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Darüber hinaus werden vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet, zu denen auch relevante Adressaten im Sinne des LobbyRG eingeladen werden, sowie Stellungnahmen und Positionspapiere zu den Schwerpunktthemenbereichen erarbeitet und eingebracht."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-03-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-02-29","employeeFTE":7.55},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-03-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-02-29","financialExpensesEuro":{"from":1920001,"to":1930000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-03-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-02-29","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-03-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-02-29"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-03-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-02-29","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-03-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-02-29","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-03-01","lastFiscalYearEnd":"2024-02-29","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/80/535449/Jahresabschluss_Schwarz-Unternehmenskommunikation-GmbH-Co-KG_GJ23_24.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":31,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003747","title":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes (EPBD) in deutsches Recht zur Ermöglichung eines bedarfsgerechten Ladeinfrastrukturaufbaus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003748","title":"KinderlebensmittelWG: Grds. Unterstützung Ziel Regulierungsvorhabens; Plädoyer f. andere Instrumente","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Praktikable und dem Kinderschutz entsprechende Regelungen, die auch den Bereich der Verpackungsdesigns erfassen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003749","title":"Änderung zum TierHaltKennzG: Ausweitung auf weitere Vertriebskanäle, Erhöhung der Praktikabilität mögl. Downgrades und Stärkung der Landwirtschaft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"21/327","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100327.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierhaltungskennzeichnungsgesetzes/322257","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ausweitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf weitere Tierarten sowie auf die Außer-Haus-Verpflegung. Zielsetzung ist die Realisierung eines identischen Transparenzniveaus in der Außer-Haus-Verpflegung, wie es im Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist; Hinwirken auf praktikable Downgrading-Optionen, ohne die Erforderlichkeit der Kennzeichnung des Rohstoffanteils aus höherer Haltungsform; Hinwirken auf einheitliche Auslegung und Stärkung der deutschen Landwirtschaft durch Verbindung von Haltung und Herkunft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003750","title":"AgrarOLkG: Beibehaltung in der jetzigen Fassung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des Status quo des gegenwärtig gültigen und über die UTP-Richtlinie bereits in weiten Teilen hinausgehenden Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003751","title":"Finanzierung Transformation Tierhaltung: Plädoyer für nachhaltige öffentliche Finanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Plädoyer für nachhaltige öffentliche Finanzierung der Transformation der Tierhaltung in Deutschland.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003753","title":"Verankerung einer positiven ökol. Lenkungswirkung bei möglicher Umlage der EU-Plastikabgabe in DE","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verankerung einer positiven ökologischen Lenkungswirkung bei der Ausgestaltung einer möglichen Umlage der EU-Plastikabgabe in Deutschland mit dem Ziel, die Umstellung auf hochgradig recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten nicht zu gefährden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003754","title":"Schaffung eines Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ökologische Modulation der Lizenzentgelte für Verpackungen durch Schaffung eines privatwirtschaftlichen Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG mit dem Ziel, die Umstellung auf hochgradig recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003756","title":"Änderung in der BauNVO hinsichtlich Steuerung des Lebensmitteleinzelhandels","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die baurechtliche Steuerung des Lebensmitteleinzelhandels soll hinsichtlich der Kopplung an son. Sortimente, der zulässigen Verkaufsflächengrößen, Lagevoraussetzungen und Möglichkeit für Typengenehmigungen aktualisiert und angepasst werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003757","title":"Änderung BGB (im Rahmen BEG IV): Digitalisierung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"129/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0129-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des Gesetzentwurfs hinsichtlich einer vollständigen Digitalisierung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien (Abschaffung der verbindlichen Schriftform)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003758","title":"Änderung EU-RL 2014/31/EU (i.R. BEG IV): eBon ermöglichen, auch bei Wiegevorgang Obst und Gemüse","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"129/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0129-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Richtlinie 2014/31 EU (Anhang I Nr. 14 Absatz 4 Wort \"ausgedruckt\" (\"printed\")): verhindert, dass Kunden den Kassenbon in digitaler und nicht in ausgedruckter Form erhalten, wenn ein gewogener Artikel mit verkauft wurde. Anhang I Nr. 14 der Richtlinie sieht vor, dass „alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, unmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt werden“ müssen. Es sollte genügen, dass der Kunde einen digitalen Nachweis über den Wiegevorgang erhält, der analog zu einem ausgedruckten physischen Kassenbon sämtliche relevanten Informationen enthält.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003760","title":"Anerkennung von ökol. optimierten Getränkeverpackungen und Umsetzung von Pooling-Option aus EU-PPWR","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anerkennung von ökologisch optimierten Getränkeverpackungen bei etwaigen Mehrwegangebots- und Rücknahmepflichten und nationale Umsetzung der Pooling-Option aus der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003761","title":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Rücknahme-/Informationspflichten bei Elektroaltgeräten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Ausgestaltung der Rücknahme- und Verbraucherinformationspflichten bei Elektroaltgeräten für Handelsunternehmen. Darüber hinaus Hinwirken auf eine Weiterentwicklung der Herstellerverantwortung, eine Eindämmung des Brandrisikos durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Ionen-Akkus und eine sachgerechte Einbeziehung des Onlinehandels.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003762","title":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"20/13953","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013953.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/317505","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/batt_eu_anpg/Entwurf/batt_eu_anpg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023-1542"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung. Einräumung einer Ausnahme von den Händler-Rücknahmepflichten bei beschädigten Lithium-Altbatterien und Absenkung der Mindestabholmenge für LV-Batterien.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003763","title":"Verhältnismäßige und bürokratiearme Weiterentwicklung der Gewerbeabfallverordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]},"description":"Verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Weiterentwicklung der Gewerbeabfallverordnung mit dem Ziel, die Getrenntsammlung und Recyclingquote von gewerblichen Abfällen zu verbessern. Beibehaltung der bisherigen Ausnahmeregelung bei der Vorbehandlungspflicht und der Zulässigkeit der Kaskadenvorbehandlung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003764","title":"Optimierung von Sammlung und Recycling für Alttextilien und Ausbau der Herstellerverantwortung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weiterentwicklung der Sammlung, des Recyclings und der erweiterten Herstellerverantwortung für Alttextilien im Rahmen der Novelle des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Bundesregierung soll zudem dazu bewogen werden, sich diesbezüglich auch bei den Arbeiten an Ökodesign-Richtlinien und deren delegierten Rechtsakten auf EU-Ebene einzusetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011319","title":"Verbesserte Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einer zügigen Einstellung dringend benötigter ausländischer Fachkräfte stehen unter anderem verzögernde Visa- und andere Antragsverfahren entgegen. Hinsichtlich der Verfahrensdauer existieren erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Gebietskörperschaften. Um die Verfahrensdauer zu vereinheitlichen bzw. zu beschleunigen, bedarf es besserer Durchsetzungsbedingungen bestehender Gesetzesvorgaben in den Gebietskörperschaften. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012413","title":"Praxisnahe Lösungen bei der nationalen Umsetzung der EUDR und Verschiebung um 12 Monate","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verschiebung der nationalen Umsetzung um 12 Monate sowie Schaffung praxistauglicherer Schnittstellen, die handelsgerecht große Anzahlen verarbeiten können und Kleinbauern befähigen, die geforderten Informationen bereitzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013039","title":"Begleitung des Gesetzes zur Umsetzung der EU NIS2 Richtlinie und zur Stärkung der Cybersicherheit - NIS2UmsuCG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine richtliniennahe Umsetzung der NIS2-Richtline der EU im Rahmen der nationalen Umsetzung ein. Wir plädieren für die Vermeidung von Doppelzuständigen im Rahmen von Meldepflichten, europaweit einheitliche Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten sowie die Leistungs-/Arbeitsfähigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die staatliche Vorbildfunktion.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013359","title":"Praxisnahe Umsetzung des Multi-Cloud-Ansatzes im Rahmen der Deutschen Verwaltungscloud Strategie (DVS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung der Bundesregierung bei der Umsetzung der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie (DVS), die mit dem Multi-Cloud-Ansatz einen zentralen Bestandteil zur Stärkung der digitalen Souveränität der öffentlichen Verwaltung darstellt. Eintreten für eine praxisnahe Umsetzung des verfolgten Multi-Cloud-Ansatzes, bei dem klare Anforderungen für alle Marktteilnehmer definiert werden und ein Level Playing Field für alle Cloud Service Provider verfolgt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013516","title":"Anpassung der Fütterungsvorschriften für die Black Soldier Fly","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umfassende Zulassung von Lebensmittelabfällen als Futtermittel für Insekten wie die Black Soldier Fly ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013517","title":"Etablierung einer verpflichtenden einheitlichen Nachhaltigkeitskennzeichnung für Lebensmittel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Etablierung einer Nachhaltigkeitskennzeichnung für Lebensmittel, damit Kundinnen und Kunden die Klimawirkung ihres Einkaufs erkennen können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013518","title":"Ermöglichung mehrgleisiger Kennzeichnung von Mineralwasser bei klarer Auslobung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zulässiger Vertrieb von Mineralwasser aus einer Quelle unter verschiedenen Markennamen, bei namentlicher Nennung der betreffenden Quelle","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser","shortTitle":"Min/TafelWV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/min_tafelwv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013519","title":"Hinwirkung auf eine beschleunigte Zulassung von Smart Proteins","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigung der Zulassungsverfahren und stärkere Unterstützung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die auf Smart Proteins basieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013534","title":"Wettbewerb auf Online-Plattformen fair gestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein fairer Wettbewerb erfordert die Einhaltung gleicher Vorschriften und Verpflichtungen für alle Marktteilnehmer. Dazu braucht es ein einheitliches europäisches Level Playing Field, das nur durch konsequente Umsetzung des geltenden Rechts auf europäischer und Bundesebene gewährleistet werden kann. Produkt-, Verbraucher und Lauterbarkeitsrecht müssen von allen Marktteilnehmern eingehalten, die EU-Zollreform (Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze) umgesetzt und Vollzugsdefizite zur Schaffung von Transparenz angezeigt werden. Der Ausbau personeller Kapazitäten in den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung geltender Vorschriften.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Digitale-Dienste-Gesetz","shortTitle":"DDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ddg"},{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"},{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Zollverwaltungsgesetz","shortTitle":"ZollVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg"},{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","shortTitle":"ProdSG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013535","title":"Einführung eines eigenständigen Digitalministeriums","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines eigenständigen Digitalministeriums in der kommenden Legislaturperiode mit klar gebündelten Zuständigkeiten, Koordinierungsrechten und zentralem Digitalbudget, um kohärentes Vorgehen bei übergeordneten und horizontalen Digitalregulierungen sicherzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013536","title":"Begleitung der nationalen Umsetzung des EU AI Acts in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung einer bürokratiearmen, anwenderfreundlichen und global anschlussfähigen nationalen Umsetzung des EU AI Acts in Deutschland, mit klar geregelten Zuständigkeiten, ausreichender Ausstattung der zuständigen Behörden sowie schlank gestalteten Dokumentationspflichten und einheitlicher Implementierung in EU-Mitgliedstaaten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013545","title":"Beschleunigung von Netzanschlüssen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240828-aenderung-energiewirtschaftsrecht-endkundenmaerkte.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240828-aenderung-energiewirtschaftsgesetz-endkundenmaerkte-marktstammdatenregisterverordnung.html"}]},"description":"Grundvoraussetzung für einen schnellen Netzanschluss sind ausreichend Leistungsreserven vor Ort. Fehlende Anschlusskapazitäten in der Nieder- und Mittelspannung verzögern den Anschluss von Filialen, Lagern und stromintensiven Abnehmern. Es braucht zügige, bundesweit einheitliche Netzanschlussverfahren und einen bedarfsgerechten Netzausbau auf allen Netzebenen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013553","title":"Mitgestaltung der sekundären und delegierten Rechtsakte der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll bewogen werden, ggü. der EU-Kommission darauf hinzuwirken, bei der Gestaltung der delegierten Rechtsakte der EU-Verpackungsverordnung folgende Punkte zu berücksichtigen: bürokratiearme Umsetzung, Praxistauglichkeit, Technologie- und Systemoffenheit, Materialunabhängigkeit, Nutzung privatwirtschaftlicher und wettbewerblicher Strukturen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013556","title":"Mitgestaltung der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll bewogen werden, bei der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung – insbesondere bei den Artikeln 29 und 47 – in Deutschland, folgende Punkte zu berücksichtigen: minimalinvasive Ausgestaltung von Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung inbs. für Transportverpackungen, bürokratiearme Umsetzung, Praxistauglichkeit, Technologie- und Systemoffenheit, Materialunabhängigkeit, Nutzung privatwirtschaftlicher und wettbewerblicher Strukturen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013583","title":"Flexibilisierung der gesetzlichen Arbeitszeit im Rahmen des EU-Rechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzgeber soll im Rahmen des Gestaltungsspielraums der EU-Arbeitszeitrichtlinie dazu bewogen werden, eine Abkehr von der Tageshöchstarbeitszeit hin zu einer Wochenhöchstarbeitszeit, die Aufgabe des Kalendertagesbezugs für die Gewährung der wöchentlichen Ruhezeit sowie die Wahrnehmung der Abweichungs- und Ausnahmetatbestände des Unionsrechts in Betracht zu ziehen. Begrüßenswert wäre es zudem, wenn die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für den (Lebensmittel-) Einzelhandel im Vorfeiertagsgeschäft gelockert würden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013584","title":"Verbesserte Rahmenbedingungen für schnellere bauliche Anpassungsmaßnahmen an ökologische und gesellschaftliche Veränderungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Hinwirken auf verbesserte Baubedingungen durch Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen: Stärkung der gemeindlichen Kompetenzen bei der Bauleitplanung; zeitliche Verkürzung von Bebauungsplanverfahren; Vereinfachung und Verschlankung in Rechtsschutzverfahren;  Genehmigungsfiktion von Baugenehmigungen nach Ablauf von Fristen; Vereinheitlichung der länderspezifischen Steuerung des Lebensmitteleinzelhandels (Landesentwicklungspläne); Flexibilisierung des Umgangs mit geltenden Bebauungsplänen sowie Anpassung der Technischen Anleitung Lärm, indem eine Verlagerung der Messpunkte („Innenmessung statt Außenmessung“) sowie eine signifikante Erhöhung der Lärmwertgrenzen in Betracht gezogen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":45,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003747","regulatoryProjectTitle":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/a5/302725/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030037.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Für einen bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur\r\nPosition der Unternehmen der Schwarz Gruppe zur Umsetzung des Artikels 14 der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD)\r\nDie aktuelle Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor signifikant zu senken. Im Lichte des Klimaschutzgesetzes kann der Verkehrssektor mit den bestehenden Instrumenten und Maßnahmen die CO2-Emissionen nur sehr langsam senken. Laut aktuellem Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen hat der Verkehrssektor insgesamt das Jahresziel für Emissionsminderungen deutlich verfehlt, im Jahr 2023 um 12,8 Millionen t CO2-Äquvialent. Einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung soll die Elektromobilität spielen. Bis 2030 soll Deutschland mit landesweit 15 Millionen Elektroautos und insgesamt einer Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Trotz intensiver politischer Bemühungen bspw. über Förderungen bleiben die aktuellen Zulassungszahlen hinter den benötigten Zulassungszahlen zurück.\r\nInsgesamt stellt der Handel bereits mehr als 15% aller öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland ist auf einem Handelsparkplatz errichtet. Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) hat die Vorgängerregierung den rechtlichen Rahmen für die Errichtung von und die Ausstattung mit Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in Neu- und Bestandsgebäuden geschaffen. Die darin enthaltenen Pflichten hinsichtlich bestehender Nichtwohngebäude, wie Gebäude und Stellplätze des Einzelhandels, sind zum 1. Januar 2025 zu erfüllen. Im Zuge der Umsetzung der verabschiedeten Europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) muss das GEIG novelliert werden, um die europäischen Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen. Aufgrund der zeitlich versetzten rechtlichen Wirkung von GEIG und EPBD kommt es auf Seiten der Verpflichteten zu Rechtsunsicherheiten, die durch eine zügige Novelle des GEIG adressiert und behoben werden könnten.\r\nWas wir tun\r\nIm Rahmen ihrer gemeinsam erarbeiteten Klimastrategie sind die Unternehmen der Schwarz Gruppe im August 2020 der Science Based Targets Initiative beigetreten und verstehen sich damit auch als Wegbereiter der Energie- und Verkehrswende. Die Handelssparten Lidl und Kaufland engagieren sich seit Jahren für den Ausbau der Ladeinfrastruktur. An den derzeit fast 1000 Ladesäulen können Kunden der Handelssparten laden. Das E-Ladesäulennetz bei Lidl und Kaufland wird kontinuierlich bedarfsgerecht erweitert, wobei der Schwerpunkt auf einer neu entwickelten E-Ladesäule mit Schnelllade-Technologie (DC) liegt. Die neueste Ladesäulengeneration zeichnet sich durch zwei leistungsstarke DC-Ladepunkte und einen weiteren AC-Ladepunkt aus. Schon während eines 30-minütigen Einkaufs können Lidl- und Kauflandkunden einen durchschnittlichen Reichweitenzugewinn von bis zu 75 Kilometern erzielen. Aktuell ist knapp ein Viertel aller Handelsstandorte in Deutschland mit Lademöglichkeiten ausgestattet sein. Damit leisten die Unternehmen der Schwarz Gruppe einen Beitrag zu einer grünen Mobilitätswende sowie zur Integration der Elektromobilität in den Alltag – durch die Verknüpfung von Schnellladen und Einkaufen.\r\nWas wir vorschlagen\r\nIm Folgenden werden Vorschläge unterbreitet, um den Ladeinfrastruktur-Ausbau auf Kundenparkplät-zen weiterhin bedarfsgerecht vorantreiben zu können und dabei die Anforderungen des Artikel 14 der EPBD (siehe Kurzübersicht) hinsichtlich Ladeinfrastruktur europarechtskonform in deutsches Recht umzusetzen.\r\nKurzübersicht: Anforderungen nach Art. 14 EPBD\r\nBetroffenheit\r\nAnforderung\r\nFrist\r\nNeue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Parkplätzen, bzw. Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Parkplätzen, die einer umfassenden Renovierung unterzogen werden\r\n- Mind. ein Ladepunkt für jeweils fünf Parkplätze\r\n- Vorverkabelung von mindestens 50% der Parkplätze\r\n- Leerverrohrung für die übrigen Parkplätze\r\ngilt ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht\r\nAlle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Parkplätzen, d.h. Bestand\r\n- entweder mit mind. ein Ladepunkt für jeweils zehn Park-plätze oder Leerverrohrung von mind. 50% der Parkplätze\r\ngilt ab dem 1.1. 2027\r\n1. Umsetzungszeitraum des GEIG mit der EPBD synchronisieren\r\nDie Novelle der EPBD muss in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Umsetzung haben die Mit-gliedstaaten nach Inkrafttreten 24 Monate Zeit. Die EPBD sieht vor, dass Anforderungen im Bestand zum 1.1.27 erfüllt werden müssen, währenddessen die aktuell gültige Fassung des GEIG eine Umsetzungspflicht zum 1.1.2025 vorsieht. Aus diesem Grund sollte bis zur Umsetzung der EPBD-Novelle in nationales Recht diese Frist ausgesetzt bzw. zeitnah an die Fristen aus der EPDB-Novelle angepasst werden. Im Bereich des Neubaus inkl. umfassender Renovierung gelten die Vorgaben ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.\r\nZiel sollte es sein, die deutsche Gesetzgebung im Lichte der EPBD-Novelle zügig anzupassen. Nur so finden Marktakteure einen verlässlichen regulatorischen Rahmen vor und gewinnen Planungssicherheit. Es bedarf eines realistischen Umsetzungszeitraums für Investitionen in den Ladeinfrastrukturaufbau und die Nachrüstung des Bestands.\r\nRealistische Umsetzungsfristen sind auch aufgrund der aktuell fehlenden Kapazitäten im Stromnetz, langen Bearbeitungszeiten sowie Problemen bei der Beschaffung von Technik (u.a. Trafos, Hardware) und Dienstleistungen erforderlich. Es droht, dass Marktakteure ohne Selbstverschulden für die Nichteinhaltung nach dem GEIG sanktioniert werden, wodurch sich die dringend erforderlichen Investitionsvolumina für den bedarfsgerechten Ladeinfrastrukturaufbau verkleinern.\r\n2. Bedarfsgerechte und ambitionierte Umsetzung der EPBD in deutsches Recht\r\nIm Einzelhandel beträgt die durchschnittliche Verweildauer der Kunden in der Filiale ca. 30 Minuten. Entscheidend für eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur im Einzelhandel ist daher eine an die Verweildauer angepasste Ladegeschwindigkeit, d.h. Qualität statt Quantität. Entgegen dem Bedarf unserer Kunden verfolgt die EPBD-Novelle hinsichtlich des Aufbaus der Ladeinfrastruktur bei Nichtwohngebäuden einen rein quantitativen Ansatz, d.h. x-Anzahl Stellplätze sind mit x-Ladepunkten, x-Anzahl Vorverkabelung und/oder Leerverrohrung zu versehen. Damit gibt es im Vergleich zur aktuellen Fassung des GEIG weniger Möglichkeit, den Aufbau der Ladeinfrastruktur an der geschaffenen Ladeleistung und damit an dem eigentlichen Nutzen für die Kunden auszurichten (siehe folgende Gegenüberstellung). Tabelle: Gegenüberstellung GEIG und EPBD hinsichtlich des Aufbaus von Ladeinfrastruktur\r\nGEIG\r\nEPBD\r\nNeubau\r\nab 6 Stellplätzen:\r\n- Jeder dritte Stellplatz mit Infrastruktur\r\n- Mind. 1 Ladepunkt pro Objekt\r\nMehr als 5 Parkplätze:\r\n- Mind. ein Ladepunkt für jeweils fünf Parkplätze\r\n- Vorverkabelung von mindestens 50% der Parkplätze\r\n- Leerverrohrung für die übrigen Parkplätze\r\nnach Renovierung\r\nab 10 Stellplätzen:\r\n- Jeder 5. Stellplatz mit Infrastruktur\r\n- 1 Ladepunkt pro Objekt\r\nMehr als 5 Parkplätze:\r\n- Mind. ein Ladepunkt für jeweils fünf Parkplätze\r\n- Vorverkabelung von mindestens 50% der Parkplätze\r\n- Leerverrohrung für die übrigen Parkplätze\r\nBestand\r\n> 20 Stellplätzen:\r\n- gilt ab dem 1.1.2025\r\n- Mind. 1 Ladepunkt pro Objekt\r\n> 20 Stellplätze:\r\n- gilt ab dem 1.1.2027\r\n- Mind. 1 Ladepunkt für jeweils zehn Parkplätze oder Leerverrohrung von mindestens 50% der Parkplätze\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe wollen weiterhin in den Aufbau einer Ladeinfrastruktur investie-ren, die dem tatsächlichen Bedarf unserer Kunden entspricht, entsprechend genutzt wird und somit auch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die starren Vorgaben aus der Novelle der EPBD verhindern aus unserer Sicht einen bedarfsgerechten Ausbau.\r\nAn Filialen des Einzelhandels wird Schnellladeinfrastruktur benötigt, durch die Kunden einen signifikan-ten Reichweitengewinn erzielen. Eine starre Vorgabe von einer Ladepunkte-Anzahl gefährdet hingegen den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur. Aus Kostengründen werden viele durch die EPBD-Verpflichtete zur Pflichterfüllung auf in Vergleich zu Schnellladeinfrastruktur günstigere und langsame AC-Ladepunkte setzen. Für den Kunden ist die Vorgabe der EPBD-Novelle damit eine negative Entwicklung, da die AC-Ladepunkte keinen nennenswerten Reichweitengewinn innerhalb der Verweildauer von 30 Minuten bringen.\r\nZur Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativen Ausbaus plädieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe bei der Umsetzung in deutsches Recht für die Ergänzung einer qualitative Umsetzungsmöglichkeit, die anstelle der Umsetzung der quantitativen Mindestanforderungen gewählt werden kann. Der Verpflichtete hat dabei die Wahl: „Viele langsame Ladepunkte“ (quantitativer Ansatz) oder „wenige schnelle Ladepunkte“ (qualitativer Ansatz).\r\nGanz konkret bedeutet das, die quantitativen Vorgaben in qualitative Vorgaben umzurechnen. Einem AC-Ladepunkt kann eine mindestens zu installierende Leistung je Ladepunkt von 3,7 kW zugerechnet werden. Diese Mindestladeleistung wird mit einem Flexibilisierungsfaktor von 10% multipliziert , um die Anforderungen des qualitativen Ansatzes gegenüber dem quantitativen Ansatz zu verschärfen.\r\nDie ermittelte Gesamtladeleistung könnte dann auch über Schnellladeinfrastruktur umgesetzt werden. Gleichzeitig sollte sichergestellt sein, dass eine Umsetzung nur so weit zu erfolgen hat, wie es wirtschaftlich sinnvoll ist. In Regionen mit geringem Bedarf würde ansonsten ein Überangebot entstehen und knappe Ressourcen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur fehlgeleitet. Die EPDB-Novelle sieht für den Neubau einen Ladepunkt je 5 Stellplätze vor, so dass folgende Berech-nungsformel gelten würde:\r\nBerechnungsformel:\r\n1 Ladepunkt je 5 Stellplätze x min. 3,7 kW x Flexibilisierungsfaktor 1,1 = zu installierende Ladeleistung\r\nBeispiel (Stellplatzanlage mit 120 Stellplätzen bei 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze):\r\n24 x 3,7 kW x Flexibilisierungsfaktor 1,1 = 97,68 kW\r\nIn dem Beispiel müsste für die Stellplatzanlage mit 120 Stellplätzen eine Ladeleistung von mindestens 97,68 kW errichtet werden. Dies könnte durch einen HPC-Ladepunkt mit 100 kW erfolgen oder alternativ bspw. mit acht 11 kW AC-Ladepunkten.\r\nAnalog dazu könnte man auch mit den Vorgaben für den Bestand verfahren.\r\nDarüber hinaus würden die Unternehmen der Schwarz Gruppe für eine flexiblere und pragmatischer aus-gerichtete Umsetzung der Pflichten bzgl. der Vorverkabelung und Leerrohre werben. Bei den aktuell in der EPBD vorgesehenen Regelungen besteht die Gefahr einer massiven Fehlinvestition, da zum Zeitpunkt der Errichtung der Stellplatzanlage noch nicht klar ist, was für Ladeinfrastruktur in einigen Jahren ggf. nachgerüstet werden soll und ob dann die verlegten Leitungen noch dazu passen. Neben den finanziellen Aufwendungen führt das massenhafte Vergraben von ungenutztem Kupfer zu einer vermeidbaren zusätzlichen CO2-Belastung.\r\nSo könnte beispielsweise im Rahmen der Umsetzung statt einer Vorverkabelung an mindestens 50 % der Stellplätze eine alternative Pflichterfüllung durch einen Ladepunkt mit mindestens 3,7 kW je 10 Stellplätze geschaffen werden. Anstelle der Leerrohre an allen übrigen Stellplätzen z.B. die alternative Vorgabe eines Ladepunkts mit mindestens 3,7 kW je 20 Stellplätze. Auch für diese Regelung würde dann die Möglichkeit einer bedarfsgerechten qualitativen Umsetzung analog zur geschilderten Berechnungsformel bestehen.\r\nVorgehen:\r\n1. Ermittlung der geforderten Ladepunkte für die Stellplatzanlage\r\n2. Ermittlung der alternativen Ladepunkte statt Vorverkabelung\r\n3. Ermittlung der alternativen Ladepunkte statt Leerrohre\r\n4. Summierung der geforderten Ladepunkte\r\n5. ggf. Umrechnung in geforderte Ladeleistung mittels Flexibilisierungsfaktor.\r\nBeispiel (Stellplatzanlage mit 300 Stellplätzen)\r\n1. Geforderte Ladepunkte: 60 (1 Ladepunkt je 5 Stellplätze)\r\n2. Alternative Ladepunkte statt Vorverkabelung 15 (1 Ladepunkte je 10 Stellplätze)\r\n3. Alternativen Ladepunkte statt Leerrohre 4,5 (1 Ladepunkte je 20 Stellplätze)\r\n4. Gesamt 79,5 Ladepunkte gefordert\r\n5. 79,5 x 3,7 kW x 1,1 = 323,565 kW\r\nDie geforderte Ladeleistung könnte dann bspw. mittels zweier 100 kW HPC-Ladepunkte und 12 weiterer AC-Ladepunkte mit jeweils 11 kW umgesetzt werden. 3. Erfüllung über Portfolio analog GEIG\r\nDie Verpflichtung zur Errichtung eines oder mehrerer Ladepunkte kann nach aktuell geltendem GEIG sowohl zentral an einem Standort oder beliebig verteilt an mehreren Standorten erfüllt werden, vorausgesetzt es wird dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur an (allen) betroffenen Standorten des Verpflichteten Rechnung getragen (§ 10 Abs. 2 S. 1 GEIG). Diese Regelung sollte beibehalten werden.\r\n4. Wirtschaftliche Härten/Unzumutbarkeiten\r\nDie Verpflichtung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur an Nichtwohngebäuden sollte in Einzelfällen nicht dazu führen, dass Unternehmen zur Pflichterfüllung zu unwirtschaftlichen und unzumutbaren Investitionen gezwungen werden. Hierzu sollte die aktuell bestehende Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 GEIG im Zuge der Umsetzung der EPBD in nationales Recht auch auf den Neubau von Nichtwohngebäuden erweitert werden. Darüber hinaus sollten nicht durch den Verpflichteten beeinflussbare Faktoren, wie fehlende Netzanschlüsse, fehlende Netzkapazitäten und verzögerte Verfahren nicht zu Lasten der Verpflichteten gehen, sollte eine fristgerechte Pflichterfüllung nicht stattgefunden haben.\r\n5. Ladeinfrastrukturaufbau braucht starke und leistungsfähige Verteilnetze\r\nDer Handel spielt eine wichtige Rolle beim Umstieg auf die Elektromobilität und damit bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektor. Dabei ist es gerade das flächendeckende, leistungsstarke Schnellladesäulennetzes, dass unseren Kunden einen Mehrwert bietet und damit die Akzeptanz für Elektromobilität fördert. Hierfür braucht es neben einem bedarfsgerechten und qualitativen Ladeinfrastrukturaufbau, ausreichend Netzkapazität und Leistungsreserven. Dies ist vielerorts aktuell nicht der Fall. Deshalb braucht es einen vorausschauenden und zügigen Stromnetzausbau – ohne diesen sind die gesetzten Ziele nicht erreichbar."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-07"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-07"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)\r\nA. Problem und Ziel\r\nDas Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Mai 2024 die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („EPBD 2024“) in Kraft gesetzt. Dabei trifft Artikel 14 der Richtlinie Regelungen zur „Infrastruktur für nachhaltige Mobilität“. Hauptzielrichtung der Norm ist Verbesserung von Vorhandensein und Erreichbarkeit von Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität. Die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe in nationales Recht soll mithin im bereits bekannten und etablierten Regelungskontext des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes („GEIG“) erfolgen.\r\nArtikel 14 EPBD 2024 verfolgt mit Blick auf die Pflichten zur Errichtung von Ladepunkten auf Park-plätzen von Nichtwohngebäuden und zur Vorbereitung weiterer Flächen für eine künftige entspre-chende Nutzung einen rein quantitativen Ansatz. Dabei hatte der EU-Richtliniengeber offensichtlich ein Abstellen und Laden von Elektrofahrzeugen über einen längeren Zeitraum und das Modell einer vollständigen Ausstattung von Parkplätzen mit Ladepunkten vor Augen. Ein längeres Abstellen und Laden von Elektroahrzeugen wird indes nicht bei allen Nichtwohngebäuden zu erwarten sein, etwa bei Nichtwohngebäuden des Lebensmitteleinzelhandels (Supermärkte, Discounter etc.). Werden dort ausschließlich Normalladepunkte mit geringer Ladeleistung installiert – wozu sich Eigentümer und/oder Projektentwickler auf Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gezwungen sehen könnten –, so ist zu erwarten, dass diese Landepunkte infolge der kurzen Parkdauer nicht von den Kunden genutzt werden würden; die Installation derartiger Ladepunkte wäre daher ineffektiv und unwirtschaftlich. Ähnlichen Bedenken begegnet auch der Ansatz der weitgehenden Vorbereitung der Stellplatzflächen für die Ladeinfrastruktur durch eine Vorverkabelung, obwohl derzeit weder feststeht, dass in der Zukunft überhaupt ein entsprechender Bedarf bestehen wird, noch, dass eine einmal verbaute Verkabelung künftigen Leistungsanforderungen überhaupt entsprechen kann.\r\nB. Lösung\r\nArtikel 14 EPBD 2024 soll soweit wie möglich eins-zu-eins in das GEIG überführt werden. Soweit der EU-Richtliniengeber für Nichtwohngebäude einen pauschalen, das jeweilige Nutzerverhalten nicht hinreichend abbildenden Regelungsansatz gewählt hat, soll den Rechtsunterworfenen mit einem qualitativen, ladeleistungsbezogenen Ansatz ein sinnvolles, besser geeignetes Austausch-mittel („Erfüllungssurrogat“) an die Hand gegeben werden, von dem sie Gebrauch machen können, aber nicht müssen. Konkret kann etwa ein Schnellladepunkt aufgrund seiner höheren Ladeleistung mehrere Normallladepunkte substituieren. Ebenfalls können weitere Ladepunkte eine grundsätzlich erforderliche Vorverkabelung ersetzen.\r\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\r\nArtikel 1\r\nÄnderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes\r\nDas Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektro-mobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) wird wie folgt geändert:\r\n1. § 2 wird [unter anderem] wie folgt geändert:\r\na) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\r\n„„Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist;“\r\nb) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern eingefügt:\r\n„10a. „Vorverkabelung“ alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler,\r\n10b. „Regelladeleistung“ die Ladeleistungsfähigkeit eines Ladepunktes von 3,7 kW,\r\n10c. „Regelgesamtladeleistung“ die Ladeleistungsfähigkeit in kW, die sich aus der Gesamtzahl der nach diesem Gesetz zu errichtenden Ladepunkte multipliziert mit der Regelladeleistung sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,1 ergibt,“\r\n2. Die Überschrift zum Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\r\n„Zu errichtende und größer zu renovierende Gebäude“\r\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:\r\n„§ 7\r\nZu errichtende oder größer zu renovierende Gebäude\r\n(1) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze inner-halb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass\r\n1. für jeden fünften Stellplatz ein Ladepunkt errichtet wird,\r\n2. für\r\na) mindestens 50 Prozent der Stellplätze die Vorverkabelung sowie\r\nb) die restlichen Stellplätze die Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Form von Schutzrohren für Elektrokabel\r\ninstalliert werden und\r\n3. zusätzlich mindestens Fahrradstellplätze in einer solchen Anzahl bereitgestellt wer-den, die mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen oder 10 Prozent der gesamten Nutzerkapazität des Nichtwohngebäudes entspricht.\r\n(2) Absatz 1 gilt bei einer größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, entsprechend, soweit die größere Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst.\r\n(3) Absatz 1 und 2 gelten bei der Errichtung oder größeren Renovierung eines Bürogebäudes, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens für jeden zweiten Stellplatz ein Ladepunkt zu errichten ist.“\r\n4. § 10 wird wie folgt gefasst:\r\n„§ 10\r\nBestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen\r\n(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass bis spätestens zum 1. Januar 2027\r\n1.\r\na) für jeden zehnten Stellplatz ein Ladepunkt errichtet wird oder\r\nb) mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Form von Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden und\r\n2. zusätzlich mindestens Fahrradstellplätze in einer solchen Anzahl bereitgestellt wer-den, die mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen oder 10 Prozent der gesamten Nutzerkapazität des Nichtwohngebäudes entspricht.“\r\n(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stell-plätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.\r\n(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 1 angewendet werden.\r\n5. In der Überschrift zum Abschnitt 5 wird nach dem Wort „Unternehmererklärung“ ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Ausnahmen“ die Wörter „und Erfüllungssurrogate“ angefügt.\r\n6. § 14 wird wie folgt gefasst:\r\n„§ 14\r\nAusnahmen und Befreiungen\r\n(1) Die §§ 7 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern\r\n1. bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten,\r\n2. die erforderliche Ladeinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder\r\n3. die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde.\r\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen der §§ 7 bis 10 zu befreien, wenn und soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn\r\n1. bei der Errichtung von Ladepunkten die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können, wenn die notwendigen Investitionen also nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag und zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes stehen werden, oder\r\n2. für Fahrradstellplätze, die bei größeren Renovierungen nach § 7 Absatz 2 oder bei bestehenden Nichtwohngebäuden nach § 10 herzustellen sind, der Nachweis er-bracht wird, dass ein gebäudenutzerspezifischer Bedarf nicht besteht oder anderweitig gedeckt wird, und die Herstellung auch durch Landesrecht oder aufgrund Landesrechts nicht erforderlich ist.“\r\n7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\r\n„§ 14a\r\nErfüllungssurrogate\r\n(1) In den Fällen der §§ 7 und 10 kann die Pflicht zur Errichtung einer bestimmten Anzahl an Ladepunkten durch die Errichtung von Ladepunkten erfüllt werden, deren kumulierte Ladeleistung der Regelgesamtladeleistung entspricht.\r\n(2) In den Fällen des § 7 kann die Pflicht zur Installation der Vorverkabelung durch die Errichtung von Ladepunkten erfüllt werden, deren kumulierte Ladeleistung der Regelgesamtladeleistung entspricht. § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) bleibt unberührt.\r\n(3) Absatz 1 und 2 finden nebeneinander Anwendung. Eine Kombination aus Lade-punkten mit geringer Ladeleistung, Normalladepunkten und Schnellladepunkten zur Erreichung der nach Absatz 1 und 2 erforderlichen kumulierten Ladeleistung ist zulässig.\r\n(4) Die nach den §§ 7 und 10 Verpflichteten haben geeignete Nachweise über das Vorliegen der Anforderungen des Absatzes 1 und 2 vorzuhalten, für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen. Dazu gehört auch eine entsprechende Bescheinigung des örtlichen Netzanschlussbetreibers über die installierte Ladeleistung.“\r\nArtikel 2\r\nInkrafttreten\r\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\r\nBegründung\r\nA. Allgemeiner Teil\r\n[siehe oben]\r\nB. Besonderer Teil\r\nZu Artikel 1 (Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes)\r\nZu Nummer 1 (Begriffsbestimmungen)\r\nDie Vorschrift des § 2 GEIG wird um die zur Umsetzung von Artikel 14 EPBD 2024 erforderlichen Definitionen ergänzt.\r\nZu Nummer 2 (Überschrift zum Abschnitt 3)\r\nDa Artikel 14 Absatz 1 EPBD 2024 nicht mehr zwischen der Neuerrichtung und der größeren Sa-nierung von Nichtwohngebäuden differenziert, sondern diese einheitlich erfasst und für sie dieselben Rechtsfolgen vorsieht, erfolgt nunmehr im Abschnitt 3 ebenfalls eine gemeinsame Regelung.\r\nZu Nummer 3 (Neufassung des § 7 GEIG)\r\nMit dem neu gefassten § 7 wird Artikel 14 Absatz 1 EPBD 2024 für sämtliche der erfassten Nicht-wohngebäude bzw. Konstellationen umgesetzt.\r\nMit Blick auf die in Absatz 1 Nummer 3 vorgesehene Verpflichtung zur Herstellung von Fahrrad-stellplätzen nach Maßgabe einer bestimmten Nutzerkapazität des Nichtwohngebäudes ist bis auf Weiteres, das heißt bis zur Etablierung eines EU-weiten einheitlichen Verständnisses einer fahr-radstellplatzbezogenen Nutzerkapazität, davon auszugehen, dass sie nicht über das hinausgeht, was von den Eigentümern bzw. Bauherren landesrechtlich oder darauf basierend kommunalsat-zungsrechtlich zu Anzahl und Qualität herzustellender notwendiger Fahrradstellplätze gefordert wird.\r\nZu Nummer 4 (Neufassung des § 10 GEIG)\r\nDie neu gefasste Vorschrift des Absatzes 1 dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EPBD 2024. Zur Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradstellplätzen siehe die Erläuterung zu vorstehender Nummer 3 sowie die Befreiungsmöglichkeit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.\r\nDie Absätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage und wurden im Vergleich dazu nur redaktionell angepasst. Das Flexibilisierungsinstrumentarium zur Ermöglichung eines bedarfsge-rechten Ausbaus der Ladeinfrastruktur (BT-Drs. 19/26587, S. 17) hat sich grundsätzlich bewährt und soll deshalb beibehalten werden. Ausgehend davon, dass der Eigentümer den Nachweis dar-über zu führen hat, dass wegen oder trotz der über eine Bündelung erfolgten Pflichtenerfüllung dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften\r\nRechnung getragen wird (Nachweis der Bedarfsgerechtigkeit), werden die Liegenschaften räumlich nicht allzu weit voneinander entfernt liegen dürfen; maßgeblich sind aber die jeweiligen Um-stände des Einzelfalls, wobei die Überschreitung der Bedarfsgerechtigkeit in der Regel gegeben sein dürfte, wenn sich die Liegenschaften auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden befinden oder die Liegenschaften in die örtliche Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fallen.\r\nZu Nummer 5 (Anpassung der Überschrift zum Abschnitt 5)\r\nEs handelt sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung bzw. Anfügung der §§ 14 und 14a GEIG.\r\nZu Nummer 6 (Neufassung des § 14 GEIG)\r\nAbsatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 EPBD 2024.\r\nAbsatz 2 stellt eine Reaktion darauf dar, dass mit Artikel 14 EPBD 2024 die an die Gebäudeeigen-tümer und Bauherren zum Aspekt der Schaffung und Erhaltung von Ladeinfrastruktur zu stellenden Anforderungen signifikant erhöht worden sind. Es lässt sich deshalb nicht von vornherein aus-schließen, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit in bestimmten Konstellationen nicht mehr gegeben ist und die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit so überschritten wird. Einem solchen Zustand soll durch die Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall begegnet werden. Eine vergleichbare Regelung, die in einem wesensähnlichen Kontext ergangen ist, findet sich bereits in § 102 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes („GEG“).\r\nFür das GEG mit seinem in § 5 verankerten Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist anerkannt, dass die normativen Anforderungen so zu bemessen sein sollten, dass sie in ihrer Gesamtheit zu wirtschaftlich optimalen Lösungen führen. Nicht nur die einzelnen Bauherren würden überfordert, wenn sie aufgrund des Gesetzes zu Investitionen jenseits der Rentabilitätsschwelle gezwungen werden würden. Auch gesamtwirtschaftlich würden extreme Anforderungen zu einer unproduktiven Bindung von Produktionsfaktoren und damit zu Wachstumsverlusten führen. Dieser Ansatz entspricht auch der Grundsatz der Nachhaltigkeit, mithin dem Zieldreieck aus Ökologie, Ökonomie und Sozialem. Das EuG hat zum Emissionshandel entschieden, dass der Klimaschutz „unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage geschaffen werden“ soll (EuG 23. 11. 2005 – T-178/05 –, NVwZ 2006, 75 Rn. 60).\r\nDie EPBD 2024 sieht in Artikel 14 Absatz 5 zwar bereits spezifische Fälle vor, für die Ausnahmen im mitgliedstaatlichen Recht zu schaffen sind; dies ist hier mit Absatz 1 geschehen. Diese Fälle sind jedoch einer einzelfallspezifischen Abwägung nicht zugänglich, so dass es Konstellationen geben kann, in denen die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber dennoch nicht gewahrt wird. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die eng gefassten Konstellationen des Absatzes 1 in Absatz 2 um ein behördliches Befreiungsverfahren in Anlehnung an § 102 Absatz 1 GEG zu ergänzen, von dem die Verpflichteten im Falle der unbilligen Härte Gebrauch machen können. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine\r\nunbillige Härte gegeben ist, sind neben den Ausnahmenfällen nach Absatz 1 auch die Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen über ein Austauschmittel nach Maßgabe von § 14a zu berück-sichtigen.\r\nAbsatz 2 Satz 2 sieht zwei nicht abschließend zu verstehende Regelbeispiele einer unbilligen Härte vor. Nummer 1 betrifft den Fall, dass sich die Kosten für die Herstellung von Ladepunkten etwa mangels nutzer- bzw. kundenbezogener Nachfrage oder wegen der Anschaffungskosten nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer von ca. 20 bis 30 Jahren amortisieren werden. Nummer 2 schafft eine Befreiungsmöglichkeit für Eigentümer bestehender und größer zu sanierender Nicht-wohngebäude, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Lage (etwa an einer verkehrsreichen Bun-desfernstraße oder Landesstraße ohne Radweganbindung) oder umgebender Topographie nach-vollziehbar nicht erwartet werden kann, dass sie von einem bestimmten Anteil der Nutzer oder Kunden mit dem Fahrrad angefahren werden. Dabei kann von der Befreiungsmöglichkeit nur Ge-brauch gemacht werden, wenn der Gebäudeeigentümer nicht ohnehin kraft oder aufgrund Landes-bauordnungsrechts zur Herstellung notwendiger Fahrradstellplätze verpflichtet ist.\r\nZu Nummer 7 (Einfügung von § 14a GEIG)\r\nZu Absatz 1\r\nDas Erfüllungssurrogat des Absatzes 1 stellt eine Reaktion darauf dar, dass sich die Mannigfaltigkeit von Nichtwohngebäuden mit ihren verschiedensten Gestaltungs-, Nutzungs- und Bewirtschaf-tungsformen kaum sauber im Wege der gesetzgebungstypischen Systematisierung und Pauscha-lisierung erfassen lassen. So reicht die Bandbreite von Nichtwohngebäuden von einer Fabrik über eine Bank bis hin zu einem Baumarkt, kleineren und größeren Supermärkten oder gewerblich betriebenen Parkhäusern. Sämtliche Nichtwohngebäude verfügen in der Regel über Parkplätze, allerdings mit völlig unterschiedlichen Park- bzw. Verweildauern der jeweiligen Nutzer bzw. Kunden. So beträgt die durchschnittliche Parkdauer der Kunden im stationären (Lebensmittel-)Einzelhandel lediglich ca. 30 Minuten. Soll mit der dortigen Parkdauer ein nennenswerter Lade- und damit Reich-weitengewinn eines Elektrofahrzeugs verbunden sein, so bedarf es einer angepassten, das heißt bedarfsgerecht erhöhten Ladegeschwindigkeit.\r\nArtikel 14 EPBD stellt zwar weder positive noch negative Anforderungen an die Ladeleistung eines einzelnen Ladepunkts mit Ausnahme der Vorgabe, dass diese 3,7 kW nicht unterschreiten darf. Bekanntlich gibt es Ladepunkte mit geringer Ladeleistung, Normalladepunkte und Schnelllade-punkte, wobei die Anschaffungskosten für Schnellladepunkte kraft Natur der Sache erheblich höher sind. Die Installation von Schnellladepunkten ist allerdings aus den vorbeschriebenen Gründen gerade auf Parkplätzen von (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben sehr sinnvoll. Denn mit einem Schnellladepunkt mit einer Leistung von 150 kW kann bei einer nur 30-minütigen Ladezeit ein Reichweitengewinn von bis zu ca. 220 km erzielt werden, wohingegen bei einem Normalladepunkt mit einer regelhaften Leistung von 11 kW der Akku gerade einmal für eine Strecke von ca. 30 km geladen werden kann.\r\nVor diesem Hintergrund kann es aber zu einem Zielkonflikt kommen – denn bei detailgetreuer Um-setzung von Artikel 14 EPBD 2024 ist zu befürchten, dass sich viele Eigentümer bzw. Projektentwickler aus Kostengründen dafür entscheiden (müssen), finanziell für sie tragbare Normallade-punkte in der gesetzlich geforderten Anzahl zu installieren, obwohl sie von den Gebäudenutzern bzw. Kunden nicht sinnvoll für Ladevorgänge verwendet werden können, und umgekehrt von Schnellladepunkten abzusehen, weil ihre Installation im gesetzlichen Umfang den projektierten finanziellen Rahmen sprengen würde. Damit wäre aber im Lichte des Ziels von Artikel 14 EPBD 2024, namentlich der Ausbau der Ladeinfrastruktur zur Förderung der Verkehrswende, nichts gewonnen. Es besteht somit mit anderen Worten das Risiko, dass die Ziele der EPBD 2024 ohne selektive Berücksichtigung der spezifischen Ladedauer in bestimmten Nichtwohngebäuden nicht erreicht werden und gesamtbilanziell wirtschaftlich wie energetisch nicht sinnvolle Investitionen in Ladeinfrastruktur getätigt werden, die sodann größtenteils ungenutzt bleiben wird. Langsames La-den wird nach Erwägungsgrund 49 der EPBD 2024 zwar als wirtschaftlich angesehen; dies setzt indes funktions- und wirklogisch voraus, dass die entsprechende Ladeinfrastruktur überhaupt sinn-voll genutzt werden kann und wird.\r\nMit § 14a Absatz 1 sollen die verpflichteten Wirtschaftsakteure in die Lage versetzt werden, ihre nach dem Wortlaut von Artikel 14 EPBD rein quantitativ bestehenden Pflichten zur Errichtung von Ladepunkten nach ihrer eigenen Entscheidung nicht zuletzt auf Basis einer Bedarfsanalyse auch qualitativ zu erfüllen. Dazu können sie sich – ausgehend vom ausgemachten Bedarf der Nutzer bzw. Kunden („use-case“) sowie unter Einstellung wirtschaftlicher Erwägungen – dafür entscheiden, anstelle von günstigeren, aber weniger leistungsfähigen (AC-)Normalladepunkten auch (DC-)Schnellladepunkte auf den von §§ 7 und 10 erfassten Parkplätzen zu errichten. Es macht für den Ausbau der Elektromobilität und das dazu erforderliche Netz der Ladeinfrastruktur bzw. die Funktionsfähigkeit des Systems der Elektromobilität keinen Unterschied, ob beispielsweise 10 Pkw in fünf Stunden oder zwei Pkw in 30 Minuten einen nennenswerten Reichweitengewinn erzielen können. Entscheidend ist die Gesamtleistung, die in die Elektrofahrzeuge geladen werden kann.\r\nUm die Effektivität des Erfüllungssurrogats insbesondere im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben zu unterstreichen und Missbräuchen vorzubeugen, bestimmt sich die auf einem Parkplatz vorzu-haltende Gesamtladeleistung unter Anwendung eines Zuschlagsfaktors von 1,1 (siehe § 2 Nummer 10c), so dass Artikel 14 EPBD 2024 bei einem Gebrauchmachen von der Option des Absatzes 1 sogar übererfüllt werden würde. Damit wird auch der Vorgabe des Artikels 1 Absatz 3 EPBD 2024 Rechnung getragen, wonach es sich bei den von der Richtlinie statuierten Anforderungen um Mindestanforderungen handelt, die die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbart sind; es handelt sich somit bei der EPBD 2024 um eine Mindestharmonisierung. Das vorgesehene Verfahren zur Notifizierung der Kommission wurde bereits abgeschlossen.\r\nUm den verpflichteten Wirtschaftsakteuren einen Anreiz zur Umsetzung der für ihren Bedarf sinn-vollsten Lösung zu geben, eröffnet Absatz 3 Satz 2 die Möglichkeit, verschiedene Ladepunkttypen\r\nmiteinander zu kombinieren – vorausgesetzt, die Regelgesamtladeleistung wird erreicht oder über-schritten.\r\nDas in Absatz 1 vorgesehene, auf einem qualitativen Ansatz beruhende Erfüllungssurrogat steht ausgehend vom Mindestumsetzungsgebot des Artikels 1 Absatz 3 EPBD 2024 im Lichte sowohl des mit der Richtlinie angestrebten Regelungsziels als auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Einklang mit den Vorgaben des Artikels 14 EPBD 2024. Der Umsetzungspflicht nach Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) wird daher entsprochen – im Einzelnen:\r\nDer EU-Richtliniengeber hat nachvollziehbarerweise typisieren und pauschalisieren müssen. Da-bei konnte er auch nicht zwischen der Leistungsfähigkeit der verschiedenen Ladepunktetypen dif-ferenzieren. Es wurden mithin lediglich Mindestanforderungen aufgestellt. Dies schließt für die zur Umsetzung verpflichteten Mitgliedstaaten indes nicht aus, das Regelungsziel im Rahmen der von Artikel 288 Absatz 3 AEUV begründeten Freiheit bei der Wahl der Mittel durch ein sogar noch ef-fektiveres und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall größtmöglich gerecht werdendes Alternativ- bzw. Austauschmittel zu erreichen. Ein solches Alternativmittel, das das System der EPBD 2024 weder konterkariert noch in seinem Zielerreichungsgrad absenkt, sondern lediglich ergänzend hinzutritt, wird in dem vorbeschriebenen qualitativen Ansatz gesehen, der einen bedarfsgerechten und nutzerorientierten Ausbau der Ladeinfrastruktur sicherstellt.\r\nEs ist festzustellen, dass der EU-Normgeber offenkundig eine nicht in jedem Fall passgenaue Rechtsfolge für die erfassten Nichtwohngebäude angeordnet hat. Dem darf für die erfassten Kons-tellationen durch die zusätzliche Eröffnung einer Erfüllungsoption abgeholfen werden. Es entspricht einem althergebrachten Rechtsgrundsatz, dass dem von einer staatlichen Zwangsmaßnahme Be-troffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu gestatten ist, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern dadurch das Ziel bzw. das vom Normgeber definierte Gemeinwohl nicht beeinträchtigt wird; dies wird mit dem qualitativen Ansatz normativ verankert. Auch die rechtliche Verbindlichkeit wird über das Erfüllungssurrogat des Absatzes 1 nicht abgesenkt, sondern wegen der in Absatz 4 angeordneten Dokumentationspflicht in besonderer Weise abgesichert. Artikel 14 EPBD 2024 wird somit verbindlich und praktisch wirksam umgesetzt.\r\nZu Absatz 2\r\nAbsatz 2 Satz 1 sieht mit Blick auf die bei der Neuerrichtung oder größeren Renovierung von Nicht-wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen eingreifende Pflicht zur Installation einer Vorverkabelung auf mindestens 50 Prozent der Stellplätze ein weiteres Erfüllungssurrogat vor, von dem der Verpflichtete nach seiner Entscheidung allein, gemeinsam mit Absatz 1 oder auch gar nicht Ge-brauch machen kann.\r\nHintergrund der Regelung ist die Erkenntnis, dass zurzeit weder abgesehen werden kann, dass heute verlegte Kabel künftigen Leistungsanforderungen gerecht werden, noch, dass die Kabel in der Zukunft überhaupt Verwendung finden werden. Aus Eigentümer- bzw. Projektentwicklersicht\r\nhandelt es sich bei der Vorverkabelung mithin um eine Art Risikoinvest, für das überdies ein gewisses Diebstahlrisiko („Kabelklau“) besteht. In der Erkenntnis, dass die für die Vorverkabelung ein-zusetzenden finanziellen Mittel zielgerichteter in den jetzigen Ausbau einer sinnvollen und bedarfs-gerechten Ladeinfrastruktur investiert werden können, dürfen die Verpflichteten zur unmittelbaren Förderung des Ausbaus der Ladeinfrastruktur dafür optieren, die Pflicht zur Vorverkabelung ersatz-weise durch die Installation weiterer Ladepunkte zu erfüllen. Zielgröße ist auch hier die Regel-gesamtladeleistung, die kraft ihrer Begriffsbestimmung einen Zuschlagsfaktor von 1,1 beinhaltet. So wird – wie schon zuvor zu Absatz 1 ausgeführt – sichergestellt, dass die Anforderungen von Artikel 14 EPBD 2024 im Hinblick auf die zu installierende Ladeleistung übererfüllt werden.\r\nDa sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wie durch Absatz 2 Satz 2 klargestellt, die Pflichten zur Installation von Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Form von Schutzrohren für Elektro-kabel entsprechend erhöhen und sich auf sämtliche Stellplätze erstrecken, für die kein Ladepunkt errichtet wird, sind Nachteile für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur in der Zukunft nicht zu erwarten. Die Verpflichteten müssen dann lediglich noch die erforderliche Verkabelung durch die bereits vorhandenen Schutzrohre ziehen; ein baulicher Eingriff in den Parkplatz ist nicht erforderlich.\r\nAngesichts der Umstände, dass mit Absatz 2 Satz 1 die Grundvorgabe des § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) bzw. des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) EPBD 2024 nicht verdrängt wird und dass das wesentliche Ziel der EPBD 2024, der Ausbau der Ladeinfrastruktur, effizienter und verhältnismäßiger über die Errichtung weiterer Ladepunkte erreicht werden kann, bestehen auch zum Erfüllungssurrogat nach Absatz 2 Satz 1 keine Bedenken im Hinblick auf die Umsetzungspflicht nach Artikel 288 Absatz 3 AEUV; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003747","regulatoryProjectTitle":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/76/385687/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170030.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hallo Caro,\r\n\r\nwie du weißt, haben wir die Novelle der EPBD hinsichtlich der rein quantitativen Vorgaben für Ladeinfrastruktur bei Nichtwohngebäuden mit Sorge begleitet.\r\n\r\nDie Ankündigung aus dem Wachstumsimpulsepapier von Juli, die Ausbauverpflichtungen für Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich noch in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen, hat auf Seiten der Verpflichteten für Hoffnung gesorgt, schnell Planungssicherheit zu erhalten. In Gesprächen mit verschiedenen Häusern haben wir auch vernommen, dass es Bereitschaft (und auch schon eine Formulierungshilfe) geben soll, statt eines quantitativen Ansatzes, einen qualitativen Ansatz in der nationalen Umsetzung ins GEIG zu wählen. Diesen Ansatz unterstützen wir ausdrücklich.\r\n\r\nAus Gründen der Planungssicherheit unterstützen wir die Umsetzung Maßnahme der Wachstumsinitiative noch in dieser Legislaturperiode, denn nur so erhalten wir Klarheit und Planungssicherheit für den Aufbau einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das GEIG in seiner jetzigen Fassung Nachrüstpflichten für Nichtwohngebäude zum 1.1.25 vorsieht, die durch die Vorgaben der EPBD-Novelle absehbar überholt sind. Dies spricht ebenfalls für eine vorgezogene Umsetzung der neuen Anforderungen an Nichtwohngebäude.\r\n\r\nMit über 1000 Ladepunkten in Deutschland gehören die Unternehmen der Schwarz Gruppe zu den größten Ladeninfrastrukturbetreibern in Deutschland und haben großes Interesse daran, dass der Umstieg auf die Elektromobilität gelingt. Hierfür brauchen wir verlässliche Rahmenbedingungen, d.h. eine zügige Anpassung des GEIGs.\r\n\r\nBei Fragen melde dich gern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003747","regulatoryProjectTitle":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/b3/386678/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180104.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Energie, Klima & Verkehr\r\nFür einen bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Dekarbonisierung des Verkehrssektors: Der Einzelhandel spielt eine wichtige Rolle beim Umstieg auf \r\ndie Elektromobilität. Er trägt maßgeblich zum Ausbau der Ladeinfrastruktur bei und ermöglicht seinen \r\nKunden gleichzeitig einen zusätzlichen Service. Gerade ein flächendeckendes, leistungsstarkes\r\nSchnellladesäulennetz bietet den Kunden einen Mehrwert und fördert damit die Akzeptanz der Elektromobilität. Neben einem bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Aufbau der Ladeinfrastruktur \r\nsind hierfür ausreichende Netzkapazitäten und Leistungsreserven erforderlich. \r\n▪ Aufbau der Ladeinfrastruktur entsprechend dem Kundennutzen: An Filialen des Einzelhandels wird \r\nSchnellladeinfrastruktur benötigt, durch die Kunden einen signifikanten Reichweitengewinn erzielen.\r\nDas E-Ladesäulennetz bei Lidl und Kaufland wird kontinuierlich bedarfsgerecht erweitert, wobei der \r\nSchwerpunkt auf der Installation einer neu entwickelten E-Ladesäule mit Schnelllade-Technologie (DC) \r\nliegt. \r\nStatus Quo\r\n▪ Handel als Vorreiter: Insgesamt stellt der Handel bereits mehr als 15% aller öffentlich zugänglichen \r\nLadepunkte. Jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland ist auf einem Handelsparkplatz errichtet. Mit \r\ndem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde der rechtliche Rahmen für die Errichtung von und die Ausstattung mit Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in Neu- und Bestandsgebäuden geschaffen. Die darin enthaltenen Pflichten hinsichtlich bestehender Nichtwohngebäude, wie \r\nGebäude und Stellplätze des Einzelhandels, sind zum 1. Januar 2025 zu erfüllen. Im Zuge der Umsetzung der verabschiedeten Europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) muss das GEIG novelliert werden, um die europäischen Vorgaben entsprechend in deutsches Recht umzusetzen. Aufgrund der zeitlich versetzten rechtlichen Wirkung von GEIG und EPBD sowie der abweichenden Vorgaben kommt es auf Seiten der Verpflichteten zu Rechtsunsicherheiten.\r\n▪ Umsetzung EPBD: Entgegen dem Bedarf unserer Kunden verfolgt die EPBD-Novelle bei der Errichtung\r\nder Ladeinfrastruktur für Nichtwohngebäuden einen rein quantitativen Ansatz, d.h. x-Anzahl Stellplätze \r\nsind mit x-Ladepunkten, x-Anzahl Vorverkabelungen und/oder Leerverrohrungen zu versehen. Damit \r\ngibt es im Vergleich zur aktuellen Fassung des GEIG weniger Möglichkeit, den Aufbau der Ladeinfrastruktur an der geschaffenen Ladeleistung und damit an dem eigentlichen Nutzen für die Kunden auszurichten. Im Einzelhandel beträgt die durchschnittliche Verweildauer der Kunden in der Filiale ca. 30 \r\n2\r\nMinuten, d.h. statt AC-Wallboxen, bei denen ein vollständiger Ladevorgang mehrere Stunden benötigt, \r\nsind DC-Wallboxen mit höherer Ladeleistung nachgefragt.\r\n▪ Fehlende Auslastung und geringe Zulassungszahlen: Bis 2030 soll Deutschland mit landesweit 15 \r\nMillionen Elektroautos (Pkw) und insgesamt einer Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Trotz intensiver politischer Bemühungen, bspw. über Fördermaßnahmen, bleiben die tatsächlichen Zulassungszahlen hinter den benötigten Zulassungszahlen zurück, \r\nwas zu geringen Auslastungen der Ladesäulen führt.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Bedarfsgerechte und ambitionierte Umsetzung der EPBD in deutsches Recht: Zur Sicherstellung \r\neines bedarfsgerechten und qualitativen Ausbaus der Ladeinfrastruktur sollte bei der Umsetzung in \r\ndeutsches Recht die Ergänzung einer qualitativen Umsetzungsmöglichkeit geschaffen werden, die anstelle der Umsetzung der quantitativen Mindestanforderungen gewählt werden kann. Die Verpflichtenden haben dabei die Wahl: „Viele langsame Ladepunkte“ (quantitativer Ansatz) oder „wenige schnelle \r\nLadepunkte“ (qualitativer Ansatz).\r\n▪ Erfüllung über Portfolio analog GEIG: Die Verpflichtung zur Errichtung eines oder mehrerer Ladepunkte kann nach aktuell geltendem GEIG sowohl zentral an einem Standort oder beliebig verteilt an \r\nmehreren Standorten erfüllt werden, vorausgesetzt es wird dem bestehenden oder erwarteten Bedarf \r\nan Ladeinfrastruktur an (allen) betroffenen Standorten des Verpflichteten Rechnung getragen (§ 10 Abs. \r\n2 S. 1 GEIG). Diese Regelung sollte beibehalten werden.\r\n▪ Wirtschaftliche Härten/Unzumutbarkeiten: Die Verpflichtung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur an \r\nNichtwohngebäuden sollte in Einzelfällen nicht dazu führen, dass Unternehmen unwirtschaftliche und \r\nunzumutbare Investitionen zur Erfüllung der Pflicht tätigen müssen. Hierzu sollte die aktuell bestehende Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 GEIG im Zuge der Umsetzung der EPBD in nationales Recht \r\nauch auf den Neubau von Nichtwohngebäuden erweitert werden. \r\n▪ Fehlinvestitionen durch Vorverkabelung vermeiden: Die in der EPBD vorgesehenen Regelungen bergen die Gefahr massiver Fehlinvestitionen, da zum Zeitpunkt der Errichtung der Stellplatzanlage noch \r\nnicht klar ist, welche Ladeinfrastruktur in einigen Jahren ggf. nachgerüstet werden soll und ob die verlegten Leitungen dann noch passen. Neben den finanziellen Aufwendungen führt das massenhafte Vergraben von ungenutztem Kupfer zu einer vermeidbaren zusätzlichen CO2-Belastung.\r\n▪ Fehlende Netzanschlüsse: Nicht beeinflussbare Faktoren wie fehlende Netzanschlüsse, fehlende \r\nNetzkapazitäten und verzögerte Anschlussverfahren sollten nicht zu Lasten der Verpflichteten gehen, \r\nwenn eine fristgerechte Pflichterfüllung dadurch nicht erfolgen konnte. Oftmals sind hier vor allem Bestandsfilialen betroffen, die mit Ladeinfrastruktur und PV-Anlagen nachgerüstet werden sollen. Deshalb braucht es einen vorausschauenden und zügigen Stromnetzausbau – ohne diesen sind die gesetzten Ziele nicht erreichbar.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ In der aktuellen wirtschaftlichen Situation sollten Investitionen dort getätigt werden, wo sie einen Beitrag leisten, d.h. in einen bedarfsgerechten und am Kundennutzen orientierten Aufbau von Ladeinfrastruktur. Dies sollte bei der Umsetzung der EPBD in nationales Recht berücksichtigt werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003748","regulatoryProjectTitle":"KinderlebensmittelWG: Grds. Unterstützung Ziel Regulierungsvorhabens; Plädoyer f. andere Instrumente","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/08/386476/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180058.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nNachhaltige und gesunde Ernährung\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Bessere Voraussetzungen für eine Ernährung im Rahmen der planetaren Grenzen zu schaffen sowie die\r\nGeschäftsmodelle der Unternehmen der Schwarz Gruppe zukunftsfähig zu gestalten, sind wesentliche \r\nGrundlagen unseres Handelns.\r\n▪ 2024 haben sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe im Rahmen der Science Based Targets Initiative \r\nzu dem Ziel verpflichtet, bis 2050 alle verursachten Emissionen, die in den eigenen Unternehmen und \r\nentlang ihrer Wertschöpfungskette entstehen, auf Netto-Null zu reduzieren. Neben dem Ausbau klimafreundlicherer Sortimente reformulieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe ihre Eigenmarken kontinuierlich, reduzieren zugesetzten Zucker und Salz und bauen den Vollkornanteil in ihren Sortimenten \r\naus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Gesunde Ernährung: \r\no Werbliche Adressierung von Kindern: Politischer Konsens bezüglich eines verstärkten Schutzes \r\nvon Kindern vor Werbung für ungesunde Lebensmittel konnte nicht erzielt werden. Angesichts der \r\nhohen und weiter zunehmenden Anzahl übergewichtiger und adipöser Kinder besteht gesamtgesellschaftlicher Handlungsbedarf.\r\no Reformulierung: Im Zuge der Reformulierung der Rezepturen sind wesentliche Erfolge bei Salz und Zucker- und Fettreduktion durch die Unternehmen der Schwarz Gruppe erzielt worden; eine \r\npolitische Priorisierung der gesünderen Gestaltung von Produkten jenseits der Adressierung von \r\neinzelnen Nährstoffen konnte bislang keinen breiten Konsens finden.\r\no Energy-Drinks: Der zunehmende Konsum von Energy-Drinks bedarf einer engen wissenschaftlichen Begleitung. Gegenwärtig legen die wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen zwingenden politischen Handlungsbedarf nahe.\r\n▪ Nachhaltige Ernährung:\r\no Zulassungsverfahren: Langwierige Zulassungsverfahren hemmen Innovationen bei der Entwicklung von Artikeln auf Basis alternativer Proteine. Diese Innovationen und die Köpfe dahinter starten \r\naußerhalb der EU durch.\r\n2\r\no Nachhaltigkeitskennzeichnung: Kundinnen und Kunden schätzen die Klimawirkung ihres Einkaufskorbs oft völlig falsch ein. Auf eine Nachhaltigkeitskennzeichnung als zentraler Hebel zur Erreichung der Klimaziele, konnte sich bisher politisch nicht geeinigt werden. \r\no Versorgungssicherheit: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe stärken mit einer eigenen Produktion wichtiger Grundnahrungsmittel die Souveränität der Lebensmittelversorgung in Deutschland. \r\nEine restriktive Genehmigungspraxis bei Verlängerung oder Gewährung neuer Wasserrechte steht \r\nim Widerspruch zur Realisierung der Versorgungssicherheit durch die Mineralbrunnen. Wenn Wasser aus einem Brunnen trotz klar erkennbarer Auslobung nicht unter mehreren Marken verkauft \r\nwerden kann, führt dies zu deutlich höheren Logistikaufwendungen, zusätzlichen Emissionen und \r\npotenzieller Einschränkung der Versorgungssicherheit.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Politische Initiative, die den Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel vorsieht. Hierbei sollten insbesondere die Verpackungsdesigns reguliert werden, die Kaufimpulse für Artikel auslösen, die \r\nnicht den WHO-Kriterien für gesunde Ernährung entsprechen, z.B. durch Kinderoptik oder Comicfiguren.\r\n▪ Die Reduzierung von Zucker und Salz und Fett praktizieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe seit \r\nvielen Jahren. Bei vielen Artikeln konnten wir erhebliche Erfolge erzielen. Einer gesetzlichen Initiative zur \r\nReduzierung von Zucker und / oder Salz stehen die Unternehmen der Schwarz Gruppe kritisch gegenüber, da sie gegebenenfalls für Marktteilnehmer Ausweichreaktionen eröffnet und bisherige Erfolge gefährdet. Die Option zur Auslobung von Reduktionsschritten auch unter den aktuell geltenden Schwellen \r\nsollte geprüft werden. \r\n▪ Initiativen zur Regulierung von Energy-Drinks lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wissenschaftliche \r\nEvidenz vermissen, die eine politische Adressierung gebietet. Sofern hier neue Erkenntnisse vorgelegt \r\nwerden, die Eingriffe rechtfertigen könnten, bringen sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe konstruktiv und verantwortungsbewusst in die Debatte ein.\r\n▪ Die Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine sollten beschleunigt werden. \r\nVorsorgeprinzip und Interesse an dringend notwendigen Innovationen sollten in Einklang gebracht werden um mit der international dynamischen Marktentwicklung auf dem Feld der alternativen Proteine\r\nmithalten zu können und im internationalen Vergleich nicht zu stagnieren. Eine höhere Priorisierung dieses Anliegens und eine stärkere Unterstützung von Landwirten, die pflanzenbasierte Proteine anbauen,\r\nsollte angenommen werden.\r\n▪ Eine Nachhaltigkeitskennzeichnung, die idealerweise einen besonderen Schwerpunkt auf die Klimawirkung eines Artikels legt, sollte EU-weit einheitlich verpflichtend umgesetzt werden. Die Umsetzung einer solchen Kennzeichnung würde zu einer signifikanten Veränderung des Einkaufsverhaltens der Kundinnen und Kunden führen.\r\n▪ Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten ressourcenschonende Förderung, Ernährungssouveränität und Versorgungssicherheit gleichermaßen berücksichtigen, um die Resilienz der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu stärken. Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung soll mehrgleisige Kennzeichnung bei entsprechender klarer Kennzeichnung weiterhin ermöglichen.\r\n3\r\n \r\n \r\nWas wichtig wird\r\n➢ Politische Initiativen zum Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel.\r\n➢ Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine\r\n➢ Umsetzung einer Nachhaltigkeitskennzeichnung, EU-weit einheitlich, verpflichtend \r\n➢ Ausgewogene Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten umgesetzt werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003749","regulatoryProjectTitle":"Änderung zum TierHaltKennzG: Ausweitung auf weitere Vertriebskanäle, Erhöhung der Praktikabilität mögl. Downgrades und Stärkung der Landwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/1c/355061/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Liebe Frau Dr. Kluge,\r\n\r\nim Zuge unseres Austauschs mit Herrn Bundesminister Özdemir am 28.6. brachte der BVLH Vorschläge zur Synchronisierung der QR-Codes ein, die ab dem 1.8.25 auf Artikeln verwendet werden sollen, die mit dem staatlichen Tierhaltungskennzeichen auszuloben sind. Auch für unsere Handelssparten bedeutet eine konservative Auslegung der ordnungsrechtlichen QR-Code-Anforderung eine Herausforderung zum Nachteil unserer KundInnen. Bereits seit Jahren bieten Lidl und Kaufland auf vielen Verpackungen (front of pack) QR-Codes an, deren jeweiliger Scan unmittelbar zu zusätzlichen dynamischen Produktinformationen führt; die Eingabe einer GTIN ist bei vielen Fleischartikeln aufgrund des direkten Chargenbezugs nicht erforderlich.\r\n\r\nDa der QR-Code, der aufgrund des staatlichen Haltungskennzeichens vorgesehen ist, lediglich eine statische, dauerhaft gleichbleibende Information abbilden soll, möchten wir dringend empfehlen, eine Integration dieser Informationen in die jeweilige Produktinformationsseite zu ermöglichen. Das Abbilden von zwei QR-Codes auf der Verpackung (front of pack) wird nicht zur Transparenz beitragen; unser Vorschlag hingegen lässt sich gut umsetzen und stärkt das Vertrauen in die staatliche Haltungskennzeichnung.\r\n\r\nDarüber hinaus möchten wir anregen, auch eine Option für eine kleinflächigere Variante des Kennzeichens insgesamt vorzusehen, um auch für Artikel mit geringen Verpackungsgrößen eine übersichtliche und verständliche Kundinnenkommunikation zu ermöglichen.\r\n\r\nSehr gern möchten wir mit Ihnen einen Termin zur Erörterung möglicher Lösungen vereinbaren.\r\n\r\nHerzliche Grüße"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003749","regulatoryProjectTitle":"Änderung zum TierHaltKennzG: Ausweitung auf weitere Vertriebskanäle, Erhöhung der Praktikabilität mögl. Downgrades und Stärkung der Landwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/8c/355435/Stellungnahme-Gutachten-SG2409190023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Liebe Silvia, liebe Ophelia,\r\n \r\nin Folge eines Gesprächs mit … habe ich heute einen Vorschlag an das niedersächsische Landwirtschaftsministerium übermittelt, der als Grundlage für die weiteren Überlegungen zur Realisierung einer einheitlichen Auslegung der Kriterien der Stufe Frischluftstall fungieren kann, da die Vorschläge ein hohes Tierwohlniveau sicherstellen und gleichzeitig eine Eingruppierung der Betriebe in die Stufe Frischluftstall ermöglichen, die aufgrund baulicher Herausforderungen die 1,3 m² pro Tier nicht gewährleisten können. \r\n\r\nHierbei kann aus unserer Sicht die vom TierHaltKennzG vorgesehene Ausnahme der Platzvorgabe von 1,1 m² auf Offenfrontställe beschränkt werden, sofern sie baulich der bisherigen Haltungsform 3 des Lebensmitteleinzelhandels entsprechen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TierHaltKennzG am Point of Sale zum 1.8.25 mit einem Programm der Haltungsformstufe 3 vertraglich verbunden sind (Bestandsschutz). Diese Pionier-Betriebe sollten von der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme – bei einem Platzbedarf von 1,1 m² pro Tier – Gebrauch machen können, sofern sie weitere Tierwohl-Voraussetzungen erfüllen. \r\n \r\nDie Voraussetzungen für die Haltungsform Frischluftstall im staatlichen Kennzeichnungssystem sollen dabei bundesweit einheitlich als erfüllt gelten, wenn die entsprechende bauliche Voraussetzung in Form eines Offenfrontstalls vorliegt und zugleich bestimmte Kriterien nach Maßgabe des beigefügten Katalogs erfüllt werden. Hierbei sollen mindestens 10 Punkte erreicht werden müssen. \r\n \r\nDies soll seitens der zuständigen Behörde nachvollziehbar als erfüllt gelten, wenn durch den Betrieb diese Kriterien über die Teilnahme an einem entsprechenden Programm bescheinigt wird, welches durch Ausstellung eines befristeten Zertifikats die Einhaltung der Kriterien gemäß Anlage regelmäßig durch ein neutrales Audit überprüfen lässt. Hierbei sollte auch bedacht werden, dass die Anforderungen der TA Luft hinsichtlich der Privilegierung für Tierwohlställe, auch für Betriebe erfüllbar sind, die nach diesen Voraussetzungen 1,1 m² gewährleisten.\r\n \r\nIch freue mich, wenn wir mit diesen Gedanken auch einen Impuls für mögliche Aktivitäten auf Bundesebene bereitstellen können.\r\n\r\nHerzliche Grüße\r\n\r\n \r\nWahlkriterienliste für Stufe 3, Frischluftstall mit 1,1 m² - Entwurf Stand 21.08.2024\r\n\r\nPunktevorschlag\r\n1) Strukturierung\r\n1.1 geschlossener und eingestreuter Liegebereich von mindestens 0,6 m² je Tier bis 120 kg 4\r\n1.2 geschlossener und eingestreuter Liegebereich von min. 0,3m² je Tier bis 120 kg 2\r\n1.3 geschlossener Liegebereich von mindestens 0,6 m² je Tier bis 120 kg (ohne Einstreu) 2\r\n1.4 geschlossener Liegebereich von min. 0,3 m² je Tier bis 120 kg (ohne Einstreu) 1\r\n1.5 zusätzliche geschlossene Trennwand in der Bucht 1\r\n1.6 Kontaktgitter zur Nachbarbucht 1\r\n1.7 leicht zugängliche und entsprechend gesicherte erhöhte Ebene (Platz auf der Ebene kann nicht angerechnet werden) 2\r\n1.8 Bereiche mit unterschiedlichen Lichtverhältnissen 1\r\n1.9 Scheuermöglichkeiten (Eine Scheuermöglichkeit je Bucht und je Gruppe angefangener 50 Tiere) 2\r\n2) Möglichkeit zur Thermoregulation / Klimabereiche / Mikroklima\r\n2.1 dauerhafter Außenklimareiz 2\r\n2.2 Mikroklima im Liegebereich (z. B. durch Liegekiste oder Abdeckelung) 2\r\n2.3 Mikrosuhle/Dusche in allen Buchten 1\r\n2.4 verschiedene Böden mit unterschiedlichen Wärmeableitungseigenschaften 1\r\n2.5 aktive Zuluftkühlung (z. B. Hochdruckverneblung, Wärmetauscher o. ä.) 1\r\n3)Beschäftigung / Raufutter / Versorgung der Tiere / Management\r\n3.1 Für alle Tiere gleichzeitig und dauerhaft zugängliches, wühlbares und fressbares Material durch punktuelle Bereitstellung auf dem Boden oder durch Bereitstellung in den Trog. 2\r\n3.2 Tier-Fressplatz-Verhältnis 1:1 2\r\nWahlkriterienliste für Stufe 3, Frischluftstall mit 1,1 m² - Entwurf Stand 21.08.2024\r\n3.3 Mindestens zwei Tränkestellen je Bucht; davon mindestens eine offene Tränke (maximal 36 Tiere je offenen Tränkeplatz, maximal 12 Tiere je Tränke) 2\r\n3.4 Regelmäßiger Stallklimacheck durch Fachexperten (halbjährlich, in verschiedenen Jahreszeiten) 2\r\n3.5 Regelmäßiger Stallklimacheck durch Fachexperten (jährlich, in verschiedenen Jahreszeiten) 1\r\n3.6 Geschlossenes System (Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im Betrieb des Antragstellers (eine seuchenhygienische Einheit). Mindestens 75% aller im Betrieb aufgezogenen Ferkel verbleiben bis zur Schlachtung im Betrieb des Antragstellers 2\r\n3.7 Regelmäßige Prüfung der Qualität des Trinkwassers durch eine chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung (mindestens halbjährlich) 2\r\n3.8 Regelmäßige Prüfung der Qualität des Trinkwassers durch eine chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung (mindestens jährlich) 1\r\n4) Tiergesundheit/Sonstiges\r\n4.1 Teilnahme an einem umfassenden Tiergesundheitsmonitoring (systematische Auswertung von Schlachtbefunddaten und Antibiotika) zur Identifizierung auffälliger Betriebe, einschließlich einer Tiergesundheitsberatung bei auffälligen Betrieben 2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003749","regulatoryProjectTitle":"Änderung zum TierHaltKennzG: Ausweitung auf weitere Vertriebskanäle, Erhöhung der Praktikabilität mögl. Downgrades und Stärkung der Landwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/91/386478/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180053.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nLandwirtschaft, Tierhaltung, Fairness in der Lieferkette, Innovationen\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Die Unternehmen der Schwarz Gruppe sind Partner der deutschen Landwirte und wünschen sich starke \r\nWertschöpfungsketten sowie eine leistungsfähige deutsche Landwirtschaft. Durch ihr Engagement wollen die Unternehmen der Schwarz Gruppe Ernährungssicherheit garantieren und einen Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Landwirtschaft leisten.\r\n▪ Insbesondere tierhaltende Betriebe sehen sich Herausforderungen ausgesetzt. Dem Trend zu verringertem Fleischkonsum, dafür aus tierwohlfreundlicheren Haltungsformen muss begegnet werden. An die \r\nsich verändernden Produktionsanforderungen müssen sich die Betriebe anpassen. \r\n▪ Neben einem angemessenen Zeithorizont bedarf es dafür insbesondere Planungssicherheit für die zu \r\ntätigen Investitionen sowie eines ordnungsrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen die Weiterentwicklung der Landwirtschaft und des Handels erfolgreich fortgesetzt und gestaltet werden kann.\r\nStatus Quo\r\n▪ Umbau der Tierhaltung: Die Vorschläge der Borchert-Kommission sowie der breite Konsens der Zukunftskommission Landwirtschaft sind in den vergangenen Jahren nicht umgesetzt worden. Mit dem \r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) ist es gelungen, einen Teil des frischen Schweinefleischsortiments im Lebensmitteleinzelhandel und in Metzgereien ab 08/2025 verpflichtend mit dem \r\nstaatlichen Tierhaltungskennzeichen auszuloben. Eine Ausweitung der staatlichen Kennzeichnung auf \r\nAußer-Haus-Verpflegung oder auf andere Tierarten gelang hingegen nicht. Auch die Verbindung mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung ist nicht umgesetzt worden. Gegenwärtig erweist sich die \r\nEinigung zwischen den Bundesländern auf einheitliche Auslegungsstandards in der Stufe Frischluftstall \r\nals herausfordernd.\r\n▪ Baurecht und Planungssicherheit: Die Realisierung von Stallumbauten und Stallneubauten, die ein \r\nhöheres Tierwohlniveau bieten als der Bestandsbau, ist mit erheblichen Schwierigkeiten versehen. \r\nHierdurch wird eine Verbesserung des Tierwohls in der Breite und der Ausbau der Tierwohlsortimente\r\nerschwert.\r\n▪ Fairness in der Lieferkette: Die Novellierung des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) ist erfolgreich beschlossen worden. Eine neue Bundesregierung wird auf EU-Ebene auch die \r\nMitgestaltung der Überarbeitung der UTP-Richtlinie verantworten.\r\n2\r\n▪ Nachhaltige Futtermittel: Zur möglichen Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie zur Verwendung für Proteine in industriellen Verwendungen und zur perspektivischen Verringerung der Abhängigkeit von Soja als Futtermittel können die Larven der Black Soldier Fly sowie deren Produkte genutzt \r\nwerden. Gegenwärtig behindern Vorschriften zur Fütterung dieser Insekten eine Skalierung dieser innovativen Geschäftsmodelle mit positivem gesamtgesellschaftlichem Nutzen.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Das TierHaltKennzG sollte deutschlandweit einheitlich ausgelegt werden und in der Stufe Frischluftstall \r\nsoll ein Platzbedarf von 1,1m2 für Bestandsbetriebe vorgesehen werden. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung sollte auf weitere Vertriebskanäle und auf Verarbeitungsware ausgeweitet werden; \r\nüberall, wo tierische Proteine verkauft oder verzehrt werden, sollte die Haltung der Tiere klar erkennbar \r\nsein. Der Verbindung mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung stehen die Unternehmen der \r\nSchwarz Gruppe sehr offen gegenüber. Eine Ausweitung auf weitere Tierarten begrüßen die Unternehmen der Schwarz Gruppe, hierbei sollte eine sehr enge Anlehnung an die Kriterien der Haltungsform erfolgen. Entscheidend ist die umfangreiche Ausweitung auf die Außer-Haus-Verpflegung.\r\n▪ Für eine tierwohlgerechtere Landwirtschaft ist es erforderlich, einen verbindlichen Tierwohlvorrang im \r\nGenehmigungs- und Immissionsschutzrecht umzusetzen. Auch die Umnutzung von Altgebäuden sollte\r\nvereinfacht werden, wenn hierdurch das Tierwohl auf dem Betrieb verbessert wird. Politische Ausbauziele wie das 30 Prozent Ziel für den ökologischen Landbau sollte ebenfalls im Sinne der Planungssicherheit beibehalten und mit weiteren Maßnahmen gestärkt werden.\r\n▪ Im Rahmen der Novellierung der UTP-Richtlinie sollten keine Vorgaben über die Anforderungen des AgrarOLkG hinaus gemacht werden.\r\n▪ Als wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie zur Verringerung der \r\nAbhängigkeit von Soja-Importen als Futtermittel schlagen die Unternehmen der Schwarz Gruppe vor, \r\nfür eine Öffnung der Verfütterungsverbotsvorschriften einzutreten. Insekten sollten vom Verbot der \r\nFleisch- und Fischfütterung ausgenommen werden. Dies sollte sowohl für Insekten gelten, deren Produkte als Futtermittel genutzt werden sollen als auch für Insekten, die einer technischen Verwendung \r\nzugeführt werden.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Ausweitung und einheitliche Auslegung der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung\r\n➢ Eine novellierte UTP-Richtlinie sollte nicht über die Vorgaben des AgrarOLkG hinaus gehen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tierhaltungskennzeichnung verbessern und praxistauglich weiterentwickeln\r\nPositionspapier der Unternehmen der Schwarz Gruppe zur erforderlichen Weiterentwicklung\r\ndes TierHaltKennzG\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe setzen sich für eine umfassende, verpflichtende und wirtschaftlich tragfähige Tierhaltungskennzeichnung ein. Die Umsetzung muss fair, verlässlich und transparent erfolgen, um die Transformation der Tierhaltung nachhaltig zu gestalten. Ein wirklicher Gewinn entsteht dann, wenn jede Kundin und jeder Kunde lückenlos bei Konsum oder Einkauf tierischer Produkte erkennen kann, wie das Tier gehalten wurde. Hierzu muss das bestehende Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) weiterentwickelt, um eine umfassende Herkunftskennzeichnung ergänzt und auf die Außer-Haus-Verpflegung sowie andere Tierarten ausgeweitet werden. \r\nWas wir tun \r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe treiben als Partner der deutschen Landwirtschaft das Ziel voran, die Transformation der Tierhaltung aktiv mitzugestalten. Vor diesem Hintergrund hat Lidl bereits 2018 den Haltungskompass entwickelt, der als Grundlage für die Haltungsform des teilnehmenden Lebensmitteleinzelhandels diente. Auf dieser Basis konnte eine Ausweitung der Kennzeichnung auf nahezu alle Tierarten und eine Weiterentwicklung der Sortimente in die besonders tiergerechten Haltungsformen erfolgen. Die Unternehmen der Schwarz Gruppe leisten auch hierdurch einen Beitrag zur Transformation der Landwirtschaft. Lidl trägt zur Planungssicherheit der deutschen Landwirtschaft bei, indem Herkunft und Haltung zusammengedacht werden — die Umstellung eines Artikels auf die höheren Haltungsformen erfolgt erst dann, wenn der Rohstoff aus deutscher Landwirtschaft bezogen werden kann. Durch die enge Zusammenarbeit mit allen Partnern in der Wertschöpfungskette ist es Lidl 2024 gelungen, das frische Rindfleischsortiment und die Trinkmilch vollständig auf mindestens Haltungsformstufe 3 umzustellen. Bis Ende 2025 wird Lidl die Hälfte seines Frischfleisch- und Frischgeflügelangebotes in Haltungsformstufe 3 oder höher anbieten. Dabei nimmt das Unternehmen die Ganztiervermarktung in den Fokus und stellt im selben Zeitraum auch die Hälfte des Lidl- Wurstsortiments der Eigenmarke Metzgerfrisch auf mindestens Haltungsformstufe 3 um. Kaufland verfolgt das Ziel, den Anteil an Produkten aus den tiergerechteren Haltungsform der Stufen 3, 4 und 5 kontinuierlich weiter auszubauen. Um diese Ziele zu erreichen, setzt Kaufland unter anderem auf langjährige Partnerschaften mit Landwirten und Lieferanten und sorgt hierdurch für Planungssicherheit auf Seiten der Landwirtschaft. Zudem betreibt Kaufland eigene Fleischwerke, durch welche sichergestellt werden kann, dass eine möglichst ganzheitliche und damit nachhaltige und wertschätzende Verwertung der Tiere erfolgt. Fleisch aus den höheren Haltungsformstufen findet sich daher nicht nur im angebotenen Frischfleisch, sondern auch in verarbeiteter Ware. Bereits heute stammen bereits 25% der Frischfleisch-Eigenmarkenartikel sowie 100% der Kaufland-Eigenmarken-Trinkmilch aus den höheren Haltungsform Stufen 3, 4 und 5. Außerdem kommen 100% des deutschlandweit angebotenen Putenfleisches mindestens aus Haltungsform Stufe 3.\r\nWas wir vorschlagen\r\nUmfassende und verbindliche Kennzeichnung von Haltung und Herkunft für den gesamten Markt Der Geltungsbereich des THKG sollte auf die Außer-Haus-Verpflegung und somit sukzessive auch auf weiterverarbeitete Artikel ausgeweitet werden. Die Einbeziehung von Wurstwaren kann erfolgen, wenn die Option eines Downgradings analog zu den Vorgaben der Haltungsform vorgesehen wird. Wenn alle Vertriebskanäle Haltungsform und Herkunft ausloben, wird diesbezüglich umfassende Transparenz gewährleistet. In der Außer-Haus-Verpflegung entstünde zusätzliche Nachfrage nach Fleisch aus deutscher Landwirtschaft. \r\nDas THKG sollte auf weitere Tierarten ausgeweitet werden und sich dabei eng an den Kriterien der Haltungsform orientieren. Die gegenwärtige Beschränkung auf unverarbeitetes Schweinefleisch ist unzureichend; die Kennzeichnung von Teilsortimenten ist weder transparent noch konsistent. Zudem sollen praxistaugliche Vorgaben für Downgrading vorgesehen und ermöglicht werden; es bedarf der kennzeichnungsfreien Downgrade-Option von bis zu 100 Prozent — nur so können Ganztiervermarktung und die schnelle Umstellung von Artikeln auf höhere Haltungsformen umgesetzt werden.\r\nEinheitliche Umsetzung auf nationaler Ebene\r\nEs sollten bundeseinheitliche Kriterien für die Eingruppierung eines Stalls konsentiert werden, damit landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von ihrem Standort einer Haltungsform zugeordnet werden. Aufwand durch Doppelmeldung an ITW und die jeweilige zuständige Behörde soll vermieden werden.\r\nDas Tierhaltungskennzeichnungsgesetz verfügt über keine belastbare Kontrollsystematik und wird durch die Bundesländer nach gegenwärtigem Stand unterschiedlich ausgelegt. Diese unterschiedlichen Auslegungshinweise können Protektionismus befördern und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben und sollten geheilt werden.\r\nFinanzierung der Transformation der Tierhaltung\r\nDer Umbau der Tierhaltung erfordert erhebliche Investitionen, für deren Realisierung Vorschläge erarbeitet und vorgelegt worden sind. Ohne zusätzliche finanzielle Mittel werden die Transformation der Tierhaltung und die Ausweitung des Angebots höherer Haltungsformen mit Herausforderungen verbunden bleiben.\r\nDa der gegenwärtig vorgesehene Vollzug zum 1.8.25 mit den beschriebenen erheblichen Herausforderungen versehen ist, plädieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe für eine Verschiebung des Vollzugs bis 1.3.26. Diese zusätzliche Zeit muss genutzt und gegebenenfalls weiter verlängert werden, um das Gesetz praxistauglich und umsetzbar zu machen. Nur so kann die Akzeptanz des Tierhaltungskennzeichens in der gesamten Wertschöpfungskette gesteigert und das Tierwohl gefördert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003750","regulatoryProjectTitle":"AgrarOLkG: Beibehaltung in der jetzigen Fassung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/73/386480/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180056.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nLandwirtschaft, Tierhaltung, Fairness in der Lieferkette, Innovationen\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Die Unternehmen der Schwarz Gruppe sind Partner der deutschen Landwirte und wünschen sich starke \r\nWertschöpfungsketten sowie eine leistungsfähige deutsche Landwirtschaft. Durch ihr Engagement wollen die Unternehmen der Schwarz Gruppe Ernährungssicherheit garantieren und einen Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Landwirtschaft leisten.\r\n▪ Insbesondere tierhaltende Betriebe sehen sich Herausforderungen ausgesetzt. Dem Trend zu verringertem Fleischkonsum, dafür aus tierwohlfreundlicheren Haltungsformen muss begegnet werden. An die \r\nsich verändernden Produktionsanforderungen müssen sich die Betriebe anpassen. \r\n▪ Neben einem angemessenen Zeithorizont bedarf es dafür insbesondere Planungssicherheit für die zu \r\ntätigen Investitionen sowie eines ordnungsrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen die Weiterentwicklung der Landwirtschaft und des Handels erfolgreich fortgesetzt und gestaltet werden kann.\r\nStatus Quo\r\n▪ Umbau der Tierhaltung: Die Vorschläge der Borchert-Kommission sowie der breite Konsens der Zukunftskommission Landwirtschaft sind in den vergangenen Jahren nicht umgesetzt worden. Mit dem \r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) ist es gelungen, einen Teil des frischen Schweinefleischsortiments im Lebensmitteleinzelhandel und in Metzgereien ab 08/2025 verpflichtend mit dem \r\nstaatlichen Tierhaltungskennzeichen auszuloben. Eine Ausweitung der staatlichen Kennzeichnung auf \r\nAußer-Haus-Verpflegung oder auf andere Tierarten gelang hingegen nicht. Auch die Verbindung mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung ist nicht umgesetzt worden. Gegenwärtig erweist sich die \r\nEinigung zwischen den Bundesländern auf einheitliche Auslegungsstandards in der Stufe Frischluftstall \r\nals herausfordernd.\r\n▪ Baurecht und Planungssicherheit: Die Realisierung von Stallumbauten und Stallneubauten, die ein \r\nhöheres Tierwohlniveau bieten als der Bestandsbau, ist mit erheblichen Schwierigkeiten versehen. \r\nHierdurch wird eine Verbesserung des Tierwohls in der Breite und der Ausbau der Tierwohlsortimente\r\nerschwert.\r\n▪ Fairness in der Lieferkette: Die Novellierung des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) ist erfolgreich beschlossen worden. Eine neue Bundesregierung wird auf EU-Ebene auch die \r\nMitgestaltung der Überarbeitung der UTP-Richtlinie verantworten.\r\n2\r\n▪ Nachhaltige Futtermittel: Zur möglichen Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie zur Verwendung für Proteine in industriellen Verwendungen und zur perspektivischen Verringerung der Abhängigkeit von Soja als Futtermittel können die Larven der Black Soldier Fly sowie deren Produkte genutzt \r\nwerden. Gegenwärtig behindern Vorschriften zur Fütterung dieser Insekten eine Skalierung dieser innovativen Geschäftsmodelle mit positivem gesamtgesellschaftlichem Nutzen.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Das TierHaltKennzG sollte deutschlandweit einheitlich ausgelegt werden und in der Stufe Frischluftstall \r\nsoll ein Platzbedarf von 1,1m2 für Bestandsbetriebe vorgesehen werden. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung sollte auf weitere Vertriebskanäle und auf Verarbeitungsware ausgeweitet werden; \r\nüberall, wo tierische Proteine verkauft oder verzehrt werden, sollte die Haltung der Tiere klar erkennbar \r\nsein. Der Verbindung mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung stehen die Unternehmen der \r\nSchwarz Gruppe sehr offen gegenüber. Eine Ausweitung auf weitere Tierarten begrüßen die Unternehmen der Schwarz Gruppe, hierbei sollte eine sehr enge Anlehnung an die Kriterien der Haltungsform erfolgen. Entscheidend ist die umfangreiche Ausweitung auf die Außer-Haus-Verpflegung.\r\n▪ Für eine tierwohlgerechtere Landwirtschaft ist es erforderlich, einen verbindlichen Tierwohlvorrang im \r\nGenehmigungs- und Immissionsschutzrecht umzusetzen. Auch die Umnutzung von Altgebäuden sollte\r\nvereinfacht werden, wenn hierdurch das Tierwohl auf dem Betrieb verbessert wird. Politische Ausbauziele wie das 30 Prozent Ziel für den ökologischen Landbau sollte ebenfalls im Sinne der Planungssicherheit beibehalten und mit weiteren Maßnahmen gestärkt werden.\r\n▪ Im Rahmen der Novellierung der UTP-Richtlinie sollten keine Vorgaben über die Anforderungen des AgrarOLkG hinaus gemacht werden.\r\n▪ Als wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie zur Verringerung der \r\nAbhängigkeit von Soja-Importen als Futtermittel schlagen die Unternehmen der Schwarz Gruppe vor, \r\nfür eine Öffnung der Verfütterungsverbotsvorschriften einzutreten. Insekten sollten vom Verbot der \r\nFleisch- und Fischfütterung ausgenommen werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird: \r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Umwelt & Kreislaufwirtschaft\r\nFörderung der Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Ökologische Notwendigkeit: Wir teilen das gesellschaftliche Ziel, zum wirksamen Schutz unserer Ressourcen, des Klimas und der Umwelt im Bereich der Verpackungen eine möglichst geschlossene Kreislaufwirtschaft zu etablieren. In diesem System braucht es ein sinnvolles Zusammenspiel aus Vermeidung, Wiederverwendung, qualitativ hochwertigem Recycling und zunehmenden Einsatz von recycelten \r\nMaterialien und Rohstoffen. \r\n▪ Zukunftsindustrie: Die Kreislaufwirtschaft ist nicht nur eine Notwendigkeit auf dem Transformationspfad hin zur Klimaneutralität und Rohstoffunabhängigkeit, sondern auch ein wichtiger Faktor für den \r\nwirtschaftlichen Erfolg und das zukünftige Wachstum eines klimaneutralen Deutschlands. Deutsche \r\nUnternehmen sind in dieser bedeutenden Zukunftsindustrie bereits heute unter den Weltmarktführern. \r\nDiese gute Ausgangsposition im internationalen Wettbewerb gilt es durch einen stabilen und bürokratiearmen Regulierungsrahmen abzusichern und weiter zu fördern.\r\n▪ Nationale Potentiale heben: Durch die Weiterentwicklung der privatwirtschaftlichen Strukturen für \r\nSammlung, Verwertung und Recycling von Verpackungsabfällen sowie den flexiblen Einsatz von Einweg- und Mehrweg-Pfandsystemen können die bürokratischen Belastungen und Transformationskosten in einer zukünftigen Kreislaufwirtschaft minimal gehalten werden. Durch das Wettbewerbsprinzip \r\nkönnen zudem Kosteneffizienz und niedrige Preise für den Endverbraucher gewährleistet werden. \r\n▪ System- und Technologieoffenheit erhalten: Regulatorische Maßnahmen im Verpackungsbereich \r\nsollten nicht einzelne Materialien oder Verpackungstypen, sondern das ökologische Profil eines Verpackungssystems insgesamt als maßgebliches Bewertungskriterium betrachten, um Verpackungen zu \r\nfördern, die nachhaltig gestaltet und auf das Notwendige beschränkt sind. \r\n▪ Aktivitäten der Schwarz Gruppe: Als Unternehmen der Schwarz Gruppe sind wir uns unserer Verantwortung bewusst und unterstützen aktiv das Ziel einer Kreislaufwirtschaft. Bei vielen Verpackungen haben wir den Kreislauf selbst in der Hand. Daher setzen wir uns mit unserer Kreislaufwirtschaftsstrategie \r\nREset Ressources u.a. ambitionierte Ziele im Hinblick auf das Recycling und den Reyzklateinsatz bei \r\nVerpackungen in unseren Handelsunternehmen. Darüber hinaus nutzen wir unser Knowhow, um unsere Lieferanten und externe Partner zur nachhaltigen Verpackungsgestaltung zu befähigen. \r\n2\r\nStatus Quo\r\n▪ Unausgeschöpfte Potenziale im Recycling: Derzeit existiert noch eine Vielzahl an Verpackungen, die \r\nkaum oder gar nicht recyclefähig sind und dem Wertstoffkreislauf unmittelbar nach ihrer Nutzung \r\nentzogen werden. Es mangelt an regulatorischen und vor allem ökonomischen Anreizen für Hersteller, \r\ndie Recyclingfähigkeit beim Design der Verpackung zu berücksichtigen. Die Einführung eines \r\nprivatwirtschaftlichen Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz \r\n(„Verpackungsfonds”) hätte einen solchen Anreiz geschaffen, konnte aber in der aktuellen Legislatur \r\nnicht mehr abgeschlossen werden. Die im Dialog mit der Wirtschaft entwickelte Nationale \r\nKreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) markiert in diesem Kontext ebenfalls einen wichtigen Meilenstein, \r\nbedarf jedoch konkreter Maßnahmen zur praktischen Umsetzung. \r\n▪ Unausgeschöpfte Potenziale des Rezyklateinsatzes: Der Einsatz von Kunststoffrezyklaten in \r\nVerpackungen findet derzeit nur in sehr geringem Umfang statt, da Neumaterialien preisgünstiger und \r\nin größerem Umfang auf dem Markt vorhanden sind. Darüber hinaus erschweren nach wie vor\r\nregulatorische Vorgaben der europäischen Gesetzgebung den Einsatz von Kunststoffrezyklaten insb. in \r\nLebensmittelverpackungen. Es fehlt ein verlässlicher regulatorischer Rahmen, der Investitionen in die \r\nnötige Recyclinginfrastruktur attraktiv macht. Die Rezyklateinsatzquoten der europäischen \r\nVerpackungsverordnung (PPWR) sind hier ein wichtiger Anker, greifen aber frühestens ab 2030. \r\n▪ Weichenstellung auf EU-Ebene: Die absehbare Verabschiedung der PPWR ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa. Viele\r\nVorgaben aus der PPWR müssen in Deutschland jedoch noch umgesetzt und durch Vorgaben, welche \r\nden nationalen Strukturen Rechnung tragen, ergänzt werden. \r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Novelle des Verpackungsgesetzes und Einführung eines „Verpackungsfonds“: Das bewährte \r\nSystem der Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen sollte durch eine Novelle des \r\nVerpackungsgesetzes (§ 21) und der Einführung eines privatwirtschaftlichen Fondsmodells\r\n(„Verpackungsfonds“) mit einer wirksamen Ökomodulation weiterentwickelt werden. Neben den \r\nindividuell im Wettbewerb verhandelten Lizenzentgelten sollte über die Dualen Systeme ein \r\nzusätzliches, einheitliches, ökomoduliertes Entgelt erhoben werden, das die Hersteller ökonomisch \r\ndazu anreizt, die Recyclingfähigkeit bei ihren Verpackungen zu steigern. Die Erlöse würden an einen \r\nunabhängigen Fonds fließen, welcher mit seinen Auskehrungen die Weiterentwicklung der \r\nKreislaufwirtschaft unterstützt. Die konzeptionellen Arbeiten für einen „Verpackungsfonds“ wurden in \r\nder aktuellen Legislaturperiode bereits begonnen und sollten unter einer neuen Bundesregierung zügig \r\nwieder aufgegriffen werden.\r\n▪ Stimulation der Rezyklatmärkte: Neben einer besseren Recyclingfähigkeit sollten Inverkehrbringer \r\nvon Verpackungen in Deutschland bereits heute über stärkere ökonomische Anreize zum Einsatz von \r\nRezyklaten insb. bei Kunststoffverpackungen motiviert werden. Dies kann über die Ausschüttungen aus \r\neinem künftigen Verpackungsfonds (vgl. oben) erfolgen. So ließe sich der Weg zu den ab 2030 geltenden \r\nEU-Rezyklatquoten gradlinig gestalten und der erforderliche Investitionsschub in die \r\nRecyclinginfrastruktur generieren. \r\n▪ Versöhnung von Recycling und Produktsicherheit: Auf EU-Ebene sollte die Entwicklung von EUweiten Qualitätsstandards für den Einsatz von Rezyklaten und die Überarbeitung der europäischen \r\n3\r\nRegeln und Prüfverfahren für den Einsatz von Rezyklaten in Lebensmittelverpackungen (EFSA-Kriterien) \r\naktiv vorangetrieben werden. Dies würde die Verfügbarkeit von sicherem und umweltfreundlichen \r\nSekundärmaterial für den Einsatz in kontaktempfindlichen Verpackungen erheblich steigern und zu \r\neinem Level-Playing-Field für Kunststoffrezyklate beitragen.\r\n▪ Flexibilität bei Erfüllung der PPWR-Mehrwegquoten durch Einführung der Pooling-Option: Einweg und Mehrweg-Pfandsysteme haben ihre individuellen logistischen Vor- und Nachteile und sollten \r\nentlang ihrer ökologischen und ökonomischen Stärken weiterentwickelt werden. Bei der Umsetzung der \r\nPPWR-Mehrwegvorgaben in Deutschland müssen zwingend die unterschiedlichen Strukturen im \r\nHandel berücksichtigt werden, um unnötige wirtschaftliche Umstellungskosten zu vermeiden. Über die \r\nEinführung der in der PPWR verankerten Pooling-Option sollte Wirtschaftsakteuren die nötige \r\nFlexibilität in der Erreichung der Mehrwegziele eingeräumt werden. \r\n▪ Minimalinvasive Umsetzung neuer Dokumentationspflichten für Transportverpackungen: Bei der \r\nUmsetzung der in der PPWR vorgesehenen neuen Dokumentations- und Reportingpflichten für \r\nTransportverpackungen (Art. 47 PPWR) in Deutschland sollte an marktbewährten Modellen anknüpft\r\nund zusätzlicher Bürokratieaufbau vermieden werden. Da Transportverpackungen bereits sehr \r\nerfolgreich getrennt gesammelt und hochwertig recycelt werden, ist eine umfassende \r\nSystembeteiligungspflicht nicht notwendig. In diesem Sinne sollte zur Erfüllung der zukünftigen \r\nDokumentations- und Reportingpflichten weitgehend auf den bestehenden Strukturen im Markt \r\naufbaugebaut und diese möglichst minimalinvasiv weiterentwickelt werden. Hinsichtlich einer \r\nmöglichen Ökomodulation bei Transportverpackungen ist auch eine Verzahnung mit einem zu \r\nschaffenden Verpackungsfonds (vgl. oben) denkbar. \r\n▪ Verzicht auf eine Umlage der Plastikabgabe: Auf die Umlage der sogenannten „EU-Plastiksteuer“ \r\n(EU-Eigenmittelabgabe auf nicht recycelte Kunststoffabfälle) in Deutschland sollte aus ökologischen \r\nsowie ökonomischen Gründen auch in der nächsten Legislaturperiode verzichtet werden. Die Umlage\r\nder Plastikabgabe ist, insbesondere zusätzlich zu einem künftigen Verpackungsfonds mit starker\r\nLenkungswirkung, ökologisch nicht zielführend. Im Gegenteil: Durch die einseitige Verteuerung von \r\nKunststoffen wäre eine ökologisch schädliche Ausweichbewegungen hin zu schlecht recyclebaren\r\nVerbundverpackungen zu erwarten. Neben rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der \r\nUmsetzung, die sich auch im EU-Ausland zeigen, wäre eine Umlage der EU-Plastikabgabe zudem auch\r\neine wesentliche und unnötige Mehrbelastung für die Unternehmen in Deutschland.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Zügige Novelle des §21 Verpackungsgesetzes und Einführung eines „Verpackungsfonds“ auf Basis \r\nder bestehenden marktwirtschaftlichen Strukturen zur Förderung der Recyclingfähigkeit. \r\n➢ Förderung von Rezyklateinsatz in Verpackungen und Anreizung privater Investitionen in die Recycling-Infrastruktur durch Auskehrungen eines künftigen „Verpackungsfonds“.\r\n➢ Reduzierung regulatorischer Hürden für die Verwendung von lebensmitteltauglichen Kunststoffrezyklaten, um eine qualitativ hochwertige Kreislaufwirtschaft von Verpackungen zu gewährleisten.\r\n➢ Flexible Erfüllung der PPWR-Mehrwegquoten unter Beachtung der deutschen Marktstrukturen durch \r\nÜbernahme der Pooling-Erfüllungsoption in das deutsche VerpackG.\r\n➢ Minimalinvasive Umsetzung neuer PPWR-Dokumentationspflichten für Transportverpackungen,\r\num funktionierende Strukturen zu schützen und bürokratische Belastungen zu minimieren.\r\n➢ Verzicht auf eine Umlage der Plastikabgabe, um ökologisch nachteilhafte Lenkungseffekte und unnötige Mehrbelastung für Unternehmen zu vermeiden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003754","regulatoryProjectTitle":"Schaffung eines Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/63/355063/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz bei Verpackungen in Deutschland stärken\r\nVorschläge der Unternehmen der Schwarz Gruppe für ein privatwirtschaftlich organisiertes\r\nFondsmodell zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG\r\n\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe unterstützen ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung, ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign und den Einsatz von recycelten Kunststoffen zu stärken. Der im Koalitionsvertrag verankerte Aufbau eines privatwirtschaftlich organisierten Fondsmodells als Ergänzung zu dem bestehenden System der Verpackungslizenzierung bietet hierfür den besten Ansatzpunkt. Ein solches Fondsmodell sollte schlank, unbürokratisch sowie kosteneffizient aufgebaut sein und auf den etablierten marktwirtschaftlichen Strukturen aufsetzen. Die Abwicklung der Fondseinzahlungen sollte über die bestehenden Abrechnungssysteme der Dualen Systeme erfolgen. Die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sollte den Fonds verwalten als starke Kontrollinstanz fungieren.\r\n\r\nDie Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist Grundvoraussetzung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Sie sollte über die Ausnahme hochgradig recyclingfähiger Verpackungen von der Einzahlung in den Fonds mit einem unmittelbaren finanziellen Anreiz versehen werden. Über die Mittelauskehr aus dem Fonds kann zudem der Einsatz von (Kunststoff-)Rezyklaten gefördert und so ein graduellerer Weg zur Erreichung der ab 2030 geltenden EU-Mindesteinsatzquoten beschritten werden. Voraussetzung für den Erfolg des Fondsmodells ebenso wie der EU-Quoten ist, dass parallel die aktuell bestehenden rechtlichen Hindernisse für den Einsatz von Kunststoffrezyklaten abgebaut-, und gemeinsame europäische Standards geschaffen werden.\r\n\r\nEin privatwirtschaftlich organisiertes, materialunabhängiges Fondsmodell für alle lizenzpflichtigen Verpackungen schafft unmittelbare wirtschaftliche Anreize zur ökologischen Verpackungsgestaltung. Ökologisch nachteilhafte Ausweichbewegungen – bspw. hin zu schlecht recyclebaren Verbundmaterialien – werden durch die Einbeziehung aller Materialfraktionen vermieden. Derartige Ausweichbewegungen wären bei einer Umlage der EU-Plastikabgabe durch die einseitige Diskriminierung von Kunststoffen zu erwarten, weshalb auf die Umlage aus Sicht der ökologischen Lenkungswirkung verzichtet werden sollte.\r\n\r\nWas wir tun\r\nMit ihrer gemeinsam erarbeiteten Plastikstrategie REset Plastic haben sich die Unternehmen der\r\nSchwarz Gruppe bereits 2018 dem Ziel der Kreislaufwirtschaft verpflichtet - gemeinsam verfolgen wir die Vision „Weniger Plastik – Geschlossene Kreisläufe“. Als Schwarz Gruppe haben wir einen Großteil des Kreislaufs selbst in der Hand: von der Produktion (Schwarz Produktion) über den Handel (Lidl und Kaufland) bis zum Recycling (PreZero) und der Digitalisierung (Schwarz Digits). Abfälle von heute sind für uns Wertstoffe von morgen.\r\n\r\nRecyclingfreundliches Verpackungsdesigns bildet die Basis für hochwertiges Recycling – das sog. „Design for Recycling“. Wir arbeiten kontinuierlich an der Optimierung unserer Produktverpackungen – bis 2025 wollen wir 100 Prozent unser Eigenmarkenverpackungen maximal recyclingfähig gestalten. Gleichzeitig erhöhen wir den Einsatz von Kunststoffrezyklat in unseren Eigenmarkenverpackungen im Rahmen der rechtlichen Beschränkungen – bis 2025 wollen wir hier durchschnittlich 25 Prozent erreichen. Zudem streben wir eine Reduktion des Kunststoffeinsatzes bei unseren Eigenmarkenverpackungen und Transporthilfen um on 30 Prozent bis 2025 an (Basisjahr 2017). Darüber hinaus arbeiten PreZero Sustainable Packaging und PreZero Dual gemeinsam mit ihren externen Kunden und Partnern ebenfalls konstant an der Verbesserung der Recyclingfähigkeit sowie des Rezyklateinsatzes derer Verpackungen.\r\n\r\nWas wir vorschlagen\r\n1. Privatwirtschaftliche organisiertes Fondsmodell Konkret schlagen wir die Einrichtung eines privatrechtlich organisierten Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG) vor. Verpflichtete im Sinne der Teilnahme bzw. Einzahlung in einen derartigen Fonds wären alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß §7 VerpackG.\r\nMehrwegverpackungen sowie Einweggetränkeverpackungen nach §31 VerpackG sollten demnach vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.\r\n\r\nDas Fondsmodell sollte so ausgestaltet sein, dass es auf den bestehenden marktwirtschaftlichen Strukturen der Dualen Systeme und der ZSVR als starker Kontrollinstanz aufsetzt, schlank und unbürokratisch arbeitet und die Fondsmittel so möglichst direkt in die Förderung der Kreislaufwirtschaft fließen. Im Sinne einer effizienten und unbürokratischen Umsetzung sollten die Fondseinzahlungen über die bestehenden Abrechnungssysteme der Dualen Systeme im Rahmen der Beteiligungsentgelte erfolgen. Es sollten keine doppelten vertraglichen Beziehungen und insb. neuen Zahlungsströmenaufgebaut werden, um zusätzliche Bürokratiekosten bei den Inverkehrbringern und unnötiger Verwaltungskosten des Fonds zu vermieden. Die Transparenz und Insolvenzsicherheit eines privatrechtlichen Fonds können über die Aufhängung des Fonds bei der ZSVR sichergestellt sein. Die ZSVR sollte darüber hinaus auch als starkes Kontrollorgan für den Fonds fungieren.\r\n\r\nFür eine administrativ einfache Umsetzung mit starker Lenkungswirkung schlagen wir vor, die Anreizsetzung zur ökologischen Verpackungsgestaltung (Recyclingfähigkeit) über die Mittelvereinnahmung (Fondseinzahlungen) zu steuern. Anreize zum Rezyklateinsatz sollten über die Ausschüttung der Fondsmittel (Fondsauskehrungen) erzielt werden – Details im Folgenden.\r\n\r\n2. Recyclingfähigkeit über Fondseinzahlungen fördern \r\nFür eine administrativ einfache Umsetzung mit starker Lenkungswirkung schlagen wir vor, die Einzahlung in den Fonds allein anhand der Recyclingfähigkeit zu bemessen. Die Einzahlung in den Fonds sollte über eine in §21 VerpackG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Dualen Systeme zur Vereinnahmung eines einheitlichen, materialunabhängigen Zuschlags/Entgelts (€/Tonne) zu den vertragsgemäßen Beteiligungsentgelten für alle nicht hochgradig recyclingfähige Verpackungen (<90 % Recyclingfähigkeit) erfolgen. Hochgradig recyclingfähige Verpackungen (>90 % Recyclingfähigkeit) sollten von der Zahlung des Zuschlags/Entgelts komplett ausgenommen sein (Out-out Modell). Aufbauend auf den bestehenden Abrechnungssystemen der Dualen Systeme im Rahmen der Beteiligungsentgelte kann so administrativ sehr schlank ein zusätzliches Fondsentgelt vereinnahmt werden. Ein nach unterschiedlichen Recyclingfähigkeitsklassen gestaffeltes Entgelt, wie in der EU-Verpackungsverordnung perspektivisch angelegt, wäre theoretisch ebenfalls umsetzbar. Dies ist aber mit einem erhöhten administrativen Aufwand auf Seiten der Hersteller, Dualen Systeme sowie bei Kontrolle und Vollzug verbunden.\r\n\r\nAls einheitliche Bemessungsgrundlage sollte zunächst der ZSVR-Mindeststandard zu einem allgemeingültigen Standard weiterentwickelt- und gesetzlich im VerpackG verankert werden. Anhand dieses Standards können die Dualen Systeme über bereits existierende Tools die Recyclingfähigkeit der bei Ihnen lizenzierten Verpackungen bemessen und somit feststellen, für Welche ein Zuschlag/Entgelt erforderlich ist. Die Bemessung der Recyclingfähigkeit kann jährlich erfolgen. Eine unterjährige Umstellung der Verpackung kann in der Abrechnung über die Dualen Systeme aber auch berücksichtigt werden. Zur korrekten Bemessung der Recyclingfähigkeit und, wenn vorhanden, des Rezyklateinsatzes, bei unterschiedlichen Verpackungstypen, sollten Hersteller gesetzlich verpflichtet werden, die hierfür nötigen Daten bzw. Nachweise zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\nNeben der Aufhängung des Fonds bei der ZSVR müsste dieser auch eine erweiterte Kontrollfunktion hinsichtlich Prüfung und letztlich verbindliche Einordnung der Recyclingfähigkeit zukommen. Bei der jährlichen Festsetzung des dann gesetzlich verbindlichen Mindeststandards muss die Expertise und Mitsprache der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gesichert sein. Perspektivisch muss der ZSVR-Mindeststandard durch die in der EU-Verpackungsverordnung vorgesehenen einheitlichen EU-Standards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit abgelöst werden.\r\n\r\nDie einheitliche Höhe des festgeschriebenen Zuschlags/Entgelts für nicht hochgradig recyclingfähige\r\nVerpackungen kann direkt im §21 VerpackG festgelegt werden. Alternativ kann der Gesetzgeber diese in einer separaten Verordnung festsetzen, um nachträgliche Anpassungen z.B. an die künftigen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung zu ermöglichen. Die Weiterleitung der vereinnahmten Gelder an den bei der ZSVR aufgehängten Fonds sollte gesetzlich festgeschrieben sein. Durch die rein privatrechtliche Ausgestaltung der Mittelvereinnahmung zugunsten eines privatrechtlichen Fonds, kann der Zuschlag/Entgelt juristisch als bloße Preisregelung statt als Sonderabgabe ausgestaltet werden und würde nicht den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen einer „Sonderabgabe“ unterliegen.\r\n\r\nZur Vermeidung ökologisch nachteilhafter Ausweichbewegungen, sollte keine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Materialfraktionen erfolgen. Hierdurch entsteht ein unmittelbarer, konkret messbarer, wirtschaftlicher Anreiz zur Umstellung auf recyclingfreundliches Verpackungsdesign über alle Materialfraktionen hinweg.\r\n\r\n3. Rezyklateinsatz über Fondsauskehrungen fördern\r\nDie Förderung eines verstärkten Einsatzes von (Kunststoff-)Rezyklaten in Verpackungen kann über die Auskehrungen des Fonds erfolgen. Eine Einbeziehung des Rezyklateinsatzes bei der dynamischen und weitgehend durch die Dualen Systemen abgewickelten Fondseinzahlungen wäre missbrauchssicher nur mit erheblichen Aufwänden möglich und würde das System an dieser Stelle unnötig verkomplizieren. \r\n\r\nDie Fondsauskehrungen sollten missbrauchssicher und gleichzeitig mit einem möglichst kleinen administrativen Aufwand ausgestaltet werden. Der Nachweis des Rezylatgehaltes einer Verpackungsart ist aktuell nur über Testierung/Dokumentenprüfungen der Material-Inputströme über einen gegebenen Zeitraum möglich. Ab 2025 wird auf diese Weise auch die nach §30 VerpackG vorgesehene 25% rPETQuote bei PET-Getränkeflaschen nachzuweisen sein. Mit der gleichen Nachweismethode wäre es auch möglich, den Einsatz von (Kunststoff-)Rezyklat in Verpackungen über die Fondsauskehrungen zu bonifizieren. Allerdings ist die gegenwärtige (Einzel-)Nachweisführung über die komplette Lieferkette auf Artikelebene sehr aufwendig, sodass perspektivisch eine einheitliche Zertifizierungslogik bedarf, um den Dokumentationsaufwand zu begrenzen und Missbrauch einzuschränken.\r\n\r\nFür eine diskriminierungsfreie Bonifizierung von Rezyklaten, muss das System der Fondsauskehrungen bzw. Kriterien hierfür weitestgehend im Voraus definiert werden – bspw. über eine gesetzlich verankerte, garantierte finanzielle Bonifizierung des Einsatzes von Rezyklaten. Aufgrund der zu erwartenden jährlichen Schwankungen und künftig sinkender Einnahmen aufgrund der ökologischeren Verpackungsgestaltung, ist die genaue Höhe der Fondsauskehrungen und damit die genaue Fördersumme für den Rezyklateinsatz (bspw. in €/Tonne) nicht im Voraus festlegbar. Die Förderung kann immer nur im Nachhinein, bezogen auf das vorangegangene Jahr, stattfinden. Im Sinne der Missbrauchsprävention ist so auch sichergestellt, dass die Fondsauskehrungen nicht über den Einnahmen liegen.\r\n\r\nAuskehrungen aus dem Fonds sollten immer nur an jene Marktteilnehmer gehen, die auch für die Lizenzierung verantwortlich sind und über die Abrechnungswege der Dualen Systeme erfolgen. Ferner sollten die Auskehrungen für Rezyklateinsatz zwischen den unterschiedlichen Materialfraktionen unterscheiden – etwa indem innerhalb des Fonds unterschiedliche „Fördertöpfe“ je Fraktion gebildet wären. Fondseinnahmen von Kunststoffverpackungen können so bspw. zielgerichtet zur Förderung von Kunststoff-Rezyklaten verwendet werden. Über unterschiedliche „Hebesätze\" kann zudem eine zielgenaue Förderung innerhalb der Materialfraktionen festgelegt werden – bspw. eine höhere Förderung für lebensmitteltaugliche Rezyklate aus dem gelben Sack/gelben Tonne und Nicht-PET Rezyklate. Ebenso könnte der Einsatz von PET-Rezyklat aus dem DPG-Pfandsystem in Verpackungen außerhalb des Pfandsystems oder des Lebensmitteldirektkontakts von der Förderung ausgeschlossen werden.\r\n\r\nDie in der EU-Verpackungsverordnung vorgesehenen Rezyklateinsatzquoten sind ein wichtiger Anreiz\r\nfür alle Marktteilnehmer in die ökologische Verpackungsumstellung und die nötige Recyclinginfrastruktur zu investieren. Mit der beschriebenen Förderung des Rezyklateinsatzes wäre es zusätzlich möglich, in Deutschland bereits heute Hersteller zu einem stärkeren Rezyklateinsatz zu motivieren. Über die unmittelbare betriebswirtschaftliche Incentivierung, Rezyklate einzusetzen, entsteht mittelbar auch eine Förderung der Recyclingwirtschaft und Infrastruktur. Rezyklate würden verstärkt und in höherer Qualität nachgefragt, Preisunterschiede zu Virgin-Kunststoffen durch Fondsmittel ausgeglichen oder verringert und neue Technologien bspw. zum Einsatz von Rezyklaten in Lebensmittelkontakt angereizt. Es entstünden insgesamt dringend nötige zusätzliche nationale Investitionsanreize und ein graduellerer Weg der Transformation hin zu den 2030er EU-Mindesteinsatzquoten. Ab 2030 könnte mit den Fondsauskehrungen\r\nHersteller/Inverkehrbringer gefördert werden, die über die dann geltenden EU-Mindesteinsatzquoten hinausgehen.\r\n\r\n4. EFSA-Kriterien überarbeiten und Prüfverfahren beschleunigen\r\nZur Verringerung des Primärrohstoffeinsatzes bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen und\r\nzur Erfüllung der durch die Europäische Verpackungsverordnung implementierten Rezyklateinsatzquoten sollten Zulassungsverfahren für die Herstellung lebensmitteltaugliche Kunststoffrezyklate dringend beschleunigt und entbürokratisiert werden. Den Herstellern müssen rechtssichere Optionen eingeräumt werden, Post-Consumer Rezyklate in Verpackungen einzubringen. Dabei sollten gleichermaßen Erfahrungswerte seitens der Verpackungsproduzenten und Argumente von Verbraucherschutzorganisationen berücksichtigt werden. Um den Einsatz von Rezyklaten in verschiedenen Anwendungen voranzutreiben und zu optimieren, werden zudem dringend einheitliche, europaweit gültige Standards für die Qualität von Sekundärrohstoffen benötigt. Dabei sollte es um Entbürokratisierung, Praxisfreundlichkeit und Praktikabilität und nicht um generellen Abbau von Qualitätshürden gehen. \r\n\r\nZusammenfassung - Was wir vorschlagen\r\n1. Einrichtung eines privatrechtlich organisierten Fondsmodells für alle systembeteiligungspflichtigen\r\nVerpackungen gemäß §7 VerpackG zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG.\r\n2. Fondseinzahlungen sollten über die bestehenden Abrechnungssystemen der Dualen Systeme im\r\nRahmen der Beteiligungsentgelte erfolgen. Kein Aufbau von doppelten Strukturen und insb.\r\nkeine neuen Zahlungsströmen, um unnötiger Verwaltungskosten zu vermieden.\r\n3. Aufhängung des Fonds bei der ZSVR, um Transparenz und Insolvenzsicherheit zu gewährleisten.\r\nDie ZSVR sollte darüber hinaus auch als starkes Kontrollorgan für den Fonds fungieren.\r\n4. Einzahlung in den Fonds sollte allein anhand der Recyclingfähigkeit bemessen werden. Als einheitliche Bemessungsgrundlage sollte bis zur Schaffung eines EU-Standards zunächst der\r\nZSVR-Mindeststandard fungieren.\r\n5. Für schnelle und administrativ einfache Umsetzung empfehlen wir zunächst nur eine einfache\r\nEinzahlungsschwelle für alle Verpackungen unter 90% Recyclingfähigkeit. Ein nach unterschiedlichen\r\nRecyclingfähigkeitsklassen gestaffeltes Entgelt wäre ebenfalls umsetzbar, aber mit wesentlich\r\nerhöhten administrativen Aufwand verbunden.\r\n6. Über die Auskehrungen des Fonds sollte die Förderung eines verstärkten Einsatzes von (Kunststoff-)Rezyklaten in Verpackungen erfolgen. Nachweis des Rezyklatgehalts analog dem künftigen Mechanismus für die 25% rPET-Quote bei PET-Getränkeflaschen (§30 VerpackG).\r\n7. Auskehrungen aus dem Fonds sollten nur an Marktteilnehmer gehen, die auch für die Lizenzierung\r\nverantwortlich sind und zwischen den unterschiedlichen Materialfraktionen unterscheiden –\r\netwa indem innerhalb des Fonds unterschiedliche „Fördertöpfe“ je Fraktion gebildet wären.\r\n8. Das System der Fondsauskehrungen bzw. die grundsätzliche Förderfähigkeit sollte weitestgehend\r\nim Voraus definiert werden. Die Höhe der Fondsauskehrungen bzw. die genaue Fördersumme\r\nsollte aufgrund schwankender Einnahmen erst mit einjährigem Verzug stattfinden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird: \r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Umwelt & Kreislaufwirtschaft\r\nFörderung der Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Ökologische Notwendigkeit: Wir teilen das gesellschaftliche Ziel, zum wirksamen Schutz unserer Ressourcen, des Klimas und der Umwelt im Bereich der Verpackungen eine möglichst geschlossene Kreislaufwirtschaft zu etablieren. In diesem System braucht es ein sinnvolles Zusammenspiel aus Vermeidung, Wiederverwendung, qualitativ hochwertigem Recycling und zunehmenden Einsatz von recycelten \r\nMaterialien und Rohstoffen. \r\n▪ Zukunftsindustrie: Die Kreislaufwirtschaft ist nicht nur eine Notwendigkeit auf dem Transformationspfad hin zur Klimaneutralität und Rohstoffunabhängigkeit, sondern auch ein wichtiger Faktor für den \r\nwirtschaftlichen Erfolg und das zukünftige Wachstum eines klimaneutralen Deutschlands. Deutsche \r\nUnternehmen sind in dieser bedeutenden Zukunftsindustrie bereits heute unter den Weltmarktführern. \r\nDiese gute Ausgangsposition im internationalen Wettbewerb gilt es durch einen stabilen und bürokratiearmen Regulierungsrahmen abzusichern und weiter zu fördern.\r\n▪ Nationale Potentiale heben: Durch die Weiterentwicklung der privatwirtschaftlichen Strukturen für \r\nSammlung, Verwertung und Recycling von Verpackungsabfällen sowie den flexiblen Einsatz von Einweg- und Mehrweg-Pfandsystemen können die bürokratischen Belastungen und Transformationskosten in einer zukünftigen Kreislaufwirtschaft minimal gehalten werden. Durch das Wettbewerbsprinzip \r\nkönnen zudem Kosteneffizienz und niedrige Preise für den Endverbraucher gewährleistet werden. \r\n▪ System- und Technologieoffenheit erhalten: Regulatorische Maßnahmen im Verpackungsbereich \r\nsollten nicht einzelne Materialien oder Verpackungstypen, sondern das ökologische Profil eines Verpackungssystems insgesamt als maßgebliches Bewertungskriterium betrachten, um Verpackungen zu \r\nfördern, die nachhaltig gestaltet und auf das Notwendige beschränkt sind. \r\n▪ Aktivitäten der Schwarz Gruppe: Als Unternehmen der Schwarz Gruppe sind wir uns unserer Verantwortung bewusst und unterstützen aktiv das Ziel einer Kreislaufwirtschaft. Bei vielen Verpackungen haben wir den Kreislauf selbst in der Hand. Daher setzen wir uns mit unserer Kreislaufwirtschaftsstrategie \r\nREset Ressources u.a. ambitionierte Ziele im Hinblick auf das Recycling und den Reyzklateinsatz bei \r\nVerpackungen in unseren Handelsunternehmen. Darüber hinaus nutzen wir unser Knowhow, um unsere Lieferanten und externe Partner zur nachhaltigen Verpackungsgestaltung zu befähigen. \r\n2\r\nStatus Quo\r\n▪ Unausgeschöpfte Potenziale im Recycling: Derzeit existiert noch eine Vielzahl an Verpackungen, die \r\nkaum oder gar nicht recyclefähig sind und dem Wertstoffkreislauf unmittelbar nach ihrer Nutzung \r\nentzogen werden. Es mangelt an regulatorischen und vor allem ökonomischen Anreizen für Hersteller, \r\ndie Recyclingfähigkeit beim Design der Verpackung zu berücksichtigen. Die Einführung eines \r\nprivatwirtschaftlichen Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz \r\n(„Verpackungsfonds”) hätte einen solchen Anreiz geschaffen, konnte aber in der aktuellen Legislatur \r\nnicht mehr abgeschlossen werden. Die im Dialog mit der Wirtschaft entwickelte Nationale \r\nKreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) markiert in diesem Kontext ebenfalls einen wichtigen Meilenstein, \r\nbedarf jedoch konkreter Maßnahmen zur praktischen Umsetzung. \r\n▪ Unausgeschöpfte Potenziale des Rezyklateinsatzes: Der Einsatz von Kunststoffrezyklaten in \r\nVerpackungen findet derzeit nur in sehr geringem Umfang statt, da Neumaterialien preisgünstiger und \r\nin größerem Umfang auf dem Markt vorhanden sind. Darüber hinaus erschweren nach wie vor\r\nregulatorische Vorgaben der europäischen Gesetzgebung den Einsatz von Kunststoffrezyklaten insb. in \r\nLebensmittelverpackungen. Es fehlt ein verlässlicher regulatorischer Rahmen, der Investitionen in die \r\nnötige Recyclinginfrastruktur attraktiv macht. Die Rezyklateinsatzquoten der europäischen \r\nVerpackungsverordnung (PPWR) sind hier ein wichtiger Anker, greifen aber frühestens ab 2030. \r\n▪ Weichenstellung auf EU-Ebene: Die absehbare Verabschiedung der PPWR ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa. Viele\r\nVorgaben aus der PPWR müssen in Deutschland jedoch noch umgesetzt und durch Vorgaben, welche \r\nden nationalen Strukturen Rechnung tragen, ergänzt werden. \r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Novelle des Verpackungsgesetzes und Einführung eines „Verpackungsfonds“: Das bewährte \r\nSystem der Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen sollte durch eine Novelle des \r\nVerpackungsgesetzes (§ 21) und der Einführung eines privatwirtschaftlichen Fondsmodells\r\n(„Verpackungsfonds“) mit einer wirksamen Ökomodulation weiterentwickelt werden. Neben den \r\nindividuell im Wettbewerb verhandelten Lizenzentgelten sollte über die Dualen Systeme ein \r\nzusätzliches, einheitliches, ökomoduliertes Entgelt erhoben werden, das die Hersteller ökonomisch \r\ndazu anreizt, die Recyclingfähigkeit bei ihren Verpackungen zu steigern. Die Erlöse würden an einen \r\nunabhängigen Fonds fließen, welcher mit seinen Auskehrungen die Weiterentwicklung der \r\nKreislaufwirtschaft unterstützt. Die konzeptionellen Arbeiten für einen „Verpackungsfonds“ wurden in \r\nder aktuellen Legislaturperiode bereits begonnen und sollten unter einer neuen Bundesregierung zügig \r\nwieder aufgegriffen werden.\r\n▪ Stimulation der Rezyklatmärkte: Neben einer besseren Recyclingfähigkeit sollten Inverkehrbringer \r\nvon Verpackungen in Deutschland bereits heute über stärkere ökonomische Anreize zum Einsatz von \r\nRezyklaten insb. bei Kunststoffverpackungen motiviert werden. Dies kann über die Ausschüttungen aus \r\neinem künftigen Verpackungsfonds (vgl. oben) erfolgen. So ließe sich der Weg zu den ab 2030 geltenden \r\nEU-Rezyklatquoten gradlinig gestalten und der erforderliche Investitionsschub in die \r\nRecyclinginfrastruktur generieren. \r\n▪ Versöhnung von Recycling und Produktsicherheit: Auf EU-Ebene sollte die Entwicklung von EUweiten Qualitätsstandards für den Einsatz von Rezyklaten und die Überarbeitung der europäischen \r\n3\r\nRegeln und Prüfverfahren für den Einsatz von Rezyklaten in Lebensmittelverpackungen (EFSA-Kriterien) \r\naktiv vorangetrieben werden. Dies würde die Verfügbarkeit von sicherem und umweltfreundlichen \r\nSekundärmaterial für den Einsatz in kontaktempfindlichen Verpackungen erheblich steigern und zu \r\neinem Level-Playing-Field für Kunststoffrezyklate beitragen.\r\n▪ Flexibilität bei Erfüllung der PPWR-Mehrwegquoten durch Einführung der Pooling-Option: Einweg und Mehrweg-Pfandsysteme haben ihre individuellen logistischen Vor- und Nachteile und sollten \r\nentlang ihrer ökologischen und ökonomischen Stärken weiterentwickelt werden. Bei der Umsetzung der \r\nPPWR-Mehrwegvorgaben in Deutschland müssen zwingend die unterschiedlichen Strukturen im \r\nHandel berücksichtigt werden, um unnötige wirtschaftliche Umstellungskosten zu vermeiden. Über die \r\nEinführung der in der PPWR verankerten Pooling-Option sollte Wirtschaftsakteuren die nötige \r\nFlexibilität in der Erreichung der Mehrwegziele eingeräumt werden. \r\n▪ Minimalinvasive Umsetzung neuer Dokumentationspflichten für Transportverpackungen: Bei der \r\nUmsetzung der in der PPWR vorgesehenen neuen Dokumentations- und Reportingpflichten für \r\nTransportverpackungen (Art. 47 PPWR) in Deutschland sollte an marktbewährten Modellen anknüpft\r\nund zusätzlicher Bürokratieaufbau vermieden werden. Da Transportverpackungen bereits sehr \r\nerfolgreich getrennt gesammelt und hochwertig recycelt werden, ist eine umfassende \r\nSystembeteiligungspflicht nicht notwendig. In diesem Sinne sollte zur Erfüllung der zukünftigen \r\nDokumentations- und Reportingpflichten weitgehend auf den bestehenden Strukturen im Markt \r\naufbaugebaut und diese möglichst minimalinvasiv weiterentwickelt werden. Hinsichtlich einer \r\nmöglichen Ökomodulation bei Transportverpackungen ist auch eine Verzahnung mit einem zu \r\nschaffenden Verpackungsfonds (vgl. oben) denkbar. \r\n▪ Verzicht auf eine Umlage der Plastikabgabe: Auf die Umlage der sogenannten „EU-Plastiksteuer“ \r\n(EU-Eigenmittelabgabe auf nicht recycelte Kunststoffabfälle) in Deutschland sollte aus ökologischen \r\nsowie ökonomischen Gründen auch in der nächsten Legislaturperiode verzichtet werden. Die Umlage\r\nder Plastikabgabe ist, insbesondere zusätzlich zu einem künftigen Verpackungsfonds mit starker\r\nLenkungswirkung, ökologisch nicht zielführend. Im Gegenteil: Durch die einseitige Verteuerung von \r\nKunststoffen wäre eine ökologisch schädliche Ausweichbewegungen hin zu schlecht recyclebaren\r\nVerbundverpackungen zu erwarten. Neben rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der \r\nUmsetzung, die sich auch im EU-Ausland zeigen, wäre eine Umlage der EU-Plastikabgabe zudem auch\r\neine wesentliche und unnötige Mehrbelastung für die Unternehmen in Deutschland.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Zügige Novelle des §21 Verpackungsgesetzes und Einführung eines „Verpackungsfonds“ auf Basis \r\nder bestehenden marktwirtschaftlichen Strukturen zur Förderung der Recyclingfähigkeit. \r\n➢ Förderung von Rezyklateinsatz in Verpackungen und Anreizung privater Investitionen in die Recycling-Infrastruktur durch Auskehrungen eines künftigen „Verpackungsfonds“.\r\n➢ Reduzierung regulatorischer Hürden für die Verwendung von lebensmitteltauglichen Kunststoffrezyklaten, um eine qualitativ hochwertige Kreislaufwirtschaft von Verpackungen zu gewährleisten.\r\n➢ Flexible Erfüllung der PPWR-Mehrwegquoten unter Beachtung der deutschen Marktstrukturen durch \r\nÜbernahme der Pooling-Erfüllungsoption in das deutsche VerpackG.\r\n➢ Minimalinvasive Umsetzung neuer PPWR-Dokumentationspflichten für Transportverpackungen,\r\num funktionierende Strukturen zu schützen und bürokratische Belastungen zu minimieren.\r\n➢ Verzicht auf eine Umlage der Plastikabgabe, um ökologisch nachteilhafte Lenkungseffekte und unnötige Mehrbelastung für Unternehmen zu vermeiden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003754","regulatoryProjectTitle":"Schaffung eines Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/c3/535416/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und zum Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rinkert, lieber Daniel, \r\nim Namen der Unternehmen der Schwarz Gruppe und natürlich ganz persönlich gratuliere ich dir herzlich zur Wiederwahl und Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundestags.\r\nIch freue mich, dass du dich damit auch weiter den wichtigen Themen der Kreislaufwirtschaft in dieser Legislaturperiode annehmen kannst. Gerade jetzt kommt es darauf an, mit praxistauglichen, innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Lösungen die Kreislaufwirtschaft nicht nur als integralen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes zu fordern, sondern sie auch zu einem Wachstumsmotor und Garant für Ressourcensouveränität machen. \r\nEin Schlüsselprojekt dieser Legislaturperiode wird die auch im Koalitionsvertrag verankerte praktikable Überführung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht sein. Hervorzuheben ist hierbei die bereits sehr zeitnah anstehende Umsetzung neuer Hersteller- Pflichten für Transport- und Gewerbeverpackungen, welche möglichst minimalinvasiv und unter Erhalt die bewahrten Strukturen in Deutschland erfolgen sollte. Über die Zulassung der Pooling-Option kann zudem sichergestellt werden, dass der Handel die EU-Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen praktikabel und kosteneffizient erreichen kann. Ein weiterer zentraler Baustein für eine Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen in Deutschland wird die Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG) sein, um über marktwirtschaftliche Anreize gezielt Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.\r\nSchließlich gilt es, auch jenseits von Verpackungen, konsequent Stoffkreislaufe zu schließen und auf wettbewerblicher Grundlage Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere für Textilien, Batterien und Elektrogeräte, zu etablieren bzw. weiter zu optimieren.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe stehen Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite – mit dem festen Willen, gemeinsam an Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit zu arbeiten.\r\nGerne würde ich mich mit dir zu einem persönlichen Austausch treffen, um die oben skizzierten aktuellen Herausforderungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu diskutieren.\r\nIch freue mich über deine Rückmeldung und wünsche weiter viel Erfolg, Kraft und eine glückliche Hand.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003757","regulatoryProjectTitle":"Änderung BGB (im Rahmen BEG IV): Digitalisierung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/ab/302731/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040016.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zum Bürokratieentlastungsgesetz IV\r\nSammlung weiterer Ideen für das parlamentarische Verfahren für die SPD-Bundestagsfraktion\r\nHinweis: Bitte bei den Vorschlägen selbstständig prüfen, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um Bundes- oder Landesrecht handelt!\r\nVorschlag Unternehmen/Verband Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein nein\r\nWelches Ressort ist betroffen?\r\nKurzbezeichnung NAWI-D 2014/31/EU \r\nBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\r\nEU-Richtlinie 2014/31/EU: Anhang I Nr. 14 Absatz 4 Wort \"ausgedruckt\" (\"printed\")\r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nAusdruck von Kassenbons bei Wiegevorgang von etwa Obst ist Pflicht, Digitaler Kassenbon dadurch nicht möglich. Digitaler Kassenbon wäre ressourcenschonender, umweltfreundlicher, effizienter. \r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nWortlaut \"ausgedruckt\" (\"printed\") ändern. Damit auch digitalen Nachweis des Wiegevorgangs ermöglichen.\r\nWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nDigitale Anzeige des Wiegeergebnisses ermöglichen. Referenzprojekt: eBon (Vollständig nutzbar machen).\r\nVorschlag Unternehmen/Verband Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein nein\r\nWelches Ressort ist betroffen?\r\nKurzbezeichnung\r\nDAC7 / Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)\r\nBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\r\nKommunikationshandbuch DAC7 unter Ziffer 2.6 Vorgaben \r\nzu Steueridentifikationsmerkmalen\r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nDie bundeseinheitliche Steuernummer (bestimmtes Format) ist manuell umzurechnen, \r\nda sie von den Finanzämtern generell nicht mitgeteilt wird. \r\nDiesen Aufwand muss entweder der Marktplatzbetreiber selbst vornehmen oder der Händler, da er vom Marktplatzbetreiber aufgefordert ist das Format zu nutzen. \r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nEs wäre ressourcenschonender, wenn die Finanzverwaltungen der Länder diese Nummer den Steuerpflichtigen standardisiert übermitteln würden.\r\nWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nErleichertung beim Einholung der \r\nzu übermittelnden Informationen.\r\nVorschlag Unternehmen/Verband Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein nein\r\nWelches Ressort ist betroffen? BMWSB\r\nKurzbezeichnung BGB \r\nBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\r\nSchriftformerfordernis in §§ 550, 578 BGB \r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nSchriftliches Verfahren, statt effizientes digitales Verfahren beim Schließen von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien; Aufwändige interne Monitoring- und Dokumentationsprozesse, um eine unbeabsichtigte Nicht-Erfüllung bei Änderungen der Nutzung zu vermeiden und so das Risiko einer Mietvertragskündigung auszuschließen.\r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nDer Wegfall des Schriftformerfordernisses würde Unternehmen und Verwaltung entscheidend entlasten. Die Streichung des § 550 BGB aus dem Katalog des § 578 Abs. 1 BGB ist daher uneingeschränkt zu befürworten.\r\nWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nGrößere Mietsicherheit auf Seiten des Mieters von Gewerbeimmobilien, Wegfall von internen Dokumentations- und Monitoringprozessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003758","regulatoryProjectTitle":"Änderung EU-RL 2014/31/EU (i.R. BEG IV): eBon ermöglichen, auch bei Wiegevorgang Obst und Gemüse","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/70/302733/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040026.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zum Bürokratieentlastungsgesetz IV\r\nSammlung weiterer Ideen für das parlamentarische Verfahren für die SPD-Bundestagsfraktion\r\nHinweis: Bitte bei den Vorschlägen selbstständig prüfen, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um Bundes- oder Landesrecht handelt!\r\nVorschlag Unternehmen/Verband Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein nein\r\nWelches Ressort ist betroffen?\r\nKurzbezeichnung NAWI-D 2014/31/EU \r\nBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\r\nEU-Richtlinie 2014/31/EU: Anhang I Nr. 14 Absatz 4 Wort \"ausgedruckt\" (\"printed\")\r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nAusdruck von Kassenbons bei Wiegevorgang von etwa Obst ist Pflicht, Digitaler Kassenbon dadurch nicht möglich. Digitaler Kassenbon wäre ressourcenschonender, umweltfreundlicher, effizienter. \r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nWortlaut \"ausgedruckt\" (\"printed\") ändern. Damit auch digitalen Nachweis des Wiegevorgangs ermöglichen.\r\nWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nDigitale Anzeige des Wiegeergebnisses ermöglichen. Referenzprojekt: eBon (Vollständig nutzbar machen).\r\nVorschlag Unternehmen/Verband Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein nein\r\nWelches Ressort ist betroffen?\r\nKurzbezeichnung\r\nDAC7 / Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)\r\nBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\r\nKommunikationshandbuch DAC7 unter Ziffer 2.6 Vorgaben \r\nzu Steueridentifikationsmerkmalen\r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nDie bundeseinheitliche Steuernummer (bestimmtes Format) ist manuell umzurechnen, \r\nda sie von den Finanzämtern generell nicht mitgeteilt wird. \r\nDiesen Aufwand muss entweder der Marktplatzbetreiber selbst vornehmen oder der Händler, da er vom Marktplatzbetreiber aufgefordert ist das Format zu nutzen. \r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nEs wäre ressourcenschonender, wenn die Finanzverwaltungen der Länder diese Nummer den Steuerpflichtigen standardisiert übermitteln würden.\r\nWelcher Effekt soll eintreten? Gibt es Referenzprojekte?\r\nErleichterung beim Einholung der \r\nzu übermittelnden Informationen.\r\nVorschlag Unternehmen/Verband Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nBei der Verbändeanhörung gemeldet? Ja/Nein nein\r\nWelches Ressort ist betroffen? BMWSB\r\nKurzbezeichnung BGB \r\nBetroffene Paragraphen (bitte so genau, wie möglich [Absatz, Satz, Nummer)\r\nSchriftformerfordernis in §§ 550, 578 BGB \r\nWelche Belastung wird durch die Norm verursacht? (Bspw. Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nSchriftliches Verfahren, statt effizientes digitales Verfahren beim Schließen von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien; Aufwändige interne Monitoring- und Dokumentationsprozesse, um eine unbeabsichtigte Nicht-Erfüllung bei Änderungen der Nutzung zu vermeiden und so das Risiko einer Mietvertragskündigung auszuschließen.\r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht werden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nDer Wegfall des Schriftformerfordernisses würde Unternehmen und Verwaltung entscheidend entlasten. Die Streichung des § 550 BGB aus dem Katalog des § 578 Abs. 1 BGB ist daher uneingeschränkt zu befürworten.\r\nWelcher Effekt soll eintreten? 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird: \r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Umwelt & Kreislaufwirtschaft\r\nFörderung der Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Ökologische Notwendigkeit: Wir teilen das gesellschaftliche Ziel, zum wirksamen Schutz unserer Ressourcen, des Klimas und der Umwelt im Bereich der Verpackungen eine möglichst geschlossene Kreislaufwirtschaft zu etablieren. In diesem System braucht es ein sinnvolles Zusammenspiel aus Vermeidung, Wiederverwendung, qualitativ hochwertigem Recycling und zunehmenden Einsatz von recycelten \r\nMaterialien und Rohstoffen. \r\n▪ Zukunftsindustrie: Die Kreislaufwirtschaft ist nicht nur eine Notwendigkeit auf dem Transformationspfad hin zur Klimaneutralität und Rohstoffunabhängigkeit, sondern auch ein wichtiger Faktor für den \r\nwirtschaftlichen Erfolg und das zukünftige Wachstum eines klimaneutralen Deutschlands. Deutsche \r\nUnternehmen sind in dieser bedeutenden Zukunftsindustrie bereits heute unter den Weltmarktführern. \r\nDiese gute Ausgangsposition im internationalen Wettbewerb gilt es durch einen stabilen und bürokratiearmen Regulierungsrahmen abzusichern und weiter zu fördern.\r\n▪ Nationale Potentiale heben: Durch die Weiterentwicklung der privatwirtschaftlichen Strukturen für \r\nSammlung, Verwertung und Recycling von Verpackungsabfällen sowie den flexiblen Einsatz von Einweg- und Mehrweg-Pfandsystemen können die bürokratischen Belastungen und Transformationskosten in einer zukünftigen Kreislaufwirtschaft minimal gehalten werden. Durch das Wettbewerbsprinzip \r\nkönnen zudem Kosteneffizienz und niedrige Preise für den Endverbraucher gewährleistet werden. \r\n▪ System- und Technologieoffenheit erhalten: Regulatorische Maßnahmen im Verpackungsbereich \r\nsollten nicht einzelne Materialien oder Verpackungstypen, sondern das ökologische Profil eines Verpackungssystems insgesamt als maßgebliches Bewertungskriterium betrachten, um Verpackungen zu \r\nfördern, die nachhaltig gestaltet und auf das Notwendige beschränkt sind. \r\n▪ Aktivitäten der Schwarz Gruppe: Als Unternehmen der Schwarz Gruppe sind wir uns unserer Verantwortung bewusst und unterstützen aktiv das Ziel einer Kreislaufwirtschaft. Bei vielen Verpackungen haben wir den Kreislauf selbst in der Hand. Daher setzen wir uns mit unserer Kreislaufwirtschaftsstrategie \r\nREset Ressources u.a. ambitionierte Ziele im Hinblick auf das Recycling und den Reyzklateinsatz bei \r\nVerpackungen in unseren Handelsunternehmen. Darüber hinaus nutzen wir unser Knowhow, um unsere Lieferanten und externe Partner zur nachhaltigen Verpackungsgestaltung zu befähigen. \r\n2\r\nStatus Quo\r\n▪ Unausgeschöpfte Potenziale im Recycling: Derzeit existiert noch eine Vielzahl an Verpackungen, die \r\nkaum oder gar nicht recyclefähig sind und dem Wertstoffkreislauf unmittelbar nach ihrer Nutzung \r\nentzogen werden. Es mangelt an regulatorischen und vor allem ökonomischen Anreizen für Hersteller, \r\ndie Recyclingfähigkeit beim Design der Verpackung zu berücksichtigen. Die Einführung eines \r\nprivatwirtschaftlichen Fondsmodells zur Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz \r\n(„Verpackungsfonds”) hätte einen solchen Anreiz geschaffen, konnte aber in der aktuellen Legislatur \r\nnicht mehr abgeschlossen werden. Die im Dialog mit der Wirtschaft entwickelte Nationale \r\nKreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) markiert in diesem Kontext ebenfalls einen wichtigen Meilenstein, \r\nbedarf jedoch konkreter Maßnahmen zur praktischen Umsetzung. \r\n▪ Unausgeschöpfte Potenziale des Rezyklateinsatzes: Der Einsatz von Kunststoffrezyklaten in \r\nVerpackungen findet derzeit nur in sehr geringem Umfang statt, da Neumaterialien preisgünstiger und \r\nin größerem Umfang auf dem Markt vorhanden sind. Darüber hinaus erschweren nach wie vor\r\nregulatorische Vorgaben der europäischen Gesetzgebung den Einsatz von Kunststoffrezyklaten insb. in \r\nLebensmittelverpackungen. Es fehlt ein verlässlicher regulatorischer Rahmen, der Investitionen in die \r\nnötige Recyclinginfrastruktur attraktiv macht. Die Rezyklateinsatzquoten der europäischen \r\nVerpackungsverordnung (PPWR) sind hier ein wichtiger Anker, greifen aber frühestens ab 2030. \r\n▪ Weichenstellung auf EU-Ebene: Die absehbare Verabschiedung der PPWR ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa. Viele\r\nVorgaben aus der PPWR müssen in Deutschland jedoch noch umgesetzt und durch Vorgaben, welche \r\nden nationalen Strukturen Rechnung tragen, ergänzt werden. \r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Novelle des Verpackungsgesetzes und Einführung eines „Verpackungsfonds“: Das bewährte \r\nSystem der Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen sollte durch eine Novelle des \r\nVerpackungsgesetzes (§ 21) und der Einführung eines privatwirtschaftlichen Fondsmodells\r\n(„Verpackungsfonds“) mit einer wirksamen Ökomodulation weiterentwickelt werden. Neben den \r\nindividuell im Wettbewerb verhandelten Lizenzentgelten sollte über die Dualen Systeme ein \r\nzusätzliches, einheitliches, ökomoduliertes Entgelt erhoben werden, das die Hersteller ökonomisch \r\ndazu anreizt, die Recyclingfähigkeit bei ihren Verpackungen zu steigern. Die Erlöse würden an einen \r\nunabhängigen Fonds fließen, welcher mit seinen Auskehrungen die Weiterentwicklung der \r\nKreislaufwirtschaft unterstützt. Die konzeptionellen Arbeiten für einen „Verpackungsfonds“ wurden in \r\nder aktuellen Legislaturperiode bereits begonnen und sollten unter einer neuen Bundesregierung zügig \r\nwieder aufgegriffen werden.\r\n▪ Stimulation der Rezyklatmärkte: Neben einer besseren Recyclingfähigkeit sollten Inverkehrbringer \r\nvon Verpackungen in Deutschland bereits heute über stärkere ökonomische Anreize zum Einsatz von \r\nRezyklaten insb. bei Kunststoffverpackungen motiviert werden. Dies kann über die Ausschüttungen aus \r\neinem künftigen Verpackungsfonds (vgl. oben) erfolgen. So ließe sich der Weg zu den ab 2030 geltenden \r\nEU-Rezyklatquoten gradlinig gestalten und der erforderliche Investitionsschub in die \r\nRecyclinginfrastruktur generieren. \r\n▪ Versöhnung von Recycling und Produktsicherheit: Auf EU-Ebene sollte die Entwicklung von EUweiten Qualitätsstandards für den Einsatz von Rezyklaten und die Überarbeitung der europäischen \r\n3\r\nRegeln und Prüfverfahren für den Einsatz von Rezyklaten in Lebensmittelverpackungen (EFSA-Kriterien) \r\naktiv vorangetrieben werden. Dies würde die Verfügbarkeit von sicherem und umweltfreundlichen \r\nSekundärmaterial für den Einsatz in kontaktempfindlichen Verpackungen erheblich steigern und zu \r\neinem Level-Playing-Field für Kunststoffrezyklate beitragen.\r\n▪ Flexibilität bei Erfüllung der PPWR-Mehrwegquoten durch Einführung der Pooling-Option: Einweg und Mehrweg-Pfandsysteme haben ihre individuellen logistischen Vor- und Nachteile und sollten \r\nentlang ihrer ökologischen und ökonomischen Stärken weiterentwickelt werden. Bei der Umsetzung der \r\nPPWR-Mehrwegvorgaben in Deutschland müssen zwingend die unterschiedlichen Strukturen im \r\nHandel berücksichtigt werden, um unnötige wirtschaftliche Umstellungskosten zu vermeiden. Über die \r\nEinführung der in der PPWR verankerten Pooling-Option sollte Wirtschaftsakteuren die nötige \r\nFlexibilität in der Erreichung der Mehrwegziele eingeräumt werden. \r\n▪ Minimalinvasive Umsetzung neuer Dokumentationspflichten für Transportverpackungen: Bei der \r\nUmsetzung der in der PPWR vorgesehenen neuen Dokumentations- und Reportingpflichten für \r\nTransportverpackungen (Art. 47 PPWR) in Deutschland sollte an marktbewährten Modellen anknüpft\r\nund zusätzlicher Bürokratieaufbau vermieden werden. Da Transportverpackungen bereits sehr \r\nerfolgreich getrennt gesammelt und hochwertig recycelt werden, ist eine umfassende \r\nSystembeteiligungspflicht nicht notwendig. In diesem Sinne sollte zur Erfüllung der zukünftigen \r\nDokumentations- und Reportingpflichten weitgehend auf den bestehenden Strukturen im Markt \r\naufbaugebaut und diese möglichst minimalinvasiv weiterentwickelt werden. Hinsichtlich einer \r\nmöglichen Ökomodulation bei Transportverpackungen ist auch eine Verzahnung mit einem zu \r\nschaffenden Verpackungsfonds (vgl. oben) denkbar. \r\n▪ Verzicht auf eine Umlage der Plastikabgabe: Auf die Umlage der sogenannten „EU-Plastiksteuer“ \r\n(EU-Eigenmittelabgabe auf nicht recycelte Kunststoffabfälle) in Deutschland sollte aus ökologischen \r\nsowie ökonomischen Gründen auch in der nächsten Legislaturperiode verzichtet werden. Die Umlage\r\nder Plastikabgabe ist, insbesondere zusätzlich zu einem künftigen Verpackungsfonds mit starker\r\nLenkungswirkung, ökologisch nicht zielführend. Im Gegenteil: Durch die einseitige Verteuerung von \r\nKunststoffen wäre eine ökologisch schädliche Ausweichbewegungen hin zu schlecht recyclebaren\r\nVerbundverpackungen zu erwarten. Neben rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der \r\nUmsetzung, die sich auch im EU-Ausland zeigen, wäre eine Umlage der EU-Plastikabgabe zudem auch\r\neine wesentliche und unnötige Mehrbelastung für die Unternehmen in Deutschland.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Zügige Novelle des §21 Verpackungsgesetzes und Einführung eines „Verpackungsfonds“ auf Basis \r\nder bestehenden marktwirtschaftlichen Strukturen zur Förderung der Recyclingfähigkeit. \r\n➢ Förderung von Rezyklateinsatz in Verpackungen und Anreizung privater Investitionen in die Recycling-Infrastruktur durch Auskehrungen eines künftigen „Verpackungsfonds“.\r\n➢ Reduzierung regulatorischer Hürden für die Verwendung von lebensmitteltauglichen Kunststoffrezyklaten, um eine qualitativ hochwertige Kreislaufwirtschaft von Verpackungen zu gewährleisten.\r\n➢ Flexible Erfüllung der PPWR-Mehrwegquoten unter Beachtung der deutschen Marktstrukturen durch \r\nÜbernahme der Pooling-Erfüllungsoption in das deutsche VerpackG.\r\n➢ Minimalinvasive Umsetzung neuer PPWR-Dokumentationspflichten für Transportverpackungen,\r\num funktionierende Strukturen zu schützen und bürokratische Belastungen zu minimieren.\r\n➢ Verzicht auf eine Umlage der Plastikabgabe, um ökologisch nachteilhafte Lenkungseffekte und unnötige Mehrbelastung für Unternehmen zu vermeiden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003760","regulatoryProjectTitle":"Anerkennung von ökol. optimierten Getränkeverpackungen und Umsetzung von Pooling-Option aus EU-PPWR","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/18/535418/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und zum Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rinkert, lieber Daniel, \r\nim Namen der Unternehmen der Schwarz Gruppe und natürlich ganz persönlich gratuliere ich dir herzlich zur Wiederwahl und Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundestags.\r\nIch freue mich, dass du dich damit auch weiter den wichtigen Themen der Kreislaufwirtschaft in dieser Legislaturperiode annehmen kannst. Gerade jetzt kommt es darauf an, mit praxistauglichen, innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Lösungen die Kreislaufwirtschaft nicht nur als integralen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes zu fordern, sondern sie auch zu einem Wachstumsmotor und Garant für Ressourcensouveränität machen. \r\nEin Schlüsselprojekt dieser Legislaturperiode wird die auch im Koalitionsvertrag verankerte praktikable Überführung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht sein. Hervorzuheben ist hierbei die bereits sehr zeitnah anstehende Umsetzung neuer Hersteller- Pflichten für Transport- und Gewerbeverpackungen, welche möglichst minimalinvasiv und unter Erhalt die bewahrten Strukturen in Deutschland erfolgen sollte. Über die Zulassung der Pooling-Option kann zudem sichergestellt werden, dass der Handel die EU-Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen praktikabel und kosteneffizient erreichen kann. Ein weiterer zentraler Baustein für eine Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen in Deutschland wird die Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG) sein, um über marktwirtschaftliche Anreize gezielt Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.\r\nSchließlich gilt es, auch jenseits von Verpackungen, konsequent Stoffkreislaufe zu schließen und auf wettbewerblicher Grundlage Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere für Textilien, Batterien und Elektrogeräte, zu etablieren bzw. weiter zu optimieren.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe stehen Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite – mit dem festen Willen, gemeinsam an Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit zu arbeiten.\r\nGerne würde ich mich mit dir zu einem persönlichen Austausch treffen, um die oben skizzierten aktuellen Herausforderungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu diskutieren.\r\nIch freue mich über deine Rückmeldung und wünsche weiter viel Erfolg, Kraft und eine glückliche Hand.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003761","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Rücknahme-/Informationspflichten bei Elektroaltgeräten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/35/386633/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180095.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Umwelt & Kreislaufwirtschaft\r\nFörderung der Kreislaufwirtschaft bei Textilien, Elektrogeräten und Batterien\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Kreislaufführung von Textilien, Elektrogeräten und Batterien: Für einen wirksamen Schutz unserer \r\nRessourcen, des Klimas und der Umwelt bedarf es neben einer Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen \r\nauch im Produktbereich einer Transformation zu einer möglichst geschlossenen Kreislaufwirtschaft –\r\nkurzfristig stehen hier insb. Textilien, Elektrogeräte und Batterien im Fokus. \r\n▪ Ökologische Verantwortung: Die moderne Textilwirtschaft ermöglicht einer großen Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern einen preisgünstigen Zugang zu Gebrauchswaren und aktueller Mode. Andererseits bedeuten große Produktionsmengen sowie teils kurzlebige und gegenwärtig häufig noch \r\nnicht recyclingfähige Artikel auch einen hohen Ressourcenverbrauch. Gesetzgebung, die auf eine zirkuläre und ressourceneffizientere Textilwirtschaft abzielt, kann den Übergang zu einer nachhaltigeren Textilproduktion beschleunigen und gleichzeitig den Wettbewerb erhalten sowie den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.\r\n▪ Vorreiterrolle der Schwarz Gruppe: Als Unternehmen der Schwarz Gruppe setzen wir uns aktiv für \r\neine Kreislaufwirtschaft im Bereich Textilien ein. In unseren Handelssparten Lidl und Kaufland bringen \r\nwir unser Bekleidungs- und Haushaltsprodukteangebot in Einklang mit Nachhaltigkeitszielen, indem wir \r\nschon heute alle Möglichkeiten nutzen, qualitativ hochwertige und ökologisch gestaltete Produkte in \r\nunser Sortiment aufzunehmen. Mit unserem Umweltdienstleister PreZero übernehmen wir die \r\nVerantwortung für die Sammlung und Wiederverwertung von Produkten und streben innovative \r\nRecyclinglösungen an.\r\nStatus Quo\r\n▪ Unterentwickelte Recyclingstrukturen bei Textilien: Da es für Textilien in Deutschland gegenwärtig, \r\nanders als bspw. im Verpackungsbereich, noch kein System der Erweiterten Herstellerverantwortung \r\n(EPR-System) gibt, endet die Verantwortung von Herstellern und Inverkehrbringern von Textilien für ihre \r\nProdukte zumeist an der Verkaufstheke. Die getrennte Sammlung der Textilien erfolgt in Deutschland \r\nderzeit durch lokale karitative Sammelstellen, Containersammlung sowie durch die öffentlichen Entsorgungsträger. Karitative sowie private Textilsammler haben dabei jedoch zusehends Probleme, durch \r\nden Verkauf der Alttextilien eine flächendeckende Sammelstruktur zu finanzieren. Einer wachsenden \r\nMenge von Alttextilien steht damit eine unterfinanzierte Sammlungs- und unterentwickelte Recyclingstruktur gegenüber.\r\n2\r\n▪ Kaum kreislauffähige Textilien: Da Hersteller und Inverkehrbringer von Textilien aktuell noch nicht an \r\nden Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Produkte nach dem Lebensende beteiligt \r\nsind, bestehen keine wirtschaftlichen Anreize, in die Recyclingfähigkeit oder Langlebigkeit Ihrer Textilien \r\nzu investieren. Viele Textilien sind daher bspw. kaum oder gar nicht recyclingfähig und bestehen stattdessen aus einer Vielzahl von Materialen, die sich nicht oder nur in sehr energieintensiven Recyclingverfahren voneinander trennen lassen. Darüber hinaus weist ein wachsender Anteil von Altkleidern eine \r\nsehr minderwertige Faserqualität auf, wodurch sich die Weiterverarbeitung herausfordernd gestaltet. \r\n▪ Mangelnde Nachverfolgbarkeit von Textilien: Potenziellen Sortierstellen und Recyclern von Altkleidern fehlt es an essenziellen Informationen zur Zusammensetzung und den Inhaltsstoffen der Textilien. \r\nDerzeit sind diese Informationen nicht digital erfasst und können lediglich über die häufig nicht mehr \r\nvorhandenen oder lesbaren physischen Etiketten abgerufen werden. Dadurch ist die Verwertung von \r\nAltkleidern kostenintensiv, manuell und ineffizient. \r\n▪ Ungleiche Lastenverteilung bei Elektroaltgeräten und Batterien: Im Bereich der Elektrogeräte und \r\nBatterien bestehen nach wie vor Defizite in der Herstellerverantwortung sowie in der Sammlung und \r\ndem Recycling. Die EU-Rücknahmequoten für Elektroaltgeräte werden von Deutschland gegenwärtig\r\nverfehlt. Elektroaltgeräte und Batterien werden bereits flächendeckend im (Lebensmittel-)Einzelhandel\r\nkostenlos zurückgenommen. Durch die in der aktuellen Legislatur vorgelegte, aber voraussichtlich \r\nnicht mehr abgeschlossene Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sollte diese\r\nRücknahme im Handel weiter ausgebaut werden. Der stationäre Handel wird dabei für die \r\nBereitstellung der Rücknahmelogistik herangezogen, ohne dass die Hersteller an den damit\r\neinhergehenden (finanziellen) Herausforderungen (Fläche, Brandschutz etc.) angemessen beteiligt \r\nwerden. Zudem bringen Drittstaatenhändler über Ihre Onlineplattformen eine zunehmende Zahl\r\nkurzlebiger elektronischer Geräte auf den EU-Markt, entziehen sich aber häufig komplett ihrer \r\nVerantwortung. Gleichzeitig steigt die Zahl von Bränden in Sortier- und Recyclinganlagen, die durch \r\nunsachgemäß entsorgte Batterien und Lithium-Ionen-Akkus ausgelöst werden. Bei den Betreibern der \r\nAnlagen führt dies neben hohen Kosten für Versicherung und Wiederaufbau insb. zu einer Gefährdung \r\nder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n▪ Rahmengesetzgebung auf EU-Ebene: Die in der Revision der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene Einführung von EPR-Systemen für Textilien in den Mitgliedsstaaten sowie die ausstehende Festlegung von \r\neuropaweit einheitlichen Ökodesign-Kriterien für Textilien (und weiterer Produkte) sind wichtige \r\nSchritte, um die oben genannten Probleme anzugehen. Hinsichtlich der Ökodesign- sowie Sammlungs- und Verwertungsvorgaben für Elektrogeräte ist in den kommenden Jahren ebenfalls mit einer Anpassung der EU-Rechtsrahmens zu rechnen. Bei all diesen Vorhaben hängt der Erfolg stark von der konkreten Ausgestaltung und den nationalen Umsetzungsspielräumen ab. \r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Einführung eines EPR-Systems für Textilien: Die in der Revision der EU-Abfallrahmenrichtlinie \r\nvorgesehene Einführung nationaler EPR-Systeme für Textilien sollte als erprobtes Mittel zur Förderung \r\nder Kreislaufwirtschaft politisch unterstützt werden. Aufgrund der positiven Bilanz des\r\nprivatwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Systems im Bereich der Leichtverpackungen in \r\nDeutschland (gelber Sack/Tonne), sollte auch im Textilbereich eine privatwirtschaftliche Ausgestaltung \r\ndes EPR-Systems, bei der mehrere Betreiber im Wettbewerb stehen, forciert werden. Ein solches \r\nModell könnte kosteneffizient auf bereits bestehenden Erfassungsstrukturen in Deutschland aufbauen.\r\n▪ Ökomodulierte Entgelte für Textilien auf Basis der EU-Ökodesign-Kriterien: Eine bürokratiearme \r\nErhebung von ökomodulierten Entgelten zugunsten von kreislauffähigen Textilien entlang der EU-\r\n3\r\nÖkodesign-Kriterien wäre ein wichtiger Anreiz für eine textile Kreislaufwirtschaft in Deutschland. Diese \r\nökomodulierten Entgelte sollten zusätzlich zu den künftig für die Bewirtschaftung und das Recycling \r\nvon Textilien zu erhebenden EPR-Gebühren erhoben werden. In einem wettbewerblichen Modell mit \r\nmehreren EPR-Systembetreibern sollte, ebenso wie dies im Bereich der Verpackungen mit einem \r\nkünftigen „Verpackungsfonds“ bereits angedacht ist, die Höhe und Bemessung des ökomodulierten \r\nEntgelts für alle Betreiber einheitlich gesetzlich festgeschrieben werden sowie für die Abwicklung ein \r\nseparat und unabhängig aufgehängter Fonds eingerichtet werden.\r\n▪ Einführung eines digitalen Produktpasses für Textilien: Um Transparenz, Nachhaltigkeit und \r\nRecycling zu fördern, sollte die Bundesregierung auf EU-Ebene die Einführung digitaler Produktpässe\r\nunterstützen. Die Vorschriften in der Textilkennzeichnungsverordnung sollten auf den digitalen \r\nProduktpass abgestimmt werden, sodass physische Etiketten auf ein notwendiges Minimum reduziert \r\nwerden können. Auch sollten die Angaben zur Faserreinheit an einen zukünftig erweiterten \r\nRezyklateinsatz angepasst werden.\r\n▪ Weiterentwicklung der Herstellerverantwortung für Elektroaltgeräte und Batterien: Die aktuell bestehende einseitige Verantwortung und (finanzielle) Belastung des (Lebensmittel-)Einzelhandels sowie \r\nder öffentlichen Entsorgungsträger für die Sammlung von Elektroaltgeräten sollte reformiert werden.\r\nHersteller und Drittstaatenhändler müssen adäquat in die Verantwortung genommen werden, um die \r\nnationalen Sammelquoten wirksam zu steigern. Perspektivisch bedarf es einer Weiterentwicklung der \r\nbestehenden Systeme der Herstellerverantwortung im Bereich Elektroaltgeräte in Deutschland, um \r\nSammlung und Recycling zu verbessern und letztlich wertvolle Rohstoffe im Kreislauf zu halten. Darüber hinaus bedarf es einer Überarbeitung der aktuellen Berechnungsmethodik der EU-Sammelquote \r\nfür Elektroaktgeräte, um die ökologisch sinnvolle und politisch gewollte längere Lebensdauer von Elektrogeräten zu berücksichtigen. In diesem Sinne sollte sich die Bundesregierung für eine Überarbeitung \r\nder WEEE-Richtlinie (Waste from Electrical and Electronic Equipment) einsetzen. \r\nWas wichtig wird\r\n➢ Einführung eines privatwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten EPR-Systems für Textilien, \r\num die Kreislaufführung von Textilien in Deutschland steuerbar zu machen.\r\n➢ Einführung von ökomodulierten Entgelten auf Basis einheitlicher EU-Ökodesign-Kriterien, um Anreize für ein ökologisches Textildesign zu schaffen.\r\n➢ Unterstützung eines europaweit einheitlichen digitalen Produktpasses als Voraussetzung für eine\r\npraktikable Kreislaufführung von Textilien und deren Rohstoffe.\r\n➢ Weiterentwicklung der bestehenden EPR-Systeme für Elektrogeräte und Batterien, um Sammelquoten zu steigern und Batteriebrände einzudämmen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003761","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Rücknahme-/Informationspflichten bei Elektroaltgeräten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/ec/535420/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und zum Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rinkert, lieber Daniel, \r\nim Namen der Unternehmen der Schwarz Gruppe und natürlich ganz persönlich gratuliere ich dir herzlich zur Wiederwahl und Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundestags.\r\nIch freue mich, dass du dich damit auch weiter den wichtigen Themen der Kreislaufwirtschaft in dieser Legislaturperiode annehmen kannst. Gerade jetzt kommt es darauf an, mit praxistauglichen, innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Lösungen die Kreislaufwirtschaft nicht nur als integralen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes zu fordern, sondern sie auch zu einem Wachstumsmotor und Garant für Ressourcensouveränität machen. \r\nEin Schlüsselprojekt dieser Legislaturperiode wird die auch im Koalitionsvertrag verankerte praktikable Überführung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht sein. Hervorzuheben ist hierbei die bereits sehr zeitnah anstehende Umsetzung neuer Hersteller- Pflichten für Transport- und Gewerbeverpackungen, welche möglichst minimalinvasiv und unter Erhalt die bewahrten Strukturen in Deutschland erfolgen sollte. Über die Zulassung der Pooling-Option kann zudem sichergestellt werden, dass der Handel die EU-Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen praktikabel und kosteneffizient erreichen kann. Ein weiterer zentraler Baustein für eine Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen in Deutschland wird die Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG) sein, um über marktwirtschaftliche Anreize gezielt Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.\r\nSchließlich gilt es, auch jenseits von Verpackungen, konsequent Stoffkreislaufe zu schließen und auf wettbewerblicher Grundlage Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere für Textilien, Batterien und Elektrogeräte, zu etablieren bzw. weiter zu optimieren.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe stehen Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite – mit dem festen Willen, gemeinsam an Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit zu arbeiten.\r\nGerne würde ich mich mit dir zu einem persönlichen Austausch treffen, um die oben skizzierten aktuellen Herausforderungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu diskutieren.\r\nIch freue mich über deine Rückmeldung und wünsche weiter viel Erfolg, Kraft und eine glückliche Hand.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003762","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/f6/386635/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180094.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Umwelt & Kreislaufwirtschaft\r\nFörderung der Kreislaufwirtschaft bei Textilien, Elektrogeräten und Batterien\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Kreislaufführung von Textilien, Elektrogeräten und Batterien: Für einen wirksamen Schutz unserer \r\nRessourcen, des Klimas und der Umwelt bedarf es neben einer Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen \r\nauch im Produktbereich einer Transformation zu einer möglichst geschlossenen Kreislaufwirtschaft –\r\nkurzfristig stehen hier insb. Textilien, Elektrogeräte und Batterien im Fokus. \r\n▪ Ökologische Verantwortung: Die moderne Textilwirtschaft ermöglicht einer großen Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern einen preisgünstigen Zugang zu Gebrauchswaren und aktueller Mode. Andererseits bedeuten große Produktionsmengen sowie teils kurzlebige und gegenwärtig häufig noch \r\nnicht recyclingfähige Artikel auch einen hohen Ressourcenverbrauch. Gesetzgebung, die auf eine zirkuläre und ressourceneffizientere Textilwirtschaft abzielt, kann den Übergang zu einer nachhaltigeren Textilproduktion beschleunigen und gleichzeitig den Wettbewerb erhalten sowie den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.\r\n▪ Vorreiterrolle der Schwarz Gruppe: Als Unternehmen der Schwarz Gruppe setzen wir uns aktiv für \r\neine Kreislaufwirtschaft im Bereich Textilien ein. In unseren Handelssparten Lidl und Kaufland bringen \r\nwir unser Bekleidungs- und Haushaltsprodukteangebot in Einklang mit Nachhaltigkeitszielen, indem wir \r\nschon heute alle Möglichkeiten nutzen, qualitativ hochwertige und ökologisch gestaltete Produkte in \r\nunser Sortiment aufzunehmen. Mit unserem Umweltdienstleister PreZero übernehmen wir die \r\nVerantwortung für die Sammlung und Wiederverwertung von Produkten und streben innovative \r\nRecyclinglösungen an.\r\nStatus Quo\r\n▪ Unterentwickelte Recyclingstrukturen bei Textilien: Da es für Textilien in Deutschland gegenwärtig, \r\nanders als bspw. im Verpackungsbereich, noch kein System der Erweiterten Herstellerverantwortung \r\n(EPR-System) gibt, endet die Verantwortung von Herstellern und Inverkehrbringern von Textilien für ihre \r\nProdukte zumeist an der Verkaufstheke. Die getrennte Sammlung der Textilien erfolgt in Deutschland \r\nderzeit durch lokale karitative Sammelstellen, Containersammlung sowie durch die öffentlichen Entsorgungsträger. Karitative sowie private Textilsammler haben dabei jedoch zusehends Probleme, durch \r\nden Verkauf der Alttextilien eine flächendeckende Sammelstruktur zu finanzieren. Einer wachsenden \r\nMenge von Alttextilien steht damit eine unterfinanzierte Sammlungs- und unterentwickelte Recyclingstruktur gegenüber.\r\n2\r\n▪ Kaum kreislauffähige Textilien: Da Hersteller und Inverkehrbringer von Textilien aktuell noch nicht an \r\nden Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Produkte nach dem Lebensende beteiligt \r\nsind, bestehen keine wirtschaftlichen Anreize, in die Recyclingfähigkeit oder Langlebigkeit Ihrer Textilien \r\nzu investieren. Viele Textilien sind daher bspw. kaum oder gar nicht recyclingfähig und bestehen stattdessen aus einer Vielzahl von Materialen, die sich nicht oder nur in sehr energieintensiven Recyclingverfahren voneinander trennen lassen. Darüber hinaus weist ein wachsender Anteil von Altkleidern eine \r\nsehr minderwertige Faserqualität auf, wodurch sich die Weiterverarbeitung herausfordernd gestaltet. \r\n▪ Mangelnde Nachverfolgbarkeit von Textilien: Potenziellen Sortierstellen und Recyclern von Altkleidern fehlt es an essenziellen Informationen zur Zusammensetzung und den Inhaltsstoffen der Textilien. \r\nDerzeit sind diese Informationen nicht digital erfasst und können lediglich über die häufig nicht mehr \r\nvorhandenen oder lesbaren physischen Etiketten abgerufen werden. Dadurch ist die Verwertung von \r\nAltkleidern kostenintensiv, manuell und ineffizient. \r\n▪ Ungleiche Lastenverteilung bei Elektroaltgeräten und Batterien: Im Bereich der Elektrogeräte und \r\nBatterien bestehen nach wie vor Defizite in der Herstellerverantwortung sowie in der Sammlung und \r\ndem Recycling. Die EU-Rücknahmequoten für Elektroaltgeräte werden von Deutschland gegenwärtig\r\nverfehlt. Elektroaltgeräte und Batterien werden bereits flächendeckend im (Lebensmittel-)Einzelhandel\r\nkostenlos zurückgenommen. Durch die in der aktuellen Legislatur vorgelegte, aber voraussichtlich \r\nnicht mehr abgeschlossene Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sollte diese\r\nRücknahme im Handel weiter ausgebaut werden. Der stationäre Handel wird dabei für die \r\nBereitstellung der Rücknahmelogistik herangezogen, ohne dass die Hersteller an den damit\r\neinhergehenden (finanziellen) Herausforderungen (Fläche, Brandschutz etc.) angemessen beteiligt \r\nwerden. Zudem bringen Drittstaatenhändler über Ihre Onlineplattformen eine zunehmende Zahl\r\nkurzlebiger elektronischer Geräte auf den EU-Markt, entziehen sich aber häufig komplett ihrer \r\nVerantwortung. Gleichzeitig steigt die Zahl von Bränden in Sortier- und Recyclinganlagen, die durch \r\nunsachgemäß entsorgte Batterien und Lithium-Ionen-Akkus ausgelöst werden. Bei den Betreibern der \r\nAnlagen führt dies neben hohen Kosten für Versicherung und Wiederaufbau insb. zu einer Gefährdung \r\nder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\r\n▪ Rahmengesetzgebung auf EU-Ebene: Die in der Revision der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene Einführung von EPR-Systemen für Textilien in den Mitgliedsstaaten sowie die ausstehende Festlegung von \r\neuropaweit einheitlichen Ökodesign-Kriterien für Textilien (und weiterer Produkte) sind wichtige \r\nSchritte, um die oben genannten Probleme anzugehen. Hinsichtlich der Ökodesign- sowie Sammlungs- und Verwertungsvorgaben für Elektrogeräte ist in den kommenden Jahren ebenfalls mit einer Anpassung der EU-Rechtsrahmens zu rechnen. Bei all diesen Vorhaben hängt der Erfolg stark von der konkreten Ausgestaltung und den nationalen Umsetzungsspielräumen ab. \r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Einführung eines EPR-Systems für Textilien: Die in der Revision der EU-Abfallrahmenrichtlinie \r\nvorgesehene Einführung nationaler EPR-Systeme für Textilien sollte als erprobtes Mittel zur Förderung \r\nder Kreislaufwirtschaft politisch unterstützt werden. Aufgrund der positiven Bilanz des\r\nprivatwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten Systems im Bereich der Leichtverpackungen in \r\nDeutschland (gelber Sack/Tonne), sollte auch im Textilbereich eine privatwirtschaftliche Ausgestaltung \r\ndes EPR-Systems, bei der mehrere Betreiber im Wettbewerb stehen, forciert werden. Ein solches \r\nModell könnte kosteneffizient auf bereits bestehenden Erfassungsstrukturen in Deutschland aufbauen.\r\n▪ Ökomodulierte Entgelte für Textilien auf Basis der EU-Ökodesign-Kriterien: Eine bürokratiearme \r\nErhebung von ökomodulierten Entgelten zugunsten von kreislauffähigen Textilien entlang der EU-\r\n3\r\nÖkodesign-Kriterien wäre ein wichtiger Anreiz für eine textile Kreislaufwirtschaft in Deutschland. Diese \r\nökomodulierten Entgelte sollten zusätzlich zu den künftig für die Bewirtschaftung und das Recycling \r\nvon Textilien zu erhebenden EPR-Gebühren erhoben werden. In einem wettbewerblichen Modell mit \r\nmehreren EPR-Systembetreibern sollte, ebenso wie dies im Bereich der Verpackungen mit einem \r\nkünftigen „Verpackungsfonds“ bereits angedacht ist, die Höhe und Bemessung des ökomodulierten \r\nEntgelts für alle Betreiber einheitlich gesetzlich festgeschrieben werden sowie für die Abwicklung ein \r\nseparat und unabhängig aufgehängter Fonds eingerichtet werden.\r\n▪ Einführung eines digitalen Produktpasses für Textilien: Um Transparenz, Nachhaltigkeit und \r\nRecycling zu fördern, sollte die Bundesregierung auf EU-Ebene die Einführung digitaler Produktpässe\r\nunterstützen. Die Vorschriften in der Textilkennzeichnungsverordnung sollten auf den digitalen \r\nProduktpass abgestimmt werden, sodass physische Etiketten auf ein notwendiges Minimum reduziert \r\nwerden können. Auch sollten die Angaben zur Faserreinheit an einen zukünftig erweiterten \r\nRezyklateinsatz angepasst werden.\r\n▪ Weiterentwicklung der Herstellerverantwortung für Elektroaltgeräte und Batterien: Die aktuell bestehende einseitige Verantwortung und (finanzielle) Belastung des (Lebensmittel-)Einzelhandels sowie \r\nder öffentlichen Entsorgungsträger für die Sammlung von Elektroaltgeräten sollte reformiert werden.\r\nHersteller und Drittstaatenhändler müssen adäquat in die Verantwortung genommen werden, um die \r\nnationalen Sammelquoten wirksam zu steigern. Perspektivisch bedarf es einer Weiterentwicklung der \r\nbestehenden Systeme der Herstellerverantwortung im Bereich Elektroaltgeräte in Deutschland, um \r\nSammlung und Recycling zu verbessern und letztlich wertvolle Rohstoffe im Kreislauf zu halten. Darüber hinaus bedarf es einer Überarbeitung der aktuellen Berechnungsmethodik der EU-Sammelquote \r\nfür Elektroaktgeräte, um die ökologisch sinnvolle und politisch gewollte längere Lebensdauer von Elektrogeräten zu berücksichtigen. In diesem Sinne sollte sich die Bundesregierung für eine Überarbeitung \r\nder WEEE-Richtlinie (Waste from Electrical and Electronic Equipment) einsetzen. \r\nWas wichtig wird\r\n➢ Einführung eines privatwirtschaftlichen und wettbewerbsorientierten EPR-Systems für Textilien, \r\num die Kreislaufführung von Textilien in Deutschland steuerbar zu machen.\r\n➢ Einführung von ökomodulierten Entgelten auf Basis einheitlicher EU-Ökodesign-Kriterien, um Anreize für ein ökologisches Textildesign zu schaffen.\r\n➢ Unterstützung eines europaweit einheitlichen digitalen Produktpasses als Voraussetzung für eine\r\npraktikable Kreislaufführung von Textilien und deren Rohstoffe.\r\n➢ Weiterentwicklung der bestehenden EPR-Systeme für Elektrogeräte und Batterien, um Sammelquoten zu steigern und Batteriebrände einzudämmen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003762","regulatoryProjectTitle":"Verhältnismäßige und praxistaugliche Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/10/535422/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Gerade jetzt kommt es darauf an, mit praxistauglichen, innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Lösungen die Kreislaufwirtschaft nicht nur als integralen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes zu fordern, sondern sie auch zu einem Wachstumsmotor und Garant für Ressourcensouveränität machen. \r\nEin Schlüsselprojekt dieser Legislaturperiode wird die auch im Koalitionsvertrag verankerte praktikable Überführung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht sein. Hervorzuheben ist hierbei die bereits sehr zeitnah anstehende Umsetzung neuer Hersteller- Pflichten für Transport- und Gewerbeverpackungen, welche möglichst minimalinvasiv und unter Erhalt die bewahrten Strukturen in Deutschland erfolgen sollte. Über die Zulassung der Pooling-Option kann zudem sichergestellt werden, dass der Handel die EU-Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen praktikabel und kosteneffizient erreichen kann. 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Andererseits bedeuten große Produktionsmengen sowie teils kurzlebige und gegenwärtig häufig noch \r\nnicht recyclingfähige Artikel auch einen hohen Ressourcenverbrauch. Gesetzgebung, die auf eine zirkuläre und ressourceneffizientere Textilwirtschaft abzielt, kann den Übergang zu einer nachhaltigeren Textilproduktion beschleunigen und gleichzeitig den Wettbewerb erhalten sowie den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.\r\n▪ Vorreiterrolle der Schwarz Gruppe: Als Unternehmen der Schwarz Gruppe setzen wir uns aktiv für \r\neine Kreislaufwirtschaft im Bereich Textilien ein. In unseren Handelssparten Lidl und Kaufland bringen \r\nwir unser Bekleidungs- und Haushaltsprodukteangebot in Einklang mit Nachhaltigkeitszielen, indem wir \r\nschon heute alle Möglichkeiten nutzen, qualitativ hochwertige und ökologisch gestaltete Produkte in \r\nunser Sortiment aufzunehmen. 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Einer wachsenden \r\nMenge von Alttextilien steht damit eine unterfinanzierte Sammlungs- und unterentwickelte Recyclingstruktur gegenüber.\r\n2\r\n▪ Kaum kreislauffähige Textilien: Da Hersteller und Inverkehrbringer von Textilien aktuell noch nicht an \r\nden Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Produkte nach dem Lebensende beteiligt \r\nsind, bestehen keine wirtschaftlichen Anreize, in die Recyclingfähigkeit oder Langlebigkeit Ihrer Textilien \r\nzu investieren. Viele Textilien sind daher bspw. kaum oder gar nicht recyclingfähig und bestehen stattdessen aus einer Vielzahl von Materialen, die sich nicht oder nur in sehr energieintensiven Recyclingverfahren voneinander trennen lassen. Darüber hinaus weist ein wachsender Anteil von Altkleidern eine \r\nsehr minderwertige Faserqualität auf, wodurch sich die Weiterverarbeitung herausfordernd gestaltet. \r\n▪ Mangelnde Nachverfolgbarkeit von Textilien: Potenziellen Sortierstellen und Recyclern von Altkleidern fehlt es an essenziellen Informationen zur Zusammensetzung und den Inhaltsstoffen der Textilien. \r\nDerzeit sind diese Informationen nicht digital erfasst und können lediglich über die häufig nicht mehr \r\nvorhandenen oder lesbaren physischen Etiketten abgerufen werden. Dadurch ist die Verwertung von \r\nAltkleidern kostenintensiv, manuell und ineffizient. \r\n▪ Ungleiche Lastenverteilung bei Elektroaltgeräten und Batterien: Im Bereich der Elektrogeräte und \r\nBatterien bestehen nach wie vor Defizite in der Herstellerverantwortung sowie in der Sammlung und \r\ndem Recycling. Die EU-Rücknahmequoten für Elektroaltgeräte werden von Deutschland gegenwärtig\r\nverfehlt. Elektroaltgeräte und Batterien werden bereits flächendeckend im (Lebensmittel-)Einzelhandel\r\nkostenlos zurückgenommen. Durch die in der aktuellen Legislatur vorgelegte, aber voraussichtlich \r\nnicht mehr abgeschlossene Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sollte diese\r\nRücknahme im Handel weiter ausgebaut werden. Der stationäre Handel wird dabei für die \r\nBereitstellung der Rücknahmelogistik herangezogen, ohne dass die Hersteller an den damit\r\neinhergehenden (finanziellen) Herausforderungen (Fläche, Brandschutz etc.) angemessen beteiligt \r\nwerden. Zudem bringen Drittstaatenhändler über Ihre Onlineplattformen eine zunehmende Zahl\r\nkurzlebiger elektronischer Geräte auf den EU-Markt, entziehen sich aber häufig komplett ihrer \r\nVerantwortung. Gleichzeitig steigt die Zahl von Bränden in Sortier- und Recyclinganlagen, die durch \r\nunsachgemäß entsorgte Batterien und Lithium-Ionen-Akkus ausgelöst werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gespräch / EPR-System für Textilien in DE\r\n\r\nSehr geehrte Frau Schröder-Behrendt, \r\nIch hoffe Sie hatten einen guten und gesunden Start ins neue Jahr. \r\nWir hatten uns bereits im Rahmen eines HDE-Termins zum Thema Elektroaltgeräte / Novelle ElektroG kurz kennengelernt. Vor dem Hintergrund der Novelle/Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, würde ich mich gerne mit Ihnen zu der geplanten Einrichtung eines Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung für (Alt-)Textilien in Deutschland austauschen.  \r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe sind mit Lidl & Kaufland sowohl als großer Händler und Inverkehrbringer von Textilien als auch mit unserem Umweltdienstleister PreZero im Bereich des Alttextilhandlings und des Betriebs von EPR/PRO-Systemen von der anstehenden Einführung eines EPR-Systems für Textilien betroffen. Grundsätzlich erachten wir die Einführung von EPR-Systemen als gut geeignetes Instrument zur Förderung der Kreislaufwirtschaft – in der Ausgestaltung der Systeme gibt es aber natürlich erhebliche Spielräume, die sich wiederum auf deren Effektivität und Effizienz auswirken. Mit Interesse haben wir uns im vergangenen Jahr daher auch mit den vom UBA vorgelegten Umsetzungsvorschlägen für ein Textil-EPR System in Deutschland auseinandergesetzt. Wir würden uns freuen, unsere Erfahrungen mit EPR-Systemen in anderen Bereichen sowie in anderen EU-Ländern einzubringen und so konstruktiv zu einem EPR-System für Textilien in Deutschland beitragen zu können. \r\nIch würde mich freuen, wenn wir in den kommenden Wochen einen Termin für einen kurzen Austausch finden. Gerne richte ich mich dabei nach Ihren Verfügbarkeiten. \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003764","regulatoryProjectTitle":"Optimierung von Sammlung und Recycling für Alttextilien und Ausbau der Herstellerverantwortung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/5f/494806/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250029.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Schroeder-Behrendt, Frau Dasenbrock und Frau Janusch,\r\n\r\nwir hatten Ihnen in unserem Termin am 13. Februar versprochen, unsere Vorschläge zu den gemeinsam diskutierten Fachfragen schriftlich nachzureichen – darauf möchte ich (mit der angekündigten leichten Verzögerung aufgrund interner Abstimmungsprozesse) gerne zurückkommen. Im Folgenden finden Sie nun unsere aktuellen Überlegungen zu den diskutierten Fragen hinsichtlich der Ausgestaltung eines EPR-Systems für Textilien in Deutschland - mit Bitte um vertrauliche Verwendung.\r\n\r\nDarüber hinaus finden Sie, ebenfalls wie besprochen, im Anhang grundsätzliches Positionspapier zur Etablierung einer Kreislaufwirtschaft bei Textilien (u.a. Ökodesign, EPR, DPP). \r\n\r\n1.\tFinanzierung der Sammlung und Verwertung \r\n•\tHerausforderung: Die bisherigen Strukturen für die Sammlung von Alttextilien und deren Bereitstellung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) und karitative Sammlungen (KS) müssen mit der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Einklang gebracht werden. Durch die Einführung der EPR sind Textilien nicht mehr „überlassungspflichtig“ an die Kommunen. Stattdessen gehen das Eigentum und die Verantwortung auf die Hersteller bzw. PROs über. Gleichzeitig besteht ein allgemeiner Konsens, dass die etablierten Sammelinfrastruktur von örE und KS bestehen bleiben sollten. Daraus resultiert die Frage, wie diese Infrastruktur zukünftig finanziert wird (Beispiel Batterien: Rückgabe u.a. bei Kommenen, Wertstoffhof, welche dafür Geld bekommen). \r\n•\tVorschlag: Die örE/KS können durch folgende zwei Möglichkeiten für Ihre Sammlung „entlohnt“ werden: \r\no\tOption A: Die örE haben für die gesammelte Alttextilien eine Überlassungspflicht gegenüber den PROs. Die PROs kaufen den örE die gesamten, gesammelten Mengen inklusive potenziellem Material für die Wiederverwendung (Reuse) ab. Anschließend übernehmen die PROs die Mengenmeldungen sowie weitere Verwertungsschritte bzw. deren Beauftragung. \r\no\tOption B: Die örE/KS haben für die gesammelte Alttextilien ein Sonderverwertungsrecht und finanzieren damit die Sammelinfrastruktur. Für Mengen, welche die örE/KS nicht selbst verwerten wollen, gilt eine unentgeltliche Überlassungspflicht an die PROs. Die örE/KS müssen für die im Rahmen des Sonderverwertungsrechts einbehaltenen Mengen eine Mengenmeldung an das Zentrales Register machen. Um insbesondere kleine KS die Umsetzbarkeit zu gewährleisten, könnten hierfür eventuell Näherungswerte z.B. für Jeans, Lederjacken etc. genutzt werden. Die PROs melden nur die an sie überlassene Restmenge an das Zentrale Register. Die Menge, welche in die Wiederverwendung geht, ergibt sich aus dem Delta der beiden Meldungen, d.h. aus der Differenz gesammelten Mengen und der an die PROs überlassene Mengen. \r\n•\tZusätzliche Sammelstrukturen: Private und gewerbliche Sammler müssen sich eigenständig finanzieren. Sie sind verpflichtet, mit den PROs zusammenzuarbeiten und über diese ihre Mengenmeldung und Dokumentation zu tätigen. Die PROs übernehmen somit die Verantwortung für die Mengenmeldung aus der privaten und gewerblichen Sammlung. \r\n•\tSonderfall Eigenrücknahme: Die Eigenrücknahme (z.B. In-Store bei Einzelhändlern) ist weitgehend analog zur privaten Sammlung geregelt, d.h. es besteht eine verpflichtende Zusammenarbeit mit den PROs bezüglich der Mengenmeldung. Allerdings kann die Materialverwendung individuell geregelt werden, indem sie Gegenstand eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der entsprechenden Rücknahmestelle und der PRO ist. \r\n•\tClearing: Zwischen den PROs sollte ein Mengen-Clearing stattfinden, um den entstehenden Gesamtkosten (z.B. Erfassungskosten, Mengenaufteilungen, Verwaltungskosten, etc.) der Alttextilien Rechnung zu tragen. Durch das Clearing stellen die PROs sicher, dass die Gesamtkosten entsprechend der von ihnen lizenzierten Mengen aufgeteilt werden.\r\n\r\n2.\tFlächendeckung\r\n•\tWettbewerb: Die PROs müssen ihre Menge „zusammensuchen“ und können dabei entweder mit den örE/KS oder den privaten/gewerblichen Sammlungen zusammenarbeiten. \r\n•\tFlächendeckung: Jede PRO muss so viel Prozent der gesammelten Menge abholen, wie sie zuvor prozentual von der auf den Markt gebrachten Menge lizensiert hat. Indem alle PROs ihre jeweilige prozentuale Menge abholen, ist in der Folge eine 100-prozentige Flächendeckung sichergestellt – inklusive der für die PROs wirtschaftlich weniger attraktiver Sammelstellen in abgelegenen oder dünn besiedelten Regionen. \r\n\r\n3.\tQuoten\r\n•\tZunächst sollte lediglich eine Dokumentationspflicht eingeführt werden, ohne verbindliche Quoten für das Recycling und die Wiederverwendung von Alttextilien. Derzeit fehlen belastbare Daten und Erfahrungswerte, um realistische und umsetzbare Zielvorgaben zu definieren. Eine fundierte Festlegung von Quoten sollte erst nach einer umfassenden Datenerhebung erfolgen.\r\n•\tZudem sollte Deutschland die Entscheidung der EU-Kommission zur Einführung verbindlicher Quoten im Jahr 2028 abwarten und in die nationale Regulierung einfließen lassen. Um dennoch Planungssicherheit für Hersteller und Rücknahmesysteme zu gewährleisten, sollte ein politischer Fahrplan festgelegt werden, der klare zeitliche Perspektiven für eine mögliche Einführung von Quoten aufzeigt.\r\n•\tEtwaige künftige Quote sollten zudem dynamische Faktoren wie den technologischen Fortschritt im Recycling sowie die Entwicklung der Second-Hand-Märkte berücksichtigen. Gleichzeitig muss die Regelung die Einflussmöglichkeiten der Akteure angemessen einbeziehen: Während PROs im Rahmen ihres Aufgabenfelds eine hochwertige stoffliche Verwertung fördern können, ist für die Wiederverwendung in erster Linie die Ökomodulation – etwa durch Anreize für Reparierbarkeit und Langlebigkeit – ein zentraler Hebel.\r\n\r\n4.\tZulassung \r\n•\tDie Zulassung der PROs kann analog zu den Regelungen im BattG erfolgen, d.h. in Form einer zentralen, deutschlandweiten Zulassung von PROs. \r\n•\tEine zentrale Zulassung hat die Vorteile von weniger Verwaltungsaufwand und einem vereinfachten Vollzug. \r\n\r\n5.\tGebühren\r\n•\tDie Ökomodulation soll die ökologische Gestaltung eines Textils widerspiegeln und kann daher sinnvollerweise nach Textiltypen gestaffelt werden. \r\n•\tDie Kriterien für die ökomodulierten Gebühren sollten sich nach den Kriterien der EU-Ökodesign-Verordnung bzw. der entsprechenden Delegierten Rechtsakte richten. \r\n•\tDie Höhe der ökomodulierten Gebühren sollte national, aber außerhalb des Wettbewerbs zwischen den PROs festgelegt werden. \r\n\r\nWenn sich aus unseren Ausführungen für Sie weitere Rückfragen ergeben, stehen meine Kollegin und ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003764","regulatoryProjectTitle":"Optimierung von Sammlung und Recycling für Alttextilien und Ausbau der Herstellerverantwortung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/19/494808/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250038.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nKreislaufwirtschaft bei Textilien\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe teilen die Ziele der europäischen Textilstrategie und setzen sich für \r\neinen kreislauffähigen, nachhaltigeren Markt für Textilien in der Europäischen Union (EU) ein. Sie sind sich \r\ndabei ihrer Verantwortung bewusst, zu einer nachhaltigeren Textilwirtschaft aktiv beizutragen. Ziel der Unternehmen der Schwarz Gruppe ist es, ihren Kundinnen und Kunden qualitativ hochwertige, sozial- und ökologisch nachhaltig produzierte Textilien zu den bestmöglichen Preisen anzubieten.\r\nGesetzgebung, die auf eine zirkuläre und ressourceneffizientere Textilwirtschaft abzielt, kann den Übergang \r\nzu einer nachhaltigeren Textilproduktion beschleunigen und über ein Level-Playing-Field gleichzeitig den \r\nWettbewerb fördern. Die europäische und nationale Regulierung im Bereich der Textilwirtschaft muss dabei \r\nden geteilten ökologischen Zielen ebenso Rechnung tragen, wie den Interessen von Verbraucherinnen und \r\nVerbrauchern, den Realitäten weltweiter Lieferketten und einer langfristigen Stärkung des europäischen Binnenmarktes.\r\nFür das Ziel einer textilen Kreislaufwirtschaft in der EU erachten wir die folgenden Themenbereiche bzw. \r\nHandlungsfelder als besonders relevant: \r\n1. Kreislauffähiges und nachhaltiges Design\r\n2. Textilkennzeichnung und Transparenz in der Lieferkette\r\n3. Erweiterte Herstellerverantwortung \r\n4. Effiziente Rücknahmesysteme und Infrastrukturen für die Sortierung und Verwertung\r\n5. Nachhaltiger Umgang mit Überbeständen und mit nicht verkaufsfähiger B-Ware \r\nWas wir tun\r\nProdukte wie Bekleidungen, Haushaltswaren und Elektrogeräte sind ein wichtiger Teil der Geschäftstätigkeiten der Unternehmen der Schwarz Gruppe und erhöhen die Lebensqualität von Millionen von Kundinnen und \r\nKunden. Für die Herstellung werden Ressourcen und Energie benötigt. Der Materialverbrauch hat Konsequenzen für unsere Umwelt. Das Umweltbewusstsein wächst – und auch politisch gewinnt das Thema durch \r\nstrengere Anforderungen an Bedeutung.\r\nMit der gemeinsam erarbeiteten Kreislaufwirtschaftsstrategie REset Resources verfolgen die Unternehmen \r\nder Schwarz Gruppe ehrgeizige Ziele für eine zukunftsfähige Kreislaufwirtschaft. Dies geschieht, indem der \r\nEinsatz von Ressourcen reduziert, die Wiederverwendung gefördert, die Recyclingfähigkeit erhöht, der Zugang zu Wertstoffen gesichert und der Einsatz von recycelten Materialien gestärkt wird. Gerade im Textilbereich spielt die Kreislaufwirtschaft eine besondere Rolle, da nicht nachhaltiges Handeln die Umwelt stark \r\nbelastet. Für die Herausforderungen im Zusammenhang mit globalen Lieferketten, nachhaltigem Materialeinsatz, Design for Recycling sowie der Verwertung von Alttextilien arbeiten die Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe gemeinsam an effektiven und umweltfreundlichen Lösungen.\r\n \r\nWas wir vorschlagen\r\n1. Kreislauffähiges und nachhaltiges Design\r\nFür die Kreislaufführung von Textilprodukten zur Ressourcenschonung und Ressourceneffizienz spielt das \r\nÖkodesign eine entscheidende Rolle. Textilien müssen nachhaltiger werden und am Ende ihres Lebenszyklus in Zukunft effizient recycelt werden können. Der gesamte Lebenszyklus muss bereits bei der Herstellung \r\ndes Textils bedacht werden, um Kreislaufwirtschaft zu fördern, Produkte bzw. deren Rohstoffe lange nutzbar \r\nzu machen und am Ende des Lebenszyklus Rezyklate erzeugen zu können. Textilien sollten so gestaltet werden, dass eine lange Nutzungsdauer und Reparaturfähigkeit ermöglicht wird. \r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe unterstützen dabei die konsequente Implementierung eines Design \r\nfor Recycling im Textilsektor. Ein besonderer Fokus muss auf die mögliche Nutzung von recyclingfähigen \r\nRohstoffen und umweltfreundlichen Färbe- und Ausrüstungstechniken gelegt werden, die das Wiederverwerten vereinfachen. Gleichzeitig müssen mögliche Designvorgaben für Textilien sinnvoll austariert sein. Es \r\nkann zu einem Konflikt zwischen Recyclingfähigkeit und Haltbarkeit von Mischfasern kommen. Die Definition \r\nvon Recyclingfähigkeit für Textilien muss europaweit einheitlich bestimmt werden. Im Textilrecycling besteht \r\naufgrund von bisher geringen Faser-zu-Faser-Recyclingkapazitäten die Möglichkeit, von Anfang an den notwendigen Ausbau der Recyclinginfrastruktur anhand einheitlicher Kriterien zu planen. Europäische Standards ermöglichen zudem künftig eine einheitliche Bewertung der Lizenzentgelte in Systemen der Erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility, EPR) (vgl. Punkt 3.). \r\nNeben dem Ökodesign bzw. dem Design for Recycling können auch Rezyklateinsatzquoten im Textilbereich \r\nein wichtiger Hebel sein, um Materialien hochwertig im Kreislauf zu halten. Wichtig ist ein Zusammenwirken \r\nvon etwaigen Einsatzquoten mit weiteren Ökodesign-Vorgaben und dem notwendigen Ausbau der erforderlichen Infrastruktur in Europa. Vorschriften zum Rezyklateinsatz können zudem nur sinnvoll wirken, wenn die \r\nRecyclinginfrastruktur die benötigten Mengen und Qualitäten liefern kann. Die Höhe der Rezyklateinsatzquoten sollte sich an den umsetzbaren Rezyklatmengen sowie deren Qualität und Art bemessen. Gleichzeitig \r\nbraucht es eine Verbindlichkeit der Quoten, um die nötigen Investitionen und Innovationen in Zusammenhang mit dem Aufbau von Recyclingkapazitäten zu mobilisieren. Sinnvoll können auch ökonomische Anreizsysteme sein, die den Einsatz von Rezyklaten bei Textilien finanziell belohnen (vgl. Punkt 3). Hierbei sollte \r\ndas Hauptaugenmerk auf hochwertigem Faser-zu-Faser Recycling liegen. rPET aus geschlossenen Pfandsystemen, welches auch für den Einsatz im Lebensmittelkontakt geeignet ist, sollte nicht verwendet oder über \r\ndie Ökomodulation finanziell belohnt werden. \r\nSollten Vorschriften zum Rezyklateinsatz analog zu den Regelungen im Verpackungsbereich eingeführt werden - bei denen das eingesetzte Material vorwiegend aus europäischen Post-Consumer-Abfällen, die in der \r\nEU recycelt wurden, stammen soll - muss sichergestellt werden, dass dem Umstand der globalen Lieferketten Rechnung getragen wird. Ein Großteil der Textilfertigung befindet sich nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Eingriff in Lieferketten erfordert Augenmaß und ein tiefgehendes Verständnis von möglichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher weltweit. Notwendig sind definierte Mindeststandards, welche die Recyclingqualität und Arbeitsstandards miteinbeziehen.\r\n \r\n2. Textilkennzeichnung und Transparenz in der Lieferkette\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe unterstützen die Einführung Digitaler Produktpässe (DPP), um Verbraucher, Hersteller, Händler sowie Recyclingunternehmen zu befähigen, fundierte Kauf- und Verwertungsentscheidungen zu treffen. Im Digitalen Produktpass, der für Textilien eingeführt werden soll, können eine \r\nVielzahl von Angaben enthalten sein, um die Transparenz und Nachhaltigkeit in der Lieferkette zu fördern. \r\nDarüber hinaus ermöglicht der DPP eine vereinfachte und digitalisierte Kennzeichnungspflicht von Textilien. \r\nEine digitale Textilkennzeichnung kann einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung der Produktetiketten und \r\nVerbesserung der Sortierung im Recycling leisten. Hierfür müssen der in der Ökodesign-Verordnung vorgesehene DPP und die Vorschriften in der Textilkennzeichnungsverordnung aufeinander abgestimmt werden, sodass physische Etiketten auf ein notwendiges Minimum (z.B. eine Sprachversion) reduziert werden können. \r\nDafür müssen die Informationen des DPP über den gleichen QR-Code wie die Informationen der Textilkennzeichnungsverordnung abgerufen werden können.\r\nDie Angaben zur Faserreinheit und mögliche Abweichungen sollten an einen erweiterten Rezyklateinsatz angepasst werden, da mehr Rezyklateinsatz zu mehr unbeabsichtigten Unreinheiten führen kann. Bisher sind \r\n3% an unbeabsichtigt hinzugefügten Fremdstoffanteilen zugelassen. Dieser Anteil sollte generell auf 5% erhöht werden.\r\n3. Erweiterte Herstellerverantwortung\r\nÜber die Revision der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framework Directive - WFD) müssen Systeme für die \r\nErweiterte Herstellerverantwortung im Textilbereich in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden. EPR-Systeme sind ein im Verpackungssektor erprobtes Mittel, um Hersteller an den (ökologischen) Folge- und Verwertungskosten ihrer Produkte zu beteiligen, deren ökologische Gestaltung anzureizen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der Systeme liegt bei den Nationalstaaten und \r\nsollte dortige schon vorhandene Strukturen angemessen berücksichtigen.\r\nAufgrund der Erfahrungen mit unterschiedlichen EPR-Systemen in den EU-Mitgliedstaaten sprechen sich die \r\nUnternehmen der Schwarz Gruppe für eine bürokratievermeidende und kosteneffiziente privatwirtschaftliche Ausgestaltung zukünftiger EPR-Systeme für Textilien aus, bei denen mehrere Betreiber, sogenannte Producer Responsibility Organisations (PROs), im Wettbewerb stehen. Eine privatwirtschaftliche Umsetzung \r\nder EPR-Systeme bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich. So werden in einem privatwirtschaftlichen Modell \r\ndie Komplexität und Bürokratie im Sinne des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Transparenz effektiv minimiert. Darüber hinaus baut ein solches Modell in vielen EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere auch in \r\nDeutschland, auf bereits bestehenden und allgemein akzeptierten Erfassungsstrukturen auf (vgl. Punkt 4).\r\nIn diesem Modell müssen sich die Hersteller von Textilien mit ihren jeweiligen Mengen an mindestens einem \r\nSystem bzw. Betreiber beteiligen und finanzieren über den beauftragten Systembetreiber (PRO) alle erforderlichen Leistungen hinsichtlich Sammlung und Verwertung bzw. Recycling. Dabei sollte eine möglichst große \r\nMarktabdeckung über die Einbeziehung auch von in der Textilwirtschaft stark vertretenden Kleinstunternehmen bzw. Hersteller in das EPR-System sichergestellt werden. Die Zulassung der PROs sollte zentral auf nationaler Ebene erfolgen, um den Verwaltungs- sowie Vollzugaufwand gering zu halten. Die Systeme müssen \r\nzudem bestimmte Quoten für Sammlung und perspektivisch Recycling erfüllen. Etwaige Recyclingquoten \r\nsollten sich nicht auf die insgesamt gesammelte Menge an Alttextilien in einem Jahr beziehen, sondern auf  \r\ndie \"zur Verwertung überlassene\" Menge, d.h. die Menge an Textilien, die nicht mehr in eine Wiederverwendung (Reuse) gehen kann und aktuell i.d.R. der thermischen Verwertung zugeführt wird. So wird eine unnötige Belastung von karitativen Organisationen vermieden und dem funktionierenden C2C Second-Hand \r\nMarkt u.a. über digitale Plattformen Rechnung getragen. Eine realistische Recyclingquote müsste hier einmalig wissenschaftlich ermittelt und festgesetzt werden. Perspektivisch sind hier auch sukzessive Steigerungen möglich. \r\nDie Systeme führen ein Massenbilanzsystem und dokumentieren den Mengenstrom. In einem unabhängigen \r\nzentralen Register werden alle Informationen der Hersteller, PRO-Systeme, Erfasser, Sortierer und Verwerter \r\nentlang der gesamten Wertschöpfungskette gebündelt und wirksame Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten \r\ngeschaffen. So lässt sich fortlaufend überwachen, ob die Hersteller, inklusive der Hersteller von importierter \r\nWare, ihren Verpflichtungen nachkommen und Lizenzentgelte abführen. Zudem kann dieses zentrale Register zukünftig überprüfen, ob die angestrebten Recyclingquoten erreicht werden. \r\nFür die inverkehrgebrachten Textilien zahlen die Hersteller an die Systeme Lizenzentgelte, deren Höhe sich \r\nan dem Gewicht und der Zusammensetzung der Textilien bemisst und sich im Wettbewerb der Systeme bildet. Durch ein Clearing kann sichergestellt werden, dass die PROs entsprechend den lizensierten Textilien\r\nihre Pflichten erfüllen und ihre Einnahmen prozentual mit den Rücknahme- und Verwertungskosten übereinstimmen. Zusätzlich wird bei den Herstellern ein ökomoduliertes Entgelt erhoben, welches eine vom Gesetzgeber intendierte und sinnvolle ökologische Lenkungswirkung des EPR-Systems garantiert. In einem wettbewerbsgetriebenen Modell müssen die Bewertungskriterien sowie die Höhe des Preisaufschlags gesetzlich \r\nfestgeschrieben werden. Für die Abwicklung kann beispielsweise ein separater Fonds eingerichtet werden. \r\nDies gewährleistet eine einheitliche und vom Wettbewerb unberührte Ökomodulation der Entgelte. Die Kriterien für die Ökomodulation müssen europaweit einheitlich ausgestaltet und gesetzlich verankert werden. \r\nNur so kann sichergestellt werden, dass Textilien im Binnenmarkt einheitlich bewertet werden und es nicht \r\nzu einer Fragmentierung von Nachhaltigkeitsanforderungen kommt. \r\nDie Kriterien für die Ökomodulation sollten nachvollziehbar und praxistauglich sein und wirksame Anreize \r\nhin zu einer textilen Kreislaufwirtschaft setzen. In diesem Sinne schlagen wir vor, die Ökomodulation im Wesentlichen auf Basis der EU-Ökodesignkriterien vorzunehmen und hier insbesondere gut recyclingfähigen \r\nTextilien einen Kostenvorteil zu gewähren. Hierdurch wird ein wichtiger Investitionsanreiz gesetzt und der \r\nInnovationsdruck in der Textilindustrie für recyclingfähige Textilien erhöht. Die Recyclingfähigkeit ist zudem \r\ndie Grundvoraussetzung für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und sollte deshalb auch ungeachtet \r\nweiterer potenziell förderwürdiger ökologischer Kriterien, wie Reparierbarkeit, Langlebigkeit oder Rezyklateinsatz, bei der Produktgestaltung mitgedacht werden. Die Umsetzung der Ökomodulation kann in einem \r\nwettbewerblichen System bspw. über ein privatwirtschaftliches Fondsmodell erfolgen.\r\nIm Bereich der Second-Hand-Bekleidung werden viele Textilien auch innerhalb des Binnenmarktes verbracht. Dem muss bei einer Ausgestaltung der Lizenzentgelte Rechnung getragen werden. So kann es sein, \r\ndass Textilien als Neuware vor allem in Land A auf den Markt gebracht werden, aber ihr \"End-of-Life\" in Land \r\nB erreichen und die dortigen Sammlungs- und Recyclingstrukturen nutzen. Aus diesem Grund sollte auch \r\nSecond-Hand-Ware lizenzpflichtig sein, um die Kreislaufstrukturen dort zu stärken, wo Textilien ihr tatsächliches Lebensende erreichen. Anderenfalls müssten die Lizenzentgelte für Neuware in Land B die Behandlung \r\nvon großen Mengen importierter Second-Hand-Ware mitfinanzieren. Gleichzeitig sollte es wie im Bereich von \r\nElektrogeräten die Möglichkeit einer Lizenzgebührenrückerstattung geben, wenn Textilien zuerst in Land A lizensiert, dann aber in Land B verkauft werden. So kann eine ungerechtfertigte Doppelbelastung vermieden \r\nwerden und die Attraktivität der politischen intendierten Wiederverwendung wird nicht durch zusätzliche \r\nAuflagen reduziert.\r\n4. Effiziente Rücknahmesysteme und Infrastrukturen für die Sortierung und Verwertung (Sammlung \r\nder Produkte nach dem Produktlebensende \"End of Life\")\r\nEffiziente Rücknahmesysteme sind ein wichtiger Beitrag zu einer textilen Kreislaufwirtschaft. Nur die Alttextilien, die gesammelt werden, können einer hochwertigen Verwertung zugeführt oder als Gebrauchtware weitergenutzt werden. In einigen Ländern wie Deutschland stehen bereits eingespielte Sammelstrukturen zur \r\nVerfügung. Diese können verbessert werden, sollten aber in ihren Grundzügen erhalten werden, auch um die \r\nRolle karitativer Einrichtungen zu sichern.\r\nGrundsätzlich sollte das Materialeigentum der gesammelten Textilien ultimativ stets bei den privatwirtschaftlich organisierten PRO liegen. Diese haben in der Folge ein besonderes Interesse an einer hochwertigen und effizienten Rücknahme. Gleichzeitig können aber karitative und öffentlich-rechtlichen Entsorger \r\nweiterhin eine Sammelinfrastruktur im öffentlichen Raum bereitstellen und können diese bspw. durch die \r\nInanspruchnahme eines Sonderverwertungsrecht oder den Verkauf der gesammelten Alttextilien an die Systeme finanzieren. Durch das Zusammenwirken von privaten, karitativen sowie öffentlich-rechtlichen Sammelstrukturen einerseits und den für ihren mengenmäßigen Marktanteil verantwortlichen PROs andererseits \r\nist auch eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien und damit die Ziele der Kreislaufwirtschaft gewährleistet, die Wiederverwendung und das Recycling von Alttextilien zu fördern. Alle Sammelmengen von öffentlich-rechtlichen sowie karitativen Stellen müssen im Rahmen einer Mitwirkungspflicht an PROs- und durch \r\ndiese dem zentralen Register gemeldet werden.\r\nEtwaige Rücknahmeverpflichtungen für den Handel im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung \r\nmüssen flexibel ausgestaltet werden und eine Wahlmöglichkeit gewähren, wie diese zu erfüllen sind. Hierbei \r\nkönnen sich viele Konzepte bewähren und ergänzen. So könnte die Eigenrücknahme in der Filiale direkt an \r\nder Filiale (z.B. Parkplatz) oder in unmittelbarer Nähe der Filiale erfolgen. Auch unabhängig von einer möglichen Rücknahmeverpflichtung, muss eine freiwillige Rücknahme durch den Handel in jedem Fall möglich \r\nsein. Neben der Rücknahme im Handel stellt auch eine privatwirtschaftlich organisierte Rücknahme im öffentlichen Raum, ergänzt durch vorhandene karitative Sammlung, eine sinnvolle Möglichkeit zur qualitativ \r\nhochwertigen Erfassung dar. Alle Betreiber von Rücknahmesystemen müssen gegenüber dem zu schaffenden \"Zentralen Register\" (vgl. Punkt 3.) meldepflichtig sein. Zudem sollten etwaige Leistungen die Inverkehrbringer etwa durch eigene Rücknahmeinfrastruktur und Handling erbringt, finanziell im Rahmen der EPR-Gebühren positiv berücksichtigt bzw. vergütet werden.\r\n5. Nachhaltiger Umgang mit Überbeständen und mit nicht verkaufsfähiger B-Ware \r\nDie EU-Ökodesignverordnung verbietet die Vernichtung nicht-verkaufter Verbraucherprodukte mit noch zu \r\npräzisierenden Ausnahmen. Die Vernichtung unverkaufter Ware ist eine Ultima-Ratio - nicht nur bei Textilien. \r\nGenerelle Ausnahmen von dem Verbot müssen bei gesundheitlich bedenklichen oder beschädigten (z.B. \r\nfeuchten, verschimmelten etc.) Produkten sowie aus Hygienegründen bestehen. Auch wenn Produkte nicht \r\nzur Spende geeignet sind oder abgelehnt werden, müssen praktikable Ausnahmen von dem Verbot bestehen. Für bestimmte Produkte, insbesondere mit gut sichtbaren Firmenlogos, gibt es (vertragliche) \r\n \r\nBeschränkungen der Verkaufsmärkte. Sollten sie auf dem designierten Verkaufsmarkt unverkäuflich sein, \r\nstellt hochwertiges Recycling häufig die beste Alternative dar. \r\nEine Einzelfallprüfung für jedes Textilstück ist nicht praktikabel. Hier sollte auf Erfahrungen der eigenen Qualitätssicherung vertraut werden dürfen. Zur Nachweissicherung sollten Stichproben für Dokumentationszwecke genügen. Bei Produktspenden sollte zudem auf die nationale Umsatzsteuer verzichtet werden, um die \r\nMöglichkeit der Spende zu vereinfachen und eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zur Entsorgung \r\nzu verhindern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003764","regulatoryProjectTitle":"Optimierung von Sammlung und Recycling für Alttextilien und Ausbau der Herstellerverantwortung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/7c/535424/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und zum Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rinkert, lieber Daniel, \r\nim Namen der Unternehmen der Schwarz Gruppe und natürlich ganz persönlich gratuliere ich dir herzlich zur Wiederwahl und Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundestags.\r\nIch freue mich, dass du dich damit auch weiter den wichtigen Themen der Kreislaufwirtschaft in dieser Legislaturperiode annehmen kannst. Gerade jetzt kommt es darauf an, mit praxistauglichen, innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Lösungen die Kreislaufwirtschaft nicht nur als integralen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes zu fordern, sondern sie auch zu einem Wachstumsmotor und Garant für Ressourcensouveränität machen. \r\nEin Schlüsselprojekt dieser Legislaturperiode wird die auch im Koalitionsvertrag verankerte praktikable Überführung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht sein. Hervorzuheben ist hierbei die bereits sehr zeitnah anstehende Umsetzung neuer Hersteller- Pflichten für Transport- und Gewerbeverpackungen, welche möglichst minimalinvasiv und unter Erhalt die bewahrten Strukturen in Deutschland erfolgen sollte. Über die Zulassung der Pooling-Option kann zudem sichergestellt werden, dass der Handel die EU-Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen praktikabel und kosteneffizient erreichen kann. Ein weiterer zentraler Baustein für eine Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen in Deutschland wird die Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG) sein, um über marktwirtschaftliche Anreize gezielt Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.\r\nSchließlich gilt es, auch jenseits von Verpackungen, konsequent Stoffkreislaufe zu schließen und auf wettbewerblicher Grundlage Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere für Textilien, Batterien und Elektrogeräte, zu etablieren bzw. weiter zu optimieren.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe stehen Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite – mit dem festen Willen, gemeinsam an Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit zu arbeiten.\r\nGerne würde ich mich mit dir zu einem persönlichen Austausch treffen, um die oben skizzierten aktuellen Herausforderungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu diskutieren.\r\nIch freue mich über deine Rückmeldung und wünsche weiter viel Erfolg, Kraft und eine glückliche Hand.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011319","regulatoryProjectTitle":"Verbesserte Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/fa/355065/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Dietrich,\r\n\r\ngerne nehme ich Bezug auf den untenstehenden Emailverlauf.\r\n\r\nDas Thema Fachkräfteeinwanderung ist ein zentraler Baustein bei der Diskussion über den heutigen und zukünftigen Arbeitsmarkt in Deutschland. Dazu stand ich bereits mit ... im Austausch.\r\n\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe begrüßen die rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Viele praktische Probleme bei der Anstellung ausländischer Fachkräfte ergeben sich allerdings im Verwaltungsvollzug auf Landes- bzw. kommunaler Ebene.\r\n\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn wir mit Ihnen in einem persönlichen Treffen unsere Erfahrungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte teilen dürften.\r\n\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe haben mit ... gewonnen, der ein ausgewiesener Experte im Einwanderungsrecht ist. Er unterstützt die Sparten der Schwarz Gruppe bei der Gewinnung von ausländischen Fachkräften.\r\n\r\nIn Rücksprache mit ... möchte ich Ihnen gerne anbieten, dass er Ihnen - und gerne auch interessierten Kolleginnen und Kollegen - unsere Unternehmenswahrnehmungen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz anhand von Praxisbeispielen schildert.\r\n\r\nGeben Sie mir gerne Bescheid, wenn Sie Zeit und Interesse an einem vertieften Austausch hierzu haben, wir würden uns freuen.\r\n\r\n... ist am 15. und am 17. Oktober 2024 wieder in Berlin. Ggf. ließe sich an einem der beiden Tage ein Treffen vereinbaren?\r\n\r\nFür Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nHerzlichen Dank vorab und viele Grüße"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011319","regulatoryProjectTitle":"Verbesserte Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/de/385719/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170032.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere aktuellen\r\nWahrnehmungen zur\r\nFachkräfteeinwanderung\r\nGegenstand der Wahrnehmung\r\nInsbesondere Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung\r\nWir möchten unsere Wahrnehmungen zum Gesetz der Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. 2023 I\r\n2\r\n17) und zur gleichnamigen Verordnung (BGBl. 2023 I 233) schildern.\r\nSoweit im Folgendem konkrete Praxisbeispiele genannt sind, stammen diese aus der eigenen Betreuung von\r\nMitarbeitenden und werden aus Datenschutzgründen abstrahiert geschildert. Die Schwarz Corporate Solutions KG (kurz:\r\n„SCOS“), ein weiteres Unternehmen der Schwarz Gruppe, betreut aufenthaltsrechtliche Verfahren „in-house“, da der Bedarf\r\nüber die Sicherstellung von Compliance hinausgeht. Die tagtägliche Praxis zeigt, dass Mitarbeitende auf eine solche\r\nUnterstützung regelmäßig angewiesen sind.\r\nInsbesondere in den folgenden Bereichen möchten wir unsere Wahrnehmungen teilen:\r\n▪\r\n▪\r\n▪\r\n▪\r\nFachkräftesäule, insbesondere verschiedene Themen um die Neuregelung der Blauen Karte EU;\r\nErfahrungssäule, insbesondere einzelne Themen zu § 19c Abs. 2 AufenthG iVm § 6 BeschV;\r\nPotenzialsäule, (unangemessene) Privilegierungen der Chancenkarte;\r\nArbeitskräftesäule, insbesondere kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (KKB) gemäß § 15d BeschV (iVm § 19c Abs.\r\n1\r\nAufenthG).\r\nWahrnehmungen zur\r\nFachkräftesäule\r\nÄnderungen in der Fachkräftesäule\r\nJeweils mit praktischer Relevanz für die Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nGut\r\nVerbessern\r\nDe-Facto-Hochqualifizierte\r\nErstreckung der Blauen Karte EU auf De-Facto-Hochqualifizierte\r\n(Fach- und Führungskräfte aus dem Bereich der Internet- und\r\nTelekommunikationstechnologie) mit § 18g Abs. 2 AufenthG\r\nOffene Fragen zur Verwaltungspraxis\r\nVerhältnis zu § 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 6 BeschV unklar;\r\nErklärung, anhand welcher Dokumentation und welchem\r\nDetailgrad die frühere Berufstätigkeit nachzuweisen ist\r\nUmsetzung von Mobilitätskonzept\r\nDeutliche Umsetzung des Mobilitätskonzepts aus der RL\r\nCompliance-Risiken bei Dienstreisen\r\nKeine eindeutige Klärung, ob nur die ausdrücklich in Art. 2 Nr. 13\r\nRL 2021/1883/EU genannten Tätigkeiten bei § 18h AufenthG\r\nerfasst sind\r\n2\r\n021/1883/EU mit den §§ 18h und § 18i AufenthG\r\nVerkürzung von Qualifikationsfristen\r\nBei § 18c Abs. 1 S. 1 und § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG sind die\r\nRegelqualifikationsfristen für die Niederlassungserlaubnis auf 36\r\nbzw. 27 Monate verkürzt worden\r\nFehlende Leitlinien bei Multi-Aufenthaltstiteln\r\nSeit Jahren keine detaillierten Verwaltungsvorgaben dazu, wie die\r\nparallele Erteilung z.B. einer Niederlassungserlaubnis zur Blauen\r\nKarte EU auszugestalten ist\r\nVerzicht auf Wohnraumnachweis\r\nInsbesondere bei Fachkräften und qualifizierten Arbeitskräften\r\nwird auf den Nachweis von ausreichendem Wohnraum verzichtet\r\n(§ 29 Abs. 5 AufenthG)\r\nBenachteiligung vom Personalaustausch\r\nNicht nachvollziehbar ist, warum diese Privilegierung für Inhaber\r\nvon (Mobiler-)ICT-Karten gilt, nicht aber bei Stammberechtigten im\r\nPersonalaustausch (§ 10 Abs. 1 BeschV)\r\nBsp.: Verlängerung von Blauer Karte und Niederlassungserlaubnis\r\nDer Mitarbeiter M lebt seit gut 5 Jahren in Berlin. Er ist Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG und im IT-Bereich\r\ntätig. Er verfügt über eine Blaue Karte EU und hat im Juli 2023 selbst die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§\r\n1\r\n8c Abs. 2 AufenthG) beantragt. Nachdem bis Januar 2024 überhaupt nichts passierte, wird der Fall intern eskaliert,\r\nweil der interne HR-Service den Ablauf des Aufenthaltstitels nachhält. Es wird daher u.a. Akteneinsicht beantragt und\r\neine Eingabe bei der zuständigen Senatsverwaltung erfolgt. Dann wird ein Termin für Ende März vergeben. Die\r\nzwischenzeitlich auch beantragte Verlängerung der Blauen Karte EU wird mit Verweis auf die eigenen\r\nVerwaltungsvorschriften abgelehnt und dies auch von der Senatsverwaltung mit einer 1-Satz-Antwort gehalten.\r\nEinordnung:\r\n▪\r\n▪\r\n▪\r\nDie Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel ist nach der Rspr. des BVerwG (1 C 12.12) zulässig; in allen anderen Bundesländern wird die Erteilung\r\neiner Niederlassungserlaubnis neben einer Blauen Karte EU daher als möglich erachtet. Einzelne Städte haben sogar spezielle Merkblätter\r\ndazu. Über einen IFG-Anspruch (25.03.2024) gegenüber dem BMI haben wir erfahren, dass die Problematik dort bekannt ist, aber keine\r\nVerwaltungspraxis einheitlich vorgegeben worden ist.\r\nOhne Blaue Karte EU gehen die Vorteile aus Art. 20 und 21 der RL 2021/1883/EU in anderen Mitgliedstaaten etwa verloren; nur bei einer\r\nAufenthaltsverfestigung durch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist eine Gleichstellung vorgesehen (s. Art. 18 Abs. 5\r\nder RL 2021/1883/EU); die Verlängerung der Blauen Karte EU zu verweigern und in dem Zusatzblatt „Ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“\r\nzu notieren ist rechtswidrig. Hier unterstützen wir tatsächlich ein Klageverfahren für einen Mitarbeiter.\r\nZudem wäre an die Vorgaben zur Nomenklatur aus Art. 9 Abs. 3 der RL 2021/1883/EU zu denken.\r\nZu enge Orientierung an der RL 2021/1883/EU\r\nBeispiel: Aussetzungsmechanismus nach § 18g Abs. 4 AufenthG\r\nGenerell ist zu beobachten, dass in vielerlei Hinsicht nur eine 1:1-Übernahme von Vorgaben der aus der RL\r\n2\r\n021/1883/EU erfolgt ist, ohne diese Vorgaben zu interpretieren und in den aufenthaltsrechtlichen Rahmen in\r\nDeutschland passgenau einzufügen. Damit ist auch die Chance versäumt worden, sinnvolle Regelungen aus der\r\nRichtlinie in nationales Recht zu überführen.\r\nEinordnung:\r\n▪\r\nDies betrifft insbesondere § 18g Abs. 4 AufenthG. Während in anderen Ländern (z.B. Österreich) die in den ersten 12 Monaten mögliche\r\nAussetzungsentscheidung mit nachgehender inhaltlicher Prüfung innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung des Arbeitgeber-\r\n/\r\nArbeitsplatzwechsels erfolgt, ist das deutsche Recht ausgestellt, dass dies ab tatsächlichem Wechsel erst erfolgt.\r\n▪\r\nDamit droht eine temporäre Untersagung der Beschäftigung in einem erst kurz begründeten Beschäftigungsverhältnis. Die Situation ist damit\r\nsogar noch schlechter als bei einer konstitutiven Genehmigung, die dann Monate vor dem Wechsel beantragt (und erteilt) werden könnte.\r\n▪\r\n▪\r\nEs ist dringend geboten, die Regelung des § 18g Abs. 4 S. 2 AufenthG etwa an der Konzeption des österreichischen Rechts auszurichten.\r\nZudem wird schon durch die Neufassung der sog. Single-Permit-Richtlinie eine Übertragung dieses Mechanismus auf andere\r\nAufenthaltstitel gefordert sein. Sinnvoll wäre aber bereits jetzt, die Regelung des § 18g Abs. 4 S. 2 AufenthG bereits auf sonstige\r\nAufenthaltstitel für Fachkräfte sinngemäß zu erstrecken.\r\n▪\r\nDringend geboten ist auch eine ausdrückliche und detaillierte Klarstellung, wie mit Bestimmungen auf Blauen Karten EU umzugehen ist, die\r\nnoch nach alter Rechtslage gemäß § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG aF erteilt wurden (klares Transparenzgebot aus § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG).\r\nWahrnehmungen zur\r\nErfahrungssäule\r\nÄnderungen in der Erfahrungssäule\r\nJeweils mit praktischer Relevanz für die Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nGut\r\nVerbessern\r\nFormelle Fachkräfte\r\nZu begrüßen ist die weitgehende Loslösung von dem inhaltlichen\r\nFachkräfte-Begriff aus § 18 Abs. 3 AufenthG und Schaffung von\r\nSonderregelungen für formelle Fachkräfte\r\nZAB-Verfahren für § 6 Abs. 1 S. 4 BeschV\r\nDie rechtliche Neuerung ist zum 01.03.2024 in Kraft getreten; die\r\ntatsächlichen Voraussetzungen für den Vollzug lagen erst 3,5\r\nMonate später vor; Vollziehbarkeit sollte auch Fokus genießen\r\nAbweichungen bei Gehaltsschwellen\r\nPraktischer Tarifzwang\r\n§\r\n6 Abs. 1 S. 2 BeschV erlaubt Abweichungen bei erforderlicher\r\nDer praktisch damit vorgesehene Tarifzwang ist aus unserer Sicht\r\nnicht Verhältnismäßigkeit, weil nicht erforderlich; die\r\nVergleichbarkeitsprüfung der BA genügt\r\nGehaltsschwelle (nicht im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2\r\nBeschV) bei bestimmten gesicherten Arbeitsbedingungen\r\nPer se sinnvolle Erweiterung\r\nZu eng gefasste Anknüpfungsausbildung\r\nFür hochwertige Ausbildungsprogramme an sog. Coding Schools\r\n(wie etwa „42Heilbronn“) bestehen weiterhin keinerlei\r\nMöglichkeiten der qualifizierten Anschlussbeschäftigung, wenn\r\nnicht noch andere ausreichende Abschlüsse vorhanden sind\r\nNeben § 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 3 Nr. 3 BeschV\r\n(Unternehmensspezialisten) ist § 6 BeschV nF eine starke\r\nausländerbeschäftigungsrechtliche Ausgestaltung für Fälle der\r\nqualifizierten Beschäftigung (§ 2 Abs. 12b AufenthG)\r\nAnerkennungspartnerschaften\r\nSinnvolle Erweiterung zu § 16d Abs. 4 AufenthG und damit ohne\r\nVermittlungsabsprachen der BA im Inland das\r\nAnerkennungspartnerschaft als Blackbox\r\nAus Arbeitgebersicht muss z.B. für Eingruppierung und Planung\r\nder Einsatzbereiche klar sein, über welche Qualifikation ein\r\nArbeitnehmer verfügt und wie umfangreich die\r\nAnerkennungsverfahren vollständig durchlaufen zu können\r\nQualifizierungsmaßnahmen sein werden\r\nBsp.: 42Heilbronn Programmteilnehmer\r\nDer indische Staatsangehörige I ist ein hochtalentierter Software-Entwickler, der jedoch mit formalen\r\nBildungsstrukturen nicht zurechtkommt. Deshalb ist er, Jahrgang 2003, zwar unter dem Vorbehalt der erfolgreichen\r\nTeilnahme an einem Studienkolleg zugelassen worden, hat dieses aber abgebrochen. Bei der 42Heilbronn wird er als\r\nProgrammteilnehmer aufgenommen und mehrfach aufgrund seiner Leistungen ausgezeichnet. Nach Abschluss des\r\nProgramms soll I innerhalb der Schwarz Gruppe beschäftigt werden; über weitere Abschlüsse verfügt er nicht.\r\nEinordnung:\r\n▪\r\nDie 42Heilbronn ist neben der 42Wolfsburg und der 42Berlin die dritte Institution, die in Deutschland das Programm der 42 als private,\r\ngemeinnützige und gebührenfreie IT-Schule anbietet. Die 42Heilbronn wird als (gemeinnützige) 42 Heilbronn gGmbH geführt und von der\r\nDieter-Schwarz-Stiftung unterstützt. Es handelt sich bei der 42Heilbronn jedoch nicht um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule.\r\n▪\r\n▪\r\n▪\r\n▪\r\nInsoweit werden die Aufenthaltstitel für den Besuch dieser auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG und nicht etwa § 16b Abs. 1\r\nAufenthG erteilt. Absolventen sind daher keine Fachkräfte iSd § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG über den Abschluss an der 42Heilbronn.\r\nAuch liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 BeschV aus mehreren Gründen nicht vor, z.B. weil es sich um keinen ausländischen\r\nAbschluss handelt. Ein Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 3 Nr. 3 BeschV kommt ebenfalls in der Regel nicht in Betracht.\r\nAllein § 19c Abs. 3 AufenthG verbleibt als Alternative, wobei auch die hohen Voraussetzungen des „öffentlichen Interesses“ an der\r\nBeschäftigung in der Regel nicht zu erreichen sind.\r\nDamit bestehen regelmäßig keine Anschlussbeschäftigungsmöglichkeiten.\r\nWahrnehmungen zur\r\nPotenzialsäule\r\nÄnderungen in der Potenzialsäule\r\nJeweils mit praktischer Relevanz für die Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nGut\r\nVerbessern\r\nChancenkarte als Nischenergänzung\r\nDie Chancenkarte (§§ 20a, 20b AufenthG) soll, zumindest in der\r\nVariante der Such-Chancenkarte, eine angebotsorientierte\r\nMigration ermöglichen und ergänzt die bestehenden rechtlichen\r\nMöglichkeiten\r\nVermeidung einer restriktiven Praxis\r\nNach bisherigen allgemeinen Erfahrungen mit dem Auswärtigen\r\nAmt ist zu erwarten, dass eine bereits vor Einreise vereinbarte\r\nNebenbeschäftigung (§ 20a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) als\r\n„Umgehung“ verstanden wird, was nicht zutreffend ist\r\nÜberführung in eine Folge-Chancenkarte\r\nDamit zumindest eine Berufserfahrung iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1\r\nBeschV aufgebaut werden kann, ist die Ermöglichung einer bis zu\r\nzweijährigen Abschlussbeschäftigung sinnvoll\r\nUngerechtfertigte Sonderstellung\r\nNicht nachvollziehbar ist, dass die Betroffenen schon ab\r\nAntragstellung die Beschäftigung aufnehmen dürfen, während\r\nandere Zweckwechsler (Hochschulabsolventen, etc.) ohne\r\nzwischenzeitlichen Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 1 AufenthG nF\r\nauf eine konstitutive Entscheidung der Ausländerbehörde warten\r\nEinbindung des BfAA\r\nDie Einbindung des Bundesamts für Auswärtigen Angelegenheiten\r\n(BfAA) ist auch im Hinblick auf Standardisierung von Prozessen\r\nfür die Visumverfahren sinnvoll\r\nFalscher Fokus bei den BfAA-Kapazitäten\r\nDa die Chancenkarte ein angebotsorientierter Aufenthaltstitel ist,\r\nwäre sinnvoller, die (limitierten) Kapazitäten des BfAA so zu\r\npriorisieren, dass dessen Kapazitäten vorrangig für die\r\nnachfrageorientierte Zuwanderung eingesetzt werden\r\nBsp.: Ausländische Absolventin an deutscher Hochschule\r\nDie chinesische Staatsangehörige C hat – nach ihrem Bachelorabschluss in China – einen Masterabschluss an der\r\ndeutschen U-Universität im Bereich Cyber-Security erworben. Da C während des Studiums nebenbei ein freiwilliges\r\nPraktikum bei einem anderen Unternehmen für erste berufliche Erfahrungen und zur Sicherung des Lebensunterhalts\r\nabsolvierte, hat sie umfangreich Beschäftigungszeiten nach § 16b Abs. 3 AufenthG bereits aufgebraucht. Sie erhält\r\ninfolge eines Kontakts bei einer Jobmesse ein Arbeitsplatzangebot, um nach der Verteidigung ihrer Masterarbeit bei\r\neinem Unternehmen der Schwarz Gruppe beschäftigt zu werden (Einstiegsgehalt: 51.000 Euro; Eintritt: 01.10.). Die\r\nzuständige Ausländerbehörde reagiert auf den Antrag auf eine Blaue Karte EU über mehrere Monate nicht.\r\nEinordnung:\r\n▪\r\n▪\r\n▪\r\nBis zur Entscheidung über den Antrag auf die Blaue Karte EU und Bestellung des eAT (vgl. § 81 Abs. 5a S. 1 AufenthG), gelten die\r\nEinschränkungen aus der studentischen Aufenthaltserlaubnis fort. Nach alter Rechtslage waren damit 120 volle bzw. 240 halbe Arbeitstage,\r\nnach Rechtslage ab dem 01.03.2024 nunmehr 140 volle / 280 halbe Tage erlaubt.\r\nDurch die zögerliche Bearbeitung der Ausländerbehörde drohte, dass C wenige Tage nach Eintritt bereits wieder (unbezahlt) freigestellt\r\nwerden musste, da eine Beschäftigung über die genannten zeitlichen Grenzen hinaus eine unerlaubte Beschäftigung nach § 404 Abs. 2 Nr. 3\r\nund 4 SGB III wäre.\r\nWährend also bei eine Anschlussbeschäftigung in der Variante einer Folge-Chancenkarte bereits ab Antragstellung diese mögliche gewesen\r\nwäre, drohte einer in Deutschland ausgebildeten Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG direkt wieder eine temporäre\r\nBeschäftigungslosigkeit.\r\nWahrnehmungen zur\r\nArbeitskräftesäule\r\nÄnderungen in der Arbeitskräftesäule\r\nJeweils mit praktischer Relevanz für die Unternehmen der Schwarz Gruppe\r\nGut\r\nVerbessern\r\nWestbalkan-Regelung\r\nDie Erhöhung des Kontingents der Westbalkan-Regelung von\r\nUnklarheiten zum Stand des Kontingents\r\nDie BA hat zwar ein gutes Monitoring, was den Stand der\r\nKontingente betrifft, die offenbar nunmehr einem Länder- und\r\nMonatsschlüssel unterliegen; für Arbeitgeber ist der Stand des\r\nKontingents aber völlig intransparent\r\n2\r\n5.000 auf 50.000 Zustimmungen ist zu begrüßen\r\nBestand des § 26 Abs. 1 BeschV\r\nTrotz weiterer und neuer Regelungen, die von dem\r\nVorhandensein einer bestimmten Qualifikation entkoppelt sind, ist\r\nder Fortbestand der Regelung wichtig\r\nErweiterung auf die Ukraine\r\nNach Auslaufen des temporären Schutzes wird eine Flexibilität bei\r\nder Ermöglichung der Ausländerbeschäftigung notwendig; die\r\nUkraine sollte in § 26 Abs. 1 BeschV aufgenommen werden\r\nKKB als gelungene Ergänzung\r\nOffene Fragen zur Verwaltungspraxis\r\nDie von einer bestimmten Qualifikation entkoppelte KKB ist eine\r\nsehr sinnvolle Ergänzung im Ausländerbeschäftigungsrecht\r\nUnklar sind Detailfragen der KKB, z.B. ob Verlängerung der\r\nArbeitserlaubnis/Zustimmung kontingentsneutral sind, da es an\r\neiner ausdrücklichen Regelung wie bei § 26 II 2 und 3 BeschV fehlt\r\nArbeitnehmerschutz bei der KKB\r\nGerade im Bereich der nicht-qualifizierten Beschäftigung, wie über\r\ndie KKB möglich, erscheint uns ebenfalls ein hoher\r\nArbeitnehmerschutz geboten\r\nTarifzwang nicht erforderlich\r\nEin absoluter Tarifzwang (einseitig arbeitgeberseitig) erscheint uns\r\nals nicht erforderlicher Eingriff in Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG;\r\ndie Vergleichbarkeitsprüfung der BA ist ein milderes Mittel\r\nBsp.: Geflüchtete Person aus der Ukraine\r\nU ist im Sommer 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet und wird seit August 2022 von der Lidl Stiftung &\r\nCo. KG als Junior Professional beschäftigt bei einem Jahresbruttogehalt von knapp 60.000 Euro. U verfügt als\r\nEinkäuferin über fast 20 Jahre Berufserfahrung in der Ukraine bei Einzelhändlern und hat zudem in der Ukraine zwei\r\nHochschulabschlüsse erworben, allerdings lassen diese sich auf ANABIN nicht eindeutig finden. Derzeit hält sich U\r\nauf der Grundlage von § 24 Abs. 1 AufenthG und gewährtem temporärem Schutz in Deutschland auf. Zur\r\nSicherstellung einer langfristigen Beschäftigungsmöglichkeit soll ein – zunächst zusätzlicher – Aufenthaltstitel zum\r\nZweck der Beschäftigung beantragt werden.\r\nEinordnung:\r\n▪\r\nZumindest parallel zu dem länger dauernden individuellen Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung bei der ZAB haben wir bereits einen\r\nAntrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 3 BeschV (Unternehmensspezialistin) gestellt. § 18b AufenthG\r\nkommt derzeit mangels nachgewiesener Fachkraft-Eigenschaft (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) nicht in Betracht. Ein Wechsel oder eine\r\nzusätzliche Beantragung der Blauen Karte EU würde an § 19f Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG scheitern.\r\n▪\r\n▪\r\nDie Zustimmungsanfrage der Ausländerbehörde nach § 3 Nr. 3 BeschV lehnt die BA wegen des Fehlens eines deutschsprachigen Lebenslaufs\r\nund „Zertifikaten“ über die Berufserfahrung ab. U muss nun während einer Rückreise in die Ukraine sich um frühere Arbeitszeugnisse und\r\netwa das sog. Arbeitsbuch (=staatliches Dokument mit Nachweis über berufliche Vita) kümmern und alles übersetzen lassen.\r\nOhne eine Erweiterung von § 26 Abs. 1 BeschV auf die Ukraine besteht die Gefahr, dass bei negativem Ausgang des Verfahrens bei der ZAB\r\nsowie neuerlicher Ablehnung der Zustimmung der BA ab dem 05.03.2026 ausländerrechtlich keine Möglichkeit der Beschäftigung besteht.\r\nWahrnehmungen der \r\nVerwaltungspraxis insgesamt\r\nWahrnehmungen der Verwaltungspraxis insgesamt (I)\r\nDie nachfolgenden Wahrnehmungen sind allgemeiner Natur und beschränken sich nicht auf einzelne Aufenthaltstitel:\r\n▪\r\nErhebliche Wissensdefizite bzw. Falschinformationen bei Migrationsbehörden zu den gestuften Rechtsänderungen\r\nzum 18.11.2023, 01.03.2024 und 01.06.2024, was ganz konkret bedeutet:\r\n−\r\nWir haben die Anwendungshinweise des BMI, die mit weniger als einer Woche Vorlaufzeit veröffentlicht worden sind, an\r\nAusländerbehörden etwa verteilen müssen; derzeit wöchentlich: mindestens 2-3 Fachaufsichtsbeschwerden zu\r\nverschiedenen Fachthemen.\r\n−\r\nWir mussten fachliche Entscheidungen autonom und entgegen der Praxis von verschiedenen Behörden deutlich\r\nrestriktiver treffen, weil diese praktischen Fragestellungen nirgends in den Anwendungshinweisen des BMI thematisiert\r\nsind, da Arbeitgeber sollen sich am Transparenzgebot des § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG orientieren soll und nicht raten\r\nmüssen, ab wann welcher Aufenthaltstitel mit welcher Maßgabe gilt:\r\no Gilt § 16b Abs. 3 AufenthG nF vollumfänglich und kraft Gesetzes auch dann, wenn Aufenthaltstitel noch auf die alte\r\nRechtslage verweisen? Arbeitgeber sollen sich am Transparenzgebot des § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG orientieren\r\nkönnen und nicht raten müssen, ab wann welcher Aufenthaltstitel mit welcher Maßgabe gilt.\r\no Setzt sich die Neuregelung von § 18g Abs. 4 AufenthG mit dem Anwendungsausschluss von § 4a Abs. 3 S. 4\r\nAufenthG über inhaltliche Bestimmungen von Blauen Karten EU kraft Gesetzes hinweg, die noch eine „starre“\r\nArbeitgeber- und Tätigkeitsbindung beinhalten?\r\nWahrnehmungen der Verwaltungspraxis insgesamt (II)\r\nDie nachfolgenden Wahrnehmungen sind allgemeiner Natur und beschränken sich nicht auf einzelne Aufenthaltstitel:\r\n▪\r\nÜberforderung von kommunalen Ausländerbehörden in – neben fachlicher – auch in personeller Hinsicht, was ganz\r\nkonkret bedeutet:\r\n−\r\nDurch Akteneinsichten haben wir z.B. ein Dutzend Fälle derzeit im Blick, in denen die Frist für eine Untätigkeitsklage nach\r\n§ 75 S. 2 VwGO um das Zwei- oder Dreifache überschritten worden ist. Es handelt sich dabei oftmals um Verfahren für\r\neine Niederlassungserlaubnis, so dass redundant Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden und eine\r\nSachentscheidung vielleicht nach neun bis zwölf Monaten erfolgt.\r\n−\r\n−\r\nDer Aktentransfer bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer digitalen Akte (!) hat 13,5 Monate gedauert.\r\nProaktive Beantragungen für anderweitige Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine anstatt / zusätzlich zu § 24 Abs.\r\n1\r\nAufenthG wurden mit der Begründung zurückgestellt, dass derzeit noch kein dringender Handlungsbedarf bestünde und\r\ndiese Verfahren eine geringere Priorität hätten.\r\n▪\r\nZunächst Fehlschlag der Beauftragung der ZAB bei Zuständigkeiten nach § 16d Abs. 3 S. 4 AufenthG nF und § 6\r\nAbs. 1 S. 4 BeschV nF zum 01.03.2024 für eine berufliche Qualifikation aus dem Ausland; es kann nicht anzuraten\r\nsein, ohne entsprechende Bewertung der ZAB schon Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltserlaubnis) zu\r\nbeantragen.\r\nWahrnehmungen der Verwaltungspraxis insgesamt (III)\r\nDie nachfolgenden Wahrnehmungen sind allgemeiner Natur und beschränken sich nicht auf einzelne Aufenthaltstitel:\r\n▪\r\nJe kleiner und regionaler die Zuständigkeiten der (kommunalen) Ausländerbehörden ist, desto fachlich schlechter\r\nwerden die Verfahren nach unseren Erfahrungen geführt, was ganz konkret bedeutet:\r\n−\r\nEtwa 50 bis 60 % der fachlichen Entscheidungen sind falsch (Visumverfahren: etwa 20 %) was einige Stilblüten aus\r\nder Verwaltungspraxis zeigen sollen:\r\n(1) Ausstellung nur eine Erlaubnisfiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG) bei Einreise mit einem nationalen\r\nVisum und Beantragung von Blauer Karte EU;\r\n(2) Verfügung einer Wohnsitzauflage (§ 12a AufenthG) bei Inhaber einer Blauen Karte EU als Stammberechtigten und\r\nFamilienangehörigen, die noch nicht einmal in der Ukraine etwa gelebt haben;\r\n(3) Auflösende Bedingungen bei studentischen Aufenthaltstiteln („Beendigung des Studiums“), bei denen unklar ist, ob\r\ndamit auch der erfolgreiche Studienabschluss gemeint ist und somit praktisch der Übergang in § 20 Abs. 1 AufenthG\r\nvereitelt wird; jedenfalls wird auch die Wechselmöglichkeit nach § 16b Abs. 6 AufenthG vereitelt;\r\n(4) Aufdruck „Aufenthaltserlaubnis“ und Verweis auf „§ 18b AufenthG“ verbunden mit der Behauptung, man habe eine\r\nBlaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ausstellen wollen und dies wäre auch eine Blaue Karte EU; Gebühren aus dem\r\nersten Verfahren wurden dann nach Umzug und konkretem Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem\r\nRechtsträger der ersten Ausländerbehörde im Wege der Amtshaftung (erfolgreich) geltend gemacht.\r\nAus unserer Sicht gebotene Maßnahmen\r\nSinnvolle Maßnahmen im\r\nVollzug des Aufenthaltsrechts\r\nBundesebene\r\nLänderebene\r\nKommunale Ausländerbehörden\r\nÄnderung von Zuständigkeiten\r\nEntlastung durch Bundestätigkeit\r\nEinschränkung der Zuständigkeiten\r\nÜberführung von Verfahren der Ausbildungs- und\r\nArbeitsmigration sowie dem Familiennachzug auf\r\neine Bundesbehörde (z.B. wie BAMF mit\r\nNur noch ausgewählte Aufenthaltszwecke in\r\nZuständigkeit von Landesbehörden\r\nBeschränkungen auf solche Aufenthaltszwecke,\r\ndie integrativen Grad vor Ort aufweisen\r\nZentrale/Außenstellen), einschl. beschleunigter\r\nFachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG); Aufgabe\r\ndieser Behörde, auch Länderbehörden zu schulen\r\nZentralisierung im Land\r\nFokuswissen\r\nReduzierung von Anzahl der kommunalen\r\nAusländerbehörden (in BaWü etwa: über 130)\r\nEinhergehend damit deutlichere Fokussierung auf\r\nbestimmte Bereiche des Aufenthaltsrechts\r\nNeue Verwaltungsvorschrift\r\nAttraktive Arbeitsbedingungen\r\nAktualisierung der Verwaltungsvorschrift aus dem\r\n2\r\n009 mit Verbindlichkeit für die Bundesländer\r\nVerbesserung der Vergütungsstruktur; moderne Arbeitsbedingungen einschl. Schulungskonzepten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011319","regulatoryProjectTitle":"Verbesserte Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/35/386657/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180102.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Arbeit & Soziales\r\nFachkräftesicherung\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands in Zeiten des Fachkräftemangels: Mit Blick auf den demografischen Wandel ist zu erwarten, dass in Deutschland im Jahre 2035 rund sieben Millionen Arbeitskräfte \r\nfehlen werden.\r\n1 Das schränkt die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland ein. Innerhalb der Unternehmen der Schwarz Gruppe entfallen ca. 90 Prozent der offenen Stellen auf tarifliche Mitarbeiter, die insbesondere für den Verkauf und den Vertrieb vorgesehen sind. Laut Bundesagentur für Arbeit findet sich \r\neine der größten Lücken durch fehlende Arbeitskräfte bei den „Verkaufsberufen ohne Produktspezialisierung“. Wir stellen aber fest, dass in allen Bereichen ein Arbeits- oder Fachkräftemangel herrscht. \r\n▪ Abhilfe des Fachkräftemangels durch geeignete Maßnahmen: Um die Wettbewerbsfähigkeit des \r\nWirtschaftsstandortes Deutschland zu erhalten, sollten unbedingt entschiedene Maßnahmen ergriffen \r\nwerden, um den Arbeits- und Fachkräftemangel in Deutschland zu beheben. Der Fokus sollte u.a. auch \r\nauf einer schnellen und effizienten Arbeitsmigration von ausländischen Arbeits- und Fachkräften liegen, \r\nwenn sich Arbeitgeber und Wunschkandidaten auf eine gemeinsame Zusammenarbeit verständigt haben.\r\nStatus Quo\r\n▪ Lange Bearbeitungszeiten in Deutschland bei der Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitstiteln: Bei \r\nden Unternehmen der Schwarz Gruppe bewerben sich eine Vielzahl von ausländischen Personen. Dies \r\nreicht von Beschäftigungen, bei denen eine bestimmte Qualifikation nicht erforderlich ist, bis in den Bereich der Fach- und Führungskräfte. Die dahinterstehenden Aufenthaltszwecke sind unterschiedlich\r\nund umfassen i.d.R. Ausbildung und Erwerbstätigkeit, Studium und Nebentätigkeit, Familiennachzug \r\nund Beschäftigung sowie Beschäftigung in humanitären oder asylrechtlichen Kontexten.\r\nDie langen Bearbeitungszeiten bei Ausländerbehörden im Inland führen immer wieder dazu, dass - außerhalb von Sonderregelungen wie für die Blaue Karte EU - ein rechtzeitiger Eintritt in die Beschäftigung \r\nbei den Unternehmen der Schwarz Gruppe gefährdet ist, weil eine meist notwendige Anpassung des \r\nAufenthaltstitels aussteht. So könnten beispielsweise erfolgreiche Absolventen eines dualen\r\n1 Betrag von Daniel Terzenbach, Bundesagentur für Arbeit, in der DGFP am 5.11.2024 (DGFP auf den Punkt: Herausforderung und Chance - DGFP)\r\n2\r\nStudiengangs, dessen praktische Ausbildung z.B. bei Schwarz Digits erfolgte, nicht nahtlos angestellt \r\nwerden, weil der entsprechend neue Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung nicht rechtzeitig \r\nerteilt wird. \r\n▪ Unterschiedliche Interpretation bundesgesetzlicher Regelungen im Ausländerbeschäftigungsrecht durch Ausländerbehörden: Die unterschiedliche Ausführung der bundesweit geltenden Regelungen durch die Vielzahl von Ausländerbehörden führen zu einem komplexen Genehmigungsprozess, \r\nder einem Flickenteppich gleicht: Dies beginnt bei unterschiedlichen Formularen und Kommunikationswegen und endet bei unterschiedlichen Anforderungen zur Vorlage von Dokumenten im Original \r\nund/oder mit bestimmten Authentizitätsmerkmalen (wie einer Apostille oder Legalisation). Diese unterschiedlichen Anforderungen wirken dann auch in die Unternehmen der Schwarz Gruppe hinein, wenn \r\netwa über Standarddokumente hinaus (wie Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, \r\nTätigkeitsbeschreibung) noch weitere Dokumente (wie eine “Arbeitgeberbescheinigung” oder weitere \r\nFormulare) gefordert werden. \r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Übergang von Ausbildungs- in Beschäftigungsaufenthalte sollte reformiert werden: Die Schaffung \r\neiner gesetzlichen Regelung könnte ermöglichen, dass die Aufnahme in dem Berufsfeld erlaubt ist, in \r\ndem die (Hochschul-)Ausbildung bzw. berufliche Anerkennung erfolgt ist, zumindest für einen Zeitraum \r\nvon einem Jahr, in dem dann die Ausländerbehörde die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel zum \r\nZweck der Beschäftigung prüft.\r\n▪ Vereinfachung von Arbeitgeberwechseln bei Aufenthaltstiteln nach der neuen EU-Single-Permit-Richtlinie und bei sonstigen Aufenthaltstiteln außerhalb der Blauen Karte EU. Dabei gilt es darauf zu \r\nachten, dass die Fristen für die Aussetzungsentscheidungen der Ausländerbehörde vereinheitlicht werden. Diese betragen bei der Blauen Karte EU 30 Tage und bei der EU-Single-Permit-Richtlinie bis zu 45 \r\nTage. \r\n▪ Schaffung einer Bundesbehörde mit der Zuständigkeit Aufenthaltstitel zu erteilen sowie den damit \r\nverbundenen Familiennachzug: Durch die Zentralisierung von Verfahren und einer entsprechenden \r\nPersonalausstattung könnte das beschleunigte Fachkräfteverfahren weitestgehend überflüssig werden. \r\nFür Verfahren der beruflichen Anerkennung – zumindest außerhalb von reglementierten Berufen – könnten engmaschigere Bearbeitungsfristen für die zuständigen Stellen und Fiktionsregelungen zu einer Beschleunigung beitragen.\r\n▪ Verbleib der Fragen der Arbeitsmarktzulassung und der Prüfung spezifischer ausländerbeschäftigungsrechtlicher Aspekte bei der Bundesagentur für Arbeit, was dem “Tandem-Modell” aus der \r\nMachbarkeitsstudie von PD Berater der öffentlichen Hand GmbH entspräche.\r\n▪ Schaffung einer zentralen, vernetzten IT-Plattform, die zur Beantragung und Bearbeitung aller Aufenthaltstitel (einschließlich Visa) nach dem Only-Once-Prinzip verwendet wird.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Der Arbeits- und Fachkräftemangel ist omnipräsent. Der Abbau von Zuwanderungshürden, die durch \r\neine uneinheitliche Regelungsstruktur und unterschiedliche Behördenzuständigkeit entstehen, wird \r\nkünftig ein zentraler Garant für die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland sein. Der benötigte Zuwachs bei den Beschäftigtenzahlen wird künftig nur über ausländische Arbeits- und Fachkräfte zu \r\n3\r\nrealisieren sein, da schon im Jahr 2023 mehr deutsche Beschäftigte durch Verrentung dem Arbeitsmarkt verloren gingen, als neue deutsche Arbeitskräfte hinzukamen. \r\n➢ Haben sich Unternehmen und Arbeitnehmer gefunden, sollten keine langen Wartezeiten mehr durch \r\nineffiziente Prozesse oder überlastete Behörden entstehen. Wichtig ist, dass Verfahren digitalisiert \r\nund zielgerichtet auf einen schnellen Arbeitsbeginn und ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis \r\nausgerichtet werden. \r\n➢ Eine bundeweite Willkommenskultur ist zentral und sollte sich auch in der Bereitstellung von bezahlbarem und verfügbaren Wohnraum sowie in einer arbeitszeitumfassenden Kinderbetreuung widerspiegeln."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012413","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Lösungen bei der nationalen Umsetzung der EUDR und Verschiebung um 12 Monate","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/93/359752/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300063.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"15. Juli 2024\r\nPOSITIONSPAPIER DER UNTERNEHMEN DER SCHWARZ GRUPPE \r\nEU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)\r\nAls Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl an Produkten, die Rohstoffe aus aller Welt verwenden, sind wir uns unserer Verantwortung für Sozial- und Umweltstandards in unseren Lieferketten bewusst. Insbesondere verfolgen die Unternehmen der Schwarz Gruppe seit vielen Jahren das Ziel der Entwaldungsfreiheit für ihre Produkte und setzen sich hierfür kontinuierlich neue ambitionierte Ziele.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe unterstützen und befürworten ausdrücklich das Ziel, das hinter \r\nder EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten steht. So haben Lidl und Kaufland das durch den \r\nWWF initiierte „Cerrado Manifest“ gegen illegalen Landraub beim Sojaanbau in Brasilien in 2020 unterzeichnet. Darüber hinaus haben Lidl und Kaufland die Integration von „Other Wooded Lands“ in die EUDR-Gesetzgebung öffentlich befürwortet – ein klares Bekenntnis zur Entwaldungsfreiheit!\r\nNach intensiver Anstrengung zur Implementierung und Konsultation mit einer Vielzahl an betroffenen \r\nAkteuren innerhalb der Wertschöpfungskette, haben wir große Herausforderungen bezüglich Skalierung und Umsetzung der Verordnung identifiziert. Nur durch zügige Lösungen seitens der EU kann die Verordnung rechtssicher und in einem praxistauglichen Zeitrahmen umgesetzt werden. \r\nEs gibt dringenden Handlungsbedarf, auf den wir hiermit aufmerksam machen wollen. Wir sehen uns \r\nals Teil der Lösung zur erfolgreichen Umsetzung. Gerne stehen wir für ein Gespräch bereit!\r\n\r\nUnsere politischen Forderungen auf einen Blick\r\nDie folgenden fünf Problempunkte stehen für die Unternehmen der Schwarz Gruppe im Fokus und \r\nkönnten aus unserer Sicht mit den dazu genannten Lösungsansätzen behoben bzw. entschärft werden: \r\nMarktverknappung\r\nHerausforderung: Produzenten und Produzentinnen aus Drittländern, im speziellen solchen aus \r\nkleinbäuerlichen Strukturen, ist es vielerorts nicht möglich die benötigten \r\nInformationen fristgerecht bereitzustellen.\r\nWirtschaftliche Konsequenz: Verlagerung von Lieferketten: Vulnerable Gruppen verlieren den Zugang zum EU-Markt. Verfügbarkeitsschwierigkeiten im Binnenmarkt: Nach Gesprächen mit \r\nwichtigen Schlüssellieferanten sehen wir das Problem der Marktverknappung als absolut realistisch an. Als Konsequenz werden sich Rohstoffpreise erhöhen und zeitweise leere Regale im europäischen Einzelhandel existieren.\r\nLösungsansatz: Aussetzung des Inverkehrbringungsverbots sowie eine sanktionsbefreite \r\nÜbergangsfrist bis 30.12.2025. Dadurch kann bei verspätetet eintreffenden Informationen der Prozess durchlaufen, ein DDS erstellt werden sowie das System im laufenden Betrieb nach und nach bis Ende 2025 optimiert werden.\r\nWirtschaftsstandort Europa\r\nHerausforderung: Lieferanten aus Drittländern erwägen andere Absatzmärkte neben der EU \r\nzu erschließen, um den Mehraufwand zu umgehen.\r\nWirtschaftliche Konsequenz: Schwächung des Wirtschaftsstandortes Europa durch sinkende Attraktivität (Verwaltungsaufwand), gepaart mit Marktverknappung.\r\nLösungsansatz: siehe Lösungsansatz zu Marktverknappung\r\nLänder-Benchmarking\r\nHerausforderung: Das durch die EU bereitzustellende Länder-Benchmarking wird entgegen \r\nden Zusagen im Gesetzestext nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.\r\nWirtschaftliche Konsequenz: Vorübergehender Wegfall einer vereinfachten Sorgfaltspflicht (Artikel 13)\r\nfür Rohstoffe/Produkte, die aus Ländern mit nachweislich niedrigem Entwaldungsrisiko stammen. Dies verursacht großen Mehraufwand im Vergleich zum zunächst angekündigten Vorgehen, was gerade vor dem hohen anvisierten Aufkommen an Sorgfaltspflichtenerklärungen relevant wird: Bsp. Lidl: ca. 1,5 Mio. DDS pro Jahr; Bsp. Schwarz Produktion: ca. 23T DDS pro Jahr für Schokolade & Kaffee\r\nLösungsansatz: Zeitnahe Bereitstellung eines Länder-Benchmarking (mindestens die Kategorie „niedriges Risiko“) sind unumgänglich für eine funktionierende EUDR.\r\nEU-Informationssystem\r\nHerausforderung: Das EU-Informationssystem weist weiterhin Lücken auf. Eine automatisierte Ablage der DDS ist nicht sichergestellt. Ein Go-Live des Systems Anfang Dezember (derzeitiger Stand) ist nicht praxistauglich, wenn Unternehmen am 30.12.2024 EUDR-konform agieren sollen.\r\nWirtschaftliche Konsequenz: Unternehmensinterne Prozessbrüche führen zu Verzögerungen in Abläufen und vermeidbarem Mehraufwand.\r\nLösungsansatz: Zügige Bereitstellung eines funktionierenden EU-Informationssystems, was \r\ndie Anmerkungen der Early-Tester-Unternehmen – zu denen die Unternehmen der Schwarz Gruppe zählen - ausreichend adressiert. \r\nKonzern-/Gruppenregelung\r\nHerausforderung: Eine fehlende Konzern-/Gruppenregelung für Betroffene der EUDR im Gesetzestext potenziert derzeit die Vorgänge und Aufwände für Unternehmen mit Vertriebsstrukturen, welche die eigenen Konzern-/ oder Gruppenorganisationen betreffen. So muss aktuell für jede Weitergabe eines Produkts innerhalb eines Konzerns/einer Gruppe ein neues DDS inklusive Risikoanalyse erstellt werden. Hinzu kommen fehlende Leitfäden zur Auslegung der „Feststellens Pflicht“ für Händler aus Artikel 4 (9). Auch wird aufgrund der fehlenden Konzern-/Gruppenregelung der Berichtsaufwand vervielfacht, da aktuell jedes Tochterunternehmen einen eigenen Bericht erstellen muss.\r\nWirtschaftliche Konsequenz: Aufwände werden hier ohne weiteren Nutzen drastisch multipliziert und \r\nunnötige Unsicherheiten im korrekten Umgang mit den EUDR-Vorgaben entstehen. Das derzeit angedachte Vorgehen verringert das Entwaldungsrisiko nicht weiter. Weiterhin muss aktuell jedes Unternehmen innerhalb eines Konzerns/einer Gruppe einen eigenen Compliance Beauftragten benennen und einen eigenen EUDR-Jahresbericht erstellen. Dies sind vermeidbare Mehraufwände, \r\ndie im Fall der Berichtspflicht zu einem unnötigen Personal- und Zeitaufwand \r\nohne Mehrwert führen.\r\nLösungsansatz: Eine deutliche Prozessvereinfachung bei vorhandenem DDS: Bei bereits vorliegendem DDS ist eine erneute Informationssammlung und Risikoanalyse ein Mehraufwand mit geringem Nutzen. Hier bedarf es einer rechtssicheren Vereinfachung oder Abschaffung der erneuten Risikoprüfung (Artikel 4 (9)). Lieferungen innerhalb eines Konzerns/einer Gruppe (bspw. zwischen Tochterunternehmen) sollten von der erneuten Erstellung eines DDS ausgenommen sein. Hier sollte es ausreichen, einmalig ein DDS zu erstellen und die Information dazu zentral vorzuhalten.\r\nEine Konzern-/Gruppenregelung kommt darüber hinaus einer effizienteren Prozess- und Berichtsstruktur zugute, die eine Zentralisierung der Verantwortlichkeiten (Compliance Beauftragter) und der Berichtspflicht ermöglichen würde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013039","regulatoryProjectTitle":"Begleitung des Gesetzes zur Umsetzung der EU NIS2 Richtlinie und zur Stärkung der Cybersicherheit - NIS2UmsuCG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/a3/385978/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170069.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Digitalpolitik\r\nDigitale Transformation souverän und sicher gestalten \r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Mit gutem Beispiel voran: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe haben sich für den Standort \r\nDeutschland in einem wettbewerbsfähigen Europa entschieden und durch den Aufbau digitaler Infrastrukturen die eigene digitale Unabhängigkeit gestärkt. \r\n▪ Vier souveräne Säulen: Dabei kombinieren wir bei Schwarz Digits, der IT- und Digitalsparte der Unternehmen des Schwarz Gruppe, auf höchstem Sicherheits- und Datenschutzniveau vier souveräne Säulen: Cloud, Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und sichere Kommunikation. Mit dieser Kombination \r\nsorgen wir dafür, dass unser wichtigstes digitales Gut, unsere Daten, sowohl in der Speicherung als \r\nauch der Verarbeitung in unserer Hoheit bleibt. Damit stellen wir eine langfristige Handlungsfähigkeit \r\nund Innovationskraft sicher. \r\n▪ Köpfe und Technologie als Erfolgsgarant: Daran arbeiten 7.500 IT- und Digitalexperten, die 1.250 IT und Digitallösungen verantworten und durch den Einsatz von modernen Technologien mehr als 44 Millionen digitale Identitäten schützen und vier eigene Rechenzentren betreiben. Souveränität beginnt im \r\nRechenzentrum und setzt sich in der eigenen datensouveränen Cloud STACKIT konsequent fort. Sie \r\nzeichnet sich durch georedundante, zertifizierte Rechenzentren entsprechend der EU-Sicherheitsvorgaben und DSGVO-Konformität mit C5-Testat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik \r\nin Deutschland aus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Digitale Souveränität heißt für uns: (1) Kontrolle über unsere Daten, (2) Wechselmöglichkeit und (3) \r\nEinflussmöglichkeiten auf Anbieter. Wir bestimmen selbst, wo unsere Daten liegen, wer darauf Zugriff \r\nhat und wie wir sie nutzen. Ohne heimische Alternativen und mit einer nur halbherzig umgesetzten digitalpolitischen Strategie entsteht mittelfristig die Gefahr für Lock-in-Effekte sowie Abhängigkeiten bei \r\npolitischen Instabilitäten. \r\n▪ Engerer Schulterschluss nötig: Die Stärkung der digitalen Souveränität ist für uns dabei nicht nur eine \r\nFrage der Technik, sondern auch eine Frage der politischen und wirtschaftlichen Gestaltung. Der hohe \r\ndigitale Abhängigkeitsgrad Deutschlands und die zunehmenden digitalen Angriffe auf Unternehmen erfordern damit in der neuen Legislatur einen viel engeren Schulterschluss zwischen Politik, öffentlicher \r\nVerwaltung und Wirtschaft1\r\n. \r\n▪ Kritische Assets brauchen eine verbindliche Grundlage: Kritische Anwendungen, Anlagen und Infrastrukturen benötigen in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit. Das voraussichtlich nicht \r\n1 Digital Dependence Index: 82% der benötigten digitalen Technologien werden in Deutschland aus dem Ausland bezogen. Wirtschaftsschutzstudie (Bitkom, Deutschland, 2024): 74 % der Firmen sind von Datendiebstahl betroffen gewesen. Der Gesamtschaden durch \r\nCybercrime beträgt 178,6 Milliarden Euro.\r\n2\r\nmehr in dieser Legislatur verabschiedete Umsetzungsgesetz zur NIS2-Richtlinie und KRITIS Dachgesetz\r\nsowie das nationale Durchführungsgesetz zum AI-Act sind wichtige Vorhaben, die schnellstmöglich abgeschlossen werden sollten. Sie stärken ein hohes gemeinsames (EU-weites) Cybersicherheitsniveau \r\nund den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI. \r\nNotwendige Änderungen \r\nDigitalpolitik mit einem eigenständigen Digitalministerium gestalten\r\n▪ Eigenständiges Digitalministerium: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen klar gebündelte\r\nZuständigkeiten, Koordinierungsrechte und ein zentrales Digitalbudget – in der neuen Legislatur betrachten wir daher ein eigenständiges Digitalministerium als Erfolgsgarant und konsequente Weiterentwicklung des aktuellen ministeriellen Status quo. \r\n▪ Ergebnisorientierte Zusammenarbeit: Die Zuständigkeit für die Digitalstrategien und -projekte der jeweiligen Ressorts ist auch weiterhin eine Aufgabe der Fachministerien. Das eigenständige Digitalministerium gewährleistet jedoch in diesem Zusammenspiel das kohärente Vorgehen insb. bei den übergeordneten Themen der Verwaltungsdigitalisierung, IT des Bundes (über alle Ressorts), digitale Infrastruktur (einschl. Rechenzentren), horizontale Digitalregulierungen wie KI oder Plattformen, Förderung digitaler Schlüsseltechnologien und der Cybersicherheit aus einer Hand.\r\nCloudpolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cloud- und KI-Infrastruktur: Zur Sicherung der digitalen Souveränität und der Zukunftsfähigkeit \r\nDeutschlands braucht es eine leistungsfähige Cloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft\r\nund Wissenschaft zur Verfügung steht und auf europäischen Werten basiert. Deutschland muss sich\r\ndabei strategisch aufstellen, um eine Leitrolle für die digitale und technologische Souveränität in Europa einnehmen zu können.\r\n▪ Praxisnahe Strategieumsetzung: Die Deutsche Verwaltungscloud Strategie und die Multi-Cloud-Strategie der Bundesregierung bieten die Chance, die digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung unmittelbar zu stärken. Im Rahmen einer wohl gewählten und langfristig angelegten Multi-Cloud-Strategie \r\nist damit ein Level Playing Field für alle Cloud Service Provider von besonderer Bedeutung (ohne dabei \r\netablierte Abhängigkeiten zu zementieren).\r\n▪ Ankerkunde und Ausschreibungen: Als investitionsstarker Marktakteur stellt der Staat einen der wichtigsten Nachfrager (Rolle: Ankerkunde) für digital souveräne Technologien und Dienste dar. Er hat damit \r\ndie Chance und Verantwortung, eigene Bedarfe stärker als bisher durch konkrete Use Cases sichtbar zu \r\nmachen und Anforderungen an Sicherheit, Interoperabilität, Open Source und Datenschutz in Ausschreibungen aktiv zu gestalten und damit Standards zu setzen. Die Ausschreibungen sind dabei so zu \r\ngestalten, dass sie je nach Anwendungsfall und Kritikalität (Schutzniveau der Daten) souveräne Mindeststandards erfüllen.\r\nKI-Politik souverän und sicher gestalten\r\n▪ AI-Act ist der richtige regulatorische Weg: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen – dafür braucht es ein Ökosystem aus Forschung, Unternehmen, Start-ups und Staat. Dabei unterstützt der AI-Act aus unserer Sicht den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI mit den richtigen Motiven und Zielen.\r\n▪ Die Umsetzung entscheidet: Wichtig ist jedoch die Umsetzung des AI-Acts bürokratiearm, anwenderfreundlich und global anschlussfähig auszugestalten. Dies umfasst a) klar geregelte Zuständigkeiten \r\nsowie ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der nach dem AI-Act zuständigen, nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden sowie der zentralen Anlaufstelle, b) schlank gestaltete Dokumentationspflichten und c) den Einsatz Deutschlands für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitliche Implementierung des AI-Acts und die Entwicklung hin zu einem international anschlussfähigen Rahmenwerk.\r\n▪ Der Staat als Ankerkunde: Bei KI-Use-Cases und Anwendungen kann sich der Staat als Ankerkunde \r\n(über Abnahmegarantien) noch zielgenauer platzieren und dabei die wachsenden europäischen \r\n3\r\nAngebote stärker nutzen. Für den kostenintensiven Auf- und Ausbau von souveränen Cloud– und KIInfrastrukturen sollten daher Abnahmeverpflichtungen als weiteres Instrument (neben u.a. (EU-weiten) \r\nFörderprogrammen, Strukturförderung, Bürokratieentlastung) genutzt werden. \r\nCybersicherheitspolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cybersicherheitsregulierung ist der richtige regulatorische Weg: Die Handlungsfähigkeit von morgen braucht Investitionen in präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen. Die Verpflichtungen zur \r\neuropaweiten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind daher der richtige Weg und sollten so schnell \r\nwie möglich verabschiedet werden. Mit einer künftigen NIS2-Evaluierung sollten allerdings - je nach Ergebnis - auch Verschärfungen in Betracht gezogen werden2\r\n.\r\n▪ Zusammenarbeit stärken: Sicherheit braucht in diesem Bezug auch eine verbesserte Zusammenarbeit \r\nüber Behörden und föderale Strukturen hinaus – insb. bei Erkennung und Verwerten von Erkenntnissen \r\nvon Cyberattacken und -bedrohungen.\r\n▪ Steuerliche Anreize, Förderprogramme und Versicherungsangebot: Um das Sicherheitsniveau und \r\ndie Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland weiter signifikant zu erhöhen, sind weitere Instrumente in Betracht zu ziehen. Dazu zählen (1) steuerliche Anreize für neu beschaffte Produkte, \r\nDienstleistungen und Schulungen, (2) KMU-freundliche Förderprogramme durch z.B. die KfW zur finanziellen Begleitung und Unterstützung bei Sicherheitsmaßnahmen und (3) ein Versicherungsangebot, \r\ndas die Überwachung von präventiven Maßnahmen (eingebettet in ganzheitliche Cybersicherheitsmaßnahmen) stärker in den Vordergrund stellt und im Schadensfall durch Dienstleister und Dienstleistungen wirkt (u.a. Incident Response Teams).\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Digitalpolitische Governance: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen ein eigenständiges Digitalministerium. \r\n➢ Cloud- und KI-Infrastruktur: Es ist dringlicher denn je, eine Vision und klare Strategie für ein souveränes digitales Deutschland als Vorreiter in Europa zu entwickeln und sie umzusetzen. Dazu gehört eine \r\nCloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft und Wissenschaft zur Verfügung steht und auf \r\neuropäischen Werten basiert sowie ein Staat, der als Ankerkunde eine Vorbildfunktion einnimmt. \r\n➢ KI-Regulierung und Staat als Ankerkunde: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen. Es braucht neben der KI-Regulierung auch den Staat, der als Ankerkunde (über Abnahmegarantien) in der neuen Legislatur die wachsenden Angebote aus Deutschland und Europa stärker nutzt und \r\neigene Anwendungsbedarfe einbringt (u.a. als direkter Beschleuniger für die Deutsche Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieentlastung).\r\n➢ Ausgewogene Cybersicherheit: Cybersicherheitspolitik erfordert eine Balance zwischen der europaweit einheitlichen Regulierung, die auf präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen setzt und den \r\nPrinzipien der Anreizsetzung (steuerliche Anreize & Förderprogramme) und Risikoabsicherung (Versicherungsangebote) folgt.\r\n2 Weitere Handlungsbedarfe sind der Stellungnahme zum NIS2UmsuCG aus der Anhörung im Ausschuss Inneres und Heimat zu entnehmen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013039","regulatoryProjectTitle":"Begleitung des Gesetzes zur Umsetzung der EU NIS2 Richtlinie und zur Stärkung der Cybersicherheit - NIS2UmsuCG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/8f/388564/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200085.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Cybersecurity und Resilienz von Unternehmen stärken \r\nEmpfehlungen der Unternehmen der Schwarz Gruppe für eine effektive Cybersicherheitspolitik \r\nDie Cybersicherheitspolitik der aktuellen Legislaturperiode ist durch europäische Gesetzgebung wie die NIS2-Richtlinie, den CRA (Cyber Resilience Act) und CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience) geprägt, die nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies ist für ein einheitliches Cybersicherheitsniveau und die europaweite Harmonisierung der Cybersicherheitsregulierung ein notwendiger Schritt, denn Datendiebstahl, Industriespionage oder Sabotage verursachten im vergangenen Jahr Schäden von 267 Milliarden Euro (Bitkom, Wirtschaftsschutzstudie Deutschland 2024). \r\nInsbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind nur bedingt auf Cyberangriffe vorbereitet. Häufig reagieren sie erst, nachdem der Schaden schon entstanden ist, und das kann in Einzelfällen existenzbedrohend sein. Auch kritische Infrastrukturen, die öffentliche Hand und Politik stehen immer stärker im Zentrum von Cyberangriffen. Es gilt daher: Die Stärkung von Cybersecurity und Resilienz zu unterstützen. \r\n1. Resilienz stärken und Grundlagen legen \r\n\r\n• Zusammenarbeit über Behörden und föderale Strukturen hinaus, bei Erkennung und Er-kenntnissen von Cyberattacken und Bedrohungen ermöglichen \r\n• Automatisierte (werkzeuggestützte) Prüfung und 24/7 Analyse der vorhandenen KRITIS Infrastrukturen auf mögliche Schwachstellen umsetzen \r\n• Automatische Erfüllung von NIS2 Anforderungen, bei richtigem Einsatz von zertifizierten Werkzeugen und Dokumentation realisieren \r\n• Aufbau und permanentes Training von Krisenteams- und Dienstleistern (nach Vorgabe) für den Notfall eines Angriffs sicherstellen \r\n\r\n2. Schutz der Industrie und des Mittelstands in den Mittelpunkt stellen \r\n\r\n• Steuerliche Anreize für neu beschaffte Produkte, Dienstleistungen, Schulungen sowie ein dezidiertes Digitalbudget zur Förderung der Cybersicherheit sind essenziell, um das Sicherheitsniveau und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland signifikant zu erhöhen. Mögliche Instrumente wären in dem Zusammenhang auch KMU-freundliche Förderprogramme durch z.B. die KfW zur finanziellen Begleitung und Unterstützung bei Cybersicherheitsmaßnahmen aufzusetzen. \r\n• Förderprogramme sind bürokratie- und aufwandsarm zu gestalten. Diese können dafür z.B. mit Unternehmen der deutschen Industrie gemeinsam entwickelt und angeboten werden. Zum Beispiel durch fixe Lizenzpreise beziehungsweise Ausbildung von Unternehmen zur \r\n\r\nUnterstützung bei der Implementierung nach Schulung und Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). \r\n\r\n3. Präventive Sicherheitsmaßnahmen stärken1 \r\n\r\n1 Cyberversicherung bieten Möglichkeiten Risiken zu externalisieren, allerdings bis zu einem gewissen Grad. Sie sind aber kein Ersatz für ein adäquates Niveau für Cyberhygiene. Diese Aufgaben lassen sich nicht externalisieren. \r\n• Incentivierung eines Versicherungsangebots, das die Überwachung von präventiven Maß-nahmen in den Vordergrund stellt und im Schadensfall durch Dienstleister und Dienstleistungen wirkt (u.a. Incident Response Teams). \r\n• Neben Systemen zur Angriffserkennung sollten stärker Systeme zu Angriffsprävention ein-gesetzt werden. Diese basieren auf Konzepten und technischen Maßnahmen für eine kontinuierliche Risikoanalyse, um die Sicherheit der IT-Systeme zu gewährleisten. \r\n• Für die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards sind regelmäßige Evaluierung und Adaptierung von Sicherheitsstrategien in Reaktion auf neue Bedrohungslagen zwingend notwendig. Ein zentraler Bestandteil dieser Strategien sollte die kontinuierliche Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden sein, um menschliche Fehler zu reduzieren, die oft das größte Einfallstor für Cyberangriffe darstellen. Zudem muss darauf hingewirkt werden, dass die Führungsebene Cybersicherheit als vorrangige Aufgabe betrachtet und entsprechende Ressourcen bereitstellt. \r\n\r\nZiel dieser Empfehlungen ist die Schaffung einer Umgebung, die insbesondere kleine mittel-ständische Unternehmen aufklärt, verpflichtet und dann mit den richtigen Werkzeugen ausstattet sowie mit den notwendigen Prozessen zur Überwachung, Einhaltung und Hilfe begleitet. Grundvoraussetzung dafür ist eine aktive Industriepolitik, verbunden mit einer Unterstützung aus Produkt und Dienstleistungsperspektive.\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013039","regulatoryProjectTitle":"Begleitung des Gesetzes zur Umsetzung der EU NIS2 Richtlinie und zur Stärkung der Cybersicherheit - NIS2UmsuCG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/60/388566/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200087.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung \r\nSehr geehrter Herr Abgeordneter, \r\nbeiliegende Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf übersende ich Ihnen \r\nmit der Bitte, diese an die Berichterstattenden der Fraktionen und Mitglieder des \r\nAusschusses weiterzuleiten.\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung Drucksache 20/13184\r\n\r\n\r\n1. Grundsätzliche Anmerkungen \r\nZiel der NIS2-Richtlinie ist die Einführung verbindlicher Maßnahmen für Verwaltung und Wirtschaft, mit denen in der gesamten Europäischen Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll. Dies trägt zur Stärkung der europaweiten Harmonisierung der Cybersicherheitsregulierung bei – ein richtiger Schritt im Kontext der angespannten Bedrohungslage im Cyberraum. Auch kritische Infrastrukturen, die öffentliche Hand und Politik stehen immer stärker im Zentrum von Cyberangriffen. Dies stellt eine bedeutsame Bedrohung des Gemeinwesens dar. Auf Grund der Abhängigkeit einzelner Unternehmen von funktionierenden Lieferketten, Infrastruktur und Behörden, ist die übergreifende Definition und Durchsetzung eines Mindestsicherheitsniveaus begrüßenswert und notwendig. \r\nNIS2 umfasst gegenüber der NIS1 sinnvolle Verbesserungen. Hierbei sind im Besonderen hervorzuheben: Die Konkretisierung der geforderten Absicherungsmaßnahmen sowie Fokussierung auf ein aktives Management zur Behandlung von Cyberrisiken. \r\nDie geforderten Absicherungsmaßnahmen sind angemessen und folgen Best-Practices, welche im Wesentlichen von Unternehmen und Organisationen ohnehin aus Eigeninteresse zum Schutz gegen Cyberbedrohungen, getroffen werden sollten. \r\n2. Kongruenz mit dem KRITIS-Dachgesetz \r\n\r\nDas NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und das KRITIS-Dachgesetz sollten stärker aufeinander abgestimmt werden (insb. bei den definierten Sektoren und zuständigen Behörden). Sowohl das NIS2UmsuCG wie auch das KRITIS-Dachgesetz zielen auf den Schutz kritischer Infrastrukturen ab. Im Besonderen bei hybriden Angriffsszenarien ist eine klare Abgrenzung des Schutzes des physischen Raums und des Cyberraums oft nicht eindeutig möglich. Insofern ist auch auf gesetzlicher Ebene ein ganzheitliches, aufeinander abgestimmtes Schutzkonzept erforderlich. Unternehmen, die von beiden gesetzlichen Regelwerken betroffen sind, können vor verschiedenen Herausforderungen stehen, wie z.B. doppelte Meldepflichten an unterschiedliche Behörden (aktuell Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und andere sektorale Aufsichtsbehörden). Während die NIS2-Richtlinie auf eine Harmonisierung auf EU-Ebene abzielt, könnten parallele Regelungen wie das KRITIS-Dachgesetz zu Lücken oder Überschneidungen führen. Dies kann für unnötige Bürokratie, Effizienzverluste und Unsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen sorgen. Es gilt daher mit dem NIS2UmsuCG und dem KRITIS-Dachgesetz ein einheitliches Verständnis darüber zu entwickeln, wie physische Sicherheit und Cybersicherheit gemeinsam umgesetzt werden können. Dies umfasst auch die abgestimmte Operationalisierung von Anforderungen aus beiden Gesetzen wie z.B. Risikomanagementmaßnahmen, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen oder Notfall- und Krisenmanagement. \r\nDie in § 32 definierte gemeinsame Meldestelle für das BSI sowie das BBK ist hierbei eine positive Entwicklung. \r\n3. Europaweit einheitliche Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten \r\n\r\nDie definierten Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten können zu einer besseren präventiven Absicherung sowie einer besseren Reaktion auf Cyberangriffe auf nationaler und europäischer Ebene sowie in einzelnen Organisationen führen. Jedoch können unterschiedliche Umsetzungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten bei den geforderten Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten für EU-weit agierende Unternehmen eine Herausforderung darstellen und effektive Reaktionen auf Cyberangriffe erschweren. \r\nSo muss ein Sicherheitsvorfall, der in mehreren Mitgliedstaaten Auswirkungen auf die Erbringung der kritischen Dienstleistung haben kann, jeweils an die jeweiligen Computer Security Incident Response Teams (CSIRT) der Mitgliedsstaaten gemeldet werden. Hier wären eine weitere Konkretisierung und Vereinfachung der Meldepflichten auf EU-Ebene begrüßenswert. \r\nGleiches gilt für in Teilen unterschiedliche Anforderungen der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Nachweispflichten. Dies kann zu Mehrfachprüfungen der gleichen Infrastruktur bei EU-weit agierenden Unternehmen führen. \r\nEin möglicher Lösungsansatz ist Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten auf den Mitgliedsstaat zu beschränken, in dem die jeweilige IT-Infrastruktur maßgeblich (physisch und damit lokal vor Ort in einem Mitgliedsstaat) betrieben wird. \r\n4. Überprüfung Risikomanagementmaßnahmen \r\n\r\nNeben dem Fokus auf reaktive Risikomanagementmaßnahmen, wie die Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen oder Krisenreaktion, ist auch die Berücksichtigung von präventiven Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. die Identifikation von durch Angreifer ausnutzbare Sicherheitslücken oder Fehlkonfigurationen von IT-Systemen wichtig und hervorzuheben, um erfolgreiche Angriffe bestmöglich zu vermeiden. Hierbei ist im Besonderen bei weiteren Konkretisierungen wie z.B. im Rahmen von Durchführungsverordnungen der EU zu beachten, dass die Technologieoffenheit gewahrt bleibt und Unternehmen weiterhin die Möglichkeit haben die identifizierten Risiken auf die jeweilige Situation angepasst nach aktuellen Best Practices zu mitigieren. \r\nAuf Grund der stetigen Veränderung des Angreiferverhaltens im Cyberraum, der technischen Innovationen im Kontext der Digitalisierung sowie der Automatisierung von Verteidigungsmaßnahmen, sollten die konkreten Anforderungen an nicht-technische Maßnahmen und eingesetzte Technologien von den Gesetzgebungsprozessen entkoppelt werden. Darüber hinaus sollten die technischen Anforderungen und Maßnahmen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. \r\n5. Wichtigkeit der Rolle des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) \r\n\r\nWährend unter der vorherigen Regulierung eine mittlere vierstellige Anzahl an Unternehmen von Cybersicherheitsmindestanforderungen und Meldepflichten betroffen waren, erhöht sich diese Anzahl auf rund 29.500 Unternehmen, bei gleichzeitiger Kürzung des BSI-Haushalts für 20251. Das BSI ist zentrale Anlaufstelle aller betroffenen oder potenziell betroffenen Unternehmen in Bezug auf das NIS2UmsuCG und der Umsetzung der darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen, Registrierungs- und Meldepflichten. Durch die Bereitstellung geeigneter Tools, wie der NIS-2-Betroffenheitsprüfung, das Erstellen von Orientierungshilfen oder FAQs, das Versenden von IT-Tageslageberichten oder die Teilnahme an Themenarbeitskreisen sowie Branchenarbeitskreisen, leistet das BSI einen wesentlichen Beitrag, um in gemeinsamer Zusammenarbeit das Cybersicherheitsniveau auf nationaler, aber auch internationaler Ebene nachhaltig zu erhöhen. Eine eingeschränkte Arbeits-/Leistungsfähigkeit des BSI könnte der effektiven Umsetzung des NIS2UmsuCG bei den betroffenen Unternehmen entgegenstehen. \r\n1 BMI-Pressemitteilung 24.07.2024 (Wirtschaft und Staat vor Cyberattacken schützen: Bundesregierung beschließt umfassende Änderung des IT-Sicherheitsrechts) und Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des \r\nBundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Drucksache 20/12400) \r\nMeldungen der von NIS2UmsuCG betroffenen Unternehmen entfalten nur dann die gewünschte Wirkung, wenn diese zeitnah und fachgerecht durch das BSI (CSIRT) verarbeitet werden und abgeleitete Informationen und Berichte an die Unternehmen weitergegeben werden. \r\nDie gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und dem BSI ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Verbesserung der Cybersicherheit in Deutschland und sollte daher weiter gestärkt und ausgebaut werden. \r\n6. Cybersicherheit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe \r\n\r\nEin effektives Cybersicherheitsniveau kann nicht allein durch das BSI oder die jeweiligen Sicherheitsfunktionen in Unternehmen gewährleistet werden. Vielmehr ist dies eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. \r\nDas NIS2UmsuCG erweitert den Anwendungsbereich auf zahlreiche neue unter die Regulierung fallende Unternehmen und wird große Teile der deutschen Wirtschaft betreffen. \r\nDer Ausschluss staatlicher Stellen und Behörden im NIS2UmsuCG ist der falsche Weg und schwächt die staatliche Vorbildfunktion und das einheitliche Cybersicherheitsniveau. \r\nZur Verbesserung der Cybersicherheit im öffentlichen Sektor gehört neben der Stärkung des BSI und weiterer Sicherheitsfunktionen auch die Modernisierung der IT-Infrastruktur nach Stand der Technik und der Bereitstellung des hierfür erforderlichen Budgets bei Bund, Ländern und Kommunen. \r\nDie im Gesetzesentwurf erwähnten geänderten wirtschaftspolitischen und geopolitischen Rahmenbedingungen machen deutlich, dass die Etablierung eines angemessenen Cybersicherheitsniveaus in Europa auch die Stärkung der europäischen Souveränität im Kontext der eingesetzten IT-Infrastruktur umfassen muss.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013359","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Umsetzung des Multi-Cloud-Ansatzes im Rahmen der Deutschen Verwaltungscloud Strategie (DVS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/18/385980/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170070.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Digitalpolitik\r\nDigitale Transformation souverän und sicher gestalten \r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Mit gutem Beispiel voran: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe haben sich für den Standort \r\nDeutschland in einem wettbewerbsfähigen Europa entschieden und durch den Aufbau digitaler Infrastrukturen die eigene digitale Unabhängigkeit gestärkt. \r\n▪ Vier souveräne Säulen: Dabei kombinieren wir bei Schwarz Digits, der IT- und Digitalsparte der Unternehmen des Schwarz Gruppe, auf höchstem Sicherheits- und Datenschutzniveau vier souveräne Säulen: Cloud, Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und sichere Kommunikation. Mit dieser Kombination \r\nsorgen wir dafür, dass unser wichtigstes digitales Gut, unsere Daten, sowohl in der Speicherung als \r\nauch der Verarbeitung in unserer Hoheit bleibt. Damit stellen wir eine langfristige Handlungsfähigkeit \r\nund Innovationskraft sicher. \r\n▪ Köpfe und Technologie als Erfolgsgarant: Daran arbeiten 7.500 IT- und Digitalexperten, die 1.250 IT und Digitallösungen verantworten und durch den Einsatz von modernen Technologien mehr als 44 Millionen digitale Identitäten schützen und vier eigene Rechenzentren betreiben. Souveränität beginnt im \r\nRechenzentrum und setzt sich in der eigenen datensouveränen Cloud STACKIT konsequent fort. Sie \r\nzeichnet sich durch georedundante, zertifizierte Rechenzentren entsprechend der EU-Sicherheitsvorgaben und DSGVO-Konformität mit C5-Testat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik \r\nin Deutschland aus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Digitale Souveränität heißt für uns: (1) Kontrolle über unsere Daten, (2) Wechselmöglichkeit und (3) \r\nEinflussmöglichkeiten auf Anbieter. Wir bestimmen selbst, wo unsere Daten liegen, wer darauf Zugriff \r\nhat und wie wir sie nutzen. Ohne heimische Alternativen und mit einer nur halbherzig umgesetzten digitalpolitischen Strategie entsteht mittelfristig die Gefahr für Lock-in-Effekte sowie Abhängigkeiten bei \r\npolitischen Instabilitäten. \r\n▪ Engerer Schulterschluss nötig: Die Stärkung der digitalen Souveränität ist für uns dabei nicht nur eine \r\nFrage der Technik, sondern auch eine Frage der politischen und wirtschaftlichen Gestaltung. Der hohe \r\ndigitale Abhängigkeitsgrad Deutschlands und die zunehmenden digitalen Angriffe auf Unternehmen erfordern damit in der neuen Legislatur einen viel engeren Schulterschluss zwischen Politik, öffentlicher \r\nVerwaltung und Wirtschaft1\r\n. \r\n▪ Kritische Assets brauchen eine verbindliche Grundlage: Kritische Anwendungen, Anlagen und Infrastrukturen benötigen in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit. Das voraussichtlich nicht \r\n1 Digital Dependence Index: 82% der benötigten digitalen Technologien werden in Deutschland aus dem Ausland bezogen. Wirtschaftsschutzstudie (Bitkom, Deutschland, 2024): 74 % der Firmen sind von Datendiebstahl betroffen gewesen. Der Gesamtschaden durch \r\nCybercrime beträgt 178,6 Milliarden Euro.\r\n2\r\nmehr in dieser Legislatur verabschiedete Umsetzungsgesetz zur NIS2-Richtlinie und KRITIS Dachgesetz\r\nsowie das nationale Durchführungsgesetz zum AI-Act sind wichtige Vorhaben, die schnellstmöglich abgeschlossen werden sollten. Sie stärken ein hohes gemeinsames (EU-weites) Cybersicherheitsniveau \r\nund den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI. \r\nNotwendige Änderungen \r\nDigitalpolitik mit einem eigenständigen Digitalministerium gestalten\r\n▪ Eigenständiges Digitalministerium: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen klar gebündelte\r\nZuständigkeiten, Koordinierungsrechte und ein zentrales Digitalbudget – in der neuen Legislatur betrachten wir daher ein eigenständiges Digitalministerium als Erfolgsgarant und konsequente Weiterentwicklung des aktuellen ministeriellen Status quo. \r\n▪ Ergebnisorientierte Zusammenarbeit: Die Zuständigkeit für die Digitalstrategien und -projekte der jeweiligen Ressorts ist auch weiterhin eine Aufgabe der Fachministerien. Das eigenständige Digitalministerium gewährleistet jedoch in diesem Zusammenspiel das kohärente Vorgehen insb. bei den übergeordneten Themen der Verwaltungsdigitalisierung, IT des Bundes (über alle Ressorts), digitale Infrastruktur (einschl. Rechenzentren), horizontale Digitalregulierungen wie KI oder Plattformen, Förderung digitaler Schlüsseltechnologien und der Cybersicherheit aus einer Hand.\r\nCloudpolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cloud- und KI-Infrastruktur: Zur Sicherung der digitalen Souveränität und der Zukunftsfähigkeit \r\nDeutschlands braucht es eine leistungsfähige Cloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft\r\nund Wissenschaft zur Verfügung steht und auf europäischen Werten basiert. Deutschland muss sich\r\ndabei strategisch aufstellen, um eine Leitrolle für die digitale und technologische Souveränität in Europa einnehmen zu können.\r\n▪ Praxisnahe Strategieumsetzung: Die Deutsche Verwaltungscloud Strategie und die Multi-Cloud-Strategie der Bundesregierung bieten die Chance, die digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung unmittelbar zu stärken. Im Rahmen einer wohl gewählten und langfristig angelegten Multi-Cloud-Strategie \r\nist damit ein Level Playing Field für alle Cloud Service Provider von besonderer Bedeutung (ohne dabei \r\netablierte Abhängigkeiten zu zementieren).\r\n▪ Ankerkunde und Ausschreibungen: Als investitionsstarker Marktakteur stellt der Staat einen der wichtigsten Nachfrager (Rolle: Ankerkunde) für digital souveräne Technologien und Dienste dar. Er hat damit \r\ndie Chance und Verantwortung, eigene Bedarfe stärker als bisher durch konkrete Use Cases sichtbar zu \r\nmachen und Anforderungen an Sicherheit, Interoperabilität, Open Source und Datenschutz in Ausschreibungen aktiv zu gestalten und damit Standards zu setzen. Die Ausschreibungen sind dabei so zu \r\ngestalten, dass sie je nach Anwendungsfall und Kritikalität (Schutzniveau der Daten) souveräne Mindeststandards erfüllen.\r\nKI-Politik souverän und sicher gestalten\r\n▪ AI-Act ist der richtige regulatorische Weg: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen – dafür braucht es ein Ökosystem aus Forschung, Unternehmen, Start-ups und Staat. Dabei unterstützt der AI-Act aus unserer Sicht den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI mit den richtigen Motiven und Zielen.\r\n▪ Die Umsetzung entscheidet: Wichtig ist jedoch die Umsetzung des AI-Acts bürokratiearm, anwenderfreundlich und global anschlussfähig auszugestalten. Dies umfasst a) klar geregelte Zuständigkeiten \r\nsowie ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der nach dem AI-Act zuständigen, nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden sowie der zentralen Anlaufstelle, b) schlank gestaltete Dokumentationspflichten und c) den Einsatz Deutschlands für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitliche Implementierung des AI-Acts und die Entwicklung hin zu einem international anschlussfähigen Rahmenwerk.\r\n▪ Der Staat als Ankerkunde: Bei KI-Use-Cases und Anwendungen kann sich der Staat als Ankerkunde \r\n(über Abnahmegarantien) noch zielgenauer platzieren und dabei die wachsenden europäischen \r\n3\r\nAngebote stärker nutzen. Für den kostenintensiven Auf- und Ausbau von souveränen Cloud– und KIInfrastrukturen sollten daher Abnahmeverpflichtungen als weiteres Instrument (neben u.a. (EU-weiten) \r\nFörderprogrammen, Strukturförderung, Bürokratieentlastung) genutzt werden. \r\nCybersicherheitspolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cybersicherheitsregulierung ist der richtige regulatorische Weg: Die Handlungsfähigkeit von morgen braucht Investitionen in präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen. Die Verpflichtungen zur \r\neuropaweiten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind daher der richtige Weg und sollten so schnell \r\nwie möglich verabschiedet werden. Mit einer künftigen NIS2-Evaluierung sollten allerdings - je nach Ergebnis - auch Verschärfungen in Betracht gezogen werden2\r\n.\r\n▪ Zusammenarbeit stärken: Sicherheit braucht in diesem Bezug auch eine verbesserte Zusammenarbeit \r\nüber Behörden und föderale Strukturen hinaus – insb. bei Erkennung und Verwerten von Erkenntnissen \r\nvon Cyberattacken und -bedrohungen.\r\n▪ Steuerliche Anreize, Förderprogramme und Versicherungsangebot: Um das Sicherheitsniveau und \r\ndie Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland weiter signifikant zu erhöhen, sind weitere Instrumente in Betracht zu ziehen. Dazu zählen (1) steuerliche Anreize für neu beschaffte Produkte, \r\nDienstleistungen und Schulungen, (2) KMU-freundliche Förderprogramme durch z.B. die KfW zur finanziellen Begleitung und Unterstützung bei Sicherheitsmaßnahmen und (3) ein Versicherungsangebot, \r\ndas die Überwachung von präventiven Maßnahmen (eingebettet in ganzheitliche Cybersicherheitsmaßnahmen) stärker in den Vordergrund stellt und im Schadensfall durch Dienstleister und Dienstleistungen wirkt (u.a. Incident Response Teams).\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Digitalpolitische Governance: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen ein eigenständiges Digitalministerium. \r\n➢ Cloud- und KI-Infrastruktur: Es ist dringlicher denn je, eine Vision und klare Strategie für ein souveränes digitales Deutschland als Vorreiter in Europa zu entwickeln und sie umzusetzen. Dazu gehört eine \r\nCloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft und Wissenschaft zur Verfügung steht und auf \r\neuropäischen Werten basiert sowie ein Staat, der als Ankerkunde eine Vorbildfunktion einnimmt. \r\n➢ KI-Regulierung und Staat als Ankerkunde: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen. Es braucht neben der KI-Regulierung auch den Staat, der als Ankerkunde (über Abnahmegarantien) in der neuen Legislatur die wachsenden Angebote aus Deutschland und Europa stärker nutzt und \r\neigene Anwendungsbedarfe einbringt (u.a. als direkter Beschleuniger für die Deutsche Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieentlastung).\r\n➢ Ausgewogene Cybersicherheit: Cybersicherheitspolitik erfordert eine Balance zwischen der europaweit einheitlichen Regulierung, die auf präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen setzt und den \r\nPrinzipien der Anreizsetzung (steuerliche Anreize & Förderprogramme) und Risikoabsicherung (Versicherungsangebote) folgt.\r\n2 Weitere Handlungsbedarfe sind der Stellungnahme zum NIS2UmsuCG aus der Anhörung im Ausschuss Inneres und Heimat zu entnehmen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013516","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Fütterungsvorschriften für die Black Soldier Fly","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/7c/386482/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180057.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nLandwirtschaft, Tierhaltung, Fairness in der Lieferkette, Innovationen\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Die Unternehmen der Schwarz Gruppe sind Partner der deutschen Landwirte und wünschen sich starke \r\nWertschöpfungsketten sowie eine leistungsfähige deutsche Landwirtschaft. Durch ihr Engagement wollen die Unternehmen der Schwarz Gruppe Ernährungssicherheit garantieren und einen Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Landwirtschaft leisten.\r\n▪ Insbesondere tierhaltende Betriebe sehen sich Herausforderungen ausgesetzt. Dem Trend zu verringertem Fleischkonsum, dafür aus tierwohlfreundlicheren Haltungsformen muss begegnet werden. An die \r\nsich verändernden Produktionsanforderungen müssen sich die Betriebe anpassen. \r\n▪ Neben einem angemessenen Zeithorizont bedarf es dafür insbesondere Planungssicherheit für die zu \r\ntätigen Investitionen sowie eines ordnungsrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen die Weiterentwicklung der Landwirtschaft und des Handels erfolgreich fortgesetzt und gestaltet werden kann.\r\nStatus Quo\r\n▪ Umbau der Tierhaltung: Die Vorschläge der Borchert-Kommission sowie der breite Konsens der Zukunftskommission Landwirtschaft sind in den vergangenen Jahren nicht umgesetzt worden. Mit dem \r\nTierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) ist es gelungen, einen Teil des frischen Schweinefleischsortiments im Lebensmitteleinzelhandel und in Metzgereien ab 08/2025 verpflichtend mit dem \r\nstaatlichen Tierhaltungskennzeichen auszuloben. Eine Ausweitung der staatlichen Kennzeichnung auf \r\nAußer-Haus-Verpflegung oder auf andere Tierarten gelang hingegen nicht. Auch die Verbindung mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung ist nicht umgesetzt worden. Gegenwärtig erweist sich die \r\nEinigung zwischen den Bundesländern auf einheitliche Auslegungsstandards in der Stufe Frischluftstall \r\nals herausfordernd.\r\n▪ Baurecht und Planungssicherheit: Die Realisierung von Stallumbauten und Stallneubauten, die ein \r\nhöheres Tierwohlniveau bieten als der Bestandsbau, ist mit erheblichen Schwierigkeiten versehen. \r\nHierdurch wird eine Verbesserung des Tierwohls in der Breite und der Ausbau der Tierwohlsortimente\r\nerschwert.\r\n▪ Fairness in der Lieferkette: Die Novellierung des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) ist erfolgreich beschlossen worden. Eine neue Bundesregierung wird auf EU-Ebene auch die \r\nMitgestaltung der Überarbeitung der UTP-Richtlinie verantworten.\r\n2\r\n▪ Nachhaltige Futtermittel: Zur möglichen Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie zur Verwendung für Proteine in industriellen Verwendungen und zur perspektivischen Verringerung der Abhängigkeit von Soja als Futtermittel können die Larven der Black Soldier Fly sowie deren Produkte genutzt \r\nwerden. Gegenwärtig behindern Vorschriften zur Fütterung dieser Insekten eine Skalierung dieser innovativen Geschäftsmodelle mit positivem gesamtgesellschaftlichem Nutzen.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Das TierHaltKennzG sollte deutschlandweit einheitlich ausgelegt werden und in der Stufe Frischluftstall \r\nsoll ein Platzbedarf von 1,1m2 für Bestandsbetriebe vorgesehen werden. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung sollte auf weitere Vertriebskanäle und auf Verarbeitungsware ausgeweitet werden; \r\nüberall, wo tierische Proteine verkauft oder verzehrt werden, sollte die Haltung der Tiere klar erkennbar \r\nsein. Der Verbindung mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung stehen die Unternehmen der \r\nSchwarz Gruppe sehr offen gegenüber. Eine Ausweitung auf weitere Tierarten begrüßen die Unternehmen der Schwarz Gruppe, hierbei sollte eine sehr enge Anlehnung an die Kriterien der Haltungsform erfolgen. Entscheidend ist die umfangreiche Ausweitung auf die Außer-Haus-Verpflegung.\r\n▪ Für eine tierwohlgerechtere Landwirtschaft ist es erforderlich, einen verbindlichen Tierwohlvorrang im \r\nGenehmigungs- und Immissionsschutzrecht umzusetzen. Auch die Umnutzung von Altgebäuden sollte\r\nvereinfacht werden, wenn hierdurch das Tierwohl auf dem Betrieb verbessert wird. Politische Ausbauziele wie das 30 Prozent Ziel für den ökologischen Landbau sollte ebenfalls im Sinne der Planungssicherheit beibehalten und mit weiteren Maßnahmen gestärkt werden.\r\n▪ Im Rahmen der Novellierung der UTP-Richtlinie sollten keine Vorgaben über die Anforderungen des AgrarOLkG hinaus gemacht werden.\r\n▪ Als wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie zur Verringerung der \r\nAbhängigkeit von Soja-Importen als Futtermittel schlagen die Unternehmen der Schwarz Gruppe vor, \r\nfür eine Öffnung der Verfütterungsverbotsvorschriften einzutreten. Insekten sollten vom Verbot der \r\nFleisch- und Fischfütterung ausgenommen werden. Dies sollte sowohl für Insekten gelten, deren Produkte als Futtermittel genutzt werden sollen als auch für Insekten, die einer technischen Verwendung \r\nzugeführt werden.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Ausweitung und einheitliche Auslegung der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung\r\n➢ Eine novellierte UTP-Richtlinie sollte nicht über die Vorgaben des AgrarOLkG hinaus gehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nNachhaltige und gesunde Ernährung\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Bessere Voraussetzungen für eine Ernährung im Rahmen der planetaren Grenzen zu schaffen sowie die\r\nGeschäftsmodelle der Unternehmen der Schwarz Gruppe zukunftsfähig zu gestalten, sind wesentliche \r\nGrundlagen unseres Handelns.\r\n▪ 2024 haben sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe im Rahmen der Science Based Targets Initiative \r\nzu dem Ziel verpflichtet, bis 2050 alle verursachten Emissionen, die in den eigenen Unternehmen und \r\nentlang ihrer Wertschöpfungskette entstehen, auf Netto-Null zu reduzieren. Neben dem Ausbau klimafreundlicherer Sortimente reformulieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe ihre Eigenmarken kontinuierlich, reduzieren zugesetzten Zucker und Salz und bauen den Vollkornanteil in ihren Sortimenten \r\naus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Gesunde Ernährung: \r\no Werbliche Adressierung von Kindern: Politischer Konsens bezüglich eines verstärkten Schutzes \r\nvon Kindern vor Werbung für ungesunde Lebensmittel konnte nicht erzielt werden. Angesichts der \r\nhohen und weiter zunehmenden Anzahl übergewichtiger und adipöser Kinder besteht gesamtgesellschaftlicher Handlungsbedarf.\r\no Reformulierung: Im Zuge der Reformulierung der Rezepturen sind wesentliche Erfolge bei Salz und Zucker- und Fettreduktion durch die Unternehmen der Schwarz Gruppe erzielt worden; eine \r\npolitische Priorisierung der gesünderen Gestaltung von Produkten jenseits der Adressierung von \r\neinzelnen Nährstoffen konnte bislang keinen breiten Konsens finden.\r\no Energy-Drinks: Der zunehmende Konsum von Energy-Drinks bedarf einer engen wissenschaftlichen Begleitung. Gegenwärtig legen die wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen zwingenden politischen Handlungsbedarf nahe.\r\n▪ Nachhaltige Ernährung:\r\no Zulassungsverfahren: Langwierige Zulassungsverfahren hemmen Innovationen bei der Entwicklung von Artikeln auf Basis alternativer Proteine. Diese Innovationen und die Köpfe dahinter starten \r\naußerhalb der EU durch.\r\n2\r\no Nachhaltigkeitskennzeichnung: Kundinnen und Kunden schätzen die Klimawirkung ihres Einkaufskorbs oft völlig falsch ein. Auf eine Nachhaltigkeitskennzeichnung als zentraler Hebel zur Erreichung der Klimaziele, konnte sich bisher politisch nicht geeinigt werden. \r\no Versorgungssicherheit: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe stärken mit einer eigenen Produktion wichtiger Grundnahrungsmittel die Souveränität der Lebensmittelversorgung in Deutschland. \r\nEine restriktive Genehmigungspraxis bei Verlängerung oder Gewährung neuer Wasserrechte steht \r\nim Widerspruch zur Realisierung der Versorgungssicherheit durch die Mineralbrunnen. Wenn Wasser aus einem Brunnen trotz klar erkennbarer Auslobung nicht unter mehreren Marken verkauft \r\nwerden kann, führt dies zu deutlich höheren Logistikaufwendungen, zusätzlichen Emissionen und \r\npotenzieller Einschränkung der Versorgungssicherheit.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Politische Initiative, die den Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel vorsieht. Hierbei sollten insbesondere die Verpackungsdesigns reguliert werden, die Kaufimpulse für Artikel auslösen, die \r\nnicht den WHO-Kriterien für gesunde Ernährung entsprechen, z.B. durch Kinderoptik oder Comicfiguren.\r\n▪ Die Reduzierung von Zucker und Salz und Fett praktizieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe seit \r\nvielen Jahren. Bei vielen Artikeln konnten wir erhebliche Erfolge erzielen. Einer gesetzlichen Initiative zur \r\nReduzierung von Zucker und / oder Salz stehen die Unternehmen der Schwarz Gruppe kritisch gegenüber, da sie gegebenenfalls für Marktteilnehmer Ausweichreaktionen eröffnet und bisherige Erfolge gefährdet. Die Option zur Auslobung von Reduktionsschritten auch unter den aktuell geltenden Schwellen \r\nsollte geprüft werden. \r\n▪ Initiativen zur Regulierung von Energy-Drinks lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wissenschaftliche \r\nEvidenz vermissen, die eine politische Adressierung gebietet. Sofern hier neue Erkenntnisse vorgelegt \r\nwerden, die Eingriffe rechtfertigen könnten, bringen sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe konstruktiv und verantwortungsbewusst in die Debatte ein.\r\n▪ Die Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine sollten beschleunigt werden. \r\nVorsorgeprinzip und Interesse an dringend notwendigen Innovationen sollten in Einklang gebracht werden um mit der international dynamischen Marktentwicklung auf dem Feld der alternativen Proteine\r\nmithalten zu können und im internationalen Vergleich nicht zu stagnieren. Eine höhere Priorisierung dieses Anliegens und eine stärkere Unterstützung von Landwirten, die pflanzenbasierte Proteine anbauen,\r\nsollte angenommen werden.\r\n▪ Eine Nachhaltigkeitskennzeichnung, die idealerweise einen besonderen Schwerpunkt auf die Klimawirkung eines Artikels legt, sollte EU-weit einheitlich verpflichtend umgesetzt werden. Die Umsetzung einer solchen Kennzeichnung würde zu einer signifikanten Veränderung des Einkaufsverhaltens der Kundinnen und Kunden führen.\r\n▪ Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten ressourcenschonende Förderung, Ernährungssouveränität und Versorgungssicherheit gleichermaßen berücksichtigen, um die Resilienz der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu stärken. Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung soll mehrgleisige Kennzeichnung bei entsprechender klarer Kennzeichnung weiterhin ermöglichen.\r\n3\r\n \r\n \r\nWas wichtig wird\r\n➢ Politische Initiativen zum Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel.\r\n➢ Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine\r\n➢ Umsetzung einer Nachhaltigkeitskennzeichnung, EU-weit einheitlich, verpflichtend \r\n➢ Ausgewogene Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten umgesetzt werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013518","regulatoryProjectTitle":"Ermöglichung mehrgleisiger Kennzeichnung von Mineralwasser bei klarer Auslobung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/30/386486/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180062.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nNachhaltige und gesunde Ernährung\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Bessere Voraussetzungen für eine Ernährung im Rahmen der planetaren Grenzen zu schaffen sowie die\r\nGeschäftsmodelle der Unternehmen der Schwarz Gruppe zukunftsfähig zu gestalten, sind wesentliche \r\nGrundlagen unseres Handelns.\r\n▪ 2024 haben sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe im Rahmen der Science Based Targets Initiative \r\nzu dem Ziel verpflichtet, bis 2050 alle verursachten Emissionen, die in den eigenen Unternehmen und \r\nentlang ihrer Wertschöpfungskette entstehen, auf Netto-Null zu reduzieren. Neben dem Ausbau klimafreundlicherer Sortimente reformulieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe ihre Eigenmarken kontinuierlich, reduzieren zugesetzten Zucker und Salz und bauen den Vollkornanteil in ihren Sortimenten \r\naus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Gesunde Ernährung: \r\no Werbliche Adressierung von Kindern: Politischer Konsens bezüglich eines verstärkten Schutzes \r\nvon Kindern vor Werbung für ungesunde Lebensmittel konnte nicht erzielt werden. Angesichts der \r\nhohen und weiter zunehmenden Anzahl übergewichtiger und adipöser Kinder besteht gesamtgesellschaftlicher Handlungsbedarf.\r\no Reformulierung: Im Zuge der Reformulierung der Rezepturen sind wesentliche Erfolge bei Salz und Zucker- und Fettreduktion durch die Unternehmen der Schwarz Gruppe erzielt worden; eine \r\npolitische Priorisierung der gesünderen Gestaltung von Produkten jenseits der Adressierung von \r\neinzelnen Nährstoffen konnte bislang keinen breiten Konsens finden.\r\no Energy-Drinks: Der zunehmende Konsum von Energy-Drinks bedarf einer engen wissenschaftlichen Begleitung. Gegenwärtig legen die wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen zwingenden politischen Handlungsbedarf nahe.\r\n▪ Nachhaltige Ernährung:\r\no Zulassungsverfahren: Langwierige Zulassungsverfahren hemmen Innovationen bei der Entwicklung von Artikeln auf Basis alternativer Proteine. Diese Innovationen und die Köpfe dahinter starten \r\naußerhalb der EU durch.\r\n2\r\no Nachhaltigkeitskennzeichnung: Kundinnen und Kunden schätzen die Klimawirkung ihres Einkaufskorbs oft völlig falsch ein. Auf eine Nachhaltigkeitskennzeichnung als zentraler Hebel zur Erreichung der Klimaziele, konnte sich bisher politisch nicht geeinigt werden. \r\no Versorgungssicherheit: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe stärken mit einer eigenen Produktion wichtiger Grundnahrungsmittel die Souveränität der Lebensmittelversorgung in Deutschland. \r\nEine restriktive Genehmigungspraxis bei Verlängerung oder Gewährung neuer Wasserrechte steht \r\nim Widerspruch zur Realisierung der Versorgungssicherheit durch die Mineralbrunnen. Wenn Wasser aus einem Brunnen trotz klar erkennbarer Auslobung nicht unter mehreren Marken verkauft \r\nwerden kann, führt dies zu deutlich höheren Logistikaufwendungen, zusätzlichen Emissionen und \r\npotenzieller Einschränkung der Versorgungssicherheit.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Politische Initiative, die den Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel vorsieht. Hierbei sollten insbesondere die Verpackungsdesigns reguliert werden, die Kaufimpulse für Artikel auslösen, die \r\nnicht den WHO-Kriterien für gesunde Ernährung entsprechen, z.B. durch Kinderoptik oder Comicfiguren.\r\n▪ Die Reduzierung von Zucker und Salz und Fett praktizieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe seit \r\nvielen Jahren. Bei vielen Artikeln konnten wir erhebliche Erfolge erzielen. Einer gesetzlichen Initiative zur \r\nReduzierung von Zucker und / oder Salz stehen die Unternehmen der Schwarz Gruppe kritisch gegenüber, da sie gegebenenfalls für Marktteilnehmer Ausweichreaktionen eröffnet und bisherige Erfolge gefährdet. Die Option zur Auslobung von Reduktionsschritten auch unter den aktuell geltenden Schwellen \r\nsollte geprüft werden. \r\n▪ Initiativen zur Regulierung von Energy-Drinks lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wissenschaftliche \r\nEvidenz vermissen, die eine politische Adressierung gebietet. Sofern hier neue Erkenntnisse vorgelegt \r\nwerden, die Eingriffe rechtfertigen könnten, bringen sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe konstruktiv und verantwortungsbewusst in die Debatte ein.\r\n▪ Die Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine sollten beschleunigt werden. \r\nVorsorgeprinzip und Interesse an dringend notwendigen Innovationen sollten in Einklang gebracht werden um mit der international dynamischen Marktentwicklung auf dem Feld der alternativen Proteine\r\nmithalten zu können und im internationalen Vergleich nicht zu stagnieren. Eine höhere Priorisierung dieses Anliegens und eine stärkere Unterstützung von Landwirten, die pflanzenbasierte Proteine anbauen,\r\nsollte angenommen werden.\r\n▪ Eine Nachhaltigkeitskennzeichnung, die idealerweise einen besonderen Schwerpunkt auf die Klimawirkung eines Artikels legt, sollte EU-weit einheitlich verpflichtend umgesetzt werden. Die Umsetzung einer solchen Kennzeichnung würde zu einer signifikanten Veränderung des Einkaufsverhaltens der Kundinnen und Kunden führen.\r\n▪ Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten ressourcenschonende Förderung, Ernährungssouveränität und Versorgungssicherheit gleichermaßen berücksichtigen, um die Resilienz der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu stärken. Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung soll mehrgleisige Kennzeichnung bei entsprechender klarer Kennzeichnung weiterhin ermöglichen.\r\n3\r\n \r\n \r\nWas wichtig wird\r\n➢ Politische Initiativen zum Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel.\r\n➢ Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine\r\n➢ Umsetzung einer Nachhaltigkeitskennzeichnung, EU-weit einheitlich, verpflichtend \r\n➢ Ausgewogene Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten umgesetzt werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013519","regulatoryProjectTitle":"Hinwirkung auf eine beschleunigte Zulassung von Smart Proteins","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/1f/386488/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180059.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Landwirtschaft & Ernährung\r\nNachhaltige und gesunde Ernährung\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Bessere Voraussetzungen für eine Ernährung im Rahmen der planetaren Grenzen zu schaffen sowie die\r\nGeschäftsmodelle der Unternehmen der Schwarz Gruppe zukunftsfähig zu gestalten, sind wesentliche \r\nGrundlagen unseres Handelns.\r\n▪ 2024 haben sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe im Rahmen der Science Based Targets Initiative \r\nzu dem Ziel verpflichtet, bis 2050 alle verursachten Emissionen, die in den eigenen Unternehmen und \r\nentlang ihrer Wertschöpfungskette entstehen, auf Netto-Null zu reduzieren. Neben dem Ausbau klimafreundlicherer Sortimente reformulieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe ihre Eigenmarken kontinuierlich, reduzieren zugesetzten Zucker und Salz und bauen den Vollkornanteil in ihren Sortimenten \r\naus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Gesunde Ernährung: \r\no Werbliche Adressierung von Kindern: Politischer Konsens bezüglich eines verstärkten Schutzes \r\nvon Kindern vor Werbung für ungesunde Lebensmittel konnte nicht erzielt werden. Angesichts der \r\nhohen und weiter zunehmenden Anzahl übergewichtiger und adipöser Kinder besteht gesamtgesellschaftlicher Handlungsbedarf.\r\no Reformulierung: Im Zuge der Reformulierung der Rezepturen sind wesentliche Erfolge bei Salz und Zucker- und Fettreduktion durch die Unternehmen der Schwarz Gruppe erzielt worden; eine \r\npolitische Priorisierung der gesünderen Gestaltung von Produkten jenseits der Adressierung von \r\neinzelnen Nährstoffen konnte bislang keinen breiten Konsens finden.\r\no Energy-Drinks: Der zunehmende Konsum von Energy-Drinks bedarf einer engen wissenschaftlichen Begleitung. Gegenwärtig legen die wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen zwingenden politischen Handlungsbedarf nahe.\r\n▪ Nachhaltige Ernährung:\r\no Zulassungsverfahren: Langwierige Zulassungsverfahren hemmen Innovationen bei der Entwicklung von Artikeln auf Basis alternativer Proteine. Diese Innovationen und die Köpfe dahinter starten \r\naußerhalb der EU durch.\r\n2\r\no Nachhaltigkeitskennzeichnung: Kundinnen und Kunden schätzen die Klimawirkung ihres Einkaufskorbs oft völlig falsch ein. Auf eine Nachhaltigkeitskennzeichnung als zentraler Hebel zur Erreichung der Klimaziele, konnte sich bisher politisch nicht geeinigt werden. \r\no Versorgungssicherheit: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe stärken mit einer eigenen Produktion wichtiger Grundnahrungsmittel die Souveränität der Lebensmittelversorgung in Deutschland. \r\nEine restriktive Genehmigungspraxis bei Verlängerung oder Gewährung neuer Wasserrechte steht \r\nim Widerspruch zur Realisierung der Versorgungssicherheit durch die Mineralbrunnen. Wenn Wasser aus einem Brunnen trotz klar erkennbarer Auslobung nicht unter mehreren Marken verkauft \r\nwerden kann, führt dies zu deutlich höheren Logistikaufwendungen, zusätzlichen Emissionen und \r\npotenzieller Einschränkung der Versorgungssicherheit.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Politische Initiative, die den Schutz der Kinder vor Werbung für ungesunde Artikel vorsieht. Hierbei sollten insbesondere die Verpackungsdesigns reguliert werden, die Kaufimpulse für Artikel auslösen, die \r\nnicht den WHO-Kriterien für gesunde Ernährung entsprechen, z.B. durch Kinderoptik oder Comicfiguren.\r\n▪ Die Reduzierung von Zucker und Salz und Fett praktizieren die Unternehmen der Schwarz Gruppe seit \r\nvielen Jahren. Bei vielen Artikeln konnten wir erhebliche Erfolge erzielen. Einer gesetzlichen Initiative zur \r\nReduzierung von Zucker und / oder Salz stehen die Unternehmen der Schwarz Gruppe kritisch gegenüber, da sie gegebenenfalls für Marktteilnehmer Ausweichreaktionen eröffnet und bisherige Erfolge gefährdet. Die Option zur Auslobung von Reduktionsschritten auch unter den aktuell geltenden Schwellen \r\nsollte geprüft werden. \r\n▪ Initiativen zur Regulierung von Energy-Drinks lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wissenschaftliche \r\nEvidenz vermissen, die eine politische Adressierung gebietet. Sofern hier neue Erkenntnisse vorgelegt \r\nwerden, die Eingriffe rechtfertigen könnten, bringen sich die Unternehmen der Schwarz Gruppe konstruktiv und verantwortungsbewusst in die Debatte ein.\r\n▪ Die Zulassungsverfahren für Innovationen auf Basis alternativer Proteine sollten beschleunigt werden. \r\nVorsorgeprinzip und Interesse an dringend notwendigen Innovationen sollten in Einklang gebracht werden um mit der international dynamischen Marktentwicklung auf dem Feld der alternativen Proteine\r\nmithalten zu können und im internationalen Vergleich nicht zu stagnieren. Eine höhere Priorisierung dieses Anliegens und eine stärkere Unterstützung von Landwirten, die pflanzenbasierte Proteine anbauen,\r\nsollte angenommen werden.\r\n▪ Eine Nachhaltigkeitskennzeichnung, die idealerweise einen besonderen Schwerpunkt auf die Klimawirkung eines Artikels legt, sollte EU-weit einheitlich verpflichtend umgesetzt werden. Die Umsetzung einer solchen Kennzeichnung würde zu einer signifikanten Veränderung des Einkaufsverhaltens der Kundinnen und Kunden führen.\r\n▪ Genehmigungsprozesse für Wasserentnahmerechte sollten ressourcenschonende Förderung, Ernährungssouveränität und Versorgungssicherheit gleichermaßen berücksichtigen, um die Resilienz der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu stärken. 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Allein an deutsche Verbraucher werden nach Branchenschätzungen derzeit täglich über 400.000 Produkte von Temu und Shein versandt. Dabei werden die europäischen Anforderungen des Produkt-, Verbraucher- und Lauterbarkeitsrechts oftmals nicht eingehalten, was zu unfairem Wettbewerb führt. ▪ Heimische Handelsunternehmen sind unfairem Wettbewerb ausgeliefert: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe, darunter Kaufland und Lidl, sind sowohl stationär als auch online vertreten (Kauflandmarktplatz und Lidl Online Shop). Aus Sicht eines etablierten Handelsunternehmens sollten Rechtsverstöße von (digitalen) Geschäftsmodellen auf Bundes- und EU-Ebene nicht toleriert werden. Der Schutz heimischer Handelsunternehmen, die sich an geltendes Recht halten, ist unerlässlich, da derzeit kein fairer Wettbewerb gegeben ist. Status Quo ▪ Verschärfte Auflagen für Einzelhändler: In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an Einzelhändler in der EU erheblich verschärft, insbesondere im Bereich des Verbraucher- und Umweltschutzes. Verstöße nach Art. 52 Absatz 3 Digital Services Act (DSA) (§ 33 Absatz 7 Nr. 1 Digitale Dienste Gesetz (DDG)) können mit Geldbußen in Höhe von bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Auch stehen die deutschen Einzelhändler vor großen Herausforderungen bei der Umsetzung der – im Grundsatz richtigen – regulatorischen Vorgaben unter Einhaltung von Umwelt- sowie Verbraucherschutzauflagen. ▪ Rechtsverstöße durch Drittstaatenhändler: Die Standards der Produkte werden oft nicht erfüllt. Testkäufe und Beschwerden (u.a. durch die Bundesnetzagentur) machen die Herausforderungen und Risiken im Umgang mit fehlenden oder gefälschten CE-Kennzeichen, mangelnden Produktsicherheitshinweisen, zu hoher Chemikalienbelastung, fehlender Bedienungsanleitungen und Produktnachahmungen (Plagiaten) für den Verbraucher deutlich. ▪ Geschäftsmodell Drittstaatenhändler: Das Geschäftsmodell der Drittstaatenhändler besteht u.a. darin, dass die Waren direkt von den z.B. chinesischen Herstellern an die Kunden per Luftpost verschickt werden, was zu massiven Ersparnissen bei Lager- und Zollkosten führt, da viele Pakete unter der bisherigen Bagatellgrenze von 150 Euro liegen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass im Jahr 2023 zwei Milliarden Pakete mit einem angegebenen Warenwert von unter 150 Euro aus Drittstaaten in die EU gesandt wurden. Außerdem besteht die Annahme, dass bei zwei Drittel der Sendungen im elektronischen Handel der Warenwert zu niedrig deklariert wird, um unter der Zollfreigrenze von 150 Euro zu bleiben. 2 ▪ Fehlende personelle Kapazitäten: Eine wirksame Durchsetzung des geltenden Rechts wird aktuell vor allem mangels (personeller) Kapazitäten weder durch den Zoll noch durch die Marktüberwachungsbehörden erreicht. Notwendige Änderungen ▪ Level Playing Field: Um Wettbewerbsverzerrungen aktiv anzugehen und allen Marktteilnehmern gleiche Rechte und Pflichten einzuräumen, braucht es aus Sicht eines europaweit agierenden Handelsunternehmens ein gemeinsames Vorgehen in der EU, um eine Fragmentierung des (digitalen) EU-Binnenmarkts zu vermeiden. Damit einher geht auch der Schulterschluss zwischen Wirtschaft und Politik. ▪ Durchsetzung geltenden Rechts: Produkt-, Verbraucher- und Lauterkeitsrecht müssen von jedem Markteilnehmer eingehalten werden. Erforderlich ist auch eine Rechtsdurchsetzung, die einen niedergelassenen Wirtschaftsakteur in der EU vorsieht, um im Falle eines behördlichen und privaten Rechtsverstoßes in Anspruch genommen zu werden. Andernfalls laufen Sanktionen wie Buß- und Ordnungsgelder ins Leere, weil sie gegenüber Drittstaatenhändlern de facto nicht durchgesetzt werden können. Die Rolle der Bundesnetzagentur als Kontroll- und Durchsetzungsorgan sollte im Schulterschluss mit nationalen Marktüberwachungsbehörden weiter gestärkt werden. ▪ EU-Zollreform (Abschaffung Freigrenze 150 Euro): Die geplante Reform sollte kurzfristig erfolgen. Eine Umsetzung im Jahr 2028 ist ein unnötig langer Zeitraum mit Blick auf die aktuelle Lage. Drittstaatenhändler agieren höchst flexibel und mit hoher Geschwindigkeit. Gegenüber der EU-Kommission kann seitens der deutschen Politik darauf hingewirkt werden, dass die Einführung von Zöllen auf Waren unter 150 Euro auf 2025 vorgezogen wird. Zudem braucht es eine personelle und infrastrukturelle Stärkung des Zolls. ▪ Verantwortung Marktplatzbetreiber: Bei Betreibern von Marktplätzen (und damit Vermittlungsdiensten), besteht die unmittelbare Haftung erst nach Kenntnis und Häufung rechtswidriger Handlungen und Inhalte. Mit dem DSA auf europäischer und dem DDG auf nationaler Ebene bieten sich gesetzliche Grundlagen, um gegen den Handel mit illegalen Waren, Aktivitäten und Inhalten vorzugehen. Dies sollte konsequent zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt insbesondere für einzelne Marktplätze von Drittstaatenhändlern, die als sehr große Online-Plattform den besonderen Vorschriften des DSA gegen illegale Inhalte und für mehr Transparenz unterliegen. Ein erstes formelles Verfahren der EU-Kommission wurde aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen Vorschriften des DSA am 31. Oktober 2024 konsequenterweise eingeleitet. Was wichtig wird ➢ Gleiche Regeln für alle Marktakteure: Ein fairer Wettbewerb erfordert die Einhaltung gleicher Vorschriften und Verpflichtungen für alle Marktteilnehmer. Dazu braucht es ein einheitliches europäisches Level Playing Field, das nur durch konsequente Umsetzung des geltenden Rechts auf europäischer und Bundesebene gewährleistet werden kann. ➢ Anzeige von Verstößen und Schaffung von Transparenz: Durch Vollzugsdefizite und Wettbewerbsverzerrungen entstehen sowohl Gefahren für die Verbraucher als auch Nachteile für etablierte deutsche Handelsunternehmen. Jegliche Wettbewerbsverzerrungen sind durch die Marktakteure aufzuzeigen und transparent zu machen. ➢ Ausbau von (personellen) Kapazitäten: Eine wirksame Durchsetzung des geltenden Rechts wird aktuell vor allem mangels (personeller) Kapazitäten weder durch den Zoll noch durch die Marktüberwachungsbehörden erreicht. Daher ist der Ausbau der Kapazitäten Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013535","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines eigenständigen Digitalministeriums","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/2e/385984/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170072.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Digitalpolitik\r\nDigitale Transformation souverän und sicher gestalten \r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Mit gutem Beispiel voran: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe haben sich für den Standort \r\nDeutschland in einem wettbewerbsfähigen Europa entschieden und durch den Aufbau digitaler Infrastrukturen die eigene digitale Unabhängigkeit gestärkt. \r\n▪ Vier souveräne Säulen: Dabei kombinieren wir bei Schwarz Digits, der IT- und Digitalsparte der Unternehmen des Schwarz Gruppe, auf höchstem Sicherheits- und Datenschutzniveau vier souveräne Säulen: Cloud, Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und sichere Kommunikation. Mit dieser Kombination \r\nsorgen wir dafür, dass unser wichtigstes digitales Gut, unsere Daten, sowohl in der Speicherung als \r\nauch der Verarbeitung in unserer Hoheit bleibt. Damit stellen wir eine langfristige Handlungsfähigkeit \r\nund Innovationskraft sicher. \r\n▪ Köpfe und Technologie als Erfolgsgarant: Daran arbeiten 7.500 IT- und Digitalexperten, die 1.250 IT und Digitallösungen verantworten und durch den Einsatz von modernen Technologien mehr als 44 Millionen digitale Identitäten schützen und vier eigene Rechenzentren betreiben. Souveränität beginnt im \r\nRechenzentrum und setzt sich in der eigenen datensouveränen Cloud STACKIT konsequent fort. Sie \r\nzeichnet sich durch georedundante, zertifizierte Rechenzentren entsprechend der EU-Sicherheitsvorgaben und DSGVO-Konformität mit C5-Testat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik \r\nin Deutschland aus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Digitale Souveränität heißt für uns: (1) Kontrolle über unsere Daten, (2) Wechselmöglichkeit und (3) \r\nEinflussmöglichkeiten auf Anbieter. Wir bestimmen selbst, wo unsere Daten liegen, wer darauf Zugriff \r\nhat und wie wir sie nutzen. Ohne heimische Alternativen und mit einer nur halbherzig umgesetzten digitalpolitischen Strategie entsteht mittelfristig die Gefahr für Lock-in-Effekte sowie Abhängigkeiten bei \r\npolitischen Instabilitäten. \r\n▪ Engerer Schulterschluss nötig: Die Stärkung der digitalen Souveränität ist für uns dabei nicht nur eine \r\nFrage der Technik, sondern auch eine Frage der politischen und wirtschaftlichen Gestaltung. Der hohe \r\ndigitale Abhängigkeitsgrad Deutschlands und die zunehmenden digitalen Angriffe auf Unternehmen erfordern damit in der neuen Legislatur einen viel engeren Schulterschluss zwischen Politik, öffentlicher \r\nVerwaltung und Wirtschaft1\r\n. \r\n▪ Kritische Assets brauchen eine verbindliche Grundlage: Kritische Anwendungen, Anlagen und Infrastrukturen benötigen in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit. Das voraussichtlich nicht \r\n1 Digital Dependence Index: 82% der benötigten digitalen Technologien werden in Deutschland aus dem Ausland bezogen. Wirtschaftsschutzstudie (Bitkom, Deutschland, 2024): 74 % der Firmen sind von Datendiebstahl betroffen gewesen. Der Gesamtschaden durch \r\nCybercrime beträgt 178,6 Milliarden Euro.\r\n2\r\nmehr in dieser Legislatur verabschiedete Umsetzungsgesetz zur NIS2-Richtlinie und KRITIS Dachgesetz\r\nsowie das nationale Durchführungsgesetz zum AI-Act sind wichtige Vorhaben, die schnellstmöglich abgeschlossen werden sollten. Sie stärken ein hohes gemeinsames (EU-weites) Cybersicherheitsniveau \r\nund den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI. \r\nNotwendige Änderungen \r\nDigitalpolitik mit einem eigenständigen Digitalministerium gestalten\r\n▪ Eigenständiges Digitalministerium: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen klar gebündelte\r\nZuständigkeiten, Koordinierungsrechte und ein zentrales Digitalbudget – in der neuen Legislatur betrachten wir daher ein eigenständiges Digitalministerium als Erfolgsgarant und konsequente Weiterentwicklung des aktuellen ministeriellen Status quo. \r\n▪ Ergebnisorientierte Zusammenarbeit: Die Zuständigkeit für die Digitalstrategien und -projekte der jeweiligen Ressorts ist auch weiterhin eine Aufgabe der Fachministerien. Das eigenständige Digitalministerium gewährleistet jedoch in diesem Zusammenspiel das kohärente Vorgehen insb. bei den übergeordneten Themen der Verwaltungsdigitalisierung, IT des Bundes (über alle Ressorts), digitale Infrastruktur (einschl. Rechenzentren), horizontale Digitalregulierungen wie KI oder Plattformen, Förderung digitaler Schlüsseltechnologien und der Cybersicherheit aus einer Hand.\r\nCloudpolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cloud- und KI-Infrastruktur: Zur Sicherung der digitalen Souveränität und der Zukunftsfähigkeit \r\nDeutschlands braucht es eine leistungsfähige Cloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft\r\nund Wissenschaft zur Verfügung steht und auf europäischen Werten basiert. Deutschland muss sich\r\ndabei strategisch aufstellen, um eine Leitrolle für die digitale und technologische Souveränität in Europa einnehmen zu können.\r\n▪ Praxisnahe Strategieumsetzung: Die Deutsche Verwaltungscloud Strategie und die Multi-Cloud-Strategie der Bundesregierung bieten die Chance, die digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung unmittelbar zu stärken. Im Rahmen einer wohl gewählten und langfristig angelegten Multi-Cloud-Strategie \r\nist damit ein Level Playing Field für alle Cloud Service Provider von besonderer Bedeutung (ohne dabei \r\netablierte Abhängigkeiten zu zementieren).\r\n▪ Ankerkunde und Ausschreibungen: Als investitionsstarker Marktakteur stellt der Staat einen der wichtigsten Nachfrager (Rolle: Ankerkunde) für digital souveräne Technologien und Dienste dar. Er hat damit \r\ndie Chance und Verantwortung, eigene Bedarfe stärker als bisher durch konkrete Use Cases sichtbar zu \r\nmachen und Anforderungen an Sicherheit, Interoperabilität, Open Source und Datenschutz in Ausschreibungen aktiv zu gestalten und damit Standards zu setzen. Die Ausschreibungen sind dabei so zu \r\ngestalten, dass sie je nach Anwendungsfall und Kritikalität (Schutzniveau der Daten) souveräne Mindeststandards erfüllen.\r\nKI-Politik souverän und sicher gestalten\r\n▪ AI-Act ist der richtige regulatorische Weg: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen – dafür braucht es ein Ökosystem aus Forschung, Unternehmen, Start-ups und Staat. Dabei unterstützt der AI-Act aus unserer Sicht den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI mit den richtigen Motiven und Zielen.\r\n▪ Die Umsetzung entscheidet: Wichtig ist jedoch die Umsetzung des AI-Acts bürokratiearm, anwenderfreundlich und global anschlussfähig auszugestalten. Dies umfasst a) klar geregelte Zuständigkeiten \r\nsowie ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der nach dem AI-Act zuständigen, nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden sowie der zentralen Anlaufstelle, b) schlank gestaltete Dokumentationspflichten und c) den Einsatz Deutschlands für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitliche Implementierung des AI-Acts und die Entwicklung hin zu einem international anschlussfähigen Rahmenwerk.\r\n▪ Der Staat als Ankerkunde: Bei KI-Use-Cases und Anwendungen kann sich der Staat als Ankerkunde \r\n(über Abnahmegarantien) noch zielgenauer platzieren und dabei die wachsenden europäischen \r\n3\r\nAngebote stärker nutzen. Für den kostenintensiven Auf- und Ausbau von souveränen Cloud– und KIInfrastrukturen sollten daher Abnahmeverpflichtungen als weiteres Instrument (neben u.a. (EU-weiten) \r\nFörderprogrammen, Strukturförderung, Bürokratieentlastung) genutzt werden. \r\nCybersicherheitspolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cybersicherheitsregulierung ist der richtige regulatorische Weg: Die Handlungsfähigkeit von morgen braucht Investitionen in präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen. Die Verpflichtungen zur \r\neuropaweiten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind daher der richtige Weg und sollten so schnell \r\nwie möglich verabschiedet werden. Mit einer künftigen NIS2-Evaluierung sollten allerdings - je nach Ergebnis - auch Verschärfungen in Betracht gezogen werden2\r\n.\r\n▪ Zusammenarbeit stärken: Sicherheit braucht in diesem Bezug auch eine verbesserte Zusammenarbeit \r\nüber Behörden und föderale Strukturen hinaus – insb. bei Erkennung und Verwerten von Erkenntnissen \r\nvon Cyberattacken und -bedrohungen.\r\n▪ Steuerliche Anreize, Förderprogramme und Versicherungsangebot: Um das Sicherheitsniveau und \r\ndie Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland weiter signifikant zu erhöhen, sind weitere Instrumente in Betracht zu ziehen. Dazu zählen (1) steuerliche Anreize für neu beschaffte Produkte, \r\nDienstleistungen und Schulungen, (2) KMU-freundliche Förderprogramme durch z.B. die KfW zur finanziellen Begleitung und Unterstützung bei Sicherheitsmaßnahmen und (3) ein Versicherungsangebot, \r\ndas die Überwachung von präventiven Maßnahmen (eingebettet in ganzheitliche Cybersicherheitsmaßnahmen) stärker in den Vordergrund stellt und im Schadensfall durch Dienstleister und Dienstleistungen wirkt (u.a. Incident Response Teams).\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Digitalpolitische Governance: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen ein eigenständiges Digitalministerium. \r\n➢ Cloud- und KI-Infrastruktur: Es ist dringlicher denn je, eine Vision und klare Strategie für ein souveränes digitales Deutschland als Vorreiter in Europa zu entwickeln und sie umzusetzen. Dazu gehört eine \r\nCloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft und Wissenschaft zur Verfügung steht und auf \r\neuropäischen Werten basiert sowie ein Staat, der als Ankerkunde eine Vorbildfunktion einnimmt. \r\n➢ KI-Regulierung und Staat als Ankerkunde: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen. Es braucht neben der KI-Regulierung auch den Staat, der als Ankerkunde (über Abnahmegarantien) in der neuen Legislatur die wachsenden Angebote aus Deutschland und Europa stärker nutzt und \r\neigene Anwendungsbedarfe einbringt (u.a. als direkter Beschleuniger für die Deutsche Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieentlastung).\r\n➢ Ausgewogene Cybersicherheit: Cybersicherheitspolitik erfordert eine Balance zwischen der europaweit einheitlichen Regulierung, die auf präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen setzt und den \r\nPrinzipien der Anreizsetzung (steuerliche Anreize & Förderprogramme) und Risikoabsicherung (Versicherungsangebote) folgt.\r\n2 Weitere Handlungsbedarfe sind der Stellungnahme zum NIS2UmsuCG aus der Anhörung im Ausschuss Inneres und Heimat zu entnehmen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013536","regulatoryProjectTitle":"Begleitung der nationalen Umsetzung des EU AI Acts in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/40/385986/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170071.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Digitalpolitik\r\nDigitale Transformation souverän und sicher gestalten \r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Mit gutem Beispiel voran: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe haben sich für den Standort \r\nDeutschland in einem wettbewerbsfähigen Europa entschieden und durch den Aufbau digitaler Infrastrukturen die eigene digitale Unabhängigkeit gestärkt. \r\n▪ Vier souveräne Säulen: Dabei kombinieren wir bei Schwarz Digits, der IT- und Digitalsparte der Unternehmen des Schwarz Gruppe, auf höchstem Sicherheits- und Datenschutzniveau vier souveräne Säulen: Cloud, Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und sichere Kommunikation. Mit dieser Kombination \r\nsorgen wir dafür, dass unser wichtigstes digitales Gut, unsere Daten, sowohl in der Speicherung als \r\nauch der Verarbeitung in unserer Hoheit bleibt. Damit stellen wir eine langfristige Handlungsfähigkeit \r\nund Innovationskraft sicher. \r\n▪ Köpfe und Technologie als Erfolgsgarant: Daran arbeiten 7.500 IT- und Digitalexperten, die 1.250 IT und Digitallösungen verantworten und durch den Einsatz von modernen Technologien mehr als 44 Millionen digitale Identitäten schützen und vier eigene Rechenzentren betreiben. Souveränität beginnt im \r\nRechenzentrum und setzt sich in der eigenen datensouveränen Cloud STACKIT konsequent fort. Sie \r\nzeichnet sich durch georedundante, zertifizierte Rechenzentren entsprechend der EU-Sicherheitsvorgaben und DSGVO-Konformität mit C5-Testat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik \r\nin Deutschland aus. \r\nStatus Quo\r\n▪ Digitale Souveränität heißt für uns: (1) Kontrolle über unsere Daten, (2) Wechselmöglichkeit und (3) \r\nEinflussmöglichkeiten auf Anbieter. Wir bestimmen selbst, wo unsere Daten liegen, wer darauf Zugriff \r\nhat und wie wir sie nutzen. Ohne heimische Alternativen und mit einer nur halbherzig umgesetzten digitalpolitischen Strategie entsteht mittelfristig die Gefahr für Lock-in-Effekte sowie Abhängigkeiten bei \r\npolitischen Instabilitäten. \r\n▪ Engerer Schulterschluss nötig: Die Stärkung der digitalen Souveränität ist für uns dabei nicht nur eine \r\nFrage der Technik, sondern auch eine Frage der politischen und wirtschaftlichen Gestaltung. Der hohe \r\ndigitale Abhängigkeitsgrad Deutschlands und die zunehmenden digitalen Angriffe auf Unternehmen erfordern damit in der neuen Legislatur einen viel engeren Schulterschluss zwischen Politik, öffentlicher \r\nVerwaltung und Wirtschaft1\r\n. \r\n▪ Kritische Assets brauchen eine verbindliche Grundlage: Kritische Anwendungen, Anlagen und Infrastrukturen benötigen in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit. Das voraussichtlich nicht \r\n1 Digital Dependence Index: 82% der benötigten digitalen Technologien werden in Deutschland aus dem Ausland bezogen. Wirtschaftsschutzstudie (Bitkom, Deutschland, 2024): 74 % der Firmen sind von Datendiebstahl betroffen gewesen. Der Gesamtschaden durch \r\nCybercrime beträgt 178,6 Milliarden Euro.\r\n2\r\nmehr in dieser Legislatur verabschiedete Umsetzungsgesetz zur NIS2-Richtlinie und KRITIS Dachgesetz\r\nsowie das nationale Durchführungsgesetz zum AI-Act sind wichtige Vorhaben, die schnellstmöglich abgeschlossen werden sollten. Sie stärken ein hohes gemeinsames (EU-weites) Cybersicherheitsniveau \r\nund den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI. \r\nNotwendige Änderungen \r\nDigitalpolitik mit einem eigenständigen Digitalministerium gestalten\r\n▪ Eigenständiges Digitalministerium: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen klar gebündelte\r\nZuständigkeiten, Koordinierungsrechte und ein zentrales Digitalbudget – in der neuen Legislatur betrachten wir daher ein eigenständiges Digitalministerium als Erfolgsgarant und konsequente Weiterentwicklung des aktuellen ministeriellen Status quo. \r\n▪ Ergebnisorientierte Zusammenarbeit: Die Zuständigkeit für die Digitalstrategien und -projekte der jeweiligen Ressorts ist auch weiterhin eine Aufgabe der Fachministerien. Das eigenständige Digitalministerium gewährleistet jedoch in diesem Zusammenspiel das kohärente Vorgehen insb. bei den übergeordneten Themen der Verwaltungsdigitalisierung, IT des Bundes (über alle Ressorts), digitale Infrastruktur (einschl. Rechenzentren), horizontale Digitalregulierungen wie KI oder Plattformen, Förderung digitaler Schlüsseltechnologien und der Cybersicherheit aus einer Hand.\r\nCloudpolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cloud- und KI-Infrastruktur: Zur Sicherung der digitalen Souveränität und der Zukunftsfähigkeit \r\nDeutschlands braucht es eine leistungsfähige Cloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft\r\nund Wissenschaft zur Verfügung steht und auf europäischen Werten basiert. Deutschland muss sich\r\ndabei strategisch aufstellen, um eine Leitrolle für die digitale und technologische Souveränität in Europa einnehmen zu können.\r\n▪ Praxisnahe Strategieumsetzung: Die Deutsche Verwaltungscloud Strategie und die Multi-Cloud-Strategie der Bundesregierung bieten die Chance, die digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung unmittelbar zu stärken. Im Rahmen einer wohl gewählten und langfristig angelegten Multi-Cloud-Strategie \r\nist damit ein Level Playing Field für alle Cloud Service Provider von besonderer Bedeutung (ohne dabei \r\netablierte Abhängigkeiten zu zementieren).\r\n▪ Ankerkunde und Ausschreibungen: Als investitionsstarker Marktakteur stellt der Staat einen der wichtigsten Nachfrager (Rolle: Ankerkunde) für digital souveräne Technologien und Dienste dar. Er hat damit \r\ndie Chance und Verantwortung, eigene Bedarfe stärker als bisher durch konkrete Use Cases sichtbar zu \r\nmachen und Anforderungen an Sicherheit, Interoperabilität, Open Source und Datenschutz in Ausschreibungen aktiv zu gestalten und damit Standards zu setzen. Die Ausschreibungen sind dabei so zu \r\ngestalten, dass sie je nach Anwendungsfall und Kritikalität (Schutzniveau der Daten) souveräne Mindeststandards erfüllen.\r\nKI-Politik souverän und sicher gestalten\r\n▪ AI-Act ist der richtige regulatorische Weg: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen – dafür braucht es ein Ökosystem aus Forschung, Unternehmen, Start-ups und Staat. Dabei unterstützt der AI-Act aus unserer Sicht den Einsatz sicherer und vertrauensvoller KI mit den richtigen Motiven und Zielen.\r\n▪ Die Umsetzung entscheidet: Wichtig ist jedoch die Umsetzung des AI-Acts bürokratiearm, anwenderfreundlich und global anschlussfähig auszugestalten. Dies umfasst a) klar geregelte Zuständigkeiten \r\nsowie ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der nach dem AI-Act zuständigen, nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden sowie der zentralen Anlaufstelle, b) schlank gestaltete Dokumentationspflichten und c) den Einsatz Deutschlands für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitliche Implementierung des AI-Acts und die Entwicklung hin zu einem international anschlussfähigen Rahmenwerk.\r\n▪ Der Staat als Ankerkunde: Bei KI-Use-Cases und Anwendungen kann sich der Staat als Ankerkunde \r\n(über Abnahmegarantien) noch zielgenauer platzieren und dabei die wachsenden europäischen \r\n3\r\nAngebote stärker nutzen. Für den kostenintensiven Auf- und Ausbau von souveränen Cloud– und KIInfrastrukturen sollten daher Abnahmeverpflichtungen als weiteres Instrument (neben u.a. (EU-weiten) \r\nFörderprogrammen, Strukturförderung, Bürokratieentlastung) genutzt werden. \r\nCybersicherheitspolitik souverän und sicher gestalten\r\n▪ Cybersicherheitsregulierung ist der richtige regulatorische Weg: Die Handlungsfähigkeit von morgen braucht Investitionen in präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen. Die Verpflichtungen zur \r\neuropaweiten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind daher der richtige Weg und sollten so schnell \r\nwie möglich verabschiedet werden. Mit einer künftigen NIS2-Evaluierung sollten allerdings - je nach Ergebnis - auch Verschärfungen in Betracht gezogen werden2\r\n.\r\n▪ Zusammenarbeit stärken: Sicherheit braucht in diesem Bezug auch eine verbesserte Zusammenarbeit \r\nüber Behörden und föderale Strukturen hinaus – insb. bei Erkennung und Verwerten von Erkenntnissen \r\nvon Cyberattacken und -bedrohungen.\r\n▪ Steuerliche Anreize, Förderprogramme und Versicherungsangebot: Um das Sicherheitsniveau und \r\ndie Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland weiter signifikant zu erhöhen, sind weitere Instrumente in Betracht zu ziehen. Dazu zählen (1) steuerliche Anreize für neu beschaffte Produkte, \r\nDienstleistungen und Schulungen, (2) KMU-freundliche Förderprogramme durch z.B. die KfW zur finanziellen Begleitung und Unterstützung bei Sicherheitsmaßnahmen und (3) ein Versicherungsangebot, \r\ndas die Überwachung von präventiven Maßnahmen (eingebettet in ganzheitliche Cybersicherheitsmaßnahmen) stärker in den Vordergrund stellt und im Schadensfall durch Dienstleister und Dienstleistungen wirkt (u.a. Incident Response Teams).\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Digitalpolitische Governance: Digitalpolitische Umsetzungserfolge brauchen ein eigenständiges Digitalministerium. \r\n➢ Cloud- und KI-Infrastruktur: Es ist dringlicher denn je, eine Vision und klare Strategie für ein souveränes digitales Deutschland als Vorreiter in Europa zu entwickeln und sie umzusetzen. Dazu gehört eine \r\nCloud- und KI-Infrastruktur, die dem Staat, Wirtschaft und Wissenschaft zur Verfügung steht und auf \r\neuropäischen Werten basiert sowie ein Staat, der als Ankerkunde eine Vorbildfunktion einnimmt. \r\n➢ KI-Regulierung und Staat als Ankerkunde: Ein Akteur allein kann den KI-Standort Europa nicht aufbauen. Es braucht neben der KI-Regulierung auch den Staat, der als Ankerkunde (über Abnahmegarantien) in der neuen Legislatur die wachsenden Angebote aus Deutschland und Europa stärker nutzt und \r\neigene Anwendungsbedarfe einbringt (u.a. als direkter Beschleuniger für die Deutsche Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieentlastung).\r\n➢ Ausgewogene Cybersicherheit: Cybersicherheitspolitik erfordert eine Balance zwischen der europaweit einheitlichen Regulierung, die auf präventive und reaktive Sicherheitsmaßnahmen setzt und den \r\nPrinzipien der Anreizsetzung (steuerliche Anreize & Förderprogramme) und Risikoabsicherung (Versicherungsangebote) folgt.\r\n2 Weitere Handlungsbedarfe sind der Stellungnahme zum NIS2UmsuCG aus der Anhörung im Ausschuss Inneres und Heimat zu entnehmen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013545","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Netzanschlüssen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/25/386680/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180105.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Energie, Klima & Verkehr\r\nBeschleunigung von Netzanschlüssen und Stabilisierung der Netzentgelte\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Der Erneuerbaren-Ausbau braucht Stromnetze: Eine leistungsfähige und moderne Stromnetzinfrastruktur ist unverzichtbar, um eine weiterhin verlässliche Energieversorgung bei steigenden Anteilen \r\nErneuerbaren Energien sicherzustellen. Für die Handelssparten der Schwarz Gruppe, Lidl und Kaufland,\r\ngilt derzeit bereits, dass auf jedem Neubau eine PV-Anlage regulär eingeplant wird. Auch im Bestand \r\nwird eine Nachrüstung geprüft und überall dort nachträglich PV-Anlagen installiert, wo es die Statik und \r\ndie Restlebensdauer der Dachhaut erlauben. Diesen Weg wollen wir weitergehen.\r\n▪ Beschleunigter Netzausbau und zügiger Netzanschluss: Grundvoraussetzung für einen schnellen \r\nNetzanschluss sind ausreichend Leistungsreserven vor Ort. Fehlende Anschlusskapazitäten in der Nieder- und Mittelspannung verzögern den Anschluss von Filialen, Lagern und stromintensiven Abnehmern, u.a. Rechenzentren, Depotladeinfrastruktur. Es braucht zügige, bundesweit einheitliche Netzanschlussverfahren und einen bedarfsgerechten Netzausbau auf allen Netzebenen. \r\n▪ Stabile Netzentgelte: Die mit dem Netzausbau verbundenen Investitionskosten und deren Wälzung an \r\ndie Letztverbraucher führt zu steigenden Energiebezugskosten, die perspektivisch weiter ansteigen werden. Hohe Netzentgelte sind ein wesentlicher Kostentreiber, eine langfristige Stabilisierung der Netzentgelte und Umlagen ist daher dringend erforderlich.\r\nStatus Quo\r\n▪ Verzögerungen beim Netzanschluss: Grundvoraussetzung für einen schnellen Netzanschluss sind\r\nausreichend Netzkapazität und Leistungsreserven vor Ort. Leider kommt es immer häufiger zu Verzögerungen, da Netzkapazitäten in der Niederspannung erschöpft sind. Betroffen sind sowohl der Filialneubau als auch Bestandsfilialen, die mit Auf-Dach-Photovoltaik und DC-Schnellladesäulen nachgerüstet \r\nwerden sollen. Oftmals bleibt nur der Anschluss an die Mittelspannung, der mit langen Umsetzungszeiten (u.a. lange Lieferzeiten von Transformatoren) und hohen Kosten verbunden ist.\r\n▪ Uneinheitliche Standards und Rückmeldefristen: Unterschiedliche Technische Anschlussbedingungen (TAB) und langsame Rückmeldungen seitens der Verteilnetzbetreiber erschweren die Planungsprozesse. Im Branchendialog „Beschleunigung Netzanschlüsse“ des BMWK wurden in der noch laufenden\r\nLegislaturperiode viele Themen und Probleme adressiert, allerdings noch nicht umgesetzt.\r\n▪ Verzögerungen durch Baugenehmigungsverfahren: Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an \r\nden Bau eines Transformators (Anschluss an die Mittelspannung) durch den jeweiligen \r\n2\r\nVerteilnetzbetreiber und unterschiedliche Landesbauordnungen, wann eine Baugenehmigung erforderlich ist, kommt es zu weiteren Verzögerungen und Kosten, u.a. durch Anforderungen an die Begehbarkeit einer Trafostation, die Benötigung einer Grunddienstbarkeit oder der Wegfall von Stellplätzen, so \r\ndass die ursprüngliche Baugenehmigung geändert werden muss.\r\n▪ Kostentreiber Netzentgelte: Aufgrund der Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen der Stromnetze \r\nsowie die mit der Integration Erneuerbarer Energien verbundenen Preisbestandteile (Netzstabilisierungsmaßnahmen) sind die Netzentgelte seit mehreren Jahren ansteigend. Die Bundesnetzagentur \r\n(BNetzA) spielt eine zentrale Rolle bei der Regulierung der Netzentgelte in Deutschland. Entsprechend \r\ndes Wälzungsmechanismus werden die Kosten an die Letztverbraucher weitergegeben. Steigende Kosten und Überlegungen, die Gewährung von Netzentgeltrabatten gemäß der Stromnetzentgeltverordnung\r\n(StromNEV) an die Flexibilisierung der Abnahme zu koppeln, führen auf Seiten der Wirtschaft zu zusätzlichen Verunsicherungen. Eine Einigung zur Entlastung der Netzentgelte über den Bundeshaushalt oder \r\ndurch die Schaffung eines Amortisationskontos für die Netzausbaukosten (in Anlehnung an das geplante Modell beim Wasserstoffkernnetz) konnte bislang nicht erzielt werden.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Netzausbau auf allen Ebenen: Der starke Zubau an Erneuerbaren Energien, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Rechenzentren wird den Druck auf die Stromnetze weiter erhöhen. Auch in der Logistik wird \r\ndurch den fortschreitenden Markthochlauf von LKW mit elektrischem Antrieb und damit einhergehendem Ausbau von Schnellladeinfrastruktur an den Depots mehr Netzleistung benötigt. Die Ertüchtigung \r\nund der Ausbau der Verteiler- und Übertragungsnetze sind folglich dringend nötig. Es braucht einen vorausschauenden, bedarfsgerechten und zügigen Netzausbau auf allen Netzebenen. Nur so können die \r\nnotwendigen erneuerbaren Kapazitäten integriert werden.\r\n▪ Ende des Flickenteppichs: Für bundesweit tätige Unternehmen bedeuten unterschiedliche, länderspezifische Vorgaben einen enormen administrativen Aufwand und verhindern ein schnelles Ausrollen \r\nvon unternehmensweit einheitlichen PV-Anlagen- und Ladesäulenkonzepten. Es braucht einheitliche \r\ntechnische Anforderungen, die Verkürzung, Vereinheitlichung und Digitalisierung von Netzanschlussverfahren sowie verbindliche Rückmeldefristen bei Netzanschlussbegehren. Die Festlegung von verpflichtenden Fristen für Verteilnetzbetreiber ist für Anschlussnehmer entscheidend, da diese mehr Planungssicherheit bei Netzanschlussverfahren benötigen und aktuell bis zu 18 Monate auf die Bearbeitung ihrer Netzanschlussbegehren warten müssen.\r\n▪ Gemeinsame Plattform der Verteilnetzbetreiber schaffen: Eine gemeinsame Internetplattform für \r\nalle ca. 860 Verteilnetzbetreiber zur Beantragung von Netzanschlussauskünften und Netzanschlussbegehren ist ein wesentlicher Beitrag zur Standardisierung, Digitalisierung und Beschleunigung der Prozesse.\r\n▪ Kostenstabilisierung: Laut Fortschrittmonitor 2024 (BDEW/EY) müssen die Verteilnetzbetreiber bis \r\n2030 für Netzausbau und Netzverstärkung rund 123, 5 Mrd. Euro investieren, d.h. ohne alternative Finanzierung der Netzentgelte wird die Kostenbelastung bei den Letztverbrauchern weiter ansteigen. Auf \r\nSeiten der Unternehmen wird dies die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Geschäftsmodells negativ beeinflussen. Entsprechend bedarf es einer Abfederung des Kostenanstiegs durch alternative Finanzierungsmodelle. Eine kurzfristige Reduzierung der Stromkostenbelastung kann zudem durch die dauerhafte Senkung der Stromsteuer für alle Letztverbraucher auf das europäische Minimum erreicht werden.\r\n3\r\n \r\n \r\nWas wichtig wird\r\n➢ Ein leistungsfähiges und bedarfsgerecht dimensioniertes Stromnetz ist Voraussetzung dafür, dass steigende Anteile an Erneuerbaren Energien transportiert werden können.\r\n➢ Die nachhaltige Finanzierung der Netzentgelte und die Stabilisierung der Energiepreise ist wesentlich \r\nfür den Erhalt des Wirtschaftsstandorts Deutschland und die Akzeptanz der Energiewende"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013556","regulatoryProjectTitle":"Mitgestaltung der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/32/535426/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und zum Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rinkert, lieber Daniel, \r\nim Namen der Unternehmen der Schwarz Gruppe und natürlich ganz persönlich gratuliere ich dir herzlich zur Wiederwahl und Einzug in den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundestags.\r\nIch freue mich, dass du dich damit auch weiter den wichtigen Themen der Kreislaufwirtschaft in dieser Legislaturperiode annehmen kannst. Gerade jetzt kommt es darauf an, mit praxistauglichen, innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Lösungen die Kreislaufwirtschaft nicht nur als integralen Bestandteil des Umwelt- und Klimaschutzes zu fordern, sondern sie auch zu einem Wachstumsmotor und Garant für Ressourcensouveränität machen. \r\nEin Schlüsselprojekt dieser Legislaturperiode wird die auch im Koalitionsvertrag verankerte praktikable Überführung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht sein. Hervorzuheben ist hierbei die bereits sehr zeitnah anstehende Umsetzung neuer Hersteller- Pflichten für Transport- und Gewerbeverpackungen, welche möglichst minimalinvasiv und unter Erhalt die bewahrten Strukturen in Deutschland erfolgen sollte. Über die Zulassung der Pooling-Option kann zudem sichergestellt werden, dass der Handel die EU-Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen praktikabel und kosteneffizient erreichen kann. Ein weiterer zentraler Baustein für eine Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen in Deutschland wird die Weiterentwicklung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG) sein, um über marktwirtschaftliche Anreize gezielt Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.\r\nSchließlich gilt es, auch jenseits von Verpackungen, konsequent Stoffkreislaufe zu schließen und auf wettbewerblicher Grundlage Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere für Textilien, Batterien und Elektrogeräte, zu etablieren bzw. weiter zu optimieren.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe stehen Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite — mit dem festen Willen, gemeinsam an Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit zu arbeiten.\r\nGerne würde ich mich mit dir zu einem persönlichen Austausch treffen, um die oben skizzierten aktuellen Herausforderungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu diskutieren.\r\nIch freue mich über deine Rückmeldung und wünsche weiter viel Erfolg, Kraft und eine glückliche Hand.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013584","regulatoryProjectTitle":"Verbesserte Rahmenbedingungen für schnellere bauliche Anpassungsmaßnahmen an ökologische und gesellschaftliche Veränderungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/7f/386665/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180103.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Was wichtig wird:\r\nErwartungen der Unternehmen der Schwarz \r\nGruppe an die nächste Legislaturperiode\r\nThemenschwerpunkt: Bauen & Stadtentwicklung\r\nSchnelleres Bauen durch Entbürokratisierung\r\nRelevanz und Zielbild\r\n▪ Nahversorgung in Zeiten des gesellschaftlichen und klimabedingten Wandels: Der stationäre Lebensmitteleinzelhandel ist für die flächendeckende Nahversorgung in Deutschland unverzichtbar. In \r\nZeiten der Transformation, geprägt durch eine alternde Gesellschaft, eine komplexere Angebotsnachfrage und den Klimawandel, gilt es, den Veränderungen mit einer entsprechenden baulichen Anpassung \r\nvon Einzelhandelsstandorten im Bestand und bei Neuplanungen Rechnung zu tragen, die i.d.R. mehr \r\nFläche beansprucht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten den Wirtschaftsakteuren genügend \r\nFreiraum für praxisgerechte Lösungen bieten, sowohl planerisch als auch wirtschaftlich.\r\nDie Unternehmen der Schwarz Gruppe haben eine Vielzahl von Liegenschaften in Deutschland. Allein \r\ndie Handelssparten Lidl und Kaufland vereinigen über 4.000 Einzelhandelsfilialen auf sich. Hinzu kommen Verwaltungs-, Produktions- und Logistikstandorte.\r\nDie beiden Handelssparten tragen bundesweit zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in \r\neinem führenden Preis-Leistungsverhältnis bei und stärken die deutsche Wirtschaft dauerhaft durch \r\njährliche Investitionen in Höhe von dreistelligen Millionenbeträgen in diese Standorte.\r\n▪ Vereinfachung und Entschlackung der baurechtlichen Rahmenbedingungen: Die immer komplexer \r\nwerdenden Anforderungen sowohl im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht auf Bundesebene als auch \r\nim Recht der Raumordnung (Landesplanung) haben in den letzten Jahren zu aufwendigen, zeit- und kostenintensiven sowie inhaltlich sehr anspruchsvollen Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren geführt.\r\nHier bedarf es einer substanziellen Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen.\r\nStatus Quo\r\n▪ Langwierige Genehmigungsverfahren: Der Gebäudebestand der Unternehmen der Schwarz Gruppe \r\nmuss den gesellschaftlichen und klimabedingten Veränderungen möglichst schnell durch entsprechende bauliche Maßnahmen gerecht werden. Diesen stehen allerdings langwierige und schwierige Genehmigungsverfahren entgegen, sei es für Neu- oder für Umbauten.\r\nUm ein Beispiel zu nennen: Im Jahr 2004 betrug die Dauer der Planungs-, Genehmigungs- und Bauphase eines Lidl-Marktes noch durchschnittlich 1,6 Jahre. Im Jahr 2024 hat sich dieser Zeitraum bereits \r\nverfünffacht, auf durchschnittlich 8 oder mehr Jahre. \r\n▪ Komplexe und widersprüchliche rechtliche Vorgaben: Durch die Gemengelage von nationalem Bundesrecht, länderspezifischen Vorgaben und kommunalen Anforderungen unterliegen Bauvorhaben \r\n2\r\neiner hohen Regelungsdichte. Daraus resultieren Regelungen, die unterschiedlichste sich teilweise sogar widersprechende Anforderungen an ein und dasselbe Bauvorhaben stellen. Unbestimmte Rechtsbegriffe verstärken den Regulierungsbedarf der Behörden. Mangelnde Digitalisierung der Verfahren verschärft die Situation zusätzlich.\r\n▪ Wettbewerbsverzerrung: Während der stationäre Handel strengen und komplexen baurechtlichen \r\nVorgaben unterliegt, operiert der Online-Handel oft preisaggressiv und ohne vergleichbare städtebauliche Verpflichtungen bzw. baurechtlich unreguliert hinsichtlich seiner Sortimente. \r\n▪ Veraltete Bebauungspläne: Jahrzehntealte Bebauungspläne mit detaillierten, nicht mehr zeitgemäßen \r\nSortimentsvorgaben behindern die notwendige Modernisierung und Anpassung von Handelsimmobilien\r\nan das veränderte Einkaufsverhalten der Konsumenten.\r\nNotwendige Änderungen\r\n▪ Stärkung der gemeindlichen Kompetenzen bei der Bauleitplanung: Die Entscheidungsgewalt der \r\nKommunen bei der Bauleitplanung sollte gestärkt und der Einfluss übergeordneter Raumordnungsbehörden reduziert werden.\r\n▪ Zeitliche Verkürzung von Bebauungsplanverfahren: Gelingen kann dies einerseits durch die Reduzierung der Anzahl der Beteiligten in den Verfahren nebst Verkürzung der Offenlagenfristen, sowie andererseits durch die Reduzierung der Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen. Durch weniger \r\nDetailregelungen und einer Konzentration auf wesentliche städtebauliche Steuerungselemente könnten innovative Standorte realisiert werden.\r\n▪ Vereinfachung und Verschlankung in Rechtsschutzverfahren: Umfassende Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten über alle Instanzen sollten künftig zu Gunsten effizienterer und schnellerer Verfahren \r\nreduziert werden.\r\n▪ Genehmigungsfiktion von Baugenehmigungen: Nach dem Ablauf von Fristen für die Genehmigung \r\nvon Bauvorhaben sollten Genehmigungen als erteilt gelten.\r\n▪ Vereinheitlichung der länderspezifischen Steuerung des Lebensmitteleinzelhandel: Jedes Bundesland hat einen eigenen Landesentwicklungsplan (LEP), mit landesspezifischen Anforderungen. Wünschenswert wäre eine Vereinheitlichung der LEP in Bezug auf die Einzelhandelssteuerung, um bundesweite Standards zu schaffen und dem seriellen Bauen Vorschub zu leisten.\r\n▪ Flexibilisierung des Umgangs mit geltenden Bebauungsplänen: Die Befristung von Bebauungsplänen oder die Vereinfachung von Änderungsverfahren sind dringend erforderlich, um Handelsimmobilien \r\nauch mit Blick auf den baurechtlich uneingeschränkten Onlinehandel schnell modernisieren zu können. Andernfalls gelten mancherorts detaillierte Sortimentsvorgaben aus Bebauungsplänen aus den \r\n1980er-Jahren, die den heutigen Anforderungen und Kundenwünschen nicht mehr gerecht werden.\r\n▪ Anpassung der Technischen Anleitung Lärm: Um ein Nebeneinander von Gewerbe bzw. Handel und \r\nWohnen (in Kerngebieten) zu ermöglichen, sollte eine Verlagerung der Messpunkte („Innenmessung \r\nstatt Außenmessung“) sowie eine signifikante Erhöhung der Lärmwertgrenzen in Betracht gezogen werden.\r\nWas wichtig wird\r\n➢ Das Immobilienportfolio der Unternehmen der Schwarz Gruppe muss kontinuierlich den steigenden \r\ngesellschaftlichen Anforderungen an Sortiment und Einkaufsstätten, sowie den rechtlichen \r\n3\r\nRahmenbedingungen hinsichtlich der nachhaltigen und klimafreundlichen Bewirtschaftung von \r\nGebäuden angepasst werden. Dafür sind Investitionen in erheblichem Umfang erforderlich. \r\n➢ Wir benötigen deshalb eine gesicherte bauplanungsrechtliche Grundlage zum Weiterbetrieb und zur \r\nOptimierung unserer Standorte sowie kurze und effiziente Genehmigungsverfahren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":true,"contractsCount":9,"contracts":[{"description":"Die Schwarz Corporate Affairs GmbH & Co. KG vertritt die Interessen der Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. Themenfelder werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie Vertretern der Bundesministerien geführt, vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet und schriftliche Stellungnahmen eingebracht: Agrar- und Ernährung (hier u. a. zur  Ausweitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf weitere Vertriebskanäle), Umwelt- und Kreislaufwirtschaft (hier u. a. zur Umsetzung der EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung in nationales Recht), Arbeit und Soziales (hier zur Schaffung adäquater Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte), Digitales und Onlineplattformen (hier u. a. zur Gestaltung fairer Bedingungen auf Onlineplattformen) sowie Energie- und Klima (hier u. a. zur Beschleunigung von Netzanschlüssen).","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003747","regulatoryProjectTitle":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG"},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003749","regulatoryProjectTitle":"Änderung zum TierHaltKennzG: Ausweitung auf weitere Vertriebskanäle, Erhöhung der Praktikabilität mögl. 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KG vertritt die Interessen der Lidl Stiftung & Co. KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. Themenfelder werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie Vertretern der Bundesministerien geführt, vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet und schriftliche Stellungnahmen eingebracht: Agrar- und Ernährung (hier u. a. zur Etablierung einer verpflichtenden einheitlichen Nachhaltigkeitskennzeichnung für Lebensmittel), Umwelt- und Kreislaufwirtschaft (hier u. a. zu verhältnismäßigen und praxistauglichen Rücknahme-/Informationspflichten bei Elektroaltgeräten), Arbeit und Soziales (hier u. a. zur Flexibilisierung der gesetzlichen Arbeitszeit im Rahmen des EU-Rechts) sowie Bauen und Stadtentwicklung (hier zur Anpassung des BBauG und der BauNVO).","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003748","regulatoryProjectTitle":"KinderlebensmittelWG: Grds. 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KG vertritt die Interessen der Lidl Immobilien Dienstleistung GmbH & Co. KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. Themenfelder werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie Vertretern der Bundesministerien geführt, vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet und schriftliche Stellungnahmen eingebracht: Bauen und Stadtentwicklung (hier u. a. zur Digitalisierung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien) sowie Energie- und Klima (hier zur Beschleunigung von Netzanschlüssen).","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003756","regulatoryProjectTitle":"Änderung in der BauNVO hinsichtlich Steuerung des Lebensmitteleinzelhandels"},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003757","regulatoryProjectTitle":"Änderung BGB (im Rahmen BEG IV): Digitalisierung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien"},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013545","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Netzanschlüssen"}],"clients":{"clientOrganizations":[{"referenceName":"Lidl Immobilien Dienstleistung GmbH & Co. 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KG vertritt die Interessen der Kaufland Stiftung & Co. KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. Themenfelder werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie Vertretern der Bundesministerien geführt, vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet und schriftliche Stellungnahmen eingebracht: Agrar- und Ernährung (hier u. a. zur  Ausweitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf weitere Vertriebskanäle), Umwelt- und Kreislaufwirtschaft (hier u. a. zur Schaffung eines Fondsmodells zur Weiterentwicklung des § 21 VerpackG), Arbeit und Soziales (hier u. a. zur Schaffung adäquater Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte), Energie und Klima (hier u. a. zur vorzeitigen Umsetzung des Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG) sowie Bauen und Stadtentwicklung (hier zur Anpassung des BBauG und der BauNVO).","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003747","regulatoryProjectTitle":"Vorzeitige Umsetzung Art. 14 des Europäischen Gebäudeeffizienzgesetzes ins GEIG"},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003748","regulatoryProjectTitle":"KinderlebensmittelWG: Grds. 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KG vertritt die Interessen der Schwarz Produktion Stiftung & Co. KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. Themenfelder werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie Vertretern der Bundesministerien geführt, vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet und schriftliche Stellungnahmen eingebracht: Agrar- und Ernährung (hier u. a. zur Ermöglichung mehrgleisiger Kennzeichnung von Mineralwasser bei klarer Auslobung), Umwelt- und Kreislaufwirtschaft (hier u. a. zur Schaffung eines Fondsmodells zur Weiterentwicklung des § 21 VerpackG), Energie und Klima (hier zur Beschleunigung von Netzanschlüssen) sowie Arbeit und Soziales (hier zur Schaffung adäquater Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte).","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003753","regulatoryProjectTitle":"Verankerung einer positiven ökol. 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KG vertritt die Interessen der Schwarz IT KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. Themenfelder werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie Vertretern der Bundesministerien geführt, vereinzelt Veranstaltungen ausgerichtet und schriftliche Stellungnahmen eingebracht: Digitales und Onlineplattformen (hier zur praxisnahen Umsetzung des Multi-Cloud-Ansatzes im Rahmen der Deutschen Verwaltungscloud Strategie) sowie Arbeit und Soziales (hier zur Schaffung adäquater Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte).","fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}],"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0011319","regulatoryProjectTitle":"Verbesserte Rahmenbedingungen bei der Integration ausländischer Fachkräfte."},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013359","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Umsetzung des Multi-Cloud-Ansatzes im Rahmen der Deutschen Verwaltungscloud Strategie (DVS)"}],"clients":{"clientOrganizations":[{"referenceName":"Schwarz Digits IT KG","referenceDetailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005720","financialResourcesReceived":{"lastFiscalYearFinished":true,"lastFiscalYearStart":"2023-03-01","lastFiscalYearEnd":"2024-02-29","from":150001,"to":200000}}],"clientPersons":[]},"contractors":{"entrustedPersons":[{"lastName":"Grühser","firstName":"Vanessa","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Giffeler","firstName":"Stefan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Warth","firstName":"Silvia","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"contractorOrganizations":[{"referenceName":"Christ Capital GmbH","referenceDetailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001101"}],"contractorPersons":[]}},{"description":"Die Schwarz Corporate Affairs GmbH & Co. KG vertritt die Interessen der Schwarz Digits KG im politischen Bereich. Hinsichtlich der nachfolgend genannten Politik- bzw. 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