{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:11.235+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001545","registerEntryDetails":{"registerEntryId":57396,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001545/57396","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/dd/543433/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001545-2025-06-19_17-19-50.pdf","validFromDate":"2025-06-19T17:19:50.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-19T17:19:50.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-03T11:27:53.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T11:13:28.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-19T17:19:50.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":57396,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001545/57396","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-19T17:19:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":32558,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001545/32558","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-03T11:27:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-19T17:19:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Fachabteilung Discotheken (BDT) im DEHOGA Bundesverband hat bisher keine Gelegenheit dazu bekommen sich zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu positionieren, mit diesem Schreiben möchten wir auf Eigeninitia-tive Stellung beziehen. In großer Sorge wenden wir uns an Sie, mit der Bitte den Entwurf nochmal zu überarbeiten. Die Club- und Diskothekenbranche beklagt rückläufige Zahlen und teilweise einen Rückgang der Öffnungstage. Es gilt die Existenz dieser kulturell relevanten Betriebe zu sichern und durch eine zeitgemäße und verhältnismäßige Überarbeitung der TA Lärm zu unterstützen.\r\n1. Inhalt des Diskussionsentwurfs und Hintergrund\r\nIm Koalitionsvertrag hat sich die Koalition von SPD, Grünen und FDP darauf geeinigt, die Städtebauförderung dauerhaft zu sichern und zu erhöhen (Zeilen-3084-3089). Zum Schutz der Gesundheit soll zukünftig die gesamte Lärmsituation berücksichtigt und die Einführung einer Gesamtlärmbetrachtung geprüft werden. Zu diesem Zweck, soll die TA Lärm modernisiert und an die geänderten Lebensverhältnisse in den Innenstädten angepasst werden, um Zielkonflikte zwischen Lärmschutz und heranrückender Wohnbebauung aufzulösen. Der kulturelle Bezug für Clubs und Livemusikspielstätten wird anerkannt, für beide sollen die Baunutzungsverordnung und TA Lärm entsprechend angepasst werden. Wir gehen davon aus, dass Sie unter Clubs auch Diskotheken subsumieren.\r\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat durch seinen Entwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm die Umsetzung des Koalitionsvertrages verfolgt und einen Vorschlag zur Änderung der TA Lärm vorgenommen.\r\nDer Referentenentwurf enthält folgende Kernpunkte:\r\n• Es wird eine neue Nummer 7.5 eingeführt mit einer zeitlich befristeten Sonderregelung. Diese setzt für heranrückende Wohnbebauung nachts erhöhte Immissionsrichtwerte fest, sofern ein Bebauungsplan die in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen erfüllt (\"Experimentierklausel\"). Gleichzeitig verbessert die Regelung die Bedingungen für Clubs und Livemusikspielstätten.\r\n• Es werden erstmalig Immissionsrichtwerte für den Gebietstyp \"Dörfliches Wohngebiet\" eingeführt.\r\nStellungnahme des DEHOGA zum Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift\r\nzur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\r\n• Verweise auf externe Regelwerke werden aktualisiert.\r\n• Redaktionelle Verweisfehler infolge der Einführung des Gebietstyps \"Urbanes Gebiet\" in Jahr 2017 werden korrigiert.\r\nDas BMUV verfolgt insbesondere die Umsetzung der Zeilen 3084-3089 des aktuellen Koalitionsvertrages. Ausgehend hiervon beinhaltet der Entwurf einen Vorschlag zur Flexibilisierung der Vorschriften, um Lärmkonflikten entgegenzuwirken und auf diese Weise die benötigte Mobilisierung von Flächenpotentialen für ein Mehr an Wohnungsbau realisieren zu können.\r\n2. Betroffenheit der Club- und Diskothekenbranche\r\nVorab möchten wir darauf hinweisen, dass Sie es versäumt haben, uns im Rahmen der Anhörung als beteiligter Kreis nach § 51 BImSchG miteinzubeziehen. Für uns ist es sehr befremdlich, dass hier zwar berechtigterweise die Veranstaltungswirtschaft direkt angeschrieben wird, wir als der führende Diskothekenverband (Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e. V. -BDT) aber nicht informiert werden, obwohl Clubs explizit im Koalitionsvertrag aufgeführt werden. Im Koalitionsvertrag wurde ausdrücklich auf den Stellenwert von Clubs- und Livemusikspielstätten hingewiesen und angekündigt für beide Zielgruppen die Baunutzungsverordung und die TA Lärm entsprechend anzu-passen. Unserer Auffassung nach wurde dies durch den Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Der Referentenentwurf geht in keiner Weise auf die geänderten Lebensverhältnisse in Innenstädten ein. Lösungsansätze, um Anwohnerschaft und Nachtleben in Einklang zu bringen, vermissen wir gänzlich. Hiermit möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:\r\n3. Kritische Analyse des aktuellen Referentenentwurfs\r\n- Innerstädtischen baurechtlich überplanten Bereich nicht berücksichtigt\r\nDie Regelung in Nr. 7.5 Sonderregelung im Fall des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerbliche oder industrielle Nutzung, bezieht sich auf wenige Einzelfälle, da sie sich lediglich auf Fälle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete, für die noch kein Be-bauungsplan existiert, richtet. Der Entwurf sieht keine Entlastung für die aktuelle Situation in beplanten Gebieten vor. Der Anwendungsbereich ist nur für in ferner Zukunft liegende Bauprojekte in noch nicht baurechtlich beplanten Gebieten relevant, der status quo vieler Diskotheken/Clubs in bereits beplanten Gebieten findet keine Berücksichtigung.\r\nEs muss auch Lösungen für die bereits baurechtlich beplanten innerstädtischen Gebiete geben. Der hohe Bedarf insbesondere an bezahlbarem Wohnraum erfordert eine nachhaltige Flächenentwicklung und einen spar-samen Umgang mit Grund und Boden, so dass es auf der Hand liegt, auch Regelungen im innerstädtischen beplanten Raum zu überarbeiten und mit dem aktuellen städtischen Leben in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck der Neuregelung wird hier übergangen. Die angekündigte Anpassung der TA Lärm unter dem Gesichtspunkt, dass Clubs und Livemusikstätten einen kulturellen Bezug haben und damit einen wichtigen Stellenwert in der Ge-sellschaft einnehmen, bleibt unberücksichtigt. Der Fokus muss hier auf einer Modernisierung der TA Lärm liegen unter Einbeziehung des urbanen Wandels und den aktuellen Gegebenheiten.\r\nAuffällig ist, dass der aktuelle Entwurf keine Differenzierung zwischen kulturell oder gewerblich verursachten Immissionen vornimmt. Ungleiches wird hier fälschlicherweise gleichbehandelt. Dabei ist es offensichtlich, dass gewerblicher Lärm sich in einer anderen Frequenz und Wahrnehmung als kul-tureller Lärm bewegt und bei gleicher dBA-Stärke um ein Vielfaches unangenehmer wahrgenommen wird.\r\nDer Gesetzgeber hat bereits Anfang der 1990iger Jahre erkannt, dass Lärm, der von Sportanalagen ausgeht, anders wahrgenommen wird als Industrielärm und daher eine eigene Lärmschutzverordnung erlassen. Nicht anders verhält es sich bei Lärm, der von Clubs und Diskotheken ausgeht. Auch dieser Lärm ist keineswegs mit industriellem Lärm, der von Maschinen und An-lagen ausgeht gleichzusetzen.\r\nDurch die festgelegten Immissionsrichtwerte: „Nachts außerhalb von Ge-bäuden in urbanen Gebieten 50 dB(A), in Kern- und Mischgebieten 48 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 43 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nachts dürfen in urbanen Gebieten, Kern- und Mischgebieten 65 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 60 dB(A) nicht überschrei-ten.“, wird fälschlicherweise der Anschein erweckt, dass bei heranrückender Bebauung großzügigere Immissionsrichtwerte erlaubt sind. Allerdings wird hierbei verkannt, dass Clubs/Diskotheken, die bereits vorher beispielsweise in urbanen Gebieten oder Gewerbegebieten waren durch die Bebauung strengeren dB (A) Werten unterliegen. Sie werden demnach durch die her-anrückende Bebauung zu Zustandsstörern gemacht.\r\n\r\nUm Diskotheken/Livemusikstätten einerseits und den Anwohnern andererseits gerecht werden zu können, sollten bei den Immissionsmessungen auch äußere Variablen mit einfließen. Beispielsweise können durch Nebengeräusche die Werte unverhältnismäßig höher ausfallen, die zu Lasten der betroffenen Betriebe gehen, die nicht Ursprung dieser Immission sind. Durch die zunehmende Urbanisierung und das steigende Verkehrsaufkommen wird dieser Konflikt verstärkt. Zusätzlich sind saisonale Unterschiede zu verzeichnen. Durch geschlossene Fenster im Winter stellt sich eine ganz andere Ausgangssituation dar als im Sommer.\r\n- Experimentierklausel nicht zweckmäßig\r\nHier wird der Anwendungsbereich der Experimentierklausel verkannt, Ziel ist es, Prozesse zu vereinfachen und unkomplizierte Umsetzung von Wohnbauprojekten unter Berücksichtigung von Immissionsschutzrecht zu ermöglichen. Vorliegend sollen eigentlich Zielkonflikte zwischen Lärmschutz und heranrückender Wohnbebauung aufgelöst werden. Die Befristung der Experimentierklausel wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zurückhaltende Handhabung bei der Umsetzung durch die Kommunen auslösen und nicht den gewünschten Effekt von einer Bauförderungsmaßnahme durchzusetzen. Zudem wird ausgeblendet, dass das Aufstellen von Bebauungsplänen mehrere Jahre dauert und die darauf basierende Fertigstellung ebenfalls viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Der festgelegte Zeitraum der Experimentierklausel ist nicht hilfreich. Eine Modernisierung im verwaltungsrechtlichen Handeln wird hierdurch nicht erreicht. Um Konflikte und hohe zusätzliche Kosten durch nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen zu vermeiden, gilt es, die potenzielle Überschreitung von Grenzwerten frühzeitig zu erkennen und innovative Lösungen zu entwickeln.\r\n4. Elementare Punkte, die durch den Referentenentwurf nicht berücksichtigt wurden\r\nUnsere Stellungnahme nehmen wir gerne zum Anlass, um auf Punkte hinzuweisen, die unsere Auffassung nach bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden.\r\nDamit Innenstädte ein attraktiver Wohnraum bleiben, obliegt dem Gesetzgeber die passenden Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Betriebe mit Anwohnern koexistieren können und eine Verödung der Innenstädte verhindert wird. Die Tatsache, dass Clubs und Livemusikspielstätten im Koalitionsvertrag als Unternehmen mit kulturellem Bezug anerkannt werden, zeigt nochmal deren Stellenwert in der Gesellschaft auf und den Anspruch diese Unternehmen zu unterstützen, um ihre Existenz zu sichern.\r\na) An- und Abreisebedingte Immissionen\r\nAn- und Abreisebedingte Immissionen können nicht dem Diskotheken-/Clubbetreiber zur Last gelegt werden. Zwar setzt er die Ursache für die Gästefluktuation, hat aber nur auf seinen hauseigenen Flächen die Möglichkeit sein Hausrecht durchzusetzen und für Ruhe zu sorgen. Auf Geräu-schimmissionen, die sich vor der Location, im öffentlichen Straßenraum abspielen, hat er keinen Einfluss und kann folglich dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.\r\nDes Weiteren erscheint es beim heutigen Straßentrubel schwierig zu differenzieren, welcher Lärm wem zuzuordnen ist. Die moderne Gesellschaft ist rastlos, Straßenverkehr rund um die Uhr ist normal geworden. Auch die Sommerzeit mit der damit verbundenen Helligkeit und den steigenden Tem-peraturen, führt zu einem mediterranen Lebenswandel, der Anwohner auf die Straßen zieht.\r\nHinzu kommt das staatlich festgelegte Rauchverbot in Innenräumen, was dazu führt, dass rauchende Gäste sich kraft Gesetzes in den öffentlichen Straßenraum begeben müssen und dort entsprechend lange verweilen.\r\nb) Immissionswerte & Messpunkte anpassen\r\nAuch für den innerstädtischen baurechtlich überplanten Bereich erwarten wir eine Anpassung der Immissionswerte oder zumindest einen Abschlag auf die Messwerte in der Höhe der zu erwartenden klassischen Hintergrundgeräusche der Umgebung. Gerade bei Neubauten oder Häusern, die eine gute Schallisolierung haben, sollten die Messwerte bei geschlossenem Fenster erhoben werden. Vor allem im innerstädtischen Bereich, wo aufgrund stei-gender Kriminalität die Tendenz dazu besteht, kurzzeitig zu lüften und dann die Fenster über Nacht zu schließen, sollte diese Ausgangslage als Messgrundlage herangezogen werden.\r\nBei Diskotheken und Clubs sollte den Betreibern anstelle einer behördlichen Einschätzung das Recht eingeräumt werden, durch Messungen am maßgeblichen Immissionsort (Tanzfläche) nachzuweisen, dass geeignete schall-schutztechnische Maßnahmen getroffen wurden und auch durch Fachper-sonal eingehalten wird. Bereits im Jahr 2010 hat der BDT im DEHOGA Bundesverband für Aufmerksamkeit und Verantwortung im Umgang mit lauter Musik in der Discothekenbranche eingesetzt und mit der Einführung des DJ-Führerscheins nicht nur für den gesunden Umgang mit Lautstärke, sondern auch zur Harmonie zwischen Betreibern und Anwohnern beigetragen. Eine Vermischung von Immissionswerten kann hierbei ausgeschlossen werden.\r\nc) Anzeigepflicht heranrückende Wohnbebauung\r\nDa Diskotheken ein berechtigtes Interesse haben über die heranrückende Wohnbebauung informiert zu werden, liegt es auf der Hand, dass nicht nur Eigentümer, sondern ausdrücklich die Betreiber der Diskotheken und Clubs als Pächter im Vorfeld darüber informiert werden. Gerade im innerstädtischen Bereich könnte der Austausch vor Baubeginn mit ansässigen Unter-nehmern, Bauträgern und Behörden zu einem positiven Miteinander führen.\r\n5. Fazit\r\nDer aktuelle Referentenentwurf berücksichtigt nicht ansatzweise die Bedürfnisse der Club- und Diskotheken-Branche. Der Entwurf der geänderten TA Lärm eignet sich nicht für die Anwendung in Diskotheken und kulturellen Betrieben, da sie realitätsfern am eigentlichen Geschäftsbetrieb vorbeiregelt und sich nicht an die geänderten Lebensverhältnisse in den Innenstädten anpasst. Wir erachten eine umfassende Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz für zwingend notwendig. Uns fehlt hier die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Regelungen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.\r\nSachgerecht wäre, eine eigene Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm für Clubs, Diskotheken und Livemusikspielstätten zu erlassen, ähnlich wie bei der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Gerne stehen wir für vertiefende Gespräche dazu bereit.\r\nWir bitten um Berücksichtigung unserer vorgetragenen Argumente im weite-ren Verfahrensverlauf.\r\nDEHOGA, 20. 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Es gilt die Existenz dieser kulturell relevanten Betriebe zu sichern und von Bürokratie und aufwendigen Genehmigungsverfahren zu entlasten. Die Bundesregierung hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren stark zu beschleunigen. Neueröffnungen und Investitionen müssen schnell, effizient und zielsicher getätigt werden können. Die Modernisierung des BauGB und der BauNVO müssen dies zwingend einbinden.\r\n1. Inhalt des Diskussionsentwurfs und Hintergrund\r\nIm Koalitionsvertrag hat sich die Koalition von SPD, Grünen und FDP darauf geeinigt, die Städtebauförderung dauerhaft zu sichern und zu erhöhen (Zeilen-3084-3089).\r\nDer kulturelle Bezug für Clubs und Livemusikspielstätten wird anerkannt, für beide werden die Baunutzungsverordnung und TA-Lärm entsprechend angepasst.\r\nHierauf aufbauend soll unter anderem mit der großen Novelle des Städtebaurechts eine eigenständige, neue Nutzungskategorie der \"Musikclubs\" in die Baunutzungsverordnung eingeführt werden. Zur weiteren städtebaulichen Hervorhebung der Musikclubs wird zudem vorgeschlagen, eigenständige Gebiete für Musikclubs ausdrücklich in den Katalog der Sondergebiete nach § 11 II 2 BauNVO aufzunehmen, um den Gemeinden deren planerische Sicherung zusätzlich zu erleichtern. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Musikclubs ein wichtiges Element des kulturellen Lebens sind und daher einen kulturellen Bezug aufweisen.\r\n\r\n2. Betroffenheit der Club- und Diskothekenbranche\r\nAls betroffene Branche möchten wir Sie bitten, uns im Rahmen der Anhörung als beteiligter Kreis miteinzubeziehen. Im Koalitionsvertrag wurde ausdrücklich auf den Stellenwert von Clubs- und Livemusikspielstätten hingewiesen und angekündigt für diese Zielgruppen die Baunutzungsverordnung und die TA-Lärm entsprechend anzupassen. Unserer Auffassung nach wurde dies durch den Referentenentwurf nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nIm Entschließungsantrag vom 04.05.2021 positioniert sich der Deutsche Bundestag wie folgt: „Die Clubkultur gehört zur kulturellen Vielfalt Deutschlands. Neben ihrer kulturellen Bedeutung können Clubs erhebliche Anziehungskraft für ein größeres ggf. internationales Publikum und jüngere Arbeitskräfte entfalten und für ihre Standortkommunen und deren Umland von wirtschaftlicher Bedeu-tung sein. Auch in der Stadtentwicklung können Clubs wichtige Impulse setzen, Brachen und eher abseits gelegene Stadtviertel wiederbeleben und baukulturell und architektonisch Neues schaffen. Clubs tragen zur Nutzungsvielfalt bei und sind Experimentier-, Bildungs- und Begegnungsräume für gemischte Quartiere. Sie sind wichtige Treffpunkte nicht nur in großstädtischen Umgebungen, son-dern auch in kleineren und mittleren Städten und im ländlichen Raum. Gerade im ländlichen Raum sind sie ein wichtiger Bestandteil des Freizeitangebotes junger Menschen.“\r\nInfolge von Verdrängung und exzessiv steigender Mieten verlieren Clubs und Diskotheken ihre Veranstaltungsorte. Die Suche nach neuen Objekten/Standorten stellt Unternehmer vor bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Herausforderungen. Die angespannte Lage der Clubs und Diskotheken hat sich durch die Corona-Pandemie weiter verschlechtert.\r\nHiermit möchten wir auch gerne darauf hinweisen, dass die strikte Trennung von Clubs und Diskotheken nicht mehr zutreffend ist. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage müssen auch Diskotheken sich neu erfinden und ihr kulturelles Angebot erweitern. Um am Markt bestehen zu können, werden Diskotheken immer mehr zur Eventlocation und kulturellen Einrichtung. Wir fordern da-her eine Gleichbehandlung und die Aufnahme von Diskotheken in die BauNVO.\r\n3. Kritische Analyse des aktuellen Referentenentwurfs\r\nDas BMWSB ist derzeit unter hohem Reformdruck das BauGB Bauplanungsrechtlich und in der BauNVO Art und Maß der baulichen Nutzung zu überarbeiten. Deswegen möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass das BMWSB die Novelle unter Berücksichtigung der Leipzig-Charta mit ihren drei Dimensionen der „gerechten, der grünen und der produktiven Stadt“ zu verfassen hat. Dieser Grundsatz wurde in § 1 b I 1 BauGB aufgenommen, jedoch nicht umfassend auf Clubs und Diskotheken angewendet.\r\nAktuell geht der Trend in Deutschland leider dahin, dass mehr Flächen für Diskotheken und Club-Standorte verloren gehen, als dass neue Flächen zur Verfügung gestellt werden. Wir sehen in dieser Entwicklung eine Gefährdung unserer Betriebe und möchten auf die schwierige Situation aufmerksam machen.\r\nDie Einführung des § 9 a II Nr. 2 BauGB ermöglicht, dass vorab in einem Be-bauungsplan Vergnügungsstätten, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausgeschlossen werden können oder in ihrer Art der Nutzung eingeschränkt werden. Diskotheken tragen erheblich zum sozialen Leben junger Menschen und zu der Belebung des Tourismus bei. Es ist von hoher Relevanz kulturelle und gastronomische Angebote für junge Menschen in Stadtzentren vorzuhalten. Solche Regelungen sind für die Branche nicht förderlich und nehmen den Unternehmern jegliche Perspektive. Sie zielen lediglich darauf ab, mehr Wohnraum auf Kosten unserer Branche zu schaffen. Um so wichtiger ist es, dass neue Regelungen auch mit Blick auf verödete Städte und Gemeinden ausreichend flexibel sind und nicht kategorisch ausschließen.\r\nDa bisher nur Clubs der kulturelle Charakter zugesprochen wurde und der Wandel der Diskotheken, hin zu kulturell breit aufgestellten Betrieben durch die Politik noch nicht erkannt wurde, erfolgt hier eine Ungleichbehandlung in der gleichen Branche. Es drängt sich auf, dass diesem Missstand Abhilfe zu leisten ist und Diskotheken ebenfalls der kulturelle Bezug zugesprochen werden muss.\r\nDies gilt insbesondere dann, wenn das Veranstaltungsprogramm vergleichbar ist.\r\nDie Aufnahme von „Musikclubs“ in § 4a III Nr. 2 BauNVO, § 5 III Nr. 1 BauNVO, § 6 II Nr. 4 BauNVO, § 6a II Nr.4 BauNVO, § 7 II Nr. 3 BauNVO, § 8 III Nr. 3 BauNVO und 11 II 2 BauNVO nehmen wir positiv zur Kenntnis und regen an, hier Diskotheken ebenfalls mit aufzunehmen.\r\nIm November 2021 haben die Ampel-Parteien sich im Koalitionsvertrag bereits eindeutig zu der Einstufung der Clubs positioniert: “Wir erkennen für Clubs und Livemusikspielstätten ihren kulturellen Bezug an.” In dem nun vorliegenden Entwurf des BMWSB werden Clubs aufgenommen, aber durch die Bezeichnung “Musikclubs” nicht als vollwertiger Kulturbetrieb anerkannt. Clubs gelten zwar nicht mehr als Vergnügungsstätten, allerdings werden sie auch nicht mit anderen Kulturstätten, wie Konzerthäusern, Opernhäusern etc. im Baurecht gleich-gestellt. Wir sehen hier eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz. Der kulturelle Beitrag von Clubs und Diskotheken wird hier degradiert. Es ist absolut notwendig, diesen Betrieben zumindest rechtlich die gleichen Voraussetzungen zu schaffen, da sie bereits monetär gegenüber staatlich geförderten kulturellen Projekten benachteiligt sind.\r\nMit dem Gesetzesvorhaben zur integrierten Stadtentwicklung soll primär die innerstädtische Verdichtung mit Wohnraum intensiviert werden. Bestehenden Musikclubs und Diskotheken werden hierdurch verdrängt. Alternative Flächen gibt es kaum. Daher muss hier der Spielraum für Neuansiedlungen von möglichen Gebieten zwingend deutlich ausgeweitet werden. Zusätzlich könnten „Mu-sikclubs“ und Diskotheken in § 4 BauNVO Allgemeine Wohngebiete, § 8 BauVO\r\nStellungnahme des DEHOGA zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der integrierten Stadtentwicklung Gewerbegebiete, § 9 BauNVO Industriegebiete aufgenommen werden, um ihnen in diesen Bereichen mehr Möglichkeiten einzuräumen.\r\n4. Fazit\r\nDer aktuelle Referentenentwurf ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, jedoch erachten wir eine Überarbeitung des Referentenentwurfs für zwingend notwendig.\r\nWir nehmen die Aufnahme von „Musikclubs“ in die BauNVO positiv zur Kenntnis, möchten aber im gleichen Zuge darauf hinweisen, dass die Aus-weitung der Genehmigungsfähigkeit in verschiedenen Gebietskategorien ein nötiges Instrument zum Erhalt der Clubs darstellt. Diese Unternehmen spielen eine elementare Rolle und tragen zu Unterhaltung und kulturellen Weiterentwicklung bei. Es gilt diese Betriebe zu fördern und zu schützen.\r\nDes Weiteren fordern wir um eine mit Einbeziehung der Diskotheken und eine Einbindung in die BauNVO als „Musikclubs und Diskotheken“. Vielen Faktoren ist es geschuldet, dass es nicht mehr möglich ist zwischen Clubs und Diskotheken zu differenzieren, die Grenzen sind fließend. Um am Markt bestehen zu können, erleben die Diskotheken einen Wandel hin zur Eventlocation/Veranstaltungsstätte und kulturellen Einrichtung, so dass sie sich den Clubs immer mehr angleichen. Es sind beides kulturelle Betriebe, so dass Sie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatz in der BauNVO mitaufgenommen werden müssen.\r\nDas Vorhandensein von Clubs und Diskotheken ist für die Attraktivität von Städten von großer Relevanz. Mehr denn je gilt es im Kampf gegen die Verödung von Innenstädten aufgeschlossen gegenüber kreativen Lösungen der Kultur- und Veranstaltungsbranche zu sein. Deswegen sollen gesetzliche Regelungen mehr ermöglichen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung können dann Schutzwürdige Belange Dritter ausreichend gewürdigt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}