhindern und die Versorgungssicherheit möglichst kostengünstig gewährleisten. Diese genannten Ausgangsbedingungen müssen zwingend im Kapazitätsmarktdesign berücksichtigt und integriert werden.\r\nDie Anforderungen an einen Kapazitätsmarkt sind vielschichtig und die Energiewende bringt\r\ngroße Veränderungen mit sich. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Kapazitätsmarkt\r\nan veränderte Gegebenheiten selbstständig anpassbar ist und einer regelmäßigen Überprüfung durch die Regulierungsbehörden unterliegt. Der BDEW schlägt vor, dass eine zweijährliche Überprüfung mit Einbeziehung aller Stakeholder erfolgt, in der die Auswirkungen und die\r\nDetailausgestaltung des Kapazitätsmarktes in einem Konsultationsverfahren geprüft werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 29 von 67\r\n2.2 Wie bewerten Sie im ZKM die Herausforderung, den Beitrag neuer Technologien und\r\ninsbesondere flexibler Lasten angemessen zu berücksichtigen, sowie das Risiko einer\r\nÜberdimensionierung?\r\nDer BDEW fordert, dass unabhängig vom gewählten Modell der Beitrag neuer Technologien\r\nund insbesondere flexibler Lasten angemessen berücksichtigt wird. Auch das Risiko der Überdimensionierung muss Eingang in das KM-Design finden. Es geht dabei um die konkrete Ausgestaltung des KM-Designs, bei dem modellunabhängig die genannten Herausforderungen\r\nadressiert werden müssen.\r\nEs ist wichtig, die Erfahrungen mit KM in anderen europäischen Ländern zu berücksichtigen.\r\nDabei ist zu beachten, dass die Situation in anderen Ländern nicht notwendigerweise mit dem\r\nzukünftigen Strommarkt in Deutschland vergleichbar ist, wenn dort der Anteil an volatiler Erzeugung aus Wind und Sonne weitaus geringer ist oder konventionelle Kraftwerke eine wesentlich größere Rolle spielen.\r\nDarüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass die Entwicklung innovativer, neuer\r\nTechnologien mit steuerbaren Anteilen mit hohen Unsicherheiten behaftet ist und anschließend die Entwicklungszeit bis hin zur Marktreife berücksichtigt werden muss. Diesen steht es\r\nvon Beginn an offen, am KM teilzunehmen, allerdings handelt es sich nicht um planbare und\r\nkurzfristige Optionen, gleichwohl kann aber ein langfristiger Beitrag für das Energiesystem bis\r\n2045 aus potenziellen Innovationen folgen. Die Poolung kleiner und kleinster Flexibilitätsanbieter ist seit vielen Jahren ein etabliertes Geschäftsmodell vieler Anbieter am deutschen\r\nEnergiemarkt, zum Beispiel zum Zwecke der Regelreservevermarktung.\r\nFür den zentralen Kapazitätsmarkt (ZKM) wird die Möglichkeit der Einbindung neuer Technologien durch vier Eigenschaften bestimmt: Die Präqualifikation und das De-Rating, die Bedarfsaufteilung und den zeitlichen Vorlauf. Zusammenfassend kann man sagen, dass im ZKM der\r\nausgeschriebene Bedarf zwischen den verschiedenen Auktionen aufgeteilt wird, im kombinierten Kapazitätsmarkt (KKM) hingegen zwischen dem zentralen und dezentralen Teil. In beiden\r\nFällen muss das Risiko für Attentismus adressiert werden. EVUs bzw. Erzeuger könnten darauf\r\nspekulieren, dass die benötigten Kapazitäten erst zu einem späten Zeitpunkt angeboten werden bzw. könnten sich Versorger beim DKM erst spät mit Zertifikaten eindecken.\r\nTechnologiebezogene, standardisierte Präqualifikationsbedingungen im ZKM können neue\r\nTechnologien und haushaltsnahe Flexibilitäten vor Herausforderungen stellen. Für sie ist es\r\nungleich schwieriger, standardisierte Vorgaben zu erfüllen. Allerdings müssen Flexibilitäten\r\nund Innovationen auch in einem DKM reguliert werden, um Scheinlösungen, also Lösungen,\r\ndie die Versorgungssicherheit nicht gewährleisten können, zu vermeiden. Es erscheint\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 30 von 67\r\nnachvollziehbar, dass der dezentrale Kapazitätsmarkt (DKM) Lastflexibilitäten und Innovationen tendenziell – aber nicht per se – besser einzubeziehen vermag als ein ZKM.\r\nEs ist eine Herausforderung im ZKM, Überkapazitäten zu vermeiden. Es muss jedoch festgestellt werden, dass zur Bestimmung des Bedarfs der zentralen Auktion in einem KKM ebenfalls\r\neine Abschätzung der Nachfrage sowie der Lastreduktionspotenziale und flexibler Technologien weit im Voraus stattfinden muss. Es ist ebenso darauf hinzuweisen, dass europäisches\r\nRecht den geförderten Aufbau von Überkapazitäten in einem transparenten Verfahren klar\r\nuntersagt. Ein Beispiel hierfür ist die Beibehaltung der Reservekraftwerke sowie die europarechtliche Vorgabe, die auszuschreibende Kapazität am LOLE-Wert, in Deutschland 2,77 Stunden/Jahr, zu orientieren. Auch in anderen Ländern wird dieses Risiko im ZKM-Design adressiert. In Belgien wird der Bedarf nicht vom Regulierer selbstständig festgelegt, sondern in einem Konsultationsprozess bestimmt. Der BDEW unterstützt dies auch für zentrale Ausschreibungen in Deutschland. Dies senkt das Risiko einer Überdimensionierung, da der Bedarf anhand der Einschätzungen verschiedener Stakeholder determiniert wird. Darüber hinaus gibt es\r\nweitere Ansätze zur Optimierung der Dimensionierung, zum Beispiel die Berücksichtigung von\r\nUnsicherheiten in der Bedarfsfestlegung (Least-Worst-Regret-Ansatz in Großbritannien) und\r\ndie mögliche Berücksichtigung der Saisonalität beim Kapazitätsbedarf.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 31 von 67\r\n2.3 Wie signifikant sind aus Ihrer Sicht die Effekte für Speicher und flexible Lasten durch die\r\neuroparechtlich geforderten Rückzahlungen, die insbesondere im ZKM zum Tragen\r\nkommen?\r\nWie bereits im Papier dargelegt, ist eine klassische Erlösabschöpfung in Zeiten hoher Preise\r\nbei Speichern wenig geeignet. Speicher erzielen ihre Erlöse durch Preisvolatilität am Stromgroßhandel. Auch flexible Lasten reagieren nicht allein auf hohe Strompreise, sondern vor allem auf die kurzfristigen Preisveränderungen im Strommarkt. Die geforderte Rückzahlung\r\nkann dazu führen, dass flexible Lasten nicht aktiviert werden. Das Thema ist bei zentralen Ausschreibungen von enormer Relevanz, da sich für Speicher und flexible Lasten die Ermittlung\r\nder Deckungsbeiträge als äußerst schwierig erweist. Die Erfahrungen aus dem belgischen Kapazitätsmarkt zeigen dies sehr deutlich.\r\nInsbesondere bei Speichern und flexiblen Lasten, die oft einer komplexeren Vermarktungsstrategie unterliegen, kann eine Rückzahlung nur durch Orientierung an den tatsächlichen Erlösströmen der Vermarktung über alle Märkte (Termin, Spot, Regelleistung) erfolgen. Jedoch\r\nhat die Erfahrung mit der Überschusserlösabschöpfung im StromPBG gezeigt, dass eine derartige regulatorische Berücksichtigung von hoher Komplexität ist.\r\nDer Schwellenwert für Rückzahlungen sollte hoch gewählt und dynamisiert werden, um einen\r\neffizienten Dispatch zu gewährleisten und Unsicherheiten zu reduzieren.\r\nAufgrund dieser Herausforderungen würden wir eine gründliche juristische Prüfung begrüßen,\r\nob die in der Beihilferichtlinie genannten „Beschränkungen der Rentabilität und/oder Rückforderung im Zusammenhang mit möglichen positiven Szenarien“ im Falle eines ZKM zur Gewährung der Angemessenheit notwendig sind.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 32 von 67\r\n2.4 Wie bewerten Sie die Synthese aus ZKM und DKM im kombinierten KKM hinsichtlich\r\nder Chancen und Herausforderungen?\r\nBeim KKM muss vor allem geklärt werden, wie das Zusammenspiel aus zentraler und dezentraler Beschaffung gelingt und wie die Bemessung der zentralen Ausschreibung gegenüber der\r\ndezentral beschafften Leistung erfolgen kann. Eine ausführliche Bewertung des im Kurzpapier\r\nvon Consentec, r2b und Öko-Institut vorgestellten KKM erfolgt separat.\r\nDer KKM ist aus Sicht der Anbieter von verbrauchsseitiger Flexibilität und Speicherleistung zu\r\nbegrüßen, dürfte aber mit erheblichem Aufwand an zentraler und dezentraler behördlicher\r\nPlanung, zusätzlichen Kontrollmechanismen und Analysen und Datenhandling auch für die\r\nStromlieferanten verbunden sein. Auch ist die Massengeschäftstauglichkeit des kombinierten\r\nModells noch nicht erprobt und würde finanzielle sowie Haftungsrisiken aufwerfen.\r\nDamit Aufwand und Nutzen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und letztlich die richtigen Investitionsanreize ausgelöst werden, muss der administrative Aufwand gering sein. Andernfalls würde der intendierte Vorteil, Kleinstflexibilitäten einzubinden, an bürokratischen\r\nHürden scheitern.\r\nDie frühzeitige Festlegung auf einen KM ebnet den Weg für einen schnellen Einstieg in die entscheidende Diskussion um die Ausgestaltung des Mechanismus. Aus dem Papier geht klar hervor, dass zentrale Ausschreibungen mit entsprechender Vorlaufzeit im Falle des KKM nur für\r\nNeuanlagen eingerichtet werden sollen. Aus dem Papier geht nicht eindeutig hervor, dass die\r\nAusschreibungen des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) den Einstieg in die zentralen Ausschreibungen bilden. Es wird weiterhin von einer Integration des KWSG in den KM gesprochen\r\n– es ist jedoch vielmehr ein Übergang.\r\nGenerell ist im KKM festzulegen, welche Technologien besser im KKM-D oder KKM-Z angereizt\r\nwerden. Dabei sind die jeweiligen Folgen für Investoren aufgrund unterschiedlicher Refinanzierungszeiträume zu berücksichtigen. Für Bestandsanlagen oder Anlagen mit Umrüstungsoder Modernisierungsbedarf bedeutet die Verortung im dezentralen Teil voraussichtlich ein\r\nhöheres Refinanzierungsrisiko (Preisvolatilität bei Kapazitätszertifikaten) als im ZKM. Auch für\r\nSpeicher wäre zu entscheiden, in welchem Segment eine höhere Anreizwirkung realisiert wird.\r\nUnklar bleibt vor allem, inwieweit KWK-Anlagen und H2-Umrüstungen in die vorgeschlagenen\r\nOptionen integriert werden können, was aus Sicht des BDEW notwendig ist.\r\nDer KKM ist das komplexeste Modell unter den vorgestellten Optionen. Er basiert auf zwei bereits komplexen Modellen, deren Interaktion schwer prognostizierbar ist und geregelt werden\r\nmuss. Somit besteht eine höhere regulatorische Irrtumswahrscheinlichkeit. Allein die Administration der zentralen Komponente würde einen erheblichen Aufwand verursachen. Darüber\r\nhinaus müssen für die Einbeziehung des dezentralen Anteils im KKM ein Zertifikatemarkt\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 33 von 67\r\naufgebaut, Zertifikate spezifiziert, Pönalen festgelegt und sowohl die Zertifikate als auch die\r\nabschaltbaren Lasten bei EVUs und Erzeugern überprüft werden. Diskutiert werden muss, inwiefern im dezentralen Teil Präqualifikationsbedingungen für die Emission von Leistungszertifikaten notwendig und anwendbar sind.\r\nDie Anrechenbarkeit der Zertifikate aus den zentralen Ausschreibungen und weiterer Fördermechanismen (z.B. EEG, KWKG) ist von entscheidender Bedeutung, damit die Bilanzkreisverantwortlichen genau wissen, welchen Anteil ihrer Höchstlast sie im DKM besichern müssen.\r\nDavon ausgenommen ist die Selbsterfüllung, bei welcher die Vorgaben und Überprüfbarkeit\r\nder Selbsterfüllung noch ausgestaltet werden müssen. Die detaillierte Ausgestaltung zur Anrechenbarkeit der Zertifikate aus der zentralen Ausschreibung ist komplex. So ist bspw. beim Abschlagsmodell keine einfache quotale Berechnung möglich, da sich die Gesamtmenge der Zertifikate erst durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergibt. Beim Handelsmodell – bei dem der KKM-Administrator der zentrale Anbieter ist – muss allen Marktteilnehmern ein transparentes Verfahren bekannt sein, das eindeutig festlegt, wer, wie und zu welchem Preis die Zertifikate handelt. Eine nachträgliche Anpassung des Verfahrens ist in jedem\r\nFall schwierig.\r\nEines der Hauptprobleme des KKM ist der Marktanteil des Staates am dezentralen Kapazitätsmarkt. Der Marktanteil steigt mit zunehmendem, über die zentrale Komponente angereiztem,\r\nNeubau sukzessive an. Eine weitere signifikante Erhöhung ergäbe sich, wenn, wie im Konzeptpapier angedacht, auch weitere vom Kapazitätsmarkt ausgeschlossene Kapazitäten (z.B. geförderte Kapazitäten (EE, KWK) und Kohleanlagen) vom Staat vermarktet würden. Dies hieße,\r\ndass der noch auszugestaltende KKM-Administrator in den Anfangsjahren zum dominanten\r\nMarktakteur auf dem Zertifikatemarkt werden würde.\r\nEs müsste vorab analysiert werden, welche Auswirkungen die Verzahnung von DKM und ZKM\r\nauf die Preisbildung haben wird. Bei der Überführung der Zertifikate aus dem zentralen in den\r\ndezentralen Teil muss geklärt werden wer, zu welchem Preis die Zertifikate verkauft. Es darf\r\ndurch diesen Verkauf zu keiner Verzerrung auf dem DKM kommen.\r\nEin weiteres Risiko des KKM besteht darin, dass durch einen zu hohen Bedarf in der zentralen\r\nAuktion zu viele Zertifikate ausgegeben werden bzw. die durch die Verbraucher zu beschaffende Zertifikatsmenge zu stark reduziert wird. Hierdurch könnten sämtliche Zertifikatspreise\r\ngedrückt werden. Dies hätte zur Folge, dass Altanlagen sowie Neuanlagen mit kürzeren Refinanzierungszeiträumen weniger Finanzierung erhalten, möglicherweise früher als ökonomisch\r\nsinnvoll vom Netz genommen werden oder zu geringe Investitionsanreize für Flexibilitäten bestehen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 34 von 67\r\nDarüber hinaus ist ausführlich zu evaluieren, welche Vor- und Nachteile eine ex-post bzw. exante Bestimmung oder eine Mischung der beiden bei der Beschaffung der Zertifikatsmenge im\r\ndezentralen Teil haben. Hier sollte zudem überprüft werden, welche Lehren man aus dem\r\nfranzösischen KM ziehen kann.\r\nEine Herausforderung liegt außerdem in dem möglicherweise zurückhaltenden Marktverhalten der Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) im DKM. Es kann sein, dass dieses Marktverhalten\r\ndazu führt, dass Innovationen nicht ausreichend einbezogen werden.\r\nDa im dezentralen Kapazitätsmarkt von den Kapazitätsnutzern Zertifikate gekauft werden\r\nmüssen, werden die Kapazitätskosten über die entstehenden Erlöse gedeckt und verursachungsgerecht allokiert; dieser Teil des KKM benötigt zwar keine staatliche Unterstützung\r\noder anderweitige Refinanzierung, die Kosten werden jedoch unmittelbar von den Endkunden\r\nzu tragen sein.\r\nEs bestehen zum KKM keine empirischen Erfahrungen. Ob ein liquider Markt für Kapazitätszertifikate zu Stande kommt – was für ein effizientes Funktionieren des KKMs Voraussetzung ist –\r\nist aktuell kaum abzuschätzen. Hier können schon unabsichtliche Regulierungsfehler den\r\nMarkt austrocknen lassen.\r\nZu diskutieren ist inwiefern die gleichen De-rating-Faktoren KKM übergreifend angewendet\r\nwerden sollten und ob im dezentralen Teil überhaupt ein De-rating notwendig ist. Des Weiteren schlägt der BDEW vor ein anlagenscharfes, bzw. ein Self-De-rating zu prüfen.\r\nDer KKM kann die Vorteile des ZKM und des DKM verbinden, sofern es gelingt, das Ineinandergreifen der Modelle praktikabel und möglichst einfach auszugestalten. Andernfalls besteht die\r\nGefahr, dass der KKM die Nachteile der beiden Modelle vereint. Bei der Ausgestaltung des\r\nKKM ist darauf zu achten, Überkomplexität zu vermeiden und Risiken bei der Verschneidung\r\nzu adressieren. Zu große Komplexität zöge unter anderem eine langwierige beihilferechtliche\r\nPrüfung nach sich und würde die Einführung eines KM verzögern, wie auch die praktische Umsetzung erschweren oder behindern. Der BDEW begrüßt im Grundsatz eine frühzeitige Festlegung auf einen KM, um bis zur Einführung im Jahr 2028 die Ausgestaltung im Detail diskursiv\r\nzu erörtern, weist aber erneut auf das Modell des integrierten Kapazitätsmarktes hin.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 35 von 67\r\n2.5 Wäre aus Ihrer Sicht auch eine Kombination aus ZKM und KMS denkbar?\r\nAus Sicht des BDEW widersprechen sich ZKM und KMS grundlegend, da der KMS auf Knappheitspreissignalen beruht, um in diesen Preisspitzen das missing-money zu erwirtschaften. Der\r\nZKM stellt jedoch einen Markt bereit, um dieses separat zu erlösen. Solange Investoren Hoffnung auf eine gesicherte Zahlung in einem ZKM haben können, werden sie sich mit Investitionen auf der Basis eines KMS zurückhalten, weil eine marktlich getragene Investition immer riskanter ist als eine Absicherung.\r\nEin Vorteil des Kapazitätsabsicherungsmechanismus durch Spitzenpreishedging (KMS) gegenüber des DKM ist die rein marktliche Implementierung, die daher keiner beihilferechtlichen\r\nGenehmigung bedarf. Bei gelungener Ausgestaltung erfolgt zudem eine unkomplizierte Einbindung von Flexibilität (siehe Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, S. 56). Aus\r\nSicht des BDEW fehlt jedoch der entscheidende Nachweis einer funktionierenden Schnittstelle\r\nzwischen den beiden Systemen ZKM und KMS. Bislang liegt für die Kombination aus ZKM und\r\nKMS keine hinreichende Beschreibung vor. Darüber hinaus erachtet der BDEW das Modell als\r\nnoch komplexer als einen KKM und im Hinblick auf die Versorgungssicherheit als unsicherer.\r\nAus Sicht der BKVs bzw. EVUs müssen sich bei der Ausführung der Hedgingverpflichtung Aufwand und Nutzen die Waage halten. Es ist unklar, inwiefern BKVs im KMS einen Nutzen generieren können.\r\nBei der Ausgestaltung der Kombination aus KMS und ZKM sind je nach Ausgestaltung des Mechanismus die im ZKM erforderlichen Definitionen der Präqualifikationsbedingungen und das\r\nDe-Rating als kritisch anzusehen, da Anlagenbetreiber im KMS die gesicherte Leistung in\r\nKnappheitssituationen selbst beurteilen. Die Einschätzung, ob eine Knappheitssituation vorliegt und wie hoch der Bedarf in dieser ist, kann von einem einzelnen Betreiber jedoch nicht\r\numfassend vorgenommen werden.\r\nAuch der KMS bedeutet hohen administrativen Aufwand: Er ist eine konkrete Realisierung der\r\nVorgaben in Art. 18a BMRL, die über den europarechtlich geforderten Rahmen hinausgeht.\r\nEine komplexe Überwachung der Einhaltung und Pönalisierung, die Schaffung von Handelsprodukten sowie der Aufbau eines Risikomanagements ist notwendig und er stellt durch die Verpflichtung auf einen bestimmten Typ von Derivat einen direkten Eingriff in die Unternehmensstrategie dar. Der Handel mit derartigen Derivaten wurde 2015 bereits von der EEX eingeführt\r\nund mangels Nachfrage wieder eingestellt. Diese Produkte gelten als sehr komplex und sind\r\naußerdem als Finanzinstrumente zu bewerten, für die noch dazu ein besonderes Risikomanagement erforderlich ist. Gerade für kommunale Versorger ist der Handel mit komplexen Finanzinstrumenten in der Regel durch die jeweiligen Gemeindesatzungen der Länder teilweise\r\nnicht erlaubt.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 36 von 67\r\n2.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nAus Sicht des BDEW ist hervorzuheben, dass angesichts des umfassenden Eingriffs in das bestehende Marktdesign durch einen Kapazitätsmarkt eine detaillierte Darlegung der Gründe\r\nund Ziele für die gewählte Ausgestaltung sowie eine Konsultation mit den Beteiligten erforderlich ist. Nach Analyse der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Abwägung von Aufwand und Nutzen halten wir den integrierten Kapazitätsmarkt für die beste Option.\r\n› Die Festlegung auf diesen KM könnte den Weg für einen schnellen Einstieg in die Diskussion um die passende Ausgestaltung ebnen. Der BDEW begrüßt, dass im Laufe dieses Jahres eine Entscheidung getroffen und eine zeitnahe Implementierung angestrebt\r\nwird.\r\n› Wichtig bei allen Optionen ist, dass die ohnehin schon bestehende administrative Belastung auf Behördenseite, wie auch für die Energievertriebe nicht weiter zunimmt. Das\r\nZielsystem sollte daher schlank und daten- und nachweisarm sein. Eine schnelle beihilferechtliche Genehmigung ist von zentraler Bedeutung.\r\n› Bei allen KM mit zentralem Teil ist es unausweichlich, die auszuschreibende Menge in\r\neinem transparenten Konsultationsverfahren gemeinsam mit der Branche zu bestimmen.\r\n› Es ist in allen KM zu prüfen, inwiefern eine lokale Komponente integriert werden kann.\r\nDarüber hinaus muss in jedem KM die Rolle von Aggregatoren, welche Flexibilitäten\r\nbündeln, berücksichtigt werden.\r\n› Für Vertriebe ist es wichtig, mittel- bis langfristig insbesondere bei den SLP-Kunden konstante Kostenbestandteile in die Preisbildung einbeziehen zu können. Unsicherheiten\r\nbei Kostenbestandteilen führen zu Risikoaufschlägen und höheren Preisen für Endkunden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine Änderung der Umlagenhöhe kein Sonderkündigungsrecht auf Seiten der Kunden auslöst, insbesondere im Bereich Haushalt\r\nund Kleingewerbe, sondern wie eine Änderung von Steuern und Abgaben behandelt\r\nwird.\r\n› Des Weiteren wird im Optionenpapier das Zusammenwirken von KWSG und KM nur am\r\nRande angesprochen, jedoch ohne detaillierte Erläuterungen. Es wäre wünschenswert,\r\nwenn aufgezeigt würde, wie notwendige Projekte im Rahmen des KWSG und anderen\r\nFördermechanismen auch in einem Kapazitätsmechanismus ohne Doppelförderung berücksichtigt werden können. Angesichts des Kohleausstiegs betont der BDEW, dass es\r\neinen schnellen Ausschreibungsstart durch das KWSG geben muss. Eine Besicherung\r\nder Versorgung übergangsweise über die Reserven ist keine Option. Ebenso ist unklar,\r\ninwiefern KWK-Anlagen, die neben der Versorgungssicherheit im Stromsektor auch die\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 37 von 67\r\nSpitzenlast in einem dekarbonisierten Wärmesystem abdecken, und H₂-Umrüstungen in\r\ndie vorgeschlagenen Optionen „integriert“ werden sollen. Aus BDEW-Sicht ist das zwingend erforderlich.\r\n› Im Hinblick auf die Resilienz des gesamten Energiesystems und die Realisierung der\r\nWärmewende sind steuerbare Stromerzeugungsanlagen mit Wärmeauskopplung im unteren Leistungsbereich, z.B. BHKW > 5 MW, ein wichtiger Bestandteil. Kurzfristig muss\r\nin diesem Segment die Investitionssicherheit über das KWKG hergestellt werden. Der\r\nBDEW hat zusammen mit anderen Energieverbänden konkrete Vorschläge dafür unterbreitet.\r\n› Der BDEW begrüßt die europäische Einbettung und grundsätzliche wettbewerbliche\r\nAusrichtung der Vorschläge für das Strommarktdesign, z.B. die weitere Nutzung der\r\nMerit Order für die Steuerung des Kraftwerkseinsatzes oder die Nutzung von unverzerrten Preissignalen, damit diese ihre Steuerungswirkung sowohl in Richtung der Stromverbraucher als auch der Stromerzeuger entfalten können.\r\n› Mit dem angestrebten Verkehrswachstum auf der Schiene und dem damit verbundenen Anstieg des Strombedarfs werden steuerbare Kraftwerksleistungen für die Bahn gerade auf stark frequentierten Hochleistungskorridoren und in Ballungsgebieten erheblich an Bedeutung gewinnen. Aus Gründen der Versorgungssicherheit kann sich die\r\nBahnstromversorgung nicht ausschließlich auf den Strombezug aus der öffentlichen\r\nStromversorgung verlassen. Daher sollte bei der Ausgestaltung des zukünftigen Strommarktdesigns auch der Bahnstrom im Blick behalten werden, denn er kann bei geeigneten Rahmensetzungen flexibel steuerbare Kraftwerksleistung – perspektivisch klimaneutral – an verschiedenen Standorten anbieten und damit seinen Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Gelingen der Energie- und Verkehrswende leisten.\r\n› Ausschlaggebend ist, dass bei Ausschreibungen im Kapazitätsmarkt Marktverschlüsse\r\nvermieden und die Ausübung von Marktmacht verhindert werden.\r\n› Um die Teilnahme an den KWSG-Ausschreibungen nicht zu verzerren, bietet sich an, vor\r\nder ersten Ausschreibung das Marktdesign für den KM festzulegen.\r\nAus Sicht des BDEW ist ersichtlich, dass sämtliche Lösungsansätze zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. Das Ziel muss folglich darin\r\nbestehen, den Mechanismus mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zu identifizieren, mit\r\nmöglichst geringer Komplexität umzusetzen und entsprechend der vorher definierten Zielsetzung auszugestalten. Nach unserer Überzeugung ist dies nur mit dem integrierten Kapazitätsmarkt erreichbar. Darüber hinaus betont der BDEW die Bedeutung einer vollständigen\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 38 von 67\r\nKomplettierung der Instrumente zur Versorgungssicherheit durch eine Reserve, wie auch im\r\nPapier angedacht.\r\n\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 39 von 67\r\n3 Leitfragen zu Kap. 3.3, lokale Signale\r\n3.1 Welche Rolle sehen Sie für lokale Signale in der Zukunft?\r\nAus Sicht des BDEW geht die Abgrenzung zwischen lokalen Signalen und Flexibilitäten aus dem\r\nPapier des BMWK nicht eindeutig hervor. Nach dem Verständnis des BDEW dienen lokale Signale dazu Flexibilitäten anzureizen und nutzen zu können. Das Nutzen von Flexibilitäten im\r\nStrommarktdesign der Zukunft ist ein wesentlicher Beitrag für ein gesamtheitlich effizientes\r\nSystem. Die lokalen Signale sind (monetäre) Anreize, um Investitionen, aber auch konkret Erzeugung und Verbrauch örtlich und zeitlich so zu steuern, dass sie gut ineinandergreifen.\r\nZwei Prämissen definieren den Rahmen:\r\n› Die Beibehaltung der einheitlichen Stromgebotszone.\r\n› Der zügige Netzausbau ist Garant für einen funktionierenden Strommarkt und einen sicheren Netz- und Systembetrieb.\r\nFlexibilitäten, die durch lokale Signale angereizt und genutzt werden können, müssen den\r\nNetzausbau ergänzen, können ihn aber nicht ersetzen. In dieser ergänzenden Rolle können\r\nsie, gleichwohl einen wichtigen Beitrag leisten, um das Netz nicht bis auf das letzte Kilowatt\r\nausbauen zu müssen. Das Nutzen von Flexibilitäten durch lokale Signale kann auch Lösungen\r\nzur Reduzierung von Engpässen für die Zeiten bieten, in denen der Netzausbau noch nicht wie\r\nerforderlich erfolgt ist.\r\nVor diesem Hintergrund unterstützt der BDEW, dass lokale und regionale Netzengpasssituationen, deren Relevanz zukünftig noch zunehmen wird, durch das Setzen lokaler Signale verringert werden sollen. Im Zuge der fortschreitenden Dezentralisierung der Stromerzeugung mit\r\neinem höheren Grad an Volatilität sind lokale Signale ein adäquates Mittel, um system- und\r\nnetzdienliche Investitionen und Verhalten zu ermöglichen bzw. entsprechende Anreize dazu\r\nzu setzen. Dabei ist sorgfältig zu differenzieren, dass lokale Signale sich zum einen auf die geographische Netztopologie, zum anderen auf die Hierarchie der verschiedenen Netzebenen beziehen, die jeweils koordiniert werden müssen.\r\nDas Thema lokale Signale wird im Papier weit gefasst, sowohl in Bezug auf die Definition von\r\n„lokal“ als auch auf mögliche Signale. Zum einen können lokale Signale darauf abzielen, Investitionsanreize zu setzen, um neue Verbraucher, Stromspeicher oder Erzeuger bei der Standortwahl zum Beispiel im Sinne der Netzdienlichkeit anzureizen. Zum anderen können lokale Signale die konkrete Fahrweise bestehender Erzeuger, Speicher und Verbraucher anreizen.\r\nLokale Signale können Einflüsse auf bestehende Märkte haben und Wechselwirkungen und\r\nNutzenkonkurrenzen können entstehen. Daher ist die Koordinierung der jeweiligen\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 40 von 67\r\nInstrumente besonders relevant, um insbesondere die Einflüsse solcher Instrumente auf alle\r\nMarktsegmente zu adressieren und die „richtigen“ Anreize zu setzen.\r\nBei Investitionsanreizen durch lokale Signale muss die durch den fortschreitenden Netzausbau\r\nund durch Anpassungen auf Verbraucherseite bedingte Entwicklung der Engpasssituation beachtet werden. Daher ist es aus Sicht des BDEW von großer Bedeutung, das Gesamtsystem\r\neng im Blick zu haben (siehe Positionspapier vom Juli 2024). Insofern lokale Signale nicht auf\r\nInvestitionsentscheidungen an netzdienlichen Standorten gerichtet sind, sondern den dynamischen Einsatz bestehender Ressourcen betreffen, muss die technische und prozessuale Umsetzbarkeit im Netz zwingend beachtet werden. So müssen als erstes die technischen und\r\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Mess- und Steuerbarkeit der Netzengpasssituationen, der EE- und auch der Verbrauchseinrichtungen geschaffen und bestehende Technik qualitätsgesichert werden.\r\nDie Digitalisierung der Stromnetze hat demnach -Priorität. Die notwendige Steuerbarkeit und\r\ndie Einführung dynamischer Tarife sind an den Smart Meter-Rollout geknüpft, vor diesem Hintergrund müssen zunächst die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Dazu\r\nmüssen\r\n› Anforderungen an die technischen Funktionalitäten auf das Notwendige beschränkt\r\nwerden und Vereinfachungen der Prozesse, beispielsweise bei der sicheren Lieferkette,\r\nendlich zügig umgesetzt werden.\r\n› Energiewende-relevante Kundengruppen, wie flexible Haushaltskunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, PV-Aufdachanlagen und/oder Heimspeichern, vorrangig\r\nmit intelligenter Technik ausgestattet werden.\r\n› Neben der technischen Umsetzbarkeit auch die prozessuale Umsetzbarkeit z.B. mit\r\nBlick auf die notwendigen Marktprozesse im Massenmarkt beachtet werden.\r\n› Transparenz bzgl. der Ausgestaltung und Berechnung der differenzierten Netzentgelte\r\ngewahrt werden.\r\nMöglichen Anreizen über flexible Tarife und einer Überprüfung der Netzentgeltstruktur steht\r\nder BDEW grundsätzlich offen gegenüber. Hier ist jedoch zum einen eine Beachtung der Nutzenkonkurrenz wichtig: Eine Flexibilität kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einem\r\nZweck dienen (Markt, Netz oder System), die Anforderungen müssen dabei nicht gleichgerichtet sein. Im Falle gegenläufiger Signale ist eine Priorisierung netzdienlicher Flexibilität, sofern\r\nihr Einsatz aufgrund von Netzengpasssituationen erforderlich wird, unabdingbar; diese Priorisierung ist bei rein monetären Signalen (Stromtarif, Netzentgelt) voraussichtlich schwer abzubilden. Daher muss der Anschlussnetzbetreiber auch zukünftig im Fall einer drohenden\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 41 von 67\r\nNetzüberlastung steuernd eingreifen können. Zum anderen müssen Kosten und Nutzen im\r\nBlick behalten werden und die Komplexität sollte so gering wie möglich gehalten sein.\r\nRegional und zeitlich differenzierte Netzentgelte können dabei zukünftig je nach Ausgestaltung sinnvolle Anreize für ein netz- bzw. systemdienliches Verbrauchsverhalten darstellen.\r\nIhre Einführung geht aber mit erheblichen Ausgestaltungs- und Umsetzungskomplexitäten einher. Zum Beispiel erfordern sie entsprechende technische Standards im Netz und auf Kundenseite, die derzeit nicht flächendeckend gegeben sind, aber eine Voraussetzung für die Umsetzung sind. Zudem ist im Einzelfall noch offen, welche realen netzdienlichen Wirkungen flexible\r\nNetzentgelte haben, insbesondere wenn andere Preissignale z.B. der Commodity-Preis gegenläufige Anreize setzen.\r\nGrundsätzlich muss jeder Schritt in Richtung einer Flexibilisierung der Netzentgelte den Prinzipien der Kostenreflexivität, Marktneutralität, Erlösstabilität- und Planbarkeit, Verständlichkeit,\r\nNachvollziehbarkeit und Einfachheit gerecht werden. Auch die Verteilungswirkung der Netzentgelte auf alle Kundengruppen ist zu berücksichtigen. Dynamische Netzentgelte müssten so\r\ngestaltet sein, dass die sichere Versorgung für Kunden und die notwendige Finanzierung der\r\nNetze gewährleistet sind.\r\nFlexible Lasten werden in Zukunft einen Beitrag zur Vermeidung und Behebung von Netzengpässen leisten müssen. Der BDEW begrüßt, dass sich die Bundesregierung der Frage annimmt,\r\nwie hierfür entsprechende Rahmenbedingungen aussehen könnten. Die über den bestehenden Redispatch 2.0 für Erzeugungsanlagen geschaffene Prozesswelt bietet hierfür sinnvolle\r\nAnknüpfungspunkte (u.a. Netzbetreiberkooperation Connect+). Um eine Einbindung von Lastflexibilität zu ermöglichen, müssen die bestehenden Redispatch 2.0-Prozesse für Erzeugungsanlagen optimiert und bestehende Umsetzungsschwierigkeiten behoben werden. Hieran arbeiten Bundesnetzagentur und Branche bereits im Rahmen eines laufenden Festlegungsverfahrens. Gleichzeitig kann eruiert werden, ob und wie flexible Lasten ergänzend eingesetzt\r\nwerden können. Zu beachten ist dabei, dass insbesondere bei lokalen Flexibilitätsmärkten in\r\nunteren Spannungseben Umsetzungsschwierigkeiten in Sachen Liquidität und räumlicher Enge\r\nder jeweiligen Märkte bestehen. Bei der marktlichen Einbindung von Lasten ins Engpassmanagement ist außerdem das Potenzial strategischen Bieterverhaltens (Inc-Dec-Gaming) zu berücksichtigen. Dieses Risiko muss in möglichen Umsetzungsüberlegungen adressiert und weitgehend ausgeschlossen werden, darf die Überlegungen aber nicht bereits im Grundsatz ersticken. Bei den Überlegungen sollte besonders auf bestehende Branchenerfahrungen aus Forschungsprojekten (z.B. SINTEG und Kopernikus) zurückgegriffen werden. Dazu können großflächige Pilotprojekte in einzelnen Netzgebieten, unterstützt durch BMWK und Bundesnetzagentur inkl. Kostenanerkennung, weitere Erkenntnisse für die effektive Nutzung von Lasten im\r\nEngpassmanagement liefern.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 42 von 67\r\nAus Sicht des BDEW ist es auch wichtig, den Ausbau einer Speicherinfrastruktur durch lokale\r\nSignale voranzubringen. Stromspeicher können mit ihrer Fähigkeit, sowohl ein- als auch auszuspeisen – und über die Konservierung von Energie hinaus – erheblich zur Stabilität in der\r\nStromversorgung beitragen und sind daher für die Energiewende unverzichtbar. So können\r\nbeispielsweise durch regional differenzierte Baukostenzuschüsse Anreize zur Wahl eines günstigen Netzanschlusspunktes insbesondere für flexible Stromspeicher gesetzt werden. Daher\r\nsollten Anpassungen der Regelungen zu Baukostenzuschüssen bei Stromspeichern Anreize für\r\neine netzdienliche Standortwahl beinhalten und diese honorieren. Voraussetzung sind allerdings einfache und objektive Kriterien sowohl für Netz- als auch Speicherbetreiber.\r\nGrundsätzlich spricht sich der BDEW mit Blick auf die anstehenden Herausforderungen für das\r\nbewährte Motto „vom Groben ins Feine“ aus, bei dem der Fokus auf einfache und praktikable\r\nLösungen gelegt werden sollte. Diese können bedarfsgerecht im Zeitablauf entsprechend den\r\nBedarfen und Prioritäten iterativ weiterentwickelt werden. Ein solch agiles Vorgehen ermöglicht es, fokussiert die begrenzten Ressourcen zu nutzen, Lerneffekte zu berücksichtigen und\r\nauch schnelle Lösungen zu ermöglichen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 43 von 67\r\n3.2 Welche Vor- und Nachteile bestehen bei den vorgestellten Optionen für lokale Signale?\r\nMit Blick auf Anreize für Investitionsentscheidungen sind auch die Grenzen lokaler Signale zu\r\nbeachten. Wenn sich im Zeitverlauf die Engpässe verändern, bspw. bei Veränderung der Entgelte, hat dies Einfluss auf die Investition, bzw. den „Business Case“.\r\nBei der Einführung lokaler Signale ist jeweils zu beachten, welche konkreten Voraussetzungen\r\ndafür erforderlich sind. Das betrifft die technischen und prozessualen Voraussetzungen (insbesondere weitere standardisierte Digitalisierung der Verteilnetze und der Messeinrichtungen),\r\ndie zunächst geschaffen werden müssen. Davon abhängig ist, wie kurzfristig das Signal eingeführt werden kann. Der BDEW hat im August 2024 einen Vorschlag zur Einführung kurzfristiger\r\nMaßnahmen vorgelegt (Dringende Kurzfristmaßnahmen für mehr Erneuerbare Energien im\r\nNetz und im Markt).\r\n3.2.1 Vorteile der Optionen:\r\nVorteile Option 1: Zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte\r\n› Grundsätzlich stimmt der BDEW zu, dass Potenzial besteht, um sinnvolle und systemdienliche Anreize über Netzentgelte zu bieten. Dabei ist insbesondere für die Integration flexibler Verbraucher oder zuschaltbarer Lasten eine Überprüfung der Netzentgeltsystematik geboten. Es ist richtig zu hinterfragen, an welcher Stelle die heutige Netzentgeltsystematik der Netz- aber auch Systemdienlichkeit entgegenwirkt und dementsprechende Korrekturen vorzunehmen.\r\n› Differenzierte Netzentgelte könnten auch einen Beitrag für die Steuerung der Nachfrageseite in Regionen mit netzbedingten Überschüssen darstellen.\r\n› Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind grundsätzlich mit der aktuellen Systematik kompatibel.\r\n› Bei der Entwicklung zeitlich/regional differenzierter Netzentgelte kann auf Erfahrungen\r\naus der Umsetzung der Festlegung nach § 14a EnWG zurückgegriffen werden und\r\nSchlussfolgerungen für eine weitere Flexibilisierung der Netzentgelte können gezogen\r\nwerden.\r\nVorteile Option 2: Regionale Steuerung in Förderprogrammen\r\n› Die Europäische Kommission postuliert in ihrer Empfehlung vom 13. Mai 2024 zur Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energien eine stärkere Einbeziehung „nichtpreislicher“ Komponenten bei der Förderung von erneuerbaren Energien. Die lokale\r\nKomponente und die Integration des Energiesystems werden hier bewusst als mögliche\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 44 von 67\r\nElemente genannt. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Kriterien zur regionalen Steuerung auch von Erneuerbaren Energien zu erwarten.\r\n› Die Instrumente sind v.a. in Hochlaufphasen in geeigneter Ausgestaltung sinnvoll. Bspw.\r\nda im Rahmen des Markthochlaufs von Wasserstoff Elektrolysezubau in großen Teilen\r\nnur mit Förderung möglich ist, ist dieses Instrument für diese Technologie besonders\r\nprädestiniert. So sind die geplanten Ausschreibungen im § 96 WindSeeG positiv hervorzuheben. Es gilt jedoch, dieses Instrument auch aktiv zu nutzen.\r\n› Zudem ist zu unterstützen, dass bei Förderprogrammen, sofern sinnvoll, Netzdienlichkeit als Anforderung mitgedacht wird, da dies tendenziell eine netzdienliche Wirkung\r\ndieser Anlagen unterstützt.\r\n› Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind kurzfristig umsetzbar und bieten einen zielgerichteten Investitionsanreiz für die Technologien.\r\n› Die Verteilungswirkungen im Gesamtsystem werden durch die Maßnahmen beschränkt.\r\nVorteile Option 3: Flexible Lasten im Engpassmanagement\r\n› Lasten müssen einen Beitrag zur Vermeidung und Lösung von Engpasssituationen leisten. Daher ist begrüßenswert, dass die Rolle flexibler Lasten im Engpassmanagement\r\nstärker berücksichtigt werden soll. Eine marktliche Ausgestaltung würde den Flexibilitäten ein Gebot zu Opportunitätskosten erlauben.\r\n› Flexible Lasten können das verfügbare Redispatch-Potenzial, bspw. für positiven Redispatch, und so die Kosteneffizienz erhöhen. Das Potenzial wird insbesondere auch dann\r\nweiter verfügbar sein und an Bedeutung gewinnen, wenn weniger konventionelle Kraftwerke am Markt teilnehmen.\r\n› Prognostizierbarkeit, Planbarkeit, Sichtbarkeit und Steuerbarkeit expliziter Flexibilität1\r\nsind bei der Behebung von Netzengpässen klare Vorteile. Anders als bei Anreizen über\r\nz.B. variable Tarife kann hier gezielter mit der Flexibilität geplant werden.\r\n› Eine Kompatibilität mit bestehenden energiewirtschaftlichen und kommunikationstechnischen Prozessen muss sichergestellt werden, um die Einführung so einfach wie\r\n1\r\n Explizite Flexibilität beschreibt die zugesagte und planbar abrufbare Nutzung flexibler Ressourcen. Implizite Flexibilität beschreibt die (nicht garantierte) Reaktion flexibler Ressourcen auf Preissignale.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 45 von 67\r\nmöglich zu gestalten. Hierbei kann auf das existierende prozessuale und infrastrukturseitige (z.B. Connect+) Grundgerüst aus Redispatch 2.0 effizient aufgesetzt werden.\r\n› Die konkrete Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Prozesse im Engpassmanagement sollte auf Basis von Praxiserfahrungen und etwaigen Vorarbeiten der Branche erfolgen.\r\n› Die Nutzung flexibler Lasten im Rahmen des Engpassmanagements kann in großflächigen Pilotprojekten kurzfristig erprobt werden um Ausgestaltungsoptionen, Implikationen und wirtschaftliche Effekte zu untersuchen. Hierbei sind jedoch aktuelle Weiterentwicklungsprozesse im Redispatch 2.0 zu beachten.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 46 von 67\r\n3.2.2 Nachteile der Optionen:\r\nNachteile Option 1: Zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte\r\n› Das Instrument zeitlich differenzierter Netzentgelte als alleiniges Instrument kann die\r\nlokale Überlastung fester Netzinfrastruktur nicht sicher vermeiden.\r\n› Jede Anpassung in den Netzentgelten und in der Netzentgeltsystematik kann sich an\r\nanderer Stelle auf viele Kunden auswirken. Eine Reduzierung der Netzentgelte für eine\r\nKundengruppe führt zu einer Erhöhung bei anderen Kundengruppen. Darüber hinaus\r\nbleibt offen, wie regional bzw. lokal und zeitlich differenziert werden würde. Zu kleinteilige Regelungen sind prozessual, sehr komplex und entsprechend äußerst aufwändig\r\nin der Umsetzung. Damit stünde das Nutzen-Aufwand-Verhältnis in Frage.\r\n› Die Reduzierung von Netzentgelten in bestimmten Zeiten/Regionen kann die Netzentgelte in den übrigen Zeiten/Regionen erhöhen, was besonders für wenig flexible Kunden nachteilig ist. Dies kann zu ungewollten Verteilungseffekten führen, muss aber mit\r\nevtl. reduzierten Netzbetriebskosten (Redispatch) verglichen werden.\r\n› Potenziell könnten neue Leistungsspitzen beim Anschlussnetzbetreiber am Umspannwerk durch flexible Fahrweisen von (Groß)-kunden entstehen.\r\n› Je nach Ausgestaltung können mit differenzierten Netzentgelten sowohl erhebliche\r\nUmsetzungsaufwände als auch Erlösrisiken für Netzbetreiber verbunden sein.\r\n› Zeitlich bzw. regional differenzierte Netzentgelte sind für einen Teil der großen Anbieter von Flexibilität nicht relevant. Beispielsweise sind Batteriespeicher und Elektrolyseure aktuell nach Anforderungen der Übergangsregelung des § 118. Abs 6 EnWG von\r\nNetzentgelten befreit. Bei Einführung von differenzierten Netzentgelten müssen solche\r\nBefreiungstatbestände jedoch berücksichtigt und zunächst der Fokus auf (Groß-)Verbraucher gelegt werden.\r\n› Insgesamt stellt sich die Frage, wie eine stärkere Differenzierung der Netzentgelte mit\r\nder angestrebten regionalen Wälzung von energiewendebedingten Mehrkosten zwischen den Netzbetreibern im Zielbild kompatibel ist.\r\nNachteile Option 2: Regionale Steuerung in Förderprogrammen\r\n› Eine regionale Steuerung der Förderprogramme wirkt nur für geförderte Anlagen und\r\nist daher in seiner Wirkung begrenzt.\r\n› Bei Flexibilitäten wie z.B. Elektrofahrzeugen sind die Einsatzentscheidungen wichtiger\r\nals der Standort.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 47 von 67\r\n› Insbesondere die faire und transparente Ausgestaltung von reinen Bonus-Malus Systemen ist schwierig und kann Marktverzerrungen hervorrufen.\r\n› Es besteht ein Risiko für Fehlsteuerungen und mögliche Innovationsbeschränkungen,\r\ndie den Fortschritt hemmen könnten. Dies umfasst insbesondere den Wärmesektor; so\r\nsind hier die Dekarbonisierungsalternativen begrenzt und eine regionale Komponente\r\nkann bspw. bei (Groß-)Wärmepumpen den Technologiehochlauf bremsen.\r\n› Die regionale Steuerung von Förderprogrammen wurde in der Vergangenheit bereits\r\nmehrfach umgesetzt (z.B. Biomethanverstromung in Süddeutschland). Bisher hatte das\r\nInstrument jedoch größtenteils nur eine geringe Wirkung, u.a. aufgrund der Bedeutung\r\nanderer Standortfaktoren.\r\nNachteile Option 3: Flexible Lasten im Engpassmanagement\r\n› Aktuell bestehen noch Umsetzungsherausforderungen im bestehenden Redispatch 2.0-\r\nProzess für Erzeugungsanlagen. Vor diesem Hintergrund entwickelt die BNetzA die entsprechenden Festlegungen aktuell weiter. Daher ist es notwendig, diesen Prozess unter\r\nEinbeziehung aller beteiligten Akteure erfolgreich abzuschließen und die bestehenden\r\nPraxishürden zu überwinden und einen stabilen Prozess zu etablieren. Da eine Nutzung\r\nflexibler Lasten sich in das bestehende System einfügen muss, ist ein zeitlich abgestimmtes Vorgehen erforderlich.\r\n› Eine Integration in den kostenbasierten Redispatch erscheint nur schwer möglich, da\r\neine objektive Kosteneinschätzung für Lasten nicht möglich ist. Lasten müssen daher in\r\nder Lage sein, ihre individuellen Opportunitätskosten in einen marktlichen RedispatchMechanismus zu bieten.\r\n› Die im Optionenpapier beschriebenen Risiken bezüglich strategischer und engpassverschärfender Verhaltensweisen bei Flexibilitätsanbietern (Inc-Dec-Gaming) stellen ein\r\nProblem dar, für das Lösungen entwickelt werden müssen. In der Ausgestaltung einer\r\nEinbindung flexibler Lasten ins Engpassmanagement muss dies umfassend adressiert\r\nund so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierbei sollte auf die Erfahrung aus\r\n(Pilot-)Projekten auf nationaler (SINTEG), aber auch europäischer Ebene zurückgegriffen werden, insb. weil marktbasierter Redispatch das Europäische Standardmodell für\r\nEngpassmanagement darstellt (Art. 3.2 BMVO).\r\n› Durch Praxiserkenntnisse kann die Effektivität flexibler Lasten bei der Behebung realer\r\nEngpässe getestet und abgeschätzt werden. Das gilt entsprechend auch für die wirtschaftlichen Effekte für Branche und Netzkunden. Aus diesem Grund sind Pilotierungen\r\nunabdingbar und generieren empirische Nachweise.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 48 von 67\r\n› Grundsätzlich ist die Einbindung von Verbrauchern ins Engpassmanagement anspruchsvoll und komplex in der Umsetzung. Es handelt sich eher um eine mittel- und langfristige Option.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 49 von 67\r\n3.3 Welche Ansätze sehen Sie, um lokale Signale im Strommarkt zu etablieren und sowohl\r\neffizienten Einsatz/Verbrauch als auch räumlich systemdienliche Investitionen anzureizen?\r\nVorrangregionen sind ein wichtiger Steuerungsimpuls für EE-Anlagen, könnten aber ebenso\r\nals Signal für die Ansiedlung von Speichern und Elektrolyseuren dienen. Anders als bei Vorranggebieten für Windenergieanlagen sollten bei möglichen Vorrangregionen für Speicher und\r\nElektrolyseure oder andere Verbraucher netz- und systemdienliche Regionen ausgewiesen\r\nwerden. Eine netzdienlichere Ausgestaltung der Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse könnte einen weiteren Anreiz für eine netz- oder systemdienliche Standortwahl darstellen.\r\nSämtliche angeführten Optionen für die Einbeziehung von Lasten ins Engpassmanagement\r\nsollten in Pilotprojekten erprobt und untersucht werden, wobei auf Erfahrung vergangener\r\nProjekte wie SINTEG oder Kopernikus zurückgegriffen werden kann. So kann überprüft werden, ob und wie die Berücksichtigung einer marktlichen Komponente in Ergänzung zu einem\r\nrein kostenbasierten Konzept als Instrument zur Engpassbehebung sinnvoll umgesetzt werden\r\nkann.\r\nFür das Zielbild 2045 sind die vorgebrachten Ideen gut nachzuvollziehen, sie sind aber mit erheblichem, auch zeitlichem, Umsetzungsaufwand verbunden. Wichtig sind aber auch Lösungen, die kurzfristiger wirken und auch von allen Beteiligten (mit überschaubarem Aufwand\r\nund Investitionskosten) umgesetzt werden können.\r\nMit Blick auf effizientere Betriebsanreize sind in erster Linie derzeit bestehende Flexibilitätshemmnisse abzubauen, insb. Bestandsregelungen für die individuellen Netznutzungsentgelte,\r\nda dies insbesondere für Lasten auf höheren Netzebenen ein maßgebliches Betriebskriterium\r\ndarstellt.\r\nMindestens so wichtig wie lokale Signale für Verbraucher und Speicher ist eine stärkere netzdienliche Steuerung dezentraler Einspeiser. Hierfür müssen besonders Vereinfachungen in der\r\nDirektvermarktung gefunden werden. Im Optionenpapier wird dieser Aspekt nicht behandelt.\r\nAlle Instrumente zur Nutzung lokaler Signale sollen neben der Verbesserung der Netzsicherheit auch eine breite Teilhabe von Marktakteuren sicherstellen. Die Vermarktung von Flexibilität (und damit die Reaktion auf die lokalen Signale) obliegt dabei stets dem Flexibilitätsanbieter und deren Vermarktern und Lieferanten.\r\nAus Sicht des BDEW geht es bei den Maßnahmen nicht um ein Entweder-Oder, sondern darum, alle drei Maßnahmen perspektivisch nebeneinander zu etablieren.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 50 von 67\r\n3.4 Welche Gefahren sehen Sie, wenn es nicht gelingt, passende lokale Signale im Strommarkt zu etablieren?\r\nDie Kosten der Energiewende im Blick zu halten, ist wesentlich für die Akzeptanz und das Gelingen der Energiewende. Insofern ist es notwendig, Optionen zu diskutieren, die gesamtheitlich die Effizienz befördern. Dabei sollte das gesamte Energiesystem inklusive anderer Sparten\r\nund Energieträger berücksichtigt werden. Diese Optionen können bei bestehenden Netzengpässen wirken, bis der notwendige Netzausbau erfolgt ist oder langfristig den Netzausbau ergänzen.\r\nBei der Implementierung lokaler Signale ist zu beachten und zu überprüfen, dass es nicht zu\r\nungewollten Fehlanreizen kommt, dies hätte zur Folge:\r\n› Dass Netz und Markt weiter auseinanderfallen und sich damit die Herausforderungen\r\nfür den Netzbetrieb erhöhen und lokale Engpässe dadurch verstärkt werden.\r\n› Dass kurzfristig ansteigende Kosten durch Redispatch entstehen und mit zusätzlichen\r\nKosten für Systemdienstleistungen einhergehen, langfristig ggf. sogar mit wachsendem\r\nNetzausbaubedarf, was als Konsequenz steigende Kosten für Endkonsumenten hätte.\r\n› Dass sich der Druck auf die Teilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone erhöht.\r\nObig angeführte Risiken treten ungeachtet ungewollter Fehlanreize auch auf, wenn keine lokalen Signale eingeführt werden und alleinig der kostenbasierte Redispatch als Instrument des\r\nnetzdienlichen Flexibilitätseinsatzes herangezogen wird.\r\nDarüber hinaus können lokale Signale im Strommarkt ein relevantes Koordinierungssignal für\r\ndie Systemintegration sein. Insbesondere die Entwicklung einer Wasserstoffinfrastruktur und\r\ndessen Nutzung baut auf einer klaren Perspektive zur Verortung der Einspeise- und Entnahmepunkte für Wasserstoff auf. Elektrolyseure und wasserstofffähige Stromerzeugungsanlagen\r\nsind hier maßgebliche Schnittstellen zum Stromsektor.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 51 von 67\r\n3.5 Wie können lokale Preissignale möglichst einfach ausgestaltet werden, um neue Komplexität und etwaige Umsetzungsschwierigkeiten zu reduzieren?\r\nDie Regelung zum Nutzen statt Abregeln nach § 13k EnWG ist ein jüngst eingeführtes Instrument für lokale Preissignale. Die Herausforderung, das richtige Verhältnis von Risikovermeidung und Komplexität zu finden, ist hier sehr deutlich geworden. Mit dem gewählten Modell\r\nwerden alle Risiken vermieden, was mit hohen Anforderungen zur Teilnahme an diesem Instrument einhergeht. Durch diese hohen Anforderungen besteht jedoch die Gefahr, dass von\r\ndem Instrument nicht ausreichend Gebrauch gemacht wird.\r\nDie zur Anwendung kommende Erprobungsphase ist daher essenziell, um den § 13k EnWG\r\nund dessen Ausgestaltung bewerten und ggf. verbessern zu können. Bei der Ausgestaltung\r\nweiterer Instrumente für lokale Preissignale spricht sich der BDEW für eine stärkere Einbindung der betroffenen Stakeholder aus.\r\nEine Annäherung an eine umsetzbare Ausgestaltung von lokalen Preissignalen kann vorbereitet werden, indem Ansätze in Form von Reallaboren in Netzgebieten erprobt werden, die\r\nheute den Großteil des Redispatch-Volumens ausmachen. Das Netz kann so Knappheitssignale\r\nsenden. Zentraler Akteur zur Erschließung von Flexibilität ist hier aber – unbundlingkonform –\r\nder Lieferant. Netzgesellschaften müssen sich auf Netzausbau, Netzbetrieb und Netzführung\r\nsowie die dringend notwendige Digitalisierung konzentrieren.\r\nAusgestaltungsoptionen Option 1: Zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte\r\n› Für die Ausgestaltung zeitlich/regional differenzierter Netzentgelte sollten zunächst Erfahrungen aus der Umsetzung der Festlegung nach § 14a EnWG gesammelt werden.\r\nDarauf basierend können diese weiterentwickelt werden.\r\n› Der BDEW spricht sich bei der Ausgestaltung zeitlich/regional differenzierte Netzentgelte für ein schrittweises Vorgehen aus. Dieses umfasst folgende Punkte:\r\no Es sollte nur ein Teil der Netzkosten über variable Netzentgelte erlöst werden.\r\nDer andere Teil könnte beispielsweise über ein eingeführtes Kapazitätsentgelt\r\nsichergestellt werden.\r\no Bei der regionalen Differenzierung ist ebenfalls ein Vorgehen vom Großen zum\r\nKleinen empfehlenswert. Beispielhaft könnten regional differenzierte Netzentgelte zunächst auf Regionen mit Netzengpässen beschränkt werden.\r\no Für die zeitliche Differenzierung sollten zunächst verschiedene Netzentgelte für\r\ndefinierte Zeitfenster, analog zur Umsetzung der Festlegung nach § 14a EnWG,\r\neingeführt werden. Dynamische Netzentgelte sollten erst im letzten Schritt eingeführt werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 52 von 67\r\no Differenzierte Netzentgelte sollten zunächst für eine abgegrenzte Kundengruppe eingeführt und Erfahrungen hieraus gesammelt werden. Das von der\r\nBNetzA vorgesehene Verfahren für die Einführung flexibler Industrienetzentgelte kann dafür beispielhaft genannt werden.\r\nAusgestaltungsoptionen Option 2: Regionale Steuerung in Förderprogrammen\r\n› Berücksichtigung einer lokalen Komponente oder zielgenaue getrennte Ausschreibungen bei der Ausgestaltung eines Kapazitätsmarkts.\r\n› Berücksichtigung einer lokalen Komponente bei der Weiterentwicklung des EE-Ausschreibungsdesigns sowie weiterer zu fördernder Technologien, insbesondere der\r\nElektrolyse.\r\n› Ausschreibung von systemdienlicher Elektrolyse nach § 96 WindSeeG.\r\n› Netzdienliche Ausgestaltung von Baukostenzuschüssen und dauerhafte Befreiung von\r\nNetzentgelten für Speicher.\r\n› Keine regionale Steuerung über Förderprogramme im Wärmesektor.\r\nAusgestaltungsoptionen Option 3: Flexible Lasten im Engpassmanagement\r\n› Durch das Aufbauen auf bestehenden energiewirtschaftlichen und kommunikationstechnischen Prozessen kann die Einbindung flexibler Lasten ins bestehende System des\r\nEngpassmanagements grundsätzlich sichergestellt werden. Voraussetzung hierfür ist,\r\ndass die bestehenden Regeln für Erzeugungsanlagen im Redispatch 2.0 ausreichend gut\r\nfunktionieren.\r\n› Ein stufenweises Vorgehen auf Basis von Pilotprojekten und mit einer robusten Startlösung wird empfohlen. Dabei sollten negative Implikationen auf bestehende Märkte minimiert und sicherstellt werden, dass frühzeitig Praxiserfahrungen gesammelt werden.\r\n› Gleichzeitig können die Erfahrungen der Pilotprojekte und weiterer Vorarbeiten der\r\nBranche genutzt werden, um branchenübergreifend weitere Überlegungen zur sinnvollen Einbindung von Lasten ins Engpassmanagement zu diskutieren.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 53 von 67\r\n3.6 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nDie Optionen in diesem Handlungsfeld werden noch sehr offen diskutiert. Wir möchten noch\r\neinmal den Bedarf an verbindlichen Maßnahmen in naher Zukunft unterstreichen (siehe unser\r\naktuelles Positionspapier zum Netzanschluss von Großverbrauchern mit konkreten Vorschlägen). Wie bei der Umstellung der EE-Förderung sollten aussichtsreiche Umsetzungsoptionen\r\nfür Netzentgelte in Reallaboren rasch getestet werden. Lokale Signale sollten sich bei Anlagengruppen wie Elektrolyseure und Stromspeicher auf Anreize für einen systemdienlichen Betrieb\r\nim Engpassmanagement (z.B. § 13k EnWG) oder Förderprogramme beschränken.\r\nDer zunehmende Ausbau der Erneuerbarer Energien sowie der Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen stellt Netzbetreiber vor administrative und technische Herausforderungen. Es\r\nist daher weiterhin erforderlich, die Netze auszubauen und den Netzanschluss kontinuierlich\r\nzu vereinfachen, die entsprechenden Prozesse zu digitalisieren und zu standardisieren.\r\nFür eine bessere Koordination der Netzanschlussanfragen und eine mögliche Lenkung der\r\nNetzkunden, sollten Netzbetreiber Informationen über die in ihrem Netzgebiet verfügbaren\r\nKapazitäten veröffentlichen. Eine konkrete Ausgestaltung solcher Veröffentlichung bezüglich\r\ndes Detailgrades (z.B. betroffenen Spannungsebenen, Granularität der Regionen, etc.) und der\r\nDifferenzierung sollte in einem gemeinsamen Prozess mit der Branche und den Netzbetreibern ausgearbeitet werden. Reservierte, aber nicht genutzte Kapazitäten sollten verfügbar gemacht werden können.\r\nVor der konkreten Ausgestaltung und Operationalisierung lokaler Signale, braucht es daher\r\nlangfristig planbare Korridore bzw. Netzkapazitäts-Ziele, auf deren Basis die Notwendigkeit\r\ndes Umfangs lokaler Signale oder Leistungsbegrenzungen abgeleitet werden kann. Erst dann\r\nist eine konkrete Ausgestaltung lokaler Signale seriös möglich. Hierfür können die Netzausbaupläne der Verteilnetzbetreiber sowie der Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber herangezogen werden. Die bisherige Vorgehensweise, die Netzausbauziele weitgehend\r\nunbeachtet zu lassen und an Stelle dessen lokale Signale auszugestalten, erscheint weder\r\nsinnvoll noch zielführend.\r\nZu bedenken gilt, dass sich implizite und explizite Signale gut ergänzen können und die Optionen nicht als ausschließlich verstanden werden sollten. Eine wichtige und im Papier nicht genannte Herausforderung bei den sog. dynamischen Netzentgelten ist, dass der Bedarf für\r\nWerkzeuge zur Engpassbehebung, die mit einer echten Steuerbarkeit seitens Netzbetreiber\r\neinhergehen, dadurch nicht vollständig ersetzt werden kann.\r\nEs ist hervorzuheben, dass es ein gewisses Volumen an Redispatch immer geben wird, gerade\r\nbei einem immer volatiler werdenden Stromsystem. Daher ist Redispatch als integraler Bestandteil in einem „Strommarktdesign der Zukunft“ anzusehen und nicht als Fehler im System.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 54 von 67\r\nDaher gilt es, das bestehende Redispatch-System kontinuierlich weiterzuentwickeln. Auch\r\neine Gebotszonenneukonfiguration wird den Redispatch-Bedarf nicht vollständig reduzieren\r\nkönnen.\r\nDie im Optionenpapier vorgeschlagenen Instrumente weisen stellenweise einen kurzfristigen\r\nFokus auf. So sollte der Fördermittelbedarf für bestimmte Technologien nur temporär sein,\r\nandererseits können sich die Netzentgelte perspektivisch weiter verändern.\r\nBei allen Optionen ist immer die Komplexität und das Kosten-Nutzen Verhältnis im Blick zu\r\nhalten und es dürfen etwaige behördliche Prüfungsaufgaben nicht auf die Netzbetreiber verlagert werden.\r\nDie aufgezeigten Optionen sind immer als Ergänzung und Optimierung zu verstehen, können\r\ndie Notwendigkeit eines schnellen, gezielten und umfangreichen Netzausbaus aber nicht verhindern und sollten nicht als dessen Ersatz verstanden werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 55 von 67\r\n4 Leitfragen zu Kap. 3.4, Flexibilität\r\n4.1 Stimmen Sie der Problembeschreibung und den Kernaussagen zu?\r\nJa/Nein\r\nAus Sicht des BDEW ist die Hebung von Flexibilitätspotenzialen im Strommarkt die notwendige\r\nErgänzung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze. Wir teilen die Ansicht, dass es nicht effizient ist, das Netz bis zum „letzten kW“ auszubauen. Flexibilität ist die\r\nGrundvoraussetzung für die Weiterentwicklung eines auf Erneuerbaren Energien basierenden\r\nStrommarkts und sollte deshalb große Priorität in den Umsetzungsschritten des BMWK bzw.\r\nder BNetzA erfahren. Dabei wirken die aktuellen Regelungen zu § 41a EnWG und zu dynamischen Tarifen nur bedingt, da sie die Varianten eines flexiblen Tarifes sehr eng definieren.\r\nGrundsätzlich ist der regulatorische Rahmen derzeit ausreichend, um weitere Modelle der Flexibilisierung im Markt zu erproben. Allerdings dürfen marktseitige Anreize und Wirtschaftlichkeit nicht durch konträre Vorgaben wie Hedging oder starke Einengung der möglichen Preisvolatilität behindert werden. Es sollte daher ein Monitoring im Übergang von der Nische zum\r\nMassenmarkt erfolgen, vorschnelle Regulierung jedoch verhindert werden. Gleichzeitig darf\r\ndie Marktentwicklung nicht durch drohende „nachgezogene“ Regulierung, die „Pioniere“ in\r\ndiesem Bereich benachteiligen und bremsen.\r\nDynamische Netzentgelte und innovative Stromtarife können das System resilienter machen\r\nund sind, sofern die Kosten-Nutzen-Relation stimmt, ein Teil der Lösung. Parallel müssen alle\r\nHemmnisse für Flexibilitätslösungen wie Speicher und Wasserstoff konsequent abgebaut werden.\r\nDas Flexibilitätspotenzial der Energiespeicherung wird einen Hebeleffekt für die Realisierung\r\nder Energiewende haben, indem es Volatilitäten der primären Stromerzeugung und des finalen Letztverbrauchs elektrischer Energie ausgleicht und die Stabilität des Stromversorgungssystems stärkt. Daher sollte die aktuelle Regelung gemäß §118 Abs. 6 EnWG nach der Speicher\r\nvon der Zahlung von Netzentgelten befreit sind, entfristet und technologieneutral weiterentwickelt werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Befreiungen von Umlagen ebenfalls bestehen bleiben bzw. technologieneutral weiterentwickelt werden. Wichtig ist, dass bestehende Erleichterungen für Speicher nicht ersatzlos entfallen, um ihre Wirtschaftlichkeit\r\nnicht zu gefährden. Die Speicherbranche benötigt stabile Rahmenbedingungen, um auch langfristig stabilisierend wirkende Investitionen umsetzen zu können. Aufgrund der Bedeutung\r\nvon Großbatteriespeichern, sollten diese ähnlich wie auch Wasserstoffspeicher im Außenbereich über § 249a BauGB im Außenbereich privilegiert werden.\r\nDas BMWK stellt in seinem Papier insbesondere flexibles Verbrauchsverhalten als zentrales\r\nInstrument in den Mittelpunkt. Der BDEW sieht diesen Bereich ebenfalls als relevantes Feld\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 56 von 67\r\nan. In den nächsten Jahren wird es zu erheblichen Zuwächsen bei den Großverbrauchern mit\r\nhohen Leistungsanforderungen kommen (Rechenzentren, große Wärmepumpen, Elektrolyseure, E-LKW-Ladeinfrastruktur, etc.). Der BDEW hat hierzu in seinem Positionspapier zum\r\nNetzanschluss von Großverbrauchern Vorschläge unterbreitet, wie größerer Flexibilität beim\r\nNetzanschluss und Anreize zum erzeugungsnahen Verbrauch geschaffen werden können.\r\nAus Sicht des BDEW ist aber auch ein flexibler und bedarfsgerechter Einsatz von erzeugungsseitigen Kapazitäten ein ebenso wichtiger Baustein und darf nicht unberücksichtigt bleiben, sei\r\nes seitens der primären Stromerzeugung oder durch die Flexibilisierung durch erzeugungsnahe Stromspeicherung wie z. B. Batteriegroßspeicher. Dabei muss unterschieden werden, in\r\nwelchem Bereich die Flexibilität eingesetzt wird. In der Diskussion wird der Fokus meist auf die\r\nnetzdienliche Flexibilität gelegt. Die marktdienliche Flexibilität darf hierbei aber nicht außer\r\nAcht gelassen werden. Der Großteil der Flexibilitätspotenziale kommen in Day-Ahead- und Intradaymarkt zum Einsatz. Diese Märkte werden stetig weiterentwickelt, um weitere Flexibilitätspotenziale zu heben. Zudem ist Flexibilität nicht ausdifferenziert. So fehlen nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen und insbesondere die Momentanreserve. Auch wenn\r\ndiese bereits (in Teilen) marktlich beschafft werden, so ist ein Umbau zu prüfen, um dem\r\nneuen Energiesystem Rechnung zu tragen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 57 von 67\r\n4.2 Ist die Liste der Aktionsbereiche vollständig und wie bewerten Sie die einzelnen Aktionsbereiche?\r\nWir begrüßen ausdrücklich das Vorhaben des BMWKs, eine koordinierte Flexibilitäts-Agenda\r\naufzusetzen. Dieser Schritt ist seit langem überfällig. Nur so kann die erforderliche Differenzierung der Instrumente erfolgen.\r\nDie Liste der Aktionsbereiche ist aus Sicht des BDEW nicht vollständig:\r\n› Unseres Erachtens liegt der Fokus der Aktionsbereiche zu einseitig auf der Ausgestaltung und Anpassung von Netztarifen, insbesondere hinsichtlich des Bereichs „Industrielle Flexibilität ermöglichen“.\r\n› Absenkung der Steuern, Abgaben, Umlagen auf dem Strompreis: Strom ist zu 27 Prozent mit Steuern, Abgaben und Umlagen belastet. Dieser staatliche Anteil macht den\r\nStrom teuer, auch wenn eigentlich der Strompreis gerade niedrig ist und daher eigentlich der Verbrauch angereizt werden sollte. Dies macht flexiblen Verbrauch weniger attraktiv. Deutsche Haushalte zahlen auch aufgrund der hohen Steuern/Abgaben/Umlagen europaweit den höchsten Strompreis. Das riskiert die Unterstützung der Bevölkerung für die Energiewende. Deshalb sollte die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß und die Mehrwertsteuer dauerhaft von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden.\r\nNeue Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom sind in jedem Falle abzulehnen. Es\r\nwäre zu prüfen, ob netzdienlich betriebene Anlagen Steuer oder Abgabevorteile erhalten können.\r\n› Der zentrale Aktionsbereich ist für uns intelligenter Stromverbrauch. Der größte\r\nHemmschuh ist hierbei der fehlende Smart Meter Ausbau, der aufgrund fehlender technischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen derzeit intelligente Steuerung und\r\nDynamisierung noch nicht ermöglicht. Hier sind dringend Maßnahmen zu ergreifen, die\r\nden Rollout einfacher, wirtschaftlicher und damit schneller machen. Es gilt nicht nur\r\nschneller, sondern auch besser zu werden. (Siehe Maßnahmen unter Punkt 4.4).\r\nDie Flexibilisierung der Netzentgelte kann eine relevante Rolle spielen, um den Verbrauch\r\nnetzentlastend zu flexibilisieren. Hierbei muss sorgsam nach Netzebenen und Verbrauchergruppen unterschieden werden. Die Anreizwirkung flexibler Netzentgelte ist dabei individuell\r\nzu bewerten. Darüber hinaus müssten sie als Massengeschäft vollständig automatisiert wirken\r\nund abgerechnet werden. Bei allen Maßnahmen müssen Kosten und Nutzen abgewogen werden.\r\nBei der netzdienlichen Flexibilität werden zudem wesentliche Elemente einer sachgerechten\r\nNetzentgeltsystematik außer Acht gelassen: Bei einer Anpassung der Netzentgeltregelungen\r\nhin zu einem Flexibilitätsanreiz ist in jedem Falle das auch europäisch verankerte Prinzip der\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 58 von 67\r\nKostenreflexivität zu beachten und einzuhalten. Das Netznutzungsentgelt für einen Netznutzer\r\noder eine Handlung muss demnach die Kosten widerspiegeln, die der Nutzer bzw. die Handlung für das Stromnetz verursacht. Dies ist bei allen Überlegungen zugrunde zu legen.\r\nDie kostenorientierte und verursachungsgerechte Kostenreflexivität subsumiert auch „Verursachungsgerechtigkeit“ und „Sachgerechtigkeit“. Das heißt, dass bei den Netzentgelten Marktneutralität geboten sein sollte. Das Netz bietet eine neutrale Plattform für alle Netznutzenden, sodass das Netz eine Marktteilnahme zu einem aus Netzsicht kostenreflexiven Preis ermöglicht. Andere nicht kostenbezogene Effekte dürfen sich nicht im Netzentgelt widerspiegeln.\r\nEin weiterer Punkt, der in den Aktionsfeldern nicht angesprochen wird, ist die Erlösstabilität\r\nund -planbarkeit. Die Systematik der Netzentgelte muss sicherstellen, dass die zugestandenen\r\nErlöse aus den Netzentgelten weiterhin sicher, planbar und kontinuierlich erreicht werden.\r\nAuch die Verständlichkeit der Netzentgelte ist ein weiterer zentraler Grundsatz der Netzentgeltsystematik. Auch aus Netzbetreiber- und Vertriebssicht ist es wichtig, dass der Netznutzende bzw. der Kunde die Netzentgeltsystematik bzw. die in der Rechnung gestellten Kosten\r\nleicht nachvollziehen kann. Die Struktur der Netzentgelte muss daher so einfach wie möglich\r\nund nur so komplex wie nötig sein.\r\nBei den dargestellten Lösungsansätzen muss immer geprüft werden, wie sehr sich die Komplexität eines solchen Systems erhöht und wie hoch der Aufwand für die Umsetzung ist. Die Verfügbarkeit von Fachkräften und Experten der Marktkommunikation zur Entwicklung entsprechender Lösungen ist begrenzt. Daher ist es zwingend erforderlich, mögliche Ziele zu priorisieren, zu involvierende Rollen und damit Schnittstellen auf ein erforderliches Minimum zu begrenzen und die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten im Blick zu behalten.\r\nEs ist des Weiteren wichtig, eine Balance zu finden zwischen dem angestrebten und dem maximal möglich umsetzbaren Flexibilisierungsvolumen. Ein Großteil des Energieverbrauchs ist\r\nvon standardisiertem Verbrauchsverhalten geprägt, das bezüglich der Entnahmecharakteristik\r\nkaum veränderbar ist, wie z.B. der Haushaltsverbrauch in Großstädten.\r\nZu den genannten Aktionsbereichen:\r\nDie Aktionsbereiche werden im Optionenpapier lediglich umrissen und enthalten keine konkreten neuen Vorschläge. Im Wesentlichen liegen diese Aktionsbereiche in der Zuständigkeit\r\nder Bundesnetzagentur. Insofern ist nicht erkennbar, ob und welche Effekte die Aktionsbereiche entfalten werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 59 von 67\r\nZu Aktionsbereich 1: Preisreaktionen ermöglichen\r\nDynamische und innovative Tarifmodelle können dabei helfen, Flexibilitäten auf Verbrauchsseite zu heben. Hieraus kann ein positiver Beitrag der Nachfrageseite in Situationen mit Erzeugungsüberschuss oder auch Lastunterdeckung entstehen, sofern ein entsprechendes Tarifsignal erfolgt. Hierfür werden sich spezielle Anbieter etablieren, die mit der Komplexität umgehen können. Eine pauschale Vorgabe wie § 41a EnWG, die alle Vertriebe verpflichten würden,\r\ndiese Komplexität zu managen, ist bei der weiteren Etablierung von Flexibilitätsmodellen im\r\nEndkundenmarkt nicht zu empfehlen. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass es zu einer Verschärfung von Engpasssituationen kommt, wenn auf Verbrauchsseite durch Tarifsignale und\r\nden hohen Automatisierungsgrad neue Lastspitzen entstehen. Beispielhaft sind Situationen, in\r\ndenen aufgrund niedriger Spotmarktpreise eine höhere Nachfrage angeregt wird, die wiederum den Nord-Süd Stromtransport erhöhen kann. Dies zeigt zudem auf, dass eine konsistente\r\nAusgestaltung mit möglichen Instrumenten der zeitlich variablen Netznutzungsentgelte erfolgen muss, damit eine sowohl markt- als auch netzdienliche Verbrauchsentscheidung getroffen\r\nwerden kann. Es ist daher zu begrüßen, dass das BMWK diese Verbindung näher betrachten\r\nmöchte.\r\nMittel- bis langfristig muss nach erfolgtem Netzausbau der kurative Einsatz von §14a EnWG\r\ninsb. bei „marktbedingten“ Konzentrationsspitzen ohne Netzausbauverpflichtung, so wie in\r\nder Begründung der BNetzA Festlegungen zum §14a EnWG bereits beschrieben, möglich sein.\r\nEine Optimierungsstufe wäre die Einführung eines komplementären präventiven Instrumentes, bei dem z.B. ein nicht-monetäres Netzkapazitätssignal (Leistungs-Hüllkurve) zu berücksichtigen ist.\r\nZu Aktionsbereich 2: Netzentgeltstruktur erneuern\r\nEine eventuell weitere Dynamisierungsstufe der Netzentgelte sollte immer im Zusammenhang\r\nund unter Beachtung der Erfahrungen der Umsetzung des Moduls 3 der § 14a EnWG-Festlegung erfolgen. Modul 3 der §14a-Festlegung sollte hinsichtlich der Optimierungsmöglichkeiten\r\neiner saisonalen Differenzierbarkeit von Zeitfenstern geprüft werden.\r\nEine Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur und eine Erhebung eines kapazitätsbasierten\r\nNetzentgelt(-anteils) könnte eine faire, verursachungsgerechte Kostenbeteiligung sicherstellen\r\nund ermöglicht eine ungestörte Marktteilnahme der Kunden ermöglichen. Es sollte geprüft\r\nwerden, wie eine flexibilitätsfördernde Reform der Netzentgeltsystematik den Anforderungen\r\naller Beteiligten gerecht wird. Dabei müssen sowohl die Planbarkeit der Erlöse ausreichend\r\nberücksichtigt als auch die Anreize für Flexibilitäten adäquat gesetzt werden.\r\nGrundsätzlich sind die Überlegungen zur flexibilitätsermöglichenden Weiterentwicklung der\r\nNetzentgeltsystematik positiv zu bewerten. Zu beachten ist jedoch, dass Netzentgelte anders\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 60 von 67\r\nals die Stromtarife, welche insbesondere die Stromerzeugungskosten abbilden sollen, der Refinanzierung des Ausbaus, der Instandhaltung und des Betriebs der Netze dienen. Netzentgeltsignale sollten sich auf die jeweilige Netzsituation beziehen. Hier kann es dazu kommen, dass\r\nMarkt- und Netzsignale einander widersprechen und gegenteilige Flexibilitätsverhalten anreizen. Hier muss eine konsistente Anreizstruktur sichergestellt sein. In der Praxis bestehen darüber hinaus weitere zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung und Ausgestaltung einer\r\nflexibilitätsermöglichenden Netzentgeltsystematik, die zunächst adressiert werden müssen:\r\nDies betrifft die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der individuellen Netzentgeltbelastungen, erhebliche Umsetzungs- und Abrechnungsaufwände bei Kunden und Netzbetreibern\r\nsowie der aktuell noch akute Mangel an digitaler Infrastruktur zur Darstellung variabler Entgelte. Auch mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit bestehen noch offene Fragen, da insbesondere wenig flexible Haushalte und andere Kundengruppen am Ende stärker belastet werden würden.\r\nAktionsbereich 3: Industrielle Flexibilität ermöglichen\r\nInsbesondere die individuellen Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV zählen seit Jahren zu\r\neiner der größten Hemmnisse für industrieseitige Flexibilität, welche auch Auswirkung auf\r\neine mögliche Effektivität zeitlich differenzierte Netzentgelte hätte. Entsprechend ist das Bestreben, diese nun zu überarbeiten, positiv zu bewerten. Die Bundesnetzagentur hat hierzu\r\nmit ihrem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich einen ersten Schritt gemacht. Dabei ist entscheidend, für welchen Zweck die Flexibilitätspotenziale genutzt werden sollen. Es ist wichtig und richtig, Wege zu suchen, wie die Flexibilitätspotenziale in der Industrie gehoben werden können. Dabei müssen Preissignale so ausgestaltet werden, dass sie Flexibilität für die Unternehmen anreizt und ihnen ein Wettbewerbsvorteil entstehen kann. Dies braucht es, um den Industriestandort Deutschland attraktiv zu\r\nhalten. Das Papier bezieht sich hierbei jedoch nur auf Netzentgelte und lässt weitere Konzepte\r\nfür mehr Flexibilität in der Industrie außer Betracht. Hier sollte ein Dialog mit der Branche\r\nstattfinden, der die unterschiedlichen Prozesse und Gegebenheiten der Branche abbildet. Dabei müssen auch solche Industrieprozesse berücksichtigt werden, die nicht flexibilisiert werden können, sondern einen kontinuierlichen Prozess voraussetzen.\r\nVon der anzureizenden Flexibilitätsbereitstellung im industriellen Bereich sollten keine Risiken\r\nfür die Netzsicherheit ausgehen. Das Kriterium der Netzdienlichkeit ist im Sinne aller Parteien\r\nund sollte im Fokus stehen. Im Papier werden dabei nur Maßnahmen zur Flexibilisierung genannt, die implizite Flexibilität erschließen. Nicht adressiert werden Mechanismen zur expliziten Nutzung von Flexibilität, die insbesondere aus Sicht der Systemstabilität als letzte Maßnahmen nahe Echtzeit benötigt werden.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 61 von 67\r\nAnknüpfend an die Überlegungen des Papiers könnte ein stärker entnahmeunabhängiges Entgelt hilfreich sein, um den hohen Fixkostenanteil im Verteilungsnetz sachgerecht zu berücksichtigen. Dies könnte mindestens im Haushaltsbereich bzw. speziell bei Prosumern in der Niederspannung sinnvoll sein.\r\nDas vorrangige Ziel der Netzbetreiber ist der effiziente Netzausbau. Um dies zu erreichen, ist\r\neine auf die Leistung bezogene Netzausbauplanung erforderlich. Bei der Netzausbauplanung\r\nist im Detail mit den jeweiligen Netzkunden eine ausreichende, aber nicht überhöhte, Netzanschlussleistung zu vereinbaren. Hierbei kann ein neu einzuführendes Kapazitätsentgelt zusätzlich zum jährlich zu zahlenden Leistungspreis helfen, das Anschlussleistungsniveau zu optimieren.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 62 von 67\r\n4.3 Welche konkreten Flexibilitätshemmnisse auf der Nachfrageseite sehen Sie und welche\r\nLösungen?\r\nUm Flexibilität voranzubringen, gilt es, eine große Bandbreite an technischen, regulatorischen\r\nund (sozio-)ökonomischen Hemmnissen zu adressieren. Der Handlungsbedarf ist dabei je nach\r\nKategorie der Flexibilitätsoption (kleinskalige bis hin zu industrieller Flexibilität) sehr unterschiedlich. Während für kleinskalige Flexibilität oftmals die fehlende digitale Messinfrastruktur\r\nsowie die fehlende Digitalisierung der Verteilnetze technische Hemmnisse darstellen, steht für\r\nindustrielle Lasten insbesondere die Frage nach der Produktqualität und der Abhängigkeit von\r\nFolgeprozessen sowie auch betriebsorganisatorischen Konsequenzen im Vordergrund.\r\nWenn flexible Tarife auf Basis der Börsenpreise, Kapazitätsbedarfe im Markt und zeitlich differenzierter Netzentgelte, die die Netzdienlichkeit anreizen, gemeinsam als Preissignale wirken,\r\nkönnte hier ein Hebel bei der Nutzung von nachfrageseitigen Flexibilitäten entstehen. Bei flexiblen Tarifen ist neben der direkten Nutzung/Steuerung durch einzelne Kunden auch die Aggregatoren-Rolle relevant, in der der Aggregator viele kleine Lasten in seinem Portfolio steuert, die Signale aus dem Markt und aus dem Netz matcht und den Kunden dafür eine Prämie\r\naus seinen Einsparungen/Erlösen auszahlt. Noch existieren allerdings keine eindeutigen Aussagen, wie sich Preissignale aus dem Netz und dem Markt gegenseitig beeinflussen. Spätestens\r\nbei Nutzung dieser Tarife in einem Massenmarkt könnten ungewollte Effekte entstehen. Hier\r\nmuss parallel ein Monitoring aufgebaut werden, um solche Effekte frühzeitig zu erkennen. Regulatorische Eingriffe sollten, wenn notwendig, basierend auf diesen Monitoringergebnissen\r\nerfolgen und nicht auf Basis nicht evidenter Einschätzungen. Die regulatorischen Eingriffe sollten aber auch dann auf das notwendige Minimum beschränkt werden.\r\nHemmnisse:\r\n› Zu hoher staatlich induzierter Preissockel, der für flexible Letztverbraucher das Preissignal des Marktes bzw. von Netzentgelten verzerrt bzw. abschwächt (in Relation zum Gesamtpreis).\r\n› Fehlende Steuerbarkeit und oder steuerbare Leistung bei Kunden (z.B. Mieter), die wirtschaftlich eine Investition in HEMS-Systeme oder ähnliches ermöglicht.\r\n› Fehlende Akzeptanz bei Kunden, für Eingriffe in Ihren Energieverbrauch und zu komplexe Verträge und Prozesse sind hinderlich.\r\n› Fehlende vertragliche Kopplung flexibilisierter Netzentgelte zum Preissignal am Strommarkt, um Mehr- oder Minderverbrauch anzureizen.\r\n› lange Ausschreibungszeiträume für Produkte der Systemdienstleistungen stellen eine\r\nMarkteintrittsbarriere für Anlagenbetreiber und Stromverbraucher dar.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 63 von 67\r\n› Nachteilige Pooling-Bedingungen für kleine Anbieter und die Teilnahmebedingungen\r\nam Regelleistungsmarkt sind - historisch gewachsen – ungünstig für die Integration von\r\nErneuerbaren in diese Märkte. Eine Integration von deutlich mehr Anlagen ist wichtig.\r\n› Fehlende technische Voraussetzungen „ab Werk“ in den Wärmepumpenflotten und PVHeimspeichersystemen: sie folgen ausschließlich der Wärmelast oder festen Zeitfenstern oder Mustern (erst Speicher mit PV füllen, dann einspeisen, keine Möglichkeit\r\nNetzstrom zwischenzuspeichern).\r\n› Geringe Umsetzung der Digitalisierung (inklusive des Smart Meter Rollouts) und zu\r\nkomplexe Regelungen.\r\n› Fehlende Vorgaben zur Interoperabilität von flexiblen Verbrauchern hinter dem Netzverknüpfungspunkt.\r\n› § 13k EnWG: Zu strikte Zusätzlichkeitskriterien sorgen grundsätzlich für eine zu geringe\r\nMöglichkeit daran teilzunehmen und verhindern den Einsatz von Kleinstflexibilitäten im\r\nNiederspannungsnetz durch Aggregatoren.\r\n› Zu strikte und kleinteilige Datenschutzverordnungen und -richtlinien.\r\nViele industrielle Prozesse, gerade auch von Unternehmen mit entsprechender Größenordnung, sind nicht flexibilisierbar. Das größte Potenzial besteht in Überkapazitäten bzw. wärmegebundenen Industrieprozessen oder auch der Eigenerzeugung von Kunden. Die bisher angebotenen Tarifmodelle basieren auf einer Freiwilligkeit der Inanspruchnahme, d.h. für Netzbetreiber besteht grundsätzlich das Risiko, dass kundenseitig zugesichertes Flexibilisierungspotenzial bzw. netzdienliches Verhalten nicht garantiert werden kann. Des Weiteren scheinen\r\ndie finanziellen Anreize für entsprechende Kunden nicht hoch genug, um an zusätzlichen system- oder netzdienlichen Aktionen teilnehmen zu wollen.\r\nLösungen:\r\nEs hat sich bisher gezeigt, dass es keine „one-size-fits-all“ Lösung im Bereich der Flexibilitätshemmnisse gibt. Es bedarf vielmehr eines spezifischen Ansatzes je Kategorie der Flexibilitätsoption oder Hemmnis-Kategorie. Dies muss in der koordinierten Flexibilitätsagenda erarbeitet\r\nwerden. Es bedarf sowohl technischer als auch regulatorischer Lösungen.\r\n› Schneller Smart-Meter-Rollout in den energiewende-relevanten Kundengruppen: Smart\r\nMeter Ausbau entbürokratisieren, beschleunigen und priorisieren.\r\n› Konzepte im kleinen und pragmatischen Testen und nicht bis zur Perfektion in der Theorie ausreifen. Kurzfristig sollten auch „80 %-Lösungen“ zulässig sein, die dann im Nachgang ausgebessert werden können.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 64 von 67\r\n› Steuern, Abgaben, Umlagen senken und auf neue Umlagen auf den Strompreis verzichten, sodass das Preissignal unmittelbarer bei den Kundinnen und Kunden ankommt.\r\n› Wärmewende und Mobilitätswende beschleunigen.\r\n› Kunden mit Flexibilisierungspotential sollten Qualitäts- bzw. Qualifizierungsnormen,\r\nwie z.B. ein zertifiziertes Energiemanagementsystem, nachweisen.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 65 von 67\r\n4.4 Welche konkreten Handlungsoptionen sehen Sie in den einzelnen Handlungsfeldern?\r\nZielführend wäre die Einführung eines komplementären, netzdienlichen und präventiven Instrumentes. Ziel ist es, nach erfolgter Netzertüchtigung (Wärme-, Verkehrswende, EE) den\r\nMarkt dazu zu befähigen, dass möglichst wenige kurative Eingriffe des Netzbetreibers ausgelöst werden und den Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Maß zu begrenzen.\r\nWir empfehlen folgende Maßnahmen für einen schnelleren und besseren Smart Meter Ausbau:\r\n› Bürokratische Hürden reduzieren: Gerade Smart Meter für Haushalte mit kleineren\r\nVerbräuchen benötigen nur einen Bruchteil des Funktionsumfangs, den das deutsche\r\nRecht derzeit fordert. Deshalb sollten die Anforderungen praxisgerecht reduziert werden, um unnötige Kosten zu vermeiden und mehr Wettbewerb im Markt zu ermöglichen.\r\n› Datenaustausch in Echtzeit: Leider erhalten Stromanbieter aktuell die Verbrauchsdaten\r\nder Smart-Meter-Kundinnen und -kunden vom Messstellenbetreiber in der Regel erst\r\neinen Tag, nachdem der Strom verbraucht wurde. Um eine intelligente netzdienliche\r\nSteuerung zu ermöglichen, sollten Stromanbieter gegen Bezahlung die viertelstündlichen Verbrauchsdaten unmittelbar erhalten.\r\nAus netztechnischer Perspektive bedarf es Anreize zur Flexibilitätslenkung in Regionen mit besonders hohem Flexibilitätsbedarf. Je nach regionaler Gegebenheit der Erzeugungsstruktur\r\nsind unterschiedliche Flexibilitätsmaßnahmen sinnvoll und entsprechend über Förderinstrumente oder marktliche Anreize zu lenken. In Regionen mit hoher PV-Erzeugung sind zum Beispiel Batteriespeicher eine gute Ergänzung zur Erzeugungscharakteristik. Mit dem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte durch die BNetzA und den Wachstumsimpulsen der Bundesregierung zum Abbau von Hemmnissen für einen flexiblen Stromverbrauch wurden zum Teil die Weichen für eine zukünftige Flexibilisierung der Industrie gestellt.\r\nBDEW-Stellungnahme zum BMWK-Papier „Strommarktdesign der Zukunft“\r\nwww.bdew.de Seite 66 von 67\r\n4.5 Haben Sie darüber hinaus Anmerkungen zu diesem Handlungsfeld?\r\nDer Teil zu Flexibilität fokussiert noch sehr stark auf den Abbau von Hemmnissen bei Industrie\r\nund Privatkunden und weist nur wenig konkrete Konzepte zur Einbeziehung dieser in das\r\nEnergiesystem auf. Dieser Hemmnisabbau ist jedoch zu unterstützen und weist insbesondere\r\nmit dem Wegfall der Bandlast-Regelung den Weg in eine flexiblere Energiezukunft.\r\nGenerell stellt der schnelle Ausbau von Flexibilitäten im zentralen und dezentralen Stromnetz\r\ndie größte Herausforderung zur Stabilisierung und Kostensenkung neben dem Ausbau der\r\nNetze dar. Die angekündigte Flexibilitäts-Roadmap sollte nicht nachgeliefert werden müssen,\r\nsondern vor der Abwägung unterschiedlicher systemverändernder und risikobehafteter Maßnahmen stehen. Entsprechend kritisiert der BDEW das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Erhöhung von Flexibilitätskapazitäten im vorliegenden Papier.\r\nEs ist von der Entwicklung theoretisch perfekter und allumfassender Konzepte abzusehen;\r\nneue Instrumente und Maßnahmen sollten besser im Rahmen von Pilotprojekten erprobt werden. Die Zeitschiene dieser Maßnahmen ist aktuell nicht erkennbar. Bei der Vielzahl an komplexen und tiefgreifenden geplanten Änderungen wird eine strikte Priorisierung der Maßnahmen das oberste Gebot sein müssen. Hier gilt es, in der Agenda einen klaren Zeitplan aufzusetzen. In der Flexiblitäts-Agenda sollte von zu kleinteiliger Einzelregulierung je Technologieart\r\nabgesehen werden. Es geht darum, ein klares Zielbild zum system- und netzdienlichen Flexibilitätseinsatz unter Berücksichtigung bereits bestehender Flexibilitäten aufzuzeigen. Wichtig\r\nist, die Flexibilitäten netzdienlich oder netzneutral in das Energiesystem zu integrieren. Vor allem bei Haushaltsflexibilität sollte bei einer freiwilligen Bereitstellung eine Steuerbarkeit durch\r\nEnergieversorger sichergestellt werden, um den Dispatch der Anlagen tatsächlich zu gewährleisten.\r\nNicht nur mit Blick auf diesen Bericht wäre die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von System- und Netzdienlichkeit wünschenswert.\r\nDezentrale Stromspeicher sollten so weit wie möglich systemunterstützend genutzt werden.\r\nDie Wiedereinführung der Wirkleistungsbegrenzung für PV-Anlagen oder die Absenkung der\r\nSchwelle für die Steuerbarkeit von EE-Anlagen durch die Netzbetreiber von 25 kW auf 7 kW\r\nwären geeignete Maßnahmen, um dieses Ziel zu unterstützen.\r\nUnd schließlich muss die Bundesregierung die Nachfrage nach heimischem erzeugtem Wasserstoff schnell und unbürokratisch vorantreiben. Der Aufbau von heimischen Elektrolysekapazitäten ist damit beiderlei, Beitrag zur Deckung der steigenden Wasserstoffnachfrage als auch\r\nessenzielles Instrument zur Stabilisierung des Stromsystems.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013384","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung/Einführung des Klimasozialfond","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/49/529786/Stellungnahme-Gutachten-SG2505270010.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nDen EU-Klimasozialfonds als Chance für sozial gerechten\r\nKlimaschutz nutzen: Maßnahmenvorschläge der\r\ndeutschen Zivilgesellschaft\r\n1. Kriterien für die Mittelverwendung\r\nAb 2027 wird ein europäischer Emissionshandel für Gebäude und Verkehr eingeführt\r\n(ETS-2), der das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) in diesen Sektoren ablöst. Expert:innen erwarten im ETS-2 deutlich höhere CO2-Preise als im derzeitigen nationalen System.1 Steigende Kosten für fossile Brennstoffe, einschließlich des CO2-Preises, dürfen nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung werden. Daher sind gezielte Maßnahmen dringend erforderlich, um Energie- und Mobilitätsarmut zu verringern und insbesondere einkommensarmen Haushalten eine Teilhabe an der Transformation zu ermöglichen. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf die Unterstützung der Menschen gelegt werden, die selbst keine Investitionsentscheidungen treffen können, aber unmittelbar von diesen betroffen sind, wie z.B. Mieter:innen.\r\nDie Einnahmen aus dem EU-Klima-Sozialfonds (KSF) werden nicht ausreichen, um alle sozialen Fragen im Klimaschutz angemessen zu adressieren. Allein die Investitionsbedarfe im Gebäudebereich übersteigen die zur Verfügung stehenden Mittel um ein Vielfaches. Allerdings bietet der KSF die Chance, eine Blaupause für einen sozial gerechten Klimaschutz in Zeiten steigender CO2-Preise zu sein. Die Erfahrungen aus der Umsetzung von sozial gerechten Klimaschutzmaßnahmen im KSF können genutzt werden, um sie auf weitere Maßnahmen zu übertragen.\r\nUmsetzungskriterien für den Klima-Sozialfonds\r\nDamit das maximale Potential des KSF ausgeschöpft werden kann, sollten die finanzierten Maßnahmen im nationalen Klima-Sozialplan konkreten Prinzipien folgen. Die nachfolgenden Kriterien sollen sicherstellen, dass die jeweilige Zielgruppe mit bedarfsorientierten\r\n1 https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-26_DE_BEH_ETS_II/A-EW_311_BEH_ETS_II_WEB.pdf\r\n2\r\nDekarbonisierungs- und Ausgleichsmaßnahmen tatsächlich erreicht wird und die Mittel effektiv und gerecht ausgegeben werden:\r\n1. Zielgruppen befähigen\r\nDie Maßnahmen sollen vor allem vulnerablen Zielgruppen die Teilhabe an der Transformation ermöglichen. Sie müssen über die Kompensation der Mehrbelastungen durch steigende CO2-Preise und höhere Kosten für fossile Brennstoffe hinausgehen und aktiv dazu beitragen, dass einkommensarme oder von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene oder bedrohte Menschen nicht in einen “fossilen Lock-In” geraten. Nur so können sie ihre CO2-Emissionen langfristig senken und werden weniger stark durch den\r\nETS-2 belastet. Dies kann unter anderem durch bedarfsorientierte Förderprogramme erreicht werden.\r\n2. Positive Klimawirkung sichern\r\nDie geförderten Maßnahmen müssen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen und auch mittel- und langfristig einen Beitrag zur Transformation leisten. Daher ist es notwendig, dass die erwartete Klimawirkung der geförderten Maßnahmen ebenfalls bewertet und nachgewiesen wird.\r\n3. Zielgruppenspezifische Maßnahmen entwickeln\r\nZielgruppen definieren: Im Rahmen der Verordnung ist die Bundesregierung aufgefordert, eine rechtssichere Definition von Energiearmut und Mobilitätsarmut einzuführen. Dafür ist es zentral, Hauptzielgruppen zu definieren, damit die Mittel dort eingesetzt werden können, wo sie vorrangig gebraucht und auch abgerufen werden.\r\nBedarfsorientierte Maßnahmen umsetzen: Die aus dem KSF finanzierten Maßnahmen sollen die Lebenswirklichkeit der Zielgruppen berücksichtigen und an ihren tatsächlichen Bedarfen ansetzen. Dazu gehört eine Analyse, in welchen Bereichen besonders viele Menschen von Energie- und/oder Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind und welche Voraussetzungen dabei berücksichtigt werden müssen - z.B. die Wohnsituation der Menschen oder die vorhandene Verkehrsinfrastruktur. Dies bestimmt maßgeblich, welche Förderprogramme als nützlich wahrgenommen und entsprechend abgerufen werden.\r\nZum Beispiel: Eine Förderung von Wallboxen für Elektroautos ist nur dann attraktiv, wenn die Zielgruppe a) ein E-Auto und b) einen eigenen Stellplatz besitzt, an dem die Wallbox angebracht werden kann. Da dies bei vielen Menschen mit geringem Einkommen nicht der Fall ist, würde ein entsprechendes Förderprogramm an den Bedarfen eines Großteils der Zielgruppe vorbeigehen und wenig genutzt werden.\r\nMöglichkeiten der Zielgruppe berücksichtigen: Neben der Berücksichtigung tatsächlicher Unterstützungsbedarfe ist ebenfalls relevant, die tatsächlichen (finanziellen) Möglichkeiten der Zielgruppen zu kennen und realistisch einzuschätzen, welche Eigenleistung erwartet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Höhe einer notwendigen Eigenleistung, sondern auch um Faktoren wie Kreditwürdigkeit oder das Risiko einer Überschuldung durch zusätzliche Kredite. Wenn Förderprogramme eine angemessene, von den Zielgruppen leistbare Eigenleistung erfordern, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.\r\nWeiterhin müssen die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Zielgruppen berücksichtigt werden. Etwa 50 Prozent der Haushalte in Deutschland wohnen beispielsweise zur Miete und haben keinen Einfluss auf Investitionsentscheidungen zur energetischen Modernisierung\r\n3\r\noder den Heizungstausch, sind aber unmittelbar von den Auswirkungen dieser Entscheidungen betroffen.\r\nZugangshürden gering halten: Damit Förderprogramme effektiv genutzt werden können, müssen die Zugangshürden und der bürokratische Aufwand so niedrig wie möglich sein. Dies beinhaltet:\r\n•\r\nDie Antragstellung und der Zugang zu Fördermitteln sollten so einfach wie möglich gestaltet werden. Komplexe Formulare und langwierige Verfahren schrecken oft ab und führen dazu, dass viele Anspruchsberechtigte die Unterstützung nicht in Anspruch nehmen.\r\n•\r\nBedarfsprüfungen sollten transparent und unkompliziert sein. Ziel sollte es sein, den tatsächlichen Bedarf der Antragsteller rasch und effizient zu ermitteln.\r\n•\r\nEs muss gewährleistet sein, dass Fördermittel nicht auf bestehende Sozialleistungen angerechnet werden. Die finanzielle Situation der Betroffenen würde sich sonst nicht verbessern, sondern im schlimmsten Fall sogar verschlechtern.\r\nÜberprüfung und Anpassung der Maßnahmen: Die Ergebnisse der vorgesehenen Berichtspflichten sollten dafür genutzt werden, die Zielgruppendefinitionen und Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und ggf. anzupassen. So können auch steigende Belastungen durch höher als bisher angenommene CO2-Preise einbezogen werden.\r\n4. Lücken in der Förderlandschaft schließen\r\nMit dem KSF müssen vorrangig neue Maßnahmen finanziert werden, die bisher nicht oder nicht mehr über andere Förderprogramme abgedeckt sind und damit zusätzlich zu bestehenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dies ist ausdrücklich in der Verordnung geregelt. Der Fokus auf ergänzende Maßnahmen soll dazu beitragen, zusätzliche Programme mit sozialen Komponenten zu entwickeln und bestehende Lücken in der Förderlandschaft weitgehend zu schließen oder zu vermeiden. Bereits existierende Förderprogramme können durch KSF-Mittel um zusätzliche Elemente ergänzt werden, die über ohnehin vorgesehene und finanzierte Förderinitiativen hinausgehen. Dadurch soll erreicht werden, dass tatsächlich neue oder weitere positive Effekte sowohl bei der Emissionsreduktion als auch bei der Verringerung von Energie- und Mobilitätsarmut erzielt werden. Diese möglichen Ausweitungen bestehender Förderprogramme müssen transparent gemacht werden, den Anforderungen des KSF entsprechen und dürfen im nationalen Haushalt bereits vorgesehene Zahlungen nicht ersetzen.\r\n5. Kohärenz zwischen Klima-Sozialplan und weiteren Instrumenten\r\nGemäß der EU-Verordnung muss der Klima-Sozialfonds in Einklang mit weiteren Planungsinstrumenten und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten stehen. Eine engere Verzahnung des Klima-Sozialplans mit weiteren Instrumenten und Maßnahmen sollte dabei unterstützen, ökologische und soziale Ziele bei der Transformation zu berücksichtigen.\r\nDaher ist es unerlässlich, den Klima-Sozialplan mit weiteren Instrumenten wie dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) oder dem nationalen Gebäuderenovierungsplan (nach Art. 3 EPBD) abzustimmen. Auch im Mobilitätsbereich müssen Maßnahmen und Instrumente wie der nationale Radverkehrsplan (NRVP 3.0), der Ausbau des öffentlichen Verkehrs, die Förderung von E-Mobilität und ein Bundesverkehrswege- und Mobilitätsplan mit dem Klima-Sozialplan verzahnt werden.\r\n4\r\nDer Klima-Sozialplan als Teil einer umfassenden sozial gerechten Klimastrategie\r\nFür eine sozial gerechte Klimapolitik ist die Erstellung eines ambitionierten nationalen Klima-Sozialplans ein wichtiger Schritt. Damit die darin entwickelten Maßnahmen langfristig wirken, müssen sie jedoch in eine übergreifende Strategie eingebettet werden.\r\nUm die umfassenden Bedarfe für sozial gerechte Klimaschutzmaßnahmen decken zu können, sind weitere Mittel erforderlich. Daher müssen zusätzlich zum KSF und den verpflichtenden Beiträgen der Mitgliedstaaten weitere Finanzierungsquellen mobilisiert werden - auch über die restlichen ETS-2-Einnahmen hinaus. Es braucht eine Gesamtstrategie zur Finanzierung von sozial gerechtem Klimaschutz, die sicherstellt, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht und die Teilhabe von allen gesellschaftlichen Gruppen sichergestellt ist. Dazu gehört nicht nur, Einzelne durch gezielte Förderprogramme zu unterstützen, sondern auch langfristig klimaneutrale Gebäude- und Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen und entsprechende Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Um anfänglich unzumutbare finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, werden finanzielle Kompensationsmaßnahmen (z.B. in Form eines sozial gestaffelten Klimagelds) zumindest in einer Übergangsphase notwendig sein.\r\nEine kohärente Gesamtstrategie erfordert zudem die Weiterentwicklung des ordnungsrechtlichen Rahmens, sodass sowohl die Wirksamkeit als auch die soziale Gerechtigkeit im Klimaschutz gestärkt werden. Dafür bedarf es einer engen ressortübergreifenden Zusammenarbeit, um die Kohärenz der Maßnahmen und eine effektive Mittelverwendung sicherzustellen.\r\nDer Klima-Sozialfonds bietet die Chance zu zeigen, dass sozialverträgliche Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Um die Zielgruppen des KSF in der Transformation zu unterstützen und nicht überproportional zu belasten, müssen der Gebäude- und Verkehrssektor schnellstmöglich und langfristig dekarbonisiert werden.\r\n2. Maßnahmenvorschläge im Bereich Gebäude\r\nEffiziente Gebäude sind eine zentrale Säule der Wärmewende, tragen zu einem gesunden Wohnklima bei und schützen sowohl vor Kälte als auch vor Hitze. Gleichzeitig helfen sie, Energiearmut zu verringern und Wohnkosten langfristig zu senken. Um den Gebäudebereich zukunftssicher, klimafreundlich und sozial gerecht zu gestalten, sind eine Reihe wirkungsvoller und bedarfsorientierter Maßnahmen und Investitionen notwendig.\r\nWesentliches Ziel der Strategie zur Emissionsminderung im Gebäudebereich muss es sein, klimagerechtes und bezahlbares Wohnen für alle Haushalte zu ermöglichen und Energiearmut zu bekämpfen. Dafür sind umfangreiche Investitionen in die energetische Modernisierung notwendig, insbesondere der energetisch schlechtesten Gebäude.\r\nUm die Sanierungstätigkeiten anzukurbeln, braucht es entsprechende Förderinstrumente sowie Änderungen des Ordnungsrechts.\r\nDie Maßnahmen müssen auch die besondere Situation im Mietwohnungsbereich adressieren, denn mehr als die Hälfte der 21,6 Mio. Mieterhaushalte gehört zum unteren\r\n5\r\nEinkommensdrittel und muss als vulnerabel bezeichnet werden.2 Hier braucht es unter anderem eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten. Das aktuelle CO2-Kostenaufteilungsgesetz schafft weder ausreichend wirksame Sanierungsanreize für Vermieter:innen, noch gewährleistet es eine faire Kostenverteilung. Mieter:innen müssen für Emissionen zahlen, die maßgeblich vom energetischen Zustand der Immobilie abhängen, welcher wiederum im Verantwortungsbereich der Eigentümer:innen liegt.\r\nVon der aktuellen Förderlandschaft für Effizienzmaßnahmen am Gebäude profitieren insbesondere Eigentümer:innen mit höheren Einkommen. Einkommensarme Haushalte und von Energiearmut Betroffene werden hingegen unzureichend berücksichtigt. Die Förderkonditionen sind zudem weniger attraktiv als jene für den Heizungstausch.\r\nDer Klima-Sozialfonds bietet die Möglichkeit, die Förderkulisse sozial auszudifferenzieren und Mittel zielgenauer an Haushalte mit hohem Unterstützungsbedarf zu geben. Der nationale Klima-Sozialplan dient somit als Vorbild für eine sozial gerechte Ausgestaltung von Klimaschutz.\r\nIm Folgenden schlagen die Verbände Maßnahmen für den nationalen Klima-Sozialplan vor, die geeignet sind, vulnerablen Haushalten den Übergang zu klimafreundlicheren Alternativen zu ermöglichen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu leisten.\r\n2.1. Mietende: Den Mietwohnbereich sozial ausrichten - Förderung für energetische Modernisierung und Heizungstausch\r\nFörderbonus in der BEG-Förderung bei Einhaltung einer Mietpreisobergrenze:3 Vermietende erhalten einen zusätzlichen Förderbonus, wenn sie sich verpflichten, nach der energetischen Modernisierung für einen festgelegten Zeitraum eine Mietpreisobergrenze unterhalb der jeweils geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten. Haushalte in den unteren Einkommensdezilen haben eine geringere durchschnittliche Bruttomiete. Ein Förderbonus, der bezahlbare Mieten adressiert, kommt daher insbesondere diesen Haushalten zugute. Zudem unterstützt er gemeinwohlorientierte Vermietende, die bezahlbare Mieten verlangen. Die Definition der Mietpreisobergrenze als Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt zudem regionale Mietpreisunterschiede.\r\nZusätzliche zweckgebundene Bundesmittel für die energetische Modernisierung im sozialen Wohnungsbau: Es werden zusätzliche Bundesmittel für die energetische Modernisierung von Sozialwohnungen geschaffen und in einer Verwaltungsvereinbarung „VV Energetisch Sanierter Wohnraum“ geregelt. Gefördert werden sowohl die Modernisierung von Wohnraum mit Sozialbindung (Verlängerung der Sozialbindung) als auch die Modernisierung von bisher nicht sozial gebundenem Wohnraum (Schaffung von Sozialbindung). So trägt das Förderprogramm zur Erhöhung von belegungsgebundenen Wohnungen bei.\r\n2 https://mieterbund.de/app/uploads/2023/11/DMB_WohnkostenbelastungMietende_final.pdf\r\n3 https://mieterbund.de/app/uploads/2024/07/20240731_Studie-soziale-Foerderung_DMB-Oeko-Institut.pdf\r\n6\r\n2.2. Selbstnutzende Eigentümer:innen: Förderung von Effizienzmaßnahmen und Heizungstausch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für vulnerable Haushalte vertiefen\r\nEnergiesparende Wohnungen senken spürbar die Nebenkostenbelastung, besonders in Haushalten mit niedrigem Einkommen. Deshalb sollte innerhalb der BEG-Förderprogramme für “Einzelmaßnahmen” und “Wohngebäude” eine soziale Staffelung oder ein Einkommensbonus für selbstnutzende Haushalte mit geringem Einkommen eingeführt werden. Gleichzeitig sollte die BEG für das oberste Einkommensdezil der Bevölkerung entfallen, da diese stattdessen die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nutzen kann.\r\nDie freigewordenen Finanzmittel können zusätzlich in den Einkommensbonus fließen. Zusätzlich sollten selbstnutzenden vulnerablen Haushalten die Energieberatung sowie die Ausstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.\r\n2.3. Social Leasing für Wärmepumpen\r\nDer Einbau einer Wärmepumpe lohnt sich langfristig fast immer – besonders, wenn staatliche Fördermittel genutzt werden. Für Haushalte mit geringen Rücklagen kann das Leasing einer Wärmepumpe eine Option sein, sofern ein späterer Eigentumsübergang nach Amortisierung gewährleistet wird. Erstmals sind auch geleaste Wärmepumpen innerhalb der BEG förderfähig. Damit die Wärmekosten für Bewohner:innen stabil bleiben oder sogar sinken, sind neben einem gesicherten Fördersatz auch niedrige Zinssätze entscheidend.\r\nDie großen Energiedienstleister bieten auf dem Markt jedoch meist nur teure Finanzierungsmodelle mit Zinsen von mehr als 5 Prozent an. Zu dem fast zinsfreien Finanzierungskredit mit staatlicher Ausfallgarantie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben viele Privatpersonen keinen Zugang, da die zuständigen Hausbanken die KfW-Kredite oftmals nicht an ihre Kund:innen durchleiten.\r\nEin Lösungsansatz könnte der Aufbau eines staatlich finanzierten Energiedienstleisters sein, der vulnerablen Haushalten zinsfreie Wärmepumpen-Finanzierungsmodelle anbietet. Zusätzlich könnte sich dieser Dienstleister darauf konzentrieren, bezahlbare Finanzierungsmodelle für Mietshäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) zu entwickeln.\r\n2.4. Erweiterung des Stromspar-Checks im Wärmesektor\r\nUm die Energieeffizienz von Gebäuden maßgeblich zu verbessern, sind bauliche Maßnahmen unumgänglich. Sie müssen u.a. mit entsprechenden Förderprogrammen gezielt adressiert werden, denn allein durch Verhaltensänderungen kann der Heizverbrauch nur in deutlich geringerem Maß reduziert werden. Kurzfristig kann der Stromspar-Check in Kombination mit niedriginvestiven Maßnahmen wie digitalen Heizkörperthermostaten jedoch einen Beitrag dazu leisten, durch angepasstes Nutzerverhalten die Auswirkungen des ETS-2 etwas abzufedern.\r\nDer Stromspar-Check sollte bundesweit flächendeckend verfügbar sein und durch eine Wärmeberatung erweitert werden. Durch die bereits vorhandene Infrastruktur könnte ein neues Projekt (ggf. auch unter einem Rebranding als Energiespar-Check) schnell aufgebaut\r\n7\r\nund unmittelbar mit der Umsetzung begonnen werden. Dies kann jedoch nur bei einem nahtlosen Übergang gelingen.\r\nDer Stromspar-Check sollte in den Feldern effizientes Nutzungsverhalten, effiziente Haushaltsgeräte, Gebäudeeffizienz und soziale Teilhabe an der Energieproduktion beraten. In der Beratung sollte die Wechselwirkung zwischen Gebäudeeffizienz und Nutzerverhalten berücksichtigt und auf die Grenzen individueller Verhaltensänderungen hingewiesen werden. Zusätzlich ist eine Beratung zur Teilhabe an der Energieproduktion (z.B. Beratung zu Balkonsolar-Anlagen) sinnvoll. Dafür bedarf es der langfristigen Sicherung und Aufstockung des Beratungspersonals an den lokalen Standorten sowie der Modularisierung der Beratungsangebote für eine wirkungsvolle Beratung der Haushalte.\r\nZudem ist der Stromspar-Check ein wichtiges Kommunikationsinstrument, das auf mehreren Ebenen ein größeres Bewusstsein schafft – in der Bevölkerung, bei Vermietenden und in der Politik. Durch gezielte Beratung für Haushalte, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und die dazugehörige Datenerfassung können die Dringlichkeit struktureller Maßnahmen verdeutlicht und notwendige Veränderungen angestoßen werden.\r\n2.5. Wärmenetze in Bürgerhand mit dem Angebot von Sozialtarifen verbinden\r\nIn der EU-Verordnung zum Klima-Sozialfonds wird ausdrücklich die Erzeugung und Speicherung von Erneuerbarer Energie durch Bürgerenergiegemeinschaften als förderfähige Maßnahme genannt. Ziel sollte es daher sein, die Wärmewende “von unten” zu fördern. Um auf bestehende, funktionierende Instrumente aufzubauen und kurzfristig Erfolge zu erzielen, bietet es sich an, das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“ auf Wärmeprojekte auszuweiten. Ein quartiersbezogener Ansatz, kombiniert mit dem Instrument der Sozialtarife (günstigere Wärmebezugskosten für vulnerable Haushalte) hat das Potential, gezielt vulnerable Haushalte finanziell zu entlasten.\r\nDie Mittel des Klima-Sozialfonds könnten dafür eingesetzt werden, dass es im Falle der Realisierung eines Wärmenetzes durch eine Bürgerenergiegemeinschaft zwei Nahwärme-Tarife gibt. Der Tarif, der sich nach einer entsprechenden Prüfung an vulnerable Haushalte richtet, könnte staatlich durch den KSF subventioniert werden.4\r\n3. Maßnahmenvorschläge im Bereich Verkehr\r\nMobilität ist kein Selbstzweck, sondern die Grundlage dafür, die Orte zu erreichen, an denen sich unser Leben abspielt und so am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Wer nicht mobil ist, hat einen eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Arbeit, Bildung und Versorgung sowie dem kulturellen und sozialen Leben. Man spricht dann von Mobilitätsarmut. Die Gründe für Mobilitätsarmut sind vielfältig: sei es aus gesundheitlichen Einschränkungen, aufgrund des Alters, weil Mobilität zu teuer ist oder der Bus schlicht zu selten vor der Haustür hält.\r\n4 https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/downloads/Positionspapiere/Impulspapier_Klimasozialfonds_fuer_die_Buergerenergie_BBEn.pdf\r\n8\r\nHäufig entstehen Probleme dort, wo der öffentliche Verkehr versagt und das eigene Auto die einzige praktikable Alternative ist. Das ist für Menschen, die sich eigentlich kein Auto leisten können, besonders problematisch. Denn sie verwenden einen überproportionalen Teil ihres verfügbaren Einkommens für die Automobilität und haben bei steigenden Kosten durch den CO2-Preis auf Kraftstoffe kaum Ausweichmöglichkeiten. Aber auch, wer kein Auto hat und sich das Ticket für Bus und Bahn nicht immer leisten kann, gerät durch Preissteigerungen bei Tickets und der allgemeinen Inflation infolge höherer Energiepreise noch weiter unter Druck und ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Diese Haushalte werden durch herkömmliche Förderung bisher kaum erreicht. Darum ist es wichtig, Haushalten mit geringem Einkommen Zugang zu klimaschonender und günstiger Mobilität zu eröffnen. Hier liegt auch ein großes Potential für die Akzeptanz von Klimaschutzmaßnahmen. Der Klima-Sozialfonds soll Wege aus dem fossilen Lock-in für vulnerable Gruppen finden und unterstützen, indem er Anreize für eine Verlagerung auf nachhaltige Verkehrsmittel setzt, Alternativen zum Auto in schlecht erschlossenen Regionen fördert und so langfristig zur Reduktion von CO2 und von Mobilitätsarmut beiträgt.\r\nIm Folgenden schlagen die Verbände Maßnahmen für den nationalen Klima-Sozialplan vor, die geeignet sind, vulnerablen und mobilitätsarmen Haushalten den Zugang zu klimafreundlicher Mobilität zu ermöglichen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich zu leisten.\r\n3.1. Einführung eines bundesweiten Sozialtickets\r\nUm auch Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zu klimafreundlicher Mobilität zu ermöglichen, ist die Einführung eines bundesweit gültigen Sozialtickets ein wichtiger Schritt. Für Armutsbetroffene besteht bisher kein bundeseinheitliches Angebot für ein vergünstigtes Deutschlandticket, obwohl sie besonders häufig auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Rund jeder zweite einkommensarme Haushalt in Deutschland besitzt kein Auto. Da das verfügbare Einkommen dieser Personengruppe sehr begrenzt ist, kommt es in besonderem Maße auf die Erschwinglichkeit und Preisstabilität der Tickets an. Selbst kleinere Preiserhöhungen können einkommensarme Menschen von der Mobilität und damit sozialer Teilhabe ausschließen.\r\nBeziehenden von Bürgergeld (SGB II), Wohngeld (WoGG), Kinderzuschlag (BKGG), Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz sowie deren Bedarfsgemeinschaft sollte das vergünstigte Ticket zugänglich sein.5\r\nPerspektivisch sollte das Sozialticket auf einen Jugend- und Azubitarif ausgeweitet werden, um die Teilhabe an der Mobilität für Kinder, Jugendliche und Auszubildende zu verbessern und bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen.\r\n3.2. Anreize zum Kauf und zur Nutzung von Fahrrädern und Pedelecs\r\nVon den steuerlichen Vorteilen eines (E)-Dienstwagens und sogar eines Dienstrads profitieren bisher nur sehr wenige Menschen: Arbeitnehmer:innen mit geringem\r\n5 https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/verteilungswirkungen-einer-verkehrswende\r\n9\r\nEinkommen, Azubis und befristet Beschäftigte können diese Vorteile selten oder gar nicht in Anspruch nehmen. Menschen ohne Erwerbsarbeit haben ebenfalls keinen Zugang zu dieser Förderung. Eine sozial gestaffelte Kaufprämie für Fahrräder, Pedelecs und S-Pedelecs oder\r\nE-Lastenräder kann gezielt Geringverdienende und Menschen ohne Einkommen bei ihren Mobilitätskosten entlasten. Dies hat nicht nur eine soziale Wirkung, sondern entlastet auch das Klima. Pedelecs und S-Pedelecs sind auch im ländlichen Raum sowie auf Strecken über 10 Kilometer eine sinnvolle Alternative zum Auto.\r\nUm das Potential des Radverkehrs voll auszuschöpfen und den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu erleichtern, muss das Fahrrad konsequent als intermodales Verkehrsmittel gestärkt werden. Dazu braucht es neben einer flächendeckend ausgebauten Fahrradinfrastruktur auch sichere Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen und ÖPNV-Haltestellen sowie verbesserte Möglichkeiten zur Fahrradmitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln. Sinnvoll ist es darüber hinaus, als niederschwelliges Angebot auch den Ausbau von Bike-Sharing-Systemen zu fördern und ins ÖPNV-Angebot zu integrieren, insbesondere im ländlichen Raum.\r\n3.3. Förderung von Bedarfsverkehrsangeboten\r\nIn Regionen oder zu Zeiten, in denen der herkömmliche, liniengebundene öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) aufgrund geringer Nachfrage an seine Grenzen stößt, können ergänzende On-Demand-Mobilitätsangebote eine entscheidende Verbindungslücke schließen. Elektrische Rufbusse und barrierefreie Taxis, die bequem per App oder Telefon buchbar sind, erweitern das bestehende Verkehrsangebot auf sinnvolle Weise. Sie ergänzen den öffentlichen Nahverkehr und schaffen flexible, bedarfsgerechte Mobilitätslösungen, die für alle zugänglich und einfach nutzbar sind. Dabei sollte der Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge stets gewährleistet sein.\r\nDiese Angebote tragen dazu bei, die Abhängigkeit vom privaten Pkw zu verringern und schaffen insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten eine wertvolle Alternative.\r\nUm den Betreibenden langfristige Planungssicherheit zu bieten, muss die Finanzierung von Bedarfsverkehrsangeboten verstetigt werden. Zudem ist es unerlässlich, On-Demand-Angebote vollständig in die bestehende Verbund- und Tarifstruktur zu integrieren.\r\n3.4. Social Leasing von E-Fahrzeugen\r\nSocial Leasing wird derzeit viel diskutiert und findet als sozial- und industriepolitische Maßnahme zur Förderung kleiner E-Autos Zuspruch. Gleichzeitig zeigt das Beispiel aus Frankreich, dass Social Leasing eine sehr teure, wenn auch stark nachgefragte Subvention ist. Sollte Social Leasing über den KSF finanziert werden, wären die verfügbaren Mittel im Verkehrsbereich vollständig ausgeschöpft. Zusätzliche Maßnahmen wären nicht finanzierbar. Social Leasing kann jedoch von der neuen Bundesregierung eingeführt und anderweitig finanziert werden.\r\nKriterien für die Zugangsberechtigung sollten sicherstellen, dass Social Leasing zielgerichtet einkommensarme Haushalte beim Umstieg auf E-Mobilität unterstützt, die nicht auf den ÖPNV umsteigen können. Geeignete Zugangskriterien können unter anderem die Qualität\r\n10\r\nder ÖPNV-Anbindung und/oder Länge des Arbeitswegs sein sowie die Bedingung, einen alten Verbrenner gegen das neue E-Auto einzutauschen. Darüber hinaus sollte das erfasste Einkommen gewichtet werden, um Familien nicht zu benachteiligen.\r\nUnterzeichnende Verbände\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nBund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)\r\nBündnis Bürgerenergie e.V.\r\nDeutscher Caritasverband e. V.\r\nDeutscher Mieterbund e.V.\r\nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. (Der Paritätische) Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDiakonie Deutschland\r\nInstitut für Kirche und Gesellschaft (IKG)\r\nKlima-Allianz Deutschland e.V.\r\nT&E Deutschland\r\nVerkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)\r\nWWF Deutschland\r\nKontakt\r\nStellvertretend für die unterzeichnenden Verbände:\r\nKlima-Allianz Deutschland\r\nChristiane Hildebrandt\r\nchristiane.hildebrandt@klima-allianz.de\r\n030/780 899 528\r\nMärz 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013385","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer ökologischen Nationalen Biomasse Strategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/f2/376629/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDeutsche Umwelthilfe | NABU | Biofuelwatch | BUND | denkhausBremen | ROBIN WOOD | WWF \r\nBundesminister Dr. Robert Habeck \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Berlin  \r\n11019 Berlin  \r\n\r\n \r\n\r\nPer E-Mail an: ministerbuero@bmwk.bund.de \r\n\r\n \r\n\r\nVerteiler:  \r\nBundesministerin Steffi Lemke \r\nBundesminister Cem Özdemir  \r\n\r\nBerlin, den 20.11.2024 \r\n\r\n  \r\nOffener Brief zur Nationalen Biomassestrategie \r\nKluger Umgang mit Biomasse ist geboten – eine Strategie ist überfällig \r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Habeck, \r\ndie im Koalitionsvertrag genannte Nationale Biomassestrategie (NABIS) ist ein Vorhaben von \r\ngroßer Relevanz, das ausdrücklich noch in dieser Legislatur beschlossen werden muss. \r\nDie unterzeichnenden Verbände fordern Sie dazu auf, diese wichtige Strategie nun ohne \r\nweitere Verzögerung vorzulegen und in die Kabinettsbefassung zu bringen. Nutzen Sie die \r\naktuelle Chance und beweisen damit auch Verantwortung und Handlungsfähigkeit. \r\nDie im Oktober 2022 vorgelegten Eckpunkte zur Biomassestrategie müssen dringend in die \r\nfinale Strategie umgesetzt werden, um bestehende Zielkonflikte aufzulösen. Die langlebige \r\nstoffliche Nutzung von Biomasse und der Natur- und Klimaschutz sind zu priorisieren, und die \r\nbegrenzten Potenziale an energetisch nutzbarer Biomasse sollten zielgerichtet und flexibel \r\nfür die Deckung von Lastspitzen bei der Strombereitstellung und der \r\nGebäudewärmeversorgung verwendet werden. Ohne klare Strategie der Bundesregierung \r\ndrohen gesetzliche Fehlanreize die Biomasse-Übernutzung zu zementieren und Unternehmen \r\nwie auch Verbraucher*innen einem hohen Risiko von Energiepreissprüngen auszusetzen. \r\nDie natürlichen Ressourcen reichen nicht aus, um fossile Energieträger in erheblichem Maße \r\ndurch nachhaltig erzeugte Biomasse zu ersetzen. Eine kluge Steuerung ist daher \r\nunabdingbar. Um Energiepflanzen anzubauen, werden schon jetzt weltweit riesige \r\nAckerflächen belegt. Allein in Deutschland nimmt dies eine Fläche so groß wie Mecklenburg-\r\nVorpommern ein. Die Hälfte des in Deutschland verbrauchten Holzes wird bereits zur \r\nEnergieproduktion genutzt. Echte biogene Abfall- und Reststoffe stehen nur begrenzt \r\nnachhaltig zur Verfügung. Jede neu installierte Biomasse-Verbrennungsanlage führt auf \r\nJahrzehnte zu einer gesteigerten Nachfrage, die kontinuierlich bedient werden muss. \r\n\r\n\r\nDer Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung für Globale Umweltveränderungen schrieb \r\nschon 2020: „Nur wenn sich unser Umgang mit Land grundlegend ändert, können die \r\nKlimaschutzziele erreicht, der dramatische Verlust der biologischen Vielfalt abgewendet und \r\ndas globale Ernährungssystem nachhaltig gestaltet werden“. Die vierte Bundeswaldinventur \r\nzeigt nun, dass wir mit dem Wald derzeit auch unsere größte natürliche Kohlenstoffsenke \r\nverloren haben; den natürlichen Ökosystemen geht es dramatisch schlecht. \r\nWir brauchen eine Kehrtwende in Bezug auf unsere Landnutzung. Das bestätigt auch das \r\nwegweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Mai 2024, in dem \r\nSie als Bundesregierung zu mehr Klimaschutz im Landnutzungssektor verpflichtet werden. \r\nDie NABIS wird zudem von der Bundesregierung bereits in mehreren gewichtigen \r\nZusammenhängen genannt, um der drohenden Überbeanspruchung der natürlichen \r\nRessourcen entgegenzutreten. So wird beispielsweise im bei der EU-Kommission \r\neingereichten Nationalen Energie- und Klimaplan auf die NABIS verwiesen, um die Sorge \r\ndarüber zu zerstreuen, dass Deutschland seine Klimaziele im Landnutzungssektor nicht \r\nerreicht, während die Nachfrage nach Holzbiomasse stark ansteigen soll. Sollte die NABIS nun \r\ndoch nicht beschlossen werden, stünde die Bundesregierung gegenüber der EU diesbezüglich \r\nmit leeren Händen da. \r\nUnd auch derzeit in Bearbeitung befindliche Strategien wie unter anderem die Nationale \r\nBiodiversitätsstrategie, die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie, die Langfriststrategie \r\nNegativemissionen und die Carbon Management Strategie verweisen auf das \r\nZusammenspiel mit der NABIS, um die drohenden Nutzungskonflikte zu lösen. Die vielfältige \r\nNennung der NABIS verdeutlicht die Relevanz der Strategie und zeigt, dass die \r\nBundesregierung hier schleunigst mit einem Entwurf an die Öffentlichkeit gehen muss. \r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,  \r\nmit der NABIS kann ein wichtiger Rahmen gesetzt werden, um die Biomassenutzung in \r\nDeutschland auch über die laufende Legislaturperiode hinaus nachhaltig und effizient zu \r\ngestalten. Es ist an Ihnen, die Weichen für einen klugen Umgang mit der naturverträglich \r\nvorhandenen Biomasse zu stellen. \r\nWir zählen auf Ihren Einsatz. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umwelthilfe | NABU | Biofuelwatch | BUND | denkhausBremen | ROBIN WOOD | WWF\r\nBundesminister Dr. Robert Habeck\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Berlin\r\n11019 Berlin\r\nPer E-Mail an: ministerbuero@bmwk.bund.de\r\nVerteiler: Bundesministerin Steffi Lemke Bundesminister Cem Özdemir\r\nBerlin, den 20.11.2024\r\nOffener Brief zur Nationalen Biomassestrategie Kluger Umgang mit Biomasse ist geboten – eine Strategie ist überfällig\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Habeck,\r\ndie im Koalitionsvertrag genannte Nationale Biomassestrategie (NABIS) ist ein Vorhaben von großer Relevanz, das ausdrücklich noch in dieser Legislatur beschlossen werden muss.\r\nDie unterzeichnenden Verbände fordern Sie dazu auf, diese wichtige Strategie nun ohne weitere Verzögerung vorzulegen und in die Kabinettsbefassung zu bringen. Nutzen Sie die aktuelle Chance und beweisen damit auch Verantwortung und Handlungsfähigkeit.\r\nDie im Oktober 2022 vorgelegten Eckpunkte zur Biomassestrategie müssen dringend in die finale Strategie umgesetzt werden, um bestehende Zielkonflikte aufzulösen. Die langlebige stoffliche Nutzung von Biomasse und der Natur- und Klimaschutz sind zu priorisieren, und die begrenzten Potenziale an energetisch nutzbarer Biomasse sollten zielgerichtet und flexibel für die Deckung von Lastspitzen bei der Strombereitstellung und der Gebäudewärmeversorgung verwendet werden. Ohne klare Strategie der Bundesregierung drohen gesetzliche Fehlanreize die Biomasse-Übernutzung zu zementieren und Unternehmen wie auch Verbraucher*innen einem hohen Risiko von Energiepreissprüngen auszusetzen.\r\nDie natürlichen Ressourcen reichen nicht aus, um fossile Energieträger in erheblichem Maße durch nachhaltig erzeugte Biomasse zu ersetzen. Eine kluge Steuerung ist daher unabdingbar. Um Energiepflanzen anzubauen, werden schon jetzt weltweit riesige Ackerflächen belegt. Allein in Deutschland nimmt dies eine Fläche so groß wie Mecklenburg-Vorpommern ein. Die Hälfte des in Deutschland verbrauchten Holzes wird bereits zur Energieproduktion genutzt. Echte biogene Abfall- und Reststoffe stehen nur begrenzt nachhaltig zur Verfügung. Jede neu installierte Biomasse-Verbrennungsanlage führt auf Jahrzehnte zu einer gesteigerten Nachfrage, die kontinuierlich bedient werden muss.\r\nDer Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung für Globale Umweltveränderungen schrieb schon 2020: „Nur wenn sich unser Umgang mit Land grundlegend ändert, können die Klimaschutzziele erreicht, der dramatische Verlust der biologischen Vielfalt abgewendet und das globale Ernährungssystem nachhaltig gestaltet werden“. Die vierte Bundeswaldinventur zeigt nun, dass wir mit dem Wald derzeit auch unsere größte natürliche Kohlenstoffsenke verloren haben; den natürlichen Ökosystemen geht es dramatisch schlecht.\r\nWir brauchen eine Kehrtwende in Bezug auf unsere Landnutzung. Das bestätigt auch das wegweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Mai 2024, in dem Sie als Bundesregierung zu mehr Klimaschutz im Landnutzungssektor verpflichtet werden.\r\nDie NABIS wird zudem von der Bundesregierung bereits in mehreren gewichtigen Zusammenhängen genannt, um der drohenden Überbeanspruchung der natürlichen Ressourcen entgegenzutreten. So wird beispielsweise im bei der EU-Kommission eingereichten Nationalen Energie- und Klimaplan auf die NABIS verwiesen, um die Sorge darüber zu zerstreuen, dass Deutschland seine Klimaziele im Landnutzungssektor nicht erreicht, während die Nachfrage nach Holzbiomasse stark ansteigen soll. Sollte die NABIS nun doch nicht beschlossen werden, stünde die Bundesregierung gegenüber der EU diesbezüglich mit leeren Händen da.\r\nUnd auch derzeit in Bearbeitung befindliche Strategien wie unter anderem die Nationale Biodiversitätsstrategie, die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie, die Langfriststrategie Negativemissionen und die Carbon Management Strategie verweisen auf das Zusammenspiel mit der NABIS, um die drohenden Nutzungskonflikte zu lösen. Die vielfältige Nennung der NABIS verdeutlicht die Relevanz der Strategie und zeigt, dass die Bundesregierung hier schleunigst mit einem Entwurf an die Öffentlichkeit gehen muss.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nmit der NABIS kann ein wichtiger Rahmen gesetzt werden, um die Biomassenutzung in Deutschland auch über die laufende Legislaturperiode hinaus nachhaltig und effizient zu gestalten. Es ist an Ihnen, die Weichen für einen klugen Umgang mit der naturverträglich vorhandenen Biomasse zu stellen.\r\nWir zählen auf Ihren Einsatz.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSascha Müller-Kraenner Bundesgeschäftsführer Deutsche Umwelthilfe\r\nJörg-Andreas Krüger\r\nPräsident NABU\r\nAlmuth Ernsting\r\nKo-Direktorin Biofuelwatch\r\nLia Polotzek Interimsgeschäftsführerin Politik BUND\r\nPeter Gerhardt Politischer Geschäftsführer denkhausbremen e.V.\r\nJana Ballenthien\r\nWaldreferentin\r\nROBIN WOOD\r\nHeike Vesper Vorständin Transformation Politik & Wirtschaft WWF"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015173","regulatoryProjectTitle":"Raumordnungsgesetz (ROG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/4f/492347/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170049.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Raumordnungsgesetz muss in der Weise novelliert werden, dass die verpflichtende Umsetzung des Ökosystemansatzes und das Ziel des Guten Umweltzustands im Zentrum zukünftiger Raumordnungspläne stehen. Eine Landschaftsplanung und geltende Umweltstandards müssen immer Bestandteil der Planung sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Wir appellieren an Sie, sich \r\nim Hinblick auf den Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission für eine zukunftsfähige und \r\nstabile Wirtschaft und somit für Modernisierung einzusetzen. Die aktuellen \r\nDeregulierungsbestrebungen im Rahmen von CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie \r\nbergen erhebliche Risiken. Eine widerstandsfähige Wirtschaft benötigt verlässliche \r\nRahmenbedingungen und Transparenz über bestehende Risiken, um langfristig \r\nbestehen und sich transformieren zu können.  \r\nAus diesem Grund sollte folgende Position in den Koalitionsvertrag aufgenommen \r\nwerden:  \r\nDeutschland setzt sich auf EU-Ebene für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-\r\nVorschlags unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung ein. Inkohärenzen sollen \r\nbehoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. Deutschland \r\nsetzt sich dafür ein, dass Änderungen auf der Umsetzungsebene und nicht am \r\ngrundlegenden Rechtsrahmen erfolgen. CSRD und CSDDD sollen schnellstmöglich \r\nin deutsches Recht umgesetzt werden.  \r\nIhnen fällt in den aktuellen Koalitionsverhandlungen die große Verantwortung zu, die \r\nWeichen für eine gerechte und nachhaltige Zukunft zu stellen und gleichzeitig für eine \r\nkonsequente Umsetzung der Lösungen zu sorgen. Wir stehen für einen offenen und \r\nkonstruktiven Dialog bereit.   \r\n\r\n\r\nIm Anhang erläutern wir die Hintergründe und dringenden Notwendigkeiten dieser \r\nPosition.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnterzeichnende Organisationen:  \r\nAssoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AöL) \r\nBürgerbewegung Finanzwende e.V. \r\nCorporate Accountability - Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA) \r\nDachverband Kritischer Aktionärinnen und Aktionäre   \r\nGreen Legal Impact Germany e.V. (GLI) \r\nSüdwind e.V. – Institut für Ökonomie und Ökumene \r\nWorld Wide Fund for Nature (WWF) \r\n\r\n \r\nFür Rückfragen und mehr Informationen:  \r\nGreen Legal Impact Germany e.V.  \r\nOberlandstraße 26-35  \r\n12099 Berlin  \r\n \r\n\r\nErläuterung: \r\nEntgegen der Darstellung der EU-Kommission handelt es sich bei dem Omnibus-Entwurf \r\nder EU-Kommission nicht um eine Entlastung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, \r\nindem (nur) überlappende Berichtspflichten reduziert und der administrative Aufwand \r\nverringert wird, während die EU an den Zielen des European Green Deals festhält. \r\nVielmehr enthält der Entwurf viele Vorschläge, die unter dem Deckmantel eines \r\nvermeintlichen Kampfes gegen überbordende Bürokratie in Wahrheit zu einem \r\nerheblichen Rückschritt bei der Transparenz von ESG-Daten und den Sorgfaltspflichten \r\nin den Lieferketten führen. Entgegen dem Versprechen der EU-Kommissionspräsidentin \r\nVon der Leyen, die Ziele des Green Deals nicht zu gefährden, untergräbt der aktuelle \r\nOmnibus-Vorschlag die Kerninhalte der Richtlinien und somit deren Zweck. Die Ziele des \r\nGreen Deals und eine nachhaltig wachsende Wirtschaft stehen dadurch auf dem Spiel.  \r\nDie bestehenden Regelwerke wurden über Jahre hinweg in intensiven, komplexen \r\nVerhandlungen mit mehrstufigen Verfahren und breiter Beteiligung verschiedenster \r\nAkteure erarbeitet. Unternehmen haben sich auf die Umsetzung eingestellt, \r\nInvestitionen in neue Prozesse getätigt und endlich begonnen sich mit den Klimarisiken \r\nihres Geschäftsmodells und ihrer Wertschöpfungskette auseinanderzusetzen. Diese in \r\neinem übereilten und fehlgeleiteten Entlastungsversuch massiv abzuschwächen, der \r\nzudem ohne ausreichende Beteiligung der Zivilgesellschaft oder der angeblich zu \r\nentlastenden KMUs entwickelt wurde, ist fatal – insbesondere, da noch keine \r\nausreichenden Umsetzungs-Erfahrungen vorliegen. Erste Berichte aus anderen \r\nMitgliedstaaten zeigen eine höhere Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte, einen \r\nstärkeren Fokus auf Kennzahlen statt abstrakte Narrativ-Erzählungen und \r\nLernerfahrungen in den Unternehmen bzgl. einer strategischen Auseinandersetzung mit \r\nKlimarisiken. \r\nDie Änderungen führen zu Rechts- und somit Planungsunsicherheiten für Unternehmen \r\nund letztlich einem Aufhalten der Transition. Unsere Wirtschaft steht nur dann auf \r\nstabilen Füßen, wenn sie sich transformiert und zukunftsfähig aufstellt – und dafür sind \r\nfundierte Daten und vorausschauende Planung unerlässlich, auch im Interesse der \r\nUnternehmen.  \r\nMit dem aktuellen Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission drohen konkret folgende \r\nProbleme: \r\n• CSRD: Einschränkung der Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nDer Omnibus-Vorschlag umfasst bedeutende Änderungen in der bestehenden \r\nRegulierung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der gesamte Vorschlag basiert \r\nauf der falschen Annahme, dass die Berichtspflichten lediglich eine bürokratische \r\nLast ohne echten Nutzen darstellen. Tatsächlich stellen Berichtspflichten ein \r\nweniger invasives Instrument als direkte Eingriffe in Strategie und Geschäftsmodelle \r\nvon Unternehmen dar. Ihr Ziel ist es, durch Transparenz und Vergleichbarkeit \r\nnachhaltigeres unternehmerisches Handeln zu fördern, Risiken frühzeitig zu \r\nerkennen und Investitionsentscheidungen zu erleichtern. Die im Entwurf enthaltene \r\ndrastische Verkleinerung des Anwendungsbereichs der CSRD, die dazu führt, dass \r\netwa 80 % der ursprünglich erfassten Unternehmen künftig ausgenommen werden, \r\nuntergräbt diese grundlegende Voraussetzung, um Kapitalströme in nachhaltige \r\nAktivitäten zu lenken.   \r\nStatt einen Großteil der Unternehmen gänzlich aus der Verantwortung zu entlassen, \r\nbrauchen wir klare Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit, damit over-\r\nimplementation verhindert und eine angemessene Anwendung des \r\nWesentlichkeitsfilters sichergestellt wird. Dies erfordert jedoch keine Änderungen \r\nam grundlegenden Rechtsrahmen, sondern auf der Umsetzungsebene. Überdies \r\nbedarf es Handreichungen und Erklärungen, wie diejenigen, die vom Deutschen \r\n\r\n\r\nNachhaltigkeitskodex gerade entwickelt worden sind. Die Ausarbeitung \r\nsektorspezifischer Standards sollte überdies nicht gestrichen werden, da sie eine \r\nerhebliche Erleichterung für Unternehmen darstellen in dem sie als \r\nOrientierungshilfe fungieren und somit Teil der Lösung sind. Sie ermöglichen die \r\nspezifischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen des \r\njeweiligen Sektors genau zu adressieren und praxisgerechte Lösungen für \r\nbranchenspezifische Herausforderungen zu finden.   \r\n• CSDDD: Reduzierung der Sorgfaltspflichten und fehlende Lieferkettentransparenz \r\nVöllig unklar bleibt, warum die CSDDD im Omnibus-Paket überhaupt auftaucht. Denn \r\ndie erst kürzlich beschlossene CSDDD enthält keine über die CSRD hinausgehenden \r\nBerichtspflichten, sondern verweist nur auf diese; mit “überlappenden \r\nBerichtspflichten” kann hier jedenfalls nicht argumentiert werden. Der Zweck der \r\nCSDDD besteht darin, Unternehmen dazu zu verpflichten, ihre negativen \r\nAuswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in globalen Lieferketten zu \r\nidentifizieren, zu verhindern und zu mindern, sie soll die Transition von Unternehmen \r\nzu einer nachhaltigen Wirtschaft und die Angleichung an das globale Ziel der \r\nKlimaneutralität bis 2050 sicherstellen und Greenwashing Einhalt gebieten. Die \r\nVorschläge, die im Omnibus gemacht werden, sind in Bezug auf diese Zielerreichung \r\nein massiver Rückschritt und drohen die EU hinter globale Mindeststandards für \r\nLieferkettensorgfaltspflichten zurückzuwerfen.  \r\nGegenüber dem deutschen Lieferkettengesetz ist die besondere Leistung der \r\nCSDDD, dass die vorgesehene risikobasierte Prüfung entlang der gesamten \r\nAktivitätskette nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit dort fokussiert, wo am \r\nhäufigsten Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auftreten. Der \r\nVorschlag der Kommission will jedoch die Sorgfaltspflichten auf unmittelbare \r\nZulieferer beschränken. Dies wiederholt die Fehler des aktuellen deutschen \r\nLieferkettengesetzes und wird einerseits dazu führen, dass direkte Zulieferer mit \r\nFragebögen überhäuft werden, und andererseits diejenigen Risiken, die weiter vorne \r\nin den globalen Lieferketten liegen und dort am häufigsten auftreten weitgehend \r\nunberücksichtigt bleiben. Zudem verhindert die Streichung der zivilrechtlichen \r\nHaftungsklausel einen wirksamen Zugang zur Justiz. So wird eine Entschädigung \r\nfür Betroffene zumeist kaum möglich sein. Für die Wirksamkeit der Regelungen sind \r\nzivilrechtliche Konsequenzen für Unternehmen, die die Regeln nicht einhalten, jedoch \r\nunverzichtbar. Auch eine mangelnde Umsetzungspflicht für Transitionspläne macht \r\ndiese zu einem bloßen Greenwashing-Instrument. Die vorgeschlagene Streichung \r\nder review clause für den Finanzsektor übersieht, welche wirtschaftliche Bedeutung \r\nund welchen Einfluss der Finanzsektor auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten hat. \r\nÜberdies würde es der Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten erheblich schaden, wenn, \r\nwie vorgeschlagen, Lieferantenbewertungen und Überwachungen nur noch alle fünf \r\nJahre durchgeführt würden. \r\nDer gesamte Vorschlag zur CSDDD ist fehlgerichtet, denn er hat mit Vereinfachung \r\nnichts zu tun. Er entlässt Unternehmen in die Verantwortungslosigkeit und entleert \r\ndie Lieferkettenrichtlinie ihrer Wirkung. Der ursprüngliche Text der CSDDD muss \r\nbeibehalten werden, die CDU muss sich entschieden gegen Änderungen an der \r\nCSDDD stellen. \r\n• Taxonomie: Signifikanter Verlust in der Transparenz zu (un)nachhaltigen \r\nWirtschaftsaktivitäten  \r\nDie vorgeschlagenen Einschränkungen des Anwendungsbereichs kombiniert mit \r\nden Wesentlichkeitsschwellen führt zu einer signifikanten Minderung verfügbarer \r\nund robuster Daten. Der Vorschlag einer 10%igen Wesentlichkeitsschwelle für die \r\n\"taxonomy eligibility\" von Unternehmen ist in Anbetracht der Beschränkung des \r\nAnwendungsbereichs auf sehr große Unternehmen unverhältnismäßig. Dies würde \r\n\r\n\r\ndazu führen, dass deutlich weniger Daten zur Verfügung stünden, und somit die \r\nFähigkeit der Taxonomie beeinträchtigt, den grünen Wandel in der EU zu \r\nermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung weiterer Änderungsvorschläge bspw. an \r\nden DNSH-Kriterien ist unklar, hierbei wurde jedoch die Tür für weitreichende \r\nEinschränkungen geöffnet. Mit den vorgeschlagenen Einschränkungen an der EU-\r\nTaxonomie wird ihre Funktion als Grundlage für die Umlenkung von Investitionen \r\nuntergraben. Hingegen sollte der Rahmen der EU-Taxonomie durch Hinzufügung \r\nweiterer, derzeit fehlender umweltrelevanter Tätigkeiten vervollständigt werden, \r\nwodurch mehr Unternehmen für die Taxonomie in Frage kämen. Für sehr große \r\nUnternehmen sollte eine Wesentlichkeitsschwelle von maximal 2% gelten. Zudem \r\nsollte der ursprüngliche Anwendungsbereich beibehalten werden. \r\nDeutschland wird in den bevorstehenden Verhandlungen zum EU-Omnibus eine zentrale \r\nRolle spielen. Anstelle eines pauschalen und überhasteten Bürokratieabbaus bedarf es \r\neiner differenzierten, sachlichen Diskussion, die den tatsächlichen Herausforderungen \r\ndes Klimawandels und der unternehmerischen Verantwortung gerecht wird. Nur ein \r\ngeplanter und evidenzbasierter Ansatz kann den notwendigen Wandel zu \r\nwiderstandsfähigen Geschäftsmodellen und einem nachhaltigen Wirtschaftssystem \r\nermöglichen. \r\nUm Unternehmen in der Berichterstattung zu entlasten und in der Umsetzung der \r\nSorgfaltspflichten zu unterstützen, muss die Kohärenz zwischen den verschiedenen \r\nRegularien gestärkt werden und sektorspezifische Leitlinien entwickelt werden. \r\nStattdessen erodiert die Kommission in ihrem Vorschlag eine zentrale Säule für die \r\nErreichung der Ziele des EU Green Deals: eine robuste Datengrundlage auf Basis dessen \r\nUnternehmen ihre Transition planen und anhand derer Investoren ihr Kapital steuern \r\nkönnen.   \r\nWir fordern Sie deshalb eindringlich auf, sich in Deutschland und auf Ebene der \r\nEuropäischen Union dafür einzusetzen, dass Unternehmen in die Verantwortung \r\ngenommen und die Ziele des European Green Deals tatsächlich gewährleistet werden. \r\nDafür bedarf es \r\n• einer grundlegenden Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags, die unter \r\numfassender zivilgesellschaftlicher Beteiligung erfolgen muss. Diese sollte sich \r\nauf die Erarbeitung konstruktiver Vorschläge für den Abbau tatsächlich \r\nvorliegender Inkohärenzen fokussieren, ohne die Zwecke der Regelungen des EU \r\nGreen Deals zu gefährden. \r\n• keiner Änderungen des grundlegenden Rechtsrahmens, sondern Feinjustierung \r\nauf Umsetzungsebene. CSRD und CSDDD müssen erhalten bleiben und rasch in \r\ndeutsches Recht umgesetzt werden. Insbesondere Änderungen an der CSDDD \r\nsind entschieden abzulehnen.  \r\n  \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015659","regulatoryProjectTitle":"Ressourcenschutzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/c4/504076/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280071.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Politische Impulse 2025  \r\nRahmenbedingungen für eine echte \r\nKreislaufwirtschaft in Deutschland\r\nKreislaufwirtschaft als Chance \r\nEine sozial und ökologisch verantwortungsvolle Kreislaufwirtschaft eröffnet \r\nDeutschland die Möglichkeit, die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu reduzieren und \r\ngleichzeitig das Klima sowie die Biodiversität zu schützen. Für eine nachhaltige \r\nTransformation von Wirtschaft und Gesellschaft ist es dringend erforderlich, einen \r\npolitischen Rahmen zu schaffen, der verbindliche Ziele festlegt und die Umsetzung \r\nebenso fördert wie einen umfassenden gesellschaftlichen Wertewandel.  \r\nDie neue Bundesregierung sollte das Thema Kreislaufwirtschaft als Chance begreifen \r\nund es zu einem zentralen Schwerpunkt ihrer Arbeit machen.  \r\nZentrale politische Ansatzpunkte \r\nMit diesem Papier möchte der WWF Deutschland wichtige Hebel für die politische \r\nWeichenstellung hervorheben: \r\n1. Primärrohstoffverbrauch halbieren: Ressourcenziele sind, wie auch \r\nKlimaziele, maßgeblich für unsere Zukunft. Der WWF Deutschland fordert die \r\nnächste Bundesregierung auf, Ressourcenkonsum als zentrale Größe für eine \r\nnachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft anzuerkennen, zu messen und zu steuern. \r\nSekundärrohstoffe müssen Primärrohstoffe wo immer sinnvoll ersetzen und deren \r\nEinsatz gefördert werden. Konkrete politische Maßnahmen sind:    \r\na) Ressourcenkonsumziel formulieren und Zwischenziele \r\ndefinieren: Bis 2045 müssen wir den deutschen Ressourcenkonsum \r\nhalbieren.  \r\nb) Dieses gesetzlich verankern, in bestehenden Gesetzen oder einer neuen \r\ngesetzlichen Grundlage (z.B. einem Ressourcenschutzgesetz).  \r\nc) Zirkuläre Produkte und Geschäftsmodelle fördern: Ein \r\nverbessertes Design, längere Nutzungsdauern sowie die Wiederaufbereitung \r\nund Reparatur von Produkten und Bauteilen tragen dazu bei, deren \r\nLebenszyklus zu verlängern und Ressourcen zu schonen. Für zirkuläre \r\nProdukte und Konsum sind klare finanzielle Anreize sowie Maßnahmen \r\nnotwendig, um den Ausbau einer nachhaltigen Infrastruktur \r\nvoranzutreiben – etwa durch Reparaturnetzwerke und Leih- sowie \r\nMietangebote, die den Zugang für Verbraucher:innen erleichtern.   \r\n2. Vermeidung, Langlebigkeit, Wiederverwendung und Reparatur \r\nfördern: Kreislaufwirtschaft umfasst mehr als nur Recycling; sie prägt den \r\ngesamten Wertschöpfungsprozess. Notwendig sind verbindliche Anforderungen \r\nund konkrete Maßnahmen zur Stärkung aller R-Strategien, insbesondere in den \r\nBereichen Vermeidung, Langlebigkeit, Wiederverwendung und Reparatur. \r\nKonkrete politische Maßnahmen, die es prioritär anzureizen und umzusetzen gilt: \r\n\r\nPolitische Impulse 2025  \r\nRahmenbedingungen für eine echte \r\nKreislaufwirtschaft in Deutschland  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n02 Politische Rahmenbedingungen für eine echte Kreislaufwirtschaft in Deutschland | WWF \r\n\r\na) Bestandserhalt dem Neubau vorziehen: Wo immer möglich, sollte die \r\nSanierung bestehender Gebäude dem Neubau vorgezogen werden, um \r\nRessourcen effizienter zu nutzen. Vorhandener Wohn- und Büroraum muss \r\nerhalten werden und durch Maßnahmen wie flexible Büros und \r\nMietwohnungstausch effizienter genutzt werden.  \r\nb) Verpackungsreduktion umsetzen: Um das Verpackungsaufkommen \r\nzu reduzieren, sollten die Vermeidung, Reduktion, Mehrwegnutzung und \r\nRecyclingfähigkeit stärker gefördert werden – wo sinnvoll, auch über die \r\nVorgaben der EU-Verpackungsverordnung hinaus. Entscheidende \r\nMaßnahmen hierfür sind finanzielle Anreize, eine ambitionierte Anpassung \r\ndes Verpackungsgesetzes (wie etwa die Novellierung von § 21 VerpackG), die \r\nAusweitung der Mehrwegangebotspflicht und ergänzend ein Mix aus \r\nverschiedenen Instrumenten, wie einer materialübergreifenden \r\nVerpackungsressourcensteuer.  \r\nc) Mehrwegsysteme durch ambitionierte Zielvorgaben \r\nfördern:  Durch konkrete Maßnahmen und finanzielle Unterstützung soll \r\nein stärkerer Fokus auf den Ausbau der benötigten Infrastruktur zur \r\nRückgabe und Wiederverwendung gesetzt werden.  \r\nd) Zirkuläre Geschäftsmodelle profitabel machen: Geschäftsmodelle \r\nwie „Product as a Service“ müssen wirtschaftlich tragfähig werden. Wir \r\nrufen die nächste Bundesregierung dazu auf, in einer Studie untersuchen zu \r\nlassen, wie solche Modelle für Unternehmen profitabel gestaltet werden \r\nkönnen, und anschließend die notwendigen Rahmenbedingungen zu \r\nschaffen. \r\n3. Erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen: Systeme der erweiterten \r\nHerstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility; EPR) sind traditionell \r\nauf die Sammlung und sachgerechte Verwertung von Abfällen ausgerichtet. Dabei \r\nwerden die Hersteller an den Aufwendungen und Kosten für Getrenntsammlung, \r\nRecycling und sachgerechten Entsorgung beteiligt und andere Akteure wie der \r\nStaat, Kommunen und Konsument:innen in finanzieller und organisatorischer \r\nHinsicht entlastet.  \r\nWichtig bei der Umsetzung von EPR ist, dass Deutschland nicht bei der \r\nnachgelagerten Kostenbeteiligung des Abfallmanagements stehenbleibt und die \r\nhöheren Stufen der Abfallhierarchie verstärkt Beachtung finden. Die Politik sollte \r\nAnreize für vorgelagerte Designänderungen setzen, indem sie die EPR-Gebühren \r\nfür Produkte oder Verpackungen senkt, die für die Kreislaufwirtschaft optimiert \r\nsind (Ökomodulation). Dies könnte beispielsweise durch eine Reduzierung des \r\nMaterialgewichts, die Vorgabe eines Mindestanteils an recycelten Materialien, \r\nFörderung von Wiederverwendung oder Reparierbarkeit sowie durch eine bessere \r\nRezyklierbarkeit erreicht werden.   \r\nZu den Anforderungen für die politische Umsetzung von EPR-Systemen gehört:  \r\na) Einsetzen von EPR-Systemen auf EU-Ebene: Klares Bekenntnis der \r\nBundesregierung, sich aktiv für ambitionierte EPR-Systeme mit \r\nÖkomodulation in allen relevanten Sektoren, u.a. Elektronik, Textilien, \r\nMöbel, Gebäude einzusetzen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n03 Politische Rahmenbedingungen für eine echte Kreislaufwirtschaft in Deutschland | WWF \r\n\r\nb) EPR-Verpflichtungen müssen gesetzlich geregelt sein. Eine \r\nNichtbefolgung sollte zu Sanktionen führen, die höher sind als die Kosten \r\nfür EPR-Compliance. Dazu braucht es auch eine unabhängige Behörde, die \r\nSystempflichtige, die sich nicht beteiligen, identifiziert und \r\nordnungsrechtlich belangt. \r\nc) Begrifflichkeiten und Akteure müssen klar spezifiziert und \r\nabgegrenzt sein. Dies gilt insbesondere für „Hersteller“ bzw. „Produzent“, \r\ndenn nur dann ist eine klar zuordenbare Verantwortlichkeit möglich. Dies \r\ngilt ebenso für die jeweils betroffene Produktgruppe.  \r\nd) Verantwortlichkeiten und Ziele müssen klar definiert, ambitioniert, \r\nerreichbar, messbar sowie einer klar definierten Gruppe von Akteuren \r\nzugeordnet sein, um Graubereiche und Schlupflöcher zu verhindern.   \r\n4. Gesellschaft als aktiver Akteur in der Transformation hin zu einer \r\nechten Kreislaufwirtschaft: Durch eine Kombination aus Bildung, Förderung, \r\ngesellschaftlicher Akzeptanz und politischen Vorgaben kann die Kreislaufwirtschaft \r\nzum gesellschaftlichen Standard werden. Gleichzeitig müssen soziale Bedürfnisse \r\nund Lebensrealitäten der Menschen stärker in die Umgestaltung hin zu einer echten \r\nKreislaufwirtschaft einbezogen werden. Nur so lassen sich alltägliche Praktiken der \r\nZirkularität effektiv fördern und in die Gesellschaft integrieren. Die individuelle \r\nVerantwortung der Menschen sollte hierbei nicht überbewertet werden. Aus diesem \r\nGrund sollte die nächste Bundesregierung: \r\na) Lernräume und Bildungsgemeinschaften fördern, die Menschen \r\nbefähigen, aktiv zum Erfolg einer zirkulären Gesellschaft beizutragen. \r\nb) Rahmenbedingungen schaffen, die den Zugang zu zirkulären \r\nProdukten, Dienstleistungen und Infrastrukturen erleichtern und Praktiken \r\nwie Vermeidung, Reduktion, Reparieren, Teilen, Tauschen oder \r\nWiedernutzen alltagstauglich machen. \r\nc) Fördermittel gezielt bereitstellen, um zirkuläre Orte an zentralen \r\nLokalitäten wie Bahnhöfen, Haltestellen, Einkaufszentren oder in \r\nWohngebieten mit Mehrfamilienhäusern zu identifizieren und deren Aus- \r\nund Aufbau zu unterstützen – sei es in Form von Teil-Läden oder offenen \r\nReparaturstätten. \r\nd) Steuerliche Anreize für nachhaltiges Verhalten schaffen, etwa für \r\nzirkuläre Produkte, bessere Reparaturmöglichkeiten oder verpflichtende \r\nTransparenz bezüglich der Herkunft und Langlebigkeit von Produkten. \r\n5. Finanz- und Steuerpolitik auf eine echte Kreislaufwirtschaft \r\nausrichten: Steuern sind ein wichtiges Mittel, um eine Lenkungswirkung \r\nzugunsten von umweltfreundlichen Technologien und Verhalten zu erreichen. Für \r\ndie Gestaltung der Finanz- und Steuerpolitik zugunsten einer zirkulären Wirtschaft \r\nempfehlen sich vor allem vier Bereiche. Insbesondere die Vorschläge der ersten drei \r\nBereiche lassen sich bei entsprechendem politischem Willen innerhalb kurzer Zeit \r\numsetzen:  \r\na) Umweltorientierte Steuern einsetzen: Um Lenkungswirkungen zu \r\nerzielen, sollte das deutsche Finanzsystem künftig auf systematische \r\nUmweltsteuern anstatt auf Verbrauchssteuern (z. B. Energiesteuer) und \r\nVerkehrssteuern (z. B. Kfz-Steuer) setzen. Es sollte erwogen werden, \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n04 Politische Rahmenbedingungen für eine echte Kreislaufwirtschaft in Deutschland | WWF \r\n\r\nSteuern auf den Verbrauch umweltschädlicher Materialien \r\n(z. B. Primärbaustoffe) sowie auf problematische Praktiken wie die \r\nVerfüllung von Bauabfällen einzuführen. Zudem könnte eine ökologisch \r\norientierte Registrierungssteuer bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen in \r\nBetracht gezogen werden, die neben den CO2-Emissionen auch das Gewicht \r\nder Fahrzeuge berücksichtigt.  \r\nb) Gewährung von Steuernachlässen für umweltfreundliches \r\nVerhalten: Um umweltfreundliches Verhalten zu motivieren, empfehlen \r\nsich Steuernachlässe im Rahmen der Mehrwertsteuer. Sie wirken zusätzlich \r\nzur Besteuerung von umweltschädlichem Verhalten oder \r\nRessourcenverbrauch. Bereiche für ganz oder teilweise abgesenkte \r\nMehrwertsteuern sind z. B. Reparaturdienstleistungen, Ersatzprodukte für \r\nMilch und Fleisch sowie Waren oder Retouren, die nicht vernichtet, sondern \r\nan gemeinnützige Organisationen gespendet werden.  \r\nc) Abschaffung von Subventionen für ressourcenintensive \r\nPraktiken: Ein wichtiger finanzpolitischer Hebel liegt in der Abschaffung \r\nvon Subventionen und Steuerregelungen, die ressourcenintensive Praktiken \r\nund Technologien fördern. Beispiele hierfür sind die reduzierte \r\nMehrwertsteuer auf tierische Produkte, die Entfernungspauschale, das \r\n„Dienstwagenprivileg“ sowie der Verzicht auf die Besteuerung von Kerosin.  \r\nd) Stärkung der EU-Taxonomie: Die EU-Taxonomie hilft Transparenz \r\nund Wirkung von Investments auf die Umwelt darzustellen. Unternehmen, \r\ndie ihre Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig gestalten wollen, sollen so \r\neinfacher finanzielle Unterstützung finden. Eine kontinuierliche Stärkung \r\nund Verbesserung der Kriterien und der EU-Taxonomie insgesamt hilft, \r\neine resiliente und nachhaltige Wirtschaft aufzubauen, in der auch \r\nKreislaufwirtschaft eine entscheidende Rolle spielen wird.  \r\n6. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) umsetzen: Die \r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schafft Transparenz in der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und bietet damit u.a. einen \r\nwichtigen Hebel für die Transformation hin zu zirkulären Geschäftsmodellen.  \r\nVor allem der Standard „E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ trägt \r\ndazu bei, dass Unternehmen nicht nur ihren Ressourcenverbrauch offenlegen, \r\nsondern auch systematisch ihre Fortschritte in Richtung einer echten \r\nKreislaufwirtschaft dokumentieren und optimieren. Die E5-Berichtspflichten \r\nhelfen Unternehmen, ihre Materialflüsse zu analysieren, zirkuläre Prinzipien in ihre \r\nGeschäftsmodelle zu integrieren und innovative Lösungen für Ressourcenschonung \r\nund Wiederverwertung zu entwickeln. Langfristig führt dies zu mehr \r\nRohstoffunabhängigkeit, geringeren Kosten und einer erhöhten \r\nWettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen. Zudem ermöglicht eine \r\neinheitliche und transparente Berichterstattung einen fairen Wettbewerb und \r\nschützt Vorreiter der Kreislaufwirtschaft vor Greenwashing durch weniger \r\nambitionierte Unternehmen.  \r\nDamit die positiven Effekte der CSRD in Deutschland voll wirksam werden, sollte \r\ndie Politik folgende Maßnahmen ergreifen: \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n05 Politische Rahmenbedingungen für eine echte Kreislaufwirtschaft in Deutschland | WWF \r\n\r\na) Verbindliche und ambitionierte Umsetzung in deutsches Recht, \r\num aussagekräftige und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen zu \r\ngewährleisten. \r\nb) Unterstützung für KMU bereitstellen, um eine erleichterte und faire \r\nUmsetzung für Unternehmen jeder Größe zu ermöglichen. \r\nc) Kopplung der Berichterstattung an politische Anreize, z.B. \r\nsteuerliche Vorteile für Unternehmen, die hohe Kreislaufwirt-\r\nschaftsstandards erfüllen. \r\nDie Bundesregierung muss sich dafür einsetzen, dass Europa Vorreiter in der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung bleibt. Statt Regulierung zu zerschlagen, sollten sie \r\nUnternehmen bei der praktischen Umsetzung unterstützen. Eine ambitionierte CSRD \r\nwird nicht nur die Transparenz und Verlässlichkeit von Nachhaltigkeitsberichten \r\nerhöhen, sondern auch die Transformation zu einer echten Kreislaufwirtschaft in \r\nDeutschland maßgeblich beschleunigen. \r\n7. Nachhaltige öffentliche Beschaffung verankern: Die öffentliche Hand sollte \r\nbeim Einkauf Produkte bevorzugen, die Aspekte der Kreislaufwirtschaft \r\nberücksichtigen (z. B. Rezyklateinsatz, Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, \r\nWiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Rohstoffeinsatz).  Hierfür braucht \r\nes:  \r\na) Verbindlichkeit für die zirkuläre Beschaffung nicht nur auf \r\nBundesebene, sondern auch für Länder und Kommunen, um \r\nRechtssicherheit zu stärken und die Beschaffungsverfahren zu \r\nentbürokratisieren.  \r\nb) Verpflichtende Berücksichtigung der Lebenszykluskosten sowie \r\nder gesamtgesellschaftlichen Kosten, besonders durch Weiterentwicklung \r\nder allgemeinen Verwaltungsvorschrift „AVV Klima“ zu einer „AVV \r\nNachhaltige Beschaffung“, in der auch zirkuläre Kriterien enthalten sind.  \r\nc) Entwicklung von sektorspezifischen Leitfäden und Standards für \r\ndie beschaffenden Behörden mit integrierten Kriterien, Arbeitshilfen und \r\nDaten. \r\nd) Festlegung von festen Zielen für die zirkuläre Beschaffung in den \r\nRessorts, aufbauend auf Erfahrungen aus anderen Ländern, und \r\nSpezifizierung von zirkulären Kennzahlen für das Monitoring, um \r\nden Beitrag der Kreislaufwirtschaft für Klima- und Ressourcenschutz zu \r\nerfassen und kommunizierbar zu machen.  \r\n8. Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie sichern: Mit \r\nder Verabschiedung der NKWS ist die Grundlage für eine ambitionierte \r\nKreislaufwirtschaft in Deutschland gelegt. Die neue Bundesregierung sollte die \r\nUmsetzung der skizzierten Ziele und Maßnahmen schnell planen und beginnen. Die \r\nintegrative Arbeit an der NKWS sollte frühzeitig und ressortübergreifend \r\nfortgeführt werden, mit klarer Benennung von Verantwortlichkeiten und \r\nBereitstellung entsprechender Mittel.  Konkrete politische Maßnahmen sind:   \r\na) Roadmap 2030 ausgestalten: Die Erarbeitung der in der NKWS \r\ngenannten Roadmap sollte direkt nach den Koalitionsverhandlungen \r\neingeleitet und zeitnah verabschiedet werden. Die Roadmap sollte \r\nZuständigkeiten, Prioritäten und Instrumente festlegen sowie Zeitrahmen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n06 Politische Rahmenbedingungen für eine echte Kreislaufwirtschaft in Deutschland | WWF \r\n\r\nund Maßnahmenpläne definieren, um eine fortlaufende Überwachung des \r\nFortschritts zu gewährleisten und bei Bedarf frühzeitig Anpassungen \r\nvorzunehmen.  \r\nb) Dialogplattform Kreislaufwirtschaft einrichten: Der Aufbau einer \r\nDialogplattform Kreislaufwirtschaft sollte spätestens zu Beginn der neuen \r\nLegislaturperiode realisiert werden. Die Plattform, die die Zivilgesellschaft, \r\nWirtschaft, Wissenschaft und Politik einbezieht, bildet eine wesentliche \r\nGrundlage für die Umsetzung der NKWS und fördert den Dialog über Ziele, \r\nMaßnahmen und erforderliche Anpassungen. Sie ist zudem von zentraler \r\nBedeutung, um stabile Strukturen zu etablieren und eine kontinuierliche \r\nBeteiligung aller relevanten Akteure zu gewährleisten.   \r\nFinanzielle Ausstattung zur Kreislaufwirtschaft sicherstellen: Für die Umsetzung der \r\nin der NKWS genannten Maßnahmen ist robuste finanzielle Ausstattung notwendig, \r\ndie den politischen Willen zu einer echten Kreislaufwirtschaft unterstreicht. Das \r\ngeplante „Aktionsprogramm Zirkuläre Wirtschaft“ sollte im Kern die Finanzierung der \r\nMaßnahmen sicherstellen. Entsprechende Mittel müssen im nächsten Haushalt \r\nallokiert werden. \r\n\r\nAnsprechpartnerin: \r\nRebecca Tauer | Teamleitung Circular Economy  \r\nWWF Deutschland | Reinhardtstr. 18 | 10117 Berlin | DE  \r\nrebecca.tauer@wwf.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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(London) *\r\nAndré Horenburg *\r\nJohn Peters *\r\nVictor Görlich\r\nDr. Johannes Franke\r\nAnja Popp\r\n1 Fachanwalt für Verwaltungsrecht\r\n* Partner der Partnerschaft\r\nAG Hamburg PR 582\r\nMittelweg 150\r\n20148 Hamburg\r\nTel.: 040-278494-0\r\nFax: 040-278494-99\r\nwww.rae-guenther.de\r\nBuslinie 19, Haltestelle Böttgerstraße ⚫ Fern- und S-Bahnhof Dammtor ⚫ Parkhaus Brodersweg\r\nHamburger Sparkasse Commerzbank AG GLS Bank\r\nIBAN DE84 2005 0550 1022 2503 83 IBAN DE22 2008 0000 0400 0262 00 IBAN DE61 4306 0967 2033 2109 00\r\nBIC HASPDEHHXXX BIC DRESDEFF200 BIC GENODEM1GLS\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nRechtsanwälte Günther • Mittelweg 150 • 20148 Hamburg\r\nFinanzpaket 2025:\r\nEine erste Einordnung der Grundgesetzänderungen\r\naus Klimaperspektive\r\nIm Auftrag des WWF Deutschland\r\nRechtsanwältin Dr. Roda Verheyen1\r\n1 Die Verfasserin dankt Dr. Johannes Franke (Rechtsanwälte Günther) für seine Mitarbeit\r\nund Philippa Sigl-Glöckner (Dezernat Zukunft e.V.) und Emmanuel Schlichter (GermanZero\r\ne.V.) für inhaltliche Anregungen.\r\n07.05.2025\r\n00153/25 /R /R/R\r\nMitarbeiterin: Claudia Rosner\r\nDurchwahl: 040-278494-20\r\nE-Mail: rosner@rae-guenther.de\r\n- 2 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nI n h a l t\r\nA. Einleitung __________________________________________________ 3\r\nB. Finanzverfassungsrecht und Transformationsaufgaben ____________ 4\r\nC. Geschichte und Inhalt der Grundgesetzänderung _________________ 5\r\nI. Geschichte __________________________________________________ 5\r\nII. Inhalt ______________________________________________________ 6\r\nIII. Koalitionsvertrag _____________________________________________ 7\r\nD. Fragen und Antworten ________________________________________ 8\r\n1. Bedeutung von „Infrastruktur“ und „Investition“? ___________________ 8\r\n2. Ist Klimaneutralität laut Art. 143h GG ein neues Staatsziel? __________ 10\r\n3. Ist das Ziel der Klimaneutralität durch den Klima- und\r\nTransformationsfonds aufgezehrt? _______________________________ 14\r\n4. Müssen die weiteren 300 Milliarden, die beim Bund verbleiben, auch im\r\nSinne des Ziels der Klimaneutralität eingesetzt werden?______________ 17\r\n5. Gilt für die 100 Milliarden der Länder auch das Ziel der Klimaneutralität?\r\n__________________________________________________________ 20\r\n6. Was bedeutet „Zusätzlichkeit“ und wie wird diese sichergestellt? ______ 22\r\n7. Beschränkt das Wort „zusätzlich“ die Aushöhlung des Klima- und\r\nTransformationsfonds? ________________________________________ 24\r\n8. Was bedeutet die Lockerung der Schuldenbremse auf Länderebene für die\r\nKlimaneutralität? ____________________________________________ 28\r\n9. Was bedeutet der erweiterte Verteidigungs- und Sicherheitsbegriff\r\n(Ausnahme von der Schuldenbremse)? ___________________________ 29\r\n10. Welche Rolle haben die Ausführungsgesetze? Welche Chancen bieten sie\r\nfür den Klimaschutz? _________________________________________ 35\r\n11. Bleibt Raum oder Bedarf für eine Gemeinschaftsaufgabe? ____________ 38\r\nE. Weiterer Analysebedarf ______________________________________ 39\r\n- 3 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nA. Einleitung\r\nIm März 2025 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit Zweidrittelmehrheit\r\neine bedeutende Grundgesetzänderung, sie hat drei Dimensionen:\r\n1. Einrichtung eines Sondervermögens2 von insgesamt 500 Milliarden Euro\r\nmit einer Laufzeit von zwölf Jahren (Infrastruktur und Klimaneutralität).\r\nHierfür sind zusätzliche Kreditaufnahmen des Bundes ausdrücklich zugelassen.\r\na. Davon 100 Milliarden sind ausdrücklich den Ländern zugewiesen.\r\nb. Weitere 100Milliarden sind direkt dem bestehenden Sondervermögen\r\ndes Klima- und Transformationsfonds zugewiesen.\r\n2. Reform der sog. Schuldenbremse in Art. 109 und 115 GG, sodass Ausgaben\r\ndes Bundes für „den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste,\r\nfür den Schutz der informationstechnischen Systeme und\r\nfür die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ ihr unter bestimmten\r\nBedingungen nicht mehr unterfallen. Dies ermöglicht zusätzliche\r\nKreditaufnahmen für diese Bereiche.\r\n3. Die sog. Schuldenbremse in Art. 109 und 115 GG wurde reformiert, sodass\r\nauch den Bundesländern ab sofort (wie bisher schon dem Bund) erlaubt ist,\r\nzusätzliche Kredite in Höhe von bis zu 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts\r\naufzunehmen.\r\nEine von vielen geforderte Reform des Finanzverfassungsrechts und auch eine\r\ngrundsätzliche Reform der Regelung zur Schuldenbremse sind damit und mit den\r\ntatsächlichen Mehrheiten im neuen Bundestag vermutlich in weite Ferne gerückt –\r\nobwohl dies im Koalitionsvertrag 2025 angedacht ist. Auch eine Gemeinschaftsaufgabe\r\nKlimaschutz und -anpassung wurde nicht geregelt.\r\nDieses Kurzgutachten soll die wichtigsten Fragen zu den Auswirkungen und rechtlichen\r\nProblemen im Kontext Klimaschutz (und im kleineren Umfang Klimaanpassung)\r\naufwerfen und zu klären beginnen. Teil D folgt daher der Struktur von\r\nFrage und Antwort und nicht der eines klassischen Rechtsgutachtens.\r\n2 Das Grundgesetz geht ausdrücklich von der Möglichkeit der Errichtung von Sondervermögen aus (Artikel\r\n110 Absatz 1 Grundgesetz), definiert sie aber nicht. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung\r\n(BHO) sind dies „rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz\r\noder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt\r\nsind“ (VV Nummer 2 zu § 26 BHO). Nach dem Bundesrechnungshof gibt es derzeit 29, bald also 30 von diesen\r\n„Schattenhaushalten“. Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Sondervermögen sind Wirtschaftspläne.\r\n- 4 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nB. Finanzverfassungsrecht und Transformationsaufgaben\r\nDas Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes ist kompliziert und verästelt. Es\r\ndient letztlich der Sicherung der Unabhängigkeit der Länder vom Bund und damit\r\nder Sicherung des Föderalismus.\r\nGrundlage der hier besprochenen Änderungen ist die sog. Schuldenbremse, die die\r\nKreditaufnahme des Bundes (seit 2009) und der Länder (seit 2020 komplett ausgeschlossen)\r\nstreng begrenzt. In Reaktion auf die Finanzkrise 2008/09 war das politische\r\nZiel, die Staatsverschuldung dauerhaft zu begrenzen und die Haushaltsdisziplin\r\nzu stärken. Diese Maßnahme war immer umstritten in ihrer Sinnhaftigkeit,\r\nlöste aber 2023 letztlich eine Krise der Regierungskoalition aus: Auf Klage der\r\nCDU-Fraktion erklärte das Bundesverfassungsgericht die Umwidmung von 60\r\nMilliarden Euro Coronakrediten im Bundeshaushalt 2021 zugunsten des KTF\r\n(Klima und Transformationsfonds) für nichtig.3 Gleichzeitig wurde immer deutlicher,\r\ndass der Staat investieren muss – vor allem auch in Maßnahmen, die der\r\nTransformation und Erreichung des Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2045 dienen.\r\nDie Größenordnung verdeutlichte eine Studie der Agora Energiewende und des\r\nForums New Economy von 2021: Damit Deutschland das für 2030 im KSG (Bundes-\r\nKlimaschutzgesetz) verpflichtend verankerte Ziel erreicht, die Treibhausgasemissionen\r\ngegenüber 1990 um 65 Prozent zu senken, wird ein Finanzbedarf\r\nfür öffentliche Klimainvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen in Höhe\r\nvon ca. 260 Milliarden Euro, also 26 Milliarden Euro jährlich, angenommen. Den\r\nFinanzbedarf allein für kommunale Investitionen schätzt die Studie (wiederum nur\r\nbis 2030) auf 170 Milliarden Euro.4 Gleichzeitig bieten die kommunalen Haushalte\r\nkeinen oder jedenfalls keinen großen Spielraum für Investitionen.\r\nDer Expertenrat für Klimafragen beziffert den jährlichen Bedarf an transformationsbedingten\r\nMehrinvestitionen auf 51 bis 150 Milliarden Euro/Jahr.5\r\nMehrinvestitionen betreffen allein die transformationsbedingten Mehrkosten. Sie\r\ndecken also nicht die insgesamt notwendigen Transformationsinvestitionen ab,\r\ndie sich auf 135 bis 255 Milliarden Euro/Jahr belaufen, was 3,2 bis sechs Prozent\r\ndes Bruttoinlandsprodukts (BIP) entspricht.6 Auf Grundlage mehrerer weiterer\r\n3 BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22.\r\n4 Krebs/Steitz, Öffentliche Finanzbedarfe für Klimainvestitionen im Zeitraum 2021–2030, Forum New Economy\r\nWorking Papers 03/2021; https://kommunal.de/sites/default/files/2021-09/StudieKlimaInvest2030Agora-\r\nEnergiewende.pdf\r\n5 Expertenrat für Klimafragen, Zweijahresgutachten 2024 vom 5.2.2025, Rn. 202.\r\n6 Expertenrat für Klimafragen, a. a. O., Rn. 200.\r\n- 5 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nGutachten verdichteten sich die Forderungen schließlich auf das Ziel einer jährlichen\r\nInvestition von zwei Prozent des BIP, verteilt auf alle Ebenen, um Deutschland\r\nwettbewerbsfähig und klimasicher zu gestalten.\r\nZudem sind wesentliche (verfassungs-)rechtliche Faktoren für die weitere Analyse\r\nim Kontext Klimaschutz und Klimaanpassung:\r\nDer Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts gibt vor: Den Staat als\r\nGanzes trifft das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG und er muss Sorge\r\ndafür tragen, dass die Freiheitsrechte der jüngeren Generationen gewahrt\r\nbleiben. Dazu müssen Treibhausgasemissionen schnell um effektiv reduziert\r\nwerden und „Reduktionslasten“ dürfen nicht in die Zukunft verschoben\r\nwerden.7\r\nFür den Bund gilt ein Aufgabenübertragungsverbot, er darf den Kommunen\r\nkeine neuen Pflichtaufgaben zuweisen (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG\r\nund Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG). Zur Aufgabenübertragung an die Kommunen\r\nsind allein die Länder berechtigt (die aber seit 2020 gar keine Neuverschuldung\r\nmehr bilden durften).\r\nDas Konnexitätsprinzip (Art. 104a Abs. 1 GG) enthält zugleich ein Finanzierungsverbot\r\ndes Bundes für Aufgaben der Länder. Damit ist es dem\r\nBund auch untersagt, kommunale Pflichtaufgaben zu finanzieren, weil diese\r\nja von den Ländern übertragen werden müssen und daher Landesaufgaben\r\nsind.\r\nC. Geschichte und Inhalt der Grundgesetzänderung\r\nI. Geschichte\r\nDie Änderung des Grundgesetzes wurde politisch vorbestimmt durch die bekannt\r\ngewordene große Lücke im Bundeshaushalt (im Winter 2024/2025 vom Bundeskanzler\r\nnoch auf 25 Milliarden beziffert) sowie von der Realität einer neuen Weltordnung,\r\nohne einen zuverlässigen Partner USA („Fundamentale Veränderungen\r\nder Sicherheitsarchitektur“ 8). Das war der Auslöser – daneben aber kamen schnell\r\ndie Investitionsbedarfe in Deutschland in die Diskussion. Der Vorschlag aus der\r\nSondierungsgruppe vom 05.03.2025 9 enthielt bereits die relevanten Grundzüge\r\n7 BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u. a. – im Folgenden Klimabeschluss.\r\n8 BT-Drs. 20/15096, 10.3.2025, S. 1.\r\n9 Ergebnis aus den Sondierungsverhandlungen von CDU, CSU und SPD: „CDU, CSU und SPD einigen sich\r\ndarauf noch vor der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages folgende Maßnahmen umzusetzen:\r\n…“\r\n- 6 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nder jetzt erfolgten Änderung (Verteidigungsausgaben aus der Schuldenbremse heraus,\r\nkreditfinanziertes Sondervermögen Infrastruktur, 100 Milliarden an die Länder).\r\nDie sich anschließenden Verhandlungen mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führten\r\nzur Einbeziehung der Zweckbestimmung „Klimaneutralität“ sowie (entsprechend\r\ndem o. g. Gesetzentwurf) zur Einbeziehung des erweiterten Verteidigungsbegriffs\r\nund auch zu der konkreten Aufteilung von 100 Milliarden an den KTF. Die\r\nGRÜNEN hatten eine „limitierte Bereichsausnahme für Ausgaben für Gesamtverteidigung\r\nund für die Erfüllung sicherheitspolitischer Aufgaben im Rahmen der\r\nSchuldenregel“ über 1,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes vorgeschlagen.\r\nKonkret beruht diese Grundgesetzänderung auf:\r\n• dem Gesetzentwurf 20/15096 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung\r\ndes Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)“\r\n• dem Änderungsantrag des Haushaltsausschusses Drs. 7485 (Einfügung\r\ndes Begriffs der Klimaneutralität, Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache\r\n20(8)7485neu)\r\n• dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel\r\n109, 115)“ (Drucksache 20/15098 vom 10.3.2025)\r\nDie Gesetzesbegründung und den endgültigen Text enthält Drucksache 20/15117\r\nvom 16.03.2025. Das Gesetz trat am 24.03.2025 in Kraft.10\r\nII. Inhalt\r\nDie Änderung der Regelungen zur Schuldenbremse ist konkret wie folgt gefasst:\r\n1. Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Von den zu berücksichtigenden\r\nEinnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben\r\ndes Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den\r\nSchutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene\r\nStaaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit\r\nder Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35\r\nvom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung\r\nder für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen\r\nLänder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die\r\nHaushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehend\r\nlandesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben,\r\ntreten außer Kraft.“\r\n2. Artikel 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\r\n10 BGBl, 2025 I Nr. 94 vom 24.03.2025.\r\n- 7 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\r\n„Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen,\r\num den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz\r\nsowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die\r\nHilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt\r\nübersteigen.“\r\nb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.\r\nc) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „Transaktionen und“ die Wörter\r\n„um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und\r\nBevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der\r\ninformationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig\r\nangegriffene Staaten“ eingefügt.\r\nd) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\r\nUnd die Regelung für das neue Sondervermögen am Ende des Grundgesetzes lautet:\r\n„Artikel 143h\r\n(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen\r\nin die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr\r\n2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im\r\njeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Auf die\r\nKreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen\r\naus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Zuführungen\r\naus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden\r\nEuro vorgenommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\r\n(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für\r\nInvestitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die\r\nMittelverwendung Bericht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung\r\nberechtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.“\r\nVom neuen Bundestag sind daher folgende Umsetzungsgesetze (ggf. zu Art. 143h\r\nnur eines) zu beschließen:\r\n• Art. 109 Abs. 3: Aufteilung der Neukreditaufnahme durch die Länder mit\r\nZustimmung des Bundesrates\r\n• Art. 143h Abs. 1: Regelung zum Sondervermögen für den Bund\r\n• Art. 143h Abs. 2: Regelungen zur zweckentsprechenden Mittelverwendung\r\ndurch die Länder mit Zustimmung des Bundesrates\r\nZur Behandlung von Verteidigungsausgaben (Ausnahme von der Schuldenbremse)\r\nist kein Umsetzungsgesetz erforderlich und auch nicht für die Umsetzung der gelockerten\r\nSchuldenbremse auf Länderebene.\r\nIII. Koalitionsvertrag\r\nHierzu sind aus dem aktuellen Koalitionsvertrag 2025 der CDU/CSU/SPD (KoV)\r\neinige relevante Punkte hervorzuheben:\r\n- 8 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nErrichtungsgesetz\r\n1669 „Mit dem Errichtungsgesetz zum Sondervermögen werden wir klare Ziele und Investitionsfelder\r\n1670 definieren, eine Erfolgskontrolle verknüpfen und wo möglich privates Kapital hebeln. Wir werden die\r\n1671 Mittel im jährlichen Wirtschaftsplan sorgsam und umsichtig veranschlagen. Dabei ist für Länder und\r\n1672 Kommunen, die einen Großteil der Investitionstätigkeit in Deutschland stemmen, ein Anteil von\r\n1673 100 Milliarden Euro vorgesehen. Weitere 100 Milliarden Euro werden schrittweise dem Klima- und\r\n1674 Transformationsfonds zugeführt. Aus dem Bundesanteil des Sondervermögens werden in den Jahren\r\n1675 2025 bis 2029 Maßnahmen in Höhe von insgesamt rund 150 Milliarden Euro finanziert.“\r\nÖffnung des KTF\r\n1696 „Sanierung des Klima- und Transformationsfonds (KTF)\r\n1697 Wir konzentrieren den Klima- und Transformationsfonds auf die zentralen Herausforderungen auf dem\r\n1698 Weg zur Klimaneutralität. Wir werden die Effizienz der Mittelvergabe steigern und stärker an den\r\n1699 Kriterien der CO2-Vermeidung und des sozialen Ausgleichs ausrichten.\r\n1700 Wir werden die bestehenden sehr hohen pauschalen Kürzungsvorgaben auflösen\r\n1701 und Kleinstprogramme mit perspektivisch weniger als 50 Millionen Euro Fördervolumen auslaufen lassen.\r\n1702 Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung geben wir an Verbraucherinnen und Verbraucher und\r\n1703 die Wirtschaft zurück: durch eine spürbare Entlastung beim Strompreis und durch die Förderung von\r\n1704 Investitionen in die Klimaneutralität.\r\n1705 Wir führen dem KTF aus dem Sondervermögen jedes Jahr Mittel in Höhe von rund zehn Milliarden Euro\r\n1706 zu.\r\n1707 Alle Einnahmen stehen grundsätzlich dem Gesamthaushalt zur Verfügung.“\r\nSondervermögen:\r\n1929 „Infrastruktur-Zukunftsgesetz\r\n1930 Zusätzlich haben wir den Anspruch, die wichtigen Vorhaben aus dem Sondervermögen schnell\r\n1931 umzusetzen und brauchen dazu Deutschlandtempo für all diese Vorhaben. Um die dringenden\r\n1932 Investitionsbedarfe schnell mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens Infrastruktur\r\n1933 Bund/Länder/Kommunen zu befriedigen, sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung,\r\n1934 und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen\r\n1935 ausgeschöpft werden und in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz ambitioniert geregelt werden. Diese\r\n1936 Vorhaben werden mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet und damit auch\r\n1937 rechtlich priorisiert. Dabei sollen insbesondere die Beschleunigungsregelungen des LNG-\r\n1938 Beschleunigungsgesetzes als Vorbild dienen und Ausnahmen auf europäischer Ebene im Sinne der EU-\r\n1939 Notfallverordnung für beschleunigten Ausbau zur Nutzung Erneuerbarer Energien geschaffen werden.\r\n1940 Ferner prüfen wir, ob auch große Infrastrukturvorhaben außerhalb des Sondervermögens mit einem\r\n1941 überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet werden können.“\r\n3444 „Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten aus den\r\n3445 Jahren 2022 und 2023 sowie den bisher für die GKV vorgesehenen Anteil für den Transformationsfonds\r\n3446 für Krankenhäuser finanzieren wir aus dem Sondervermögen Infrastruktur.“\r\n819 „Investitionen in das deutsche Schienennetz werden gesteigert. Das gilt für Haupt- und Nebenstrecken\r\n820 sowie die Großknoten und die durch die Regionalisierungsmittel geförderten Großprojekte\r\n821 gleichermaßen. Der Infrastrukturplan wird als gesetzliches Steuerungsinstrument entwickelt und mit einer\r\n822 entsprechenden, verbindlichen Finanzierungszusage („Eisenbahninfrastrukturfonds“) versehen.\r\n823 Damit sichern wir die vom Eigentümer priorisierten Vorhaben. Das Sanierungskonzept der\r\n824 Hochleistungskorridore (HLK) wird fortlaufend überprüft und angepasst.\r\n825 Die HLK-Sanierung wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert und an dessen Laufzeit gekoppelt.“\r\nD. Fragen und Antworten\r\n1. Bedeutung von „Infrastruktur“ und „Investition“?\r\nEine einheitliche Definition des Begriffs „Infrastruktur“ gibt es im Grundgesetz\r\nnicht.\r\n- 9 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nLaut DUDEN „Wirtschaft von A bis Z“ handelt es sich um „alle staatlichen und\r\nprivaten Einrichtungen, die für eine ausreichende Daseinsvorsorge und wirtschaftliche\r\nEntwicklung als erforderlich gelten. Die Infrastruktur wird meist unterteilt in\r\ntechnische Infrastruktur (z. B. Einrichtungen der Verkehrs- und Nachrichtenübermittlung,\r\nder Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung) und soziale Infrastruktur\r\n(z. B. Schulen, Krankenhäuser, Sport- und Freizeitanlagen, Einkaufsstätten,\r\nkulturelle Einrichtungen).“\r\nEine andere Perspektive hat die kritische Infrastruktur11 – dabei handelt es sich\r\nnach der KRITIS-Definition der Bundesressorts um Organisationen oder Einrichtungen\r\n„mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall\r\noder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche\r\nStörungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten\r\nwürden.“12\r\nImmer wieder im Klimaschutz-Kontext benannte und unterfinanzierte Infrastruktur\r\nsind die Schienenwege des Bundes und des ÖPNV, Wasserstoffnetze und -erzeugungskapazitäten\r\nsowie Stromnetze.\r\nAuch im Haushaltsrecht des Bundes gibt es keine explizite Legaldefinition des Begriffs\r\n„Infrastruktur“ in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) oder den zugehörigen\r\nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO).\r\nEs gibt auch keinen klaren Begriff der „Investition“. § 13 BHO enthält zwar folgenden\r\nPassus:\r\n„Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für\r\na) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,\r\nb) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt\r\nwerden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt,\r\nc) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,\r\nd) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten\r\nan Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,\r\ne) Darlehen,\r\nf) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,\r\ng) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten\r\nZwecke.“\r\n11 Vgl. Walter, Schutz Kritischer Infrastrukturen, DÖV 2023, S. 888.\r\n12 https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/schutz-kritischer-infrastrukturen/schutzkritischer-\r\ninfrastrukturen-node.html <4.4.2023>.\r\n- 10 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nDieser Begriff ist aber sehr breit und umfasst z. B. mit dem Punkt d) und e) Aktivitäten,\r\ndie mit der GG-Änderung konkret nach den genannten Beispielen wohl\r\neher nicht gemeint waren.\r\nIm haushaltsrechtlichen Sinne wird der Begriff für die Angabe der Investitionsquote\r\ngenutzt. Diese beschreibt den Anteil der Investitionsausgaben an den Gesamtausgaben\r\ndes Bundes, etwa in Abgrenzung zu Personal. Investive Ausgaben\r\nin die (physische) Infrastruktur gehören zur Ausgaben-Gruppe 8xxx.\r\nIn der Wirtschaftstheorie wird aber auch zwischen institutioneller und personeller\r\nInfrastruktur unterschieden, Infrastruktur muss also nicht physischer Natur sein,13\r\nund investieren, also etwa den Einsatz von Kapital oder Sachgütern für einen bestimmten\r\nVerwendungszweck durch Wirtschaftssubjekte bei sich selbst oder bei\r\nanderen Wirtschaftssubjekten veranlassen, kann ein Staat selbstverständlich auch\r\nin Personen, Wissen etc.\r\n2. Ist Klimaneutralität laut Art. 143h GG ein neues Staatsziel?\r\nNein. Denn das war es auch schon vor der Änderung des GG über Art 20a GG im\r\nKontext des Klimaschutzgebots in der Interpretation des BVerfG im Klimabeschluss\r\nvon 2021.14\r\nArt. 143h Abs. 1 S. 1: „Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener\r\nKreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und\r\nfür zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum\r\nJahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.“\r\na)\r\nIn Art. 2 Paris-Übereinkommen (ParisÜ) hat sich die Weltgemeinschaft eine Temperaturgrenze\r\nzum gefährlichen Klimawandel gesetzt (global deutlich unter 2,0° C\r\nund besser 1,5° C, Art. 2 ParisÜ) und zudem sieht Art. 4 Abs. 1 ParisÜ vor, dass in\r\nder zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts eine Balance zwischen Treibhausgasemissionen\r\nund -senken angestrebt werden soll – und damit Treibhausgasneutralität.15\r\n13 So schon R. Jochimsen, Theorie der Infrastruktur, 1966.\r\n14 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a.\r\n15 Dazu Schlacke, ZUR 2016, 65; Morgenstern/Dehnen, ZUR 2016, 131 (134).\r\n- 11 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\n§ 3 Abs. 2 KSG lautet:\r\n„Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert,\r\ndass Netto- Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen\r\nnegative Treibhausgasemissionen erreicht werden.“\r\n§ 2 Nr. 9 KSG definiert Netto-Treibhausgasneutralität als „das Gleichgewicht zwischen\r\nden anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem\r\nAbbau solcher Gase durch Senken“. Damit wird anerkannt, dass sich Emissionen\r\nvon Treibhausgasen voraussichtlich zwar mindern, aber nicht vollständig vermeiden\r\nlassen.16 Im neuen Art. 143h wird Bezug genommen auf die Formulierung „zur\r\nErreichung von Klimaneutralität bis 2045“.\r\nNach Stäsche sind diese Begriffe synonym.17\r\nDamit nimmt Art. 143h aber gerade keinen Bezug auf das zweite Handlungsziel,\r\nnämlich Klimaanpassung. Diese Aufgabe wird im KSG nicht klar abgegrenzt, aber\r\ninzwischen im KAnG definiert: „Klimaanpassung: die Ausrichtung an den aktuellen\r\noder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels (§ 2 Nr. 1 KAnG). Zu betonen\r\nist, dass Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes (§ 3a KSG), also Aufbau\r\nund Erhalt von Senken auch durchaus Zielen der Klimaanpassung dienen können.\r\nb)\r\nIm Klimabeschluss differenziert das Gericht zwischen dem objektiven Klimaschutzgebot\r\nund dem Grundrechtsschutz. Das vom BVerfG (ausschließlich) in\r\nArt. 20a GG verortete Klimaschutzgebot kann nur durch die Reduzierung von\r\nTreibhausgasemissionen erfüllt werden, Grundrechte könnten aber nicht zuletzt\r\nauch durch Anpassungsmaßnahmen geschützt werden.18 Das Klimaschutzgebot\r\ngebietet die Herstellung von Klimaneutralität19 sowie – weitergehend – die Einhaltung\r\neines Reduktionspfades, der mit den Zielen des Pariser Übereinkommens\r\nsowie den Erkenntnissen der Klimawissenschaft vereinbar ist.20\r\nKonsequenterweise bildet die Temperaturschwelle des Pariser Übereinkommens\r\n(derzeit) den inhaltlichen Maßstab des verfassungsrechtlichen\r\n16 BT-Drs. 19/30230, S. 18 (Gesetzesbegründung).\r\n17 Beck OK Klimarecht, § 3 KSG, Rdnr. 68.\r\n18 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 163 f., 170.\r\n19 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Ls. 2.\r\n20 BVerfG, Ls. 2.d.\r\n- 12 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nKlimaschutzgebots. Mit dessen ausdrücklicher Übernahme in das KSG hat der\r\ndeutsche Gesetzgeber seinen „Konkretisierungsauftrag“ in verfassungskonformer\r\nWeise wahrgenommen und zugleich den Inhalt von Art. 20a GG verbindlich ausgestaltet.\r\n21 Damit erklärt das Bundesverfassungsgericht die Ziele des Paris-Abkommens\r\neinerseits für verfassungskonform und erhebt sie andererseits zum Verfassungsmaßstab.\r\nDie demokratisch legitimierte Grundentscheidung für das Pariser\r\nTemperaturziel erlangt über Art. 20a GG Verfassungsrang22 und führt zu einer\r\n(eingeschränkten) Selbstbindung des Gesetzgebers, solange das Ziel nicht ausdrücklich\r\ngesetzlich aufgegeben wird,23 was als „ökologischer Rückschritt“ wiederum\r\nvor Art. 20a GG zu rechtfertigen wäre.24\r\nDas Jahr 2045 ist also nicht per se ein Staatsziel, seine Aufgabe wäre aber wissenschaftlich\r\nund vor dem Hintergrund des Staatsziels selbst zu rechtfertigen. Damit\r\nwar und ist Klimaneutralität, so wie sie im KSG festgelegt wird (also bis 2045),\r\njedenfalls auch derzeit objektiver Verfassungsauftrag.\r\nAus Art. 20a GG ergab sich damit auch schon vor Einführung des Art. 143h GG\r\neine Pflicht (der finanziellen Förderung) zu Klimaneutralität. Und das hat sich auch\r\nnicht geändert. Denn Art. 143h enthält keine Pflicht zur Einrichtung eines Sondervermögens,\r\nsondern der Bund „kann“ dieses mit neuen Krediten einrichten.\r\nc)\r\nZum Jahr 2045:\r\nMit Art. 143h wird ermöglicht, u. a. für zusätzliche Investitionen für die Klimaneutralität\r\nbis 2045 innerhalb der nächsten zwölf Jahre neue Schulden zu machen.\r\nAllen Beteiligten dürfte dabei klar gewesen sein, dass aufgrund des fast erschöpften\r\nCO2-Restbudgets für Deutschland und der Probleme bei der Erreichung\r\nder Klimaziele nach 2030 ein schneller Mittelabfluss nötig ist.25 Rechtlich vorgegeben\r\nist der Reduktionspfad und dieser basiert auf dem Restbudget. Die Zahl 2045\r\nhat daher keine davon abgehobene Bedeutung.\r\n21 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 208 ff.\r\n22 Weiterführend Möllers/Weinberg, JZ 2021, 1069 (1075), die als dogmatische Einordnung eine „Erweiterung\r\ndes Wesentlichkeitsmodells“ vorschlagen, wonach grundlegende – insbesondere völkerrechtlich\r\nmotivierte – Entscheidungen im Umwelt- und Klimaschutz über Art. 20a GG konstitutionalisiert werden.\r\n23 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 213.\r\n24 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 212.\r\n25 Siehe dazu die beim BVerfG vorliegenden Verfassungsbeschwerden, abrufbar unter: https://zukunftsklage.\r\ngreenpeace.de/\r\n- 13 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nKritisiert wurde die Vorgabe „bis 2045“ auch aus EU-rechtlichen Gründen. Das EU\r\nClimate Law schreibt das Jahr 2050 für die Union als Ganzes vor. Diese Kritik ist\r\nim Kontext des Art. 143h GG nicht recht nachzuvollziehen. Reduktionsleistungen\r\nerwirken die Investitionen schnell und dienen hoffentlich auch dem EUGesamtziel.\r\nd)\r\nEtwas anderes, also der Wille zur Einführung eines neuen, von Art. 20a GG abgekoppelten,\r\nStaatsziels ergibt sich nicht aus dem Wortlaut oder dem Willen des\r\nGrundgesetzgebers. Der Begriff „Klimaneutralität“ wurde eingefügt mit Änderungsdrucksache\r\n20(8)7485. Dort heißt es zur Begründung lediglich:\r\n„Zu Nummer 4\r\nEs wird klargestellt, dass Bewilligungen aus dem Sondervermögen auch für\r\nInvestitionen in den Klimaschutz verwendet werden dürfen. Überdies wird\r\nder Bewilligungszeitraum auf 12 Jahre verlängert. Zudem werden Zuführungen\r\naus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds\r\nin Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro gestattet.“\r\nDie FDP meinte hierzu zwar, es ergeben sich\r\n„erhebliche definitorische Unsicherheiten hinsichtlich des Begriffs der Klimaneutralität\r\nund damit einhergehende Zweifel an der Einhaltung des Bestimmtheitsgebot.\r\nAuch ist schlechterdings nicht absehbar, ob damit explizit\r\noder implizit ein neues Staatsziel in das Grundgesetz eingefügt werden soll\r\nund welche Bindungswirkungen sich daraus entfalten können, sowohl für\r\ndie Verwendung der Mittel aus dem im Entwurf vorgesehenen Sondervermögen\r\nals auch mit Blick auf Wechselwirkungen mit beziehungsweise Auswirkung\r\nauf andere verfassungsrechtlichen Regelungskontexte“.26\r\nAus den vorgenannten Gründen ist das aber nicht nachvollziehbar. Richtig ist allerdings,\r\ndass die Nennung von Klimaneutralität 2045 dieses Ziel aufwertet – operativ\r\naber vor allem aber im Hinblick auf das neue Sondervermögen.\r\nMarco Buschmann präzisiert die Kritik im Hinblick auf den Verzicht eines genauen\r\nDatums (01.01.2045 oder 31.12.2045) 27 aus Bestimmtheitsaspekten. Das ist\r\n26 Drucksache 20/15117, S. 20.\r\n27 Buschmann, Klimaneutralität bis 2045? Sie wissen nicht, was sie tun, FAZ 19.03.2025.\r\n- 14 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nallerdings wohl nur von verschwindender Bedeutung angesichts der Festlegung der\r\nLaufzeit des neuen Sondervermögens auf zwölf Jahre, also bis 2037.\r\n3. Ist das Ziel der Klimaneutralität durch den Klima- und Transformationsfonds\r\naufgezehrt?\r\nNein. Und zwar aus mehreren Gründen.\r\nArt. 143h Abs. 1 Satz 4: „Zuführungen aus dem Sondervermögen in den\r\nKlima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro\r\nvorgenommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“\r\nWortlaut:\r\nArt. 143h GG bindet das gesamte Sondervermögen an den Zweck „für zusätzliche\r\nInvestitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung\r\nder Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“. Nach dem Wortlaut können auch die anderen\r\n400 Milliarden Euro für Investitionen in die Klimaneutralität bis zum Jahr\r\n2045 verwendet werden. Die Mittel für den KTF sind an die Zweckbindung des\r\nKTF (vgl. § 2 KTFG) gebunden und damit (derzeit) „exklusiv“ für Klimaschutz.\r\nAusdrücklich heißt es zudem in Drs. 20/15117:\r\n„Es wird klargestellt, dass Bewilligungen aus dem Sondervermögen auch\r\nfür Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 verwendet\r\nwerden können. Überdies wird der Bewilligungszeitraum auf 12 Jahre verlängert.\r\nZudem werden dem Klima- und Transformationsfonds aus dem\r\nSondervermögen Mittel in Höhe von 100 Milliarden Euro zugeführt.“\r\n(Hervorhebung durch Verf.)\r\nVerfassungsrechtliche Vorgabe:\r\nDas Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG zieht nach dem BVerfG einen klaren Handlungsauftrag\r\naus den Grundrechten: Die Figur der intertemporalen Freiheitssicherung\r\nist die grundrechtsdogmatische Innovation des Klimabeschlusses.28 Sie\r\nsteht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG\r\nund beruht auf der Überlegung, dass der Gesetzgeber – erstens – notwendig in\r\nGrundrechte eingreifen muss, um die objektiv-rechtliche Verfassungspflicht zum\r\nKlimaschutz erfüllen zu können, und zweitens, dass diese Grundrechtseingriffe\r\numso gravierender ausfallen müssen, je länger sie aufgeschoben werden. Dem\r\n28 Zur Diskussion in der Literatur siehe Britz, NVwZ 2022, 825 (833 ff.); Möllers/Weinberg, JZ 2021, 1069;\r\nSchlacke, NVwZ 2021, 912; Ruttloff/Freihoff, NVwZ 2021, 917; Hofmann, NVwZ 2021, 1587.\r\n- 15 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\ndeutschen Staat steht nur noch ein „verfassungsrechtlich vorgezeichnetes Restbudget“\r\nzur Verfügung, das durch die Emission von Treibhausgasen „irreversibel\r\nverkleinert“ wird.29 Wegen der Unumkehrbarkeit der Ablagerung von Treibhausgasen\r\nin der Atmosphäre30 trägt jede (zunächst freiheitserhaltende) Erlaubnis von\r\nEmissionen in der Gegenwart bereits die Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen\r\nin sich und entfaltet daher eine eingriffsähnliche Vorwirkung.31 Dabei gilt:\r\nJe weiter verfassungsrechtlich gebotene Emissions- und damit Freiheitsbeschränkungen\r\nin die Zukunft verschoben werden, desto radikaler und abrupter werden\r\nkünftige Eingriffe ausfallen (müssen). Zugleich nimmt das Gewicht des Klimaschutzgebots\r\nin der Abwägung mit gegenläufigen (Grundrechts-)Belangen bei fortschreitendem\r\nKlimawandel zu.\r\nDamit ist der staatliche (und investive) Beitrag des Staates ebenfalls Verfassungsauftrag.\r\n100 Milliarden sind dafür nicht ausreichend, siehe oben.\r\nDie jüngste Ariadne-Studie32 stimmt mit den Schätzungen des Expertenrates für\r\nKlimafragen grob überein, auch wenn die Zahlen teilweise anders aussehen. Diese\r\nStudie zeigt kosteneffiziente Pfade zur Klimaneutralität 2045 in Deutschland auf\r\nund beinhaltet deshalb eine „Netto“-Rechnung – investiven Bedarfen werden Einsparungen\r\nin den Haushalten an verschiedenen Stellen entgegengesetzt (Bsp.: Einsparungen\r\nbei den Heizkosten nach Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen\r\nan einem öffentlichen Gebäude). Es heißt dort: „Brutto, die Einsparung bei\r\nfossilen Energieträgern noch nicht gegengerechnet, führt die Energiewende zu Investitionen\r\nvon jahresdurchschnittlich 116 bis 131 Milliarden Euro bis 2045\r\nfür Erneuerbare Energien, Energienetze, energetische Sanierung und die Elektrifizierung\r\nvon Industrieproduktion, Gebäudewärme und Straßenverkehr“ – auch hier\r\nnicht alles öffentliche Investitionen. Allerdings: Investitionen in Bahn und ÖPNV\r\nsind hier nicht berücksichtigt, weil diese der Daseinsvorsorge allgemein zugerechnet\r\nwerden.\r\nDiese Schätzungen umfassen noch nicht die notwendigen Investitionen zur Anpassung\r\nan die Folgen des Klimawandels, die aber für die Funktionsfähigkeit des\r\n29 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 186.\r\n30 Treibhausgase können der Atmosphäre nicht in relevantem Umfang wieder entzogen werden, BVerfG, Beschl.\r\nv. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 119. Die Unumkehrbarkeit bezieht sich damit auf einen gesicherten\r\nnaturwissenschaftlichen Zusammenhang, unberechtigt daher die Kritik von Ruttloff/Freihoff,\r\nNVwZ 2021, 917 (919), die hier eine Missachtung gesetzgeberischer Prognosespielräume erblicken.\r\n31 BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., Rn. 187; siehe auch Franzius, Die Figur der eingriffsähnlichen\r\nVorwirkung, FEU Research Paper No. 11/2021.\r\n32 Siehe https://ariadneprojekt.de/pressemitteilung/ariadne-report-zeigt-kosteneffiziente-pfade-zur-klimaneutralitaet-\r\n2045-in-deutschland/\r\n- 16 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nStaates und den Demokratieerhalt ebenso wichtig sind wie die Investitionen in den\r\nKlimaschutz, also Maßnahmen zur Sicherung der Klimaneutralität. Belastbare\r\nSchätzungen für die auf Deutschland zukommenden Kosten gibt es im Grunde\r\nnicht.\r\nVeränderlichkeit des Klima- und Transformationsfonds\r\nDer KTF ist ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung. Bei Errichtung\r\nam 01.01.2011 nannte sich das Sondervermögen noch Energie- und Klimafonds\r\nund wurde dann umbenannt. Das BVerfG befand im November 202333, dass die\r\nZuführung der Mittel aus dem Corona-Hilfsfonds wegen Verstoßes u. a. gegen die\r\nsog. Schuldenbremse unzulässig war.\r\nDer KTF selbst beruht auf einem Bundesgesetz vom 08.12.2010 ohne konkrete\r\nZugriffsnorm im Grundgesetz, wie sie etwa beim neuen Sondervermögen für die\r\nBundeswehr in Art. 87a GG34 genannt wird.\r\nDas Sondervermögen nach dem KTFG ist wie folgt zu nutzen (§ 2 Abs. 1 KTFG):\r\n„Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung\r\nvon Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach\r\ndem (KSG … ) dienen. 2Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die\r\ngeeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und\r\nklimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3Außerdem förderfähig\r\nsind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der\r\nSchienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen\r\ndes damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.“\r\nFür den Fonds muss die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsgesetz einen\r\njährlichen ausgeglichenen Wirtschaftsplan vorlegen (§ 6 KFTG) und über die\r\nAusgabenverwendung des Vorjahres Bericht erstatten (§ 8 KFTG).\r\nZudem können ausdrücklich auch Ausgleichs- und Kompensationszahlungen geleistet\r\nwerden, u. a. um beim Strompreis zu entlasten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3). Die Unterzeichner\r\nhatten wegen des zweifelhaften transformatorischen Nutzens\r\n33 BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22.\r\n34 Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“\r\n(Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz - BwFinSVermG) vom 1.7.2022.\r\n- 17 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nvorgeschlagen, deswegen u. a. den oben wiedergegebenen Satz 3 des Absatz 1 teilweise\r\nzu streichen, ebenso wie die Möglichkeit der Strompreisentlastung.35\r\nDas KTFG wurde bereits mehrfach geändert und u. a. wurden Zwecke hinzugefügt.\r\nEs handelt sich um ein Bundesgesetz, das nicht unveränderlich ist. Ohne Weiteres\r\nkönnten also Zwecke auch beschränkt werden. Die Zweckbestimmung in\r\nArt. 143h GG ist aber ohne Grundgesetzänderung unveränderlich.\r\nDas Umsetzungsgesetz müsste an dieser Stelle regeln, in welcher Höhe Mittel aus\r\ndem Sondervermögen in den KTF geschoben werden, sowie Weiteres, siehe dazu\r\nunten, damit die Gelder aus dem neuen Sondervermögen nicht für Zwecke, die\r\nnicht von Art. 143h gedeckt sind, eingesetzt werden.\r\nGleichzeitig stellt sich die Frage, wie verhindert werden kann, dass alle Ausgaben\r\naus dem Kernhaushalt, die sich mit den Zielen des KTF decken, von dort in den\r\nKTF verschoben werden, um den Kernhaushalt zu entlasten. Auch das würde die\r\nWirksamkeit des KTF aushöhlen, dazu auch Frage 7.\r\n4. Müssen die weiteren 300 Milliarden, die beim Bund verbleiben, auch\r\nim Sinne des Ziels der Klimaneutralität eingesetzt werden?\r\nDifferenziert.\r\nArt. 143h Abs. 1: „Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung\r\nfür zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche\r\nInvestitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr\r\n2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.“\r\nArt. 143h gestattet in Satz 1 die Neuaufnahme von 500 Milliarden Euro in das\r\nSondervermögen. Nachfolgend werden im Grundgesetz davon 100 Milliarden direkt\r\nin den KTF verschoben (Abs. 1 S. 4) – diese unterliegen damit den gesetzlichen\r\nBestimmungen des KTFG in der jeweils geltenden Fassung und 100 Milliarden\r\nwerden den Ländern (Abs. 2) zugeteilt.\r\nSind die übrigen, beim Bund verbleibenden 300 Milliarden Euro ebenfalls an das\r\nZiel der Klimaneutralität gebunden? Nach Abs. 1 ist dazu ohnehin ein\r\n35 Verheyen/Franke, Kurzgutachten.\r\nSchuldenbremse, Sondervermögen und Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz, 10.03.2025, https://germanzero.\r\nde/downloads#rechtsgutachten\r\n- 18 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nBundesgesetz mit näheren Regelungen zu erlassen, der Koalitionsvertrag spricht\r\nhier bereits von einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz und erwähnt hier die Klimaneutralität\r\nnicht mehr – entgegen den offensichtlichen Bedarfen und dem bestehenden\r\nVerfassungsauftrag, siehe oben.\r\nVon Wortlaut her ist sowohl eine Interpretation denkbar, die Investitionen in die\r\nInfrastruktur mit dem Ziel der Klimaneutralität verbindet („und“), aber ebenso eine\r\nInterpretation, die beide Ziele „Infrastruktur“ und „Erreichung der Klimaneutralität\r\n2045“ unabhängig nebeneinanderstellt.\r\nGegen die erste Auslegung spricht Sinn und Zweck, denn Klimaschutz in diesem\r\nSinne ist nicht auf Infrastruktur beschränkt, was sich schon aus der Verwendungsliste\r\ndes KTFG ergibt. Auch die Entstehungsgeschichte spricht dagegen, denn die\r\nZweckbestimmung Infrastruktur war zuerst Gegenstand des Gesetzesvorschlages.\r\nIn der Begründung der Änderung des Gesetzesentwurfes zur Grundgesetzänderung\r\nheißt es: „Es wird klargestellt, dass Bewilligungen aus dem Sondervermögen auch\r\nfür Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 verwendet werden\r\nkönnen“ (BT-Drucksache 20/15117, S. 24, Hervorhebungen durch Verf.). Gesetzesbegründungen\r\nkommt zwar keine Rechtsqualität zu, sie sind aber für die Auslegung\r\nbedeutsam.\r\nGleichzeitig aber unterliegt auch das Sondervermögen dem § 13 KSG – die Klimaauswirkungen\r\nneuer Infrastruktur müssen danach in jede Investitionsentscheidung\r\neinbezogen werden.\r\n§ 13 KSG enthält das sog. Berücksichtigungsgebot. Für die Planung, Auswahl und\r\nDurchführung von Investitionen und Beschaffungen des Bundes enthält\r\n§ 13 Abs. 2 KSG („Fiskalisches Berücksichtigungsgebot“36) aber verschärfte Anforderungen,\r\ndie über das allgemeine Berücksichtigungsgebot hinausgehen.37 Die\r\nVorschrift schafft grundlegende Verpflichtungen zur Prüfung der Klimarelevanz\r\nund zur Art und Weise der Berücksichtigung bei Entscheidungen über haushaltswirksame\r\nAusgaben, die in bestimmten Konstellationen – aber nicht immer – zu\r\neinem Vorrang der Klimabelange führt (die Rechtsprechung betont diesen in\r\n§ 13 Abs. 2 KSG angelegten Vorrang im Unterschied zu § 13 Abs. 1 KSG).38 Der\r\nGrundsatz wird teilweise dadurch relativiert, dass er unter dem Vorbehalt einer\r\nrelativen (Abs. 2 Satz 2: im Vergleich zu anderen Maßnahmen) und absoluten\r\n36 Klinski, in: BeckOK Klimarecht, § 13 KSG Rn. 147 ff.\r\n37 Schink, in: Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht, 2021, § 13 KSG Rn. 26 ff.\r\n38 Vgl. BVerwG, NVwZ 2022, S. 1549 Rn. 85.\r\n- 19 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\n(Abs. 2 S. 3: im Verhältnis zur Treibhausgasminderung) Kosteneffizienz steht.39 In\r\ndie Kosten-Nutzen-Rechnung sind allerdings auch die volkswirtschaftlichen Kosten\r\nin Form eines „CO₂-Schattenpreises“40 einzubeziehen\r\n(§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSG). Als Untergrenze setzt das Gesetz hierfür den Preis nach\r\n§ 10 Abs. 2 BEHG fest, für das Jahr 2025 also 55 Euro/Tonne CO₂-Äquivalent.\r\nDass die tatsächlichen volkswirtschaftlichen Schäden damit massiv unterbewertet\r\nwerden, räumt implizit auch die Gesetzesbegründung ein, die als Berechnungsalternative\r\nauf die Methodenkonvention des Umweltbundesamtes verweist,41 welche\r\ndie Kosten für eine Tonne CO₂-Äquivalente mit etwa 200 Euro ansetzt.42 Die Verwaltung\r\nhat bei der Festsetzung des CO₂-Schattenpreises mithin einen erheblichen\r\nAbweichungsspielraum, der weit über die gesetzliche Untergrenze hinausreicht\r\nund der im Interesse des Klimaschutzes ausgeschöpft werden darf und sollte.\r\nDie Vorgaben des § 13 Abs. 2 KSG verdrängen das Haushaltsrecht nicht, sind aber\r\nbei der Anwendung haushaltsrechtlicher Normen zu integrieren, bestehende Spielräume\r\nwerden im Interesse der Klimaschutzziele „vorgesteuert“.43 Gleiches gilt für\r\ndie Anwendung eines Umsetzungsgesetzes zum Sondervermögen: Soweit danach\r\nbei der Auswahl und Durchführung von Investitionen Spielräume bestehen, gilt das\r\nfiskalische Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 2 KSG. Das ist besonders relevant\r\nfür die 300 Milliarden Euro, die in den allgemeinen Topf „Infrastruktur“ fließen\r\nund nicht in den KTF. Wie diese Spielräume konkret aussehen, lässt sich erst\r\nnach Erlass des Umsetzungsgesetzes bestimmen (die Ausgestaltung des Umsetzungsgesetzes\r\nselbst erfolgt durch den Gesetzgeber und ist daher nicht an\r\n§ 13 Abs. 2 KSG gebunden). Klar ist aber: Angesichts der Begrenztheit der verfügbaren\r\nMittel kommt es zwangsläufig zu einer Konkurrenzsituation zwischen Infrastrukturinvestitionen\r\ninnerhalb des Sondervermögens, die unter Anwendung des\r\n§ 13 Abs. 2 KSG aufzulösen ist. Die genaueren Leitlinien hierfür („Welche Alternativen\r\nsind einzubeziehen?“ usw.) können im Rahmen dieses Kurzgutachtens\r\nnicht näher ausgearbeitet werden. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass das fiskalische\r\nBerücksichtigungsgebot nach dem Willen des Gesetzgebers und der h. M.\r\nkeine Klagerechte vermitteln soll.44 Inwieweit dies z. B. für Umweltverbände aus\r\nunionrechtlichen Gründen zu modifizieren sein könnte,45 weist ebenfalls über diese\r\n39 Kritisch Schink, in: Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht, 2021, § 13 KSG Rn. 31 f.\r\n40 BT-Drs. 19/30230, S. 22.\r\n41 BT-Drs. 19/30230, S. 22.\r\n42 Matthey/Bünger, Methodenkonvention 3.1 zur Ermittlung von Umweltkosten, Kostensätze Stand\r\n12/2020, S. 8.\r\n43 Klinski, in: BeckOK Klimarecht, § 13 KSG Rn. 154.\r\n44 Klinski, in: BeckOK Klimarecht, § 13 KSG Rn. 158 f.\r\n45 So für Klimaschutz-Sofortprogramme z. B. OVG Berlin-Brandenburg, 11 A 1/23.\r\n- 20 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nKurzanalyse hinaus. Hier nicht behandelt wird auch die sehr relevante Frage, wann\r\nund unter welchen Bedingungen die europäischen Fiskalregeln eingreifen werden,\r\ndie der Verausgabung des Sondervermögens Grenzen setzen. Auch dies war Thema\r\nbei den Stellungnahmen im Haushaltsausschuss im März 2025.46\r\nFür bestimmte Arten von Investitionen lässt sich außerdem schon auf verfassungsrechtlicher\r\nEbene eine Unzulässigkeit argumentieren. Dies gilt insbesondere für\r\nInvestitionen in fossile Infrastruktur (insbesondere Gas). Hier ist zum einen relevant,\r\ndass Art. 143h Abs. 1 GG die Ziele des Infrastrukturausbaus und der Klimaneutralität\r\ngleichberechtigt nebeneinander nennt. Damit muss zwar nicht jede\r\nInfrastrukturinvestition klimaschützend sein, weil beide Zwecke nebeneinanderstehen\r\nund Ergebnis eines politischen Kompromisses sind. Es spricht aber einiges\r\ndafür, dass der Klimaschutzzweck nicht durch offensichtlich klimaschädigende Investitionen\r\nunterminiert werden darf. Das wäre aber zumindest dann der Fall, wenn\r\nneue fossile Lock-ins finanziert würden. Am eklatantesten wäre der Widerspruch\r\nbei einer Erschließung neuer fossiler Rohstoffe im Inland, die der Koalitionsvertrag\r\naber für Gas in Aussicht stellt („Wir wollen Potenziale konventioneller Gasförderung\r\nim Inland nutzen.“).47 Dies würde sogar unabhängig von der Finanzierungsquelle\r\neinen Verstoß gegen Art. 20a GG darstellen, da die Erschließung neuer Ölund\r\nGasfelder nach Daten der Internationalen Energieagentur (IEA)48 nicht mit den\r\nPariser Klimazielen vereinbar ist; auf Letzteres hat auch das Berufungsgericht im\r\nniederländischen Shell-Verfahren hingewiesen und eine entsprechende Unterlassungspflicht\r\nprivater Unternehmen (!) für möglich gehalten.49\r\n5. Gilt für die 100 Milliarden der Länder auch das Ziel der Klimaneutralität?\r\nArt. 143h Abs. 2: „Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen\r\nden Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren\r\nInfrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung\r\nBericht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden\r\nMittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz\r\nmit Zustimmung des Bundesrates.“\r\n46 Dazu anschaulich: https://dezernatzukunft.org/sondergeldbrief-luecke-zu-durchblick-tot/\r\n47 Koalitionsvertrag, Zeilen 968 f.\r\n48 IEA, Net Zero Roadmap: A Global Pathway to Keep the 1.5°C Goal in Reach, 2023 Update (2023);\r\nhttps://www.iea.org/reports/net-zero-roadmap-a-global-pathwayto-keep-the-15-0c-goal-in-reach\r\n49 Gerechtshof Den Haag, 12.11.2024, 200.302.332/01, Rn. 7.61. Das Gericht musste dies nicht entscheiden,\r\nweil es von den Klägern nicht konkret beantragt war.\r\n- 21 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nSiehe oben. Wenn die Ziele „Infrastruktur“ und „Klimaneutralität“ nebeneinander\r\nstehen in Abs. 1 Satz 1, ist das auch für Absatz 2 der Fall. Konkretisiert werden hier\r\nnur die Mittel für „deren Infrastruktur“, also die der Länder. Fraglich ist zunächst,\r\ninwieweit damit auch Investitionen in die kommunale Infrastruktur erfasst sind.\r\nDagegen spricht der Wortlaut der Verfassungsnorm, der sich allein auf die Länder\r\nbezieht und die Kommunen nicht einbezieht, obwohl diese ja eigenständige\r\nRechtsträger und in Art. 28 Abs. 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind.\r\nGleichwohl ist es so, dass das Grundgesetz im Grundsatz einen zweigliedrigen, aus\r\nBund und Ländern bestehenden, Bundesstaat ausgestaltet und die Kommunen dabei\r\n„staatsorganisationsrechtlich den Ländern eingegliedert“ sind.50 Außerdem erfassen\r\ndie in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele (insbes. Wärmenetze)\r\nkommunale Infrastruktur, sodass davon auszugehen ist, dass die Kommunen beim\r\nVerweis auf die Länder mitgemeint sind.\r\nWenn man den Art. 143h Abs. 1 GG in die Auslegung des so verstandenen Abs. 2\r\neinbezieht, lässt sich also argumentieren, dass auch die Länder das Geld nutzen\r\nkönnen, um in Klimaneutralität (statt nur in Infrastruktur) zu investieren. So kann\r\nauch das Umsetzungsgesetz es bestimmen. U. a. heißt es dazu in der Begründung\r\nzur Änderung des Gesetzentwurfs: „Das in Absatz 2 genannte Bundesgesetz mit\r\nZustimmung des Bundesrates wird auch regeln, dass insbesondere Wärme- und\r\nEnergienetze aus dem Sondervermögen mitfinanziert werden können.“51 Damit ist\r\nklar, dass jedenfalls Infrastruktur zur Erreichung von Klimaneutralität finanziert\r\nwerden kann und auch finanziert werden soll, wie die Hervorhebung gerade dieser\r\nBeispiele zeigt. So können beide übergreifende Zwecke des Sondervermögens „bedient“\r\nwerden. Hierfür spricht auch die verfassungsrechtliche Pflicht, eine rechtzeitige\r\nKlimatransformation sicherzustellen, die unabhängig von einer Mittelbereitstellung\r\nüber das Sondervermögen sowieso erfüllt werden muss.\r\nOb auch nicht-infrastrukturbezogene Investitionen in den Klimaschutz erfasst sind\r\n(wie in Abs. 1 Satz 1 für Investitionen des Bundes), ist unklar. Dafür spricht eine\r\neinheitliche Auslegung des Zweckes und dass Abs. 1 Satz 1 die übergeordnete\r\nNorm ist, die den Zweck des gesamten Sondervermögens vorgibt. Andererseits ist\r\nder Verweis in Abs. 2 eben auf „Infrastruktur“ beschränkt, sodass Unklarheiten verbleiben.\r\nIn jedem Falle bleibt auch hier die verfassungsrechtliche Transformationspflicht,\r\nnotwendige nicht-infrastrukturelle Klimaschutzinvestitionen müssen sonst\r\n50 Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 106. EL Oktober 2024,\r\nArt. 28 Rn. 150 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG.\r\n51 BT-Drucksache 20/15117, S. 24.\r\n- 22 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\naußerhalb des Sondervermögens, z. B. unter Ausnutzung der neuen Verschuldungsmöglichkeiten\r\nder Länder, erfolgen.\r\n6. Was bedeutet „Zusätzlichkeit“ und wie wird diese sichergestellt?\r\nArt. 143h Abs. 1 S. 2: „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr\r\neine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht\r\nwird.“\r\nDas Kriterium der Zusätzlichkeit wurde in die Zweckbestimmung des Sondervermögens\r\naufgenommen, um zu verhindern, dass mit dessen Mitteln Ausgaben finanziert\r\nwerden, die andernfalls über den regulären Haushalt erfolgt wären. Andernfalls\r\nbestünde die Gefahr, dass im regulären Haushalt Spielräume für nicht\r\nzweckgebundene Ausgaben entstünden. Stichwort: „Verschiebebahnhof“.\r\nDieses Thema wurde im Haushaltsausschuss am 13.03.2025 ausführlich besprochen.\r\n52\r\nWeitgehende Einigkeit bestand, dass aus dem Sondervermögen Gelder ausschließlich\r\nfür zusätzliche Investitionen in den genannten Bereichen (damals noch ausschließlich\r\nInfrastruktur) verwendet werden. Klar war damals auch, dass mit den\r\n500 Milliarden Euro immer noch Lücken im Haushalt im Hinblick auf erforderliche\r\nInfrastruktur-Investitionen verbleiben, etwa dargestellt in der Stellungnahme\r\nvon Sigl-Glöckner53.\r\nOb darüber hinaus eine Zusätzlichkeit im GG definiert werden sollte, war nicht\r\nunumstritten.\r\nDer Sachverständige Schularick vom Kieler Kiel Institut für Weltwirtschaft\r\nmeinte z. B.: „Wichtiger, als jetzt bestimmte Namen für bestimmte Töpfe zu erfinden,\r\nist, eine sinnvolle Regelung zu finden, wie festgestellt wird, dass dieses Sondervermögen\r\nfür Infrastrukturausgaben, wenn es kommt, nicht Investitionsausgaben\r\nim regulären Haushalt verdrängt und da Verschiebebahnhof gespielt wird.“ Er\r\npräzisierte den Begriff der Zusätzlichkeit in Entsprechung der Bereichsausnahme\r\nfür die Verteidigung aus der Schuldenbremse und meinte, „dass aus dem Sondervermögen\r\nzusätzliche Investitionen oberhalb von 2 Prozent des BIP finanziert werden\r\nkönnen“. Der Bundesrechnungshof hatte in seiner Stellungnahme Zusätzlichkeit\r\nüber einen Mindestanteil von Investitionen im Bundeshaushalt vorgeschlagen.\r\n52 https://www.bundestag.de/ausschuesse/ausschuesse20/a08_haushalt/Anhoerungen/1056648-1056648\r\n53 Aktualisiert hier: https://dezernatzukunft.org/sondergeldbrief-luecke-zu-durchblick-tot/\r\n- 23 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nDer Abgeordnete Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) stellte dazu auch die\r\nAbgrenzung zu anderen finanziellen Transaktionen in den Raum.\r\nIn Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG heißt es nun: „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen\r\nHaushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht\r\nwird.“ In der Begründung des Änderungsantrags wird dies dahingehend konkretisiert,\r\ndass eine angemessene Investitionsquote dann vorliegt, „wenn der im\r\njeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 vom\r\nHundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle\r\nTransaktionen übersteigt“.\r\nDie Investitionsquote im Bundeshaushalt gibt den Anteil der Investitionsausgaben\r\nan den Gesamtausgaben des Bundes an. Investive Ausgaben gehören zur Gruppe\r\n8xxx, genauer u. a.:\r\no 800: Erwerb von Grundstücken\r\no 810: Baumaßnahmen\r\no 820: Beschaffung von beweglichen Sachen (z. B. Fahrzeuge, Maschinen)\r\no 891: Investitionszuschüsse an andere Bereiche (z. B. Kommunen)\r\nDiese Gruppierungen stehen auf der Ausgabenseite der Einzelpläne (davon gibt\r\nes derzeit 34, nach Institutionen gegliedert).\r\nIm Bundeshaushalt 202554 sind Investitionen in Höhe von 81,01 Milliarden Euro\r\nvorgesehen, dies entspricht rund 16,6 Prozent der Gesamtausgaben des Bundes,\r\ndarunter war aber auch der Grundstock für die sog. Aktienrente. Im Einzelplan 12\r\n(Bundesministerium für Digitales und Verkehr) mit den größten investiven Gruppen\r\nsind es rund 32 Mrd Euro – davon:\r\n- Schieneninfrastruktur: 18,1 Milliarden Euro\r\n- Straßenbau (Bundesfernstraßen): 9,05 Milliarden Euro\r\n- Wasserstraßen: über 1,8 Milliarden Euro\r\n- digitale Infrastruktur (z. B. Breitband, Mobilfunk): ca. 3 Milliarden Euro\r\nDas Kriterium der Zusätzlichkeit wäre ohne den Bezug zur Investitionsquote\r\nschwer bis gar nicht subsumierbar, da es im Haushaltsrecht selbst an einem klaren\r\nAbgrenzungskriterium fehlt. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Parlamentarier\r\n54 https://www.bundeshaushalt.de/DE/Bundeshaushalt-digital/bundeshaushalt-digital.html\r\n- 24 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nin Zukunft und ggf. auch das BVerfG im Zweifelsfall an dieser Quote orientieren\r\nwürden.\r\nDas Kriterium der Zusätzlichkeit ist in Absatz 2 (der die 100 Milliarden Euro für\r\ndie Bundesländer regelt) nicht genannt. In der Begründung der Änderung heißt es\r\naber mehrfach, dass die „investive Ausrichtung“ gestärkt werden soll:\r\n„Um die investive Ausrichtung der öffentlichen Haushalte der Länder und\r\nKommunen im Kontext dieser Aufgabe zu stärken, ist davon ein Volumen\r\nvon bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen der Länder und Kommunen\r\nvorgesehen.“55\r\nAuch wenn die Zusätzlichkeit insoweit im Hinblick auf die Länder nicht extra erwähnt\r\nwird und es an einem Bezugspunkt fehlt, ist davon auszugehen, dass die\r\nZusätzlichkeit im Umsetzungsgesetz zu regeln ist. Das könnte analog zum Bundeshaushalt\r\nfür die Länderhaushalte als Auflage für den Transfer der Gelder zwischen\r\nBund und Ländern im Gesetz aufgenommen werden.\r\n7. Beschränkt das Wort „zusätzlich“ die Aushöhlung des Klima- und\r\nTransformationsfonds?\r\nJa.\r\nArt. 143h Abs. 1 S. 1: „Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener\r\nKreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und\r\nfür zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum\r\nJahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.“\r\na)\r\nNach Abs. 1 Satz 1 geht es bei dem gesamten Sondervermögen um „zusätzliche Investitionen\r\nin die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der\r\nKlimaneutralität“. 100 Milliarden sollen nach Abs. 1 Satz 4 direkt dem Klima- und\r\nTransformationsfonds zufließen.\r\nDer KTF ist aber ein eigenständiges Sondervermögen und seine begrenzten Mittel\r\nsind nach dem BVerfG Urteil vom November 2023 ein wesentlicher Anlass, warum\r\nes überhaupt zu dieser GG-Änderung kommen konnte.\r\n55 BT-Drs. 20/15117, S. 4.\r\n- 25 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nb)\r\nNach Bekanntwerden des Koalitionsvertrags wurde u. a. vom FÖS eine Zweckentfremdung\r\ndes KTF befürchtet:56\r\n„Besonders kritisch bewertet das FÖS die geplante Öffnung des Klima- und\r\nTransformationsfonds (KTF) für allgemeine Haushaltszwecke. Der Fonds,\r\ngespeist aus Einnahmen des europäischen und nationalen Emissionshandels,\r\nwar ursprünglich das zentrale Instrument für Investitionen in Klimaschutz\r\nund Transformation. Er hätte im Zuge der Verhandlungen um das\r\nKlimaschutzsondervermögen das wichtigste Vehikel für die Förderung von\r\nKlimaschutzinvestitionen werden können. Durch die geplante Nutzungserweiterung\r\ndrohen nun große Finanzierungsunsicherheiten für diese wichtigen\r\nInvestitionen. Wenn teure, konsumtive Maßnahmen wie Stromsteuersenkungen\r\nund Netzentgeltrabatte, die aus dem Kernhaushalt finanziert\r\nwerden müssten, nun mit KTF-Mitteln ermöglicht werden können, fehlen\r\ndort die Milliarden für die gezielten Förderprogramme.\r\nDer KTF braucht Reformen, keine Aushöhlung. Statt aus den Fehlern der\r\nletzten 20 Jahre zu lernen, die Fördereffizienz und die Zugänglichkeit der\r\nProgramme zu verbessern, soll nun ein großes Loch in den Topf geschnitten\r\nwerden, um Stromkosten für das gesamte Land zu senken. Die Annahme,\r\ndass etwas günstigerer Strom ausreicht, um Heizungen schneller als bisher\r\nauszutauschen oder Industrieanlagen umzurüsten, ist unrealistisch. Wenn\r\ndann noch die Planungssicherheit für wirklich förderbedürftige Investitionsvorhaben\r\nsinkt, weil die Mittel nicht sicher bereitgestellt werden können,\r\nhat die neue Regierung dem Klimaschutz einen großen Bärendienst\r\nerwiesen. Die Mittel aus dem Sondervermögen Klima drohen in einen Verschiebebahnhof\r\nzu geraten, was am Ende sogar zu weniger statt mehr Klimaschutzinvestitionen\r\nführen könnte.“\r\nTatsächlich enthält der KoV sogar zwei problematische Aussagen: Die „Einnahmen\r\naus der CO2-Bepreisung“ sollen an Verbraucher:innen (aus dem KTF) zurückgegeben\r\nwerden durch eine „Entlastung beim Strompreis“ und „alle Einnahmen\r\nstehen grundsätzlich dem Gesamthaushalt zur Verfügung“ (1707). Letzteres könnte\r\nsogar an der Einnahmenbindung des KTF im Hinblick auf den KTF langfristig\r\nzweifeln lassen – damit würde dieser Fonds mit seinen klimabezogenen Förderzwecken\r\nkleiner und nicht größer durch die 100 Milliarden Euro.\r\n56 https://crm.foes.de/civicrm/mailing/view?id=2938\r\n- 26 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nEs bleibt abzuwarten, wie dies im Umsetzungsgesetz gelöst wird, dazu unten.\r\nc)\r\nAuch der bestehende weite Zweck des KTF ist hier im Vergleich zur engen Zweckbestimmung\r\ndes neuen Sondervermögens problematisch. Nach\r\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 KTFG können u. a. Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik\r\nfinanziert werden, nach § 2 Abs. 2 KTFG verschiedene Ausgleichszahlungen\r\nbzw. Strompreissenkungen.\r\nDaher stellt sich die Frage, ob und wie sicherzustellen ist, dass auch im Rahmen\r\ndes KTF nur „zusätzliche Investitionen“ gefördert werden. Klar ist, dass sowohl\r\ndas Kriterium der „Zusätzlichkeit“ als auch die Beschränkung auf „Investitionen“\r\nauch für die Finanzierung über den KTF gilt. Beides steht in\r\nArt. 143h Abs. 1 Satz 1 GG als übergeordneter Zweck des Sondervermögens und\r\nwird durch die anderen Modalitäten (teilweise Zuweisung der Mittel an KTF sowie\r\nan Länder) nicht in Frage gestellt.\r\nAnhaltspunkte für beides („Zusätzlichkeit“ und Investitionsbegriff) können dem\r\nEinzelplan 60 zum Haushaltsplan 2025 und dort v. a. dem Wirtschaftsplan des\r\nKTF57 entnommen werden, der z. B. auf Ausgabenseite Investitionen abgrenzt:\r\nAbbildung 1: Wirtschaftsplan des KTF\r\nEine wichtige Einschränkung ist insoweit bereits der Investitionsbegriff (vgl. oben\r\n1): Dieser dürfte insbesondere Ausgleichszahlungen/Strompreissenkungen nicht\r\numfassen. Zuschüsse zur Entlastung beim Strompreis wurden zuletzt aus dem\r\nKernhaushalt finanziert, explizit unter dem Titel „Zuweisungen und Zuschüsse\r\n57 https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2025/soll/draft/epl60.pdf, S. 49\r\n- 27 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\n(ohne Investitionen)“, unter Verweis auf die vorherige Finanzierung (bis 2024) aus\r\ndem KTF:58\r\nAbbildung 2: Kernhaushalt für Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)\r\nDies dürfte zu einem erheblichen Teil den Rückgang der Zuweisungen und Zuschüsse\r\nohne Investitionen von 2024 auf 2025 in der oben dargestellten tabellarischen\r\nÜbersicht erklären.\r\nMittel aus dem Sondervermögen dürfen aber keinesfalls für Zuschüsse zum Strompreis\r\nund Ausgleichszahlungen verwendet werden.\r\nDem KTF fließen aber auch andere Mittel zu, insbesondere aus dem CO2-Preis,\r\nder den Löwenanteil der Verwaltungseinnahmen ausmacht.59 Damit stellt sich die\r\nFrage, ob diese Einnahmen nun nach Einführung des neuen Sondervermögens primär\r\nfür Ausgleichszahlungen verwendet werden können anstatt für Investitionen.\r\nDas ist der Punkt der „Zusätzlichkeit“: Können Einnahmen aus der CO2-\r\nBepreisung, die zuvor (teilweise) für Investitionen verwendet wurden, nun (in größerem\r\nUmfang) zur Senkung des Strompreises verwendet werden? Oder muss eine\r\nsolche Strompreissenkung aus dem Kernhaushalt finanziert werden?\r\nDas Problem mit der „Zusätzlichkeit“ von Investitionen beim KTF ist, dass es\r\nkeine Bezugsgröße gibt wie beim Haushalt („angemessene Investitionsquote im\r\nBundeshaushalt“). Es stellt sich daher die Frage, ob es beim KTF eine ähnliche\r\nGröße gibt. Die Übersichtstabelle oben zeigt, dass es erhebliche Unterschiede zwischen\r\nden Jahren (Soll 2025, Soll 2024, Ist 2023) gibt, was den Anteil der für Investitionen\r\naufgewendeten Mittel angeht. Hinzu kommt, dass die Zuschüsse aus\r\ndem Bundeshaushalt bzw. die Einnahmen außerhalb des CO2-Preises (oben:\r\n58 A. a. O., S. 34 unter Ziff. 683 07, Titel „ohne Investitionen“ auf S. 33.\r\n59 A. a. O, S. 50.\r\n- 28 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\n„Übrige Einnahmen“) sehr unterschiedlich ausfallen. Daher ist die Ableitung eines\r\nprozentualen „angemessenen“ Anteils schwierig, wenn nicht unmöglich. Blickt\r\nman für die „Zusätzlichkeit“ stattdessen auf den Status quo, so ist festzuhalten,\r\ndass die EEG-Umlage zuletzt aus dem Kernhaushalt finanziert wurde – damit wäre\r\nggf. auch künftig eine „Zusätzlichkeit“ nur gewährleistet, wenn die Ausgleichszahlungen\r\nnicht in den KTF „zurückgeschoben“ werden. Denkbar scheint es ergänzend,\r\nauf die bisherigen Förderprogramme (diese wären nicht „zusätzlich“) oder\r\ndie absoluten Investitionsvolumina der vergangenen Jahre abzustellen, die nach der\r\nÜbersichtstabelle oben zwischen 15 und 26 Milliarden betrugen. Lässt man dies\r\naußer Betracht, ergibt sich nämlich ein möglicher paradoxer Effekt des neuen Sondervermögens:\r\nSollten wie vom Koalitionsvertrag vorgesehen, jährlich zehn Milliarden\r\nEuro aus dem neuen Sondervermögen in den KTF abfließen,60 so wäre dies\r\ndeutlich weniger Geld als die tatsächlichen bzw. vorgesehenen Investitionsmittel\r\naus dem KTF zwischen 2023 und 2025.\r\nDie Problematik um die Gewährleistung der „Zusätzlichkeit“ von KTFInvestitionen\r\nkann im Rahmen dieses Kurzgutachtens nur aufgeworfen werden, sie\r\nist aber zentral für den tatsächlichen Klimaschutzeffekt des Sondervermögens.\r\nEine weitere entscheidende (in der Zukunft durch den Gesetzgeber zu adressierende)\r\nFrage ist, wie oben bereits beschrieben, welche Ausgaben als Investitionen\r\naus dem Sondervermögen zulässig sein werden und wie dies auch im Hinblick auf\r\n§ 13 BHO im KTF-Gesetz konkretisiert werden kann und muss.\r\n8. Was bedeutet die Lockerung der Schuldenbremse auf Länderebene\r\nfür die Klimaneutralität?\r\nAllgemein mehr Spielraum im Haushalt.\r\nArt. 109 Abs. 3 S. 7 GG: „Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1,\r\nwenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im\r\nVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.“\r\nDie Gesetzesbegründung:\r\n„Im Rahmen des Grundsatzes ausgeglichener Haushalte erhält die Ländergesamtheit\r\n– unabhängig von der konjunkturellen Lage – zusätzlich einen\r\nsehr eng begrenzten strukturellen Verschuldungsspielraum in Höhe von\r\n0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts. Über die tatsächliche\r\n60 Koalitionsvertrag, Zeile 1705 f.\r\n- 29 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nNutzung dieses Spielraums und die konkrete Verwendung von entsprechenden\r\nfinanziellen Mitteln entscheiden die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie.\r\nDies ermöglicht einen passgenauen Mitteleinsatz vor dem\r\nHintergrund individueller regionaler und örtlicher Gegebenheiten.“\r\nDie Änderung sieht eine Obergrenze in Höhe von 0,35 Prozent des BIP für die\r\nGesamtheit der Länder vor – im vergangenen Jahr entsprach dies etwa 15,05 Milliarden\r\nEuro. Die Verteilung der Mittel ist durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz\r\nzu regeln. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Bundesgesetz auf\r\ndiese Frage beschränkt, wie der folgende Satz der Vorschrift\r\n(Art. 109 Abs. 3 S. 9 GG) bestätigt: „Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte\r\nder Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen“.\r\nBestehende landesrechtliche Vorschriften, etwa in den Landesverfassungen oder\r\nHaushaltsordnungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, sollen\r\nnach dem Gesetzentwurf außer Kraft treten. In dieser Regelung steckt ein erhebliches\r\nProblem in Bezug auf das Verhältnis von Bundes- und Landesverfassungen.\r\nAngesichts fehlender Kläger ist jedoch fraglich, ob dieses Problem jemals dem\r\nBVerfG zur Entscheidung vorgelegt wird.\r\n9. Was bedeutet der erweiterte Verteidigungs- und Sicherheitsbegriff\r\n(Ausnahme von der Schuldenbremse)?\r\nArt. 109 Abs. 3 S. 5: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten\r\nist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die\r\nAusgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die\r\nNachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme\r\nund für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert\r\nim Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“\r\nEine Entlastung des Kernhaushalts und mehr Spielraum für die relevanten Haushaltspläne\r\n(also Ministerien).\r\na)\r\nDer Schuldenbremse in Satz 1 ist „entsprochen“, diese also eingehalten, wenn die\r\nEinnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt\r\nnicht überschreiten. Von diesen zu berücksichtigenden Einnahmen\r\naus Krediten „ist der Betrag abzuziehen“, um den die o. g. Ausgaben „1 vom Hundert\r\nim Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“\r\n- 30 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nDer Änderungsantrag 7485 präzisiert diese Bereichsausnahme unter Bezug auf\r\nkonkrete Haushaltspläne einzelner Ministerien so:\r\n„Zu Nummer 1:\r\nMit dem Gesetzentwurf soll neben der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit\r\nder Bundeswehr und der Unterstützung der Ukraine zur Verteidigung\r\ngegen den russischen Angriffskrieg auch die Stärkung weiterer\r\nElemente der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands verfolgt werden. Neben\r\nder Bundeswehr soll auch der Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie die\r\nFrüherkennung innerer und äußerer Bedrohungen der Sicherheit durch die\r\nNachrichtendienste gestärkt werden. Verteidigungsausgaben, die Ausgaben\r\ndes Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie die Ausgaben für\r\ndie Nachrichtendienste sind die im Einzelplan 14 (Bundesministerium der\r\nVerteidigung) veranschlagten Ausgaben, die im Einzelplan 06 (Bundesministerium\r\ndes Innern und für Heimat) veranschlagten Ausgaben für den\r\nZivil- und Bevölkerungsschutz und für das Bundesamt für Verfassungsschutz\r\nund die im Einzelplan 04 (Bundeskanzleramt) veranschlagten Ausgaben\r\nfür den Bundesnachrichtendienst des jeweiligen Haushaltsgesetzes.“\r\nDas ermöglicht nach heutigem Stand erhebliche Neuaufnahmen von Krediten außerhalb\r\nder Schuldenbremse. Allerdings wird auch der Kernhaushalt entlastet,\r\ndenn nach vorläufigen Berechnungen des Sachverständigenrats zur Begutachtung\r\nder gesamtwirtschaftlichen Entwicklung belaufen sich die Ausgaben im Sinne des\r\ngeänderten Art. 109 GG auf ca. 1,6 Prozent des BIP. Grob 0,6 Prozent könnten also\r\nkreditfinanziert werden, erst Kredite darüber hinaus würden die Aufgabenwahrnehmung\r\nstärken oder erleichtern. Im Hinblick auf die Kohärenz der Änderung ist\r\nzu fragen, ob der Haushaltsgesetzgeber nicht weitere Ausgaben in den Einzelplan\r\n14 (oder andere) verschieben könnte, wiederum um den Kernhaushalt zu entlasten.\r\nAuch dies kann hier nicht weiter problematisiert werden.\r\nb)\r\nDer Grund für die Bereichsausnahme lag hier vor allem in dem bereits erschöpften\r\nSondervermögen, das 2022 für die Bundeswehr eingerichtet wurde, und den Bedarfen\r\nder Landesverteidigung nach der Abkehr der USA von der bisherigen Sicherheitsarchitektur\r\num die NATO. Gleichzeitig wurde aber auch schnell deutlich,\r\ndass parteiübergreifend ein weiterer Verteidigungsbegriff angemessen erschien.\r\nLetzteres hatten zuerst BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagen. Im ersten Gesetzentwurf\r\nvon CDU/CSU und SPD waren noch allen „Verteidigungsaufgaben“\r\ngenannt.\r\n- 31 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nIm Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird Bezug genommen auf\r\ndie Nationale Sicherheitsstrategie:\r\n„Sowohl die Nationale Sicherheitsstrategie als auch die Rahmenrichtlinie\r\nGesamtverteidigung gehen von einem umfassenden, breiten und integrierten\r\nSicherheitsbegriff aus. Zu einem umfassenden, breiten und integrierten\r\nSicherheitsbegriff gehören die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit, auch in\r\nSystemen kollektiver Sicherheit, der Ausbau nachrichtendienstlicher Fähigkeiten,\r\ndie Unterstützung für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten,\r\nMaßnahmen der Auslandshilfe im Krisenfall, die Stärkung internationaler\r\nOrganisationen zur Friedenssicherung und der Schutz der Zivilbevölkerung,\r\naußerdem der Schutz der informationstechnischen Systeme und der\r\nInfrastruktur.“\r\nArt. 109 sollte danach so geändert werden:\r\n„Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen,\r\num den die Ausgaben für Gesamtverteidigung und für die Erfüllung\r\nsicherheitspolitischer Aufgaben 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum\r\nnominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Zu den vorgenannten Ausgaben\r\nzählen insbesondere solche für\r\n1. die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit, einschließlich des Ausbaus\r\nnachrichtendienstlicher Fähigkeiten, auch in Systemen kollektiver Sicherheit,\r\n2. die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, krisenreaktive\r\nMaßnahmen der Auslandshilfe und die Stärkung internationaler Organisationen\r\nzur Friedenssicherung und\r\n3. den Schutz der Zivilbevölkerung, den Schutz der informationstechnischen\r\nSysteme und der Infrastruktur.“\r\nNicht Bezug genommen wurde dort (und auch in der beschlossenen Fassung der\r\nBegründung) auf Klimaschutz, Anpassung oder „Klimasicherheit“, auch wenn dies\r\naus der Zivilgesellschaft und aus den Reihen des Bundesentwicklungsministeriums\r\nkritisiert wurde.\r\nIm endgültigen Text weggefallen sind gegenüber der Fassung von BÜNDNIS\r\n90/DIE GRÜNEN „krisenreaktive Maßnahmen der Auslandshilfe und die Stärkung\r\ninternationaler Organisationen zur Friedenssicherung“.\r\n- 32 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nc)\r\nKlimaschutz und Klimaanpassung sind ohne Frage sicherheitsrelevant. Sicherheitsdienste\r\nbewerten die Folgen des Klimawandels wie Destabilisierung und Migration\r\nneben einem aggressiv-expansiven Russland, weltpolitischen Ambitionen\r\nChinas, zunehmenden Cybergefahren sowie dem weiterhin virulenten internationalen\r\nTerrorismus als eine der fünf großen externen Bedrohungen des Landes.\r\nDem soll u. a. die internationale Klimafinanzierung begegnen: Konsistent mit den\r\nbei der COP 29 in Baku getroffenen Vereinbarungen soll die deutsche öffentliche\r\ninternationale Klimafinanzierung von sechs Milliarden Euro in 2025 bis 2035 angemessen\r\naufwachsen, u. a. um massive Fluchtbewegungen in Richtung Europa zu\r\nvermeiden.\r\nDaher stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich Aufgaben des (globalen) Klimaschutzes\r\nund der internationalen Klimafinanzierung und der (globalen und nationalen)\r\nKlimaanpassung unter den erweiterten Sicherheitsbegriff fassen lassen. Dies\r\nist nicht zuletzt deswegen relevant, weil beides (globaler Klimaschutz und globale\r\nwie nationale Klimaanpassung) verfassungsrechtlich geboten und mithin finanziell\r\nzu leisten ist. Nach dem Klimabeschluss des BVerfG hat das Klimaschutzgebot\r\nauch eine internationale Dimension.61 Diese wird im Beschluss nicht im Einzelnen\r\nausbuchstabiert, wird aber die finanzielle Unterstützung der Transformationen in\r\nDrittstaaten grundsätzlich gebieten, weil das Erreichen der Ziele des Paris-Übereinkommen\r\nund der UNFCCC ohne Unterstützung der Entwicklungsländer nicht\r\nmöglich ist.\r\nDas sieht auch das Pariser Übereinkommen, das in Art. 9 eine finanzielle Unterstützung\r\ndurch die Industriestaaten verbindlich macht („Developed country Parties\r\nshall provide financial resources to assist developing country Parties with respect\r\nto both mitigation and adaptation […]“). Hinsichtlich der nationalen Anpassungsaufgabe\r\nhebt das BVerfG die grundrechtlichen Schutzpflichten hervor, die mit fortschreitendem\r\nKlimawandel immer stärker werden.62\r\nEine Finanzierung der genannten Aufgaben muss also stattfinden, die Frage in diesem\r\nKontext ist aber konkret, ob dies außerhalb der Schuldenbremse möglich ist\r\n(und so den übrigen Haushalt entlastet).\r\nDies dürfte im Ergebnis wohl nur für die nationale Anpassung der Fall sein.\r\n61 BVerfG, Beschluss 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, Rn. 201.\r\n62 BVerfG, Beschluss 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, Rn. 164 ff.\r\n- 33 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nDer erweiterte Sicherheitsbegriff wurde mit Blick auf bestimmte Haushaltskapitel\r\nausgestaltet (siehe oben), wobei der Wortlaut ausdrücklich auf diese Kapitel zugeschnitten\r\nist. In der Begründung zur Änderung heißt es:\r\n„Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivilund\r\nBevölkerungsschutz sowie die Ausgaben für die Nachrichtendienste\r\nsind die im Einzelplan 14 (Bundesministerium der Verteidigung)\r\nveranschlagten Ausgaben, die im Einzelplan 06 (Bundesministerium\r\ndes Innern und für Heimat) veranschlagten Ausgaben für\r\nden Zivil- und Bevölkerungsschutz und für das Bundesamt für Verfassungsschutz,\r\ndie veranschlagten Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen\r\nSysteme im Bundeshaushalt, die im Einzelplan\r\n04 (Bundeskanzleramt) veranschlagten Ausgaben für den Bundesnachrichtendienst,\r\nsowie die im Einzelplan 60 veranschlagten\r\nAufgaben für die Ertüchtigungshilfe für völkerrechtswidrig angegriffene\r\nStaaten des jeweiligen Haushaltsgesetzes“ (BTDrucksache\r\n20/15117, S. 23).\r\nDas Büro des haushaltspolitischen Sprechers der FDP, Otto Fricke, erstellte im\r\nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens folgende Überschlagsrechnung zu den betreffenden\r\nHaushaltstiteln:\r\nAbbildung 3: Haushaltsspielräume durch die 1%-Regelung für Verteidigung\r\n- 34 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nFür eine internationale Klimaschutz- und Klimaanpassungsfinanzierung geben\r\ndiese Haushaltstitel nichts her. Zwar ist die Gesetzesbegründung nicht strikt verbindlich,\r\naber eine wichtige Interpretationsgrundlage. Außerdem spricht auch der\r\nWortlaut der Vorschrift selbst gegen eine Einbeziehung der internationalen Klimafinanzierung,\r\ndie allein mögliche Variante „Zivil- und Bevölkerungsschutz“ wird\r\nenger zu interpretieren sein. Der Schutz der Zivilbevölkerung findet sich etwa auch\r\nin Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG im Zusammenhang mit der Verteidigung und meint dort\r\nden „Schutz der nicht den Streitkräften angehörenden Bevölkerung durch Schutzanlagen,\r\nSchutzübungen, vorbereitende Maßnahmen und Vorratshaltung“.63\r\nAnders als im Rahmen dieser Kompetenzvorschrift, die strikt auf klassische Verteidigung\r\nbezogen ist,64 geht der erweiterte Sicherheitsbegriff in Art. 109 GG aber\r\nüber den Verteidigungsfall bzw. militärische Gefahren hinaus. Dies ergibt sich daraus,\r\ndass explizit eine Erweiterung des Sicherheitsbegriffs bezweckt war und auch\r\naus den o. g. Haushaltstiteln, die auch das Technische Hilfswerk (THW) und das\r\nBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) umfassen, die\r\nnicht-militärische Gefahren abwehren sollen. Vor diesem Hintergrund und angesichts\r\nder absehbaren (und z. B. im Ahrtal bereits realisierten) erheblichen Gefahren\r\nfür die Zivilbevölkerung durch den Klimawandel spricht alles dafür, dass auch\r\ndie Klimaanpassung innerhalb der Grenzen des Bundesgebiets von der Ausnahme\r\nvon der Schuldenbremse grundsätzlich umfasst ist. Der Zivil- und Bevölkerungsschutz\r\nhat dabei eine eindeutig präventive Komponente und ist nicht auf „nachlaufende“\r\nKatastrophenhilfe beschränkt (die auch bislang schon außerhalb der Schuldenbremse\r\nüber eine Notlage abgewickelt werden konnte).\r\nDie Frage, ob alle oder nur bestimmte Anpassungsmaßnahmen erfasst sind, lässt\r\nsich an dieser Stelle nicht abschließend untersuchen, sondern nur aufwerfen. Anpassungsmaßnahmen,\r\ndie auf die Herstellung von Schutzanlagen (z. B. Deiche)\r\nbzw. allgemeiner den Schutz kritischer Infrastrukturen65 oder von Wohngebieten\r\nvor den Gefahren des Klimawandels (Überflutungen, Starkregen) abzielen, dürften\r\njedenfalls erfasst sein. Vieles spricht dafür, den Begriff weiter zu ziehen und zumindest\r\nalle Bereiche einzubeziehen, die auch von einem Schutz der Zivilbevölkerung\r\nim Verteidigungsfall umfasst sind (das umfasst neben dem Schutz von Infrastrukturen\r\nund Wohngebieten z. B. auch Maßnahmen zur Sicherung der\r\n63 Seiler, in: BeckOK GG, Stand 28.12.2024, Art. 73 Rn. 4.\r\n64 Dazu Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 106. EL Oktober 2024,\r\nArt. 73 Rn. 51.\r\n65 Vgl. dazu Walter, DÖV 2023, 888.\r\n- 35 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nLebensmittelversorgung, was bei Klimaanpassung z. B. die Anpassung der Landwirtschaft\r\neinschließen kann).\r\n10. Welche Rolle haben die Ausführungsgesetze? Welche Chancen bieten\r\nsie für den Klimaschutz?\r\na) KTF\r\nArt. 143h Abs. 1 Satz 5 GG sieht, wie dargestellt, eine Zuweisung von 100 Milliarden\r\nEuro an den KTF vor. Das KTFG selbst und die KTF-Zweckbindung werden\r\ndurch die Änderungen bisher nicht berührt. Der Gesetzgeber kann diese aber ändern.\r\nDas KFTG ist einfaches Gesetz. Besondere Achtung ist daher bei Änderung\r\ndes KTFG geboten. Stichwort: Atomenergie.\r\nDie aktuelle Frage, ob aus dem Sondervermögen auch Kompensation für Strompreise\r\nfinanziert werden kann, wurde oben bereits diskutiert und verneint. Besonders\r\nproblematisch ist die Frage, was das „Zusätzlichkeitskriterium“ hinsichtlich\r\nKTF-Investitionen bedeutet (siehe dazu schon oben unter 7.).\r\nDer im Gutachten GermanZero66 unterbreitete Vorschlag, Abs. 1 Satz 3 KTFG zu\r\nstreichen (Mikroelektronik), ebenso wie die in Abs. 2 enthaltene EEG-Umlage\r\n(alle Ausgleichszahlungen), wäre hier wieder aufzugreifen.\r\nb) Sondervermögen Länder\r\nDie Formulierung im GG ist offen. Somit bestehen viele Möglichkeiten. Zentrale\r\nFrage wird sein, ob der Gesetzgeber versucht, den Begriff „Infrastruktur“ zu definieren\r\noder einzuschränken, und ob er die Klimaneutralität gesondert als Zweck\r\nausweist oder jedenfalls eine Klimaverträglichkeit vorgibt.\r\nIn der Begründung der Änderung des Gesetzentwurfes heißt es: „Das in Absatz 2\r\ngenannte Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates wird auch regeln, dass\r\ninsbesondere Wärme- und Energienetze aus dem Sondervermögen mitfinanziert\r\nwerden können“ (BT-Drucksache 20/15117, S. 24).\r\nc) Restliches SV Infrastruktur/Klimaneutralität\r\nDas verbleibende Sondervermögen ist stärker zweckgebunden als der den Ländern\r\nzugewiesene Teil, doch auch hier bleibt der Begriff „Infrastruktur“ rechtlich\r\n66 Fußnote 35.\r\n- 36 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nunbestimmt. Die Koalition nennt es bereits „Infrastruktur-Zukunftsgesetz“. Dies\r\neröffnet dem einfachen Gesetzgeber erheblichen Spielraum für eine nähere Ausgestaltung.\r\nGrundsätzlich umfasst der Infrastrukturbegriff jedoch auch potenziell klimaschädliche\r\nInvestitionen, etwa in den Straßenbau (zu Grenzen hierfür siehe oben\r\nunter 4.).\r\nBesondere Aufmerksamkeit verdient auch, inwieweit die Mittel genutzt werden\r\nsollen, um private Investitionen zu bezuschussen und was dazu ggf. in ein Umsetzungsgesetz\r\neingeht. Auch dieser Weg bietet Spielraum für unerwartete Verwendungen.\r\nd) Zustimmungspflicht\r\nFraglich ist im Zusammenhang mit den notwendigen Umsetzungsgesetzen nach\r\nArt. 143h Abs. 1 und Abs. 2 GG vor allem die Frage der (Reichweite der) Zustimmungsbedürftigkeit.\r\nDie Einrichtung des Sondervermögens als solchem soll nach\r\nArt. 143h Abs. 1 Satz 5 GG durch einfaches Bundesgesetz erfolgen. Dagegen sollen\r\ndie Regelungen zur Verwendung der 100 Milliarden für die Länder einem anderen(?),\r\nzustimmungsbedürftigen Gesetz vorbehalten sein (Art. 143h Abs. 2 GG).\r\nDiese Trennung zwischen den Absätzen irritiert, weil die Bereitstellung der 100\r\nMilliarden für die Länder zwingend formuliert ist („stehen […] zur Verfügung“).\r\nDas lässt den Schluss zu, dass die Bereitstellung der Mittel für die Länder zwingend\r\nist, damit das Sondervermögen verfassungskonform ist.\r\nDaher stellt sich die Frage, ob sich die Gesetze auf diese Weise trennen lassen oder\r\nob nicht letztlich ein einzelnes (zustimmungspflichtiges) Gesetz notwendig ist. Dabei\r\nlassen sich zwei Fragen unterscheiden:\r\n- Wenn Vorschriften betreffend die Mittelverwendung für die Länder in das\r\nErrichtungsgesetz für das Sondervermögen aufgenommen werden, spricht\r\nvieles dafür, dass das Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig wird. Das ist\r\njedenfalls die alte Rechtsprechung des BVerfG („Einheitsthese“), in jüngerer\r\nZeit hat das Gericht die Reichweite der Einheitsthese teilweise offengelassen.\r\n67\r\n- Die schwierigere Frage ist, ob das Gesetz zulässigerweise so aufgespalten\r\nwerden kann, dass die Länderfrage auf Ebene des Errichtungsgesetzes ausgespart\r\nwird, obwohl sie (verfassungsrechtlich) eng zusammenhängt. Der\r\n67 Nachweise bei BVerfG NJW 2022, 139, Rn. 133 – Corona-Bundesnotbremse.\r\n- 37 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nZusammenhang rührt, wie angedeutet, daher, dass jedenfalls die Bereitstellung\r\nder Mittel zwingend ist, damit die Errichtung des Sondervermögens\r\nverfassungskonform ist (Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG: „stehen […] zur Verfügung“).\r\nOhne eine Vorschrift, die zumindest diese Zuweisung enthält,\r\nwäre das Errichtungsgesetz nicht verfassungskonform. Zwar könnte man\r\nargumentieren, dass diese Bereitstellung rein begünstigend ist und daher\r\nnoch nicht die Zustimmungsbedürftigkeit auslöst, sondern erst die Zweckbindung\r\nund -prüfung der Mittelverwendung. Allerdings sieht die Verfassungsvorschrift\r\nzwingend vor, dass die Mittelverwendung zweckgebunden\r\nist und der Berichterstattung unterliegt („Die Länder haben […] Bericht zu\r\nerstatten“). Eine bedingungslose Zuweisung an die Länder wäre mit der\r\nVerfassung also auch kaum vereinbar und wäre auch nicht vollzugsfähig\r\n(welches Land bekommt was unter welchen Bedingungen?). Damit stünden\r\nden Ländern die 100 Milliarden Euro ohne entsprechende Regelungen\r\nnicht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 „zur Verfügung“. Zwar hat das BVerfG\r\nentschieden, dass eine Aufspaltung von Gesetzen in einen zustimmungsbedürftigen\r\nund einen nicht zustimmungsbedürftigen Teil grundsätzlich in\r\nweitem Umfang zulässig ist, etwa eine Aufspaltung in materielle Regelungen\r\n(zustimmungsfrei) und verfahrensrechtliche Ausführungsregelungen\r\n(zustimmungsbedürftig).68 Allerdings hat das BVerfG es ausdrücklich offengelassen,\r\n„ob der Dispositionsbefugnis des Bundestages hinsichtlich der\r\nAufteilung eines Rechtsstoffes auf mehrere Gesetze im Einzelfall verfassungsrechtliche\r\nGrenzen gezogen sind und wann solche gegebenenfalls\r\nüberschritten wären“.69 In der konkreten Entscheidung wurde dabei abgelehnt,\r\ndass das aufgespaltene Gesetz einen unzulässigen „Gesetzestorso“\r\ndarstellte.70 Im Zusammenhang mit Art. 143h GG liegt wegen des dargestellten\r\nengen verfassungsrechtlichen Zusammenhangs aber eine Sondersituation\r\nvor (zweckgebundene Mittelzuweisung an die Länder als Voraussetzung\r\nfür die Verfassungskonformität des Sondervermögens als solchem)\r\n– unter diesen besonderen Umständen scheint ein unzulässiger „Gesetzestorso“\r\nbei Ausklammerung der Länderfragen gut begründbar. Umgekehrt\r\nist die „Aufspaltung“ der Regelungen in einen zustimmungspflichtigen und\r\neinen zustimmungsfreien Teil ebenfalls in der Verfassungsvorschrift selbst\r\nangelegt – dies ist durchaus ein Argument dafür, dass die Aufspaltung\r\n(wenn auch sinnwidrig) zulässig ist.\r\n68 BVerfG, 1 BvF 1/01, Rn. 65 ff. Lebenspartnerschaftsgesetz.\r\n69 BVerfG, a. a. O., Rn. 72.\r\n70 BVerfG, a. a. O., Rn. 74.\r\n- 38 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nIm Ergebnis besteht jedenfalls eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, ob eine\r\nErrichtung des Sondervermögens ohne nähere Regelungen zu der Mittelzuweisung\r\nan und -verwendung durch die Länder verfassungskonform wäre.\r\nProzessual besteht die Möglichkeit, dass ein Land (weil es sich insgesamt nicht\r\nhinreichend berücksichtigt sieht) vor dem BVerfG im Rahmen eines Bund-Länder-\r\nStreits (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG) oder eine Landesregierung im Rahmen einer abstrakten\r\nNormenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG) gegen das Errichtungsgesetz\r\nvorgeht.\r\n11. Bleibt Raum oder Bedarf für eine Gemeinschaftsaufgabe?\r\nJa, wohl schon.\r\nGemeinden waren bisher auch aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Länder zur\r\nKreditaufnahme gezwungen, zur Planung und Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen\r\nauf freiwillige Förderprogramme von Bund und Ländern zurückzugreifen,\r\nauf die sie keinen Rechtsanspruch haben.71 Die Existenz von über 900 kommunalen\r\nFörderprogrammen im Bereich Klimaschutz löst das Finanzierungsproblem\r\njedoch nicht, da Langfristigkeit und Vollfinanzierung regelmäßig nicht gewährleistet\r\nsind und die Inanspruchnahme von Fördermitteln oft mit erheblichem\r\nbürokratischen Aufwand verbunden ist. Die Folge ist ein „Flickenteppich“ an kommunaler\r\nPraxis.72\r\nGenau solche freiwilligen Förderprogramme waren auch vom Urteil des BVerfG\r\nbetroffen, denn auch sie würden ggf. über Konstrukte wie den KTF gefüllt werden.\r\nIm KTF steckten z. B. auch 4,7 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der\r\nElektromobilität inklusive des Ausbaus der Ladeinfrastruktur – durchaus kommunal\r\nbedeutsam. Die laufenden kommunal bedeutsamen Programme wie etwa die\r\nVV Städtebauförderung 202273 und andere74 sind (bisher) Teil des normalen Bundeshaushalts.\r\n71 Kohlrausch, Nationale Klimaschutzgesetzgebung und kommunaler Klimaschutz, EurUP 2021, 95, 103.\r\n72 Vgl. Verheyen, Rechtsgutachten: Kommunaler Klimaschutz im Spannungsfeld zwischen Aufgabe und Finanzierung\r\n2023 – https://www.klima-allianz.de/publikationen/publikation/rechtsgutachten-kommunalerklimaschutz-\r\nim-spannungsfeld-zwischen-aufgabe-und-finanzierung\r\n73 Abrufbar unter https://www.staedtebaufoerderung.info/SharedDocs/kurzmeldungen/\r\nDE/TopMeldungen/221019_Verwaltungsvereinbarung-2022.html\r\n74 Ein weiteres Beispiel ist der Kommunalinvestitionsförderungsfonds, mit dem finanzschwache Kommunen\r\nmit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent gefördert werden. Die Förderung regelt das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz\r\n(KInvFG). Klimarelevante Förderbereiche sind gemäß § 3 KInvFG der Städtebau\r\n(Nr. 1 c)), die energetische Sanierung von Infrastrukturinvestitionen (Nr. 1 e)), die Luftreinhaltung\r\n(Nr. 1 f)) sowie die energetische Sanierung von Bildungsinfrastruktur (Nr. 2).\r\n- 39 -\r\nR e c h t s a n wä l t e Gü n t h e r\r\nP ar t n er s ch af t\r\nDie Grundgesetzänderung hat Spielraum verschafft, aber auch neue Verschränkungen,\r\netwa bei der Umsetzung und Finanzierung von Bevölkerungsschutz. Keine\r\nLösung liegt weiterhin bei den erheblichen Herausforderungen der Klimaanpassung\r\nvor. Die genaue Analyse kann hier nicht erfolgen.\r\nE. Weiterer Analysebedarf\r\nDa dieses Gutachten konkrete Fragen beantwortet, sollen die Antworten nicht im\r\nFazit verkürzt wiederholt werden. Notwendig ist aber, weiteren Forschungs- und\r\nKlarstellungsbedarf zu identifizieren, den die Verfasserin (nicht abschließend) aus\r\nder Analyse zieht:\r\n• Wie sichert man die Zusätzlichkeit bei einer KTF-Gesetzesänderung vor\r\ndem Hintergrund des Verfassungsauftrags?\r\n• Wie kann Klimafinanzierung im Kontext des neuen Verteidigungsbegriffs\r\nbetrachtet werden – welche Bedeutung hat der neue Spielraum im Haushalt?\r\n• Wie finanziert Deutschland in den nächsten 30 Jahren die Anpassung an die\r\nAuswirkungen des Klimawandels?\r\n• Wie wird eine strenge Umsetzung von § 13 Abs. 2 KSG auf die Investitionen\r\naus dem Sondervermögen (Bund und Länder) gesichert?\r\n• Ist eine Aktualisierung der Forderung nach einer Gemeinschaftsaufgabe\r\nKlimaschutz und Klimaanpassung notwendig?\r\n• Ist das Sondervermögen real vollständig zu verausgaben oder greifen die\r\nEU-Fiskalregelungen vorher ein?\r\nUnser Ziel\r\nWir wollen die weltweite Zerstörung der Natur und Umwelt stoppen und eine\r\nZukunft gestalten, in der Mensch und Natur in Einklang miteinander leben.\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardtstraße 18 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 311777-700\r\ninfo@wwf.de | wwf.de\r\nUnterstützen Sie den WWF\r\nIBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22\r\nImpressum\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland (Stiftung bürgerlichen\r\nRechts, vertreten durch die Vorständin Meike Rothschädl),\r\nReinhardtstraße 18, D-10117 Berlin\r\nStand: Mai 2025\r\nAutorin: Dr. Roda Verheyen\r\nKoordination: Felix Schmidt, Marianne Lotz, Sabina Bals, Viviane\r\nRaddatz (WWF Deutschland)\r\nKorrektorat: Carla Mönig\r\nBildnachweis: © Daniela Hartmann, fl ickr.com\r\n© 2025 WWF Deutschland\r\nNachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der\r\nHerausgeberin.\r\nMehr WWF-Wissen\r\nin unserer App.\r\nJetzt herunterladen!\r\nAuch über einen\r\nBrowser erreichbar.\r\niOS\r\nAndroid"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nKTFG-Änderungsgesetz:\r\nAnalyse zur Mittelverwendung über die EU-ETS-Richtlinie und Folgen für die \r\nVerwendung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz \r\nNeben dem Errichtungsgesetz für das Sondervermögen nach Art 143h GG und dem Gesetz für \r\ndie Länder liegt nun auch ein Entwurf für das Haushaltsbegleitgesetz inklusive \r\nÄnderungsgesetz zum KTFG vor. \r\nDieser Vermerk analysiert, ob die rechtlichen Anforderungen darin hinreichend abgebildet \r\nsind. Am Schluss findet sich eine Formulierungshilfe.\r\nDieser Vermerk setzt die Lektüre des Eckpunktepapiers zum „Entwurf eines Gesetzes zur \r\nErrichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ voraus und verzichtet \r\ninsoweit auf Begründungen und Herleitungen. \r\n1.\r\nDer KTF ist Begünstigter des neuen Sondervermögens nach Art. 143h Abs. 1 GG. Nach dem \r\nGesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur\r\nund Klimaneutralität (SVIKG) vom 4.6.2025) erhält er 100 Mrd. Euro ohne weitere materielle \r\nVorgaben. § 4 Abs. 2 des Entwurfs lautet: \r\n(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr \r\n2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds 100 Milliarden \r\nEuro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.\r\n2.\r\nDer KTF wird bisher vor allem von den Einnahmen aus dem Emissionshandel getragen. Dazu \r\nwurde er auch gegründet. \r\n§ 4 KTFG regelt Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen. Wesentlich sind die \r\nEinnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, also \r\nnach der EU-ETS-Richtlinie und dem deutschen TEHG. \r\nNach § 2 KTFG gilt ein relativ breiter Förderzweck:\r\n„Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation \r\nDeutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft \r\nvoranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der \r\nMikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen \r\nKlimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.“\r\nBindend für alle Mittelverwendung aus dem Zertifikathandel ist Art. 10 Abs. 3 ETS-Richtlinie \r\n(Richtlinie 2003/87/EG in der aktuellen Fassung). Die Berichterstattung dazu erfolgt \r\ninnerhalb der Governance-VO, also innerhalb der Integrierten Energie- und Klimapläne \r\n(NECP). Der deutsche Bericht vom August 2024 enthält hierzu wenige Angaben.\r\nDie Zertifikatsverkäufe und die Abgabepflichten aus dem ETS 2 werden erst 2027 operativ, \r\nArt 30 d Abs. 6 ETS-Richtlinie.\r\n2\r\n3.\r\nAus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es irrelevant, wo die Mittel im jeweiligen \r\nMitgliedsstaat gesammelt und verwendet werden. Es ist nicht vorgegeben, dass ein eigenes \r\nSondervermögen dies erledigt. Zu beachten sind aber die Grenzen der Mittelverwendung. \r\nAlle Einnahmen aus den Zertifikatsverkäufen sind zweckgebunden – eine Verschiebung in \r\nden Kernhaushalt ist also überhaupt nur mit Weitergabe dieser Zweckbindung möglich. Das \r\nerlaubt die ETS-Richtlinie auch („entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahme“, \r\nArt. 10 Abs. 3 ETS-Richtlinie).\r\nDas KTFG schöpfte bislang nicht die Möglichkeiten und Zwecke aus, die die ETS-Richtlinie\r\nangibt: Der ETS 1 hat eine sehr breite Liste möglicher Verwendungszwecke und eine \r\nzusätzliche Zweckbestimmung gegen „carbon leakage“ über die Strompreiskompensation für \r\nUnternehmen (dies ist de facto der Ersatz für die anfänglich kostenlose Zertifikatsvergabe). \r\nArt. 10 Abs. 3 lit. ha) erlaubt die „finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in \r\nHaushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die \r\nSenkung verzerrend wirkenden Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und \r\nGebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom“.\r\nAllgemeine Unterstützungen oder Steuererlasse sind aus ETS nicht zulässig. Insbesondere im \r\nHinblick auf Gaspreisentlastungen ergibt sich dies schon aus dem Sinn und Zweck der \r\nRichtlinie. Es ergibt schlicht ökonomisch keinen Sinn, dass die Zweckbindung des ETS 1/ETS\r\n2 Subvention fossiler Energieträger zulässt. Denn der CO₂-Preis soll ja als Lenkungsinstrument \r\ndurch eine Verteuerung fossiler Energieträger Anreize zur Emissionsminderung setzen. Wenn \r\ndie CO₂-Preiseinnahmen dazu verwendet werden, fossile Kosten zu subventionieren – wie über \r\nEntlastungen bei Gasspeicherumlagen – wird der vom EU-Gesetzgeber ausdrücklich \r\nintendierte Preissignaleffekt ausgehebelt. \r\n4. Im Detail: \r\nDie Zweckbindungen für die Mittel aus ETS 1 und ETS 2 unterscheiden sich, wobei für \r\ndie Verwendung der Einnahmen aus ETS 2 noch etwas strengere Anforderungen gelten.\r\nEinnahmen aus dem ETS 1 sind nur für bestimmte aufgezählte Zwecke erlaubt (Art 10 Abs. \r\n3) wie z. B.:\r\n• Beiträge zu internationalen Fonds zu Energieeffizienz, erneuerbare Energien, \r\nAnpassungsfonds,\r\n• erneuerbare Energien und Netze für Stromübertragung,\r\n• Verhinderung von Abholzung, Maßnahmen zur Renaturierung,\r\n• Investitionen in die Verkehrswende, auch für Seeverkehr und Dekarbonisierung von \r\nFlughäfen,\r\n• Forschung und Entwicklung für Technologien in den ETS-1-Sektoren,\r\n• Klimaschutzmaßnahmen (auch Anpassung) in gefährdeten Drittländern,\r\n• Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen, Wärmedämmung,\r\n• finanzielle Unterstützung für soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und \r\nmittlerem Einkommen, u. a. durch Senkung verzerrend wirkender Steuern und gezielte \r\nErmäßigungen von Abgaben/Gebühren für EE-Strom (de facto also \r\nStrompreissenkungen für Verbraucher),\r\n3\r\n• Finanzierung des nationalen Klimadividendensystems mit „nachgewiesenen positiven \r\nUmweltauswirkungen“ („Klimageld“),\r\n• staatliche Beihilfen zur Bekämpfung von „carbon leakage“ in ETS-1-Sektoren,\r\n• Art 10a Abs. 6: Strompreiskompensation (Beihilfe für indirekte CO2-Kosten). \r\nMitgliedsstaaten sollen diese Beihilfe auszahlen und dabei 25 % der Einnahmen aus \r\nEU-ETS 1 nicht überschreiten; bei Überschreitung sind sie begründungspflichtig und \r\nandere Maßnahmen, um die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken zu \r\nkönnen, müssen gebührend berücksichtigt werden. Deutschland hat diese Grenze schon \r\nmehrmals überschritten.\r\nEinnahmen aus dem erst 2027 operativ einsetzenden ETS 2 (geregelt in Art 30a ff. der ETS \r\nRichtlinie 2003/87) sind für all die oben aufgezählten Zwecke außer für die \r\nStrompreiskompensation erlaubt (Art 30d). Vorrang haben dabei aber Tätigkeiten, die zur \r\nBewältigung sozialer Aspekte des ETS 2 beitragen können. Zudem sind folgende Zwecke \r\nerlaubt:\r\n• Dekarbonisierung, Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, finanzielle \r\nUnterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten \r\nEnergiebilanz,\r\n• Beschleunigung bei der Einführung emissionsfreier Fahrzeuge, hierfür Aufbau der \r\nInfrastruktur, Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel, finanzielle \r\nUnterstützung für soziale Aspekte der Verkehrsteilnehmer mit niedrigem/mittlerem \r\nEinkommen,\r\n• Finanzierung des Klima-Sozialplans,\r\n• Kompensation für Endverbraucher von Brennstoffen im Falle einer Doppelzählung1\r\n.\r\n5. \r\nDas KTFG enthält bereits jetzt Zwecke, die so nicht von der ETS-Richtlinie gedeckt sind, \r\ninsbesondere die Förderung der Mikroelektronik.\r\n6.\r\nDer jetzt vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des KTF erweitert die Zwecke des KFTG:\r\n§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: \r\n[§ 2 Absatz 2: Aus dem Sondervermögen können auch: […] ]\r\n3. „Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu \r\nentlasten“\r\nBegründung:\r\n„Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und \r\nTransformationsfonds“ (KTF) im § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage \r\ngeschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit auch aus \r\ndem KTF finanziert und damit die Gasverbraucher entlastet werden können. Durch \r\neine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche \r\nGrundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h Grundgesetz sowie im geplanten \r\n1 Dieser Zweck ist auch explizit im BEHG aufgenommen.\r\n4\r\nErrichtungsgesetz des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ \r\nvorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. \r\nWie oben beschrieben sind Strompreisentlastungen vom Zweck der ETS-Richtlinie umfasst,\r\naber durchaus klimapolitisch fragwürdig und im Hinblick auf die direkte CO2-\r\nReduktionswirkung ggf. sogar wirkungslos. Deswegen enthält die ETS-1-Richtlinie im \r\nHinblick auf Unternehmen (indirekte CO2-Kosten) auch eine diesbezügliche Beschränkung \r\nauf 25 % der Einnahmen aus EU-ETS 1 (Art 10a Abs. 6). Der ETS 2 schließt die \r\nStrompreiskompensation für Unternehmen aus. Vorrang haben Tätigkeiten zur Bewältigung \r\nsozialer Aspekte wie Klimageld etc.\r\nGaspreiskompensationen fallen grundsätzlich nicht unter Artikel 10 Abs. 3 der ETS-Richtlinie\r\n– außer sie sind klar klimapolitisch begründbar und konkret mit Emissionsminderungen \r\nverknüpft.\r\nDie Ergänzung des KTFG dient laut der Begründung dazu, „dass Kosten für die \r\nSicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit auch aus dem KTF finanziert und damit die \r\nGasverbraucher entlastet werden können“. Dieser Zweck fällt weder unter die Zwecke des Art \r\n10 Abs. 3 noch (im Hinblick auf Unternehmen) unter Art 10a. \r\nSollte die Bundesregierung dies unter Art. 10 Abs. 3 lit ha) subsumieren, müssen die \r\nVerwendungsmöglichkeiten auf sozial schwache Verbraucher begrenzt werden. \r\nGaspreisentlastungen können demnach nicht aus den Einnahmen des ETS 1 (und auch nicht \r\naus dem ETS 2) geleistet werden. \r\nDasselbe gilt für die Mittel aus dem ETS 2, für den Mittel ohnehin noch nicht fließen (Art 30d \r\nAbs. 6 ETS-Richtlinie). Die Mittelverwendung umfasst jedenfalls auch nicht \r\nVersorgungssicherheit mit Gas. \r\n7.\r\nDas Änderungsgesetz beschränkt die Zuführungen auf die 100 Mrd. aus Art. 143h Abs. 1 Satz \r\n5 GG. Das ist nicht sinnvoll im Hinblick auf den Verfassungsauftrag Klimaschutz und zu \r\nerweitern.\r\n8.\r\nWeder ETS 1 noch ETS 2 haben (anders als die Mittel aus dem Sondervermögen) explizit \r\nZusätzlichkeit als Bedingung. Es gibt keine Beschränkung auf Investitionen. Die Richtlinie \r\nenthält auch keine klare Anforderung an die Fördereffektivität (CO2-Einsparung pro \r\neingesetztem Euro), wie sie etwa der Bundesrechnungshof regelmäßig anmahnt. \r\nDie Verwendungsmöglichkeiten der ETS-1- und -2-Gelder sind also zwar zweckgebunden, \r\ndies jedoch deutlich weiter als die des Sondervermögens aus Art. 143h GG.\r\n9. \r\n5\r\nAb 2027 (Einführung ETS 2) finden sich im KTF ohnehin schon zwei „Töpfe“, die \r\nzweckentsprechend verwendet werden müssen, was haushaltsrechtlich derzeit nicht \r\nvorgegeben ist und im KTFG auch so nicht explizit angelegt ist.\r\nDas Sondervermögen ist ein dritter „Topf“. \r\nDiese Einnahmenbereiche sind zwingend zu trennen. \r\nEs gibt daher eine hohe Transparenzanforderungen aus dem EU-Recht selbst, ein System zur \r\nSchaffung von Transparenz findet sich aber weder im KTFG noch (derzeit) im Entwurf des \r\n„Gesetz[es] zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ \r\n(SVIKG) vom 4. Juni 2025. \r\n10.\r\nFazit: Der vorliegende Vorschlag für die Änderung des KTFG ist nicht ausreichend und birgt \r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten. \r\nDie vorgeschlagene Gaspreiskompensation ist nur aus dem Kernhaushalt oder aus Mitteln des\r\nBEHG zulässig. \r\nÜber die Verwendung der Mittel aus dem ETS 1 und ETS 2 besteht eine Planungs- und \r\nFestsetzungspflicht.\r\nSie müssen nicht gebunden an einen Fonds/ein Sondervermögen verwendet werden. Die \r\nZweckbindung gilt für die „Einnahmen oder den finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen“. \r\nTheoretisch dürften die Einnahmen also auch in den allgemeinen Haushalt fließen, solange \r\nsichergestellt ist, dass über deren Gegenwert zweckgebunden verfügt wird. \r\nDie Mitgliedsstaaten müssen im Rahmen der jährlichen Berichte nach der EU-Governance\u0002VO ausreichend und transparent über die Mittelverwendung Bericht erstatten.\r\n6\r\nFormulierungshilfe zum vorgelegten Änderungsgesetz zum KTFG\r\n(Streichungen und Zufügungen sind gelb unterlegt.)\r\nArtikel 3\r\nÄnderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes\r\nDas Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das \r\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert \r\nworden ist, wird wie folgt geändert:\r\n§ 2 Abs. 1\r\nSatz 2: Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation \r\nDeutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft bis 2045\r\nvoranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik,\r\nzur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie \r\nMaßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.\r\n§ 2 Abs. 2 \r\n3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu \r\nentlasten, insoweit dies von Art 10 Abs. 3 und 30d der Richtlinie 2003/87/EG zulässig ist.\r\n§ 4 Abs. 1\r\n6. „Zuführungen aus dem Sondervermögen gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 Grundgesetz \r\nnach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.“\r\n§ 6 \r\n(neu) Abs. 2 [soweit dies nicht ins Errichtungsgesetz aufgenommen wird]\r\n„Investitionen, die dem Sondervermögen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zugeführt werden, müssen \r\neine Treibhausgasminderungswirkung ausweisen, die über das nach § 5a \r\nBundesklimaschutzgesetz vom Umweltbundesamt erstellte „Mit Maßnahmen“-Szenario mit \r\nStand 2025 hinausgeht. Dies ist Grundlage der Beschlussfassung nach Absatz 1 und wird vom \r\nBundesministerium der Finanzen in einer prüffähigen Unterlage dargelegt. Diese wird vom \r\nExpertenrat nach § 11 Bundesklimaschutzgesetz auf Schlüssigkeit geprüft und dem Deutschen \r\nBundestag vor der Beschlussfassung nach Absatz 1 zugeleitet.\r\n7\r\nImpressum\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland (Stiftung bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Vorständin Meike \r\nRothschädl), Reinhardtstraße 18, D-10117 Berlin\r\nStand: Juni 2025\r\nAutor:innen: Dr. Roda Verheyen\r\nDank an: Niklas Illenseer, Dezernat Zukunft; Emmanuel Schlichter, German Zero \r\nKoordination: Sabina Bals, Marianne Lotz, Viviane Raddatz (alle WWF Deutschland)\r\nKorrektorat: Dr. Xenia Boe\r\n© 2025 WWF Deutschland Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeberin."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016614","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Klima- und Transformationsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/7e/573351/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260087.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Michael Günther * (bis 31.12.2022)\r\nHans-Gerd Heidel * (bis 30.06.2020)\r\nDr. Ulrich Wollenteit * 1\r\nClara Goldmann LL.M. (Sydney) *\r\nDr. Michéle John *\r\nDr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) *\r\nDr. Roda Verheyen LL.M. (London) *\r\nAndré Horenburg * 1\r\nJohn Peters *\r\nVictor Görlich\r\nDr. Johannes Franke\r\nAnja Popp\r\n1 Fachanwalt für Verwaltungsrecht\r\n* Partner der Partnerschaft\r\nAG Hamburg PR 582\r\nMittelweg 150\r\n20148 Hamburg\r\nTel.: 040-278494-0\r\nFax: 040-278494-99\r\nwww.rae-guenther.de\r\nBuslinie 19, Haltestelle Böttgerstraße ⚫ Fern- und S-Bahnhof Dammtor ⚫ Parkhaus Brodersweg\r\nHamburger Sparkasse Commerzbank AG GLS Bank \r\nIBAN DE84 2005 0550 1022 2503 83 IBAN DE22 2008 0000 0400 0262 00 IBAN DE61 4306 0967 2033 2109 00\r\nBIC HASPDEHHXXX BIC DRESDEFF200 BIC GENODEM1GLS\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nRechtsanwälte Günther • Mittelweg 150 • 20148 Hamburg\r\n \r\nKurzexpertise im Auftrag des WWF Deutschland:\r\nVerfassungsrechtliche Anforderungen an die Finanzierung notwendiger Kli\u0002maschutzmaßnahmen und das kommende Klimaschutzprogramm\r\n \r\nDas neu eingeführte Sondervermögen in Art. 143h GG bietet die Chance, bei den \r\nKlimaschutzinvestitionen auf einen Pfad zu kommen, der mit den verfassungs\u0002rechtlichen Vorgaben zum Klimaschutz vereinbar ist. Diese Chance muss jetzt ge\u0002nutzt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mittel aus dem Sondervermö\u0002gen die tatsächliche Umsetzung des kommenden Klimaschutzprogramms sicher\u0002stellen müssen, insbesondere im Verkehrs- und Gebäudesektor.\r\nDies wird im Folgenden näher ausgeführt. Nach einer kurzen Darstellung der ver\u0002fassungsrechtlichen Vorgaben (I.) wird auf die gegenwärtige Situation der Klima\u0002schutzpolitik in Deutschland eingegangen (II.). Dies führt zu der Notwendigkeit, \r\ndie Mittel des Sondervermögens für eine effektive Umsetzung des Anfang 2026 \r\nerforderlichen Klimaschutzprogramms zu verwenden (III.).\r\n10.06.2025\r\n00153/25 /R /R/R\r\nMitarbeiterin: Claudia Rosner\r\nDurchwahl: 040-278494-20\r\nEmail: rosner@rae-guenther.de\r\n- 2 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nI. Verfassungsrechtlicher Hintergrund\r\nIm Jahr 2021 hat das BVerfG im wegweisenden Klimabeschluss1 festgehalten, dass \r\nder deutsche Staat zu effektivem Klimaschutz verpflichtet ist. Die maßgeblichen \r\nverfassungsrechtlichen Leitlinien lauten:\r\n• Das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verlangt, dass Deutschland einen\r\nReduktionspfad festlegt, der mit der Erreichung der Temperaturziele des \r\nPariser Übereinkommens vereinbar ist. Das deutsche „Emissionsbudget“ \r\nist daher verfassungsrechtlich begrenzt.\r\n• Das Gebot intertemporaler Freiheitssicherung verlangt, dass Transforma\u0002tion rechtzeitig eingeleitet wird, damit sie nicht unverhältnismäßig junge \r\nund künftige Generationen belastet. Wird das deutsche Emissionsbudget \r\nfrühzeitig verbraucht, so werden später umso radikalere Maßnahmen not\u0002wendig, um das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot einzuhalten. Es \r\ndroht eine klimapolitische „Vollbremsung“, verbunden mit massiven \r\nGrundrechtseingriffen. \r\nGemessen an diesen Vorgaben war das KSG 2019 verfassungswidrig. Der Gesetz\u0002geber reagierte noch 2021 mit einer Novelle, in der unter anderem die Klimaschutz\u0002ziele verschärft wurden. Das BVerfG wies eine hiergegen gerichtete erneute Ver\u0002fassungsbeschwerde ab und bestätigte damit, dass es den neuen Reduktionspfad \r\nfür verfassungskonform hielt.2 Dies stellen neue wissenschaftliche Erkenntnisse in \r\nFrage, wonach das deutsche Budget deutlich kleiner war und ist als damals vom \r\nBVerfG angenommen.3 Auch der geltende Reduktionspfad ist daher wieder verfas\u0002sungsrechtlich umstritten. Er wird aktuell mit drei Verfassungsbeschwerden ange\u0002griffen, die sich daneben u.a. gegen die „Aufweichung“ des KSG durch Abschaf\u0002fung der Sektorziele richtet.\r\n4\r\nUnabhängig davon ist es jedenfalls verfassungsrechtlich – auch nach dem Urteil \r\ndes EGMR vom April 2024 in Sachen Klimaseniorinnen – geboten, den im KSG \r\nfestgelegten Reduktionspfad tatsächlich einzuhalten, ihn also mit hierfür geeigne\u0002ten Maßnahmen zu unterlegen und diese Maßnahmen dann auch durchzuführen.5\r\n1 BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u. a. (im Folgenden „Klimabeschluss“)\r\n2 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2022 – 1 BvR 188/22.\r\n3 SRU, Wo stehen wir beim CO2-Budget? Eine Aktualisierung, März 2024, abrufbar unter https://www.um\u0002weltrat.de/SharedDocs/Down\u0002loads/DE/04_Stellungnahmen/2020_2024/2024_03_CO2_Budget.pdf?__blob=publicationFile&v=8.\r\n4 Abrufbar unter https://www.greenpeace.de/publikationen/Verfassungsbeschwerde_final_0.pdf (Greenpeace \r\nund Germanwatch; https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/klimawandel/kli\u0002maklage-klageschrift.pdf (BUND und SFV); https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pro\u0002jektinformation/Klimaschutz/Klimaschutzgesetz/2024_07_16_Verfassungsbe\u0002schwerde_KSG%C3%84nderung_final_geschw%C3%A4rzt.pdf (DUH).\r\n5 v. Weschpfennig, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, § 3 KSG Rn. 20; Franke/Verheyen, \r\nin: Koch/Hofmann/Reese, Handbuch Umweltrecht, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 119; vgl. auch BVerfG, \r\nNichtannahmebeschluss vom 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22.\r\n- 3 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nAuch dies folgt aus den oben dargestellten Vorgaben des BVerfG: Das deutsche \r\nEmissionsbudget wird nicht durch einen Zielpfad gewahrt, sondern durch die tat\u0002sächliche Reduktion von Emissionen. Das gleiche gilt für die Sicherung intertem\u0002poraler Freiheit: Nur wenn das deutsche Emissionsbudget durch tatsächlich wirk\u0002same Maßnahmen geschont wird, können künftige massive Freiheitseingriffe ver\u0002hindert werden. Vor diesem Hintergrund wird nicht nur das KSG, sondern auch das \r\nUnterlassen hinreichender Klimaschutzmaßnahmen insbesondere im Verkehrssek\u0002tor derzeit mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.6\r\nFestzuhalten ist also: Das Grundgesetz gebietet die tatsächliche Einhaltung eines \r\nParis-konformen und freiheitsschonenden Reduktionspfades und damit mindestens \r\ndie Einhaltung des – schon sehr „großzügig“ bemessenen – KSG\u0002Reduktionspfades.\r\nII. Gegenwärtiger Stand der Klimaschutzpolitik und insbesondere von\r\nKlimaschutzinvestitionen\r\nGegenwärtig steht es nicht gut um die Einhaltung des KSG-Reduktionspfades, ins\u0002besondere für die Jahre nach 2030 sieht es mehr als düster aus. \r\n1. Notwendige Investitionen und Maßnahmen\r\nDas liegt auch und vor allem daran, dass massive Investitionen umgehend notwen\u0002dig sind. Der ERK bezifferte die insgesamt notwendigen öffentlichen Investitionen \r\nzuletzt auf mindestens 100 Mrd. Euro/Jahr bis 2030, allein die notwendigen öffent\u0002lichen Mehrinvestitionen betragen in diesem Zeitraum demnach 37 bis 52 Mrd. \r\nEuro/Jahr. Aktuell besteht nach Einschätzung des ERK eine Finanzierungslücke \r\nvon 29 bis 94 Mrd. Euro/Jahr und damit von bis zu 2 % des BIP.\r\n7 Die genannten \r\nZahlen des ERK beziehen sich auf Investitionen, die bis zum Jahr 2030 getätigt\r\nwerden müssen, damit der Aufbau eines klimaneutralen Kapitalstocks rechtzeitig \r\ngelingen kann.8 Da Investitionen, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, Zeit \r\nbenötigen, müssen sie frühzeitig erfolgen, um rechtzeitig wirksam zu werden.\r\nFür den Verkehrssektor hat das NewClimate Institute in einer Studie dargelegt, dass \r\nsofortige Klimaschutzmaßnahmen und insbesondere Investitionen notwendig sind, \r\nwenn die Klimaschutzziele erreicht und eine massive Belastung künftiger Genera\u0002tionen vermieden werden soll.9 Bis jetzt aufgeschobene Investitionen in klima\u0002freundliche Infrastruktur müssen unverzüglich vorgenommen werden, damit sie ab \r\n6 Abrufbar unter https://www.greenpeace.de/publikationen/2024-10-10%20RA\u0002Guenther%20Verfassungsbeschwerde_Klageschrift2%20Verkehr_geschw%C3%A4rzt.pdf\r\n7 ERK, Zweijahresgutachten 2024 vom 5.2.2025, Rn. 214 ff.\r\n8 ERK, Zweijahresgutachten 2024 vom 5.2.2025, Rn. 192.\r\n9 NewClimate Institute, Wie ausbleibender Klimaschutz im Verkehr künftige Generationen belastet, abrufbar \r\nunter https://newclimate.org/sites/default/files/2024-09/10Sep2024_VerschleppterKlimaschutz_NewCli\u0002mate_1.pdf. \r\n- 4 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\n2030 Wirkung entfalten.10 Mit Blick auf die Verkehrs- und Antriebswende konsta\u0002tiert das Gutachten, dass Versäumnisse bei einem Zuwarten bis 2030 realistisch \r\nnicht mehr aufgeholt werden können:11\r\n„Dabei ist das Aufholen ab 2030 ein eher theoretisches Szenario:\r\nein Sprung von zusätzlichen 10 Milliarden Investitionen für die\r\nBahn oder Absatz von erst 1,5 Millionen und dann fast 5 Millio\u0002nen Elektroautos pro Jahr ist zwar als Szenario-Annahme mög\u0002lich, scheint aber in der Realität nicht umsetzbar.“\r\nDer Verkehrssektor ist besonders problematisch, aber dringende Handlungs- und \r\nInvestitionsbedarfe betreffen alle Sektoren. Einen möglichen Pfad zur Klimaneut\u0002ralität 2045 hat jüngst die Agora Energiewende anhand einer umfassenden Szena\u0002rio-Studie dargelegt; danach ist die Zielerreichung zwar noch möglich, erfordert \r\naber sofortige Maßnahmen in allen Sektoren, insbesondere in der Zeit vor 2030.12\r\nAls zentrale Weichenstellungen vor 2030 nimmt das Szenario z.B. konkret für \r\nEnergie, Industrie, Gebäude und Verkehr Folgendes an. \r\nEnergie:13\r\n10 NewClimate Institute, a.a.O., S. 24.\r\n11 NewClimate Institute, a.a.O., S. 38.\r\n12 Agora Energiewende, Klimaneutrales Deutschland, Von der Zielsetzung zur Umsetzung – Vertiefung der \r\nSzenariopfade, abrufbar unter https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-\r\n30_DE_KNDE_Update/A-EW_349_KNDE_Szenariopfade_WEB.pdf. \r\n13 A.a.O., S. 63\r\n- 5 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nIndustrie:14\r\nGebäude:15\r\n14 A.a.O., S. 81.\r\n15 A.a.O., S. 96.\r\n- 6 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nVerkehr:16\r\nSelbstverständlich müssen nicht zwingend genau diese Weichenstellungen vorge\u0002nommen werden, aber in etwa wirkungsgleiche Maßnahmen sind notwendig. In \r\njedem Falle wird ohne Weiteres deutlich, dass sofortige wirksame Maßnahmen ein\u0002geführt werden müssen und auch ein massiver Investitionsbedarf gerade auch in \r\nder Zeit bis 2030 liegt auf der Hand.\r\n2. Fehlsteuerung bei der Governance nach der KSG-Novelle 2024\r\nProblematisch ist, dass der Gesetzgeber mit der KSG-Novelle 2024 die Steue\u0002rungsarchitektur KSG in verschiedener Hinsicht erheblich geschwächt hat, sodass \r\ndas Gesetz derzeit gerade keinen hinreichenden Anreiz für rechtzeitigen Klima\u0002schutz (und mithin für rechtzeitige Investitionen) setzt:\r\n• Die zuvor verbindlichen Sektorziele wurden abgeschafft und durch eine \r\nmehrjährige sektorübergreifende Gesamtrechnung ersetzt (§ 4 Abs. 1 \r\nKSG). Dies verschleiert die erheblichen strukturellen Probleme in den Sek\u0002toren Gebäude und Verkehr, solange z.B. der Energiesektor temporär „in \r\ndie Bresche springen“ kann. Dies ist fatal, weil bis 2045 alle Sektoren kli\u0002maneutral sein müssen.\r\n• Eine Nachsteuerung ist nicht mehr bei Überschreitung eines jahresscharfen \r\nSektorziels erforderlich, sondern nur noch, wenn auf der Grundlage von \r\nProjektionen (§ 5a KSG) das Gesamtbudget für eine volle Dekade (zu\u0002nächst 2021 bis 2030, dann 2031 bis 2040) voraussichtliche überschritten \r\n16 A.a.O., S. 106.\r\n- 7 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nwird (§ 8 Abs. 1, Abs. 4 KSG). Die Überschreitung muss sogar in zwei auf\u0002einanderfolgenden Jahren projiziert werden (§8 Abs. 1 Satz 2 KSG), damit \r\neine Nachsteuerung erforderlich wird. Das Erfordernis einer doppelten \r\nZielverfehlung schwächt und verzögert die Nachsteuerung weiter.\r\n• Der Zeitraum von 2031 bis 2040 wird erstmalig 2029 im Rahmen der Pro\u0002jektionen jahresscharf betrachtet (§ 5a Satz 1 Hs. 2 KSG), eine Nachsteue\u0002rung ist hier frühestens 2030 möglich (§ 8 Abs. 4 KSG). Damit werden \r\nkünftige Probleme und Reduktionsnotwendigkeiten bewusst ausgeblendet.\r\nDie dargestellten Risiken des geschwächten Klimaschutzgesetzes sind für die ak\u0002tuelle Lage des Klimaschutzes in Deutschland hoch brisant. \r\nDer Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat jüngst bestätigt, dass die Jahresemis\u0002sionsmengen für die Jahre 2021 bis 2030 voraussichtlich nicht die nach KSG zu\u0002lässige Gesamtmenge überschreiten.17 Im Vorjahr hatte der ERK das noch anders \r\nbeurteilt18 – wegen des Erfordernisses der zwei aufeinanderfolgenden Verfehlun\u0002gen (s.o.) wurde damals aber keine Nachsteuerung nötig. Eine Nachsteuerung nach \r\n§ 8 KSG für den Zeitraum 2021 bis 2030 ist damit frühestens im Jahr 2027 not\u0002wendig (bei Verfehlungen in 2026 und 2027). Selbst dann wäre eine etwaige Nach\u0002steuerung begrenzt auf den Zeitraum bis 2030.\r\nDas weit größere Problem liegt aber in der Zeit danach, also ab 2031. Insoweit \r\nmacht der ERK in seinem aktuellen Gutachten klar, dass das Teilbudget von 2021 \r\nbis 2030 zwar wohl eingehalten werden kann, in der Zeit danach aber massive \r\nÜberschreitungen drohen. Dies verdeutlicht die folgende Grafik aus dem aktuellen \r\nPrüfbericht zu den Emissionsdaten 2025:\r\n19\r\n17ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2025\r\n18 ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2024\r\n19 ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2025, S. 22, (Abbildung Z3), 162 (Abbildung 42).\r\n- 8 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nDie Abbildung zeigt,20 dass für die Jahre 2031 bis 2040 eine kumulierte Zielerrei\u0002chungslücke von 554 Mt CO2-Äq besteht – diese übersteigt den derzeit projizierten\r\n„Puffer“ von 81 Mt CO2-Äq. aus den Jahren 2021 bis 2030 beinahe um den Faktor \r\nsieben. Die unterschiedlichen Farben der Balken stehen für die Sektoren (rot = \r\nEnergiewirtschaft; braun = Industrie; lila = Gebäude; blau = Verkehr; grau = Land\u0002wirtschaft; grau = Abfall und sonstiges). Die rote gestrichelte Linie symbolisiert \r\nden KSG-Reduktionspfad. Die schwarze, nach 2031 stark abfallende Linie zeigt \r\nden Reduktionspfad, der sich ergibt, wenn man Über- und Unterschreitungen ge\u0002mäß § 4 Abs. 2 KSG anrechnet. Nach den Berechnungen des ERK wären die ins\u0002gesamt nach KSG zulässigen Emissionen damit bereits im Jahr 2039 verbraucht, \r\nsechs Jahre vor dem Klimaneutralitätsziel.\r\nDie für die Dekade von 2031 bis 2040 nun vom ERK projizierte Lücke ist damit \r\ndoppelt so hoch wie die Prognosen aus dem Vorjahr, damals wurden für diesen \r\nZeitraum „nur“ 278 Mt CO2-Äq. Überschreitung prognostiziert.21\r\n20 Erläutert a.a.O., unterhalb der Abbildung sowie Rn. 306.\r\n21 ERK, Gutachten zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024, S. 12 (Abbildung Z 2).\r\n- 9 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nDie gegenwärtige Anreizstruktur des KSG ist für rechtzeitige Investitionen fatal: \r\nInvestitionen sind zwar sofort notwendig, wirken aber erst verzögert. Zugleich en\u0002det die aktuelle Legislaturperiode noch vor dem Jahr 2030, sodass der eigentlich \r\nkritische Zeitraum ab 2031 für die gesamte Regierungszeit der gegenwärtigen Bun\u0002desregierung im Bereich der Nachsteuerung nach § 8 KSG strukturell ausgeblendet\r\nwird. \r\nDer verfassungsrechtliche Auftrag zu einer umfassenden und rechtzeitigen Trans\u0002formation (und entsprechenden Investitionen) wird durch eine weitreichende ein\u0002fachgesetzliche Verantwortungslosigkeit nach der KSG-Novelle behindert. \r\nIII. Klimaschutzprogramm 2026 und Finanzierung durch das Sonderver\u0002mögen als (vielleicht letzte) Chance\r\nEine klimapolitische Chance bietet vor diesem Hintergrund vor allem das bis zum \r\n25.03.2026 (ein Jahr nach Beginn der Legislaturperiode22) zu erstellende Klima\u0002schutzprogramm (KSP) nach § 9 Abs. 1 KSG. Eine der wenigen klimapolitischen \r\nVerbesserungen der KSG-Novelle 2024 besteht darin, dass die Bundesregierung \r\nnunmehr spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode \r\nein Klimaschutzprogramm beschließen muss.\r\nInhaltlich hat das KSP nach § 9 Abs. 1 KSG den Vorteil, dass es nicht auf den Zeit\u0002raum bis 2030 begrenzt ist, sondern auf die „Erreichung der nationalen Klima\u0002schutzziele gemäß § 3 Absatz 1“ gerichtet ist. Damit ist das Klimaneutralitätsziel \r\n2045, das in § 3 Abs. 2 KSG geregelt ist, zwar dem Wortlaut nach (unverständli\u0002cherweise) nicht erfasst, jedoch jedenfalls das Zwischenziel 2040 (88 % Minde\u0002rung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG). Angesichts der oben dargestellten riesigen Kli\u0002maschutzlücke in der Dekade 2031 bis 2040 ist dies erheblich besser als die oben \r\ndargestellte Fokussierung auf das 2030-Ziel im Rahmen der Nachsteuerung. \r\nMaßgeblich für die Rechtmäßigkeit des KSP ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSG die \r\nEinhaltung der nach § 4 KSG zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsge\u0002samtmengen, wobei jeder Sektor einen angemessenen Beitrag leisten muss (§ 5 \r\nAbs. 3 KSG). Auch danach ist die Zeit bis 2040 ohne Weiteres erfasst. Denn gemäß \r\n§ 4 Abs. 4 KSG hätte die Bundesregierung die Jahresemissionsgesamtmengen für \r\ndie Jahre 2030 bis einschließlich 2040 bereits zum Ende des Jahres 2024 durch \r\nRechtsverordnung festlegen müssen. Dass dies noch nicht geschehen ist, stellt ei\u0002nen offensichtlichen Rechtsbruch dar, die Jahresemissionsgesamtmengen müssen \r\nunverzüglich festgelegt werden. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse der Bundesre\u0002gierung selbst, die ihr Klimaschutzprogramm anhand dieser Mengen aufstellen \r\nmuss. Das Fehlen der Mengenfestlegung führt indes nicht dazu, dass das KSP 2026 \r\nnicht überprüft werden könnte. Solange eine Orientierung durch Jahresemissions\u0002mengen fehlt, müssen die jährlichen Minderungsziele der Anlage 3 zum KSG \r\n22 D.h. Zusammentritt des Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 KSG), BeckOK KSG/Klinger, Stand: \r\n01.03.2025, § 9 Rn. 13.\r\n- 10 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nbehelfsweise in Mengenvorgaben umgerechnet werden, was einigermaßen exakt \r\nmöglich ist. \r\nFestzuhalten ist damit, dass das KSP 2026 Maßnahmen darlegen muss, mit denen \r\ndie Klimaschutzziele zumindest bis 2040 erreicht werden können.\r\nDas KSP ist ein justiziabler Rechtsakt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einer \r\n(noch nicht rechtskräftigen23) Entscheidung das aktuelle KSP 2023 für rechtswid\u0002rig erklärt und die Bundesregierung zur Überarbeitung verurteilt, da das Programm \r\nungeeignet war, die 2030-Ziele zu erreichen (die Zeit danach war nicht verfahrens\u0002gegenständlich).\r\n24 Dabei geht das Gericht explizit auf die Verknüpfung des Klima\u0002schutzprogramms mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein und führt dazu \r\naus:25\r\n„Hat aber der Gesetzgeber sich (…) entschlossen, zur Sicherung\r\ndieser [verfassungsrechtlichen] Pflichten das Instrument des Kli\u0002maschutzprogramms einzuführen, hat die Bundesregierung in\u0002soweit keinen Gestaltungsspielraum, sondern hat bei dem Be\u0002schluss über ein Klimaschutzprogramm die Maßnahmen aufzu\u0002nehmen, mit denen die in § 3 KSG genannten Ziele und der in An\u0002lage 2 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG festgelegte Reduktionspfad ver\u0002wirklicht werden können.“\r\nZur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten muss also ein KSP verabschie\u0002det werden, das Maßnahmen enthält, mit denen die Klimaziele erreicht und die \r\nJahresemissionsgesamtmengen eingehalten werden. Dieses KSP muss in der Folge \r\n– ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen, s.o., I. – konsequent umgesetzt \r\nund damit auch finanziert werden. Zugleich ist eine Umsetzbarkeit der Maßnah\u0002men auch einfachgesetzlich geboten, was insbesondere eine gesicherte Finanzie\u0002rung einschließt. Mit Blick auf das KSP 2023 äußerte der ERK starke Bedenken an \r\nder Umsetzbarkeit (und damit an der Geeignetheit des Programms) wegen der er\u0002heblichen Mittelkürzungen insbesondere im Klima- und Transformationsfonds in\u0002folge des Schuldenbremsen-Urteils des BVerfG.26\r\nFestzuhalten ist also: Das KSP 2026 erfüllt eine zentrale Funktion zur Erfüllung \r\ndes verfassungsrechtlichen Auftrags zu rechtzeitigem Klimaschutz in den Grenzen \r\neines Paris-kompatiblen CO2-Budgets. Im KSP 2026 sind Maßnahmen aufzuneh\u0002men, die insgesamt geeignet sind, die Einhaltung der zulässigen Emissionsmengen \r\nbis einschließlich 2040 sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen\r\n23 Die Revision vor dem BVerwG ist anhängig. \r\n24 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024 – 11 A 22/21.\r\n25 A.a.O., Rn. 144.\r\n26 ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2023, Rn. 147 ff.\r\n- 11 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\n– prognostisch27 – realistisch durchführbar und finanzierbar sein, weil das KSP an\u0002derenfalls ungeeignet und damit rechtswidrig ist. Im Anschluss müssen die im KSP \r\nvorgesehenen Maßnahmen (oder gleich geeignete andere Maßnahmen28) aus ver\u0002fassungsrechtlichen Gründen tatsächlich umgesetzt und finanziert werden (siehe \r\noben unter I.).\r\nDas Sondervermögen bietet vor diesem Hintergrund eine einmalige Chance, den \r\nverfassungsrechtlichen Auftrag zum Klimaschutz finanziell abzusichern. Dafür \r\nmuss ein rechtmäßiges KSP 2026 erstellt und seine Durchführung mit den Mitteln \r\naus dem Sondervermögen abgesichert werden. Angesichts der vom ERK derzeit \r\nauf mindestens 29 Milliarden Euro jährlich bezifferten Finanzierungslücke werden \r\nhierfür voraussichtlich erhebliche Mittel bereitgestellt werden müssen, die über die \r\njährlich 10 Milliarden Euro an den KTF weit hinausgehen. Auch ein erheblicher \r\nweiterer Teil des Sondervermögens nach Art. 143h Abs. 1 GG muss daher für Kli\u0002maschutzmaßnahmen im Allgemeinen und die Umsetzung des KSP 2026 im Be\u0002sonderen verwendet werden – dies gilt sowohl bezogen auf den Bundesanteil als \r\nauch bezogen auf den Landesanteil, da ein erheblicher Teil der notwendigen Inves\u0002titionen in Ländern und Kommunen anfällt. Maßgeblich für das notwendige Inves\u0002titionsvolumen sind am Ende vor allem die politischen Planungsentscheidungen, \r\ndie bei der Aufstellung des KSP 2026 getroffen werden – die notwendigen Inves\u0002titionen hängen schließlich auch von den gewählten Instrumenten ab. \r\nDer Bund ist daher aufgerufen, im Rahmen der Errichtung des Sondervermögens \r\n(Art. 143h Abs. 1, Abs. 2 GG) sowie bei der Ausgestaltung des KTFG eine hinrei\u0002chende Mittelbereitstellung für den Klimaschutz und insbesondere für die Umset\u0002zung eines rechtmäßigen KSP 2026 sicherzustellen. Das Sondervermögen bietet \r\ndie Chance, die verfassungsrechtlich ohnehin notwendigen Investitionen zur Ein\u0002haltung des Klimaschutzgebots und zum Schutz künftiger Freiheit endlich auf den \r\nWeg zu bringen. Jede weitere Verzögerung wird den Investitionsbedarf in der Zu\u0002kunft im besten Fall weiter erhöhen und im schlechtesten Fall die Klimaziele un\u0002erreichbar machen.\r\nRechtsanwältin Rechtsanwalt\r\nDr. Roda Verheyen Dr. Johannes Franke\r\n27 Prognosespielräume sind vorhanden, aber begrenzt, insbesondere kommt der Einschätzung des ERK bei \r\nder Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024 – 11 A \r\n22/21, Rn. 146 ff.\r\n28 Verfassungsrechtlich ist eine Umsetzung genau der Maßnahmen aus dem KSP nicht zwingend, sondern \r\ndass Maßnahmen umgesetzt inkl. finanziert werden, mit denen der verfassungsrechtlich gebotene Reduk\u0002tionspfad eingehalten werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016614","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Klima- und Transformationsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/3c/573353/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260088.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eckpunkte für ein verfassungs\u0002konformes Errichtungsgesetz \r\nSondervermögen Infrastruktur \r\nund Klimaschutz\r\n1\r\nEckpunkte für ein verfassungskonformes Errichtungsgesetz \r\nSondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz \r\nErstellt für WWF Deutschland von Rechtsanwälte Günther\r\nDr. Roda Verheyen und Dr. Johannes Franke, Juni 2025\r\nInhalt\r\n1. Umfassende Ermöglichung von Klimaschutzinvestitionen und Ausschluss der \r\nFinanzierung klimaschädlicher Infrastruktur....................................................................... 2\r\n2. Definition von Investitionen .................................................................................... 8\r\n3. Ausschluss von Ohnehin-Investitionen („materielle Zusätzlichkeit“)................. 9\r\n4. Governance-Mechanismen zur Umsetzung der materiellen Vorgaben und zur \r\nSicherung von Transparenz und parlamentarischer Kontrolle ......................................... 17\r\n5. Fazit ......................................................................................................................... 21\r\nIm März 2025 trafen SPD, CDU und Grüne die wohl bedeutsamste fiskalpolitische \r\nEntscheidung seit Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2009: Einerseits wurde eine weite \r\nBereichsausnahme „Verteidigung“ zur Schuldenbremse insgesamt in Artikel 109 eingefügt. \r\nAnderseits wurden in Artikel 143h des Grundgesetzes (GG) die verfassungsrechtlichen \r\nGrundlagen für ein Sondervermögen geschaffen. Über dieses können in den kommenden \r\nzwölf Jahren bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und \r\nKlimaschutz bereitgestellt werden – und zwar außerhalb der Schuldenbremse (Art. 143h \r\nAbs. 1 Satz 3 GG). Noch vor dem Beginn der laufenden Legislaturperiode beschlossen, war \r\ndie verfassungsändernde Maßnahme insbesondere auf die Zustimmung von Bündnis 90/Die \r\nGrünen angewiesen. Deren Zustimmung erfolgte unter der Bedingung, dass die Mittel des \r\nSondervermögens ausschließlich für zusätzliche Investitionen eingesetzt werden dürfen und \r\nneben der Verbesserung der Infrastruktur auch der Erreichung des Klimaneutralitätsziels \r\n2045 dienen sollen.\r\nVor diesem verfassungs- und finanzpolitischen Hintergrund kommt der Ausgestaltung des \r\nErrichtungsgesetzes eine zentrale Bedeutung zu, bestätigte der Sachverständigenrat für \r\nWirtschaft in seinem Frühjahrsgutachten. Das Errichtungsgesetz entscheidet darüber, ob die \r\nverfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und die politischen Leitlinien, die dem \r\nSondervermögen zugrunde liegen, wirksam eingehalten bzw. glaubwürdig umgesetzt werden. \r\nDaher ist es erforderlich, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klare und verlässliche \r\nRegelungen zu treffen, die dem verfassungsrechtlichen Anspruch und dem politischen \r\nMandat des Sondervermögens gerecht werden. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf\r\n(RefE) bleibt hinter diesen Anforderungen zurück – sowohl in Bezug auf die \r\nhaushaltsrechtliche Transparenz als auch bezogen auf die politische und verfassungsrechtliche \r\nZielsetzung.\r\n2\r\nDie folgenden Eckpunkte stellen notwendige Verbesserungen des aktuellen RefE dar. Dies \r\nbetrifft zunächst eine klarere Regelung der Investitionszwecke und des Verhältnisses von \r\nKlimaschutz- und Infrastrukturfinanzierung. Hier sollten möglichst umfangreiche Mittel für \r\ndie Klimatransformation bereitgestellt werden, weil die Erreichung von Klimaneutralität \r\ninnerhalb eines Paris-konformen Reduktionspfades nach dem Klimabeschluss des BVerfG \r\nohnehin verfassungsrechtlich geboten ist. Umgekehrt ist die Finanzierung klimaschädlicher \r\nInvestitionen aus dem Sondervermögen auszuschließen. Insbesondere bedarf es aber \r\nwirksamer Vorkehrungen, die sicherstellen, dass aus dem Sondervermögen keine „Ohnehin\u0002Investitionen“ finanziert werden, da mit der strikt zweckgebundenen Ausnahmeregelung \r\nkeine unzulässige Umgehung der Schuldenbremse finanziert werden darf – dies gilt \r\nunabhängig vom (weiteren) Zusätzlichkeitskriterium in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG.\r\nEine transparente und zuverlässige Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen \r\nerfordert dabei die Etablierung einer wirksamen Governance-Struktur mit Berichts- und \r\nMonitoringpflichten. Diese können zugleich eine Blaupause für die auch ansonsten dringend \r\ngebotene Verbesserung der Transparenz bei der Haushaltsaufstellung sein, um dem Deutschen \r\nBundestag eine effektive Wahrnehmung seines Budgetrechts als „Königsrecht des \r\nParlaments“ zu ermöglichen. Transparenz ist ohnehin erforderlich, um die europäischen \r\nFiskalregeln umzusetzen.\r\nBei alldem geht es nicht nur um die politische Glaubwürdigkeit der Koalition, sondern vor \r\nallem auch um die Gewährleistung von Rechts- und Planungssicherheit für die \r\nkommenden Haushaltsjahre: Werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht \r\nbereits im Errichtungsgesetz abgesichert, so drohen über die kommenden bis zu zwölf Jahre \r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Verfassungskonformität des Haushalts.\r\nIm Einzelnen sind die folgenden Punkte zu beachten, die bisher nicht hinreichend abgebildet\r\nsind:\r\n1. Umfassende Ermöglichung von Klimaschutzinvestitionen und Ausschluss der \r\nFinanzierung klimaschädlicher Infrastruktur\r\n2. Definition von Investitionen\r\n3. Ausschluss von Ohnehin-Investitionen („materielle Zusätzlichkeit“)\r\n4. Governance-Mechanismen zur Umsetzung der materiellen Vorgaben und zur \r\nSicherung von Transparenz und parlamentarischer Kontrolle\r\n1. Umfassende Ermöglichung von Klimaschutzinvestitionen und \r\nAusschluss der Finanzierung klimaschädlicher Infrastruktur\r\nDas Errichtungsgesetz muss zunächst Regelungen zu den beiden verfassungsrechtlich \r\nzulässigen Finanzierungszwecken und ihrem Verhältnis zueinander treffen. Nach Art. 143h \r\nAbs. 1 GG dient das Sondervermögen der Finanzierung zusätzlicher Investitionen in die \r\nInfrastruktur und in die Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2045.\r\nBei der nun anstehenden Umsetzungsgesetzgebung ist zu berücksichtigen, dass\r\nKlimaschutzinvestitionen – anders als die meisten anderen Investitionen –\r\nverfassungsrechtlich geboten sind, und zwar anhand eines vergleichsweise klaren und gut \r\n3\r\nüberprüfbaren Maßstabs. Nach dem „Klimabeschluss“ des BVerfG vom 24.03.2021 (1 BvR \r\n2656/18 u. a.) verpflichtet Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz und zur Herstellung von \r\nKlimaneutralität. Dies muss innerhalb der Grenzen eines CO2-Budgets erreicht werden, das \r\nmit den Pariser Klimazielen vereinbar ist, und es muss rechtzeitig erfolgen, damit künftige \r\nGenerationen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Der Reduktionspfad des \r\nKlimaschutzgesetzes (KSG) ist hierfür die einfachgesetzliche Vorgabe. Es liegt auf der Hand, \r\ndass das Verfassungsrecht nicht nur die Definition, sondern auch die tatsächliche Umsetzung \r\neines Paris-konformen Reduktionspfades gebietet – einschließlich der Durchführung der \r\nhierfür notwendigen Investitionen.\r\nDerzeit gehen die Prognosen für Deutschland insbesondere für die Zeit nach 2030 nicht von \r\neiner Zielerreichung aus. Nach den Projektionen des Expertenrats für Klimafragen in seinem \r\naktuellen Prüfbericht (dort S. 22 und Rn. 307) besteht für die Dekade von 2031 bis 2040 eine\r\nKlimaschutzlücke von 554 Mt CO2-Äq bzw. von 20 % im Vergleich zu den nach KSG \r\nkumulativ zulässigen Jahresemissionsgesamtmengen. Mit anderen Worten: Die derzeit \r\ngeplanten Maßnahmen und Investitionen reichen bei weitem nicht aus, um die gesetzlichen \r\nVorgaben einzuhalten. \r\nDa Klimaschutzinvestitionen Zeit benötigen, um ihre Wirkung zu entfalten, sind bereits jetzt \r\n(neben Änderungen im materiellen Recht) massive Investitionen notwendig, um rechtzeitig \r\neinen klimaneutralen Kapitalstock aufzubauen und die Klimaziele noch einhalten zu können. \r\nNach Einschätzung des Expertenrats für Klimafragen in dessen aktuellem \r\nZweijahresgutachten (Rn. 216) müssen bis 2030 jährlich 29 bis 84 Mrd. Euro durch die\r\nöffentliche Hand investiert werden, um die bestehende Finanzierungslücke zu schließen. \r\nHierfür wird die Bundesregierung spätestens im März 2026 Lösungen finden müssen, wenn \r\nsie nach § 9 Abs. 1 KSG ein neues Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßnahmen für \r\ndie Zeit bis mindestens 2040 aufsetzen muss. Dieses Klimaschutzprogramm muss geeignet \r\nsein, die Klimaschutzlücke bis 2040 mit umsetzbaren, also auch finanzierbaren Maßnahmen \r\nzu schließen. Ferner müssen entsprechende Maßnahmen in der Folge tatsächlich umgesetzt \r\nwerden. Beides ist justiziabel: Die Erstellung eines hinreichenden Klimaschutzprogramms ist\r\ngerichtlich durchsetzbar, wie das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hat (Urteil vom \r\n16.05.2024, 11 A 22/21). Und auch wegen der fehlenden Umsetzung von Maßnahmen ist eine \r\nVerfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens – insbesondere im \r\nVerkehrssektor – bereits anhängig.\r\nAus alldem folgen im Hinblick auf den vorliegenden RefE drei Maßgaben: Erstens sollten die \r\nMittel des Sondervermögens einfachgesetzlich nicht (auch nicht teilweise) auf \r\nInfrastrukturinvestitionen beschränkt werden. Zweitens ist sicherzustellen, dass aus dem \r\nSondervermögen keine klimaschädliche Infrastruktur finanziert wird, um eine Fehlallokation \r\nvon Ressourcen zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund müssen, drittens, \r\nInfrastrukturinvestitionen aus dem Sondervermögen einem allgemeinen „Klima-Check“ \r\nunterzogen werden. Dies wird im Folgenden näher dargestellt.\r\na) Gesamte Bundesmittel für Klimaneutralitätsziel 2045 offenhalten\r\n4\r\nZunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich das gesamte Sondervermögen für beide \r\nFinanzierungszwecke (Infrastruktur und Klimaneutralität 2045) zur Verfügung steht. Das \r\nErrichtungsgesetz muss daher auch die Zwecke für die gesamte Summe nach Absatz 1 \r\numfassen; bislang trifft dies nur formal in § 6 zu. \r\nEine Ausnahme beim doppelten Zweck ergibt sich für die 100 Milliarden Euro, die nach der \r\nverfassungsrechtlichen Grundlage verpflichtend für den Klima- und Transformationsfonds \r\n(KTF) bereitzustellen sind (Art. 143h Abs. 1 Satz 3 GG). Diese Gelder dürfen nur in \r\nzusätzliche Investitionen fließen, die der Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 \r\ndienen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, da die Koalition auf die \r\nStimmen der Grünen angewiesen war, und auf diesem Wege ein verfassungsrechtlicher\r\nMindestbetrag für den Klimaschutz gesichert werden sollte. \r\nUmgekehrt gibt es aber keine Beschränkung für die weiteren 300 Milliarden Euro, die dem \r\nBund (nach Abzug der 100 Milliarden Euro für die Länder) für Investitionen außerhalb des \r\nKTF zur Verfügung stehen. Diese Gelder sind verfassungsrechtlich nicht ausschließlich für \r\nInfrastrukturinvestitionen reserviert, sondern dürfen (und sollten aus \r\nverfassungsrechtlichen Gründen, siehe oben) ebenfalls zur Erreichung des \r\nKlimaneutralitätsziels 2045 eingesetzt werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem \r\nWortlaut des Art. 143h Abs. 1 Satz 1 GG, der beide Ziele gleichberechtigt nebeneinander \r\nnennt. Der gegenwärtige Referentenentwurf verengt den Spielraum unnötigerweise, \r\nindem er die 300 Milliarden außerhalb von KTF- und Länderfinanzierung ausschließlich für \r\nInvestitionen in die Infrastruktur vorsieht (§ 4 Abs. 1 RefE). Damit dürften Investitionen \r\naußerhalb der Infrastruktur selbst dann nicht aus dem Sondervermögen finanziert werden, \r\nwenn sie auf das Klimaneutralitätsziel 2045 einzahlen.\r\nEine solche unnötige Einschränkung der verfassungsrechtlich möglichen Zwecke zulasten des \r\nKlimaschutzzwecks kann für die Koalition zu einem haushaltspolitischen Bumerang\r\nwerden. Wegen der dargestellten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit von umfangreichen \r\nKlimaschutzinvestitionen wäre es leichtfertig, Finanzierungsspielräume außerhalb der \r\nSchuldenbremse nicht zu nutzen bzw. sich diese sogar selbst zu verstellen. Nach den oben \r\ndargestellten Zahlen des Expertenrats ist nicht davon auszugehen, dass die für den KTF nun \r\nüber 10 Jahre vorgesehenen jährlich angesetzten 10 Milliarden Euro auch nur ansatzweise \r\nausreichen, um die verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzinvestitionen zu tätigen. \r\nWerden die Mittel aus dem Sondervermögen in großem Umfang für nicht-transformative \r\nInvestitionen verplant, droht schon kurz- bis mittelfristig eine Pflicht zur Belastung des \r\nKernhaushalts mit zusätzlichen Klimaschutzinvestitionen. Für die verfassungsrechtliche \r\nKlimaschutzpflicht spielt es keine Rolle, woher die Mittel für die notwendigen Investitionen \r\nkommen – fest steht aber, dass sie aufgebracht werden müssen. Das Sondervermögen sollte \r\ndaher als Chance begriffen werden, die gebotenen Investitionen möglichst umfassend \r\naußerhalb der Schuldenbremse zu finanzieren.\r\nDie Beschränkung im Wortlaut des § 4 Abs. 2 RefE, welche die 300 Milliarden Euro \r\naußerhalb der Zuweisungen an den KTF und an die Länder auf Investitionen in die \r\nInfrastruktur begrenzt, sollte daher gestrichen werden. Stattdessen ist auch dieser Teil des \r\n5\r\nSondervermögens für Investitionen zur Erreichung von Klimaneutralität bis spätestens 2045 \r\noffenzuhalten.\r\nDies ist auch deshalb haushaltspolitisch sinnvoll, weil durch die neue und weite \r\nBereichsausnahme (Verteidigung, Bevölkerungsschutz etc.) in Art 109 GG erhebliche \r\nInfrastrukturinvestitionen in den genannten Bereichen ohnehin auch mit \r\nschuldenbremsenneutraler Neukreditaufnahme erfolgen können. So ist z. B. der Zivil- und \r\nBevölkerungsschutz sowohl im neuen Art 109 Abs. 3 GG genannt, als auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1 \r\ndes Referentenentwurfs. Diese Doppelung sollte ohnehin vermieden werden. \r\nb) Keine Finanzierung klimaschädlicher Infrastruktur\r\nDas Errichtungsgesetz für das Sondervermögen muss zudem die Förderung von Investitionen \r\nin klimaschädliche (d. h. insbesondere neue fossile) Infrastruktur wirksam ausschließen. Dies \r\nergibt sich bereits aus der Auslegung des Art. 143h Abs. 1 GG und folgt jedenfalls aus der \r\noben dargestellten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, Investitionen am Klimaschutzgebot \r\ndes Art. 20a GG auszurichten, die zudem durch das einfachgesetzliche Klimaschutzgebot \r\n(§ 13 KSG) unterstützt wird.\r\nDie verfassungsrechtliche Ermächtigung in Art. 143h Abs. 1 GG stellt die Investitionsziele \r\nInfrastruktur und Klimaneutralität grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Daher muss \r\nnicht jede Infrastrukturinvestition zwingend zugleich klimaschützend sein. Die Vorschrift war \r\ndas Ergebnis eines politischen Kompromisses. Es spricht allerdings einiges dafür, dass aus \r\ndem Sondervermögen zumindest keine offensichtlich klimaschädlichen \r\nInfrastrukturinvestitionen getätigt werden dürfen, die der Erreichung des \r\nKlimaneutralitätsziels 2045 strukturell entgegenstehen. Zwischen den beiden Zielen des \r\nSondervermögens bzw. der verfassungsrechtlichen Ermächtigung ist – wie auch sonst bei der \r\nverfassungsrechtlichen Abwägung – ein schonender Ausgleich bzw. „praktische \r\nKonkordanz“ herzustellen. Bei der Anwendung des Art. 143h Abs. 1 GG ist sicherzustellen, \r\ndass die beiden verfassungsrechtlichen Zwecke des Sondervermögens möglichst weitreichend \r\nwirksam werden und nicht gegeneinander ausgespielt werden. Bezogen auf klimaschädliche \r\nInfrastruktur bedeutet dies: Investitionen, die zu fossilen Lock-ins führen und damit der \r\nKlimaneutralität bis spätestens 2045 entgegenstehen, dürfen nicht aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden. Dies hat Auswirkungen insbesondere auf die \r\ngegenwärtigen Pläne zur Errichtung weiterer Gasinfrastruktur: \r\n• Die Erschließung neuer Gasfelder, die im Koalitionsvertrag erwähnt wird, darf \r\nkeinesfalls aus dem Sondervermögen finanziert werden. Sie würde sogar unabhängig \r\nvon der Finanzierungsquelle einen Verstoß gegen Art. 20a GG darstellen, da die \r\nErschließung neuer Öl und Gasfelder nach Daten der Internationalen Energieagentur \r\n(IEA) nicht mit den Pariser Klimazielen vereinbar ist und mithin schon als solche \r\neinen Verstoß gegen Art. 20a GG darstellen würde.\r\n• Wegen der Gefahr fossiler Lock-ins dürfen wohl Gaskraftwerke ebenfalls nicht aus \r\ndem Sondervermögen finanziert werden.\r\n6\r\nDas positive Gegenteil wären Investitionen in grüne Industriezweige als weiterer Unterpunkt \r\nim § 4 des RefE. Denn Ziel des Sondervermögens ist die Förderung des \r\nWirtschaftswachstums als Teil des „umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der \r\nBundesregierung“ (RefE, S. 2), aber eben nicht in einer beliebigen Weise, sondern vereinbar \r\nmit dem Ziel der Klimaneutralität. \r\nDa der Wirtschaftsplan 2025 dem Gesetzentwurf (bisher, siehe § 7 RefE) nicht beigefügt ist, \r\nmuss die konkrete Konformitätsprüfung ansonsten im Gesetzgebungsprozess erfolgen. \r\nEntsprechende Vorgaben sind aber ohnehin bereits auf Ebene des Errichtungsgesetzes \r\naufzunehmen, um Rechtsunsicherheiten bei späteren Haushaltsgesetzen von vornherein zu \r\nvermeiden. Der RefE sieht aber keinerlei solcher Vorkehrungen vor, sondern zählt in § 4 \r\nAbs. 1 RefE nur einzelne Infrastrukturbereiche ohne jede Einschränkung auf. \r\nDie Notwendigkeit eines Ausschlusses der Finanzierung fossiler Lock-ins ergibt sich zudem \r\naus denselben Erwägungen, die für eine Offenhaltung der gesamten Bundesmittel für \r\nKlimaschutzinvestitionen sprechen: Die rechtzeitige Transformation (einschließlich der \r\nhierfür notwendigen Investitionen) ist ein Verfassungsgebot und daher auch haushaltsrechtlich \r\nzu sichern. Werden nun zusätzliche Mittel für fossile Lock-ins bereitgestellt, führt dies \r\nzwingend zu klimapolitischen Fehlallokationen von Kapital, die später umso kostspieliger \r\nkorrigiert werden müssen (sofern dies dann überhaupt noch möglich ist). Im Ergebnis \r\nwürden kommende Haushalte erheblichen Zusatzbelastungen ausgesetzt, weil das \r\nKlimaschutzgebot (Art. 20a GG) ohnehin verfassungsrechtlich einzuhalten ist.\r\nc) Klima-Check für alle Investitionen aus dem Sondervermögen\r\nUnabhängig von 1.b (kein Widerspruch der Ziele) gilt ohnehin neben Art. 20a GG bei der \r\nVerwendung des Sondervermögens das einfachgesetzliche Berücksichtigungsgebot des § 13 \r\nKSG. Danach müssen die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und \r\nEntscheidungen den Zweck des KSG (also die Einhaltung des deutschen Beitrags zum Paris\u0002Ziel) und die im KSG festgelegten Ziele berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 KSG). Für Investitionen \r\nprüft der Bund bei der Planung, Auswahl und Durchführung, wie damit jeweils zum Erreichen \r\nder nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann (§ 13 Abs. 2 KSG). Nach der \r\nRechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 04.05.2022, 9 A 7/21) verlangt bereits das \r\nallgemeine Berücksichtigungsgebot eine Ermittlung der mit einem Vorhaben verbundenen \r\nEmissionen und eine Analyse der Auswirkungen auf die Klimaschutzziele des KSG. Das \r\nfiskalische Berücksichtigungsgebot in § 13 Abs. 2 KSG macht noch strengere Vorgaben \r\nund verlangt insbesondere bei der Planung und Auswahl von Investitionen eine Prüfung, \r\ninwiefern sie zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 \r\nKSG). \r\nDiese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für die Verwendung der Mittel des \r\nSondervermögens. Denn notwendig ist hier – der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes \r\nvorgelagert – eine Planungs- und Auswahlentscheidung, welche Investitionen aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden sollen. Notwendig ist daher ein Klima-Check für \r\nInvestitionen aus dem Sondervermögen, in dessen Rahmen dargelegt und begründet wird, \r\nwie sich die aus dem Sondervermögen geplanten Investitionen auf die Erreichung der \r\n7\r\nKlimaschutzziele auswirken. Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Klima \r\n(AVV Klima) reichen hier bereits nicht aus, um sicherzustellen, dass die Zwecke Infrastruktur \r\nund Klimaneutralität sich nicht widersprechen (oben 1.b). Diese enthalten keine klare „green \r\nprocurement“-Anforderung.\r\nDie für einen Investitions-Klima-Check notwendigen Strukturen sind bereits auf Ebene des \r\nErrichtungsgesetzes zu etablieren. Der RefE enthält in § 10 bislang lediglich eine Regelung \r\nzu Wirtschaftlichkeitskontrollen gemäß § 7 BHO (es sind „angemessene \r\nWirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 BHO … durchzuführen \r\nund zu dokumentieren“). \r\n§ 7 BHO beinhaltet die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die bei der \r\nAufstellung des Haushalts zu beachten sind. Wie seit Jahrzehnten vom \r\nBundesrechnungshof bemängelt, erfolgt eine solche ex ante \r\nWirtschaftlichkeitskontrolle derzeit faktisch nicht; der Bundesrechnungshof bezeichnet \r\ndie Praxis als „einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Haushaltsrecht“. Positiv zu \r\nbemerken ist, dass § 10 des RefE vom Wortlaut her bereits weiter geht als § 7 BHO \r\nund auch weiter als Vorschriften des KTFG, das keine konkrete Anordnung dieser Art \r\nenthält.\r\nDie Ziele der Wirtschaftlichkeitskontrolle werden in § 10 RefE weiter spezifiziert als „eine \r\nVerbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschaftswachstums“. Die \r\nZielstellung des Sondervermögens ist damit nicht verfassungskonform beschrieben. § 10 RefE \r\nist zu ergänzen um „Klimaneutralität“, da auch die 100 Mrd., die nach § 4 Abs. 2 in den \r\nKTF zugeführt werden, aus dem neuen Sondervermögen stammen und damit dem \r\nErrichtungsgesetz unterliegen.\r\nAls Voraussetzung für die Prüfung sind für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen \r\nhinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen \r\nVorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen.\r\nLaut dem Wortlaut des RefE sind diese Ziele bereits in der Planungsphase maßgeblich, auf die \r\ndann auch die Erfolgskontrolle ausgerichtet ist. Planungsphase ist hier die \r\nHaushaltsaufstellung; konkret bedeutet das, dass Ziele der einzelnen Maßnahmen (im KTF\u0002Kontext breiter: „Programmausgaben“, § 2 KTFG) bereits in sogenannten \r\n„haushaltsbegründenden Unterlagen“ (= Erläuterungen ergänzend zur Haushaltsanmeldung, \r\nin denen z. B. Ansätze errechnet und Bedarfe begründet werden) definiert werden müssen.\r\nDiese Struktur ist grundsätzlich sinnvoll, um den notwendigen Klima-Check zu ergänzen.\r\nDieser muss in den die Maßnahmen anmeldenden Ressorts vorgenommen werden. Es sind \r\nkonkret die zu erwartende Effekte der Investition auf die Treibhausgasemissionen\r\ndarzustellen und im Hinblick auf die Klimaziele zu bewerten. Diese Darstellung ist dann eine \r\nGrundlage für die Auswahl derjenigen Investitionen, die tatsächlich über das \r\nSondervermögen (und damit außerhalb der Schuldenbremse) finanziert werden dürfen. Auf \r\ndiese Weise wird ein Mechanismus geschaffen, der potenzielle klimaschädliche \r\nFehlallokationen aufdecken und vermeiden kann und zugleich das Berücksichtigungsgebot \r\n(§ 13 Abs. 1, Abs. 2 KSG) einhält. Eine Pflicht zur Durchführung nur der klimafreundlichsten \r\n8\r\noder gar der „klimaeffizientesten“ Investitionen im Sinne eines verbindlichen „Rankings“ \r\nwäre damit zwar nicht zwingend verbunden, die Bundesregierung und schließlich der \r\nHaushaltsgesetzgeber würden aber zumindest in die Lage versetzt, klimabezogene Risiken zu \r\nidentifizieren und bewusst zu steuern. Die Anwendung der AVV Klima ist damit nicht \r\ngleichzusetzen; diese betrifft nur die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des \r\nBundes in unmittelbarer Bundesverwaltung.\r\nEine Erhebung der Auswirkungen von Investitionen auf Umweltbelange im Allgemeinen und \r\nauf die Klimaziele im Besonderen ist zumindest in der Entwurfsbegründung bereits \r\nangedeutet, wenn es heißt (RefE, S. 13):\r\n„Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen nach Absatz 1 und 2 \r\nsollen nach Möglichkeit zudem Informationen enthalten, die die Berücksichtigung der \r\nMaßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne \r\nBundeswertpapiere unterstützen.“\r\nDieser Gedanke ist auszubauen und in Form eines den Anforderungen des § 13 KSG \r\ngenügenden Klima-Checks für alle Investitionen aus dem Sondervermögen in den \r\nGesetzestext aufzunehmen. Dieser Mechanismus sollte von vornherein auch die \r\nInvestitionsmittel umfassen, die dem KTF zugeführt werden; anderenfalls wären im Zuge \r\neiner Gesetzesänderung entsprechende Regelungen jedenfalls in das KTFG selbst \r\naufzunehmen. Dies wäre aus rechtstechnischer Sicht aber weniger sinnvoll, weil im KTF \r\nunterschiedliche Zweckbestimmungen gelten (Einnahmen aus dem ETS 1 und 2 gegenüber \r\nZuflüssen aus dem Sondervermögen). \r\nDie Notwendigkeit eines Klima-Checks für Investitionen aus dem Sondervermögen betrifft \r\nbereits die Notwendigkeit einer geeigneten Governance-Struktur. Diese muss auch weitere \r\nAspekte umfassen und wird am Ende dieses Papiers gesammelt dargestellt.\r\n2. Definition von Investitionen\r\nDer Investitionsbegriff in Art. 143h Abs. 1 GG ist unklar und bedarf für eine rechtssichere \r\nUmsetzung der Ausnahmeregelung des Art. 134h gegenüber Art 109 Abs. 3 GG \r\n(Schuldenbremse) der einfachgesetzlichen Konkretisierung. Naheliegend scheint zunächst ein \r\nRückgriff auf die Definition in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), \r\nauf den auch die Begründung zum RefE verweist (RefE, S. 11). Danach sind Ausgaben für \r\nInvestitionen die Ausgaben für\r\na) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,\r\nb) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben \r\nveranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen \r\nhandelt,\r\nc) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,\r\nd) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und \r\nAnteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals \r\nvon Unternehmen,\r\n9\r\ne) Darlehen,\r\nf) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,\r\ng) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis \r\nf genannten Zwecke.“ \r\nDieser Investitionsbegriff ist allerdings außerordentlich weit. \r\nBaumaßnahmen a) sowie Erwerbe b) und c) umfassen nach Auffassung der Unterzeichner \r\nauch Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes. Dies sollte im Gesetz insoweit klargestellt \r\nwerden.\r\nDie unter d) und e) genannten Aspekte dürften aus dem Investitionsbegriff des Art. 143h \r\nAbs. 1 GG aber herausfallen. Dies ergibt sich schon dadurch, dass die im Rahmen der \r\nformellen Zusätzlichkeit (dazu unten) zu berechnende Investitionsquote nach dem hierzu \r\nergangenen Erschließungsantrag (BT-Drs. 20/15123) explizit keine finanziellen Transaktionen \r\numfassen soll. Eine finanzielle Transaktion ist ein beiderseitiges „Geschäft“, also z. B. Erwerb \r\nvon Beteiligungen. Die unter Buchstaben d) und e) der obigen Definition genannten \r\n„Investitionen“ sind aber als finanzielle Transaktionen zu qualifizieren und dürfen damit nicht \r\naus dem Sondervermögen finanziert werden. Die Herausnahme finanzieller Transaktionen \r\nentspricht im Übrigen auch der wohl einhelligen Meinung zur Auslegung des \r\nInvestitionsbegriffs in Art. 104b GG (z. B. Kube, in: BeckOK GG, Stand: 15.03.2025, \r\nArt. 104b Rn. 4 m. w. N.; Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 104b \r\nRn. 14a).\r\nAuch f) dürfte hier herausfallen. Beispiel wäre eine Inanspruchnahme aus Hermes \r\nGewährleistungen. Aus Rechtssicherheitsgründen wäre es sinnvoll, diesen Punkt direkt im \r\nGesetz auszunehmen, weil derartige Zahlungen ohnehin nicht programmfähig sind. Der \r\nInvestitionsbegriff in Art. 104b GG soll darüber hinaus nur Sachinvestitionen umfassen (vgl. \r\njüngst BVerfG, Beschl. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/18, Rn. 70).\r\nIn jedem Fall müsste aus rechtlichen bzw. Wortlaut-Gründen und aufgrund der Verknüpfung \r\nzwischen Absatz 1 und 2 des Art 143h GG der Begriff für das gesamte Sondervermögen (500 \r\nMrd.) gleich definiert werden. Der Gesetzesentwurf zu Art 143h Abs. 2 (Länder-und\u0002Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) beschränkt sich de facto über \r\ndie in der Positivliste des § 3 genannten „Sachinvestitionen“. \r\nDer RefE in seiner derzeitigen Fassung definiert den Investitionsbegriff im Gesetzestext an \r\nkeiner Stelle, sondern nimmt nur an der zitierten Stelle in der Begründung den \r\nInvestitionsbegriff aus § 13 BHO in Bezug. \r\n3. Ausschluss von Ohnehin-Investitionen („materielle Zusätzlichkeit“)\r\nDas Errichtungsgesetz muss Regelungen enthalten, welche Ohnehin-Investitionen wirksam \r\nvon einer Finanzierung über das Sondervermögen ausschließen. Denn eine Finanzierung\r\nohnehin fest geplanter Investitionen aus dem Sondervermögen wäre\r\nverfassungsrechtlich unzulässig. Es bedarf daher klarer Regelungen (einschließlich einer \r\n10\r\nwirksamen Governance, dazu unten) im Errichtungsgesetz, weil anderenfalls eine massive \r\nRechtsunsicherheit in die Haushaltsgesetze bis 2036 hineingetragen würde.\r\nDie Notwendigkeit, Ohnehin-Investitionen von der Finanzierung durch das Sondervermögen \r\nauszuschließen, besteht unabhängig von dem Zusätzlichkeitskriterium, das in Art. 143h Abs. 1 \r\nSatz 2 GG aufgenommen wurde und eine „angemessene Investitionsquote im \r\nBundeshaushalt“ verlangt. Im Ergebnis ergibt die Auslegung des Art. 143h GG (unter \r\nEinbeziehung von Systematik, Historie und Zweck) das Erfordernis einer „doppelten \r\nZusätzlichkeit“\r\n• „Materielle Zusätzlichkeit“: Das Sondervermögen zielte von vornherein (d. h. schon \r\nbeim Gesetzesentwurf von SPD und CDU) nur auf eine zusätzliche Verbesserung \r\nder Infrastruktur und zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen. Dies geht aus dem \r\nZweck des Sondervermögens und den Materialien sowie aus dem Charakter als \r\nAusnahmevorschrift von der Schuldenbremse und der Rechtsprechung des BVerfG im \r\nKTF-Urteil eindeutig hervor und muss bereits im Errichtungsgesetz mitgeregelt \r\nwerden, um spätere Rechtsunsicherheit bei jedem Haushaltsgesetz zu verhindern.\r\n• „Formelle Zusätzlichkeit“: Später wurde auf Druck der Grünen das ausdrückliche \r\nZusätzlichkeitskriterium in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG aufgenommen, das eine\r\nZusätzlichkeit der bereitgestellten Finanzmittel über die Zeit sichern soll. Damit \r\nsoll über die Gesamtlaufzeit des Sondervermögens „auf der Haushaltsseite“ vermieden \r\nwerden, dass Programmtitel nicht aus dem Kernhaushalt in das Sondervermögen \r\nverlagert werden und Investitionen schlussendlich nicht steigen.\r\nDer RefE enthält lediglich eine Regelung zur formellen Zusätzlichkeit (§ 4 Abs. 3 RefE). \r\nDemgegenüber enthält er keinerlei Sicherungen der materiellen Zusätzlichkeit. Die \r\nverfassungsrechtliche Herleitung des Erfordernisses sowie seine praktischen Konsequenzen \r\nwerden im Folgenden dargestellt.\r\na) Verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Ausschlusses von Ohnehin-Investitionen\r\n(„materielle Zusätzlichkeit“)\r\nDas Sondervermögen zielt darauf ab, zweckgebunden Mittel für Investitionen in die \r\nInfrastruktur und für Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität 2045 bereitzustellen. \r\nDabei zielt die Einrichtung des Sondervermögens als Ausnahme von der Schuldenbremse von \r\nvornherein auf eine materielle Verbesserung und in diesem Sinne auf zusätzliche \r\nInvestitionen, die gerade durch das Sondervermögen ermöglicht werden sollen. \r\nDieser Gedanke ist grundlegend auch im KTF bestimmend. Die Definition von Zusätzlichkeit \r\nin § 2 Abs. 2 KTFG lautet: „Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind \r\nzusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des \r\nBundes berücksichtigt sind.“ Die (mittelfristige) empfehlende Finanzplanung ist Grundlage \r\nfür den Haushaltsplan als verbindliche, jährliche, gesetzliche Konkretisierung dieser Planung. \r\nDies kontrastiert zum Sondervermögen Bundeswehr (Bundeswehrfinanzierungs- und \r\nsondervermögensgesetz – BwFinSVermG), das ausdrücklich nur die Bundeswehr „stärken“ \r\nund „Lücken schließen“ soll.\r\n11\r\nDieser Zweck der Verfassungsänderung mit entsprechendem Umsetzungsbedarf im \r\nErrichtungsgesetz ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. \r\nBereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf von CDU und SPD, der das Sondervermögen \r\nnoch allein auf Infrastrukturinvestitionen bezog und keine explizite „Zusätzlichkeit“ vorsah, \r\nkommt dies eindeutig zum Ausdruck. In der Begründung wird betont, dass ein „gesteigerter \r\nInvestitionsbedarf im Infrastrukturbereich“ besteht, dass der „Modernisierungsgrad des \r\nöffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz der Erhöhung der investiven Ausgaben aus \r\ndem Bundeshaushalt und seiner Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig“ war \r\nund die „öffentlichen Nettoanlageinvestitionen […] in den vergangenen zwei Jahrzehnten \r\nnahe null lagen“ (BT-Drs. 20/15096, S. 2). Hervorgehoben wird ein „gesamtwirtschaftlicher \r\nInvestitionsbedarf“ im mittleren bis hohen dreistelligen Milliardenbereich, insbesondere in \r\nden Bereichen Dekarbonisierung, Verkehr und Bildung (BT-Drs. 20/15096, S. 2 f.). \r\nDemzufolge „müssten die Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen signifikant \r\nerhöht“ werden; über das Sondervermögen sollte eine „Investitionsoffensive des Bundes als \r\nintegraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets“ ermöglicht \r\nwerden (BT-Drs. 20/15096, S. 3). Ausdrücklich geht es um die „aus dem Sondervermögen \r\nmögliche Finanzierung der Erhöhung öffentlicher Investitionen“ (BT-Drs. 20/15096, S. 10). \r\nDer Begriff der „Investitionsoffensive“ greift auch die Begründung des Referentenentwurfs \r\nselbst wieder auf (dort S. 2). Eine Offensive bezeichnet demnach einen Fortschritt und \r\nnicht das Verharren auf einem Status quo.\r\nDiese Ausführungen aus der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesvorschlag von SPD \r\nund CDU zeigen unabhängig vom nachträglich ergänzend eingeführten \r\nZusätzlichkeitserfordernis in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG: Zweck des Sondervermögens war \r\nstets und von vornherein nur eine reale Verbesserung (und in diesem Sinne eine \r\n„Zusätzlichkeit“) im Hinblick auf die Finanzierungsgegenstände. Die zitierten Passagen \r\nfinden sich gleichlautend in der finalen Gesetzesbegründung (dort BT-Drs. 20/15117, S. 3 f.).\r\nEine grundlegende Reform der Schuldenbremse wurde mit der Einführung des Art. 143h GG \r\nhingegen gerade nicht verbunden. Damit gilt für das Sondervermögen eine strenge \r\nZweckbindung, weil es sich bei Art. 143h GG weiterhin nur um eine Ausnahme von der \r\nweiterhin gültigen Schuldenbremse handelt – nicht anders als beim Erfordernis einer \r\nNotlage (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG), bei der das BVerfG unter Verweis auf den \r\nAusnahmecharakter der Vorschrift eine strenge Interpretation zugrunde legte (BVerfG, Urteil \r\nvom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Rn. 99 ff.). Insbesondere entwickelte das BVerfG im KTF\u0002Urteil im Zusammenhang mit der Erklärung einer Notlage das (in der Verfassung \r\nungeschriebene) Erfordernis eines „Veranlassungszusammenhangs“, zu dem das Gericht \r\nausführt (BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Rn. 129, eig. Hervorhebung): \r\n„Das Erfordernis eines Veranlassungszusammenhangs ergibt sich zudem im Wege der Auslegung von \r\nArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG unter Berücksichtigung von dessen Regelungsumfeld. Der Systematik der \r\nArt. 109, 115 GG lässt sich das allgemeine Verbot der strukturellen Neuverschuldung gemäß Art. 109 \r\nAbs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundsatz und im Falle außergewöhnlicher Notlagen […]\r\neine tatbestandlich klar konturierte Ausnahme entnehmen […], welche eine gewichtige \r\nGrundentscheidung des Haushaltsverfassungsrechts durchbricht. Daraus folgt, dass – selbst wenn die \r\ngeschriebenen Voraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vorliegen – eine grenzen- und \r\n12\r\nmaßstabslose Kreditaufnahme verfassungsrechtlich nicht zulässig ist […]. Um den Charakter von \r\nArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG als notlagenspezifische Ausnahmevorschrift zu wahren, muss die \r\nKreditaufnahme im Einzelnen sachlich gerade auf die konkrete Notsituation und den Willen des \r\nGesetzgebers, diese zu bewältigen, rückführbar sein.“\r\nDiese Erwägungen lassen sich auf das Sondervermögen nach Art. 143h Abs. 1 GG ohne \r\nWeiteres übertragen. Wie bei den „Notlagengeldern“ im KTF-Urteil geht es auch im \r\nvorliegenden Zusammenhang letztlich darum, was außerhalb der Schuldenbremse finanziert \r\nwerden darf. Auch das hier behandelte Sondervermögen stellt nur eine Ausnahme dar, die das \r\nweiterhin geltende Grundprinzip der Schuldenbremse durchbricht. Die Inanspruchnahme der \r\nSonderregelung muss sich daher besonders rechtfertigen lassen. Eine solche Rechtfertigung \r\nkann keinesfalls darin bestehen, ohnehin bereits fest geplante Investitionen nunmehr \r\naußerhalb der Schuldenbremse zu finanzieren, um den Haushalt auch für konsumptive \r\nAusgaben oder Spielraum für Steuerentlastungen zu entlasten. Denn auf diese Weise \r\nwürde gerade kein zusätzlicher „Output“ im Sinne der Verfassungsvorschrift (bessere \r\nInfrastruktur, besserer Klimaschutz) generiert. Stattdessen würden Finanzmittel aus dem \r\nGeltungsbereich der Schuldenbremse „herausgeschoben“, um ohnehin geplante Investitionen \r\nzu finanzieren und auf diese Weise im allgemeinen Bundeshaushalt „Platz zu schaffen“. Das \r\nErgebnis wäre – wie im Falle des KTF-Urteils – ein Etikettenschwindel: Das \r\nSondervermögen würde materiell gar nicht den Zwecken dienen, für die es errichtet wurde, \r\nsondern andere (letztlich im Einzelnen unbekannte) Vorhaben aus dem allgemeinen \r\nBundeshaushalt finanzieren. \r\nEin solches Vorgehen hat der Bundesrechnungshof mit Blick auf das Bundeswehr\u0002Sondervermögen bereits als verfassungswidrig gerügt (Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO zum \r\nEinzelplan 14 im Haushaltsjahr 2024, S. 4, Hervorhebung im Original):\r\n„Die Bundesregierung plant mit dem Haushaltsentwurf 2024, die Trennung des Einzelplans 14 und des \r\nSondervermögens aufzugeben. Beispielsweise will sie mehrere Ausrüstungsvorhaben, die bisher aus dem \r\nEinzelplan 14 finanziert wurden, in den Wirtschaftsplan des Sondervermögens verschieben und aus dem \r\nEinzelplan 14 weiterfinanzieren, sobald die Mittel aus dem Sondervermögen ausgegeben sind. Dieses \r\nKonzept der ‚Mischfinanzierung‘ ist rechtlich unzulässig. Es läuft dem vom Verfassungsgesetzgeber \r\nverfolgten Zweck zuwider, nach dem mit dem Sondervermögen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben \r\nzusätzlich zum Einzelplan 14 finanziert werden sollen.“\r\n– und dies, obwohl Art. 87a Absatz 1a als Ausnahmenorm zu Art 109 Abs. 3 deutlich \r\nzurückhaltender formuliert: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der \r\nBund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von \r\neinmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten.“ Die Erwägungen gelten daher schon aus \r\nWortlautgründen umso mehr für das „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz“.\r\nVor diesem Hintergrund ist klar: Das Sondervermögen darf nur genutzt werden, um die \r\ngenannten Zwecke (Infrastruktur und Klimaneutralität bis 2045) tatsächlich, d. h. im \r\nVergleich zur bisherigen Situation, zu befördern. Dabei ist letztlich unerheblich, ob dieses \r\nErfordernis – wie beim KTF-Urteil – eine ungeschriebene Verfassungsvoraussetzung ist oder \r\nob es bereits im Investitionsbegriff des Art. 143h Abs. 1 GG enthalten ist.\r\nDiese Zweckbindung abzusichern ist die Aufgabe des Errichtungsgesetzes nach Art. 143h \r\nAbs. 1 Satz 6 GG: „Die Regelung des Näheren und hierunter insbesondere die Festlegung \r\n13\r\neiner zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dem einfachen Gesetzgeber überlassen“ \r\n(BT-Drs. 20/15096, S. 3; ebenso BT-Drs. 20/15117, S. 6). Dies kann und muss der \r\nparlamentarische Gesetzgeber einfordern und leisten, um Rechtsunsicherheiten im eigenen \r\nInteresse auszuschließen (vgl. zu den Risiken Schmidt, Sondervermögen als offene Flanke des \r\nHaushaltsrechts, DÖV 2022, 526).\r\nDer Gesetzgeber könnte sich an die Definition des KTFG anlehnen („Ausgaben im Sinne des \r\nAbsatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der \r\nFinanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.“). Die Finanzplanung enthält allerdings \r\ndeutlich mehr Ausgaben, als in der hier vertretenen Auslegung für die Gelder mit \r\nZweckbestimmung Klimaneutralität durch Verpflichtungsermächtigung ausgeschlossen wird \r\n(siehe unten).\r\nb) „Formelle“ Zusätzlichkeit in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG und § 4 Abs. 3 RefE ist \r\nunzureichend, um den Ausnahmecharakter zu wahren\r\nDas „formelle“ Zusätzlichkeitskriterium in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG, das in § 4 Abs. 3 \r\nRefE übernommen wurde, ist von vornherein nicht in der Lage und zielt auch nicht darauf ab, \r\ndie gebotene materielle Zusätzlichkeit von Investitionen, d. h. den Ausschluss von Ohnehin\u0002Investitionen, sicherzustellen. Sie stellt ein Aliud dar, das nicht geeignet ist, den \r\nAusnahmecharakter des zweckgebundenen Sondervermögens im Verhältnis zur \r\nSchuldenbremse zu sichern. \r\nNach Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG liegt Zusätzlichkeit vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr \r\neine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Dieser Maßstab hat mit \r\nder Beschränkung des Sondervermögens auf zusätzliche Investitionen, die zur Wahrung des \r\nAusnahmecharakters von der Schuldenbremse geboten ist, nichts zu tun. Vielmehr bleibt eine \r\nUmgehung der Schuldenbremse in weitem Umfang möglich: Die Gesamtinvestitionen in die \r\nInfrastruktur und in die Erreichung von Klimaneutralität könnten sogar sinken, solange \r\nsich nur eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt begründen lässt. \r\nDies gilt insbesondere, wenn man pauschal die dem Entschließungsantrag zur \r\nVerfassungsänderung (BT-Drs. 20/15123, S. 2) entnommene Investitionsquote von 10 %\r\n(ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen) zugrunde legt, die in § 4 Abs. 3 RefE \r\nnun einfachgesetzlich festgeschrieben wurde. Eine solche Investitionsquote liegt zum einen \r\nsogar unter den Werten der vergangenen Jahre, zum anderen eröffnet die Bereichsausnahme \r\nfür Verteidigungsausgaben in Art 109 GG neu – zudem unter Anwendung eines weiten \r\nSicherheitsbegriffs – erhebliche Potenziale für ein „Verschieben“ von Investitionen. Ohnehin \r\nwerden auch Investitionen außerhalb von Infrastruktur und Klimaschutz auf die \r\nInvestitionsquote angerechnet. Der unzureichende Schutz durch eine formale \r\nInvestitionsquote wird z. B. auch in einer aktuellen Studie des Instituts der Deutschen \r\nWirtschaft (dort S. 7 f.) konstatiert.\r\n“Der Mechanismus ist seit der Grundgesetzänderung wie folgt: Die Ausnahme und Ausweitung von \r\nVerteidigungsausgaben in Art 109 Abs. 3 GG führt zu zusätzlichen Investitionen im Kernhaushalt, \r\nwelche dann auf die Investitionsquote angerechnet werden. Dadurch können Infrastruktur und \r\nKlimainvestitionen in großem Umfang haushälterisch verschoben werden, während eine \r\n14\r\nInvestitionsquote von 10 % gehalten wird. Dies zeigt, dass die Investitionsquote ungeeignet ist, um \r\nmaterielle Zusätzlichkeit im Sinne des Sondervermögens abzubilden.”\r\nIm Ergebnis handelt es sich bei der „formellen Zusätzlichkeit“ der Investitionsquote um eine \r\nhaushaltsrechtliche Hilfskonstruktion, die zwar ein weiteres Sicherheitsnetz einzieht, aber \r\nschon im Ausgangspunkt nicht geeignet ist, den verfassungsrechtlich stets \r\nbegründungsbedürftigen Ausnahmecharakter einer Finanzierung außerhalb der \r\nSchuldenbremse zu rechtfertigen. Die Ausrichtung an einer Investitionsquote ist insbesondere \r\nlangfristig relevant, da das Sondervermögen über bis zu zwölf Jahre und damit länger läuft \r\nals die allermeisten derzeit schon konkret geplanten Investitionen. Mit Blick in die \r\n(entferntere) Zukunft verhindert das Kriterium potenziell zumindest, dass Infrastruktur- und \r\nKlimaschutzinvestitionen überhaupt nicht mehr aus dem Kernhaushalt finanziert werden. \r\nSolange und soweit aber konkrete Investitionspläne noch nachvollziehbar und abgrenzbar \r\nsind, hat eine solche Abgrenzung von Verfassungswegen auch zu erfolgen.\r\nDies gilt auch für die im Entwurf für die Länder eingeführte Definition von Zusätzlichkeit. \r\nDer Gesetzentwurf LuKIFG sieht vor, dass die Mittel aus dem Sondervermögen, die den \r\nLändern gewährt werden, in der Summe zu zusätzlichen Investitionen führen müssen.\r\nc) Materielle Zusätzlichkeit allgemein: Notwendigkeit einer materiellen Verbesserung im \r\nVergleich zum bisherigen Planungsstand \r\nNach dem oben Gesagten müssen alle aus dem Sondervermögen finanzierte Investitionen im \r\nVergleich zu den bisherigen Planungen einen „zusätzlichen Output“ generieren, also die \r\nmaterielle Situation im Vergleich zum bisherigen Planungsstand verbessern. Dies gilt für alle \r\naus dem Sondervermögen finanzierte Investitionen.\r\nKonkret bedeutet dies z. B.:\r\n• Eine Entlastung bei den Netzentgelten ist über das Sondervermögen nicht bzw. \r\nallenfalls ganz eingeschränkt möglich. Denn jedenfalls alle Investitionen, die in den \r\nNetzentgelten bereits berücksichtigt wurden, wie z. B. Netzausbauinvestitionen, die \r\nvon den Netzbetreibern bei der BnetzA als Investitionsbudget angemeldet und \r\ngenehmigt wurden (vgl. § 23 ARegV), sind rechtlich bereits gegenfinanziert. Werden \r\nKosten, die bereits in den genehmigten Netzentgelten enthalten sind, stattdessen aus \r\ndem Sondervermögen finanziert, so führt dies nicht zu neuen Investitionen oder \r\nirgendeiner materiellen Verbesserung im Vergleich zum vorherigen Planungsstand, \r\nsondern nur zu einer Kostenverlagerung auf einen „anderen Topf“. Finanziert würden \r\nkeine zusätzlichen Investitionen, sondern eine Entlastung beim Strompreis unter \r\nUmgehung der hierfür weiterhin geltenden Schuldenbremse.\r\n• Ähnlich liegt die Sache, soweit es um die Inanspruchnahme von \r\nVerpflichtungsermächtigungen aus früheren Haushalten (d. h. bis einschließlich \r\n2024) geht. Verpflichtungsermächtigungen sind in § 38 BHO geregelt. Nach der über \r\nden Bundestag verfügbaren Definition sind sie „Vorgriffe auf künftige Haushalte, \r\n15\r\ndurch die schon jetzt entschieden wird, dass auch künftig Zahlungen erfolgen.\r\n1\r\nSie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger \r\nBeschaffungsvorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierung des \r\njeweiligen Vorhabens in Anspruch genommen.“ Daraus folgt: Nur Investitionen, für \r\ndie noch keine Verpflichtungsermächtigung in früheren Haushalten vorgesehen war, \r\nsind zusätzliche (neue) Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres. Projekte hingegen, \r\ndie bereits per Verpflichtungsermächtigung vorgeplant und determiniert wurden, sind \r\nTeil des bestehenden Investitionsprogramms und ihre Auszahlung in den Folgejahren \r\nstellt die Umsetzung bereits beschlossener Vorhaben dar – nicht etwas Zusätzliches, \r\nsondern die Erfüllung vorheriger Planungen. Dies gilt z. B. für die Mittel zur \r\nErfüllung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn und \r\nallgemein für mehrjährige Investitionsvorhaben, die bereits zugesagt wurden. Werden \r\ndiese Mittel (anders als bisher geplant) nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern \r\naus dem Sondervermögen außerhalb der Schuldenbremse erbracht, gilt auch hier: Es \r\nwird keine materielle Verbesserung erzielt, sondern es werden lediglich Gelder \r\numgeschichtet bzw. bereits verplante Mittel aus dem Geltungsbereich der \r\nSchuldenbremse herausgeschoben.\r\nDiese beiden Beispiele stellen offenkundige Verstöße gegen das materielle \r\nZusätzlichkeitskriterium dar, sind aber nicht notwendig abschließend. \r\nZur Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit sich Investitionen des Bundes \r\nbereits unabhängig von dem Sondervermögen derart verfestigt haben, dass ihre Finanzierung \r\naus dem Sondervermögen eine Verschiebung ohnehin geplanter Investitionen – unter \r\nUmgehung der Schuldenbremse – darstellt. Die im Bundesverkehrswegeplan \r\naufgenommenen Planungen etwa fallen nicht unter diese Baseline.2\r\nd) Insbesondere: Materielle Zusätzlichkeit im Hinblick auf den Klimaschutz\r\nDie allgemeinen Kriterien für eine „materielle Zusätzlichkeit“ sind im Hinblick auf den \r\nInvestitionszweck „Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ zu ergänzen. \r\nAus dem Sondervermögen dürfen unter Berufung auf diese Tatbestandsalternative nur \r\nMaßnahmen finanziert werden, von denen im Vergleich zum bisherigen verfestigten \r\nPlanungsstand eine zusätzliche Treibhausgasminderungswirkung ausgeht. Dies ergibt sich \r\nbereits aus dem Wortlaut der Vorschrift: Von Investitionen „zur Erreichung“ der \r\nKlimaneutralität 2045 kann keine Rede sein, wenn im Vergleich zum bisherigen \r\nPlanungsstand keine zusätzliche Treibhausgasminderungswirkung erzielt wird. Darüber \r\nhinaus war die Aufnahme des Klimaneutralitätsziels 2045 entscheidend für die Zustimmung \r\nder Grünen zur Verfassungsänderung und kann daher nicht im Sinne eines bloßen Erhalts des \r\nStatus quo oder gar einer Verschlechterung des Klimaschutzniveaus interpretiert werden.\r\n1 Wir weisen darauf hin, dass die Konkretion der Verpflichtungsermächtigungen sehr unterschiedlich sein kann. \r\nAllein die Bezeichnung bedeutet etwa nicht, dass schon konkrete Zusagen bestehen oder Verträge abgeschlossen \r\nsind. \r\n2\r\nIm Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen unter b) kämen hier ohnehin wohl nur Vorhaben im Bereich \r\nSchiene und Wasser des BVWP in Betracht. \r\n16\r\nAls „Baseline“ für den Stand des Klimaschutzes ist dabei das aktuelle Mit-Maßnahmen\u0002Szenario (MMS) des Umweltbundesamts (UBA) anzusetzen. Dieses Szenario ist Grundlage \r\nder Erhebung der Projektionsdaten nach § 5a des Klimaschutzgesetzes (KSG) und \r\nberücksichtigt „die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und \r\nMaßnahmen“ (siehe die Definition in § 2 Nr. 10 KSG). \r\nAuf Grundlage des MMS nimmt das UBA jährlich die nach § 5a KSG vorgeschriebenen \r\nTreibhausgasprojektionen vor, die für das Jahr 2025 hier abrufbar sind. Die Projektionsdaten \r\nentscheiden verbindlich darüber, ob eine klimapolitische Nachsteuerung erforderlich ist (§ 8 \r\nKSG). Das bedeutet zugleich: Die dem Szenario zugrunde liegenden Instrumente (und deren \r\nMinderungswirkung) werden als „gesetzt“ betrachtet. Maßnahmen, die bereits in das MMS \r\n2025 eingeflossen sind, dürfen daher nicht aus dem Sondervermögen nach Art. 143h \r\nAbs. 1 GG finanziert werden. Sie stellen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einführung des \r\nArt 143h GG klimaschutzrechtlich Ohnehin-Investitionen dar, deren \r\nTreibhausgasminderungseffekte bereits vollständig gesetzlich eingepreist sind – eine \r\nNachsteuerung nach § 8 Abs. 1 KSG wird dieses Jahr nicht erforderlich, weil die kumulierten \r\nJahresemissionsgesamtmengen für die Dekade von 2021 bis 2030 auf Grundlage der \r\nAnnahmen des MMS eingehalten werden.\r\nDies führt zu folgenden Maßgaben für die Zulässigkeit einer Finanzierung von \r\nKlimaschutzinvestionen aus dem Sondervermögen:\r\n• Bei Erhalt der im MMS vorausgesetzten Instrumente können weitere \r\nemissionsmindernde Investitionen aus dem Sondervermögen finanziert werden: Das \r\nUBA führt die dem MMS 2025 zugrunde liegenden Instrumente in einem eigenen \r\nBericht auf der bestehenden gesetzlichen Grundlage des KSG detailliert auf, sodass \r\neine Abgrenzung auf dieser Grundlage im Ausgangspunkt ohne Weiteres möglich ist.\r\n• Komplexer wird es allerdings, wenn – was realistischerweise zu erwarten ist –\r\nMaßnahmen aus dem MMS 2025 gestrichen werden (Stichwort: „Heizungsgesetz“, \r\nalso die angekündigte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG) und damit die \r\nMinderungsleistung zunächst gesenkt wird. Bliebe man hier bei der \r\n„Instrumentenliste“ für das MMS 2025 stehen, so wären neue Klimaschutzinstrumente \r\nund diesbezügliche Investitionen plötzlich „zusätzlich“, obwohl sich die \r\nMinderungsleistung des „Gesamtpakets“ unterm Strich verschlechtert hat. Dies würde \r\ndem Zusätzlichkeitskriterium nicht gerecht. Zugleich würde es den Prozess der \r\nHaushaltsaufstellung wohl überfordern, wenn stets die Veränderung der gesamten \r\nEmissionsminderungen über alle Sektoren hinweg nachvollzogen werden müssten und \r\nauf dieser Grundlage entschieden werden müsste, ob und welche \r\nKlimaschutzinvestitionen zusätzlich und über das Sondervermögen finanzierbar \r\nwären. \r\n• Am sinnvollsten erscheint daher ein ressortbezogener Ansatz: Die einzelnen \r\nMinisterien müssen im Zuge der Aufstellung ihrer Haushaltspläne darlegen, dass es in \r\nihren Ressorts insgesamt zu einer Verbesserung der Emissionsminderungen im \r\nVergleich zum MMS kommt, wenn sie Mittel aus dem Sondervermögen (ggf. \r\n17\r\nvermittelt über den KTF) in Anspruch nehmen. Dies ist einfacher zu handhaben, weil \r\nder Abgleich innerhalb eines Ressorts stattfindet, was sowohl die \r\nInformationsverfügbarkeit als auch die Vergleichbarkeit der Maßnahmen erleichtert.\r\nKonkret bedeutet dies: Entfällt in einem Ressort eine Maßnahme, die im MMS 2025 \r\nenthalten war, so ist bei einem Finanzierungswunsch aus Mitteln des \r\nSondervermögens gesondert zu begründen, warum insgesamt eine Verbesserung bei \r\nder Emissionsminderung erzielt wird.\r\n• Die entsprechenden Vorgaben zur klimaschutzbezogenen Zusätzlichkeit sollten schon \r\nin das Errichtungsgesetz aufgenommen werden (zumal die Bundesmittel aus dem \r\nSondervermögen insgesamt für Klimaschutzinvestitionen offengehalten werden \r\nsollten, dazu oben, 1.b). Spätestens wären sie bei einer Novellierung in das KTFG \r\naufzunehmen.\r\n• Im Hinblick auf die KTFG-Novelle sei darauf hingewiesen, dass im KTFG künftig \r\neine klare Trennung der Mittel aus dem Sondervermögen nach Art. 143h Abs. 1 GG \r\nund sonstigen Einnahmen (insbesondere aus dem Emissionshandel ETS 1 und nach \r\n2027 aus Mitteln des ETS 2) notwendig sein wird, um zu gewährleisten, dass die \r\nZuweisungen aus dem Sondervermögen ausschließlich in zusätzliche \r\nKlimaschutzinvestitionen fließen. Die Sicherung der materiellen Zusätzlichkeit bzw. \r\nder Ausschluss von Ohnehin-Investitionen ist im Zuge der Haushaltsaufstellung \r\nprozedural zu operationalisieren. Hierfür bedarf es wirksamer Governance\u0002Mechanismen, die im Folgenden skizziert werden.\r\n4. Governance-Mechanismen zur Umsetzung der materiellen Vorgaben \r\nund zur Sicherung von Transparenz und parlamentarischer Kontrolle\r\nDie Einhaltung der oben dargestellten rechtlichen Anforderungen an Investitionen aus dem \r\nSondervermögen ist durch sinnvolle organisatorische (Verfahrens-)Vorkehrungen \r\nsicherzustellen, die unnötige Bürokratie vermeiden. Insoweit sind die Schlüssigkeit und \r\nNachvollziehbarkeit der Ausgaben aus dem Sondervermögen aus Gründen der \r\nRechtssicherheit erforderlich. Es ist zu begründen, warum welche Ausgaben aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden – im Einklang mit dem KTF-Urteil besteht eine \r\n„Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren“ (BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, \r\nRn. 125, 149 ff.) für die Finanzierung von Ausgaben außerhalb der Schuldenbremse. Das gilt \r\nauch im Hinblick auf die im GG selbst erlaubten Ausnahmen (hier: Art 143h GG), weil die \r\nWortlautgrenze in diesem neuen Artikel und daneben die Vorgaben aus Art 109 Abs. 3 GG \r\neinzuhalten sind. Planungs-, Berichts- und Transparenzpflichten bestehen ohnehin auch aus \r\neuroparechtlichen Gründen. \r\nDie neuen EU-Fiskalregeln sehen auf Grundlage des Art. 126 AEUV (Verbot übermäßiger \r\nDefizite) und des 2012 geschlossenen (primärrechtlichen) Stabilitäts- und Wachstumspakts \r\nSGP (Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und \r\nWährungsunion) grob gesagt vor, dass nationale Defizite 3 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) \r\nnicht überschreiten dürfen und dass die Staatsverschuldung eines Landes nicht über 60 % des \r\nBIP liegen darf. Verfahrensregeln enthält vor allem die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die \r\n18\r\nBeschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und die \r\nVerordnung (EG) Nr. 1466/97, die den Rahmen für die mehrjährige Haushaltsplanung schafft\r\n(vgl. Bericht Deutsche Haushaltsplanung 2025). Deutschland muss in diesem Rahmen \r\neuroparechtlich konforme Haushaltsplanung und -führung einführen und dokumentieren und \r\nsich ggf. mit der EU-Kommission über die Einhaltung der Referenzwerte formell über \r\nBerichte austauschen und Maßnahmen umsetzen, um Sanktionen zu vermeiden. Die \r\nReferenzwerte sind nicht kongruent mit den Anforderungen aus Art. 109 Abs. 3 oder Art 143h \r\nGG.\r\nDamit der Gesetzgeber seiner Darlegungslast nachkommen kann, muss bereits die \r\nInanspruchnahme des Sondervermögens bei der Haushaltsvorbereitung im Ministerialbereich \r\nnachvollziehbar sein. Entsprechende Berichtspflichten sichern die gebotene Transparenz \r\nund parlamentarische Kontrolle durch den Haushaltsgesetzgeber, der die Auswahl der aus \r\ndem Sondervermögen – und damit außerhalb der Schuldenbremse – finanzierten Investitionen \r\nnachvollziehen können muss. Letzteres betrifft insbesondere den Aspekt der materiellen \r\nZusätzlichkeit von Investitionen: Der Haushaltsgesetzgeber muss nachvollziehen können, \r\ninwieweit und weshalb die aus dem Sondervermögen und außerhalb der Schuldenbremse \r\nfinanzierten Investitionen tatsächlich „neu“ sind und nicht lediglich eine Verlagerung von \r\nOhnehin-Investitionen. Ist dies aufgrund mangelnder Transparenz nicht oder nur mit völlig \r\nunverhältnismäßigem Aufwand möglich, so wird das parlamentarische Budgetrecht effektiv \r\nausgehöhlt. Zudem wird es dem Haushaltsgesetzgeber unmöglich gemacht, seiner eigenen \r\nDarlegungslast im Hinblick auf die Finanzierung außerhalb der Schuldenbremse hinreichend \r\nnachzukommen.\r\nDie Verbesserung der Transparenz bei der Haushaltsaufstellung ist – nicht zuletzt aufgrund \r\nder zahlreichen Sondervermögen – dabei ein allgemeines Anliegen und zentral, um das \r\n„Königsrecht des Parlaments“ zu wahren. Die hier anhand des Sondervermögens nach \r\nArt. 143h Abs. 1 GG vorgeschlagenen Vorkehrungen können daher mittelfristig auch eine \r\nBlaupause im Hinblick auf eine verbesserte Transparenz hinsichtlich des Gesamthaushalts \r\nsein.\r\nDie mittelfristige Haushaltsplanung ist nicht gesetzlich vorgegeben, erfolgt aber in der \r\nPraxis für vier Jahre in Form des Finanzplans. Eckwerte für den konkreten Bundeshaushalt \r\nwerden meist im März eines jeden Jahres ausgegeben, darauf melden die Ressorts (also \r\nMinisterien) Bedarfe an. Der Regierungsentwurf für den Haushaltsplan wird im Juli eines \r\njeden Jahres veröffentlicht, nach der Sommerpause erfolgen dann Bundestagsberatungen. \r\nProblematisch ist, dass die Haushaltspläne für die Sondervermögen teilweise nicht zeitgleich \r\nveröffentlicht werden, und so eine Prüfung im Sinne der folgenden Vorschläge erschwert \r\nwird. Die Praxis für den KTF war bislang häufig, dass der Entwurf erst im August eines jeden \r\nJahres vorgelegt wurde. Voraussetzung für den unten skizzierten Governance-Mechanismus \r\nist, dass der Entwurf für den Haushaltsplan des Sondervermögens und des KTF mit den \r\nEntwürfen des Kernhaushalt übergeben wird.\r\n19\r\na) Dokumentations- und Berichtspflichten in der Aufstellungsphase\r\nDie zentrale Transparenzanforderung sind Dokumentations- und Berichtspflichten in der \r\nPhase der Haushaltsaufstellung durch die Ressorts und das BMF. Hier werden die \r\nmaßgeblichen Vorentscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Investitionen für das \r\nSondervermögen getroffen. Die Prüfung kann parallel zur in § 10 RefE vorgesehenen \r\nWirtschaftlichkeitsprüfung in der Planungsphase erfolgen, also bevor eine Investition zur \r\nFinanzierung über das Sondervermögen „angemeldet“ wird. § 10 RefE wäre dahingehend zu \r\nergänzen. \r\nEntsprechend der oben dargestellten Erfordernisse müssen sich Dokumentations- und \r\nBerichtspflichten im Rahmen des Verfahrens zur Haushaltsaufstellung zumindest auf die \r\nfolgenden Aspekte beziehen:\r\n• Materielle Zusätzlichkeit: Bereits bei der Meldung an das BMF muss jedes Ressort \r\ndarlegen, weshalb diejenigen Investitionen, die in seinem Zuständigkeitsbereich über \r\ndas Sondervermögen finanziert werden sollen, „zusätzlich“ und keine Ohnehin\u0002Investitionen sind. \r\no Die Finanzierungswünsche sind projektbezogen aufzuschlüsseln.\r\no Allgemein ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei der gewünschten \r\nFinanzierung nicht um die Inanspruchnahme von \r\nVerpflichtungsermächtigungen aus den vergangenen Jahren handelt. Die \r\ndiesbezüglichen Informationen sind in den Ressorts vorhanden. Die \r\nVerpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsplänen der Ressorts \r\nregelmäßig projektbezogen hinterlegt und jahresscheibengenau \r\naufgeschlüsselt, sodass ihre Abgrenzung weitgehend unproblematisch ist.\r\no Soweit es um Investitionen geht, die aufgrund der Tatbestandsalternative zur \r\nErreichung der Klimaneutralität 2045 aus dem Sondervermögen finanziert \r\nwerden sollen, ist zudem die klimaschutzbezogene Zusätzlichkeit im Sinne der \r\noben dargestellten Ausführungen darzulegen: Soweit im jeweiligen Ressort \r\nkeine Klimaschutzmaßnahmen, die dem MMS 2025 zugrunde lagen,\r\ngestrichen werden, sind neue Klimaschutzmaßnahmen zusätzlich. Entfallen \r\nhingegen Maßnahmen aus dem MMS 2025, so ist außerdem darzulegen, dass \r\nim Ergebnis (ressortbezogen) eine zusätzliche \r\nTreibhausgasminderungswirkung erzielt wird.\r\n• „Klima-Check“ für sämtliche Investitionen, die über das Sondervermögen \r\nfinanziert werden sollen: Dies wurde bereits oben dargelegt (unter 1.c). Erforderlich \r\nist – ebenfalls bereits auf Ressortebene – eine Abschätzung der mit dem Vorhaben \r\nverbundenen Treibhausgasemissionen oder -einsparungen im Hinblick auf die \r\nKlimaschutzziele des KSG. Dies ist erforderlich für die nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 KSG\r\nnotwendige Berücksichtigung. Erforderlich ist eine Begründung, warum gerade die \r\nausgewählten Investitionen trotz oder wegen ihrer Klimawirkung aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden sollen.\r\n20\r\n• Formelle Zusätzlichkeit: Auch im Hinblick auf das Zusätzlichkeitskriterium nach \r\nArt. 143h Abs. 1 Satz 2 GG sind Dokumentations- und Berichtspflichten erforderlich. \r\nDiese treffen in diesem Falle das BMF, weil es sich bei der Investitionsquote um eine \r\n„globale“, auf den Kernhaushalt bezogene Vorgabe handelt. Im Hinblick auf Zweck \r\nund Entstehungsgeschichte dieser Zusätzlichkeitsanforderung sind dabei auch \r\nVerschiebungen von Investitionen zwischen den Einzelplänen sowie zwischen \r\nKernhaushalt und Sondervermögen transparent zu machen. So wäre z. B. nicht \r\nnur in den Einzelplänen zu dokumentieren, in welchem Umfang Investitionen aus dem \r\nEinzelplan 12 (Verkehr) in den Einzelplan 14 (Verteidigung) und damit ggf. außerhalb \r\nder Schuldenbremse verschoben werden, sondern dies wäre auch in einer eigenen \r\nprüffähigen Anlage festzuhalten.\r\n3 Ebenso wäre darzustellen, welche nicht-investiven \r\nAusgaben in Sondervermögen verschoben werden und damit indirekt die \r\nInvestitionsquote im Kernhaushalt erhöhen. \r\nZum Teil ermöglichen diese Transparenzanforderungen erst eine Prüfung der \r\nverfassungsrechtlichen Anforderungen – jedenfalls ein (wie im RefE derzeit vorgesehen) \r\nvollständiger Verzicht auf Dokumentations- und Berichtspflichten zur \r\nermächtigungskonformen Verwendung der Mittel des Sondervermögens gegenüber dem \r\nBundestag ist daher nicht vertretbar. Insgesamt ermöglichen erst die skizzierten \r\nAnforderungen, dass das Parlament sein „Königsrecht“ im Hinblick auf das Sondervermögen \r\nwirksam wahrnehmen und die Mittelverwendung zum Gegenstand der politischen Debatte\r\nmachen kann. Angesichts des Finanzierungsvolumens und der Geltung über mehrere \r\nLegislaturperioden sollten daran alle demokratischen Parteien ein Interesse haben.\r\nDas Ergebnis der Berichtspflicht ist eine prüffähige Unterlage für den nächsten Schritt:\r\nb) Prüfung und Stellungnahme durch unabhängige Gremien\r\nDie oben genannten Berichte sind unabhängig zu prüfen. Die Einschätzung der Gremien ist \r\ndem Bundestag in Form einer schriftlichen Stellungnahme als Grundlage der Beratungen zum \r\nHaushalt zur Verfügung zu stellen. \r\nAls Gremien kommen konkret in Betracht:\r\n• Für die haushaltsrechtlichen Aspekte der Zusätzlichkeit kommt für diese Rolle \r\ninsbesondere der Bundesrechnungshof in Betracht. Gegenstand seiner Prüfung und \r\nBewertung sollten also sein \r\no die formelle Zusätzlichkeitsanforderung, also die Einhaltung der \r\nInvestitionsquote und der „Weg zu ihrer Einhaltung“, \r\no die „allgemeine“ materielle Zusätzlichkeit, soweit es darum geht, \r\nnachzuvollziehen, ob es sich um Ohnehin-Investitionen handelt, denen z. B. \r\nbereits Verpflichtungsermächtigungen aus den vergangenen Haushaltsjahren \r\n3 Derzeit enthalten die Einzelpläne lediglich Vermerke über Titel, die aus dem jeweiligen Plan entfallen sind, \r\nohne jedoch auszuweisen, ob diese ersatzlos gestrichen oder in andere Einzelpläne übertragen wurden. Ebenfalls \r\nfehlt eine konsolidierte Übersicht neu aufgenommener Titel, in der zwischen verschobenen und tatsächlich neu \r\neingeführten Titeln differenziert wird.\r\n21\r\nzugrunde lagen. Soweit es um regulatorisch genehmigte Investitionen \r\n(Energienetze) bzw. Netzentgelte geht, sollte ggf. eine Stellungnahme der \r\nBundesnetzagentur eingeholt werden. \r\n• Für die klimaschutzbezogenen Aspekte ist der Expertenrat für Klimafragen das \r\ngeeignete Gremium, zumal dieser die Investitionsentscheidungen im Rahmen seines \r\ngesetzlichen Auftrags nach § 12 KSG (z. B. bei der Bewertung der Projektionsdaten \r\noder des Klimaschutzprogramms) ohnehin bewerten muss. Dies betrifft also konkret\r\no die Annahmen der Ressorts im Investitions-Klima-Check zu den \r\nEmissionswirkungen der finanzierten Investitionen, \r\no die „besondere“ materielle Zusätzlichkeit, soweit es also darum geht, ob \r\n„Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden dürfen. Hier ist die Begründung des \r\nRessorts zur Zusätzlickeit der Treibhausgasminderungswirkung zu prüfen im \r\nFalle eines Wegfalls von Maßnahmen gegenüber dem MMS 2025 \r\neinschließlich des gebotenen Vergleichs zwischen entfallener und \r\nhinzugekommener Maßnahme.\r\nc) Dokumentation und Begründung durch den Haushaltsgesetzgeber\r\nIm letzten Schritt übernimmt der Haushaltsgesetzgeber (Ausschuss und Bundestag) auf \r\nGrundlage der oben genannten Berichte und Stellungnahmen die Letztverantwortung für die \r\nInanspruchnahme des Sondervermögens. \r\nIn diesem Zusammenhang kommt der Haushaltsgesetzgeber der vom BVerfG angenommenen \r\nDarlegungslast bei der Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Schuldenbremse\r\nnach. Hierfür setzt er sich im Gesetzgebungsverfahren mit den Annahmen der Ressorts und \r\nden Stellungnahmen von Bundesrechnungshof und Expertenrat für Klimafragen auseinander. \r\nIn seiner abschließenden Entscheidung ist er (selbstverständlich) im Rahmen der vertretbaren \r\nAusübung seines Einschätzungsspielraums frei. \r\n5. Fazit\r\nDer Entwurf für die Errichtung des Sondervermögens wird den verfassungsrechtlichen \r\nAnforderungen und politischen Herausforderungen nicht gerecht.\r\nErstens ist zu berücksichtigen, dass Klimaschutzinvestitionen – anders als die meisten \r\nanderen Investitionen – verfassungsrechtlich geboten sind. Das BVerfG hat 2021 das \r\nverfassungsrechtliche Gebot bestätigt, Klimaneutralität innerhalb eines CO₂-Budgets zu \r\nerreichen, das mit den Pariser Zielen vereinbar ist. Dies muss rechtzeitig geschehen, um \r\nkünftige Generationen nicht übermäßig zu belasten. Die derzeit geplanten Maßnahmen und \r\nInvestitionen reichen bei weitem nicht aus, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Bereits \r\njetzt sind erhebliche Investitionen nötig, um die Klimaziele mittel- und langfristig noch \r\neinhalten zu können. Nach den Vorgaben des KSG muss die Bundesregierung bis März 2026\r\nein neues Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßnahmen für die Zeit bis mindestens \r\n2040 aufsetzen. Das Programm muss geeignet sein, die Klimaschutzlücke bis 2040 mit \r\n22\r\numsetzbaren, also auch finanzierbaren Maßnahmen zu schließen. Haushaltsrechtlich wäre es \r\ndaher folgerichtig, das Sondervermögen auch außerhalb der 100 Mrd. EUR für den KTF auf \r\nden Zweck der Klimaneutralität zu beziehen, um zu gewährleisten, dass die \r\nverfassungsrechtlich notwendigen Klima-Ausgaben verstärkt über das Sondervermögen \r\ngetätigt werden können. \r\nZweitens stellt die Abgrenzung von zweckentsprechender Mittelverwendung den Gesetzgeber \r\nvor hohe Herausforderungen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, gilt Folgendes:\r\nVerfassungsrechtlich geboten ist\r\n- eine engere und einheitliche Definition des Investitionsbegriffs für das \r\nSondervermögen als Ganzes,\r\n- die Sicherung der materiellen Zusätzlichkeit, jedenfalls im Hinblick auf den \r\nAusschluss von „Ohnehin-Investitionen“, aber auch im Hinblick auf das Ziel der \r\nTreibhausgasneutralität,\r\n- der Ausschluss klimaschädlicher Investitionen in Infrastruktur,\r\n- die formelle Zusätzlichkeit (die im RefE bereits enthalten ist),\r\n- sowie eine angemessene Governance, weil der Haushaltsgesetzgeber ansonsten keine \r\ninformierte Entscheidung treffen kann (auch im Hinblick auf die Einhaltung der \r\nSchuldenbremse). \r\nAus einfachem Recht ist zusätzlich bei der Haushaltsplanung der sog. Klima-Check geboten \r\n(§ 13 KSG). \r\nKonkreter bedeutet dies erheblichen Abgrenzungsaufwand und damit folgende Mehrarbeit für \r\ndie Ressorts und das BMF:\r\n- Materiell muss dargelegt werden, dass Mittel aus dem Sondervermögen die genannten \r\nZwecke (Infrastruktur und Klimaneutralität bis 2045) tatsächlich, d. h. gegenüber der\r\nbisherigen Situation fördern.\r\n- Es muss begründet werden, dass Mittel aus dem Sondervermögen insgesamt dem Ziel \r\nder Treibhausgasneutralität 2045 nicht entgegenwirken.\r\n- Im Hinblick auf die Treibhausgasneutralität muss die Zusätzlichkeit gegenüber dem \r\nMMS-Szenario 2025 dargelegt werden, also müssen mehr Investitionen ermöglicht \r\nwerden.\r\n- Der KTF muss klar zwischen allgemeinen Einnahmen und den 100 Mrd. EUR aus \r\ndem Sondervermögen unterscheiden, und diese Gelder müssen auf der Ausgabenseite \r\ngetrennt beurteilt und verwendet werden. Der diesbezügliche Gesetzentwurf liegt nicht \r\nvor.\r\nEs ist zu betonen, dass diese Anforderungen verfassungsrechtlich nur bestehen, weil politisch \r\nder Weg einer Bereichsausnahme und eines Sondervermögens für Infrastruktur und \r\nKlimaneutralität gewählt wurde statt einer Reform bzw. Abschaffung der Schuldenbremse \r\n23\r\ninsgesamt (Art 109 Abs. 3 GG). Der Haushaltsgesetzgeber wäre ohne die Schuldenbremse in \r\nihrer jetzigen Form deutlich weniger stark und weniger kompliziert gebunden. \r\nInsgesamt bietet das Errichtungsgesetz aber eine Chance für die Einführung eines \r\nGovernance-Modells zur Beantwortung der Frage: „Erreicht der Haushalt tatsächlich die \r\nbeabsichtigten Ziele?“ Es kann damit zum Vorbild für eine output-orientierte\r\nHaushaltsführung werden. \r\nDas rechtliche Sicherungsnetz muss ins Errichtungsgesetz aufgenommen werden, um nicht \r\ndie Haushalte der kommenden zwölf Jahre zu gefährden. Darüber hinaus kann ganz ohne \r\nVorkehrungen auch das Errichtungsgesetz selbst verfassungswidrig werden (im Hinblick auf \r\nmaterielle Zusätzlichkeit).\r\nUnabhängig vom Sondervermögen gilt im Hinblick auf den verfassungsrechtlich vorgegeben \r\nReduktionspfad und das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045: Die ebenfalls für diesen \r\nSommer angekündigten Steuergesetze der neuen Regierungskoalition haben voraussichtlich \r\nerhebliche klimabelastende und auch finanzielle Nachteile – bei Umsetzung aller Maßnahmen \r\nsind Einnahmenverzichte von rund 9 bis 15 Mrd. EUR prognostiziert (FÖS, umweltschädliche \r\nSubventionen und Anreize im Koalitionsvertrag 2025). Diese Summe ist ggf. sogar höher als \r\ndie nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Zuführungen in den KTF von jährlich 10 Mrd. \r\nEUR. Diese Widersprüche sind verfassungsrechtlich kaum hinnehmbar.\r\nUnser Ziel\r\nWir wollen die weltweite Zerstörung der Natur und Umwelt stoppen und eine\r\nZukunft gestalten, in der Mensch und Natur in Einklang miteinander leben.\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardtstraße 18 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 311777-700\r\ninfo@wwf.de | wwf.de\r\nUnterstützen Sie den WWF\r\nIBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22\r\nImpressum\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland (Stiftung bürgerlichen \r\nRechts, vertreten durch die Vorständin Meike Rothschädl), \r\nReinhardtstraße 18, D-10117 Berlin\r\nStand: Juni 2025\r\nAutor:innen: Dr. Roda Verheyen, Dr. Johannes Franke\r\nKoordination: Sabina Bals, Marianne Lotz, Viviane Raddatz \r\n(WWF Deutschland)\r\nKorrektorat: Dr. Xenia Boe\r\nCover: © Pexels\r\n© 2025 WWF Deutschland Nachdruck, auch auszugsweise, nur \r\nmit Genehmigung der Herausgeberin.\r\nMehr WWF-Wissen \r\nin unserer App.\r\nJetzt herunterladen!\r\nAuch über einen \r\nBrowser erreichbar.\r\niOS\r\nAndroid"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016614","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Klima- und Transformationsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/66/609854/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020032.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eckpunkte für ein verfassungs\u0002konformes Errichtungsgesetz \r\nSondervermögen Infrastruktur \r\nund Klimaschutz\r\n1\r\nEckpunkte für ein verfassungskonformes Errichtungsgesetz \r\nSondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz \r\nErstellt für WWF Deutschland von Rechtsanwälte Günther\r\nDr. Roda Verheyen und Dr. Johannes Franke, Juni 2025\r\nInhalt\r\n1. Umfassende Ermöglichung von Klimaschutzinvestitionen und Ausschluss der \r\nFinanzierung klimaschädlicher Infrastruktur....................................................................... 2\r\n2. Definition von Investitionen .................................................................................... 8\r\n3. Ausschluss von Ohnehin-Investitionen („materielle Zusätzlichkeit“)................. 9\r\n4. Governance-Mechanismen zur Umsetzung der materiellen Vorgaben und zur \r\nSicherung von Transparenz und parlamentarischer Kontrolle ......................................... 17\r\n5. Fazit ......................................................................................................................... 21\r\nIm März 2025 trafen SPD, CDU und Grüne die wohl bedeutsamste fiskalpolitische \r\nEntscheidung seit Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2009: Einerseits wurde eine weite \r\nBereichsausnahme „Verteidigung“ zur Schuldenbremse insgesamt in Artikel 109 eingefügt. \r\nAnderseits wurden in Artikel 143h des Grundgesetzes (GG) die verfassungsrechtlichen \r\nGrundlagen für ein Sondervermögen geschaffen. Über dieses können in den kommenden \r\nzwölf Jahren bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und \r\nKlimaschutz bereitgestellt werden – und zwar außerhalb der Schuldenbremse (Art. 143h \r\nAbs. 1 Satz 3 GG). Noch vor dem Beginn der laufenden Legislaturperiode beschlossen, war \r\ndie verfassungsändernde Maßnahme insbesondere auf die Zustimmung von Bündnis 90/Die \r\nGrünen angewiesen. Deren Zustimmung erfolgte unter der Bedingung, dass die Mittel des \r\nSondervermögens ausschließlich für zusätzliche Investitionen eingesetzt werden dürfen und \r\nneben der Verbesserung der Infrastruktur auch der Erreichung des Klimaneutralitätsziels \r\n2045 dienen sollen.\r\nVor diesem verfassungs- und finanzpolitischen Hintergrund kommt der Ausgestaltung des \r\nErrichtungsgesetzes eine zentrale Bedeutung zu, bestätigte der Sachverständigenrat für \r\nWirtschaft in seinem Frühjahrsgutachten. Das Errichtungsgesetz entscheidet darüber, ob die \r\nverfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und die politischen Leitlinien, die dem \r\nSondervermögen zugrunde liegen, wirksam eingehalten bzw. glaubwürdig umgesetzt werden. \r\nDaher ist es erforderlich, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klare und verlässliche \r\nRegelungen zu treffen, die dem verfassungsrechtlichen Anspruch und dem politischen \r\nMandat des Sondervermögens gerecht werden. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf\r\n(RefE) bleibt hinter diesen Anforderungen zurück – sowohl in Bezug auf die \r\nhaushaltsrechtliche Transparenz als auch bezogen auf die politische und verfassungsrechtliche \r\nZielsetzung.\r\n2\r\nDie folgenden Eckpunkte stellen notwendige Verbesserungen des aktuellen RefE dar. Dies \r\nbetrifft zunächst eine klarere Regelung der Investitionszwecke und des Verhältnisses von \r\nKlimaschutz- und Infrastrukturfinanzierung. Hier sollten möglichst umfangreiche Mittel für \r\ndie Klimatransformation bereitgestellt werden, weil die Erreichung von Klimaneutralität \r\ninnerhalb eines Paris-konformen Reduktionspfades nach dem Klimabeschluss des BVerfG \r\nohnehin verfassungsrechtlich geboten ist. Umgekehrt ist die Finanzierung klimaschädlicher \r\nInvestitionen aus dem Sondervermögen auszuschließen. Insbesondere bedarf es aber \r\nwirksamer Vorkehrungen, die sicherstellen, dass aus dem Sondervermögen keine „Ohnehin\u0002Investitionen“ finanziert werden, da mit der strikt zweckgebundenen Ausnahmeregelung \r\nkeine unzulässige Umgehung der Schuldenbremse finanziert werden darf – dies gilt \r\nunabhängig vom (weiteren) Zusätzlichkeitskriterium in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG.\r\nEine transparente und zuverlässige Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen \r\nerfordert dabei die Etablierung einer wirksamen Governance-Struktur mit Berichts- und \r\nMonitoringpflichten. Diese können zugleich eine Blaupause für die auch ansonsten dringend \r\ngebotene Verbesserung der Transparenz bei der Haushaltsaufstellung sein, um dem Deutschen \r\nBundestag eine effektive Wahrnehmung seines Budgetrechts als „Königsrecht des \r\nParlaments“ zu ermöglichen. Transparenz ist ohnehin erforderlich, um die europäischen \r\nFiskalregeln umzusetzen.\r\nBei alldem geht es nicht nur um die politische Glaubwürdigkeit der Koalition, sondern vor \r\nallem auch um die Gewährleistung von Rechts- und Planungssicherheit für die \r\nkommenden Haushaltsjahre: Werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht \r\nbereits im Errichtungsgesetz abgesichert, so drohen über die kommenden bis zu zwölf Jahre \r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Verfassungskonformität des Haushalts.\r\nIm Einzelnen sind die folgenden Punkte zu beachten, die bisher nicht hinreichend abgebildet\r\nsind:\r\n1. Umfassende Ermöglichung von Klimaschutzinvestitionen und Ausschluss der \r\nFinanzierung klimaschädlicher Infrastruktur\r\n2. Definition von Investitionen\r\n3. Ausschluss von Ohnehin-Investitionen („materielle Zusätzlichkeit“)\r\n4. Governance-Mechanismen zur Umsetzung der materiellen Vorgaben und zur \r\nSicherung von Transparenz und parlamentarischer Kontrolle\r\n1. Umfassende Ermöglichung von Klimaschutzinvestitionen und \r\nAusschluss der Finanzierung klimaschädlicher Infrastruktur\r\nDas Errichtungsgesetz muss zunächst Regelungen zu den beiden verfassungsrechtlich \r\nzulässigen Finanzierungszwecken und ihrem Verhältnis zueinander treffen. Nach Art. 143h \r\nAbs. 1 GG dient das Sondervermögen der Finanzierung zusätzlicher Investitionen in die \r\nInfrastruktur und in die Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2045.\r\nBei der nun anstehenden Umsetzungsgesetzgebung ist zu berücksichtigen, dass\r\nKlimaschutzinvestitionen – anders als die meisten anderen Investitionen –\r\nverfassungsrechtlich geboten sind, und zwar anhand eines vergleichsweise klaren und gut \r\n3\r\nüberprüfbaren Maßstabs. Nach dem „Klimabeschluss“ des BVerfG vom 24.03.2021 (1 BvR \r\n2656/18 u. a.) verpflichtet Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz und zur Herstellung von \r\nKlimaneutralität. Dies muss innerhalb der Grenzen eines CO2-Budgets erreicht werden, das \r\nmit den Pariser Klimazielen vereinbar ist, und es muss rechtzeitig erfolgen, damit künftige \r\nGenerationen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Der Reduktionspfad des \r\nKlimaschutzgesetzes (KSG) ist hierfür die einfachgesetzliche Vorgabe. Es liegt auf der Hand, \r\ndass das Verfassungsrecht nicht nur die Definition, sondern auch die tatsächliche Umsetzung \r\neines Paris-konformen Reduktionspfades gebietet – einschließlich der Durchführung der \r\nhierfür notwendigen Investitionen.\r\nDerzeit gehen die Prognosen für Deutschland insbesondere für die Zeit nach 2030 nicht von \r\neiner Zielerreichung aus. Nach den Projektionen des Expertenrats für Klimafragen in seinem \r\naktuellen Prüfbericht (dort S. 22 und Rn. 307) besteht für die Dekade von 2031 bis 2040 eine\r\nKlimaschutzlücke von 554 Mt CO2-Äq bzw. von 20 % im Vergleich zu den nach KSG \r\nkumulativ zulässigen Jahresemissionsgesamtmengen. Mit anderen Worten: Die derzeit \r\ngeplanten Maßnahmen und Investitionen reichen bei weitem nicht aus, um die gesetzlichen \r\nVorgaben einzuhalten. \r\nDa Klimaschutzinvestitionen Zeit benötigen, um ihre Wirkung zu entfalten, sind bereits jetzt \r\n(neben Änderungen im materiellen Recht) massive Investitionen notwendig, um rechtzeitig \r\neinen klimaneutralen Kapitalstock aufzubauen und die Klimaziele noch einhalten zu können. \r\nNach Einschätzung des Expertenrats für Klimafragen in dessen aktuellem \r\nZweijahresgutachten (Rn. 216) müssen bis 2030 jährlich 29 bis 84 Mrd. Euro durch die\r\nöffentliche Hand investiert werden, um die bestehende Finanzierungslücke zu schließen. \r\nHierfür wird die Bundesregierung spätestens im März 2026 Lösungen finden müssen, wenn \r\nsie nach § 9 Abs. 1 KSG ein neues Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßnahmen für \r\ndie Zeit bis mindestens 2040 aufsetzen muss. Dieses Klimaschutzprogramm muss geeignet \r\nsein, die Klimaschutzlücke bis 2040 mit umsetzbaren, also auch finanzierbaren Maßnahmen \r\nzu schließen. Ferner müssen entsprechende Maßnahmen in der Folge tatsächlich umgesetzt \r\nwerden. Beides ist justiziabel: Die Erstellung eines hinreichenden Klimaschutzprogramms ist\r\ngerichtlich durchsetzbar, wie das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hat (Urteil vom \r\n16.05.2024, 11 A 22/21). Und auch wegen der fehlenden Umsetzung von Maßnahmen ist eine \r\nVerfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens – insbesondere im \r\nVerkehrssektor – bereits anhängig.\r\nAus alldem folgen im Hinblick auf den vorliegenden RefE drei Maßgaben: Erstens sollten die \r\nMittel des Sondervermögens einfachgesetzlich nicht (auch nicht teilweise) auf \r\nInfrastrukturinvestitionen beschränkt werden. Zweitens ist sicherzustellen, dass aus dem \r\nSondervermögen keine klimaschädliche Infrastruktur finanziert wird, um eine Fehlallokation \r\nvon Ressourcen zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund müssen, drittens, \r\nInfrastrukturinvestitionen aus dem Sondervermögen einem allgemeinen „Klima-Check“ \r\nunterzogen werden. Dies wird im Folgenden näher dargestellt.\r\na) Gesamte Bundesmittel für Klimaneutralitätsziel 2045 offenhalten\r\n4\r\nZunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich das gesamte Sondervermögen für beide \r\nFinanzierungszwecke (Infrastruktur und Klimaneutralität 2045) zur Verfügung steht. Das \r\nErrichtungsgesetz muss daher auch die Zwecke für die gesamte Summe nach Absatz 1 \r\numfassen; bislang trifft dies nur formal in § 6 zu. \r\nEine Ausnahme beim doppelten Zweck ergibt sich für die 100 Milliarden Euro, die nach der \r\nverfassungsrechtlichen Grundlage verpflichtend für den Klima- und Transformationsfonds \r\n(KTF) bereitzustellen sind (Art. 143h Abs. 1 Satz 3 GG). Diese Gelder dürfen nur in \r\nzusätzliche Investitionen fließen, die der Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 \r\ndienen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, da die Koalition auf die \r\nStimmen der Grünen angewiesen war, und auf diesem Wege ein verfassungsrechtlicher\r\nMindestbetrag für den Klimaschutz gesichert werden sollte. \r\nUmgekehrt gibt es aber keine Beschränkung für die weiteren 300 Milliarden Euro, die dem \r\nBund (nach Abzug der 100 Milliarden Euro für die Länder) für Investitionen außerhalb des \r\nKTF zur Verfügung stehen. Diese Gelder sind verfassungsrechtlich nicht ausschließlich für \r\nInfrastrukturinvestitionen reserviert, sondern dürfen (und sollten aus \r\nverfassungsrechtlichen Gründen, siehe oben) ebenfalls zur Erreichung des \r\nKlimaneutralitätsziels 2045 eingesetzt werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem \r\nWortlaut des Art. 143h Abs. 1 Satz 1 GG, der beide Ziele gleichberechtigt nebeneinander \r\nnennt. Der gegenwärtige Referentenentwurf verengt den Spielraum unnötigerweise, \r\nindem er die 300 Milliarden außerhalb von KTF- und Länderfinanzierung ausschließlich für \r\nInvestitionen in die Infrastruktur vorsieht (§ 4 Abs. 1 RefE). Damit dürften Investitionen \r\naußerhalb der Infrastruktur selbst dann nicht aus dem Sondervermögen finanziert werden, \r\nwenn sie auf das Klimaneutralitätsziel 2045 einzahlen.\r\nEine solche unnötige Einschränkung der verfassungsrechtlich möglichen Zwecke zulasten des \r\nKlimaschutzzwecks kann für die Koalition zu einem haushaltspolitischen Bumerang\r\nwerden. Wegen der dargestellten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit von umfangreichen \r\nKlimaschutzinvestitionen wäre es leichtfertig, Finanzierungsspielräume außerhalb der \r\nSchuldenbremse nicht zu nutzen bzw. sich diese sogar selbst zu verstellen. Nach den oben \r\ndargestellten Zahlen des Expertenrats ist nicht davon auszugehen, dass die für den KTF nun \r\nüber 10 Jahre vorgesehenen jährlich angesetzten 10 Milliarden Euro auch nur ansatzweise \r\nausreichen, um die verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzinvestitionen zu tätigen. \r\nWerden die Mittel aus dem Sondervermögen in großem Umfang für nicht-transformative \r\nInvestitionen verplant, droht schon kurz- bis mittelfristig eine Pflicht zur Belastung des \r\nKernhaushalts mit zusätzlichen Klimaschutzinvestitionen. Für die verfassungsrechtliche \r\nKlimaschutzpflicht spielt es keine Rolle, woher die Mittel für die notwendigen Investitionen \r\nkommen – fest steht aber, dass sie aufgebracht werden müssen. Das Sondervermögen sollte \r\ndaher als Chance begriffen werden, die gebotenen Investitionen möglichst umfassend \r\naußerhalb der Schuldenbremse zu finanzieren.\r\nDie Beschränkung im Wortlaut des § 4 Abs. 2 RefE, welche die 300 Milliarden Euro \r\naußerhalb der Zuweisungen an den KTF und an die Länder auf Investitionen in die \r\nInfrastruktur begrenzt, sollte daher gestrichen werden. Stattdessen ist auch dieser Teil des \r\n5\r\nSondervermögens für Investitionen zur Erreichung von Klimaneutralität bis spätestens 2045 \r\noffenzuhalten.\r\nDies ist auch deshalb haushaltspolitisch sinnvoll, weil durch die neue und weite \r\nBereichsausnahme (Verteidigung, Bevölkerungsschutz etc.) in Art 109 GG erhebliche \r\nInfrastrukturinvestitionen in den genannten Bereichen ohnehin auch mit \r\nschuldenbremsenneutraler Neukreditaufnahme erfolgen können. So ist z. B. der Zivil- und \r\nBevölkerungsschutz sowohl im neuen Art 109 Abs. 3 GG genannt, als auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1 \r\ndes Referentenentwurfs. Diese Doppelung sollte ohnehin vermieden werden. \r\nb) Keine Finanzierung klimaschädlicher Infrastruktur\r\nDas Errichtungsgesetz für das Sondervermögen muss zudem die Förderung von Investitionen \r\nin klimaschädliche (d. h. insbesondere neue fossile) Infrastruktur wirksam ausschließen. Dies \r\nergibt sich bereits aus der Auslegung des Art. 143h Abs. 1 GG und folgt jedenfalls aus der \r\noben dargestellten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, Investitionen am Klimaschutzgebot \r\ndes Art. 20a GG auszurichten, die zudem durch das einfachgesetzliche Klimaschutzgebot \r\n(§ 13 KSG) unterstützt wird.\r\nDie verfassungsrechtliche Ermächtigung in Art. 143h Abs. 1 GG stellt die Investitionsziele \r\nInfrastruktur und Klimaneutralität grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Daher muss \r\nnicht jede Infrastrukturinvestition zwingend zugleich klimaschützend sein. Die Vorschrift war \r\ndas Ergebnis eines politischen Kompromisses. Es spricht allerdings einiges dafür, dass aus \r\ndem Sondervermögen zumindest keine offensichtlich klimaschädlichen \r\nInfrastrukturinvestitionen getätigt werden dürfen, die der Erreichung des \r\nKlimaneutralitätsziels 2045 strukturell entgegenstehen. Zwischen den beiden Zielen des \r\nSondervermögens bzw. der verfassungsrechtlichen Ermächtigung ist – wie auch sonst bei der \r\nverfassungsrechtlichen Abwägung – ein schonender Ausgleich bzw. „praktische \r\nKonkordanz“ herzustellen. Bei der Anwendung des Art. 143h Abs. 1 GG ist sicherzustellen, \r\ndass die beiden verfassungsrechtlichen Zwecke des Sondervermögens möglichst weitreichend \r\nwirksam werden und nicht gegeneinander ausgespielt werden. Bezogen auf klimaschädliche \r\nInfrastruktur bedeutet dies: Investitionen, die zu fossilen Lock-ins führen und damit der \r\nKlimaneutralität bis spätestens 2045 entgegenstehen, dürfen nicht aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden. Dies hat Auswirkungen insbesondere auf die \r\ngegenwärtigen Pläne zur Errichtung weiterer Gasinfrastruktur: \r\n• Die Erschließung neuer Gasfelder, die im Koalitionsvertrag erwähnt wird, darf \r\nkeinesfalls aus dem Sondervermögen finanziert werden. Sie würde sogar unabhängig \r\nvon der Finanzierungsquelle einen Verstoß gegen Art. 20a GG darstellen, da die \r\nErschließung neuer Öl und Gasfelder nach Daten der Internationalen Energieagentur \r\n(IEA) nicht mit den Pariser Klimazielen vereinbar ist und mithin schon als solche \r\neinen Verstoß gegen Art. 20a GG darstellen würde.\r\n• Wegen der Gefahr fossiler Lock-ins dürfen wohl Gaskraftwerke ebenfalls nicht aus \r\ndem Sondervermögen finanziert werden.\r\n6\r\nDas positive Gegenteil wären Investitionen in grüne Industriezweige als weiterer Unterpunkt \r\nim § 4 des RefE. Denn Ziel des Sondervermögens ist die Förderung des \r\nWirtschaftswachstums als Teil des „umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der \r\nBundesregierung“ (RefE, S. 2), aber eben nicht in einer beliebigen Weise, sondern vereinbar \r\nmit dem Ziel der Klimaneutralität. \r\nDa der Wirtschaftsplan 2025 dem Gesetzentwurf (bisher, siehe § 7 RefE) nicht beigefügt ist, \r\nmuss die konkrete Konformitätsprüfung ansonsten im Gesetzgebungsprozess erfolgen. \r\nEntsprechende Vorgaben sind aber ohnehin bereits auf Ebene des Errichtungsgesetzes \r\naufzunehmen, um Rechtsunsicherheiten bei späteren Haushaltsgesetzen von vornherein zu \r\nvermeiden. Der RefE sieht aber keinerlei solcher Vorkehrungen vor, sondern zählt in § 4 \r\nAbs. 1 RefE nur einzelne Infrastrukturbereiche ohne jede Einschränkung auf. \r\nDie Notwendigkeit eines Ausschlusses der Finanzierung fossiler Lock-ins ergibt sich zudem \r\naus denselben Erwägungen, die für eine Offenhaltung der gesamten Bundesmittel für \r\nKlimaschutzinvestitionen sprechen: Die rechtzeitige Transformation (einschließlich der \r\nhierfür notwendigen Investitionen) ist ein Verfassungsgebot und daher auch haushaltsrechtlich \r\nzu sichern. Werden nun zusätzliche Mittel für fossile Lock-ins bereitgestellt, führt dies \r\nzwingend zu klimapolitischen Fehlallokationen von Kapital, die später umso kostspieliger \r\nkorrigiert werden müssen (sofern dies dann überhaupt noch möglich ist). Im Ergebnis \r\nwürden kommende Haushalte erheblichen Zusatzbelastungen ausgesetzt, weil das \r\nKlimaschutzgebot (Art. 20a GG) ohnehin verfassungsrechtlich einzuhalten ist.\r\nc) Klima-Check für alle Investitionen aus dem Sondervermögen\r\nUnabhängig von 1.b (kein Widerspruch der Ziele) gilt ohnehin neben Art. 20a GG bei der \r\nVerwendung des Sondervermögens das einfachgesetzliche Berücksichtigungsgebot des § 13 \r\nKSG. Danach müssen die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und \r\nEntscheidungen den Zweck des KSG (also die Einhaltung des deutschen Beitrags zum Paris\u0002Ziel) und die im KSG festgelegten Ziele berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 KSG). Für Investitionen \r\nprüft der Bund bei der Planung, Auswahl und Durchführung, wie damit jeweils zum Erreichen \r\nder nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann (§ 13 Abs. 2 KSG). Nach der \r\nRechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 04.05.2022, 9 A 7/21) verlangt bereits das \r\nallgemeine Berücksichtigungsgebot eine Ermittlung der mit einem Vorhaben verbundenen \r\nEmissionen und eine Analyse der Auswirkungen auf die Klimaschutzziele des KSG. Das \r\nfiskalische Berücksichtigungsgebot in § 13 Abs. 2 KSG macht noch strengere Vorgaben \r\nund verlangt insbesondere bei der Planung und Auswahl von Investitionen eine Prüfung, \r\ninwiefern sie zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 \r\nKSG). \r\nDiese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für die Verwendung der Mittel des \r\nSondervermögens. Denn notwendig ist hier – der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes \r\nvorgelagert – eine Planungs- und Auswahlentscheidung, welche Investitionen aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden sollen. Notwendig ist daher ein Klima-Check für \r\nInvestitionen aus dem Sondervermögen, in dessen Rahmen dargelegt und begründet wird, \r\nwie sich die aus dem Sondervermögen geplanten Investitionen auf die Erreichung der \r\n7\r\nKlimaschutzziele auswirken. Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Klima \r\n(AVV Klima) reichen hier bereits nicht aus, um sicherzustellen, dass die Zwecke Infrastruktur \r\nund Klimaneutralität sich nicht widersprechen (oben 1.b). Diese enthalten keine klare „green \r\nprocurement“-Anforderung.\r\nDie für einen Investitions-Klima-Check notwendigen Strukturen sind bereits auf Ebene des \r\nErrichtungsgesetzes zu etablieren. Der RefE enthält in § 10 bislang lediglich eine Regelung \r\nzu Wirtschaftlichkeitskontrollen gemäß § 7 BHO (es sind „angemessene \r\nWirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 BHO … durchzuführen \r\nund zu dokumentieren“). \r\n§ 7 BHO beinhaltet die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die bei der \r\nAufstellung des Haushalts zu beachten sind. Wie seit Jahrzehnten vom \r\nBundesrechnungshof bemängelt, erfolgt eine solche ex ante \r\nWirtschaftlichkeitskontrolle derzeit faktisch nicht; der Bundesrechnungshof bezeichnet \r\ndie Praxis als „einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Haushaltsrecht“. Positiv zu \r\nbemerken ist, dass § 10 des RefE vom Wortlaut her bereits weiter geht als § 7 BHO \r\nund auch weiter als Vorschriften des KTFG, das keine konkrete Anordnung dieser Art \r\nenthält.\r\nDie Ziele der Wirtschaftlichkeitskontrolle werden in § 10 RefE weiter spezifiziert als „eine \r\nVerbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschaftswachstums“. Die \r\nZielstellung des Sondervermögens ist damit nicht verfassungskonform beschrieben. § 10 RefE \r\nist zu ergänzen um „Klimaneutralität“, da auch die 100 Mrd., die nach § 4 Abs. 2 in den \r\nKTF zugeführt werden, aus dem neuen Sondervermögen stammen und damit dem \r\nErrichtungsgesetz unterliegen.\r\nAls Voraussetzung für die Prüfung sind für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen \r\nhinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen \r\nVorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen.\r\nLaut dem Wortlaut des RefE sind diese Ziele bereits in der Planungsphase maßgeblich, auf die \r\ndann auch die Erfolgskontrolle ausgerichtet ist. Planungsphase ist hier die \r\nHaushaltsaufstellung; konkret bedeutet das, dass Ziele der einzelnen Maßnahmen (im KTF\u0002Kontext breiter: „Programmausgaben“, § 2 KTFG) bereits in sogenannten \r\n„haushaltsbegründenden Unterlagen“ (= Erläuterungen ergänzend zur Haushaltsanmeldung, \r\nin denen z. B. Ansätze errechnet und Bedarfe begründet werden) definiert werden müssen.\r\nDiese Struktur ist grundsätzlich sinnvoll, um den notwendigen Klima-Check zu ergänzen.\r\nDieser muss in den die Maßnahmen anmeldenden Ressorts vorgenommen werden. Es sind \r\nkonkret die zu erwartende Effekte der Investition auf die Treibhausgasemissionen\r\ndarzustellen und im Hinblick auf die Klimaziele zu bewerten. Diese Darstellung ist dann eine \r\nGrundlage für die Auswahl derjenigen Investitionen, die tatsächlich über das \r\nSondervermögen (und damit außerhalb der Schuldenbremse) finanziert werden dürfen. Auf \r\ndiese Weise wird ein Mechanismus geschaffen, der potenzielle klimaschädliche \r\nFehlallokationen aufdecken und vermeiden kann und zugleich das Berücksichtigungsgebot \r\n(§ 13 Abs. 1, Abs. 2 KSG) einhält. Eine Pflicht zur Durchführung nur der klimafreundlichsten \r\n8\r\noder gar der „klimaeffizientesten“ Investitionen im Sinne eines verbindlichen „Rankings“ \r\nwäre damit zwar nicht zwingend verbunden, die Bundesregierung und schließlich der \r\nHaushaltsgesetzgeber würden aber zumindest in die Lage versetzt, klimabezogene Risiken zu \r\nidentifizieren und bewusst zu steuern. Die Anwendung der AVV Klima ist damit nicht \r\ngleichzusetzen; diese betrifft nur die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des \r\nBundes in unmittelbarer Bundesverwaltung.\r\nEine Erhebung der Auswirkungen von Investitionen auf Umweltbelange im Allgemeinen und \r\nauf die Klimaziele im Besonderen ist zumindest in der Entwurfsbegründung bereits \r\nangedeutet, wenn es heißt (RefE, S. 13):\r\n„Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen nach Absatz 1 und 2 \r\nsollen nach Möglichkeit zudem Informationen enthalten, die die Berücksichtigung der \r\nMaßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne \r\nBundeswertpapiere unterstützen.“\r\nDieser Gedanke ist auszubauen und in Form eines den Anforderungen des § 13 KSG \r\ngenügenden Klima-Checks für alle Investitionen aus dem Sondervermögen in den \r\nGesetzestext aufzunehmen. Dieser Mechanismus sollte von vornherein auch die \r\nInvestitionsmittel umfassen, die dem KTF zugeführt werden; anderenfalls wären im Zuge \r\neiner Gesetzesänderung entsprechende Regelungen jedenfalls in das KTFG selbst \r\naufzunehmen. Dies wäre aus rechtstechnischer Sicht aber weniger sinnvoll, weil im KTF \r\nunterschiedliche Zweckbestimmungen gelten (Einnahmen aus dem ETS 1 und 2 gegenüber \r\nZuflüssen aus dem Sondervermögen). \r\nDie Notwendigkeit eines Klima-Checks für Investitionen aus dem Sondervermögen betrifft \r\nbereits die Notwendigkeit einer geeigneten Governance-Struktur. Diese muss auch weitere \r\nAspekte umfassen und wird am Ende dieses Papiers gesammelt dargestellt.\r\n2. Definition von Investitionen\r\nDer Investitionsbegriff in Art. 143h Abs. 1 GG ist unklar und bedarf für eine rechtssichere \r\nUmsetzung der Ausnahmeregelung des Art. 134h gegenüber Art 109 Abs. 3 GG \r\n(Schuldenbremse) der einfachgesetzlichen Konkretisierung. Naheliegend scheint zunächst ein \r\nRückgriff auf die Definition in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), \r\nauf den auch die Begründung zum RefE verweist (RefE, S. 11). Danach sind Ausgaben für \r\nInvestitionen die Ausgaben für\r\na) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,\r\nb) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben \r\nveranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen \r\nhandelt,\r\nc) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,\r\nd) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und \r\nAnteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals \r\nvon Unternehmen,\r\n9\r\ne) Darlehen,\r\nf) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,\r\ng) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis \r\nf genannten Zwecke.“ \r\nDieser Investitionsbegriff ist allerdings außerordentlich weit. \r\nBaumaßnahmen a) sowie Erwerbe b) und c) umfassen nach Auffassung der Unterzeichner \r\nauch Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes. Dies sollte im Gesetz insoweit klargestellt \r\nwerden.\r\nDie unter d) und e) genannten Aspekte dürften aus dem Investitionsbegriff des Art. 143h \r\nAbs. 1 GG aber herausfallen. Dies ergibt sich schon dadurch, dass die im Rahmen der \r\nformellen Zusätzlichkeit (dazu unten) zu berechnende Investitionsquote nach dem hierzu \r\nergangenen Erschließungsantrag (BT-Drs. 20/15123) explizit keine finanziellen Transaktionen \r\numfassen soll. Eine finanzielle Transaktion ist ein beiderseitiges „Geschäft“, also z. B. Erwerb \r\nvon Beteiligungen. Die unter Buchstaben d) und e) der obigen Definition genannten \r\n„Investitionen“ sind aber als finanzielle Transaktionen zu qualifizieren und dürfen damit nicht \r\naus dem Sondervermögen finanziert werden. Die Herausnahme finanzieller Transaktionen \r\nentspricht im Übrigen auch der wohl einhelligen Meinung zur Auslegung des \r\nInvestitionsbegriffs in Art. 104b GG (z. B. Kube, in: BeckOK GG, Stand: 15.03.2025, \r\nArt. 104b Rn. 4 m. w. N.; Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 104b \r\nRn. 14a).\r\nAuch f) dürfte hier herausfallen. Beispiel wäre eine Inanspruchnahme aus Hermes \r\nGewährleistungen. Aus Rechtssicherheitsgründen wäre es sinnvoll, diesen Punkt direkt im \r\nGesetz auszunehmen, weil derartige Zahlungen ohnehin nicht programmfähig sind. Der \r\nInvestitionsbegriff in Art. 104b GG soll darüber hinaus nur Sachinvestitionen umfassen (vgl. \r\njüngst BVerfG, Beschl. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/18, Rn. 70).\r\nIn jedem Fall müsste aus rechtlichen bzw. Wortlaut-Gründen und aufgrund der Verknüpfung \r\nzwischen Absatz 1 und 2 des Art 143h GG der Begriff für das gesamte Sondervermögen (500 \r\nMrd.) gleich definiert werden. Der Gesetzesentwurf zu Art 143h Abs. 2 (Länder-und\u0002Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) beschränkt sich de facto über \r\ndie in der Positivliste des § 3 genannten „Sachinvestitionen“. \r\nDer RefE in seiner derzeitigen Fassung definiert den Investitionsbegriff im Gesetzestext an \r\nkeiner Stelle, sondern nimmt nur an der zitierten Stelle in der Begründung den \r\nInvestitionsbegriff aus § 13 BHO in Bezug. \r\n3. Ausschluss von Ohnehin-Investitionen („materielle Zusätzlichkeit“)\r\nDas Errichtungsgesetz muss Regelungen enthalten, welche Ohnehin-Investitionen wirksam \r\nvon einer Finanzierung über das Sondervermögen ausschließen. Denn eine Finanzierung\r\nohnehin fest geplanter Investitionen aus dem Sondervermögen wäre\r\nverfassungsrechtlich unzulässig. Es bedarf daher klarer Regelungen (einschließlich einer \r\n10\r\nwirksamen Governance, dazu unten) im Errichtungsgesetz, weil anderenfalls eine massive \r\nRechtsunsicherheit in die Haushaltsgesetze bis 2036 hineingetragen würde.\r\nDie Notwendigkeit, Ohnehin-Investitionen von der Finanzierung durch das Sondervermögen \r\nauszuschließen, besteht unabhängig von dem Zusätzlichkeitskriterium, das in Art. 143h Abs. 1 \r\nSatz 2 GG aufgenommen wurde und eine „angemessene Investitionsquote im \r\nBundeshaushalt“ verlangt. Im Ergebnis ergibt die Auslegung des Art. 143h GG (unter \r\nEinbeziehung von Systematik, Historie und Zweck) das Erfordernis einer „doppelten \r\nZusätzlichkeit“\r\n• „Materielle Zusätzlichkeit“: Das Sondervermögen zielte von vornherein (d. h. schon \r\nbeim Gesetzesentwurf von SPD und CDU) nur auf eine zusätzliche Verbesserung \r\nder Infrastruktur und zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen. Dies geht aus dem \r\nZweck des Sondervermögens und den Materialien sowie aus dem Charakter als \r\nAusnahmevorschrift von der Schuldenbremse und der Rechtsprechung des BVerfG im \r\nKTF-Urteil eindeutig hervor und muss bereits im Errichtungsgesetz mitgeregelt \r\nwerden, um spätere Rechtsunsicherheit bei jedem Haushaltsgesetz zu verhindern.\r\n• „Formelle Zusätzlichkeit“: Später wurde auf Druck der Grünen das ausdrückliche \r\nZusätzlichkeitskriterium in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG aufgenommen, das eine\r\nZusätzlichkeit der bereitgestellten Finanzmittel über die Zeit sichern soll. Damit \r\nsoll über die Gesamtlaufzeit des Sondervermögens „auf der Haushaltsseite“ vermieden \r\nwerden, dass Programmtitel nicht aus dem Kernhaushalt in das Sondervermögen \r\nverlagert werden und Investitionen schlussendlich nicht steigen.\r\nDer RefE enthält lediglich eine Regelung zur formellen Zusätzlichkeit (§ 4 Abs. 3 RefE). \r\nDemgegenüber enthält er keinerlei Sicherungen der materiellen Zusätzlichkeit. Die \r\nverfassungsrechtliche Herleitung des Erfordernisses sowie seine praktischen Konsequenzen \r\nwerden im Folgenden dargestellt.\r\na) Verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Ausschlusses von Ohnehin-Investitionen\r\n(„materielle Zusätzlichkeit“)\r\nDas Sondervermögen zielt darauf ab, zweckgebunden Mittel für Investitionen in die \r\nInfrastruktur und für Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität 2045 bereitzustellen. \r\nDabei zielt die Einrichtung des Sondervermögens als Ausnahme von der Schuldenbremse von \r\nvornherein auf eine materielle Verbesserung und in diesem Sinne auf zusätzliche \r\nInvestitionen, die gerade durch das Sondervermögen ermöglicht werden sollen. \r\nDieser Gedanke ist grundlegend auch im KTF bestimmend. Die Definition von Zusätzlichkeit \r\nin § 2 Abs. 2 KTFG lautet: „Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind \r\nzusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des \r\nBundes berücksichtigt sind.“ Die (mittelfristige) empfehlende Finanzplanung ist Grundlage \r\nfür den Haushaltsplan als verbindliche, jährliche, gesetzliche Konkretisierung dieser Planung. \r\nDies kontrastiert zum Sondervermögen Bundeswehr (Bundeswehrfinanzierungs- und \r\nsondervermögensgesetz – BwFinSVermG), das ausdrücklich nur die Bundeswehr „stärken“ \r\nund „Lücken schließen“ soll.\r\n11\r\nDieser Zweck der Verfassungsänderung mit entsprechendem Umsetzungsbedarf im \r\nErrichtungsgesetz ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. \r\nBereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf von CDU und SPD, der das Sondervermögen \r\nnoch allein auf Infrastrukturinvestitionen bezog und keine explizite „Zusätzlichkeit“ vorsah, \r\nkommt dies eindeutig zum Ausdruck. In der Begründung wird betont, dass ein „gesteigerter \r\nInvestitionsbedarf im Infrastrukturbereich“ besteht, dass der „Modernisierungsgrad des \r\nöffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz der Erhöhung der investiven Ausgaben aus \r\ndem Bundeshaushalt und seiner Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig“ war \r\nund die „öffentlichen Nettoanlageinvestitionen […] in den vergangenen zwei Jahrzehnten \r\nnahe null lagen“ (BT-Drs. 20/15096, S. 2). Hervorgehoben wird ein „gesamtwirtschaftlicher \r\nInvestitionsbedarf“ im mittleren bis hohen dreistelligen Milliardenbereich, insbesondere in \r\nden Bereichen Dekarbonisierung, Verkehr und Bildung (BT-Drs. 20/15096, S. 2 f.). \r\nDemzufolge „müssten die Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen signifikant \r\nerhöht“ werden; über das Sondervermögen sollte eine „Investitionsoffensive des Bundes als \r\nintegraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets“ ermöglicht \r\nwerden (BT-Drs. 20/15096, S. 3). Ausdrücklich geht es um die „aus dem Sondervermögen \r\nmögliche Finanzierung der Erhöhung öffentlicher Investitionen“ (BT-Drs. 20/15096, S. 10). \r\nDer Begriff der „Investitionsoffensive“ greift auch die Begründung des Referentenentwurfs \r\nselbst wieder auf (dort S. 2). Eine Offensive bezeichnet demnach einen Fortschritt und \r\nnicht das Verharren auf einem Status quo.\r\nDiese Ausführungen aus der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesvorschlag von SPD \r\nund CDU zeigen unabhängig vom nachträglich ergänzend eingeführten \r\nZusätzlichkeitserfordernis in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG: Zweck des Sondervermögens war \r\nstets und von vornherein nur eine reale Verbesserung (und in diesem Sinne eine \r\n„Zusätzlichkeit“) im Hinblick auf die Finanzierungsgegenstände. Die zitierten Passagen \r\nfinden sich gleichlautend in der finalen Gesetzesbegründung (dort BT-Drs. 20/15117, S. 3 f.).\r\nEine grundlegende Reform der Schuldenbremse wurde mit der Einführung des Art. 143h GG \r\nhingegen gerade nicht verbunden. Damit gilt für das Sondervermögen eine strenge \r\nZweckbindung, weil es sich bei Art. 143h GG weiterhin nur um eine Ausnahme von der \r\nweiterhin gültigen Schuldenbremse handelt – nicht anders als beim Erfordernis einer \r\nNotlage (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG), bei der das BVerfG unter Verweis auf den \r\nAusnahmecharakter der Vorschrift eine strenge Interpretation zugrunde legte (BVerfG, Urteil \r\nvom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Rn. 99 ff.). Insbesondere entwickelte das BVerfG im KTF\u0002Urteil im Zusammenhang mit der Erklärung einer Notlage das (in der Verfassung \r\nungeschriebene) Erfordernis eines „Veranlassungszusammenhangs“, zu dem das Gericht \r\nausführt (BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Rn. 129, eig. Hervorhebung): \r\n„Das Erfordernis eines Veranlassungszusammenhangs ergibt sich zudem im Wege der Auslegung von \r\nArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG unter Berücksichtigung von dessen Regelungsumfeld. Der Systematik der \r\nArt. 109, 115 GG lässt sich das allgemeine Verbot der strukturellen Neuverschuldung gemäß Art. 109 \r\nAbs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundsatz und im Falle außergewöhnlicher Notlagen […]\r\neine tatbestandlich klar konturierte Ausnahme entnehmen […], welche eine gewichtige \r\nGrundentscheidung des Haushaltsverfassungsrechts durchbricht. Daraus folgt, dass – selbst wenn die \r\ngeschriebenen Voraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vorliegen – eine grenzen- und \r\n12\r\nmaßstabslose Kreditaufnahme verfassungsrechtlich nicht zulässig ist […]. Um den Charakter von \r\nArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG als notlagenspezifische Ausnahmevorschrift zu wahren, muss die \r\nKreditaufnahme im Einzelnen sachlich gerade auf die konkrete Notsituation und den Willen des \r\nGesetzgebers, diese zu bewältigen, rückführbar sein.“\r\nDiese Erwägungen lassen sich auf das Sondervermögen nach Art. 143h Abs. 1 GG ohne \r\nWeiteres übertragen. Wie bei den „Notlagengeldern“ im KTF-Urteil geht es auch im \r\nvorliegenden Zusammenhang letztlich darum, was außerhalb der Schuldenbremse finanziert \r\nwerden darf. Auch das hier behandelte Sondervermögen stellt nur eine Ausnahme dar, die das \r\nweiterhin geltende Grundprinzip der Schuldenbremse durchbricht. Die Inanspruchnahme der \r\nSonderregelung muss sich daher besonders rechtfertigen lassen. Eine solche Rechtfertigung \r\nkann keinesfalls darin bestehen, ohnehin bereits fest geplante Investitionen nunmehr \r\naußerhalb der Schuldenbremse zu finanzieren, um den Haushalt auch für konsumptive \r\nAusgaben oder Spielraum für Steuerentlastungen zu entlasten. Denn auf diese Weise \r\nwürde gerade kein zusätzlicher „Output“ im Sinne der Verfassungsvorschrift (bessere \r\nInfrastruktur, besserer Klimaschutz) generiert. Stattdessen würden Finanzmittel aus dem \r\nGeltungsbereich der Schuldenbremse „herausgeschoben“, um ohnehin geplante Investitionen \r\nzu finanzieren und auf diese Weise im allgemeinen Bundeshaushalt „Platz zu schaffen“. Das \r\nErgebnis wäre – wie im Falle des KTF-Urteils – ein Etikettenschwindel: Das \r\nSondervermögen würde materiell gar nicht den Zwecken dienen, für die es errichtet wurde, \r\nsondern andere (letztlich im Einzelnen unbekannte) Vorhaben aus dem allgemeinen \r\nBundeshaushalt finanzieren. \r\nEin solches Vorgehen hat der Bundesrechnungshof mit Blick auf das Bundeswehr\u0002Sondervermögen bereits als verfassungswidrig gerügt (Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO zum \r\nEinzelplan 14 im Haushaltsjahr 2024, S. 4, Hervorhebung im Original):\r\n„Die Bundesregierung plant mit dem Haushaltsentwurf 2024, die Trennung des Einzelplans 14 und des \r\nSondervermögens aufzugeben. Beispielsweise will sie mehrere Ausrüstungsvorhaben, die bisher aus dem \r\nEinzelplan 14 finanziert wurden, in den Wirtschaftsplan des Sondervermögens verschieben und aus dem \r\nEinzelplan 14 weiterfinanzieren, sobald die Mittel aus dem Sondervermögen ausgegeben sind. Dieses \r\nKonzept der ‚Mischfinanzierung‘ ist rechtlich unzulässig. Es läuft dem vom Verfassungsgesetzgeber \r\nverfolgten Zweck zuwider, nach dem mit dem Sondervermögen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben \r\nzusätzlich zum Einzelplan 14 finanziert werden sollen.“\r\n– und dies, obwohl Art. 87a Absatz 1a als Ausnahmenorm zu Art 109 Abs. 3 deutlich \r\nzurückhaltender formuliert: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der \r\nBund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von \r\neinmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten.“ Die Erwägungen gelten daher schon aus \r\nWortlautgründen umso mehr für das „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz“.\r\nVor diesem Hintergrund ist klar: Das Sondervermögen darf nur genutzt werden, um die \r\ngenannten Zwecke (Infrastruktur und Klimaneutralität bis 2045) tatsächlich, d. h. im \r\nVergleich zur bisherigen Situation, zu befördern. Dabei ist letztlich unerheblich, ob dieses \r\nErfordernis – wie beim KTF-Urteil – eine ungeschriebene Verfassungsvoraussetzung ist oder \r\nob es bereits im Investitionsbegriff des Art. 143h Abs. 1 GG enthalten ist.\r\nDiese Zweckbindung abzusichern ist die Aufgabe des Errichtungsgesetzes nach Art. 143h \r\nAbs. 1 Satz 6 GG: „Die Regelung des Näheren und hierunter insbesondere die Festlegung \r\n13\r\neiner zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dem einfachen Gesetzgeber überlassen“ \r\n(BT-Drs. 20/15096, S. 3; ebenso BT-Drs. 20/15117, S. 6). Dies kann und muss der \r\nparlamentarische Gesetzgeber einfordern und leisten, um Rechtsunsicherheiten im eigenen \r\nInteresse auszuschließen (vgl. zu den Risiken Schmidt, Sondervermögen als offene Flanke des \r\nHaushaltsrechts, DÖV 2022, 526).\r\nDer Gesetzgeber könnte sich an die Definition des KTFG anlehnen („Ausgaben im Sinne des \r\nAbsatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der \r\nFinanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.“). Die Finanzplanung enthält allerdings \r\ndeutlich mehr Ausgaben, als in der hier vertretenen Auslegung für die Gelder mit \r\nZweckbestimmung Klimaneutralität durch Verpflichtungsermächtigung ausgeschlossen wird \r\n(siehe unten).\r\nb) „Formelle“ Zusätzlichkeit in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG und § 4 Abs. 3 RefE ist \r\nunzureichend, um den Ausnahmecharakter zu wahren\r\nDas „formelle“ Zusätzlichkeitskriterium in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG, das in § 4 Abs. 3 \r\nRefE übernommen wurde, ist von vornherein nicht in der Lage und zielt auch nicht darauf ab, \r\ndie gebotene materielle Zusätzlichkeit von Investitionen, d. h. den Ausschluss von Ohnehin\u0002Investitionen, sicherzustellen. Sie stellt ein Aliud dar, das nicht geeignet ist, den \r\nAusnahmecharakter des zweckgebundenen Sondervermögens im Verhältnis zur \r\nSchuldenbremse zu sichern. \r\nNach Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG liegt Zusätzlichkeit vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr \r\neine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Dieser Maßstab hat mit \r\nder Beschränkung des Sondervermögens auf zusätzliche Investitionen, die zur Wahrung des \r\nAusnahmecharakters von der Schuldenbremse geboten ist, nichts zu tun. Vielmehr bleibt eine \r\nUmgehung der Schuldenbremse in weitem Umfang möglich: Die Gesamtinvestitionen in die \r\nInfrastruktur und in die Erreichung von Klimaneutralität könnten sogar sinken, solange \r\nsich nur eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt begründen lässt. \r\nDies gilt insbesondere, wenn man pauschal die dem Entschließungsantrag zur \r\nVerfassungsänderung (BT-Drs. 20/15123, S. 2) entnommene Investitionsquote von 10 %\r\n(ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen) zugrunde legt, die in § 4 Abs. 3 RefE \r\nnun einfachgesetzlich festgeschrieben wurde. Eine solche Investitionsquote liegt zum einen \r\nsogar unter den Werten der vergangenen Jahre, zum anderen eröffnet die Bereichsausnahme \r\nfür Verteidigungsausgaben in Art 109 GG neu – zudem unter Anwendung eines weiten \r\nSicherheitsbegriffs – erhebliche Potenziale für ein „Verschieben“ von Investitionen. Ohnehin \r\nwerden auch Investitionen außerhalb von Infrastruktur und Klimaschutz auf die \r\nInvestitionsquote angerechnet. Der unzureichende Schutz durch eine formale \r\nInvestitionsquote wird z. B. auch in einer aktuellen Studie des Instituts der Deutschen \r\nWirtschaft (dort S. 7 f.) konstatiert.\r\n“Der Mechanismus ist seit der Grundgesetzänderung wie folgt: Die Ausnahme und Ausweitung von \r\nVerteidigungsausgaben in Art 109 Abs. 3 GG führt zu zusätzlichen Investitionen im Kernhaushalt, \r\nwelche dann auf die Investitionsquote angerechnet werden. Dadurch können Infrastruktur und \r\nKlimainvestitionen in großem Umfang haushälterisch verschoben werden, während eine \r\n14\r\nInvestitionsquote von 10 % gehalten wird. Dies zeigt, dass die Investitionsquote ungeeignet ist, um \r\nmaterielle Zusätzlichkeit im Sinne des Sondervermögens abzubilden.”\r\nIm Ergebnis handelt es sich bei der „formellen Zusätzlichkeit“ der Investitionsquote um eine \r\nhaushaltsrechtliche Hilfskonstruktion, die zwar ein weiteres Sicherheitsnetz einzieht, aber \r\nschon im Ausgangspunkt nicht geeignet ist, den verfassungsrechtlich stets \r\nbegründungsbedürftigen Ausnahmecharakter einer Finanzierung außerhalb der \r\nSchuldenbremse zu rechtfertigen. Die Ausrichtung an einer Investitionsquote ist insbesondere \r\nlangfristig relevant, da das Sondervermögen über bis zu zwölf Jahre und damit länger läuft \r\nals die allermeisten derzeit schon konkret geplanten Investitionen. Mit Blick in die \r\n(entferntere) Zukunft verhindert das Kriterium potenziell zumindest, dass Infrastruktur- und \r\nKlimaschutzinvestitionen überhaupt nicht mehr aus dem Kernhaushalt finanziert werden. \r\nSolange und soweit aber konkrete Investitionspläne noch nachvollziehbar und abgrenzbar \r\nsind, hat eine solche Abgrenzung von Verfassungswegen auch zu erfolgen.\r\nDies gilt auch für die im Entwurf für die Länder eingeführte Definition von Zusätzlichkeit. \r\nDer Gesetzentwurf LuKIFG sieht vor, dass die Mittel aus dem Sondervermögen, die den \r\nLändern gewährt werden, in der Summe zu zusätzlichen Investitionen führen müssen.\r\nc) Materielle Zusätzlichkeit allgemein: Notwendigkeit einer materiellen Verbesserung im \r\nVergleich zum bisherigen Planungsstand \r\nNach dem oben Gesagten müssen alle aus dem Sondervermögen finanzierte Investitionen im \r\nVergleich zu den bisherigen Planungen einen „zusätzlichen Output“ generieren, also die \r\nmaterielle Situation im Vergleich zum bisherigen Planungsstand verbessern. Dies gilt für alle \r\naus dem Sondervermögen finanzierte Investitionen.\r\nKonkret bedeutet dies z. B.:\r\n• Eine Entlastung bei den Netzentgelten ist über das Sondervermögen nicht bzw. \r\nallenfalls ganz eingeschränkt möglich. Denn jedenfalls alle Investitionen, die in den \r\nNetzentgelten bereits berücksichtigt wurden, wie z. B. Netzausbauinvestitionen, die \r\nvon den Netzbetreibern bei der BnetzA als Investitionsbudget angemeldet und \r\ngenehmigt wurden (vgl. § 23 ARegV), sind rechtlich bereits gegenfinanziert. Werden \r\nKosten, die bereits in den genehmigten Netzentgelten enthalten sind, stattdessen aus \r\ndem Sondervermögen finanziert, so führt dies nicht zu neuen Investitionen oder \r\nirgendeiner materiellen Verbesserung im Vergleich zum vorherigen Planungsstand, \r\nsondern nur zu einer Kostenverlagerung auf einen „anderen Topf“. Finanziert würden \r\nkeine zusätzlichen Investitionen, sondern eine Entlastung beim Strompreis unter \r\nUmgehung der hierfür weiterhin geltenden Schuldenbremse.\r\n• Ähnlich liegt die Sache, soweit es um die Inanspruchnahme von \r\nVerpflichtungsermächtigungen aus früheren Haushalten (d. h. bis einschließlich \r\n2024) geht. Verpflichtungsermächtigungen sind in § 38 BHO geregelt. Nach der über \r\nden Bundestag verfügbaren Definition sind sie „Vorgriffe auf künftige Haushalte, \r\n15\r\ndurch die schon jetzt entschieden wird, dass auch künftig Zahlungen erfolgen.\r\n1\r\nSie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger \r\nBeschaffungsvorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierung des \r\njeweiligen Vorhabens in Anspruch genommen.“ Daraus folgt: Nur Investitionen, für \r\ndie noch keine Verpflichtungsermächtigung in früheren Haushalten vorgesehen war, \r\nsind zusätzliche (neue) Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres. Projekte hingegen, \r\ndie bereits per Verpflichtungsermächtigung vorgeplant und determiniert wurden, sind \r\nTeil des bestehenden Investitionsprogramms und ihre Auszahlung in den Folgejahren \r\nstellt die Umsetzung bereits beschlossener Vorhaben dar – nicht etwas Zusätzliches, \r\nsondern die Erfüllung vorheriger Planungen. Dies gilt z. B. für die Mittel zur \r\nErfüllung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn und \r\nallgemein für mehrjährige Investitionsvorhaben, die bereits zugesagt wurden. Werden \r\ndiese Mittel (anders als bisher geplant) nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern \r\naus dem Sondervermögen außerhalb der Schuldenbremse erbracht, gilt auch hier: Es \r\nwird keine materielle Verbesserung erzielt, sondern es werden lediglich Gelder \r\numgeschichtet bzw. bereits verplante Mittel aus dem Geltungsbereich der \r\nSchuldenbremse herausgeschoben.\r\nDiese beiden Beispiele stellen offenkundige Verstöße gegen das materielle \r\nZusätzlichkeitskriterium dar, sind aber nicht notwendig abschließend. \r\nZur Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit sich Investitionen des Bundes \r\nbereits unabhängig von dem Sondervermögen derart verfestigt haben, dass ihre Finanzierung \r\naus dem Sondervermögen eine Verschiebung ohnehin geplanter Investitionen – unter \r\nUmgehung der Schuldenbremse – darstellt. Die im Bundesverkehrswegeplan \r\naufgenommenen Planungen etwa fallen nicht unter diese Baseline.2\r\nd) Insbesondere: Materielle Zusätzlichkeit im Hinblick auf den Klimaschutz\r\nDie allgemeinen Kriterien für eine „materielle Zusätzlichkeit“ sind im Hinblick auf den \r\nInvestitionszweck „Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ zu ergänzen. \r\nAus dem Sondervermögen dürfen unter Berufung auf diese Tatbestandsalternative nur \r\nMaßnahmen finanziert werden, von denen im Vergleich zum bisherigen verfestigten \r\nPlanungsstand eine zusätzliche Treibhausgasminderungswirkung ausgeht. Dies ergibt sich \r\nbereits aus dem Wortlaut der Vorschrift: Von Investitionen „zur Erreichung“ der \r\nKlimaneutralität 2045 kann keine Rede sein, wenn im Vergleich zum bisherigen \r\nPlanungsstand keine zusätzliche Treibhausgasminderungswirkung erzielt wird. Darüber \r\nhinaus war die Aufnahme des Klimaneutralitätsziels 2045 entscheidend für die Zustimmung \r\nder Grünen zur Verfassungsänderung und kann daher nicht im Sinne eines bloßen Erhalts des \r\nStatus quo oder gar einer Verschlechterung des Klimaschutzniveaus interpretiert werden.\r\n1 Wir weisen darauf hin, dass die Konkretion der Verpflichtungsermächtigungen sehr unterschiedlich sein kann. \r\nAllein die Bezeichnung bedeutet etwa nicht, dass schon konkrete Zusagen bestehen oder Verträge abgeschlossen \r\nsind. \r\n2\r\nIm Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen unter b) kämen hier ohnehin wohl nur Vorhaben im Bereich \r\nSchiene und Wasser des BVWP in Betracht. \r\n16\r\nAls „Baseline“ für den Stand des Klimaschutzes ist dabei das aktuelle Mit-Maßnahmen\u0002Szenario (MMS) des Umweltbundesamts (UBA) anzusetzen. Dieses Szenario ist Grundlage \r\nder Erhebung der Projektionsdaten nach § 5a des Klimaschutzgesetzes (KSG) und \r\nberücksichtigt „die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und \r\nMaßnahmen“ (siehe die Definition in § 2 Nr. 10 KSG). \r\nAuf Grundlage des MMS nimmt das UBA jährlich die nach § 5a KSG vorgeschriebenen \r\nTreibhausgasprojektionen vor, die für das Jahr 2025 hier abrufbar sind. Die Projektionsdaten \r\nentscheiden verbindlich darüber, ob eine klimapolitische Nachsteuerung erforderlich ist (§ 8 \r\nKSG). Das bedeutet zugleich: Die dem Szenario zugrunde liegenden Instrumente (und deren \r\nMinderungswirkung) werden als „gesetzt“ betrachtet. Maßnahmen, die bereits in das MMS \r\n2025 eingeflossen sind, dürfen daher nicht aus dem Sondervermögen nach Art. 143h \r\nAbs. 1 GG finanziert werden. Sie stellen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einführung des \r\nArt 143h GG klimaschutzrechtlich Ohnehin-Investitionen dar, deren \r\nTreibhausgasminderungseffekte bereits vollständig gesetzlich eingepreist sind – eine \r\nNachsteuerung nach § 8 Abs. 1 KSG wird dieses Jahr nicht erforderlich, weil die kumulierten \r\nJahresemissionsgesamtmengen für die Dekade von 2021 bis 2030 auf Grundlage der \r\nAnnahmen des MMS eingehalten werden.\r\nDies führt zu folgenden Maßgaben für die Zulässigkeit einer Finanzierung von \r\nKlimaschutzinvestionen aus dem Sondervermögen:\r\n• Bei Erhalt der im MMS vorausgesetzten Instrumente können weitere \r\nemissionsmindernde Investitionen aus dem Sondervermögen finanziert werden: Das \r\nUBA führt die dem MMS 2025 zugrunde liegenden Instrumente in einem eigenen \r\nBericht auf der bestehenden gesetzlichen Grundlage des KSG detailliert auf, sodass \r\neine Abgrenzung auf dieser Grundlage im Ausgangspunkt ohne Weiteres möglich ist.\r\n• Komplexer wird es allerdings, wenn – was realistischerweise zu erwarten ist –\r\nMaßnahmen aus dem MMS 2025 gestrichen werden (Stichwort: „Heizungsgesetz“, \r\nalso die angekündigte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG) und damit die \r\nMinderungsleistung zunächst gesenkt wird. Bliebe man hier bei der \r\n„Instrumentenliste“ für das MMS 2025 stehen, so wären neue Klimaschutzinstrumente \r\nund diesbezügliche Investitionen plötzlich „zusätzlich“, obwohl sich die \r\nMinderungsleistung des „Gesamtpakets“ unterm Strich verschlechtert hat. Dies würde \r\ndem Zusätzlichkeitskriterium nicht gerecht. Zugleich würde es den Prozess der \r\nHaushaltsaufstellung wohl überfordern, wenn stets die Veränderung der gesamten \r\nEmissionsminderungen über alle Sektoren hinweg nachvollzogen werden müssten und \r\nauf dieser Grundlage entschieden werden müsste, ob und welche \r\nKlimaschutzinvestitionen zusätzlich und über das Sondervermögen finanzierbar \r\nwären. \r\n• Am sinnvollsten erscheint daher ein ressortbezogener Ansatz: Die einzelnen \r\nMinisterien müssen im Zuge der Aufstellung ihrer Haushaltspläne darlegen, dass es in \r\nihren Ressorts insgesamt zu einer Verbesserung der Emissionsminderungen im \r\nVergleich zum MMS kommt, wenn sie Mittel aus dem Sondervermögen (ggf. \r\n17\r\nvermittelt über den KTF) in Anspruch nehmen. Dies ist einfacher zu handhaben, weil \r\nder Abgleich innerhalb eines Ressorts stattfindet, was sowohl die \r\nInformationsverfügbarkeit als auch die Vergleichbarkeit der Maßnahmen erleichtert.\r\nKonkret bedeutet dies: Entfällt in einem Ressort eine Maßnahme, die im MMS 2025 \r\nenthalten war, so ist bei einem Finanzierungswunsch aus Mitteln des \r\nSondervermögens gesondert zu begründen, warum insgesamt eine Verbesserung bei \r\nder Emissionsminderung erzielt wird.\r\n• Die entsprechenden Vorgaben zur klimaschutzbezogenen Zusätzlichkeit sollten schon \r\nin das Errichtungsgesetz aufgenommen werden (zumal die Bundesmittel aus dem \r\nSondervermögen insgesamt für Klimaschutzinvestitionen offengehalten werden \r\nsollten, dazu oben, 1.b). Spätestens wären sie bei einer Novellierung in das KTFG \r\naufzunehmen.\r\n• Im Hinblick auf die KTFG-Novelle sei darauf hingewiesen, dass im KTFG künftig \r\neine klare Trennung der Mittel aus dem Sondervermögen nach Art. 143h Abs. 1 GG \r\nund sonstigen Einnahmen (insbesondere aus dem Emissionshandel ETS 1 und nach \r\n2027 aus Mitteln des ETS 2) notwendig sein wird, um zu gewährleisten, dass die \r\nZuweisungen aus dem Sondervermögen ausschließlich in zusätzliche \r\nKlimaschutzinvestitionen fließen. Die Sicherung der materiellen Zusätzlichkeit bzw. \r\nder Ausschluss von Ohnehin-Investitionen ist im Zuge der Haushaltsaufstellung \r\nprozedural zu operationalisieren. Hierfür bedarf es wirksamer Governance\u0002Mechanismen, die im Folgenden skizziert werden.\r\n4. Governance-Mechanismen zur Umsetzung der materiellen Vorgaben \r\nund zur Sicherung von Transparenz und parlamentarischer Kontrolle\r\nDie Einhaltung der oben dargestellten rechtlichen Anforderungen an Investitionen aus dem \r\nSondervermögen ist durch sinnvolle organisatorische (Verfahrens-)Vorkehrungen \r\nsicherzustellen, die unnötige Bürokratie vermeiden. Insoweit sind die Schlüssigkeit und \r\nNachvollziehbarkeit der Ausgaben aus dem Sondervermögen aus Gründen der \r\nRechtssicherheit erforderlich. Es ist zu begründen, warum welche Ausgaben aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden – im Einklang mit dem KTF-Urteil besteht eine \r\n„Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren“ (BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, \r\nRn. 125, 149 ff.) für die Finanzierung von Ausgaben außerhalb der Schuldenbremse. Das gilt \r\nauch im Hinblick auf die im GG selbst erlaubten Ausnahmen (hier: Art 143h GG), weil die \r\nWortlautgrenze in diesem neuen Artikel und daneben die Vorgaben aus Art 109 Abs. 3 GG \r\neinzuhalten sind. Planungs-, Berichts- und Transparenzpflichten bestehen ohnehin auch aus \r\neuroparechtlichen Gründen. \r\nDie neuen EU-Fiskalregeln sehen auf Grundlage des Art. 126 AEUV (Verbot übermäßiger \r\nDefizite) und des 2012 geschlossenen (primärrechtlichen) Stabilitäts- und Wachstumspakts \r\nSGP (Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und \r\nWährungsunion) grob gesagt vor, dass nationale Defizite 3 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) \r\nnicht überschreiten dürfen und dass die Staatsverschuldung eines Landes nicht über 60 % des \r\nBIP liegen darf. Verfahrensregeln enthält vor allem die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die \r\n18\r\nBeschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und die \r\nVerordnung (EG) Nr. 1466/97, die den Rahmen für die mehrjährige Haushaltsplanung schafft\r\n(vgl. Bericht Deutsche Haushaltsplanung 2025). Deutschland muss in diesem Rahmen \r\neuroparechtlich konforme Haushaltsplanung und -führung einführen und dokumentieren und \r\nsich ggf. mit der EU-Kommission über die Einhaltung der Referenzwerte formell über \r\nBerichte austauschen und Maßnahmen umsetzen, um Sanktionen zu vermeiden. Die \r\nReferenzwerte sind nicht kongruent mit den Anforderungen aus Art. 109 Abs. 3 oder Art 143h \r\nGG.\r\nDamit der Gesetzgeber seiner Darlegungslast nachkommen kann, muss bereits die \r\nInanspruchnahme des Sondervermögens bei der Haushaltsvorbereitung im Ministerialbereich \r\nnachvollziehbar sein. Entsprechende Berichtspflichten sichern die gebotene Transparenz \r\nund parlamentarische Kontrolle durch den Haushaltsgesetzgeber, der die Auswahl der aus \r\ndem Sondervermögen – und damit außerhalb der Schuldenbremse – finanzierten Investitionen \r\nnachvollziehen können muss. Letzteres betrifft insbesondere den Aspekt der materiellen \r\nZusätzlichkeit von Investitionen: Der Haushaltsgesetzgeber muss nachvollziehen können, \r\ninwieweit und weshalb die aus dem Sondervermögen und außerhalb der Schuldenbremse \r\nfinanzierten Investitionen tatsächlich „neu“ sind und nicht lediglich eine Verlagerung von \r\nOhnehin-Investitionen. Ist dies aufgrund mangelnder Transparenz nicht oder nur mit völlig \r\nunverhältnismäßigem Aufwand möglich, so wird das parlamentarische Budgetrecht effektiv \r\nausgehöhlt. Zudem wird es dem Haushaltsgesetzgeber unmöglich gemacht, seiner eigenen \r\nDarlegungslast im Hinblick auf die Finanzierung außerhalb der Schuldenbremse hinreichend \r\nnachzukommen.\r\nDie Verbesserung der Transparenz bei der Haushaltsaufstellung ist – nicht zuletzt aufgrund \r\nder zahlreichen Sondervermögen – dabei ein allgemeines Anliegen und zentral, um das \r\n„Königsrecht des Parlaments“ zu wahren. Die hier anhand des Sondervermögens nach \r\nArt. 143h Abs. 1 GG vorgeschlagenen Vorkehrungen können daher mittelfristig auch eine \r\nBlaupause im Hinblick auf eine verbesserte Transparenz hinsichtlich des Gesamthaushalts \r\nsein.\r\nDie mittelfristige Haushaltsplanung ist nicht gesetzlich vorgegeben, erfolgt aber in der \r\nPraxis für vier Jahre in Form des Finanzplans. Eckwerte für den konkreten Bundeshaushalt \r\nwerden meist im März eines jeden Jahres ausgegeben, darauf melden die Ressorts (also \r\nMinisterien) Bedarfe an. Der Regierungsentwurf für den Haushaltsplan wird im Juli eines \r\njeden Jahres veröffentlicht, nach der Sommerpause erfolgen dann Bundestagsberatungen. \r\nProblematisch ist, dass die Haushaltspläne für die Sondervermögen teilweise nicht zeitgleich \r\nveröffentlicht werden, und so eine Prüfung im Sinne der folgenden Vorschläge erschwert \r\nwird. Die Praxis für den KTF war bislang häufig, dass der Entwurf erst im August eines jeden \r\nJahres vorgelegt wurde. Voraussetzung für den unten skizzierten Governance-Mechanismus \r\nist, dass der Entwurf für den Haushaltsplan des Sondervermögens und des KTF mit den \r\nEntwürfen des Kernhaushalt übergeben wird.\r\n19\r\na) Dokumentations- und Berichtspflichten in der Aufstellungsphase\r\nDie zentrale Transparenzanforderung sind Dokumentations- und Berichtspflichten in der \r\nPhase der Haushaltsaufstellung durch die Ressorts und das BMF. Hier werden die \r\nmaßgeblichen Vorentscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Investitionen für das \r\nSondervermögen getroffen. Die Prüfung kann parallel zur in § 10 RefE vorgesehenen \r\nWirtschaftlichkeitsprüfung in der Planungsphase erfolgen, also bevor eine Investition zur \r\nFinanzierung über das Sondervermögen „angemeldet“ wird. § 10 RefE wäre dahingehend zu \r\nergänzen. \r\nEntsprechend der oben dargestellten Erfordernisse müssen sich Dokumentations- und \r\nBerichtspflichten im Rahmen des Verfahrens zur Haushaltsaufstellung zumindest auf die \r\nfolgenden Aspekte beziehen:\r\n• Materielle Zusätzlichkeit: Bereits bei der Meldung an das BMF muss jedes Ressort \r\ndarlegen, weshalb diejenigen Investitionen, die in seinem Zuständigkeitsbereich über \r\ndas Sondervermögen finanziert werden sollen, „zusätzlich“ und keine Ohnehin\u0002Investitionen sind. \r\no Die Finanzierungswünsche sind projektbezogen aufzuschlüsseln.\r\no Allgemein ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei der gewünschten \r\nFinanzierung nicht um die Inanspruchnahme von \r\nVerpflichtungsermächtigungen aus den vergangenen Jahren handelt. Die \r\ndiesbezüglichen Informationen sind in den Ressorts vorhanden. Die \r\nVerpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsplänen der Ressorts \r\nregelmäßig projektbezogen hinterlegt und jahresscheibengenau \r\naufgeschlüsselt, sodass ihre Abgrenzung weitgehend unproblematisch ist.\r\no Soweit es um Investitionen geht, die aufgrund der Tatbestandsalternative zur \r\nErreichung der Klimaneutralität 2045 aus dem Sondervermögen finanziert \r\nwerden sollen, ist zudem die klimaschutzbezogene Zusätzlichkeit im Sinne der \r\noben dargestellten Ausführungen darzulegen: Soweit im jeweiligen Ressort \r\nkeine Klimaschutzmaßnahmen, die dem MMS 2025 zugrunde lagen,\r\ngestrichen werden, sind neue Klimaschutzmaßnahmen zusätzlich. Entfallen \r\nhingegen Maßnahmen aus dem MMS 2025, so ist außerdem darzulegen, dass \r\nim Ergebnis (ressortbezogen) eine zusätzliche \r\nTreibhausgasminderungswirkung erzielt wird.\r\n• „Klima-Check“ für sämtliche Investitionen, die über das Sondervermögen \r\nfinanziert werden sollen: Dies wurde bereits oben dargelegt (unter 1.c). Erforderlich \r\nist – ebenfalls bereits auf Ressortebene – eine Abschätzung der mit dem Vorhaben \r\nverbundenen Treibhausgasemissionen oder -einsparungen im Hinblick auf die \r\nKlimaschutzziele des KSG. Dies ist erforderlich für die nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 KSG\r\nnotwendige Berücksichtigung. Erforderlich ist eine Begründung, warum gerade die \r\nausgewählten Investitionen trotz oder wegen ihrer Klimawirkung aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden sollen.\r\n20\r\n• Formelle Zusätzlichkeit: Auch im Hinblick auf das Zusätzlichkeitskriterium nach \r\nArt. 143h Abs. 1 Satz 2 GG sind Dokumentations- und Berichtspflichten erforderlich. \r\nDiese treffen in diesem Falle das BMF, weil es sich bei der Investitionsquote um eine \r\n„globale“, auf den Kernhaushalt bezogene Vorgabe handelt. Im Hinblick auf Zweck \r\nund Entstehungsgeschichte dieser Zusätzlichkeitsanforderung sind dabei auch \r\nVerschiebungen von Investitionen zwischen den Einzelplänen sowie zwischen \r\nKernhaushalt und Sondervermögen transparent zu machen. So wäre z. B. nicht \r\nnur in den Einzelplänen zu dokumentieren, in welchem Umfang Investitionen aus dem \r\nEinzelplan 12 (Verkehr) in den Einzelplan 14 (Verteidigung) und damit ggf. außerhalb \r\nder Schuldenbremse verschoben werden, sondern dies wäre auch in einer eigenen \r\nprüffähigen Anlage festzuhalten.\r\n3 Ebenso wäre darzustellen, welche nicht-investiven \r\nAusgaben in Sondervermögen verschoben werden und damit indirekt die \r\nInvestitionsquote im Kernhaushalt erhöhen. \r\nZum Teil ermöglichen diese Transparenzanforderungen erst eine Prüfung der \r\nverfassungsrechtlichen Anforderungen – jedenfalls ein (wie im RefE derzeit vorgesehen) \r\nvollständiger Verzicht auf Dokumentations- und Berichtspflichten zur \r\nermächtigungskonformen Verwendung der Mittel des Sondervermögens gegenüber dem \r\nBundestag ist daher nicht vertretbar. Insgesamt ermöglichen erst die skizzierten \r\nAnforderungen, dass das Parlament sein „Königsrecht“ im Hinblick auf das Sondervermögen \r\nwirksam wahrnehmen und die Mittelverwendung zum Gegenstand der politischen Debatte\r\nmachen kann. Angesichts des Finanzierungsvolumens und der Geltung über mehrere \r\nLegislaturperioden sollten daran alle demokratischen Parteien ein Interesse haben.\r\nDas Ergebnis der Berichtspflicht ist eine prüffähige Unterlage für den nächsten Schritt:\r\nb) Prüfung und Stellungnahme durch unabhängige Gremien\r\nDie oben genannten Berichte sind unabhängig zu prüfen. Die Einschätzung der Gremien ist \r\ndem Bundestag in Form einer schriftlichen Stellungnahme als Grundlage der Beratungen zum \r\nHaushalt zur Verfügung zu stellen. \r\nAls Gremien kommen konkret in Betracht:\r\n• Für die haushaltsrechtlichen Aspekte der Zusätzlichkeit kommt für diese Rolle \r\ninsbesondere der Bundesrechnungshof in Betracht. Gegenstand seiner Prüfung und \r\nBewertung sollten also sein \r\no die formelle Zusätzlichkeitsanforderung, also die Einhaltung der \r\nInvestitionsquote und der „Weg zu ihrer Einhaltung“, \r\no die „allgemeine“ materielle Zusätzlichkeit, soweit es darum geht, \r\nnachzuvollziehen, ob es sich um Ohnehin-Investitionen handelt, denen z. B. \r\nbereits Verpflichtungsermächtigungen aus den vergangenen Haushaltsjahren \r\n3 Derzeit enthalten die Einzelpläne lediglich Vermerke über Titel, die aus dem jeweiligen Plan entfallen sind, \r\nohne jedoch auszuweisen, ob diese ersatzlos gestrichen oder in andere Einzelpläne übertragen wurden. Ebenfalls \r\nfehlt eine konsolidierte Übersicht neu aufgenommener Titel, in der zwischen verschobenen und tatsächlich neu \r\neingeführten Titeln differenziert wird.\r\n21\r\nzugrunde lagen. Soweit es um regulatorisch genehmigte Investitionen \r\n(Energienetze) bzw. Netzentgelte geht, sollte ggf. eine Stellungnahme der \r\nBundesnetzagentur eingeholt werden. \r\n• Für die klimaschutzbezogenen Aspekte ist der Expertenrat für Klimafragen das \r\ngeeignete Gremium, zumal dieser die Investitionsentscheidungen im Rahmen seines \r\ngesetzlichen Auftrags nach § 12 KSG (z. B. bei der Bewertung der Projektionsdaten \r\noder des Klimaschutzprogramms) ohnehin bewerten muss. Dies betrifft also konkret\r\no die Annahmen der Ressorts im Investitions-Klima-Check zu den \r\nEmissionswirkungen der finanzierten Investitionen, \r\no die „besondere“ materielle Zusätzlichkeit, soweit es also darum geht, ob \r\n„Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ aus dem \r\nSondervermögen finanziert werden dürfen. Hier ist die Begründung des \r\nRessorts zur Zusätzlickeit der Treibhausgasminderungswirkung zu prüfen im \r\nFalle eines Wegfalls von Maßnahmen gegenüber dem MMS 2025 \r\neinschließlich des gebotenen Vergleichs zwischen entfallener und \r\nhinzugekommener Maßnahme.\r\nc) Dokumentation und Begründung durch den Haushaltsgesetzgeber\r\nIm letzten Schritt übernimmt der Haushaltsgesetzgeber (Ausschuss und Bundestag) auf \r\nGrundlage der oben genannten Berichte und Stellungnahmen die Letztverantwortung für die \r\nInanspruchnahme des Sondervermögens. \r\nIn diesem Zusammenhang kommt der Haushaltsgesetzgeber der vom BVerfG angenommenen \r\nDarlegungslast bei der Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Schuldenbremse\r\nnach. Hierfür setzt er sich im Gesetzgebungsverfahren mit den Annahmen der Ressorts und \r\nden Stellungnahmen von Bundesrechnungshof und Expertenrat für Klimafragen auseinander. \r\nIn seiner abschließenden Entscheidung ist er (selbstverständlich) im Rahmen der vertretbaren \r\nAusübung seines Einschätzungsspielraums frei. \r\n5. Fazit\r\nDer Entwurf für die Errichtung des Sondervermögens wird den verfassungsrechtlichen \r\nAnforderungen und politischen Herausforderungen nicht gerecht.\r\nErstens ist zu berücksichtigen, dass Klimaschutzinvestitionen – anders als die meisten \r\nanderen Investitionen – verfassungsrechtlich geboten sind. Das BVerfG hat 2021 das \r\nverfassungsrechtliche Gebot bestätigt, Klimaneutralität innerhalb eines CO₂-Budgets zu \r\nerreichen, das mit den Pariser Zielen vereinbar ist. Dies muss rechtzeitig geschehen, um \r\nkünftige Generationen nicht übermäßig zu belasten. Die derzeit geplanten Maßnahmen und \r\nInvestitionen reichen bei weitem nicht aus, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Bereits \r\njetzt sind erhebliche Investitionen nötig, um die Klimaziele mittel- und langfristig noch \r\neinhalten zu können. Nach den Vorgaben des KSG muss die Bundesregierung bis März 2026\r\nein neues Klimaschutzprogramm mit konkreten Maßnahmen für die Zeit bis mindestens \r\n2040 aufsetzen. Das Programm muss geeignet sein, die Klimaschutzlücke bis 2040 mit \r\n22\r\numsetzbaren, also auch finanzierbaren Maßnahmen zu schließen. Haushaltsrechtlich wäre es \r\ndaher folgerichtig, das Sondervermögen auch außerhalb der 100 Mrd. EUR für den KTF auf \r\nden Zweck der Klimaneutralität zu beziehen, um zu gewährleisten, dass die \r\nverfassungsrechtlich notwendigen Klima-Ausgaben verstärkt über das Sondervermögen \r\ngetätigt werden können. \r\nZweitens stellt die Abgrenzung von zweckentsprechender Mittelverwendung den Gesetzgeber \r\nvor hohe Herausforderungen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, gilt Folgendes:\r\nVerfassungsrechtlich geboten ist\r\n- eine engere und einheitliche Definition des Investitionsbegriffs für das \r\nSondervermögen als Ganzes,\r\n- die Sicherung der materiellen Zusätzlichkeit, jedenfalls im Hinblick auf den \r\nAusschluss von „Ohnehin-Investitionen“, aber auch im Hinblick auf das Ziel der \r\nTreibhausgasneutralität,\r\n- der Ausschluss klimaschädlicher Investitionen in Infrastruktur,\r\n- die formelle Zusätzlichkeit (die im RefE bereits enthalten ist),\r\n- sowie eine angemessene Governance, weil der Haushaltsgesetzgeber ansonsten keine \r\ninformierte Entscheidung treffen kann (auch im Hinblick auf die Einhaltung der \r\nSchuldenbremse). \r\nAus einfachem Recht ist zusätzlich bei der Haushaltsplanung der sog. Klima-Check geboten \r\n(§ 13 KSG). \r\nKonkreter bedeutet dies erheblichen Abgrenzungsaufwand und damit folgende Mehrarbeit für \r\ndie Ressorts und das BMF:\r\n- Materiell muss dargelegt werden, dass Mittel aus dem Sondervermögen die genannten \r\nZwecke (Infrastruktur und Klimaneutralität bis 2045) tatsächlich, d. h. gegenüber der\r\nbisherigen Situation fördern.\r\n- Es muss begründet werden, dass Mittel aus dem Sondervermögen insgesamt dem Ziel \r\nder Treibhausgasneutralität 2045 nicht entgegenwirken.\r\n- Im Hinblick auf die Treibhausgasneutralität muss die Zusätzlichkeit gegenüber dem \r\nMMS-Szenario 2025 dargelegt werden, also müssen mehr Investitionen ermöglicht \r\nwerden.\r\n- Der KTF muss klar zwischen allgemeinen Einnahmen und den 100 Mrd. EUR aus \r\ndem Sondervermögen unterscheiden, und diese Gelder müssen auf der Ausgabenseite \r\ngetrennt beurteilt und verwendet werden. Der diesbezügliche Gesetzentwurf liegt nicht \r\nvor.\r\nEs ist zu betonen, dass diese Anforderungen verfassungsrechtlich nur bestehen, weil politisch \r\nder Weg einer Bereichsausnahme und eines Sondervermögens für Infrastruktur und \r\nKlimaneutralität gewählt wurde statt einer Reform bzw. Abschaffung der Schuldenbremse \r\n23\r\ninsgesamt (Art 109 Abs. 3 GG). Der Haushaltsgesetzgeber wäre ohne die Schuldenbremse in \r\nihrer jetzigen Form deutlich weniger stark und weniger kompliziert gebunden. \r\nInsgesamt bietet das Errichtungsgesetz aber eine Chance für die Einführung eines \r\nGovernance-Modells zur Beantwortung der Frage: „Erreicht der Haushalt tatsächlich die \r\nbeabsichtigten Ziele?“ Es kann damit zum Vorbild für eine output-orientierte\r\nHaushaltsführung werden. \r\nDas rechtliche Sicherungsnetz muss ins Errichtungsgesetz aufgenommen werden, um nicht \r\ndie Haushalte der kommenden zwölf Jahre zu gefährden. Darüber hinaus kann ganz ohne \r\nVorkehrungen auch das Errichtungsgesetz selbst verfassungswidrig werden (im Hinblick auf \r\nmaterielle Zusätzlichkeit).\r\nUnabhängig vom Sondervermögen gilt im Hinblick auf den verfassungsrechtlich vorgegeben \r\nReduktionspfad und das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045: Die ebenfalls für diesen \r\nSommer angekündigten Steuergesetze der neuen Regierungskoalition haben voraussichtlich \r\nerhebliche klimabelastende und auch finanzielle Nachteile – bei Umsetzung aller Maßnahmen \r\nsind Einnahmenverzichte von rund 9 bis 15 Mrd. EUR prognostiziert (FÖS, umweltschädliche \r\nSubventionen und Anreize im Koalitionsvertrag 2025). Diese Summe ist ggf. sogar höher als \r\ndie nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Zuführungen in den KTF von jährlich 10 Mrd. \r\nEUR. Diese Widersprüche sind verfassungsrechtlich kaum hinnehmbar.\r\nUnser Ziel\r\nWir wollen die weltweite Zerstörung der Natur und Umwelt stoppen und eine\r\nZukunft gestalten, in der Mensch und Natur in Einklang miteinander leben.\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardtstraße 18 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 311777-700\r\ninfo@wwf.de | wwf.de\r\nUnterstützen Sie den WWF\r\nIBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22\r\nImpressum\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland (Stiftung bürgerlichen \r\nRechts, vertreten durch die Vorständin Meike Rothschädl), \r\nReinhardtstraße 18, D-10117 Berlin\r\nStand: Juni 2025\r\nAutor:innen: Dr. Roda Verheyen, Dr. Johannes Franke\r\nKoordination: Sabina Bals, Marianne Lotz, Viviane Raddatz \r\n(WWF Deutschland)\r\nKorrektorat: Dr. Xenia Boe\r\nCover: © Pexels\r\n© 2025 WWF Deutschland Nachdruck, auch auszugsweise, nur \r\nmit Genehmigung der Herausgeberin.\r\nMehr WWF-Wissen \r\nin unserer App.\r\nJetzt herunterladen!\r\nAuch über einen \r\nBrowser erreichbar.\r\niOS\r\nAndroid"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016614","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Klima- und Transformationsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/7c/609856/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020034.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nKTFG-Änderungsgesetz:\r\nAnalyse zur Mittelverwendung über die EU-ETS-Richtlinie und Folgen für die \r\nVerwendung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz \r\nNeben dem Errichtungsgesetz für das Sondervermögen nach Art 143h GG und dem Gesetz für \r\ndie Länder liegt nun auch ein Entwurf für das Haushaltsbegleitgesetz inklusive \r\nÄnderungsgesetz zum KTFG vor. \r\nDieser Vermerk analysiert, ob die rechtlichen Anforderungen darin hinreichend abgebildet \r\nsind. Am Schluss findet sich eine Formulierungshilfe.\r\nDieser Vermerk setzt die Lektüre des Eckpunktepapiers zum „Entwurf eines Gesetzes zur \r\nErrichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ voraus und verzichtet \r\ninsoweit auf Begründungen und Herleitungen. \r\n1.\r\nDer KTF ist Begünstigter des neuen Sondervermögens nach Art. 143h Abs. 1 GG. Nach dem \r\nGesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur\r\nund Klimaneutralität (SVIKG) vom 4.6.2025) erhält er 100 Mrd. Euro ohne weitere materielle \r\nVorgaben. § 4 Abs. 2 des Entwurfs lautet: \r\n(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr \r\n2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds 100 Milliarden \r\nEuro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.\r\n2.\r\nDer KTF wird bisher vor allem von den Einnahmen aus dem Emissionshandel getragen. Dazu \r\nwurde er auch gegründet. \r\n§ 4 KTFG regelt Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen. Wesentlich sind die \r\nEinnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, also \r\nnach der EU-ETS-Richtlinie und dem deutschen TEHG. \r\nNach § 2 KTFG gilt ein relativ breiter Förderzweck:\r\n„Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation \r\nDeutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft \r\nvoranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der \r\nMikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen \r\nKlimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.“\r\nBindend für alle Mittelverwendung aus dem Zertifikathandel ist Art. 10 Abs. 3 ETS-Richtlinie \r\n(Richtlinie 2003/87/EG in der aktuellen Fassung). Die Berichterstattung dazu erfolgt \r\ninnerhalb der Governance-VO, also innerhalb der Integrierten Energie- und Klimapläne \r\n(NECP). Der deutsche Bericht vom August 2024 enthält hierzu wenige Angaben.\r\nDie Zertifikatsverkäufe und die Abgabepflichten aus dem ETS 2 werden erst 2027 operativ, \r\nArt 30 d Abs. 6 ETS-Richtlinie.\r\n2\r\n3.\r\nAus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es irrelevant, wo die Mittel im jeweiligen \r\nMitgliedsstaat gesammelt und verwendet werden. Es ist nicht vorgegeben, dass ein eigenes \r\nSondervermögen dies erledigt. Zu beachten sind aber die Grenzen der Mittelverwendung. \r\nAlle Einnahmen aus den Zertifikatsverkäufen sind zweckgebunden – eine Verschiebung in \r\nden Kernhaushalt ist also überhaupt nur mit Weitergabe dieser Zweckbindung möglich. Das \r\nerlaubt die ETS-Richtlinie auch („entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahme“, \r\nArt. 10 Abs. 3 ETS-Richtlinie).\r\nDas KTFG schöpfte bislang nicht die Möglichkeiten und Zwecke aus, die die ETS-Richtlinie\r\nangibt: Der ETS 1 hat eine sehr breite Liste möglicher Verwendungszwecke und eine \r\nzusätzliche Zweckbestimmung gegen „carbon leakage“ über die Strompreiskompensation für \r\nUnternehmen (dies ist de facto der Ersatz für die anfänglich kostenlose Zertifikatsvergabe). \r\nArt. 10 Abs. 3 lit. ha) erlaubt die „finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in \r\nHaushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die \r\nSenkung verzerrend wirkenden Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und \r\nGebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom“.\r\nAllgemeine Unterstützungen oder Steuererlasse sind aus ETS nicht zulässig. Insbesondere im \r\nHinblick auf Gaspreisentlastungen ergibt sich dies schon aus dem Sinn und Zweck der \r\nRichtlinie. Es ergibt schlicht ökonomisch keinen Sinn, dass die Zweckbindung des ETS 1/ETS\r\n2 Subvention fossiler Energieträger zulässt. Denn der CO₂-Preis soll ja als Lenkungsinstrument \r\ndurch eine Verteuerung fossiler Energieträger Anreize zur Emissionsminderung setzen. Wenn \r\ndie CO₂-Preiseinnahmen dazu verwendet werden, fossile Kosten zu subventionieren – wie über \r\nEntlastungen bei Gasspeicherumlagen – wird der vom EU-Gesetzgeber ausdrücklich \r\nintendierte Preissignaleffekt ausgehebelt. \r\n4. Im Detail: \r\nDie Zweckbindungen für die Mittel aus ETS 1 und ETS 2 unterscheiden sich, wobei für \r\ndie Verwendung der Einnahmen aus ETS 2 noch etwas strengere Anforderungen gelten.\r\nEinnahmen aus dem ETS 1 sind nur für bestimmte aufgezählte Zwecke erlaubt (Art 10 Abs. \r\n3) wie z. B.:\r\n• Beiträge zu internationalen Fonds zu Energieeffizienz, erneuerbare Energien, \r\nAnpassungsfonds,\r\n• erneuerbare Energien und Netze für Stromübertragung,\r\n• Verhinderung von Abholzung, Maßnahmen zur Renaturierung,\r\n• Investitionen in die Verkehrswende, auch für Seeverkehr und Dekarbonisierung von \r\nFlughäfen,\r\n• Forschung und Entwicklung für Technologien in den ETS-1-Sektoren,\r\n• Klimaschutzmaßnahmen (auch Anpassung) in gefährdeten Drittländern,\r\n• Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen, Wärmedämmung,\r\n• finanzielle Unterstützung für soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und \r\nmittlerem Einkommen, u. a. durch Senkung verzerrend wirkender Steuern und gezielte \r\nErmäßigungen von Abgaben/Gebühren für EE-Strom (de facto also \r\nStrompreissenkungen für Verbraucher),\r\n3\r\n• Finanzierung des nationalen Klimadividendensystems mit „nachgewiesenen positiven \r\nUmweltauswirkungen“ („Klimageld“),\r\n• staatliche Beihilfen zur Bekämpfung von „carbon leakage“ in ETS-1-Sektoren,\r\n• Art 10a Abs. 6: Strompreiskompensation (Beihilfe für indirekte CO2-Kosten). \r\nMitgliedsstaaten sollen diese Beihilfe auszahlen und dabei 25 % der Einnahmen aus \r\nEU-ETS 1 nicht überschreiten; bei Überschreitung sind sie begründungspflichtig und \r\nandere Maßnahmen, um die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken zu \r\nkönnen, müssen gebührend berücksichtigt werden. Deutschland hat diese Grenze schon \r\nmehrmals überschritten.\r\nEinnahmen aus dem erst 2027 operativ einsetzenden ETS 2 (geregelt in Art 30a ff. der ETS \r\nRichtlinie 2003/87) sind für all die oben aufgezählten Zwecke außer für die \r\nStrompreiskompensation erlaubt (Art 30d). Vorrang haben dabei aber Tätigkeiten, die zur \r\nBewältigung sozialer Aspekte des ETS 2 beitragen können. Zudem sind folgende Zwecke \r\nerlaubt:\r\n• Dekarbonisierung, Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, finanzielle \r\nUnterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten \r\nEnergiebilanz,\r\n• Beschleunigung bei der Einführung emissionsfreier Fahrzeuge, hierfür Aufbau der \r\nInfrastruktur, Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel, finanzielle \r\nUnterstützung für soziale Aspekte der Verkehrsteilnehmer mit niedrigem/mittlerem \r\nEinkommen,\r\n• Finanzierung des Klima-Sozialplans,\r\n• Kompensation für Endverbraucher von Brennstoffen im Falle einer Doppelzählung1\r\n.\r\n5. \r\nDas KTFG enthält bereits jetzt Zwecke, die so nicht von der ETS-Richtlinie gedeckt sind, \r\ninsbesondere die Förderung der Mikroelektronik.\r\n6.\r\nDer jetzt vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des KTF erweitert die Zwecke des KFTG:\r\n§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: \r\n[§ 2 Absatz 2: Aus dem Sondervermögen können auch: […] ]\r\n3. „Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu \r\nentlasten“\r\nBegründung:\r\n„Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und \r\nTransformationsfonds“ (KTF) im § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage \r\ngeschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit auch aus \r\ndem KTF finanziert und damit die Gasverbraucher entlastet werden können. Durch \r\neine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche \r\nGrundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h Grundgesetz sowie im geplanten \r\n1 Dieser Zweck ist auch explizit im BEHG aufgenommen.\r\n4\r\nErrichtungsgesetz des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ \r\nvorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. \r\nWie oben beschrieben sind Strompreisentlastungen vom Zweck der ETS-Richtlinie umfasst,\r\naber durchaus klimapolitisch fragwürdig und im Hinblick auf die direkte CO2-\r\nReduktionswirkung ggf. sogar wirkungslos. Deswegen enthält die ETS-1-Richtlinie im \r\nHinblick auf Unternehmen (indirekte CO2-Kosten) auch eine diesbezügliche Beschränkung \r\nauf 25 % der Einnahmen aus EU-ETS 1 (Art 10a Abs. 6). Der ETS 2 schließt die \r\nStrompreiskompensation für Unternehmen aus. Vorrang haben Tätigkeiten zur Bewältigung \r\nsozialer Aspekte wie Klimageld etc.\r\nGaspreiskompensationen fallen grundsätzlich nicht unter Artikel 10 Abs. 3 der ETS-Richtlinie\r\n– außer sie sind klar klimapolitisch begründbar und konkret mit Emissionsminderungen \r\nverknüpft.\r\nDie Ergänzung des KTFG dient laut der Begründung dazu, „dass Kosten für die \r\nSicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit auch aus dem KTF finanziert und damit die \r\nGasverbraucher entlastet werden können“. Dieser Zweck fällt weder unter die Zwecke des Art \r\n10 Abs. 3 noch (im Hinblick auf Unternehmen) unter Art 10a. \r\nSollte die Bundesregierung dies unter Art. 10 Abs. 3 lit ha) subsumieren, müssen die \r\nVerwendungsmöglichkeiten auf sozial schwache Verbraucher begrenzt werden. \r\nGaspreisentlastungen können demnach nicht aus den Einnahmen des ETS 1 (und auch nicht \r\naus dem ETS 2) geleistet werden. \r\nDasselbe gilt für die Mittel aus dem ETS 2, für den Mittel ohnehin noch nicht fließen (Art 30d \r\nAbs. 6 ETS-Richtlinie). Die Mittelverwendung umfasst jedenfalls auch nicht \r\nVersorgungssicherheit mit Gas. \r\n7.\r\nDas Änderungsgesetz beschränkt die Zuführungen auf die 100 Mrd. aus Art. 143h Abs. 1 Satz \r\n5 GG. Das ist nicht sinnvoll im Hinblick auf den Verfassungsauftrag Klimaschutz und zu \r\nerweitern.\r\n8.\r\nWeder ETS 1 noch ETS 2 haben (anders als die Mittel aus dem Sondervermögen) explizit \r\nZusätzlichkeit als Bedingung. Es gibt keine Beschränkung auf Investitionen. Die Richtlinie \r\nenthält auch keine klare Anforderung an die Fördereffektivität (CO2-Einsparung pro \r\neingesetztem Euro), wie sie etwa der Bundesrechnungshof regelmäßig anmahnt. \r\nDie Verwendungsmöglichkeiten der ETS-1- und -2-Gelder sind also zwar zweckgebunden, \r\ndies jedoch deutlich weiter als die des Sondervermögens aus Art. 143h GG.\r\n9. \r\n5\r\nAb 2027 (Einführung ETS 2) finden sich im KTF ohnehin schon zwei „Töpfe“, die \r\nzweckentsprechend verwendet werden müssen, was haushaltsrechtlich derzeit nicht \r\nvorgegeben ist und im KTFG auch so nicht explizit angelegt ist.\r\nDas Sondervermögen ist ein dritter „Topf“. \r\nDiese Einnahmenbereiche sind zwingend zu trennen. \r\nEs gibt daher eine hohe Transparenzanforderungen aus dem EU-Recht selbst, ein System zur \r\nSchaffung von Transparenz findet sich aber weder im KTFG noch (derzeit) im Entwurf des \r\n„Gesetz[es] zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ \r\n(SVIKG) vom 4. Juni 2025. \r\n10.\r\nFazit: Der vorliegende Vorschlag für die Änderung des KTFG ist nicht ausreichend und birgt \r\nerhebliche Rechtsunsicherheiten. \r\nDie vorgeschlagene Gaspreiskompensation ist nur aus dem Kernhaushalt oder aus Mitteln des\r\nBEHG zulässig. \r\nÜber die Verwendung der Mittel aus dem ETS 1 und ETS 2 besteht eine Planungs- und \r\nFestsetzungspflicht.\r\nSie müssen nicht gebunden an einen Fonds/ein Sondervermögen verwendet werden. Die \r\nZweckbindung gilt für die „Einnahmen oder den finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen“. \r\nTheoretisch dürften die Einnahmen also auch in den allgemeinen Haushalt fließen, solange \r\nsichergestellt ist, dass über deren Gegenwert zweckgebunden verfügt wird. \r\nDie Mitgliedsstaaten müssen im Rahmen der jährlichen Berichte nach der EU-Governance\u0002VO ausreichend und transparent über die Mittelverwendung Bericht erstatten.\r\n6\r\nFormulierungshilfe zum vorgelegten Änderungsgesetz zum KTFG\r\n(Streichungen und Zufügungen sind gelb unterlegt.)\r\nArtikel 3\r\nÄnderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes\r\nDas Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das \r\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert \r\nworden ist, wird wie folgt geändert:\r\n§ 2 Abs. 1\r\nSatz 2: Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation \r\nDeutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft bis 2045\r\nvoranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik,\r\nzur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie \r\nMaßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.\r\n§ 2 Abs. 2 \r\n3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu \r\nentlasten, insoweit dies von Art 10 Abs. 3 und 30d der Richtlinie 2003/87/EG zulässig ist.\r\n§ 4 Abs. 1\r\n6. „Zuführungen aus dem Sondervermögen gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 Grundgesetz \r\nnach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.“\r\n§ 6 \r\n(neu) Abs. 2 [soweit dies nicht ins Errichtungsgesetz aufgenommen wird]\r\n„Investitionen, die dem Sondervermögen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zugeführt werden, müssen \r\neine Treibhausgasminderungswirkung ausweisen, die über das nach § 5a \r\nBundesklimaschutzgesetz vom Umweltbundesamt erstellte „Mit Maßnahmen“-Szenario mit \r\nStand 2025 hinausgeht. Dies ist Grundlage der Beschlussfassung nach Absatz 1 und wird vom \r\nBundesministerium der Finanzen in einer prüffähigen Unterlage dargelegt. Diese wird vom \r\nExpertenrat nach § 11 Bundesklimaschutzgesetz auf Schlüssigkeit geprüft und dem Deutschen \r\nBundestag vor der Beschlussfassung nach Absatz 1 zugeleitet.\r\n7\r\nImpressum\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland (Stiftung bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Vorständin Meike \r\nRothschädl), Reinhardtstraße 18, D-10117 Berlin\r\nStand: Juni 2025\r\nAutor:innen: Dr. Roda Verheyen\r\nDank an: Niklas Illenseer, Dezernat Zukunft; Emmanuel Schlichter, German Zero \r\nKoordination: Sabina Bals, Marianne Lotz, Viviane Raddatz (alle WWF Deutschland)\r\nKorrektorat: Dr. Xenia Boe\r\n© 2025 WWF Deutschland Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeberin."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-23"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016614","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Klima- und Transformationsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/a8/609858/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020035.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Michael Günther * (bis 31.12.2022)\r\nHans-Gerd Heidel * (bis 30.06.2020)\r\nDr. Ulrich Wollenteit * 1\r\nClara Goldmann LL.M. (Sydney) *\r\nDr. Michéle John *\r\nDr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) *\r\nDr. Roda Verheyen LL.M. (London) *\r\nAndré Horenburg * 1\r\nJohn Peters *\r\nVictor Görlich\r\nDr. Johannes Franke\r\nAnja Popp\r\n1 Fachanwalt für Verwaltungsrecht\r\n* Partner der Partnerschaft\r\nAG Hamburg PR 582\r\nMittelweg 150\r\n20148 Hamburg\r\nTel.: 040-278494-0\r\nFax: 040-278494-99\r\nwww.rae-guenther.de\r\nBuslinie 19, Haltestelle Böttgerstraße ⚫ Fern- und S-Bahnhof Dammtor ⚫ Parkhaus Brodersweg\r\nHamburger Sparkasse Commerzbank AG GLS Bank \r\nIBAN DE84 2005 0550 1022 2503 83 IBAN DE22 2008 0000 0400 0262 00 IBAN DE61 4306 0967 2033 2109 00\r\nBIC HASPDEHHXXX BIC DRESDEFF200 BIC GENODEM1GLS\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nRechtsanwälte Günther • Mittelweg 150 • 20148 Hamburg\r\n \r\nKurzexpertise im Auftrag des WWF Deutschland:\r\nVerfassungsrechtliche Anforderungen an die Finanzierung notwendiger Kli\u0002maschutzmaßnahmen und das kommende Klimaschutzprogramm\r\n \r\nDas neu eingeführte Sondervermögen in Art. 143h GG bietet die Chance, bei den \r\nKlimaschutzinvestitionen auf einen Pfad zu kommen, der mit den verfassungs\u0002rechtlichen Vorgaben zum Klimaschutz vereinbar ist. Diese Chance muss jetzt ge\u0002nutzt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mittel aus dem Sondervermö\u0002gen die tatsächliche Umsetzung des kommenden Klimaschutzprogramms sicher\u0002stellen müssen, insbesondere im Verkehrs- und Gebäudesektor.\r\nDies wird im Folgenden näher ausgeführt. Nach einer kurzen Darstellung der ver\u0002fassungsrechtlichen Vorgaben (I.) wird auf die gegenwärtige Situation der Klima\u0002schutzpolitik in Deutschland eingegangen (II.). Dies führt zu der Notwendigkeit, \r\ndie Mittel des Sondervermögens für eine effektive Umsetzung des Anfang 2026 \r\nerforderlichen Klimaschutzprogramms zu verwenden (III.).\r\n10.06.2025\r\n00153/25 /R /R/R\r\nMitarbeiterin: Claudia Rosner\r\nDurchwahl: 040-278494-20\r\nEmail: rosner@rae-guenther.de\r\n- 2 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nI. Verfassungsrechtlicher Hintergrund\r\nIm Jahr 2021 hat das BVerfG im wegweisenden Klimabeschluss1 festgehalten, dass \r\nder deutsche Staat zu effektivem Klimaschutz verpflichtet ist. Die maßgeblichen \r\nverfassungsrechtlichen Leitlinien lauten:\r\n• Das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verlangt, dass Deutschland einen\r\nReduktionspfad festlegt, der mit der Erreichung der Temperaturziele des \r\nPariser Übereinkommens vereinbar ist. Das deutsche „Emissionsbudget“ \r\nist daher verfassungsrechtlich begrenzt.\r\n• Das Gebot intertemporaler Freiheitssicherung verlangt, dass Transforma\u0002tion rechtzeitig eingeleitet wird, damit sie nicht unverhältnismäßig junge \r\nund künftige Generationen belastet. Wird das deutsche Emissionsbudget \r\nfrühzeitig verbraucht, so werden später umso radikalere Maßnahmen not\u0002wendig, um das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot einzuhalten. Es \r\ndroht eine klimapolitische „Vollbremsung“, verbunden mit massiven \r\nGrundrechtseingriffen. \r\nGemessen an diesen Vorgaben war das KSG 2019 verfassungswidrig. Der Gesetz\u0002geber reagierte noch 2021 mit einer Novelle, in der unter anderem die Klimaschutz\u0002ziele verschärft wurden. Das BVerfG wies eine hiergegen gerichtete erneute Ver\u0002fassungsbeschwerde ab und bestätigte damit, dass es den neuen Reduktionspfad \r\nfür verfassungskonform hielt.2 Dies stellen neue wissenschaftliche Erkenntnisse in \r\nFrage, wonach das deutsche Budget deutlich kleiner war und ist als damals vom \r\nBVerfG angenommen.3 Auch der geltende Reduktionspfad ist daher wieder verfas\u0002sungsrechtlich umstritten. Er wird aktuell mit drei Verfassungsbeschwerden ange\u0002griffen, die sich daneben u.a. gegen die „Aufweichung“ des KSG durch Abschaf\u0002fung der Sektorziele richtet.\r\n4\r\nUnabhängig davon ist es jedenfalls verfassungsrechtlich – auch nach dem Urteil \r\ndes EGMR vom April 2024 in Sachen Klimaseniorinnen – geboten, den im KSG \r\nfestgelegten Reduktionspfad tatsächlich einzuhalten, ihn also mit hierfür geeigne\u0002ten Maßnahmen zu unterlegen und diese Maßnahmen dann auch durchzuführen.5\r\n1 BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u. a. (im Folgenden „Klimabeschluss“)\r\n2 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2022 – 1 BvR 188/22.\r\n3 SRU, Wo stehen wir beim CO2-Budget? Eine Aktualisierung, März 2024, abrufbar unter https://www.um\u0002weltrat.de/SharedDocs/Down\u0002loads/DE/04_Stellungnahmen/2020_2024/2024_03_CO2_Budget.pdf?__blob=publicationFile&v=8.\r\n4 Abrufbar unter https://www.greenpeace.de/publikationen/Verfassungsbeschwerde_final_0.pdf (Greenpeace \r\nund Germanwatch; https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/klimawandel/kli\u0002maklage-klageschrift.pdf (BUND und SFV); https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pro\u0002jektinformation/Klimaschutz/Klimaschutzgesetz/2024_07_16_Verfassungsbe\u0002schwerde_KSG%C3%84nderung_final_geschw%C3%A4rzt.pdf (DUH).\r\n5 v. Weschpfennig, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 2022, § 3 KSG Rn. 20; Franke/Verheyen, \r\nin: Koch/Hofmann/Reese, Handbuch Umweltrecht, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 119; vgl. auch BVerfG, \r\nNichtannahmebeschluss vom 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22.\r\n- 3 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nAuch dies folgt aus den oben dargestellten Vorgaben des BVerfG: Das deutsche \r\nEmissionsbudget wird nicht durch einen Zielpfad gewahrt, sondern durch die tat\u0002sächliche Reduktion von Emissionen. Das gleiche gilt für die Sicherung intertem\u0002poraler Freiheit: Nur wenn das deutsche Emissionsbudget durch tatsächlich wirk\u0002same Maßnahmen geschont wird, können künftige massive Freiheitseingriffe ver\u0002hindert werden. Vor diesem Hintergrund wird nicht nur das KSG, sondern auch das \r\nUnterlassen hinreichender Klimaschutzmaßnahmen insbesondere im Verkehrssek\u0002tor derzeit mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.6\r\nFestzuhalten ist also: Das Grundgesetz gebietet die tatsächliche Einhaltung eines \r\nParis-konformen und freiheitsschonenden Reduktionspfades und damit mindestens \r\ndie Einhaltung des – schon sehr „großzügig“ bemessenen – KSG\u0002Reduktionspfades.\r\nII. Gegenwärtiger Stand der Klimaschutzpolitik und insbesondere von\r\nKlimaschutzinvestitionen\r\nGegenwärtig steht es nicht gut um die Einhaltung des KSG-Reduktionspfades, ins\u0002besondere für die Jahre nach 2030 sieht es mehr als düster aus. \r\n1. Notwendige Investitionen und Maßnahmen\r\nDas liegt auch und vor allem daran, dass massive Investitionen umgehend notwen\u0002dig sind. Der ERK bezifferte die insgesamt notwendigen öffentlichen Investitionen \r\nzuletzt auf mindestens 100 Mrd. Euro/Jahr bis 2030, allein die notwendigen öffent\u0002lichen Mehrinvestitionen betragen in diesem Zeitraum demnach 37 bis 52 Mrd. \r\nEuro/Jahr. Aktuell besteht nach Einschätzung des ERK eine Finanzierungslücke \r\nvon 29 bis 94 Mrd. Euro/Jahr und damit von bis zu 2 % des BIP.\r\n7 Die genannten \r\nZahlen des ERK beziehen sich auf Investitionen, die bis zum Jahr 2030 getätigt\r\nwerden müssen, damit der Aufbau eines klimaneutralen Kapitalstocks rechtzeitig \r\ngelingen kann.8 Da Investitionen, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, Zeit \r\nbenötigen, müssen sie frühzeitig erfolgen, um rechtzeitig wirksam zu werden.\r\nFür den Verkehrssektor hat das NewClimate Institute in einer Studie dargelegt, dass \r\nsofortige Klimaschutzmaßnahmen und insbesondere Investitionen notwendig sind, \r\nwenn die Klimaschutzziele erreicht und eine massive Belastung künftiger Genera\u0002tionen vermieden werden soll.9 Bis jetzt aufgeschobene Investitionen in klima\u0002freundliche Infrastruktur müssen unverzüglich vorgenommen werden, damit sie ab \r\n6 Abrufbar unter https://www.greenpeace.de/publikationen/2024-10-10%20RA\u0002Guenther%20Verfassungsbeschwerde_Klageschrift2%20Verkehr_geschw%C3%A4rzt.pdf\r\n7 ERK, Zweijahresgutachten 2024 vom 5.2.2025, Rn. 214 ff.\r\n8 ERK, Zweijahresgutachten 2024 vom 5.2.2025, Rn. 192.\r\n9 NewClimate Institute, Wie ausbleibender Klimaschutz im Verkehr künftige Generationen belastet, abrufbar \r\nunter https://newclimate.org/sites/default/files/2024-09/10Sep2024_VerschleppterKlimaschutz_NewCli\u0002mate_1.pdf. \r\n- 4 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\n2030 Wirkung entfalten.10 Mit Blick auf die Verkehrs- und Antriebswende konsta\u0002tiert das Gutachten, dass Versäumnisse bei einem Zuwarten bis 2030 realistisch \r\nnicht mehr aufgeholt werden können:11\r\n„Dabei ist das Aufholen ab 2030 ein eher theoretisches Szenario:\r\nein Sprung von zusätzlichen 10 Milliarden Investitionen für die\r\nBahn oder Absatz von erst 1,5 Millionen und dann fast 5 Millio\u0002nen Elektroautos pro Jahr ist zwar als Szenario-Annahme mög\u0002lich, scheint aber in der Realität nicht umsetzbar.“\r\nDer Verkehrssektor ist besonders problematisch, aber dringende Handlungs- und \r\nInvestitionsbedarfe betreffen alle Sektoren. Einen möglichen Pfad zur Klimaneut\u0002ralität 2045 hat jüngst die Agora Energiewende anhand einer umfassenden Szena\u0002rio-Studie dargelegt; danach ist die Zielerreichung zwar noch möglich, erfordert \r\naber sofortige Maßnahmen in allen Sektoren, insbesondere in der Zeit vor 2030.12\r\nAls zentrale Weichenstellungen vor 2030 nimmt das Szenario z.B. konkret für \r\nEnergie, Industrie, Gebäude und Verkehr Folgendes an. \r\nEnergie:13\r\n10 NewClimate Institute, a.a.O., S. 24.\r\n11 NewClimate Institute, a.a.O., S. 38.\r\n12 Agora Energiewende, Klimaneutrales Deutschland, Von der Zielsetzung zur Umsetzung – Vertiefung der \r\nSzenariopfade, abrufbar unter https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-\r\n30_DE_KNDE_Update/A-EW_349_KNDE_Szenariopfade_WEB.pdf. \r\n13 A.a.O., S. 63\r\n- 5 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nIndustrie:14\r\nGebäude:15\r\n14 A.a.O., S. 81.\r\n15 A.a.O., S. 96.\r\n- 6 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nVerkehr:16\r\nSelbstverständlich müssen nicht zwingend genau diese Weichenstellungen vorge\u0002nommen werden, aber in etwa wirkungsgleiche Maßnahmen sind notwendig. In \r\njedem Falle wird ohne Weiteres deutlich, dass sofortige wirksame Maßnahmen ein\u0002geführt werden müssen und auch ein massiver Investitionsbedarf gerade auch in \r\nder Zeit bis 2030 liegt auf der Hand.\r\n2. Fehlsteuerung bei der Governance nach der KSG-Novelle 2024\r\nProblematisch ist, dass der Gesetzgeber mit der KSG-Novelle 2024 die Steue\u0002rungsarchitektur KSG in verschiedener Hinsicht erheblich geschwächt hat, sodass \r\ndas Gesetz derzeit gerade keinen hinreichenden Anreiz für rechtzeitigen Klima\u0002schutz (und mithin für rechtzeitige Investitionen) setzt:\r\n• Die zuvor verbindlichen Sektorziele wurden abgeschafft und durch eine \r\nmehrjährige sektorübergreifende Gesamtrechnung ersetzt (§ 4 Abs. 1 \r\nKSG). Dies verschleiert die erheblichen strukturellen Probleme in den Sek\u0002toren Gebäude und Verkehr, solange z.B. der Energiesektor temporär „in \r\ndie Bresche springen“ kann. Dies ist fatal, weil bis 2045 alle Sektoren kli\u0002maneutral sein müssen.\r\n• Eine Nachsteuerung ist nicht mehr bei Überschreitung eines jahresscharfen \r\nSektorziels erforderlich, sondern nur noch, wenn auf der Grundlage von \r\nProjektionen (§ 5a KSG) das Gesamtbudget für eine volle Dekade (zu\u0002nächst 2021 bis 2030, dann 2031 bis 2040) voraussichtliche überschritten \r\n16 A.a.O., S. 106.\r\n- 7 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nwird (§ 8 Abs. 1, Abs. 4 KSG). Die Überschreitung muss sogar in zwei auf\u0002einanderfolgenden Jahren projiziert werden (§8 Abs. 1 Satz 2 KSG), damit \r\neine Nachsteuerung erforderlich wird. Das Erfordernis einer doppelten \r\nZielverfehlung schwächt und verzögert die Nachsteuerung weiter.\r\n• Der Zeitraum von 2031 bis 2040 wird erstmalig 2029 im Rahmen der Pro\u0002jektionen jahresscharf betrachtet (§ 5a Satz 1 Hs. 2 KSG), eine Nachsteue\u0002rung ist hier frühestens 2030 möglich (§ 8 Abs. 4 KSG). Damit werden \r\nkünftige Probleme und Reduktionsnotwendigkeiten bewusst ausgeblendet.\r\nDie dargestellten Risiken des geschwächten Klimaschutzgesetzes sind für die ak\u0002tuelle Lage des Klimaschutzes in Deutschland hoch brisant. \r\nDer Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat jüngst bestätigt, dass die Jahresemis\u0002sionsmengen für die Jahre 2021 bis 2030 voraussichtlich nicht die nach KSG zu\u0002lässige Gesamtmenge überschreiten.17 Im Vorjahr hatte der ERK das noch anders \r\nbeurteilt18 – wegen des Erfordernisses der zwei aufeinanderfolgenden Verfehlun\u0002gen (s.o.) wurde damals aber keine Nachsteuerung nötig. Eine Nachsteuerung nach \r\n§ 8 KSG für den Zeitraum 2021 bis 2030 ist damit frühestens im Jahr 2027 not\u0002wendig (bei Verfehlungen in 2026 und 2027). Selbst dann wäre eine etwaige Nach\u0002steuerung begrenzt auf den Zeitraum bis 2030.\r\nDas weit größere Problem liegt aber in der Zeit danach, also ab 2031. Insoweit \r\nmacht der ERK in seinem aktuellen Gutachten klar, dass das Teilbudget von 2021 \r\nbis 2030 zwar wohl eingehalten werden kann, in der Zeit danach aber massive \r\nÜberschreitungen drohen. Dies verdeutlicht die folgende Grafik aus dem aktuellen \r\nPrüfbericht zu den Emissionsdaten 2025:\r\n19\r\n17ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2025\r\n18 ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2024\r\n19 ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2025, S. 22, (Abbildung Z3), 162 (Abbildung 42).\r\n- 8 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nDie Abbildung zeigt,20 dass für die Jahre 2031 bis 2040 eine kumulierte Zielerrei\u0002chungslücke von 554 Mt CO2-Äq besteht – diese übersteigt den derzeit projizierten\r\n„Puffer“ von 81 Mt CO2-Äq. aus den Jahren 2021 bis 2030 beinahe um den Faktor \r\nsieben. Die unterschiedlichen Farben der Balken stehen für die Sektoren (rot = \r\nEnergiewirtschaft; braun = Industrie; lila = Gebäude; blau = Verkehr; grau = Land\u0002wirtschaft; grau = Abfall und sonstiges). Die rote gestrichelte Linie symbolisiert \r\nden KSG-Reduktionspfad. Die schwarze, nach 2031 stark abfallende Linie zeigt \r\nden Reduktionspfad, der sich ergibt, wenn man Über- und Unterschreitungen ge\u0002mäß § 4 Abs. 2 KSG anrechnet. Nach den Berechnungen des ERK wären die ins\u0002gesamt nach KSG zulässigen Emissionen damit bereits im Jahr 2039 verbraucht, \r\nsechs Jahre vor dem Klimaneutralitätsziel.\r\nDie für die Dekade von 2031 bis 2040 nun vom ERK projizierte Lücke ist damit \r\ndoppelt so hoch wie die Prognosen aus dem Vorjahr, damals wurden für diesen \r\nZeitraum „nur“ 278 Mt CO2-Äq. Überschreitung prognostiziert.21\r\n20 Erläutert a.a.O., unterhalb der Abbildung sowie Rn. 306.\r\n21 ERK, Gutachten zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024, S. 12 (Abbildung Z 2).\r\n- 9 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nDie gegenwärtige Anreizstruktur des KSG ist für rechtzeitige Investitionen fatal: \r\nInvestitionen sind zwar sofort notwendig, wirken aber erst verzögert. Zugleich en\u0002det die aktuelle Legislaturperiode noch vor dem Jahr 2030, sodass der eigentlich \r\nkritische Zeitraum ab 2031 für die gesamte Regierungszeit der gegenwärtigen Bun\u0002desregierung im Bereich der Nachsteuerung nach § 8 KSG strukturell ausgeblendet\r\nwird. \r\nDer verfassungsrechtliche Auftrag zu einer umfassenden und rechtzeitigen Trans\u0002formation (und entsprechenden Investitionen) wird durch eine weitreichende ein\u0002fachgesetzliche Verantwortungslosigkeit nach der KSG-Novelle behindert. \r\nIII. Klimaschutzprogramm 2026 und Finanzierung durch das Sonderver\u0002mögen als (vielleicht letzte) Chance\r\nEine klimapolitische Chance bietet vor diesem Hintergrund vor allem das bis zum \r\n25.03.2026 (ein Jahr nach Beginn der Legislaturperiode22) zu erstellende Klima\u0002schutzprogramm (KSP) nach § 9 Abs. 1 KSG. Eine der wenigen klimapolitischen \r\nVerbesserungen der KSG-Novelle 2024 besteht darin, dass die Bundesregierung \r\nnunmehr spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode \r\nein Klimaschutzprogramm beschließen muss.\r\nInhaltlich hat das KSP nach § 9 Abs. 1 KSG den Vorteil, dass es nicht auf den Zeit\u0002raum bis 2030 begrenzt ist, sondern auf die „Erreichung der nationalen Klima\u0002schutzziele gemäß § 3 Absatz 1“ gerichtet ist. Damit ist das Klimaneutralitätsziel \r\n2045, das in § 3 Abs. 2 KSG geregelt ist, zwar dem Wortlaut nach (unverständli\u0002cherweise) nicht erfasst, jedoch jedenfalls das Zwischenziel 2040 (88 % Minde\u0002rung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG). Angesichts der oben dargestellten riesigen Kli\u0002maschutzlücke in der Dekade 2031 bis 2040 ist dies erheblich besser als die oben \r\ndargestellte Fokussierung auf das 2030-Ziel im Rahmen der Nachsteuerung. \r\nMaßgeblich für die Rechtmäßigkeit des KSP ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSG die \r\nEinhaltung der nach § 4 KSG zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsge\u0002samtmengen, wobei jeder Sektor einen angemessenen Beitrag leisten muss (§ 5 \r\nAbs. 3 KSG). Auch danach ist die Zeit bis 2040 ohne Weiteres erfasst. Denn gemäß \r\n§ 4 Abs. 4 KSG hätte die Bundesregierung die Jahresemissionsgesamtmengen für \r\ndie Jahre 2030 bis einschließlich 2040 bereits zum Ende des Jahres 2024 durch \r\nRechtsverordnung festlegen müssen. Dass dies noch nicht geschehen ist, stellt ei\u0002nen offensichtlichen Rechtsbruch dar, die Jahresemissionsgesamtmengen müssen \r\nunverzüglich festgelegt werden. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse der Bundesre\u0002gierung selbst, die ihr Klimaschutzprogramm anhand dieser Mengen aufstellen \r\nmuss. Das Fehlen der Mengenfestlegung führt indes nicht dazu, dass das KSP 2026 \r\nnicht überprüft werden könnte. Solange eine Orientierung durch Jahresemissions\u0002mengen fehlt, müssen die jährlichen Minderungsziele der Anlage 3 zum KSG \r\n22 D.h. Zusammentritt des Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 KSG), BeckOK KSG/Klinger, Stand: \r\n01.03.2025, § 9 Rn. 13.\r\n- 10 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\nbehelfsweise in Mengenvorgaben umgerechnet werden, was einigermaßen exakt \r\nmöglich ist. \r\nFestzuhalten ist damit, dass das KSP 2026 Maßnahmen darlegen muss, mit denen \r\ndie Klimaschutzziele zumindest bis 2040 erreicht werden können.\r\nDas KSP ist ein justiziabler Rechtsakt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einer \r\n(noch nicht rechtskräftigen23) Entscheidung das aktuelle KSP 2023 für rechtswid\u0002rig erklärt und die Bundesregierung zur Überarbeitung verurteilt, da das Programm \r\nungeeignet war, die 2030-Ziele zu erreichen (die Zeit danach war nicht verfahrens\u0002gegenständlich).\r\n24 Dabei geht das Gericht explizit auf die Verknüpfung des Klima\u0002schutzprogramms mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein und führt dazu \r\naus:25\r\n„Hat aber der Gesetzgeber sich (…) entschlossen, zur Sicherung\r\ndieser [verfassungsrechtlichen] Pflichten das Instrument des Kli\u0002maschutzprogramms einzuführen, hat die Bundesregierung in\u0002soweit keinen Gestaltungsspielraum, sondern hat bei dem Be\u0002schluss über ein Klimaschutzprogramm die Maßnahmen aufzu\u0002nehmen, mit denen die in § 3 KSG genannten Ziele und der in An\u0002lage 2 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG festgelegte Reduktionspfad ver\u0002wirklicht werden können.“\r\nZur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten muss also ein KSP verabschie\u0002det werden, das Maßnahmen enthält, mit denen die Klimaziele erreicht und die \r\nJahresemissionsgesamtmengen eingehalten werden. Dieses KSP muss in der Folge \r\n– ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen, s.o., I. – konsequent umgesetzt \r\nund damit auch finanziert werden. Zugleich ist eine Umsetzbarkeit der Maßnah\u0002men auch einfachgesetzlich geboten, was insbesondere eine gesicherte Finanzie\u0002rung einschließt. Mit Blick auf das KSP 2023 äußerte der ERK starke Bedenken an \r\nder Umsetzbarkeit (und damit an der Geeignetheit des Programms) wegen der er\u0002heblichen Mittelkürzungen insbesondere im Klima- und Transformationsfonds in\u0002folge des Schuldenbremsen-Urteils des BVerfG.26\r\nFestzuhalten ist also: Das KSP 2026 erfüllt eine zentrale Funktion zur Erfüllung \r\ndes verfassungsrechtlichen Auftrags zu rechtzeitigem Klimaschutz in den Grenzen \r\neines Paris-kompatiblen CO2-Budgets. Im KSP 2026 sind Maßnahmen aufzuneh\u0002men, die insgesamt geeignet sind, die Einhaltung der zulässigen Emissionsmengen \r\nbis einschließlich 2040 sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen\r\n23 Die Revision vor dem BVerwG ist anhängig. \r\n24 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024 – 11 A 22/21.\r\n25 A.a.O., Rn. 144.\r\n26 ERK, Prüfbericht Emissionsdaten 2023, Rn. 147 ff.\r\n- 11 -\r\nRechtsanwälte Günther\r\nPartnerschaft\r\n– prognostisch27 – realistisch durchführbar und finanzierbar sein, weil das KSP an\u0002derenfalls ungeeignet und damit rechtswidrig ist. Im Anschluss müssen die im KSP \r\nvorgesehenen Maßnahmen (oder gleich geeignete andere Maßnahmen28) aus ver\u0002fassungsrechtlichen Gründen tatsächlich umgesetzt und finanziert werden (siehe \r\noben unter I.).\r\nDas Sondervermögen bietet vor diesem Hintergrund eine einmalige Chance, den \r\nverfassungsrechtlichen Auftrag zum Klimaschutz finanziell abzusichern. Dafür \r\nmuss ein rechtmäßiges KSP 2026 erstellt und seine Durchführung mit den Mitteln \r\naus dem Sondervermögen abgesichert werden. Angesichts der vom ERK derzeit \r\nauf mindestens 29 Milliarden Euro jährlich bezifferten Finanzierungslücke werden \r\nhierfür voraussichtlich erhebliche Mittel bereitgestellt werden müssen, die über die \r\njährlich 10 Milliarden Euro an den KTF weit hinausgehen. Auch ein erheblicher \r\nweiterer Teil des Sondervermögens nach Art. 143h Abs. 1 GG muss daher für Kli\u0002maschutzmaßnahmen im Allgemeinen und die Umsetzung des KSP 2026 im Be\u0002sonderen verwendet werden – dies gilt sowohl bezogen auf den Bundesanteil als \r\nauch bezogen auf den Landesanteil, da ein erheblicher Teil der notwendigen Inves\u0002titionen in Ländern und Kommunen anfällt. Maßgeblich für das notwendige Inves\u0002titionsvolumen sind am Ende vor allem die politischen Planungsentscheidungen, \r\ndie bei der Aufstellung des KSP 2026 getroffen werden – die notwendigen Inves\u0002titionen hängen schließlich auch von den gewählten Instrumenten ab. \r\nDer Bund ist daher aufgerufen, im Rahmen der Errichtung des Sondervermögens \r\n(Art. 143h Abs. 1, Abs. 2 GG) sowie bei der Ausgestaltung des KTFG eine hinrei\u0002chende Mittelbereitstellung für den Klimaschutz und insbesondere für die Umset\u0002zung eines rechtmäßigen KSP 2026 sicherzustellen. Das Sondervermögen bietet \r\ndie Chance, die verfassungsrechtlich ohnehin notwendigen Investitionen zur Ein\u0002haltung des Klimaschutzgebots und zum Schutz künftiger Freiheit endlich auf den \r\nWeg zu bringen. Jede weitere Verzögerung wird den Investitionsbedarf in der Zu\u0002kunft im besten Fall weiter erhöhen und im schlechtesten Fall die Klimaziele un\u0002erreichbar machen.\r\nRechtsanwältin Rechtsanwalt\r\nDr. Roda Verheyen Dr. Johannes Franke\r\n27 Prognosespielräume sind vorhanden, aber begrenzt, insbesondere kommt der Einschätzung des ERK bei \r\nder Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024 – 11 A \r\n22/21, Rn. 146 ff.\r\n28 Verfassungsrechtlich ist eine Umsetzung genau der Maßnahmen aus dem KSP nicht zwingend, sondern \r\ndass Maßnahmen umgesetzt inkl. finanziert werden, mit denen der verfassungsrechtlich gebotene Reduk\u0002tionspfad eingehalten werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018392","regulatoryProjectTitle":"Verschärfung des BEHG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/11/587555/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der WWF begrüßt die rechtzeitige Initiative der Bundesregierung, den ETS 2 in nationales Recht zu überführen. In diesem Zusammenhang nimmt der WWF Deutschland Stellung zum vorliegenden Entwurf zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung. Die untenstehenden Empfehlungen zielen darauf ab, die Wirksamkeit des Emissionshandels für Gebäude und Verkehr sicherzustellen, seine gesellschaftlichen Auswirkungen kritisch zu begleiten und zugleich eine verlässliche Einnahmebasis des Staates für sozial gerechte Klimaschutzmaßnahmen zu schaffen.\r\n\r\nDer aktuelle Entwurf zur nationalen Umsetzung des ETS 2 lässt eine wesentliche Komponente vermissen: die Einführung eines Mindestpreises für CO₂-Zertifikate ab dem Jahr 2027. Die Einführung eines solchen Mechanismus ist nach der ETS-Richtlinie den Mitgliedsstaaten selbst überlassen. Es gibt gute Gründe, dies für Deutschland zu tun, denn das Fehlen eines solchen Preisuntergrenzwerts untergräbt die verlässliche Lenkungswirkung des Instruments, erschwert die Planung für Verbraucher:innen und Unternehmen und gefährdet die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz verankerten Ziele.\r\n\r\nUm die notwendige Klimawirkung des Emissionshandels sicherzustellen, fordert der WWF Deutschland die gesetzliche Verankerung eines nationalen CO₂-Mindestpreises. Dies ist notwendig, um:\r\n\r\n•\tdie Klimawirkung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor sicherzustellen –\r\nbekanntermaßen beides Sektoren mit großem Nachholbedarf.\r\n•\tVerbraucher:innen Verlässlichkeit zu bieten. Ein klarer, kontinuierlicher Preispfad schützt vor sprunghaften Preisschwankungen und ermöglicht vorausschauendes Verhalten.\r\n \r\n•\tSozialen Ausgleich in der Transformation zu gewährleisten, indem die Einnahmen gezielt für sozialpolitische und klimaschutzrelevante Maßnahmen verwendet werden.\r\n\r\n\r\n\r\n Wir schlagen vor, für das Jahr 2026 den bisherigen Korridor zu überarbeiten und einen festen Preis von 70 Euro/Tonne CO2 als Aufschlag bei der Energiesteuer1 festzulegen, um einen guten und stetigen Übergang in den ETS 2 zu schaffen. Zum Start des ETS 2 im Jahr 2027 sollte dieser Mindestpreis auf 85 Euro gehoben werden und jährlich fortlaufend um 15 € erhöht werden.\r\n\r\nBekannter Mechanismus: Ein Mindestpreis ist aus dem bestehenden nationalen Emissionshandel vertraut. Die Übertragung dieses Mechanismus auf den ETS 2 schafft Planungssicherheit und Kontinuität. Die EU-Kommission strebt Preis in Höhe von 45 Euro2022 an, was ungefähr der vorgeschlagenen Höhe entspräche.\r\n\r\nVerlässlichkeit: Ein transparenter Preispfad signalisiert der Bevölkerung und Unternehmen klar: fossile Energien werden stetig teurer. Dies stärkt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Klimapolitik und ist für den dringend notwendigen Klimaschutz im Gebäude- und Verkehrssektor unerlässlich.\r\n\r\nPolitischer Handlungsdruck: Ein steigender Mindestpreis fordert die Regierung auf, parallel gezielte soziale Ausgleichsmaßnahmen und Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen vorzunehmen. Um soziale Ausgleichsmaßnahmen nachhaltig zu sichern, sollte etwa der Klimasozialplan durch zusätzliche Mittel gestärkt werden, die aus den verlässlichen Einnahmen der festen CO₂-Bepreisung resultieren.\r\n\r\nFiskalische Planungssicherheit: Der Mindestpreis garantiert ein verlässliches Einnahmeniveau, das zweckgebunden für sozialkompensatorische und transformationserleichternde Maßnahmen verwendet werden kann – insbesondere zur Unterstützung vulnerabler Gruppen (z. B. untere Einkommensdezile).\r\n\r\n\r\n\r\n Im Jahr 2030 sollte eine umfassende Evaluierung des Mindestpreises auf wissenschaftlichen Grundlagen erfolgen – mit dem Ziel, sowohl seine klimapolitische Wirksamkeit zu überprüfen als auch eine mögliche Erhöhung des Preispfads vorzunehmen. Gleichzeitig gilt es, im Zusammenspiel mit dem Klimasozialplan die sozialen Ausgleichsmaßnahmen zu analysieren und gegebenenfalls gezielt weiterzuentwickeln, um insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen wirksam zu unterstützen.\r\n\r\nAnpassung an Marktentwicklung: Eine wissenschaftlich fundierte Evaluierung soll feststellen, ob der Mindestpreis angesichts der ETS-2-Zertifikatspreise angepasst werden sollte. Je nach Marktlage kann entschieden\r\n\r\n1 Siehe dazu Vorschlag von Agora Energiewende, abrufbar bei Müller, Nesselauf (2023): Der CO2 -Preis für Gebäude und Verkehr. Ein Konzept für den Übergang vom nationalen zum EU-Emissionshandel; https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-26_DE_BEH_ETS_II/2023-10-19_Praesenta- tion_Event_BEH_ETS_II_Agora.pdf.\r\n \r\nwerden, ob der nationale Mindestpreis beibehalten oder erhöht werden sollte. Es sollte andererseits ausgeschlossen sein, den nationalen Mindestpreis abzuschaffen oder zu senken.\r\n\r\nÜberprüfung sozialer Maßnahmen: Möglich ist, dass der ETS 2 Preis (wesentlich) höher liegen wird als der geforderte nationale Mindestpreis. Einer Metastudie der Hochschule Niederrhein zur Folge kann je nach Szenario der ETS 2 Preis europaweit im Jahr 2030 bei über 200 Euro/Tonne liegen – einzelne Studien gehen sogar von weiter über 300 Euro/Tonne für das Jahr 2030 aus.2 Zeitgleich zur Evaluation des Preispfads sollten auch die sozialen Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Treffsicherheit überprüft werden – mit dem Ziel, soziale Härten zu vermeiden, ohne die Klimawirkung zu gefährden.\r\n\r\n\r\n\r\n Wir fordern, den ETS 2 in einem wirksamen Instrumentenmix einzubetten. Ein funktionierender ETS 2 allein reicht nicht aus, um die ambitionierten Klimaziele im Gebäude- und Verkehrssektor sozialverträglich und rechtzeitig zu erreichen. Vielmehr ist ein gezielter Instrumentenmix aus ordnungsrechtlichen, investiven/förderrechtlichen und sozialpolitischen Maßnahmen notwendig, um Emissionen wirksam zu senken und zugleich soziale Härten zu vermeiden.\r\n\r\nEin effektiver Instrumentenmix hat auch eine preisdämpfende Wirkung: Wie das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK)3 in einer aktuellen Analyse zeigt, führt ein ambitionierter Mix aus CO₂-Bepreisung, Investitionen, Förderprogrammen und Standards zu einer effizienten Emissionsminderung – bei gleichzeitig niedrigerem ETS-2-Zertifikatspreis. Fehlen diese Maßnahmen, kann der Preis drastisch steigen.\r\n\r\nDeutschland trägt als größter Emittent im ETS 2 eine besondere Verantwortung: Mit rund 25 Prozent der Emissionen in den betroffenen Sektoren kommt der Bundesrepublik eine zentrale Rolle in der europäischen Klimapolitik zu. Daraus ergibt sich die Verantwortung, nicht nur auf den CO₂-Preis zu setzen, sondern ihn durch wirkungsvolle nationale Maßnahmen zu flankieren, damit aus dem Gedanken der Solidarität heraus der ETS 2 Preis für ganz Europa möglichst gering gehalten werden kann.\r\n\r\nKlimaschutz und sozialer Ausgleich sind kein Widerspruch: Ein gut abgestimmter Maßnahmenmix stellt nicht nur sicher, dass die Klimaziele erreicht werden. Er trägt auch entscheidend dazu bei, die Mehrbelastungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen und für kleine Unternehmen wirksam abzufedern – insbesondere in einem Umfeld steigender Energiepreise.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2 Gerlach-Günsch & Seelinger (2024): EU-ETS 2: Ein wirkungsvolles, kosteneffizientes und sozial gerechtes EU-weites Emissionshandelssystem für den Gebäude- und Verkehrssektor? https://www.hs-niederrhein.de/fileadmin/dateien/Institute_und_Kompetenzzentren/SWK_E2/SWK_E2_Working_Pa- per_Nr_2_2024.pdf#page=9.\r\n3 Claudia Günther et al. (2025): Carbon prices on the rise? Shedding light on the emerging second EU Emissions Trading System (EU ETS 2); https://publica- tions.pik-potsdam.de/rest/items/item_32144_1/component/file_32191/content.\r\n \r\n \r\nWir fordern die Nachbesserung des Gesetzesentwurfs durch die Einführung eines gesetzlich fixierten Mindestpreises im BEHG für den ETS 2. Nur so kann das Instrument seine volle Lenkungswirkung entfalten und gleichzeitig sozial ausgewogen gestaltet werden. Klimaschutz braucht Verlässlichkeit – für Wirtschaft, Gesellschaft und insbesondere für diejenigen, die durch steigende Preise am stärksten belastet werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018392","regulatoryProjectTitle":"Verschärfung des BEHG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/a6/609860/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020031.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der WWF begrüßt die rechtzeitige Initiative der Bundesregierung, den ETS 2 in nationales Recht \r\nzu überführen. In diesem Zusammenhang nimmt der WWF Deutschland Stellung zum vorliegenden Entwurf zur \r\nÄnderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung. Die untenstehenden Empfehlungen zielen darauf ab, die \r\nWirksamkeit des Emissionshandels für Gebäude und Verkehr sicherzustellen, seine gesellschaftlichen \r\nAuswirkungen kritisch zu begleiten und zugleich eine verlässliche Einnahmebasis des Staates für sozial gerechte \r\nKlimaschutzmaßnahmen zu schaffen.\r\nDer aktuelle Entwurf zur nationalen Umsetzung des ETS 2 lässt eine wesentliche Komponente vermissen: die \r\nEinführung eines Mindestpreises für CO₂-Zertifikate ab dem Jahr 2027. Die Einführung eines solchen \r\nMechanismus ist nach der ETS-Richtlinie den Mitgliedsstaaten selbst überlassen. Es gibt gute Gründe, dies für \r\nDeutschland zu tun, denn das Fehlen eines solchen Preisuntergrenzwerts untergräbt die verlässliche \r\nLenkungswirkung des Instruments, erschwert die Planung für Verbraucher:innen und Unternehmen und gefährdet \r\ndie Einhaltung der im Klimaschutzgesetz verankerten Ziele.\r\nUm die notwendige Klimawirkung des Emissionshandels sicherzustellen, fordert der WWF \r\nDeutschland die gesetzliche Verankerung eines nationalen CO₂-Mindestpreises. Dies ist \r\nnotwendig, um:\r\n• die Klimawirkung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor sicherzustellen –\r\nbekanntermaßen beides Sektoren mit großem Nachholbedarf.\r\n• Verbraucher:innen Verlässlichkeit zu bieten. Ein klarer, kontinuierlicher Preispfad schützt vor \r\nsprunghaften Preisschwankungen und ermöglicht vorausschauendes Verhalten.\r\n© LIIA GALIMIZIANOVA/ISTOCK/GETTY IMAGES\r\n• Sozialen Ausgleich in der Transformation zu gewährleisten, indem die Einnahmen gezielt für \r\nsozialpolitische und klimaschutzrelevante Maßnahmen verwendet werden.\r\n➔ Wir schlagen vor, für das Jahr 2026 den bisherigen Korridor zu überarbeiten und einen festen Preis von \r\n70 Euro/Tonne CO2 als Aufschlag bei der Energiesteuer1\r\nfestzulegen, um einen guten und stetigen \r\nÜbergang in den ETS 2 zu schaffen. Zum Start des ETS 2 im Jahr 2027 sollte dieser Mindestpreis auf 85 \r\nEuro gehoben werden und jährlich fortlaufend um 15 € erhöht werden.\r\nBekannter Mechanismus: Ein Mindestpreis ist aus dem bestehenden nationalen Emissionshandel vertraut. Die \r\nÜbertragung dieses Mechanismus auf den ETS 2 schafft Planungssicherheit und Kontinuität. Die EU-Kommission \r\nstrebt Preis in Höhe von 45 Euro2022 an, was ungefähr der vorgeschlagenen Höhe entspräche.\r\nVerlässlichkeit: Ein transparenter Preispfad signalisiert der Bevölkerung und Unternehmen klar: fossile \r\nEnergien werden stetig teurer. Dies stärkt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Klimapolitik und ist für den \r\ndringend notwendigen Klimaschutz im Gebäude- und Verkehrssektor unerlässlich.\r\nPolitischer Handlungsdruck: Ein steigender Mindestpreis fordert die Regierung auf, parallel gezielte soziale \r\nAusgleichsmaßnahmen und Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen vorzunehmen. Um soziale \r\nAusgleichsmaßnahmen nachhaltig zu sichern, sollte etwa der Klimasozialplan durch zusätzliche Mittel gestärkt \r\nwerden, die aus den verlässlichen Einnahmen der festen CO₂-Bepreisung resultieren.\r\nFiskalische Planungssicherheit: Der Mindestpreis garantiert ein verlässliches Einnahmeniveau, das \r\nzweckgebunden für sozialkompensatorische und transformationserleichternde Maßnahmen verwendet werden \r\nkann – insbesondere zur Unterstützung vulnerabler Gruppen (z. B. untere Einkommensdezile).\r\n➔ Im Jahr 2030 sollte eine umfassende Evaluierung des Mindestpreises auf wissenschaftlichen Grundlagen \r\nerfolgen – mit dem Ziel, sowohl seine klimapolitische Wirksamkeit zu überprüfen als auch eine mögliche \r\nErhöhung des Preispfads vorzunehmen. Gleichzeitig gilt es, im Zusammenspiel mit dem Klimasozialplan \r\ndie sozialen Ausgleichsmaßnahmen zu analysieren und gegebenenfalls gezielt weiterzuentwickeln, um \r\ninsbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen wirksam zu unterstützen.\r\nAnpassung an Marktentwicklung: Eine wissenschaftlich fundierte Evaluierung soll feststellen, ob der \r\nMindestpreis angesichts der ETS-2-Zertifikatspreise angepasst werden sollte. Je nach Marktlage kann entschieden \r\n1 Siehe dazu Vorschlag von Agora Energiewende, abrufbar bei Müller, Nesselauf (2023): Der CO2 -Preis für Gebäude und Verkehr. Ein Konzept für den Übergang \r\nvom nationalen zum EU-Emissionshandel; https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-26_DE_BEH_ETS_II/2023-10-19_Praesenta\u0002tion_Event_BEH_ETS_II_Agora.pdf.\r\nwerden, ob der nationale Mindestpreis beibehalten oder erhöht werden sollte. Es sollte andererseits ausgeschlossen \r\nsein, den nationalen Mindestpreis abzuschaffen oder zu senken. \r\nÜberprüfung sozialer Maßnahmen: Möglich ist, dass der ETS 2 Preis (wesentlich) höher liegen wird als der \r\ngeforderte nationale Mindestpreis. Einer Metastudie der Hochschule Niederrhein zur Folge kann je nach Szenario \r\nder ETS 2 Preis europaweit im Jahr 2030 bei über 200 Euro/Tonne liegen – einzelne Studien gehen sogar von \r\nweiter über 300 Euro/Tonne für das Jahr 2030 aus.2 Zeitgleich zur Evaluation des Preispfads sollten auch die \r\nsozialen Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Treffsicherheit überprüft werden – mit dem Ziel, soziale \r\nHärten zu vermeiden, ohne die Klimawirkung zu gefährden.\r\n➔ Wir fordern, den ETS 2 in einem wirksamen Instrumentenmix einzubetten. Ein funktionierender ETS 2 \r\nallein reicht nicht aus, um die ambitionierten Klimaziele im Gebäude- und Verkehrssektor \r\nsozialverträglich und rechtzeitig zu erreichen. Vielmehr ist ein gezielter Instrumentenmix aus \r\nordnungsrechtlichen, investiven/förderrechtlichen und sozialpolitischen Maßnahmen notwendig, um \r\nEmissionen wirksam zu senken und zugleich soziale Härten zu vermeiden.\r\nEin effektiver Instrumentenmix hat auch eine preisdämpfende Wirkung: Wie das Potsdam-Institut für \r\nKlimafolgenforschung (PIK)3\r\nin einer aktuellen Analyse zeigt, führt ein ambitionierter Mix aus CO₂-Bepreisung, \r\nInvestitionen, Förderprogrammen und Standards zu einer effizienten Emissionsminderung – bei gleichzeitig \r\nniedrigerem ETS-2-Zertifikatspreis. Fehlen diese Maßnahmen, kann der Preis drastisch steigen.\r\nDeutschland trägt als größter Emittent im ETS 2 eine besondere Verantwortung: Mit rund 25 Prozent\r\nder Emissionen in den betroffenen Sektoren kommt der Bundesrepublik eine zentrale Rolle in der europäischen \r\nKlimapolitik zu. Daraus ergibt sich die Verantwortung, nicht nur auf den CO₂-Preis zu setzen, sondern ihn durch \r\nwirkungsvolle nationale Maßnahmen zu flankieren, damit aus dem Gedanken der Solidarität heraus der ETS 2 \r\nPreis für ganz Europa möglichst gering gehalten werden kann. \r\nKlimaschutz und sozialer Ausgleich sind kein Widerspruch: Ein gut abgestimmter Maßnahmenmix stellt \r\nnicht nur sicher, dass die Klimaziele erreicht werden. Er trägt auch entscheidend dazu bei, die Mehrbelastungen für \r\nHaushalte mit niedrigen Einkommen und für kleine Unternehmen wirksam abzufedern – insbesondere in einem \r\nUmfeld steigender Energiepreise.\r\n2 Gerlach-Günsch & Seelinger (2024): EU-ETS 2: Ein wirkungsvolles, kosteneffizientes und sozial gerechtes EU-weites Emissionshandelssystem für den Gebäude\u0002und Verkehrssektor? https://www.hs-niederrhein.de/fileadmin/dateien/Institute_und_Kompetenzzentren/SWK_E2/SWK_E2_Working_Pa\u0002per_Nr_2_2024.pdf#page=9.\r\n3 Claudia Günther et al. (2025): Carbon prices on the rise? Shedding light on the emerging second EU Emissions Trading System (EU ETS 2); https://publica\u0002tions.pik-potsdam.de/rest/items/item_32144_1/component/file_32191/content. \r\nWir fordern die Nachbesserung des Gesetzesentwurfs durch die Einführung eines gesetzlich fixierten \r\nMindestpreises im BEHG für den ETS 2. Nur so kann das Instrument seine volle Lenkungswirkung entfalten und \r\ngleichzeitig sozial ausgewogen gestaltet werden. Klimaschutz braucht Verlässlichkeit – für Wirtschaft, Gesellschaft \r\nund insbesondere für diejenigen, die durch steigende Preise am stärksten belastet werden.\r\nIMPRESSUM\r\nHerausgeberin: WWF Deutschland \r\n(Stiftung bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Vorständin Meike Rothschädl), Reinhardtstraße 18, D-10117 Berlin\r\nStand: Juli 2025\r\nAutorinnen/Autoren: Sebastian Breer (WWF Deutschland), Viviane Raddatz (WWF Deutschland)\r\nKontakt: sebastian.breer@wwf.de, viviane.raddatz@wwf.de\r\nBildnachweise: Liia Galimizianova/iStock/Getty Images\r\nLobbyregister Nr.: R001579 -Nr.: \r\nUnser Ziel\r\nWir wollen die weltweite Zerstörung der Natur und Umwelt stoppen und eine \r\nZukunft gestalten, in der Mensch und Natur in Einklang miteinander leben.\r\nUnterstützen Sie den WWF\r\nIBAN: DE06 5502 0500 0222 2222 22\r\nWWF Deutschland\r\nReinhardtstr. 18 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 311777-700\r\ninfo@wwf.de | wwf.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018648","regulatoryProjectTitle":"Präzisierung der Definition von Nachhaltigkeitssiegeln im UWG (Gesetz unlauterer Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/ff/592819/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu \r\nReferentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \r\ngegen den unlauteren Wettbewerb (20. WP) vom 7. Juli 2025 \r\nAnschrift \r\nHerrn \r\nDr. Christian Meyer-Seitz \r\nBundesministerium der Justiz \r\nund für Verbraucherschutz \r\nAbteilung III Handels- und Wirtschaftsrecht \r\n11015 Berlin \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nmit großem Interesse haben wir die Veröffentlichung des o.g. Referentenentwurfs zur \r\nUmsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel \r\n(sog. Empowering Consumers Richtlinie, „EmpCo-RL“) wahrgenommen. Wir bedanken uns \r\nfür die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf und möchten die \r\nGelegenheit nutzen, um auf einige wichtige Aspekte hinzuweisen. \r\n\r\nDie 196 Staaten der UN-Biodiversitätskonvention haben sich 2022 in der „Kunming-\r\nMontreal Declaration auf das Global Biodiversity Framework (GBF) geeinigt. Zu den 23 \r\nbeschlossenen Handlungszielen für den Biodiversitätsschutz, die bis 2030 erreicht werden \r\nsollen, zählen auch die stärkere Einbeziehung des Privatsektors, Einbeziehung und der \r\nAusbau der Möglichkeiten von Verbraucher:innen, nachhaltige Konsumentscheidungen zu \r\ntreffen.  \r\n\r\nWWF Deutschland und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) unterstützen diese Ziele \r\nausdrücklich und begrüßen die Schritte der Europäischen Union und der Bundesrepublik \r\nDeutschland, die auf den Schutz des Klimas, der Umwelt und auf transparente \r\nNachhaltigkeitskommunikation für einen nachhaltigen ökologischen Wandel abzielen und \r\ndamit die Handlungsziele des Globalen Biodiversitätsrahmens untersetzen. \r\n\r\nEU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel: \r\n\r\nDie EmpCo-RL zielt – Nomen est omen – auf den Schutz der Verbraucher:innen vor \r\nbestimmten unlauteren Geschäftspraktiken ab, besonders im Zusammenhang mit \r\nUmweltaussagen. Nach den in den Erwägungsgründen festgehaltenen Zielsetzungen \r\nsollen europaweit ein hohes Niveau des Verbraucher- und Umweltschutzes sowie \r\nFortschritte beim ökologischen Wandel erzielt werden. Dafür müssen die \r\nVerbraucher:innen in den Stand versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen treffen \r\nzu können, damit so ein nachhaltigeres Konsumverhalten gefördert werden kann.  \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sind die neuen Regeln in das Gefüge des Lauterkeitsrechts \r\neingebettet, steht doch im Zentrum die Problematik des sog. Greenwashings (der \r\n„Grünfärberei“) eigener Produkte. Diese Praktiken verzerren den Wettbewerb und \r\nkonterkarieren schließlich das Ziel, einen nachhaltig ökologischen Wandel zu erreichen – \r\nein Ziel, für den sich auch WWF und NABU langjährig einsetzen. \r\n\r\nEine der zentralen Zielsetzungen ist entsprechend Erwägungsgrund 1 EmpCo-RL die \r\nBekämpfung „nicht transparenter und nicht glaubwürdiger Nachhaltigkeitssiegel“. Die \r\nErwägungsgründe bieten wertvolle Einblicke in den Willen des EU-Gesetzgebers, \r\nschließlich sollen die Harmonisierungsrechtsakte an diesen gemessen und ausgelegt \r\nwerden. Nun erscheint die Begriffsdefinition der Nachhaltigkeitssiegel in der Richtlinie \r\ninsbesondere in Bezug auf diese Zielsetzung nicht hinreichend präzise und führt somit aus \r\nder Perspektive der Umwelt-NGOs zu Problemen in der Anwendung. Schließlich ergibt sich \r\naus dem Erwägungsgrund 1 der Grundsatz, dass Siegel, die von den Verbraucher:innen \r\nbereits jetzt als transparent und glaubwürdig angesehen werden, eher gefördert als mit \r\nweiteren Hürden belastet werden sollen. Die unscharfen Begriffsdefinitionen der EmpCo-\r\nRL können – insofern sie nicht entsprechend präzise klargestellt werden – jedoch zu \r\nerheblichen Rechtsunsicherheiten führen und die Tätigkeit zahlreicher Umwelt-NGOs \r\nsowie anderer Verbände erheblich erschweren. \r\n\r\nReferentenentwurf  \r\nDer Referentenentwurf vom 7. Juli 2025 hat die Begriffsbestimmungen der EmpCo-RL \r\nübernommen. Demnach handelt es sich gemäß § 2 Abs 2 Z 4 UWG-E bei einem \r\nNachhaltigkeitssiegel“ um „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, \r\nGütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine \r\nGeschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides \r\nhervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen \r\ngemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der \r\nEuropäischen Union“. \r\n\r\nDas Anbringen eines derartigen „Nachhaltigkeitssiegels“ soll gemäß Anhang zum UWG-\r\nE Z 2a als eine unlautere Geschäftspraktik gelten, wenn es „weder auf einem \r\nZertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“. Nach der \r\nDefinition des § 2 Abs 2 Z 6 UWG-E muss das einem „Nachhaltigkeitssiegel“ \r\nzugrundeliegende „Zertifizierungssystem“ „allen Unternehmern unter transparenten, \r\nlauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen“ offenstehen.  \r\n\r\nDiese Regelungen bedürfen einer Klarstellung zumindest in der Gesetzesbegründung. \r\n\r\nFolgen für die Umwelt-NGOs: \r\n\r\nAufgrund der neuen Regeln sehen sich Umwelt-NGOs wie der WWF Deutschland und der \r\nNABU mit der Problematik konfrontiert, dass entsprechend der unklaren Definition von \r\nNachhaltigkeitssiegeln jegliche Art von öffentlicher Kommunikation mit Logos der Umwelt-\r\nNGOs auf dem Produkt bzw. am PoS durch das neue per-se-Verbot des Anhangs zum \r\nUWG-E Z 2a praktisch unmöglich gemacht wird. \r\n\r\nSo steht beispielsweise das einprägsame Logo des WWF seit seiner Gründung vor über 60 \r\nJahren stellvertretend für das Engagement des WWF für Umwelt- und Artenschutz sowie \r\n\r\nBiodiversität. Der schwarz-weiße Panda ist ein Synonym der weltweiten \r\nNaturschutzbewegung. Das Logo des NABU wiederum steht in Deutschland für einen \r\nwissenschaftsbasierten Arten- und Naturschutz in einer basisdemokratischen und \r\nehrenamtsorganisierten Verbandsstruktur mit aktuell rd. 77.000 Ehrenamtlichen. Mit über \r\n47.000 Tier- und Pflanzenarten, die derzeit auf der Roten Liste gefährdeter Arten der „IUCN“ \r\n(International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources) stehen, ist der \r\nöffentliche Auftrag der Umwelt-NGOs wichtiger denn je zuvor.  \r\n\r\nEntsprechend den Grundsätzen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, denen sich \r\nsowohl der WWF als auch der NABU verpflichtet sehen, legen beide Organisationen bei \r\nihren Kooperationen mit Unternehmen großen Wert auf Transparenz und Ernsthaftigkeit \r\nder unternehmerischen Nachhaltigkeitsbestrebungen. WWF Deutschland und NABU \r\nverstehen sich als unabhängige Partner im Prozess der Nachhaltigkeitstransformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und behalten sich stets auch das Recht zur öffentlichen Kritik und zur \r\nBeendigung der Zusammenarbeit vor. Jede Form der Zusammenarbeit ist bereits jetzt an \r\nstrenge und transparente Regeln gebunden. So bilden transparentes Handeln, messbare \r\nZiele und Ergebnisse die Grundlage jeder Kooperation, deren Transparenz und \r\nÜberwachung durch einen jährlich erscheinenden Rechenschaftsbericht sichergestellt \r\nwerden soll. Vor diesem Hintergrund entsprechen WWF Deutschland und NABU – so wie \r\nviele andere Umwelt-NGOs – dem in Erwägungsgrund 1 der EmpCo-RL ausformulierten \r\nAnspruch und standen damit offenbar nicht im Augenmerk des EU-Gesetzgebers. \r\n\r\nDas Erfordernis der Einführung eines die Logos von Umwelt-NGOs umfassenden \r\n„Zertifizierungssystems“ verkennt auch das Wesen der Umwelt-NGOs. Diese Verkennung \r\nzeigt sich etwa daran, dass ein Nachhaltigkeitssiegel in der Definition der EmpCo-RL „allen \r\nGewerbetreibenden“ (bzw. nach dem Wortlaut des Referentenwurfs „allen Unternehmern“) \r\noffenstehen muss. Damit würden die Umwelt-NGOs de facto gezwungen ihre Logos für alle \r\nGewerbetreibenden (bzw. alle Unternehmen) zu öffnen. Die Umwelt-NGOs sind jedoch \r\nneben Spenden auf langfristige qualitative Partnerschaften angewiesen, die es ermöglichen \r\ndie Ziele des Umwelt- und Artenschutzes oder der Erhaltung der natürlichen Lebensräume \r\nzu verwirklichen, all dies auch in einem internationalen Maßstab. Ein gesetzlicher Zwang \r\nzur Öffnung der Logo-Nutzung gegenüber allen Gewerbetreibenden bzw. allen \r\nUnternehmen würde diese qualitativen Kooperationen konterkarieren. \r\n\r\nDie Logos des WWF und des NABU werden von der Öffentlichkeit nicht als „kommerzielle“ \r\nSymbole verstanden, vielmehr als Zeichen der als „Wächter der Natur“. In diesem Kontext \r\nsind das WWF Logo und das Logo des NABU nicht mit anderen „kommerziellen“ Siegeln \r\nvergleichbar, die der EU-Gesetzgeber vor Augen hatte. Durch das gerade bei den seit \r\nvielen Jahren etablierten Umwelt-NGOs gebündelte Know-how hinsichtlich des \r\nNaturschutzes wird die im Wettbewerb oft so präsente Informationsasymmetrie bekämpft, \r\ngehört doch die Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit ebenso zum Wesen der Umwelt-\r\nNGOs. Eine gewisse Trennung in dieser Hinsicht scheint auch dem Willen des EU-\r\nGesetzgebers zu entsprechen, differenziert dieser in der EmpCo-RL doch selbst zwischen \r\n„Nachhaltigkeitssiegeln“ und „Umweltaussagen“ (Erwägungsgrund 8). \r\n\r\nDie erforderliche Differenzierung gilt nach Auffassung von WWF Deutschland und NABU \r\nnicht nur für langjährig anerkannte Umweltschutz-NGOs, sondern auch Marken und Logos \r\n\r\nanderer unabhängiger Verbände. Deren Anspruch ist es nicht, Gewerbetreibende oder \r\nUnternehmer zu „zertifizieren“, sondern langfristige Partnerschaften mit Unternehmen für \r\nein nachhaltiges Umdenken in gesellschaftspolitischen wichtigen Themen einzugehen.  \r\n\r\nOhne eine Klarstellung des deutschen Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung wäre \r\ndamit zu rechnen, dass Marken und Logos solcher Organisationen als \r\n„Nachhaltigkeitssiegel“ qualifiziert werden, obwohl dies im Widerspruch zu der Zielsetzung \r\nbetreffend Nachhaltigkeitssiegel in Erwägungsgrund 1 der EmpCo-RL steht. Das kann nach \r\nder Auffassung von WWF Deutschland und NABU seitens des EU- und dem deutschen \r\nGesetzgeber so nicht gewollt sein, die gerade auf den „Ziel“ des Siegels abstellen. In \r\nZusammenschau mit der Zielsetzung des Erwägungsgrundes 1, wonach „nicht \r\ntransparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel“ bekämpft werden sollen, \r\nerscheint dieses Ergebnis aus der Perspektive von Umwelt-NGOs als ein redaktionelles \r\nVersehen des EU-Gesetzgebers.   \r\n\r\nFazit / Anregung: \r\n\r\nDer WWF Deutschland und der NABU regen daher an, in der Gesetzesbegründung \r\nklarzustellen, dass Marken und Logos von unabhängigen Umweltverbänden nicht \r\nautomatisch auch Nachhaltigkeitssiegel darstellen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass \r\njegliche Art von öffentlicher Kommunikation mit Logos der Umwelt-NGOs auf dem Produkt \r\nbzw. am PoS durch Unternehmen und die damit zusammenhängende Kooperation mit den \r\nUmweltverbänden durch das per-se-Verbot der Nr. 2 a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E \r\nunmöglich gemacht und diesen Organisationen die wirtschaftliche Grundlage für die \r\nVerfolgung ihrer anerkannten Zielsetzungen entzogen würde.  \r\n\r\nWir bitten um die Berücksichtigung unserer Anregungen und stehen Ihnen für Rückfragen \r\nund weiterführende Diskussionen gerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nSilke Düwel-Rieth Dr. Steffi Ober \r\nBereichsleitung Wirtschaft & Märkte \r\nWWF Deutschland \r\n\r\nDr. Steffi Ober\r\nLeiterin Transformation \r\nStellv. Fachbereichsleitung \r\nTransformation & Allianzen \r\nNABU "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019422","regulatoryProjectTitle":"Änderung des BNatschG und anderer Verordnung zum Ausschluss von Nutzungen aus Meeresschutzgebieten der AWZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/7b/610363/Stellungnahme-Gutachten-SG2509040003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n01 01.09.2025 \r\n\r\nDer WWF begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur \r\nEinschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten \r\nMeeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des \r\nFestlandsockels. Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass eine Bearbeitungsfrist von nicht \r\neinmal zwei Arbeitstagen und über das Wochenende für die Beteiligung der Zivilbevölkerung \r\neine Zumutung darstellt.  \r\nWiderstandsfähige Meere sind unverzichtbar im Kampf gegen die Klima- und \r\nBiodiversitätskrise sowie von großer Bedeutung für die maritime Wirtschaft und die \r\nEnergieproduktion Deutschlands. Aber der aktuelle ökologische Zustand von Nord- und Ostsee \r\nist alarmierend. Dies wurde beispielsweise durch die nationalen FFH-Berichte wie auch die \r\nBerichte im Rahmen der MSRL wiederholt belegt. Eine nicht nachhaltige und zunehmend \r\nindustrielle Nutzung sowie die Verschmutzung der Meere gefährden die grundlegenden \r\nFunktionen ihrer Ökosysteme als Kohlenstoffsenken und Sauerstoffproduzenten sowie ihre \r\nArtenvielfalt. Der steigende Nutzungsdruck der Mere vor unserer Haustür erfordert aus Sicht \r\ndes WWF eine drastische Aufwertung des Meeresschutzes mit der Stärkung ökologisch \r\nbedeutsamer Flächen im Meer. Deutschland hat zwar bereits formal eine große Fläche an \r\nSchutzgebieten ausgewiesen – und erfüllt damit auf dem Papier einen Teil der internationalen \r\nZiele – aber einen ausreichenden Schutz und dringend notwendige nutzungsfreie Bereiche gibt \r\nes bislang in diesen Gebieten nicht. Die Etablierung effektiver Schutzmaßnahmen hinkt \r\ndrastisch hinterher. Wertvolle Lebensräume werden so weiterhin zerstört, sensible \r\nMeeresbewohner bedroht und eine dringend notwendige Erholung (Wiederherstellung) der \r\nMeeresnatur ausgeschlossen. So können Schutzgebiete ihrer eigentlichen Rolle – dem Schutz \r\nvon Arten, Lebensräumen und wichtigen Funktionen des Ökosystems — nicht gerecht werden. \r\nFür den effektiven Schutz aller Meeresschutzgebiete in den deutschen Meeren müssen \r\nmindestens 50 Prozent der Schutzgebietsflächen ganz aus der wirtschaftlichen Nutzung \r\ngenommen werden und so deren überwiegender Teil  ungestört bleiben.  \r\nDer WWF befürwortet daher grundsätzlich den vorgelegten Gesetzentwurf und \r\nsieht ihn als einen bedeutenden Fortschritt beim nationalen Meeresschutz. Vor \r\nallem für das Naturschutzgebiet Borkum Riffgrund ist dies im Kontext der aktuellen Diskussion \r\nvon großer Bedeutung.  \r\nHilfreicher wäre es jedoch, die Förderung von Öl und Gas in den \r\nMeeresschutzgebieten so zu verbieten, dass auch eine Befreiung von diesem \r\nVerbot nicht möglich ist. Klarer wäre auch, die Förderung von \r\nKohlenwasserstoffen in §4 der Schutzgebietsverordnungen direkt zu nennen, \r\nanstatt dies implizit über eine Streichung in §5 zu tun. \r\nDarüber hinaus ist der WWF der Auffassung, dass die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung \r\nund Wind sowie die Aufsuchung und Gewinnung von Sanden und Kiesen ebenfalls nicht im \r\nEinklang mit den Schutzzielen und -zwecken der Naturschutzgebiete in der AWZ stehen und \r\ndaher ebenfalls eines Ausschlusses bedürfen. Mit dem Ausschluss weiterer Nutzungen würde \r\nDeutschland der Umsetzung der europäischen Biodiversitätsstrategie hin zu mindestens 10% \r\nstrengem Schutz und den eigenen hohen Ansprüchen im Meeresschutz deutlich näherkommen.  \r\nIn der vorgelegten Form des Gesetzentwurfes ist der Ausschluss der Förderung von \r\nKohlenwasserstoffen zwar ein erfreulicher Fortschritt in der Stärkung der Meeresschutzgebiete \r\nder AWZ, doch bleibt die Möglichkeit leider ungenutzt, auch weitere Nutzungen innerhalb der \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n02 01.09.2025 \r\n\r\nSchutzgebiete stärker zu beschränken bzw. auszuschließen. Dies bedauern wir sehr. \r\nInsbesondere auch, da Schutzgebiete in ihrer Funktionsfähigkeit durch Nutzungen (z.B. \r\nFischerei, Offshore Windkraft, Schifffahrt) einzeln oder im Zusammenwirken ohnehin stark \r\nbeeinträchtigt sind.  \r\nEin Beispiel, wo der Gesetzentwurf zu kurz greift, ist der Abbau von Sanden und \r\nKiesen im Naturschutzgebiet Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht, den es \r\ndort ebenfalls auszuschließen gilt. Das Schutzgebiet stellt mit seinem hohen Anteil an \r\nRiffen und Grobsanden ein bedeutsames Bindeglied zwischen den Lebensgemeinschaften der \r\nzentralen Nordsee und denen des schleswig-holsteinischen Küstenmeers dar. Es ist ebenfalls \r\ngeprägt durch nahrungsreiche Fronten- und Auftriebsgebiete, die dem Naturschutzgebiet eine \r\nbesonders hohe Bedeutung sowohl als Nahrungs-, Überwinterungs-, Durchzugs- und Rastgebiet \r\nfür Seevögel als auch als Reproduktionsraum für den Schweinswal geben. Dadurch ist es ein \r\nHotspot der marinen Biodiversität in der deutschen Nordsee. Dieser Bedeutung tragen die in \r\nder Verordnung über die Festsetzung des NSG „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ \r\nfestgeschriebenen allgemeinen sowie für die Bereiche I und II besonderen Schutzzwecke (§ 3, §4 \r\nbzw. §5) Rechnung.  \r\nDie Gewinnung von Sand und Kies innerhalb des Naturschutzgebietes ist aus Sicht des WWF \r\nnicht vereinbar mit den Schutzzielen und Schutzzwecken des Gebietes. Eingriffe, die die \r\nökologische Qualität der Habitatstrukturen, deren flächenmäßige Ausdehnung oder die \r\nUnzerschnittenheit der Lebensräume zu verändern drohen, sind demnach auszuschließen. \r\nBesonders relevant ist der Erhalt des Lebensraumtyps „Riffe“ (LRT 1170) mit ihren \r\ncharakteristischen und gefährdeten Lebensgemeinschaften und typischen Arten wie auch die \r\nartenreichen Kies-, Grobsand- und Schillgründen. Diese sind für die Erreichung bzw. Erhaltung \r\neines günstigen Erhaltungszustandes (Art. 1 & Art. 2 FFH-RL) der geschützten Arten nach \r\nAnhang II FFH-RL und den geschützten Arten nach Anhang I FFH- RL unabdingbar.  \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt \r\nWWF Deutschland | Reinhardtstraße 18 | 10117 Berlin \r\nLobbyregister-Nr.: R001579 \r\nCarla Langsenkamp, Policy Advisor Marine Conservation North Sea \r\ncarla.langsenkamp@wwf.de \r\nAnna Holl Buhl, Teamleitung Meerespolitik/Team Lead Ocean Policy  \r\nanna.holl@wwf.de  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021025","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes in Hinblick auf klia- und ressourcenschonende Kriterien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/c0/647730/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020033.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"           Berlin, 01. Dezember 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nKlima- und ressourcenschonende Kriterien jetzt im Vergabebeschleunigungsgesetz verankern \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nanlässlich der aktuellen Verhandlungen zum Vergabebeschleunigungsgesetz im Bundestag möchten wir \r\nSie als Umweltverbände ausdrücklich auffordern, klima- und ressourcenschonende Kriterien im \r\nvorliegenden Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes zu verankern. Die angekündigte \r\nBerücksichtigung klimafreundlicher Kriterien in Form einer Verordnungsermächtigung ist vor dem \r\nHintergrund des starken Transformationspotentials und Dringlichkeit unzureichend.   \r\nDie öffentliche Beschaffung spielt eine entscheidende Rolle für die Ausrichtung unserer Wirtschaft auf \r\nklimafreundliche und zirkuläre Leitmärkte. Angesichts der anstehenden Investitionen der \r\nBundesregierung in den Infrastrukturausbau und die Erreichung der Klimaneutralität müssen die \r\nöffentlichen Beschaffungsprozesse des Bundes daher konsequent an klimafreundlichen und \r\nressourcenschonenden Kriterien ausgerichtet werden. Nur so kann die enorme Marktmacht des \r\nöffentlichen Sektors gezielt genutzt werden, um Innovationen zu fördern und einen entscheidenden \r\nBeitrag zum Erreichen der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. \r\nGemäß § 13 Abs. 2 des Klimaschutzgesetzes ist bei haushaltswirksamen Entscheidungen des Bundes – \r\ninsbesondere bei Investitionen und Beschaffungen – die Erreichung der Klimaschutzziele zu \r\nberücksichtigen. Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz verlangt in § 45, dass die öffentliche Hand \r\ngrundsätzlich umwelt- und ressourcenschonende Produkte bevorzugen sollte. In der Praxis spiegelt sich \r\ndies bislang jedoch nur unzureichend wider. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dominiert weiterhin \r\ndas Kriterium der Wirtschaftlichkeit, ohne dass Klima- und Umweltschutzkriterien angemessen \r\nberücksichtigt werden.  \r\nDarüber hinaus unterstützen Sie damit die Unternehmen, die sich bereits auf den Weg der Transformation \r\ngemacht haben und nach neuen Absatzmärkten für ihre Produkte suchen. Je schneller ein Markt für grüne \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021597","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf des VerpackDG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/94/663265/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190085.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die EU-Verpackungsverordnung enthält daneben auch eine Reihe von optionalen Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Zugleich enthält die EU-Verpackungsverordnung konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungs- und Durchführungsbedarf.\r\nDie Anmerkungen und Verbesserungs-\r\nvorschläge sollen dazu beitragen, die Wirksamkeit des Gesetzes zu stärken, eine öko-\r\nlogisch sinnvolle Lenkungswirkung zu sichern und die notwendige Verpackungswende \r\nund eine ressourcenschonende, zirkuläre Wirtschaftsweise voranzubringen.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022005","regulatoryProjectTitle":"Schutz von Klima, Menschenrechten und Umwelt im Mehrjährigen Finanzrahmen der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/16/682397/Stellungnahme-Gutachten-SG2601120014.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\n Zukunft gestalten mit Verantwortung:  \r\n Ein fairer und effektiver EU-Haushalt im  \r\n Dienst von Mensch, Klima, Natur und Umwelt \r\nGemeinsames Positionspapier zum Mehrjährigen Finanzrahmen \r\nder EU\r\nDer nächste Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) der Europäischen Union spielt eine entscheidende Rolle bei \r\nder Bewältigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Krisen. Denn Europa begegnet wachsenden \r\nHerausforderungen: geopolitisch, innenpolitisch und beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft. \r\nDie EU muss ihren Haushalt daher gezielt an die Notwendig-\r\nkeiten einer zukunftsgerichteten europäischen Wirtschafts- und \r\nLebensweise anpassen.\r\nDer Erfolg des europäischen Green Deals hängt stark davon ab, ob \r\nes der EU gelingt, die bestehende jährliche Investitionslücke von \r\n742 Milliarden Euro zu schließen. Die EU muss dafür öffentliche \r\nund private Mittel mobilisieren. EU-weite Fonds decken derzeit \r\netwa ein Drittel der öffentlichen Klimafinanzierungslücke. Sie sind \r\ndamit unverzichtbar, um den wachsenden Finanzierungsbedarf \r\nzu decken. Das gilt besonders angesichts strengerer nationaler \r\nHaushaltsregeln und konkurrierender Prioritäten bei den Aus-\r\ngaben für Verteidigung und militärische Sicherheit. Künftig \r\nmuss die EU klimafreundliche Aktivitäten fördern und umwelt-\r\nschädigende Subventionen abbauen. Nur so erreicht sie die ver-\r\nbindlichen Klima- und Umweltziele, wie sie etwa im europäischen \r\nKlimagesetz und im Gesetz zur Wiederherstellung der Natur fest-\r\ngelegt sind. Die Kosten unkontrollierter Erderhitzung übersteigen \r\ndeutlich die nötigen Investitionen, diese abzumildern. Das ist auch \r\nden Menschen in der EU bewusst, weshalb von hoher Unterstüt-\r\nzung für die Finanzierung klimawirksamer Maßnahmen aus-\r\nzugehen ist (vgl. Eurobarometer, S. 62). Ganz konkret zeigt sich \r\ndies an hohen Zustimmungswerten für mehr öffentliche Finanzie-\r\nrung für den Umbau des Energiesystems. 79 % der Menschen in \r\nder EU würden dafür weniger Subventionen für fossile Energien \r\ntolerieren (vgl. Eurobarometer, S. 9).\r\n\r\nFoto: Micheile Henderson/Unsplash\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\nDie Bundesregierung und das Europäische Parlament \r\nsollten sich für Anpassungen des neuen MFR (2028–2034) \r\nin folgenden Bereichen einsetzen:\r\nKernforderungen zum MFR\r\nÎ Mindestens 50 % aller Ausgaben an Umweltziele \r\nbinden \r\nIn Anbetracht der weitreichenden Vereinfachung \r\nund Umgestaltung des MFR muss die EU mindes-\r\ntens 50 % aller Ausgaben an die sechs Umwelt-\r\nziele der EU-Taxonomie binden. Davon sollten 10 % \r\nausdrücklich für Biodiversität reserviert sein. Um \r\ndie verbindlichen Natur- und Klimaziele der EU zu \r\nerreichen, muss die EU sicherstellen, dass die 40 %- \r\nund 100 %-Koeffizienten im Leistungsrahmen nur für \r\nAktivitäten gelten dürfen, die garantiert positiv zu den \r\nUmweltzielen beitragen. Eine sinnvolle Anpassung \r\nhat der WWF ausgearbeitet (Link). \r\nÎ Neue Eigenmittel schaffen \r\nDie EU muss sicherstellen, dass genügend Finanzmittel zur Verfügung stehen: für die Transforma-\r\ntion, für neue und flexible Aufgaben angesichts der volatilen Weltlage sowie für die Rückzahlung des \r\nWiederaufbaufonds NextGenerationEU. Dafür benötigt die EU neue Eigenmittel in relevantem Umfang, \r\nwie beispielsweise aus Abgaben auf den Luftverkehrssektor, gekoppelt an die Klimawirkung. Dabei \r\nsollten Business- und Premiumklasse sowie Privatjets im Fokus stehen. \r\nÎ LIFE-Programm stärken und fortführen \r\nDie EU sollte das LIFE-Programm im nächsten MFR als gestärktes und eigenständiges Programm fort-\r\nführen. Es unterstützt qualitativ hochwertige und innovative Projekte in allen Mitglieds- und Beitritts-\r\nstaaten – in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie \r\nEindämmung des Klimawandels und Klimaanpassung. \r\nÎ Gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft finanzieren \r\nDie EU muss mit dem MFR sicherstellen, dass öffentliches Geld für gesellschaftliche Leistungen der \r\nLandwirtschaft eingesetzt wird und Anreize geschaffen werden, dass Landwirt*innen sich weiter in \r\nRichtung einer ressourcenschonenderen, umwelt-, natur- und klimaschützenden Landwirtschaft aus-\r\nrichten können. Um die gesellschaftliche Legitimation für die Agrarfördermittel zu erhalten, müssen ein \r\nMindestbudget für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie ambitionierte Mindestanforderungen \r\nfestgelegt werden. \r\nÎ Alle bei der Transformation mitnehmen \r\nDer MFR muss dafür sorgen, dass niemand von der Transformation abgehängt wird. Dafür \r\nbraucht es einen deutlich gestärkten Klimasozialfonds und das Weiterführen der Unterstützung \r\nfür einen gerechten Übergang. Die EU muss dabei Folgendes sicherstellen: die Elektrifizierung in \r\nverbraucher*innennahen Sektoren (insbesondere Verkehr und Gebäude), die soziale Abfederung \r\nsteigender Preise für besonders betroffene Bevölkerungsgruppen sowie verbindliche Mindestmittel für \r\nden gerechten  \r\n\r\nÜbergang. Nur so kann die EU verhindern, dass der Rückhalt für die EU-Industrie- und \r\nKlimapolitik  verloren geht.\r\n\r\nFoto: Mathieu Stern/Unsplash\r\n\r\n\r\n3\r\n\r\nÜbergeordnete Forderungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen\r\n Ausreichende und zweckgebundene Mittel für Klima- und Naturschutz inklusive  \r\n zielgerichtetem  \r\n\r\nMonitoring \r\nIn Anbetracht der weitreichenden Vereinfachung und Umgestaltung des MFR ist eine deutliche Auf stockung \r\nzweckgebundener Mittel für Dekarbonisierung, Kreislaufwirtschaft, einen gerechten Übergang sowie Natur-\r\nschutz und Naturwiederherstellung grundlegend – inklusive der Einführung eines bedarfsgerechten, dezidier-\r\nten Finanzbudgets für EU-Naturschutz und Wiederherstellung. Die Erfahrungen der Aufbau- und Resilienz-\r\nfazilität haben gezeigt, dass ohne ein Biodiversitätsziel nur 2 % der \r\nAusgaben in Naturschutz investiert wurden (vgl.  \r\n\r\nEU-Kommission \r\n2025). Nur mit einer ausreichenden Zweckbindung können die euro-\r\npäischen und internationalen Klima- und Naturschutzziele erreicht \r\nund die aktuellen multiplen Krisen bewältigt werden. Zudem können \r\nEU-finanzierte Investitionen in Klimaschutz dazu beitragen, Vertrags-\r\nstrafen in zweistelliger Milliardenhöhe, die Deutschland aktuell drohen, \r\nabzuwenden. Da durch den Vorschlag der EU-Kommission hin zu \r\neinem drastisch vereinfachten und leistungsorientierten Haushalt \r\neine ausgeprägte Flexibilisierung für die Mitgliedstaaten eingeführt \r\nwird, sind eine deutlich verbesserte Wirksamkeitsprüfung der Zweck-\r\nbindung von Mitteln sowie ein starkes Durchsetzungsvermögen und \r\neine klare Handhabe seitens der EU-Kommission unabdingbar. Sollte \r\nsich ein Missbrauch von EU-Mitteln abzeichnen oder sollten Ziele und \r\nZwischenziele nicht erreicht werden, muss die EU-Kommission schnell \r\nund unbürokratisch Mittel zurückhalten können.\r\n\r\nKonkret bedeutet dies:\r\nÆ Eine Zweckbindung von mindestens 50 % aller Ausgaben an die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie \r\nist dringend erforderlich, inklusive einer dezidierten Zweckbindung von 10 % für Biodiversität.\r\nÆ Dafür sollten die Mitgliedstaaten mindestens 60 % ihrer Nationalen und Regionalen Partnerschaftspläne \r\n(NRP-Pläne) für Klima- und Umweltziele verwenden, darunter 15 % für Biodiversität.\r\nÆ Anwendung der Umweltziele über den gesamten MFR hinweg ohne etwaige Ausnahmen, zum Beispiel \r\nfür Verteidigung und Sicherheit.\r\nDafür muss der Leistungsrahmen der EU gezielt gestärkt werden, um Wirkung und Effizienz zu erhöhen: \r\nÆ Aufnahme aller sechs Umweltziele der EU-Taxonomie in Anhang I der Leistungsverordnung anstatt des \r\naktuell vorgeschlagenen Umwelt-Labels, welches Biodiversität, Umweltverschmutzung, Wasser und \r\nKreislaufwirtschaft zu einem einzigen Ziel vereint.\r\nÆ Beschränkung der Verwendung von 40 %- und 100 %-Koeffizienten auf Aktivitäten mit garantiertem \r\nund inhärent positivem Beitrag zu den Umweltzielen. Aktivitäten wie die Erweiterung der Start- und \r\nLandebahnen von Flughäfen oder militärische Mobilitätsausgaben sind hiervon beispielsweise auszu-\r\nnehmen. Insbesondere die Verwendung von 40 %-Koeffizienten ist in der Regel willkürlich und höhlen \r\ndas Instrument aus. Eine sinnvolle Anpassung hat der WWF ausgearbeitet (Link). Wir begrüßen den Vor-\r\nschlag der Kommission, Doppelzählungen von Ausgaben auf verschiedene Ziele auszuschließen.\r\nÆ Zuweisung zusätzlicher Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, um sicherzustellen, dass die Vorteile der \r\nEU-Ausgaben vor Ort nachgewiesen werden können.\r\n\r\nFoto: Guillem Tapia/wikimedia, CC BY-SA 4.0\r\n\r\n\r\n4\r\n\r\n Ausreichende Finanzierung \r\nDer vorgeschlagene EU-Haushalt für 2028–2035 von insgesamt 1,761 Milliarden Euro (zu Preisen von 2025) \r\nist nur geringfügig größer als der aktuelle Haushalt, wenn man die Rückzahlungen für NextGenerationEU \r\nberücksichtigt. Er reicht somit nicht aus, um den dringenden Investitionsbedarf Europas zu decken: Die EU \r\nmuss sicherstellen, dass genügend Finanzmittel für die Transformation, für neue und flexible Aufgaben \r\nangesichts der volatilen Weltlage sowie für die Rückzahlung von NextGenerationEU zur Verfügung stehen. \r\nDafür benötigt die EU neue Eigenmittel in relevantem Umfang. Daher braucht es ein neues Instrument, das \r\ndurch gemeinsame Anleihen und ausreichende, neue Eigenmittel gespeist wird.\r\nÆ Der aktuelle Vorschlag für neue Eigenmittel wird nicht ausreichen, um die Investitionslücken für Klima \r\nund Natur zu schließen. Wir rufen die Bundesregierung daher dringend dazu auf, neben der Steuer auf \r\nElektroschrott weitere klima- und umweltwirksame Eigenmittel in relevantem Umfang zu unter stützen. \r\nDazu gehören beispielsweise eine überarbeitete Steuer bzw. Abgabe auf die Gewinne der fossilen \r\nBrennstoffindustrie (z. B. angelehnt an den Solidaritätsbeitrag von 2022, möglichst auch für fossile \r\nEnergieimporte aus autokratisch regierten Staaten), Abgaben auf den Luft-\r\nverkehrssektor gekoppelt an Klimawirkung und fokussiert auf Business- und \r\nPremiumklasse sowie Privatjets. Auch eine progressive Vermögensabgabe \r\nfür Multimillionäre und Milliardäre, die EU-weit koordiniert ist, könnte einen \r\nwichtigen Beitrag leisten. \r\nÆ Der aktuelle Vorschlag zu Eigenmitteln verwendet hingegen zu viele Ein-\r\nnahmen aus ETS1 (30 %) und CBAM (75 %), die damit nicht für die nötigen \r\nUnterstützung industriellen Fortschritts und der Abfederung von Auswir-\r\nkungen in wenig industrialisierten Ländern verwendet werden können. Dies \r\ngefährdet die Akzeptanz des Emissionshandels in Industrie und EU-Part-\r\nnerländern. Daher sollten diese Einnahmen vollständig zweckgebunden \r\nwerden, insbesondere zur Vergrößerung des Bereichs „Sauberer Übergang \r\nund industrielle Dekarbonisierung“ und als Eigenmittel von den obigen Vor-\r\nschlägen ersetzt werden.\r\nÆ Um in den nationalen Haushalten aller EU-Mitgliedstaaten Spielraum für \r\nnachhaltige Investitionen zu generieren, ist eine Reform der EU-Fiskalregeln \r\nnotwendig, die ausreichende Investitionen in die sozial-ökologische Trans-\r\nformation ermöglicht.\r\n\r\n Starkes „Do No Significant Harm“-Prinzip \r\nWir begrüßen die Verankerung des „Do No Significant Harm“-Prinzips (DNSH-\r\nPrinzip) in dem Entwurf zur Leistungsverordnung ausdrücklich. Damit muss die \r\nEU sicherstellen, dass mit ihren Mitteln keine Praktiken unterstützt werden, die \r\nihre Ziele in den Bereichen Umwelt und Klima unterlaufen. Hierfür erarbeitet die \r\nEU-Kommission aktuell eine fondsübergreifende DNSH-Leitlinie mit sektorspezi-\r\nfischen Vorgaben. Darin sollten auch die sozialen Mindestanforderungen der \r\nEU-Taxonomie gesichert sein.\r\nKonkret bedeutet dies:\r\nÆ Ambitionierte Ausschlusskriterien, inklusive branchenspezifischer Ausschlusslisten von klima- und \r\numweltschädlichen Subventionen, sollten als zentrales Verstärkungsinstrument einbezogen werden. \r\n\r\nFoto: Martha Dörfler\r\n\r\n\r\n5\r\n\r\nGrundsätzlich mit dem DNSH-Prinzip nicht vereinbar sind: \r\nA. Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung,\r\nSpeicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;\r\nB. Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau von Kernkraftwerken;\r\nC. Investitionen in die Erweiterung von Flughafeninfrastruktur;\r\nD. Investitionen in graue Infrastruktur, die sich in geschützten oder ökologisch sensiblen Gebieten\r\nbefinden oder diese direkt beeinträchtigen;\r\nE. Investitionen, die überwiegend auf die Aufrechterhaltung oder Erweiterung fossiler\r\nWertschöpfungsketten ausgerichtet sind, insbesondere in der Petrochemie, der Produktion oder \r\nWeiterverarbeitung fossiler Grundstoffe sowie in nachgelagerten Prozessen, deren wirtschaftliche \r\nTragfähigkeit wesentlich von fossilen Rohstoffen abhängt;\r\nF. Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien sowie zur Steigerung der Kapazität von\r\nAnlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen: Investitionen in Technologien zur \r\nRückgewinnung von Materialien aus Restabfällen für Zwecke der Kreislaufwirtschaft.\r\nÆ Teilweise Ausnahmen oder Abweichungen von der Anwendung des DNSH-Prinzips sollten auf das\r\nunbedingt Notwendige beschränkt sein.\r\nÆ Um DNSH-Konformität herzustellen, sollte u. a. die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung \r\n(SUP) auf Programmebene bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf Projektebene gemäß \r\nden jeweiligen Richtlinien nachgewiesen werden.\r\nÆ Schaffung einer Transparenzplattform, über die Akteure vor Ort auf Unregelmäßigkeiten hinweisen und\r\npunktuelle Kontrollen der Mittelverwendung erreichen können.\r\n\r\n Fortführung des LIFE-Programms \r\nDas LIFE-Programm sollte im nächsten MFR als gestärktes und eigenständiges Programm fortgeführt \r\nwerden, um wie bisher qualitativ hochwertige und innovative Projekte für den Umwelt- und Naturschutz, die \r\nVermeidung von Umweltverschmutzung sowie die Eindämmung des Klimawandels und Klima anpassung \r\nin allen Mitglieds- und Beitrittsstaaten zu unterstützen. Die Vorschläge der EU-Kommission würden das \r\nbestehende Programm vollends auflösen und ohne Mindestbudgets in Konkurrenz mit diversen kurz-\r\nfristigeren Prioritäten stellen. Der größte Verlierer wäre die Naturschutz- und Biodiversitäts-Komponente \r\nvon LIFE, die sich in der Vergangenheit als extrem erfolgreich erwiesen hat. Ohne ein dezidiertes Budget \r\nund die Fortführung langjährig erprobter Governance-Strukturen inklusive eines direkten Managements der \r\nEU-Kommission, kompetitiver Projektauswahl und mehrjährigen Arbeitsprogrammen, wird es nicht möglich \r\nsein, an den enormen Programmerfolg der vergangenen Jahre anzuknüpfen. Eine detaillierte Analyse der \r\nHaushaltsvorschläge mit Blick auf LIFE, inklusive entsprechender Änderungsvorschläge, ist in einem gemein-\r\nsamen NGO-Papier zu finden.\r\n\r\nFoto: Johanna Brand, NLWKN\r\n\r\n\r\n6\r\n\r\nForderungen zu den verschiedenen Instrumenten\r\n Die Nationalen und Regionalen Partnerschaftspläne (NRP-Pläne) als Investitionspläne für  \r\n eine zukunftsgerichtete, resiliente und klimaneutrale EU gestalten \r\nDer Vorschlag der EU-Kommission gewährt den Mitgliedstaaten sehr viel mehr Flexibilität in der Nutzung \r\nder Mittel des EU-Budgets für länderspezifische Herausforderungen. Gleichzeitig ist eine Übereinstimmung \r\nauf EU-Ebene über die Kernziele, die mit dem Haushalt erreicht werden sollen, unerlässlich. Daher sind klare \r\nRegeln erforderlich, um sicherzustellen, dass die NRP-Pläne mit den politischen Prioritäten der EU in Ein-\r\nklang stehen, insbesondere in den Bereichen Klima und Natur. Auf dem Weg zur Klimaneutralität benötigen \r\ninsbesondere ländliche Räume und einkommensschwache Bevölkerungsgruppen deutlich mehr Unter-\r\nstützung als bisher. Vor allem die Einführung des europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr \r\n(ETS II) wird große Veränderungen für EU-Bürger*innen und Unternehmen mit sich bringen. Daher müssen \r\ndie vorhandenen Förderinstrumente wie der Klimasozialfonds im nächsten MFR hierfür gezielt gestärkt und \r\nweitere Instrumente entwickelt werden. \r\nDie partnerschaftliche Zusammenarbeit sollte dabei im \r\ngesamten MFR, aber insbesondere in den NRP-Plänen, veran-\r\nkert werden, um eine sinnvolle Einbindung von Expertise und \r\nStakeholdern (zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerk-\r\nschaften, Wirtschaftsverbände, lokale und regionale Behörden, \r\nakademische Einrichtungen) zu gewährleisten und schädliche \r\nInvestitionen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten zur \r\numfassenden Umsetzung dieses Prinzips Unterstützung durch \r\nBeratung und Finanzierung dafür eingerichteter Stellen vonseiten \r\nder Europäischen Kommission erhalten.\r\nLIFE-Aktivitäten werden im aktuellen Kommissionsvorschlag \r\nunzureichend und ohne zweckgebundene Mittel in der EU-Fazili-\r\ntät innerhalb der NRP-Pläne erwähnt. Fragmentierung in breitere \r\nFonds ohne Zweckbindung der Mittel führt zu Unterfinanzierung \r\nund Konkurrenz zwischen prioritären Bereichen. Um dem fort-\r\nschreitenden Biodiversitätsverlust und der Degradierung der \r\nÖkosysteme wirksam entgegenzuwirken sowie die EU-Natur-\r\nschutzrechtsakte (u. a. FFH-Richtlinie, Biodiversitätsstrategie, \r\nWiederherstellungsverordnung) umzusetzen, bedarf es zweck-\r\ngebundener Mittel in einem eigenständigen Fonds. Diese sollten \r\nweiterhin über mehrjährige Arbeitsprogramme und transparente, von der EU-Kommission geführte Imple-\r\nmentierungsmechanismen umgesetzt werden. Daher sollte das LIFE-Programm – wie oben beschrieben – \r\nim nächsten MFR als gestärktes und eigenständiges Programm fortgeführt werden.\r\nDafür braucht es in den NRP-Plänen:\r\nÆ Wie oben dargelegt, eine Zweckbindung von mindestens 60 % für Klima- und Umweltziele, darunter 15 % \r\nfür Biodiversität, insbesondere für die Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung.\r\nÆ Mehr Mittel für Investitionen in die Nachhaltigkeitstransformation ländlicher Regionen sowie einen deut-\r\nlich gestärkten Klimasozialfonds. Dabei müssen die Elektrifizierung in verbraucher*innennahen Sektoren \r\n(Gebäude, Schienen- und Straßenverkehr, inklusive Verlagerung auf die bereits elektrifizierte Schiene) so-\r\nwie die soziale Abfederung der steigenden Preise für besonders betroffene Bevölkerungsgruppen sicher-\r\ngestellt werden. Für den Klimasozialfonds (SCF) müssen die Bedingungen der SCF-Verordnung gelten, \r\nohne die Möglichkeit, die Gelder in nationale Programme mit schwächeren Bedingungen zu überführen.\r\n\r\nFoto: Mathieu Stern/Unsplash \r\n\r\n\r\n7\r\n\r\nÆ Eine Weiterführung der Unterstützung eines gerechten Übergangs: Regionen, die bereits Fortschritte \r\nbei der Planung und Umsetzung einer gerechten Transformation gemacht haben, müssen weiterhin \r\nzuverlässig unterstützt werden, zudem sollte die Unterstützung auf weitere Regionen ausgeweitet \r\nwerden. Die Unterstützung für „Just Transition Regions“ sollte in den NRP-Plänen verbindlich verankert \r\nwerden – mit festgelegten Mindestmitteln, die speziell für diese Zwecke bereitgestellt werden. Bisher ist \r\nleider nicht absehbar, wie die aktuelle EU-Kommission ihr Versprechen erfüllen will, deutlich mehr Mittel \r\nfür den gerechten Wandel aufzubringen (vgl. WWF). Die EU würde damit riskieren, den Rückhalt für ihre \r\nIndustriepolitik in besonders symbolträchtigen und politisch fragilen Bereichen zu verlieren. Entschei-\r\ndend dabei ist, dass: \r\n• die regionale Verteilung der Mittel in den NRP-Plänen die Schwächen der bisherigen \r\n Kohäsionsfonds-Zuweisung überwindet, um sicherzustellen, dass die EU-Mittel insbesondere den \r\n Regionen, die vor dem größten Wandel stehen, zugutekommen (s. Verbesserungsvorschläge \r\n des JDC). \r\n• sozioökonomische Ungleichheiten innerhalb der Zielregionen stärker berücksichtigt werden, damit \r\n die EU-Mittel stärker auf die von der Transformation am stärksten betroffenen Gruppen gerichtet \r\n werden können (s. Analyse des JDC). \r\n• die Regionen Unterstützung durch Beratung und Finanzierung durch dafür eingerichtete Stellen \r\n vonseiten der Europäischen Kommission erhalten. \r\n• Just-Transition-Gelder auch für Beitrittskandidaten verfügbar sind, da diese vor besonders großen \r\n Herausforderungen stehen, aber bisher keine eigene Finanzierungslinie den Übergang für \r\n Kohleregionen im Wandel unterstützt.\r\nÆ Finanzierung für langlebige, effiziente und klimaresiliente Verkehrsinfrastruktur. Dafür braucht es den \r\nAusschluss der Finanzierung des Neubaus von Autobahnen und Schnellstraßen aus EU-Geldern und \r\nstattdessen einen Fokus auf Erhalt von Verkehrsinfrastruktur, Ausbau der Schiene (s. dazu die Empfeh-\r\nlungen zur Connecting Europe Facility unten) und Klimaanpassung von Infrastruktur. \r\nÆ Einen ausdrücklichen Verweis auf die Durchführung einer DNSH-Bewertung sowohl in Artikel 22 der \r\nNRP-Verordnung als auch in Anhang V.\r\nÆ Eine Integration der Nationalen Energie- und Klimapläne (NECPs), Naturwiederherstellungspläne und \r\nsozialen Klimapläne in die NRP-Pläne, damit Investitionen und Reformen mit der EU-Politik und ihren \r\nZielen in Einklang stehen.\r\nÆ Koppelung der Auszahlung über den neuen performancebasierten Ansatz an mit EU-Politik kohärenter \r\nUmweltgesetzgebung in den Mitgliedstaaten und Erreichung von vereinbarten Umweltzielen. Dazu \r\ngehören unter anderem:  \r\n• Ein „Climate Governance Mechanism“: Koppelung eines Teils von Geldern an nationale Klimaziele, \r\n die kohärent sind mit den EU-Klimazielen, u. a. über Einführung nationaler Klimaneutralitätsziele, \r\n die Einführung nationaler Klimagesetze mit Zwischenzielen sowie NECPs, die einen Pfad zum \r\n Erreichen der Ziele in den Bereichen LULUCF, Effort Sharing, Ausbau Erneuerbarer Energien und \r\n Energieeffizienz aufzeigen. \r\n• die Ziele des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur und das erfolgreiche Ende der noch offenen \r\n relevanten Vertragsverletzungsverfahren. \r\n• Einen „Climate Rewarding Mechanism“, d. h. die zusätzliche Ausschüttung von Geldern, wenn \r\n EU-kompatible Klimaziele (s. „Climate Governance Mechanism“) erreicht werden.\r\nÆ Eine zweckgebundene Budgetlinie zur Einrichtung von nationalen Klimabeiräten mit entsprechenden \r\nSekretariaten, die die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung nationaler Klimagesetzgebung und der Um-\r\nsetzung umfassend unterstützen. \r\nÆ Die verstärkte Unterstützung vor allem von kleineren Mitgliedstaaten mit unterdurchschnittlichem \r\npro-Kopf-Einkommen beim Aufbau ausreichender Expertise und administrativer Kapazität, um einen \r\n\r\n\r\n8\r\n\r\neffektiven und effizienten Mittelabfluss zu gewährleisten, insbesondere zur Planungsbeschleunigung \r\nund Ausarbeitung breit akzeptierter Pläne zur industriellen Transformation und des sozialen Ausgleichs. \r\nDie bisherige Unterstützung durch „Technische Hilfe“ sollte dafür verstetigt und ausgebaut werden und \r\nin erster Linie den Aufbau von Expertise lokaler und regionaler Organisationen und Körperschaften \r\nfördern. Die in den Artikeln 12 und 13 der NRP-Verordnung definierten Grenzen der Unterstützung sollten \r\nbei Bedarf aufgehoben werden.\r\n\r\n Gezieltere und gemeinwohlorientierte  \r\n Agrarförderung \r\nDer Vorschlag für den künftigen Finanzrah-\r\nmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im \r\nRahmen des MFR-Vorschlags stellt insbeson-\r\ndere die Fortführung der Agrarumwelt- und \r\nKlimamaßnahmen in Frage. Durch steigende \r\nKofinanzierungssätze bei den bisherigen ELER-\r\nMaßnahmen (zweite Säule), den voraussicht-\r\nlichen Einbezug der bisherigen Ökoregelungen \r\nin die Kofinanzierungspflicht und eine gleichzei-\r\ntige Privilegierung der Basisprämie durch eine \r\nMindestprämienhöhe droht ein Großteil der für \r\nLandwirtschaft reservierten Gelder für pauscha-\r\nle Flächenzahlungen verausgabt zu werden.\r\nDies ist der falsche Weg, der nicht nur einen \r\nBruch mit den Reformen der letzten GAP-För-\r\nderperioden darstellt (in deren Rahmen die \r\nUmschichtung von der ersten in die zweite Säule gestärkt und mit den Ökoregelungen ein Instrument für \r\ndie Honorierung von Umweltleistungen auch in der ersten Säule geschaffen wurde), sondern auch die \r\ngesellschaftliche Legitimation der Agrarförderung im EU-Haushalt in Frage stellt. Die Tatsache, dass es \r\neine Budgetfixierung („Ringfencing“) nur für die pauschalen Flächenprämien, aber kein Mindestbudget für \r\nkonkrete Leistungen von Bäuerinnen und Bauern im Bereich Umwelt-, Klima-, und Tierschutz geben soll, ist \r\nein fataler Rückschritt. Mit den Entwürfen für die GAP ab 2028 wurde zudem von der EU-Kommission eine \r\nweitere Aufweichung der Standards, die für den Erhalt von Fördermitteln Voraussetzung sind, vorgeschlagen.\r\nIn der Summe ist zu befürchten, dass dies zu einer deutlichen Benachteiligung derjenigen Bäuerinnen und \r\nBauern, die Agrarumwelt- und Klimaschutz schon in ihrem Betrieb verankert haben, führt – und in der Folge \r\nzu negativen Auswirkungen auf die Biodiversität und Ökosysteme in Europa.\r\nDaher muss der Finanzrahmen für die GAP wie folgt ausgestaltet werden: \r\nÆ Um einen gerechten Übergang zu einem zukunftsfähigen Agrar- und Ernährungssystem umzusetzen, \r\nsind die Mittel der EU-Agrarförderung entsprechend der ökologischen und sozialen Herausforderungen \r\ndeutlich gezielter und wirksamer einzusetzen. Dafür muss – wie von wissenschaftlichen Gremien immer \r\nwieder empfohlen und in Stakeholderdialogen wie der ZKL geeint – mittel- bis langfristig die voll ständige \r\nUmwandlung der pauschalen Flächenprämien hin zur einkommenswirksamen Honorierung von Um-\r\nwelt-, Klima-, Natur- und Tierschutzleistungen der Landwirtschaftsbetriebe erfolgen. Die kommende \r\nFörderperiode sollte dafür den Weg bereiten.\r\nÆ Die Bundesregierung muss sich deshalb dafür einsetzen, dass die Agrarumwelt- und Klimaaktionen \r\n(AUKA) nicht schon aufgrund der Förderbedingungen benachteiligt und unattraktiv gemacht werden. \r\nInsbesondere dürfen die Kofinanzierungssätze die AUKA nicht benachteiligen. \r\n\r\nFoto: Being Organic in EU/Unsplash\r\n\r\n\r\n9\r\n\r\nÆ Für eine wirklich anreizbasierte Agrarumweltpolitik ist ein eigenständiges und kontinuierlich ansteigen-\r\ndes Mindestbudget für AUKA festzulegen, das nicht hinter den Umfang der aktuellen Förderperiode \r\nzurückfallen darf. Ein Ringfencing für Direktzahlungen reicht dafür nicht aus, sondern kann im Gegenteil \r\nsogar kontraproduktiv wirken, weil ein Großteil der Gelder dafür festgelegt würde. Die Bundesregierung \r\nmuss sich deshalb dafür einsetzen, dass entsprechende Budget- und ggf. Umschichtungsvorgaben eine \r\nambitionierte Fortschreibung von Agrarumwelt- und Klimaaktionen sicherstellen. \r\nÆ So sollte eine Differenzierung der Höhe der Basisprämie, wie von der Kommission vorgeschlagen, auch \r\nanhand von Umwelt- und Tierschutzaspekten erfolgen können. Die Bundesregierung muss sich hier für \r\nambitionierte Regelungen einsetzen.\r\nÆ An zentralen Mindestanforderungen für den Erhalt öffentlicher Fördermittel ist festzuhalten, insbeson-\r\ndere zum Schutz von Mooren und Feuchtgebieten, der Einhaltung einer Mindestfruchtfolge, sowie zur \r\nAbsicherung sozialer Mindeststandards. Die im Kommissionsentwurf nicht mehr genannten Mindest-\r\nanforderungen zum Erhalt von Dauergrünland und der Bereitstellung nicht-produktiver Flächen sind \r\nwieder zu ergänzen.\r\nIm Rahmen der Verbändeplattform zur GAP wird aktuell eine ausführliche gemeinsame Stellungnahme zu \r\nden MFR- und GAP-Vorschlägen erarbeitet.\r\n\r\n Die Energiewende voranbringen und den Wettbewerbsfonds auf Dekarbonisierung ausrichten \r\nDer EU-Haushalt sollte eine klare Priorisierung von Technologien vornehmen, die nachweislich eine schnelle \r\nDekarbonisierung ermöglichen und Europas Energieautonomie stärken – wie beispielsweise Elektrifizie-\r\nrungstechnologien und erneuerbarer Wasserstoff für Schlüsselsektoren (z. B. Stahl). Eine Förderung von \r\nAtomkraft aus Mitteln des EU-Haushalts ist abzulehnen. Dies gilt auch für eine Gleichstellung beispielsweise \r\nim Wettbewerbsfonds mit unerprobten Technologien oder Technologien mit geringer Erfolgsbilanz für eine \r\nschnelle Dekarbonisierung. \r\n\r\nFoto: Abby Anaday/Unsplash \r\n\r\n\r\n10\r\n\r\n Konkret fordern wir für den Wettbewerbsfonds:\r\nÆ Die Finanzierung strategischer Sektoren und Technologien von strengen Klima-, Umwelt-, Ressourcen-\r\nreduktions-, Sozial-, Resilienz und EU-Präferenzvorgaben abhängig zu machen.\r\nÆ Das Volumen des Kapitels „Sauberer Übergang und Dekarbonisierung der Industrie“ auf mindestens \r\n50 Milliarden Euro zu erhöhen, unter anderem durch eine Ko-Finanzierung der Mitgliedstaaten.\r\nÆ Die ECF-Toolbox einfach zu halten und eine output-basierte Produktionsförderung für strategische grüne \r\nTechnologien zu ermöglichen.\r\nÆ Die industriepolitischen Instrumente des ECF um die Förderung grüner Leitmärkte und die Kompetenz-\r\nentwicklung von Arbeitnehmer*innen zu erweitern.\r\nFür die Connecting Europe Facility muss Folgendes sichergestellt sein:\r\nÆ Die Mittel zur Förderung des Schienenverkehrs müssen verdreifacht werden. Dabei ist zu prüfen, ob der \r\nEigenanteil der Mitgliedstaaten reduziert werden sollte. Die Förderung großer Infrastrukturprojekte sollte \r\nin kleine, in sich sinnvolle Teilprojekte gegliedert werden.\r\nÆ Auf der Schiene ist ein deutlicher Fokus auf ausgewählte Hochgeschwindigkeitsprojekte, grenzüber-\r\nschreitende Lückenschlüsse, Netzmodernisierung (ERTMS) und kleine Maßnahmen mit hohem Nutzen, \r\nwie intermodale Terminals, Verbindungs-, Abstell- und Überholgleise zu legen, anstatt hohe Ausgaben \r\nfür viele Megaprojekte mit fraglichem Nutzen.\r\nÆ Für Flughäfen ist die Finanzierung für eine beschleunigte Elektrifizierung und die Anpassung der Infra-\r\nstruktur für klimaneutrale Kraftstoffe zu gewähren, aber nicht für Erweiterungen.\r\n\r\n Global Europe für eine erfolgreiche EU-Erweiterung und Verantwortung für den  \r\n globalen Süden \r\nDer zukünftige MFR inklusive aller zur Verfügung stehenden Instrumente muss auf eine steigende Anzahl \r\nvon Mitgliedstaaten vorbereitet sein. Die Fortführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) mit \r\nSchwerpunkt auf einer ausreichenden Finanzierung von Klimaschutz und Klimaanpassung ist für Beitritts-\r\nkandidaten von entscheidender Bedeutung. Hierbei muss darauf geachtet werden, Reformagenden am Um-\r\nwelt- und Klimaschutz auszurichten und den DNSH-Grundsatz konsequent anzuwenden, insbesondere bei \r\nInfrastrukturprojekten. Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sind in dieser \r\nHinsicht ebenso unerlässlich wie ein inklusiver Prozess, der auf der Beteiligung der Zivilgesellschaft aufbaut. \r\nErfolgreiche Klimaschutz-Instrumente des Binnenmarktes wie LIFE und der Just Transition Fund sollten \r\nbereits für Kandidatenländer geöffnet werden, denn Kohleregionen im Wandel bedürfen auch in Kandidaten-\r\nländern besonderer Aufmerksamkeit und gesteigerter finanzieller Unterstützung. Darüber hinaus verbessert \r\ndie Öffnung bestehender EU-Instrumente die Absorptionsfähigkeit der Kandidatenländer und  \r\n\r\nharmonisiert \r\nKlimaschutzanstrengungen bereits vor einem EU-Beitritt. (Für weitere Implikationen unter „Global Euro-\r\npe” für den globalen Süden unterstützen wir den „Joint Call for the EU to Ensure No One is Left Behind in \r\nthe Next MFF“ von CONCORD als europäischem Dachverband entwicklungspolitischer Nichtregierungs-\r\norganisationen). \r\n\r\n\r\n11\r\n\r\nKontakt und Rückfragen\r\nDeutscher Naturschutzring \r\nElena Hofmann\r\nKoordinatorin für EU-Politik \r\nTelefon: 030 6781775-79 \r\nE-Mail: elena.hofmann@dnr.de\r\nStand: November 2025\r\nDeutscher Naturschutzring (DNR) e.V., Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen, \r\nMarienstraße 19–20, 10117 Berlin, E-Mail: info@dnr.de, Telefon: 030 - 678 1775 70, www.dnr.de\r\n\r\nFörderhinweis:\r\nDiese Publikation wurde gefördert durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für Um-\r\nwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 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Die 65-Prozent-\r\nVorgabe stärkt die Wettbewerbsfähigkeit einer zukunftsfähigen, klimafreundlichen Wirtschaft. \r\nGleichzeitig bildet die 65-Prozent-Vorgabe gemeinsam mit der Bundesförderung für effiziente \r\nGebäude (BEG) die tragenden Säulen des Klimaschutzes im Gebäudesektor. Nur wenn die \r\nKlimawirkung im GEG erhalten bleibt und der Wärmesektor konsequent auf erneuerbare \r\nEnergien umgestellt wird, können Deutschland und Europa ihre Klimaziele erreichen.  \r\nDarüber hinaus trägt die Regel zu einer sozial gerechten Wärmewende bei. Sie schafft \r\nVerlässlichkeit für Investitionen privater Haushalte, reduziert schrittweise fossile \r\nImportabhängigkeiten und schützt vor steigender Kostenbelastung. Durch klare Fristen und \r\nLeitplanken für zukunftsfähige Investitionen sowie eine gezielte, sozial gestaffelte Förderung \r\nlassen sich Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit miteinander verbinden. \r\nAls breites Verbändebündnis aus Branchenvertretern, Klimaschutzverbänden, Sozial- und \r\nVerbraucherschutzorganisationen sowie Gewerkschaften appellieren wir daher an Sie, sehr \r\ngeehrter Herr Bundesminister:  \r\nHalten Sie an der 65-Prozent-Regel fest. Die Vorgabe steht für Planungssicherheit, \r\nKlimaschutz und eine sozial gerechte Wärmewende. Die Lenkungswirkung des GEG darf \r\nnicht entfallen. Vermeiden Sie durch die flankierende, sozial gestaffelte Förderung soziale \r\nSchieflagen. Diese Förderung ist ein unverzichtbarer Bestandteil verantwortungsvoller \r\nEnergiepolitik. 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