{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Legislaturperiode einen Maßnahmenkatalog vorlegen, mit dem sie die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Klimaziele gewährleisten kann. 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Hierzu sollen die Ziele der Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) zeitnah und wirksam umgesetzt sowie faire und verlässliche Wettbewerbs- und Investitionsbedingungen für zirkuläre Geschäftsmodelle geschaffen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024970","title":"Vergabebeschleunigungsgesetz zur Schaffung von Leitmärkten für klimafreundliche Produkte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printingNumber":"21/1934","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-vergabe-%C3%B6ffentlicher-auftr%C3%A4ge/324928","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Regelungsvorhabens ist es, die im Koalitionsvertrag angelegte Schaffung von Leitmärkten für klimafreundliche Produkte umzusetzen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)\r\nSTELLUNGNAHME\r\nInfrastruktur­investitionen zum Transformationsmotor der Wirtschaft machen\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft begrüßt den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG), da er wichtige Maßnahmen für dringend benötigte Investitionen vorsieht. Damit das Gesetz sein volles Potenzial für Wirtschaft und Klimaschutz entfalten kann, sind folgende Nachbesserungen nötig:\r\nNachhaltigkeits­kriterien aufnehmen. Das Gesetz muss klare Klima- und Nachhaltigkeits­kriterien enthalten, die an den Minderungszielen im Klimaschutzgesetz und den Zielen des Pariser Klimaabkommen ausgerichtet sind.\r\nDie Umsetzung sollte effizient, zügig und verwaltungsarm erfolgen.\r\nZusätzliches Privatkapital mobilisieren. Ohne die zusätzliche Mobilisierung von privatem Kapital, lassen sich die bestehenden Investitionsbedarfe bei Infrastruktur und Klimaschutz nicht vollständig abdecken. Das Gesetz sollte daher gezielt auf Hebeleffekte setzen, um zusätzliche Mittel von privaten Banken und Finanzinstituten zu aktivieren.\r\nÖffentliche Beschaffung nutzen. Der gezielte Einsatz emissionsarmer Grund- und Baustoffe (z. B. emissionsarmer Stahl, Zement oder Beton) aus deutscher und europäischer Produktion würde den Standort stärken, Arbeitsplätze sichern und den Klimaschutz voranbringen. Im SVIKG sollten deshalb entsprechende Vorgaben für die Beschaffung vorgesehen werden.\r\nPriorisierungen vornehmen. Da das Sonder­vermögen nicht alle existierenden öffentlichen Investitionsbedarfe abdecken kann, sollte es prioritär in Investitionen fließen, die Wachstum und Klimaschutz in besonderem Maße dienlich sind. Dies betrifft insbesondere die Ertüchtigung der Energieinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Im Verkehrsbereich gilt es weiter, das Netz zu elektrifizieren und den kombinierten Verkehr zu stärken, um einen entscheidenden Beitrag zur Dekarbonisierung zu leisten.\r\nUm diese Punkte im Gesetz zu verankern, spricht sich die Stiftung für folgende Anpassungen im parlamentarischen Verfahren aus:\r\nKonsumtive Ausgaben ausschließen.\r\n\r\nUm den Investitions­stau in Deutschland abzubauen und die Wirkung des Sonder­vermögens für Modernisierung, Klimaschutz und Klimafolgenanpassung zu maximieren, müssen konsumtive Verwendungen ausgeschlossen werden.\r\nÄnderungen zu § 2 – Zweck des Sondervermögens:\r\n\r\nUnter § 2 des Gesetzentwurfs sollten zwei weitere Zwecke aufgenommen werden:\r\n\r\nErstens die Hebelung privaten Kapitals und zweitens Leitmärkte für emissionsarme Grundstoffe.\r\nFormulierungs­vorschlag zu § 2 (Änderungs­vorschläge in Blau):\r\n\r\n(1) Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.\r\n\r\n(3) Das Sondervermögen dient der Stärkung der heimischen Wertschöpfung und der Förderung von Leitmärkten für emissionsarme Grundstoffe aus Deutschland und der Europäischen Union. Hierfür sind insbesondere in Deutschland und der Europäischen Union produzierte, emissionsarme Güter, Grund- und Baustoffe zu verwenden und deren Einsatz in Infrastrukturprojekten und industriellen Prozessen sicherzustellen.\r\n\r\n(2) Das Sondervermögen dient der Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals. Die staatliche Kontrolle über Leistungen der Daseinsvorsorge bleibt gewährleistet. Das Sondervermögen kann in Verbindung mit dem Bundeshaushalt zur Risikodeckung über Förder­­banken verwendet werden. Hierzu können Bürgschaften, Ausfall­garantien oder sonstige Gewähr­leistungen bereitgestellt werden.\r\n\r\nIm Sinne des Koalitionsvertrags gilt es, das Investitions­tempo deutlich zu steigern. Folgerichtig muss privates Kapital in großem Umfang mobilisiert werden. Dafür sind verlässliche Rahmenbedingungen, staatliche Risikoteilung und attraktive Renditeprofile notwendig, um Investitionen in erneuerbare Energien, Netzinfrastruktur und klimafreundliche Technologien zu ermöglichen. Weiter gilt: Eine gezielte Nachfrage nach in Deutschland und in der EU produzierten, emissionsarmen Grund- und Baustoffen stärkt heimische Wertschöpfungs­ketten, sichert industrielle Arbeitsplätze und verringert Abhängigkeiten von internationalen Liefer­ketten. Leitmärkte für emissionsarme Grund- und Baustoffe würden das Sonder­vermögen deshalb zu einem Modernisierungs- und Transformationsmotor für die Industrie machen.\r\nÄnderungen zu § 3 – Investitionen der Länder:\r\n\r\nDen Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.\r\nFormulierungs­vorschlag zu § 3 (Änderungs­vorschläge in Blau):\r\n\r\nUm sicherzustellen, dass die zusätzlich für die Bundesländer bereitgestellten Mittel für zusätzliche Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur und zur Erreichung der im Klimaschutz­gesetz niedergeschriebenen Minderungs­ziele von Treibhausgas­emissionen beitragen, schlagen wir folgende Änderung in § 3 SVIKG vor. Die Investitionen der Länder und Kommunen sollen sich an den Erfolgskontrollen gemäß § 10 SVIKG orientieren, insbesondere in Hinblick auf ihre Klimaschutzwirksamkeit.\r\nÄnderungen zu § 4 – Investitionen des Bundes:\r\n\r\nDer Finanzierungs­rahmen von 500 Milliarden Euro deckt den ermittelten Bedarf an zusätzlichen öffentlichen Investitionen nicht. Deswegen gilt es, bei der Verwendung der finanziellen Mittel aus dem SVIKG zu priorisieren, um möglichst effektiv die Infrastruktur zu verbessern und zugleich klimaschutzfördernde Investitionen zu stärken. Die Stiftung KlimaWirtschaft spricht sich dafür aus, Investitionen mit besonderem Potenzial für Klimaschutz und Klimafolgenanpassungen zu bevorzugen.\r\n\r\nDie Mittel aus dem Sondervermögen sollten gezielt in Projekte fließen, die zur Produktivitäts- und Wettbewerbssteigerung des Standorts beitragen, und die direkt oder indirekt zu Minderungen bzw. Vermeidung von Treibhausgas­emissionen führen. Dies betrifft insbesondere die Ertüchtigung der Verkehrs- und Energieinfrastruktur, Mittel für Forschung und Entwicklung, sowie für die Digitalisierung.\r\n\r\nIm Zuge dieser Priorisierung lässt sich der Zivil- und Bevölkerungsschutz im SVIKG § 4 (1) Nr. 1 anders gewichten. Dieser Bereich ist bereits durch die Grund­gesetz­änderung in Art. 109 Abs. 3 S. 5 GG abgesichert und lässt sich daher über den regulären Haushalt finanzieren. Nr. 1 in § 4 (1) des SVIKG sollte ersatzlos gestrichen werden, um Redundanzen zu verringern. Andernfalls steigt das Risiko, dass Ausgaben aus dem regulären Haushalt zunehmend in das Sondervermögen verlagert werden.\r\n\r\nInsbesondere müssen die Investitionen in Verkehrs- und Energieinfrastruktur priorisiert werden, die sowohl die Attraktivität des Standorts als auch den Klimaschutz stärken. Dazu gehören insbesondere die Finanzierung von Strom-, Wasserstoff- und Fernwärme­netzen, sowie die Schienen- und Ladeinfrastruktur. Nicht zuletzt sollte das Sondervermögen gezielt eingesetzt werden, um Schlüsselindustrien in Deutschland eine klare Transformationsperspektive zu bieten. Durch die öffentliche Beschaffung von emissionsarmen Grund- und Baustoffen entsteht Planungssicherheit für eine nachhaltige industrielle Wertschöpfung in Deutschland.\r\n(1) Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 innerhalb seiner Aufgabenzuständigkeit finanziert, insbesondere solche in:\r\n\r\n… – der Zivil- und Bevölkerungsschutz, – die Verkehrs­infrastruktur, – die Krankenhaus­infrastruktur, – die Energie­infrastruktur, – die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschafts-infrastruktur, – die Forschung und Entwicklung und – die Digitalisierung.\r\n\r\nDer Bund priorisiert Investitionen, die einen nachweisbaren Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 leisten.\r\n\r\n(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima‑ und Transformationsfonds 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.\r\n\r\n(3) Zusätzlich sind die im Sondervermögen veranschlagten Investitionen dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen 10 vom Hundert der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.\r\nÄnderungen zu § 10 – Erfolgskontrollen:\r\n\r\nFormulierungs­vorschlag zu § 3 (Änderungs­vorschläge in Blau):\r\n\r\nDie Erfolgskontrollen sind essenziell, um sicherzustellen, dass die Gelder aus dem SVIKG zielgerichtet und zusätzlich eingesetzt werden. Hierzu sollen ex-ante und ex-post Kontrollen eingeführt werden, um die Erreichung der festgeschriebenen Klimaschutz­ziele im Klimaschutzgesetz sowie der Ziele des Pariser Klimaabkommens zur Begrenzung der globalen Erwärmung zu garantieren. Diese Kontrollen müssen regelmäßig und zeitnah erfolgen, um die Ziel­erreichung kontinuierlich zu überprüfen und die Investitionssteuerung bei Bedarf zielgerichtet nachzuschärfen. Außerdem müssen sie Auskunft über gehebeltes und mobilisiertes privates Kapital geben.\r\n\r\n(1) Für neue finanzwirksame Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeits­untersuchungen in der Planungs­phase gemäß § 7 BHO einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO durchzuführen und zu dokumentieren. Mit dem Sondervermögen sollen eine Verbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschafts­wachstums und die nationalen und internationalen Klimaschutz­ziele erreicht werden. Die Wirtschaftlichkeits­untersuchungen in der Planungs­phase müssen sich an diesen Zielen orientieren. Für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen sind daran ausgerichtet hinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen. Die Wirtschaftlichkeits­untersuchungen und Erfolgskontrollen erfolgen auf Basis festgelegter Kriterien, die sich aus den Zielsetzungen des Sondervermögens ableiten:\r\nDie Verbesserung der Infrastrukturqualität\r\nErreichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2045, anhand der potenziellen Reduktion von Treibhausgas­emissionen über den gesamten Lebenszyklus.\r\nStärkung der heimischen industriellen Wertschöpfung (Local-Content-Kriterien) sowie die Stärkung von Leitmärkten für emissionsarme Grund- und Baustoffe aus Deutschland und der EU.\r\n\r\n(2) Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 BHO einschließlich den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden, durchzuführen und zu dokumentieren. Sie sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen vorzulegen.\r\n\r\n(3) Das Sondervermögen wird im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1 einer Erfolgskontrolle unterzogen. Begleitende Erfolgskontrollen erfolgen jährlich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und werden durch einen Investitions­beirat begleitet. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens.\r\n\r\n(4) Zur Begleitung der Umsetzung des Sondervermögens wird ein Investitions­beirat Infrastruktur und Klimaschutz eingerichtet. Er unterstützt die Priorisierung von Investitionen, die schnelle Umsetzung und den zügigen Mittelabruf sowie die Bewertung der Wirksamkeit im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes. Der Beirat tagt mindestens jährlich und erstattet öffentlich Bericht, berät das Bundesministerium für Finanzen und den Deutschen Bundestag. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der KfW, der Partnerschaften Deutschland GmbH, der Förderbanken der Länder, von Infrastrukturbetreibern, institutionellen Investoren und Vermögensverwaltern an.\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021968","regulatoryProjectTitle":"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/47/681565/Stellungnahme-Gutachten-SG2601140009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konsultation zum Entwurf des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung\r\nStellungnahme der Stiftung KlimaWirtschaft\r\n\r\nI - Vorbemerkung\r\n\r\nUngeachtet der vielen strukturellen Herausforderungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland schreitet der Klimawandel in rasantem Tempo voran. Auch in Europa bedroht der Klimawandel zunehmend Wohlstand und Lebensgrundlagen der Menschen – und damit die Basis unserer Wirtschaft. Die zentrale Aufgabe unserer Zeit ist es daher, Wirtschaftswachstum und Klimaschutz miteinander in Einklang zu bringen. Mit massiven Investitionen in neue Technologien, Prozesse und Produkte haben zahlreiche Konzerne, Mittelständler und Start-ups die Grundlagen für die Geschäftsmodelle der Zukunft und den Wohlstand künftiger Generationen gelegt. \r\n\r\nDamit innovative Unternehmen weiter investieren können, braucht die Wirtschaft verlässliche und kohärente politische Rahmenbedingungen. Ziel muss es sein, den langfristig angelegten Transformationszyklen der Wirtschaft auch ein langfristig beständiges Klimaschutzprogramm (KSP) zu Seite zu stellen. Wenn dies gelingt, können Unternehmen in Deutschland die dringend benötigten Zukunftsinvestitionen tätigen, gut bezahlte, zukunftsfähige Arbeitsplätze am Standort Deutschland sichern und zugleich dazu beitragen, den fortschreitenden Klimawandel einzudämmen.\r\n\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft appelliert an die Bundesregierung, bei der Weiterentwicklung des KSP einen ambitionierteren Ansatz zu verfolgen. Der finale Entwurf des Maßnahmenprogramms muss auch in der Logik einer sektorübergreifenden, mehrjährigen Gesamtrechnung die nationalen Minderungsverpflichtungen einhalten können.  Alle Sektoren müssen ihren Beitrag leisten und ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen durchführen können. Dies betrifft insbesondere auch die Sektoren Verkehr und Gebäude.\r\n\r\nKlimaschutz und Wirtschaftswachstum in Einklang zu bringen wird nur gelingen, wenn Politik und Wirtschaft an einem Strang ziehen. Die Stiftung KlimaWirtschaft begrüßt daher die Durchführung einer Konsultation zum KSP und bringt sich mit der Lösungskompetenz und Verantwortungsbereitschaft ihrer Förderunternehmen gerne mit einer Stellungnahme ein. Als CEO-Allianz zur Förderung des unternehmerischen Klimaschutzes liegt der Fokus der Stiftung dabei auf der Frage, welche Änderungen von Rahmenbedingungen und Anreizen dabei helfen können, weitere Investitionen in die Transformation zur Klimaneutralität und die Marktdurchdringung von Schlüsseltechnologien für die Klimaneutralität zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und die Wirksamkeit marktwirtschaftlicher Instrumente bestmöglich zu gewährleisten.\r\n\r\nIm Folgenden geht die Stiftung KlimaWirtschaft darauf ein, welche sektorspezifischen und sektorübergreifenden Maßnahmen in einem verlässlichen und zugleich ambitionierten KSP zwingend berücksichtigt werden müssen:\r\n\r\n\r\nII - Betrachtung sektoraler Maßnahmen\r\n\r\nEnergiesektor\r\n\r\nAuf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigen Strompreis müssen Unternehmen und Haushalte in Zukunft von den günstigen Gestehungskosten der Erneuerbaren Energien (EE) profitieren können. Um die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industrien zu verbessern und attraktive Strompreise für E-Mobilität, Schienenverkehr und Gebäudewärme anbieten zu können, muss die Bundesregierung im KSP die dafür nötigen netzseitigen und energiemarktlichen Weichen stellen. Insbesondere mit Blick auf die technologieoffene Wahrung der Versorgungssicherheit, den Netzausbau und die Integration der EE-Erzeugung sind strukturelle Nachbesserungen vonnöten. \r\n\r\nDamit Deutschland auch in Zukunft eine erfolgreiche Industrienation bleiben kann, muss sich die Leistungsfähigkeit von Netzen und Speichern genauso wie das EE-Angebot an den Bedarfen einer erfolgreichen Industrienation ausrichten. Die Überzeugung, mit der industrie- und wirtschaftspolitischen Agenda der Bundesregierung wieder auf einen stabilen Wachstumspfad zurückkehren zu können, muss sich auch in den Ausbauzielen von EE-Erzeugung, Netzen und Speichern widerspiegeln. Mit Zieldebatten, die z.B. den Ausbaupfad von Windenergie an Land oder Stromnetzen grundsätzlich infrage stellen, droht die Energieinfrastruktur hingegen zum Flaschenhals unserer wirtschaftlichen Entwicklung zu werden. \r\n\r\nMit der beihilferechtlichen Genehmigung für einen auf drei Jahre befristeten Industriestrompreis hat sich Deutschland auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigen Strompreis lediglich Zeit erkauft. Die Bundesregierung muss daher im KSP die strukturellen Ursachen hoher Systemkosten angehen und das Netzentgeltniveau spürbar senken und langfristig stabilisieren, um Unternehmen in Deutschland mit einem international wettbewerbsfähigen Strompreis auf Basis Erneuerbarer Energien langfristige Planungssicherheit zu geben. \r\n\r\nIm KSP müssen daher aus Sicht der Stiftung KlimaWirtschaft im Bereich der Energiepolitik insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden:\r\n\r\n•\tVersorgungssicherheit & Speicher: Ausschreibungen genehmigter GKW schnell beginnen, um den Kohleausstieg zu sichern sowie Länder und Kommunen befähigen, Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen netzdienliche Speicher schnell genehmigt und wirtschaftlich betrieben werden können\r\n•\tEE-Erzeugung & Stromnetze: bestehende Ausbaupfade für EE-Anlagen und Stromnetze langfristig im WindBG bzw. im NEP verankern und über Lokalisierungsanreize (z.B. bei Netzanschlusskosten) sowie eine verbesserte Koordination zwischen EE-Ausbau und Netzplanung effizient halten \r\n•\tEEG-Reform: zügige Umsetzung einer EEG-Novelle, die auch nach 2026 einen beihilferechtskonformen Investitionsrahmen bietet, staatlich abgesicherte PPAs ermöglicht und Rechte zur Überbauung von Netzknotenpunkten stärkt\r\n•\tDigitalisierung der Energiewirtschaft: Smart-Meter-Rollout mit verbindlichen Umsetzungsfristen, beschleunigten Genehmigungsprozessen und klaren Zuständigkeiten über das Messstellenbetriebsgesetz vorantreiben\r\n•\tFlexibilisierung & Netzentgelte: Reform der Netzentgeltsystematik, die das Netzentgeltniveau spürbar senkt und langfristig stabilisiert sowie die Nutzung nachfrageseitiger Flexibilitätspotenziale belohnt\r\n•\tStromsteuer: Stromsteuersenkung auch für Privathaushalte, um den Hochlauf klimafreundlicher Technologien bei Gebäuden und im Verkehr zu erleichtern \r\n•\tWasserstoff: verbindlichen Umstellungszeitplan für H₂-ready Gaskraftwerke erarbeiten, damit das H2-Kernnetz über gesicherte Abnehmer verfügt\r\n \r\nIndustriesektor\r\n\r\nDie Baseline einer zukunftsfähigen Industriepolitik liegt nach wie vor in einem Emissionshandel, der alle relevanten Sektoren erfasst und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Europa gewährleistet. Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie bleiben dabei das beste Mittel gegen einen steigenden ETS-Kostendruck, der die Wettbewerbsfähigkeit einiger Unternehmen der energieintensiven Industrie bedroht. Gleichzeitig wird immer sichtbarer, dass der Emissionshandel allein nicht ausreicht, um diese Investitionen auszulösen. Im KSP muss die Bundesregierung daher die Eckpunkte einer investitionsfördernden Flankierung des ETS aufzeigen. Mit Blick auf subventionierte Überkapazitäten aus Drittstaaten brauchten europäische Unternehmen besonders in strategisch relevanten Branchen eine gesicherte europäische Nachfrage, um Investitionen in die Dekarbonisierung strategisch relevanter Wertschöpfungsketten in Europa tätigen und Abhängigkeiten von Drittstaaten reduzieren zu können.\r\n\r\nEin wichtiger Teil der Flankierung des Emissionshandels liegt im Vergaberecht, das die Entwicklung klimafreundlicher Innovationen deutscher Unternehmen künftig stärker honorieren muss. Mit rechtssicheren Klimaschutz-, Zirkularitäts- und Local-Content-Kriterien kann die öffentliche Beschaffung dabei zum Motor für Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft und Resilienz in der deutschen Industrie werden.  Auch privatwirtschaftliche Leitmarktinitiativen, die Win-Win-Situationen für Produzenten und Abnehmer schaffen, sollten stärker regulativ unterstützt werden. \r\n\r\nVor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannungen braucht es wirksame Handelsschutzmechanismen, die innovativen Unternehmen die nötige Beinfreiheit zur Bewältigung ihrer Transformationsaufgaben am Standort Deutschland geben. Ohne eine wirksame Ausweitung des CBAM werden innovative Unternehmen im Wettbewerb mit den klimafreundlichen Produkten der hochsubventionierten Konkurrenz aus China derzeit im Regen stehen gelassen. Auch hier erwartet die Industrie klare Signale der Bundesregierung für die Entwicklung wirksamer Instrumente zur Wiederherstellung eines globalen Level Playing Fields. \r\n\r\nAus Sicht der Stiftung KlimaWirtschaft muss das KSP im Bereich der Industrie insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigen:\r\n\r\n•\tStrompreise: Netzentgelte langfristig senken sowie die geplante Kumulation von Industriestrompreis und Strompreiskompensation aufrechterhalten, bis ein wettbewerbsfähiger Strompreis auf Basis von EE möglich ist\r\n•\tLeitmärkte: schnellstmögliche Umsetzung einer Vergabeverordnung mit rechtssicheren Klimaschutz-, Zirkularitäts- und Local-Content-Kriterien für die öffentliche Beschaffung (insb. für Investitionen im Rahmen des SVIK) sowie Verankerung der Förderfähigkeit emissionsreduzierter Grundstoffe im Zuwendungsrecht für bundesfinanzierte Infrastrukturvorhaben\r\n•\tAbschreibungen: Verlängerung der bis 2027 befristeten Möglichkeit zur degressiven Abschreibung neuer, beweglicher Wirtschaftsgüter im WaChaG\r\n•\tFörderung: Weiterentwicklung der Klimaschutzverträge mit Blick auf das Auktionsdesign, Technologieoffenheit (v.a. mit Blick auf CCU/S bei unvermeidbaren Industrieemissionen), bürokratischen Aufwand und ausreichende Planungssicherheit für weitere Auktionsrunden\r\n•\tDe-Risking: Etablierung eines Garantiefonds zur Absicherung von langfristigen Lieferverträgen für klimafreundlichen Wasserstoff und EE-Strom\r\n•\tHandels- & Carbon-Leakage-Schutz: aktiver Einsatz der Bundesregierung für eine umfassendere Ausweitung des CBAM als bisher vorgeschlagen sowie die Prüfung weiterer handelsrechtlicher Maßnahmen gegen Überkapazitäten aus Drittstaaten im engen Austausch mit den betroffenen Unternehmen\r\nGebäudesektor\r\n\r\nDie erfolgreiche Dekarbonisierung des Gebäudesektors benötigt einen verlässlichen politischen Rahmen und eine mehrjährige, stabile Förderkulisse, die Unternehmen und privaten Bauherren  Planungssicherheit bietet. Die Zukunftsmission Bauwende kommt trotz Investitionen in neue Fertigungs- und Montageprozesse sowie kreislauffähige Bauprodukte aufgrund regulatorischer und förderrechtlicher Unsicherheiten derzeit nicht in Gang. Der Sektor verfehlt auch 2025 das fünfte Jahr in Folge die im Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Sektorziele.  Anstatt den politischen Rahmen für die Dekarbonisierung des Sektors immer wieder an die politische Großwetterlage anzupassen, muss die Bundesregierung einen verlässlichen Ordnungsrahmen für die Transformation des Gebäudesektors schaffen und mit der Reform der Bundesförderung effiziente Gebäude eine mehrjährige, stabile Förderkulisse etablieren, die den Transformationsprozess wirksam flankiert.\r\n\r\nFür einen effizienteren Abfluss der bereitgestellten Fördermittel, müssen staatlichen Förderprogramme auf der Bundesebene neu organisiert werden. Im Gebäudebereich gibt es momentan über 3000 Förderprogramme. Benötigt werden hingegen wenige, dafür aber schlagkräftige Förderregime, die szur Steigerung der der Produktivität des Sektors beitragen. Ein Hebel zur Reduzierung der CO2-Vermeidungskosten im Gebäudesektor kann die strukturelle Senkung der Stückkosten von Neubau- und Sanierungsvorhaben sein. Neben der Installation von integrierter Wärmebereitstellung und Kühltechnik sollten daher modulares Bauen und industrielles Sanieren stärker in den Fokus der Förderung gerückt werden.\r\n\r\nEntscheidungen für oder gegen Investitionen in Klimaschutztechnologien entscheiden sich auch im Gebäudesektor letztlich am Preis und Amortisationszeitraum. Galoppierende Netzentgelte und eine unklare CO2-Preisentwicklung setzen aktuell widersprüchliche Preissignale. Vor diesem Hintergrund muss sich der Policy-Mix im Gebäudebereich deutlich stärker als bisher auf das Strom-Gaspreis-Verhältnis als entscheidende Zielgröße der Wärmewende ausrichten. Eine Kilowattstunde Strom darf perspektivisch maximal doppelt so teuer sein wie eine Kilowattstunde Gas.\r\n\r\nAus Sicht der Stiftung KlimaWirtschaft müssen für den Gebäudesektor daher insbesondere die folgenden Maßnahmen im KSP berücksichtigt werden:\r\n\r\n•\tVerstetigte Finanzierung von Förderprogrammen: Schaffung überjähriger Haushaltstitel zur Finanzierung von Förderprogrammen im Gebäudesektor\r\n•\tEffizientere Förderregime: Gewährleistung eines effizienten Mittelabflusses der bereitgestellten Förderung und Steigerung der Produktivität des Sektors durch eine verbesserte Förderung für modulares Bauen und serielles Sanieren\r\n•\tKfW-Förderung EH-55: Förderfähigkeit für zinsverbilligte EH-55 Gebäude in Verbindung mit klimaneutraler Wärmebereitstellung aufrechterhalten, bis die Zahl neu gebauter Wohnungen die Zielgröße von 350.000 p.a. übersteigt\r\n•\tGebäudemodernisierungsgesetz (GMG): zügige Umsetzung des GMG im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben der EPBD sowie der Vorgabe aus Art. 15a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2023/2413), bis 2030 einen Anteil von 49% Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zu erreichen\r\n•\tDatenbasis für Steuerung, Planung und Monitoring: Einführung der in der EPBD vorgeschriebenen, nationalen Gebäudedatenbank, um eine gezielte Steuerung und verlässlichen Bewertung von Investitionen sowie echtes Monitoring und Fortschrittskontrolle zu ermöglich\r\n•\tETS 2: aktiver Einsatz der Bundesregierung für das frühestmögliche Inkrafttreten des ETS 2 und Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs vom nationalen Brennstoffemissionshandel in den ETS 2\r\nVerkehrssektor\r\n\r\nDie anhaltenden Diskussionen über das geplante Verbrenner-Aus und die europäischen Flottengrenzwerte führen zu Verunsicherung und bremsen die Akzeptanz der Elektromobilität. Dabei liegen zahlreiche vielversprechende Vorschläge für die dringend erforderliche E-Mobilitäts-Offensive längst vor. Damit Elektrofahrzeuge „Made in Germany“ zum Motor für die Erholung der deutschen Autoindustrie werden können, muss die Bundesregierung im KSP aufzeigen, wie sie das E-Auto auch in Deutschland zur wirtschaftlich attraktivsten Option für den Individualverkehr machen will.\r\n\r\nIn der Logistik bleibt der Schienengüterverkehr angesichts steigender Trassenpreise und einer unzureichenden Internalisierung der Klima- und Umweltkosten im Straßengüterverkehr trotz erheblicher Klimaschutzvorteile für Verlader wenig attraktiv. Zudem erschweren knappe Netzkapazitäten, die in die Jahre gekommene Infrastruktur und daraus resultierende Verspätungs- und Ausfallrisiken der Eisenbahn die Entwicklung verlässlicher und marktfähiger Angebote für die Verlagerung von Gütern von der Straße auf die klimafreundlichere Schiene. Zur Stärkung des Schienengüterverkehrs müssen neben einem Konzept für langfristig wettbewerbsfähige und planbare Trassenpreise und einer Strategie für die Zukunft des Einzelwagenverkehrs überfällige Investitionen in die Kapazität und Leistungsfähigkeit des Schienennetzes im Verkehrshaushalt priorisiert werden. \r\n\r\nDer Markthochlauf klimafreundlicher Kraftstoffe im Luft- und Seeverkehr ist für Deutschland nicht nur klimapolitisch, sondern auch industriepolitisch von großer Bedeutung. Für den Markthochlauf klimafreundlicher Antriebstechnologien brauchen deutsche Technologieführer eine gesicherte Nachfrage nach klimafreundlichen Kraftstoffen. Den Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Luft- und Seeverkehrsstandorts Deutschland müssen im KSP daher entsprechende Impulse für den Markthochlauf von klimafreundlichen Power-to-Liquid-Kraftstoffen (PtL) folgen.\r\n\r\nAus Sicht der Stiftung KlimaWirtschaft müssen für den Verkehrssektor im KSP insbesondere die folgenden Punkte adressiert werden:\r\n\r\n•\tE-Mobilität: rasche Umsetzung der geplanten E-Auto Kaufprämie für kleine und mittlere Einkommen, steuerliche Entlastungen für Ladestrom und Schaffung der energiemarktlichen Voraussetzungen für bidirektionales Laden\r\n•\tETS 2: aktiver Einsatz der Bundesregierung für das frühestmögliche Inkrafttreten des ETS 2 und Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs vom nationalen Brennstoffemissionshandel in den ETS 2\r\n•\tSchienengüterverkehr: Erarbeitung eines tragfähigen, durchfinanzierten Konzepts zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Einzelwagenverkehr und Kombiniertem Verkehr sowie zur Digitalisierung von Schienenwegen und rollender Infrastruktur im engen Austausch mit den betroffenen Unternehmen\r\n•\tTrassenpreisreform: Umsetzung der angekündigten Trassenpreisreform für transparente und planbare Trassenpreise, eine faire Lastenverteilung zwischen den Verkehrsarten und zur Einhaltung der verkehrspolitischen Ziele der Bundesregierung rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten Anfang 2027\r\n•\tSchieneninfrastruktur: Etablierung eines mehrjährigen, durchfinanzierten Investitionsrahmens (Verknüpfung von Infraplan und LV-InfraGo) für die Schieneninfrastruktur ab dem Haushaltsjahr 2027\r\n•\tPtL-Kraftstoffe: aktiver Einsatz der Bundesregierung für praktikable Regulierungen für Wasserstoff in der EU als zentraler Grundstoff für klimafreundliche PtL-Kraftstoffe sowie Schaffung eines Haushaltstitels für die Direct Air Capture-Forschung im Haushalt des BMFTR\r\n\r\nLandwirtschafts- und Ernährungssektor\r\n\r\nDeutschland braucht eine Strategie zur CO₂-Reduktion in Landwirtschaft und Ernährungssystemen mit messbaren Zwischenzielen und Meilensteinen. Dies umfasst die Stärkung etablierter Klimaschutzmaßnahmen, wie z.B. der Wiedervernässung von Mooren als wichtige CO2-Senke, Maßnahmen zur Beschleunigung der Elektrifizierung der Landwirtschaft oder der Förderung regionaler Biomassekreisläufe sowie regionaler Vermarktung. Um die sektorübergreifenden Klimaziele erreichen zu können, müssen darüber hinaus auch Maßnahmen zur Förderung alternativer Proteinquellen für die Humanernährung im KSP verstärkt berücksichtigt werden.\r\n\r\nAls Europas größter Markt für pflanzenbasierte Lebensmittel ist Deutschland in einer starken Ausgangsposition, die Proteindiversifizierung in Europa anzuführen. Pflanzenbasierte Proteine besitzen ein erhebliches Klimaschutzpotenzial, da sie im Vergleich zu tierischen Proteinen deutlich geringere Treibhausgasemissionen, weniger Flächenbedarf und einen geringeren Ressourcenverbrauch verursachen. Bei entsprechender regulatorischer Unterstützung, klaren politischen Leitplanken und Investitionen hat der Markt für pflanzenbasierte und sonstige alternative Proteine das Potenzial, Deutschlands Position als Technologieführer für die industrielle Herstellung alternativer Proteine zu festigen. Wenn dies gelingt, kann die Proteindiversifizierung und Substitution konventioneller tierischer Produkte bis 2045 nicht nur bis zu 250.000 Jobs schaffen, sondern auch bis zu 8,1 Mio. t CO₂e einsparen.  \r\n\r\nAus Sicht der Stiftung KlimaWirtschaft müssen für den Landwirtschafts- und Ernährungssektor im KSP daher die folgenden Punkte adressiert werden:\r\n\r\n•\tRessortübergreifenden Proteinstrategie: Erarbeitung einer Proteinstrategie der gesamten Bundesregierung (BMLEH, BMUKN, BMWE, BMBFTR, BMF, BMG) auf Basis der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats für Ernährungspolitik („Mehr Auswahl am gemeinsamen Tisch“) mit Fokus auf Humanernährung, um dem wachsenden Markt für alternative Proteine eine verlässliche politische Grundlage zu geben\r\n•\tSteigerung der FuE-Investitionen: Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel für die Förderung von Investitionen in Fermentation, Zellkultur und biotechnologische Verfahren im Haushalt von BMLEH und BMFTR sowie für die Forschung zur gesundheitlichen Optimierung von Inhaltstoffen alternativer Proteinquellen im Haushalt des BMG\r\n•\tÖffentliche Kantinen: Erarbeitung von Leitlinien für den CO2-Fußabdruck des Essensangebots in öffentlichen Kantinen und Angebotsdiversifizierung in bundeseigenen Kantinen (z.B. Bundesministerien und nachgeordnete Behörden) als Treiber für den Markthochlauf alternativer Proteine\r\n•\tUmsatzsteuerreform: Schaffung eines steuerrechtlichen Level Playing Fields für tierische und nicht-tierische Produktgruppen (z.B. Kuhmilch und vegane Milchalternativen) in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes \r\n•\tInnovationsfreundliche Politik auf EU-Ebene: Einsatz der Bundesregierung für die Beschleunigung von Novel-Food-Prüfverfahren der European Food Safety Authority und von Zulassungsverfahren der EU-Kommission sowie zur Beilegung der Debatte um das Bezeichnungsverbot veganer oder vegetarischer Produkte\r\nSektorübergreifende Maßnahmen\r\n\r\nCircular Economy\r\n\r\nDas Schließen von Stoffkreisläufen mittels Recyclings, die Verringerung bestehender Stoffströme und die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten birgt in allen Sektoren ein größtenteils ungenutztes Potenzial für die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Derzeit stoßen die Unternehmen bei der Markteinführung zirkulärer Geschäftsmodelle allerdings häufig an ihre Grenzen, da der deutschen Kreislaufwirtschaft finanzielle Anreize, einheitliche Standards und verlässliche Rahmenbedingungen fehlen. Mit Blick auf die Verfügbarkeit von Kupfer oder Permanentmagneten für die Energiewende bleiben so zudem wichtige Resilienzpotenziale ungenutzt.\r\n\r\nZur strategischen Verankerung der Circular Economy in allen relevanten Politikbereichen müssen im KSP insbesondere die folgenden sektorübergreifenden Maßnahmen berücksichtigt werden:\r\n\r\n•\tMehrwertsteuer: Mehrwertsteuersenkung für zirkuläre Produkte im Rahmen einer ökologischen Steuerreform\r\n•\tRohstofffonds: Erweiterung des Rohstofffonds, um Anschubfinanzierungen für zirkuläre Geschäftsmodelle zu sichern\r\n•\tErweiterte Herstellerverantwortung: beschleunigte nationale Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung und der Ökodesignrichtlinie (u.a. Förderung von Reparaturen)\r\n•\tÖffentliche Beschaffung: Weiterentwicklung der AVV Klima zu einer AVV Klima und Umwelt und Überführung der Bevorzugungspflicht von Waren aus Sekundärrohstoffen nach § 45 KrWG in anwendbare Vergabekriterien \r\n•\tAbfallendeverordnung: Rohstoffverfügbarkeit und Kreislaufwirtschaft durch konsequentes Abfallende verbessern\r\n\r\nHaushalt & privates Kapital\r\n\r\nEine strategische Verzahnung von Bundeshaushalt, Sondervermögen (SVIK) sowie Klima- & Transformationsfonds (KTF) ist zentral für die nachhaltige Finanzierung von Klimaneutralität und wirtschaftlicher Transformation. Die Bundeshaushalte 2025 und 2026 haben gezeigt, dass die Handlungsspielräume der öffentlichen Finanzierung eng sind. Mit Blick auf die kommenden Jahre und Haushalte, wird sich diese Situation weiter verschärfen. Auch die im SVIK bereitgestellten Mittel liegen unter dem Investitionsbedarf zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. \r\n\r\n•\tPriorisierung öffentlicher Ausgaben: Priorisierung knapper öffentlichen Mittel ausschließlich auf zusätzliche, investive, stimulierende und klimawirksame Maßnahmen; Fokus auf Investitionen in die Ertüchtigung der Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie auf Investitionen in Forschung, Entwicklung und Digitalisierung bei Investitionen \r\n•\tZusätzlichkeit der Investitionen: Verlagerungen von Ausgaben zwischen Kernhaushalt, KTF und SVIK sind auszuschließen, da sie die Zusätzlichkeit verletzen und die Transparenz der Haushaltsführung untergraben.\r\n•\tKlimaschädliche Subventionen: Systematische Reduzierung fossiler Steuervergünstigungen und Fehlanreize sowie gezielter Einsatz der freiwerdenden Haushaltsmittel zur Förderung von Klimaschutzinvestitionen in Unternehmen und privaten Haushalten\r\nInvestitionen in den Klimaschutz und die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft liegen in geteilter Verantwortung von privatem und öffentlichem Sektor. Privates Kapital deutscher und ausländischer Anleger muss stärker als bisher in Klimaschutzinvestitionen und die Modernisierung unseres Wirtschaftsstandorts fließen können. Dazu muss die Bundesregierung die steuerlichen und förderrechtlichen Anreize für Investitionen in die Dekarbonisierung von Unternehmen deutlich verbessern. Besonders im Bereich der Infrastruktur müssen private Investitionen stärker als bisher auch über den Einsatz staatlicher Mittel gehebelt werden. \r\n\r\nNeben sektorspezifischen Maßnahmen zur privaten Finanzierung dringend notwendiger Klimaschutzmaßnahmen müssen im KSP auch die folgenden sektorübergreifenden Maßnahmen berücksichtigt werden:\r\n\r\n•\tSteuerliche Anreize: Superabschreibungen des Wachstumschancengesetzes (WaChaG) auch nach 2027 verlängern sowie zusätzliche Klimaboni zur Förderung von Investitionen in Effizienz, Dekarbonisierung und Klimaanpassung einführen\r\n•\tFörderrechtliche Anreize: vereinfachte Verfahren bei der Vergabe von Förderbescheiden zur Beschleunigung des Mittelabfluss und zur Stärkung der Investitionstätigkeit in Wirtschaft und privaten Haushalten\r\n•\tDeutschlandfonds: Umsetzung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Säulen „Energieinfrastruktur“, „Bauen & Wohnen“ sowie „Start-Ups & Scale-Ups im Bereich Umwelttechnologie“ und Ausrichtung des Fonds an den Zielen der Klimaneutralität bis 2045\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\n\r\nKontakt\r\n\r\nBenjamin Raschke\r\nLeiter Politik & Inhalte, Stiftung KlimaWirtschaft\r\nbenjamin.raschke@klimawirtschaft.org\r\n\r\nMartin Pfaffenbach\r\nReferent Politik, Stiftung KlimaWirtschaft\r\nmartin.pfaffenbach@klimawirtschaft.org\r\n\r\nSimon Vogelsang\r\nSenior Referent Kommunikation\r\nsimon.vogelsang@klimawirtschaft.org\r\n\r\nÜber die Stiftung KlimaWirtschaft\r\n\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft ist eine Initiative von Vorstandsvorsitzenden, Geschäftsführenden und Familienunternehmern, die sich aktiv für die Einhaltung der europäischen und deutschen Klimaziele einsetzt. Sie wurde 2011 unter dem Namen Stiftung 2° gegründet und hat sich 2021 in Stiftung KlimaWirtschaft umbenannt. \r\n\r\nZiel der gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung des Klimaschutzes sowie der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen. Zu diesem Zweck bündelt und aktiviert die Stiftung KlimaWirtschaft die Verantwortungsbereitschaft, aber auch die Innovationskraft und Lösungskompetenz deutscher Unternehmen. Da wir die Klimaziele nur gemeinsam erreichen können, sind in der Stiftung nahezu alle relevanten Branchen und Bereiche der Wirtschaft vertreten.\r\n\r\nDas persönliche Bekenntnis und Engagement von CEOs, Vorständen und Unternehmensführern für einen ambitionierten klimapolitischen Kurs und die Bereitschaft, mit dem eigenen Unternehmen tatkräftig voranzugehen, machen die Stiftung KlimaWirtschaft zu einer zentralen Handlungsplattform für unternehmerischen Klimaschutz.\r\n\r\nDie Förderunternehmen der Stiftung KlimaWirtschaft \r\n\r\nALDI SÜD Dienstleistungs-SE & CO. oHG, Alterric GmbH, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, DAIKIN Airconditioning Germany GmbH, Deutsche Bahn AG, Deutsche Rockwool GmbH, Deutsche Telekom AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, GLS Gemeinschaftsbank eG, Goldbeck GmbH, Heidelberg Materials, Otto Fuchs KG, Otto Group, Otto GmbH & Co KG, Papier- und Kartonfabrik Varel GmbH & Co. KG, PUMA SE, Salzgitter AG, Schüco International KG, SMS Group GmbH, Strabag SE, Thyssenkrupp Steel Europe AG, Union Asset Management Holding AG, VTG GmbH, Wacker Chemie AG"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024376","regulatoryProjectTitle":"Gebäudemodernisierungsgesetz soll zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele führen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/bd/736385/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130041.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bewertung des Referentenentwurfs zum Gebäudemodernisierungsgesetz\r\nKernbotschaft\r\nMit dem Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vollzieht die Bundesregierung einen weitreichenden Paradigmenwechsel: Die Wärmewende soll künftig stärker marktwirtschaftlich gesteuert werden – über CO₂-Bepreisung, eine gestufte Beimischungspflicht klimafreundlicher Brennstoffe (Bio-Treppe), eine Grüngasquote auf Inverkehrbringer-Ebene und eine differenzierte Verteilung der Folgekosten zwischen Vermietern und Mietern. Diese Steuerungslogik kann grundsätzlich einen wirtschaftlich tragfähigen Transformationspfad eröffnen. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von einer Reihe von Annahmen ab – über die Verfügbarkeit und Preisentwicklung klimafreundlicher Brennstoffe, die Entwicklung der Energiepreisrelationen sowie die langfristige Stabilität der Förderkulisse – deren Eintreffen heute nicht gesichert ist. Hinzu kommt: Der Entwurf adressiert die Verbrauchsseite (Gebäudehülle) nicht gleichrangig zur Wärmeerzeugung und setzt die EU-Gebäuderichtlinie nur teilweise um. Mit dem ersatzlosen Wegfall des nationalen Endverbots fossiler Heizungen, einer auf 60 Prozent bis 2040 begrenzten Bio-Treppe sowie dem Fehlen eines verbindlichen Sanierungspfads für den Wohngebäudebestand bleiben zentrale Regelungslücken bestehen. Das parlamentarische Verfahren sollte daher genutzt werden, um diese Lücken zu schließen und das im Klimaschutzgesetz verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 verlässlich abzusichern.\r\n1. Einordnung\r\nDer Entwurf wurde am 5. Mai 2026 in Ressortabstimmung und Verbändeanhörung gegeben; das Kabinett soll ihn nach derzeitiger Planung am 13. Mai befassen. Das Gesetz löst das GEG ab und bricht mit dessen zentralem Steuerungsansatz: Die pauschale Vorgabe eines Mindestanteils von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen entfällt. An ihre Stelle tritt ein neu gefasster Heizungskatalog (§ 42 GModG-E), der Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen ausdrücklich als gleichberechtigte Erfüllungsoptionen anerkennt. Die Steuerung soll künftig über drei Mechanismen erfolgen: erstens eine gestufte Beimischungspflicht klimafreundlicher Brennstoffe für neu eingebaute fossile Heizungen („Bio-Treppe\", § 43 GModG-E: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040); zweitens eine ab 2028 startende Grüngas- und Grünheizölquote auf Inverkehrbringer-Ebene, deren konkreter Pfad in einem eigenen Gesetz geregelt werden soll; drittens eine veränderte mietrechtliche Kostenverteilung mit hälftiger Aufteilung der Erdgas-Netzentgelte und CO₂-Kosten ab 2028 sowie der Bio-Treppe-Mehrkosten ab 2029 für die ersten drei Stufen, also bis zu einem Bioanteil von 30 Prozent. Mieter im gewerblichen Bereich werden vom Preisanstieg fossiler Heizträger nicht geschützt.\r\nHinzu treten einzelne ordnungsrechtliche Präzisierungen: der Wegfall der 15-Prozent-Pauschale für ersparte Erhaltungskosten beim Einbau fossiler Heizungen (§ 559e Abs. 2 BGB-E) und die Streichung der bisherigen Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG alt). Der § 72 GEG, der ein Betriebsverbot fossiler Heizkessel ab 2045 vorsah, wird ersatzlos gestrichen. Mit dem Gesetz wird die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, RL 2024/1275) selektiv umgesetzt: Verbindliche Renovierungsanforderungen werden ausschließlich für Nichtwohngebäude eingeführt (§ 40 GModG-E); das Nullemissionsgebäude wird ab 2028 für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und ab 2030 für alle Neubauten verbindlich (§§ 10, 10a). Eine Solarpflicht für Neubauten und eine Bilanzierung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen kommen schrittweise ab 2028 hinzu. Der von der EPBD geforderte Sanierungspfad für den Wohngebäudebestand – Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs um 16 Prozent bis 2030 und 20 bis 22 Prozent bis 2035 gegenüber 2020 – findet sich im Entwurf hingegen nicht.\r\n2. Investitionsanreize im Bestand\r\nDer Entwurf enthält im Mietrecht erstmals eine systematische Differenzierung zwischen klimafreundlichen und fossilen Heizungen. Die 15-Prozent-Pauschale für ersparte Erhaltungskosten bleibt nur den klimafreundlichen Anlagen erhalten. Bei fossilen Heizungen muss der Vermieter den Erhaltungsanteil weiterhin individuell nachweisen, was bei sanierungsbedürftigen Altanlagen typischerweise zu höheren Abzügen und damit geringerer Umlagefähigkeit führt. Die in § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E vorgesehene 50:50-Aufteilung von Netzentgelten, CO₂-Kosten und Bio-Treppe-Mehrkosten adressiert zudem erstmals systematisch das Auseinanderfallen von Investitionsentscheidung und Betriebskostenrisiko.\r\nIn der Wirkungsweise bleiben jedoch zwei strukturelle Lock-in-Risiken bestehen, die im parlamentarischen Verfahren adressiert werden sollten:\r\nLock-in-Risiko I – Bio-Treppe nur für Neueinbauten und Last-Minute-Effekt: Die Beimischungspflicht des § 43 GModG-E gilt ausschließlich für nach Inkrafttreten neu eingebaute fossile Heizungen. Wer noch in den Monaten vor Inkrafttreten (nach Pressestand wird der 1. September 2026 als Stichtag diskutiert) eine konventionelle Gasheizung installiert, entzieht sich dem Belastungsmechanismus vollständig. Anders als in den Februar-Eckpunkten vorgesehen, werden auch die seit 2024 installierten rund 1 Million fossiler Wärmeerzeuger nicht erfasst. \r\nLock-in-Risiko II – Hybrid-Wärmepumpen ohne Mindestleistung: \r\nHinzu kommt ein Schlupfloch in § 43 Abs. 4 GModG-E: Im Einfamilienhaus ist für Hybrid-Wärmepumpen lediglich „bivalent paralleler Betrieb mit Vorrang für die Wärmepumpe\" gefordert, ohne Mindestleistungsvorgabe, was zu deutlich zu klein ausgelegten Wärmepumpen führen könnte. Deshalb wäre es sinnvoll, die Forderung nach einer bestimmten Leistungsgröße der Wärmepumpe wie im alten § 71h GEG ausgeführt, vorzugeben. Der Wegfall der bisherigen Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG alt) verstärkt die Marktintransparenz zusätzlich.\r\nÜber die mietrechtliche Mechanik hinaus bleibt der Entwurf einseitig auf die Wärmeerzeugung fokussiert. Die Verbrauchsseite, also die Modernisierung und energetische Sanierung der Gebäudehülle, sollte gleichrangig zur Heizungstechnik berücksichtigt werden. Investitionen in die Gebäudehülle senken Betriebskosten und CO₂-Emissionen unmittelbar, reduzieren die Importabhängigkeit und entlasten Mieter wie Eigentümer von unkalkulierbaren Energiepreisrisiken. Eine echte technologieoffene Ausgestaltung des GModG entsteht erst, wenn auch Investitionen in die Gebäudehülle als gleichberechtigte Erfüllungsoption anerkannt werden. Der im Entwurf nicht umgesetzte Sanierungspfad für den Wohngebäudebestand der EPBD verhindert bislang, dass Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle neben der Anlagentechnik einen gleichwertigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor leisten können. \r\n3. Wirksamkeit der Marktsteuerung\r\nDie im Entwurf gewählte preisbasierte Steuerungslogik kann funktionieren, wenn die zugrunde gelegten Annahmen tatsächlich eintreffen. Bio-Treppe, Grüngasquote und ETS 2 verteuern fossile Heizungen perspektivisch. Ob dieser Preiseffekt tatsächlich heute schon Investitionen in eine dekarbonisierte Wärmeversorgung anreizt, ist fraglich. Selbst bei einer Wohnung mit 10.000 Kilowattstunden Gasverbrauch belaufen sich die vermieterseitigen Mehrkosten aus der 50:50-Aufteilung aktuell auf nur etwa 250 Euro pro Jahr. Bei dieser Größenordnung bleibt die fossile Heizung über die Anlagenlaufzeit für viele Vermieter zumindest mittelfristig die kostengünstigere Option. Die Lenkungswirkung greift erst, wenn Netzentgelte und CO₂-Preis in den 2030er Jahren deutlich steigen – also unter Annahmen, die heute nicht abschließend gesichert sind.\r\nOhne weitere aktive Steuerung der Kostenrelation zwischen Strom und Gas, etwa über eine Reform der Netzentgelte, eine Reduktion strompreiswirksamer Abgaben und ein abgestimmtes Zusammenspiel mit der CO₂-Bepreisung, entsteht für Investoren keine Planungssicherheit.\r\nZusätzlich bedarf es einer Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) die über 2029 hinausgeht und auch klimaneutrale Ersatzneubauten in Industriearealen fördert. Für verlässliche Rahmenbedingungen entlang der langen Investitionszyklen im Gebäudesektor und für unternehmerische Planungssicherheit wäre eine Verlängerung bis mindestens 2035 sachgerecht.\r\n4. EPBD-Umsetzung\r\nDie Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie an Renovierungen werden im Entwurf bislang nur für Nichtwohngebäude umgesetzt. Der Wohngebäudebestand, auf den der überwiegende Teil der Emissionen entfällt, bleibt hingegen ohne klar definierten Effizienz- und Sanierungspfad. Diese selektive Umsetzung hat erhebliche industriepolitische Folgen: Sie schwächt die Investitionssicherheit zentraler Wertschöpfungsketten, die ihre Geschäftsmodelle und Kapazitäten seit Jahren auf die vollständige EPBD-Implementierung ausgerichtet haben.\r\nZusätzlich verstärkt wird diese Inkonsistenz durch die Wahl des Referenzgebäudes (Anlage 1 GModG-E): Es ist mit einer Biomethan-Gasheizung als regulatorischem Maßstab unterlegt – eine Konstruktion, die der gegenwärtigen Bau- und Modernisierungspraxis nicht entspricht und die Privilegierung gasbasierter Lösungen normativ fortschreibt. Hinzu kommt, dass die in Anlage 1 hinterlegten Effizienzwerte die von der EPBD (RL 2024/1275) geforderte Unterschreitung des heutigen Neubau-Primärenergiebedarfs um mindestens 10 Prozent voraussichtlich nicht erreichen. Auch in dieser Dimension bliebe die europäische Vorgabe für Neubauten unvollständig umgesetzt.\r\nVerstärkt werden diese Effekte durch den parallellaufenden nationalen Gebäuderenovierungsplan, dessen Entwurf seit Mitte April 2026 öffentlich einsehbar ist und der die Vorgaben aus Europa weiter abschwächt. Die Kombination aus unvollständiger gesetzlicher Umsetzung der EPBD im GModG und zurückhaltendem Renovierungsplan erzeugt nicht abwägbare Risiken für die Erreichung des im Klimaschutzgesetz verankerten Sektorziels Gebäude, und für die Investitionssicherheit der Sanierungs-Wertschöpfungsketten. Hinzu kommt eine fiskalische Dimension: Verfehlt Deutschland seine sektoralen Verpflichtungen aus der EU-Effort-Sharing-Verordnung (VO (EU) 2018/842), drohen Strafzahlungen und Ausgleichskäufe von Emissionszuteilungen anderer Mitgliedstaaten, die den angespannten Bundeshaushalt weiter belasten würden.\r\n5. Verfassungsrechtliche Würdigung\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Klimabeschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) klargestellt, dass der Gesetzgeber aus Art. 20a GG in Verbindung mit den Grundrechten verpflichtet ist, einen nachvollziehbaren Emissionsminderungspfad zu sichern. Die Doktrin der intertemporalen Freiheitssicherung schützt insbesondere künftige Generationen davor, dass Freiheitseinschränkungen einseitig in spätere Jahre verschoben werden, weil heute klimapolitisch zu zögerlich gehandelt wird. \r\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie in seinem Urteil zum Klimaschutzprogramm 2023 vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) konkretisiert: Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Die Auswahl konkreter Maßnahmen unterliegt zwar einem politischen Spielraum, ist aber gerichtlich überprüfbar – ein politisches Bekenntnis ersetzt diese Pflicht nicht. \r\nVor diesem Maßstab bestehen die in unserer Stellungnahme formulierten Bedenken fort: Erstens entfällt mit der Streichung des § 72 GEG das nationale Endverbot fossiler Heizungen ab 2045 ersatzlos – jener ordnungsrechtliche Anker, mit dem das Gebäudeenergiegesetz bislang an das im Klimaschutzgesetz verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 angeschlossen war. Zweitens schließt die Bio-Treppe (§ 43 GModG-E) diese Lücke nicht: Sie endet 2040 bei einem Bioanteil von 60 Prozent. Eine 100-Prozent-Schwelle bis 2045 ist im Entwurf nicht angelegt. Damit ist der Pfad zu einem klimaneutralen Gebäudebestand strukturell nicht vollständig abgesichert. Drittens verlagert der Entwurf zentrale Lenkungsparameter – Pfad und Höhe der Grüngas-/Grünheizölquote sowie die Schwellenwerte für Nichtwohngebäude – auf untergesetzliche Eckpunkte und Verordnungen, deren Ausgestaltung erst im weiteren Verfahren erfolgen soll. Bestimmtheits- und nachvollziehbarkeitsrelevante Steuerungsentscheidungen werden damit dem parlamentarischen Diskurs entzogen. Viertens fehlt der EPBD-konforme Sanierungspfad für den Wohngebäudebestand vollständig. \r\nDie in § 9a GModG-E vorgesehene Evaluation 2030 ist ein wertvolles Korrekturinstrument, kann aber die heute getroffenen Investitions- und Sanierungsentscheidungen nicht zurückholen: Eine Korrektur ab 2030 wäre mit deutlich härteren Eingriffen verbunden und würde Lasten auf jüngere Generationen verschieben – exakt das Muster, vor dem das Bundesverfassungsgericht im Klimabeschluss ausdrücklich gewarnt hat.\r\n6. Empfehlungen für das parlamentarische Verfahren\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft empfiehlt:\r\n1.\tÖkonomische Überlegenheit klimafreundlicher Heizungen verbindlich sichern. Der Policy-Mix aus Netzentgelten, strompreiswirksamen Abgaben, CO₂-Bepreisung und Bio-Treppe sollte so abgestimmt werden, dass elektrische Heizsysteme verlässlich die wirtschaftlich überlegene Wahl sind. Ohne aktive Steuerung der Strom-Gas-Kostenrelation bleibt der Transformationsanreiz von externen Marktentwicklungen abhängig. Zusätzlich sollten die wärmepolitischen Förderprogramme – insbesondere die BEG – langfristig bis mindestens 2035 verstetigt werden, um die langen Investitionszyklen im Gebäudesektor verlässlich abzusichern.\r\n2.\tEPBD vollständig umsetzen. Verbindliche Effizienzpfade für den Wohngebäudebestand sollten im Gesetz – nicht in untergesetzlichen Akten – verankert werden, um Investitionssicherheit für die Sanierungs-Wertschöpfungsketten zu schaffen und europarechtliche Risiken zu vermeiden.\r\n3.\tPfad zur Klimaneutralität 2045 schließen. Die Bio-Treppe sollte auf 100 Prozent in 2045 geführt werden. Das nationale Endverbot fossiler Heizkessel oder eine funktionsgleiche ordnungsrechtliche Schranke ist wieder einzuführen, um die Vereinbarkeit mit dem Klimaschutzgesetz zu sichern.\r\n4.\tVerbrauchsseite gleichrangig adressieren – BEG ausgewogen ausgestalten. Maßnahmen an der Gebäudehülle sollten im Gesetz und in der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) gleichrangig zur Anlagentechnik anerkannt und gefördert werden. Eine ausgewogene BEG-Ausgestaltung setzt ein stimmiges GModG voraus.\r\n5.\tLock-in-Risiken schließen. Eine wirksame Übergangsregelung sollte Last-Minute-Einbauten fossiler Heizungen vor Inkrafttreten begrenzen. Die Bio-Treppe sollte für seit Anfang 2024 installierte fossile Heizungen entsprechend der ursprünglichen Eckpunkt-Linie greifen. Für Hybrid-Wärmepumpen ist eine Mindestleistungsvorgabe entsprechend dem alten § 71h GEG aufzunehmen.\r\n6.\tMieterschutz präzisieren. Die 50:50-Aufteilung sollte auf alle vier Stufen der Bio-Treppe, auf gewerbliche Mietverhältnisse und auf die Vollkosten der Heizungswahl erweitert werden. Die Härtefallklausel für unmodernisierte Gebäude sowie die Behandlung von Fernwärme sind im parlamentarischen Verfahren transparent auszuformulieren.\r\n7.\tBeratungspflicht und Marktklarheit erhalten. Die mit dem Wegfall des § 71 GEG entfallene Beratungspflicht sollte – angepasst auf die neue Rechtslage – wiederhergestellt werden, um Fehlinvestitionen vorzubeugen und Eigentümern wie Mietern Orientierung zu geben.\r\n7. Fazit\r\nDer Referentenentwurf vollzieht den von der Bundesregierung angekündigten Paradigmenwechsel in der Wärmewende konsequent: Die ordnungsrechtliche 65-Prozent-Vorgabe wird durch ein marktwirtschaftliches Steuerungsmodell abgelöst. Diese Steuerungslogik ist grundsätzlich tragfähig und könnte den Transformationspfad im Gebäudesektor öffnen – wenn das parlamentarische Verfahren die heute noch offenen Annahmen verbindlich unterlegt. Das betrifft die Strom-Gas-Kostenrelation, die Verfügbarkeit klimafreundlicher Brennstoffe, die Förderperspektive über 2029 hinaus, die vollständige EPBD-Umsetzung und die Schließung der beiden Lock-in-Risiken. Wird das Gesetz auf diesen Stützen abgesichert, kann das Gebäudemodernisierungsgesetz seinem Namen gerecht werden und die im Klimaschutzgesetz festgeschriebene Klimaneutralität 2045 verlässlich unterlegen. Bleiben die Stützen offen, besteht das Risiko, dass die Wirkungsannahmen nicht eintreffen und die Investitionsunsicherheit fortbesteht.\r\n\r\nKontakt\r\nKolja Zajicek\r\nLeiter Politik & Inhalte, Stiftung KlimaWirtschaft\r\nkolja.zajicek@klimawirtschaft.org\r\n\r\nÜber die Stiftung KlimaWirtschaft\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft ist eine Initiative von Vorstandsvorsitzenden, Geschäftsführenden und Familienunternehmern, die sich aktiv für die Einhaltung der europäischen und deutschen Klimaziele einsetzt. Sie wurde 2011 unter dem Namen Stiftung 2° gegründet und hat sich 2021 in Stiftung KlimaWirtschaft umbenannt.  Ziel der gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung des Klimaschutzes sowie der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen. Zu diesem Zweck bündelt und aktiviert die Stiftung KlimaWirtschaft die Verantwortungsbereitschaft, aber auch die Innovationskraft und Lösungskompetenz führender Unternehmen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024968","regulatoryProjectTitle":"Reform des Trassenpreissystems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/9d/818658/Stellungnahme-Gutachten-SG2607230011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"____________________________________________________________\r\nIndustriepolitische Trassenpreis-Allianz\r\nXXX\r\n____________________________________________________________\r\nForderungen zur Reform der Trassenpreise\r\nAusgangslage\r\n\r\nSeit 2021 haben sich die Trassenpreise im Güterverkehr um rund 20 Prozent erhöht. Entsprechend den von der DB InfraGO beantragten Entgelten sollen die Trassenpreise für den „Standard-Güterzug“ in 2027 von derzeit 3,93 Euro auf 5,40 Euro je Trassenkilometer ansteigen. Dies entspräche einer Steigerung um 37 Prozent. Die ohnehin hohen Kostensteigerungen des Vorjahres würden somit erneut übertroffen. Für besonders schwere Züge plant die DB InfraGO ab 2027 Kosten von 7,19 Euro je Trassenkilometer ein. \r\n\r\nErhöhungen der Trassenpreise sind angesichts schlechter werdender Leistung nicht akzeptabel. Angebotsqualität und Verfügbarkeit haben sich in weiten Teilen des Schienennetzes zuletzt immer weiter verschlechtert. Schon 2023 lag die Pünktlichkeitsquote im Güterverkehr bei nur 58 Prozent, zahlreiche Strecken sind bereits heute überlastet. In den kommenden Jahren wird die Schieneninfrastruktur durch die geplanten Generalsanierungen auf den 40 wichtigsten Schienenverkehrskorridoren weiter erheblich belastet. Preis und Leistung stehen aus Sicht der Industrie schon heute in keinem angemessenen Verhältnis mehr. \r\n\r\nFolgen steigender Trassenpreise für die Industrie\r\n\r\nWer heute und künftig voll auf die klimafreundliche Schiene setzt, wird durch Trassenpreiserhöhungen bestraft. Während die Bundesregierung an anderer Stelle um Entlastungen für die Industrie ringt, führen steigende Trassenpreise zu „hausgemachten“ Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen, die auf die klimafreundliche Schiene setzen. Mitten in der Transformation laufen diese Preiserhöhungen den Zielen der Politik, den Güterverkehrsanteil auf der Schiene deutlich zu steigern, diametral entgegen. \r\n\r\nWerden die geplanten Trassenpreissteigerungen umgesetzt, werden unsere Unternehmen allein in 2027 mit über XXX zusätzlich belastet. Inmitten laufender Modernisierungsvorhaben fordern hohe Energie- und Bürokratiekosten und ein hartes internationales Wettbewerbsumfeld Unternehmen am Standort Deutschland bereits über Gebühr. Die geplanten Preissteigerungen für den Schienengüterverkehr würden unsere deutschen Produktionsstandorte, von denen aus wir jedes Jahr tausende Güterzüge über das deutsche Schienennetz fahren lassen, wirtschaftlich weiter in die Knie zwingen.\r\nAkuter Handlungsbedarf\r\n\r\nFest steht: Eine grundlegende Reform des Trassenpreissystems ist unausweichlich. Spätestens 2028 läuft die beihilferechtliche Genehmigung der Trassenpreisförderung aus – bislang ein wichtiger Rettungsanker für die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs. Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19.03.2026 die Trassenpreisbremse im Schienenpersonennahverkehr gekippt und entschieden, dass der Staat dem Netzbetreiber bei seiner Preisgestaltung keine starren Vorgaben machen darf. Dass das System der Trassenpreise dringend reformbedürftig ist, hat die Bundesregierung bereits 2025 erkannt und sich im Koalitionsvertrag auf eine Trassenpreisreform verständigt.\r\n\r\nBahn und Industrie haben ein gemeinsames Interesse an einem qualitativ hochwertigen und verfügbaren Netz, das sowohl wirtschaftlich betrieben als auch wirtschaftlich genutzt werden kann. Beides wird nur mit einer ambitionierten Trassenpreisreform umsetzbar sein. Im Sinne einer fairen Ausgestaltung eines zukünftigen Trassenpreissystems für den Schienengüterverkehr fordern wir als betroffene Industrie:  \r\n\r\n1.\tVerzicht auf weitere Erhöhungen des Eigenkapitals der DB InfraGo durch den Bund und künftige Unterstützung der DB InfraGO durch den verstärkten Einsatz von Baukostenzuschüssen.\r\n\r\n2.\tMehrjährig planbare Trassenpreise durch die gemeinsame, regelmäßige Fortschreibung der Trassenpreise mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung der InfraGO und der Infrastrukturplanung (Infraplan) für eine Planungsperiode von fünf Jahren.\r\n\r\n3.\tDeckelung der Trassenpreise durch die Festlegung eines Zielpreisniveaus von X,XX Euro je Trassenkilometer für den Standard-Güterzug, X,XX Euro für den Gefahrgutzug und X,XX Euro für den schweren Güterzug als Ausgangswerte für das Jahr 2027.\r\n\r\n4.\tFestschreibung des Trassenpreisentgeltes für Umleitungsstrecken auf die Höhe der eigentlichen, kürzesten Strecke bei Umleitungen infolge von Sanierungsmaßnahmen oder Überlastungen.\r\n\r\n5.\tReduzierung des Trassenpreises um XX Prozent gegenüber dem Standard-Güterzug für bestimmte Transportgüter und Einführung einer neuen Zug-Kategorie in die Systematik für Transporte, die einen Beitrag zu Klima- und Umweltschutz etc. leisten.\r\n\r\n6.\tEinführung eines Klimaschutzabschlags auf den Trassenpreis für einen elektrisch gefahrenen Standard-Güterzug in Höhe von XXX.\r\n\r\n7.\tEinführung eines Verspätungsabschlags für Güterzüge bei Verspätungen infolge infrastrukturell bedingter Verzögerungen und/oder Personalmangels XXX.\r\n\r\n8.\tDauerhafte Absenkung der Stromsteuer auf den Bahnstrom in Deutschland XXX.\r\n\r\n\r\n\tDiese Maßnahmen sind in ihrer Kombination geeignet, die Trassenpreisbelastung für die in Deutschland produzierende Industrie zu reduzieren, ein international wettbewerbsfähiges Umfeld zu gewährleisten sowie die deutsche Industrie in ihren Transformationsbestrebungen und der Sicherung der Industriearbeitsplätze an den deutschen Standorten zu unterstützen.\r\n\r\n\r\nDie deutsche Industrie, die die Trassenpreise im Schienengüterverkehr zahlt, muss an der Ausgestaltung der Trassenpreisreform direkt beteiligt werden. Damit die vorgeschlagenen Maßnahmen zum 01.01.2027 wirksam werden können, sollten sie in ein eigenes Trassenpreisgesetz zusammengefasst und rechtzeitig vor Beginn des Fahrplanjahrs 2027 verabschiedet werden. Für einen nachhaltigen Entlastungseffekt für die deutsche Industrie muss die Finanzierung der Maßnahmen XXX in einer Form sichergestellt werden, die nicht zulasten der Nutzer der Schienentrassen geht. XXX. Dem gegenüber ist eine auskömmliche Finanzierung der KV-Förderrichtline für den SGV weiterhin unabdingbar, um Umschlagkapazitäten auf die Schiene zu sichern und den Schienengüterverkehr insgesamt leistungsfähig zu halten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024970","regulatoryProjectTitle":"Vergabebeschleunigungsgesetz zur Schaffung von Leitmärkten für klimafreundliche Produkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/0b/755661/Stellungnahme-Gutachten-SG2606050009.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nÖffentliche Vergabe als Motor für Zukunftsinvestitionen, Resilienz & Klimaschutz\r\nPositionspapier der Stiftung KlimaWirtschaft zur Regelung von Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach §113 GWB\r\n\r\nDie öffentliche Hand vergibt jährlich Aufträge in Milliardenhöhe. Im Jahr 2023, weit vor Verabschiedung des Sondervermögens, betrug das Gesamtvolumen der öffentlichen Beschaffung laut statistischem Bundesamt über 120 Milliarden Euro. Das Sondervermögen hat das Potenzial, das jährliche Bauvolumen um weitere 30 Mrd. € (+38,5%) zu erhöhen. Nicht nur in Brüssel wird im Kontext des Clean Industrial Deal derzeit diskutiert, wie öffentliche Investitionen strategisch zur Stärkung der europäischen Industrie eingesetzt werden können. In Deutschland hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) hierzu ein wichtiges Signal gesetzt: Öffentliche Aufträge können in Zukunft schneller, digitaler, rechtssicherer und zugleich deutlich klimafreundlicher vergeben werden.\r\n\r\nDie im Vergabebeschleunigungsgesetz angelegten Leitmärkte sind dabei kein Nice-to-Have. Leitmärkte sind wichtige Voraussetzung dafür, dass klimafreundliche Produkte und Leistungen, die in Zukunft unseren Wohlstand sichern sollen, auch in Deutschland und Europa marktfähig werden können: \r\n\r\n•\tLeitmärkte sind zentraler Baustein einer integrierten Resilienz-Strategie: Immer stärker fluten insbesondere chinesische Unternehmen den europäischen Markt direkt oder über Dominoeffekte mit teils hochsubventionierten Produkten. In Ergänzung zu Emissionshandel und Fördermechanismen stärken Leitmärkte verlässlich die Nachfrage nach CO2-reduzierten, europäischen Produkten, bis sie sich auf den Absatzmärkten etabliert haben. Ohne diese Absatzperspektive droht hingegen der Verlust kritischer Industrieinfrastruktur.\r\n\r\n•\tSchaffung von Leitmärkten ist eine Frage politischer Glaubwürdigkeit: Im Vertrauen auf stabile Rahmenbedingungen haben Unternehmen bereits Milliardensummen in die Modernisierung ihrer Produktportfolios investiert. Ohne die Absatzperspektiven der öffentlichen Beschaffung fehlt jedoch die versprochene Brücke hin zu etablierten Märkten. Damit drohen innovativen Unternehmen nicht nur verfehlte Klimaziele, sondern die Entwertung milliardenschwerer Investitionen. Auch Entscheidungen über neue Zukunftsinvestitionen in den Standort Deutschland stehen angesichts der damit einhergehenden Verunsicherung zunehmend zur Disposition.\r\n\r\n•\tLeitmärkte verstetigen den Sondervermögens-Effekt: Im Windschatten des Sondervermögens befindet sich Deutschland wieder in einem leichten Aufschwung. Gelingt es, CO2-reduzierte Produkte europäischer Unternehmen über Leitmarktinstrumente bei den Investitionen des Sondervermögens zu berücksichtigen, lässt sich der konjunkturelle Effekt des Sondervermögens auch über kurzfristige Impulse für die Baukonjunktur hinaus verstetigen.\r\n\r\nDamit die öffentliche Beschaffung tatsächlich als Investitions- und Innovationsmotor für den Wirtschaftsstandort Deutschland dienen kann, ist nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens die Bundesregierung gefordert. Sie muss die im Vergabebeschleunigungsgesetz angelegte Rechtsverordnung zur Regelung von Vorgaben zur klimafreundlichen Beschaffung zügig umsetzen. \r\n\r\nDaher fordert die Stiftung KlimaWirtschaft:\r\n \r\n1.\tDie öffentliche Beschaffung endlich strategisch nutzen und die Vergabeverordnung schnellstmöglich umsetzen\r\n\r\nBei der Etablierung von Leitmärkten besteht kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem. Nach mehr als zwei Jahren Konsultation gibt es außer Strategiepapiere kaum konkrete Ergebnisse. Entscheidungen für oder gegen Investitionen in die Modernisierung deutscher Standorte werden jedoch nicht erst in ferner Zukunft getroffen. Die Bundesregierung sollte daher keine Zeit verlieren und zügig von der Strategie in die Umsetzung kommen. Andernfalls bleiben Leitmärkte auf absehbare Zeit ein Papiertiger.\r\n\r\n\tBis zur Sommerpause sollte die Bundesregierung erste Eckpunkte für die in §113 GWB angelegte Vergabeverordnung zur Regelung von Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen vorlegen.\r\n\r\n2.\tMit rechtssicheren Klimaschutzkriterien für die öffentliche Vergabe innovative Produkte und Lösungen marktfähig machen\r\n\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft sagt deutlich: Unternehmen wollen und brauchen Leitmärkte für ihre innovativen, klimafreundlichen Produkte. Ihr Zweck besteht nicht darin, dauerhafte Subventionen zu schaffen, sondern den Markteintritt zu ermöglichen – bis CO₂-reduzierte Produkte eigenständig konkurrieren können. Mit der Vergabeverordnung muss die Bundesregierung zu einer innovationsfreundlichen Beschaffungspolitik finden, die mit rechtssicheren Klimaschutzkriterien innovative Lösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge priorisiert und marktfähig macht. Dabei sollten insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden:\r\n\r\n\tIm Rahmen der Leistungsbeschreibung muss die Berücksichtigung geeigneter Klimaschutzkriterien zum Standard werden. Alternativ sollten Auftraggeber entsprechende Vorgaben im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts auch als Eignungs- oder Wertungskriterium sowie als Ausführungsbedingung umsetzen können. Nebenangebote sollten grundsätzlich zugelassen werden.\r\n\r\n\tIm Rahmen der Zuschlagskriterien muss die Erfüllung der vorgegebenen Klimaschutzkriterien mit angemessener Gewichtung berücksichtigt werden. Die Gewichtung sollte in Abstimmung mit den Branchenverbänden erarbeitet und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.\r\n\r\n\tZum Nachweis der Klimafreundlichkeit der eingereichten Angebote, sollte ein standardisiertes CO2-Schattenpreismodell zum Einsatz kommen. Ein CO2-Schattenpreis sichert die objektive Vergleichbarkeit und ermöglicht so die rechtssichere Anwendung von Klimaschutzkriterien in der Vergabe.\r\n\r\n\tZur Minimierung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen und Vergabestellen, sollte die Bezugnahme auf etablierte Labels, Normen und Branchenstandards wie z.B. LESS oder CCC zugelassen werden. Für Produktgruppen, bei denen keine etablierten Label oder Normen existieren, sollte die Bundesregierung die Entwicklung entsprechender Labels aktiv begleiten sowie praxistaugliche Haftungsregelungen ermöglichen.\r\n\r\n\tWin-Win-Situationen kreieren: Der Zweck von Leitmärkten besteht darin, Beschaffungspräferenzen so zu anzupassen, dass CO2-reduzierte Produkte aus eigener Kraft mit konventionell hergestellten Produkten konkurrieren können. Es geht es nicht darum, private Verbraucher zur Beschaffung kohlenstoffarmer Materialien zu verpflichten, sondern echte (finanzielle) Anreize für die Verwendung dieser Materialien zu schaffen. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlichem Mehrheitseigentümer, die ebenfalls der öffentlichen Beschaffung unterliegen, wenn sie sich im Wettbewerb mit privaten Unternehmen befinden. Für diese öffentliche Unternehmen braucht es Ausgleichsmechanismen, die ein Level-Playing-Field zu ihren privaten Wettbewerbern gewährleisten.\r\n3.\tMomentum der Vergaberechtsnovelle nutzen: Rechtsrahmen zur Stärkung industrieller Wertschöpfung voll ausschöpfen\r\n\r\nAuch über die Ermächtigungsgrundlage des Vergabebeschleunigungsgesetzes hinaus bestehen einige, bislang ungenutzte Möglichkeiten, die öffentliche Beschaffung zur Stärkung nachhaltiger Wertschöpfung am Standort Deutschland einzusetzen:\r\n\r\n\tEuropean Preference Regeln, die im heutigen Rechtsrahmen möglich sind, müssen im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes umgesetzt werden. Dazu zählt u.a. die Umsetzung von Regelung von Ausschreibungs- und Vergabekriterien für Net-Zero Technologien nach Art. 25 & 27 NZIA.\r\n\r\n\tZur Erprobung von Leitmärkten für emissionsarme Grundstoffe sollte das Pionierfeld für die Deutsche Bahn weiter vorangetrieben werden. Im Rahmen von Pilotprojekten können unterschiedliche Beschaffungsansätze für emissionsreduzierte Bau- und Grundstoffe auf Basis des geltenden Zuwendungsrechts erprobt und die Effizienz künftiger Leitmarktinstrumente verbessert werden. Dafür bedarf es der Finanzierung möglicher Mehrkosten durch den Bund.\r\n\r\n4.\tVergabebeschleunigungsgesetz als Startpunkt für die Entwicklung weiterer Leitmarktinstrumente\r\n\r\nFür die Etablierung von Leitmärkten zur strategischen Unterstützung zukunftsfähiger Geschäftsmodelle ist die im Vergabebeschleunigungsgesetz angelegte Vergabeverordnung ein zentrales Puzzleteil. Zur Stärkung der Resilienz europäischer Wertschöpfungsketten muss die Vergabeverordnung in weiteren Schritten im Einklang mit den europäisch geschaffenen Möglichkeiten um geeignete Zirkularitäts- und European-Content-Vorgaben ergänzt werden.\r\n\r\nBesonders in strategisch relevanten Branchen brauchen Unternehmen mehr denn je eine gesicherte europäische Nachfrage nach ihren klimafreundlichen und zirkulären Produkten, um Produktion und Arbeitsplätze in Europa erhalten zu können. Für die Stahl- oder Chemieindustrie ist das „Last Resort“ Buy-European daher keine langfristige strategische Option, sondern schon heute eine teils existenzielle Frage.\r\n\r\n\tIm Rahmen der Verhandlungen zum Industrial Accelerator Act sollte sich die Bundesregierung für wirksame European Preference Regeln einsetzen. Abseits der kritischen Industrieinfrastruktur muss dabei gelten: Grundsätzlich sollten dabei Made-with-Europe-Kriterien Anwendung finden. Sofern unfaire Wettbewerbsverzerrungen z.B. über abhängige Gesellschaften in Staaten mit Freihandelsabkommen verschoben werden, braucht es hingegen strengere Made-in-Europe Regeln, um die europäische Industrie vor unfairer Konkurrenz zu schützen.\r\n\r\nWie die Bundesregierung in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie feststellt, ist das Vergabewesen zudem ein zentraler Hebel zur Stärkung der Circular Economy. Ohne dezidierte Zirkularitätskriterien können ressourcenschonende Lösungen bei Vergabeverfahren z.B. in der Bauwirtschaft jedoch in der Regel nicht berücksichtigt werden.\r\n\r\n\tÜber das Aktionsprogramm zur Umsetzung der NKWS muss perspektivisch auch die Einbeziehung von Rezyklatanteilen und Lebenszykluskosten in Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien zum Standard werden. Mit der anstehenden KrWG-Novelle sollte zudem die Bevorzugungspflicht für zirkuläre Produkte nach §45 KrWG konsequenter umgesetzt werden.\r\n \r\n \r\nKontakt\r\n\r\nBenjamin Raschke\r\nLeiter Politik, Stiftung KlimaWirtschaft\r\n\r\nbenjamin.raschke@klimawirtschaft.org\r\n\r\nMartin Pfaffenbach\r\nSenior Referent Politik, Stiftung KlimaWirtschaft\r\n\r\nmartin.pfaffenbach@klimawirtschaft.org\r\n\r\nÜber die Stiftung KlimaWirtschaft\r\n\r\nDie Stiftung KlimaWirtschaft ist eine Initiative von Vorstandsvorsitzenden, Geschäftsführenden und Familienunternehmern, die sich aktiv für die Einhaltung der europäischen und deutschen Klimaziele einsetzt. Sie wurde 2011 unter dem Namen Stiftung 2° gegründet und hat sich 2021 in Stiftung KlimaWirtschaft umbenannt. \r\n\r\nZiel der gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung des Klimaschutzes sowie der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen. Zu diesem Zweck bündelt und aktiviert die Stiftung KlimaWirtschaft die Verantwortungsbereitschaft, aber auch die Innovationskraft und Lösungskompetenz deutscher Unternehmen. Da wir die Klimaziele nur gemeinsam erreichen können, sind in der Stiftung nahezu alle relevanten Branchen und Bereiche der Wirtschaft vertreten.\r\n\r\nDas persönliche Bekenntnis und Engagement von CEOs, Vorständen und Unternehmensführern für einen ambitionierten klimapolitischen Kurs und die Bereitschaft, mit dem eigenen Unternehmen tatkräftig voranzugehen, machen die Stiftung KlimaWirtschaft zu einer zentralen Handlungsplattform für unternehmerischen Klimaschutz.\r\n\r\nDie Förderunternehmen der Stiftung KlimaWirtschaft \r\n\r\nALDI SÜD Dienstleistungs-SE & CO. oHG, Alterric GmbH, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, DAIKIN Airconditioning Germany GmbH, Deutsche Bahn AG, Deutsche Rockwool GmbH, Deutsche Telekom AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, GLS Gemeinschaftsbank eG, Goldbeck GmbH, Heidelberg Materials, Otto Fuchs KG, Otto Group, Otto GmbH & Co KG, Papier- und Kartonfabrik Varel GmbH & Co. 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