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WP)","publicationDate":"2024-10-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/HI2/RefE-5te-verordnung-aenderung-integrationskursvo.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/HI2/5te-verordnung-aenderung-integrationskursvo.html;jsessionid=392BA448586FF91B7380DC81B90BDAD1.live872"}]},"description":"Kommentierung und Anmerkungen der Vorschläge des BMI, Integrationsprozesse zu beschleunigen und \"ein wirtschaftliches Integrationskurssystem zu gewährleisten\". ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler","shortTitle":"IntV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/intv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013007","title":"Bundes-Tariftreuegesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"20/14345","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014345.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Referentenentwurf für das Tariftreuegesetz hat das Ziel, die Tarifautonomie zu stärken und tarifvertragliche Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sicherzustellen. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen, mindestens die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsstandards einhalten müssen. Dazu gehören die Entlohnung, bezahlter Mindesturlaub und geregelte Arbeitszeiten.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016356","title":"Forderungen anlässlich der Bundestagswahl 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP fordert mit Blick auf die Bundestagswahl 2025 zur Zukunft Bildung insbesondere (1) Bildung zur Priorität zu machen: Bildungsinvestitionen ausbauen und freie Träger gleichberechtigt beteiligen, (2) Bildungsqualität zu sichern: Fachkräftemangel im Bildungsbereich entgegenwirken, (3) Patientenversorgung zu sichern: Gesundheitsfachberufe zügig reformieren, (4) Integration erfolgreich zu meistern: Angebot von Integrations- und Berufssprachkursen sichern, (5) Weiterbildung und Qualifizierung zu stärken: Verlässliche Finanzierung zielgerichteter arbeitsmarktpolitischer Bildungsmaßnahmen und (6) Bürokratie abzubauen: Bildungseinrichtungen entlasten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016357","title":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Bildung, Forschung und Innovation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP formuliert Forderungen zur Aufnahme im Koalitionsvertrag 2025 im Bereich Investitionen auszubauen, Bundesbildungsprogramme zukunftsorientiert zu gestalten, freie Träger gleichberechtigt zu beteiligen ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016358","title":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Innen, Recht, Migration und Integration","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP formuliert Forderungen zur Aufnahme im Koalitionsvertrag 2025 zur Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für das Gesamtprogramm Sprache zur erfolgreichen Gestaltung von Integration. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016359","title":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP formuliert Forderungen zur Aufnahme im Koalitionsvertrag 2025 für eine verlässliche Finanzierung und nachhaltige Strukturen für Weiterbildung und Qualifizierung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016360","title":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Gesundheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP formuliert gemeinsam mit dem DBSV e.V. und dem VDB Forderungen zur Aufnahme im Koalitionsvertrag 2025 im Bereich der Reform der Gesundheitsfachberufe für eine attraktive und praxisnahe Ausbildung, ein verlässliches Finanzierungssystem und dem Erhalt der Eigenständigkeit der Bildungsträger und Durchlässigkeit der Karrierewege","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018232","title":"Sondervermögen - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfi nanzierungsgesetzes (LuKIFG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)","printingNumber":"314/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0314-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-finanzierung-von-infrastrukturinvestitionen-von-l%C3%A4ndern-und-kommunen-l%C3%A4nder/323274","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung des VDP im Zusammenhang mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) ist die Sicherstellung, dass Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft bei der Umsetzung des Gesetzes gleichberechtigt berücksichtigt werden. Der VDP setzt sich dafür ein, dass im Gesetzgebungsverfahren und in der Verwaltungsvereinbarung verbindliche Regelungen getroffen werden, die freien Schulträgern einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fördermitteln ermöglichen, insbesondere durch eine eigenständige Antragsberechtigung und klare Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Trägerneutralität.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018856","title":"Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printingNumber":"21/1493","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-und-zur-%C3%A4nderung/324927","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","publicationDate":"2025-06-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/266802/2fc52ce5913aa8cfc4f7b2f80136328d/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/gesetze/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-242496"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Pflegefachassistenzgesetz_RefE_LP-21.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegefachassistenzeinfuehrungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung das Qualifizierungsangebot für eine weitere Zielgruppe vorantreibt. Das Ziel der Stellungnahme ist eine zu- kunftsfähige, finanzierbare und praxisnahe Qualifikation zur Pflegefachassistenz zu etablieren: Dafür braucht es Refinanzierung von Schulsozialarbeit an Pflegeschulen in freier Trägerschaft.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019553","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"21/1941","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101941.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/324929","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Tariftreuegesetz","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue-bei-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP unterstützt das Ziel fairer Arbeitsbedingungen, warnt aber vor Rechtsunsicherheiten und übermäßiger Bürokratie durch einen weit gefassten Anwendungsbereich und verpflichtende Tarifbindung ohne Mitverhandlungsrecht. Kernforderungen: Präzisierung des Geltungsbereichs, Ausnahmen für gemeinnützige und kirchliche Bildungsträger, Entlastung kleiner Einrichtungen, Vermeidung von Doppelregulierung, Schutz der Tarifautonomie.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019554","title":"Stellungnahme zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz: Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter vom SGB II ins Asylbewerberleistungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/leistungsrechtsanpassungsgesetz.html"}]},"description":"Der VDP kritisiert Integrationslücken durch eingeschränkten Zugang zu arbeitsmarktbezogenen Leistungen und fehlende Steuerungseffekte trotz marginaler fiskalischer Einsparungen. Kernforderungen: Sicherung von Sprachkursen, Qualifizierung und Arbeitsvermittlung für alle Geflüchteten, verbindliche Kooperation zwischen AsylbLG-Trägern, Jobcentern und BA, Erhalt der integrationspolitischen Infrastruktur.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019555","title":"Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Bearbeitungsstand 22.08.2025)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Ergänzung von § 24 Abs. 4 SGB VIII)","customDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Der VDP begrüßt die gesetzliche Anerkennung von Ferienangeboten der Jugendarbeit, fordert jedoch eine gleichberechtigte Berücksichtigung freier Schulen und trägerneutrale Finanzierung. Kernforderungen: Einbindung freier Schulen in die Jugendhilfeplanung, Standardisierung von Kooperationsvereinbarungen, direkte Förderzugänge, Sicherung der Trägerpluralität und Qualität, Vermeidung zusätzlicher Elternkosten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020982","title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (PflFAssAPrV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","printingNumber":"21/1493","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-und-zur-%C3%A4nderung/324927","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDP verfolgt das Ziel, im Referentenentwurf der PflFAssAPrV regulatorische Anpassungen zu erreichen, die eine praxistaugliche Umsetzung der Pflegefachassistenzausbildung an freien Schulen gewährleisten. Dazu gehören die Übertragung von Anrechnungsentscheidungen auf die Schulen, realistische Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte, flexiblere Vorgaben zu praktischen Einsätzen, entlastende Regelungen zur Praxisanleitung einschließlich der Öffnung von Rehakliniken, eine genehmigungsfreie schulische Praxisbegleitung sowie angepasste Prüfungsanforderungen mit reduzierten Prüfungszeiten und Einbezug von Vornoten. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0011332","regulatoryProjectTitle":"SGB III Modernisierungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/79/338806/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung \r\n(SGB III-Modernisierungsgesetz) des\r\n\r\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2024\r\n\r\nDie Verbände bag arbeit, Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V., Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. und Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. repräsentieren zusammen mehr als 80 Prozent der Unternehmen in den Bereichen der betrieblichen und privaten Weiterbildung, beruflichen Erwachsenenbildung, Arbeitsmarktdienstleistungen und Beschäftigungsangebote. \r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Referentenwurf (RefE) folgende gemeinsame Stellungnahme abgeben zu können:\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir, dass die Möglichkeiten der Arbeitsförderung im SGB III mit erfolgreichen Ansätzen des SGB II erweitert werden, junge Menschen künftig auch im SGB III umfassend und nachhaltig im Bereich Ausbildung und Arbeit beraten und bei Bedarf erforderliche kommunale Leistungen zugänglich gemacht werden. Junge Menschen, die keinen Anspruch auf Bürgergeld und bisher keinen Kontakt zu den Agenturen für Arbeit haben, erhalten nun die Förderung für schwer zu erreichende junge Menschen, die sich im SGBII bisher bereits bewährt haben. \r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf verfolgt im Wesentlichen folgende Zielsetzungen und Anpassungen im SGB III:\r\n\r\n- Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses („Kooperationsplan“ und Anpassungen bei Vorgaben für Beratungs- und Vermittlungsgespräche)\r\n- Anpassung der Förderinstrumente\r\n- Leistungen, die sich im SGB II bei der Integration bewährt haben, werden in das SGB III eingeführt. Beratung soll zudem ganzheitlicher und nachhaltiger werden.\r\n- § 9b SGB III-RefE: Die Bezeichnung der Jugendberufsagentur wird in das SGB III übernommen, da eine ganzheitliche Beratung und Betreuung die Kooperation mit allen Akteuren am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erforderlich machen. \r\n- § 28b Abs. 1 SGB III – RefE: Umfassende und nachhaltige Betreuung der jungen Menschen durch die Agenturen für Arbeit. Ziel der Beratung: Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit. \r\n- § 28b Abs. 2 SGB III – RefE: Ganzheitliche Beratung und Betreuung und die Möglichkeit eins Fallmanagements.\r\n- § 37 Abs. 2 und 3 SGB III-RefE: Einführung eines „Kooperationsplans“ statt einer Eingliederungsvereinbarung.\r\n- § 81 Abs. 3 und §a SGB III-RefE verankert, dass der Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte eigenständig gefördert werden kann.\r\n- Vereinfachung und Entlastung im Leistungsrecht („Erreichbarkeitsrecht“ und „Berechnung des Arbeitslosengeldes“)\r\n\r\nZu den vorgeschlagenen Änderungen im Vermittlungsprozess und den Förderinstrumenten im Einzelnen:\r\n\r\n1)\tWeiterentwicklung des Vermittlungsprozesses \r\nDer RefE sieht vor, die Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 und 3 SGB III - RefE) durch eine Kooperationsvereinbarung zu ersetzen. Dieser Ansatz wird aus dem neuen Bürgergeldgesetz auf die Arbeitsförderung übertragen, so dass es sich in gewisser Weise um Folgeänderungen des Bürgergeldgesetzes handelt. In jedem Fall ist kritisch zu evaluieren, ob sich dieser rechtlich unverbindlichere Kooperationsplan im SGB III künftig bewähren wird oder ob er die Zusammenarbeit mit den jungen Menschen und die Vermittlungstätigkeit in der Konsequenz erschwert. Das Ziel der Integration in Ausbildung und Arbeit sollte vorangestellt bleiben. \r\n \r\nDaneben wird auch die Möglichkeit der Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche geschaffen (§§ 141, 309 SGB III- RefE). Da dieses ausdrücklich nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der Agentur für Arbeit und dem arbeitslosen Menschen erlaubt ist, gibt es im Grundsatz dagegen keine Bedenken. Die Präsenzpflicht für persönliche Gespräche ist nicht zwanghaft aufrechtzuerhalten. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass digitalisierte Verfahren und technikgestützte Beratungssituationen nicht für alle Menschen geeignet sind. Die Digitalisierung des Beratungs- und Vermittlungsverfahrens darf keineswegs zu einer zusätzlichen Verdichtung, einer geringeren Intensität und Qualität der Betreuung der unterstützungsbedürftigen Menschen führen. \r\n\r\n\r\n2)\tAnpassung der Förderinstrumente\r\nDie Verbände begrüßen ausdrücklich, dass die Möglichkeiten der Arbeitsförderung für junge Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, nun im SGB III deutlich erweitert werden. Dass die Beratung zudem ganzheitlicher und nachhaltiger werden soll, ermöglicht, dass künftig auch die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit erhalten, ihre Potentiale und Ressourcen im Beratungsprozess mit jungen Menschen einzusetzen. Dabei wird es im Wesentlichen darauf ankommen, dass die Fach- und Leitungskräfte in den Agenturen dafür geschult und weiterqualifiziert werden und diese in enger Verzahnung mit den Akteuren vor Ort u.a. der Jugendhilfe und Bildungsträger abzustimmen und anzubieten. \r\n\r\nEine rechtskreisübergreifende Kooperation am Übergang von der Schule in den Beruf (Jugendberufsagenturen) zwischen allen wesentlichen Akteurinnen und Akteuren, worauf § 10 SGB III-RefE Bezug nimmt, ist zweifellos wünschenswert. Allerdings ist eine koordinierende Aufgabe der Agenturen für Arbeit abzulehnen. \r\n\r\nEs ist darauf zu achten, dass die Trennung der Kernaufgaben von Kommunen / Jobcenter und der Agentur für Arbeit in Bezug auf die spezifischen Zielgruppen im Prozess klar eingehalten wird. Hierbei ist im Sinne einer effektiven Kundenförderung weiterhin auf die hohe Kompetenz der bestehenden kommunalen Strukturen zu setzen.\r\n\r\nDa das Gesetz in § 31 b SGB III-RefE ein Förderinstrument aus dem SGB II in das SGB III übernimmt, sollte der Gesetzgeber auch das Subsidiaritätsprinzip des § 17 SGB II in das SGB III überführen. Danach dürften die Agenturen für Arbeit als öffentlicher Leistungsträger eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste privater Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.\r\n\r\nDer vorliegende Entwurf übernimmt zudem zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen den § 16 h SGB II aus der Grundsicherung als § 31 b SGB III-RefE in die Arbeitsförderung. Das ist im Grundsatz zu begrüßen.\r\n\r\nAls grundlegendes Versäumnis der vorgelegten Fassung des § 28b SGB ist anzusehen, dass Regelungen darüber fehlen, wer die Betreuung durchführt. § 16 k SGB II z.B. kennt drei Durchführungswege: Durch die Agentur für Arbeit selbst oder durch beauftragte Dritte entweder im Wege der öffentlichen Vergabe oder im Wege der Zulassung und Gutscheinfinanzierung.\r\n \r\nDass künftig eine Nachbetreuung von jungen Menschen nach dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder nach Abschluss einer Berufsausbildung (§ 76 SGB III) erfolgen soll, folgt schon lange angestellten Überlegungen. Sie dient der Stabilisierung der jungen Menschen und ermöglicht ggf. ein schnelles Eingreifen für den Fall, dass z.B. das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt wird.\r\n\r\nLetztlich wird im Gesetz klargestellt, dass der nachträgliche Erwerb eines Hauptschulabschlusses und der Erwerb von Grundkompetenzen (§ 81 SGB III-RefE) auch für Geringqualifizierte, d.h. für Menschen ohne oder mit einem am Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbaren Berufsabschluss, „isoliert“ förderfähig sind.\r\n\r\nDer RefE sieht eine Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für jene Menschen vor, die im Ausland erworbene Berufsabschlüsse anerkennen lassen. Dafür wurde in den vergangenen Jahren das IQ-Netzwerk aufgebaut, denn gesetzlicher Auftrag der BA ist ausschließlich die arbeitsmarktbezogene Beratung. Vor diesem Hintergrund sollte die BA auch zukünftig in diesem Bereich auf die qualifizierten Beratungsstellen der Länder verweisen, um hier auch zukünftig keine Doppelstrukturen in der Beratung zu schaffen. \r\n\r\nBerlin, im Juli 2024\r\n\r\n\r\nBundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag arbeit), Alina Simon, Geschäftsführerin\r\n\r\nBundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (BBB), Sören Kosanke, Geschäftsführer\r\n\r\nEvangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. (EFAS), Katrin Hogh, Geschäftsführerin\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V., Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011333","regulatoryProjectTitle":"Reform Pflegeassistenz bzw. Pflegehilfeausbildung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/d7/340565/Stellungnahme-Gutachten-SG2408040002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände e.V. zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung [Pflegehilfeausbildung]\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDer politische Handlungsdruck ist bekannt: Die prognostizierte Zunahme pflegebedürftiger Menschen erfordert weiterhin den Ausbau, die Attraktivitätssteigerung und die Gewinnung von deutlich mehr Menschen für eine Tätigkeit in der Pflege. Neben einer rein quantitativen Zunahme pflegebedürftiger Menschen kommt hinzu, dass nun die Generation der Babyboomer verstärkt das Renteneintrittsalter erreicht und eine Lücke auf dem Arbeitsmarkt hinterlässt.\r\n\r\nDie Zahlen des Statistischen Bundesamtes von Anfang 2024 verdeutlichen die Dringlichkeit der Situation: Bis 2029 werden bundesweit zwischen 60.000 und 260.000 Pflegekräfte fehlen. Diese Spannbreite beruht auf unterschiedlichen Annahmen. Die geringere Zahl geht davon aus, dass sich der positive Trend der letzten Jahre fortsetzt. Doch selbst diese optimistische Annahme zeigt, dass die bisherigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anstrengungen nicht ausreichen, um die Lücke zu schließen.\r\n\r\nEs wird daher entscheidend sein, weiterhin alle Potenziale für zukünftige Fach- und Hilfskräfte zu motivieren, eine Qualifizierung in der Pflege zu beginnen. Gleichzeitig muss die Ausbildung so gestaltet sein, dass die zukünftigen Pflegekräfte qualifiziert auf die großen Herausforderungen ihrer beruflichen Tätigkeit vorbereitet sind. Eine qualifizierte und ausreichende pflegerische Versorgung kann nur durch eine praxisnahe und ressourcenschonende Ausbildung, eine klare Definition der Kompetenzen sowie die Einbeziehung aller relevanten Akteure und Einrichtungen sichergestellt werden.\r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenz- bzw. -helferausbildung ist als bundeseinheitliche Regelung längst überfällig. Besonders zu begrüßen ist die an das Pflegeberufegesetz angelehnte Finanzierung der Ausbildung und das Recht der Auszubildenden auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Damit wird jungen Menschen mit Berufsreife bzw. Hauptschulabschluss ein erster Berufsabschluss in der Pflege ermöglicht, der bundesweit anerkannt ist und den Übergang zur Pflegefachausbildung erleichtert.\r\n\r\nDennoch werden wir im Folgenden zentrale Punkte herausgreifen, die Teil einer kritischen Diskussion im Gesetzgebungsverfahren sein müssen. Es ist dringend notwendig, Konsequenzen aus den bisherigen Erfahrungen mit der generalistischen Pflegefachkraftausbildung seit 2020 zu ziehen. Insbesondere darf die neue Assistenz- bzw. Helferausbildung nicht zu einer weiteren Verknappung der bestehenden Einrichtungen für die Praxiseinsätze, des Lehrpersonals bzw. der Pflegepädagogen und der notwendigen Praxisanleiter führen.\r\n\r\nIm Folgenden positioniert sich der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) insbesondere hinsichtlich der bildungs-, arbeitsmarkt- und berufspolitisch sinnvollen Ausbildungsdauer einer künftigen bundeseinheitlichen Assistenz- bzw. Helferausbildung. Der VDP, der bundesweit unter anderem Pflegeschulen in freier Trägerschaft vertritt, befasst sich als Interessensvertretung von Pflegeschulen vor allem mit den Auswirkungen der Reform auf den schulischen Ausbildungsbereich. Dabei hat der VDP die gesamtgesellschaftliche Verantwortung im Blick, dass die Pflegebranche eine Wachstumsbranche mit steigendem Bedarf an qualifizierten, motivierten und langjährig in der Branche tätigen Fachkräften ist.\r\n\r\nZu den geplanten Änderungen im Einzelnen\r\n\r\nArtikel I – PflAssG [PflHilfG]-RefE\r\n\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung in Verbindung zu § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung \r\n\r\nHinsichtlich zur Diskussion gestellten Dauer der Ausbildung positioniert sich der VDP deutlich für eine einjährige Helferausbildung, für die es bereits positive Umsetzungsbeispiele in den Bundesländern gibt. \r\n\r\nEine einjährige Ausbildung als niedrigschwelliges Angebot bietet unter anderem Quereinsteigenden und Erstauszubildenden eine attraktive Einstiegsmöglichkeit in den Pflegeberuf und birgt zudem das Potenzial, neues Pflegepersonal schnell mit den entsprechenden Fähigkeiten auszustatten, um den Pflegebedürftigen binnen kürzester Zeit zur Verfügung zu stehen. Es ist ferner anzunehmen, dass die Klientel, welche sich für eine Tätigkeit in der Pflege interessiert, jedoch nicht die entsprechenden Voraussetzungen für die Pflegefachkraftausbildung mitbringt, eher von einer kürzeren Ausbildungsdauer angesprochen sein wird.  \r\n\r\nEine bundeseinheitlich geregelte einjährige Helferausbildung mit Ausbildungsvergütung ist ein wichtiges Angebot zur Gewinnung weiterer Pflegekräfte, es werden mehr potenziell Interessierte angesprochen und eine einjährige Ausbildungszeit garantiert die flächendeckende und breite Umsetzbarkeit durch die Pflegeschulen.\r\n\r\nDie Einführung einer 18-monatigen Ausbildungsdauer stellt sowohl organisatorisch als auch personell eine enorme Herausforderung für die Schulen dar. Dies würde in der Konsequenz dazu führen, dass immer ein Ausbildungsgang abgeschlossen sein müsste, bevor ein neuer beginnen kann, wodurch sich eine Lücke von einem halben Jahr ergibt. Dadurch würde die Anzahl der dringend benötigten Absolventen mit Helferqualifikation eher sinken als ansteigen. Es ist schwierig, Stunden- und Lehrpläne von der dreijährigen Ausbildung auf die 18-monatige Ausbildung zu harmonisieren, beispielsweise bei einem Schulbeginn im April.\r\n\r\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es zielführender, eine solide 12-monatige Helferausbildung anzubieten, bei der die im vorliegenden Entwurf geforderten Pflichteinsätze mindestens reduziert werden sollten. Ein einziger Pflichteinsatz würde genügen. Diese Reduktion ist dringend geboten, da der Mangel an Praxisstellen in der generalistischen Ausbildung bereits evident ist. Es besteht die realistische Gefahr, dass bei Beibehaltung der geforderten Pflichteinsätze Ausbildungsplätze in der Helferausbildung unbesetzt bleiben, weil die Pflichteinsatzstellen nicht zur Verfügung stehen.\r\n\r\nDass eine solche den Anforderungen entsprechende, generalistisch angelegte Ausbildung auch mit einer Ausbildungszeitdauer von 12 Monaten möglich ist, zeigt das Beispiel Nordrhein-Westfalen seit 2021. Neben der Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen übernehmen die einjährig ausgebildeten Pflegefachassistenten ihnen von Pflegefachpersonen zugewiesene Aufgaben bei der Durchführung ärztlich verordneter therapeutischer und diagnostischer Interventionen. Diese Aufgaben sind Bestandteil der Kompetenzerlangung im Rahmen der theoretischen und fachpraktischen sowie praktischen Ausbildung.\r\n\r\nEine 18-monatige Ausbildung würde in 50 % der Fälle zu einer 6-monatigen Wartezeit führen, um in die dreijährige Ausbildung zu wechseln. Derzeit wechseln bis zu 40 % der Absolventen der 12-monatigen Ausbildung in die dreijährige Ausbildung. Die dreijährige Ausbildung zweimal im Jahr anzubieten, ist für kleine bis mittlere Schulen aus organisatorischen, räumlichen und personellen Gründen nicht machbar.\r\n\r\nDie personellen und infrastrukturellen Kapazitäten sind für eine längere Ausbildungsdauer derzeit nicht ausreichend. Es bräuchte mindestens 50 % mehr Lehrkräfte, die auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht zur Verfügung stehen. Ein Zeithorizont von 1,5 Jahren für die Ausbildung ist betriebswirtschaftlich nicht abbildbar und bietet keinerlei Planungssicherheit.\r\n\r\nInsgesamt würde es weniger Einrichtungen geben, die zur Ausbildung bereit wären, und weniger Bewerber, die sich auf eine PFH-Ausbildung einlassen würden. Die Befugnisse der Absolventen würden sich durch die Verlängerung der Ausbildung nicht ändern. Vor allem ältere Bewerber (40+) würden bei einer Verlängerung wegfallen. Ein Jahr ist für viele Interessenten überschaubar und gut planbar.\r\n\r\n§ 4 (Ausbildungsziel) \r\n\r\nHier schlägt der VDP – bspw. in Anlehnung an die Ausgestaltung in NRW -  folgende Regelung und Formulierung vor: „Die Ausbildung für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.“ Damit wäre eine klare Beschreibung der Aufgaben unter Beachtung der Kompetenzen einer Pflegefachperson gegeben.\r\n\r\n§ 5 Abs. 2 (Dauer und Struktur der Ausbildung)\r\n\r\nEs wäre für Schulen, die bereits über die Anerkennung einer Berufsfachschule Pflege verfügen und die dreijährige generalistische Pflegeausbildung umsetzt von Bedeutung, wenn an die Aufnahme der Pflegeassistenzausbildung ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren gekoppelt wäre.\r\n\r\nDemnach ist darauf zu achten, dass eine Regelung im Gesetz verankert ist, welche auch Schulen die Ausbildung nach dem bundeseinheitlichen Gesetz durchführen dürfen, die sich (noch) im Anerkennungsverfahren befinden. Gemeint sind damit Schulen, die sich im Anerkennungsverfahren für die landesrechtliche Pflegehelferausbildung befinden und die Ausbildung bereits durchführen (staatliche Genehmigung liegt vor), die staatliche Anerkennung jedoch noch aussteht.\r\n\r\n§ 5 Abs. 3 (Dauer und Struktur der Ausbildung) und § 6 Abs. 2 (Durchführung der praktischen Ausbildung \r\n\r\nRegelungen zu Einsätzen, die keine Pflichteinsätze sind, sollten aus Sicht des VDP gestrichen werden. Weder im Rahmen einer 12-monatigen noch bei einer 18-monatigen Ausbildungsdauer, sind noch zeitliche Kapazitäten vorhanden, neben den Pflichteinsätzen, weitere Praktika abzuhalten. \r\n\r\nSowohl die Kapazitäten für die Praxisanleitung als auch für die Praxisbegleitung sind bereits für die Pflegefachkraftausbildung nicht vorhanden. Die Forderung, diese nunmehr auch bei der Helfer-/Assistenzausbildung in dem geforderten Umfang bereitzustellen, wird dazu führen, dass die Ausbildungskapazitäten angesichts des hierfür nicht vorhandenen, aber benötigten Personals weiter absinkt. \r\n\r\nDer festgeschriebene Anteil von 10% Anleitungszeit in der praktischen Ausbildung ist zu begrüßen, wird jedoch im Hinblick auf die immer noch zu geringe Anzahl von geeigneten berufspädagogisch weitergebildeten Pflegefachkräften sowie vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels schwer umzusetzen sein. \r\n\r\nGleichwohl sollte diskutiert werden, ob für zukünftige Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten auch der Weg für eine Weiterbildung zur Praxisanleitung Pflegefachassistenz ermöglicht werden soll. \r\n\r\n\r\n§ 6 Abs. 1 (Durchführung der praktischen Ausbildung) in Verbindung § 7 (Träger der praktischen Ausbildung)\r\n\r\nDie Verpflichtung zu einem Pflichteinsatz im Bereich der stationären Akutpflege ist sehr kritisch zu bewerten. Bereits jetzt stehen im Rahmen der Fachkraftausbildung nicht ausreichend Plätze in der stationären Akutpflege in Krankenhäusern zur Verfügung. Wenn im Rahmen der Helfer- bzw. Assistenzausbildung alle Auszubildenden unabhängig vom Träger der praktischen Ausbildung ebenfalls einen Pflichteinsatz in der stationären Akutpflege absolvieren müssen, ist zu befürchten, dass es zu weiteren Engpässen kommt. Dies würde letztlich dazu führen, dass weniger Auszubildende ausgebildet werden können.\r\n\r\nEs ist zudem nicht nachvollziehbar, dass Rehabilitationskliniken erneut keine Pflichteinsätze anbieten dürfen und auch nicht als Träger der praktischen Ausbildung agieren können. Angesichts der bereits angespannten Situation bei der Versorgung von Auszubildenden mit externen Pflichteinsätzen im Bereich der Akutversorgung/Krankenhäuser ist es dringend erforderlich, die Möglichkeiten zur Absolvierung der Pflichteinsätze auch auf Rehabilitationskliniken auszudehnen. Gleiches gilt für die zugelassenen Träger der praktischen Ausbildung. Auch hier sollten Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung zugelassen werden.\r\n\r\nIn den Bundesländern, in denen Rehabilitationskliniken bereits jetzt Träger der praktischen Ausbildung im Rahmen der Pflegehelferausbildung sind, würde diese gesetzliche Neuregelung einen deutlichen Rückschritt darstellen und zu erheblichem Erklärungsbedarf gegenüber den betroffenen Einrichtungen führen.\r\n\r\n§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 (Mindestanforderungen an Pflegeschulen)\r\n\r\nEin erheblicher Engpass in der Pflegefachkraftausbildung und perspektivisch in der Pflegeassistenz- bzw. Pflegehelferausbildung besteht im Bereich des Lehrpersonals. Dieser Mangel führt bereits jetzt dazu, dass viele Pflegeschulen ihre Ausbildungskapazitäten im Bereich der Pflegefachkraftausbildung nicht bedarfsgerecht erhöhen können und teilweise Ausbildungsplätze abbauen oder ganze Schulen schließen müssen.\r\n\r\nDieser akute Mangel an qualifiziertem Lehrpersonal für die Pflegefachkraftausbildung wird noch weiter verschärft, wenn für die Helfer- bzw. Assistenzausbildung die gleichen Maßstäbe an die Qualifikation der Lehrkräfte angelegt werden. Bereits für einen Ausbildungsgang sind die künftigen Bedarfe nicht sichergestellt. Es herrscht ein erheblicher Mangel an qualifiziertem Lehrpersonal, der sich in den kommenden Jahren noch verschärfen wird.\r\n\r\nDaher muss zwingend eine Anpassung der Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte vorgenommen werden. Auf Bundesebene sollte deutlich gemacht werden, dass die Anforderungen an die Qualifikationen der Lehrkräfte praxisnah und realistisch gestaltet werden müssen. Es wird weder aktuell noch in naher Zukunft ausreichend qualifiziertes Personal geben. Das Festhalten an hohen Maßstäben wird zur Schließung von Pflegeschulen aufgrund fehlenden Lehrpersonals, zum Wegfall von Ausbildungsplätzen und folglich zum Mangel an Fachkräften führen. Ein pflegepädagogischer Abschluss auf Bachelor-Niveau sollte daher ausreichend sein. Weitere Studienabschlüsse wie Pflegemanagement und Gesundheitswissenschaften sollten ebenfalls berücksichtigt werden.\r\n\r\nAngesichts der knappen Ressourcen an entsprechend qualifizierten Lehrkräften sollte das Lehrer-Schüler-Verhältnis praxisgerecht angepasst werden. Ein Verhältnis von 1:25 könnte hier eine praktikable Lösung darstellen.\r\n\r\n§ 13 (Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeassistenzberufs/ Pflegehilfsberufs)\r\n \r\nHier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass ausdrücklich auch Pflegeschulen in freier Trägerschaft Modellvorhaben umsetzen dürfen.\r\n\r\nSinnvolle Anpassungen im Pflegeberufegesetz bzw. bei der Ausbildung zur Pflegefachkraft:\r\n\r\nMit der nun neu eingeführten bundeseinheitlichen Pflegeassistenz/-hilfeausbildung sollte im Pflegeberufegesetz die Möglichkeit verankert werden, dass nach erfolgreichem Bestehen der Zwischenprüfung der generalistischen Pflegeausbildung der Abschluss als \"Pflegeassistent/in\" erworben werden kann. Diese Option sollte für Auszubildende vorgesehen sein, die die Fachkraftausbildung nicht erfolgreich abschließen. Dadurch wird die Kompetenzlücke zwischen Pflegehelfern und Fachkräften geschlossen und den Auszubildenden die Chance gegeben, mit einem erweiterten Kompetenzprofil in Pflegeeinrichtungen als Pflegeassistenten zu arbeiten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dieser Personenkreis der Pflege im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verloren geht.\r\n\r\n\r\nBerlin, im August 2024\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\nvdp@privatschulen.de\r\n\r\ngez. Ellen Jacob, VDP-Bundesgeschäftsführerin\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-04"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011333","regulatoryProjectTitle":"Reform Pflegeassistenz bzw. Pflegehilfeausbildung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/a3/360417/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170015.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionen zur Einführung einer neuen Pflegefachassistenzausbildung\r\n\r\nVorschläge zur praxisgerechteren Anpassung des Pflegefachassistenzeinführungsgesetz in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 4. September 2024.\r\n\r\nFinanzen sichern\r\n•\tEine 18-monatige Ausbildung verursacht Kosten, die denen einer 24-monatigen Ausbildung entsprechen. Ein Großteil der Schulen arbeitet einzügig, in der Folge kann dort sechs Monate lang kein Unterricht stattfinden, das Lehrpersonal nicht eingesetzt werden, Mehrkosten entstehen. Die Finanzierung muss deshalb für 24 Monate gesichert werden.\r\n•\tZur Wahrung der Planungssicherheit ist zudem eine ergänzende Regelung notwendig, um Pauschalen im Falle eines Scheiterns von Verhandlungen nach unten abzusichern. Formulierungsvorschlag: \"Kommt eine Anwendung gemäß § 30 Abs. 3 PflBG mangels bisheriger Pauschale nicht in Betracht, so gilt die Pauschale der dreijährigen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entsprechend § 30 Abs. 3 PflBG auch für die 18-monatige Ausbildung.\"\r\n\r\nPraxisausbildung flexibilisieren\r\n•\tAuszubildende zur Pflegefachkraft haben Schwierigkeiten, genügend Praxiseinrichtungen, beispielsweise in der stationären Akutpflege, zu finden. \r\n•\tBei der Fachassistenzausbildung sollten die verpflichtenden Einsatzorte flexibilisiert werden, um ähnliche Engpässe zu vermeiden.\r\n•\tRehabilitationskliniken sollten als Träger für die praktische Ausbildung in der Akutpflege zugelassen werden.\r\n•\tSkill Labs als Alternativen für die Praxisausbildung vorsehen.\r\n\r\nLehrkräfteversorgung verbessern\r\n•\tBereits heute gibt es zu wenig qualifiziertes Lehrpersonal, um Pflegefachkräfte auszubilden.\r\n•\tUm die Versorgung zu sichern, sollten pflegepädagogische Bachelor-Abschlüsse, Abschlüsse in Pflegemanagement oder Gesundheitswissenschaften eine Lehrkraft für ihre Tätigkeit qualifizieren.\r\n•\tDie Befristung in § 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG muss entfristet werden, damit die Länder dauerhaft frei entscheiden können.\r\n\r\nAbbrecherzahlen in der Pflegefachkraftausbildung verringern\r\n•\tMit der Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung sollte im Pflegeberufegesetz die Möglichkeit geschaffen werden, nach der Zwischenprüfung der generalistischen Ausbildung den Abschluss als „Pflegefachassistent/in“ zu erwerben. \r\n•\tDies würde Auszubildenden, die die Fachkraftausbildung nicht beenden, eine Perspektive bieten und die Versorgungslücke zwischen Pflegefachassistenz und Pflegefachkraft schließen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011333","regulatoryProjectTitle":"Reform Pflegeassistenz bzw. Pflegehilfeausbildung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/d3/618894/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände (VDP) zum Gesetzentwurf zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung\r\n\r\nAllgemeine Bewertung\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände (VDP) begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Entwurf ein rechtlicher und finanzieller Rahmen für eine neue Pflegeassistenzqualifikation geschaffen wird. Die Anbindung an das Pflegeberufegesetz, die vorgesehene Vergütung sowie die Orientierung an bundeseinheitlichen Standards sind zentrale Elemente für die Attraktivität und Umsetzbarkeit der Ausbildung.\r\n\r\nGleichzeitig weist der Entwurf in wesentlichen Punkten Regelungslücken auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren behoben werden sollten. Ziel muss eine Ausbildung sein, die finanziell tragfähig, organisatorisch realisierbar und anschlussfähig gestaltet ist. Pflegeschulen waren bereits im Zuge der generalistischen Ausbildung mit personellen Engpässen, steigenden Anforderungen und höherem Koordinierungsaufwand mit den Trägern der praktischen Ausbildung konfrontiert. Die strukturellen Belastungen der Pflegeschulen dürfen sich bei der Assistenzqualifikation nicht fortsetzen – zumal mit der generalistischen Pflegeausbildung bereits ein tragfähiges Modell vorliegt, das als Grundlage für eine praxistaugliche Umsetzung dienen kann.\r\n\r\n1.) Ausbildungsdauer und Finanzierung\r\nDer Entwurf legt – anders als derjenige der Vorgängerregierung im Sommer 2024 – die Ausbildungsdauer in Vollzeitform auf 18 Monate fest. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass ein erheblicher Teil der Pflege-schulen eine einjährige Ausbildungsdauer favorisiert hat. Bei einer 18-monatigen Ausbildung ist die Finanzierung besonders sensibel. Diese Form erzeugt nahezu dieselben Gesamtkosten wie eine zweijährige Ausbildung – ohne jedoch auf ein vollständiges Schuljahr zurückgreifen zu können. Die monatlichen Pauschalen je Auszubildendem müssen daher so bemessen sein, dass eine wirtschaftliche Durchführung gewährleistet bleibt.\r\n\r\nEin besonderer Engpass entsteht im zweiten, unvollständigen Schuljahr: Trotz sinkender Schülerzahlen zum Ausbildungsende, blieben die Kosten konstant. Der VDP fordert deshalb eine klarstellende Rege-lung, dass Schwankungen in der Schülerzahl während der 18 Monate keine negativen Auswirkungen auf die Finanzierung der letzten sechs Monate haben dürfen.\r\n\r\nDaher schlägt der VDP folgende Ergänzung in § 14 Abs. 2 PflAFinV vor: „…; bei der Assistenz-Ausbil-dung bleiben Veränderungen in der Schülerzahl während der gesamten Ausbildungsdauer von 18 Monaten unberücksichtigt.“\r\n\r\nDarüber hinaus fehlt eine Rückfallregelung für den Fall, dass keine Pauschalvereinbarung zur Finanzie-rung zustande kommt. Der VDP schlägt vor, eine gesetzliche Absicherung zu schaffen, nach der im Fall\r\nfehlender Vereinbarung die Pauschale der dreijährigen Pflegeausbildung auch für die Assistenzausbil-dung gilt. Mit der folgend vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird diese Lücke geschlossen und eine verbindliche Mindestgrundlage für die Finanzierung der Assistenzausbildung geschaffen – inklusive er-heblicher Vereinfachungen in Verwaltung und Verfahren.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag zur Ergänzung des § 24 PflFAssG: „Fehlt eine Pauschalvereinbarung nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PflBG, gilt die für den gleichen Zeitraum vereinbarte Pauschale der drei-jährigen Ausbildung entsprechend auch für die Pflegefachassistenzausbildung.“\r\n\r\n2.) Schulsozialarbeit stärken\r\nDie Pflegefachassistenz richtet sich in besonderem Maße auch an bildungsbenachteiligte oder jüngere Zielgruppen sowie Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. In dieser heterogenen Gruppe sind psycho-soziale Belastungen, schulische Schwierigkeiten und unsichere Lebensverhältnisse besonders häufig. Schulsozialarbeit ist in solchen Fällen ein elementarer Bestandteil erfolgreicher Ausbildungsbegleitung. Sie unterstützt individuell, stabilisiert Ausbildungslaufbahnen und trägt zur Reduktion von Abbrüchen bei.\r\n\r\nTrotz ihrer Relevanz ist die Schulsozialarbeit im Gesetzentwurf sowie in der vorgesehenen Finanzierungsverordnung bislang nicht berücksichtigt. Der VDP fordert, Schulsozialarbeit ausdrücklich als förderfähige Maßnahme in der Ausbildungsfinanzierung zu verankern. Insbesondere Pflegeschulen in freier Trägerschaft, die mit eigener Infrastruktur und Verantwortung ausbilden, benötigen hierfür eine verlässliche gesetzliche Grundlage.\r\n\r\n3.) Gestaltung der praktischen Ausbildung\r\nDie geplante Ausbildung sieht Pflichteinsätze in verschiedenen Versorgungsbereichen vor. Zusätzliche optionale Praktika sind aus Sicht des VDP weder bei einer 12- noch bei einer 18-monatiger Ausbildungsdauer leistbar und notwendig. Die Konzentration auf die Kernbereiche ist aus pädagogischen und organisatorischen Gründen geboten.\r\n\r\nEin zentrales Problem stellt die Praxisanleitung dar. Schon heute fehlt in vielen Einrichtungen qualifiziertes Personal für die Anleitung. Die vollständige Umsetzung eines 10%-Anleitungsanteils ist vielerorts nicht realisierbar. Der VDP spricht sich daher für eine Übergangsregelung aus, die vorübergehend flexiblere Modelle der Anleitung zulässt, bis ausreichend qualifiziertes Anleitungspersonal zur Verfügung steht. Unverständlich ist, dass Rehabilitationskliniken im aktuellen Entwurf weder als Einsatzstellen noch als Träger der praktischen Ausbildung vorgesehen sind. Angesichts der ohnehin angespannten Lage bei Praxisplätzen – insbesondere im Akutbereich – sollte die Ausbildung auf Rehakliniken ausdrücklich ausgeweitet werden.\r\n\r\n4.)Anforderungen an Pflegeschulen\r\nDer Erfolg der Pflegefachassistenzausbildung hängt wesentlich von der Verfügbarkeit geeigneter Ausbildungseinrichtungen ab. Der Lehrkräftemangel an Pflegeschulen ist jedoch bereits heute gravierend. Zusätzliche Kapazitäten lassen sich unter den bestehenden Anforderungen kaum aufbauen. Die im Entwurf vorgesehenen Qualifikationsvorgaben (z. B. Masterabschluss) sind in der Breite nicht erfüllbar. Der VDP fordert daher die Anerkennung eines pflegepädagogischen Bachelorabschlusses als ausreichende Qualifikation für die Lehrtätigkeit in der Pflegefachassistenzausbildung. Auch verwandte Abschlüsse wie Pflegemanagement oder Gesundheitswissenschaften sollten Berücksichtigung finden.\r\n\r\n5.)\r\nDurchlässigkeit sichern: Anerkennung bei Ausbildungsabbruch im PflBG\r\nViele Auszubildende in der generalistischen Pflegeausbildung erreichen aus unterschiedlichen Gründen nicht den Abschluss. Der VDP spricht sich deshalb dafür aus, den Abschluss „Pflegefachassistent*in“ auf Grundlage einer bestandenen Zwischenprüfung in der dreijährigen Ausbildung zu ermöglichen. So ließe sich der Kompetenzverlust im Fall eines Ausbildungsabbruchs minimieren – bei gleichzeitiger Bin-dung der Auszubildenden an das Berufsfeld.\r\n\r\nFazit\r\nDie Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ist ein richtiger Schritt zur Stärkung der pflegerischen Versorgung. Damit dieser Schritt wirksam wird, braucht es realistische Anforderungen, tragfähige Finanzierungsmechanismen und eine gezielte Integration bewährter Praxisansätze. Der VDP bringt seine umfassende Erfahrung als Trägerverband in die weitere Gesetzesberatung ein und steht als konstruktiver Partner für eine tragfähige Ausgestaltung zur Verfügung.\r\n\r\nÜber den VDP:\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist mit über 2.000 freien Bildungseinrichtungen der größte Zusammenschluss privater Bildungsträger in Deutschland. Rund 80 % der Berufsfachausbil-dungen im Gesundheitswesen werden von privaten Gesundheitsschulen abgedeckt. Der Großteil dieser Schulen in freier Trägerschaft ist im VDP organisiert.\r\n\r\nDamit ist der VDP eine maßgebliche Instanz für Ausbildung und Versorgung im deutschen Gesundheits-wesen. Als verlässlicher Partner von Politik, Verwaltung und Praxis gestaltet der VDP aktiv die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige, hochwertige und zukunftsfeste Ausbildung von Gesundheitsfachkräften.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011334","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/9f/339011/Stellungnahme-Gutachten-SG2407300010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung \r\nEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 – E)\r\n\r\nNeufassung § 4 Nr. 21 UStG-E – Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen\r\n\r\nDie Bundesregierung hat Anfang Juni mit Kabinettsbeschluss den Gesetzentwurf eines Jah-ressteuergesetzes 2024 an den Bundestag zu weiteren Beratungen übergeben. Die unterzeichnenden Verbände dieser Stellungnahme -  BBB e.V. und VDP e.V. -  sind Unternehmensverbände, die die Interessen von Schulen, Bildungs- und Beschäftigungsunternehmen sowie Arbeitsmarktdienstleistern vertreten. Dabei repräsentieren die Verbände das gesamte freie Bildungs- und Beschäftigungswesen von der frühkindlichen Bildung über allgemein- und berufsbildende Schulen, Hochschulen, betriebliche und private Weiterbildung, berufliche Erwachsenenbildung, Arbeitsmarktdienstleistungen und Beschäftigungsangeboten. \r\n\r\nWir merken kritisch an, dass das Bundesfinanzministerium uns nicht als die relevanten Inte-ressensverbände m Rahmen der Verbändebeteiligung angehört hat. Dies ist in Anbetracht der hohen Relevanz für die Arbeit der Bildungsträger problematisch für die Akzeptanz der geplanten Neuregelung. \r\n\r\nGeplant ist eine Änderung des § 4 Nr. 21 UStG-E bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungs-leistungen mit der die Bundesregierung anstrebt, die umsatzsteuerliche Behandlung von Bil-dungsleistungen vor dem Hintergrund einer europaweiten Harmonisierung an die Mehrwert-steuerrichtlinie (2006/112/EG) anzupassen. Angemerkt sei, dass diese Änderung im Wesentlichen dem bereits 2019 im parlamentarischen Verfahren gescheiterten Vorschlag entspräche. \r\n\r\nAllerdings gibt es weiterhin gewichtige Argumente, die bisherige Regelung beizubehalten: \r\n\r\n1)\tAusschluss privater Einrichtungen mit „systematischer Gewinnerzielungsabsicht“ \r\n\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 4 Nummer 21 a) Satz 2 vor, dass künftig Leistungen im Bereich der Fortbildung, die von Bildungsträgern erbracht werden, die eine „systematische Gewinnerzielung anstreben“, umsatzsteuerpflichtig sind, auch wenn sie gegenüber nicht-vorsteuerabzugsberechtigten Einrichtungen bzw. Endkunden erbracht werden.  Damit sieht der Entwurf den Ausschluss der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsanbieter bei bestimmten Bildungsleistungen vor. Diese Änderung birgt die Gefahr, dass Anbieter gleicher Bildungsleistungen an dieselbe Zielgruppe steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bisher steuerbefreite Bildungsleistungen würden zukünftig besteuert werden.\r\n\r\nAls Konsequenz daraus droht Bildungsinteressierten eine deutliche Verteuerung ihrer Fortbil-dungsteilnahme. In dem ohnehin preissensitiven Markt wird dies zwangsläufig zu einem deutlichen Nachfragerückgang führen. Der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil gegenüber juristischen Personen öffentlichen Rechts, die grundsätzlich von dem Ausschluss der Steuerbefreiung nicht betroffen sind, ist nicht zu begründen. \r\n\r\nAber auch Berufsverbände oder gemeinnützige Einrichtungen können durch die geplanten\r\nRegelungen stärker belastet werden, wenn sie nach momentanem Verständnis nicht\r\nausschließlich auf die Erbringung von Bildungsleistungen ausgerichtet sind. Ein Großteil der\r\nLeistungsempfänger sind zudem private Personen, die keinen Vorsteuerabzug tätigen können\r\nund somit von höheren Kosten getroffen werden.\r\n\r\nDes Weiteren führt die vorgeschlagene Neufassung dazu, dass sich die Kosten für Fortbildungen an Schulen durch die Einführung erheblich erhöhen. Bislang waren diese Fortbildungsleistungen an Schulen von der Mehrwertsteuer befreit. Da Schulen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, tragen sie künftig die vollen Kosten inklusive Umsatzsteuer. Es ist unwahrscheinlich, dass Anbieter von Lehrerfortbildungen von ihren Gewinnerzielungsabsichten absehen. Insbesondere müssen innovative technologische Schulungsangebote, wie beispielsweise solche zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, von unternehmerischem Denken geprägt sein, um kontinuierlich qualitativ hochwertige Weiterbildung sicherzustellen.\r\n\r\nDie Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung verteuert die dringend benötigten Fortbildungen an Schulen und schränkt deren Durchführung ein, was wiederum die Qualität des Unterrichts negativ beeinflusst. Lehrkräfte, die nicht regelmäßig fortgebildet werden, nutzen moderne pädagogische Methoden und technologische Hilfsmittel weniger effektiv. Ohne entsprechen-de Schulung nutzen selbst hochwertige digitale Geräte wenig. Technische Weiterbildungen sind essenziell, um Lehrern die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln, mit denen sie digitale Tools und Plattformen im Unterricht effektiv einsetzen. Fehlen diese Fortbildungen, bleiben viele technische Möglichkeiten ungenutzt, und die Investitionen in digitale Ausstattungen erzielen nicht die gewünschte Wirkung auf die Bildungsqualität. Faktisch bedeutet dies, dass die Bundesregierung mit milliardenschweren Programmen die Ausstattung der Schulen gefördert hat, und jetzt bei der Ausbildung für deren Anwendung die Mittel hierfür rückfinanziert werden.\r\n\r\n Die geplante Neuregelung hat zudem erhebliche Auswirkungen auf die Lehrkräftebildung. Angesichts des aktuellen Lehrermangels sind private Bildungsträger unerlässlich, um Quereinsteiger und Seiteneinsteiger auszubilden und damit den Bedarf an qualifizierten Lehrkräften zu decken. Vor allem kleinere Träger sind hierzu nicht selbst in der Lage, müssen diese Ausbildung von Externen einkaufen. Private Schulen und Bildungseinrichtungen tragen doppelt zur Lösung des Lehrermangels bei, indem sie eigene Programme zur Qualifizierung von Lehrkräften finanzieren. Durch die Besteuerung werden diese Einrichtungen zusätzlich belastet, ob-wohl sie den Lehrermangel nicht verursacht haben.\r\n\r\nDer Ausschluss und die steuerliche Schlechterstellung der Fortbildungsangebote privater Ein-richtungen mit Gewinnerzielungsabsicht muss insbesondere vor dem Hintergrund eines politisch gewollten Ausbaus der Weiterbildungsbeteiligung überdacht werden. Das umsatzsteuerliche Konzept der „Einrichtung ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht“ ist inhaltlich nicht mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen abgestimmt. So ist laut § 58 Nr. 1 AO die Ausschüttung von Gewinn an steuerbegünstigte Gesellschafter zulässig, laut Umsatzsteuergesetz soll die Verteilung von Gewinn in Widerspruch zum Konzept der „Einrichtung ohne systematische Gewinnerzielung“ und damit steuerschädlich sein. Für steuerbegünstigte Konzernstrukturen, bei denen die Ausschüttung von Gewinn an die jeweiligen steuerbegünstigten Gesellschafter Teil des steuerbegünstigten Gesamtkonzepts sind, führt die geplante Regelung zu Widersprüchen zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen. Wenn also in § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Satz 2 UStG steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff AO gemeint sind, dann sollte dies im Gesetz so formuliert sein. Wenn diese nicht gemeint sind, sollte darauf in der Gesetzesbegründung – auch mit Blick auf die Nummern 18 und 23 Buchstabe c) des § 4 UStG, die die gleiche Terminologie verwenden.\r\n\r\n \r\n2)\tBescheinigungsverfahren für die Steuerfreiheit der Bildungsleistungen nicht öffentlicher Bildungseinrichtungen\r\n\r\nNach Neufassung des § 4 Nummer 21 UStG-E soll für die Steuerfreiheit der Bildungsleistungen nicht öffentlicher Bildungseinrichtungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht mehr erforderlich sein. Der Gesetzgeber argumentiert, dass mit der Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens mehr Rechtssicherheit erlangt werde und die Problematik der Rückwirkung bzw. rückwirkenden Durchsetzung entfalle.\r\n\r\nDieser Argumentation der Gesetzesbegründung folgen wir nicht. Wollten Bildungsträger zu-künftig Rechtssicherheit für ihre Bildungsangebote haben, müssten sie entweder für jedes Bildungsangebot eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen oder die endgültige rechtliche Klärung erfolgt in einer eventuellen Betriebsprüfung, die ggf. in ihrer Konsequenz zu existenzbedrohenden Steuernachzahlungen führen könnte\r\n\r\nUm Zuständigkeit von mehreren Behörden und Ansprechpartnern zu vermeiden, sollte ein Be-scheinigungsverfahren durch das Finanzamt durchgeführt werden. Dies würde die Rechtssicherheit für die Bildungsträger erhalten und somit ggf. auch Steuernachzahlungen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden.\r\n\r\n3)\tSteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach SGB II und SGB III\r\n\r\nNach § 4 Nummer 21 Satz 2 USTG-E sind Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungs-leistungen nach dem SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 15b und 15c UStG umsatzsteuerfrei\r\n\r\nDie Steuerbefreiung von Bildungsleistungen nach SGB II und SGB III wird durch den unveränderten § 4 Nummer 15 UStG grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Es muss aber – ggf. durch flankierende Maßnahmen – sichergestellt werden, dass die wegfallenden gesetzlichen Definitionen der Begriffe „Ausbildung“, „Fortbildung“ und „berufliche Umschulung“ durch den Ver-weis auf Art. 44 S. 2 der MwStVO der EU keine sachliche Änderung zur Folge haben. \r\n\r\nDer Verweis auf Art. 44 S. 2 MwStVO hat insbesondere zur Konsequenz, dass die Dienstleistungen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung in der Praxis keine klar voneinander abgegrenzten Kategorien sind. Denn in Art 44 S. 2 heißt es:\r\n\r\n„Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, (…)\r\numfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher\r\nKenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist\r\nhierfür unerheblich.“\r\n\r\nDas heißt: In der EU-Richtlinie wird kein Unterschied zwischen den drei Begriffen Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung gemacht, sondern alle drei Typen werden gleichbehandelt. Demgegenüber wird im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 die Um-satzsteuerbefreiung für die Kategorie „Fortbildung“ eingeschränkt und von der Gewinnerzie-lungsabsicht des Anbieters abhängig macht. Das ist mit dem Verweis auf Art. 44 S. 2 MwStVO gerade nicht vereinbar.\r\n\r\nBerlin, im Juli 2024\r\n\r\ngez. Sören Kosanke, Geschäftsführer Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungs-verband) e.V.\r\n\r\ngez. Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012479","regulatoryProjectTitle":"Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/dc/360419/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300160.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände e.V. zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz \r\n(Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist die bundesweite Vertretung der Pflegeschulen in freier Trägerschaft, die die zukünftigen Pflegekräfte im schulischen und hochschulischen Bereich aus- und weiterbilden. Da das Bundesministerium entschieden hat, die Einführung des neuen Berufsbildes der \"Advanced Practice Nurse\" nicht wie ursprünglich angekündigt im Pflegekompetenzgesetz, sondern in einem separaten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen, bezieht der VDP im Folgenden Stellung zu ausgewählten Regelungsinhalten des Referentenentwurfs (RefE):\r\n\r\nArtikel I – Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch \r\n\r\nNeufassung des § 8 Absatz 3c SGB  XI – RefE sowie § 118a SGB XI – RefE\r\n\r\nMit dieser Änderung verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Ziel, die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene zu stärken. Dazu soll eine „geeignete organisatorische Infrastruktur“ geschaffen werden, um beispielsweise die Erarbeitung einer systematischen und umfassenden Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen zu unterstützen. Ergänzend soll in einem neuen § 118a SGB XI die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene einheitlich geregelt werden. Die Ausgestaltung der Vertretung und die Benennung der Organisationen obliegen dem BMG mit Zustimmung der Länder. In einer Rechtsverordnung wird mit Zustimmung der Länder deren Zusammensetzung festgelegt.\r\n\r\nDa zukünftig auch Fragen einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung bearbeitet sowie die bedarfsabhängige Schulung von Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen in der neu einzurichtenden Geschäftsstelle organisiert werden sollen, ist es unerlässlich, die Vertretung der Pflegeschulen verbindlich und dauerhaft einzubinden.\r\n\r\n\r\nArtikel III – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\r\nNeu geschaffener § 15 a SGB V\r\n\r\nEs wird vorgeschlagen, dass Pflegefachpersonen künftig heilkundliche und erweiterte heilkundliche Leistungen im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen dürfen. Der VDP begrüßt die Klarstellung, dass die berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben gemäß § 4 PflBG hierfür gelten.\r\n\r\nEs ist jedoch erforderlich, klarzustellen, dass erweiterte heilkundliche Leistungen auch von Pflegefachpersonen mit Qualifikationen aus Fort- und Weiterbildungen gemäß § 73d SGB V erbracht werden können.\r\n\r\nNeufassung des § 73d SGB V – RefE – Selbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung \r\n\r\nDas Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs ist es, künftig in § 73d SGB V – basierend auf das bisherige Modellvorhaben und den Rahmenvertrag nach § 64d SGB V – erweiterte heilkundliche Leistungen zu vereinbaren, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der ärztlichen Versorgung oder häuslichen Krankenpflege erbracht werden können (vgl. hierzu auch § 14 PflBG nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V). Der Rahmenvertrag soll sich an den von Wissenschaft und berufsständischen Organisationen entwickelten Aufgabenkatalogen für Pflegefachpersonen orientieren.\r\n\r\nDamit soll ein gesetzliches Instrument geschaffen werden, das die erweiterte Leistungserbringung durch Pflegefachpersonen für zusätzliche Leistungsbereiche dauerhaft regelt. Diese erweiterten heilkundlichen Kompetenzen können entweder im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung oder im Rahmen qualifizierter Weiterbildungen erworben werden. Der vorliegende Referentenentwurf enthält jedoch keine Aussage darüber, wie mit Modellvorhaben gemäß § 14 PflBG weiter verfahren wird. Diese Modellvorhaben dürfen in keinem Fall eingeschränkt werden.\r\n\r\nDie zukünftigen Inhalte des Rahmenvertrags werden insbesondere durch die berufsständischen Organisationen erarbeitet und festgelegt. Da es im Kern um die Entwicklung der Leistungen geht, die von Pflegefachpersonen erbracht werden können, ist es aus Sicht des VDP unerlässlich, die Vertretungen der Ausbildungsinstitutionen in privater Trägerschaft verbindlich und dauerhaft einzubeziehen. Diese Bildungseinrichtungen organisieren und gewährleisten maßgeblich die erforderliche Qualität der Fachkräfteaus- und -weiterbildung. Leider wurde bislang versäumt, diese Beteiligung im Gesetzentwurf konkret zu benennen. Aus unserer Sicht muss dies über die in der Gesetzesbegründung auf Seite 148 Absatz erwähnte „Möglichkeit zur Stellungnahme“ hinausgehen. Voraussetzung für die selbständige heilkundliche Tätigkeit der Pflegefachkräfte ist die qualifizierte Fachweiterbildung und/oder qualifizierte Berufserfahrung, beispielsweise auf Grundlage einer Kenntnisprüfung. Es muss gewährleistet sein, dass diese berufsrechtliche Qualifizierung weiterhin bei den Fachkraftausbildungen durchführenden Bildungseinrichtungen absolviert werden kann.\r\n\r\n\r\nBerlin, September 2024\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\nvdp@privatschulen.de\r\n\r\ngez. Ellen Jacob \r\nBundesgeschäftsführerin\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012984","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/8a/367551/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf der Integrationskursverordnung (5. IntVÄndVO)\r\n\r\nDie in den Verbänden bag arbeit, Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V., Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. und Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. organisierten Bildungsträger bieten eine erhebliche Anzahl der bundesweiten Integrationskurse an und tragen damit maßgeblich zur erfolgreichen Integration von Migrantinnen und Migranten in Deutschland bei. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen sie die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Stärken, Schwächen und Verbesserungspotenzialen des Entwurfs einzubringen.\r\n\r\nZu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:\r\n\r\n1.)\t§ 4a Fahrtkostenerstattung\r\nDer Wegfall der Fahrtkostenzuschüsse für bestimmte Personengruppen bedarf weiterer Klarstellungen hinsichtlich der Kriterien für die Bewilligung. Es fehlt zudem ein digitaler Zugang für Kursanbieter, um Anträge wie die Fahrtkostenerstattung online einzureichen. Eine stärkere Digitalisierung würde den administrativen Aufwand sowohl für die Träger als auch die Teilnehmenden erheblich reduzieren.\r\n\r\n2.)\t§ 5 Absatz 5 – Zulassung und Wiederholung\r\nDie geplante Einschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten erachten wir als problematisch. Viele Teilnehmende, die Schwierigkeiten mit dem Erlernen einer neuen Sprache haben, benötigen mehr Zeit, um das angestrebte Sprachniveau B1 zu erreichen. Eine flexiblere Regelung wäre daher sinnvoll, um den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und -fähigkeiten gerecht zu werden. Es sollte zudem gewährleistet sein, dass alle Teilnehmenden, die das Sprachniveau B1 nicht erreichen, automatisch die Berechtigung zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs erhalten. Dies würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern.\r\n\r\nWir teilen die Annahme, dass die Begrenzung der Wiederholungen die Motivation zur Erreichung des Sprachniveaus B1 erhöhen würde, nur eingeschränkt. Zwar mag ein kleiner Teil der Teilnehmenden zusätzliche Unterrichtsstunden als Alternative zur Arbeitsaufnahme nutzen wollen, doch für viele – insbesondere für diejenigen, die Schwierigkeiten mit dem Erlernen einer neuen Sprache haben – ist es schlichtweg nicht möglich, das Sprachniveau im vorgegebenen Zeitrahmen zu erlangen. Da das B1-Niveau eine zentrale Voraussetzung für den selbstständigen Spracherwerb und die Integration in den Arbeitsmarkt darstellt, sollte diese Grundlage bereits vor der Arbeitsaufnahme sichergestellt sein.\r\n\r\nZwar sind die neuen Job-BSK-Kurse, die Sprachförderung mit der Arbeitsaufnahme kombinieren, grundsätzlich sinnvoll, doch können sie nur dann erfolgreich sein, wenn die Teilnehmenden bereits über ausreichende Grundkenntnisse zur Verständigung verfügen. Eine flexiblere Handhabung der Wiederholungsmöglichkeiten ist daher notwendig, um den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmenden besser gerecht zu werden.\r\n\r\nBerufsbegleitender weiterer Spracherwerb wird zudem im Gesamtprogramm Sprache u.a. durch neu entwickelte Berufssprachkurse wie den Job-Berufssprachkurs oder Selbstlernangebote externer Anbieter in Folge ermöglicht.\r\n\r\nWir begrüßen die Erwähnung berufsbegleitender Selbstlernangebote im RefE und sehen darin eine sinnvolle Ergänzung, um die Integration erwerbsfähiger Personen zu beschleunigen. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass es derzeit keine klare Finanzierung für diese Angebote gibt. Eine entsprechende finanzielle Absicherung wäre essenziell, um die erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen. Darüber hinaus könnte diese Form des Selbstlernens auch eine Option für Teilnehmer sein, die ihre Unterrichtsstunden ausgeschöpft haben und weiteren Unterstützungsbedarf haben, insbesondere für Wiederholer.\r\n\r\n3.)\t§ 6 Absatz 4 – Merkblätter in verständlicher Sprache\r\nDie Streichung der Merkblätter in „verständlicher Sprache“ ist nicht nachvollziehbar. Ein vertretbarer Aufwand wäre es, diese Merkblätter zumindest in den gängigsten Sprachen zu übersetzen und bei Änderungen anzupassen. Eine verständliche Orientierung ist gerade in komplexen bürokratischen Prozessen unerlässlich und würde den Teilnehmenden helfen, sich schneller zu integrieren. Hier könnte der Einsatz von KI und Digitalisierung Kosten und Aufwand weiter minimieren.\r\n\r\n4.)\t§ 7 Zusteuerung durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\r\nDie Integration der Träger der Grundsicherung in den Zusteuerungsprozess ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Engpass liegt jedoch nicht in der Zusteuerung, sondern in der Verfügbarkeit von Kursen, bedingt durch den Mangel an qualifizierten Lehrkräften. Die aktuellen Anforderungen an Dozierende sind zu hoch, und flexible Lösungen sind dringend erforderlich, um die Personallücke zu schließen.\r\n\r\n5.)\t§ 13 – Integrationskurse für spezielle Zielgruppen\r\nDie bisher vorgesehene Reglung in § 13 sieht ein breites Spektrum an Zielgruppen vor. Diese bisherige Strukturierung der Kurse nach Lernvoraussetzungen ist ein positiver Aspekt, da dies eine gezieltere Förderung ermöglicht.\r\n\r\nJedoch ist die geplante Zielgruppeneinschränkung (Streichung der Jugendintegrationskurse und Eltern- oder Frauenintegrationskurse) problematisch. Diese Kurse bieten jungen Menschen nicht nur eine intensive Sprachförderung, sondern auch sozialpädagogische Betreuung und berufliche Orientierung. Gerade die Altersnähe innerhalb der Gruppen fördert den Austausch und die Integration, und die spezialisierte Berufsberatung unterstützt den Übergang in die Arbeitswelt. Die Abschaffung dieser Kurse würde einen wichtigen integrativen Baustein für junge Migranten und Migrantinnen entfernen. Der Wegfall der Eltern-/ Frauenintegrationskurse könnte die Barrieren zur Teilnahme dieser Zielgruppe deutlich erhöhen und in der Konsequenz eine Gruppe treffen, die spezifischer Unterstützung bedarf.  \r\n\r\n6.)\t§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag\r\n\r\n1. Erhöhung der Frist auf fünf Jahre (Absatz 1, Satz 1, Nr. 4):\r\nDie Fristverlängerung von drei auf fünf Jahre für die Anforderungen zur Vorlage bestimmter Erklärungen, wie Insolvenz- oder Strafverfahren, könnte einerseits den Verwaltungsaufwand für Träger erhöhen, da längere Fristen mehr Dokumentation und Nachweise erfordern. Andererseits bringt dies für Bildungsträger, die ihre Akkreditierungen alle drei Jahre erneuern müssen, zusätzliche Komplexität und Bürokratie, ohne einen klaren Mehrwert für die Qualitätssicherung aufzuzeigen.\r\n\r\n2. Anforderungen an Qualitätsnachweise (Absatz 3):\r\nDie Vorgabe, dass die Träger einen vom BAMF anerkannten Nachweis über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorlegen müssen, könnte zu einer Verschärfung führen, da nicht explizit definiert wird, welche Nachweise als ausreichend gelten. Obwohl in der Praxis häufig Zertifizierungen wie AZAV oder ISO 9001 verwendet werden, besteht Unsicherheit, ob diese auch in Zukunft als ausreichend erachtet werden. Diese Unklarheit könnte Trägern zusätzlichen Aufwand bescheren, um neue Zertifizierungen zu erlangen, was insbesondere für kleinere Bildungsträger eine finanzielle Belastung darstellen könnte. \r\n\r\n3. Zentralisierung der Abschlusstests (Absatz 5):\r\nDie Möglichkeit, Abschlusstests durch externe, vom BAMF beauftragte Stellen zentral durchführen zu lassen, könnte zu einem Verlust an Flexibilität für die Bildungsträger führen. Bisher konnten viele Anbieter die Tests in ihren eigenen Räumlichkeiten durchführen, was logistische Vorteile und eine vertraute Umgebung für die Teilnehmenden darstellt. Die Zentralisierung könnte zu organisatorischen Herausforderungen führen und den Teilnehmenden möglicherweise zusätzliche Hürden bereiten (z.B. längere Anfahrtswege oder ungewohnte Testumgebungen), was den Erfolg der Testabsolvierung negativ beeinflussen könnte.\r\n\r\n4. Vereinheitlichung und Harmonisierung mit Berufssprachkursen (Absatz 2, Nr. 2):\r\nWährend die Harmonisierung von Qualitätsanforderungen zwischen Integrationskursen und Berufssprachkursen sinnvoll erscheint, könnte sie zu einem Mehraufwand für die Träger führen, da die Berufssprachkurse bereits strenge Anforderungen an die Qualitätssicherung stellen. Dies könnte insbesondere für Bildungsträger, die bisher hauptsächlich Integrationskurse anbieten, eine Verschärfung bedeuten, da sie zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung implementieren müssten, um den neuen Anforderungen zu genügen.\r\n\r\nZusammenfassung - Vorschläge zur Anpassung\r\nErweiterung der Wiederholungsmöglichkeiten: Alle Teilnehmenden, die das Sprachniveau B1 nicht erreichen, sollten weiterhin die Möglichkeit zur Wiederholung erhalten.\r\nErhalt der Jugend-Integrationskurse: Diese Kurse haben einen hohen Mehrwert für junge Menschen und sollten aufgrund ihrer entscheidenden Rolle für die sprachliche, soziale und berufliche Integration beibehalten werden.\r\n\r\nAngebote mit Kinderbeaufsichtigung: Es besteht nach wie vor ein großes Defizit von Kursen, bei denen parallel die Kinder beaufsichtigt werden. \r\nAnpassung der Trägerkosten: Die seit langem nicht mehr angepassten Kostenstrukturen für Träger müssen dringend überprüft, um weiterhin eine attraktive Bezahlung der Lehrkräfte zu ermöglichen und steigende Sachkosten zu finanzieren. \r\n\r\nDie vorgesehene Reduzierung des bürokratischen Aufwands, insbesondere durch die Streichung von bestimmten Informationspflichten und die Anpassungen bei der Trägerzulassung, ist zu begrüßen. Eine weitergehende Digitalisierung der Antrags- und Verwaltungsprozesse wäre jedoch ein entscheidender Schritt, um den Aufwand für Bildungsträger und Teilnehmende erheblich zu verringern. Derzeit bestehen noch erhebliche Verzögerungen durch papierbasierte Verfahren. Es wäre wünschenswert, dass Kursanbieter die Möglichkeit erhalten, Anträge für die Teilnehmenden direkt online einzureichen, um den administrativen Prozess effizienter zu gestalten und die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Eine umfassendere Digitalisierung könnte somit sowohl den Verwaltungsaufwand für das BAMF als auch für die Bildungsträger erheblich reduzieren und zugleich ressourcenschonendere Abläufe ermöglichen. Die teilweise noch analogen Verfahren entsprechen nicht mehr den Anforderungen moderner Verwaltungsabläufe und belasten unnötig die Kapazitäten der Bildungsanbieter. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013007","regulatoryProjectTitle":"Bundes-Tariftreuegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/d2/368424/Stellungnahme-Gutachten-SG2410280009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS und BMWK zur\r\nStärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz)\r\n\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist die bundesweite Interessenvertretung der Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die durch Weiterbildung und Qualifizierung eine (Wieder-)Eingliederung von Ausbildungs- und Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt ermöglichen und dabei häufig als Auftragnehmer in öffentlichen Vergaben auftreten.\r\n\r\nDer VDP ist als Verband bisher kein Tarifpartner. Jedoch sind seine Mitgliedseinrichtungen von den Regelungen des Bundestariftreuegesetzes erheblich betroffen, da es umfassende Verpflichtungen für öffentliche Auftragnehmer zur Einhaltung tariflicher Standards vorsieht. Dies beeinflusst unmittelbar die Gestaltung und Umsetzung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Bildungseinrichtungen.\r\n\r\nObwohl der VDP die Zielsetzung des Gesetzes, faire Arbeitsbedingungen und eine verantwortungsvolle Verwendung öffentlicher Mittel zu fördern, grundsätzlich befürwortet, sieht der VDP in wesentlichen Punkten Klärungs- und Anpassungsbedarf. Wir merken an, dass die sehr knapp bemessene Frist zur Stellungnahme in einer solch zentralen Frage der Arbeitsverhältnisse einen fundierten innerverbandlichen Austausch stark erschwert. Eine längere Frist wäre notwendig gewesen, um die Auswirkungen umfassend zu bewerten. In der Kürze der Zeit beschränken wir uns daher auf Rückmeldungen zu drei wesentlichen Aspekten:\r\n\r\n§ 1 Anwendungsbereich\r\nDer Entwurf des Bundestariftreuegesetzes legt fest, dass es für Vergaben mit einem Wert ab 25.000 € durch öffentliche Auftraggeber gilt, die der Bund überwiegend verwaltet, finanziert oder beaufsichtigt, oder bei denen er die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsgremiums bestimmt. Zudem muss das Vergabeverfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen worden sein. Der Anwendungsbereich ist ausgeschlossen, wenn die Vergabe nach § 107 GWB nicht dem Vergabeverfahren unterliegt.\r\n\r\nFür die Bildungsträger im VDP bedeutet dies, dass künftige Vergaben durch die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung unter das Tariftreuegesetz fallen. Da Bildungsträger bereits in einem stark regulierten Markt tätig sind, ist eine präzise Abgrenzung entscheidend. Eine klare Definition des Anwendungsbereichs kann dazu beitragen, unnötige Rechtsunsicherheiten und damit verbundenen zusätzlichen Planungsaufwand zu reduzieren. Dies auch in Hinblick auf Vergaben der Jobcenter (Optionskommune) und ESF-Mittel. \r\n\r\n§ 10 Präqualifizierungsverfahren und negative Koalitionsfreiheit\r\nDas im Entwurf vorgesehene Präqualifizierungsverfahren, das Auftragnehmer zur Einhaltung tariflicher Standards verpflichtet, berührt aus Sicht des VDP die negative Koalitionsfreiheit. Diese Freiheit steht für das Recht eines Unternehmens, sich nicht an einen Tarifvertrag zu binden oder keinem Arbeitgeberverband anzugehören, der Tarifverträge abschließt. \r\n\r\nFür Bildungsträger, die einem OT-Arbeitgeberverband angehören, entstehen durch das Präqualifizierungsverfahren erhebliche Kosten- und Zeitbelastungen, da sie durch alternative Nachweise oder Zertifikate belegen müssen, dass sie die gleichen Standards wie tarifgebundene Unternehmen einhalten. Dies stellt einen bürokratischen Nachteil dar, der Unternehmen, die Mitglied in einem Verband mit tariflicher Bindung sind, so nicht entsteht. Für diese Mitglieder ist der tarifliche Nachweis bereits durch ihre Mitgliedschaft erbracht, was ihnen im Präqualifizierungsverfahren oft Vorteile verschafft. \r\n\r\nUm die negativen Effekte zu begrenzen, schlägt der VDP vor, alternative Nachweise und Zertifikate für tarifliche Standards als gleichwertig anzuerkennen, um sicherzustellen, dass nicht-tarifgebundene Bildungsträger im Präqualifizierungsverfahren fair berücksichtigt werden und ihre tarifliche Neutralität bewahren können.\r\n\r\nBürokratie und zusätzliche Kostenbelastungen\r\nDas Gesetz führt zu einem erheblichen Anstieg des bürokratischen Aufwands, da umfangreiche Dokumentationspflichten und Nachweise zur Tariftreue gefordert werden, insbesondere für Nachunternehmer und Leiharbeitskräfte. Viele Bildungsträger im VDP sind kleine und spezialisierte Einrichtungen, die bereits durch bestehende Vorschriften einen erheblichen Verwaltungsaufwand tragen. Zusätzliche Dokumentationspflichten würden sie unverhältnismäßig belasten. Der VDP fordert daher eine Reduzierung der Bürokratieanforderungen und eine Vereinfachung der Nachweispflichten für Kleinstaufträge, um eine wirtschaftliche und effektive Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen.\r\n\r\nEinbindung aller Akteure der Weiterbildungsbranche \r\nBisher verhandelt die Zweckgemeinschaft des Bundesverbands der Träger der Beruflichen Bildung (BBB)  gemeinsam mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) für einen Teil der sich an öffentlichen Vergaben beteiligten den \"Tarifvertrag über einen Mindestlohn in der Weiterbildung“. Dieser Tarifvertrag legt Mindestarbeitsbedingungen und einen tariflichen Mindestlohn für pädagogische Mitarbeitende fest, die in öffentlich geförderten Weiterbildungsmaßnahmen – insbesondere im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter – tätig sind. Der Tarifvertrag wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt, wodurch er auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber in diesem Bereich der öffentlich geförderten Weiterbildung gilt.\r\n\r\nDer VDP sieht im Bundestariftreuegesetz einen wertvollen Impuls, die Möglichkeit eines Tarifvertrags für die gesamte Weiterbildungsbranche in Betracht zu ziehen. Ein solcher Tarifvertrag sollte jedoch darauf abzielen, alle relevanten Akteure und Bildungsträger einzubinden und die vielfältigen Anforderungen und Zielgruppen in der Weiterbildungslandschaft zu berücksichtigen. Nur durch eine branchenweite Abstimmung, an der alle maßgeblichen Bildungsverbände beteiligt sind, kann ein Tarifvertrag entstehen, der die unterschiedlichen Bedarfe der Bildungsanbieter abdeckt und faire Standards für alle schafft.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDer VDP fordert daher eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs, die Berücksichtigung alternativer Nachweise im Präqualifizierungsverfahren und eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands, insbesondere für kleinere und spezialisierte Bildungsträger. Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzes, setzen uns jedoch für eine faire und umsetzbare Lösung für Bildungsanbieter ein, die die Vielfalt der Weiterbildungsbranche widerspiegelt und gleichzeitig eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen ermöglicht.\r\n\r\nBerlin, im Oktober 2024\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V., Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin \r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013007","regulatoryProjectTitle":"Bundes-Tariftreuegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/02/598110/Stellungnahme-Gutachten-SG2508050026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS und BMWK zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) ist die bundesweite Interessenvertretung freier Bildungseinrichtungen, die durch Weiterbildung und Qualifizierung die (Re-)Integration von Ausbildungs- und Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Unsere Mitglieder bieten berufliche Weiterbildung an und beteiligen sich regelmäßig als Auftragnehmer an öffentlichen Vergabeverfahren.\r\n\r\nDer VDP ist als Verband bisher kein Tarifpartner. Jedoch sind seine Mitgliedseinrichtungen von den Regelungen des Bundestariftreuegesetzes erheblich betroffen, da es umfassende Verpflich- tungen für öffentliche Auftragnehmer zur Einhaltung tariflicher Standards vorsieht. Dies beein- flusst unmittelbar die Gestaltung und Umsetzung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Bil- dungseinrichtungen.\r\n\r\nObwohl der VDP die Zielsetzung des Gesetzes, faire Arbeitsbedingungen und eine verantwor- tungsvolle Verwendung öffentlicher Mittel zu fördern, grundsätzlich befürwortet, sieht der VDP in wesentlichen Punkten Klärungs- und Anpassungsbedarf. Da der politische Austausch zu diesem Gesetzesvorhaben bereits durch die Vorgängerregierung begonnen hat, beschränken wir unsere Rückmeldung auf folgende Aspekte:\r\n\r\n1.\tAnwendungsbereich\r\n\r\nDer Entwurf dehnt den Anwendungsbereich erheblich aus – betroffen sind nicht nur direkte Bun- desvergaben, sondern auch solche, bei denen der Bund überwiegend finanziert, mitbestimmt oder beaufsichtigt. Dies führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten, insbesondere bei Bildungs- maßnahmen mit Mischfinanzierung durch Bund, Länder, Kommunen oder EU.\r\nGerade im Bereich der beruflichen Weiterbildung ist eine Vielzahl von Maßnahmen über Bundesprogramme, Landesmittel oder den Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Unklar bleibt dabei, ab wann eine „überwiegende Finanzierung“ durch den Bund anzunehmen ist – etwa bei gemeinsamer Trägerschaft von Jobcentern oder in Zuwendungsverfahren.\r\n\r\nWir fordern daher eine eindeutige und praktikable Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Das Gesetz sollte klarstellen, für welche Vergabearten und in welchen Konstellationen es tatsächlich zur Anwendung kommt.\r\nGemeinnützige und kirchliche Ersatzschulen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Ausbil- dung dringend benötigter Fachkräfte, u. a. in den Bereichen Pflege, Therapie, Sozialarbeit und La- borassistenz. Diese Schulträger sind durch die gesetzlichen Regelungen bereits umfassend zur Einhaltung arbeitsrechtlicher und wirtschaftlicher Mindeststandards verpflichtet. Insbesondere\r\n \r\n\r\n\r\nArt. 7 Abs. 4 GG garantiert die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte an Ersatz- schulen.\r\n\r\nZudem sind diese Einrichtungen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit einer strikten steuerlichen Kon- trolle unterworfen und dürfen keine Gewinne erwirtschaften. Ihre Finanzierungs- und Gehalts- strukturen unterliegen damit einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die deut- lich über den Anforderungen des Tariftreuegesetzes liegen.\r\nEin zusätzlicher bürokratischer Prüfaufwand durch die Anwendung des Tariftreuegesetzes auf diese Schulträger steht daher in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. Im Jahre 2024 befan- den sich 15.0000 Schülerinnen und Schüler in solchen Umschulungsmaßnahmen (z. B. Bildungs- gutschein). Die Ausnahme dient dem erst gar nicht Entstehen von Bürokratie und der Sicherung notwendiger Ausbildungskapazitäten für systemrelevante Berufe. Eine Klarstellung dahingehend bzw. die Aufnahme in die Gesetzesbegründung ist dringend geboten:\r\n\r\n„ Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Träger staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft, sofern diese gemeinnützig oder in kirch- licher Trägerschaft betrieben werden, Bildungsangebote im Rahmen der Erstausbildung oder Umschulung, insbesondere auch nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetz- buch, durchführen.“\r\n\r\n2.\tBürokratischer Aufwand\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten verursa- chen einen erheblichen Mehraufwand – insbesondere für kleinere Bildungseinrichtungen. Ver- pflichtungen zur Vorlage eines Tariftreueversprechens, zur Kontrolle von Nachunternehmern und Leiharbeitsverhältnissen sowie die Gefahr von Vertragsstrafen oder Ausschluss aus Vergabever- fahren stellen viele Träger vor personelle und organisatorische Herausforderungen.\r\n\r\nViele VDP-Mitglieder sind kleine, spezialisierte Einrichtungen. Für sie bedeutet der Gesetzentwurf eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung.\r\n\r\nDer VDP fordert daher eine gezielte Entlastung kleinerer Unternehmen – z. B. durch höhere Schwellenwerte, vereinfachte Nachweisverfahren oder durch Ausnahmeregelungen im Rahmen der Vergabevorgaben.\r\n\r\n3.\tTarifliche Regelungen im Weiterbildungssektor - Einbindung aller Akteure\r\nBisher verhandelt die Zweckgemeinschaft des Bundesverbands der Träger der Beruflichen Bil- dung (BBB) gemeinsam mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) für einen Teil der sich an öffentlichen Vergaben beteiligten den \"Tarifvertrag über einen Mindestlohn in der Wei- terbildung“. Dieser Tarifvertrag legt Mindestarbeitsbedingungen und einen tariflichen Mindest- lohn für pädagogische Mitarbeitende fest, die in öffentlich geförderten Weiterbildungsmaßnah- men – insbesondere im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter – tätig sind. Der Tarifvertrag wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt, wodurch er auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber in diesem Bereich der öffentlich geförderten Weiterbildung gilt.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nBesonders kritisch ist die vorgesehene Verpflichtung, bei Bundesaufträgen die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einzuhalten, die in einer Rechtsverordnung festgelegt wurden – unabhängig davon, ob der Auftragnehmer selbst tarifgebunden ist oder an den betreffenden Verhandlungen beteiligt war. Für viele Bildungsträger bedeutet dies, dass sie sich an Tarifregelungen halten müs- sen, die sie nicht mitverhandeln konnten und die sie möglicherweise nicht angemessen abbilden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit, wo- nach sich Arbeitgeber bewusst gegen eine Tarifbindung entscheiden können.\r\nDer VDP erkennt die Zielsetzung des Bundestariftreuegesetzes an, die Tarifbindung zu stärken und faire Arbeitsbedingungen zu sichern. In der vorliegenden Fassung birgt der Entwurf jedoch erhebliche praktische, rechtliche und finanzielle Risiken für freie Bildungseinrichtungen.\r\n\r\nWir fordern deshalb:\r\n•\teine präzise Abgrenzung des Anwendungsbereichs,\r\n•\teine gesetzliche Ausnahme für gemeinnützige und kirchliche Bildungsträger,\r\n•\teine Entlastung kleiner Bildungseinrichtungen durch vereinfachte Nachweispflichten,\r\n•\tdie Vermeidung von Doppelregulierung bei bereits allgemeinverbindlichen Tarifverträgen,\r\n•\tund den Schutz der Tarifautonomie durch freiwillige statt erzwungene Tarifbindung.\r\n\r\nBerlin, im Juli 2025\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Bundesgeschäftsführung\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin vdp@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016356","regulatoryProjectTitle":"Forderungen anlässlich der Bundestagswahl 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/de/520525/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VDP\r\nZukunft Bildung\r\nUnsere Forderungen zur Bundestagswahl 2025\r\nDas Bildungswesen in Deutschland steht vor enormen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen: einem gravierenden Fachkräftemangel in vielen Be- reichen, dem Einzug Künstlicher Intelligenz in Bildung und Arbeitswelt sowie der Integration Ge- flüchteter in Gesellschaft, Bildung und Arbeitsmarkt. Daher muss sich das Bildungssystem wei- terentwickeln und in wesentlichen Bereichen grundlegend erneuern.\r\n\r\nUm diese Herausforderungen zu bewältigen, müssen Politik, Wirtschaft, Pädagogik und Zivilge- sellschaft ihre Kräfte bündeln und gemeinsam zukunftsorientierte sowie nachhaltige Lösungen erarbeiten. Privatschulen haben sich bereits in der Vergangenheit aktiv in diesen Prozess einge- bracht und entscheidende Impulse für das Bildungssystem gesetzt. Sie leisten einen wesentli- chen Beitrag zu einem vielfältigen und innovativen Bildungsangebot in Deutschland – von der All- gemeinbildung über die berufliche Bildung bis hin zur Weiterbildung und Qualifizierung – und stel- len sich gesellschaftlichen Herausforderungen aktiv.\r\n\r\nDurch gezielte politische Maßnahmen und eine nachhaltige Zusammenarbeit mit allen Akteuren können Privatschulen in den kommenden Jahren weiterhin ein wichtiger Partner sein, um Bildung und Qualifizierung in Deutschland zukunftsfähig zu gestalten. Damit sie dieser Aufgabe in vollem Umfang gerecht werden können, ist eine stärkere institutionalisierte Einbindung – beispielsweise als Teil der Kultusministerkonferenz – dringend erforderlich.\r\n\r\nIn den nächsten vier Jahren sollte die Bundesregierung der Bildungspolitik den Stellenwert einräu- men, den alle Schülerinnen und Schüler, ihre Eltern, Auszubildenden sowie Teilnehmenden der beruflichen Weiterbildung, Qualifizierung und Integrations- bzw. Sprachkurse verdienen.\r\n\r\nMit Zukunft Bildung macht der Verband Deutscher Privatschulverbände als Sprachrohr seiner Mitgliedsverbände konkrete Vorschläge und ein Angebot zur Mitgestaltung der Bildungspolitik der Zukunft.\r\n \r\n#1 Bildung zur Priorität machen: Bildungsinvestitionen ausbauen, Bundesbildungs- programme zukunftsorientiert gestalten, Freie Träger gleichberechtigt beteiligen\r\nDie öffentlichen Bildungsausgaben sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Dennoch nimmt Deutschland im internationalen Vergleich weiterhin keinen Spitzenplatz ein – ins- besondere in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP). Um Innovationen zu fördern und den vielfältigen Herausforderungen mit klaren Perspektiven zu begegnen, müssen die Bil- dungsinvestitionen weiter ausgebaut und die Finanzierung der Bundesbildungspro- gramme verlässlich gesichert werden. Dies sollte eine neue Bundesregierung verbindlich beschließen.\r\n\r\nDie Vielfalt der Bildungsangebote muss ausdrücklich berücksichtigt und ihre gleichbe- rechtigte Förderung im Koalitionsvertrag sowie in der Gestaltung der Bundesbildungspro- gramme festgeschrieben werden. Gemäß Artikel 104c Grundgesetz müssen Privatschulen bei allen Investitions- und Zukunftsprogrammen gleichberechtigt mit staatlichen Schulen finanziert und beteiligt werden. Die Möglichkeit zur unmittelbaren Mittelbeantragung ist im Rahmen der Privatschulfreiheit eine Grundvoraussetzung.\r\n\r\n#2 Fachkräftemangel im Bildungsbereich bekämpfen – Bildungsqualität sichern\r\nDer Fachkräftemangel gefährdet den Bildungsstandort Deutschland und die Qualität des Bildungsangebots. Er betrifft mittlerweile fast alle Bildungsbereiche – von der frühkindli- chen Bildung über allgemeinbildende Schulen bis hin zur Berufsbildung. Ohne ausrei- chend Lehrkräfte und Erzieher sind grundlegende Bildungsstandards ebenso wenig gesi- chert wie der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz oder eine Ganztagsbetreuung im Grund- schulalter ab 2026.\r\n\r\nDie neue Bundesregierung muss gemeinsam mit den Ländern eine umfassende Fachkräf- teoffensive für Kitas und Schulen starten. Dazu gehören:\r\n\r\n•\tDer Ausbau von Ausbildungskapazitäten\r\n•\tEine entlohnte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher\r\n•\tDer Einsatz multiprofessioneller Teams\r\n•\tEine bessere Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse für Quereinsteiger\r\n•\tDie bundesweite Einbindung privater Bildungsträger zur bedarfsgerechten Erhöhung der Ausbildungskapazitäten\r\n\r\nNur mit einer solchen Strategie kann langfristig eine qualitativ hochwertige Bildung ge- währleistet werden.\r\n\r\n#3 Patientenversorgung sichern: Gesundheitsfachberufe zügig reformieren\r\nDie längst überfällige Reform der Gesundheitsfachberufe, insbesondere der Therapiebe- rufe, wurde in der vergangenen Legislaturperiode nicht umgesetzt. Der akute Fachkräfte- mangel verschärft sich weiter, wodurch die wohnortnahe Versorgung mit Therapieangebo- ten vielerorts nicht mehr sichergestellt werden kann. Wartezeiten auf dringend benötigte\r\n \r\nTherapieplätze sind unzumutbar lang, und offene Stellen bleiben oft über sechs Monate unbesetzt.\r\n\r\nDie neue Regierungskoalition muss sich daher rasch auf eine umfassende Reform ver- ständigen, die eine bedarfsgerechte Finanzierung von Berufsfachschulen und Ausbil- dungspraxen sicherstellt. Dies ist essenziell, um ausreichend Ausbildungsplätze anzubie- ten und die hohe Qualität der Ausbildung in einem sich wandelnden Berufsfeld zu sichern.\r\n\r\nEin bundeseinheitlich geregeltes Finanzierungssystem, das den Verzicht auf Schulgeld und eine Ausbildungsvergütung ermöglicht, ist überfällig. Dabei muss die Eigenständig- keit und Verantwortung der Bildungsträger gewahrt bleiben. Nach dem Vorbild der Pflege- ausbildung könnte ein Ausbildungsbudget für Schulen und Praxen auch für Therapiebe- rufe eine Lösung sein.\r\n\r\n#4 Integration erfolgreich meistern: Angebot von Integrations- und Berufssprachkur- sen durch verlässliche Finanzierung und ausreichende Ressourcen sichern\r\nDie erfolgreiche Integration Zugewanderter ist entscheidend für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Fachkräftesicherung. Deutschland, das zweitgrößte Einwande- rungsland der OECD, hat eine Erwerbstätigenquote von 70 % bei Zugewanderten erreicht – maßgeblich durch gut organisierte Integrations- und Berufssprachkurse. Sprachkennt- nisse auf mindestens B1-Niveau sind hierfür unerlässlich.\r\n\r\nDer VDP fordert die Bundesregierung auf, das „Gesamtprogramm Sprache“ langfristig, verlässlich und kostendeckend zu finanzieren. Finanzierungsunsicherheiten gefährden das Kursangebot und erschweren die Integration erheblich. Eine auskömmliche Finanzie- rung des Gesamtsystems muss auch die Digitalisierung der Abrechnungssysteme voran- treiben, um bürokratische Hürden abzubauen.\r\n\r\n#5 Weiterbildung und Qualifizierung stärken: Verlässliche Finanzierung zielgerichte- ter arbeitsmarktpolitischer Bildungsmaßnahmen\r\nDie Arbeitswelt verändert sich rasant und damit auch die notwendigen Qualifikationen für eine erfolgreiche Erwerbsbiografie. Um dem zu begegnen, sind gezielte und nachhaltige Investitionen in arbeitsmarktpolitische Bildungsmaßnahmen unverzichtbar. Kürzungen im Eingliederungstitel und bei den Jobcentern gefährden die Integration und notwendige Qualifizierung von arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen und ver- schärfen den Fachkräftemangel. Stattdessen müssen Mittel gezielt, verlässlich und be- darfsgerecht in Qualifizierungsprogramme fließen, um Potenziale besser zu nutzen und die Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu stärken.\r\n\r\nEin Bundeshaushalt, der ausreichend Mittel für Bildungsmaßnahmen bereitstellt, ist die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeitsmarktpolitik. Langfristige und verlässliche Finan- zierungsstrukturen sichern bewährte Programme und stärken die Integration von Arbeits- losen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen. Die Beschäftigtenqualifizierung wird weiter an Bedeutung gewinnen und bedarf besonderer Unterstützung bei\r\n \r\nKooperation und Kollaboration der Bildungsträger, u.a. in Regionen mit massivem Struk- turwandel. Die Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter benötigen eine bedarfsgerechte Finanzierung, um Maßnahmen zur Eingliederung effektiv zu unterstützen. Zugleich öffnet dies die Möglichkeit, innovative und nah am Bedarf orientierte Angebote zu entwickeln und anzubieten. Der VDP fordert für die öffentlich geförderte Weiterbildung und Qualifi- zierung eine auskömmliche Finanzierung, die nicht nur den aktuellen Bedarf deckt, son- dern auch Innovationen und Weiterentwicklungen ermöglicht. Dies sind wichtige Maßnah- men, die die Bundesregierung verlässlich vereinbaren kann.\r\n\r\n#6 Bürokratie abbauen – Bildungseinrichtungen entlasten\r\nVerwaltungsaufgaben und zunehmende Bürokratie belasten Bildungsträger, Geschäfts- führungen, Schulleitungen und Lehrkräfte und nehmen wertvolle Zeit für die pädagogi- sche Arbeit in Anspruch. Gerade im Bereich der Bildungsmaßnahmen im SGB II/III sowie im „Gesamtprogramm Sprache“ müssen bürokratische Hürden deutlich reduziert wer- den, um Lehrkräfte zu entlasten und Bildungseinrichtungen mehr Innovationsspielraum zu geben.\r\n\r\nDer VDP fordert die Bundesregierung auf, Berichts-, Dokumentations- und Nachweis- pflichten zu reduzieren, das Vergaberecht erheblich zu vereinfachen und übermäßige Vorgaben abzubauen. Digitalisierung kann dazu beitragen, Prozesse zu verschlanken – sie erfordert jedoch gezielte Investitionen. Ohne eine angemessene finanzielle Ausstat- tung bleiben digitale Lösungen ineffektiv.\r\n\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Kronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\nvdp@privatschulen.de\r\nEllen Jacob, VDP-Bundesgeschäftsführerin Januar 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016357","regulatoryProjectTitle":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Bildung, Forschung und Innovation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/13/520527/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen von CDU, SPD, CSU Arbeitsgruppe „Bildung, Forschung und Innovation“\r\n\r\n\r\nBildung hat Priorität – Investitionen ausbauen, Bundesbildungsprogramme zukunftsorien- tiert gestalten, freie Träger gleichberechtigt beteiligen\r\nBildung ist die wichtigste Ressource für den gesellschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Inno- vationskraft und soziale Chancengleichheit. Obwohl die öffentlichen Bildungsausgaben in den vergangenen Jahren gestiegen sind, hinkt Deutschland – insbesondere in Relation zum Bruttoin- landsprodukt – im internationalen Vergleich hinter den Spitzenländern her. Daher begrüßt der Ver- band Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) die geplanten Investitionen in die Bildungsinfra- struktur im Rahmen des Sondervermögens „Infrastruktur Bund/Länder/Kommunen“. Aufgrund der drängenden Herausforderungen im Bildungsbereich – sei es beim Ganztagsausbau, der Digi- talisierung oder der Fachkräftegewinnung - muss Bildung im Zuge des Sondervermögens einen hohen Stellenwert einnehmen. Dabei ist die bestehende Vielfalt der Bildungsangebote zu berück- sichtigen und ihre gleichberechtigte Förderung ausdrücklich bei der Ausgestaltung des Investiti- onsprogramms zu benennen. Um nachhaltige Effekte zu erzielen, müssen Bildungsverbände und Schulträger bei Gestaltung und Umsetzung der Ziele und Maßnahmen von Beginn an einbezogen werden. Hierbei ist die gleichberechtige Miteinbeziehung der freien Bildungsträger insbesondere im Zusammenhang bei Beratungen mit den kommunalen Spitzenverbänden wesentlich.\r\n\r\nDer VDP schlägt darüber hinaus nachfolgende Formulierungen für den Koalitionsvertrag vor:\r\n\r\nUm unser Bildungssystem zukunftssicher aufzustellen, investieren wir konsequent in Bildung, sichern die Bundesbildungsprogramme nachhaltig ab und fördern gemäß Artikel 104c Grundge- setz die Vielfalt der Bildungsangebote unter gleichberechtigter Einbindung freier Träger.\r\n1.\tBildungsinvestitionen steigern und langfristig absichern\r\nEin leistungsfähiges Bildungssystem benötigt eine solide finanzielle Grundlage. Daher werden wir\r\n•\tDie öffentlichen Bildungsausgaben kontinuierlich erhöhen, um Bildung den Stellenwert einzuräumen, den sie aufgrund ihrer Verantwortung für die Zukunft verdient.\r\n•\tEine verlässliche, bedarfsgerechte Finanzierung der Bundesbildungsprogramme sicher- stellen, sodass alle Bildungsinstitutionen langfristig und nachhaltig planen können.\r\n•\tDie digitale Ausstattung und Infrastruktur in Schulen, Hochschulen und Weiterbildungs- einrichtungen langfristig sicherstellen und modernisieren (Digitalpakt 2.0).\r\n•\tZukunftsorientierte Bildungsprojekte priorisieren, um Innovationen und den digitalen Wandel in der Bildung voranzutreiben.\r\n2.\tGleichberechtigte Förderung aller Bildungsträger\r\nDas grundgesetzlich verankerte plurale Bildungssystem lebt von der Zusammenarbeit freier und staatlicher Träger. Deshalb werden wir:\r\n•\tFreie Bildungsträger gleichberechtigt in alle Investitions- und Zukunftsprogramme integ- rieren.\r\n•\tEine direkte Mittelbeantragung für freie Bildungseinrichtungen ermöglichen, um ihre Be- teiligung zu garantieren.\r\n \r\n•\tEin Äquivalent zum Konnexitätsprinzip für Bundesgesetze berücksichtigen, mit welchem die Finanzierung der durch Gesetzesänderungen des Bundes entstehenden Kosten bei freien Bildungsträgern sichergestellt wird.\r\n\r\n3.\tBundesbildungsprogramme zukunftsorientiert gestalten\r\nUm den Herausforderungen von Digitalisierung, Fachkräftemangel und gesellschaftlichem Wan- del gerecht zu werden, werden wir:\r\n•\tDie Bundesförderung für digitale Bildung (Digitalpakt 2.0) maßgeblich ausbauen und Schulen, Hochschulen sowie Weiterbildungseinrichtungen bei der Transformation ver- lässlich unterstützen.\r\n•\tBerufsbildende Schulen und Fachschulen gezielt in Förderprogramme einbinden, um die berufliche Qualifikation und Fachkräfteausbildung sowie das Nebeneinander von beruf- licher und hochschulischer Ausbildung zu stärken.\r\n4.\tBildung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstehen\r\nBildung funktioniert nur in enger Zusammenarbeit aller Akteure – Bund, Länder, Kommunen so- wie Bildungs- und Wirtschaftspartner. Daher:\r\n•\tDie Kooperation zwischen Bund und Ländern intensivieren, um Bildungsprogramme effi- zienter umzusetzen.\r\n•\tDie freien Bildungsträger bei der Kooperation zwischen Bund, Ländern und Kommunen miteinbeziehen und insbesondere darauf hinwirken, dass in der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder die freien Bildungsträger berücksichtigt werden.\r\n•\tWirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft verstärkt in die Entwicklung praxisnaher Bildungsangebote einbinden.\r\n•\tBürokratische Hürden abbauen, um den Zugang zu Bildungsförderungen zu erleichtern.\r\n•\tUns dafür einsetzen, dass Lehrkräfte, die an freien Schulen tätig sind, in den Unfallversi- cherungsträgern der öffentlichen Hand unfallversichert sind.\r\nMit diesen Maßnahmen stellen wir sicher, dass Bildung an der Spitze unserer politischen Agenda steht und wir gezielt in die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems investieren – für mehr Chancengleichheit und nachhaltigen Fortschritt in Deutschland.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n„Wir werden durch gezielte Investitionen und eine nachhaltige Finanzierung alle Bereiche des Bildungssystems – einschließlich der freien Träger – zukunftssicher aufstellen. Mit diesen Maßnahmen sichern wir den digitalen Fortschritt, stärken die Chancengleichheit und legen den Grundstein für eine innovative, leistungsfähige Bildungslandschaft. Die enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern, Kommunen sowie Bildungs- und Wirt- schaftspartnern garantiert eine zeitgemäße Umsetzung. So schaffen wir die Vorausset- zungen für einen zentralen Motor gesellschaftlichen Fortschritts, der Deutschland nach- haltig stärkt.“\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Bundesgeschäftsstelle\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\n\r\ngez. Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin jacob@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016358","regulatoryProjectTitle":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Innen, Recht, Migration und Integration","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/89/520529/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen von CDU, CSU und SPD Arbeitsgruppe „Innen, Recht, Migration und Integration“\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIntegration erfolgreich gestalten – Verlässliche Rahmenbedingungen für das\r\n„Gesamtprogramm Sprache“\r\nSprachkompetenz ist der Schlüssel zu gesellschaftlicher Teilhabe und beruflicher Integration von Zugewanderten. Als zweitgrößtes Einwanderungsland der OECD rückt die Bundesregierung den Spracherwerb daher konsequent in den Mittelpunkt, um den Weg für eine bedarfsgerechte, auskömmliche und verlässliche Finanzierung des Gesamtprogramms Sprache zu ebnen.\r\nDer VDP schlägt nachfolgende Inhalte und Formulierungen für den Koalitionsvertrag vor:\r\n\r\nPlanungssicherheit und finanzielle Stabilität für das Gesamtprogramm Sprache gewährleisten\r\nEin flächendeckendes und verlässliches Angebot von Integrations- und Berufssprachkursen basiert auf stabilen und langfristigen Finanzierungsstrukturen, die eine hohe Qualität ermöglichen.\r\nDaher werden wir:\r\n•\tDie Finanzierung der Integrations- und Berufssprachkurse ausbauen, um möglichst vielen Menschen den Erwerb essenzieller Sprachkenntnisse zu ermöglichen.\r\n•\tDas Gesamtprogramm Sprache langfristig und verlässlich finanzieren, um eine flächendeckende Durchführung von Sprachkursen sicherzustellen.\r\n•\tDen Zugang zu Sprachkursen gesetzlich absichern, sodass jede zugewanderte Person die Möglichkeit hat, mindestens das Sprachniveau B2 zu erreichen.\r\n•\tDen Kostenerstattungssatz für Bildungsträger anpassen, um steigende Betriebskosten und inflationsbedingte Mehrbelastungen angemessen zu kompensieren.\r\n•\tDen Zugang zu Sprachkursen durch modulare und hybride Angebote flexibler gestalten, damit die Sprachförderung zeitgemäß und bedarfsgerecht erfolgt.\r\n•\tBürokratische Hürden in der Abrechnung und Organisation von Sprachkursen abbauen, damit sich alle Beteiligten uneingeschränkt auf die Vermittlung von Sprachkenntnissen konzentrieren können.\r\n•\tSpezialisierte Sprachförderprogramme – beispielsweise für Jugendliche, Eltern und Personen mit besonderem Unterstützungsbedarf – weiterentwickeln und ausbauen.\r\n•\tDigitalisierung und moderne Lernformate in der Sprachförderung stärken. Die digitale Transformation eröffnet neue Möglichkeiten für eine flexible und effektive Sprachförderung. Daher werden wir:\r\no\tDigitale und hybride Lernformate fördern, um den Zugang zu Sprachkursen orts- und zeitunabhängig zu ermöglichen.\r\no\tBildungsträger bei der digitalen Ausstattung unterstützen, sodass moderne Unterrichtsmethoden flächendeckend genutzt werden können.\r\n\r\nAbschließender Formulierungsvorschlag für den Koalitionsvertrag:\r\n \r\n„Wir werden das „Gesamtprogramm Sprache“ als zentrales Instrument der Integration fördern und Maßnahmen für eine bedarfsgerechte, auskömmliche und verlässliche\r\nFinanzierung ergreifen. Mit diesen Maßnahmen sichern wir eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Sprachförderung, die den Zugang zur Gesellschaft und zum Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert. So stärken wir den gesellschaftlichen Zusammenhalt und legen die Basis für eine erfolgreiche Integration in Deutschland.“\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Bundesgeschäftsstelle\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\n\r\ngez. Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin jacob@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016359","regulatoryProjectTitle":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/f2/520531/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD\r\nArbeitsgruppe „Arbeit und Soziales“\r\nWeiterbildung und Qualifizierung stärken für den Arbeitsmarkt von morgen – Zielgerichtete Förderung, verlässliche Finanzierung und mittelfristige Planungssicherheit\r\n\r\nDie Arbeitswelt befindet sich in einem rasanten Wandel. Um die Innovationskraft der Wirtschaft zu sichern, soziale Teilhabe zu ermöglichen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist die kontinuierliche Weiterbildung von Beschäftigten sowie die gezielte Qualifizierung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen essenziell.\r\n\r\nDer VDP schlägt nachfolgende Inhalte und Formulierungen für den Koalitionsvertrag vor: Verlässliche Finanzierung und nachhaltige Strukturen für Weiterbildung und Qualifizierung\r\nEin leistungsfähiges Weiterbildungs- und Qualifizierungssystem, das sowohl Beschäftigte als auch Arbeitslose in den Mittelpunkt stellt, basiert auf stabilen und langfristigen Finanzierungsstrukturen. Gleichzeitig benötigen Bildungsträger den nötigen Rahmen, um ein qualitativ hochwertiges und am Arbeitsmarkt orientiertes Angebot zu entwickeln.\r\nKonkrete Maßnahmen:\r\nSicherung der Finanzierung:\r\nWir stellen sicher, dass arbeitsmarktpolitische Bildungsmaßnahmen ausreichend finanziert werden, um Beschäftigten und Arbeitslosen den bedarfsgerechten Zugang zu zielgerichteten Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten zu ermöglichen.\r\n\r\nAufstockung der Mittel:\r\nDie Ressourcen für die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter werden auf ein Niveau angehoben, das individuelle Förderung und passgenaue Qualifizierungsangebote gewährleistet.\r\nLangfristige Planungssicherheit:\r\nBildungsträger erhalten mehrjährige, verlässliche Finanzierungszusagen, die ihre unternehmerische Freiheit stärken und sie in die Lage versetzen, innovative und arbeitsmarktnahe Angebote zu entwickeln.\r\n\r\nAbbau bürokratischer Hürden:\r\nWir reduzieren bürokratische Hürden, um den unkomplizierten Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern – damit Bildungsträger und Unternehmen effizient auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts reagieren können.\r\nWeiterbildung als Schlüssel zur Fachkräftesicherung ausbauen\r\nUm den Herausforderungen des Strukturwandels und der Digitalisierung zu begegnen, werden wir\r\n•\tDie öffentlich geförderte Weiterbildung weiter ausbauen.\r\n•\tGeringqualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bessere Perspektiven eröffnen.\r\n•\tBerufliche Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen gezielt stärken, um Fachkräfte für Branchen mit den größten Engpässen auszubilden.\r\n \r\n•\tInnovative Weiterbildungsprogramme in Kooperation mit Unternehmen und Bildungsträgern entwickeln – stets unter Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Bildungsträger, flexibel und marktorientiert zu agieren.\r\n•\tDas regionale Weiterbildungsmanagement insbesondere in strukturschwachen und von Transformation betroffenen Regionen ausbauen.\r\n\r\nWeiterbildung innovativ, flexibel und digital gestalten – Einführung des DigitalPakts Weiterbildung\r\nUm den modernen Anforderungen gerecht zu werden, werden wir:\r\n•\tDen „DigitalPakt Weiterbildung“ ins Leben rufen, um die digitale Ausstattung der Bildungsträger umfassend zu unterstützen und ihre unternehmerische Handlungsfreiheit zu stärken.\r\n•\tDie Digitalisierung der Weiterbildung vorantreiben, indem wir digitale Lehr- und Lernangebote ausbauen und die technische Infrastruktur der Bildungseinrichtungen modernisieren.\r\n•\tFlexiblere Weiterbildungsformate fördern, die sich an den individuellen Lebensrealitäten der Teilnehmenden orientieren.\r\n•\tDie Vernetzung von Bildungsträgern, Unternehmen und Sozialpartnern intensivieren, um Weiterbildungsangebote optimal an den Bedarf der Wirtschaft anzupassen. Förderprogramme für innovative Qualifizierungsmaßnahmen schaffen, die gezielt neue Berufs- und Qualifikationsfelder erschließen.\r\n\r\nAbschließender Formulierungsvorschlag für den Koalitionsvertrag:\r\n„Wir werden durch gezielte Investitionen und den Ausbau verlässlicher Finanzierungsstrukturen ein zukunftsorientiertes Weiterbildungs- und\r\nQualifizierungssystem etablieren, das den Herausforderungen eines sich rasch wandelnden Arbeitsmarkts gerecht wird. Dabei garantieren wir den Bildungsträgern auskömmliche Mittel, langfristige Planungssicherheit und unternehmerische Freiheit, um innovative, flexible und digitalisierte Angebote zu entwickeln. Wir stellen sicher, dass alle Beschäftigten und Arbeitslosen einen zielgerichteten Zugang zu passgenauen Bildungsmaßnahmen erhalten, indem wir bürokratische Hürden abbauen und die Ressourcen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Jobcenter bedarfsgerecht\r\naufstocken. Durch die enge Vernetzung von Unternehmen, Sozialpartnern und Bildungsträgern stärken wir die Innovationskraft unserer Wirtschaft und leisten einen entscheidenden Beitrag zur langfristigen Fachkräftesicherung. So fördern wir den sozialen Zusammenhalt und ermöglichen eine individuelle berufliche Entwicklung im Einklang mit den Anforderungen eines modernen Arbeitsmarkts.“\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Bundesgeschäftsstelle\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\ngez. Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin jacob@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016360","regulatoryProjectTitle":"Formulierungen zum Koalitionsvertrag 2025 der Arbeitsgruppe Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/a4/520533/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen von CDU, CSU und SPD\r\nArbeitsgruppe „Gesundheit“, Bereich Gesundheitsfachberufe\r\nSicherstellung der Patientenversorgung – Reform der Gesundheitsfachberufe\r\n\r\nEine hochwertige therapeutische Versorgung mit Therapieangeboten in der Physio- und Ergotherapie, im Bereich der Massagetherapie sowie der Logopädie ist und bleibt unverzichtbar für die Gesundheit der Bevölkerung. Gut ausgebildete und motivierte Fachkräfte sind dabei der Schlüssel zum Erfolg.\r\n\r\nDer akute Fachkräftemangel im Gesundheitswesen stellt eine der größten Herausforderungen für eine wohnortnahe, notwendige und qualitativ hochwertige Patientenversorgung dar. Bereits heute verlängern sich Wartezeiten für PatientInnen, und viele Einrichtungen können offene Stellen nicht zeitnah besetzen.\r\n\r\nUm den Herausforderungen effektiv zu begegnen, schlagen wir folgende Inhalte für eine Koalitionsvereinbarung vor:\r\n\r\n•\tIn der kommenden Legislaturperiode verpflichten wir uns zu einer umfassenden Reform der Gesundheitsfachberufe. Unser Ziel ist es, die Patientenversorgung nachhaltig zu stärken, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und die Qualität der therapeutischen Versorgung in Deutschland entscheidend zu verbessern.\r\n•\tAttraktive und praxisnahe Ausbildung:\r\nWir reformieren und modernisieren die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Der Zugang zu allen Berufsfeldern bleibt dabei für Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung vollständig erhalten. Die Reform umfasst:\r\no\tAusbau der Ausbildungsplätze: Konkrete Zielvorgaben, wie beispielsweise eine schrittweise Erhöhung der Ausbildungsplätze um bis zu 25 % innerhalb der ersten drei Jahre, werden erarbeitet.\r\no\tBundesweite Schulgeldfreiheit und angemessene Ausbildungsvergütung: Eine flächendeckende Umsetzung sorgt für Chancengleichheit und macht den Beruf attraktiver.\r\no\tDurchlässiges Ausbildungssystem mit Teilakademisierung eröffnet Chancen für attraktive Karrierewege und eine Erweiterung der Aufgabenfelder für Fachkräfte.\r\n•\tVerlässliches Finanzierungssystem:\r\nWir führen ein bundesweit einheitliches Ausbildungsbudget für Berufsfachschulen und Praxen ein, das:\r\no\tDie vollständige Refinanzierung der Ausbildungskosten gewährleistet, sodass weder Bildungsträger noch Auszubildende finanziell belastet werden.\r\no\tDauerhaft Ausbildungsplätze sichert und so die hohe Ausbildungsqualität garantiert.\r\n \r\n\r\n\r\n•\tErhalt der Eigenständigkeit der Bildungsträger und Durchlässigkeit der Karrierewege:\r\nDie Unabhängigkeit der Bildungseinrichtungen wird gewahrt, um bewährte, praxisnahe Ausbildungskonzepte langfristig fortzuführen. Gleichzeitig:\r\no\tÖffnen und sichern wir den Zugang zur Ausbildung für Menschen mit unterschiedlichen Bildungsbiografien.\r\no\tSchaffen wir flexible Karrierepfade, die den Erwerb von Weiterbildungen und akademischen Abschlüssen ermöglichen, ohne eine vollständige\r\nAkademisierung vorzuschreiben.\r\n\r\nKonkrete Maßnahmen im Überblick\r\n•\tModernisierung der Ausbildungen garantiert eine am medizinischen und rehabilitationswissenschaftlichen Stand ausgerichtete Versorgung.\r\n•\tEinführung eines bundesweit verlässlichen Ausbildungsbudgets sichert dauerhaft Ausbildungsplätze und garantiert eine hohe Ausbildungsqualität.\r\n•\tVollständige Refinanzierung der Ausbildungskosten schützt Bildungsträger und Auszubildende vor finanziellen Nachteilen.\r\n•\tWahrung der Eigenständigkeit der Bildungseinrichtungen ermöglicht die Fortführung und Weiterentwicklung bewährter, praxisnaher Ausbildungskonzepte.\r\nMit diesen Maßnahmen legt die künftige Bundesregierung den Grundstein für eine zukunftsfähige und flächendeckende Gesundheitsversorgung in Deutschland. So werden die Gesundheitsfachberufe nicht nur attraktiver, sondern stellen auch sicher, dass PatientInnen\r\nunabhängig von ihrem Wohnort eine qualitativ hochwertige therapeutische Versorgung erhalten.\r\n\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n„Bei der Reform der Gesundheitsfachberufe setzen wir sowohl auf Innovation als auch auf bewährte Strukturen, die Stabilität garantieren – wie bei der generalistischen Pflegeausbildung mit ihrer Fondsfinanzierung. Wir werden die Gesundheitsfachberufe durch eine umfassende Reform ihrer Berufsausbildungen nachhaltig stärken. Dabei werden wir ein bundesweit einheitliches Ausbildungsbudget einführen und die vollständige Refinanzierung der Ausbildungskosten sicherstellen. Durch\r\nflächendeckende Schulgeldfreiheit, angemessene Ausbildungsvergütung und Teilakademisierung erhöhen wir die Attraktivität der Berufe und ermöglichen den Zugang zu flexiblen, praxisnahen Karrierewegen. Mit diesen Maßnahmen sichern wir die\r\nwohnortnahe, qualitativ hochwertige Patientenversorgung und legen den Grundstein für ein zukunftsfähiges Gesundheitswesen.“\r\n\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände vertreten in Bund und Ländern die wesentlichen Akteure der berufsfachschulischen Ausbildung in den Gesundheitsberufen. Die Berufsfachschulen, die Selbständigen in der ambulanten Versorgung und die Blinden und Sehbehinderten. Die Zusammenarbeit der Verbände in den vergangenen Jahren zur Begleitung der geplanten gesetzlichen Neuordnung sichert die Betrachtung der Auswirkungen einer Reform auf alle\r\n \r\n\r\nwesentlichen Bereiche. Konstruktiv bringen die Verbände ihre Kompetenzen und die ihrer Mitgliedseinrichtungen ein.\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt und AnsprechpartnerInnen:\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V., Kronenstraße 3, 10117 Berlin, Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin, jacob@privatschulen.de\r\n\r\nVDB Physiotherapieverband e.V. – Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie, Marienstraße 27, 12207 Berlin,\r\nWolfgang Oster, stv. Vorsitzender, wolfgang.oster@vdb-physio.de\r\n\r\nDeutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Rungestraße 19 10179 Berlin, Christiane Möller, stv. Geschäftsführerin, c.moeller@dbsv.org\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018232","regulatoryProjectTitle":"Sondervermögen - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfi nanzierungsgesetzes (LuKIFG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/ea/582575/Stellungnahme-Gutachten-SG2507100027.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzentwurf des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturﬁnanzierungsgesetzes (LuKIFG)\r\n1.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt als Dachverband die Interessen von über 2.000 Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche den Gesetzentwurf zum Länder-und-Kommunal-Infrastrukturﬁnanzierungsgesetz (LuKIFG) beschlossen. Der VDP begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich und unterstützt die Zielsetzung, Investitionen in die Bildungsinfrastruktur zu stärken.\r\nAllerdings weist der VDP darauf hin, dass Schulen in freier Trägerschaft, insbesondere Ersatzschulen, Pﬂegeschulen und Schulen im Sozial- und Gesundheitswesen ein integraler Bestandteil der Bildungslandschaft und kommunalen Bildungsinfrastruktur sind. Sie müssen daher bei der Mittelbeantragung und -vergabe gleichermaßen berücksichtigt werden, um die im Gesetz angelegte Trägerneutralität auch in der praktischen Umsetzung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund macht der VDP die folgenden Anmerkungen, die im weiteren Verfahren und bei der Umsetzung zwingend zu berücksichtigen sind.\r\n2.\tEinordnung\r\n\r\nDurch Aufhebung der Beschränkung der Finanzhilfekompetenz des Bundes zur Mitﬁnanzierung von Investitionen auf ﬁnanzschwache Kommunen in Artikel 104c GG wurde die Möglichkeit des Bundes erweitert, die Länder und Kommunen bei ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur zu unterstützen,\r\nMit Artikel 104c GG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die kommunale Bildungsinfrastruktur auch Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft umfasst, soweit sie die Funktion öffentlicher Schulen übernehmen. So heißt es in der Gesetzesbegründung, der im April 2019 in Kraft getretenen Änderung (vgl. BT-Drs. 19/3440:\r\n„Der Begriff der kommunalen Bildungsinfrastruktur umfasst die bildungsbezogenen Einrichtungen der kommunalen Ebene. Dies sind allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, die einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen, einschließlich derer in freier Trägerschaft, soweit sie die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Bildungsinfrastruktur ersetzen (insbesondere Ersatzschulen).“\r\nDiese Deﬁnition der kommunalen Bildungsinfrastruktur muss auch im Rahmen des LuKIFG vollumfänglich berücksichtigt werden. Schulen in freier Trägerschaft erfüllen einen öffentlichen Bildungsauftrag und sind somit systemrelevant für die kommunale Bildungsversorgung.\r\n3.\tErfahrungen mit bisheriger Praxis: Trägerneutralität/ Zugang privater Schulträger nicht gewährleistet\r\nDie bisherigen Erfahrungen mit Bundesförderprogrammen im Bereich Bildung zeigen – mit Ausnahme des DigitalPakt Schule -, dass die \"Trägerneutralität\" bzw. der Zugang privater Schulträger in der Umsetzung durch die Länder oftmals in der Verteilung der Bundesmittel nicht eingehalten wurde. Mehrere Programme wie die\r\n \r\nKommunalinvestitionsförderungsgesetze (KIP I und II) oder die Investitionsprogramme für Ganztagsbetreuung wurden in einzelnen Ländern so ausgestaltet, dass freie Schulträger faktisch ausgeschlossen wurden, etwa durch fehlende Antragsberechtigung, das Erfordernis kommunaler Zustimmung oder die Gestaltung von Verfahren über Erst- und Zweitempfänger mit Hilfe kommunaler Prioritätenlisten, in denen die schulische Angebote freier Träger trotz ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung mindestens unterrepräsentiert waren oder ganz unberücksichtigt blieben.\r\nDieser Ausschluss hat zur Folge, dass ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler in Deutschland nicht von den Bundesmitteln proﬁtiert. Das Ziel einer ﬂächendeckenden, zukunftsfähigen Bildungsinfrastruktur wird so verfehlt. Aktuell ist nicht vorgesehen, dass ein fester Betragsanteil in den Ländern in den Bereich Bildung geht. Damit ist ungeklärt, wie der Anteil für Privatschulen ausgestaltet wird.\r\n4.\tForderungen des VDP\r\n\r\nUm eine wirksame Förderung sicherzustellen, fordert der VDP:\r\na)\tEigenständige Antragsberechtigung freier Schulträger\r\n\r\nFreie Schulträger müssen in die Lage versetzt werden, eigenständig und unmittelbar Fördermittel zu beantragen. Nur so kann eine echte Trägerneutralität erreicht werden. Die Abhängigkeit vom politischen Willen einzelner Kommunen widerspricht dem Ziel der Gleichbehandlung. Auch darf nicht gefordert werden, dass die Kommune bzw. deren Bedürftigkeit für die Berücksichtigung der Schulen Voraussetzung wird.\r\nb)\tVerbindliche Verpﬂichtung zur Gleichbehandlung in Verwaltungsvereinbarung und Gesetzesauslegung\r\n\r\nDie Umsetzungsvereinbarung zum LuKIFG muss eine ausdrückliche Regelung enthalten, wonach freie Schulträger gleichermaßen berücksichtigt werden – sowohl bei dem für kommunale Träger vorgesehenen Anteil als auch bei dem, dem Land zugewiesenen Anteil. Dabei müssen bei der Bemessung des Gesamtfördervolumens sowohl der landesweite Schüleranteil freier Schulen als auch die strukturelle Benachteiligung freier Träger im Bereich der Infrastrukturförderung berücksichtigt werden.\r\nDie Formulierung \"trägerneutral\" muss konkretisiert und mit praktischen Umsetzungsregeln versehen werden. Wir schlagen vor, hierbei auf den Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zurückzugreifen, Investitionen in die Infrastruktur nach dem Recht der Länder gleichwertiger Schulen in freier Trägerschaft und deren Berücksichtigung nach deren Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler ausdrücklich festzuschreiben, mit der Folge, dass die nachfolgenden landesrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen mit den kommunalen Körperschaften neben einer eigenen Antragstellung auch rechtssichere Finanzierungsmechanismen vorsehen.\r\nc)\tBerücksichtigung von Eigenmitteln freier Träger\r\nFreien Schulträgern muss es möglich sein, die erforderlichen Eigenmittelanteile selbst aufzubringen. Diese Eigenleistungen sind anzuerkennen und nicht von kommunaler Koﬁnanzierung abhängig zu machen.\r\n5.\tFazit\r\nDer VDP appelliert an die zuständige Bundes- und Landespolitik, die oben genannten Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren verbindlich festzuschreiben. Nur durch klare rechtliche Vorgaben kann sichergestellt werden, dass die Förderziele des LuKIFG für alle Schulträger gleichermaßen erreichbar sind. Die Einbeziehung der freien Schulträger ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern insbesondere der Verfassungsmäßigkeit.\r\nWir bitten dringend darum, in die Abstimmungsverfahren zur Umsetzung mit den Ländern einbezogen zu werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass wir als private Träger, die die öffentliche Aufgabe der Infrastrukturinvestition für Schulen maßgeblich mittragen, auch angemessen berücksichtigt werden.\r\n \r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V.\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle, Kronenstraße 3, 10117 Berlin, vdp@privatschulen.de gez. Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018856","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/08/598112/Stellungnahme-Gutachten-SG2508050025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände (VDP) zum Re- ferentenentwurf zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassis- tenzausbildung\r\n\r\nDer Handlungsdruck ist enorm: Die demografiebedingt wachsende Zahl pflegebedürftiger Men- schen erfordert einen strukturellen und qualitativen Ausbau der pflegerischen Versorgung über das bisherige Maß hinaus. Laut Statistischem Bundesamt waren im Jahr 2025 bundesweit über\r\n115.000 Pflegefachstellen unbesetzt – ein historischer Höchststand. Bis 2029 wird je nach Mo- dellrechnung mit einer Versorgungslücke von 60.000 bis 260.000 Pflegekräften gerechnet; selbst die optimistischsten Szenarien prognostizieren eine deutliche Unterdeckung.\r\n\r\nDaher gilt es, sämtliche Potenziale zur Gewinnung und Qualifizierung von Fach- und Hilfskräften konsequent auszuschöpfen. Die Ausbildung muss qualitativ hochwertig, praxisnah und wirt- schaftlich tragfähig gestaltet sein. Eine flächendeckende pflegerische Versorgung erfordert die Einbindung aller relevanten Akteure, eine praxiserprobte Ausbildungsstruktur und eine belastbare Finanzierung.\r\n\r\nDer VDP begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit dem nun vorliegenden Referenten- entwurf zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung das Qualifizie- rungsangebot für eine weitere Zielgruppe vorantreibt. Die Orientierung an der Finanzierungslogik des Pflegeberufegesetzes sowie der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung bil- den wichtige Voraussetzungen für die Attraktivität und Umsetzbarkeit des neuen Bildungsgangs.\r\n\r\nGleichwohl bleiben zentrale Punkte offen, die auf Grundlage des Referentenentwurfs zwingend weiterentwickelt werden müssen. Der VDP fordert, aus den Erfahrungen der seit 2020 bestehen- den generalistischen Pflegefachausbildung zu lernen. Die geplante Pflegefachassistenzausbil- dung darf nicht zu einer weiteren Überlastung der praktischen Ausbildungseinrichtungen oder zu einer Verschärfung des Lehrkräfteengpasses an den Pflegeschulen führen.\r\n\r\nAls Interessenvertretung freier Träger von Pflegeschulen legt der VDP mit dieser Stellungnahme seine bildungs-, arbeitsmarkt- und versorgungspolitischen Positionen dar – mit dem Ziel, eine zu- kunftsfähige, finanzierbare und praxisnahe Qualifikation zur Pflegefachassistenz zu etablieren.\r\n\r\nRefinanzierung von Schulsozialarbeit an Pflegeschulen in freier Trägerschaft\r\n•\tSchulsozialarbeit ist ein wesentlicher Bestandteil ganzheitlicher Bildungs- und Ausbil- dungsbegleitung – insbesondere in herausfordernden Berufsfeldern wie der Pflege. Sie fördert individuelle Bildungsbiografien, unterstützt Auszubildende in psychosozialen Be- lastungssituationen und kann Ausbildungsabbrüche effektiv verhindern.\r\n•\tInsbesondere bei der Pflegefachassistenz – die häufig gezielt auch bildungsbenachtei- ligte, quereinsteigende oder jüngere Zielgruppen anspricht – sind stabile soziale\r\n \r\nRahmenbedingungen entscheidend für den Ausbildungserfolg. Angesichts zunehmend komplexer Lebenslagen der Auszubildenden stoßen Lehrkräfte hier oft an ihre Belastungs- grenzen.\r\n•\tBerücksichtigung in der Finanzierung: Um dieser Realität gerecht zu werden, sollte Schulsozialarbeit ausdrücklich als förderfähige Maßnahme im Rahmen der Pflege- fachassistenzausbildung verankert werden. Weder im Referentenentwurf des Pflegefach- assistenzgesetzes (PflFAssG) noch in den darin vorgesehenen Änderungen des Pflegebe- rufegesetzes oder in der geplanten Pflegeassistenzausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) findet sich jedoch ein entsprechender Bezug. Der VDP spricht sich daher nach- drücklich dafür aus, Schulsozialarbeit in die Ausbildungsfinanzierung aufzunehmen.\r\n\r\nArtikel I – PflAssG – RefE\r\n\r\n§ 4 - Ausbildungsziel\r\nHier regt der VDP – beispielsweise in Anlehnung an die bewährte Formulierung in Nordrhein-West- falen – folgende Ergänzung an:\r\n\r\n„Die Ausbildung der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentinnen und -assistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt- zen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchge- führten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumen- tieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.“\r\n\r\nDamit läge eine klare Beschreibung der Aufgaben vor, welche die Kompetenzabgrenzung zur Pfle- gefachperson berücksichtigt.\r\n\r\n\r\n§ 5 Abs. 1 – Dauer und Struktur der Ausbildung\r\nDer Entwurf legt – anders als derjenige der Vorgängerregierung im Sommer 2024 – die Ausbil- dungsdauer in Vollzeitform auf 18 Monate fest. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass ein erhebli- cher Teil der Pflegeschulen eine einjährige Ausbildungsdauer favorisiert hat. Die Praxis in mehre- ren Bundesländern zeigt, dass eine qualitativ hochwertige Ausbildung auch in 12 Monaten mög- lich ist – was insbesondere für Quereinsteiger*innen attraktiv ist und einen zügigen Berufseinstieg ermöglicht.\r\n\r\nÖffnungsklausel für flexible Modelle: Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Län- dern über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die Ausbildung um weitere sechs Monate zu verlängern (z. B. für landesspezifische Modelle wie „Sprache und Integration“). Eine spezifisch auf bestimmte Zielgruppen zugeschnittene 24-monatige Ausbildungsdauer würde zu- sätzliche InteressentInnen einbinden, die Ausbildungsqualität – etwa durch erweiterte\r\n \r\nSprachförderung – steigern und Pflegeschulen eine Alternative eröffnen, falls eine 18-monatige Ausbildungsdauer vor Ort nicht umsetzbar ist.\r\n\r\nBei einer 18-monatigen Ausbildungsdauer sind aus Sicht des VDP folgende Punkte zwingend zu beachten:\r\n•\tÜbergang zur Fachkraftausbildung: Eine 18-monatige Ausbildungsdauer führt zu orga- nisatorischen Leerläufen und erschwert den nahtlosen Übergang in die 3-jährige Fach- kraftausbildung. In rund 50 % der Fälle entstünde eine 6-monatige Wartezeit, um von der Pflegeassistenz- in die Fachausbildung wechseln zu können. Derzeit wechseln bis zu 40 % der Absolvent*innen der 12-monatigen Ausbildung direkt in die anschließende Fachkraft- ausbildung. Da kleine und mittlere Pflegeschulen aus organisatorischen, räumlichen und personellen Gründen die dreijährige Ausbildung nicht zweimal jährlich starten können, würden 18-monatige Zyklen zu erheblichen Wartezeiten führen.\r\n•\tFinanzierungskosten: Eine 18-monatige Ausbildung verursacht nahezu dieselben Kos- ten wie eine zweijährige. Die monatlichen Pauschalen je Auszubildendem müssen ent- sprechend angepasst werden, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit für die Träger zu ge- währleisten und eine Benachteiligung gegenüber längeren Ausbildungsmodellen zu ver- meiden.\r\n•\tRückfallregelung gesetzlich verankern: Zur Wahrung der Planungssicherheit ist eine er- gänzende gesetzliche Regelung notwendig, um Pauschalen im Falle eines Scheiterns von Verhandlungen nach unten abzusichern. Es existieren bundesweite Pauschalen für die dreijährige Pflegeausbildung, die bislang nicht als Rückfallregelung für die Assistenzaus- bildung gelten. Die „Rückfallregelung“ in § 30 PflBG greift nur, wenn bereits Pauschalver- gütungen verhandelt wurden – was bei neu eingerichteten Ausbildungen wie der Pflege- fachassistenz nicht der Fall ist. Auch fehlen jene über Jahre auslaufenden Länderförder- programme, die beim Übergang zur generalistischen Pflegeausbildung das System absi- cherten. Da sich der finanzielle Aufwand bei beiden Ausbildungsformen in Stundenzahl je Ausbildungsjahr, Lehrkräften und Ausstattung auf Seiten der Schulen ähnelt, entsteht hier eine Regelungslücke. Diese gefährdet den reibungslosen Start der Fachassistenzausbil- dung. Mit der folgend vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird diese Lücke geschlossen und eine verbindliche Mindestgrundlage für die Finanzierung der Assistenzausbildung ge- schaffen – inklusive erheblicher Vereinfachungen in Verwaltung und Verfahren.\r\nFormulierungsvorschlag zur Ergänzung des § 24 PflFAssG: „Fehlt eine Pauschalverein- barung nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PflBG, gilt die für den gleichen Zeitraum vereinbarte Pau- schale der dreijährigen Ausbildung entsprechend auch für die Pflegefachassistenzausbil- dung.“\r\n•\tSchulfinanzierung im 2. Ausbildungsjahr: Das zweite, unvollständige Schuljahr stellt Pflegeschulen organisatorisch und finanziell vor erhebliche Herausforderungen. Um zu- sätzliche Belastungen zu vermeiden, darf eine Veränderung der Schülerzahl über die 18 Monate hinweg nicht nachteilig auf die Schulfinanzierung in den letzten sechs Mona- ten wirken. Sach- und Personalkosten fallen weiterhin an – selbst wenn die Anzahl der\r\n \r\nSchülerInnen gegen Ende der Ausbildungszeit sinkt. Daher schlägt der VDP folgende Er- gänzung in § 14 Abs. 2 PflAFinV vor: „…; bei der Assistenz-Ausbildung bleiben Veränderun- gen in der Schülerzahl während der gesamten Ausbildungsdauer von 18 Monaten unbe- rücksichtigt.“\r\n\r\n§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 – Durchführung der praktischen Ausbildung\r\n•\tKeine zusätzlichen Einsätze neben Pflichteinsätzen: Regelungen zu optionalen zusätz- lichen Praxiseinsätzen sollten entfallen. Weder in einer 12- noch in einer 18-monatigen Ausbildung ist zeitlich Raum, neben den vorgesehenen Pflichteinsätzen noch weitere Praktika durchzuführen.\r\n•\tPraxisanleitung/-begleitung realistisch gestalten: Bereits in der generalistischen Pfle- gefachausbildung sind die Kapazitäten für die praktische Anleitung in den Einrichtungen und die Begleitung durch die Pflegeschule unzureichend. Die Forderung, diese in vollem geforderten Umfang nun auch bei der Assistenz-Ausbildung sicherzustellen, droht die Ausbildungskapazitäten weiter zu verringern – schlicht weil das benötigte Personal (Pra- xisanleiter*innen, Lehrkräfte) nicht zur Verfügung steht.\r\n•\tUmsetzung der 10% Praxisanleitung: Der festgeschriebene Anteil von mindestens 10 % geplanter Praxisanleitung während der praktischen Ausbildung wird zwar grundsätzlich begrüßt. Angesichts der nach wie vor geringen Zahl berufspädagogisch weitergebildeter Pflegefachkräfte und des generellen Fachkräftemangels ist die Umsetzung in der Praxis jedoch schwer realisierbar.\r\n•\tWeiterbildung zur Praxisanleitung für Assistenzen: Perspektivisch sollte diskutiert wer- den, ob für künftige PflegefachassistentInnen eine spezifische Weiterbildung zur Praxis- anleitung für die Pflegeassistenz ermöglicht werden kann. Dies könnte helfen, langfristig genügend qualifiziertes Praxisanleitungspersonal für die Assistenz-Ausbildung zu si- chern.\r\n\r\n§ 6 Abs. 1 und § 7 – Pflichteinsätze und Träger der praktischen Ausbildung\r\n•\tPflichteinsatz in Akutpflege (Krankenhaus): Die Verpflichtung zu einem Pflichteinsatz in der stationären Akutpflege (Krankenhaus) wird äußerst kritisch gesehen. Schon in der Fachkraftausbildung stehen nicht ausreichend Praxisplätze in Krankenhäusern zur Verfü- gung. Wenn nun alle Auszubildenden in der Pflegeassistenz – unabhängig vom eigentli- chen Ausbildungsträger – ebenfalls einen Einsatz in der Akutpflege absolvieren müssen, sind weitere Engpässe bei Krankenhaus-Praktikumsplätzen absehbar.\r\n•\tEinbeziehung von Reha-Kliniken: Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass Rehabilitati- onskliniken erneut weder Pflichteinsätze anbieten noch als Träger der praktischen Ausbil- dung zugelassen werden sollen. Angesichts der ohnehin angespannten Lage bei der Be- reitstellung externer Pflichteinsatzplätze im Akutbereich (Krankenhäuser) ist es dringend geboten, die Möglichkeiten für Pflichteinsätze auf Reha-Einrichtungen auszuweiten. Glei- ches gilt für die Trägerschaft der praktischen Ausbildung: Auch Reha-Kliniken sollten als Ausbildungsbetrieb zugelassen werden. In Bundesländern, in denen Reha-Kliniken\r\n \r\nbereits heute in der landesrechtlichen Pflegehelferausbildung als Träger fungieren, würde die geplante Neuregelung einen deutlichen Rückschritt bedeuten und erheblichen Erklä- rungsbedarf bei den betreffenden Einrichtungen auslösen. Der VDP spricht sich daher da- für aus, diese Aspekte im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen.\r\n\r\n§ 8 Abs. 1 und 2 – Mindestanforderungen an Pflegeschulen\r\n•\tLehrkräftemangel entschärfen: Ein gravierender Engpass in der Pflegefachkraftausbil- dung – und perspektivisch auch in der Pflegefachassistenzausbildung – besteht beim Lehrpersonal. Viele Pflegeschulen können ihre Ausbildungskapazitäten mangels Lehrkräften nicht bedarfsgerecht ausweiten; teilweise werden bereits Ausbildungsplätze abgebaut oder ganze Schulen geschlossen.\r\n•\tQualifikationsanforderungen anpassen: Es muss dringend eine Anpassung der Anforde- rungen an die Lehrkräfte-Qualifikation erfolgen. Auf Bundesebene sollte klargestellt wer- den, dass diese Anforderungen praxisnah und realistisch zu fassen sind. Weder aktuell noch absehbar steht genügend hochqualifiziertes Personal mit Masterabschlüssen zur Verfügung. Ein Festhalten an überzogenen Maßstäben wird weitere Schulschließungen wegen Lehrpersonalmangel, den Wegfall von Ausbildungsplätzen und in der Folge einen Mangel an Fachkräften nach sich ziehen. Ein pflegepädagogischer Bachelor-Ab- schluss sollte daher als ausreichend anerkannt werden; weitere Studienabschlüsse wie Pflegemanagement und Gesundheitswissenschaften sollten ebenfalls Berücksichtigung finden.\r\n•\tSchüler-Lehrkraft-Schlüssel erhöhen: Angesichts begrenzter Lehrkapazitäten sollte auch das Verhältnis von Lehrkräften zu Schülerzahlen praxisgerecht angepasst werden. Ein Richtwert von 1:25 (eine Vollzeit-Lehrkraft je 25 Ausbildungsplätze) wäre hier eine prag- matische Lösung, um Ausbildungskapazitäten zu erhalten und auszubauen.\r\n\r\nAnpassungen im Pflegeberufegesetzes\r\n•\tMit der Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenz-Ausbildung sollte im Pflegeberufegesetz die Möglichkeit verankert werden, nach Bestehen der Zwischenprü- fung der generalistischen Pflegeausbildung den Abschluss als „Pflegefachassistent/in“ zu erwerben. Diese Option sollte für Auszubildende gelten, die die dreijährige Fachkraft- ausbildung nicht erfolgreich abschließen. Dadurch würde die Kompetenzlücke zwischen Pflegehelfer*innen und Pflegefachkräften geschlossen und den Betroffenen die Chance gegeben, mit einem erweiterten Kompetenzprofil in Pflegeeinrichtungen weiterzuarbei- ten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dieser Personenkreis der Pflege im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung gänzlich verloren geht.\r\n\r\n•\tAnschlussfähigkeit zur Pflegefachausbildung: Der VDP plädiert nachdrücklich dafür, die Zwischenprüfung der generalistischen Pflegeausbildung als regulären Abschluss zur\r\n„Pflegefachassistenz“ anzuerkennen. Dies würde Ausbildungsabbrüche auffangen,\r\n \r\nberufliche Perspektiven erhalten und die Durchlässigkeit im Ausbildungssystem ent- scheidend fördern.\r\n\r\n\r\nÜber den VDP:\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist mit über 2.000 freien Bildungseinrich- tungen der größte Zusammenschluss privater Bildungsträger in Deutschland. Rund 80 % der Be- rufsfachausbildungen im Gesundheitswesen werden von privaten Gesundheitsschulen abge- deckt; der Großteil dieser Schulen in freier Trägerschaft ist im VDP organisiert.\r\n\r\nDamit ist der VDP eine maßgebliche Instanz für Ausbildung und Versorgung im deutschen Ge- sundheitswesen. Als verlässlicher Partner von Politik, Verwaltung und Praxis gestaltet der VDP ak- tiv die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige, hochwertige und zukunftsfeste Ausbildung von Gesundheitsfachkräften.\r\n\r\nAnsprechpartnerin:\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Kronenstraße 3, 10117 Berlin\r\nE-Mail: vdp@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019553","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/4d/613789/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Juli 2025\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS und BMWK zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) ist die bundesweite Interessenvertretung freier Bildungseinrichtungen, die durch Weiterbildung und Qualifizierung die (Re-)Integration von Ausbildungs- und Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Unsere Mitglieder bieten berufliche Weiterbildung an und beteiligen sich regelmäßig als Auftragnehmer an öffentlichen Vergabeverfahren.\r\n\r\nDer VDP ist als Verband bisher kein Tarifpartner. Jedoch sind seine Mitgliedseinrichtungen von den Regelungen des Bundestariftreuegesetzes erheblich betroffen, da es umfassende Verpflich- tungen für öffentliche Auftragnehmer zur Einhaltung tariflicher Standards vorsieht. Dies beein- flusst unmittelbar die Gestaltung und Umsetzung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Bil- dungseinrichtungen.\r\n\r\nObwohl der VDP die Zielsetzung des Gesetzes, faire Arbeitsbedingungen und eine verantwor- tungsvolle Verwendung öffentlicher Mittel zu fördern, grundsätzlich befürwortet, sieht der VDP in wesentlichen Punkten Klärungs- und Anpassungsbedarf. Da der politische Austausch zu diesem Gesetzesvorhaben bereits durch die Vorgängerregierung begonnen hat, beschränken wir unsere Rückmeldung auf folgende Aspekte:\r\n\r\n1.\tAnwendungsbereich\r\n\r\nDer Entwurf dehnt den Anwendungsbereich erheblich aus – betroffen sind nicht nur direkte Bun- desvergaben, sondern auch solche, bei denen der Bund überwiegend finanziert, mitbestimmt oder beaufsichtigt. Dies führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten, insbesondere bei Bildungs- maßnahmen mit Mischfinanzierung durch Bund, Länder, Kommunen oder EU.\r\nGerade im Bereich der beruflichen Weiterbildung ist eine Vielzahl von Maßnahmen über Bundesprogramme, Landesmittel oder den Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Unklar bleibt dabei, ab wann eine „überwiegende Finanzierung“ durch den Bund anzunehmen ist – etwa bei gemeinsamer Trägerschaft von Jobcentern oder in Zuwendungsverfahren.\r\n\r\nWir fordern daher eine eindeutige und praktikable Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Das Gesetz sollte klarstellen, für welche Vergabearten und in welchen Konstellationen es tatsächlich zur Anwendung kommt.\r\nGemeinnützige und kirchliche Ersatzschulen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Ausbil- dung dringend benötigter Fachkräfte, u. a. in den Bereichen Pflege, Therapie, Sozialarbeit und La- borassistenz. Diese Schulträger sind durch die gesetzlichen Regelungen bereits umfassend zur Einhaltung arbeitsrechtlicher und wirtschaftlicher Mindeststandards verpflichtet. Insbesondere\r\n \r\n\r\n\r\nArt. 7 Abs. 4 GG garantiert die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte an Ersatz- schulen.\r\n\r\nZudem sind diese Einrichtungen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit einer strikten steuerlichen Kon- trolle unterworfen und dürfen keine Gewinne erwirtschaften. Ihre Finanzierungs- und Gehalts- strukturen unterliegen damit einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die deut- lich über den Anforderungen des Tariftreuegesetzes liegen.\r\nEin zusätzlicher bürokratischer Prüfaufwand durch die Anwendung des Tariftreuegesetzes auf diese Schulträger steht daher in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. Im Jahre 2024 befan- den sich 15.0000 Schülerinnen und Schüler in solchen Umschulungsmaßnahmen (z. B. Bildungs- gutschein). Die Ausnahme dient dem erst gar nicht Entstehen von Bürokratie und der Sicherung notwendiger Ausbildungskapazitäten für systemrelevante Berufe. Eine Klarstellung dahingehend bzw. die Aufnahme in die Gesetzesbegründung ist dringend geboten:\r\n\r\n„ Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Träger staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft, sofern diese gemeinnützig oder in kirch- licher Trägerschaft betrieben werden, Bildungsangebote im Rahmen der Erstausbildung oder Umschulung, insbesondere auch nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetz- buch, durchführen.“\r\n\r\n2.\tBürokratischer Aufwand\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten verursa- chen einen erheblichen Mehraufwand – insbesondere für kleinere Bildungseinrichtungen. Ver- pflichtungen zur Vorlage eines Tariftreueversprechens, zur Kontrolle von Nachunternehmern und Leiharbeitsverhältnissen sowie die Gefahr von Vertragsstrafen oder Ausschluss aus Vergabever- fahren stellen viele Träger vor personelle und organisatorische Herausforderungen.\r\n\r\nViele VDP-Mitglieder sind kleine, spezialisierte Einrichtungen. Für sie bedeutet der Gesetzentwurf eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung.\r\n\r\nDer VDP fordert daher eine gezielte Entlastung kleinerer Unternehmen – z. B. durch höhere Schwellenwerte, vereinfachte Nachweisverfahren oder durch Ausnahmeregelungen im Rahmen der Vergabevorgaben.\r\n\r\n3.\tTarifliche Regelungen im Weiterbildungssektor - Einbindung aller Akteure\r\nBisher verhandelt die Zweckgemeinschaft des Bundesverbands der Träger der Beruflichen Bil- dung (BBB) gemeinsam mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) für einen Teil der sich an öffentlichen Vergaben beteiligten den \"Tarifvertrag über einen Mindestlohn in der Wei- terbildung“. Dieser Tarifvertrag legt Mindestarbeitsbedingungen und einen tariflichen Mindest- lohn für pädagogische Mitarbeitende fest, die in öffentlich geförderten Weiterbildungsmaßnah- men – insbesondere im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter – tätig sind. Der Tarifvertrag wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt, wodurch er auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber in diesem Bereich der öffentlich geförderten Weiterbildung gilt.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\nBesonders kritisch ist die vorgesehene Verpflichtung, bei Bundesaufträgen die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einzuhalten, die in einer Rechtsverordnung festgelegt wurden – unabhängig davon, ob der Auftragnehmer selbst tarifgebunden ist oder an den betreffenden Verhandlungen beteiligt war. Für viele Bildungsträger bedeutet dies, dass sie sich an Tarifregelungen halten müs- sen, die sie nicht mitverhandeln konnten und die sie möglicherweise nicht angemessen abbilden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit, wo- nach sich Arbeitgeber bewusst gegen eine Tarifbindung entscheiden können.\r\nDer VDP erkennt die Zielsetzung des Bundestariftreuegesetzes an, die Tarifbindung zu stärken und faire Arbeitsbedingungen zu sichern. In der vorliegenden Fassung birgt der Entwurf jedoch erhebliche praktische, rechtliche und finanzielle Risiken für freie Bildungseinrichtungen.\r\n\r\nWir fordern deshalb:\r\n•\teine präzise Abgrenzung des Anwendungsbereichs,\r\n•\teine gesetzliche Ausnahme für gemeinnützige und kirchliche Bildungsträger,\r\n•\teine Entlastung kleiner Bildungseinrichtungen durch vereinfachte Nachweispflichten,\r\n•\tdie Vermeidung von Doppelregulierung bei bereits allgemeinverbindlichen Tarifverträgen,\r\n•\tund den Schutz der Tarifautonomie durch freiwillige statt erzwungene Tarifbindung.\r\n\r\nBerlin, im Juli 2025\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Bundesgeschäftsführung\r\nKronenstraße 3\r\n10117 Berlin vdp@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-27"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019554","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz: Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter vom SGB II ins Asylbewerberleistungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/b5/613791/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände e.V. zum Referentenentwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzesdes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände (VDP) ist der bundesweit größte Zusammenschluss freier Bildungseinrichtungen. Unsere Mitgliedseinrichtungen engagieren sich seit Jahren in zentralen Bereichen der arbeitsmarktbezogenen Integration, darunter Berufsvorbereitung, qualifizierende Weiterbildung, Sprachkurse, Schulabschlüsse für Zugewanderte sowie arbeitsmarktintegrierende Maßnahmen nach dem SGB II. Als bundesweit tätiger Akteur mit direkter Anbindung an Maßnahme-Träger, Bildungseinrichtungen und Behörden zur Arbeitsmarktintegration beobachten wir mit großer Aufmerksamkeit die gesetzlichen Veränderungen, die integrationsrelevante Zugangsmöglichkeiten betreffen.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir zum geplanten Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter Stellung, wie er im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes formuliert ist.\r\n\r\nBewertung\r\n\r\n\r\n1.\tPolitischer Kurswechsel ohne Lageänderung\r\nDie bis dato geltende Entscheidung, ukrainische Geflüchtete frühzeitig in das SGB II-System zu integrieren und dadurch gezielt mit arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu fördern, wird zurückgenommen. Dies geschieht, obwohl sich die politische und humanitäre Lage in der Ukraine nicht substanziell verändert hat.\r\n\r\n2.\tIntegrationslücke bei Neuzugängen\r\nWährend bereits bewilligte Eingliederungsleistungen nach § 66b SGB II überführt und fortgesetzt werden können, bleibt offen, wie Neuzugänge nach dem 1. April 2025 Zugang zu Sprachkursen, Qualifizierungsangeboten und Arbeitsvermittlung erhalten sollen. Auch die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen Anträge auf arbeitsmarktbezogene Leistungen noch nicht abschließend bewilligt wurden, stellt sich hier deutlich. Durch den potentiellen Wegfall der Zuständigkeit der Jobcenter entfällt ein zentraler Akteur der Arbeitsmarktintegration. Dies birgt die Gefahr einer Verlangsamung und Fragmentierung des Integrationsprozesses.\r\n\r\n3.\tKapazitäts- statt Integrationslogik\r\nDie Begründung des Entwurfs verweist v. a. auf organisatorische Gesichtspunkte (Entlastung der Jobcenter). Dabei bleibt unklar, wie die Integrationsinfrastruktur im AsylbLG-Bereich den bestehenden Bedarf decken soll.\r\n \r\n4.\tKosten- und Steuerungseffekte bleiben fraglich\r\nDer erwartete fiskalische Effekt wird im Entwurf mit einem nahezu ausgeglichenen Saldo beziffert: Für das Jahr 2026 werden zwar Minderausgaben in Höhe von rund 1,32 Mrd. Euro für Bürgergeld, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt kalkuliert – gleichzeitig entstehen jedoch Mehrausgaben von rund 1,375 Mrd. Euro im Asylbewerberleistungsgesetz. Das gesetzgeberische Ziel der Ressourcenersparnis wird damit nicht erreicht.\r\n\r\nEmpfehlung\r\n\r\nDie arbeitsmarktpolitischen Zugangsmöglichkeiten für ukrainische Geflüchtete, die nach dem 1. April 2025 einreisen, oder deren Anträge auf Leistungen noch nicht abschließend bewilligt wurden, müssen gesetzlich oder durch Verordnung dauerhaft sichergestellt werden. Die bisherigen Instrumente des SGB II dürfen nicht ersatzlos entfallen. Es braucht verbindliche Strukturen, die sicherstellen, dass auch künftig der Zugang zu Sprachkursen, Qualifizierungsangeboten und Arbeitsvermittlung gewährleistet bleibt.\r\n\r\nKooperationen zwischen den AsylbLG-Leistungsträgern, den Jobcentern sowie der Bundesagentur für Arbeit sind hierfür klar zu regeln und verpflichtend auszugestalten. Nur so kann eine umfassende und kontinuierliche arbeitsmarktbezogene Unterstützung für alle Geflüchteten garantiert werden.\r\n\r\nFazit\r\n\r\nDer Rechtskreiswechsel ist eine bewusste politische Entscheidung. Die mit dem Wechsel verbundene Herauslösung aus der SGB-II-Förderlogik darf jedoch nicht zu einem faktischen Rückbau arbeitsmarktbezogener Unterstützungsstrukturen führen. Eine verlässliche, zügige und praxisnahe Integrationsperspektive bleibt auch für zukünftige Geflüchtete aus der Ukraine entscheidend – sowohl aus gesellschaftlicher als auch arbeitsmarktstrategischer Sicht. Vor dem Hintergrund einer nur marginalen fiskalischen Wirkung und zusätzlichen bürokratischen Hürden erscheint der eingeschlagene Weg integrationspolitisch nicht überzeugend.\r\nBerlin, August 2025\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände Kronenstraße 3\r\n10117 Berlin\r\nvdp@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-22"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019555","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Bearbeitungsstand 22.08.2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/a8/613793/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110024.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbandes Deutscher Privatschulverbände (VDP)\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Ju- gendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Bearbeitungsstand 22.08.2025)\r\n\r\nDer vorliegende Entwurf (RefE) sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24 Absatz 4 SGB VIII vor. In einem neuen Satz 4 soll ergänzt werden,\r\n\r\n„dass der Anspruch in den Schulferien auch als erfüllt gilt, soweit Angebote der Ju- gendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.“\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt der VDP das Ziel des RefE, Angebote der Jugendarbeit in den Schulferien als rechtsanspruchserfüllend anzuerkennen und damit den ab 1. August 2026 stufenweise gel- tenden Anspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder auch in Ferienzeiten abzusichern. Damit entsteht die Chance, bewährte, niedrigschwellige Ferienprogramme zu erhalten und aus- zubauen.\r\n\r\nZugleich weist der VDP darauf hin, dass die geplante Ausweitung auf Angebote der Jugendarbeit zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, wenn schulische Angebote – insbesondere an Schu- len in freier Trägerschaft – nicht gleichberechtigt berücksichtigt werden. Um die Zielsetzung des Gesetzes, vorhandene Kapazitäten aller Träger zu nutzen, zu erreichen, ist daher ein kooperativer, trägerübergreifender Ausbau erforderlich. Entscheidend ist, dass freie Schulträger, die bereits vielfach verlässliche Ferien- und Ganztagsangebote bereitstellen, gleichberechtigt in Planung, Fi- nanzierung und Umsetzung eingebunden werden. Dies entspricht dem gesetzgeberischen An- spruch auf Trägerpluralität und sichert Qualität bei der Anspruchserfüllung.\r\n\r\nEinbindung freier Schulen in die Jugendhilfeplanung\r\nDer Referentenentwurf knüpft die Anspruchserfüllung in den Ferienzeiten unmittelbar an Ange- bote der Jugendhilfe. Damit rückt die örtliche Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) in den Mittelpunkt der Bedarfsdeckung. Eine verlässliche Finanzierung von Ganztagsangeboten an Schulen in freier Trägerschaft setzt deren systematische Einbindung in die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraus.\r\n\r\nDerzeit sind private Schulen aber in vielen Kommunen nicht oder nur unzureichend in diese Pla- nungsprozesse eingebunden. Dies führt dazu, dass Kooperations- und Leistungsvereinbarungen oftmals fehlen und die Abrufung von Fördermitteln erschwert ist. Aus Sicht des VDP muss die Be- teiligung freier Schulen an der Jugendhilfeplanung zur Selbstverständlichkeit werden – nur so kön- nen ihre Betreuungsangebote planmäßig berücksichtigt und finanziell abgesichert werden.\r\n \r\nDer VDP fordert daher:\r\n•\tVerbindliche Einbindung freier Schulträger in die kommunale Jugendhilfeplanung.\r\n•\tStandardisierte Kooperations- und Leistungsvereinbarungen zwischen Jugendhilfeträ- gern und Schulen in freier Trägerschaft.\r\n•\tVerankerung in Förderkriterien, dass Bundes- und Landesmittel nur fließen, wenn auch freie Schulen systematisch in die Planung einbezogen werden.\r\n\r\nFinanzierung, Gleichbehandlung und Trägerneutralität\r\nDer Referentenentwurf selbst enthält keine neuen Finanzierungsregelungen. Für die Umsetzung in der Praxis – insbesondere in den Ferienzeiten – ist jedoch eine gesicherte Finanzierung unab- dingbar: Der Rechtsanspruch muss werktäglich acht Stunden erfüllt werden, auch außerhalb der regulären Schulzeit. Wenn Angebote der Jugendarbeit künftig unmittelbar rechtsanspruchserfül- lend wirken sollen, dürfen Mittel nicht einseitig zugunsten der Jugendarbeit verschoben werden, während schulische Ferienangebote strukturell unterfinanziert bleiben.\r\n\r\nUm die Zielsetzung des Gesetzes – die Nutzung aller vorhandenen Kapazitäten – zu erreichen, ist eine trägerneutrale Finanzierung zwingend erforderlich.\r\n\r\nDer VDP fordert konkret:\r\n•\tDirekte Antragsberechtigung sicherstellen: Freie Träger, insbesondere freie Schulträger und anerkannte Jugendhilfeträger, müssen unmittelbar Fördermittel beantragen können. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass nicht-kommunale Anbieter von Beginn an berück- sichtigt und Mittel trägerschaftsunabhängig vergeben werden.\r\n•\tKlare Finanzierungsregelungen: Ferienangebote freier Schulträger müssen finanziell ge- fördert werden, wenn sie zur Rechtsanspruchserfüllung beitragen (z. B. über Jugendhilfe- oder Landesprogramme). Benötigt werden transparente Kriterien zur Mittelverteilung, die Benachteiligungen ausschließen.\r\n•\tRechtliche Absicherung und Anerkennung: Ferienangebote freier Träger sind als an- spruchserfüllend anzuerkennen, sofern festgelegte Qualitäts- und Schutzkonzepte vorlie- gen. Wo erforderlich, ist die unbürokratische Anerkennung als Träger der freien Jugend- hilfe vorzusehen oder durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu ersetzen, damit Personal- und Strukturaufbau rechtzeitig erfolgen kann.\r\n\r\nTrägerpluralität sichern: In allen Umsetzungsmaßnahmen ist die Vielfalt der Trägerlandschaft ausdrücklich zu berücksichtigen; unterschiedliche pädagogische Ansätze sollen chancengleich zum Zuge kommen. Ohne diese Vorkehrungen besteht das Risiko, dass vorhandene Kapazitäten freier Träger ungenutzt bleiben und dringend benötigte Betreuungsplätze nicht entstehen.\r\n\r\nSchlussbemerkung\r\nFreie Schulträger leisten bereits heute einen unverzichtbaren Beitrag zur Ferien- und Ganztagsbe- treuung und verfügen über nachgewiesene Qualität, umfangreiche Erfahrungen und bewährte\r\n \r\nStrukturen. Der VDP bittet darum, die oben genannten Punkte im weiteren Gesetzgebungs- und Umsetzungsprozess zu berücksichtigen. Planungssicherheit und Rechtsklarheit für alle Träger sind Voraussetzung, um das Ziel des Referentenentwurfs – eine flächendeckende, qualitativ hochwertige Ganztagsbetreuung auch in den Schulferien – zu erreichen.\r\n\r\nOhne eine verlässliche und gleichberechtigte finanzielle Absicherung freier Schulen droht zudem eine Umlage auf Elternbeiträge, die das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot gefährden würde. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.\r\n\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände steht für einen konstruktiven Dialog zur Verfügung und bringt sich gern in die weiteren Beratungen ein.\r\n\r\n\r\nim September 2025\r\n\r\nVerband Deutscher Privatschulverbände e.V. Kronenstraße 3, 10117 Berlin\r\nE-Mail: vdp@privatschulen.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020982","regulatoryProjectTitle":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (PflFAssAPrV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/3e/646421/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände (VDP)\r\nzum Referentenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (PflFAssAPrV)\r\n\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände (VDP) begrüßt das politische Ziel, mit dem nun vor-liegenden Referentenentwurf zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Pflegefachassistenz einen weiteren Schritt hin zu einer bundesweit einheitlichen Pflegefachassistenzausbildung zu gehen. Zugleich sehen wir erhebliche organisatorische und pädagogische Risiken in der vorlie-genden Fassung, die aus Sicht freier Schulen, der Praxispartner und insbesondere der Auszubil-denden eine erfolgreiche Umsetzung gefährden. Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Pflegefachassistenzausbildung ist hier zu finden.\r\nRückmeldungen aus der Schulpraxis zeigen: Der Entwurf unterschätzt die tatsächlichen Voraus-setzungen, Bedarfe und Belastungen der auszubildenden Zielgruppe – und er überfordert die aus-bildenden Einrichtungen; der politische Wille „Entbürokratisierung” ist nicht sichtbar. Der VDP spricht sich daher für substanzielle Nachjustierungen aus, um eine verlässliche, praxistaugliche und für die Zielgruppe realistisch bewältigbare Ausbildungsstruktur zu gewährleisten.\r\n\r\nBürokratie nicht entstehen lassen\r\nNach § 11 PflFAssG und § 84 PflFAssAPrV ist die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und beruflicher  Vorerfahrungen  derzeit  von  der  zuständigen  Behörde  zu  entscheiden. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ist diese Aufgabe auf die Schulen zu übertragen. Staatlich anerkannte Ersatzschulen verfügen über die erforderlichen fachlichen und organisato-rischen Voraussetzungen, um Anrechnungsentscheidungen nachvollziehbar und rechtskonform vorzunehmen. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung weist den Schulen diese Kompe-tenz eindeutig zu und wird dazu beitragen, dass unnötige bürokratische Prozesse nicht entstehen.\r\nLehrkräftequalifikation und Sicherung der Ausbildungskapazitäten\r\n\r\nDer Entwurf übernimmt die Qualifikationsanforderungen der generalistischen Pflegeausbildung und verlangt in der Regel einen Masterabschluss. Die Praxis zeigt jedoch, dass bereits die Fach-kraftausbildung massiv unter Lehrkräftemangel leidet. Viele freie Pflegeschulen können ihre Klas-sen nicht vollständig besetzen oder müssen Ausbildungsplätze zurückgeben, weil es nicht genü-gend Masterabsolventen gibt.\r\nDer VDP fordert daher eine realistische und bundesweit einheitlich praktikable Qualifikationsre-gel: Ein Bachelorabschluss muss als Regelfall gelten. Die hochschulisch Ausgebildeten im Pfle-gebereich bleiben zahlenmäßig weit hinter den Erwartungen zurück, sie bieten keine Entlastung am Lehrkräftemarkt. Es sind Pflegemanagement sowie gesundheitswissenschaftliche Ab-schlüsse als lehrbefähigend anzuerkennen. Ohne diese Anpassung drohen Schulschließungen, sinkende Ausbildungskapazitäten und eine Verschärfung des Pflegekräftemangels.\r\n \r\nPflichteinsätze realistisch gestalten\r\n\r\nDer Entwurf schreibt für alle Auszubildenden einen zwingenden Praxiseinsatz in der stationären Akutpflege vor. Bereits heute bestehen erhebliche Engpässe bei Krankenhaus-Praxisplätzen: Zu-sätzliche Anforderungen verschärfen die Situation weiter.\r\nDer VDP fordert daher, den Pflichteinsatz nicht obligatorisch, sondern wahlweise auszugestalten. Alternativ zulässige Pflichtbereiche müssen geprüft und in die Verordnung aufgenommen werden, um Ausbildungskapazitäten sinnvoll zu ergänzen. Für die Ausbildung benötigen die Schulen mehr Freiheiten bei Stundenverteilung innerhalb der fünf praktischen Einsatzbereiche. Wir schlagen vor, die Bereiche untereinander um jeweils bis zu 50 % zu Gunsten anderer Bereiche verändern zu dürfen. Dies ohne Veränderung der Gesamtstundenzahl.\r\n\r\nPraxisanteile und Praxisanleitung: drohender Flaschenhals für Ausbildungs-plätze\r\n\r\nDie praktische Ausbildung ist bereits heute in vielen Regionen an ihrer Belastungsgrenze. Die Ein-führung eines verpflichtend hohen Stundenumfangs für qualifizierte Praxisanleitende wird diesen Engpass weiter verschärfen. Bislang wurde die Assistenzausbildung – beispielsweise die KPH-Ausbildung in Sachsen – von der Praxis ausgesprochen gut angenommen. Schulen in freier Trä-gerschaft hatten kaum Schwierigkeiten, geeignete Kooperationspartner zu gewinnen, da der fach-liche und organisatorische Anleitungsaufwand überschaubar war.\r\nDie in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen an die Praxisanleitung führen dagegen zu ei-ner erheblichen Mehrbelastung der Einrichtungen. Sie wiederholen Erfahrungen aus der Einfüh-rung der generalistischen Pflegeausbildung: Zahlreiche Praxispartner reduzierten damals ihre Ausbildungsplätze, weil der zusätzliche Aufwand nicht leistbar war und weitergebildete Praxisan-leiterinnen und Praxisanleiter anderweitig dringend gebraucht wurden. Diese Entwicklung droht sich nun zu wiederholen. Die Folge wäre ein struktureller Flaschenhals, der die Zahl verfügbarer Ausbildungsplätze und damit die Fachkräftegewinnung nachhaltig begrenzt.\r\nUnverständlich bleibt zudem, dass Rehakliniken nicht als Träger der praktischen Ausbildung ein-bezogen werden sollen. Sie erfüllen einen wichtigen Versorgungsauftrag, verfügen über stabile Anleitungskapazitäten und sind in vielen Bundesländern bereits fest in der Pflegehilfeausbildung verankert. Ihre Einbindung würde die Ausbildungskapazitäten erheblich erweitern und damit ei-nen wirksamen Beitrag zur Entlastung der Praxispartner leisten. Eine fehlende Einbindung der Rehaeinrichtungen würde erheblichen Erklärungsbedarf gegenüber den ausbildenden Akteuren produzieren.\r\nDer VDP fordert daher flexiblere und realitätsnahe Anforderungen an die Praxisanleitung sowie die ausdrückliche Öffnung der Rehakliniken als Träger praktischer Ausbildung, um Ausbildungskapa-zitäten sinnvoll zu vergrößern. Ebenso muss es möglich sein, weitere berufspädagogisch qualifi-zierte Personen in die Praxisanleitung einzubeziehen, um den absehbaren Engpass zu entschär-fen.\r\n \r\nPraxisbegleitung durch Schulen: Rechtssicherheit und Gleichbehandlung freier Träger\r\n\r\nDie Möglichkeit, Praxisbegleitung in den Pflegeschulen selbst – etwa im Pflegekabinett oder Skills Lab und unter Einsatz von Extended-Reality-Anwendungen – durchzuführen, ist pädagogisch not-wendig, insbesondere zu Beginn der Ausbildung. Jugendliche mit Förder- oder Sprachschwierig-keiten benötigen eine geschützte Übungsumgebung, bevor sie unter realen Bedingungen mit Be-wohnerinnen, Patienten oder Angehörigen arbeiten. Der Entwurf sieht diese Option zwar vor, knüpft sie jedoch an eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies führt zu struktu-rellen Ungleichbehandlungen: Während staatliche Schulen solche Genehmigungen häufig zügig und unkompliziert erhalten, sind freie Schulen gezwungen, zahlreiche Einzelfallanträge zu stellen. Der VDP fordert deshalb eine rechtssichere und trägerneutrale Lösung: Die Praxisbegleitung im Pflegekabinett oder Skills Lab und unter Einsatz von Extended-Reality-Anwendungen muss ohne Genehmigung vollumfänglich möglich sein. Die Verordnung muss alle Pflegeschulen gleicherma-ßen berechtigen, diese pädagogisch notwendigen Begleitformen einzusetzen, um eine realisti-sche und sichere Kompetenzentwicklung der Auszubildenden zu gewährleisten.\r\n\r\nKompetenzniveau und Prüfungsanforderungen\r\n\r\nDie Verordnung setzt einen Prüfungsumfang voraus, der für große Teile der Zielgruppe weder er-reichbar noch zielführend ist. Zahlreiche Auszubildende haben noch nie Prüfungen in diesem Um-fang absolviert. Die in der Verordnung vorgesehenen schriftlichen Abschlussprüfungen führen zu massiver Überforderung, erhöhten Fehlzeiten und Abbruchquoten. Da die Anrechnung von Vor-noten nicht vorgesehen ist, fehlen Anreize, den Unterricht durchgehend zu besuchen.\r\nDer VDP fordert daher die deutliche Absenkung der schriftlichen Prüfungszeit von 180 auf maxi-mal 90 bzw. von 120 auf maximal 60 Minuten. Vornoten sind mit einzubeziehen. Die Verordnung stellt damit gleichzeitig den regelmäßigen Besuch und Interesse am Unterricht sicher.\r\n\r\nSchlussfolgerung\r\n\r\nDer VDP unterstützt das Ziel, die Attraktivität des Berufsbildes zu erhöhen. Damit dies in der Praxis erreicht wird, sind zentrale Regelungen des Referentenentwurfs nachzujustieren. Sonst folgt die Überforderung der Zielgruppe, ein weiterer Rückgang praktischer Ausbildungskapazitäten und eine Verschärfung des Lehrkräftemangels. Der VDP steht bereit, gemeinsam mit dem Bundesmi-nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Gesund-heit an einer praxistauglichen und tragfähigen Ausgestaltung der Verordnung mitzuwirken.\r\n \r\nÜber den VDP\r\n\r\nDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist mit über 2.000 freien Bildungseinrich-tungen der größte Zusammenschluss privater Bildungsträger in Deutschland. Rund 80 % der Be-rufsfachausbildungen im Gesundheitswesen werden von privaten Gesundheitsschulen abge-deckt; der Großteil dieser Schulen in freier Trägerschaft ist im VDP organisiert.\r\n\r\nDamit ist der VDP eine maßgebliche Instanz für Ausbildung und Versorgung im deutschen Ge-sundheitswesen. Als verlässlicher Partner von Politik, Verwaltung und Praxis gestaltet der VDP ak-tiv die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige, hochwertige und zukunftsfeste Ausbildung von Gesundheitsfachkräften.\r\n\r\nBerlin, im November 2025 AnsprechpartnerIn:\r\nEllen Jacob (Bundesgeschäftsführerin), Bernd Dietrich (Mitglied des Vorstands) Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. 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