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(djb) ist ein Zusammenschluss von Juristinnen, Volks- und Betriebswirtinnen. Unser Ziel ist die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter in allen gesellschaftlichen Bereichen. Wir sind unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.\r\n\r\nIn ehrenamtlich arbeitenden Kommissionen und Arbeitsstäben werden rechts- und sozialpolitische Forderungen erarbeitet, die sich insbesondere mit folgenden Themen befassen: Gewaltschutz, Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben, Steuergerechtigkeit, Soziale Sicherheit von Frauen, Familien- und Abstammungsrecht, Repräsentation von Frauen in Politik, Wirtschaft und Justiz, sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung, Bekämpfung von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung, europäische und internationale Gleichstellungspolitiken, Diskriminierung in der juristischen Ausbildung. \r\n\r\nDie Mitglieder\r\n\r\nDer djb lebt von seinen vielfältigen ca. 5.600 Mitgliedern aus unterschiedlichen Berufen und Generationen, darunter Studentinnen, Anwältinnen, Richterinnen, Staatsanwältinnen sowie Expertinnen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Medien und Kultur. Auch Ministerinnen und Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts und an den obersten Bundesgerichten zählen dazu. Sie alle eint der Wunsch, sich gemeinsam mittels juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Expertise für feministische Anliegen einzusetzen.\r\n\r\nAktivitäten\r\n\r\nWir organisieren wissenschaftliche und rechtspolitische Veranstaltungen und wirken im Rahmen unserer Satzungsziele an öffentlichkeitswirksamen Kampagnen mit. Wir beteiligen uns an Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und nehmen mit Stellungnahmen und Rechtsgutachten regelmäßig Einfluss auf Gesetzgebungsprozesse. An die Parlamente, Regierungen und Verwaltungen des Bundes und der Länder sowie an die Medien wenden wir uns mit Anregungen und Kritik. \r\n\r\nIn der von uns vier Mal im Jahr herausgegebenen Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbundes (djbZ) werden aktuelle frauenrechtspolitische Fragestellungen diskutiert. Auch erinnerungspolitisch sind wir aktiv mit den drei Wanderausstellungen \"Juristinnen in der DDR\", \"Jüdische Juristinnen\" und \"100 Jahre Frauen in juristischen Berufen\". Alle zwei Jahre honorieren wir mit dem Marie-Elisabeth-Lüders-Wissenschaftspreis hervorragende Arbeiten, die sich mit dem Bereich Recht und Geschlecht auseinandersetzen. Außerdem vergibt der djb in unregelmäßigen Abständen das Ingrid-Guentherodt-Promotionsstipendium. Intern vergeben wir den Jutta-Limbach-Preis für für herausragende Leistungen Junger Juristinnen im Verband. \r\n\r\nVernetzung - regional und international \r\n\r\nWir arbeiten regional, bundesweit und international. In allen Bundesländern bestehen Landesverbände und zahlreiche Regionalgruppen. International sind wir mit Regionalgruppen in Brüssel, Madrid, Paris und Washington, D.C. vertreten und unter anderem vernetzt mit der European Women Lawyers Association (EWLA).\r\n\r\nIm Netzwerk der Jungen Juristinnen tauschen sich insbesondere Studentinnen, Referendarinnen, Doktorandinnen und Berufseinsteigerinnen in eigenen Stammtischen und Mailinglisten über Fragen rund um Ausbildung und Berufseinstieg aus."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.18},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":140001,"to":150000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"donatorsInformationPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":10001,"to":20000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":660001,"to":670000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/15/666623/djb_Abschluss_2023-2024-250628.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":63,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004134","title":"Umsetzungsbedarfe der Entgelttransparenzrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Deutschland muss die Entgelttransparenzrichtlinie bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Sie macht präzise und verbindliche Vorgaben zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor. Dabei baut die Richtlinie nicht länger ausschließlich auf den individuellen Klageweg. Sie geht davon aus, dass proaktive Instrumente wie Berichtspflichten für Arbeitgeber*innen und betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit geeignet sind, geschlechtsspezifische Verzerrungen in den Entgeltstrukturen systematisch zu beseitigen. Das aktuell in Deutschland geltende Entgelttransparenzgesetz entspricht diesen Vorgaben nicht. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Embryonen","shortTitle":"ESchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004136","title":"Einigungsvorschlag zur Kindergrundsicherung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung","printingNumber":"20/9092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb fordert die Verbesserung der Existenzsicherung für Kinder noch in dieser Legislaturperiode, ohne dass dafür eine komplexe Systemumstellung notwendig ist. Ein Kindermindestsicherungsgesetz begleitet von weiteren kurz- und langfristigen Maßnahmen kann ein erster Schritt für ein einfaches Sozialrecht mit einer gerechten Grundsicherung für Kinder sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004137","title":"Auslandsehen - Änderung des Asylgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","printingNumber":"20/11367","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011367.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-minderj%C3%A4hriger-bei-auslandsehen/311887","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb spricht sich ausdrücklich für eine Regelung der Aufhebbarkeit statt der Unwirksamkeit von sogenannten Kinderehen aus, weil dies für die betroffenen Frauen der rechtssicherere Weg ist. Die im Referentenwurf vorgesehen Beibehaltung der Unwirksamkeitslösung reagiert nicht angemessen auf die Lebenssituation der Beteiligten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004138","title":"Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb begrüßt die Einbettung der Berichtspflichten in einen Governance-Kontext. Die Berichte bekommen damit eine erhöhte inhaltliche Qualität, weil sie mit einer prozeduralen Verpflichtung auf Themen verknüpft werden sowie einer Prüfung unterliegen. Aus frauenpolitischer Perspektive werden Nachjustierungen auf der Normtext- und Begründungsebene sowie die Entwicklung einer geschlechtersensiblen Anwendungspraxis gefordert, konkret mit Blick auf § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB (Diversitätskonzepte, angemessene gleichstellungsbezogene Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichte), § 289f Abs. 5 HGB (Verhältnis von Diversitätskonzepten und Nachhaltigkeitsberichten) und auf die Voraussetzungen für die Effektivität der Berichtspflichten und -prüfungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004139","title":"Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","printingNumber":"20/10861","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010861.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schwangerschaftskonfliktgesetzes/308701","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb begrüßt bundeseinheitliche Verbotsnormen sowie Sanktionsmechanismen für sogenannte Gehsteigbelästigungen und weitere flankierende Maßnahmen. Gehsteigbelästigungen verletzen das reproduktive Selbstbestimmungsrecht schwangerer Personen. Einzelheiten des Entwurfs, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Tathandlungen der Verbots- sowie Sanktionsnormen, werden kritisieret.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004140","title":"Steuergutschrift für Alleinerziehende umsetzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, mit einer Steuergutschrift entlastet werden sollen. Das Versprechen isi bislang nicht umgesetzt. Dafür ist das Jahressteuergesetz 2024 die letzte Gelegenheit. Der aktuelle Entwurf enthält jedoch noch keine entsprechende Regelung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004141","title":"Zum Entwurf eines Gesetzes zur Vaterschaftsanfechtung: Ablehnung aus verfassungsrechtliche und familienrechtlichen Gründen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"382/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0382-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"20/13255","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013255.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb kritisiert den vorgelegten Referentenentwurf aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive und lehnt ihn deshalb ab. Der Entwurf bringt ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein vom Referentenentwurf sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Sie werden pauschal der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung unterworfen. Sie sind jedoch keine Familien „zweiter Klasse“ und können sich insbesondere auch auf den Schutz des Art. 6 GG und das Willkürverbot berufen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004142","title":"Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Frauen mit Migrations- und Fluchtgeschichte sind auf der Flucht und im Aufnahmestaat, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, geschlechtsspezifischer, darunter partnerschaftlicher Gewalt, in besonderem Maße ausgesetzt. Prekäre Lebensumstände und/oder die erschwerte soziale Teilhabe erhöhen ihre Vulnerabilität und begünstigen Isolation und missbräuchliche Abhängigkeitsverhältnisse, auch zu gewaltausübenden Partner*innen. Trotz klarer Vorgaben der Istanbul-Konvention fehlt dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein umfassendes Regelungskonzept, welches Betroffene von häuslicher Gewalt ganzheitlich schützt.Es besteht Reformbedarf. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004143","title":"Familienstartzeit - Einführung einer 2-wöchigen vergüteten Freistellung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ ist die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für Väter und zweite Elternteile nach der Geburt eines Kindes vorgesehen („Familienstartzeit“). Der djb und weitere Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Unternehmen fordern die Bundesregierung auf, die angekündigte diese wichtige gleichstellungs- und familienpolitische Maßnahme noch in diesem Jahr endlich auf den Weg zu bringen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004144","title":"Gewalthilfegesetz - Umsetzung der Istanbulkonvention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb fordert ein Gewalthilfegesetz, das eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern und den Ausbau des Hilfesystems mit Bundesmitteln sicherstellt. Beratungsstellen für Gewaltbetroffene sind in Deutschland noch immer sehr ungleich verteilt, unterfinanziert und überlastet.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004145","title":"Mutterschutz für Selbstständige","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Frauen müssen auch in der Selbstständigkeit gleichberechtigt und ohne gesundheitliche oder wirtschaftliche Nachteile agieren können. Ziel ist, einen Mutterschutz für Selbstständige und eine gute Vereinbarkeit von Elternschaft und Selbstständigkeit zu erreichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004146","title":"Digitalisierung der Justiz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz","printingNumber":"20/10943","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010943.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz/309835","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb unterstützt den Gesetzesentwurf. Insbesondere die gleichstellungsorientierten und strafprozessualen Aspekte hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen bezüglich der elektronischen Anzeigeerstattung und der elektronischen Strafantragstellung können Hürden für Betroffenen abbauen. Notwendig ist es jedoch darüber hinaus, dass die vorgesehene Digitalisierung der Justiz sich nicht allgemein auf Verwaltung und prozessrechtliche Aspekte begrenzt, sondern die Spezifika digitaler, geschlechtsspezifischer Gewalt für die Betroffenen in den Blick nimmt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004147","title":"Geschlechtergerechte Verkehrsplanung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","printingNumber":"20/8293","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008293.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zehntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-stra%C3%9Fenverkehrsgesetzes/302866","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb fordert, eine geschlechtergerechte Gestaltung des Straßenverkehrsrechts. Die umweltfreundliche Fortbewegung zu Fuß, mit dem Rad oder dem öffentlichen Nahverkehr ist typisch ist für Menschen mit Care-Aufgaben und muss gefördert und nicht zugunsten von immer mehr Autoverkehr behindert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004148","title":"Reform IAO-Übereinkommen Nr. 190","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erarbeitung einer Stellungnahme zum IAO-Übereinkommen aus gleichstellungspolitischer Sicht mit Hinweis auf Umsetzungslücken, dringender Handlungsbedarf an sowohl legislativen wie flankierenden Maßnahmen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004149","title":"Gesellschaftsrecht - gleichstellungsrechtliche Forderungen i.S. Nachhaltigkeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erarbeitung einer Stellungnahme zu gleichstellungsrechtlichen Stellschrauben im Gesellschaftsrecht; gleichstellungsrechtliche Forderungen an die Nachhaltigkeitsregulierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004150","title":"Einführung der Feministischen Außenpolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderungspapier an die Bundesregierung im Kontext der feministischen Außenpolitik. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004151","title":"Appell für eine geschlechtergerechte Nachhaltigkeitsstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie wird von der Bundesregierung unter Beteiligung von weiteren Akteur*innen weiterentwickelt. Der djb legt den Fokus auf Geschlechtergerechtigkeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004152","title":"Geschlechtergrechtigkeit in der Fachkräftestrategie der Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit verschiedenen Maßnahmen soll die Fachkräftestrategie des BMAS Unternehmen und Betriebe dabei unterstützen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Der djb legt in der geplanten Stellungnahme den Fokus auf Geschlechtergerechtigkeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004153","title":"Gesetz über digitale Dienste: Forderung zur Schließung der Schutzlücken sowie ein Gesetz gegen digitale Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb begrüßt, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) erstmals eine einheitliche europaweite Regulierung aller digitalen Dienste in Kraft getreten ist. Der Schutz vor digitaler Gewalt bleibt jedoch lückenhaft. U.a. fehlen Löschungsansprüche für Betroffene, Fristen für das Tätigwerden von Diensteanbietern, eine Definition der „rechtswidrigen“ Inhalte. Der djb fordert die Schließung der Schutzlücken insbesondere im Bereich bildbasierter sexueller Gewalt und auch die Umsetzung der bereits 2023 vorgelegten Eckpunkte für ein Gesetz gegen Digitale Gewalt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012770","title":"Offener Brief an die Bundesregierung: Aufforderung angekündigte Familienstartzeit gesetzlich umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ ist die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für Väter und zweite Elternteile nach der Geburt eines Kindes vorgesehen („Familienstartzeit“). Der djb und weitere Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Unternehmen fordern die Bundesregierung im Offenen Brief auf, die angekündigte diese wichtige gleichstellungs- und familienpolitische Maßnahme noch in diesem Jahr endlich auf den Weg zu bringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012771","title":"Appell der ZIF zum Gewalthilfegesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb ist Teil von 35 erstunterzeichnenden Organisationen und Personen der bundesweiten Kampagne \"Gewaltschutz kostet Geld und rettet Leben\" der ZIF- Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser. Die Kampagne fordert die Umsetzung eines Gewalthilfegesetz, das eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern und den Ausbau des Hilfesystems mit Bundesmitteln sicherstellt. Beratungsstellen für Gewaltbetroffene sind in Deutschland noch immer sehr ungleich verteilt, unterfinanziert und überlastet.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012772","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz: gleichstellungsrechtliche Vorhaben und Lücken des Entwurfs","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb fordert, die finanzielle Benachteiligung von Frauen schnellstmöglich zu beseitigen und damit nicht bis 2029 zu warten. Der Entwurf sieht einige gleichstellungspolitisch wichtige steuerliche Anpassungen vor, darunter die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld sowie die Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren bis Ende 2029.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012773","title":"Appell für geschlechtergerechte Bauleitplanung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anlass für das Policy Paper ist das 20-jährige Jubiläum des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (BauGB 2004). Das Baugesetzbuch verpflichtet die Städte und Gemeinden ausdrücklich, die unterschiedlichen Auswirkungen ihrer Planungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Ziel des Gender Mainstreaming und soll eine tatsächliche Gleichstellung fördern. Die entsprechende Regelung wird aber vor Ort bis heute kaum mit Leben gefüllt. Der djb sieht Handlungsbedarf im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, um eine effektive Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit zu gewährleisten. Ein geschlechtergerechter Städtebau trägt entscheidend zur sozialen Gerechtigkeit und zur Nachhaltigkeit in Städten und Gemeinden bei.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Bundes-Klimaanpassungsgesetz","shortTitle":"KAnG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kang"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012774","title":"Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen","printingNumber":"20/12085","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/120/2012085.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-und-weiterer-gesetze-verbesserung-des/313674","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Am 02.07.2024 hat die Fraktion CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) vorgelegten. Insoweit der Gesetzentwurf der CDU/CSU den besorgniserregenden Anstieg von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt konstatiert, welcher aus dem „Lagebild häusliche Gewalt“ für das Jahr 2023 ersichtlich wird, teilt der djb diese Problemanalyse. Der djb weist jedoch auf die wirtschaftliche und digitale Komponente sowie die strukturelle Dimension häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt hin, die im Entwurf fehlen. Auch sieht der djb erheblichen Handlungsbedarf im Bereich eines effektiven Opferschutzes sowie bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen","shortTitle":"GewSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012775","title":"Schwangerschaftsabbruch entkriminalisieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während Frankreich in diesem Jahr die Freiheit, einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen, in die Verfassung aufgenommen hat, zieht man sich in Deutschland auf die vermeintliche Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsurteile aus den Jahren 1975 und 1993 zurück. Die Bundesregierung hat eine Sachverständigenkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin ins Leben gerufen. Ihre Ergebnisse zeigen, dass eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen geboten und auch danach verfassungsrechtlich möglich ist. Der djb hält an seiner Forderung fest, Schwangerschaftsabbrüche zu entkriminalisieren und flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungslage zu treffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012776","title":"Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Der djb befürwortet u.a. die Einführung der zweiten Instanz bei Umgangsentscheidungen, die per Eilanordnung ergangen sind, und die vorgeschlagenen Neuregelungen zur finanziellen Entlastung der Verfahrensbeistände. Ergänzend fordert der djb die gesetzliche Regelung der Qualifikation von Verfahrensbeiständen im Hinblick auf Partnergewalt. Der djb begrüßt, dass der Reformentwurf einen Versorgungsausgleich bezüglich vergessener oder übergangener Anrechte vorsieht. Ein zentraler Begriff des Entwurfs ist der Begriff „Partnerschaftsgewalt“, der allerdings nicht näher definiert wird. Der Entwurf lässt an dieser Stelle ein klares Bekenntnis zur Istanbul-Konvention vermissen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Gesetz über den Versorgungsausgleich","shortTitle":"VersAusglG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012777","title":"Gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt","printingNumber":"20/5652","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005652.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zum-%C3%BCbereinkommen-nr-190-der-internationalen-arbeitsorganisation-vom-21/295449","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das 2019 von der ILO verabschiedete Übereinkommen gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (ILO-Übereinkommen Nr. 190) wurde durch Gesetz vom 22. Mai 2023 endlich auch von Deutschland ratifiziert und ist am 24. Juni 2024 für Deutschland in Kraft getreten. Nach Aussage der Bundesregierung soll das nationale Umsetzungsgesetz eine Regelungslücke schließen. Der djb begrüßt das Gesetz, kritisiert jedoch, dass das Umsetzungsgesetz deutlich hinter den Erwartungen an eine echte Umsetzung des ILO-Übereinkommens in das deutsche Recht zurückbleibt und so die Chance verpasst wird, den Rechtsschutz gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt im Sinne des Übereinkommens und damit völkerrechtskonform tatsächlich und effektiv zu verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"},{"title":"Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit","shortTitle":"ArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013108","title":"Appell für umfassende Geschlechtergerechtigkeit zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Papier stellt die zentralen Wahlforderungen des djb zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages dar. Schwerpunkte sind Gewaltschutz, reproduktive Selbstbestimmung und selbstbestimmte Familiengründung, ökonomische Gleichberechtigung und soziale Teilhabe, die Sicherung des Rechtsstaats und das Widerstand gegen den antifeministischen Rechtsruck, geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik sowie die Umsetzung des Gender Equality Acquis.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013109","title":"Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb lehnt die geplanten Änderungen ab, die die Altersvorsorge weiter auf freiwillige private Vorsorgemodelle verlagern. Der djb befürchtet, dass kapitalmarktorientierte Vorsorgeprodukte Ungleichheit weiter verstärken könnten, da sie vor allem finanzstarke Gruppen begünstigen. Der djb kritisiert insbesondere, dass im Reformentwurf keine ausreichende Absicherung von Personen mit niedrigen Einkommen, überproportional häufig Frauen, vorgesehen ist. Risikobehaftete kapitalgedeckte Produkte gefährden die Lebensstandardsicherung, da sie keine Garantie für Mindestabsicherung bieten. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dürften nicht dazu verpflichtet werden, Produkte zu subventionieren, die im schlimmsten Fall zu Verlusten führen können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013110","title":"Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"20/13963","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013963.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/317498","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (20. WP)","publicationDate":"2024-10-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI4/RefE-geas_01.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_01.html;jsessionid=6697A7CBAF57856B691ED04AF86D74EA.live861"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb beschränkt sich in seiner Stellungnahme wegen der Frist von nur sechs Werktagen auf wenige Aspekte. Da bei der geplanten Änderung des Asylgesetzes etliche Regelungen vollständig entfallen sollen, um dem Wiederholungsverbot Rechnung zu tragen, wird im Interesse der Rechtsanwender*innen empfohlen, das Asylgesetz vollständig neu zu fassen und damit die zahlreichen Lücken zu vermeiden. Es wird alternativ angeregt, ein umfassendes Asylgesetz zu schaffen, das ein beständiges Springen zwischen den Rechtsakten des GEAS und dem Asylgesetz überflüssig macht. In der derzeitigen Fassung jedenfalls ist das Asylgesetz unübersichtlich. Der djb macht konkrete Vorschläge und äußert sich zur geplanten Änderung des Aufenthaltsgesetzes und geplanten Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013111","title":"Familienrechtsreform: Neuerungen zu Abstammungsrecht, Kindschaftsrecht, Unterhaltsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb hat zusammen mit der Initiative Nodoption, der BASJ, dem LSVD, der dgti, der TIN-Rechtshilfe, Intergeschlechtliche Menschen e.V. sowie dem BVT* eine Kurzeinschätzung zum bekannt gewordenen Gesetzesentwurf für die Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht. Außerdem hat sich der djb zum bekannt gewordenen Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts, insbesondere zur überfälligen Umsetzung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt, sowie zum bekannt gewordenen Entwurf zum Unterhaltsrechtgeäußert. Die drei Pressemitteilungen wurden gemeinsam verschickt. Eine offizielle Verbändeanhörung steht noch aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013112","title":"Appell: Verbände formulieren Ziele für die geplante Familienrechtsreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zehn Verbände rufen dazu auf, bei der geplanten Familienrechtsreform Änderungen vorzunehmen. Sie appellieren an Bund und Länder, sich für eine Reform einzusetzen, die den Gewaltschutz nicht nur im Sorgerecht, sondern auch im Umgangsrecht, verankert, die gemeinsame Sorge von unverheirateten Eltern weiterhin durch eine gemeinsame Sorgeerklärung etabliert, die Gleichwertigkeit aller Betreuungsmodelle sowohl im Familienrecht des BGB als auch bei der Regelung der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung im SGB VIII verdeutlicht und Unterhaltsregeln für alle Betreuungsmodelle gesetzlich verankert. Außerdem appellieren die Verbände, die Stimme der Kinder und das Kindeswohl in stärkerem Maße zu berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013567","title":"Reform des Vergaberechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb unterstützt das Ziel, die öffentlichen Vergabeverfahren zu reformieren. Der aktuelle Koalitionsvertrag  gibt als gleichstellungspolitische Ziele u.a. vor, sich für die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern einzusetzen und für Geschlechtergerechtigkeit einzutreten. Bislang blieb die Umsetzung des Koalitionsvertrags insofern weitgehend aus.  Der djb begrüßt die vorgelegten Entwürfe als einen guten Schritt in die richtige Richtung, soweit darin ausdrücklich die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verankert und das Ermessen eingeschränkt wird, sieht dies jedoch nicht als ausreichend an bezüglich des Ziels der Geschlechtergerechtigkeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013569","title":"Gleichstellungsauftrag - Erlass von Paritätsgesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verfassungsauftrag zur Herstellung tatsächlicher Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) hat am 15. November Geburtstag – auch 30 Jahre nach seiner Einführung bleibt er ein uneingelöstes Versprechen. Das zeigt sich besonders bei der politischen Partizipation von Frauen. Angesichts dessen fordert der djb Bundes- und Landesgesetzgeber auf, verfassungskonforme Paritätsgesetze zu erlassen, um das Potential des Art. 3 Abs. 2 GG voll zu entfalten. Ergänzend sollte eine klarstellende Verfassungsänderung in Betracht gezogen werden, die die Verfassungsmäßigkeit derartiger Regelungen konkretisiert. Darüber hinaus sollte die politische Partizipation von Frauen proaktiv und ganzheitlich gefördert werden – auch durch die Parteien selbst.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013570","title":"Sexualisierte Gewalt: Schutzlücken schließen und Gesetze reformieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sexualisierte Gewalt beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe, sondern hat vielfältige Erscheinungsformen, die von sexueller Belästigung bis hin zu besonders schwerwiegenden Übergriffen wie einer Vergewaltigung reichen. Was sexualisierte Gewalt von anderen Gewaltformen unterscheidet, ist, dass ihre Ausübung die Grenze zur Intimsphäre Betroffener überschreitet, indem deren Selbstbestimmungsrechte über Sexualität verletzt werden. Trotz der Schwere, die solche Taten haben können, werden die Folgen für die Opfer häufig verharmlost. Um sexualisierte Gewalt zu bekämpfen, ist ein stärkeres gesamtgesellschaftliches Bewusstsein über die Formen, die Auswirkungen und die Schwere von sexualisierter Gewalt erforderlich. Es sind außerdem entsprechende Veränderungen des Strafrechts notwendig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013571","title":"Forderung zur gesetzlichen Verankerung von \"Nur Ja heißt Ja!\"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die aktuelle Rechtslage im Sexualstrafrecht ist defizitär und wird den internationalen Vorgaben, insbesondere der Istanbul-Konvention (IK), nicht gerecht. Anhand von Fallgruppen werden im Folgenden die Widersprüche und Schutzlücken der geltenden Rechtslage dargestellt. Der djb spricht sich statt punktueller Reformen für eine Neuregelung in Form eines „Nur Ja heißt Ja“-Modells aus. Begleitend zu dieser sog. Einverständnislösung, die den Anforderungen von Art. 36 IK gerecht würde, sollte auch die Einführung einer Strafbarkeit des leichtfertigen sexuellen Übergriffs erwogen werden, um weitere Schutzlücken zu schließen. Diese Reform des materiellen Strafrechts sollte von weiteren Maßnahmen begleitet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013573","title":"Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Art. 60 Abs. 1 Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, schwere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als eine Form der Verfolgung anzuerkennen, welche zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. Die Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung findet in der deutschen Auslegungs- und Anwendungspraxis hingegen nur unzureichende Berücksichtigung. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, entsprechende Klarstellungen im Asylgesetz vorzunehmen, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Aspekte bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013574","title":"Verbesserung des Opferschutzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen","printingNumber":"20/12085","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/120/2012085.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-und-weiterer-gesetze-verbesserung-des/313674","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Insoweit der Gesetzentwurf der CDU/CSU den besorgniserregenden Anstieg von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt konstatiert, welcher aus dem „Lagebild häusliche Gewalt“ für das Jahr 2023 ersichtlich wird, teilt der djb diese Problemanalyse. Der djb weist jedoch auf die wirtschaftliche und digitale Komponente sowie die strukturelle Dimension häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt hin, die im Entwurf fehlen. Auch sieht der djb erheblichen Handlungsbedarf im Bereich eines effektiven Opferschutzes sowie bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013912","title":"Änderung des Gewaltschutzgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutz_Aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_GewaltschutzG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Der djb begrüßt die Maßnahmen zur Gewaltprävention, sieht jedoch weitreichenden Nachbesserungsbedarf. Die Verankerung von Täterarbeit, die eine zentrale Vorgabe der Istanbul-Konvention ist, wird positiv gesehen, es braucht jedoch flankierend weitere Maßnahmen. Die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) sieht der djb allenfalls als kurzfristige präventive Maßnahme. Im vorliegenden Entwurf bestehen entscheidende Defizite für die Gewährleistung eines wirksamen Gewaltschutzes. Diese betreffen insbesondere die fehlende Einbindung der EAÜ in ein umfassendes Schutzkonzept in Form einer individuellen Gefährdungsanalyse und eines Gefährdungsmanagements. Der djb erneuert seine Forderung nach einem umfassenden Gewalthilfegesetz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen","shortTitle":"GewSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014529","title":"Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb legt eine Konzeption vor, die im ersten Teil einen Vorschlag für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft enthält und im zweiten Teil umfassende Handlungshinweise für Unternehmen und die Interessenvertretungen der Beschäftigten gibt. Der Gesetzesvorschlag und die Handlungshinweise zeigen Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen auf. Ziel ist es, Unternehmen der Privatwirtschaft in Richtung einer diskriminierungsfreien Unternehmenskultur weiterzuentwickeln, in der alle Geschlechter gleiche Verwirklichungschancen haben. Der in Art. 3 Abs. 2 GG verbriefte Handlungsauftrag adressiert Frauen und nichtbinäre Personen in ihrer Vielfalt. Das verlangt die Berücksichtigung von Diskriminierungslagen in ihrer intersektionalen Dimension.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014530","title":"Begrüßung Gewalthilfegesetz - Einrichtung eines Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher G","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt","printingNumber":"20/14025","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014025.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-verl%C3%A4ssliches-hilfesystem-bei-geschlechtsspezifischer-und-h%C3%A4uslicher-gewalt/318243","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb begrüßt die Einführung eines Gewalthilfegesetzes, mit dem ein Baustein der Verpflichtungen Deutschlands aus der Istanbul-Konvention umgesetzt würde, ausdrücklich. Die Ausführungen sind, soweit sie Kritik beinhalten, als Anregungen zu verstehen, die der Verabschiedung des Gesetzes in der jetzigen Fassung nicht entgegenstehen. Einer Verabschiedung in dieser Legislaturperiode hat auch für den djb absolute Priorität, wenngleich insbesondere die Folgeänderungen im Aufenthaltsrecht aus Sicht des djb auch innerhalb der kurzen Zeit realisierbar und für einen vom Entwurf verfolgten umfassenden und intersektionalen Ansatz notwendig sind.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014870","title":"Gegen das Sexkaufverbot","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Menschenunwürdige Zustände in der Prostitution beenden - Sexkauf bestrafen","printingNumber":"20/10384","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010384.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/menschenunw%C3%BCrdige-zust%C3%A4nde-in-der-prostitution-beenden-sexkauf-bestrafen/309075","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb spricht sich gegen Forderungen nach einem Sexkaufverbot aus. Eine pauschale Kriminalisierung des Sexkaufs im Sinne des sogenannten Nordischen Modells lehnt der djb aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen ab. Die selbstbestimmte Arbeit im Bereich sexueller Dienstleistungen gehört nicht in das Strafrecht. Eine Kriminalisierung des Sexkaufs suggeriert eine einfache und vor allem kostengünstige Lösung für komplexe Problemlagen und versperrt damit den Blick auf tatsächlich notwendige Maßnahmen, um die Situation von Sexarbeiter*innen zu verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen","shortTitle":"ProstSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014871","title":"Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs","printingNumber":"20/13775","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs/317619","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb unterstützt den fraktionsübergreifenden, von 328 Bundestagsabgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Der Entwurf ist ein notwendiger und längst überfälliger Schritt hin zu reproduktiver Gerechtigkeit, wie ihn der djb schon lange fordert. Es ist unerlässlich, dass noch in dieser Legislatur über ihn entschieden wird. Der djb appelliert daher an alle Abgeordneten der demokratischen Parteien, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015648","title":"Befürwortung eines Gesetzes gegen digitale Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb begrüßt die Neuerungen, die das BMJ in dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorsieht. Bei der Bekämpfung digitaler Gewalt geht es nicht nur um den Schutz Einzelner, sondern auch um den Erhalt einer wehrhaften Demokratie und die Sicherung der Teilhabe am öffentlichen Diskurs. Digitale Gewalt hat eine klare Geschlechterdimension. Antifeminismus, Hass gegen Frauen und Menschen der LGBTQ* Community finden im Netz Bedingungen, die sich verstärkend auswirken und das Entstehen extremistischer Strömungen begünstigen. Dies gilt es zu bekämpfen, wozu der vorgelegte Diskussionsentwurf einen Beitrag leisten kann. Der djb fordert die neue Bundesregierung auf, den vorliegenden Gesetzesentwurf in den neu zusammengesetzten Bundestag einzubringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken","shortTitle":"NetzDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015649","title":"Reformvorschläge der Ehegattenbesteuerung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb hat gemeinsam mit dem Netzwerk Steuergerechtigkeit ein Themenpapier zur Reform der Ehegattenbesteuerung veröffentlicht und den zuständigen Verhandler*innen der CDU/CSU und SPD in den laufenden Koalitionsgesprächen übermittelt. Die Botschaft ist eindeutig: Das Ehegattensplitting ist ein Relikt vergangener Jahrzehnte, das finanzielle Fehlanreize setzt und insbesondere Frauen benachteiligt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016104","title":"Policy Paper: Geschlechtergerechte Arbeitszeitregime in Unternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Policy Paper zeigt anknüpfend an die Konzeption eines Wahlarbeitszeitgesetzes des djb ein praxisnahes Konzept auf, das durch bedarfsgerechte Arbeitszeitregime den Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit in Unternehmen ebnet. So kann im Unternehmen eine veränderte Arbeitszeitkultur erarbeitet werden, die kollektiv abgesicherte Optionen für alle Beschäftigten bietet. Das Policy Papier richtet sich vor allem an Unternehmen, Betriebsräte, Gewerkschaften, Verbände, Unternehmensberatungen und politische Entscheidungsträger*innen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016733","title":"Reproduktive Rechte im Kontext von Behinderung stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb hat anlässlich des Europäischen Protesttags zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ein Policy Paper zum Thema „Reproduktive Rechte im Kontext von Behinderung“ veröffentlicht. Der djb fordert darin die uneingeschränkte Anerkennung und Umsetzung reproduktiver Rechte für Menschen mit Behinderung und kritisiert, dass gesetzliche Regelungen und gesellschaftliche Vorstellungen die Selbstbestimmung in diesem Bereich bis heute erheblich beschneiden. Zentrale Kritikpunkte des djb sind die immer noch bestehende Möglichkeit von Zwangssterilisationen nach § 1830 BGB sowie das Spannungsverhältnis zwischen reproduktiver Selbstbestimmung und gesellschaftlichem Ableismus im Kontext der Pränataldiagnostik.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016734","title":"Umfassende Geschlechtergerechtigkeit im Koaltitionsvertrag umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb hat zum Amtsantritt der neuen Bundesregierung eine ausführliche Stellungnahme zum Koalitionsvertrag veröffentlicht. CDU/CSU und SPD hatten ihren Koalitionsvertrag am 9. April 2025 vorgelegt. In seiner Stellungnahme stellt der djb dar, dass der Koalitionsvertrag in zentralen Bereichen, wie dem Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, dem Migrations- und Aufenthaltsrecht oder der strukturellen Förderung von Gleichstellung, hinter den Anforderungen einer geschlechtergerechten Gesellschaft zurückbleibt. Auch die mangelnde Bereitschaft, Schwangerschaftsabbrüche endlich außerhalb des Strafrechts zu regeln oder grundlegende strukturelle Reformen im Steuerrecht oder bei der sozialen Sicherung anzugehen, stellen verpasste Chancen dar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"},{"title":"Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit","shortTitle":"ArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"},{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016735","title":"Policy Paper: Rechtliche Argumente gegen Kopftuchverbote im Bereich der Justiz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb positioniert sich gegen Kopftuchverbote in der Justiz und hat dazu ein Policy Paper und FAQ veröffentlicht. Er fordert Bund und Länder auf, vom Erlass von Verbotsregelungen abzusehen, und bereits bestehende Regelungen aufzuheben, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Tätigkeitsfeldern in der Justiz zu gewähren. Kopftuchverbote in der Justiz stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Frauen dar: in die Religionsausübungsfreiheit, die Berufs- und Ausbildungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie erweisen sich zudem als rechtlich relevante Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 3 GG, indem sie eine faktische Benachteiligung muslimischer Frauen bewirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"},{"title":"Bundesbeamtengesetz","shortTitle":"BBG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016736","title":"Verbesserungen im strafrechtlichen Umgang mit K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb hat ein Policy Paper zum strafrechtlichen Umgang mit der Verabreichung von bewusstseinsverändernden Mitteln, wie beispielsweise K.-o.-Mitteln, im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen veröffentlicht. In seinem Policy Paper zeigt der djb auf, wie solche Taten strafrechtlich eingeordnet werden und wo diesbezüglich noch Regelungslücken bestehen. Der djb weist dabei auf ein Phänomen erschreckenden Ausmaßes hin: Die Verabreichung von K.-o.-Mitteln, um sexualisierte Gewalt zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019700","title":"Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Menschrechtsbasierende Neuordnung des Asylgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"21/1848","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101848.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/325560","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems","publicationDate":"2025-07-31","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI4/RefE_geas-anpassungsgesetz-01.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_01.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit den Referentenentwürfen zum GEAS-Anpassungsgesetz und GEAS-Anpassungsfolgegesetz soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in deutsches Recht umgesetzt werden. Der djb warnt vor einer deutlichen Schwächung des Schutzes für Geflüchtete. So soll geschlechtsspezifische Verfolgung als eigenständiger Fluchtgrund abgeschwächt werden – entgegen den menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auch die geplanten Grenzverfahren und Freiheitsbeschränkungen sind kritikwürdig. Der djb fordert eine grundlegende Neuordnung des Asylgesetzes, die menschenrechtliche Vorgaben klar umsetzt und Schutzsuchenden wie Rechtsanwender*innen Rechtssicherheit bietet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019768","title":"Forderung zur sozial-gerechten Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 über Nachhaltigkeitsberichterstattung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"21/1857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","publicationDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) betont in der Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD): Wer ernsthaft nachhaltig wirtschaften will, muss soziale Gerechtigkeit mitdenken – und dazu gehört die Gleichstellung der Geschlechter.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019769","title":"Lücken im Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bedeutung der Halbleiterindustrie für Deutschlands wirtschaftliche und sicherheitspolitische Souveränität","printingNumber":"21/1997","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101997.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/bedeutung-der-halbleiterindustrie-f%C3%BCr-deutschlands-wirtschaftliche-und-sicherheitspolitische-souver%C3%A4nit%C3%A4t/326437","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","publicationDate":"2025-07-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Vaterschaftsanfechtung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Referentenentwurf zur Vaterschaftsanfechtung verpasst das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine erneute Chance, das Abstammungsrecht grundlegend zu modernisieren. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) kritisiert in seiner aktuellen Stellungnahme, dass der Entwurf die grundlegenden Probleme des Abstammungsrechts nicht beseitigt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019770","title":"Reformierung der Bundesrichter*innenwahl","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist, dass bei jeder Wahl für jedes Bundesgericht je zur Hälfte Frauen und Männer vorgeschlagen und durchschnittlich auch zu 50 Prozent gewählt werden. Um dieses Ziel endlich zu erreichen, ist eine Reform der Wahl der Bundesrichter*innen unabdingbar. Das Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, verpflichtet hierzu. Denn das derzeitige Wahlverfahren, insbesondere dessen fehlende Transparenz beim Erstellen der Wahlvorschläge, stellt eine strukturelle Benachteiligung von Frauen dar. Der djb fordert die Bundesregierung deshalb auf, eine Reform noch in der aktuellen Legislaturperiode umzusetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019771","title":"Durchsetzung einer geschlechtergerechten Bestenauslese im öffentlichen Dienst","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Dieses Policy Paper untersucht zunächst, an welchen Voraussetzungen für eine geschlechtergerechte Beurteilungspraxis es fehlt. In einem weiteren Teil werden dann Lösungsansätze zur Beseitigung der beschriebenen Defizite unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Koalitionsvertrags ausgelotet, bevor das Ergebnis zusammengefasst wird. Damit will der djb der Bundesregierung praktische Vorschläge unterbreiten und einen Beitrag zum Diskurs im Parlament und im außerparlamentarischen Raum zur Umsetzung eines geschlechtergerechten Beurteilungswesens leisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesbeamtengesetz","shortTitle":"BBG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009"},{"title":"Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes","shortTitle":"BGleiG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019772","title":"Appell für eine geschlechtergerechte Sozialstaatsreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Einrichtung einer Kommission zur Sozialstaatsreform. Der Sozialstaat soll sicherstellen, dass Menschen in jeder Lebensphase in Würde leben können und sozial abgesichert sind. Das System ist mittlerweile allerdings so komplex, dass viele Antragssteller*innen sich im Behördendschungel nicht mehr zurechtfinden. Der djb fordert eine Vereinfachung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019773","title":"Vorschläge für Erweiterungen im Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","printingNumber":"21/4082","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104082.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-der-elektronischen-aufenthalts%C3%BCberwachung-und-der-t%C3%A4terarbeit-im/329548","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","publicationDate":"2025-08-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Gewaltschutzgesetz.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz die Bemühungen um einen besseren Schutz vor häuslicher Gewalt, kritisiert aber das Fehlen umfassender Gewaltschutzmaßnahmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen","shortTitle":"GewSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren","shortTitle":"EUGewSchVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eugewschvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020236","title":"Vorschlag eines Drei-Säulen-Modells im Sozialrecht für die Sozialstaatskommission  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) stellt einen Reformvorschlag zum Sozialrecht vor. Dieser baut auf einem Drei-Säulen-Modell auf, welches sowohl geschlechtergerecht und niedrigschwellig ist als auch sparsamer für die Verwaltung und bürkratiearm. Das Policy Paper wurde der Sozialstaatskommission des BMAS zur Verfügung gestellt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","shortTitle":"BAföG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021700","title":"Aufruf zur Umsetzung der Resolution 1325 an die Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) legt anlässlich des 25-jährigen Jubiläums der UN-Sicherheitsratsresolution 1325 ein Policy Paper zu Gleichberechtigung in der Außenpolitik vor. Der djb ruft die Bundesregierung auf, das 25-jährige Jubiläum von 1325 zum Umsetzungssprung zu nutzen: Rechte schützen, Gewalt vorbeugen, Rechenschaft herstellen – für eine Außenpolitik, die Frieden und Gerechtigkeit wirklich möglich macht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021701","title":"Appell zu gerechter SGB-II-Reform für Familien und Frauen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird gefordert, dass die geplante Reform des SGB-II die besondere Situation von Menschen mit Fürsorgeverantwortung angemessen berücksichtigt. Aus Sicht des Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bestehen in verschiedenen Regelungsbereichen erhebliche Risiken geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen – insbesondere von Alleinerziehenden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021702","title":"Ablehnung des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","printingNumber":"21/2997","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/029/2102997.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-des-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-zur-vaterschaftsanfechtung/327968","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) lehnt in einer aktuellen Stellungnahme den Entwurf eines „Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ ab. Mit dem Gesetz soll Kindern, die in ein sogenanntes Aufenthaltsrechtsgefälle ihrer Eltern hineingeboren werden, die familienrechtliche Absicherung von Geburt an verwehrt werden. Künftig wäre eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr allein durch die Zustimmung der Mutter wirksam, sondern müsste zusätzlich von der Ausländerbehörde genehmigt werden – ein massiver Eingriff in die Rechte von Familien und ein gleichstellungspolitischer Rückschritt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021703","title":"Begrüßung Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen und leichte Erweiterungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten","printingNumber":"21/551","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100551.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-strafrechtlichen-bek%C3%A4mpfung-der-verabreichung-sogenannter-k-o-tropfen/321029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der djb begrüßt, dass sich das BMJV mit diesem Entwurf der strafrechtlichen Regelungslücke in Bezug auf sogenanntes Spiking, die „Verabreichung von K.-o.-Tropfen“, annimmt, fordert jedoch weitere flankiere Maßnahmen zur umfassenden und effektiven strafrechtlichen Erfassung dieser Handlungen. Es bräuchte jetzt zusätzlich mehr Forschung zum tatsächlichen Ausmaß von Spiking, eine bessere Schulung von Polizei, Justiz und medizinischem Personal sowie verbindliche Standards für schnelle toxikologische Untersuchungen und die vertrauliche Spurensicherung. Wichtig ist außerdem, dass die Kosten dafür bundesweit zuverlässig von den Krankenkassen übernommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":51,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004134","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungsbedarfe der Entgelttransparenzrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/7a/304281/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200156.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 5. März 2024\r\nFORDERUNGSPAPIER\t\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V.\r\nVereinigung der Juristinnen, \r\nVolkswirtinnen und Betriebswirtinnen\r\nGeschäftsstelle / Office:\r\nKronenstraße 73 ● D-10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 4432700 \r\ngeschaeftsstelle@djb.de ● https://www.djb.de\r\n\r\nDringende Umsetzungsbedarfe der Entgelttransparenzrichtlinie\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) weist anlässlich des Equal Pay Day 2024 auf den dringenden Umsetzungsbedarf der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie vom Juni 2023 hin.  Deutschland muss sie bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Bis dahin ist keine Zeit zu verlieren – weder für den Gesetzgeber noch für Arbeitgeber*innen und Tarifparteien. Die Richtlinie fordert alle Akteur*innen zu einem grundsätzlichen Umdenken heraus. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt bereits seit 1949 – er prägt aber nicht die Praxis der Erwerbsarbeit.  Die Entgelttransparenzrichtlinie macht nun präzise und verbindliche Vorgaben zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor. Dabei baut die Richtlinie zurecht nicht länger ausschließlich auf den individuellen Klageweg, der den betroffenen Beschäftigten die Bürde der Geltendmachung auferlegt. Sie geht davon aus, dass proaktive Instrumente wie Berichtspflichten für Arbeitgeber*innen und betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit geeignet sind, geschlechtsspezifische Verzerrungen in den Entgeltstrukturen systematisch zu beseitigen.\r\nDas aktuell in Deutschland geltende Entgelttransparenzgesetz entspricht diesen Vorgaben nicht. Es muss entscheidend nachgebessert werden.\r\n1.\tWas der Gesetzgeber tun muss\r\nBisher werden nur Arbeitgeber*innen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten durch das Entgelttransparenzgesetz aufgefordert, mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren regelmäßig ihre Entgeltregelungen auf Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zu überprüfen. Sie müssen außerdem über ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Herstellung von Entgeltgleichheit berichten. Nichtstun bleibt allerdings ohne jede Sanktion.\r\nNach der Entgelttransparenzrichtlinie muss der Gesetzgeber nun das deutsche Gesetz erweitern:\r\n•\tArbeitgeber*innen ab 100 Arbeitnehmer*innen sind zu verpflichten, bestimmte entgeltbezogene Indikatoren zu ermitteln, über diese regelmäßig zu berichten und sie zu veröffentlichen. Die Richtlinie stellt dabei ausdrücklich auf den umfassenden Entgeltbegriff ab, wie er vom Europäischen Gerichtshof entwickelt wurde.\r\n•\tDie Leitungsebene der Arbeitgeber*innen ist zu verpflichten, die zu berichtenden Angaben nach Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen zu bestätigen.\r\n•\tDie Arbeitgeber*innen sind zu verpflichten, Abhilfe zu schaffen, wenn sich aus den Berichten ungerechtfertigte Entgeltunterschiede ergeben. Dazu müssen die Arbeitgeber*innen in enger Zusammenarbeit mit Betriebsrat und weiteren Akteur*innen analysieren, welche Teile der Arbeitnehmer*innen von der Ungleichheit betroffen sind, und wie die Gründe beseitigt werden können.\r\n•\tMit der gemeinsamen Entgeltbewertung ist ein zusätzliches Instrument einzuführen. Wenn der Bericht ergibt, dass ein ungerechtfertigter Entgeltunterschied von mehr als fünf Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmer*innen besteht und die/der Arbeitgeber*in ihn nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert, so muss dieser verpflichtet werden, eine gemeinsame Entgeltbewertung durchzuführen. Dies verlangt verstärkte Bemühungen zur Beseitigung ungerechtfertigter Entgeltunterschiede.\r\n•\tAlle beteiligten Akteur*innen sind in die Lage zu versetzen, die Anforderungen des komplexen Prozesses der gemeinsamen Entgeltbewertung erfüllen zu können. Schon im Umsetzungsprozess sollten die beteiligten Institutionen wie die Gleichbehandlungs- und die Monitoringstelle auf eine Sensibilisierung der Akteure hinwirken. Dazu sind vom Gesetzgeber Schulungs-, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu schaffen. \r\nDer Gesetzgeber muss weiter die Weichen für eine effektive Rechtsdurchsetzung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes stellen, in dem er\r\n•\teine Monitoringstelle einrichtet, die die Abgabe der Berichte überwacht, diese Informationen sammelt, analysiert und zum Teil auf angemessene Weise veröffentlicht;\r\n•\tdie Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes weiter ausbaut und Kollektivakteur*innen wie Gewerkschaften oder Frauenverbände ermächtigt, die Durchsetzung vor Gericht einzufordern oder unterstützend tätig zu werden;\r\n•\tdie Ansprüche auf Erfüllungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche so normiert, dass Zugangshürden abgebaut werden;\r\n•\t„wirksame, verhältnismäßige“ und „tatsächlich abschreckende Sanktionen“, wozu zwingend auch Geldbußen gehören müssen, festlegt und sie anzuwenden bereit ist;\r\n•\tmittels geeigneter vergaberechtlicher Maßnahmen sicherstellt, dass Wirtschaftsteilnehmer*innen bei Ausführung öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ihre Pflichten betreffend den Grundsatz des gleichen Entgelts einhalten und über diskriminierungsfreie Verfahren zur Entgeltfestlegung verfügen.\r\nAuch die Rechtsdurchsetzung des individuellen Auskunftsanspruchs muss effektiver werden. Nach dem Entgelttransparenzgesetz besteht der Anspruch nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Häufigkeit des Auskunftsverlangens ist beschränkt und es muss eine Vergleichstätigkeit genannt werden. Die Entgelttransparenzrichtlinie verlangt:\r\n•\tAlle Arbeitnehmer*innen unabhängig von der Beschäftigtenzahl und der Häufigkeit haben einen Auskunftsanspruch, der alle Entgeltbestandteile umfasst.\r\n•\tBeschäftigte können ihren Auskunftsanspruch nach der Richtlinie auch über die nach nationalen Gepflogenheiten üblicherweise zuständigen Arbeitnehmervertreter stellen und müssen so keine Nachteile fürchten. \r\n2.\tWas Arbeitgeber*innen tun müssen \r\nArbeitgeber*innen sollten nicht auf die Umsetzung der Richtlinie warten. Sie sind bereits jetzt verpflichtet, den Grundsatz der Entgeltgleichheit einzuhalten. Die Richtlinie soll nur verbindliche Einzelheiten regeln und stellt klar, dass ein Rückzug hinter bestehende Tarifverträge nicht zulässig ist. Arbeitgeber*innen können beispielsweise bereits auf Grundlage der vom djb erstellten Konzeption für Gleichstellung im Unternehmen  Maßnahmen zur Sicherung der (Entgelt-)Gleichheit zwischen den Geschlechtern ergreifen. \r\nMit der Umsetzung der Richtlinie wird sich aber der Durchsetzungsdruck erhöhen und es kommen auf die Unternehmen neue Informations- und Berichtspflichten zu. Auf diese müssen sie sich in Kooperation mit der betrieblichen Interessenvertretung vorbereiten. Sie sollten bereits jetzt ihre Entgeltstrukturen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Korrekturen müssen gemeinsam mit den Tarifvertragsparteien vorgenommen werden. Ratsam ist es, geeignete und diskriminierungsfreie digitale Tools einzusetzen, um die Entgeltstrukturen im Unternehmen zu erfassen und zu analysieren. Es bietet sich an, bereits jetzt Strukturen und Abläufe zu schaffen, die eine Analyse und entsprechende Veröffentlichung ermöglichen. Zudem können Arbeitgeber*innen Wege schaffen, über die sie ihren Transparenzpflichten gegenüber den Arbeitnehmer*innen in geeigneter Weise nachkommen können.\r\n3.\tWas die Tarifvertragsparteien tun müssen\r\nDas Gebot der Entgeltgleichheit gilt auch für Tarifverträge. Das Entgelttransparenzgesetz enthält aktuell eine missverständliche Sonderregelung für tarifliche Regelungen, obwohl allein der Mechanismus der tarifautonomen Aushandlung nicht automatisch Diskriminierung verhindert. Die Entgelttransparenzrichtlinie erlaubt keine Ausnahme für tarifliche Entgeltstrukturen. Die Tarifvertragsparteien müssen ihre Entgeltstrukturen deshalb dahingehend überprüfen, ob sie tatsächlich diskriminierungsfrei sind und gegebenenfalls korrigieren. Dies gilt insbesondere für die Einordnung von „gleichwertiger Arbeit“. Dazu sind sie schon jetzt für ihre eigene Vorbereitung angehalten, Kenntnisse in diskriminierungsfreier Arbeitsbewertung zu entwickeln. Es besteht dringender Handlungsbedarf.\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\tProf. Dr. Isabell Hensel\r\nPräsidentin\tVorsitzende der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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April 2024\r\n \r\nInhalt\r\n1\tEinleitung\t1\r\n1.1\tBegriff und Fallgruppen\t1\r\n1.2\tFeministische und intersektionale Perspektive\t2\r\n2\tZusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Policy Papers\t3\r\n2.1\tStrafrecht\t3\r\n2.2\tSchutz durch Verfahren und Aufklärung\t3\r\n2.3\tFamilienrecht\t4\r\n3\tMedizinische Risiken und intersektionale Aspekte\t5\r\n3.1\tMedizinische Aspekte zur Eizellabgabe/Studienlage\t5\r\n3.1.1\tFälle medizinischer Indikation\t5\r\n3.1.2\tMedizinische Risiken einer Eizellabgabe\t5\r\n3.2\tGlobale Aspekte der Eizellabgabe aus feministischer und intersektionaler Perspektive\t7\r\n3.3\tWeitere problematische Aspekte der Reproduktionsmedizin\t9\r\n4\tDie aktuelle Rechtslage und Diskussion\t10\r\n4.1\tDie Eizellabgabe in Europa – ein kurzer Rechtsvergleich\t10\r\n4.2\tStrafrechtliches Verbot der Eizellabgabe in Deutschland\t10\r\n5\tDie bisherige Begründung (gespaltene Mutterschaft) bietet keine Rechtfertigung für eine Strafbarkeit\t11\r\n5.1\tKindeswohl als legitimer Zweck\t11\r\n5.2\tUngeeignetheit des Verbots zur Förderung des Kindeswohls\t11\r\n5.3\tMangelnde Erforderlichkeit und Unangemessenheit des strafrechtlichen Verbots\t12\r\n6\tIst eine Strafbarkeit zum Schutz der eizellabgebenden und empfangenden Personen notwendig?\t13\r\n6.1\tEingriff in das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung\t13\r\n6.2\tRechtfertigung des Verbots durch staatliche Schutzpflichten?\t14\r\n6.2.1\tKörperliche Unversehrtheit der eizellabgebenden Person\t15\r\n6.2.2\tKörperliche Unversehrtheit der eizellempfangenden Person\t16\r\n6.2.3\tMenschenwürde\t16\r\n7\tWelche verfassungsrechtlichen Vorgaben sind in einem Regelungsmodell zur Legalisierung zu berücksichtigen?\t16\r\n7.1\tReproduktive Selbstbestimmung\t16\r\n7.2\tRechte der eizellabgebenden Person\t17\r\n7.3\tRecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung\t17\r\n7.4\tRecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung der elterlichen Pflege und Erziehung\t18\r\n7.5\tGleichheitssatz\t18\r\n8\tEckpunkte für den Fall einer Legalisierung\t18\r\n8.1\tStrafrecht\t18\r\n8.2\tVerfahren, Aufwandsentschädigung\t20\r\n8.2.1\tVerfahren\t20\r\n8.2.2\tAufwandsentschädigung\t21\r\n8.2.3\tDiskriminierungsfreie Abgabe\t21\r\n8.3\tFamilienrecht\t22\r\n8.3.1\tAbstammungsrecht\t22\r\n8.3.2\tRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung\t23\r\n\r\n\r\n \r\n1\tEinleitung \r\nMit diesem Papier entwickelt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) eine Position in Bezug auf die Legalisierung der in Deutschland verbotenen Eizellabgabe. Gegenstand des Papiers sind nicht die Leih-, Miet-, Ersatzmutterschaft oder Surrogacy, d.h. der Fall, dass die Geburtsmutter das Kind nach der Geburt absprachegemäß an andere Perso-nen (Wunscheltern) abgibt, die das Kind aufziehen möchten. Vielmehr möchte die eizellempfangende Person  das Kind, das mit der Eizelle der abgebenden Person gezeugt wird, austragen und mit diesem Kind selbst eine Familie (ggf. mit ihrer*m Partner*in) gründen. Die Eizellabgabe ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ESchG in Deutschland verboten, die Übertragung fremder Eizellen ist strafbar. In Europa ist die Eizellabgabe in den meisten Ländern in unterschiedlichen Grenzen geregelt. In Spanien und Belgien ist sie z.B. weitgehend zulässig. Vollständig unzulässig ist sie außer in Deutschland und in der Schweiz , in Bosnien-Herzegowina und in der Türkei. \r\nEine Legalisierung in Deutschland wird aktuell von einer von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin diskutiert. Erste Arbeitsergebnisse dieser Kommission sollen im Frühjahr 2024 vorgestellt werden.  \r\nDie Eizellabgabe wirft schwierige gleichstellungspolitische, rechtliche, medizinische und ethische Fragen auf, die insbesondere Frauen und Kinder in fundamentaler Weise berühren. Nicht umsonst sind Fragen der Reproduktions-medizin auch unter Feminist*innen seit Jahrzehnten umstritten. Die körperliche Unversehrtheit und reproduktive Selbstbestimmung der eizellabgebenden und empfangenden Personen sind ebenso betroffen wie der Schutz vor Ausbeutung, das Kindeswohl und das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Aus diesem Grund hat der Bundesvorstand des djb im Herbst 2023 eine kommissionsübergreifende Arbeitsgruppe (im Folgenden: die Arbeitsgruppe) eingesetzt, deren Ergebnisse hier vorgestellt werden.  \r\n1.1\tBegriff und Fallgruppen\r\nMit dem Begriff „Eizellabgabe“ ist gemeint, dass eine unbefruchtete Eizelle von einer Person (im Folgenden „eizel-labgebende Person“) nach Befruchtung von einer anderen Person ausgetragen und geboren wird (im Folgenden „eizellempfangende Person“). Verbreitet ist der Begriff „Eizellspende“. Der Begriff der Eizellspende suggeriert jedoch eine ausschließlich altruistisch motivierte Abgabe für reproduktive Zwecke und vernachlässigt Ökonomisie-rungsprozesse der reproduktiven Medizin.  Hier wird der Begriff der Eizellabgabe verwendet, um für diese unter-schiedlichen Motivlagen zu sensibilisieren. \r\nDie freiwillige Eizellabgabe ist in drei Varianten denkbar: Zum einen kann die Eizellabgabe eine andere Person bzw. ein Paar bei einer fremden Familiengründung unterstützen (Fall 1). In einem solchen Fall handelt die ihre Eizellen abgebende Person, ähnlich wie eine samenabgebende Person, im Interesse eines Familienprojekts, an dem sie nicht beteiligt ist. Im Gegensatz zu der in Deutschland erlaubten Samenabgabe ist die Eizellabgabe in Deutschland verboten. Sie ist mit einem erheblichen körperlichen Eingriff für die eizellabgebende Person verbunden. Abgesehen von einzelnen Fällen, in denen Eizellen an Freund*innen oder Familienmitglieder abgegeben werden, stellt sich im Fall 1 die Frage nach Gegenleistung, Aufwandsentschädigung und dem Schutz vor möglicher Ausbeutung bei un-freiwilliger Eizellabgabe.  \r\nEine Eizellabgabe kann allerdings auch Teil eines gemeinsamen Familiengründungsprojekts, z.B. eines lesbischen Paares, sein (Fall 2). In diesem Fall möchte die Person, die ihre Eizelle der Partnerin gibt, die das Kind austrägt, mit dieser gemeinsam die Elternverantwortung für das so entstehende Kind übernehmen. Solche reziproke Eizellabga-ben (bekannt auch als ROPA Methode) bieten die Möglichkeit, dass beide Partner*innen biologische Eltern des gemeinsamen Kindes werden. In einem solchen Fall ist eine Ausbeutung der eizellabgebenden Person kaum zu befürchten.\r\nZwischen Fall 1 und 2 angesiedelt ist Fall 3, bei der eine Person ihre Eizellen für ein späteres eigenes Familien-gründungsprojekt hat kryokonservieren lassen (sog „Social Freezing“), später aber diese Eizellen nicht mehr benö-tigt und sie daher Dritten mit Kinderwunsch zur Verfügung stellen möchte (sog. „Egg Sharing“). Die Gründe dafür können vielfältig sein, sei es nur, dass die Familienplanung abgeschlossen ist und die Lagergebühren nicht mehr bezahlt werden sollen, weshalb die Eizellen ohne anderweitige Nutzung vernichtet würden. In diesem Fall bedeutet die Eizellabgabe keine medizinischen Risiken für die abgebende Person (mehr) und eine Ausbeutung ist nicht zu befürchten. Vielmehr kann verhindert werden, dass nicht benötigte Eizellen entsorgt werden. Dieser Fall ist mit einer Embryonenspende  zu vergleichen, die in Deutschland in einem rechtlichen Graubereich durchgeführt wird.\r\n1.2\tFeministische und intersektionale Perspektive \r\nDas Thema erfordert eine feministische und intersektional sensible Diskussion in einem Dilemma, in dem es keine einfachen Antworten gibt. \r\nNicht ohne Grund sind Themen der Reproduktionsmedizin gerade auch unter Feminist*innen seit Jahrzehnten umstritten. Auf der einen Seite wird das Recht von Frauen betont, selbstbestimmt über ihren Körper zu entscheiden und in diesem Zusammenhang auch Eizellen kostenlos, gegen eine Aufwandsentschädigung oder sogar gegen Bezahlung Dritten für eine Familiengründung zur Verfügung zu stellen. Durch Eizellabgaben können sich viele Frau-en einen drängenden Kinderwunsch erfüllen und eine Hilfe in Anspruch nehmen, die für zeugungsunfähige Männer selbstverständlich ist. Andererseits wird eine Kommodifizierung und Ausbeutung von Frauen und ihrer Reprodukti-onsfähigkeit befürchtet.  \r\nWährend Eizellabgaben also einerseits für Frauen und andere Personen mit Kinderwunsch Hoffnung bedeuten, finden Eizellabgaben im Fall 1 nicht selten in einem Kontext sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit statt. Ten-denziell ältere, gut situierte Personen, insbesondere Frauen, mit Kinderwunsch können von den Eizellen jüngerer Personen, insbesondere Frauen in häufig wirtschaftlich prekären Verhältnissen profitieren. Reproduktionsmedizin findet heute in einem globalisierten Markt statt.  Für die Angebote von Fortpflanzungskliniken im Ausland wird in Deutschland nicht nur im Internet, sondern auch bei Kinderwunschmessen geworben.  Diese Aspekte sind bei einer etwaigen Legalisierung einer Eizellabgabe zu berücksichtigen. Dabei ist zu konstatieren, dass das deutsche Verbot der Eizellabgabe nicht bedeutet, dass Personen aus Deutschland auf diesem Markt nicht auftreten. Geschätzt wird vielmehr, dass Paare und Einzelpersonen aus Deutschland im hohen vierstelligen Bereich Eizellspenden im europäi-schen Ausland nachfragen.  \r\nÜberdies ermöglicht die moderne Reproduktionsmedizin mit der gezielten Auswahl von Personen, die Ei- und Sa-menzellen abgeben, nach äußeren Merkmalen und gesundheitlichen Faktoren ethisch problematische Entscheidun-gen. Diese Aspekte sind in einer zunehmend ökonomisierten, globalisierten Reproduktionsmedizin sehr ernst zu nehmen, doch betrifft diese Problematik nicht allein die Eizellabgabe. \r\n2\tZusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Policy Papers\r\n2.1\tStrafrecht \r\nDas generelle Verbot der Eizellabgabe sollte aufgehoben werden, da der Schutz betroffener Rechtsgüter kein straf-bewehrtes Verbot der Übertragung fremder Eizellen rechtfertigt.  Die Arbeitsgruppe befürwortet insbesondere eine Legalisierung der reziproken Eizellabgabe (Fall 2), da hier eine Ausbeutung der beteiligten eizellabgebenden Personen nicht zu befürchten ist. Auch in den Fällen, in denen die betroffenen Eizellen „ohnehin vorhanden“ sind und keine weiteren medizinischen Risiken (für die abgebende Person) zu befürchten sind (Fall 3), ist eine Strafbar-keit nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb, weil die vergleichbare Embryonenspende in Deutschland durchgeführt wird und nicht etwa strafbar ist.\r\nDie Arbeitsgruppe befürwortet auch eine Abschaffung der generellen Strafbarkeit der Entnahme und Übertragung von Eizellen für ein fremdes Familiengründungsprojekt (Fall 1). Strafwürdiges Unrecht, das im Zusammenhang mit der Eizellabgabe in diesem Fall realisiert werden kann, ist weitgehend nach den geltenden Vorschriften des StGB inkriminiert. Eine etwaige Strafbarkeitslücke erkennen wir, wenn eine Person in einer besonders schutzbedürftigen Situation ausgenutzt wird. Wir befürworten daher eine an § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB angelehnte Regelung, welche die Ausnutzung einer Person, die sich in einer Zwangslage oder hilflosen Situation befindet, mit dem Ziel, ihre Eizellen rechtswidrig zu erlangen, unter Strafe stellt. \r\nIm Folgenden wird unter dem Begriff „Eizellabgabe innerhalb des Systems“ auch auf die freiwillige Eizellabgabe in den Fällen 1 bis 3 Bezug genommen.\r\n2.2\tSchutz durch Verfahren und Aufklärung \r\nDie Interessen der eizellabgebenden Person sind besonders im Fall 1, aber in angepasster Form auch in den Fällen 2 und 3, in geeigneter Weise zu schützen.  Dazu gehört eine unabhängige ärztliche Beratung, in der über medizini-sche Risiken aufgeklärt wird.  Sichergestellt werden sollten auch niederschwellige Beratungsangebote sowohl für die abgebende Person als auch für Wunscheltern, um diese realistisch über die Erfolgsaussichten einer reprodukti-onsmedizinischen Behandlung und später die möglichst frühe, altersgerechte Aufklärung des Kindes über dessen Zeugung zu informieren. \r\nDie Eizellabgabe im Interesse eines fremden Familiengründungsprojekts (Fall 1) verdient eine Aufwandsentschädi-gung,  die in angemessenem Verhältnis zu dem erheblichen körperlichen Eingriff stehen sollte, die die Eizellabga-be bedeutet. Die Höhe der Aufwandsentschädigung sollte öffentlich festgesetzt werden. Die Zahl der Eizellabgaben (einschließlich der dafür notwendigen hormonellen Stimulationen und einer Höchstzahl der Eizellen, die pro Stimu-lation entnommen werden dürfen), für die eine solche Aufwandsentschädigung gezahlt wird, sollte allerdings auf der Grundlage unabhängiger medizinischer Expertise generell nach oben begrenzt werden, z.B. drei bis sechs Mal pro Person.  Zwischen den Eizellabgaben sollten Fristen, z.B. von mindestens einem Jahr, eingehalten werden, um medizinische Risiken zu begrenzen. Diese Grenze ersetzt nicht die individuell erforderliche medizinische Aufklä-rung. \r\nWeitere Abgaben müssten ohne eine Aufwandsentschädigung erfolgen. Es ist daher anzunehmen, dass sich solche Eizellabgaben auf Abgaben an enge Freund*innen und Familienmitglieder sowie auf reziproke Eizellabgaben be-schränken würden. Mit diesem Vorschlag wird ein Kompromiss erreicht. Eine entschädigungslose Abgabe würde zwar Abgaben aus wirtschaftlicher Not verhindern, aber auch eine erhebliche Ungleichbehandlung mit samenabge-benden Personen und der Teilnahme an Medikamentenstudien bedeuten, die ebenfalls mit einer Aufwandsent-schädigung durchgeführt werden.  Andererseits soll damit verhindert werden, dass Personen in wirtschaftlich prekärer Lage sich häufigen, gesundheitlich belastenden Eizellabgaben aus wirtschaftlicher Not unterziehen. \r\nDie Zahl der hormonellen Stimulationen und Eizellabgaben muss zentral dokumentiert werden, damit die Einhal-tung der zahlmäßigen Höchstgrenzen sichergestellt werden kann. Umgehungen durch die Abgabe in verschiedenen Kliniken müssen verhindert werden. \r\nEin Import von Eizellen durch in Deutschland arbeitende Fortpflanzungskliniken darf nur von Eizellen erfolgen, die den in diesem Papier skizzierten Standards entsprechen. Insbesondere dürfen keine anonym abgegebenen Eizellen nach Deutschland importiert werden, damit das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung gesichert werden kann. Außerdem muss die Einhaltung entsprechender Schutzstandards für die abgebenden Personen in geeigneter Weise dokumentiert werden. \r\nDie steigende Nachfrage nach reproduktionsmedizinischen Behandlungen ist auch im Kontext einer gesellschaftli-chen Situation zu sehen, die eine gleichberechtigte Verbindung von Berufstätigkeit und Familie gerade für jüngere Menschen noch nicht in ausreichendem Maß gewährleistet. Im Sinne reproduktiver Gerechtigkeit als Aspekt sozia-ler Gerechtigkeit sollte die Legalisierung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen Hand in Hand mit Maßnahmen einhergehen, die von der Aufklärung über Risiken, der hinreichenden sozialen Sicherung, psychosozialen Begleitung bis zu Maßnahmen zur Überwindung von Frauenarmut und zur besseren Vereinbarkeit von Elternschaft und Beruf auch in jüngerem Alter reichen.\r\n2.3\tFamilienrecht \r\nAbstammungsrechtlich muss gewährleistet werden, dass eine Person, die Eizellen für das Familiengründungspro-jekt Dritter zur Verfügung stellt (Fall 1, 3), wie eine samenabgebende Person nicht als Elternteil festgestellt wer-den kann. Das geltende Abstammungsrecht ist zweifellos reformbedürftig. Es würde aber, weil die Person, von der die Eizelle stammt, im geltenden Abstammungsrecht keine Rolle spielt, die Interessen einer rein eizellabgebenden Person (Fall 1, 3), die nicht Elternteil werden will, schützen und die Elternstellung im Interesse des Kindeswohls (wie bei einer Samenabgabe) der Geburtsmutter und ihrem/ihrer Partner*in zuweisen.  \r\nIm Fall 2, der Eizellabgabe zur gemeinsamen Familiengründung, muss das Abstammungsrecht gewährleisten, dass die eizellabgebende Person neben der Geburtsmutter die zweite Elternstelle unmittelbar einnehmen kann. Bisher wird das Abstammungsrecht queeren Familien insgesamt nicht gerecht, unabhängig davon, ob eine Eizellabgabe stattfindet. Entsprechend seiner bereits vorliegenden Stellungnahmen befürwortet der djb eine geschlechtsneutrale Ausgestaltung des Abstammungsrechts. \r\nDas Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung muss – mindestens entsprechend der in Deutschland für Samenabgaben vorgesehenen Standards – auch für Eizellabgaben gewährleistet sein.  \r\n3\tMedizinische Risiken und intersektionale Aspekte \r\n3.1\tMedizinische Aspekte zur Eizellabgabe/Studienlage\r\nIn Deutschland gibt es nur vereinzelt Forschung, die sich empirisch mit der Eizellabgabe auseinandersetzt.  Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Verbote usw.) beeinflussen die medizinische Studienlandschaft. Ein Festhalten am Verbot unter Berufung auf das Fehlen evidenzbasierter deutscher Forschung würde deshalb in einen unlösbaren logischen Zirkel führen. Daher wird hier auf internationale Forschung sowohl im Hinblick auf die Risiken der Eizell-abgabe als auch mit Blick auf die medizinische Indikation verwiesen. \r\n3.1.1\tFälle medizinischer Indikation\r\nEine medizinische Indikation für die Inanspruchnahme einer Eizellabgabe kann verschiedene Ursachen haben, da-runter Eingriffe an den Eierstöcken wie Tumorentfernung, Zysten oder Folgen von schwerer Endometriose. Ebenso können erbliche Veranlagungen wie das Turner-Syndrom die Ovarialfunktion beeinträchtigen. Des Weiteren besteht eine solche medizinische Disposition nach einer (vorzeitigen) Menopause. Darüber hinaus kann es bei Personen mit Uterus vorkommen, dass nach hormoneller Stimulation nur sehr wenige oder wenig funktionsfähige Eizellen heran-reifen, was ebenfalls eine Indikation für eine Eizellabgabe sein kann.\r\n3.1.2\tMedizinische Risiken einer Eizellabgabe \r\nDie Vornahme einer Eizellabgabe ist mit medizinischen Risiken für die abgebende Person (1.), für die empfangende Person (2.) sowie für das Kind (3.) verbunden.\r\n3.1.2.1\tFür die abgebende Person \r\nUm eine Eizellabgabe durchzuführen, sind zwei invasive Eingriffe mit jeweils speziellen medizinischen Risiken erforderlich.\r\nZunächst wird eine mehrwöchige hormonale Stimulation meist mittels Injektion durchgeführt, deren Ziel es ist, eine möglichst große Anzahl von Eizellen zur Reifung zu bringen. Danach erfolgt die Absaugung durch eine transva-ginale Punktion der Eizellen aus den Eierstöcken.  \r\nEmpirischen Studien zufolge kann die Hormontherapie in 0,5–5 % der Fälle zu einem Überstimulationssyndrom führen.  Die Symptome variieren je nach Schweregrad des Syndroms. Leichte Fälle bestehen in einem Spannungs-gefühl im Bauch, Übelkeit und allgemeines Unwohlsein, möglicherweise begleitet von Erbrechen. In mittelschwe-ren Fällen können Wassereinlagerungen hinzutreten, während schwere Fälle von Atemnot und Bluthochdruck ge-kennzeichnet sind. Durch den Einsatz moderner Stimulationsverfahren lassen sich die Risiken erheblich verringern.  Zusätzliche Risiken umfassen potenzielle Komplikationen wie eine Ovarialtorsion, Infektionen, die Bildung von Ovarialzysten, Rupturen von Ovarialzysten, Hämatome sowie Harnwegs- und Hefepilzinfektionen. \r\nBei der Punktion der Eierstöcke können zusätzliche Herausforderungen auftreten, darunter Blutungen im Bauch-raum. Eine Studie zeigt, dass solche Blutungen in 0,42 % der Fälle auftreten und in 0,15 % der Fälle ein chirurgi-scher Eingriff erforderlich ist.  Durch die Narkose können Nebenwirkungen auftreten. Nicht selten kommt es zu Schmerzen und vaginalen Blutungen.\r\nSpätfolgen wie Unfruchtbarkeit oder Krebs sind bislang nicht belegt, es bedarf hier weiterführender, spezifischer Langzeituntersuchungen für Eizellabgaben. \r\nVergleichbare Risiken bestehen auch bei anderen Formen der eigennützigen medizinisch unterstützten Reprodukti-on, wie beispielsweise der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und dem „Social Freezing“.  Bei letzterem werden aus dem Eierstock unbefruchtete Eizellen entnommen, um diese nach Kryokonservierung und IVF später einzusetzen. Dies kann z.B. auch wegen einer bevorstehenden, fruchtbarkeitseinschränkenden Behandlung erforderlich geworden sein. Schon gewonnene Eizellen, die von der abgebenden Person nicht mehr für sich selbst genutzt werden sollen, dürfen allerdings in Deutschland nicht im Rahmen von „Egg-Sharing“ an eine Person mit Kinderwunsch weiterge-geben werden, da sie dem Verbot der Eizellabgabe unterliegen (Fall 3). \r\n3.1.2.2\tFür die empfangende Person\r\nDie empfangende Person benötigt eine gesunde Gebärmutter, in die die befruchteten Eizellen (Zygoten) eingesetzt werden können. Hierfür wird die Gebärmutter durch eine spezielle Hormontherapie vorbereitet, um den Aufbau und die Durchblutung der Gebärmutterschleimhaut zu fördern. Sobald die Gebärmutter bereit ist, erfolgt die Ein-setzung einer oder mehrerer Zygoten. \r\nGenerell wird die Eizellabgabe tendenziell von Personen im fortgeschrittenen Alter in Anspruch genommen, was für sich bereits erhöhte Schwangerschaftsrisiken mit sich bringt.  Mit zunehmendem Alter sinken dabei die Chan-cen des Erfolgs einer reproduktionsmedizinischen Behandlung.  Unter den Risiken, die bei empfangenden Perso-nen beobachtet wurden, ist eine erhöhte Prävalenz von Bluthochdruck während der Schwangerschaft. Es kommt vermehrt zu Mehrlingsschwangerschaften mit speziellen Risiken. IVF führt oftmals zu Mehrlingsschwangerschaften dadurch, dass zugleich mehrere Eizellen übertragen werden. Bei einer Schwangerschaft nach Eizellabgabe ist das Risiko für Präeklampsie signifikant erhöht.  Die Schwangerschaften weisen häufiger pathologische Befunde der Plazenta auf, wie z.B. Placenta praevia, sowie Anomalien in der Nabelschnur.  In fast allen Fällen erforderte die Entbindung einen Kaiserschnitt, was zu einem erhöhten perinatalen Blutverlust führte, ganz besonders bei Mehr-lingsschwangerschaften.  Einige Mediziner*innen plädieren daher für eine Begrenzung der Anzahl übertragener Zygoten, um die Risiken zu minimieren.  \r\nDas Verbot der Eizellabgabe und die damit zusammenhängende gesellschaftliche Tabuisierung wirken sich auf die medizinische Betreuung von Personen, die im Ausland eine Eizellabgabe empfangen haben, sowie die dadurch entstandenen Kinder aus. Unzureichende Aufklärung über die signifikant erhöhten Risiken während der Schwanger-schaft kann dazu führen, dass die Art der Empfängnis gegenüber Ärzt*innen und Geburtshelfer*innen verschwiegen wird, was wiederum negative Auswirkungen auf die medizinische Betreuung hat. Eine frühzeitige Sensibilisierung des medizinischen Personals kann den Umgang mit den Schwangerschaftsrisiken erheblich verbessern. \r\n3.1.2.3\tFür das Kind \r\nDie Eizellabgabe birgt auch medizinische Risiken für den Embryo und das Neugeborene. Die schwerwiegendsten Folgen können in intrauterinen Fetalverlusten oder Totgeburten bestehen. Insbesondere bei Mehrlingsschwanger-schaften kann die Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit der schwangeren Person sowie der weiteren Föten einen Fetozid erforderlich machen.  Weniger schwerwiegende Folgen können aufgrund von Frühgeburten auftre-ten, die oft mit niedrigem Geburtsgewicht einhergehen.  Es wurde zudem ein erhöhtes Fehlbildungsrisiko beo-bachtet.  Insgesamt bestehen all diese Risiken gleichermaßen bei der IVF.  \r\n3.2\tGlobale Aspekte der Eizellabgabe aus feministischer und in-tersektionaler Perspektive\r\nDie Diskussion um die Legalisierung der Eizellabgabe als Aspekt der Reproduktionsmedizin findet heute in einem globalisierten Markt statt. Trotz des Verbots reisen immer wieder deutsche Paare ins Ausland, um dort reprodukti-onsmedizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen.  Begehrte Ziele sind dabei vor allem Spanien und die Tschechische Republik. Die so gezeugten Kinder werden in Deutschland geboren. Dieses Phänomen wird teilweise als „Reproduktionstourismus“ bezeichnet, doch wird dieser Begriff auch als verharmlosend kritisiert.  Personen, die eine solche Behandlung wünschen, haben zuvor oft lange erfolglos versucht, mit eigenen Eizellen schwanger zu werden (zur medizinischen Indikation unter 3.1.1). Die Kinderlosigkeit bedeutet für viele dieser Menschen erhebli-che Enttäuschung, psychische und sonstige Belastungen.  \r\nDas Durchschnittsalter für die Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Dienstleistungen (dazu gehören alle zulässigen medizinischen Verfahren zur Behandlung von Fertilitätseinschränkungen oder Infertilität) lag im Jahr 2021 in Deutschland bei Frauen bei 35,7 und bei Männern bei 38,6 Jahren.  Für Eizellabgaben liegen aufgrund des Verbots keine (umfassenden) Daten für Deutschland vor, es kann aber auf eine ähnliche Altersstruktur bei denjeni-gen geschlossen werden, die eine Eizelle empfangen wollen. In der berlinweiten Studie Altman et al. kommen die Forscher*innen zum Ergebnis, dass Deutsche, die im Ausland eine Eizelle empfangen haben, bei der Schwanger-schaft durchschnittlich 44 Jahre alt waren (Alterspanne: 29 bis 65 Jahren). 68 % der Frauen in der Studie waren im Altersbereich von 40 bis 50 Jahren. 16 % waren unter 40 Jahre alt und 13 % über 50 Jahre alt. Die älteste Frau in dieser Studie war 65 Jahre alt. Das relativ hohe Alter mag mit einem aufgeschobenen Kinderwunsch zusammen-hängen, aber auch damit, dass lange andere, in Deutschland legale Methoden erfolglos versucht werden, bevor sich Personen dazu entscheiden, sich im Ausland behandeln zu lassen.Aus feministischer Perspektive darf nicht überse-hen werden, dass das Verbot der Eizellabgabe in Deutschland dazu führt, dass insbesondere für viele Frauen und andere Personen mit Kinderwunsch eine vielversprechende Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht, wäh-rend für die Zeugung ungeeignete Samenzellen einfach mit Hilfe mit einer Samenabgabe ersetzt werden können. Eine schlichte Gleichstellung von Ei- und Samenzellabgabe ist jedoch deshalb nicht angezeigt, weil die Eizellabgabe einen deutlich intensiveren körperlichen Eingriff voraussetzt. Punktuell, gerade was die Absicherung der Rechte des so gezeugten Kindes angeht, erscheint trotzdem ein Gleichlauf der gesetzlichen Ausgestaltung geboten, so etwa hinsichtlich des Registers zum Schutz des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. \r\nIn Europa wurden 2014 insgesamt 56.516 Personen mit Eizellspende behandelt, 2016 ca. 65.000 , 2018 waren es bereits 80.641  Nach einem Artikel von 2023 werden ca. 15.000 Eizellabgaben in Spanien im Jahr durchgeführt  Im Zusammenhang mit Spanien wird mitunter von der „europäischen Hauptstadt der Eizellspende“ gesprochen.  Die Eizellabgabe hat in Spanien anonym zu erfolgen. In keinem Falle darf die empfangende Person die spendende Person persönlich aussuchen (Art. 6.5 des Gesetzes 14/2006). So erfahren weder die empfangende Person noch ihr*e Partner*in oder das schließlich geborene Kind die Identität der abgebenden Person. In Spanien nahmen 54,3% ausländischer Patient*innen eine Eizellabgabe in Anspruch. In der Tschechischen Republik waren 2017 99,7% der eizellabgebenden Personen dort ansässig, während die meisten Empfänger*innen (86,3%) aus dem Ausland ka-men.  2016 wurde geschätzt, dass Paare aus Deutschland im hohen vierstelligen Bereich Eizellabgaben im europä-ischen Ausland nachfragen.  Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs solcher Behandlungen lässt sich vermuten, dass auch diese Zahl inzwischen noch höher liegen dürfte. Interessant sind Länder wie Spanien und Tschechien nicht nur aufgrund der geographischen Nähe, sondern auch weil Eizellen hier anonym verwendet werden und dies einige Empfänger*innen vorziehen. \r\nZu den Erfahrungen der abgebenden Personen liegen inzwischen einige Untersuchungen vor. \r\nThaldar untersuchte die Erfahrungen von eizellabgebenden Personen in Südafrika. Dort berichteten 95 % positive Erfahrungen. Die medizinische Aufklärung wurde allerdings von 7 % für nicht ausreichend gehalten. Hauptanliegen der Abgabe sei, so die befragten eizellabgebenden Personen, die Hilfe für kinderlose Frauen. Eine höhere Kompen-sation wurde aber durchaus begrüßt. In Südafrika ist die anonyme Abgabe vorgesehen, aber die meisten Inter-viewpartnerinnen erklärten, sie würden auch offen abgeben.  Auch ältere Studien, z.B. Kenney und McGowan, berichteten von überwiegend positiven Erfahrungen und von teilweise unzureichender Aufklärung. Als Motive wur-den wiederum altruistische und finanzielle Motive angegeben. \r\nHervorzuheben ist die Studie von Perler, die sich intensiv mit der Eizellabgabe im Kontext der spanischen Reproduk-tionskliniken beschäftigt und dabei insbesondere auch mit abgebenden Frauen gesprochen hat.  Sie berichtet, wie spanische Frauen in wirtschaftlich prekären Verhältnissen für die Aufwandsentschädigung Eizellen abgeben, mit denen dann Frauen u.a. aus der Schweiz und Deutschland, behandelt werden. Sie betont, dass eine altruistische Motivation den Frauen von den Kliniken teilweise in den Mund gelegt wird, obwohl die wirtschaftliche Not wesent-liche Motivation für die Abgabe ist. Rechtliche Regeln werden dafür teilweise außer Acht gelassen, um Abgaben über die Zahl der eigentlich zulässigen Entnahmen zu ermöglichen. \r\nDie Situation ist in anderen Ländern durchaus unterschiedlich und auch die Gestaltung des Prozesses, insbesondere die Information an die abgebende Person, unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Studie zur Position der eizell-abgebenden Personen im Vereinigten Königreich, Belgien und Spanien zeigt auf, wie unterschiedliche Regelungsre-gime sich auf die Wahrnehmung der eizellabgebenden Personen auswirken.  Im Vereinigten Königreich fühlten sich die eizellabgebenden Personen gut informiert (insbesondere hinsichtlich der Zahl der entnommenen Eizellen) und sahen ihr Handeln eher als altruistische Gabe an, obwohl hier eine Aufwandsentschädigung von GBP 750 (um-gerechnet etwa 875 EUR) gezahlt wird. In Großbritannien sind keine anonymen Abgaben zulässig.\r\nIn Belgien, so die Studie, werde ein Großteil der reproduktionsmedizinischen Behandlungen von öffentlichen Klini-ken vorgenommen; die Behandlungen werden weitgehend von der Krankenkasse getragen. Die abgebenden Perso-nen vertrauten diesen öffentlichen Kliniken, bei denen sie davon ausgingen, dass diese auch keinen Profit mit den Behandlungen machten.\r\nIn Spanien mit seinen privaten, kommerziellen Kliniken fühlten sich die abgebenden Personen nach einer anderen Studie im Vergleich zur Situation in Belgien und Großbritannien auch am wenigsten gut informiert. Hier stand die Aufwandsentschädigung im Vordergrund, die im Verhältnis zu den Profiten der Kliniken als (zu) niedrig einge-schätzt wurde.  Über den kommerziellen Charakter der spanischen Kliniken berichtet auch Perler. So beschreibt sie, wie die von ihr besuchte Klinik von Investoren gekauft worden sei, die neben der medizinischen Leitung einen Ökonomen als Co-Leitung installiert hätten. \r\nEine einschränkende Abgabepraxis in einem Land bedeutet aber nicht notwendig, dass Eizellabgaben ihren kom-merziellen Charakter insgesamt verlieren. So berichtet Perler, wie spanische Kliniken Eizellen an italienische Klini-ken liefern, weil in Italien, wo keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden darf, zu wenige Eizellen für Behand-lungen zur Verfügung stehen. Perler weist insofern auch daraufhin, dass die Legalisierung der Eizellabgabe in Län-dern wie der Schweiz und Deutschland sogar das „Geschäft“ in Spanien noch fördern könnten, wenn die Eizellabga-ben in Deutschland und der Schweiz den lokalen Bedarf nicht befriedigen könnten und in Deutschland ansässige Kliniken dann in Spanien entnommene Eizellen importieren würden.  \r\n3.3\tWeitere problematische Aspekte der Reproduktionsmedizin\r\nAuf weitere problematische Aspekte der modernen Reproduktionsmedizin kann hier nur hingewiesen werden, weil sie nicht auf die Eizellabgabe beschränkt sind, sondern Samenabgaben in gleicher Weise betreffen. Insbesondere Perler hat betont, dass Reproduktionsmedizin einen Traum vom „gesunden Kind“ zu verwirklichen verspricht. Dafür werden Personen, die Samen- oder Eizellen abgeben, u.a. auf Erbkrankheiten untersucht und „kranke“ Zellen und Embryonen ausgesondert. Damit, so die Befürchtung, werde ein ableistisches Weltbild gefördert, in dem Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen abgelehnt werden. Ähnliche Befürchtungen waren durchaus mit Ursache für die sehr strengen Regeln des deutschen Embryonenschutzgesetzes im Umgang mit Embryonen in Bezug auf die Regelung der Leihmutterschaft. \r\nAußerdem können Ei- und Samenzellen mit Blick auf Haut- und Haarfarbe, ggf. auch Ausbildung und Charakter ausgesucht werden. In den USA, wo Eizellen nicht allein gegen eine Aufwandsentschädigung abgegeben, sondern verkauft werden können,  erzielen die Eizellen von jungen, attraktiven anglo-amerikanischen und asiatisch-amerikanischen Studierenden von Eliteuniversitäten die höchsten Preise.\r\nDiese Form der Selektion anhand körperlicher Merkmale  sieht die Arbeitsgruppe als problematisch an, weil mit ihr Stereotype und rassistische Vorurteile reproduziert werden. Einer solchen Selektion sollte daher entgegenge-wirkt werden. Auch kann dies zu Diskriminierungen gegenüber abgebenden Personen führen, was verhindert wer-den muss. Andererseits mag es durchaus verständlich sein, dass Paare Spendergameten von Personen suchen, die ihnen selbst ähnlich sind, um nicht mit jeder fremden Person in Schule und Kindergarten über private Details spre-chen zu müssen. Eine Auswahl nach dem familiären Phänotyp, sog. Matching, ist daher bereits bei Samen- und Embryonenspenden üblich. \r\nErwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass in der Lebenswirklichkeit vorhandenen reproduktionsmedizini-schen Mittel und der rechtliche Rahmen auch die Erwartungen der Menschen beeinflussen. So wird inzwischen u.a. mit der – teilweise durch Arbeitgeber*innen finanzierten – Möglichkeit des Social Freezing der Kinderwunsch wei-ter nach hinten verlagert. Diese Erwartung kann in der Zukunft zu einer größeren Nachfrage für reproduktionsmedi-zinische Behandlungen führen. Diese Entwicklungen sind jedenfalls im Auge zu behalten, weil sie im Grunde das gesellschaftliche Defizit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zementieren. Sie können ein Argument gegen Legalisierungen bilden. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich in einer heute globalisierten Welt Erwartungen nicht allein durch nationale Regelungen prägen lassen. \r\n4\tDie aktuelle Rechtslage und Diskussion\r\nIn diesem Abschnitt werden das aktuell geltende strafrechtliche Verbot und die Gründe für seine damalige Einfüh-rung diskutiert. \r\n4.1\tDie Eizellabgabe in Europa – ein kurzer Rechtsvergleich\r\nDie Rechtslage in Europa zur Eizellabgabe ist vielfältig. Ein vollständiges Verbot gilt zwar nur in Bosnien und Her-zegowina, Deutschland, der Schweiz und der Türkei, doch bestehen auch zwischen den übrigen Ländern erhebliche Unterschiede. So muss die Abgabe in einigen Ländern anonym erfolgen (Spanien, Griechenland, Russland, Tsche-chien, Nordzypern, Ukraine, Slowenien), in anderen ist die anonyme Abgabe unzulässig (Großbritannien, Österreich, Norwegen), in dritten kann dies ausgesucht werden (Dänemark). In einigen Ländern muss das Kind zumindest zu einem Wunschelternteil eine genetische Verbindung besitzen, so dass ein Kind nicht mit Hilfe von Ei- und Samen-zellenspende (Norwegen, Slowenien) gezeugt werden darf. In Norwegen muss jedoch dann keine genetische Ver-bindung bestehen, wenn es sich bei der Eizellabgabe um eine gemeinsame Familiengründung eines queeren Paa-res handelt. In einigen Ländern ist die Eizellabgabe für queere Paare wiederum unzulässig (Griechenland, Tschechi-en, Russland). \r\nZudem gibt es Unterschiede bei den Altersgrenzen für die eizellabgebende Person sowie die eizellempfangende Person. Die eizellempfangende Person darf in Dänemark höchstens 45 Jahre alt sein, in Norwegen 46, in Tschechien 48, in Portugal 49 und in Griechenland 54. In Russland sowie in Spanien existieren keine Altersgrenzen. In Spanien besteht die einzige Einschränkung darin, dass bei einer künstlichen Befruchtung angemessene Erfolgsaussichten bestehen sollten und dass die körperliche und psychische Gesundheit der Frau und ihrer eventuellen Nachkommen nicht in schwerwiegende Gefahr geraten darf.\r\nDas Alter der eizellabgebenden Person liegt in den meisten Ländern bei 18 bis 34 oder 35 Jahren, in Österreich bei 18 bis 30 Jahren. In Norwegen ist es Personen im Alter von 25 bis 35 Jahren erlaubt, Eizellen abzugeben. \r\n4.2\tStrafrechtliches Verbot der Eizellabgabe in Deutschland\r\nDie Vornahme einer Eizellabgabe ist in Deutschland verboten und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Allerdings machen sich weder die die Eizelle abgebende noch die empfangende Person straf-bar, sondern das beteiligte medizinische Personal. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG enthält das Verbot der Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle auf eine andere Frau. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG stellt das Unternehmen einer künstli-chen Befruchtung zu einem anderen Zweck unter Strafe, als eine Schwangerschaft derjenigen Frau herbeizuführen, von der die befruchtete Eizelle stammt. Für Frauen, die eine Eizelle abgeben und empfangen, greift der persönliche Strafausschließungsgrund des § 1 Abs. 3 ESchG. Bereits die Beratungstätigkeit kann eine Beihilfe zu einer Aus-landstat begründen. \r\nDie strafrechtlichen Verbote hat der Gesetzgeber zum Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter, darunter der Menschenwürde und des Lebens, für notwendig erachtet. Insbesondere hat er der Wahrung des Kindeswohls große Bedeutung beigemessen.  Schutzgüter der abgebenden und empfangenden Personen wurden nur insoweit einbe-zogen, als ihr Verhalten das Kindeswohl beeinflussen könnte. So ist der vom Gesetzgeber intendierte Zweck der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG aus dem Jahre 1990 vornehmlich eine Verhinderung einer sog. „gespaltenen Mutter-schaft“ , bei der schwere Beeinträchtigungen des seelischen Zustands und damit des Kindeswohls befürchtet wurden.  Diese Annahme erfolgte damals nicht evidenzbasiert.  Wegen der engen Bindungen zur genetischen sowie austragenden Person „liegt die Annahme nahe, dass dem jungen Menschen, der sein Leben gleichsam drei Elternteilen zu verdanken hat, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert sein wird.“  Indes wurden nicht nur durch die Tatsache der „gespaltenen Mutterschaft“ besondere Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes befürchtet. Kritikwürdig ist die stereotyp geprägte Vorstellung über die abgebende Person in der Gesetzesbegrün-dung, wonach diese im Falle der eigenen Kinderlosigkeit auf das Schicksal des von einer anderen Frau geborenen Kindes Anteil zu nehmen suche und dies erhebliche seelische Konflikte beim Kind auslöse.  Mit diesen vom Ge-setzgeber angeführten hypothetischen und nicht wissenschaftlich fundierten negativen Auswirkungen auf das Kin-deswohl wurde das strafrechtliche Verbot maßgeblich gerechtfertigt. Nicht hinreichend berücksichtigt blieben die Belange der eizellabgebenden und -empfangenden Person. So wurde bei § 1 Abs. 3 ESchG, der die Übertragung von mehr als drei Embryonen regelt, allein mit der Gefahr eines Fetozids im Falle von Mehrlingsschwangerschaften argumentiert, wobei der Gesundheit der empfangenden Person keine Bedeutung zugemessen wurde. \r\n5\tDie bisherige Begründung (gespaltene Mutter-schaft) bietet keine Rechtfertigung für eine Straf-barkeit \r\nDer für das Verbot ursprünglich vorgebrachte maßgebliche Grund des Kindeswohls ist insbesondere aus verfas-sungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht (mehr) überzeugend. \r\n5.1\tKindeswohl als legitimer Zweck \r\nDer Schutz des Kindeswohls als Schutz der Rechte des künftigen Kindes kann grundsätzlich ein legitimes Ziel von Verbotsvorschriften sein. Das Kindeswohl ist aber kein ordnungspolitischer Selbstzweck, sondern stets im Lichte der Rechte des Kindes zu interpretieren. Als verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt kommt das Recht des Kindes auf Persönlichkeitsentwicklung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in Betracht.  Aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes als „Recht auf Entwicklung zu einer selbstbestimmten Person“ folgt auch ein Anspruch auf Schutz und Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung.  Dieser Anspruch ist gegenüber dem Staat darauf gerichtet, einen angemesse-nen Schutz vor Gefährdungen für die Entwicklung des Kindes zu bieten, auch durch gesetzliche Maßnahmen.\r\nDer Schutz des Kindeswohls ist auch menschenrechtlich determiniert. Nach Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.  \r\nDie Gesetzgebung verfolgt mit dem Schutz des Kindeswohls somit ein legitimes Ziel. \r\n5.2\tUngeeignetheit des Verbots zur Förderung des Kindeswohls\r\nAllerdings ist das strafrechtliche Verbot der Eizellabgabe nicht geeignet, diesen Zweck zu fördern. Die Annahme, dass die Identitätsfindung eines Kindes bei Zeugung unter Verwendung der Eizelle einer anderen als der austragen-den Person erschwert sei, wurde empirisch bis heute nicht belegt. Vielmehr weist die jüngere (sozial-)psychologische und humanwissenschaftliche Forschung darauf hin, dass ein frühzeitiger informierter und transpa-renter Umgang mit der reproduktionsmedizinisch unterstützten Zeugung entscheidend für die familiären Beziehun-gen und die Entwicklung des Kindes ist.  Auch die entwicklungspsychologische Forschung zum Aufwachsen eines durch Eizellabgabe konzipierten Kindes ergab keine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls. Die erste Langzeit-studie wurde 1990 im Ausland initiiert.  Danach konnte keine negative Einwirkung auf die Kindesentwicklung bei einer fehlenden genetischen Verbindung zum Kind, das durch Samenabgabe oder Eizellabgabe gezeugt wurde, belegt werden.  Seither wurde erwiesen, dass sich eine fehlende Kommunikation über die Konzeptionsart negativ auf die Psyche des Kindes auswirken kann. Eine frühzeitige Aufklärung kann dagegen zum Ausbleiben dieser psychi-schen Auswirkungen, bis hin zu einer besseren Bindung zwischen Kind und Eltern führen, wie Untersuchungen mit Kindern ab dem Alter von 4 Jahren zeigen.  Weiterer Forschungsbedarf besteht hinsichtlich der Entwicklung der durch Eizellabgabe entstandenen Personen im Jugendlichen- und Erwachsenenalter.  Die empirische Forschungs-lage in Deutschland weist hier eine erhebliche Lücke auf und sollte weiter verbessert werden. Jedenfalls stützt die bisherige Forschung aber in keiner Weise die Annahme des Gesetzgebers über die erheblichen Auswirkungen der „gespaltenen Mutterschaft“ auf das Kindeswohl.  \r\nAuch der UN-Kinderrechtsausschuss stellt klar, dass das Kindeswohlprinzip ein dynamisches, sich stets entwickeln-des und komplexes Konzept ist und dessen inhaltliche Ausrichtung je nach Einzelfall ausfallen müsse. Daher sei es flexibel und anpassungsfähig, müsse auf individueller Basis definiert werden und sei deshalb in der Lage, auf im Laufe der Zeit gewonnene Erkenntnisse über die Kindesentwicklung in der Naturwissenschaft und in der Rechtswis-senschaft zu reagieren. \r\nWeiter betont der UN-Kinderrechtsausschuss im Kontext der Identitätsfindung von Kindern, dass dem Kind im Sinne des Kindeswohlprinzips „the opportunity to access information about their biological family“ gegeben wird.  Dass ein fehlender genetischer Zusammenhang der austragenden Person zum Kind per se schlecht für das Kindeswohl ist, lässt sich dem nicht entnehmen, allenfalls nur, dass der Zugang zu verfügbaren Informationen gewährleistet sein muss. \r\nSelbst wenn die Hypothese des Gesetzgebers zuträfe, dass die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes, das durch eine Eizellabgabe gezeugt wurde, durch diesen Umstand der Zeugung erschwert sein könnte, so bliebe zudem höchst zweifelhaft, ob es sich – wie vom Gesetzgeber angenommen – um eine erhebliche Erschwernis handelt, die in einer vorverlagerten Betrachtung zu dem Ergebnis führt, dass es besser wäre, dieses Kind würde nie geboren. Die Verhinderung der Existenz des Kindes stellt kein geeignetes Mittel zum Schutz des Kindes dar.  \r\n5.3\tMangelnde Erforderlichkeit und Unangemessenheit des straf-rechtlichen Verbots\r\nKommt eine Kindeswohlgefährdung überhaupt in Betracht – woran aus den vorgenannten Gründen erhebliche Zweifel bestehen –, so wäre eine hinreichende Absicherung des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Ab-stammung das gegenüber dem Verbot der Eizellabgabe mildere Mittel. Die sozial- und entwicklungspsychologische Forschung weist auf die Bedeutung der Kommunikation und Transparenz über die Umstände der Zeugung des Kindes hin (s.o.). Diese kann durch staatliche Maßnahmen erreicht werden, welche Ansprüche des Kindes absichern, z.B. Auskunftsrechte des Kindes über die Identität der eizellabgebenden Person (siehe dazu im Detail unter 7.3). Auch ist es denkbar, Beratungen der Wunscheltern vorzusehen, die insbesondere auf die Bedeutung der Transpa-renz über die Zeugungsumstände des Kindes und eines frühzeitigen Austausches mit dem Kind hinweisen.  Diese Maßnahmen stellen gegenüber dem strafrechtlichen Verbot der Eizellabgabe deutlich mildere Mittel dar.\r\nSchließlich ist das Verbot der Eizellabgabe in seiner Ausgestaltung als strafrechtliches Verbot unangemessen.  Es greift unverhältnismäßig in die Rechte der eizellabgebenden und der eizellempfangenden Person ein. Für die Per-son, die ihren Kinderwunsch mittels Eizelle einer anderen Person realisieren möchte, bedeutet das strafrechtliche Verbot die Unmöglichkeit, diesen Wunsch in Deutschland zu realisieren. Das Strafrecht stellt zugleich eine tiefgrei-fende Pönalisierung der Eizellabgabe dar. Es handelt sich um einen intensiven Eingriff (ultima ratio), dem – selbst wenn das Kindeswohl durch die Eizellabgabe betroffen wäre – keine Erwägung von entsprechendem Gewicht ge-genüberstünde. Mögliche Herausforderungen für das Kind können durch anderweitige Maßnahmen aufgefangen werden (s.o.). Auch ist zu bedenken, dass andere Konstellationen denkbar sind, in denen aufgrund der konkreten Situation potenzieller Eltern mögliche Gefährdungen eines zu zeugenden Kindes prognostizierbar sind, in denen gleichwohl eine Zeugung nicht verboten wird. Auf die Zeugungsart (mittels Inanspruchnahme einer Eizellabgabe oder ohne) für das Kindeswohl abzustellen bildet kein tragfähiges Unterscheidungskriterium.  Zudem überzeugt die Annahme des Gesetzgebers nicht, die eizellabgebende Person werde sich in die Mutterrolle drängen wollen. Dies stellt einen „biologistisch-naturalistischen Sein-Sollen-Fehlschluss“  dar, der im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung finden kann. \r\n6\tIst eine Strafbarkeit zum Schutz der eizellabge-benden und empfangenden Personen notwen-dig?\r\nAuch andere verfassungsrechtliche Schutzgüter (insbesondere der Schutz der körperlichen Unversehrtheit sowohl der eizellabgebenden als auch der empfangenden Person) gebieten verfassungsrechtlich kein strafrechtlich be-wehrtes Verbot. Vielmehr stellt das Verbot einen Eingriff in Grundrechtspositionen der Beteiligten, insbesondere in das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung, dar, der nicht durch bestehende staatliche Schutzpflichten gegen-über den Eizellempfangenden und -abgebenden gerechtfertigt werden kann.\r\n6.1\tEingriff in das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung \r\nDas geltende strafrechtliche Verbot berührt das Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung jedenfalls der eizell-empfangenden Person. Dieser Umstand wurde in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Verbots nicht thematisiert. Zwischenzeitlich hat aber insbesondere das Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung in der Grundrechtsdogmatik nähere Kontur erhalten und ist in die Überlegungen um Strafbarkeit und Legalisierung einzu-beziehen.\r\nGeschützt ist das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Es umfasst dabei als Kern personaler Identität und Identitätsbildung die Fort-pflanzungsfreiheit und damit nicht nur die freie Entscheidung darüber, Kinder zu bekommen, sondern auch die Entscheidung über die Bedingungen der Fortpflanzung und die Verwirklichung des Kinderwunsches.  Dies umfasst auch die Zuhilfenahme ärztlich assistierter Reproduktion, auch mit Unterstützung freiwillig agierender Dritter. \r\nVom Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ist damit auch der Rückgriff auf fremdes, gleichgeschlechtliches Fortpflanzungspotential geschützt, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.  Die Entgegennahme einer frem-den Eizelle durch die eizellempfangende Person zur Verwirklichung des eigenen Kinderwunsches fällt somit in den Schutzbereich des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung. Ein Anspruch gegen die eizellabgebende Person folgt aus dem Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung jedoch nicht.  Auch ein gegen den Staat gerichteter An-spruch auf Zurverfügungstellung von Eizellen im Rahmen einer leistungsrechtlichen Komponente besteht nicht.  In den Schutzbereich des Grundrechts auf reproduktive Selbstbestimmung wird bereits eingegriffen, wenn durch staatliche Maßnahmen der Rückgriff auf nach dem medizinischen Fortschritt verfügbare Maßnahmen assistierter Reproduktion nicht möglich ist.  \r\nReproduktive Selbstbestimmung sollte dabei nicht nur als individuelle Freiheit, sondern im Sinne von reproduktiver Gerechtigkeit  – dieses Konzept haben vor allem Women of Colour in ihren Arbeiten zu Reproduktionsfragen her-ausgearbeitet – stets im Kontext sozialer Gerechtigkeit gedacht werden. Das rückt alle Beteiligten und ihre Schutz-güter ebenso in den Fokus wie die sozialen und strukturellen Bedingungen, unter denen Eizellabgaben stattfinden. Eine Legalisierung von Eizellabgaben muss aus feministischer Perspektive mit Maßnahmen einhergehen, die von der Aufklärung über Risiken, der hinreichenden sozialen Sicherung, psychosoziale Begleitung bis zu Maßnahmen zur Überwindung von Frauenarmut und zur besseren Vereinbarkeit von Elternschaft und Beruf auch in jüngerem Alter reichen.\r\nFür die eizellabgebende Person stellt das strafrechtliche Verbot hingegen nur dann einen Eingriff in ihr Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung dar, wenn die Eizellabgabe durch den Wunsch nach Übernahme elterlicher Verantwortung begründet ist.  Das ist dann nicht der Fall, wenn die Eilzellabgabe der Unterstützung einer fremden Familiengründung dient (Fall 1).   In diesem Fall greift das Verbot allerdings in die allgemeine Handlungsfreiheit der Person ein. Anders zu beurteilen ist dies jedoch in dem Falle eines gemeinsamen Familiengründungsprojekts (Fall 2): Dort ist die Verwirklichung des Kinderwunsches sowie die Übernahme elterlicher Verantwortung ebenso anzunehmen wie bei der eizellempfangenden Person. Das Verbot der Eizellabgabe stellt damit ebenso einen Ein-griff in das Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung dar. Für den Fall 3 ist zu differenzieren: Die Entnahme der Eizellen erfolgt hier regelmäßig mit Blick auf einen eigenen Familienwunsch, der sich zu einem späteren Zeit-punkt realisieren soll. Nach der Realisierung – ggfs. aber auch nach Aufgabe des Reproduktionswunsches unter Verwendung der eingelagerten Eizellen – erfolgt die Freigabe der übrigen Eizellen. \r\n6.2\tRechtfertigung des Verbots durch staatliche Schutzpflichten?\r\nNeben dem Kindeswohl wird in der Debatte um die Legalisierung der Eizellabgabe auch der Schutz der beteiligten Personen, insbesondere der eizellabgebenden Person, angeführt, die von Beeinträchtigungen der körperlichen Un-versehrtheit, Ausbeutung und Diskriminierung betroffen sein könnten (s.o. 3.2).  Es entstehen nicht unerhebliche medizinische Risiken durch den Transfer der Eizellen für die eizellabgebende, aber auch für die eizellempfangende Person (zu den medizinischen Risiken 3.1.).  Unabhängig von der feministischen und der ethischen Diskussion um die Inanspruchnahme einer Eizellabgabe geht es hier auch um verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit , die der Staat schützen und fördern muss. \r\n6.2.1\tKörperliche Unversehrtheit der eizellabgebenden Person \r\nFür die eizellabgebende Person bestehen insbesondere medizinische Risiken (s.o.), denen sie sich im Gegensatz zur eizellempfangenden Person fremdnützig aussetzt (Fall 1). Hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit trifft den Staat eine Schutzpflicht. Der Legislative kommt bei der Ausgestaltung des Schutzes ein weiter Gestaltungs- und Ermessenspielraum zu.  Das Strafrecht ist dabei nur ultima ratio. Hier ist maßgeblich, dass dem Staat mit Blick auf die Eizellabgabe die Pflicht zukommt, die eizellabgebenden Personen beim Bestehen einer spezifischen Ge-fährdungslage vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zu schützen. Eine solche spezifische Gefähr-dungslage ergibt sich vorliegend nicht schon aus der Betroffenheit der körperlichen Unversehrtheit. Menschen können in eine Reihe von körperlichen Eingriffen einwilligen oder sich für schädigende Lebensweisen entscheiden, die mit potentiellen Gefährdungen für Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verbunden sind, ohne dass der Staat dies verbieten könnte (sog. selbstschädigendes Verhalten).  Etwas anderes gilt dann, wenn eine Zwangslage zur Eizellabgabe ausgenutzt wird, was vor allem bei der fremdnützigen Abgabe (Fall 1) eine Rolle spielen könnte. Nur in solchen Konstellationen dürfte ein strafrechtliches Verbot mit dem Schutz von Leib und Leben der eizellab-gebenden Person zu rechtfertigen sein. Es wird vorgeschlagen, eine Regelung ähnlich der zum Menschenhandel in Bezug auf die rechtswidrige Organentnahme nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.   In anderen Konstellationen, insbesondere eigennützig motivierten Fällen, wäre hingegen ein strafrechtliches Verbot damit nicht zu rechtfertigen. Schließlich kann es bei der staatlichen Schutzpflicht nicht darum gehen, „eine über-schießende regulative Innentendenz in Form eines paternalistischen Schutzes des Menschen vor sich selbst zu entwickeln“.  \r\nEin Gebot, Schutz durch strafrechtliche Regelung zu gewährleisten, könnte sich weiter daraus ergeben, dass eine Legalisierung der Eizellabgabe einen Markt für die mit diesem reproduktionsmedizinischen Verfahren verbundenen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eröffnen könnte. Das strafbewehrte Verbot des Handeltreibens mit Gewebe gem. §§ 17, 18 TPG hemmt bereits die Entstehung eines Marktes.  Es verbleibt dennoch eine spezielle Gefahr der Ausbeutung, wenn die Eizellabgabe aus finanzieller oder anderweitiger Zwangs- oder Notlage heraus in Betracht gezogen wird. Das strafrechtliche Verbot bleibt aber auch in Ansehung einer solchen Ausbeutungsgefahr – wie ausgeführt – ultima ratio, um die körperliche Unversehrtheit zu schützen und eine selbstbestimmte Entschei-dung zu gewährleisten. Ein Missbrauch von Hierarchien unterhalb der Schwelle der Unfreiwilligkeit muss zum Schutz der Entscheidungsfreiheit der Person außerdem nicht notwendig strafbewehrt sein. In Betracht kommen durchaus mildere Maßnahmen, die die Gesetzgebung im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums treffen kann, um eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen. Dabei geraten insbesondere Regelungen in den Blick, die eine hinreichende Aufklärung über die Risiken und eine informierte Einwilligung sicherstellen (Schutz durch Aufklärung und prozedurale Maßnahmen). Darüber hinaus sind Regelungen zur Aufwandsentschädigung und Abga-benhöchstzahlen denkbar.  Entscheidet sich die eizellabgebende Person nach erfolgter ärztlicher Aufklärung für den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit, so ist diese Entscheidung, sofern sie selbstbestimmt getroffen wur-de, zu respektieren, eines paternalistischen Schutzes durch die Rechtsordnung bedarf es nicht. \r\nWird die Eizellabgabe im Inland mit angemessener Regulierung zugelassen, so könnte außerdem die Ausbeutung von Frauen im Ausland unter Bedingungen, die dem deutschen Gesetzgeber entzogen sind, eingedämmt werden. Dieses Argument ist jedoch vorsichtig zu betrachten. Denn Paare und Einzelpersonen könnten auch nach einer Lega-lisierung in Deutschland immer noch ins Ausland reisen wollen, z.B. weil dort die Eizellabgabe günstiger, die War-tezeiten aufgrund einer größeren Zahl abgabewilliger Personen kürzer oder auch anonym möglich ist.\r\n6.2.2\tKörperliche Unversehrtheit der eizellempfangenden Person\r\nRelevant wird auf Seiten der eizellempfangenden Person aufgrund des operativen Eingriffs ebenfalls das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Auch hier ist die Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten. So entfaltet das Recht auf körperliche Unversehrtheit eine Pflicht des Staates, das Rechtsgut zu schützen und vor Eingriffen durch andere zu bewahren.  Bei erfolgter ärztlicher Aufklärung über die Risiken der Eizellabgabe für die empfangende Person muss jedoch ihre selbstbestimmte Entscheidung über die Vornahme des medizinischen Eingriffs, der der Familiengründung zugutekommt, beachtet werden. Angemessene ärztliche Aufklä-rung über die medizinischen Risiken und die Tragweite des Eingriffs wird der Autonomie der empfangenden Person eher gerecht als das vollständige Verbot der Eizellabgabe. Damit kann auch das Grundrecht der eizellempfangen-den Person aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG das strafrechtlich bewehrte Verbot der Eizellabgabe nicht rechtfertigen. \r\n6.2.3\tMenschenwürde\r\nAuch die Menschenwürde wird in der verfassungsrechtlichen und ethischen Diskussion ins Feld geführt, weil die eizellabgebende Person zu einem Objekt herabgewürdigt und ihr die Subjektqualität abgesprochen werden könnte. Eine Gefährdung, der ausschließlich mit einem strafrechtlichen Verbot begegnet werden könnte, liegt jedoch nicht vor.  Verletzt ist die Menschenwürde, wenn der Mensch zu einem Objekt herabgewürdigt wird und ihm die Sub-jektqualität abgesprochen wird.  Das Bundesverfassungsgerichts hat zuletzt in der Entscheidung zur Sterbehilfe 2020 betont, dass die Menschenwürde durch die Achtung der individuellen Selbstbestimmung geprägt ist.  Inso-weit ist grundsätzlich auch die Entscheidung einer Person, Eizellen abzugeben, zu respektieren. Eine selbstbe-stimmte Entscheidung kann der eizellabgebenden Person nicht – vor allem nicht in allen Fallkonstellationen – pau-schal abgesprochen werden. Statt über Verbote sollte deshalb stärker über die Bedingungen gesprochen werden, unter denen eine solche Entscheidung getroffen wird. Notwendig sind eine angemessene Aufklärung über die ge-sundheitlichen Risiken der Eizellabgabe, aber auch Maßnahmen, die auf die Verhinderung von ausbeuterischen Strukturen gerichtet sind. \r\nDas strafrechtliche Verbot der Eizellabgabe ist somit auch nicht aus Gründen des Schutzes der eizellabgebenden oder eizellempfangenden Person aufrechtzuerhalten. \r\n7\tWelche verfassungsrechtlichen Vorgaben sind in einem Regelungsmodell zur Legalisierung zu be-rücksichtigen?\r\nFür ein alternatives Regelungsmodell, das die Eizellabgabe legalisiert, ist maßgeblich, die durch solche Regelungen berührten Grundrechte und Schutzgüter des Kindes sowie der eizellabgebenden und der eizellempfangenden Per-son im Wege praktischer Konkordanz möglichst umfassend zur Verwirklichung zu bringen. Es wurde gezeigt, dass die beim Verbot der Eizellabgabe vorgebrachten Gründe sowie etwaige, gegenüber den beteiligten Personen be-stehende staatliche Schutzpflichten das Verbot nicht rechtfertigen können. Im Rahmen einer Legalisierung sind die Interessen der betroffenen Personen aber sorgfältig abzuwägen, Risiken zu berücksichtigen und durch Rechtsge-staltung entsprechende Vorsorge zu treffen.\r\n7.1\tReproduktive Selbstbestimmung\r\nEin alternatives Regelungsmodell bringt das Recht der eizellempfangenden Person auf reproduktive Selbstbestim-mung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Kern personaler Identität besser zur Geltung als das Totalverbot. Die sog. reproduktiven Rechte sind seit der UN-Weltbevölkerungskonferenz in Kairo 1994 zudem auch menschen-rechtlich etabliert.  Dazu zählt das Recht zur freien Entscheidung, ob und mit welchen Mitteln jemand Kinder bekommen möchte. Ebenso erfasst wird das Recht auf lebenslangen Zugang zu Informationen, Ressourcen, Dienst-leistungen und Unterstützung, die notwendig sind, um diese Entscheidung frei von Diskriminierung, Zwang, Aus-beutung und Gewalt treffen zu können. Heute sind reproduktive Rechte anerkannter Bestandteil des Grund- und Menschenrechtsschutzes. \r\nDie Möglichkeit einer Entgegennahme fremder Eizellen zur Verwirklichung des eigenen Kinderwunsches im Rah-men der assistierten Reproduktion wird gerade durch das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung gewährleistet. Im Falle der Verfolgung eines gemeinsamen Familiengründungsprojekts (Fall 2) verwirklicht sich auch das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung der eizellabgebenden Person. \r\n7.2\tRechte der eizellabgebenden Person\r\nLeitend für alternative Regulierungsmodelle sind die staatlichen Schutzpflichten für die körperliche Unversehrtheit der eizellabgebenden Person, da der Eingriff mit Risiken verbunden ist (s.o.). Diese erreichen im Regelfall nicht die Intensität einer lebensgefährlichen Behandlung, dauerhafte Beeinträchtigungen dürften ebenfalls eine seltene Ausnahme darstellen. Die verbleibenden Risiken können durch verfahrenstechnische Ausgestaltung des Regelungs-rahmens (Aufklärungspflichten, Versicherungspflichten, Begrenzung der Anzahl zulässiger Eizellabgabe) begrenzt werden. \r\n7.3\tRecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung\r\nDas allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG umfasst die Kenntnis der eigenen Abstammung, die laut Bundesverfassungsgericht im Bewusstsein des*der Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis einnimmt.  Hieraus ergibt sich zwar kein Anspruch gegen Dritte oder den Staat auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung schützt aber vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung.  Es enthält insoweit auch einen Auftrag an den Staat, vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen zu schützen. \r\nDas Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kann im Fall der Eizellabgabe durch zivilrechtliche Auskunftsan-sprüche des Kindes gegenüber den gegenwärtigen oder ehemaligen rechtlichen Elternteilen auf Nennung von Da-ten, die für die Klärung der eigenen Herkunft von Bedeutung sein können, verwirklicht werden, vgl. § 1618a BGB.  Allerdings wird es hier in der Praxis nicht selten zu Durchsetzungsschwierigkeiten kommen, wenn entsprechende Daten nicht hinreichend dokumentiert und aufbewahrt worden sind.  Der Gesetzgeber hat sich daher zum Schutz des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung hinsichtlich der heterologen Verwendung von Samen für die Zeugung eines Kindes entschieden, ein öffentliches Samenspenderregister einzuführen und die Dokumentation von Spenderdaten und diesbezügliche Auskunftsansprüche des mit Spendersamen gezeugten Kindes im Samenspender-registergesetz (SaReG) aus dem Jahr 2017 zu regeln.  Das SaReG regelt insbesondere den Anspruch des Kindes auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 10). Zugleich wurde im Zivilrecht in § 1600d Abs. 4 BGB geregelt, dass die samenabgebende Person, die die Abgabe unter den Bedingungen des SaRegG abgegeben hat, nicht mehr gerichtlich als Vater des Kindes festgestellt werden kann.\r\nDiese Vorschriften könnten als Vorbild für die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Legalisierung der Eizellabgabe herangezogen werden. Denkbar sind die Einrichtung eines Eizellabgaberegisters oder eine entsprechende Erweite-rung des Samenspenderregisters unter Ergänzung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs. Eine parallele Vor-schrift zu §1600d Abs. 4 BGB wäre nach dem geltenden Abstammungsrecht nicht erforderlich, weil die eizellabge-bende Person die rechtliche Elternstellung mangels Geburt des Kindes ohnehin nicht einnehmen kann. \r\n7.4\tRecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung der elterlichen Pflege und Erziehung\r\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt den Eltern eines Kindes das Recht und die Pflicht (Elternverantwortung), dieses zu pflegen und zu erziehen. Mit dieser Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.  Dieses Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG, denn es sichert dem Kind den familiären Bezug, der für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung ist.  Das Recht des Kin-des auf staatliche Gewährleistung der elterlichen Pflege und Erziehung verlangt die nähere Ausgestaltung der Verantwortungsbeziehung, namentlich der elterlichen Hinwendung zu dem Kind, durch den Gesetzgeber. Der dem Staat somit durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Wie und das Ob elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung auf das Kindeswohl zu sichern.  Es besteht somit insbesondere die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Verantwortungsbeziehung zwischen den Wunscheltern und dem durch ihre Initiative zur Zeugung entstandenen Kind rechtlich abzusichern. Nur so kann das verfassungs-rechtlich garantierte Recht des Kindes gewahrt werden, dass der Staat seine Bindung zu den Initiativeltern achtet und ihnen die rechtliche Möglichkeit gibt, in Wahrnehmung der sozialen Elternrolle für das Kind zu sorgen.  Dar-aus folgt für die Konstellation der Eizellabgabe auch aus Sicht des Kindes, dass die Gesetzgebung die Elternschaft der Wunscheltern anzuerkennen hat. Anpassungen der geltenden Rechtslage sind hier insbesondere erforderlich, um im Fall der homologen Eizellabgabe innerhalb eines queeren Elternpaares die Eltern-Kind-Beziehung abzusi-chern.\r\n7.5\tGleichheitssatz \r\nZu berücksichtigen ist schließlich der Gleichheitssatz. Während bisher die Samenabgabe in Deutschland erlaubt ist, besteht weiterhin das Verbot der Eizellabgabe nach dem Embryonenschutzgesetz. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2, 3 GG) hinsichtlich der heterologen Gametenspende liegt nicht vor.  So ist insbesondere das Argument der besonderen Qualität der Beziehung zwi-schen Mutter und Kind im Vergleich zur Beziehung zwischen Vater und Kind sowie die Unterscheidung der vorgebli-chen Problematik „gespaltener Mutterschaft“ gegenüber „gespaltener Vaterschaft“ nicht über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig.  Für die Legalisierung der Eizellabgabe sind insbesondere die bereits existierenden Verfahren für die Samenabgabe zu beachten (z.B. zum Samenspenderregister). Es ist sorgsam zu prüfen, ob ab-weichende Regelungsansätze für die Eizellabgabe gerechtfertigt werden können. \r\nWeiterhin können auch die für die empfangende und abgebende Person bestehenden medizinischen Risiken eine Ungleichbehandlung von Samenabgabe und Eizellabgabe nicht rechtfertigen. \r\n8\tEckpunkte für den Fall einer Legalisierung \r\n8.1\tStrafrecht \r\nFür die Prüfung eines Bedarfs einer strafrechtlichen Regelung sind als Anknüpfungspunkte zunächst die verschiede-nen Beteiligten und die betroffenen Rechtsgüter zu nennen. Mögliche Beteiligte sind mindestens die abgebende Person, die empfangende Person sowie das beteiligte medizinische Personal und die Eizellabgabe vermittelnde Personen. Betroffene Rechtsgüter sind zum einen die körperliche Unversehrtheit der abgebenden Person sowie die reproduktive Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit der empfangenden Person. Die reproduktive Selbst-bestimmung der empfangenden Person hingegen wird durch die Vornahme (kunstgerechter) Eizellübertragungen gerade gefördert, ist also durch den Vorgang selbst nicht gefährdet. Das Kindeswohl ist nach dem hier vorgeschla-genen Modell vorrangig durch Informationspflichten und Auskunftsansprüche zu sichern, sodass es des Instruments des Strafrechts zu seinem Schutz nicht bedarf.\r\nDie körperliche Unversehrtheit ist als disponibles Rechtsgut wiederum nicht gegen den Willen der betroffenen Personen zu schützen. Ihr Schutz durch medizinische Eingriffe wird bereits umfassend durch §§ 223 ff. StGB ge-währleistet, die bei Fehlen einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung zum medizinischen Eingriff vorliegen – das gilt sowohl für die abgebende als auch für die empfangende Person. Im deutschen Strafrecht wird in vielen Bereichen eine beträchtliche Autonomie gewährleistet, was jüngst durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum selbstbestimmten Sterben nochmals bekräftigt wurde.  Das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Paternalismus und der individuellen Freiheit zur Selbstgefährdung fällt dabei tendenziell zugunsten der Freiheit aus. Im Rahmen der Körperverletzungsdelikte bildet die Sittenwidrigkeit eine Grenze für die Gültigkeit einer Einwil-ligung. Die Voraussetzungen einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung sind durch detaillierte ärztliche Aufklä-rungspflichten einerseits sowie Anforderungen an die kunstgerechte Ausführung der Eingriffe andererseits gerade im medizinischen Bereich so ausgestaltet, dass die Autonomie der betroffenen Person stets gewahrt bleibt. Fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung über die Risiken einer Behandlung oder werden Behandlungen entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, ist bereits die Einwilligung unwirksam und der entsprechende Eingriff unabhängig von weiteren Folgen als Körperverletzung strafbar. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, kann es allerdings empfehlenswert sein, die einzuhaltenden Maßstäbe für Aufklärung und Einwilligung sowie die medi-zinischen Standards gesetzlich festzuhalten.\r\nZum Schutz der Autonomie der abgebenden Person ist außerdem zwischen zwei grundlegend unterschiedlichen Konstellationen zu differenzieren, nämlich der Autonomiegefährdung innerhalb des zugelassenen staatlich regulier-ten Systems zur Eizellabgabe und einer solchen außerhalb, d.h. unter Umgehung des Systems. \r\nInnerhalb des staatlich regulierten Systems wird das Handeln behandelnder Ärzt*innen wie oben gezeigt straf-rechtlich eng begrenzt. Darüber hinaus lassen sich zwar Fälle denken, in denen die Autonomie durch das Verhalten Dritter gefährdet wird, indem entweder unmittelbare Beeinträchtigungen der Entschließungsfreiheit durch Zwang (Drohung oder Gewaltanwendung) stattfinden, oder unterhalb dieser Schwelle bestimmte Machthierarchien miss-braucht werden, um eine Person zur Eizellabgabe unter äußerlicher Einhaltung des vorgegebenen Systems zu be-wegen. Gelegentlich wird die Annahme geäußert, dass insbesondere das persönliche Umfeld die Entscheidung für oder gegen einen Eingriff beeinflussen könnte.  Jedoch zeigen empirische Untersuchungen zur Lebensorganspen-de, dass eine signifikante Einwirkung seitens nahestehender Personen eher unwahrscheinlich ist. \r\nKonstellationen durch Zwang lassen sich strafrechtlich aber bereits hinreichend durch die Freiheitsdelikte der §§ 240, 241 StGB erfassen. Bei Konstellationen des Machtmissbrauchs unterhalb dieser Schwelle ist der Schutz der Autonomie aufgrund des strafrechtlichen ultima ratio Prinzips aber anderweitig zu gewährleisten. Der Schutz der persönlichen Freiheit durch Strafrecht ist nur fragmentarisch angelegt. Nicht jeder Angriff auf die Freiheit der Willensentschließung ist strafwürdig. Eine Ausweitung strafbewehrter Normen ist nicht notwendig, um die Ent-scheidungsfreiheit der eizellabgebenden Person zu gewährleisten. \r\nAußerhalb, d.h. bei Umgehung, des staatlich vorgegebenen Systems besteht gerade bei einer hohen Nachfrage nach Eizellen das Risiko, dass Personen unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Zwangslage zur rechtswidrigen Erlangung der Eizellen ausgebeutet werden. Die Gefahrensituation ähnelt insofern der des Menschenhandels in Bezug auf die rechtswidrige Organentnahme nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB.  § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Anwerben, Befördern, Weitergeben, Beherbergen oder Aufnehmen einer Person zum Zwecke ihrer Organentnahme unter Strafe, wenn dies unter Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen oder auf-enthaltsbedingten Hilflosigkeit geschieht oder die Person das 21. Lebensalter nicht erreicht hat. Eine solche Vor-schrift wäre geeignet, diesen Gefahren zu begegnen. Für die Auslegung dieser Vorschrift wird auf die Begriffsbe-stimmungen des Transplantationsgesetzes zurückgegriffen.  Dieses handelt zwar grundsätzlich von Organen und Geweben. Da die Eizelle allerdings unter das „Gewebe“ gem. § 1a Nr. 4 TPG  und nicht unter das „Organ“ gem. § 1a Nr. 1 TPG  fallen dürfte und der Gesetzgeber außerdem Regulierungen zur Eizelle im TPG nur nach den derzeit erlaubten Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes erfassen wollte,  bietet es sich an, in Anlehnung an § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB (rechtswidrige Organentnahme) einen neuen Nr. 4 StGB einzufügen, der die rechtswidrige Eizellabgabe unter Strafe stellt. Erfasst würden hiermit Taten, die darauf abzielen, dem Tatopfer rechtswidrig eine Eizelle zu entnehmen, und damit einen umfassenden Schutz gewährleisten. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit sollte in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Auslegung der „rechtswidrigen Entnahme\" in § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB jegliches Handeln erfassen, das ohne Einwilligung des Opfers vorgenommen wird.  Damit würden insbe-sondere auch Situationen erfasst, die durch wirtschaftlichen Druck oder Nötigung geprägt sind, mithin jegliche Konstellationen, die nicht auf eine Eizellabgabe infolge einer freiwilligen Einwilligung abzielen.  \r\n8.2\tVerfahren, Aufwandsentschädigung \r\nJenseits des strafrechtlichen Schutzes, der als ultima ratio nur die schwerwiegendsten Konstellationen regeln darf, sind die Interessen von eizellabgebender und eizellempfangender Person sowie das Kindeswohl durch ein ange-messenes Verfahren zu schützen. \r\n8.2.1\tVerfahren \r\nSowohl für eizellabgebende als auch empfangende Personen ist eine angemessene ärztliche Aufklärung sicherzu-stellen. Insbesondere für die Eizellabgabe im Fall 1 muss sichergestellt werden, dass die Beratung unabhängig von finanziellen Interessen einer Fortpflanzungsklinik erfolgt, Eizellen für die Behandlung Dritter zu erlangen. Diese Aufklärung sollte dokumentiert werden. Eine Regelung, die dem Formerfordernis für die Lebendorganspende bei Gewebe ähnelt und eine schriftliche Niederschrift gemäß den Bestimmungen in den §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 8b Abs. 1 Satz 2 TPG vorsieht, wäre möglich. Denkbar sind zusätzlich kurze Filme, wie sie beispielsweise vor Blutspenden üblich sind. Hier könnten Risiken realistisch dargestellt werden. Zudem muss umfassender Krankenversicherungs-schutz für eizellabgebende Personen gewährleistet werden, damit angemessene Behandlungen nach dem Eingriff nicht an fehlendem Krankenversicherungsschutz scheitern. \r\nGrundsätzlich sollte die Volljährigkeit die einzige verbindliche Altersgrenze für eizellabgebende Personen sein. Gemäß § 1631c BGB können Volljährige in die eigene, irreversible Sterilisation einwilligen und gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit a TPG in eine Lebendorganspende. Es wäre widersprüchlich, für eine Eizellabgabe ein höheres Alter zu verlangen. Auch für eizellempfangende Personen sollten keine festen Altersgrenzen bestehen. Die mit steigendem Alter zunehmenden Risiken müssen in der ärztlichen Aufklärung abgedeckt sein. Denkbar sind allenfalls mit ärztli-cher Expertise ermittelte Empfehlungen für Mindestaltersgrenzen für abgebende Personen für den Fall 1, die medi-zinische Risiken für sehr jungen Frauen vermeiden helfen könnten. Diskutieren ließen sich auch, bei empfangenden Personen ein Alter als Anhaltspunkt zu nehmen, bei dem nur noch eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft besteht, wenn eine Vielzahl von Personen auf einer Warteliste stehen, oder auch für die Kosten-übernahme durch die Krankenkasse. \r\nAußerdem ist eine freiwillige, aber niederschwellige psychosoziale Beratung für eizellabgebende Personen und \r\nWunscheltern zu gewährleisten. Insbesondere sollten Wunscheltern über die Bedeutung der frühen altersgerechten Aufklärung des Kindes sowie den Umgang mit dem – nicht unwahrscheinlichen – Scheitern ihres Kinderwunsches beraten werden.  Die Arbeitsgruppe unterstreicht die Bedeutung guter Beratung gerade zur Förderung von Frau-engesundheit, die bis heute zu kurz kommt. \r\n8.2.2\tAufwandsentschädigung \r\nEin wesentlicher Punkt im Falle einer Legalisierung der Eizellabgabe ist die Frage der Höhe der Aufwandsentschä-digung. Europäisches Recht verbietet jedenfalls eine Abgabe gegen einen „Kaufpreis“, wie er in den USA von eizell-abgebenden Personen selbst ausgehandelt werden kann.  In vielen Ländern üblich ist eine Aufwandsentschädi-gung, die einen Ausgleich für den erheblichen körperlichen Eingriff durch die notwendige hormonelle Stimulation und Entnahme der Eizellen bieten soll.  Fehlt es an einer solchen Aufwandsentschädigung, wie in Italien und Frankreich, so erfolgen Eizellabgaben offenbar sehr selten und beschränken sich auf den familiären Kreis und rezip-roke Eizellabgaben. Die Beschränkung des Angebots ist jedoch kein zwingendes Argument. Für eine solche – nicht zu gering bemessene – Aufwandsentschädigung spricht jedoch der Vergleich mit Samen-, Blut- und Plasmaspenden sowie der Teilnahme an medizinischen Versuchen wie Medikamentenstudien.\r\nDie Arbeitsgruppe spricht sich im Ergebnis für eine Modell aus, in dem eine angemessene Aufwandsentschädigung von einer staatlich eingerichteten Kommission (beispielsweise vergleichbar der TPG bei Lebendorganspenden) bestimmt wird und für jede Eizellabgabe unabhängig davon, ob diese zu einer Schwangerschaft und Geburt führt oder nicht und wieviele Eizellen entnommen werden konnten, zu zahlen ist. Die Aufwandsentschädigung sollte einen angemessenen Ausgleich bieten und damit nicht zu niedrig angesetzt sein. Eine solche Eizellabgabe gegen Entschädigung sollte aber zahlenmäßig auf eine mit der Expertise unabhängiger Mediziner*innen mit Blick auf die medizinischen Risiken festgelegten Zahl, z.B. 3 bis 6 Eizellentnahmen pro abgebende Person begrenzt sein. Nach oben begrenzt werden sollten auch die pro hormonelle Stimulation zu entnehmenden Eizellen, damit kein Anreiz besteht, unter erhöhten medizinischen Risiken eine möglichst hohe Zahl an Eizellen zu entnehmen. Zwischen den einzelnen Abgaben müssen gewisse Abstände, z.B. mindestens ein Jahr, eingehalten werden. Die lückenlose Do-kumentation der Abgaben muss mit einem zentralen Register gewährleistet werden, so dass die Zahl der Höchst-spenden nicht durch einen Wechsel der Klinik etc. umgangen werden kann, wie es in Spanien offenbar geschehen ist. Weitere Eizell-abgaben dürfen nur noch ohne Aufwandsentschädigung erfolgen, z.B. zur Gründung einer eige-nen Familie mit einer reziproken Eizellgabe. \r\n8.2.3\tDiskriminierungsfreie Abgabe\r\nOben (3.3) wurde bereits angesprochen, dass nach der aktuellen Praxis der Samenzell- und Embryonenspende nach gesundheitlichen Kriterien ausgesucht und abgebende Personen und annehmende Personen nach dem Phänotyp „gematcht“ werden. Dies birgt problematische Aspekte, doch muss eine einheitliche Praxis für Samen- und Eizell-abgaben hergestellt werden, die über dieses Projekt hinausgeht. Unverzichtbar ist bei alledem eine diskriminie-rungsfreie, wertschätzende Praxis bei Eizellabgaben, bei denen keineswegs hinsichtlich der Höhe der Aufwandsent-schädigung oder in sonstiger Weise mit Blick auf bestimmte Merkmale der abgebenden Person unterschieden werden darf.\r\n8.3\tFamilienrecht \r\nAuch Fragen der Zuweisung der rechtlichen Elternschaft sind im Fall der Legalisierung der Eizellabgabe zu klären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gesamte Abstammungsrecht dringend reformbedürftig ist. \r\n8.3.1\tAbstammungsrecht\r\nDas Abstammungsrecht regelt in den §§ 1591 ff. BGB, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind.  An die Stel-lung als rechtliches Elternteil knüpfen wichtige Rechte und Pflichten an. So sind die rechtlichen Eltern verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu leisten, und tragen meist auch die Sorge für das Kind, d.h. bestimmen über den Aufent-halt des Kindes, die Ausbildung, die medizinische Versorgung etc. Sie sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Die gesetzliche Stellung als Elternteil hat auch Folgen für das Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Staatsangehörigkeit des Kindes kann sich nach seinen Eltern bestimmen, genauso wie sein Name und sein Wohn-sitz, die wiederum auch bedeutsam für Normen des Straf- oder öffentlichen Rechts sind. Auch zieht das Rechtsver-hältnis zwischen Eltern und Kind Privilegien, zum Beispiel ein Zeugnisverweigerungsrecht im Prozessrecht oder steuerliche Vorteile, nach sich.\r\nZiel der Überlegungen ist, dass bei der Legalisierung der Eizellabgabe das Kind bei der Geburt rechtliche Eltern erhält, die voraussichtlich willens und in der Lage sind, die Elternverantwortung zum Wohl des Kindes wahrzuneh-men. Das deutsche Abstammungsrecht ist dringend reformbedürftig.  Die folgenden Ausführungen stützen sich trotzdem auf den Rahmen des geltenden Rechts. \r\n8.3.1.1\tPrimäzurweisung nach geltendem Abstammungsrecht\r\nMutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Damit wäre die eizellabgebende Person nach geltendem Recht trotz ihrer genetischen Verbindung zu dem Kind nicht rechtliche Mutter des Kindes, sondern die Geburtsmutter auch ohne eine genetische Verbindung zum Kind. Im Fall einer Eizellabgabe, bei der die eizellabge-bende Person einem Elternpaar helfen, aber nie Elternverantwortung für das Kind übernehmen wollte (Fall 1, 3), dürfte das – ebenso wie bei der samenabgebenden Person – eine angemessene Lösung sein. \r\nIm Fall der reziproken Eizellabgabe (Fall 2) wird die eizellabgebende Person die zweite Elternstelle einnehmen wollen. Auch in diesem Fall ist die erste Elternstelle für die Geburtsmutter, die das Kind ausgetragen und geboren hat, angemessen. Eine erste Elternstelle für die Person, von der die Eizelle stammt, ist nicht sinnvoll. \r\n8.3.1.2\tDie zweite Elternstelle neben der Geburtsmutter/Sekundärzuweisung \r\nDie zweite Elternstelle bestimmt sich nach § 1592 BGB (Nr. 1 Ehemann der Mutter, Nr. 2 Vaterschaftsanerken-nung, Nr. 3 Feststellung der Vaterschaft).  Die zweite Elternstelle wird nach Nr. 1 und Nr. 2 unabhängig von der genetischen Verbindung zwischen Vater und Kind begründet. Die Tatsache einer Eizellabgabe ändert daran nichts. D.h. der Ehemann der Geburtsmutter wird unabhängig vom Vorliegen einer Eizellabgabe Vater des Kindes gem. § 1592 Nr. 1 BGB. Ihr Lebensgefährte kann das Kind gem. § 1592 Nr. 2 BGB anerkennen. \r\nNach geltendem Recht in der Auslegung des BGH kann die zweite Elternstelle nach § 1592 BGB nur von einem Mann eingenommen werden, sodass Kinder queerer Paare nach der Geburt (zunächst ) nur einen rechtlichen Elternteil haben, selbst wenn das Kind aus der Eizelle der Ehegatt*in/Partner*in der Geburtsmutter stammt. Sie müssen bisher den Weg der Stiefkindadoption gehen. Diese Rechtslage ist nach der Auffassung des djb dringend reformbedürftig.  Die Ehegatt*in der Geburtsmutter sollte wie jetzt nur ein Ehemann bzw. anerkennender Mann unmittelbar mit Geburt zweiter Elternteil werden und die Partner*in der Geburtsmutter sollte diese Position durch Anerkennung erreichen können, unabhängig von der genetischen Abstammung. Das am 16. Januar 2024 veröffent-lichte Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Reform des Abstammungsrechts geht in diese Richtung, weist aber auch noch erhebliche Schwächen auf.  Denkbar ist allenfalls, dass die genetische Mutter wie der gene-tische Vater gem. § 1592 Nr. 3 BGB als Elternteil festgestellt wird. Dies sollte aber im Fall einer Eizellabgabe nach Fall 1 und 3 ausgeschlossen sein ebenso wie im Fall einer Samenabgabe § 1600d Abs. 4 BGB. \r\nDie denkbare Konstellation, dass die Geburtsmutter die Anerkennung des Kindes seitens der Partner*in, mit dem/der sie gemeinsam das Familienprojekt initiiert hat, verhindert, indem sie der Anerkennung einer dritten Person zustimmt – also ein Konflikt mehrerer potenzieller Elternteile –, ist ein Szenario, mit dem sich der Gesetz-geber wird auseinandersetzen müssen. Diese Problematik ist bereits aus Konstellationen verschiedengeschlechtli-cher Elternpaare bekannt und geht über die hier zu diskutierende Fragestellung der Eizellabgabe hinaus. Ebenfalls über die hier zu diskutierenden Fragestellungen hinaus gehen Fragen einer gleichberechtigten Elternschaft von mehr als zwei Personen. Diesbezügliche Erörterungen des djb müssen im Zusammenhang mit der dringend erfor-derlichen Reform des Abstammungsrechts erfolgen, nicht aber im Rahmen der hier zu behandelnden möglichen Ausweitung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen aus feministischer Sicht. \r\n8.3.1.3\tKorrekturmöglichkeiten der rechtlichen Elternschaft auch für eizellabgebende Person?\r\nDie Zuweisung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lässt sich nach geltendem Recht durch Anfechtung korrigieren, § 1599 Abs. 1 BGB, wenn der rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist. Eine Anfechtung der Mut-terschaft, wenn die Geburtsmutter/rechtliche Mutter nicht mit dem Kind genetisch verwandt ist, ist nicht vorgese-hen. Damit sollte gesetzgeberisch das Verbot der Eizellabgabe und der Leihmutterschaft abgesichert werden. Das bedeutet, dass eine eizellabgebende Person auch im Wege der Anfechtung nicht rechtliche Mutter des Kindes werden kann. Für die eizellabgebende Person im Fall 1 und 3, die lediglich abgeben, aber nicht Elternteil werden will, dürfte das eine angemessene Lösung sein. Einen Ausschluss der Anfechtung, wie es ihn für die rechtliche Vaterschaft gibt, wenn das Kind einvernehmlich mit Samenabgabe (§ 1600 Abs. 4 BGB, § 1600d Abs. 4 BGB) ge-zeugt wurde, bräuchte es zum Schutz der eizellabgebenden Person vor Inanspruchnahme also nicht. Das dürfte auch im Interesse des Kindes sein, das Eltern braucht, die die Verantwortung für es übernehmen und diese auch nicht später abstreifen können. Die rechtlichen Eltern, die die Eizelle in Anspruch genommen haben, sollen ihre Verantwortung für ihr Kind ebenso wenig wie nach einer Samenabgabe abstreifen können.\r\nAber auch allgemein erscheint es nicht angemessen, dass die Geburtsmutter, das Kind oder der zweite Elternteil die Elternstellung der Geburtsmutter bei fehlender genetischer Abstammung anfechten können soll. Die durch Schwangerschaft und Geburt begründete Elternverbindung besteht unabhängig von der genetischen Abstammung. \r\nDenkbar ist allerdings die Einführung einer Regelung für eine Anfechtung der zweiten Elternstelle, wenn ein Kind ohne die Zustimmung der Ehefrau/Partnerin gezeugt wurde. \r\n8.3.2\tRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung\r\nFür das Kindeswohl ist es wichtig, dass keine Geheimnisse über die Abstammung des Kindes in der Familie beste-hen.  Daher ist das Kind nach Auffassung von Entwicklungspsycholog*innen möglichst früh über seine Entstehung aufzuklären, damit es diese Aspekte in die Identitätsentwicklung einbeziehen kann. Das oben angesprochene Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist auch im Fall der Legalisierung der Eizellabgabe zu wahren. Wie dies am besten geschehen sollte, ist zu diskutieren. Denkbar ist eine Information der Kinder durch den Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie z.B. bei norwegischen Adoptivkindern zum 16. Geburtstag.  Damit sollen die Eltern angehalten werden, das Kind frühzeitig selbst zu informieren. Die Familientherapeutin Dr. Petra Thorn, mit der die Arbeitsgruppe eine Besprechung zu dem Thema durchführte, erklärte in der Diskussion, dass sie die Infor-mation zwar wichtig, aber das nordische Vorgehen für übergriffig hält. \r\nAusgangspunkt der Diskussion können jedenfalls die bestehenden Regelungen für samenabgebende Personen sein. Eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderegister, § 10 Abs. 1 SaReG. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur selbst geltend machen. Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 besteht unabhän-gig von einer Auskunftserteilung für die Dauer der Speicherung fort. Zur Sicherung des Rechtes des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sollte jedenfalls eine entsprechende Vorschrift für die Eizellabgabe geschaffen werden. Dabei kommt die Führung von zwei unterschiedlichen Registern, eines für Ei- und eines für Samenzellga-ben. Sinnvoller erscheint aber ein einheitliches Register.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\nHerausgeber: Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder (Präsidentin), Lucy Chebout (Vizepräsidentin), Verena Haisch (Vizepräsiden-tin), Petra Lorenz (Schatzmeisterin), Anke Gimbal (Geschäftsführerin, mit beratender Stimme)\r\nVerantwortlich: Prof. Dr. Anne Sanders, M.Jur., Viktoria Piekarska, Ronja Westermeyer (Co-Vorsitzende der kommissionsübergreifenden Arbeitsgruppe Reproduktive Selbstbestimmung)\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\nBerlin, 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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April 2024\r\nSTELLUNGNAHME\t\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V.\r\nVereinigung der Juristinnen, \r\nVolkswirtinnen und Betriebswirtinnen\r\nGeschäftsstelle / Office:\r\nKronenstraße 73 ● D-10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 4432700 \r\ngeschaeftsstelle@djb.de ● https://www.djb.de\r\n\r\nEinigungsvorschlag zum politischen Anliegen einer Kindergrundsicherung\r\nDer Regierungsentwurf für eine Kindergrundsicherung ist politisch umstritten und wurde von den Verbänden durchgehend kritisch bewertet. Ob die Kindergrundsicherung beschlossen wird, ist derzeit ungewiss.\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) unterbreitet mit konkreten Regelungen zur Kindermindestsicherung einen Alternativvorschlag. Mit diesem kann die Existenzsicherung für Kinder noch in dieser Legislaturperiode verbessert werden, ohne dass dafür eine komplexe Systemumstellung notwendig ist. Ein Kindermindestsicherungsgesetz kann ein erster Schritt für ein einfaches Sozialrecht mit einer gerechten Grundsicherung für Kinder sein. \r\nIm Folgenden wird zuerst der Vorschlag für ein Kindermindestsicherungsgesetz sowie für weitere kurzfristige und perspektivische Maßnahmen skizziert (A.) und anschließend begründet (B.).\r\n\r\nA. Vorschlag des djb für konkrete Regelungen zur Kindermindestsicherung\r\nI. Kindermindestsicherungsgesetz\r\nDer djb schlägt ein Maßnahmenbündel zur Kindermindestsicherung vor, das kurzfristig umsetzbar ist.\r\n•\tDie Existenzminima für Kinder im SGB II und XII sollten spürbar erhöht werden. Bis zu einer soliden Neudefinition des Existenzminimums von Kindern ist die Anhebung auf Grundlage geänderter Verteilschlüssel – wie er im Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung (kurz GE KGS) vorgesehen ist (Artikel 14 GE KGS) – ein sinnvoller erster Schritt. Zugleich sollte der Sofortzuschlag für Kinder dauerhaft als Startchancenzuschlag beibehalten werden. Auch für den Kinderzuschlag sind diese Verbesserungen zu berücksichtigen.\r\n•\tDer Sofortzuschlag für Kinder im AsylbLG sollte in einen Startchancenzuschlag umgewandelt werden, statt den Zuschlag ersatzlos zu streichen (so in Artikel 3 GE KGS).\r\n•\tDie weithin unterstützte Altersstaffelung, wie sie aktuell für Kinder im SGB II und SGB XII gilt, könnte auch für Kinder im Kinderzuschlag übernommen werden (entspricht inhaltlich Artikel 1 § 11 Absatz 2 GE KGS).\r\n•\tDie Leistungen für Kinder bzw. die Berücksichtigung des Kindergeldes sollten im SGB II und SGB XII so gefasst werden, dass bei Kindergelderhöhungen immer sichergestellt ist, dass diese nicht zur Absenkung der bereits festgelegten Zahlbeträge führen. Es sollte also wie beim Kinderzuschlag keine Kürzungen im SGB II/XII-Bezug wegen einer Kindergelderhöhung geben (entspricht in der Sache GE KGS, vgl. Artikel 1 § 11 Absatz 3).\r\n•\tIm SGB II und im SGB XII sollte der Kindergeldübertrag abgeschafft werden. Es sollte also geregelt werden, dass das Kindergeld ausschließlich für den Bedarf der Kinder eingesetzt werden muss. Bisher wird das Kindergeld, wenn und soweit es für die Deckung des Bedarfs des jeweiligen Kindes nicht benötigt wird, für den Bedarf der Eltern herangezogen (entspricht Artikel 7 § 11 Absatz 1 GE KGS).\r\n•\tDie Problematik, dass in Fällen der Kindergeldrückforderung bei gleichzeitigem Bezug von SGB II/XII das Kindergeld zurückzuzahlen ist und gleichzeitig im SGB II/XII nicht berücksichtigt wird, dass sich dementsprechend dort ein höherer Bedarf ergibt, ist durch eine spezielle Regelung zu beheben (im GE KGS bisher nicht vorgesehen).\r\n•\tVolljährigen Kindern, die nicht bei ihren Eltern wohnen und für die Kindergeld gezahlt wird, könnte ein Auszahlungsanspruch eingeräumt werden, der nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt (ähnlich Artikel 1 § 8 GE KGS).\r\n•\tRegelungen zum Datenaustausch und -abruf zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren bezüglich bestimmter Daten bzw. zur Vermeidung der doppelten Einreichung bestimmter Nachweise durch die Berechtigten sollten ausgebaut werden.\r\n•\tUm die Entlastungsschere zwischen steuerlichen Freibeträgen für Kinder und Kindergeld perspektivisch zu schließen, sollte gesetzlich festgeschrieben werden, dass das Kindergeld bei jeder Anhebung der Freibeträge entsprechend erhöht wird (wie Artikel 1 § 7 GE KGS). Der djb lehnt es strikt ab, die für das Jahr 2024 geplante Anhebung der Freibeträge für Kinder ohne eine Anhebung des Kindergeldes umzusetzen. \r\nII. Weitere Maßnahmen, die kurzfristig ergriffen werden können\r\nDie Verbesserungen der Kindermindestsicherung sollten durch weitere Maßnahmen flankiert werden:\r\n·\tEs bedarf einer besseren Beratung und Unterstützung der potentiell Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Leistungen – ganz konkret im jeweiligen Verwaltungsverfahren und durch die jeweils zuständige Behörde. Zugleich müssen die zuständigen Verwaltungen in die Lage versetzt werden, schnellstmöglich richtige Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Für beides braucht es vor allem zusätzliches qualifiziertes und angemessen bezahltes Personal. Der Zugang zu den einzelnen Leistungen sollte zudem online einfach und in mehreren Sprachen angeboten werden.\r\n·\tAuch die Beratungsinfrastruktur durch Beratungsstellen, online-Portale etc. muss verbessert und auskömmlich finanziert werden.\r\n·\tUm der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen – auch infolge der Stigmatisierung – entgegenzuwirken, sollte eine große (Werbe-)Kampagne entwickelt werden. Das Motto könnte lauten: Sozialleistungen - ein gutes Recht!\r\n·\tEs sollte eine breite gesellschaftliche Verständigung darauf erzielt werden, dass auch für Familien mit kleinen Einkommen gelten muss, dass sich Leistung lohnt und die derzeitigen Transferentzugsraten von zuweilen mehr als 90 oder gar 100 % konsequent zu vermeiden sind. Es sollten konkrete Reformvorschläge erarbeitet werden, die dementsprechend sicherstellen, dass sich mehr Bruttoeinkommen immer auch netto lohnt. So könnten kurzfristig z.B. die Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II familiengerechter ausgestaltet werden, indem auch Einkommen über 1 500 Euro brutto teilweise verschont werden.\r\n·\tVorgeschlagen wird außerdem, breite Beteiligungsprozesse (z.B. einen Bürger*innenrat) zur Bedarfsbemessung und zur Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern auf den Weg zu bringen, auch unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Dabei sind – altersspezifisch differenziert – sowohl sächliche Bedarfe als auch diejenigen für soziokulturelle Teilhabe einzubeziehen. \r\n·\tZudem bedarf es einer Bestimmung der Bedarfe von Trennungsfamilien. Zur angemessenen Absicherung von Kindern bei geteilter Betreuung nach Trennung ist entscheidend, dass die durch die besondere Lebenssituation erforderlichen zusätzlichen Bedarfe anerkannt werden, sodass die Absicherung des Kindes in beiden Elternhaushalten sichergestellt wird. \r\nFür alle diese Maßnahmen sollte gezielt das für die Kindergrundsicherung in den Haushalt eingestellte Geld eingesetzt werden.\r\nIII. Perspektivische Maßnahmen: ein einfaches Sozialrecht – eine Leistung für Familien\r\nDamit Familien wirklich besser erreicht werden, bedarf es umfassender Vereinfachungen im Leistungssystem. Eine Verbesserung des Mindestsicherungssystems für Kinder und ihre Familien geht nicht ohne Änderungsbereitschaft in allen relevanten Leistungssystemen. Es wäre sinnvoll, dass sich alle maßgeblichen Akteur*innen gemeinsam auf den Weg machen und prüfen, ob die Leistungen SGB II, Kinderzuschlag und Wohngeld langfristig zusammengefasst werden können. \r\nDas Vereinfachungspotential ist enorm: Das Leistungssystem für (eher) einkommensschwache Familien könnte transparenter werden, Gesetzgebungszuständigkeit, Aufsicht, Verwaltungsvollzug, Gerichtsbarkeit, Finanzierung der Leistungen und des Vollzugs – vieles ließe sich zusammenfassen und Verantwortung ließe sich klar strukturieren. Statistik, Wirkungsforschung, aber vor allem die Entwicklung digitaler Angebote wären leichter zu bewerkstelligen. Familien erhielten einfacher und schneller die ihnen zustehenden Leistungen. Der Vollzugsaufwand und damit auch der Fachkräftebedarf würde sinken.\r\n\r\nB. Begründung\r\nI. Verbesserung der Mindestsicherung: Zur Leistungshöhe\r\nZentraler Maßstab für eine soziale Mindestsicherung ist ein menschenwürdiges Existenzminimum. Das gilt für Erwachsene wie für Kinder. Dieses ist das verfassungsrechtlich nicht verhandelbare Ausgangsniveau. \r\nSofern ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird, muss dieses Einkommen grundsätzlich dazu führen, dass auch das tatsächliche verfügbare Einkommen der Eltern steigt. Dementsprechend hat sich die Koalition neben der Einführung der Kindergrundsicherung vorgenommen, das Zusammenwirken verschiedener Sozialleistungen in den Blick zu nehmen und auf der Grundlage von Reformvorschlägen unabhängiger Institute eine Reform auf den Weg zu bringen, die Grenzbelastungen von 100 Prozent und mehr ausschließt.  Eine im Auftrag des BMAS vorgelegte Studie bestätigt, dass sich zusätzliches Bruttoeinkommen im aktuellen System häufig nicht oder nur kaum lohnt.  In der Studie wird ein konkreter Änderungsvorschlag unterbreitet.  Er sieht u.a. vor, dass zunächst einmal die Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II familiengerechter ausgestaltet werden, indem auch Einkommen über 1 500 Euro brutto teilweise anrechnungsfrei bleibt.  \r\nDamit Eltern erwerbstätig sein und den Bedarf der Familie decken können, sind zudem ausreichende Kita- und Hortplätze sowie kostenlose Ganztagschulen als soziale Infrastrukturen zu stärken und auszubauen.\r\nII. Verbesserung der Mindestsicherung: Zum Leistungssystem\r\nDie aktuelle politische Diskussion zur Kindergrundsicherung wirkt wie ein Brennglas auf die Schnittstellenprobleme bei den Mindestsicherungsleistungen. Das bisherige Gesetzgebungsverfahren hat allen Beteiligten vor Augen geführt, wie schwierig das Zusammenspiel der Leistungen ist. Dabei ist schließlich auch nicht verborgen geblieben, dass die geplante Systemumstellung im vorgelegten Regierungsentwurf gerade für Kinder im SGB II und im SGB XII nicht zu einer Vereinfachung, sondern zu weiteren Erschwernissen führen würde. Der Zugang zur Grundsicherung darf aber auf keinen Fall erschwert werden. An dieser Stelle verweist der djb auf seine ausführlichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für einen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen und zum aktuellen Gesetzentwurf vom 13. November 2023 .\r\nDie Diskussionen über ein FrontOffice bzw. eine einheitliche Stelle für Kindergrundsicherung und Bürgergeld oder über den Vollzug der Kindergrundsicherung in den Jobcentern (mit umfangreichen verfassungsrechtlichen Folgefragen, insbesondere zu Art. 91e GG) zeigen zusätzlich auf, wie komplex die zu lösenden Vollzugsprobleme bei Einführung der vorgeschlagenen Kindergrundsicherung wären. Die Stimmen mehren sich, die Mindestsicherungssysteme insgesamt neu aufzustellen und Mindestsicherungsleistungen für Erwachsene und für Kinder zusammenzufassen.  Hierzu gilt es, Lösungsalternativen zu erarbeiten.  Bis dahin sollte von einer aufwändigen Systemumstellung Abstand genommen werden. \r\nDer Gesetzesentwurf vermag die Ziele der ursprünglichen Kindergrundsicherung letztlich nicht zu realisieren. Mit diesem wird der Bezug von Leistungen für Familien nicht einfacher, sondern komplizierter. Das System wird leider auch nicht fairer, weil die Leistung für Kinder aus Familien ohne Einkommen nicht substanziell höher wird und sich zusätzliche Arbeit für einkommensarme Familien oft nicht lohnt. Arbeit und Lohn werden im Ergebnis weiterhin entwertet, wenn Familien nach Steuern, Sozialabgaben und dem (teilweisen) Entzug von Sozialleistungen kein zusätzliches Einkommen zur Verfügung bleibt.\r\nDer djb fordert, nun umgehend konkrete Maßnahmen anzugehen. Das oben skizzierte Kindermindestsicherungsgesetz, das wichtige Verbesserungen für Kinder und Eltern enthält, könnte kurzfristig auf den Weg gebracht werden. Menschen sollten ermutigt werden, Sozialleistungen in den verschiedenen Bedarfssituationen ebenso selbstverständlich in Anspruch zu nehmen wie Steuervergünstigungen. Zugleich sollten langfristige Perspektiven für echte Vereinfachungen zu den Mindestleistungen angegangen werden. \r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\tDr. Franziska Vollmer\r\nPräsidentin\tVorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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(djb) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“. In Anbetracht der äußerst kurzen Stellungnahmefrist kann der djb nicht im Detail auf die im Einzelnen geplanten Änderungen eingehen. Der djb nutzt dennoch die Gelegenheit zur Stellungnahme, um sich ausdrücklich für eine Regelung der Aufhebbarkeit statt der Unwirksamkeit von sog. Kinderehen auszusprechen, weil dies für die betroffenen Frauen der rechtssicherere Weg ist. Die im Referentenwurf vorgesehen Beibehaltung der Unwirksamkeitslösung reagiert nicht angemessen auf die Lebenssituation der Beteiligten. Das Argument, dass die beibehaltene Behandlung als „Nichtehe“ die – auch nach Meinung des djb völlig richtige – Ächtung von Kinderehen besser umsetzen kann, überzeugt nicht. Denn eine Unwirksamkeit der Kinderehe schützt die betroffenen Minderjährigen gerade nicht besser als eine Aufhebbarkeit, und im Falle einer jahrelang bestehenden Kinderehe wandelt sich der vermeintliche Schutz für die betroffenen Individuen in sein Gegenteil. Auch wenn der Entwurf die Unterhaltsansprüche absichert, findet nach der jetzigen Planung nämlich keine Partizipation an aufgebautem Vermögen statt, sind Erbrechte und Rentenansprüche gerade nicht gesichert. \r\nÜber die Beibehaltung des Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 1, 2 EGBGB ist sichergestellt, dass nur im Ausland geschlossene Ehen einer Unwirksamkeit unterliegen, wenn sich die Eheleute vor Erreichen der Volljährigkeit nach Deutschland begeben haben. Der Gesetzentwurf betrifft außerdem nur Paare, bei denen der*die minderjährige Ehepartner*in nach dem 22. Juli 1999 geboren ist. Damit stehen im Ausland geschlossene Ehen älterer Personen nicht unter dem Damoklesschwert einer Unwirksamkeit und der Regierungsentwurf stellt – wie auch die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts – auf die Fälle ab, in denen verheiratete Jugendliche in das Bundesgebiet einreisen und hierbleiben.\r\nII. Im Einzelnen \r\nDer djb merkt – zum Teil in Fortsetzung der bereits im Gesetzgebungsverfahren 2017 abgegebenen ausführlichen Stellungnahme  und der Stellungnahme zum Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht  – Folgendes zu der nun gewählten Minimallösung an: \r\nIm Grundsatz ist es zu begrüßen, dass der Schutz der Minderjährigen – insbesondere betroffen sind Mädchen – vor Nachteilen einer Unwirksamkeit der Ehe besser bewältigt werden soll. Insbesondere ist die bislang fehlende materielle Absicherung bei Unwirksamkeit der Ehe unerträglich. \r\nNun soll die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geschaffene Übergangslösung zum Teil übernommen werden, zum Teil sollen die darin geregelten Unterhaltsansprüche im Hinblick auf Trennungs-Unterhaltsansprüche äußerst komplex erweitert werden. Das ist gut für die minderjährig verheirateten Frauen – allerdings wird oft auf einen konkreten Trennungszeitpunkt abgestellt, den man selten wird ermitteln können. An dieser Stelle ist der Gesetzentwurf eindeutig zu optimistisch, wenn davon ausgegangen wird, dass der Trennungszeitpunkt feststellbar ist. Die einzigen Verfahren, in denen bislang ernstlich ein konkreter Trennungszeitpunkt streitig sein kann, sind güterrechtliche Verfahren. Hier kommt es auch auf das Vermögen (genau) zum Trennungszeitpunkt an, § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB. In allen anderen Verfahren werden konkrete Trennungszeitpunkte nicht virulent, weil der konkrete Zeitpunkt nach weiterem Zeitablauf gleichgültig wird (so etwa beim Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 2 BGB). Wird nun – wie in § 1305 Abs. 1 Ziff. 2., 3. RefE BGB vorgesehen – für Unterhaltsansprüche auf den konkreten Trennungszeitpunkt abgestellt, werden sich die in der Praxis zu § 1375 BGB bekannt gewordenen Probleme wiederholen. \r\nDie Differenzierung dort wird schwer zu handhaben sein, muss doch das Familiengericht als Vorfrage für die Anwendung von §§ 1361, 1586 BGB oder aber §§ 1569ff. BGB aufklären, wann die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt lebten. Dieser Anknüpfungspunkt wird der Praxis Schwierigkeiten bereiten, gerade dann, wenn es um die Begrenzung von Unterhalt nach § 1578b BGB geht, der für die zuerst im Entwurf genannte Phase nicht gelten würde. Nicht ganz zu Unrecht wird dem im Güterrecht geltenden § 1375 Abs. 2 BGB attestiert, dass die Vorschrift als „gänzlich missglückt angesehen werden muss“, unter anderem, weil sich ein genauer Trennungszeitpunkt im Streit selten feststellen lässt (Kogel, in: Kogel, Zugewinnausgleich, 7. Auflage 2022, Rn. 472). Der djb regt daher an, entweder einen anderen Anknüpfungspunkt zu wählen, der gerichtsfest dokumentiert werden kann, oder aber die Differenzierung aufzugeben.\r\nAnders als in der Übergangsregelung, die das BVerfG geschaffen hatte, soll nicht mehr auf § 1318 BGB verwiesen werden. Dies ist kritikwürdig, weil der Wegfall auf diesen Verweis eine bedeutend schlechtere Absicherung von minderjährigen Ehepartner*innen nach sich ziehen wird. Die in der Begründung dargelegte Intention (Schutz von Minderjährigen vor Unterhaltsansprüchen von bei Eheschließung volljährigen Ehepartner*innen) deutet zwar auf ein weiteres Problem hin, dass der Entwurf richtigerweise zu Gunsten von schutzbedürftigen Minderjährigen löst. Allerdings hatte das BVerfG durch den Verweis auf § 1318 BGB bereits geregelt, dass auch nach unwirksamen Ehen Minderjähriger ein Versorgungsausgleich und ein güterrechtlicher Ausgleich stattfinden kann. § 1318 Abs. 1 BGB verweist nämlich auch auf diese beiden Regelungsgegenstände  und ermöglicht auf diese Art und Weise eine Teilhabe an Vermögen bzw. Altersvorsorge. \r\nDas geht nun verloren, weil eine ausschließlich auf Unterhaltsansprüche zugeschnittene Norm geschaffen werden soll. Der djb lehnt diese Beschränkung des Schutzes ab und regt dringend an, in Anlehnung an das Eheaufhebungsrecht die Partizipation am Vermögensaufbau zu regeln. Die Entwurfsbegründung stellt hier auf die güterrechtlichen Regelungen ab, die – je nach Eheschließungszeitpunkt – durchaus auch dem Heimatrecht der Eheschließenden entnommen werden können. Hier werden offenbar nur zusammenlebende Paare erfasst, die letztlich ein Interesse daran haben können, ihre Ehe auch in Deutschland fortzusetzen. Der djb kann jedoch nicht erkennen, wie sich ein in jeder Hinsicht adäquater güterrechtlicher Ausgleich realisieren lassen soll, wenn in Deutschland lebende Paare sich trennen und sodann – infolge der Unwirksamkeit ihrer Ehe – nicht geschieden werden müssen. \r\nDer Versorgungsausgleich wird in der Begründung nicht erwähnt, lediglich ein Altersvorsorgeunterhalt wird vorgesehen – in Anlehnung an die für Eheleute geltenden Vorschriften, die auf die vom Versorgungsausgleich erfassten Zeiträume abgestimmt sind. Nach Auffassung des djb muss selbstverständlich eine Teilhabe an etwaigen Rentenanrechten von berufstätigen Ehegatt*innen über das Konzept eines Versorgungsausgleichs auch für Personen gelten, die mit 14-16 Jahren im Ausland eine Ehe geschlossen haben.\r\nAußerdem müssen die erbschaftsrechtlichen Folgen eindeutiger geregelt und damit sichergestellt werden, dass im Erbfall eine Gleichstellung zur erbrechtlichen Position von Ehegatt*innen erfolgt. Die spätere Erklärung gegenüber dem Standesamt nach Erreichen der Volljährigkeit kann zwar auch in Fällen vorverstorbener Ehegatt*innen eine im Nachhinein wirksame Ehe herbeiführen („Heilung“, § 1305 Abs. 2 RefE BGB). Verstirbt der*die volljährige Ehepartner*in allerdings, bevor der*die minderjährige Ehepartner*in volljährig wird, besteht (zunächst) kein Erbrecht und steht die minderjährige Person rechtlos gegenüber den (anderen) Erb*innen da. Eine spätere Veränderung von Erbquoten hilft nur auf dem Papier, wenn die Erbmasse von den anderen Erb*innen verbraucht wurde.\r\nDer Gesetzgeber will die absolute Nichtigkeit mit Blick auf den hoch gehaltenen Minderjährigenschutz beibehalten. Das ist auf einigen weiteren Ebenen nach wie vor kontraproduktiv:\r\na)\t Sind Kinder aus der unwirksamen Ehe hervorgegangen, können diese durch die neu geschaffene Heilungsmöglichkeit (nachträglich) zu ehelichen Kindern werden, § 1305 Abs. 2, 3 RefE BGB. In der Zeit bis zur Volljährigkeit von minderjährigen Partner*innen ist das aber gerade nicht möglich; hier müssen Vaterschaftsanerkennungsurkunden gem. § 1594 BGB errichtet werden. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass das ohne weiteres möglich sei. Der djb gibt zu bedenken, dass Erklärungen im Anerkennungsverfahren für beschränkt Geschäftsfähige gerade nicht ohne weiteres, sondern nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen möglich sind (§ 1596 BGB). Bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, für die ein Vormund eingesetzt werden muss, sind diese gesetzlichen Vertreter*innen gelegentlich nur schwer verfügbar.\r\nb)\tDie Möglichkeit, eine „Heilung“ des Mangels der Ehemündigkeit zu bewirken und so – ex tunc – als verheiratet zu gelten, ist im Grundsatz zu begrüßen. In § 1305 Abs. 2 RefE BGB und § 15a RefE Personenstandsgesetz sollen nun Vorschriften eingefügt werden, die eine Heilung des Mangels der fehlenden Ehemündigkeit durch Erklärung der volljährig gewordenen Person vorsehen. Das darin zutage tretende Konzept hilft aber nur dann, wenn die Eheleute an der Ehe festhalten wollen und beide zum Standesamt gehen, denn die Erklärung muss in Anwesenheit beider Personen abgegeben werden und die Niederschrift ist von beiden Partner*innen zu unterschreiben. Also können sie die Folgen einer Ehe nur herstellen, solange sie einander gewogen sind. \r\nDiese Lösung versagt im Falle einer Trennung. Dazu ein Beispiel: Wenn eine 15jährige (unwirksam) geheiratet hat, als Minderjährige nach Deutschland eingereist ist und sich 20 Jahre später der hauptverdienende Ehepartner von ihr trennt, dann wird er nicht bei dieser Erklärung mitwirken. Denn das hätte aktuell zur Folge, dass er dann versorgungsausgleichspflichtig wird und Vermögensmassen teilen muss. Es ist daher notwendig, dass der*die geschützte, einst minderjährige Ehepartner*in durch einseitige Erklärung aus der hinkenden, im Ausland gültigen Ehe eine auch im Inland gültige Ehe machen kann. Hier wäre eine der Bestätigung nach § 1315 Abs. 1 Nr. 1a BGB nachgebildete Regelung sinnvoller, die ausschließlich auf ein Tätigwerden durch die schützenswerte minderjährige Person abstellt. Es sollte ausreichen, wenn nur die einst minderjährige Person die Bestätigung gegenüber dem Standesamt erklärt. \r\nIII. Fazit\r\nDie berechtigten generalpräventiven Argumente sollten nach Auffassung des djb nicht den Blick darauf verstellen, dass die betroffenen Individuen eine im Ausland gültige Ehe geschlossen haben und nun – auch gegen ihren Willen – erleben, dass ihre Ehe (nur in Deutschland!) als Nichtehe behandelt wird. Das geschaffene komplexe Geflecht von Regelungen werden jedenfalls die Personen nicht durchdringen können, die nie in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen wurden und die deswegen keinerlei Kontakte mit kundigen Jugendamtsmitarbeitenden hatten. Besonders betroffen sind hier Mädchen, denen nach Auffassung des djb eher geholfen wäre, wenn man eine Aufhebbarkeit der Ehe regeln würde. Außerdem ist durchaus zu befürchten, dass als Jugendliche nach Deutschland eingereiste Frauen noch in höherem Alter erleben werden, dass sie – ggf. nach längerer Partnerschaft – als unverheiratet gelten. Die fehlenden vermögensrechtlichen Regelungen werden gerade solche Frauen besonders treffen, da sie ggf. unerkannt über längere Zeiträume nicht wirksam verheiratet waren und sich auf ein gemeinsames Wirtschaften eingestellt haben.\r\nAll das zeigt, dass die Behandlung von im Ausland wirksam geschlossenen Ehen von 14-16-Jährigen als Nichtehe mehr Probleme schafft als löst. Individuelle Prüfungen oder Abwägungen sollen nach wie vor nicht möglich sein; eine aktive Prüfung, ob die Kinderehe (immer noch) dem ordre public widerspricht, können bei der gewählten Fassung bereits nicht stattfinden. Wie in den vorangegangenen Stellungnahmen festgehalten, wäre das jedoch der bessere Weg, um den beabsichtigten Schutz herzustellen. Eine Regelung der Aufhebbarkeit ist deshalb nach Ansicht des djb insgesamt sinnvoller. \r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\tProf. Dr. Anna Lena Göttsche\r\nPräsidentin\tVorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\nDeutschland muss bis Juli 2024 die umfassenden europarechtlichen Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) hinsichtlich einer transparenten, nachhaltigen und einheitlichen Berichterstattung in nationales Recht umsetzen. Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie wurde am 22. März 2024 vorgelegt und sieht Anpassungen des HGB vor, um die CSRD-Anforderungen aufzunehmen.\r\nDer djb bedankt sich für die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen und positioniert sich zu den geschlechterrelevanten Punkten des Entwurfs wie folgt:\r\nDer djb begrüßt die mit der gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie einhergehende Einbettung der Berichtspflichten in einen Governance-Kontext. Die lange als rein formal kritisierten Berichte bekommen damit eine erhöhte inhaltliche Qualität, weil sie mit einer prozeduralen Verpflichtung auf Themen verknüpft werden sowie einer Prüfung unterliegen. Aus frauenpolitischer Perspektive sind aber Nachjustierungen auf der Normtext- und Begründungsebene sowie die Entwicklung einer geschlechtersensiblen Anwendungspraxis zu fordern. \r\nKonkret geht es im Folgenden um die geplante Neufassung des § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB hinsichtlich der Diversitätskonzepte (dazu 1.), eine angemessene gleichstellungsbezogene Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichte (dazu 2.), das in der Neufassung des § 289f Abs. 5 HGB bestimmte Verhältnis von Diversitätskonzepten und Nachhaltigkeitsberichten (dazu 3.) sowie schließlich um die Voraussetzungen für die Effektivität der Berichtspflichten und -prüfungen (dazu 4.).\r\n1.\tGeschlecht als zwingender Bestandteil des Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung\r\nDerzeit haben die in § 289f HGB genannten Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben. Bestandteil schon nach der bisherigen Rechtslage ist eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats verfolgt wird, einschließlich der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse. Diese Erklärung ist nicht identisch mit dem nichtfinanziellen Bericht (künftig Nachhaltigkeitsbericht) auf Grundlage der §§ 289b-e HGB, der Diversitätsangaben für die gesamte Belegschaft abdeckt; auch der Kreis der jeweils verpflichteten Gesellschaften ist nicht identisch. Unter Erhalt des Status Quo soll mit der Neufassung sichergestellt werden, dass auch solche Unternehmen weiterhin ein Diversitätskonzept erstellen und darüber berichten müssen, die nicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind.\r\nFür die Beschreibung des Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung können auf Grundlage des (noch) geltenden Rechts unterschiedliche Merkmale herangezogen werden. Beispielhaft nennt das Gesetz hier Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund. In der aktuellen Fassung ist Geschlecht somit ein Aspekt unter vielen. Dieser muss als Regelbeispiel auch nicht zwingend aufgegriffen werden („wie beispielsweise (…) Geschlecht“). Darüber hinaus (oder stattdessen) können jedoch auch die geografische Herkunft, internationale Erfahrung, Sachkenntnis zu Nachhaltigkeitsthemen oder der sozio-ökonomische Hintergrund bedeutsame Merkmale für die Diversität in den Leitungs- und Überwachungsorganen sein. Die Diversitätsmerkmale müssen zudem für Vorstand und Aufsichtsrat nicht zwingend identisch sein, da für beide Organe auch unterschiedliche Diversitätskonzepte verfolgt werden können und die Auswahl der Merkmale im Ermessen des Unternehmens steht (siehe MüKo/Kajüter, 5. Auf. 2024, § 289f HGB Rn. 46).\r\nDie Situation, dass nach der bisherigen Rechtslage ein nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB berichtspflichtiges Unternehmen ein Diversitätskonzept ausarbeiten und veröffentlichen kann, ohne den Aspekt Geschlecht überhaupt zu berücksichtigen, ist aus Sicht des djb problematisch – vor allem mit Blick auf die normative Bedeutung des Begriffs „Diversität“, wie er in nationalen (FüPoG I und II) und europäischen Vorgaben (Führungspositionenrichtlinie) zum Ausdruck kommt.\r\nDer djb unterstützt daher mit Nachdruck die avisierte Änderung des § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB. \r\nDiese hebt den Aspekt Geschlecht aus dem Kreis der genannten Regelbeispiele heraus („Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise“) und macht ihn zum (einzigen) zwingenden Bestandteil eines unternehmerischen Diversitätskonzepts. Dies entspricht dem Anliegen der CSRD, die in Erwägungsgrund 58 sichergestellt sehen will, dass Unternehmen im Anwendungsbereich „stets über ihr Konzept zur Förderung der Geschlechtervielfalt und dessen Umsetzung Bericht erstatten“. Nur so könnten „Fortschritte in Richtung einer ausgewogeneren Beteiligung von Frauen und Männern am wirtschaftlichen Entscheidungsprozess“ erzielt werden (vgl. Erwägungsgrund 58). In der Unternehmenspraxis muss dies dazu führen, dass selbst bei Vorliegen unterschiedlicher Diversitätskonzepte für Vorstand und Aufsichtsrat ein Gesamtkonzept zur Förderung der Geschlechtervielfalt deutlich werden muss, das keine Widersprüche hinsichtlich der Förderung von Gleichstellung duldet. Die Formulierung „Geschlecht sowie andere Aspekte“ kann zudem nur so gelesen werden, dass zum Geschlecht mindestens ein weiterer Diversitätsaspekt dazu kommen muss. \r\nDies entspricht einer intersektionalen Ausrichtung, die wir als djb als dringend notwendig erachten und die in der Gesetzesbegründung auch so benannt werden sollte. Durchgehend sollte eine intersektionale Ausrichtung des Geschlechtsbegriffs im Referentenentwurf sichergestellt werden.\r\nDamit diese Berichtspflicht die in der Richtlinie genannte Zielrichtung des Fortschritts „in Richtung einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männern“ erreicht, müssen an die in § 289f Abs. 5 S. 1 HGB vorgegebene Erläuterung zur Nichtverfolgung eines Diversitätskonzepts im Sinne von § 289f Abs. 5 S.1 HGB hohe Anforderungen gestellt werden. Die angestrebte Transparenz erfordert es, dass die Gründe, „warum dies nicht der Fall ist“ (vgl. Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 lit. g Bilanz-RL-CSRD) umfassend dargelegt werden. Dies sollte in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis festgehalten werden. Die Möglichkeit der Negativbegründung darf kein Freifahrtschein für die Umgehung der Pflichten zu einem Diversitätskonzept sein.\r\nEin solches Verständnis eines unternehmerischen Diversitätskonzept steht im Einklang mit den genannten normativen Ausprägungen gesellschaftsrechtlicher Diversität, mit der hohen Bedeutung der Geschlechtergleichstellung im Unionsprimärrecht sowie mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs), deren Implementierung die CSRD sowie der vorliegende Referentenentwurf letztlich dienen. \r\n2.\tStandardisierte Gleichstellungsaspekte im Nachhaltigkeitsbericht\r\nIm Unterschied zu den ausschließlich auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats gerichteten Diversitätskonzepte sollen künftig Nachhaltigkeitsberichte nach §§ 289b-e HGB Angaben für die gesamte Belegschaft umfassen. Die bisher in der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c HGB im Rahmen des Aspekts der Arbeitnehmerbelange unter mögliche Angaben u.a. vorgesehenen „Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung“ wurden jedoch gestrichen und im Umsetzungsgesetz ersetzt durch die Pflicht, im Nachhaltigkeitsbericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Konkret berichtet werden soll zukünftig unter Nennung relevanter Indikatoren (siehe § 289c Nr. 8 HGB) über zeitgebundene Nachhaltigkeitsziele und dahingehende Fortschritte, über die Rolle und Kompetenz der Unternehmensleitung und -verwaltung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitszielen, über die nachhaltige Unternehmenspolitik, über vorhandene Anreizsysteme, über Due-Dilligence-Prozesse, über die tatsächlichen oder potenziellen negativen  Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette sowie über die getroffenen Gegen- und Abhilfemaßnahmen. Die Angaben sind gem. § 289c Absatz 6 HGB „im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu machen.“ Angaben zur Geschlechtergleichstellung tauchen damit nicht mehr ausdrücklich im HGB, sondern nur noch über den Verweis auf die als delegierte Verordnung erlassenen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (2023/2772/EU KOM) auf. \r\nDer djb fordert, dass dafür Sorge getragen wird, dass dies nicht zu einem Weniger an Gleichstellungsberichtserstattung führen wird. In der Konsequenz heißt dies, dass die Standardisierung geschlechter- und gleichstellungssensibel ausgerichtet sein und entsprechend im Anwendungsprozess interpretiert werden muss. Das Potenzial wird nachfolgend dargelegt.\r\nZur Ermittlung der zu berichtenden Aspekte muss das Unternehmen die doppelte (interne und externe) Wesentlichkeit der Auswirkungen unter Berücksichtigung „seiner eigenen spezifischen Umstände“ bewerten. Als „Instrument zur Unterstützung der Bewertung“ gibt die Verordnung eine Liste von Nachhaltigkeitsaspekten vor. „Wird ein bestimmter Nachhaltigkeitsaspekt aus dieser Liste im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit des Unternehmens (siehe ESRS 2 IRO-1) als wesentlich bewertet, so erstattet das Unternehmen gemäß den entsprechenden Angabepflichten des jeweiligen themenbezogenen ESRS Bericht“ (vgl. AR 16 der VO).\r\nNach ESRS S1 und S2 der Liste sind in diese Prüfung der Wesentlichkeit soziale Aspekte über die eigene Belegschaft und Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette einzubeziehen. Darunter fallen u.a. Arbeitsbedingungen (wie sichere Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Gesundheitsschutz und Sicherheit) und Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle. Unter dem letzten Aspekt werden die Stichworte „Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Schulungen und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, Vielfalt“ genannt.\r\nDie Liste enthält also erheblich differenziertere Vorgaben als der bisherige § 289c HGB und funktioniert wie eine Art Checkliste, die über die Bindungswirkung entfaltenden Anlagen der Verordnung noch konkretisiert wird. So enthält z.B. Anlage A.1 nicht abschließende Aufzählungen von Faktoren, die bei der Bewertung der Wesentlichkeit geschlechtsrelevanter Aspekte zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Gleichstellung sollen Faktoren wie „Frauen in Führungspositionen und in der Belegschaft, Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen“, zur Bewertung des Vereinbarkeitsaspekts Faktoren wie „Urlaub aus familiären Gründen, flexible Arbeitszeiten, Zugang zu Kinderbetreuung“, zur Arbeitszeitbewertung u.a. Faktoren wie Teilzeitstrukturen und die Zufriedenheit der Beschäftigten, zur Bewertung des Aspekts Vielfalt die Faktoren „Vertretung von Frauen und/oder ethnischen Gruppen oder Minderheiten in der eigenen Belegschaft, Altersverteilung in der eigenen Belegschaft, Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen in der eigenen Belegschaft“ einbezogen werden. Anlage A.2 enthält korrespondierende „Beispiele für Angabepflichten“. Im Rahmen der Arbeitszeit etwa können Überstundenbegrenzungen oder angemessene Vorlaufzeiten für die Zeitplanung vorgesehen werden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit können Angaben zur Gewährung von flexiblen Arbeitszeiten oder Urlaubsgewährung aus familiären Gründen gemacht werden. Gleichstellungsstrategien etwa für Entgeltgleichheit, Null-Toleranz-Strategien gegenüber Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz oder Inklusionsstrategien für ethnische Vielfalt oder Minderheit und positive Maßnahmen können für die Aspekte Gleichstellung und Vielfalt berichtet werden. Anlage A.3 benennt wiederum konkrete Maßnahmen dafür, wie etwa die Ausweitung flexibler Arbeitszeitmodelle, die gezielte Einstellung und Förderung von Frauen und unterrepräsentierten Gruppen, die Verringerung des Verdienstgefälles durch Aushandlung von Tarifverträgen, Schulungen zur Schließung von Qualifikationslücken sowie die Verbesserung von Beschwerdemechanismen. Als Ziele können nach A.4 z.B. die Erhöhung des Frauenanteils in der Belegschaft und die Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern oder der bessere Zugang zu Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben benannt sein. \r\nDer djb betont diese Fortschritte in der Standardisierung von Berichtspflichten, die auch sektor- und KMU-spezifische Besonderheiten erfasst. Allerdings muss das Verhältnis dieser Standardisierungsprozesse (ihre Konnektivität) zu anderen Prozessen der Berichtspflicht wie im Bereich Lieferketten oder Entgelttransparenz geklärt, weitgehend synchronisiert und mit Blick auf die Globalisierung der Wirtschaft auch globale Standardsetzungsprozesse verstärkt einbezogen werden.  Für das Verhältnis zu Berichtspflichten nach der CSDDD und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt aber, dass sich die vorgesehene Ersetzungsbefugnis (Art. 11 Abs. 2 CSDDD-E, die Berichtspflicht nach dem LkSG soll künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllt werden können) positiv für Gleichstellungsbelange auswirken kann, weil solche detaillierten Standardbildungsprozesse wie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Bereich der Lieferkettenberichtspflichten (noch) fehlen und sich die Vorgaben dort auf Mindestangaben beschränken.  Es könnten durch die Ersetzung nicht nur Doppelbelastungen vermieden werden, sondern es könnte gerade zu einem Mehr an Informationen bezüglich geschlechtsspezifischer Risiken in der Lieferkette kommen. Denn die dem Risikobegriff des Lieferkettengesetzes innewohnende Konkurrenzproblematik geschlechtsspezifischer Risiken zu anderen Belangen der Menschenrechte und des Umweltschutzes würde so entschärft und Transparenz hinsichtlich Geschlechterthemen gestärkt werden. \r\nGrundsätzlich kann die Umsetzung der Richtlinie nur dann als geglückt gelten, wenn auch die Unternehmenspolitiken hinsichtlich geschlechterspezifischer Belange transparent werden und damit publik wird, welche Strategien die Unternehmen entwickelt haben, um die verfassungsrechtlich bestehenden Gleichstellungspflichten zu erfüllen und Risiken zu minimieren. Mithin muss aus den Berichten der Weg hin zu einer diskriminierungsfreien Unternehmenskultur deutlich werden, wie es schon die djb-Konzeption eines Gleichstellungsgesetzes für die Privatwirtschaft fordert.  Das Wesentlichkeitskriterium als Auslöser der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist grundsätzlich geeignet, konkrete Diskriminierungsrisiken und Benachteiligungen zu erfassen. Fehldeutungen in der Anwendung müssen aber vermieden und Auslegungsspielräume klar begrenzt werden. Geschlechtsspezifische Nachhaltigkeitsaspekte sind nach allgemeinen Vorgaben „wesentlich“, wenn sie die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder die finanzielle Wesentlichkeit erfüllen. Mit Blick auf das Kapital weiblicher Arbeitskraft dürfte auch letztere genau in den Blick zu nehmen sein. Die Wesentlichkeit der Auswirkungen dürfte aber schon durch die wissenschaftlich fundierten Indikatoren für die fehlende Gleichstellung und den Handlungsbedarf in privatwirtschaftlichen Unternehmen belegt und nur schwer zu verneinen sein: Dazu zählt die geringere Erwerbsbeteiligung von Frauen gegenüber der von Männern, insbesondere ihre hohe Teilzeitquote sowie ihre Überrepräsentanz in vielen Formen prekärer und atypischer Beschäftigung. Hinzu treten häufigere und längere Erwerbsunterbrechungen. Weiter sind Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert. Trotz besserer Bildungsabschlüsse von Mädchen und Frauen ist die geschlechtshierarchische Segregation des Arbeitsmarktes hierzulande stark ausgeprägt. Deutliche Rückschlüsse auf den Stand der Gleichstellung lassen auch der Gender Pay Gap, der Gender Care Gap, der Gender Pension Gap, der Gender Overall Earnings Gap sowie der Digital Gender Gap zu. Im europäischen Ländervergleich schneidet Deutschland bei diesen Indikatoren besonders schlecht ab.\r\n3.\tSichtbarkeit von Geschlechteraspekten im Nachhaltigkeitsbericht; Verhältnis zur Erklärung zur Unternehmensführung\r\nVor dem Hintergrund der fortschreitenden Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten unterstützt der djb grundsätzlich auch die geplante Neufassung des § 289f Abs. 5 HGB, soweit diese eine Befreiung von der Pflicht zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB vorsieht. Die Befreiungsmöglichkeit gilt für solche Gesellschaften, die schon einen Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b-e HGB anzufertigen haben. Diese sollen zukünftig somit zwei Möglichkeiten haben, die Informationen über ihr Diversitätskonzept zu verorten (entweder im Nachhaltigkeitsbericht mit entsprechendem Verweis in der Erklärung zur Unternehmensführung oder in der Erklärung zur Unternehmensführung). Die CSRD selbst sieht beide Darstellungsvarianten vor. Die Regelung berücksichtigt, dass auch solche Unternehmen eine Diversitätserklärung abgeben müssen, die gerade nicht zugleich zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind (s.o.). Zum Zweck der Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten erscheint die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Verortung des Diversitätskonzepts insoweit als unumgänglich. Wird das Konzept in einen Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen, besteht zudem die Chance, dass die inhaltlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtspflicht (dazu unter 2.) die Qualität der Angaben noch steigern. Weiter besteht in diesem Rahmen die Möglichkeit, dass die Zusammenhänge zwischen Diversitätsfragen und anderen Nachhaltigkeitsaspekten, wie sonstige gleichstellungsgerichtete oder soziale Unternehmenspolitiken dargestellt werden können und damit unternehmerische Gesamtstrategien befördert werden. \r\nDazu muss aber ausgeschlossen werden, dass die Dopplung der Darstellungsvarianten sich nachteilig auf die Transparenz, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Informationen zum Diversitätskonzept auswirkt: Adressat*innen der Berichtspflichten haben es aufgrund der zwei verschiedenen Verortungsmöglichkeiten eventuell schwerer, die gewünschten Informationen zu finden. Unterschiedliche Darstellungsvarianten hinsichtlich der Informationen in nichtfinanziellen Berichten und die daraus folgende schlechte Vergleichbarkeit war immerhin ein Grundproblem der NFRD, das die CSRD gerade zu beseitigen versucht. Die Standardbildungsprozesse müssen daher auf die Entwicklung einheitlicher Standards für beide Darstellungsvarianten gerichtet und die Sichtbarkeit des Diversitätskonzept im Nachhaltigkeitsbericht gewährleistet sein. Zur Klarstellung sollte in der Gesetzesbegründung zudem aufgenommen werden, dass die Befreiung nur eintritt, wenn die Angaben im Sinne von § 289f Absatz 2 Nr. 6 HGB auch tatsächlich gemacht werden. Sollten sie für den Nachhaltigkeitsbericht als nicht wesentlich erachtet werden (dazu unter 2.), bleibt die Pflicht zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung bestehen.\r\n4.\tEffektive Nachhaltigkeitsberichte und Prüfung\r\nEine effektive Nachhaltigkeitsberichtspflicht zu Gleichstellungsbelangen hat weitere Voraussetzungen, die im Umsetzungsprozess besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.\r\nGerade die stufenweise Erweiterung des Anwendungsbereichs der Berichtspflicht auf kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen und Betriebe der öffentlichen Hand ist angezeigt, damit die Förderung von Gleichstellung nicht zum Wettbewerbsfaktor wird. Das Potenzial der Nachhaltigkeitsberichte liegt gerade darin, dass sie breite Transparenz über soziale Belange in der Privatwirtschaft schaffen können. Dazu müssen auch kleine und mittlere Unternehmen als wichtige Arbeitgebende in den Blick genommen werden. Dennoch erscheint es angemessen, mit Blick auf ihre eingeschränkten Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten eine angemessene Vorbereitungsphase sowie teilweise reduzierte Berichtslasten (vgl. § 289d HGB) vorzusehen.\r\nIn der Praxis wird es entscheidend darauf ankommen, die Unternehmen aller Art in der Erfüllung gerade der geschlechtsspezifischen Berichtspflichten zu unterstützen. Dabei dürfte die Erhebung und Erfassung geschlechtsspezifischer Daten und Risiken eine besondere Herausforderung für die Unternehmen sein, z.B. weil bestimmte Daten wie die Art der ausgeübten Tätigkeiten aller Beschäftigten für die Frage der Entgeltgleichheit nötig werden oder weil die Unsichtbarkeit struktureller Diskriminierungslagen zum Problem wird und sich Unternehmen auf numerische und formale Gleichheitsaspekte zurückzuziehen drohen. Weiterhin wäre auch die intersektionale Dimension geschlechtsspezifischer Risiken und Ungleichheiten zu erfassen. Zudem darf auch die Datenerhebung und -auswertung selbst keine Diskriminierungseffekte aufweisen. Nicht nur die Indikatorik, sondern auch digitale, diskriminierungssensible Erhebungsinstrumente sind auf der Grundlage bisheriger Standardbildungsprozesse weiterzuentwickeln sowie ggfs. zu zertifizieren und können so für die Unternehmen Praktikabilität und nach außen bessere Überprüfbarkeit sichern.  Hinweise zur Ausgestaltung eines „soliden und erschwinglichen Rahmens für die Berichterstattung“ durch „wirksame Prüfverfahren“, die „Prüfungssicherheit“ geben, finden sich in den Erwägungsgründen 13 und 60 CSRD.\r\nDies ist nötig, um die Qualität der Berichte zu sichern und ihre Manipulierbarkeit auszuschließen. Denn nur authentische, inhaltlich richtige Daten können effektive Berichte sichern und ihre Formalisierung und sog. Social Washing verhindern. Es ist zu begrüßen, dass die Richtlinie und mit ihr das Umsetzungsgesetz konkrete Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht, indem zum einen als Mindestqualitätskriterien für Daten festgelegt wird, dass sie verständlich, relevant, nachprüfbar, repräsentativ und vergleichbar sein müssen. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung helfen den Unternehmen, zutreffende Daten abzuliefern, indem sie die Inhalte und Art und Weise der Berichte konkretisieren, Handlungsanleitungen für die Erstellung bieten, durch Instrumente wie Kataloge spezifisch abfragen und damit nicht nur die Fehleranfälligkeit der Berichte reduzieren, sondern auch den Umfang der Pflicht rechtssicher und bestimmbar machen. Und zum anderen können nur „gute Daten“ eine externe inhaltliche Prüfung auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards nach §§ 324c III, 324h und 324i II HGB sichern. \r\nWenn § 1 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nun vorsieht, dass die Abschlussprüferaufsichtsstellen „in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen“ und „in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang über Kenntnisse der für Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten relevanten Bereiche verfügen“, wird auch Genderkompetenz zu fordern sein. Problematisch ist auch insoweit jedoch die Trennung zwischen Nachhaltigkeitsbericht (Prüfungspflicht) und Erklärung zur Unternehmensführung (keine Prüfungspflicht). Hier ist die Verlässlichkeit der Angaben über das Diversitätskonzept weiterhin eingeschränkt. Dem Gesetzgeber ist hier zu raten, langfristig eine einheitliche Prüfungsdichte herzustellen. Zudem spricht sich der djb dafür aus, das von der CSRD vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht zur Duldung externer Prüfungsdienstleister außerhalb des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer nicht an die Unternehmen weiterzugeben, um eine einheitliche Prüfungsqualität von Finanz- und Nachhaltigkeits- bzw. Diversitätsinformationen herzustellen. Andernfalls droht weiterhin das Risiko eines Social- oder Pinkwashing. \r\nAuch die frühzeitige Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen ist ein wesentlicher Baustein der Effektivität der Berichtspflichten und kann insbesondere die Berichte über Gleichstellungsbelange fördern. Daher ist es zu begrüßen, dass in Umsetzung des Erwägungsgrundes 52 der Richtlinie nach § 289b IV HGB die Arbeitnehmervertretungen „auf geeigneter Ebene bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu erörtern“ sowie ihre Stellungnahme bei der Abschlussprüfung zu übermitteln ist. Die Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen ebenfalls vor, dass die Bewertung der Wesentlichkeit auf der Grundlage des Dialogs mit den betroffenen Interessenträgern erfolgt (AR 8). Auch die Gewerkschaften können einbezogen werden. In Ziff. 25 ff. ist vorgegeben, dass die Unternehmen die praktizierten und vorhandenen Verfahren für die Einbeziehung der Belegschaft und deren Arbeitnehmervertreter „in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft anzugeben“ haben. Aus den Berichten soll sich ergeben, wie die Sichtweisen der Arbeitnehmenden berücksichtigt werden und wurden. \r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\t\r\nProf. Dr.  Isabell Hensel\r\nKommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht\r\nValentina Chiofalo\r\nKommission Europa- und Völkerrecht\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004139","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/3d/304291/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200173.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 9. Mai 2024\r\nSTELLUNGNAHME\t\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V.\r\nVereinigung der Juristinnen, \r\nVolkswirtinnen und Betriebswirtinnen\r\nGeschäftsstelle / Office:\r\nKronenstraße 73 ● D-10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 4432700 \r\ngeschaeftsstelle@djb.de ● https://www.djb.de\r\n\r\nzum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27.03.2024\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. März 2024.\r\nDer djb begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf) bundeseinheitliche Verbotsnormen sowie Sanktionsmechanismen für sog. Gehsteigbelästigungen und weitere flankierende Maßnahmen vorsieht.  Denn Gehsteigbelästigungen sind keine Bagatellen, sondern verletzen das reproduktive Selbstbestimmungsrecht schwangerer Personen, insbesondere von Frauen, als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ebenso wie die Persönlichkeitsrechte und die Berufsfreiheit von Beratungspersonal und Personal von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.\r\nDie im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen sind auch vor dem Hintergrund der bereits defizitären Versorgungslage im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen zu betrachten, die sich durch sog. Gehsteigbelästigungen noch mehr verschlechtert. Gelungen ist der Entwurf besonders dahingehend, dass er den Umfang des Sicherstellungsauftrags der Länder klarstellt und eine Ausweitung der statistischen Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen vorsieht. Allerdings sind Einzelheiten des Entwurfs, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Tathandlungen der Verbots- sowie Sanktionsnormen, zu kritisieren.\r\nI. Klarstellung des Umfangs des Sicherstellungsauftrags der Länder – Änderung der § 8 Abs. 1 S. 1 und § 13 Abs. 2 SchKG-E\r\nDer djb begrüßt die Klarstellung des Sicherstellungsauftrags der Länder in § 8 Abs. 1 S. 1 SchKG-E für Beratungsstellen sowie in § 13 Abs. 2 SchKG-E für Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Ergänzung „und den ungehinderten Zugang zu diesen“. Auch der djb sieht es als erforderlich an, dass die Länder neben einem ausreichend pluralen Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen auch den faktischen Zugang zu diesen sicherstellen müssen. Es liegt in der Verantwortung der Länder, bestehende Barrieren abzubauen und jeder schwangeren Person den ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen zu ermöglichen. Dies ergibt sich daraus, dass schwangere Personen ein menschenrechtlich garantiertes Recht auf Beratung haben. Dieses Recht können schwangere Personen allerdings nur dann ausüben, wenn der faktische Zugang zu Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sichergestellt ist. Dies gilt vor allem angesichts der defizitären Versorgungslage, die auch auf die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und die damit einhergehende Stigmatisierung zurückzuführen ist. \r\n II. Verbotsnormen – Änderungen der §§ 8 Abs. 2, 3 und 13 Abs. 3, 4 SchKG-E\r\nDer djb begrüßt eine bundeseinheitliche Regelung von sogenannten Schutzzonen in § 8 Abs. 2 SchKG-E für Beratungsstellen und in § 13 Abs. 3 SchKG-E für Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nachdrücklich. Auch befürwortet er das in § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 SchKG-E geregelte Verbot, Personal von Beratungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bei der Durchführung ihrer Arbeit bewusst zu behindern. \r\nBislang mangelt es an geeigneten präventiven Mitteln, um Gehsteigbelästigungen begegnen zu können. Sie sind aber notwendig, damit der ungehinderte Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen abgesichert ist und die reproduktiven Rechte schwangerer Personen, insbesondere von Frauen, gestärkt werden. Sie sind zudem auch völkerrechtlich geboten. Allerdings besteht im Einzelnen Nachbesserungsbedarf bezüglich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen. \r\n1. Verfassungsrechtliche Grundlagen \r\nFür eine bundeseinheitliche Regelung von Verbotsnormen besteht eine Kompetenzgrundlage. Der djb hat in der Vergangenheit bereits ausgeführt, dass eine Kompetenz des Bundes aus einer Annexkompetenz zu der Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG ergibt.  Im Übrigen teil er die Ausführungen des Entwurfs.\r\nGehsteigbelästigungen haben für schwangere Personen einen abschreckenden und stigmatisierenden Effekt. Sie sind dazu geeignet, schwangere Personen tatsächlich davon abzuhalten, eine Beratung oder einen Schwangerschaftsabbruch in Anspruch zu nehmen. \r\nDen Staat trifft hier eine Schutzpflicht, den ungehinderten Zugang zu Beratungen und Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu gewährleisten, indem er Gehsteigbelästigungen und andere Formen aufgedrängter Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterbindet.  Ungeachtet dessen, dass der Staat schwangeren Personen eine Beratungspflicht auferlegt,  resultiert diese Schutzpflicht verfassungsrechtlich aus dem reproduktiven Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Person.  \r\nEine bundeseinheitliche Regelung ist vor allem deswegen notwendig, um einen einheitlichen Schutz der Persönlichkeitsrechte der schwangeren Personen sicherzustellen. Zwar ist es für Vollzugsbehörden bereits jetzt möglich, Versammlungsverbote für sog. Gehsteigbelästigungen auszusprechen, von dieser Möglichkeit machen sie allerdings aufgrund der Länderzuständigkeit nur vereinzelt und uneinheitlich Gebrauch.  Auch die Rechtsprechung ist äußerst uneinheitlich. \r\nRichtigerweise müssen Vollzugsbehörden, um Versammlungsverbote verhängen zu können, die Rechte schwangerer Personen mit den Rechten der Abtreibungsgegner*innen umfassend abwägen. Dies erfordert eine komplexe Prüfung, die die Vollzugsbehörden überfordern kann.  Weder können sie auf eine gefestigte Rechtsprechung noch auf eine bundesgesetzliche eindeutige Gesetzesregelung zurückgreifen. Daher ist eine klarstellende, bundeseinheitliche Regelung, die das Spannungsverhältnis der Positionen bereits in einen Ausgleich gebracht hat, für die Vollzugsbehörden zu begrüßen. Dabei bleibt den Landesbehörden immer noch die Möglichkeit, einzelfallgerecht zu handeln. Darüber hinaus ist eine solche Regelung aber auch für schwangere Personen dringend notwendig, die nicht mehr der Rechtsunsicherheit durch eine uneinheitliche Vorgehensweise der Vollzugsbehörden ausgesetzt sind, sondern nunmehr einen bundeseinheitlichen Schutz durch sie erwarten dürfen. Auch ein vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz konnte dem Phänomen von Gehsteigbelästigungen bislang nicht abhelfen und wird es auch zukünftig nicht können. Es ist schwangeren Personen nicht nur schlichtweg unzumutbar, individuellen Rechtsschutz suchen zu müssen. In vielen Situationen werden sie dies tatsächlich nicht können, etwa dann, wenn sie keine Kenntnis von geplanten Gehsteigbelästigungen haben. Auch ein nachträgliches Ersuchen gerichtlichen Rechtsschutzes macht eine bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht rückgängig und genügt angesichts des kritischen Faktors der Zeit bei der Beratung und der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nicht. \r\nAus diesen Gründen bedarf es insbesondere präventiver Mittel wie den vorgeschlagenen Schutzzonen, um Gehsteigbelästigungen entgegenzutreten. \r\n2. Völkerrechtliche Grundlagen\r\nDie Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen und die schrittweise Gewährleistung reproduktiver Selbstbestimmungsrechte, wozu schlussendlich auch die noch ausstehende Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen gehört, ist auch völkerrechtlich geboten und erforderlich. Die Gleichheit aller Menschen ist im UN-Zivilpakt völkerrechtlich gewährleistet. Die UN-Frauenrechtskonvention verpflichtet Deutschland, aktiv gegen Geschlechterstereotype und misogyne Vorstellungen, Praxen und Strukturen vorzugehen. Auch reproduktive Selbstbestimmungsrechte sind völkerrechtlich verankert und gewährleistet, etwa in der UN-Frauenrechtskonvention, der UN-Behindertenkonvention oder dem UN-Zivilpakt. Deutschland hat diese Übereinkommen ratifiziert, sodass sie gemäß Artikel 59 Abs. 2 GG im Rang von Bundesgesetzen gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind sie von allen staatlichen Autoritäten bei der Setzung, Auslegung und Anwendung von Recht regelmäßig heranzuziehen. \r\nIn Artikel 16 Abs. 1 (e) UN-Frauenrechtskonvention hat sich Deutschland dazu verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das gleiche Recht von Männern und Frauen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln zu gewährleisten. Aus völkerrechtlicher Perspektive ist deshalb der effektive Schutz von schwangeren Personen vor Belästigung und aufgezwungener Meinungsäußerung beim Zugang zu Beratungsstellen und zu Orten, an denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, unabdingbar und dringend erforderlich. \r\nAuch die Parlamentarische Versammlung des Europarats weist in der Resolution 2439 (Access to abortion in Europe: stopping anti-choice harassment) darauf hin, dass Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass die Behinderung des Zugangs einer Person zu legalen Schwangerschaftsabbrüchen, etwa auch durch Online-Aktivitäten strafrechtlich oder anderweitig geahndet wird.  Zudem fordert sie ein Verbot für Anti-Choice-Organisationen, sich fälschlicherweise als neutrale oder Pro-Choice-Organisationen auszugeben.\r\nDie im Entwurf geplante bundeseinheitliche Neuregelung schafft insofern der bisherigen völkerrechtswidrigen Situation grundsätzlich Abhilfe.\r\n3. Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm und Bußgeldvorschrift\r\nDer Entwurf normiert einen Katalog von Handlungen, die in einem Abstand von 100 m vor Beratungsstellen oder Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu unterlassen sind. Mit der Einführung einer Verbotsnorm setzt der Entwurf grundsätzlich eine Forderung des djb  um und ist daher zu begrüßen. \r\nAllerdings regt der djb an, die erhöhten, insbesondere subjektiven Anforderungen, die der Entwurf uneinheitlich an einzelne Tatbestandsvarianten stellt, zu streichen. \r\na. absichtliches Hindernisbereiten, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 Nr. 1 SchKG-E\r\nZunächst ist das Absichtserfordernis in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 Nr. 1 SchKG-E zu streichen. Denn eine ebenso erhebliche, zu unterlassende Handlung kann vorliegen, wenn Personen zwar nicht absichtlich handeln, aber in Kauf nehmen, dass schwangeren Personen das Betreten infolge des Hindernisses erschwert ist oder dass sie ihre Meinung der schwangeren Person aufdrängen. Auch in diesem Fall ist ein Verhalten konkret geeignet, die Inanspruchnahme von Beratungen oder eines Schwangerschaftsabbruchs einzuschränken. Dabei ist vor allem nicht ersichtlich, wieso der Entwurf bezüglich eines Hindernisbereitens eine Absicht fordert und bei den Tathandlungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 und § 13 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SchKG-E einen einfachen Vorsatz ausreichen lässt.\r\nDie Begründung des Entwurfs verweist insoweit darauf, dass ein absichtliches Handeln erforderlich ist, damit das unbewusste Im-Weg-Stehen oder das Durchführen von Bauarbeiten nicht in den Anwendungsbereich fallen.  Dabei verkennt der Entwurf, dass eine solche subjektive Komponente ungeeignet ist, um entsprechende Fälle auszuklammern. Gerade in Fällen von Baustellen kann es u.a. aus Gründen der Gefahrenabwehr beabsichtigt sein, die Baustelle abzusperren und hierdurch ein Hindernis zu bereiten. Der intendierte Zweck des Absichtserfordernisses könnte daher besser durch eine Zweckbindung des physischen Hindernisses erreicht werden. Zweck des Hindernisses muss aus Sicht der handelnden Person sein, die schwangere Person in ihrer Entscheidungsfindung zu beeinflussen und hierdurch in ihrem reproduktiven Selbstbestimmungsrecht zu verletzen. Dies könnte durch den Zusatz im Tatbestand, ähnlich wie bei § 8 Abs. 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 3 Nr. 3 SchKG-E, „um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen“ bewirkt werden.\r\nb. wissentliches Aufdrängen gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 Nr. 2 SchKG-E\r\nAuch die subjektive Voraussetzung des „wissentlichen“ Handelns zur Verwirklichung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 Nr. 2 SchKG-E ist aus Sicht des djb zu streichen. Der Entwurf begründet dieses subjektive Erfordernis mit der Verhältnismäßigkeit, denn in Rede stehe die Meinungsfreiheit der „belästigenden“ Personen.  Die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt zwar die Meinungsäußerung, nicht aber, dass sie tatsächlich von anderen wahrgenommen werden kann, insbesondere nicht durch eine bestimmte Personengruppe, um sie unter Druck zu setzen und ihr die Meinung aufzudrängen. Dem Interesse an einer Meinungsäußerung stehen insbesondere die Rechte der schwangeren Person, namentlich ihr reproduktives Selbstbestimmungsrecht gegenüber. Die schwangere Person befindet sich bei der Inanspruchnahme einer Beratung oder eines Schwangerschaftsabbruchs hierbei in einer vulnerablen Situation.  Entscheidungen über einen Schwangerschaftsabbruch sind höchstpersönliche Entscheidungen, welche der Intimsphäre angehören und damit grundsätzlich besonders schützenswert sind.  Das Aufsuchen von Beratungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, steht in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dieser Entscheidung.  Eine gesteigerte Wissenskomponente verlagert die Verantwortlichkeit für das Abwenden der ungefragten und aufgedrängten Meinungsäußerung hingegen auf die schwangere Person. Wenngleich das Grundrecht der Meinungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen ist, wäre dem bereits mit dem einfachen Vorsatz Genüge getan. Dem Schutz der bloßen Meinungsäußerung wird bereits durch das einschränkende Merkmal des „Aufdrängens“ Rechnung getragen. Denn auch auf dieses Merkmal muss sich der Vorsatz beziehen. Zur Abgrenzung zwischen bloßen und aufgedrängten Meinungsäußerungen bedarf es also nicht der subjektiv erhöhten Anforderung einer Wissentlichkeit. Außerdem wird die hier in Rede stehende Meinungsäußerung nicht in Gänze eingeschränkt, sondern lediglich in einem sensiblen, umgrenzten Bereich um Beratungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden.\r\nDies verkennt der Entwurf bei der Abwägung, wenn dort gefordert wird, dass die Person, die ihre Meinung aufdrängt, wissentlich handelt.\r\nAus ähnlichen Gründen setzt auch das zusätzliche Erfordernis des „gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen“ der schwangeren Person zu hohe Anforderungen. Ein Aufdrängen findet häufig bereits statt, bevor die schwangere Person ihren entgegenstehenden Willen ausdrücken oder gar bilden kann, etwa dann, wenn sie unvermittelt angesprochen wird. Wiederum konterkariert der Entwurf den intendierten präventiven Schutz der Rechte der schwangeren Person, wenn er verlangt, dass sie ihren entgegenstehenden Willen auf eine erkennbare Art und Weise vermittelt. Der schwangeren Person wird hiermit eine „Quasi-Verantwortung“ auferlegt, nicht nur ihren entgegenstehenden Willen vor sog. Gehsteigbelästigungen zu vermitteln, sondern dies auch auf eine objektiv erkennbare Art und Weise zu tun. Dabei ist zum einen bereits grundsätzlich davon auszugehen, dass die schwangere Person in räumlicher Nähe zu einer Beratungsstelle oder einer Einrichtung, die Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, kein Interesse an einer aufgedrängten Meinungsäußerung hat: entweder, weil sie bereits eine Entscheidung getroffen hat, oder weil sie sich bewusst Hilfe durch die Beratungsstelle suchen will. Zum anderen kann sich die schwangere Person, wie der Entwurf an mehreren Stellen richtigerweise erkennt, vor Aufsuchen einer Beratungsstelle in einer physischen und psychischen Belastungssituation befinden, die eines besonderen Schutzes vor aufdrängenden Meinungsäußerungen bedarf. \r\nc. erhebliches unter Druck setzen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 3 Nr. 3 SchKG-E\r\nDer djb spricht sich dafür aus, bei der Tathandlung der § 8 Abs. 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 3 Nr. 3 SchKG-E das Tatbestandsmerkmal des „erheblich unter Druck setzen“ zu ändern. \r\nZum einen ist das Kriterium „erheblich“ kritisch zu sehen und bereits daher zu streichen. Denn dieses birgt die Gefahr einer einengenden Auslegung und wird zudem der vulnerablen Situation der schwangeren Person nicht gerecht. Dabei lässt der Entwurf vor allem offen, ob er „erheblich“ subjektiv oder objektiv auslegen möchte, d.h. aus der Perspektive der schwangeren Person oder der eines objektiven Dritten. \r\nZum anderen spricht sich der djb für eine Klarstellung aus, dass es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein Gefährdungsdelikt und nicht um Erfolgsdelikt handelt. Die Tathandlung sollte nicht einen konkreten Erfolg i.S.e. tatsächlichen „unter Druck gesetzt Werdens“ voraussetzen, sondern die Geeignetheit hierzu genügen lassen. Wie bereits Erfahrungen mit dem Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB zeigen, darf es nicht auf die Resilienz der Betroffenen ankommen.  Die Ausgestaltung als konkretes Erfolgsdelikt würde zudem weitere Hürden für Betroffene in der Wahrnehmung ihrer Rechte schaffen, da sie im Zweifelsfall ihre Betroffenheit nachweisen müssten. Daher regt der djb an, den Wortlaut, ähnlich wie bei den Tatbestandsvarianten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 b) und § 13 Abs. 3 Nr. 5 b) SchKG-E, um ein „geeignet sein“ zu ergänzen.\r\nd. bewusstes Behindern des Personals, § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 SchKG-E\r\nAuch das Erfordernis eines „bewussten Behinderns“ von Beratungspersonal oder medizinischem Fachpersonal bei der Durchführung seiner Arbeit ist nicht mit dem Ziel des Entwurfs, der Verbesserung des faktischen Zugangs zu Beratung und Schwangerschaftsabbrüchen, in Einklang zu bringen. Der Entwurf fordert hier einen direkten Vorsatz.  Dabei berücksichtigt er nicht, dass sich die stigmatisierende Wirkung von Gehsteigbelästigungen und anderen Formen aufgedrängter Meinungen bereits objektiv aus der Handlung ergibt. Sie sind nicht nur deswegen schädlich, da sie schwangere Personen davon abhalten können, sich beraten zu lassen oder ihre frei getroffene Entscheidung, einen Abbruch vorzunehmen, zu realisieren, sondern auch, weil sie die Arbeit von Beratungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, behindern. Gehsteigbelästigungen verletzen daher ebenso die Persönlichkeitsrechte und die Berufsfreiheit von Beratungspersonal und Personal Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.  Tagtägliche Konfrontationen mit sog. Gehsteigbelästigungen und anderen Formen aufgedrängter Meinungsäußerung können dazu beitragen, dass sich Personen entweder von vorneherein gegen den Beruf entscheiden oder Beratungspersonal und medizinisches Fachpersonal den Beruf nicht mehr ausüben will. Sie besitzen damit ein erhebliches „Störpotential“ und können die defizitäre Versorgungslage weiter verschärfen. Der Entwurf sieht diesen Aspekt,  verkennt ihn allerdings in der Abwägung, indem er erhöhte subjektive Anforderungen voraussetzt. \r\nDurch die Streichung des Absichtserfordernisses besteht zudem nicht wie bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 Nr, 1 SchKG-E die Gefahr einer ausufernden Verbotsnorm, die beispielsweise neutrale Handlungen im Zusammenhang mit Baustellen erfasst. Durch den erforderlichen engen Bezug der Handlung zu der Tätigkeit des Beratungspersonals und des medizinischen Personals („bei der Durchführung“, „bei der Vornahme“, „bei der Aufklärung“) wird der Anwendungsbereich der Tatbestandsvariante bereits hinreichend eingeschränkt. Aus Sicht des djb sollte daher ein einfacher Vorsatz genügen.\r\nIII. Einführung eines OWi -Tatbestandes, § 35 SchKG-E \r\nDer Entwurf sieht einen Ordnungswidrigkeiten (OWi) -Tatbestand in § 35 SchKG-E vor, der den bisherigen § 14 SchKG ersetzen soll. Er knüpft hierbei an die Tatbestände des § 8 Abs. 2, Abs. 3 und § 13 Abs. 3, Abs. 4 SchKG-E an und sieht Sanktionen für entsprechende Verstöße vor.\r\nDer djb begrüßt grundsätzlich die Einführung eines OWi-Tatbestandes. Es bedarf geeigneter Sanktionsmittel für Verstöße gegen § 8 Abs. 2, Abs. 2 und § 13 Abs. 3 und Abs. 4 SchKG-E. Ein OWi-Tatbestand ist deswegen für derartige Rechts(guts)verletzungen geeignet, da er eine flexible Reaktion auf entsprechende Verstöße erlaubt. Der vorgesehene Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 €  ist aus Sicht des djb eine angemessene Reaktionsmöglichkeit.\r\nDa der in § 35 SchKG-E neu angeführte OWi-Tatbestand an die Tatbestände der § 8 Abs. 2, Abs. 3 und § 13 Abs. 3, Abs. 4 SchKG-E anknüpft und selbst hinsichtlich einzelner Tatbestandsvarianten erhöhte subjektive Elemente voraussetzt, gelten die oben zu den Verbotsnormen angeführten Kritikpunkte gleichermaßen. \r\nIV. Ausweitung der statistischen Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen, § 16 SchKG-E\r\nNach § 16 Abs. 3 SchKG-E wird die statistische Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen um eine jährliche regionale Auswertung der Kreise und kreisfreien Städte unterhalb der Landesebene ergänzt. Die Länder erhalten hierzu ergänzende statistische Informationen über das bestehende und wahrgenommene Angebot zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Insbesondere angesichts des Versorgungsungleichgewichts innerhalb Deutschlands befürwortet der djb eine solche Erfassung. So muss in Bayern eine schwangere Person bis zu 100 km reisen, um einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen zu können. Damit die Länder ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 13 Abs. 2 SchkG gerecht werden und den regionalen Unterschieden abhelfen können, bedarf es zunächst einer Erfassung dieses Phänomens. Ziel sollte es sein, für jede schwangere Person Schwangerschaftsabbrüche barrierearm zugänglich zu machen und bestehende Hürden abzubauen. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass bei der Entscheidung über den Erhebungszeitraum die Persönlichkeitsrechte der schwangeren Person berücksichtigt werden, sodass Geheimhaltungsansprüche gewahrt werden können.  \r\nV. Weitergehende Forderungen des djb\r\nDer Entwurf ist ein begrüßenswerter erster Schritt, um der defizitären Versorgungslage von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland zu begegnen, um geschlechtsbezogene Gewalt und Diskriminierung im Einklang mit völkerrechtlichen Pflichten schrittweise abzubauen und um die grundrechtlich und völkerrechtlich geschützten reproduktiven Selbstbestimmungsrechte schwangerer Personen und insbesondere von Frauen zu stärken. \r\nDa Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich unter Strafe stehen, kann der Stigmatisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und der Belästigung und Einschüchterung betroffener Personen jedoch nur punktuell entgegengewirkt werden. Nur durch eine Entkriminalisierung selbstbestimmter Schwangerschaftsabbrüche kann eine nachhaltige (gesellschaftliche) Entstigmatisierung erfolgen.  Die Regelungen zur Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in §§ 218 ff. Strafgesetzbuch müssen daher dringend gestrichen und selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuchs geregelt werden. Eine Entkriminalisierung ist auch völkerrechtlich geboten, um die etwa im UN-Zivilpakt gewährleistete Gleichheit aller Menschen umzusetzen.\r\nZusätzlich zu den im Entwurf enthaltenen Neuregelungen bedarf es allerdings weiterer flankierender Maßnahmen, um den faktischen Zugang zu Beratung und Schwangerschaftsabbrüchen auch zukünftig zu gewährleisten; etwa der Übernahme selbstbestimmter Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzlichen Krankenversicherungen oder dem Ausbau und der Finanzierung von Familienplanungsdiensten.  \r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\t\r\nPräsidentin\r\nCéline Feldmann\r\nVorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Mai 2024\r\nSTELLUNGNAHME\t\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V.\r\nVereinigung der Juristinnen, \r\nVolkswirtinnen und Betriebswirtinnen\r\nGeschäftsstelle / Office:\r\nKronenstraße 73 ● D-10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 4432700 \r\ngeschaeftsstelle@djb.de ● https://www.djb.de\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften“ (im Folgenden: Referentenentwurf, RefE).\r\nI. Gesamtwürdigung: Der Referentenentwurf ist abzulehnen\r\nDer djb kritisiert den vorgelegten Referentenentwurf aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive und lehnt ihn deshalb ab. \r\nDer Entwurf bringt ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein vom Referentenentwurf sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Sie werden pauschal der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung unterworfen. Sie sind jedoch keine Familien „zweiter Klasse“ und können sich insbesondere auch auf den Schutz des Art. 6 GG und das Willkürverbot berufen. \r\nMit dem vorgelegten Vorschlag würden die betroffenen Kinder und ihre Eltern erhebliche Nachteile erleiden – auch wenn tatsächlich kein Missbrauch vorliegt. Schließlich hängen an der rechtlichen Elternschaft sämtliche Ansprüche des Kindes sowie wesentliche Rechte und Pflichten der Eltern (z.B. elterliche Sorge, Unterhalts- und Erbansprüche, sozialrechtliche Ansprüche). Kinder, zu deren Anerkennung die Zustimmung der Ausländerbehörde noch nicht erteilt wurde, sind damit insgesamt schlechter abgesichert als andere Kinder. Würde die Mutter bei der Geburt versterben, wären sie rechtliche Vollwaisen und kämen in die Obhut des Jugendamtes – obwohl sie einen fürsorgebereiten Vater haben, der aber gegenüber dem Kind rechtlich als fremde Person gilt. \r\nDer Referentenentwurf steht auch im Widerspruch zur geplanten Abstammungsrechtsreform und den vom Bundesministerium der Justiz hierzu vorgelegten Eckpunkten vom 16. Januar 2024, weil er dem Ziel eines inklusiveren Familienrechts zuwiderläuft. Er steht auch im Gegensatz zu zuletzt erfolgten Reformen des Rechts der Vaterschaftsanerkennung. Der Referentenentwurf weist selbst darauf hin, dass das im Familienrecht geregelte Instrument der Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) vom Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet ist. Weiter verweist die Begründung darauf, dass durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 die bis dahin erforderliche Zustimmung des Amtspflegers als Vertretung des Kindes zur Anerkennung einer Vaterschaft (§§ 1706, 1709 BGB a.F.) abgeschafft wurde. Stattdessen muss seitdem grundsätzlich nicht mehr das Kind, sondern die Mutter der Anerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung müssen dabei öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ziel der Neuregelung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz war es, die Bevormundung der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes durch die Amtspflegschaft des Jugendamtes abzuschaffen und die Rechte der Mutter zu stärken.  \r\nWegen der grundsätzlichen Kritik an einer aufenthaltsrechtlich motivierten behördlichen Intervention in das Recht der Vaterschaftsanerkennung verweist der djb auf seine Stellungnahme vom 4. April 2006  zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft. Die Bedenken bestehen hinsichtlich der unverhältnismäßigen pauschalen Stigmatisierung ausländischer und binationaler Familien und Ungleichbehandlung nichtehelicher Elternschaft fort. Wie bereits 2006 fehlt es außerdem weiterhin an einer belastbaren Datengrundlage zu Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung, die den nun vorgesehenen Eingriff in das familienrechtliche Gefüge rechtfertigen könnte. \r\nII. Milderes Mittel: Vollzug von § 1597a BGB wirksamer gestalten\r\nDie bekannt gewordenen Einzelfälle sogenannter „missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen“ lassen sich mit dem geltenden Recht in den Griff bekommen. Der djb fordert deshalb, zunächst die Möglichkeiten auszuschöpfen, den Vollzug von § 1597a BGB wirksamer zu gestalten. \r\nIn der gebotenen Kürze weist der djb darauf hin, dass allein Vollzugsprobleme, wie sie dem § 1597a BGB zugeschrieben werden, kein Grund sind, von einer Regelung Abstand zu nehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die im Referentenentwurf beschriebene Schwäche der derzeitigen Regelung auch die beabsichtigte Neuregelung teilt, nämlich die fehlende aufenthaltsrechtliche und familienrechtliche (Vor-)Prüfungskompetenz bei den Standesämtern. Die sorgsame Prüfung, wie beurkundende Stellen in die Lage versetzt werden können, ihre Pflichten aus § 1597a BGB zu erfüllen, sowie ggf. eine Fortentwicklung des Präventivansatzes (vgl. hierzu S. 20 des Referentenentwurfs), wären vor einer Neuregelung vorrangig. Fundamentale Eingriffe in das Familienrecht, wie sie der Referentenentwurf vorsieht, sind daher auch in Anbetracht milderer Mittel nicht gerechtfertigt.\r\nIII. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\n1. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85a AufenthG-E)\r\na. Absatz 1: zu weiter Anwendungsbereich \r\nDer Referentenentwurf beschreibt in § 85a Abs. 1 AufenthG-E den Grundfall sogenannter „Aufenthaltsrechtsgefälle“ zwischen der Mutter eines Kindes und dem anerkennenden Vater. Der djb weist auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den außerordentlich weiten Anwendungsbereich von Absatz 1 hin. Denn zukünftig würden pauschal alle Kinder, die in eine Elternkonstellation mit einem „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden, als potentielle Missbrauchsfälle eingestuft.\r\nDie Regelung dürfte nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden. Dieses hat in dem Beschluss vom 17. Dezember 2013, Az: 1 BvL 6/10 (NJW 2014, 1364 Rn. 109), ausgeführt:\r\n„Verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen ist jedoch, dass die in § 1600 IV BGB unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aussetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen belasten (vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, 378). Auch wegen Art. 6 I GG wäre insoweit eine präzisere Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich geboten.”\r\nDie vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen überschreitet § 85a Abs. 1 AufenthG-E. Die Kritik des djb am Referentenentwurf setzt deshalb vor allem an der vom Regelungskonzept erfassten Fallkonstellation an, in der tatsächlich kein Missbrauch vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzentwurf von jährlich ca. 65.000 Zustimmungsverfahren vor den Ausländerbehörden ausgeht, wovon etwa 50% vorgeburtliche Anerkennungen sind und die Ausländerbehörden in den Jahren 2018 bis 2021 in nur 290 Fällen einen Missbrauch festgestellt haben (vgl. Tagesschau-Bericht vom 30. April 2024), drängt sich – selbst unter der Annahme eines erheblichen Dunkelfelds – der Verdacht auf, dass mit dem Gesetzentwurf in einer weit überwiegenden Anzahl der Fälle Paaren die vorgeburtliche Anerkennung verunmöglicht wird, obwohl tatsächlich kein Missbrauch vorliegt. \r\nDas Hauptproblem des Entwurfes ist, dass auch diese Paare in den Anwendungsbereich des Regelungsentwurfes fallen und die Zustimmung der Ausländerbehörde für sie zur „Wirksamkeitsbedingung für die Anerkennung der Vaterschaft“ wird. \r\nb. Absatz 1 Satz 3: Nachweis nicht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen erst nachgeburtlich überhaupt möglich\r\nDas „Aufenthaltsrechtsgefälle“ soll nach Vorstellung des Referentenentwurfs zukünftig das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft auslösen. Nach Absatz 1 Satz 3 soll die Zustimmung (nur dann) nicht erforderlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Faktisch läuft dieser Vorschlag darauf hinaus, dass zukünftig keine vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennungen mehr möglich wären für alle nichtehelichen Kinder, die in ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden. Abgesehen davon, dass der Nachweis der genetischen Abstammung vom anerkennenden Vater in allen anderen Fällen keine Voraussetzung für die wirksame Anerkennung ist, lässt er sich erst nachgeburtlich erbringen. Mangels der Möglichkeit pränataler Vaterschaftstests, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Gendiagnostikgesetz in Deutschland gesetzlich verboten sind, würde die Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG-E also grundsätzlich nicht vorgeburtlich greifen. \r\nDie Ausländerbehörde wird in dieser Konstellation regelmäßig nicht nach § 85a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG-E vermuten können, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich ist, da auch die weiteren genannten Regelungen erst nach Geburt des Kindes greifen. Auch ist in der oben beschriebenen Lebenssituation nicht davon auszugehen, dass das Paar zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet ist oder der Anerkennende Beiträge zum Lebensunterhalt von Mutter und Kind geleistet hat oder leisten können wird, sodass die Ausländerbehörde auch nicht auf die Vermutungstatbestände der § 85a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG-E zurückgreifen kann. Folglich müsste die Ausländerbehörde auf anderem Wege feststellen, dass die Anerkennung nicht missbräuchlich ist. Die Familie würde auf ein mit Unwägbarkeiten verbundenes weiteres behördliches Verfahren verwiesen, um rechtlich überhaupt als Familie anerkannt zu werden.\r\nFür die Fallgruppe der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung bei nichtehelicher Elternschaft genügen die Regelungen der Absätze 2 bis 5 nicht. \r\nc. Absatz 2: Kosten des Abstammungsnachweises\r\nNach § 85a Abs. 2 AufenthG-E soll das Zustimmungserfordernis entfallen, wenn die Vaterschaft durch eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz nachgewiesen wird. Wie oben ausgeführt sind pränatale Vaterschaftstests gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Gendiagnostikgesetz gesetzlich verboten. Aber auch die nachgeburtliche Abstammungsuntersuchung kann für Menschen in prekären Lebensverhältnissen und/oder mit geringen Deutschkenntnissen wegen der damit verbundenen Kosten von bis zu 400 EUR und des Aufwands eine nicht zu überwindende Hürde darstellen. \r\nd. Absatz 3: verfehlte Legaldefinition\r\nDie in § 85a Abs. 3 Satz 2 AufenthG-E vorgesehene und dem bisherigen § 1595 Abs. 1 BGB entnommene Legaldefinition der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung verfehlt den Gesetzeszweck, Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden, die allein auf aufenthaltsrechtliche und zugleich sozialrechtliche Vorteile („Einwanderung in die Sozialsysteme“) für das Kind oder Elternteil abzielen. Sie ist zu weit geraten, um in der Praxis in Fällen nicht-ehelicher Elternschaft handhabbar zu sein. Zum einen dürfte die Zielrichtung der aufenthaltsrechtlichen Absicherung regelmäßig jedenfalls ein Mit-Motiv der Anerkennung der Vaterschaft eines nicht-ehelichen, im Ausland lebenden Kindes vor einer deutschen Stelle sein. Zum anderen findet sich das Motiv des sozialrechtlichen Vorteils in der Legaldefinition nicht. Der Regelungsentwurf gibt auch keinen Raum für eine abweichende Entscheidung, etwa in Fällen, in denen der Lebensunterhalt von Mutter und/oder Kind etwa durch eigene Erwerbsarbeit oder eigenes Vermögen der Mutter gesichert ist und eine „Einwanderung in die Sozialsysteme“ überhaupt nicht droht.  \r\ne. Absatz 5: Vermutungstatbestände, in denen die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich ist, sind zu eng gefasst\r\n§ 85a Abs. 5 Satz 2 AufenthG-E regelt Vermutungstatbestände, in denen die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist. Das Verhältnis dieser Regelung zu den Vermutungstatbeständen nach Absatz 4 ist nicht geregelt.  Der Referentenentwurf übersieht, dass die Kriterien in Teilen erst nachgeburtlich festgestellt werden können; für Kinder, die in ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden, wird dadurch faktisch die Möglichkeit genommen, im Zeitpunkt der Geburt einen rechtlichen Vater zu bekommen. \r\nIm Einzelnen: \r\nNr. 1 prämiert, wenn die Mutter und der Anerkennende bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet sind. Personen, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, sind von der Vermutungsregelung in Gänze ausgeschlossen. Die Konstellation, in der Mutter und/oder nichteheliches Kind im Ausland leben und nach Deutschland geholt werden sollen, ist nicht erfasst. In Großstädten sind außerdem Termine bei Bürgerämtern oftmals nur mit wochenlangem Vorlauf zu bekommen, wodurch der Nachweis der Meldung erschwert wird. \r\nNr. 2 prämiert, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten Unterhalt leistet und in Zukunft vermutlich leisten wird. Diese Voraussetzung dürfte gerade in der Konstellation, in der der Anerkennende nur geduldet ist oder dessen Aufenthalt nur gestattet ist, kaum zu erfüllen sein. Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus haben häufig wenig finanzielle Mittel zur Verfügung und arbeiten in prekär bezahlten Arbeitsverhältnissen. Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit prekärem Aufenthalt in Deutschland arbeiten dürften (Zustimmungsvoraussetzungen seitens staatlicher Stellen), verschärfen diese Problemlage. Im Übrigen ist unklar und auch in der Begründung nicht ausgeführt, was unter einem „substantiellen“ Beitrag zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu verstehen ist. \r\nNr. 3 stellt auf den Umgang des Vaters mit dem Kind ab. Damit kann diese Regelung erst nach Geburt des Kindes greifen; für vorgeburtliche Anerkennungen hat die Vermutungsregelung keinen Anwendungsbereich. Problematisch ist auch die im Wortlaut der Norm angelegte „Prognoseentscheidung“, welche die Ausländerbehörde treffen muss. Der den Ausländerbehörden hier zugestandene weite Einschätzungsspielraum birgt nicht nur Unsicherheiten für die Betroffenen, sondern auch Missbrauchspotential. Es ist zu befürchten, dass das Prognoseerfordernis in der Anwendungspraxis dazu führen wird, dass eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind für Väter, die nicht mit dem Kind zusammenleben, faktisch unberücksichtigt bleibt, weil es keine Kriterien gibt, die zu einem sicheren Beleg führen. \r\nNr. 4 stellt darauf ab, dass die Mutter und der Anerkennende einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben. Damit kann auch diese Regelung erst nach Geburt des Kindes greifen; für vorgeburtliche Anerkennungen hat die Vermutungsregelung keinen Anwendungsbereich. Eltern, bei denen der anerkennende Vater nicht der leibliche Vater ist, laufen Gefahr, dass die Ausländerbehörde eine missbräuchliche Anerkennung vermutet, obwohl eine solche nicht vorliegt und immer beabsichtigt war, dass der Anerkennende nicht nur der rechtliche, sondern auch der soziale Vater sein soll. Um diese Unsicherheit zu umgehen, bestünde die Möglichkeit, dass derjenige, der Vater für das Kind sein möchte, die Mutter des Kindes heiratet. Eltern, die zwar die Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen wollen, die Ehe aber nicht oder noch nicht wollten, könnten sich hier unter Druck sehen, die Ehe voreilig zu schließen. Gerade für Personen mit prekärem Aufenthalt ist die Eheschließung aber gar nicht ohne weiteres möglich, etwa, wenn Papiere fehlen oder eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsland nicht erbracht werden kann.\r\n2. Hinkende Statusverhältnisse\r\n§ 85a AufenthG-E soll ohne Rücksicht darauf zur Anwendung kommen, ob sich die Abstammung nach deutschem oder ausländischem Abstammungsrecht richtet. Die Zustimmung der Ausländerbehörde soll auch dann erforderlich sein, wenn nach ausländischem Recht die Abstammung des Kindes vom Anerkennenden begründet wird. \r\nDies widerspricht dem Grundsatz von Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Damit will der Gesetzgeber seine Regulierungsbefugnisse auf jede ausländische Rechtsordnung erstrecken, indem nunmehr auch nach ausländischem Recht wirksam abgegebene Vaterschaftsanerkennungen unter den Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde gestellt werden. Das führte geradewegs in hinkende Statusverhältnisse, weil das Kind nach dem ausländischen Recht möglicherweise ohne weiteres einen statusrechtlichen Vater erhält, diese Vaterschaft dann aber nur in Deutschland nicht anerkannt wird. Die Aushebelung der Kollisionsregelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist in Fällen, in denen tatsächlich keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, die Ausländerbehörde aber gleichwohl die Zustimmung versagt, offensichtlich nicht gerechtfertigt. \r\n3. Nr. 6 (§ 85b Abs. 2 AufenthG-E)\r\nIn § 85b Abs. 2 AufenthG-E soll eine strenge Entscheidungsfrist von vier Monaten vorgesehen werden, nach deren Ablauf die Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft fingiert würde. Warum hier kein Gleichlauf mit § 75 VwGO (drei Monate) vorgesehen wird, ist nicht erkennbar. \r\nAus systematischen Gründen ist zweifelhaft, ob die Entscheidungsfrist auch für die nach Absatz 3 im Fall der Beurkundung im Ausland zuständigen Auslandsvertretungen gilt. \r\nAngesichts der bereits bestehenden Überlastung der Ausländerbehörden, der schlechten personellen Ausstattung, der hinkenden Digitalisierung sowie der Probleme, neues Personal zu gewinnen, ist die Überfrachtung der Ausländerbehörden mit zusätzlich ca. 65.000 Verfahren in Vaterschaftsanerkennungssachen besonders problematisch (und für die Kommunen mit hohen Kosten verbunden). Es ist daher zu befürchten, dass in der Praxis Absatz 2 Satz 2, der die Hemmung der Frist bei ungenügender Mitwirkung der Antragstellenden regelt, in Einzelfällen ungerechtfertigt angewandt wird und gerichtliche Verfahren provoziert werden. Insbesondere ist eine Hemmung wegen fehlender Tatsachen und Nachweise zu den Voraussetzungen von § 85a Absatz 4 AufenthG-E nicht gerechtfertigt; es handelt sich um belastende Tatsachen, für die die Antragstellenden nicht darlegungs- und beweispflichtig sind.\r\nEbenfalls ist zu befürchten, dass die Ausländerbehörden wegen der ihnen vorgegebenen Entscheidungsfrist ihre Kapazitäten zu Lasten anderer Verfahrensprüfungen, wie der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, auf die „Missbrauchsprüfungen“ verlegen. \r\nIV. Artikel 5 (Änderung der Personenstandsverordnung)\r\nNach Ziffer 4 (§ 34a PStV-E) soll zukünftig das Standesamt bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes folgendes prüfen: \r\n(1)\tob ein Aufenthaltsrechtsgefälle der Beteiligten vorliegt, wobei hier allein auf der Grundlage ihrer Identitätsnachweise und ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland geprüft wird,\r\n(2)\twenn ja, ob die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt, die die Beteiligten vorlegen müssen oder\r\n(3)\tob ein geeigneter Nachweis vorliegt, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist.\r\nAus Sicht des djb ist es fraglich, ob Standesämter die entsprechende Kompetenz für derartige Prüfungen haben, da sie registerführende Behörden sind, die keine materielle Sachprüfung vornehmen. Sie haben keine Expertise im – komplexen und häufigen Änderungen unterliegenden – Aufenthaltsrecht und können folglich nicht beurteilen, ob ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Antragstellenden beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Dies wird erwartbar dazu führen, dass sie grundsätzlich von der Eintragung der Vaterschaftsanerkennung absehen und die Ausländerbehörden einschalten, sobald ein*e Ausländer*in und ein*e deutsche*r Staatsagenhörige*r vorsprechen, die nicht verheiratet sind. \r\nDas Standesamt prüft bislang auch nicht, ob eine genetische Verbindung zwischen Vater und Kind vorliegt. Es hat dazu keine Kompetenz. Die Prüfung der genetischen Abstammungsverhältnisse ist bislang dem Familiengericht vorbehalten im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Dieses kann aber, wie oben ausgeführt, erst eingeleitet werden, wenn das Kind geboren ist. \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin \r\nProf. Dr. Anna Lena Göttsche\r\nVorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht\t\r\nDr. Stefanie Killinger, LL.M. (Lond.)\r\nVorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004142","regulatoryProjectTitle":"Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/e1/304295/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200177.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nPolicy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz\r\n \r\n4. Juni 2024\r\n \r\nInhalt\r\nI. Warum Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz nicht gelingt\t1\r\n1. Lückenhafter Gewaltschutz im Aufenthaltsrecht\t2\r\na) Fehlende Definition des Begriffs „häusliche Gewalt“ und unzureichende Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast\t2\r\nb) Humanitäre Aufenthaltserlaubnis aufgrund der persönlichen Lage (Art. 59 Abs. 3 lit. a IK)\t2\r\nc) Fallgruppen\t3\r\nd) Kein ausreichender Schutz durch geltende Rechtslage\t4\r\ne) Äquivalent zum Menschenhandel: Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 lit. b IK\t5\r\n2. Regelungsbedürfnisse\t5\r\nII. Regelungsvorschläge\t5\r\n1. Umsetzung beider Varianten des Art. 59 Abs. 3 IK\t6\r\n2. Konkreter Regelungsvorschlag\t6\r\n3. Ergänzung bestehender Regelungen\t6\r\n4. Rechtspolitische Einordnung\t7\r\nIII. Darüberhinausgehende Forderungen\t7\r\n\r\n\r\n \r\nI. Warum Gewaltschutz von Frauen im Aufenthalts-gesetz nicht gelingt \r\nFrauen mit Migrations- und Fluchtgeschichte sind auf der Flucht und im Aufnahmestaat, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, geschlechtsspezifischer, darunter partnerschaftlicher Gewalt, in besonderem Maße ausgesetzt.  Prekäre Lebensumstände und/oder die erschwerte soziale Teilhabe erhöhen ihre Vulnerabilität und begünstigen Isolation und missbräuchliche Abhängigkeitsverhältnisse, auch zu gewaltausübenden Partner*innen. Die Gewalter-fahrungen werden durch mehrfache Betroffenheit geprägt: Die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte wird durch Dimensionen rassistischer und strukturell-institutioneller Gewalt der Migrationspolitik verschärft.  Gleichzeitig ist es für die Betroffenen jedoch schwieriger, Zugang zu Unterstützungs-systemen zu erhalten, gegen sexualisierte Gewalt und Ausbeutung vorzugehen und sich aus missbräuchlichen Partner*innenschaften zu lösen. \r\nVor diesem Hintergrund verpflichtet das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und  Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul Konvention“ – IK) die Vertragsstaaten, Maßnahmen zum Schutz von ausländischen Gewaltbetroffenen, insbesondere von Frauen, zu ergreifen (vgl. Art. 59 ff. IK). Ein zentra-ler Bestandteil des in der Konvention verankerten Gewaltschutzes ist es, Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Herkunftsland, auf der Flucht oder im Aufnahmestaat unter bestimmten Umständen ein Aufenthalts-recht zu vermitteln. Die Istanbul-Konvention sieht daher nicht nur Regelungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt als Fluchtgrund, sondern nach Art. 59 Abs. 1 IK auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Betroffene häuslicher Gewalt vor, deren Aufenthaltstitel vom Aufenthaltsstatus der Ehe- oder Lebenspartner*innen abhängt. \r\nIm Einklang mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung sind in Art. 59 Abs. 3 IK darüber hinaus Aufenthaltstitel vorge-sehen, welche keinen bestimmten rechtlichen Status der Betroffenen voraussetzen und damit – anders als Art. 59 Abs. 1 IK – auch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen erfassen. Art 59 Abs. 3 lit. a IK sieht eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der persönlichen Lage der Betroffenen vor, während in Art. 59 Abs. 3 lit. b IK ein Aufenthaltstitel zur Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Täter*innen geregelt ist.\r\nTrotz dieser klaren Vorgaben der Istanbul-Konvention fehlt dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein umfassendes Regelungskonzept, welches Betroffene von häuslicher Gewalt ganzheitlich schützt.\r\nDie Istanbul-Konvention enthält zwei alternative Aufenthaltsrechte für Betroffene von häuslicher Gewalt, von de-nen bislang keines im AufenthG umgesetzt ist:  \r\na)\tUm die Schutzlücken mit Blick auf Art. 59 Abs. 3 lit. a IK zu schließen, ist eine humanitäre Aufenthaltser-laubnis für gewaltbetroffene Personen zu schaffen, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Lage erforderlich ist. Dabei ist die Gesamtsituation der Betroffenen einschließlich der Situation im Herkunfts-land, des Gesundheitszustands, der persönlichen Sicherheit sowie der familiären Bindungen zu berück-sichtigen.  \r\nb)\tDie Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 lit. b IK erfordert die Einführung einer Aufenthaltserlaubnis für gewalt-betroffene Personen, deren Aufenthalt aufgrund ihrer Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Täter*innen – z. B. im Rahmen einer Zeug*innenaussage – erforderlich ist. Bislang ist dies gemäß § 25 Abs. 4a AufenthG ausschließlich für Opfer von Straftaten nach §§ 232 bis 233a StGB (Men-schenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnut-zung einer Freiheitsberaubung) vorgesehen; im Übrigen kommt für Opferzeug*innen, die nicht aus ande-ren Gründen über einen Aufenthaltstitel verfügen, allein die Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht, wenn Verfahrensgegenstand ein Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB ist. \r\n\r\nDie Umsetzung beider Varianten der Istanbul-Konvention sind Gegenstand dieses Policy-Papers. \r\n\r\n1. Lückenhafter Gewaltschutz im Aufenthaltsrecht \r\nRegelungen zum Gewaltschutz finden sich in Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) des AufenthG nur punktuell. Neben § 25 Abs. 4a AufenthG im Kapitel 5 (humanitäre Aufenthaltsrechte), der sich auf Opferzeug*innen von Menschenhandel und verwandten Straftaten bezieht, findet sich eine explizite Regelung zum Gewaltschutz in § 31 Abs. 2 AufenthG im Abschnitt 6 (Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen). Diese Härtefallklausel sieht die Gewährung eines eigenständigen, von der*dem Ehepartner*in unabhängigen Aufenthaltsrechts für gewaltbe-troffene Personen vor. Allerdings weist die Regelung zahlreiche Schutzlücken auf und muss – wie der djb bereits dargelegt hat – reformiert werden, um der Umsetzung von Art. 59 Abs. 1 IK gerecht zu werden.  Im Abschnitt 7 (Besondere Aufenthaltsrechte) wird in § 37 Abs. 2a AufenthG Opfern von Zwangsverheiratung, die in Deutschland aufgewachsen sind, ohne deutsche Staatsangehörige zu sein, und im Ausland festgehalten wurden, unter bestimm-ten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht eingeräumt.  \r\na) Fehlende Definition des Begriffs „häusliche Gewalt“ und unzureichende Rege-lungen zur Darlegungs- und Beweislast \r\nZur vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention im AufenthG müssen die Wirkmechanismen von geschlechts-spezifischer Gewalt in der Rechtssetzung umfassend Berücksichtigung finden. Für das AufenthG bedeutet dies zunächst eine Ergänzung des Gesetzeswortlautes um die Klarstellung, dass häusliche Gewalt nicht erst mit dem körperlichen Übergriff beginnt. \r\nUnabhängig von strafrechtlichen Beurteilungen muss geschlechtsspezifische Gewalt strukturell und in ihrer Macht-asymmetrie verstanden werden. \r\nAus diesem Grund sind alle bestehenden und geforderten Regelungen, die der Umsetzung der Istanbul-Konvention dienen, an dem Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention zu messen. Daher sollte der Begriff der häuslichen Gewalt aus Art. 3 lit. b IK  als Legaldefinition in § 2 AufenthG (Begriffsbestimmungen) übernommen werden.  \r\nGleiches gilt für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Gewaltausübung. Hier sollte im Gesetzestext klargestellt werden, dass es abweichend von § 83 AufenthG lediglich einer „Darlegung“ der Ge-waltausübung bedarf.  Beide Regelungsvorschläge sollten sich im AufenthG auf alle Fälle der häuslichen Gewalt erstrecken und sind damit auch bei den folgenden Regelungsvorschlägen (II.) zu bedenken.  \r\nb) Humanitäre Aufenthaltserlaubnis aufgrund der persönlichen Lage (Art. 59 Abs. 3 lit. a IK)\r\nBislang fehlt es im deutschen Aufenthaltsrecht an einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, welche – wie von Art. 59 Abs. 3 lit. a IK gefordert – ausdrücklich die persönliche Situation der Gewaltbetroffenen berücksichtigt.  Die „persönliche Lage“ soll laut dem Erläuternden Bericht zur Istanbul-Konvention mit Blick auf die unterschiedlichen Faktoren beurteilt werden, so etwa die Situation der Betroffenen im Herkunftsland, ihre persönliche Sicherheit, ihre Gesundheit und ihre familiären Bindungen.  Nach der geltenden Rechtslage kann die persönliche Lage der Gewaltbetroffenen, u. a. im Hinblick auf die physischen und psychischen Folgen der Gewalterfahrung, auf begon-nene oder erforderliche medizinische und (psycho-) therapeutische Behandlungen im Aufnahmestaat, verfügbare familiäre oder soziale Unterstützungen, weitestgehend keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel begründen. Die Kriterien, die bei der Prüfung eines humanitären Aufenthaltstitels angelegt werden, sind nicht auf die spezifischen Umstände gewaltbetroffener Personen ausgerichtet, weil sie sich auf Abschiebungs- und Ausreisehindernisse fokussieren und dabei die (drohenden) Rechtsverletzungen der gewaltbetroffenen Personen ausblenden. Die Istan-bul-Konvention fordert hingegen, dass die persönliche Lage der Betroffenen anhand verschiedener Faktoren beur-teilt wird, etwa der familiären Bindungen oder der gesundheitlichen Situation, wobei sowohl die Umstände im Aufnahmestaat als auch im Herkunftsland zu berücksichtigen sind. \r\nc) Fallgruppen \r\nFolgende Fallgruppen verdeutlichen (exemplarisch und nicht abschließend), dass der Gewaltschutz den Anforde-rungen von Art. 59 Abs. 3 lit. a IK nicht gerecht wird:\r\n(1) Die gewaltbetroffene Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \r\nWenn eine Person aufgrund eines Abschiebungsverbotes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3-5 AufenthG besitzt, kann dem*der Partner*in zum Schutz der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Nach § 26 Abs. 2 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausrei-sehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Bei Tren-nung/Scheidung infolge von häuslicher Gewalt entfällt das Ausreisehindernis des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, es sei denn, es bestehen weitere eheunabhängige Ausreisehindernisse.  \r\nBeispiel: Der Ehemann benötigt eine im Herkunftsland nicht verfügbare Nierendialyse. Die Ausländerbehörde stellt daher ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot fest und erteilt dem Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Seiner Ehefrau wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Es kommt zu einer Trennung aufgrund häuslicher Gewalt. Die Ehefrau muss nun um ihr Aufenthaltsrecht fürchten, weil das bisherige Ausreisehindernis des Schutzes von Ehe und Familie entfallen ist.\r\n(2) Die gewaltbetroffene Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG \r\nNach § 22 AufenthG kann eine ausländische Person aus „dringenden humanitären Gründen“ aus dem Ausland aufgenommen und ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sowohl die Bundesregierung, als auch einzelne Ausländerbehörden können eine solche Aufnahme verfügen, so etwa für Ortskräfte aus Afghanistan. In diesen Fällen erhalten auch die Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG. \r\nTrennt sich nun die Ehefrau wegen häuslicher Gewalt, so entfällt ihr Anspruch auf Schutz der Ehe und des Familien-lebens. Ihr kann das Aufenthaltsrecht entzogen werden, wenn sie selbst keine Gefährdung bei Rückkehr zu erwar-ten hat. Auch die Härtefallklausel des § 31 Abs. 2 AufenthG ist nicht anwendbar.\r\n(3) Die gewaltbetroffene Person besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 AufenthG \r\nDen Partner*innen von Personen, die ein Chancen-Aufenthaltsrecht innehaben, soll nach § 104c Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Vom Anwendungsbereich sind geduldete und in sonstiger Weise vollzieh-bar ausreisepflichtige Angehörige erfasst. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlän-gerbar. Während der Laufzeit kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder 25b AufenthG erteilt werden. Im Fall der Trennung wegen häuslicher Gewalt ist der Aufenthalt der Partner*innen, in der Regel der Frauen, gefährdet, sofern sie nicht selbst z. B. die (hohen) Voraussetzungen des § 25b AufenthG – u. a. vier- bis sechsjährige ununterbrochene Aufenthaltszeiten und (zumindest überwiegende) selbstständige Lebensunterhaltssi-cherung –  erfüllen. Die gewaltbetroffene Person kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen häuslicher Ge-walt im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG aber erst dann geltend machen, wenn ihr der Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG bereits erteilt wurde (§ 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG).\r\n(4) Die gewaltbetroffene Person wird wegen einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet\r\nDer Aufenthalt von Partner*innen ist gefährdet, wenn diese aufgrund der bestehenden ehelichen Lebensgemein-schaft mit Blick auf Art. 6 GG nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet werden und sich aufgrund häuslicher Gewalt trennen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung ausländischer Personen auszusetzen, wenn diese aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Schutz der Ehe kann einen solchen rechtlichen Grund darstellen, vorausgesetzt, es besteht auch eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft.  Dieser rechtliche Grund entfällt aber im Zeitpunkt der Trennung, auch wenn diese wegen häuslicher Gewalt erfolgt. \r\nBeispiel: Der Ehepartner erhält eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG. Bei dieser handelt es sich um ein „Aufenthaltsrecht im Duldungsgewand.“  Familienangehörige sind vom Schutzbereich der Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nicht umfasst. Für Partner*innen kommt allein eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf-enthG mit Blick auf Art. 6 GG in Betracht.  Kommt es zu einer Trennung wegen häuslicher Gewalt, droht der ge-waltbetroffenen Frau daher die Abschiebung.\r\n(5) Die gewaltbetroffene Person besitzt eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG als Ehe- bzw. Lebens-partner*in\r\nAnders als bei der Ausbildungsduldung sind Angehörige in den Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung miteinbezogen. Sobald jedoch eine Trennung wegen häuslicher Gewalt erfolgt und die gewaltbetroffene Partnerin nicht alle Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung in eigener Person erfüllt –  z. B. keine Lebensunterhaltssi-cherung in den letzten 12 Monaten – kann die Beschäftigungsduldung mit der Konsequenz der (drohenden) Ab-schiebung widerrufen werden.   \r\n(6) Die gewaltbetroffene Person ist vollziehbar ausreisepflichtig \r\nVollziehbar ausreisepflichtige Personen, die häusliche Gewalt erfahren, haben nach der geltenden Rechtslage kaum Aussicht auf Sicherung ihres Aufenthalts. Davon sind beispielsweise Personen erfasst, die nach einer Einreise mit einem Visum aus familiären Gründen keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, weil die eheliche Lebensge-meinschaft bereits kurze Zeit nach der Einreise wegen häuslicher Gewalt beendet wurde.  Eine weitere wichtige Gruppe sind Personen, die während eines Asylverfahrens von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt be-troffen sind, und deren besondere Situation und Unterstützungsbedarfe weder bei der Abschiebung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens noch bei einer Entscheidung nach der Dublin III-Verordnung zur Überstellung in einen anderen Schengen-Staat berücksichtigt werden. Auch Personen, die ohne Aufenthaltspapiere in Deutschland leben und arbeiten, und in dieser Zeit von häuslicher Gewalt betroffen sind, können keinen Schutz vor Abschiebung errei-chen.\r\nd) Kein ausreichender Schutz durch geltende Rechtslage\r\nDie aufenthaltsrechtlichen Regelungen verhindern einen ausreichenden Zugang zum Gewaltschutz. In den geschil-derten Konstellationen besteht kein Zugang zu einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, die den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 lit. a IK gerecht wird: Die bestehenden humanitären Aufenthaltstitel, welche an die Situation der Betroffenen im Inland anknüpfen, sind nicht auf den Schutz vor häuslicher Gewalt zugeschnitten; entweder werden nur kurzfristige Aufenthaltszwecke erfasst oder die Anforderungen an den Nachweis der (drohenden) Menschen-rechtsverletzungen sind zu hoch.\r\nBei der Prüfung von Abschiebungsverboten durch die Behörden bzw. bei einer späteren gerichtlichen Kontrolle wird die „persönliche Lage“ des Opfers nur berücksichtigt, wenn die hohe Schwelle eines Abschiebungs- oder Ausreise-hindernisses erreicht wird. Häusliche Gewalt im Herkunftsland wird zwar als geschlechtsspezifische Verfolgung gegenüber einer bestimmten sozialen Gruppe anerkannt,  dagegen werden Gewalterfahrungen auf der Flucht oder in Deutschland nur unter dem Aspekt berücksichtigt, ob sie zu einem (gesundheitlichen) Abschiebungshinder-nis ins Herkunftsland führen. Die Berücksichtigung der „persönlichen Lage“ nach Art. 59 Abs. 3 lit. a IK führt jedoch zu einer Gesamtbewertung aller in- und auslandsbezogenen Beeinträchtigungen und legt die Schwelle mit der Frage nach der Belangbeeinträchtigung deutlich niedriger als die Anforderungen an ein Abschiebungsverbot wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK) oder einer erheblichen kon-kreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG, Art. 2 Abs. 2 GG).  \r\nAuch die humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG gewährleisten keine Umsetzung der Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 lit. a IK. Zwar kann nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, „wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde“, allerdings ist die Anwendung auf Fälle beschränkt, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein gültiger Aufenthaltstitel aus anderen Gründen vorliegt. Auch wird  mit dem Begriff der „außergewöhnlichen Härte“ eine besonders hohe Erteilungssperre vorgegeben. \r\nDer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezieht sich auf Fälle, in denen eine vollziehbare Ausreispflicht besteht, die Ausreise aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hier geht es um Aufenthalts-gründe, die sich auf das Inland – also Deutschland – und nicht das Herkunftsland beziehen. Der Schutz des Lebens oder der Gesundheit kommt als Erteilungsgrund in Betracht. Allerdings muss die Gesundheitsgefahr so groß sein, dass durch die Ausreise eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben entstehen würde.  Die Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Schutz der Familie oder des Privatlebens erteilt werden. Der Schutz der Familie ist dabei in aller Regel auf die Kernfamilie ausgerichtet, der Schutz des Privatlebens verlangt eine „Verwurzelung“ bzw. eine engere Bindung an Deutschland als an das Herkunftsland und eine umfassende Integration der betroffenen Person, die in der Regel nur nach langjährigem Aufenthalt erreicht werden kann.  Für die Beeinträchtigungen i.S.d. Art. 59 Abs. 3 lit. a unterhalb der Schwelle von Lebensgefahr bzw. langjähriger Integration bleibt im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG kaum Raum.\r\nAuch die humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG sind folglich nicht darauf ausgerichtet, die Gesamtsituation – einschließlich der Sicherheit, gesundheitlicher und familiärer Aspekte – Gewaltbetroffener sowohl mit Blick auf das Herkunftsland als auch auf der Flucht und in Deutschland zu erfassen. \r\ne) Äquivalent zum Menschenhandel: Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 lit. b IK\r\nIm Einklang mit den Vorgaben von Art. 59 Abs. 3 lit. b IK bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis für Betroffene häusli-cher Gewalt, deren Aufenthalt im Bundesgebiet für die Zusammenarbeit mit den Behörden im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Täter*innen erforderlich ist.\r\nDie Aufenthaltserlaubnis ist in Anlehnung an die Regelung des § 25 Abs. 4a AufenthG auszugestalten, welche eine entsprechende Regelung für Betroffene von Menschenhandel und verwandten schweren Straftaten (s. o.) vorsieht, die im Strafverfahren gegen Täter*innen mitwirken.\r\nBislang kann Opferzeug*innen bei häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt lediglich eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht ihre Anwesenheit für das Verfahren für sachdienlich halten. Weitere Voraussetzung ist eine Ermittlung wegen eines Verbrechens, also einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB), z. B. wegen einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB). Häusliche Gewalt stellt in vielen Fällen hinge-gen nur ein Vergehen dar, z.B., soweit es sich um eine einfache oder gefährliche Körperverletzungshandlung (§§ 223, 224 StGB), eine Beleidigung (§ 185 StGB), sexuelle Übergriffe (§ 177 Abs. 1, 2 StGB) oder eine Nötigung (§ 240 StGB) handelt. Dies wird den Vorgaben des § 59 Abs. 3b IK nicht gerecht, die ausdrücklich einen Aufenthaltsti-tel vorsehen. Eine Duldung ist lediglich die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG).  § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG dient ausschließlich dem öf-fentlichen Interesse an der Strafverfolgung; die Betroffenen werden einseitig zu Strafverfolgungszwecken instru-mentalisiert, ohne dass die erlittenen Menschenrechtsverletzungen dabei ins Gewicht fallen.  \r\nDarüber hinaus ist die aktuell unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Behandlung von Betroffenen von Menschen-handel einerseits und Betroffenen von häuslicher Gewalt anderseits nicht zu rechtfertigen. So hat Deutschland Art. 14 Abs. 1b des Übereinkommens gegen Menschenhandel (Europarat Nr. 197 vom 16.5.2005) im Rahmen von § 25 Abs. 4a AufenthG umgesetzt. Obwohl Wortlaut und Schutzzweck des Art. 59 Abs. 3b IK bezogen auf häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt der Regelung in Art. in Art. 14 Abs. 1b des Übereinkommens gegen Menschenhandel entspricht, findet sich keine entsprechende Umsetzung im AufenthG. Die internationalen Vorgaben der Istanbul-Konvention und des Übereinkommens gegen Menschenhandel sind für Deutschland gleichermaßen bindend. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass Betroffene häuslicher Gewalt anders als Betroffene des Menschenhandels für ihre Mitwirkung im Ermittlungs- und Strafverfahren nur eine Duldung statt eines Aufenthaltstitels erhalten können. \r\nZudem ist eine Ergänzung des § 25 AufenthG um einen Schutztitel für Betroffene von häuslicher Gewalt auch des-wegen notwendig, da bei Betroffenen von Menschenhandel, die häusliche Gewalt erleiden, sowohl Verstöße gegen die Istanbul-Konvention als auch gegen Menschenhandelsvorschriften vorliegen können. \r\n2. Regelungsbedürfnisse \r\nZusammenfassend ergibt sich somit folgender Regelungsbedarf für einen umfassenden Gewaltschutz von Frauen und anderen von häuslicher Gewalt betroffenen Personen im AufenthG und zur konsequenten Umsetzung von Art. 59 IK: eine Legaldefinition von häuslicher Gewalt im AufenthG und eine Regelung, die klarstellt, dass entsprechen-de Gewalterfahrungen lediglich dargelegt und nicht bewiesen werden müssen. Darüber hinaus bedarf es einer Reform des § 31 AufenthG.  Zur vollständigen Umsetzung müssen nach dem Wegfall der Vorbehalte nun Rege-lungen geschaffen werden, die Betroffenen von häuslicher Gewalt den Zugang zu humanitären Aufenthaltstiteln ermöglichen, wenn dies aufgrund ihrer persönlichen Lage (lit. a) oder zur Mitwirkung im Ermittlungs- und Strafver-fahren (lit. b) erforderlich ist.  \r\nII. Regelungsvorschläge \r\nUm die aufgezeigten Probleme zu lösen, bedarf es einer eigenständigen Rechtsgrundlage im AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Betroffene häuslicher Gewalt aufgrund ihrer persönlichen Lage für zunächst zwei Jahre. \r\nDarüber hinaus sollte die Regelung des § 26 Abs. 2 AufenthG angepasst werden: So sollte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 2 AufenthG auch dann möglich sein, wenn die Voraussetzungen der Verlänge-rung durch die Trennung wegen häuslicher Gewalt nicht mehr vorliegen. Zu diesem Zweck sollte § 26 Abs. 2 Auf-enthG um einen Verweis auf § 31 AufenthG ergänzt werden. Gewaltbetroffene Personen sollten ein Bleiberecht erhalten, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht bislang von Ehepartner*in mit  Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG), Be-schäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) oder Chancen-Aufenthaltserlaubnis (§ 104c AufenthG) abgeleitet haben.  \r\n\r\n1. Umsetzung beider Varianten des Art. 59 Abs. 3 IK\r\nDer Gesetzgeber sollte sich für eine möglichst umfassende Wirkkraft der Konvention einsetzen und deshalb beide vorgegebenen Alternativen ins AufenthG aufnehmen.  Während Art. 59 Abs. 3 lit. b IK die Strafverfolgung und das effektive Vorgehen gegen Straftaten häuslicher Gewalt erfasst, steht bei Art. 59 Abs. 3 lit. a IK die Wahrung der Menschenrechte und der Schutz der Gewaltbetroffenen im Vordergrund.\r\nDie Notwendigkeit der Umsetzung beider Alternativen kann auch mit Blick auf das Übereinkommen gegen Men-schenhandel verdeutlicht werden: Nach Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens ist Betroffenen von Menschenhandel eine Aufenthaltserlaubnis für die Zusammenarbeit mit den Behörden im Strafverfahren (Art. 14b) oder aus persön-lichen Gründen zu erteilen (Art. 14a). Bislang kann der Aufenthaltstitel aus persönlichen Gründen erst nach einer Mitwirkung im Strafverfahren erteilt werden (§ 25a Satz 3 AufenthG). Dadurch bleibt die Regelung einseitig auf das staatliche Verfolgungsinteresse ausgerichtet und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus persönlichen Grün-den von der Mitwirkung der Betroffenen im Strafprozess abhängig.  \r\nDiese einseitige und unvollständige Umsetzung des Übereinkommens gegen Menschenhandel sollte bei der Um-setzung des Art. 59 Abs. 3 IK vermieden werden. Die Anknüpfungen an der Mitwirkung im Verfahren einerseits und der persönlichen Lage anderseits ergänzen sich gegenseitig. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Mit-wirkung im Strafverfahren ermöglicht die effektive Strafverfolgung und gewährt Betroffenen jedenfalls für die Dauer des Verfahrens ein Aufenthaltsrecht. Im Sinne eines effektiven Gewaltschutzes muss jedoch auch eine Auf-enthaltserlaubnis aufgrund der persönlichen Lage der Betroffenen erteilt werden können. Angesichts häufig lang-anhaltender Abhängigkeits- und Missbrauchsverhältnisse im Fall von häuslicher Gewalt gibt es viele Gründe, die dazu führen, dass (zunächst) keine Strafanzeige gestellt bzw. staatliche Hilfe aufgesucht wird.  Bei Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus kommt die berechtigte Sorge vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hinzu, der entgegenzuwirken ist.\r\n2. Konkreter Regelungsvorschlag\r\nIm Einzelnen sollte ein neu einzufügender § 25 Abs. 4c AufenthG entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Insti-tuts für Menschenrechte (DIMR)  wie folgt gefasst werden:\r\n„§ 25 AufenthG\r\n(…)\r\n(4c) Einer ausländischen Person, die Opfer von häuslicher Gewalt wurde, soll, auch wenn sie vollziehbar ausreise-pflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn \r\n1.\tdie Anwesenheit aufgrund humanitärer oder persönlicher Gründe oder öffentlicher Interessen erforderlich ist […], oder\r\n2.\tdie ausländische Person in einem eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahren mit den Strafverfol-gungsbehörden zusammenarbeitet.\r\nIm Falle der Aufenthaltserlaubnis nach S. 2 Nr. 2 ist nach Beendigung des Strafverfahrens die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit der betroffenen Person im Bundesgebiet erfordern.“ \r\n3. Ergänzung bestehender Regelungen \r\nDarüber hinaus ist die Regelung des § 26 Abs. 2 AufenthG folgendermaßen zu ergänzen:\r\n\r\n„(…) Sie soll verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.  § 31 AufenthG gilt entsprechend.“    \r\nFerner sind Bleiberechtsregelungen in § 60c, § 60d und § 104c AufenthG einzufügen:\r\nEhepartner*innen ist zunächst ein Bleiberecht zu sichern, wenn einem der Partner*innen eine Ausbildungsduldung, eine Beschäftigungsduldung oder ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt wurde.\r\nFür den Fall einer Trennung ist hier einzufügen: \r\n„die Aufenthaltserlaubnis ist nach einer Trennung zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits ein Jahr in der Europäischen Union bestanden hat oder ein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegt und hinreichend Aussichten bestehen, dass innerhalb von 24 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auf-enthaltstitels oder einer eigenen Ausbildungsduldung geschaffen werden können.“\r\n4. Rechtspolitische Einordnung\r\nHäusliche Gewalt stellt eine Menschenrechtsverletzung dar, vor welcher alle Personen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, zu schützen sind. Art. 4 IK verpflichtet den Gesetzgeber hierzu ausdrücklich. Diesem Schutz wird durch die Einführung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der persönlichen Lage der Betroffenen Rechnung getra-gen: Die Aufenthaltssicherung stärkt die Autonomie gewaltbetroffener Personen und ermöglicht es ihnen, Abhän-gigkeiten zu durchbrechen und notwendige Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Angesichts der er-höhten Betroffenheit von Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte misst sich ein effektiver und universeller Schutz vor häuslicher Gewalt gerade auch daran, welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden, um den Vorgaben der Istanbul-Konvention gerecht zu werden. \r\nWelche „persönlichen Gründe“ zu erfassen sind, muss sich nach Schutzzweck und Gewaltverständnis der Istanbul-Konvention richten. Folglich müssen auch psychische und ökonomische Formen der Gewalt und ihre Folgen berück-sichtigt werden.  Als Gründe kommen beispielsweise laufende therapeutische Maßnahmen in Deutschland oder erhebliche Nachteile in Betracht, mit denen sich die Betroffenen aufgrund der Art der (sexualisierten) Gewalt oder der Trennung im Herkunftsland konfrontiert sehen. \r\nBei den Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt sind das Näheverhältnis und die erschwerten Beweis-möglichkeiten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss die Gewalttat folglich nur plausibel darlegen. Sofern Zweifel bestehen, kann die Behörde Nachweise – z. B. in Form ärztlicher Atteste oder Stellungnahmen von Frauen- oder Opferberatungsstellen – über psychische und physische Verletzungen verlangen.  \r\nDie Aufenthaltserlaubnis ist zunächst für zwei Jahre  zu erteilen mit der Möglichkeit der Verlängerung. Die Ertei-lung darf nicht davon abhängen, ob die Person in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Die Forderung eines Identitätsnachweises oder einer festen Wohnadresse verkennt die prekäre Situation von ausländi-schen Betroffenen häuslicher Gewalt. Systematische Isolation durch Täter*innen erschwert bzw. verhindert zudem die Integration, sodass die Aufenthaltsgenehmigung nicht von Sprachkenntnissen oder der (baldigen) Lebensunter-haltssicherung abhängen darf. \r\nIII. Darüberhinausgehende Forderungen \r\nIm Aufenthaltsrecht besteht darüber hinaus dringender Reformbedarf bei:\r\n-\tden ausländerrechtlichen Meldepflichten nach § 87 AufenthG:  Ein gleichwertiger Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt unabhängig vom Aufenthaltsstatus (Art. 4 IK) kann nur erreicht wer-den, wenn die Sozialleistungsbehörden zumindest in Gewaltschutzfällen von den Meldepflichten nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gegenüber den Ausländerbehörden ausgenommen werden. Frauen ohne Ausweisdokumente können Schutzansprüche, unabhängig von der Art des Anspruchs,  nur stellen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht an die Ausländerbehörden gemeldet wird.  \r\n-\tden Wohnsitzauflagen nach §§ 12 und 12a AufenthG: Es bedarf einer Regelung, die in Gewaltschutzfällen eine Wohnsitznahme außerhalb des Bezirks der Wohnsitzauflage generell erlaubt. Dies ist zu ergänzen durch eine Regelung in § 36 SGB II, die in Gewaltschutzfällen eine Zuständigkeit des Trägers am tatsäch-lichen Aufenthaltsort begründet, entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 2 SGB II.  \r\n-\tder Konkretisierung der Ausnahmen von der generellen Anforderung an die Sicherung des Lebensunter-halts: § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthält als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für alle Aufenthaltstitel die Anforderung, dass der Lebensunterhalt in der Regel gesichert sein muss. Die Rechtsprechung des BVerwG lässt Ausnahmen von dieser Regelanforderung nur sehr restriktiv zu. Hier sollte eine Ergänzung durch ausdrückliche Ausnahmen erfolgen, die sowohl Situationen der Gewaltbetroffenheit als auch die Übernahme familiärer Verantwortung berücksichtigt.\r\n-\tSchulungen von Angestellten der Ausländerbehörden und Gerichten zur Istanbul-Konvention sowie den vielfältigen Formen, Ursachen, Auswirkungen und Folgen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\nHerausgeber: Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder (Präsidentin), Lucy Chebout (Vizepräsidentin), Verena Haisch (Vizepräsiden-tin), Petra Lorenz (Schatzmeisterin), Prof. Dr. Maria Wersig (Pastpräsidentin), Anke Gimbal (Geschäftsführerin, mit beratender Stimme)\r\nVerantwortlich: Dilken Çelebi, LL.M. (Vorsitzende der Kommission für Strafrecht), Dr. Catharina Conrad (Vorsitzende der Arbeitsgruppe Geschlecht, Flucht und Asyl)\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\nBerlin, 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Ein Frauenhaus mit einem freien Platz kann mich und meine Kinder nicht aufnehmen, da ich keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe und ich mir somit das Frauenhaus nicht leisten kann.“ Betroffene mit Kindern\r\n„Unsere Arbeitstage bestehen oft aus der Suche nach einem Frauenhausplatz für Frauen mit ihren Kindern, die wir nicht aufnehmen können. Gewaltbetroffene Frauen brauchen sofort einen sicheren Platz – im schlimmsten Fall ist ihre Situation lebensgefährlich.“ Mitarbeiterin\r\n„Ich dachte der Entschluss mich zu trennen ist der schwerste Schritt, niemals hätte ich gedacht, dass die Suche nach einem Frauenhausplatz noch viel schwerer wird.“ Betroffene\r\n„In unserem Frauenhaus können wir nur einen Platz für Frauen ohne Sozialleistungsanspruch aus Spendengeldern finanzieren. Es darf nicht sein, dass wir entscheiden müssen, welcher Frau wir diesen Platz geben und welcher nicht. Manchmal haben wir dabei Angst, über Leben und Tod entscheiden zu müssen. Unsere Aufgabe ist es, allen Frauen schnellstmöglich Schutz zu bieten“ Mitarbeiterin\r\nWir, die Autonomen Frauenhäuser in Deutschland, fordern die Bundesregierung auf, Schutz und Unterstützung endlich für alle gewaltbetroffenen Frauen zu ermöglichen. Die politisch Verantwortlichen müssen jetzt handeln und das geplante Gewalthilfegesetz mit ausreichend Bundesmitteln ausstatten.\r\nWusstest Du,\r\n• dass jeden Tag gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern der Zugang zu Schutz und Unterstützung verwehrt bleibt - entweder, weil es keine freien Frauenhausplätze gibt oder, weil sie den Frauenhausaufenthalt nicht bezahlen können?\r\n• dass sie meist viel zu lang auf einen Beratungstermin warten müssen – entweder, weil es in der Nähe keine Fachberatungsstelle gibt oder, weil die vorhandene völlig überlastet ist?\r\n• dass dadurch viele Betroffene nicht den Schutz und die Unterstützung erhalten, die sie so dringend brauchen?\r\n• dass es aktuell eine Vorlage für ein Gewalthilfegesetz gibt, die das endlich ändern könnte?\r\n• dass die Bundesregierung sich weigert, ausreichend Geld dafür bereitzustellen?\r\nDies alles verhindert einen effektiven Gewaltschutz, der allen gewaltbetroffenen Frauen zugänglich ist.\r\nDas muss sich jetzt ändern!\r\nFrauenhäuser und Fachberatungsstellen retten Leben. Seit fast 50 Jahren organisieren sie Schutz und Unterstützung für Frauen und ihre Kinder, die in Paar-, familiären oder anderen Nahbeziehungen Gewalt erleben.\r\nDurch einzelfallbezogene Finanzierungsmodelle der Frauenhäuser müssen Gewaltbetroffene aber noch immer in einer absoluten Notsituation für die Finanzierung ihres Schutzes selbst sorgen. Für viele wird dadurch der Platz in einem Frauenhaus unbezahlbar – besonders dann, wenn kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Dies betrifft z.B. Studentinnen, Rentnerinnen, Frauen mit prekärem Aufenthaltsstatus oder erwerbstätige Frauen. Der Bedarf an Schutz und Unterstützung besteht genauso für trans*, inter* und nicht-binäre Personen jeden Alters. Auch hier fehlen fast überall bedarfsgerechte Angebote.\r\nBeratungsstellen für Gewaltbetroffene sind in Deutschland noch immer sehr ungleich verteilt, unterfinanziert und überlastet. Die Finanzierung basiert oft auf freiwilligen Leistungen der Länder und Kommunen.\r\nDer Schutz vor Gewalt ist keine Sozialleistung. Der Schutz vor Gewalt ist keine freiwillige Leistung. Der Schutz vor Gewalt ist eine menschenrechtliche Verpflichtung. Daran müssen sich alle staatlichen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) angemessen beteiligen. Wir fordern die Bundesregierung auf, diese Verantwortung endlich wahrzunehmen!\r\n2021 vereinbarte die Ampel-Regierung in ihrem Koalitionsvertrag eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherzustellen, das Hilfesystem auszubauen und dabei Bundesmittel einzusetzen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP: Koalitionsvertrag 2021-2025: S. 91).\r\nDie Realisierung eines Gewalthilfegesetzes und somit Schutz und Unterstützung für alle gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder ist jetzt möglich.\r\nWir fordern die Bundesregierung zur Einhaltung ihres Koalitionsvertrages auf. Wir fordern eine sichere, einzelfallunabhängige Finanzierung von Schutz und Unterstützung, die sich auf Bund, Länder und Kommunen verteilt.\r\nUnterstütze unsere Forderungen, unterschreibe unsere Petition und setze mit uns ein Zeichen gegen patriarchale Gewalt:\r\nhttps://innn.it/geldoderleben\r\nMehr Infos hier: https://autonome-frauenhaeuser-zif.de/die-zif/die-zif-kompakt/\r\nErstunterzeichner*innen:\r\n• Fikri Anil Altintas\r\n• Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie u. Gesellschaft e.V. AKF Juliane Sim, Vorstizende\r\n• BAG Täterarbeit\r\n• Berliner Frauenbund 1945 e.V. Mechthild Rawert, Vorsitzende\r\n• BIG e.V.\r\n• Bundesverband der Migrantinnen\r\n• Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e.V. bff\r\n• BUNDESVERBAND TRANS* Dr. Tuuli Reiss, Fachreferent*in für Gesundheitspolitik und Gewaltschutz\r\n• Christina Clemm, Rechtsanwältin\r\n• DaMigra e.V. Dachverband der Migrantinnenorganisationen Dr. Delal Atmaca, Geschäftsführerin\r\n• Deutscher Frauenrat Dr. Beate v. Miquel, Vorsitzende\r\n• Deutscher Juristinnenbund e.V. Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin\r\n• DGB Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende\r\n• Doctors for Choice Germany e.V. Dr. med. Leonie Kühn,\r\n• Evangelische Frauen in Deutschland EFiD\r\n• GMEI-Gender Mainstreaming Experts International\r\n• Kim Hoss\r\n• JUMEN e.V. - Juristische Menschenrechtsarbeit\r\n• KINDERSTARK MAGAZIN und TEENSTARK MAGAZIN Sarah Heine und Anika Heine , Herausgeberinnen\r\n• Klaus und Lore Rating Stiftung Caroline Sassmannshausen, Geschäftsführerin\r\n• KOK-Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V. Sophia Wirsching, Geschäftsführung\r\n• Landesverband Frauenberatung Schleswig Holstein\r\n• Saskia Lavaux\r\n• Sun Hee Martischius\r\n• Netzwerk gegen Feminizide\r\n• Pro familia Monika Börding, Bundesvorsitzende\r\n• Rudolf Augstein Stiftung Stephanie Reuter, Geschäftsführende Vorständin\r\n• Prof.in Dr.in Kathrin Schrader, Frankfurt University of Applied Sciences\r\n• S.I.G.N.A.L. e. V. - Intervention im Gesundheitsbereich gegen häusliche und sexualisierte Gewalt\r\n• Sookee/Sukini\r\n• SID Soroptimist International Deutschland Manuela Nitsche, Interimspräsidentin\r\n• Sozialdienst muslimischer Frauen e. V. SmF Ayten Kılıçarslan, Geschäftsführende Vorstandsvorsitzende\r\n• SoVD Bundesverband Michaela Engelmeier, Vorstandsvorsitzende\r\n• StoP-Stadtteile ohne Partnergewalt Mag.a Maria Rösslhumer, Vorsitzende\r\n• Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. VAMV\r\n• Weibernetz e.V. Politische Interessenvertretung behinderte Frauen\r\n• Wilde Vulven Hannah"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012770","regulatoryProjectTitle":"Offener Brief an die Bundesregierung: Aufforderung angekündigte Familienstartzeit gesetzlich umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/aa/364328/Stellungnahme-Gutachten-SG2410110007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Olaf Scholz,\r\nsehr geehrte Frau Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus,\r\nsehr geehrter Herr Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach,\r\nsehr geehrter Herr Bundesminister der Finanzen Christian Lindner,\r\nsehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung,\r\nim Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ ist die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für Väter und zweite Elternteile nach der Geburt eines Kindes vorgesehen („Familienstartzeit“). Die bezahlte Freistellung stärkt die Bindung des zweiten Elternteils zum neugeborenen Kind und unterstützt eine aktive Rolle der Väter bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder von Anfang an. Wir befürworten diese Maßnahme daher als wichtigen Impuls für eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit in der frühen Phase der Familiengründung. Wichtig ist, dass auch Mütter, die ihr Neugeborenes absehbar allein versorgen werden, von der Regelung profitieren und eine Person ihres Vertrauens benennen können, die von der Freistellung Gebrauch macht.\r\nDas Wochenbett ist für viele Mütter eine körperlich und emotional anstrengende Zeit. Die gemeinsame Versorgung des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt schafft hier Entlastung. So ist es aus unserer Sicht folgerichtig, die Familienstartzeit im Mutterschutzgesetz zu verankern. Zu diesem Schluss kommt auch der Wissenschaftliche Beirat für Familienfragen. Aufgrund des im Mutterschutzgesetz bereits etablierten Umlageverfahrens entsteht kaum weiterer bürokratischer Aufwand. Das Fraunhofer Institut rechnet nach Angaben des BMFSFJ zudem mit äußerst geringen Mehrkosten. Notwendig ist darüber hinaus, die neue eingeständige Leistung bestmöglich mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld zu verzahnen.\r\nAuch aus Sicht von Unternehmen ist die Einführung der Familienstartzeit zur Sicherung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs sinnvoll: Erwerbstätige Elternteile erwarten von ihren Arbeitgeber*innen zunehmend unabhängig von ihrem Geschlecht, dass diese ihren Bedarfen nach besserer Vereinbarkeit nachkommen. Wie eine Kurzexpertise zu partnerschaftlicher Vereinbarkeit und Fachkräftebedarf von Prognos 2023 belegte, erhöht eine egalitärere Verteilung der unbezahlten Sorgearbeit die Erwerbsbeteiligung von Frauen stärker als sie die von Männern verringert und wirkt sich somit positiv auf das Arbeitsangebot aus.\r\n06.06.2024\r\nDaher fordern wir Sie auf: Bringen Sie die angekündigte Familienstartzeit endlich auf den Weg, damit diese wichtige gleichstellungs- und familienpolitische Maßnahme noch in diesem Jahr in Kraft treten kann!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ndie Unterzeichnenden\r\nInitiator*innen:\r\nZukunftsforum Familie e.V.\r\nBundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer & Väter e.V.\r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V.\r\nSKM Bundesverband e.V.\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.,\r\nUnterstützer*innen:\r\nAdacor Hosting GmbH\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nBNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland\r\nBundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenbüros- und Gleichstellungsstellen\r\nBusiness and Professional Women (BPW) Germany e.V.\r\ncomspace GmbH & Co. KG\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V.\r\nElektro Ernst GmbH & Co. KG\r\nEvertzberg Holding GmbH & Co. KG\r\nFamilienbund der Katholiken – Bundesverband\r\nfamPlus GmbH\r\nFUNKE Mediengruppe GmbH & Co. KGaA\r\nHenkel AG & Co. KGaA\r\nKath. Bundesarbeitsgemeinschaft – familienbildung deutschland\r\nKatholischer Deutscher Frauenbund e.V.\r\nKommunix GmbH\r\nNAK Seniorenzentrum Oberhausen „Gute Hoffnung leben“\r\nNetzwerk Gesundheitswirtschaft Münsterland e.V.\r\nPflegekammer Nordrhein-Westfalen\r\nSozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V.\r\nSozialdienst muslimischer Frauen e.V.\r\nSozialverband Deutschland SoVD e.V.\r\nStadt Ratingen\r\nUnion deutscher Zonta Clubs\r\nVAMED Rehaklinik Bad Berleburg GmbH\r\nVerband berufstätiger Mütter e. V.\r\nVerband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.\r\nVolkssolidarität Bundesverband e.V.\r\nVON DER HEYDT GmbH\r\nZauberfrau - Hilfe im Haushalt für Familien, Singles und Senioren"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012772","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz: gleichstellungsrechtliche Vorhaben und Lücken des Entwurfs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/8f/364330/Stellungnahme-Gutachten-SG2410110009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zum Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz\r\n\r\nStellungnahme vom 17.07.2024\r\n\r\nDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10. Juli 2024 den Entwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) vorgelegt. Der Entwurf sieht u.a. Anhebungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld, Verschiebungen der Eckwerte des Einkommensteuertarifs sowie die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag vor. Weiterhin sollen die Steuerklassen III/V bis Ende 2029 in das Faktorverfahren überführt werden. Schließlich enthält der Entwurf Regelungen zur Gemeinnützigkeit bei tagespolitischen Aktivitäten.\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Allerdings ist die Frist von nicht einmal einer Woche, noch dazu während der Zeit der Schulferien, für ehrenamtlich arbeitende Vereine kaum zu realisieren. Mit diesem Vorgehen schränkt das BMF die demokratische Teilhabe insbesondere auch von Frauen ein, die bei Themen wie der Steuerpolitik ohnehin unterrepräsentiert sind. Die Stellungnahme konzentriert sich auf gleichstellungsrechtlich wesentliche Vorhaben und Lücken des Entwurfs.\r\n\r\n \r\n1. Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren\r\n\r\nDer Entwurf regelt die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren (IV mit Faktor). Das bereits 2010 als Option zu den Steuerklassen IV/IV und III/V eingeführte Faktorverfahren berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer. Gleichzeitig vermeidet das Verfahren die unverhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in Steuerklasse V. Der Anteil von Frauen in Steuerklasse V liegt bei ca. 90 Prozent. Die damit einhergehende mittelbare Benachteiligung von Frauen geht auf die Neuordnung der Steuerklassen im Jahr 1975 zurück. Bereits damals fielen die Änderungen zum Nachteil von Frauen aus und führen seit knapp 50 Jahren zu andauernden Protesten.[1] Auch die Kritik an der Einführung des Faktorverfahrens im Jahr 2010 als reine Option zu den Steuerklassen III/V blieb lange ohne Resonanz.[2]\r\n\r\nNach der jetzt geplanten Änderung werden Eheleute weiterhin automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet und können auf Antrag das Faktorverfahren wählen (§ 38b Abs. 1 EStG). Neu ist, dass die Steuerklassenkombination III/V entfällt. Zudem soll der Faktor, der – vereinfacht formuliert – die Lohndifferenzen zwischen den Eheleuten abbildet, künftig automatisiert über die für das vorangegangene Jahr übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen ermittelt werden. Die Zuständigkeit für die Berechnung des Faktors soll beim Bundeszentralamt für Steuern liegen. Dieses soll Arbeitgebenden künftig den Faktor als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zur Verfügung stellen. Bislang mussten Eheleute das Faktorverfahren alle zwei Jahre unter Angabe ihrer voraussichtlichen Arbeitslöhne neu beantragen (§ 39f EStG).\r\n\r\nDer djb fordert seit Jahrzehnten die Streichung der Steuerklassenkombination III/V und begrüßt deshalb ausdrücklich die Reformbemühungen. Von der Änderung profitieren vor allem Frauen, die derzeit in Lohnsteuerklasse V einen Teil der Steuern ihrer Männer mittragen. Die bisherige Regelung führt bei den ohnehin schon geringeren Bruttolöhnen zu unverhältnismäßig niedrigen Nettolöhnen und auf dieser Basis errechneten Lohnersatzleistungen wie z.B. das Krankengeld, Arbeitslosengeld und das Elterngeld. Die Steuerklassenkombination III/V verstärkt damit die Einkommensdifferenzen zwischen Frauen und Männern.\r\n\r\nAus Sicht des djb ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Änderung erst Ende 2029 in Kraft treten soll. In der am 5. Juli 2025 veröffentlichen Wachstumsinitiative der Bundesregierung heißt es konträr dazu, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern prüfen wird, wie die Umsetzung der Reform möglichst zeitnah und deutlich schneller als bis zum bisher avisierten Jahr 2030 erfolgen kann.\r\n\r\nUnter dem Vorwand des technischen Aufwands wird – wie bei der bis heute nicht umgesetzten geschlechtergerechten Gestaltung von Steuerformularen – gleichstellungsrelevanten Reformen scheinbar keine Priorität eingeräumt. Dies ist verfassungsrechtlich problematisch, weil es sich bei den Nachteilen der Steuerklasse V um massive finanzielle Nachteile zu Lasten von Frauen handelt, die gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstoßen.\r\n\r\nDer djb bittet hier um sachlich nachvollziehbare Erläuterungen, warum für die Umsetzung fünf Jahre notwendig sind bzw. wie die Änderungen schneller umgesetzt werden können. Der djb erwartet, dass alle Anstrengungen unternommen werden, die Umsetzung zeitnah umzusetzen, um die mittelbare Diskriminierung schnellstmöglich zu beenden.\r\n\r\nDarüber hinaus weicht die Berechnung des Faktors von der bisherigen Berechnung des Faktors ab. Der djb bittet daher auch darum zu erläutern, warum weitere Freibeträge einfließen sollen und welche konkreten finanziellen Verteilungswirkungen damit einhergehen.\r\n\r\nDie Reform des Lohnsteuerverfahrens kann zudem nur ein erster Schritt sein. Das Faktorverfahren beseitigt nicht die negativen Effekte des Ehegattensplittings. Es regelt lediglich die monatliche Aufteilung der Lohnsteuer zwischen Eheleuten, die über die Arbeitgeber*innen an das Finanzamt abgeführt wird. Am Ehegattensplitting selbst ändert sich nichts. Vielmehr bleibt es bei den negativen Erwerbsanreizen und damit einhergehenden Nachteilen für die eigenständige Existenzsicherung von Frauen. Die Nachteile werden durch die Steuerfreiheit sog. Minijobs verstärkt.\r\n\r\nZudem fordert der djb, eine Änderung der Berechnung von Lohnersatzleistungen auf den Weg zu bringen. Die Berechnung über die Lohnsteuerklassen verzerrt die Leistungen. Besonders deutlich ist dies beim Arbeitslosengeld, da sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anhand des Bruttoeinkommens, die Leistung aber vermittelt über die Lohnsteuerklassen anhand des Nettolohns berechnet. Damit fallen die Leistungen trotz gleicher Beitragszahlungen unterschiedlich hoch aus. Die Unterschiede können sich auf mehrere hundert Euro monatlich belaufen. Die jetzt auf den Weg gebrachte Reform der Lohnsteuerklassen vermeidet zwar die Nachteile der Steuerklasse V. Es bleibt aber u.a. bei den Vorteilen der Ehepartner, die bislang Steuerklasse III zugeordnet sind. Der Anteil von Männern liegt derzeit bei knapp 80 Prozent. Der djb setzt sich hier generell für die Berechnung anhand der Steuerklasse IV und eine Erhöhung der Leistungen für alle anspruchsberechtigten Personen ein. Damit werden – auch nach der Streichung von III/V – bestehende Benachteiligungen von Frauen, Alleinerziehenden und anderen nicht verheirateten Eltern beseitigt.[3]\r\n\r\n \r\n2. Anhebung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds\r\n\r\nDer Entwurf sieht unter Bezug auf den anstehendenden 15. Existenzminimumbericht ab 2026 die Anhebung des Kinderfreibetrags um 156 Euro vor, der das sächliche Existenzminimum steuerfrei stellen muss. Damit steigt der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag von 6.672 Euro jährlich auf 6.828 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes (BEA) steigen die Kinderfreibeträge damit auf insgesamt 9.756 Euro pro Kind.\r\n\r\nZudem ist geplant, das Kindergeld mit Wirkung zum 1.1.2025 um weitere fünf Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat anzuheben. Weiterhin soll in § 6 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes gesetzlich verankert werden, dass bei der Anhebung der Freibeträge für Kinder das Kindergeld entsprechend erhöht wird. Bislang ist die parallele Anhebung des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum und des Kindergelds lediglich in einer Entschließung des Bundestags formuliert (BT-Drs. 13/1558, S. 13).\r\n\r\nDer djb begrüßt die Anhebung des Kindergelds, gerade auch mit Blick auf die steigenden Lebenshaltungskosten. Im Vergleich zum Jahr 2022, dem Beginn der derzeitigen Koalition, öffnet sich jedoch die Schere des absoluten Entlastungsbetrags zwischen Familien, die nur Kindergeld beziehen und Familien, die darüber hinaus die Kinderfreibeträge nutzen können: Mit der Anhebung des Kinderfreibetrags im Jahr 2026 vergrößert sich die Differenz um weitere 141 Euro und damit um 9,9 Prozent jährlich.\r\n\r\nSelbst wenn das Kindergeld im Jahr 2026 im Vergleich zum Jahr 2022 relativ um 2,3 Prozent stärker angehoben wurde als der Kinderfreibetrag im gleichen Zeitraum, ist eine weitere Zunahme der Entlastungsdifferenz in absoluten Beträgen nicht hinnehmbar. Statt einer Vergrößerung der Entlastung muss die Schere geschlossen werden: Durch eine Anhebung oder die – seit Jahrzehnten vom djb geforderte – Abschmelzung des Freibetrags für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes.\r\n\r\nDie Neuregelung in § 6 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes läuft Gefahr diese Schere zu perpetuieren oder sogar auszuweiten. Der Begründung zufolge (S. 57) scheint die Regelung nämlich lediglich die prozentuale Entwicklung von Freibeträgen und Kindergeld berücksichtigen zu wollen und nicht die Entlastung in absoluten Beträgen.\r\n\r\nDer djb fordert gesetzlich klarzustellen, dass darauf hinzuwirken ist, die Entlastungsschere zwischen Eltern, die nur Kindergeld beziehen, und Eltern, die darüber hinaus durch die steuerlichen Kinderfreibeträge entlastet werden, auch in absoluten Zahlen zu schließen. Zudem ist der BEA abzuschmelzen.\r\n\r\n \r\n3. Veränderung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs\r\n\r\nDer Entwurf sieht zur Berücksichtigung des Existenzminimums sowie zum Ausgleich der Inflation vor, den Grundfreibetrag anzuheben und, wie in den vorangegangenen Jahren, den Tarifverlauf der Einkommensteuer in den Jahren 2025 und 2026 einer „Rechtsverschiebung“ zu unterziehen. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent wird auch dieses Mal nicht verschoben. Dies bedeutet aber nicht, dass sehr hohe Einkommen keine Entlastung erfahren. Vielmehr nimmt die steuerliche Entlastung hier nicht noch weiter zu. Die Verschiebungen des Tarifs führen insgesamt zu Steuermindereinnahmen von über 9 Mrd. Euro. Durch die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag fehlen weitere 1,1 Milliarden.\r\n\r\nEin regelmäßiger Inflationsausgleich ist ein ökonomisch richtiges Grundprinzip. Ein Großteil dieser Entlastungen fließt allerdings besserverdienenden Menschen zu. Menschen mit geringen Einkommen, zu denen einkommens- und sorgebedingt auch Frauen häufiger zählen, erfahren durch diese Maßnahme weniger oder gar keine Entlastung. Sie werden stärker durch indirekte Verbrauchs- und Umsatzsteuern belastet. Gleichzeitig ist damit keine zielgerichtete Entlastung geringer Einkommensgruppen gewährleistet.\r\n\r\nMit Blick auf die angespannte Haushaltslage, krisenbedingte Belastungen und weiter steigende Lebenshaltungskosten fordert der djb, sehr viel stärker zielgerichtete Entlastungen für Menschen mit geringen Einkommen in den Blick zu nehmen. Dazu gehört auch die Steuergutschrift für Alleinerziehende.[4]\r\n\r\n \r\n4. Änderungen der Abgabenordnung in Bezug auf Gemeinnützigkeit\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass der Entwurf erste Änderungen zu tagespolitischen Aktivitäten von gemeinnützigen steuerbegünstigten Körperschaften einführt.\r\n\r\nEs fehlt jedoch nach wie vor eine Regelung zu reinen Frauen- oder Männerverbänden. Im gegenwärtigen Umgang der Finanzämter mit reinen Frauen- (oder Männerverbänden) wird der Gehalt von Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Frauen und Männern) verkannt. Art. 3 Abs. 2 GG erlaubt nämlich bei Formen struktureller Diskriminierung kompensierende Maßnahmen. Es ist daher klarzustellen, dass etwa reine Frauenverbände aus Gründen struktureller Diskriminierung zulässig sind. Bundeskanzler Scholz hatte bereits 2017 als damaliger Finanzminister eine entsprechende Regelung vorgeschlagen, die jedoch bislang nicht eingeführt wurde.[5]\r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Susanne Dern\r\nVorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. Spangenberg, Ulrike, Gisela Färber und Corinna Späth, 2020. Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren. Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen, Working Paper Forschungsförderung, 190. Band, Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, www.boeckler.de/de/faust-detail.htm, S. 26\r\n\r\n[2] vgl. Stellungnahme des djb zum Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)\r\n\r\n(BT-Drs. 16/10189), www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st08-15_Jahressteuer.pdf\r\n\r\n[3] vgl. Fn. 1.\r\n\r\n[4] Offener Brief VAMF, djb u.a. v. 15.5.2024, Versprechen halten: Steuergutschrift für Alleinerziehende umsetzen!, https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-17_Offener_Brief_Steuergutschrift_Alleinerziehende.pdf\r\n\r\n[5] vgl. Spangenberg, Ulrike: Gemeinwohl, Steuervorteile und Geschlechter­diskriminierung: „Scholz will reinen Männervereinen die Gemeinnützigkeit streichen“, VerfBlog, 2019/11/27, verfassungsblog.de/gemeinwohl-steuervorteile-und-geschlechter-diskriminierung/, DOI: 10.17176/20191128-180924-0."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012773","regulatoryProjectTitle":"Appell für geschlechtergerechte Bauleitplanung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/48/364332/Stellungnahme-Gutachten-SG2410110010.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"20 Jahre Gleichstellung im BauGB – Es ist längst Zeit für geschlechtergerechte Städte und Gemeinden\r\n\r\nPolicy Paper vom 19.07.2024\r\n\r\nAnlässlich des 20. Jubiläums des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau und mit ihm des Baugesetzbuchs (BauGB) 2004 möchte der djb auf einige Reformbedarfe im Baurecht hinweisen. Die für diese Legislaturperiode angekündigte Novellierung des Baugesetzbuchs (sog. „Große BauGB-Novelle“[1]) gibt Gelegenheit, Implementierungsdefiziten für eine geschlechtergerechte Bauleitplanung entgegenzuwirken. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) führt dies im Folgenden aus.\r\n\r\n \r\nI. Hintergrund\r\n\r\nAm 20. Juni 2004 ist das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und mit ihm das BauGB 2004 in Kraft getreten.[2] Obwohl mit dieser Gesetzesnovelle insbesondere in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB klare Vorgaben zur Berücksichtigung geschlechtergerechter Belange bei der Bauleitplanung normiert wurden, fehlt es auch 20 Jahre später noch an einer erkennbaren Umsetzung dieser für ein geschlechtergerechtes Zusammenleben wichtigen Planungsvorgabe. Es ist an der Zeit, diese Implementierungsdefizite entsprechend der Staatszielbestimmung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Hinwirkung auf die Beseitigung bestehender Nachteile zu beheben.\r\n\r\nDie Städte und Gemeinden werden in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB ausdrücklich verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen – neben den sozialen und kulturellen Bedürfnissen von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen sowie den Belangen des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung – die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Ziel des Gesetzgebers war es, mit diesen verpflichtend zu berücksichtigenden Planungsbelangen dem Anliegen des Gender Mainstreaming Nachdruck zu verleihen und auch bei der Bauleitplanung auf das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken.[3]\r\n\r\n \r\nII. Gleichstellungspolitische Einordnung\r\n\r\nEine geschlechtergerechte Bauleitplanung ist ohne die Berücksichtigung der unterschiedlichen Genderaspekte, insbesondere beim Wohnen und beim Mobilitätsverhalten, nicht möglich. Welche Anforderungen an eine geschlechtersensible Bauleitplanung zu stellen sind, ist längst ausgearbeitet.[4] Auch die Neue Leipzig Charta[5] benennt das Ziel der gerechten Stadt ausdrücklich: „Die transformative Kraft der Städte gewährleistet Chancengleichheit und Umweltgerechtigkeit für alle, unabhängig von Geschlecht, sozioökonomischem Status, Alter und Herkunft. Die gerechte Stadt lässt niemanden außen vor. Sie bietet jeder und jedem die Möglichkeit, sich in die Gesellschaft zu integrieren.“\r\n\r\nGeschlechtergerechtigkeit im Städtebau ist auch heute noch keine Selbstverständlichkeit. Die aktuelle Stadtplanung ist nach wie vor sehr stark durch den Gedanken einer Funktionstrennung (Erwerbsarbeit und Care-Arbeit) geprägt, obwohl – auch aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice – eine solche Funktionstrennung häufig nicht (mehr) der Realität entspricht. Dies trifft auf bestehende Ungleichheiten bzw. verstärkt diese.\r\n\r\nDas zeigt sich etwa darin, dass die Stadtplanung von linearen Mobilitätsmustern ausgeht, die sich eher am überkommenen Bild einer heterosexuellen Kleinfamilie orientieren, in der eine Person auf direktem Weg zur Erwerbsarbeit und zurück fährt, während sich die Bedürfnisse von Menschen, die Care-Arbeit wahrnehmen, im öffentlichen Raum nicht hinreichend widerspiegeln.[6]  Es sind immer noch Frauen, die überwiegend die Versorgungs- und Care-Arbeit übernehmen. Sie müssen daher in ihren Alltag regelmäßig verschiedenste Wege, räumliche Ziele und Zeiten und mehrere Personen integrieren. Typisch ist daher das sogenannte Trip-Chaining-Behaviour, d.h. das Integrieren der Wege etwa zur Kita, zur Schule, zum Arbeitsplatz, zum Supermarkt, zur Reinigung, zum Abholen eines Kindes von der Schulfreund*in, der Weg zu Ärzt*innen usw.[7]  Sie sind dabei auf kurze Wege angewiesen,[8]  gehen noch deutlich mehr zu Fuß, oder nutzen auch öffentliche Verkehrsmittel deutlich häufiger.[9]  Sie haben höhere Anforderungen an die Barrierefreiheit der Infrastrukturen.\r\n\r\nAuch bei vermeintlich „geschlechtsneutralen“ Themen wie Luftverschmutzung und Lärmbelastung in Städten zeigt sich, dass in Wohngebieten mit erhöhten Luft- und Lärmbelastungen häufiger Personen der unteren Einkommensgruppen leben.[10] Weil die durchschnittlichen Einkommen von – insbesondere älteren, migrantisierten und alleinerziehenden – Frauen deutlich unter denen von Männern liegen,[11] liegt die Vermutung nahe, dass diese überdurchschnittlich häufig von Wohnbedingungen mit erhöhten Luftbelastungen betroffen sind. Entsprechendes dürfte auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels gelten, der dicht besiedelte Flächen mit wenigen kühlenden Grün- und Wasserflächen (grüne und blaue Gebiete), die deshalb besonders stark überhitzen, besonders trifft.[12]\r\n\r\nDaran anknüpfend liegt es auch auf der Hand, dass die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum[13] ein wesentliches Ziel der geschlechtergerechten Ausgestaltung und Anwendung des Baurechts sein muss, zumal durch die bestehende Wohnraumknappheit auch Abhängigkeitsverhältnisse in der Beziehung verstärkt werden können und Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, mit der zusätzlichen Hürde konfrontiert sind, nach einer etwaigen Trennung eine eigene Wohnung suchen zu müssen.[14]\r\n\r\nDie Bauleitplanung (Planung von Grünflächen und Wohngebieten) und die gleichstellungsorientierte Umsetzung von Vorhaben können hierauf reagieren. Eine gendergerechte Stadtplanung müsste neben bezahlbarem Wohnraum u.a. folgende Aspekte in den Blick nehmen: eine Zeitaufwandsminderung, physische und soziale Eignung der Wege zwischen Wohn-/Hausarbeitsort und Alltagseinkaufsmöglichkeiten, die Erreichbarkeit vom Erwerbsarbeitsort, von selbst bestimmten Sozialkontakten, Familienangehörigen, Schulen, medizinischen Versorgungsstätten.[15]  Wegen ihres geringeren verfügbaren Einkommens sind Frauen auch stärker auf kostenlose Angebote im öffentlichen Raum angewiesen, wie kostenlose Kulturangebote oder öffentliche Plätze mit hoher Aufenthaltsqualität ohne Konsumzwang.[16] \r\n\r\nGleichwohl ist die bedauerliche Bilanz auch nach 20 Jahren der gesetzlichen Novellierung der verbindlichen Planungsvorgabe im BauGB, dass insbesondere die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, die sie in Bezug auf die Planung und Gestaltung von Wohnraum, ihres Wohn- und Arbeitsumfelds sowie des öffentlichen Raums haben, bislang in der Bauleitplanung immer noch keine erkennbare Berücksichtigung gefunden haben. Die Ausführungen in der Kommentarliteratur bleiben entweder abstrakt oder sprechen geschlechtersensibler Planung die praktische Relevanz ab.[17]\r\n\r\n \r\nIII. Reformbedarf und Umsetzung im Bauplanungs-, Bauordnungsrecht und dem Grundgesetz\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sieht der djb Umsetzungs- und Reformbedarf im Bauplanungsrecht und im Bauordnungsrecht sowie im Grundgesetz, um Geschlechtergerechtigkeit im Städtebau zur Wirkung zu verhelfen.\r\n1. Bauplanungsrecht: Kommunale Umsetzung sicherstellen und aktive Bodenpolitik stärken\r\n\r\nDas Baugesetzbuch ist der bundesgesetzliche Rahmen für die Bauleitplanung der Kommunen. Der Bundesgesetzgeber sollte den gesetzlichen Auftrag in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, die Belange von Frauen zu berücksichtigen, um eine nicht abschließende Aufzählung einiger Maßnahmen ergänzen.[18] In Betracht kommen etwa die Beteiligung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter an der Planaufstellung oder die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung einer Checkliste für die Bauleitplanung.[19] Untergesetzlich würde eine auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Handreichung für die Kommunen § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB mit Leben füllen. \r\n\r\nDer djb unterstützt außerdem Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Bodenpolitik, die die Städte und Gemeinden in die Lage versetzt, Brachflächen für den Wohnungsbau oder zur Schaffung von grünen oder blauen Bereichen zu aktivieren, die als konsumfreie Erholungsbereiche, aber auch wegen ihres klimatischen Nutzens gezielt angelegt werden sollten. Hierzu wird ein Innenentwicklungskonzept (§ 176a BauGB) als geeignet angesehen.[20] Das Innenentwicklungskonzept wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz als konzeptionelle Grundlage für gemeindliche Planungen eingeführt.[21] Bisher ist es den Kommunen freigestellt, solche Konzepte aufzustellen, die dann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Der Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, die Einführung einer insoweit deutlich weitreichenderen Innenentwicklungsmaßnahme als Planungsinstrument zu prüfen.[22] Der djb erachtet diese als sinnvolle Ergänzung des informellen Handlungsbaukastens der Kommunen.\r\n\r\nStädte und Gemeinden sollten außerdem – zum Beispiel im Rahmen der genannten Innenentwicklungskonzepte (§ 176a BauGB) – dazu verpflichtet werden, die Entwicklungspotenziale ihrer Stadtgebietsflächen anhand einheitlicher sozialer, ökologischer und insbesondere gleichstellungsorientierter Kriterien der Flächenbewertung zu analysieren, zu überwachen und sodann die Umsetzung zu evaluieren und zur Grundlage eines aufzustellenden Innenentwicklungskonzepts zu machen.[23] Die aus der Flächenanalyse gewonnenen Daten schaffen aus Sicht des djb erst die Grundlage für ein integratives und ressortübergreifendes Gesamtkonzept für die Planung, das auch Gleichstellungsaspekte berücksichtigt. In einem solchen Gesamtkonzept werden Nutzungskonflikte, die es zu bewältigen gilt, ebenso sichtbar wie die Möglichkeitsräume, in denen eine geschlechtersensible, im Ergebnis sozial gerechte Stadtplanung stattfinden kann.\r\n\r\nKommunen mit einem knappen Angebot an günstigem Wohnraum haben seit Jahren das Instrument des kommunalen Vorkaufsrechts in §§ 24 BauGB an der Hand, das ebenfalls durch das Baulandmobilisierungsgesetz ausgeweitet worden ist. Dass die Nutzung des Vorkaufsrechts in Gebieten mit Erhaltungssatzung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (- 4 C 1.20 -) einen Rückschlag erlitten hat, ist bekannt, ebenso der darauf entstandene Ruf nach einer Intervention des Gesetzgebers. Aus dessen Warte gerät allerdings leicht aus dem Blick, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gerade in teuren Lagen die Kommunen auch teuer zu stehen kommt und für einen mehr als nur punktuellen Einsatz oft die Mittel fehlen.[24] Die kommunale Finanzausstattung ist deshalb eine ebenfalls vom Gesetzgeber zu beantwortende Vorfrage auf dem Weg zur geschlechtergerechten Stadt.\r\n\r\nIm Hinblick auf die Notwendigkeit, mehr bezahlbaren bzw. sozial geförderten Wohnraum zu schaffen, ist auch darauf hinzuweisen, dass der bei der Genehmigung von baulichen Anlagen häufig abzuwendende Maßstab des § 34 BauGB aufgrund seiner Struktur ein „Gemeinwohldefizit“ aufweist, da er sich auf Kriterien baulicher Art sowie darauf beschränkt, dass die Anforderungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Weitere, insbesondere soziale Belange sind jedoch nicht berücksichtigungsfähig.[25] Aus diesem Grund wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz § 9 Abs. 2d BauGB eingeführt, der es den Gemeinden ermöglichen soll, im unbeplanten Innenbereich unter vereinfachten Voraussetzungen einen sektoralen, d.h. thematisch auf den Wohnungsbau beschränkten Bebauungsplan aufzustellen.[26] Die Vorschrift ist in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich begrenzt auf Aufstellungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet wurden. Nach Ablauf dieser Frist sind Wirksamkeit, Defizite und Potenziale der grundsätzlich begrüßenswerten Norm zu prüfen,[27] um eine Fortführung bzw. Weiterentwicklung dieses Ansatzes zu ermöglichen. Der djb ruft dazu auf, die gesetzgeberische Idee weiterzuverfolgen.\r\n2. Geschlechtergerechtigkeit im Bauordnungsrecht\r\n\r\nSpielraum zur Förderung der eingangs identifizierten Bedürfnisse besteht nicht nur auf der Ebene der Bauleitplanung, sondern auch im Rahmen des Bauordnungsrechts. Da dieses den einzelnen Bundesländern obliegt, richten sich die Forderungen bzw. Vorschläge insofern an die Landesgesetzgeber sowie an die umsetzenden Behörden.\r\n\r\nDer Auftrag, die Belange von Frauen zu berücksichtigen, ist in manchen Landesbauordnungen (LBauO) explizit enthalten.[28] Zur Förderung gleichwertiger Standards innerhalb Deutschlands regt der djb eine entsprechende Anpassung der Musterbauordnung der Bauminister*innenkonferenz an. Dort ist der*die jeweilige für das Bauwesen zuständige Bundesminister*in als ständiger Gast geladen und könnte ggf. eine Änderung der Musterbauordnung anregen. Auch er*sie wird somit von den folgenden Forderungen bzw. Vorschlägen adressiert. Sowohl die Musterbauordnung als auch die einzelnen LBauO sind geschlechtersensibel weiterzuentwickeln.\r\n\r\nEin geschlechtergerechtes Bauen stellt insbesondere Anforderungen an die Gestaltung des öffentlichen Raums. Vor allem sollte durch ein nachhaltiges Parkraummanagement dem oben angesprochenen spezifischen Wohn- und Mobilitätsverhalten von Frauen Rechnung getragen werden. Insbesondere sind die bereits vorhandenen Stellflächen für Fahrräder und Kinderwagen beizubehalten;[29] diese Bereiche sollten auch konsequent ausgeweitet werden. Es obliegt in diesem Zusammenhang den Gemeinden, die örtlichen Stellplatz-Verordnungen bzw. Stellplatzsatzungen zu überarbeiten.[30] In den LBauO ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit vorzusehen, ein flächengerechtes Gesamtkonzept zu entwickeln, bei dem auch ein bedarfsorientierter Stellplatzschlüssel zur Reduzierung von Parkraum erwogen werden kann.[31]\r\n\r\nAuch die Regelungen zu Spielplätzen bzw. Freizeit- und Erholungsflächen sollten an die Anforderungen der Geschlechtergerechtigkeit angepasst werden. Bislang sehen etwa die Landesbauordnungen zum Teil nur die Verpflichtung zum Bau von Spielplätzen für jüngere Kinder vor.[32] Und auch unabhängig hiervon fehlen konsumfreie Aufenthaltsorte für ältere Kinder sowie ältere Menschen, die wiederum ein geschlechtsspezifisches Nutzungsverhalten haben. Eine Studie der Stadt Wien zeigt, dass Mädchen ab dem Alter von neun Jahren Spielplätze und Parkanlagen fast nicht mehr nutzen.[33] Sie sind bei der Raum-Aneignung zurückhaltender als andere und haben ein geringeres subjektives Sicherheitsempfinden. Das hat Auswirkungen auf die Raumgestaltung, die etwa Sitzplätze auf Erhöhungen und breite Eingänge fordert. Solche Plätze sollten ebenfalls verpflichtend sein, wenn auch in einer geringeren Dichte und anderen Gestaltung als Spielplätze für kleine Kinder, für die wiederum die Begleitung durch Betreuungspersonen wichtiger ist. Schließlich steht der Vorrang der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für Anlagen, wie er in § 3 der Musterbauordnung 2002 vorgeschrieben ist, der geschlechtergerechten Gestaltung gerade von Spielplätzen entgegen. Dies wird erkennbar an der DIN 18034, die die technischen Anforderungen an Spielplätze zum Gegenstand hat. Die dortigen Regelungen zur Einfriedung stehen den genannten Nutzungsanforderungen etwa von Mädchen entgegen.\r\n\r\nUm mehr (bezahlbaren) Wohnraum schaffen zu können, sollten die Verfahrensvorschriften in den LBauO zudem zugunsten einer nachhaltigen und sozialen Nachverdichtung ausgestaltet werden, zum Beispiel im Hinblick auf die Möglichkeit einer Umnutzung von Bestandsgebäuden. Angesichts der Tatsache, dass dem angespannten Wohnungsmarkt – auch aufgrund der Veränderungen in der Erwerbsarbeit – ein zunehmender Leerstand von Bürogebäuden gegenübersteht, ist dabei etwa an die Umnutzung von Bürogebäuden zu Wohngebäuden zu denken.[34] Eine entsprechende Nutzungsänderung ist nach den LBauO genehmigungspflichtig und unterliegt den jeweils aktuellen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, die häufig komplexer sind als diejenigen Bestimmungen, die auf die ursprüngliche Genehmigung der Büronutzung anzuwenden waren. Die hierdurch entstehende Planungsunsicherheit steht der Umnutzung in (bezahlbaren) Wohnraum dabei häufig entgegen. Der djb schließt sich deshalb Prüfbitten an, das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde einzuschränken oder – weniger weitgehend – die LBauO punktuell zu verändern, zum Beispiel durch eine Anpassung der bauordnungsrechtlichen Generalklausel, durch die Schaffung von Ausnahmetatbeständen oder auch durch Erweiterung der vorhandenen Abweichungstatbestände.[35]\r\n\r\nAuch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ist weiter anzustreben. Der Schlüssel hierzu liegt nicht in der Verengung von Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern in der auskömmlichen personellen Ausstattung der kommunalen Planungs- und Genehmigungsbehörden mit Fachleuten. Die Herausforderungen sind nicht nur im Arbeitsmarkt zu suchen, sondern – erneut – auch in der finanziellen Ausstattung der meisten Kommunen. Umso wichtiger ist es, die inhaltlichen Anforderungen an eine geschlechtergerechte und soziale Planung deutlich zu machen und bereits in die Ausbildung der Fachkräfte zu tragen. Hierbei ist ein Augenmerk auf den sozialen Wohnungsbau bzw. auf die Förderung bezahlbaren Wohnraums zu richten.\r\n3. Klimafolgenanpassung für gerechtere Städte\r\n\r\nSowohl im Bauplanungsrecht als auch im Bauordnungsrecht – auf Gesetzesebene und auf der Ebene von (Abwägungs-)Entscheidungen im Einzelfall – ist ein deutlicher Fokus auf die weiter zunehmende Notwendigkeit der Klimafolgenanpassung zu richten. Gerade in Städten sollten hierfür entwickelte Konzepte Anwendung finden, wie etwa die Förderung der Gestaltung von Schwammstädten, die viel Regen- bzw. Oberflächenwasser vor Ort aufnehmen und speichern können und so Überflutungen vermeiden.\r\n\r\nIm Hinblick auf den Klimawandel bedarf es einer Klimafolgenanpassungsplanung, in der insbesondere Vulnerabilitäten von Bevölkerungsgruppen, Mehrfachbelastungen, Räumen und Infrastrukturen zu berücksichtigen und Schutzziele festzulegen sind.[36] Eine Grundlage hierfür sind die kommunalen Klimaanpassungskonzepte nach dem neuen Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG), das zum 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Ausdrückliches Ziel des Gesetzes ist es zu verhindern, dass die Auswirkungen des Klimawandels soziale Ungleichheiten durch den Klimawandel vertiefen. Besonders schützenswert sind dabei vulnerable Personengruppen wie schwangere Personen, Kinder, ältere und erkrankte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen. Das KAnG operationalisiert dabei Gleichstellung selbst nicht unmittelbar. Anknüpfungspunkt für Gleichstellungsaspekte bieten hier aber die verpflichtenden kommunalen Klimaanpassungskonzepte der Gemeinden (§ 12 Abs. 1 KAnG). Mit der grundsätzlich vorgesehenen (§ 12 Abs. 3 KAnG: „soll“) Klimarisikoanalyse sollen die gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels ermittelt und bewertet werden. Hier sollten auch geschlechtsspezifische Kriterien für die Vulnerabilitätsanalyse aufgestellt werden.\r\n\r\nIm Bauplanungsrecht sind Klimaschutz und Klimaanpassung allerdings keine neuen Regelungsziele. Seit der BauGB-Novelle von 2011 haben die Kommunen die rechtliche Möglichkeit, Klimaschutz und Klimaanpassungen (unter anderem Schutz vor Hochwasser, Starkregen, Hitze) in die Bauleitplanung, den Stadtumbau, die städtebauliche Sanierung sowie in Stadtentwicklungskonzepte zu integrieren. Klimaschutz und Klimaanpassung sind seitdem ausdrücklich Aufgabe der Bauleitplanung und zwingend zu berücksichtigen, §§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 5 BauGB. Nach § 171a Abs. 3 BauGB sollen Stadtumbaumaßnahmen auch dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung angepasst wird. Schließlich wurden mit den §§ 248, 249 BauGB Sonderregelungen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zur Windenergie in der Bauleitplanung aufgenommen.\r\n\r\nIn Flächennutzungsplänen können Kommunen nunmehr beispielsweise Kaltluftentstehungsflächen und Kalt- und Frischluftbahnen freihalten, indem sie Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr.5 BauGB) oder Wasserflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB) darstellen. In Bebauungsplänen ist noch mehr möglich, etwa die Festlegung von Maßnahmen zur Begrenzung der Verdichtung und Versiegelung, das Freihalten von Luftleitbahnen und Kaltluftentstehungsflächen oder Festsetzungen für schattenspendende Elemente im öffentlichen Raum. Als Anpassungsoptionen im Stadtumbau können Kommunen in überhitzungsgefährdeten, dicht besiedelten Stadtquartieren mit Defiziten entlastende Grünflächen schaffen. Kommunale Satzungen von Baumschutzsatzungen bis Abwassersatzungen flankieren solche Maßnahmen.\r\n\r\nDies alles erfordert auf kommunaler Ebene ein sogenanntes Anpassungs-Mainstreaming, das Fachbereiche übergreift und eine Vielzahl von Normen durchdringt. Ein wesentliches Hindernis für eine solche Planung ist nicht der normative Rahmen, sondern die personelle und finanzielle Ausstattung der Kommunen. Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es an den meisten Stellen an Fachkräften, die die erforderlichen Kenntnisse haben, aber auch örtliche Nutzungskonflikte bearbeiten können. Sind Fachkräfte nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden, könnten bei entsprechender finanzieller Ausstattung spezialisierte Büros mit Planungsleistungen beauftragt werden. Dass die Aufgaben gerade für Kommunen in strukturschwachen oder ländlichen Regionen kaum zu bewältigen sind, liegt auf der Hand.\r\n\r\nZumindest punktuelle Abhilfe schaffen kann das von Bund und Ländern finanzierte Städtebauförderungsprogramm auf Grundlage der nach Art. 104b GG und § 164b BauGB abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Das 2020 aufgelegte Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ soll Kommunen bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in Gebieten unterstützen, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen werden hier bereits berücksichtigt. Sie stehen aber nur den in das Programm aufgenommenen Kommunen offen. Das Programm sollte deutlich erweitert werden. Zugangshürden für Kommunen sollten gerade im Sinne von schwächeren Städten und Gemeinden abgebaut werden. Alternativ sollte ein weiteres Programm aufgelegt werden, das Kommunen beim Anpassungs-Mainstreaming unterstützt. Dass Kommunen hieran ein großes Interesse haben, zeigte sich beim Bundesprogramm „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“; das mit 676 Mio. EUR ausgestattete Programm war vielfach überzeichnet.[37]  \r\n\r\nEbenfalls nur punktuell wirkt der Zuschuss der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen der Förderung „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“[38] für kommunale Maßnahmen, mit denen innerörtliche Grünflächen naturnah gestaltet und umgestaltet, Stadtbäume gepflanzt und „Naturoasen“ geschaffen werden. Ebenso wie die Teilnahme am Städtebauförderungsprogramm erfordert schon die Entscheidung für eine Bewerbung und deren Vorbereitung personelle und fachliche Kapazitäten, die besonders in kleinen oder strukturschwachen Kommunen nicht vorhanden sind. \r\n4. Grundgesetz: Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe\r\n\r\nDie finanziellen Förderungen für Kommunen für geschlechtergerechte Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung müssen angesichts angespannter Haushaltslagen zukunftsfähig gemacht und gesichert werden. Einzelne Programme verschaffen nur punktuell Abhilfe. Daher schlägt auch[39] der djb vor, das Grundgesetz zu ändern (Art. 91a Abs. 1 Nr. 3 GG), um Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern zu verankern. Damit ist eine gemischte Finanzierung dieser Maßnahmen möglich, wodurch die Kommunen die benötigten Mittel von Bund und Ländern erhalten könnten, um die oben genannten Maßnahmen (wie zum Beispiel mehr Grünflächen und Stadtgrün) zu schaffen. Als „kleine Lösung“ sollte der Katalog in Art. 104b GG erweitert werden, der bereits jetzt als Grundlage für die auf § 164b BauGB gestützte Städtebauförderung des Bundes dient.\r\n\r\nMöglicherweise bedarf es aber im Jahr 2024 einer grundlegenden Revision der kommunalen Finanzierung, die die Kommunen unabhängig von Bundes- und Landeszuschüssen in die Lage versetzt, ihren Aufgaben effektiv nachzukommen. Zu diesen Aufgaben gehört es, gleiche Teilhabe und Chancengleichheit unabhängig vom Geschlecht auch im öffentlichen Raum durchzusetzen. 75 Jahre Grundgesetz, 30 Jahre Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG und 20 Jahre § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB geben hierfür reichlich Anlass.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\nHerausgeber: Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder (Präsidentin), Lucy Chebout (Vizepräsidentin), Verena Haisch (Vizepräsidentin), Petra Lorenz (Schatzmeisterin), Prof. Dr. Maria Wersig (Pastpräsidentin), Anke Gimbal (Geschäftsführerin, mit beratender Stimme)\r\n\r\nVerantwortlich: Dr. Stefanie Killinger (Vorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung)\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2024\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. Koalitionsvertrag 2021 - 2025, abrufbar u.a. unter https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, dort S. 70.\r\n\r\n[2] BGBl. I 2004, S. 1359.\r\n\r\n[3]BT-Drs. 15/2250, S. 37.\r\n\r\n[4] Vgl. Bock, Bauer, Meyer, Wohltmann, Gender Mainstreaming in der Bauleitplanung – Eine Handreichung mit Checklisten, 2007, abrufbar unter https://difu.de/publikationen/2007/gender-mainstreaming-in-der-bauleitplanung.\r\n\r\n[5] Abrufbar unter https://www.nationale-stadtentwicklungspolitik.de/NSPWeb/SharedDocs/Publikationen/DE/Publikationen/die_neue_leipzig_charta.pdf?__blob=publicationFile&v=7.\r\n\r\n[6] Schollmeier, Lange, Röhner, Geschlechtergerechtes Wohnen – eine Annäherung, djbZ 1/2024, S. 1 ff.\r\n\r\n[7] Killinger, Pfeffer, Ritter, Urbane Frauen und Klimapolitik – Zum Rechtsrahmen einer feministischen Verkehrspolitik, djbZ 2/2023, S. 59 ff.\r\n\r\n[8] Bruntlett, The 15-Minute City: A Feminist Utopia? GIZ 2022, abrufbar unter https://womenmobilize.org/wp-content/uploads/2022/05/TUMI_WMW_Feminism_and_the15min_City.pdf.\r\n\r\n[9] Allan, Levers for Improving Transportation for Women in Cities. Data, Security, and Access, in: Drăgutescu, Land, Meskovic, 2020. Addressing Gender Equity and Vulnerable Groups in SUMPs; Kawgan-Kagan, Ines: Are women greener than men? A preference analysis of women and men from major German cities over sustainable urban mobility. Transportation Research Interdisciplinary Perspectives. Volume 8, November 2020; Porrazzo/Samson, Gendered transport planning: how Danish transport planning processes blackbox gender, Aalborg University Master’s thesis 2020; Strandbygaard, Passengers’ fear of crime at train stations: the influence of the build invironment, PhD thesis, Technical University of Denmark, 2019; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Gender and Urban Transport. Bonn 2017, abrufbar unter https://ppp.worldbank.org/public-private-partnership/sites/ppp.worldbank.org/files/documents/GTZ_Gender-and-Urban-Transport_EN.pdf.\r\n\r\n[10] Vgl. etwa Dieckmann, Umweltgerechtigkeit in der Stadtplanung, NVwZ 2013, 1575, 1576 m.w.N.; Maschewsky, W., Umweltgerechtigkeit - Gesundheitsrelevanz und empirische Erfassung. Discussion Papers / Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Forschungsschwerpunkt Bildung, Arbeit und Lebenschancen, Forschungsgruppe Public Health, 2004-301, abrufbar unter nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-117840, S. 47.\r\n\r\n[11] Vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_027_621.html.\r\n\r\n[12] Im Zusammenhang mit dem Klimawandel ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich (klimawandelbedingte) externe Belastungen auch auf die Häufigkeit häuslicher Gewalt auswirken können. Erforscht wurde etwa ein Zusammenhang zwischen Temperaturanstieg und Beziehungsgewalt (vgl. Zhu, He, Bell, Zhang, Fatmi, Zhang et al.: Association of Ambient Temperature With the Prevalence of Intimate Partner Violence Among Partnered Women in Low- and Middle-Income South Asian Countries).\r\n\r\n[13] Vgl. auch Schollmeier u.a., a.a.O., S. 4.\r\n\r\n[14] Vgl. etwa die Einschätzung des Sozialdienstes katholischer Frauen München e.V., abrufbar unter https://www.skf-muenchen.de/presse/pressemitteilung/haeusliche-gewalt-in-bayern.html.\r\n\r\n[15] Spitzner, Weiler, Rahmah, Turner, Städtische Mobilität und Gender, Förderung des öffentlichen Regionalverkehrs im Großraum Jakarta, 2007, S. 6, abrufbar unter https://www.kfw-entwicklungsbank.de/Download-Center/PDF-Dokumente-Development-Research/2007_08_FE_Weiler-Transport-und-Gender_D.pdf\r\n\r\n[16] Killinger u.a., a.a.O., S. 60.\r\n\r\n[17] Vgl. etwa Dirnberger in BeckOK, 62. Ed. 2024, § 1 BauGB Rn. 94.\r\n\r\n[18] Schollmeier u.a., a.a.O., S. 3.\r\n\r\n[19] Schollmeier u.a., a.a.O., S. 3. Für eine Beteiligung von Frauen bei der Stadtplanung Andersdotter Fabre, Julin, Lahoud, Martinuzzi, Her City: A guide for cities to sustainable and inclusive urban planning and design together with girls. United Nations Human Settlements Programme (UN-Habitat) 2023, abrufbar unter https://unhabitat.org/sites/default/files/2021/03/02032021_her_city_publication_low.pdf\r\n\r\n[20] Vgl. Kötter, Die städtebauliche Innenentwicklungsmaßnahme – ein Instrument zur Stärkung der flächenbezogenen Handlungsfähigkeit der Kommunen im Innenbereich, ZFV 2024, S. 142 ff., abrufbar unter https://geodaesie.info/images/zfv/149-jahrgang-2024/downloads/zfv_2024_3_Koetter.pdf; Kment, a.a.O., S. D56; Marschall, Planungs- und Rechtsinstrumente zur Klimaanpassung durch urbanes Grün, ZfBR 2024, 6 (7).\r\n\r\n[21] Vgl. Deutsches Institut für Urbanistik, Neue Instrumente der Baulandmobilisierung, Difu Impulse 02/2023, S. 65 ff, abrufbar unter kommunal.de/sites/default/files/2023-02/Neue_Instrumente_der_Baulandmobilisierung_2023.pdf\r\n\r\n[22] Vgl. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 73; siehe zur Ausgestaltung ausführlich: Kötter, a.a.O., S. 150 f.\r\n\r\n[23] Vgl. Kment, Die nachhaltige Stadt der Zukunft – Welche Neuregelungen empfehlen sich zu Verkehr, Umweltschutz und Wohnen?, Gutachten zum 73. Deutschen Juristentag, 2020, S. D54 f.\r\n\r\n[24] vgl. von Schwanenflug, Tönjes, Neue Chancen für die Kommunen durch die Reform des gesetzlichen Vorkaufsrechtes durch das Baulandmobilisierungsgesetz?, KommJur 2022, 121, 123, mit Hinweis auf Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen in der Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission), 02.07.2019, S. 13. – Protokollerklärung von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen zu Altschulden; Stellungnahme des Landes Bremens vom 03.08.2020, S. 3.\r\n\r\n[25] Vgl. Reiling, Der Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung, ZfBR 2021, 228, 229.\r\n\r\n[26] Für eine ausführliche Analyse der Vorschrift vgl. Reiling, a.a.O., S. 228 ff.\r\n\r\n[27] Vgl. https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnungswirtschaft/baulandmobilisierung/baulandmobilisierung-artikel.html;jsessionid=8EAE2EA18863533105056DD70364F504.live871#doc21195792bodyText4\r\n\r\n[28] Die Berücksichtigung der Belange von Frauen verlangt etwa § 4 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung. Auf Sorgearbeit Leistende zielt etwa § 3 Abs. 1 Nr. 4 der saarländischen Landesbauordnung, der die Belange von Personen mit Kindern als allgemeine Anforderung vorgibt.\r\n\r\n[29] Schollmeier u.a., a.a.O., S. 4.\r\n\r\n \r\n\r\n[30] Vgl. Baumgart, Die nachhaltige Stadt der Zukunft – Welche Neuregelungen empfehlen sich zu Verkehr, Umweltschutz und Wohnen?, Gutachten E zum 73. Deutschen Juristentag, 2020, S. E21.\r\n\r\n[31] Vgl. zu dieser Forderung https://www.gruene-landtag-bw.de/themen/bauen-und-wohnen/fuenf-gruene-impulse-zum-bauen/.\r\n\r\n[32] § 9 Abs. 3 Nds. BauO sieht Spielplätze für Kinder bis sechs Jahren vor, § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW und § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO des Landes Baden-Württemberg sprechen von Spielplätzen für Kleinkinder, Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO stellt allgemein auf einen „ausreichend große[n] Kinderspielplatz“ ab.\r\n\r\n[33] Vgl. https://www.wien.gv.at/menschen/frauen/stichwort/wohnen/maedchen.html\r\n\r\n[34] Vgl. hierzu Schliephake, Thinius, Umnutzung von Büro- in Wohnraum – Chancen, rechtliche Hürden und Lösungsansätze, ZfBR 2024, 122 ff.\r\n\r\n[35] ebd., S. 124 ff.\r\n\r\n[36] So DJT 2022, Abteilung Öffentliches Recht, IV., Beschluss 17b.\r\n\r\n[37] Vgl. https://www.staedtetag.de/ueber-uns/aus-den-staedten/staedte-erhalten-bundesfoerderung-fuer-klimaanpassung.\r\n\r\n[38] Vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Quartiersversorgung/F%C3%B6rderprodukte/Nat%C3%BCrlicher-Klimaschutz-in-Kommunen-(444)/.\r\n\r\n[39] Vgl.https://germanzero.de/mitmachen/online-kampagnen/grundgesetz-jubilaum."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012774","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/16/364334/Stellungnahme-Gutachten-SG2410110011.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Der djb weist jedoch auf die wirtschaftliche und digitale Komponente sowie die strukturelle Dimension häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt hin, die im Entwurf fehlen. Auch sieht der djb erheblichen Handlungsbedarf im Bereich eines effektiven Opferschutzes sowie bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.\r\n\r\nAllerdings werden vorgeschlagenen Änderungen dem Anspruch des Gesetzentwurfes, insbesondere vulnerable Personen besser zu schützen und eine „Verbesserung der Geschlechtergleichheit“ (Bl. 15 d.E.) im Strafrecht herbeizuführen, nicht gerecht. Der Anstieg der Kriminalität soll dem Entwurf zufolge primär mit Strafverschärfungen adressiert werden. Jedoch zeigen zum einen kriminologische Erkenntnisse, dass diesen nicht der erwünschte abschreckende bzw. präventive Effekt zukommt.[1] Zum anderen bestehen die Probleme bei der strafrechtlichen Erfassung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gerade in den im Entwurf vorgesehenen Deliktsbereichen vor allem auf der Ebene der Rechtsanwendung. Außerdem tragen reine Strafschärfungen ohne strukturelle Veränderungen und Ursachenbekämpfung nicht ausreichend zur effektiven Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bei. Der Schwerpunkt einer wirksamen Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt kann somit nicht in der bloßen Verschärfung von Strafen liegen, wie sie im vorgelegten Gesetzentwurf dominieren. Darüber hinaus suggerieren die vorgesehenen Strafschärfungen primär, geschlechtsspezifische Gewalt sei in der Regel körperliche Gewalt und beruhe auf körperlicher Überlegenheit der Täter und körperlicher Unterlegenheit der Betroffenen. Dabei wird die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt vollkommen ignoriert und es werden problematische Geschlechterstereotype perpetuiert. Nicht zuletzt verkennt der Entwurf das Kernmerkmal von (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, nämlich die geschlechtsspezifische Motivation in Form von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit. Stattdessen wird im hiesigen Entwurf diese geschlechtsspezifische Dimension von Partnerschaftstötungen gerade in Frage gestellt, wodurch das Schutzanliegen des Entwurfs hinsichtlich gewaltbetroffener Frauen geradezu konterkariert wird. Insgesamt zeugen die vorgesehenen Strafschärfungen umso mehr von einer Symbolhaftigkeit als von einer effektiven Maßnahme zur Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt.\r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung stellt zwar eine Präventivmaßnahme dar und kann dazu dienen, geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt zu verhindern. Aufgrund der erheblichen Grundrechtseingriffe muss diese zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit jedoch grundrechtsschonend angewendet werden und kann nur als Einzelmaßnahme zur Prävention dienen. Um strukturelle Ungleichheiten sowie misogyne Vorstellungen als Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt wirksam zu bekämpfen, müssen stattdessen langfristige Präventionsmaßnahmen – wie etwa die regelmäßige Durchführung von Kampagnen oder Programmen zur Bewusstseinsbildung für geschlechtsspezifischer Gewalt, verpflichtende Täterarbeit – sowie der flächendeckende Ausbau eines diskriminierungs- und kostenfreien Beratungs- und Hilfesystems durch ein Gewalthilfegesetz ins Zentrum gestellt werden.\r\nII. Zu den Vorschriften und Merkmalen im Einzelnen\r\n1. Ergänzung des Merkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ bei §§ 211, 224 StGB\r\n\r\nBei der gefährlichen Körperverletzung, dem schweren Raub und bei Mord soll als Qualifikations- bzw. Mordmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ eingefügt werden.\r\n\r\nDieses Merkmal lehnt der djb ab:  Zum einen ist unklar, wie das Merkmal der „körperlichen Überlegenheit“ verfassungskonform ausgelegt werden kann. Nach der Entwurfsbegründung sei für die körperliche Überlegenheit „eine Gesamtschau“ (Bl. 17 d.E.) erforderlich. Auf die physische Stärke komme es dabei nicht allein an. Ein solches Merkmal kann jedoch dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen und droht, in der Praxis zu schwierigen Beweis- und Vernehmungspraktiken zu führen. Zum anderen droht dadurch eine Benachteiligung von (dem äußeren Anschein nach) „wehrhaften“ Frauen bzw. Personen. Weiterhin trägt es stereotype Geschlechterbilder vom „starken“ Mann und der „schwachen“ Frau fort. Geschlechtsspezifische Gewalt gründet primär auf einer strukturellen gesellschaftlichen Unterdrückung, durch welche Frauen in eine untergeordnete Position gedrängt werden.[2] Nicht die (scheinbare) körperliche Überlegenheit des Mannes, sondern die Motivation bzw. Zielrichtung der Gewalthandlung gegen eine Frau, gerade weil sie eine Frau ist oder Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, bestimmt die geschlechtsspezifische Dimension der Gewalt.[3] Darüber hinaus bleiben andere, beispielsweise ökonomische oder aufenthaltsrechtliche,  Abhängigkeitsverhältnisse[4], vollkommen außer Betracht. Die vorgesehene Ergänzung verkennt somit den Wesenskern von geschlechtsspezifischer Gewalt und perpetuiert Geschlechterstereotypen.\r\na. Änderungen im Zusammenhang mit § 211 StGB\r\n\r\nDer Entwurf sieht die Einführung des Mordmerkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ in § 211 Var. 10 StGB-E laut Entwurfsbegründung deshalb vor, um auch der Problemkonstellation des „Haustyrannenmordes“ sowie Partnerschaftstötungen besser Rechnung zu tragen (Bl. 15 ff. d.E.). Diesen Lösungsvorschlag zu den genannten Problemen lehnt der djb ab. Stattdessen regt der djb eine grundlegende Reform der Tötungsdelikte an, um die Einstufung von „Haustyrannenfällen“ als heimtückischen Mord zu verhindern. Außerdem fordert der djb in Fällen von Partnerschafts-, insbesondere Trennungstötungen als Femizide die geschlechtergerechte Anwendung des Strafrechts.\r\n      aa. Änderung zwecks Geschlechtergerechtigkeit bei „Haustyrannenfällen“\r\n\r\nLaut Entwurfsbegründung wird mit der vorgesehenen Änderung „auch die Kritik aufgegriffen, dass der gewalttätige Ehemann, der seine Frau jahrelang körperlich misshandelt, lediglich wegen Totschlags verurteilt wird, weil kein Mordmerkmal verwirklicht wurde, während die gepeinigte Ehefrau wegen Mordes verurteilt werden könnte, wenn sie ihn wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit im Schlaf und damit heimtückisch tötet“ (Bl. 15 d.E.).\r\n\r\nIn der Tat sieht der djb grundsätzlich Reformbedarf bei den Tötungsdelikten. Dies zeigt sich gerade im Zusammenhang mit „Haustyrannenfällen“, in welchen das Mordmerkmal der Heimtücke regelmäßig anzunehmen ist und zu einer Einstufung der Tötung als Mord führt.[5] Problematisch ist dabei auch die absolute Strafandrohung des Mordtatbestandes, die in diesen Fällen ein schuldangemessenes Strafmaß verhindert. Die Rechtsprechung ist dieser Problematik begegnet, indem sie die sog. Rechtsfolgenlösung entwickelt hat und § 49 Abs. 1 StGB analog anwendet.[6] Obwohl der Entwurf sich der Problematik der Haustyrannenfälle nach eigener Aussage annehmen will, ist bezeichnend, dass er dies weder durch eine Abschaffung des Heimtückemerkmals noch durch eine Abschaffung der absoluten Strafandrohung erreichen will. Letztere befürwortet er sogar ausdrücklich (Bl. 17 d.E.). Wie der Entwurf der Haustyrannenproblematik dennoch mit der Einfügung des Merkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ Abhilfe verschaffen will, bleibt unverständlich, zumal dieses Merkmal auf die vom Entwurf suggerierten „schwachen“ Haustyrannenmörderinnen in diesen Fällen gar nicht anwendbar wäre. Denn sie sind in diesen Fällen als „körperlich Unterlegene“ gerade diejenigen, die die Tat ausüben und keine Tatopfer, die „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ getötet werden. \r\n      bb. Änderung zwecks besserer Erfassung von Femiziden\r\n\r\nDes Weiteren wird als Begründung für das vorgesehene Mordmerkmal der „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ die strafrechtliche Bewertung von Trennungstötungen angeführt, die nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tendenziell auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung trennungstypischer Tötungsbeweggründe männlicher Täter hinausläuft (Bl. 16 f. d.E.). Der djb teilt die Problemanalyse und hat bereits mehrfach auf eine notwendige geschlechtergerechte Anwendung des Mordparagraphen verwiesen.[7] Die Änderung des § 211 StGB ist jedoch nicht erforderlich, denn Femizide können bereits nach der aktuellen Rechtslage als Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Var. 3 StGB) eingestuft werden.[8] Auch ist ein Mord aus heimtückischer Begehung gem. § 211 Var. 4 StGB denkbar, wenn sich die Betroffene bei einem (auch kurzfristig) geplanten Übergriff in der konkreten Situation keines Angriffs versieht.[9]\r\n\r\nSo sehr der djb das im Entwurf angeführte Anliegen befürwortet, so problematisch und wenig zielführend ist der hier gewählte Lösungsansatz. Denn die geschlechtsspezifische Dimension, die Femiziden in Form von Trennungstötungen zugrunde liegt, wird von dem Gesetzentwurf nicht nur verkannt, sondern sogar negiert, wenn es heißt: „Dabei geht es eben nicht um Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts, sondern um Fälle der Trennungstötung. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass Männer Frauen vorsätzlich töten, weil diese eine zumeist längere Zeit bestehende intime Beziehung aufkündigen und sich von ihnen trennen oder dahingehende Anstalten entfalten […]. Die Täter können derartige Aktivitäten ihrer (ehemaligen) Partnerinnen psychisch häufig nicht adäquat verarbeiten. Sie entwickeln darüber – zumeist spontan – Gefühle der Wut und schreiten solchermaßen motiviert zur Tat“ (Bl. 16 d.E.). Doch Trennungstötungen geschehen regelmäßig aufgrund von Vorstellungen geschlechtsspezifischer Ungleichwertigkeit. Femizide sind Tötungen von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Mit der Begründung bekämpft der Entwurf nicht, sondern bestätigt die Problematik der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese besteht darin, dass Trennungstötungen lange als spontane Verzweiflungstat sowie die Initiierung der Trennung durch das Opfer als „nachvollziehbarer“ Grund für die Tat bewertet und das Vorliegen niedriger Beweggründe verneint wurde.[10] Diese Wertung ist Ausdruck patriarchaler Besitzansprüche und verletzt die Vorgaben der Istanbul-Konvention.[11] Auch der 1. Strafsenat des BGH hat in einem obiter dictum festgestellt, dass es mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts unvereinbar ist, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs zuzusprechen. Der Umstand der vom Tatopfer initiierten Trennung darf daher gerade nicht als gegen die Niedrigkeit sprechendes Indiz bewertet werden.[12]\r\n\r\nDie Einführung des Merkmals der „Ausnutzung körperlicher Überlegenheit“ adressiert diese Problemstellung jedenfalls nicht. Es bleibt völlig unklar, wie das Merkmal der „körperlichen Überlegenheit“ der uneinheitlichen Rechtsanwendungspraxis Einhalt gebieten soll. Im Gegenteil, die fehlerhafte Rechtsanwendung im Zusammenhang mit Femiziden wird nicht adressiert. Der djb ist der Ansicht, dass es für einen geschlechtergerechten strafrechtlichen Umgang mit Femiziden nicht der Ergänzung eines weiteren Mordmerkmals bedarf. Viel wichtiger ist, dass geschlechtsspezifische Ungleichwertigkeitsvorstellungen durch die Gerichte erkannt und berücksichtigt werden. Daher scheint eine Fortbildungsverpflichtung aller Rechtsanwender*innen zu den Formen, Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt notwendig.\r\nb. Änderungen im Zusammenhang mit § 224 StGB\r\n\r\nDarüber hinaus lehnt der djb die Einführung des Qualifikationsmerkmals der „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB-E aus oben genannten Gründen ab. Ferner lehnt der djb auch die Einstufung der gefährlichen Körperverletzung als Verbrechen bei einer Begehung mittels einer Waffe oder eines Messers (§ 224 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 3 Nr. 2 StGB-E) ab. Die gefährliche Körperverletzung erlaubt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bereits jetzt hohe Freiheitsstrafen und es ist kein Grund für die Erhöhung der Mindeststrafe ersichtlich.\r\n2. Änderungen des § 223 StGB\r\n\r\nDer djb lehnt auch die im Entwurf vorgesehene Anhebung des Mindeststrafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten in § 223 StGB-E ab. § 223 Abs. 1 StGB erlaubt bereits in seiner jetzigen Ausgestaltung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Gem. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB sind geschlechtsspezifische Motive bei einer Tat außerdem straferschwerend zu berücksichtigen. In der Anwendungspraxis im Bereich geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt stellt nicht die Strafhöhe, sondern die Einstellung der einfachen Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO und der Verweis auf den Privatklageweg das Problem dar. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB bedarf für ihre Verfolgung eines Strafantrages oder der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft, § 230 StGB. Entgegen der Praxis einiger Staatsanwaltschaften sollte das besondere öffentliche Interesse bei Körperverletzungsdelikten im Fall von häuslicher Gewalt oder Partnerschaft im Regelfall angenommen werden, sofern dies den Opferinteressen nicht entgegensteht.[13] Dies entspricht auch Art. 55 Abs. 1 Istanbul-Konvention. Gleiches gilt für die Annahme des öffentlichen Interesses im Fall eines Privatklagedelikts, §§ 374, 376 StGB.[14] Auch die einen Strafantrag stellenden Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sollten bei Körperverletzungsdelikten nicht auf den Privatklageweg verwiesen werden.\r\n\r\nDer djb regt zudem erneut die Aufnahme geschlechtsspezifischer Motive in die Nrn. 15, 86 und 234 der RiStBV an.[15] Diese Änderung hätte insbesondere eine klarstellende Funktion.\r\n\r\nIn einem Strafverfahren sollten zudem bei vermeintlich aussageunwilligen Zeug*innen vor einer Einstellung alle Beweismittel ausgeschöpft werden. So fallen etwa die Angaben im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung zur Erwirkung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG nicht unter das Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO und können, soweit eine solche vorliegt, in dem Verfahren herangezogen werden.[16]\r\n3. Änderungen des § 177 StGB\r\na. Gemeinschaftliche Begehung als Qualifikationsmerkmal und strafrahmenerhöhender Faktor\r\n\r\nDer Entwurf stuft Gruppenvergewaltigungen als Qualifikationstatbestand ein und sieht eine Strafrahmenerhöhung auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, vgl. § 177 Abs. 8 Nr. 3 StGB-E. Außerdem soll die gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177 StGB als Qualifikationsmerkmal gelten und künftig eine Mindeststrafe von drei Jahren nach sich ziehen, so § 177 Abs. 7 Nr. 4 StGB-E. Nach der derzeitigen Ausgestaltung des § 177 StGB sind gemeinschaftliche Tathandlungen des § 177 StGB als Regelbeispiel einzustufen, das gem. § 177 Abs. Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren nach sich ziehen kann.\r\n\r\nStrafrechtsdogmatisch hat die Einstufung als Qualifikationsmerkmal zur Folge, dass bei Vorliegen der Merkmale keine Ausnahme von der Regelwirkung angenommen werden kann, wenn, wie bei Regelbeispielen möglich, deren Indizwirkung verneint wird. Gesetzlich ist dennoch die Annahme eines minder schweren Falles möglich, § 177 Abs. 9 StGB. Des Weiteren hätte die Ausgestaltung als Qualifikationsmerkmal zur Folge, dass auch der Versuch der „Qualifikations“-Tat strafbar wäre. Nach der derzeitigen Ausgestaltung als Regelbeispiel ist die Handlung im Versuch nur nach dem vollendeten Grunddelikt des sexuellen Übergriffs strafbar, sofern das Merkmal „gemeinschaftlich“ selbst im Versuchsstadium bleibt. Sofern das Grunddelikt des sexuellen Übergriffs nur im Versuch bleibt, muss das Regelbeispiel „gemeinschaftlich“ verwirklicht sein.\r\n\r\nAuch wenn diese vorgenannten Änderungen durch die Einordnung als Qualifikationsmerkmal eintreten würden, sieht der djb hierin keinen zwingenden gesetzlichen Änderungsbedarf, denn auch die derzeitige Ausgestaltung als Regelbeispiel ermöglicht bereits eine unrechtadäquate Erfassung von Gruppenvergewaltigungen. Zwar würde die Einordnung der Vergewaltigung (unabhängig von der gemeinschaftlichen Begehung) als Qualifikationsmerkmal möglicherweise eine problematische Rechtsprechung unterbinden, die Partnerschaftsgewalt entgegen völker- und europarechtlicher Vorgaben strafmildernd beurteilt und damit privilegiert.[17] So wurde in der Rechtsprechung teilweise eine Ausnahme der Regelwirkung bejaht, wenn die Tat zwischen zwei Personen geschieht, die in einer Beziehung waren und es zunächst zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen war.[18] Derartige strafzumessungsrechtliche Erwägungen ließen sich aber unproblematisch gleichermaßen unter dem „minder schweren Fall“ in § 177 Abs. 9 erfassen. Eine alleinige Einstufung der Vergewaltigung als Qualifikationsmerkmal ohne weitere Sensibilisierung für die Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt und Schulung der Rechtsanwender*innen zu völker- und europarechtlichen Vorgaben dürfte somit nicht genügen. Des Weiteren ist es im Falle einer „versuchten gemeinschaftlichen Tatbegehung“ trotz Versuchsstadium möglich, dennoch die Indizwirkung des Regelbeispiels anzunehmen, wenn die Tat sich auf Grund der konkreten Umstände als sonstiger besonders schwerer Fall darstellt. Entscheidend ist vielmehr eine geschlechtergerechte, das Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung respektierende und Partnerschaftsgewalt nicht privilegierende Rechtsanwendung.\r\n\r\nAuch bezüglich der vorgesehenen Strafrahmenerhöhungen bei der gemeinschaftlichen Begehung gem. 177 Abs. 7 Nr. 4 StGB-E (nicht unter 3 Jahre) und der Gruppenvergewaltigung in § 177 Abs. 8 Nr. 3 StGB-E (nicht unter 5 Jahre) ist anzuführen, dass im Bereich der sexuellen Übergriffe und Vergewaltigungsdelikte aktuelle Untersuchungen in der Tat zwar zeigen, dass sich die verhängten Strafen ganz überwiegend im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegen, wodurch dem Unrechtsgehalt sexualisierter Gewalt (auch gegen schutzlose Personen) nicht angemessen Rechnung getragen wird.[19] Auch hier ist der djb jedoch der Ansicht, dass dieser Problematik in erster Linie mit verstärkter Sensibilisierung für die Ursachen, Formen, Auswirkungen und die strukturelle Dimension sexualisierter Gewalt begegnet werden muss. Diese Sensibilisierung kann am effektivsten durch verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für alle Rechtsanwender*innen erreicht werden. Die Begründung, der bisherige Strafrahmen erfasse das Unrecht nicht ausreichend (Bl. 3 d.E.), trägt nicht: Die Regelung der gemeinschaftlichen Begehung als Regelbeispiel in § 177 Abs. S. 2 6 Nr. 2 StGB sieht bereits einen Mindeststrafrahmen von zwei Jahren vor, sodass die Verhängung hoher Freiheitsstrafen möglich ist. Gleiches gilt für die gemeinschaftliche Begehung einer Vergewaltigung in § 177 Abs. 8 Nr. 3 StGB-E. Denn auch hier ist das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB neben § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB anwendbar, der eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht.\r\nb. Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft\r\n\r\nDer djb begrüßt grundsätzlich die Aufnahme einer durch die Tat herbeigeführten ungewollten Schwangerschaft als Qualifikationstatbestand in § 177 Abs. 7 Nr. 5 StGB-E. Damit wird berücksichtigt, dass in dieser Konstellation nicht allein die sexuelle, sondern auch die reproduktive Selbstbestimmung verletzt wird. Dieser vorgesehene Schutz muss jedoch konsequent zu Ende gedacht werden. Der djb betont erneut, dass die Kriminalisierung des freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs, der in § 218a Abs. 3 StGB auch Schwangerschaftsabbrüche in Folge einer Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB erfasst, verfassungs-, völker- und europarechtswidrig ist.[20] Strafwürdiges Unrecht in Form eines Verbrechens oder Vergehens liegt nur vor, wenn ein vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Abbruch einer Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der schwangeren Person erfolgt.[21]\r\nc. Bedürfnisse von Personen mit Behinderung in Sexualstrafverfahren\r\n\r\nSoweit der Entwurf mit den gesetzlichen Änderungen die besondere Betroffenheit von Menschen mit Behinderung berücksichtigen möchte, geht er im Bereich von Sexualstrafverfahren an den Bedürfnissen der Betroffenen vorbei. Wie erst kürzlich vom Verfassungsgerichtshof Berlin entschieden, ist für Menschen mit Behinderung, die von Sexualstraftaten betroffen sind, insbesondere ihr Recht auf eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des weiteren Verfahrens zu berücksichtigen.[22] Diese Verpflichtungen ergeben sich aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB i. V. m. Art. 13 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention und aus Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 VvB sowie Art. 11 Satz 1, Satz 2 VvB. Beispiele einer diskriminierenden Ausgestaltung sind gravierende fachliche Mängel bei der aussagepsychologischen Begutachtung ohne behindertenspezifische Fachkenntnisse, ein diskriminierender Umgang mit den Betroffenen, der Mangel an der Ausrichtung des Ermittlungsverfahrens an den behinderungsspezifischen Bedarfen und das mangelnde Bewusstsein und Fachwissen der Ermittlungsbehörden bzgl. der Ausgestaltung der Ermittlungen wegen sexueller Gewalt zum Nachteil von Frauen mit Behinderung.[23]\r\n4. Änderungen im Zusammenhang mit § 238 StGB\r\n\r\nDer Entwurf sieht außerdem Änderungen im Bereich der Nachstellung gem. § 238 StGB vor. So soll die vorgesehene Höchststrafe von drei auf fünf Jahre erhöht werden (§ 238 Abs. 1 StGB-E). Des Weiteren sollen zwei Regelbeispiele in § 238 Abs. 2 StGB ergänzt werden.\r\na. Erhöhung der Höchststrafe auf fünf Jahre\r\n\r\nDer djb lehnt die Hochstufung der vorgesehenen Höchststrafe von drei auf fünf Jahre in § 238 Abs. 1 StGB-E ab. Die Probleme bei der Ahndung und Bestrafung der Nachstellung hängen nicht mit dem Strafrahmen, sondern mit Problemen in der generellen Anwendung dieses Straftatbestandes zusammen. Auch hier zeigt sich, dass der vorgelegte Entwurf in keiner Weise evidenzbezogene Änderungsvorschläge unterbreitet. Nicht die Strafschärfung, sondern eine konsequente Verfolgung der Nachstellung wäre im Interesse eines wirksamen Opferschutzes. Darüber hinaus lässt der Entwurf die digitale Dimension häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt vollständig außer Acht. Wenn ein Reformbedarf im Rahmen des § 238 StGB besteht, dann wegen des Cyberstalkings, das nach der EU-Gewaltschutzrichtlinie unter Strafe zu stellen ist.[24] Dieser Form des Stalkings nimmt sich der Entwurf jedoch nicht an.\r\nb. Regelbeispiele § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 und Nr. 9 StGB-E\r\n\r\nAuch die Einführung der beiden Regelbeispiele lehnt der djb ab. § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB-E soll als Regelbeispiel strafschärfend berücksichtigen, wenn jemand eine Nachstellung begeht, der innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Tat nach § 238 Abs. 1 StGB oder nach § 4 Gewaltschutzgesetz bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 StGB-E soll als Regelbeispiel strafschärfend berücksichtigen, wenn im Fall einer Nachstellung gleichzeitig gegen eine Gewaltschutzanordnung i.S.d.  § 4 GewSchG verstoßen wird.\r\n\r\nBeide Fälle sind bereits nach der derzeitigen Rechtslage schuld- und unrechtsangemessen erfassbar. Der Gesetzgeber hat für den Fall einer mehr als nur wiederholten Tatbegehung bereits den § 238 Abs. 2 Nr. 3 StGB geschaffen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch einen unbenannten besonders schweren Fall der Nachstellung anzunehmen, soweit sich der Schuld- und Unrechtsgehalt von dem Fall der einfachen Nachstellung abhebt. Im Fall des § 238 Abs. 2 S. 2 Nr 9 StGB-E wäre bereits eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG gegeben. Eine tateinheitliche Begehung mit § 238 StGB ist nach der geltenden Rechtslage möglich. Laut Entwurfsbegründung soll § 4 GewSchG im Konkurrenzwege zurücktreten (Bl. 18 d.E.). Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum trotz Bestehen des § 4 GewSchG überhaupt eine Änderung des § 238 StGB erfolgen soll. Soweit der Gesetzentwurf „regelmäßig eine Ahndung mit Freiheitsstrafe“ (Bl. 18 d.E.) bezweckt, ist diese bereits nach § 4 GewSchG in Höhe von bis zu zwei Jahren möglich.\r\n5. Änderungen des § 1 GewSchG\r\na. Strafrahmenerhöhung des § 4 GewSchG\r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht außerdem die Erhöhung der Höchststrafe im § 4 Gewaltschutzgesetz von zwei auf fünf Jahre vor, § 4 GewSchG-E. Auch insoweit bezweifelt der djb den Mehrwert einer reinen Strafrahmenerhöhungen.\r\nb. Elektronische Aufenthaltsüberwachung\r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht zur Verhinderung von Straftaten und zur Durchsetzung von Kontakt-, Näherungs- und Betretungsverboten nach dem GewSchG die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen des GewSchG vor, § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewSchG-E. Das Nähere sollen die Länder regeln. In der Gesetzesbegründung wird insoweit auf bestehende polizeirechtliche Regelungen und den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Spanien verwiesen.\r\n\r\nIn der Tat kann die EAÜ zur Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten in Hochrisikofällen eine präventive Wirkung entfalten. Deutschlandweit sind durchschnittlich täglich mehr als siebenhundert Menschen, insbesondere Frauen, von häuslicher Gewalt betroffen. Nahezu jeden zweiten Tag stirbt eine Frau durch Partnerschaftsgewalt.[25] Die Zahl der Gewaltbetroffenen ist in den letzten fünf Jahren gestiegen, wobei zusätzlich von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist.[26] Die EAÜ mittels sogenannter Fußfesseln kann derzeit in Deutschland zur Prävention von häuslicher Gewalt und insbesondere auch tödlicher Partnerschaftsgewalt im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, in der Regel das Polizei- und Ordnungsrecht, in sechs Bundesländern eingesetzt werden.[27] Von dieser Möglichkeit wird bislang kaum Gebrauch gemacht.[28] Darüber hinaus kann die elektronische Überwachung bei einer wegen einer Straftat verurteilten Person auch als Maßnahme der Führungsaufsicht gem. § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB gerichtlich angeordnet werden.[29] Vor diesem Hintergrund wird nun im Gesetzentwurf bundeseinheitlich der präventive Einsatz der EAÜ im Bereich des Gewaltschutzes gefordert. Das Gewaltschutzgesetz selbst setzt für eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG die „Erforderlichkeit“ der Maßnahme und eine einmalige Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus.\r\n\r\nDer djb begrüßt grundsätzlich Überlegungen zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Auch Art. 53 Abs. 3 der Istanbul-Konvention und Art. 19 Abs. 5 S. 1 der EU-Gewaltschutzrichtlinie regeln, dass die Befolgung der Kontakt- und Näherungsverbote und der Schutzanordnungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende rechtliche Sanktionen bei Verstößen sichergestellt werden soll.\r\n\r\nDer djb fordert aber dazu auf, in der Debatte um eine bundeseinheitliche Verankerung der EAÜ als Präventivmaßnahme zur Verhinderung von Straftaten und zur Überwachung von Gewaltschutzanordnungen die verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Begrenzungen zu berücksichtigen und die elektronische „Fußfessel“ nur unter engen Voraussetzungen sowie allenfalls als „flankierende“ Präventionsmaßnahme zu ermöglichen. Denn die Verpflichtung zum Tragen eines EAÜ-Geräts stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, insbesondere in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in Art. 13 GG,[30]  der geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Die im Entwurf vorgesehene Regelung lässt bislang zentrale Fragen der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs, insbesondere der Verhältnismäßigkeit offen. Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs zu wahren, müssen gewisse Standards eingehalten werden:\r\n\r\nZum einen muss der Einsatz von EAÜ evidenzbasiert erfolgen und mit Langzeitstudien begleitet werden.[31] Für die Geeignetheit zur Prävention einer Gewalthandlung ist die konkrete technische Ausgestaltung der EAÜ und eine vorhandene Infrastruktur der EAÜ-Überwachungsstellen von entscheidender Bedeutung. Denn nur, wenn bei Auslösen des Alarms auch ein unmittelbarer Einsatz von Polizeibeamt*innen gewährleistet ist, kann die (unmittelbar) bevorstehende Gewalthandlung auch verhindert werden. Jedenfalls müsste die gefährdete Person rechtzeitig alarmiert werden, um selbst Schutz suchen zu können. Soweit als Referenz- und Erfolgsmodell auf Spanien verwiesen wird, wo Kontakt- und Aufenthaltsverbote zum Gewaltschutz bereits seit zwei Jahrzehnten durch den Einsatz von elektronischen „Fußfesseln“ überwacht werden können,[32] ist zu berücksichtigen, dass dieses sich grundlegend von dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Modell unterscheidet. In Spanien werden sowohl das Opfer als auch Polizeileitstellen bei einer Annäherung von weniger als 500m benachrichtigt.[33] Dabei tragen nicht nur Anordnungs-Adressaten, sondern in der Regel auch Betroffene ein GPS-Armband bei sich, welches einen Alarm auslöst, sobald der Anordnungs-Adressat nicht mehr den vorgegebenen Abstand einhält.[34] GPS-Geräte in Deutschland wiederum werden bislang nicht bei Betroffenen und Anordnungs-Adressat gleichzeitig eingesetzt. Dies bedeutet, dass für die Anordnungs-Adressaten zwar bestimmte „Sperrzonen“ (z.B. Arbeitsplatz oder Wohnung der Betroffenen) eingerichtet werden können, ein (zufälliges) Aufeinandertreffen außerhalb dieser Gebiete – ohne Auslösen des Alarms – jedoch möglich ist.[35] Für eine grundrechtsschonende Anwendung ist insgesamt eine räumliche Eingrenzung der EAÜ notwendig. Ob diese räumliche Eingrenzung für einen effektiven Opferschutz (und damit die Geeignetheit des Grundrechtseingriffs) allerdings starr oder dynamisch erfolgen sollte, müsste jedoch fortlaufend beobachtet werden. Das spanische Modell könnte hierbei als Vorbild dienen. Insoweit wird der in der Gesetzesbegründung gemachte Vorschlag, zu prüfen, ob eine dahingehende Aufenthaltsüberwachung, die gleichzeitig die Bewegungen von Anordnungs-Adressat und Opfer registriert, notwendig ist (Bl. 19 d.E.), begrüßt.\r\n\r\nFerner muss die Anordnung auch im Einzelfall erforderlich sein. Während § 1 GewSchG das Merkmal der „Erforderlichkeit“ bereits enthält, sieht der vorgesehene Gesetzentwurf für die Anordnung der EAÜ dieses Erfordernis gerade nicht vor. Ein solches Erfordernis sollte gesetzlich auch bei der Anordnung der EAÜ bestehen. Ferner sollten vor der Anordnung einer EAÜ alle rechtlich möglichen polizeilichen Maßnahmen, wie z.B. Gefährderansprachen und Wegweisungen (Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot), ausgeschöpft werden, um brisante Gefährdungslagen zu entschärfen. In seinem Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland kritisiert GREVIO, dass die Häufigkeit des Erlasses von Schutzanordnungen bundesweit stark variiert, was auf unterschiedliche Risikobewertungen und ein divergierendes Schutzniveau hinweist.[36] Die Frauenhaus-Statistik der Frauenhauskoordinierung von 2022 zeigt auch, dass insgesamt nur wenige polizeiliche Maßnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Frauen ergriffen werden: Während es in 40% der Fälle zu einem Polizeieinsatz kam, wurden Maßnahmen wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahme nur selten verfügt.[37]\r\n\r\nFür die Verhältnismäßigkeit der Anordnung darf die Intensität der Freiheitsbeeinträchtigung des von der Anordnung Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter stehen, deren Schutz die EAÜ bezweckt. Sie muss dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dienen, für deren Gefährdung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.[38] Eine solche kann etwa in der unmittelbaren Gefährdung von Leib, Leben, der persönlichen Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung begründet sein, die als zu schützende Grundrechte den Eingriffen in die Grundrechte des Anordnungs-Adressaten gegenüberstehen.[39] Soweit die EAÜ erlassen wird, um diese Person, wie vom Gesetzentwurf vorgesehen, „von der Begehung von Straftaten bzw. Verstößen gegen die Nummer 1“ abzuhalten, ist diese Formulierung zu vage. Ein Erlass der EAÜ muss einerseits möglichst grundrechtsschonend und andererseits möglichst effektiv zum Schutz der Betroffenen erfolgen. Nicht jede Gefahr zur Begehung jedweder Straftaten und zum Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen kann aufgrund des gravierenden Eingriffs in die Grundrechte des (potentiellen) Täters genügen. Ferner ist gerade der Einsatz der EAÜ zur (erstmaligen) Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten ohne Anknüpfung an eine künftige weitere drohende Rechtsverletzung der Betroffenen aufgrund der hohen Grundrechtsintensität verfassungsrechtlich bedenklich. Der djb fordert, dass eine Anordnung der EAÜ nur bei einem hohen Gewaltrisiko möglich ist. Dabei muss diese erhebliche Gefahr sich auf die Verletzung der kollidierenden Grundrechte der Betroffenen, z.B. das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit, ihre persönliche Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung beziehen und nicht auf eine Begehung jedweder Straftat (vgl. Alternative „von der Begehung von Straftaten“). Außerdem muss die Anordnung einer EAÜ zur Durchsetzung der Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (vgl. Alternative „Verstößen gegen die Nummer 1“) ebenso an ein hohes Gewaltrisiko, d.h. an eine weitere drohende Rechtsverletzung der Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen geknüpft sein.\r\n\r\nDie Einschätzung eines hohen Gewaltrisikos, die für Erlass der Anordnung erforderlich ist, muss auf Basis eines standardisierten interdisziplinären Fallmanagements und einer umfassenden Risikoanalyse erfolgen, die den Fall als Hochrisikofall einstufen. Hierfür ist eine einheitliche und systematische Risikoanalyse und -bewertung vonnöten, welche die Informationen der beteiligten Akteur*innen und die Einschätzung der Betroffenen miteinbezieht. Die bei der Polizei, Justiz, Beratungsstellen und Frauenhäusern bekannten Informationen zur individuellen Bedrohungslage müssen zusammengeführt und ein interdisziplinäres Fallmanagement etabliert werden.[40] Diese institutionenübergreifende Intervention hat sich bereits als effektiv in der Verhinderung von häuslicher Gewalt erwiesen. Einige Bundesländer haben ein solches Modell bereits eingeführt.[41] Dies muss allerdings bundeseinheitlich hergestellt werden. Diese Gefährdungsanalyse in Form einer individuellen Begutachtung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt und das Ergreifen entsprechender wirksamer Maßnahmen für den sofortigen Schutz sind auch völker- und europarechtlich gem. Art. 51, Art. 53 Abs. Istanbul-Konvention und Art. 16, Art. 19 EU-Gewaltschutzrichtlinie vorgesehen. Dafür sollten alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen (nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden) auf der Grundlage klarer Leitlinien in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden.[42] Eine Anordnung der EAÜ sollte dabei im Zusammenhang mit der Ermittlung von individuellen Schutzbedarfen stehen und nur, sofern verfügbar, angemessen, relevant, und unter Berücksichtigung der Umstände des Fallesund der Rechtsnatur des Verfahrens in Erwägung gezogen werden.[43] Der EGMR betont ebenfalls unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention die Pflicht der Behörden, eine umfassende Risikobewertung durchzuführen und bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben angemessene Maßnahmen zu ergreifen.[44]\r\n\r\nAuch in Spanien wird mithilfe des Integrated Monitoring System for Cases of Gender Violence (VioGén) eine Bewertung des Gewaltrisikos bzw. des Rückfallrisikos durchgeführt, wobei Faktoren wie die von den Betroffenen bereits erlittene physische und psychische Gewalt sowie familiäre, soziale und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden.[45] Auch hier kann bei einem bestehenden hohen oder extrem hohen Gewaltrisiko eine EAÜ gerichtlich angeordnet werden, um die Einhaltung von einstweiligen Verfügungen bzw. Kontakt- oder Aufenthaltsverboten zu überwachen.[46]\r\n\r\nBei dieser Risikoeinschätzung ist jedoch entscheidend, dass Hochrisikofälle von den Behörden auch als solche erkannt werden. Bei vielen Partnerschaftstötungen in Spanien wurde das Gewaltrisiko im Vorfeld lediglich als niedrig eingestuft, so dass die EAÜ in diesen Konstellationen nicht angeordnet wurde.[47] Vor diesem Hintergrund sind bestehende Verfahren und Systeme zur Gefährdungsanalyse auszuweiten, die genutzten Instrumente zur Risikoanalyse müssen aber auch auf ihre Effektivität hin überprüft und möglichst weitere, valide Verfahren entwickelt werden.\r\n\r\nDes Weiteren ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Einschränkung des Erlasses einer EAÜ notwendig.[48] Die EAÜ sollte nur so lange angeordnet werden, wie das Risiko nach Bewertung des Fallmanagements als „hoch“ einzustufen ist.\r\n\r\nDarüber hinaus müssen für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtet werden. Bei der vorgesehenen Gesetzesänderung besteht der Grundrechtseingriff nicht nur in der Erhebung und Speicherung, sondern auch in der Verwendung der Daten. Wenn im Gesetzentwurf von der „Datenverwendung“ die Rede ist, muss diese Datenverarbeitung begrenzt sein. Es darf nicht gestattet sein, aufgrund der Bewegungsdaten ein Bewegungsprofil zu erstellen oder die Daten auch im Zusammenhang mit anderen Verfahren zu verwerten. Grundsätzlich gilt, dass im Hinblick auf die Bedeutung des betroffenen Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung „der Umgang mit den Daten in persönlichkeitsrechtsschützender Weise ausgestaltet sein [muss], was insbesondere gesetzliche Vorgaben zu den zulässigen Verwendungszwecken der Daten sowie zur Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Datenverarbeitungsvorgänge sowie zur Datensicherheit erfordert.“[49] Der Vorgabe des BVerfG, Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln,[50] wird diese allgemeine Formulierung im Gesetzentwurf nicht gerecht.\r\n\r\nAlles in allem ist zu beachten, dass der Einsatz der EAÜ in erster Linie nur eine situationsbezogene, kurzfristige Form der Prävention bzw. Intervention darstellt, welche weder die Ursachen der Gewalt adressiert noch langfristigen Schutz gewährleistet. Zwar kann der Einsatz von sogenannten Fußfesseln auch dazu beitragen, das Recht gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder auf Sicherheit und Verbleib in ihrer Wohnung zu wahren. Dies setzt jedoch voraus, dass Betroffenen die alleinige Nutzung der Wohnung erlaubt wird, was in Deutschland aktuell nur selten der Fall ist.[51] In diesem Zusammenhang ist der Ausbau und die Sicherung des Gewalthilfesystems durch flächendeckenden Ausbau von Beratungsstellen und Schutzunterkünften unabdingbar. Dies ist auch völker- und europarechtlich geboten. Das von der Bundesregierung angekündigte Gewalthilfegesetz, das Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz, Beratung und Unterstützung gewährt, ist daher in höchstem Maße begrüßenswert und sollte dringend noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Außerdem müssen parallel zu dem Einsatz der EAÜ und dem Ausbau und der Sicherung des Hilfesystems langfristige Maßnahmen der Gewaltprävention ergriffen werden, die ebenfalls die Täter in die Verantwortung nehmen: Im Einklang mit der Istanbul-Konvention setzt dies voraus, dass Täter sich im Rahmen von Täterarbeit mit ihren gewaltvollen Verhaltensweisen verpflichtend auseinandersetzen.\r\nIII. Weitergehende Forderungen\r\n\r\nNeben den speziellen Forderungen, die den hiesigen Gesetzentwurf betreffen, fordert der djb zur effektiven Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vor allem:\r\n\r\n    Sowohl die Istanbul-Konvention als auch die EU-Gewaltschutzrichtlinie verpflichten Deutschland dazu, flächendeckend und leicht zugängliche Beratungs- und Schutzunterkünfte bereitzustellen.[52] Mit der Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes könnte Deutschland in dieser Hinsicht zentrale europa- und völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen. Es bedarf daher dringend noch in dieser Legislaturperiode der Verabschiedung des von Teilen der Bundesregierung bereits angekündigten Gewalthilfegesetzes.\r\n    Im Einklang mit der Istanbul-Konvention muss Täterarbeit als Präventionsmaßnahme gesetzlich verankert werden. Nur durch die Täterarbeit werden Täter unmittelbar dazu angehalten, sich mit gewaltvollen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen, sodass Gewaltkreisläufe langfristig durchbrochen werden können.\r\n    Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung sind verpflichtende Fortbildungen für Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen zu den Ursachen, Auswirkungen, Formen und Folgen häuslicher und geschlechtsspezifischer, darunter auch sexualisierter Gewalt erforderlich. Auch sollten die angebotenen Fortbildungen die Themen Geschlechterstereotype, Sexual- und Vergewaltigungsmythen enthalten.\r\n    Es müssen empirisch gesicherte Erkenntnisse über die Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt gesammelt werden, welche auch für die Fortentwicklung der Risikoanalyse genutzt werden können.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nDilken Çelebi, LL.M.\r\nVorsitzende der Kommission für Strafrecht\r\n\r\n \r\n\r\n[1]Kury, Soziale Probleme, 24 (1), S. 31 ff., abrufbar unter: https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/44117/ssoar-soziprobleme-2013-1-kury-Zur_Nicht-Wirkung_von_Sanktionen_Ergebnisse.pdf;jsessionid=5D1F1A3B86DD92BB18A87777ECDEBA10?sequence=1 (letzter Abruf: 29.07.2024); Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V., Stellungnahme zum Antrag der CDU-Fraktion, Drs. 18/4535, Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW, Drs. 18/4662, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/7146, S. 7, abrufbar unter: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/7100/umdruck-18-7146.pdf (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[2] Präambel der Istanbul-Konvention (IK).\r\n\r\n[3] Art. 3 lit. d) IK.\r\n\r\n[4] Zu den notwendigen Reformen zum Gewaltschutz im Aufenthaltsrecht, siehe djb, Policy Paper: Reform des § 31 AufenthG, 14.07.2023, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20 (letzter Abruf: 29.07.2024); djb, Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-20_Gewaltschutz_Aufenthaltsrecht.pdf (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[5]Matt/Renzikowski/Safferling StGB § 211 Rn. 93-94; Schneider, Der Haustyrann und die Reform der Tötungsdelikte, djbZ 2015, S. 23.\r\n\r\n[6] Vgl. BGH NJW 1981, 1965, 1968; BGH, NJW 2003, 2464, 2467.\r\n\r\n[7]Djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 3 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 29.07.2024); s.a. Schuchmann/Steinl, KJ 2021, S. 312; Çelebi/Streuer, djbZ 2022, S. 61 ff.; Çelebi/Schuchmann/Steinl in Schüttler et. al (Hrsg.), Gender&Crime 2024, S. 26 ff.\r\n\r\n[8] Ebd.\r\n\r\n[9]Djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 4 f. abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[10] Vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 - 2 StR 349/08; siehe aber dagegen BGH, Beschluss v. 06.12.2022 – 5 StR 479/22.\r\n\r\n[11]Djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[12] BGH, Beschluss v. 06.12.2022 – 5 StR 479/22.\r\n\r\n[13] Vgl. Nr. 234 Abs. 1 der RiStBV.\r\n\r\n[14] Vgl. Nr. 86 der RiStBV.\r\n\r\n[15] Vgl. auch djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität, 17.01.2020, S. 5, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-01 (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[16] OLG Hamburg, Beschluss v. 18.03.2018, 1 Ws 114 - 115/17.\r\n\r\n[17] Art. 46 lit. a) IK, Art. 11 lit. k) EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[18] BGH, Beschluss v. 10.09.2009 - 4 StR 366/09.\r\n\r\n[19]Ehlen/Hoven/Weigend, KriPoZ 1/2024, S. 17 ff.\r\n\r\n[20]Djb, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 11.10.2023, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-29 (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[21] Ebd., S. 6; vgl. auch das Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 337, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[22] VGH Berlin, Beschluss v. 19.06.2024 – 80/22, Rn. 25.\r\n\r\n[23] Siehe https://www.weibernetz.de/p/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-einer-frau-mit-behinderungen-vor-dem-landesverfassungsgerichtshof-berlin.html (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[24] Art. 6 EU-Gewaltschutzrichtlinie; vgl. auch EG 21 ff. EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[25] Die Bundesregierung, Lagebild Häusliche Gewalt. „Die Schuld liegt immer beim Täter“, 07.06.2024.\r\n\r\n[26]BKA, Lagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 9, S. 13.\r\n\r\n[27] Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW und Sachsen; § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 PolG NRW sieht die EAÜ sogar explizit zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung, die Verhütung einer Straftat nach § 238 StGB und zur Durchsetzung von Wohnungsverweisungen vor.\r\n\r\n[28]Lindemann, Stern v. 22.06.2024, abrufbar unter: https://www.stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-frauenleben-gerettet-werden--34815484.html#:~:text=Anw%C3%A4ltin%20f%C3%BCr%20Strafrecht%20%22Eine%20Fu%C3%9Ffessel,Ein%20Mann%20tr%C3%A4gt%20eine%20Fu%C3%9Ffessel.&text=22.06.2024%2C%2016%3A54,Expartner%20eine%20Fu%C3%9Ffessel%20auferlegt%20werden (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[29] Hier wird die EAÜ bereits seit mehr als 14 Jahren eingesetzt, zur Verfassungsgemäßheit, vgl. Meuer, Verfassungsblog v. 22.02.2021, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/auf-schritt-und-tritt/ (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[30] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 272, 273. Zum fehlenden Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch die bloße Anordnung einer EAÜ, BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 322.\r\n\r\n[31] Eine solche Datengrundlage fehlt derzeit noch: Vgl. dazu etwa Kaiser KJ 2017, 176, 180; zum Problem der verspäteten Reaktion siehe etwa auch BeckOK PolR Bayern/Schröder PAG Art. 34 Rn. 11.1; vgl. zu Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten des Gesetzesgebers für die Wirkungen der EAÜ, BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 265.\r\n\r\n[32]Wessel/Salpius, RND v. 26.04.2024, abrufbar unter: Elektronische Fußfesseln für Gewalttäter: Unionsfraktion will bundesweite Lösung (letzter Abruf: 29.07.2024); Es handelt sich um einen Fall des sog. Bilateral Monitoring; vgl. zur Funktionsweise Eilzer/Maier, Elektronische Aufenthaltsüberwachung in Europa, S. 463.\r\n\r\n[33] Vgl. dazu etwa https://forum-opferhilfe.de/elektronische-aufenthaltsuberwachung-spanien-femizide-fussfessel/ (letzter Abruf: 29.07.2024).  \r\n\r\n[34]García, La eficacia de la vigilancia electronica en la violencia de género: análisis criminológico, International E-Journal of Criminal Sciences, Nr. 10 (2016), S. 55 ff.\r\n\r\n[35] Landtag Brandenburg P-AIK 7/50, Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt - Drs. 7/7349, 06.09.2023, S. 32.\r\n\r\n[36] Bezüglich der Häufigkeit des Erlasses von Schutzanordnungen fehlt es jedoch an einer systematischen Datenerhebung, GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 313.\r\n\r\n[37] Ein Platzverweis wurde in 8% der Fälle erteilt, eine Ingewahrsamnahme erfolgte in 2% der Fälle, Frauenhauskoordinierung, Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2022, S. 31 f.\r\n\r\n[38] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 275, 280, 281 zum Erfordernis einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Verletzung, d.h. einer Gefährdung, für die im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Eine bloß abstrakte, auf statistischen Wahrscheinlichkeiten gestützte Gefahr reicht einfachrechtlich nicht aus.\r\n\r\n[39] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 275, 277.\r\n\r\n[40] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 307-310; Djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[41] Vgl: Sozialministerium Schleswig-Holstein, Schleswig-Holstein führt verbindliches Hochrisikomanagement ein, 22.02.2024, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2024/240222_VIII_hochrisikomanagement.html (letzter Abruf: 29.07.2024); Ministerium für Familie, Frauen,  Kultur und Integration Rheinland-Pfalz, Rahmenkonzeption Hochrisikomanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen und Stalking, abrufbar unter: https://www.gleichstellungsministerkonferenz.de/documents/anlage_top_7-5_2_1510227319.pdf (letzter Abruf: 29.07.2024); siehe zu Beispielen des Hochrisikomanagements in Rheinland-Pfalz, Osnabrück und Nürnberg auch: bff, Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall erkennen und einschätzen. Effektive Maßnahmen zum Schutz entwickeln. Regionale Kooperationen und wirksames Fallmanagement aufbauen, November 2021, S. 17 f.\r\n\r\n[42] Art. 7 Abs. 2, 3, 51 Abs. 1 IK, Art. 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie, EG 40 EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[43] Art. 19 Abs. 5 S. 2 EU-Gewaltschutzrichtlinie, EG 46 EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[44] EGMR, Kurt v. Austria – 62903/15, Urteil v. 15.06.2021, paras. 167 ff.; 177 ff.\r\n\r\n[45]García, La eficacia de la vigilancia electronica en la violencia de género: análisis criminológico, International E-Journal of Criminal Sciences, Nr. 10 (2016), S. 47 ff; Allerdings werden bei der Risikobewertung nur die bei der Polizei und Justiz vorhanden Informationen berücksichtigt. GREVIO betont die Notwendigkeit der Einbeziehung der Informationen anderer Akteure (z.B. Beratungsstellen), da diese zu einer anderen Gefährdungseinschätzung führen könnten, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, para. 260.\r\n\r\n[46] Art. 64 (3) Ley Orgánica; Art. 48 (4) Código Penal.\r\n\r\n[47] So waren 34.7% der Täter im Jahr 2016 bei der Polizei registriert, aber nur 11% wurden als Hochrisikofälle eingestuft, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, para. 260.\r\n\r\n[48] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 210.\r\n\r\n[49] BeckOK PolR Bayern/Schröder PAG Art. 34 Rn. 14; zur Problematik der Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 GG vgl. etwa BeckOK PolR Bayern/Schröder PAG Art. 34 Rn. 15; denkbar wäre etwa eine § 61 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 SächsPVDG entsprechende Regelung.\r\n\r\n[50] BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 212.\r\n\r\n[51] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 322.\r\n\r\n[52]Gumnior, Verfassungsblog v. 09.07.2024, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/flachendeckende-gewaltschutzeinrichtungen-gewalthilfegesetz/ (letzter Abruf: 29.07.2024)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012775","regulatoryProjectTitle":"Schwangerschaftsabbruch entkriminalisieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/c4/364336/Stellungnahme-Gutachten-SG2410110012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zum Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bundesregierung\r\n\r\nStellungnahme vom 03.09.2024\r\nA. Es ist an der Zeit\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert die Bundesregierung auf, das historische Zeitfenster zu nutzen, um den Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln.[1] Die einberufene Regierungskommission zeigt in ihrem Bericht klar: Der Schwangerschaftsabbruch kann außerhalb des Strafrechts geregelt werden. Es bedarf einer Reform, die sich am Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Person orientiert und Lebensschutz auf eine effektivere Art und Weise als durch Kriminalisierung umsetzt.[2]\r\n\r\nDie aktuelle Rechtslage schafft erhebliche Barrieren im Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen.[3] Die strafrechtliche Regelung geht mit einer intendierten Stigmatisierung der Schwangeren, des medizinischen Personals und des Beratungspersonals einher und birgt das Potenzial, zusätzliche Hürden für die Ausübung reproduktiver Rechte aufzustellen. Zusätzlich erschwert die prekäre und sich weiterhin verschlechternde Versorgungslage den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen, insbesondere in Teilen Deutschlands wie Bayern oder Rheinland-Pfalz, wie die ELSA-Studie jüngst aufzeigte.[4] \r\n\r\nWährend Frankreich in diesem Jahr die Freiheit, einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen, in die Verfassung aufgenommen hat, zieht man sich in Deutschland auf die vermeintliche Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsurteile aus den Jahren 1975 und 1993 und einen vermeintlichen gesellschaftlichen Kompromiss zurück. Die Bundesregierung hat auf Grundlage ihres Koalitionsvertrags 2021–2025 eine Sachverständigenkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin[5] Leben gerufen,[6] die diese Einschätzung nicht trägt. Die Ergebnisse der Kommission zeigen, dass eine Streichung des Abbruchsverbots in den ersten 12. Wochen verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar geboten ist. Für die Zeit danach sieht die Kommission ein differenziertes Modell vor. Eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches ist innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen geboten und bleibt auch danach verfassungsrechtlich möglich. Die bisherigen Urteile stehen einer Lösung, die einerseits in effektiverer Weise den Schutz des ungeborenen Lebens bezweckt, andererseits aber auch die Selbstbestimmungsrechte schwangerer Personen berücksichtigen, nicht im Wege.\r\n\r\nAuch gesamtgesellschaftlich zeigt sich der eindeutige Wunsch nach einer Neuregelung. Diverse Verbände aus der Zivilgesellschaft haben in den letzten Monaten Stellungnahmen veröffentlicht, in denen sie die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs fordern.[7] Jüngst schlossen sich auch politische Akteur*innen entsprechenden Forderungen an. Zuletzt sprachen sich zehn Landesminister*innen in einem Positionspapier für eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts aus.[8] Auch ein Großteil der Gesellschaft fordert eine Liberalisierung der Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs, wie repräsentative Umfragen veranschaulichen.[9]\r\n\r\nVor diesem Hintergrund muss die Bundesregierung jetzt handeln. Sie darf die Ergebnisse des Kommissionsberichts, die gewandelte gesellschaftliche sowie völkerrechtliche Diskussion und ihr eigens im Koalitionsvertrag festgelegtes Ziel nicht außer Acht lassen. Der djb hält an seiner Forderung fest, Schwangerschaftsabbrüche zu entkriminalisieren und flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungslage zu treffen.\r\nB. Der Gesetzgeber muss eine neue Regelung schaffen\r\n\r\nDie Entscheidung über das ob einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs liegt nicht im politischen Ermessen des Gesetzgebers, sondern ist zwingend. Die Ergebnisse der Kommission sind klar: innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen muss der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch straffrei stellen. Nach den ersten zwölf Schwangerschaftswochen besteht ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Der djb fordert daher die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs auch über die 12. Schwangerschaftswoche hinaus.[10]\r\nI. Handlungspflicht innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen\r\n\r\nDer djb teilt die Einschätzung der Kommission, dass der Gesetzgeber nicht nur die Möglichkeit dazu hat, sondern verpflichtet ist, den selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft zu entkriminalisieren. Diese Verpflichtung leitet sich sowohl aus der Verfassung als auch aus völkerrechtlichen Vorgaben ab. \r\n\r\nSo hat die Kommission unmissverständlich festgestellt, dass schwangere Personen in der Frühphase der Schwangerschaft ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht haben, eine Schwangerschaft abzubrechen.[11] Die Kommission betont insbesondere das Grundrecht schwangerer Personen auf reproduktive Selbstbestimmung als Teil ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V. m. Art. 1 I GG sowie ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG.[12] Sie weist zudem auf die abgeschwächte Schutzintensität aus Art. 2 II 1 GG für das ungeborene Leben vor Erreichen extrauteriner Lebensfähigkeit hin.[13] Im Ergebnis konstatiert die Kommission, dass die Grundrechte der schwangeren Person in der Frühphase der Schwangerschaft das Lebensrecht des Embryos/Fötus überwiegen.[14] Dies impliziert in der Folge, dass Schwangerschaftsabbrüche im Zuge der verfassungskonformen Neuregelung u. a. in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden müssten.[15]\r\n\r\nDer verfassungsrechtliche Auftrag zur Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase ist auch durch völkerrechtliche Vorgaben geboten. So haben u. a. der UN-Menschenrechtsausschuss,[16] der CEDAW-Ausschuss,[17] der CERD-Ausschuss[18] sowie die WHO[19] ein menschenrechtliches Gebot zu einer generellen Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs festgestellt. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta stehen einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nicht entgegen.[20] Der Kommissionsbericht mahnt an, dass der Gesetzgeber auch diesen menschenrechtlichen Entwicklungen bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs angemessen Rechnung tragen muss.[21]\r\nII. Handlungsspielraum nach den ersten zwölf Schwangerschaftswochen\r\n\r\nDer djb fordert, dass der Schwangerschaftsabbruch auch über die zwölfte Schwangerschaftswoche hinaus außerhalb des Strafrechts geregelt wird. Auch die Kommission gelangt im Rahmen ihres Berichts zu dem Ergebnis, dass den Gesetzgeber keine Pflicht zur Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nach der 12. Schwangerschaftswoche trifft.[22] Von Verfassungs wegen ist er in seinem Gestaltungsspielraum weitestgehend frei.[23] \r\n\r\nSelbst ab Beginn der eigenständigen extrauterinen Lebensfähigkeit des Fötus ist eine Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, auch ohne medizinische Indikation, nicht zwingend geboten.[24] Die Kommission betont an dieser Stelle erneut die Reichweite des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Allerdings ist auch innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltung im Einklang mit dem Grundsatz praktischer Konkordanz dasjenige Regelungsmodell zu vertreten, das den weitreichendsten Schutz verfassungsrechtlicher Güter bei gleichzeitiger Schonung entgegenstehender Prinzipien verspricht. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass sich das Ausmaß des gebotenen Schutzes mit der Annäherung der Rechtsposition des Fötus an die des geborenen Lebens intensiviert. Als einschneidenden Zeitpunkt erkennt der djb die extrauterine Lebensfähigkeit des Fötus an.[25]\r\n\r\nDer djb stellt sich einer Unzulässigkeit des medizinisch nicht indizierten Schwangerschaftsabbruchs ab dem Zeitpunkt des Erreichens extrauteriner Lebensfähigkeit zwar nicht entgegen. Konkret schlägt der djb eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vor, nach der ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Überlebensfähigkeit des Fötus zulässig ist und nach diesem Zeitpunkt mit berufsrechtlichen Konsequenzen für Ärzt*innen durchgesetzt werden kann. Der djb ist der Ansicht, dass der Schutz des ungeborenen Lebens deutlich effektiver durch unterstützende Maßnahmen der schwangeren Person gewährleistet werden kann.\r\n\r\nDer djb sieht daher positive, unterstützende Maßnahmen in Form der Vorsorge, Fürsorge und Nachsorge als essenziell an, um das reproduktive Selbstbestimmungsrecht Schwangerer zu stärken und der defizitären Versorgungslage entgegenzuwirken. Hierfür bedarf es zunächst der Einrichtung existenzsichernder Familienleistungen und des freien Zugangs zu Verhütungsmitteln. Um die schwangere Person bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen und zu stärken, ist ein gesetzlich verankertes Beratungsrecht erforderlich, welches durch ein barrierearmes flächendeckendes Angebot sicherzustellen ist. Flankierend sollte der Schwangerschaftsabbruch in die medizinische Aus- und Weiterbildung sowie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen und in die Bedarfsplanung des Auf- und Ausbaus von Familienplanungsdiensten aufgenommen werden. Außerdem muss gesetzlich klargestellt werden, dass kein korporatives Verweigerungsrecht für Krankenhäuser existiert.[26]\r\n\r\nDer djb sieht einen einzigen verbleibenden Anwendungsbereich für das Strafrecht: unsichere und nicht-selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche. Bei einer solchen Neuregelung im Strafrecht muss der Gesetzgeber klarstellen, dass dies auch dem Schutz der reproduktiven Selbstbestimmung Schwangerer dient. Es bietet sich an, entsprechende Regelungen etwa als §§ 226b ff. StGB einzuführen.\r\nC. Keine verfassungsrechtlichen Hinderungsgründe\r\n\r\nDer djb unterstützt die Ergebnisse der Kommission vollumfänglich. Aus Sicht des djb gilt es zu beachten, dass einer Neuregelung keine gewichtigen verfassungsrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.       \r\nI. Keine Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen\r\n\r\nEine Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, nach der eine Kriminalisierung zwingend geboten ist, besteht nicht. Zwar stellte das BVerfG 1975 und 1993 fest, dass eine Austragungspflicht bestünde und der Schwangerschaftsabbruch daher grundsätzlich über die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht angesehen werden müsse;[27] Ausnahmen gälten nur für besondere Notlagen.[28] Auch sieht § 31 BVerfGG eine Bindungswirkung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vor. Dennoch stehen die bereits ergangenen Urteile des BVerfG einer Neuregelung nicht entgegen.\r\n\r\nEs ist bereits umstritten, ob die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG zu einem Verbot der Normwiederholung, also dem Verbot des Erlasses eines inhaltsgleichen Gesetzes führt. Selbst wenn § 31 BVerfGG ein Verbot der Normwiederholung enthielte und damit dem Gesetzgeber die Wiederherstellung der Rechtslage vor dem Urteil 1975 im Grundsatz untersagen sollte, würde dies nur gelten, wenn sich die „für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen“[29] in den letzten 31 (BVerfG 1993) bzw. 49 (BVerfG 1975) Jahren nicht wesentlich verändert hätten. Dies ist in Anbetracht völkerrechtlicher,[30]  verfassungsrechtlicher[31] und gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen nur schwerlich vertretbar. Selbst wenn sich aus den vorigen BVerfG-Entscheidungen i. V. m § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ein Verbot der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ergäbe, erreichen BVerfG-Entscheidungen gem. § 31 II BVerfGG nur den Rang einfacher Gesetze. Ein Verstoß gegen einfaches Recht kann wiederum nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen, berührt ist lediglich das Ausmaß der Prüfungspflicht des BVerfG. Die vorigen BVerfG-Entscheidungen stehen einer entkriminalisierenden Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs demnach nach keiner vertretbaren Auffassung entgegen.\r\nII. Menschenwürde steht nicht entgegen!\r\n\r\nAuch die Grundrechtsposition des Fötus, insbesondere die Menschenwürdegarantie, kann, wie die Kommission zutreffend und ausführlich dargelegt hat, einer entkriminalisierenden Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht entgegenstehen.[32] Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Menschenwürdegarantie auch das ungeborene Leben schützt und ob dieser Schutz abwägungsfähig ist, ist die Menschenwürdegarantie jedenfalls durch eine Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nicht zwingenderweise betroffen. Art. 1 I GG schützt mit der Menschenwürdegarantie einen Achtungsanspruch, der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden.[33] Art. 2 II GG schützt hingegen das Leben als eigenständiges Rechtsgut. Wird ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen, ist damit in der Regel keine besondere Abwertung des Fötus verbunden.[34] Die Schwangerschaft wird nicht abgebrochen, weil der Fötus für lebensunwert erachtet wird, sondern aus persönlichen Erwägungen, die sich auf die Lebensumstände der schwangeren Person beziehen. Da Würdeschutz auf der einen und Lebensschutz auf der anderen Seite von unterschiedlichenGrundrechten mit unterschiedlichen Schranken adressiert werden, kann in der Beendigung eines Lebens nicht ohne Weiteres auch eine Würdeverletzung gesehen werden.[35\r\nIII. Hinreichender Schutz außerhalb des Strafrechts möglich\r\n\r\nZwar besteht ein verfassungsrechtlicher Auftrag zum Schutz des ungeborenen Lebens, der durch ein umfassendes Schutzkonzept verwirklicht werden muss. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, dieses Konzept auch außerhalb des Strafrechts zu verwirklichen.[36] Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass eine Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen – so zeigen es internationale Erfahrungen – tatsächlich nicht geeignet ist, Abbrüche umfassend zu verhindern.[37] Sie tragen in vielen Fällen lediglich dazu bei, dass Abbrüche unter unsicheren Bedingungen stattfinden.[38] Die derzeitige prekäre Versorgungslage verdeutlicht die Auswirkungen eines vornehmlich repressiven Konzepts. Die mit der Strafe intendierte Stigmatisierung wird einen nicht unerheblichen Beitrag zur prekären Versorgungslage geleistet haben.[39] Zukünftig wird sich diese Lage weiter verschlechtern, denn es mangelt an Nachwuchs von Ärzt*innen, die Abbrüche vornehmen.[40]\r\n\r\nEin Schutzkonzept, das sich auf positive Maßnahmen wie etwa den freien Zugang zu Verhütungsmitteln und eine hinreichende finanzielle Unterstützung der Elternschaft fokussiert, ist eher geeignet, sowohl den Schutz des ungeborenen Lebens als auch die Verwirklichung reproduktiver Selbstbestimmung zu fördern. Da das Strafrecht als ultima ratio nur dann eingesetzt werden darf, wenn mildere Mittel ausscheiden,[41] muss der Gesetzgeber dies ernst nehmen und sich einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts annehmen.[42]\r\nD. Auf dem Weg zur reproduktiven Gerechtigkeit\r\n\r\nDie Einschätzung der Kommission verdeutlicht, dass das aktuell bestehende Regelungsmodell nicht der „gelungene Kompromiss“ ist, als der es häufig dargestellt wird. Die derzeitige Regelung lässt sich eher als Extremposition denn als Kompromiss charakterisieren, die den Stand der gesellschaftlichen Debatte nicht abbildet und die einseitig zu Lasten ungewollt schwangerer Personen geht. Ihnen werden sowohl strafrechtliche als auch finanzielle Risiken im Falle ungewollter Schwangerschaften aufgebürdet.[43] Nunmehr ist zudem durch die Kommission klargestellt, dass das geltende Regelungsmodell die Grund- und Menschenrechte schwangerer Personen nicht hinreichend berücksichtigt und verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben unterläuft. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, schnellstmöglich eine verfassungskonforme und menschenrechtskonforme Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs herbeizuführen; dies fordert nicht zuletzt auch die Zivilgesellschaft.\r\n\r\nEs ist an der Zeit, dass die Bundesregierung sich einer Neuregelung annimmt und die reproduktiven Rechte schwangerer Personen ernst nimmt. Statt Kriminalisierung bedarf es der Unterstützung bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch. Das Hauptaugenmerk muss hierbei auf flankierenden positiven Maßnahmen liegen. Die Bundesregierung muss jetzt das historische Fenster nutzen und das eindeutige Signal senden: Frauen und schwangeren Personen ist eine selbstbestimmte Entscheidung endlich zuzutrauen!\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nCéline Feldmann\r\nVorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Umfassend Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 23.08.2024).\r\n\r\n[2] Ebd.\r\n\r\n[3] Vgl. hierzu etwa Torenz/Vollmer/Eckardt/Wyrobisch-Krüger/Thonke/Hahn, Research in Health Services & Regions 21 (2023), abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/s43999-023-00036-4 (letzter Zugriff 22.08.2024)\r\n\r\n[4]  Vgl. hierzu etwa Torenz/Vollmer/Eckardt/Wyrobisch-Krüger/Thonke/Hahn, Research in Health Services & Regions 21 (2023), abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/s43999-023-00036-4 (letzter Zugriff 22.08.2024). Vgl. auch Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S.  125 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[5] Im Folgenden als Kommission bezeichnet.\r\n\r\n[6] Koalitionsvertrag 2021–2025, S. 92, abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (letzter Zugriff 22.08.2024).\r\n\r\n[7]  Vgl. etwa pro familia, Positionierung und Forderungen zur menschenrechtsbasierten Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs – Für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte vom 07. Mai 2023, abrufbar unter: https://www.profamilia.de/fileadmin/profamilia/verband/Neuregelung_SchwA_BV_07.05.2023.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024); Deutscher Frauenrat, Positionierung zum Thema „§ 218 Strafgesetzbuch”, Beschluss vom 27. Juni 2024, abrufbar unter: https://www.frauenrat.de/positionierung-zum-thema-%C2%A7-218-strafgesetzbuch/ (letzter Zugriff: 22.08.2024); Evangelische Frauen in Deutschland, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Oktober 2023, abrufbar unter: https://evangelischefrauen-deutschland.de/wp-content/uploads/2023/10/Beschluss_EFiD_zum_Praragraphen_218__05_Oktober_2023.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[8] Meier/Gallina/Binz/Denstädt/Fegebank/Limbach/Nonnemacher/Paul/Touré/Töpfer, Schwangerschaftsabbrüche entkriminalisieren und medizinische Versorgung verbessern! Für eine Reform des §218 StGB, 19.08.2024, abrufbar unter: https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/87290ab6-4d42-44a3-a385-9b0a2b20ca90/Positionspapier%20218%20StGB.pdf (letzter Abruf: 22.08.2024).\r\n\r\n[9] Vgl. etwa Repräsentative Umfrage von Ipsos, Dezember 2022 i.A.v. Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, abrufbar unter https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/media/2023/03/Tabelle-1-00016.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[10] Hierzu ausführlich Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 23.08.2024).\r\n\r\n[11] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 246, 252, 261, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[12] Ebd. S. 238 f.\r\n\r\n[13] Ebd. S. 235 ff.\r\n\r\n[14] Ebd. S. 245.\r\n\r\n[15] Ebd. S. 255.\r\n\r\n[16] CCPR, General Comment No. 36, 3. September 2019, CCPR/C/GC/36, Rn. 8.\r\n\r\n[17]CEDAW, General Recommendation No. 35 on gender-based violence against women, updating General Recommendation No. 19, 26. Juli 2017, CEDAW/C/GC/35, Rn. 18.\r\n\r\n[18] Committee on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination(CERD), Concluding observations on the combined tenth to twelfth reports of the United States of America, 21. September 2022, CERD/C/USA/CO/10-12, Rn. 36.\r\n\r\n[19] Weltgesundheitsorganisation, Abortion Care Guideline, 2022, sec. 2.2.1, abrufbar unter: https://www.who.int/publications/i/item/9789240039483 (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[20] Vgl. Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 265 f., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[21] Ebd. S. 279 ff.; 331.\r\n\r\n[22] Ebd. S. 326 f.\r\n\r\n[23] Ebd. S. 326 f.\r\n\r\n[24] Ebd. S. 327.\r\n\r\n[25] Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, S. 5 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 22.08.2024).\r\n\r\n[26] Ebd.\r\n\r\n[27] BVerfGE 39, 1 (44); BVerfGE 88, 203 (162 f.).\r\n\r\n[28] BVerfGE 39, 1 (48 f.); BVerfGE 88, 203 (164 ff.). Ein Schutzkonzept, das in der Frühphase der Schwangerschaft einen Fokus auf die Beratung der schwangeren Person legt, sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen allerdings vereinbar, BVerfGE 88, 203 (184 ff.).\r\n\r\n[29]  BVerfGE 96, 260 (263). Vgl. auch Isensee in: HGR Bd IV, § 87 Rn 118.\r\n\r\n[30] So sind seit der Kairo-Konferenz 1994 reproduktive Rechte anerkannter Bestandteil des Menschenrechtsschutzes, vgl. International Conference on Population and Development, Programme of Action, UN Doc. A/CONF.171/13, 13.9.1994, para. 7.3.; Wapler, in: Baer/Sacksofsky (Hrsg.), Autonomie im Recht – Geschlechtertheoretisch vermessen, 2018, S. 185 (186 f.) und Europäisches Parlament, Resolution on the Situation of Sexual and Reproductive Health and Rights in the EU, in the Frame of Women’s Health (2020/2215(INI)), 24.6.2021, 2022/C 81/04.\r\n\r\n[31] Vgl. als Begründung einer verfassungsrechtlichen Rechtsprechungslinie, die der autonomen Lebensführung zunehmenden Stellenwert einräumt, BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 und BVerfGE 153, 182.\r\n\r\n[32] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 27; 182 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[33] Vgl. etwa BVerfGE 45, 187 (228); 109, 279 (312); 115, 118 (153); BVerfG NJW 2015, 1083; BVerfGE 144, 20 (207).\r\n\r\n[34] Vgl. auch Sacksofsky, KJ 2003, 274 (282).\r\n\r\n[35] Vgl. Dreier, DÖV 1995, 1036.\r\n\r\n[36] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S.  326 f., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).\r\n\r\n[37] Vgl. Weltgesundheitsorganisation, Abortion Care Guideline, 2022, https://www.who.int/publications/i/item/9789240039483, sec. 2.2.1.\r\n\r\n[38] Vgl. ebd.\r\n\r\n[39] Vgl. hierzu etwa Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S.  132 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024). Der Forschungsstand in Deutschland ist allerdings bislang defizitär.\r\n\r\n[40] Vgl. zu der defizitären Versorgungslage Torenz/Vollmer/Eckardt/Wyrobisch-Krüger/Thonke/Hahn, Research in Health Services & Regions 21 (2023), abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/s43999-023-00036-4 (letzter Zugriff 22.08.2024).\r\n\r\n[41] In Worten des Bundesverfassungsgerichts, wenn das zu verhindernde Verhalten „über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“. Vgl. BVerfGE 120, 224 (239 f.).\r\n\r\n[42] Vgl. bereits Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, S. 3, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 22.08.2024).\r\n\r\n[43]  Vgl. Schuchmann, medstra 2024, S. 10 (13, 18 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012776","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/21/364338/Stellungnahme-Gutachten-SG2410110013.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften\r\n\r\nStellungnahme vom 06.09.2024\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Reformentwurf zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften. Grundsätzlich werden die vorgeschlagenen besonderen Vorschriften bei Anhaltspunkten für Partnergewalt als zielführend erachtet. Der djb befürwortet u.a. die Einführung der zweiten Instanz bei Umgangsentscheidungen, die per Eilanordnung ergangen sind; ebenso wie die vorgeschlagenen Neuregelungen zur finanziellen Entlastung der Verfahrensbeistände. Ergänzend fordert der djb jedoch die gesetzliche Regelung der Qualifikation von Verfahrensbeiständen im Hinblick auf Partnergewalt, die ohnehin für alle beruflichen Verfahrensbeteiligten optimal wäre.\r\n\r\nDer djb begrüßt darüber hinaus, dass der Reformentwurf einen Versorgungsausgleich bezüglich vergessener oder übergangener Anrechte vorsieht und damit dafür sorgt, dass ein nicht berücksichtigtes Anrecht noch einem Ausgleich unterliegen kann. Die vorgesehene Regelung eines nachträglichen Ausgleichs im schuldrechtlichen Verfahren stellt allerdings nicht den Zustand her, der nach Auffassung des djb vorzugswürdig wäre: Ein Ausgleich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der ohne weiteres möglich wäre und die ausgleichsberechtigten Personen besser absichern würde.\r\n\r\nEin zentraler Begriff des Entwurfs ist der Begriff „Partnerschaftsgewalt“, der allerdings nicht näher definiert wird. Der Entwurf lässt an dieser Stelle ein klares Bekenntnis zur Istanbul-Konvention vermissen. Um die Vertragspflichten konsequent umzusetzen, muss das Verständnis der Konvention von Gewalt, die von (Ex-)Partnern ausgeht, übernommen werden.\r\n\r\nIm Einzelnen bezieht der djb wie folgt Stellung:\r\nZu Artikel 1 Nummer 2 (§ 57 Satz 2 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb befürwortet, dass die umgangsberechtigte Person eine Beschwerdemöglichkeit erhalten soll, wenn der Umgang im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen worden ist. Der Umgangsausschluss ist ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechte der umgangsberechtigten Elternteile. Ein derart erheblicher Eingriff erfordert es auch, dass ein Beschluss, der einen Umgangsausschluss anordnet, beschwerdefähig ist.\r\n\r\nDie Intention des Gesetzgebers, einstweilige Anordnungen zum Umgang nicht anfechtbar zu gestalten, war letztlich auch darauf gestützt, dass Umgang ohne Anfechtungsmöglichkeiten im einstweiligen Anordnungsverfahren schnell und wirksam angeordnet werden können sollte. Der gewünschte Effekt ist jedoch bereits durch die sofortige Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 38 FamFG hergestellt worden, ein Rechtsmittel hemmt die Wirksamkeit – und Vollstreckbarkeit – der Anordnung nicht. Deswegen ist es bereits nicht notwendig, betroffenen Eltern und Kindern die Anfechtungsmöglichkeit zu nehmen. Gerade beim Umgangsausschluss ist es aus rechtsstaatlichen Gründen dringend geboten, eine Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen.\r\nAnmerkungen/Begründungen zur Erweiterung von § 57 FamFG auf alle im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Umgangsentscheidungen\r\n\r\nDie Auswirkungen einer Eilanordnung sind in allen Fällen gravierend und es ist wenig nachvollziehbar, warum hier kein zweiter Instanzenzug eröffnet ist.\r\n\r\nDeswegen ist es angezeigt, dass jede einstweilige Anordnung, die das Umgangsrecht regelt, anfechtbar sein muss. Auch eine positive einstweilige Umgangsregelung hat auf faktischer Ebene einen erheblichen Einfluss auf alle Beteiligten. Zudem sind bei umgangsrechtlichen Regelungen auch Grundrechte des anderen Elternteils und des Kindes berührt. Oft erfolgen deshalb in hochstrittigen Angelegenheiten in den parallel geführten Hauptsacheverfahren Begutachtungen, die in der Regel mehrere Monate dauern. Sind Eilverfahren nicht anfechtbar, bleiben womöglich äußerst belastende Umgangsanordnungen unangefochten stehen, während sich das Hauptsachverfahren in die Länge zieht.\r\n\r\nBesonders dann, wenn über eine einstweilige Anordnung die paritätische Betreuung von Kindern im Umgangsverfahren beschlossen wird, ist es aus rechtstaatlichen Gründen nicht länger hinnehmbar, dass keine Überprüfung durch eine weitere Instanz eröffnet ist. Durch einstweilige Anordnungen werden Eltern ggf. von beabsichtigten Wohnortwechseln – auch zum Zweck der Aufnahme einer Berufstätigkeit – abgehalten, während das Hauptsacheverfahren geführt wird. Gerade diese Hauptsacheverfahren nehmen oft Monate in Anspruch, weil Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.\r\n\r\nDie geplante Öffnung soll auch Verfahren betreffen, in denen trotz eines entsprechenden Antrags kein Umgangsausschluss verhängt worden ist. Hier würden enorme Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, auch deswegen, weil Umgangsverfahren Amtsverfahren sind und daher die förmliche Antragstellung bereits nicht verfahrenssteuernd wirkt. Auch die in der Begründung dargestellte Abgrenzung zwischen kurzen und längeren Umgangsausschlüssen (in Abhängigkeit vom Alter des Kindes) erscheint nicht zielführend für die Reglementierung. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nach Auffassung des djb nicht von Ermessenserwägungen abhängig gemacht werden.\r\n\r\nInsgesamt sollte daher die Anfechtbarkeit von vornherein weiter geöffnet werden als bislang vorgesehen. Es sollte jede einstweilige Anordnung in Umgangsverfahren anfechtbar sein. Das wird auch die Beschwerdeinstanz nicht über Gebühr belasten, denn hier können Entscheidungen in jedem Fall auch unter Fortgeltung des § 68 Abs. 5 FamFG im schriftlichen Verfahren und /oder vom Einzelrichter getroffen werden.\r\nZu Artikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nIn Kindschaftssachen finden keine mündlichen Verhandlungen, sondern Anhörungs- und Erörterungstermine statt. Die geplante Fassung des Gesetzes ist daher zur Klarstellung erforderlich.\r\nZu Artikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 5 FamFG-E)\r\n\r\nDie Gesetzesänderung wird im Wesentlichen begrüßt. Allerdings sollte der Gesetzgeber klarer formulieren, was mit „offensichtlich unbegründet“ gemeint ist. Nach Auffassung des djb kommt außerdem in Betracht, sich an der Regelung des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zu orientieren, der eine Zurückweisung durch einstimmigen schriftlichen Beschluss vorsieht.\r\n\r\nDiese Auffassung des djb ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\r\n\r\nI. § 68 Abs. 2, Abs. 5 FamFG führt im Falle offenkundig unbegründeter Beschwerde wegen der Zeit, die das Beschwerdeverfahren in Anspruch nimmt, für die Kinder bei erfolgtem Sorgerechtsentzug zu erheblichen Gefährdungen. Das hat folgende Gründe:\r\n\r\n \r\n\r\n    Einen Anhörungstermin mit einem Senat in voller Besetzung, den Eltern, ggf. zwei Anwält*innen, dem Jugendamt, dem*r wirksam für die Kinder bestellten Ergänzungspfleger*in und Pflegefamilie abzustimmen, ist oft schwierig und deswegen dauert es oft Monate, bis der Termin stattfinden kann. Die Kinder bleiben oft zunächst in den Familien, weil das Jugendamt sie nicht während eines Beschwerdeverfahrens aus den Familien nimmt. Denn für die Mitarbeitenden der Jugendämter ist gelegentlich schwer einzuschätzen, wie die Beschwerdeinstanz die Angelegenheit bewertet. So kommen Kinder zu spät aus gefährdenden Verhältnissen.\r\n    Auch wenn die Kinder aus den Familien genommen worden sind, entstehen für Kinder und Eltern mitunter unerträgliche Belastungen. Die Kinder sind dann in der Regel in Bereitschaftspflegefamilien aufgenommen worden. Sie können nicht aus der Bereitschaftspflege in Dauerpflege gegeben werden, solange nicht eine Entscheidung des zuständigen OLG ergeht. Denn die zu einer Dauerpflege bereiten Eltern müssen Gewissheit haben, dass das Kind bei ihnen bleibt, alles andere ist emotional schwer zu verkraften. So profitieren die Kinder nicht von einem längeren Verfahrensgang oder einer erneuten Anhörung vor dem Oberlandesgericht, sondern bleiben in der Bereitschaftspflegefamilie und bauen dort Bindungen auf, deren sicher zu erwartender Abbruch durch den späten Wechsel in die Dauerpflegefamilie zu einer sekundären Kindeswohlgefährdung führt.Die Anhörung vor einem Familiensenat dürfte bei offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln die Kinder frustrieren. Ihnen kann bei absolut unbegründeten Rechtsmitteln letztlich nur vermittelt werden kann, dass es infolge einer Erziehungsunfähigkeit der Eltern auf ihre eigenen nachvollziehbaren Wünsche nicht ankommt.\r\n    Außerdem sollte dringend die aktuell angeordnete zwingende Inaugenscheinnahme von Kleinstkindern durch OLG-Senate auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Kinder überhaupt noch bei den eigenen Eltern leben. Anlass für die Regelung einer persönlichen Inaugenscheinnahme ist doch, dass der Staat im Wächteramt für das Kindeswohl sichergehen muss, dass die Kinder im elterlichen Haushalt nicht gefährdet sind. Hier kann ein persönlicher Eindruck einen Erkenntnisgewinn bringen. Sind Kinder aber schon seit Monaten aus dem Haushalt der Eltern herausgenommen worden, wie dies bei erfolgtem Sorgerechtsentzug oft der Fall ist, dann sehen die Richter*innen der zweiten Instanz einen für die Sachentscheidung letztlich völlig irrelevanten Pflegezustand. Der Aufwand für Pflegefamilien und Kleinkinder ist hier nicht durch ein sachliches Ergebnis gerechtfertigt.\r\n\r\nII. Wenn kein Sorgerechtsentzug erfolgt ist und ein Jugendamt eine Beschwerde führt, weil es die Gefährdung für das Kind gravierender einschätzt als das erkennende Familiengericht, sollte das 2021 eingeführte System beibehalten werden. Hier muss – das haben die entsetzlichen Geschehnisse beim Missbrauchsfall in Staufen gezeigt – das staatliche Wächteramt gestärkt bleiben.\r\n\r\nIII. In Umgangsausschlussverfahren sollte bei offenkundiger Unbegründetheit einer Beschwerde das Gesetz zu dem vor der Einführung des § 68 Abs. 5 FamFG geltenden Rechtzustand zurückkehren, der auch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ermöglichte. Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass vor allem für Familien mit einer Gewaltproblematik über das absolute Gebot zu verhandeln weitere Gefahrenquellen eröffnet werden können. Wenn etwa im Falle von Morddrohungen gegenüber der Mutter das Gesetz trotz eines völlig richtigen Umgangsausschlusses zwingend vorsieht, dass alle Beteiligten noch einmal vor einem OLG-Senat angehört werden müssen, ist das nicht nur sinnlos, sondern für die anreisende Mutter (und die Kinder) auch gefährlich.[1]\r\n\r\nIV. Das Gebot zu verhandeln sollte unter anderem deswegen noch weitergehender als nun geplant eingeschränkt werden. Nach der nun beabsichtigten Einschränkung muss wohl nach wie vor z.B. auch dann angehört werden, wenn nur das „falsche“ Jugendamt zum Vormund bestellt worden ist. Aktuell ist ein Anhörungstermin vor dem Senat zwingend – selbst, wenn alle Beteiligten einig sind, dass der Fehler korrigiert werden muss. Das belastet Familien und vergeudet behördliche und justizielle Zeitressourcen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 5 (§ 152 Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nDie Vorschrift dient der Sicherstellung eines nach Gewalterfahrungen geheim zu haltenden Wohnorts. Angesichts der Tatsache, dass viele Gewaltbetroffenen aus unterschiedlichen Gründen kein Verfahren nach dem GewSchG anstrengen, ist der geplante Wortlaut allerdings zu eng gefasst. Die Voraussetzungen des Wahlgerichtstands in Fällen von Partnergewalt zwingend an ein Gewaltschutzverfahren zu knüpfen, stellt eine zu hohe Hürde für manche Betroffenen dar. Vorzugswürdig ist daher die Anknüpfung etwa an „Anhaltspunkte von Partnergewalt“ wie in 156a FamFG-E oder eine vergleichbare Formulierung.\r\n\r\nEs sollte außerdem klargestellt werden, ob für die Anhängigkeit nur Hauptsacheverfahren gemeint sind, oder auch einstweilige Anordnungserfahren reichen. Für letzteres spricht die offene Fassung der geplanten Vorschrift. Nach Auffassung des djb sollte auch ein Eilverfahren ausreichen, dauerhaft eine Zuständigkeit an einem besser geheim zu haltenden Ort zu eröffnen.\r\n\r\nAllerdings gelten die hier angeführten Gründe auch für die Ehesachen, die zwischen miteinander verheirateten Eltern in der Regel ein Jahr nach Trennung anstehen. Der djb regt daher dringend an, auch für Verfahren zur Ehescheidung/Eheaufhebung einen Wahlgerichtsstand in Ergänzung zu § 122 FamFG zu eröffnen. Sonst wird der Wohnort einer gewaltbetroffenen verheirateten Mutter offenbart, sobald sie den Scheidungsantrag stellen will.\r\nZu Artikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nDie geplante Einführung der Regelungen zu § 156 a FamFG werden grundsätzlich begrüßt. Die Neuregelung ist zur Umsetzung der Instanbul-Konvention nach diesseitiger Auffassung zwingend erforderlich. Der djb begrüßt sehr, dass die teilweise bei den Familiengerichten aufgetretenen Umsetzungsschwächen zum Anlass genommen werden, an deutlich sichtbarer Stelle auf die geltenden Regelungen der Istanbul-Konvention hinzuweisen.\r\n\r\nAllerdings entspricht der Gewaltbegriff in dem Entwurf nicht dem in der Istanbulkonvention formulierten Verständnis von Partnergewalt und ist deutlich enger gefasst. Diese Verengung ist nicht nachvollziehbar und dürfte auch gegen die vertragsstaatlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Der djb regt daher an, auf die Istanbulkonvention zu verweisen oder die in Art. 3 b Istanbulkonvention formulierte Definition der Partnerschaftsgewalt zu übertragen.\r\n\r\nDie Vorschrift wird bei Gewaltvorwürfen die Tatsachenbasis erweitern helfen. Möglicherweise kann ein Merkposten für die Amtsermittlungspflicht die Familiengerichte ermutigen, Gewaltvorwürfen durch Zeugenvernehmungen oder die Beiziehung von Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden häufiger nachzugehen. Die Familiengerichte gehen aktuell zu oft nur von dem – streitigen – Vortrag der Beteiligten aus und werden im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu selten proaktiv tätig. Die Istanbul-Konvention gebietet eine Zusammenarbeit der Behörden in Fällen von Partnerschaftsgewalt. Der djb regt an, die Beteiligung der Jugendämter nach § 213 FamFG zu stärken. Diese für Familiengerichte oft einzige externe Erkenntnisquelle sollte zwingend in die Verfahren mit eingebunden werden, damit auch vor Ort tätige Mitarbeitende der Jugendämter ihre Wahrnehmungen dem Familiengericht zutragen können. Eine Berichtspflicht des Jugendamts wäre hier zu begrüßen. Denn sonst wird es oft infolge der zu schmalen zeitlichen Ressourcen der Familiengerichte nicht zu zusätzlichen Ermittlungen kommen. Gerade die in Umgangsverfahren immer wieder sichtbare Tendenz, Gewaltbetroffenen – insbesondere Müttern – Bindungsintoleranz zu unterstellen und damit den im Gewaltschutzverfahren garantierten Schutz im Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren nicht mehr ernstlich zu verfolgen, muss durch klare gesetzliche Regelungen unterbunden werden. § 156 a FamFG in der nun vorgeschlagenen Fassung kann dieses Ziel unterstützen. Der djb erlaubt sich allerdings den Hinweis darauf, dass hier ergänzend Regelungen in §§ 1671, 1684 BGB erforderlich sein dürften.\r\n\r\nErgänzend ist anzuführen, dass eine anwaltliche Vertretung gerade für von Gewalt betroffene Personen enorm wichtig ist. Mit der Regelung, dass das Gericht die Beteiligten getrennt anhören soll, erhöht sich der Aufwand für die anwaltliche Vertretung ebenfalls, da in solchen Angelegenheiten dann regelmäßig zwei Termine wahrgenommen werden müssen. Das muss sich auch auf die Gebühren der anwaltlichen Vertretung auswirken. Deswegen regt der djb an, dass die Gegenstandswerte in § 49 FamGKG erhöht werden. Sonst werden gerade finanzschwächere Gewaltopfer erleben, dass sie keine zur Vertretung bereiten Anwält*innen finden.\r\n\r\nEtwas unklar bleibt, wieso die Gesetzesbegründung recht unbeschwert darüber hinweggeht, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in diesen Sachen künftig dazu beitragen kann, dass statt eines „frühen“ Termins weitere Termine hinzutreten. Die zeitlichen Ressourcen dafür sind weder bei den Familiengerichten noch bei den Anwält*innen und Jugendamtsmitarbeitenden vorhanden, die nach § 213 FamFG in Gewaltschutzverfahren zu beteiligen sind. Der djb regt an, in Verfahren mit Gewaltbetroffenheit stattdessen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot anzupassen. Mehrere Termine können für Beteiligte äußerst belastend sein. Es sollte daher flankierend in § 155 FamFG aufgenommen werden, dass bei stichhaltigen Indizien für Gewaltbetroffenheit Ausnahmen vom Gebot möglich sind, die Sache binnen eines Monats nach Eingang auf Termin zu bringen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nSchon im Ausgangspunkt ist die Idee, konstruktive Lösungen im Vergleichswege mit Beteiligten zu suchen, in von Gewalt geprägten Beziehungen kaum umzusetzen, ohne Opfer ein weiteres Mal zu belasten. Das erkennt der Entwurf völlig zutreffend. Dazu kommt, dass Vergleiche oft auch deswegen vorgeschlagen werden, um weiteren Ermittlungsaufwand zu meiden. Es ist deswegen außerdem durchaus zu begrüßen, dass ein Ausgleich in den Fällen nicht mehr vorgeschlagen werden soll, in denen er möglicherweise Opfer familiärer Gewalt mit dem Eindruck zurücklässt, ihre negativen Erfahrungen spielten vor Gericht keine Rolle.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158b Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nDie Vorschrift enthält eine sinnvolle redaktionelle Änderung und liest sich durch die eingeführte Nummerierung deutlich besser.  Es ist – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Praxis der Familiengerichte, die Verfahrenbeistände mit dem erweiterten Aufgabenkreis zu bestellen – zu begrüßen, dass dies nun in geeigneten Fällen immer zum Pflichtenkanon der Verfahrensbeistände gehören soll.\r\n\r\nZwingend notwendig ist allerdings, dass auch Verfahrensbeistände zur Problematik der Partnergewalt geschult und sensibilisiert werden. Wie alle am Verfahren beteiligten Personen ist die Kenntnis von Gewaltdynamiken und das Wissen um geschlechtsbezogene Gewalt in Kontext Partnerschaft sowie deren Auswirkungen auf Kinder für Verfahrensbeistände unerlässlich. Der djb fordert daher eine entsprechende Ergänzung des § 158a FamFG – dies umso deutlicher, da mit der Neuregelung die Position der Verfahrensbeistände gestärkt wird.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158b Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nSofern die Beteiligten für die Kommunikation auf eine Sprachmittlung angewiesen sind, ist die Bestellung einer dolmetschenden Person zwingend geboten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Verfahrensbeiständ*innen ihre Aufgaben ansonsten sinnvoll erfüllen können.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158c Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nAuch der Anhebung der Vergütung von Verfahrensbeiständen ist grundsätzlich zuzustimmen.\r\n\r\nDie Anhebung der Vergütung ist nach rund 15 Jahren überfällig. Da sich erst nach Inkrafttreten des FamFG 2009 ergeben hat, dass Verfahrensbeistände je Kind, Instanz und Verfahrensgegenstand eine Pauschalvergütung abrechnen können, weichen die Verdienstmöglichkeiten jedoch teilweise erheblich von den geringeren Anwaltsgebühren ab. Diese werden bei Gegenstandswerten nach § 45 FamGKG unabhängig von der Anzahl der Kinder gewährt und fallen wegen der für die Mandanten letztlich günstigen Abrechnung nach Gebührenprogression bei der Verbindung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren aktuell deutlich niedriger als die der Verfahrensbeistände aus. Vor diesem Hintergrund ist die Absenkung der Vergütung der Verfahrensbeistände bei der Bestellung für Geschwisterkinder in jeder Hinsicht nachvollziehbar, denn es müssen nur einmal Gespräche mit Eltern geführt werden und auch die Anhörungstermine sind zeitlich nicht so ausgedehnt wie die für mehrere Einzelkinder.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158c Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nAus der pauschalen Vergütung – auch in der beabsichtigt erhöhten Form – kann ein Verfahrensbeistand die Kosten für eine dolmetschende Person nicht aufbringen; die Qualität der Berichterstattung leidet aber, wenn eine umfassende Kommunikation nicht möglich ist. Die Gestattung durch das Gericht ist allerdings durchaus auch im Interesse der Eltern notwendig. Denn für sog. „Selbstzahler“ können hier sehr erhebliche Mehrkosten entstehen. Gerade Personen, die zwar im Gerichtssaal auf einen Dolmetscher angewiesen sind, weil sie hier alle Gesprächsinhalte sicher verstehen wollen, können sich im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand durchaus noch verständigen und sollten nicht mit Kosten konfrontiert werden, die ggf. durch eine Unterstützung aus der Verwandtschaft oä vermieden werden könnten.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nAbzulehnen ist die geplante Möglichkeit für Gerichte, anordnen zu können, dass die Eltern eines Kindes ein Gespräch mit dem Verfahrensbeistand ermöglichen müssen.\r\n\r\nDie Erfahrungen aus der sowohl anwaltlichen als auch richterlichen Praxis geben keinen Anlass für diese Regelung, denn eine absolute Verweigerungshaltung ist bei Eltern in den seltensten Fällen beobachtet worden. Zur Frage nach der Erforderlichkeit einer solchen Regelung wäre es insofern zunächst notwendig zu wissen, ob tatsächlich in nennenswerter Zahl die Kontakte zu Verfahrensbeiständen grundlos auf Dauer verweigert werden. Eine solche Erhebung liegt dem djb bisher nicht vor. Auch deshalb werden die bislang bestehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeistände, in Kontakt mit den Kindern zu treten, als ausreichend eingeschätzt.\r\n\r\nDabei gibt der djb folgendes zu bedenken: Die Interessen des Kindes, durch eine*n Verfahrensbeiständ*in im Verfahren vertreten zu sein, werden durch die bisherigen Regelungen auf hilfreiche Weise ermöglicht. Eine Anordnung von Gesprächen gegen den Willen des Kindes oder der Eltern erscheint hingegen als nicht zielführend. Eltern ist die Bedeutung der Gespräche ihrer Kinder mit Verfahrensbeiständen in der Regel sehr wohl bewusst. Ist das verweigernde Verhalten Ausdruck einer fehlenden Kompetenz, wird sich das auch anderweitig zeigen und im Interesse des Kindes lösen lassen.\r\n\r\nSchließlich ist anzumerken, dass für die gerichtliche Kindesanhörung Gründe vorgesehen sind, bei denen die gerichtliche Kindesanhörung unterbleiben soll (§ 159 Abs. 2 FamFG). Eine solche Einschränkung sieht das Gesetz für das Gespräch des Verfahrensbeistandes mit dem Kind nicht vor.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nEine Verpflichtung erhöht den Druck auf Eltern und Kinder vor allem in den hochkonflikthaften Verfahren, wenn sich kurz nach Abschluss eines Verfahrens bereits das nächste Verfahren abzeichnet, weil ein Elternteil mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden ist. Gerade hier muss ein Obhutselternteil auch verhindern können, dass das Kind durch sich ständig wiederholende Besuche von Verfahrensbeiständen zu sehr in den elterlichen Konflikt miteinbezogen wird. Ein Gespräch mit dem Kind kann aus ähnlichen Gründen nicht zielführend sein, die auch das Absehen von einer Anhörung vor Gericht im Sinne des § 159 Abs. 2 FamFG rechtfertigen.\r\n\r\nVor allem die beabsichtigte Möglichkeit, diese Verpflichtung mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können, § 35 FamFG, zeigt sich bei näherem Hinsehen als kontraproduktiv. Zwangsmittel gegen die eigenen Eltern als Mittel der Erzwingung zu erleben, kann das Kind in den Konstellationen belasten, in denen sich eine absolute Verweigerung ergibt. Solche Zwangsmittel werden kaum zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Kind beitragen.\r\n\r\nDa das Kind – im Beisein seines Verfahrensbeistandes – in der Regel ohnehin vom Gericht angehört wird, findet hier eine Kontaktaufnahme statt. Das kann in den Verfahren ausreichen, in denen sich die Fronten derart verhärtet haben, dass jeder Verfahrensbeistand abgelehnt wird. Wenn sich jedoch herausstellt, dass es die konkrete Person des Verfahrensbeistandes ist, die die Eltern in eine Verweigerungshaltung bringt, sollte eher über einen Austausch des Verfahrensbeistandes nachgedacht werden, als das Kind einem Verfahrensbeistand an die Seite zu stellen, den es ggf. unter Koalitionsdruck mit seinen Eltern absolut ablehnt.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nDa der djb bereits die Regelungen ablehnt, nach denen überhaupt die elterlichen Pflichten zur Ermöglichung von Gesprächen der Verfahrensbeistände mit Kindern strenger gefasst werden, ist auch eine Fristsetzung entbehrlich.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 4 FamFG-E)\r\n\r\nDa der djb bereits die Regelungen ablehnt, nach denen überhaupt die elterlichen Pflichten zur Ermöglichung von Gesprächen der Verfahrensbeistände mit Kindern strenger gefasst werden, ist auch eine Anzeige von Änderungen der Rahmenumstände entbehrlich. Denn hier soll offenbar verhindert werden, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolgt, obwohl mittlerweile Gespräche ermöglicht wurden.\r\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 5 FamFG-E)\r\n\r\nDa der djb bereits die Regelungen ablehnt, nach denen überhaupt die elterlichen Pflichten zur Ermöglichung von Gesprächen der Verfahrensbeistände mit Kindern strenger gefasst werden, bleibt bereits keine anfechtbare Anordnung.\r\nZu Artikel 1 Nummer 8 (§ 164 FamFG)\r\n\r\nSolange sorgerechtliche Regelungen nur den Familiengerichten zustehen und sich – besonders bei Entscheidungen über Sorgerechtsanträge nach § 1671 BGB oder Umgangsanregungen auch als Produkt einer richterlichen Willensbildung darstellen, muss sich das in einer Entscheidungsbegründung niederschlagen. Allein wegen der Vorschriften zur Abänderung von Entscheidungen nach § 1696 BGB muss für spätere Entwicklungen deutlich sein, ob sich gravierende, das Kindeswohl betreffende Umstände geändert haben und auch das ist nur möglich, wenn die Entscheidung – wenn auch nur in aller Kürze – begründet wird. Für Kinder ist hier durchaus bedeutsam, dass eine etwaige vorausgegangene Einigung ihrer Eltern über eine begründete staatliche Billigung in Form einer Begründung Akzeptanz herstellen kann.\r\nZu Artikel 1 Nummer 9 (§ 170 Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb teilt die Auffassung, dass auch in Abstammungsverfahren eine Gewaltproblematik das Interesse einer Mutter begründen kann, an einem anderen Gerichtsort als dem für ihren Wohnsitz zuständigen Familiengericht die Vaterschaft feststellen zu lassen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 12 (§ 211 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb begrüßt ausdrücklich die geplante Schaffung eines weiteren, sicheren Gerichtsstands in Gewaltschutzsachen. Von Gewalt betroffene Personen, die sich durch einen Wohnortwechsel dem gewalttätigen Menschen entziehen, haben ein absolut schützenswertes Interesse daran, dass der neue Wohnort nicht durch die Zuständigkeit eines Familiengerichts ermittelbar ist.\r\nZu Artikel 1 Nummer 13 (§ 211a Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nDie neue Vorschrift entspricht der Vorgabe in Art. 31 Istanbul-Konvention zur Gewährleistung der Sicherheit der antragstellenden gewaltbetroffenen Person und der mitbetroffenen Kinder. Die Angaben zu gemeinsamen Kindern sind aus der Perspektive des djb deswegen unerlässlich, weil über die Mitteilungspflichten dem Jugendamt gegenüber weiterer Schutz für von Gewalt betroffene Kinder eröffnet werden und die betroffenen Partner*innen Hilfestellungen vom Jugendamt vor Ort erhalten sollten. Auch der Hinweis auf laufende Kindschaftsverfahren ist elementar, weil die in diesen Verfahren beteiligten Jugendämter Kenntnis von den Verfahren haben müssen. Außerdem muss verhindert werden können, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen und etwa Umgangskontakte mit Abholung vor der eigenen (geheimen) Haustür angeordnet werden. Der Hinweis in der Begründung dieser Vorschrift, dass auch das Aktenzeichen anzugeben ist, sollte in den Gesetzestext übernommen werden.\r\nZu Artikel 1 Nummer 13 (§ 211a Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb schlägt vor, diese im Grundsatz zu begrüßende Regelung zu präzisieren. Es sollte klargestellt werden, dass das nach dem konkret angewählten Wahlgerichtsstand zuständige Gericht nach § 211 Nr. 1- 4 FamFG Gericht gemeint ist.\r\nZu Artikel 1 Nummer 13 (§ 211a Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb hält es für sinnvoll, das mit einer Kindschaftssache befasste andere Gericht unverzüglich zu informieren; im Sinne der Effizienz müssen so auch die Aktenzeichen mitgeteilt sein, s.o. Entsprechende Mitteilungen sind auch deswegen sinnvoll, weil ein geeigneter Austausch der beteiligten Familienrichter*innen im Sinne der Amtsermittlungspflichten fruchtbar sein kann.\r\n\r\nDie Information der zuständigen Polizeibehörde ist für einen lückenlosen Schutz innerhalb der von der Polizei in der Regel – hoffentlich – angeordneten Wegweisungsfrist von grundlegender Bedeutung: Erfährt die Polizei nicht von der Antragstellung – die in der Entscheidungshoheit der gewaltbetroffenen Person liegt, wird sie nach Ablauf der Wegweisungsfrist keine ernsthaften Anstrengungen zum Schutz der gewaltbetroffenen Person (mehr) unternehmen. Die Mitteilung ist auch für die Frage schneller Reaktionen im Kontext von § 4 GewSchG notwendig und im FamFG besser verortet als in den ggf. vorhandenen landesrechtlichen untergesetzlichen Vorgaben.\r\nZu Artikel 1 Nummer 14 (§ 212 FamFG-E)\r\n\r\nGewaltopfer müssen sichergehen können, dass ein Gewaltschutzantrag nicht dazu führt, dass sie bezüglich der elterlichen Sorge Schwierigkeiten bekommen. Dem djb sind Konstellationen bekannt, in denen – auch nach der bisherigen Gesetzesfassung des § 213 FamFG – Jugendämter Kinder aus den Haushalten gewaltbetroffener Frauen genommen haben – mit der Begründung, die Mütter selbst hätten die Kinder nicht hinreichend vor partnerschaftlicher Gewalt geschützt.\r\n\r\nOb die förmliche Beteiligung notwendig ist, ist fraglich. Denn wenn sorgerechtliche Maßnahmen notwendig sind, kann und muss das Jugendamt eigene Anregungen im Sinne des § 1666, 1666a BGB an das zuständige Familiengericht richten und ist in diesen Verfahren ohnehin förmlich beteiligt.\r\n\r\nDas Jugendamt erhält durch die geplante Erweiterung durchaus weitergehende Rechte und kann durch die förmliche Beteiligung erreichen, in Verfahren Ladungen zu erhalten. Es muss geklärt sein, ob das Jugendamt – wie in den Kindschaftssachen i.S.d. § 162 FamFG – durch die förmliche Beteiligung auch die Stellung eines beschwerdeberechtigten Beteiligten erhalten soll.\r\nZu Artikel 1 Nummer 15 (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG-E)\r\n\r\nDie Erweiterung der Zustellmöglichkeiten gewährleistet besseren Opferschutz und ist daher – auch wegen der Schonung der begrenzten Ressourcen der Gerichtsvollzieher – zu begrüßen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 16 (§ 214a Satz 2 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb geht davon aus, dass diese Vorschrift ausschließlich dann zum Tragen kommt, wenn entweder ein Vergleich in Abwesenheit der antragstellenden Person protokolliert worden ist oder es sich um einen schriftlichen Vergleich gem. § 36 FamFG handelt. In diesen – ohnehin höchst seltenen Fallkonstellationen – dürfte es manchmal sinnvoll sein, die persönliche Anhörung eines Gewaltopfers nachzuholen, um zu verhindern, dass die – bestätigte – Vergleichsfassung ihren Vorstellungen entspricht. Da es sich um eine Sollvorschrift handeln wird, kann das Familiengericht sich darauf beschränken, geeignete Konstellationen berücksichtigen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 17 (§ 216a Satz 1 FamFG-E)\r\n\r\nEs handelt sich um eine im Sinne der allseitigen Informationsverschaffung sinnvolle Weitergabe von Schutzanordnungen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 18 (§ 224 Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nDie Reichweite der Rechtskraft einer Versorgungsausgleichsentscheidung hat auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderungen zu den vergessenen/ übergangenen Anrechten besondere Bedeutung. Deswegen ist es nach Auffassung des djb unerlässlich, dass alle Anrechte, die in der Versorgungsausgleichsentscheidung tatsächlich berücksichtigt, aber nicht ausgeglichen wurden, im Tenor der ersten Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgeführt werden. Das wird im Falle einer nachträglichen Entscheidung die notwendige Klarheit herstellen und ist der bisherigen Fassung deutlich vorzuziehen, wonach lediglich in den Beschlussgründen dazu ausgeführt werden soll, wie das Familiengericht die – geklärten – Anrechten behandeln wollte.\r\nZu Artikel 1 Nummer 19 (§ 227 FamFG-E)\r\n\r\nDie Vorschrift wird eine Unklarheit beseitigen und ist daher zu begrüßen.\r\nZu Artikel 1 Nummer 20 (§ 232 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E)\r\n\r\nDer djb hält es mit dem Gesetzentwurf für notwendig, einen (vom geheim zu haltenden Wohnort der gewaltbetroffenen Personen abweichenden) Wahlgerichtsstand für die Kindesunterhaltssachen zu schaffen.\r\nWeitere Vorschläge und Anmerkungen zu Artikel 2\r\n\r\nAuch wenn die Geschäftsverteilungspläne der meisten Familiengerichte durch Vorbefassungsregelungen auch anhand der bisherigen Fassung des § 23 b GVG die Zuständigkeit eines Richterdezernats für eine Familie herzustellen versuchen, ist es zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen notwendig, hier gesetzlich Klarheit zu schaffen. Nur über eine klare, der Geschäftsverteilung vorgehende Vorgabe im Gerichtsverfassungsgesetz können etwaige Lücken in Geschäftsverteilungsplänen geschlossen werden und damit sichergestellt sein, dass ein*e Richter*in tatsächlich alle eine Familie betreffende Verfahren bearbeitet. Mit dem geänderten § 23 Abs. 2 S. 1 GVG wird auch dann, wenn ein Verfahren ursprünglich versehentlich einem*r Richter*in zugeordnet worden ist, die Zuständigkeit des*der zuvor mit der Familie befassten Familienrichters*in hergestellt werden. Da § 23b GVG auch auf die Familiensenate der Oberlandesgerichte anzuwenden ist, wird auch im zweiten Rechtszug die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden.\r\nWeitere Vorschläge und Anmerkungen zu Artikel 3\r\n\r\nEs dürften nicht sehr viele Verfahren von einer Beibehaltung der alten Rechtslage betroffen sein, weil die meisten Geschäftsverteilungspläne der Gerichte ohnehin schon jetzt dafür sorgen, dass es nicht zu einer Bearbeitung der eine Familie betreffenden Verfahren in unterschiedlichen Dezernaten kommt. Das Interesse der Beteiligten an einer zügigen (Weiter-)Bearbeitung ihrer Rechtssache sollte hier tatsächlich im Übergang zur neuen Zuständigkeitsordnung berücksichtigt werden. Die ressourcenschonende Regelung des § 44 EGGVG ist daher nach Auffassung des djb sachgerecht.\r\nZu Artikel 8 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nDer djb begrüßt es außerordentlich, dass der Gesetzgeber sich der vergessenen oder übergangenen Anrechte annimmt und hier dafür sorgt, dass ein aus unterschiedlichsten Gründen in der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigtes Anrecht noch einem Ausgleich unterliegen kann. Die vorgesehene Regelung eines nachträglichen Ausgleichs im schuldrechtlichen Verfahren stellt allerdings nicht den Zustand her, der nach Auffassung des djb vorzugswürdig wäre: Einen Ausgleich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der schuldrechtliche Ausgleich hat den Nachteil, dass – auch wenn er als verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich über den Tod des Ausgleichspflichtigen hinaustragen kann – in bestimmten Konstellationen nicht gewährt wird. Der Gesetzentwurf nennt die Wiederverheiratung. Dazu kommen Zeiträume, die vor der Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verstrichen sind. Hier besteht die Möglichkeit - vor allem, wenn der ausgleichspflichtige, möglicherweise jüngere Ehegatte noch nicht im Rentenbezug steht - auch eine rückwirkende Auszahlung von Renten. Denn es handelt sich ja gerade um übergangene Anrechte und es darf nicht darauf ankommen, wann sie „entdeckt“ werden. Der Verweis auf etwaige Schadensersatzpflichten dem Ausgleichpflichtigen gegenüber geht vor allem bei nicht vermögenden Personen faktisch ins Leere. Das gilt auch für die in der Gesetzesbegründung genannten Abfindungsansprüche. Auch diese sind nur dann hilfreich, wenn Vermögen vorhanden ist.\r\n\r\nDie Begründung des Gesetzentwurfs dafür, dass es im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtskraft der Ausgangsentscheidungen dabei bewenden soll, dass ausschließlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, trägt nach Auffassung des djb nicht. Insbesondere nach Einführung des sog. Hin- und Her-Ausgleichs durch die Strukturreform 2009 werden die einzelnen Anrechte im Versorgungsausgleich in erster Linie als Einzelanrechte ausgeglichen und isoliert betrachtet. Dem tragen auch die Abänderungsvorschriften der § 225 FamFG Rechnung, die für das Abänderungsverfahren nicht – wie nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht – eine Totalrevision unter Einbeziehung aller Anrechte vorsehen (Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, 13. Aufl. 2022, Rn. 6 zu § 225 FamFG).\r\n\r\nDeswegen wäre es ohne weiteres möglich, einen nur das vergessene Anrecht betreffenden, ergänzenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Insbesondere dann, wenn das Anrecht im Erstverfahren völlig übergangen worden ist, wäre damit auch nicht etwa ein unzumutbarer Aufwand beim Versorgungsträger verbunden, denn dieser Versorgungsträger hat noch nie in einem Versorgungsausgleichsverfahren Auskünfte erteilen müssen. Auch dann, wenn ein Anrecht trotz Auskunftserteilung im Ausgangsverfahren übergangen worden ist, dürfte es den Interessen der Versorgungsträger entsprechen, wenn eine nachträgliche Anordnung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs möglich wäre. Nur so können diese Versorgungsträger nämlich vor den in der Gesetzbegründung benannten Schadensersatzprozessen sicher sein, die wegen der Unzulänglichkeiten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf sie zukommen können. Ist etwa die Ehefrau, zu deren Gunsten bei einem übergangenen Anrecht an sich der nun geplante schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsste, erneut verheiratet und besteht für das betroffene Versorgungsanrecht eine sog. Wiederverheiratungsklausel, wird sie den Ehemann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diesem gegenüber ist der Versorgungsträger möglicherweise schutzpflichtig, sodass auch Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung in Betracht kommen, die den Versorgungsträger treffen können. Hier ist die Rechtslage auch 15 Jahre nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes noch höchst unklar – und auch unberechtigte Klagen können beim Versorgungsträger kostenträchtig sein. Dazu kommt, dass für die Schadensersatzklagen in der Regel nicht die Familiengerichte, sondern andere Fachgerichte zuständig sind, sodass faktisch höherer Aufwand im Prozess betrieben werden muss.\r\n\r\nEs sollte daher weitergehend als hier geplant eine Sondervorschrift für die Ergänzung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Übergehen / Vergessen eines Anrechts eingeführt werden. Eine Aufnahme in das bisherige Abänderungsrecht wäre deswegen problematisch, weil nach § 225 Abs. 1 FamFG nur Anrechte nach § 32 VersAusglG einer Abänderung zugänglich sind. Da auch Betriebsrentenanrechte und private Anrechte übergangen worden sein können, darf diese Begrenzung nicht auf übergangene oder vergessene Anrechte übertragen werden.\r\nZu Artikel 8 (§ 55 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nDer djb hält es für verfehlt, einen Ausgleich von übergangenen Anrechten nur für die Zeit ab Gesetzesänderung vorzusehen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wer hier geschützt werden soll. Sind Anrechte – vollständig – an einen Rentenbezieher ausgekehrt worden, sind die Versorgungsträger über § 30 VersAusglG absolut hinreichend vor einer Doppelbelastung geschützt. Die Neuregelung sollte daher auch in die Vergangenheit reichen können. Sonst bleiben nur Schadensersatzansprüche, die im Übrigen auch in die Vergangenheit hinein geltend gemacht werden können.\r\nAllgemeine und weitere Anmerkungen\r\n\r\nDie im Referentenentwurf formulierten Änderungen insb. des familienrechtlichen Verfahrensrechts sind in großen Teilen zu begrüßen, Änderungen bedarf es aus Sicht des djb vor allem hinsichtlich des verengenden Gewaltbegriffs und an den weiteren hier jeweils erläuterten Punkten. Die Reform des Verfahrensrechts ist ein wesentlicher Schritt hin zu einem besseren Schutz von Frauen vor Gewalt, die sie in ihrer Partnerschaft erleben bzw. erleben mussten. Die Reform kommt jedoch nicht ohne die auch im materiellen Familienrecht notwendigen Überarbeitungen zum Schutz von Frauen und Kinder vor Partnergewalt aus. Der djb drängt angesichts der auslaufenden Legislatur darauf, auch hier Gesetzesreformen zeitnah auf den Weg zu bringen.\r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Anna Lena Göttsche\r\nVorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. dazu etwa das djb Policy Paper „Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt“ vom 04.11.2020, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Mai 2023[2] endlich auch von Deutschland ratifiziert. Damit ist es nach den Bestimmungen des Übereinkommens etwa zwölf Monate später am 24. Juni 2024 für Deutschland in Kraft getreten.[3] Das ILO-Übereinkommen wird ergänzt durch die Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 206 mit insgesamt 23 Interpretationshinweisen.[4] Nach eigener Aussage der Bundesregierung soll das nationale Umsetzungsgesetz eine Regelungslücke schließen.[5] Indem es erstmals internationale Mindeststandards und damit einen einheitlichen (Rechts-)Rahmen für die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt festlegt, ist die Charakterisierung als Meilenstein im Kampf gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zutreffend. Das Übereinkommen inkludiert auch Aspekte der strukturellen Diskriminierungen am Arbeitsplatz und leistet so – neben der Sicherung des Rechts auf menschenwürdige Arbeit für alle – auch einen wichtigen Beitrag zur Geschlechtergleichstellung. Als wesentliche Grundsätze normiert das Übereinkommen sowohl das Recht auf gewalt- und belästigungsfreie Arbeitswelten (Art. 4 Abs. 1) als auch die Pflicht der Mitgliedstaaten, in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenverbänden einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz anzunehmen (Art 4 Abs. 2), um gewalt- und belästigungsfreie Arbeitswelten zu gewährleisten.\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt, dass die Bundesregierung, indem sie das Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht hat, ihrer im Koalitionsvertrag erklärten Absicht zur Ratifizierung des Übereinkommens endlich nachgekommen und zugleich dem kompetenzrechtlich fraglichen, aber politisch klarstellenden mahnenden Aufruf des Rates der Europäischen Union an alle Mitgliedstaaten noch zuvorgekommen ist.[6] Jedoch kritisiert der djb, dass das Umsetzungsgesetz deutlich hinter den Erwartungen an eine echte Umsetzung des ILO-Übereinkommens in das deutsche Recht zurückbleibt und so die Chance verpasst wird, den Rechtsschutz gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt im Sinne des Übereinkommens und damit völkerrechtskonform tatsächlich und effektiv zu verbessern. Statt das nationale Recht auf den Prüfstand zu stellen und bestehende Lücken und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wird in der begleitenden Gesetzesbegründung (Denkschrift)[7] im Wesentlichen auf die bereits bestehenden Instrumente verwiesen. Diese bieten aber insbesondere vor den geschlechterspezifischen Risiken kaum ausreichenden Schutz. Damit bleibt das Gesetz hinter den völkerrechtlichen Mindeststandards zurück.\r\nI. Mangelnder Schutz nach bisherigem Recht\r\n\r\nBereits seit über einem Jahrhundert wird die besondere Gefährdung weiblicher Beschäftigter beschrieben und eine schützende Regulierung eingefordert, „welche die Ausbeutung der wirtschaftlichen Abhängigkeit weiblicher Arbeiter zu unsittlichen Zwecken seitens der Arbeitgeber*innen oder anderen Stellvertreter unter Strafe stellt“.[8] Schon historische Studien wie die von Elisabeth Gnauck-Kühne zu den „sittlichen Gefahren“ für Fabrikarbeiterinnen von 1896, öffentliche Skandale wie etwa um die sog. „Busengrapscher“-Affäre im Bundestag[9] und die jüngere #MeToo-Debatte[10] sowie zahlreiche gerichtliche Verfahren[11] belegen, dass seit Beginn der Frauenerwerbstätigkeit bis heute Gewalt und sexualisierte Belästigung für viele Frauen eine ernsthafte Gefahr im Berufsleben darstellen.[12]\r\n\r\nDie Phänomene von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sind seit den 1990er Jahren Gegenstand rechtlicher Regulierungen. So war der Schutz vor sexueller Belästigung z.B. in den ersten Landesgleichstellungsgesetzen (LGG) für den öffentlichen Dienst, wie dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz vom 13. Januar 1991,[13] oder dem auch die private Wirtschaft umfassenden Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) von 1994[14] ein maßgebliches Regelungsziel. Das das Beschäftigtenschutzgesetz ablösende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006[15] setzte die EU-Richtlinien gegen Diskriminierung[16] um und regelt – über die sexuelle Belästigung hinausgehend – auch den Schutz gegen Diskriminierung und diskriminierende Belästigung (§ 3 AGG) im Allgemeinen. Die Verhinderung und Beseitigung von gesundheits- und sicherheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen ist zudem auch Gegenstand des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) von 1996. Aufgrund des präventiven Gestaltungsauftrags zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 S. 1) enthält das Arbeitsschutzgesetz zwar keine Definitionen von Gewalt oder Belästigung. Spätestens seit der Erweiterung des § 5 Abs. 3 ArbSchG in 2013 um das Merkmal „psychische Belastungen“[17] wie auch des Begriffs „psychische Gesundheit“ in § 4 Ziff. 1 ArbSchG ist aber deutlich, dass der im Arbeitsschutzgesetz erwähnte Gesundheitsbegriff auch das psychische Wohlbefinden und damit auch die psychischen Aspekte von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt umfasst.[18] Seit 2007 sind zudem die Mitglieder der europäischen Sozialpartner dazu verpflichtet, die Europäische Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz[19]mit dem Ziel (Nr. 2) durchzuführen „die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter für die Problematik der Belästigung und Gewalt am Arbeitplatz [sic!] zu sensibilisieren und ihr Verständnis zu fördern“ sowie ihnen „auf allen Ebenen einen maßnahmenorientierten Rahmen zu bieten,“ um Probleme der Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu verhindern und zu bewältigen“. Daneben gibt es noch eine ganze Reihe globaler Rahmenvereinbarungen und branchenspezifischer Kollektivvereinbarungen auf europäischer Ebene.[20]\r\n\r\nDie antidiskriminierungsrechtlichen Verbotsnormen des AGG und der entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze sowie das präventiv ausgerichtete Arbeitsschutzgesetz gewähren zumindest auf dem Papier ein hohes Schutzniveau gegen die strukturellen Dimensionen von Gewalt und Belästigung. Jedoch gibt es in allen Regelungswerken zwei grundsätzliche Probleme auf der Anwendungsebene, die die Effektivität des Schutzes erheblich beinträchtigen:\r\n\r\nDas AGG erwähnt zwar präventive Maßnahmen, welche der Einschätzungsprärogative der Arbeitgebenden unterliegen.[21] Der Schwerpunkt der Regelungen liegt jedoch auf ex post-Maßnahmen, die den betroffenen Beschäftigten individuelle Rechte einräumen, sich gegen Verletzungen zu wehren. Damit sollen sie selbst tätig werden und gegen das Verhalten der Arbeitgebenden oder von anderen Beschäftigten vorgehen, etwa mittels Klage- und Beschwerderechten (vgl. § 13 AGG). Allerdings belegen zahlreiche Studien, dass diese subjektiven Rechte in der Praxis wenig wirksam sind.[22] So gibt es gravierende Umsetzungsdefizite hinsichtlich der Einrichtung und Bekanntmachung einer betrieblichen Beschwerdestelle, da es nicht selten an einer angemessenen Einrichtung fehlt.  Zudem kennen über 40 Prozent der Beschäftigten die Beschwerdemöglichkeit nicht.[23] Und das Einreichen einer Beschwerde ist für viele Beschäftigte mit großen Barrieren verbunden, etwa, weil sie Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes haben oder ihre Rechte nicht kennen.[24] Sofern sie diesen Schritt erwägen und es betrieblich überhaupt eine Beschwerdestelle gibt, müssen sie befürchten, dass ihnen – sowohl innerbetrieblich, aber auch gerichtlich – nicht geglaubt wird. Erschwerend hinzu kommt die Unbestimmtheit der Verbotstatbestände, was z.B. hinsichtlich des Phänomens Mobbing deutlich wird. Nach der Rechtsprechung soll Mobbing zwar vom Tatbestand der Belästigung erfasst sein, wenn die Ursachen in einem Diskriminierungsmerkmal des § 1 AGG liegen,[25] eine ausdrückliche Nennung und Definition im Gesetz fehlt aber bis heute. Nicht erst bei Phänomenen wie Cybermobbings wir die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes schon lange angemahnt.[26]\r\n\r\nÄhnlich ernüchternd fällt die tatsächliche Schutzbilanz des Arbeitsschutzgesetzes aus. Auch wenn Arbeitnehmende zwar einen einklagbaren Anspruch auf Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 618 BGG haben, eröffnet § 5 Abs. 1 ArbSchG den Arbeitgebenden einen Spielraum.[27] Neben diesem materiellen Aspekt, der § 12 AGG ähnelt, gibt es auch im Hinblick auf die Anwendungsebene Parallelen: Zwar ließe sich das Arbeitsschutzgesetz schon jetzt auf Gewalt und Belästigung anwenden, wenn im Rahmen des zentralen Steuerungsinstruments der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) – die Arbeitgebende durchzuführen haben – die spezifischen Gefahren nicht mehr übersehen, sondern anerkannt und miterfasst werden würden.[28] Denn, wenn die für Gewalt und Belästigung relevanten Gefährdungen festgestellt würden, müssten die Arbeitgebenden Maßnahmen zu deren Vermeidung bzw. Reduzierung ergreifen. Jedoch zeigen schon allgemeinere Studien, dass etwa durch Mobbing verursachte Gefahren psychischer Belastungen kaum in die Gefährdungsbeurteilung eingehen.[29] Ferner belegen neuere Studienergebnisse aus 2023, dass gerade geschlechterspezifische Gewalt und Belästigung kaum thematisiert wird und unsichtbar bleibt.[30] Dies liegt u.a. am fehlenden Genderwissen und der fehlenden Sensibilisierung der für den Arbeitsschutz zuständigen Akteur*innen.\r\n\r\nAufgrund der beschriebenen Barrieren auf der Anwendungsebene ist es daher wenig überraschend, dass empirische Studien – nach wie vor[31] – eine hohe Betroffenheit der Beschäftigten von Gewalt und Belästigung aufzeigen, wobei die Dunkelfeldziffer noch deutlich höher sein dürfte. So soll jede elfte Person sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt haben, Frauen dabei mehr als doppelt so häufig als Männer.[32] Weltweite Erhebungen gehen von der Betroffenheit jeder fünften weiblichen Beschäftigten aus.[33] Auch das Risiko für LGBTQIA*[34]-Personen ist deutlich höher: jede zweite trans* Person, jede dritte inter* Person und jede vierte lesbische, schwule oder bisexuelle Person soll betroffen sein.[35] Die intersektionale Dimension der Diskriminierung belegen Studien, die von einer erhöhten Gefährdung „Schwarzer“ Beschäftigter ausgehen.[36] Auch die Erhebungen zu Mobbingerfahrungen im Arbeitsleben sind alarmierend. So sollen nach einer anderen Studie aus dem Jahr 2018 ca. 30% aller Befragten schon einmal Opfer von Mobbing oder Cybermobbing gewesen sein, insbesondere Frauen und junge Menschen.[37] Bislang ist dem Phänomen – auch weltweit betrachtet – keineswegs Abhilfe geschaffen.\r\n\r\nDies wirkt insbesondere schwer mit Blick auf die psychologischen, physischen und ökonomischen Folgen von Gewalt und vor allem sexualisierter Belästigung, die sich nicht immer auf die belästigen Beschäftigten beschränken, sondern auch deren familiäres, soziales und betriebliches Umfeld betreffen.[38] Gewaltvolle und belästigende Vorfälle führen zu Depressionen, Konzentrationsschwächen und neurovegetativen Störungen,[39] was auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung bis hin zu Arbeitsunfähigkeit haben kann. Viele belästigte Beschäftigte tragen die Kosten der Bewältigung von physischen und psychischen Folgen der Belästigung selbst, fehlen häufiger bei der Arbeit und entziehen sich der Situation nicht selten durch eine Eigenkündigung.[40] So hält auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einem zusammenfassenden Bericht aus dem Jahr 2016 zu verschiedenen Studien zu sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz fest, dass Mobbing und sexualisierte Belästigung als Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten zu verstehen sind, die durch die sensible und geschlechtsspezifische Gestaltung der Arbeits- und Schutzbedingungen zu verhindern ist.[41]\r\nII. Defizitäre Umsetzung des Übereinkommens\r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser bestehenden Rechtsschutzlücken des geltenden deutschen Rechts gewinnen die spezifischen Schutzanforderungen des ILO-Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Nr. 190) auch für Deutschland entscheidende normative Bedeutung. Wenig überzeugend und inhaltlich unzutreffend sind die Grundannahme und der Hinweis der Bundesregierung in den Gesetzesmaterialien zum Umsetzungsgesetz, dass Ergänzungen der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Anforderungen des Übereinkommens „nicht erforderlich“ seien.[42]Wir als djb weisen diese Annahme unter Hinweis auf die gravierenden Schutzlücken zurück und sehen erheblichen Anpassungsbedarf des nationalen Rechtsschutzes, um wirksame Lösungen gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeit bieten zu können. Das Umsetzungsgesetz genügt dem an der strukturellen Ebene ansetzenden ILO-Übereinkommen und damit dem völkerrechtlich gebotenen Schutzniveau nicht. Wir fordern die Bundesregierung daher dringend zur Nachbesserung auf.\r\n1. Beachtung der zentralen Grundsätze des ILO-Übereinkommens \r\n\r\nDas ILO-Übereinkommen enthält zwei zentrale Grundsätze, die von dem Umsetzungsgesetz hätten aufgegriffen und ausbuchstabiert werden müssen: Art. 4 Abs. 1 normiert das Recht einer jeden Person auf eine gewalt- und belästigungsfreie Arbeitswelt und Art. 4 Abs. 2 die Pflicht der Mitgliedstaaten, in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenverbänden einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz zu ergreifen. Dieser Ansatz erfordert eine umfassende Befassung mit den tatsächlichen und rechtlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten. Er umfasst neben den gesetzlichen Verbotstatbeständen u.a. ein Mainstreaming aller einschlägigen Politiken (vgl. Art. 11 lit. a), die Etablierung einer umfassenden und lückenlosen Schutzstrategie, die Schaffung effektiver Sanktionen und Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung, Überwachung und Abhilfe sowie auf einer präventiven Ebene Sensibilisierungsmaßnahmen und Leitliniensetzungen (vgl. Art. 11 lit. b und c).\r\n\r\nBeide Grundsätze werden vom Umsetzungsgesetz nicht ausreichend gewährleistet. Denn das Umsetzungsgesetz verbleibt bei punktuellen formalrechtlichen Verweisen auf einzelne Regelungen, ohne diese zusammenzudenken. Zwar stellt die das ILO-Übereinkommen ergänzende Empfehlung Nr. 206 in Art. 2 grundsätzlich klar, dass der Schutz auch durch die Regelungsbereiche „Arbeit und Beschäftigung, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsrecht sowie gegebenenfalls im Strafrecht“ erfolgen kann. Aber auch dort müsste die Anwendung des „inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz“ gesichert sein. Dieser Ansatz hätte es erfordert, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Konvention konkreter zu fassen und die einzelnen Regelungsbereiche in ihrer Gesamtheit - auch im Hinblick auf die Praxis - zusammenzudenken und zusammenzuführen. Der djb stellt daher klar, dass eine konsequente Umsetzung des ILO-Übereinkommens, inklusive der dazugehörigen ILO-Empfehlung Nr. 206 mit ihren 23 Interpretationshinweisen, zusätzliche legislative Maßnahmen im Antidiskriminierungsrecht (AGG), im Arbeitsschutz (ArbSchG) wie auch im Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) braucht. Eine bloße Wiedergabe der bereits existierenden Rechtsregelungen genügt dafür nicht. Diesbezüglich hat der Bundesgesetzgeber auch Regelungskompetenz (vgl. Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG). Für diejenigen Gesetze, die in den Landeskompetenz fallen, wie z.B. die LGG oder aber auch die PersVG, dient dieses Policy Paper (mit Kritik am Vorgehen des Bundesgesetzgeber) entsprechend.\r\n2. Konkrete Umsetzungsanforderungen des inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatzes\r\na) Fehlende Klarstellung des präventiven Schutzauftrages im Arbeitsschutzgesetz\r\n\r\nDer für das ILO-Übereinkommen prägende Präventionsgedanke und der Schutz vor potentiellen Schäden kommt u.a. in der Präambel, der Definition, dem Anwendungsbereich aber auch aus den nicht geregelten Bereichen (wie etwa die fehlenden Vorgaben zur Beweislast) zum Ausdruck. Fokus ist nicht die nachträgliche Frage des innerbetrieblichen Umgangs mit Gewalt- und Belästigungsvorfällen, sondern die präventive Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung durch eine strukturelle Überprüfung potentiell gefährdender Arbeitsbedingungen. Es geht also nicht darum, im Nachhinein Ursachen für die Rechtsverletzung zu suchen, sondern vorgelagert, um die Analyse von Risikofaktoren und die entsprechende Verhinderung solcher Situationen, die unsichere und gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen erst ermöglichen. Zu fragen ist also nicht erst, warum eine isolierte Reinigungskraft während ihres frühmorgendlichen Einsatzes sexuell belästigt wurde, sondern danach, ob und inwiefern die geltenden Arbeitsbedingungen des alleinigen Arbeitens zu Nachtzeiten einen Risikofaktor darstellen und wie dieser beseitigt oder zumindest verringert werden kann.[43] Dieser zeitlich vorgelagerte Fokus auf Risikofaktoren vermeidet Rechtsschutzproblematiken, die im Rahmen nachträglicher Aufklärungsversuche entstehen. Das ILO-Übereinkommen konkretisiert die Bedingungen dieser Risikoanalyse für gefährdete Branchen und Berufe sowie für konkrete Arbeitsplätze im Hinblick auf ihre erhöhte Betroffenheit von Gewalt und Belästigung.\r\n\r\nDer Fokus auf die Prävention von Gewalt und Belästigung lässt sich daher als wesentlicher Kern des ILO-Übereinkommens festhalten und hätte einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz bedurft. Wie eingangs erwähnt, liegt der Fokus im Arbeits- und Gesundheitsschutz selten bei den (psycho-)sozialen Belastungen, sodass eine explizite Klarstellung dringend notwendig gewesen wäre. Das Übereinkommen konkretisiert diese Leitidee für Branchen und Arbeitsplätze.\r\n      aa) Gefährdete Branchen und Berufe nach Art. 8 ILO-Übereinkommen\r\n\r\nNach Art. 8 lit. b und c ILO-Übereinkommen müssen die Mitgliedstaaten ermitteln, in welchen Branchen, Berufen oder Arbeitssituationen Beschäftigte stärker Gewalt und Belästigung ausgesetzt sind, um dann entsprechend das Schutzniveau zu erhöhen. Die dazugehörige Empfehlung Nr. 9 nennt Sektoren wie „Nachtarbeit, Alleinarbeit, Gesundheitswesen, Gastgewerbe, soziale Dienste, Notfalldienste, hauswirtschaftliche Arbeit, Transport, Bildung oder Unterhaltung“ als besonders gefährdet. Faktoren wie isolierte Arbeit, viel Kundenkontakt, Schichtarbeit und prekäre Arbeit wirken also risikoerhöhend und müssen daher besonders berücksichtigt werden. Weil insbesondere frauendominierte Branchen wie Pflege, soziale Arbeit, Erziehungswesen, Hauswirtschaft und Gastgewerbe durch solche Faktoren geprägt sind, was gerade Studien zu sexueller Belästigung bestätigen,[44] wären vor allem hier besondere Präventionsanforderungen zu formulieren.\r\n\r\nDem ist jedoch der Gesetzgeber im Umsetzungsgesetz nicht nachgekommen, sondern er verweist stattdessen auf bestehende gesetzliche wie untergesetzliche Schutzsysteme, die aber nur unzureichend die erhöhte Gefährdung in frauendominierten Branchen thematisieren. Verwiesen wird auf die Handlungskonzepte der Unfallversicherungsträger zur Prävention von Gewalt insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen.[45] Als konkrete Beispiele werden die seit 2008 bestehende DGUV-Information „Stress, Mobbing & Co.“ und die 2020 erschienene Unfallverhütungsvorschrift zur Überfallprävention genannt.[46] Die Handlungskonzepte benennen zwar einen gefährdeten Sektor, geschlechtsbezogene Gefährdungsfaktoren werden jedoch vollkommen ausgeblendet und es werden vor allem nachträgliche Reaktionsweisen fokussiert. Die Handlungskonzepte sind also gar nicht auf präventive Maßnahmen zugeschnitten. Deutlich wird diese Lücke in den Gesetzesmaterialien zum Umsetzungsgesetz z.B. auch, wenn die Denkschrift auf die Eindämmung informeller Arbeit durch das SchwarzArbG hinweist,[47] aber die problematischen Arbeitsbedingungen der meist informell arbeitenden und oft weiblichen Arbeitsmigrant*innen[48] oder Hausangestellten[49] unerwähnt bleiben und keine spezifischen Maßnahmen benannt werden. Dabei enthalten das ILO-Übereinkommen und die Empfehlung zahlreiche Vorgaben und Hinweise gerade für den informellen Sektor. Art. 8a) ILO-Übereinkommen wie aber auch Nr. 11 der Empfehlung betonen die Rolle der Behörden bei der Überwachung und Sanktionierung der „informellen Wirtschaft“. Nr. 20 der Empfehlung schlägt dazu eine geschlechterorientierte Schulung der Mitarbeiter*innen der zuständigen Behörden vor. Nr. 22 der Empfehlung regt gerade eine Differenzierung von Statistiken u.a. nach Geschlecht an und Art. 11 lit. a des Übereinkommens fordert sogar eine entsprechende Sensibilität in Migrationspolitiken (vgl. auch Nr. 10 der Empfehlung). Auch wurde versäumt, Verknüpfungen zum gerade ratifizierten ILO-Übereinkommen Nr. 184 zum Arbeitsschutz in der Landwirtschaft herzustellen. Die konsequente Anwendung des vom ILO-Übereinkommen normierten inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatzes verlangt aus Sicht des djb, dass im ArbSchG das hohe auch intersektionale Gefährdungspotential von Gewalt und Belästigung in frauendominierten Branchen und Berufen benannt, klargestellt und über einschlägige Verweise konkretisiert wird, damit dieses nicht im blinden Fleck des Arbeitsschutzes bleiben.\r\n      bb) Gefährdete Arbeitsplätze nach Art. 9 ILO-Übereinkommen\r\n\r\nArt. 9 ILO-Übereinkommen zielt auf die Gestaltung der konkreten Arbeitsplätze ab und schreibt vor, dass das Thema Gewalt und Belästigung beim Arbeitsschutzmanagement zu berücksichtigen ist.[50] Dabei sind unter Beteiligung der Beschäftigten[51] sowie ihrer Vertretungen die Gefahren zu ermitteln, die Risiken von Gewalt und Belästigung zu bewerten und die Maßnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu ergreifen. Schließlich werden die Arbeitgebenden verpflichtet, allen betroffenen Personen Informationen und Schulungen über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt und Belästigung und die damit verbundenen Präventions- und Schutzmaßnahmen sowie über die bestehenden Rechte und Pflichten bereitzustellen.\r\n\r\nDie im Übereinkommen gewählten Instrumente ähneln auf den ersten Blick den nationalen Vorgaben der §§ 4 ff. ArbSchG,[52] wonach die Arbeitgebenden verpflichtet sind, die Arbeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)[53] unter Beachtung der Beteiligungs- und Unterrichtungsregeln (vgl. §§ 12 und 17 ArbSchG)[54] so zu gestalten, dass u.a. eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden (§ 4 Nr. 1 ArbSchG), die Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und der Einfluss der Umwelt sachgerecht im Rahmen der Maßnahmen verknüpft (§ 4 Nr. 4 ArbSchG) und spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden (§ 4 Nr. 6 ArbSchG).\r\n\r\nNach den Hinweisen der Bundesregierung in der Denkschrift zum Umsetzungsgesetz soll „eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften daher diesbezüglich nicht erforderlich“ sein.[55]Diese formalrechtliche Argumentation geht jedoch an den praktischen Umsetzungsdefiziten des Arbeitsschutzgesetzes im Hinblick auf Geschlechterfragen vorbei. Denn geschlechtsspezifische Aspekte gehen bisher kaum in die Gefährdungsbeurteilung ein (dazu oben unter I.) und entgegen der ausdrücklichen Vorgabe von Art. 9 ILO-Übereinkommen wird das Thema Gewalt und Belästigung – wie generell auch sozialwissenschaftliche Argumente, die die klassisch technisch-naturwissenschaftlich geprägte Arbeitsschutzdebatte und -praxis erweitern – beim Arbeitsschutzmanagement eben gerade unzureichend berücksichtigt. Das liegt vor allem daran, dass für die Integration der Perspektive geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in die Gefährdungsbeurteilung Verordnungen und Leitlinien fehlen. Exemplarisch steht dafür, dass derzeit weder die Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GBA)[56] noch der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Checkliste zu sexueller Belästigung als möglicher Gefährdung enthalten.[57] Von den geltenden Arbeitsschutzverordnungen, die die Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder die Gefährdungsbeurteilung konkretisieren, gibt es also keine, die sich auf Gewalt und Belästigung als geschlechtsspezifische Gefährdungen im Allgemeinen oder gar geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung als Gefährdung für psychische Belastungen bezieht.[58]\r\n\r\nDer djb sieht hier ein Umsetzungsdefizit und betont, dass eine eindeutige Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der Berücksichtigung des Themas Gewalt und Belästigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung notwendig wäre. Dies entspricht auch der ILO-Empfehlung Nr. 206 (dort Nr. 7), wonach die Verantwortlichkeiten und Rechtsansprüche im Rahmen der Arbeitsplatzpolitiken (vgl. Art. 9 lit. a ILO-Übereinkommen) konkretisiert werden sollten. Beispielsweise könnte in § 3 Abs. 1 oder § 4 ArbSchG ein Hinweis auf ein „gewalt- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld“ eingefügt werden.[59] Dafür lässt sich argumentativ auf die 2013 erfolgte ausdrücklich Benennung von „psychischen Belastungen bei der Arbeit“ in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verweisen: Auch wenn es möglich gewesen wäre, psychische Belastungen bereits aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 herauszulesen, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, mit Nummer 6 noch einmal explizit auf Gefährdungen durch psychische Belastung hinzuweisen.\r\nb) Notwendige Änderungen des AGG und der Landesgleichstellungsgesetze\r\n\r\nDas AGG ist, so auch die Einschätzung der Bundesregierung in der Denkschrift zum Umsetzungsgesetz,[60] bislang das zentrale rechtliche Regelungswerk gegen Belästigung. Auch die fünf Landesgleichstellunggesetze, die einen selbstständigen Tatbestand zu sexueller Belästigung beinhalten, orientieren sich entweder am AGG oder verweisen ausdrücklich darauf.[61] Umso entscheidender ist die Frage, ob es den Schutzanforderungen des ILO-Übereinkommens genügt, zumal das Übereinkommen ausdrücklich auch den öffentlichen Dienst adressiert.\r\n      aa) Zu enger Anwendungsbereich des AGG nach Art. 2 und 3 ILO-Übereinkommen\r\n\r\nDer in Art. 2 ILO-Übereinkommen genannte geschützte Personenkreis umfasst „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen in der Arbeitswelt, darunter abhängig Beschäftigte im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, einschließlich Praktikantinnen und Praktikanten und Lehrlinge, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie natürliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ausüben“.\r\n\r\nDie Bundesregierung übernimmt diesen weiten persönlichen Anwendungsbereich jedoch nicht und stellt stattdessen fest, dass die Art. 2 und 3 ILO-Übereinkommen „keine Ausweitung der Verantwortungsbereiche“ intendieren, sondern es den Mitgliedstaaten ermöglichten, den Anwendungsbereich für die nationale Rechtsordnung näher bestimmen zu können.[62] Die „Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber [solle] auch künftig nicht weiter [reichen] als ihre rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten.“[63] Mit diesen Ausführungen verzichtet die Bundesregierung auf eine nationale Konkretisierung des Anwendungsbereiches. Damit ist aber eine weitere Chance vertan, Schutzlücken auf der Anwendungsebene zu schließen. Denn die rechtsfolgenorientierte und einen weiten Beschäftigtenbegriff zugrunde legende Auflistung des persönlichen Anwendungsbereiches in Art. 2 ILO-Übereinkommen wäre grundsätzlich geeignet, Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf § 6 AGG[64] wie aber auch § 1 ArbSchG[65] zu schließen, Klarheit zu schaffen und entscheidend auf die Dynamiken der Arbeitswelt und damit einhergehende veränderte Beschäftigungsformen angemessen zu reagieren. Das ist gerade gleichstellungsrechtlich geboten, denn insbesondere Frauen arbeiten häufig in prekären, unsicheren und vertraglich nicht eindeutigen Beschäftigungsverhältnissen oder werden in der frauendominierten Gesundheits- und Pflegebranche als informell beschäftigte „Hausangestellte“ vom Arbeitsschutz ausgeschlossen.\r\n\r\nDiese besondere Verletzlichkeit ist keine Besonderheit der nationalen Arbeitswelt, sondern ein weltweites, grenzüberschreitendes Phänomen. Folgerichtig greift Art. 6 ILO-Übereinkommen den Schutz vor Diskriminierung insbesondere gegenüber Frauen und vulnerablen Gruppen auf und normiert ein spezielles Diskriminierungsverbot für alle Personen, die aufgrund spezifischer Verletzlichkeit „unverhältnismäßig stark von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt betroffen sind“. Der Begriff der Verletzlichkeit ist nach Nr. 13 der Empfehlung im Einklang mit internationalen Arbeitsnormen und Menschenrechtsinstrumenten auszulegen; er entspricht damit dem mittlerweile gebräuchlicheren Begriff der „Vulnerabilität“ oder „Verwundbarkeit“.[66] Das ILO-Übereinkommen fordert in Art. 6 daher dazu auf, die darin genannte „Verletzlichkeit“ gerade im Hinblick auf Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt genauer und sensibler zu analysieren. Zwar sind in den nationalen Diskriminierungsverboten wegen des Geschlechts oder rassistischer Zuschreibungen Fälle von homo‑/transphober Gewalt und Belästigung bereits erfasst[67] (wie auch Belästigung wegen Behinderung,[68] Alters oder Religionszugehörigkeit (vgl. §§ 1, 3 AGG)). Auch für Beschäftigte in befristeten Verhältnissen oder in Teilzeitarbeit gibt es bereits spezielle Diskriminierungsverbote (§ 4 Abs. 1 und 2 TzBfG). Eine aktuelle internationale Studie betont jedoch über die genannten Kriterien hinaus die besondere Verletzlichkeit von migrantischen Arbeitnehmer*innen und die Relevanz von Armut, Niedriglohn und prekärer Beschäftigung.[69]Der djb begrüßt daher die von der Bundesregierung in den Gesetzesmaterialien eingeforderte Sensibilisierung für Vulnerabilität, wenn es dort heißt, dass „Maßnahmen getroffen werden [müssen], um beispielsweise lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Menschen vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu schützen“.[70]\r\n\r\nWeniger deutlich ist die Bundesregierung dagegen bezüglich des durch das ILO-Übereinkommen vorgegebenen weiten örtlichen Anwendungsbereichs. Art. 3 des ILO-Übereinkommens erfasst Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, „die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten“. Neben der Arbeitsstätte, die sowohl öffentliche als auch private Räume erfasst (Art. 3 lit. a), werden folgende Situationen ausdrücklich einbezogen: Ruheorte wie Pausenräume (Art. 3 lit. b), Reisen, Veranstaltungen oder gesellschaftliche Aktivitäten (Art. 3 lit. c), arbeitsbezogene Kommunikation, einschließlich der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (Art. 3 lit. d), in von den Arbeitgebenden bereitgestellten Unterkünften (Art. 3 lit. e), wie aber auch auf dem Weg zur und von der Arbeit (Art. 3 lit. f). Grundsätzlich finden sich nähere Vorgaben zur Gestaltung dieser Räume schon in der ArbStättVO und in ihrem Anhang,[71] sodass lediglich der Weg zur und von der Arbeit arbeitsschutzrechtlich noch nicht gleichermaßen erfasst ist.[72]\r\n\r\nLeider hat die Bundesregierung nicht erkannt, dass diese Auflistung keinesfalls beliebig ist, sondern besonders risikobehaftete Situationen beschreibt und Ergebnis konkreter Risikoerwägungen ist. Allein die Anerkennung dieser Auflistung hätte bestehende Rechtsunsicherheiten im nationalen Recht ausräumen können, da die Reichweite des Arbeitsplatzbezugs nach wie vor strittig ist.[73] Selbstredend können Pflichten nur so weit reichen, wie Arbeitgebende zur Erfüllung rechtlich und tatsächlich in der Lage sind.[74] Jedoch entspricht es dem risikoorientierten Blick, Vorkehrungen zu treffen, dass die entsprechende Arbeitsorganisation nicht sicherheits- oder gesundheitsgefährdend ausgestaltet ist, insbesondere, wenn es sich um die Zurverfügungstellung von Räumen oder Technologien handelt. Als ein Beispiel für diese präventive Gestaltung ließe sich an Ruheräume denken oder aber auch Anforderungen an betrieblich genutzte Kommunikationstools, die dem soziotechnischen Ansatz gerecht werden. Die Bundesregierung belässt es bei dem Verweis, dass die „nationale Rechtsordnung […] in unterschiedlichen Rechtsgebieten den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich auf[greift]“.[75] Dies reicht im Hinblick auf die gesundheitlichen relevanten Gefährdungen von weiblichen Beschäftigten, die sich innerhalb und über das Arbeitsverhältnis und den konkreten Aufenthaltsort manifestieren, nicht.\r\n\r\nLeider fehlt in der Denkschrift der Bundesregierung auch ein Hinweis darauf, dass das Übereinkommen häusliche Gewalt in den Schutzbereich einbezieht. Auch diesbezüglich hätte es einer gesetzlichen Konkretisierung bedurft. Bereits in der Präambel des Übereinkommens wird hervorgehoben, dass „häusliche Gewalt Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Produktivität und die Gesundheit und Sicherheit haben kann und dass die Regierungen, Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenverbände und Arbeitsmarktinstitutionen im Rahmen anderer Maßnahmen dazu beitragen können, die Auswirkungen häuslicher Gewalt anzuerkennen, darauf zu reagieren und dagegen vorzugehen“. Hierfür macht die ILO-Empfehlung Nr. 206 unter der Nr. 18 Maßnahmenvorschläge wie etwa Arbeitsfreistellung oder die Einbeziehung häuslicher Gewalt in arbeitsplatzbezogene Risikobewertungen. So erstrebt das ILO-Übereinkommen, Gewalt und Belästigung integrativ zu verhindern, sodass die Verknüpfung zu häuslicher Gewalt und deren arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu begrüßen ist.\r\n\r\nZuletzt hat die Empfehlung Nr. 19 zum Ziel, auch die gewaltausübenden und belästigenden Personen stärker zu beraten und zu unterstützen. Der integrative Ansatz steht auch hier im Fokus und verweist auf die noch auszuschöpfenden Potenziale, was eine erleichterte Wiedereingliederung angeht, die jenseits Verantwortlichkeiten auch weitsichtig die zukünftige Zusammenarbeit im Blick hat. Auch hier wird erneut der umfassende Ansatz des ILO-Übereinkommens deutlich, der mit dem klaren Ziel eines effektiven und umfassenden Schutzes ein ganzheitliches und differenziertes Schutz- und Pflichtensystem vorsieht. Die jeweils begrenzten Schutzrichtungen der einschlägigen nationalen Gesetzestexte geraten damit an ihre Grenzen und müssen unbedingt im Rahmen einer Gesamtstrategie zusammengedacht werden.\r\n      bb) Weitreichende Definitionen nach Art. 1 ILO-Übereinkommen\r\n\r\nStärker als im präventiven Bereich des ArbSchG, werden die Definitionen des ILO-Übereinkommens im Hinblick auf die gleichheitsrechtlichen Regelungswerke relevant. Der djb hält auch hier die Aussage für irreführend, Deutschland habe die Vorgaben des ILO-Übereinkommens mit dem AGG bereits erfüllt.[76] Denn die einschlägigen Tatbestände des AGG sind enger als die Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. a ILO-Übereinkommen. Während nach den Definitionen des AGG die diskriminierende Belästigung in § 3 Abs. 3 AGG ein wiederholtes Auftreten und die sexuelle Belästigung in § 3 Abs. 4 AGG auf das feindliche Umfeld nur als Regelbeispiel abstellt und durchaus auch bei einmaligem Auftreten vorliegen kann,[77] sind nach der ILO-Definition einmalige Vorfälle unproblematisch erfasst. Ferner knüpfen die beiden Tatbestände im AGG an das „Bezwecken“ oder das „Bewirken“ der Belästigung an (bezweckt bei vorsätzlichem Verhalten, bewirkt bei bloß objektivem Eintreten[78]), während die ILO-Definition erweiternd auf ein subjektives Element verzichtet. Zudem erfasst die ILO-Definition auch die Androhung von Gewalt und Belästigung, was im AGG nicht vorgesehen ist. Die weitreichendste Bedeutung dürfte jedoch der weiten und klarstellenden geschlechtsbezogenen Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. b des ILO-Übereinkommens zukommen. Hiernach „bedeutet der Begriff ‚geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung‘ Gewalt und Belästigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts gerichtet sind oder von denen Personen eines bestimmten biologischen oder sozialen Geschlechts unverhältnismäßig stark betroffen sind, und umfasst auch sexuelle Belästigung“. Zwar gibt es auch dahingehende Bewegung in der gerichtlichen Auslegung von § 3 Abs. 4 AGG,[79] eine Klarstellung im Normtext wäre aber nötig, um den Schutzumfang effektiv und rechtssicher zu garantieren und Rechtsschutzhürden abzubauen. Die besondere und weite Definition von Gewalt und Belästigung im Sinne des ILO-Übereinkommens hält der djb für erforderlich, um den nationalen Schutz zu verbessern und ein global einheitliches Schutzniveau zu sichern. Anders als die Bundesregierung meint, ist das Fehlen einer besonderen Definition von Gewalt und Belästigung nämlich nicht „unschädlich“[80], sondern führt zu Rechtsunsicherheit und erzeugt Durchsetzungshürden.\r\n      cc) Einrichtung von Beschwerdeverfahren nach Art. 10 ILO-Übereinkommen\r\n\r\nArt. 10 ILO-Übereinkommen enthält rechtliche Anforderungen an den Zugang der betroffenen Personen zu Beschwerde, Rechtsschutz und Abhilfe (Art. 4 Abs. 2 lit. d, e, f; Art. 10 lit. b, d, e, g). So müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Abhilfemaßnahmen sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht (Art.10 lit. b). Beispielhaft genannt werden Beschwerde und Untersuchungsverfahren, betriebliche und außerbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen sowie Gerichte. Ferner müssen beschwerdeführende Personen, Opfer, Zeuginnen und Zeugen sowie Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Viktimisierung oder Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden. Um wirksame Verfahren sicherzustellen, müssen zudem rechtliche, soziale, medizinische und administrative Unterstützungsmaßnahmen für beschwerdeführende Personen und Opfer zur Verfügung gestellt werden. Art. 10 lit. e konkretisiert diese Anforderungen an die Verfahrensgestaltung hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt dahingehend, dass der Zugang effektiv und dass die Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützungsangebote, Dienste und Abhilfemaßnahmen „geschlechterorientiert, sicher und wirksam“ sein müssen. Nr. 16 der Empfehlung enthält Mindest­standards für Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen in Fällen von sexualisierter Gewalt und Belästigung, Nr. 17 der Empfehlung nennt u.a. 24-Stunden-Hotlines oder spezialisierte Polizeieinheiten.\r\n\r\nDie Bundesregierung geht zunächst auf den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg ein,[81] bevor sie sodann auf die außer- wie innerbetrieblichen Beschwerdeverfahren zu sprechen kommt. Hier werden § 17 Abs. 2 ArbSchG, § 13 AGG, § 612a BGB sowie Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG)[82] und der Strafprozessordnung genannt, ohne diese im Hinblick auf die neuen qualitativen, geschlechterspezifischen Anforderungen nochmals zu überprüfen. Auch die Reflexion des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes im Hinblick auf diese besonderen Gefährdungslagen wäre angezeigt gewesen. Insbesondere erscheint fraglich, inwiefern das in § 13 AGG erwähnte Beschwerderecht nicht spätestens hier einer Überarbeitung bedurft hätte. Es sieht nämlich vor, dass es eine „zuständige Stelle“ geben muss, die die Beschwerde prüft und das Ergebnis sodann mitteilt. Welche Anforderungen an die Einrichtung der Stelle oder die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zu stellen sind, wird nicht geregelt. Dabei wären gerade für den Bereich der Gewalt und Belästigung besonders hohe Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (etwa hinsichtlich Anonymität, aber auch Umgang mit Betroffenen, Kompetenz der Beschwerdestelle) zu stellen. Die oben bereits zitierte Studie, wonach über 40% der befragten Beschäftigten keine Kenntnis von dieser Stelle hatten, überrascht nicht.[83] Der djb kritisiert daher, dass die Vorgaben in § 13 AGG vor dem Hintergrund der konkret, qualitativ gemachten Anforderungen an das Verfahren – leichter Zugang, geeignete und wirksame Maßnahmen, sichere, faire und wirksame Mechanismen – nicht überprüft und überarbeitet worden sind und ihr Verhältnis zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht geklärt worden ist. Dies gilt ebenso für § 84 BetrVG, der in der Denkschrift zum Umsetzungsgesetz der Bundesregierung zum Umsetzungsgesetz nicht einmal erwähnt worden ist. Dabei hätten die Erfahrungen aus der Umsetzung der Art. 18 ff. der Istanbul-Konvention („Schutz und Unterstützung“) hinsichtlich der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen genutzt werden können.[84]\r\nc) Ergänzende Anpassung des Betriebsverfassungsgesetzes\r\n\r\nGrundsätzlich ist der im Betriebsverfassungsgesetz festgelegte Handlungsspielraum der Betriebsräte weit genug gefasst, um den vom ILO-Übereinkommen geforderten Einfluss auf eine „Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung“ zu gewährleisten. Nach § 75 BetrVG ist Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass „alle im Betrieb tätigen Personen“ u.a. gegen Diskriminierung wegen des Geschlechts geschützt werden, was selbstredend auch den Schutz vor Gewalt und Belästigung miteinschließt.[85] Damit bezieht sich die Vorschrift in persönlicher Hinsicht mindestens auf die von Art. 9 lit. a ILO-Übereinkommen erfassten Personen. Der djb empfiehlt jedoch eine klarstellende Ergänzung des § 75 BetrVG, um den Schutz vor Gewalt und Belästigung effektiv zu gewährleisten und die betrieblichen Interessenvertreter*innen zu sensibilisieren, Kompetenzlücken offen zu legen und das Thema grundsätzlich sichtbar zu machen.\r\nIII. Hinweise zur praktischen Anwendung des Übereinkommens \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat es versäumt, einen besseren rechtlichen Rahmen zu schaffen. Jedoch bedeutet das nicht, dass die Akteur*innen – Unternehmen, Berufsgenossenschaften – nicht ohne die rechtliche Verantwortung tragen. Sie hätten durch konkretisierende Hinweise profitiert, sind jedoch bereits jetzt rechtlich verpflichtet. Den arbeitsrechtlichen Akteur*innen und Entscheidungsinstanzen obliegt es, auf der Anwendungsebene über völkerrechtskonforme Auslegung bestehender Gesetze einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Schon die Berufung auf das weitergehende ILO-Übereinkommen bei der Interpretation des nationalen Rechts kann zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtslage der Betroffenen führen und ist ein klares Signal Richtung Politik und Betroffenen. Zudem wird sich der nationale Rechtsschutz daran messen lassen müssen. Insofern setzt das Übereinkommen neue und klare Maßstäbe, hinter die nicht mehr zurückgekehrt werden kann. Dies wird auch in den Berichten, die die Mitgliedstaaten für die Internationale Arbeitsorganisation über die Anwendung des Übereinkommens zu erstellen haben, zum Ausdruck kommen.\r\n\r\nEs besteht also die Notwendigkeit und die Möglichkeit, den Vorgaben der ILO bereits jetzt gerecht zu werden: Es geht um nicht weniger als die Änderung der Unternehmenskultur auf verschiedenen Ebenen. Der Druck auf die Unternehmen steigt auch durch andere Regulierungsbereiche wie das Hinweisgeberschutzgesetz oder die Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Bleiben sie untätig und klären Sexismus-Vorfälle nicht konsequent auf, drohen finanzielle und rechtliche Konsequenzen. Die Unternehmen sollten arbeitsschutzrechtlich bereits jetzt ihre – entweder bereits bestehenden oder aber vor diesem Hintergrund zu erstellenden – Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich Gewalt und Belästigung ergänzen.[86] Da die Vorgaben zur Ermittlung der Gefährdungen für die Arbeitgebenden offengehalten sind, bietet ihnen das die Möglichkeit, im Betrieb flexibel zu reagieren und betriebliche Besonderheiten und Bedarfe der Beschäftigten zu berücksichtigen. Sie können gleichheitsrechtlich ferner ihre Betriebs-/Dienstvereinbarungen im Hinblick auf Definitionen, Anwendungsbereiche und Anforderungen an das Beschwerdeverfahren ergänzen.[87] Beide Maßnahmen sind in partizipativen Verfahren mit den Beschäftigten, vor allem den besonders vulnerablen, selbst zu erarbeiten. Zuletzt sollten auch Betriebsrät*innen die mitbestimmungsrechtlichen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen ausschöpfen. Zudem gibt es spezifische Durchsetzungsinstrumente für Betriebsrät*innen.[88]\r\n\r\nHinsichtlich der Etablierung von Standards der Gefährdungsbeurteilung und der Benennung gefährdeter Branchen und Berufe wie auch der gefährdeten Arbeitsplätze sind natürlich auch die Gewerkschaften gefragt. Ein Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation aus 2023 analysiert Kollektivvereinbarungen in den vier Bereichen verarbeitendes Gewerbe, öffentlicher Sektor, Land- und Forstwirtschaft und Fischerei sowie Verkehr, Logistik und Kommunikation – die Sektoren mit dem höchsten Anteil an Kollektivvereinbarungen– inwieweit sie Schutz vor Gewalt und Belästigung bieten.[89] Der Bericht enthält eine Fülle an möglichen Beispielen anderer Länder, die Orientierung bieten könnten.\r\n\r\nZuletzt sind auch die Aufsichtsbehörden als Durchsetzungsakteure adressiert. Ihre Rolle und Ausstattung mit Sanktions- und Kontrollbefugnissen wird als wichtig erachtet (Art. 4 lit. h, Art 10. lit. h ILO-Übereinkommen Nr. 190). Ihnen obliegt es, auch untergesetzliche Maßnahmen, wie Leitlinien und Handlungsempfehlungen, zu erstellen und publik zu machen. Art. 10 des ILO-Übereinkommens sowie Nr. 21 und 22 der ILO-Empfehlung Nr. 206 konkretisieren die Durchsetzung und Abhilfemaßnahmen für eine gewalt- und belästigungsfreie Arbeitswelt dahingehend, dass die Arbeitsschutzaufsicht für Gewalt und Belästigung sowie Gendersensibilität geschult werden muss und sie diese Aspekte in ihre Kontrollmaßnahmen mit einbeziehen. Art. 11 lit. b des ILO-Übereinkommens verweist explizit auf Leitlinien der maßgeblichen Stellen des Arbeitsschutzes. Insoweit ist es zu begrüßen, dass im aktuellen Handbuch der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Gefährdungsbeurteilung Diskriminierung und sexuelle Belästigung als Gefährdung für psychische Belastungen innerhalb der sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz ausdrücklich genannt werden.[90]\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\nHerausgeber: Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder (Präsidentin), Lucy Chebout (Vizepräsidentin), Verena Haisch (Vizepräsidentin), Petra Lorenz (Schatzmeisterin), Prof. Dr. Maria Wersig (Pastpräsidentin), Anke Gimbal (Geschäftsführerin, mit beratender Stimme)\r\n\r\nVerantwortlich: Prof. Dr. Isabell Hensel (Vorsitzende der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht)\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2024\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (https://www.ilo.org/de/resource/uebereinkommen-nr-190-ueber-gewalt-und-belaestigung-2019).\r\n\r\n[2] BGBl. II 2023 Nr. 142.\r\n\r\n[3] Bekanntmachung vom 08.08.2023, BGBl. II 2023 Nr. 238.\r\n\r\n[4] Empfehlung betreffend die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO:::).\r\n\r\n[5] BT-Drs. 20/5652, S. 1.\r\n\r\n[6] Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen“, S. 115 (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1989762/9069d8019dabe546c2449dda2d838453/2021-12-08-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1); Rat der Europäischen Union, BESCHLUSS DES RATES mit dem Ersuchen an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gegen Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190) zu ratifizieren, 13106/23, 6. Oktober 2023.\r\n\r\n[7] BT-Drs. 20/5652, S. 17 ff.\r\n\r\n[8] Gnauck-Kühne, Schutz der Arbeiterinnern gegen sittliche Gefahren, in: Soziale Praxis, Centralblatt für Sozialpolitik, 26. März 1896, V. Jahrgang, Nummer 26, S. 709-712, abgedruckt bei Kuhlmann (1996), Gegen die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Juristische Praxis und Handlungsperspektiven, S. 148-149, Zitat S. 709.\r\n\r\n[9] Dokumentiert in SPIEGEL Nr. 33 aus 1983 (https://www.spiegel.de/spiegel/print/index-1983-33.html).\r\n\r\n[10] #MeToo ist eine internationale Bewegung, die auf den 2006 von Tarana Burke geprägten Hashtag zurückgeht. Sie erlangte Oktober 2017 in sozialen Medien den Durchbruch und ermöglichte es, innerhalb der juristischen Dogmatik fortan – anstelle auf Sexualität abzustellen – die Sexualisierung als Frage des Machtmissbrauchs und der Dominanz zu thematisieren. Weiterführend Noel/Oppenheimer (2020), The Global #MeToo Movement (https://www.globalmetoobook.com/product-page/download-ebook).\r\n\r\n[11] Siehe z.B.  BAG 09.06.2011 – 2 AZR 323/10, NZA 2011, 1342 und 29.06.2017 – 2 AZR 302/16, NZA 2017, 1121.\r\n\r\n[12] Vgl. Kuhlmann (Fn. 8), 5ff. m.w.N.\r\n\r\n[13] Siehe die entsprechende Vorschrift zu sexueller Belästigung in § 12 des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 13. Januar 1991, besprochen von Schiek, STREIT 3/1991, S. 95ff.\r\n\r\n[14] BGBl. I 1994, S. 1406.\r\n\r\n[15] BGBl. I 2006, S. 1897.\r\n\r\n[16] Richtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie); Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie); Richtlinie 2002/73/EG (Gender-Richtlinie); Richtlinie 2004/113/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie).\r\n\r\n[17] Art. 8 des Gesetzes vom 19.10.2013, BGBl. I S. 3836.\r\n\r\n[18] BVerwG 31.1.1997 – 1 C 20/95, Rn. 17 (juris); Kollmer/Klindt/Schucht/Balikcioglu, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, Teil C, Rn. 19.\r\n\r\n[19] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Übermittlung der Europäischen Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, KOM (2007) 686 endg.\r\n\r\n[20] Pillinger (2017), Violence and Harassment Against Women and Men in the World of Work. Trade Union Perspectives and Action, S. 79 ff. (https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_dialogue/---actrav/documents/publication/wcms_546645.pdf); siehe auch die zahlreichen europäischen Beispiele (einschließlich für Deutschland) in Pillinger (2016), Safe at Home, Safe at Work. Gewerkschaftsstrategien zur Verhütung, Bewältigung und Beseitigung von Belästigung am Arbeitsplatz und Gewalt an Frauen, S. 27 ff. (https://www.etuc.org/sites/default/files/document/files/ge_-_brochure_-_safe_at_home.pdf).\r\n\r\n[21] So § 12 Abs. 1 Satz 1 AGG; ferner ErfKArbR/Schlachter, 24. Aufl. 2024, AGG, § 12 Rn. 1.\r\n\r\n[22] Berghahn et al. (2016), Evaluation des Gleichbehandlungsgesetzes, S. 8, 141ff. (https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_evaluation.pdf?__blob=publicationFile&v=12); ferner auch die zweite Forderung des Bündnisses „AGG Reform jetzt“ (2024), S. 4f. (https://agg-reform.jetzt/wp-content/uploads/2023/08/2023-08-08_Stellungnahme_Buendnis.pdf).\r\n\r\n[23] Schröttle/Meshkova/Lehmann (2019), Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention, S. 13 (https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschungsprojekte/DE/Studie_Umgang_mit_sex_Bel_am_ArbPlatz.html).\r\n\r\n[24] Siehe dazu die ethnografischen Arbeiten von Yeung (2018), In A Day’s Work, The Fight to End Sexual Violence Against America’s Most Vulnerable Workers.\r\n\r\n[25] BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223.\r\n\r\n[26] Lembke, KJ 2016, 385-406.\r\n\r\n[27] So die Orientierungssätze 3 und 4 bei BAG 12.08.2008, NZA 2009, 102.\r\n\r\n[28] Exemplarisch dazu Lincke et al. (2021), Analyse sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, Zbl Arbeitsmed 71: 167-177; zum Potential: BAG 28.03.2017 – AAB 25/15, NZA 2017, 1132ff.; Handkommentar ArbSchR/Blume/Faber, 3. Auflage 2023, § 5 ArbSchG Rn 6.\r\n\r\n[29] Beck/Lenhardt (2019), Consideration of psychosocial factors in workplace risk assessments: findings from a company survey in Germany, International Archives of Occupational and Environmental Health, 92 (3): 435-451, 439. Auf den Missstand eines Zusammendenkens längst hinweisend, Gümbel/Rundnagel, Gesundheit hat ein Geschlecht, AiB 2004, 539-545 wie auch die systematische Erfassung der European Agency for Health and Safety at Work (2003), Gender Issues in Health and Safety at Work, A review (https://osha.europa.eu/sites/default/files/TE5103786ENC_-_Gender_issues_in_safety_and_health_at_work.pdf); Gümbel/Nielbock (2012), Die Last der Stereotype, Geschlechterrollenbilder und psychische Belastungen im Betrieb (https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-05168).\r\n\r\n[30] Blanquett (2023), Die Aufnahme geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in die Gefährdungsbeurteilung, Impulse des ILO-Übereinkommens Nr. 190 für einen ganzheitlichen Arbeitsschutz, in: Dux et al. (Hrsg.), FRAU.MACHT.RECHT. 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen, S. 161-180.\r\n\r\n[31] Die ersten Studien zu sexueller Belästigung erfolgten Ende der 1980er sowie Anfang der 1990er Jahre, siehe dazu auf europäischer Ebene Rubinstein (1987), The Dignity of Women at Work, A Report on the Problem of Sexual Harassment in the Member States of the European Communities, und für den nationalen Kontext maßgeblich Holzbecher et al. (1991), Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.\r\n\r\n[32] Schröttle/Meshkova/Lehmann (2019), Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention, S. 12, 58 (https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/umgang_mit_sexueller_belaestigung_am_arbeitsplatz.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Dass sich diese Zahlen mit internationalen Studien decken, wird auf S. 40 erwähnt.\r\n\r\n[33] IAO (2022), Experiences of violence and harassment at work (https://www.ilo.org/publications/major-publications/experiences-violence-and-harassment-work-global-first-survey).\r\n\r\n[34] Abkürzung für “lesbian”, “gay”, “bisexual”, “transgender/transsexual”, “queer/questioning”, “intersex” und “asexual”.\r\n\r\n[35] Fütty/Höhne/Casselles (2020), Geschlechterdiversität in Beruf und Beschäftigung, S. 100 (https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/geschlechterdiversitaet_i_beschaeftigung_u_beruf.html).\r\n\r\n[36] European Network Against Racism (2018), ENAR Shadow Report: Racism & Discrimination in Employment in Europe 2013-2017, S. 55 ff.\r\n\r\n[37] Schneider/Leest (2008), Studie: Mobbing und Cybermobbing bei Erwachsenen – in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz, S. 23 (https://www.buendnis-gegen-cybermobbing.de/fileadmin/pdf/studien/mobbingstudie_erwachsene_2018.pdf); vgl. auch die Zahlen: ADS (2017), Diskriminierung in Deutschland. Dritter Gemeinsamer Bericht der ADS und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Bundestags, S. 252 ff. (https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/gemeinsamer_bericht_dritter_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=16).\r\n\r\n[38] So Holzbecher et al. (Fn. 31), S. 90f., wie auch die vielen Konfliktkostenrechnungsmodelle.\r\n\r\n[39] Ebd., S. 215.\r\n\r\n[40] Vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber*innen und Betriebsräte, 2024, 12f. Dazu bereits Linde (2015), Basta! Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, S. 51–54. Siehe auch z.B. den Fehlzeitenbericht der AOK (https://www.aok.de/fk/betriebliche-gesundheit/grundlagen/fehlzeiten/ueberblick-fehlzeiten-report/) oder auch die Veröffentlichungen der DGUV zu Arbeitsunfällen aufgrund von Gewalt, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt haben (https://forum.dguv.de/issues/RZ_S039-046_1.09_Statistik_Gewalt-am-Arbeitsplatz_neu.pdf).\r\n\r\n[41] Drössler et al. (2016), Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt, Soziale Beziehungen, S. 24 ff., 96.\r\n\r\n[42] BT-Drs. 20/5652, S. 17 (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-ilo-uebereinkommen-190.html).\r\n\r\n[43] Ein mögliches Beispiel liefern die 2020 veröffentlichten Praxisempfehlungen der britischen Arbeitsschutzbehörde zu isoliertem Arbeiten, bei denen jedoch – auch – die Genderperspektive noch unzureichend ist, hier abrufbar: https://www.hse.gov.uk/pubns/indg73.htm.\r\n\r\n[44] Vgl. u.a. Schröttle/Meshkova/Lehmann (Fn. 23), S. 12.\r\n\r\n[45] Zu nennen sind insbesondere DGUV Information 206-025 zur Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/3429/praevention-von-gewalt-und-aggression-im-gesundheitsdienst-und-wohlfahrtspflege-eine-handlungshilfe) und die mehrfachen Publikationen zu gewaltbedingten Unfällen in der Schüler-Unfallversicherung, siehe jüngst 2022 (https://publikationen.dguv.de/zahlen-fakten/schwerpunkt-themen/4782/gewaltbedingte-unfaelle-in-der-schueler-unfallversicherung-2022). Hinzugekommen ist nach der Resolution der Mitgliederversammlung der DGUV von 2023 auch der Fokus auf Gewalt und Belästigung gegenüber Einsatzkräften (https://publikationen.dguv.de/praevention/allgemeine-informationen/4831/null-toleranz-bei-gewalt-gegen-einsatzkraefte).\r\n\r\n[46] BT-Drs. 20/5652, S. 20. DGUV Vorschrift Nr. 25, Unfallverhütungsvorschrift Überfallprävention, (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4081).\r\n\r\n[47] BT-Drs. 20/5652 S. 20.\r\n\r\n[48] DIMR (2018), Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland, S. 37ff. (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/berichterstattung/menschenrechtsbericht/menschenrechtsbericht-2018).\r\n\r\n[49] Emunds/Kocher et al. (2021), Gute Arbeit für Live-In-Care, Gestaltungsoptionen für Praxis und Politik (https://nbi.sankt-georgen.de/assets/documents/cillas--und_nbi-position-2021_2-live-in-care.pdf).\r\n\r\n[50] Siehe für die Praxis mit Empfehlungen versehen, IAO (2020), Safe and healthy working environments free from violence and harassment (https://www.ilo.org/publications/safe-and-healthy-working-environments-free-violence-and-harassment).\r\n\r\n[51] Die Einbeziehung ist in der Literatur bislang noch strittig, siehe bejahend Kollmer/Klindt/Schucht/Kreizberg, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 5 Rn. 90; verneinend ErfKArbR/Roloff, 24. Aufl. 2024, ArbSchG § 5 Rn. 2.\r\n\r\n[52] Von Wulfen (2021), ILO-Übereinkommen Nr. 190 und Arbeitsschutz. Ein neuer Rahmen für den Kampf gegen sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt, in: Abramowski et al. (Hrsg.), Gewaltfreie Arbeit, Arbeit der Zukunft, S. 233-242 (https://www.loccum.de/files/2022/09/Protokoll-72-2021-digital.pdf).\r\n\r\n[53] Kollmer/Klindt/Schucht/Kreizberg, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 5 Rn. 59 ff., Rn. 76 ff.\r\n\r\n[54] Kollmer/Klindt/Schucht/Klindt, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 12 Rn. 11 ff. mit exemplarischer Auflistung gefährlicher Tätigkeiten; Kollmer/Klindt/Schucht/Schucht, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 17 Rn. 6 ff.\r\n\r\n[55] BT-Drs. 20/5652 S. 20.\r\n\r\n[56] Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine auf Dauer angelegte im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern (https://www.gda-portal.de/DE/GDA).\r\n\r\n[57] Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Erfahrungen und Empfehlungen, BAuA (Hrsg.), 2021, S. 532; GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, Stand 2018, S. 23. Ähnlich auch die Vorgaben aus der DIN EN ISO 10075 Teil 1.\r\n\r\n[58] Kritisch dazu bereits Gümbel, Geschlechtergerechte Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, ARP 2020, 78; Lincke et al. (Fn. 28).\r\n\r\n[59] Eingefügt werden kann in § 3 Abs. 1 der neue Satz 2: „Das umfasst auch ein gewalt- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld“ oder in § 4 nach der Nr. 6 die weitere Nr.: „7. Es ist für ein gewalt- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld zu sorgen;“.\r\n\r\n[60] BT-Drs. 20/5652, S. 18.\r\n\r\n[61] Siehe dazu z.B. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin, § 16 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen, § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst von Schleswig-Holstein.\r\n\r\n[62] BT-Drs. 20/5652, S. 18.\r\n\r\n[63] BT-Drs. 20/5652, S. 18.\r\n\r\n[64] Im Einzelnen ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, AGG, § 6 Rn. 1 ff.\r\n\r\n[65] Im Detail Kollmer/Klindt/Schucht/Kollmer, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 65 ff.\r\n\r\n[66] Siehe Ippolito/Iglesias Sánchez (2017), Protecting vulnerable groups: the European human rights framework.\r\n\r\n[67] Vgl. die Daten der letzten Erhebung der EU-Grundrechte-Agentur FRA, 2020, S. 31 f. und S. 39 ff.\r\n\r\n[68] Eine Untersuchung zur Betroffenheit gehörloser Frauen von Gewalt liegt bereits vor (BMFSFJ (Hrsg.), 2014).\r\n\r\n[69] ILO (2017), Violence and Harassment Against Women and Men in the World of Work, Trade Union Perspectives and Action, S. 42 ff.\r\n\r\n[70] BT-Drs. 20/5652, S. 19.\r\n\r\n[71] Wenn auch bereits § 1 ArbStättVO mit seinen mehreren Absätzen auf unterschiedliche Anwendungsbereiche und mithin Schutzstandards verweist, siehe Kollmer/Klindt/Schucht/N. Kollmer/Wiebauer, 4. Aufl. 2021, ArbStättV § 1 Rn. 6 ff.\r\n\r\n[72] Stattdessen gilt das Unfallversicherungsrecht. Dass es zwischen Arbeitsschutzrecht und Unfallversicherungsrecht zu Lücken (zum Beispiel durch unterschiedliche Rechtsprechung) kommt, hat die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erfolgte Anpassung des § 8 SGB am Beispiel von Homeoffice erst jüngst ergeben.\r\n\r\n[73] Während bereits strittig ist, wie weit die Präventionspflichten des § 12 AGG reichen, ist nochmals umstrittener, wie weit die Verpflichtungen der Arbeitgebenden außerhalb der betrieblichen Sphäre reichen, siehe zur Diskussion ErfKArbR/Schlachter, 24. Aufl. 2024, AGG § 12 Rn. 1 m.w.N.\r\n\r\n[74] Siehe dazu die Gesetzgebungsmaterialien zum AGG, BT-Drs. 16/1780, S. 37.\r\n\r\n[75] BT-Drs. 20/5652, S. 18.\r\n\r\n[76] BT-Drs. 20/5652, S. 18.\r\n\r\n[77] Vgl. ErfKArbR/Schlachter, AGG § 3 Rn. 19, 20.\r\n\r\n[78] ErfKArbR/Schlachter, AGG § 3 Rn. 20.\r\n\r\n[79] Vgl. BAG vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 (juris), worin das Gericht festhält, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz „vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust“ sei.\r\n\r\n[80] BT-Drs. 20/5652, S. 18.\r\n\r\n[81] BT-Drs. 20/5652, S. 21 f.\r\n\r\n[82] Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 ist das OEG durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) abgelöst worden, Art. 58 Nr. 15 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2652.\r\n\r\n[83] Schröttle/Meshkova/Lehmann (Fn. 23).\r\n\r\n[84] Siehe dazu BMFSFJ, Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2022.\r\n\r\n[85] ErfKArbR/Kania, 24. Aufl. 2024, BetrVG, § 75 Rn. 6 ff.\r\n\r\n[86] Einen möglichen Vorschlag bietet Lincke et al. (Fn. 28).\r\n\r\n[87] Einen möglichen Vorschlag bietet Egenberger (2021), Konzept für eine innerbetriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG, Vorschläge für die Ausgestaltung (https://www.bug-ev.org/fileadmin/Arbeitsdokumente/3._Auflage_Konzept_fuer_eine_innerbetriebliche_Beschwerdestelle_final_webseite.pdf).\r\n\r\n[88] Vgl. § 23 Abs. 3 BetrVG, wie aber auch § 17 Abs. 2 AGG.\r\n\r\n[89] Karimova/Boehmer (2024), Preventing and addressing violence and harassment in the world of work through occupational safety and health measures, S. XII, 52ff. (https://www.ilo.org/sites/default/files/wcmsp5/groups/public/@dgreports/@inst/documents/publication/wcms_908897.pdf).\r\n\r\n[90] BAuA, Handbuch Gefährdungsbeurteilung, Grundlagen und Gefährdungsfaktoren, 2021, 553 ff."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013108","regulatoryProjectTitle":"Appell für umfassende Geschlechtergerechtigkeit zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/7a/370614/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250011.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) ist ein Zusammenschluss von Juristinnen, Volks- und Betriebswirtinnen mit dem Ziel, die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern. Als unabhängige, überparteiliche und über-konfessionelle Organisation setzen wir uns auf nationaler und europäischer Ebene für rechtspolitische Reformen ein, die die Stellung von Frauen und benachteiligten Gruppen stärken. Im Folgenden stellen wir unsere zentralen Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages dar.\r\n\r\n1. Gewaltschutz\r\na)\tGewaltschutz im Asyl- und Aufenthaltsrecht  \r\nDer djb setzt sich für ein aufenthaltsrechtliches Regelungskonzept ein, das Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind, umfassend schützt. Nach Wegfall der Vorbehalte Deutschlands zu Art. 59 Abs. 2 und 3 Istanbul-Konvention bedarf es einer Reform des Aufenthaltsgesetzes, um den völkerrechtli-chen Verpflichtungen gerecht zu werden. \r\nIn einem Policy Paper  fordert der djb die Reform des § 31 AufenthG, um Betroffenen von häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltstitel vom Aufenthaltsstatus der gewaltausübenden Ehe- oder Lebenspartner abhängt, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewährleisten. So be-darf es insbesondere der Herabsetzung der Ehebestandszeit, einer Reform der Härtefallklau-sel in § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG sowie der Streichung der Ausschlussklausel in § 31 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Im Einklang mit Artikel 59 Abs. 3 Istanbul-Konvention muss der Gesetzgeber darüber hinaus humanitäre Aufenthaltstitel schaffen, die gewaltbetroffene Personen unab-hängig von ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation erfassen. Daher macht der djb in einem aktuellen Policy Paper  konkrete Regelungsvorschläge für die Einführung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis für gewaltbetroffene Personen, wenn der Aufenthalt aufgrund der per-sönlichen Lage erforderlich ist (Art. 59 Abs. 3 lit. a Istanbul-Konvention) sowie die Schaffung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis für gewaltbetroffene Personen, wenn der Aufenthalt aufgrund der Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Täter*innen erfor-derlich ist (Art. 59 Abs. 3 lit. b Istanbul-Konvention). \r\nb)\tSchutz vor digitaler Gewalt\r\nIm digitalen Raum sind Frauen besonders häufig von sexueller Belästigung, Bedrohungen und bildbasierter Gewalt, wie z.B. Deep Fakes, betroffen. Frauen, die sich im Netz öffentlich äußern, riskieren sexistische Anfeindungen, aufgedrängte sexualisierte Inhalte bis hin zu Morddrohungen. Diese Form der Gewalt führt dazu, dass sich viele Frauen aus dem öffentli-chen Diskurs zurückziehen, was nicht nur ihre Rechte verletzt, sondern auch der Demokratie schadet. Der djb fordert eine stärkere Gesetzgebung gegen digitale Gewalt und die zügige Umsetzung der vom Bundesjustizministerium vorgelegten Eckpunkte. Der djb hat unter an-derem anlässlich der Evaluierung der DSGVO eine Stellungnahme  veröffentlicht. Außerdem weist der djb schon lange auf die eklatanten strafrechtlichen Lücken und die fehlende Sys-tematik bei der strafrechtlichen Erfassung von digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt hin, etwa im Bereich der sexualisierten bildbasierten Gewalt . Mit der EU-Gewaltschutzrichtlinie wird Deutschland zu umfassenden Reformen bei der strafrechtlichen Erfassung von digitaler Gewalt verpflichtet, etwa betreffend die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material oder Cyberstalking. Der djb fordert die zeitnahe Umsetzung der Vorgaben in der Richtlinie, soweit sie vom deutschen Strafrecht noch nicht erfasst wer-den. \r\nc)\tEffektiver Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz\r\nDer djb begrüßt, dass das 2019 von der Internationalen Arbeitskonferenz (englischsprachige und geläufige Abkürzung ILO) verabschiedete Übereinkommen gegen Gewalt und Belästi-gung in der Arbeitswelt (ILO-Übereinkommen Nr. 190) endlich auch von Deutschland ratifi-ziert wurde. Das Übereinkommen ist ein Meilenstein, da es erstmals internationale Mindest-standards zur Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt festlegt. Allerdings kritisiert der djb die gravierenden Lücken bei der Umsetzung. Denn es ist mitnichten so, dass der bestehende Rechtsschutz im nationalen Recht bereits ausreicht. Bis-her können sich Betroffene kaum zur Wehr setzen, zu groß sind die strukturellen Barrieren für Beschäftigte. Sowohl die Durchsetzung individueller Schutzansprüche als auch die arbeit-geberseitigen Schutzpflichten müssen weiter ausgebaut werden. Daher hätte insbesondere die präventive Schutzdimension des ILO-Übereinkommens aufgegriffen werden müssen. Das Übereinkommen legt ein besonderes Gewicht auf Prävention und verlangt umfassende und konkrete Schutzmaßnahmen wie die Einführung eines spezifischen Risikomanagements. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenverbänden einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientier-ten Ansatz zu ergreifen. Wie dies gelingen kann, zeigt der djb in einem Policy Paper  auf.\r\nd)\tBerücksichtigung von Partner- und Trennungsgewalt in familiengerichtlichen Verfahren\r\nPartner- und Trennungsgewalt muss zum effektiven Schutz Gewaltbetroffener stärker im familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Der Reformentwurf des FamFG, zu dem der djb Stellung genommen hat , sieht wichtige Änderungen in diese Richtung vor, setzt aber die überfälligen Forderungen aus der Istanbul-Konvention nicht konsequent um. Zwin-gend notwendig ist außerdem die Umsetzung der Istanbul-Konvention im materiellen Fami-lienrecht, hierzu liegen bislang nur Eckpunkte vor, die dieses Ziel nicht ausreichend berück-sichtigen, wie der djb in seiner Stellungnahme zu den Eckpunkten für eine Reform des Kind-schaftsrechts  aufzeigt.\r\ne)\tVerpflichtende Fortbildungen für Rechtsanwender*innen im Bereich geschlechtsspezifi-sche Gewalt \r\nFür die effektive Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist neben einer entsprechenden materiellen Rechtslage auch eine geschlechter- und traumasensible Straf-verfolgung erforderlich. Daher ist eine Sensibilisierung der Rechtsanwender*innen erforder-lich, die durch verpflichtende Fortbildungen von Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen erreicht werden können. Diese sollten die verschiedenen Formen, Ursa-chen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer, darunter auch sexualisierter und digitaler Gewalt, beinhalten.  Die angebotenen Fortbildungen sollten zudem eine Auseinan-dersetzung mit Geschlechterstereotypen und Sexual- sowie Vergewaltigungsmythen beinhal-ten. Damit kann Deutschland seiner Verpflichtung aus Art. 15 Istanbul-Konvention und Art. 36 EU-Gewaltschutzrichtlinie gerecht werden.\r\nf)\tGewaltprävention \r\nNeben einer Bekämpfung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt mittels des Strafrechts muss das oberste Ziel sein, diese Gewalt zu verhindern. Dies kann nur durch um-fassende, vielseitige Präventionsmaßnahmen gewährleistet werden.   \r\n(1)\tIndividueller Rechtsanspruch auf Schutz, Unterstützung und Beratung sowie bedarfs-gerechter Ausbau des Hilfesystems\r\nDer djb setzt sich intensiv für die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes ein, das einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz, Unterstützung und Beratung für Betroffene von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt verankern soll. Jede vierte Frau in Deutsch-land erlebt Partnerschaftsgewalt. Die Zahl der betroffenen Personen ist noch höher, wenn man die Dunkelziffer einbezieht. Deutschland benötigt dringend zusätzliche Frauenhausplät-ze und spezialisierte Beratungsstellen, insbesondere im ländlichen Raum. Darüber hinaus müssen diskriminierende Zugangshürden abgebaut werden. Der Zugang muss unabhängig von Faktoren wie der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, dem Aufenthaltssta-tus, Alter, Wohnort, der Anzahl der Kinder oder einer Kostenübernahmeerklärung gewähr-leistet werden. Auch für Menschen mit Beeinträchtigung sowie Betroffene von Obdachlosig-keit und Drogenabhängigkeit muss uneingeschränkter Zugang zu Schutz- und Beratungsstel-len bestehen. Der djb ist Teil von 35 erstunterzeichnenden Organisationen und Personen der bundesweiten Kampagne „Gewaltschutz kostet Geld und rettet Leben“  der ZIF- Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser. Als Mitglied des Bündnis Istanbul-Konvention hat der djb zudem eine Pressemitteilung  mitveröffentlicht, in welcher auf die Dringlichkeit des umfassenden Ausbaus des Hilfesystem und die Gewährleistung eines kosten-, diskrimi-nierungs- und barrierefreien Zugangs zu Beratungsstellen und Schutzunterkünften hingewie-sen wird, um den Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention Rechnung zu tragen.\r\n(2)\tTäterarbeit \r\nEffektive und langfristige Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gelingt nicht ohne intensive Täterarbeit. Art. 37 EU-Gewaltschutzrichtlinie verpflichtet die Mitglied-staaten dazu, gezielte Interventionsprogramme einzurichten, um das Risiko von Gewalt ge-gen Frauen oder häuslicher Gewalt oder von Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren. Auch Art. 16 Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland dazu, Täter*innen zu unterstützen, gewaltfreies Verhalten zu erlernen, sodass Gewaltkreisläufe langfristig durch-brochen werden können. Daher fordert der djb die gesetzliche Verankerung von Täterarbeit als Präventionsmaßnahme.  Die Täterarbeit zur Verantwortungsübernahme muss nach den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. erfolgen, wobei es bundesweit ausreichender ambulanter und stationärer Therapieeinrichtungen sowie Be-ratungsstellen bedarf.\r\n(3)\tInterdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement \r\nDen Forderungen des GREVIO Evaluierungsberichts zu Deutschland entsprechend setzt sich der djb auch in einer aktuellen Stellungnahme  für die Einführung eines standardisierten interdisziplinären Fallmanagements und einer umfassenden Risikoanalyse bei Fällen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ein, um Hochrisikofälle rechtzeitig zu erken-nen. Der Erlass von polizeilichen Maßnahmen – z.B. Platzverweise oder Ingewahrsamnahme – sowie der Erlass von Schutzanordnungen gegen Täter*innen variiert bundesweit sehr stark, was auf unterschiedliche Risikobewertungen und ein divergierendes Schutzniveau hinweist. Daher müssen die bei der Polizei, Justiz, Beratungsstellen und Frauenhäusern bekannte In-formationen zur individuellen Bedrohungslage auf zusammengeführt werden. Zwar wenden einige Bundesländer ein solches Fallmanagement bereits an, allerdings muss dies bundes-weit einheitlich eingeführt werden. Nur so kann Deutschland seinen europa- und völker-rechtlichen Verpflichtungen aus Art. 51, Art. 53. Istanbul-Konvention und Art. 16, Art. 19 EU-Gewaltschutzrichtlinie gerecht werden. \r\n(4)\tVerbesserung der Datenlage im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt \r\nDer djb setzt sich dafür ein, empirisch gesichert Erkenntnisse über die unterschiedlichen Formen, die Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt zu sam-meln, welche auch für die Fortentwicklung der Risikoanalysen zu Präventionszwecken einge-setzt werden können.  Die Tatursachenforschung ist auch in Art. 11 Abs. 1 lit. b Istanbul-Konvention vorgesehen.\r\n(5)\tGesellschaftliche Bewusstseinsbildung und Aufklärung\r\nAuch auf gesellschaftlicher Ebene müssen patriarchalische Denkmuster und Frauenverach-tung bekämpft werden. Sowohl die Istanbul-Konvention (Art. 13, 14 Istanbul-Konvention) als auch die EU-Gewaltschutzrichtlinie (Art. 34, 35 EU-Gewaltschutzrichtlinie) verpflichten die Staaten zur regelmäßigen Durchführung von Kampagnen oder Programmen zur Bewusst-seinsbildung auf allen Ebenen und auf allen Ebenen des Bildungssystems, um in der breiten Öffentlichkeit schon frühzeitig das Bewusstsein und das Verständnis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen, die Ursachen, die Folgen sowie die Notwendigkeit der Verhütung von geschlechtsbezogener Gewalt zu verbessern. Die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Aufhebung von schädlichen stereotypen Geschlechterrollen, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen in jeglichen Gesellschaftsschichten, gewaltfreie Konfliktlösung und gegenseiti-ger Respekt sowie Bewusstseinsbildung im Hinblick auf gängige Sexual- und Vergewalti-gungsmythen müssen gesellschaftlich thematisiert werden. Ebenso ist basierend auf den Grundsätzen der Gleichstellung, der Nichtdiskriminierung sowie des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung das gesellschaftliche Bewusstsein für die zentrale Rolle des Einverständ-nisses bei sexuellen Beziehungen zu verbessern.\r\n2. Reproduktive Selbstbestimmung und Familiengründung\r\na)\tNeuregelung des Schwangerschaftsabbruchs\r\nDer Schwangerschaftsabbruch muss außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden, um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen zu stärken. Die aktuelle Rechtslage schafft erhebliche Barrieren und stigmatisiert sowohl schwangere Personen als auch das medizinische und beratende Personal.  Entsprechend den Ergebnissen des Abschlussberichts der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bun-desregierung muss der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei stellen. Der djb fordert, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungs-spielraum nutzt und den Schwangerschaftsabbruch auch über die zwölfte Schwangerschafts-woche hinaus außerhalb des Strafrechts regelt, um Betroffene nicht unnötig zu belasten. \r\nKonkret schlägt der djb eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vor, nach der ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Überlebensfähigkeit des Fötus zulässig ist.  Der djb fordert die Bundesregierung auf, das historische Zeitfenster für diese notwendige Neurege-lung zu nutzen und hat dazu erst kürzlich eine ausführliche Stellungnahme  zum Abschluss-bericht der Kommission veröffentlicht.\r\nb)\tMutterschutzrecht stärken\r\nSchutzregelungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen nicht von der Form der Er-werbstätigkeit abhängig sein. Hier bestehen Schutzlücken für Selbstständige, aber nicht zu vergessen auch für befristet Beschäftigte und arbeitnehmerähnlich Beschäftigte. \r\nDer djb fordert insbesondere, dass für Selbstständige ein passgenauer, wirksamer Mutter-schutz rechtlich geregelt und mit Umsetzungsmaßnahmen flankiert werden muss. Die euro-parechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2010/41/EU verpflichten zum Abbau von Diskriminie-rungen und zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit für Selbstständige – Unterneh-mer*innen, Gründer*innen, freiberuflich Tätige, Soloselbstständige – auch und gerade im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft. Der berufliche Weg in die Selbstständigkeit muss vereinbar sein mit einem Lebensplan, der es einschließt, schwanger zu werden und Mutter zu sein. Wirksam geregelter Mutterschutz ist eine Voraussetzung dafür, dass die Kompetenzen und Potenziale von Frauen stärker als bisher die Entwicklungen in der Ge-samtwirtschaft prägen. Ausführungen dazu finden sich im djb-Policy Paper „Mutterschutz für schwangere Selbstständige“. \r\nFerner muss der Mutterschutz von Frauen nach einer Fehlgeburt verbessert werden: Über die bestehenden Regelungen hinausgehend müssen auch für Fehlgeburten in früheren Pha-sen der Schwangerschaft angemessen gestaffelte Rechtsansprüche geschaffen werden.\r\nc)\tGleichstellung für Zwei-Mütter-Familien im Abstammungsrecht\r\nDer djb setzt sich dafür ein, dass Zwei-Mütter-Familien im Abstammungsrecht gleichgestellt werden. Das bislang notwendige Adoptionsverfahren für die zweite Mutter ist diskriminie-rend und gefährdet das Kindeswohl durch die lange Verfahrensdauer. Die Reform des Ab-stammungsrechts muss sicherstellen, dass die Elternschaft für beide Mütter sofort und gleichberechtigt anerkannt wird. \r\nDer djb hat zu den vom BMJ veröffentlichten Eckpunkten einer Reform im Abstammungs-recht eine ausführliche Stellungnahme  veröffentlicht.\r\n3. Ökonomische Gleichberechtigung und soziale Teilhabe \r\na)\tDiskriminierungsfreiheit in Unternehmen: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie und Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle\r\nFrauen in Deutschland erhalten nach wie vor im Durchschnitt deutlich weniger Entgelt als Männer – trotz gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Um diese Entgeltlücke zu schließen, muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis spätestens 7. Juni 2026 vollständig und ohne Ausnahmen in deutsches Recht umgesetzt werden. Bis dahin ist keine Zeit zu verlieren – we-der für den Gesetzgeber noch für Arbeitgebende oder die Tarifparteien. Unternehmen und der Öffentliche Dienst sind nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet, ge-schlechtsspezifische Entgeltgefälle in den Entgeltstrukturen zu erkennen und zu beseitigen, um gleiche Bezahlung für gleiche und gleichwertige Arbeit sicherzustellen. Das aktuell in Deutschland geltende Entgelttransparenzgesetz entspricht diesen Vorgaben nicht. Es muss entscheidend nachgebessert werden. Der djb fordert die konsequente Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und hat dazu eine Stellungnahme  veröffentlicht.\r\nDarüber hinaus muss die Arbeitszeit 4.0 so gestaltet und verteilt werden, dass sie den Bedar-fen weiblicher Beschäftigter gerecht wird und benachteiligende Teilzeitstrukturen endlich überwunden werden. Dazu müssen flexible Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, wie sie der djb schon in seiner Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz  einfordert. Umfassende, auch gesetzgeberische Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen nach dem Modell der regulierten Selbstregulierung werden in der djb-Konzeption für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft  aufgezeigt.\r\nb)\tNachhaltigkeitsregulierung im Gesellschaftsrecht um Geschlechtergerechtigkeit erwei-tern\r\nDer djb fordert, dass gesetzgeberische Maßnahmen im Gesellschaftsrecht im Zuge der Nachhaltigkeitsregulierung auch Geschlechtergerechtigkeit einbeziehen müssen. Bisher ist die Debatte auf den Klimawandel beschränkt. Diese Verengung widerspricht dem internatio-nal verankerten sozial-ökologischen Nachhaltigkeitskonzept sowie den nachhaltigkeitsför-dernden Rechtsakten des Europarechts. Soziale Aspekte, die für eine umfassende Nachhal-tigkeitstransformation nötig sind, insbesondere die Geschlechtergerechtigkeit als explizites Ziel der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, werden ignoriert. Der djb hat dies bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz , zur Nachhal-tigkeitsberichterstattung  sowie in diversen Pressemitteilungen  betont und konkrete Vor-schläge gemacht, wie Geschlechtergerechtigkeit in Gesetzgebung und Praxis integriert wer-den kann.\r\nc)\tStärkung eines geschlechtergerechten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes\r\nDie geplante Einschränkung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gefährdet den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten. Zudem steht sie nicht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot des Art. 1 Abs. 2 CSDDD. Der djb warnt daher davor, dass die Bundesregierung mit Verweis auf die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitspflicht von Unternehmen (CSDDD) die nationalen Vorschriften weiter verwässert. Unternehmen müssen weiterhin menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten erfüllen. Im Umsetzungsprozess muss zudem endlich die Perspektive auf Ge-schlechtergerechtigkeit in der Lieferkette ausdrücklich in das Sorgfaltspflichtensystem inte-griert werden.  Dazu hat der djb eine fundierte Stellungnahme  herausgegeben.\r\nd)\tFörderung paritätischer Sorgemodelle im Existenzsicherungsrecht\r\nDer djb setzt sich seit Jahren für die Abbildung paritätischer(er) Sorgemodelle im Existenzsi-cherungsrecht ein. Die gemeinsame Erziehung der Kinder bei Trennung bzw. Scheidung durch beide Elternteile darf kein Modell nur für gutverdienende Eltern sein.  Die aktuelle Rechtslage, in der das Bürgergeld für Kinder in getrenntlebenden Familien nach den Aufent-haltstagen aufgeteilt wird, belastet insbesondere die Situation alleinerziehender Mütter und kann den höheren Bedarf von Kindern in Trennungsfamilien nicht umfänglich sichern Mit einem pauschalen Mehrbedarf für Umgänge etc. könnte der Gesetzgeber insbesondere für alleinerziehende Frauen zugleich den programmatischen Gleichstellungsauftrag verwirkli-chen, der dem SGB II in § 1 Abs. 2 vorangestellt ist. Nur so kann er auch der besonderen För-derpflicht zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG genügen.\r\ne)\tKindermindestsicherung\r\nDer djb regt an, weiter an die ursprünglichen Ziele der Kindergrundsicherung anzuknüpfen und zeitnah Maßnahmen zu einer verbesserten Kindermindestsicherung zu ergreifen, wie sie der djb in seiner Stellungnahme vom 10.4.2024  unterbreitet hat.\r\n4. Rechtsstaatlichkeit sichern und antifeministischen Rechtsruck entgegentreten\r\na)\tSchutz der Verfassung vor Rechtspopulismus\r\nRechtspopulistische und demokratiefeindliche Parteien bedrohen zunehmend die Unabhän-gigkeit der Justiz und die demokratischen Institutionen. Der Frauenanteil ist in vielen Parla-menten rückläufig. Der djb fordert verstärkte verfassungsrechtliche Sicherungen, um die Funktionsfähigkeit unserer demokratischen Organe zu gewährleisten, die in den vergange-nen Jahrzehnten Wesentliches zur Gleichstellung der Geschlechter diskutiert, beschlossen und umgesetzt haben. Weiter ist es notwendig, die gesamte Justiz auf Bundes- und Landes-ebene besser vor politischen Blockaden und Angriffen zu schützen.\r\nb)\tSchutz vor missbräuchlichen Klagen (SLAPPs)\r\nSogenannte SLAPPs (Strategic Lawsuit against Public Participation) sind missbräuchliche Kla-gen, die darauf abzielen, kritische Stimmen in der Zivilgesellschaft zum Schweigen zu brin-gen. Besonders Frauenrechtsaktivist*innen und Betroffene sexualisierter Gewalt sind hiervon betroffen. Der djb fordert eine schnelle und vollständige Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie, um den demokratischen Diskurs zu schützen. Zu diesem Thema hat der djb eine Pressemitteilung  veröffentlicht.\r\nc)\tReform der juristischen Ausbildung\r\nEine Reform der juristischen Ausbildung ist unerlässlich, um gleichstellungspolitische Aspek-te zu integrieren und die bestehende Geschlechterungleichheit in Ausbildung und Beruf zu bekämpfen. Der djb fordert, die Reformbedarfe der juristischen Ausbildung auch auf Bun-desebene anzuerkennen, insbesondere um den juristischen Nachwuchs zu sichern und die Geschlechterparität im Berufsfeld zu fördern. Dazu hat der djb unter anderem einen Offe-nen Brief  mitunterzeichnet.\r\n\r\n5. Geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik \r\nOb eine geschlechtergerechte Gesellschaft in Zeiten globaler Digitalisierung erreicht wer-den kann oder ob sich digitale Gewalt und digitale Diskriminierungsphänomene in Form des Digital Gender Gap und des Gender Data Gap weiter verschärfen, hängt entscheidend von einer guten Digital Governance ab. Die aktuelle Digital- und Datenpolitik weist gleichstel-lungspolitisch Leerstellen auf und es droht die Gefahr, dass Folgeschäden schnell geschaffe-ner technikzentrierter Digitalisierung im Nachhinein kompensiert werden müssen. Aufgrund von Datenlücken und Defiziten im Bildungsbereich sind von diesen Folgeschäden vor allem Frauen und andere diskriminierungsgefährdete Gruppen betroffen. U.a. durch konsequente Anwendung der Grundsätze Open by Design und Open by Default sind diese Datenlücken zu schließen und es ist eine entsprechende Datenqualität sicherzustellen. Durch ein Umdenken im Bildungsbereich sind digitalisierungsbezogene Kompetenzen zu vermitteln, die weit über die reinen Bedienkompetenzen herausgehen.\r\n6. Europarecht\r\na)\tUmsetzung des Gender Equality Acquis\r\nWie sich aus den Forderungen an die Europäische Kommission 2024–2029  ergibt, müssen alle in der letzten Legislaturperiode verabschiedeten Richtlinien des Gender Equality Acquis konsequent, d.h. vollständig, korrekt und innerhalb der vorgegebenen Frist von Deutschland umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Gewaltschutzrichtlinie, die Entgelttrans-parenzrichtlinie, die Führungspositionenrichtlinie und die Vereinbarkeitsrichtlinie. Zudem haben die Mindestlohnrichtlinie und die geplante Verschärfung der Richtlinie gegen den Menschenhandel das Potenzial, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013109","regulatoryProjectTitle":"Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/5b/370616/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Stand: 23. September 2024; im Folgenden: RefE). Mit diesem beabsichtigt der Gesetzgeber Änderungen insbesondere des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG).\r\nI. Grundsätzliches\r\n\r\nDer RefE stellt bereits in seinem ersten Satz unter „Problem und Ziel“ die Herausforderung für die Zukunft der Alterssicherung dar: „Die Lebensstandardsicherung im Alter erfordert für viele Menschen neben der gesetzlichen Rente eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge.“ (S 1) Dem tritt der djb im Ergebnis aus gleichstellungspolitischen Gründen entgegen. Wie bereits in vorangehenden Stellungnahmen betont, muss Alterssicherung zuvörderst eine öffentliche Aufgabe bleiben und die gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung gestärkt werden. Probleme dort sind dort zu lösen. Sie können nicht durch freiwillige Absicherungen außerhalb der Pflichtversicherung kompensiert werden. Dies höhlt aus Sicht des djb das Modell der gesetzlichen Rente insbesondere zu Lasten von Frauen aus. Gesetzgeberisches Handeln, das auf eine weitere Vertiefung der Unterscheidung der Alterssicherung in öffentlich und privat gerichtet ist, lehnt der djb ab. Denn diese Unterscheidung begünstigt die Verschärfung struktureller Ungleichheiten, gegen die Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) streitet. Mit der Verlagerung der Alterssicherung auf betriebliche und private Vorsorgearten besteht das Risiko, dass Frauen schlechter gestellt werden. Denn diese Vorsorgeformen wirken vor allem zugunsten von hohen Einkommensgruppen und berücksichtigen Sorgearbeit und dadurch bedingte Verluste von Einkommen aus Erwerbsarbeit weniger. Zudem fehlen insbesondere in der Säule der privaten Altersvorsorge flächendeckende solidarische Elemente. Hinzu kommen die Risiken der Kapitalmarktentwicklung bei der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge.[1]  Diese sind auch nach dem RefE privat zu schultern.\r\nII. Im Einzelnen\r\n1.\r\n\r\nDer djb sieht durchaus die finanziellen Chancen für Anlegende, die mit der vom RefE beabsichtigten Förderung von kapitalgedeckten Anlagen einhergehen können. Aus Sicht des djb sollten aber nur solche Anlagen steuerlich gefördert werden, die garantiert auch das gesetzgeberische Ziel einer Lebensstandardsicherung im Alter erreichen und effektiv die gesetzliche Rente ergänzen. Diese Ausrichtung aller Reformen ist im Interesse von Frauen dringend geboten. Steuermittel dürfen gerade nicht zum „Spielen am Aktienmarkt“ aufs Spiel gesetzt werden. Dem kommt der RefE nur teilweise in Gestalt von Garantieprodukten nach. Diese haben aber nach der Prognose des RefE nur geringe Renditen und geringe Renten zur Folge. Demgegenüber betont der RefE, dass die Ermöglichung einer kapitalmarktbasierten Anlage mit höheren Renditen ein zentrales Element der Reform sei (RefE, S. 41, 87 f). Belohnt wird die Entscheidung zugunsten risikobehafteter Produkte. Hier geht es um prognostisch renditestarke Anlagen – insbesondere den Altersvorsorgedepotvertrag, jedoch ohne eine Mindestkapitalsicherung, das heißt ohne eine Altersvorsorge wenigstens in Höhe der eingezahlten Beiträge und steuerlichen Förderungen (Art. 6 Nr. 1b zu § 1Abs. 1b Nr. 2 b aa Nr. 4 AltZertG-E; RefE, S. 20). Gleichzeitig soll die geförderte private Altersvorsorge attraktiver werden, sich ihr Verbreitungsgrad erhöhen und der Wettbewerb zwischen den Produkten florieren (S.1, 40 f.). Aus Sicht des djb ist es aber nicht Aufgabe von Steuerzahlerinnen und -zahlern, den Markt für private Anlageprodukte „um jeden Preis“ zu fördern, wenn am Ende sogar ein Totalverlust der aufgewendeten Mittel möglich ist und dann umso mehr die gesetzliche Rentenversicherung greifen oder sogar das Fürsorgesystem (Sozialhilfe) auffangen muss.\r\n\r\nGerade diejenigen Personen, deren Lebensstandard aufgrund niedrigeren Einkommens nur in Höhe einer niedrigen gesetzliche Rente abgesichert sein wird und die mit einem geringen Beitrag freiwillig privat vorsorgen wollen, müssten ein entsprechend hohes Risiko eingehen, um die gesetzliche Rente zu verbessern. Der djb bezweifelt, dass die Abhängigkeit der Lebensstandardsicherung von der Risikobereitschaft der Altersvorsorgenden ein probates Mittel ist, um vor allem finanziell schlechter gestellte Bevölkerungsgruppen, unter denen sich überproportional Frauen befinden und solche ohne entsprechende finanzielle Bildung, im Alter besser abzusichern.\r\n2.\r\n\r\nZudem fehlen bei der nun beabsichtigten Reform inhaltliche Vorgaben und solidarische Elemente, wie sie etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung verankert sind. Der RefE sieht zwar Zulagen vor: zu einem privat zu schulternden Mindesteigenbeitrag (120 Euro/Jahr) für Personen mit geringem Einkommen (bis 26.500 Euro von gesetzlich definierten maßgebenden Einnahmen) pro Jahr (175 Euro); für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger (200 Euro jährlich für 3 Jahre) sowie Kinderzulagen (0,25 Euro pro 1 Euro Eigensparleistung, höchstens 300 Euro pro Kind/Jahr). Die bislang parallel zur Altersvorsorge mögliche Absicherung von Hinterbliebenen, verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit schließt der RefE für das Garantieprodukt aber gerade aus (Art. 6 Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 RefE, S. 17, 64, 85 f.); für die übrigen renditestärkeren Altersvorsorgeverträge dürfte eine solche Absicherung gar nicht in Betracht kommen. Eine Absicherung überlebender Eheleute, von Waisen oder Dritten ist nur dann möglich, wenn im weniger renditestarken „Garantie“-Altersvorsorgevertrag eine zehnjährige Rentengarantiezeit bei ansonsten lebenslanger Leibrente vereinbart ist und der Altersvorsorgende die erste Auszahlung der lebenslangen Leibrente erlebt.\r\n\r\nAm Ende entscheidet also das Anlageprodukt über die Höhe der Altersvorsorge und die Rendite aus diesen privat erbrachten und steuerlich geförderten Mitteln. Weitere Vorgaben für das Anlageprodukt bestimmt das insoweit ergänzte AltZertG. Von den dort in § 2a und § 6 Satz 1 vorgesehenen weiteren Möglichkeiten einer „näheren Bestimmung“ der zulässigen Kosten der Altersvorsorgeverträge, der vertraglichen Ausgestaltung und Zertifizierung per Rechtsverordnung durch dort genannte Bundesministerien hat der RefE keinen Gebrauch gemacht (RefE S. 24 f). Dies ist aus Sicht des djb aber erforderlich, damit die Ausgestaltung der Altersvorsorge und insbesondere die Absicherung von Personen mit geringem Einkommen nicht aus der öffentlichen Hand gleitet, gleichzeitig aber von ihr finanziell gefördert wird. Auch in der Säule der privaten Altersvorsorge bleibt die Lebensstandardsicherung bzw. Absicherung im Alter eine öffentliche Aufgabe. Sie liegt in öffentlicher Verantwortung und bedarf öffentlicher Gestaltung.\r\n3.\r\n\r\nDer RefE sichert diese geschlechtersensible Aufgabe und Verantwortungsträgerschaft auch institutionell nicht hinreichend ab. Er sieht ein digitales Vergleichsportal vor, über das sich Altersvorsorgende über zertifizierte Produkte kostenlos, unabhängig und transparent informieren können. Träger dieses Portals ist grundsätzlich die BaFin (Behörde). Sowohl das BMF (Ministerium) als auch die Behörde können aber die Aufgaben und Befugnisse des Trägers der Vergleichsplattform auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen (Art. 7 § 18 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 RegE, S. 33, 35). Ob und inwieweit öffentlicher Einfluss auf die juristische Person genommen wird, steht im Ermessen des Ministeriums. Es kann sich die Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person oder von Satzungsänderungen vorbehalten, wozu es einer Rechtsverordnung bedarf. Aus Sicht des djb sollte von der Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben auf eine Privatperson kein Gebrauch gemacht werden. Ein Vergleichsportal, das Entscheidungsgrundlage zur Zukunft der Alterssicherung ist und damit einer gesellschaftspolitischen Aufgabe dient, muss in öffentlicher Verantwortung verbleiben. Es muss zudem bestimmten Qualitätsanforderungen genügen, die insbesondere auch intersektionale Betroffenheit berücksichtigen und gerecht ausgleichen.\r\n4.\r\n\r\nDie steuerliche Förderung gilt zudem nur für Neuverträge, die ab 1. Januar 2026 abgeschlossen werden (Art. 2 Nr. 5 zu § 52 Abs. 50a EStG-E; RefE S. 7). Gegen die Übertragung auch auf Bestandsverträge wendet der RefE den Schutz von Vertrauen auf die bis zum 1. Januar 2026 geltenden Regelungen zur steuerlichen Förderung ein (RefE S. 62). Dies erschließt sich nicht. Für Neuverträge gilt ein steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug in Höhe von anfänglich 3000 Euro, ab dem Jahr 2030 in Höhe von bis zu 3500 Euro zuzüglich weiterer Zulagen für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 2 Nr. 4 zu § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG-E, RefE, S. 6). Bislang können diese Personen Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich Zulagen jährlich nur bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen (§ 10a EStG).  Damit werden Bestandsverträge ab dem Jahr 2026 trotz identischer Zielsetzung, für das Alter vorzusorgen, benachteiligt. Zugleich geht die steuerliche Entlastung, die vor allem höheren Einkommensgruppen und damit Männern nützt, ebenso wie bei der Riester-Rente weit über die Zulagen für Menschen mit geringen Einkommen hinaus. Der erhöhte Sonderausgabenabzug ermöglicht dabei nicht nur höhere Einzahlungen. Als Abzug von der Bemessungsgrundlage steigt die Entlastung mit dem zu versteuernden Einkommen insgesamt.\r\nIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabwägung\r\n\r\nNach Maßgabe der vorangestellten Erwägungen teilt der djb die Einschätzung im RefE (Begründung, A VI Nr. 6, S. 56) nicht, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar seien, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderliefen. Ziel des RefE ist die Lebensstandardsicherung breiter Bevölkerungskreise mit Hilfe der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Das setzt voraus, dass insbesondere die spezifische Lebenssituation von Frauen in den Blick genommen wird. In diese Richtung weisen aber allein die höheren Zulagen bei Personen mit geringem Einkommen (bis 26.500 Euro) und die Zulagen bei Kindern für die kindergeldberechtigte Person. Auf die Anlageprodukte selbst, insbesondere auf die konkreten Kosten, hält sich der RefE mit Vorgaben zurück.\r\n\r\nZudem soll eine bessere Information über Vorsorgeprodukte mit Hilfe der digitalen Vergleichsplattform dazu führen, dass Frauen und Menschen mit geringem Finanzwissen mehr Vergleichsangebote erhalten als bisher und im Vergleich zu Männern und Personen mit höherer finanzieller Bildung. Ein „Mehr“ an Angeboten sichert aber noch nicht ab, ein auf die Lebenssituation von Frauen passendes Altersvorsorgeprodukt zu erhalten.\r\n\r\nSchließlich regelt der RefE nur bzgl. des Garantieprodukts eine „unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung“ (Art. 6 Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG-E). Für die übrigen renditestärkeren und risikobehafteten Produkte fehlt eine derartige ausdrückliche Regelung. Es steht zu befürchten, dass damit das Garantieprodukt, dass zu einer tatsächlichen garantierten Auszahlung und damit Absicherung im Alter führt, aber weniger renditestark ist und nur geringe Renten hervorbringt, gegenüber den übrigen Altersvorsorgeverträgen auch aus diesem Grund unattraktiv ist oder nur attraktiv für Frauen wird. Mit anderen Worten: Frauen werden bei diesem Produkt zwar auf der Kostenseite fair gegenüber Männern behandelt; dies führt im Ergebnis aber auch nur zu einer geringeren Rente. Damit vertieft sich strukturelle Diskriminierung, anstatt sie zu beheben.\r\n\r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Susanne Dern\r\nVorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich\r\n\r\n\r\n[1] Vgl. die Stellungnahme des djb vom 22. September 2022 Nr. 22-18 im Rahmen der arbeits- und sozialrechtlichen Abteilung des 73. Deutschen Juristentages 2022, Bonn, mit weiteren Nachweisen: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-18."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013110","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/00/370618/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250013.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) mit Stand 11.10.2024.\r\n\r\nDa die Stellungnahmefrist mit sechs Werktagen – wie bereits bei der Verbändebeteiligung zu den vorangegangenen Änderungen des Aufenthaltsrechts in dieser Wahlperiode – denkbar knapp ausfällt, beschränkt sich die Stellungnahme auf wenige Aspekte des Referentenentwurfs. Der djb protestiert ausdrücklich gegen die durch nichts gerechtfertigte kurze Stellungnahmefrist zu einem Gesetz, das in wesentlichen Teilen im Jahr 2026 in Kraft treten soll. \r\nZu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)\r\n\r\nDa etliche Regelungen vollständig entfallen sollen, um dem Wiederholungsverbot Rechnung zu tragen, wird im Interesse der Rechtsanwender*innen empfohlen, das Asylgesetz vollständig neu zu fassen und damit die zahlreichen Lücken zu vermeiden. Da in der Begründung des Referentenentwurfs die Grenzen des Wiederholungsverbots bereits beschrieben werden (S. 56), wird alternativ angeregt, ein umfassendes Asylgesetz zu schaffen, das ein beständiges Springen zwischen den Rechtsakten des GEAS und dem Asylgesetz überflüssig macht. In der derzeitigen Fassung jedenfalls ist das Asylgesetz denkbar unübersichtlich.\r\nIm Einzelnen:\r\nZu Nr. 5 (Aufhebung von §§ 3a bis 4):\r\n\r\nDer djb fordert, von der vorgesehenen Aufhebung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG abzusehen und die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Darüber hinaus fordert der djb, geschlechtsspezifische Gewalt als mögliche Verfolgungshandlung zu ergänzen.[1] \r\n\r\nEntgegen den Vorgaben der Istanbul-Konvention (IK) und der Maßgabe des EuGH wird geschlechtsspezifische Verfolgung in der deutschen Rechtsanwendung als alleiniger Fluchtgrund aktuell häufig nicht anerkannt und der Status als Frau nicht für ausreichend gehalten, um die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu begründen.[2] Artikel 60 Abs. 1 Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland und – seit dem 1.10.2023 – auch die EU, geschlechtsspezifische Gewalt als eine Form der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen. Die Istanbul-Konvention gehört folglich zu den völkerrechtlichen Verträgen, die im Rahmen der gemeinsamen europäische Asylpolitik gemäß Art. 78 Abs. 1 S. 2 AEUV berücksichtigt werden müssen.[3] Auch der EuGH hat unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention wiederholt festgestellt, dass Frauen eines Herkunftslandes insgesamt oder teilweise eine soziale Gruppe darstellen und damit die Voraussetzungen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes erfüllen können, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts Opfer physischer, psychischer, einschließlich sexualisierter oder häuslicher Gewalt werden, ohne dass es dabei auf weitere Merkmale ankommt.[4]\r\n\r\nDie Begründung, dass es für die Regelungen in §§ 3a bis 4 AsylG keinen Bedarf mehr gibt, da die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes in der Verordnung Nr. 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) geregelt sind (Bl. 70 d. RefE), trägt mit Blick auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG nicht. Denn Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 2024/1347 sieht lediglich vor, dass geschlechtsbezogene Aspekte bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen sind. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG demgegenüber ausdrücklich für die konkretisierende Ergänzung entschieden, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.[5] Damit werden die Vorgaben der Istanbul-Konvention und die Auslegungspraxis des EuGH berücksichtigt. Zudem wird dem Ziel der Qualifikationsverordnung Rechnung getragen, eine stärkere Harmonisierung der Anerkennungskriterien von Asylsuchenden zu gewährleisten.[6] Angesichts der fortwährenden uneinheitlichen Anwendungspraxis in Deutschland und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit ist die ergänzende Klarstellung im AsylG-E dringend aufrechtzuerhalten, um den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.\r\nZu Nr. 11 (§ 12 b):\r\n\r\n§ 12b Abs. 1 AsylG-E, nach dem das BAMF auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft gibt, genügt den europarechtlichen Vorgaben nicht. Er berücksichtigt nicht, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft, -beratung und -vertretung nach Art. 21 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1351 und Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 durch einen Rechtsbeistand oder durch sonstige nach nationalem Recht zur Beratung, Unterstützung oder Vertretung von Antragstellenden zugelassene oder zulässige Berater*innen oder durch eine nichtstaatliche Organisation, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsberatung und Vertretungsdiensten für die Antragstellenden befugt ist, erfolgen muss. Die Erteilung von Rechtsauskunft sollte daher durch Rechtsanwält*innen oder durch nichtstaatliche Organisationen, die im Einklang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz beraten, erfolgen.\r\n\r\nDie geplante Erhöhung des inhaltlichen Umfangs der BAMF-Gruppengespräche (S. 64 des RefE) ist zwar an sich zu begrüßen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Antragstellenden im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2024/1348 im Rahmen von Gruppengesprächen die Möglichkeit haben werden, Fragen zu ihrem persönlichen Einzelfall zu stellen. Auch deshalb sind zusätzliche Einzelfallberatungen durch Rechtsanwält*innen und entsprechende nichtstaatliche Organisationen notwendig.\r\n\r\nDer djb regt daher an, die unabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG zu stärken, indem ein Recht auf Rechtsauskunft durch die unabhängige Asylverfahrensberatung (AVB) in allen Phasen des Verfahrens festgeschrieben und die Finanzierung der AVB garantiert wird. Weiterhin ist auch eine Kooperation mit Rechtsanwält*innen denkbar. Um die Rechte vulnerabler Personen (z.B. LGBTIQ, Opfer sexueller Gewalt) zu wahren, müssen diese in einer geschützten Umgebung durch speziell geschulte Rechtsanwält*innen oder Asylverfahrensberater*innen beraten werden. Wir empfehlen dies bei der Überarbeitung von § 12a AsylG und § 12b AsylG-E zu beachten.\r\nZu Nr. 19 (Asylverfahren an der Grenze § 18a):\r\n\r\nArt. 10 VO (EU) Nr. 2024/1356 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines umfassenden Monitorings zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte. Hierzu ist ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zu installieren. Zu diesem grundlegenden Instrument von zentraler Bedeutung in einem Bereich staatlicher Machausübung mit intensiven Grundrechts­eingriffen sind keine gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Die Gesetzesbegründung verweist auf Erlasse, Dienstanweisungen und Vereinbarungen des Bundes und der Länder. Das genügt den Anforderungen an eine verbindliche Absicherung und der Schaffung angemessener Garantien für die Unabhängigkeit nicht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 27). Durch gesetzliche Regelungen muss ein unabhängiger Mechanismus eingerichtet und die Kompetenzen, die fachliche Qualifikation und die Finanzierung abgesichert werden. In Deutschland kommen das Deutsche Institut für Menschenrechte sowie die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter für diese Aufgabe in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 2 UAbs. 4 (EU) Nr. 2024/1356). Die Monitoringstelle sollte einen jährlichen Bericht über Tätigkeit, Erkenntnisse und Empfehlungen gegenüber dem deutschen Bundestag abgeben und die Bundesregierung sollte hierzu Stellung nehmen. Art. 10 Abs. 2 UA 4 (EU) Nr. 2024/1356 sieht die enge Zusammenarbeit der nationalen Monitoringstellen mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen sowie den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. Für diesen Austausch sollte ein bundesweites Konsultationsforum eingerichtet werden.\r\n\r\nAuch den besonderen geschlechtsspezifischen Risiken von Grundrechtsverletzungen in Zwangskontexten muss durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Monitoring begegnet werden.\r\n\r\nDeshalb schlägt der djb vor, in §18a AsylG-E nach Absatz 5 folgenden Absatz 6 einzufügen:\r\n\r\n„Der gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 verpflichtende unabhängige Überwachungsmechanismus zur Sicherstellung der Grundrechte muss über ausreichende Kompetenzen, fachliche Qualifikation und eine gesicherte Finanzierung verfügen. Er erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, Erkenntnisse und Empfehlungen erstellen, die dem Deutschen Bundestag vorzulegen sind. Die Bundesregierung hat zu diesen Berichten Stellung zu nehmen. Der Überwachungsmechanismus arbeitet eng mit relevanten Nichtregierungsorganisationen, den nationalen Datenschutzbehörden sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Zu diesem Zweck ist ein bundesweites Konsultationsforum einzurichten. Besondere geschlechtsspezifische Risiken von Grundrechtsverletzungen in Zwangskontexten sind durch das Monitoring zu erfassen und zu adressieren.“\r\nZu Nr. 27 (Aufhebung § 26):\r\n\r\nDer djb empfiehlt darum, die Aufhebung von § 26 Asyl zu prüfen. Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 2024/1347 spricht zwar für eine rein aufenthaltsrechtliche Lösung für die auch im GEAS geltende Forderung nach der Wahrung der Einheit des Familienverbandes. Nach unserem Verständnis schließt die Regelung aber eine vorgelagerte asylrechtliche Lösung nicht aus; denn auch bei Schutzgewährung im Asylverfahren erfolgt danach notwendigerweise die Gewährung eines (dann: humanitären) Aufenthaltstitels.\r\n\r\nDie asylrechtliche Lösung hat für Familienangehörige, die mit der schutzberechtigten Person bereits im Herkunftsstaat familiär verbunden waren, wesentliche Vorteile gegenüber der aufenthaltsrechtlichen Lösung, die der Referentenentwurf verfolgt (dazu auch unten):\r\n\r\nZum einen hat das derzeitige Verfahren administrative Vorteile, da das BAMF im Regelfall ohnehin die Asylanträge aller Familienangehörigen prüft. Es ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass alle Mitglieder des Familienverbands Asylanträge stellen. Die Schutzgewährung erfolgt durch das BAMF sodann „aus einer Hand“.\r\n\r\nZum anderen hat das Verfahren nach § 26 AsylG auch für die Familienangehörigen wesentliche Vorteile gegenüber der aufenthaltsrechtlichen Lösung. Erstens besteht für die Familienangehörigen schneller Sicherheit über den Aufenthaltsstatus. Es dürfte realitätsnah sein zu erwarten, dass Familienangehörige häufig gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF den Klageweg beschreiten. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des stattgebenden Bescheids für die schutzberechtigte Person dann nicht eine Klaglosstellung durch das BAMF auf Grundlage von § 26 AsylG, sondern das Verfahren der Familienangehörigen auf Schutzgewährung aus eigenem Recht wird weiterverfolgt. Wegen der Sperrwirkung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine vom schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt werden.\r\n\r\nZweitens kann für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Dauer dieses Asylverfahrens nicht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf die Voraufenthaltszeit angerechnet werden, weil es sich nicht um ein „der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenes Asylverfahren“ handelt, sondern um ein anderes Asylverfahrens.\r\n\r\nDrittens ist der Schutz für die Ehegatten oder Lebenspartner*innen von Schutzberechtigten auch wirksamer als bei einer aufenthaltsrechtlichen Lösung, weil die Trennung von der schutzberechtigten Person kein Widerrufsgrund in Bezug auf den asylrechtlichen Familienschutz ist. Ergänzend wird auf die Stellungnahme zu § 25 Aufenthaltsgesetz verwiesen, s.u.\r\nZu Nr. 29 (§ 27):\r\n\r\nDer djb lehnt die Einführung von § 27 AsylG-E ab. Dieser sieht vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats sichere Drittstaaten im Sinne der Asylverfahrensverordnung bestimmen kann. Der djb fordert den Gesetzgeber im Sinne der angestrebten Harmonisierung des Asylverfahrens auf EU-Ebene dazu auf, davon abzusehen, zu den auf Unionsebene als solchen bezeichneten Staaten weitere sichere Drittstaaten auf nationaler Ebene zu bestimmen.  Die Verlagerung der Beweislast auf Antragsteller*innen bezüglich der Nichtanwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats im Einzelfall sowie die potenzielle Anwendung des Grenzverfahrens kann für vulnerable Personen wie gewaltbetroffene Frauen – die zu sensiblen Fluchtgründen vortragen und einen besonderen Schutzbedarf belegen müssen – eine kaum überwindbare Hürde darstellen. Dies gilt umso mehr als systematische Diskriminierung und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen auch in Drittstaaten stattfindet, die als „sicher“ eingestuft werden.\r\n\r\nDie weitreichende Absenkung der Anforderungen an „sichere Drittstaaten“ bzw. einen „wirksamen Schutz“ in Art. 57 i.V.m. Art. 59 VO (EU) Nr. 2024/1348 wirft zudem Fragen der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Völkerrecht insbesondere mit Blick auf das GG, die GFK und EMRK auf. \r\n\r\nAngesichts der weitreichenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Asylsuchenden, deren Asylanträge als unzulässig abgewiesen und inhaltlich nicht mehr geprüft werden, darf die Bestimmung jedenfalls nicht allein auf Grundlage einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung erfolgen, sondern muss, wie bislang im Rahmen des § 26a i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, als Gesetz ergehen, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Erlass im Rahmen eines zustimmungspflichten Gesetzes trägt auch einer starken demokratischen Legitimation und rechtstaatlichen Absicherung der Entscheidung Rechnung.\r\nZu Nr. 33 (§ 29b):\r\n\r\nDer djb lehnt die Einführung des § 29b AsylG-E ab, welcher die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf Grundlage einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung vorsieht. Die Übertragung der Entscheidung über sichere Herkunftsländer im Wege der Verordnungsermächtigung auf die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich äußerst bedenklich: Bislang bedurfte die nationale Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten gem. Art. 16a Abs. 3 GG i.V.m. § 29a AsylG eines Gesetzes, dem auch der Bundesrat zustimmen muss. Die vorweggenommene Feststellung und daran geknüpfte generelle Vermutung der Sicherheit eines Herkunftslandes geht zu Lasten der Rechtsposition Asylsuchender: Diese müssen beweisen, dass die Sicherheit im Einzelfall nicht gewährleistet ist. Dies stellt gerade an besonders vulnerable Personen (z.B. Frauen und TIN-Personen) eine oftmals kaum überwindbare Darlegungslast, insbesondere durch die gleichzeitige Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens sowie einer drohenden Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“.  Darüber hinaus wurden die Anforderungen an die Einordnung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland herabgesenkt, sodass etwa bestimmte Teilgebiete herausgenommen werden können. Dies steht im Widerspruch zu der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, welches die „Sicherheit“ schon dann als nicht gegeben ansieht, wenn in einem Staat bei genereller Betrachtung politische Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung stattfindet, auch wenn dies auf bestimmte Orte oder Bevölkerungsgruppen begrenzt ist.\r\n\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum Deutschland von der Möglichkeit nach Art. 64 VO (EU) Nr. 2024/1348 Gebrauch machen sollte, über die auf EU-Ebene bereits als sicher bezeichneten Herkunftsstaaten hinaus, weitere Staaten als sichere Herkunftsländer zu bestimmen. Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz muss die Entscheidung über die Einordnung jedenfalls weiterhin dem Gesetzgeber obliegen. Ebenso wird der demokratischen Legitimation und rechtstaatlichen Absicherung der Rechnung getragen.\r\nZu Nr. 34 (§ 30):\r\n\r\nDer djb fordert, von der vorgeschlagenen Ausweitung der Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ in § 30 AsylG-E abzusehen. Gemäß § 30 AsylG-E i. V. m. Art. 42 Abs. 1 oder Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1348 sind nun auch im Fall von Antragstellenden aus Staaten, bei denen die durchschnittliche unionsweite Schutzquote lediglich bei bis zu 20 % liegt, oder bei einer verspäteten Antragstellung ohne „triftigen Grund“ Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen. Auch die Anwendung der qualifizierten Ablehnung auf unbegleitete Minderjährige wird ausgeweitet. Dies reduziert den Rechtsschutz der Antragstellenden erheblich und hat beispielsweise zur Folge, dass dem Rechtsbehelf nach Art. 68 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1348 i. V. m. § 75 AsylG-E keine aufschiebende Wirkung zukommt.  Die damit verbundene Verkürzung der Verfahrensdauer und des Rechtsschutzes erschwert es vor allem bei besonders vulnerablen Personen, wie beispielsweise Frauen oder Kindern, den Schutzbedarf angemessen einzuschätzen.\r\n\r\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aktuell für das Herkunftsland Türkei, das nach der Statistik des BAMF[7] im ersten Halbjahr 2024 mit knapp 20.000 Antragstellenden drittstärkste Herkunftsland ist, die (nationale) Schutzquote 9,4 % beträgt. Wegen der weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung als offensichtlich unbegründet ist davon auszugehen, dass die Klagequote in sog. ou-Verfahren gerade bei einer Schutzquote bis 20 % deutlich steigen wird und die Gerichte weiter belastet werden.\r\n\r\nAngesichts des fakultativen Charakters von Art. 39 Abs. 4 VO (EU) Nr. 2024/1348 fordert der djb den Gesetzgeber dazu auf, von einer Ausweitung der Gründe für eine qualifizierte Ablehnung abzusehen.\r\nZu Nr. 51 (§ 44):\r\n\r\nDer djb lehnt die Neufassung von § 44 Abs. 2 AsylG-E als unzureichend ab. Genau wie die aktuelle Regelung in § 44 Abs. 2a AsylG bleibt die Neufassung weit hinter den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie zurück.[8] So fehlt es weiterhin an einer rechtlichen Verpflichtung, einrichtungsspezifische Gewaltschutzkonzepte einzuführen und den besonderen Schutzbedarf Asylsuchender nach bundesweit einheitlichen Kriterien festzustellen.  Der djb fordert daher dringend, bundesweit verbindliche Mindeststandards für den Gewaltschutz in Unterkünften und das Verfahren zur Feststellung eines besonderen Schutzbedarfs festzulegen, um den Verpflichtungen der Aufnahmerichtlinie und der Istanbul-Konvention gerecht zu werden.[9]\r\n\r\nGem. Art. 20 Abs. 4 RL (EU) 2024/1346 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert wird. Nach Art. 20 Abs. 5 RL (EU) 2024/1346 sollen Antragstellerinnen separate sanitäre Einrichtungen und sichere Orte in Unterbringungszentren bereitgestellt werden. Nach Art. 24 RL (EU) 2024/1346 müssen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, u.a. von Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, TIN-Personen, Betroffenen von Folter oder geschlechtsspezifischer Gewalt, bei der Aufnahme berücksichtigen. Dazu muss gem. Art. 25 RL (EU) 2024/1346 eine Beurteilung des besonderen Schutzbedarfs vorgenommen werden und die Betroffenen während des gesamten Verfahrens in entsprechender Weise durch geschultes Personal unterstützt werden. Zudem verpflichtet Art. 60 Abs. 3 Istanbul-Konvention – auf welche auch die Aufnahmerichtlinie in Erwägungsrund 38 Bezug nimmt – die Mitgliedstaaten dazu, geschlechtssensible Aufnahmeverfahren und Hilfsdienste zu gewährleisten. In dem Staatenbericht zu Deutschland kritisiert die Expert*innengruppe GREVIO, die fehlenden Standards zur Prävention von und zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die hohen Zugangshürden für Asylsuchende zu geschlechtsspezifischen und spezialisierten Schutzräumen.[10]\r\n\r\n§ 44 Abs. 2 AsylG-E sieht – entsprechend der aktuellen Regelung – lediglich vor, dass die Länder geeignete Maßnahmen treffen sollen, um bei der Unterbringung von Ausländern besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme zu berücksichtigen. Die mangelnde Konkretisierung und fehlende rechtliche Verpflichtung mit Blick auf Gewaltschutzmaßnahmen hat einen bundesweit stark fragmentierten Gewaltschutz in Unterkünften zur Folge.[11] Zudem bestehen gravierende strukturelle Defizite bezüglich einer am besonderen Schutzbedarf orientierten Unterbringung. Dies führt dazu, dass Unterkünfte besonders für vulnerable Geflüchtete, insbesondere Frauen und Kinder, oftmals keinen sicheren Ort darstellen, sondern sie weiterer Gewalt oder Retraumatisierung aussetzen.[12] Die Regelungen zur Residenzpflicht und Wohnsitzverpflichtung stehen zudem oftmals der Gewährleistung von Schutz (etwa durch Unterbringung im Frauenhaus oder Umverteilung) in akuten Gewaltfällen im Wege, da zunächst eine Aufhebung bei der Behörde beantragt werden muss und diese Verfahren oftmals mehrere Wochen dauern und überhöhte Anforderungen an die Darlegung der Gewalt gestellt werden.[13]\r\nZu Nr. 61 (§ 57 Abs. 1):\r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung von § 57 Abs. 1 AsylG, der die Erlaubnis zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung regelt, führt gegenüber der derzeitigen Fassung („zwingende Gründe“) zu einer Beschränkung der Ausnahmegründe auf familiäre und medizinische Gründe. Andere Gründe, auch solche von besonderer Grundrechtsrelevanz, können noch nicht einmal im Ermessensweg berücksichtigt werden. Dazu gehören dringende und schwerwiegende persönliche Gründe, die in der Aufrechterhaltung von persönlichen Kontakten liegen. Denkbar sind etwa familienähnliche Bindungen von LSBITQ-Personen zu Dritten oder andere Beziehungen, die nicht von der Definition der Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 3 Buchst. a RL (EU) Nr. 2024/1346 erfasst werden. Es ist unverhältnismäßig, diese nicht zu berücksichtigen.\r\n\r\nDer djb fordert daher, den bisherigen Absatz 1 als Satz 2 aufrechtzuerhalten. Art. 8 Abs. 5 UAbs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346 steht dem nach hier vertretener Auffassung nicht entgegen. Es wird folgende Formulierung für einen Satz 2 vorgeschlagen: „Es kann die Erlaubnis, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, erteilen, wenn andere als die in Satz 1 genannten zwingenden Gründe es erfordern.“\r\nZu Nr. 62 a) (§ 58 Abs. 1 Satz 2):\r\n\r\nEs gilt das zu Nr. 61 Ausgeführte entsprechend. Auch der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis auf Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung, die durch die Länder regelmäßig auf das Gebiet des Landes beschränkt wird (§ 58 Abs. 6 AsylG) wird in Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 UAbs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346 in unverhältnismäßiger Weise auf familiäre und medizinische Gründe beschränkt. Der bisherige § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylG sollte als Satz 3 mindestens als Kann-Regelung weitergelten. Ergänzend zu dem unter Nr. 61 aufgeführten Beispielfall wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung ein Erlaubnisfall nach dem bisherigen Satz 2 beispielsweise vorlag, wenn die Teilnahme an einer Schulfahrt begehrt wurde.\r\n\r\nEs wird folgende Formulierung für einen neuen Satz 3 vorgeschlagen: „Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn andere als die in Satz 2 genannten zwingenden Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.“\r\nZu Nr. 70 (§ 68):\r\n\r\n§ 68 AsylG-E, mit dem Art. 9 RL (EU) Nr. 2024/1346 umgesetzt wird, begegnet mindestens hinsichtlich des – europarechtlich nicht vorgegebenen – Verzichts auf die Anhörung in Absatz 5 Satz 2 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es wird dringend gebeten, auf diese Regelung zu verzichten. Im Übrigen sind die (zwingenden) Sicherungsmechanismen in Art. 9 Abs. 5 RL (EU) Nr. 2024/1346 nur unzureichend umgesetzt. Insbesondere fehlt es an einer Regelung, die die Anordnung nach zwei Monaten Geltungsdauer von Amts wegen einer gerichtlichen Überprüfung zuführt. Mit der deutschen Systematik wäre am ehesten eine Beschränkung der Geltungsdauer auf zwei Monate und dann eine Verlängerungsmöglichkeit, die unter Richtervorbehalt steht, zu vereinbaren.\r\nZu Nr. 70 (§ 69):\r\n\r\nDer djb fordert aus verfassungsrechtlichen Gründen dringend auf, auf die Einführung des Instrumentariums der Asylverfahrenshaft zu verzichten.\r\n\r\nDie Asylverfahrenshaft geht zurück auf Art. 10 RL (EU) Nr. 2024/1346. Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung einer Verfahrenshaft, sondern nennt die Mindestanforderung an nationale Regelungen bezüglich einer Haft zur Sicherung des Verfahrensablaufs. Die Einführung einer derartigen Haft im nationalen Recht bedarf einer Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines derartigen Grundrechtseingriffs. Da eine nachhaltige Verweigerung der Mitwirkung im Asylverfahren zu einer Beendigung des Verfahrens (§§ 33 bzw. 32 i.V.m. Art. 41 VO (EU) Nr. 2024/1348, § 81 AsylG), in der Regel verbunden mit der Ausreisepflicht und der Möglichkeit der Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und des Ausreisegewahrsams (§ 62b AufenthG) führt, besteht keine zwingende Notwendigkeit für diese zusätzliche Haft. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Deutschland als potenzielles Aufnahmeland kein Instrumentarium zur Verhinderung der Weiterwanderung in andere EU-Staaten benötigt, um ein empirisch belegtes schwerwiegendes Problem zu bewältigen.\r\n\r\nSollte der Gesetzgeber sich dennoch verpflichtet sehen, dieses Instrumentarium im AsylG vorzusehen, so verlangt die Bindung an nationale und internationale Grund- und Menschenrechte eine deutliche Konzeption als absolute Ausnahmeregelung und letztes Mittel. Hierbei ist das dreistufige Konzept der Bewegungsfreiheit in der RL (EU) Nr. 2024/1346 zu berücksichtigen. Grundlegend ist die volle Bewegungsfreiheit Asylsuchender, Kontrollmaßnahmen sollen diese nicht einschränken (Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Erwägungsgrund 17 RL (EU) Nr. 2024/1346). Soweit im Einzelfall erforderlich, u.a. wegen Fluchtgefahr, kann ein Aufenthaltsort bestimmt werden und Meldepflichten auferlegt werden (Erwägungsgrund 18 ff.). Erst wenn diese Maßnahmen sich als untauglich erweisen und jedes andere Überwachungsmittel versagt, kann als ultima ratio auf die Haft zurückgegriffen werden (Art. 10, Erwägungsgrund 26 RL (EU) Nr. 2024/1346).\r\n\r\nDie Übernahme der gesamten Liste der Haftgründe, die in Art. 10 Abs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346 als zulässig benannt werden und deren Regelung gleichzeitig in die Hand der nationalen Gesetzgebung gelegt wird (Abs. 4 Satz 2), wird diesem Ausnahmecharakter nicht gerecht. Die Haftgründe selbst dürfen sich nur auf Situationen beziehen, in den alle anderen Instrumente zur Überwachung von Personen zur Sicherstellung des Verfahrensablaufs versagt haben. So darf die Prüfung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht ohne weitere Anforderungen als Haftgrund vorgesehen werden, ebenso wenig genügen Gründe „der öffentlichen Ordnung“, ohne dabei eine konkrete und schwerwiegende Gefahr zu benennen. In § 69 Abs. 1 Nummer 6 AsylG-E sollte der Bezug zur öffentlichen Ordnung gestrichen werden.\r\n\r\nDie pauschale Bezugnahme auf die Indizien für eine Fluchtgefahr in Abs. 1 Satz 2 nach §§ 68 Abs. 2, 2 Abs. 14 Satz 2, 62 Abs. 3a Nummer 5 bis 6 und Abs. 3b Nummer 2 bis 4 AufenthG wird dem besonderen Charakter einer Verfahrenssicherungshaft nicht gerecht. Eine Fluchtgefahr ist in der Regel nicht anzunehmen, da die Asylsuchenden Interesse daran haben, in Deutschland einen Schutzstatus zu bekommen.\r\n\r\nDie Vorgaben zu einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind in § 69 AsylG nicht umgesetzt. Es wird lediglich darauf abgestellt, dass kein milderes Mittel zur Verfügung steht, wobei als Beispiel lediglich die Sicherheitsleistung genannt wird. Art. 10 Abs. 5 RL (EU) Nr. 2024/1346 verlangt jedoch detaillierte Regelungen der Haftalternativen im nationalen Gesetz als Voraussetzung für die Anordnung einer Verfahrenshaft. Eine solche Alternativen könnten Meldeauflagen darstellen. Erwägungsgrund 33 verweist darauf, dass jede Haftentscheidung in ihrer Begründung auf alternative Kontrollmaßnahmen einzugehen hat. Zudem verlangt die Richtlinie eine umfassende Einzelfallprüfung. Der Erwägungsgrund 26 weist darauf hin, dass bei einer Inhaftnahme die Vorgaben des internationalen Völkerrechts, insbesondere Art. 31 GFK zu berücksichtigen ist. Das darin enthaltene Verbot der Bestrafung für unerlaubte Einreise oder Aufenthalt findet sich auch in Art. 10 Abs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346, wird aber in § 69 AsylG nicht erwähnt.\r\n\r\nDer djb sieht in der Umsetzung eine Missachtung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG.\r\nZu Nr. 71 (§§ 70, 70a, 70b):\r\n\r\nDie Regelungen bedürfen der grundlegenden Überarbeitung.\r\n\r\nIn § 70 Abs. 1 AsylG-E wird das Trennungsgebot faktisch aufgehoben, weil die Unterbringung in sonstigen Haftanstalten bereits zulässig ist, wenn besondere Hafteinrichtungen (nach der Begründung in Reichweite einer Fahrtzeit von einer Stunde) nicht vorhanden sind. Auch hier ist in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 6 GRCh zu berücksichtigen, dass die Haft allein der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs dient und nicht dazu eingesetzt werden darf, unbotmäßiges Verhalten zu sanktionieren oder bestimmte Handlungen zu erzwingen.\r\n\r\nUnter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten ist insbesondere der hohe Anteil an Frauen und Mädchen unter den vulnerablen Personen zu berücksichtigen. Alleinreisende, alleinerziehende, behinderte, Betroffene von Gewalt und sexueller Ausbeutung sowie aus sonstigen Gründen traumatisierte Frauen sollen zwar in einem Screeningverfahren identifiziert werden (Art. 25 RL (EU) Nr. 2024/1346), der verfügbare Zeitrahmen reicht jedoch keinesfalls aus, um nicht sichtbare Merkmale von Vulnerabilität zu identifizieren.\r\n\r\n§ 70a Abs. 1 AsylG-E sieht weder die Berücksichtigung sichtbarer Merkmale, Äußerungen und Verhaltensweisen vor sowie die Fortsetzung eines noch nicht beendeten Screeningverfahrens während der Haft. Im Übrigen können nach § 70a Abs. 2 AsylG-E vulnerable Personen in Haft genommen werden, es sei denn ihre körperliche oder psychische Gesundheit sei ernsthaft gefährdet. Damit werden Kriterien bestimmt, die denen der Haftunfähigkeit nach § 455 StPO entsprechen und in Hinblick auf den Zweck der Haft ein deutlich zu geringes Schutzniveau für die Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen während des Asylverfahrens bieten.\r\n\r\nDiese Regelungen entsprechen zwar dem Wortlaut des Art. 13 RL (EU) Nr. 2024/1346. Es handelt sich jedoch auch hier nicht um unmittelbar anzuwendendes Recht, sondern um eine Mindestregelung zum Schutz vulnerabler Personen, welche als Grenze zulässiger nationaler Gesetzgebung zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig sind die Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 EMRK und Art. 6 GRCh zu beachten, die mit vergleichbaren Vorgaben eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen. Danach muss sich der Eingriff, verbunden mit Gefahren für die physische und psychische Gesundheit und vor dem Hintergrund des verfolgten Zwecks insgesamt als verhältnismäßig darstellen. \r\n\r\nAus diesem Gesichtspunkt ergibt sich die Forderung, dass vulnerable Personen nicht in Haft zu nehmen sind. Die einzige Einschränkung gilt für Konstellationen, in denen von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht.\r\n\r\nIn § 70a Abs. 3 AsylG-E werden Minderjährige grundsätzlich von der Haft ausgenommen, mit der Ausnahme, dass die Haft ihrem Wohl entspricht. Auch dieser Text ist wörtlich aus Art. 13 Abs. 2 (EU) Nr. 2024/1346 entnommen. Auch hier ist der Gesetzgeber gefordert, zu prüfen, ob eine Haftregelung unter Berücksichtigung anderweitiger Schutzmöglichkeiten für Minderjährige im deutschen Rechtssystem erforderlich ist. Sowohl das Instrumentarium des SGB VIII (Jugendhilfe), insbesondere die Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung, aber auch die verschiedenartigen Formen der stationären Unterbringungen als auch die PsychKG der Länder bieten ausreichend Schutzmöglichkeiten für Kinder und Hilfsangebote für Familien. Die Möglichkeit einer Verfahrenshaft für Minderjährige ist aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht erforderlich und schon deshalb unverhältnismäßig.\r\n\r\nDie Regelungen in § 70a Abs. 6 AsylG-E zur Geschlechtertrennung sind unzureichend. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung zu einem Gewaltschutzkonzept in Hafteinrichtung, welches zumindest das gleiche Schutzniveau bietet wie die Gewaltschutzkonzepte in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete.\r\n\r\n§ 70b AsylG-E zur Haft im Rückführungsverfahren an der Grenze nimmt Bezug auf Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1349 und definiert die Fluchtgefahr als Haftgrund mit Bezug auf Art. 3 Nr. 7 der RückführungsRL 2008/115/EG. Nach § 70b Abs. 1 S. 2 findet die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3-3b AufenthG entsprechende Anwendung. Diese Vermutungsregel wird in § 70b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG-E auf Konstellationen ausgeweitet, in denen Asylsuchende den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat vor Beendigung des Verfahrens verlassen haben. Eine derartige Vermutungsregel, die eine (faktische) Beweislastumkehr zu Lasten der Asylsuchenden zur Folge hat, ist mit den Freiheitsgrundrechten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und den Verfahrensgarantien nach Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und weder in den strafprozessualen Regelungen zur Untersuchungshaft noch der Grenzrückführungsverordnung bzw. Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Vielmehr unterschreitet sie die Mindestanforderungen der RückführungsRL hinsichtlich des „Vorliegens von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen.“ Die extensive Vermutungsregel droht zu verschleiern, dass die Inhaftnahme eine Entscheidung im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände darstellen muss. Die Einordnung einer unberechtigten Einreise bzw. eines unberechtigten Aufenthalts als Kriterium für das Vorliegen einer Fluchtgefahr stellt sich zudem als unzulässige Verschärfung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Grenzrückführungsverordnung dar.\r\n\r\nAuch für die Haft im Rückführungsverfahren fehlt es an einer Konkretisierung des Schutzes für vulnerable Personen und speziell Minderjährige. Zwar sind die Regelungen aus Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 2024/1349, die auf das Schutzniveau der RückführungsRL verweisen, bei jeder Inhaftnahme zu berücksichtigen. Zur Sicherung einer rechtmäßigen Rechtsanwendungspraxis bedarf es jedoch eines ausdrücklichen Verweises. Ein solcher Verweis könnte auch durch eine Bezugnahme auf die Regelungen in § 70a AsylG erfolgen.\r\n\r\n\r\nZu Art. 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)\r\nZu Nr. 7 (§ 14a):\r\n\r\n§ 14a AufenthG regelt das Überprüfungsverfahren an der Außengrenze für Personen, die an der Binnengrenze mit der Absicht der unerlaubten Einreise angetroffen werden, soweit kein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a AsylG durchgeführt wird. Das Festhalten an der Grenze soll nicht als Freiheitsentziehung bewertet werden und damit auch nicht dem Richtervorbehalt unterliegen, weil die Abreise aus dem Bundesgebiet weiterhin möglich bleibt. In der Begründung wird für diese Auffassung die Entscheidung des BVerfG vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 herangezogen (vgl. Bl. 93 d. RefE). Einige Entscheidungen des EuGH zur Haft im Transitbereich (Urt. v. 03.10.2024 – 18581/19, A.P. v. Ungarn; Urt. v. 25.6.1996 – 19776/92, Amuur v. Frankreich; Urt. v. 14.5.2020 – C-924/19 PPU, C 925/19 PPU, Röszke) stellen diese Auffassung jedoch mit zutreffender Begrünung ernsthaft in Frage und revidieren die damalige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Folglich stellt diese keine geeignete Grundlage dar, um eine Freiheitsentziehung im Rahmen des Festhaltens an der Grenze abzulehnen.\r\n\r\nIn § 14a Abs. 2 AufenthG wird die Überprüfungshaft zur Sicherung des Verfahrens nach Art. 5 VO (EU) Nr.  2024/1356 geregelt. Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 10 RL (EU) Nr. 2024/1346 und liegen in der Ausgestaltungskompetenz der Mitgliedstaaten. Insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 69 ff. AsylG verwiesen.\r\nZu Nr. 8 (§ 15a):\r\n\r\n§ 15a Abs. 1 AufenthG-E regelt die zwangsweise Zuführung zum Überprüfungsverfahren von Personen im Inland, die die Außengrenze der EU unerlaubt überschritten haben (Art. 7 VO (EU) Nr. 2024/1356) oder mit einem Schengenvisum eingereist sind, um anschließend einen Asylantrag zu stellen (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) Nr. 2024/1356). Abs. 2 regelt die Überprüfungshaft. Die Unterscheidung zwischen Festhalten und Haft verdeutlicht, dass die Maßnahme des „Festhaltens“ nicht als Freiheitsentziehung gewertet und nicht dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterstellt werden soll. Eine solche Regelung ist mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Die nach einer Einreise erfolgende zwangsweise Verbringung an einen Ort, von dem es nicht möglich ist, sich zu entfernen, stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Selbst die Option der Ausreise besteht in diesem Fall nicht, weil die Einreise abgeschlossen ist und keine Rückübernahmeverpflichtung besteht.\r\n\r\nDer Entzug von freiheitsschützenden Rechtspositionen trifft vulnerable Personen in besonderer Weise, weil es ihnen oftmals an den Ressourcen mangelt, um von ihren Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.\r\n\r\nHinsichtlich der Überprüfungshaft wird auf die Ausführungen zu §§ 69 ff. AsylG-E verwiesen. Es besteht grundlegender Überarbeitungsbedarf.\r\nZu Nr. 12 (§ 25):\r\n\r\nZunächst wird auf die Anmerkung zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 26 AsylG) verwiesen.\r\n\r\nUnabhängig davon, ob an § 26 AsylG festgehalten wird oder nicht, bedarf es der beabsichtigten Änderung. Denn die Regelung erfasst in ihrer vorgeschlagenen Fassung Familienangehörige i.S.d. Art. 23 Abs. 1 bis 6 VO (EU) Nr. 2024/1347 und ist damit weiter als der Anwendungsbereich von § 26 AsylG: Der Begriff des/der Familienangehörigen folgt dabei aus Art. 3 Nr. 9 VO (EU) Nr. 2024/1347, nach dem die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden haben muss. Demgegenüber erfordert § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Konstellationen, in denen die Ehe erst nach der Flucht auf dem Verfolgerstaat, aber vor Einreise in das Bundesgebiet geschlossen worden ist, werden nicht von § 26 AsylG erfasst. Wird an § 26 AsylG festgehalten, ist dies in § 25 Abs. 1 AufenthG-E und in § 25 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG-E jeweils deutlich zu machen mit einem Zusatz: „sofern der Familienangehörige nicht nach § 26 AsylG schutzberechtigt ist.“\r\n\r\nDer djb fordert ausdrücklich, von der Möglichkeit des Art. 23 Abs. 7 Satz 1 und 2 VO (EU) Nr. 2024/1347 zugunsten von Geschwistern und von verheirateten Minderjährigen Gebrauch zu machen. Nach Satz 1 können die Mitgliedstaaten andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister in den Anwendungsbereich ihrer Regelung einbeziehen, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Nach Satz 2 können die Mitgliedstaaten diesen Artikel auf einen verheirateten Minderjährigen anwenden, sofern dies zum Wohle dieses Minderjährigen geschieht. Der djb verweist wegen des Schutzes insbesondere von im Ausland legal verheirateten Mädchen auf seine Stellungnahme vom 19.04.2024[14] zum Referentenentwurf „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“.\r\n\r\nDer djb weist schließlich darauf hin, dass sich weder aus der vorgeschlagenen Neuregelung noch aus Art. 23 VO (EU) Nr. 2024/1347 ergibt, welche Folge die Trennung von Ehegatten oder anderen Paaren, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, oder der Verlust des elterlichen Sorgerechts der schutzberechtigten Person für ein minderjähriges Kind hat. Diese Frage wird von den Ausländerbehörden jedenfalls bei der jeweiligen Verlängerung des Aufenthaltstitels dann gestellt werden, wenn § 26 AsylG gestrichen wird.  Sofern es nur auf die familiäre Beziehung bei Ersteinreise ankommen soll – was im Sinne der Familienangehörigen zu fordern ist –, sollte dies dringend im Gesetz, mindestens aber in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. Sofern spätere Änderungen berücksichtigt werden sollen, ist der Anwendungsbereich von § 31 AufenthG zwingend zu erweitern auf Ehegatten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 AufenthG-E abgeleitet vom schutzberechtigten Ehegatten haben. Andernfalls wären sie schlechter gestellt als Ehegatten, die eine Aufenthaltserlaubnis auf familiären Gründen nach Abschnitt 6 haben. Auch für Kinder ist eine Sonderregelung zu prüfen, ggf. im Rahmen von § 34 AufenthG. \r\nZu Nr. 29 d) (§ 73 Abs. 5 bis 7):\r\n\r\nIm Rahmen der in § 73 Abs. 5 Satz 1 AufenthG-E eingeführten „Sicherheitsinterviews“ wird nicht auf die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger eingegangen. Es wird gebeten, eine entsprechende Schutzregelung aufzunehmen. Bei Minderjährigen ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer der in § 73 Abs. 5 Satz 1 AufenthG-E genannten Ausschlussgründe die Ausnahme darstellen wird. Zudem dient die Anhörung in diesem Fall nicht der Wahrung von Verfahrensrechten der Minderjährigen, sondern der Informationsgewinnung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Schutz der Minderjährigen muss daher Vorrang haben.\r\n\r\nVorgeschlagen wird daher, dem Absatz 5 die folgenden Sätze 6 bis 8 anzufügen:\r\n\r\n„Von einer Anhörung Minderjähriger soll abgesehen werden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines in Satz 1 genannten Ausschlussgrundes vorliegen. In diesem Fall muss die persönliche Anhörung so ausgestaltet werden, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen Rechnung trägt. Insbesondere müssen die besonderen Anforderungen an die persönliche Anhörung Minderjähriger gemäß Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und die besonderen Garantien für Minderjährige gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingehalten werden.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 3 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)\r\nZu Nr. 3 c) (§ 1a Abs. 6a)\r\n\r\nDer djb fordert, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und aus Gleichstellungsgründen auf die neue Sanktionsmöglichkeit zu verzichten. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass Verstöße gegen Verhaltensregelungen (etwa aus einer Hausordnung) in Unterkünften o.ä. oft auf psychische Erkrankungen zurückgehen. Geflüchtete Frauen sind tendenziell stärker gesundheitlich beeinträchtigt als Männer. Bei körperlicher und psychischer Gesundheit von Geflüchteten zeigen sich in der Tendenz Geschlechterunterschiede zu Lasten der Frauen in allen Vergleichsgruppen.[15]\r\n\r\nWird an der Regelung festgehalten, sollte sie – wie bei § 1a Abs. 5 AsylbLG – jedenfalls um folgende Einschränkung ergänzt werden: „[...] es sei denn, sie haben die Verletzung der Vorschriften des Unterbringungszentrums oder ihr gewalttätiges oder bedrohliches Verhalten nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Vorschriften des Unterbringungszentrums oder die Maßgabe gewalt- und bedrohungsfreien Verhaltens aus wichtigen Gründen nicht möglich.“\r\n\r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nValentina Chiofalo\r\nVorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht\r\n\r\nDr. Stefanie Killinger\r\nVorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung\r\n\r\n\r\n[1] In einem im November 2024 erscheinenden Policy Paper fordert der djb eine gesetzgeberische Klarstellung dahingehend, dass allein die Anknüpfung der Gewalt an das Geschlecht bzw. die geschlechtliche Identität die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen kann, wobei es auf das zusätzliche Kriterium der „Andersartigkeit“ nicht ankommen darf. Darüber hinaus fordert der djb die ausdrückliche Aufnahme geschlechtsspezifischer Gewalt als mögliche Verfolgungshandlung.\r\n\r\n[2] Vgl. Susanne Giesler/Sonja Hoffmeister, Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung. Probleme und Hürden bei der Rechtsanwendung, Asylmagazin 12/19, S. 401 ff; Lena Ronte, Frauen sind (k)eine soziale Gruppe?! Zum Begriff der frauenspezifischen Verfolgung in der aktuellen Rechtsprechung, Asylmagazin 4/23, S. 89 ff.; aus der Rechtsprechung vgl. nur Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 28.04.2022 - 16 K 2743/17; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21.\r\n\r\n[3] Vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-608/22, C-609/22, Rn. 33.\r\n\r\n[4] Vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21, Rn. 57.\r\n\r\n[5] BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.\r\n\r\n[6] Erwägungsgrund 6 ff. der Qualifikationsverordnung.\r\n\r\n[7] Vgl.: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-juli-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n\r\n[8] Vgl. zur Unvereinbarkeit von § 44 Abs. 2a AsylG mit der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU): DIMR, Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Eine kinderrechtliche Analyse basierend auf der Befragung der 16 Bundesländer, November 2020, S. 14 f.\r\n\r\n[9] Orientierung bieten die „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften orientieren“, welche von UNICEF, BMFSFJ u.a. im April 2021 veröffentlicht wurden.\r\n\r\n[10] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, Oktober 2022., Rn. 172 ff., Rn. 369.\r\n\r\n[11] Vgl. DIMR, Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Eine kinderrechtliche Analyse basierend auf der Befragung der 16 Bundesländer, November 2020.\r\n\r\n[12] Claudia Böhme/Caroline Schmitt, Konflikte und Konfliktpotentiale in Geflüchtetenunterkünften, in: Dimitra Dermitzaki/Olaf Kleist et. al (Hg.), Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften: Theorie, Empirie und Praxis, 2022, S. 97.\r\n\r\n[13] BAMF (Hrsg.), Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG, 2024, S. 134 ff.; Pro Asyl et. al (Hrsg.), Schattenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, Juli 2021, S. 44 f.\r\n\r\n[14] Vgl.: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-14\r\n\r\n[15] vgl. Metzing, Maria; Schacht, Diana; Scherz, Antonia (2020): Psychische und körperliche Gesundheit von Geflüchteten im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen, DIW Wochenbericht, ISSN 1860-8787, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Berlin, Vol. 87, Iss. 5, pp. 63 (68, Abb. 3), abrufbar unter https://doi.org/10.18723/diw_wb:2020-5-1."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013111","regulatoryProjectTitle":"Familienrechtsreform: Neuerungen zu Abstammungsrecht, Kindschaftsrecht, Unterhaltsrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/e2/370620/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hat als Teil des „Leitplankenbündnisses“ zusammen mit der Initiative Nodoption, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Jurist*innen (BASJ), dem LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt, der Deutschen Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V. (dgti), der TIN-Rechtshilfe, Intergeschlechtliche Menschen e.V. sowie dem Bundesverband Trans* (BVT*) eine Kurzeinschätzung zum Gesetzesentwurf für die Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht.\r\n\r\nDer aktuelle Entwurf bringt notwendige Verbesserungen für queere Familien, insbesondere durch den Abbau geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Zuordnung des zweiten Elternteils. Der djb begrüßt diese geplante Reform insoweit ausdrücklich. „Es ist höchste Zeit, dass insbesondere Zwei-Mütter-Familien endlich rechtlich gleichgestellt werden und die Diskriminierungen im Abstammungsrecht gegenüber queeren Personen insgesamt der Vergangenheit angehören,“ betont djb-Präsidentin Ursula Matthiessen-Kreuder.\r\n\r\nGleichzeitig kritisiert das Bündnis die Stärkung der genetischen Abstammung bei der Eltern-Kind-Zuordnung. Eine genetische Verbindung bedeutet nicht automatisch eine für das Kind wichtige Versorgungsverbindung. Das Abstammungsrecht muss gelebte Familienverhältnisse abbilden, nicht die genetische Abstammung in den Vordergrund stellen. Problematisch ist auch die beabsichtigte Gleichsetzung von leiblichen Vätern und Samenspendern. Der djb weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzentwurf auch insoweit inkonsistent ist, als dass nur die genetische Abstammung qua Samenzelle relevant sein soll. Die Eizelle gilt demgegenüber als unbedeutend – eine Ungleichbehandlung, der jede Begründbarkeit fehlt. Besondere Bedenken äußert der djb auch gegenüber der geplanten Einführung der Kategorie „biologisches Geschlecht“ im Abstammungsrecht. Dies widerspricht nicht nur dem kürzlich verabschiedeten Selbstbestimmungsgesetz, sondern vor allem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Dritten Option.\r\n\r\n„Das Abstammungsrecht muss die Realität vielfältiger Familienformen widerspiegeln und soziale Elternschaften, die das Kindeswohl unmittelbar betreffen, konsequent stärken,“ erklärt Prof. Dr. Anna Lena Göttsche, Vorsitzende der djb-Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht.\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich den bekannt gewordenen Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts, insbesondere die überfällige Umsetzung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt. Damit werden notwendige Verbesserungen für gewaltbetroffene Elternteile und ihre Kinder gesetzlich verankert. „Es ist höchste Zeit, dass der Schutz von Gewaltbetroffenen auch im Familienrecht ernst genommen und effektiv durchgesetzt wird,“ erläutert die Präsidentin des djb, Ursula Matthiessen-Kreuder.\r\n\r\nGleichzeitig kritisiert der djb unnötige oder problematische Regelungen im Entwurf. So soll etwa die gemeinsame elterliche Sorge künftig automatisch im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung entstehen, wobei nur der Widerspruch innerhalb einer zweiwöchigen Frist diesen Automatismus verhindern kann. Dafür sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, denn der Gang zur zuständigen Behörde bleibt den Eltern schon wegen der Vaterschaftsanerkennung nicht erspart. Es besteht jedoch das Risiko, dass in strittigen oder gewaltgeprägten Beziehungen die Belange der Mutter übergangen werden.\r\n\r\nWeiterhin warnt der djb vor einer möglichen Kodifizierung des Wechselmodells als Leitmodell durch die Hintertür der Familienberatungsstellen. Statt der Hervorhebung der „Betreuung durch beide Elternteile zu wesentlichen oder gleichen Teilen“ im Falle der Trennung der Eltern, ist eine ergebnisoffene Beratung nach wie vor vorzugswürdig und wird den vielfältigen Betreuungs- und Lebensrealitäten besser gerecht.\r\n\r\nNachbesserungsbedarf sieht der djb auch beim Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt im Zusammenhang mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Reformpläne haben die Familienberatung als wichtige Institution für die Bewältigung familiärer Krisen erkannt. Umso wichtiger wäre es, auch im Bereich der Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung einen effektiven Schutz vor Partnergewalt zu kodifizieren, ähnlich wie das für Sorge- und Umgangsverfahren vorgesehen ist. „In Fällen von Partnergewalt sind vermeintlich einvernehmliche Regelungen nur auf Kosten der gewaltbetroffenen Personen möglich. Das muss ein Ende haben,“ fordert Prof. Dr. Anna Lena Göttsche, Vorsitzende der djb-Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht.\r\n\r\nDer bekannt gewordene Entwurf zum Unterhaltsrecht greift zentrale Forderungen des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) auf und bringt mehr Klarheit sowie Gerechtigkeit in die Unterhaltsregelungen. Der djb setzt sich seit Jahren dafür ein, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht weniger der Auslegung durch die Rechtsprechung überlässt und wesentliche Grundsätze selbst regelt. Dieser Entwurf kodifiziert weite Bestandteile des Richterrechts und sorgt damit für mehr Verständlichkeit und Rechtssicherheit.\r\n\r\nAußerdem beseitigt der Entwurf die eklatanten Defizite im Unterhaltsrecht für nicht verheiratete Mütter und trägt hier angesichts der statistisch ganz überwiegend von Müttern geleisteten Kinderbetreuung erheblich zur Beseitigung der vor allem Frauen betreffenden Benachteiligung bei. „Wenn immer weniger Eltern heiraten, dann muss der Gesetzgeber reagieren und die aus der Elternschaft resultierende Verantwortung so regeln, dass der betreuende Elternteil unabhängig vom Familienstand ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt“, erklärt djb-Präsidentin Ursula Matthiessen-Kreuder. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass neben der geplanten Anhebung auf ein höheres Unterhaltsniveau auch Altersvorsorgeunterhalt geregelt wird und eine nicht verheiratete Mutter endlich eine Ausbildung machen kann, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu verlieren.\r\n\r\nDer djb erachtet es im Grundsatz als sinnvoll, eine ausgedehnte Betreuung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und den Unterhalt für die unterschiedlichen Betreuungsformen (Residenzmodell, asymmetrisches und symmetrisches Wechselmodell) ausdrücklich zu regeln. Kritisiert wird aber, dass eine unterhaltsrechtlich bedeutsame Betreuung bereits dann vorliegen soll, wenn 30 % der Nächte auf ein Jahr gerechnet durch denjenigen abgedeckt werden, der Barunterhalt an den hauptsächlich betreuenden Elternteil leistet. Bei der Übernahme von 30 % der Betreuungszeit inklusive Ferienzeiten wird die Care-Arbeit beim hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleiben. Eine Entlastung der Alleinerziehenden, die eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, wird damit nicht erreicht. Darüber hinaus ist die geplante Verrechnung von Betreuung und Barunterhaltspflicht im asymmetrischen Wechselmodell zu einseitig auf die Interessen der (meist) zahlungspflichtigen Väter abonniert. Abzüge in einer Größenordnung von 15 % des Barbedarfs und noch weitergehende Kürzungen um einen pauschalen Betreuungsanteil von 33 % schießen weit über das Ziel eines gerechten Ausgleichs hinaus. „Alleinerziehende Mütter sind immer noch diejenigen, die das größte Armutsrisiko in unserer Gesellschaft tragen. Diesen Umstand darf eine Unterhaltsreform an keiner Stelle ausblenden“, so Prof. Dr. Anna Lena Göttsche, Vorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des djb."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Im Vorfeld der für den 25. Oktober 2024 einberufenen Besprechung des Justizministeriums mit den Landesjustizverwaltungen zum Familienrechtspaket von Bundesminister Buschmann rufen 10 Verbände dazu auf, bei der geplanten Reform Änderungen vorzunehmen.\r\n\r\nGemeinsam haben die Verbände Punkte identifiziert, die sie über ihre einzelverbandlichen Schwerpunkte hinaus verbinden. Sie konzentrieren sich hierbei auf die Reformen im Kindschafts- und Unterhaltsrecht.\r\n\r\n\r\nWir appellieren nachdrücklich an Bund und Länder:\r\n\r\nSetzen Sie sich für eine Reform ein, die …\r\n\r\n… den Gewaltschutz nicht nur gesetzlich im Sorgerecht verankert, sondern auch im Umgangsrecht\r\n\r\n„Im Falle von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt muss vermutet werden, dass der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil in der Regel nicht dem Kindeswohl dient. Von gewaltbetroffenen Elternteilen kann nicht verlangt werden, ihre Schutzinteressen zu gefährden, um die Wohlverhaltenspflicht zu erfüllen“, so die Verbände.\r\n\r\n… die gemeinsame Sorge von unverheirateten Eltern weiterhin durch eine gemeinsame Sorgeerklärung etabliert und nicht automatisch mit der Vaterschaftsanerkennung verknüpft\r\n\r\n„Die Erklärung der gemeinsamen Sorge von unverheirateten Eltern ist üblich, niedrigschwellig und weit verbreitet. Bei Auseinandersetzungen oder gar Fällen häuslicher Gewalt birgt die automatische Verknüpfung der gemeinsamen Sorge mit einer Vaterschaftsanerkennung eine hohe Gefahr, schürt gegebenenfalls weitere Spannungen und ist nicht kindeswohldienlich“, sind sich die Verbände einig.\r\n\r\n… die Gleichwertigkeit aller Betreuungsmodelle sowohl im Familienrecht des BGB als auch bei der Regelung der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung im SGB VIII zu verdeutlichen\r\n\r\n„Wir setzen uns für eine ergebnisoffene Beratung ein, die Eltern auch bei rechtlichen und finanziellen Folgen von Sorge- und Betreuungsvereinbarungen weiterhelfen kann. Es ist unerlässlich, dafür die Ressourcen der Beratungslandschaft zu stärken und für entsprechende Qualifizierungen zu sorgen, deren Neutralität gesichert sein muss“, führen die Verbände aus.\r\n\r\n…sicherstellt, dass verschiedene Vorhaben in den Eckpunkten in der Gesamtschau nicht zu einem Leitbild Wechselmodell „durch die Hintertür“ führen\r\n\r\n„Das Wechselmodell als Leitbild einzuführen, lehnen wir entschieden ab“, bekräftigen die Verbände.\r\n\r\n… Unterhaltsregeln für alle Betreuungsmodelle gesetzlich verankert\r\n\r\n„Wir begrüßen es grundsätzlich, unterhaltsrechtliche Folgen für verschiedene Betreuungsmodelle als Stufenmodell auszugestalten. Eine isolierte Unterhaltsregelung für das asymmetrische Wechselmodell lehnen wir jedoch ab“, stellen die Verbände heraus.\r\n\r\n… das Unterhaltsrecht so reformiert\r\n\r\n    dass die Schwelle für den Beginn eines asymmetrischen Wechselmodells neben dem zeitlichen Kriterium die Verantwortungsübernahme berücksichtigt und eine ausreichende Entlastung im Alltag abbildet - diesen Anforderungen wird die in den Eckpunkten definierte Schwelle von 29 Prozent Mitbetreuung inklusive der Ferien nicht gerecht\r\n    dass das Existenzminimum des Kindes in beiden Haushalten in keinem Fall unterschritten werden kann\r\n    dass wechselbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden\r\n    dass Übergangsfristen eingeführt werden, wenn durch den Wechsel in ein anderes Betreuungsmodell neue Erwerbsobliegenheiten entstehen\r\n\r\n„Alleinerziehende, die bereits jetzt besonders häufig von Armut bedroht oder betroffen sind, dürfen finanziell nicht noch weiter unter Druck geraten“, heben die Verbände hervor. „Bestehende Lebensrealitäten dürfen dabei nicht aus dem Blick geraten. Die Förderung einer fairen Verteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit muss bereits vor Trennung und Scheidung erfolgen. Dafür machen wir uns weiterhin stark.“\r\n\r\n… die Stimme der Kinder und das Kindeswohl in stärkerem Maße berücksichtigt\r\n\r\n„Oberster Maßstab muss das Kindeswohl sein. Im Zweifel müssen die Interessen der Erwachsenen dahinter zurücktreten“, betonen die Verbände.\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände freuen sich auf einen weiterhin konstruktiven Dialog mit dem Bundesjustizministerium und hoffen auf eine baldige Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den umfangreichen Gesetzgebungsprozess. Gerne stehen sie auch für weiteren Austausch bereit, um die Reform im Sinne der Familien weiter voranzubringen. \r\n\r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände sind:\r\nAWO Bundesverband e. V.\r\nDer Kinderschutzbund Bundesverband e.V.\r\nDeutscher Frauenrat e. V.\r\nDeutscher Juristinnenbund e. V. (djb)\r\nevangelische arbeitsgemeinschaft familie e. V.\r\nEvangelisches Zentralinstitut für Familienberatung gGmbH\r\nFamilienbund der Katholiken (FDK), Bundesverband\r\nFrauenhauskoordinierung e. V.\r\nVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V.\r\nZukunftsforum Familie e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013567","regulatoryProjectTitle":"Reform des Vergaberechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/b0/381700/Stellungnahme-Gutachten-SG2412060011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) nutzt gerne die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Entwürfe zur geplanten Reform des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die diversen und umfangreichen Entwürfe des Paketes sind dem djb erst mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 unter Fristsetzung zum 1. November 2024 zugeleitet worden. Der djb hebt hervor, dass die gesetzte Frist – auch wenn sie im Ermessen des federführenden Bundesministeriums steht (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 2 GGO) – mit Blick auf die Vorgaben des § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GGO angesichts der Vielzahl der Entwürfe zu knapp bemessen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Beteiligung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GGO, dass dieser „möglichst frühzeitig“ erfolgen muss.\r\n\r\nDer djb unterstützt das Ziel, die öffentlichen Vergabeverfahren zu reformieren und entsprechend des aktuellen Koalitionsvertrags die „öffentliche Beschaffung und Vergabe wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ aus[zu]richten und die Verbindlichkeit [zu] stärken“. Der aktuelle Koalitionsvertrag[1] gibt als gleichstellungspolitische Ziele u.a. vor, sich für die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern einzusetzen und für Geschlechtergerechtigkeit einzutreten. Bislang blieb die Umsetzung des Koalitionsvertrags insofern weitgehend aus.[2] Der djb verweist dazu auf seine Stellungnahme zur Konsultationsrunde.[3] Der djb begrüßt die vorgelegten Entwürfe als einen guten Schritt in die richtige Richtung, soweit darin ausdrücklich die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verankert und das Ermessen eingeschränkt wird, sieht dies jedoch nicht als ausreichend an bezüglich des Ziels der Geschlechtergerechtigkeit.\r\nIm Einzelnen:\r\n1. Gleichstellungspolitische Aspekte als soziale Vergabekriterien\r\n\r\nDer djb sieht den Ansatz grundsätzlich positiv, dass sowohl ober- als auch unterschwellig eine neue Zentralnorm zur verbesserten Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Beschaffung eingeführt werden soll (§ 120a GWB-E, § 22a UVgO-E). Mit § 120a Abs. 3 Abs. 1 GWB-E bzw. § 22a Abs. 3 Satz 1 UVgO-E anerkennt der Gesetzgeber nunmehr gleichstellungspolitische Aspekte explizit als soziale Kriterien.[4] Damit wird eine der Forderungen der djb-Stellungnahme zur Konsultationsrunde umgesetzt.[5]\r\n\r\nSozial soll ein Vergabekriterien insbesondere dann sein, „wenn es darauf abzielt, dass zu beschaffende Waren, Bau- und Dienstleistungen unter fairen Arbeits- und Handelsbedingungen, unter Ermöglichung der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, Benachteiligten oder Menschen mit Behinderungen, unter Förderung der Gleichstellung von Geschlechtern, ethnischen Gruppen, Benachteiligten oder Menschen mit Behinderungen, unter Einsatz sozialer Innovationen, unter Beachtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte oder unter Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette hergestellt, erbracht oder ausgeführt werden“.[6]\r\n\r\nDie durch „insbesondere“ eingeführte beispielhafte Aufzählung wirft schon an dieser Stelle Fragen der Auslegung der einzelnen Kriterien auf. Es wäre wünschenswert, wenn konkret benannt worden wäre, welche Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Geschlechtern umfasst und welche Minimalanforderungen an die Maßnahmen zu stellen sind. Wichtig wäre es überdies, Maßnahmen der Frauenförderung auch anhand ihrer (nachgewiesenen) Wirksamkeit legal zu definieren und diese von unwirksamen Maßnahmen abzugrenzen. Nur erweislich wirksame Maßnahmen sollten hierunter gefasst werden dürfen. Andernfalls besteht aufgrund der vorgeschlagenen weiten Fassung aus Sicht des djb eine Missbrauchsgefahr im Sinne eines „social washing“. Zudem ist bei dem Begriff „Benachteiligten“ unklar, welche Personengruppen darunterfallen und ob nicht Frauen bereits aufgrund vielfältiger geschlechtsbezogener Diskriminierungen zu dieser Gruppe gezählt werden müssen.\r\n\r\nEin klares Ausbuchstabieren wäre überdies vor dem Hintergrund des § 120a Abs. 1 GWB-E unbedingt erforderlich gewesen. Denn nach den Entwürfen soll es weiterhin bei der zwingenden Verbindung zum Auftragsgegenstand bleiben (§ 120a Abs. 1 Satz 3 GWB-E, § 22a Abs. 1 Satz 3 UVgO-E). Gerade der Auftragsgegenstandsbezug wird bei gleichstellungspolitischen Aspekten jedoch immer wieder in Frage gestellt und als nicht auftragsbezogen bzw. angebotsexternale Unternehmenspolitik bewertet. Der djb fordert daher erneut, gleichstellungspolitische Aspekte vom bislang gesetzlich erforderlichen Bezug zum Auftragsgegenstand legal zu entkoppeln.[7]\r\n\r\nEnttäuschend ist, dass die Entwürfe den wichtigsten und verfassungsrechtlich erforderlichen Aspekt zur Gleichstellung der Geschlechter weder regeln noch erwähnen: Den Grundsatz des gleichen Entgelts. Die national umzusetzende Entgelttransparenzrichtlinie[8] erhebt diesen Grundsatz zur sozialen Verpflichtung des Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU.[9] Art. 24 Abs. 1 der ETRL regelt u.a., dass zu den geeigneten Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU ergreifen, solche Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen eingehalten wird. Nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gehören hierzu alle für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, aber auch durch für das Unternehmen verbindliche Tarifverträge festgelegt sind.[10] Hier hätte der Entwurf ansetzen können und ober- wie auch unterschwellig den Grundsatz des gleichen Entgelts als positives Vergabekriterium ausdrücklich verankern können. Angeboten hätte sich eine Ergänzung des § 128 GWB. Da die ETRL einen (fakultativen) Ausschluss von der Vergabe vorsieht, hätte auch § 124 GWB ausdrücklich ergänzt werden können.[11]\r\n\r\nDer djb verweist auf seine in der Konsultationsrunde erhobenen Forderungen, einen zwingenden Ausschlussgrund bei Verstoß gegen die Pflichten des gleichen Entgelts für Männer und Frauen in § 123 Abs. 1 GWB oder zumindest in § 123 Abs. 4 GWB zu verankern, mindestens aber einen fakultativen Ausschlussgrund in § 124 GWB ausdrücklich zu ergänzen sowie das Wettbewerbsregistergesetz zu ergänzen.[12]\r\n\r\nAuch bei einem weiteren unter § 120a Abs. 3 Satz 1 GWB-E aufgeführten Kriterium bleibt dessen konkrete Konturierung völlig im Unklaren. Denn es wird nicht näher ausbuchstabiert, was konkret unter fairen Arbeits- und Handelsbedingungen zu verstehen sein soll. Aufgrund der weiten Fassung besteht auch hier eine Missbrauchsgefahr. Gleichwohl soll zu den schon in der in Anlage 9 zur VergabestatistikVO aufgeführten und ebenfalls nicht näher konturierten „fairen Arbeitsbedingungen“ dieses Kriterium ergänzt werden.[13] Wichtiger als die Neuaufnahme eines unbestimmten Begriffs in die Anlage 9 zur VergabestatistikVO wäre es aus Sicht des djb gewesen, den Begriff der Gleichstellung der Geschlechter näher zu definieren (s.o.) und dann diese Kriterien in Anlage 9 zu erfassen.\r\n\r\nDer djb fordert, einerseits die nicht näher konturierte Gleichstellung der Geschlechter in der Anlage 9 stärker zu binnendifferenzieren und andererseits um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu ergänzen.[14]\r\n2. Soll-Vorgaben\r\n\r\nDer djb sieht, dass die Nachhaltigkeitsziele durch die Einführung einer allgemeinen Soll-Vorgabe zur Berücksichtigung mindestens eines sozialen oder eines umweltbezogenen Kriteriums bei der Leistungsbeschreibung oder auf einer anderen Verfahrensstufe besser erreicht werden sollen. Damit begrenzt der Gesetzgeber das Ermessen (§ 97 Absatz 3 GWB) der öffentlichen Auftraggeber. Der djb begrüßt, dass die Entwürfe damit einer Forderung aus der Konsultationsrunde nachkommen, das Leistungsbestimmungsrecht einzuschränken. Allerdings bezog sich diese Forderung insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.[15]\r\n\r\nDer djb sieht jedoch die konkrete Gefahr, dass die Vorschrift gut gemeint ist, aber ihr Ziel nicht erreichen wird. Erstens werden sich öffentliche Auftraggeber in der Praxis auf einen atypischen Fall berufen. Zweitens werden keine konkreten Quoten (wie im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz) vorgegeben. Und drittens, und das ist entscheidend, drohen bei Verstößen (also der nichtzutreffenden Annahme eines atypischen Falles) keine spürbaren Konsequenzen.\r\n\r\nInhaltlich kritisiert der djb die durch die entweder/oder-Regelung entstehende Konkurrenzsituation: Öffentliche Auftraggeber sollen im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder, soweit im Einzelfall mit Blick auf den Auftragsgegenstand geeigneter, auf anderen Stufen des Vergabeverfahrens mindestens ein soziales oder ein umweltbezogenes Kriterium im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigen (§ 120a Abs. 1 Satz 2 GWB-E, § 22a Abs. 1 Satz 2 UVgO-E). Hierdurch werden Nachhaltigkeitskriterien gegeneinander ausgespielt. Öffentliche Auftraggeber, die komplexe und vermeintlich nicht rechtssichere Vergabekriterien scheuen, werden eher ein umweltbezogenes Kriterium berücksichtigen.\r\n\r\nDie zu geringe Berücksichtigung sozialer Kriterien ist durch die Vergabestatistik nachweisbar. Wie der Entwurf zutreffend aufführt, wurden insgesamt nicht häufig genug nachhaltige Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe berücksichtigt. So wurden im Jahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 laut Vergabestatistik in nur knapp 12,5 % aller gemeldeten öffentlichen Aufträge nachhaltige Kriterien berücksichtigt.[16] Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch auch, dass z.B. im Ober- und Unterschwellenbereich im 1. Halbjahr 2021 am häufigsten umweltbezogene Kriterien berücksichtigt wurden, während die Fälle, in denen soziale Kriterien im Oberschwellenbereich Beachtung fanden, im niedrigen Prozentbereich lagen.[17] Auch im 2. Halbjahr 2021 blieb die Berücksichtigung sozialer Kriterien im sehr niedrigen Bereich.[18]\r\n\r\nAn diesen Maßstäben gemessen ist es aus Sicht des djb nicht zu erwarten, dass vergaberechtlich mehr soziale oder gleichstellungspolitische Aspekte berücksichtigt werden.\r\n\r\nGanz grundsätzlich weist der djb darauf hin, dass es unsachgemäß ist, soziale und umweltbezogene Aspekte zu vermischen, als handele es sich um einen gemeinsamen Nachhaltigkeitsaspekt. Der Entwurf hebt hervor, er stärke die sozial-ökologisch nachhaltigen Beschaffung und trage zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 („Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“) und 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“) bei.[19] Der djb weist darauf hin – und zwar nicht nur vergaberechtlich – dass es sich um völlig unterschiedliche Zielsetzungen handelt, die im Entwurf vermischt werden.\r\n3. Einführung einer Nachhaltigkeitsliste und verpflichtende Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Beschaffung\r\n\r\nDer djb begrüßt sowohl die Einführung einer „Nachhaltigkeitsliste“ mit besonders für eine sozial (und umweltbezogen) nachhaltige Beschaffung geeigneten Beschaffungsgegenständen als auch die vorgeschlagene verpflichtende Berücksichtigung sozialer (bzw. umweltbezogener) Kriterien bei deren Beschaffung bestimmter Produktgruppen (§ 120a Abs. 4 GWB-E i.V.m § 3 AVV-E). Damit einhergehend wird das Ermessen reduziert bzw. das Leistungsbestimmungsrechts der öffentlichen Auftraggeber eingeschränkt, soweit die in § 3 AVV-E aufgeführten Produktgruppen beschafft werden. Bei den darin aufgeführten Produktgruppen wie den Textilien handelt es sich um solche, bei denen überproportional Frauen in der Lieferkette beschäftigt sind und Risiken ausgesetzt sind.[20] Insofern ist der Hinweis auf die besondere Eignung des Leitfadens der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung zu begrüßen. Auch wird der Hinweis begrüßt, dass die Listen in §§ 2 und 3 der AVV-E noch kurz sind und mittels fachlicher Beratung ergänzt werden sollen.[21]\r\n\r\nDer djb sieht in der frühzeitigen Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Markterkundung eine wichtige Schaltstelle, wobei diese umweltbezogene, soziale und innovative Aspekte der Nachhaltigkeit umfassen und vorzugsweise digital durchgeführt werden sollen (§ 28 Abs. 2 VgV-E, § 20 UVgO-E).\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Isabell Hensel\r\nVorsitzende der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Mehr Fortschritt wagen, Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, online: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800.\r\n\r\n[2] Dazu der djb/Heide Pfarr, Positionspapier: Der Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht, djbZ 2/2022, S. 51 f.; vgl. auch Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Stellungnahme 21-15, Frauenpolitische Forderungen zur Bundestagswahl 2021, vom 05.07.2021, online: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-15.\r\n\r\n[3] djb-Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation zur Transformation des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 17. Februar 2023 (Stellungnahme 23-03; abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-03, zuletzt abgerufen am 29.10.2024).\r\n\r\n[4] So bereits der historische Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des Vergaberechts, vgl. BT-Drs. 18/6281, S. 66.\r\n\r\n[5] djb-Stellungnahme zum „Vergabetransformationspaket“ (Stellungnahme 23-03; abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-03, zuletzt abgerufen am 29.10.2024).\r\n\r\n[6] § 120a Abs. 3 Satz 1 GWB-E: Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts, S. 15;\r\n\r\n§ 22a Abs. 3 Satz 1 UVgO: Entwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung, S. 18.\r\n\r\n[7] djb-Stellungnahme zum „Vergabetransformationspaket“, Forderung Nr. 2 (Stellungnahme 23-03; abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-03, zuletzt abgerufen am 29.10.2024).\r\n\r\n[8] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. L 132/23 vom 17.05.2023.\r\n\r\n[9] Jutta Henneberger: Gleichstellungspolitische Aspekte und Vergaberecht – kein Widerspruch, djbZ 3/2023, S. 121 ff.\r\n\r\n[10] Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU;\r\n\r\nvgl. auch Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 124 GWB Rn. 7.\r\n\r\n[11] Henneberger, aaO.\r\n\r\n[12] Djb-Stellungnahme zum \"Vergabetransformationspaket\".\r\n\r\n[13] Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts, S. 74.\r\n\r\n[14] Henneberger, aaO.\r\n\r\n[15] djb-Stellungnahme zum „Vergabetransformationspaket“ (Stellungnahme 23-03; abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-03, zuletzt abgerufen am 29.10.2024).\r\n\r\n[16] Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts, S. 2.\r\n\r\n[17] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden BMWK): Vergabestatistik – Bericht für das erste Halbjahr 2021, Oktober 2022, S. 10 Nr. 1.1, online:  https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html, S. 33 Ziffer 6.3 sowie S. 35 Ziffer 6.4; Henneberger, aaO.\r\n\r\n[18] BMWK: Vergabestatistik – Bericht für das zweite Halbjahr 2021, S. 37, Nr. 6.3, online: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/bmwk-vergabestatistik-zweites-halbjahr-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4.\r\n\r\n[19] Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts, S. 40.\r\n\r\n[20] djb-Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Geschlechterperspektive auf unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 21.03.2023 (Stn 23-09: abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-09; zuletzt abgerufen am 29.10.2024).\r\n\r\n[21] Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts, S. 76.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Das zeigt sich besonders bei der politischen Partizipation von Frauen.\r\n\r\nAngesichts dessen fordert der djb Bundes- und Landesgesetzgeber auf, verfassungskonforme Paritätsgesetze zu erlassen, um das Potential des Art. 3 Abs. 2 GG voll zu entfalten. Ergänzend sollte eine klarstellende Verfassungsänderung in Betracht gezogen werden, die die Verfassungsmäßigkeit derartiger Regelungen konkretisiert. Darüber hinaus sollte die politische Partizipation von Frauen proaktiv und ganzheitlich gefördert werden – auch durch die Parteien selbst.\r\n\r\nDas folgende Papier ordnet den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG historisch ein (I.), fokussiert auf die politische Partizipation von Frauen als einem seiner Kernanliegen (II.) und erläutert, wie eine proaktive und ganzheitliche Politik diese fördern muss (III.).\r\nI. Ein uneingelöstes Versprechen: Der Verfassungsauftrag zur Herstellung tatsächlicher Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG\r\n\r\nDie Geschichte des Art. 3 Abs. 2 GG ist eine Geschichte mühsam errungenen Fortschritts.\r\n\r\nBereits seit 1949 schreibt Art. 3 Abs. 2 GG vor: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes zielten hiermit nicht bloß auf formale Gleichheit, sondern materielle Gleichstellung im Sinne einer „umfassende[n] Verbesserung der Lage der Frauen“.[2] Umstritten zwischen den politischen Lagern blieben insofern zwar Reichweite und Richtung dieser materiellen Veränderung. Doch ging es unzweifelhaft bereits 1948/49 darum, „die Lage der Frauen in zweierlei Hinsicht zu verbessern. Zum einen sollten auch Frauen die Möglichkeiten wahrnehmen können, die Männern offenstehen, zum andern sollten die typischerweise von Frauen ausgeübten Tätigkeiten nicht zu einer untergeordneten Stellung des weiblichen Geschlechts führen.“[3] Hieraus hätte bereits 1948/49 folgen müssen, dass Art. 3 Abs. 2 (nunmehr: Satz 1) GG gruppenbezogene Nachteile von Frauen verbietet. Doch erst in der Nachtarbeitsentscheidung 1992 erkannte das Bundesverfassungsgericht an: „Der Satz ‚Männer und Frauen sind gleichberechtigt‘ will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (…). Er zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse.“[4] Anerkannt wurde damit zugleich, dass dieser Verfassungsauftrag auch die positive Förderung von Frauen rechtfertigen kann.\r\n\r\nAm 15. November 1994 wurde Art. 3 Abs. 2 GG um einen Satz 2 ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Als objektiv-rechtlicher Verfassungsauftrag verpflichtet dieser seither gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle staatliche Gewalt, über formale Ungleichbehandlungen hinaus auch Machtverhältnisse und Lebenswirklichkeiten in den Blick zu nehmen, die faktische Benachteiligungen bewirken. Weiterhin steht der Staat gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG positiv in der Pflicht: Er muss die tatsächliche Gleichstellung „fördern“ und auf sie „hinwirken“. Satz 2 wurde formuliert u.a. „als Ausdruck der Erkenntnis […], daß in den vergangenen 40 Jahren mehr staatliches Handeln mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen zu fordern, vonnöten gewesen wäre“.[5] Damit gebietet die Vorschrift proaktives Handeln und verbietet staatliche Untätigkeit.\r\n\r\nSeit der Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG um Satz 2 wurde Manches erreicht. Frauen in Deutschland streben in nie dagewesener Zahl an die Universitäten. Der Anteil weiblicher Ärzt*innen, Richter*innen und Professor*innen ist gestiegen und mit der Wahl der ersten Bundeskanzlerin wurde ein historischer Meilenstein erreicht. Rechtlich wurden Maßnahmen wie etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verabschiedet, und institutionell verleihen Gleichstellungsberichte und Gleichstellungsstrategien auf Bundes- und Landesebene dem Anliegen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Wirksamkeit.\r\n\r\nVergleicht man jedoch den Stand der Gleichstellung heute mit dem vor 30 Jahren, zeigen sich nur ernüchternd langsame Fortschritte.  Gerade im Vergleich mit anderen westlichen Demokratien bleiben Frauen in Deutschland deutlich unterrepräsentiert in den Führungsebenen von Politik und Wirtschaft.[6] Auch Sorgearbeit, Teilzeitarbeit und Altersarmut sind in Deutschland noch immer weiblich. Neben einem fortbestehenden „Gender Pay Gap“ konstatiert Wirtschaftsnobelpreisträgerin Claudia Goldin das hartnäckige Fortbestehen eines „Career Gap“ für Frauen mit Kindern: Als Fortschreibung der vormaligen Arbeitsteilung bilde er heute den Kern der fortbestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern.[7] Das Versprechen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt damit weitgehend uneingelöst.\r\nII. Politische Partizipation als Kernanliegen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG\r\n\r\nBesonders eklatant zeigt sich die fortbestehende Benachteiligung von Frauen auf allen Ebenen politischer Beteiligung: Auf kommunaler, Landes- und Bundesebene sind Frauen auch heute noch deutlich unterrepräsentiert. Politik bleibt männlich. Es liegt zumindest nahe, dass männlich besetzte Politik männlich geprägten Themen stärkere Aufmerksamkeit widmet, sodass „die Benachteiligungen der Frauen [zumindest auch] das Resultat einer Politik [sind], die sich im Wesentlichen am Mann orientiert“.[8]\r\n\r\nDabei bieten gerade jüngste Entwicklungen Anlass zur Sorge: Angriffe und Anfeindungen gerade gegen weibliche Politiker*innen nehmen zu[9]. Im digitalen Raum wird deutlich überproportional gegen Frauen gehetzt, die sich politisch äußern. Rechtsextreme Parteien sagen den Gleichstellungszielen des Art. 3 Abs. 2 GG offensiv den Kampf an.[10] Hinsichtlich des Frauenanteils in den Parlamenten droht sich gar ein rückschrittlicher Trend zu verfestigen: Nach den jüngsten Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg werden zum zweiten Mal in Folge anteilig weniger Frauen in den Landesparlamenten vertreten sein.[11]\r\n\r\nParitätsgesetze stellen eine wirksame Möglichkeit dar, die weibliche Partizipations- und Repräsentationslücke zu schließen. Ihre Wirksamkeit hat Paritätsgesetzgebung in Frankreich unter Beweis gestellt.\r\n\r\nDas Scheitern der Paritätsgesetze in den Bundesländern Thüringen und Brandenburg bedeutet keineswegs rechtliche Unmöglichkeit. Vielmehr hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher offengelassen, ob und in welchem Umfang Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Quoten von Frauen in den Parlamenten zu rechtfertigen vermag.\r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundesgesetzgebers zur Einführung quotierter Listen ab. Parität hat das Bundesverfassungsgericht damit aber keine Absage erteilt. In einer Wahlprüfungsbeschwerde zur Bundestagswahl im Dezember 2020 äußerte es sich nicht zu strikt hälftigen Quoten, sondern monierte lediglich den mangelnden Vortrag für ein materielles Gleichheitsverständnis im Wahlrecht. Im Ergebnis bezog es zu einer möglichen Rechtfertigung einer gesetzlichen Paritätsregelung durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerade keine Stellung.[12]\r\n\r\nAuch gegenüber der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Thüringen lehnte es das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2021 zwar ab, dem Grundgesetz ein Verfassungsgebot der paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts zu entnehmen.[13] Damit hat das Gericht sich aber gerade nicht zu der Frage verhalten, inwieweit dem Gesetzgeber eine paritätische Ausgestaltung des Wahlrechts offensteht.[14]\r\n\r\nVielmehr deutet die Betonung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Wahlrechts in eine andere Richtung. Aus funktionell-rechtlichen Gründen obliegt es dem Gesetzgeber, das Verhältnis zwischen den Wahlrechtsgrundsätzen gem. Art. 38 GG und dem Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG einfachgesetzlich auszutarieren.\r\n\r\nDamit verneint das Bundesverfassungsgericht zwar ein Gebot zum Erlass von Paritätsgesetzen, lässt aber dort, wo Regelungen mit dem entsprechenden politischen Willen erlassen werden, eine Abwägung zu. Insofern stellt das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein den Wahlgrundsätzen „gleichrangig gegenüberstehend[es]“ Verfassungsgut dar. Es ist also in der Lage, Fortentwicklungen des Wahlrechts unter Berücksichtigung der historischen Benachteiligung von Frauen durch den hiermit beauftragten Gesetzgeber zu rechtfertigen.[15]\r\n\r\nBundes- und Landesgesetzgeber sollten die Chance wahrnehmen, die ihnen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vermittelt, und verfassungskonforme Paritätsgesetze erlassen, um dem Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes Geltung und Wirksamkeit zu verschaffen.\r\n\r\nUm verbleibenden Zweifeln betreffend die Verfassungskonformität von Paritätsregelungen Schweigen zu gebieten, inwieweit Paritätsregelungen in den Parlamenten verfassungskonform gestaltbar sind, wäre ergänzend eine klarstellende Verfassungsänderung in Betracht zu ziehen.\r\n\r\n \r\nIII. Ungehobene Potentiale des Art. 3 Abs. 2 GG, insbesondere hinsichtlich der politischen Partizipation\r\n\r\nUnabhängig von der Frage der Zulässigkeit von Paritätsgesetzen ist das Potential des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG für die politische Partizipation von Frauen bei Weitem noch nicht ausgeschöpft. Es obliegt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aller staatlichen Gewalt, auf die Verwirklichung des Verfassungsauftrages hinzuwirken. Auch kann Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG eine Darlegungs- und Beobachtungspflicht entnommen werden, wie der Verfassungsauftrag dauerhaft verwirklicht werden soll und welche konkreten Maßnahmen Bundestag und Bundesregierung diesbezüglich zu ergreifen gedenken. Diese Pflicht hat der dynamischen Entwicklung der strukturellen Benachteiligung von Frauen Rechnung zu tragen.[16] Solange das Gleichstellungsziel des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG deutlich verfehlt wird, ist der Gesetzgeber gehalten, proaktiv zu handeln, um politische Partizipation von Frauen auch tatsächlich zu ermöglichen.\r\n\r\nDie Ursachen für eine fehlende politischer Partizipation von Frauen werden von einer Vielzahl von Faktoren geprägt. Art. 3 Abs. 2 GG verlangt, dass Anstrengungen unternommen werden, diese vielfältigen Faktoren zu erkennen und tatsächliche Nachteile zu beheben. Verglichen mit anderen Bereichen der Gleichstellungspolitik birgt der Bereich politischer Partizipation Schwierigkeiten (u.a. männlich geprägter Netzwerke, männlich dominierter Kommunikationskulturen und der mangelnden Berücksichtigung der Erfordernisse von Care-Arbeit) und wird bisher abgesehen von der Paritätsgesetzgebung stiefmütterlich behandelt. Die Gleichstellungsberichte der Bundesregierung bieten insofern wertvolle Anhaltspunkte.[17]\r\n\r\nÄhnlich wirkungsvoll wie eine Paritätsgesetzung könnten Anreize in der Parteienfinanzierung für paritätische Kandidat*innenaufstellungen sein. Weitere rechtliche Mittel dürften hingegen nur in der Kombination eine Wirkung entfalten und erfordern außerdem ein kleinteiliges Vorgehen auf verschiedenen Ebenen der Rechtssetzung - bis hin zur Ausgestaltung von Entschädigungssatzungen für ehrenamtliche Kommunalpolitiker*innen.[18]\r\n\r\nZum 30. Geburtstag von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt viel zu tun.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\n\r\nHerausgeber: Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder (Präsidentin), Lucy Chebout (Vizepräsidentin), Verena Haisch (Vizepräsidentin), Petra Lorenz (Schatzmeisterin), Prof. Dr. Maria Wersig (Pastpräsidentin), Anke Gimbal (Geschäftsführerin, mit beratender Stimme)\r\n\r\nVerantwortlich: Dr. Stefanie Killinger (Vorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung)\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2024\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I S. 3146, Inkrafttreten am 15.11.1994.\r\n\r\n[2]Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichstellung, 2. Aufl. 1996, S. 332.\r\n\r\n[3]Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichstellung, 2. Aufl. 1996, S. 338.\r\n\r\n[4] BVerfGE 85, 191, 207.\r\n\r\n[5] BR-Drucks. 360/92, S. 17.\r\n\r\n[6] Vgl. für den politischen Bereich Lukoschat/Belschner, Macht zu gleichen Teilen. Ein Wegweiser zur Parität in der Politik, 3. Aufl. 2019; für Führungskräfte in Unternehmen siehe https://www.allbright-stiftung.de/aktuelles/2024/10/14/der-allbright-herbstbericht-2024-ist-da.\r\n\r\n[7]Goldin, Karriere und Familie. Der jahrhundertelange Weg der Frauen zu mehr Gleichberechtigung, 2024. Die Untersuchung beruht auf empirischen Daten aus den Vereinigten Staaten; ähnliche Befunde indizieren aber etwa die Gleichstellungsberichte der Bundesregierung, vgl. etwa Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/12840, S. 8f.\r\n\r\n[8] Dr. Heiner Geißler, ehemaliger Minister und Generalsekretär der CDU, hier zitiert nach: Manifest für Parität in deutschen Parlamenten, Okt. 2024, S. 8, abrufbar unter https://www.parite.eu/initiative-paritaetjetzt/.\r\n\r\n[9] vgl. Deutscher Städtetag, Kommunales Monitoring – Hass, Hetze und Gewalt gegenüber Amtsträgerinnen und Amtsträger, Stand: 10.05.2024, S. 7, abrufbar unter https://www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/Weitere-Publikationen/2024/KoMo-Herbstbefragung-2023-1.pdf.\r\n\r\n[10] Vgl. Killinger, djbZ 2 (2024), S. 47 ff.\r\n\r\n[11] Vgl. djb, Pressemitteilung: 24-63 vom 26.09.2024, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-63.\r\n\r\n[12] 2 BvC 46/19 –  B. v. 15. Dez. 2020.\r\n\r\n[13] 2 BvR 1470/20 – B. v. 6. Dez 2021.\r\n\r\n[14] In 2 BvR 1470/20 – B.v. 6. Dez 2021, Rn. 55 ff. verhält sich das Gericht allein zur Frage, ob der Thüringische Verfassungsgerichtshof Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf fehlinterpretiert hat.\r\n\r\n[15] Während die Landesverfassungsgerichte Thüringens und Brandenburgs dies im Ergebnis verneint hatten, stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine Rechtfertigung mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG – abhängig vom Ergebnis der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter – durchaus möglich ist. Siehe BVerfGE 156, 224 = NVwZ 2021, 469, Rn. 112 sowie Rn. 97 und Rn. 99.\r\n\r\n[16] Vgl. anlässlich der Gleichstellungsgesetze der jeweiligen Länder Verfassungsgerichtshof Thüringen, Urteil vom 6.3.2024 – VerfGH 23/18, Rn. 129, 135; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2017 – LVerfG 7/16, Rn. 65, 110.\r\n\r\n[17] Vgl. etwa die allenfalls angedeutete Umsetzung des Ziels 6 „Gleichberechtigte Beteiligung von Frauen in Parlamenten auf allen Ebenen“ in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat Öffentlichkeitsarbeit, Umsetzungsstand der Maßnahmen der Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung nach Zielen, 2021, S. 36ff.\r\n\r\n[18] Vgl. für die Kommunalpolitik den Best-Practice-Katalog des Helene Weber Kollegs, abrufbar unter https://www.frauen-macht-politik.de/best-practice. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe\r\n\r\nPolicy Paper vom 18.11.2024\r\nA. Einführung: Sexualisierte Gewalt, ihre Folgen und die gesellschaftliche Wahrnehmung\r\n\r\nDer rechtliche und gesellschaftliche Umgang mit sexualisierter Gewalt in Deutschland wird der Bedeutung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Gewalt, verstanden in einem umfassenden Sinne, beschränkt sich nicht auf die Ausübung körperlicher Macht, sondern umfasst alle Handlungen, die zu körperlichen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen können.[1] Auch sexualisierte Gewalt beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe, sondern hat vielfältige Erscheinungsformen, die von sexueller Belästigung bis hin zu besonders schwerwiegenden Übergriffen wie einer Vergewaltigung reichen.[2] Zur erschreckenden Normalität unserer Gesellschaft gehört außerdem sexualisierte Gewalt in nicht körperlicher Weise, etwa abfällige sexualisierte Kommentare – das sog. Catcalling – oder die nicht-einvernehmliche Aufnahme und Verbreitung von Nackt- oder sexualbezogenen Inhalten einer Person, z.B. durch Spycams,  Vergewaltigungsaufnahmen, die Drohung der Verbreitung solcher Inhalte, das nicht einvernehmliche Veröffentlichen trotz einvernehmlicher Herstellung bspw. von Nacktbildern oder sexualbezogenen Bildern, die Manipulation von Bild-/Videomaterial zu täuschend echt aussehenden Nackt- oder sexualbezogenen Inhalten oder sexualisierte Beleidigungen on- wie offline. Jegliche Handlungen, die eine Person fremdbestimmt sexuell instrumentalisieren oder zum Sexualobjekt herabwürdigen, stellen eine Beeinträchtigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung dar,[3] weshalb es sich bei allen genannten Beeinträchtigungen auch um sexualisierte Gewalt in einem weit verstandenen Sinne handelt.\r\n\r\nWas sexualisierte Gewalt von anderen Gewaltformen unterscheidet, ist der Umstand, dass ihre Ausübung die Grenze zur Intimsphäre Betroffener überschreitet, indem deren Selbstbestimmungsrechte über Sexualität ignoriert und verletzt werden.[4] Trotz der Schwere, die solche Taten haben können,[5] werden die weitreichenden Folgen für die Opfer häufig verharmlost.[6] In kaum einem anderen Deliktsfeld wird den Opfern so häufig und mit einem so bedenklichen Selbstverständnis eine Mitschuld gegeben,[7] obwohl die Häufigkeit von sexualisierter Gewalt in Verbindung mit der Tatsache, dass sie zumeist Frauen betrifft,[8] indiziert, dass sexualisierte Gewalt eine strukturelle Dimension hat. Es handelt sich nicht um Einzelfälle und noch weniger um durch die Betroffenen individuell verschuldete Taten, sondern um eine Form von Gewalt, deren Ausübung und Ahndung ganz maßgeblich von unseren gesellschaftlichen Vorstellungen von Geschlechterrollen im Zusammenhang mit Sexualität beeinflusst wird.\r\n\r\nUm sexualisierte Gewalt effektiv zu bekämpfen, ist daher ein stärkeres gesamtgesellschaftliches Bewusstsein über die Formen, die Auswirkungen und die Schwere von sexualisierter Gewalt erforderlich. Es sind außerdem entsprechende Veränderungen des Strafrechts notwendig. \r\nI. Betroffene von sexualisierter Gewalt\r\n\r\nÜber 90 % der Opfer von Sexualstraftaten sind weiblich,[9] die Tatpersonen sind ganz überwiegend männlich.[10] Damit ist der Anteil weiblicher Opfer deutlich höher als in jedem anderen Deliktsfeld.[11] Beinahe jede siebte Frau erlebt mindestens einmal in ihrem Leben erzwungene sexuelle Handlungen,[12] noch mehr Frauen erleben sexuelle Belästigung.[13] Sexualisierte Gewalt ist somit schon deshalb eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt, weil sie ganz überwiegend an Frauen verübt wird. Auf die geschlechtsspezifische Motivation hinter sexualisierter Gewalt weisen etwa auch Befunde hin, wonach zu den Gewalterfahrungen und -androhungen, die trans* Personen regelmäßig erleben müssen, auch sexuelle Übergriffe oder Androhungen sexualisierter Gewalt zählen.[14]\r\n\r\nDer Zusammenhang zwischen dem Geschlecht und der Gefahr, sexualisierte Gewalt zu erleben, wird durch unterschiedliche Aspekte begründet, die teilweise eng mit vermeintlich harmlosen Erwartungshaltungen an die Geschlechter zusammenhängen. Ungewollt eine sexuelle Handlung zu erleben, kann Ausdruck und Folge geschlechtsspezifischer Sozialisation sein: Der psychische Druck, nicht unhöflich sein zu wollen oder jemandem (sexuell) gefallen zu müssen, dadurch bedingte eingeschränkte Fähigkeiten, die eigenen Grenzen zu artikulieren oder auch wiederholt erlebte Grenzüberschreitungen – all diese Aspekte haben ihren Ausgangspunkt in Verhaltenserwartungen, mit denen Mädchen und Frauen in unserer Gesellschaft konfrontiert werden. Auch geschlechtsspezifische Machtasymmetrien, in der Regel zu Lasten von Frauen, können die Ausübung sexualisierter Gewalt gegen sie begünstigen. Entgegen der teilweise noch immer existierenden Vorstellung, das Risiko einer „echten“ Vergewaltigung („Real Rape“) gehe mehrheitlich von Fremdtätern aus, handelt es sich bei sexuellen Übergriffen vor allem um Beziehungstaten oder Taten, die im sozialen Nahraum verübt werden.[15] In den meisten Fällen kennen sich Tatperson und Opfer, in beinahe einem Viertel aller polizeilich registrierten Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffen besteht oder bestand zwischen beiden eine Partnerschaft.[16] Gerade Vergewaltigungen sind in ihrer Mehrzahl Beziehungsdelikte.[17] Die diese Gewalt begünstigende Machtasymmetrie kann in der finanziellen Abhängigkeit von Frauen von den gewaltausübenden Männern liegen, welche wiederum eine strukturelle Komponente durch vermehrte Care-Arbeit und weniger Lohnarbeit, also einem immer noch bestehenden Gender Pay und Gender Care Gap zu Lasten der Frauen hat.[18] Insbesondere kann die Gewalt ihren Ursprung auch in tradierten Vorstellungen von Geschlechterrollen haben.\r\n\r\nDie Gefahr, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, ist besonders hoch, wenn sich Personen zusätzlich in einer besonders vulnerablen Situation befinden: Etwa  mehr als die Hälfte aller wohnungslosen Frauen hat bereits sexualisierte Gewalt erfahren,[19] die drohende Wohnungslosigkeit kann wiederum dazu führen, dass sich Frauen in sexuelle Abhängigkeitsverhältnisse begeben.[20] Auch Menschen mit Suchtproblemen können besonders gefährdet sein, da das Risiko besteht, dass sie unter erhöhtem Suchtdruck sexuell ausgebeutet und in diesem Zusammenhang auch Opfer von sexualisierter Gewalt werden. Auch migrierte und geflüchtete Frauen sind eine vulnerable Gruppe, die auf der Flucht und im Aufnahmestaat einem höheren Risiko ausgesetzt ist, sexualisierte Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu erfahren.[21] Hinzu kommt eine besondere Gefährdung von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, die etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexualisierter Gewalt betroffen sind als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt.[22]\r\n\r\nDer Blick auf die Betroffenen sexualisierter Gewalt macht deutlich: Zum effektiven Schutz vor (sexualisierter) Gewalt gehören nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Geschlechterrollen sowie die Existenzsicherung und Gewährleistung staatlichen Schutzes von Menschen in besonders vulnerablen Lebensumständen, um gewaltrisikoerhöhende Abhängigkeitsverhältnisse zu minimieren.\r\nII. Die (psychischen) Folgen sexualisierter Gewalt\r\n\r\nSexualisierte Gewalt umfasst eine Reihe von Verhaltensweisen, die sich zwar in ihrer Schwere mitunter deutlich unterscheiden und nicht alle zwangsläufig strafbar sind. Jede Form sexualisierter Gewalt bedeutet aber eine Verletzung des Rechts der betroffenen Personen, sich selbstbestimmt sexuell entfalten zu können und über ihre Intimsphäre zu verfügen, was stets mit einem Macht- und Kontrollverlust in der konkreten Situation und auch darüber hinaus einhergeht.[23]\r\n\r\nDie Folgen, die eine solche Grenzüberschreitung hat, sind weitreichend: 44 % aller von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen tragen körperliche Folgen davon.[24] In schweren Fällen kann es zu inneren und äußeren Verletzungen bis hin zu Fehlgeburten kommen.[25] Insbesondere das Risiko gynäkologischer Erkrankungen und Beschwerden ist deutlich erhöht.[26] Neben den körperlichen Folgen verunsichert Betroffene die mit dem Eindringen in die Intimsphäre gegen oder ohne den eigenen Willen erlebte Machtlosigkeit nicht nur für den Moment des Übergriffs, sondern kann auch ihr Verhältnis zu sich selbst nachhaltig stören und schlimmstenfalls schwerwiegende Traumatisierungen nach sich ziehen. Bei bis zu 80 % der Betroffenen führt sexualisierte Gewalt zu psychischen Beschwerden.[27] Häufig kommt es zu Depressionen, Schlafstörungen, einem verminderten Selbstwertgefühl oder Schuldgefühlen.[28]  Auch kann es infolge sexualisierter Gewalt zu Selbstverletzungen, Essstörungen oder Suizidgedanken kommen.[29]\r\n\r\nAuch verbale Belästigung oder die Androhung sexualisierter Gewalt können sich nachhaltig auf Betroffene auswirken. Auch digitale sexualisierte Gewalt kann erhebliche psychische Auswirkungen haben. Betroffene können sich aus digitalen und analogen öffentlichen Räumen zurückziehen, indem sie es vermeiden, zu bestimmten Uhrzeiten allein unterwegs zu sein, oder nicht an Diskussionen im Internet teilnehmen, weil sie mitunter Vergewaltigungsandrohungen fürchten. Bildbasierte sexualisierte Gewalt beispielsweise ruft negative Gefühle, Sorgen um den Ruf und um die Sicherheit auch im Arbeitsleben hervor. Sie kann das Sozialverhalten und die freie Lebensführung erheblich beeinflussen, von einer ständigen Kontrolle und Überprüfung des Internets über einen Rückzug aus dem sozialen Leben, einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Depression, Angst, Vertrauensverlust bis hin zu Suizidalität.[30] Bereits die Furcht vor sexuellen Übergriffen kann von sexualisierter Gewalt besonders betroffene Personengruppen, unabhängig von ihrer individuellen Betroffenheit, in der Ausgestaltung ihres Alltags einschränken, etwa, indem sie den nächtlichen Heimweg allein nach Hause oder die Joggingrunde bei Dunkelheit vermeiden.[31]\r\n\r\nNeben derartigen, oft schweren möglichen Auswirkungen, insbesondere von Vergewaltigungen, besteht das Risiko weiterer Folgen, die sich nicht minder gravierend auf die Lebensqualität Betroffener auswirken können: Etwa eine erneute traumatisierende (Re-)Viktimisierung oder die Stigmatisierung Betroffener. Sexualisierte Gewalt kann auch zu sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen führen, wenn sich Betroffene von ihrem sozialen Umfeld zurückziehen, Einkommensverluste oder Brüche in der Erwerbsbiographie durch Klinikaufenthalte oder Krankschreibungen erfahren; auch kann es so zum Arbeitsplatzverlust oder dem Verlust der Wohnung kommen.[32] Sexualisierte Gewalt, insbesondere eine Vergewaltigung, ist demnach häufig ein einschneidendes Ereignis im Leben vieler Betroffener, die mit den Folgen teilweise ihr Leben lang zu kämpfen haben.\r\nIII. Verkennung der strukturellen Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt und Verharmlosung in der gesellschaftlichen Wahrnehmung\r\n\r\nIn der Gesellschaft wird sexualisierte Gewalt nur unzureichend als Folge der ungleichen Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern und des unzureichenden Schutzes vor Geschlechterdiskriminierung wahrgenommen. Auch wird verkannt, dass diese Gewalt eine Form der Machtausübung und Kontrolle darstellt und ein entscheidender Mechanismus ist, um die historisch gewachsene Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechtzuerhalten.[33] Statt die strukturelle Dimension sexualisierter Gewalt zu erkennen, wird die Gewalt individualisiert.  Es kursieren Mythen wie der von einer „echten Vergewaltigung“, wonach das Opfer durch einen ihm unbekannten Täter draußen überrascht und durch Anwendung oder Androhung von Gewalt dazu gebracht wird, den Übergriff zu ertragen,[34] obwohl die meisten sexuellen Übergriffe im sozialen Nahfeld begangen werden.[35]\r\n\r\nSoweit keine diesem Stereotyp entsprechende Vergewaltigung vorliegt, ist häufig ein rückständiger Umgang mit sexualisierter Gewalt zu beobachten.[36] Bei der Betroffenen wird eine Mitverantwortung gesucht,[37] etwa, indem ihr vorgeworfen wird, sie müsse sich nicht wundern, wenn ihre Kleidung als Aufforderung verstanden werde; dass sie selbst schuld sei, wenn sie zu viel Alkohol trinke und dadurch in gefährliche Situationen gerate, oder dass sie zuvor mit dem Täter geflirtet und dadurch den Übergriff provoziert habe.[38] Diese Schuldzuweisungen gegenüber Betroffenen, das sog. Victim Blaming, sind nicht zwangsläufig Ausdruck von Sexismus oder Geringschätzung. Solche Schuldzuweisungen bestärken die trügerische Annahme, dass sexualisierte Gewalt durch „falsches“ Verhalten provoziert werde und durch „richtiges“ Verhalten vermieden werden könne. Auf diese Weise wird nicht nur die Verantwortung von den Tätern auf die Betroffenen verlagert, sondern es werden auch zugleich vermeintliche Verhaltensobliegenheiten konstruiert, die letztlich wieder im Besonderen für Frauen gelten. Zudem führt das Stereotyp der „echten“ Vergewaltigung dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Betroffenen gezweifelt wird,[39] wenn etwa keine körperlichen Folgen wie Hämatome erkennbar sind.\r\n\r\nDarüber hinaus wird sexualisierte Gewalt kulturalisiert und externalisiert, indem das Vorurteil vorherrscht, Sexualdelikte würden besonders häufig durch junge Männer mit Migrationshintergrund begangen.[40] Daneben kommen bei sexualisierter Gewalt weitere Vorurteile zum Tragen, etwa, dass es in diesem Bereich besonders häufig Falschbeschuldigungen gebe.[41] Beide Vorurteile sind empirisch nicht haltbar und verstärken die bestehenden Stereotype der rachsüchtigen Ex-Freundin oder des jungen kriminellen Geflüchteten.\r\n\r\nDie gesellschaftliche Wahrnehmung nimmt auch Einfluss auf den justiziellen Umgang mit sexualisierter Gewalt.[42] Trotz eines bewusstseinsschärferen Umgangs der Justiz mit sexualisierter Gewalt können auch bei der Strafverfolgung hergebrachte Vorstellungen von Sexualität – beispielsweise Genderstereotype zum Sexualverhalten je nach Geschlecht (Passivität der Frau, Aktivität des Mannes), Verantwortungszuschreibung auf die Opfer von Übergriffen[43] oder Verharmlosung von Übergriffen in Beziehungen[44] – die Bewertung einer Tat beeinflussen, wie etwa folgende Passage aus einem jüngeren Einstellungsbescheid (gemäß § 170 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft Berlin zeigt:\r\n\r\n„Bei derart gelagerten Sachverhalten ist zu berücksichtigen, dass es – selbst bei anfänglicher Äußerung einer Ablehnung – sozial nicht unüblich ist, zu versuchen, den Vorbehalt einer Person gegenüber einverständlichen sexuellen Kontakten durch werbendes Verhalten zu überwinden. Wird dieses Verhalten dann hingenommen oder sogar erwidert, kann die Person in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben worden ist.“\r\nB. Materiell-rechtlicher Umgang mit sexualisierter Gewalt\r\n\r\nWenngleichnur ein Bestandteil eines angemessenen rechtlichen Umgangs mit sexualisierter Gewalt, so ist die strafrechtliche Erfassung sexualisierter Gewalt ein entscheidender Bestandteil ihrer Bekämpfung. Sexualisierte Gewalt verletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird durch das nationale Recht, das Europarecht und das Völkerrecht geschützt (I.). Daraus ergibt sich ein Verständnis sexueller Selbstbestimmung, dem der strafrechtliche Umgang mit sexualisierter Gewalt nicht gerecht wird (II.).\r\nI. Inhalt und Reichweite des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung\r\n1. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung – Verständnis im nationalen Recht\r\n\r\nDas Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist verfassungsrechtlich in Art. 2 I GG verankert, dessen Schutz durch Art. 1 I GG verstärkt wird.[45] Die besondere Bedeutung dieses Rechtsguts hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt und es als ein besonders hochrangiges Rechtsgut eingestuft.[46] Damit steht es auf einer Stufe mit den Rechtsgütern Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Die in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte sexuelle Selbstbestimmung findet bereits in ihrer positiven Komponente ihre Schranken dort, wo eine sexuelle Handlung nicht einvernehmlich stattfindet. Das ausschlaggebende Kriterium, ob Personen sexuelle Handlungen vornehmen dürfen, liegt damit im Einverständnis der anderen Person (soweit diese einwilligungsfähig ist). Dieses Einverständnis sichert die Zugangskontrolle des Individuums, also die negative Komponente der sexuellen Selbstbestimmung, ab. Es gibt daher keine verfassungsrechtlich geschützte Erwartung, dass sexuelle Handlungen grundsätzlich willkommen seien. Dies gilt vor allem in Anbetracht dessen, dass sich Sexualität äußerst individuell gestaltet und das Einverständnis zu sexuellen Handlungen von kontextualen Faktoren wie der konkreten Beziehung, dem Ort und der Zeit abhängt und sich jederzeit ändern kann.\r\n\r\nSeit dem 4. StrRG von 1973 steht statt der Sexualmoral das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch im Mittelpunkt der Tatbestände des 13. Abschnitts des StGBs. Dieses Recht kann in eine positive Seite, im Sinne einer Freiheit zu gewollter Sexualität, und eine negative Seite, im Sinne eines Abwehrrechts gegen fremdbestimmte Sexualkontakte, unterteilt werden.[47] Das Sexualstrafrecht dient dem Schutz der negativen Seite, indem mit der Strafbarkeit ungewollter Sexualkontakte die betroffene Person davor geschützt werden soll, „zum Objekt fremdbestimmter sexueller Übergriffe herabgewürdigt zu werden“.[48] Grundsätzlich strafwürdig sind „aufgedrängte Sexualkontakte ohne Einverständnis“ der anderen Person.[49] 2016 hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, in § 177 Abs. 1 StGB solche Sexualkontakte für strafbar zu erklären, die gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person vorgenommen werden.[50] Dem liegt die Wertung zugrunde, es sei der betroffenen Person zuzumuten, ihren dem Sexualkontakt entgegenstehenden Willen erkennbar zu äußern – verbal oder konkludent.[51] Die aktuelle Fassung des § 177 Abs. 1 StGB wird insofern dem grundgesetzlich geschützten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Auch bedeutet es, dass Sexualkontakte mit einer passiv bleibenden Person über 14 Jahren gegenwärtig vom Grundsatz her nicht strafbar sind.\r\n\r\nÜber § 177 Abs. 2 StGB werden darüber hinaus Personen geschützt, denen die Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht oder nur eingeschränkt möglich oder zumutbar ist, bspw. weil sie eine permanente oder vorübergehende Einschränkung haben, oder sie von dem sexuellen Kontakt überrascht oder bedroht werden. Nur für Sexualkontakte mit erheblich in ihrer Willensbildungs- oder Willensäußerungsfähigkeit eingeschränkten Personen hat der Gesetzgeber das „Nur Ja heißt Ja“-Konzept normiert. Dieses sieht in § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, dass jede sexuelle Interaktion strafbar ist, bei der sich der Zustimmung der betroffenen Person nicht versichert wurde. Zugleich fehlt es in der Praxis jedoch an Kriterien, wann von einer erheblichen Einschränkung der Willensbildungs- oder Äußerungsfähigkeit auszugehen ist.[52] Da der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung außerdem davon ausgeht, dass auch die im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingeschränkten Personen zur Zustimmung fähig sein können, ist die Folge dieses Konzepts, dass Personengruppen im Sexualstrafrecht hinsichtlich des ihnen gewährten strafrechtlichen Schutzes ungleich behandelt werden, obwohl ihnen beiden die Fähigkeit zur Vornahme konsensualer Handlungen und zur Bildung oder Äußerung eines natürlichen Willens zugesprochen wird.\r\n\r\nEine weitere Inkonsequenz beim gesetzgeberischen Verständnis sexueller Selbstbestimmung wird besonders deutlich bei der Betrachtung von § 182 Abs. 3 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und seiner Anwendung (s. a. unter II. 5.). Danach stehen sexuelle Handlungen von einer Person über 21 mit einer Person unter 16 Jahren nur dann unter Strafe, wenn dabei erstens eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besteht und diese zweitens ausgenutzt wird. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass bereits unter 16 Jahren grundsätzlich die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung auch gegenüber deutlich älteren und erfahreneren Sexualpartner*innen vorliegt. Der Überhöhung der vermeintlich schon sehr früh ausgeprägten Sexualkompetenz von Verletzten auf der einen Seite stehen wiederum geringere Anforderungen an die Sexualkompetenz der Tatperson auf der anderen Seite gegenüber.\r\n2. Europarechtliches Verständnis\r\n\r\nWie dem nationalen Verfassungsrecht liegt auch der jüngst erlassenen EU-Richtlinie gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt bei den Vorgaben an die Prävention von Sexualdelikten ein Verständnis zugrunde, das die Zustimmung in den Mittelpunkt stellt.[53] Die Richtlinie zwingt zwar nicht zur Umsetzung eines Zustimmungserfordernisses im materiellen Strafrecht. An ihr wird dennoch deutlich, dass die derzeitige Regelung, die keine umfängliche und angemessene Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen gewährleistet, europarechtlichen Standards nicht genügt.\r\n3. Menschenrechtliches und völkerrechtliches Verständnis\r\n\r\nSeit dem Urteil M.C. gegen Bulgarien 2003[54] leitet der EGMR in gefestigter Rechtsprechung aus Art. 3 und 8 EMRK ab,[55] dass Staaten ihren menschenrechtlichen Schutzpflichten in Bezug auf das Recht zur sexuellen Selbstbestimmung erst dann gerecht werden, wenn sämtliche „nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt und effektiv verfolgt werden“.[56] Auch die Istanbul-Konvention (IK), die seit 2018 in Deutschland geltendes Recht ist, nimmt auf diese Rechtsprechung des EGMR explizit Bezug.[57] Art. 36 Abs. 1 IK verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass jede nicht-einverständliche sexuelle Handlung strafbar ist. Art. 36 Abs. 2 IK erklärt dabei für maßgeblich, dass das Einverständnis freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person gegeben worden sein muss, was immer in Anbetracht der Umstände des konkreten Sachverhalts zu betrachten ist. Dabei sind die Vertragsstaaten in der konkreten Ausgestaltung der Vorgaben und der Bestimmung der Faktoren, die eine Zustimmung unfreiwillig machen, frei.[58] Nach Art. 36 Abs. 3 IK soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwendung genauso für Handlungen innerhalb einer gegenwärtigen oder vergangenen Beziehung gewährleistet ist.\r\n\r\nDas Expert*innengremium GREVIO merkte in seinem Bericht zu Deutschland kritisch an, dass insbesondere die strafrechtliche Nicht-Erfassung von Passivität der betroffenen Person ein Umsetzungsdefizit bedeute.[59] Passivität und Schweigen sind auch aus Sicht des djb keineswegs mit einer Zustimmung gleichzusetzen.[60]\r\n\r\nAuch der CEDAW-Ausschuss betont, dass Sexualstraftaten definitorisch auf dem „lack of freely given consent“ basieren sollen. Ob dieser vorliegt, soll unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls beurteilt werden.[61]\r\nII. Materiell-rechtlicher Reformbedarf\r\n\r\nObwohl das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die freie sexuelle Entfaltung im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte schützt, knüpft das deutsche Sexualstrafrecht nicht an die (fehlende) Zustimmung zu einer sexuellen Handlung an, sondern an den erkennbar entgegenstehenden Willen (1.). Auch der strafrechtliche Schutz vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung ist lückenhaft: Verletzungen im digitalen Raum und durch die Nutzung von Technologien werden nicht adäquat erfasst (2.) und auch im Übrigen sind die Regelungen zur sexuellen Belästigung (3.) und zum Exhibitionismus und der Erregung öffentlichen Ärgernisses (4.) reformbedürftig. Auch im Hinblick auf die Ausübung sexualisierter Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen gibt es gravierende Schutzlücken (5.).\r\n1. Zustimmungserfordernis bei sexuellen Übergriffen und fahrlässiger sexueller Übergriff\r\n\r\nDas in § 177 Abs. 1 StGB verankerte Erfordernis eines „erkennbar entgegenstehenden Willens“ schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus strafrechtlicher Sicht nicht ausreichend. Zudem fehlt es an einem konsistenten Gesamtkonzept.[62] Des Weiteren entspricht es nicht den völkerrechtlichen Anforderungen, denn entgegen völkerrechtlicher Verpflichtungen macht sich nach deutschem Strafrecht nicht strafbar, wer eine sexuelle Handlung an einer passiv bleibenden Person vornimmt, die weder ihre Zustimmung gegeben noch einen Gegenwillen hinreichend erkennbar geäußert hat. Das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit lässt Raum für rechtsfremde Wertungen, die ein Einfallstor für Geschlechterstereotypen bieten.[63] Auch § 177 Abs. 2 StGB bereitet Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung, insbesondere bei der adäquaten Subsumtion des Zustands der tonischen Immobilität, auch „Schockstarre“ genannt, unter § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.[64] Schwierigkeiten bestehen darüber hinaus beim Nachweis des Vorsatzes, unter anderem in Fällen des sog. Stealthing.[65] Vor diesem Hintergrund sieht der djb einen konkreten Reformbedarf im Hinblick auf die Regelung sexueller Nötigungen und sexueller Übergriffe. Der djb fordert in diesem Zusammenhang die Einführung eines Tatbestandes, der jede nicht einverständliche, d.h. ohne Zustimmung vorgenommene, sexuelle Handlung unter Strafe stellt („Nur Ja heißt Ja“-Modell) sowie die Einführung eines Tatbestandes, der jedenfalls leichtfertige sexuelle Übergriffe erfasst.[66]\r\n2. Bildbasierte sexualisierte Gewalt\r\n\r\nMit der fortschreitenden Digitalisierung wird zudem der Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt immer relevanter.[67] In einer Studie in Neuseeland, Australien und Großbritannien gaben 37,7 % der Befragten an, schon einmal von bildbasierter sexualisierter Gewalt betroffen gewesen zu sein.[68] Für Deutschland liegen keine empirischen Daten vor.\r\n\r\nUnter den Begriff der bildbasierten sexualisierten Gewalt lassen sich verschiedene Phänomene fassen, darunter etwa unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs einer anderen Person („Upskirting“, „Downblousing“), die Drohung, sexuelle oder intime Aufnahmen mit Dritten zu teilen, die Veröffentlichung zuvor einvernehmlich erstellter sexueller Inhalte („revenge porn“), aber auch sog. Deepfakes, bei denen sexualisiertes Bildmaterial mittels künstlicher Intelligenz auf Basis vorhandener Bilder und Videos hergestellt wird. Die Aufnahmen werden häufig ohne die Kenntnis der Betroffenen – und in Fällen des „Doxing“ gemeinsam mit persönlichen Informationen der Betroffenen wie Adressen oder Telefonnummern – auf Pornoplattformen und in sozialen Netzwerken, etwa auf X oder in Reddit-Foren, hochgeladen und sind so einer breiten Öffentlichkeit zugänglich.\r\n\r\nNeben dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist das Recht am eigenen Bild als weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) betroffen. Über 90 % der weiblichen Betroffenen berichten von negativen Gefühlen infolge des Übergriffs.[69] Die Folgen können bis hin zu Posttraumatischen Belastungsstörungen und Suizidalität reichen.[70]\r\n\r\nDer Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt insbesondere bei erwachsenen Betroffenen ist im StGB lückenhaft und unsystematisch.[71] Auch die §§ 33, 22 f. KUG können keinen umfassenden Schutz der Verfügungsbefugnis der sexualbezogen wiedergegebenen Person gewährleisten.[72]\r\n\r\nInsbesondere für sexualbezogene „Deepfakes“ bietet das Strafrecht de lege lata angesichts der jeweiligen Anforderungen der einschlägigen Normen des StGB sowie § 33 KUG, § 42 Abs. 2 BDSG und §§ 53, 106 UrhG keinen umfassenden Schutz vor dem Beschaffen von Ausgangsmaterial, dem Herstellen von sexualbezogenen „Deepfakes“, deren Gebrauch und dem Zugänglichmachen an Dritte.[73] Zwar stellt § 184a S. 1 StGB das Verbreiten eines gewaltpornographischen Inhalts und das Herstellen zu diesem Zweck unabhängig davon unter Strafe, ob der Inhalt real, wirklichkeitsnah oder fiktiv ist, so dass er auch „Deepfakes“ abdeckt. Allerdings erfasst § 184a StGB mit gewaltpornographischen Inhalten nur einen Teil sexualbezogener Inhalte. Erfasst wird nicht einmal die Darstellung eines einfachen sexuellen Übergriffs, da als gewaltpornographisch nur die Darstellung von Sexualität mit Gewalttätigkeiten verstanden wird, also mit erheblicher unmittelbar gegen den Körper einer Person gerichteten Gewalt.[74] Die §§ 184k und 201a Abs. 1 StGB stellen lediglich das Herstellen und Übertragen einer Originalaufnahme unter Strafe, erfassen „Deepfakes“ also gerade nicht.[75] Zwar könnte ein sexualbezogener „Deepfake“ eine ansehensschädigende Bildaufnahme darstellen, für die § 201a Abs. 2 StGB das Zugänglichmachen an Dritte verbietet. Allerdings lässt sich nicht genau bestimmen, wann eine Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden. Zudem würde die grundsätzliche Einstufung von Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen, nackten Körpern oder Genitalien als ansehensschädigend zu Wertungswidersprüchen führen. Denn sie sind nicht qua ihres Inhalts ansehensschädigend. § 33 KUG erfasst lediglich die Verletzung des Rechts am eigenen Bild und nicht die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Zudem ist hier ein öffentliches Zugänglichmachen erforderlich, ein Zugänglichmachen an einzelne Dritte genügt nicht. \r\n\r\nHandlungsbedarf besteht außerdem beim sog. Doxing, der Veröffentlichung privater Daten, was häufig als Begleittat zu der Weitergabe oder Veröffentlichung sexualbezogener persönlicher Bildaufnahmen geschieht. Die Tatbestände der §§ 202d, 238 Abs. 1 Nr. 3, 126a StGB sowie § 42 BDSG vermögen einen Schutz davor nur in Einzelfällen zu leisten.[76]\r\n\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der EU-RL zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt[77] fordert der djb den Gesetzgeber auf, aktiv zu werden. Art. 5 der Richtlinie verlangt die Kriminalisierung des öffentlichen Zugänglichmachens von Bildern, Videos oder ähnlichen Materialien, die sexualbezogene Inhalte zeigen, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, wenn die dargestellte Person nicht in das öffentliche Zugänglichmachen eingewilligt hat und dieses Verhalten geeignet ist, ihr erheblichen Schaden zuzufügen. Kriminalisiert werden soll außerdem das Herstellen, die Manipulation oder Veränderung derartiger Bilder, die entsprechend ohne Einwilligung öffentlich zugänglich gemacht werden – darunter fallen insbesondere auch „Deepfakes“ –, sowie das Drohen mit einer derartigen Handlung, um die Person zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen.\r\n\r\nAngesichts dessen, dass bildbasierte sexualisierte Gewalt immer leichter auszuüben ist und häufiger ausgeübt wird, sowie schwere Folgen für die Betroffenen hat, ist eine Verbesserung des bisher – vor allem bei Straftaten gegen Erwachsene – lückenhaften Rechtsschutzes dringend erforderlich. Sie muss außerdem in einem einheitlichen Regelungskomplex im Sexualstrafrecht – außerhalb des Pornographiestrafrechts – normiert werden.\r\n3. Sexuelle Belästigung\r\n\r\nSeit 2016 ist die sexuelle Belästigung in § 184i StGB normiert. § 184i StGB sieht vor, dass lediglich solche sexuellen Belästigungen strafbar sind, die mit einer körperlichen Berührung einhergehen. Verbale sexuelle Belästigungen (erhebliche Formen des sog. Catcalling) und anzügliche Gesten, die den öffentlichen Raum für viele Menschen unsicher machen, sind nicht umfasst. Diese können allenfalls als Beleidigung nach § 185 StGB geahndet werden.[78] Dies wird dem Unrechtsgehalt nicht gerecht. Das Aufdrängen von Sexualität auch in nichtkörperlicher Weise verletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in seiner nichtkörperlichen Dimension[79] und kann nicht nur stellenweise über § 185 StGB, welcher die Ehre schützt, angemessen geahndet werden.[80] Eine Klarstellung, dass Personen nicht nur auf der körperlichen Ebene in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu respektieren sind, ist angesichts der Rechtsgutsverletzung, ihrer Schwere und ihrer möglichen Folgen erforderlich.[81] Die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist auch beim nichtkörperlichen Aufdrängen von Sexualität strafwürdig, wenn dieses die Grenze der Erheblichkeit überschreitet.[82] Lediglich kurze Beeinträchtigungen, z.B. das Hinterherpfeifen, ein misslungenes Kompliment oder Kussgeräusche im öffentlichen Raum wären damit in der Regel nicht erfasst, auch wenn diese Erlebnisse sehr unangenehm für die Betroffenen sein können.[83] Da es sich bei dem verletzten Rechtsgut um ein Individualrechtsgut handelt, ist eine Regelung im StGB anstelle des Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich. Eine dementsprechende Reform[84] würde endlich auch den bestehenden Verstoß gegen Art. 40 IK beenden.[85]\r\n\r\nÄhnlich regelt § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ein Aufdrängen von Sexualität in Form des unaufgeforderten Zusendens pornographischer Inhalte, wobei die Norm derzeit vor allem auf sog. Dick Pics (Penisbilder), also eine Form der digitalen Selbstentblößung, angewendet wird. Bei Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle und wenn eine konkrete Person betroffen ist, stellt auch ein solches Aufdrängen von Sexualität eine strafwürdige Form der sexuellen Belästigung dar. Auch das Aufdrängen sexualbezogener Inhalte sollte deshalb von §184i StGB erfasst sein.\r\n\r\nProblematisch kann zudem sein, dass § 184i StGB als relatives Antragsdelikt ausgestaltet ist. In der Praxis kommt es vor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen fehlenden Antrags einstellt, obwohl die verletzte Person selbst die Anzeige erstattet hat. Wie bei allen Antragsdelikten genügt es nicht, eine Anzeige zu erstatten, es sei denn, aus dieser ist durch Auslegung ein Strafverfolgungswille erkennbar – dann gilt die Anzeige als konkludent gestellter Strafantrag. Ist ein solcher Wille nicht erkennbar und bejaht die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, dann muss zusätzlich ein förmlicher Strafantrag gestellt werden. Dies ist weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt. Diese Problematik würde sich auflösen, wenn das Strafantragserfordernis des § 184i Abs. 3 StGB gestrichen würde. Jedenfalls ist es dringend notwendig, dass die Ermittlungsbehörden immer auf das Erfordernis des Antrags hinweisen, um den Betroffenen eine selbstbestimmte Entscheidung über die Strafverfolgung zu ermöglichen.\r\n4. Exhibitionismus, Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183a StGB)\r\n\r\nAufgedrängte Sexualität gibt es nicht nur in Form verbaler Belästigung, sondern auch durch Selbstentblößung gegenüber einer anderen Person. Solche Handlungen sind bisher vom Tatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB) und der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) erfasst.\r\n\r\nSchutzgut des Tatbestands des Exhibitionismus ist in Ergänzung zum Tatbestand des § 184i StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Schutz vor sexueller Belästigung in seiner nichtkörperlichen Dimension. Sittlichkeitserwägungen, wie etwa die bloße Beeinträchtigung des Anstandsgefühls, sind hingegen kein Schutzgut. Vor dem Hintergrund des ultima ratio-Prinzips des Strafrechts wird vermehrt gefordert, § 183 StGB zu streichen[86] oder als Ordnungswidrigkeit zu regeln[87]. Anders als bei verbaler oder körperlicher sexueller Belästigung, die immer auch zugleich gegen eine Person gerichtet ist und damit deren Herabwürdigung beinhaltet, ist es bei exhibitionistischen Handlungen schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen einer tatsächlich in erheblicher Weise belästigenden Handlung und einer solchen, die lediglich gesellschaftliche Konventionen überschreitet, aber die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person nicht negiert. Da Exhibitionisten in aller Regel Distanz zu ihren Opfern wahren und diese regelmäßig nur belästigt, aber nicht nachhaltig geschädigt werden,[88] sind exhibitionistische Handlungen anders als herabwürdigende Bemerkungen im Hinblick auf das Gewicht des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung für sich genommen nicht zwangsläufig sanktionswürdig.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es sachgerecht, die Selbstentblößung nicht länger als einen eigenen Straftatbestand, sondern allenfalls als Ordnungswidrigkeit zu regeln.[89] Das Ordnungswidrigkeitenrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit und bietet sich daher an für Sachverhalte, in denen kein Individualrechtsgut in erheblicher Weise verletzt wird. Wird dagegen die sexuelle Selbstbestimmung in ihrer negativen Ausprägung durch körperliche wie erhebliche nichtkörperliche aufgedrängte Sexualität verletzt, ist zu ihrem Schutz ein Straftatbestand erforderlich, wobei dieses Handeln bei einer entsprechend den oben angeführten Änderungsvorschlägen des § 184i StGB unter diesen gefasst werden könnte.[90]\r\n\r\nEbenfalls nicht mehr zeitgemäß ist die in § 183a StGB geregelte Erregung öffentlichen Ärgernisses. Als durch § 183a StGB geschütztes Individualrechtsgut wird mehrheitlich das Recht auf Privatsphäre angeführt,[91] darunter kann auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in der Ausprägung, selbst über die Wahrnehmung sexueller Handlungen entscheiden zu können, subsumiert werden. Aufgrund der erforderlichen öffentlichen Begehung wird die ungewollte Kenntnisnahme intimen Verhaltens jedoch nicht zwangsweise aufgedrängt, die Tathandlung ist weder zielgerichtet noch auf die betroffene Person individualisiert. Auch im Lichte des ultima ratio-Prinzips des Strafrechts ist ein strafrechtlicher Schutz davor, nicht ungewollt von dem intimen Verhalten anderer Personen Kenntnis zu erlangen, nicht geboten. Auch diese Handlungen sollten deswegen zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden.[92]\r\n5. Sexualisierte Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen\r\n\r\nAbhängigkeitsverhältnisse, wie beispielsweise zu Vorgesetzten, Behandler*innen oder in einem anderen institutionellen Rahmen bergen das Risiko, dass aufgrund der vorhandenen Machtasymmetrie die selbstbestimmte Entscheidung zu sexuellen Handlungen nicht gewährleistet ist. Dies findet im Strafrecht dadurch Anerkennung, dass sexuelle Handlungen in bestimmten Kontexten, in denen Abhängigkeiten oder Machtverhältnisse bestehen, unter Strafe gestellt sind. Dies ist der Fall beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), von Inhaftierten durch Justizvollzugsangestellte (§ 174a I StGB), unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) oder im Rahmen der Psychotherapie oder anderer Beratungs- oder Heilbehandlungsverhältnisse (§ 174c StGB). Nicht erfasst sind hingegen sexuelle Beziehungen zwischen (Klassen-)Lehrer*innen und Schüler*innen, die über 18 Jahre alt sind. Das Gleiche gilt für sexuelle Beziehungen zu Erziehungspersonen, obwohl in diesen Fällen möglicherweise weiterhin eine psychische und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.[93] Ebenfalls nicht vom Strafrecht umfasst sind sexuelle Handlungen an oder mit Jugendlichen im institutionellen Kontext, wenn es sich bei den Erwachsenen um nicht-pädagogisches Personal, wie z.B. Hausmeister*innen, technisches oder hauswirtschaftliches Personal, handelt. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Freizeitbetreuung, aber auch in der Schule können jedoch ebenfalls Machtverhältnisse bestehen, die es Jugendlichen gerade nicht ermöglichen, sich sexuellen Annäherungen dieser Personen zu entziehen. Daher fordert der djb die Ausweitung der vom Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) umfassten Betreuungsverhältnisse sowie die Aufnahme seelsorgerischer Beratung in § 174c StGB.\r\n\r\nNach der aktuellen Rechtslage ist die Strafbarkeit sexueller Handlungen von Personen, die Jugendliche im Freizeitbereich betreuen, eingeschränkt. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Jugendlichen den Personen zur „Betreuung in der Lebensführung“ anvertraut wurden. Unter „Betreuung in der Lebensführung“ versteht die Rechtsprechung eine Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl von Jugendlichen für eine gewisse Zeit,[94] welche bei Personen, denen Jugendliche für singuläre Freizeitaktivitäten anvertraut sind, wie z.B. Musik- oder Reitlehrer*innen, Sporttrainer*innen, Pfarrer*innen, Sozialpädagog*innen in Freizeiteinrichtungen usw., nicht zwangsläufig angenommen wird.[95] Keine Übertragung erzieherischer Aufgaben bzw. der Betreuung in der Lebensführung soll etwa bei Trainer*innen vorliegen, welchen allein die Vermittlung sportlicher Fähigkeiten obliegt oder welche die Betroffenen nicht regulär trainieren.[96] Gleichzeitig weisen empirische Erkenntnisse auf eine hohe Prävalenz sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche im Sportbereich hin.[97] Die hohen Anforderungen an die „Betreuung in der Lebensführung“ haben zur Folge, dass zahlreiche in der Freizeitbetreuung bestehende faktische Abhängigkeitsverhältnisse und Machtgefälle unberücksichtigt bleiben, die eine erhebliche Einflussnahme durch die Betreuer*innen erlauben und es Jugendlichen verwehren, selbstbestimmt Entscheidungen im sexuellen Kontext zu treffen.[98]\r\n\r\nWenn hier nicht bei unter 16-jährigen Jugendlichen nachgewiesen werden kann, dass gerade die sexuelle Unerfahrenheit der*des Jugendlichen von einer Person über 21 Jahren ausgenutzt wurde (siehe § 182 Abs. 3 StGB), bleiben sexuelle Handlungen der betreuenden Person straffrei. Bei 16- und 17-Jährigen greift § 182 StGB ohnehin nur in Fällen des Abs. 1 und 2, also wenn eine faktische Zwangslage ausgenutzt wird oder eine entgeltliche sexuelle Handlung vorliegt. Situationen, die sexuelle Einflussnahmen nur allgemein ermöglichen oder erleichtern, wie z.B. ein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit aufgrund desolater Familienverhältnisse oder altersbedingte sexuelle Neugier, reichen nicht aus, um als Zwangslage charakterisiert zu werden und insofern eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 1 StGB begründen zu können.[99] Ein Ausnutzen im Sinne von § 182 Abs. 3 liegt vor, wenn die Tatperson die fehlende sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person erkannt und sie sich bewusst zur Herbeiführung der sexuellen Handlung zunutze gemacht hat.[100] Dabei können sexuelle Annäherungen an Jugendliche in diesem Bereich als vermeintliche Liebesverhältnisse oder Interesse an der Person des*der Jugendlichen getarnt sein. Gerade jüngere Jugendliche fühlen sich hierbei oft geschmeichelt und sind nicht in der Lage, zu erkennen, dass sie lediglich ausgenutzt werden. Diese Erkenntnis tritt oft erst viel später ein. Problematisch ist deshalb insbesondere die noch weit verbreitete Annahme, ein Ausnutzen entfalle bei einem „echten“ Liebesverhältnis.[101] Dem ist gerade nicht so: Wer sexuelle Handlungen an/mit einer*m zur Einwilligung unfähigen Jugendlichen vornimmt, nutzt dadurch die eigene konstitutionelle Überlegenheit aus und achtet in diesem Moment gerade nicht den*die andere*n als Person.[102]\r\n\r\nAuch mit Blick auf sexuelle Handlungen im Rahmen von seelsorgerischer Beratung besteht derzeit kein ausreichender strafrechtlicher Schutz: § 174c StGB erfasst nach Ansicht der Rechtsprechung die seelsorgerische Beratung Jugendlicher und Erwachsener nicht, da die Gespräche mit Geistlichen keine Beratungen, Behandlungen oder Betreuungen „wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung“ i.S.d § 174c Abs. 1 StGB darstellen würden.[103] Von § 174c Abs. 2 StGB werden nach der Rechtsprechung des BGH nur nach dem PsychThG zugelassene Therapeut*innen erfasst.[104] Gleichzeitig sind gerade besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche vom Missbrauch im kirchlichen Kontext besonders betroffen.[105] Zudem begünstigt das patriarchal-hierarchisch geprägte, geschlossene System von Kirchen strukturell Missbrauch und erschwert Aufdeckung und Ahndung.[106]\r\n\r\nNicht alle diese Abhängigkeitsverhältnisse, die die Ausübung sexualisierter Gewalt begünstigen können, können strafrechtlich erfasst werden. In Bezug auf die §§ 174 ff. StGB sollten aber folgende Änderungen vorgenommen werden:\r\n\r\nIn § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die bisherige Formulierung der „Betreuung in der Lebensführung“ durch den Begriff der „Betreuung“ zu ersetzen, um sanktionswürdige Übergriffe in der Jugendarbeit zu erfassen. Darunter würden sowohl bisher nicht erfasste Konstellationen in der Jugendarbeit (Freizeit/Sport) als auch die Betreuung von Jugendlichen im Rahmen der Seelsorge fallen. In nahezu allen Aufarbeitungsberichten kirchlicher Einrichtungen werden Fälle beschrieben, in denen Jugendliche nicht in der Lage waren, sich gegen sexuelle Annäherungen von Geistlichen zur Wehr zu setzen.[107]\r\n\r\nUm die Strafbarkeitslücke mit Blick auf seelsorgerische Beratungsverhältnisse zu schließen, fordert der djb die Aufnahme einer seelsorgerischen Beratung bzw. Begleitung in § 174c StGB.[108] Eine Ergänzung von § 174c StGB könnte – entsprechend des Beschlusses von Bündnis 90/Die Grünen – folgendermaßen lauten:\r\n\r\n(3) „Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur Beratung oder Begleitung im institutionell religiösen oder weltanschaulichen Kontext anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs- oder Begleitungsverhältnisses vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.“\r\n\r\nAuch ist § 174c Abs. 2 StGB dahingehend klarzustellen, dass der Tatbestand bei psychotherapeutischer Behandlung unabhängig davon eingreift, ob der*die Täter*in Psychotherapeut*in nach dem Psychotherapeutengesetz ist.[109] Umfasst werden nach der Rechtsprechung des BGH[110] mit Hinweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) bisher nur Personen, die nach dem Psychotherapeutengesetz die Bezeichnung „Psychotherapeut“ bzw. „Psychotherapeutin“ führen dürfen bzw. die Qualifikation nach §§ 5, 6 PsychThG besitzen.[111] Ein vergleichbares Vertrauensverhältnis kann aber auch zu Personen entstehen, die zwar nicht Psychotherapeut*innen im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sind, die gleichwohl (als Fachärzt*in) eine fachgerechte Psychotherapie anbieten. § 174c Abs. 2 StGB kann und sollte seinem Wortlaut nach ebenso auf Heilpraktiker*innen angewendet werden, die auch nach § 1 Abs. 1 HeilPrG eine staatliche Erlaubnis brauchen, aber nach der Rechtsprechung nicht unter § 174c Abs. 2 fallen.[112] Von der Forderung umfasst sind zudem „Scharlatane“, die gar nicht erst zum Durchführen einer Psychotherapie berechtigt sind. Die Schutzbedürftigkeit ist in beiden Fällen vergleichbar, sodass die Klarstellung sinnvoll ist. Ebenso sollten psychotherapeutische Behandlungen erfasst werden, die nicht als solche anerkannt sind.[113] Für das Opfer ist es unerheblich, ob die Behandlung nach dem Psychotherapeutengesetz anerkannt ist, solange es die Behandlung als psychotherapeutische Behandlung ansieht. Die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses ist vom Unrechtsgehalt mit dem bisher geregelten Fall vergleichbar, sodass die Klarstellung sinnvoll ist. Hingewiesen werden soll auch darauf, dass nach der bestehenden Gesetzeslage sexueller Missbrauch im Zusammenhang mit seelsorgerlicher Betreuung und unter Ausnutzung eines damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht strafbewehrt ist. Hier werden ähnliche Vertrauensverhältnisse aufgebaut wie bei einer psychotherapeutischen Behandlung. Dies gilt insbesondere, wenn Jugendliche betroffen sind und die sexuelle Handlung nicht gemäß § 174 StGB strafbar ist, weil sie nicht im Rahmen eines eng gefassten Erziehungsverhältnisses erfolgt, sondern z.B. beim wöchentlichen Unterricht oder der Jugendgruppensitzung angebahnt wird und zusätzlich ein seelsorgerliches Verhältnis besteht. Diese Strafbarkeitslücke gilt es aus Sicht des djb zu schließen.\r\nC. Strafverfolgung bei Sexualstraftaten\r\n\r\nEbenso wichtig wie eine adäquate materielle Rechtslage ist es, dass Sexualstraftaten ausreichend verfolgt werden und dass mit Betroffenen angemessen umgegangen wird. Da Ermittlungen zu Sexualstraftaten wie auf kaum einem anderen Gebiet die Intimsphäre der Opfer berühren, kommt einem angemessenen Umgang mit Verletzten hier besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Strafverfolgung müssen die Betroffenen ernst genommen und angemessen geschützt werden. Die Reform im Jahr 2016 und die damit einhergehende gesellschaftliche Sensibilisierung dürfte zu einer mittlerweile gestiegenen Anzeigebereitschaft bei Sexualdelikten beigetragen haben. Dennoch scheuen sich Betroffene von Sexualdelikten nach wie vor, Anzeige zu erstatten.[114] Die Ursache dürfte häufig in der nicht unberechtigten Sorge liegen, nicht ernst genommen oder für den Übergriff (mit)verantwortlich gemacht zu werden.[115] Die Praxis muss daher beim Umgang mit Betroffenen sexualisierter Gewalt in besonderem Maße darauf achten, dass diesen das berechtigte Gefühl vermittelt wird, dem System der Strafverfolgung vertrauen zu können.[116]\r\nI. Flächendeckende vertrauliche Spurensicherung\r\n\r\nDie Strafverfolgung wegen eines Sexualdelikts ist für Betroffene zumeist mit massiven Belastungen verbunden.[117] Gerade deshalb sollte jede Person die Möglichkeit haben, sich vor der Erstattung einer Anzeige über den Ablauf und die möglichen Konsequenzen zu informieren. Auf der anderen Seite ist bei körperlichen Übergriffen eine schnelle Sicherung der Spuren wichtig, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.[118] Es ist wichtig, dass Opfern von häuslicher und sexualisierter Gewalt vielerorts eine vertrauliche Spurensicherung angeboten wird. Im Zuge der vertraulichen Spurensicherung wird das Opfer untersucht und es werden mögliche Beweise dokumentiert und gesichert, ohne dass das Opfer zugleich gezwungen ist, eine Anzeige zu erstatten. Die Spuren werden anschließend vertraulich aufbewahrt, für den Fall, dass sich die betroffene Person dazu entschließt, eine Anzeige zu erstatten. Es gibt bei der vertraulichen Spurensicherung nach wie vor große Unterschiede im Hinblick auf die Aufbewahrungsfristen und die teilnehmenden Kliniken. Zwar ist die vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung seit 2020 für die Betroffenen kostenfrei, allerdings setzt dies voraus, dass die Länder entsprechende Verträge mit den Krankenkassen schließen. Bislang haben jedoch nur wenige Bundesländer solche Verträge abgeschlossen und es bestehen weiterhin Finanzierungslücken.[119] Hier muss durch eine klare Regelung zur Finanzierung Abhilfe geschaffen werden, um allen Betroffenen von sexualisierter Gewalt eine vertrauliche Spurensicherung anbieten zu können und den Verpflichtungen der Istanbul-Konvention Rechnung zu tragen.[120] Zudem müssen die Aufbewahrungsfristen in allen Bundesländern und für alle Kliniken vereinheitlicht werden und mindestens 10 Jahre betragen.[121]\r\nII. Sensibilisierung und Fortbildungsverpflichtung\r\n\r\nBefragungen im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Sexualdelikts stellen regelmäßig eine besondere Belastung für die betroffene Person dar. Auch wenn § 48a StPO vorschreibt, dass die Interessen von Zeug*innen und ihre Schutzbedürftigkeit besonders zu berücksichtigen sind,[122] gibt es immer wieder Berichte von Betroffenen, die in den Befragungen oder Vernehmungen mit Abwertungen konfrontiert werden, die ihr Selbstbewusstsein zusätzlich beeinträchtigen können. Auch hier sind es vor allem geschlechtsspezifische Verhaltenserwartungen, die den Umgang mit Betroffenen beeinflussen können,[123] beispielsweise im Hinblick auf die Anzahl der Sexualkontakte.[124]\r\n\r\nUm einen solchen Umgang mit Opfern von Sexualdelikten sowie Retraumatisierungen im Rahmen der notwendigen Befragungen und Vernehmungen zu vermeiden und den Anforderungen des § 48a StPO gerecht zu werden, braucht es eine ausreichende Sensibilisierung bei den bei der Polizei, Staatsanwaltschaft (hier insb. auch im Hinblick auf Nr. 4c RiStBV) und Gericht tätigen Personen. Dazu bedarf es verpflichtender Fortbildungen zu den Ursachen, Formen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese sollten zudem Geschlechterstereotype sowie Sexual- und Vergewaltigungsmythen thematisieren.[125] Eine solche allgemeine Fortbildungspflicht greift auch nicht in die richterliche Unabhängigkeit gem. Art. 97 Abs. 1 GG ein, vielmehr dient  die Vermittlung des fachlich fundierten Wissen gerade einer Stärkung der sachlichen Unabhängigkeit.[126] Auch Art. 15 Abs. 1 IK verpflichtet Deutschland dazu, geeignete Aus- und Fortbildungen für Berufsgruppen sicherzustellen, die mit Betroffenen oder Täter*innen geschlechtsbezogener Gewalt arbeiten. Im Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland kritisiert das Expert*innengremium GREVIO, dass die Fortbildung von Richter*innen in deren freies Ermessen gestellt wird, und fordert Deutschland auf, obligatorische Erst- und Fortbildungen anzubieten.[127] Dies ist nicht nur im Hinblick auf den Opferschutz und die Wahrheitsfindung sachgerecht, da respektvoll und sensibel behandelte Zeug*innen eher entspannen können und so bessere Aussagen machen; ein hinreichend sensibler Umgang der Strafverfolgungsbehörden ist auch völkerrechtlich geboten.[128]\r\n\r\nDas Erfordernis einer sensiblen Befragung besteht während des gesamten Verfahrens.[129] Häufig ist die Aussage der betroffenen Person das wichtigste, nicht selten das einzige Beweismittel, sodass ihr besondere Bedeutung zukommt.[130] In der Konsequenz führt dies dazu, dass Betroffene nach intimen persönlichen Details und Details des Übergriffs umfassend und oft mehrfach befragt werden.[131] Die Schilderung intimer Vorgänge ist nicht nur belastend, sondern kann auch zu einer sekundären Viktimisierung und Retraumatisierung führen.[132] Eine unangemessene und möglicherweise retraumatisierende erste Befragung, die zumeist durch Polizeibeamt*innen durchgeführt wird, kann außerdem dazu führen, dass die Mitwirkungsbereitschaft Betroffener massiv beeinträchtigt und so die gesamte Strafverfolgung erschwert wird.[133] Gerade in Konstellationen, in denen die Aussage der betroffenen Person als einziges Beweismittel besondere Bedeutung hat, kommt ihrer Mitwirkung ebenfalls besondere Bedeutung zu. Dies macht einen sensiblen Umgang nicht nur im Interesse Betroffener, sondern auch im Interesse effektiver Strafverfolgung notwendig.[134] Von der Regelung des § 68a StPO, welche eine Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vorsieht, wird nur sehr begrenzt Gebraucht gemacht.[135] Der djb hat daher bereits an anderer Stelle gefordert, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass Fragen zum sexuellen Vorleben oder Verhalten eines Opfers im Regelfall als unzulässig erachtet werden sollen und die Zulässigkeit solcher Fragen besonderer Begründung bedarf.[136] Auch Art. 54 IK verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers betreffende Beweismittel nur zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind. Um einen sensiblen Umgang mit den Betroffenen zu gewährleisten, müssen zudem sämtliche in der Justiz tätigen Personen, die Befragungen und Vernehmungen im Rahmen des Strafprozesses vornehmen, entsprechend ihrer Verantwortung durch Fortbildungen sensibilisiert und geschult werden. Notwendig ist eine flächendeckende Bereitstellung verpflichtender Fortbildungsmaßnahmen, die die in der Justiz tätigen Personen dazu befähigen, Geschlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen, sowohl zu analoger als auch digitaler sexualisierter Gewalt, zu reflektieren und den Bedürfnissen und Rechten der Betroffenen von sexualisierter Gewalt gerecht zu werden.[137]\r\n\r\nSolche Sensibilisierungen sind aber auch wichtig, um zu verhindern, dass sich althergebrachte Vorstellungen sexualisierter Gewalt auf die Strafverfolgung auswirken.[138] Nicht nur in der Gesellschaft, auch innerhalb der Strafverfolgungsbehörden und der Strafjustiz werden diese Taten häufig als rein sexuell motiviert und nicht als Ausdruck ungleicher Machtverhältnisse gesehen.[139] Vergewaltigungsmythen und Geschlechterrollenstereotype können sich auch bei der Strafverfolgung auf die Entscheidungsfindung auswirken.[140] Dies kann nicht nur zulasten des Opfers, sondern auch zulasten einer angemessenen Strafzumessung gehen. Dabei entspricht es auch der völkerrechtlichen Verpflichtung nach Art. 36 IK sowie dem entsprechenden Erläuternden Bericht, Geschlechterstereotypen und Mythen über männliche und weibliche Sexualität nicht in die Urteilsfindung einfließen zu lassen.[141]\r\n\r\nAus diesen Gründen ist im Rahmen entsprechender Fortbildungen darauf hinzuwirken, dass sich überholte Annahmen nicht zulasten der Rechtsanwendung und einer angemessenen Strafzumessung auswirken. Beispielsweise darf es sich entgegen einer teilweise geübten Praxis[142] nicht per se strafmildernd auswirken,[143] wenn der Übergriff im Rahmen einer Partnerschaft stattgefunden hat.[144] Hintergrund solcher Strafmilderungsansätze ist die Vorstellung, dass diese Übergriffe weniger belastend seien, weil zuvor intimer Kontakt bestand.[145] Das Gegenteil trifft jedoch zu. Tatsächlich führt der zusätzliche Vertrauensbruch bei Beziehungsdelikten häufig zu einer noch größeren Belastung.[146] Insbesondere, wenn die Tatperson den Übergriff als Mittel der Bestrafung oder als Ausdruck von Besitzansprüchen in der Beziehung einsetzt, ist dies besonders evident. Im Rahmen der Strafzumessung muss außerdem mitbedacht werden, dass Sexualdelikte häufig eine geschlechtsspezifische Dimension haben. Geht es gezielt darum, eine geschlechtsspezifisch bedingte Unterlegenheit des Opfers auszunutzen, oder hat seine Geschlechtsidentität oder sexuelle Orientierung dazu motiviert, dem Opfer sexualisierte Gewalt anzutun, ist von der in § 46 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Strafschärfung aufgrund geschlechtsspezifischer Motive Gebrauch zu machen.\r\nIII. Finanzieller und personeller Ausbau der Staatsanwaltschaften\r\n\r\nBetroffene von Sexualdelikten haben regelmäßig infolge der Tat mit negativen psychischen Folgen zu kämpfen, nicht selten kommt es zu Posttraumatischen Belastungsstörungen oder Depressionen, die eine psychotherapeutische Behandlung notwendig machen.[147] Einer Aufarbeitung der Tat mit psychotherapeutischer Unterstützung steht jedoch häufig die lange Verfahrensdauer[148] entgegen. Denn eine therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat kann aus Sicht vieler Gerichte die Glaubhaftigkeit der Aussage von Betroffenen beeinträchtigen,[149] sodass die betroffene Person häufig bis zum Ende des Verfahrens von einer (dringend notwendigen) Psychotherapie absieht.[150] Da die Aufschiebung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung dazu führen kann, dass Betroffene noch weiter geschädigt werden,[151] ist es dringend erforderlich, die Beweisaufnahme möglichst zügig abzuschließen. Auch im Hinblick auf die hohen psychischen Belastungen und die Unsicherheiten, die mit einem Strafverfahren ohnehin einhergehen,[152] ist die Verfahrensdauer ein gravierendes Problem beim angemessenen prozessualen Umgang mit Sexualdelikten.[153] Regelmäßig ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, womit diese Praxis der Strafverfolgungsbehörden droht, völkerrechtliche Vorgaben[154] zu verletzen. Es bedarf daher dringend einer Personalaufstockung bei der Justiz, um eine zügigere und gleichzeitig sorgfältige Durchführung der Verfahren zu ermöglichen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, in denen eine psychotherapeutische Behandlung des Opfers dringend notwendig ist, sollten diese Verfahren priorisiert werden.[155] Auch bei Verletzten mit kognitiven Beeinträchtigungen ist eine Priorisierung erforderlich, um den Verlust der Aussage zu vermeiden.\r\nIV. Möglichkeiten der Videovernehmung\r\n\r\nUm Belastungen durch Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, sollte frühzeitig eine richterliche Videovernehmung gemäß § 58a StPO im Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 58a Abs. 1 S. 3 StPO muss die Vernehmung nach Würdigung der maßgeblichen Umstände als richterliche Videovernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besser gewahrt werden können. Diese Vernehmungen stellen jedoch nur dann eine Erleichterung für Verletzte dar, wenn diese durch besonders geschulte Richter*innen durchgeführt und im Anschluss tatsächlich mit ersetzender Wirkung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Um von der durch § 58a Abs. 1 S. 3 StPO intendierten richterlichen Videovernehmung bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung effektiv im Sinne Betroffener Gebrauch machen zu können, braucht es zwingend flächendeckend eine entsprechende technische und personelle Ausstattung.[156]\r\n\r\nBei allen Befragungen ist Verletzten zudem gemäß §§ 168e und 247a StPO vor dem Hintergrund von Art. 56 Abs. 1 lit. g) IK die Möglichkeit einzuräumen, räumlich getrennt von der beschuldigten bzw. angeklagten Person die Aussage zu tätigen, wenn bei einer Aussage im Beisein der weiteren Verfahrensbeteiligten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Gesundheitsnachteils besteht. Hierbei ist die aktuelle Ausgestaltung des 247a Abs. 1 S. 2 StPO im Hinblick auf den Opferschutz bislang unzureichend. Die Aufzeichnung einer Videovernehmung in der Hauptverhandlung soll demnach bislang nur dann angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der*die Zeug*in in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann. Dies kann etwa angenommen werden, wenn der Person ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht. Um nicht notwendige Belastungen und Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, sollte eine solche Videovernehmung auf Antrag der Nebenklage bei Sexualdelikten immer aufgezeichnet werden können. Dies ist besonders relevant vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Mehrheit der Anklagen bei Sexualdelikten unter Missachtung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zum Amtsgericht erhoben werden und Verletzte dadurch im Durchschnitt über 2-4 Jahre hinweg zwei Tatsacheninstanzen durchlaufen müssen, die mit mehreren Vernehmungen einhergehen. Hier braucht es eine Gesetzesänderung, nach der eine Videovernehmung auf Antrag der Nebenklage bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung immer aufgezeichnet werden kann.\r\nV. Ausweitung des Anspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung\r\n\r\nMit der Regelung zur psychosozialen Prozessbegleitung in § 406g StPO ist es seit 2017 für Betroffene vieler Straftaten möglich, sich durch speziell ausgebildete psychosoziale Prozessbegleiter*innen unterstützen zu lassen. Dieses Institut „umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.“[157] Die kostenfreie Inanspruchnahme dieser Leistung ist auch im Bereich der Sexualdelikte nur für minderjährige Zeug*innen und diejenigen Erwachsenen möglich, die als Minderjährige Opfer einer Sexualstraftat wurden. Bei Sexualstraftaten, die sie als Erwachsene erlebten, kann eine Beiordnung nur erfolgen, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit dies erfordert (§ 406g Abs. 3 S. 2 StPO). Die besondere Schutzbedürftigkeit muss durch die Antragsteller*innen dargelegt werden und stellt die Beiordnung überdies in das Ermessen der Ermittlungs- bzw. Tatrichter*innen. Hier herrscht in der Praxis große Unsicherheit über den Umfang der erforderlichen Darlegungspflichten und es bleibt letztlich Einzelnen überlassen, ob erwachsene Betroffene sexualisierter Gewalt im Erwachsenenleben dieses wichtige Unterstützungsangebot erhalten.[158] Um der Schwere der Folgen sexualisierter Gewalt gerecht zu werden und sekundäre Viktimisierung und Retraumatisierung durch das Verfahren zu mindern, sollte das Erfordernis der Schutzbedürftigkeit entfallen, denn es stellt eine doppelte Belastung für die Betroffenen dar. Auch sollte die kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung nicht von der Bestellung eines Beistands gemäß § 397a StPO abhängig gemacht werden, sondern für alle Betroffenen von sexualisierter Gewalt offenstehen.\r\nVI. Ausweitung der Rechte der Nebenkläger*in\r\n\r\nNicht in jedem Fall eines Sexualdelikts besteht ein Anspruch auf kostenfreie Vertretung durch eine*n Rechtsanwält*in. Anders als vor der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 ist der Grundtatbestand des § 177 StGB nunmehr lediglich als Vergehen ausgestaltet. Die Beiordnung einer Nebenklagevertretung bei Erwachsenen setzt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO ein Verbrechen oder den besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB voraus. Daher sind nicht alle Fälle eines sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 StGB beiordnungsfähig, sondern nur solche, bei denen eine besondere Vulnerabilität der verletzten Person und eine Prozesskostenhilfeberechtigung oder ein qualifizierter oder besonders schwerer Fall eines sexuellen Übergriffs vorliegt. Die Beiordnung unabhängig von der wirtschaftlichen Situation und Vulnerabilität der Tatopfer sollte in allen Fällen einer Straftat gemäß § 177 StGB ermöglicht werden.\r\n\r\nAuch sollte das Alter der Tatperson für das Recht auf Zulassung der Nebenklage bei Sexualdelikten keine Rolle spielen. Gemäß § 80 Abs. 3 JGG kann sich in einem Strafverfahren gegen eine minderjährige Tatperson die verletzte Person jedoch dem Strafverfahren nur dann mit einer Nebenklage anschließen, wenn es sich bei dem Sexualdelikt um ein Verbrechen oder eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB handelt. Dies führt dazu, dass sich auch traumatisierte Verletzte eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung nach 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB dem Verfahren weder mit einer Nebenklage anschließen noch sich einer Nebenklagevertretung bedienen können. Sie haben im Verfahren dadurch lediglich den Status eines Zeugen oder einer Zeugin und sind mithin bloßes Beweismittel ohne die prozessualen Rechte, die dazu beitragen könnten, eine Retraumatisierung durch das Verfahren zu verhindern.\r\n\r\nZugleich muss die Nebenklagevertretung finanziell besser ausgestattet werden. So können aktuell für die Begleitung zu einer häufig mehrere Stunden andauernden polizeilichen Vernehmung einmalig 150,00 Euro netto (Nr. 4102 VV RVG) abgerechnet werden. Für die ebenfalls erforderliche Begleitung zu einer späteren richterlichen Videovernehmung kann keine weitere Gebühr abgerechnet werden. Die Begleitung erfolgt ohne Vergütung. Dasselbe Problem betrifft die psychosoziale Prozessbegleitung. Dies führt dazu, dass Verletzte gerade bei Vernehmungen, bei denen sie anwaltlichen Beistand am dringendsten brauchen, häufig auf sich allein gestellt sind, da die Beiordnungsgebühr eine wirtschaftliche Bearbeitung des Mandates nicht ermöglicht.\r\nD. Prävention und Bewusstseinsbildung\r\n\r\nObwohl gerade die strafrechtliche Erfassung eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der gesellschaftlichen Bewusstseinsbildung spielt, bedarf es weiterer Maßnahmen, die auf einen angemessenen gesellschaftlichen Umgang mit Sexualdelikten hinwirken und so zu deren Prävention beitragen, sowie konkreter Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen. Solche strukturellen Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt sind auf verschiedenen Ebenen notwendig. So verpflichten Art. 34 und 35 der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu Präventivmaßnahmen in Form von Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogrammen, Fortbildungen und anderen geeigneten Maßnahmen an einer Vielzahl von Stellen, darunter Schulen, Angehörige der mit Betroffenen vertrauten Berufsgruppen oder die Zivilgesellschaft.\r\nI. Empirische Datenerhebung\r\n\r\nUm evidenzbasierte Präventionsmaßnahmen zu ermöglichen, braucht es entsprechende Daten. Insbesondere bei Sexualdelikten ist (unabhängig von der Entwicklung der letzten Jahre) von einer geminderten Anzeigebereitschaft und einem großen Dunkelfeld auszugehen.[159] Geeignete Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt auf individueller und gesellschaftlicher Ebene können aber nur dann entwickelt und implementiert werden, wenn ausreichend Wissen darüber zur Verfügung steht. Dazu ist die Verbesserung der Datengrundlage zu Sexualstraftaten bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt sowie eine intensive Tatursachenforschung erforderlich.[160] Dies setzt voraus, dass alle Gewaltformen im Sinne der Istanbul-Konvention sowie besonders vulnerable Gruppen berücksichtigt werden.[161] Nur auf Basis einer solchen Datengrundlage kann die von der Istanbul-Konvention vorgesehene standardisierte Risikoanalyse erfolgen, welche dazu dient, Hochrisikofälle zu identifizieren und Maßnahmen der Gewaltintervention und -prävention zu ergreifen.[162] Insbesondere die Belastung von Menschen, die mehrfach von Diskriminierung betroffen sind, muss verstärkt in den Blick genommen werden, um geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Dabei müssen auch klassistische Aspekte beim Zugang zu Recht und zum Hilfesystem berücksichtigt und möglichst vermieden werden.\r\n\r\nWie auch vom Expert*innenausschuss GREVIO angemahnt, bedarf es in diesem Zusammenhang außerdem der noch ausstehenden Evaluierung der Änderung des § 177 StGB.[163] Zur Bekämpfung von und Aufklärung über Mythen und Stereotype hinsichtlich sexualisierter Gewalt braucht es darüber hinaus Empirie zur sexuellen Kommunikation. Außerdem muss verstärkt empirische Forschung zu bildbasierter sexualisierter Gewalt durchgeführt werden, um ihre Verbreitung und Ausprägungen in Deutschland zu erfassen.[164]\r\nII. Ausbau von Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen\r\n\r\nEbenfalls müssen flächendeckend Gewaltschutzambulanzen eingerichtet werden, die Opfer von Sexualdelikten medizinisch versorgen und Beweise sichern, ohne dass dies mit der Notwendigkeit einer Anzeigenerstattung verbunden ist.[165]\r\n\r\nGerade in Anbetracht dessen, dass sexualisierte Gewalt häufig im sozialen Nahbereich ausgeübt wird, müssen gewaltbetroffenen Personen ausreichend Schutzräume zur Verfügung stehen. Deutschland verfehlt seit Jahren seine Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention, flächendeckend ausreichend Schutz- und Beratungsunterkünfte bereitzustellen.[166] Aktuell fehlen tausende Plätze in Frauenhäusern, die gewaltbetroffenen Frauen und Kindern eine Zuflucht ermöglichen.[167] Zudem hängt der Zugang oftmals von diskriminierenden Faktoren wie dem Aufenthaltsstatus, Alter, Wohnort, der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung ab. Auch Betroffene mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen sowie obdachlose oder Drogen konsumierende Frauen sind aktuell häufig schutzlos gestellt.[168] Bei der Einrichtung von Notunterkünften für Wohnungslose muss der Umstand Beachtung finden, dass wohnungslose Frauen besonders gefährdet sind, sexualisierte Gewalt zu erleiden. Dem sollte durch die ausreichende Bereitstellung von nach Geschlechtern getrennten Notunterkünften Rechnung getragen werden. Bei der Einrichtung von Frauenhäusern, Not- und Flüchtlingsunterkünften ist außerdem zu berücksichtigen, dass vor allem auch trans* Personen eines verstärkten Schutzes vor sexuellen Übergriffen bedürfen. Den Schutzlücken im Hilfesystem kann mit dem im Rahmen des Gewalthilfegesetz geplanten individuellen Rechtsanspruch auf kosten-, barriere- und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutzunterkünften und Beratungsstellen begegnet werden.[169] Darüber hinaus kann nur der flächendeckende Ausbau und die langfristige Finanzierung von Schutz- und Beratungsangeboten dem Problem des bundesweit stark variierenden Schutzniveaus Rechnung tragen.[170]\r\nIII. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung\r\n\r\nAuch im Jahr 2024 ist der gesellschaftliche Umgang mit sexualisierter Gewalt in vergangenen Jahrhunderten stecken geblieben, den Opfern wird eine Mitverantwortung zugeschrieben und die strukturelle Betroffenheit von ohnehin diskriminierten Menschen wird ignoriert. Um dies zu verändern, vor allem aber, um zukünftig effektiv und nachhaltig vor sexualisierter Gewalt zu schützen, bedarf es Aufklärungskampagnen und einer Stärkung der Stellung der (potentiellen) Opfer auf verschiedenen Ebenen. Es muss, wie auch von der Istanbul-Konvention – und inzwischen auch Art. 35 der EU-Gewaltschutzrichtlinie – gefordert,[171] ein gesellschaftliches Bewusstsein dafür gefördert werden, dass nur gegenseitiges Einvernehmen die Basis jeglicher sexueller Handlungen zwischen sexuell mündigen Personen sein darf und dass geschlechterstereotype Sozialisation sexualisierte Gewalt begünstigt.\r\n\r\nZu den gesellschaftlichen Strukturen, die sexualisierte Gewalt hervorbringen können, zählen insbesondere an Geschlechterstereotypen orientierte Vorstellungen von Sexualität. Dementsprechend gehören zu einer effektiven Prävention auch Maßnahmen zur Bewusstseinsstärkung und Sensibilisierung dafür, dass nur gegenseitiges Einvernehmen die Basis einer sexuellen Handlung bildet, etwa in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Hierzu gehört zwingend auch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterstereotypen und tradierten Vorstellungen, wie bspw. dass Sexualität rein nonverbal funktionieren solle, weil alles andere die sexuelle Lust einschränke. So gilt nach wie vor bei Mädchen und Frauen Zurückhaltung und Passivität als erwünschte Verhaltensweise, bei Jungen und Männern hingegen Aktivität und Dominanz. Diese beiden Geschlechter werden damit in Rollen gezwängt, die nicht nur Interaktionsmöglichkeiten einschränken, sondern auch Gewalt und Ignoranz gegenüber den Bedürfnissen der anderen Person auf der einen Seite und das Erdulden von Gewalt auf der anderen Seite begünstigen. Andere Geschlechter werden aufgrund dieser binären Vorstellung komplett ausgegrenzt und alleingelassen. Maßnahmen zur Sensibilisierung sollten außerdem dazu beitragen, die Bereitschaft zu stärken, sich in Fällen sexualisierter Gewalt Hilfe zu suchen und die Taten anzuzeigen.\r\nIV. Täterarbeit\r\n\r\nIm Hinblick auf die Prävention von Sexualstraftaten braucht es außerdem Maßnahmen, die sich gezielt an potentiell tatgeneigte Personen richten.[172] Flächendeckend sollten daher sozialtherapeutische Angebote innerhalb wie außerhalb von Justizvollzugsanstalten angeboten werden, die Menschen dabei unterstützen, keine Sexualdelikte zu begehen. Zur Rückfallprävention ist außerdem mit organisatorischen Maßnahmen ein reibungsloser Informationsfluss zwischen Justizvollzugsanstalt, Polizei, Betroffenenunterstützungseinrichtungen und für die Prävention zuständigen Einrichtungen sicherzustellen.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Dies entspricht auch dem Gewaltverständnis der Istanbul-Konvention, Art. 3 lit. a.\r\n\r\n[2]Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[3] Für nicht-körperliche Beeinträchtigungen s. Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, JZ 77, S. 503 f., 508, 511.\r\n\r\n[4] Vgl. für nicht-körperliche Beeinträchtigungen Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, JZ 77, S. 508.\r\n\r\n[5] S. dazu A. II.\r\n\r\n[6] S. dazu A. III.\r\n\r\n[7] M.w.N. Schmitt/Pilone, Genderstereotype und Vergewaltigungsmythen in Sexualstrafverfahren, Fortbildungen als Gegenmittel, S. 1 f., 42 f.\r\n\r\n[8] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 7, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[9] Siehe Bundesministerium des Innern und für Heimat, Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, S. 44, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 30.10.2024); Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[10]BKA, Sicherheit und Kriminalität in Deutschland – SkiD 2020, Bundesweite Kernbefunde des Viktimisierungssurvey des Bundeskriminalamtes und der Polizeien der Länder, S. 117 f.; m.w.N. Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, JZ 77, S. 508.\r\n\r\n[11] Siehe Bundesministerium des Innern und für Heimat, Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, S. 44, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[12] Siehe BMFSJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 65 f., abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[13] Siehe BMFSJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 72, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[14] Antidiskriminierungsstelle des Bundes, trans*, abrufbar unter: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/geschlecht-und-geschlechtsidentitaet/trans/trans-node.html (letzter Abruf: 30.10.2024); European Agency for fundamental rights, Leben als trans* in der EU – Vergleichende Datenanalyse  aus der EU-LGBT-Erhebung – Zusammenfassung, S. 8, abrufbar unter: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-being-trans-eu-comparative-summary_de.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[15]Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[16] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 149; BMFSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 76, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[17]H. J.Schneider, Vergewaltigung, in: Schneider (Hrsg.), Internationales Handbuch der Kriminologie, Bd. 2, Berlin 2009, S. 813, 818 ff.; Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 149.\r\n\r\n[18] Frauen haben im Jahr 2023 durchschnittlich 18 % weniger verdient als Männer, vgl.: Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 027 vom 18. Januar 2024: Gender Pay Gap 2023: Frauen verdienten pro Stunde 18 % weniger als Männer, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_027_621.html (letzter Abruf: 30.10.2024); der Gender Care Gap liegt bei 44,3 %, d.h. Frauen leisten durchschnittlich täglich 79 Minuten mehr unbezahlte Sorgearbeit als Männer, vgl. BMFSFJ, Gender Care Gap - ein Indikator für die Gleichstellung, abrufbar unter:\r\n\r\nhttps://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gender-care-gap/indikator-fuer-die-gleichstellung/gender-care-gap-ein-indikator-fuer-die-gleichstellung-137294#:~:text=Der%20Gender%20Care%20Gap%20beträgt,79%20Minuten%20Unterschied%20pro%20Tag (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[19] Siehe DIMR, Pressemitteilung, 6. März 2023, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/schutz-fuer-wohnungslose-frauen-verstaerken (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[20] Siehe DIMR, Notunterkünfte für Wohnungslose menschenrechtskonform gestalten, S. 14, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Notunterbringung_Wohnungsloser_2.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[21] Council of Europe, Protecting migrant women, refugee women and women asylum seekers from gender-based violence (Istanbul Convention), 2019, S. 3; Erläuternder Bericht, Nr. 298; S. auch djb, Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.24, S. 1 ff., abrufbar unter:  https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-20 (letzter Abruf: 30.10.2024); Amnesty International, Sexualisierte Gewalt gegen weibliche Flüchtlinge (18.01.2016), abrufbar unter:\r\n\r\nhttps://www.amnesty.de/2016/1/18/sexualisierte-gewalt-gegen-weibliche-fluechtlinge (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[22] Siehe BMSFJ, Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, S. 24 f., abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94204/3bf4ebb02f108a31d5906d75dd9af8cf/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen-kurzfassung-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[23] Zur Konzeptualisierung von sexualisierter Gewalt als „Kontinuum“ verschiedener Verhaltensweisen siehe Kelly, The Continuum of Sexual Violence, in: Hanmer/Maynard (Hrsg.) Women, Violence and Social Control, 1987, S. 48 ff.; zum Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausdruck autonomer Persönlichkeitsentfaltung Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 415.\r\n\r\n[24] Siehe BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 135, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[25] Siehe BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 85, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); WHO/UNODOC/UNDP, Global Status Report on Violence Prevention 2014, S. 15 ff.\r\n\r\n[26]Hassam et al., Sexual assault as a risk factor for gynecological morbidity: An exploratory systematic review and meta-analysis, European Journal of Obstetrics and Reproductive Biology (255) 2020, S. 226; BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 86, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[27] Siehe BMSFJ, BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 139, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[28] Siehe BMSFJ, BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 141, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[29] Ebd.; RKI, Gesundheitliche Lage der Frauen in Deutschland, 2020, S. 313 ff.\r\n\r\n[30] Vgl. zum Ganzen:   Bates, Revenge Porn and Mental Health, Feminist Criminology 12 (2017), S. 22, 30 ff.; Henry et al., Responding to ,revenge pornography‘: Prevalence, nature and impacts, März 2019, S. 40 f.; Henry/McGlynn et al., Image-based Sexual Abuse, 2021, 53 ff.; Vgl. Cyber Civil Rights Initiative, End revenge porn: A campaign of the Cyber Civil Rights Initiative (2014), abrufbar unter: https://www.cybercivilrights.org/wp-content/uploads/2014/12/RPStatistics.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[31] Center on Gender Equality and Health et al, Measuring #MeToo, A National Study on Sexual Harassment and Assault, 2019, S. 31.\r\n\r\n[32] Dies berichten uns Anwält*innen von zahlreichen ihrer Mandant*innen. Solche langfristigen Folgen sexualisierter Gewalt sind bislang nur unzureichend empirisch erforscht.\r\n\r\n[33] Vgl. Erläuternder Bericht IK, Rn. 194; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 2011, S. 219.\r\n\r\n[34]Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 31 f.; Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 160.\r\n\r\n[35]Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 149.\r\n\r\n[36] Vgl. Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 160; Krahé et al., Prospective Lawyers’ Rape Stereotypes and Schematic Decision Making About Rape Cases, Psych. Crime & L. 14, S. 461 f.; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 80 ff.\r\n\r\n[37] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 155.\r\n\r\n[38] Studien belegen, dass vor allem risikoreiches Verhalten seitens der Betroffenen dazu führt, dass ihre Mitverantwortung als höher eingeschätzt wird, vgl. Alderden/ Ullman, Creating a More Complete and Current Picture: Examining Police and Prosecutor Decision-Making When Processing Sexual Assault Cases, Violence against Women 18, S. 529.\r\n\r\n[39] Vgl. Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 32.\r\n\r\n[40] Dies zeigte sich etwa in der durch eine stereotype und rassistische Betrachtungsweise geprägten öffentlichen Debatte um die Kölner Silvesternacht, welche sich auch in Reformen des Sexualstrafrechts und des Aufenthaltsrechts niederschlug, vgl. Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, APuZ 2017, S. 27; Çelebi/Schuchmann/Steinl, Feministische Strafrechtskritik – Geschlechterdimensionen im materiellen Strafrecht, in: Schüttler et al. (Hrsg.) Gender & Crime, Sexuelle Selbstbestimmung und geschlechtsspezifische Gewalt, 2024, S. 23 f. Eine solche Verknüpfung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung mit rassistischen Wertungen ist scharf zu verurteilen, vgl. Gutekunst, Im Namen der Frauen?, Hamburger Journal für Kulturanthropologie, 13/2021, S. 193; Dietze, Feministischer Orientalismus und Sexualpolitik, in: Hostettler/Vögele (Hrsg.), Diesseits der imperialen Geschlechterordnung (2014), S. 267 ff.; Werthschulte, „Nach“ Köln ist wie „vor“ Köln, APuZ 67/1-3 (2017); Lembke, Weibliche Verletzbarkeit, orientalisierter Sexismus und die Egalität des Konsums: Gender – race – class als verschränkte Herrschaftsstrukturen in öffentlichen Räumen, S. 41 ff.\r\n\r\n[41]Schwark/Dragon/Bohner, Falschbeschuldigungen bei sexueller Gewalt, in: Gysi/Rüegger (Hrsg.), Handbuch sexualisierte Gewalt: Therapie, Prävention und Strafverfolgung, 2018; Lovett/Kelly, Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases across Europe, 2009, S. 61.\r\n\r\n[42]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 159 ff.; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 31 ff.; m.w.N. Wolf/Werner, Victims`Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 807 ff.\r\n\r\n[43] Vgl. Kratzer, in: Temme/Künzel, Hat Strafrecht ein Geschlecht? (2010), S. 128; Stelzner/Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren, Forum Recht, 03/18, S. 89 ff.; Schmitt/Pilone, Genderstereotype und Vergewaltigungsmythen in Sexualstrafverfahren, Working Paper 24 (2020), Humboldt Law Clinic, S. 10 f.\r\n\r\n[44] BGH 1 StR 50/21 Rn. 10; BGH 1 StR 290/18 Rn. 22.\r\n\r\n[45] Vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 356 ff.\r\n\r\n[46] Vgl. BVerfGE 156, 63 (121).\r\n\r\n[47]Hörnle, Sexuelle Selbstbestimmung, in: ZStW 2015, S. 859; Kempe, Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention, 2018, S. 52 f.; Sick, Sexuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff, 1993, S. 86.\r\n\r\n[48]Sick/Renzikowski, Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, in: FS Schroeder, 2006, S. 604.\r\n\r\n[49]Sick/Renzikowski, Lücken beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung aus menschenrechtlicher Sicht, in: FS Rössner, 2015, S. 931.\r\n\r\n[50] Siehe dazu djb, Stellungnahme: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, 31.05.2016, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st16-16_SexuelleSelbstbestimmung.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[51] BT-Drs. 18/9097, S. 23.\r\n\r\n[52] Auch die Nachweisbarkeit des Vorsatzes stellt eine erhebliche Hürde dar.\r\n\r\n[53] Directive (EU) 2024/1385 on combating violence against women and domestic violence, Article 35: 1.   Member States shall take appropriate measures to promote changes in behavioural patterns rooted in the historically unequal power relations between women and men or based on stereotyped roles for women and men, in particular in the context of sexual relationships, sex and consent.\r\n\r\nMeasures as referred to in the first subparagraph shall be based on the principles of gender equality and non-discrimination and on fundamental rights and shall address, in particular, the central role of consent in sexual relationships, which must be given voluntarily as a result of the person’s free will.\r\n\r\nMeasures as referred to in the first subparagraph shall include awareness-raising campaigns or programmes, the making available and distribution of consent education material and the wide dissemination of information on measures of rape prevention.\r\n\r\n(…)\r\n\r\n2.   Awareness-raising campaigns or programs as referred to in the third subparagraph of paragraph 1 shall aim, in particular, to increase knowledge of the fact that non-consensual sex is considered a criminal offence.\r\n\r\n3.   Consent education material as referred to in the third subparagraph of paragraph 1 shall promote the understanding that consent must be given voluntarily as a result of a person’s free will, mutual respect, and the right to sexual integrity and bodily autonomy. Such material shall be adapted to the evolving capacity of the persons to whom it is addressed.\r\n\r\n4. (…)\r\n\r\nDie Richtlinie legt zwar keine konkreten Mindestvorgaben für einen europaweiten Straftatbestand fest, verpflichtet aber dazu, ein gesellschaftliches Verständnis dafür herzustellen, dass die fehlende Zustimmung der Betroffenen bereits tatbestandsbegründend für Vergewaltigung bzw. sexuelle Übergriffe sein kann.\r\n\r\n[54] EGMR, M.C. gegen Bulgarien, Urteil, 13.11.2003, 39272/98, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng - {\"itemid\":[\"001-61521\"]} (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[55]Sick/Renzikowski, Lücken beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung aus menschenrechtlicher Sicht, in: Bannenberg, et al. (Hrsg.), Über allem: Menschlichkeit (2015), S. 936; EGMR, M.C. gegen Bulgarien, Urteil, 04.12.2003, 39272/98, §§ 162 ff.\r\n\r\n[56] EGMR, I.G. gegen Moldawien, Urteil, 15.05.2012, 53519/07, § 42, 45; EGMR, D.J. gegen Kroatien, Urteil, 24.07.2012, 42418/10, § 86; EGMR, N.A. gegen Moldawien, Urteil, 24.09.2013, 13242/06, §§ 62 ff.; Rabe/Normann, Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen, 2. Aufl. (2014), S. 17.\r\n\r\n[57] Vgl. Entscheidungsgrund Nr. 191 zu Art. 36 IK.\r\n\r\n[58] Entscheidungsgrund Nr. 193 zu Art. 36 IK.\r\n\r\n[59] GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, abrufbar unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/istanbul-konvention/grevio-evaluation.html (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[60] Eine Einigung auf einheitliche Rechtsstandards in der EU im Sinne eines „Nur-Ja-heißt-Ja“ wurde im europäischen Parlament im Frühjahr 2024 trotz des GREVIO-Berichtes nicht nur von Ungarn, sondern u.a. auch von Deutschland blockiert. Siehe dazu die Stellungnahme des djb, Offener Brief: Frauen fordern ihre Rechte ein: Dringender offener Brief an Justizminister Buschmann (FDP) und die Bundesregierung zu ihrer Blockade-Haltung zum EU-weiten Schutz von Millionen von Frauen vor Gewalt, 31.01.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-01_Offener_Brief_EU-Richtlinie.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[61] CEDAW-Ausschuss, Allgemeine Empfehlung Nr. 35 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (26.07.2017).\r\n\r\n[62] Auch die Expert*innenkommission zum Sexualstrafrecht bemängelte, dass dem geltenden Sexualstrafrecht kein konsistentes Gesamtkonzept zugrunde liege, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 343 ff.; Renzikowski, Primat des Einverständnisses?, in: Lembke (Hrsg.), 2017, S. 201.\r\n\r\n[63] Der schwer zu bestimmende Maßstab des „objektiven Dritten“ geht zu Lasten der Betroffenen, insofern ein geäußerter Gegenwille als unerheblich eingestuft werden kann, wenn er zwar dem mit der Betroffenen vertrauten Täter verständlich erscheint, jedoch nicht aus der Sicht eines objektiven Dritten, vgl.: Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 177 Rn. 27; Hoven/Weigend, JZ 4/2017, S. 187.\r\n\r\n[64] Siehe dafür djb, Policy Paper „Nur Ja heißt Ja“, Kap. II. 1., abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.\r\n\r\n[65] Bei diesem Phänomen wird das Kondom entgegen der Absprache heimlich entfernt. Das Amtsgericht Kiel hatte den Vorsatz im Fall eines Angeklagten abgelehnt, welcher während des Geschlechtsverkehrs das Kondom entfernte und sich darauf berief, dass er davon ausgegangen sei, die Betroffene habe es bemerkt und nicht widersprochen. Das Gericht stellte ferner nicht auf das Einvernehmen hinsichtlich des durch Kondom geschützten Geschlechtsverkehrs, sondern den Geschlechtsverkehr an sich ab. Unter Bezugnahme auf Art. 36 IK hob das OLG Schleswig das Urteil mit der Begründung auf, dass die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom eine sexuelle Handlung gegen den Willen der Betroffenen darstelle (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21); siehe auch: BGH, Beschluss vom 13.12.2022 – 3 StR 372/22. Nach gegenwärtiger Rechtslage gilt dies nur, wenn vor der sexuellen Handlung die Nutzung eines Kondoms explizit zur notwendigen Bedingung für das Einverständnis gemacht wurde. Vertiefend zu den Vorsatzproblemen insbesondere in Kombination mit dem weitreichenden Spielraum für Irrtümer gem. § 16 Abs. 1 StGB, siehe djb, Policy Paper „Nur Ja heißt Ja“, 18.11.2024, Kap. III. 2., abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.\r\n\r\n[66] djb, Policy Paper „Nur Ja heißt Ja“, 18.11.2024, abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.\r\n\r\n[67] Vertiefte Ausführungen und alle Forderungen des djb zum Phänomen bildbasierter sexualisierter Gewalt finden sich hier: djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, abrufbar unter:\r\n\r\n https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17#_ftn20 (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[68] Befragt wurden 6109 Personen zwischen 16 und 64 Jahren.  52,1 % der Befragten waren weiblich, 47,9 % männlich; 88,9 % identifizierten sich als heterosexuell, 11,1 % als Teil der queeren Community. Die Auswahl war nicht repräsentativ. Unter den Befragten befanden sich nicht genügend trans, inter und nichtbinäre Personen, um vergleichende Analysen vornehmen zu können. Vgl. zum Ganzen Henry/McGlynn/Flynn/Johnson/Powell/Scott, 2021, S. 10 f.\r\n\r\n[69] Vgl. Henry/McGlynn/Flynn/Johnson/Powell/Scott, 2021, S. 47. Der Wert korrespondiert mit 82,7 % der betroffenen Männer. Die geringere Angabe negativer Folgen unter betroffenen Männern wird auf Schamgefühle im Kontext weiblicher Sexualität zurückgeführt, vgl. Rackley/McGlynn/Johnson/Henry/Gavey/Flynn/Powell, Seeking Justice and Redress for Victim-Survivors of Image-Based Sexual Abuse, 2021, S. 293, 299: „the social stigma and shame around womens sexuality“.\r\n\r\n[70] Vgl. Bates, Revenge Porn and Mental Health, Feminist Criminology 12 (2017), S. 22, 30 ff.\r\n\r\n[71] Siehe dazu eingehend Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[72] Vertiefend siehe Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[73] Siehe vertiefend und m.w.N. Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[74]Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 184a Rn. 4.\r\n\r\n[75]Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2023, S. 232 f.; Lantwin, Strafrechtliche Bekämpfung missbräuchlicher Deep Fakes, MMR 2020, S. 79, Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 201a Rn. 15.\r\n\r\n[76] Siehe vertiefend und m.w.N. Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 8, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[77] Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.\r\n\r\n[78] Dafür muss § 185 StGB so ausgelegt werden, dass verbale sexuelle Belästigungen, die eine Person zum Sexualobjekt herabwürdigen, als Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung zu verstehen sind. § 185 StGB birgt insofern stets das Risiko, die belästigende Äußerung als „Kompliment“ misszuverstehen und der Herabwürdigung nicht gerecht zu werden.\r\n\r\n[79] Ausführlich dazu Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung JZ 10/2022, S. 503 ff.\r\n\r\n[80] Vgl. Schmidt, Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung, KriPoZ 3/2023, S. 235. Gegen eine punktuelle Reform des § 185 StGB zur Erfassung der problematischen Sachverhalte spricht die Gefahr eines Rückfalls in die zweifelhafte Rechtsfigur der Sexualbeleidigung, die stets mit geschlechtsspezifischer Herabwürdigung einhergehenden Auslegungsprobleme sowie die praktische und damit finanzielle Hürde des bei § 185 StGB möglichen Verweises auf den Privatklageweg. Ein reformierter Tatbestand der sexuellen Belästigung sollte gerade nicht zum Kreis der Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 StPO gehören, um der Schwere der Rechtsverletzung und ihren teils schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen Genüge zu tun.\r\n\r\n[81] Einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen 2021 zufolge fühlten sich 57% der Betroffenen an bestimmten Orten unsicher, 40 % der Betroffenen mieden in Folge sogar bestimmte Routen oder Orte und erlebten damit eine langfristige Einschränkung in ihrer Nutzung des öffentlichen Raums, vgl. Goede/Lehmann/Ram, Rpsych 2022, S. 62 f.; Schmidt, KriPoZ 3/2023, S. 237.\r\n\r\n[82] Als mögliche Kriterien kämen die Intensität der Bedrängung, die Frage nach Ausweichmöglichkeiten, das Bestehen eines Machtgefälles durch Alter oder Berufsverhältnis in Frage, vgl. Schmidt, KriPoZ 3/2023, S. 238; Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 392 f.; djb, Policy Paper: „Catcalling“ - Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, 14.04.2021, S. 5, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, JZ 10/2022, S. 510.\r\n\r\n[83]Schmidt, KriPoZ 3/2023, S. 238.\r\n\r\n[84] So plant das Land Niedersachen einen ähnlichen Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit verbaler und nonverbaler sexueller Belästigung in den Bundesrat einzubringen, vgl. https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-gibt-startschuss-fur-bundesratsinitiative-zur-strafbarkeit-verbaler-und-nonverbaler-sexueller-belastigung-236532.html (letzter Abruf: 30.10.2024). Eine ähnliche Reform fordern auch: SPD-Bundestagsfraktion, Mehr Sicherheit für Frauen im öffentlichen Raum, Positionspapier vom 20.06.2023; die von über 65.000 Menschen gezeichnete Petition „Es ist 2020. Catcalling sollte strafbar sein.“, abrufbar unter: https://www.openpetition.de/petition/online/es-ist-2020-catcalling-sollte-strafbar-sein (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[85] Art. 40 IK: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen unterliegt.“; s.a. djb, Policy Paper: „Catcalling“ - Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, 14.04.2021, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[86] Für die Streichung: Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 354; Sick, ZStW 103 (1991), S. 89 f.; Weigend, ZStW 129 (2017),S. 519 ff.; Heger, ZRP 2018, S.118 ff.; Wolters, FS Rogall, 2018, S. 429.\r\n\r\n[87]Sander, ZRP 97, S. 447 ff.; Dies empfahl auch die Expert*innenkommission zum Sexualstrafrecht, sofern der Gesetzgeber sich gegen eine Streichung entscheide, vgl. Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 355; ebenso Leferenz, ZStW 77 (1965), S. 397; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, S. 462.\r\n\r\n[88] Hierauf verwies auch die Gesetzesbegründung bei Einführung der Norm im Jahr 1973, siehe BT-Drs. VI/1552, S. 31.\r\n\r\n[89] In dieser Norm ist eine geschlechtergerechte Formulierung notwendig.  Die Streichung dieser auf biologistischen Annahmen beruhenden Unterscheidung innerhalb des überwundenen binären Geschlechtermodells würde zum Abbau von benachteiligenden Stereotypen zu „weiblicher“ Sexualität beitragen und das Ordnungswidrigkeitenrecht durch eine geschlechtsneutrale Formulierung näher an die gelebte Realität der Geschlechtervielfalt bringen, ähnlich bereits djb, Stellungnahme 19-06 zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[90] Siehe Vorschlag in B. II. 3.\r\n\r\n[91]Hörnle, in: MüKo-StGB (2021), § 183a Rn. 1, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht neben dem Recht auf Privatsphäre nicht notwendigerweise für tangiert hält; vgl. BT-Drs. VI/3521 S. 56; Oder auch Recht auf Achtung der eigenen Anschauungen: Fischer, StGB, § 183a Rn. 2; Wolters, in: SK-StGB, § 183a, Rn. 1.\r\n\r\n[92]Fischer, StGB, § 183a Rn. 2a; Weigend, ZStW 129, S. 519 ff.; Esser, JA 16, S. 568; Sick/Renzikowski, FS Schroeder, 2006, S. 613; iE auch Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, S. 459, die zwar für eine Streichung argumentierte, allerdings mit der Begründung, die Handlungen würden ohne Weiteres in § 118 OwiG aufgehen; a.A. noch für eine Streichung: djb, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, 07.03.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 355 f.; Fischer, StGB, § 183a Rn. 2a; Albrecht/ Beckmann/Frommel/Goy/Grünwalt/Hannover/Holtfort/Ostendorf, Strafrecht – ultima ratio, 1991, S. 61; Wolters, FS Rogall, 2018, S. 430; krit. auch Schünemann, FS Roxin, 2001, S. 28.\r\n\r\n[93] Dies gilt, sofern nicht § 177 StGB einschlägig ist.\r\n\r\n[94] BGHSt 33, 340, 344.\r\n\r\n[95]Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 174 Rn. 24 f.; BGHSt 33, 340 verneinte ein solches Anvertrautsein in Bezug auf das Verhältnis eines Pfarrers gegenüber einem minderjährigen Gemeindemitglied. Lediglich sehr vereinzelt wurde ein Obhutsverhältnis i.S.v. § 174 StGB auch im Freizeitbereich angenommen, vgl. für den Begleiter einer Minderjährigen auf der Fahrt zur neuen Arbeitsstelle (BGH NJW 1955, 1934), bei einem Jugendherbergsvater (BGH NJW 1957, 1201) oder beim Trainer der Schülermannschaft eines Fußballvereins (BGHSt 17, 191). Nach BGHSt 33, 340, 345 ist im Einzelfall entscheidend, dass ein derartiges Unterordnungsverhältnis entsteht, dass die geschlechtliche Freiheit der minderjährigen Person gegenüber Übergriffen der erwachsenen Person besonders gefährdet ist. Diese Hürde ist angesichts der unterschiedlich entwickelten Sexualkompetenz von minderjähriger Person einerseits und erwachsener, übergeordneter Person andererseits hoch.\r\n\r\n[96] BGH, Urteil v. 10.06.2008 – 5 StR 180/08; BGH, Beschluss v. 4.3.2020 – 2 StR 352/19.\r\n\r\n[97]Rulofs et. al, Fallstudie Sexualisierte Gewalt und sexueller Kindesmissbrauch im Kontext des Sports, S. 18; Gerade besonders vulnerable Kinder und Jugendliche, die sich etwa in ökonomischen Notlagen befinden pder bereits physische oder psychische Verletzungen erlitten haben, werden häufiger Opfer sexuellen Missbrauchs im Sport, ebd., S. 20 ff. Ebenso begünstigen hierarchische Strukturen sowie die Sanktions- und Disziplinarmacht sexualisierten Missbrauch im Sport erheblich, ebd., S. 103 ff., abrufbar unter: https://www.aufarbeitungskommission.de/wp-content/uploads/Sexueller-Kindesmissbrauch-Kontext-Sport_Studie_Aufarbeitungskommission_bf.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[98] Dazu bereits: djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27. Oktober 2020, Drucksache 19/23707, 04.12.2020, S. 8, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st20-32_Bekaempfung_sexualisierter_Gewalt_gegen_Kinder.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[99] Vgl. BGHSt 44, 399; BGH, Beschluss v. 25.02.1997 - 4 StR 40/97; Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 182 Rn. 39.\r\n\r\n[100]Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB (2020), § 182 Rn. 18.\r\n\r\n[101] So BGH 10.7.2020 – 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, S. 346; Schroeder, JR 1996, S. 41; Eisele, in: Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch (2019), § 182 Rn. 14a.\r\n\r\n[102] So Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 182 Rn. 64; „Mit Liebe hat das nicht das Geringste zu tun.“; ebenso Wolters, in: SK-StGB (2024), § 182 Rn. 22.\r\n\r\n[103] BGHSt 33, 340; abweichend: Putzke, Aufarbeitung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen in der Kirche, Sra 2024, 137, 145; Schumann, in: NK-StGB (2023), § 174 Rn. 17; Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 174 Rn. 25 halten bereits de lege lata eine Strafbarkeit über § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB für möglich, da bei seelsorgerischer Einwirkung gerade doch ein Betreuungsverhältnis bestünde. Die bisher entgegenstehende Rechtsprechung halten sie für verfehlt; so bereits Jakobs, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 5.11.1985 – 1 StR 491/8, NStZ 1986, S. 216.\r\n\r\n[104] BGH NStZ 2010, S. 212; Insoweit kritisch bereits, djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27. Oktober 2020, Drucksache 19/23707, 4.12.2020, S. 10, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-32 (letzter Abruf: 30.10.2024); siehe auch: Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB (2020), § 174c Rn. 11.\r\n\r\n[105]Braune-Krickau/Gillenberg, Sexualisierte Gewalt in Kirche und Diakonie, Praktische Theologie 58/2 2023, S. 72.\r\n\r\n[106]Dudeck/Rinser/Streb, Abschlussbericht zur Aufarbeitung und Dokumentation des sexuellen Missbrauchs von katholischen Priestern und anderen im Dienst der katholischen Kirche stehenden Personen an Minderjährigen in Mecklenburg von 1946 bis 1989, 2020, S. 127 f., abrufbar unter: https://www.uniklinik-ulm.de/fileadmin/default/Kliniken/Forensische-Psychiatrie/Abschlussbericht_Final.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[107] So z.B. die zu Pastor J und O aufgeführten Beispiele bei Bange/Enders/Ladenburger/Lörsch, Schlussbericht der unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, heute Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland aus dem Jahr 2014, abrufbar unter: https://www.kirche-gegen-sexualisierte-gewalt.de/fileadmin/user_upload/kommission/zusammenfassung_schlussbericht_2014_nordkirche.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024) oder Darlegung zu Pfarrer M und allgemein zur Altersstruktur in: Frings/Großbölting/Große/Kracht/Powroznik/Rüschenschmidt, Macht und sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche. Betroffene, Beschuldigte und Vertuscher im Bistum Münster seit 1945, S. 284.\r\n\r\n[108] Bündnis 90/Die Grünen, BDK 2022, 20.11.2022, abrufbar unter: https://saekulare-gruene.de/bdk-2022-beschluss-sexualisierte-gewalt-in-religioesen-und-weltanschaulichen-institutionen-konsequent-aufklaeren-und-kuenftig-verhindern/ (letzter Abruf: 30.10.2024); ähnliche Forderungen bei: NRW-SPD am 24.11.2022, abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-1691.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); EKD, Beschluss der 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 3. Tagung zur Erweiterung § 174c StGB vom 9. November 2022, abrufbar unter: https://www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/09-Beschluss-zu-Erweiterung-Paragraph-174c-StGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); Katholischer Deutscher Frauenbund, Straftat: Sexueller Missbrauch in Seelsorgebeziehungen,abrufbar unter: https://www.frauenbund.de/presse/straftat-sexueller-missbrauch-in-seelsorgebeziehungen/ (letzter Abruf: 30.10.2024); Kirche + Leben, NRW-Bistümer: Missbrauch in der Seelsorge gehört ins Strafgesetzbuch, 14.02.2023, abrufbar unter: https://www.kirche-und-leben.de/artikel/nrw-bistuemer-missbrauch-in-der-seelsorge-gehoert-ins-strafgesetzbuch (letzter Abruf: 30.10.2024)\r\n\r\n[109] So lautete bereits eine Empfehlung der Expert*innenkommission zum Sexualstrafrecht, siehe Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (2017), S. 340 f.;  djb, Stellungnahme 19-06 zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[110] BGHSt 54, 169.\r\n\r\n[111] Vgl. m.w.N. Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 174c Rn. 22.\r\n\r\n[112] Vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, Strafgesetzbuch (2020), § 174c Rn. 14.\r\n\r\n[113] Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (2017), S. 341 f.; djb, Stellungnahme 19-06 zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[114]Seifert/Ludwig, Dunkelfeld und Anzeigeverhalten bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Monatsschrift Kriminologie 99, S. 241; m.w.N. Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 28.10.2024).\r\n\r\n[115] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 155; Seifert/Ludwig, Dunkelfeld und Anzeigeverhalten bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Monatsschrift Kriminologie 99, S. 241.\r\n\r\n[116] Dabei ist ein umfassender Blick auf mögliche Risiken aufgrund von Diskriminierungsformen notwendig. Neben der Sorge vor sog. Victim blaming zögern laut Praktiker*innen Betroffene, weil sie aufgrund des immer weiter verschärften AufenthG, bspw. § 54 Abs. 1a, c) AufenthG, davon etwaig betroffene Beschuldigte nicht in die Gefahr anderer Sanktionen über die strafrechtliche Verfolgung hinaus bringen wollen.\r\n\r\n[117]Volbert, Geschädigte im Strafverfahren: Positive Effekte oder sekundäre Viktimisierung? in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 198.\r\n\r\n[118] Vgl. allgemein zu den Beweisschwierigkeiten bei Sexualdelikten Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 141.\r\n\r\n[119] DIMR, Finanzierung der Akutversorgung nach sexualisierter und häuslicher Gewalt, S. 70 ff., 84 f.; DIMR, Flächendeckende und kostenfreie Akutversorgung für Betroffene sexualisierter Gewalt schaffen, Pressemitteilung v. 27.05.2024, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/flaechendeckende-und-kostenfreie-akutversorgung-fuer-betroffene-sexualisierter-gewalt-schaffen (letzter Abruf: 30.10.2024); Privatversicherte und Betroffene ohne Krankenversicherung sind von den Regelungen im SGB V nicht erfasst.\r\n\r\n[120] Vgl. Art. 50, Art. 49 Abs. 2 IK; djb, Themenpapier: Istanbul-Konvention: Effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt, 29.11.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-28_IK5_Strafverfolgung.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[121]§ 27 Abs. 1 S. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nennt derzeit keine einheitlich geltende Aufbewahrungsfrist, sodass diese je nach Bundesland oder sogar Einrichtung variieren. Dies wäre jedoch auch angesichts Art. 25 IK sinnvoll. Mängel stellte auch GREVIO bei der bundesweiten Betrachtung der Möglichkeiten vertraulicher Spurensicherung fest, GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, Nr. 182 ff.\r\n\r\n[122] § 48a StPO: „(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,\r\n\r\n1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,\r\n\r\n2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und\r\n\r\n3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.“\r\n\r\n[123]Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 805; vgl. allgemein dazu Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008; Stelzner/Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren, Forum Recht (2018), S. 89 ff.\r\n\r\n[124] Ein Beispiel für einen in den Akten dokumentierten, abwertenden Umgang mit Betroffenen durch eine Polizeibeamtin geht aus einer Studie des Weißen Rings hervor: „Aus dem Wortprotokoll einer Vernehmung: ‚Du bist 13 Jahre alt und hast schon mit zahlreichen Jungen den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Was sagst Du selber dazu, ist dies für Dich ein normales Verhalten?‘.“\r\n\r\nAus dem Vermerk der vernehmenden Polizeibeamtin in demselben Fall: „Insgesamt hatte ich den Eindruck, dass [die Verletzte] keinerlei Wertvorstellungen hat. Es schien ihr nahezu egal zu sein, wie andere Menschen – insbesondere Jungen – über ihr Verhalten denken.“, vgl. Weißer Ring Stiftung, Forschungsprojekt Belastungen von Opfern in Ermittlungsverfahren – Forschungsbericht, S. 31 f., abrufbar unter: https://weisser-ring-stiftung.de/en/system/files/domains/weisser_ring_stiftung/downloads/wrsforschungsberichthp_1_0_0_0.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[125] Siehe dazu bereits u.a.: djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz/Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 24.08.2022, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-14_46StGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 08.08.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-29_StrafGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[126] Djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz/Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 24.08.2022, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-14_46StGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024). Siehe die Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, Zur Verfassungsmäßigkeit einer Fortbildungspflicht für Richter, WD 3 – 3000 – 229/19, 2. Oktober 2019, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/671952/7b297d8bdab137e5b71cd5a9aff7c7a8/WD-3-229-19-pdf-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[127] GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, Rn. 102, 104.\r\n\r\n[128] ECHR, X v. Greece, application no. 38588/21, 2 f.; Art. 15 Abs. 1 IK sowie Nr. 99 f. Erläuternder Bericht; GREVIO bemängelte in seiner Evaluation die Lage eines mangelnden flächendeckenden Verständnisses der verschiedenen Formen von Gewalt gegen Frauen, ihrer geschlechtsspezifischen Natur und Dynamik sowie bezüglich geschlechtsspezifischen Stereotypen und Mythen insbesondere auch bei Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden. Eine systematischere und umfassendere Schulung sei nötig, vgl. Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland, Nr. 92 ff.\r\n\r\nAuch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zeigte sich besorgt über das Ausmaß geschlechtsspezifischer Stereotypen und Mythen im Zusammenhang mit dem Phänomen der Vergewaltigung in der Gesellschaft und unter Jurist*innen in Deutschlang, siehe Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau Abschließende Beobachtungen zum kombinierten siebten und achten periodischen Bericht über die Bundesrepublik Deutschland, 9. März 2017, CEDAW/C/DEU/CO/7-8, S. 7.\r\n\r\n[129]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 162.\r\n\r\n[130]Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 148; Wolf/Werner, Victims‘ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 805.\r\n\r\n[131] M.w.N. Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 806.\r\n\r\n[132]Patterson, The Linkage Between Secondary Victimization by Law Enforcement and Rape Case Outcomes, Journal of Interpersonal Violence 26, S. 329.\r\n\r\n[133]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 162; Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 809.\r\n\r\n[134] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 148.\r\n\r\n[135] So birgt für Richter*innen die Nichtzulassungsentscheidung einer Frage nach § 68a StPO durch gerichtlichen Beschluss das Risiko eines revisiblen Urteils und damit für die Betroffenen die Gefahr der Verzögerung des Prozesses, vgl. djb,  Stellungnahme: Opferrechte im Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt, 22.11.2018, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st18-18#_ftnref36 (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[136] Ebd., S. 10.\r\n\r\n[137] Djb, 5. Themenpapier: Istanbul-Konvention: Effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt, 29.11.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-28_IK5_Strafverfolgung.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[138] S. dazu Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 159.\r\n\r\n[139] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 154; Krahé u.a., Prospective Lawyers’ Rape Stereotypes and Schematic Decision Making About Rape Cases, Psych. Crime & L. 14, S. 461 f.; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 31 ff.\r\n\r\n[140]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 159 ff.\r\n\r\n[141] Vgl. Entscheidungsgrund 192 zu Art. 36 IK.\r\n\r\n[142] Vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 - 2 StR 349/08; BGHSt 53, 31; Beschl. v. 15.05.2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34; siehe aber dagegen BGH, Beschluss v. 06.12.2022 – 5 StR 479/22.\r\n\r\n[143] Auch GREVIO erinnert angesichts der gängigen Praxis in Deutschland nochmal an Art. 46 lit. a IK, vgl. Erläuternder Bericht, Nr. 276.\r\n\r\n[144] Dazu verpflichtet auch Art. 46 lit. a IK, vgl. auch Entscheidungsgrund 194 zu Art. 36 IK.\r\n\r\n[145] M.w.N. Werner, Stereotype Vorstellungen über Vergewaltigungen (Vergewaltigungsmythenakzeptanz) als Prädiktoren der Beurteilung von Vergewaltigungsdelikten durch RechtsanwältInnen, 2010, S. 40.\r\n\r\n[146] Vgl. Entscheidungsgrund 236 zu Art. 46 IK.\r\n\r\n[147]Gasch, Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Kriminalistik 2018, S. 736; Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 242.\r\n\r\n[148] M.w.N. zur Verfahrensdauer Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 815.\r\n\r\n[149] Vgl. Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 245.\r\n\r\n[150]Gasch, Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Kriminalistik 2018, S. 736; Miebach, Die freie Beweiswürdigung der Zeugenaussage in der neueren Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2016, S. 329; Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 245 f.\r\n\r\n[151]Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 246.\r\n\r\n[152]Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 249.\r\n\r\n[153]Volbert, Geschädigte im Strafverfahren: Positive Effekte oder sekundäre Viktimisierung? in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 198 ff.; Wolf/Werner, Victims‘ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 815.\r\n\r\n[154] Art. 49 Abs. 1 IK.\r\n\r\n[155]Volbert, Geschädigte im Strafverfahren: Positive Effekte oder sekundäre Viktimisierung? in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 203.\r\n\r\n[156] Themenpapier des djb, Effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt, 29.11.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-28 (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[157] § 1 Abs. 2 S. 2 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).\r\n\r\n[158] Vgl. BR-Drs. 258/24, S. 2, abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0201-0300/258-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf: 30.10.2024); BR-Drs.464/23, S. 4, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0464-23.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[159] M.w.N. Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024); Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 806 f.\r\n\r\n[160] Vgl. djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 04.11.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[161] DIMR, Bericht über die Datenlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Deutschland, August 2023, S. 123.\r\n\r\n[162] Vgl. Art. 15, Art. 53 IK; Art. 16, Art. 19 EU-Gewaltschutzrichtlinie; siehe auch djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 04.11.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 30.10.2024); djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 08.08.2024, S. 12, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-29 (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[163] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, S. 82 f.\r\n\r\n[164] Vgl. djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 15, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-17 (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[165] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, Rn. 168.\r\n\r\n[166] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, Rn. 177.\r\n\r\n[167] Deutschlandfunk, Warum es zu wenig Frauenhausplätze gibt, 04.03.2024, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/frauenhaeuser-deutschland-100.html (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[168] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, Rn. 172 ff.\r\n\r\n[169] Der djb hat bereits wiederholt die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes gefordert, vgl. u.a.: djb, Gewalthilfegesetz jetzt! djb startet Social-Media-Fokustage, 17.05.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-42 (letzter Abruf: 30.10.2024); BIK, Gewalthilfegesetz jetzt! Für ein Menschenrecht von Frauen und TIN*-Personen auf Gewaltfreiheit, Pressemitteilung v. 25.09.2024, abrufbar unter:  https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm24-61_BIK_Gewalthilfegesetz.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[170] Diskussionsentwurf des BMSFJ „Entwurf für eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2024/gewalthilfegesetz-das-plant-die-ampel-zum-schutz-vor-geschlechtsspezifischer-gewalt/ (letzter Abruf: 30.10.2024).\r\n\r\n[171] Art. 12, 13, 36 Abs. 1, 2 IK; Art. 35 EU-RL 2024/1385.\r\n\r\n[172] Siehe vertiefend Freudenberg, Proaktiver Ansatz in der Täterarbeit – Zur Umsetzung der Istanbul-Konvention nach dem GREVIO-Bericht 2022, djbZ 3/2023, S. 138 ff.; mögliche Maßnahmen zur Etablierung des proaktiven Ansatzes werden aufgelistet bei Nabateregga, ‚Proaktiver Ansatz in der Täterarbeit‘ – Aktueller Stand zur Umsetzung des proaktiven Ansatzes in Fällen von häuslicher Gewalt in Deutschland. Bedarfe an erforderlichen Maßnahmen und Handlungen bei der Kooperation von Täterarbeitseinrichtungen und Polizei, Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. (2023), S. 27."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Der djb spricht sich statt punktueller Reformen für eine Neuregelung in Form eines „Nur Ja heißt Ja“-Modells aus. Begleitend zu dieser sog. Einverständnislösung, die den Anforderungen von Art. 36 IK gerecht würde, sollte auch die Einführung einer Strafbarkeit des leichtfertigen sexuellen Übergriffs erwogen werden, um weitere Schutzlücken zu schließen. Diese Reform des materiellen Strafrechts sollte von weiteren Maßnahmen begleitet werden. Hierzu zählt insbesondere die Bekämpfung der gesellschaftlich weiterhin präsenten stereotypen Vorstellungen über Sexualität und sog. Vergewaltigungsmythen, die insbesondere zum Nachteil von Frauen wirken, durch die Weiterbildung von Rechtsanwender*innen sowie eine gesamtgesellschaftliche Bewusstseinsbildung. Mit diesen Forderungen und Vorschlägen will der djb einen Beitrag für eine geschlechtergerechte Rechtsanwendung und einen angemessenen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung leisten.\r\nI. § 177 Abs. 1 und 2 StGB – derzeitige Rechtslage\r\n\r\nDie jetzige Rechtslage besteht seit dem 50. StrÄndG von 2016.[2]\r\n\r\nNach § 177 Abs. 1 StGB stellt eine sexuelle Handlung dann einen strafbaren sexuellen Übergriff dar, wenn die Tatperson diese gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen einer Person an ihr vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung an sich selbst, der Tatperson oder einer dritten Person vorzunehmen. Ein erkennbarer Gegenwille liegt vor, wenn das Opfer diesen so zum Ausdruck bringt, dass eine objektive dritte Person diesen entgegenstehenden Willen tatsächlich erkennen würde – etwa durch verbale Signale wie „Nein“ oder nonverbal durch Weinen oder Wegdrücken der Tatperson.[3]\r\n\r\n§ 177 Abs. 2 StGB enumeriert darüber hinaus einige Situationen, in denen das Strafrecht anerkennt, dass es für das Opfer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den entgegenstehenden Willen zu bilden oder deutlich zu machen, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und die Tatperson dies ausnutzt: beispielsweise, wenn das Opfer  infolge einer Einschränkung permanent oder vorübergehend willensbildungs- oder willensäußerungsunfähig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 1), die Tatperson ein Überraschungsmoment ausnutzt (§ 177 Abs. 2 Nr. 3) oder dem Opfer die Willensäußerung aufgrund einer Bedrohungslage unzumutbar ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5). Die sogenannte „Nur Ja heißt Ja“-Lösung hat der Gesetzgeber in § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB für Fälle eingeführt, in denen eine Person nur teilweise einem Willensbildungs- oder Willensäußerungsdefizit unterliegt, etwa wenn sie stark alkoholisiert ist. In diesen Fällen setzt die Straflosigkeit einer sexuellen Handlung voraus, dass sich die Person der Zustimmung der anderen Person versichert.\r\nII. Defizite des materiellen Strafrechts und seiner praktischen Anwendung\r\n\r\nArt. 36 Abs. 1 IK verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass jede „nicht einverständliche“,[4] also ohne Einverständnis vorgenommene sexuelle Handlung strafbar ist. Bei der Frage der Einverständlichkeit soll nach Art. 36 Abs. 2 IK im Lichte der jeweiligen Umstände der Situation evaluiert werden, ob die betroffene Person freiwillig, d.h. als Ergebnis ihres freien Willens, ihr Einverständnis gegeben hat.\r\n\r\nDie Expert*innenkommission zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (GREVIO) hat in ihrem Bericht zur Umsetzung in Deutschland klargestellt, dass die derzeitige Rechtslage insbesondere mit Blick auf passives Verhalten von betroffenen Personen sowie die Frage, ob ein Einverständnis freiwillig gegeben wurde, nicht den Anforderungen der Konvention entspricht.[5] Diese Einschätzung entspricht auch den Wertungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil M.C. gegen Bulgarien[6] 2003 aus Art. 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet hat: Staaten sind menschenrechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche „nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt und effektiv verfolgt werden“.[7]\r\n1. Umsetzungsdefizite von § 177 Abs. 1 und 2 StGB angesichts der Istanbul-Konvention\r\n\r\nAuch nach der Ansicht des djb entspricht die gegenwärtige Ausgestaltung des § 177 StGB nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen. So erfassen die Tatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB einige Fallkonstellationen nicht, die von der Pönalisierungspflicht nach Art. 36 IK umfasst sind. Diese Defizite werden im Folgenden anhand von Fallgruppen dargestellt.\r\n\r\nDie sich aus der gegenwärtigen Gesetzeslage und der damit einhergehenden Rechtsanwendung und Strafverfolgung ergebenden Probleme und Strafbarkeitslücken ließen sich nach Ansicht des djb zu großen Teilen durch die Einführung einer Einverständnislösung nach dem „Nur Ja heißt Ja“-Modell auflösen. In konsequenter Umsetzung der Vorgaben der IK setzt sich der djb dafür ein, dass jede sexuelle Handlung, die ohne das Einverständnis der anderen Person vorgenommen wird, strafbar ist. Nur dieser rechtliche Rahmen wird dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gerecht.\r\na) „Schockstarre“\r\n\r\nBesonders hoch ist die sog. Schwundquote[8] zwischen Strafanzeigen und Verurteilungen in Fällen der sog. Schockstarre. Nicht selten fallen Betroffene angesichts eines sexuellen Übergriffs in den Zustand der tonischen Immobilität – auch „Schockstarre“ genannt –, sodass sie weder zu einer verbalen noch körperlichen Gegenwehr in der Lage sind.[9] Eine solche Schockstarre ist eine typische psychisch-neurobiologische Reaktion auf eine konkrete Bedrohung. Es handelt sich um einen Vorgang, der von der betroffenen Person nicht beeinflusst werden kann.[10] Der Umgang mit diesem in den Neurowissenschaften bekannten Phänomen ist in der Rechtsanwendung defizitär. Der Zustand der Schockstarre kann zwar unter § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB subsumiert werden; so war es auch durch den Gesetzgeber vorgesehen.[11] Denn die „Schockstarre“ kann als Zustand angesehen werden, in dem das Opfer aufgrund seines körperlichen Zustands zur Bildung oder Äußerung des entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist, sodass es auf seine tatsächliche Zustimmung und nicht auf die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ankommt. In der Praxis wird auf solche Fallkonstellationen aber regelmäßig § 177 Abs. 1 StGB angewendet, was häufig zur Folge hat, dass kein erkennbarer entgegenstehender Wille des Opfers festgestellt und die Strafbarkeit verneint wird. Dabei wird argumentiert, das Opfer habe die Handlungen „geschehen lassen“ und sich damit angesichts der zuvor geäußerten Ablehnung im Ergebnis ambivalent verhalten, sodass ein entgegenstehender Wille jedenfalls nicht eindeutig erkennbar gewesen sei.[12] Das verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Häufigkeit der „Schockstarre“ bei sexuellen Übergriffen in verschiedenen Studien gut belegt ist: Je nach Untersuchung berichten zwischen 42 und 70 % der Betroffenen eines sexuellen Übergriffs von dem Zustand der tonischen Immobilität.[13] Die Rechtspraxis steht aufgrund der aktuellen Rechtslage – auch wegen der noch immer vorherrschenden Geschlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen – vor dem regelmäßig herausfordernden Problem, zwischen Schockstarre und bloßer Passivität differenzieren zu müssen. Jedenfalls mit Blick auf den Vorsatz der Tatperson lassen sich in der Regel keine äußeren Anzeichen finden, die sie wahrgenommen haben kann, um zu unterscheiden, ob die andere Person „lediglich“ passiv oder in eine sog. Schockstarre verfallen ist. Zumindest kann die Tatperson immer die Schutzbehauptung aufstellen, von Passivität ausgegangen zu sein bzw. eine etwaige Schockstarre jedenfalls nicht ausgenutzt zu haben.\r\n\r\nIn Bezug auf § 177 Abs. 2 StGB stellt das Merkmal des Ausnutzens besondere Hürden für den Vorsatz auf. So wird bei Vorliegen einer sog. Schockstarre – wenn ausnahmsweise wie vom Gesetzgeber vorgesehen § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewendet wird – oft davon ausgegangen, dass die Tatperson die „Schockstarre“ jedenfalls nicht ausgenutzt habe. Denn für ein „Ausnutzen“ sei erforderlich, dass die durch die Schockstarre hervorgerufene Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung für die Tat bewusst einkalkuliert worden sei.[14] Damit liegen die Hürden für den Vorsatz angesichts der gravierenden Rechtsgutsverletzung und der Tatsache, dass die Tatperson die Unfähigkeit erkannt hat, unverhältnismäßig hoch.\r\n\r\nIm Zusammenspiel mit den im Sexualstrafrecht ohnehin defizitären Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden (häufig herrscht Personalmangel und/oder es bestehen mangels entsprechender Fortbildungsverpflichtungen keine  tiefergehenden Kenntnisse im Sexualstrafrecht) und der oft schwierigen Beweislage kann dies dazu führen, dass die durch die „Schockstarre“ verursachte Passivität der betroffenen Person zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der Tatperson wirkt.[15] Rechtspolitisch sendet dieses Ergebnis das Signal, Betroffene seien dafür verantwortlich, sich nicht verbal oder konkludent ablehnend geäußert zu haben – ganz entgegen der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur „Schockstarre“. Ein derart mangelhafter Opferschutz und eine derart eklatante Lücke zwischen empirischen Erkenntnissen und Rechtsanwendung sind nicht hinnehmbar.\r\n\r\nUnter einer „Nur Ja heißt Ja“-Regelung bestünde dieses Problem auf rechtlicher Seite nicht. Bei einer den Anforderungen des Art. 36 Abs. 2 IK genügenden Gesamtbetrachtung wäre in den einschlägigen Fällen stets anzunehmen, dass eine „passive“ Person nicht einverstanden ist.[16] Ergänzend wären Begleitmaßnahmen wie Aufklärungskampagnen, gesellschaftliche Bewusstseinsbildung und Fortbildungen für Rechtsanwender*innen notwendig, um die Entstehung anderer dem Opferschutz entgegenstehender Praktiken infolge bestehender Mythen und Stereotype zu verhindern.\r\nb) Schweigen/Passivität des Opfers\r\n\r\nObwohl sie einen entgegenstehenden Willen haben, drücken einige Opfer sexueller Übergriffe in der Tatsituation diesen Willen nicht so aus, dass er – nach den Erfordernissen des § 177 Abs. 1 StGB – „erkennbar“ wird, sondern sie bleiben passiv. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Eine Rolle spielen beispielsweise Überforderung im Tatmoment, die körperliche Unterlegenheit gegenüber der Tatperson, vorherige Gewalterfahrungen und Drohungen oder die Angst vor den Konsequenzen einer Ablehnung in einem bestehenden (auf körperlichen, beruflichen, finanziellen oder anderen Gründen beruhenden) Machtungleichgewicht zwischen den Beteiligten. Auch die gesellschaftliche Sozialisierung kann maßgeblich dazu beitragen, dass manche Personen sich nicht trauen, einen Sexualkontakt abzulehnen, den sie nicht wollen – etwa, wenn Mädchen und Frauen durch Erziehung, Medien und Gesellschaft die Rolle einer passiven und gleichzeitig sexuell verfügbaren Person vermittelt wird.[17]\r\n\r\nHält die Tatperson zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlung es jedenfalls für möglich, dass diese Handlung dem Willen der anderen Person widerspricht, und nimmt sie dies billigend in Kauf, verletzt sie vorsätzlich das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung. Dieses Verhalten ist nach der aktuellen Rechtslage aber nicht immer strafbar. Denn die aktuelle Rechtslage vermittelt dem Tatopfer die Obliegenheit, den eigenen, dem sexuellen Kontakt entgegenstehenden Willen nach außen „erkennbar“ zu machen.[18] Es ist jedoch nicht erklärlich, warum Passivität – also gerade die Entscheidung, kein Einverständnis zu zeigen, oder die Unfähigkeit, den Gegenwillen erkennbar zu äußern – wie einverständliches Verhalten behandelt werden sollte. Eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung, die auf das Einverständnis der betroffenen Person abstellt, erfasst hingegen solche Fälle.\r\nc) „Meinungsänderung“ bzw. „ambivalentes Verhalten“\r\n\r\nDie Rechtspraxis schließt die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens i.S.v. § 177 Abs. 1 StGB auch dann aus, wenn sie das Verhalten des Opfers als ambivalent ansieht. Ein solches vermeintlich ambivalentes Verhalten wird in der Rechtspraxis insbesondere angenommen, wenn die betroffene Person einerseits selbst aktiv an einem sexuellen Geschehen mitwirkt, andererseits zuvor oder währenddessen einen Gegenwillen äußert. Der entgegenstehende Wille sei hier für den objektiven Beobachter nicht eindeutig erkennbar.[19]\r\n\r\nEs sind jedoch zahlreiche Gründe denkbar, warum ein Opfer sich entscheidet, seinen Gegenwillen nicht weiter auszudrücken. Häufige Gründe sind Resignation bzw. Angst oder Sorge des Opfers, dass weitere Abwehr das Geschehen eskalieren könnte.\r\n\r\nSolches als ambivalent markiertes Opferverhalten stellt – auch bei anderen Delikten – eine Herausforderung für die Subsumtion unter die objektiven Tatbestandsmerkmale dar. Eine Reform hin zu einer Einverständnislösung könnte das Problem für das Sexualstrafrecht lösen, wenn gleichzeitig eindeutige und praxistaugliche Kriterien für eine wirksame Zustimmung festgelegt würden.[20]\r\nd) Schwierigkeiten bei der Bestimmung der „Erkennbarkeit“ des Gegenwillens\r\n\r\nEin grundlegendes Problem besteht bereits mit Blick auf die Voraussetzung des „erkennbaren Gegenwillens“. Durch das Erfordernis der Erkennbarkeit findet ein Rückgriff auf die Rechtsfigur des objektiven Beobachters statt. Diese ist bereits für sich genommen kritikwürdig, da sie ein Einfallstor für rechtsfremde Wertungen darstellt – im Fall des § 177 StGB beispielsweise für sog. Vergewaltigungsmythen und opferbeschuldigende Stereotype.[21]\r\n\r\nZudem ist unklar, wie der Maßstab des objektiven Beobachters bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens konkret zu bestimmen ist. Beispielsweise fragt sich, welcher Beobachtungsmaßstab anzulegen ist: Betrachtet der objektive Beobachter nur die konkrete Tatsituation oder beispielsweise auch das Tatvorgeschehen?[22] Diese Frage dürfte insbesondere bei sexuellen Übergriffen innerhalb von Beziehungen – der häufigsten Konstellation sexueller Übergriffe – zentral für die Einschätzung des objektiven Beobachters sein.[23]\r\ne) Sonderwissen\r\n\r\nZu Unrecht wird die Frage nach „Sonderwissen“ in der Rechtswissenschaft häufig als rein akademisches Problem abgetan.[24] Hierbei geht es darum, ob der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB auch erfüllt ist, wenn der Gegenwille der betroffenen Person zwar nicht in einer Weise erkennbar wird, die der objektive Beobachter als Außenstehender erkannt hätte, der Tatperson aber aufgrund von Sonderwissen sehr wohl bekannt ist, dass die andere Person nicht mit der Handlung einverstanden ist.\r\n\r\nEs handelt sich um ein auch in der Praxis relevantes Problem, dessen geringe Sichtbarkeit im Strafverfolgungsprozess mit der defizitären Ausformulierung des § 177 Abs. 1 StGB zusammenhängen dürfte. Weiß die Tatperson beispielsweise aufgrund von Erzählungen durch die andere Person definitiv, wie diese sich in Situationen sexueller Grenzüberschreitungen verhält – etwa weil sie bereits sexualisierte Gewalt in anderen Kontexten erleben musste, dabei in eine „Schockstarre“ verfallen ist und ihrem Partner davon erzählt hat –, liegen sämtliche subjektiven Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB vor: die Tatperson weiß um den Gegenwillen und nimmt dennoch eine sexuelle Handlung vor. Im objektiven Tatbestand stellt sich dagegen die Frage, ob der Gegenwille auch für einen objektiven Beobachter erkennbar geworden ist. Das verobjektivierte Merkmal „erkennbar“, das maßgeblich der Reduktion von Beweisschwierigkeiten dienen sollte,[25] verhindert so die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.\r\nf) Offene Fragen bei aktivem Opferverhalten\r\n\r\nMit Blick auf die Tatvarianten 2-5 ist § 177 Abs. 1 StGB widersprüchlich. Angesichts der Tathandlungen „zur Vornahme bestimmen“ und „Vornehmenlassen“ ist unklar, ob diese bei zugleich erkennbar entgegenstehendem Willen der betroffenen Person einen eigenen Anwendungsbereich haben. So müsste das Opfer nach diesen Varianten selbst aktiv eine Handlung vornehmen – das setzt nach überwiegender Ansicht einen entsprechenden Handlungswillen voraus – und doch gleichzeitig einen entgegenstehenden Willen erkennbar äußern. Ob das logisch möglich ist, ist umstritten. Dabei ist bislang ungeklärt, ob die Beeinflussung des Opfers, sodass es bei gleichzeitigem eigenen Gegenwillen die sexuelle Handlung vornimmt, unterhalb der Nötigungsschwelle strafrechtlich erfasst wird.[26] So wird in der Praxis regelmäßig argumentiert, die eigene Körperbewegung im Rahmen von Stellungswechseln sei bereits ein aktives eigenes Verhalten, das aus der zuvor geäußerten Ablehnung ein ambivalentes Verhalten mache.[27]\r\n\r\nEinige Fallkonstellationen aktiven Opferverhaltens dürften sich außerdem in einem Grenzbereich der Strafwürdigkeit bewegen, beispielsweise sexuelle Verhältnisse innerhalb von Machthierarchien unter Erwachsenen. Es ist notwendig, zu diskutieren, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen solche Fälle strafwürdig sind. Gesellschaftliche Verhältnisse mit autonomieeinschränkender Wirkung sind allgegenwärtig, beispielsweise in Arbeits- und Ausbildungskontexten. Angesichts des Freiwilligkeitsbegriffs in Art. 36 IK bedarf es eines gesellschaftlichen und rechtlichen Aushandlungsprozesses darüber, wann Freiwilligkeit vorliegt. Da sexualisierte Gewalt in Beziehungs- und Machtstrukturen eingebettet ist, wäre zu erwägen, ob auch vorsätzliche Druckausübung unterhalb der Nötigungsschwelle des § 240 StGB strafwürdig ist.\r\ng) Stealthing\r\n\r\nBei dem Phänomen des Stealthing entfernen Tatpersonen unbemerkt von den Betroffenen während der sexuellen Handlung das zuvor getragene Kondom oder täuschen von vornherein darüber, dass sie ein Kondom tragen. Häufig bemerkt die andere Person dies erst im Anschluss an die sexuelle Handlung, sodass sie im Zeitpunkt der Handlung ihren Gegenwillen nicht äußern konnte.\r\n\r\nNach der bisherigen Rechtsprechung[28] ist § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls erfüllt, wenn die Kondomnutzung zuvor zur expliziten Bedingung für das Einverständnis in die sexuelle Handlung gemacht wurde. Der Geschlechtsverkehr ohne Kondom stellt eine andere sexuelle Handlung als der Geschlechtsverkehr mit Kondom dar. Die Tatperson täuscht in diesem Fall über eine für die betroffene Person wichtige Handlungsmodalität. War die Nutzung eines Kondoms explizite Bedingung der sexuellen Handlung, bedeutet dies nach der bisherigen Rechtsprechung im Umkehrschluss, dass auch im Zeitpunkt der Entfernung des Kondoms der Gegenwille für die Tatperson (noch) erkennbar war.\r\n\r\nStealthing verletzt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung jedoch ebenso, wenn die Kondomnutzung nicht explizit zur Bedingung für die sexuelle Handlung gemacht wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Tatperson vor der sexuellen Handlung proaktiv ein Kondom verwendet, sodass für die andere Person die Notwendigkeit eines Gesprächs über die Verwendung eines Kondoms gar nicht erst entsteht. Die bisherige Rechtslage führt zu der paradoxen Konsequenz, dass die Strafbarkeit stärker eingeschränkt wird, je selbstverständlicher die Verwendung von Kondomen bei Sexualkontakten ist. Stealthing wird bislang nämlich nur dann von § 177 Abs. 1 StGB erfasst, wenn die betroffene Person vorher eindeutig klar gemacht hat, ohne das Kondom die sexuelle Handlung nicht zu wollen, obwohl die Tathandlung und die Schwere der Rechtsgutsverletzung sich nicht von den anderen genannten Situationen unterscheiden. Sobald ein Kondom in eine konsensuale sexuelle Handlung eingebunden wird, sollte davon ausgegangen werden, dass es ein integraler Bestandteil der gegebenen Zustimmung ist.[29]\r\n\r\nDass § 177 Abs. 1 StGB in seiner gegenwärtigen Fassung keine angemessene Handhabe solcher Situationen ermöglicht, ist angesichts der Verpflichtungen aus Art. 36 Abs. 1 IK defizitär. Ab dem Zeitpunkt der Entfernung des Kondoms wird in allen Fällen des Stealthing eine neue sexuelle Handlung vorgenommen, mit welcher die betroffene Person sich nicht einverstanden erklärt hat.\r\nh) Unklarheiten in Fällen von absoluter und relativer Einschränkung der Willensbildungs- oder -äußerungsfähigkeit\r\n\r\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB schützt Personen, die in ihrer Willensbildungs- und -äußerungsfähigkeit gänzlich eingeschränkt sind, während § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB Personen schützt, deren Willensbildungs- und -äußerungsfähigkeit (lediglich) erheblich eingeschränkt ist. Die Grenzziehung zwischen einer erheblichen und einer vollständigen Einschränkung ist häufig uneindeutig und schwierig, hat aber erhebliche Auswirkungen, insbesondere auf die Möglichkeiten der Betroffenen zum Ausleben konsensualer Sexualität.\r\n\r\nIn § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB findet sich bereits nach der aktuellen Rechtslage ein „Nur Ja heißt Ja“-Modell: Sexualkontakte mit Menschen mit eingeschränkter Willensbildungs- und -äußerungsfähigkeit sind danach nur straffrei, wenn sich die andere Person zuvor der Zustimmung dieser Person versichert hat. Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass insbesondere Menschen mit permanenter Einschränkung schutzwürdig sind, aber ebenso ein Bedürfnis nach Sexualkontakten haben können. Aus dieser an sich zustimmungswürdigen Einstellung folgt jedoch im Ergebnis eine Ungleichbehandlung von Menschen mit und ohne Einschränkung.[30]\r\n\r\nProblematisch ist auch die nur teilweise Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestandes in § 177 Abs. 4 für Fälle des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. § 177 Abs. 4 StGB erhöht den Mindeststrafrahmen auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr in Fällen, in denen die Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Der Gesetzgeber wollte diese Opfer besonders schützen. Darin liegt bereits eine Ungleichbehandlung. Besonders auffällig ist jedoch, welche Personen zwar von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, aber nicht von Abs. 4 erfasst werden: diejenigen, deren Willensbildungs- oder -äußerungsfähigkeit auf Intoxikation beruht, etwa durch Rauschmittel wie Alkohol und andere Drogen. Diese Ungleichbehandlung ist ausweislich der Gesetzesbegründung gewollt,[31] es fragt sich aber, warum das Ausnutzen einer solchen Lage weniger gravierend sein soll. Sollte dem der Gedanke zugrunde liegen, dass die betroffene Person sich selbst in diesen Zustand gebracht hat, wäre die Regelung in Gesetzesform gegossenes victim blaming. Zudem erfasst die Regelung auch Fälle, in denen die Intoxikation gerade nicht durch das Opfer selbst, sondern durch die Tatperson oder andere Personen herbeigeführt wurde, beispielsweise durch die Verabreichung von „K.O.-Tropfen“. Vor diesem Hintergrund ist § 177 Abs. 4 StGB in seiner jetzigen Ausformung rechtspolitisch verfehlt.\r\n\r\nDie Hinwendung zu einem „Nur Ja heißt Ja“-Modell für alle Personen würde diese Ungleichbehandlung jedenfalls im materiellen Recht beenden. \r\n2. Vergewaltigungsmythen und Stereotype über Sexualität\r\n\r\nDie materiell-rechtlichen Mängel des § 177 StGB führen insbesondere dann zu einer problematischen Rechtsanwendung, wenn sie mit geschlechterbezogenen Stereotypen aufgeladen werden. Wirkmächtig ist insofern beispielsweise das stereotype Bild des aktiven männlichen Sexualpartners und der passiven weiblichen Sexualpartnerin. Dieses Klischee kann dazu führen, dass passives, teilweise sogar ablehnendes Verhalten von Frauen als Zustimmung oder zumindest nicht als ernstzunehmende Willensäußerung, sondern als Ausdruck eines „Sich-Zierens“ bewertet wird. In der Folge wird die Aufgabe des Gegenwillens als Offenbarung eines bereits zuvor bestehenden „wahren“ Willens gesehen und nicht als Indiz für eine Resignation ohne tatsächliche und zwangsfreie Willensänderung.\r\n\r\nIm Umgang von Rechtsanwender*innen mit solchen Konstellationen zeigt sich teilweise, dass bedenkliche gesellschaftliche Vorstellungen zu Sexualität weiterhin sehr präsent sind.[32] So heißt es beispielsweise in einem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin, „dass es – selbst bei anfänglicher Äußerung einer Ablehnung – sozial nicht unüblich ist, zu versuchen, den Vorbehalt einer Person gegenüber einverständlichen sexuellen Kontakten durch werbendes Verhalten zu überwinden.“[33] Nicht nur bezeugt dieses Beispiel, dass die Forderung nach Fortbildungen und Sensibilisierungsmaßnahmen sämtlicher mit Betroffenen sexualisierter Gewalt befasster Personen im Strafverfolgungssystem weiterhin aktuell ist. Eine „Nur Ja heißt Ja“-Lösung würde auch den Einflussbereich für derlei gesellschaftliche Überzeugungen bezüglich sexueller Aushandlungsprozesse erheblich verringern.\r\n\r\nAuch mit Blick auf Sexualdelikte in aktuellen oder ehemaligen Beziehungen – die den Großteil aller Sexualdelikte ausmachen – wirken häufig stereotype Vorstellungen bei Rechtsanwender*innen.[34] Beispielsweise verneinen Gerichte die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens in vielen Fällen mit der Begründung, das Tatopfer sei im Verlauf der Beziehung bereits zu der fraglichen sexuellen Handlung bereit gewesen, sodass sein Verhalten mindestens ambivalent und der entgegenstehende Wille für die Tatperson nicht zu erkennen gewesen sei.[35]\r\n\r\nSolche internalisierten Fehlvorstellungen bei Rechtsanwender*innen führen dazu, dass Frauen eine über die Anforderungen des materiellen Rechts hinausgehende faktische Obliegenheit auferlegt wird, ihren Gegenwillen in ständiger Aktualisierung immer wieder erkennbar zu machen. Denn andernfalls wird ihr Verhalten als Aufgabe des Gegenwillens gewertet oder es wird angenommen, dass dies jedenfalls aus Sicht der Tatperson so hätte gedeutet werden können.\r\n3. Gesellschaftliche Wirkung der gegenwärtigen Rechtslage\r\n\r\nAuch die gegenwärtige Regelung orientiert sich an der Maxime, dass Sexualkontakte nur straflos sind, wenn sie einvernehmlich sind. Die Verantwortung wird aber in Richtung der potentiellen Opfer verschoben, indem ein erkennbarer entgegenstehender Wille vorausgesetzt wird. Sofern die Opfer ihren entgegenstehenden Willen nicht kommunizieren, wird von einem Einverständnis ausgegangen. Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, müssen die betroffenen Personen aber nicht nur ihren entgegenstehenden Willen ausdrücken, sondern dies auch auf eine objektiv erkennbare Art und Weise tun. In dieser Verantwortungsverschiebung zulasten potentieller Opfer liegt – gerade in Anbetracht des gesellschaftlichen Umgangs mit Sexualdelikten und der Wechselwirkung von strafrechtlichen und gesellschaftlichen Vorstellungen – ein bedeutsamer Unterschied zu einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung. Denn der gegenwärtigen Regelung liegt eine Vorstellung zugrunde, die sich auch im rechtlichen Umgang mit Sexualdelikten immer wieder zeigt, nämlich dass es maßgeblich von dem Verhalten des Opfers abhängt, ob es sich bei einem Übergriff um strafwürdiges Unrecht handelt oder nicht. Damit wird vorausgesetzt, dass sexuelle Handlungen grundsätzlich willkommen seien und eine Ablehnung als Ausnahme explizit gemacht werden müsse.[36] Das bietet ein Einfallstor für Stereotype über „angemessenes“ Verhalten, vor allem von Frauen. So werden dem Übergriff vorgelagerte Verhaltensweisen wie etwa das Flirten, das Tragen bestimmter Kleidung oder der Alkoholkonsum als Indikatoren für ein Einverständnis gedeutet.[37] Auf der anderen Seite entsteht ein erheblicher Rechtfertigungsdruck für Opfer, zu erklären, warum sie in der konkreten Situation nicht mit dem Sexualkontakt einverstanden gewesen sind. Denn diese Verhaltensweisen werden in der gesellschaftlichen Debatte über Sexualdelikte ohnehin oft herangezogen, um dem Opfer eine Mitschuld an der Tat zu geben. Eine Regelung, die an die Zustimmung der Person anknüpft, würde diese Dynamiken vermeiden. Grundsätzlich wäre die Tatperson rechtfertigungsbedürftig, warum sie von einer Zustimmung ausging. Die rechtliche Verankerung des Zustimmungserfordernisses würde außerdem die Direktive stärken, dass sexuelle Handlungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn alle beteiligten Personen mit ihnen einverstanden sind.\r\n\r\nIn diese Richtung stößt auch die Forderung nach Maßnahmen zur gesamtgesellschaftlichen Bewusstseinsförderung, dass alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen im Grunde (strafrechtliches) Unrecht darstellen, die Art. 35 EU-Gewaltschutzrichtlinie[38] formuliert. Auch für die (potentiell) Betroffenen, die durch gesellschaftliche Sozialisation zu bestimmten Vorstellungen über Geschlechterrollen, Stereotype und „richtiges“ Sexualverhalten gekommen sein können, und denen es daher schwerer fallen könnte, Ablehnung zu äußern, ist diese Klarstellung von enormer Wirkkraft.\r\nIII. Lösungsoptionen\r\n\r\nAngesichts dieser defizitären Lage, die sich aus dem materiellen Recht und seiner Anwendung ergibt, formuliert der djb folgende Vorschläge und Forderungen.\r\n1. „Nur Ja heißt Ja“\r\n\r\nNicht nur vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus der IK, sondern gerade auch um durch ein Schließen von Schutzlücken dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung den gebührenden Schutz zu gewähren, spricht sich der djb dafür aus, § 177 StGB in Richtung einer Einverständnislösung im Sinne eines „Nur Ja heißt Ja“-Modells zu reformieren.\r\n\r\nEin solches Regelungsmodell kennt der deutsche Gesetzgeber bereits, wie in § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu sehen ist. Für ein „Nur Ja heißt Ja“-Modell als Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs wurden bisher allerdings kaum konkrete Regelungsvorschläge gemacht.[39]\r\n\r\nInsbesondere wäre im Rahmen einer „Nur Ja heißt Ja“-Reform zu prüfen, inwiefern das sehr schwierig zu bestimmende Element der Freiwilligkeit zum Regelungsgegenstand gemacht werden soll.[40] Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine erteilte Zustimmung, beispielsweise wenn die Zustimmung mithilfe einer Täuschung erlangt wurde. Auswirkungen hätte der Wechsel zu einem „Nur Ja heißt Ja“-Modell insbesondere für Fälle des sogenannten ambivalenten Verhaltens und für Situationen, in denen sich die betroffene Person passiv verhält. Die Neuregelung würde klarstellen, dass Passivität – in Übereinstimmung mit den Anforderungen der IK – gerade kein Einverständnis bedeutet. Der betroffenen Person würde so die derzeit bestehende Äußerungsobliegenheit genommen und die Verantwortung würde sich auf die Tatperson verschieben. Die zu erörternden Probleme lägen damit rechtlich insbesondere im subjektiven Tatbestand.[41] Obwohl die Reform selbst zunächst wenig an den dem Sexualstrafrecht immanenten Beweisschwierigkeiten ändern würde, wäre bereits die geänderte rechtliche Wertung für die betroffene Person im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine Entlastung.\r\n\r\nBei den Überlegungen zur Freiwilligkeit wäre zu beachten, dass die Anforderungen nicht zu streng sein sollten. Gewisse Zwänge und Abhängigkeiten sind gesellschaftlich allgegenwärtig und alltäglich. So besteht in zahlreichen Arbeitsverhältnissen eine gewisse Abhängigkeit, ohne dass jeder sexuelle Kontakt zwischen einer weisungsgebundenen und einer weisungsbefugten Person strafwürdig wäre. Vielmehr ist zu differenzieren, wann das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derart eingeschränkt ist, dass das Ausnutzen der Abhängigkeitsbeziehung für eine sexuelle Handlung strafwürdig ist. Vergleichsweise klar ist das in sog. totalen Institutionen wie Haftanstalten, Psychiatrien oder Kasernen. Einige dieser Fälle erkennt das gegenwärtige Strafrecht bereits an (siehe §§ 174a-174c StGB). Darüber hinaus ist zu eruieren, wann eine Entscheidung nicht mehr als freiwillig im strafrechtlichen Sinne gelten kann. Dabei muss auch bedacht werden, dass das generelle Verneinen von Freiwilligkeit in bestimmten Abhängigkeitsbeziehungen ein pauschales Absprechen sexueller Autonomie mit sich bringen kann. Wichtig wäre insofern das Festhalten am Ausnutzungserfordernis.\r\n\r\nUnabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Tatbestandes sollte in jedem Fall ein performatives „Nur Ja heißt Ja“-Modell verfolgt werden. Das bedeutet, dass die Zustimmung (so wie gegenwärtig die Ablehnung) explizit oder konkludent kommuniziert werden muss und es für den objektiven Tatbestand insofern nicht ausschließlich auf den inneren Zustand der Person ankommt. Das überzeugt angesichts der deutschen Irrtumsdogmatik insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 36 Abs. 2 IK: „Das Einverständnis muss (...) erteilt werden.“\r\n\r\nMit Blick auf die Strafverfolgungspraxis wären mit einem Zustimmungserfordernis weder eine gravierende Ausweitung der Strafbarkeit sexueller Übergriffe noch erhöhte Beweisschwierigkeiten verbunden. Beweisschwierigkeiten bestehen bei Sexualdelikten häufig, da Staatsanwaltschaften und Gerichte oft lediglich Opfer als Zeug*innen heranziehen (können). Teilweise wird hieran kritisiert, dass dabei andere, möglicherweise zur Verfügung stehende Beweismittel wie die Vernehmung von Freund*innen oder Nachbar*innen oder die Inaugenscheinnahme von Chatprotokollen außen vor gelassen werden.[42] Diese Schwierigkeiten werden durch ein Zustimmungserfordernis nicht beseitigt, sie werden jedoch auch nicht verschärft. Es ist aber zu erwarten, dass es sich einfacher nachvollziehen lässt, ob eine Person einer Handlung zugestimmt hat, als nachzuvollziehen, ob sie einen entgegenstehenden Willen erkennbar gemacht hat – insbesondere, da dies einen Rückgriff auf die kritikwürdige Rechtsfigur des objektiven Beobachters erforderlich macht. Dabei steht die Praxis bereits jetzt vor der Frage, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der entgegenstehende Wille zwar nicht objektiv erkennbar vermittelt wurde, zugleich aber die Tatperson von diesem wusste.\r\n\r\nIn einer Gesellschaft, die die sexuelle Selbstbestimmung achtet,[43] sollte es keine unverhältnismäßige Obliegenheit darstellen, sich der Zustimmung einer Person zu versichern, bevor es zu einer sexuellen Handlung kommt.[44] Eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung würde die beiderseitige Kommunikation in den Vordergrund rücken und so gerade nicht zu einer unfairen Verteilung der Kommunikationslast führen. Eine Person, die eine sexuelle Handlung initiiert, muss die Einverständlichkeit dieser Handlung durch Rückversicherung sicherstellen. Derzeit gehen Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Person, indem auf ihre Eigenverantwortlichkeit und Pflicht zur eindeutigen Kommunikation verwiesen wird.[45] Indes ist nicht einzusehen, warum die initiierende Person ihrem Wunsch nach einer sexuellen Handlung einfach nachgehen dürfen und es Aufgabe der betroffenen Person sein sollte, diese Situation in die eine oder andere Richtung aufzulösen – insbesondere, da eine solche Situation durchaus als überfordernd wahrgenommen werden kann und von zahlreichen Faktoren wie gesellschaftlichen Erwartungshaltungen, Unsicherheiten und hierarchischen Verhältnissen geprägt ist. Es ist an der Zeit, auch wenn keine der Einschränkungen vorliegt, die das Strafrecht derzeit in § 177 Abs. 2 StGB aufzählt, diese einseitige Lastenverteilung zu beenden – und damit auch das Bild der, sofern unwidersprochen, stets erwünschten sexuellen Handlung.\r\n2. Fahrlässiger sexueller Übergriff\r\n\r\nErgänzend zu einer „Nur Ja heißt Ja“-Regelung wäre die Kriminalisierung des fahrlässigen sexuellen Übergriffs zu erwägen. Ausgangspunkt für diese Überlegung ist die Feststellung, dass § 16 StGB die Strafbarkeit für jegliche vorsatzbezogene Irrtümer ausschließt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie fernliegend die Irrtümer im konkreten Fall sein mögen.[46] Das dadurch entstehende Problem wird dadurch verstärkt, dass die konkreten Anforderungen an den Vorsatz bei § 177 Abs. 1 StGB weitgehend ungeklärt sind. Eine Schwierigkeit stellt insbesondere dar, dass sich der Vorsatz nicht nur auf den bestehenden Gegenwillen des Gegenübers, sondern auch auf dessen Äußerung in objektiv erkennbarer Weise erstrecken muss. Das bedeutet, dass die Tatperson nicht nur für möglich halten und mindestens billigend in Kauf nehmen muss, dass die sexuelle Handlung dem Willen der anderen Person widerspricht, sondern auch, dass die betroffene Person ihren Gegenwillen in einer Form geäußert hat, die auch ein objektiver Beobachter erkannt hätte.[47]\r\n\r\nDiese umständlichen Anforderungen lassen der Justiz viel Raum für die Einschätzung, die Tatperson sei von einem Einverständnis ausgegangen oder aber habe jedenfalls keine hinreichend deutliche Äußerung des Gegenwillens vernommen. Zur Wirksamkeit solcher Behauptungen tragen auch weiterhin verbreitete Vergewaltigungsmythen bei.[48]\r\n\r\nBesonders eklatant ist diese Situation, wenn sich die beschuldigte Person dahingehend einlässt, dass sie die Ablehnung zwar vernommen, aber als bloßes Sich-Zieren und als Aufforderung, „verführt“ zu werden, verstanden habe.[49]\r\n\r\nAuch in Fällen, in denen sich die Tatperson nach einer geäußerten Ablehnung zunächst distanziert und den Willen der betroffenen Person (vermeintlich) respektiert hat, sich dann aber erneut sexuell annähert und die betroffene Person nicht noch einmal widerspricht, wird in der Rechtsprechung mit Blick auf den subjektiven Tatbestand oft – auch in teils absurden Konstellationen – argumentiert, die Tatperson habe von einer Meinungsänderung ausgehen können.[50] De lege lata trägt das Tatopfer die Last des fehlerhaften Weltbilds der Tatperson – und zwar auch, wenn dieses Weltbild in grotesker Weise von der Lebensrealität abweicht.[51]\r\n\r\nAuch vor diesem Hintergrund wurde die Kriminalisierung des fahrlässigen sexuellen Übergriffs für das deutsche Strafrecht bereits zuvor gefordert.[52] Sie existiert bereits in einigen anderen Rechtsordnungen, etwa in Schweden, dem Vereinigten Königreich, Kroatien, den Niederlanden und Norwegen.\r\n\r\nEin großer Anwendungsbereich für einen Tatbestand des fahrlässigen sexuellen Übergriffs wären sogenannte ambivalente Handlungen. Damit könnten beispielsweise Sachverhalte erfasst werden, in denen das Opfer seine ablehnende Haltung im Verlauf der Interaktion aus Sicht der Tatperson ändert und dem Sexualkontakt (vermeintlich) zustimmt, obwohl die Tatperson hätte erkennen können, dass tatsächlich keine Meinungsänderung vorliegt.\r\n\r\nÜber den Tatbestand des fahrlässigen sexuellen Übergriffs könnten zudem Fälle erfasst werden, in denen sich eine Tatperson gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung damit verteidigt, dass der entgegenstehende Wille des Opfers für sie nicht erkennbar gewesen sei. In einigen Fällen dürfte es sich dabei um Schutzbehauptungen handeln,[53] die das Tatgericht auch nach der bestehenden Rechtslage als solche würdigen könnte. Im Rahmen der Fahrlässigkeit würde sich jedoch nicht mehr die Frage stellen, ob eine Tatperson den erkennbar geäußerten entgegenstehenden Willen des Opfers (bzw. im Fall einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung dessen fehlende Zustimmung) nicht erkannt hat, sondern ob sie dies hätte erkennen müssen.\r\n\r\nFür eine Strafbarkeit des fahrlässigen sexuellen Übergriffs spricht insbesondere die Wertigkeit der sexuellen Selbstbestimmung als verletztes Rechtsgut. Deutlich wird dies insbesondere auch bei einem Vergleich mit den von den vorhandenen Fahrlässigkeitsdelikten geschützten Rechtsgütern.[54] So kriminalisiert § 229 StGB die fahrlässige Körperverletzung unabhängig von der Schwere der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Die fahrlässige Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist auch hinreichend sozialschädlich, wie es das Bundesverfassungsgericht als Anforderung für die Kriminalisierung von Verhalten formuliert hat. Bisher haben sich keine akzeptablen Lösungen gefunden, um das Unrecht des fahrlässigen sexuellen Übergriffs strafrechtlich abzubilden.[55] Es ist dringend erforderlich, betroffene Personen in Fällen, in denen sie der Obliegenheit des aktuellen § 177 Abs. 1 StGB nachkommen und ihr Gegenwille aus grob unvernünftigen Irrtümern übergangen wird, zu schützen.\r\n\r\nDie größte Herausforderung bei der Formulierung bzw. Auslegung eines Tatbestandes des fahrlässigen sexuellen Übergriffs wäre allerdings die Festlegung des Sorgfaltsmaßstabs. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sexuelle Übergriffe überwiegend in intimen sozialen Beziehungen stattfinden, stellt sich die Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab für Personen in sexuellen Kontexten gelten soll. Konkret: Welches Verhalten ist erforderlich, um sich zu versichern, dass ein Sexualkontakt auch von der anderen beteiligten Person tatsächlich gewollt ist? Auch ist zu fragen, inwiefern sich Sorgfaltsmaßstäbe in etablierten Intimbeziehungen verändern können und wie beispielsweise mit Blick auf den Sorgfaltsmaßstab abgebildet werden kann, dass sich Sexualpartner*innen besser oder schlechter gegenseitig kennen und einschätzen können.[56]\r\n\r\nInsofern besteht das Risiko, dass bei der Formulierung des Sorgfaltsmaßstabes und der Überprüfung seiner Einhaltung geschlechtsbezogene Stereotype und Mythen über Sexualität wirksam werden könnten.[57] So kann beispielsweise ein „Sich-Zieren“ des Opfers als bloßes „Spiel“ statt als fehlende Zustimmung gedeutet werden. Dieses Risiko könnte zumindest verringert werden, indem solche Tatkonstellationen und Stereotype als Negativbeispiele in die Gesetzesbegründung aufgenommen würden.[58] An dieser Stelle erinnert der djb auch an die Forderung von GREVIO, Deutschland müsse bei der Ausbildung von Personen in Strafverfolgung und Justiz einen Fokus auf die Entlarvung von Geschlechterstereotypen und Vergewaltigungsmythen legen.[59] Ergänzend sollte dringend über die Einrichtung von Spezialabteilungen zum Sexualstrafrecht insbesondere bei Gerichten nachgedacht werden. Bei der Diskussion der Sorgfaltspflichten sollte zudem besonderes Augenmerk auf die interdisziplinäre Forschung zu sexueller Kommunikation gelegt werden.\r\n\r\nInsgesamt wird deutlich, wie wichtig Fortbildungen sind, die für entsprechende Stereotype sensibilisieren, um zu verhindern, dass ein bestimmtes Verhalten voreilig durch Angehörige des Strafverfolgungssystems gedeutet und zugunsten der Tatperson ausgelegt wird. Nichtsdestotrotz bleibt hier ein Spannungsfeld bestehen, weil die Definition von Sorgfaltsmaßstäben den Rückgriff auf vorgelagerte gesellschaftliche Erwartungshaltungen verlangt, von denen einige das strafwürdige Unrecht erst hervorbringen oder begünstigen. Dies ließe sich teilweise dadurch auflösen, dass die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit auf Fälle der Leichtfertigkeit beschränkt wird.[60] Das Merkmal der Leichtfertigkeit findet sich bereits in § 261 Abs. 6 und § 306c StGB (Geldwäsche; fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge) und beschreibt eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit, bei der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was sich unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte aufdrängen müssen. Die Strafbarkeit des leichtfertigen sexuellen Übergriffs bzw. dessen nationalstrafrechtliche Entsprechung ist auch in den oben genannten Staaten, die eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bereits eingeführt haben, die häufigste Form der Tatbestandsgestaltung.\r\nIV. Fazit und Empfehlungen\r\n\r\nEs bleibt festzuhalten, dass die aktuelle Rechtslage im Sexualstrafrecht defizitär ist. Sie wird internationalen Vorgaben nicht gerecht und weist zahlreiche Widersprüche und Schutzlücken auf. Insbesondere das Erfordernis des „erkennbaren Gegenwillens“ in § 177 Abs. 1 StGB führt zu Schutzlücken mit Blick auf das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers. Dazu trägt auch eine problematische Rechtsanwendung bei, die teilweise von stereotypen Vorstellungen über Sexualität und sog. Vergewaltigungsmythen geprägt ist, die insbesondere zum Nachteil von den betroffenen Frauen wirken.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist eine Reform des geltenden Sexualstrafrechts erforderlich. Dabei wäre statt einer punktuellen Änderung der (zahlreichen) problematischen Aspekte ein Wechsel von der geltenden „Nein heißt Nein“- hin zu einer „Nur Ja heißt Ja“-Lösung sinnvoll. Diese sog. Zustimmungslösung könnte viele, wenn auch nicht alle der bestehenden Probleme lösen und würde zudem den Vorgaben der IK entsprechen. Vor allem passives und ambivalentes Opferverhalten, das von dem bisherigen § 177 Abs. 1 StGB nicht erfasst ist, würde dadurch in den Anwendungsbereich des Tatbestands einbezogen. Allerdings könnten auch dann weiterhin Stereotype und Mythen wirken und die Rechtsanwendung negativ beeinflussen. Daher ist – auch auf Basis der geltenden Rechtslage – nicht nur eine Sensibilisierung und Fortbildung der Rechtsanwender*innen dringend erforderlich, sondern auch eine gesamtgesellschaftliche Bewusstseinsbildung. Für die Normierung eines „Nur Ja heißt Ja“-Modells können verschiedene Optionen erwogen werden, wobei der Blick auf ausländische Rechtsordnungen, in denen solche Regelungen bereits existieren, helfen kann.\r\n\r\nBegleitend zu einer „Nur Ja heißt Ja“-Regelung ist auch die Einführung einer Strafbarkeit des leichtfertigen sexuellen Übergriffs angebracht. Auch hier kann sich an Regelungen aus anderen Ländern orientiert werden. Die Strafbarkeit des jedenfalls leichtfertigen sexuellen Übergriffs würde ergänzend weitere Schutzlücken schließen. Dazu gehört insbesondere „ambivalentes Opferverhalten“, das sich durch „Einwirkungen“ der Tatperson vermeintlich verändert. Auch hierin liegt eine strafwürdige sexuelle Grenzüberschreitung.\r\n\r\nUnabhängig von der Reform des materiellen Rechts steht jedoch fest, dass die Rechtsanwendung für einen geschlechtergerechten Umgang mit dem Sexualstrafrecht eine essenzielle Bedeutung hat. Um dies sicherzustellen, sind – den Anforderungen der Istanbul-Konvention entsprechend – Schulungen und andere Sensibilisierungsmaßnahmen für Rechtsanwender*innen erforderlich, beispielsweise zu Themen wie sexuelle Kommunikation, Retraumatisierung und Betroffenenverhalten. In diesem Zusammenhang ist auch eine Spezialisierung des Justizsystems erwägenswert, etwa durch die flächendeckende Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder besonderen Strafkammern. Auch gesamtgesellschaftliche Aufklärungsarbeit zu Themen wie Konsens und Rücksichtnahme bei Sexualkontakten ist notwendig, beispielsweise im Rahmen des Sexualunterrichts in Schulen. Dadurch würde auch ein Beitrag zur Prävention von Sexualdelikten geleistet werden. Dies ist künftig auch für die EU-Mitgliedstaaten verpflichtend, denn Art. 35 der EU-Gewaltschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, regelmäßig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. (altersgerechte) Sensibilisierungskampagnen und -programme, Verbreitung von Material und Informationen, um Änderungen von Verhaltensmustern zu fördern, die auf einem historisch bedingten ungleichen Machtverhältnis zwischen Frauen und Männern begründet sind oder auf stereotypen Rollenbildern von Frauen und Männern beruhen, insbesondere im Zusammenhang mit sexuellen Beziehungen, dem Geschlecht und dem Konzept des Einverständnisses. Letzteres spielt eine zentrale Rolle bei sexuellen Beziehungen und muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, des gegenseitigen Respekts und des Rechts auf sexuelle Unversehrtheit erteilt werden.\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011.\r\n\r\n[2] Obwohl aufgrund der anstehenden Ratifizierung der IK durch Deutschland das Justizministerium bereits im Vorjahr eine Expert*innenkommission zur Evaluierung des Sexualstrafrechts eingesetzt hatte, wurde deren abschließender Bericht nicht abgewartet. Stattdessen wurde im Zuge der medialen, zu großen Teilen rassistisch aufgeladenen Berichterstattung über die Vorfälle in der sog. Kölner Silvesternacht 2016 die rechtspolitische Dynamik für die Reform des § 177 StGB in Form des von Zivilverbänden schon lange geforderten „Nein heißt Nein“-Grundsatzes genutzt. Hierzu statt vieler: Çelebi/Schuchmann/Steinl, Feministische Strafrechtskritik – Geschlechterdimensionen im materiellen Strafrecht, in: Helena Schüttler u.a. (Hrsg.), Gender and Crime: Sexuelle Selbstbestimmung und geschlechtsspezifische Gewalt (2024), S. 20 ff.\r\n\r\n[3] Der Gesetzgeber sprach insofern auch von einer Obliegenheit des Opfers, die diesem aber zuzumuten sei, vgl. BT-Drs. 18/9097, S. 22 f.\r\n\r\n[4] Der Gedanke, dass jede nicht-konsensuale sexuelle Handlung verwerflich ist, liegt auch der EU-Richtlinie (2024/1385) zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024 zugrunde, die auf ein entsprechendes gesellschaftliches Verständnis hinwirken will (Art. 35). Ausführlicher werden diese europa- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen hier erklärt: djb, Policy Paper: Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe, 18.11.2024, abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39.\r\n\r\n[5] GREVIO Bericht zu Deutschland, 07. Oktober 2022, Nr. 252.\r\n\r\n[6] EGMR, M.C. gegen Bulgarien, Urteil, 04.12.2003, 39272/98, §§ 162 ff.\r\n\r\n[7] EGMR, I.G. gegen Moldawien, Urteil, 15.05.2012, 53519/07, §§ 42, 45; EGMR, D.J. gegen Kroatien, Urteil, 24.07.2012, 42418/10, § 86; EGMR, N.A. gegen Moldawien, Urteil, 24.09.2013, 13242/06, §§ 62 ff.; Rabe/Normann, Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen, 2. Aufl. (2014), S. 17.\r\n\r\n[8] Begriff geprägt von Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster (2012), S. 159; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap: A Question of Attitude (2008), S. 9.\r\n\r\n[9]Möller/Söndergaard/Helström, Tonic immobility during sexual assault – a common reaction predicting post-traumatic stress disorder and severe depression, in: Acta Obstetricia et Gynecologica Scandinavica, Vol. 96, Issue 8, 2017, S. 935; für weitere Nachweise siehe Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 7 ff.\r\n\r\n[10]Marx/Forsyth/Gallup/Fusé/Lexington, Tonic immobility as an evolved predator defense: Implications for sexual assault survivors, in: Clinical Psychology: Science and Practice, Vol. 15(1) 2008, S. 80; De la Torre Laso, The Reality of Tonic Immobility in Victims of Sexual Violence: “I was Paralyzed, I Couldn’t Move”, Trauma, Violence & Abuse, Vol. 25, Issue 2, 2024, S. 1630 ff.\r\n\r\n[11] BT-Drs. 18/9097, S. 27 f.\r\n\r\n[12] Vgl. Zitate eines Urteils sowie Einstellungsbescheids in: Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 14 ff.\r\n\r\n[13]Möller/Söndergaard/Helström, Tonic immobility during sexual assault – a common reaction predicting post-traumatic stress disorder and severe depression, in: Acta Obstetricia et Gynecologica Scandinavica, Vol. 96, Issue 8, 2017, S. 935 ff.; Fusé/Forsyth/Marc/Gallup/Weaver, Factor structure of the Tonic Immobility Scale in female sexual assault survivors: An explanatory and Confirmatory Factor Analyses, in: Journal of Anxiety Disorders, Vol. 21, Issue 3, 2007, S. 278 f.\r\n\r\n[14]Eisele, in: Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2019), § 177 Rn. 30.\r\n\r\n[15] Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 16.\r\n\r\n[16] Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 21 f.\r\n\r\n[17] Dagegen auch die EU-Richtlinie (2024/1385) zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024, siehe insb. Art. 36 Abs. 8.\r\n\r\n[18] BT-Drs. 18/9097, S. 23.\r\n\r\n[19] So wird auch der Zustand der sog. Schockstarre laut Berichten von Praktiker*innen häufig als ambivalentes Verhalten missverstanden, etwa weil sich die betroffene Person bei Stellungswechseln nicht erneut ablehnend äußert. So schreibt beispielsweise die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Einstellungsbescheid, der der Kommission vorliegt, in einem solchen Fall: „Sie haben zwar zunächst die Handlungen verbal abgelehnt, jedoch im weiteren Verlauf ohne aktive Gegenwehr oder verbale Äußerungen am Geschlechtsverkehr, einschließlich mehrerer Positionswechsel, mitgewirkt. Es liegt demnach schon nach Ihrer Schilderung ein Geschehen vor, bei dem die Grenze zwischen offener Ablehnung und späterem, stummen Vorbehalt zunehmend verwischte.“\r\n\r\n[20] Dazu siehe unter III. 1.\r\n\r\n[21] Dazu siehe unter II. 2.\r\n\r\n[22] Diese Frage wird in der Rechtsprechung regelmäßig lediglich im subjektiven Tatbestand angesprochen; Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch (2020), § 177 Rn. 27: „Wie weit insbesondere in Fällen längerer Beziehungen zwischen ‘Täter’ und ‘Opfer’ der Kreis der für den Beobachter mit zu berücksichtigenden Vorinformationen zu ziehen ist, hat der Gesetzgeber nicht geklärt.“; ähnlich Wolters, in: Satzger/Schluckebier/Werner (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2024), § 177 Rn. 11; für die konkrete Tatsituation wohl Wolters, Das gesetzliche Merkmal „gegen den erkennbaren Willen“ in der Neufassung des § 177 Abs. 1 StGB, in: Bublitz, et al. (Hrsg.), Recht – Philosophie – Literatur: FS Merkel (2020), S. 955 f.; so kann auch BT-Drs. 18/9097, S. 23, gelesen werden: „zum Tatzeitpunkt eindeutig“; für eine Betrachtung des gesamten Geschehens: Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 177 Rn. 48.\r\n\r\n[23] So heißt es beispielsweise in einem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin, der der Kommission vorliegt, es sei zu berücksichtigen, „dass es nicht ungewöhnlich war, dass nach Streitigkeiten in Ihrer Beziehung sexuelle Handlungen folgten.“ Darüber hinaus wurde schlicht nicht berücksichtigt, dass der Täter Wissen um die Tatsache, dass das Opfer bereits vorher in einer vergleichbaren Situation in eine Schockstarre verfallen war, hatte.\r\n\r\n[24]Renzikowski, in: Schäfer (Hrsg.), MüKo-StGB (2021), § 177 Rn. 48; ähnlich Hörnle, in: LK-StGB (2024), § 177 Rn. 44.\r\n\r\n[25] So auch Fischer, in: Schwarz/Dreher/Tröndle (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2023), § 177 Rn. 12: sachwidrige Vermengung mit Beweisfragen.\r\n\r\n[26] Einer Antwort auf diese Frage ging auch der BGH im sog. Bamberger Chefarzt-Fall aus dem Weg: BGH, Beschluss, 21.11.2018, 1 StR 290/18, juris.\r\n\r\n[27] So schreibt die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Einstellungsbescheid, der der Kommission vorliegt: „Bereits bei Zugrundelegung Ihrer Angaben kann jedoch nicht sicher festgestellt werden, dass der Beschuldigte einen entgegenstehenden Willen erkennen konnte. Sie haben zwar zunächst die Handlungen verbal abgelehnt, jedoch im weiteren Verlauf ohne aktive Gegenwehr oder verbale Äußerungen am Geschlechtsverkehr, einschließlich mehrerer Positionswechsel, mitgewirkt.“\r\n\r\n[28] BGH NJW 2023, S. 701; BayObLG NStZ-RR 2022, S. 43 f.; KG Berlin JR 2021, S. 189 f.; OLG Schleswig NStZ 2021, S. 619 f.; AG Freiburg BeckRS 2020, 41446 Rn. 90.\r\n\r\n[29]Linoh/Wettmann, Sexuelle Interaktionen als objektuale Vertrauensbeziehung. Eine juristisch-soziologische Untersuchung des Phänomens Stealthing, in: ZIS 15/7-8 (2020), S. 383 ff.\r\n\r\n[30]Hörnle, in: LK-StGB (2024), § 177 Rn. 68; Eisele, in: Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2019), § 177 Rn. 63; Bezjak, Der Straftatbestand des § 177 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) im Fokus des Gesetzgebers, KJ 2016, S. 565; Vavra, Die Strafbarkeit nicht-einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen, S. 453 f.\r\n\r\n[31] BT-Drs. 18/9097, S. 26.\r\n\r\n[32] Zahlreiche Urteile listet Stumpp, Geschlechterrollenstereotype und Vergewaltigungsmythen, BRZ 2/2024 (im Erscheinen) auf; der deutsche Frauenrat zeigte sich in Abschließende Bemerkungen zum kombinierten siebten und achten periodischen Staatenbericht Deutschlands, CEDAW/C/DEU/CO/7-8, Rn. 25 f., besorgt über „geschlechtsspezifische[n] Stereotype und Mythen rund um das Thema Vergewaltigung innerhalb der Gesellschaft und bei Angehörigen der Rechtsberufe“; Stelzner/Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren, Forum Recht, 03/18, S. 89.\r\n\r\n[33] Einstellungsbescheid liegt der Kommission vor.\r\n\r\n[34] So spricht BGH, Urt. v. 05.01.2023 – 5 StR 386/22 Rn. 25, juris, vom „Normalfall“ eines Übergriffs ohne vorherigen Kontakt zwischen Täter und Opfer; BGH, NStZ-RR 2020, S. 355 spricht von der Möglichkeit eines „in der Beziehung wurzelnden Mitverursachungsbeitrages“; BGH, Beschl. v. 26. 01. 2022 – 1 StR 440/21 Rn. 6, juris; LG Essen, Urt. v. 07.02.2020 – 52 KLs-12 Js 3763/18-12/19 Rn. 478, juris.\r\n\r\n[35] BGH 1 StR 50/21 Rn. 10; BGH 1 StR 290/18 Rn. 22.\r\n\r\n[36]Herning/Illgner, „Ja heißt Ja“ – Konsensorientierter Ansatz im deutschen Sexualstrafrecht, ZRP 2016, S. 79.\r\n\r\n[37] Betroffene würden, wenn auch unbeabsichtigt, das ihnen geschehende Unrecht provozieren, vgl. Kratzer in: Temme/Künzel, Hat Strafrecht ein Geschlecht? (2010), S. 128; Stelzner/Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren, Forum Recht, 03/18, S. 89 ff.; Schmitt/Pilone, Genderstereotype und Vergewaltigungsmythen in Sexualstrafverfahren, Working Paper 24 (2020), Humboldt Law Clinic, S. 10 f.\r\n\r\n[38] EU-Richtlinie (2024/1385) zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024.\r\n\r\n[39] Hierauf stellte der Vorschlag ab, den der djb bereits im Jahr 2014 formuliert hatte. Nach dem damaligen § 174 Abs. 1 n.F. StGB sollte sich wegen sexueller Misshandlung strafbar machen, „wer ohne Einverständnis einer anderen Person (a) sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von der Person vornehmen lässt oder (b) diese Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung an oder mit einem Dritten bestimmt“. Hier wird auf das Einverständnis der anderen Person abgestellt, an dessen Fehlen die Strafbarkeit geknüpft ist. In § 175 StGB n.F. war zudem die Regelung von Wirksamkeitserfordernissen für das Einverständnis vorgesehen. Danach sollte beispielsweise ein Einverständnis unwirksam sein, das nicht auf freier Willensbildung beruht (Abs. 1), das von einer Person unter 14 Jahren erteilt wurde (Abs. 2) oder das in bestimmten Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen erteilt wurde (Abs. 3-5). Auch der Vorschlag von Scheidegger für das schweizerische StGB stellte teilweise auf das Einverständnis ab. Scheidegger schlug vor, einen Grundtatbestand einzuführen, der das schlichte Handeln ohne Einverständnis des Opfers bestraft. Das fehlende (tatbestandsausschließende) Einverständnis sollte an die Wirksamkeitsbedingungen einer (rechtfertigenden) Einwilligung geknüpft werden.\r\n\r\n[40] In Section 75 und 76 des Sexual Offences Act (UK) finden sich beispielsweise prozessuale Beweisregelungen, bei denen es sich um Indizien („evidential presumption”, Section 75) und unwiderlegliche Vermutungen („conclusive presumption“, Section 76) handelt. Die Indizien i.S.d. Section 75 sind teilweise mit dem aktuellen § 177 Abs. 2 StGB vergleichbar, etwa im Fall von Gewaltanwendung bei der Tatbegehung.\r\n\r\n[41] Diese Vermutung stützen auch die Erfahrungen aus Schweden nach Einführung der „Nur Ja heißt Ja“-Lösung. Insbesondere scheint dort der konkret anzulegende Sorgfaltsmaßstab noch immer recht unklar zu sein, was dazu führt, dass ein Großteil der Fragen des objektiven Tatbestands auf subjektiver Ebene gelöst wird.\r\n\r\n[42] Siehe dazu Alizad, Die Bedeutung der Staats- und Amtsanwaltschaft bei der Bekämpfung von Partnerschaftsgewalt gegen Frauen, in: Schüttler et al. (Hrsg.), Gender & Crime – Strukturelle Ursachen und Verhältnisse geschlechtsspezifischer Gewalt (im Erscheinen).\r\n\r\n[43] Das Verständnis des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, das der djb seinen Forderungen zugrunde legt, wird näher erläutert in: djb, Policy Paper: Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe, 18.11.2024, Kap. B. I., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39.\r\n\r\n[44] Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Sicherstellung der Einvernehmlichkeit ein „erfülltes Liebesleben erschweren“ würde, Menschen überfordern würde oder sich diese „im Zweifel gegen Sexualität“ entscheiden würden (so Wiedmer, Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe, S. 434 f.). Sollte es tatsächlich zu einer Verringerung zweifelhafter Sexualkontakte kommen, wäre dies eine Einschränkung lediglich der positiven Sexualfreiheit der initiierenden Person, welche mit dem Schutz der negativen Selbstbestimmung der betroffenen Person zu rechtfertigen ist.\r\n\r\n[45] So bspw. Wiedmer, Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe, S. 432; Hörnle, ZStW 127(2015), S. 858.\r\n\r\n[46] So wurde ein solcher Irrtum vom BGH 1981 angenommen, als ein Fahrgast eine völlig fremde Taxifahrerin mit einer Scheinwaffe bedrohte, Gewalt ausübte und sie zum Entkleiden und Erdulden sexueller Handlungen nötigte (BGH NStZ 1982, S. 26). Nahe legte der BGH einen ähnlichen Irrtum, als in einem anderen Fall jemand die Vergewaltigung einer Frau durch zwei Personen zu verhindern versuchte und letzten Endes selbst die Frau vergewaltigte (BGH NStZ 1999, S. 453).\r\n\r\n[47]Eisele, in: Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2019), § 177 Rn. 21; Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 177 Rn. 62; Eschelbach, in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2020), § 177 Rn. 29. Vor diesem Hintergrund wurde auch bereits diskutiert, ob § 177 Abs. 1 StGB mit dem Merkmal der „Erkennbarkeit“ in seiner aktuellen Form bereits ein Fahrlässigkeitserfordernis enthält – was die herrschende Ansicht ablehnt, vgl. Renzikowski, Nein! – Das neue Sexualstrafrecht, NJW/49 (2016), S. 3554; Eisele, in: Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2019), § 177 Rn. 11; Hoven/Weigend, „Nein heißt Nein“ – und viele Fragen offen, JZ/4 (2017), S. 187; Schumann, in: NK-StGB (2023), § 177 Rn. 8; Eschelbach, in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2020), § 177 Rn. 27; Fischer, in: Schwarz/Dreher/Tröndle (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2023), § 177 Rn. 11, 17; Fahrlässigkeit wird auch in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/9097; a.A.: Wollmann/Schaar, Alles nur eine Frage der Kampagne?, Neue Kriminalpolitik 28/3 (2016), S. 280.\r\n\r\n[48] Vgl. Stelzner & Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren. Eine Untersuchung durch Prozessbeobachtungen. Forum Recht, Vol. 18, Nr. 3, S. 89 ff.; Schmitt/Pilone, Genderstereotype und Vergewaltigungsmythen im Sexualstrafverfahren – Fortbildungen als Gegenmittel (2020), S. 32 ff.\r\n\r\n[49] Eine solche Fehlvorstellung dürfte bei streng dogmatischer Betrachtung eigentlich nichts an dem Vorsatz bzgl. der Tatbestandsmerkmale ändern, siehe bspw. in Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 23, 26.\r\n\r\n[50] Bspw. in BGH 2 StR 403/22: „Aber auch die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten ist lückenhaft. Seine Überzeugung, dem Angeklagten sei der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin bei der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs bekannt gewesen, hat das Landgericht im Wesentlichen ebenso auf die verbale Zurückweisung durch die Nebenklägerin sowie darauf gestützt, dass diese versucht habe, ihre Unterhose wieder hochzuziehen und den Angeklagten wegzudrücken. Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung nicht näher in den Blick genommen, dass die Nebenklägerin nach den übrigen Feststellungen die von dem Angeklagten – nahezu täglich – erwünschten sexuellen Handlungen oftmals zunächst verweigerte, dann aber – nicht selten nach einer verbalen oder gar körperlichen Auseinandersetzung und anschließender Aussöhnung – doch noch vornahm. Der Angeklagte – so das Landgericht – habe aufgrund dieses Verhaltens der Nebenklägerin bei der Vornahme sexueller Handlungen ‚nicht immer‘ davon ausgehen müssen, dass diese deren eigentlichen Willen zuwiderliefen.“\r\n\r\n[51]Hörnle, ZStW 112 (2000), S. 364.\r\n\r\n[52]Kräuter-Stockton, § 177 StGB – Kritik und Verbesserungsvorschläge im Vergleich mit den Regelungen in Norwegen, Schweden und England/Wales, djbZ 2/2013, S. 93; auch Hörnle erwog in ZStW 112 (2000), S. 376 f. die Pönalisierung bei Leichtfertigkeit.\r\n\r\n[53] Ähnlich Humboldt Law Clinic, Schockstarre bei Angriffen sexualisierter Gewalt: Argumentationslinien für die Nebenklage, S. 26 ff.\r\n\r\n[54]Wiedmer, Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe, S. 448; Vavra, Die Strafbarkeit nicht-einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen, S. 259; Hörnle, Der Irrtum über das Einverständnis des Opfers bei einer sexuellen Nötigung, ZStW 112 (2000), S. 366.\r\n\r\n[55] Insbesondere ist der Vorschlag von Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 177 Rn. 63, solche Fälle, in denen der Täter der Meinung ist, im Rahmen einer Beziehung und vorherrschender Überzeugung, es handele sich bei der Ablehnung um ein Sich-Zieren, durch Fortfahren mit der bereits erkennbar abgelehnten Handlung die andere Person überzeugen zu können, über den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu erfassen.\r\n\r\n[56] Denkbar wären geringere Sorgfaltsanforderungen zwischen bereits bekannten Intimkontakten, vgl. Hörnle, Der Irrtum über das Einverständnis des Opfers bei einer sexuellen Nötigung, ZStW 112 (2000), S. 374.\r\n\r\n[57] Kritisch insb. Kratzer-Ceylan, Finalität, Widerstand, „Bescholtenheit“, S. 381: „Die Orientierung an der Einsichtsfähigkeit eines durchschnittlichen Mannes löst jedoch keine Probleme.“; Hörnle,ZStW 112 (2000), S. 371 f.\r\n\r\n[58] Selbst wenn aufgrund gesellschaftlich anerzogener Vorstellungen über Geschlechterrollen und Verhaltensweisen, insbesondere im Rahmen des Sexualverhaltens, in Einzelfällen ein „Sich-Zieren“ in der Tat den Wunsch nach einem erobert werden wollen birgt, kann dies nicht als Argument gegen die Einführung eines Fahrlässigkeitstatbestands gewertet werden. Denn soweit ein ausdrückliches „Nein“ ein „Ja“ darstellt, tragen sich derartig verhaltende Personen die Verantwortung, das erkennbar zu machen. Die Fehlinterpretation eines tatsächlichen Einverständnisses stellt nur eine temporäre Einschränkung der positiven sexuellen Selbstbestimmung dar, die selbst ausgeräumt werden kann. Anders hingegen, wenn man die Interpretation eines „Nein“ als „Ja“ betrachtet, die nicht nur auf einem Stereotyp und einem Mythos eines insbesondere weiblichen Sexualverhaltens fußt, sondern das erhebliche Risiko der Verletzung der negativen sexuellen Selbstbestimmung birgt.\r\n\r\n[59] GREVIO Bericht, Nr. 103; diesen Bedarf veranschaulichen auch die von Wiedmerzitierten Meinungen aus der Staatsanwaltschaft, vgl. Wiedmer, Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe, S. 455 f.\r\n\r\n[60] Ähnlich bei Hörnle, Der Irrtum über das Einverständnis des Opfers bei einer sexuellen Nötigung, ZStW 112 (2000), S. 378; Vavra, Die Strafbarkeit nicht-einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen, S. 261 ff."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Die Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung findet in der deutschen Auslegungs- und Anwendungspraxis hingegen nur unzureichende Berücksichtigung. Dies steht im Widerspruch mit den Vorgaben der Istanbul-Konvention. GREVIO, die Expert*innengruppe des Europarats für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, kritisiert, dass geschlechtsspezifische Gewalthandlungen von deutschen Behörden oft als unpolitisch und damit nicht asylrelevant eingeordnet würden und neben der Verfolgung aufgrund des Geschlechts die Erfüllung weiterer Kriterien gefordert werde.[1] Auch der EuGH hat wiederholt – in Bezugnahme auf die IK – festgestellt, dass Frauen, die in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts Gewalt ausgesetzt sind, eine soziale Gruppe darstellen und insofern die Voraussetzungen eines asylrelevanten Verfolgungsgrund erfüllen.[2] Dies gelingt in der deutschen Auslegungs- und Anwendungspraxis nicht.\r\n\r\nAus diesem Grund ist der Gesetzgeber aufgefordert, entsprechende Klarstellungen im Wortlaut des Asylgesetzes vorzunehmen, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Aspekte bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund völker- und europarechtlicher Vorgaben fordert der djb die ausdrückliche Aufnahme von geschlechtsspezifischer Gewalt als Verfolgungshandlung in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Darüber hinaus bedarf es einer gesetzgeberischen Klarstellung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. AsylG, sodass allein die Anknüpfung der Gewalt an das Geschlecht die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen kann, wobei es dabei nicht zusätzlich auf das Kriterium der „Andersartigkeit“ in § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG ankommen darf. \r\n\r\nAnders als im Gesetzentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz vorgesehen, sollte es nicht zu einer vollständigen Streichung der §§ 3 ff. AsylG kommen, vielmehr plädiert der djb nochmals nachdrücklich für den Erhalt und die Konkretisierung einer nationalen Regelung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung.[3]\r\nI. (Europa)- und völkerrechtswidrige Auslegung geschlechtsspezifischer Verfolgung\r\n\r\nImmer mehr Frauen sind in den letzten Jahren aus Herkunftsländern wie Afghanistan, Iran, Eritrea oder Somalia nach Deutschland geflohen. In diesen Ländern ist derzeit geschlechtsspezifische Gewalt – etwa in Form von sexualisierter Kriegsgewalt, Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt – sehr verbreitet. Dies lässt darauf schließen, dass der Anteil an Frauen, die aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen, sehr hoch ist.[4] Die Gewährung von Schutz durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung scheitert jedoch oftmals an einer fehlerhaften behördlichen und gerichtlichen Auslegungs- und Anwendungspraxis in Deutschland, was sich unter anderem in der geringen Anerkennungsquote der geschlechtsspezifischen Verfolgung widerspiegelt.[5]\r\n\r\nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale voraus. Bei geschlechtsspezifischer Gewalt kommt insbesondere eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht. So regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter HS AsylG ausdrücklich, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die Regelung geht damit ausdrücklich über den Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. d) der EU-Anerkennungsrichtlinie bzw. von Art. 10 Abs. 1 lit. e) der im Mai 2024 in Kraft getretenen Anerkennungsverordnung hinaus, wonach die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet werden, geschlechtsspezifische Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Allerdings wird in der gegenwärtigen deutschen Rechtsanwendung geschlechtsspezifische Verfolgung als alleiniger Fluchtgrund häufig nicht anerkannt.[6]\r\n\r\nDiese Auslegungs- und Anwendungspraxis widerspricht dem Gesetzeswortlaut von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und ist mit den völker- und europarechtlichen Vorgaben unvereinbar.\r\n1. Anerkennung von gewaltbetroffenen bzw. -bedrohten Frauen als soziale Gruppe\r\n\r\nVor dem Hintergrund völker- und europarechtlicher Anforderungen fordert der djb eine klarstellende Anpassung des Wortlauts des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG: Im Einklang mit der Istanbul-Konvention muss geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer strukturellen Dimension und ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie von staatlichen oder privaten Akteur*innen ausgeht. Denn auch Vergewaltigungen sowie andere Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt, wie weibliche Genitalverstümmelung, Gewalt in Zusammenhang mit der Mitgift, schwere häusliche Gewalt oder Menschenhandel werden als Mittel zur Verfolgung eingesetzt.[7] Verfolgung, die an das Geschlecht bzw. die geschlechtliche Identität anknüpft, kann die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen, ohne dass es auf weitere Verfolgungsgründe und andere Kriterien – etwa die Größe der Gruppe oder Zusammengehörigkeit der Personen – ankommen darf. Sofern eine „abgegrenzte Identität“ gefordert wird, kann bei der Auslegung – im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung – nur darauf abgestellt werden, ob Frauen aufgrund moralischer, rechtlicher oder sozialer Normen ungleich behandelt und dadurch gesellschaftlich schlechter gestellt sind.[8] Auch fehlender rechtlicher Schutz vor u. a. häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt ist als Verfolgungshandlung einzustufen.[9]\r\na) Geschlechtsspezifische Gewalt als Anknüpfungspunkt für die Verfolgung\r\n\r\nDie IK verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung und schwere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als mögliches Mittel der Verfolgung anzuerkennen.[10] § 3a AsylG nennt in Abs. 2 Regelbeispiele, nach denen von Verfolgungshandlungen auszugehen ist, sofern sie die erforderliche Schwere i. S .d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen.[11] Hierzu gehören gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gem. § 3a Abs. 2 Nr. 6 Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. \r\n\r\nFür die Frage, ob die Verfolgung von Frauen an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft, muss darauf abgestellt werden, ob sich die Gewalthandlungen gegen Frauen richten, weil sie Frauen sind, oder ob sie Frauen unverhältnismäßig stark betreffen.[12] Auch häusliche Gewalt und Partnerschaftsgewalt richten sich ganz überwiegend gegen Frauen. In ihnen drücken sich patriarchale Machtansprüche aus, welche die Selbstbestimmung der Frau in Frage stellen. Auch der Erläuternde Bericht zur Istanbul-Konvention nennt schwere häusliche Gewalt explizit als mögliche Verfolgungshandlung.[13]\r\n\r\nGerade Partnerschaftsgewalt und häusliche Gewalt werden in der aktuellen Rechtsanwendung jedoch immer wieder als „innerfamiliäre Konflikte“ oder „kriminelles Unrecht“ eingeordnet, die sich nicht auf das Geschlecht der betroffenen Frau bezögen, sondern Ehr-, Moral- oder Traditionsverständnisse beträfen.[14]  So wurde etwa die drohende Tötung einer Frau nach behauptetem Ehebruch wurde nicht als Verfolgungshandlung eingeordnet, die an die Geschlechtszugehörigkeit der Frau anknüpft. Ob die Tötung nach der „Ehrverletzung des Ehemanns“ realisiert würde, hinge von dem „traditionellen Verständnis“ der Familie ab.[15] Die Erfahrung schwerer häuslicher Gewalt richte sich nicht auf den „Genderstatus“ der Frau, sondern betreffe „nur“ ihre Rolle als Ehefrau.[16] Paradoxerweise erkennen die Gerichte zwar oft an, dass die Frauen in den betreffenden Ländern systematisch diskriminiert werden, schutzlos gestellt sind und sich die Ehemänner bzw. Familien (Verfügungs-)Macht über sie anmaßen, schließen daraus jedoch nicht auf eine geschlechtsspezifische Betroffenheit.[17] In dieser Praxis spiegelt sich ein großer Widerspruch: Zwar wird die Ungleichheit zwischen Geschlechtern in Drittländern – oft in stereotyper Weise – festgestellt, gleichzeitig wird die Diskriminierung der Frauen durch die Verkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Asylverfahren reproduziert.[18] \r\n\r\nDie Zuordnung der Gewalt in die Sphäre des Privaten bzw. der Tradition verkennt, dass sich strukturelle Diskriminierung und Ungleichbehandlung in allen gesellschaftlichen Bereichen abbilden. Dies wird durch die künstliche Trennung von Öffentlichem und Privatem verschleiert. Indem die Gerichte schon die Anknüpfung der Gewalt an das Geschlecht verkennen, kommt eine weitere Prüfung der Flüchtlingsanerkennung – insbesondere der Frage, ob es ausreichend staatlichen Schutz gibt – nicht mehr in Betracht.\r\n\r\nAufgrund dieser problematischen Rechtsprechungspraxis fordert der djb eine Klarstellung in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG, dass zu Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen, auch geschlechtsspezifische Gewalt i. S. d. Istanbul-Konvention gehört.\r\nb) Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ wegen der Verfolgung aufgrund des Geschlechts \r\n\r\nDie Regelung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG geht über den Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. e) Anerkennungsverordnung hinaus, welcher den Mitgliedstaaten lediglich auferlegt, geschlechtsbezogene Aspekte einschließlich der geschlechtlichen Identität bei der Bestimmung der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden – in Anlehnung an die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 3 a. F. AufenthG – die Verfolgung aufgrund des Geschlechts bzw. der geschlechtlichen Identität ausdrücklich als Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu regeln, da dies den Antragsteller*innen eine günstigere Rechtsposition vermittelt.[19] Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird die gegenwärtige Anwendungspraxis nicht gerecht:\r\n\r\nIn der deutschen und europäischen Rechtsanwendung des § 3b AsylG hat sich, entgegen des Wortlauts und völkerrechtlicher Vorgaben, ein sogenannter kumulativer Auslegungsansatz durchgesetzt, nach welchem für die Bestimmung der sozialen Gruppe einerseits auf ein unverfügbares bzw. identitätsstiftendes Merkmal (z.B. Geschlecht, sexuelle Orientierung) als internes Merkmal und andererseits auf das externe Merkmal der gesellschaftlichen Wahrnehmung der Gruppe als „andersartig“ abgestellt wird. Diese Auslegung ist aus völker- und europarechtlicher Perspektive nicht zwingend: So kommt es bei der Bestimmung der sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 lit. d) EU-Qualifikationsrichtlinie „insbesondere“ auf das Vorliegen eines gemeinsamen Merkmals und einer abgegrenzten Identität an. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ – welches auch in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgegriffen wurde – lässt darauf schließen, dass die kumulative Erfüllung der beiden Merkmale nicht stets vorausgesetzt wird.[20] Nach den Richtlinien des UNHCR zu geschlechtsspezifischer Verfolgung kommt es ebenfalls lediglich alternativ auf das Vorliegen eines geteilten Merkmals oder die gesellschaftliche Wahrnehmung als Gruppe an.[21]\r\n\r\nIm Wortlaut des § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG („allein an das Geschlecht“) ist daher klarzustellen, dass es der zusätzlichen gesellschaftliche Wahrnehmung von Frauen als „andersartig“ nicht bedarf, auch um die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zu sichern. Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts ungleich bzw. minderwertig behandelt werden und daher Gewalt ausgesetzt sind, kommt schon aufgrund dieser Diskriminierung eine andere gesellschaftliche Stellung und damit eine „abgegrenzte Identität“ zu, unabhängig von ihrer Zusammengehörigkeit oder Zahl. Mit der IK ist völkerrechtlich normiert, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine Form der Diskriminierung darstellt.[22] Geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen sind folglich schon ein Indiz für die Zugehörigkeit gewaltbetroffener Frauen zu einer sozialen Gruppe.[23] Die Gruppe kann die Frauen eines Landes insgesamt oder eine umgrenzte Gruppe von Frauen erfassen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen.[24]\r\nc) Gewaltbetroffene Frauen müssen keine „Untergruppe“ bilden bzw. keine „fest umrissene Identität“ aufweisen\r\n\r\nEntgegen der Vorgaben der IK und der Rechtsprechung des EuGH wird in der deutschen Rechtsanwendung die Verfolgung bzw. gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oftmals nicht als ausreichend für die Zugehörigkeit der Frauen zu einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen. Vielmehr bilden die Gerichte Unterkategorien bzw. -gruppen gewaltbetroffener Frauen, wobei eine „fest umrissene Identität“ bzw. die „Wahrnehmung als gesellschaftlicher Fremdkörper“ gefordert wird. Dabei bleibt völlig unklar, woran dies gemessen wird. Die überhöhten Anforderungen an Zahl, Zusammengehörigkeit und weitere Verfolgungsmotive führen dazu, dass der Schutzbereich des geschlechtsspezifischen Verfolgungsgrundes ausgehöhlt wird. So hat das VG Göttingen zwar anerkannt, dass eine pakistanische Klägerin dauerhafter häuslicher Gewalt ausgesetzt war und ihr auch kein staatlicher Schutz zur Verfügung stand, da Gerichte und Polizei die Gewalt als „Familienproblem“ einordnen würden. Gleichzeitig reiche jedoch ihre „Eigenschaft als Frau“ nicht aus, um die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu begründen.[25] Im Fall einer von Zwangsheirat bedrohten gambischen Klägerin wurde festgestellt, dass es sich bei drohenden Zwangsverheiratungen um die „allgemeine Lage“ der Frauen in Gambia handele, sodass den Betroffenen keine abgrenzbare Identität zukommen könne.[26] Ebenso gehörten Betroffene von häuslicher Gewalt in der Türkei keiner sozialen Gruppe an, da Frauen einen „erheblichen Teil der Bevölkerung“ ausmachen und insofern nicht als „gesellschaftlicher Fremdkörper“ angesehen würden.[27]\r\n\r\nDamit wird Frauen „als solchen“ abgesprochen, eine soziale Gruppe darstellen zu können, sodass das externe Kriterium – das Erfordernis der gesellschaftlichen Wahrnehmung als andersartig – die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vollständig verdrängt.[28] Diese Wertung steht der Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach Frauen insgesamt eine bestimmte soziale Gruppe bilden können, „wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.“[29]\r\n\r\nDoch selbst wenn es um einen klar definierbaren Teil der Frauen der Herkunftsgesellschaft geht, wird die Zugehörigkeit gewaltbetroffener Frauen zu einer sozialen Gruppe häufig mit der Begründung verneint, dass „allein“ die geschlechtsspezifische Gewalt und damit einhergehende Stigmatisierung keine „Andersartigkeit“ begründen würde. So lehnt die Rechtsprechung eine Flüchtlingsanerkennung eritreischer Frauen, denen sexualisierte Gewalt im militärischen Teil des Nationaldienstes droht, weitgehend ab, da der Nationaldienst die gesamte erwachsene Bevölkerung Eritreas „ohne Ansehung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale“ betreffe und die betroffenen Frauen daher keine „eigenständige Gruppe“ bilden würden.[30] Zwar wird anerkannt, dass die Organisation des Nationaldienstes die sexualisierte Gewalt gegen Frauen dulde bzw. ermögliche und sexualisierte Gewalt gegen Männer kaum stattfinde.[31] Da jedoch alle verpflichtet seien, Nationaldienst zu leisten, käme Frauen aus gesellschaftlicher Perspektive keine andere Stellung zu. Die Gerichte kommen daher zu dem Ergebnis, dass die gewaltbetroffenen Frauen innerhalb des Nationaldienstes keine „abgrenzbare“ Gruppe darstellen würden.\r\n\r\nIn großen Teilen der deutschen Rechtsprechung wird in eklatanter Weise verkannt, dass bestehende soziale Normen, welche die Diskriminierung bzw. Gewalthandlungen gegen Frauen ermöglichen, auch ihre – von außen wahrnehmbare – Stigmatisierung manifestieren. Auch wenn Straffreiheit im Nationaldienst allgemein verbreitet ist, richten sich gravierende Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung fast ausschließlich gegen Frauen. Nicht die Wehrpflichtigkeit allein, sondern ihr Geschlecht bildet folglich den Anknüpfungspunkt für diese Gewalttaten und ihre Andersstellung im Vergleich zu den wehrpflichtigen Männern. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung und die IK hat das VG Regensburg einer eritreischen Geflüchteten, welcher die Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes droht, daher folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt: Die sexualisierte Gewalt, denen Frauen im Nationaldienst ausgesetzt sind, sei nicht allein Ausdruck eines „gewalttätigen Umfelds“, es handle sich vielmehr um geschlechtsspezifischer Gewalt- bzw. Verfolgungshandlungen im Sinne der IK. Einer geschlechtssensiblen Auslegung von § 3b AsylG werde nur Rechnung getragen, wenn die betroffenen Frauen auf Grund dieser Ungleichbehandlung als soziale Gruppe mit abgegrenzter Identität angesehen werden.[32]\r\n\r\nFür die Gruppenzugehörigkeit ist auch irrelevant, ob alle (potenziellen) Gruppenmitglieder von der Gewalt bedroht oder betroffen sind, insofern es – anders als im Rahmen der sogenannten „Gruppenverfolgung“ – allein auf das individuelle Verfolgungsschicksal ankommt.[33]\r\n\r\nIm Einklang mit der IK und den europarechtlichen Vorgaben muss die Zugehörigkeit gewaltbetroffener Frauen zu einer sozialen Gruppe unabhängig davon bejaht werden, ob die geschlechtsspezifische Gewalt Frauen insgesamt oder eine bestimmte Gruppe von Frauen betreffen. Anders als in der deutschen Rechtsanwendung vielfach angenommen, kann es folglich nicht darauf ankommen, dass eine „fest umrissene Identität“ bzw. abgrenzbare Untergruppe besteht oder weitere politische Motive für die Verfolgung vorliegen.[34]\r\n2. Privatpersonen als taugliche Verfolgungsakteur*innen bei geschlechtsspezifischer Gewalt\r\n\r\nIm Fall von geschlechtsspezifischer Gewalt durch Privatpersonen müssen diese als Verfolgungsakteur*innen nach § 3c AsylG eingeordnet werden, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihnen Schutz zu bieten. Es ist nicht erforderlich, dass auch der fehlende staatliche Schutz auf geschlechtsspezifischer Diskriminierung beruht. Umgekehrt reicht es aus, wenn die Verfolgung durch eine*n private*n Akteur*in nicht aus diskriminierenden Gründen wegen des Geschlechts bzw. der geschlechtlichen Identität erfolgt, die fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit des Staates Schutz zu bieten, jedoch schon.[35]\r\n\r\nIn der Vergangenheit haben Verwaltungsgerichte hier fehlerhafte Anforderungen gestellt. So wurde bei häuslicher Gewalt vorausgesetzt, dass sowohl die Gewalthandlung als auch der fehlende staatliche Schutz auf geschlechtsspezifischer Diskriminierung beruhen müsse.[36] Dadurch wird die Schwelle des Verfolgungsgrundes und der Verfolgungsgefahr rechtswidrig nach oben verschoben. Darüber hinaus ist struktureller Diskriminierung immanent, dass sie nicht zwangsläufig „aktiv“ nach außen tritt. Daher ist es verfehlt, eine aktive „institutionalisierte“ Steuerung oder Tolerierung der Gewalt durch den Staat zu fordern, insofern auch allein die Abwesenheit oder Nichtverfügbarkeit bestimmter Strukturen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt auf diskriminierenden Gründen beruhen kann.[37]\r\n3. Die interne Fluchtalternative nach § 3e AsylG\r\n\r\nAuch in Fällen, in denen von einer sogenannten Vorverfolgung ausgegangen wird, werden geschlechtsspezifisch verfolgte Frauen in vielen Fällen auf die interne Fluchtalternative nach § 3e AsylG verwiesen. Danach wird die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (§ 4 Abs. 3 i. V. m.  § 3e AsylG) nicht zuerkannt, wenn den Verfolgten zugemutet werden kann, sich in einem anderen, vor Verfolgung sicheren Teil des Landes niederzulassen.\r\n\r\nVerfolgungsfreiheit wird dabei sehr häufig in den Hauptstädten der Herkunftsländer angenommen, weil dort ein Leben in der Anonymität möglich sei und die Betroffenen sich dort dem Zugriff der Verfolger entziehen könnten. In diesem Zusammenhang wird auch auf einzelne Hilfsorganisationen oder Schutzhäuser verwiesen, ohne die tatsächlichen Zugangs­möglichkeiten und Kapazitäten zu berücksichtigen.[38]\r\n\r\nDer Verweis auf die interne Fluchtalternative erfordert auch die Möglichkeit einer Existenzsicherung in dem verfolgungsfreien Gebiet. Gefordert wird ein Existenzminimum auf einem Niveau, welches die Schwelle der unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet.[39] Auch aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sollen keine weitergehenden Ansprüche an die Lebensbedingungen gestellt werden können.[40] In diesem Zusammenhang wird häufig darauf verwiesen, dass die Frauen über einen Schul- oder Berufsabschluss verfügen, bereits berufstätig waren oder auf die Unterstützung von Familienangehörigen bauen können.[41] Selbst, wenn der Zuzug in eine Großstadt genehmigungspflichtig und ausgesprochen schwierig ist, reicht den Gerichten oftmals bereits die theoretische Möglichkeit eines Umzugs im Herkunftsland.[42] Die tatsächlichen Möglichkeiten einer Existenzsicherung werden oftmals keiner realitätsnahen Prüfung unterzogen.[43]\r\n\r\nNur in vereinzelten Entscheidungen wird die Situation von Frauen, die ohne familiären Rück­halt zurückkehren und zusätzlich mit der Betreuung und Erziehung von Kindern belastet sowie durch die Gewalterfahrung traumatisiert sind, hinreichend berücksichtigt.[44]\r\n\r\nGeschlechtsspezifische Gesichtspunkte müssen auch bei der Bewertung interner Fluchtalternativen beachtet werden und die realen Lebens- und Überlebensbedingungen von allein­stehenden oder alleinerziehenden Frauen berücksichtigt werden. Frauen dürfen zum Überleben nicht auf Sexarbeit oder Survival Sex verwiesen werden.[45] Aus diesem Grund ist § 3e AsylG um geschlechtsspezifische Aspekte und das Kindeswohl zu ergänzen.\r\nII. Rechtspolitische Forderungen\r\n\r\nUm die aufgezeigten Probleme zu lösen, sollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass auch geschlechtsspezifische Gewalt eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG darstellen kann. Darüber hinaus bedarf es der gesetzgeberischen Klarstellung, dass die „bestimmte soziale Gruppe“ keine kumulative Erfüllung des internen und externen Merkmals voraussetzt.\r\n1. Neufassung von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG\r\n\r\n„(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:\r\n\r\n(…)\r\n\r\n    Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, oder gegen Kinder gerichtet sind.[46]\r\n\r\n(…)“\r\n2. Neufassung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylG\r\n\r\n„4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn \r\n\r\n    die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten,und\r\n     die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;  \r\n\r\nungeachtet des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) und b) kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch ungeachtet des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) und b) vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft\r\nIII. Weitere rechtspolitische Einordnung\r\n1. Geschlechtssensible Auslegung der anderen Verfolgungsgründe, Art. 60 Abs. 2 IK\r\n\r\nAuch bei der Auslegung der anderen Verfolgungsgründe gem. § 3 AsylG müssen im Sinne von Art. 60 Abs. 2 IK geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden. Oftmals stehen geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen im Kontext einer Verfolgung wegen ethnischer Zugehörigkeit, religiöser oder politischer Anschauungen. Die einseitige Betrachtung der Verfolgung aufgrund des Geschlechts unter dem Aspekt der sozialen Gruppe kann eine bestehende Mehrfachdiskriminierung verdrängen: Die Verfolgung aufgrund mehrerer identitätsstiftender Merkmale, die sich gegenseitig beeinflussen, muss in ihrer ganzen Dimension erkannt werden.[47]  Im Einklang mit den Richtlinien des UNHCR betont auch GREVIO die Bedeutung einer geschlechtssensiblen Interpretation, welche sich nicht nur auf die soziale Gruppe beschränken darf, sondern sich auf alle Verfolgungsgründe beziehen muss.[48]\r\n2. Durchführung geschlechtssensibler Aufnahme- und Asylverfahren, Art. 60 Abs. 3 IK\r\n\r\nObwohl Deutschland sich völkerrechtlich verpflichtet hat, geschlechtssensible Aufnahme- und Asylverfahren zu gewährleisten, fehlt es weiterhin an verbindlichen und transparenten Leitlinien, um Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt frühzeitig zu identifizieren.[49] Die fehlende systematische Erfassung besonders vulnerabler Personen hat zur Folge, dass die notwendige medizinische Versorgung nicht gewährleistet und – mangels entsprechender rechtlicher Aufklärung und Begleitung – der erforderliche asylrechtliche Schutz oft nicht erteilt wird.[50] Darüber hinaus fehlt es an einheitlichen und flächendeckenden Gewaltschutzkonzepten, welche (sexualisierter) Gewalt in Sammelunterkünften vorbeugen und für Frauen und anderen vulnerable Personen separate Schutz- und Wohnräume vorsehen.[51]\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nImpressum\r\nHerausgeber: Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Lucy Chebout, Rechtsanwältin, Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)\r\n\r\nVerantwortlich: Dilken Çelebi, LL.M. (Vorsitzende der Kommission für Strafrecht), Dr. Catharina Conrad (Vorsitzende der Arbeitsgruppe Geschlecht, Flucht und Asyl)\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n \r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2024\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] GREVIO, Basis-Evaluierungsbericht Deutschland, 7.10.2022, S. 107.\r\n\r\n[2] EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-608/22, C-609/22; EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 57.\r\n\r\n[3] djb, st24-34 zum Referentenentwurf „Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)“ vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-34 (letzter Abruf: 20.11.2024).\r\n\r\n[4] Pro Asyl et al., Schattenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Bezug auf geflüchtete Frauen und Mädchen in Deutschland, Juli 2021, S. 27.\r\n\r\n[5] Etwa bei 7% aller Asylentscheidungen der weiblichen Antragstellenden wurde im Jahr 2023 eine Flüchtlingsanerkennung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung erteilt (vgl.: Pro Asyl, verfolgte Frauen besser schützen, 08.03.2024, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/pressemitteilung/verfolgte-frauen-besser-schuetzen/ (letzter Abruf: 20.11.2024), wobei die Anerkennungsrate abhängig vom Herkunftsland sehr stark variierte: Im ersten Halbjahr 2023 wurden in ca. 20,5 % aller Asylentscheidungen von weiblichen Antragstellenden aus Afghanistan  eine Flüchtlingsanerkennung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung erteilt. Auch wenn der Anteil der Flüchtlingsanerkennung weiblicher afghanischer Antragstellerinnen im gleichen Zeitraum insgesamt bei über 55 % lag und die Gesamtschutzquote (also die Gewährung einer der Schutzformen wie der Flüchtlingsanerkennung, des subsidiären Schutzes oder eines Abschiebeverbots) bei 100% lag, vgl. Deutsche Bundestag, Drucksache 20/8032, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, S. 8, S. 14, erscheint der Anteil der Anerkennung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung angesichts der massiven und strukturellen Unterdrückung von Frauen durch die Taliban sehr gering. Das BAMF musste im Laufe des Jahre 2023 seine Entscheidungspraxis daher anpassen. Auch der EuGH hat anerkannt, dass bei afghanischen Frauen aufgrund der gravierenden diskriminierenden Maßnahmen grundsätzlich von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung auszugehen und somit eine Flüchtlingsanerkennung zu erteilen ist, wobei es keiner individuellen Prüfung bedarf, vgl. EuGH, Urteil v. 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22). Im ersten Halbjahr 2023 wurden lediglich ca. in 5 % aller Asylentscheidungen von weiblichen Antragstellerinnen aus dem Iran eine Flüchtlingsanerkennung wegen geschlechtsspezifischer Gewalt erteilt (der Gesamtanteil der Flüchtlingsanerkennung lag bei ca. bei 25 %) erteilt, vgl. Deutsche Bundestag, Drucksache 20/8032, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, S. 8, S. 14.  Angesichts der strukturellen Repressionen im Rahmen der Scharia-Gesetzgebung erscheint die Bedeutung geschlechtsspezifischer Gewalt im Rahmen der Entscheidungspraxis des Bundesamtes marginal.\r\n\r\n[6] Vgl Susanne Giesler/Sonja Hoffmeister, Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung. Probleme und Hürden bei der Rechtsanwendung, Asylmagazin 12/19, S. 401 ff; Lena Ronte, Frauen sind (k)eine soziale Gruppe?! Zum Begriff der frauenspezifischen Verfolgung in der aktuellen Rechtsprechung, Asylmagazin 4/23, S. 89 ff.\r\n\r\n[7] Erläuternder Bericht IK, Rn. 310.\r\n\r\n[8] EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 53.\r\n\r\n[9] EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-608/22, C-609/22.\r\n\r\n[10] Art. 3 lit. a, Art. 60 IK.\r\n\r\n[11] BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 3a Rn. 24.\r\n\r\n[12] Art. 3 lit. d IK.\r\n\r\n[13] Erläuternder Bericht IK, Rn. 310.\r\n\r\n[14] Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - asyl.net: M31419, S. 19 f.; VG Potsdam, Urteil vom 28.04.2022 - 16 K 2743/17.A , S. 4-7; VG Potsdam, Urteil vom 02.12.2022 - 16 K 3710/17 A, S. 4, S. 9; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 – asyl.net: M27567, Rn. 24-28.\r\n\r\n[15] VG Potsdam, Urteil vom 28.04.2022 - 16 K 2743/17 - A asyl.net: M30840, S. 7.\r\n\r\n[16]VG Greifswald, Urteil vom 06.12.2017 - 3 A 1424/16 As HGW, Rn. 52; vgl. auch BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 3b Rn. 39.\r\n\r\n[17] Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 13.02.2020 - 2 A 919/17 - asyl.net: M29681, S. 9.\r\n\r\n[18] Dolores Morondo Taramundi, Gender-based violence against women and international protection needs. The contribution of the Istanbul Convention, in: Johanna Niemi, Vladislava Stoyanova (Hrsg.), International Law and Violence Against Women, März 2020, S. 248.\r\n\r\n[19] BT-Drs. 17/13063, S. 19-20.\r\n\r\n[20] Vgl. Hruschka/Löhr, NVwZ 2009, 205.\r\n\r\n[21] UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/02/01, 7.Mai, 2002, Rn. 29.\r\n\r\n[22] Art. 3 lit. a), d) IK; vgl. auch CEDAW General Recommendation No. 19: Violence Against Women, Doc. A/47/38, Rn. 1.\r\n\r\n[23] VG Berlin, Urteil vom 17.08.2022 - 31 K 305/20 A, Rn. 39 ff.\r\n\r\n[24] EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 62.\r\n\r\n[25] VG Göttingen, Urteil vom 13.02.2020 - 2 A 919/17 - asyl.net: M29681, S. 5 ff.\r\n\r\n[26] VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2020 - A 2 K 10762/18, asyl.net: M29115, S. 9.\r\n\r\n[27] VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - asyl.net: M31419, S. 18.\r\n\r\n[28] Lena Ronte, Frauen sind (k)eine soziale Gruppe?! Zum Begriff der frauenspezifischen Verfolgung in der aktuellen Rechtsprechung, Asylmagazin 4/23, S. 91; so hat das OVG Bremen im Fall einer von häuslicher Gewalt betroffenen Kurdin eine abgegrenzte Identität mit der Begründung verneint, dass „das Merkmal, Opfer familiärer Gewalt geworden zu sein, von der sie umgebenden Gesellschaft typischerweise gar nicht wahrgenommen werden kann“ und daher keine soziale Gruppe vorliege, OVG Bremen Beschl. v. 19.1.2024 – 1 LA 310/22, BeckRS 2024, 3155, Rn. 12; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschl. v. 30.05.2024 – 5 LA 21/22, juris, Rn. 8. Diese Problematik zeigt sich analog in der Rechtsprechung zur Volksverhetzung gem. § 130 StGB, nach welcher Frauen nicht als „Teil der Bevölkerung“ angesehen wurden, so dass keine Volksverhetzung gegen Frauen „als solche“ in Betracht kam. Richtigerweise hat das OLG Köln jedoch festgestellt, dass nach Wortlaut und Telos auch Frauen insgesamt vom Tatbestand erfasst sind und die Vorschrift nach ihrer Gesetzeshistorie inzwischen einen umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“ darstellt, OLG Köln Urteil v. 09.06.2020, 1 RvS 77/20, Rn. 48 ff.; umfassend diskutiert und eingeordnet in: Leonie Steinl, Volksverhetzung gegen Frauen, Verfassungsblog, 30.06.2020, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/volksverhetzung-gegen-frauen/ (letzter Abruf: 20.11.2024); s.a. insbesondere zur Verankerung eines (intersektionalen) Diskriminierungsverständnisses im Strafrecht: Dilken Çelebi, Intersektionalität und Strafrecht, KJ 57 (2024) Heft 1, S. 37 ff.\r\n\r\n[29] EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 57.\r\n\r\n[30] Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 LA 200/21 - asyl.net: M31543, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19, S. 22.\r\n\r\n[31] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A, S. 23.\r\n\r\n[32] VG Regensburg Urt. v. 21.5.2024 – RN 2 K 23.31459, BeckRS 2024, 11652, Rn. 41.\r\n\r\n[33] Huber/Mantel AufenthG/Hruschka AsylG § 3b Rn.26; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2022 - 31 K 305/20 A, Rn. 43.\r\n\r\n[34] So forderten Gerichte in der Vergangenheit ausdrücklich oder implizit politische Motive für die Verfolgung, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.07.2018 - 8 K 15907/17.A, Rn. 43; VG Potsdam, Urteil vom 28.04.2022 - 16 K 2743/17.A - asyl.net: M30840, S. 4. Überzeugend weist das VG Schwerin darauf hin, dass Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung immer auch der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung zugrunde liegt, da in patriarchalischen Ordnungen der unterprivilegierte Status von Frauen festgeschrieben werde. Dies sei im totalitären Eritrea der Fall, da dort sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet sei und nicht verfolgt werde, VG Schwerin, Urteil vom 05.04.2019 - 15 A, Rn. 41 f.\r\n\r\n[35] EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 67.\r\n\r\n[36]VG Köln, Urteil vom 12.07.2018 - 8 K 15907/17.A, S. 6.\r\n\r\n[37] VG Potsdam, Urteil vom 02.12.2022 - 16 K 3710/17 A, S. 19.\r\n\r\n[38] VG Kassel, Beschluss vom 15.07.2024 - 7 K 1209/23.KS.A, Rn. 27.\r\n\r\n[39] BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20, Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2024 - 4 A 232/22 MD, Rn. 29.\r\n\r\n[40] VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2024 - 11 ZB 24.30065, Rn. 12 ff., Beschluss vom 15.1.2024 - 11 ZB 23.30922, Rn. 13.\r\n\r\n[41] VG Regensburg, Urteil vom 24.04.2024 - RO 14 K 24.30196: „Die Klägerin ist außerdem eine junge und arbeitsfähige Frau. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass trotz rechtlich weitgehender Gleichstellung Frauen in Tunesien vor allem auch am Arbeitsmarkt Diskriminierung ausgesetzt sind. Die Klägerin ist aber eine gut ausgebildete und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck zielstrebige und durchsetzungsfähige junge Frau, die auch schon vor ihrer Ausreise aus Tunesien berufstätig war und dadurch eigenständig ihr Auskommen sichern konnte.“ (Rn. 39); VG Gera, Urteil vom 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge: „Sie könnte sich nach ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste in einen anderen Landesteil oder in eine andere größere Stadt als Abidjan begeben, um dort anonym zu leben. Das wäre ihr zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann, ... K..., auch möglich und zumutbar. Es besteht für die Staatsbürger der Elfenbeinküste Freizügigkeit in ihrem Land. Die Klägerin und ihr neuer Ehemann könnten sich, unterstützt von den deutschen Rückkehrhilfen, andernorts eine Existenzgrundlage aufbauen.“ (Rn. 48); VG Kassel, Urteil vom 05.06.2024 - 7 K 1479/22.KS.A, Rn. 31 ff.\r\n\r\n[42] VG Berlin, Beschluss vom 21.06.2024 - 12 K 58/23 A, Rn. 26; anderer Ansicht noch VG Berlin vom 12.07.2023 - 12 K 47/23 A, Rn. 42.\r\n\r\n[43] VG Würzburg, Urteil vom 30.10.2023 - W 8 K 23.30337, Rn. 34; VG München, Urteil vom 19.06.2023 - M 9 K 18.33247: „aus der Tatsache, dass die Klägerin ausweislich ihrer Lebens- und Fluchtgeschichte offensichtlich in der Lage ist, sich zu organisieren und selbstständig eine Lösung für die sich in ihrem Leben stellenden Probleme zu finden, ist zu schließen, dass ihr in Nigeria die Aufnahme einer praktischen beruflichen Tätigkeit möglich sein wird, mit der sie trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation im Land den Lebensunterhalt für sich und ihre [4] Kinder erwirtschaften kann, zumal es in Nigeria nicht unüblich ist, Kinder jedenfalls teilweise bzw. zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten, insbesondere im informellen Sektor, mitzunehmen“ (Rn. 40).\r\n\r\n[44] VG Bremen, Urteil vom 22.12.2023 - 7 K 1294/21, Rn. 42 f.\r\n\r\n[45] VG Berlin, Urteil vom 28.11.2023 - 23 K 470/21 A, Rn. 52.\r\n\r\n[46] Dabei ist der Gewaltbegriff der IK zugrunde zu legen, dessen Aufnahme in das Aufenthaltsgesetz der djb bereits wiederholt gefordert hat, vgl. djb, st24-20 Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz vom 04.06.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-20 (letzter Abruf: 20.11.2024), S. 2; djb, st23-20 Policy Paper: Reform des § 31 AufenthG vom 14.07.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20 (letzter Abruf: 20.11.2024), S. 3. Ein entsprechendes Verständnis des Gewaltbegriffs sollte auch im AsylG Anwendung finden.\r\n\r\n[47] UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/02/01, 07.05.2002, Rn. 28; zur analogen Problematik der fehlenden Erfassung geschlechtsspezifischer Verfolgung und intersektionaler Diskriminierung im Völkerstrafrecht, vgl. Alexander Schwarz, geschlechtsbezogene Verfolgung an Jesid*innen, in: Katrin Kappler/Vinzent Vogt, Gender im Völkerrecht, 2019, S. 158 ff.\r\n\r\n[48] GREVIO Mid-term Horizontal Review of GREVIO baseline evaluation reports, 2022, Rn. 538.\r\n\r\n[49] GREVIO Basis-Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, Rn. 359 ff.\r\n\r\n[50] Pro Asyl et al, Schattenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, 2022, S. 20.\r\n\r\n[51] Ebd., S. 14 ff."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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(djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 02.07.2024 von der Fraktion CDU/CSU vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) und beschränkt sich in seiner Stellungnahme satzungsgemäß auf die gleichstellungspolitisch relevanten Teile des Entwurfs.\r\nI. Präventiver Gewaltschutz statt symbolhafte, geschlechterstereotypisierende Strafschärfungen\r\n\r\nInsoweit der Gesetzentwurf der CDU/CSU den besorgniserregenden Anstieg von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt konstatiert, welcher aus dem „Lagebild häusliche Gewalt“ für das Jahr 2023 ersichtlich wird, teilt der djb diese Problemanalyse. Der djb weist jedoch auf die wirtschaftliche und digitale Komponente sowie die strukturelle Dimension häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt hin, die im Entwurf fehlen. Auch sieht der djb erheblichen Handlungsbedarf im Bereich eines effektiven Opferschutzes sowie bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.\r\n\r\nAllerdings werden vorgeschlagenen Änderungen dem Anspruch des Gesetzentwurfes, insbesondere vulnerable Personen besser zu schützen und eine „Verbesserung der Geschlechtergleichheit“ (Bl. 15 d.E.) im Strafrecht herbeizuführen, nicht gerecht. Der Anstieg der Kriminalität soll dem Entwurf zufolge primär mit Strafverschärfungen adressiert werden. Jedoch zeigen zum einen kriminologische Erkenntnisse, dass diesen nicht der erwünschte abschreckende bzw. präventive Effekt zukommt.[1] Zum anderen bestehen die Probleme bei der strafrechtlichen Erfassung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gerade in den im Entwurf vorgesehenen Deliktsbereichen vor allem auf der Ebene der Rechtsanwendung. Außerdem tragen reine Strafschärfungen ohne strukturelle Veränderungen und Ursachenbekämpfung nicht ausreichend zur effektiven Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bei. Der Schwerpunkt einer wirksamen Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt kann somit nicht in der bloßen Verschärfung von Strafen liegen, wie sie im vorgelegten Gesetzentwurf dominieren. Darüber hinaus suggerieren die vorgesehenen Strafschärfungen primär, geschlechtsspezifische Gewalt sei in der Regel körperliche Gewalt und beruhe auf körperlicher Überlegenheit der Täter und körperlicher Unterlegenheit der Betroffenen. Dabei wird die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt vollkommen ignoriert und es werden problematische Geschlechterstereotype perpetuiert. Nicht zuletzt verkennt der Entwurf das Kernmerkmal von (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, nämlich die geschlechtsspezifische Motivation in Form von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit. Stattdessen wird im hiesigen Entwurf diese geschlechtsspezifische Dimension von Partnerschaftstötungen gerade in Frage gestellt, wodurch das Schutzanliegen des Entwurfs hinsichtlich gewaltbetroffener Frauen geradezu konterkariert wird. Insgesamt zeugen die vorgesehenen Strafschärfungen umso mehr von einer Symbolhaftigkeit als von einer effektiven Maßnahme zur Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt.\r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung stellt zwar eine Präventivmaßnahme dar und kann dazu dienen, geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt zu verhindern. Aufgrund der erheblichen Grundrechtseingriffe muss diese zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit jedoch grundrechtsschonend angewendet werden und kann nur als Einzelmaßnahme zur Prävention dienen. Um strukturelle Ungleichheiten sowie misogyne Vorstellungen als Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt wirksam zu bekämpfen, müssen stattdessen langfristige Präventionsmaßnahmen – wie etwa die regelmäßige Durchführung von Kampagnen oder Programmen zur Bewusstseinsbildung für geschlechtsspezifischer Gewalt, verpflichtende Täterarbeit – sowie der flächendeckende Ausbau eines diskriminierungs- und kostenfreien Beratungs- und Hilfesystems durch ein Gewalthilfegesetz ins Zentrum gestellt werden.\r\nII. Zu den Vorschriften und Merkmalen im Einzelnen\r\n1. Ergänzung des Merkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ bei §§ 211, 224 StGB\r\n\r\nBei der gefährlichen Körperverletzung, dem schweren Raub und bei Mord soll als Qualifikations- bzw. Mordmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ eingefügt werden.\r\n\r\nDieses Merkmal lehnt der djb ab:  Zum einen ist unklar, wie das Merkmal der „körperlichen Überlegenheit“ verfassungskonform ausgelegt werden kann. Nach der Entwurfsbegründung sei für die körperliche Überlegenheit „eine Gesamtschau“ (Bl. 17 d.E.) erforderlich. Auf die physische Stärke komme es dabei nicht allein an. Ein solches Merkmal kann jedoch dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen und droht, in der Praxis zu schwierigen Beweis- und Vernehmungspraktiken zu führen. Zum anderen droht dadurch eine Benachteiligung von (dem äußeren Anschein nach) „wehrhaften“ Frauen bzw. Personen. Weiterhin trägt es stereotype Geschlechterbilder vom „starken“ Mann und der „schwachen“ Frau fort. Geschlechtsspezifische Gewalt gründet primär auf einer strukturellen gesellschaftlichen Unterdrückung, durch welche Frauen in eine untergeordnete Position gedrängt werden.[2] Nicht die (scheinbare) körperliche Überlegenheit des Mannes, sondern die Motivation bzw. Zielrichtung der Gewalthandlung gegen eine Frau, gerade weil sie eine Frau ist oder Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, bestimmt die geschlechtsspezifische Dimension der Gewalt.[3] Darüber hinaus bleiben andere, beispielsweise ökonomische oder aufenthaltsrechtliche,  Abhängigkeitsverhältnisse[4] vollkommen außer Betracht. Die vorgesehene Ergänzung verkennt somit den Wesenskern von geschlechtsspezifischer Gewalt und perpetuiert Geschlechterstereotypen.\r\na. Änderungen im Zusammenhang mit § 211 StGB\r\n\r\nDer Entwurf sieht die Einführung des Mordmerkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ in § 211 Var. 10 StGB-E laut Entwurfsbegründung deshalb vor, um auch der Problemkonstellation des „Haustyrannenmordes“ sowie Partnerschaftstötungen besser Rechnung zu tragen (Bl. 15 ff. d.E.). Diesen Lösungsvorschlag zu den genannten Problemen lehnt der djb ab. Stattdessen regt der djb eine grundlegende Reform der Tötungsdelikte an, um die Einstufung von „Haustyrannenfällen“ als heimtückischen Mord zu verhindern. Außerdem fordert der djb in Fällen von Partnerschafts-, insbesondere Trennungstötungen als Femizide die geschlechtergerechte Anwendung des Strafrechts.\r\n      aa. Änderung zwecks Geschlechtergerechtigkeit bei „Haustyrannenfällen“\r\n\r\nLaut Entwurfsbegründung wird mit der vorgesehenen Änderung „auch die Kritik aufgegriffen, dass der gewalttätige Ehemann, der seine Frau jahrelang körperlich misshandelt, lediglich wegen Totschlags verurteilt wird, weil kein Mordmerkmal verwirklicht wurde, während die gepeinigte Ehefrau wegen Mordes verurteilt werden könnte, wenn sie ihn wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit im Schlaf und damit heimtückisch tötet“ (Bl. 15 f. d.E.).\r\n\r\nIn der Tat sieht der djb grundsätzlich Reformbedarf bei den Tötungsdelikten. Dies zeigt sich gerade im Zusammenhang mit „Haustyrannenfällen“, in welchen das Mordmerkmal der Heimtücke regelmäßig anzunehmen ist und zu einer Einstufung der Tötung als Mord führt.[5] Problematisch ist dabei auch die absolute Strafandrohung des Mordtatbestandes, die in diesen Fällen ein schuldangemessenes Strafmaß verhindert. Die Rechtsprechung ist dieser Problematik begegnet, indem sie die sog. Rechtsfolgenlösung entwickelt hat und § 49 Abs. 1 StGB analog anwendet.[6] Obwohl der Entwurf sich der Problematik der Haustyrannenfälle nach eigener Aussage annehmen will, ist bezeichnend, dass er dies weder durch eine Abschaffung des Heimtückemerkmals noch durch eine Abschaffung der absoluten Strafandrohung erreichen will. Letztere befürwortet er sogar ausdrücklich (Bl. 17 d.E.). Wie der Entwurf der Haustyrannenproblematik dennoch mit der Einfügung des Merkmals „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ Abhilfe verschaffen will, bleibt unverständlich, zumal dieses Merkmal auf die vom Entwurf suggerierten „schwachen“ Haustyrannenmörderinnen in diesen Fällen gar nicht anwendbar wäre. Denn sie sind in diesen Fällen als „körperlich Unterlegene“ gerade diejenigen, die die Tat ausüben und keine Tatopfer, die „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ getötet werden. \r\n      bb. Änderung zwecks besserer Erfassung von Femiziden\r\n\r\nDes Weiteren wird als Begründung für das vorgesehene Mordmerkmal der „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ die strafrechtliche Bewertung von Trennungstötungen angeführt, die nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tendenziell auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung trennungstypischer Tötungsbeweggründe männlicher Täter hinausläuft (Bl. 16 f. d.E.). Der djb teilt die Problemanalyse und hat bereits mehrfach auf eine notwendige geschlechtergerechte Anwendung des Mordparagraphen verwiesen.[7] Die Änderung des § 211 StGB ist jedoch nicht erforderlich, denn Femizide können bereits nach der aktuellen Rechtslage als Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Var. 3 StGB) eingestuft werden.[8] Auch ist ein Mord aus heimtückischer Begehung gem. § 211 Var. 4 StGB denkbar, wenn sich die Betroffene bei einem (auch kurzfristig) geplanten Übergriff in der konkreten Situation keines Angriffs versieht.[9]\r\n\r\nSo sehr der djb das im Entwurf angeführte Anliegen befürwortet, so problematisch und wenig zielführend ist der hier gewählte Lösungsansatz. Denn die geschlechtsspezifische Dimension, die Femiziden in Form von Trennungstötungen zugrunde liegt, wird von dem Gesetzentwurf nicht nur verkannt, sondern sogar negiert, wenn es heißt: „Dabei geht es eben nicht um Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts, sondern um Fälle der Trennungstötung. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass Männer Frauen vorsätzlich töten, weil diese eine zumeist längere Zeit bestehende intime Beziehung aufkündigen und sich von ihnen trennen oder dahingehende Anstalten entfalten […]. Die Täter können derartige Aktivitäten ihrer (ehemaligen) Partnerinnen psychisch häufig nicht adäquat verarbeiten. Sie entwickeln darüber – zumeist spontan – Gefühle der Wut und schreiten solchermaßen motiviert zur Tat“ (Bl. 16 d.E.). Doch Trennungstötungen geschehen regelmäßig aufgrund von Vorstellungen geschlechtsspezifischer Ungleichwertigkeit. Femizide sind Tötungen von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Mit der Begründung bekämpft der Entwurf nicht, sondern bestätigt die Problematik der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese besteht darin, dass Trennungstötungen lange als spontane Verzweiflungstat sowie die Initiierung der Trennung durch das Opfer als „nachvollziehbarer“ Grund für die Tat bewertet und das Vorliegen niedriger Beweggründe verneint wurde.[10] Diese Wertung ist Ausdruck patriarchaler Besitzansprüche und verletzt die Vorgaben der Istanbul-Konvention.[11] Auch der 1. Strafsenat des BGH hat in einem obiter dictum festgestellt, dass es mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts unvereinbar ist, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs zuzusprechen. Der Umstand der vom Tatopfer initiierten Trennung darf daher gerade nicht als gegen die Niedrigkeit sprechendes Indiz bewertet werden.[12]\r\n\r\nDie Einführung des Merkmals der „Ausnutzung körperlicher Überlegenheit“ adressiert diese Problemstellung jedenfalls nicht. Es bleibt völlig unklar, wie das Merkmal der „körperlichen Überlegenheit“ der uneinheitlichen Rechtsanwendungspraxis Einhalt gebieten soll. Im Gegenteil, die fehlerhafte Rechtsanwendung im Zusammenhang mit Femiziden wird nicht adressiert. Der djb ist der Ansicht, dass es für einen geschlechtergerechten strafrechtlichen Umgang mit Femiziden nicht der Ergänzung eines weiteren Mordmerkmals bedarf. Viel wichtiger ist, dass geschlechtsspezifische Ungleichwertigkeitsvorstellungen durch die Gerichte erkannt und berücksichtigt werden. Daher scheint eine Fortbildungsverpflichtung aller Rechtsanwender*innen zu den Formen, Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt notwendig.\r\nb. Änderungen im Zusammenhang mit § 224 StGB\r\n\r\nDarüber hinaus lehnt der djb die Einführung des Qualifikationsmerkmals der „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB-E aus oben genannten Gründen ab. Ferner lehnt der djb auch die Einstufung der gefährlichen Körperverletzung als Verbrechen bei einer Begehung mittels einer Waffe oder eines Messers (§ 224 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 3 Nr. 2 StGB-E) ab. Die gefährliche Körperverletzung erlaubt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bereits jetzt hohe Freiheitsstrafen und es ist kein Grund für die Erhöhung der Mindeststrafe ersichtlich.\r\n2. Änderungen des § 223 StGB\r\n\r\nDer djb lehnt auch die im Entwurf vorgesehene Anhebung des Mindeststrafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten in § 223 StGB-E ab. § 223 Abs. 1 StGB erlaubt bereits in seiner jetzigen Ausgestaltung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Gem. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB sind geschlechtsspezifische Motive bei einer Tat außerdem straferschwerend zu berücksichtigen. In der Anwendungspraxis im Bereich geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt stellt nicht die Strafhöhe, sondern die Einstellung der einfachen Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO und der Verweis auf den Privatklageweg das Problem dar. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB bedarf für ihre Verfolgung eines Strafantrages oder der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft, § 230 StGB. Entgegen der Praxis einiger Staatsanwaltschaften sollte das besondere öffentliche Interesse bei Körperverletzungsdelikten im Fall von häuslicher Gewalt oder Partnerschaft im Regelfall angenommen werden, sofern dies den Opferinteressen nicht entgegensteht.[13] Dies entspricht auch Art. 55 Abs. 1 Istanbul-Konvention. Gleiches gilt für die Annahme des öffentlichen Interesses im Fall eines Privatklagedelikts, §§ 374, 376 StGB.[14] Auch die einen Strafantrag stellenden Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sollten bei Körperverletzungsdelikten nicht auf den Privatklageweg verwiesen werden.\r\n\r\nDer djb regt zudem erneut die Aufnahme geschlechtsspezifischer Motive in die Nrn. 15, 86 und 234 der RiStBV an.[15] Diese Änderung hätte insbesondere eine klarstellende Funktion.\r\n\r\nIn einem Strafverfahren sollten zudem bei vermeintlich aussageunwilligen Zeug*innen vor einer Einstellung alle Beweismittel ausgeschöpft werden. So fallen etwa die Angaben im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung zur Erwirkung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG nicht unter das Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO und können, soweit eine solche vorliegt, in dem Verfahren herangezogen werden.[16]\r\n3. Änderungen des § 177 StGB\r\na. Gemeinschaftliche Begehung als Qualifikationsmerkmal und strafrahmenerhöhender Faktor\r\n\r\nDer Entwurf stuft Gruppenvergewaltigungen als Qualifikationstatbestand ein und sieht eine Strafrahmenerhöhung auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, vgl. § 177 Abs. 8 Nr. 3 StGB-E. Außerdem soll die gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177 StGB als Qualifikationsmerkmal gelten und künftig eine Mindeststrafe von drei Jahren nach sich ziehen, so § 177 Abs. 7 Nr. 4 StGB-E. Nach der derzeitigen Ausgestaltung des § 177 StGB sind gemeinschaftliche Tathandlungen des § 177 StGB als Regelbeispiel einzustufen, das gem. § 177 Abs. Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren nach sich ziehen kann.\r\n\r\nStrafrechtsdogmatisch hat die Einstufung als Qualifikationsmerkmal zur Folge, dass bei Vorliegen der Merkmale keine Ausnahme von der Regelwirkung angenommen werden kann, wenn, wie bei Regelbeispielen möglich, deren Indizwirkung verneint wird. Gesetzlich ist dennoch die Annahme eines minder schweren Falles möglich, § 177 Abs. 9 StGB. Des Weiteren hätte die Ausgestaltung als Qualifikationsmerkmal zur Folge, dass auch der Versuch der „Qualifikations“-Tat strafbar wäre. Nach der derzeitigen Ausgestaltung als Regelbeispiel ist die Handlung im Versuch nur nach dem vollendeten Grunddelikt des sexuellen Übergriffs strafbar, sofern das Merkmal „gemeinschaftlich“ selbst im Versuchsstadium bleibt. Sofern das Grunddelikt des sexuellen Übergriffs nur im Versuch bleibt, muss das Regelbeispiel „gemeinschaftlich“ verwirklicht sein.\r\n\r\nAuch wenn diese vorgenannten Änderungen durch die Einordnung als Qualifikationsmerkmal eintreten würden, sieht der djb hierin keinen zwingenden gesetzlichen Änderungsbedarf, denn auch die derzeitige Ausgestaltung als Regelbeispiel ermöglicht bereits eine unrechtadäquate Erfassung von Gruppenvergewaltigungen. Zwar würde die Einordnung der Vergewaltigung (unabhängig von der gemeinschaftlichen Begehung) als Qualifikationsmerkmal möglicherweise eine problematische Rechtsprechung unterbinden, die Partnerschaftsgewalt entgegen völker- und europarechtlicher Vorgaben strafmildernd beurteilt und damit privilegiert.[17] So wurde in der Rechtsprechung teilweise eine Ausnahme der Regelwirkung bejaht, wenn die Tat zwischen zwei Personen geschieht, die in einer Beziehung waren und es zunächst zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen war.[18] Derartige strafzumessungsrechtliche Erwägungen ließen sich aber unproblematisch gleichermaßen unter dem „minder schweren Fall“ in § 177 Abs. 9 erfassen. Eine alleinige Einstufung der Vergewaltigung als Qualifikationsmerkmal ohne weitere Sensibilisierung für die Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt und Schulung der Rechtsanwender*innen zu völker- und europarechtlichen Vorgaben dürfte somit nicht genügen. Des Weiteren ist es im Falle einer „versuchten gemeinschaftlichen Tatbegehung“ trotz Versuchsstadium möglich, dennoch die Indizwirkung des Regelbeispiels anzunehmen, wenn die Tat sich auf Grund der konkreten Umstände als sonstiger besonders schwerer Fall darstellt. Entscheidend ist vielmehr eine geschlechtergerechte, das Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung respektierende und Partnerschaftsgewalt nicht privilegierende Rechtsanwendung.\r\n\r\nAuch bezüglich der vorgesehenen Strafrahmenerhöhungen bei der gemeinschaftlichen Begehung gem. 177 Abs. 7 Nr. 4 StGB-E (nicht unter 3 Jahre) und der Gruppenvergewaltigung in § 177 Abs. 8 Nr. 3 StGB-E (nicht unter 5 Jahre) ist anzuführen, dass im Bereich der sexuellen Übergriffe und Vergewaltigungsdelikte aktuelle Untersuchungen in der Tat zwar zeigen, dass sich die verhängten Strafen ganz überwiegend im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegen, wodurch dem Unrechtsgehalt sexualisierter Gewalt (auch gegen schutzlose Personen) nicht angemessen Rechnung getragen wird.[19] Auch hier ist der djb jedoch der Ansicht, dass dieser Problematik in erster Linie mit verstärkter Sensibilisierung für die Ursachen, Formen, Auswirkungen und die strukturelle Dimension sexualisierter Gewalt begegnet werden muss. Diese Sensibilisierung kann am effektivsten durch verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für alle Rechtsanwender*innen erreicht werden. Die Begründung, der bisherige Strafrahmen erfasse das Unrecht nicht ausreichend (Bl. 3 d.E.), trägt nicht: Die Regelung der gemeinschaftlichen Begehung als Regelbeispiel in § 177 Abs. S. 2 6 Nr. 2 StGB sieht bereits einen Mindeststrafrahmen von zwei Jahren vor, sodass die Verhängung hoher Freiheitsstrafen möglich ist. Gleiches gilt für die gemeinschaftliche Begehung einer Vergewaltigung in § 177 Abs. 8 Nr. 3 StGB-E. Denn auch hier ist das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB neben § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB anwendbar, der eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht.\r\nb. Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft\r\n\r\nDer djb begrüßt grundsätzlich die Aufnahme einer durch die Tat herbeigeführten ungewollten Schwangerschaft als Qualifikationstatbestand in § 177 Abs. 7 Nr. 5 StGB-E. Damit wird berücksichtigt, dass in dieser Konstellation nicht allein die sexuelle, sondern auch die reproduktive Selbstbestimmung verletzt wird. Dieser vorgesehene Schutz muss jedoch konsequent zu Ende gedacht werden. Der djb betont erneut, dass die Kriminalisierung des freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs, der in § 218a Abs. 3 StGB auch Schwangerschaftsabbrüche in Folge einer Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB erfasst, verfassungs-, völker- und europarechtswidrig ist.[20] Strafwürdiges Unrecht in Form eines Verbrechens oder Vergehens liegt nur vor, wenn ein vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Abbruch einer Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der schwangeren Person erfolgt.[21]\r\nc. Bedürfnisse von Personen mit Behinderung in Sexualstrafverfahren\r\n\r\nSoweit der Entwurf mit den gesetzlichen Änderungen die besondere Betroffenheit von Menschen mit Behinderung berücksichtigen möchte, geht er im Bereich von Sexualstrafverfahren an den Bedürfnissen der Betroffenen vorbei. Wie erst kürzlich vom Verfassungsgerichtshof Berlin entschieden, ist für Menschen mit Behinderung, die von Sexualstraftaten betroffen sind, insbesondere ihr Recht auf eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des weiteren Verfahrens zu berücksichtigen.[22] Diese Verpflichtungen ergeben sich aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB i. V. m. Art. 13 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention und aus Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 VvB sowie Art. 11 Satz 1, Satz 2 VvB. Beispiele einer diskriminierenden Ausgestaltung sind gravierende fachliche Mängel bei der aussagepsychologischen Begutachtung ohne behindertenspezifische Fachkenntnisse, ein diskriminierender Umgang mit den Betroffenen, der Mangel an der Ausrichtung des Ermittlungsverfahrens an den behinderungsspezifischen Bedarfen und das mangelnde Bewusstsein und Fachwissen der Ermittlungsbehörden bzgl. der Ausgestaltung der Ermittlungen wegen sexueller Gewalt zum Nachteil von Frauen mit Behinderung.[23]\r\nd. Grundlegender Reformbedarf im Sexualstrafrecht\r\n\r\nStatt der im Entwurf vorgeschlagenen einzelnen Änderungen schlägt der djb materiell-rechtlich eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts vor. Gemäß dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das die freie sexuelle Entfaltung im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte schützt, sollte das deutsche Sexualstrafrecht an die (fehlende) Zustimmung zu einer sexuellen Handlung und nicht an den erkennbar entgegenstehenden Willen anknüpfen.[24] Auch sollten die Lücken im Bereich des strafrechtlichen Schutzes vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung geschlossen werden. Insbesondere Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmungen im digitalen Raum und durch die Nutzung von Technologien, d.h. der sogenannten bildbasierten sexualisierten Gewalt, sollte so Rechnung getragen werden. Ferner sollten die Schutzlücken im Hinblick auf die Ausübung sexualisierter Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen geschlossen werden.[25]\r\n4. Änderungen im Zusammenhang mit § 238 StGB\r\n\r\nDer Entwurf sieht außerdem Änderungen im Bereich der Nachstellung gem. § 238 StGB vor. So soll die vorgesehene Höchststrafe von drei auf fünf Jahre erhöht werden (§ 238 Abs. 1 StGB-E). Des Weiteren sollen zwei Regelbeispiele in § 238 Abs. 2 StGB ergänzt werden.\r\na. Erhöhung der Höchststrafe auf fünf Jahre\r\n\r\nDer djb lehnt die Hochstufung der vorgesehenen Höchststrafe von drei auf fünf Jahre in § 238 Abs. 1 StGB-E ab. Die Probleme bei der Ahndung und Bestrafung der Nachstellung hängen nicht mit dem Strafrahmen, sondern mit Problemen in der generellen Anwendung dieses Straftatbestandes zusammen. Auch hier zeigt sich, dass der vorgelegte Entwurf in keiner Weise evidenzbezogene Änderungsvorschläge unterbreitet. Nicht die Strafschärfung, sondern eine konsequente Verfolgung der Nachstellung wäre im Interesse eines wirksamen Opferschutzes. Darüber hinaus lässt der Entwurf die digitale Dimension häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt vollständig außer Acht. Wenn ein Reformbedarf im Rahmen des § 238 StGB besteht, dann wegen des Cyberstalkings, das nach der EU-Gewaltschutzrichtlinie unter Strafe zu stellen ist.[26] Dieser Form des Stalkings nimmt sich der Entwurf jedoch nicht an.\r\nb. Regelbeispiele § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 und Nr. 9 StGB-E\r\n\r\nAuch die Einführung der beiden Regelbeispiele lehnt der djb ab. § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB-E soll als Regelbeispiel strafschärfend berücksichtigen, wenn jemand eine Nachstellung begeht, der innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Tat nach § 238 Abs. 1 StGB oder nach § 4 Gewaltschutzgesetz bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 StGB-E soll als Regelbeispiel strafschärfend berücksichtigen, wenn im Fall einer Nachstellung gleichzeitig gegen eine Gewaltschutzanordnung i.S.d.  § 4 GewSchG verstoßen wird.\r\n\r\nBeide Fälle sind bereits nach der derzeitigen Rechtslage schuld- und unrechtsangemessen erfassbar. Der Gesetzgeber hat für den Fall einer mehr als nur wiederholten Tatbegehung bereits den § 238 Abs. 2 Nr. 3 StGB geschaffen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch einen unbenannten besonders schweren Fall der Nachstellung anzunehmen, soweit sich der Schuld- und Unrechtsgehalt von dem Fall der einfachen Nachstellung abhebt. Im Fall des § 238 Abs. 2 S. 2 Nr 9 StGB-E wäre bereits eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG gegeben. Eine tateinheitliche Begehung mit § 238 StGB ist nach der geltenden Rechtslage möglich. Laut Entwurfsbegründung soll § 4 GewSchG im Konkurrenzwege zurücktreten (Bl. 18 d.E.). Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum trotz Bestehen des § 4 GewSchG überhaupt eine Änderung des § 238 StGB erfolgen soll. Soweit der Gesetzentwurf „regelmäßig eine Ahndung mit Freiheitsstrafe“ (Bl. 18 d.E.) bezweckt, ist diese bereits nach § 4 GewSchG in Höhe von bis zu zwei Jahren möglich.\r\n5. Änderungen des § 1 GewSchG\r\na. Strafrahmenerhöhung des § 4 GewSchG\r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht außerdem die Erhöhung der Höchststrafe im § 4 Gewaltschutzgesetz von zwei auf fünf Jahre vor, § 4 GewSchG-E. Auch insoweit bezweifelt der djb den Mehrwert einer reinen Strafrahmenerhöhungen.\r\nb. Elektronische Aufenthaltsüberwachung\r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht zur Verhinderung von Straftaten und zur Durchsetzung von Kontakt-, Näherungs- und Betretungsverboten nach dem GewSchG die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen des GewSchG vor, § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewSchG-E. Das Nähere sollen die Länder regeln. In der Gesetzesbegründung wird insoweit auf bestehende polizeirechtliche Regelungen und den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Spanien verwiesen.\r\n\r\nGrundsätzlich könnte die EAÜ zur Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten in Hochrisikofällen eine präventive Wirkung entfalten. Deutschlandweit sind durchschnittlich täglich mehr als siebenhundert Menschen, insbesondere Frauen, von häuslicher Gewalt betroffen. Nahezu jeden zweiten Tag stirbt eine Frau durch Partnerschaftsgewalt.[27] Die Zahl der Gewaltbetroffenen ist in den letzten fünf Jahren gestiegen, wobei zusätzlich von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist.[28] Die EAÜ mittels sogenannter Fußfesseln kann derzeit in Deutschland zur Prävention von häuslicher Gewalt und insbesondere auch tödlicher Partnerschaftsgewalt im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, in der Regel das Polizei- und Ordnungsrecht, in sechs Bundesländern eingesetzt werden.[29] Von dieser Möglichkeit wird bislang kaum Gebrauch gemacht.[30] Darüber hinaus kann die elektronische Überwachung bei einer wegen einer Straftat verurteilten Person auch als Maßnahme der Führungsaufsicht gem. § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB gerichtlich angeordnet werden.[31] Vor diesem Hintergrund wird nun im Gesetzentwurf bundeseinheitlich der präventive Einsatz der EAÜ im Bereich des Gewaltschutzes gefordert. Das Gewaltschutzgesetz selbst setzt für eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG die „Erforderlichkeit“ der Maßnahme und eine einmalige Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus.\r\n\r\nDer djb begrüßt grundsätzlich Überlegungen zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Auch Art. 53 Abs. 3 der Istanbul-Konvention und Art. 19 Abs. 5 S. 1 der EU-Gewaltschutzrichtlinie regeln, dass die Befolgung der Kontakt- und Näherungsverbote und der Schutzanordnungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende rechtliche Sanktionen bei Verstößen sichergestellt werden soll.\r\n\r\nDer djb fordert aber dazu auf, in der Debatte um eine bundeseinheitliche Verankerung der EAÜ als Präventivmaßnahme zur Verhinderung von Straftaten und zur Überwachung von Gewaltschutzanordnungen die verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Begrenzungen zu berücksichtigen und die elektronische „Fußfessel“, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen zu ermöglichen. Insbesondere sollte sie allenfalls als „flankierende“ Präventionsmaßnahme dienen.[32] Denn die Verpflichtung zum Tragen eines EAÜ-Geräts stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, insbesondere in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in Art. 13 GG,[33]  der geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Die im Entwurf vorgesehene Regelung lässt bislang zentrale Fragen der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs, insbesondere der Verhältnismäßigkeit offen. Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs zu wahren, müssen gewisse Standards eingehalten werden:\r\n\r\nZum einen muss der Einsatz von EAÜ evidenzbasiert erfolgen und mit Langzeitstudien begleitet werden.[34] Für die Geeignetheit zur Prävention einer Gewalthandlung ist die konkrete technische Ausgestaltung der EAÜ und eine vorhandene Infrastruktur der EAÜ-Überwachungsstellen von entscheidender Bedeutung. Denn nur, wenn bei Auslösen des Alarms auch ein unmittelbarer Einsatz von Polizeibeamt*innen gewährleistet ist, kann die (unmittelbar) bevorstehende Gewalthandlung auch verhindert werden. Jedenfalls müsste die gefährdete Person rechtzeitig alarmiert werden, um selbst Schutz suchen zu können. Ansonsten vermittelt die EAÜ eine Scheinsicherheit der Betroffenen. Soweit als Referenz- und Erfolgsmodell auf Spanien verwiesen wird, wo Kontakt- und Aufenthaltsverbote zum Gewaltschutz bereits seit zwei Jahrzehnten durch den Einsatz von elektronischen „Fußfesseln“ überwacht werden können,[35] ist zu berücksichtigen, dass dieses sich grundlegend von dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Modell unterscheidet. In Spanien werden sowohl das Opfer als auch Polizeileitstellen bei einer Annäherung von weniger als 500m benachrichtigt.[36] Dabei tragen nicht nur Anordnungs-Adressaten, sondern in der Regel auch Betroffene ein GPS-Armband bei sich, welches einen Alarm auslöst, sobald der Anordnungs-Adressat nicht mehr den vorgegebenen Abstand einhält.[37] GPS-Geräte in Deutschland wiederum werden bislang nicht bei Betroffenen und Anordnungs-Adressat gleichzeitig eingesetzt. Dies bedeutet, dass für die Anordnungs-Adressaten zwar bestimmte „Sperrzonen“ (z.B. Arbeitsplatz oder Wohnung der Betroffenen) eingerichtet werden können, ein (zufälliges) Aufeinandertreffen außerhalb dieser Gebiete – ohne Auslösen des Alarms – jedoch möglich ist.[38] Für eine grundrechtsschonende Anwendung ist insgesamt eine räumliche Eingrenzung der EAÜ notwendig. Ob diese räumliche Eingrenzung für einen effektiven Opferschutz (und damit die Geeignetheit des Grundrechtseingriffs) allerdings starr oder dynamisch erfolgen sollte, müsste jedoch fortlaufend beobachtet werden. Das spanische Modell könnte hierbei als Vorbild dienen. Insoweit wird der in der Gesetzesbegründung gemachte Vorschlag, zu prüfen, ob eine dahingehende Aufenthaltsüberwachung, die gleichzeitig die Bewegungen von Anordnungs-Adressat und Opfer registriert, notwendig ist (Bl. 19 d.E.), begrüßt.\r\n\r\nFerner muss die Anordnung auch im Einzelfall erforderlich sein. Während § 1 GewSchG das Merkmal der „Erforderlichkeit“ bereits enthält, sieht der vorgesehene Gesetzentwurf für die Anordnung der EAÜ dieses Erfordernis gerade nicht vor. Ein solches Erfordernis sollte gesetzlich auch bei der Anordnung der EAÜ bestehen. Ferner sollten vor der Anordnung einer EAÜ alle rechtlich möglichen polizeilichen Maßnahmen, wie z.B. Gefährderansprachen und Wegweisungen (Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot), ausgeschöpft werden, um brisante Gefährdungslagen zu entschärfen. In seinem Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland kritisiert GREVIO, dass die Häufigkeit des Erlasses von Schutzanordnungen bundesweit stark variiert, was auf unterschiedliche Risikobewertungen und ein divergierendes Schutzniveau hinweist.[39] Die Frauenhaus-Statistik der Frauenhauskoordinierung von 2022 zeigt auch, dass insgesamt nur wenige polizeiliche Maßnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Frauen ergriffen werden: Während es in 40% der Fälle zu einem Polizeieinsatz kam, wurden Maßnahmen wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahme nur selten verfügt.[40]\r\n\r\nFür die Verhältnismäßigkeit der Anordnung darf die Intensität der Freiheitsbeeinträchtigung des von der Anordnung Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter stehen, deren Schutz die EAÜ bezweckt. Sie muss dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dienen, für deren Gefährdung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.[41] Eine solche kann etwa in der unmittelbaren Gefährdung von Leib, Leben, der persönlichen Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung begründet sein, die als zu schützende Grundrechte den Eingriffen in die Grundrechte des Anordnungs-Adressaten gegenüberstehen.[42] Soweit die EAÜ erlassen wird, um diese Person, wie vom Gesetzentwurf vorgesehen, „von der Begehung von Straftaten bzw. Verstößen gegen die Nummer 1“ abzuhalten, ist diese Formulierung zu vage. Ein Erlass der EAÜ muss einerseits möglichst grundrechtsschonend und andererseits möglichst effektiv zum Schutz der Betroffenen erfolgen. Nicht jede Gefahr zur Begehung jedweder Straftaten und zum Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen kann aufgrund des gravierenden Eingriffs in die Grundrechte des (potenziellen) Täters genügen. Ferner ist gerade der Einsatz der EAÜ zur (erstmaligen) Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten ohne Anknüpfung an eine künftige weitere unmittelbar drohende Rechtsverletzung der Betroffenen aufgrund der hohen Grundrechtsintensität verfassungsrechtlich bedenklich. Der djb fordert, dass eine Anordnung der EAÜ nur bei einem hohen Gewaltrisiko möglich ist. Dabei muss diese erhebliche, unmittelbare Gefahr sich auf die Verletzung der kollidierenden Grundrechte der Betroffenen, z.B. das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit, ihre persönliche Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung beziehen und nicht auf eine Begehung jedweder Straftat (vgl. Alternative „von der Begehung von Straftaten“). Außerdem muss die Anordnung einer EAÜ zur Durchsetzung der Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (vgl. Alternative „Verstößen gegen die Nummer 1“) ebenso an ein hohes Gewaltrisiko, d.h. an eine weitere unmittelbar drohende Rechtsverletzung der Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen geknüpft sein.\r\n\r\nDie Einschätzung eines hohen Gewaltrisikos, die für Erlass der Anordnung erforderlich ist, muss auf Basis eines standardisierten interdisziplinären Fallmanagements und einer umfassenden Risikoanalyse erfolgen, die den Fall als Hochrisikofall einstufen. Hierfür ist eine einheitliche und systematische Risikoanalyse und -bewertung vonnöten, welche die Informationen der beteiligten Akteur*innen und die Einschätzung der Betroffenen miteinbezieht. Die bei der Polizei, Justiz, Beratungsstellen und Frauenhäusern bekannten Informationen zur individuellen Bedrohungslage müssen zusammengeführt und ein interdisziplinäres Fallmanagement etabliert werden.[43] Diese institutionenübergreifende Intervention hat sich bereits als effektiv in der Verhinderung von häuslicher Gewalt erwiesen. Einige Bundesländer haben ein solches Modell bereits eingeführt.[44] Dies muss allerdings bundeseinheitlich hergestellt werden. Insbesondere ist es notwendig, dass, soweit die EAÜ nach dem GewSchG angeordnet werden soll, auch das Familiengericht standardisierter Teil des Fallmanagements ist.\r\n\r\nDiese Gefährdungsanalyse in Form einer individuellen Begutachtung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt und das Ergreifen entsprechender wirksamer Maßnahmen für den sofortigen Schutz sind auch völker- und europarechtlich gem. Art. 51, Art. 53 Abs. Istanbul-Konvention und Art. 16, Art. 19 EU-Gewaltschutzrichtlinie vorgesehen. Dafür sollten alle zuständigen Behörden und einschlägigen Stellen (nicht nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden) auf der Grundlage klarer Leitlinien in die Bewertung der Risiken für die Opfer und der geeigneten Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden.[45] Eine Anordnung der EAÜ sollte dabei im Zusammenhang mit der Ermittlung von individuellen Schutzbedarfen stehen und nur, sofern verfügbar, angemessen, relevant, und unter Berücksichtigung der Umstände des Fallesund der Rechtsnatur des Verfahrens in Erwägung gezogen werden.[46] Der EGMR betont ebenfalls unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention die Pflicht der Behörden, eine umfassende Risikobewertung durchzuführen und bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben angemessene Maßnahmen zu ergreifen.[47]\r\n\r\nAuch in Spanien wird mithilfe des Integrated Monitoring System for Cases of Gender Violence (VioGén) eine Bewertung des Gewaltrisikos bzw. des Rückfallrisikos durchgeführt, wobei Faktoren wie die von den Betroffenen bereits erlittene physische und psychische Gewalt sowie familiäre, soziale und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden.[48] Auch hier kann bei einem bestehenden hohen oder extrem hohen Gewaltrisiko eine EAÜ gerichtlich angeordnet werden, um die Einhaltung von einstweiligen Verfügungen bzw. Kontakt- oder Aufenthaltsverboten zu überwachen.[49]\r\n\r\nBei dieser Risikoeinschätzung ist jedoch entscheidend, dass Hochrisikofälle von den Behörden auch als solche erkannt werden. Bei vielen Partnerschaftstötungen in Spanien wurde das Gewaltrisiko im Vorfeld lediglich als niedrig eingestuft, so dass die EAÜ in diesen Konstellationen nicht angeordnet wurde.[50] Vor diesem Hintergrund sind bestehende Verfahren und Systeme zur Gefährdungsanalyse auszuweiten, die genutzten Instrumente zur Risikoanalyse müssen aber auch auf ihre Effektivität hin überprüft und möglichst weitere, valide Verfahren entwickelt werden.\r\n\r\nDes Weiteren ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Einschränkung des Erlasses einer EAÜ notwendig.[51] Die EAÜ sollte nur so lange angeordnet werden können, wie das Risiko nach Bewertung des Fallmanagements als „hoch“ einzustufen ist.\r\n\r\nDarüber hinaus müssen für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtet werden. Bei der vorgesehenen Gesetzesänderung besteht der Grundrechtseingriff nicht nur in der Erhebung und Speicherung, sondern auch in der Verwendung der Daten. Wenn im Gesetzentwurf von der „Datenverwendung“ die Rede ist, muss diese Datenverarbeitung begrenzt sein. Es darf nicht gestattet sein, aufgrund der Bewegungsdaten ein Bewegungsprofil zu erstellen oder die Daten auch im Zusammenhang mit anderen Verfahren zu verwerten. Grundsätzlich gilt, dass im Hinblick auf die Bedeutung des betroffenen Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung „der Umgang mit den Daten in persönlichkeitsrechtsschützender Weise ausgestaltet sein [muss], was insbesondere gesetzliche Vorgaben zu den zulässigen Verwendungszwecken der Daten sowie zur Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Datenverarbeitungsvorgänge sowie zur Datensicherheit erfordert.“[52] Der Vorgabe des BVerfG, Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln,[53] wird diese allgemeine Formulierung im Gesetzentwurf nicht gerecht.\r\n\r\nAlles in allem ist zu beachten, dass der Einsatz der EAÜ in erster Linie nur eine situationsbezogene, kurzfristige Form der Prävention bzw. Intervention darstellt, welche weder die Ursachen der Gewalt adressiert noch langfristigen Schutz gewährleistet. Zwar kann der Einsatz von sogenannten Fußfesseln auch dazu beitragen, das Recht gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder auf Sicherheit und Verbleib in ihrer Wohnung zu wahren. Dies setzt jedoch voraus, dass Betroffenen die alleinige Nutzung der Wohnung erlaubt wird, was in Deutschland aktuell nur selten der Fall ist.[54] In diesem Zusammenhang ist der Ausbau und die Sicherung des Gewalthilfesystems durch flächendeckenden Ausbau von Beratungsstellen und Schutzunterkünften unabdingbar. Dies ist auch völker- und europarechtlich geboten. Der Referentenentwurf zum Gewalthilfegesetz, das Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz, Beratung und Unterstützung gewährt, ist daher in höchstem Maße begrüßenswert und sollte dringend noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Für einen effektiven präventiven Gewaltschutz sollten statt dem Einsatz der EAÜ der Ausbau und die Sicherung des Hilfesystems vorangetrieben und langfristige Maßnahmen der Gewaltprävention ergriffen werden, die ebenfalls die Täter in die Verantwortung nehmen: Im Einklang mit Art. 16 der Istanbul-Konvention setzt dies voraus, dass Täter sich im Rahmen von Täterarbeit mit ihren gewaltvollen Verhaltensweisen verpflichtend auseinandersetzen.\r\nIII. Weitergehende Forderungen\r\n\r\nNeben den speziellen Forderungen, die den hiesigen Gesetzentwurf betreffen, fordert der djb zur effektiven Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vor allem:\r\n\r\n    Sowohl die Istanbul-Konvention als auch die EU-Gewaltschutzrichtlinie verpflichten Deutschland dazu, flächendeckend und leicht zugängliche Beratungs- und Schutzunterkünfte bereitzustellen.[55] Mit der Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes könnte Deutschland in dieser Hinsicht zentrale europa- und völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen. Es bedarf daher dringend noch in dieser Legislaturperiode der Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes.\r\n    Im Einklang mit Art. 16 der Istanbul-Konvention muss die Täterarbeit als Präventionsmaßnahme gesetzlich verankert werden. Nur durch die Täterarbeit werden Täter unmittelbar dazu angehalten, sich mit gewaltvollen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen, sodass Gewaltkreisläufe langfristig durchbrochen werden können.\r\n    Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung sind verpflichtende Fortbildungen für Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen zu den Ursachen, Auswirkungen, Formen und Folgen häuslicher und geschlechtsspezifischer, darunter auch sexualisierter Gewalt erforderlich. Auch sollten die angebotenen Fortbildungen die Themen Geschlechterstereotype, Sexual- und Vergewaltigungsmythen enthalten.\r\n    Es müssen empirisch gesicherte Erkenntnisse über die Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt gesammelt werden, welche auch für die Fortentwicklung der Risikoanalyse genutzt werden können.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nDilken Çelebi, LL.M.\r\nVorsitzende der Kommission für Strafrecht\r\n\r\nDr. Catharina Conrad\r\nStellvertretende Vorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe zum Schwangerschaftsabbruch und Mitglied der Kommission für Strafrecht\r\n\r\n \r\n\r\n[1]Kury, Soziale Probleme, 24 (1), S. 31 ff., abrufbar unter: https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/44117/ssoar-soziprobleme-2013-1-kury-Zur_Nicht-Wirkung_von_Sanktionen_Ergebnisse.pdf;jsessionid=5D1F1A3B86DD92BB18A87777ECDEBA10?sequence=1 (letzter Abruf: 26.11.2024); Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V., Stellungnahme zum Antrag der CDU-Fraktion, Drs. 18/4535, Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW, Drs. 18/4662, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/7146, S. 7, abrufbar unter: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/7100/umdruck-18-7146.pdf (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[2] Präambel der Istanbul-Konvention (IK).\r\n\r\n[3] Art. 3 lit. d) IK.\r\n\r\n[4] Zu den notwendigen Reformen zum Gewaltschutz im Aufenthaltsrecht, siehe djb, Policy Paper: Reform des § 31 AufenthG, 14.07.2023, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20 (letzter Abruf: 26.11.2024); djb, Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-20_Gewaltschutz_Aufenthaltsrecht.pdf (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[5]Matt/Renzikowski/Safferling StGB § 211 Rn. 93-94; Schneider, Der Haustyrann und die Reform der Tötungsdelikte, djbZ 2015, S. 23.\r\n\r\n[6] Vgl. BGH NJW 1981, 1965, 1968; BGH, NJW 2003, 2464, 2467.\r\n\r\n[7]djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 3 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 26.11.2024); s.a. Schuchmann/Steinl, KJ 2021, S. 312; Çelebi/Streuer, djbZ 2022, S. 61 ff.; Çelebi/Schuchmann/Steinl in Schüttler et. al (Hrsg.), Gender&Crime 2024, S. 26 ff.\r\n\r\n[8] Ebd.\r\n\r\n[9]djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 4 f. abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[10] Vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 - 2 StR 349/08; siehe aber dagegen BGH, Beschluss v. 06.12.2022 – 5 StR 479/22.\r\n\r\n[11]djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[12] BGH, Beschluss v. 06.12.2022 – 5 StR 479/22.\r\n\r\n[13] Vgl. Nr. 234 Abs. 1 der RiStBV.\r\n\r\n[14] Vgl. Nr. 86 der RiStBV.\r\n\r\n[15] Vgl. auch djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität, 17.01.2020, S. 5, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-01 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[16] OLG Hamburg, Beschluss v. 18.03.2018, 1 Ws 114 - 115/17.\r\n\r\n[17] Art. 46 lit. a) IK, Art. 11 lit. k) EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[18] BGH, Beschluss v. 10.09.2009 - 4 StR 366/09.\r\n\r\n[19]Ehlen/Hoven/Weigend, KriPoZ 1/2024, S. 17 ff.\r\n\r\n[20]djb, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 11.10.2023, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-29 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[21] Ebd., S. 6; vgl. auch das Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 337, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[22] VGH Berlin, Beschluss v. 19.06.2024 – 80/22, Rn. 25.\r\n\r\n[23] Siehe https://www.weibernetz.de/p/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-einer-frau-mit-behinderungen-vor-dem-landesverfassungsgerichtshof-berlin.html (letzter Abruf: 29.07.2024).\r\n\r\n[24] Siehe dazu eingehend djb, Policy Paper: Nur Ja heißt Ja!, 18.11.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[25] Siehe dazu eingehend djb, Policy Paper: Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe, 18.11.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[26] Art. 6 EU-Gewaltschutzrichtlinie; vgl. auch EG 21 ff. EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[27] Die Bundesregierung, Lagebild Häusliche Gewalt. „Die Schuld liegt immer beim Täter“, 07.06.2024.\r\n\r\n[28]BKA, Lagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 9, S. 13.\r\n\r\n[29] Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW und Sachsen; § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 PolG NRW sieht die EAÜ sogar explizit zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung, die Verhütung einer Straftat nach § 238 StGB und zur Durchsetzung von Wohnungsverweisungen vor.\r\n\r\n[30]Lindemann, Stern v. 22.06.2024, abrufbar unter: https://www.stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-frauenleben-gerettet-werden--34815484.html#:~:text=Anw%C3%A4ltin%20f%C3%BCr%20Strafrecht%20%22Eine%20Fu%C3%9Ffessel,Ein%20Mann%20tr%C3%A4gt%20eine%20Fu%C3%9Ffessel.&text=22.06.2024%2C%2016%3A54,Expartner%20eine%20Fu%C3%9Ffessel%20auferlegt%20werden (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[31] Hier wird die EAÜ bereits seit mehr als 14 Jahren eingesetzt, zur Verfassungsgemäßheit, vgl. Meuer, Verfassungsblog v. 22.02.2021, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/auf-schritt-und-tritt/ (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[32] Siehe hierzu auch eingehend Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt – Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, S. 181 ff.\r\n\r\n[33] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 272, 273. Zum fehlenden Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch die bloße Anordnung einer EAÜ, BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 322.\r\n\r\n[34] Eine solche Datengrundlage fehlt derzeit noch: vgl. dazu etwa Kaiser KJ 2017, 176, 180; zum Problem der verspäteten Reaktion siehe etwa auch BeckOK PolR Bayern/Schröder PAG Art. 34 Rn. 11.1; vgl. zu Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten des Gesetzesgebers für die Wirkungen der EAÜ, BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 265.\r\n\r\n[35]Wessel/Salpius, RND v. 26.04.2024, abrufbar unter: Elektronische Fußfesseln für Gewalttäter: Unionsfraktion will bundesweite Lösung (letzter Abruf: 26.11.2024); Es handelt sich um einen Fall des sog. Bilateral Monitoring; vgl. zur Funktionsweise Eilzer/Maier, Elektronische Aufenthaltsüberwachung in Europa, S. 463.\r\n\r\n[36] Vgl. dazu etwa https://forum-opferhilfe.de/elektronische-aufenthaltsuberwachung-spanien-femizide-fussfessel/ (letzter Abruf: 26.11.2024). \r\n\r\n[37]García, La eficacia de la vigilancia electronica en la violencia de género: análisis criminológico, International E-Journal of Criminal Sciences, Nr. 10 (2016), S. 55 ff.\r\n\r\n[38] Landtag Brandenburg P-AIK 7/50, Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt - Drs. 7/7349, 06.09.2023, S. 32.\r\n\r\n[39] Bezüglich der Häufigkeit des Erlasses von Schutzanordnungen fehlt es jedoch an einer systematischen Datenerhebung, GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 313.\r\n\r\n[40] Ein Platzverweis wurde in 8% der Fälle erteilt, eine Ingewahrsamnahme erfolgte in 2% der Fälle, Frauenhauskoordinierung, Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2022, S. 31 f.\r\n\r\n[41] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 275, 280, 281 zum Erfordernis einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Verletzung, d.h. einer Gefährdung, für die im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Eine bloß abstrakte, auf statistischen Wahrscheinlichkeiten gestützte Gefahr reicht einfachrechtlich nicht aus.\r\n\r\n[42] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 275, 277.\r\n\r\n[43] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 307-310; Djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 4.11.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 26.11.2024).\r\n\r\n[44] Vgl. Sozialministerium Schleswig-Holstein, Schleswig-Holstein führt verbindliches Hochrisikomanagement ein, 22.02.2024, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2024/240222_VIII_hochrisikomanagement.html (letzter Abruf: 26.11.2024); Ministerium für Familie, Frauen,  Kultur und Integration Rheinland-Pfalz, Rahmenkonzeption Hochrisikomanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen und Stalking, abrufbar unter: https://www.gleichstellungsministerkonferenz.de/documents/anlage_top_7-5_2_1510227319.pdf (letzter Abruf: 26.11.2024); siehe zu Beispielen des Hochrisikomanagements in Rheinland-Pfalz, Osnabrück und Nürnberg auch: bff, Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall erkennen und einschätzen. Effektive Maßnahmen zum Schutz entwickeln. Regionale Kooperationen und wirksames Fallmanagement aufbauen, November 2021, S. 17 f.\r\n\r\n[45] Art. 7 Abs. 2, 3, 51 Abs. 1 IK, Art. 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie, EG 40 EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[46] Art. 19 Abs. 5 S. 2 EU-Gewaltschutzrichtlinie, EG 46 EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[47] EGMR, Kurt v. Austria – 62903/15, Urteil v. 15.06.2021, paras. 167 ff.; 177 ff.\r\n\r\n[48]García, La eficacia de la vigilancia electronica en la violencia de género: análisis criminológico, International E-Journal of Criminal Sciences, Nr. 10 (2016), S. 47 ff; Allerdings werden bei der Risikobewertung nur die bei der Polizei und Justiz vorhanden Informationen berücksichtigt. GREVIO betont die Notwendigkeit der Einbeziehung der Informationen anderer Akteure (z.B. Beratungsstellen), da diese zu einer anderen Gefährdungseinschätzung führen könnten, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, para. 260.\r\n\r\n[49] Art. 64 (3) Ley Orgánica; Art. 48 (4) Código Penal.\r\n\r\n[50] So waren 34.7% der Täter im Jahr 2016 bei der Polizei registriert, aber nur 11% wurden als Hochrisikofälle eingestuft, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, para. 260.\r\n\r\n[51] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 210.\r\n\r\n[52] BeckOK PolR Bayern/Schröder PAG Art. 34 Rn. 14; zur Problematik der Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 GG vgl. etwa BeckOK PolR Bayern/Schröder PAG Art. 34 Rn. 15; denkbar wäre etwa eine § 61 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 SächsPVDG entsprechende Regelung.\r\n\r\n[53] BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Rn. 212.\r\n\r\n[54] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 322.\r\n\r\n[55]Gumnior, Verfassungsblog v. 09.07.2024, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/flachendeckende-gewaltschutzeinrichtungen-gewalthilfegesetz/ (letzter Abruf: 26.11.2024)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013912","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gewaltschutzgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/aa/387456/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190030.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Justiz am 2. Dezember 2024 vorgelegten Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes.\r\nI. Einleitung\r\n\r\nDer djb begrüßt die Verankerung von Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz grundsätzlich als unverzichtbare Maßnahme der Gewaltprävention. Auch teilt der djb die Auffassung, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen präventive Wirkung entfalten kann,[1] wenngleich der djb erneut darauf hinweist, dass sie allenfalls ein situationsbezogenes, kurzfristiges präventives Mittel darstellt, welches weder die Ursachen der Gewalt adressiert noch in allen Fällen von Gewalt geeignet ist.[2] So finden etwa Femizide auch in Situationen statt, in denen Täter noch keine Gewalt gegen die Betroffene ausgeübt haben und somit kein Gewaltschutzantrag erfolgt ist. Auch zeigt das Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, dass 63,6  Prozent der Betroffenen zum Zeitpunkt der (versuchten) Tötung noch mit ihrem (Ex-)Partner zusammenlebten.[3] Eine EAÜ ist somit in zahlreichen Fällen der geschlechtsspezifischen bzw. häuslichen Gewalt kein geeignetes Mittel der Gewaltprävention.[4] Ferner sind die bestimmten Voraussetzungen, unter denen die EAÜ als eine wirksame Maßnahme (von vielen) zur Gewaltprävention dienen kann, im hier vorgelegten Entwurf weitestgehend nicht vorgesehen. Zwar wahrt der Entwurf verfassungsrechtliche Vorgaben. Ohne die flächendeckende Einführung einer standardisierten Gefährdungsanalyse zur Erkennung von Hochrisikofällen und einem interdisziplinären Fallmanagement greift die Einführung der EAÜ im Rahmen des GewSchG jedoch zu kurz und wird den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben der EU-Gewaltschutzrichtlinie und der Istanbul-Konvention nicht gerecht.[5] Auch lässt der Entwurf eine konsequente opferzentrierte Sichtweise vermissen, welche nach den Vorgaben der Istanbul-Konvention aber verpflichtend ist.[6] Sofern sich der Entwurf für die Einführung der EAÜ im GewSchG auf Spanien als Referenzmodell bezieht (Bl. 2 d.E.), weist der djb darauf hin, dass die vorgeschlagene Reform zentrale Elemente des spanischen Modells nicht aufgreift, die für die erfolgreiche Gewaltprävention und -intervention maßgeblich sind. Die EAÜ in Spanien wird von einem umfassenden Gewaltschutzkonzept, insbesondere einem interdisziplinären Fallmanagement und einer Risikoanalyse, flankiert.[7] Überhaupt verfolgt Spanien im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen einen ganzheitlichen Ansatz. Für die effektive und langfristige Gewaltprävention muss auch in Deutschland intensivere gesellschaftliche Aufklärung stattfinden, für einen umfassenden Gewaltschutz wiederum muss insbesondere der flächendeckende Ausbau eines diskriminierungs- und kostenfreien Beratungs- und Hilfesystems durch ein Gewalthilfegesetz erfolgen. Schließlich bedarf es der Sensibilisierung aller mit den Betroffenen in Berührung kommenden betreffenden Berufsgruppen.\r\nII. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\n1. Vorgesehene Änderungen in Bezug auf die EAÜ\r\na) § 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG-E\r\n\r\n§ 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG-E sieht vor, dass, wenn das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1 bis 3 oder 5 anordnet, es ferner die EAÜ unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen kann. Die gerichtliche Anordnung der EAÜ bedarf als weitere Maßnahme neben dem Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung somit keines gesonderten Antrags (vgl. Bl. 16 d.E.). Der djb kritisiert, dass die Anordnung der EAÜ ohne vorherigen Antrag der Betroffenen ermöglicht werden soll. Entgegen der Entwurfsbegründung (Bl. 3 d.E.) und dem historischen Anliegen des GewSchG wird damit dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht ausreichend Rechnung getragen. Das GewSchG als primär zivilrechtlich ausgestaltetes Gesetz will es in die Disposition der Gewaltbetroffenen stellen, ob Anordnungen vom Gericht erlassen werden - anders als das Strafverfahren. Dieser Charakter des GewSchG sollte sich auch bei Ergänzung des Maßnahmenkatalogs nicht verändern. Dafür sprechen nicht zuletzt praktische und grundrechtliche Erwägungen: Obwohl gesetzlich vorgesehen ist, dass Familiengerichte die erforderlichen Maßnahmen anordnen sollen, werden in der familiengerichtlichen Praxis aktuell regelmäßig alle Gewaltschutzmaßnahmen des § 1 S. 3 GewSchG ohne weitere Differenzierung angeordnet. Aufgrund der erheblichen Grundrechtsintensität erscheint es darüber hinaus geboten, die Anordnung der EAÜ gesondert von den anderen Maßnahmen zu formulieren und sicherzustellen, dass sie besonders geprüft wird. Der djb fordert daher, die Anordnung der EAÜ nur auf gesonderten Antrag der Betroffenen und nicht von Amts wegen zu ermöglichen.\r\nb) § 1a Abs. 1, 2 GewSchG-E\r\n\r\nGemäß § 1a Abs. 1 GewSchG-E kann der Täter verpflichtet werden, ein GPS-Gerät zu tragen, wenn es zur Kontrolle der Befolgung bestimmter Gewaltschutzanordnungen unerlässlich ist, den Aufenthaltsort des Täters zu überwachen. § 1a Abs. 2 GewSchG-E sieht vor, Betroffenen mit ihrer Zustimmung ein GPS-Gerät zur Verfügung zu stellen, das Verstöße des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt.\r\n\r\nDer djb bezweifelt zunächst die Geeignetheit der in § 1a Abs. 1 geregelten Form der EAÜ, bei welcher allein der Anordnungs-Adressat ein GPS-Gerät trägt. In diesem Fall des sog. Ein-Komponenten-Modells kann eine räumliche Eingrenzung des Täters nur durch die Einrichtung von Einschluss- oder Ausschlusszonen erfolgen (vgl. Bl. 11 d.E.). Diese „starre“ räumliche Eingrenzung kann jedoch ein (zufälliges) Aufeinandertreffen außerhalb dieser Gebiete – ohne Auslösen des Alarms – nicht verhindern. Damit ist die Wirkung der EAÜ begrenzt. Außerdem setzt der effektive Opferschutz bei diesem Ein-Komponenten-Modell voraus, dass die Betroffene umgehend über einen Verstoß des Täters informiert wird, andernfalls droht sie sich in falscher Sicherheit zu wiegen.[8] Die bloße Überwachung des Täters genügt nicht. Die unverzügliche Information der Betroffenen über einen Verstoß gegen eine Eilschutzanordnung, ein Kontakt- und Näherungsverbot oder eine Schutzanordnung ist aber geboten und europarechtlich erforderlich (Art. 19 Abs. 6 RL). Auch in Spanien, worauf der Gesetzentwurf regelmäßig verweist, existiert kein Ein-Komponenten-Modell, sondern ein Zwei-Komponenten-Modell. Dabei wird die gewaltbetroffene Person derart eingebunden, dass sie gleichzeitig mit der Polizei einen Alarm erhält und sich selbst umgehend aktiv in Sicherheit(-sräume) begeben kann. Das Zwei-Komponenten-Modell hat also den Vorteil, dass Betroffene bei Annäherung des Täters unmittelbar alarmiert werden und sich in Sicherheit bringen können. Die dadurch erfolgte “dynamische” räumliche Eingrenzung des Täters kann zudem ein (zufälliges) Aufeinandertreffen verhindern. Es ist zwar möglich, dass auch die ständige Überwachung für Gewaltbetroffene retraumatisierend wirken kann. Studien zeigen aber, dass das Sicherheitsgefühl der Opfer steigt, soweit sie selbst ein Gerät tragen.[9] Schließlich kann ihnen ermöglicht werden, ihrem Alltag weniger ängstlich nachzugehen.\r\n\r\nUngeachtet der jeweiligen Art des Modells (starres oder dynamisches bzw. Ein-Komponenten-Modell oder Zwei-Komponenten-Modell) gelten aber folgende Ausführungen: Voraussetzung der EAÜ gem. § 1a Abs. 1 GewSchG-E ist, dass eine Überwachung und Verwendung der Aufenthaltsdaten zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist. Gemäß § 1a Abs. 1 S. 2 ist die Überwachung unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten oder bedrohten Person entsteht.\r\n\r\nDie Voraussetzung einer konkreten Gefahr für ein Rechtsgut von überragender Bedeutung ist grundsätzlich geeignet, verfassungsrechtliche Anforderungen zu wahren. Der djb befürwortet, dass hierbei auf Hochrisikofälle abgestellt wird, denn in der Entwurfsbegründung heißt es, dass die Anordnung der EAÜ durch Familiengerichte ermöglichen soll, in Hochrisikofällen die Einhaltung der Gewaltschutzanordnungen effektiv zu kontrollieren (vgl. Bl. 10 d.E.). Dafür müssen die Familiengerichte das bestehende Gewaltrisiko auf Basis einer ausreichenden Tatsachengrundlage jedoch auch einschätzen können. Dies setzt eine individuelle standardisierte Risikoanalyse auf Grundlage klarer Leitlinien voraus. Hinzu kommt, dass die Gewaltschutzverfahren in aller Regel Eilverfahren sind, bei denen der Freibeweis genügt. Es ist daher zweifelhaft, ob Familiengerichte in diesen Eilverfahren überhaupt von einer derart grundrechtsintensiven freiheitsbeschränkenden Maßnahme wie der EAÜ Gebrauch machen werden, ohne dass sie auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage für die Bestimmung eines Hochrisikofalls steht. In Eilverfahren ist die EAÜ möglicherweise auch deshalb nicht sinnvoll einsetzbar, weil die Organisation und die Einrichtung der EAÜ Zeit in Anspruch nehmen. Insgesamt können die Verfahren dadurch schwerfälliger werden, indem es womöglich zu einem Termin vor Erlass eines Gewaltschutzbeschlusses kommt, wo jetzt noch ohne Termin entschieden wird.\r\n\r\nUm einen effektiven und grundrechtskonformen Einsatz der EAÜ zu gewährleisten, bedarf es daher neben der umfassenden Gefährdungsanalyse auch der bundesweiten Einführung eines standardisierten interdisziplinären Fallmanagements. In dieses müssen die Informationen der beteiligten Akteur*innen sowie die Betroffenen mit ihrer Einschätzung miteinbezogen werden.  Auch die Familiengerichte müssen standardisiert in das Fallmanagement miteinbezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familiengerichte den Hochrisikofall erkennen und die EAÜ anordnen können.\r\n\r\nEine Gefährdungsanalyse und ein Gefahrenmanagement in Form der individuellen Prüfung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt wird auch völker- und europarechtlich gem. Art. 51 Istanbul-Konvention und Art. 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie gefordert. Insoweit der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf die Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben zur Einführung einer EAÜ verweist, ist zwar richtig, dass diese gem. Art. 53 Abs. 3 Istanbul-Konvention und Art. 19 V 1 EU-Gewaltschutzrichtlinie möglich ist. Der Entwurf lässt jedoch außer Acht, dass die EAÜ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährdungsanalyse und dem Gefahrenmanagement gem. Art. 51 Istanbul-Konvention und Art. 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie zu sehen ist.[10] Die Wirksamkeit der EAÜ hängt maßgeblich davon ab, dass sie als Teil eines umfassenden Präventionskonzeptes mit dem interdisziplinären Fallmanagement verknüpft ist.[11] Auch die Erfahrung in Spanien hat gezeigt, dass die richtige Einschätzung des Gewaltrisikos auf Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse für die Verhinderung von Femiziden fundamental ist: Denn bei vielen Partnerschaftstötungen in Spanien wurde das Gewaltrisiko im Vorfeld lediglich als niedrig eingestuft, so dass die EAÜ in diesen Konstellationen nicht angeordnet wurde.[12]\r\n\r\nDarüber hinaus setzt die Geeignetheit und Effektivität der EAÜ voraus, dass die technischen und personellen Voraussetzungen zum Schutz der Betroffenen in der gesamten Ablaufkette gewährleistet sind. Hierzu im Einzelnen:\r\n\r\nDer Entwurf führt zunächst aus, dass es sinnvoll wäre, die Durchführung der durch das Familiengericht angeordneten EAÜ der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) zu übertragen. Die technische Überwachung würde dann bundesweit durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) bei der GÜL erfolgen. Sie wäre auch zuständig für die Betreuung und Organisation der Technik sowie für das Anlegen und den Austausch des Überwachungsequipments (Bl. 13 d.E.). Eine Konzentration bei der GÜL wird durch den djb befürwortet; gleichwohl bedarf es der Ergänzung des Staatsvertrags über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder, was auch der Entwurf anspricht (Bl. 13 d.E.).\r\n\r\nDie technische Geeignetheit betrifft zunächst das Sendegerät beim Täter. Technisch müsste dieses über eine ausreichende Batteriedauer verfügen. Die Batterie muss in einem engen Turnus aufgeladen werden. Es ist unklar, wie sichergestellt werden kann, dass in der konkreten Umsetzung und bei hohem Stromverbrauch angesichts ständiger Übertragung des Standorts mittels GPS und Übersendung per SMS an die GÜL auch zum Ende des Turnus noch genügend Batteriekapazitäten vorhanden sind, um bei einer Verletzung der Sperrzone per SMS genügend lange den konkreten Aufenthaltsort des Täters an die GÜL mitzuteilen. Denn eine Übertragung von SMS, wobei die Taktung auch noch offen ist, dürfte einen hohen Stromverbrauch auslösen. Antworten auf diese Fragen sind dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen.\r\n\r\nWeiterhin betrifft die technische Geeignetheit die Rahmenverträge, und zwar sowohl zum Personal als auch zur Technik. Der derzeit in Hessen gehaltene Rahmenvertrag für die Technik dürfte lediglich das Ein-Komponten-Modell abbilden. Es bleibt unklar, wie sichergestellt werden kann, dass unverzüglich mit Inkrafttreten des Gesetzentwurfs ein Rahmenvertrag geschlossen wird, der technisch auch das Zwei-Komponten-Modell abbilden kann.\r\n\r\nFür die personelle Geeignetheit für das Ein-Komponenten-Modell ist wie folgt auszuführen: Der Rahmenvertrag des Landes Hessen, vertreten durch die HZD, Beschaffung von Personaldienstleistungen und Assistenzkräften im Verfahren der elektronischen Aufenthaltsüberwachung[13] ist erst kürzlich bezuschlagt worden. Hier verwundert, dass die fachlichen Kompetenzen des einzusetzenden Personals keinerlei Qualifikationen oder Schulungsmaßnahmen im Bereich der häuslichen Gewalt erfordern, sondern dass das Anforderungsprofil lediglich ein IT-technisches und sprachliches Profil aufweist.[14] Es wäre dringend erforderlich, Fachkompetenz im Bereich der häuslichen und geschlechtsspezifischen Gewalt sowohl bei der Teamleitung als auch bei den Assistenzkräften nachzuweisen. Denn häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt weisen völlig andere Warnmerkmale auf im Vergleich zu den Verstößen gegen Anlasstaten bei Weisungen nach § 68b Satz 3 Nr. 3 StGB, insbesondere bei der Gefahr von Femiziden. Insofern handelt es sich um ein vollkommen anders gelagertes Gewaltphänomen, welches mit vorhandenen Strukturen nicht gleichgesetzt werden kann.\r\n\r\nFür die Geeignetheit des Schutzes in der Ablaufkette ist am wichtigsten, dass eine Information an das Opfer oberste Priorität hat, damit es sich schnellstmöglich in Sicherheit begeben kann. Dies lässt sich jedoch weder der Veröffentlichung in tenders electronic daily[15] noch dem Gesetzentwurf entnehmen. Letzterer führt lediglich aus, dass bei Eingang einer “Ereignismeldung” (also eines Verstoßes) der Träger telefonisch anzusprechen und über sein Fehlverhalten aufzuklären ist. Je nach Fallgestaltung könnte auch ein sofortiges Einschreiten der Polizei geboten sein, die dann von der GÜL zu informieren ist (Bl. 11 f. d.E.). Der Entwurf verkennt insoweit, dass das Schutzgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Opfers höher zu gewichten ist als dem Täter mittels einer telefonischen Ansprache des Täters „die Konsequenzen seines Handelns…sofort vor Augen“ zu halten. Angesichts dessen sowie der europarechtlichen Notwendigkeit, eine unverzügliche Information der Betroffenen über einen Verstoß gegen eine Eilschutzanordnung, ein Kontakt- und Näherungsverbot oder eine Schutzanordnung sicherzustellen (Art. 19 Abs. 6 RL), fordert der djb eine entsprechende gesetzliche Ergänzung. \r\n\r\nSchließlich müssten unverzüglich bei Auslösen des Alarms Polizeikräfte verfügbar sein, welche kurzfristig am Einsatzort eintreffen können. Angesichts des Personalmangels und weiter Distanzen im ländlichen Raum dürfte dies nur schwer gewährleistet werden können.[16]\r\nc) § 1a Abs. 3 Satz 3 GewSchG-E\r\n\r\nPositiv ist zunächst hervorzuheben, dass der Vorschlag die Zwecke der datenschutzrechtlichen Verarbeitung festlegt und auch inhaltlich eingegrenzt, was Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO fordert. Rechtstechnisch sollte Satz 3 ebenso wie Satz 6 anstelle des Wortes „verwendet“ der Begriff „verarbeitet“ enthalten, da unter den Begriff der Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge fallen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht nur auf das Verwenden eingeschränkt werden sollte.\r\nd) § 1a Abs. 3 Satz 12 GewSchG-E\r\n\r\nDer Vorschlag enthält eine Regelung zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zum sog. Zwei-Komponenten-Modell und verweist auf die Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der verletzten oder bedrohten Person nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist. § 1a Abs. 2 GewSchG-E enthält indes den Begriff „Zustimmung“, während datenschutzrechtlich der Begriff der Einwilligung nach Art. 7 DSGVO Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist.\r\ne) § 1a Abs. 5 Satz 1 und 2 GewSchG-E\r\n\r\nDer Vorschlag sieht vor, dass die Dauer der EAÜ auf höchstens drei Monate zu befristen ist, wobei die Frist jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden kann, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Dies wirft zwei Fragen auf:\r\n\r\nEinerseits fehlt eine Regelung dazu, wie die Anordnungsmöglichkeiten nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder im Verhältnis zur Anordnungsmöglichkeit nach dem GewSchG-E stehen. Aus Sicht des djb sollten Regelungen zu einem Täter nicht parallel bestehen können.\r\n\r\nProblematischer ist jedoch, dass es keine absolute Höchstfrist gibt, die die EAÜ-Dauer sowohl im GewSchG-E als auch in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder im Blick hat. Hier droht die Gefahr, dass z.B. im Rahmen einer dreimonatigen EAÜ durch Landespolizeirecht[17] sich eine EAÜ durch das GewSchG-E um weitere drei Monate anschließt, hier ebenfalls mit Verlängerungsoption um weitere drei Monate. Eine solche Vorgehensweise - womöglich beabsichtigt - wirft die Frage auf, ob die sukzessive EAÜ mit Landes- und Bundesregelungen in der Summe verhältnismäßig wäre.\r\nf) § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG-E\r\n\r\nNach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG-E wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 S.1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Gewaltschutzanordnungen gefährdet.\r\n\r\nSofern sich die Strafandrohung auch auf einen Verstoß gegen das Zwei-Komponenten-Modell bezieht, ruft die Regelung mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken hervor, denn es kann dem Täter unbekannt bleiben, wo die Betroffene sich befindet, ein Verstoß für ihn somit unvorhersehbar und unvermeidbar sein. Der Gesetzentwurf sieht in § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG-E zwar lediglich eine Strafbewehrung für eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 vor und bezieht sich damit wohl nur auf das Ein-Komponenten-Modell. Wenn es in der Gesetzesbegründung allerdings heißt “Ebenso soll der Verstoß gegen die Anordnung nach § 1a GewSchG-E strafbewehrt sein” (Bl. 22 d.E.), dann wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass ein Verstoß bei einem dynamischen Modell, wie er in § 1a Abs. 2 GewSchG-E wohl vorgesehen ist, gerade nicht strafbewehrt sein sollte.\r\n2. Fehlende Evaluierung\r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht keine Evaluierung vor. Begründet wird dies damit, dass in einigen Bundesländern bereits die Regelungsmöglichkeit einer EAÜ im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bestünde und die Erfahrungen aus Spanien zeigen würden, dass diese sich in der Bekämpfung von häuslicher bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bewährt (vgl. Bl. 16 d.E.). Der djb kritisiert dies stark. In den Bundesländern wird kaum Gebrauch gemacht von der Anordnung einer EAÜ,[18] der Vergleich nach Spanien ist auch ungenügend, verfolgt Spanien doch einen ganzheitlichen Ansatz in der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, sodass der Erfolg dieser Maßnahme höchstwahrscheinlich nicht allein in der Möglichkeit der EAÜ allein beruht. Dies sieht man daran, dass andere Länder, u.a. Frankreich, auch die Möglichkeit der EAÜ nach spanischem Modell eingeführt haben und es dennoch eine hohe Anzahl an Femiziden gibt. Ferner besteht der wesentliche Unterschied zur hier vorgesehenen Regelung, dass die Anordnung einer EAÜ in Spanien gekoppelt ist an ein Fallmanagement. Angesichts dieser Unterschiede und der Schwere des Grundrechtseingriffs bei der Anordnung einer EAÜ ist eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung dringend zu ergänzen. Diese sollte begleitet werden mit Langzeitstudien, um die tatsächliche Effektivität der EAÜ zu messen.\r\n3. Weitergehende Forderung\r\n\r\nNeben der Ergänzung eines interdisziplinären Fallmanagements sollte zugleich im GewSchG die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung des Täters gesetzlich geregelt werden. Denn in der Praxis bestehen große Unsicherheiten, ob die Datenverarbeitung im Rahmen behördenübergreifender Fallkonferenzen überhaupt zulässig ist. Im Land Berlin wird dies beispielsweise laut der Innenverwaltung kritisch gesehen, da eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Fallkonferenzen fehle und es keine institutionalisierten Fallkonferenzen bei häuslicher Gewalt geben würde. Die Umsetzung sei bislang an geäußerten Bedenken des Berliner Beauftragten für Datenschutz gescheitert.[19] Entsprechend hat die Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen Ende September 2024 einen Änderungsantrag zum ASOG eingebracht mit dem Ziel, das interdisziplinäre Fallmanagement im Polizei- und Ordnungsrecht des Landes Berlin und zugleich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gesetzlich zu regeln.[20] Auch das Land Brandenburg hat offensichtlich einen Anlass zu einer spezifischen gesetzlichen Regelung erkannt. So hat es mit § 45a BbgPolG bereits im März 2024 nicht nur die Zusammenarbeit der Polizei mit anderen Gremien (Fallkonferenzen) gesetzlich geregelt, sondern zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in derselben Vorschrift ausbuchstabiert. Auch wenn Länderregelungen grundsätzlich bereits zur Gefahrenabwehr die Datenübermittlung an andere Behörden (oder an nicht staatliche Stellen) unter bestimmten Umständen erlauben, schafft eine Spezialregelung Rechtssicherheit.\r\n\r\nUnsicherheiten bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen von Fallkonferenzen haben auch Mitarbeiter*innen im Hilfesystem. Laut dem Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff) seien datenschutzrechtliche Fragestellungen zu Fallkonferenzen auch deshalb schwierig zu bewerten, weil Länderspezifika zu beachten seien. Es bestünden viele zu klärende Unsicherheiten.[21] Soweit Täter und Opfer in unterschiedlichen Ländern leben, würde sich zudem die Frage stellen, welches Datenschutzrecht beachtet werden müsste; hier gilt es zu vermeiden, dass Behörden zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und Handlungshemmnisse entstehen. Hinzu kommt, dass Fallkonferenzen nicht nur turnusmäßig, sondern auch plötzlich und anlassbezogen erfolgen können. Es würde dem Sinn und Zweck der Fallkonferenzen zuwiderlaufen, müssten sich die Beteiligten erst Gedanken darüber machen, ob sie sich datenschutzrechtlich rechtmäßig verhalten.\r\n\r\nNimmt man ergänzend in den Blick, dass bezüglich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung von Einrichtungen nicht nur bereits ausdrücklich Spezialregelungen zu Fallkonferenzen bestehen,[22] sondern zugleich explizit in den jeweiligen Gesetzen auch Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergänzt wurden, so untermauert dies den ausdrücklichen Regelungsbedarf einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung bei Fallkonferenzen im Falle häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt im GewSchG.\r\n4. Vorgesehene Änderungen in Bezug auf die Täterarbeit\r\na) § 1 Abs. 4 GewaltSchG-E\r\n\r\nDer djb begrüßt die Verankerung der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz.  Mit der Regelung wird eine zentrale Verpflichtung aus Artikel 16 der Istanbul-Konvention umgesetzt. Sie entspricht auch der Aufforderung der GREVIO-Kommission Nr. 111 des Staatenberichts von 2022 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland.[23] Täter sollen Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen. Gleichzeitig muss klar sein, dass die Möglichkeit für Gerichte, Täterarbeit im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens anzuordnen, nur ein Anfang sein kann. Der GREVIO-Bericht zeigt deutlich, dass es in Deutschland noch erhebliche Defizite gibt, insbesondere bei der flächendeckenden Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung von Täterprogrammen. Die gesetzliche Verankerung muss daher durch weitere Maßnahmen ergänzt werden, um eine einheitliche, nachhaltige und wirksame Umsetzung sicherzustellen. Letztlich kann eine gerichtliche Anordnung nur ins Leere gehen, wenn keine entsprechenden Programme zur Verfügung stehen.\r\n\r\nDie Anordnungsmöglichkeit von Täterarbeit ist als Präventions- und zugleich Interventionsmaßnahme unverzichtbar, um Täter von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt aktuell und für die Zukunft in die Pflicht zu nehmen. Für die vollständige Umsetzung dieser Forderung der GREVIO-Kommission muss allerdings die Anbindung an die Standards der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt gesetzlich sichergestellt werden: Nicht nur, weil es in Nr. 111 des GREVIO-Berichts ausdrücklich verlangt wird, sondern auch, weil die (gerichtliche) Anordnung der Teilnahme an Täterarbeits-Kursen einen Eingriff in die persönliche Freiheit der gewaltausübenden Person darstellt. Mit der Bindung an die Standards der BAG TäHG sind zugleich auch die Bedingungen der Teilnahme, also zum Beispiel der Ausschluss bei erneuter Gewalttätigkeit oder bei nicht fortgeführter Teilnahme eindeutig umrissen. Ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen kann zu Folgeentscheidungen im Gewaltschutzverfahren, aber auch - sofern Kinder vorhanden sind - im Sorgerechts- und Umgangsverfahren führen.\r\n\r\nOrdnet ein Familiengericht Täterarbeit an, sind staatlicherseits keine Konsequenzen vorgesehen, wenn der Täter seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Dies wiederum stellt die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der Maßnahme, aber auch das zentrale Ziel der Täterarbeit - die Auseinandersetzung von Täter*innen mit ihrem gewalttätigen Verhalten und eine nachhaltige Verhaltensänderung - in Frage. Die im Reformentwurf benannte Möglichkeit der Vollstreckung nach § 888 ZPO durch die gewaltbetroffene Person bürdet diesem die Verantwortung für die Durchsetzung der Maßnahmen auf. Das Vollstreckungsverfahren erfordert außerdem Organisation und kostet Geld - Ressourcen, die die gewaltbetroffene Person im Zweifel nicht hat. Es ist zu befürchten, dass nur ein Bruchteil der Betroffenen einen solchen Antrag stellt - möglicherweise auch aus Furcht vor erneuter oder gesteigerter Gewaltausübung durch den Täter. Die tatsächliche Wahrnehmung von Täterarbeit durch die gewaltausübende Person darf nicht zur Aufgabe für die gewaltbetroffene Person werden. Keinesfalls sollte der Eindruck entstehen, dass die Täterarbeit in den Verantwortungsbereich der gewaltbetroffenen Person fällt. Dem Vorwurf, dass dieses versäumt habe, zu vollstrecken - und damit eine Mitverantwortung trägt - sollte kein Boden bereitet werden.\r\n\r\nDer djb fordert daher in Anlehnung an die geplante Regelung zur EAÜ, auch bei der Anordnung der Teilnahme an einem Täterprogramm den Antrag auf Vollstreckung dieser Maßnahme zu fingieren (vgl. Bl. 23 d.E.). Das Gericht muss dann ohne erneutes Tätigwerden der antragstellenden Person die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft betreiben. Die für Gewaltschutzsachen einschlägige vollstreckungsrechtliche Sonderregelung des § 96 FamFG führt hingegen für die Maßnahme der Anordnung von Täterarbeit nicht weiter, weil sie lediglich Unterlassungsanordnungen und Wohnungszuweisungen betrifft.\r\n\r\nIm Zusammenhang mit der Anordnung der Teilnahme an einem Täterarbeitsprogramm gibt der djb außerdem zu bedenken, dass Angelegenheiten des Datenschutzes geklärt werden müssen. Von der Regelung zur Datenübermittlung in Gewaltschutzsachen (§ 216a FamFG) sind nichtöffentliche Stellen nicht umfasst. Auch an nichtstaatliche Anbieter von Täterarbeit muss die Datenübermittlung durch das Gericht jedoch möglich sein. Als zielführend erachtet der djb im Hinblick auf eine standardgebundene konfrontative Arbeit mit der gewaltausübenden Person die Möglichkeit der Einsichtnahme der familiengerichtlichen Akte, die – entsprechend dem § 155b StPO – geregelt werden müsste. Diese Regelung ist jedenfalls für den Fall notwendig, dass die gewaltausübende Person keine Einwilligung zur Datenübermittlung und Akteneinsicht gibt.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Anna Lena Göttsche\r\nVorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht\r\n\r\nDilken Çelebi, LL.M.\r\nVorsitzende der Kommission für Strafrecht\r\n\r\n \r\n\r\n[1] djb, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, 08.08.2024, S. 9, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-29 (letzter Abruf: 11.12.2024).\r\n\r\n[2] djb, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, 08.08.2024, S. 14, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-29 (letzter Abruf: 11.12.2024).\r\n\r\n[3] Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 22, s.a. Tabelle 7.9.\r\n\r\n[4] So auch Kinzig, Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 3.12.2024, S. 9.\r\n\r\n[5] Vgl. Art. 16 RL (EU) 2024/1385, Art. 51 Istanbul-Konvention.\r\n\r\n[6] Vgl. Art 7 Abs. 2 IK.\r\n\r\n[7]García, La eficacia de la vigilancia electronica en la violencia de género: análisis criminológico, International E-Journal of Criminal Sciences, Nr. 10 (2016), S. 47 ff; Allerdings werden bei der Risikobewertung nur die bei der Polizei und Justiz vorhanden Informationen berücksichtigt. GREVIO betont die Notwendigkeit der Einbeziehung der Informationen anderer Akteure (z.B. Beratungsstellen), da diese zu einer anderen Gefährdungseinschätzung führen könnten, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, Rn. 260.\r\n\r\n[8] Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, 181, 184.\r\n\r\n[9] Siehe Kinzig, Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 3.12.2024, S. 8.\r\n\r\n[10] Siehe hierzu näher Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, 181, 182 f.\r\n\r\n[11] Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, 181, 183 f.\r\n\r\n[12] So waren 34.7% der Täter im Jahr 2016 bei der Polizei registriert, aber nur 11% wurden als Hochrisikofälle eingestuft, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, Rn. 260.\r\n\r\n \r\n\r\n[13] Rahmenvertrag der HZD Nr. VG-3000-2024-0063: Beschaffung von Personaldienstleistungen und Assistenzkräften im Verfahren der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in zwei Losen (Los 1: Betrieb des technischen Monitoring Centers (TMC) im 7x24 h Schichtbetrieb, Los 2: Assistenzkräfte (ANÜ), abrufbar unter: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/744468-2024 (letzter Abruf: 11.12.2024).\r\n\r\n[14] Vgl. Bekanntmachung in tenders electronic daily (TED, Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union\" für das europäische öffentliche Auftragswesen), 744468-2024 - Result.\r\n\r\n[15] Vgl. Bekanntmachung in tenders electronic daily 744468-2024 - Result.\r\n\r\n[16] Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, S. 184.\r\n\r\n[17] Die Länge der EAÜ nach gefahrenabwehrrechtlichem LandesR variiert derzeit stark. Mit jeweiliger entsprechender Verlängerungsmöglichkeit gilt derzeit Folgendes:\r\n\r\n-Hessen: 14 Tage (; § 31 Absatz 2 Satz 3 iVm § 31a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG]); ein aktueller GE der KOA in Hessen schlägt indes eine Hochzonung auf 4 Monate vor, vgl. LT-Drs. 21/1151, § 31a Abs. 3 Satz 4 und 5 HSOG-E;\r\n\r\n-Sachsen: 2 Monate (§ 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes [SächsPVDG]);\r\n\r\n-Bayern 3 Monate (Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 iVm Artikel 16 Absatz 2 des Polizeiaufgabengesetzes [PAG] Bayern);\r\n\r\n-Brandenburg 3 Monate (§ 15b Absatz 1 Nummer 3 in iVm §§ 16a und 16b des Brandenburgischen Polizeigesetzes [Bbg PolG]);\r\n\r\n-Hamburg 3 Monate (];§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei [Pol DVG] Hamburg);\r\n\r\n-Nordrhein-Westphalen 3 Monate (§ 34c Absatz 2 Satz 2 iVm § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen [PolG NRW]);\r\n\r\n-Saarland 3 Monate (§ 38 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei [PolDVG].\r\n\r\n[18]Lindemann, Stern v. 22.06.2024, abrufbar unter: https://www.stern.de/gesellschaft/fussfessel-fuer-gewaltstraftaeter--koennen-so-frauenleben-gerettet-werden--34815484.html (letzter Abruf: 11.12.2024); s.a. Kinzig, Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 3.12.2024, S. 7.\r\n\r\n[19] Thewalt, Tagesspiegel v. 30.9.2024, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/gewalt-gegen-frauen-in-berlin-es-gibt-noch-immer-keine-fallkonferenzen--trotz-steigender-zahlen-12456404.html (letzter Abruf: 11.12.2024).\r\n\r\n[20] Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.9.2024: Gewaltschutz für Frauen verbessern – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin, LT Drs. 19/1923.\r\n\r\n[21] Kornelia Krieger und die Arbeitsgruppe des bff: Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall erkennen und einschätzen. Effektive Maßnahmen zum Schutz entwickeln. Regionale Kooperationen und wirksames Fallmanagement aufbauen. Ein Handbuch des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, November 2021, 5.10 Gewährleistung des Datenschutzes, abrufbar unter: file:///C:/Users/dilke/Downloads/bff_Hochrisikofaelle-bei-haeuslicher-Gewalt_web-1.pdf (letzter Abruf: 11.12.2024).\r\n\r\n[22] Siehe z.B. in § 58b des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, in § 58b des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes oder in § 54b des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes.\r\n\r\n[23] GREVIO’s (Basis) Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul Konvention - Deutschland, Straßburg 2022, S. 43."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen: Konzeption für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft und Handlungshinweise für Unternehmen\r\n\r\nThemenpapier vom 08.01.2025\r\n\r\nDie Konzeption für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft wurde 2021 in der djb-Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht (Vorsitz Prof. Dr. Heide Pfarr) erarbeitet und 2024/2025 von der neu zusammengesetzten Kommission (Vorsitz Prof. Dr. Isabell Hensel) überarbeitet und um Handlungshinweise für die Unternehmen erweitert. Zusätzlich zur Konzeption wurde ein Überblick über das Gleichstellungsgesetz und ein Überblick über die Handlungshinweise für Unternehmen veröffentlicht.\r\nZiel der Konzeption\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) legt eine Konzeption vor, die im ersten Teil einen Vorschlag für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft enthält und im zweiten Teil umfassende Handlungshinweise für Unternehmen und die Interessenvertretungen der Beschäftigten gibt.[1] Der Gesetzesvorschlag und die Handlungshinweise zeigen Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen auf. Ziel ist es, Unternehmen der Privatwirtschaft in Richtung einer diskriminierungsfreien Unternehmenskultur weiterzuentwickeln, in der alle Geschlechter gleiche Verwirklichungschancen haben. Der in Art. 3 Abs. 2 GG verbriefte Handlungsauftrag adressiert Frauen[2] und nichtbinäre Personen[3] in ihrer Vielfalt. Das verlangt die Berücksichtigung von Diskriminierungslagen in ihrer intersektionalen Dimension.\r\n\r\nDie Konzeption widmet sich sämtlichen Bereichen in den Unternehmen der Privatwirtschaft, die diskriminierungsanfällig sind, und bietet aufeinander abgestimmte umfassende Lösungen an. Sie entwickelt dazu innovative und konkrete Regulierungsvorschläge und Handlungshinweise unter Einbeziehung unterschiedlicher Fragestellungen der jeweiligen Rechts- und Handlungsgebiete. Damit will sie eine rechts- und unternehmenspolitische Diskussion anstoßen und diese mit praktikablen Umsetzungshinweisen bereichern. Auf diese Weise kann sie eine Grundlage für Erfolge in der Geschlechtergleichstellung in der Privatwirtschaft sein.\r\n\r\nDer djb greift mit dem Fokus auf die Erwerbsarbeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen einen wesentlichen Aspekt fehlender Gleichstellung auf.[4] Zahlreiche Indikatoren belegen, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Dazu zählt die geringere Erwerbsbeteiligung von Frauen gegenüber der von Männern,[5] insbesondere ihre hohe Teilzeitquote[6] sowie ihre Überrepräsentanz in vielen Formen prekärer und atypischer Beschäftigung.[7] Hinzu treten häufigere und längere Erwerbsunterbrechungen.[8] Trotz besserer Bildungsabschlüsse von Frauen ist die geschlechtshierarchische horizontale wie vertikale Segregation des Arbeitsmarktes hierzulande stark ausgeprägt.[9] Frauen sind in Führungspositionen unterrepräsentiert.[10] Deutliche Rückschlüsse auf den Stand der Gleichstellung lassen auch der Gender Pay Gap und Gender Care Gap sowie der Gender Pension Gap und Gender Overall Earnings Gap sowie der Digital Gender Gap zu.[11] Im europäischen und globalen Ländervergleich schneidet Deutschland bei diesen Indikatoren besonders schlecht ab.[12]\r\n\r\nWege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen können jederzeit und überall eingeschlagen werden, von den Unternehmen selbst, den Tarifvertragsparteien und Mitbestimmungsorganen. Allerdings haben sich nur sehr wenige Unternehmen freiwillig auf diesen Weg gemacht. Zwar weisen die zahlreichen Würdigungen wie der German Equal Pay Award auf solche guten und engagierten Projekte in der Privatwirtschaft hin,[13] die Fortschritte in der Gleichstellung mit ökonomischen Erfolgen verbinden. Offensichtlich können diese Best-Practice-Beispiele aber keine ausreichende Vorbildfunktion entfalten.[14] Eine umfassende Wirkung, die auch Wettbewerbsvorteile- und -verzerrungen vermeidet, kann nur durch ein umfassendes und für alle geltendes Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft eintreten. Die im Folgenden formulierten Regelungsmodelle, Analysen und Handlungshinweise zur Entwicklung einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur bieten zudem die Grundlagen für gesetzliche sog. „erste Schritte“, untergesetzliche Regulierungen und eine entsprechende eigenständige Unternehmenspolitik. Darüber hinaus ermöglichen sie die Formulierung konkreter rechtspolitischer Forderungen in der gleichstellungspolitischen Lobbyarbeit. Adressat*innen der hier formulierten Vorschläge sind daher neben dem Gesetzgeber und den Regierungen gleichermaßen Unternehmen, Tarifparteien, Gewerkschaften, betriebliche Interessenvertretungen, Verbände, insbesondere Frauen- und Wirtschaftsverbände. Entsprechend dem unterschiedlichen Adressat*innenkreis ist die nachfolgende Darstellung der Konzeption zweigeteilt. Im ersten Teil wird dargestellt, wie ein erfolgversprechendes Gleichstellungsgesetz aussehen könnte, das Unternehmen auf den Weg zur Diskriminierungsfreiheit führt und sie gleichzeitig nicht überfordert. Im zweiten Teil werden sodann zunächst die Instrumente zum Erkennen und Beseitigen diskriminierender Strukturen in den Unternehmen erläutert und anschließend deren Umsetzung in den entscheidenden Handlungsfeldern praktisch vorgeführt.\r\n1. Teil: Struktur und Ausrichtung eines praktikablen Gleichstellungsgesetzes\r\nI. Defizite des geltenden Gleichstellungsrechts für die Erwerbsarbeit\r\n\r\nDer Gesetzgeber verpflichtet im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, im Entgelttransparenzgesetz und auch im Betriebsverfassungsgesetz die Unternehmen und Arbeitgeber*innen, die Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen, Diskriminierungen zu unterlassen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen. Der mangelnde Erfolg dieses regulativen Vorgehens belegt jedoch, dass mit dieser Art Regulierungen das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist. Das geltende Recht stattet die einzelne diskriminierte Person mit dem Recht aus, gegen ihre Diskriminierung vorzugehen und ihre Ansprüche durchzusetzen. Rechtssoziologische Untersuchungen belegen aber, dass Konflikte im Arbeitsverhältnis weitestgehend nicht auf dem Gerichtsweg ausgetragen werden.[15] Von Diskriminierung Betroffene zögern in der Regel, den Rechtsweg zu beschreiten. Dabei spielen die begründete Angst, den Arbeitsplatz oder ein gutes Betriebsklima zu verlieren, sowie mangelnde Rechtskenntnis und Ressourcen eine entscheidende Rolle. Infolgedessen bleiben Erfolge auf Einzelfälle beschränkt und an die Unternehmen gerichtete Regelungen beschränken sich auf Symbolik und Appelle.\r\n\r\nAllerdings kann der Gesetzgeber auch nicht strikt vorformulieren und verbindlich vorschreiben, wie im Einzelnen die Gleichstellung der Geschlechter in den Unternehmen herzustellen ist. Denn ein allgemeines Gesetz vermag nicht die Vielfalt betrieblicher Organisationen in den Branchen und Unternehmen wie auch die unterschiedlichen, oft verdeckten diskriminierenden Strukturen und deren wechselseitige Abhängigkeit abzubilden und geht so an den Unternehmensrealitäten vorbei. Starre gesetzliche Ansprüche von Beschäftigten, die nicht in die betriebliche Wirklichkeit mit ihren jeweils unterschiedlichen Möglichkeiten und Begrenzungen rückvermittelt werden, greifen gleichzeitig zu weit und zu kurz. Sie werden daher durch weiche Generalklauseln relativiert. So aber mangelt es an Rechtssicherheit für Beschäftigte und arbeitgebende Unternehmen. Schon deshalb und wegen der Individualisierung der Problemlage kann das geltende Recht nichts zu einer Änderung einer benachteiligenden Unternehmenskultur beitragen.\r\n\r\nDie Vorschläge des djb gehen daher davon aus, dass es eines prozeduralen, überwiegend kollektivrechtlichen Vorgehens bedarf, um der Schwäche von Individualansprüchen im einzelnen Diskriminierungsfall zu begegnen und an den Unternehmenspraxen selbst anzusetzen. Dafür hat der djb einen ganzheitlichen Präventionsansatz entwickelt, der mit kontinuierlich-langfristigen Strategien die Strukturen und Entscheidungen in Unternehmen so verändert, dass eine Gleichstellungspraxis durchgängig eine bisherige Diskriminierungspraxis ablöst. Das Gesetz muss flexible Lösungen ermöglichen, gleichzeitig müssen diese vorhersehbar, planbar, verlässlich und rechtssicher sein und die Unternehmen zwar in die Pflicht nehmen, aber nicht überfordern.\r\nII. Modell regulierter Selbstregulierung\r\n\r\nDie Konzeption eines Gleichstellungsgesetzes für die Privatwirtschaft folgt daher dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Selbstregulierung meint: Die Betroffenen und diejenigen, die die Wirklichkeit im Unternehmen gestalten, also insbesondere die zuständigen Führungskräfte sowie die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer*innen, entscheiden und handeln innerhalb eines verpflichtenden gesetzlichen Rahmens selbst aus, was im konkreten Fall bei der Festlegung der Gleichstellungsstrategien unter Ausgleich aller Interessen möglich ist. Denn angesichts der Unterschiedlichkeit von Unternehmen und Betrieben – und auch der jeweiligen Diskriminierungsstrukturen in den einzelnen Handlungsfeldern – können eben diese Akteur*innen am allerbesten die Mittel und Wege finden, um Diskriminierungsstrukturen abzubauen und eine geschlechtergerechte Unternehmenskultur herzustellen. Denn sie haben nicht nur die finanziellen und institutionellen Ressourcen, sondern auch spezielles Wissen über ihre Betriebsabläufe, Beschäftigungsverhältnisse, Strukturen etc.\r\n\r\nEin Gleichstellungsgesetz darf allerdings nicht ignorieren, dass die Selbstregulierung in den Unternehmen trotz gesetzlicher Aufforderung nicht freiwillig in Gang gesetzt wird. Das belegt zuletzt die Evaluation der Selbstverpflichtungsgesetzgebung (siehe etwa die „Zielquote 0“ im Führungspositionengesetz I).[16] Es braucht insofern Regulierung: auf der Basis empirisch gesicherter Erkenntnis über die Defizite bisheriger Regelungsansätze werden die Handlungsfreiräume der Unternehmen verengt und die gesetzliche Regulierung geschärft. Mit der Festlegung von Handlungspflichten wird die staatliche Gewährleistungsverantwortung für die Geschlechtergleichstellung umgesetzt und eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte, effektive Gleichstellungspolitik befördert. Angesichts des bestehenden tatsächlichen Gleichstellungsdefizits und der Maxime des Bundesverfassungsgerichts, effektive Regelungen zu schaffen, kann auf diese rechtliche Ausgestaltung nicht verzichtet werden.\r\n\r\nDas der Idee der regulierten Selbstregulierung zugrunde liegende Kooperationsverhältnis zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteur*innen verknüpft dabei in besonderer Weise die freie Gestaltung mit einer Verpflichtung zur Umsetzung. Der Staat hat die Selbstregulierung zu sichern, indem er ihr einen regulativen Rahmen gibt. Die mit der Globalisierung und Digitalisierung zunehmende Schwäche imperativer staatlicher Steuerung wird kompensiert durch eine indirekte Steuerung. Der nicht mehr direkt intervenierende Staat trägt nun eine Gewährleistungsverantwortung. Er übernimmt dabei zunächst eine moderierende, mediierende und aktivierende Rolle. Dazu hat er Selbstregulierung und -kontrollen anzustoßen und zu unterstützen, aber gleichzeitig auch deren Effektivität von außen zu kontrollieren. Werden Defizite in der Selbstregulierung festgestellt, muss Druck ausgeübt werden, damit diese Prozesse intern wieder zum Laufen gebracht werden.\r\nIII. Verpflichtung der Unternehmen\r\n\r\nDas Konzept einer regulierten Selbstregulierung vertraut nicht darauf, dass Arbeitgeber*innen von sich aus das Veränderungspotenzial ausschöpfen oder dass die Vertragspartner*innen und Tarif- oder Betriebsparteien sich in adäquater Weise einigen werden. Vielmehr muss differenziert darauf reagiert werden, in welchem Maße es auf die Selbstregulierungskraft der Unternehmen setzen kann und wann es strikterer Vorgaben bedarf. Auch kann das Konzept keinesfalls hinter geltendem Recht zurückbleiben. Beispielsweise darf es nicht zulassen, dass diskriminierende Entgeltstrukturen, die nach geltendem europäischem wie nationalem Recht rechtswidrig sind, unter dem Hinweis der Selbstregulierung auch nur auf Zeit aufrechterhalten bleiben und Ansprüche von Beschäftigten damit zurückgewiesen oder erschwert werden. Auch bei kollektiven Verhandlungen und innerhalb der Belegschaften werden keineswegs immer alle Interessen im gleichen Umfang Gehör finden. Das gilt insbesondere dann, wenn benachteiligte und marginalisierte Beschäftigtengruppen von dem Erfolg profitieren sollen. Auch Betriebsräte sind keine geschlechtsneutrale Institution.[17] Der Anteil von Frauen in Betriebsräten und ihren Spitzenpositionen ist gering und dies wird fälschlich nicht auf strukturelle Ursachen zurückgeführt, sondern auf individuelle, lebensphasenspezifische Entscheidungen.[18] Die Institutionalisierung einer Gleichstellungspolitik in den Unternehmen in Erfüllung der regulierten Selbstregulierung wird und muss sich daher nicht nur auf die betriebliche Arbeitspolitik, sondern auch auf die gesamte Betriebsratspolitik auswirken, einschließlich der Arbeitsorganisation des Betriebsrats selbst.\r\n\r\nFür eine effektive Umsetzung des Gesetzes bedarf es also einer gesetzlichen Regulierung, die durch die Ausgestaltung der Ansprüche und der Verfahren (Strukturen und Prozesse) dafür sorgt, dass es zu einer angemessenen Selbstregulierung kommt. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen des Fehlens von Tarifbindung und einer betrieblichen Interessenvertretung das Unternehmen allein zum Handeln verpflichtet ist.\r\nIV. Gesellschaftsrecht und Corporate Governance als Bezugspunkt\r\n\r\nDie Konzeption eines Gleichstellungsgesetzes basiert auf dem Gesellschaftsrecht und der Corporate Governance von Unternehmen. Die Coporate Governance ist u.a. konturiert durch Gesetze, Richtlinien, Kodizes, Absichtserklärungen, dem Unternehmensleitbild und begrenzt als rechtlicher, faktischer und rechtsformunabhängig geltender Ordnungsrahmen die Unternehmensführung.[19]\r\n\r\nSchon jetzt steht die Gestaltung der Corporate Governance als wirkungsvolles Instrument zur Verfügung, wenn es um die Frage geht, welche Rolle Unternehmen in unserer Gesellschaft spielen sollen.[20] Der vormals protektive, politisch vermeintlich neutrale Regelungsansatz, einen leistungsfähigen Organisationsrahmen zur Verfolgung und Finanzierung eines gemeinsamen Zwecks und den Schutz aktueller und künftiger Gesellschafter*innen sowie von Gesellschaftsgläubiger*innen zu forcieren, hat der Vergangenheit anzugehören.[21] Denn das Gesellschaftsrecht, speziell der Aufsichtsrat, werden zunehmend im Rahmen eines „transformativen Gesellschaftsrechts“[22] zur Verwirklichung gesellschaftspolitischer Zielsetzungen aktiviert.[23] Dies ist keine neuartige Modeerscheinung.[24] Einzelnen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sind seit jeher politische Aussagen immanent, weshalb das Gesellschaftsrecht nie im Ganzen unpolitisch war.[25] Dies zeigt etwa die Einführung der betrieblichen Mitbestimmung im Jahr 1952[26] oder die Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien zur Förderung von Börsengängen durch Startups im Jahr 2024.[27] Auch im Hinblick auf Gleichstellungsbelange wurden im Aktiengesetz fixe Quoten in den Leitungsgremien (§ 96 Abs. 2 AktG) und Vorgaben zu Zielgrößen (§ 36 GmbHG) eingeführt sowie die sog. Stay on Bord Regelung im Fall von Care Arbeit oder Krankheit von Geschäftsleitenden (§ 84 Abs. 3 AktG) etabliert. Weiterhin determinieren das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG), das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wie auch die Datenschutzgrundverordung (DS-GVO) nach dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung horizontale Pflichten für die Geschäftsleitung, um die Verantwortung der Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft abzubilden. Auch auf europäischer Ebene intensivieren Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Directive on Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD) und Taxonomie- wie Offenlegungsverordnung die unternehmerischen Erhebungs-, Analyse- und Berichtspflichten und verknüpfen sie mit staatlichen Durchsetzungsinstrumenten.\r\n\r\nSelbst wo direkte Handlungspflichten oder eine effektive Durchsetzung (noch) fehlen, wirken diese normativen Vorgaben mittelbar auf die „Corporate Strategie“ ein. Hinzu kommen die unter Corporate Social Responsibility (CSR) und Environment, Social and Governance (ESG) mit zunehmender Dynamik geführten gesellschaftspolitischen Diskurse, die zur Bestimmung der (globalen) Verantwortung der Unternehmen eine Abkehr von reinen Shareholder-Value-Erwägungen einfordern.[28] Davon profitieren auch Unternehmen, denn die Ausrichtung der Unternehmensstrategien, etwa anhand von CSR-Zielen, erfolgt nicht nur uneigennützig, sondern zeigt messbare (Wettbewerbs-)Vorteile.[29] Dazu zählen u.a. die Verbesserung der Reputation bei Kund*innen und am Arbeitsmarkt, leichterer Zugang zu öffentlichen Aufträgen und Kapital, Effizienzgewinne durch geringeren Ressourceneinsatz und eine leichtere Anpassung an neue regulatorische Anforderungen.[30]\r\n\r\nDa zahlreiche aktuelle unternehmensrechtliche Reformprozesse von dem Leitmotiv der Unternehmensverantwortung geprägt sind und eine große Zahl der aktuellen transformierenden Regelungsvorhaben unter dem Topos der Nachhaltigkeit bei angemessener Umsetzung und Anwendung auch Gleichstellungsbelange umfassen, ist der zukünftige Weg in Richtung eines erweiterten Verständnisses unternehmerischer Verantwortung geebnet. Dieser Status quo, wie auch die effiziente und wirksame Möglichkeit, die Unternehmen als Akteur*innen für gleichstellungspolitische Belange zu aktivieren legen es nahe, für ein Gleichstellungsgesetz einen gesellschaftsrechtlichen Rahmen zu wählen und insoweit das gleichstellungsrechtliche Potential des Gesellschaftsrechts weiterhin zu nutzen.\r\nV. Adressat*innen und Akteur*innen\r\n\r\nDas bedeutet vor allem, dass diejenigen betrieblichen Akteur*innen, die die Arbeitsbeziehungen gestalten, in die Verantwortung genommen werden müssen. Adressat*innen und Akteur*innen eines Gleichstellungsgesetzessind deshalb Unternehmen, die Betriebsparteien und die Tarifvertragsparteien; sie sollen eigenverantwortliche Entscheidungen über geeignete Gleichstellungskonzepte treffen. Diese werden allerdings die Dringlichkeit einer Veränderung unterschiedlich einschätzen; sie mag in den verschiedenen Handlungsfeldern auch unterschiedlich dringlich sein. Besonders bedeutsam für die Festlegung der Verpflichtungen ist der zu erwartende Widerstand gegenüber eben diesen Veränderungen und den mit ihnen einhergehenden Anforderungen. Auch darüber liegen gesicherte Erfahrungswerte vor.[31]\r\n\r\nNur die Unternehmensspitze[32] kann Gleichstellung zur Aufgabe und Verpflichtung im Unternehmen machen und jede*n im eigenen Aufgabenbereich und mit den eigenen Wirkungsmöglichkeiten zur Herstellung von Gleichstellung verpflichten. Das schließt die Selbstverpflichtung und Vorbildfunktion der Spitze mit ein. Eine wirksame betriebliche Gleichstellungsstrategie, wie sie die Konzeption für ein Gleichstellungsgesetz zur Handlungspflicht macht, steht und fällt damit, dass alle im Unternehmen die entsprechende Sensibilität und Überzeugung entwickeln und ihr Verhalten am Leitbild einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur ausrichten. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Führungskräfte der mittleren und unteren Ebene, deren Einsatz vor allem in der Umsetzung entscheidend ist. Das Leitbild muss an der betrieblichen Realität so ansetzen, dass alle im Betrieb mitgenommen werden. Sie müssen die Ziele und die notwendigen Veränderungen verstehen und sich zumindest grundsätzlich damit identifizieren können. Das ist ein Entwicklungsprozess, der nicht erreichbar ist, indem man ihn bloß befiehlt.\r\n\r\nBei einer Verlagerung der Entwicklung von Gleichstellungsstrategien auf die Unternehmensebene spielen die Tarifvertragsparteien und die Betriebsparteien eine bedeutsame Rolle. Sie sind es, die diese horizontalen Prozesse voranbringen können und müssen, indem sie die Dringlichkeit der Veränderungen anmahnen und, wenn Verhandlungen nicht zu Ergebnissen führen, mit ihren jeweils eigenen, auch rechtlichen Mitteln durchsetzen. Insofern sieht die Gesetzeskonzeption, in Anlehnung an die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, einen rechtlichen Spielraum für Verhandlungslösungen der Betriebsparteien und fordert die Tarifvertragsparteien auf, mit ihren Mitteln tätig zu werden.\r\n\r\nDer mit dieser gesetzlichen Verpflichtung eintretende Aufgabenzuwachs für Betriebsräte kann sicher nicht mit der nach geltendem Recht vorgegebenen Größe und den Freistellungsmöglichkeiten erbracht werden. Eine entsprechende gesetzliche Aufstockung ist unverzichtbar; auch die Bildung eines entsprechenden Ausschusses des Betriebsrats würde hilfreich sein.\r\nVI. Geltungsbereich\r\n1. Verpflichtete Unternehmen\r\n\r\nDas Gesetz muss sich auf alle Unternehmen[33]in privater Rechtsform erstrecken, es sei denn, sie unterfallen dem Bundesgleichstellungsgesetz.[34] Die hier formulierten Handlungs- und Berichtspflichten sollen vom Grundsatz her den gleichstellungspolitischen Auftrag für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Organisationsweise und von ihrer Beschäftigtenzahl abbilden (zu den Ausnahmen siehe unter 3. sowie 2. Teil I. 6.). Das gilt insbesondere für die thematisch bestimmten Handlungsfelder.\r\n\r\nUnternehmen können verschiedene Betriebe haben, und auf eben dieser Ebene wird eine Gleichstellungspolitik verwirklicht oder auch verfehlt. Deshalb können und müssen die notwendigen Gleichstellungsstrategien und -maßnahmen innerhalb eines Unternehmens in den verschiedenen Betrieben unterschiedlich sein, wenn sich die jeweiligen Strukturen voneinander unterscheiden. Daher wird unter Teil 2, II. innerhalb der einzelnen Handlungsfelder zum Teil auf bestimmte Eigenschaften der Unternehmen hingewiesen und daran besondere Handlungspflichten geknüpft (oder gerade auch nicht).\r\n2. Digitale Plattformen\r\n\r\nAuch digitale Plattformen, die analoge oder online ausgeführte Arbeitsleistungen vermitteln (z.B. Essenslieferservices, Fahrdienste, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Online-Arbeiten wie etwa Textarbeit, Programmierung und kreative Tätigkeiten), fallen unter den Unternehmensbegriff, obwohl sie anders organisiert sind als traditionelle Unternehmen und Arbeitsleistungen jenseits einer traditionellen Betriebsstruktur koordinieren. Arbeit über Plattformen wird zwar in vielen Fällen nur zu einem geringen Stundenumfang oder im Nebenverdienst ausgeführt, aktuelle Studien belegen aber dennoch trotz variierender Datenlage die zunehmende Erwerbs- und Arbeitsmarktrelevanz.[35] Daher können diese atypischen Beschäftigungsformen nicht außer Acht gelassen werden. Denn sie erzeugen nicht nur einen hohen Druck auf das Normalarbeitsverhältnis im Betrieb, sondern bewegen sich an den Grenzen des Arbeitsrechts und damit an dessen Schutzgrenzen. Die Plattformbetreiber versuchen, sich durch entsprechende Gestaltung den arbeitsrechtlichen Regelungen zu entziehen und die Mitarbeitenden als freie Mitarbeiter*innen o.ä. zu beschäftigen. Aber auch diese freien Mitarbeiter*innen – sofern sie tatsächlich solche sind, was durch die Rechtsprechung jüngst in Zweifel gezogen wurde und in der Praxis immer stärker kontrolliert wird –[36] müssen in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen werden.\r\n\r\nPlattformen neigen aufgrund des besonderen Geschäftsmodells, das auf Netzwerkeffekte und algorithmische Steuerung setzt, zur Monopolisierung. Dies erzeugt besondere Diskriminierungsrisiken für Beschäftigte, insbesondere im Hinblick auf Vergütung, Zugang, Aufstiegschancen und Beschäftigungssicherheit.[37]Gleichstellungspolitisch relevant wird dies vor allem, weil gerade in den prekären, als „einfach“ bezeichneten, oft unsichtbaren und schlecht bezahlten Plattformtätigkeiten eine Überzahl weiblicher Beschäftigter zu finden ist und sich Gender-Stereotype auf Plattformen fortsetzen und sogar noch verstärken.[38] Weil Frauen oft nicht über einen anderen Haupterwerb abgesichert sind bzw. wegen einseitiger Vereinbarkeitslösungen oft auf diese scheinbar flexiblen und mobilen Tätigkeiten verwiesen sind, entstehen und verfestigen sich hier immense Verdienst- und Sicherheitslücken.\r\n3. Differenzierte Anforderungen für kleine Unternehmen\r\n\r\nDie geltenden Gesetze mit Bezug zur Gleichstellung setzen für ihre Anwendung typischerweise Mindestgrößen hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten voraus; einige auch eine bestimmte Rechtsform.[39] Auch diese Konzeption muss in Betracht ziehen, dass eine umfassende betriebliche Gleichstellungspolitik – systematische Bestandserhebung, Gleichstellungsstrategien für alle Handlungsfelder gegebenenfalls mit Etappenzielen und einem Umsetzungskonzept für die Handlungsfelder – Ressourcen braucht, die nicht allen Unternehmen unterschiedlicher Größe gleichermaßen zur Verfügung stehen. Eine so begründete Beschränkung der gleichstellungspolitischen Verpflichtung auf größere Unternehmen würde aber die Bedeutung der kleinen Unternehmen in der UnternehmenslandschaftDeutschlands außer Acht lassen:\r\n\r\nVon den rund 3,4 Mio. Unternehmen gehören rund 3,0 Mio. zu den Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten; rund 360.000 sind Kleinunternehmen mit zehn bis unter 50 Beschäftigten. Weitere rund 75.000 haben zwischen 50 und 249 Beschäftigte und gehören damit zu den Mittleren Unternehmen.[40]\r\n\r\nVon den rund 38,4 Mio. Beschäftigten der Privatwirtschaft sind rund 7,2 Mio. in Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und rund 8,0 Mio. in Kleinunternehmen mit zehn bis unter 50 Beschäftigten tätig. In den mittelgroßen Unternehmen sind es 6,4 Mio. und in den Großunternehmen 16,9 Mio. Beschäftigte.[41]\r\n\r\nIn den kleinen Unternehmen arbeiten somit zusammengenommen etwa genauso viele Beschäftigte wie in den Großunternehmen. Hinzu kommt, dass Frauen in Kleinst- und Kleinbetrieben überrepräsentiert sein dürften. Das liegt vor allem an den frauentypischen Branchen wie z.B. Hotel- und Gastgewerbe, Reinigungsdienste und Friseurhandwerk, in denen die Beschäftigungsbedingungen oft prekär sind. Es finden sich andererseits auch viele Kleinunternehmen in Beschäftigungsfeldern mit höherem Qualifikationslevel: bei den wirtschaftlichen Dienstleistungen, in der Kreativbranche und in privatwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen für Bildung, Erziehung, Gesundheit und Pflege.\r\n\r\nMit einer der üblichen Betriebsgrößengrenzen, gemessen an einer Mindestzahl von Beschäftigten, würde also mindestens die Hälfte der weiblichen Beschäftigten in Deutschland der Schutz entzogen. Die Konzeption will dagegen auch für die kleinen Unternehmen Handlungsmöglichkeiten und Regelungsansätze aufzeigen. Das ist nicht nur für die betroffenen weiblichen Beschäftigten notwendig, sondern auch für das allgemeine gesellschaftliche Bewusstsein über die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit in der Privatwirtschaft. Für kleine Unternehmen, die oftmals eine Vergrößerung anstreben, hat dies den Vorteil, dass nicht plötzlich – mit Überschreiten einer bestimmten Beschäftigtenzahl – zahlreiche Pflichten auf sie zukommen. Jedoch sind Differenzierungen der rechtlichen Pflichten im Hinblick auf Unternehmensgrößen notwendig, um den Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten kleiner Unternehmen Rechnung zu tragen.\r\n\r\nUm in kleinen Unternehmen Veränderungen zu erreichen, ist die Unmittelbarkeit der Führungs- und Arbeitsbeziehungen von entscheidender Bedeutung, zumal in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) äußerst selten Betriebsräte vorhanden sind. Singuläre Führungspersonen müssen ein Bewusstsein und eine Haltung für Geschlechtergerechtigkeit entwickeln und stärken, damit strukturell und einzelfallbezogen das berufliche Klima für Frauen verbessert wird und Entscheidungen getroffen werden, die der Chancenverwirklichung dienen.\r\n\r\nEine Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen mit periodenbezogenen Etappenzielen und einem ausgearbeiteten Instrumentenkasten für alle oder für prioritäre Handlungsfelder wird in KMU in der Regel schwer zu erfüllen oder unverhältnismäßig sein. Jedoch kann verlangt werden, dass die Entscheidungsprozesse und Kriterien transparent gemacht werden. Eine Selbstverpflichtung sollte festgelegt und (intern, extern) kommuniziert werden. In ihr sollte der Wille der Unternehmensführung artikuliert werden, in jedem Einzelfall auch zu prüfen, wie die Situation für die einzelne Beschäftigte geschlechtergerecht verbessert werden kann. Zur Verdeutlichung des Gewollten sollte mindestens ein konkretes Beispiel genannt werden.\r\n\r\nDie Möglichkeit und den gesetzlichen Auftrag, die Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit auch in die kleinen Unternehmen hineinzutragen, haben primär die Organisationen, in denen die KMU per (Zwangs-)Mitgliedschaft organisiert sind, also Kammern und Innungen sowie regionale Untergliederungen von Wirtschaftsverbänden. Sie können und müssen die notwendigen Unterstützungsleistungen für die KMU erbringen, aber auch die angepassten adäquaten Pflichten durchsetzen.\r\n4. Geschützter Personenkreis\r\n\r\nBedeutsam ist, dass das Gesetz für alle Personen gelten soll, die nach nationalrechtlicher Auslegung Arbeitnehmer*innen sind, darüber hinaus aber auch für Personen in der Arbeitswelt, die nicht persönlich, wohl aber wirtschaftlich und/oder organisatorisch von einem Unternehmen abhängig und daher Arbeitnehmer*innen vergleichbar schutzwürdig sind. Dies entspricht dem europäischen Arbeitnehmer*innenbegriff. Eine zunehmend verbreitete Unternehmenspolitik, wonach Abschlüsse von Arbeitsverträgen vermieden und die für das Unternehmen notwendige Arbeit von Personen in ungeschützteren Vertragsverhältnissen erbracht wird, darf die Durchsetzung einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur nicht unterbinden. Insbesondere zum Schutz neuer Beschäftigungsformen in der Gig-Economy, wie Plattformarbeit, ist es angezeigt, den Arbeitnehmer*innenbegriff rechtssicher zu erweitern und neben der wirtschaftlichen auch organisatorische, durch eine besondere Betriebsbindung entstehende Abhängigkeit zu erfassen. Nur so können digitale Plattformen effektiv als Verpflichtete adressiert werden.[42] Vor dem Hintergrund sich verändernder Beschäftigungsformen ist eine sichere Einbeziehung verfassungsrechtlich umso mehr geboten. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil durch eine Umgehung der Gleichstellungspflichten eine Verfestigung prekärer Beschäftigungsverhältnisse drohte.\r\n\r\nDanach werden von dieser Gesetzeskonzeption erfasst: Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,[43] Arbeitnehmer*innen nach deutschem Recht,[44] Arbeitnehmer*innen im Sinne des Unionsrechts,[45] arbeitnehmerähnliche Personen, organisatorisch unselbstständige Personen,[46] in Heimarbeit Beschäftigte und diesen Gleichgestellte im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,[47] zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, Bewerber*innen und ausgeschiedene Beschäftigte.\r\nVII. Konkrete Handlungspflichten\r\n1. Handlungsfelder\r\n\r\nIm Mittelpunkt des regulativen Ansatzes, der auf regulierte Selbstregulierung setzt, stehen konkrete, passgenaue Gleichstellungsmaßnahmen, die die unternehmens- und betriebsspezifischen Gleichstellungsdefizite beseitigen sollen.\r\n\r\nDie hier vorgestellte Konzeption eines Gleichstellungsgesetzes benennt vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Ungleichheitslagen folgende Handlungsfelder:\r\na) Personalstruktur und Personalentwicklung\r\n\r\nDieses Handlungsfeld umfasst: Personalauswahl bei der Einstellung und beim beruflichen Aufstieg; Stellenausschreibungen/Personalgewinnung, Bewerbungsprozesse, betriebliche Verfahren zur Beurteilung von Leistungen, Ausgestaltung der Arbeitsverträge, Beschäftigungen unter prekären Bedingungen und Möglichkeiten für Übergänge aus befristeter oder in anderer Weise prekärer Beschäftigungsformen; Einsatz von Nicht-Arbeitnehmer*innen, diskriminierungsfreier Zugang und Ausgestaltung der Technik, Instanzen für die Überprüfung von Algorithmen und künstlicher Intelligenz, Bewertung von Potenzialen und Kompetenzen, betriebliche Qualifizierung und Weiterbildung, Ausbildung, Einbeziehung der betrieblichen Interessenvertretung, Führungskräftequalifizierung, Mentoringprogramme, die Kontrolle der betrieblichen Prozesse (Monitoring), Entlassungsbedingungen. Dies alles muss unter Beachtung der intersektionalen Perspektive geschehen.\r\nb) Entgelt\r\n\r\nDieses Handlungsfeld umfasst: tarifliche und betriebliche Entgeltsysteme und die Entgeltpraxis, individuelle Entgeltvereinbarungen, Förderung von Transparenz in Entgeltstrukturen, Verfahren der Leistungsmessung und Arbeitsbewertung, Tarifbindung und Entgelte, Gestaltungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung.\r\nc) Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz\r\n\r\nDieses Handlungsfeld umfasst: Arbeitsgestaltung und den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, physische und psychische Arbeitsbelastungen durch die Art der Tätigkeiten oder die Arbeitsumgebung, Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen und Präventionsmaßnahmen, Mutterschutz, Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt, Belästigung und Mobbing, Arbeitsgestaltung für nachhaltige Zuschnitte der Arbeitsplätze, Aufgaben und Tätigkeiten.\r\nd) Arbeitszeit und Vereinbarkeit der Lebensbereiche\r\n\r\nDieses Handlungsfeld umfasst: Erwerbsarbeitszeiten im Hinblick auf Sorgearbeit, Arbeitszeit und -ort als Thema zur Abstimmung und Abgrenzung der Lebensbereiche, Transformation betrieblicher Arbeitszeitmodelle und -bedingungen, Verteilung der Arbeitsvolumina auf die Geschlechter, Arbeitszeitinteressen und -wünsche der Beschäftigten, Bedingungen für die Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit, Anspruch auf Arbeit im Homeoffice und in Co-Working-Spaces, Jobsharing auch in Führungspositionen, Beurlaubungsregelungen einschließlich Abwesenheits- und Rückkehrmanagement, Zeit für Qualifizierung und Weiterbildung.\r\n\r\nZu dem Handlungsfeld Arbeitszeit und Vereinbarkeit der Lebensbereiche hat der djb bereits 2016 eine Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz entwickelt, in der die notwendigen gesetzlichen Regelungen detailliert beschrieben sind.[48]\r\ne) Wechselwirkungen zwischen den Handlungsfeldern\r\n\r\nDie Aufteilung von Handlungspflichten und -möglichkeiten in Handlungsfelder darf nicht dazu führen, dass die Wechselwirkungen zwischen diesen Handlungsfeldern übersehen werden. Denn nicht selten werden Benachteiligungen und unausgewogene Geschlechtsverhältnisse in einem Handlungsfeld ihre Ursache in einem anderen Handlungsfeld haben, sodass auch das Bemühen um Gleichstellung dort anzusetzen hat.\r\n2. Einsatz webbasierter Systeme und Algorithmen\r\n\r\nDie fortschreitende Digitalisierung auch und gerade im Bereich der Erwerbsarbeit wirkt sich auf alle Handlungsfelder aus. Mit ihr haben sich die Rahmenbedingungen für Gleichstellungspolitik grundlegend verändert, und zwar in ambivalenter Weise. Das gilt zum einen im Sinne erheblich verbesserter Chancen, die Verpflichtung von Unternehmen, den Abbau von Diskriminierungsstrukturen durchzusetzen. Denn nur der Einsatz digitaler Tools, die Diskriminierungsstrukturen zu erkennen und deren Beseitigung evaluativ zu begleiten vermögen, erlaubt es Unternehmen und gleichermaßen staatlichen (oder staatlich beauftragten) Institutionen ohne großen bürokratischen Aufwand unter Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen, ob und mit welchem Erfolg Unternehmen Gleichstellungspolitik betreiben.\r\n\r\nZum anderen dürfen die Gefährdungspotenziale der Digitalisierung nicht übersehen werden. Nicht erst das Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ zeigt, welche Folgen, aber auch Chancen die Digitalisierung der Wirtschaft und die zunehmende Plattformökonomie für die Erwerbsarbeit von Frauen in privatwirtschaftlichen Unternehmen haben. Damit einhergehende gesellschaftliche Transformationsprozesse verändern Berufe, Unternehmen und ganze Branchen, wiederum mit Rückwirkungen auf Lebensverläufe insbesondere von Frauen.[49] Handlungsmöglichkeiten und tatsächliche Verwirklichungschancen von Frauen sind einem digital getriebenen Veränderungs- und Wandlungsdruck unterworfen, was schon einseitig beschrieben wurde als Flexibilisierungs- und Mobilisierungsgewinn durch niedrigschwellige Zugangsmöglichkeiten zum Beschäftigungsmarkt. Aber gleichzeitig wird eben dadurch Druck auf die beschäftigten Frauen ausgeübt. Der Vereinbarkeitsdruck steigt, es entstehen neue Diskriminierungsgefahren durch den Einsatz webbasierter Systeme und Algorithmen. Die digital eröffnete globale Konkurrenzsituation auf dem Beschäftigungsmarkt geht einher mit einer Prekarisierung. Es droht insgesamt eine digitale Abwärtsspirale, ausgelöst durch digitalisierte Anwendungen, die aktuell strukturelle Barrieren, Geschlechterstereotypisierung, Prekarisierung, Diskriminierung und Gewaltbetroffenheit verschärfen und entsprechend analysiert und bekämpft werden müssen.\r\n\r\nZudem tut sich mit dem Digital Gender Gap ein neuer tatsächlicher Graben zwischen den Geschlechtern auf. Die Teilhabe an der digitalen Transformation erfolgt genauso vergeschlechtlicht, wie die Teilhabe an der Gesellschaft im Allgemeinen. So lassen sich geschlechtsbezogene Unterschiede beim Digitalisierungsgrad von Frauen und Männern feststellen.[50] Dabei gilt auch hier, dass es neben Geschlecht auf weitere soziodemografische Aspekte bei der Prüfung gleicher Verwirklichungschancen in der digitalen Gesellschaft ankommt. Der Digitalisierungsgrad bemisst sich grundsätzlich anhand von vier Faktoren: Zugang zu Digitalisierung (Geräteausstattung, Internet), Nutzungsdauer digitaler Anwendungen, digitale Kompetenzen und Aufgeschlossenheit für digitale Anwendungen. Zudem werden weitere Messfaktoren wie Zeit- und Raumsouveränität und informationelle Selbstbestimmung herangezogen.[51] Fehlen diese Ressourcen, vermindert das die Zugangschancen zu Digitalisierung. Dies hat auch Auswirkungen auf die Zugänge zu sozialen und technischen Ressourcen und betrifft so die tatsächlichen Verwirklichungschancen. Ein niedriger persönlicher Digitalisierungsgrad verschlechtert Teilhabechancen.\r\n\r\nDigitale Prozesse müssen als grundsätzlich vergeschlechtlicht erkannt werden (soziotechnischer Ansatz). Danach sind technische Prozesse, wie z.B. automatisierte oder datengestützte Entscheidungen, immer zwingend in ihrem gesellschaftlichen Kontext zu betrachten, die sozialen, ökonomischen und ökologischen Folgen des Technikeinsatzes müssen also mitgedacht werden.[52] Spezifische Probleme für die Geschlechtergerechtigkeit infolge der Datengetriebenheit digitalisierter Prozesse ergeben sich dann unter zwei Gesichtspunkten.[53] Zum einen kommt es zu Diskriminierungen, wenn geschlechtsbezogene Daten nicht als relevant erkannt werden. Dadurch bleiben Personen und ihre Lebenswirklichkeiten unsichtbar, (algorithmenbasierte) Entscheidungen benachteiligen sie entsprechend. Zum anderen können geschlechtsbezogene Daten, oder auch nur Proxies (Ersatzdaten, anhand derer auf Geschlecht geschlossen wird), dort Relevanz entfalten, wo sie kein Entscheidungskriterium sein dürfen, und diskriminierende Effekte verursachen. Datenschutz, insbesondere auch Beschäftigtendatenschutz, einerseits zu gewährleisten und andererseits durch aktive Datenerhebungen in digitalisierten Auswertungszusammenhängen geschlechtergerechte Teilhabe transparent sicherzustellen, sind die zwei wesentlichen Aufgaben digitaler Technikgestaltung, die sich nur scheinbar widersprechen. Ein soziotechnischer Ansatz stellt dabei sicher, dass die digitale Transformation von Prozessen auch in ihrer intersektionalen Verschränktheit erkennbar wird und nicht nur der Faktor Geschlecht, sondern auch weitere Faktoren von Ungleichbehandlung in der Gesellschaft berücksichtigt werden können.\r\n\r\nUm die Datenerhebung und -auswertung effektiv und zertifizierbar zu machen, bedarf es staatlicher Unterstützung.[54] Doch nicht nur die Unterstützung ist ein wichtiges Instrument, sondern auch konkret vorgegebene Kriterien, um die eingesetzte Software überprüfen und eine Vergleichbarkeit der Datenerhebung sicherstellen zu können.[55] Siehe im Übrigen zu den überprüfbaren Berichtspflichten zur Durchsetzung der gesetzlichen Handlungspflichten näher unter 1. Teil VIII. 1. d).\r\n3. Betriebliche Stufen der regulierten Selbstregulierung\r\n\r\nIn allen Handlungsfeldern gibt es Handlungsbedarf, wobei die zu ergreifenden Maßnahmen durchaus sehr unterschiedlich aussehen können und müssen. Ausgehend von dem Konzept regulierter Selbstregulierung erfolgt die Umsetzung jedoch stets in folgenden Stufen:\r\na) Erste Stufe: Bestandsaufnahme\r\n\r\nDas Konzept regulierter Selbstregulierung nimmt die Unternehmen in die Pflicht, eigenverantwortlich eventuell vorhandene diskriminierende Strukturen zu ermitteln, unter Beachtung der intersektionalen Perspektive. Erhoben werden folgende Daten: Anzahl der Beschäftigten, differenziert jeweils nach den Geschlechtern und Beschäftigungsbereichen, Tätigkeiten, Funktionen und Verantwortungsstufen, Arbeitszeitvolumina, Entgeltsystem, arbeitsvertragliche Bedingungen. Dabei ist der Einsatz digitaler Mittel geboten, allerdings mit soziotechnischem Ansatz, um Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.\r\nb) Zweite Stufe: Analyse der Erfassungsdaten\r\n\r\nAnknüpfungspunkt für die Analyse ist das Geschlechterverhältnis. Ein unausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter gilt als Indiz für Diskriminierungsstrukturen. Die Gründe für die Unausgeglichenheit sind zu ermitteln.\r\nc) Dritte Stufe: Festlegung der Gleichstellungsstrategie\r\n\r\nBetriebsspezifische Gleichstellungsstrategien sind für alle Handlungsfelder zu entwickeln; Wechselwirkungen zwischen den Handlungsfeldern sind zu beachten.\r\n\r\nBindende Handlungsverpflichtungen für die Unternehmen gibt es dann, wo Unternehmen auch in jüngerer Vergangenheit zu einer korrigierenden Selbstregulierung nicht willens oder nicht imstande waren.[56]\r\nd) Vierte Stufe: Umsetzungsphase\r\n\r\nDie Umsetzung der Gleichstellungsstrategie des Unternehmens bedarf der Bestimmung von Zeitrahmen und konkreten (Etappen-)Zielen.\r\ne) Fünfte Stufe: Evaluationsphase\r\n\r\nBegleitend ist ein Prozess der Evaluation und des „Gender Controlling“ einzurichten, um die Umsetzung der einzelnen Schritte der Gleichstellungsmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dazu bedarf es der Festlegung von Verantwortlichkeiten mitsamt Überprüfungs- und Beschwerdestrukturen sowie begleitendes Monitoring für Anpassungen und Veränderungen. Das interne Monitoring wird begleitet durch Berichtspflichten an externe Institutionen zur Ermöglichung einer Überprüfung und Ergreifung positiver wie negativer Maßnahmen. Einen wirksamen Ansatz liefert die Methode des Gender Mainstreaming, wie die Europäische Union sie in ihren beschäftigungspolitischen Leitlinien verdeutlicht hat, erweitert um die intersektionale Perspektive.[57]\r\n\r\nDie Einzelheiten darüber, was auf den unterschiedlichen Stufen auf dem Weg zu einem diskriminierungsfreien Unternehmen geschehen sollte, wird unter Teil 2 I. 5. genauer dargestellt.\r\nVIII. Durchsetzung der gesetzlichen Handlungspflichten\r\n\r\nNach dem Modell der regulierten Selbstregulierung hat der Staat die Selbstregulierung durch einen regulativen Rahmen zu sichern. Dies setzt eine starke und mehrdimensionale Durchsetzungsebene voraus, die in unterschiedlichen Phasen der Selbstregulierung ansetzt, also nicht erst nachträglich repressiv, auch nicht ausschließlich intervenierend, sondern vor allem präventiv und begleitend wirkt.\r\n\r\nAndere Länder sind der Bundesrepublik in Regulierungen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben voraus.[58] Diese Verspätung hat nur einen einzigen Vorteil: wir können in der Gleichstellungspolitik von anderen Ländern lernen. Im Internet findet sich leicht zugänglich eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die in anderen Ländern – fokussiert auf Equal Pay, aber nicht nur Entgeltgleichheit betreffend – verbindlich gemacht worden sind. Nicht alle der in den anderen Staaten vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung der Handlungsverpflichtungen haben sich als erfolgreich erwiesen. Das Prinzip Blame and Shame ist in Großbritannien weitestgehend gescheitert[59] und ebenso ist es in der Bundesrepublik dem ersten Führungspositionengesetz ergangen, wie Untersuchungen bestätigt haben.[60] Scham über das eigene Handeln setzt die Wahrnehmung von Unrecht voraus; diese fehlt in den meisten Unternehmen. Erfolgsversprechend sind dagegen Berichtspflichten mit Zertifizierungswirkung, an die weitere Folgen wie Sanktionen aber auch Privilegien geknüpft und die durch besondere handlungsstarke Institutionen kontrolliert werden. Die hier vorgestellte Gesetzeskonzeption verlangt deshalb nicht nur das Sichtbarmachen von Gleichstellungsdefiziten und Gleichstellungsstrategien der Unternehmen, sondern geht, wie von anderen Ländern und in anderen Bereichen der Selbstregulierung vorgemacht, darüber hinaus. Die Durchsetzung muss mehrdimensional angelegt sein.\r\n\r\nDie Konzeption will allerdings nicht festlegen, welche Durchsetzungsmechanismen im Einzelnen institutionalisiert und in gesellschaftsrechtlichen Regelungen umgesetzt werden müssen. Die nachfolgenden Darstellungen zeigen das durch regulierte Selbstregulierung eröffnete mehrdimensionale Handlungsspektrum auf, das bei entsprechendem politischem Willen genutzt werden sollte.\r\n1. Durchsetzungsmechanismen und -akteur*innen\r\n\r\nSpätestens bei der Erarbeitung von Durchsetzungsmechanismen mit dem Ziel einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur liegt die entscheidende Verantwortung in der Politik, vornehmlich ausgedrückt im Handeln der Regierungen sowohl des Bundes wie der Länder. Eine konsistente politische Haltung in den Fragen Frauen und Erwerbsarbeit, Verwirklichungschancen für alle Geschlechter und gleichberechtigte partnerschaftliche Beziehungen dient der gesellschaftlichen Orientierung und bildet die Basis für die Beratung und Unterstützung der Unternehmen für ihr eigenständiges Handeln wie auch gegebenenfalls für eine sanktionsbewehrte Durchsetzung. Vor allem ist sie auch Basis für die finanzielle Unterstützung des Gleichstellungsprozesses durch die verbindliche Finanzierung der dafür notwendigen Institutionen. Bundesregierung wie Landesregierungen müssen auch die Monitoringinstanzen schaffen, die die Erfüllung von Gleichstellungszielen erheben und jährlich veröffentlichen, vergleichbar etwa dem Sachverständigenrat.\r\na) Individualrechtliche Durchsetzung\r\n\r\nAlle Regulierungen in anderen Ländern sowie die Entgelttransparenzrichtlinie der EU gehen davon aus, dass individualrechtliche Ansprüche von diskriminierten Beschäftigten notwendig sind, aber nicht ausreichen, um verfestigte Verhaltensstrukturen und eine nicht geschlechtergerechte Unternehmenskultur zu ändern. Das Entgelttransparenzgesetz von 2016, das nur mindere individualrechtliche Ansprüche gab, ist deshalb wirkungslos geblieben.[61] Zur Unterstützung der kollektiven und institutionellen Durchsetzungsmechanismen ist daher auch der individuelle Rechtsanspruch für Betroffene in Bezug auf Verletzungen der Gleichstellungspflichten zu schärfen. Flankiert werden muss ein solches Recht durch umfassende Auskunftsansprüche der Beschäftigten (auch gegenüber Plattformen), die es ermöglichen, nicht nur diskriminierende Strukturen, sondern auch mangelnde Umsetzung der Gleichstellungspflichten aufzudecken. [62]\r\n\r\nSoweit die Schwäche der Durchsetzung von Individualansprüchen auf fehlende Ressourcen zurückzuführen ist oder, wie z.B. im Entgeltbereich, auf das Fehlen datengestützter Vergleichszahlen, sind sich rasant entwickelnde Legal-Tech-Ansätze in den Blick zu nehmen, die einen verbesserten Zugang auch zum Arbeitsrecht versprechen.[63] Unter Legal Tech versteht man die Digitalisierung juristischen Arbeitens. Der Einsatz von Technologien, wie digitale Tools zur Dokumentenerstellung und Dokumentenanalyse, soll Rechtsdienstleistungen effizienter und besser machen. Teilweise werden Rechtsberatungen insbesondere in Massenverfahren fast vollständig automatisiert; Rechtsanwält*innen kommen erst vor Gericht zum Einsatz. Im Bereich des Verbraucher*innenschutzes und Antidiskriminierungsrechts finden sich bereits vermehrt solche Angebote von Legal Tech-Startups.[64] So werden etwa Entschädigungsansprüche von Verbraucher*innen anhand von auf einer Webseite eingegebenen Daten durch digitale Tools geprüft und bestehende Forderungen mit automatisch erstellten Schriftsätzen durchgesetzt. Weiter zu verfolgen ist, ob unter Zugrundelegung der Voraussetzungen eines soziotechnischen Ansatzes die Rechtsdurchsetzung durch Legal Tech für die Realisierung gleicher Verwirklichungschancen nutzbar gemacht werden kann.\r\nb) Interne Akteur*innen für die Durchsetzung\r\n\r\nSchon das geltende Recht gibt den Betriebsräten die Möglichkeit, die Unternehmensleitung zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten zu zwingen. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann der Betriebsrat über das Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle erzwingen mit dem Ziel, in dieser eine Gleichstellungsstrategie zu entwickeln und zu vereinbaren. Diese Mitbestimmungspflichten wären in den Handlungsfeldern, wo solche Möglichkeiten noch fehlen, auszubauen.\r\n\r\nAuch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann sich an das Arbeitsgericht wenden, um einen groben Verstoß der Arbeitgeber*innen gegen gesetzliche Verpflichtungen zu beenden. Die Nichteinhaltung der Handlungspflichten des Gleichstellungsgesetzes ist ein solcher grober Verstoß.\r\nc) Zivilgesellschaftliche Akteur*innen\r\n\r\nIn der aktuellen rechtspolitischen Debatte wird, zu Recht, verbreitet die Einführung einer Verbandsklage gefordert. Im AGG sind Antidiskriminierungsverbände mit Befugnissen ausgestattet, die jedoch unzureichend sind. Die Einschränkung beruhte auf der im Gesetzgebungsverfahren 2006 erfolgreich geäußerten Behauptung, es drohe eine Klagewelle nach Inkrafttreten des AGG. Diese ist nicht nur ausgeblieben – im Gegenteil kommen die Gerichte zu großen Teilen kaum mit dem AGG in Berührung. Kollektiver Rechtsschutz ist erforderlich.[65] Verschiedene Landesantidiskriminierungsgesetze, wie das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz, sehen eine Verbandsklage vor.[66]\r\n\r\nEin Verbandsklagerecht würde es dem Verband erlauben, unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner Klage vor den jeweils zuständigen Arbeitsgerichten zu erheben, wenn Unternehmen untätig geblieben sind oder ihre Gleichstellungsverpflichtungen unzureichend umgesetzt haben. Bei Erfolg stellt das Gericht den Verstoß des Unternehmens gegen das Gesetz fest, gebietet die Durchführung der Handlungsverpflichtungen des Gleichstellungsgesetzes und droht Bußgelder für den Fall der Nichtbefolgung an; und zwar in einer Höhe, die zu Verhaltensänderungen führt.\r\n\r\nKlageberechtigt wären anerkannte Antidiskriminierungsverbände. Die Notwendigkeit der Anerkennung dient dem Ziel, aus der Verbandsklage kein Geschäftsmodell für beliebige Kanzleien werden zu lassen, sondern seriöse, selbstlos agierende Verbände mit Rechten auszustatten. Auch Gewerkschaften sind Antidiskriminierungsverbände. Zu hoffen ist, dass ausreichend Antidiskriminierungsverbände tätig oder noch zu diesem Zweck gebildet werden. Wichtig ist, dass sie dazu auch finanziell in der Lage sind, ohne daraus ein Erwerbsmodell zu machen. Das kann dadurch gewährleistet werden, dass sie ausreichend ausgestattet und ihnen auch die Bußgelder wegen der Verstöße gegen das Gleichstellungsgesetz zur Verfügung gestellt werden, deren sachgemäße Verwendung mit entsprechenden Nachweisen belegt werden müsste.\r\n\r\nWie jedoch kommen die Antidiskriminierungsverbände an die erforderlichen Informationen für die Erhebung einer Verbandsklage? Gewerkschaften und Betriebsräte haben Einblick in die Realität in den Unternehmen und damit genuine Erkenntnisse über diskriminierende Strukturen und die fehlenden oder unwirksamen Reaktionen des Unternehmens darauf. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt auch bereits jetzt vor, dass bei Betriebsversammlungen die Lage der Gleichstellung in den Betrieben dargestellt werden muss. Dass die Verbandsklagen im Umwelt- und Raumordnungsbereich wirkungsvoll sind, beruht nicht zuletzt darauf, dass es in der Regel um öffentliche Verfahren und um Themen geht, zu denen die Informationen öffentlich vorliegen oder relativ einfach im Internet zu ermitteln sind.\r\n\r\nAntidiskriminierungsverbände hingegen sind auf Informationen angewiesen, die heutzutage nicht öffentlich zugänglich sind. Hinweise von einzelnen Beschäftigten mögen hilfreich sein, reichen allerdings in der Regel nicht aus, um eine gut begründete Klage zu erheben. Das belegt erneut, dass die Verfasstheit und das Verhalten der Unternehmen und die Situation der Beschäftigten nicht intern bleiben dürfen.\r\nd) Überprüfbare Berichtspflichten\r\n\r\nRegelungen zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit im Ländervergleich ist gemeinsam, dass die Unternehmen Daten über den Stand der Gleichstellung und deren Veränderung durch entsprechende Unternehmenspolitiken erfassenmüssen. Diese Daten müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, sei es auf der Website der Unternehmen, sei es auf einer von der öffentlichen Hand betriebenen Website oder nur gegenüber kontrollierenden Akteur*innen und Institutionen. Ihre Effektivität bestimmt sich durch die wirksame Verknüpfung mit unternehmensinternen und -externen Prüfverfahren sowie der Authentizität der Datengrundlage. Audit-systeme, Zertifizierungen und Beglaubigungen der Daten sollen deren Richtigkeit gewährleisten. Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich ausgestaltet: Großbritannien verzichtet auf Sanktionen und setzt – ohne Erfolg – auf das Prinzip Blame and Shame, während Frankreich und Island mit Strafgeldern arbeiten. Verbreitet ist die Einrichtung von unabhängigen Kommissionen, die Überprüfungsrechte ausüben und auch als Schiedsinstanz auftreten.[67] Die Veröffentlichungspflichten sind die Grundlagen für weitere Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmen, falls diese sich als unvollständig oder als unzutreffend herausstellen bzw. wenn die dort zutreffend dokumentierten Handlungsweisen nicht zum Erfolg in der Gleichstellung geführt haben.\r\n\r\nBerichtspflichten und die Überprüfung der Berichte auf ihre Richtigkeit sind für Unternehmen in Deutschland nichts Neues. Im Gesellschaftsrecht ist es üblich, dass der zu erstellende Jahresabschluss von Wirtschaftsprüfer*innen nicht nur auf die formelle Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geprüft wird, sondern auch in materieller Hinsicht darauf, ob die Verhältnisse zutreffend dargestellt worden sind. Denn die unrichtige Wiedergabe oder gar Verschleierung der Verhältnisse – sowohl bei der Erstellung als auch Überprüfung des Berichts – ist strafbewehrt. Neben dem eher wirtschaftlichen Jahresabschluss gibt es bei mittelgroßen und größeren Kapitalgesellschaften[68] zusätzlich noch den Lagebericht, der ergänzend zum Jahresabschluss erstellt wird. Hierin wird der bisherige Geschäftsverlauf mit voraussichtlichen Entwicklungen erläutert. Auch hier gilt, dass die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung strafbewehrt ist. Eine Zuwiderhandlung bei der Aufstellung des Lageberichts ist bußgeldbewehrt. Schließlich gibt es zusätzlich zum Lagebericht den ergänzenden Nachhaltigkeitsbericht (vormals nichtfinanzielle Erklärung), in dem Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer*innen- und Sozialbelangen zu machen sind.[69] Innerhalb der Arbeitnehmer*innenbelange werden beispielhaft „Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden“ angeführt. Bislang beschränkte das Gesetz die Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung auf eine lediglich formale Prüfung; die Prüfungspflicht wird aber in den kommenden Jahren stark ausgeweitet werden. Schließlich haben große, börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben, in der sie ihr Diversitätskonzept beschreiben müssen. Dabei wird in Zukunft zwingend auf Geschlecht in seinen intersektionalen Dimensionen einzugehen sein.[70] Ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft würde hier anknüpfen und die notwendigen Berichtspflichten implementieren.[71] Dabei dürften einige inhaltliche Erweiterungen sowie die Harmonisierung oder gar die Verknüpfung der verschiedenen Berichtspflichten notwendig werden.\r\n\r\nEntsprechende Institutionen im Ausland verlangen stark formalisierte Berichte und wenden standardisierte Überprüfungs- und Bewertungsmethoden an. Das ergibt angesichts der Fülle der Berichte auch Sinn. Effektive digitale und zertifizierte Instrumente für die Bestandsaufnahme können für Berichtspflichten nutzbar gemacht werden, indem sie Datenverknüpfungen zur Verfügung stellen, die statistisch auswertbare Größen und Kennzahlen in den Betrieben für die Berichte aufbereiten. So können in den Unternehmen statistisch wertvolle Bestandsdaten und Berichtsdaten effektiv digital generiert und erstmalig umfassend erhoben werden. Voraussetzung ist, dass für diese Berichtspflichten einheitliche Standards und Kriterien generiert werden, um die Vergleichbarkeit der Berichte zu gewährleisten.[72]\r\n\r\nHier sind staatliche Aktivitäten gefragt, auch, um die in der digitalisierungsbezogenen Arbeitsforschung aus Geschlechterperspektive bestehenden Lücken zu schließen[73], damit effektive digitale und zertifizierbare Instrumente für die Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt werden können. Daneben sind von staatlicher Seite Zertifizierungsverfahren und -kriterien aufzustellen, anhand derer sich private Software überprüfen lässt.[74] Dabei ist darauf zu achten, dass die zertifizierten Systeme zur Bestandsaufnahme den verfügbaren Kapazitäten der Unternehmen entsprechen, indem sie etwa Schnittstellen zu herkömmlichen Personalverwaltungsprogrammen enthalten.\r\naa) Institutionen\r\n\r\nFür die Sammlung und Überprüfung der Berichte wären untersetzende, stärker unmittelbar in die Unternehmen hineinwirkende handlungsmächtige Institutionen mit dem expliziten Auftrag der Durchsetzung des Gleichstellungsgesetzes nötig. Das können neu zu schaffende Institutionen sein oder bereits bestehende, die entsprechend in Auftrag und Ausstattung zu erweitern wären. Die Erfahrungen mit staatlichen Vollzugsbehörden in anderen Rechtsbereichen (z.B. Arbeitsschutzrecht, Umweltschutz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) zeigen, dass der Weg zur Akzeptanz und zur Veränderung mehrdimensional in dem staatlichen Institutionsgefüge selbst angelegt sein muss. Es geht um die Aufsicht (Beratung und Unterstützung verbunden mit Kontrolle durch Informationsrechte und Zugang ins Unternehmen), die Durchsetzung der Berichtspflichten, die Formulierung von Handlungsgeboten an die Unternehmen zur Beseitigung von Mängeln und schließlich um positiv reagierende Maßnahmen bei Rechtstreue und Erfolg oder, gegebenenfalls, die Sanktionierung (Strafanzeige, Bußgelder). Antidiskriminierungsstellen auf Länderebene bieten sich an, die auch die stärksten Träger*innen eines Verbandsklagerechts sein könnten.\r\n\r\nDas sind allerdings nicht die einzigen Institutionen, die in Frage kommen, diskriminierungsfreie Unternehmenskulturen durchzusetzen. Die Unternehmen könnten sich beispielsweise auch um eine Zertifizierung oder um ein Audit bemühen, wonach ihnen bestätigt wird, dass sie sich in effektiver Weise um eine solche Unternehmenskultur bemühen. Auditierungen und Zertifizierungsverfahren können durchaus durch privatwirtschaftlich tätige Unternehmen durchgeführt werden, soweit sie selbst durch eine staatliche Stelle dafür zertifiziert worden sind. Auf ihre diskriminierungsfreie Ausgestaltung kommt es entscheidend an.[75]\r\nbb) Unterstützung der Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes\r\n\r\nGroßunternehmen mögen Expertise und Erfahrungswissen zu Gleichstellungsfragen zukaufen und sogar bei sich fest installieren können. Jene Unternehmen, denen diese Ressourcen nicht zur Verfügung stehen, dürfen in ihrem Bemühen, Gleichstellungsstrategien zu entwickeln, nicht allein gelassen werden. Es bedarf durchaus spezieller Kenntnisse und auch eines Erfahrungsaustausches über Probleme und ihre Lösungen, um die konkreten Diskriminierungsstrukturen festzustellen und Abhilfemöglichkeiten zu entwickeln und umzusetzen. Begleitend zu den Verpflichtungen der Unternehmen in einem Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft muss auch festgelegt werden, welche gesellschaftlichen und wirtschaftsnahen Institutionen den Unternehmen hilfreich zur Seite stehen können. Sie könnten das unternehmerische wie auch das öffentliche Bewusstsein schärfen, die Kompetenzentwicklung bei den Unternehmen fördern und ggfs. bei der Implementierung praktische Hilfestellung leisten.\r\n\r\nDasselbe gilt, wenn aus den Berichten der Unternehmen deutlich wird, dass sie die angestrebten Ziele durch ihre Gleichstellungsmaßnahmen nicht erreicht haben. Bevor deshalb sanktioniert wird, müssen zunächst Nachbesserungen und Abhilfen verlangt werden, die zu benennen wiederum diese Kompetenz zur Voraussetzung wie zur Folge hat. Unterstützung geht vor Sanktion, aber die Annahme der Unterstützung bedarf auch des Drucks einer drohenden Sanktion.\r\n\r\nDie Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat zurzeit nicht die Ressourcen, um einzelne Unternehmen zu deren Gleichstellungsstrategien zu beraten und individuell zu unterstützen. Ihre Aufgabenstellung und Ausstattung müssten daher um übergreifende, allgemeine Formen der Unterstützung, z.B. durch Veröffentlichung von Beispielen guter Praxis oder durch Bereitstellung von anwendungsgerechten Instrumenten in allgemein aussagefähiger Form, erweitert werden. Hinzukommen müssten Antidiskriminierungsstellen auf der Ebene der Länder, auch auf der Ebene jedenfalls der größeren Kommunen, die wiederum untereinander und mit der des Bundes ein Netzwerk bilden müssten. Vor allem aber müssen weitere staatliche Institutionen, wie es etwa mit der Bundesstiftung Gleichstellung geschehen ist, geschaffen und entsprechend ausgestattet werden. Dabei ist vor allen Dingen daran zu denken, dass eine räumliche Nähe zu den Unternehmen, die beraten und unterstützt werden sollen, hilfreich ist.\r\n\r\nDiese Nähe haben die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern. Sie sind Zwangskörperschaften in Selbstverwaltung der Unternehmen und haben als solche eine unbestrittene Autorität.[76] Sie vertreten die Interessen der Unternehmen im politisch-öffentlichen Raum und wirken meinungs- und bewusstseinsbildend. Für die Mitgliedsunternehmen stellen sie Angebote von Information, Beratung und Fortbildung sowie für positive Öffentlichkeitsdarstellung bereit. Gesetzlich vorgesehen ist, dass den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern dazu neue staatliche Aufgaben übertragen werden können. Schon heute haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, wahrzunehmen. Dazu gehören auch die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Geschlechtergerechtigkeit ist integraler Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung. Durch die Bildung von Arbeitskreisen oder Arbeitsgemeinschaften sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene können Behörden und Ministerien durch Vorschläge, Gutachten und Berichte der Kammern unterstützt werden. Mit den entsprechenden finanziellen Mitteln und der Personalaufstockung können darüber hinaus Umsetzungs- und Beratungsmöglichkeiten gebildet werden, die die einzelnen Unternehmen in ihren Bestrebungen unterstützen und begleiten.\r\n\r\nWichtige Unterstützer*innen der betrieblichen Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes in den Unternehmen vor Ort können auch kommunale Frauenbüros und Gleichstellungsstellen und andere entsprechende staatliche Einrichtungen sein, zur Unterstützung auf regionaler und lokaler Ebene auch die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung. Diese – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – genannten Institutionen haben wichtige Unterstützungsfunktonen, wenngleich sie keine Durchsetzungsmacht haben. Trotzdem darf ihre Bedeutung nicht kleingeredet werden, sondern sie müssen wertgeschätzt und gestärkt werden.\r\n\r\nDas erfordert auch eine konstruktive Auseinandersetzung über die Prämissen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Vielfalt, Diversity, Intersektionalität und Frauenförderung. Die bestehenden, breit in die Privatwirtschaft hinein beispielgebenden Initiativen zum Diversity Management (z.B. Charta der Vielfalt) und andere Bemühungen um gute Unternehmenskultur werden nicht als Konkurrenz zu dieser Konzeption eines Gleichstellungsgesetzes gesehen, die ja ausdrücklich intersektional angelegt ist. Gender und Diversity sollten z.B. in der Personalpolitik in einem gemeinsamen Ansatz adäquat gewichtet und umgesetzt werden, sonst verfehlt Diversity Management auch seine eigenen Ziele. D.h., die institutionalisierten Akteur*innen von Diversity/Vielfalt können die Umsetzung der vom Gleichstellungsgesetz geforderten Handlungsverpflichtungen bei ihren Zielen, Aufgaben und Aktionen einbeziehen.\r\ncc) Positive Reaktionen und negative Sanktionen\r\n\r\nUm die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Unternehmen zu gewährleisten, muss das Gleichstellungsgesetz auch Sanktionen vorsehen. Zu bevorzugen sind positive staatliche Reaktionen für diejenigen Unternehmen, die sich rechtstreu verhalten und Erfolge bei der Herstellung einer diskriminierungsfreien Unternehmenskultur aufweisen. Es sind verschiedene Ansatzpunkte vorstellbar, die hier nicht alle im Einzelnen ausformuliert werden können. Sie reichen positiv von einer Auditierung über steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen und negativ über Bußgelder bis zum Beihilfe- und Vergaberecht.\r\n\r\nErste Anhaltspunkte für die Ausgestaltung im Vergaberecht können den §§ 22 und 24 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entnommen werden, die Rechtsfolgen für Verletzungen von Selbstregulierungspflichten festschreiben. Passgenaue positive wie negative Reaktionen bieten sich durch eine Verzahnung von noch zu konkretisierenden (Berichts-)Pflichten im novellierten Entgelttransparenzgesetz mit zugleich erfolgenden Änderungen im Vergaberecht an. Die notwendigerweise einzuhaltenden Verpflichtungen von Unternehmen bei der Auftragsausführung sollten um den Grundsatz des gleichen Entgelts ergänzt werden.[77] Diese Möglichkeit wird in der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) bereits ausdrücklich benannt, vgl. § 24 ETRL. Bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes können öffentliche Auftraggeber Unternehmen von der Auftragsvergabe ausschließen.[78]\r\n\r\nEin hilfreicher Durchsetzungsmechanismus sowohl als positive als auch als negative Reaktion auf das Verhalten der Unternehmen in Bezug auf Gleichstellung würde darin liegen, wenn der Staat – vom Bund bis hinunter zu den Kommunen – in seiner Rolle als Auftraggeber schon bei der Bewerbung von Unternehmen um Aufträge verlangt, dass sie schriftlich erklären und nachweisen, dass sie die Handlungspflichten aus einem Gleichstellungsgesetz erfüllen, also rechtstreu sind. Subunternehmer bzw. Nachunternehmer müssten entsprechend in die Erklärungspflicht einbezogen werden. Ist das Unternehmen auditiert oder zertifiziert oder hat eine vom Staat dafür vorgesehene entsprechende Bestätigung, würde die Einhaltung der Gleichstellungspflichten vermutet. Wahrheitswidrige Erklärungen sind sanktionsbewehrt. Dieselben Grundsätze müssten angewandt werden bei der Vergabe von Beihilfen der Kommunen, Länder und des Bundes. Unternehmen, die eine Rechtstreueerklärung bzw. einen vergaberechtlichen Nachweis nicht abgeben können oder wollen, würden von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfeleistungen ausgeschlossen.\r\n2. Besonderheiten zur Durchsetzung für kleine Unternehmen\r\n\r\nAktivitäten von Politik, Öffentlichkeit und aus der Wirtschaft selbst können in verschiedener Weise öffentliche Transparenz herstellen und, indem sie regional die Bekanntheit und das Ansehen kleiner Unternehmen beeinflussen, zur Durchsetzung beitragen. Beispielsweise sind kleine und mittlere Unternehmen nicht verpflichtet, die oben genannten Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Dennoch besteht ihrerseits schon aus Gründen der Rechtssicherheit ein Interesse an insoweit einheitlichen Vorgaben: Zum einen, weil sie möglicherweise aus geschäftsstrategischen Gründen freiwillig berichten möchten, zum anderen, weil sie als Vertragspartner von großen Unternehmen von diesen vertraglich zur Preisgabe einschlägiger Information verpflichtet werden. Auf internationaler Ebene wurden daher bereits freiwillige Berichtsstandards für kleine und mittelständische Unternehmen vorgeschlagen.[79] Diese beinhalten auch Gleichstellungsaspekte, namentlich Angaben über geschlechtsspezifische Diversität im Unternehmen.\r\n\r\nAuch für kleine Unternehmen verlangt das Gleichstellungsgesetz deshalb eine Berichterstattung. Der Bericht sollte (ergänzend zur vereinfachten Bestandserhebung) digital erstellt werden mittels einer Checkliste in Form eines kurzen Fragenkatalogs, mit dem auch qualitative Aspekte von Gleichstellungsorientierung und -förderung im Unternehmen sichtbar gemacht werden können. Die Entwicklung und Zertifizierung solcher Berichts-Tools sollte in gleicher Weise wie bei den Analyse-Tools (Bestandserhebung) stattfinden. Die Berichterstattung sollte für Drei-Jahres-Perioden erfolgen und für kleine Unternehmen bis unter 100 Beschäftigte freiwillig, ab 100 verpflichtend sein.\r\n\r\nDie Industrie- und Handelskammern (oder eine andere vom Staat dazu bestimmte Institution) registrieren, welche der kleinen Unternehmen freiwillig der Berichtspflicht nachgekommen sind, und nehmen Evaluierungen für das Gesamtbild[80] vor, um Hinweise auf weitere erforderliche Durchsetzungsmaßnahmen zu erhalten. Sie schaffen hier Transparenz in vergleichbarer Weise, wie sie es für die Aktivitäten und Defizite unternehmerischen Handelns im System der beruflichen Bildung tun.\r\n\r\nDie Konzeption verzichtet bei den kleinen Unternehmen unter 100 Beschäftigten auf Bußgelder. Das Interesse an der Abgabe aussagefähiger Berichte über Gleichstellungsmaßnahmen sollte aber ebenfalls über entsprechend formulierte Anreize in den Vergaberegelungen durchgesetzt werden.\r\n3. Kriterien effektiver Durchsetzung\r\n\r\nNachfolgend werden die Kriterien benannt, die erfüllt sein müssen, wenn eine effektive Gleichstellungspolitik in den Unternehmen umgesetzt und schließlich das Ziel einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur erreicht werden soll:\r\n\r\n    die Erhebung von Daten über den Ist-Zustand der Gleichstellung in den Unternehmen und, in bestimmten Abständen, deren Veränderung durch zu beschließende und umzusetzende Maßnahmen und zwar mittels zertifizierter digitaler Instrumente, die eine digitale Überprüfung zulassen und bei Verdacht auf Falschangabe eine menschliche Überprüfung ermöglichen\r\n    die Analyse dieser Daten, um Diskriminierungsstrukturen aufzudecken und die notwendigen Maßnahmen in den einzelnen Handlungsfeldern zu erkennen\r\n    die verbindliche Festlegung von Gleichstellungsstrategien, Gleichstellungsmaßnahmen und die Verortung der Verantwortlichkeiten für die Umsetzung des Gleichstellungsprozesses\r\n    das Monitoring der Veränderungsprozesse im Unternehmen selbst\r\n    institutionalisierte Angebote zur Unterstützung des Gleichstellungsprozesses in den Unternehmen; gegebenenfalls auch Kostenentlastungen oder Kostenübernahmen\r\n    Berichtspflichten der Unternehmen an Institutionen außerhalb des Unternehmens, die, unter Verwendung digitaler Instrumente, die Daten der Bestandsaufnahmen, die beschlossenen Maßnahmen zur Beseitigung von Defiziten und deren Erfolge bzw. Misserfolge enthalten müssen\r\n    Überprüfbarkeit und Überprüfung dieser Berichte durch staatliche bzw. vom Staat beliehene Institutionen und Akteur*innen der Zivilgesellschaft, gegebenenfalls mit der Aufforderung zu Nachbesserungen und Abhilfe\r\n    Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes gegen Umsetzungsdefizite\r\n    positive Reaktionen auf erfolgreiche Gleichstellungspolitiken in den Unternehmen, seien es Auditierungen, Zertifikate, Steuererleichterungen, Zugang zu öffentlichen Aufträgen und Beihilfen\r\n    Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen, seien es staatliche Ordnungsmaßnahmen und Bußgelder in verhaltensändernder Höhe, seien es Folgen des Vorgehens von Akteur*innen der Zivilgesellschaft, zum Beispiel von Gewerkschaften\r\n\r\nKeine der hier aufgezählten Durchsetzungsmaßnahmen ist für sich allein geeignet, Rechtstreue bei den Unternehmen zu erzeugen. Regelungen, die diesen Kriterien in welcher Form auch immer entsprechen, bieten jedoch eine gewisse Gewähr dafür, dass die vom Gesetz intendierte Gleichstellungspolitik von den Unternehmen aktiv vorangebracht wird. Es liegt nahe, dass – je nach Handlungsfeld – für die Gleichstellungsmaßnahmen unterschiedliche Formen der Durchsetzung besonders effektiv sein können. Dazu werden innerhalb der Ausführungen zu den Handlungsfeldern entsprechende Überlegungen angestellt.\r\nIX. Zusammenfassung\r\n\r\nDie Konzeption eines Gleichstellungsgesetzes für die Privatwirtschaft will der im Grundgesetz garantierten Gleichberechtigung der Geschlechter auch in der Erwerbsarbeit zum Durchbruch verhelfen. Die Regulierungen sollen die Verwirklichungschancen von Frauen und nichtbinären Personen sicherstellen, unabhängig von sozialer Herkunft, Alter, Bildung und Qualifikation, Ethnie, Gesundheit und davon, in welcher Lebenslage sie sich befinden. Dies ist möglich, wenn die oft verdeckt bleibenden diskriminierenden Strukturen in der Erwerbsarbeit abgelöst werden durch eine geschlechtergerechte, diskriminierungsfreie Unternehmenskultur.\r\n\r\n    Als Steuerungsverfahren zur Erreichung dieses Ziels bedient sich die Konzeption der regulierten Selbstregulierung. Diejenigen, die die Unternehmenskultur prägen und maßgeblichen Gestaltungseinfluss haben, werden gesetzlich verpflichtet, diskriminierende Strukturen aufzudecken und eigenverantwortlich, aber verbindlich, Gleichstellungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen – also selbst zu regulieren.\r\n    Die Konzeption sieht, je nach Regulierungsdruck, unterschiedlich konkrete Handlungsverpflichtungen für die vier Handlungsfelder \"Personalstruktur und Personalentwicklung\", \"Entgeltgleichheit\", \"Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz\" sowie \"Arbeitszeit und Vereinbarkeit der Lebensbereiche\" vor, die weitgehend eigenständig in den Unternehmen durch passgenaue Gleichstellungsstrategien zu konkretisieren und realisieren sind.\r\n\r\n    Das Gleichstellungsgesetz gibt nicht nur Rahmen, Verfahren und Bedingungen vor, sondern sichert auch die Durchsetzung. Die Konzeption schafft eine öffentliche Kontrollmöglichkeit durch Berichtspflichten in digitalisierter Form, die dem Staat und seinen Institutionen sowie auch zivilgesellschaftlichen Akteur*innen (beispielsweise in Form der Verbandsklage) die Möglichkeit geben, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und die Fortschritte in der Gleichstellungspolitik der Unternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls verstärkend einzuwirken. Zur weiteren Durchsetzung bevorzugt die Konzeption positive Reaktionen wie Auditierungen, Zertifizierungen und weitere sozial- und steuerrechtliche Erleichterungen für rechtstreue Unternehmen. Dabei bezieht sie insbesondere die Möglichkeiten der Digitalisierung mit ein. Jedoch sind auch Sanktionen vorgesehen und nötig, von Bußgeldern bis zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfen.\r\n\r\n2. Teil: Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen\r\n\r\nMachen sich Unternehmen, Tarifparteien und Mitbestimmungsorgane auf den Weg, in den von ihnen geführten oder mitbestimmten Unternehmen Diskriminierungsfreiheit zu erreichen, gibt ihnen der folgende Teil allgemeine (I.) sowie auf die vier relevanten Handlungsfelder zugespitzte Handlungshinweise und -empfehlungen an die Hand (II.). Sie operationalisieren bereits die im Rahmen der Gesetzeskonzeption aufgestellten normativen Forderungen für die betriebliche Ebene.\r\nI. Allgemeine Handlungshinweise für Unternehmen\r\n1. Entwicklung eines gleichstellungspolitischen Selbstverständnissea\r\na) Gleiche Verwirklichungschancen\r\n\r\nDas Handeln der Unternehmen sollte dem Maßstab folgen, allen Beschäftigten mit ihren unterschiedlichen Modellen der Lebensgestaltung die gleichen Verwirklichungschancen einzuräumen. Sie sind die Voraussetzung, dass die in Art. 3 Abs. 2 GG garantierte Gleichstellung von Frauen und Männern auch tatsächlich gelebte Lebenswirklichkeit werden kann. „Wahlfreiheit“ allein reicht somit nicht aus; es muss vielmehr auch realistische Möglichkeiten geben, eine Wahl ohne langfristig negative Folgen zu verwirklichen.[81] Ob gleiche Verwirklichungschancen gegeben sind, kann nur an einer möglichst gleichmäßigen Beteiligung und Betroffenheit der Geschlechter in allen Bereichen gemessen werden. Numerisch gleiche Geschlechterrelationen sind eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung für tatsächliche Geschlechtergerechtigkeit in der Arbeitswelt. Diese muss auch qualitative Aspekte einer diskriminierungsfreien Erwerbstätigkeit einbeziehen, wie z.B. die Beseitigung von Geschlechterrollenstereotypen und Sexismus am Arbeitsplatz.\r\n\r\nGleiche Verwirklichungschancen sind Voraussetzung dafür, dass Frauen ihre Existenz eigenständig sichern und wirtschaftlich unabhängig leben können – mit oder ohne neben der Erwerbsarbeit zu erbringende unbezahlten Sorgearbeit. Auch Männer, die den noch dominanten Vorstellungen von Männlichkeit nicht entsprechen wollen, profitieren von dem Ziel dieses gleichstellungspolitischen Ansatzes.\r\nb) Auswirkung unternehmerischer Entscheidungen auf Gender Gaps\r\n\r\nDer Zweite Gleichstellungsbericht stellt heraus, dass die statistisch nachweisbaren Unterschiede in der Lebensrealität von Frauen und Männern, genauso wie die von aktuellen Studien belegten Diskriminierungen nichtbinärer Personen am Arbeitsmarkt[82], Indizien dafür sind, dass Gleichstellung im Sinne verwirklichter Lebensplanungen noch nicht erreicht ist.[83] Maßgebliche Indikatoren sind der Gender Pay Gap sowie der Gender Care Gap.[84] Letzterer zeigt den unterschiedlichen Zeitaufwand, den Frauen und Männer für unbezahlte Sorgearbeit – wie zum Beispiel die Betreuung und Pflege von Kindern und Erwachsenen sowie sämtliche Arbeiten im Haushalt und Garten – aufbringen. Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern und Unterschiede in der Zeitverwendung haben ihre Ursache in einem Wechselspiel aus privaten Entscheidungen und den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und institutionellen Rahmenbedingungen, die diese individuellen Entscheidungen begrenzen und mit Rollenbildern lenken. Geringere Löhne, Arbeitsverträge mit geringerem Schutz, belastende Arbeitsbedingungen und schlechtere Aussichten auf erfolgreiche Karriereverläufe von Frauen wirken sich auch auf ihre Erwerbsentscheidungen aus. Die Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes für gleiche oder gleichwertige Arbeit und die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe insbesondere von Frauen und Männern am und im Arbeitsleben können dazu führen, dass sich Präferenzen ändern. Hier setzen Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Unternehmen an.\r\n2. Diverse und intersektionale Ausrichtung unseres Geschlechterbegriffs\r\na) Vielfalt von Geschlecht\r\n\r\nDie Handlungshinweise sollen die Zementierung von Ungleichheitsstrukturen vermeiden, wie sie zB. in rein betriebswirtschaftlich motivierten „Diversity“-Politiken droht. Vielmehr zielen sie darauf, geschlechtsbezogene Diskriminierungen von Frauen und nichtbinären Personen durch betriebliches Handeln zu beseitigen und gleiche Verwirklichungschancen auch für die bislang benachteiligten Geschlechter zu sichern. Es geht also darum, festzustellen, wie Unterschiede, Benachteiligungen und Ausschlüsse gemacht sind, wie also im Sinne eines doing gender Identitäten aktiv sozial hergestellt werden und zu benachteiligenden Ausschlüssen führen. Wir verwenden einen Geschlechterbegriff, der Geschlecht in seiner sozialen Dimension erfasst, also auch und hier insbesondere, wie Geschlechterrollen durch Unternehmenspolitiken festgeschrieben werden.\r\nb) Intersektionalität\r\n\r\nFrauen und nichtbinäre Personen werden hier nicht als homogene Gruppen begriffen, sondern in ihrer Vielfalt wahrgenommen. Damit die Handlungshinweise möglichst viele Frauen und nichtbinäre Personen erfassen, sind sie intersektional ausgerichtet. Sie nehmen nicht nur die Diversität von Geschlecht in den Blick, sondern auch innerhalb der Kategorie Frauen die unterschiedlichen Lebensrealitäten etwa von älteren Frauen, Frauen mit Behinderung, migrantische/migrantisierte Frauen[85], prekär arbeitende Frauen oder Frauen ohne Ausbildung und erfassen damit alle Dimensionen der Ungleichbehandlung in der Erwerbsarbeit. Denn Ungleichheitsverhältnisse treten nur selten eindimensional, isoliert und situativ begrenzt auf, sondern, wie schon von § 4 AGG erfasst, „wegen mehrerer Gründe“. Regelmäßig sind mehrere Differenzierungskategorien wie vor allem Geschlecht, Klasse, soziale Herkunft, Behinderung und „Rasse“ miteinander verwoben und können in ihren Überschneidungen zu einer Potenzierung und nicht auf einzelne Differenzen zurückführbaren Diskriminierung führen.[86] Internationale Studien belegen, dass von rassistischem Verhalten betroffene Frauen auf dem Arbeitsmarkt deutlich mehr benachteiligt werden.[87] Solche Diskriminierungserfahrungen dürfen nicht hierarchisiert und gegeneinander ausgespielt werden.\r\nc) Berücksichtigung nichtbinärer Personen\r\n\r\nSehen Gleichstellungsmaßnahmen im Unternehmen vor, dass Angehörige einer von Diskriminierung bedrohten Gruppe in bestimmter Weise oder in bestimmter Höhe berücksichtigt werden müssen (Quoten), sind auch nichtbinäre Personen einzubeziehen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder können sie sich alleine nach ihrer Wahl für den Zweck der Quotierung entscheiden, ob sie der Gruppe der Männer oder der Frauen zugeordnet werden möchten. Sie können sich auch keinem der beiden Geschlechter zuordnen, wodurch sie jedoch aus Quotenregelungen herausfallen würden. Oder sie können sich, als eigenständige Gruppe, für die Zwecke der Quotierung immer der Gruppe der Frauen anschließen, da Frauen strukturell die benachteiligte Gruppe sind.\r\n3. Verantwortung in den Unternehmen\r\n\r\nDiskriminierungsfreiheit in Unternehmen zu erreichen verlangt einen top-down-Prozess, unabhängig davon, wer die Forderung formuliert oder beschlossen hat, dass dieser Weg gegangen werden soll. Gegen den Widerstand oder ein Desinteresse der Unternehmensführung werden Bemühungen trotz aller großen Anstrengungen regelmäßig im Sande verlaufen.\r\n\r\nDie Zuständigkeit für die konkrete Formulierung und Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen muss im Unternehmen unter den Kriterien „Kompetenz“ und „Zweckmäßigkeit“ festgelegt werden. Das können beispielsweise die Personalabteilung, einzelne Personen oder eine Koordinierungsstelle für das Gleichstellungsmanagement sein, die immer jedenfalls berichtspflichtig an die Führungsebene sind. Unternehmensgrundsätze und Regeln sind als klare Ansagen und konkrete Handlungsanweisungen orientierungsstiftend und hilfreich. Sie beziehen sich auf geschlechtergerechtes Führungsverhalten, Teamarbeit und Konfliktmanagement.\r\n\r\nDie Entwicklung von Gleichstellungsstrategien und die Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen betrifft die Belegschaft unmittelbar. Daher müssen bei Entwicklung, Steuerung der Umsetzung sowie der innerbetrieblichen (Selbst-)Kontrolle die innerbetrieblichen Akteur*innen eingebunden werden. Bereits jetzt ist die Etablierung einer internen Anlauf- und Beschwerdestelle für Beschäftigte, die von Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts betroffen sind, verpflichtend. In KMU wird eine Persönlichkeit zu suchen und beauftragen sein, die von den Beschäftigten als Vertrauensperson mit persönlicher Integrität anerkannt wird. Ferner kann es hilfreich sein, eine Gleichstellungs-, Diversity- oder Vielfaltsbeauftragte zu schaffen, sofern sie mit effektiven Kompetenzen (zB. direkter Zugang zur Unternehmensspitze und zu relevanten Gremien einschließlich des Betriebsrates) und den erforderlichen Ressourcen (z.B. personeller Art) ausgestattet ist (in KMU als Erweiterung der Aufgaben des/der Personalzuständigen). Die Einrichtung übergreifender Gremien (zB. Gleichstellungsausschuss), mit Beteiligung des Betriebsrates, könnte ebenfalls anvisiert werden (in KMU zB. Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die hierarchie- und/oder bereichsübergreifend besetzt ist), da ein solches betriebliches, im Querschnitt der Unternehmensbereiche besetztes Gremium bedeutungsvolle Erkenntnisse beitragen kann. Digitalisierte Verfahren dürfen diese Beteiligung nicht ersetzen, sondern müssen im Gegenteil durch hinreichende Beteiligung und Transparenz überprüfbar sein. Die Schaffung einer internen Gleichstellungsplattform für die interne digitale Kommunikation und Sensibilisierung für Gleichstellungsthemen wäre eine – auch in KMU flexibel realisierbare – Möglichkeit. Ein „Algorithmic Responsibility Codex“ schreibt die Nutzungs- und Verantwortungskriterien fest, um im Sinne einer \"Digital Responsibility\" diskriminierungsrechtlich relevante Auswirkungen des Einsatzes digitaler Tools im Blick zu behalten.\r\n\r\nGender Compliance Management kann so weit gefasst werden, dass auch die Außendarstellung der Unternehmenskultur im Hinblick auf Diskriminierungsfreiheit dazu gehört: als Bekenntnis,[88] vor allem aber durch Verbreitung tatsächlich erreichter Veränderungen. Das trägt zur Selbstbindung und Vermeidung von Rückschritten bei. Die Instrumente wären vielfältig: auf der Website des Unternehmens, in der Kommunikationswelt der Social Media; im Rahmen von Imagemaßnahmen wie z.B. Sponsoring, Social Day für Unternehmen, bei Teilnahme an Wettbewerben wie Better Workplace, Charta der Vielfalt usw.; beim Sponsoring, Girl`s Day und Social Day. Vieles davon ist auch für KMU umsetzbar.\r\n4. Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung\r\n\r\nDer Weg zu diskriminierungsfreien Unternehmen ist umso erfolgreicher, je mehr er von den Beschäftigten und insbesondere ihrer betrieblichen Interessenvertretung getragen und begleitet wird. Schon das geltende Arbeitsrecht gibt den Betriebsräten eine Verantwortung für die Gleichstellung in den Unternehmen. Diese können und sollten sie verstärkt wahrnehmen. Die Unternehmen selbst profitieren von der Sachkenntnis und der Vermittlung der Betriebsräte in hohem Maße.\r\n\r\nAuch Betriebsräte müssen allerdings für sich selbst – in eigener Verantwortung – Gleichstellungsstrategien entwickeln, also nicht nur in Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte für das Unternehmen, sondern auch, um ihre eigene Verfasstheit, ihre Verfahrensweisen, ihre Schwerpunktsetzungen und Festlegungen von Verantwortlichkeiten in Bezug auf Geschlechterungleichheiten kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das betrifft zunächst organisatorische Aspekte, wie zB. die zeitliche Lage von Sitzungen, hohe Anforderungen an zeitliche Verfügbarkeit und Mobilität, und schließlich auch die Rahmenbedingungen wie zB. Kinderbetreuungseinrichtungen. Denn für Frauen bedeutet Betriebsratsarbeit oft Dreifachbelastung, die nicht oder nur schwer mit Sorgeverpflichtungen zu vereinbaren ist. Das immer noch weit verbreitete Überwiegen von traditionellen Geschlechterarrangements bei Betriebsräten[89] macht es schwer, Sensibilität für die diskriminierenden Strukturen im eigenen Gremium und Abhilfemöglichkeiten zu entwickeln. Beratung und Unterstützung auch und gerade durch Gewerkschaften können dazu beitragen, über die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung von Frauen in der betrieblichen Interessenvertretung hinaus eine veränderte Betriebsratskultur zu schaffen, die auf Teamarbeit setzt, auf offene und transparente Diskussionen und schließlich auf Mentoring, mit dem Ziel, mehr Frauen für die Mitarbeit auch und gerade bei der Formulierung der Gleichstellungspolitik des Unternehmens zu gewinnen und auch Spitzenpositionen zu übernehmen. So kann es gelingen, dass das anspruchsvolle Tagesgeschäft der Betriebsräte, namentlich Arbeitszeitgestaltung, Beschäftigungssicherung, Mitgestaltung von Transformations- und Digitalisierungsprozessen, nicht mehr wie bisher als geschlechtsneutral gesehen wird, sondern immer auch als Geschlechterpolitik.[90]\r\n5. Betriebliche Stufen auf dem Weg zur Diskriminierungsfreiheit im Unternehmen\r\na) Bestandsaufnahme\r\n\r\nDie erste Stufe auf dem Weg zu einem diskriminierungsfreien Unternehmen ist, eventuell vorhandene diskriminierende Strukturen zu ermitteln. Dafür sind Mechanismen auszubauen, um strukturelle Ungleichheit zu erfassen und Defizite im Erkennen von struktureller Diskriminierung zu bekämpfen.\r\n\r\nGrundlage ist immer eine – am besten kontinuierlich fortzuschreibende – statistische Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur, die gemeinsam mit dem Betriebsrat und, soweit bereits eingerichtet, der Gleichstellungsbeauftragten und entsprechenden Gremien vorzunehmen ist. Um die Entwicklung deutlich zu machen, sollten sich die Daten auf das aktuelle Jahrsowie die zwei zurückliegenden Jahre beziehen. Die Bestandsaufnahme ist mindestens jährlich zu wiederholen, wobei die Zeitabstände für kleine Unternehmen länger sein können. Die zweite und jede nachfolgende Bestandsaufnahme wird anders aussehen als die vorangegangenen; auf jeden Fall werden sie einfacher sein, weil die Aktualisierung der Daten gegenüber der Erhebung beim ersten Mal einen geringeren Ressourceneinsatz benötigt.\r\n\r\nDie Bestandsaufnahme dient dem Unternehmen dazu, diejenigen Basisinformationen zu gewinnen, die notwendig sind, um sich Klarheit über bestehende Gleichstellungsdefizite innerhalb des Unternehmens zu verschaffen. Die Daten bilden darüber hinaus die Grundlage für die Entwicklung einer Gleichstellungsstrategie, das Controlling und die Zielanpassung eines effektiven betrieblichen Gleichstellungsmanagements. Denn wenn Gleichstellungskonzepte praktisch umgesetzt werden, kann die im Zeitverlauf wiederholte Bestandsaufnahme die eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf durchgeführte Gleichstellungsmaßnahmen benennen und bewerten.\r\n\r\nEs kommt auf die konkreten Gegebenheiten im Unternehmen an, ob es genügt, die statistische Bestandsaufnahme im Gesamtunternehmen durchzuführen, oder ob es notwendig ist, dies zusätzlich getrennt in den einzelnen Standorten und Betrieben des Unternehmens zu erheben.\r\naa) Erfassungsdaten\r\n\r\nFür die Bestandaufnahme werden Daten über die Anzahl der Beschäftigten erhoben, differenziert jeweils nach den Geschlechtern in den verschiedenen Beschäftigungsbereichen, Tätigkeiten, Funktionen und Verantwortungsstufen innerhalb der Unternehmenshierarchie, sowie ihren jeweiligen Arbeitszeitvolumina, ihrer Zuordnung in das betriebliche Entgeltsystem und die Verdienste aufgeschlüsselt nach Geschlecht für gleiche und gleichwertige Tätigkeiten. Des Weiteren sind der Anteil von Frauen und nichtbinären Personen auf allen Führungsebenen sowie die arbeitsvertraglichen Bedingungen, unter denen die Beschäftigten tätig sind, zu ermitteln. Zu erfassen sind auch die Auszubildenden, getrennt nach den Geschlechtern, in den verschiedenen Ausbildungsberufen.\r\n\r\nEin digitales und geschlechter- und intersektional sensibles Instrumentarium ist geeignet, die Strukturen von Ungleichheit in den Betrieben abzubilden und in ihrem Ausmaß zu erfassen. Es liefert die Grundlagen für eine datengestützte Gleichstellungsberichterstattung, die Entwicklung von gleichstellungspolitischen Leitindikatoren und Zielvorgaben. Damit herrschende Geschlechterverhältnisse und stereotype Benachteiligungsstrukturen in den Betrieben sichtbar werden und nicht vertiefend durch Algorithmen verschleiert werden, ist es unabdingbar, dass nur solche digitalen Tools für die Bestandsaufnahme verwendet werden, die unter Heranziehung eines soziotechnischen Ansatzes entwickelt worden sind. Das bedeutet konkret, dass sowohl Datenerfassungen und Datenauswertungen, als auch die Datenauswertungskriterien und Problemstellungen für algorithmische Datenaufbereitungen geschlechterkompetent und frei von geschlechterstereotypen Vorentscheidungen sind. Auch die datenschutzrechtliche Ausgestaltung muss die besondere Vulnerabilität diskriminierungsgefährdeter Beschäftigten berücksichtigen. Für die Bestandsaufnahme sind daher ausschließlich zertifizierte Verfahren geeignet, die frei von Diskriminierung sind und sicherstellen, dass alle gleichstellungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.\r\nbb) Erfassung von Daten zur Intersektionalität\r\n\r\nDie Berücksichtigung intersektionaler Betroffenheit von Beschäftigten stellt für die Datenerhebung ein Problem dar, denn sie setzt eine breite Datengrundlage voraus. Zurzeit verfügen Unternehmen nur über Daten von den Beschäftigten wie Namen und Adresse, Geschlecht, Alter, Nationalität, Geburtsort und, aus steuerlichen Gründen, Familienstand und Steuerklasse. Das sind schon entscheidende Daten, um intersektionale Verschränkungen von Geschlecht und Alter oder Familienstand in den Gleichstellungsstrategien zu berücksichtigen. Fraglich ist, welche zusätzlichen Daten wie zur Verfügung stehen müssten, um den intersektionalen Ansatz umfassend umzusetzen. Es müssten dann zumindest die weiteren anerkannten Diskriminierungsmerkmale des AGG erhoben werden, aber darüber hinaus auch Daten über andere benachteiligende Merkmale wie zum Beispiel Herkunft, Klasse, Schichtzugehörigkeit, Bildungsbenachteiligung. Würden Arbeitgeber*innen über diese Daten verfügen, wäre das allerdings problematisch. Nach geltendem Recht ist eine Einordnung als Mensch mit Behinderungen freiwillig, vergleichbares gilt für „divers“. Und das ist auch gut so: Beschäftigtendatenschutz – und zwar sowohl im Hinblick auf das Verhalten von Mitarbeiter*innen als auch deren persönliche Daten – verfolgt keinen Selbstzweck.\r\n\r\nNicht-anonymisierte Daten, die eine intersektionale Positionalität nahelegen, bergen das erhöhte Risiko einer Viktimisierung und Diskriminierung der betroffenen Beschäftigten. Daten zu Diskriminierungskategorien können zudem, ähnlich wie dies für Bevölkerungszählungen problematisiert wird, zu einer (erneuten) Konstruktion und Festschreibung von Gruppen beitragen. Dies birgt die Gefahr, dass Ungleichbehandlungen aufrechterhalten werden. Offenbarungs- oder Auskunftspflichten für die Beschäftigten über die Betroffenheit von Diskriminierungsmerkmalen darf es daher nicht geben. Gleichfalls verbietet sich eine entsprechende Markierung in den Personaldaten der Unternehmen aufgrund des Anscheins, seien es Aussehen, Name, Geburtsort, Verhalten oder dergleichen. Gläserne Beschäftigte dürfen keinesfalls die Voraussetzung für eine intersektional angelegte Gleichstellungspolitik im Unternehmen sein. In Wissenschaft und Praxis wird deshalb kontrovers diskutiert, ob überhaupt mehr Daten erfasst werden sollten. Zugleich macht die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf das Fehlen von Daten zu intersektionaler Diskriminierung in Deutschland zur passgenauen Intervention und Prävention aufmerksam.[91]\r\n\r\nAngesichts dieser Problematik erscheint es ratsam, nach den Anknüpfungspunkten der Strategien zum Abbau von Diskriminierung zu unterscheiden. Handlungsmöglichkeiten von Unternehmen können sich zum einen auf die Förderung von konkreten, intersektional positionierten Beschäftigten beziehen oder zum anderen auf Strategien ausgerichtet sein, mit denen systematisch Diskriminierungsstrukturen abgebaut werden.\r\n\r\nFür die erste Variante – die Adressierung an eine individuelle diskriminierte Person – muss gelten: Selbstverständlich ist es möglich, dass von Diskriminierungsstrukturen betroffenen Personen die Anonymität selbstgewählt aufgeben, etwa, um bei der Umsetzung positiver Maßnahmen bevorzugt berücksichtigt zu werden oder an solchen Maßnahmen teilzunehmen, die speziell nichtbinäre Personen oder intersektional Betroffene adressieren. Eine Pflicht zur Aufgabe der Anonymität darf damit nicht einher gehen. Außerdem müsste wegen des Entfallens der Anonymität grundsätzlich eine nachfolgende Maßregelung ausgeschlossen werden. Das zu garantieren, birgt in der praktischen Anwendung allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Zudem sind an das datenschutzrechtliche Kriterium der Freiwilligkeit aufgrund der Hierarchie in Beschäftigungsverhältnissen hohe Anforderungen zu stellen.\r\n\r\nEine positive Bewertung der Erhebung von Daten über die Betroffenheit von Beschäftigten von intersektionalen Diskriminierungsstrukturen ist insbesondere für die zweite Variante möglich. Die entsprechende Datenerhebung durch Befragung der Beschäftigten ist ausschließlich darauf gerichtet, auf der Basis dieser Kenntnisse zielgerichtete Gleichstellungsstrategien und\r\n-maßnahmen zu entwickeln, zu erproben und anzuwenden, die intersektionale Betroffenheit erkennen und bekämpfen. Ein solches Analysewerkzeug, ausgestattet mit den Daten, kann auch für das Monitoring, die Bewertung und etwaige Anpassungen dienen.[92] Diese Erhebung kann zunächst einer Analyse des Ist-Zustands dienen, aus der sich dann weitere Handlungsanforderungen für Unternehmen formulieren lassen.\r\n\r\nDafür kann allerdings nur eine Datenerhebung über externe Dienstleister*innen in Betracht kommen, weil diese die notwendige Distanz und Neutralität zur Datenlage mitbringen und so einer Missbrauchsgefahr vorgebeugt wird. Bei dem externen Dienstleister muss absolute Anonymisierung sowie Datensicherheit gewährleistet sein.\r\n\r\nAus informationstechnologischer Sicht wird dabei Folgendes vorgeschlagen: Die erhobenen Daten sind absolut anonymisiert (synthetisiert) in einem sog. Datatrust abzulegen. Die Ablage in einem Datatrust bedeutet, dass dort niemand Zugriff hat. Um diese Daten dann im Sinne der erweiterten intersektionalen Analyse nutzen zu können, werden die Befragungsdaten mit den Personengrunddaten in den Datatrust geladen und dort sofort hochautomatisiert mittels eines Synthetisierungsverfahrens komplett anonymisiert. Dafür könnte ein Synthetisierungsverfahren entwickelt werden, das alle relevanten Dimensionen in der Struktur der Daten erhält, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Personen zulässt. Nach der Erstellung der synthetisierten Daten werden die Originaldaten sofort gelöscht und alle Analysen können mit den strukturgleichen synthetisierten Daten durchgeführt werden.[93]\r\n\r\n    Als praktisches Beispiel sei hier genannt: Die Analyse im Handlungsfeld Personalstruktur und Personalentwicklung hat ergeben, dass Männer überproportional bei Weiterbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen vertreten sind, die sich qualitativ auf Entgelt und Karriere positiv auswirken, während jüngere Frauen aus nichtakademischen Familien bestenfalls in kürzeren und qualitativ schlechteren Maßnahmen zu finden sind. Bei der Überarbeitung des Qualifizierungsangebots werden die möglichen Erfolge unterschiedlicher Veränderungen durch das Analysewerkzeug überprüft, wobei festgestellt werden kann, ob Beschäftigte mit besonderer Diskriminierungsbetroffenheit ausreichend adressiert werden oder deren spezielle Bedürfnisse und Lebenslagen nicht ausreichend berücksichtigt worden sind und welche Arten von Veränderungen (etwa eine veränderte Ansprache oder Ausrichtung der Angebote) erfolgsträchtig sein würden.\r\n\r\nDiese Art der Verwendung intersektionaler Daten würde nicht dazu führen, dass einzelne von Diskriminierung betroffene Personen damit identifiziert werden, was allerdings auch zur Folge hat, dass sie nicht auf diese Weise individuell, sondern immer über die besonders von intersektionaler Diskriminierung betroffene „Gruppe“ adressiert werden können. Zurzeit sehen wir keine Möglichkeiten, dies zu verändern, ohne dass sich Betroffene selbst outen.\r\n\r\nFührt ein Unternehmen mit Zustimmung des Betriebsrats eine Befragung der Beschäftigten mit Zielrichtung Intersektionalität durch, sind die Leitlinien der intersektionalen Datenanalyse zu beachten.[94] Diese Leitlinien sind allerdings für ein Vorgehen entworfen worden, das nicht die Einbeziehung eines Datatrusts berücksichtigt. Sie verlangen Folgendes:\r\n\r\n    Die Teilnahme ist freiwillig und die Beschäftigten haben die Möglichkeit, jederzeit die Teilnahme an Befragungen abzubrechen.\r\n    Die Befragung ist anonym. Es muss garantiert werden, dass keine Rückschlüsse von Angaben aus Befragungen und auf identifizierbare Personendaten erfolgen können, beispielsweise über das Verfahren wie oben beschrieben.\r\n    Über den Zweck der Datenerhebung ist ausführlich zu informieren. Außerdem hat eine Aufklärung über Art, Dauer und Ort der Speicherung der erhobenen Daten zu erfolgen sowie über die Dauer und die Anforderungen der Datenerhebung. Es muss eine informierte Einverständniserklärung der Teilnehmenden vorliegen.\r\n    Die Befragten müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, selbst anzugeben, als was sie sich identifizieren und dabei mehrere Identitäten sowie Diskriminierungsgründe zu nennen. Wie die kritische Auseinandersetzung mit dem im Antidiskriminierungsrecht verankerten Ausdruck „wegen“ einer Kategorie zeigt,[95] hängt Diskriminierung nicht notwendigerweise von der Selbstidentifikation ab. Denkbar ist deshalb neben der Angabe der Selbstidentifikation auch die (Wahrnehmung der) von außen zugeschriebene(n) Identität oder Gruppenzugehörigkeit. Zusätzlich sollten externe Vertreter*innen der potenziell diskriminierten Gruppen bei der Befragung sowie der Auswertung beteiligt werden.[96] Zu den Empfehlungen etwa Migrantischer Selbstorganisationen gehört, dass Befragte die Möglichkeit haben, mehrere Gruppenidentifikationen anzugeben. Auch die selbstbestimmte Angabe von Diskriminierungserfahrungsmodalitäten, Diskriminierungserfahrungsdimensionen, ob individuell, gruppenbezogen, beobachtet oder erfahren, sowie Diskriminierungsstrukturen sollte möglich sein.[97]\r\n\r\nDieses Verfahren, das auf Anonymität setzt, taugt nicht bei Einbeziehung eines Datatrusts. Bei diesem werden die intersektionalen Daten mit den – nicht anonymisierten – Personengrunddaten zusammengeführt und erst dann in Datatrust zur vollständigen Anonymisierung synthetisiert, ohne dass das Unternehmen jemals Personen identifizieren kann. Aus diesen Daten über Identitäten und möglicherweise erfragten Diskriminierungserfahrungen würde dann – geschützt im Datatrust – auf der Basis von wissenschaftlichen Erkenntnissen die Analyse erfolgen, die Grundlage für intersektional sensible Gleichstellungsmaßnahmen sein kann.\r\n\r\nAuch wenn die hier beschriebenen Verfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht angewendet werden: Die intersektionale Ausrichtung der unternehmerischen Maßnahmen darf nicht mit Verweis auf die Problematik der Erfassung tatsächlicher mehrdimensionaler Diskriminierung unterlassen werden. Im Gegenteil verpflichtet gerade die Unsichtbarkeit dieser Strukturen dazu, besondere Sensibilität, Aufmerksamkeit und besonderes Wissen auszubilden und intersektionale Diskriminierungsgefahren präventiv zu verhindern. Das bedeutet, dass selbst ohne entsprechende Datenlage die Vermutung intersektionaler Verwobenheit gilt, die entsprechend bei den Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Die Instrumente des Gender Mainstreaming sind entsprechend weiterzuentwickeln.\r\nb) Analyse der Erfassungsdaten\r\n\r\nDer nächste Schritt besteht in der Analyse der Daten. Anknüpfungspunkt für die Analyse der erhobenen Daten in Bezug auf diskriminierende Strukturen ist das Geschlechterverhältnis. Der Grund liegt darin, dass bei einer gleichmäßigen Beteiligung und Betroffenheit der Geschlechter in allen Bereichen davon ausgegangen werden kann, dass allen gleichermaßen Verwirklichungschancen zur Verfügung standen. Dieser Anknüpfungspunkt ist allgemein anerkannt und Grundlage jeglicher Gleichstellungspolitiken: Liegt ein unausgeglichenes Geschlechterverhältnis in den erfragten Kategorien vor, so gilt dies als Indiz für Diskriminierungsstrukturen im Unternehmen.\r\n\r\nDiese Einordnung beruht nicht auf der Vorstellung, dass es in der Welt erst dann geschlechtergerecht zugeht, wenn allüberall und zu jedem Zeitpunkt die Geschlechter hälftig vertreten sind. Falls es in einer schönen Zukunft gelungen sein wird, das Machtverhältnis des einen, männlichen Geschlechts über die anderen Geschlechter zu beseitigen und so alle sich unabhängig von ihrem Geschlecht selbst verwirklichen können, kann es durchaus sein, dass in der Umsetzung dieser Selbstverwirklichung hier und da mengenmäßig „unausgeglichene Geschlechterverhältnisse“ auftreten, wobei wohl darauf geachtet werden sollte, dass immer mindestens eine „kritische Masse“ des geringer vertretenen Geschlechts vorhanden ist. Aber bis dahin gibt es keine Veranlassung, zu vermuten, dass verschobene Geschlechterverhältnisse darauf beruhen, dass Frauen und nichtbinäre Personen frei ihre Verwirklichungschancen genutzt haben, jene Menschen, die vielmehr immer und immer wieder auf benachteiligende Strukturen und Entscheidungen getroffen sind und treffen.\r\n\r\nWann kann man im Unternehmen von einer gleichmäßigen Beteiligung sprechen? Für Unternehmen außerhalb der „Frauenbranchen“ könnte dies dann zu bejahen sein, wenn 1. entweder im Unternehmen und/oder seinen Betrieben die Geschlechterrelationen bei den Beschäftigten überall im Bereich 40:60 liegt und der Durchschnittsverdienst der Frauen und nichtbinären Personen mit vergleichbarer Arbeit mindestens genauso hoch ist wie der der Männer, oder 2., wenn die Geschlechter in allen Entgeltgruppen sowie auf allen Stufen der betrieblichen Hierarchie zu mindestens 40 % vertreten sind und 3. die Analyse der Arbeitszeiten belegt, dass die durchschnittlichen Arbeitszeiten der Geschlechter auf allen Stufen der betrieblichen Hierarchie nicht mehr als 10 % voneinander abweichen.\r\n\r\nEine Überrepräsentanz von Frauen muss differenziert bewertet werden. Wenn ein Unternehmen in einer „Frauenbranche“ tätig ist, beruht die Überrepräsentanz von Frauen auf der horizontalen Arbeitsmarktsegregation, die selbst Voraussetzung und Folge von Diskriminierung ist. Sie kann aber nicht allein betriebswirtschaftlich auf Unternehmensebene entscheidend verändert werden. Beschränkt sich hingegen innerhalb eines Unternehmens die Überrepräsentanz von Frauen auf bestimmte niedrig bezahlte Tätigkeitsfelder mit geringen Aufstiegs- und Weiterqualifizierungschancen, ist dies durchaus ein Indiz für Diskriminierung – und zwar der Frauen. Keinesfalls ist es etwa Indiz für eine Benachteiligung von Männern.\r\n\r\nIn der Analyse sind die Gründe für das unausgeglichene Geschlechterverhältnis zu hinterfragen. Dazu müssen die einzelnen Handlungsfelder zunächst getrennt analysiert werden. Allerdings hängen sie inhaltlich eng zusammen und es ist keineswegs so, dass die Beseitigung benachteiligender Strukturen in einem Handlungsfeld genau auch in diesem vorgenommen werden kann. So kann beispielsweise ein geringer Frauenanteil bei bestimmten Beschäftigungspositionen einem nicht geschlechtergerechten Vorgehen bei der Personalrekrutierung geschuldet sein, möglicherweise aber liegt die Ursache in den Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitregimen. Die Gründe für die Benachteiligung von Frauen und nichtbinären Personen müssen so weit analysiert werden, wie es für die zukünftigen Gleichstellungsmaßnahmen nötig ist. Das ist nicht zu unterschätzen, da insbesondere in größeren Unternehmen oft von einer komplexen und auch intransparenten Verschränkung der Handlungsfelder auszugehen ist.\r\nc) Festlegung der betrieblichen Gleichstellungsstrategie\r\n\r\nAuf der Grundlage der Analysen können die Unternehmen betriebsspezifische Gleichstellungsstrategien entwickeln, die festlegen, wie, mit welchen Mitteln, durch wen und wann die Handlungsziele erreicht werden sollen. Dabei kann die Beseitigung von diskriminierenden Strukturen auch bei starkem Bemühen nicht immer kurzfristig erreicht werden, denn es können Faktoren bedeutsam sein, auf die das Unternehmen keinen oder nur einen geringen Einfluss hat, beispielsweise auf geringe Personalfluktuation. In diesen Fällen können durchaus realistische, aber auch ambitionierte Etappenziele auf dem Weg zu einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur festgelegt werden. Die Gründe für Etappenziele und der Zeitpunkt für ihre Erreichung sollten transparent gemacht werden. Glaubwürdig sind sie nur, wenn sie auf belegten Daten und Fakten beruhen.\r\nd) Betriebliche Umsetzungsphase\r\n\r\nDie Gleichstellungsstrategien und Gleichstellungsmaßnahmen werden erst dann Realität, wenn sie auch umgesetzt werden. Unverzichtbar für den Erfolg der Gleichstellungsstrategie ist eine explizite und transparente Übernahme von Verantwortung und Rechenschaftspflicht durch ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung, bzw. im kleinen oder mittleren Unternehmen durch die/den Einzelunternehmer*in oder ihren/seinen Stellvertreter*in. Bei größeren Unternehmen darf es nicht nur eine allgemeine Verantwortung geben, sondern die Verantwortungen sollten sehr konkret für die einzelnen Strategien festgelegt werden.\r\ne) Betriebliche Evaluierungsphase\r\n\r\nBegleitend ist ein Prozess der Evaluation und des „Gender Controlling“ einzurichten, um die Umsetzung der einzelnen Schritte der Gleichstellungsmaßnahmen wieder anzustoßen, zu bewerten und gegebenenfalls deren Korrektur vorzuschlagen. Auch hier ist es angezeigt, im Anschluss an zertifizierte digitale Verfahren der Bestandsaufnahme äquivalente digitale Verfahren einzusetzen, die geeignet sind, die Umsetzungsphase zu erfassen und zu analysieren. Die diskriminierungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen sind identisch. Ob dies durch Integration in ein vorhandenes allgemeinesCompliance Management System zu realisieren ist oder neue Funktionen und Regelungen notwendig sind, muss unternehmensbezogen geprüft und entschieden werden.\r\n6. Differenzierung für Kleinunternehmen\r\n\r\nDie Relevanz aller Handlungsfelder für eine Gleichstellungspolitik im Unternehmen besteht unabhängig von der Beschäftigtenzahl; jedoch kommen in kleinen Unternehmen im Verlauf eines Jahres nur sehr geringe Zahlen von Personalentscheidungen und Einzelfälle der Überprüfung von Entgeltgleichheit oder von Arbeitsbedingungen (Arbeitsorganisation, Arbeitsbelastungen, Arbeitszeitwünsche) vor.\r\n\r\nJedoch ist auch für kleine Unternehmen mit geringen Beschäftigtenzahlen eine systematische Feststellung des Ist-Zustandes notwendig, möglich und von Vorteil. Dafür müssen vereinfachte und weniger umfangreiche digitale Tools (Checklisten) niedrigschwellig zur Verfügung gestellt werden. Die Antidiskriminierungsstelle oder eine vom Staat beauftragte Institution sollte als Zertifizierungsstelle KMU-geeignete Instrumente bewerten und zur Verfügung stellen. Hilfreich kann auch ein spezielles Web-Portal sein, mit dem niedrigschwellige Checklisten und Handlungshilfen bereitgestellt werden, oder ein regional organisiertes Betreuungsnetzwerk für Dienstleistungen, die KMU helfen können, die Handlungspflichten des Gleichstellungsgesetzes abzuarbeiten.[98]\r\nII. Handlungshinweise für Handlungsfelder im Unternehmen\r\n\r\nDie im vorigen Abschnitt dargestellten grundsätzlichen Hinweise gelten in jedem konkreten Handlungsfeld. Darüber hinaus werden im Folgenden spezielle Hinweise zu den jeweiligen Handlungsfeldern aufgezeigt.\r\n1. Handlungsfeld Personalstruktur und Personalentwicklung\r\na) Probleme und Handlungsziel\r\n\r\nEin diskriminierungsfreies Unternehmen gibt allen Beschäftigten gleiche Verwirklichungschancen. Eine geschlechtlich unausgewogene Personalstruktur ist ein Indiz dafür, dass dies noch nicht gelungen ist. Denn die Unausgewogenheit ist kein Zufall. Der sowohl horizontal als auch vertikal segregierte Arbeitsmarkt spiegelt die Rollenzuschreibungen an die Geschlechter sowie die Verweigerung oder Ermöglichung des Zugangs zum Erwerbsarbeitsmarkt wider und ist nicht nur historisch bedingt das Ergebnis einer bewussten Personalpolitik der Unternehmen. Solange Unternehmen das Unternehmensziel Geschlechtergerechtigkeit nicht als für sich verbindlich anerkennen, konzentriert sich die Personalpolitik allein auf die Bereitstellung von Personal, mit dem das Unternehmensziel Gewinnmaximierung erreicht werden soll, nicht aber auf die Ermöglichung von Vielfalt. Im Gegenteil: Transparente Verfahren und rationale Entscheidungen treten oft hinter der Umsetzung von Geschlechterrollenzuschreibungen zurück. Das Muster bei Einstellungsentscheidungen ist häufig die Präferenz für Ähnlichkeit, sei es zu den Entscheidungsträgern, sei es zu den in dem Bereich bereits Beschäftigten. Wie für die Berufung von Frauen in Führungspositionen leicht zu belegen ist, wird vor allem hier und in Gremien Homogenität angestrebt.[99] Da diese immer noch männlich geprägt sind und Frauen grundsätzlich als „anders“ gesehen werden, wird unter den Bewerber*innen nach dem Geschlecht ausgewählt – das bedeutet: Es gibt eine Männerquote mit erheblichen Auswirkungen auf Frauen und nichtbinäre Personen. Wenn CEO Michael als CFO einen Michael sucht, wird er ihn in Sabine nicht finden. Gelangt Sabine dennoch in das Führungsgremium, werden die Kollegen in ihr Michael suchen – vergebens, eher selten und oft nicht erfolgreich, wenn Sabine versucht, den Michael zu geben. Da aber Sabine nicht Michael ist und sie ihn nicht richtig imitieren kann, gilt sie entweder als nicht geeignet, nicht qualifiziert oder sie will gar nicht in das Leitungsgremium, für das doch ein Michael gesucht wurde. Wird jedoch Sabine bewusst als Sabine und zusammen mit Nicole, Hatice und Jennifer in das Leitungsgremium berufen, dann verändert sich etwas sehr Grundsätzliches: Sabine und ihre Kolleg*innen müssen nicht mehr männlichen Spielregeln und imaginierten Erwartungen entsprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen Bedingungen schaffen oder zulassen muss, die das ermöglichen. Durch die Verringerung der Männerquote entstehen Verwirklichungschancen – ein wichtiger Schritt hin zu einer diskriminierungsfreien Unternehmenskultur, in der das Geschlecht keine Rolle mehr spielt.\r\n\r\nEine immer noch dominierende Politik der Unternehmen im Bereich Human Resources ist darauf gerichtet, vielen Personen, die notwendige Arbeit für das Unternehmen verrichten, den Schutz des Arbeitsrechts möglichst weitgehend zu entziehen. Das geschieht durch den vermehrten Einsatz von Werkverträgen, Leiharbeit, Plattformarbeit, Minijobs[100] und Outsourcing, um der Geltung von Tarifverträgen und arbeitsrechtlichen Regelungen mit bestimmten Mindestgrößen zu entgehen, und schließlich auch durch Befristungen. Das ist sozialpolitisch höchst bedenklich, aber auch gleichstellungsrelevant. Befristete Arbeitsverträge beispielsweise wirken auf die Geschlechter unterschiedlich, da sie bei einer Schwangerschaft oft ein längerfristiges Ausscheiden der Mutter aus der Erwerbsarbeit zur Folge haben. Sie sind also besonders für Frauen prekär. Die Plattformwirtschaft weitet diesen Bereich prekärer Beschäftigungsverhältnisse für Frauen „am Rand der Unternehmen“ weiter aus, indem sie niedrigschwellige, scheinbar flexible, aber gleichzeitig unsichere und schlecht vergütete „Minijobs“ ohne Aufstiegsperspektive vergibt. Darüber hinaus sind hier Zugangs- und Teilnahmechancen intransparent und stehen unter Diskriminierungsverdacht. Die Kriterien der internen Jobvergabe, Arbeitsbewertung und Aufstiegschancen, genauso wie die Relevanz von Reputationssystemen bleiben nicht selten undurchsichtig und nicht überprüfbar. Internationale Studien belegen bereits, wie hier Frauen strukturell benachteiligt werden und sich vor allem Männer beruflich weiter entwickeln können – auch, weil sie die nötige Flexibilität mitbringen oder über andere Anstellungsverhältnisse derart abgesichert sind, dass sie sich auf den als Spiel angelegten Erwerbsmodus einlassen können.[101]\r\nb) Bestandsaufnahme\r\n\r\nDie Basis einer jeden Gleichstellungspolitik ist die Feststellung des Ist-Zustands der Personalstruktur und Personalentwicklung im Unternehmen. Die dafür erforderliche Bestandsaufnahme sollte mithilfe eines zertifizierten Verfahrens durchgeführt werden. Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen. Zu erheben sind Daten über die Anzahl der beschäftigten Frauen, Männer und nichtbinären Personen, differenziert nach deren Tätigkeit, Funktion und Ausgestaltung mit und ohne Führungsverantwortung und Einordnung in das betriebliche Entgeltsystem innerhalb der Unternehmenshierarchie. Auch ist zu ermitteln, welche Beschäftigten und Beschäftigtengruppen mit welcher Art von Verträgen im Unternehmen tätig sind und wie Arbeitszeiten auf die Geschlechter verteilt sind. Die Daten sollten sich auf das aktuelle Jahr sowie die zwei zurückliegenden Jahre beziehen.\r\n\r\nWeisen diese Daten auf, dass die Geschlechter nicht überall gleichermaßen vertreten sind und gibt es viele prekäre Beschäftigungsverhältnisse, so ist dies Indiz für diskriminierende Strukturen in der Unternehmenskultur und weist auf die Notwendigkeit zum Handeln hin.\r\nc) Analyse\r\n\r\nDie nachfolgende Analyse soll aufzeigen, wie es zu der Ungleichverteilung der Geschlechter auf die Funktionen gekommen ist. Für erklärende Auskünfte bietet sich ein ganzes Spektrum an, für das gegebenenfalls weitere Fakten ermittelt werden müssen. Beispielsweise: Nach welchen Kriterien werden Vertragsgestaltungen gewählt? Welche Personen entscheiden in welcher Weise über die Einstellung und Beurteilung von Beschäftigten? Welche Auswirkungen haben Arbeitszeitregime und Arbeitsbedingungen? Wie entstehen unterschiedliche Karrieregeschwindigkeiten? Sind Softwareprogramme eingesetzt worden? Und wenn ja: Sind sie zertifiziert und stellen sie sicher, dass sie nicht zu geschlechtlich verschobenen Ergebnissen kommen? Auch für die Analyse sollten datengestützte Tools zur Verfügung stehen.\r\n\r\nWas die prekären Beschäftigungsbedingungen betrifft, ist zu prüfen, ob es für diese einen zwingenden Anlass gibt.[102]\r\n\r\nDie Bestandsaufnahme und die Analyse sollten in einem Prüfbericht zusammengefasst werden, der mit dem Betriebsrat und den Gleichstellungsbeauftragten abzustimmen ist. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sowie der Prüfbericht sollten in anonymisierter Form unternehmensöffentlich gemacht werden, um die Beschäftigten zu informieren und sie damit zu aktiver Beteiligung an dem Weg zur Diskriminierungsfreiheit zu motivieren.\r\nd) Entwicklung von Gleichstellungsstrategien\r\n\r\nWenn eine verfestigte, überwiegend eingeschlechtlich besetzte Personalstruktur aufgebrochen werden soll, ist mit erheblichem Widerstand zu rechnen, wie an der nur durch das Gesetz angestoßenen bzw. durchgesetzten, viel zu geringen und langsamen Steigerung des Frauenanteils in Führungspositionen abzulesen ist. Dem kann nur begegnet werden, wenn die Unternehmensführung den entsprechenden Willen entwickelt und auch durch organisatorische Entscheidungen die Umsetzung dieses Wollens begleitet.[103] Der notwendige Veränderungsprozess kann dadurch eingeleitet werden, indem die Unternehmen Sorge dafür tragen, dass bei den Beschäftigten auf jeder Qualifikationsebene und in jedem Beschäftigungsbereich der Anteil der Männer den der Frauen und nichtbinären Personen nicht übersteigt. Jede Qualifikationsebene und jeder Beschäftigungsbereich bedeutet: das oberste Leitungsgremium[104], sofern es aus mehreren Personen besteht, alle Ebenen mit Leitungsfunktionen darunter, aber auch darüber hinaus. Für jede Gruppe von Beschäftigten, die über die gleiche Qualifikation verfügen und/oder in dieselbe Entgeltkategorie fallen und/oder in demselben Beschäftigungsbereich tätig sind, ist für eine stärkere geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu sorgen, bis hinunter zu den Auszubildenden. Eine Überrepräsentanz von Frauen in Beschäftigungspositionen, die niedrig entgolten und wenig aussichtsreich sind, signalisiert allerdings nicht etwa das Fehlen von Diskriminierung, sondern das Gegenteil. Dieser Beschäftigungsbereich ist daher in das Gleichstellungskonzept einzubeziehen. Zu betonen ist nochmals, dass das Ziel nicht die dauerhafte paritätische Besetzung von Funktionen und Arbeitsplätzen sein soll. Die Verringerung der Männerquote durch die Verpflichtung, mehr Frauen und nichtbinäre Personen zu berücksichtigen, ist nur ein vorübergehendes Mittel, nicht schön, aber so lange unvermeidlich, bis die Unternehmenskultur dahingehend verändert ist, dass das Geschlecht keine Rolle mehr spielt und alle gleichermaßen Verwirklichungschancen haben.\r\n\r\nEine solche stärker ausgewogene Personalstruktur wird nicht auf Anhieb zu erreichen sein. Das gilt insbesondere für jene Unternehmen, die wenige Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen im Jahr zu treffen haben. Deshalb können sich Unternehmen Etappenziele setzen, also festlegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln sie sie erreichen werden. Glaubhaft sind Etappenziele allerdings nur dann, wenn die in der Analyse gefundenen Gründe für die Unausgewogenheit in der Personalstruktur eben diese Etappenziele erforderlich machen. Die Zielerreichung und die Formulierung des Etappenziels müssen intensiv prüfend begleitet werden.\r\n\r\nDas Bemühen um eine ausgewogene Personalstruktur beginnt beim Recruiting. Dies kann über den Arbeitsmarkt geschehen, wobei es darauf ankommt, dass Stellenausschreibungs- und Bewerbungsverfahren hinreichend transparent gestaltet sind und weibliche und nichtbinäre Personen sich ausreichend adressiert fühlen und auch nicht über andere persönliche Merkmale wie z.B. Alter und Herkunft oder die Abwertung atypischer Beschäftigungsverläufe ausgeschlossen werden.[105] Dafür sind geschlechterdiversitätsinklusive Berufsbezeichnungen in der Ausschreibung durch neutrale beziehungsweise inklusive Formulierungen sowie ausdrückliche Aufforderungen zur Bewerbung an strukturell diskriminierte Personen geeignet. Auch auf die diskriminierungssensible Kommunikation mit den Bewerber*innen in den Bewerbungsverfahren ist verstärkt zu achten. Für diskriminierungssensible Auswahlprozesse und die Vermeidung von Zuschreibungen und Vorurteilen können standardisierte Kriterien für die Auswahlprozesse formuliert werden, die den Blick weg von persönlichen und körperlichen Merkmalen und hin zu tätigkeitsrelevanten (formalen) Qualifikationen und Fähigkeiten lenken. Auch bieten sich mehrstufige und teilanonymisierte Bewerbungsverfahren an, die Toleranz gegenüber Abweichungen oder uneinheitlichen Angaben im Lebenslauf entwickeln. Das erfordert, dass persönliche Daten erst auf einer höheren Auswahlstufe bekannt, Auswahlteams genderkompetent geschult und evaluiert oder computergestützte Verfahren eingesetzt werden.[106]\r\n\r\nIn diesem Sinn muss bei dem Einsatz algorithmischer Auswahlverfahren sichergestellt werden, dass diese keine diskriminierenden Auswirkungen haben. Aufgrund ihrer spezifischen Skalierungsweise sind sie besonders diskriminierungsanfällig und bedürfen spezifischer Überprüfung vor und nach der Verwendung.[107] Das Risikomanagement kann bestehen aus der Nutzung zertifizierter, diskriminierungsfreier Software, der Transparenz, Protokollierung und Begründung der Verwendung sowie der Veröffentlichung einer Folgenabschätzung. Angezeigt ist es, dass klare Verantwortlichkeiten (im Sinne von „Digital Responsibility“) und Prüfrechte benannt werden. Hierzu können betriebliche Instanzen vorgesehen bzw. entsprechend geschulte externe Sachverständige ermächtigt werden. Ergeben die Überprüfungen, dass bestimmte Diskriminierungsrisiken nicht ausgeschlossen werden können, ist angezeigt, die Verwendung zu unterlassen.\r\n\r\nDiese diskriminierungsrechtlichen Maßgaben gelten auch für digitale Beschäftigungsplattformen entsprechend, soweit sie algorithmische Steuerungsprozesse einsetzen, um ua. über Zugänge und Jobverteilung zu entscheiden oder Reputationen der Plattformbeschäftigten zu erstellen, die für plattforminterne Aufstiegs- und Vergütungsstrukturen maßgeblich werden. Entscheidend kommt es hier auf die Transparenz der Zugangs-, Anforderungs- und Jobvergabe-Kriterien an. Es ist offen zu legen, wie Reputationen zustande kommen und eingesetzt werden, damit hinreichend nachvollzogen werden kann, dass personenbezogene Merkmale nicht relevant gemacht wurden.\r\n\r\nDie Bundesstiftung für Gleichstellung hat 2023 eine Studie veröffentlicht, die Voraussetzungen und Lösungsmöglichkeiten für eine diskriminierungsärmere Rekrutierungspraxis entsprechend diesen Handlungshinweisen prüft und erläutert, inwieweit der Einsatz digitaler Tools die Unternehmen dabei unterstützen und entlasten könnte.[108] Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sie für den Bereich der Personalrekrutierung insbesondere durch die Möglichkeit multivariater Analysen den Vorteil bieten, Ursachen und Wirkungen der Personalpraxis näher zu untersuchen. Dazu bedürfe es digitaler und zertifizierter Analysetools, um diese komplexen Zusammenhänge zu berücksichtigen und in der betrieblichen Praxis Stellschrauben und Handlungsoptionen zur Verbesserung und Sicherung der betrieblichen Gleichstellung aufzuzeigen.\r\n\r\nNeben dem Recruiting werden Unternehmen zweifellos, wie schon bisher, viele Positionen intern besetzen wollen. Für interne Auswahl- und Aufstiegsverfahren gelten die eben genannten Maßgaben für externe Auswahlprozesse entsprechend. Gelingt es nicht, unter den Beschäftigten qualifizierte Frauen und nichtbinäre Personen für die zu besetzenden Funktionen zu finden, liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, den Beschäftigten die notwendigen – auch digitalen – Qualifikationen zu vermitteln. Eine ausreichend große Pipeline sollte gebildet und durch gezielte Nachfolgeplanungen effizient ausgestattet werden.[109] Die Gleichstellungsstrategie der Unternehmen im Personalbereich müsste dafür vorsehen, dass genügend Frauen und nichtbinäre Personen in den Qualifikationsebenen unter der zu besetzenden Funktion diese Möglichkeit bekommen, beispielsweise durch (auch spezifisch zugeschnittene) Qualifizierungs- und Mentoringprogramme und gegebenenfalls durch die Korrektur der Beurteilungspraxis. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Sozialstrukturkategorien zu richten. Denn die Verbesserung ihrer Verwirklichungschancen durch Aufnahme in die Pipeline darf nicht nur den am wenigsten benachteiligten Frauen eingeräumt werden, sondern muss auch und gerade jenen zugutekommen, die zudem wegen nationaler, ethnischer und sozialer Herkunft auf besondere Hindernisse stoßen. Zudem hängt der niedrigschwellige Zugang auch von einem diskriminierungs- und gewaltfreien Arbeitsklima ab. Der aktive Einsatz und Schutz gegen sexuelle Belästigung in Auswahlprozessen und Beschäftigungsverhältnissen beispielsweise erhöht die Zugänglichkeit für alle Frauen.[110]\r\n\r\nDoch wann ist eine Pipeline effektiv? Hier bietet sich folgende Lösung an: Für jeden Platz in der Funktionsebene, in der eine Frau für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis fehlt, müssten drei Frauen oder nichtbinäre Personen (selbstverständlich mit der erforderlichen Grundqualifikation) extern oder intern in jene Positionen berufen werden, aus denen heraus die darüberliegende Funktionsebene üblicherweise besetzt zu werden pflegt. Dass es mehr als ein für jeden nicht durch eine Frau besetzten Platz sein sollte, ist der Notwendigkeit geschuldet, dass ein Scheitern der Qualifizierung nicht ausgeschlossen ist und außerdem noch eine Auswahlmöglichkeit bestehen soll.\r\n\r\nDieses Modell, hier an der Vorstellung von Funktionen mit Führungsverantwortung gebildet, ist für die darunterliegenden Qualifikationsebenen gleichermaßen anzuwenden, bis hinunter zu den Auszubildenden. Es muss um alle Frauen und nichtbinären Personen in allen Beschäftigungsbereichen im Unternehmen welcher Qualifikationsanforderung auch immer gehen.\r\ne) Umsetzung\r\n\r\nBeispielhaft sei erläutert, wie Unternehmen vorgehen sollten, wenn eine ausgewogene Personalstruktur daran zu scheitern droht, dass Frauen mit dererforderlichen Qualifikation nicht zu finden seien,[111] bei international tätigen Unternehmen weltweit nicht. Das ist oft eine bloße Schutzbehauptung[112] und müsste mit Daten über qualifiziert ausgebildeten Frauen belegt werden, einschließlich einer Prognose über die Entwicklung dieser Zahlen. Das verdeutlicht nochmals die Notwendigkeit, geschlechtsbezogene Daten innerhalb und außerhalb des Unternehmens fortlaufend zu evaluieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine geschlechtergerechte digitale Transformation, die eine Analyse von Tätigkeitsprofilen und Kompetenzen nötig machen kann. Zu prüfen bleibt auch, ob die vermisste Qualifikation wirklich notwendig ist – das ist gewiss nicht der Fall, wenn die Betriebswirte und Juristen bei der Auswahlentscheidung auf (MINT-)Qualifikationen bestehen, die für ihre eigene Berufung in diesem Beschäftigungsbereich offensichtlich keine Rolle gespielt hatten. Es ist auch darauf zu achten, Digitalkompetenznicht geschlechterstereotyp ungleichzu bewerten; sie muss in büroverwaltenden Tätigkeitsfeldern genauso anerkannt werden wie in maschinenlastigen Bereichen.[113]\r\n\r\nVor allem aber sollten Unternehmen Strategien entwerfen, wie sie selbst dazu beitragen können, die entsprechenden Qualifikationen bei Frauen zu entwickeln oder die Anforderungen stärker an bereits vorhandene Qualifikationen anzupassen. Der geringe Frauenanteil im Studienfach Informatik oder in anderen MINT-Studiengängen und Ausbildungen muss nicht hingenommen werden. Denn dieser geringe Frauenanteil hat seine Gründe, die änderbar sind, im Studium oder der Ausbildung selbst.[114] Das Unternehmen könnte aktiv werden durch eigene Ausbildungsplätze, Stipendien, Praktika und Mentoring für die unterrepräsentierten Geschlechter. Auch eine geschlechtergerechte Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenzen, etwa durch Schulungen und Neujustierung betrieblicher Prüfverfahren, ist angezeigt.[115]\r\n\r\nIst die verlangte MINT-Qualifikation unverzichtbar, wäre ein Etappenziel angemessen, das einen Frauenanteil etwa von 20 % oberhalb des Frauenanteils im jeweiligen Studium oder dem Ausbildungsbereich anstrebt. Das würde nicht dauerhaft gelten, sondern für jeweils neu zu belegende kurze Zeiten.\r\n\r\nZudem zeigt ein soziotechnischer Ansatz, dass neben der Ausbildung in anerkannten Technikberufen die interdisziplinäre Personal- und Kompetenzausstattung von Technikunternehmen und MINT-Ausbildungen zu fordern und zu fördern wäre[116]. So würden sich Berufschancen für typischerweise weibliche Berufsprofile wie z.B. Soziologie, Kommunikationswissenschaft oder Sozialwissenschaften eröffnen, ohne dass sich Frauen in ihrer beruflich selbstgewählten Präferenz an fremdvorgegebene MINT-Vorgaben anpassen müssten, wie es im Moment von ihnen eingefordert wird.\r\n\r\nVeranlassung zu vertieften Überlegungen bietet die Feststellung, es gäbe durchaus qualifizierte Frauen, aber sie wollten die ihnen angebotene Position nicht annehmen. Oder die Variante, es gäbe durchaus qualifizierte Frauen, die die Position anstrebten, aber sie hätten besondere Vorstellungen über ihre zukünftige Arbeit, die von ihren männlichen Vorgängern nie formuliert worden und nicht erfüllbar seien. Ihre Anforderungen an die Arbeitsbedingungen seien zu hoch, zu kompliziert, zu ungewöhnlich.\r\n\r\nDieses Verhalten von Frauen gibt es und es ist zu hoffen, dass es noch viel häufiger auftritt. Arbeitsbedingungen und -anforderungen[117] durchzusetzen, die für traditionelle Männer ungewohnt sind, ist der Weg die unterrepräsentierten Geschlechter, um die eigenen Vorstellungen über die Bedeutung der Erwerbsarbeit für sich selbst und ihre Ausgestaltung und Sinnhaftigkeit behalten und damit leben und arbeiten zu können. Das eröffnet Chancen für Unternehmen. Denn genau dies führt zu einer Änderung der männerzentrierten Unternehmenskultur hin zu einer geschlechtergerechten. Unternehmen müssen so ihr Verhalten und ihre Bedingungen genau analysieren und die unternehmensinternen Prozesse gegebenenfalls entsprechend anpassen: Welche Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitregime werden von Frauen nicht oder weniger oft akzeptiert? Welche zeitlichen und räumlichen Verfügbarkeiten können und wollen sie erbringen? Welche Formen des professionellen wie auch des persönlichen Miteinanders und welchen Führungsstil erwarten sie? Welchen Werten fühlen sie sich auch in einer kapitalistisch geformten Wirtschaft verpflichtet? Gefährden Abweichungen vom Hergebrachten wirklich den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens?[118] Ein solches Vorgehen im Unternehmen ist selbst für Männer attraktiv: Auch sie können dann den Forderungen nach vorgegebenen männlichen Verhaltensmustern entfliehen, so, wie es den Frauen und nichtbinären Personen gelingt, nicht mehr in Geschlechtsrollen und Zuschreibungen gezwängt zu werden.\r\n\r\nDer gängige Einwand gegen diese Forderungen, die Wirtschaft sei kein Ponyhof, sondern folge mit den Anforderungen an Qualifikation und Verhalten der Beschäftigten lediglich wirtschaftlicher Vernunft, blendet die Frage aus, ob es diese zwingende ökonomische Logik überhaupt gibt und, wenn ja, ob sie immer das Handeln und die Entscheidungen der Verantwortlichen bestimmt. Die ökonomische Zunft identifiziert ja je nach Ausrichtung durchaus unterschiedliche ökonomische Gesetze, und obwohl sie als in Stein gemeißelt gelehrt werden, kann deren Akzeptanz im Zeitverlauf selbst bei den Steinmetzen durchaus schwinden oder ganz verloren gehen. Methoden der Personalführung und Rezepte für Wirtschaftserfolge sind durchaus Moden unterworfen. Sie sind menschengemacht, genauer: gemacht von Männern für Männer. Selbst die kulturellen Muster und normativen Vorgaben, wie sich erfolgreiche männliche Führungskräfte zu verhalten haben, unterliegen Veränderungen; für Führungskräfte mit Erstarken des Finanzmarktkapitalismus allerdings bisher in einer eher problematischen Weise.[119] Bei jüngeren Männern hingegen ist eine Entwicklung zur Abkehr von hegemonialen Männlichkeitsmustern zu erkennen, die aber zahlenmäßig nicht dominiert und starkem Druck ausgesetzt ist. Der zähe Widerstand gegen Veränderungen bei der Personalauswahl im Unternehmen richtet sich immer noch gegen die „Anderen“, die auf ihren Platz verwiesen werden und dort verharren sollen.\r\n\r\nAls Rechtfertigung dafür, dass eine ausgewogene Personalstruktur jedenfalls derzeit nicht möglich sei, wird oft genannt, dass Männer auf der Basis ihrer Verträge längerfristig die Positionen besetzen, es also keine freien Plätze für Frauen gibt. Ziel oder Nebenwirkung einer Gleichstellungsstrategie im Unternehmen ist es nicht, dass Männer gekündigt werden. Allerdings muss vermieden werden, dass mit der Begründung, es stünden zurzeit qualifizierte Frauen nicht zur Verfügung, dauerhafte oder langfristige Verträge mit Männern abgeschlossen werden. Solange Männer in einer Führungsebene oder einer Qualifikationsstufe weit überrepräsentiert sind, sollten neue Verträge mit Männern nur kommissarisch, mit kurzen Laufzeiten und/oder mit der Möglichkeit der Vertragsänderung abgeschlossen werden. Zweifellos würden diese Positionen dadurch für Männer weniger attraktiv, es würde aber auch weniger attraktiv, die Qualifikation von Frauen abzuwerten und so dafür zu sorgen, dass keine qualifizierte Bewerberin gefunden oder gehalten werden kann.\r\n\r\nSelbstverständlich dürfen die Bemühungen um Diskriminierungsfreiheit ein Unternehmen nicht veranlassen, Unmögliches oder Schädliches zu tun. Ziel ist es nicht, ein Unternehmen zu zerstören oder seinen Erfolg zu schmälern. Aber es ist ebenso selbstverständlich, dass es in seinen Gleichstellungsstrategien alles in diesem Unternehmen nur irgend Mögliche auch umsetzen muss.\r\n2. Handlungsfeld Entgeltgleichheit\r\na) Probleme und Handlungsziel\r\n\r\nSeit 1949 gilt in Deutschland das Entgeltgleichheitsgebot, das Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet. Das Gebot ist im Laufe der Zeit durch umfangreiche europäische und nationale Vorschriften und die Rechtsprechung erweitert und konkretisiert worden. Alle Arbeitgeber*innen und die Tarifvertragsparteien sind rechtlich zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots verpflichtet.\r\n\r\nDie rechtliche Lage und die gesellschaftliche Wirklichkeit fallen jedoch stark auseinander. Ursache dafür ist vor allem ein eklatanter Mangel an Durchsetzungund Durchsetzbarkeit. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit von verbindlichen verfahrensrechtlichen Regelungen. Diese Erkenntnis liegt auch der RL 2023/970/EU zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzesdes gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen[120](Entgelttransparenzrichtlinie) zugrunde. Sie ist von Deutschland innerhalb der Frist bis spätestens 7.6.2026 umzusetzen. Bereits jetzt lassen sich die Vorgaben der Richtlinie in praktikable Handlungshinweise umsetzen. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an den Regelungen der Richtlinie.\r\nb) Gestaltungsfreiheit der Arbeitsvertrags-, Betriebs- und Tarifvertragsparteien\r\n\r\nNach der deutschen Rechtsordnung ist es Sache der Akteur*innen der Wirtschaft (= Tarifvertrags-, Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien), Entgeltsysteme und Entgelte selbst zu gestalten und zu vereinbaren. Welche Entgeltsysteme sie benutzen, bleibt ihnen überlassen. Die Grenze ihrer Gestaltungsfreiheit ist und bleibt aber das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts. Denn nur bei Beachtung dieses Verbotes sind die gewählten tariflichen oder betrieblichen Entgeltsysteme und individualvertraglichen Vereinbarungen auch rechtlich wirksam. Nach der Entgelttransparenzrichtline müssen Entgeltstrukturen es ermöglichen, Arbeit anhand objektiver Kriterien zu bewerten und zu vergleichen. Diese Kriterien umfassen mindestens die vier Hauptkriterien: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Dies gilt sowohl für individualrechtliche, tarifliche als auch betriebliche Entgeltfestsetzungen.[121]\r\naa) Tarifverträge und Schutz der Tarifautonomie\r\n\r\nDiskriminierende Entgeltstrukturen im Unternehmen können ihren Ursprung in Tarifverträgen haben. Typischerweise liegen die Fehler darin, dass die Anforderungen und Belastungen auf Arbeitsplätzen, die überwiegend von Frauen besetzt werden, nur mangelhaft berücksichtigt werden. Derartige nicht rechtskonforme und dem Entgeltgleichheitsgebot widersprechende Tarifbestimmungen sind nicht von der Tarifautonomie geschützt; Tarifautonomie ermächtigt nicht zur Geschlechtsdiskriminierung.\r\n\r\nDie Tarifvertragsparteien spielen so bei der Durchsetzung von Entgeltgleichheit eine entscheidende Rolle. Dies betont auch die Entgelttransparenzrichtlinie. Sie erkennt das Recht auf Aushandlung, Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen ausdrücklich an, sieht zugleich aber keine Privilegierungen oder besondere Verfahren zur Herstellung von Entgeltgleichheit in Tarifverträgen vor.[122] Es liegt somit in der Verantwortung der Tarifvertragsparteien, geeignete Maßnahmen und Verfahren zu finden.[123]\r\nbb) Gleiche und gleichwertige Arbeit\r\n\r\nDas Entgeltgleichheitsgebot verlangt, dass Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit ein gleiches Entgelt erhalten. Unter gleichwertiger Arbeit ist dabei solche zu verstehen, bei der sich die Arbeitnehmer*innen gemäß nichtdiskriminierenden und objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien in einer vergleichbaren Situation befinden.\r\n\r\nDie Entgelttransparenzrichtlinie gibt die Mindestkriterien für die Bewertung von Arbeiten vor: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Genannt werden noch berufliche Anforderungen, Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsbildungsanforderungen, unabhängig von Unterschieden in den Beschäftigungsmodellen.[124]Betont wird außerdem, dass insbesondere soziale Kompetenzen nicht unterbewertet werden dürfen. Dass ausdrücklich vier Kriterien verbindlich vorgeschrieben werden, ist neu. Zuvor war in der Rechtsprechung allgemeiner von den Faktoren der Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen die Rede. Nicht festgelegt sind die Gewichtung der Kriterien sowie die Rolle von zusätzlichen Kriterien, die weiterhin verwendet werden dürfen. Es bestehen Beurteilungsspielräume, die immer Diskriminierungsrisiken bergen. Diese gilt es zu erkennen und zu minimieren. Beispielsweise dürfen nicht jene Kriterien besonders hoch gewichtet werden, die typischerweise bei männlich dominierten Tätigkeiten vorliegen. Eine gewisse Gewähr kann die Gestaltung des Verfahrens bieten. Deshalb sollten bei der Überprüfung betrieblicher Entgeltstrukturen, neben dem Betriebsrat oder einer Interessenvertretung der Beschäftigten, Gleichstellungsbeauftragte sowie sachverständige Personen einbezogen werden.[125]\r\n\r\nGroß- und Mittelunternehmen in Deutschland verfügen über komplexe Entgeltstrukturen. Bei tarifgebundenen Unternehmen sind sie in Tarifverträgen geregelt. Die Entgeltstrukturen basieren in der Regel bereits auf Arbeitsbewertungsverfahren. Die jeweiligen Einstufungen könnten die Basis für die Feststellung gleichwertiger Arbeit sein. Jedoch können sie gleichzeitig Ursache und Ausdruck mangelnder Gleichstellung sein und/oder diskriminierende Elemente enthalten und bedürfen daher einer kritischen Überprüfung.\r\n\r\nDiese ist möglich und wurde in der Bundesrepublik auch in einigen Unternehmen durchgeführt, jedoch mit einem erheblichen Aufwand.[126] Island, das erfolgreichste Land bei der Minimierung des Equal Pay Gaps, zeigt eindrücklich, mit welch aufwendigem Instrumentarium die Garantie gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit erreicht wurde. Grundlage war ein stringentes Gleichstellungsgesetz, das als Basis von Gleichstellungsstrategien im Unternehmen eine konkrete Arbeitsbewertung aller Arbeitsplätze vorschrieb. Island ist ein kleines Land mit vergleichsweise wenigen Unternehmen, aber selbst da hat die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unerwartet lange Zeit gedauert. Denn die Bewertung der Tätigkeiten wurde durch Zertifizierer*innen in jedem einzelnen Unternehmen persönlich und vor Ort durchgeführt und zog Kritik auf sich, da nicht alle gleiche Maßstäbe verwendeten.\r\n\r\nAngesichts der Dimensionen in der Bundesrepublik (und gar in Europa) ist ein Vorgehen, das auf Zertifizierung durch einzelne Personen setzt, schon mengenmäßig nicht denkbar. Nur der Einsatz digitaler Instrumente macht es möglich, in allen Unternehmen die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten festzustellen. Entsprechend entwickelte Tools sind imstande, eine adäquate Datengrundlage über die Tätigkeiten im Unternehmen zu schaffen, um Gleichwertigkeit zu erkennen und sodann auf dieser Grundlage deren Diskriminierungsfreiheit zu überprüfen. Die einzusetzenden digitalen Tools müssen so aufgebaut werden, dass sie Diskriminierungsstrukturen nicht übersehen oder gar selbst für die Verfestigung von Diskriminierungsstrukturen sorgen. Das ist nicht leicht und stellt an die Entwicklungen dieser Tools hohe Anforderungen.\r\n\r\nDie in der Richtlinie genannten Kriterien bilden praktisch bereits den Rahmen verschiedener Arbeitsbewertungssysteme[127], die allerdings Entgeltgleichheit nicht haben herstellen können. Allgemein anerkannte, diskriminierungsfreie Arbeitsbewertungsverfahren, die auch praktikabel und effektiv in allen Unternehmen eingesetzt werden können, stehen zurzeit nicht zur Verfügung. Diesem Umstand trägt die Richtlinie auch Rechnung.[128] Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Instrumente oder Methoden zur Arbeitsbewertung entsprechend den festgelegten Kriterien verfügbar gemacht werden und leicht zugänglich sind. Diese Instrumente oder Methoden müssen es Arbeitgeber*innen und/oder den Sozialpartner*innen ermöglichen, leicht Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung einzurichten und zu verwenden, mit denen jegliche Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Der Staat wird also in die Pflicht genommen, indem er zertifizierte Tools zur Verfügung stellt und nur die Verwendung von zertifizierten Tools akzeptiert.\r\nc) Bestandsaufnahme und Entgeltbericht\r\n\r\nDer erste Schritt für die Herstellung der Entgeltgleichheit ist die Datenerhebung. Mit der Bestandsaufnahme gewinnen die Unternehmen einen Überblick darüber, welche Entgeltsysteme angewandt, auf welcher Grundlage Entgeltbestandteile an welche Beschäftigten(-gruppen) gezahlt werden und wie sich Frauen, nichtbinäre Personen und Männer auf diese Entgeltgruppen verteilen. Ermittelt werden muss die Entlohnung von Frauen, nichtbinären Personen und Männern aufgeschlüsselt nach verschiedenen Entgelt- oder Gehaltsstufen und nach allen Entgeltbestandteilen (jeweils Durchschnitts- und Medianentgelt). Frauendominierte Tätigkeiten mit einem Frauenanteil von mehr als 60 % sind auszuweisen; gleichwertige Tätigkeiten sind zu ermitteln. Berichte über die so zu ermittelnden Indikatoren werden für viele Unternehmen mit der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtend. Die Richtlinie sieht für Arbeitgeber*innen ab 100 Arbeitnehmer*innen alle ein bis drei Jahre – abhängig von der Beschäftigtenzahl – Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle vor. Das ist auch angemessen.\r\n\r\nDie Erhebung der Daten verlangt durchaus einigen Aufwand. Das gilt aber nur für die Einführung. Wenn erst ein entsprechendes Tool erarbeitet und zertifiziert bzw. ein vom Staat zur Verfügung gestelltes zertifiziertes Tool an das jeweilige Unternehmen angepasst wurde, ist nur noch ein verhältnismäßig geringer personeller Einsatz erforderlich. Diese Tools machen es möglich, breit angelegt und blitzschnell die im Unternehmen vorhandenen Daten der zur Überprüfung entwickelten Fragestellung zuzuordnen und dabei Unterschiede und Verschiebungen zu entdecken. Eine auf diese Weise erstellte Bestandsaufnahme vermittelt einen Überblick und kann Überprüfungen da anstoßen, wo es Auffälligkeiten gibt – auch in Gestalt von Diskriminierungen oder Diskriminierungspotenzialen. Gleichzeitig sind die so gewonnenen Auskünfte digital übermittelbar und überprüfbar, insbesondere auf Veränderungen, die auf einer entsprechenden Politik des Unternehmens beruhen, aber auch, wenn diese ausbleiben.\r\n\r\nDie Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden in einem Entgeltbericht zusammengefasst. Die Entgelttransparenzrichtlinie sieht vor, dass der Entgeltbericht an eine staatliche Monitoringstelle übermittelt wird, die diesen zum Teil veröffentlicht. Daneben können Arbeitgeber*innen selbst die Informationen auf ihrer Website oder auf andere Weise öffentlich machen. Es ist darauf zu achten, dass die betrieblichen Interessenvertretungen beteiligt werden.\r\n\r\nDer Bericht über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle nach Gruppen von Arbeitnehmer*innen, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben, muss nach der Entgelttransparenzrichtlinie nicht veröffentlicht werden. Diese Informationen stellen Arbeitgeber*innen aber allen ihren Arbeitnehmer*innen und deren Vertreter*innen sowie, auf Ersuchen, auch bestimmten staatlichen Stellen zur Verfügung. Diese haben außerdem jeweils das Recht, zusätzliche Klarstellungen, Einzelheiten und Erläuterungen zu allen bereitgestellten Daten zu erhalten. Ziel ist es, die Entgeltpraxis im Unternehmen für alle Beschäftigten transparent und überprüfbar zu machen und unternehmensinterne Diskussionen zu ermöglichen.\r\nd) Analyse und Prüfbericht\r\n\r\nDie Daten aus dem Entgeltbericht sind zu analysieren. Die Analyse muss mittels geeigneten, bevorzugt digitalen Prüfinstrumenten erfolgen, die zertifiziert sind.\r\n\r\nNach der Entgelttransparenzrichtlinie gehört die Analyse der Ursachen des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles zu den Aufgaben einer einzurichtenden staatlichen Monitoringstelle. Arbeitgeber*innen müssen jedoch auch selbst ihre Entgeltstrukturen untersuchen. Denn sie sind verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, wenn geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind. Dabei haben sie insbesondere eng mit den Arbeitnehmer*innenvertretungen zusammenzuarbeiten.\r\n\r\nEine umfassende Analyse jeder einzelnen Gruppe von Arbeitnehmer*innen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ist nach der Entgelttransparenzrichtlinie mit dem Instrument der gemeinsamen Entgeltbewertung vorgesehen. Untersucht werden muss in jeder einzelnen Gruppe jeweils der Anteil nach Geschlecht und Unterschieden in der durchschnittlichen Entgelthöhe sowie bei ergänzenden und variablen Entgeltbestandteilen. Die Gründe für die Unterschiede sind zu ermitteln. Hierbei helfen die nun von der Richtlinie vorgegebenen Kriterien für gleichwertige Arbeit (Kompetenzen, Belastungen, Verantwortungen, Arbeitsbedingungen). Soweit Entgeltunterschiede nicht durch solche objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien gerechtfertigt sind, sind Maßnahmen zur Beseitigung von Entgeltunterschieden vorzunehmen und anschließend ihre Wirksamkeit zu bewerten. Diese Bewertung ist dann gegebenenfalls bei einer erneuten gemeinsamen Entgeltbewertung zu berücksichtigen.\r\n\r\nDie gemeinsamen Entgeltbewertungen sind nach der Entgelttransparenzrichtlinie den Arbeitnehmer*innen und ihren Vertreter*innen sowie der staatlichen Monitoringstelle zur Verfügung zu stellen. Außerdem kann eine staatliche Stelle (Aufsichtsbehörde und/oder Gleichbehandlungsstelle) aufgefordert werden, am Prozess mitzuwirken.\r\n\r\nDie Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet zu einer gemeinsamen Entgeltbewertung, wenn sich bei Arbeitnehmer*innen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ein nicht gerechtfertigter geschlechtsspezifischer Unterschied der durchschnittlichen Entgelthöhe von mindestens fünf Prozent ergibt und der*die Arbeitgeber*in diesen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Berichterstattung bereits selbst korrigiert hat. Für Arbeitgeber*innen mit weniger als 100 Beschäftigten, die nicht der Berichterstattungspflicht nach der Entgelttransparenzrichtlinie unterliegen, sowie für diejenigen, bei denen sich geringere Entgeltunterschiede ergeben, ist zwar das Instrument der gemeinsamen Entgeltbewertung nicht verpflichtend, sie sind jedoch trotzdem an den Entgeltgleichheitsgrundsatz gebunden. Soweit sie noch keine Entgeltgleichheit erreicht haben, müssen auch sie Maßnahmen ergreifen. Es bietet sich an, sich dabei an den Vorgaben für die gemeinsame Entgeltbewertung zu orientieren.\r\n\r\nBestandsaufnahme und Analyse sind erste Schritte zur Herstellung von Entgeltgleichheit. Sie sind jedoch nur wirksam, wenn anschließend Arbeitgeber*innen, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, sowie ggf. die Tarifvertragsparteien dabei festgestellte diskriminierende Entgeltstrukturen überarbeiten.\r\ne) Handlungspflichten zur Herstellung von Entgeltgleichheit\r\n\r\nSolange diskriminierende betriebliche bzw. tarifliche Entgeltregelungen noch nicht korrigiert wurden, haben die diskriminierten Beschäftigten Anspruch auf das Entgelt der begünstigten Gruppeoder Person. Das gilt auch dann, wenn Tarifbestimmungen die Grundlage der ungleichen Bezahlung sind. Dies entspricht dem europäischen Recht und ist auch mit der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie vereinbar. Die Tarifautonomie erlaubt allemal, Beschäftigten ein höheres Entgelt zu zahlen, als im Tarifvertrag vorgesehen (Günstigkeitsprinzip).\r\naa) Abhilfemaßnahmen\r\n\r\nIm Falle einer Verletzung von Rechten oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts müssen die zuständigen Behörden oder Gerichte Maßnahmen anordnen, die sicherstellen, dass die Rechte oder Pflichten erfüllt werden.\r\n\r\nEs böte sich ein Verfahren an, das danach unterscheidet, ob die Arbeitsentgelte durch einen Tarifvertrag geregelt sind, an den das Unternehmen gebunden ist, oder nicht.\r\n\r\nIst dies nicht der Fall und ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser an dem Veränderungsprozess beteiligt werden, um die Interessen der Beschäftigten zu vertreten, diesen Prozess mittragen und den Beschäftigten rückvermitteln zu können. Dasselbe gilt, wenn in einem tarifgebundenen Unternehmen über den Tarifvertrag hinaus Absprachen zum Entgelt bestehen sollten.\r\n\r\nDas Entgeltgleichheitsgebot ist in Entgeltregelungen umzusetzen, die durchaus unterschiedlich gestaltet werden können. Für die Regelungsfrage sind der Betriebsrat und die Tarifvertragsparteien zu beteiligen. Die Rolle dieser Interessenvertretungen kann dabei höchst ambivalent sein. Denn die diskriminierenden Strukturen können von ihnen nicht nur mitgetragen, sondern möglicherweise auch angeregt worden sein und scheinen nun den Besitzstand einer möglicherweise durchsetzungsstarken Gruppe von Begünstigten zu gefährden. Deshalb ist es erforderlich, externen Sachverstand und Moderationsinstanzen mit eigenen Rechten an dem Analyse- und Veränderungsprozess zu beteiligen.\r\n\r\nIm Fall der Tarifungebundenheit des Unternehmens sollte deshalb, entsprechend den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes, eine Einigungsstelle für Entgeltgleichheit gebildet werden. Dasselbe gilt, wenn in einem tarifgebundenen Unternehmen die Ungleichbehandlung ihren Ursprung in der Praxis der Eingruppierung in Tarifgruppen hat. Bestehen neben den tariflichen Regelungen zusätzliche Entgeltabreden, ist gleichfalls die Einigungsstelle anzurufen. Die Tarifvertragsparteien können Beisitzer*innen zusätzlich zu den üblichen Beteiligten benennen. Die sachverständige Person, die die Prüfung durchgeführt hat, und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen. Die sachverständige Person kann eigene Vorschläge einbringen und muss zum Ergebnis der Einigungsstelle eine Stellungnahme abgeben, die gleichfalls veröffentlicht werden muss.\r\n\r\nZiel der Einigungsstelle ist es, Ansprüche auf Nachzahlung zu wenig gezahlten Entgelts festzustellen, eine diskriminierende Entgeltpraxis zu beseitigen und das System für die Zukunft diskriminierungsfrei zu gestalten. Dabei kann sie alle Regelungen verabschieden, die auf Unternehmensebene getroffen werden können. Hat die Entgeltdiskriminierung ihre Grundlage allein in einer tariflichen Regelung und nicht in seiner Umsetzung auf Unternehmensebene, ist wie oben angemerkt vorzugehen. Gegen die Entscheidung der Einigungsstelle ist der übliche Rechtsweg gegeben, wobei in diesem Verfahren auch die Feststellungen des Prüfberichtes angegriffen werden können.\r\nbb) Vorgehen in Unternehmen ohne Betriebsrat\r\n\r\nDie Entgelttransparenzrichtlinie verlangt die Einbindung von Arbeitnehmervertreter*innen. Soweit kein Betriebsrat existiert, sollte ein besonderes Vertretungsorgan gebildet werden, indem die im Betrieb vertretenden Gewerkschaften die Mitglieder dieses Organs benennen. In diesen Fällen sollte zudem von der durch die Entgelttransparenzrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit der Mitwirkung einer staatlichen Stelle (Aufsichtsbehörde und/oder Gleichbehandlungsstelle) Gebrauch gemacht werden.\r\n\r\nDas übrige Verfahren entspricht dem für Unternehmen mit Betriebsrat.\r\n3. Handlungsfeld Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz\r\na) Probleme und Handlungsziel\r\n\r\nDiskriminierungsfreiheit in Unternehmen heißt auch, gute Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen, sodass die Beschäftigten ihrer Arbeit gesund und sicher nachgehen können. Arbeitgeber*innen sind rechtlich dazu verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten,[129] dass gesundheitliche Gefährdungen möglichst gar nicht erst entstehen.[130]Dazu haben sie die Arbeitsplätze in den einzelnen Betrieben auf ihre Gefährdungen zu beurteilen und müssen möglichen Gefahren durch geeignete Maßnahmen entgegentreten.[131]\r\n\r\nDieses Ziel einer gefährdungsfreien Arbeitsgestaltung ist aber keineswegs Realität. Die Kategorie Geschlecht wirkt sich bei arbeitsbedingten Belastungen und Beanspruchungen nachteilhaft aus,[132] wobei intersektionale Betroffenheit das Risiko ungleicher Arbeitsgefährdungen erhöht.[133] Konkret können sich sowohl die Geschlechtersegregation ganzer Branchen[134] als die innerhalb einer Branche vorhandenen geschlechterstereotypen Rollenerwartungen[135] negativ auf die Arbeits- und Gesundheitssituation der Beschäftigten auswirken. Ferner spielen auch die Wechselwirkungen zu anderen Handlungsfeldern eine Rolle, da gerade prekäre Beschäftigung mit unsicheren Aufstiegschancen, ungerechter Vergütung und auch eine Doppelbelastung durch Erwerbs- und Sorgearbeit mögliche Belastungsfaktoren darstellen.\r\n\r\nHinweise zur Integration von Genderaspekten in den Arbeitsschutz existieren,[136] jedoch mangelt es häufig an der Umsetzung. Dabei ist insbesondere die Erfassung von genderbezogenen Gefährdungen in der Arbeitssituation von Frauen ein Problem.\r\nb) Bestandsaufnahme\r\n\r\nDas Bemühen um eine ausgewogene Gesundheitspolitik beginnt bei der gendersensibilisierten Wahrnehmung der Arbeitssituation. Damit sich Belastungen bei der Arbeit nicht gesundheitsschädigend auswirken, müssen die Gefährdungsfaktoren zunächst erkannt werden. Als erster Schritt ist daher der Ist-Zustand der gesundheitlichen Beanspruchungen im Unternehmen festzustellen.[137]\r\n\r\nDabei empfiehlt es sich, zunächst die Verteilung aller Geschlechter auf Arbeits- und Tätigkeitsprofile sowie nach Hierarchieebenen und Art des Verhältnisses aufzuschlüsseln. Weiter ist von Bedeutung, in welchem Zeitumfang und an welchen Orten sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Im Fazit des Stressreports 2012 wird empfohlen, arbeitsbezogene und soziodemographische Merkmale zu verbinden.[138] Von Bedeutung könnten hier das Bildungs- und Qualifikationsniveau sowie Sprachkenntnisse sein. Als gesundheitsrelevante Kennzahlen zählen die arbeitsbedingten Belastungen und Erkrankungen, Krankheitstage und krankheitsbedingten Fehlzeiten, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie Frühverrentung. Auch Fluktuation und Eigenkündigungen können als Indizien herangezogen werden. Vervollständigt wird die Situationsanalyse durch Daten und Fakten zu Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und ggfs. Darstellung des betrieblichen Gesundheitsmanagementsystems.\r\n\r\nDa Belastungen oft nicht rein numerisch erfasst werden können, empfiehlt sich ein partizipativer Ansatz: Beschäftigte bringen ihre Erfahrungen mit belastenden Bedingungen ein. Qualitative Methoden wie Workshops, Beobachtungsinterviews oder standardisierte Fragebögen binden sie direkt ein. Besonders wichtig ist die Einbeziehung aller, einschließlich Beschäftigter in prekären Verhältnissen, mit unüblichen Arbeitszeiten oder isolierten Arbeitsplätzen.\r\n\r\nZentrale Themenfelder sind die physischen Belastungen und Beanspruchungen (aa), die psychosozialen Belastungen (bb) und Beanspruchungen, aber auch Berufserkrankungen (cc).\r\naa) Physische Belastungen und Beanspruchungen\r\n\r\nPhysische Belastungen und Beanspruchungen umfassen klassische Themen wie Gefahrstoffe, Lärm, extreme Temperaturen, Maschinen und Ergonomie. Was das Heben und Tragen schwerer Lasten wie auch einseitig-repetitive Tätigkeiten angeht, werden die körperlichen Belastungen insbesondere auf Frauenarbeitsplätze oft unterschätzt. Was persönliche Schutzausrüstungen (PSA) als Arbeitsmittel angeht, zeigen sich auch hier Lücken hinsichtlich der richtigen Größe und Passgenauigkeit. Dasselbe gilt für die Einrichtung der Arbeitsstätten.\r\n\r\nEin weiteres Themenfeld betrifft die biologischen Unterschiede in geschlechtsspezifischen Lebensphasen wie Schwangerschaft, Mutterschutz und Stillzeit, aber auch Menstruation und Menopause. Häufig werden Schwangere und stillende Mütter krankgeschrieben oder mit betrieblichen und/oder ärztlichen Beschäftigungsverboten konfrontiert, was negative Folgen für Karrieren und Qualifikationen hat.[139] Dies führt dazu, dass Schwangerschaft im betrieblichen Kontext oft als Krankheit oder Ausstiegsoption wahrgenommen wird, anstatt als normaler Bestandteil des Arbeitsschutzes.\r\n\r\nGefahren für die reproduktive Gesundheit von weiblichen Beschäftigten, einschließlich Menstruation und Menopause, werden kaum berücksichtigt. Stress am Arbeitsplatz kann beispielsweise das prämenstruelle Syndrom verstärken, indem er den Menstruationszyklus negativ beeinflusst. Eine deutschlandweite Studie zur Menopause am Arbeitsplatz zeigt, dass Wechseljahresbeschwerden erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und das Wohlbefinden von Frauen haben.[140] Da über Menstruation jedoch nur selten offen gesprochen wird, tauchen Menstruations- und Menopausenprobleme in den üblichen Checklisten und Erhebungen, die zur Risikobewertung am Arbeitsplatz verwendet werden, meist nicht auf.\r\nbb) Psychosoziale Belastungen und Beanspruchungen\r\n\r\nDie meisten Indikatoren zur Stressbelastung weisen auf fortbestehende, teilweise noch steigende Geschlechterunterschiede hin. Bei Zusammenfassung der einzelnen Stressindikatoren zu einem Stressindex ergibt sich als Gesamtbild, dass Frauen häufiger gesundheitliche Beschwerden, Erschöpfung und schlechten allgemeinen Gesundheitszustand aufweisen.[141] Daten der BIBB/BAuA Erwerbstätigenbefragung 2018 zeigen, dass Frauen in fast allen Berufsgruppen seltener über Handlungsspielräume verfügen als Männer.[142] Auch im Hinblick auf emotionale Anforderungen gibt es Unterschiede, da weibliche Beschäftigte ihre Arbeitssituation deutlich schlechter bewerten als männliche Beschäftigte.[143]\r\n\r\nEin Arbeitsumfeld, in dem ein rauer Umgangston mit Beschimpfungen und Beleidigungen und einseitige hierarchische Anordnungen üblich sind, wo Angst und Misstrauen vorherrschen und andauernd Konkurrenz- und Abgrenzungskämpfe ausgetragen werden, ist für weibliche Beschäftigte besonders belastend, kann sich aber auch für männliche Beschäftigte schädlich auswirken. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine geschlechtsbezogene Belastung, die sich in der Regel offensiv vor allem gegen Frauen richtet.[144] Sofern am Arbeitsplatz sexistische Vorurteile und Verhaltensweisen gelebt werden, kann sich dies auch für Personen mit einerdiversen Geschlechtsidentität belastend auswirken.[145] Auch digitalisierte Erscheinungsformen, wie Hassrede und Cybermobbing, gehören in dieses Handlungsfeld. Es gibt viele Stimmen, die insbesondere für den Bereich bestellte Tätigkeiten über das Internet („Work on Demand via Apps”) eine erhöhte Gefahr beschreiben.[146] Auch häusliche Gewalt kann sich belastend auf die Arbeit auswirken: Einerseits kann die Betroffenheit zu Gesundheitsproblemen und Fehlzeiten führen, die die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Andererseits können Betroffene am Arbeitsplatz von den gewaltausübenden Partnern (sehr viel seltener von Partnerinnen)[147] aufgesucht werden, was die Notwendigkeit auslösen kann, Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.[148]\r\n\r\nDigitalisierung hat für die Geschlechter unterschiedliche Auswirkungen auf die physischen und psychischen Arbeitsbelastungen. Homeoffice etwa birgt Gefahren der Arbeitsverdichtung, der Entgrenzung von Arbeit und der Doppelbelastung von Frauen durch unsichtbare Arbeit. [149]\r\ncc) Längerfristige Erkrankungen\r\n\r\nDie Folgen von räumlichen, zeitlichen und organisatorischen Überlastungen können sich in erhöhten Fehlzeiten, steigendem Krankheitsstand und erhöhtem Unfallrisiko manifestieren.[150] Die Teilhabe von Frauen an betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen liegt bei einer Relation 40 % zu 60 % Männern, sodass sie unterproportional ist.[151] Insbesondere unfaire Behandlungen können Gründe für längere Abwesenheiten und Fluktuationen am Arbeitsplatz sein und bis hin zur Eigenkündigung führen. Geschlechterunterschiede bestehen auch bei den Krankmeldungen.[152] Der Anteil von Frauen ist bei längerfristig erkrankten Beschäftigten geringfügig höher als unter den Männern.[153] Bei den Krankheitsdiagnosen sind Frauen weit überproportional in der Diagnosegruppe der psychischen Erkrankungen und Atemwegserkrankungen zu finden.[154] Es gibt zuletzt auch genderbezogene Unterschiede im Hinblick auf die diskriminierenden Anerkennungsraten von Berufskrankheiten.[155] Hinsichtlich der Neuverrentungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Zahlen seit 2012 nahezu unverändert; so zeigt auch die jüngste Veröffentlichung eine Betroffenheit von fast 50 Prozent bei den Frauen.[156]\r\nc) Analyse\r\n\r\nAuf die Bestandsaufnahme folgt die Auswertung der erhobenen Daten. Sofern die Daten auf ungleiche Be- und Entlastungsfaktoren hinweisen, kann dies als Indiz für diskriminierende Strukturen in der Unternehmenskultur gewertet werden. In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, wie es zu dieser Ungleichbelastung der Geschlechter gekommen ist. Ansonsten besteht die Gefahr, ungleiche Geschlechterverhältnisse zu verfestigen, anstatt ihnen entgegenzuwirken. Denn ungleiche Belastungen zwischen den Geschlechtern sind meistens die Folge vorausgegangener Geschlechterdifferenzierungen. Diese Bewertungsmuster sind nun ebenfalls in den Blick zu nehmen.\r\n\r\nEin Beispiel dafür ist die sog. leichte Frauenarbeit. Damit werden Vorstellungen von typischen Frauenarbeitsplätzen als „einfach“ und die beruflichen Anforderungen hiervon als „niedrig“ verbunden.[157] Wenn auch Studien nach wie vor darauf hingewiesen haben, dass hierfür geschlechtsbezogene Vorurteile ursächlich sind,[158] halten sich diese hartnäckig. Während emotionale Tätigkeiten gerade bei Frauenberufen heruntergespielt wird, da dies doch auf eine „natürlich“ vorhandene Qualifikation von Frauen zurückgehe, wird von Männern im Gegenteil erwartet, dass sie „hart im Nehmen“ sind; beide Ausprägungen führen häufig dazu, dass Belastungen und Stressfaktoren verdrängt oder hingenommen werden.[159] Betriebliche Maßnahmen dürfen vorurteilsbehaftete Annahmen – zum Beispiel, dass Frauen weniger belastbar sind als Männer – nicht reproduzieren oder umkehren. Es ist stets zu fragen, welche Arbeitsanforderungen für wen als normal gelten und warum. Erst dieser Fokus kann zur Überwindung von diskriminierenden Praktiken verhelfen. Gendersensibilisierung und Genderkompetenz sind erforderlich, um die Verhältnisse und das Verhalten geschlechtergerecht zu verändern.\r\n\r\nBestandsaufnahme und Analyse sollten in einem Prüfbericht zusammengefasst werden. Dazu gehört auch die Feststellung, ob und in welchem Umfang die bisherigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen die Genderperspektive ausreichend berücksichtigen. Der Bericht ist mit dem Betriebsrat und – soweit vorhanden – mit der Gleichstellungsbeauftragten abzustimmen. Die Ergebnisse sollen verdeutlichen, welche Arbeitsbedingungen unter dem Blickwinkel der Geschlechtergerechtigkeit für bestimmte Beschäftigte besonders nachteilig sind und welche Auswirkungen dies auf deren berufliche Verwirklichungschancen hat.\r\nd) Entwicklung von Gleichstellungsstrategien\r\n\r\nFür die Praxis gilt es nun, diese genderbezogenen Aspekte im Hinblick auf die Bestandsaufnahme und die Analyse innerhalb des betrieblichen Handelns zu reflektieren. Geschlechtergerechtigkeit dient als Maßstab, der bei der Arbeitsgestaltung Anwendung finden muss. Das bedeutet, die bei der Bestandsaufnahme erwähnten Situationen in die betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen aufnehmen und ein risikominderndes Verhalten in den betrieblichen Alltag zu integrieren. Beim Beispiel von Schwangerschaften könnten durch ein proaktives Vorgehen unverantwortbare Risiken für Mutter und Kind vermieden und die Weiterbeschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter ermöglicht werden. Zur Gestaltung der gesundheitsrelevanten Bedingungen des Arbeitsplatzes gibt es ferner auch mitbestimmungsrechtliche Instrumente.[160] Entlang der folgenden vier Fragen sind belastungsmindernde Maßnahmen zu orientieren:[161]\r\n\r\n    Identifikation von Gefährdungen: Welche spezifischen Gefährdungen bestehen am Arbeitsplatz?\r\n    Maßnahmen zum Arbeitsschutz: Welche präventiven und schützenden Maßnahmen können ergriffen werden?\r\n    Wissen und Schulung: Verfügen die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse und wurden sie entsprechend geschult?\r\n    Unternehmenskultur: Ermutigt die Unternehmenskultur die Beschäftigten dazu, sich aktiv bei Arbeitsschutzthemen einbringen und diese mitzugestalten?\r\n\r\nZiele in diesem Handlungsfeld können quantitativ und qualitativ gefasst sein:\r\n\r\n    Quantitative Ziele wären beispielweise die Erhöhung der Quote durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen mit Fokus auf frauentypische Gefährdungen oder eine gesteigerte Teilnahmequote von Frauen in Angeboten der betrieblichen Gesundheitsförderung, während\r\n    Qualitative Ziele die Durchführung gendersensibel gestalteter Beschäftigtenbefragung zu psychischen Belastungen, die Einrichtung eines Gesundheitszirkels zu genderrelevanten Themen wie Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Wertschätzung und der Umgang mit Sexismus in den Arbeitsbeziehungen, oder die Etablierung eines gendersensiblen betrieblichen Gesundheitsmanagementsystems sein können.\r\n\r\nDie Überprüfung der Wirksamkeit ließe sich zunächst schematisch einfach in Form geringerer Krankenstände und weniger Arbeitsunfällen erfassen, bei der Frage nach Verbesserungen im Bereich der psychischen Belastungen auch mittels einer Wiederholungsbefragung. Dabei ist entscheidend, dass die Maßnahmen geschlechtergerecht gestaltet sind und nicht lediglich „geschlechtsspezifisch“. Wer alle gleichbehandelt, handelt im Arbeitsschutz zunächst ungerecht, da der Arbeits- und Gesundheitsschutz nirgends von vornherein „Geschlechtsneutralität“ voraussetzen darf.\r\n\r\nGute Vorbereitung wirkt entlastend. Neben Schutzmaßnahmen sollten auch Kurse, Schulungen und Weiterbildung (Resilienz, Stressmanagement, Anti-Gewalt-Training) mitsamt Bereitstellung relevanter Informationen für alle in zugänglicher Form zu Sicherheits- und Gesundheitsrisiken vorgesehen werden. Ferner kann das Vorliegen von Konzepten, z.B. in Formen von Betriebsvereinbarungen, ebenso entlastend wirken.[162] Mögliche Themen für betriebsinterne Vereinbarungen und Leitlinien können Führungsverhalten, (digitale) Kommunikation, (häusliche) Gewalt und Belästigung, oder betriebliche Gesundheitsförderung sein. Einzelne Maßnahmen können sich für Gender Budgeting eignen, zum Beispiel die Verwendung von Mitteln für BGF oder für ausreichende Schulungen und Begleitmaßnahmen.\r\n\r\nBetriebsintern sind neben den Arbeitgeber*innen und den Beschäftigten auch weitere Personen mit der Umsetzung des Arbeitsschutzes betraut.[163]Die Arbeitgeber*innen sowie die Betriebsräte können sich bei der Gestaltung geschlechtergerechter Arbeitsbedingungen fachkundig unterstützen lassen. Zu den gesetzlichen Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden sowie der Berufsgenossenschaften als Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung und sonstiger Aufsichtsämter gehören auch heute schon geschlechtersensible Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsschutzmaßnahmen.[164] Zur Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung wurden in der Vergangenheit eine Vielzahl zum Teil branchenbezogener Informationsangebote, Schulungen und Handlungshilfen bereitgestellt.[165]\r\n4. Handlungsfeld Arbeitszeit und Vereinbarkeit der Lebensbereiche\r\na) Probleme und Handlungsziel\r\n\r\nArbeitszeitregime in Unternehmen beruhen auf Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einseitigen Festlegungen und verlangen von den Beschäftigten häufig zeitliche Flexibilität. Unternehmen, die sich aktiv auf Flexibilitätsbedürfnisse von Beschäftigten einstellen, sind die Ausnahme. Gesetzliche Regelungen, die den Beschäftigten einen Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung einräumen[166], sind begrenzt. Das benachteiligt besonders Beschäftigte mit Sorgeverpflichtungen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit ist aber keine individuelle Aufgabe des Zeitmanagements, sondern eine gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung, die (auch) die Unternehmen mittragen sollten.[167]\r\n\r\nViele Menschenwünschen sich selbstbestimmte Arbeitszeiten, die zu ihren Lebensphasen passen.[168] Es geht um die Berücksichtigung privater Bedingungen.[169] Besonders in Phasen intensiver Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger, in Phasen der Weiterbildung oder auch von Krankheit und Rehabilitation steht weniger Zeit für Erwerbsarbeit zur Verfügung.\r\n\r\nDie ungleiche Verteilung von Arbeitszeit zwischen den Geschlechtern führt zu gravierenden Gerechtigkeitsproblemen, denn die Erwerbsarbeitszeiten polarisieren sich. Frauen arbeiten zu knapp fünfzig Prozent in Teilzeit[170] (meist mit kürzeren Arbeitszeiten als gewünscht[171]) und können Vollzeitstellen oder Führungspositionen oft nicht wahrnehmen. Die sog. Brückenteilzeit[172] hilft nur begrenzt gegen die sog. Teilzeitfalle[173]. Frauen leisten im Durchschnitt täglich 44,3 % mehr unbezahlte Sorgearbeit als Männer, sodass Männer strukturell mehr Zeit für Erwerbsarbeit aufwenden können als Frauen. Dies begünstigt die kontinuierliche berufliche Entwicklung von Männern, während Frauenkarrieren oft stagnieren. Die verkürzte und/oder unterbrochene Erwerbsarbeitszeit hat auch Auswirkungen auf die Ungleichheit der Geschlechter beim Entgelt[174], beim Zugang zu Beschäftigungsbereichen und Aufstieg, bei Weiterbildungen und schließlich im Rentenalter. Im Jahr 2023 betrug die Altersversorgung von Frauen im Schnitt nur etwa 60 % von derjenigen der Männer.[175]\r\n\r\nArbeitszeitregime in den Unternehmen sind also Schlüsselthema für die Zukunftder Arbeit und auch der Geschlechtergerechtigkeit. Erforderlich ist ein Abrücken von einer „Normalarbeitszeit“, die traditionelle Rollenbilder verfestigt und große Teile der Erwerbsfähigen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, wenn nicht sogar (zeitweise) vom Arbeitsmarkt ausschließt. Eine geschlechtergerechte Arbeitszeitpolitik muss Bestandteil jeder nachhaltigen Personalpolitik sein und ist für alle Beschäftigten wichtig. Auch die Vereinbarkeits-Richtlinie der Europäischen Union[176] verfolgt das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben unter anderem durch flexible Arbeitszeiten zu erleichtern, um die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben zu fördern.\r\n\r\nIndividuelle Rechte auf selbstbestimmte Arbeitszeiten sind notwendig, reichen jedoch für eine geschlechtergerechte Arbeitszeitkultur nicht aus. Einzelne Beschäftigte sollten für ihre Rechte nicht in den Konflikt mit der Arbeitgeberseite treten müssen. Eine echte Änderung derArbeitszeitkultur erfordert kollektiv erarbeitete,wirkende und abgesicherte Optionen für Beschäftigte, die vorhersehbar, planbar, verlässlich und rechtssicher sind. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit an ihre Lebensbedürfnisse anpassen, gelten dann nicht mehr als Störfaktor und müssen auch nicht mehr das individuelle Durchsetzungsrisiko tragen. Außerdem verbessern solche Optionen auch die Chancen für Männer, ihren partnerschaftlichen Anteil an der Sorgearbeit zu leisten.\r\n\r\nSelbstbestimmte Arbeitszeiten erfordern durchaus organisatorischen Aufwand und können an betriebliche Grenzen stoßen. Dabei sind die Bedingungen der Unternehmen hinsichtlich ihrer gestalterischen Möglichkeiten ganz unterschiedlich. Große Unternehmen haben oft mehr Spielraum, doch auch kleine und mittlere Betriebe (KMU) können flexible Arbeitszeiten ermöglichen. KMU haben aufgrund ihrer flachen Hierarchien und eines weniger formalisierten Personalmanagements im Gegenteil sogar besonders gute Voraussetzungen für die Ermöglichung von Zeitsouveränität.[177]\r\n\r\nIn bestimmten Tätigkeitsbereichen, wie z.B. der Fließbandproduktion, kann bereits die befristete Reduzierung der Arbeitszeit Einzelner um wenige Stunden zu organisatorischen Problemen führen, die in anderen Bereichen, etwa im Dienstleistungsbereich, seltener sind. Daher sollten alle Betriebe sämtlicher Branchen und Größen differenzierte Lösungen finden, die das Unternehmen nicht überfordern, aber den Wunsch der Beschäftigten nach Arbeitszeitsouveränität berücksichtigen.\r\n\r\nTarifvertragsparteien und Betriebsparteien spielen dabei eine wichtige Rolle. Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren sichern kollektive Arbeitszeitkonzepte, die betriebliche und Beschäftigteninteressen ausgewogen verbinden.\r\nb) Bestandsaufnahme\r\n\r\nDer erste Schritt zu einer geschlechtergerechten Unternehmenskultur im Handlungsfeld Arbeitszeit ist die Bestandsaufnahme der Arbeitszeitregime im Unternehmen und, sofern unterschiedlich, in den einzelnen Betrieben und/oder Betriebsteilen. Außerdem sollten die aktuellen und zukünftigen Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten erfasst werden, um zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen den Bedürfnissen der Beschäftigten und der Geschlechtergerechtigkeit entsprechen. Ferner muss der „Arbeitszeit-Check“ die reale Verteilung der Arbeitszeit auf die Geschlechter bezogen auf Dauer, Lage, Rhythmus und Arbeitsort ermitteln. Damit bildet er eine wertvolle Grundlage für ein geschlechtergerechtes Arbeitszeitkonzept, indem bislang nicht vorhandenes Wissen über die tatsächlichen Arbeitszeitinteressen und -wünsche der Beschäftigten gewonnen wird.\r\nc) Analyse\r\n\r\nDie durch den „Arbeitszeit-Check“ gewonnenen Daten müssen analysiert werden; der Betriebsrat ist zu beteiligen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte von Belang: Welche Arbeitsaufgaben erfordern strikte Zeitvorgaben über Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit? Wieviel Flexibilität ist hinsichtlich der zeitlichen Erbringung der Arbeit möglich? Nutzt der Betrieb seine Flexibilitätsspielräume vollständig? Wird die Arbeitszeitgestaltung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und ist sie Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements? Welche gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen Vorgaben begrenzen die Handlungsspielräume des Unternehmens und die Berücksichtigung der Zeitinteressen der Beschäftigten? Wie viele Beschäftigte und welche Beschäftigten(gruppen) haben Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Umfang, Lage und selbstbestimmter Flexibilität ihrer Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes? Welche arbeitszeit- und arbeitsortbezogenen Bedarfe der Beschäftigten beruhen auf ihrer Lebenssituation, insbesondere im Hinblick auf Sorge- und Pflegeaufgaben? Diese Fragen können je nach Tätigkeitsbereich im Unternehmen unterschiedlich zu beantworten sein.\r\nd) Gleichstellungsstrategie\r\n\r\nAuf der Basis der Erkenntnisse aus dem „Arbeitszeit-Check“ kann das Unternehmen ein geschlechtergerechtes Arbeitszeitkonzept entwickeln, das ein selbstbestimmtes bzw. lebenslauforientiertes Arbeiten hinsichtlich Dauer, Lage, Rhythmus und Ort ermöglicht. Es sollten umsetzbare Optionen für die unterschiedlichen Arbeitszeitbedürfnisse zur Verfügung gestellt werden. Alles, was im Unternehmen machbar ist, sollte angeboten werden; was nicht möglich ist, bleibt unberücksichtigt.\r\n\r\nArbeitszeitregime unterliegen der Mitbestimmung. In Unternehmen mit Betriebsrat sollte das Arbeitszeitkonzept in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. In tarifgebundenen Unternehmen muss das Arbeitszeitkonzept mit dem Tarifvertrag übereinstimmen, andernfalls ist die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen. In nicht mitbestimmten Betrieben ist die erforderliche Verbindlichkeit durch entsprechende Zusage an die Beschäftigten[178] herzustellen.\r\n\r\nDas Konzept sollte alle drei Jahre auf seine Interessen- und Geschlechtergerechtigkeit überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Änderungswünsche der Beschäftigten müssen zeitnah berücksichtigt werden, etwa durch die Schaffung neuer oder die Erweiterung bestehender Optionen. Es ist wichtig, den Beschäftigten eine jederzeit flexibel anpassbare Arbeitszeiteinteilung bereitzustellen.\r\n\r\nEine allgemeine Arbeitszeitverkürzung ist erstrebenswert. Die Unzufriedenheit vieler Menschen mit ihrer Arbeitszeit ist umso größer, je länger die Arbeitszeit ist.[179] Die Arbeitszeitverkürzung ersetzt aber nicht das Recht auf bedürfnisadäquate Arbeitszeit im Einzelfall; vielmehr ergänzen sich beide. Eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa dreißig Stunden würde die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Lebenswirklichkeit verbessern und den geschlechtsspezifischen Effekt der Inanspruchnahme von Arbeitszeitverkürzung, der vor allem Frauen betrifft, weitgehend minimieren Dennoch kann auch eine kürzere Vollzeitarbeit nicht alle Bedürfnisse nach flexiblen Arbeitszeiten im Lebensverlauf abdecken.\r\n\r\nDie Einführung einer Vier-Tage-Woche muss differenziert betrachtet werden. Zunächst betrifft sie lediglich die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nur vier Tage in der Woche mit Erwerbsarbeit zu verbringen, kann bei bestimmten Beschäftigten und in bestimmten Beschäftigungsbereichen sinnvoll sein. Das gilt allerdings nicht allgemein. Ist die Einführung einer Vier-Tage-Woche nicht mit Arbeitszeitverkürzung verbunden und führt zu zehn Stunden täglicher Erwerbsarbeit, kann dies gesundheitliche Risiken mit sich bringen.[180] Zudem kann dies für Menschen mit Sorgeverpflichtungen eine erhebliche Erschwerung bedeuten; man denke etwa an die Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen.[181] Auch ist die Annahme, die gewonnene „Frei“-Zeit führe fast zwangsläufig dazu, dass die Verteilung der Sorgearbeit gerechter erfolge, nicht gerechtfertigt. Denn Studien zeigen, dass Frauen auch an Wochenenden durchschnittlich mehr Zeit für Haushaltsaufgaben aufwenden als Männer.[182]\r\n\r\nEin geschlechtergerechtes Arbeitszeitkonzept im Unternehmen ist stets das individuelle Recht von Beschäftigten auf die Änderung der jeweiligen vertraglichen Arbeitszeit entsprechend den Optionen des Arbeitszeitkonzepts. Dabei geht es bei der Dauer der Arbeitszeit nicht nur um (zeitweise) Reduzierungen der ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sondern auch (sofern ein freies Arbeitszeitvolumen vorhanden ist) um gewünschte Erhöhungen der Arbeitszeit. Dies gilt auch für Beschäftigte, die von Beginn an teilzeitbeschäftigt waren. Ebenso muss die Lage der Arbeitszeit an die individuellen Möglichkeiten und Bedürfnisse angepasst werden können. Dafür kommen passgerechte Anfangs- und Endzeiten, eine flexible Einteilung der Arbeitszeit oder auch Gleitzeit und Kernarbeitszeiten in Betracht.[183] In jedem Fall sind die betrieblichen Maßnahmen so auszugestalten, dass sie die geschlechterparitätische Wahrnehmung von Sorgeaufgaben ermöglichen, fördern und unterstützen.\r\n\r\nEine Flexibilisierungsmöglichkeit ist gesetzlich auch für Führungspositionen vorgesehen und bedarf ebenfalls der Verankerung in der Unternehmenskultur. So wurde 2021 durch das Zweite Führungspositionengesetz (FüPOG II) für Mitglieder derVertretungsorgane von Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Mandatspause eingeführt[184] und ihnen damit die Chance eröffnet, ihre Führungstätigskeiten an individuelle Lebenssituationen anzupassen. Vorstands- und Geschäftsfürungsmitglieder dürfen in Fällen von Schwangerschaft, Pflege von Angehörigen, Elternzeit oder Krankheit nicht gezwungen sein, ihr Amt endgültig niederzulegen. Sie müssen deshalb die Möglichkeit haben, im Rahmen einer „Auszeit“ auf andere Weise von gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken befreit zu werden. Nur so werden sich Frauen vermehrt bereit erklären, solche Ämter zu übernehmen. Gleiche Verwirklichungschancen dürfen nicht nur für den Weg in das Gremium mittels Quoten geschaffen werden, sondern müssen auch für die anschließende Mandatsausübung gelten.\r\n\r\nDer Arbeitsort sollte ebenfallsberücksichtigt werden. Wenn möglich, sollte es ein Recht auf Homeoffice und mobiles Arbeiten geben. Durch den Wegfall der Wegezeit zum und vom Arbeitsplatz entsteht eine Zeitersparnis. Auch können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibler gestalten und sie an die Bedürfnisse ihres individuellen Alltags anpassen. Allerdings sind Homeoffice und mobiles Arbeiten nicht grundsätzlich als geschlechtergerechtes Arbeiten zu begreifen, da Erwerbs- und Sorgearbeiten auch im Homeoffice nicht parallel geleistet werden können.[185] Zudem bestehen Herausforderungen hinsichtlich einer adäquaten Arbeitsausstattung, einer realistischen Arbeitszeiterfassung und der mangelnden unmittelbaren Kommunikation.[186] Diese Probleme können durch Co-Working-Spaces gemindert werden, da sie Austausch mit Kolleg*innen, Trennung von Arbeit und Privatleben sowie eher eine arbeitsschutzkonforme Arbeitsumgebung bieten. Co-Working-Spaces können auch Kinderbetreuung integrieren und so die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie fördern. Neben Homeoffice und Arbeiten in Co-Working-Spaces kommen auch noch weitere Arten mobilen Arbeitens[187] in Betracht.\r\n\r\nAus Gründen der Sicherheit und Planbarkeit für die Betriebe und die Beschäftigten sollten bei der Umsetzung des Arbeitszeitkonzepts Fristen für die Geltendmachung gesetzt werden. Auch sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Inanspruchnahme der vorgesehenen Optionen zeitlich zu befristen. Die Dauer der Befristung sollte dabei auf die Bedürfnisse der Beschäftigten sowie die betrieblichen Möglichkeiten abgestimmt werden. Rechtzeitig vor dem Auslaufen der Befristung sollten die Parteien klären, ob die gewählte Option verlängert, durch eine andere (befristete) Option ersetzt oder einfach auslaufen soll. Dabei gibt die Befristung den Beschäftigten die Sicherheit, dass mit dem Auslaufen der getroffenen Vereinbarung wieder ihre ursprünglichen Vertragsbedingungen gelten. Gleichzeitig erhalten Betriebe Planungssicherheit bei der Frage, wie und für welche Dauer Lücken und Bedarfe, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage des Arbeitszeitkonzepts entstehen, ausgeglichen werden müssen. Darüber hinaus sollte aber auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Vereinbarungen bestehen, wenn eine Änderung der tatsächlichen Lebensumstände dies erfordert. Ähnliches sieht auch die Vereinbarkeits-Richtlinie der Europäischen Union vor. Danach haben Arbeitgeber*innen über Anträge von Beschäftigten auf vorzeitige Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der beiderseitigen Bedürfnisse zu entscheiden.[188] Eine ähnliche Regelung sollte auch in das Arbeitszeitkonzept aufgenommen werden, wobei die Gründe, aus denen ein Antrag auf vorzeitige Rückkehr zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen abgelehnt werden kann, näher bestimmt werden sollten.\r\n\r\nNach längeren sorgearbeitsbedingten Auszeiten sollte ein Rückkehrmanagement eingeführt werden, um die Wiedereingliederung der Beschäftigten zu erleichtern und die Planbarkeit für den Betrieb zu erhöhen.[189] Dazu sollten rechtzeitig vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit Gespräche stattfinden, in denen die Beschäftigten über etwaige betriebliche Umstrukturierungen und personelle Veränderungen informiert und ihre Arbeitszeitwünsche, Tätigkeitsvorstellungen sowie Karriereplanungen abgefragt werden. Gegebenenfalls sollte ein Wiedereingliederungsplan erstellt werden. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass Beschäftigte – soweit erwünscht – im Rahmen eines Abwesenheitsmanagements auch während einer Auszeit über aktuelle betriebliche Ereignisse und Entwicklungen sowie berufliche Veranstaltungen auf dem Laufenden gehalten werden.\r\n\r\nBei der Entwicklung von Arbeitszeitoptionen müssen die Interessen der Beschäftigten und des Unternehmens sowie der Beschäftigten untereinander abgewogen werden. Das muss nicht zwingend bedeuten, dass bestimmte Arbeitszeitwünsche zurückzutreten haben. Vielmehr können sich unterschiedliche Bedürfnisse ergänzen und so Arbeitszeiten ermöglichen, die für möglichst viele Beschäftigte wie auch das Unternehmen passende Lösungen bieten. Allerdings können Interessenkollisionen und damit Konflikte zwischen Beschäftigten auftreten. Denn ein Interesse an (zeitweiser) vollständiger oder teilweise Arbeitszeitreduzierung kann in einem Beschäftigungsbereich nicht von allen Beschäftigten gleichzeitig verwirklicht werden. Es geht dann um Priorisierungen und Auswahlentscheidungen. Um hierfür die nötige Akzeptanz herzustellen, müssen im Unternehmen geeignete Instrumente der innerbetrieblichen Information und Kommunikation sowie entsprechende Verfahren entwickelt und etabliert werden.\r\n\r\nUnverzichtbarer Bestandteil des Arbeitszeitkonzepts sollte eine Regelung zu der Frage sein, wie Lücken und Bedarfe, die durch die Inanspruchnahme von Arbeitszeitoptionen entstehen, ausgeglichen werden. Das ist eine anspruchsvolle organisatorische Herausforderung, die Faktoren wie Kurzfristigkeit der Geltendmachung, Dauer und Umfang der Arbeitszeitreduktion oder des Ausfalls, Qualifikation der Beschäftigten, Tätigkeitsbereich, wirtschaftliche Lage des Unternehmens und vorhandene Personalressourcen berücksichtigen muss.[190] Das geltende Recht nimmt dieses Problem kaum in den Blick, was zur Arbeitsverdichtung durch Nichtanpassung des Arbeitsvolumens an die geringere Arbeitszeit, Verlagerung unbesetzten Arbeitsvolumens auf andere Beschäftigte und zu prekärer Beschäftigung von Vertretungspersonal führt. Arbeitszeitsouveränität durch einzelne Beschäftigte darf nicht auf Kosten anderer Beschäftigter erfolgen, auch wenn im Einzelfall eine gewisse Solidarität verlangt werden kann und muss.\r\n\r\nZur Vermeidung vonArbeitsverdichtung und Arbeitsverlagerungen ist eine vorausschauende Personalplanung notwendig, die an die Flexibilitätsbedürfnisse der Beschäftigten angepasst ist.[191] Dies kann durch Neueinstellungen, Teilzeit- und Arbeitszeiterhöhungsangebote oder eine Aufteilung von Aufgaben auf mehrere Beschäftigte erfolgen; gegebenenfalls nach Erweiterung des Qualifikationsspektrums der Beschäftigten durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen. Zudem sollten die Möglichkeiten einer Überprüfung und Anpassung der Arbeitsprozesse und der unternehmerischen Aktivitäten genutzt werden, indem Arbeitsaufgaben priorisiert, Projekte zeitweilig zurückgestellt oder vorgesehene Zeitpläne gestreckt werden.[192] Potentiale des Jobsharings sollten ausgeschöpft werden. Dies bietet sich auch bei Führungspositionen an, weil Jobsharing es ermöglicht, einheitliche Führungsaufgaben auf mehrere Personen aufzuteilen (sog. Top-Sharing).[193] Jobsharing darf aber nicht dazu führen, dass ein Jobsharing-Tandem de facto wie zwei Vollzeitbeschäftigte behandelt wird, was zwangsläufig zu mehr Zeitdruck sowie zahlreichen Überstunden führt. Außerdem ist darauf zu achten, dass beide Tandem-Beschäftigte im Unternehmen (z.B. auch im EDV-System) sichtbar sind und dass mit Jobsharing keine schlechtere Bezahlung und/oder geringere Aufstiegschancen verbunden sind.[194] Zur Vermeidung dieser Risiken sollten entsprechende Fortbildungen für Vorgesetze vorgesehen werden.\r\n\r\nZusammengefasst sollten für die Entwicklung von Arbeitszeitkonzepten folgende Maßnahmen geprüft und, wenn für das jeweilige Unternehmen möglich, auch umgesetzt werden:\r\n\r\n    Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen bei individuellen Verkürzungen oder Verlängerungen der Arbeitszeit, Änderungen der Lage der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts sowie längeren Auszeiten\r\n\r\n    Information und Kommunikation in alle Beschäftigtengruppen, Benennung von Ansprechpersonen\r\n    Proaktive Unterstützung sorgearbeitsbedingter Arbeitszeitverkürzung von Männern sowie Elternzeit von Vätern und gleichberechtigter Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit unter den Geschlechtern\r\n    Regelungen zur Teilhabe an betrieblichen Prozessen (z.B. Fortbildungen, Personalentwicklungsgespräche) bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder anderen sorgearbeitsbedingten Auszeiten\r\n    Einführung eines Abwesenheits- und Rückkehrmanagements bei Inanspruchnahme von Elternzeit und anderen sorgearbeitsbedingten Auszeiten\r\n    Regelungen zur Umverteilung des bei Arbeitszeitverkürzung freiwerdenden Arbeits-/Aufgabenvolumens\r\n    Verfahrensweise und Kriterien für die Zuteilung von freigewordenem Arbeitszeitvolumen, insbesondere Berücksichtigung derjenigen Beschäftigten, die den Wunsch nach Arbeitszeitaufstockung äußern oder geäußert haben\r\n    Benennung der Zeiten innerhalb eines Tages, der Wochentage oder Wochen innerhalb des Jahres, die bei Arbeitszeitreduzierungen ohne Probleme für die Betriebsabläufe frei genommen werden können\r\n    Einführung eines betrieblichen und überbetrieblichen Vertretungspools\r\n    Vorgehensweise beim Tausch von Arbeitszeiten\r\n    Verfahren und Kriterien für die Entscheidung bei Kollisionen mit den Interessen anderer Beschäftigter\r\n    Berücksichtigung der Öffnungszeiten betriebsinterner oder -externer Kinderbetreuungseinrichtungen bei der Festlegung von Arbeitszeiten, Arbeitsorten und Arbeitsvolumina (z.B. durch Gleitzeit, flexible Schichtübergaben in der Produktion, zeiterfasste Mobilarbeit)\r\n    Angebot von (übertragbaren) Jahres-/Lebensarbeitszeitkonten oder anderen Arbeitszeitansparmodellen für den kurzfristigen Abruf (z.B. für Schließzeiten von Betreuungseinrichtungen)\r\n    Angebot örtlich dezentraler Arbeit (Homeoffice, mobiles Arbeiten, Arbeit in Co-Working-Spaces) und Fortbildung (z.B. eLearning), verbunden mit der Gewährleistung betrieblicher Kontakte und dem Recht, auf einen betrieblichen Arbeitsplatz zurückzukehren oder bei der Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden\r\n    Schaffung zeitautonomer Gruppen, die Umfang und Lage ihrer Arbeitszeiten selbstständig untereinander absprechen und koordinieren können\r\n    Ausgestaltung von Führungskräftearbeitsplätzen unter dem Gesichtspunkt einer familienfreundlichen Arbeitszeit (z.B. auch durch Jobsharing-Angebote)\r\n    Umwandlung von Mini-Jobs in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse\r\n\r\nVerfügen KMU nicht oder nur begrenzt über die finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen, um ein Arbeitszeitkonzept zu entwickeln, sollten sie dennoch die Vereinbarkeit von Beruf und Privatem fördern und Regelungen anzubieten, mit denen den Interessen der Beschäftigten wie den betrieblichen Notwendigkeiten bestmöglich Rechnung getragen wird. Kammern,Innungen sowie regionale Untergliederungen von Wirtschaftsverbänden können hierbei gegebenenfalls unterstützend tätig werden.\r\n\r\n \r\n\r\nImpressum\r\n\r\nHerausgeber: Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Lucy Chebout, Rechtsanwältin, Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)\r\n\r\nVerantwortlich: Die Konzeption wurde 2021 in der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht des djb (Vorsitz Prof. Dr. Heide Pfarr) erarbeitet und 2024/2025 von der neu zusammengesetzten Kommission (Vorsitz Prof. Dr. Isabell Hensel) unter der Federführung von Prof. Dr. Heide Pfarr überarbeitet und um Handlungshinweise für die Unternehmen erweitert.\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n \r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2025\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Die 2021 erarbeitete Version wurde 2024/2025 an entscheidenden Stellen überarbeitet.\r\n\r\n[2] Es sind alle Personen erfasst, die sich unabhängig von ihrem Eintrag im Personenstandsgesetz als Frau identifizieren.\r\n\r\n[3] Nichtbinär findet sich im Diskurs häufig als Selbstbezeichnung und wird in diesem Text zur Vereinfachung als zusammenfassende Bezeichnung verwendet. Nichtbinäre Personen sind solche, die sich mit den Begriffen „Frau“ und „Mann“ nicht treffend bezeichnet sehen und deren Geschlechtsidentität aus ganz unterschiedlichen Gründen nicht in ein binäres Geschlechtermodell passt, weil sie nicht ganz, nicht immer oder nicht „männlich“ oder „weiblich“ sind. Der vergleichsweise neutrale Begriff steht für die Vielfalt von Geschlechtern und soll zum Ausdruck bringen, dass ein drittes Geschlecht nicht einheitlich bestimmt werden kann. Siehe dazu Kasten, Bedeutung der ‚Dritten Option‘ in der Universität, Abbau von Diskriminierungen nicht-binärer und binärer inter- und transgeschlechtlicher Personen, 2019; Plett, Rechtswissenschaftliche Expertise zum 3. Geschlechtseintrag, 2019.\r\n\r\n[4] Damit werden nicht andere Bereiche wie etwa öffentliche Infrastrukturen, der öffentliche Dienst oder der Bereich der – nach wie vor gesellschaftlich zu wenig anerkannten – unbezahlten Sorgearbeit relativiert bzw. der Reformbedarf priorisiert. Es wird nur hervorgehoben, dass der Gleichstellungsaspekt in der Privatwirtschaft rechtspolitisch und regelungstechnisch dringend eigene Ansätze und Umsetzungsmöglichkeiten braucht.\r\n\r\n[5] Die Erwerbstätigenquote von Frauen lag nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2023 bei 73,6%, die der Männer bei 80,8%, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/Tabellen/erwerbstaetigenquoten-gebietsstand-geschlecht-altergruppe-mikrozensus.html#fussnote-3-120426 (26.8.2024).\r\n\r\n[6] Im Jahr 2023 waren 34,3 % aller Vollzeitbeschäftigten Frauen, dagegen 75,9 % aller Teilzeitbeschäftigten, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-1/teilhabe-frauen-erwerbsleben.html (08.01.2025).\r\n\r\n[7] Jede dritte Frau arbeitet in einem atypischen Beschäftigungsverhältnis, siehe Seils/Baumann, Trends und Verbreitung atypischer Beschäftigung, WSI-Policy Brief Nr. 34 2019, abrufbar unter https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_pb_34_2019.pdf (26.8.2024).\r\n\r\n[8] Siehe Diener u.a., Lange Erwerbsunterbrechungen von Frauen: Beruflicher Wiedereinstieg mit Hürden, IAB-Kurzbericht Nr. 24, 2013, abrufbar unter https://doku.iab.de/kurzber/2013/kb2413.pdf (26.8.2024); Drahs u.a., Geplante und tatsächliche Erwerbsunterbrechungen von Müttern, DIW Roundup 64, 2015, abrufbar unter https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.504495.de/diw_roundup_64_de.pdf (26.8.2024).\r\n\r\n[9] So Hobler u.a., Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern, WSI Report Nr. 56, Februar 2020, S. 6 ff., 17, abrufbar unter https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_report_56_2020.pdf (26.8.2024).\r\n\r\n[10] Der Frauenanteil in den der Mindestquote unterliegenden Unternehmen lag bei 35% im Aufsichtsrat und 13% im Vorstand, bei den nicht der Mindestquote unterliegenden Unternehmen nur bei 24% im Aufsichtsrat und 10,5% im Vorstand, so Ebert u.a., Evaluation des Gesetzes über die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG), 2020, S. 66 ff; nach Angaben des statistischen Bundesamtes waren 2022 nur 28,9 % aller Führungskräfte Frauen, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Grundgesetz/frauen_fuehrungspositionen.html (26.8.2024).\r\n\r\n[11] Vgl. statt vieler Schäper/Schrenker/Wrohlich, Gender Pay Gap und Gender Care Gap steigen bis zur Mitte des Lebens stark an, DIW Wochenbericht 9/2023. Der Gender Pay Gap liegt seit 2020 bei 18%, so die aktuelle Pressemitteilung Nr. 083 des Statistischen Bundesamts vom 5.3.2024, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/03/PD24_083_621.html (26.8.2024). Der Gender Care Gap liegt bei 44,3%, der Gender Pension Gap bei 29,9%, der Gender Lifetime Earnings Gap liegt bei 49,8%, so die Gender Gaps in Deutschland der UN Women von Februar 2024, abrufbar unter https://unwomen.de/gender-gaps-in-deutschland/ (26.8.2024). Der Digital Gender Gap weist ebenfalls auf geschlechtsbezogene Unterschiede zwischen Männern und Frauen hin, siehe Lott, Der Gender Digital Gap in Transformation?, WSI Report Nr. 81, Februar 2023, abrufbar unter https://www.wsi.de/fpdf/HBS-008549/p_wsi_report_81_2023.pdf (26.8.2024).\r\n\r\n[12] Die Bundesrepublik Deutschland belegt nur Platz 11 in dem EU Gender Equality Index 2023, vgl. https://eige.europa.eu/gender-equality-index/2023/country/DE (26.9.2024) und Platz 12 des Global Gender Gap Index 2023, vgl. https://www.weforum.org/publications/global-gender-gap-report-2023/ (26.8.2024). Hier ist eine jährliche Verschlechterung zu beobachten, weil Deutschland im Teilbereich „Wirtschaftliche Teilhabe“, insbesondere bei den Themen Lohnungleichheit und Anteil von Frauen in Führungspositionen weit abgeschlagen auf den hinteren Plätzen liegt und andere Länder wesentlich schneller aufholen, vgl. World Economic Forum, Global Gender Gap Report 2021, 2021, abrufbar unter https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf (26.8.2024).\r\n\r\n[13] Zum Preis und gewürdigten Projekten: https://www.perspektiven-schaffen.de/ps-de/unternehmen-arbeitgeber/entgeltgleichheit/german-equal-pay-award (26.8.2024).\r\n\r\n[14] Vgl. eine aktuelle Bestandsaufnahme des bmwk, Auf dem Weg zur ökonomischen Gleichstellung von Frauen und Männern: eine Bestandsaufnahmein, Schlaglichter Wirtschaftspolitik 8/2023.\r\n\r\n[15] So Brändle u.a., Evaluationsgutachten zum Entgelttransparenzgesetz gem. § 23 EntgTranspG, in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten, S. 147 f. Hiernach haben 23% der befragten Beschäftigten keinen Gebrauch vom individuellen Auskunftsanspruch gemacht, weil sie Angst vor negativen Konsequenzen hatten. Dieser Anteil ist unter Frauen höher als unter Männern (28 % ggü. 19%).\r\n\r\n[16] Vgl. dazu das Evaluationsgutachten zum FüPoG: Ebert u.a., Evaluation des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG), 2020, S. 69 ff., 76 ff.\r\n\r\n[17]Demir u.a., Generationswechsel und Geschlechterpolitik im Betriebsrat, Study der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 458, 2021 mwN.\r\n\r\n[18]Demir u.a., Generationswechsel und Geschlechterpolitik im Betriebsrat, Study der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 458, 2021, S. 152.\r\n\r\n[19]Marsch-Barner/Schäfer, Begriff der Corporate Governance, in: Marsch-Barner/Schäfer (Hrsg.), Handbuch börsennotierte AG, 5. Auflage 2022, 1., Rn. 2.1 f.\r\n\r\n[20]Spießhofer, Sustainable Corporate Governance, NZG 2022, 435 ff.\r\n\r\n[21]Fest, Nachhaltige Unternehmensführung – Die Perspektive des Vorstands unter besonderer Berücksichtigung von Art. 25 CSDDD-E, AG 2023, 713; Lieder/Döhrn, Auswirkungen der ESG-Richtlinien auf die Tätigkeit des Aufsichtsrats, AG 2023, 722.\r\n\r\n[22] So beschreibt Fleischer die Indienstnahme des vermeintlich unpolitischen Organisationsrechts für politische Zwecke, vgl. Fleischer, Selbstreflexion im Gesellschaftsrecht: „Hottest Game in Town“ oder „Death of Corporate Law“?, ZGR 2022, 466 (481).\r\n\r\n[23]Habersack, Gemeinwohlbindung und Unternehmensrecht, AcP 220 (2020), 5 94(595); Lieder/Döhrn, Auswirkungen der ESG-Richtlinien auf die Tätigkeit des Aufsichtsrats, AG 2023, 722.\r\n\r\n[24] Zu dieser Transformation des Gesellschaftsrechts statt vieler Fleischer, Selbstreflexion im Gesellschaftsrecht: „Hottest Game in Town“ oder „Death of Corporate Law“?, ZGR 2022, 466 (468, 477 f.)\r\n\r\n[25]Fleischer, Selbstreflexion im Gesellschaftsrecht: „Hottest Game in Town“ oder „Death of Corporate Law“?, ZGR 2022, 466 (477); Fleischer, Klimaschutz im Gesellschafts-, Bilanz- und Kapitalmarktrecht, DB 2022, 37 (38); Seibert, in: Vogt/Fleischer/Kalss (Hrsg.), Protagonisten im Gesellschaftsrecht, 2020, S. 169 (170 f).\r\n\r\n[26] Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 11. Oktober 1952, BGBl. I S. 681.\r\n\r\n[27] Gesetz zur Finanzierung der Zukunft (ZuFinG), BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023.\r\n\r\n[28] Vgl. EU Kommission, Inception Impact Assessment, Sustainable Corporate Governance, Ref. Ares (2020)4 034 032 – 30/07/2020.\r\n\r\n[29]Forst, Corporate Social Responsibility in Familienunternehmen: Herausforderung oder Selbstverständlichkeit?, RFamU 2022, 99 mwN.\r\n\r\n[30] Siehe etwa Du/Bhattacharya/Sen, Reaping relational rewards from corporate social responsibility: The role of competitive positioning, International Journal of Research in Marketing 24 (2007), 224; Hansen/Dunford/Boss, A./Boss, R./Angermeier, Corporate Social Responsibility and the Benefits of Employee Trust: A Cross-Disciplinary Perspective, Journal of Business Ethics 102 (2011), 29; Sprinkle/Maines, The benefits and costs of corporate social responsibility, Business Horizons 53 (2010), 445 (jeweils mwN.).\r\n\r\n[31] Vgl. zu den Herausforderungen in Veränderungsprozessen allgemein Schmitz, Systemisches Coaching als Erfolgsfaktor im Change Management 2022, S. 9 f.\r\n\r\n[32] In einer Personengesellschaft sicherlich als Commitment auch ein*e Mehrheitsgesellschafter*in mit entsprechender Stärke; ebenso ein* Mehrheitsaktionär*in.\r\n\r\n[33] In der Konzeption wird der Begriff „Unternehmen“ auch dann verwandt, wenn nach arbeitsrechtlicher Diktion „Betrieb“ angemessen wäre.\r\n\r\n[34] Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt für den öffentlichen Dienst des Bundes und Unternehmen mit Bundesbeteiligung, die das Gesetz in ihrer Satzung für anwendbar erklärt haben.\r\n\r\n[35] Zur Beschäftigungsrelevanz: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Eckpunkte für Faire Arbeit in der Plattformökonomie, 2020, abrufbar unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Pressemitteilungen/2020/eckpunkte-faire-plattformarbeit-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (30.11.2024); Serfling, Crowdworking-Monitor No. 1, 2018, S. 27; international: Berg, Income Security in the On-Demand Economy: Findings and Policy Lessons from a Survey of Crowdworkers, Comparative Labour Law & Policy Journal 37, 2016, S. 18 ff.; ergänzend auch: Hampel, Krause, Plattformarbeit: Experimentierfeld für die Arbeit der Zukunft, 2023, dort v.a. Tab. 1, S. 14 ff, abrufbar unter https://minor-kontor.de/wp-content/uploads/2023/03/CPA_WP_Phaenomenbeschreibung_2023-01-30-1.pdf (30.11.2024).\r\n\r\n[36] Siehe zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses BAG, 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, BAGE 173, 111. Jüngere Rechtsprechung belegt zudem eine strengere Überprüfung der (Schein-)Selbstständigkeit, siehe BSG, 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, NZS 2022, 860 zur Statusfeststellung einer Lehrerin an einer Musikschule. Grundsätzlich gilt, sollten sich die Beteiligten über den Status eines Auftragsverhältnisses im Unklaren sein, können sie ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGV IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, also eine verbindliche Entscheidung über den abhängigen oder unabhängigen Erwerbsstatus des Auftragsverhältnisses. Wird in einem solchen Verfahren festgestellt, dass eine Versicherungspflicht bestanden hat, so sind jedenfalls die bisher nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hinsichtlich des Verstoßes gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung liegt eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit vor.\r\n\r\n[37] Ausführlich zu den Diskriminierungslagen Hensel, Genderaspekte von Plattformarbeit: Stand in Forschung und Literatur, 2020, S. 28 ff. mwN, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227388/8969df822c22fec4d976cf66faecf136/hensel-isabell-genderaspekte-von-plattformarbeit-stand-in-forschung-und-literatur-data.pdf (30.11.2024).\r\n\r\n[38]Galperin, “This gig is not for women”: Gender stereotyping in online hiring, Social Science Computer Review, 2019, S. 1 ff.; Fritsch/von Schwichow, Zwischen Flexibilität und Unsicherheit: Erfahrungen von Frauen in der Plattformökonomie, 2020, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227378/81d8af1796108d64db7e1a4d2d70fd61/fritsch-katrin-von-schwichow-helene-zwischen-flexibilitaet-und-unsicherheit-erfahrungen-von-frauen-in-der-plattformoekonomie-data.pdf (30.11.2024). Zu den prekären Arbeitsbedingungen gerade für Frauen etwa Rani/Gobel/Dhir, Experiences of women on online labour platforms: insights from global surveys, in: Digital Future Society (Hrsg.), Global perspectives on women, work, and digital labour platforms, 2022, S. 13 (15); Wallis, Digitale Arbeit und soziale Reproduktion: Crowdwork in Deutschland und Rumänien. in: Altenried/Dück/Wallis (Hrsg.), Plattformkapitalismus und die Krise der sozialen Reproduktion, 2021, S. 228 (240).\r\n\r\n[39] Exemplarisch seien hier das erste und zweite nationale Führungspositionen-Gesetz (FüPoG I und II) genannt, die an Kriterien der Mitbestimmung und/oder Börsennotierung festhalten, wie auch die Equal Pay-Richtlinie der Europäischen Kommission, die ab mindestens 250 Beschäftigten anwendbar ist.\r\n\r\n[40] So die Zahlen des Statistischen Bundesamtes von 2022, vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1929/umfrage/unternehmen-nach-beschaeftigtengroessenklassen/ (30.11.2024).\r\n\r\n[41] So die Zahlen des Statistischen Bundesamtes von 2021, vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/731962/umfrage/beschaeftigte-in-unternehmen-in-deutschland-nach-unternehmensgroesse/ (30.11.2024).\r\n\r\n[42] Die Rechtsprechung des BAG, 1.12.2020 - 9 AZR 102/20 - BAGE 173, 111 ist hier richtungsweisend.\r\n\r\n[43] § 6 Abs. 1 AGG.\r\n\r\n[44] § 611a Abs. 1 BGB.\r\n\r\n[45] Unter den unionsrechtlichen Begriffen fallen u.a.: Fremdgeschäftsführer*innen und Eigengeschäftsführer*innen mit Minderheitsstimmrecht einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG (soweit nicht zugleich Hauptaktionär*in), Beamt*innen in privatrechtlich organisierten Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; z.B. Postnachfolgeunternehmen).\r\n\r\n[46] Dh.: Organisatorisch abhängig hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Ort, Verteilung, Kontrolle der Tätigkeit.\r\n\r\n[47] § 1 Abs. 1 und 2 HAG.\r\n\r\n[48] Konzeption und Kurzfassung abrufbar unter https://www.djb.de/wahlarbeitszeit (30.11.2024).\r\n\r\n[49] Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (87, 90 ff., 123 ff.) mwN.\r\n\r\n[50] Statt vieler: Initiative D21 e.V. (Hrsg.), Digital Gender Gap, Lagebild zu Gender(un)gleichheiten in der digitalisierten Welt, 2019, abrufbar unter initiatived21.de/app/uploads/2020/01/d21_digitalgendergap.pdf (30.11.2024); beispielhaft auch Dobusch/Dobusch/Müller-Seitz, Closing for the Benefit of Openness? The Case of Wikimedia’s open strategy process, in: Organization Studies 40, 2019, S. 343 ff.\r\n\r\n[51] Siehe Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (90 f.).\r\n\r\n[52] Zu diesem Ansatz und den daraus folgenden Forderungen Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (87).\r\n\r\n[53] Siehe dazu umfassend Orwat, Diskriminierungsrisiken durch Verwendung von Algorithmen, 2019, S. 76 ff.\r\n\r\n[54] Vgl. Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungs-bericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (150).\r\n\r\n[55] Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt ein Tool zur Überprüfung von möglichen genutzten Analyseverfahren und Tools von INES Analytics und der Universität Kassel, Fachgebiet Hensel entwickeln. Nähere Informationen zu Zert:Equal unter: https://www.perspektiven-schaffen.de/resource/blob/242294/4be667d7558137ed06cec857e81c7c68/zert-equal-infos-und-faq-data.pdf (30.11.2024).\r\n\r\n[56] Siehe die im Sande verlaufene Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaftsverbände aus 2001 wie auch die ohne praktische Relevanz verbleibende Empfehlung im Corporate Governance Kodex seit 2009. In der Evaluation des FüPoG verneinte knapp die Hälfte der befragten Unternehmen, dass das Thema in ihrem Unternehmen Relevanz habe; ein Viertel meinte, gleichberechtigte Teilhabe sei schon vorhanden, vgl. Ebert u.a., Evaluation des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG), 2020, S. 146.\r\n\r\n[57] Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates vom 13. Oktober 2020 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, ABl. L 344/22.\r\n\r\n[58] Im Internet findet sich leicht zugänglich eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die in anderen Ländern – fokussiert auf Equal Pay, aber nicht nur Entgeltgleichheit betreffend – verbindlich gemacht worden sind, vgl. equalpayinternationalcoalition.org (12.9.2024).\r\n\r\n[59] Zu Großbritannien: Minderjahn, Die Frauenzielgrößen des GgTFMF, 2020, S. 302 ff.\r\n\r\n[60] So Ebert u.a., Evaluation des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG), 2020, S. 72 ff.\r\n\r\n[61]Bundesregierung, Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern, 2019 sowie Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern, 2023.\r\n\r\n[62] So auch die Forderung des Gutachtens für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (138).\r\n\r\n[63] Siehe dazu z.B. das aktuelle Forschungsprojekt der Hans-Böckler-Stiftung „Mausklick statt Mitbestimmung? – Legal Technology im Arbeitsrecht und die Folgen für die industriellen Beziehungen\", abrufbar unter https://www.boeckler.de/de/suchergebnis-forschungsfoerderungsprojekte-detailseite-2732.htm?projekt=2020-289-2 (30.11.2024).\r\n\r\n[64] Z.B. für die Einforderung von Barrierefreiheit (https://www.refundrebel.com/ [30.11.2024]) oder Verspätungsschadensersatz (https://www.flightright.de/ [30.11.2024]).\r\n\r\n[65]Redaktion FD-ArbR, Klagewelle zum AGG ist ausgeblieben, FD-ArbR 2007, 238995, vertiefend Berghahn/Klapp/Tischbirek, Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, 2016, S. 161.\r\n\r\n[66] Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) vom 11. Juni 2020 (GVBl. für Berlin 2020, S. 532). Siehe auch die Forderung des djb in seiner Stellungnahme zu einem Landesantidiskriminierungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein abrufbar unter www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-08 (30.11.2024).\r\n\r\n[67] Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie von 2023 (RL 2023/970) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Monitoringstellen („Überwachungsstellen“) benennen, welche die von den Arbeitgeber*innen zu berichtenden Daten sammeln und zum Teil veröffentlichen, siehe Art. 29. Zu den Aufgaben dieser Stelle gehört auch die Analyse der Daten. Darüber hinaus erhalten auch weitere staatliche Stellen (Arbeitsaufsichtsbehörden sowie Gleichbehandlungsstellen, die ebenfalls von den Mitgliedstaaten zu benennen sind) auf Ersuchen bestimmte Informationen, siehe Art. 9 Abs. 9.\r\n\r\n[68] Siehe zur gesellschaftsrechtlichen Differenzierung § 267 HGB.\r\n\r\n[69] Zurückgehend auf die europarechtliche Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) (RL 2022/2464), die Deutschland in nationales Recht umsetzen muss. Siehe die Stellungnahme des djb zum Entwurf des Umsetzungsgesetzes, abrufbar unter https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-15_CSRD.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[70] Die avisierte Änderung des § 289 f. Abs. 2 Nr. 6 HGB hebt den Aspekt Geschlecht aus dem Kreis der genannten Regelbeispiele heraus („Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise“) und macht ihn zum (einzigen) zwingenden Bestandteil eines unternehmerischen Diversitätskonzepts. Nach Erwägungsgrund 58 der CSRD sollen Unternehmen im Anwendungsbereich „stets über ihr Konzept zur Förderung der Geschlechtervielfalt und dessen Umsetzung Bericht erstatten“.\r\n\r\n[71] Siehe ausführlicher Hensel/Tempfli, Prämissen einer Gleichstellungsberichterstattung, djbZ 3/2023, S. 116 ff.\r\n\r\n[72] Solche Tools sind bereits entwickelt worden, bspw. FAIR_solution von INES Analytics, mit dem auf der Basis der Daten aus dem Unternehmen mögliche Ungleichbehandlungen der Beschäftigten aufgezeigt und mittels KI alle gesetzlich geforderten Berichte, komplexe Analysen und Handlungsoptionen, graphisch und leicht verständlich aufbereitet werden.\r\n\r\n[73] Vgl. Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (150).\r\n\r\n[74] Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt ein solches Tool von INES Analytics und der Universität Kassel, FG Hensel entwickeln. Nähere Informationen zu Zert:Equal unter: https://www.perspektiven-schaffen.de/resource/blob/242294/4be667d7558137ed06cec857e81c7c68/zert-equal-infos-und-faq-data.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[75] Zu den Grenzen und Bedingungen privatwirtschaftlicher Audits im Bereich von Arbeitsbedingungen in globalen Wertschöpfungsketten Terwindt/Saage-Maass, Zur Haftung von Sozialauditor_innen in der Textilindustrie, 2017, S. 5 ff.\r\n\r\n[76] Vgl. Sack/Schroeder, Die Industrie- und Handelskammern im politischen System Deutschlands, in: Schroeder/Weßels (Hrsg.), Handbuch Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände in Deutschland, 2017, S. 85 ff.\r\n\r\n[77] § 128 Abs. 1 GWB; vgl. insofern den Beitrag von Henneberger, Gleichstellungspolitische Aspekte und Vergaberecht – kein Widerspruch, djbZ 3/2023, S. 121 (123, 126 ff.).\r\n\r\n[78] In der Oberschwelle § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB.\r\n\r\n[79]EFRAG, Voluntary ESRS for non-listed small and medium sized enterprises, 2024, abrufbar unter https://www.efrag.org/system/files/sites/webpublishing/Meeting%20Documents/2311131059281397/03-02%20%5BDraft%5D%20VSME%20ESRS%20ED.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[80] Nicht als Kontrollfunktion für die jeweiligen einzelnen Berichte gemeint.\r\n\r\n[81] So der Zweite Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S. 116.\r\n\r\n[82] Zwar gibt es von Seiten des statistischen Bundesamtes bisher noch keine Statistiken zu der Situation von nichtbinären Personen auf dem Arbeitsmarkt, allerdings finden sich immer mehr und aktuelle Studien, die die Arbeits- und Einkommensverhältnisse erfassen: etwa European Union Agency for Fundamental Rights, A long way to go for LGBTI Equality 2020, abrufbar unter https://fra.europa.eu/en/data-and-maps/2020/lgbti-survey-data-explorer (28.11.2024) sowie Frohn ua., Studie: «Inter* im Office?!« Die Arbeitssituation von inter* Personen in Deutschland unter differenzieller Perspektive zu LSBT*Q+ Personen, 2020, abrufbar unter https://www.diversity-institut.info/downloads/IDA_Studie_Inter_2021_03_02.pdf (28.11.2024). Eine Übersicht über nationale und europäische Studien findet sich in der Studie von Fütty/Höhne/Caselles, Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf, 2020, abrufbar unter https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/geschlechterdiversitaet_i_beschaeftigung_u_beruf.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (28.11.2024).\r\n\r\n[83] Stellungnahme der Bundesregierung, in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S. 7.\r\n\r\n[84] Siehe zur Entwicklung der Gaps im Lebensverlauf Schäper/Schrenker/Wrohlich, Gender Pay Gap und Gender Care Gap steigen bis zur Mitte des Lebens stark an, DIW Wochenbericht 9/2023, S. 99 ff., abrufbar unter https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.867348.de/23-9-1.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[85] Die Begriffe „migrantisch/migrantisiert“ verweisen auf die Selbst- und Fremdzuschreibungen im Feld von (familiären) Migrations- und Fluchterfahrungen. Zur Kritik an dem Ausdruck „mit Migrationshintergrund“ mit Verweis darauf, dass „die in Studien verwendete Kategorie ‚mit Migrationshintergrund‘ nicht ausreichend ist, um die vielschichtigen und ganz unterschiedlichen Diskriminierungserfahrungen zu erfassen, denen Menschen in der Einwanderungsgesellschaft ausgesetzt sind […]“, vgl. Center for Intersectional Justice, Intersektionalität in Deutschland, 2019, S. 26. Fatima El-Tayeb verweist zudem darauf, dass es sich häufig nicht um Migrant*innen handelt, sondern Menschen, die bereits seit mehreren Generationen in Deutschland leben, und nach wir vor als Andere gelesen werden, s. El-Tayeb, European Others. Queering Ethnicity in Postnational Europe, 2011, S. xii, 180 f. Während der Begriff „migrantisch“ für Selbsteinschätzungen gilt, meint der Ausdruck „migrantisiert“ Fremdzuschreibungen. Diese Zuschreibungsprozesse und damit verbundene negative Stereotypisierungen können besser als Rassismus beschrieben und entsprechend adressiert werden.\r\n\r\n[86]Crenshaw, Demarginalizing the Intersection of Race and Sex, in: The University of Chicago Legal Forum, 1989, S. 139 ff.; Baer/Bittner/Göttsche, Expertise. Mehrdimensionale Diskriminierung Begriffe, Theorien und juristische Analyse, 2010.\r\n\r\n[87] Vgl. etwa European Network Against Racism, ENAR Shadow Report, 2018, S. 55 ff., abrufbar unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/librarydoc/enar-shadow-report-racism-discrimination-in-employment-in-europe-2013-2017?lang=de (28.11.2024).\r\n\r\n[88] Mit eindeutiger Aussage „Geschlechtergerechtigkeit/-gleichstellung\", nicht nur „Familie\" oder „Vielfalt\".\r\n\r\n[89]Demir u.a., Generationswechsel und Geschlechterpolitik im Betriebsrat, 2021 mwN., abrufbar unter www.boeckler.de/fpdf/HBS-007971/p_study_hbs_458.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[90] Siehe dazu die sechs Fallstudien bei Demir ua, Generationswechsel und Geschlechterpolitik im Betriebsrat, 202, S. 21 ff., abrufbar unter www.boeckler.de/fpdf/HBS-007971/p_study_hbs_458.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[91]Baumann/Egenberger/Supik, Erhebung von Antidiskriminierungsdaten in repräsentativen Wiederholungsbefragungen, 2018, S. 114.\r\n\r\n[92] Vgl. Ahyoud u.a., Wer nicht gezählt wird, zählt nicht. 2018, S. 43, abrufbar unter: www.vielfaltentscheidet.de/category/publikation (28.11.2024). Praktische Anwendungsbeispiele bei Tobsch/Schmidt, Operationalisierbarkeit der Konzeption “Wege zur Diskriminierungsfreiheit von Unternehmen“ des djb für den Bereich der Personalstrukturierung, 2023, abrufbar unter: https://www.bundesstiftung-gleichstellung.de/static/19b21d8aba9baf1ec1c11c597931bb9c/BSG_Infobroschuere_Recruiting_RZ_Doppelseiten_Final.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[93] Das IAB nutzt seit Jahren das Synthetisieren von Beschäftigtendaten, um sie der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen, siehe dazu Drechsler/Haensch, 30 Years of Synthetic Data, 2024, S. 221 ff.\r\n\r\n[94] Folgende Leitlinien sind angelehnt an die sieben Kernprinzipien für die Erhebung von Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsdaten von neue deutsche organisationen (Hrsg.), Fact Sheet gleich ≠ gleich, 2018, abrufbar unter: https://neuedeutsche.org/fileadmin/user_upload/Publikationen/RZ_NDO_Fact_ADGD_1_05.pdf (28.11.2024); Center for Intersectional Justice, Intersektionalität in Deutschland, September 2029, abrufbar unter: www.dezim-institut.de/publikationen/publikation-detail/intersektionalitaet-in-deutschland/ (28.11.2024), S. 28.\r\n\r\n[95] Vgl. dazu Baer/Markard in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Stand: 2018, Art. 3 GG, Rn. 426 ff.\r\n\r\n[96]Center for Intersectional Justice, Intersektionalität in Deutschland, September 2029, abrufbar unter: www.dezim-institut.de/publikationen/publikation-detail/intersektionalitaet-in-deutschland/ (28.11.2024), S. 28.\r\n\r\n[97]Center for Intersectional Justice, Intersektionalität in Deutschland, September 2029, abrufbar unter: www.dezim-institut.de/publikationen/publikation-detail/intersektionalitaet-in-deutschland/ (28.11.2024), S. 29.\r\n\r\n[98] Vergleichbar dem KM-Pilotprojekt „Zentrumsmodell“, welches die Einführung eines Betreuungsnetzwerkes in Ostwestfalen-Lippe zur Vermittlung von betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstleistungen an Kleinbetriebe beinhaltete, abrufbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4067 (28.11.2024).\r\n\r\n[99] Zum „think manager, think male”-Phänomen siehe Schein, The Relationship Between Sex Role Stereotypes and Requisite Management Characteristics, Journal of Applied Psychology, 1973, 57 (95–100); dies., Think Manager, Think Male, Management Development Review, 1993, 6 (24–28); dies., Women in Management: Reflections and Projections, Women in Management Review, 2007, 2, (6–18); zur „similar-to-me”-Logik: Varma/Stroh, The Impact of Same-Sex LMX Dyads on Performance Evaluations, Human Resource Management, 2001, 40, S. 309–320; Byrne/Griffitt/Stefaniak, Attraction and similarity of personality characteristics, Journal of Personality and Social Psychology, 1967, 5 (1), S. 82–90; zur Perpetuierung gewisser bestehender Homogenitätsmuster: Erfurt-Sandhu, Selektionspfade im Topmanagement. Homogenisierungsprozesse in Organisationen, in: Krell/Sieben (Hrsg.): Betriebliche Personalpolitik, 2014.\r\n\r\n[100] Für Minijobs gelten eigentlich arbeitsrechtliche Regelungen; sie rechnen sich für die Unternehmen aber nur, wenn sie nicht beachtet werden, was überwiegend geschieht, siehe Duell, Case Study – gaps in access to social protection for mini-jobs in Germany, 2018, abrufbar unter http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=19166&amp;amp;amp;amp;amp;amp;langId=en (28.11.2024).\r\n\r\n[101] Eine Übersicht zu den Studien bei Hensel, Genderaspekte von Plattformarbeit: Stand in Forschung und Literatur, 2020, S. 28 ff., abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227388/8969df822c22fec4d976cf66faecf136/hensel-isabell-genderaspekte-von-plattformarbeit-stand-in-forschung-und-literatur-data.pdf (28.11.2024).\r\n\r\n[102] Beispielsweise Befristungen für wirklich nur temporäre Arbeitsanforderungen.\r\n\r\n[103] siehe dazu oben unter „B. Struktur und Ausrichtung eines praktikablen Gleichstellungsgesetzes“, dort unter „V. Adressat*innen und Akteur*innen“.\r\n\r\n[104] Eine Ausnahme ist für Familienunternehmen zu machen, die von der Familie auch noch geführt werden.\r\n\r\n[105] Umfassend dazu Fütty/Höhne/Caselles, Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf. Bedarfe und Umsetzungsmöglichkeiten von Antidiskriminierung für Arbeitgeber_innen, 2020, S. 30 ff., 59 ff., abrufbar unter https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/geschlechterdiversitaet_i_beschaeftigung_u_beruf.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (28.11.2024).\r\n\r\n[106] Etwa Krause/Rinne/Zimmermann, Abschlussbericht des Projekts Anonym Bewerben in Baden-Württemberg, Institut zur Zukunft der Arbeit, 2014; Fütty/Höhne/Caselles, Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf. Bedarfe und Umsetzungsmöglichkeiten von Antidiskriminierung für Arbeitgeber_innen, 2020,S. 30 f.\r\n\r\n[107] Vgl. etwa Martini, Kontrollsysteme für algorithmusbasierte Entscheidungsprozesse. Gutachten im Auftrag der Verbraucherzentrale des Bundes, Speyer, 2019, abrufbar unter https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2019/07/17/martini_-_adm-kontrollsystem_2.pdf (28.11.2024); von „Anwendungen mit unvertretbarem Schädigungspotenzial“ geht die Datenethikkommission der Bundesregierung aus, so das Gutachten der Datenethikkommission der Bundesregierung, 2019, S. 177.\r\n\r\n[108]Tobsch/Schmidt, Operationalisierbarkeit der Konzeption „Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen“ des djb für den Bereich Personalrekrutierung.\r\n\r\n[109] Zur Effektivität siehe. Ebert u.a., Evaluation des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG), S. 95, 110.\r\n\r\n[110] Siehe dazu das Handlungsfeld Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz.\r\n\r\n[111] Siehe die plakative Gegenüberstellung der AllBright Stiftung, veröffentlicht im Spätsommer 2020: Obwohl Frauen in sowohl Deutschland als auch Schweden mehr als 50% der Hochschulabsolvent*innen ausmachen, sind sie in Vorständen in Schweden zu 25%, in Deutschland nur zu 10,1% vertreten, abrufbar unter https://www.allbright-stiftung.de/fakten (28.11.2024).\r\n\r\n[112] So Ebert u.a., Evaluation des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG), S. 83.\r\n\r\n[113] Beispielsweise: Statt analoger Maschinenbedienung jetzt Digitaldisplays und Mehrfachsteuerungen via Internet of Things, dagegen im büroverwaltenden weiblich konnotierten Bereich die Erwartungshaltung, dass Digitalkompetenz als selbstverständlich von den Beschäftigten auf eigene Kosten zu erlernen und einzubringen ist, und Nutzung der Digitalisierungstools für Arbeitsverdichtungen und Abwertungen von Tätigkeiten sorgen (z.B. Mitbedienung inklusive Content-Erstellung von und für Social Media Tools des Unternehmens zusätzlich neben büroverwaltender und personalverwaltender Tätigkeit mit Anspruch, dass „effiziente\" digitale Prozesse – z.B. bei der Personaleinstellung via algorithmisch unterstützter Systeme – Arbeitszeit einsparen und niedriger bezahlt werden können, nunmehr als Teamassistenz und nicht mehr als Sekretariat, Personalreferat und Pressearbeit).\r\n\r\n[114] Siehe z.B. die dem Nationalen Pakt für Frauen in MINT-Berufen beigetretenen Universitäten (eine Auflistung ist abrufbar unter https://www.komm-mach-mint.de/schuelerinnen/orientierungsstudium (28.11.2024)); ein Extrembeispiel ist der seit Wintersemester 2000/01 nur für Frauen zulässige Studiengang „Internationaler Frauenstudiengang Informatik“ der Hochschule Bremen, abrufbar unter https://www.hs-bremen.de/internet/de/studium/stg/ifi/ (28.11.2024).\r\n\r\n[115] Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, in: Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 19/30750, S. 63 (114 f.).\r\n\r\n[116] Beispielhaft schon das 2017-2020 durchgeführte Verbundprojekt GEWINN als Abkürzung für Gender-Wissen-Informatik-Netzwerk, abrufbar unter https://www.gender-wissen-informatik.de/projekt (28.11.2024).\r\n\r\n[117] Wie etwa Karrierechancen in Teilzeit.\r\n\r\n[118] Studien belegen das Gegenteil, siehe etwa McKinsey-Studie: Erfolgsfaktor kulturelle Diversität und faire Teilhabe, 2023; neue Befragung im Rahmen der Charta der Vielfalt e.V., Factbook Diversity, 2022.\r\n\r\n[119]Meuser, Geschlecht, Macht, Männlichkeit — Strukturwandel von Erwerbsarbeit und hegemonialer Männlichkeit, in: Erwägen, Wissen, Ethik, 2010, 21 (3), S. 325-335.\r\n\r\n[120] RL 2023/970/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen.\r\n\r\n[121] Näheres dazu unten.\r\n\r\n[122] Dies galt auch bereits bei der Verabschiedung des Entgelttransparenzgesetzes 2016, vgl. Stellungnahme des djb, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st17-05 (6.9.2024); die Angemessenheitsvermutung und Einschränkung der Vergleichspersonen in diesem Gesetz ist europarechtswidrig. So lässt sich nach der Rechtsprechung des EuGHs etwa aus einer Einstufung in dieselbe Tätigkeitsgruppe nach dem geltenden Kollektivvertrag alleine noch nicht auf gleiche oder gleichwertige Arbeit schließen (EuGH, 26.6.2001 – C-381/99 (Brunnhofer), Rn. 44).\r\n\r\n[123] Das Gesetz zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes für Frauen und Männer (Entgeltgleichheitsgesetz) von 2012 (BT-Drs. 17/9781), das wegen der damaligen politischen Konstellation nicht verabschiedet und in Kraft gesetzt wurde, sah eine spezielle Regelung für Tarifverträge vor. Das Gesetz verpflichtete in § 12 auch die Tarifvertragsparteien, sich um die Herstellung von Entgeltgleichheit in tariflichen Regelungen aktiv zu kümmern, und begleitete diesen Prozess durch Einwirkungsmöglichkeiten und Kontrollen.\r\n\r\n[124] Erwägungsgrund 26.\r\n\r\n[125] Nach Art. 10 Abs. 1 ist die gemeinsame Entgeltbewertung von den Arbeitgeber*innen in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmer*innenvertretungen durchzuführen und die Ergebnisse gemäß Art. 10 Abs. 3 der Monitoringstelle sowie auf Ersuchen auch der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Für die Umsetzung der Maßnahmen ist nach Art. 10 Abs. 4 ebenfalls eine enge Zusammenarbeit von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innenvertretung vorgesehen und die Arbeitsaufsichts- oder die Gleichbehandlungsstelle können zur Mitwirkung aufgefordert werden.\r\n\r\n[126] Etwa mit dem Instrumentarium des Entgeltgleichheits-Checks der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, abrufbar unter eg-check.de (11.9.2024).\r\n\r\n[127] Vgl. etwa Klammer/Klenner/Lillemeier, „Comparable Worth. Arbeitsbewertungen als blinder Fleck in der Ursachenanalyse der Gender Pay Gaps?“, Study Nr. 014 der Hans-Böckler-Stiftung, 2018, S. 30 f.\r\n\r\n[128] Dort in Art. 4 Abs. 2 RL 2023/970/EU.\r\n\r\n[129] Mit Arbeitsgestaltung ist der tatsächliche Zuschnitt der Tätigkeiten, die technische, zeitliche und soziale Arbeitsorganisation sowie die Arbeitsumgebung gemeint.\r\n\r\n[130] § 4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).\r\n\r\n[131] §§ 3 und 5 ArbSchG.\r\n\r\n[132] Zum Beispiel Badura/Schröder/Vetter, Fehlzeitenreport 2007; BAuA (Hrsg.), Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008 – Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2008, S. 42 ff., abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2008.html (1.9.2024).\r\n\r\n[133] Siehe exemplarisch Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben, 2013, S. 47 f., abrufbar unter www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_benachteiligung_von_trans_personen.pdf (1.9.2024); Herold u.a., Relationship between working conditions and mental health of migrants and refugees/asylum seekers vs. natives in Europe, Int Arch Occup Environ Health. 2023, S. 931 ff.; Schröttle/Meshkova/Lehmann, Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, 2019, S. 181 ff., abrufbar unter www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/umgang_mit_sexueller_belaestigung_am_arbeitsplatz.html (1.9.2024).\r\n\r\n[134] BAuA (Hrsg.),Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2022 – Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2023, S. 42ff., S. 47, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2022 (1.9.2024).\r\n\r\n[135] Vertiefend Gümbel/Nielbock, Die Last der Stereotype, 2012, S. 230, abrufbar unter https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-05168 (1.9.2024).\r\n\r\n[136]Gümbel/Rundnagel, Gesundheit hat ein Geschlecht, AiB 2004, S. 539 ff., abrufbar unter http://www.sujet.org/download/aib0904guembel-rundnagel.pdf (1.9.2024); Pieck/Schinkovits/Braun, Von der Handlungshilfe zur Umsetzung – Gender Mainstreaming im Arbeits- und Gesundheitsschutz, in: Braun u.a., Gender in Arbeit und Gesundheit, 2017, S. 106 ff.\r\n\r\n[137] § 5 ArbSchG.\r\n\r\n[138] BAuA (Hrsg.), Stressreport Deutschland 2012, S. 179, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Stressreport-2019.html (9.9.2024).\r\n\r\n[139] Evaluationsbericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes um Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, BT-Drs. 20/2510, S. 12 ff., abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227242/4f6b20ad21e5cf85a9e29158e2c6c887/evaluationsbericht-mutterschutz-btds-data.pdf.\r\n\r\n[140]Rumler, Forschungsprojekt MenoSupport, Ergebnisse der ersten deutschlandweiten Befragung zum Thema Wechseljahre am Arbeitsplatz, abrufbar unter https://blog.hwr-berlin.de/menosupport/wp-content/uploads_menosupport/2024/05/MenoSupport_Befragungsergebnisse_170424.pdf (9.9.2024).\r\n\r\n[141] BAuA (Hrsg.), Stressreport Deutschland 2019, S. 210, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Stressreport-2019 (9.9.2024); ebenfalls schon BAuA (Hrsg.),Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2011 – Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2013, S. 47, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2011 (9.9.2024), wonach die weiblichen Beschäftigten (sowohl Teilzeit- als auch Vollzeit) in 20 der 25 gemessenen Kategorien eine erhöhte Betroffenheit aufweisen, während männliche Beschäftigte in der Kategorie „Hörverschlechterung, Ohrgeräusche“ (sowohl Teilzeit- als auch Vollzeit) eine erhöhte Betroffenheit aufweisen; lediglich die Kategorien Schmerzen in den Hüften; Schmerzen in den Knien; Atemnot und Hautreizungen, Juckreiz haben sich z.T. identisch, z.T. nach Zeiten unterschiedlich auf die Geschlechter aufgeteilt; diese Kennzahlen werden in den nachfolgenden SUGA-Berichten nicht durchgängig nach Geschlechtern getrennt.\r\n\r\n[142] BAuA (Hrsg.), Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2022 – Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2023, S. 46f., abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2022 (9.9.2024).\r\n\r\n[143] DGB-Index Gute Arbeit 2023, Jahresbericht, S. 54, abrufbar unter https://index-gute-arbeit.dgb.de/++co++5d56994c-6390-11ee-b880-001a4a160123 (9.9.2024); ferner BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2021, S. 47 ff., abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2021 (9.9.2024). Die erhöhte Betroffenheit von weiblichen Beschäftigten ist konstant im Vergleich zu den Vorjahren: DGB-Index 2022, S. 44 ff. und 2021, S. 76 ff., jeweils abrufbar unter https://index-gute-arbeit.dgb.de/.\r\n\r\n[144] So der Zweite Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S. 80, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/117916/7a2f8ecf6cbe805cc80edf7c4309b2bc/zweiter-gleichstellungsbericht-data.pdf (9.9.2024).\r\n\r\n[145]Fütty/Höhne/Caselles, Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf, abrufbar unter https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschungsprojekte/DE/Studie_Geschlechterdiversitaet_in_Besch_u_Beruf.html (9.9.2024); mwN. Frohn/Meinhold/Schmidt, Out im Office?!, Sexuelle Identität und Geschlechtsidentität, (Anti-)Diskriminierung und Diversity am Arbeitsplatz, 2017, S. 5, abrufbar unter https://www.diversity-institut.info/wp-content/uploads/2022/11/IDA_Out-im-Office_Web_180811.pdf (9.9.2024); Franzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben, 2013, S. 37, abrufbar unter www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_benachteiligung_von_trans_personen.pdf (1.9.2024).\r\n\r\n[146]Hensel, Genderaspekte von Plattformarbeit, 2020, S. 34 f. mwN., abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227388/8969df822c22fec4d976cf66faecf136/hensel-isabell-genderaspekte-von-plattformarbeit-stand-in-forschung-und-literatur-data.pdf (3.9.2024).\r\n\r\n[147] Laut Mitteilung der Bundesregierung zum Lagebild Häusliche Gewalt vom 07.06.2024 beträgt der Anteil der männlichen Täter 75,6 %, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lagebild-haeusliche-gewalt-2201488 (9.9.2024).\r\n\r\n[148]Pillinger, Safe At Home, Safe At Work, 2017.\r\n\r\n[149] Siehe am Beispiel der Covid-19-Pandemie von Wulfen, Mehr Homeoffice – ein erstrebenswerten Ziel aus genderpolitischer Sicht?, djbZ 4/2020, S. 163 ff.\r\n\r\n[150] Siehe die dazu erhobenen Zahlen der AOK-Fehlzeitenreports, abrufbar unter https://www.aok.de/fk/betriebliche-gesundheit/grundlagen/fehlzeiten/ueberblick-fehlzeiten-report/ (12.9.2024). Der jüngste Fehlzeiten-Report aus 2023 belegt, dass die Fehltage wegen psychischer Erkrankungen seit 2012 um 48% gestiegen sind.\r\n\r\n[151] Bei den über 34 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (2023) liegt der Frauenanteil bei 46 %, der Männeranteil bei 53 %, so die Zahlen des Statischen Bundesamtes vom 31. Januar 2024. Schempp/Kaun, GKV-Präventionsbericht zum Berichtsjahr 2022, Medizinischer Dienst Bund (Hrsg.), 2023, S. 50, abrufbar unter https://gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praeventionsbericht/2023_GKV_MD_Praventionsbericht_barrierefrei.pdf (9.9.2024).\r\n\r\n[152]Meyer/Meinicke/Schenkel, Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft im Jahr 2022, in: Badura u.a.,Fehlzeiten-Report 2023, S. 453 ff., abrufbar unter https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Fehlzeitenreport/wido_fzr2023_zeitenwende_krankheitsbed_fehlzeiten_2022.pdf (1.10.2024).\r\n\r\n[153] BAuA (Hrsg.), Stressreport Deutschland 2019, S. 147, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Stressreport-2019.html (12.9.2024).\r\n\r\n[154]Meyer/Meinicke/Schenkel, Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft im Jahr 2022, 2023, S. 472 ff., konkret S. 477 (https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Fehlzeitenreport/wido_fzr2023_zeitenwende_krankheitsbed_fehlzeiten_2022.pdf).\r\n\r\n[155]Fokuhl, Alle gleich? – Ansatzpunkte für einen geschlechtersensiblen Arbeits- und Gesundheitsschutz in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, in: Endl/Glänzer/Mönig-Raane (Hrsg.), Arbeit und Gesundheit. Geschlechtergerecht?!,2008, S. 42 ff.\r\n\r\n[156] BAuA (Hrsg.),Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2022 – Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2023, S. 58, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2022 (12.9.2024).\r\n\r\n[157] BAuA (Hrsg.), Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2011 – Unfallverhütungsbericht Arbeit, 2013, S. 118; 138 f., abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2011(9.9.2024).\r\n\r\n[158] Siehe zur Diskussion Klammer/Klenner/Lillemeier, Comparable Worth, WSI Study, 2018, abrufbar unter https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=8139 (12.9.2024), die neben ungleichem Entgelt auch berufliche Anforderungen und Belastungen erörtern.\r\n\r\n[159] Vertiefend Gümbel/Nielbock, Die Last der Stereotype, 2012, S. 230, abrufbar unter https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-05168 (12.9.2024).\r\n\r\n[160] Vgl. Nielbock/Gümbel, Gender Mainstreaming als Strategie, AiB 2006, S. 372 ff., abrufbar unter https://www.sujet.org/download/aib6-06nielbock_guembel.pdf (12.9.2024).\r\n\r\n[161]Smith u.a., The development of a conceptual model and self-reported measure of occupational health and safety vulnerability, Accident Analysis and Prevention 2015, S. 234 ff. (235), abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0001457515002286?via%3Dihub (12.9.2024).\r\n\r\n[162]Schablon u.a., Prevalence and Consequences of Aggression and Violence towards Nursing and Care Staff in Germany, Int. J. Environ. Res. Public Health2018, S. 1274 ff., abrufbar unter pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/29914142/ (12.9.2024).\r\n\r\n[163] § 5 und § 11 Absatz 3 ASiG Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Zur betriebsärztlichen Mitwirkung im Arbeitsschutz siehe Nolle u.a., Berücksichtigung psychischer Belastung in der betriebsärztlichen Praxis, Zbl Arbeitsmed 2023, 73, S. 230 ff., abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Aufsaetze/artikel3734.html (12.9.2024).\r\n\r\n[164]Kohte, Aufsicht im Arbeitsschutz, WSI-Mitteilungen 2015, abrufbar unter https://www.wsi.de/data/wsimit_2015_03_kothe.pdf (12.9.2024).\r\n\r\n[165]Beck u.a., Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen in Deutschland, 2012, S. 115 ff., abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007/s11553-011-0326-x (12.9.2024); vgl. ferner für die Praxis Portal Gefährdungsbeurteilung, abrufbar unter www.gda-portal.de (18.10.2024) und GDA-ORGAcheck, abrufbar unter https://www.gda-orgacheck.de/daten/gda/index.htm (18.10.2024).\r\n\r\n[166] § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), § 3 PflegeZG (Pflegezeitgesetz) § 2 FPfZG (Familienpflegezeitgesetz), § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), § 9 TzBfG und § 9a TzBfG (sog. Brückenteilzeit).\r\n\r\n[167]Lott, Weniger Arbeit, mehr Freizeit?, WSI-Report Nr. 47, 2019, abrufbar unter www.boeckler.de/pdf/p_wsi_report_47_2019.pdf (12.9.2024).\r\n\r\n[168] Gutachten der Sachverständigenkommission zum Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 17/6240, S. 13 ff; laut einer Befragung von mehr als 1.000 Erwerbstätigen ab 50 Jahren wünschen sich Beschäftigte vor allem eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung, die insbesondere an die individuellen Bedürfnisse angepasst ist, vgl. Techniker Krankenkasse, Pressemitteilung vom. 02.07.2024, abrufbar unter https://www.tk.de/presse/themen/praevention/gesundheitsstudien/tk-gesundheitsreport-2024-2175260?tkcm=aaus (17.9.2024).\r\n\r\n[169]Klenner/Lott, Wie kann flexibles Arbeiten für die Verbesserung der Work-Life Balance genutzt werden?, in Ahlers u.a., Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeitswelt, Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 311, 2018, S. 9 ff.\r\n\r\n[170] 2023 waren es genau 49,9 % mit steigender Tendenz nach oben, https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Gleichstellungsindikatoren/tab-Teilzeitquote-nach-geschlecht-f25.html (17.9.2024).\r\n\r\n[171] Vgl. Backhaus/Vieten, Länge der Arbeitszeit, in: BAuA (Hrsg.), Arbeitszeitreport Deutschland: Ergebnisse der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2021, 2023, S. 28, 41, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2507.html (17.9.2024); ferner wünscht sich jede vierte erwerbstätige Mutter mehr Zeit für den Job, vgl. Statistisches Bundesamt, Wo bleibt die Zeit?, Ergebnisse zur Zeitverwendung in Deutschland 2022, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Zeitverwendung/Ergebnisse/_inhalt.html (17.9.2024).\r\n\r\n[172] § 9a TzBfG.\r\n\r\n[173] Vgl. hierzu auch Franzen, Die Verlängerung des Arbeitszeitvolumens im Spannungsverhältnis zwischen persönlichen und betrieblichen Arbeitszeitinteressen, SR 2019, 12 (16 f.).\r\n\r\n[174] Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (Hrsg.), Glossar, Part-time Wage Gap, abrufbar unter https://www.diw.de/de/diw_01.c.701691.de/part-time_wage_gap.html (17.9.2024); ab dem Alter von 30 steigen die durchschnittlichen Brutto-Stunden-Löhne von Frauen - anders als die von Männern - kaum mehr an, vgl. Schäper u.a., Gender Pay Gap und Gender Care Gap steigen bis zur Mitte des Lebens stark an, in: DIW Wochenbericht 9/2023, S. 99, 100 f.\r\n\r\n[175] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N016 vom 24.04.2024, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/04/PD24_N016_12_63.html (17.9.2024).\r\n\r\n[176] Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Ver-einbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. EU L188/79 (Vereinbarkeits-Richtlinie).\r\n\r\n[177] Vgl. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S. 59, 121.\r\n\r\n[178] Sog. Gesamtzusage: Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein Angebot des oder der Arbeitgeber*in an alle Beschäftigten oder eine Gruppe von Beschäftigten in allgemeiner Form zB. durch Aushang, Merkblatt, Rundschreiben oder Einstellung ins Intranet. Durch eine Gesamtzusage kommt eine rechtlich verbindliche Vereinbarung zustande.\r\n\r\n[179]Backhaus/Vieten, Länge der Arbeitszeit, in: BAuA, Arbeitszeitreport Deutschland: Ergebnisse der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2021, 2. korr. Aufl. 2023, S. 28 (40 ff.), abrufbar unter www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2507-3 (6.9.2024).\r\n\r\n[180] Vgl. Nold, Was zu berücksichtigen gilt – Verkürzung der Wochenarbeitszeit, in: BAuA, baua: Aktuell 1/23, S. 5; Gontek, „Arbeit hat über alle Generationen hinweg an Bedeutung verloren“, abrufbar unter https://www.spiegel.de/karriere/arbeitszeit-das-ehegattensplitting-und-seine-auswirkungen-auf-die-arbeitszeit-a-bffa8c75-b035-4cbe-b143-9aecbbd1b1f9?giftToken=57216b8a-7b8a-47ec-a3b8-6ca968ae0d19 (6.9.2024) (Interview mit Nils Backhaus, Leiter der Gruppe Arbeitszeit und Flexibilisierung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).\r\n\r\n[181] Vgl. Windscheid-Profeta, Leben und Arbeiten in Flexibilität, Report Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 10, 2023, S. 10 ff.; Lott, Wann Eltern Feierabend machen wollen, WSI Policy Brief Nr. 74, 2023.\r\n\r\n[182]Samtleben, Auch an erwerbsfreien Tagen erledigen Frauen einen Großteil der Hausarbeit und Kinderbetreuung, DIW Wochenbericht 10/2019, S. 139 ff.\r\n\r\n[183] In einem solchen isolierten Antragsrecht auf Neuverteilung der Arbeitszeit liegt das vom deutschen Umsetzungsgesetzgeber bedauerlicherweise nicht ausgeschöpfte Potential des Art. 9 Abs. 1 der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158.\r\n\r\n[184] § 84 Abs. 3 AktG (Aktiengesetz), § 38 Abs. 3 GmbHG (GmbH-Gesetz) und § 40 Abs. 6 SEAG (SE-Ausführungsgesetz).\r\n\r\n[185] Vgl. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S 59 (119).\r\n\r\n[186] Näher dazu Backhaus/Tisch/Beermann, Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten: Chancen, Herausforderungen und Gestaltungsaspekte aus Sicht des Arbeitsschutzes, baua: Fokus Mai 2021, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Telearbeit-Homeoffice.html (9.9.2024); Krummenacher, Vor- und Nachteile von Homeoffice während der Covid-19-Pandemie für Arbeitnehmende und Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit, Bachelorarbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz, Hochschule für angewandte Psychologie 2021, abrufbar unter doi.org/10.26041/fhnw-3980 (6.9.2024).\r\n\r\n[187] Gemeint ist hier das Arbeiten an beliebigen Orten innerhalb Deutschlands. Sollte darüber hinaus auch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens im Ausland in Betracht gezogen werden, sind zwingend die hierzu geltenden Regelungen des anwendbaren Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu prüfen und zu beachten und ggf. notwendige Bescheinigungen zu beantragen.\r\n\r\n[188] Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarkeits-Richtlinie.\r\n\r\n[189] Vgl. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT‑Drs. 18/12840, S. 59 (176 f).\r\n\r\n[190]Kümmerling u.a., Keine Zeit mehr für Erwerbsarbeit?, IAQ-Report 2023-10, S. 9, abrufbar unter https://doi.org/10.17185/duepublico/81355 (6.9.2024).\r\n\r\n[191]Kümmerlingu.a., Keine Zeit mehr für Erwerbsarbeit?, IAQ-Report 2023-10, S. 13, abrufbar unter https://doi.org/10.17185/duepublico/81355 (6.9.2024); siehe auch Gutachten zum Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S. 59 (120).\r\n\r\n[192] Vgl. dazu Kümmerlingu.a., Keine Zeit mehr für Erwerbsarbeit?, IAQ-Report 2023-10,, S. 10 und 12, abrufbar unter https://doi.org/10.17185/duepublico/81355 (6.9.2024).\r\n\r\n[193] Vgl. dazu Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden, Handlungsempfehlung des Harriet Taylor Mill-Instituts der Hochschule für Wirtschaft und Recht (Hrsg.) 2024, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-und-arbeitswelt/frauen-in-fuehrungspositionen/oeffentlicher-dienst/projekt-fuehren-in-teilzeit#js-jump-link__3 (6.9.2024).\r\n\r\n[194] Dazu Cooiman/Krzywdzinski/Christen, „Ich arbeite ganz anders und besser als früher“ – Praxis und Potentiale von Jobsharing in Unternehmen, Diskussionspapier SP III 2019-301 (2019), S. 56 ff., abrufbar unter https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2019/iii19-301.pdf (6.9.2024)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme: 25-04\r\nzur Anhörung im Familienausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt\r\n\r\nStellungnahme vom 27.01.2025\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie der Anträge der Fraktionen CDU/CSU, FDP und der Gruppe Die Linke.\r\n\r\nDer djb begrüßt die Einführung eines Gewalthilfegesetzes, mit dem ein Baustein der Verpflichtungen Deutschlands aus der Istanbul-Konvention umgesetzt würde, ausdrücklich. Die Verabschiedung dieses Gesetzes duldet keinen Aufschub mehr. Das am 19. November 2024 veröffentlichte erste Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ des Bundeskriminalamts alarmiert erneut und gibt Anlass zu großer Besorgnis: 938 Mädchen und Frauen wurden Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten.[1] Die Situation im Jahr 2023 hat sich gegenüber den Vorjahren nochmals verschärft. Denn es ist ein Anstieg in nahezu allen erfassten Deliktsbereichen über die letzten fünf Jahre zu verzeichnen. Nach der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte zeigt sich dies besonders drastisch bei digitaler Gewalt: Mit 17.193 weiblichen Opfern hat sich diese Form der Gewalt in den letzten fünf Jahren um 130 Prozent erhöht.[2] Ebenso alarmierend ist der gravierende weitere Anstieg der Fallgruppen häusliche Gewalt, Sexualstraftaten und Menschenhandel. Sofortiges Handeln ist zwingend erforderlich.\r\n\r\nDie Notwendigkeit des sofortigen Handelns zum Ausbau und zur Sicherung des Schutz- und Unterstützungssystems zeigen auch die weiteren Anträge der Fraktionen (vgl. S. 2 CDU/CSU-Antrag, S. 3 FDP-Antrag, S. 2 Die Linke-Antrag). Kritik seitens der Union besteht weitestgehend dahin, dass das Gewalthilfegesetz noch nicht vorläge. Die Zivilgesellschaft fordert seit Monaten geschlossen die Verabschiedung dieses Gesetzes. Mit diesem Entwurf dürfte dem Vorhaben somit nichts mehr entgegenstehen. Soweit der Ausbau umfassender Präventions- und Aufklärungsarbeit gefordert wird (vgl. S. 3 CDU/CSU-Fraktionsentwurf), unterstützt der djb dieses Anliegen. Ob Prävention jedoch durch symbolische Strafschärfungen und die Einführung einer Elektronischen Fußfessel erreicht werden kann, bezweifelt der djb wiederholt.[3] Einen Ausbau der Täterarbeit und die Bekämpfung digitaler Gewalt hingegen begrüßt der djb nachdrücklich.[4]\r\n\r\nDie folgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf den Gesetzentwurf zum Gewalthilfegesetz dar und sind, soweit sie Kritik beinhalten, als Anregungen zu verstehen, die der Verabschiedung des Gesetzes in der jetzigen Fassung nicht entgegenstehen. Einer Verabschiedung in dieser Legislaturperiode hat auch für den djb absolute Priorität, wenngleich insbesondere die Folgeänderungen im Aufenthaltsrecht aus Sicht des djb auch innerhalb der kurzen Zeit realisierbar und für einen vom Entwurf verfolgten umfassenden und intersektionalen Ansatz notwendig sind (vgl. auch S. 2 Die Linke-Antrag).\r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen:\r\nZu § 2 des Entwurfs\r\n\r\nEs ist richtig, dass der Gesetzentwurf sich an den umfassenden Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention anlehnt und insbesondere auch psychische und wirtschaftliche Gewalt in sozialen Nahbeziehungen als geschlechtsbezogene Gewalt einbezogen wird. Die Anerkennung der letzten beiden Gewaltformen (psychische und wirtschaftliche Gewalt) als eigenständige Gewaltformen ist höchst begrüßenswert.\r\n\r\nAllerdings definiert der Gesetzentwurf - anders als die Istanbul-Konvention - geschlechtsspe-zifische Gewalt als „körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalthandlun-gen”, was den Anwendungsbereich zweckwidrig einschränkt. Die Istanbul-Konvention spricht von „Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden führen können”. Die Definition der Istanbul-Konvention umfasst damit auch digitale Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt, die von zunehmender Bedeutung sind. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Ergebnisse des Bundeslagebilds zu geschlechtsspezifischer Gewalt. Die Definition des Gesetzentwurfs umfasst diese Gewaltform\r\n\r\nnicht eindeutig. Anders als dies lediglich in der Gesetzesbegründung aufzuführen (vgl. S. 27 des Entwurfs), ist es vorzugswürdig, die Definition der Istanbul-Konvention wörtlich in § 2 zu übernehmen.\r\n\r\nAuch die Legaldefinition von häuslicher Gewalt auf einfachrechtlicher Ebene in Deutschland ist zu begrüßen. Das Fehlen einer solchen Legaldefinition wird nicht nur von Nichtregierungsorganisationen bereits seit Jahrzehnten bemängelt, sondern auch im ersten Bericht des Expert*innengremiums GREVIO kritisiert und eine bundesweit gültige Definition dringend angemahnt.[5] Insbesondere ist die Entkopplung der Definition von einer etwaigen Strafbarkeit von häuslichen Gewalthandlungen zu begrüßen (vgl. S. 29 des Entwurfs).\r\nZu § 3 des Entwurfs\r\n\r\nDer djb begrüßt ausdrücklich die in § 3 Abs. 1 RefE vorgeschlagenen individuellen Rechtsansprüche auf Schutz und auf fachliche Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Hiermit anerkennt der Gesetzgeber staatliche Schutzpflichten aus Grundrechten und die Fürsorgeverantwortung des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen vor Gewalt zu schützen (Begründung zu § 3 Abs. 1, S. 29). Es sollte in der Begründung noch klargestellt werden, dass die Einschränkung auf eine gegenwärtige Gewaltgefährdung der weiten Begriffsdefinition des § 2 nicht entgegensteht und auch gegenwärtige psychische und wirtschaftliche Gewalt für den Rechtsanspruch genügen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre zwar die Androhung von den diversen Gewalthandlungen nach § 2 erfasst. Mit Blick auf die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass eine gegenwärtige Gefahr insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht (vgl. S. 30 des Entwurfs), ist hingegen unklar, ob hiermit nicht die Definition des § 2 eingeschränkt würde. \r\n\r\nDer Entwurf sieht in § 3 Abs. 4 vor, dass der Rechtsanspruch auf Schutz der gewaltbetroffenen Person auch die Kinder einschließt, die sich in ihrer Obhut befinden. Dies stellt eine Verengung dar, denn auch Kinder, die nicht von der gewaltbetroffenen Person hauptsächlich betreut werden, können von der Partnergewalt betroffen sein und des Schutzes bedürfen. Zudem liegt hier - ausweislich der Entwurfsbegründung - das Verständnis einer überkommenen Rollenverteilung vor, nach dem der eine Elternteil die Kinder mehr betreut (Obhutselternteil) als der andere. Auch wenn das der Lebensrealität der meisten Familien immer noch entspricht, werden etwa Konstellationen des sog. Wechselmodells nicht erfasst. Denn hier gibt es nicht mehr den einen “Schwerpunkt der Betreuung”. Auch mit Blick auf sich wandelnde Betreuungsrealitäten sollte das Tatbestandsmerkmal der Obhut bzw. § 3 Abs. 4 Hs. 2 daher gestrichen werden.\r\nZu § 4 des Entwurfs\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund befürwortet nachdrücklich die Regelungen in § 4 Abs. 4 und 5. Gemäß Abs. 4 sollen Fachberatungsstellen, die von Kindern als gewaltbetroffene Personen aufgesucht werden, nur dann die Jugendhilfe einbinden, wenn dies keine Gefährdung für das Kind nach sich zieht. Diese vorab verlangte Gefahreneinschätzung kann insbesondere in Hochrisikofällen einer unbedachten Weitergabe von Daten durch nicht vollständig in die Gefahrenlage eingeweihte Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe vorbeugen und damit zur Verhinderung schwerer Schäden bei Mutter und Kindern betragen.\r\n\r\nArtikel 1 § 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 RefE schlägt vor, dass für Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Erfüllung der Ansprüche nach § 3 künftig keine Kostenbeiträge der gewaltbetroffenen Person zu erheben sind. Der djb begrüßt dies ausdrücklich. Nach einer durch das BMFSFJ eingeholten Kostenstudie müssen Frauen, die keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus den SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben, selbst für die Unterkunft in einer Schutzeinrichtung zahlen.[6] Im Bezugsjahr 2022 der Studie bestanden innerhalb der Bundesländer erhebliche Unterschiede beim Kostenanteil der Selbstzahlenden. Der Tagessatz variiert zwischen 7 Euro (Berlin) und 53 Euro (Bremen). Die vorgeschlagene Regelung der Kostenfreiheit für alle Beratungs- und Schutzsuchenden wird seitens des djb als wichtiger Baustein eines gerechten und verlässlichen Hilfesystems erachtet. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Beitrag dazu, dass das aufzubauende Hilfesystem für die um Hilfe und Unterstützung nachsuchenden Personen einkommensunabhängig und damit zuverlässig funktionieren kann.\r\nZu § 5 des Entwurfs\r\n\r\nAusdrücklich wird die Verpflichtung zu einer zeitnahen Bereitstellung von Schutz- und Beratungsangeboten unabhängig von der gesundheitlichen Verfassung, vom Wohnort, vom aufenthaltsrechtlichen Status oder Sprachkenntnissen begrüßt, wenngleich es hierfür weiterer aufenthaltsrechtlicher Änderungen bedarf (siehe hierzu unten den einzufügenden Artikel 6). Denn Schutz vor häuslicher Gewalt muss den Gewaltbetroffenen diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Auch auf die angemessene geografische Verteilung wird es ankommen, denn derzeit sind gerade in ländlichen Gebieten zu wenige Beratungs- und Schutzeinrichtungen verfügbar, wie auch schon in dem GREVIO-Bericht nach ausführlicher Analyse festgestellt wurde.[7] In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch befürwortet, dass ein bundesweit geregelter Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung der Träger von Einrichtungen, die die genannten Aufgaben erfüllen, festgeschrieben wird.\r\n\r\nDie in § 5 Abs. 3 vorgesehene grundsätzliche Abkehr von der Einzelfallfinanzierung ist zu begrüßen. Gerade die Einzelfallfinanzierung hat für von Gewalt betroffenen Personen erhebliche negative Folgen. Betroffene müssen sich derzeit an den Kosten für einen Aufenthalt in einer Schutzunterkunft beteiligen, wenn nicht eine Kostentragung durch das AsylbLG, SGB XII oder SGB VIII vorgesehen ist. Auch steht die einzelfallbezogene Finanzierung einem anonymen Aufenthalt im Frauenhaus entgegen.\r\nZu § 7 des Entwurfs\r\n\r\nDas Erfordernis der Anerkennung der Träger durch die Länder ist mit Blick auf die unterschiedliche Struktur der Angebote von Täterarbeitseinrichtungen und ihre teils unterschiedliche zugrunde liegende Haltung sowie die Anforderung im Bericht der GREVIO-Kommission 2022 zur standardisierten Täterarbeit sehr zu begrüßen.\r\nZu § 8 des Entwurfs\r\n\r\nDer Entwurf schlägt die Ermittlung des Bestands von Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich deren Versorgungsdichte durch die Länder vor (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RefE). Die dann zu erstellende Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten in den Ländern richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf an bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in ausreichender Zahl und angemessener geografischer Verteilung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 RefE). Damit kommt der Entwurf den völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zwar empfiehlt der Abschlussbericht der Task Force des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (EG-TFV (2008)6) eine sichere Unterkunft für Frauen in Frauenhäusern, die auf alle Regionen verteilt sind und eine Familie pro 10.000 Einwohner aufnehmen können (Erläuternder Bericht 135), jedoch lässt der Erläuternde Bericht genügen, dass sich die Anzahl der Schutzunterkünften nach dem tatsächlichen Bedarf richtet (Nr. 135). Klarzustellen ist allerdings, dass nicht auf die fiktiven Kosten zurückgegriffen werden darf, falls die tatsächlichen Kosten die fiktiven Kosten übersteigen sollten.\r\nZu § 9 des Entwurfs\r\n\r\nHinsichtlich des Verhältnisses zur Kinder- und Jugendhilfe in § 9 Abs. 1 RefE gibt der djb zu bedenken, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe eine grundsätzlich andere Zielrichtung haben als die Beratungs- und Schutzleistungen des Gewalthilfegesetzes. Jene unterstützen Kinder, Jugendliche sowie deren Familien solange es geht im bestehenden Familiengefüge und werden zur Intervention, wenn die Eltern ausfallen. In Konstellationen von Partnergewalt geht es hingegen zuvorderst darum, Kinder und den gewaltbetroffenen Elternteil vor dem gewaltausübenden Elternteil zu schützen. Es ist zugleich nicht automatisch davon auszugehen, dass der gewaltbetroffene Elternteil in der Elternfunktion ausfällt. Vielmehr geht es um die Unterstützung des gewaltbetroffenen Elternteils, die Elternverantwortung ungestört und frei von Gewalt wahrzunehmen. Die Regelungen des Achten Sozialgesetzbuchs können insofern ggfs. ergänzend zu den Regelungen des Gewalthilfegesetzes zur Anwendung kommen. Dies gilt umso mehr, als dass die Sensibilisierung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf geschlechtsbezogene Gewalt bisher nicht flächendeckend sichergestellt ist, Familien bei vorangegangener Partnergewalt jedoch auf genau diese Sensibilisierung angewiesen sind, um effektiv geschützt zu werden.\r\nZu Artikel 4 des Entwurfs\r\n\r\nEine Kostenbeteiligung des Bundes ist zu begrüßen. Die Lösung über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ist geeignet, Länder und Kommunen direkt zu entlasten, ohne weitere bürokratische Hürden zu schaffen (wie dies beispielsweise bei einer Bundesstiftung der Fall wäre). Der djb regt die Umverteilung des Umsatzsteueraufkommens schon vor dem Jahr 2027 an. Denn es ist so schnell wie möglich mit dem Ausbau der Unterkünfte zu beginnen, der tatsächliche Bedarf am Ausbau der Schutz- und Beratungseinrichtungen besteht bereits jetzt. Unklar ist, ob durch eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung erst ab 2027 die erforderliche Anzahl an Plätzen, die für die Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderlich ist, erreicht werden kann.\r\n\r\nZu begrüßen ist die in Art. 5 vorgesehene Kostenbeteiligung bis 2036. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Länder und Kommunen und insbesondere auch die Einrichtungen rechtzeitig vor Ablauf der Beteiligung des Bundes Planungssicherheit über die Folgefinanzierung benötigen.\r\nArtikel 6 – Änderung des Aufenthaltsgesetzes\r\n\r\nDer Gesetzentwurf wird seinem eigenen Anspruch nicht gerecht, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen für jeden Menschen, der von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen ist, unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen (vgl. S. 2 des Entwurfs). Auch beabsichtigt der Entwurf, einen intersektionalen Ansatz zu verfolgen (vgl. S. 17, 26 des Entwurfs), wie dies in Art. 4 IK vorgesehen ist. Dem wird er in Bezug auf migrierte und geflüchtete Frauen und TIN-Personen nicht gerecht. Insbesondere die Meldepflicht nach § 87 AufenthG und die Wohnsitzauflage nach §§ 12 und 12a AufenthG stehen einem effektiven Gewaltschutz von allen Frauen entgegen.[8] Es bedarf einer Regelung, die in Gewaltschutzfällen eine Wohnsitznahme außerhalb des Bezirks der Wohnsitzauflage generell erlaubt. Es bedarf daher dringend der Aufhebung der Wohnsitzauflage.\r\n\r\nAuch die Meldepflicht nach § 87 AufenthG ist für geflüchtete und migrierte Frauen und TIN-Personen, die Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind und ärztliche Hilfe aufsuchen müssten, sehr problematisch. Ein gleichwertiger Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt unabhängig vom Aufenthaltsstatus kann nur erreicht werden, wenn die Sozialleistungsbehörden zumindest in Gewaltschutzfällen von den Meldepflichten nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gegenüber den Ausländerbehörden ausgenommen werden. Frauen ohne Ausweisdokumente können Schutzansprüche unabhängig von der Art des Anspruchs nur stellen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht an die Ausländerbehörden gemeldet wird. Diese Entbindung von den Meldepflichten sollten dringend in das Gewalthilfegesetz aufgenommen werden. Schließlich muss in Fällen der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf Schutz die Pflicht zur Teilnahme an Integrations- und Orientierungskursen ausgesetzt werden.\r\n\r\nDarüber hinaus kann Gewaltschutz nur gelingen, wenn Abhängigkeitsverhältnisse zu dem Täter durchbrochen werden und der Betroffenen von häuslicher Gewalt die Entscheidungsmacht über die Zumutbarkeit am Festhalten der Ehe bzw. Beziehung ermöglicht wird. Aus diesem Grund braucht es für Betroffene von häuslicher Gewalt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht sowie die Schaffung eines humanitären Aufenthaltstitels im AufenthG.[9]\r\nZu Artikel 6 des Entwurfs\r\n\r\nDas Inkrafttreten des Artikel 4 des Entwurfs betrachtet der djb aus den zuvor genannten Gründen als zu spät. Die Verzögerung des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs sowie die Ausgestaltung der Beratungs- und Schutzleistungen (Art. 1 §§ 3 und 4 RefE) erst im Jahr 2030 kritisiert der djb ebenfalls deutlich. Angesichts des seit langem bekannten Defizits bei Beratungs- und Schutzangeboten im Bundesgebiet sowie des erneut dokumentierten Anstiegs der Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt (auch) im sozialen Nahraum dürfen Gewaltbetroffene nicht länger hingehalten werden, effektiven Schutz vor häuslicher Gewalt in Anspruch zu nehmen. Die Länder müssen sofort damit beginnen, die sachlichen, personellen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Anspruchs zu schaffen.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nDilken Çelebi, LL.M.\r\nVorsitzende der Kommission für Strafrecht\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebil-der/StraftatenGegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578 (letzter Abruf: 22.01.2025).\r\n\r\n[2] Vgl. unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/bundeslagebild-geschlechtsspezifische-gewalt-wichtiger-meilenstein-zur-umsetzung-der-istanbul-konvention (letzter Abruf: 22.01.2025). \r\n\r\n[3] Vgl. djb, Stellungnahme: 24-43 zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 04.12.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/24-43 (letzter Abruf: 22.01.2025).\r\n\r\n[4] Vgl. djb, Policy Paper: 23-17 Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-17 (letzter Abruf: 22.01.2025); djb, Policy Paper: 24-39 Sexualisierter Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe, 18.11.2024, S. 10 ff., https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39 (letzter Abruf: 22.01.2025); djb, Stellungnahme: 25-02 zum Antrag der Fraktion der FDP „Entschlossen gegen digitale Gewalt: Deepfakes und Pornfakes stoppen!“ vom 3. September 2024 im Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 18/10528, 16.01.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-02 (letzter Abruf: 22.01.2025).\r\n\r\n[5] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, Ziff. 10.\r\n\r\n[6] Abschlussbericht Kostenstudie Hilfesystem, 31.10.2023, S. 68.\r\n\r\n[7] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, Ziff. 156-177.\r\n\r\n[8] Vgl. näher djb, Policy Paper: 24-20 Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-20 (letzter Abruf: 22.01.2025).\r\n\r\n[9] Vgl. näher djb, Policy Paper: 23-20 Reform des § 31 AufenthG 14.07.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20 (letzter Abruf: 22.01.2025)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Kriminalisierung des Sexkaufs suggeriert eine einfache und vor allem kostengünstige Lösung für komplexe Problemlagen und versperrt damit den Blick auf tatsächlich notwendige Maßnahmen, um die Situation von Sexarbeiter*innen zu verbessern.\r\nI. Prostitution im Spannungsfeld zwischen Zwang und Selbstbestimmung\r\n\r\nEin Sexkaufverbot, wie es beispielsweise von der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag gefordert worden ist,[1] zielt auf eine Strafbarkeit von Personen ab, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Da die Nachfragenden die Verantwortlichkeit für den bestehenden Markt trügen, sollten (nur) „Käufer“ bestraft werden, nicht aber die Sexarbeiter*innen selbst.[2]\r\n\r\nZentrale rechtliche Bezugspunkte in der Debatte um ein Sexkaufverbot sind der Schutz der Menschenwürde, die Freiheitsrechte und das zugrunde gelegte Autonomieverständnis im Kontext kommerzialisierter Sexualität.[3] Die Frage, wann sexuelle Dienstleistungen „freiwillig“, also selbstbestimmt erbracht werden, ist höchst umstritten.[4] Der djb verkennt nicht, dass Sexarbeit als hochgradig vergeschlechtlichtes Phänomen zu problematischen Implikationen für das Geschlechterverhältnis und den staatlichen Gleichstellungsauftrag führt[5] und dass viele Sexarbeiter*innen faktischen Zwängen unterliegen, etwa im Hinblick auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status, ihre finanziellen Ressourcen und in Deutschland anerkannte Schul- und Berufsbildung.[6] Auch unterschiedliche Formen von Abhängigkeiten spielen eine Rolle bei der Entscheidung für die Ausübung der Sexarbeit.[7] Allerdings dürfen die Anforderungen an ein autonomes Handeln im rechtlichen Sinne nicht zu hoch gesteckt werden (dazu sogleich). Andernfalls werden gerade diejenigen, die eine absolute und ideale Vorstellung von Freiwilligkeit nicht erfüllen, von gesellschaftlicher und politischer Teilhabe ausgeschlossen.[8] Die Grundrechte als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe würden sich in dieser Lesart gegen die Grundrechtsträger*innen wenden.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund hält der djb eine Unterscheidung zwischen selbstbestimmter/freiwilliger Sexarbeit auf der einen Seite und Zwangsprostitution auf der anderen Seite für möglich und auch erforderlich. Wie die Parameter, anhand derer sich notwendiger Schutz, Freiheit und Anerkennung in einen angemessenen Ausgleich bringen lassen, in unterschiedlichen Rechtsgebieten konkret zu bestimmen sind, bedarf weiterer (gesellschafts-)politischer und juristischer Diskussion.[9] Hierfür ist verstärkte empirische Forschung notwendig; hilfreich werden die Ergebnisse der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) e.V. sein, die Mitte 2025 vorliegen sollen.[10]\r\nII. Rechtliche Einordnung eines strafrechtlichen Sexkaufverbots\r\n1. Sexkaufverbot verfassungsrechtlich nicht zwingend/geboten\r\n\r\nDie hohen verfassungsrechtlichen Hürden für die Einführung eines strafrechtlichen Sexkaufverbots werden nicht durch die Überlegung beseitigt, dass Prostitution gegen die Menschenwürde verstoße und der Staat sie deshalb schon unterbinden müsse. Die auch in der politischen Diskussion weitverbreitete Annahme, Prostitution sei stets (also auch unabhängig von psychischem oder physischem Zwang) unfreiwillig[11] und verstoße deshalb per se gegen die Menschenwürde, ist nicht mit dem im liberalen Rechtsstaat geltenden Menschenwürde-Begriff zu vereinbaren. Dem Grundgesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass der „Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet. (…) Die unverlierbare Würde des Menschen als Person“, so das Bundesverfassungsgericht im Sterbehilfe-Urteil, „besteht (…) darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.“[12] Auch diejenigen, die sich aus wirtschaftlicher Not für eine bestimmte Handlung entscheiden und andere Optionen (etwa das Nichtstun) unterlassen, handeln danach selbstverantwortlich. Mit dieser Rechtsprechung ist ein „Zwang zur Würde“ nicht zu vereinbaren.\r\n2. Eingriff in die Grundrechte von Sexarbeiter*innen\r\n\r\nDie Einführung eines strafrechtlichen Sexkaufverbots ist nicht nur aus Sicht der Sexkaufenden, die in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt werden, sondern auch aus Sicht von Sexarbeiter*innen rechtfertigungsbedürftig. Denn sie werden nicht nur in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern auch in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt.\r\n\r\nDie Ausübung der Prostitution ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geschützt.[13] Ein strafrechtlich sanktioniertes Verbot des Sexkaufs hätte die tatsächliche Wirkung eines objektiven Berufsverbots und müsste den hohen Anforderungen an dessen Rechtfertigung genügen.\r\n\r\nWeil sich das mit dem Sexkaufverbot verbundene Berufsverbot auf eine Tätigkeit bezieht, die weit überproportional von Frauen ausgeübt wird, stellt es eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.d. Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG dar. Dies ist bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Sexkaufverbots zu berücksichtigen.[14]\r\n\r\nEingriffe in die objektive Berufswahlfreiheit sind nur insoweit zulässig, als sie der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dienen.[15] Ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut kann etwa die Unterbindung des Menschenhandels und Schutz von Sexarbeiterinnen vor ausbeuterischen Bedingungen darstellen. Ob allerdings die Zulassung der regulierten Sexarbeit nachweisbar Menschenhandel in Deutschland fördert, ist nicht belegt. Daher ist auch fraglich, ob ein pauschales Sexkaufverbot den Menschenhandel überhaupt wirksam eindämmen kann oder dafür erforderlich ist (dazu ausführlich unter 4.).\r\n\r\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung[16] auch das Recht umfasst, die eigene Sexualität zu anderen Zwecken als Lust oder Partnerschaft einzusetzen, sie zu instrumentalisieren[17], sofern dies freiwillig und selbstbestimmt geschieht. Ein Beispiel dafür kann das berufliche Anbieten sexueller Dienstleistungen sein. Auch die durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2015 eingesetzte Reformkommission zum Sexualstrafrecht kam zu dem Ergebnis, dass „[d]as Erbringen von sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt [...] aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden [ist], soweit sich die Prostituierte auf der Grundlage einer freiverantwortlichen Willensentschließung für die Ausübung der konkreten sexuellen Dienstleistung entschieden hat.“[18] Eine allgemeine Freierstrafbarkeit lehnte die Kommission daher ab.[19] Dem ist zuzustimmen; das Strafrecht darf erst dort eingreifen, wo diese Handlungen nicht mehr selbst-, sondern fremdbestimmt sind.[20]\r\n3. Eingriff in die Grundrechte der Nachfragenden\r\n\r\nWeiterhin würde ein Sexkaufverbot die Grundrechte insbesondere derjenigen berühren, die ohne die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen keine oder kaum Möglichkeiten hätten, überhaupt Sexualität mit einer anderen Person zu erleben.[21] Insbesondere für Menschen mit kognitiven und/oder körperlichen Beeinträchtigungen stellt die Inanspruchnahme von (aktiver) Sexualbegleitung/Sexualassistenz mitunter die einzige Möglichkeit für sexuellen Kontakt dar. Stark körperlich beeinträchtigte Personen benötigen zudem die physische Unterstützung einer dritten Person, um aneinander sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Aus der Nichtdiskriminierungsdimension des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung ergibt sich ein Teilhaberecht sowie ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang auch zu sexuellen Dienstleistungen.[22] Die Forderung der Unionsfraktion, auch aktive Sexualassistenz unter Strafe zu stellen,[23] wird dem nicht gerecht.\r\n4. Unverhältnismäßigkeit des Sexkaufverbots\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Staat das Strafrecht als „ultima ratio“ für die Zwecke des Rechtsgüterschutzes zur Verfügung, wenn das zu verhindernde Verhalten „über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“.[24] Durch die Strafbewehrung eines Verbots werden gleichzeitig die dagegen verstoßenden Personen mit einem sozialethischen Unwerturteil belegt.[25] Vor diesem Hintergrund bestehen für die pauschale Kriminalisierung aller Sexkaufenden hohe Rechtfertigungsanforderungen.\r\n\r\nSoweit die strafrechtliche Sanktionierung des Sexkaufs dazu dienen soll, Menschenhandel und Zwangsprostitution zu bekämpfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel oder Zwangsprostitution bereits seit 2016 von § 232a Absatz 6 StGB unter Strafe gestellt ist. Dieser Tatbestand umfasst seit 2021 zudem nicht nur vorsätzliche Taten, sondern auch Fälle, in denen Sexkaufende leichtfertig verkennen, dass es sich bei der die Dienstleistung anbietenden Person um ein Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution handelt (§ 232a Absatz 6 Satz 2 StGB). Zudem sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person als sexueller Übergriff nach § 177 Absatz 1 StGB strafbar. Ein pauschales Sexkaufverbot ist vor diesem Hintergrund zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht erforderlich. Vielmehr ist die Durchsetzung der bestehenden Regelungen zu verbessern. Dies stellt gegenüber einem pauschalen Sexkaufverbot ein milderes Mittel dar. Ein pauschales Sexkaufverbot würde auch Fälle erfassen, in denen Sexarbeiter*innen gerade nicht Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution sind, ohne dass dadurch erkennbar das Vorgehen gegen bereits unter der geltenden Rechtslage strafbare Handlungen erleichtert würde. Dem Staat stehen mit §§ 232, 232a StGB bereits hinreichende Mittel zur Verfügung, um Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zwangsprostitution und die Inanspruchnahme von derartigen Dienstleistungen strafrechtlich zu sanktionieren. Die Tatsache, dass die Verfolgungsarbeit bei diesen Delikten finanziell und personell aufwändig ist, genügt vor dem Hintergrund des „ultima ratio“-Prinzips nicht für eine strafrechtliche Gesamtkriminalisierung; vielmehr bedarf es – als milderes Mittel – einer Stärkung entsprechender Ressourcen.[26]\r\n\r\nZwar folgt aus dem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung auch die staatliche Pflicht, sexualisierte Gewalt effektivzu bekämpfen.[27] Allerdings ergibt sich daraus nicht zwingend die Notwendigkeit, neue Strafnormen zu schaffen oder bestehende Strafnormen auszudehnen. Vielmehr gelten auch der „ultima ratio”-Grundsatz sowie eine weite Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers innerhalb der aus Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten Schutzpflicht.[28] Der Gesetzgeber verletzt erst dann seine Schutzpflicht, wenn er entweder keine Maßnahmen trifft oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (sogenanntes „Untermaßverbot“).[29] Solange auch die tatsächliche Durchsetzung bestehender Normen zu einem effektiven Schutz der sexuellen Selbstbestimmung führen kann, sind weitere Verbotsnormen weder aus verfassungs- noch aus strafrechtlicher Sicht angezeigt.\r\n\r\nSoweit ein Sexkaufverbot und die damit beabsichtigte Zurückdrängung des Prostitutionsgewerbes mit moralischen Erwägungen begründet werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt eines realen oder mutmaßlichen gesellschaftlichen Konsenses über Moral- oder Wertvorstellungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeit sein darf.[30]\r\n5. Sexkaufverbot gefährdet Sexarbeiter*innen\r\n\r\nProstitution ist mit erheblichen Risiken verbunden, darunter auch Gewalt und Ausbeutung.[31] Dass das „Nordische Modell“ diese Risiken verringern würde, lässt sich bislang empirisch jedoch nicht sicher belegen.[32] In Schweden konnte lediglich im Bereich der Straßenprostitution nach Einführung eines Sexkaufverbots ein Rückgang nachgewiesen werden,[33] wobei es sich dabei ohnehin um einen sichtbaren und damit durch ordnungsbehördliche Maßnahmen gut kontrollierbaren Bereich der Prostitution handelt. Auch im Geltungsbereich von Sexkaufverboten findet Prostitution in der Realität weiterhin statt. Es steht zu befürchten, dass sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen für diejenigen verschlechtern, die weiterhin der Prostitution nachgehen (müssen oder wollen).[34] Die mit einem Sexkaufverbot einhergehende Verdrängung der Prostitution in weniger sichtbare Bereiche geht mehreren Untersuchungen zufolge mit einem erhöhten Risiko für sexuell übertragbare Krankheiten[35] und Gewalt[36] einher. Auch die Weltgesundheitsorganisation befürwortet aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Entkriminalisierung von Sexarbeit.[37] Zudem könnte das „Nordische Modell“ die Stigmatisierung von Sexarbeitenden perpetuieren oder gar repressive Maßnahmen gegen sie legitimieren. Denn es konstruiert Prostituierte als Opfer, unabhängig von deren Verhandlungsspielraum und der Möglichkeit zur Selbstbestimmung.[38] Das kann auch dazu führen, dass Strafverfolgungsbehörden von Sexarbeiter*innen gemieden werden.[39]\r\n\r\nDarüber hinaus würde ein Sexkaufverbot dem zivilrechtlichen Schutz von Sexarbeiter*innen zuwiderlaufen. Der mit dem Prostitutionsgesetz im Jahr 2002 erzielte Erfolg, dass Prostituierte einen wirksamen Anspruch gegen ihre Vertragspartner*innen haben, würde durch die Einführung eines Sexkaufverbotes gefährdet. Aufgrund der strafrechtlichen Regelung könnte auch die Abrede gemäß § 134 BGB nichtig sein. Sexarbeiter*innen hätten dann keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr auf die Gegenleistung zu ihrer erbrachten Dienstleistung. Dies könnte einen erheblichen Rechtsverlust im Vergleich zu der bisherigen Regelung bedeuten.[40] Hinzu käme, dass sich in dieser Konstellation eine Person, die nicht zahlungswillig ist und das Entgelt nach Vornahme der sexuellen Dienstleistung nicht entrichtet, ohne eine entsprechende Sonderregelung nicht wegen Betruges strafbar machen würde. Denn aufgrund der nichtigen Abrede fehlte es dann bereits an einem vertraglichen Anspruch. Als Konsequenz könnte eine effektive Schutzlosigkeit derjenigen entstehen, die trotz Sexkaufverbots weiterhin der Sexarbeit nachgehen (müssen oder wollen).[41]\r\nIII. Wirksame Bekämpfung von Menschenhandel und Zwangsprostitution statt Sexkaufverbot\r\n\r\nUm Menschenhandel und Zwangsprostitution effektiver bekämpfen zu können, ist in materiellrechtlicher Hinsicht eine Überarbeitung der Menschenhandelstatbestände im Lichte der Ergebnisse der 2021 veröffentlichen Evaluation des KFN[42] erforderlich, um die Praktikabilität dieser Tatbestände zu erhöhen. Statt polizeiliche Ressourcen durch die Verfolgung der Inanspruchnahme konsensualer sexueller Dienstleistungen zu binden, bedarf es zudem einer Priorisierung der Verfolgung der bestehenden Delikte des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der allgemeinen Sexualdelikte. Außerdem sind umfassende Schulungsmaßnahmen der Bediensteten aller staatlichen Stellen erforderlich, die mit Fällen des Menschenhandels in Berührung kommen könnten.[43] Bei Opfern des Menschenhandels und der Zwangsprostitution handelt es sich häufig um stark belastete und traumatisierte Personen, die oft keine oder wenige deutsche Sprachkenntnisse und einen ungesicherten Aufenthaltsstatus haben. Eine Sensibilisierung im Umgang mit den Opfern ist unerlässlich, ebenso wie umfassende Maßnahmen im Hinblick auf Prävention und Opferschutz.[44]\r\n\r\nEs bedarf darüber hinaus weiterer Maßnahmen, die die Situation der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution verbessern. Dazu gehört die Schaffung eines über § 25 Absatz 4a AufenthG hinausgehenden Aufenthaltsrechtes, das unabhängig von der Aussagebereitschaft und über das Strafverfahren hinaus gilt, wie es im Koalitionsvertrag der Ampelparteien vorgesehen war.[45] Zudem bedarf es eines flächendeckenden Ausbaus und der angemessenen Finanzierung von Fachberatungsstellen.\r\n\r\nDer djb plädiert für einen pragmatischen rechtspolitischen Ansatz, bei dem die Auswirkungen von Regulierung auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Sexarbeiter*innen im Mittelpunkt der Überlegungen stehen.[46] Um ausbeuterische Verhältnisse in der Prostitution zu bekämpfen, braucht es in erster Linie staatliche Maßnahmen gegen ausbeuterische Bedingungen. Hierunter fallen etwa Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherung und des Migrationsrechts, wie etwa die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse,[47] sowie sexuelle Bildungsarbeit an Schulen[48].\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nDilken Çelebi, LL.M.\r\nVorsitzende der Kommission für Strafrecht\r\n\r\nDr. Stefanie Killinger, LL.M. (Lond.)\r\nVorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Antrag der Fraktion der CDU/CSU, Menschenunwürdige Zustände in der Prostitution beenden – Sexkauf bestrafen, BT-Drs. 20/10384. Ein konkreter Regelungsentwurf liegt bisher nicht vor. Die Vorschläge erschöpfen sich zurzeit in einer abstrakten Forderung nach einer Strafbarkeit der Personen, die eine sexuelle Dienstleistung nachfragen. Je nach konkreter Formulierung des Gesetzes stellen sich auch weitere strafrechtsdogmatische Fragen, wie etwa einer damit verbundenen potenziellen Strafbarkeit der Sexarbeiter*innen wegen Geldwäsche oder eine Strafbarkeit der Sexarbeiter*innen wegen Anstiftung zum Sexkauf, vgl. zur Problematik Heger, ZRP 2024, 11 f.\r\n\r\n[2] Vgl. Positionspapier der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Beschluss vom 7. November 2023, „Menschenunwürdige Zustände in der Prostitution beenden – Sexkauf bestrafen”, S. 6, abrufbar unter https://www.cducsu.de/sites/default/files/2023-11/Positionspapier%20Sexkauf%20bestrafen.pdf.\r\n\r\n[3] Vgl. Lembke, Zwischen Würde der Frau, reduziertem Liberalismus und Gleichberechtigung der Geschlechter, in: Baer/Sacksofsky (Hrsg.), Autonomie im Recht – Geschlechtertheoretisch vermessen, S. 275 ff.; Harrer/Valentiner, Würde, Freiheit, Gleichheit: Das Autonomiekonzept in der verfassungsrechtlichen Bewertung der Sexarbeit/Prostitution am Beispiel von Sperrgebietsverordnungen, Femina Politica 2024, 57; Harrer, Einführung einer Strafbarkeit von Prostitution? – Zum Verhältnis von Sex-Arbeit und Menschenwürde, KriPoZ 2021, 287, 291. Teilweise wird sogar davon ausgegangen, dass es keine selbstbestimmte Sexarbeit gebe, vgl. Mau, Entmenschlicht, S. 141; MacKinnon, Trafficking, Prostitution and Inequality, in: Harvard Law Review 2011, 286-288; Mack/Rommelfanger, Sexkauf, S. 166 f.\r\n\r\n[4] In einer 2024 veröffentlichten Studie der Deutschen Aidshilfe, die sich mit den Lebensverhältnissen und den Bedürfnissen von Sexarbeiter*innen beschäftigt, wurden bundesweit in elf Fokusgruppen 80 Sexarbeiter*innen aus 23 Herkunftsländern befragt, vgl. Deutsche Aidshilfe, Was brauchen Sexarbeiter*innen? Eine qualitativ-partizipative Studie zu den gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen in Deutschland, abrufbar unter https://www.aidshilfe.de/medien/wp-content/uploads/2024/04/Forschungsbericht-Studie-zu-Sexarbeit-Deutsche-Aidshilfe.pdf. Es zeigte sich ein sehr komplexes Bild, das die klare Einteilung von Sexarbeiter*innen in Kategorien wie „unfreiwillig“ und „selbstbestimmt“ nicht zulässt.\r\n\r\n[5] Sehr weitgehend Gugel, Das Spannungsverhältnis zwischen Prostitutionsgesetz und Art. 3 II Grundgesetz – eine rechtspolitische Untersuchung, S. 66 ff.; vgl. auch Gerheim, Die Produktion des Freiers, S. 61 ff., 278 ff. sowie Grenz, Die Herausforderungen der Prostitution: Zur Komplexität eines alltäglichen Sachverhalts, in: Feministische Studien: Zeitschrift für interdisziplinäre Frauen- und Geschlechterforschung 2014, 201, 203 ff.\r\n\r\n[6] Vgl. Deutsche Aidshilfe, Was brauchen Sexarbeiter*innen? Eine qualitativ-partizipative Studie zu den gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen in Deutschland.\r\n\r\n[7] Norak, Menschenhandel und (Zwangs-)Prostitution in Deutschland: Strukturen, (Trauma-)Mechanismen und Folgen, in: Trauma 2022, 16.\r\n\r\n[8] Lembke, in: Baer/Sacksofsky, S. 280.\r\n\r\n[9] Einen Anstoß geben Harrer/Valentiner, Würde, Freiheit, Gleichheit: Das Autonomiekonzept in der verfassungsrechtlichen Bewertung der Sexarbeit/ Prostitution am Beispiel von Sperrgebietsverordnungen, in: FemPol 2024, 57. S. auch Harrer, Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland, KriPoZ 2024, 412.\r\n\r\n[10] S. kfn.de/forschungsprojekte/evaluation-des-prostituiertenschutzgesetzes-prostschg/.\r\n\r\n[11] Nachweise in Fn. 3 a.E.\r\n\r\n[12] BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, BVerfGE 153, 182, Rn. 206.\r\n\r\n[13] BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 – 1 BvR 224/07, Rn. 27.\r\n\r\n[14] Vgl. Harrer, Der alte Wunsch nach einfachen Lösungen, Verfassungsblog, 17.11.2023, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/der-alte-wunsch-nach-einfachen-losungen/.\r\n\r\n[15] BVerfGE 7, 377, „Apotheken-Urteil“.\r\n\r\n[16] Siehe auch Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung (2021), S. 91 ff. und passim.\r\n\r\n[17] Vgl. Hörnle, ZStW 2015, 851, 884.\r\n\r\n[18] Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 19.07.2017, S. 364.\r\n\r\n[19] Ebd.\r\n\r\n[20] Renzikowski, ZRP 2005, 213, 216.\r\n\r\n[21] Valentiner in Kuhn/Renzikowski/Schellhammer (Hrsg.), Sexuelle Selbstbestimmung bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen? 2024, S. 169, 173.\r\n\r\n[22] Ebd., S. 176 f, 187 f.; i.E. ebenso Proufas, Sexualassistenz als Leistung der sozialen Teilhabe nach dem SGB IX?, Sozialrecht aktuell 2023, 47.\r\n\r\n[23] BT-Drs. 20/10384, S. 2.\r\n\r\n[24] BVerfGE 120, 224, 239 f.\r\n\r\n[25] BVerfG, NJW 2022, 1160, 1166.\r\n\r\n[26] Renzikowski, ZRP 2005, 213, 217; so auch Harrer, Der alte Wunsch nach einfachen Lösungen, Verfassungsblog, 17.11.2023, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/der-alte-wunsch-nach-einfachen-losungen/ sowie Heger, ZRP 2024, 11.\r\n\r\n[27] Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung 2020, S. 217 f., 385-388 m.w.N.\r\n\r\n[28] Vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 347, 348.\r\n\r\n[29] BVerfGE 77, 170, 215; BVerfGE 79, 174, 202; BVerfGE 85, 191, 212 f.; BVerfG NJW 2017, 53 Rn. 70,\r\n\r\n[30] BVerfGE 153, 182, 271 Rn. 234.\r\n\r\n[31] Siehe zuletzt: Deutsche Aidshilfe, Was brauchen Sexarbeiter*innen?, S. 6 f.\r\n\r\n[32] Ausführlich zu den Schwierigkeiten bei der Evaluation dieser Frage siehe Holmström/Skilbrei, The Swedish Sex Purchase Act: Where Does It Stand?, Oslo Law Review 4/2 (2017), 82, 87 ff.\r\n\r\n[33] Das Sexkaufverbot als monokausale Ursache für den Rückgang ist umstritten, vgl. Jordan, The Swedish law to criminalize clients: A failed experiment in social engineering, S. 1.\r\n\r\n[34] Aus Schweden existieren etwa Berichte, dass der Markteinbruch durch die Kriminalisierung der Kund*innen dazu geführt hat, dass Sexarbeiter*innen sich auf Preise und Praktiken einlassen müssen, welche sie zuvor ablehnen konnten, und das Gewaltrisiko für diejenigen, die weiterhin der (Straßen-)Prostitution nachgehen, steigt, da die Risikoeinschätzung unter dem Verfolgungsdruck erschwert wird. Zudem verhindert ein Sexkaufverbot Schutz durch gemeinsames Arbeiten mehrerer Sexarbeiter*innen z.B. in einer gemeinsamen Wohnung, vgl. Dodillet/Östergren, Das schwedische Sexkaufverbot. Beanspruchte Erfolge und dokumentierte Effekte, in: Greif (Hrsg.), SexWork(s) – verbieten – erlauben – schützen?, S. 69, 94 ff. Eine Studie mit männlichen Kunden aus Großbritannien weist darauf hin, dass deren Bereitschaft, Fälle von Zwangsprostitution, sexualisierter Gewalt und Ausbeutung an die Behörden zu melden, im Falle einer Kriminalisierung zurückging, vgl. Kingston/Thomas, No model in practice: A ‘Nordic model’ to respond to prostitution?, in: Crime, Law and Social Change (2019), S. 423, 430.\r\n\r\n[35] Platt/Grenfell/Miksin et al., Associations between sex work laws and sex workers’ health, PLoS Med. 15/12 (2018); siehe auch Dodillet/Östergren, Das schwedische Sexkaufverbot, in: Greif (Hrsg.) SexWork(s) verbieten – erlauben – schützen? (2012), S. 69, 96 ff.\r\n\r\n[36] So gab es in Nordirland nach der Einführung des Sexkaufverbotes einen starken Anstieg leichterer Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte zum Nachteil von Sexarbeiter*innen. Ein signifikanter Anstieg schwerer Kriminalität zum Nachteil der Prostituierten war nicht auszumachen. Siehe dazu Ellison/Ní Dhónaill/Early, A Review of the Criminalisation of Paying for Sexual Services in Northern Ireland (2019), S. 165 f.\r\n\r\n[37] WHO, Consolidated Guidelines on HIV, Viral Hepatitis and STI Prevention, Diagnosis, Treatment and Care for Key Populations, 29.07.2022, S. 19, abrufbar unter www.who.int/publications/i/item/9789240052390.\r\n\r\n[38] Jordan, The Swedish law to criminalize clients: A failed experiment in social engineering, S. 3 ff. Zu betonen ist auch, dass Schweden eine andere Definition von “trafficking” (nämlich Prostitution mit Drittinvolvierung – das erfasst auch ein Bordell) hat als Deutschland, Studien von dort daher vorsichtig betrachtet werden müssen, vgl. Jordan, The Swedish law to criminalize clients: A failed experiment in social engineering, S. 8.\r\n\r\n[39] Heinzl, Prostitution im Schweizer Strafrecht, 2016, S. 229 f.\r\n\r\n[40] Heger, ZRP 2014, 11, 12, der darauf verweist, dass die Abrede gleichwohl wirksam bleiben könnte, was dann aber zu Wertungswidersprüchen im Zivil- und Strafrecht führen würde.\r\n\r\n[41] Ähnliche Beobachtung zu der Lage von Sexarbeiter*innen in Schweden: Jordan, The Swedish law to criminalize clients: A failed experiment in social engineering, S. 4 f.\r\n\r\n[42] KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB), abrufbar unter https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/Bericht_Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel.pdf.\r\n\r\n[43] Dass diese auch von den mit dieser Arbeit Beauftragten befürwortet wird, zeigte sich in der Studie sowie der entsprechenden Forderung des Forschungsberichts des KFN, S. 155 f. Dies entspricht auch den Vorgaben der EU-Menschenhandelsrichtlinie (vgl. insbes. Art. 18b der RL 2011/36/EU in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1712).\r\n\r\n[44] Vgl. auch Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V., Rechte von Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren. Eine Untersuchung zur Umsetzung der Menschenhandelsrichtlinie 2011/36/EU in Deutschland, S. 94 ff. und passim. So auch der Befund des KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB), S. 154 f.\r\n\r\n[45] Koalitionsvertrag 2021-2025, S. 110. Weiterführend zu den migrationspolitischen Aspekten: Bahl/Ginal, Von Opfern, Tätern und Helfer(innen) – Das humanistische Narrativ und seine repressiven Konsequenzen im Europäischen Migrationsregime, in: Netzwerk MiRA (Hrsg.), Kritische Migrationsforschung? Da kann ja jedeR kommen, 2012, S. 201 ff.\r\n\r\n[46] So auch Wersig, Schutz durch Kontrolle? Zur Debatte über die Regulierung der Sexarbeit in Deutschland, in: Lembke (Hrsg.), Regulierungen des Intimen, S. 215 ff.\r\n\r\n[47] So auch das gemeinsame Positionspapier „Unterstützung statt Sexkaufverbot“ verschiedener Organisationen aus November 2019, abrufbar unter https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm19-40_ggSexkaufverbot_Positionspapier.pdf; Harrer, Der alte Wunsch nach einfachen Lösungen, Verfassungsblog, 17.11.2023, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/der-alte-wunsch-nach-einfachen-losungen/; Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V., Rechte von Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren, S. 97.\r\n\r\n[48] Vgl. etwa Verlinden/Asselborn/Kaplan, in: Vanagas (Hrsg.), Sexualpädagogische (Re)Visionen 2021, S. 449 ff."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Die diesbezügliche Anhörung am 10. Februar im Rechtsausschuss muss eines zum Ziel haben: den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Der Entwurf ist ein notwendiger und längst überfälliger Schritt hin zu reproduktiver Gerechtigkeit, wie ihn der djb schon lange fordert.[1] Es ist unerlässlich, dass noch in dieser Legislatur über ihn entschieden wird. Der djb appelliert daher an alle Abgeordneten der demokratischen Parteien, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen.\r\nI. Ein historischer Schritt hin zur reproduktiven Gerechtigkeit\r\n\r\nDer Entwurf ist eine historische Chance, die Rechte von schwangeren Personen endlich zu verbessern und der defizitären Versorgungslage entgegenzuwirken. So sollen erstmalig die Regelungen zum selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch ausnahmslos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und in das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) überführt werden. Das Kernstück des Entwurfs bildet, dass Abbrüche innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen nach erfolgter Beratung rechtmäßig gestellt werden; die bislang vorgeschriebene dreitägige Wartezeit entfällt. Die schwangere Person wird grundsätzlich straffrei gestellt.\r\n\r\nDer Entwurf gleicht damit die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch zumindest partiell an internationale Vorgaben an[2] und löst gleichzeitig dogmatische Widersprüche (tatbestandslos, aber rechtswidrig) auf. Er folgt damit größtenteils den Empfehlungen der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin[3] und setzt zumindest einige der elementaren Forderungen des djb um.[4]\r\nII. Die konkrete Umsetzung\r\n\r\nDer Entwurf erklärt Abbrüche in den ersten 12 Wochen bei erfolgter Beratung für rechtmäßig. Auch nach diesen 12 Wochen stellt er die schwangere Person grundsätzlich straflos. Dies unterstützt der djb ausdrücklich. Die Entscheidung für oder gegen einen Abbruch ist Ausfluss des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht mit Strafandrohung begegnet werden sollte.[5] Die staatliche Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben darf nicht auf Private abgewälzt werden und zulasten der selbstbestimmten Entscheidung von schwangeren Personen gehen.[6] Statt individueller Strafandrohung braucht es eine gesamtheitliche Lösung. Statt auf repressive Maßnahmen zu setzen, müssen Präventive im Fokus stehen.[7]\r\n\r\nInsbesondere das Entfallen der dreitägigen Wartezeit ist besonders begrüßenswert. Denn die Wartezeit kann nicht nur belastend wirken, sondern suggeriert zudem, dass schwangere Personen grundsätzlich einer weiteren Bedenkzeit bedürften. Sie perpetuiert damit den Mythos, dass sich Schwangere in einer „emotionalen Ausnahmesituation“ befänden und unterstellt, dass es daher äußere Vorkehrungen bräuchte, um eine abwägende und selbstbestimmte Entscheidung sicherzustellen. Ebensolche äußere Sicherungsmechanismen kennt das deutsche Recht nur in wenigen Ausnahmefällen. Denn im Grundsatz liegen Entscheidungen über den eigenen Körper bei der einzelnen Person.[8] Diese Regel darf im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs nicht in die Ausnahme gekehrt werden. Zudem entpuppt sich die dahinterstehende Unterstellung, schwangere Personen träfen die Entscheidung zu einem Abbruch leichtfertig schlichtweg als falsch: Ein Abbruch kann für viele schwangere Personen einen erheblichen und teilweise als belastend empfundenen Eingriff darstellen. Ein gelungenes Regelungssystem sollte sich daher nicht von absoluten Ausnahmefällen leiten lassen, sondern sich an der Regel orientieren. Auch von gesetzgeberischer Seite braucht es endlich das Signal, dass Frauen und trans*, inter* und nichtbinären Personen eine selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen das Austragen einer Schwangerschaft zuerkannt wird. Statt Regulierung bedarf es Vertrauen.\r\n\r\nDie Sicherung reproduktiver Rechte erfordert indessen mehr. Neben dem Vertrauen in die Entscheidung schwangerer Personen müssen Hürden abgebaut und der prekären Versorgungslage entgegengewirkt werden. Denn nur wer Zugang zu Abbrüchen hat, kann die eigenen reproduktiven Rechte tatsächlich wahrnehmen. Der Entwurf sieht dies bereits teilweise vor. Neben der Entstigmatisierung von Abbrüchen durch die Überführung ins SchKG baut er finanzielle Barrieren ab. Denn derzeit tragen Schwangere, die sich über einer eng umgrenzten Bedarfsschwelle bewegen, die Kosten der Abbrüche selbst. Die Kostenlast von ca. 350 bis 650 Euro[9]benachteiligt hierbei insbesondere Personen, die sich ohnehin in finanziell prekären oder angespannten Situationen befinden. Die derzeitige Regelung hält damit nicht nur bestehende Ungleichheiten aufrecht, sondern intensiviert sie. Durch die im Entwurf vorgesehene Stellung von Abbrüchen als rechtmäßig wird es den gesetzlichen Krankenkassen nun erstmalig ermöglicht, uneingeschränkt die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche zu übernehmen.\r\n\r\nEine weitere Hürde stellen die teils kurzen Fristen von 12 Wochen dar. Besonders für Betroffene einer Straftat nach den §§ 176 bis 178 StGB kann eine solch kurze Frist unzumutbar sein. Sie befinden sich oftmals in einer Ausnahmesituation; besonders dann, wenn sie durch die Straftat traumatisiert wurden und mit den physischen und psychischen Folgen zu kämpfen haben. Gerade, wenn Schwangere Entscheidungen für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch nicht übereilt treffen sollen, muss ihnen in solchen Situationen eine weitere Bedenkzeit zugestanden werden. Vor diesem Hintergrund ist es besonders begrüßenswert, dass der Entwurf die Frist für Abbrüche aufgrund einer kriminologischen Indikation auf 15 Wochen verlängern möchte.\r\n\r\nDurch die verlängerte Frist könnte die kriminologische Indikation zukünftig an Bedeutung in der Praxis gewinnen. Aus diesem Grund muss vor allem ihre Praktikabilität kritisch beleuchtet werden. Derzeit beurteilen Ärzt*innen, ob die Indikation vorliegt. Maßstab bildet für sie die Frage, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schwangerschaft auf einer Tat nach §§ 176 ff. StGB beruht.[10] Diese Bewertung erfordert jedoch neben rechtlicher Expertise eine umfangreiche Aufklärung der Umstände des Einzelfalls, die typischerweise aufgrund der Dringlichkeit des Anliegens nicht gegeben ist. Resultierend daraus führt dies nicht nur zu Unsicherheiten in der Anwendung der Indikation, sondern auch dazu, dass Ärzt*innen einen nicht hinnehmbaren Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt sind.\r\n\r\nEinzelne Punkte, wie etwa der Wortlaut und die Systematik der strafrechtlichen Regelungen in § 218 Abs. 3 StGB begegnen erheblichen Bedenken. Wenngleich es einer dringenden Anpassung der strafrechtlichen Regelung bedarf, spricht dies nicht gegen das Vorhaben in seiner Gesamtheit.\r\n\r\nZusammenfassend ist der Entwurf ein notwendiger und gelungener Schritt in die richtige Richtung und setzt an den zentralen Punkten an: der Liberalisierung von Abbrüchen sowie dem Abbau von Hürden beim Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen.\r\nIII. Nur ein erster Schritt\r\n\r\nDer djb setzt sich zwar entschieden für die Umsetzung des Entwurfs ein, betont jedoch gleichzeitig, dass dies nur ein erster Schritt sein kann. Insbesondere die bestehende Frist von 12 Schwangerschaftswochen sowie die Beratungspflicht müssen zukünftig fallen; der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch ist ausnahmslos zu entkriminalisieren.[11]\r\n\r\nDass dies verfassungsrechtlich möglich ist und der Gesetzgeber diesbezüglich einen Entscheidungsspielraum hat, hat nicht zuletzt der Kommissionsbericht gezeigt.[12]\r\n\r\nEs ist nun an dem Gesetzgeber, seine Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Kriminalisierung von Abbrüchen ist nicht geeignet, den intendierten Zweck – den Schutz des ungeborenen Lebens – zu erreichen. Denn tatsächlich bewirkt sie nur eines: sie werden unsicherer.[13] Die Gesetzgebung darf sich bei der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs dieser empirischen Erkenntnisse nicht entziehen. Auch angesichts der defizitären Versorgungslage bedarf es einer umfassenden und nachhaltigen Verbesserung der Situation schwangerer Personen und des beratenden sowie medizinischen Personals. Hierfür ist ein echter Paradigmenwechsel notwendig: die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch muss uneingeschränkt bis zum Zeitpunkt der Überlebensfähigkeit des Fetus bei der schwangeren Person liegen. Unerlässlich ist zudem eine Nachjustierung der strafrechtlichen Regelungen.\r\n\r\nDer Entwurf ist damit lediglich ein Startschuss auf dem Weg zu reproduktiver Gerechtigkeit.\r\nIV. Der Zeitpunkt ist jetzt\r\n\r\nAuch wenn der Entwurf nur einen ersten Schritt darstellt, muss er noch in dieser Legislatur umgesetzt werden. Der djb begrüßt jede Verbesserung der aktuellen (prekären) Lage schwangerer Personen, Ärzti*innen und des medizinischen und beratenden Personals.\r\n\r\nÜber eine Neuregelung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch wurde seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1993 eingehend diskutiert, in den letzten zwei Jahren besonders intensiv. Dabei hat sich nicht nur ein breites Spektrum an Verbänden, u.a. die Evangelischen Frauen in Deutschland[14] oder etwa der Deutsche Frauenrat[15] für eine Neuregelung ausgesprochen; auch gesamtgesellschaftlich besteht eine große Mehrheit, die eine weitergehende Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs trägt.[16]\r\n\r\nNicht zuletzt hat sich fachliche Expertise zu einer Neuregelung ausgetauscht und Möglichkeiten aufgezeigt. Der interdisziplinär erarbeitete Kommissionsbericht hat nicht nur gezeigt, dass eine Neuregelung zumindest in den ersten 12 Wochen zwingend ist, sondern, dass auch nach diesem Zeitraum umfassende gesetzgeberische Spielräume bestehen.[17] Wie eine solche Neuregelung konkret aussehen könnte, hat nicht zuletzt ein Gesetzentwurf der Zivilgesellschaft dargetan.[18]\r\n\r\nDies veranschaulicht: Bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs handelt es sich nicht um ein „Hauruck“-Vorhaben, sondern um ein umfassend jahrelang durchdachtes und ein von der Gesellschaft getragenes Vorhaben, das nun entscheidungsreif ist.\r\n\r\nDer von 328 Abgeordnete eingebrachte fraktionsübergreifende Entwurf zeigt hierbei eindringlich, dass eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht von eigenen Ideologien, Moral- und Wertvorstellungen abhängen darf. Bereits nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung darf der Erhalt (vermeintlicher) moralischer Wertvorstellungen nicht das unmittelbare Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeit sein.[19] Im Fokus müssen die durch unsere freiheitlich-demokratische Ordnung gewährleisteten Rechte stehen. Der Entwurf orientiert sich dabei an Folgendem: sowohl dem ungeborenen Leben als insbesondere den (reproduktiven) Rechten von Frauen und trans*, inter* und nichtbinären Personen ist mit einer Liberalisierung der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch besser geholfen.\r\n\r\nEs ist jetzt an der Zeit, dass ebendiese Rechtspositionen ernst genommen werden und der Bundestag über den Entwurf entscheidet. Ziel der Anhörung muss es sein, dass dies noch vor der Bundestagswahl ermöglicht wird.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\n \r\n\r\nCéline Feldmann\r\nVorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. umfassend Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 02.02.2025); St 24-30, 03.09.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30 (letzter Zugriff 02.02.2025).\r\n\r\n[2] Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General Recommendation No. 35 on Gender-based Violence against Women, Updating General Recommendation No. 19, 26.7.2017, UN Doc. CEDAW/C/GC/35, para. 18.\r\n\r\n[3] BT-Drs. 20/13775, S. 4. Vgl. hierzu  Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025)\r\n\r\n[4] Umfassend Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 02.02.2025); St 24-30, 03.09.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30 (letzter Zugriff 02.02.2025).\r\n\r\n[5] Ebd.\r\n\r\n[6] Vgl. auch BT-Drs. 20/13775, S. 4.\r\n\r\n[7] Vgl. auch BT-Drs. 20/13775, S. 4 f., welcher die Bedeutsamkeit von Prävention betont.\r\n\r\n[8] Dies geht so weit, dass selbst die Entscheidung gegen das Leben oder eine dringend gebotene medizinische Maßnahme hiervon umfasst ist. Vgl. BverfGE 153, 182; 142, 313.\r\n\r\n[9]https://awo-schwanger.de/schwangerschaftsabbruch/abtreibung-kosten-schwangerschaftsabbruch/#:~:text=Die%20Kosten%20für%20eine%20Abtreibung,Kosten%20für%20den%20Krankenhausaufenthalt%20 hinzu.\r\n\r\n[10] Vgl. Gropp/Wörner, in: Erfurter Kommentar zum StGB, § 218a Rn. 77.\r\n\r\n[11] Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 02.02.2025); St 24-30, 03.09.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30 (letzter Zugriff 02.02.2025).\r\n\r\n[12] Vgl. Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 335 f., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025)\r\n\r\n[13] Vgl. auch Weltgesundheitsorganisation, Abortion Care Guideline, 2022, https://www.who.int/publications/i/item/9789240039483, sec. 2.2.1.\r\n\r\n[14] Evangelische Frauen in Deutschland, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Oktober 2023, abrufbar unter: https://evangelischefrauen-deutschland.de/wp-content/uploads/2023/10/Beschluss_EFiD_zum_Praragraphen_218__05_Oktober_2023.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).\r\n\r\n[15] Deutscher Frauenrat, Positionierung zum Thema „§ 218 Strafgesetzbuch”, Beschluss vom 27. Juni 2024, abrufbar unter: https://www.frauenrat.de/positionierung-zum-thema-%C2%A7-218-strafgesetzbuch/ (letzter Zugriff: 02.02.2025).\r\n\r\n[16] Vgl. etwa Repräsentative Umfrage von Ipsos, Dezember 2022 i.A.v. Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, abrufbar unter https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/media/2023/03/Tabelle-1-00016.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).\r\n\r\n[17] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 326 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).\r\n\r\n[18] Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs Zivilgesellschaft vom 17. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm24-66_Anhang_Gesetzentwurf_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).\r\n\r\n[19] BverfGE 120, 224 (264); 153, 182 (234)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015648","regulatoryProjectTitle":"Befürwortung eines Gesetzes gegen digitale Gewalt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/ec/503903/Stellungnahme-Gutachten-SG2504010054.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt ausdrücklich die Neuerungen, die das Bundesministerium der Justiz in dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorsieht. Dass auch unter einer neuen Bundesregierung daran festgehalten werden soll, ist überaus begrüßenswert, ist es doch gerade jetzt essenziell und existentiell, den Kampf gegen digitale Gewalt, die gerade Frauen besonders häufig und besonders heftig trifft,[1] mit ungebrochener Entschlossenheit weiterzuführen. Denn die auf der Münchner Sicherheitskonferenz geäußerte Befürchtung des amerikanischen Vize-Präsidenten J.D. Vance, in Großbritannien und Europa sei „die Meinungsfreiheit auf dem Rückzug“, ist ebenso verfehlt, wie die Annahme, EU-Kommissare hätten die Absicht, „soziale Medien während Zeiten ziviler Unruhen abzuschalten – sobald sie das entdeckt haben, was sie als hasserfüllte Inhalte einstufen“. Richtig ist, dass digitale Gewalt und rechtswidrige Inhalte in sozialen Netzwerken unvermindert geäußert und verbreitet werden, und – im Gegenteil – die Umsetzung der Europäischen Regeln (insb. des Digital Services Act, DSA) noch nicht auseichend erfolgt. Die besondere Stellung, die dem Kampf gegen digitale Gewalt gegen Frauen zukommt, bestätigt auch die aktuelle politische Erklärung der gerade stattfindenden 69. Sitzung der UN-Frauenrechtskommission, die das Vorgehen gegen Gewalt im digitalen Kontext, insbesondere auf Plattformen und Social Media hervorhebt.[2]  \r\n\r\nBei der Bekämpfung digitaler Gewalt geht es nicht nur um den Schutz Einzelner, sondern auch um den Erhalt einer wehrhaften Demokratie und die Sicherung der Teilhabe am öffentlichen Diskurs – gerade von Frauen und Mitgliedern der LGBTQ* Community. Digitale Gewalt hat eine klare Geschlechterdimension. Antifeminismus, Hass gegen Frauen und Menschen der LGBTQ* Community finden im Netz Bedingungen, die sich verstärkend auswirken und das Entstehen extremistischer Strömungen begünstigen. Das Netz ist kein neutraler Raum. Für viele Menschen erweist sich das Netz vielmehr als ein Ort der Ausgrenzung, in dem sie beschämt und bedroht werden. Wenn Frauen sich im Netz öffentlich oder gar politisch äußern, sind sie besonders von Hatespeech, Beleidigungen, aber auch Verletzungen des Rechts am eigenen Bild und/oder der sexuellen Selbstbestimmung betroffen – also von digitaler Gewalt. Diese gilt es zu bekämpfen, wozu der vorgelegte Diskussionsentwurf einen Beitrag leisten kann.\r\n\r\nWir fordern deshalb die neue Bundesregierung auf, den vorliegenden Gesetzesentwurf ohne weitere Verzögerungen in den neu zusammengesetzten Bundestag einzubringen.\r\n\r\nZu den einzelnen in dem Eckpunktepapier und nunmehr in dem Diskussionsentwurf vorgeschlagenen Regelungen hat der djb bereits detailliert Stellung genommen[3]. Der djb hält daran ausdrücklich fest, und begrüßt\r\n\r\n    die Ausweitung des bereits existierenden Auskunftsanspruchs bei anonym getätigten Rechtsverletzungen im Internet;\r\n    die Neueinführung richterlich angeordneter zeitweiliger Accountsperren in Fällen schwerwiegender Rechtsverletzungen;\r\n    die Sicherungsanordnung zur Speicherung der Bestands- und Nutzungsdaten und Anfertigung einer Kopie des angegriffenen rechtsverletzenden Inhalts;\r\n    die Beibehaltung und Ausweitung der Zuständigkeit des „inländischen Zustellungsbevollmächtigten“, zu dessen Benennung alle, auch die nicht in den EU-Mitgliedsstaaten ansässigen Betreiber*innen von sozialen Netzwerken, verpflichtet werden sollen, und\r\n    die Möglichkeit einer Bevollmächtigung für zivilgesellschaftliche Organisationen, um (dann anstelle von Rechtsanwält*innen) Betroffene bei der Rechtsdurchsetzung zu unterstützen.\r\n\r\nGenauso ausdrücklich weist der djb aber darauf hin, dass diese Einzelmaßnahmen weit hinter dem zurückbleiben, was im Kampf gegen digitale Gewalt erforderlich ist. Bevor wir zu den geplanten Regelungen unter III. im Einzelnen Stellung nehmen, ist es deshalb erforderlich, den Fokus darauf zu richten, welche wichtigen Maßnahmen die neue Bundesregierung in das Gesetzvorhaben noch aufnehmen sollte.\r\nII. Was im Diskussionsentwurf fehlt – aber im Gesetz enthalten sein sollte\r\n\r\nDie folgende, keineswegs abschließende, Auflistung benennt die wesentlichen Lücken im derzeit geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt. Ergänzend verweisen wir auf unsere bereits veröffentlichten Papiere und Stellungnahmen, die konkrete Vorschläge und Handlungsoptionen benennen. \r\n\r\n    Flächendeckende Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Straftaten im Zusammenhang mit digitaler Gewalt, deren Ermittlungen sich nicht auf wirtschaftsstrafrechtliche Fragestellungen beschränken;\r\n    umfassende (Online-)Beratungsangebote für Opfer digitaler Gewalt;\r\n    Ausweitung der bestehenden Entschädigungsregelungen auf Opfer psychischer, auch digitaler Gewalt mit schweren Folgen;\r\n    Verpflichtende Fortbildungen für Justiz, Staatsanwaltschaft und Polizei, die auch für die geschlechtsspezifische Dimension digitaler Gewalt sensibilisieren;\r\n    Strafbarkeitslücken im Bereich digitale Gewalt schließen, u.a.:\r\n        Einheitlicher Komplex von Straftatbeständen innerhalb des Sexualstrafrechts schaffen, der das Herstellen, Gebrauchen und Verbreiten von Bildaufnahmen unter Strafe stellt, die eine andere erwachsene Person sexualbezogen wiedergeben, ohne dass diese wirksam eingewilligt hat;\r\n        Adhäsionsverfahren ausweiten;\r\n        Ausweiten der bestehenden (wenigen) Bildungskampagnen, mithilfe derer Nutzer*innen von Sozialen Netzwerken über deren Gefahren aufgeklärt werden (z.B. an Schulen, im TV und in Sozialen Medien).\r\n\r\nIII. Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen\r\n1. Anwendungsbereich\r\n\r\nAus Sicht des djb muss sich der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen digitale Gewalt auch auf Messengerdienste und VPN-Dienste erstrecken.\r\n\r\nDer Messengerdienst WhatsApp etwa ermöglicht nicht nur den Austausch privater Nachrichten zwischen Individuen, sondern auch das Abonnieren von Kanälen nicht persönlicher Kontakte und den Austausch in großen Communities. Es macht wertungsmäßig ebenso wie für die Betroffenen keinen Unterschied, ob ein rechtsverletzender Inhalt über einen Instagram Account oder WhatsApp Kanal an ein breites Publikum gepostet wird. Zudem schlagen Messengerdienste wie WhatsApp und Telegram ihren Nutzer*innen Kanäle vor und greifen so aktiv in den Meinungsmarkt ein. Die Verbreitung digitaler Gewalt liegt daher auch in ihren Händen. Ihre Privilegierung ist unangemessen.\r\n\r\nGleiches gilt für VPN-Dienste. Wenn Betroffene den Anspruch nicht auch gegen VPN-Anbieter*innen richten können, bliebe eine erhebliche Schutzlücke, wenn Verfasser*innen rechtswidriger Inhalte einen VPN nutzen. Denn VPN-Dienste verhindern die direkte Verbindung zum Server einer Webseite, sodass an Dritte ausschließlich die IP-Adresse des VPN-Servers übertragen wird. Die Identität von VPN-Nutzer*innen bleibt daher verborgen; sie zur Rechenschaft zu ziehen unmöglich.\r\n\r\nErfreulich ist, dass der Gesetzesentwurf die vom djb vorgetragene Kritik berücksichtigt, und Plattformen zur Verbreitung von spezifischen Inhalten (anders als noch im NetzDG) von der Anwendung nicht ausgeschlossen werden. Auch solche Plattformen, die speziell zur Verbreitung von speziellen, etwa von berufs-, gaming- oder auch pornographischen Nutzerinhalten bestimmt sind, fallen in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes.\r\n2. Strafbarkeitsschwelle beim Auskunftsanspruch\r\n\r\nDer djb kritisiert, dass der Auskunftsanspruch nach § 2 nur bei Vorliegen einer der in § 1 genannten Straftatbestände greifen soll. Viele Formen digitaler Gewalt erfüllen keinen Straftatbestand, können aber für Betroffene mit erheblichen persönlichen Auswirkungen und tiefgehenden Verletzungen etwa ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verbunden sein; das Offenbaren der sexuellen Orientierung oder einer schweren Erkrankung entgegen den Willen der betroffenen Person etwa – um nur zwei Beispiele zu nennen. Der djb hält es deshalb für erforderlich, aber auch ausreichend, dass jede rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte (wohlbemerkt nicht bereits ein Eingriff darin) zur Aufgabe des Anonymitätsschutzes führt. Dabei übersieht der djb nicht, dass die Möglichkeit, sich im Netz anonym zu äußern, besonders schützenswert ist, weil sie die öffentliche Debatte fördert und die Meinungsäußerungsfreiheit sichert. Die Möglichkeit des anonymen Debattierens darf aber auch kein „Freifahrtschein“ für Rechtsverletzungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sein, weil die zivilrechtliche Rechtsverfolgung bei anonym getätigten Äußerungen nur beim Vorliegen einer der in § 1 Abs. 1 genannten Straftaten möglich ist. Die Meinungsäußerungsfreiheit kann vom Gericht, das über das Auskunftsbegehren entscheidet, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte gebührend berücksichtigt werden.\r\n\r\nDer Auskunftsanspruch dient gerade dazu, zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen vorzubereiten, sodass er bei jeder Verletzung absoluter Rechte bestehen sollte, damit er diesen Zweck erfüllen kann. Wer im Internet absolute Rechte anonym verletzt und dabei nicht die Schwelle der Strafbarkeit überschreitet, könnte dafür ansonsten zivilrechtlich überhaupt nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Würde der Gesetzesentwurf wie vorgeschlagen verabschiedet, müssten anonyme Rechtsverletzer*innen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, keine Falschbehauptungen richtigstellen, keine Geldentschädigung zahlen und auch keine Rechtsanwaltskosten erstatten. Damit hätten wir einen „rechtsfreien Raum“, den der Gesetzesentwurf gegen digitale Gewalt gerade verhindern möchte: Die Betroffenen könnten sich nur gegen die Betreiber*innen sozialer Netzwerke wenden und Löschung verlangen. Vor einer erneuten Veröffentlichung der rechtsverletzenden Inhalte wären sie nicht geschützt. Für das sog. Notice-and-Take-down Schreiben müssten Betroffene selbst aufkommen.\r\n\r\nDas Offenlassen der Schutzlücke ist auch deshalb bedenklich, weil der Gesetzgeber zur zivilrechtlichen Durchsetzung des Urheberrechts bereits einen flächendeckenden Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) normiert hat. Mit dem Beharren auf der Strafbarkeitsschwelle beim Gesetz gegen digitale Gewalt stellt der Referentenentwurf das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundlos schlechter. Diese Ungleichbehandlung grundrechtlich geschützter Rechte ist nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nJedenfalls aber ist der Straftatenkatalog auszuweiten um folgende Tatbestände: Nötigung § 240 StGB, Erpressung § 253 StGB und das Ausspähen von Daten § 202a StGB. Zu begrüßen ist immerhin, dass das große Feld der bildbasierten digitalen Gewalt über § 33 KUG sowie die unberechtigte Veröffentlichung personenbezogener Daten über § 42 BDSG künftig vom Katalog der Rechtsverletzungen umfasst wäre.\r\n3. Darlegungsumfang beim Auskunftsanspruch\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf ist im Hinblick auf den Darlegungsumfang beim Auskunftsanspruch misslich formuliert: Gemäß § 2 Abs. 3 hat eine*r Betroffene*r die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass er*sie „gegen diesen Nutzung zivilrechtliche Ansprüche geltend macht“. Damit kann allenfalls eine Absichtserklärung gemeint sein, da eine Geltendmachung erst nach Abschluss des Auskunftsverfahren möglich ist. Bei einem erfolglosen Auskunftsverfahren können Betroffene mangels Adressat*in keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Es kann auch sein, dass das Auskunftsverfahren zwar erfolgreich ist, der*die Rechtsverletzer*in jedoch eine Bedrohung für die betroffene Person darstellt und diese deshalb davon absieht, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, oder es zu einer Verständigung der Parteien kommt.\r\n\r\nDer djb schlägt deshalb vor, § 2 Abs. 2 S. 2 wie folgt umzuformulieren: „Dazu hat er die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass ein ihm unbekannter Nutzer eine Rechtsverletzung begangen hat und dass er beabsichtigt, gegen diesen Nutzer zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.\"\r\n4. Frist zur Auskunftserteilung\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf macht keine Vorgaben dazu, binnen welcher Frist die Dienste die Daten speichern und Auskunft erteilen sollen. Hier wäre eine gesetzliche Normierung wünschenswert. Für die Datenspeicherung schlägt der djb „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 24 Stunden (unabhängig von Werk- oder Feiertag)“ vor. Hinsichtlich der Auskunftserteilung schlägt der djb „72 Stunden (unabhängig von Werk- oder Feiertag)“ vor. Nur so kann eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt und einem Datenverlust effektiv vorgebeugt werden.\r\n5. Plausibilitätsprüfung\r\n\r\nDer djb kritisiert zudem das Erfordernis einer Rechtmäßigkeitsprüfung zum Auskunftsrecht. Die Prüfung sollte zur Entlastung der Gerichte auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt werden.\r\n6. Schutzinteressen der Betroffenen\r\n\r\nDer Text des Gesetzesentwurfs selbst sieht für Antragsteller*innen, die befürchten, dass ihre Anonymität durch das Auskunftsverfahren gefährdet wird, keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Betroffene nur mit Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift Ansprüche geltend machen können. Allerdings verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass diese besonders vulnerablen Personen entsprechend der Praxis bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in ihrem Antrag darauf hinweisen können, dass die Geheimhaltung des Aufenthaltsortes notwendig ist. Dies soll auch für den Rechtsverletzenden gelten, sofern dieser am Verfahren beteiligt ist. In der Folge sei es Aufgabe des Gerichts, durch entsprechende Aktenführung sicherzustellen, dass die Daten gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt werden. Auch das Akteneinsichtsrecht nach § 13 Absatz 1 FamFG bestehe nur, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Es bleibt zu hoffen, dass die mit diesen Verfahren befassten Gerichte und ggf. Rechtsanwält*innen von diesen Möglichkeiten und Pflichten im Bedarfsfall umfassend Gebrauch machen.\r\n7. Zu hohe Voraussetzungen der Accountsperre\r\n\r\nDer djb begrüßt weiterhin die Einführung zeitweiliger richterlicher Accountsperren und bejaht deren Effektivität gerade bei Accounts mit hoher Reichweite.[4] Der djb hält weiterhin daran fest, dass das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung als Voraussetzung einer Sperre erforderlich, aber auch ausreichend ist. Der djb begrüßt insofern, dass S. 32 der Gesetzesbegründung den Vorschlag des djb aufgreift und für die Beurteilung der Schwere die Rechtsprechung zur Geldentschädigung bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heranziehen möchte. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass auch die Beweggründe des Rechtsverletzenden berücksichtigt werden sollen, und dabei explizit in der Rechtsverletzung erfüllte Diskriminierungsmerkmale genannt sind.\r\n\r\nDer djb lehnt hingegen ab, dass der Gesetzesentwurf die Accountsperre vom Vorliegen einer Rechtsverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 (also nach derzeitigem Stand begrenzt auf die genannten Straftaten) und einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig macht. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich am Strafbarkeitserfordernis festhalten, vermag der djb keinen Mehrwert darin erkennen, zusätzlich eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu fordern. Dies würde lediglich zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass gegen Gruppen oder Bevölkerungsteile gerichtete Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) mangels persönlicher Betroffenheit einzelner Personen nicht zu einer Sperrung führen könne. Im effektiven Kampf gegen digitale Gewalt ist aber auch eine zivilrechtliche Handhabe bei gegen Gruppen oder Bevölkerungsteile gerichteter Volksverhetzung erforderlich. Zudem erscheint die derzeitige Regelung insoweit fragwürdig, als keine Konstellationen denkbar sind, in denen zwar ein Straftatbestand erfüllt, aber keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sein soll.\r\n\r\n§ 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 macht die Sperre von deren „Erforderlichkeit“ abhängig. Wann diese zu bejahen sein soll, wird (vergleichbar zu „Regelbeispielen“) konkretisiert. So soll die Sperrung „in der Regel“ erforderlich sein, wenn der Nutzer bzgl. der konkreten Rechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert, gegen eine von ihm unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat oder andere Anhaltspunkte eine weitere Rechtsverletzung befürchten lassen. Zum einen handelt es sich bei all diesen Konstellationen um solche, bei denen die äußerungsrechtliche Rechtsprechung von der Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeht, deren Vorliegen also gerade nicht gesondert belegt und geprüft werden muss. Die geplante Regelung würde die geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr aufheben. Der zweifelsohne zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Verhängung der explizit in der Gesetzesbegründung als „ultima Ratio“ bezeichneten Accountsperre wird bereits durch das Erfordernis einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung gewahrt.\r\n\r\nDies wirft auch die (ungeklärte) Frage auf, in welchem Verhältnis der Anspruch auf zeitweilige Sperrung eines Accounts und der (ggf. parallel) im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehen. Lässt eine (vorläufig) verhängte Accountsperre, für die über das Merkmal der „Erforderlichkeit“ das Bestehen der Wiederholungsgefahr geprüft und bejaht werden muss, dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs entfallen?\r\n\r\nZum anderen setzt dies zwingend voraus, dass die betroffene Person zivilrechtlich im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung bereits (Unterlassung-)Ansprüche gegen die/den Rechtsverletzer*in geltend gemacht hat. Das wiederum schließt einen Anspruch auf vorläufige Accountsperre gegen anonym gebliebene Rechtsverletzer*innen, im Fall eines erfolglos geltend gemachten Auskunftsanspruchs oder in Fällen, in denen die/der Rechtsverletzer*in so gefährlich ist, dass das Opfer von einer Abmahnung absieht, aus.\r\n\r\nEbenfalls zu begrüßen: Die Sperrung soll sich auch auf künftige Konten, die der Nutzende innerhalb des für die Sperrung maßgeblichen Zeitraums eröffnet, beziehen. Inwieweit es den Anbieter*innen sozialer Netzwerke technisch möglich ist, und auch wirklich ein Interesse daran besteht, Versuche der Nutzerkontoinhaber*innen, eine Sperrung zu umgehen (etwa durch Nutzung einer anderen E-Mailadresse oder Telefonnummer), unterbinden, muss die Praxis zeigen.\r\n8. Umfang der Accountsperre unklar\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass sämtliche bekannten Accounts des*der Rechtsverletzer*in zu sperren sind und nicht nur der Account zu sperren ist, dem die Rechtsverletzung entstammt. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass Rechtsverletzer*innen auf andere Accounts mit hoher Reichweite ausweichen, um den rechtsverletzenden Inhalt erneut zu veröffentlichen.\r\n\r\nAllerdings benennt der Gesetzesentwurf den Umfang der Accountsperre nicht konkret genug. So soll ein Account nach dem § 2 Abs. 2 S. 1 gesperrt sein, wenn der*die Nutzer*in „keine Inhalte veröffentlichen, kommentieren und teilen kann“. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 soll die passive Nutzung des Nutzungskontos im Lesemodus weiterhin möglich sein. Offen bleibt dabei der Umgang mit der Chatfunktion, also privaten Nachrichten zwischen den Nutzer*innen. Hier wäre eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung wünschenswert, ob das Verfassen und Versenden privater Nachrichten unter den Begriff des „Veröffentlichen“ des § 2 Abs. 2 S. 1 fallen. Der djb ist der Ansicht, dass für einen effektiven Schutz vor weiteren rechtsverletzenden Inhalten auch die Chatfunktion von der Sperre betroffen sein sollte. Andernfalls könnten Rechtsverletzer*innen die Sperre durch private Nachrichten umgehen.\r\n9. Unzureichende Vorgaben zur Anhörung der Accountinhaber*innen\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf macht keine Vorgaben dazu, binnen welchen Zeitraums und wie die Dienste die Accountinhaber*innen anhören müssen, also welche konkreten Informationen sie den Accountinhaber*innen bereitstellen müssen und welche Antwortfrist sie ihnen einräumen können. Zur Sicherstellung der Meinungsäußerungsfreiheit der Accountinhaber*innen sollte der Gesetzgeber die gesetzlichen Vorgaben der Anhörung detaillierter ausgestalten und nicht den jeweiligen Diensten überlassen.\r\n\r\nDer djb schlägt vor, dass Dienste die Anhörung unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden (unabhängig von Werk- oder Feiertag) beim Auskunftsersuchen und drei Werktagen beim Sperrersuchen vornehmen müssen.\r\n\r\nDer djb schlägt weiter vor, dass die Dienste den Accountinhaber*innen mindestens die folgenden Informationen übermitteln müssen: (1) Hinweis auf anhängiges Auskunfts-/Sperrersuchen, (2) Screenshots der angegriffenen Inhalte, (3) Veröffentlichungsdatum der angegriffenen Inhalte, (4) Fristsetzung für die Antwort des*der Accountinhaber*in. Als Antwortfrist hält der djb beim Auskunftsersuchen „24 Stunden (unabhängig von Werk- oder Feiertag)“ und beim Sperrersuchen drei Werktage für angemessen.\r\n10. Bloße Bevollmächtigung ungenügend\r\n\r\nAuch hier bleibt der Diskussionsentwurf hinter dem Erforderlichen zurück, weil er lediglich zu einem Handeln in fremden Namen ermächtigt und die zivilrechtliche Ahndung der Rechtsverletzung als Individualinteresse wertet (§ 7). Der starke Fokus auf Individualrechtschutz wird der Lage der Betroffenen und den Folgen für unsere demokratische Gesellschaft nicht gerecht. Damit Betroffene ihre Rechte gegen digitale Gewalt durchsetzen und verteidigen können, müssen sie in unserem heutigen System über erhebliche emotionale und finanzielle Ressourcen verfügen und diese einsetzen. Der Kampf gegen digitale Gewalt ist indes eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und darf nicht allein auf den Betroffenen lasten. Wenn Verbraucherschutzverbände im eigenen Namen gegen UWG-Verstöße vorgehen dürfen, sollten zivilgesellschaftliche Organisationen auch im eigenen Namen gegen digitale Gewalt vorgehen können – zum Schutz des demokratischen Zusammenhalts und freien gesellschaftlichen Diskurses im Internet.\r\n\r\nAus Sicht des djb braucht es daher ein Verbandsklagerecht für zivilgesellschaftliche Organisationen. Nur so lässt sich den dargestellten Problemen der individuellen Prozessführung in Fällen digitaler Gewalt gerecht werden. Ohne Verbandsklagerecht bliebe zudem gegen Gruppen/Bevölkerungsteile gerichtete Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) zivilrechtlich faktisch ungeahndet. Denn es gibt keine Betroffenen, welchen den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eigener zivilrechtlicher Ansprüche oder eine Accountsperre anmelden und eine zivilgesellschaftliche Organisation mit der Geltendmachung ihrer Rechte bevollmächtigen könnten. Ein Verbandsklagerecht wäre auch mit Art. 86 DSA vereinbar, da dieser nur das Minimum („zumindest“) regelt.\r\n\r\nSofern der Gesetzgeber die zivilrechtliche Ahndung gleichwohl allein den Betroffenen und damit Individualinteressen zuordnet, sollten zivilgesellschaftliche Organisationen diese Rechte wenigstens im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen dürfen.\r\n\r\nDer djb fordert ferner Klarheit darüber, was der Gesetzgeber mit der Formulierung „nach diesem Gesetz“ in § 7 meint. Der djb versteht diese so, als wäre die Bevollmächtigung nur im Auskunfts- und Accountsperreverfahren zulässig, nicht jedoch in den nachgelagerten Verfahren von Unterlassung, Richtigstellung und Geldentschädigung (da insoweit die ZPO, nicht das FamFG Anwendung findet). Auch in diesen Verfahren sollte der Gesetzgeber Betroffene durch zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützten. Ein Verbandsklagerecht sollte sich daher auch auf diese Verfahren erstrecken, jedenfalls aber eine Geltendmachung durch gewillkürte Prozessstandschaft möglich sein.\r\n11. Kosten\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass der Gesetzesentwurf – anders als § 21 Abs. 3 TDDDG – die Kostenlast des Auskunftsverfahrens nicht der verletzten Person auferlegt. Soweit S. 34 der Gesetzesbegründung auf den Grundsatz des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG verweist, weist der djb auf Folgendes hin: Von der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, von der Erhebung der Kosten gänzlich abzusehen, wird in der Praxis regelmäßig kein Gebrauch gemacht. Betroffene müssten daher damit rechnen, die Kosten für das Auskunfts- und/oder Accountsperreverfahren zu tragen. Mögliche Kosten umfassen dabei nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Rechtsanwaltskosten des an den Verfahren beteiligten Dienstes. Der djb schlägt deshalb folgende Ergänzung des § 5 vor: „Der Antragsteller trägt in der Regel nicht die Kosten des Verfahrens.\"\r\n12. Elektronische Zustellung wünschenswert\r\n\r\nDie vorgesehenen Regeln zu Zustellungsbevollmächtigten sind zu begrüßen. Allerdings lässt der Gesetzesentwurf offen, wie die Kommunikation zwischen Betroffenen, Gerichten und Diensteanbieter*innen erfolgt. Wenn die Kommunikation allein auf dem Postweg erfolgen kann, ist auch bei reinen Inlandssendungen zu befürchten, dass die Daten längst gelöscht sind, wenn die Sicherungsanordnung die Diensteanbieter*innen erreicht. Dies gilt sowohl für den rechtsverletzenden Inhalt, den die Diensteanbieter*innen mit Screenshots sichern sollen als auch für die Nutzungsdaten, die sie sichern sollen. Der djb fordert daher eine digitale Eingabemaske für Betroffene, die mit den beA-Eingängen der Gerichte verbunden ist. Zudem ist für Diensteanbieter*innen ein elektronisches Postfach für die Zustellung durch das Gericht einzurichten (ähnlich dem besonderen elektronischen Behördenpostfach/Anwaltspostfach).\r\n13. Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf sieht vor, dass für Anträge nach diesem Gesetz das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragstellende seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit soll (abweichend von § 32 ZPO) auch für Streitigkeiten über Ansprüche aus Rechtsverletzungen gelten, wenn zuvor ein Auskunftsverfahren nach § 2 durchgeführt wurde. Dies führt in der Praxis dazu, dass nicht länger die auf äußerungsrechtliche Ansprüche mit speziellen Kammern ausgestatteten Landgerichte, sondern eben jeweils die am Sitz der Betroffenen zuständig sind. Dies mag angesichts der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen im jeweiligen Einzelfall zu stark divergierender Rechtsprechung führen. Der djb regt daher ausdrücklich an, von der vorgesehenen Ermächtigung der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Auskunftsverfahren einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, Gebrauch zu machen.\r\n14. Fazit\r\n\r\nDer Diskussionsentwurf des Gesetzes gegen Digitale Gewalt stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der individuellen Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum dar. Dennoch gibt es einige Kritikpunkte, die adressiert werden sollten, um die Effektivität des Gesetzes zu gewährleisten und eine umfassende Bekämpfung digitaler Gewalt zu ermöglichen. Es bleibt noch genug Zeit, diese bis zur Bildung der neuen Regierung zu überarbeiten, damit die neue Bundesregierung den Gesetzesentwurf ohne weitere Verzögerungen in den neu zusammengesetzten Bundestag einbringen und zügig verabschieden kann.\r\n\r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\n\r\nAnke Stelkens\r\nVorsitzende der nichtständigen Kommission Digitales\r\n\r\n\r\n\r\n[1] Vgl. hierzu nur Anhörung des Ausschusses Digitale Agenda des BT vom 24.03.2021 zum Thema „Digitale Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die dort abgegebenen Stellungnahmen, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw12-pa-digitale-agenda-gewalt-828920 (zuletzt aufgerufen am 12.03.2025).\r\n\r\n[2] https://docs.un.org/en/E/CN.6/2025/L.1 (zuletzt aufgerufen am 12.03.2025).\r\n\r\n[3] Vgl. https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-15_Eckpunkte_digitale_Gewalt.pdf\r\n\r\n[4] siehe dazu ausführlich S. 13 f. der djb-Stellungnahme zum Eckpunktepapier, abrufbar unter https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-15_Eckpunkte_digitale_Gewalt.pdf"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Das Ehegattensplitting ist ein Relikt aus den 1950er Jahren, es fördert besonders Einverdienstehen in hohen Einkommensgruppen.\r\n\r\nViele Zweitverdienende, oft Frauen, reduzieren ihre Arbeitszeit oder verzichten auf eine eigene Erwerbstätigkeit, weil sich zusätzliche oder vermehrte Erwerbstätigkeit steuerlich weniger lohnt. Dies führt nicht nur zu geringeren Einkommen, sondern auch zu Nachteilen bei der sozialen Absicherung, insbesondere in der Rente. Paare mit gleich hohem Einkommen profitieren hingegen nicht vom Splitting. Insgesamt führt das Splitting zu öffentlichen Mindereinnahmen von rund 25 Milliarden Euro pro Jahr.\r\nII. Warum eine Reform notwendig ist\r\n\r\nDie Vorstellung, dass Ehe und Familie automatisch zusammengehören, ist längst überholt. Heute wachsen viele Kinder mit nicht verheirateten Eltern oder in alleinerziehenden Haushalten auf. Dennoch profitieren ausschließlich verheiratete Paare vom Ehegattensplitting – unabhängig davon, ob sie Kinder haben –, während viele andere Familienmodelle leer ausgehen.\r\n\r\nZudem steht das Ehegattensplitting im Widerspruch zum Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern. Es setzt Fehlanreize für eine traditionelle Rollenverteilung, statt den Zugang zu eigenständiger wirtschaftlicher Sicherheit zu fördern. OECD, die Europäische Kommission und deutsche Wirtschaftsforschungsinstitute warnen seit Jahren davor, dass das Ehegattensplitting Frauen häufiger in Teilzeit drängt und damit ihre Chancen auf Führungspositionen mindert.\r\n\r\nIn Deutschland ist die Erwerbsbeteiligung von Frauen zwar hoch, doch der Anteil der Frauen in Teilzeit ist im internationalen Vergleich überdurchschnittlich. Diese hohe Teilzeitquote geht oft mit finanzieller Abhängigkeit, geringeren Karrierechancen und einem erhöhten Risiko von Altersarmut einher.\r\n\r\nDie Abschaffung des Ehegattensplittings ist nicht nur ein gleichstellungs- und familienpolitisches Gebot, sondern angesichts des Fachkräftemangels auch volkswirtschaftlich erforderlich.\r\nIII. Unser Vorschlag für eine gerechtere Lösung\r\n\r\nDas Ehegattensplitting ist weder verfassungsrechtlich noch politisch alternativlos. Reformoptionen werden seit Jahrzehnten diskutiert. Eine moderne Familienbesteuerung muss sich an den tatsächlichen Bedürfnissen von Familien orientieren – unabhängig vom Familienmodell.\r\n\r\nDas Ziel ist die Einführung der Individualbesteuerung von Eheleuten mit übertragbarem Grundfreibetrag. Der Übergang kann schrittweise erfolgen, um mögliche Härten, insbesondere für bestehende Ehen, abzufedern. Da auch Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen, wenn auch in geringem Ausmaß, derzeit vom Splitting profitieren, ist es unerlässlich, die Mehreinnahmen gezielt zur finanziellen Entlastung von Familien einzusetzen.\r\n\r\nUnser Vorschlag:\r\n\r\n    Sofortige Abschaffung der Steuerklassen III und V, um eine gerechtere Steuerverteilung – auch in den monatlichen Abrechnungen – zu gewährleisten.\r\n    Überwindung des bisherigen Ehegattensplittings durch eine Begrenzung des Splittings auf einen maximalen Übertragungsbetrag und, in einem weiteren Schritt, die Einführung der Individualbesteuerung von Eheleuten mit übertragbarem Grundfreibetrag. Die Notwendigkeit von Übergangsregelungen für bestehende Ehen sowie eine Kombination mit einer Einkommensteuertarifreform sollten geprüft werden, um mögliche Mehrbelastungen für Paare und Familien mit niedrigen oder mittleren Einkommen zu vermeiden.\r\n    Die bisherigen Minijobs sollen in sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtige Beschäftigungsverhältnisse überführt werden, bei denen – ähnlich wie bei den Midijobs – die Sozialbeiträge überwiegend oder vollständig von den Arbeitgebern getragen werden.\r\n    Die Mehreinnahmen aus der Reform sollten gezielt in den Ausbau der Infrastruktur für Kinderbetreuung und Pflege sowie in die Erhöhung des Kindergeldes investiert werden, um Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen, die derzeit vom Splitting profitieren, nicht zu belasten.\r\n\r\nDie Modernisierung der Ehegattenbesteuerung ist überfällig. Das Ehegattensplitting schafft Ungerechtigkeiten und spiegelt nicht die Lebensrealitäten moderner Familien wider. Eine schrittweise Rückführung der Splittingvorteile hin zur Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag stärkt die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen, fördert die Arbeitsmarktintegration und erschließt Fachkräftepotenziale – ein sozial gerechter und wirtschaftlich notwendiger Schritt.\r\n\r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Susanne Dern\r\nKommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich\r\n\r\nJulia Jirmann\r\nReferentin für Steuerrecht und Steuerpolitik im Netzwerk Steuergerechtigkeit"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016104","regulatoryProjectTitle":"Policy Paper: Geschlechtergerechte Arbeitszeitregime in Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/20/512439/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250021.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Geschlechtergerechte Arbeitszeitregime in Unternehmen\r\n\r\nPolicy Paper vom 15.04.2025\r\nA. Einleitung\r\n\r\nViele Menschen wünschen sich selbstbestimmte Arbeitszeiten, die zu ihren Lebensphasen passen.[1] Es geht um die Berücksichtigung privater Lebensumstände, auf deren Basis die Arbeitszeit angepasst werden kann, und damit um mehr Arbeitszeitsouveränität.[2] Unterschiedliche Lebensphasen erfordern unterschiedliche Arbeitszeiten. Besonders in Phasen intensiver Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, in Phasen der Weiterbildung oder auch von Krankheit und Rehabilitation steht weniger Zeit für Erwerbsarbeit zur Verfügung. Die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit ist jedoch keine individuelle Aufgabe des Zeitmanagements, sondern eine gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung, die auch Unternehmen mittragen müssen.[3] Arbeitszeitregime müssen diese Rahmenbedingungen berücksichtigen, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen.\r\n\r\nFrauen sind aufgrund tradierter Rollenbilder besonders auf eine solche Vereinbarkeit angewiesen. Sie arbeiten zu knapp 50 % in Teilzeit[4] (meist mit kürzeren Arbeitszeiten, als sie es sich wünschen[5]) und können Vollzeitstellen oder Führungspositionen oft nicht wahrnehmen. Das ist insbesondere darin begründet, dass sie im Durchschnitt täglich 44,3 % mehr unbezahlte Sorgearbeit leisten als Männer.[6] Männer können damit strukturell mehr Zeit für Erwerbsarbeit aufwenden als Frauen. Dies begünstigt wiederum die kontinuierliche berufliche Entwicklung von Männern, während Frauenkarrieren häufig stagnieren. Verkürzte und/oder unterbrochene Erwerbsarbeitszeiten haben zudem negative Auswirkungen auf die Entgeltentwicklung[7], den Zugang zu Beschäftigungsbereichen und Aufstiegsmöglichkeiten, auf Weiterbildungen und schließlich auf die soziale Absicherung im Rentenalter. Im Jahr 2023 betrug die Altersversorgung von Frauen im Schnitt nur etwa 60 % der von Männern.[8] Nach Berechnungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes von September 2024 verdienen 53 % aller Frauen und 30 % aller sozialversichert beschäftigten Frauen nicht genug für ihre langfristige Existenzsicherung.[9] Die ungleiche Verteilung von Arbeitszeit zwischen den Geschlechtern führt damit zu gravierenden Gerechtigkeitsproblemen, auch innerhalb von Unternehmen.\r\n\r\nUm dem zu begegnen, sind Arbeitszeitregime in den Unternehmen ein Schlüsselthema für die Zukunft der Arbeit – und zwar für alle Geschlechter. Erforderlich ist ein Abrücken von einer „Normalarbeitszeit“, die traditionelle Rollenbilder verfestigt und große Teile der Erwerbsfähigen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, wenn nicht sogar (zeitweise) vom Arbeitsmarkt ausschließt.[10] Insbesondere Frauen sind daher auf eine Arbeitszeitregulierung angewiesen, die ihnen mehr Arbeitszeitsouveränität bietet. Eine geschlechtergerechte Arbeitszeitpolitik muss Bestandteil jeder nachhaltigen Personalpolitik sein und ist für alle Beschäftigten wichtig.\r\n\r\nAuch für die Unternehmen ist ein geschlechtergerechtes Arbeitszeitregime ein Gewinn. Denn so können sie dem Fachkräftemangel begegnen.[11] Durch flexible Arbeitszeitenregime, welche private Vorbedingungen berücksichtigen, stechen Unternehmen im Arbeitnehmer*innen-Wettbewerb positiv hervor. Zudem stärken sie die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen und fördern deren Motivation.[12] Insgesamt können familienbewusste Unternehmen betriebswirtschaftliche Ergebnisse deutlich besser erreichen als solche, die die Vorbedingungen ihrer Beschäftigten außer Acht lassen.[13]\r\n\r\nDieses Policy Paper richtet sich primär an Unternehmen, Betriebsräte, Gewerkschaften, Verbände und Unternehmensberatungen. Es soll ihnen Handlungshinweise für die Gestaltung geschlechtergerechter Arbeitszeitregime an die Hand geben. Aber auch für gesetzgebende Akteur*innen kann und soll es Impulse für die Schaffung geschlechtergerechter Arbeitszeitregelungen bieten.\r\nB. Herausforderungen\r\n\r\nSelbstbestimmte Arbeitszeiten erfordern durchaus organisatorischen Aufwand und können an betriebliche Grenzen stoßen. Dabei sind die Bedingungen der Unternehmen hinsichtlich ihrer gestalterischen Möglichkeiten ganz unterschiedlich. In bestimmten Tätigkeitsbereichen, wie etwa der Fließbandproduktion, kann bereits die befristete Reduzierung der Arbeitszeit Einzelner um wenige Stunden zu organisatorischen Problemen führen, die in anderen Bereichen, etwa im Dienstleistungsbereich, eher seltener auftreten. Große Unternehmen haben oft mehr Spielraum bei der Gestaltung von Arbeitszeit, doch auch kleine und mittlere Betriebe (KMU) können flexible Arbeitszeiten ermöglichen. KMU haben aufgrund ihrer flachen Hierarchien und eines weniger formalisierten Personalmanagements im Gegenteil sogar besonders gute Voraussetzungen für die Ermöglichung bedarfsgerechter Arbeitszeitmodelle, weil sie flexibler auf Zeitwünsche eingehen und diese abstimmen können.[14]\r\nI. Arbeitsverdichtung\r\n\r\nDie von einzelnen Beschäftigten in Anspruch genommenen Arbeitszeitverkürzungen führen sehr oft zu Arbeitsverdichtung durch Nichtanpassung des Arbeitsvolumens an die geringere Arbeitszeit, zur Verlagerung unbesetzten Arbeitsvolumens auf andere Beschäftigte und zu prekärer Beschäftigung von Vertretungspersonal. Das geltende Recht nimmt diese Probleme bisher kaum in den Blick.\r\nII. Interessenkollisionen\r\n\r\nBestimmte Arbeitszeitwünsche, sei es eine (zeitweise) vollständige oder teilweise Arbeitszeitreduzierung, sei es eine bestimmte Lage oder Verteilung der Arbeitszeit, können in einem Beschäftigungsbereich oft nicht von allen Beschäftigten gleichzeitig verwirklicht werden. Das führt zu Interessenkollisionen und damit zu Konflikten zwischen Beschäftigten. Soll die Arbeitszeitsouveränität einzelner Beschäftigter nicht auf Kosten anderer Beschäftigter durchgesetzt werden - auch wenn im Einzelfall eine gewisse Solidarität verlangt werden kann und muss –, ist ein klar geregeltes, transparentes Verfahren zur Lösung solcher Interessenkollisionen notwendig, mit dem alle Beschäftigten mitgenommen werden können.\r\nIII. Unzureichende gesetzliche Ansprüche\r\n\r\nAuf gesetzlicher Ebene existiert ein unübersichtlicher Flickenteppich an unterschiedlich ausgestalteten individuellen Ansprüchen auf Freistellung oder Arbeitszeitverkürzung mit unterschiedlicher Zielrichtung und kaum überschaubaren Voraussetzungen, formalen Anforderungen und inhaltlichen Begrenzungen. Individuelle Ansprüche auf eine flexible Gestaltung der Lage der Arbeitszeit ohne deren gleichzeitige Verkürzung oder auf eine flexible Gestaltung des Arbeitsorts zur Vermeidung langer Wege fehlen ganz. Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie setzt hier an, fordert aber als Mindestlösung der Mitgliedstaaten lediglich ein Antragsrecht der Arbeitnehmer*innen und verstärkte Begründungspflichten der Arbeitgeber*innen ein.[15] Die im nationalen Recht bestehenden Ansprüche greifen zudem erst ab einer bestimmten Unternehmensgröße und müssen von den betroffenen Beschäftigten regelmäßig individuell durchgesetzt werden. Das führt dazu, dass viele Beschäftigte von den Ansprüchen von vornherein ausgeschlossen sind. Bei den übrigen laufen die Ansprüche häufig leer, entweder weil sie das Dickicht der Anspruchsvoraussetzungen und formalen Anforderungen nicht durchschauen, oder aber, weil sie einen Konflikt mit der Arbeitgeberseite vermeiden wollen, um ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Diejenigen, die ihre Ansprüche gleichwohl erfolgreich durchsetzen, finden sich nicht selten in der Rolle der „Störer*innen“ wieder – mit entsprechend negativen Auswirkungen auf ihre berufliche Entwicklung.\r\nC. Lösungen\r\n\r\nDie hier vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen, u.a. für Unternehmen, Betriebsräte, Verbände und Gewerkschaften, müssen über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, wenn eine (geschlechter-)gerechte Arbeitszeitkultur im Unternehmen gestaltet werden soll. Individuelle Ansprüche auf selbstbestimmte Arbeitszeiten sind notwendig,[16] reichen jedoch nicht aus. Einzelne Beschäftigte sollten für ihre Rechte nicht in den Konflikt mit der Arbeitgeberseite oder ihren Kolleg*innen treten müssen. Das hindert sie an der Geltendmachung. Eine wirksame Änderung der Arbeitszeitkultur erfordert deshalb kollektiv erarbeitete, kollektiv wirkende und kollektiv abgesicherte Optionen für alle Beschäftigten. Diese müssen vorhersehbar, planbar, verlässlich und rechtssicher sein. Wie viele und welche Optionen in einem Unternehmen geschaffen werden sollten, bestimmt sich nach den unterschiedlichen Bedürfnissen der Beschäftigten im jeweiligen Betrieb, den betrieblichen Möglichkeiten einer Flexibilisierung im jeweiligen Beschäftigungszweig und der Größe des Unternehmens. Daher sollten alle Betriebe sämtlicher Branchen und Größen differenzierte Lösungen erarbeiten, die das Unternehmen nicht überfordern, aber den Wunsch der Beschäftigten nach Arbeitszeitsouveränität bestmöglich berücksichtigen.\r\n\r\nZur Entwicklung eines geschlechtergerechten Arbeitszeitkonzeptes mit den verschiedenen Optionen sind fünf Schritte erforderlich: 1. ein sogenannter Arbeitszeit-Check, 2. dessen Analyse, 3. die Entwicklung eines eigenen passgenauen Konzepts, 4. dessen Umsetzung und 5. dessen Evaluation und regelmäßige Anpassung an veränderte Bedürfnisse und Verhältnisse.\r\nI. „Arbeitszeit-Check“\r\n\r\nDer erste Schritt zu einer geschlechtergerechten Arbeitszeitkultur ist die Bestandsaufnahme der bestehenden Arbeitszeitregime im Unternehmen und ─ sofern unterschiedlich ─ in den einzelnen Betrieben und/oder Betriebsteilen (sog. Arbeitszeit-Check). Außerdem sollten die aktuellen und zukünftigen Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten erfasst werden, um zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen den Bedürfnissen der Beschäftigten und der Geschlechtergerechtigkeit entsprechen. Ferner muss der „Arbeitszeit-Check“ die reale Verteilung der Arbeitszeit auf die Geschlechter bezogen auf Dauer, Lage, Rhythmus und Arbeitsort ermitteln. Damit bildet er eine wertvolle Grundlage, um eventuell vorhandene diskriminierende Strukturen aufzudecken und diesen durch ein geschlechtergerechtes Arbeitszeitkonzept entgegenzuwirken.\r\n\r\nSofern für die Bestandsaufnahme digitale Tools genutzt werden, ist es unabdingbar, dass nicht nur die Datenerfassungen und Datenauswertungen, sondern auch die Datenauswertungskriterien und Problemstellungen für die algorithmische Datenaufbereitung geschlechterkompetent und frei von geschlechterstereotypen Vorentscheidungen sind. Auch die datenschutzrechtliche Ausgestaltung muss die besondere Vulnerabilität diskriminierungsgefährdeter Beschäftigter berücksichtigen. Für die Bestandsaufnahme sind daher ausschließlich zertifizierte Verfahren geeignet, die frei von Diskriminierung sind und sicherstellen können, dass alle gleichstellungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hier bedarf es der weiteren Entwicklung von digitalen Tools anhand politischer Vorgaben und Kontrollen.\r\n\r\nMögliche Fragen, die Beschäftigten im Rahmen einer anonymisierten Befragung gestellt werden können, sind etwa die Frage nach dem Umfang der Arbeitszeit, der Lage und dem Ort der Arbeit und danach, ob sich die Befragten in einem prekären Beschäftigungsverhältnis befinden (Befristung, Leiharbeit, Werkvertrag, Minijob etc.). Zusätzlich sollte nach dem Geschlecht und der Familiensituation (zu pflegende Angehörige, Kinder welchen Alters usw.) gefragt werden.[17] Darüber hinaus sollten – soweit möglich – auch Fragen, die im Rahmen der späteren Auswertung Rückschlüsse auf intersektionale Bezüge, also eine Mehrfachbenachteiligung wegen verschiedener Merkmale, ermöglichen, einbezogen werden.\r\nII. Analyse\r\n\r\nDie durch den „Arbeitszeit-Check“ gewonnenen Daten müssen nach ihrer Erhebung analysiert werden. Hier ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dabei sind vor allem folgende Gesichtspunkte relevant:\r\n\r\n    Welche Arbeitsaufgaben erfordern strikte Zeitvorgaben über Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit?\r\n    Wie viel Flexibilität ist hinsichtlich der zeitlichen Erbringung der Arbeit möglich?\r\n    Nutzt der Betrieb seine Flexibilitätsspielräume vollständig?\r\n    Wird die Arbeitszeitgestaltung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und ist sie Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements?\r\n    Welche gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen Vorgaben begrenzen die Handlungsspielräume des Unternehmens und die Berücksichtigung der Zeitinteressen der Beschäftigten?\r\n    Wie viele Beschäftigte und welche Beschäftigten(gruppen) haben selbstbestimmte Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Umfangs, der Lage und der Flexibilität ihrer Arbeitszeit sowie ihres Arbeitsortes?\r\n    Welche arbeitszeit- und arbeitsortbezogenen Bedarfe der Beschäftigten beruhen auf ihrer Lebenssituation, insbesondere im Hinblick auf Sorge- und Pflegeaufgaben?\r\n\r\nDiese Fragen können in den Betrieben je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlich zu beantworten sein.\r\nIII. Entwicklung einer Gleichstellungsstrategie\r\n\r\nAuf der Basis der Erkenntnisse des „Arbeitszeit-Checks“ kann dann für das Unternehmen ein geschlechtergerechtes Arbeitszeitkonzept entwickelt werden, das ein selbstmitbestimmtes, lebenslauforientiertes Arbeiten hinsichtlich Dauer, Lage, Rhythmus und Ort ermöglicht. Es sollten umsetzbare Optionen für die unterschiedlichen Arbeitszeitbedürfnisse zur Verfügung gestellt werden. Alles, was im Unternehmen machbar ist, sollte angeboten werden; was nicht möglich ist, bleibt unberücksichtigt.[18] Verfügen KMU nicht oder nur begrenzt über die finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen, um ein Arbeitszeitkonzept zu entwickeln, müssen sie dennoch die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördern und Regelungen anbieten, mit denen sowohl den Interessen der Beschäftigten als auch den betrieblichen Notwendigkeiten bestmöglich Rechnung getragen wird. Kammern, Innungen sowie regionale Untergliederungen von Wirtschaftsverbänden können hierbei gegebenenfalls unterstützend tätig werden.[19]\r\n\r\nArbeitszeitregime unterliegen der Mitbestimmung. In Unternehmen mit Betriebsrat sollte das Arbeitszeitkonzept in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. In tarifgebundenen Unternehmen muss das Arbeitszeitkonzept mit dem Tarifvertrag übereinstimmen, andernfalls ist die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen. In nicht mitbestimmten Betrieben ist die erforderliche Verbindlichkeit durch entsprechende Zusage an die Beschäftigten[20] herzustellen. Die Beteiligung der Akteure ist notwendig, um insgesamt sicherzustellen, dass Wahlarbeitszeiten nicht nur zu den erwünschten individuellen Lösungen führen, sondern auch zur Erarbeitung kollektiver Arbeitszeitkonzepte, die auch betriebliche Interessen berücksichtigen.\r\n\r\nAus Gründen der Sicherheit und Planbarkeit für die Betriebe und die Beschäftigten, sollten bei der Umsetzung von Arbeitszeitkonzepten angemessene Fristen für die Geltendmachung gesetzt werden. Auch sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Inanspruchnahme der vorgesehenen Optionen zeitlich zu befristen. Die Dauer der Befristung sollte dabei sowohl auf die Bedürfnisse der Beschäftigten als auch auf die betrieblichen Möglichkeiten abgestimmt werden. Rechtzeitig vor dem Auslaufen der Befristung sollten die Arbeitsvertragsparteien klären, ob die gewählte Option verlängert, durch eine andere (befristete) Option ersetzt oder schlicht auslaufen soll. Dabei erhalten die Beschäftigten durch die Befristung die Sicherheit, dass mit dem Auslaufen der getroffenen Vereinbarung wieder ihre ursprünglichen Vertragsbedingungen gelten. Gleichzeitig ermöglicht die Befristung für Betriebe Planungssicherheit bei der Frage, wie und für welche Dauer Lücken und Bedarfe, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage des Arbeitszeitkonzepts entstehen, ausgeglichen werden müssen. Darüber hinaus sollte aber auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Vereinbarungen bestehen, wenn eine Änderung der tatsächlichen Lebensumstände dies erfordert.[21]\r\n1. Berücksichtigung von Lage und Umfang der Arbeitszeit\r\n\r\nEin geschlechtergerechtes Arbeitszeitkonzept im Unternehmen führt für Beschäftigte stets zu einem individuellen Recht auf Änderung der vertraglichen Arbeitszeit (entsprechend den Optionen des Arbeitszeitkonzepts). Dabei geht es bei der Dauer der Arbeitszeit nicht nur um (möglicherweise lediglich zeitweise) Reduzierungen der ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sondern auch um gewünschte Erhöhungen der Arbeitszeit, sofern ein freies Arbeitszeitvolumen vorhanden ist. Dies muss auch für Beschäftigte gelten, die von Beginn an teilzeitbeschäftigt waren. Ebenso muss – entsprechend der normativen Schutzrichtung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie auch losgelöst von einer Reduzierung[22] der Arbeitszeit – die Lage der Arbeitszeit an die individuellen Möglichkeiten und Bedürfnisse angepasst werden können.[23] Dafür kommen passgerechte Anfangs- und Endzeiten, eine flexible Einteilung der Arbeitszeit oder auch Gleitzeit und Kernarbeitszeiten in Betracht. In jedem Fall sind die betrieblichen Maßnahmen so auszugestalten, dass sie die geschlechterparitätische Wahrnehmung von Sorgeaufgaben ermöglichen, fördern und unterstützen.\r\n\r\nEine Flexibilisierungsmöglichkeit ist mit der sogenannten Mandatspause gesetzlich auch für Führungspositionen vorgesehen und bedarf ebenfalls der Verankerung in der Unternehmenskultur. Danach können Mitglieder der Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflege von Familienangehörigen oder Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen ihr Amt für eine gewisse Zeit ohne Haftungsrisiken zeitweise nicht ausüben, ohne es endgültig zu verlieren.[24] Das eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihre Führungstätigkeiten an individuelle Lebenssituationen anzupassen.\r\n\r\nDaneben sollten Potentiale des Jobsharings ausgeschöpft werden. Dies bietet sich auch bei Führungspositionen an, weil das Jobsharing es ermöglicht, einheitliche Führungsaufgaben auf mehrere Personen aufzuteilen (sog. Top-Sharing).[25]\r\n2. Rückkehrmanagement\r\n\r\nNach längeren sorgearbeitsbedingten Auszeiten sollte ein diskriminierungssensibles Rückkehrmanagement eingeführt werden, um die Wiedereingliederung der Beschäftigten zu erleichtern und die Planbarkeit für den Betrieb zu erhöhen.[26] Dazu sollten rechtzeitig vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit Gespräche stattfinden, in denen die Beschäftigten über etwaige betriebliche Umstrukturierungen und personelle Veränderungen informiert und ihre Arbeitszeitwünsche, Tätigkeitsvorstellungen sowie Karriereplanungen abgefragt werden. Gegebenenfalls sollte ein Wiedereingliederungsplan erstellt werden. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass Beschäftigte – soweit erwünscht – im Rahmen eines Abwesenheitsmanagements auch während einer Auszeit über aktuelle betriebliche Ereignisse und Entwicklungen sowie berufliche Veranstaltungen auf dem Laufenden gehalten werden.\r\n3. Berücksichtigung des Arbeitsortes\r\n\r\nDer Arbeitsort sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn möglich, sollte es ein Recht auf Homeoffice und mobiles Arbeiten[27] geben. Denn durch den Wegfall der Wegezeit zum und vom Arbeitsplatz entstehen Zeitersparnisse. Auch können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibler gestalten und sie an die Bedürfnisse ihres individuellen Alltags anpassen.\r\n\r\nZu beachten ist jedoch, dass Homeoffice und mobiles Arbeiten nicht grundsätzlich als geschlechtergerechtes Arbeiten zu begreifen sind, da Erwerbs- und Sorgearbeiten auch im Homeoffice nicht parallel geleistet werden können.[28] Zudem bestehen Herausforderungen hinsichtlich einer adäquaten Arbeitsausstattung, einer realistischen Arbeitszeiterfassung und der mangelnden unmittelbaren Kommunikation.[29] Diese Probleme können unter anderem durch Co-Working-Spaces gemindert werden. Diese bieten einen Austausch mit Kolleg*innen, die Trennung von Arbeit und Privatleben sowie eine eher arbeitsschutzkonforme Arbeitsumgebung. Co-Working-Spaces können auch Kinderbetreuung integrieren und dadurch die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie fördern.\r\n4. Ausgleich entstehender Lücken und Bedarfe, Lösung von Interessenkonflikten\r\n\r\nUnverzichtbarer Bestandteil des Arbeitszeitkonzepts sollten Regelungen zu der Frage sein, wie Lücken und Bedarfe, die durch die Inanspruchnahme von Arbeitszeitoptionen entstehen, ausgeglichen werden. Das kann eine anspruchsvolle organisatorische Herausforderung sein, die Faktoren wie Kurzfristigkeit der Geltendmachung, Dauer und Umfang der Arbeitszeitreduktion oder des Ausfalls, Qualifikation der Beschäftigten, Tätigkeitsbereich, wirtschaftliche Lage des Unternehmens und vorhandene Personalressourcen berücksichtigen muss.[30]Dennoch sind solche Regelungen notwendig, um einer Arbeitsverdichtung, übermäßiger Belastung anderer Beschäftigter oder prekärer Vertretungsverhältnisse vorzubeugen.\r\n\r\nBei Interessenkollisionen zwischen einzelnen Beschäftigten sind Priorisierungen und Auswahlentscheidungennotwendig. Dafür bedarf es geeigneter Regelungen. Um innerhalb der Belegschaft die nötige Akzeptanz herzustellen, müssen passende Instrumente für die innerbetriebliche Information und Kommunikation sowie entsprechende Verfahren entwickelt und etabliert werden, um entstehende Konflikte lösen zu können. Dabei sollte auch auf eine geschlechtergerechte Verteilung der Inanspruchnahme der Arbeitszeitoptionen geachtet werden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass die Verantwortung für die Wahrnehmung von Sorgeaufgaben weiterhin bei den weiblichen Beschäftigten liegt, während die männlichen Beschäftigten die Arbeitszeitoptionen vornehmlich für ihre Weiterbildung oder Selbstverwirklichung nutzen.[31]\r\nIV. Evaluation\r\n\r\nDas Konzept und seine Umsetzung sollten alle drei Jahre auf ihre Interessen- und Geschlechtergerechtigkeit hin überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Änderungswünsche der Beschäftigten müssen zeitnah berücksichtigt werden, etwa durch die Schaffung neuer oder die Erweiterung bestehender Optionen.\r\n\r\nZum Weiterlesen und zur Vertiefung wird auf die vom djb 2021 vorgelegte und 2024/2025 überarbeitete und ergänzte Konzeption „Wege zur Diskriminierungsfreiheit im Unternehmen. Konzeption für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft und Handlungshinweise für Unternehmen“ sowie auf die vom djb bereits 2015 entwickelte Konzeption für eine Wahlarbeitszeitgesetz verwiesen.[32]\r\nD. Begleitende Unterstützung\r\n\r\nUm den betrieblichen Akteur*innen die Entwicklung und Umsetzung eines geschlechtergerechten Arbeitszeitkonzepts zu erleichtern, sind Beispiele aus der Praxis hilfreich, an denen sie sich orientieren oder bei denen sie sich auch nur einzelne Ideen abschauen können. Anzustreben wäre ein unternehmensübergreifender Lern- und Optimierungsprozess, um die drängenden und offenen Arbeitszeitfragen (auch infolge steigender Erfahrungswerte) nachhaltig zu lösen. Dazu sind begleitende Forschungsprojekte nötig, die die Beispiele aus der Praxis dahingehend untersuchen, wie die jeweiligen Betriebe an das Thema herangegangen sind, auf welche Schwierigkeiten sie gestoßen sind, wie sie diese gelöst haben und wie sich Arbeitszeitkonzepte in der Praxis bewährt haben.\r\nImpressum\r\n\r\nHerausgeber: Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Lucy Chebout, Rechtsanwältin, Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)\r\n\r\nVerantwortlich: Prof. Dr. Isabell Hensel (Vorsitzende Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht)\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n \r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2025\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Gutachten der Sachverständigenkommission zum Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 17/6240, S. 13 ff; laut einer Befragung von mehr als 1.000 Erwerbstätigen ab 50 Jahren wünschen sich Beschäftigte vor allem eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung, die insbesondere an die individuellen Bedürfnisse angepasst ist, vgl. Techniker Krankenkasse, Pressemitteilung vom. 2.7.2024, abrufbar unter https://www.tk.de/presse/themen/praevention/gesundheitsstudien/tk-gesundheitsreport-2024-2175260?tkcm=aaus (19.3.2025).\r\n\r\n[2]Klenner/Lott, Wie kann flexibles Arbeiten für die Verbesserung der Work-Life Balance genutzt werden?, in Ahlers u.a., Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeitswelt, Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 311, 2018, S. 9 ff, abrufbar unter https://www.boeckler.de/fpdf/HBS-006818/p_arbp_311.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[3]Lott, Weniger Arbeit, mehr Freizeit?, WSI Report Nr. 47, 2019, abrufbar unter https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_report_47_2019.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[4] 2023 waren es genau 49,9 % mit steigender Tendenz nach oben, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Gleichstellungsindikatoren/tab-Teilzeitquote-nach-geschlecht-f25.html (19.3.2025).\r\n\r\n[5] Vgl. Backhaus/Vieten, Länge der Arbeitszeit, in: BAuA (Hrsg.), Arbeitszeitreport Deutschland: Ergebnisse der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2021, S. 28, 41, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2507.html (19.3.2025); ferner wünscht sich jede vierte erwerbstätige Mutter mehr Zeit für den Job, vgl. Statistisches Bundesamt, Wo bleibt die Zeit?, Ergebnisse zur Zeitverwendung in Deutschland 2022, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Zeitverwendung/Ergebnisse/_inhalt.html (19.3.2025).\r\n\r\n[6] Vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/02/PD24_073_63991.html (19.3.2025).\r\n\r\n[7] Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (Hrsg.), Glossar, Part-time Wage Gap, abrufbar unter https://www.diw.de/de/diw_01.c.701691.de/part-time_wage_gap.html (19.3.2025); ab dem Alter von 30 Jahren steigen die durchschnittlichen Brutto-Stunden-Löhne von Frauen – anders als die von Männern – kaum mehr an, vgl. Schäper u.a., Gender Pay Gap und Gender Care Gap steigen bis zur Mitte des Lebens stark an, in: DIW Wochenbericht 9/2023, S. 99, 100 f, abrufbar unter https://www.diw.de/de/diw_01.c.867356.de/publikationen/wochenberichte/2023_09_1/gender_pay_gap_und_gender_care_gap_steigen_bis_zur_mitte_des_lebens_stark_an.html (19.3.2025).\r\n\r\n[8] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N016 vom 24.4.2024, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/04/PD24_N016_12_63.html (19.3.2025).\r\n\r\n[9]Pimminger, Wie unabhängig sind Frauen in Deutschland?, DGB-Bundesvorstand, Abteilung Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik (Hrsg.), S. 17, abrufbar unter https://frauen.dgb.de/++co++a60606b4-e55d-11ef-a91d-2f2e3b85e9e9 (19.3.2025).\r\n\r\n[10] Siehe dazu auch Sachverständigenkommission für den Vierten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung Gleichstellung in der sozial-ökologischen Transformation. Gutachten für den Vierten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung 2025, abrufbar unter https://www.gleichstellungsbericht.de/static/a130d14a22d405b7290f62c9c3b07053/GutachtenVierterGleichstellungsbericht_WEB_20250303.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[11]Deutsche Industrie- und Handelskammer, Schlechte Stimmung der Unternehmen verfestigt sich 2024, S. 13, abrufbar unter https://www.dihk.de/resource/blob/112788/1ba6e27f3a5657f34ba344e1d0eafe52/konjunktur-dihk-konjunkturumfrage-jahresbeginn-2024-data.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[12] Siehe dazu BMFSJ, Renditepotenziale der NEUEN Vereinbarkeit, S. 22 f, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/108996/c0196b21e5eeff2f62c6679e86969ba2/renditepotenziale-der-neuen-vereinbarkeit-langfassung-data.pdf (19.3.2025); ferner Schneider u.a., in: Gerlach/Schneider (Hrsg.) Betriebliche Familienpolitik 2012, S. 209., 215 ff.\r\n\r\n[13]Schneider u.a., in: Gerlach/Schneider (Hrsg.) Betriebliche Familienpolitik 2012, S. 209, 236.\r\n\r\n[14] Vgl. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S. 59, 121.\r\n\r\n[15] Vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 iVm. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 sowie deren Erwägungsgründe 34 ff.\r\n\r\n[16] So die Vorschläge des Optionszeitenmodells: Jurczyk/Mückenberger (Hrsg.), Abschlussbericht: “Selbstbestimmte Optionszeiten im Erwerbsverlauf”, Forschungsprojekt im Rahmen des “Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung” (FIS), 2020, abrufbar unter https://www.fis-netzwerk.de/fileadmin/fis-netwerk/Optionszeiten_Abschlussbericht_DJIBroschuere_Endg.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[17] Siehe zu möglichen Fragen zur Erfassung der Arbeitszeitbedürfnisse etwa IG Metall, ARBEITSZEIT – SICHER, GERECHT UND SELBSTBESTIMMT 2017, S. 9 ff, abrufbar unter https://www.igmetall.de/download/docs_20170529_2017_05_29_befragung_ansicht_komp_489719b89f16daca573614475c6ecfb706a78c9f.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[18] Zum Modell einer innerhalb eines bestimmten Arbeitszeitkorridors wählbaren verminderten Vollzeit zur Gestaltung von lebensphasenorientieren Wahlarbeitszeiten und dessen Umsetzung innerhalb verschiedener betrieblicher Arbeitszeitsysteme Hoff, Von der Vollarbeitszeit zur Wahlarbeitszeit in Diefenbacher, Held, Rodenhäuser (Hrsg.), Ende des Wachstums – Arbeit ohne Ende?, 2017, S. 103 ff.\r\n\r\n[19] Zur Rolle der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern: Konzeption des djb „Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen: Konzeption für eine Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft und Handlungshinweise für Unternehmen“ S. 21 f, abrufbar unter https://www.djb.de/themen/wege-zur-diskriminierungsfreiheit-in-unternehmen (25.3.2025).\r\n\r\n[20] Sog. Gesamtzusage: Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein Angebot des oder der Arbeitgebenden an alle Beschäftigten oder eine Gruppe von Beschäftigten in allgemeiner Form zB durch Aushang, Merkblatt, Rundschreiben oder Einstellung ins Intranet. Durch eine Gesamtzusage kommt eine rechtlich verbindliche Vereinbarung zustande.\r\n\r\n[21] So ist auch in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 unter bestimmten Umständen ein Antragsrecht auf vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsmuster vorgesehen.\r\n\r\n[22] Art. 9 Abs. 1 iVm. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158. In dem dort vorgesehenen isolierten Antragsrecht auf Neuverteilung der Arbeitszeit liegt das vom deutschen Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht ausgeschöpfte Potential des Art. 9 Abs. 1 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie.\r\n\r\n[23] Zu den Umsetzungsbedarfen etwa Treichel, Zur Notwendigkeit einer Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158 vom 20. Juni 2019 in das geltende Arbeits- und Sozialrecht 2021.\r\n\r\n[24] § 84 Abs. 3 AktG, § 38 Abs. 3 GmbHG und § 40 Abs. 6 SEAG.\r\n\r\n[25] Vgl. dazu Harriet Taylor Mill-Instituts für Ökonomie und Geschlechterforschung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Hrsg.), Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden 2024, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/241356/9a2a5f5a9bed25e7f9d5f6bf07895ace/handlungsleitfaden-data.pdf (19.3.2025).\r\n\r\n[26] Vgl. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT‑Drs. 18/12840, S. 59 (176 f).\r\n\r\n[27] Gemeint ist hier das Arbeiten an beliebigen Orten innerhalb Deutschlands. Sollte darüber hinaus auch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens im Ausland in Betracht gezogen werden, sind zwingend die hierzu geltenden Regelungen des anwendbaren Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu prüfen und zu beachten und ggf notwendige Bescheinigungen zu beantragen.\r\n\r\n[28] Vgl. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam gestalten, in: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12840, S 59 (119).\r\n\r\n[29] Näher dazu Backhaus/Tisch/Beermann, Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten: Chancen, Herausforderungen und Gestaltungsaspekte aus Sicht des Arbeitsschutzes, baua: Fokus Mai 2021, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Telearbeit-Homeoffice.html (19.3.2025); Krummenacher, Vor- und Nachteile von Homeoffice während der Covid-19-Pandemie für Arbeitnehmende und Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit 2021, Fachhochschule Nordwestschweiz, abrufbar unter https://doi.org/10.26041/fhnw-3980 (19.3.2025).\r\n\r\n[30]Kümmerling u.a., Keine Zeit mehr für Erwerbsarbeit?, IAQ-Report 2023-10, S. 9, abrufbar unter https://doi.org/10.17185/duepublico/81355 (19.3.2025).\r\n\r\n[31] Zu den Geschlechterunterschieden in der betrieblichen Weiterbildung Lott/Polloczek/Peters, UND ES GIBT IHN DOCH! Der Gender Training Gap bei betrieblichen Weiterbildungen, WSI Report Nr.101 März 2025, abrufbar https://www.wsi.de/de/faust-detail.htm?sync_id=10310 (19.03.2025).\r\n\r\n[32] Beides abrufbar unter https://www.djb.de/themen/wege-zur-diskriminierungsfreiheit-in-unternehmen (25.3.2025)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Das Ziel muss daher reproduktive Gerechtigkeit[1] sein; das bedeutet hier die staatlich unterstützte Möglichkeit einer möglichst diskriminierungsfreien und autonomen Wahrnehmung reproduktiver Rechte.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) eine intersektionale Perspektive auf reproduktive Rechte im Kontext von Behinderung. In diesem Policy Paper sollen in dieser Hinsicht zwei Dimensionen des Verhältnisses reproduktiver Rechte und der Rechte von Menschen mit Behinderung adressiert werden: Die unzulässige Einschränkung der reproduktiven Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung einerseits, mit Fokus auf das Problem der Zwangssterilisation,  und das Spannungsverhältnis zwischen dem Benachteiligungsverbot und reproduktiver Selbstbestimmung im Bereich der gentechnischen Diagnostik andererseits, hier mit Fokus auf Pränataldiagnostik (PND) und die Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen. Beide Bereiche verbindet das Problem, dass reproduktive Autonomie nicht nur ein individuelles Vermögen ist, sondern durch das Umfeld ermöglicht oder beschränkt wird. Eine Positionierung erfordert daher einen feministisch informierten Blick auf Selbstbestimmung und ihre gesellschaftliche Bedingtheit. Erst so können Schutzlücken erkannt, richtig erfasst und eine adäquate rechtliche Regelung des Bereichs reproduktiver Selbstbestimmung erarbeitet werden.\r\n\r\nBislang hat sich der djb noch nicht systematisch mit den Rechten von Menschen mit Behinderung und ihrem Verhältnis zu reproduktiven Rechten befasst. Eine Gefahr stellt in diesem Zusammenhang die Verschiebung bzw. Instrumentalisierung des Diskurses durch antifeministische Stimmen und Zurückdrängung reproduktiver Rechte dar. Der djb plädiert vor diesem Hintergrund dafür, die Rechte von Menschen mit Behinderung und reproduktive Rechte zusammen zu denken. Diese Notwendigkeit haben auch die Menschenrechtsausschüsse der CRPD und CEDAW, insbesondere vor dem Hintergrund der Rückschritte und Gegenbewegungen hinsichtlich des Schutzes reproduktiver Rechte, erkannt.[2] So soll der Instrumentalisierung der Rechte von Menschen mit Behinderung und Behindertenverbände durch sogenannte „Lebensschützer*innen” begegnet werden; diese versuchen mit ihrer Agenda, die Möglichkeit einer diskriminierungsfreien autonomen Entscheidung im Bereich reproduktiver Rechte für alle Menschen zu versperren, wie etwa durch eine Verschärfung des § 218 StGB.[3]\r\n\r\nDie reproduktiven Rechte von Menschen mit Behinderung werden eingeschränkt, weil Menschen mit Behinderung gesellschaftlich nicht als Inhaber*innen reproduktiver Rechte anerkannt werden. Die damit verbundenen Einschränkungen von Autonomie spiegeln sich sowohl im Recht als auch in der Praxis wider. Das zeigt sich am Problem der Zwangssterilisation, das trotz der Betreuungsrechtsreform im vergangenen Jahr weiterhin besteht. Hier entwickelt der djb Forderungen, um den ableistischen[4] und geschlechtsspezifisch diskriminierenden Stigmatisierungen zu begegnen, die den Genuss von reproduktiven Rechten für Menschen mit Behinderung verhindern.\r\n\r\nAuch bei der PND stellt sich die Frage nach einer Einschränkung reproduktiver Rechte, hier aber zum Schutz von Menschen mit Behinderung. Kernproblem ist, inwieweit sich die schwangere Person informieren und ob bzw. unter welchen Umständen sie von ihrem Entscheidungsrecht Gebrauch machen darf. Sowohl die Möglichkeit als auch die Notwendigkeit einer autonomen Entscheidung ist hier durch gesellschaftliche Vorurteile und strukturellen Ableismus geprägt. Daraus darf sich aber andererseits nicht die umfassende rechtliche Einschränkung der Informations- und Entscheidungsmöglichkeit der schwangeren Person ergeben. Denn dadurch würde die Last diskriminierender Strukturen im Ergebnis auf dem Rücken schwangerer Personen ausgetragen. Der djb sieht es hier als gesetzgeberische Aufgabe an, die benachteiligende Wirkung der PND auszugleichen und ihrem Diskriminierungspotenzial im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund entwickelt der djb zudem Leitplanken für eine verfassungskonforme Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen.\r\nB. Zusammenfassung der Forderungen\r\nI. Forderungen im Kontext der Zwangssterilisation\r\n\r\n    Streichung des § 1830 BGB und Einrichtung eines Systems zur unterstützten Entscheidungsfindung\r\n    Abbau von Zugangsbarrieren für Menschen mit Behinderung im Bereich sexueller und reproduktiver Bildung durch erweiterte Bildungsangebote, Aufklärungsstellen, barrierefreies Informationsmaterial und Ausbildung von Berufsbetreuer*innen im Bereich reproduktiver Rechte\r\n    Gleichberechtigter barrierefreier Zugang zu medizinischer Versorgung (insb. Gynäkologie, Urologie, Geburtshilfe)\r\n    Umsetzung des Forschungsvorhabens zur gerichtlichen Praxis der Sterilisation von einwilligungsunfähigen Betreuten\r\n    Verhinderung von Stigmatisierung durch Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für Elternschaft von Menschen mit Behinderung\r\n\r\nII. Forderungen im Kontext der Pränataldiagnostik (PND)\r\n\r\n    Vereinheitlichung der Gesetze hinsichtlich eines menschenrechtlichen Verständnisses von Behinderung\r\n    Umfassende Datenerhebung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen PND und gesellschaftlicher Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderung\r\n    Verbesserung der Beratung, insbesondere durch Sicherstellung der Hinzuziehung von Ärzt*innen und Förderung von Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden\r\n    Bekämpfung von strukturellem Ableismus, u.a. durch erweiterteUnterstützung von Eltern von Kindern mit Behinderung, Medienkampagnen gegen Ableismus und Stärkung von Interessenvertretungen\r\n\r\nIII. Forderungen zur Neuregelung von Schwangerschaftsabbrüchen\r\n\r\n    Beteiligung von Menschen mit Behinderung an der Neuregelung entsprechend der (Art. 4 Abs. 3, 33 Abs. 3 UN-BRK).\r\n\r\n    Keine Wiedereinführung der embryopathischen Indikation\r\n\r\nC. Reproduktive Rechte im Kontext von Menschen mit Behinderun\r\nI. Rechtsgrundlagen: Reproduktive Selbstbestimmung\r\n\r\nReproduktive Rechte werden international seit langem diskutiert[5] und haben Eingang in verschiedene menschenrechtliche Verträge gefunden.[6] Ein Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung etabliert sich zunehmend auch in der deutschen verfassungsrechtlichen Diskussion. Uneinigkeit besteht allerdings weiterhin über die dogmatische Herleitung des Rechts. So wird es teilweise als Bestandteil des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG angesehen, wobei bereits der Akt der Familiengründung als vom Schutzbereich umfasst angesehen wird.[7] Der Gewährleistungsgehalt des Rechts wird dadurch allerdings nur bezogen auf ein Paar verstanden und umfasst damit keine Konstellationen, in denen Fortpflanzung nicht auf Familiengründung ausgerichtet ist, wie etwa bei der altruistischen Keimzellenspende.[8]Als individuelles Recht wird die reproduktive Selbstbestimmung als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG diskutiert, als „Fortpflanzungsfreiheit”. Einige verorten das Grundrecht hier, da allenfalls eine Aktivität, nicht aber die personale Integrität betroffen ist und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht damit nicht berührt sei.[9] Andere plädieren für eine Verortung im Art. 2 Abs. 1 GG, da die Fortpflanzung (anders als sexuelle Handlungen) nicht persönlichkeitsbezogen ist, sondern auf die Entstehung neuen Lebens ziele.[10] Für eine Verortung der reproduktiven Selbstbestimmung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG wird dagegen angeführt, dass Fortpflanzung und damit verbundene Entscheidungen zentral für die eigene Identitätsbildung und einen selbstbestimmten Lebensentwurf ist. [11]\r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat sich bislang nicht systematisch mit Verortung und Gehalt von reproduktiver Selbstbestimmung auseinandergesetzt, sondern lediglich Aspekte des Grundrechts in verschiedenen Urteilen adressiert.[12] In seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch 1972 und 1991 hat das Gericht etwa noch die reproduktive Freiheit der schwangeren Person zugunsten eines weitreichenden Embryonenschutzes eingeschränkt.[13] In jüngerer Zeit zeichnet sich allerdings mit den Urteilen zur „Dritten Option“[14] und zur Sterbehilfe[15] eine tendenzielle Stärkung des Persönlichkeitsrechts ab, die auch Auswirkungen auf eine veränderte Auslegung des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung haben könnte.[16]\r\n\r\nEs erscheint angemessen, die individuellen (auch negativen) Entscheidungen und Wünsche der Person in den Mittelpunkt des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung zu stellen. Die Fortpflanzung stellt einen so integralen Bestandteil der selbstbestimmten Lebensführung dar, dass seine Begrenzung auf ein Handeln losgelöst von der personalen Integrität bzw. auf Handlungen zum Zweck einer Familiengründung allein[17] nicht zu überzeugen vermag. Es liegt vielmehr nahe, die reproduktive Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) anzusehen. Dies umfasst die Fortpflanzungsfreiheit, die Entscheidung, ob man Kinder bekommt und auch die Entscheidung über die Bedingungen der Fortpflanzung und konkrete Verwirklichung, wie man Kinder bekommt und großzieht.[18] Auch umfasst ist die Zuhilfenahme von ärztlichen Beratungen und Eingriffen, sowie die von assistierter Reproduktion.[19]\r\n\r\nEin rein individualistisches, auf reproduktive Selbstbestimmung enggeführtes Verständnis reproduktiver Rechte greift allerdings zu kurz, da es die Bedingungen seiner Wahrnehmung nicht ausreichend adressiert. Vielmehr muss reproduktive Selbstbestimmung als Vermögen verstanden werden, das maßgeblich durch seinen gesellschaftlichen Kontext bedingt ist. Den Zusammenhang zwischen Autonomie und Gesellschaft im Kontext reproduktiver Rechte adressiert das Konzept Reproduktiver Gerechtigkeit. Reproduktive Gerechtigkeit wurde als Konzept vom Sister Song Collective, einem Zusammenschluss US-amerikanischer Schwarzer Feministinnen, in den 1990er Jahren entwickelt.[20] Danach wird reproduktive Selbstbestimmung nicht nur als individuelle Freiheit, sondern als Zusammenspiel reproduktiver Freiheit und sozialer Gerechtigkeit gedacht.[21] Mit dieser Perspektive wird aufgezeigt, dass gesellschaftlich Marginalisierte nicht in den gleichen Genuss reproduktiver Rechte kommen,[22] Gleichheit also maßgebliche Voraussetzung der Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts ist und hierbei mitgedacht werden muss – und zwar intersektional.[23] Auch die Vereinten Nationen, der Europarat und das Europäische Parlament machen auf ethnische, rassistische und ableistische Diskriminierungen als Hürden für reproduktive Autonomie und Gesundheit aufmerksam und weisen damit ebenfalls ein gerechtigkeitssensibles Verständnis reproduktiver Selbstbestimmung auf.[24] Für den nationalen Kontext bedeutet dies, dass die Einsicht in den Zusammenhang zwischen reproduktiver Selbstbestimmung und dem Diskriminierungsverbot zentral ist, um die Bedingungen der Inanspruchnahme reproduktiver Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen.\r\nII. Rechtsgrundlagen reproduktiver Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung\r\n\r\nAufgrund des Benachteiligungsverbot müssen alle reproduktiven Rechte aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung zustehen.\r\n\r\nWie das Grundgesetz enthält auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Art. 21 GRC ein Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und in Art. 26 GRC einen Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Sie findet nur bei Durchführung des Unionsrecht direkt Anwendung (Art. 51 GRC), zeigt aber den Konsens auf europäischer Ebene.\r\n\r\nBei der Auslegung des Grundgesetzes ist allerdings ratifiziertes Völkerrecht zu berücksichtigen; das Verfassungsrecht ist völkerrechtsfreundlich auszulegen.[25]\r\n\r\nAuch in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) findet sich ein Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.[26]\r\n\r\nBesondere Bedeutung im Kontext reproduktiver Rechte von Menschen mit Behinderung hat die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die nach Unterzeichnung und Ratifizierung seit 2009 verbindlich für Deutschland gilt. Von ihr werden unterschiedliche Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, Gesundheit, Bildung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung erfasst.[27]\r\n\r\nArt. 1 Abs. 2 UN-BRK gibt Aufschluss über den Begriff der Behinderung: Nach ihm beruht eine Behinderung auf individuellen Eigenschaften, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren eine volle, wirksame und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe verhindern können. An diesem „Behindert-Werden“ hat sich auch das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren mit der Rechtsprechung zu den Wahlrechtsausschlüssen von Menschen in Betreuungsverhältnissen (2019) und der Triage in Zeiten der Corona-Pandemie (2021) immer mehr orientiert.[28]\r\n\r\nNach Art. 12 Abs. 4 UN-BRK haben die Vertragsstaaten Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch von Menschen mit Behinderung zu treffen, um ihre Autonomie zu schützen. Art. 12 UN-BRK geht dabei von einem sog. relationalen Autonomieverständnis aus. Rechtsfähigkeit wird nicht als (nicht) bestehender Zustand verstanden, sondern als Kapazität, die durch verschiedene Unterstützung und Hilfe unterschiedlich ausgeprägt ist und auch im Laufe der Zeit variieren kann.[29] Die Unterstützung, die ein Mensch benötigt, kann im Maß und in der Form variieren.[30] Zudem ist sie von äußeren Strukturen und Umständen abhängig. Nach Art. 12 UN-BRK sind die Vertragsstaaten demnach verpflichtet, Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, autonom über die Ausübung ihrer reproduktiven Rechte zu entscheiden.[31]\r\n\r\nIn Art. 23 Abs. 1 a), b), c) UN-BRK ist zudem explizit das Recht von Menschen mit Behinderung auf Familiengründung und Fortpflanzung normiert.\r\n\r\nNeben diesen Regelungen garantiert auch Art. 16 Abs. 1 lit. e UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) Frauen gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl und den Altersabstand ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Informationen und Mitteln.\r\n\r\nDeutschland ist folglich verfassungsrechtlich, unionsrechtlich und völkerrechtlich gebunden, Menschen mit Behinderung die Ausübung ihrer reproduktiven Rechte zu ermöglichen.\r\nD. Reproduktive Rechte von Menschen mit Behinderung\r\nI. Überblick: Zur Lage reproduktiver Rechte von Menschen mit Behinderung in Deutschland\r\n\r\nBehinderung, Sexualität und Elternschaft werden oft noch als widersprüchliche Realitäten angesehen. Reproduktive Rechte von Menschen mit Behinderung werden durch gesellschaftliche Vorurteile und diskriminierende Strukturen beschränkt und durch eugenische Denkmuster bedroht.[32]\r\n\r\nIm Folgenden soll die Lage reproduktiver Rechte von Menschen mit Behinderung in Deutschland unter Bezugnahme auf den UN-Sonderbericht der ehemaligen Berichterstatterin Catalina Devandas Aguilar zur Lage der reproduktiven (und sexuellen) Rechte von Mädchen und jungen Frauen mit Behinderung aus dem Jahr 2017 dargestellt werden.[33] Danach zeigen sich Probleme neben der allgemeinen Stigmatisierung vor allem in den Bereichen des Zugangs zu Aufklärung und Dienstleistungen, der Zwangsverhütung und -abtreibung sowie insbesondere der Zwangssterilisation.\r\n1. Stigmatisierung, Klischees und Zugangsbarrieren\r\n\r\nDie gesellschaftliche Vorstellung, dass Frauen mit Behinderung keine Ehepartnerinnen, Mütter oder Betreuerinnen sein können, ist heute noch fest verankert.[34] Frauen mit Behinderung werden oft als nicht voll zurechnungsfähig, kindlich und bedürftig dargestellt. Dieses verzerrte Bild führt zu einer Ablehnung von Frauen mit Behinderung in der Elternrolle. Ebenso spielt hier eine Rolle, dass Menschen mit Behinderung ihre Sexualität grundsätzlich abgesprochen wird und folglich eine Elternschaft ausgeschlossen scheint.[35]\r\n\r\nZusätzlich herrscht teilweise noch immer die – letztlich auf eugenische Denkmuster zurückzuführende – Angst vor, dass die Behinderung der Eltern an ihr Kind weitergegeben werden könnte. Diese in der deutschen Gesellschaft verwurzelte Befürchtung kann unter anderem als Folge der unzureichenden Auseinandersetzung mit der eugenischen Politik unter der nationalsozialistischen Herrschaft verstanden werden.[36] Das nationalsozialistische „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses” wurde in der BRD bis 1974 nicht aufgehoben. Eine Distanzierung von dem Gesetz erfolgte erst 2007 im Bundestag.[37] Entschädigungen konnte die Opfer von Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus seit 1980 erhalten, allerdings erfolgte erst im Januar dieses Jahres die ausdrücklich Anerkennung von ihnen als Verfolgte des NS-Regimes im Bundestag.[38] Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit fortdauernden eugenischen Vorstellungen und Ableismus ist aber immer noch nicht erfolgt.\r\n\r\nDie Diskriminierung von Menschen mit Behinderung bei der Ausübung ihrer reproduktiven Rechte setzt sich beim Zugang zu Informationen und gynäkologischen Dienstleistungen fort. So fehlen Angebote zur Sexualaufklärung in Sonderschulen[39] sowie Aufklärungsmaterial für Jugendliche. Das Thema Sexualität wird von Betreuenden und Angehörigen häufig vermieden oder überhaupt nicht thematisiert. Dadurch werden insbesondere gehörlose und blinde Frauen diskriminiert, da diese traditionell von den Massenmedien ausgeschlossen sind.[40]\r\n\r\nEbenso ist der Zugang zu reproduktionsmedizinischer Versorgung für Frauen mit Behinderung erschwert. Die Gründe dafür sind die teils ablehnende oder feindselige Haltung der Anbietenden von Gesundheitsleistungen, die fehlende Barrierefreiheit beim Transport sowie beim Zugang zu Gebäuden und Ausstattung, mangelnde Verfügbarkeit von Informationen in barrierefreien Formaten und Kommunikationsbarrieren zwischen Frauen und Anbietenden.[41]\r\n\r\nWeiterhin ist es problematisch, dass häufig Angehörige und Betreuungspersonen den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen kontrollieren.[42] Das verunmöglicht die reproduktive Selbstbestimmung insbesondere für Personen, die bei der Kundgabe des eigenen Willens Unterstützung benötigen, da diese Hilfe üblicherweise von der Familie bereitgestellt wird.\r\n2. Zwangsverhütung und Zwangsabtreibungen\r\n\r\nVon Zwangsverhütung und Zwangsabtreibung sind Frauen mit Behinderung auch heute noch betroffen. Obwohl Frauen mit Behinderung bezüglich Verhütung grundsätzlich ähnliche Bedürfnisse wie Frauen ohne Behinderung haben,[43] kommt es regelmäßig zu einer Missachtung dieser Bedürfnisse durch Zwangsverhütung und Zwangsabtreibung.\r\n\r\nSchwangerschaftsabbrüche mit Einwilligung der Betroffenen sind oft das Ergebnis des Drucks, eine Schwangerschaft aufgrund der Stigmatisierung der elterlichen Fähigkeiten und der eugenisch motivierten Befürchtung angeborener Behinderungen beim Kind abzubrechen.[44] Es gibt auch Berichte darüber, dass obligatorisch regelmäßig gynäkologische Untersuchungen durchgeführt und Zwangsabtreibungen in Institutionen als Mittel zur Eindämmung der Belegzahl genutzt werden.[45]\r\n\r\nZwangsverhütung wird häufig auf das Bestreben von Gesundheitsfachkräften, Eltern oder rechtlichen Betreuer*innen zur Menstruationskontrolle angewandt. So wird routinemäßig ohne Rücksicht auf einen Kinderwunsch oder vorherige Sexualaufklärung die Dreimonatsspritze verabreicht.[46] Die Verhütung findet zudem regelmäßig in Form der Dreimonatsspritze oder der Spirale anstelle einer oralen Methode statt, weil dies für Angehörige und Dienstleister eine geringere Belastung bedeutet.[47] So bekommen 43 % der Frauen mit Lernschwierigkeiten, die in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe leben, die Dreimonatsspritze.[48] Dabei werden die gesundheitlichen Risiken der Dreimonatsspritze ignoriert,[49] die dazu führen, dass sie bundesweit nur bei einem 1 % der Frauen angewendet wird.[50] Die Gesundheit der Frauen tritt hier hinter den Interessen der Angehörigen und des Pflegepersonals an einer unterdrückten Regelblutung zurück.\r\n\r\nZu dieser Praxis finden sich im geltenden Recht klare Regelungen. Zwangsabtreibung und Zwangsverhütung sind ebenfalls von dem Verbot in Art. 23 Abs. 1 UN-BRK umfasst. Auch Art. 39 a) der Istanbul-Konvention verbietet Abtreibungen ohne die vorherige freie und informierte Zustimmung der Schwangeren. Nach § 218 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine Abtreibung gegen den Willen der Schwangeren strafbar.\r\n3. Zwischenfazit\r\n\r\nFaktisch werden Frauen mit Behinderung aufgrund unterschiedlicher Faktoren bei der Ausübung ihrer reproduktiven Rechte beschränkt. Das beginnt schon dabei, dass den Betroffenen eine Sexualität oft abgesprochen wird. Es schreibt sich bei der Diskriminierung aufgrund von Stigmatisierung und Klischees von Eltern mit Behinderung fort.\r\nII. Insbesondere: Zwangssterilisation\r\n\r\nEine besondere Problematik im Kontext reproduktiver Rechte von Menschen mit Behinderung stellen Zwangssterilisationen dar. Bereits 2015 wies der UN-Fachausschuss zur Behindertenrechtskonvention auf die Praxis von Zwangssterilisationen und -abtreibungen in Deutschland hin. [51] Die als Reaktion auf diesen Bericht im Jahr 2023 verabschiedetet Betreuungsrechtsreform[52] vermochte es nicht diese Praktiken zu unterbinden und der Ausschuss wies im Oktober 2023 erneut auf die Praxis der unfreiwilligen Sterilisation und Empfängnisverhütung hin.[53]\r\n\r\nTatsächlich ist die Sterilisationsrate ist bei Frauen mit Behinderung um ein Vielfaches höher als bei der Gesamtbevölkerung. In Deutschland sind bundesweit ca. 17 % aller Frauen mit körperlichen, psychosozialen oder intellektuellen Beeinträchtigungen freiwillig oder unfreiwillig sterilisiert.[54] In der Gesamtbevölkerung verhüten dagegen nur 2 % der Frauen mittels Sterilisation.[55]\r\n\r\nDiese Praxis hat unterschiedliche Gründe, so teils eugenische Erwägungen, erleichterte Menstruationshygiene und Schwangerschaftsverhütung. Besonders gefährdet, eine Zwangssterilisation zu erleiden, sind Frauen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder psychosozialen Behinderungen und in Institutionen untergebrachte Frauen.[56]\r\n\r\nDie Betreuungsrechtsreform hat daran kaum etwas geändert. Die vom UN-Fachausschuss als Zwangssterilisation kritisierte Norm des § 1830 BGB unterscheidet sich nur durch leichte Modifikationen von § 1905 BGB a.F. Der Ausschuss empfahl schon 2015 die ersatzlose Abschaffung des § 1905 BGB a.F.[57] Nun befand er, dass § 1830 BGB nur eine geringe Verbesserung der Situation von betreuten Personen darstellt und dauerhaft nicht akzeptiert werden kann.[58]\r\n\r\nAufgrund der schwerwiegenden Folgen der Zwangssterilisation und ihrer (zumindest angedachten) Endgültigkeit ist sie ein ganz besonderes Problemfeld innerhalb ableistischer Diskriminierung im Kontext reproduktiver Rechte. Das gerade hier viele völkerrechtliche (und auch verfassungsrechtliche) Bedenken bestehen, alarmiert und bietet Anlass für eine genauere verfassungsrechtliche Einordnung der aktuellen Rechtslage.\r\n1. Rechtliche Grundlagen\r\n\r\nTrotz der Vorwürfe aus dem Jahr 2015 und der folgenden Reform ist auch in Deutschland nach § 1830 BGB (§ 1905 BGB a.F.) eine Sterilisation ohne persönliche und informierte Einwilligung bei Menschen in Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies sind nach § 1830 BGB die dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit, ein entsprechender natürlicher Wille, eine wahrscheinliche Schwangerschaft, eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder körperliche oder seelische Gesundheit durch die Schwangerschaft und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Allein die Sterilisation Minderjähriger ist nach § 1631c BGB verboten.\r\n\r\nEntscheidender Kritikpunkt an § 1830 BGB stellt die Voraussetzung des „natürlichen Willens“ dar. Für eine Sterilisation nach § 1830 BGB ist erforderlich, dass die betroffene Person einen natürlichen Willen bilden und diesen äußern kann.[59] Zuvor war eine Sterilisation nach § 1905 BGB a.F. zulässig, wenn kein entgegenstehender Wille erkennbar ist. Es wurde auf den sog. „freien“ Willen im Gegensatz zum natürlichen Willen abgestellt. Für einen natürlichen Willen ist nicht nötig, dass die Betroffeneeine Vorstellung von Sterilisation oder die Bedeutung von dieser hat.[60] Denn der natürliche Wille ist, anders als die Einwilligungsfähigkeit, nicht von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig.[61] Nicht möglich ist eine Sterilisation demnach, wenn diese dem natürlichen Willen widerspricht. Ausreichend dafür soll jede Form der Willensäußerung sein.[62] Wie dieser natürliche Wille und auf Grundlage welcher Informationen gebildet werden soll, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.\r\n\r\nEine Sterilisation von betreuten Personen ist nach § 1830 BGB also ohne deren ausdrückliche (informierte) Einwilligung nach wie vor zulässig. Die Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 hat hier nur geändert, dass die Sterilisation nun dem „natürlichen Willen“ der einwilligungsunfähigen Person entsprechen muss. Sogenannte Sterilisationsbetreuer*innen können im Namen von Menschen mit Behinderungen, die unter der gesetzlichen Betreuung ihrer Eltern stehen, in eine Sterilisierung „zu ihrem Wohl“ einwilligen.\r\n2. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz\r\n\r\nDie Regelung in § 1830 BGB berührt insbesondere die reproduktive Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und das Gebot der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG). In sachgerechter Auslegung lässt sich der hier zu prüfende Eingriff in die Rechte behinderter Frauen nicht rechtfertigen.\r\na) Reproduktive Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG\r\n\r\nDie reproduktive Selbstbestimmung ist vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Die Fortpflanzungsfreiheit, welche von der (Zwangs-) Sterilisierung berührt ist, ist wichtiger Bestandteil des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung.\r\n\r\nGemäß Art. 1 Abs. 2 GG sind bei der Auslegung des Grundgesetzes völkerrechtliche Normen vorliegend insbesondere die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen zu beachten.[63]\r\n\r\nAls Auslegungshilfe für Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts kann die Behindertenrechtskonvention herangezogen werden.[64]\r\n\r\nDie UN-BRK stellt sich klar gegen Sterilisation ohne vorherige persönliche und informierte Einwilligung. Nach Art. 23 I c) UN-BRK sollen die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen Menschen ihre Fruchtbarkeit behalten. Nach Art. 23 Abs. 1 c) iVm. Art. 5, 12, 25 UN-BRK stellt die Zwangssterilisierung von Menschen mit Behinderungen eine Diskriminierung dar und ist verboten. Als Zwangsbehandlung ordnet der UN-Fachausschuss Eingriffe ein, welche an Menschen ohne deren persönliche, informierte Einwilligung vorgenommen werden.[65] Als Sterilisation gilt jede Maßnahme, mit der die Zeugungs- und Gebärfähigkeit beseitigt wird.[66] Somit ist die Sterilisation gem. § 1830 BGB nach den Maßstäben der UN-BRK als Zwangssterilisation einzuordnen. Verschiedene Interessenverbände sprechen sich aufgrund dieses Verstoßes gegen die UN-BRK für eine Abschaffung des § 1830 BGB aus.[67]\r\n\r\nDie Praxis der Zwangssterilisation verstößt auch gegen Art. 16 Abs. 1 lit. e CEDAW, da durch sie keine freie Entscheidung über die Anzahl der Kinder getroffen werden kann. Auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verbietet nach Art. 39 b) die Zwangssterilisation. In Berichten zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland wird ebenfalls auf die besondere Gefahrensituation für Frauen mit Behinderung in der Bundesrepublik hingewiesen.[68]\r\naa) Eingriff\r\n\r\nEin Eingriff in das Grundrecht ist jedenfalls bei klassischen Eingriffsakten des Staates gegeben, die den Adressaten final, unmittelbar und mit rechtlicher Wirkung treffen.[69] Ein solcher liegt mit der Sterilisierung ohne vorherige informierte, persönliche Einwilligung vor. Denn damit wird die bewusste Ausübung reproduktiver Rechte eingeschränkt. Die Regelung greift zwar nicht direkt in die Intimsphäre der Betroffenen ein, ermöglicht jedoch die Sterilisation. Ein Eingriff in das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG liegt damit vor.\r\nbb) Rechtfertigung\r\n\r\nEine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person ist der Natur des § 1830 BGB entsprechend ausgeschlossen, da diese für die Anwendung des § 1830 BGB einwilligungsunfähig sein muss. Die reproduktive Selbstbestimmung kann aber grundsätzlich von § 1830 BGB eingeschränkt werden. Sie unterliegt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schranke eines einfachen Gesetzesvorbehalts, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Eingriff zu beachten ist.[70]\r\n\r\nDie Anforderungen der Verhältnismäßigkeit sind umso höher, je intensiver der Eingriff die Persönlichkeit betrifft. Traditionell unterschied das Bundesverfassungsgericht hier die Intimsphäre von Privatsphäre und Sozialsphäre. Nach der sog. Sphärentheorie wird die Intimsphäre als Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt, an Eingriffe in die Privatsphäre werden höhere Verhältnismäßigkeitsanforderungen gestellt als an solche in die Sozialsphäre.[71] Je näher ein Eingriff an der Intimsphäre ist, desto höher sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.[72]\r\n\r\nIn neueren Entscheidungen wird der sog. Sphärentheorie nicht mehr stringent gefolgt. Es wird stattdessen eine unterschiedlich intensive Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, welche sich an verschiedenen Fallgruppen orientiert.[73] Dennoch können die Sphären als Orientierungshilfen für die Intensität eines Eingriffs herangezogen werden.[74]\r\n\r\nEine Schwangerschaft wird, zumindest in den ersten Monaten, der Intimsphäre zugeordnet.[75] Auch die Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft ist höchstpersönlicher Natur und somit zumindest der Privatsphäre zuzuordnen.[76] Die Fortpflanzungsfreiheit bzw. Entscheidung über Fruchtbarkeit hat eine besondere Nähe zur Intimsphäre. Damit gelten hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. § 1830 BGB muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und insbesondere zumutbar bzw. angemessen sein.\r\n\r\nEin Zweck ist legitim, wenn er verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, was sich auch nach dem betroffenen Grundrecht richtet.[77] § 1830 BGB benennt einen Zweck: Er dient der Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren infolge der Schwangerschaft (Schutz der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Mithin verfolgt die Norm einen legitimen Zweck.\r\n\r\nDie Norm ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn der angestrebte Zweck durch sie gefördert werden kann.[78] Die Sterilisation nach § 1830 BGB kann grundsätzlich vor Gefahren infolge einer Schwangerschaft schützen und ist damit zur Zweckerreichung geeignet.\r\n\r\nFraglich erscheint weiter, ob die Sterilisation erforderlich ist. Erforderlich im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine Regelung, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme nicht durch ein gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das weniger belastend ist.[79]\r\n\r\nDem Willen der betroffenen Personen kann auch anders als durch den Erhalt des § 1830 BGB Rechnung getragen werden, wie etwa durch ein System der unterstützten Entscheidungsfindung[80], welches mit Art. 12 und Art. 39 UN-BRK in Einklang steht. Dieses priorisiert die Ermöglichung einer Willensbildung der Betroffenen durch Information, beispielsweise durch Peer Supports oder den Einsatz von Kommunikationsassistenz und Vertrauenspersonen zur Beratung und Übermittlung von Entscheidungen.[81] Zudem gibt es deutlich weniger invasive und etwa gleich effektive Verhütungsmethoden wie z.B. die Dreimonatsspritze oder Spirale.\r\n\r\nAndererseits ist zu bedenken, dass es nach § 1830 Abs. 1 Nr. 5 BGB nur zur Sterilisation kommen darf, wenn keine anderen zumutbaren Mittel eine Schwangerschaft verhindern können. Da die Sterilisation nur als letztes Mittel möglich ist, kann sie noch als erforderlich angesehen werden.\r\n\r\nWeiterhin ist eine Regelung angemessen, wenn nach einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.[82]\r\n\r\nBei der Angemessenheitsprüfung ist der Zweck der Sterilisation, der Schutz der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, in die Abwägung einzustellen. Das Grundrecht stellt die Grundlage für die weitere Freiheitsausübung dar und hat daher ein besonderes Gewicht.[83] Zugleich ist die körperliche Unversehrtheit aber auch durch die Sterilisation betroffen. Eine Sterilisation ist mit den typischen Risiken einer Operation verbunden, wie Infektionen, Nachblutung, Verletzung anderer Nachbarorgane, Schmerzen und Thrombosen.[84] Eine Refertilisierung bei Frauen ist häufig nicht problemlos möglich und die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft danach liegt nur bei 30-70%.[85] Ebenso besteht ein erhöhtes Risiko einer Eileiterschwangerschaft.[86] Bei der reproduktiven Selbstbestimmung ist zu bedenken, dass Menschen mit Behinderung gesellschaftlich diskriminiert werden (behindert werden) und dies gerade in dem sensiblen und höchstpersönlichen Bereich der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung. Hier wird nicht nur in die Teilhabe am öffentlichen Leben beeinflusst, sondern sogar in den Kernbereich des privaten Lebens eingegriffen.\r\n\r\nAuch darf der angestrebte Zweck nicht außer Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen.[87] Zunächst muss bedacht werden, dass es sich bei Sterilisation immer um eine rein präventive Maßnahme zur Verhütung der Gefahr handelt, was in der Praxis häufig verkannt wird.[88] Das zu schützende Rechtsgut ist also noch nicht direkt betroffen. Beim Eintritt einer Schwangerschaft und der Gefahren für die Betroffene eignen sich zur Abwendung derselben ebenso repressive Maßnahmen, wie der Schwangerschaftsabbruch. Somit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von anderen Fällen des Betreuungsrechts, welches das Bundesverfassungsgericht schon entschied.[89]\r\n\r\nZudem weist die Zahl der Anwendungsfälle der Sterilisationen nach § 1830 BGB (bzw. § 1905 BGB) darauf hin, dass ihre praktische Notwendigkeit begrenzt ist. So sank die bundesweite Sterilisationsrate (ohne Baden-Württemberg, Bremen und Saarland) zuletzt auf unter 30 Sterilisationen im Jahr.[90] Daher fordern Interessenverbände, ein vom BMJ angekündigtes rechtstatsächliches Forschungsvorhaben[91] zur gerichtlichen Praxis der Sterilisation von einwilligungsunfähigen Betreuten endlich umzusetzen.[92] Dies könnte Notwendigkeit der Norm beweisen; bis dahin sei diese auszusetzen.[93]\r\n\r\nFür den Erhalt des § 1830 BGB wird hingegen angeführt, dass die Norm auch die reproduktive Autonomie der betroffenen Person schützt.[94] Bei einer Streichung des § 1830 BGB würde die Sterilisation als sonstige medizinische Maßnahme gelten, wodurch der gesetzliche Betreuer nach den üblichen Vorgaben und damit geringeren Anforderungen stellvertretend einwilligen kann.[95] Vor allem würde aber bei einem vollständigen Verbot der stellvertretenden Einwilligung dem einwilligungsunfähigen Betroffenen das Recht auf die Durchführung einer Sterilisation auch in Fällen verwehrt, in denen die Maßnahme ihrem selbstbestimmt gebildeten Wunsch entspricht.[96] So wäre die reproduktive Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf die Sterilisation als Verhütungsmittel eingeschränkt.[97]\r\n\r\nDiese Einwände gegen eine Streichung des § 1830 BGB müssen Gehör finden. Zu bedenken bleibt mit Blick auf die Einwände aber auch, dass die Sterilisation nicht das einzige Mittel ist, welches sichere reproduktive Selbstbestimmung möglich machen (vgl. System der unterstützten Entscheidungsfindung).\r\n\r\nAuch an der Möglichkeit der verfassungskonformen Anwendung der Norm bestehen Zweifel. Problematisch ist hier bereits, ob überhaupt ein diskriminierungsfreies Feststellen der nach § 1830 BGB geforderten Gefahr infolge einer Schwangerschaft möglich ist. Hier müssen die Vorurteile, denen Menschen mit Behinderung ausgesetzt sind, mitgedacht werden. In einer ausführlichen Gesetzesbegründung der Vorläufernorm § 1905 wird als schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustands auch eine sog. depressive Fehlentwicklung angesehen.[98] Der Gesetzgeber versäumt es bis heute, nach spezifischen Fällen zu konkretisieren und schafft damit ein Einfallstor für ableistische Vorurteile.\r\n\r\nDem Staat ist es zwar untersagt, eine Kindeswohlgefährdung allein aufgrund der Behinderung eines Elternteils anzunehmen, wie sich aus §§ 1666, 1666a BGB ergibt.[99] Zudem hat ein Paradigmenwechsel durch die Einführung des Rechtsanspruchs auf Elternassistenz im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz als klarer normativer Standard für die Vereinbarkeit von Elternschaft und Behinderung stattgefunden. Mit § 78 Abs. 3 SGB IX hat der Gesetzgeber einen Leistungstatbestand geschaffen, welcher die Unterstützungsleistungen und damit eine diskriminierungsfreie Elternschaft von Menschen mit Behinderung gewährleisten soll.\r\n\r\nTrotz dieser verbesserten Rechtslage ist aber gesellschaftlich weiterhin die ableistische Vorstellung verbreitet, dass Elternschaft und Behinderung inkompatibel sind.[100] Die Möglichkeit einer Sterilisation gemäß § 1830 BGB ist geeignet, solche Einstellungen zu fördern.\r\n\r\nZudem stellt sich grundsätzlich die Frage, ob mit der Regelung des § 1830 BGB überhaupt sachgerecht die Problemlage, die das Gesetz zu schützen sucht, adressiert werden kann. Denn bei der Subsumtion des Tatbestands bzw. Anwendungspraxis entstehen erhebliche Probleme. Das betrifft schon die Bestimmung, wann eine Person einwilligungsunfähig ist. So dürfen Personen, die zwar die Folgen der Sterilisation, ihre Gefahren und die (Un-) Möglichkeit der Rückgängigmachung verstehen, nicht per se als einwilligungsunfähig eingeordnet werden.[101] Denn es muss explizit der Wunsch zur Sterilisation und nicht nur der Wunsch bestehen, sexuell aktiv zu sein. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Wunsch zur Sterilisation, für den nach § 1830 BGB nicht die Einsichtsfähigkeit verlangt wird, tatsächlich nicht selbst gebildet wurde, sondern nur aufgrund von äußerer Beeinflussung besteht. Schon die Zustimmung von einwilligungsfähigen Frauen mit Behinderung in eine Sterilisation ist oft in Frage zu stellen, da sie häufig nach Überzeugungs- und Überredungsarbeit von Ärzt*innen, Fachkräften oder Angehörigen erfolgt.[102] Bei Frauen mit Lernschwierigkeiten ist zudem aufgrund von gesellschaftlichen, familiären und sozialen Zwängen grundsätzlich fraglich, wann von einer „freiwilligen Entscheidung“ für eine Sterilisation ausgegangen werden kann.[103]\r\n\r\nDie Regelung des § 1830 BGB erscheint nach einer Abwägung des Schutzes der Betroffenen und der Einschränkung ihrer reproduktiven Rechte insgesamt als nicht verhältnismäßig. Das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG ist durch § 1830 BGB verletzt.\r\nb) Benachteiligungsverbot, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG\r\n\r\nDas Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG schützt in seiner subjektiv-abwehrrechtlichen Dimension unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung und enthält darüber hinaus einen Förderauftrag.[104] Seine objektive Wertentscheidung muss in allen Rechtsgebieten beachtet werden, sodass es auch auf das Privatrecht wirkt.[105]\r\n\r\nIn materieller Hinsicht verstößt die Regelung des § 1830 BGB gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung, da sie von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ausgeschlossen werden.[106]\r\n\r\nDie Rechtfertigung einer Benachteiligung entgegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ist an einen strengen Maßstab gebunden.[107] Sie muss unerlässlich sein, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen.[108] Der § 1830 BGB soll aber seinerseits dem Schutz der reproduktiven Selbstbestimmung von einwilligungsunfähigen Personen dienen[109] und bestätigt damit, dass das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung gerade nicht durch bestimmte Fähigkeiten bedingt ist. Eine Rechtfertigung ist daher erforderlich.\r\n\r\nAuch hier muss eine Abwägung zwischen dem Schutz der Betroffenen und der Einschränkung ihrer reproduktiven Selbstbestimmung durch § 1830 BGB erfolgen. Eine Benachteiligung ist auch hier als nicht angemessen anzusehen. Denn die Sterilisation ohne vorherige persönliche und informierte Einwilligung nach § 1830 BGB ist nicht unerlässlich, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. So ist auch das Benachteiligungsverbot von der Norm verletzt.\r\nc) Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG\r\n\r\nEbenso liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG vor. Denn aufgrund der Formulierung des § 1830 BGB, der eine Notlage der Schwangeren fordert, wird er fast ausnahmslos bei Frauen und nicht bei Männern angewandt.[110] Obwohl die Vasektomie des Mannes medizinisch risikoärmer ist, wird regelmäßig angebracht, dass es nicht verhältnismäßig sei, die Sterilisation eines Mannes mit der Gefahr der Schwangerschaft seiner Partnerin zu begründen.[111] Auch wird betont, dass die Partnerin sich einem anderen Mann zuwenden könne und die Sterilisation somit sinnlos würde.[112] Daraus ergibt sich die Schieflage, dass eine mit Blick auf die reproduktive Selbstbestimmung sehr eingriffsintensive medizinische Maßnahme nur bei Frauen angewandt wird. Frauen mit Behinderung werden daher von § 1830 BGB mittelbar diskriminiert.\r\n3. Schlussbetrachtungen\r\n\r\nEine verfassungsrechtliche Betrachtung der Sterilisation von einwilligungsunfähigen Personen nach § 1830 BGB und die Frage nach einer Streichung der Norm ist schwerer zu beantworten als auf den ersten Blick gedacht. § 1830 BGB steht insbesondere in Widerspruch zu Art. 23 Abs. 1 c) UN-BRK sowie zu Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 2 und Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Bei einer Streichung der Norm stellt sich allerdings die Frage, wie genau die bessere Lösung aussehen sollte. Dies ist insbesondere problematisch bei einwilligungsunfähigen Personen, die tatsächlich eine Sterilisation wünschen.\r\n\r\nIn einem solchen Fall sollte ein System der unterstützten Entscheidungsfindung nach den Vorgaben des Art. 12 UN-BRK der Person Anwendung finden,[113] welches mit den Anforderungen des Art. 39 UN-BRK (vorherige freiwillige und informierte Einwilligung) in Einklang steht. Hier sollte die Willensbildung der betroffenen Person selbst im Vordergrund stehen, die aufgrund vorheriger Information und Aufklärung erfolgt.\r\n\r\nDringend muss das vom BMJ angekündigte Forschungsvorhaben zur gerichtlichen Praxis der Sterilisation von einwilligungsunfähigen Betreuten umgesetzt werden. Hier sollte insbesondere die Notwendigkeit einer Norm wie § 1830 BGB untersucht werden. Da insbesondere die Einwilligungsunfähigkeit zu schnell angenommen werden könnte, muss hinterfragt werden, wie viele einwilligungsunfähige Personen eine Sterilisation aus eigener Motivation wünschen.\r\n\r\nAuch ist bei einer Streichung zu bedenken, dass die Sterilisation nicht als sonstige medizinische Maßnahme gelten darf, da sonst Betreuende sonst nach geringeren Anforderungen einwilligen könnten.\r\n\r\nTrotz des eindeutigen menschenrechtlichen Schutzes werden insbesondere Frauen mit Behinderung bei der Ausübung ihrer reproduktiven Rechte überproportional stark eingeschränkt. In Art. 6 UN-BRK ist ausdrücklich normiert, dass der Mehrfachdiskriminierung von Frauen mit Behinderung besonders entgegengewirkt und die volle und gleiche Ausübung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden muss. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland ist dies nicht der Fall.\r\n3. Fazit und Forderungen\r\n\r\nDer djb wiederholt an dieser Stelle die Forderung auf Streichung des § 1830 BGB (§ 1905 a.F.) aus den Jahren 2018, 2019 und 2020.[114] Diese Praxis muss durch ein den Vorgaben des Art. 12 UN-BRK entsprechendes System zur unterstützten Entscheidungsfindung ersetzt werden.[115] Zur Entscheidung über eine Sterilisation sollten spezielle Angebote wie beispielsweise Peer Supports oder den Einsatz von Kommunikationsassistenz und Vertrauenspersonen zur Beratung und Übermittlung von Entscheidungen[116] eingerichtet werden. Im Zuge der Streichung des § 1830 BGB muss zudem das Forschungsvorhaben zur gerichtlichen Praxis der Sterilisation von einwilligungsunfähigen Betreuten umgesetzt werden, um zu ermitteln, ob eine Regelung dieses Bereichs überhaupt notwendig ist.\r\n\r\n    Erneute Reform des Betreuungsrechts - Ersatzlose Streichung des § 1830 BGB\r\n    Schaffung eines Systems der unterstützten Entscheidungsfindung\r\n    Umsetzung des Forschungsvorhabens zur gerichtlichen Praxis der Sterilisation von einwilligungsunfähigen Betreuten, um praktische Notwendigkeit der Norm zu prüfen\r\n\r\nEs muss zudem ein ganzheitlicher Ansatz zur Unterstützung verfolgt werden. Unterstützungsangebote dürfen nicht erst mit Blick auf die Sterilisation bereitgestellt werden. Vielmehr muss ein Abbau von Zugangsbarrieren zu sexueller und reproduktiver Bildung erreicht und einer Stigmatisierung von Menschen mit Behinderung entgegengewirkt werden, u.a. durch:\r\n\r\n    Förderung Öffentliches Bewusstsein für Elternschaft von Menschen mit Behinderung\r\n    Sexuelle und reproduktive Bildungsangebote für Menschen mit Behinderung\r\n        Aufklärungsstellen\r\n        Barrierefreies Informationsmaterial\r\n        Berufsbetreuer*innen fachkundig im Bereich reproduktiver Rechte\r\n    Gleichberechtigter barrierefreier Zugang zu medizinischer Versorgung (insb. Gynäkologie, Urologie, Geburtshilfe)\r\n\r\nE. Pränataldiagnostik als Spannungsfeld\r\n\r\nEin besonderes Spannungsverhältnis zwischen den Rechten von Menschen mit Behinderung und reproduktiven Rechten besteht im Bereich der Pränataldiagnostik (PND). In den gesetzlichen Bestimmungen wird ermöglicht, dass gezielt nach dem Merkmal der Behinderung gesucht werden kann, was zunächst eine Information der schwangeren Person ermöglicht, aber auch einen etwaigen Schwangerschaftsabbruch vorbereitet. Damit soll die PND der Selbstbestimmung potenziell schwangerer Personen dienen, sie kann aber zugleich eine diskriminierende Wirkung für Menschen mit Behinderung haben. Denn die PND reiht sich in das ableistische Narrativ ein, dass Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Abweichung vom körperlichen Standard[117] weniger lebenswert sind.[118] Mit der Zulässigkeit der PND ist zugleich die Gefahr verbunden, dass Embryonen und Föten gerade aufgrund einer ableistischen Abwertung von Behinderung abgetrieben werden und sich dies als diskriminierende gesellschaftliche Praxis verbreitet.[119]\r\nI. Was ist Pränataldiagnostik?\r\n1. Regelungssystematik der Pränataldiagnostik\r\n\r\nPND ist die Untersuchung schwangerer Personen zur gezielten Feststellung des Vorliegens einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Embryos oder Fötus während oder nach der Schwangerschaft (§ 15 Abs. 1 GenDG). Sie ist grundrechtlich neben dem Recht auf reproduktive Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgesichert.[120] Auch der Schutz der Intim- und Privatsphäre kann eine Rolle spielen. Betrifft das Diagnostikverfahren eine Abklärung gesundheitlicher Risiken für die schwangere Person, dann greift zusätzlich das Recht auf Leben und Gesundheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\r\n\r\nInternational ist die Inanspruchnahme von Fortpflanzungstechniken u.a. durch das Recht auf ein Privat- und Familienleben in Art. 8 EMRK[121], durch Art. 12 Abs. 1, 16e CEDAW[122], sowie durch Art. 12 ICESCR[123] abgesichert.\r\n\r\nDie PND ist ein „vorgeburtliches” gendiagnostisches Verfahren, das gezielt nach genetischen Eigenschaften des Embryos bzw. Fötus, insbesondere auf Chromosomen-Abweichungen (Trisomie 21, 13, 18), vererbbare Krankheiten und Krankheiten der schwangeren Person (z.B. Präeklampsie) testet.[124] Die Verfahren der Pränataldiagnostik können invasiv (Zellentnahme an Plazenta, Fruchtwasser, Nabelschnur mittels einer hohlen Nadel) und nicht invasiv (Ultraschall, Blutentnahme) sein.[125] Einige Diagnoseverfahren sind bereits ab der 10. Schwangerschaftswoche möglich.[126] Seit den 1970er Jahren ist die PND verbreitete Praxis in Deutschland, seit 2013 können auch nicht-invasive pränatale Tests (NIPTs) in Deutschland durchgeführt werden.[127] Pränataldiagnostische Untersuchungen sind grundsätzlich freiwillig.\r\n\r\nDie Durchführung von PND ist im GenDG geregelt. Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor einer Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften beim Einsatz von PND, und damit der Gleichheitssatz.[128] Dies ist im Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 GenDG verankert, welches auch für Embryonen und Föten während der Schwangerschaft gilt (vgl. § 2 Abs. 1 GenDG).\r\n\r\nAufgrund dieses Schutzzwecks ist die PND nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie setzt die Verfolgung medizinischer Zwecke voraus, zudem dürfen nur solche genetischen Eigenschaften des Embryos oder Fötus festgestellt werden, die seine Gesundheit vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können. Umfasst sind die Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese), Untersuchungen an Chorionzotten oder an fetalem Nabelschnurblut und die NIPT als genetische Analysen iSd § 3 Nr. 2 GenDG.[129] Hinzu kommen Untersuchungen zur „vorgeburtlichen Risikoabklärung” i.S.d. § 3 Nr. 1b GenDG, bei denen nur die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung abgeklärt wird. Dies umfasst die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit von Chromosomenstörungen, etwa mittels „Triple-Test” oder der Ultraschallbestimmung der Nackenfalte.[130] Genetische Dispositionen, die sich erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres manifestieren, dürfen nicht untersucht werden (§ 15 Abs. 2 GenDG). Auch das Geschlecht darf erst nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden, § 15 Abs. 1 Satz 2 GenDG. Vor der Durchführung eines PND-Verfahrens und vor Bekanntgabe der Ergebnisse besteht eine verpflichtende Beratung mit der schwangeren Person, wobei diese auch auf den Beratungsanspruch bei einem Schwangerschaftsabbruch hinzuweisen ist (§ 15 Abs. 3 GenDG).\r\n\r\nIm Ergebnis sind im GenDG verschiedene Schutzniveaus hinsichtlich der Benachteiligung aufgrund genetischer Merkmale vorgesehen. Genetische Merkmale wie Aussehen oder Haarfarbe dürfen im Wege der PND gar nicht erst festgestellt werden, ein Verstoß ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 GenDG sogar strafbewehrt. Die Feststellung genetischer Dispositionen, die sich erst nach dem 18. Lebensjahr manifestieren, ist ebenfalls unzulässig, aber nicht sanktionsbewehrt. Hinsichtlich des genetischen Merkmals Geschlecht wird ein partieller Schutz dadurch erreicht, dass dieses Merkmal erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden darf. Danach ist ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen des Beratungsmodells nach § 218a Abs. 1 StGB aufgrund der Kenntnis des biologischen Geschlechts des Embryos oder Fötus nach aktueller Gesetzeslage nicht möglich. Bei Embryonen oder Föten, bei denen eine potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliegt, besteht aber ein besonders niedriges Schutzniveau. So ermöglicht das Gesetz im Ergebnis die gezielte Feststellung der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung. Die Durchführung der PND und Bekanntgabe der Ergebnisse ist in diesem Fall an die schriftliche Einwilligung der schwangeren Person (§ 8 Abs. 1 GenDG) und an eine ergebnisoffene Beratung vor der Untersuchung (§ 15 Abs. 3 GenDG) geknüpft. Nach Vorliegen des Ergebnisses ist die schwangere Person nach § 15 Abs. 3 GenDG i.V.m. § 10 Abs. 2, 3 GenDG genetisch zu beraten und auf den Beratungsanspruch nach § 2 SchKG hinzuweisen. Nach vorheriger schriftlicher Information kann die schwangere Person auf eine solche Beratung verzichten. Sofern nach den Ergebnissen einer PND dringende Gründe für die Annahme einer Gesundheitsschädigung des Embryos oder Fötus sprechen, ist der*die Ärzt*in, die*der der schwangeren Person die Diagnose mitteilt, verpflichtet, diese ergebnisoffen über medizinische und psychische Aspekte zu beraten (§ 2a Abs. 1 SchKG). Die schwangere Person kann auch auf diese Beratung verzichten.[131]\r\n2. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der PND\r\n\r\nDie PND ist mittlerweile fester Bestandteil der Schwangerenvorsorge.[132] Sie ist zwar grundsätzlich freiwillig und stellt keine Routineuntersuchung dar, wird aber zunehmend in die reguläre Schwangerschaftsvorsorge einbezogen. Während die Inanspruchnahme invasiver PND abgenommen hat,[133] wird die NIPT immer häufiger wahrgenommen.[134] Seit Juli 2022 wurde zudem die NIPT, eine Blutprobe zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit von Trisomie 13, 18 und 21, als Kassenleistung zugelassen.[135] Voraussetzung der Zulassung ist entweder der Hinweis auf eine Trisomie aus anderen Untersuchungen oder eine Notwendigkeit aufgrund der persönlichen Situation der schwangeren Person, die gemeinsam mit dem*der Ärzt*in festgestellt wird.[136] Es lässt sich außerdem die Tendenz einer Ausweitung der Analysemöglichkeiten im Rahmen der PND feststellen.[137]\r\n3. Zusammenfassung\r\n\r\nInsgesamt ist die gesetzliche Ausgestaltung der PND in Deutschland restriktiv ausgestaltet und steht im Zeichen des Embryonen- bzw. Fötenschutzes. Das GenDG schützt, teils durch strafrechtliche Verbote, vor einer Diskriminierung des Embryos oder Fötus aufgrund von genetisch bedingten Merkmalen wie Geschlecht oder Aussehen. Eine Ausnahme stellt das Anknüpfen an spezifische Beeinträchtigungen dar, bei denen die gezielte Feststellung der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung grundsätzlich möglich ist.\r\nII. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der PND\r\n\r\nVor dem Hintergrund der Zulässigkeit einer Feststellung von genetischen Merkmalen, die auf eine Beeinträchtigung schließen lassen, stellt sich die Frage der verfassungsrechtlichen Bewertung der PND insbesondere hinsichtlich des Verbots der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Es gilt dabei zu prüfen, ob und inwiefern der rechtliche Status Quo Menschen mit Behinderung benachteiligt und einen zu geringen Schutz bietet und ob dies mit dem Recht der schwangeren Person auf reproduktive Selbstbestimmung zu rechtfertigen ist.\r\n\r\nHierbei muss zunächst nach dem Untersuchungsziel unterschieden werden.[138] So können Untersuchungen im Rahmen der PND eindeutig medizinisch sinnvoll sein, da sie Maßnahmen ermöglichen, die die Überlebenschancen des Embryos oder Fötus steigern oder die Geburt vorbereiten.[139] In anderen Fällen ist aber eine solche medizinische Notwendigkeit gerade nicht vorhanden.[140] Nur hinsichtlich dieser Fälle ist die Verfassungskonformität zu klären. Zudem ist für die verfassungsrechtliche Prüfung zwischen der Rechtsstellung von Embryonen und Föten mit Behinderung und bereits geborenen Menschen mit Behinderung und zu differenzieren.\r\n1. Benachteiligungsverbot\r\na) Benachteiligung aufgrund einer Behinderung\r\naa) Keine Anwendung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf Embryonen und Föten\r\n\r\nDie Rechtmäßigkeit der PND kann zunächst ausgehend von der individuellen Rechtsstellung des Embryos oder Fötus mit Behinderung betrachtet werden. Über die Eröffnung des Schutzbereichs für Embryonen und Föten herrscht allerdings kein Konsens.[141]\r\n\r\nEine Anwendbarkeit wird teilweise aufgrund der Nähe des Benachteiligungsverbots zur Menschenwürde bejaht.[142] Dies setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein pränataler Menschenwürdeschutz des Embryos bzw. Fötus besteht. Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen pränatalen Menschenwürdeschutz grundsätzlich jedenfalls ab der Nidation an.[143] Es hat aber offengelassen, ob der Embryo bzw. Fötus ab diesem Zeitpunkt bereits Grundrechtsträger ist. Eine Herleitung über die Menschenwürde wäre damit jedenfalls möglich; sie reicht aber allein nicht aus, um auch eine Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu begründen.\r\n\r\nAuch aus dem Wortlaut „Niemand” lässt sich allein kein eindeutiges Argument für oder gegen eine Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf Embryonen und Föten ableiten. Einerseits spricht der Lebensschutz von Embryonen und Föten für die Annahme, dass diese verfassungsrechtlich als „Jemand” anzusehen sind.[144] Allerdings kann nicht einfach von einem grundrechtlichen Schutzbereich auf einen anderen geschlossen werden, „Jeder” iSd Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist daher nicht automatisch „Niemand” iSd Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der allgemeine Sprachgebrauch spricht aber eher gegen die Annahme eines in dieser Hinsicht erweiterten Schutzbereichs.\r\n\r\nAuch angesichts des Telos des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG spricht aber Vieles dafür, nur lebende Menschen als „Jemand” im Sinne der Norm anzusehen. So ist eine Erstreckung des Schutzbereichs auf Embryonen und Föten im Ergebnis aus historisch-teleologischen Gesichtspunkten abzulehnen. Denn das 1994 eingeführte Benachteiligungsverbot zielt auf die gesellschaftliche Inklusion und gleichberechtigte Handlungs- und Entfaltungsmöglichkeit von bereits lebenden Menschen mit Behinderung.[145] Eine Auslegung im Lichte der UN-BRK, die bei der Auslegung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen ist[146], spricht im Ergebnis ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit auf Embryonen und Föten. Denn die UN-BRK bezieht sich nicht auf den Schutz des ungeborenen Lebens. Das ist auch auf die Polarität der politischen Positionen bei der Verfassung der Konvention zurückzuführen.[147] Die UN-BRK adressiert daher nur die Rechtspositionen von bereits lebenden Menschen mit Behinderung.[148]\r\nbb) Schutz für bereits geborene Menschen mit Behinderung\r\n\r\nDie ausnahmsweise gesetzliche Zulässigkeit der Feststellung einer Behinderung stellt aber eine unmittelbare Benachteiligung bereits lebender Menschen mit Behinderung dar. Ausschlaggebend für diese Bewertung der PND ist ein strukturelles Verständnis von Diskriminierung, das heißt eine Einsicht in die gesellschaftliche Dimension von Benachteiligung. Denn die diskriminierende Wirkung der PND ergibt sich gerade aus dem Zusammenspiel zwischen der in der PND angelegten Beurteilung von Menschen mit Behinderung als weniger lebenswert und der gesellschaftlichen Wirkung dieses Unwerturteils.\r\n\r\nEine unmittelbare Benachteiligung aufgrund von einer Behinderung liegt vor, wenn staatlich mit benachteiligender Wirkung unterschieden wird.[149] Von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung ist auszugehen, „wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird”[150]. Zudem beinhaltet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen Auftrag an den Gesetzgeber, Menschen mit Behinderung vor einer Benachteiligung wegen Behinderung durch Dritte zu schützen.[151]\r\n\r\nDas Gesetz unterscheidet, indem es die Feststellung nur von bestimmten genetischen Erkrankungen und Krankheitsrisiken zulässt, während andere genetische Merkmale nicht festgestellt werden dürfen. Darin liegt eine Benachteiligung, da die Ausnahmeregelung zugleich auch ein Urteil darüber beinhaltet, dass Menschen mit solchen genetischen Merkmalen weniger lebenswert sind.[152] Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der ausnahmsweisen Möglichkeit einer gezielten Feststellung dieser genetischen Merkmale und ihrer Vorbereitung einer Entscheidung gegen den Embryo oder Fötus. Zwar ist ein Schwangerschaftsabbruch keine notwendige Folge eines positiven Befundes im Rahmen eines gendiagnostischen Verfahrens. Dieses dient vielmehr auch insbesondere der Information der schwangeren Person und kann der Vorbereitung auf die besonderen Erfordernisse an die Elternschaft eines Kindes mit Behinderung dienen (die Eröffnung von Therapiemöglichkeiten für Embryo/Fötus oder schwangere Person wird hier zudem ausgenommen, vgl. Einleitung zu E.II.). Allerdings kommt es nach der Diagnostizierung einer Beeinträchtigung im Rahmen pränataler Diagnostik zu einer deutlich höheren Rate von Schwangerschaftsabbrüchen.[153]\r\n\r\nVor dem Hintergrund des engen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung gegen einen Embryo/Fötus mit Behinderung und der Inanspruchnahme von PND ist zu schließen, dass diese zumindest auch auf der Annahme fußt oder den falschen Schluss zulässt, dass bereits geborene Menschen mit den diagnostizierten Behinderungen weniger lebenswert sind, da sie ein besonders leidvolles Leben leben werden bzw. eine Belastung darstellen.[154]\r\n\r\nDiese Wertung zeigt sich bereits darin, dass auf Ebene des Gesetzes nicht adressiert wird, warum ein selektives Suchen nach einer Behinderung notwendig und zulässig ist. Vielmehr erscheint die Tatsache einer Abweichung des Embryos oder Fötus vom „Normalzustand“ als ausreichender Grund für die Zulässigkeit der Suche nach den entsprechenden genetischen Merkmalen – ganz im Gegensatz zu Merkmalen wie das Geschlecht, nach dem im Zeichen des Diskriminierungsverbots nur begrenzt gesucht werden darf. Darin offenbart sich ein Verständnis von Behinderung als genetisches Defizit, welches aus sich selbst heraus eine selektive Feststellung legitimiert. Diese implizite Wertung offenbart sich deutlicher noch bei der Bezeichnung von Chromosomenabweichungen als genetisches „Risiko”, das negativ konnotiert und für Patient*innen angstbesetzt sein kann. Die GEKO, die mit der Konkretisierung des GenDG betraut ist (§ 23 GenDG), hat daher auch 07.2021 in einer Mitteilung beschlossen, von der Verwendung des Worts „Risiko” im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen aufgrund seiner negativen Konnotation abzusehen und dieses durch „Wahrscheinlichkeit” zu ersetzen.[155]\r\n\r\nEin solch defizitorientiertes Verständnis reduziert Menschen mit Behinderung auf ihre Beeinträchtigung und geht von einer Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung als Norm aus.[156] Es widerspricht dem menschenrechtlichen bzw. sozialen Modell von Behinderung, welches Behinderung als Wechselwirkung aus gesellschaftlichen Barrieren und individuellen Beeinträchtigungen (Art. 2 Satz 2 UN-BRK) versteht. Der begrenzte medizinische Blick auf Behinderung führt dazu, dass das Diskriminierungspotenzial aufgrund der Zulässigkeit der PND auf Ebene des Gesetzes nur unzureichend reflektiert wird.[157]\r\n\r\nVerstärkt wird der Zusammenhang zwischen der Suche nach einer Behinderung und der Gefahr eines Werturteils über das Leben von Menschen mit Behinderung durch die neueren Entwicklungen im Bereich der PND, insbesondere ihrer zunehmenden Verbreitung und vereinfachten Verfügbarkeit als Kassenleistung. Die Monitoring-Stelle der UN-BRK hat in ihrem Parallelbericht zum 2./3. Staatenprüfverfahren Bedenken an dieser Entwicklung geäußert.[158] Sie berichtet von einer deutlichen Zunahme von Schwangerschaftsabbrüchen seit Einführung der NIPT als Kassenleistung, sowie einer Zunahme invasiver PND-Verfahren. Eine Zunahme der Inanspruchnahme von NIPTs belegt auch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Unionsfraktion.[159] Darin wird die Gefahr einer Erstarkung des medizinischen Modells von Behinderung sowie eines „wachsenden gesellschaftlichen Drucks, Kinder mit Trisomie abzutreiben”[160] gesehen. Empfohlen wird daher ein Monitoring und eine Überprüfung der Kassenzulassung unter Einbeziehung von Stellvertreter*innen behinderter Menschen, sowie einen Zulassungsstopp für weitere pränatale Testverfahren. Dieser Empfehlung hat sich ein interfraktionelles Bündnis im Bundestag angeschlossen und ein Monitoring der NIPT-Kassenzulassung beantragt[161], um zu verhindern, dass der NIPT zur Routineuntersuchung wird. Der Antrag wurde nach einer breiten Debatte im Bundestag an die betreffenden Ausschüsse überwiesen.[162] Am 7.10.2024 kam es zu einer öffentlichen Anhörung und Grundsatzdiskussion des Gesundheitsausschusses über den Antrag. Darin sprach sich der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine Klärung der Grenzen und Bedingungen der PND durch den Parlamentsgesetzgeber aus.[163]\r\n\r\nAn diesen Entwicklungen wird deutlich, dass mit der PND als Verfahren auch ein hohes gesellschaftliches Diskriminierungspotenzial einhergeht: Sie lässt den Schluss zu, dass Menschen mit den diagnostizierten Beeinträchtigungen nicht geboren werden sollten. Auf völkerrechtlicher Ebene wird daher auch diskutiert, ob gentechnische Diagnostik eine schädliche Praxis iSd. Art. 8 Abs. 1 lit. b UN-BRK darstellt, die von staatlicher Seite bekämpft werden muss.[164] Argumentiert wird, dass durch die weit verbreitete Praxis der systematischen Suche nach einer Behinderung die Existenz behinderter Menschen auf einer gesellschaftlich tiefgreifenden Ebene hinterfragt wird.[165] Diese Praxis sei „so fest eingeschrieben in die Gesellschaft, dass es bereits schwierig ist, sie gesellschaftlich zu thematisieren”[166].\r\n\r\nAngesichts des in der gesetzlichen Regelung der PND angelegten Unwerturteils über das Leben von Menschen mit Behinderung und des in der PND angelegten hohen gesellschaftlichen Diskriminierungspotenzials stellt diese eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung dar.\r\nb) Rechtfertigung: PND als rechtmäßiges Instrument reproduktiver Selbstbestimmung?\r\n\r\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht mit besonders hohen Rechtfertigungsanforderungen.[167] Die Rechtfertigung einer Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung setzt das Vorliegen kollidierenden Verfassungsrechts voraus und muss einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.[168] Abzuwägen ist bei der PND insbesondere zwischen reproduktivem Selbstbestimmungs- und Informationsrecht der schwangeren Person und Benachteiligungsverbot.[169]\r\n\r\nDie Gegenüberstellung beider Rechte muss aber zunächst verkompliziert werden, um ein realistisches Bild der rechtlichen Konfliktlage darzustellen. Denn ein bloßes Verständnis der PND als Gewinn für das Selbstbestimmungsrecht – mit dem Argument, die schwangere Person könne selbst entscheiden, ob sie einen Fötus mit auffälligem Befund austrägt – würde zu kurz greifen. Der Fokus auf die einzelne Entscheidung der schwangeren Person versteht Selbstbestimmung rein individualistisch und versperrt damit den Blick für die Bedingungen einer tatsächlich autonomen Entscheidung. Mit dem Konzept Reproduktiver Gerechtigkeit wird demgegenüber sichtbar, dass jede reproduktive Entscheidung durch sozial- und gesellschaftspolitische Verhältnisse beeinflusst wird und sich an diese anpasst.[170] Autonomie ist damit auch grundsätzlich durch unter anderem ableistische Gesellschaftsstrukturen geprägt, die eine selbstbestimmte Entscheidung vorprägen und damit einschränken.[171] So geht etwa mit der steigenden Verbreitung von PND und ihrer Zulassung als Kassenleistung nicht unbedingt ein „Mehr” an Selbstbestimmung einher, vielmehr vermag dies zugleich den Druck zu erhöhen, kein Kind mit Behinderung zu bekommen.[172] Aufgrund der starken psychischen Belastung der schwangeren Person angesichts der komplexen Entscheidungssituation kann sogar in Fällen einer ungewollten Diagnose von einer Beeinträchtigung ihres Rechts auf Nichtwissen (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und auf Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ausgegangen werden. Auch die hohe Rate an falsch positiven Testergebnissen im Rahmen der PND ist ein Zeichen dafür, dass eine erweiterte Entscheidungsmöglichkeit nicht in jedem Fall autonomieförderlich ist. So sind ca. 30% der Testergebnisse von NIPTS fehlerhaft.[173] Die schwangere Person ist dadurch mit einer Wahrscheinlichkeitsangabe konfrontiert, die ihre Entscheidungsfähigkeit nur weiter verkompliziert.\r\n\r\nDiese Ambivalenz der PND darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Informations- und Entscheidungsmöglichkeit der schwangeren Person gerade angesichts diskriminierender gesellschaftlicher Strukturen notwendiges Mittel ist, um die Autonomie der schwangeren Person aufrechtzuerhalten. Denn diese Strukturen geben nach dem oben Gesagten gerade die Bedingungen vor, unter denen Selbstbestimmung wahrgenommen werden kann.\r\n\r\nSo entstehen für Eltern deutliche Zusatzbelastungen bei einer Behinderung des Kindes. Unter anderem führt sie vor allem für Mütter oft zu einer Care-Verpflichtung bis ins hohe Alter.[174] Eine passende Betreuung und Förderung des Kindes ist oftmals nur durch ein hohes persönliches Engagement möglich.[175] Auch in finanzieller Hinsicht werden Eltern von Kindern mit Behinderung oft deutlich stärker belastet.[176] Eine Einschränkung der Inanspruchnahme von PND würde schwangeren Personen die Möglichkeit nehmen, sich angesichts dieser Mehrbelastung zu informieren, zu entscheiden und Vorkehrungen zu treffen. Dies würde dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Person innerhalbvon Autonomie begrenzenden Strukturen nicht ausreichend Rechnung tragen. Dieses Argument greift erst dann nicht mehr, wenn die strukturellen Bedingungen derart gestaltet sind, dass eine Elternschaft bei Behinderung des Kindes nicht mehr als Autonomie einschränkend anzusehen ist. Es soll daher auch nicht als Rechtfertigung diskriminierenden Verhaltens verstanden werden oder eine Wertung der individuellen Entscheidung für oder gegen ein Kind mit Behinderung treffen. Vielmehr geht es um die Verlagerung der Verantwortung für ableistische Strukturen auf den Staat.\r\n\r\nZu bedenken ist im Rahmen der Abwägung beider Grundrechte dann, dass der PND keine ausschließlich diskriminierende Logik zu Grunde liegt. Die Geringschätzung des Lebens von Menschen mit Behinderung tritt neben die Erwägung, die schwangere Person auf ein Kind mit Behinderung vorzubereiten. Diese diskriminierende Logik realisiert sich angesichts der diskriminierenden Formulierung des Gesetzes und der deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines anschließenden Schwangerschaftsabbruchs, stellt aber keinen Automatismus dar. Vielmehr besteht eine Lücke zwischen der im Gesetz angelegten Diskriminierung und der Entscheidung der schwangeren Person. Die benachteiligende Logik kann sich, muss sich aber nicht bei der Entscheidung der schwangeren Person fortsetzen – und das auch dann nicht, wenn am Ende eine Entscheidung gegen die Schwangerschaft steht.[177] Die Feststellung einer Behinderung hat damit nicht zwangsläufig eine Entscheidung gegen eine Schwangerschaft zur Folge, sondern dient auch der Vorbereitung und Einstellung auf ein Kind mit Behinderung gerade angesichts der damit einhergehenden Belastungen aufgrund ableistischer Strukturen.\r\n\r\nSchließlich stellt die Anfang 2010 neu eingeführte Beratungsregelung in § 2a SchKG bereits einen Versuch dar, das Diskriminierungspotenzial der PND im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen auszugleichen. Denn diese zielt, anders als die Beratung vor Inanspruchnahme der PND,[178] auf eine multiperspektivische Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer möglichen Behinderung des Kindes. Nach § 2a Satz 1 SchKG muss die schwangere Person über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärzt*innen, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, beraten werden. Im Einvernehmen mit der schwangeren Person soll nach § 2a Satz 4 SchKG insbesondere der Kontakt zu psychosozialen Beratungsstellen und gegebenenfalls Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden vermittelt werden. Dieses Beratungsangebot stellt ein Gegengewicht zur Gefahr eines Automatismus zwischen PND und Schwangerschaftsabbrüchen dar. Zwar ist zu bedenken, dass ein Vertrauen in die antidiskriminierende Wirkung der Beratung im Ergebnis die Verantwortung diskriminierender Strukturen auf die schwangere Person überträgt.[179] Die Bereitstellung eines freiwilligen multiperspektivischen Beratungsangebots stellt aber ein notwendiges Korrektiv zum diskriminierenden Potenzial der PND dar, indem es auf die Möglichkeit einer Pluralität verschiedener Entscheidungen hinweist und insbesondere die Perspektive lebender Menschen mit Behinderung einbezieht.\r\n\r\nIn der Beratungspraxis bestehen allerdings Herausforderungen. So kann die Hinzuziehung von Ärzt*innen mangels Finanzierung und rechtlicher Absicherung und auch die Einbeziehung von Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden nicht immer gewährleistet werden.[180] Hinzu kommt, dass ein Beratungsangebot durch Selbsthilfegruppen und Behindertenverbände aus Selbstschutz teilweise abgelehnt wird.[181]\r\n\r\nIm Ergebnis ist die gezielte Suche nach einer Behinderung im Rahmen der PND damit als gerechtfertigt anzusehen. Angesichts der Folgen ableistischer Strukturen stellt sich die PND als notwendiger Bestandteil des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung dar. Hinzu kommt, dass im Rahmen der PND zwar ein Stigmatisierungsgehalt besteht, daneben aber auch andere, nicht notwendigerweise diskriminierende Logiken treten, sodass hinsichtlich der diskriminierenden Wirkung eine gewisse Ergebnisoffenheit besteht. Damit unterscheidet sich die Zulässigkeit der PND von der embryopathischen bzw. eugenischen Indikation bei Schwangerschaftsabbrüchen, mit der ein eindeutigeres Unwerturteil gegenüber Menschen mit Behinderung und damit eine diskriminierende Wirkung verbunden ist.[182]\r\n\r\nZiel muss es aber zugleich sein, ableistische Strukturen infragezustellen und aufzubrechen, sodass Behinderung gedacht werden kann als „neutraler Zustand, der aus sich heraus - wie der Status des Geschlechts - weder notwendigerweise mit Leid noch mit Glück verbunden ist”[183] und eine „Selbstverständlichkeit”[184] darstellt. Dafür kann an einzelnen Aspekten der PND angesetzt werden, etwa muss die Beratungspraxis durch ein breiteres Angebot verbessert werden. Die Möglichkeit, sich über die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung des Embryos oder Fötus zu informieren, muss aber gerade angesichts ableistischer Strukturen aufrechterhalten werden. Diese Notwendigkeit deutet auf die deutlich umfassendere Aufgabe eines Abbaus von gesellschaftlichen Barrieren für Menschen mit Behinderung hin.\r\n2. Sonstige Grundrechtsverletzungen\r\na) Menschenwürde\r\n\r\nEine Eröffnung des Schutzbereichs ist angesichts der hohen Hürden für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung nicht anzunehmen. Das ergibt sich aus der Erwägung, dass der PND nicht ausschließlich eine Minderbewertung behinderten Lebens zugrunde liegt. Sie zielt vielmehr zugleich auch auf Zwecke, denen eine gegenteilige Wertung zugrunde liegt, insbesondere die Vorbereitung auf ein Kind mit Behinderung.\r\nb) Leben und körperliche Unversehrtheit\r\n\r\nDa die PND nicht notwendigerweise einen Schwangerschaftsabbruch zur Folge hat, liegt noch kein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch ihre gesetzliche Zulässigkeit vor. Erst die Regelungen über Schwangerschaftsabbrüche müssen hinsichtlich dieser Rechtsstellung des Embryos und Fötus auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.[185] Invasive Methoden der PND können einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Embryos oder Fötus darstellen, der aber durch das Recht der schwangeren Person auf reproduktive Selbstbestimmung gerechtfertigt ist.[186]\r\n3. Forderungen\r\n\r\n    Vereinheitlichung der Gesetze hinsichtlich eines menschenrechtlichen Verständnisses von Behinderung: Änderung des Gesetzeswortlauts, die das von der PND ausgehende spezifische Diskriminierungspotenzial für Menschen mit Behinderung explizit adressiert und reflektiert, statt Behinderung als Abweichung vom Normalen zu naturalisieren und als „negatives Risiko“ darzustellen. Weitere Begriffe, wie „Gefährdung“ und „Gesundheitsstörung“ sind ebenfalls zu ändern.\r\n    Dieser Strategie sollte aber nicht zu viel Gewicht beigemessen werden:\r\n        Sie kann nicht auflösen, dass das Gesetz die diskriminierende Grundentscheidung trifft, bestimmten Abweichungen von einer „normalen” genetischen Entwicklung einen anderen rechtlichen Schutz zuzugestehen. Gerade dieser Wertung kann durch bloße Wortlautänderung nicht umfassend entgegengewirkt werden.\r\n        Dadurch kann aber dennoch deutlich gemacht werden, dass der Grund für die Benachteiligung nicht in einer Abweichung vom Normalzustand, sondern in der Notwendigkeit einer Vorbereitung auf gesellschaftliche Barrieren liegt. Das wiederum kann ein gesellschaftliches Umdenken anstoßen.\r\n\r\n    Umfassende Datenerhebung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen gentechnischer Diagnostik und gesellschaftlicher Einstellung gegenüber Menschen mit Behinderung.\r\n    Verbesserung der Beratung, insbesondere durch Sicherstellung der Hinzuziehung von Ärzt*innen und Förderung von Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden.[187]\r\n    Strukturellen Ableismus bekämpfen:\r\n        Unterstützung von Eltern von Kindern mit Behinderung[188]; insb. durch Verbesserung der Inklusion an Kitas und Schulen, Verbesserung der finanziellen Unterstützung; Bürokratieabbau und Sensibilisierung von Behörden\r\n        Medienkampagnen gegen Ableismus, um stigmatisierende Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderung entgegenzuwirken\r\n        Stärkung von Interessenvertretungen\r\n\r\nIII. Schwangerschaftsabbrüche im Kontext von Behinderung: Einordnung des aktuellen Modells und Leitplanken für eine Neuregelung\r\n\r\nDie Eröffnung der Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nach positivem Befund im Rahmen der PND erfordert mit Blick auf die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung eine selbstständige verfassungsrechtliche Bewertung. Dies gilt umso mehr, als sich der djb bereits Ende 2022 für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland außerhalb des Strafgesetzbuchs ausgesprochen hat.[189] Eine Beurteilung der Risiken der aktuellen Rechtslage und der geforderten Reform von Schwangerschaftsabbrüchen für Menschen mit Behinderung hat der djb in diesem Zusammenhang bislang nicht vorgenommen.\r\n\r\nIm Folgenden soll daher eine erste verfassungsrechtliche Einordnung des aktuelle Regelungsmodells mit Blick auf das Benachteiligungsverbot vorgenommen und Leitplanken für die Neuregelung von Schwangerschaftsabbrüchen, die den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen, aufgestellt werden.\r\n1. Aktuelle Regelung und verfassungsrechtliche Probleme im Kontext von Behinderung\r\na) Gesetzeslage\r\n\r\nDie aktuelle Regelungssystematik des Schwangerschaftsabbruchs beruht im Wesentlichen auf einer umfassenden Neuregelung des Abtreibungsrechts im Jahr 1995[190], die auf das zweite Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch von 1993[191] folgte.\r\n\r\nNach aktueller Gesetzeslage sind zwei Fälle eines Schwangerschaftsabbruchs nach positiver Diagnose im Rahmen einer PND zu unterscheiden: Eine frühe Diagnose vor Verstreichen der 12. Woche nach Empfängnis und ein Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation nach der 12. Woche.\r\n\r\nBei einer frühen Diagnose ist der Tatbestand des § 218 StGB nicht erfüllt, wenn der Abbruch auf Wunsch der schwangeren Person und mindestens drei Tage nach einer § 219 StGB entsprechenden Beratung durch eine*n Ärzt*in vorgenommen wird. Es muss zudem nach Vorliegen der Diagnose und vor Verlangen des Schwangerschaftsabbruchs eine Beratung durch den*die diagnostizierende*n Ärzt*in gem. § 2a Abs. 1 SchKG durchgeführt werden. Da in den meisten Fällen nichtinvasiver PND eine Diagnose erst nach der 12. Schwangerschaftswoche möglich ist,[192] stellt die Inanspruchnahme der Fristenlösung bei (wahrscheinlicher) Behinderung des Embryos oder Fötus nicht den Regelfall dar. Angesichts der steten Verbreitung der auch ab der 10. Schwangerschaftswoche einsetzbaren NIPT ist hier aber eine Veränderung der Praxis möglich.\r\n\r\nBei einer Diagnose nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur im Rahmen der medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB möglich. Diese umfasst nach der Abschaffung der embryopathischen bzw. eugenischen Indikation im Jahr 1995 auch Fälle, in denen eine Behinderung des Embryos oder Fötus Beweggrund des Schwangerschaftsabbruchs ist.\r\n\r\nDie embryopathische bzw. eugenische Indikation knüpfte noch direkt an das Vorliegen einer Behinderung des Embryos oder Fötus als Rechtfertigungsgrund für einen Schwangerschaftsabbruch an. Der Abbruch war damals bis zur 22. Schwangerschaftswoche gerechtfertigt, wenn\r\n\r\n„dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, dass von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann.“\r\n\r\nHintergrund der Abschaffung waren die Bedenken behindertenrechtlicher Verbände gegenüber der Vorschrift.[193] Sie kritisierten an der Regelung, dass diese zum „Missverständnis” geführt habe, „die Rechtfertigung ergebe sich aus einer geringeren Achtung des Lebensrechtes eines geschädigten Kindes”[194]. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich zuvor im zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch selbst nicht zum Diskriminierungspotenzial dieser gesetzlichen Regelung geäußert.\r\n\r\nIm Rahmen der medizinisch-sozialen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) wird nicht mehr unmittelbar an eine Behinderung des Fötus als Voraussetzung der Rechtfertigung eines Abbruchs angeknüpft. Vielmehr muss eine Konfliktlage bei der schwangeren Person vorliegen. Rechtmäßig ist ein Abbruch, der\r\n\r\n„unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.“\r\n\r\nBei einem embryopathischen Befund kann also nicht die Behinderung des Fötus, sondern nur die daraus resultierende gegenwärtige und zukünftige psychische Belastung der schwangeren Person einen Abbruch rechtfertigen.[195] Ein nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigter Abbruch ist bis zum Ende der Schwangerschaft mit dem Eintritt der Eröffnungswehen und damit dem Beginn der Geburt möglich. Für die Inanspruchnahme der medizinischen Indikation bei Vorliegen einer Behinderung des Kindes gibt es für Deutschland nach aktuellem Stand keine belastbaren Daten.[196]\r\n\r\nNach § 2a Abs. 2 SchKG ist zudem eine Beratung durch den*die Ärzt*in, der*die die Voraussetzungen der medizinischen Indikation prüft, durchzuführen. Ob der Beratungsanspruch in Anspruch genommen wird, ist ebenfalls statistisch aktuell nicht erfasst.[197]\r\nb) Verfassungsrechtliche Probleme bei der aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung\r\naa) Schwangerschaftsabbrüche nach dem Beratungsmodell\r\n\r\nHinsichtlich Abtreibungen vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche ist zu fragen, ob hier eine andere verfassungsrechtliche Bewertung der Benachteiligung lebender Menschen mit Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angezeigt ist. Es stellt sich vordergründig die Frage, ob die aktuelle gesetzliche Ausgestaltung ausreichend vor diskriminierendem Verhalten schwangerer Personen als Private schützt. Das Gesetz selbst knüpft nicht an eine Behinderung an, vielmehr steht der Schwangerschaftsabbruch in jedem Fall zugänglich, sofern eine Beratung wahrgenommen wird. Auf Ebene der individuellen Entscheidung der schwangeren Person gegen den Embryo oder Fötus bleibt offen, ob sich das in der PND angelegte Diskriminierungspotenzial realisiert. Insbesondere durch das multiperspektivische Beratungsangebot nach auffälligem Ergebnis hat der Gesetzgeber diesem Potenzial nach Inanspruchnahme der PND bereits Rechnung getragen. Weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Eltern mit Kindern mit Behinderung und eine Bekämpfung ableistischer Strukturen generell können dieses Risiko weiter minimieren. Von einer ungerechtfertigten Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann dann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Im Zusammenhang der steigenden Popularität von NIPTs ab der 10. Schwangerschaftswoche ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Risiken für Menschen mit Behinderung hier nachzuvollziehen und ein weiterhin ausreichendes Schutzniveau sicherzustellen.\r\n\r\nEs stellt sich außerdem die Frage nach einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) des Embryos und Fötus. Eine Abwägung dieser grundrechtlichen Positionen bzw. Garantien ist möglich.[198] In der Frühphase der Schwangerschaft bis zur extrauterinen Lebensfähigkeit des Fötus fällt diese zugunsten der schwangeren Person aus.[199]\r\nbb) Schwangerschaftsabbrüche nach der medizinisch-sozialen Indikation\r\n\r\nJedenfalls ab der extrauterinen Lebensfähigkeit des Fötus stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen nach der medizinisch-sozialen Indikation. Bei einem lebens- und gesundheitsbedrohlichen Zustand der schwangeren Person durch die Schwangerschaft ist hier gleichsam von einem Überwiegen insbesondere ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auszugehen.[200] Im Ergebnis sind auch die von der medizinisch-sozialen Indikation umfassten Fälle eines Anknüpfens an die psychischen Belastungen, die nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung entstehen, als gerechtfertigt anzusehen. Denn die Alternative einer erzwungenen Geburt und die damit verbundene erhebliche physische und psychische Belastung für die schwangere Person ist nicht mit ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.\r\n\r\nMit Blick auf das Benachteiligungsverbot wird an dem Unterfall der medizinischen Indikation kritisiert, dass mit ihr im Ergebnis die (ebenfalls diskriminierende) embryopathische Indikation fortgeführt wird.[201] Zu unterscheiden sind beide Regelungen allerdings darin, dass sie eine jeweils andere Begründungslogik vorsehen. Denn bei der embryopathischen Indikation wird die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs gerade mit der Behinderung des Embryos oder Fötus begründet, und damit auf Ebene des Gesetzes ein Urteil über den Unwert behinderten Lebens getroffen. Dieses muss sich zwar nicht bei der individuellen Entscheidung der schwangeren Person fortsetzen. Dennoch findet hier eine Zuspitzung des Zusammenhangs zwischen Schwangerschaftsabbruch und Geringschätzung des Lebens von Menschen mit Behinderung statt, die nicht gerechtfertigt sein kann.[202] Das bestätigt auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung.[203] Bei der medizinisch-sozialen Indikation steht hingegen die Bewertung der Zumutbarkeit für die schwangere Person im Vordergrund; ihrer Logik ist per se kein Urteil über lebende Menschen mit Behinderung inhärent. Vielmehr muss hier die Anwendungspraxis nach einer Benachteiligung befragt werden. Es handelt sich daher – anders als im Rahmen der PND und der embryopathischen Indikation, bei denen eine benachteiligende Wertung bereits im Gesetz angelegt ist – vorrangig um die Frage, ob der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten für Menschen mit Behinderung ausreichend nachkommt.\r\n\r\nBei der Bewertung der Anwendungspraxis der medizinisch-sozialen Indikation als Benachteiligung ist wiederum problematisch, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch möglich ist, im Einzelnen nicht geklärt sind,[204] keine Daten zur Inanspruchnahme der medizinisch-sozialen Indikation vorliegen[205] und dadurch auch eine Bewertung der benachteiligenden Wirkung der Praxis für lebende Menschen mit Behinderung nur schwer vorzunehmen ist. Bei der Abwägung ist jedenfalls einzustellen, dass eine verschärfte Beratungspflicht gilt, die einem potenziellen Unwerturteil entgegenwirkt (§ 2a Abs. 2 GenDG). Zudem ist zu bedenken, dass ein „Spätabbruch“ auch für die schwangere Person mit starken Belastungen einhergeht und daher nur in Ausnahmefällen erwünscht sein wird.\r\n\r\nAus Perspektive der Rechtsstellung des Embryos und Fötus ist an diesem Unterfall der medizinisch-sozialen Indikation zu bedenken, dass der Fötus mit extrauteriner Lebensfähigkeit ab der 22. Schwangerschaftswoche einen verdichteten Grundrechtsschutz[206] insbesondere nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genießt. Allerdings kommen mit Blick auf die Rechtsstellung der schwangeren Person keine milderen Mittel infrage. Der Zwang zur Geburt und Aufgabe des Kindes zur Adoption sind ihrerseits für die schwangere Person so grundrechtsinvasiv, dass sie nicht gerechtfertigt sein können. Damit ist die medizinisch-soziale Indikation im Ergebnis als verfassungskonform anzusehen.\r\n\r\nAn dieser Stelle ist allerdings auf die Unsicherheiten hinzuweisen, die sich in der Praxis durch die Unzumutbarkeitsregel ergeben. Schwangerschaftsabbrüche bei diagnostizierter Behinderung sind möglich, wenn die schwangere Person vorbringt, dass die Fortführung der Schwangerschaft ihr unzumutbar ist. Was genau als unzumutbar anzusehen ist, ist nicht näher definiert.[207] Diese unpräzise Formulierung spiegelt sich in der weiten und konturlosen Auslegung des Gesetzesbegriffs.[208]\r\n\r\nUm eine sicherheitschaffende Konkretisierung zu bewirken, könnte die Schaffung von Regelbeispielen der Unzumutbarkeit in Betracht gezogen werden. Allerdings läge in einer solchen Liste von beispielsweise Behinderungsdiagnosen ein diskriminierendes und verfassungswidriges Unwerturteil über Leben, weswegen diese daher unbedingt abzulehnen ist.[209]\r\n\r\nVon gesetzgeberischer Seite sollte aber dennoch deutlich gemacht werden, dass nur die schwangere Person selbst entscheiden kann, was ihr zumutbar ist. Hier könnte ggf. eine Vermutungsregelung zugunsten der Unzumutbarkeit eingeführt werden.[210]\r\n2. Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs: Verfassungskonforme Regelungsoptionen\r\na) Grundzüge einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs und Auswirkungen\r\n\r\nDer djb hat sich bereits Ende 2022 für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland ausgesprochen.[211] Selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche sind außerhalb des Strafgesetzbuchs zu regeln, etwa durch eine Fristenregelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Die Neuregelung soll sich für die Festlegung einer Frist für rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche an der eigenständigen Lebensfähigkeit des Fötus orientieren, sodass eine längere als die aktuelle 12-Wochen-Frist gelten soll. Nach Ablauf der verlängerten Frist sollen Abbrüche nur im Rahmen der medizinisch-sozialen Indikation zulässig sein, wobei ein Verstoß aber nicht strafbewehrt sein soll. Vielmehr ist eine Sanktion von Ärzt*innen nach dem ärztlichen Berufsrecht vorzusehen.\r\n\r\nDer im April 2024 vorlegte Abschlussbericht der von der Bundesregierung eingesetzten Expert*innenkommission zu reproduktiver Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass Schwangerschaftsabbrüche in der Frühphase der Schwangerschaft straflos zu stellen sind.[212] Für Abbrüche in der mittleren Phase der Schwangerschaft stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu.[213] In der Spätphase sollen Abbrüche grundsätzlich nicht erlaubt sein, allerdings sollen weiterhin Ausnahmeregelungen vorgesehen sein, wie die medizinisch-soziale Indikation.[214]\r\n\r\nDurch eine Verlängerung der Frist legaler Schwangerschaftsabbrüche kommt es zu einer Verschiebung des Zusammenhangs zwischen der PND und Schwangerschaftsabbrüchen. Denn durch die längere Möglichkeit eines Abbruchs können nun vor Ablauf der Frist weitaus mehr Diagnoseverfahren in Anspruch genommen werden. Die Diagnoseergebnisse dieser Verfahren konnten zuvor nur in Zusammenhang mit einer medizinisch-sozialen Indikation zu einem Schwangerschaftsabbruch führen.\r\n\r\nHinsichtlich der Abbrüche nach extrauteriner Lebensfähigkeit des Fötus und angesichts der aktuell verfassungsrechtlich problematischen Regelung der medizinisch-sozialen Indikation steht der Gesetzgeber bei einer Neuregelung zudem vor der Herausforderung, keine benachteiligende Regelung zu schaffen, aber zugleich zu konkretisieren, unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch bei der Wahrscheinlichkeit einer Behinderung des Fötus mit den Rechten lebender Menschen mit Behinderung und dem Lebensschutz des Fötus vereinbar ist.\r\nb) Leitplanken für die Neuregelung von Schwangerschaftsabbrüchen im Kontext von Behinderung\r\n\r\nIm Rahmen einer Neuregelung sind Menschen mit Behinderung zwingend zu beteiligen (Art. 4 Abs. 3, 33 Abs. 3 UN-BRK).\r\n\r\nIm Rahmen der verlängerten Frist legaler Schwangerschaftsabbrüche ist zu überdenken, wie der Zusammenhang zwischen der PND und Schwangerschaftsabbrüchen geregelt werden kann. Zur Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus wäre es einerseits möglich, die Mitteilung eines positiven Ergebnisses im Rahmen der PND erst nach Ablauf der verlängerten Frist zuzulassen. Eine Abtreibung aufgrund der mit der Behinderung einhergehenden Konfliktlage wäre dann erst mit einer (neu geregelten) medizinisch-sozialen Indikation möglich. Dabei ist zu bedenken, dass dies weniger invasive Schwangerschaftsabbrüche in der Frühphase der Schwangerschaft ausschließen kann. Eine das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung weniger einschränkende Option wäre der Ausgleich durch eine verbesserte, diskriminierungssensible Beratung nach positivem Testergebnis.\r\n\r\nIm Rahmen der Neuregelung ist von einer Wiedereinführung einer rein embryopathischen Indikation abzusehen.[215] Diese wurde zurecht aufgrund des darin inhärenten Unwerturteils über das Leben von Menschen mit Behinderung gestrichen.[216] An der Anknüpfung an eine Unzumutbarkeit für die schwangere Person, wie bei der medizinisch-sozialen Indikation bisher, ist daher festzuhalten.\r\n\r\nMit Blick auf die medizinisch-soziale Indikation besteht ein weiter gesetzgeberischer Spielraum. Möglich ist etwa eine Vermutungsregel zu Gunsten der Unzumutbarkeit.[217] Der djb spricht sich in diesem Zusammenhang für eine Konkretisierung des Vorliegens einer Unzumutbarkeit aus, um Unsicherheiten in der Praxis auszuräumen. Diese kann auch durch die Praxis selbst erfolgen, d.h. Ethikkommissionen oder berufsständische Verbände. Auch hier ist die Einbeziehung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung zwingend erforderlich.\r\n3. Forderungen\r\n\r\n    Beteiligung von Menschen mit Behinderung an der Neuregelung entsprechend der (Art. 4 Abs. 3, 33 Abs. 3 UN-BRK)\r\n    Keine Wiedereinführung der embryopathischen Indikation\r\n\r\n \r\nImpressum\r\n\r\nHerausgeber: Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Dr. Lucy Chebout, M.A., Rechtsanwältin, RinVerfGH Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)\r\n\r\nVerantwortlich: Valentina Chiofalo (Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht), erstellt von Frieda Therese Busch und Teresa Otten Dionísio im Rahmen eines Projekts der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n \r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2025\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Zum Konzept Reproduktiver Gerechtigkeit näher unter C. I.\r\n\r\n[2] CRPD and CEDAW, Guaranteeing sexual and reproductive health and rights for all women, in particular women with disabilities, Joint Statement, 29.8.2018, https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodies/CRPD/Statements/GuaranteeingSexualReproductiveHealth.DOCX.\r\n\r\n[3] Vgl. https://www.nbcnews.com/think/opinion/my-daughter-has-down-syndrome-anti-abortion-movement-using-her-ncna933696 (zuletzt abgerufen am 22.04.2025); Netzwerk gegen Selektion durch PND, Feministisches Positionspapier des Netzwerks gegen Selektion durch Pränataldiagnostik, 2017, https://www.netzwerk-praenataldiagnostik.de/praenatal-diagnostik/2017-6-_Feministisches_Positionspapier_02.pdf.\r\n\r\n[4] Mit dem Begriff des Ableismus wird die strukturelle Dimension individueller behindertenfeindlicher Einstellungen und Handlungen adressiert (https://www.bpb.de/themen/inklusion-teilhabe/behinderungen/539319/ableismus-und-behindertenfeindlichkeit/). Zentraler Mechanismus ist die Herstellung der Vorstellung eines vollwertigen, da insbesondere körperlich perfekten Menschen als Standard („corporeal standard“) durch das Zusammenspiel von Glaubenssätzen, Prozessen und Praktiken (Campbell FK, Inciting legal fictions: disability’s date with ontology and the ableist body of the law. Griffith Law Review, 10:42–62, 2001, S. 44). Gemessen an diesem Standard erscheint Behinderung als verminderter Daseinszustand.\r\n\r\n[5] So bereits im Rahmen der Weltbevölkerungskonferenz in Kairo 1994, Programme of Action Adopted at the International Conference on Population and Development, Cairo, 5-13 September 1994, 20th Anniversary Edition, ed. United Nations Population Fund, 2014 (Kap. 7.2).\r\n\r\n[6] Vgl. insbesondere Art. 16 Abs. 1 lit. e CEDAW, Art. 23 Abs. 1 UN-BRK; Wapler, Friederike, in: Baer, Susanne, und Ute Sacksofsky, Hrsg. Autonomie im Recht - Geschlechtertheoretisch vermessen. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2018, S. 186ff.\r\n\r\n[7] Dorneck, Carina, Das Recht der Reproduktionsmedizin de lege lata und de lege ferenda. Nomos, Baden-Baden, 2018, S. 67f; auch Hillgruber, Christian, Gibt es ein Recht auf ein Kind? JuristenZeitung 75, Nr. 1, 2020, S. 12.\r\n\r\n[8] Ebd. S. 13; Klein, Laura Anna, Reproduktive Freiheiten. Mohr Siebeck, 2023, S. 274ff.; Sacksofsky, Ute. Über ein Recht auf Fortpflanzung. Merkur 74, Nr. 859, 2020, S. 34.\r\n\r\n[9] Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 307; Dreier in: Dreier, GG I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 43.\r\n\r\n[10] Sacksofsky 2020, Über ein Recht auf Fortpflanzung, S. 35.\r\n\r\n[11] Dorneck 2018, Das Recht der Reproduktionsmedizin de lege lata und de lege ferenda, S. 67f.\r\n\r\n[12] Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 236f.\r\n\r\n[13] Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 163ff.; 185ff.; BVerfG, Urt. v. 25.02.1975, 1 BvF 1/74, juris, Rn. 156; BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90, juris Rn. 168 ff.\r\n\r\n[14] BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1, 25, 30.\r\n\r\n[15] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, 2 BvR 2347/15.\r\n\r\n[16] Vgl. djb, Policy Paper Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, S. 9-10, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st22-26.\r\n\r\n[17] Einige argumentieren hier auch für eine Verstärkung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 GG durch Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die reproduktive Selbstbestimmung die Familiengründung betrifft, s. Dorneck 2018, Das Recht der Reproduktionsmedizin de lege lata und de lege ferenda, S. 69.\r\n\r\n[18] Wapler in Baer/Sacksofsky 2018, S. 197, 190; Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 61, 396; Zinsmeister, Julia. Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung. Kritische Justiz 56:1, 2023, S. 57.\r\n\r\n[19] Bonner Kommentar, GG, Art. 2 I, Rn. 313; Dorneck 2018, Das Recht der Reproduktionsmedizin de lege lata und de lege ferenda, S. 67-68, Kersten, Prof. Dr. Jens. Regulierungsauftrag für den Staat im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. NVwZ, 2018, S. 1249; Büchler, Andrea, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung: Dimensionen, Umfang und Grenzen an den Anfängen menschlichen Lebens. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2017, S. 7, 13, 14.\r\n\r\n[20] Ross, Loretta J., und Rickie Solinger, Reproductive Justice: An Introduction. Reproductive Justice 1. Oakland, Calif: University of California press, 2017.\r\n\r\n[21] Ross/Solinger 2017, Reproductive Justice, S. 63 ff.\r\n\r\n[22] Klein weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch das Bundesverfassungsgericht reproduktive Freiheit ungleich anerkennt, das heißt strukturell gefährdeten Gruppen (Art. 3 Abs. 3 GG) den Genuss des Grundrechts in geringerem Maße zugesteht (Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 238f.).\r\n\r\n[23] Lembke, Ulrike, Reproduktive Selbstbestimmung und reproduktive Gerechtigkeit – ein intersektionaler Menschenrechtsansatz, GENDERVolume 16:1, 2024, S. 14; Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 28ff.\r\n\r\n[24] Vgl. Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 57; UN Generalversammlung, Sexual and reproductive health and rights of girls and young women with disabilities, Report of the Special Rapporteur on the rights of persons with disabilities, 2017 (A/72/133); CRPD and CEDAW, Guaranteeing sexual and reproductive health and rights for all women, in particular women with disabilities, Joint Statement, 29.8.2018, https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodies/CRPD/Statements/GuaranteeingSexualReproductiveHealth.DOCX; Europarat, Themenpapier Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte von Frauen in Europa, Zusammenfassung und Empfehlungen des Menschenrechtskommissars 2017; Europäisches Parlament, Resolution vom 24.6.2021 zur Lage der sexuellen und reproduktiven Rechte und Gesundheit von Frauen in Europa (2020/2215(INI)). Im internationalen Diskurs ist zudem zentrales Ziel reproduktiver Rechte, „reproduktive Gesundheit“, das heißt die Garantie eines „uneingeschränkten körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens in allen Lebensbereichen der Fortpflanzung“, Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 21ff.\r\n\r\n[25] vgl. Aust in v. Münch/Kunig; GG, 7. Aufl., 2021, Art. 24, Rn. 10.\r\n\r\n[26] Baer/Markard in: Hubert/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., 2024, Art. 3 Abs. 3, Rn. 528.\r\n\r\n[27] Vgl. Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk-node.html#:~:text=Sie%20erfasst%20Lebensbereiche%20wie%20Barrierefreiheit,politischen%20Leben%2C%20Gleichberechtigung%20und%20Nichtdiskriminierung.\r\n\r\n[28] von Achenbach in Dreier, GG, 4. Aufl., 2024, Art. 3 II, III, Rn. 93; BVerfGE 151, 1 (8); BVerfGE 160, 79 (103).\r\n\r\n[29] Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 60; Degener, Theresia in: Baer, Susanne, und Ute Sacksofsky, Hrsg. Autonomie im Recht - Gechlechtertheoretisch vermessen. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2018, S. 62f.\r\n\r\n[30] vgl. Degener in: Baer/Sacksofsky 2018, S. 62f.\r\n\r\n[31] Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 60.\r\n\r\n[32]Vgl Degener, Theresia in: Degener, Theresia, und Swantje Köbsell. Hauptsache, es ist gesund? weibliche Selbstbestimmung unter humangenetischer Kontrolle. Hamburg: Konkret Literatur Verlag, 1992, S. 91.\r\n\r\n[33] Bericht der Sonderberichterstatterin über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 14.07.2017, https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a72-133.pdf. Für ihren Bericht wertete die Sonderberichterstatterin 47 Rückmeldungen zu einer Umfrage unter Mitgliedstaaten, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, sowie das Ergebnis von Konsultationen mit Mädchen und jungen Frauen mit Behinderungen in drei Ländern aus und nahm die wichtigsten Trends in diesen Bericht auf. Zudem organisierte sie im Juni 2017 in New York eine Sachverständigenkonsultation, an der Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen der Vereinten Nationen, Frauenorganisationen und Organisationen von Menschen mit Behinderungen teilnahmen. Dieser wird im Folgenden als Ausgangspunkt für eine Darstellung der Problemlage in Deutschland genutzt.\r\n\r\n[34]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 10.\r\n\r\n[35]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 9; Committee on the Rights of Persons with Disabilities, general comment No. 3, Ziff. 30.\r\n\r\n[36] Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 65.\r\n\r\n[37] BT-Drs. 16/5450.\r\n\r\n[38] Vgl. Zeittafel zur Entschädigungspolitik für Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte, 01.22.2024, https://www.euthanasiegeschaedigte-zwangssterilisierte.de/themen/entschaedigung/zeittafel-entschaedigungspolitik-fuer-zwangssterilisierte-und-euthanasie-geschaedigte/; vgl. Annahme im Bundestag, 29.01.2025, https://dserver.bundestag.de/btp/20/20209.pdf#P.27131.\r\n\r\n[39]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 11, 12.\r\n\r\n[40]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 13.\r\n\r\n[41]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 12.\r\n\r\n[42]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 12.\r\n\r\n[43] vgl. ProFamilia, Sexualität und geistige Behinderung, 2022, https://www.profamilia.de/fileadmin/publikationen/Reihe_Koerper_und_Sexualtitaet/Sexualitaet_geistige_Behinderung.pdf; Delisle in: Oppelt/Dörr. Kinder- und Jugendgynäkologie, Thieme, 2015, S. 480ff.\r\n\r\n[44]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 15.\r\n\r\n[45]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 15.\r\n\r\n[46] Zinsmeister, Julia, Mehrdimensionale Diskriminierung Das Recht behinderter Frauen auf Gleichberechtigung und seine Gewährleistung durch Art. 3 GG und das einfache Recht. 1. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2007, S. 168.\r\n\r\n[47]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 15.\r\n\r\n[48] Alternativbericht Bündnis Istanbul Konvention, Februar 2021, https://www.damigra.de/wp-content/uploads/Alternativbericht-BIK-2021.pdf, S. 135.\r\n\r\n[49] Familienplanung, Information Dreimonatsspritze, https://www.familienplanung.de/verhuetung/verhuetungsmethoden/die-verhuetungsspritze/ (zuletzt abgerufen am 22.04.2025).\r\n\r\n[50] BzGA, Verhütungsverhalten Erwachsener, 2018, https://shop.bzga.de/pdf/13317300.pdf.\r\n\r\n[51] Concluding observations on the initial Report of Germany, CR PD/C/DEU/CO/1.\r\n\r\n[52] Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021, BGBl. I, 882.\r\n\r\n[53] Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Germany, CRPD/C/DEU/CO/2-3, Nr. 37 (S. 11).\r\n\r\n[54] Schröttle et al, Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, Berlin: BMFSFJ, 2013, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94204/3bf4ebb02f108a31d5906d75dd9af8cf/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen-kurzfassung-data.pdf.\r\n\r\n[55] BzGA, Verhütungsverhalten Erwachsener, 2018, https://shop.bzga.de/pdf/13317300.pdf.\r\n\r\n[56]Bericht der Sonderberichterstatterin, S. 14.\r\n\r\n[57] Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Germany, CRPD/C/DEU/CO/2-3, Nr. 38a (S. 11).\r\n\r\n[58] Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 56.\r\n\r\n[59] Schneider in MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 1830, Rn. 6, 24;Brilla in BeckOGK, BGB, Stand 15.06.2023, § 1830, Rn. 24, 25.\r\n\r\n[60] Schneider in MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 1830, Rn. 6.\r\n\r\n[61] Müller-Engels in BeckOK, BGB, Stand: 01.05.2024, § 1830, Rn. 6.\r\n\r\n[62] Schneider in MüKo, BGB, 9. Aufl., 2024, § 1830, Rn. 6.\r\n\r\n[63] BVerfGE 160, 79 (103).\r\n\r\n[64] BVerfGE 142, 313 (338).\r\n\r\n[65] General Comment No. 1 on Art. 12 CRPD, CRPD/C/GC/1, Ziff. 42.\r\n\r\n[66] Vgl. Brilla in BeckOGK, BGB, Stand: 01.02.2025, § 1830, Rn. 17.\r\n\r\n[67]SoVD, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 10.08.2020, https://www.sovd.de/fileadmin/bundesverband/pdf/stellungnahmen/menschen-mit-behinderung/SoVD-Stellungnahme-Betreuungsrecht.pdf; Stellungnahme bvkm, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 10.08.2020, https://bvkm.de/wp-content/uploads/2019/08/bvkm_stellungnahme-zur-reform-des-vormundschafts-und-betreuungsrechts.docx.pdf.\r\n\r\n[68] Alternativbericht Bündnis Istanbul Konvention, Februar 2021, https://www.damigra.de/wp-content/uploads/Alternativbericht-BIK-2021.pdf, S. 135; BMFSFJ, Grevio Bericht zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, 07.08.2022, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf.\r\n\r\n[69] Horn in Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 4. Aufl., 2024, Art. 2 I, Rn. 90; BVerfGE 105, 279 (300).\r\n\r\n[70] Barzcak in Dreier, GG, 4. Aufl., 2023, Art. 2 I, Rn. 106; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 2, Rn. 70; BVerfGE 119, 1 (22).\r\n\r\n[71] BVerfGE 27, 1 (3).\r\n\r\n[72] vgl. Barzcak in Dreier, GG, 4. Aufl., 2023, Art. 2 I, Rn. 107;Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 158; BVerfGE 6, 32 (41); 27, 344 (350 f.); 32, 373 (379); 89, 69 (82 f.).\r\n\r\n[73] Barzcak in Dreier, GG, 4. Aufl., 2023, Art. 2 I, Rn. 107.\r\n\r\n[74] BVerfGE 119, 1 (30).\r\n\r\n[75] vgl. Lembke, Ulrike, Staatliche Schutzpflichten gegen „Gehsteigbelästigung“. djbZ 20:1, 2017, S. 12; die ganze Schwangerschaft der Intimsphäre zugeordnet: BVerfG 39, 1, (42).\r\n\r\n[76] Fontana, Sina, Möglichkeiten gesetzlicher Neuregelungen im Konfliktfeld «Gehsteigbelästigungen», 2021, E-Paper, Gunda Werner Institut, S. 8 (abrufbar unter: https://www.gwi-boell.de/sites/default/files/2021-06/NEU_E-Paper%20%C2%ABGehsteigbela%CC%88stigungen%C2%BB%20Endf_1.pdf).\r\n\r\n[77] BVerfGE 124, 300 (331).\r\n\r\n[78] BVerfGE 134, 204 Rn. 79.\r\n\r\n[79] BVerfGE 126, 112 (144f.).\r\n\r\n[80] UN Fachausschuss, Concluding observations on the initial Report of Germany, CR- PD/C/DEU/CO/1, Nr. 38a.\r\n\r\nvgl. Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 59.\r\n\r\n[81] UN Fachausschuss, General Comment No. 1 on Art. 12 CRPD, CRPD/C/GC/1, Nr. 16-19.\r\n\r\n[82] BVerfGE 141, 82 Rn. 53.\r\n\r\n[83] BVerfGE 65, 317 (322).\r\n\r\n[84] Vgl. https://www.frauenaerzte-im-netz.de/familienplanung-verhuetung/sterilisation-vasektomie/ (zuletzt abgerufen am 22.04.2025).\r\n\r\n[85] DocMedicus Gesundheitslexikon, Refertilisierung der Frau, https://www.gesundheits-lexikon.com/Operationen/Gynaekologie-und-Geburtshilfe/Refertilisierung-der-Frau#:~:text=Die%20Erfolgsrate%20der%20Refertilisierung%20bei,zwischen%2040%20%25%20und%2070%20%25 (zuletzt abgerufen am 22.04.2025).\r\n\r\n[86]Familienplanung, Refertilisierung, https://www.familienplanung.de/kinderwunsch/behandlung/refertilisierung-der-frau/#c26326 (zuletzt abgerufen am 22.04.2025).\r\n\r\n[87] BVerfGE 90, 145 (173).\r\n\r\n[88]LG Ravensburg, Beschluss vom 05.10.2005 - 2 T 41/05.\r\n\r\n[89] Vgl. BVerfGE 142, 313-353.\r\n\r\n[90] BMJ, Betreuungsverfahren -  Zusammenstellung der Bundesergebnisse für die Jahre 1992 bis 2001, 30.11.2018, https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/Justizstatistiken/Betreuungsverfahren_1992-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=2.\r\n\r\n[91] BMJ, Referentenentwurf Betreuungsrecht, S. 157 (abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vormundschaft_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3).\r\n\r\n[92] Lebenshilfe, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 10.08.2020, https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Stellungnahmen/20200810_BVLH_Stellungnahme_Betreuungsrechtsreform.pdf?srsltid=AfmBOoofT2VydWjYi1TLBx648nIOpV7g-adXfAH7pPVvFU4vVMWwp8bc.\r\n\r\n[93] Lebenshilfe, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 10.08.2020, https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Stellungnahmen/20200810_BVLH_Stellungnahme_Betreuungsrechtsreform.pdf?srsltid=AfmBOoofT2VydWjYi1TLBx648nIOpV7g-adXfAH7pPVvFU4vVMWwp8bc.\r\n\r\n[94] Heiderhoff, Bettina, Das Betreuungsrecht nach der Reform (Teil 1), JA 1, 2024, S. 13.\r\n\r\n[95] BT-Drs. 19/24445, S. 137.\r\n\r\n[96] BT-Drs. 19/24445, S. 137.\r\n\r\n[97] vgl. BT-Drs. 19/27287, S. 24.\r\n\r\n[98] BT-Drs. 11/4528, S. 78.\r\n\r\n[99] Götz in Grüneberg, 83. Aufl., 2024, § 1830, Rn. 8.\r\n\r\n[100] Rohmann, Kadidija, Begleitete Elternschaft, Gunda Werner Institut, 2022 (abrufbar unter: https://www.gwi-boell.de/de/2022/01/13/begleitete-elternschaft).\r\n\r\n[101] Heiderhoff 2024, Das Betreuungsrecht nach der Reform (Teil 1), S. 13.\r\n\r\n[102] Zinsmeister, Julia. Zur Einflussnahme rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer auf die Verhütung und Familienplanung der Betreuten, BtPrax 06, 2012, S.231.\r\n\r\n[103] Alternativbericht Bündnis Istanbul Konvention, Februar 2021, https://www.damigra.de/wp-content/uploads/Alternativbericht-BIK-2021.pdf, S. 135.\r\n\r\n[104] BVerfGE 160, 79 (104).\r\n\r\n[105] BVerfGE 160, 79 (104).\r\n\r\n[106] Zum Maßstab BVerfGE 96, 288 (302f.); 99, 341 (357); 128, 138 (155); BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 55.\r\n\r\n[107] Baer/Markard, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 3, Rn. 544; Nußberger, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 314.\r\n\r\n[108] BVerfG, Beschl. des Zweiten Senals v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 55; vgl. BVerfGE 99, 341 (357).\r\n\r\n[109] Heiderhoff 2024, Das Betreuungsrecht nach der Reform (Teil 1), S. 13.\r\n\r\n[110] Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht Kommentar 2023, § 1830, Rn. 9; Heiderhoff 2024, Das Betreuungsrecht nach der Reform (Teil 1), S. 13.\r\n\r\n[111] Schneider in MüKo 2024, § 1830, Rn. 17.\r\n\r\n[112] Schneider in MüKo 2024, § 1830, Rn. 17.\r\n\r\n[113] vgl. Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 59.\r\n\r\n[114] Vgl. djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st18-02, djb, Stellungnahme zur Strafbarkeit von Zwangssterilisationen, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-27, djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-24.\r\n\r\n[115] Vgl. Zinsmeister 2023, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung, S. 59.\r\n\r\n[116] Vgl. UN Fachausschuss, General Comment No. 1 on Art. 12 CRPD, CRPD/C/GC/1, Nr. 16-19.\r\n\r\n[117] Diese Bezeichnung wird von Campbell übernommen, vgl. Campbell 2001, Inciting legal fictions: disability’s date with ontology and the ableist body of the law, S. 2 und Fußnote 4.\r\n\r\n[118] Report of the Special Rapporteur on the Rights of Persons with Disability, 17.10.2019, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank-fuer-menschenrechte-und-behinderung/detail/impact-of-ableism-in-medical-and-scientific-practice-research-and-experimentation-2019.\r\n\r\n[119] Staatliche Koordinierungsstelle, Positionspapier Bioethik – Menschen mit Behinderungen – UN-BRK, 2013, S. 5ff.\r\n\r\n[120] Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 297.\r\n\r\n[121] EGMR, Costa und Pavan/Italien, Urt. v. 28.08.2012, Nr. 54270/10, Rn. 57.\r\n\r\n[122] Art. 12 nr. 1, Art. 16e CEDAW, zu letzterem CEDAW Committee, Concluding Observations: Portugal, para. 45(c), CEDAW/C/PRT/CO/8-9 (2015).\r\n\r\n[123] Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General comment No. 22 (2016) on the right to sexual and reproductive health.\r\n\r\n[124] BZgA Pränataldiagnostik, 2024, https://shop.bioeg.de/praenataldiagnostik-beratung-methoden-und-hilfen-c-394/, S. 13ff.\r\n\r\n[125] BZgA Pränataldiagnostik, 2024, https://shop.bioeg.de/praenataldiagnostik-beratung-methoden-und-hilfen-c-394/, S. 3ff.\r\n\r\n[126] Gärditz, Prof. Dr. Klaus Ferdinand, Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Diagnostikprodukts ‚Praenatest‘, Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Berlin, 28.06.2012.\r\n\r\n[127] Rehmann-Sutter, Christoph. ‚Selektive‘ Fortpflanzung durch pränatale Diagnostik? Ethik in der Medizin 34:1, 2022, S. 8.\r\n\r\n[128] BT-Drs. 16/10532, S. 1, 16; WD 9 3000 098/19, S. 16.\r\n\r\n[129] BT-Drs. 16/10532, S. 32; GEKO RL Beratung 2023, S. 246.\r\n\r\n[130] BT-Drs. 16/10532, S. 32.\r\n\r\n[131] Laufs/Katzenmeier/Lipp ArztR, VII. Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch und Sexualmedizin Rn. 57, beck-online.\r\n\r\n[132] vgl. BT Drs. 20/10039, S. 1; BMFSFJ, Informationen zu Pränataldiagnostik, 31.07.2018, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/praenataldiagnostik/informationen-zu-praenataldiagnostik-81018.\r\n\r\n[133] BMFSFJ, Abschlussbericht Interdisziplinäre und multiprofessionelle Beratung bei PND und Schwangerschaftsabbruch, 2013, S. 15.\r\n\r\n[134] BT-Drs. 20/10039, S. 2.\r\n\r\n[135] Beschluss des GBA, 19.08.2021, https://www.g-ba.de/beschluesse/4987/.\r\n\r\n[136] Mutterschafts-Richtlinie der GEKO, Anlage 8, S. 11.\r\n\r\n[137] BT-Drs. 20/10039, S. 1-2; Deutsches Ärzteblatt, Neuer pränataler Bluttest auf Einzelgenerkrankungen kommt auf den Markt, 8.10.2019, https://www.aerzteblatt.de/news/neuer-praenataler-bluttest-auf-einzelgenerkrankungen-kommt-auf-den-markt-61590bb4-25fb-4dae-ae19-935be74efb2e (zuletzt abgerufen am 22.4.2025).\r\n\r\n[138] Achtelik, Kirsten. Ist pränatale Diagnostik diskriminierend?: Intervention in eine Debatte. Journal für Psychologie 26:2, 2018, S. 75–94.\r\n\r\n[139] BZgA Pränataldiagnostik, 2024, https://shop.bioeg.de/praenataldiagnostik-beratung-methoden-und-hilfen-c-394/, S. 5-6; vgl. § 3 Nr. 7 lit. b), c), d) GenDG.\r\n\r\n[140] Netzwerk gegen Selektion durch PND, Positionspapier Neue Bluttests und Praxis der Pränataldiagnostik fördern Diskriminierung und untergraben Bemühungen um Inklusion,  26.03.2014, https://www.netzwerk-praenataldiagnostik.de/praenatal-diagnostik/pdf/2014_STellungnahme_Neue_Bluttests.pdf, S. 2.\r\n\r\n[141] Dagegen etwa Dürig/Herzog/Scholz/Langenfeld, 102. EL August 2023, GG Art. 3 Abs. 3 Rn. 114; BeckOK GG/Kischel, 58. Ed. 15.6.2024, GG Art. 3 Rn. 233; NK-StGB/Merkel, 6. Aufl. 2023, StGB § 218a Rn. 97, Hufen, Friedhelm. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen frühe Pränataldiagnostik? Medizinrecht 35: 4, 2017, S. 279; dafür etwa Maunz/Dürig/Dürig/Scholz, 73. EL Dezember 2014, GG Art. 3 Rn. 177, beck-online; Dolderer, Anja, Menschenwürde und Spätabbruch, 1. ed. Berlin: Springer Berlin, 2012, S. 119f., Gärditz 2012, Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Diagnostikprodukts ‚Praenatest‘, S. 5.\r\n\r\n[142] Gärditz 2012, Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Diagnostikprodukts ‚Praenatest‘, S. 3.\r\n\r\n[143] BVerfG 2. Senat, Urt. v. 28.05.1993, 2 BvF 2/90, juris Rn. 158.\r\n\r\n[144]Svensson, Paulina, Pränataldiagnostik: rechtliche Analyse, Kritik und Reform des § 15 GenDG. Schriften zum Gesundheitsrecht, Band 71. Berlin: Duncker & Humblot, 2023, S. 107; Dolderer 2012, Menschenwürde und Spätabbruch, S. 119 f.\r\n\r\n[145] BT-Drs. 12/8165, S. 28-29.\r\n\r\n[146] BVerfG 1. Senat, Beschl. v. 16.12.2021, 1 BvR 1541/20, juris Rn. 88.\r\n\r\n[147] Shaffer, Bret. The Right to Life, the Convention on the Rights of Persons with Disabilities, and Abortion. Penn State International Law Review 28: 2, 2009, S. 265-287.\r\n\r\n[148] Tolmein, Oliver. Selbstbestimmungsrecht der Frau, Pränataldiagnostik und die UN-Behindertenrechtskonvention. Kritische Justiz 45:4, 2012, S. 423; Achtelik, Kirsten. Leidvermutung Pränataldiagnostik und das Bild von Behinderung. Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Nr. 6–7, 2019.\r\n\r\n[149] Dürig/Herzog/Scholz/Langenfeld, 102. EL August 2023, GG Art. 3 Abs. 3 Rn. 115.\r\n\r\n[150] BVerfG 1. Senat, Beschl. v. 16.12.2021, 1 BvR 1541/20 , juris Rn. 91.\r\n\r\n[151] BVerfG 1. Senat, Beschl. v. 16.12.2021, 1 BvR 1541/20 , BVerfGE 160, 79-129, juris Rn. 96.\r\n\r\n[152] Staatliche Koordinierungsstelle, Positionspapier Bioethik – Menschen mit Behinderungen – UN-BRK, 2013, S. 5, Report of the Special Rapporteur on the Rights of Persons with Disability, 2019; Monitoring-Stelle UN-BRK, Parallelbericht zum 2./3. Staatenberichtverfahren, S. 13.\r\n\r\n[153] Gärditz 2012, Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Diagnostikprodukts ‚Praenatest‘, S. 5; Weichert, Alexander et al., Prenatal decision-making in the second and third trimester in trisomy 21-affected pregnancies. Journal of Perinatal Medicine, 2017, S. 205-211; WD 9 - 3000 - 024/17, S. 18-19.\r\n\r\n[154]Report of the Special Rapporteur on the Rights of Persons with Disability, 2019; Netzwerk gegen Selektion durch PND, Netzwerk gegen Selektion durch PND, Feministisches Positionspapier des Netzwerks gegen Selektion durch Pränataldiagnostik, 2017, https://www.netzwerk-praenataldiagnostik.de/praenatal-diagnostik/2017-6-_Feministisches_Positionspapier_02.pdf, S. 2; Staatliche Koordinierungsstelle, Positionspapier Bioethik – Menschen mit Behinderungen – UN-BRK, 2013, S. 5, jüngstens auch Monitoring-Stelle UN-BRK, Parallelbericht zum 2./3. Staatenberichtverfahren, S. 13.\r\n\r\n[155]https://www.rki.de/DE/Institut/Organisation/Stabsstellen/GEKO/Mitteilungen/GEKO_Mitteilungen_11.html?nn=16778280 (zuletzt abgerufen am 22.03.2025).\r\n\r\n[156] CRPD,General Comment Nr. 6, Nr. 8.\r\n\r\n[157] vgl. dazu auch Tolmein 2012, Selbstbestimmungsrecht der Frau, Pränataldiagnostik und die UN-Behindertenrechtskonvention, S. 425.\r\n\r\n[158] Monitoring-Stelle UN-BRK, Parallelbericht 2023, S. 13.\r\n\r\n[159] BT-Drs. 20/10039, S. 2.\r\n\r\n[160] Monitoring-Stelle UN-BRK, Parallelbericht 2023, S. 13.\r\n\r\n[161] BT-Drs. 20/10515.\r\n\r\n[162] Stand 24.04.2024, vgl. Plenarprotokoll 20/165, S. 21220.\r\n\r\n[163]https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw41-pa-gesundheit-praenataltest-1021464 (zuletzt abgerufen am 22.04.2025); so auch G-BA, Stellungnahme des Einzelsachverständigen Herrn Prof. Hecken vom 07.10.2024, S. 3.\r\n\r\n[164] Tolmein 2012, Selbstbestimmungsrecht der Frau, Pränataldiagnostik und die UN-Behindertenrechtskonvention, S. 423; Achtelik 2019, Leidvermutung Pränataldiagnostik und das Bild von Behinderung; Staatliche Koordinierungsstelle, Positionspapier Bioethik – Menschen mit Behinderungen – UN-BRK, 2013, S. 5ff.\r\n\r\n[165] Staatliche Koordinierungsstelle, Positionspapier Bioethik – Menschen mit Behinderungen – UN-BRK, 2013, S. 7.\r\n\r\n[166] Staatliche Koordinierungsstelle, Positionspapier Bioethik – Menschen mit Behinderungen – UN-BRK, 2013, S. 7.\r\n\r\n[167] Baer/Markard, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., 2024, Art. 3 Abs. 3 Rn. 432, 544.\r\n\r\n[168] v. Münch/Kunig/Boysen, GG 2021, 7. Aufl. Art. 3 Rn. 203-204.\r\n\r\n[169] Hufen 2017, Verfassungsrechtliche Bedenken gegen frühe Pränataldiagnostik?, S. 280; Dreier/Wapler, GG Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rn. 132.\r\n\r\n[170] Vgl. B.I.; s. auch Klein 2023, Reproduktive Freiheiten, S. 378; Büchler 2017, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung, S. 18.\r\n\r\n[171] Vgl. Wapler in Baer/Sacksofsky 2018, 198; Netzwerk gegen Selektion durch PND, Feministisches Positionspapier des Netzwerks gegen Selektion durch Pränataldiagnostik, 2017, https://www.netzwerk-praenataldiagnostik.de/praenatal-diagnostik/2017-6-_Feministisches_Positionspapier_02.pdf, S. 2.\r\n\r\n[172] Sacksofsky 2020, Über ein Recht auf Fortpflanzung, S. 43-44.\r\n\r\n[173] Monitoring-Stelle UN-BRK, Parallelbericht 2023, S. 12-13; Tolmein 2012, Selbstbestimmungsrecht der Frau, Pränataldiagnostik und die UN-Behindertenrechtskonvention, S. 426; G-BA,Bluttest auf Trisomien – Der nicht invasive ­Pränataltest (NIPT) auf Trisomie 13, 18 und 21, 09.11.2021, https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5156/2021-11-09_G-BA_Versicherteninformation_NIPT_bf.pdf;TAZ, Pränataltests auf das Downsyndrom: Trügerischer Bluttest, 21.02.2021, https://taz.de/Praenataltests-auf-das-Downsyndrom/!5922757/ (zuletzt abgerufen: 22.04.2025).\r\n\r\n[174] NK-StGB/Merkel, 6. Aufl. 2023, StGB § 218a Rn. 98.\r\n\r\n[175] BMAS, Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen, November 2022, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-613-elternstudie-unterstuetzungsbedarfe-inklusionshuerden.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 106.\r\n\r\n[176] BMAS, Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen, November 2022, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-613-elternstudie-unterstuetzungsbedarfe-inklusionshuerden.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 112-113.\r\n\r\n[177] vgl. Tolmein 2012, Selbstbestimmungsrecht der Frau, Pränataldiagnostik und die UN-Behindertenrechtskonvention, S. 430ff.; Hufen 2017, Verfassungsrechtliche Bedenken gegen frühe Pränataldiagnostik?, S. 279; Dreier/Wapler, GG Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rn. 132.\r\n\r\n[178] Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG, Fassung vom 17.11.2023, S. 248.\r\n\r\n[179] Netzwerk gegen Selektion durch PND, Positionspapier Neue Bluttests und Praxis der Pränataldiagnostik fördern Diskriminierung und untergraben Bemühungen um Inklusion,  26.03.2014, https://www.netzwerk-praenataldiagnostik.de/praenatal-diagnostik/pdf/2014_STellungnahme_Neue_Bluttests.pdf, S. 2.\r\n\r\n[180] BMFSFJ, Abschlussbericht Interdisziplinäre und multiprofessionelle Beratung bei PND und Schwangerschaftsabbruch, 2013, S. 23; 19-20\r\n\r\n[181] BMFSFJ, Abschlussbericht Interdisziplinäre und multiprofessionelle Beratung bei PND und Schwangerschaftsabbruch, 2013, S. 19.\r\n\r\n[182] CRPD, Comment No. 1 on the draft General Comment No. 36 of the HRC on article 6 of the ICCPR; Concluding observations on the initial report of Spain, CRPD/C/ESP/CO/1, S. 3; Concluding observations on the initial report of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, CRPD/C/GBR/CO/1*, S. 3, Concluding observations on the initial periodic report of Hungary, CRPD/C/HUN/CO/1, S. 3. Dazu auch im Ausblick.\r\n\r\n[183] Degener in Degener/Köbsell 1992, S. 86.\r\n\r\n[184] Netzwerk gegen Selektion durch PND, Feministisches Positionspapier des Netzwerks gegen Selektion durch Pränataldiagnostik, 2017, https://www.netzwerk-praenataldiagnostik.de/praenatal-diagnostik/2017-6-_Feministisches_Positionspapier_02.pdf, S. 1.\r\n\r\n[185] Hufen 2017, Verfassungsrechtliche Bedenken gegen frühe Pränataldiagnostik?, S. 279; Svensson 2023, Pränataldiagnostik: rechtliche Analyse, Kritik und Reform des § 15 GenDG, S. 97; 155.\r\n\r\n[186] Svensson 2023, Pränataldiagnostik: rechtliche Analyse, Kritik und Reform des § 15 GenDG, S. 154-155.\r\n\r\n[187] BMFSFJ, Abschlussbericht Interdisziplinäre und multiprofessionelle Beratung bei PND und Schwangerschaftsabbruch, 2013, S.23; 29ff.\r\n\r\n[188] BMAS, Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen, November 2022, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-613-elternstudie-unterstuetzungsbedarfe-inklusionshuerden.pdf?__blob=publicationFile&v=2; CRPD and CEDAW, Guaranteeing sexual and reproductive health and rights for all women, in particular women with disabilities, Joint Statement, 29.8.2018.\r\n\r\n[189] Vgl. djb, Policy Paper Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st22-26.\r\n\r\n[190] BT-Drs. 13/1850.\r\n\r\n[191] BVerfG 2. Senat, Urt. v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 –, BVerfGE 88, 203-366.\r\n\r\n[192] Kolleck, Alma und Arnold Sauter, Aktueller Stand und Entwicklungen der Pränataldiagnostik, TAB Arbeitsbericht, 2019, S. 91.\r\n\r\n[193] Dürig/Herzog/Scholz/Langenfeld, 102. EL August 2023, GG Art. 3 Abs. 3 Rn. 114.\r\n\r\n[194] BT-Drs. 13/1850, S. 25-26.\r\n\r\n[195] MüKoStGB/Gropp/Wörner, 4. Aufl. 2021, StGB § 218a Rn. 61, beck-online.\r\n\r\n[196] Kolleck/Sauter 2019, Aktueller Stand und Entwicklungen der Pränataldiagnostik, S. 71.\r\n\r\n[197] Kolleck/Sauter 2019, Aktueller Stand und Entwicklungen der Pränataldiagnostik, S. 195.\r\n\r\n[198]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 178ff. Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen pränatalen Menschenwürdeschutz grundsätzlich jedenfalls ab der Nidation an (BVerfG 2. Senat, Urt. v. 28.05.1993, 2 BvF 2/90, juris Rn. 158); Die Grundrechtsträgereigenschaft ist aber nicht geklärt (Dreier/Wapler, GG Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 1, Rn. 90; 128; Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 27).\r\n\r\n[199]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 197ff; insb. S. 200.\r\n\r\n[200]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 201.\r\n\r\n[201] In anderem Länderkontext: CRPD, COs on the initial report of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, 3.10.2017, CRPD/C/GBR/CO/1, Rn. 13.\r\n\r\n[202] Vgl. Kommentar des Behindertenrechtsausschusses an den Menschenrechtsausschuss, https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodies/CCPR/GCArticle6/CRPD.docx; Degener, Theresia, Bliecke, Vanessa, Für ein diskriminierungsfreies neues Abtreibungsrecht: Ein Plädoyer gegen die Aufnahme einer embryopathischen Indikation, VerfBlog, 13.01.2025, https://verfassungsblog.de/abtreibung-embryopathische-indikation/.\r\n\r\n[203] CRPD, Comment No. 1 on the draft General Comment No. 36 of the HRC on article 6 of the ICCPR; Concluding observations on the initial report of Spain, CRPD/C/ESP/CO/1, S. 3; Concluding observations on the initial report of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, CRPD/C/GBR/CO/1*, S. 3, Concluding observations on the initial periodic report of Hungary, CRPD/C/HUN/CO/1, S. 3.\r\n\r\n[204]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 202.\r\n\r\n[205] Kolleck/Sauter 2019, Aktueller Stand und Entwicklungen der Pränataldiagnostik, S. 71.\r\n\r\n[206]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 199.\r\n\r\n[207] Fischer, StGB, § 218a, Rn. 27; Merkel in NK-StGB, § 218a, Rn. 94.\r\n\r\n[208] Merkel in NK-StGB, § 218a, Rn. 94.\r\n\r\n[209]Degener/Bliecke, Für ein diskriminierungsfreies neues Abtreibungsrecht, 13.01.2025, https://verfassungsblog.de/abtreibung-embryopathische-indikation/.\r\n\r\n[210]Degener/Bliecke, Für ein diskriminierungsfreies neues Abtreibungsrecht, 13.01.2025, https://verfassungsblog.de/abtreibung-embryopathische-indikation/.\r\n\r\n[211]djb, Policy Paper Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st22-26.\r\n\r\n[212]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 321.\r\n\r\n[213]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 335.\r\n\r\n[214]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 336.\r\n\r\n[215]Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung, April 2024, S. 28.\r\n\r\n[216] BT-Drs. 13/1850, S. 18, 26.\r\n\r\n[217] Degener/Bliecke, Für ein diskriminierungsfreies neues Abtreibungsrecht, 13.01.2025, https://verfassungsblog.de/abtreibung-embryopathische-indikation/."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016734","regulatoryProjectTitle":"Umfassende Geschlechtergerechtigkeit im Koaltitionsvertrag umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/b6/533316/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100033.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht\r\n\r\nStellungnahme vom 07.05.2025\r\n\r\nDer am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag[1] von CDU/CSU und SPD kündigt „Verantwortung für Deutschland“ an. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hat in einer am 14. April 2025 veröffentlichten Kurzstellungnahme[2] bereits wichtige Zielsetzungen der neuen Bundesregierung begrüßt und zugleich schwerwiegende Leerstellen und entsprechend dringenden Handlungsbedarf in zentralen gleichstellungspolitischen Bereichen gesehen. In dieser längeren Stellungnahme geht der djb nun ausführlich auf den Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht ein.\r\n\r\nWir empfehlen, die Stellungnahme als pdf formatiert zu lesen.\r\nI. Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht\r\na) Entgeltgleichheit\r\n\r\nDer djb kritisiert die fehlende oder zumindest verspätete Umsetzung der Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie durch den Koalitionsvertrag. Die neue Koalition verspricht in ihrem Vertrag: „Wir wollen gleichen Lohn für gleiche Arbeit für Frauen und Männer bis 2030 verwirklichen. Dazu werden wir die EU-Transparenzrichtlinie bürokratiearm in nationales Recht umsetzen. Wir werden eine Kommission einsetzen, die bis Ende 2025 dazu Vorschläge macht. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann unverzüglich eingeleitet werden.“[1] Damit verletzt die Koalition dem Anschein nach sogar vorsätzlich europäisches Recht und Verfassungsrecht. Schon in der Formulierung wird die Schutzdimension des Entgeltgleichheitsgebots drastisch verkürzt, denn verfassungs- und EU-rechtlich gesichert werden muss gleiches Entgelt nicht nur für gleiche Arbeit, sondern auch für gleichwertige Arbeit. Zudem ist die Bundesrepublik verpflichtet, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie spätestens bis zum 7. Juni 2026 in geltendes nationales Recht umzusetzen. Diese Frist kann mit dem geplanten Vorgehen nicht eingehalten werden.\r\n\r\nDabei könnte ein Gesetzgebungsprozess durchaus noch fristgemäß abgeschlossen werden. Denn das für die Umsetzung federführend zuständige Bundesministerium BMFSFJ hat bereits einen Referentenentwurf erarbeitet. Der djb fordert die neue Bundesregierung auf, das Gesetzgebungsverfahren auf der Basis des Referentenentwurfs zügig einzuleiten, statt die angekündigte Kommission einzuberufen. Eine solche Kommission ist in der Entgelttransparenzrichtlinie nicht vorgesehen. Die Richtlinie adressiert und verpflichtet allein den Gesetzgeber. Nur dieser ist legitimiert und kann das alleinige Ziel der Entgelttransparenzrichtlinie, die Beseitigung der Entgeltdiskriminierung, durchsetzen. Der langwierige Entscheidungs- und Gestaltungsprozess über eine Kommission würde für Unternehmen nicht zu weniger Bürokratie, sondern zu Rechtsunsicherheit führen. Es bleibt völlig unklar, welche zusätzlichen Erkenntnisse die angekündigte Kommission einbringen könnte. Weder wird deren Besetzung und Arbeitsweise näher bestimmt, noch erschließt sich der Mehrwert gegenüber üblichen Beteiligungen und Anhörungen jedes Gesetzgebungsvorgangs, in dem die Ressorts, Länder und Verbände und mithin auch die Zivilgesellschaft gehört werden. Es drängt sich der Verdacht auf, es sollen nicht zu protokollierende Überlegungen dazu angestellt werden, wo und auf welche Weise die Verpflichtungen der Richtlinie verzögert oder gar umgangen werden können.\r\n\r\nDamit wird Planungssicherheit für alle, gerade auch die arbeitgebenden Unternehmen verspielt. Die dreijährige (statt der sonst üblichen zweijährigen) Umsetzungsfrist der Richtlinie sollte es den Unternehmen ermöglichen, sich auf die neuen Vorgaben zur Förderung von Transparenz vorzubereiten. Eine ressourcenschonende und bürokratieminimale Erfüllung der durch die Richtlinie festgelegten Pflichten setzt die entsprechende Implementation in das Personalmanagement, die Organisation von Datenzugängen, die Entwicklung oder den Ankauf digitaler Tools und möglicherweise bestimmte Umstellungen voraus. Voraussetzung dafür ist schnellstmögliche Rechtssicherheit.\r\nb) Lieferkette und Berichtspflichten\r\n\r\nDie im Koalitionsvertrag angekündigte Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist irreführend. Denn die Lieferkettensorgfaltspflichten werden kurze Zeit später ohnehin in Gestalt der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) gelten, zu deren Umsetzung der deutsche Gesetzgeber verpflichtet ist. Das wird, anders als dies der Wortlaut des Koalitionsvertrages anklingen lässt, auch die (Wieder-)Einführung von Berichtspflichten umfassen. Das LkSG muss in jedem Fall an die europäischen Vorgaben angepasst werden und kann in seiner derzeitigen Form daher ohnehin nicht fortbestehen.\r\n\r\nDie Ausführungen im Koalitionsvertrag werfen weitere Fragen auf: die geltenden Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des geplanten neuen „Gesetzes über die internationale Unternehmensverantwortung“ nicht sanktioniert werden – mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen. Was der Koalitionsvertrag unter massiven Menschenrechtsverletzungen versteht, bleibt völlig unklar. Hier zu differenzieren birgt die Gefahr großer Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Betroffene. Unklar und vage bleibt auch, wie die angekündigte Unterstützung der die Omnibus-Initiative der EU-Kommission zur Überarbeitung insbesondere von CSDDD, Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Taxonomieverordnung aussehen soll, also wie sich die Bundesregierung hier positionieren will und Unternehmen konkret entlastet werden sollen.\r\n\r\nInsgesamt opfert der Koalitionsvertrag bereits erreichte Meilensteine einer Nachhaltigkeitstransformation der Wirtschaft dem vermeintlich wichtigeren Ziel ihrer Entbürokratisierung. Für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt ist dies fatal, für die Unternehmen, die sich bereits auf die geltenden und zukünftigen Pflichten vorbereitet haben, bedeutet dies erhebliche Wettbewerbsnachteile, Rechtsunsicherheit sowie einen Vertrauensverlust in die deutsche Politik.\r\nc) Arbeitszeit\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag strebt mehr Arbeitszeitflexibilität in der Beschäftigung an. Das begrüßen wir grundsätzlich, weil insbesondere Frauen durch starre Arbeitszeitstrukturen und unzureichende Arbeitszeitmodelle in prekäre Lagen gedrängt werden.\r\n\r\nAllerdings ermöglichen die im Koalitionsvertrag benannten Instrumente, wie die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit oder steuerliche Begünstigungen für Überstunden oberhalb der Vollzeittätigkeit, lediglich eine einseitige Flexibilisierung für Arbeitgebende zu Lasten der Beschäftigten. Insgesamt will der Koalitionsvertrag einseitig Anreize für die Ausweitung der Arbeitszeit setzen, um dem Fachkräftemangel etwas entgegenzusetzen. Gesundheitliche Risiken werden dabei ausgeblendet. Völlig unbeachtet lassen die Koalitionsparteien auch die persönlichen Vorbedingungen. Nicht jede Person kann diese Anreize in gleicher Weise nutzen. Wieder einmal werden also ausschließlich diejenigen Personen (meist Männer) bevorzugt, die keine Sorge- oder Pflegeverpflichtungen haben oder wahrnehmen. Die Flexibilisierungsinteressen und Zeitbedarfe von Frauen finden keine Berücksichtigung. Dies widerspricht der Forderung des djb nach geschlechtergerechten Arbeitszeitregimen in Unternehmen.[2] Zwar soll nach dem Koalitionsvertrag unbezahlte Sorgearbeit „fairer“ verteilt werden.[3] Konkrete Vorschläge oder eine Strategie, wie dem bestehenden Gender Care Gap bzw. Gender Time Gap entgegengewirkt werden soll, sucht man jedoch vergebens. Vielmehr lassen die vorgeschlagenen Instrumente eine Ausweitung der Gaps befürchten.\r\n\r\nDiese fehlende Gesamtstrategie zeigt sich in besonders gravierendem Ausmaß in dem Vorhaben, vom historisch lang erkämpften 8-Stunden-Tag abzukehren. Die angestrebte wöchentliche Höchstarbeitszeit gibt Arbeitgebenden einseitig die Möglichkeit, täglich längere Arbeitszeiten zu fordern und die Länge der täglich abzuleistenden Arbeitsstunden stark zu variieren. Das kann Familien und insbesondere auch Alleinerziehende mit Blick auf Kinderbetreuung und sonstige Sorgeverpflichtungen vor unlösbare Aufgaben stellen: Öffnungs- und Betreuungszeiten von institutionalisierter Sorgearbeit orientieren sich – wenn überhaupt – an einem 8-Stunden-Tag. Zudem ist die Zeit zwischen Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit ohnehin häufig „auf Kante genäht“, weshalb Beschäftigte mit Sorgeverantwortung auf Planungssicherheit angewiesen sind. Außerdem verbleibt für Erwerbsarbeit unter Berücksichtigung der unionsrechtlich verankerten und zum Schutz der Beschäftigten unverzichtbaren täglichen Ruhezeit von elf Stunden, an der ja auch die Koalition festhalten will, ein Rahmen von maximal 13 Stunden abzüglich der gesetzlichen Pausen. Wird dieser an einzelnen Tagen vollständig oder auch nur weitgehend ausgeschöpft, ist neben häufig noch notwendigen Wegezeiten praktisch kein Raum mehr für Sorgeverpflichtungen.\r\n\r\nFür Frauen wird die Ausweitung der täglichen Arbeitszeit daher nicht selten dazu führen, dass sie ihre Arbeitszeit verkürzen oder gar vollständig aus dem Berufsleben aussteigen müssen, weil sie ihren Sorgeverpflichtungen ansonsten nicht zuverlässig nachkommen können. Die vom djb geforderte flexible Arbeitszeitverteilung für Beschäftigte bleibt nicht nur unerfüllt, sondern wird unmöglich gemacht: Es verbleibt schlicht keine oder kaum Zeit, die überhaupt noch verteilt werden kann. Das hat schwere Folgen für die (finanzielle) Unabhängigkeit von Frauen in der Gegenwart sowie im Alter. Damit verbleibt es für Frauen bei einer doppelten Abhängigkeit: Einerseits von der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitgebenden und andererseits von Partner*innen, die Sorgeverpflichtungen wahrnehmen. Das selbsterklärte Ziel der künftigen Bundesregierung, dass Familien „den alltäglichen Spagat zwischen Kindererziehung, Arbeit, Haushalt, Pflege und auch Erholung besser bewältigen können“[4], würde mit diesem Vorstoß nicht erreicht werden. Vielmehr ist eine Verschlechterung der ohnehin schon angespannten Situation für Sorgeverpflichtete zu befürchten. Bei der Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit müssen dringend Regularien mitgedacht werden, die die Vereinbarkeitsprobleme effektiv zu lösen vermögen.\r\n\r\nAuch das Vorhaben, Zuschläge für Mehrarbeit, die über eine Vollzeitarbeit von 34 bzw. 40 Stunden hinausgeht, steuerfrei zu stellen, offenbart abermals die fehlende Gesamtstrategie.[5] Dass die steuerliche Begünstigung nur für Überstunden oberhalb einer Vollzeittätigkeit und nicht automatisch auch für zusätzliche Stunden gelten soll, die Teilzeitbeschäftigte über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, ist nicht hinnehmbar. Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich nach wie vor mehrheitlich um Frauen handelt, dürfen grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Zwar fallen die steuerlichen Anreize nicht unter das in § 4 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, weil neue gesetzliche Steuerregelungen dieser einfachgesetzlichen Vorschrift vorgehen. Auch das Diskriminierungsverbot des Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV ist nicht einschlägig, weil Steuervergünstigungen kein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellen.[6] In Betracht kommt jedoch ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote der Teilzeitarbeit-Richtlinie 97/81/EG (Art. 4 Nr. 1 der in Bezug genommen Rahmenvereinbarung) und der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2006/54/EG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) und damit auch gegen Art. 21 GRC.[7] Jedenfalls stellt die steuerliche Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.[8] Die einseitige steuerliche Begünstigung verstößt damit gegen das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.\r\n\r\nFrauen, die aufgrund von Sorge- oder Pflegeverpflichtungen (freiwillig oder notgedrungen) in Teilzeit tätig sind, können von der Steuerfreiheit nicht profitieren, selbst wenn sie es in den durchtakteten Zeitfenstern zwischen Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit schaffen sollten, Mehrarbeit zu leisten. Zugleich droht die ungleiche Verteilung von Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit zwischen den Geschlechtern durch die Steuervergünstigung weiter zu verschärfen. Die angedachte Steuerprivilegierung von Überstunden oberhalb einer Vollzeittätigkeit sorgt damit gerade nicht für eine fairere Verteilung von unbezahlter Sorgearbeit, sondern für genau das Gegenteil. Wieder einmal werden Frauen, die Sorgearbeit leisten, doppelt benachteiligt, indem sie aufgrund einer verkürzten Arbeitszeit weniger verdienen und zusätzlich noch von Vergünstigungen ausgeschlossen werden.\r\n\r\nDer vorgeschlagene steuerliche Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten,[9] hängt wiederum allein vom Willen der Arbeitgebenden ab, da der steuerliche Anreiz daran geknüpft werden soll, dass sich die Arbeitgebenden bereit erklären, für die Erhöhung der Arbeitszeit eine Prämie zu zahlen. Darüber hinaus ignoriert der Vorschlag, dass Teilzeitbeschäftigte überwiegend aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit einer Vollzeittätigkeit mit ihren Sorgeverpflichtungen nicht in Vollzeit tätig sind.\r\n\r\nEs bedarf darüber hinaus einer Erhöhung der Arbeitszeitsouveränität für Arbeitnehmende durch an ihre jeweilige Lebenssituation angepasste Flexibilisierungsangebote, wie sie der djb in seiner bereits 2015 vorgelegten Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz[10] vorgeschlagen hat. Diese Vorschläge gilt es aufzugreifen und umzusetzen.\r\nd) Gute Arbeitsbedingungen\r\n\r\nWas die Förderung von guten Arbeitsbedingungen angeht, ist der Koalitionsvertrag dünn. Lediglich an einer Stelle wird explizit ein Kulturwandel in der betrieblichen Führung angeregt, und das auch nur beschränkt auf den öffentlichen Dienst. Wie dieser Wandel erfolgen soll, bleibt auch offen; bislang als einziges Instrument genannt ist die Einführung eines ressortübergreifenden Programms zur Führungskräfteentwicklung (und die Stärkung von Hospitationen). Was konkretere Schulungen und Trainings, Änderungen der Anforderungsprofile von Leitungspositionen oder Abschaffung von Hierarchien angeht, schweigt der Koalitionsvertrag.\r\n\r\nArbeitsschutzrechtlich relevant wird immerhin der bessere Schutz vor psychischen Erkrankungen benannt. Allerdings fehlt ein Hinweis auf Gewaltschutz/Schutz vor sexueller Belästigung in der Arbeit völlig. Erwähnt wird dies lediglich für den Bereich des Sports. Dieser soll „auf allen Ebenen [...] frei von Belästigung, Gewalt und Missbrauch“[11] werden. Eine solche flächendeckende Regelung für alle gewaltbetroffenen Bereiche ist nicht nur wünschenswert, sondern auch gesetzlich durch die ratifizierte ILO-Konvention Nr. 190 vorgegeben.[12]\r\n\r\nWas die Stärkung der Arbeitsbedingungen „für körperlich stark belastete Berufsgruppen“[13] angeht, liegt der Fokus der Schutzerweiterung offensichtlich auf derzeit vor allem männerdominierten Berufen und Branchen wie Berufskraftfahrer und Kurier-, Express- und Paketdienstbranche, mitnichten aber auf ebenfalls hochbelasteten Arbeitsbereichen wie die frauendominierte Pflege. Hierbei handelt es sich um einen Rückschritt, der die Diskussionen über psychische Belastungen – die seit der Änderung des ArbSchG im Jahr 2013 stattgefunden haben – ignoriert. Zu begrüßen ist immerhin, dass das erhöhte – mitunter auch psychische – Gewaltpotenzial gegenüber Einsatz- und Rettungskräften, Polizist*innen und Angehörigen der Gesundheitsberufe gesehen worden ist, sodass die berufsgenossenschaftlichen Kampagnen wenigstens hier für Anerkennung des Themas und der Belange gesorgt haben.[14] Jedoch ist dieser Schutz auf ebenso von Gewalt erhöht betroffene Sektoren, wie zum Beispiel Landwirtschaft oder Reinigungssektor, auszuweiten. Der djb regt an, dass dazu – zusätzlich zum vorgesehenen strafrechtlichen Zugriff – auf arbeitsschutzrechtliche Instrumente zurückgegriffen wird.\r\ne) Mutterschutz\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass der Koalitionsvertrag sich dem Thema der Gleichbehandlung von selbstständig tätigen Müttern nun annimmt und ein diesbezügliches Gesetz ins Auge fasst. Was die genauere Ausgestaltung angeht, lässt der Koalitionsvertrag zu wünschen übrig: Anstelle einer „analogen“ Schutzgestaltung plädiert der djb für eine Integration von Selbstständigen in das MuSchG, um ein gleiches Schutzniveau für alle Mütter zu gewährleisten. Zudem ist der Blick auf die Mutterschutzfristen zu kurz gefasst. Selbständige (werdende) Mütter benötigen neben dem klassischen Mutterschutz Unterstützung während der Schwangerschaft, z.B. im Falle von Beschäftigungsverboten, sowie nach der Geburt. Es muss über finanzielle sowie praktische Unterstützung (z.B. „Betriebshelfer*innen“) nachgedacht werden.\r\nf) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz\r\n\r\nDer djb begrüßt die Bestrebungen im Koalitionsvertrag, den Diskriminierungsschutz zu stärken und zu verbessern.[15] Wünschenswert wäre jedoch gewesen, dass die Koalitionsparteien bereits bestimmte Instrumente zur Verbesserung des geltenden Diskriminierungsschutz formuliert hätten. An anderer Stelle im Koalitionsvertrag heißt es lediglich, dass die Diskriminierung im digitalen Raum bekämpft werden soll.[16] Auch hier bleibt jedoch vollkommen offen, wie und wo die künftige Regierung ansetzen wird.\r\n\r\nDie Defizite im geltenden Antidiskriminierungsrecht sind schon lange bekannt. Das zeigt die langjährige Praxiserfahrung mit dem seit 2006 geltenden AGG. Bereits 2016 hat der djb angemahnt[17], dass eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes unbedingt erforderlich ist. Wichtig ist, dass die neue Regierung die Reform des AGG nicht erneut verschläft. Welche Maßnahmen für einen effektiven Diskriminierungsschutz getroffen werden müssen, ergibt sich aus der umfassenden Ergänzungsliste[18], die der djb 2023 als eine von 100 anderen Organisationen vorgestellt hat.[19] Daran sollte sich die künftige Regierung orientieren, denn die Ergänzungsliste ist von Expert*innen aus dem Bereich Diskriminierungsschutz erarbeitet worden. Nachfolgend benannt werden nur einige der erforderlichen Anpassungen.\r\n\r\nUnbedingt zu verlängern ist unter anderem die deutlich zu kurze Geltendmachungsfrist von zwei Monaten. Diese ist gerade im Vergleich zur sonst üblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zu rechtfertigen und erschwert eine effektive Rechtsdurchsetzung erheblich. Des Weiteren ist wegen der Gefahr der Fortsetzung und Vertiefung von Diskriminierungserfahrungen durch ein gerichtliches Verfahren ein Verbandsklagerecht notwendig und sinnvoll. Der rudimentäre Schutz im Sozialrecht über §§ 33c SGB I und 19a SGB IV greift viel zu kurz und ist lückenhaft. Der djb fordert daher auch die Schutzlücken bei Diskriminierungen im Bereich des Sozialrechts zu schließen. Dazu gehört insbesondere, § 33c SGB I um die Kategorie „Geschlecht“ zu erweitern und ein Rechtsfolgenregime für Diskriminierungen im Anwendungsbereich der Sozialgesetzbücher mindestens auf dem Niveau des AGG einzurichten. Es bleibt weiterhin nicht erklärlich, weshalb der Anwendungsbereich des AGG bislang keine bzw. nur unzureichend öffentlichen Stellen umfasst, denn Diskriminierungen gehen auch von diesen (in allen Rechtsbereichen) aus. Bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs wären Betroffene durch das AGG etwa beim sogenannten „Racial Profiling“ durch die Polizei geschützt. Ebenso wenig erklärlich ist, weshalb der Schutz vor sexuellen Belästigungen im AGG auf den Bereich des Arbeitsrechts beschränkt ist. Frauen müssen auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr vor sexuellen Belästigungen durch das AGG geschützt werden.\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle (ADS) fortgesetzt werden soll.[20] Die Arbeit der ADS muss jedoch auch ausgebaut werden. Schon die Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verpflichten zu einer Stärkung der ADS. Hiernach ist eine Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der ADS einzurichten. Ferner muss die ADS in gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme abgeben und zum Schutze des öffentlichen Interesses sogar selbst klagen können. Die Richtlinien sind bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.\r\ng) Vergaberecht\r\n\r\nDer djb kritisiert die Pläne der Koalition zur Änderung des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe. Sie sind eindimensional auf eine „Vereinfachung des Vergaberechts…“ auf „nationaler und europäischer Ebene für Lieferungen und Leistungen aller Art für Bund, Länder und Kommunen“ gerichtet.[21]\r\n\r\nMit dem gleichzeitigen Brückenschlag der Koalition, das Vergaberecht „auf sein Ziel einer wirtschaftlichen, diskriminierungs- und korruptionsfreien Beschaffung zurückführen“[22], implizieren die Koalitionspartnerinnen, die Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien sei nicht wirtschaftlich oder stünde im Gegensatz zur Vereinfachung. Eingleisig wird damit suggeriert, der Begriff „wirtschaftlich“ enthalte rein monetäre Aspekte der geringsten finanziellen Kosten (das billigste Angebot). Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz im Vergaberecht bedeutet allerdings gerade nicht, dass der Preis das einzige Auswahlkriterium des wirtschaftlichsten Angebots sein muss. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Denn das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB).\r\n\r\nZudem lassen die Pläne der Koalition befürchten, dass das Vergaberecht offensichtlich um Jahrzehnte zurückgeworfen werden soll, nämlich in die Zeit vor den Vergaberechtsreformen vor dem Jahr 2004. So wurden vor etwa 20 Jahren Nachhaltigkeitsaspekte als sogenannte „vergabefremde Kriterien“ bezeichnet, die jedoch durch EuGH-Rechtsprechung weiterentwickelt worden sind und schon die (früheren) Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2004 prägten. Auch die weiterentwickelten Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 konturierten die oberschwellige Vergabe dahingehend aus, dass diese zur politisch-strategischen Beschaffung sowie als Steuerungselement genutzt werden konnte. Zur nationalen Umsetzung wurde das Vergaberecht im Jahr 2016 umfassend mit einer Neufassung des im 4. Teils des GWB geregelten Rechts der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen u.a. mit dem Ziel der verstärkten Unterstützung strategischer Ziele wie soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte novelliert. Dieser Teil des GWB gilt nur für die sogenannte Oberschwelle. Im Ergebnis können Nachhaltigkeitskriterien zur Verfolgung strategischer Ziele grundsätzlich in allen Vergabephasen berücksichtigt werden. Hiermit sind vor allem die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien und die Ausführungsbedingungen gemeint. Den Vergabestatistiken ist zu entnehmen, dass tatsächlich Nachhaltigkeitskriterien in sehr geringem Ausmaß auf allen Ebenen berücksichtigt worden sind.\r\n\r\nUnabhängig davon, dass der Bund keine Kompetenz hat, sämtliche durch EU-Rechtsinstrumente geprägte oberschwellige Vergaberegelungen dahingehend abzuändern, dass Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr berücksichtigt werden können, hat die in der vergangenen Legislatur durchgeführte öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits das Ziel der Vereinfachung des Vergaberechts, verknüpfte dies jedoch zugleich u.a. mit einer Stärkung der sozial nachhaltigen Beschaffung. Schon dazu hat der djb angemerkt[23], dass die positive Berücksichtigung gleichstellungspolitischer Aspekte zu häufig vernachlässig wird und soziale Kriterien wie Frauenförderung, Chancengleichheit oder Entgeltgleichheit fast ohne Auswirkung auf die konkret gelebte Vergabepraxis bleiben. Der djb sah konkreten rechtlichen Anpassungsbedarf im Bereich der sozial nachhaltigen Beschaffung, den die frühere Bundesregierung in Teilen im Rahmen der Entwürfe zur geplanten Reform des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz aufgegriffen hat. Dem Vorschlag zufolge sollte sowohl ober- als auch unterschwellig eine neue Zentralnorm zur verbesserten Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Beschaffung eingeführt werden soll (§ 120a GWB-E, § 22a UVgO-E). Damit hätte der Gesetzgeber gleichstellungspolitische Aspekte explizit als soziale Kriterien anerkannt, wenngleich die Legalvorschläge neben Auslegungsproblemen sowie des zu weichen „Soll“-Ansatzes insbesondere durch die entweder/oder-Regelung entstehende Konkurrenzsituation die Gefahr bargen, dass Nachhaltigkeitskriterien gegeneinander ausgespielt worden wären und risikoscheue öffentliche Auftraggeber eher ein umweltbezogenes Kriterium berücksichtigt hätten. Die Vorschläge der letzten Legislatur sind nicht in Kraft getreten und unterfielen der Diskontinuität. Die explizite Zielsetzung der aktuellen Koalitionsfraktionen im Vergaberecht auf eine Rückführung zur Wirtschaftlichkeit entfernt sich vom verfassungsrechtlichen Ziel der Gleichstellung der Geschlechter, welches durch geschickte Berücksichtigung sozialer Aspekte im Vergabeverfahren besser erreicht werden könnte.\r\nII. Familien- und Personenstandsrecht\r\n\r\nDer djb begrüßt die angekündigten Reformen im Familienrecht, die maßgeblich am Wohl des Kindes orientiert sein sollen. Die neue Bundesregierung hat dabei die Chance und die Verantwortung, die in den letzten Legislaturperioden auch von den aktuellen Koalitionspartnerinnen bereits vorangebrachten, dringend notwendigen Reformen nun abschließend ins Werk zu setzen. Der aktuelle Koalitionsvertrag bietet wichtige Ansätze, um ein gerechteres und inklusives Familienrecht zu gestalten, das die Grund- und Menschenrechte für alle Menschen wahrt – unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Herkunft. Die neue Bundesregierung ist zugleich daran zu erinnern, dass es sich hierbei um eine Pflichtaufgabe handelt, denn mehrere Regelungen des gegenwärtigen Familienrechts verstoßen gegen Grund- und Menschenrechte. Diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden ist daher kein optionales, sondern ein zwingendes Vorhaben in dieser Legislaturperiode. Hinzu kommt die Verantwortung, jeglicher Versuchung zu widerstehen, das Familienrecht zu missbrauchen, um etwa eine fragwürdige bis verfassungswidrige Migrationspolitik zu betreiben. Eine moderne Politik hat sich vielmehr den komplexen Herausforderungen einer pluralistischen Gesellschaft mit Weitsicht zu stellen und sich von jeglichen diskriminierenden und rassistischen Tendenzen zu distanzieren.\r\na) Unterhaltsrecht \r\n\r\nDer Koalitionsvertrag stellt klar, dass das Unterhaltsrecht nicht zu Lasten des Kindes oder des primär sorgelasttragenden Elternteils ausgestaltet werden darf. Dies ist ein begrüßenswerter Schritt, der die Bedeutung und die oft erhebliche Belastung anerkennt, die Mütter als Hauptverantwortliche in der Kinderbetreuung tragen. Eine positive Ausrichtung des Unterhaltsrechts stärkt somit die finanzielle und soziale Unterstützung für diese Elternteile, wirkt Altersarmut entgegen und sichert gleichzeitig das Wohlergehen der Kinder.\r\n\r\nIn diesem Zuge sollten das symmetrische und auch das asymmetrische Wechselmodell im Bereich des Unterhaltsrechts durch klare Regelungen definiert und praxistaugliche Lösungen zur Ermittlung von Unterhalt bei Bestehen eines Wechselmodells gefunden werden. Der Betreuungsanteil des Nichtresidenz-Elternteils darf nicht bereits ab 30 % unterhaltsrechtliche Auswirkungen haben. Auch die mit der Unterhaltsrechtsreform beim sog. asymmetrischen Wechselmodell avisierte Haushaltsersparnis von 15 % ist deutlich zu hoch gegriffen.[24]\r\n\r\nEine stärkere Kodifizierung des Unterhaltsrechts ist erforderlich. Es besteht ein Flickenteppich an Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht. Wie sich an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Naturalunterhalt zeigt, die die meisten Oberlandesgerichte nun schon seit Jahren nicht in ihre Leitlinien übernommen haben, ist es offenbar nicht mehr ausreichend, auf die einigende Wirkung der Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof zu setzen.[25] Eine Vereinheitlichung ist zur Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit dringend erforderlich. Das ist gerade für diejenigen Personen von Bedeutung, die Unterhaltsansprüche geltend machen wollen und nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Hier gilt es nämlich, unnötige Risiken zu vermeiden und die begrenzten Ressourcen sinnvoll einzusetzen.\r\n\r\nDes Weiteren ist bei der angekündigten Änderung des Unterhaltsrechts ein Unterhaltsanspruch für nicht verheiratete Mütter gerecht abzusichern.[26] Die bisherigen Regelungen bilden in keiner Weise ab, dass es immer mehr Paare gibt, die Elternschaft ohne Trauschein leben und bei denen ebenso wie bei verheirateten Paaren die Hauptlast der Care-Arbeit bei den Müttern liegt. Diese erleiden in ihrem beruflichen Fortkommen ebenso große Nachteile wie verheiratete Mütter. Nach dem aktuellen Recht werden diese Nachteile in keiner Weise durch den Vater des Kindes ausgeglichen. Ein modernes Unterhaltsrecht muss auch bei unverheirateten Paaren sicherstellen, dass Care-Arbeit adäquat gewürdigt wird.  Das bestehende System, in dem die neben der Care-Arbeit geleistete Berufstätigkeit und auch das Elterngeld ökonomisch nicht der Mutter nutzt, sondern stattdessen den Vater finanziell entlastet, enthält hier eklatante Gerechtigkeitsdefizite, denen dringend abgeholfen werden muss.\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass die neue Regierung plant, das Kindergeld künftig immerhin nur hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Die bisherige Regelung, nach der das Kindergeld vollständig auf den Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes angerechnet wird, benachteiligt auf nicht akzeptable Weise Kinder von Alleinerziehenden, die keine Unterhaltsleistung des anderen Elternteils erhalten.\r\nb) Abstammungsrecht\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag enthält das Vorhaben, „missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen“ wirksam zu unterbinden. Soweit die Bundesregierung plant, dazu das Abstammungsrecht zu verändern und etwa die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung – je nach Aufenthaltsstatus der werdenden Eltern - von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig zu machen, lehnt der djb ein solches Vorhaben entschieden ab. Es ist mit den Grund- und Menschenrechten nicht vereinbar, wenn ausländische und binationale Familien stigmatisiert und Kinder unterschiedlich rechtlich abgesichert werden, je nachdem in welche Elternschaftskonstellation sie hineingeboren werden.[27] Der djb weist an dieser Stelle nochmals eindringlich darauf hin, dass rassistische Narrative einer modernen und inklusiven Gesellschaft entgegenstehen. Das Familienrecht darf nicht instrumentalisiert werden, um migrationspolitische Repressionsmaßnahmen durchzusetzen. Das Vorhaben, „missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen“ zu unterbinden, ist daher vollständig zu verwerfen.\r\n\r\nStattdessen ist die zukünftige Bundesregierung gefragt, nunmehr ohne weitere Verzögerungen die zwingend erforderlichen Reformen im Abstammungsrecht ins Werk zu setzen. Es muss endlich sichergestellt sein, dass jedes Kind von Anfang an zwei rechtliche Elternteile erhalten kann - unabhängig vom Geschlecht oder Familienstand der Eltern. An der rechtlichen Elternschaft hängen sämtliche Ansprüche eines Kindes sowie wesentliche Rechte und Pflichten der Eltern (z.B. elterliche Sorge, Unterhalts- und Erbansprüche, sozialrechtliche Ansprüche). Wenn der Koalitionsvertrag also ankündigt, queere Menschen vor Diskriminierung zu schützen[28] und das Familienrecht orientiert am Kindeswohl zu reformieren[29], muss die diskriminierungsfreie Zuordnung eines zweiten rechtlichen Elternteils für alle Kinder ermöglicht werden. Eltern, die verbindlich und einvernehmlich Verantwortung für ihr Kind übernehmen wollen, dürfen nicht länger auf das Verfahren der sogenannten Stiefkindadoption verwiesen werden, das seinerseits anfällig für weitere Diskriminierungen von Familien ist. Das Abstammungsrecht muss die Realität vielfältiger Familienformen widerspiegeln und soziale Elternschaften im Sinne des Kindeswohls konsequent stärken.[30]\r\nc) Gesundheitsversorgung\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag kündigt an, medizinische Vorsorge, Behandlung und Forschung geschlechts- und diversitätssensibel, inklusive der Berücksichtigung der Belange queerer Menschen, auszugestalten.[31] Dies begrüßt der djb ausdrücklich. Hinsichtlich der Sicherung und Finanzierung der Gesundheitsversorgung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen besteht dringender Handlungsbedarf. Der djb erwartet von der künftigen Bundesregierung, zeitnah einen Regelungsvorschlag zu präsentieren. Zu einer geschlechts- und diversitätssensiblen Gesundheitsversorgung gehört auch, sowohl den Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen als auch die Kostenübernahme von Kinderwunschbehandlungen diskriminierungsfrei unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Identität oder dem Familienstand sicherzustellen. Die anteilige Finanzierung ist nur „angemessen und verlässlich“[32], wenn sie auch gleichgeschlechtlichen Paaren und Alleinstehenden in gleichem Umfang gewährt wird.\r\nd) Selbstbestimmungsgesetz\r\n\r\nDer djb begrüßt das klare Bekenntnis der Koalition zum Selbstbestimmungsgesetz (SBBG) und zu den Rechten trans*, intergeschlechtlicher und nicht-binärer Personen. Die hohe Zahl der Antragstellungen seit Inkrafttreten des SBGG im November 2024 unterstreicht das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer selbstbestimmten Möglichkeit zur Korrektur von Geschlechtseintrag und Vornamen, für die sich auch der djb seit Langem ausgesprochen hat.[33]\r\n\r\nSchon während des Gesetzgebungsprozesses hat der djb einige Regelungen – insbesondere den Ausschluss von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs. 3 SBGG), das Erfordernis des „Entsprechens“ von Vornamen und Geschlechtseintrag (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG), das Erfordernis der Anmeldung drei Monate vor Abgabe der Erklärung (§ 4 SBGG), die Sperrfrist (§ 5 Abs. 1 SBGG), die überflüssigen Ausführungen zum Hausrecht ( § 6 Abs. 2 SBGG), die Regelungen zur Wehrpflicht (§ 9 SBGG) sowie die passrechtlichen Regelungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3-5 PassG) – kritisiert.[34] Der djb fordert, diese diskriminierenden Regelungen wieder zu beseitigen bzw. nachzubessern.\r\n\r\nStatt nach fünf Jahren soll das SBGG bereits im kommenden Jahr evaluiert werden. Der djb erachtet die Formulierung zur angekündigten Evaluierung, die insbesondere die „Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche“ und den „wirksamen Schutz von Frauen“ untersuchen soll[35], für problematisch. Sie suggeriert, dass das Gesetz negative Auswirkungen auf diese Personengruppen haben könnte und scheint den Schutz von trans* Frauen auszunehmen. Der djb nimmt mit Sorge die wachsende internationale rechtliche Diskriminierung von trans*Frauen zur Kenntnis und fordert die Bundesregierung auf, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken und Sicherheit für trans*Frauen in Deutschland zu schaffen. Die Evaluierung des SBGG wird der djb kritisch begleiten. Die angekündigte Nachverfolgung bei Namensänderungen stellt diese Personengruppe unter Generalverdacht.\r\nIII. Gewaltschutz\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass der Koalitionsvertrag anerkennt, dass Gewaltfreiheit ein Menschenrecht ist. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, die Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan (NAP) fortzuentwickeln. Gemeint sein dürfte damit die am 23. Dezember 2024 vom Bundeskabinett verabschiedete Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030.[36] Doch der djb kritisiert, dass im Koalitionsvertrag selbst ein klares und ausdrückliches Bekenntnis zur vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtliniefehlt, was sich nicht der allgemeinen Wendung entnehmen lässt, dass die Bundesregierung in Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes begleiten will und die Gewaltschutzstrategie zu einem NAP weiterentwickeln möchte. Doch das Recht auf ein Leben frei von Gewalt ist menschenrechtlich vorgesehen. Schon aus Art. 2 EMRK kann die Pflicht des Staates folgen, geeignete präventive Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen.[37] Diesem Schutzzweck folgend, deklariert die Istanbul-Konvention Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung (Art. 3 lit. a IK). Das Recht jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Istanbul-Konvention. Die Signatarstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallenden Gewalttaten zu treffen (Art. 5 Abs. 2 IK). Die Istanbul-Konvention gilt in Deutschland seit Februar 2018 im Range eines Bundesgesetzes.[38] An diesen völkerrechtlich geltenden Maßstäben gemessen, wäre die Bundesregierung dazu verpflichtet, alle möglichen Maßnahmen zur Umsetzung der bereits bestehenden Verpflichtungen einzuleiten.\r\na) Gewaltschutz in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag sieht vor, dass häusliche Gewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu Lasten der gewaltausübenden Person berücksichtigt werden muss. Damit fördert die Koalition die Umsetzung der Istanbul-Konvention in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gemäß Art. 31 Istanbul-Konvention in Deutschland. Eine erfolgreiche Implementierung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention erfordert aber auch, dass der Schutz nicht beim Kind endet, das Gewalt erlebt hat. Der Schutzbereich der Istanbul-Konvention erstreckt sich ausdrücklich auf die gewaltbetroffenen Elternteile. Auch das muss in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren Berücksichtigung finden. Elternrechte eines gewaltausübenden Elternteils dürfen die Prävention von und den Schutz vor (erneuter) Gewalt nicht aushebeln. Der djb weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der im gerade eingeführten Gewalthilfegesetz genutzte Begriff von Partnergewalt nicht den Vorgaben der Istanbul-Konvention entspricht und die neue Regierung hier nachbessern muss. Bei allen Vorhaben zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt sind die Begriffsbestimmungen des für Deutschland bindenden Abkommens zu beachten.[39]\r\nb) Gewaltschutzstrategie\r\n\r\nDie am 23. Dezember 2024 vom Bundeskabinett verabschiedete Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030 (Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention)[40] betrachtet eine Vielzahl wichtiger und einzubeziehender Handlungsfelder und sieht auch die Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention beim BMFSJF vor.[41] Die Strategie sieht sich jedoch auch Kritik ausgesetzt, so fehlt es der Strategie an einer intersektionale Perspektive sowie an einem konkreten Zeitplan für die einzelnen Maßnahmen und einem Monitoring Prozess der Maßnahmen.[42]\r\n\r\nIm Rahmen der notwendigen Gewaltschutzstrategie wäre jedoch über die schon skizzierten Handlungsfelder und Themen hinaus im Bereich der Prävention bereits dem Grunde nach zu beachten, welche Maßstäbe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bezüglich staatlicher Handlungspflichten ausbuchstabiert hat. Unter Art. 2 EMRK trifft Behörden die Verpflichtung, sofort auf Vorwürfe häuslicher Gewalt zu reagieren. Sie müssen feststellen, ob eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben der betroffenen Person(en) besteht. Hierzu sind sie verpflichtet, eine autonome, proaktive und vollständige Risikoeinschätzung vorzunehmen. Bei Bejahung haben sie angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen.[43]\r\n\r\nDas verabschiedete Gewalthilfegesetz (GewHG) ist zwar ein Meilenstein für den Schutz von Frauen gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, lässt aber völker- und europarechtliche Notwendigkeiten offen, so beispielsweise auch bundesweit einheitlich geltende Eckpunkte für ein interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement.[44] Dieses sollte in eine umfassende Gewaltschutzstrategie eingebettet werden. Kritik an einer fehlenden übergreifenden Strategie hatte bereits GREVIO im Staatenbericht 2022 ausgeübt. So fehle es laut GREVIO bereits grundsätzlich an einer langfristigen, umfassenden Strategie, die ein landesweites, wirksames und koordiniertes Bündel von Maßnahmen bietet.[45] Auch und insbesondere beim interdisziplinären Risiko- und Fallmanagement seien die länderspezifischen Ansätze in Deutschland zu divers.[46] Ansätze hierfür lässt die Gesamtstrategie der früheren Bundesregierung erkennen.[47] Auch diese führt jedoch keine spezifische Maßnahme auf, die auf die Einführung bundesweit einheitlicher Systeme des Risiko- und Fallmanagements einschließlich der Durchführung von Fallkonferenzen in Fällen (wiederholter) häuslicher Gewalt gerichtet ist. Der djb kritisiert, dass der Koalitionsvertrag in anderen Bereichen zwar konkret vorsieht, ein integriertes behördenübergreifendes Risikomanagement einzurichten[48] , jedoch fehlen entsprechende konkrete Vorhaben für den Bereich der häuslichen Gewalt. Stattdessen spricht der Koalitionsvertrag lediglich davon, allgemein die Präventionsarbeit zu verstärken, ohne dass klar ist, durch welche konkreten Maßnahmen besser präventiv gegen häusliche Gewalt vorgegangen werden soll.\r\nc) Intersektionaler Gewaltschutz\r\n\r\nDer djb betont ferner nachdrücklich, dass es nicht nur der Umsetzung des GewHG, sondern seiner Ausweitung auf alle gewaltbetroffenen Personen, insbesondere TIN-Personen, sowie einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Rechtsanspruchs bedarf. Dass intersektional diskriminierte Opfer einer erhöhten Gefahr bzw. einem höheren Risiko ausgesetzt sind, zeigt Art. 16 Abs. 4 der EU-RL.[49] Auch Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus muss es durch den Wegfall der Wohnsitzauflage, Residenzpflicht, der Meldepflichten sowie der Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen möglich sein, diesen Rechtsanspruch geltend zu machen. In diesem Sinne begrüßt der djb grundsätzlich den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Willen, Frauen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit besser vor Gewalt zu schützen, Erleichterungen bei Wohnsitzauflage und Residenzpflicht zu schaffen sowie häusliche Gewalt künftig in Sorge- und Umgangsverfahren zulasten des Gewalttäters zu berücksichtigen. Daran muss sich die künftige Regierung messen lassen.\r\n\r\nDarüber hinaus betont der djb, dass der deutsche Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 59 und Art. 60 Istanbul-Konvention nicht allein durch den Wegfall der Wohnsitzauflage und Residenzpflicht gerecht wird. Für einen ganzheitlichen Schutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz braucht es u. a. eine weitreichende Reform des § 31 AufenthG[50] und die Schaffung eines eigenen humanitären Aufenthaltstitels für Betroffene von häuslicher Gewalt. Positiv hervorzuheben ist, dass der Strategieplan der früheren Bundesregierung dies erkannt und verschiedene Handlungsfelder hierfür identifiziert hat.[51] Hingegen kritisiert der djb, dass der Koalitionsvertrag auch diesbezüglich keine konkreten Maßnahmen vorsieht, an den entsprechenden Stellen im Vertrag nicht auf die Istanbul-Konvention verweist und allgemein sehr vage bleibt.\r\nIV. Strafrecht\r\n\r\nDer djb kritisiert vorneweg, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Frauen vor Gewalt durch einen primär repressiven und sicherheitsorientierten Ansatz erfolgen soll. Die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt werden so außer Acht gelassen, dabei entspringt geschlechtsspezifische Gewalt der historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnisse der Geschlechter und erfordert umfassende gesellschaftliche und institutionelle Maßnahmen. Allein Strafrechtsverschärfungen und Strafrechtsänderungen, die keiner evidenzbasierten Kriminalpolitik entspringen, verhindern geschlechtsspezifische Gewalt nicht.\r\n\r\nSo kritisiert der djb, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Reform des Mordparagrafen, der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes weitestgehend eine Maßnahme darstellt, die im materiellen Recht an den Bedarfen der von geschlechtsspezifischer, insbesondere häuslicher Gewalt betroffenen Personen vorbeigeht, wie der djb bereits umfassend erläutert hat. Dieser Lösungsansatz birgt je nach zu ergänzendem Merkmal das Risiko, stereotype Geschlechterbilder vom „starken“ Mann und der „schwachen“ Frau fortzutragen.[52] Insbesondere besteht für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt kein Bedarf der Änderung des Raubes oder der gefährlichen Körperverletzung. Auch lassen sich Femizide bereits ausreichend unter die derzeitigen Tötungsdelikte erfassen. Statt einer Ergänzung des Mordes um ein Mordmerkmal regt der djb eine grundlegende Reform der Tötungsdelikte an und fordert in Fällen von Partnerschafts-, insbesondere Trennungstötungen als Femizide die geschlechtergerechte Anwendung des Strafrechts. Um eine solche zu gewährleisten, ist eine Sensibilierung der Rechtsanwender*innen durch verpflichtende Fortbildungen für Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen erforderlich. Ferner sieht der djb die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ohne die gleichzeitige flächendeckende bundesweite Etablierung eines interdisziplinären standardisierten Risiko- und Fallmanagements als unzureichende Maßnahme für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an.[53]\r\n\r\nWährend der djb die geplante Schließung der Schutzlücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt und die explizite Benennung von (sexualisierten) Deepfakes begrüßt, bleiben die vom djb bereits ausführlich dargelegten Schutzlücken und Änderungsbedarfe im Bereich des Sexualstrafrechts weitestgehend unberücksichtigt. Statt der im Koalitionsvertrag vorgeschlagenen Verschärfungen einer sog. Gruppenvergewaltigung schlägt der djb eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts vor.[54] Die derzeitige „Nein heißt Nein“-Lösung schafft einen nur unzureichenden strafrechtlichen Schutz für die sexuelle Selbstbestimmung. Insofern das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die freie sexuelle Entfaltung im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte schützt, sollte das deutsche Sexualstrafrecht an die (fehlende) Zustimmung zu einer sexuellen Handlung und nicht an den erkennbar entgegenstehenden Willen anknüpfen. Ferner sollte jedenfalls der leichtfertige sexuelle Übergriff unter Strafe gestellt werden.[55] Hinsichtlich der geplanten Prüfung einer Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes für gezielte, oﬀensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen verweist der djb auf seine Forderungen zum Thema Catcalling.[56]\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass sich die Koalitionsparteien darauf geeinigt haben, die für Juli 2025 angekündigte Evaluierung des Prostituiertenschutzgesetzes abzuwarten und von einer voreiligen Festlegung auf die Einführung der sog. Freierstrafbarkeit abgesehen haben. Der djb spricht sich gemeinsam mit weiteren zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Einrichtungen gegen ein Sexkaufverbot aus.[57] Eine pauschale Kriminalisierung der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen („Sexkauf“) im Sinne des sogenannten Nordischen Modells lehnt der djb ab, da ein Verbot aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht geeignet ist, die Situation von Sexarbeiter*innen zu verbessern. Stattdessen schlägt der djb eine Unterscheidung zwischen selbstbestimmter bzw. freiwilliger Sexarbeit und Zwangsprostitution vor.[58] Statt konsensuale sexuelle Dienstleistungen zu unterbinden ist eine Überarbeitung der Menschenhandelstatbestände im Lichte der Ergebnisse der 2021 veröffentlichen Evaluation des KFN[59]] erforderlich, um die Praktikabilität dieser Tatbestände zu erhöhen.\r\n\r\nFerner kritisiert der djb stark, dass der Koalitionsvertrag nur unzureichend reproduktive Rechte in den Blick nimmt und unzureichende Regelungen vorsieht, welche diese absichern. Besonders kritikwürdig ist, dass sich der Vertrag überhaupt nicht mit einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs beschäftigt. Der djb hält an seiner langjährigen Forderung fest, dass die generelle Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs dringend geboten ist. Denn die derzeitige Regelung ist nicht nur verfassungs-, völker- und europarechtswidrig, sondern trägt reproduktiven Rechte nicht hinreichend Rechnung.[60] Besonders bedauerlich ist auch, dass der Koalitionsvertrag den falschen Fokus setzt und die Unterstützung von schwangeren Personen an dem Schutz des ungeborenen Lebens misst.[61] Der djb befürwortet grundsätzlich, die im Vertrage partiell vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung der erheblich defizitären Versorgungslage, wie die Erweiterung des Zugangs zu medizinisch sicherer und wohnortnaher Versorgung, die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die heutigen Regelungen hinaus sowie die Stärkung der medizinische Weiterbildung. Jedoch bleibt unklar, inwiefern und wie umfangreich eine Kostenübernahme von Abbrüchen unter Beibehaltung der derzeitigen umfassenden Kriminalisierung ermöglicht werden kann. Auch sind die vorgesehenen Maßnahmen zwar ein erster Schritt hin zu einer besseren Versorgung, jedoch ist ein echter Paradigmenwechsel hin zur Liberalisierung des Abbruchs für einen effektiven Abbau von Hürden wie etwa erheblicher Stigmatisierung unabdingbar, um reproduktive Gerechtigkeit herzustellen.\r\nV. Soziale Sicherung und Familienlastenausgleich\r\n\r\nAuch in Steuer- und Sozialpolitik fehlt es dem Koalitionsvertrag an einer konsequent geschlechtergerechten Strategie, die über punktuelle Maßnahmen hinausgeht.\r\na) Steuerrecht\r\n\r\nDer djb kritisiert zunächst deutlich, dass am Ehegattensplitting festgehalten wird. Dieses wirkt geschlechterungerecht und führt zu Erwerbshürden für Frauen. Der djb sieht positive Ansätze bezüglich der geplanten schrittweisen Verringerung der Entlastungswirkung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld sowie der Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags.[62] Um eine gleichmäßigere Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit zu unterstützen, sollte entweder die Absetzbarkeit verdoppelt werden, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, oder auf beiderseits erwerbstätige Eltern beschränkt werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Berücksichtigung als Werbungs- und Betriebskosten bei Eltern mit geringem Einkommen kaum auswirkt. Daher ist hier ebenso wie beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine ergänzende Steuergutschrift einzuführen.\r\nb) Sozialleistungen / Schnittstellen\r\n\r\nDie geplante Elterngeldreform[63] kann ein erster Schritt zu mehr Geschlechtergerechtigkeit sein – mit mehr Anreizen für partnerschaftliche Sorgeverantwortung, die sich auch auf die Erwerbsbeteiligung auswirkt. Ein symmetrisches Elterngeldmodell mit gleich langen Bezugszeiten für beide Elternteile zusätzlich zu flexibel aufteilbaren Monaten würde insbesondere Väter stärker in die Verantwortung einbinden. Auch Anreize zur parallelen Inanspruchnahme, insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt, sind förderlich.\r\n\r\nDer djb wird die Diskussion über ein Familienbudget für Alltagshelfer*innen[64] kritisch begleiten. Dies schafft neue Niedriglohnarbeit und Teilzeitbeschäftigung, die schon zuvor überwiegend von Frauen geleistet wird und läuft damit dem Ziel der Sicherung von ausreichender Altersvorsorge insbesondere für Frauen zuwider. Auch eine Vergewerblichung haushaltsnaher Dienstleistungen ist kritisch zu sehen, wenn sie allein gutverdienenden Familien noch mehr Freiraum für weitere Erwerbsarbeit oder Freizeit verschafft. Nötig sind vielmehr klare Anreize für gleichberechtige Sorgearbeit, die konsequent auch Väter in Sorgeverantwortung nimmt, um Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen.\r\n\r\nDer djb vermisst darüber hinaus mutige, auch systemübergreifende sozialrechtliche Reformen, um Alleinerziehende zu entlasten und Armutsrisiken (von Müttern und Kindern) wirksam zu bekämpfen.\r\n\r\nDer djb begrüßt zwar, dass die Koalition Anstrengungen unternehmen möchte, die Schnittstellen zwischen verschiedenen Sozialleistungen zu vereinfachen und überbordende und bspw. verfehlte Transferentzugsraten abzubauen. Dies ist gerade für Frauen, die immer noch ganz überwiegend die Sorgeverantwortung tragen, von zentraler Bedeutung. Sozialleistungen müssen besser aufeinander abgestimmt, leicht zugänglich und durch gute Beratung flankiert sein. Hier könnte die geplante Bündelung von Wohngeld und Kinderzuschlag erste Entlastung bieten. Ebenso können diverse Ansätze im Koalitionsvertrag, Verfahren zu digitalisieren und zu vereinfachen, Hürden abbauen.\r\n\r\nEine bloße Zusammenlegung von Antragsverfahren und Zuständigkeiten schafft allerdings nur vordergründig Entlastung, kaschiert jedoch die dahinterliegenden Schnittstellenproblematiken. Die Komplexität des Leistungssystems belastet insbesondere Familien und alleinerziehende Mütter und gehört insgesamt auf den Prüfstand So ist es zwar ein wichtiger erster, vom djb langjährig angemahnter, Schritt für Alleinerziehende, Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Doch entsprechende Reformen in anderen Leistungsbereichen, etwa auch in Bürgergeld auf die Anrechnung von Kindergeld oder Mindestelterngeld zu verzichten, bleiben aus.\r\n\r\nDer djb fordert, bei der Kommission zur Sozialstaatsreform konsequent auf Geschlechtergerechtigkeit ausgerichtete Kriterien mitzugeben, die sicherstellen, dass Sorgearbeit im Leistungssystem endlich adäquat abgebildet wird.\r\nc) Beratung\r\n\r\nJenseits der Digitalisierung darf die persönliche, sozialräumlich zugängliche Beratung nicht vergessen werden. Der gesetzlich verankerte Beratungsanspruch nach § 14 SGB I läuft aktuell weitgehend leer. Das System ist zu komplex und die Behörden verfügen nicht über genügend Personal und Ausstattung. Hier reicht es nicht aus, wenn Anträge im Hintergrund und damit intransparent ohne Beteiligung der Anspruchsberechtigten geprüft werden. Vielmehr braucht es auch Angebote und Strukturen, die Bürger*innen eine eigene informierte Entscheidung ermöglichen und die (automatisierten) Verwaltungsvorgänge kontrollierbar machen.\r\n\r\nDer djb spricht sich aus für\r\n\r\n    die adressatengerechte Ausgestaltung der Beratungsstruktur, sodass neben den dringend erforderlichen verbesserten Portalen und Digitalisierungsprozessen auch durch die persönliche Beratung vor Ort der Zugang zu Sozialleistungen sichergestellt wird;\r\n    sozialräumliche Koordinierung der Angebote, nicht nur der monetären Leistungen, sondern auch der Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe, der Kommunen etc.;\r\n    die Stärkung der freien, nicht staatlichen Beratungsstrukturen.\r\n\r\nDer djb fordert, bei der angestrebten Reform des Sozialstaates die Bedürfnisse von Alleinerziehenden besonders zu berücksichtigen und das gesamte Sozialrecht konsistent geschlechtergerecht auszugestalten.\r\nd) Existenzsicherung\r\n\r\nDie Vorschläge zur neuen (alten) Grundsicherung für Arbeitssuchende sind rückschrittlich und werden vom djb abgelehnt: Die geplante Wiedereinführung von Totalsanktionen beträfe die gesamte Bedarfsgemeinschaft und wäre damit ein weiterer Risikofaktor für Kinder. Eine Aufhebung der Karenzzeit bei der Höhe der übernommenen Unterkunftskosten würde Familien und Alleinerziehende besonders stark belasten, da ein Umzug für sie besonders aufwendig ist und sie ohnehin weniger Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben. Die geplanten Verschärfungen sind daher nicht sozial durchdacht und sollten unterbleiben.\r\n\r\nZur Armutsbekämpfung insbesondere von Alleinerziehenden und Kindern reichen eine Aufstockung des Bildungs- und Teilhabepakets, eine Kinderkarte oder ein Mittagessensbudget für sich genommen nicht aus. Vielmehr sollten die Kinderbedarfe generell reformiert, die negativen Wirkungen der Konstrukte der Bedarfsgemeinschaft allgemein und spezifisch der temporären Bedarfsgemeinschaft abgestellt werden. Wird der Regelbedarf für Kinder in getrenntlebenden Familien aktuell nach den Aufenthaltstagen aufgeteilt, kann der höhere Bedarf von Kindern in Trennungsfamilien nicht umfänglich gesichert werden. Wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes entstehen höhere Aufwendungen für „Fixkosten“ bzw. die für Kinder notwendige „Infrastruktur“ in zwei Haushalten. Dieses Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft verkennt, dass die Hauptfinanzierungslast in der Regel weiter im Haushalt der alleinerziehenden Mutter liegt. Das allgemeine Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft benachteiligt strukturell Frauen, in ihr  kommt eine überkommene Vorstellung der Versorgerpartner*innenschaft zum Ausdruck, die der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen entgegensteht: Beispielsweise führt bei nicht verheirateten Paaren die nur schwer widerlegbare Vermutung des gegenseitigen Willens, für einander einzustehen, dazu, dass den hilfebedürftigen Frauen ohne entsprechenden Unterhaltsanspruch unter Verweis auf das Einkommen und Vermögen der Partner*innen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen verwehrt wird.\r\n\r\nDer djb fordert Care-Arbeit im Bürgergeld/SGB II adäquat abzubilden, anstatt undifferenzierte Verschärfungen einzuführen, und die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft zu reformieren, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen und einen pauschalen Umgangsmehrbedarf einzuführen.\r\n\r\nDie Bezahlkarte erschwert Asylsuchenden und Geduldeten eine sichere Deckung ihrer menschenrechtlich gebotenen existenziellen Bedarfe. Gerade geflüchtete Familien sind bei den reduzierten Leistungen auf ein Versorgungskonzept unter Rückgriff auf Gebrauchtwaren, Märkte und Privatgeschäfte angewiesen. An Schulen und Kitas wird Bargeld für verschiedene Zwecke eingesammelt, Jugendliche können nur mit Taschengeld am sozialen Leben teilhaben. Beides ist mit der Bezahlkarte nicht möglich. Die zivilgesellschaftlichen Initiativen, die hier den Zahlungsspielraum der Betroffenen erweitern möchten, sollten daher als humanitäres Engagement akzeptiert und nicht als Umgehung stigmatisiert und illegalisiert werden.\r\nVI. Migrationspolitik\r\n\r\nDie Vereinbarungen der Koalitionspartnerinnen zur Migrationspolitik sind ein bloßes Lippenbekenntnis zur humanitären Verantwortung Deutschlands\r\n\r\nIm Asylrecht ist insbesondere die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzbedürftige aus humanitären, rechtlichen, praktischen und fiskalischen Gründen abzulehnen.[65] Mehr als 70 % der Nachziehenden sind Ehefrauen bzw. Lebenspartnerinnen und Kinder.[66] Auch die Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms zu Afghanistan bringt insbesondere schutzbedürftige Frauen in Gefahr.\r\n\r\nDer djb lehnt die einseitige Beschneidung von Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen im Dienste einer Vereinfachung und Beschleunigung von Asylverfahren ab. Das gilt auch für die Umstellung des Asylverfahrensrecht auf einen Beibringungsgrundsatz. Gerade Frauen sind aufgrund ihrer mangelnden sozialen Teilhabe in manchen Herkunftsländern nicht in der Lage, den erheblichen Dokumentationspflichten und der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung nachzukommen, die momentan wesentlich vom Verwaltungsgericht gewährleistet werden. Zusätzlich bestehen große Bedenken an der Europarechtskonformität einer solchen Umstellung.\r\n\r\nGeschlechtsspezifische Gewalt sollte darüber hinaus als Form der Verfolgung anerkannt werden, die zur Flüchtlingsanerkennung führen kann.[67] Der djb spricht sich seit langem dafür aus, diese sowohl als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG als auch als Anknüpfungspunkt für eine gruppenbezogene Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. einzuordnen. Trotz der beabsichtigten Anpassung des Asylrechts an das GEAS fordert der djb, an einer nationalen Regelung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung festzuhalten.[68]\r\n\r\nAuch die geplanten Kontrollen an deutschen Grenzen sind nicht mit europäischem Recht zu verein-baren. Binnengrenzkontrollen sind nur unter äußerst hohen Anforderungen (Art. 25 Schengener Grenzkodex und Art. 72 AEUV) zu rechtfertigen und entsprechen nicht dem Leitgedanken der europäischen Union. Es liegt weder eine „ernsthafte Bedrohung“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex vor, noch besteht eine „Notlage“ im Sinne des Art. 72 AEUV (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17.03.2025, Az.: 10 BV 24.700). Gleiches gilt für „Zurückweisungen an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen“.[69] Dies widerspricht der Dublin-III-VO, nachdem Deutschland zumindest prüfen muss, welcher europäische Staat für ein Asylgesuch zuständig ist. Da eine Notlage auch hier zu verneinen wäre, sind die Verfahrensvorschriften weiterhin zu beachten.\r\n\r\nAuch die Vorhaben zum Aufenthaltsrecht blenden die Bedarfe von Frauen und Familien aus – im Fokus stehen hier nur die ersteinwandernden (Fach-)Arbeitskräfte. Der Familiennachzug hat nachweislich positive Auswirkungen auf die Integration; Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention – Art. 6, 7 GG sowie Art. 8, 12 EMRK. Um dem Koalitionsbekenntnis gerecht zu werden, sollte Migration als Zukunftschance betrachtet und bedarfsgerecht gestützt werden. Dafür fordert der djb, die Arbeitskräfteeinwanderung insbesondere aus gleichstellungspolitischer Sicht zu betrachten, um die deutsche Stellung im internationalen Wettbewerb um Arbeitskräfte zu stärken.[70] Die Entscheidung, in ein bestimmtes Land zu migrieren, wird häufig in der Familie getroffen. Die Möglichkeit zwei Gehälter zu erwirtschaften ist mittlerweile ein wesentlicher Auswahlfaktor des Ziellandes. Immerhin: die geplanten Mehrinvestitionen in Integrationskurse, die Wiedereinführung von Sprach-KiTas und die Erweiterung des Startchancenprogramms auf KiTas fallen positiv auf.\r\n\r\nFür eine gleichstellungspolitisch gesteuerte Migration ist der Gewaltschutz im Asyl- und Aufenthaltsrecht flankierend auszuweiten und an völkerrechtliche Vorgaben der Art. 59 und 60 der Istanbul-Konvention anzupassen. Es wird auf den Abschnitt zum Gewaltschutz verweisen.\r\n\r\nWegen des im Koalitionsvertrags vorgesehenen Regelungsvorhabens zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung wird auf den Abschnitt zum Abstammungsrecht in dieser Stellungnahme verwiesen.\r\nVII. Gleichstellung\r\n\r\nIm öffentlichen Dienst wird es nicht genügen, Führen in Teilzeit[71] zu fördern, so wichtig dieses Vorhaben für Menschen mit Kinder- und Pflegeaufgaben auch ist. Teilzeitarbeit verschafft nur bei einem hohen Arbeitskraftanteil oder auf hohen Karrierestufen ein auskömmliches Einkommen und ist entsprechend nur selten Grundlage für eine auskömmliche Rente oder Pension. Führen in Teilzeit setzt außerdem voraus, dass die Führungsposition schon erreicht ist oder jedenfalls erreichbar ist. Der djb fordert deshalb einen ganzheitlichen Blick auf die Gleichstellungsförderung im öffentlichen Dienst. Wesentlicher Baustein dafür ist aus Sicht des djb ein transparentes, geschlechtergerechtes Beurteilungswesen. Dieses setzt in der Bundesverwaltung zuallererst die Vereinheitlichung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Hierzu schweigt der Koalitionsvertrag.\r\n\r\nIm Bundesgleichstellungsgesetz sollte ein Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung verankert werden, um eine umfassende Vereinbarkeit von Familien-, Sorgearbeit, Freizeit und Berufsleben zu ermöglichen. Auch sollte die Vorgaben zu den Gleichstellungsbeauftragten und zum Gleichstellungsplan so weiterentwickelt werden, dass diese in der Rechtspraxis gestärkt werden.\r\n\r\nDienststellen sollten durch normkonkretisierende Hinweise, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften bei der Anwendung der des BGleiG und des SolGleidG unterstützt werden, um dem Umsetzungsdefizit Rechnung zu tragen. In den gesetzlichen Grundlagen (BGremG oder BGleiG) braucht es Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Vorgaben zur Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien (§ 4 BGremG) greifen. Außerdem sollte der Bund sich verpflichten, in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes die entsprechende Einhaltung der wesentlichen Vorgaben des BGleiG sicherzustellen.\r\n\r\nDie Bundesländer sollten bei der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie, die auch für den öffentlichen Dienst gilt und einen wesentlichen Mechanismus zur geschlechtergerechten Eingruppierung von Stellen darstellen sollte, in ihren Zuständigkeitsbereichen stärker unterstützt werden (Wissenstransfer und Austauschformate).\r\nVIII. Reform des Bundestagswahlrechts\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass im Rahmen der geplanten Reform des Bundestagswahlrechts auch geprüft werden soll, wie die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament sichergestellt werden kann.[72] Dafür spricht das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot, das als gleichrangiges Verfassungsgut neben den Wahlgrundsätzen steht. Allerdings steht das Ziel offensichtlich quer zu dem weiteren Anliegen des Koalitionsvertrags, Wahlkreismandate (sog. Direktmandate) ohne Verluste im Bundestag zu berücksichtigen und gleichzeitig die durch die jüngste Wahlrechtsreform erzielte Gesamtzahl der Sitze zu begrenzen. Denn der Frauenanteil an Wahlkreismandaten ist im Schnitt deutlich niedriger als der an Listenmandaten.[73] Der djb wird das Vorhaben aktiv begleiten.\r\nIX. Verkehr, Infrastruktur, Bauen\r\n\r\nDer djb fordert eine geschlechtergerechte Gestaltung des Straßenverkehrsrechts.[74] Menschen mit Care-Aufgaben – und das sind auch heute noch in der Mehrzahl Frauen – haben typischerweise ein anderes und im Ergebnis klimafreundlicheres Mobilitätsverhalten als Menschen ohne Care-Aufgaben. Daraus ergeben sich konkrete Anforderungen an eine ihnen angemessene Verkehrsplanung und -steuerung.\r\n\r\nDer djb begrüßt einige gute verkehrspolitische Ansätze im Koalitionsvertrag, vermisst darin jedoch eine verkehrspolitische Gesamtstrategie, die den Anforderungen an eine geschlechtergerechte Verkehrsplanung gerecht wird. Das Bekenntnis der Koalition zur „Stärkung des Rad- und Fußverkehrs als Bestandteil nachhaltiger Mobilität“ unterstützt der djb. Konkrete Aussagen dazu, mit welchen Maßnahmen diese erreicht werden soll, vermisst der djb jedoch. Die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) indem die Finanzierung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden soll, wird vom djb begrüßt. Dies gilt auch für die Fortführung des Deutschlandtickets über 2025 hinaus. Insgesamt erscheint der Koalitionsvertrag dem djb jedoch zu automobilzentriert: Insbesondere die Aufrechterhaltung und sogar den Ausbau des Dienstwagenprivilegs hält der djb, wie u.a. die OECD 2024, für eine umweltschädliche und verzerrende Steuervergünstigung.\r\n\r\nDer djb begrüßt eine Planungs- und Baubeschleunigung Bundesraumordnung und im Baugesetzbuch zur Schaffung bezahlbaren Wohnraumes, weist jedoch darauf hin, dass Beschleunigung nicht zu Lasten der Berücksichtigung von geschlechtergerechter Bauplanung gehen darf.[75] Die Stärkung der Innenstädte und soziale Infrastrukturen und deren Anpassung an Klimawandel sowie Barrierefreiheit wird ebenfalls begrüßt. Allerdings fehlen auch hier konkrete Maßnahmen, wie dies erreicht werden soll.\r\nX. Europa- und Völkerrecht\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass europarechtliche und menschenrechtliche Standards im Koalitionsvertrag anerkannt und hochgehalten werden. Daran wird eine neue Regierung zu messen sein. Denn insbesondere im Bereich der Migrations- und Asylpolitik, wie auch in der Gleichstellungspolitik scheinen internationale Vorgaben unterschritten zu werden.\r\n\r\nZuvörderst müssen bereits verabschiedete europäische Richtlinien, wie die Entgelttransparenzrichtlinie, vollständig umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag weist hier bedenkliche Lücken auf. Auch sonst müssen gleichstellungspolitische Vorhaben in den nächsten Jahren auch auf der Europäischen Ebene gefördert werden. Die Europäische Union kann Gleichstellungsmotor in Europa sein, dafür muss Deutschland jedoch maßgeblich mitwirken.\r\n\r\nDaneben begrüßen wir, dass die Grundpfeiler der internationalen Ordnung weiterhin betont werden, wie die Vereinten Nationen und der Internationale Strafgerichtshof. In Zeiten von großen Umbrüchen müssen diese internationalen Organisationen verteidigt und hochgehalten werden. Die Um- und Durchsetzung internationaler Menschenrechtsstandards sind unweigerlich mit dem Bestehen der Vereinten Nationen verbunden.\r\n\r\nBedenklich anzumerken ist jedoch, dass konkrete Verweise auf menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands zu großen Teilen fehlen. Hinsichtlich der Außenpolitik wird zumindest auf die VN-Resolution 1325 „Frauen, Frieden, Sicherheit“ wie auf die VN-Frauenrechtskonvention verwiesen. Inwiefern sich daraus konkrete politische Handlungsstrategien ableiten lassen werden, bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag lässt dies offen.\r\nXI. Digitales\r\n\r\nDer djb begrüßt das umfassende Bekenntnis des Koalitionsvertrages zur Digitalisierung und das gleichzeitig gegebene Bekenntnis, die ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie politisch weiterzuführen. Er bemängelt jedoch die deutliche Leerstelle betreffend die Verbindung beider Politikbereiche.\r\na) Gleichstellung und Digitale Fachexpertise\r\n\r\nMittels Digitalisierung will die neue Koalition „Effizienzpotenziale heben“[76] in allen staatlichen Bereichen. Und sie gibt das Versprechen, mittels einem digitalen „Once-Only“-Grundsatz umfassende Vereinfachungen beim digitalen Zugang zu staatlichen Leistungen und zur Justiz sicherzustellen sowie digitale Bürokratieerleichterungen für die Wirtschaft zu schaffen.[77]\r\n\r\nDigitalisierte Systeme leiten Entscheidungen aus historischen Daten einer bisher geschlechterungerechten Gesellschaft ab. Digitalisierung kann deshalb nur geschlechtergerecht umgesetzt werden, wenn der Aspekt „Geschlecht“ besondere Beachtung erfährt.[78] Dazu findet sich im Koalitionsvertrag nichts. Der djb befürchtet angesichts dieser Leerstellen im Koalitionsvertrag, dass Diskriminierung und Gefahren für Frauen und marginalisierte Personen als Kollateralschaden einer politisch so skizzierten Digitalisierung hingenommen werden. Die im Koalitionsvertrag beschlossene Schaffung eines Digitalministeriums bietet die Chance, Geschlechtergerechtigkeit und Gewaltschutz für Frauen in allen Bereichen der Digitalisierung mitzudenken und entsprechend zu implementieren. Der djb fordert, im neuen Bundesministerium für Digitalisierung eine entsprechende Fachabteilung zu schaffen. Fachexpertisen zu Gleichstellungsdefiziten und insbesondere auch zu digitalisierter geschlechtsspezifischer und sexualisierter Gewalt müssen zwingend mit Technikexpertisen zusammengedacht werden.[79] Im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik muss eine genderkompetente geschlechtsspezifische Technikfolgenabschätzung Standard werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Diskriminierungen sich verschärfen und statt innovativer Anwendungen mehr und mehr Teilhabeungerechtigkeiten und digitale Gewalt in der Gesellschaft entstehen.\r\nb) Gender Data Gap und Datenqualitäten\r\n\r\nDer Koalitionsvertrag sieht vor, eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens“[80] zu fördern. Dafür soll die datenschutzrechtliche Aufsicht über die private Wirtschaft bei der Bundesdatenschutzbeauftragten gebündelt, der Datenschutz reformiert und auch eingeschränkt werden. Der djb befürchtet, dass dabei Datenschutz - hier insbesondere auch eine seit 2018 für den nicht-öffentlichen Bereich aufgebaute föderalstaatliche Beratungsinfrastruktur - und Geschlechtergerechtigkeit vernachlässigt werden.[81] Der Tatsache, dass die Wahrung der Rechte und Interessen von Frauen und diskriminierungsgefährdeten Personen in der Regel nicht durch herkömmliche Entwicklungs- und Produktionsprozesse in der Informations- und Kommunikationstechnologie(IKT) gewährleistet ist, muss politisch aktiv begegnet werden.[82] Die naive Aussage des Koalitionsvertrages, mehr Frauen in die IT-Branche bringen zu wollen[83], reicht dafür bei weitem nicht aus und bürdet in typischer Weise Frauen allein eine unfaire Verantwortung auf („fix the women“ statt „fix the company“). Genderkompetenz und Diskriminierungssensibilität muss bei allen in der IKT-Branche Tätigen – und das heißt bei Männern genauso wie bei Frauen – sichergestellt werden. Ein umfassender Ansatz, der diese strukturelle Herausforderung aktiv angeht, ist dringend erforderlich, um den Status quo nachhaltig zu verbessern.\r\n\r\nDer djb fordert, dass bereits bei der Erhebung, Entwicklung und Aufbereitung von Datensätzen Genderkompetenz und Diskriminierungssensibilität nachgewiesen werden müssen.[84] Diskriminierungspotenziale, die unternehmensgenerierten oder allgemein verfügbaren Datensätzen innewohnen, müssen erstens erkannt und ihnen muss zweitens entgegengewirkt werden. Der djb fordert weiter Maßnahmen, die Genderexpertise und entsprechende Technikfolgenabschätzungen auch bei den Datennutzungen und bei der Programmierung sicherstellen.[85] Er begrüßt insoweit das Bekenntnis des Koalitionsvertrages zu offenen Schnittstellen, offenen Standards und Open Source[86], sowie zu Lösungen mit datenschutz- und verbraucher*innenfreundlichen Voreinstellungen „by design“[87] und die schärfere Regulierung von Tracking-Apps[88].\r\n\r\nDer djb begrüßt das Bekenntnis im Koalitionsvertrag, in einem digitalisierten Gesundheitswesen medizinische Forschung geschlechts- und diversitätssensibel auszugestalten.[89] In der Medizin hat der Gender Data Gap schon zu fatalen oft tödlichen Fehleinschätzungen der Gesundheitssituation von Frauen geführt und damit zwingend das Bewusstsein für die Notwendigkeit geschlechtssensibler Datensets erzeugt. Diese Erkenntnis darf in einer digitalisierten Gesellschaft nicht auf den Fachbereich Medizin beschränkt bleiben. Das Phänomen des Gender Data Gap ist allumfassend und ihm ist entsprechend in allen Anwendungsbereichen datenbasierter Systeme mit aktiven Maßnahmen zu begegnen. Anderenfalls wird die Gefährdung von Frauen und marginalisierten Personen billigend in Kauf genommen.\r\nc) Diskriminierungsrisiken künstlicher Intelligenz und Überwachungstechnik\r\n\r\nBei der Aussage im Koalitionsvertrag, die KI-VO „innovationsfreundlich und bürokratiearm“[90] umzusetzen, vermisst der djb eine kritische Auseinandersetzung mit den Diskriminierungsrisiken künstlicher Intelligenz. Auf die entsprechenden Leerstellen in der KI-VO hat der djb bereits hingewiesen.[91] Um das zentrale Ziel der KI-VO, eine „vertrauenswürdige KI“ zu schaffen, zu verwirklichen, muss die Tatsache, dass die Wahrung der Rechte und Interessen von Frauen und diskriminierungsgefährdeten Personen bei daten- und algorithmenbasierten Systemen in der Regel nicht vorausgesetzt werden kann, Berücksichtigung finden. Soweit die KI-VO einen Appell an die „Freiwilligkeit“ zur Einhaltung von Verhaltenskodizes richtet, befürchtet der djb, dass die Vermeidung geschlechtsbezogener Diskriminierung nicht ausreichend als Investitions- und Qualitätskriterium angenommen und umgesetzt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund aufwändiger geschlechtsdifferenzierter Datengenerierungen. Der djb fordert, hier den Raum für nationale Regulierung und Umsetzung gezielt zu nutzen. Konkrete Antidiskriminierungsprojekte und genderkompetente Digitalprojekte müssen dazu beitragen, einen Bewusstwerdungsprozess in Gang zu setzen, der eine unreflektierte Weiternutzung von qualitativ schlechtem Datenmaterial und diskriminierenden Techniken verhindert. Eine „menschenzentrierte“ Technologiepolitik, die die Diskriminierung von Frauen und marginalisierten Personen nicht dulden möchte, muss auch die Frage stellen, ob und in welchen Grenzen Digitalisierung überhaupt eine innovative Lösung darstellen kann. Dies gilt insbesondere auch für die im Koalitionsvertrag geplanten erweiterten nationalen Überwachungsbefugnisse für Polizei und Sicherheitsbehörden zu mehr Gesichtserkennung im Netz und auf der Straße.[92] Der djb weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Demokratie gefährdet wird, wenn insbesondere Frauen und marginalisierte Personen sich nicht mehr frei von Ängsten vor „Falscherkennung“ im öffentlichen Raum bewegen können. Ob eine anlasslose biometrische Identifizierung, die immer auch alle „Nicht-Gesuchten“ sich eben „Nicht-gezielt-Tarnenden“ trifft, mit den verfügbaren bias-betroffenen datenbasierten Systemen innerhalb des Machtungleichgewichts zwischen Behörden und Bevölkerung verhältnismäßig erfolgen kann, hält der djb für zweifelhaft.\r\nd) Digitale Gewalt\r\n\r\nDer djb begrüßt ausdrücklich, dass die neue Bundesregierung am Vorhaben eines Digitalen Gewaltschutzgesetzes festhalten will.[93] Enttäuschend ist, dass im Koalitionsvertrag lediglich die Einführung richterlich angeordneter Accountsperren Erwähnung findet. Ausweislich des zuletzt veröffentlichten Diskussionsentwurfs des BMJ soll das nunmehr als „Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet“ bezeichnete Gesetz auch eine Reform der Auskunftsansprüche gemäß § 22 TDDDG beinhalten.[94] Der djb warnt davor, diese dringend benötigte Reform auszusparen. Der djb kritisiert, dass keine weitergehenden Unterstützungsangebote für Betroffene digitaler Gewalt, etwa der Ausbau von Beratungsstellen, vorgesehen sind.\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass im Koalitionsvertrag ausdrücklich das Bekenntnis zur Erfassung von digitaler Gewalt im häuslichen Umfeld enthalten ist. Der djb fordert, dass im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik digitalisierte geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt umfänglich erfasst und gezielt bekämpft wird. Maßnahmen in Richtung eines Cybersicherheitsnetzwerks, Verbraucher*innenschutz mit gezielter Erfassung und Sichtbarmachung der Gefahr digitalisierter häuslicher Gewalt („Dual Use“ von smarten Geräten), Unterstützungsangebote und Bereitstellung technischer Expertise für Beratungsstellen sind unverzichtbar. Außerdem muss die IKT-Branche in die Präventionsmaßnahmen eingebunden werden.[95] Standards bei der IT-Sicherheit müssen auch eine gewaltsame Nutzung adressieren und Produktverbote prüfen.\r\n\r\nBildbasierte digitale Gewalt wird im Koalitionsvertrag explizit erwähnt und die Prüfung von Strafbarkeitslücken in diesem Bereich zugesagt.[96] Der djb fordert, diese Prüfung nicht nur auf die Verbreitung dieser sog. „Deep Fakes“ zu beschränken. Vielmehr muss auch eine mögliche Strafbarkeit der Erstellung berücksichtigt werden.[97]\r\ne) Desinformation und Antifeminismus auf Plattformen\r\n\r\nDer djb begrüßt die Maßnahmen des Koalitionsvertrages gegen Desinformation und das Bekenntnis, den DSA und den DMA national umsetzen zu wollen.[98] Ebenso begrüßt er die Ankündigung einer Regulierung radikalisierungsfördernder Algorithmen[99] und das Vorhaben Sanktionen gegen Plattformen zu verschärfen, wenn diese systematisch bei der Entfernung illegaler Inhalte versagen[100]. Fraglich bleibt im Hinblick auf eine Harmonisierung der Plattformhaftung durch den DSA, welche Spielräume die neue Bundesregierung hier erkennt.\r\n\r\nDer djb fordert, insbesondere im Bereich der Desinformation die Auswirkungen auf die Gesellschaft mit Evidenz zu untermauern, woran es bisher weitgehend mangelt.[101] Irritierend ist der Standort des Bekenntnisses zur europäischen Plattformregulierung allein unter dem Aspekt der Desinformation. Die Koalition sollte dieses Bekenntnis angesichts geopolitischen Drucks weit verstehen und auf alle systemischen Risiken erstrecken, die von Onlineplattformen ausgehen. Der djb hat auf den Zusammenhang zwischen antifeministischen Narrativen und demokratiegefährdenden Strömungen bereits ausführlich hingewiesen.[102] Misogyne Inhalte fungieren oft als Einfallstor für eine Radikalisierung hin zu antidemokratischen Ideologien und müssen stärker in den Fokus genommen werden. Trotz aller Hoffnungen auf mehr öffentliche Teilhabe und Befreiungseffekte für Frauen und marginalisierte Gruppen hat sich das Internet bisher als ein extrem gefährlicher frauenfeindlicher Ort erwiesen. Es gefährdet die in den demokratischen Staaten erreichte Gleichstellung von Frauen und diskriminierungsgefährdeten Personen und die Demokratie als solche. Bei der Bekämpfung medialer digitaler Gewalt und der Gewährleistung informationeller Selbstbestimmung geht es nicht nur um den Schutz Einzelner, sondern vor allem um den Erhalt einer wehrhaften Demokratie und die Sicherung der Teilhabe am öffentlichen Diskurs.\r\nf) Digital Gender Gap und digitale Bildung\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass der Koalitionsvertrag mit dem angekündigten „Digitalpakt Weiterbildung“ und dem „Förderprogramm zur digitalen Teilhabe“[103] wichtige Impulse für die digitale Bildung im Erwachsenenalter setzt und auch eine Fortsetzung des Digitalpaktes für Schulen enthält („Digital Pakt 2.0“[104]). Auch hier bemängelt der djb aber eine deutliche Leerstelle bei Genderkompetenz und der Schließung des Digital Gender Gaps.[105] Frauen sind infolge einer stereotyp weiblich wenig technikaffinen Sozialisierung in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft mit erhöhten individuellen Anforderungen konfrontiert. Dass im Koalitionsvertrag eine Kommission zur Entwicklung einer „Strategie Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“[106] geschaffen werden soll und auch speziell die digitalisierungsspezifischen Bedürfnisse älterer Menschen[107] in den Blick genommen wurden, ist zwar zu begrüßen. Dass der Koalitionsvertrag frauen- und mädchenspezifische Maßnahmen aber dann komplett ausspart, ist schlicht skandalös. Weder in den geplanten Investitionen in frühkindliche Bildung noch in den Maßnahmen zur digitalen Weiterbildung wird explizit auf die besonderen Herausforderungen für Frauen und Mädchen in einer digitalisierten Gesellschaft eingegangen. Es fehlen Strategien, um ihren strukturellen Nachteil auszugleichen. Ein Bewusstsein für diesen systemischen und schlicht die Hälfte der Bevölkerung quer durch alle Alters- und sozialen Schichten hindurch betreffenden Diskriminierungsfaktor ist überhaupt nicht erkennbar. Der djb fordert die gezielte Berücksichtigung von Frauen und Mädchen bei digitalen Bildungsmaßnahmen und die Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenz inklusive Genderkompetenz in der gesamten digitalen Bildung.[108] Bereits in der frühkindlichen Bildung zeigen sich unterschiedliche Voraussetzungen für den Bildungserfolg in technischen Fächern. Ohne gezielte Maßnahmen zur Förderung von Digital- und Technikkompetenz bei Mädchen setzt sich diese Benachteiligung über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg fort. Geschlechtsspezifische Sozialisation, fehlende Vorbilder und stereotype Erwartungen beeinflussen die spätere Bildungs- und Berufswahl und beschränken den Zugang zu zukunftsweisenden digitalaffinen Bildungs- und Karrierewegen für Frauen. Ohne Sicherstellung von Genderkompetenz in der gesamten digitalen Bildung aller – Männer genauso wie Frauen – werden bestehende Ungleichheiten weiter verstärkt und Innovationspotenziale ungenutzt bleiben.\r\nXII. Juristische Ausbildung\r\n\r\nDer djb kritisiert, dass im Koalitionsvertrag zentrale Herausforderungen und Reformbedarfe in der juristischen Ausbildung vollständig ausgeklammert bleiben. Weder die universitäre Ausbildung noch der juristische Vorbereitungsdienst finden Erwähnung. Auch Fragen sozialer Ungleichheit, psychischer Belastung und struktureller Diskriminierung im Zugang zum juristischen Beruf werden nicht adressiert. Strukturelle Reformvorschläge – etwa die Einführung eines integrierten LL.B.-Abschlusses oder die Reduktion des überfrachteten Pflichtfachstoffes – bleiben gänzlich unberücksichtigt. So bleibt ein zentraler rechts- und bildungspolitischer Reformbedarf seitens der Bundesregierung unbeachtet. Die juristische Ausbildung steht seit Jahren in der Kritik: Überlastung, soziale Selektivität und veraltete Prüfungsformate prägen die Realität vieler Studierender.[109] Der djb hat hierzu konkrete Reformvorschläge erarbeitet[110] und fordert die Bundesregierung auf, zeitnah gesetzgeberische Schritte einzuleiten, um Studium und Referendariat gerechter und zukunftsfähiger zu gestalten.\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 101, Rn. 3228 f.\r\n\r\n[2] Vgl. djb-Policy Paper „Geschlechtergerechte Arbeitszeitregime in Unternehmen“ vom 15.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-14.\r\n\r\n[3] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 101, Rn. 3229 ff.\r\n\r\n[4] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 14, Rn. 408 f.\r\n\r\n[5] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 19, Rn. 569 ff.\r\n\r\n[6] Vgl. EuGH 21.07.2025, C-207/04 – Vergani.\r\n\r\n[7] vgl. EuGH 21.07.2025, C-207/04 – Vergani.\r\n\r\n[8] Vgl. zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen bei Regelungen im Tarifvertrag, die nur für Vollzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge vorsehen BAG 05.12.2024, 8 AZR 370/20 Rn. 75 ff.\r\n\r\n[9] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 18 f., Rn. 574 ff.\r\n\r\n[10] Vgl. djb-Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz vom 27.02.2016, https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/160227_WAZG_Konzeption.pdf.\r\n\r\n[11] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 118, Rn. 3755 f.\r\n\r\n[12] Vgl. dazu djb-Policy Paper „Umsetzung des ILO-Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Nr. 190)“ vom 12.09.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-32.\r\n\r\n[13] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 16, Rn. 485.\r\n\r\n[14] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 89, Rn. 2861 ff.\r\n\r\n[15] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 92, Rn. 2952-2954.\r\n\r\n[16] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 69, Rn. 2230 f.\r\n\r\n[17] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 18.08.2016, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm16-21.\r\n\r\n[18] Vgl. Ergänzungsliste zur AGG Novellierung vom 17.01.2023,  https://static1.squarespace.com/static/57ea5d2920099e3d1d3c150b/t/63d0cf82a3b06d4522f86606/1674628996326/230123_ADVD_Erg%C3%A4nzungsliste_.pdf.\r\n\r\n[19] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 15.01.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm23-03.\r\n\r\n[20] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 104, Rn. 3311.\r\n\r\n[21] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 64, Rn. 2058 ff.\r\n\r\n[22] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 64, Rn. 2062 f.\r\n\r\n[23] Vgl. djb-Stellungnahme zu den Entwürfen zur geplanten Reform des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.11.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-36.\r\n\r\n[24] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-72.\r\n\r\n[25] Vgl. hierzu ausführlicher djb-Pressemitteilung vom 13.02.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm23-07.\r\n\r\n[26] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 05.03.2025, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm25-14, sowie bereits djb-Pressemitteilung vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-72.\r\n\r\n[27] Vgl. djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 21.05.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-19.\r\n\r\n[28] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 104, Rn. 3314 ff.\r\n\r\n[29] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 90-91, Rn. 2092 ff.\r\n\r\n[30] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-70.\r\n\r\n[31] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 111, Rn. 3542 ff.\r\n\r\n[32] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 111, Rn. 3548.\r\n\r\n[33] Vgl. djb-Stellungnahme zum Referentenentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“ vom 09.05.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-16; djb-Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“ vom 23.08.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30.\r\n\r\n[34]  Vgl. insbesondere djb-Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“ vom 23.08.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30.\r\n\r\n[35] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 104, Rn. 3322 f.\r\n\r\n[36] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.\r\n\r\n[37] Grabenwarter/Pael, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 20 Rn. 21.\r\n\r\n[38] Janda: Gewaltschutz als kommunale Aufgabe? DÖV 2023, 1, 4.\r\n\r\n[39] Vgl. djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 06.09.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-31.\r\n\r\n[40] BT-Drucksache 20/14479.\r\n\r\n[41] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, S. 22 Nr. 3.1.1., https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.\r\n\r\n[42] Stellungnahme des Bündnis Istanbul-Konvention „Gewaltschutz im Blick behalten: Erste Positionierung des Bündnis Istanbul-Konvention zur Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“ vom 14.02.2025, online unter: https://www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Stellungnahmen/250214_BIK-Gewaltschutzstrategie.pdf.\r\n\r\n[43] EGMR, Urteil v. 15.6.2021, Bsw Nr. 2.303/15; Kieber: Staatliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Tötung eines Achtjährigen durch seinen Vater, NLMR 2021, 221 ff., Rn. 168 sowie Leitsatz 1.\r\n\r\n[44] Vgl. auch Henneberger, RuP Heft 2/2025 (in Druck).\r\n\r\n[45] GREVIO, Staatenbericht 2022, Zusammenfassung, S. 7.\r\n\r\n[46] GREVIO, a.a.O., Rn. 307.\r\n\r\n[47] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, S. 24, 44, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.\r\n\r\n[48] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 82, Rn. 2645.\r\n\r\n[49] Vgl. auch ErwG 71 EU-Gewaltschutzrichtlinie.\r\n\r\n[50] Vgl. djb-Policy Paper „Reform des § 31 AufenthG“ vom 14.07.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20#:~:text=Der%20djb%20fordert%3A,Person%20ein%20eigenst%C3%A4ndiges%20Aufenthaltsrecht%20zuzuerkennen.\r\n\r\n[51] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, insbes. S. 10 f., S. 54, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.\r\n\r\n[52] Vgl. djb-Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU vom 04.12.2024, online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/24-43#_ftnref5.\r\n\r\n[53] Vgl. djb-Stellungnamen zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU vom 04.12.2024, online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/24-43#_ftnref5; djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13.12.2024, online unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-44.\r\n\r\n[54]  Vgl. djb-Policy Paper „Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe“ vom 18.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39.\r\n\r\n[55] Vgl. zum „Ja heißt Ja“-Modell das djb-Policy Paper „Nur Ja heißt Ja!“ vom 18.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.\r\n\r\n[56] Vgl. djb-Policy Paper „Catcalling – Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität“ vom 14.04.2021, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st21-09.\r\n\r\n[57] Vgl. djb-Stellungnahme zum Sexkaufverbot vom 05.02.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-05.\r\n\r\n[58] Vgl. Anstoß bei Harrer/Valentiner, Würde, Freiheit, Gleichheit: Das Autonomiekonzept in der verfassungsrechtlichen Bewertung der Sexarbeit/ Prostitution am Beispiel von Sperrgebietsverordnungen, in: FemPol 2024, 57; S. auch Harrer, Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland, KriPoZ 2024, 412.\r\n\r\n[59] KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB) v. 24.09.2021, online unter https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/Bericht_Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel.pdf.\r\n\r\n[60] Vgl. djb-Stellungnahme zum Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bundesregierung vom 03.09.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30.\r\n\r\n[61] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 102, Rn. 3255.\r\n\r\n[62] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 45, Rn. 1443 ff.\r\n\r\n[63] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 99, Rn. 3137 ff.\r\n\r\n[64] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 14, Rn. 409 ff.\r\n\r\n[65] Vgl. djb-Forderungspapier „Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages“ vom 07.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.\r\n\r\n[66] vgl. BAMF, Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen nach Deutschland, 2017, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp73-emn-familiennachzug-drittstaatsangehoerige-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=18.\r\n\r\n[67] Vgl. djb-Forderungspapier „Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages“ vom 07.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.\r\n\r\n[68] Vgl. djb-Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)“ vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-34.\r\n\r\n[69] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 93, Rn. 2988 f.\r\n\r\n[70] Vgl. djb-Forderungspapier „Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages“ vom 07.11.2024,  https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.\r\n\r\n[71] vgl. hierzu den im Auftrag des BMFSFJ erstellten Handlungsleitfaden „Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden“, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/241356/9a2a5f5a9bed25e7f9d5f6bf07895ace/handlungsleitfaden-data.pdf.\r\n\r\n[72] Vgl. djb-Policy Paper „Happy Birthday, Gleichstellungsauftrag (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG)?“ vom 15.11.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-38.\r\n\r\n[73] vgl. zur Bundestagswahl 2021: Der Bundeswahlleiter, Statistik-Dossier „Reform des Bundeswahlrechts“, April 2022, S. 13, https://www.destatis.de/DE/Service/Hauptstadtkommunikation/Dossiers/bundeswahlrecht-reform.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\n\r\n[74] Vgl. djb-Policy Paper „Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht geschlechtergerecht gestalten“ vom 15.02.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-04.\r\n\r\n[75] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 19.07.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-55.\r\n\r\n[76] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 51, Rn. 1643.\r\n\r\n[77] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 65, Rn. 2087 ff.\r\n\r\n[78] Siehe dazu schon den 3. GLB der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/berichte-der-bundesregierung/dritter-gleichstellungsbericht.\r\n\r\n[79] Vgl. djb-Themenpapier „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025 (1.3 Digitaler Gewaltschutz und 6. Geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik) , https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07, djb-Pressemitteilung zur \"Digitalen Brandmauer\" vom 06.03.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-16, djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22. Der aktuelle Koalitionsvertrag fällt diesbezüglich inhaltlich noch hinter den Koalitionsvertrag und die Digitalstrategie der Ampel-Koalition zurück.\r\n\r\n[80] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 69, Rn. 2239.\r\n\r\n[81] Siehe djb-Forderungen zu einer DSGVO-Reform in der djb-Stellungnahme vom 08.02.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-03.\r\n\r\n[82] Siehe mit Nachweisen dazu den 3. GLB der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/berichte-der-bundesregierung/dritter-gleichstellungsbericht und die djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022 https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22 sowie die djb-Pressemitteilungen anlässlich der Open Data Days vom 07.03.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-21, und vom 07.03.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm22-07.\r\n\r\n[83] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 70, Rn. 2264 f.\r\n\r\n[84] Vgl. djb-Stellungnahme vom 10.05.2022 zum Vorschlag für eine VO des EP und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) vom 23.02.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-07.\r\n\r\n[85] Vgl. djb-Themenpapier „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025 (6. Geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik) , https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07, djb-Pressemitteilung zur \"Digitalen Brandmauer\" vom 06.03.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-16, djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22 und djb-Stellungnahme vom 10.05.2022 zum Vorschlag für eine VO des EP und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) vom 23.02.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-07.\r\n\r\n[86] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 67, Rn. 2172 f.\r\n\r\n[87] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 87, Rn. 2802 f.\r\n\r\n[88] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 91, Rn. 2925/2926.\r\n\r\n[89] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 111, Rn. 3542 ff.\r\n\r\n[90] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 70, Rn. 2270.\r\n\r\n[91] Vgl. djb-Pressemitteilung „Jetzt algorithmenbasierte Diskriminierung anerkennen und Schutzlücken schließen!“ vom 18.01.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm23-01, und grundlegend schon die djb-Stellungnahme vom 30.06.2021 zum 1. Entwurf einer EU-Verordnung „zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ vom 21. April 2021, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-14.\r\n\r\n[92] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 82, Rn. 2633-2637. Siehe dazu die djb-Pressemitteilung „djb fordert ein Verbot automatischer Gesichtserkennung im öffentlichen Raum“ vom 13.03.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-23.\r\n\r\n[93] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 91, Rn. 2937.\r\n\r\n[94] Vgl. djb-Stellungnahme vom 14.03.2025 zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-09.\r\n\r\n[95] Die im  Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 91, Rn. 2925/2926 explizit aufgenommene Einwilligungsverpflichtung bei Tracking-Apps kann insoweit nur ein erster Schritt sein.\r\n\r\n[96] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 90, Rn. 2879-2885.\r\n\r\n[97] Vgl. djb-Policy Paper „Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt“ vom 07.06.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17.\r\n\r\n[98] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 71, Rn. 2285 f. und S. 123, Rn. 3926 f.\r\n\r\n[99] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 85, Rn.2719/2720.\r\n\r\n[100] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S.123, Rn. 3934.\r\n\r\n[101] Vgl. djb-Pressemitteilung „djb fordert anlässlich des djt gezieltes Vorgehen gegen digitale Gewalt auch im Medienrecht“ vom 27.09.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-64, und grundlegend djb-Policy Paper „Mit Recht gegen Hate Speech – Bekämpfung digitaler Gewalt gegen Frauen“ vom 04.11.2019, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-23.\r\n\r\n[102] Vgl. djb-Policy Paper „Das Netz als antifeministische Radikalisierungsmaschine“ vom 09.09.2021, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-18.\r\n\r\n[103] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 74, Rn. 2402.\r\n\r\n[104] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 72, Rn. 2332-2338.\r\n\r\n[105] Vgl. die regelmäßigen djb-Pressemitteilungen zu den Safer Internet Days vom 11.02.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-09, vom 06.02.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-08, und vom 07.02.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm23-04 sowie grundlegend den 3. GLB der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/berichte-der-bundesregierung/dritter-gleichstellungsbericht.\r\n\r\n[106] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 100, Rn. 3182 f.\r\n\r\n[107] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD u.a. „Digitalpakt Alter“ S. 103, Rn. 3280 f.\r\n\r\n[108] Vgl. djb-Themenpapier „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025 (6.3 Genderkompetenz in der digitalen Bildung und im MINT-Bereich) , https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07 und zuvor schon djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22.\r\n\r\n[109] Vgl. https://www.lto.de/karriere/jura-referendariat/stories/detail/psychischer-druck-im-juristischen-vorbereitungsdienst-umfrage; https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/brf-refko-umfrage-referendariat-psychischer-druck\r\n\r\n[110] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 28.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-28, und djb-Stellungnahme vom 24.05.2023 zur Umfrage des Bündnisses iur.reform betreffend die Reform der juristischen Ausbildung, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-14.\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ zur 21. Legislaturperiode, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf.\r\n\r\n[2] Vgl. djb-Kurzstellungnahme zum Koalitionsvertrag vom 14.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-13."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016735","regulatoryProjectTitle":"Policy Paper: Rechtliche Argumente gegen Kopftuchverbote im Bereich der Justiz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/a7/533318/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100034.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kopftuchverbote im Bereich der Justiz\r\n\r\nPolicy Paper vom 21.05.2025\r\n\r\nKopftuchverbote für den Bereich der Justiz werden anhaltend kontrovers diskutiert.[1] In diesem Policy Paper entwickelt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb), basierend auf der Arbeit einer durch den Bundesvorstand eingesetzten kommissionsübergreifenden Arbeitsgruppe, eine Position zu dieser wichtigen frauenrechtspolitischen Thematik. Gestützt auf eine differenzierte Analyse der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte und insbesondere in Anbetracht der schwerwiegenden Benachteiligung,[2] welche mit den Verboten für die betroffenen Frauen einhergeht, positioniert sich der djb gegen den Erlass von Gesetzen, die Musliminnen im Bereich der Justiz das Kopftuchtragen untersagen.\r\n\r\nIn einem ersten Schritt wird der zu verzeichnende Trend hin zur Verbotsgesetzgebung skizziert (A.), um sodann die Relevanz einer Positionierung des djb in dieser Frage darzulegen (B.). Es folgt eine differenzierte rechtliche Bewertung der zunehmend verbreiteten Regelungspraxis (C.), die deutlich macht, dass Verbotsregelungen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Frauen bewirken, und dass die gemeinhin für die Verteidigung von Kopftuchverboten im Bereich der Justiz vorgebrachten Rechtfertigungsargumente nicht abschließend überzeugen. Um den artikulierten Belangen eines neutralen Erscheinungsbildes in der Justiz dennoch entgegenzukommen, wird im Sinne des Konzepts angemessener Vorkehrungen (reasonable accommodation) eine Modifikation bestehender Regelungen der Amtstracht dahingehend vorgeschlagen, dass etwaige religiöse Bekleidungsstücke farblich und stofflich an die jeweils vorgeschriebene Amtstracht anzupassen sind (D.). Schließlich wird gezeigt, dass der in diesem Papier angeregte Verzicht auf pauschale Verbotsregelungen des Kopftuchs für den Bereich der Justiz im Einklang mit den maßgeblichen höchstrichterlichen Vorgaben steht (E.).\r\nA. Ausgangslage – Trend zur Verbotsgesetzgebung\r\n\r\nVerbote des muslimischen Kopftuchs[3] greifen in immer mehr Bereichen des Berufslebens[4] um sich. Während sie im Schulbereich seit der wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2015[5] wieder abgeschafft werden,[6] ergehen zunehmend Verbote für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche in der Justiz. Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg im Jahr 2016 für das Verbot des Tragens eines Kopftuchs im Referendariat eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in Gestalt eines Parlamentsgesetzes gefordert hatte,[7] schufen viele Länder Verbotsgesetze für den Bereich der Justiz. Diese gelten weit über das Referendariat hinaus. In chronologischer Reihenfolge[8] haben die Länder Hessen, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen sogenannte Neutralitätsgesetze in unterschiedlichster Form[9] erlassen. Die Gesetze untersagen das Tragen von Kleidungsstücken, Symbolen oder anderen Merkmalen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen.\r\n\r\nIm Einzelnen divergieren die Anwendungsbereiche[10] der Neutralitätsgesetze, erfassen aber allesamt Richter*innen, Staatsanwält*innen und Rechtspfleger*innen, soweit sie richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben mit Außenwirkung (d.h. unter Anwesenheit von Zeug*innen, Sachverständigen oder sonstigen Beteiligten[11]) wahrnehmen.[12] Fast alle Regelungen[13] betreffen auch Referendarinnen, denen Tätigkeiten wie die Verhandlungsleitung oder der Sitzungsdienst bei der Staatsanwaltschaft mit Kopftuch verwehrt bleiben. Zum Teil nehmen die Verbote Schöff*innen und andere ehrenamtliche Richter*innen explizit aus,[14] während in anderen Ländern das Tragen eines Kopftuchs für ehrenamtliche Richterinnen als „gröbliche Amtspflichtverletzung“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt.[15]\r\n\r\nEine neue Qualität erhielt die Neutralitätsgesetzgebung durch das im Juli 2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten“.[16] Gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 BeamtStG haben Beamt*innen bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Nach § 34 Abs. 2 S. 2 und 4 BeamtStG ist Beamt*innen insbesondere „das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken“ und Symbolen untersagt, „soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert“. Das Tragen religiös konnotierter Kleidung kann danach untersagt werden, wenn sie „objektiv geeignet“ ist, „das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen“. Die Länder werden ermächtigt, die diesbezüglichen Einzelheiten zu bestimmen. Hiervon haben Schleswig-Holstein und Hessen Gebrauch gemacht.[17]\r\nB. Erfordernis einer djb-Position zu Kopftuchverboten gegenüber muslimischen Juristinnen\r\n\r\nIm Mai 2023 rügte der CEDAW-Ausschuss[18] die Bundesregierung für die mit dem Ausschluss kopftuchtragender muslimischer Frauen aus dem öffentlichen Sektor, insbesondere der Justiz, einhergehende Diskriminierung. Im Dezember 2023 folgte eine entsprechende Rüge des CERD-Ausschusses.[19] Wie im Folgenden näher ausgeführt, birgt der Trend zum Erlass der deutschen Neutralitätsregelungen ein erhebliches Potenzial für teils massive Benachteiligungen der betroffenen Frauen.\r\n\r\nDer djb hat schon 2018 einen Austausch der Pro[20]- und Contra[21]-Positionen zum „Kopftuch der Richterin und Rechtsreferendarin“ in seiner Verbandszeitschrift (djbZ) geführt, der später Eingang in die BVerfG-Entscheidung[22] gefunden hat. Der Verband hat zu der kontroversen Thematik bisher jedoch nicht einheitlich Stellung bezogen; die Stellungnahmen von CEDAW- und CERD-Ausschuss unterstreichen die Notwendigkeit einer djb-Position in dieser wichtigen frauenrechtspolitischen Frage.\r\n\r\nZentrales Anliegen des djb ist es, die vielfältigen Erfahrungen und unterschiedlichen Perspektiven aller Mitglieder sichtbar zu machen und zugleich die Rechte und Interessen aller Frauen zu stärken und zu vertreten.[23] Im Sinne seines Leitbildes setzt sich der djb unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensrealitäten verschiedener Gruppen von Frauen „gegen jede Art der Benachteiligung“ und für einen Feminismus ein, der „Intersektionalität im Blick hat“.[24] Der djb betrachtet Vielfalt als Bereicherung. Im Lichte des Jubiläumsjahrs 2022 „100 Jahre Frauen in juristischen Berufen“ offenbart sich die Notwendigkeit des fortwährenden Eintretens des djb für die Beseitigung von Berufshindernissen für alle Frauen.[25]\r\n\r\nIm Einklang mit der UN-Frauenrechtskonvention fordert der djb Bund und Länder auf, ihrer Pflicht nachzukommen, Hindernisse für alle Frauen, ungeachtet ihrer Herkunft, Rasse[26] oder Religion, in allen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Arbeitswelt – einschließlich der Justiz – zu beseitigen. In diesem Sinne verfolgt dieses Positionspapier das Ziel, Chancengleichheit für kopftuchtragende Juristinnen zu schaffen und ihre Diskriminierung zu überwinden. Der djb spricht sich gegen Kopftuchverbote im Bereich der Justiz aus, da sie eine bedeutende Hürde für die Chancengleichheit muslimischer Juristinnen darstellen.\r\n\r\nDiese Positionierung des djb gegen Kopftuchverbote in der Justiz impliziert keine unkritische Positionierung für das Kopftuch: Mit der hier vertretenen Position ist weder eine Befürwortung des Kopftuchtragens noch eine Klärung seines Bedeutungsgehalts verbunden. Die möglichen Motive für das Tragen des Kopftuchs sind vielfältig und lassen sich nicht pauschalisieren.[27] Vor Gericht wurden bislang regelmäßig Fälle verhandelt, in denen Frauen das Kopftuch als imperatives religiöses Gebot für sich betrachteten – also im Sinne eines von der Religionsfreiheit geschützten Selbstverständnisses. Oftmals steht in feministischen Debatten um Kopftuchverbote die Frage im Zentrum, ob das Kopftuch freiwillig oder aufgrund von Druck und Zwang getragen wird. Der djb erachtet es im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht[28] angesichts der vielschichtigen Motivlage nicht für angemessen, das Kopftuch – zumindest im deutschen Kontext[29] – allein auf Zwang und damit zugleich auf die negativste Deutungsmöglichkeit zu reduzieren. Bisherige Studien in Deutschland kamen stets zu dem Schluss, dass das Kopftuch von der überwiegenden Mehrheit – circa 95% der Befragten – als Ausdruck der individuellen Religiosität und selbstbestimmt getragen wird.[30]\r\nC. Kritik an der derzeitigen Regelungspraxis\r\n\r\nKopftuchverbote stellen schwerwiegende[31] Eingriffe insbesondere in die Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 33 Abs. 3 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.[32] Die zur Begründung der Neutralitätsregelungen vorgebrachten Argumente erscheinen kaum geeignet, die damit verbundenen erheblichen Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen.\r\nI. Der CEDAW-Ausschuss rügte die Bundesregierung für die diskriminierende Verbotspraxis\r\n\r\nWährend die Religionsfreiheit in gerichtlichen Entscheidungen zu Kopftuchverboten stets im Fokus steht, geraten andere Rechte oftmals aus dem Blick.[33] Dabei wiegt gerade die diskriminierende Wirkung der Verbote schwer,[34] wie auch die Rüge der deutschen Regelungen durch den CEDAW-Ausschuss erkennen lässt: Mit Sorge bemängelte der Ausschuss den von § 34 Abs. 2 S. 2-4 BeamtStG ausgehenden „chilling effect“[35] für den Zugang muslimischer Frauen zum Arbeitssektor Öffentlicher Dienst. Dass diese befürchtete abschreckende Wirkung real ist, zeigen stichprobenartige Erhebungen. So wird gerade das geänderte Bundesbeamtengesetz als „großes Hindernis beim Zugang zum öffentlichen Dienst [wahrgenommen], insbesondere für kopftuchtragende Frauen“, denen der Eindruck vermittelt wird, als Muslimin unabhängig von ihrer Qualifikation keine nennenswerten Einstellungs- oder gar Aufstiegschancen zu erhalten.[36]\r\n\r\nDer CEDAW-Ausschuss forderte Deutschland auf, die staatlichen Behörden und Entscheidungsträger sowie die Öffentlichkeit dafür zu sensibilisieren, dass Befürchtungen unbegründet sind, das Tragen eines muslimisches Kopftuchs könnte zu einem Vertrauensverlust in den öffentlichen Dienst führen.[37] Dies ist eine eindeutige Absage an das verfassungsrechtliche Argument, Kopftuchverbote in der Justiz stärkten das gesellschaftliche Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte[38], und ein klarer Auftrag, entsprechendes Misstrauenspotenzial in die neutrale Amtsführung muslimischer Frauen in der Gesellschaft aktiv abzubauen. Hinsichtlich dieser Empfehlungen soll Deutschland innerhalb von zwei Jahren schriftlich Bericht erstatten.[39]\r\nII. Die Verbote bewirken eine intersektionale Diskriminierung\r\n\r\nDer CEDAW-Ausschuss bringt mit seiner Rüge die schwerwiegenden diskriminierenden Wirkungen auf den Punkt, welche von Verboten des Kopftuchs gerade im Bereich der Justiz ausgehen. Der CERD-Ausschuss lenkt den Blick in seiner Rüge darüber hinaus explizit auf den intersektionalen Charakter der Diskriminierung.[40] Intersektionale Diskriminierung bezeichnet diejenigen Formen von Benachteiligung, die durch das Zusammenspiel mehrerer Diskriminierungsmerkmale entstehen. Das Konzept der Intersektionalität macht sichtbar, wie sich verschiedene Formen von Unterdrückung überlagern und gegenseitig verstärken – zum Nachteil besonders vulnerabler Gruppen von Frauen.[41]\r\n\r\nKopftuchtragende Frauen erleiden vielschichtige faktische Benachteiligungen, wobei das Diskriminierungsmerkmal der Religion unmittelbar mit den Merkmalen Geschlecht und Rasse verwoben ist:[42] Keines der Merkmale ist allein ausschlaggebend für die Benachteiligung – es sind genau diejenigen betroffen, die sich an der Schnittstelle mehrerer geschützter Merkmale befinden.[43]\r\n\r\nWie das Konzept der mittelbaren Diskriminierung verdeutlicht, ist für die Feststellung einer Diskriminierung nicht entscheidend, dass die jeweilige Regelung explizit Bezug auf ein oder mehrere geschützten Merkmale nimmt – also etwa das muslimische Kopftuch ausdrücklich verbietet. Maßgeblich sind vielmehr die diskriminierenden faktischen Wirkungen, die von der Regelung ausgehen.[44] Diese offenbaren sich im Falle von Neutralitätsgesetzen zum einen in dem hierdurch aktivierten Exklusionsmechanismus:[45] Muslimischen Frauen wird der Zugang zu qualifizierten beruflichen Positionen wie jenem der Richterin oder der Staatsanwältin verwehrt.[46] Wo Referendarinnen von Verboten betroffen sind, ist bereits der Zugang zu einer gleichberechtigten Ausbildung beschränkt.[47] Wenn muslimische Referendarinnen infolge eines Kopftuchverbots in den Zuschauerraum des Gerichts verwiesen werden, statt, wie alle anderen Referendar*innen, am Richtertisch sitzen zu dürfen, so ist diese Erfahrung zudem zutiefst stigmatisierend.[48]\r\nIII. Stereotype und Vorurteile bilden die Grundlage der Verbotsregelungen\r\n\r\nAuch die Begründung des Ausschlusses kopftuchtragender Frauen ist diskriminierend. Die vermeintlich fehlende Objektivität[49] der Frauen und die Furcht vor einem Ansehens- und Vertrauensverlust der Justiz dienen als zentrale Argumente für den Ausschluss von (kopftuchtragenden) Frauen aus der Justiz.[50] Der kopftuchtragenden Muslimin sei nicht zuzutrauen, ihr eigenes Urteil zu bilden, sie unterliege fremden Einflüssen, hege subversive Ziele und könne sich insbesondere nicht von ihren religiösen Wertvorstellungen lösen und allein am objektiven Recht orientieren.[51]\r\n\r\nNun ist die Wahrung des Vertrauens der Gesellschaft in eine kompetente und „neutrale“[52] Amtsausfüllung für sich genommen ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen und Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Rechtsstaats. Problematisch werden entsprechende Argumentationsmuster allerdings da, wo sich die Infragestellung des gesellschaftlichen Vertrauens auf Vorurteile und Stereotype gründet.[53] Durch Rekurs auf die „Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ oder das „Ansehen der Justiz“, welche durch eine kopftuchtragende Muslimin beeinträchtigt werden könnten,[54] oder die Figur des „objektiven Beobachters“, der eine erkennbar muslimische Richterin als nicht neutral ansehen könnte, werden gesellschaftliche Vorbehalte mittelbar in den Rang verfassungsimmanenter Rechtfertigungsgründe erhoben.[55] Stereotype und Vorurteile werden mobilisiert und zugleich perpetuiert: Der kopftuchtragenden Juristin wird die nötige Professionalität abgesprochen und implizit vorgeworfen, sie orientiere ihre Entscheidungen an ihrer Religion statt am Gesetz, dessen Anwendung sie über Jahre erlernt hat.[56]\r\n\r\nDiskriminierungsverbote und Gleichstellungsgebot fordern anstelle einer Bestätigung derartiger stereotyper und benachteiligender, in der Gesellschaft vorfindlicher Einstellungen ein gezieltes Entgegenwirken, wie auch der CEDAW-Ausschuss in seiner Rüge deutlich macht.[57] Für die Überwindung der Vorbehalte erwiese sich die Zulassung muslimischer Juristinnen zum Richterinnenamt als probates Mittel – diese würde es den Frauen ermöglichen, zu beweisen, dass sie in der Lage sind, „einen guten Job“ zu machen. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass auch die abschließende Überwindung derjenigen Vorbehalte, die noch vor rund 100 Jahren gegen eine Zulassung von Frauen zum Richterinnenamt vorgebracht wurden, erst dadurch möglich wurde, dass Frauen die Chance erhielten, sich im Amt zu behaupten.[58] Seit ihrer Zulassung zum Richterinnenamt im Jahr 1922 haben Frauen unter Beweis gestellt, dass juristische Kompetenz, Sachlichkeit und Urteilsvermögen keine Frage des Geschlechts sind – diese Chance gebührt auch muslimischen Juristinnen.[59] \r\nIV. Die exkludierenden Regelungen missachten das Diskriminierungsverbot des Artikel 33 Abs. 3 GG\r\n\r\nDas besondere Diskriminierungsverbot des Artikel 33 Abs. 3 GG verbietet eine Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern aufgrund der Religionszugehörigkeit explizit. Das Grundgesetz bringt damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein religiöses Bekenntnis per se keinen Eignungsmangel hinsichtlich öffentlicher Ämter begründet.\r\n\r\nDie Zulassung zu öffentlichen Ämtern ist „unabhängig von dem religiösen Bekenntnis“. Spitzfindig könnte man auf den Gedanken verfallen, in der Norm allein eine Garantie der Zulassung zum Amt der Richterin zu lesen, die Ausübung des Amtes dann aber daran zu knüpfen, dass eine Glaubensvorschrift außer Acht gelassen werden muss. Die kopftuchtragende Juristin hätte dann zwar das Recht, Richterin zu werden, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung der Glaubensüberzeugung verzichtete.\r\n\r\nEine solche Interpretation entkleidete freilich die Vorschrift ihres Sinns. Wie bei der Berufsfreiheit in Art. 12 GG ein einheitlicher Schutzbereich anzunehmen ist, weil gerade die Vorwirkung späterer Berufsausübungsregelungen bereits die Berufswahl beeinflussen kann, ist auch für Art. 33 Abs. 3 GG von einem einheitlichen Anwendungsbereich auszugehen.[60] Für eine kopftuchtragende Juristin ist selbstverständlich entscheidend, dass sie nicht nur zum Amt der Richterin zugelassen wird, sondern dieses Amt dann auch mit Kopftuch ausüben darf.\r\n\r\nIndem das Grundgesetz sowohl die Zulassung zu einem öffentlichen Amt als auch die Ausübung dieses öffentlichen Amtes gerade für religiöse Personen öffnet, verdoppelt die Verfassung nicht einfach das Diskriminierungsverbot wegen der Religion. Art. 33 Abs. 3 GG lässt sich darüber hinaus auch eine normative Vorgabe im Sinne eines Repräsentationsgedanken entnehmen:[61] Gläubige Personen sollen öffentliche Ämter ausüben und die religiöse Vielfalt der deutschen Gesellschaft in deutschen öffentlichen Ämtern sichtbar werden lassen.\r\n\r\nDiese verfassungsrechtliche Wertentscheidung entfaltet auch für die Justiz besondere Bedeutung, deren Legitimität maßgeblich auf dem Vertrauen der Gesellschaft basiert. In einer pluralistischen Gesellschaft sind Repräsentanz und Vielfalt geeignet, das Vertrauen in die Justiz und damit ihre Legitimation zu stärken. Mit dieser Begründung fordert der djb seit Jahrzehnten eine paritätische Besetzung beim Bundesverfassungsgericht und eine angemessene Repräsentanz von Frauen in den Führungspositionen der Justiz.[62] Ebenso sollten kopftuchtragende Frauen zum Richterinnenamt zugelassen werden, um die gesellschaftliche Vielfalt in der deutschen Justiz besser abzubilden. Die Repräsentanz muslimischer Frauen in der Justiz eröffnet dabei neue Chancen: Sie stärkt das Vertrauen bisher unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen und die Akzeptanz der Justiz in einer sich diversifizierenden Gesellschaft, und verbessert so zugleich die Erreichbarkeit der Justiz, weil sie sich zugänglicher zeigt.[63]\r\n\r\nSelbst wenn Teile der Bevölkerung einer kopftuchtragenden Richterin tatsächlich – wie teils eingewandt wird – nicht im selben Maße Vertrauen in ihre Unabhängigkeit entgegenbrächten wie beispielsweise einem praktizierend katholischen Richter, versagte doch Art. 33 Abs. 3 GG die Möglichkeit, eine solche Wahrnehmung normativ zu akzeptieren. Die Verfassung verhindert durch ihre normative Setzung, eine imaginiert oder tatsächlich intolerante Haltung der Bevölkerung zum Ausgangspunkt zu nehmen für eine generelle (normative) Beschränkung der Ausübung des öffentlichen Richter*innenamtes mit Kopftuch.\r\nV. Die Verbote beschränken kopftuchtragende Juristinnen auf eine Ausbildung zweiter Klasse\r\n\r\nKopftuchtragende Juristinnen haben aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen auch einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an der staatlich verantworteten Ausbildung zur Volljuristin. Dieser wird verletzt, wenn sie im Vergleich zu den Mitreferendar*innen ein um wesentliche Tätigkeiten gestutztes Referendariat durchlaufen und beispielsweise nicht für die Sitzungsvertretung bei der Staatsanwaltschaft eingetragen werden oder auf die Rolle einer bloßen Zuschauerin von Gerichtsverhandlungen verwiesen werden. Zwar beschränken sich Verbotsregelungen im Referendariat regelmäßig auf einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Justizstationen. Dies ändert jedoch nichts an der Intensität der Grundrechtseinbußen für die Betroffenen.\r\n\r\nWie das Bundesverwaltungsgericht für Kopftuchverbote im Referendariat deutlich gemacht hat, wirkt der Eingriff „unabhängig von der Anzahl der Fälle, in denen sich ein solches Verbot aktualisiert“ schwer.[64] Und auch im Sondervotum des Richters des Bundesverfassungsgerichts Maidowski wird deutlich, dass infolge der Verbotsregelungen ein „spürbarer Verlust an Ausbildungsqualität“ zu verzeichnen ist.[65] Maidowski argumentiert überzeugend, dass der Ausschluss gerade die besonders wichtigen und wertvollen Tätigkeitsfelder der juristischen Ausbildung betreffe – jene Tätigkeiten nämlich, bei denen Rechtsreferendar*innen unmittelbaren Kontakt zu den Verfahrensbeteiligten haben und weitgehend unabhängig und selbständig handeln können, was einen besonders guten Eindruck von der alltäglichen juristischen Praxis „aus eigener Übung“ ermöglicht.\r\n\r\nHinzukommt, dass die Verbotsregelungen nicht nur eine Verminderung der Ausbildungsqualität zur Folge haben, sondern sich faktisch in einigen Fällen als generelles Hindernis für eine juristische Ausbildung von Musliminnen erweisen: Nicht wenige kopftuchtragende Musliminnen entscheiden sich in Anbetracht der unübersichtlichen und abschreckenden Verbotslage von vornherein gegen das Absolvieren des Referendariats. Dementsprechend ergab eine Studie jüngst, dass mehr als 60 % der befragten muslimischen Frauen mit hohen Bildungs- und Berufsabschlüssen ihre Berufswahl auch von potenziellen Kopftuchverboten abhängig machen.[66]\r\nVI. Zweifel an der Objektivität einer muslimischen Richterin sind unbegründet\r\n\r\nNachdem auf die Problematik benachteiligender Stereotype und Vorurteile gegenüber muslimischen Juristinnen oben bereits eingegangen worden ist, bleibt festzuhalten, dass die Vorbehalte auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts einer rationalen Grundlage entbehren: So stellte das Gericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 fest, dass das Gebot der richterlichen Unparteilichkeit dem Tragen eines Kopftuchs nicht entgegenstehe. Das Tragen religiöser Symbole im richterlichen Dienst sei „für sich genommen […] nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität[67] der betreffenden Richter zu begründen“.[68] Aus der Zugehörigkeit einer Richterin zu einer bestimmten Religion lasse sich keine pauschale Besorgnis der Befangenheit begründen, wie das Gericht klarstellte:\r\n\r\n„Von im Auswahlverfahren für das Richteramt erfolgreichen Juristen kann unabhängig von ihrer weltanschaulichen, religiösen oder politischen Einstellung Rechtstreue erwartet werden. […] Es besteht kein Grund, diese Fähigkeit denjenigen Personen abzusprechen, die ihre religiöse Einstellung durch die Verwendung von Symbolen offen für Dritte erkennbar werden lassen. Sollten Einzelne diese unverzichtbare Grundvoraussetzung im Amt nicht erfüllen, bietet das Richterdienstrecht eine Handhabe zur Beendigung des Richterverhältnisses, insbesondere in der Probezeit [...]. Kommt der religiösen Einstellung eines Verfahrensbeteiligten im konkreten Streitfall ausnahmsweise entscheidende Bedeutung zu […], mag die Zurschaustellung religiöser Symbole auf der Richterbank die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall begründen. Das Institut der Richterablehnung kann in dieser Konstellation jedoch den Anspruch des jeweils Rechtssuchenden auf eine objektive Richterpersönlichkeit gewährleisten […].“[69]\r\n\r\nDas Gericht erachtet insofern die Mittel dienstrechtlicher Maßnahmen sowie eines Befangenheitsantrages im begründeten Einzelfall als ausreichend zur Gewährleistung der Unparteilichkeit einer kopftuchtragenden Richterin.[70]\r\n\r\nDas richter- und beamtenrechtliche Sonderrecht für kopftuchtragende Musliminnen ist mithin nicht erforderlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz und Sicherstellung der neutralen Amtsführung. Etwaigen Objektivitätsbedenken kann nach dem Landesbeamtengesetz und den Prozessordnungen durch Einzelfallentscheidungen Rechnung getragen werden, die einem pauschal-präventiven Verbot vorzuziehen sind.[71] Das Gesetz geht in den Vorschriften über die Ablehnung von Richter*innen (§ 54 VwGO, §§ 41 ff. ZPO, § 24 StPO) von der grundsätzlichen Vermutung der Unparteilichkeit aus. Diesen Vertrauensvorschuss verdienen auch kopftuchtragende Frauen, die zwei Staatsexamina erfolgreich absolviert haben und die sonstigen in § 9 DRiG abschließend normierten Voraussetzungen für die Berufung in das Richter*innenverhältnis erfüllen.[72] Das offene Bekenntnis zur christlichen Konfession ist in ständiger Rechtsprechung für sich allein niemals ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könne.[73] Es gibt keinen dem Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) standhaltenden Grund, nach dem des für die nach außen erkennbare Muslimin in der Justiz nicht genauso gelten sollte.\r\nVII. Das offene Neutralitätsverständnis gilt auch für den Bereich der Justiz\r\n\r\nDie weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates ist als „offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“ zu verstehen,[74] die „insbesondere auch für den vom Staat garantierten und gewährleisteten Bereich der Justiz“ gilt.[75] Die weltanschaulich-religiöse Freiheit ist Funktionsbedingung dafür, dass der Staat allen Bürger*innen Heimstatt sein kann, verbürgt aber keinen Konfrontationsschutz vor als fremd empfundenen oder abgelehnten Formen der Religiosität. Die Trennung von Staat und Religion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Staat unterschiedliche religiöse Bezüge in der Öffentlichkeit duldet, solange er Äquidistanz[76], Parität und Neutralität wahrt. Seine friedensstiftende Funktion in einer pluralen Gesellschaft entfaltet das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität gerade dadurch, dass es den Glauben nicht aus der Öffentlichkeit verbannt, sondern ihn integriert.\r\n\r\nDas verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot ist als Verbot der Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion zu verstehen.[77] Was das muslimische Kopftuch betrifft, so liegt eine solche Identifikation schon deshalb fern, weil es sich beim Islam um eine Minderheitenreligion in Deutschland handelt, deren Praxis niemand dem deutschen Staat als solchem zurechnen würde.[78] Entscheidend ist für diese Debatte, dass der Grundsatz staatlicher Neutralität nicht mit jenem der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verwechselt oder vermengt werden darf, der, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt, durch ein Kopftuch nicht tangiert ist.[79] Während ersterer den Staat verpflichtet, adressiert letzterer die Amtsträger*innen selbst.[80]\r\n\r\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die negative Religionsfreiheit, die sich als „subjektivrechtliche Kehrseite“ des staatlichen Neutralitätsgebots darstellt,[81] keinen Konfrontationsschutz vor unliebsamen Religionsbekundungen und Religiosität als solcher bietet, solange kein „missionierender“ Zwang ausgeübt wird.[82]\r\nD. Reasonable Accommodation als Kompromiss: Anpassung bestehender Regelungen zur Amtstracht\r\n\r\nIn Anbetracht der schwerwiegenden Benachteiligungen, welche mit Kopftuchverboten im Bereich der Justiz für die betroffenen Frauen einhergehen, spricht sich der djb gegen den Erlass von Verbotsregelungen aus und fordert die Aufhebung bereits bestehender Regelungen.\r\n\r\nUm legitimen Erwartungen der durch Amtstracht ausgedrückten Distanz und dem intendierten Selbstbild des neutralen Staates dennoch entgegenzukommen, kann auf das Konzept angemessener Vorkehrungen (reasonable accommodation) zurückgegriffen werden. Diese international seit langem etablierte dogmatische Figur erlaubt einen schonenden Ausgleich zwischen legitimem staatlichem Uniformierungszwang und individuellen religiösen Kleidungsvorschriften, die für die Einzelnen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung nicht zur Disposition stehen. Der Konflikt könnte dadurch entschärft und im Sinne des verfassungsrechtlichen Toleranzgebots[83] gelöst werden.\r\n\r\nAls milderes Mittel im Vergleich zu pauschalen Verboten des Kopftuchs besteht die Möglichkeit der formalen Einfügung kopftuchtragender Frauen in das Erscheinungsbild der Justiz. Das vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene „Selbstbildnis des Staates“, das sich u.a. durch die Amtstracht in der Justiz ausdrücke, sowie in der besonderen formalisierten Situation vor Gericht, in dem die Amtsträger*innen schon durch ihr äußeres Auftreten „eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle“ wahrnähmen,[84] ist als ein legitimer staatlicher Belang anzuerkennen. Es kann den Amtsträger*innen in der Justiz ungeachtet der individuellen Religionszugehörigkeit zugemutet werden, sich in dieses besondere Setting im Gerichtssaal einzufügen. Hierfür bedarf es aber nicht des Totalverbots individuell getragener religiös konnotierter Kleidung. Denn das Kopftuch steht nicht im Widerspruch zur Amtstracht: Um dem Selbstinszenierungsanspruch des Staates gerecht zu werden und zugleich etwaigen Bedenken mit Blick auf die staatliche Neutralität und die Funktionsfähigkeit der Justiz zu begegnen, bieten sich „Kompromisslösungen“ durch Anpassung bestehender Regelungen zur Amtstracht an.[85]\r\n\r\nSo könnten die mittelbar diskriminierende Wirkung von Neutralitätsregelungen minimiert und die soeben benannten Rechtsgüter und Interessen zugleich gefördert werden, indem zumindest schlichte Kopftücher im Gerichtssaal zugelassen würden, die sich stilistisch und farblich in die Amtstracht einfügen und damit ein „neutrales“ Erscheinungsbild im Sinne einer Unterordnung der Person unter das Amt erkennen lassen.[86] Ein schwarzes oder weißes Kopftuch ergänzt zwanglos die schwarze Robe und die weiße Bluse. Entsprechende Regelungen ließen sich unproblematisch in bestehende Erlasse der Landesjustizverwaltungen über Amtstrachten einfügen, die bisher auch den Robenzwang, die farbliche und stoffliche Gestaltung der Robe und darunter sichtbarer Kleidungsstücke wie weißer Blusen, weißer Hemden und weißer „Quer- und Längsbinder“, wie es noch zuweilen heißt, regeln.\r\nE. Verzicht auf Verbotsregeln im Einklang mit höchstrichterlichen Vorgaben  \r\n\r\nDass Verbotsregelungen des Kopftuchs auch in der Justiz nicht zwingend sind, machte das Bundesverfassungsgericht in seinem Kopftuch-III-Beschluss zum Rechtsreferendariat von 2020 deutlich. Der Zweite Senat respektierte die Entscheidung der hessischen Landesgesetzgebung, das Kopftuch im Referendariat zu verbieten, u.a. weil es sich „auf einzelne Tätigkeiten“ beschränkte.[87] Das Gericht stellte aber zugleich klar, dass die zur Rechtfertigung der hessischen Regelung angeführten Grundsätze der religiös-weltanschaulichen Neutralität, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der negativen Religionsfreiheit Dritter nicht zwangsläufig für ein Kopftuchverbot in der Justiz streiten. Keiner der kollidierenden Rechtspositionen komme „ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiös konnotierter Kleidung im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben“.[88] Der Staat müsse angesichts der weitgehend vorbeugenden Wirkung von Kopftuchverboten ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe wahren. Betont wird insofern, dass der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger*innen „ein hoher Wert“ zukomme, da sie „in enger Verbindung mit der Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte“ stehe.[89]\r\n\r\nDas Gericht stellte auch klar, dass „die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet“, der Einschätzungsprärogative des demokratischen Gesetzgebers unterliege.[90] Dieser habe das „normative Spannungsverhältnis“ der divergierenden Verfassungsgüter „unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen“ und einen „für alle zumutbaren Kompromiss zu finden“[91].\r\n\r\nWie ein angemessener Kompromiss aussehen kann, wird in diesem Positionspapier deutlich: In Anbetracht der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, insbesondere der massiven diskriminierenden Wirkungen, die mit Kopftuchverboten für die betroffenen Frauen einhergehen, sollte auf Verbotsregelungen verzichtet, und bei Bedarf auf weit weniger einschneidende Mittel der reasonable accommodation zurückgegriffen werden. Durch eine offene, inklusive Haltung gegenüber vielfältigen individuellen Glaubensbekundungen in der Justiz[92] kann zugleich dem zu verzeichnenden Diversitätsdefizit der Justiz[93] entgegengewirkt und so das – hiermit zusammenhängende – Vertrauen aller Bevölkerungsgruppen in die Justiz gefördert werden.[94]\r\n\r\n\r\nImpressum\r\n\r\nHerausgeber: Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Dr. Lucy Chebout, M.A., Rechtsanwältin, RinVerfGH Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)\r\n\r\nVerantwortlich: Dr. Stefanie Killinger, LL.M. (Vorsitzende Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung), Dr. Shino Ibold, MJur (Oxford) (Vorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe zu Kopftuchverboten für die Justiz im djb)\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n \r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2025\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Siehe jüngst die Debatte um die Entscheidung des OLG Hamm B. v. 11.4.2024, 5 Ws 64/24, derzufolge die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, zwar keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG darstelle, aber eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG begründe und daher eine Streichung von der Schöff*innenliste rechtfertige. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde ist aktuell anhängig beim BVerfG.\r\n\r\n[2] Für eine differenzierte und umfassende Analyse der mit Kopftuchverboten einhergehenden Benachteiligung der betroffenen Frauen siehe Ibold, The Added Value of Equality: Reframing Legal Perspectives on Muslim Veiling Bans, 2025.\r\n\r\n[3] In diesem Papier geht es allein um eine Positionierung zu Verboten des muslimischen Kopftuchs, welches das Gesicht nicht verhüllt. Eine Bewertung von Verbotsregelungen von Niqab oder Burka ist damit nicht verbunden.\r\n\r\n[4] Auf innerbetriebliche Neutralitätsregeln und Einzelanweisungen im Arbeitsrecht, die das Tragen eines Kopftuchs untersagen, kann in diesem Positionspapier nicht eingegangen werden. Sie sind jedoch nicht ohne Weiteres von der unternehmerischen Freiheit geschützt, vgl. nur das Verfahren BAG, B. v. 30.1.2019, 10 AZR 299/18 (A), das nach der die deutsche Rechtsprechung bestätigenden EuGH-Entscheidung (EuGH, U. v. 15.7.2021, Rs. C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594 – IX/WABE e.V.) im November 2021 mit einem Vergleich endete; hierzu näher: Ibold, VerfBlog, 11.2.2019, https://verfassungsblog.de/freiheit-oder-gleichheit-kopftuchverbote-im-spannungsfeld-von-unionsrecht-und-grundgesetz/, alle Internetquellen zuletzt abgerufen am 4.5.2025.\r\n\r\n[5] BVerfG, B. v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10; siehe auch BVerfG, B. v. 18.10.2016, 1 BvR 354/11. Danach sind pauschale Kopftuchverbote für Lehrkräfte und Erzieher*innen verfassungswidrig, es bedarf im Einzelfall des Vorliegens einer hinreichend konkreten Gefahr für Verfassungsgüter. Im Schulbereich rechtfertigen weder die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schüler*innen sowie der Eltern, das Elterngrundrecht noch der staatliche Erziehungsauftrag ein Verbot, sondern sind im Einzelfall mit der individuellen Glaubensfreiheit, der Berufsfreiheit und dem ebenso betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Lehrkraft abzuwägen.\r\n\r\n[6] § 57 Abs. 4 und Abs. 6 SchulG wurde mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 gestrichen, GV. NRW 2015, S. 495; Mitteilung der Berliner Senatsverwaltung zum Vollzug des Neutralitätsgesetzes vom 27.3.2023: „Nur in den Fällen, in denen sich konkret die Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität abzeichnet, ist das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke und Symbole zu untersagen. Die Erfahrungen anderer Bundesländer haben gezeigt, dass auch das Tragen religiöser Kleidung nicht zu erheblichen Konflikten an Schulen geführt hat“, https://www.gew-berlin.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/be/Schule/27-03-Schulschreiben-Neutralitaetsgesetz-230327-125945.pdf.\r\n\r\n[7] VG Augsburg, Entsch. v. 30.6.2016, Au 2 K 15.457; insofern bestätigend BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 82.\r\n\r\n[8] Überblick bei Hecker, Die Kopftuchdebatte, 2021, 102 ff.; Überblick zum europäischen Vergleich: Open Society Initiative, Restrictions on Muslim Women’s Dress in the 27 EU Member States and the United Kingdom. Current Law, Recent Legal Developments and the State of Play. March 2022, S. 93 ff., https://www.justiceinitiative.org/publications/restrictions-on-muslim-women-s-dress-in-the-27-eu-member-states-and-the-united-kingdom.\r\n\r\n[9] Vgl. nur für Berlin das Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.2005, GVBl. 2005, 92 (eine Art Verfassungszusatz zum Grundrecht auf Religionsfreiheit), für Baden-Württemberg die Ausführungsgesetze zu den Gerichtsordnungen, „Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes“, GBl. 2017 vom 31.5.2017, S. 265 und die Änderungen in § 21 AGGVG, § 3a III ArbGG BW, § 6a III AGVwGO, § 9 III AGSGG, § 5 III AGFGG, § 5 AGFWG (Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verweis auf § 21 III 1 AGGVG), die spezifisch für die Justiz konzipierten Neutralitätsgesetze in NRW oder Niedersachsen („Gesetz zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität der Justiz des Landes NRW“ vom 9.3.2021, GV NRW v. 17.3.2021, 271-292 und „Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz“ v. 16.12.2014, Nds. GVBl. 2014, 436) und die für die gesamte Landesbeamt*innenschaft geltenden Regelungen betreffend „das äußere Erscheinungsbild“ in Art. 75 Abs. 2 BayBG, § 45 HessBeamtG, § 56 LBG Schleswig-Holstein. Vgl. zudem die jüngste Bremische Regelung des § 2a BremRiG.\r\n\r\n[10] So bezieht sich die Regelung in NRW recht weit auf „Beschäftigte“, was auch Protokollant*innen erfassen dürfte, § 2 JNeutG NRW.\r\n\r\n[11] Teilweise genügt aber auch die Anwesenheit von Zuhörer*innen, vgl. § 31a NJG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der richterlichen Mitbestimmung und zur Stärkung der Neutralität der Justiz, Nds. GVBl. 2020 v. 15.5.2020.\r\n\r\n[12] Das Positionspapier bezieht sich auf alle Tätigkeiten in der Justiz. Es mahnt jedoch eine differenzierte Betrachtung an: So muss die Rechtfertigung von Kopftuchverboten bereichsspezifisch mit Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit geprüft werden. Es verbietet sich insofern, für die Referendarin oder Rechtspflegerin denselben verfassungsrechtlichen Maßstab anzulegen, wie für die hauptamtliche Richterin.\r\n\r\n[13] Eine Ausnahme bildet insoweit das Bremische Justizneutralitätsgesetz v. 21.3.2025 (GBl. 2025, 58), demzufolge Referendar*innen explizit vom Anwendungsbereich des Verbots ausgeklammert werden, um eine gleichberechtigte Ausbildung zu gewährleisten.\r\n\r\n[14] So in Baden-Württemberg in § 21 III 2 AGGVG.\r\n\r\n[15] Vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2020, 5 S 20.2456, Rn. 5, in Bezug auf Art. 11 BayRiStaG.\r\n\r\n[16] BGBl. I 2250.\r\n\r\n[17] Siehe § 56 LBG Schleswig-Holstein über das äußere Erscheinungsbild der Landesbeamt*innen sowie § 45 HessBeamtG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2021, GVBl. 2021, 718; wenngleich Richter*innen keine Beamt*innen sind, können beamtenrechtliche Regelungen über Verweisungsnormen wie § 6 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen LRiG (und § 46 DRiG auf Bundesebene) auch für Richter*innen Geltung erlangen.\r\n\r\n[18] UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women).\r\n\r\n[19] UN-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (Committee on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination).\r\n\r\n[20]Sacksofsy, Gegen ein Kopftuchverbot für Richterinnen, djbZ 2018, 8; Mangold, Für sichtbare demokratische Vielfalt in deutschen Gerichten, djbZ 2018, 10; Samour, Die erkennbare Muslimin als Richterin, djbZ 2018, 12.\r\n\r\n[21]Eckertz-Höfer, Kein Kopftuch auf die Richterbank, djbZ 2018, 1; von Schwanenflug/Frost/Szczerbak, Die Relevanz der „Kopftuchentscheidung vom 27.6.2017“ – Ein Praxisbericht aus Hessen, djbZ 2018, 3; Fuchsloch, Debattenbeitrag zur Verfassungsmäßigkeit des „Kopftuchverbots“, djbZ 2018, 5.\r\n\r\n[22] BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 90, 95, 99, 111.\r\n\r\n[23] Vgl. hierzu das Leitbild des djb, https://www.djb.de/leitbild/leitbild-text.\r\n\r\n[24] Für die Etablierung des Konzepts intersektionaler Diskriminierung sowohl im EU-Recht als auch im Völkerrecht siehe u.a. Richtlinie (EU) 2023/970, 10.5.2023, L 132/21; CEDAW/C/DEU/CO/9, 11.5.2023.\r\n\r\n[25] Sandhu bemerkt den „faden Beigeschmack“ des Jubiläums für muslimische Juristinnen in Anbetracht ihres anhaltenden Ausschlusses von der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten in der Justiz qua Gesetz: Sandhu, Justizneutralitätsgesetze als Exklusionsmechanismen, in: Dux/Groß/Kraft et al., FRAU.MACHT.RECHT 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen, 2023, 135.\r\n\r\n[26] Die Verwendung des Begriffs der „Rasse“ in diesem Positionspapier lehnt sich an das u.a. in Artikel 3 Abs. 3 S. 1 GG normierte Diskriminierungsmerkmal an. Der djb distanziert sich jedoch ausdrücklich von rassistischen Ideologien und jeglicher hierarchisierenden Klassifizierung von Menschen.\r\n\r\n[27] Wird das Kopftuch von Frauen getragen, hat dies meist einen religiösen Bezug. Das BVerfG stellte in seiner ersten Kopftuch-Entscheidung bereits vor zwanzig Jahren zutreffend fest: „Das Kopftuch ist – anders als das christliche Kreuz – nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol. Erst im Zusammenhang mit der Person, die es trägt, und mit deren sonstigem Verhalten kann es eine vergleichbare Wirkung entfalten.“, BVerfG, U. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, Rn. 50.\r\n\r\n[28] Das BVerfG kam zu dem Schluss, dass „angesichts der Vielfalt der Motive die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden darf“, BVerfG, U. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, Rn. 52.\r\n\r\n[29] Doch wird das Kopftuch global betrachtet nicht immer und in jedem Kontext freiwillig getragen. Aktuelle Bilder aus dem Iran oder Afghanistan sind Zeugnis eines staatlich auferlegten Kopftuchzwangs. Derartiger Zwang ist mit dem weiblichen Selbstbestimmungsrecht und freiheitlicher Demokratie in keiner Form vereinbar und zutiefst verurteilungswürdig. Die Positionierung des djb gegen Kopftuchverbote im deutschen Kontext darf deswegen nicht missverstanden werden als Befürwortung oder Duldung derartiger Praktiken. Vielmehr setzt sich der Verein für die weibliche Selbstbestimmung in jedem Kontext ein und damit gegen fremdbestimmten Zwang und eine oktroyierte Regulierung des weiblichen Körpers (einschließlich seiner Ver- oder Enthüllung) allerorts.\r\n\r\n[30] Siehe nur jüngst BAMF, Studie im Auftrag der Deutschen Islam Konferenz. Muslimisches Leben in Deutschland, 2020, 121 f.: So gehört ausweislich der 2021 veröffentlichen Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ für 90 % der Befragten das Kopftuch schlicht zur Religionsausübung dazu. 38 % gaben zudem an, es vermittle ihnen Sicherheit. Weitere Gründe sind Tradition (32 %), Erkennbarkeit (29 %) oder Schutz vor Belästigung durch Männer (10 %). Fast genauso viele (13 % der Befragten) gaben indes an, das Kopftuch nicht zu tragen, weil sie Angst vor Belästigung oder Beschimpfung haben. Externe Motivationen (Druck aus dem Bekanntenkreis, von Familie oder Partnern) sind nur in den seltensten Fällen entscheidend (ca. 4-5 %). Politische Motive spielen so gut wie keine Rolle. Erhellend ist aber auch die Motivlage für das Nicht-Tragen des Kopftuchs: So gab die überwältigende Mehrheit (76 %) an, es als nicht notwendig für ihre individuelle Glaubensausübung zu betrachten oder schlicht keine Lust zu haben (56 %). Eine beachtliche Zahl gab aber auch an, Nachteile in Schule/Ausbildung und Arbeit zu befürchten (34 %) oder dort auf Verbote zu stoßen (15 %). In der Studie heißt es zu diesem Befund: „Dass mehr als ein Drittel aller muslimischen Frauen, die kein Kopftuch tragen, angibt, dies unter anderem aufgrund der Befürchtung von Nachteilen oder gar Belästigungen nicht zu tun, sollte vor dem Hintergrund der freien Religionsausübung in Deutschland zum Nachdenken anregen.“ (Ebd. S. 122). Vgl. ferner die paraphrasierten Ergebnisse der von Prof. Dr. phil. Karakaşoğlu durchgeführten Befragungen in BVerfG, U. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, Rn. 52.\r\n\r\n[31] Für Rechtsreferendarinnen: BVerwG, U. v. 12.11.2020, 2 C 5.19, Rn. 14; Maidowski, abw. Meinung zu BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 1.\r\n\r\n[32] Auf diese Rechte können sich Betroffene auch dann berufen, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder Beamtenverhältnis stehen. Für Referendar*innen: BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 79; für Beamt*innen: BVerfG, U. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02; für Angestellte im öffentlichen Dienst: BVerfG, B. v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10.\r\n\r\n[33] So lenkt Maidowski in seinem Sondervotum zu der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2020 beispielsweise den Blick auf die Bedeutung der Ausbildungsfreiheit neben der Religionsfreiheit, deren Berücksichtigung letztlich gar zu einem anderen Abwägungsergebnis führt: Maidowski, abw. Meinung zum B. des BVerfG v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17. Das Gleichheitsrecht wird hingegen weder in seiner noch in der Mehrheitsmeinung des Gerichts einer eingehenderen Prüfung unterzogen.\r\n\r\n[34] Für eine eingehende gleichheitsrechtliche Analyse der Verbotsgesetze im Kontrast zu der vorherrschenden (religions-)freiheitsrechtlichen Perspektive der Gerichte siehe Ibold, The Added Value of Equality: Reframing Legal Perspectives on Muslim Veiling Bans, 2025.\r\n\r\n[35] CEDAW/C/DEU/CO/9, 31.5.2023, para. 43 (a).\r\n\r\n[36] DeZIM Project Report, Wie kommt die Vielfalt ins Amt?, 21.3.2023, 26, https://www.dezim-institut.de/fileadmin/user_upload/Demo_FIS/publikation_pdf/FA-5559.pdf.\r\n\r\n[37] CEDAW/C/DEU/CO/9, 31.5.2023, para. 44 (a): “Reiterating its previous recommendations (see CEDAW/C/DEU/CO/7-8, para. 36) the Committee recommends that the State party: (a) Ensure that Muslim women in the public sector, including the judiciary, are not penalised for wearing headscarves, including by further amending the Law on Federal Civil Servants, and by raising public awareness so that it is not seen as undermining trust in the public service when a women civil servant wears a headscarf”.\r\n\r\n[38] So BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 90.\r\n\r\n[39] CEDAW/C/DEU/CO/9, 31.5.2023, para. 61.\r\n\r\n[40] CERD/C/DEU/CO/23-26, 21.12.2023, para. 35: “The Committee is […] concerned about the intersectional forms of discrimination against women belonging to ethnic Muslim communities based on ethnicity, gender and religion, affecting the enjoyment of their rights enshrined in the Convention, in particular their access to employment and education. The Committee is concerned about the disproportionate discriminatory effect of the amendment to the Federal Civil Service Act, adopted in May 2021, on women belonging to ethnic Muslim communities and of other ‘neutrality laws’, which may infringe the freedom of employment of women who wear headscarves.”\r\n\r\n[41] Grundlegend zum Konzept der intersektionalen Diskriminierung Crenshaw, Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory and Antiracist Politics, University of Chicago Legal Forum 1989, 139; Crenshaw, Mapping the Margins: Intersectionality, Identity Politics, and Violence Against Women of Color, Stanford Law Review 1991, 1241. Zur Bedeutung des Konzepts mit Blick auf die Diskriminierung muslimischer Frauen siehe Holzleithner, Gendergleichheit und Mehrfachdiskriminierung: Herausforderungen für das Europarecht in: Arioli/Cottier/Farahmand et al., Wandel der Geschlechterverhältnisse durch Recht?, 2008, 305, 313.\r\n\r\n[42] Während das Merkmal der Rasse in gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig unter den Tisch fällt (dazu Barskanmaz, Das Kopftuch als das Andere. Eine notwendige postkoloniale Kritik des deutschen Rechtsdiskurses in: Berghahn/Rostock, Der Stoff, aus dem Konflikte sind, 2009, 361), erkannte der erste Senat des BVerfG 2015 ein „rechtfertigungsbedürftiges Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen“ nach Art. 3 Abs. 2 GG: BVerfG, B. v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR1181/10, Rn. 96.\r\n\r\n[43] „Betroffen sind weder ‚Frauen‘ noch ‚religiöse Personen‘; erst die Kombination von Weiblichkeit und (sichtbarer) Religiosität erzeugt jene Subjektposition, die [...] unerwünscht ist“, siehe Holzleithner, Gendergleichheit und Mehrfachdiskriminierung: Herausforderungen für das Europarecht in: Arioli/Cottier/Farahmand et al., Wandel der Geschlechterverhältnisse durch Recht?, 2008, 305, 313.; Baer/Wrase, Zwischen Integration und „westlicher“ Emanzipation: Verfassungsrechtliche Perspektiven zum Kopftuch(-verbot) und der Gleichberechtigung, KritV 2006, 401, 404 f.; Samour, Neutralität. Liberales Gleichheitsversprechen oder Ermöglichung der Exklusion?, in: Sabel/Loinaz, (K)ein Kopftuchbuch, 2023, 97, https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783839465073/html.\r\n\r\n[44] Die Verbote werden, soweit ersichtlich, ausschließlich gegenüber kopftuchtragenden Musliminnen vollzogen. Sie treffen faktisch also allein Frauen einer bestimmten Religion und Herkunft (oft mit Migrationsgeschichte). Auch das BVerfG verweist darauf, dass das Verbot religiöser Bekundungen die muslimische Referendarin „härter als andere religiös eingestellte, insbesondere christliche Staatsbedienstete“ treffe: BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 103; Berghahn, Staatliche Neutralität zwischen religiösem Pluralismus und wohlfeilem Populismus: Ist ein Kopftuchverbot für Richterinnen und Rechtsreferendarinnen verfassungskonform?, KJ 2018, 167, 175.\r\n\r\n[45] Schon 2003 verwies der zweite Senat des BVerfG auf die „besondere Ausschlusswirkung für bestimmte Gruppen“, welche von Kopftuchverboten ausgehe (damals im Schulkontext, mit Blick auf den Beruf der Lehrerin): BVerfG, U. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02.\r\n\r\n[46] Auch wenn die Verbote für eine Berufsrichterin oder Staatsanwältin nur punktuell oder zeitlich begrenzt gelten, stellen sie die Betroffenen vor die Wahl, entweder ihren Glauben zu kompromittieren oder die berufliche Tätigkeit aufzugeben. Für Frauen, die sich freiwillig für das Kopftuch entscheiden, ist es unzumutbar, eine „als verbindlich empfundene Pflicht“ nur gelegentlich zu befolgen. Siehe hierzu die gegensätzlichen Positionen der Generalanwältinnen Kokott und Sharpston vor dem EuGH; während Kokott andeutet, man könne seine Religion beim Betreten des Arbeitsplatzes „an der Garderobe abgeben“ (Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 31.5.2016, Rechtssache C‑157/15, Samira Achbita und Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding gegen G4S Secure Solutions NV, § 116), stellt Sharpston klar, dass die Anforderungen des eigenen Glaubens unmöglich „während der Arbeitszeit höflich abgelegt werden“ können (Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 13.7.2016, Rechtssache C-188/15, Asma Bougnaoui, Association de défense des droits de l’homme (ADDH) gegen Micropole SA, Rn. 118).\r\n\r\n[47] Siehe dazu nähere Ausführungen unten unter 5. Zudem liegt nahe, dass sich die Benachteiligung auch in Beurteilungssituationen fortsetzt, da Prüfer*innen und Ausbilder*innen ab dem Referendariat in der Mehrheit Justizangehörige sind und kopftuchtragende Referendar*innen nicht als mögliche Nachwuchskräfte, die es zu fördern gilt, wahrnehmen könnten.\r\n\r\n[48] Siehe Samours treffend gezogene Parallele zu Rosa Parks: Samour, VerfBlog, 7.7.2017, https://verfassungsblog.de/rechtsreferendarin-mit-kopftuch-rosa-parks-im-zuschauerraum-des-gerichts/.\r\n\r\n[49] Dass Zweifel an der Objektivität und Rechtstreue muslimischer Richterinnen unbegründet sind, stellte das BVerfG in seinem Beschluss von 2020 fest, vgl. BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 99; siehe dazu Abschnitt C.6.\r\n\r\n[50] Vgl. statt vieler Di Fabio, Begegnung mit dem Absoluten, FAZ, 11.1.2017; Weidemann, Religiöse Symbole vor Gericht, ZJS 2016, 286, 294.\r\n\r\n[51] In diese Richtung statt vieler Bausback, Justitia ohne Kopftuch!, DRiZ 2016, 248.\r\n\r\n[52] Eine kritische Analyse des in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffs der „Neutralität“ folgt in Abschnitt C.7.\r\n\r\n[53] Zur Problematik der Verbotsregelungen zugrundeliegenden Stereotype und Vorurteile siehe Ibold, JuWiss, 2.3.2020, https://www.juwiss.de/16-2020/.\r\n\r\n[54] Siehe nur Hörnle, Hijab, Niqab, Burka – Die Probleme mit sittsamer Bekleidung, Leviathan 2017, 8, 15.\r\n\r\n[55] Krit. schon Baer/Wiese, Ist das Berliner Neutralitätsgesetz mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar? Expertise im Auftrag der Landesstelle für Gleichbehandlung in Berlin, 2008, 61.\r\n\r\n[56] Die Perpetuierung von derartigen Vorurteilen gegenüber Muslim*innen ist besonders problematisch vor dem Hintergrund der ohnehin weit verbreiteten Muslimfeindlichkeit in Deutschland, siehe dazu den Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit vom 29.6.2023: https://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Studien/uem-abschlussbericht.html.\r\n\r\n[57] Der CEDAW-Ausschuss betont die Notwendigkeit einer entsprechenden Sensibilisierung der Gesellschaft, siehe dazu Fn. 37.\r\n\r\n[58] In Preußen durften Frauen zwar das juristische Staatsexamen ablegen, aber später nicht die Dienstgeschäfte eines Richters, Gerichtsschreibers oder Rechtsanwalts vor Gericht selbstständig wahrnehmen. Es bestanden damals wie heute Bedenken, die Gesellschaft habe gegenüber weiblichen (heute: muslimischen) Richterinnen nicht das für die Ausfüllung des Amtes erforderliche Vertrauen. Frauen wurden noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts mit dem Argument aus dem Richteramt exkludiert, ihr Urteilsvermögen werde durch sachfremde Gefühle beeinflusst. Vgl. zum „Heteronomieverdacht“ Sinder, Das Kopftuchverbot für Richterinnen: Ein Plädoyer für die Aufrechterhaltung der Allgemeinheit der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 2018, 459, 475. Die Frau sei ungeeignet zum Richterberuf, „weil sie im Gegensatz zum Mann nicht objektiv und sachlich urteilen könne“, vgl. Kohleiss, Frauen in und vor der Justiz: Der lange Weg zu den Berufen der Rechtspflege, KritV 1988, 115, 118. Die Zulassung von Frauen führe zum Ansehensverlust der Justiz, ja mit der Frau als Berufsrichterin „würde der Rechtsprechung das Grab gegraben“, so Stadelmann, Die Zulassung der Frau zum Richteramt, DRiZ 1921, 195.\r\n\r\n[59] So ist beispielsweise 2020 mit Raffia Arshad erstmals eine Frau mit Kopftuch in Großbritannien zur Richterin ernannt worden, https://www.bbc.com/news/uk-england-nottinghamshire-52819978. Auch am Obersten Gerichtshof im US-Bundesstaat New Jersey sind mit Naida Kahf und Dalya Youssef seit 2023 zwei Richterinnen vertreten, die ein Kopftuch tragen, https://eu.northjersey.com/story/news/2023/03/28/hijabi-judges-sworn-into-nj-superior-court/70053745007/.\r\n\r\n[60] So im Ergebnis auch Badura in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 106. EL Oktober 2024, Art. 33, Rn. 42.\r\n\r\n[61]Rusteberg, Kopftuchverbote als Mittel zur Abwehr nicht existenter Gefahren, JZ 2015, 637, 642, erkennt in Art. 33 Abs. 3 GG die „Grundentscheidung des Grundgesetzes […], Angehörige aller in der Gesellschaft vertretenen religiösen Gruppen gleichermaßen an der Ausübung öffentlicher Gewalt zu beteiligen“.\r\n\r\n[62] Für einen Verweis auf die dringende Notwendigkeit der Präsenz von Frauen im Rechtssystem mit der Begründung, „die Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz können nur garantiert werden, wenn das Justizsystem und die, die es vertreten, die Gesellschaft in ihrer Vielfältigkeit repräsentieren“ siehe Fleming, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., https://menschenrechte-durchsetzen.dgvn.de/meldung/frauen-im-recht: Die „Präsenz von Frauen als Akteurinnen im Rechtssystem“ sei „wichtige Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Rechtsstaat“, erhöhe „das Vertrauen von Rechtssuchenden in die Justiz“, sie eröffne „neue Perspektiven“ und trage dazu bei, „unbewusste Vorurteile und Stereotypen zu überwinden“.\r\n\r\n[63] Vgl. auch zur Frage der Erreichbarkeit Fleming, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., https://menschenrechte-durchsetzen.dgvn.de/meldung/frauen-im-recht, mit dem Verweis darauf, die Präsenz von Frauen im Rechtssystem ermutige „rechtssuchende Frauen […] sich der Justiz anzuvertrauen“. Zum Vertrauensdefizit diskriminierter Minderheiten gegenüber der Justiz: Hyökki/Bilić/Kurić, Zivilgesellschaftliche Erfassungs- und Auswertungsverfahren zu Rassismus und Diskriminierung, 2022, 33, https://kompetenznetzwerk-imf.de/content/uploads/2022/11/kurzstudie_zivilgesellschaftliche-erfassungs-und.pdf.\r\n\r\n[64] BVerwG, U. v. 12.11.2020, 2 C 5.19, Rn. 18.\r\n\r\n[65] Maidowski, abw. Meinung zum B. des BVerfG v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 1.\r\n\r\n[66]Salikutluk/Krieger/Kühne et al., Kopftuch und Arbeit? Erfahrungen von Musliminnen und Muslimen auf dem deutschen Arbeitsmarkt, DeZIMinutes, 2022, https://www.dezim-institut.de/fileadmin/user_upload/Demo_FIS/publikation_pdf/FA-5433.pdf.\r\n\r\n[67] Bzw. verfassungsrechtlich an der Unparteilichkeit aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG.\r\n\r\n[68] BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 99.\r\n\r\n[69] Ebd.\r\n\r\n[70] Zustimmend insofern auch Hecker, Das BVerfG, das Kopftuchverbot im Justizbereich und die Folgen für die öffentliche Verwaltung, NVwZ 2020, 423; siehe ferner auch Wiese, Ausdruck von Illiberalität: Kopftuchverbote in Deutschland, NLMR 2021, 5, 11 (auf die besonderen Rechtsbehelfe in der Justiz verweisend).\r\n\r\n[71] So schon Baer/Wiese, Ist das Berliner Neutralitätsgesetz mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar? Expertise im Auftrag der Landesstelle für Gleichbehandlung in Berlin, 2008, 61.\r\n\r\n[72] § 9 DRiG fordert neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Befähigung zum Richter*innenamt durch Absolvieren der ersten und der zweiten Staatsprüfung. Darüber hinaus muss die zu berufende Person die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und über die erforderliche soziale Kompetenz verfügen.\r\n\r\n[73] Siehe nur BVerfG, B. v. 3.7.2013, 1 BvR 782/12; BayVerfGH, Entsch. v. 17.7.2000, Vf. 3-VII-99, Rn. 6.\r\n\r\n[74] BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 88.\r\n\r\n[75] BVerfG, B. v.  27.6.2017, 2 BvR 1333/17, Rn. 48.\r\n\r\n[76] Äquidistanz meint die gleiche Distanz des Staates ggü. allen religiösen Gruppen und Überzeugungen.\r\n\r\n[77] BVerfG, U. v. 14.12.1965, 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60, Rn. 32: „Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf“; BVerfG, B. v. 17.12.1975, 1 BvR 63/68, Rn. 66: „Der ‚ethische Standard‘ des Grundgesetzes ist […] die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität.“; BVerfG, U. v. 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, Rn. 43: Die weltanschaulich-religiöse Neutralität sei „nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen“.\r\n\r\n[78] Anders kann dies zu bewerten sein, wo Symbole der Mehrheitsreligion beispielsweise Wände von Gerichtssälen schmücken – so wie das Kruzifix in Bayern; siehe hierzu jedoch BVerwG, U. v. 19.12.2023, 10 C 3.22, welches einen Verstoß gegen den Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität selbst in diesem Zusammenhang verneint hat.\r\n\r\n[79] Siehe BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 86 sowie zur diesbezüglichen Gefahr einer „Amalgamierung“ Mangold, VerfBlog, 6.7.2017, https://verfassungsblog.de/justitias-dresscode-wie-das-bverfg-neutralitaet-mit-normalitaet-verwechselt/.\r\n\r\n[80] Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass die einzelnen Amtsträger*innen, anders als der Staat, durch Grundrechte geschützt sind. Wenn die Zurechenbarkeit einer individuellen Bekleidung zum Staat diskutiert wird, so geht es mittelbar um Fragen der beschränkten Geltung der Grundrechte für Staatsbedienstete. Denn diese wäre die logische Konsequenz einer Zurechnung individueller Glaubensbekenntnisse zum Staat. Siehe zu der einer solchen Argumentation zugrundeliegenden Wiederbelebung des „besonderen Gewaltverhältnisses“ Sandhu, VerfBlog, 28.2.2020, https://verfassungsblog.de/gleichmacherei-statt-gleichheit/.\r\n\r\n[81]Classen, Anmerkung, JZ 2020, 417, 417.\r\n\r\n[82]Samour, VerfBlog, 7.7.2017, https://verfassungsblog.de/rechtsreferendarin-mit-kopftuch-rosa-parks-im-zuschauerraum-des-gerichts/.\r\n\r\n[83] Als gelungenes Beispiel einer religious accommodation im deutschen Kontext mag die Zulassung von Burkinis im Schwimmunterricht dienen, BVerwG, NVwZ 2014, 81.\r\n\r\n[84] BVerfG, B. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 90.\r\n\r\n[85] Zur formalen Anpassung des Kopftuchs an die Amtstracht schon Samour, Die erkennbare Muslimin als Richterin: Das Recht auf Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit, auch in der Justiz, djbZ 2018, 12, 16; Sinder, Das Kopftuchverbot für Richterinnen: Ein Plädoyer für die Aufrechterhaltung der Allgemeinheit der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 2018, 459, 473 f., die auch darauf aufmerksam macht, dass die Robenpflicht situationsabhängig entfallen kann (Jugendgericht, Ortstermine, für Einzelrichter*innen in bestimmten Situationen und Orten).\r\n\r\n[86] Für eine Übertragung der reasonable accommodation-Doktrin auch Bade, Die Identität der Mehrheit als Exklusionsmechanismus, AöR 2017, 566, 589 f.\r\n\r\n[87] BVerfG, B.  v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, Rn. 104.\r\n\r\n[88] Ebd. Rn. 102.\r\n\r\n[89] Ebd. Rn. 101.\r\n\r\n[90] Ebd.\r\n\r\n[91] Ebd.\r\n\r\n[92] Eine solche offene Haltung entspricht, wie in diesem Positionspapier deutlich wurde, dem im Grundgesetz und der Weimarer Reichsverfassung verankerten Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität.\r\n\r\n[93] Zum Diversitätsdefizit in der Richter*innenschaft Grünberger/Mangold/Markard et al., Diversität in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, 2021, 31 ff.; laufendes Forschungsprojekt an der Universität Wien, Diversität in der Justiz, https://research.wu.ac.at/de/projects/diversität-in-der-justiz; Baer, Vielfalt auf der Richterbank ist eine extrem wichtige Ressource, ZEIT, 4.3.2023; Ette/Straub/Weinmann/Schneider, Kulturelle Vielfalt der öffentlichen Verwaltung, Repräsentation, Wahrnehmung und Konsequenzen von Diversität, 2021, https://www.bib.bund.de/Publikation/2021/pdf/Kulturelle-Vielfalt-der-oeffentlichen-Verwaltung.pdf.\r\n\r\n[94] Zum mangelnden Vertrauen in die Justiz seitens diskriminierter Minderheiten: Hyökki/Bilić/Kurić, Zivilgesellschaftliche Erfassungs- und Auswertungsverfahren zu Rassismus und Diskriminierung, 2022, 33, https://kompetenznetzwerk-imf.de/content/uploads/2022/11/kurzstudie_zivilgesellschaftliche-erfassungs-und.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016736","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungen im strafrechtlichen Umgang mit K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/56/533320/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100035.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt\r\n\r\nPolicy Paper vom 05.06.2025\r\nA. Problemfeld\r\n\r\nImmer wieder werden Fälle öffentlich bekannt, in denen sexualisierte Gewalt unter Ausnutzung sogenannter K.-o.-Mittel erfolgt ist.[1] Dabei wird der betroffenen Person ein Mittel verabreicht, das sie enthemmt und/oder betäubt und so den sexuellen Übergriff ermöglicht oder erleichtert. In vielen Fällen wirkt sich das Mittel auch auf das Gedächtnis der Betroffenen aus,[2] was zusätzlich zur kurzen Nachweisbarkeit der Substanzen die Strafverfolgung erheblich erschwert und für die Betroffenen eine zusätzliche psychische Belastung darstellen kann. Die vielfältigen Verabreichungsformen, zum Beispiel durch heimliches Zufügen zu einem Getränk oder kaum spürbare Spritzen, ermöglichen eine unbemerkte Verabreichung. Dass die Zusammensetzung der Substanzen variiert, erschwert überdies ihren Nachweis noch zusätzlich und birgt – insbesondere bei einer Überdosierung oder in Kombination mit anderen Rauschmitteln – die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Folgen,[3] die bis zum Tod reichen können.[4]\r\n\r\nWährend K.-o.-Mittel häufig als Gefahr durch fremde Täter*innen im öffentlichen Raum betrachtet werden, zeigt sich immer deutlicher, dass sie auch im privaten Umfeld eingesetzt werden: Besondere Aufmerksamkeit galt Gisèle Pelicot, die von ihrem Ehemann über Jahre hinweg immer wieder betäubt und gemeinsam mit anderen Männern sexuell missbraucht wurde.[5] Die am 17. Dezember 2024 veröffentlichte Recherche von Strg_F[6] deckte in Deutschland Chat-Gruppen mit teils zehntausenden Mitgliedern auf, die sich über die Verwendung von K.-o.-Mitteln für Sexualstraftaten an nahestehenden Frauen austauschten und diese teils live übertrugen, während die Betroffenen selbst sich wegen der Sedierung nicht an die Taten erinnern konnten. Dabei befolgten die Tatpersonen teilweise Anweisungen anderer (ausschließlich männlicher) Nutzer.\r\n\r\nNachdem der Fall Gisèle Pelicots offenbart hat, welches Ausmaß an sexualisierter Gewalt das unbemerkte Verabreichen von Substanzen ermöglicht, hat u. a. die Strg_F Recherche gezeigt, dass es sich dabei nicht nur um einen Einzelfall im Ausland handelt, sondern dass solche Übergriffe regelmäßig im Zuge eines systematischen Vorgehens begangen werden, das auch in Deutschland stattfindet. Es ist zu befürchten, dass es sich bei diesen bekannt gewordenen Fällen lediglich um die Spitze des Eisbergs handelt. Denn K.-o.- und andere Mittel können leicht beschafft und verabreicht werden, sie sind schlecht nachweisbar und Betroffene können sich nicht an das erinnern, was mit ihnen während der Sedierung gemacht wurde. Die aufgrund eines Zufalls oder intensiver investigativer journalistischer Recherchen aufgedeckten Fälle sind von erschreckendem Ausmaß. Es bedarf deshalb dringend empirischer Forschung zum Fallaufkommen, auch im Dunkelfeld, zur Ermittlungstätigkeit der Behörden und zur Motivation der Tatpersonen.\r\nB. Materielle Rechtslage\r\n\r\nInsbesondere aufgrund aktueller Rechtsprechung besteht der Anlass, die rechtliche Handhabe mit K.-o.-Mitteln im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt kritisch zu betrachten. Der BGH ist in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 davon ausgegangen, dass K.-o.-Mittel nicht unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs fallen.[7] Dies betrifft neben K.-o.-Mitteln auch andere Substanzen, die aufgrund von Stoffwechselprozessen das Bewusstsein beeinträchtigen oder zur Bewusstlosigkeit führen und dabei die Fähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu artikulieren, einschränken oder ausschließen. Das Begehen eines sexuellen Übergriffs durch das Beibringen von K.-o.-Mitteln und anderen betäubenden Substanzen bleibt zwar strafbar, allerdings wirkt es nicht auf dieselbe Weise strafschärfend wie die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs. Diese Regelungslücke ist zu schließen.\r\nI. Sexueller Übergriff unter Einsatz von K.-o.-Mitteln\r\n1. Anwendbarkeit von § 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StG\r\n\r\nSteht die betroffene Person unter K.-o.-Mitteln oder anderen bewusstseinsbeeinflussenden Substanzen, ist sie typischerweise in ihrer Willensbildungs- oder Willensäußerungsfähigkeit eingeschränkt. Dies bedeutet, dass es ihr nicht möglich ist, ihr „Nein“ nach außen erkennbar zu kommunizieren. In diesen Fällen findet § 177 Abs. 2 StGB Anwendung. § 177 Abs. 2 StGB stellt Verhaltensweisen unter Strafe, mit denen die Tatperson eine Situation ausnutzt, in der die betroffene Person einem Willensbildungs- oder Willensäußerungsdefizit unterliegt. Bei K.-o.-Mitteln und vergleichbaren Substanzen kommen vor allem zwei Tatbestandsvarianten in Betracht: Fälle, in denen die Person keinen Willen mehr bilden oder äußern kann (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Fälle, in denen die Person in der Willensbildungs- und Willensäußerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Während sexuelle Handlungen an Personen im Zustand der absoluten Ablehnungsunfähigkeit (Nr. 1) grundsätzlich strafbar sind, ist dies bei einem bloßen Defizit dann nicht der Fall, „wenn sich der Täter vor der Vornahme jeder einzelnen sexuellen Handlung der Zustimmung des Opfers versichert hat“.[8] Daher ist die Abgrenzung zwischen beiden Varianten besonders relevant, auch vor dem Gesichtspunkt der möglichen Schutzbehauptung, dass die Person tatsächlich zugestimmt habe. In Fällen einer absoluten Willensbildungs- und/oder Willensäußerungsunfähigkeit kann dieser Einwand nicht durchgreifen.\r\n\r\nFür die Beurteilung des Zustands der von der Tat betroffenen Person sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bewusstseinsstörung und zur schweren anderen seelischen Störung bei Täter*innen entsprechend anwendbar.[9] Das Gericht hat, gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung, mittels einer Gesamtbetrachtung, in die das Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung der Betroffenen und deren Auswirkungen auf ihr Verhalten zu prüfen.[10] Weil die Grenzen zwischen Ablehnungsdefizit und Ablehnungsunfähigkeit jedoch fließend sind, kann die Abgrenzung schwer fallen. Denn insbesondere die Wirkung von K.-o.-Mitteln und vergleichbaren Substanzen ist von Faktoren wie der konkret intoxikierten Menge, Mischkonsum, der konkreten Wirkungsweise des Mittels sowie Größe, Gewicht und Stoffwechsel der betroffenen Person abhängig. Die Symptome von K.-o.-Mitteln umfassen typischerweise Verwirrtheit, verringerte Herzfrequenz, Schwindel, Benommenheit/Schläfrigkeit, Bewusstseinsstörung, Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, Verlust der Muskelkontrolle, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, ein Mangel an Muskelstärke und Enthemmung.[11] GHB (Gammahydroxybuttersäure, Liquid Ecstasy), welches umgangssprachlich auch als K.-o.-Mittel bezeichnet wird, kann ab einer Dosis von etwa 2,5 g zu Schläfrigkeit, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Desorientiertheit und Agitiertheit sowie körperlichen Symptomen wie raschen unwillkürlichen Muskelzuckungen und einem verlangsamten Herzschlag führen.[12] Ab einer Menge von 3 bis 4 g verursacht GHB innerhalb weniger Sekunden Bewusstlosigkeit und eine mögliche Atemdepression. Mit einem tiefen Koma ist ab einer Menge von ca. 5 g zu rechnen. Besonders problematisch ist es, wenn es zu einer Mischintoxikation kommt. GHB kann die Wirkung von Alkohol etwa um das Zwei- bis Dreifache verstärken.[13] Typischerweise führt die Intoxikation mit K.-o.-Mitteln, die zum Zweck der Betäubung verwendet werden, zu einer absoluten Unfähigkeit, den Willen zu bilden oder zu äußern.[14]\r\n2. Beweisbarkeit\r\n\r\nViele Probleme in der Rechtsanwendung ergeben sich jedoch nicht daraus, dass der Zusammenhang zwischen Substanz und Unfähigkeit, den Willen zu bilden oder zu äußern, nicht hergestellt werden kann, sondern daraus, dass der Nachweis der jeweils verwendeten Substanz nicht gelingt. Insbesondere K.-o.-Mittel sind nur eine kurze Zeit nach der Verabreichung nachweisbar. Viele betroffene Personen erinnern sich aufgrund eines „Blackouts“ nicht unmittelbar an das Tatgeschehen. Sie können die Tat damit entweder nicht oder zu einem erheblich späteren Zeitpunkt anzeigen. GHB kann etwa nur 6 bis 8 Stunden im Blut und nur ca. 8 bis 12 Stunden im Urin nachgewiesen werden.[15] Zudem werden immer neue Substanzen entwickelt, die eine ähnliche Wirkung, aber eine andere stoffliche Verbindung haben, und deshalb (noch) nicht nachweisbar sind. Aus diesem Grund bedarf es dringend der Sensibilisierung von Richter*innen, Staatsanwält*innen, Polizeibeamt*innen und medizinischem Personalfür das Phänomen (s. unten unter III.). Die Sensibilisierung für die Möglichkeit, dass K.-o.-Mittel zu einem Blackout geführt haben könnten, ist angesichts der kurzen Nachweisbarkeit wichtig, um auf eine rasche Sicherung von Beweisen hinzuwirken.\r\n3. Regelungslücke in § 177 Abs. 8 StGB\r\n\r\nEiner erheblichen Nachbesserung bedarf der derzeitige § 177 StGB in einem Fall: Er erfasst nicht ausreichend das mit dem Verabreichen oder Ausnutzen von K.-o.-Mitteln und ähnlich wirkender Substanzen einhergehende erhöhte Unrecht der Tat. Denn der BGH hat in einem Beschluss vom 8.10.2024 die Einordnung von K.-o.-Mitteln als gefährliches Werkzeug i. S. v. § 177 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 StGB abgelehnt.[16]\r\n\r\nBei einem sexuellen Übergriff an einer bewusstlosen Person dürfte zwar regelmäßig das Ausnutzen einer schutzlosen Lage gem. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB vorliegen. Außerdem stellt das Verabreichen des Mittels eine Gewaltanwendung gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar, sodass die qualifizierte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr greift. Zudem liegt „sonst ein Mittel“ im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 vor, womit beim Beisichführen eines K.-o.-Mittels zum Zweck der Verwendung eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist.\r\n\r\nAllerdings ist die Verwendung von K.-o.-Mitteln nicht wie die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs unter den wiederum erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB gestellt. Nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft, wer bei einem sexuellen Übergriff eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. § 177 Abs. 8 StGB erfasst die Verwendung von „sonst einem Mittel“, wie betäubenden Substanzen jedoch nicht. Allerdings ist die Verwendung von betäubenden Mitteln ebenso gefahrerhöhend wie die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs.[17] Das Unrecht der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen und chemisch wirkenden Substanzen ist vergleichbar, wie § 224 StGB veranschaulicht, der den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs ebenso wie das Beibringen von Gift als erhöhtes Unrecht einer Körperverletzung erfasst. Auch vor dem Hintergrund des Telos der Norm – dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung – kann es keinen Unterschied machen, ob das für die Tat verwendete Mittel auf den Körper von außen einwirkt oder eine Körper-Stoff-Verbindung herstellt, die ihre Wirkung in Stoffwechselprozessen entfaltet.\r\n\r\nWeitere Qualifikationen des § 177 StGB sind in Fällen von K.-o.-Mitteln nicht zwingend einschlägig. In Einzelfällen mag die Verabreichung der Substanz die betroffene Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i. S. v. § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB oder in die Gefahr des Todes i. S. v. § 177 Abs. 8 Nr. 2 b) StGB bringen. K.-o.-Mittel können etwa zu einer lebensbedrohlichen Atemdepressionen und Herzrhythmusstörungen führen.[18] Ebenso besteht besonders bei einer Mischintoxikation die Gefahr, dass es infolge der Übelkeit zu Erbrechen kommt, welches aufgrund des narkotischen Zustands zum Erstickungstod führen kann.[19]\r\n\r\nDie Regelungslücke in § 177 Abs. 8 StGB sollte geschlossen werden, indem dieser Qualifikationsgrund um eine Variante ergänzt wird, die den Einsatz von betäubenden Mitteln erfasst. Hierzu könnte auf die Formulierung in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgegriffen werden. Der Bundesrat hat am 25.3.2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.[20] Demnach soll § 177 Abs. 8 um eine Nr. 2 ergänzt werden für den Fall, dass „die Tat durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen wird.\r\nII. Aufzeichnung\r\n\r\nIm Rahmen der gezielten Verabreichung von K.-o.-Mitteln zur Ermöglichung sexueller Übergriffe können auch, wie durch den Prozess Pelicot in Frankreich oder die Strg_F-Dokumentation deutlich wurde, visuelle Aufnahmen der Sexualstraftat erstellt werden. Dies stellt eine eigenständige Rechtsverletzung neben dem sexuellen Übergriff dar.\r\n1. Schwerwiegende Rechtsverletzung\r\n\r\nDie Aufzeichnung oder Übertragung sexualisierter Gewalt mittels visueller Inhalte stellt als bildbasierte sexualisierte Gewalt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der wiedergegebenen Betroffenen der sexuellen Übergriffe dar. Genauer wird ihr Recht am eigenen Bild i. V. m. dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schwerwiegend verletzt. Darüber hinaus kann eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 GG vorliegen.[21] Erschwerend wirkt dabei, dass eine Situation wiedergegeben wird, in der die wiedergegebene Person nicht nur sexualbezogen, sondern als Betroffene eines sexuellen Übergriffs dargestellt wird, die infolge der Gabe von K.-o.-Mitteln bewusstlos oder in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt ist.\r\n\r\nEinerseits ermöglichen oder erleichtern die Aufzeichnungen der sexualisierten Übergriffe deren Nachweis. Oftmals erfahren die Betroffenen wie im Fall Pelicot erst durch die Bildaufnahmen, was ihnen widerfahren ist. Andererseits stellen sie eine erhebliche Belastung und schwerwiegende Verletzung der Rechte der Betroffenen dar, die nicht dadurch abgemildert wird, dass die Aufnahmen auch Beweiszwecken dienen können. Denn sie dokumentieren eine extreme Gewalterfahrung und können digital leicht auf vielfältige Weise verbreitet werden. Wenn ein Inhalt einmal im Internet hochgeladen wurde, kann er möglicherweise nie weder endgültig gelöscht werden, insbesondere wenn andere Nutzer*innen ihn heruntergeladen haben und erneut hochladen.[22] Das Herstellen, Übertragen und sonstige Gebrauchen eines Bildinhalts kann eine schwerwiegende Rechtsverletzung und der gesicherte Bildinhalt zugleich ein Beweismittel sein. Dies steht beispielsweise bei realen kinderpornographischen Inhalten außer Frage.\r\n2. § 201a StGB\r\n\r\nDas unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Bildaufnahmen sind strafrechtlich teils erfasst. Doch auch hier sind Regelungslücken zu schließen. Die zentrale Norm bei erwachsenen Betroffenen ist § 201a StGB, welcher das unbefugte Herstellen, Übertragen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen bestraft, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Hierzu zählen auch Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen oder sexualisierte Gewalt wiedergeben. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst dabei Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen, bei denen sie sich in einem gegen Einblicke geschützten Raum befindet, § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezieht sich auf Bildaufnahmen, die eine Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen.\r\n\r\nDies dürfte viele Fälle der visuellen Aufzeichnung von sexualisierter Gewalt erfassen, etwa weil die Tat in einer Wohnung stattfindet. Allerdings sind die Voraussetzungen des § 201a StGB zu eng. Denn sie umfassen nicht jedes unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Bildaufnahmen, die eine andere Person sexualbezogen wiedergeben, auch nicht, wenn ein sexueller Übergriff unter Einsatz von K.-o.-Mitteln wiedergegeben wird. So sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein sexueller Übergriff nicht in einem gegen Einblick geschützten Raum stattfindet und aufgezeichnet wird, so dass § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht greift. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der sexuelle Übergriff in einem Park oder anderweitig im öffentlichen Raum stattfindet. Zwar befindet sich eine narkotisierte Person in einem hilflosen Zustand, so dass auch § 201a Abs. 1 Nr. 2 einschlägig sein kann. Allerdings reicht es mit Blick auf die Wortlautgrenze (Art. 103 Abs. 2 GG) für § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, wenn die hilflose Lage lediglich abgebildet wird, sie muss auch zur Schau gestellt werden.[23]\r\n\r\nDie Regelung des § 201a Abs. 2 StGB, nach dem strafbar ist, wer anderen eine Bildaufnahme zugänglich macht, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ist bereits aufgrund ihrer Unbestimmtheit zweifelhaft.[24] Hinzu kommt, dass die Anwendung der Norm in Fällen von Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt einen Wertungswiderspruch perpetuiert. Zur Anwendung und Strafbarkeit der Tatpersonen gelangt man nur, wenn man die Voraussetzungen der Ansehensschädigung der Betroffenen annimmt. Im Sinne von Gisèle Pelicots Aussage im Gerichtsverfahren, dass die Scham „die Seite wechseln“ müsse, ist es jedoch das Ansehen der Tatpersonen, das bei Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt Schaden durch gesellschaftliche Ächtung solcher Handlungen erleiden sollte. Die Anwendung des § 201a Abs. 2 StGB bestärkt hingegen den Ansehensverlust auf Seiten der Betroffenen und macht diesen zur Voraussetzung, obwohl das Sexualstrafrecht sich gerade von diesem sittlich geprägten Verständnis gelöst hat.\r\n3. § 184a StGB\r\n\r\nAuch § 184a S. 1 1. Alt. StGB, der das Verbreiten gewaltpornographischer Inhalte und das Herstellen zu diesem Zweck unter Strafe stellt, erfasst die Fälle der Wiedergabe tatsächlicher sexueller Übergriffe nur ansatzweise. Zwar können Bildinhalte, die sexuelle Übergriffe wiedergeben, gewaltpornographisch sein, allerdings ist eine Gewalttätigkeit, wie sie § 184a StGB fordert, gerade keine Voraussetzung für die Strafbarkeit eines sexuellen Übergriffs, sodass ein Teil der Sexualstraftaten, die festgehalten oder übertragen werden, hiervon gar nicht erfasst ist. Denn die Gabe narkotisierender Mittel stellt zwar Gewalt gegen eine Person im strafrechtlichen Sinne dar, allerdings ist fraglich, ob sie den Begriff der Gewalttätigkeit erfüllt, ob sie also als Gewalt hinreichend aggressiv oder erheblich ist.[25] Zudem kann es sein, dass die Verabreichung des K.-o.-Mittels nicht Teil der Bildaufnahme ist, sodass § 184a bereits aus diesem Grund ausscheidet.\r\n\r\nNeben diesen Einschränkungen verbietet § 184a StGB das Herstellen eines gewaltpornographischen Inhalts nicht, wenn es an einer Verbreitungsabsicht fehlt. Nicht erfasst ist also das Herstellen zum privaten Gebrauch. Die Norm ist damit nur auf den Schutz vor der Wahrnehmung von gewaltpornographischen Inhalten und nicht auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten wiedergegebener Personen ausgerichtet.\r\n4. Strafrahmen\r\n\r\nIm Vergleich von §§ 201a und 184a StGB mit insbesondere §§ 184b und 184c StGB zeigen sich deutliche rechtliche Wertungsunterschiede. Letztere stellen umfassend das Herstellen, Besitzen, Abrufen und Zugänglichmachen von Inhalten unter Strafe, die ein reales sexuelles Geschehen mit Kindern und Jugendlichen wiedergeben. Davon ist insbesondere auch die Wiedergabe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfasst. Der Wertungswiderspruch spiegelt sich auch in dem Strafrahmen wider. So wird das Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, nach § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, während für das Herstellen eines gewaltpornographischen Inhalts in Verbreitungsabsicht gem. § 184a S. 1 Nr. 2 StGB lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, ist gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sogar nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu verhängen. Das ist trotz möglicher Abstufungen im Unrecht im Hinblick auf das Alter der Betroffenen wertungswidersprüchlich, weil das Unrecht unabhängig davon im Kern dasselbe ist, ob ein Kind, eine jugendliche Person oder eine erwachsene Person unbefugt sexualbezogen in Bildinhalten wiedergegeben wird: Es geht um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der wiedergegebenen Person als Recht am eigenen Bild i. V. m dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.[26] Dies gilt umso mehr bei der Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs oder eines sexuellen Missbrauchs, da in beiden Fällen Straftaten wiedergegeben werden.\r\n5. Fazit\r\n\r\nEs bedarf zunächst einer konsequenten Anwendung des geltenden Rechts, insb. des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 StGB, in Fällen, in denen Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt hergestellt, übertragen oder zugänglich gemacht werden. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es um einen möglichst lückenlosen Schutz des Rechts am eigenen Bild i. V. m. dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person geht. Zudem bedarf es, wie bereits ausführlich im Policy Paper zu bildbasierter sexualisierter Gewalt ausgeführt, eines Komplexes von Straftatbeständen ähnlich §§ 184b und 184c in Bezug auf reale und wirklichkeitsnahe Kinder- und Jugendpornographie, der umfassend das unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Inhalten unter Strafe stellt, die eine andere (erwachsene) Person sexualbezogen wiedergeben.[27] Die Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs ist dabei unrechtssteigernd, also qualifizierend zu berücksichtigen. Dabei müssen die Strafrahmen mit denen der §§ 184b und 184c StGB in Bezug auf reale kinder- und jugendpornographische Inhalte harmonisiert werden.\r\nIII. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, 240 Abs. 1 und 2\r\n\r\nBei der Verabreichung von Betäubungsmitteln zum Ermöglichen einer Sexualstraftat wird regelmäßig auch eine gefährliche Körperverletzung gegeben sein. Zwar ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Norm nach der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben, wenn lediglich ein Betäubungsmittel, etwa flüssige K.-o.-Mittel, mit dem Körper in Verbindung gebracht werden.[28] Allerdings stellt das heimliche Verabreichen von Betäubungsmitteln das Beibringen eines Gifts gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, je nach Vorgehensweise der Tatperson kann im heimlichen Verabreichen auch ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen. Grundsätzlich kommt, je nach Umständen des Einzelfalls, auch die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Auch eine Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB wird in der Regel gegeben sein, weil das Beibringen von Betäubungsmitteln Gewalt darstellt,[29] die zur Duldung eines sexuellen Übergriffs führen soll. Allerdings genügt dies nicht, um die oben aufgezeigte Reglungslücke in § 177 Abs. 8 StGB zu schließen. Denn § 224 StGB erfasst nicht das spezifische Unrecht des Ermöglichens oder Begehens einer Sexualstraftat durch das heimliche Verabreichen narkotisierender Mittel.\r\nIV. § 30 StGB, Verbrechensverabredung\r\n\r\nDie Sachverhaltsschilderungen aus dem Pelicot-Prozess werfen außerdem die Frage auf, ob sich auch die Tatpersonen strafbar machen, die sich, nachdem sie die Bewusstlosigkeit der betroffenen Personen erkennen, gegen die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden.  Die vorher getroffenen Verabredungen können einen Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB, also die Verabredung eines Verbrechens oder das Bereiterklären, ein Verbrechen zu begehen, darstellen.\r\n\r\nDas setzt voraus, das die geplante Tat ein Verbrechen ist, also eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für sie vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen liegt dabei nicht allein deshalb vor, weil eine Vergewaltigung i. S. v. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB begangen wurde, weil hier die Strafrahmenerhöhung auf der Regelbeispielstechnik beruht (§ 12 Abs. 3 StGB). Ein zum Verbrechen qualifizierter sexueller Übergriff liegt aber vor, wenn die Situation der sedierten Person als schutzlose Lage i. S. v. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB bewertet wird, wenn die den sexuellen Übergriff begehende Person selbst das K.-o.-Mittel oder andere betäubende Substanzen verabreicht (§§ 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB) oder wenn ihr dies im Einzelfall als Mittäter*in gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.\r\nV. § 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten\r\n\r\nAufgrund der Vernetzung über soziale Medien, durch die die Verabredung von Straftaten erfolgen kann, ist es möglich, dass Personen von dem Vorhaben einer Straftat nachweisbar erfahren, diese aber nicht anzeigen. Insofern sollte erwogen werden, die Aufzählung in § 138 Abs. 1 StGB um eine Tatalternative zu ergänzen, die als Verbrechen qualifizierte sexuelle Übergriffe gem. §§ 177 Abs. 5, 7 und 8 sowie 178 StGB umfasst. Mit Blick auf die Unrechtsschwere liegt dabei ein Vergleich mit § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB nahe, wonach die Nichtanzeige eines Raubes und einer räuberischen Erpressung strafbar sind, die im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Denn auch hier handelt es sich um schwerwiegende Individualstraftaten, die mit einem körperlichen Angriff auf eine Person einhergehen können. Auch die Aufnahme des sexuellen Missbrauchs an Kindern (§§ 176, 176c, 176d StGB) in den Katalog des § 138 Abs. 1 StGB ist vor diesem Hintergrund zu erwägen.\r\nC. Strafprozessuale Ermittlungen\r\n\r\nIntensive Ermittlungsbemühungen und die Aufstockung der Ressourcen und Expertise der Strafverfolgung im Sexualstrafrecht sind beständige Forderungen des djb. Gerade aufgrund der Strg_F-Dokumentation ist darüber hinaus der öffentliche Eindruck entstanden, dass in Fällen der systematischen Betäubung von Personen zur Ermöglichung sexueller Übergriffe nicht oder nur wenig ermittelt wird. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass die umfangreichen Beweismittel im Pelicot-Prozess auf einem Zufallsfund beruhten, obwohl die Täter ihre Taten teils detailliert über soziale Netzwerke planten und teilten. Vor diesem Hintergrund wiederholt der djb seine Forderung nach intensiven Ermittlungsbemühungen in diesem Bereich, welche im Umfang denen bei realer Kinderpornographie angepasst werden sollten, um die Taten aufzudecken und Betroffene zu schützen.\r\n\r\nWie bereits beschrieben, stehen strafprozessuale Ermittlungen vor enormen Hürden, wenn heimlich narkotisierende Mittel zum Begehen sexualisierter Gewalt verabreicht wurden (oben II.1.b)). Denn die betroffenen Personen können sich in der Regel nicht an die Tat selbst erinnern oder die Erinnerung ist so verschwommen, dass ihnen die zu einer Verurteilung bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen erforderliche qualitativ hochwertige Schilderung nicht möglich ist. Auch der Einsatz nur sehr kurz im Blut nachweisbarer Mittel sowie die sich ständig ändernden chemischen Zusammensetzungen der eingesetzten Substanzen erschweren die Beweissicherung. So ist nicht nur erforderlich, dass entsprechende Untersuchungen durch die Polizei schnellstmöglich veranlasst werden und die richtigen toxikologischen Untersuchungen durchgeführt werden. Ergänzend sollten neben toxikologischen Blutuntersuchungen alle forensischen Mittel ausgeschöpft werden, mittels derer der Nachweis entsprechender Substanzen gelingt.\r\nD. Akutversorgung und vertrauliche Spurensicherung\r\n\r\nNach wie vor bedarf es auch im ärztlichen Bereich einer Sensibilisierung und Wachsamkeit, um Betroffenen, die vielleicht selbst nicht benennen können, was ihnen geschieht oder geschehen ist, zu helfen. Die Akutversorgung wird in einer Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte jedoch bislang als „Flickenteppich“ bezeichnet.[30]\r\n\r\nObwohl bereits zum 1.3.2020 die vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung in § 27 Abs. 1 S. 6 SGB V verankert wurde, ist unklar, ob die Kosten einer umfangreichen toxikologischen Untersuchung im Rahmen einer vertraulichen Spurensicherung tatsächlich von den Krankenkassen getragen werden. Dies betrifft Fälle, in denen die Tat oder der Verdacht nicht unmittelbar angezeigt werden und eine solche Untersuchung nicht durch die Polizei veranlasst wird. Denn für die Kostenübernahme nach § 132k SGB V müssen die Länder Verträge mit den einzelnen Krankenversicherungen schließen. Nach Angaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte, das anmahnt, dass es trotz Anforderung aus Art. 25 der Istanbul-Konvention immer noch keine flächendeckende Akutversorgung für Betroffene sexualisierter Gewalt in Deutschland gibt, haben bisher nur wenige Bundesländer entsprechende Verträge abgeschlossen.[31] Für privat Versicherte ist die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. Speziell für die bei der Prüfung auf K.-o.-Mittel vorgesehenen Laboruntersuchungen benennt das Deutsche Institut für Menschenrechte das Problem, dass „der Test auf K.-o.-Mittel nur von hierfür ermächtigten forensischen Laboren erbracht werden“ kann, medizinische Labore üblicherweise Untersuchungen nicht anonymisiert durchführen und überdies erhebliche Kosten für die Lagerung und den Transport hinzukommen.[32] Inwiefern diese Probleme in den nach § 132k SGB V vorgesehenen Verträgen adressiert werden, ist unklar. Wünschenswert wäre auch eine bundeseinheitliche Handhabung der Aufbewahrungsfristen.[33]Die Kostentragung der vertraulichen Spurensicherung durch die Krankenkassen ist flächendeckend abzusichern und die Aufbewahrungsfrist zu vereinheitlichen.\r\nE. Zusammenfassung der Forderungen\r\n\r\nPersonen, die einem sexuellen Übergriff unter dem Einsatz von K.-o.-Mitteln ausgesetzt waren, sind strafrechtlich im Hinblick auf den sexuellen Übergriff grundsätzlich bereits geschützt, auch wenn hier eine Regelungslücke hinsichtlich strafschärfender Qualifikationen geschlossen werden sollte. Erheblicher Handlungsbedarf besteht jedoch für die empirische Forschung zu solchen Taten, bei der Beweissicherung, bei den strafprozessualen Ermittlungen und bei der materiellen Rechtslage in Bezug auf das Herstellen und Gebrauchen von Bildaufnahmen der sexuellen Übergriffe. Zusammenfassend fordert der djb daher:\r\n\r\n    Es bedarf deshalb dringend empirischer Forschung zum Fallaufkommen, auch im Dunkelfeld, zur Ermittlungstätigkeit der Behörden und zur Motivation der Tatpersonen.\r\n    Weil die betäubenden Substanzen im Blut nur für einen begrenzten Zeitraum nachweisbar sind und sich ihre Zusammensetzung ständig ändert, bedarf es dringend der Sensibilisierung von Richter*innen, Staatsanwält*innen, Polizeibeamt*innen und medizinischem Personal für das Phänomen des sexuellen Übergriffs unter Einfluss von betäubenden Substanzen wie K.-o.-Mitteln.\r\n    Die Regelungslücke in § 177 Abs. 8 StGB sollte geschlossen werden, indem dieser Qualifikationsgrund um eine Alternative ergänzt wird, die den Einsatz von betäubenden Mitteln erfasst. Hierzu könnte auf die Formulierung in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgegriffen werden.\r\n    Es bedarf einer konsequenten Anwendung des geltenden Rechts, insb. des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 StGB in Fällen, in denen Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt hergestellt, übertragen oder zugänglich gemacht wurden. Es bedarf zudem, wie bereits im Policy Paper zur Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt ausgeführt, eines Komplexes von Straftatbeständen ähnlich §§ 184b und 184c in Bezug auf reale und wirklichkeitsnahe Kinder- und Jugendpornographie, der umfassend das unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Inhalten unter Strafe stellt, die eine andere (erwachsene) Person sexualbezogen wiedergeben. Die Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs ist dabei unrechtssteigernd, also qualifizierend zu berücksichtigen. Dabei müssen die Strafrahmen mit denen der §§ 184b und 184c StGB in Bezug auf reale kinder- und jugendpornographische Inhalte harmonisiert werden.\r\n    Es sollte erwogen werden, § 138 Abs. 1 StGB um eine Tatalternative zu ergänzen, der als Verbrechen qualifizierte sexuelle Übergriffe gem. §§ 177 Abs. 5, 7 und 8 sowie 178 StGB umfasst.\r\n    Der djb wiederholt seine Forderung nach intensiven Ermittlungsbemühungen im Bereich sexualisierter Gewalt, einschließlich der davon angefertigten Bildaufnahmen, welche im Umfang denen bei realer Kinderpornographie angepasst werden sollten, um die Taten aufzudecken und Betroffene zu schützen.\r\n    Bei entsprechendem Verdacht sind toxikologische Untersuchungen auf K.-o.-Mittel schnellstmöglich durch die Polizei zu veranlassen. Neben toxikologischen Blutuntersuchungen müssen alle forensischen Mittel ausgeschöpft werden, mittels derer der Nachweis entsprechender Substanzen gelingt.\r\n    Die Kostentragung der vertraulichen Spurensicherung durch die Krankenkassen ist flächendeckend abzusichern und die Aufbewahrungsfrist sind zu vereinheitlichen.\r\n\r\nImpressum\r\n\r\nHerausgeber: Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)\r\n\r\nPräsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Dr. Lucy Chebout, M.A., Rechtsanwältin, RinVerfGH Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)\r\n\r\nVerantwortlich: Dilken Çelebi. LL.M.\r\n\r\nBundesgeschäftsstelle\r\nKronenstr. 73\r\n10117 Berlin\r\n\r\nTelefon: +49 30 4432700\r\n \r\n\r\nhttps://www.djb.de/\r\ngeschaeftsstelle@djb.de\r\n\r\nAG Dortmund, Vereinsreg.-Nr.: 1444\r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2025\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Vgl. etwa zu bekannten Fällen in Berlin: https://www.berliner-zeitung.de/news/polizeibericht-berlin/needle-spiking-und-ko-tropfen-polizei-berlin-gibt-neue-zahlen-bekannt-li.241023 (letzter Abruf: 19.5.2025).\r\n\r\n[2] Vgl. Bicker, SIAK-Journal 3/2015, 13 (16).\r\n\r\n[3] Vgl. Bicker, SIAK-Journal 3/2015, 13 (16 ff.). Darauf beruft sich auch BGH NJW 2024, 3735 (3735, 3737).\r\n\r\n[4] Vgl. Bicker, SIAK-Journal 3/2015, 13 (19). Darauf beruft sich auch BGH NJW 2024, 3735 (3735, 3737).\r\n\r\n[5] Vgl. u. a. www.tagesschau.de/ausland/europa/pelicot-urteil-vergewaltigungsprozess-100.html.\r\n\r\n[6] Das Vergewaltigernetzwerk auf Telegram, abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=GLrzyOLJUtk (letzter Abruf: 19.5.2025).\r\n\r\n[7] BGH, Beschluss v. 8.10.2024, Az. 5 StR 382/24, u. a. veröffentlicht in NJW 2024, 3735.\r\n\r\n[8] Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 177 Rn. 8; vgl. auch MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 80 ff.; Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/9097, S. 23 f.\r\n\r\n[9] Vgl. BGH, NStZ-RR, 2025, 8 Rn. 12 m.w.N.\r\n\r\n[10] Vgl. BGH, NStZ-RR, 2025, 8 Rn. 12 m.w.N.\r\n\r\n[11] Vgl. Mußhof/Madea, K.o.-Mittel, in: Madea, B. (Hrsg.) Rechtsmedizin, 4. Aufl. 2023, 894 (895).\r\n\r\n[12] Vgl. Loddo/Beike/Rotschild, Forens Pychiatr Kriminol 3 (2009), 287 (288); vgl. auch Mußhof/Madea, K.o.-Mittel, in: Madea, B. (Hrsg.) Rechtsmedizin, 4. Aufl. 2023, 894 (895).\r\n\r\n[13] Vgl. Loddo/Beike/Rotschild, Forens Pychiatr Kriminol 3 (2009), 287 (288). Mußhof/Madea, K.o.-Mittel,in: Madea, B. (Hrsg.) Rechtsmedizin, 4. Aufl. 2023, 894 (895).\r\n\r\n[14] Vgl. BT-Drs. 18/9097, 23; BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 177 Rn. 15; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 177 Rn. 7.\r\n\r\n[15] Vgl. Mußhof/Madea, K.o.-Mittel,in: Madea, B. (Hrsg.) Rechtsmedizin, 4. Aufl. 2023, 894 (895).\r\n\r\n[16] Vgl. BGH NJW 2024, 3735 (3736 f.).\r\n\r\n[17] Vgl. zum Qualifikationsgrund Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/9097, S. 29; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, § 177 Rn. 172.\r\n\r\n[18] Vgl. Mußhof/Madea, K.o.-Mittel, in: Madea, B. (Hrsg.) Rechtsmedizin, 4. Aufl. 2023, 894 (895).\r\n\r\n[19] Vgl. Mußhof/Madea, K.o.-Mittel, in: Madea, B. (Hrsg.) Rechtsmedizin, 4. Aufl. 2023, 894 (895).\r\n\r\n[20] BR-Drs. 128/25 (B). Zuvor gab es bereits eine Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat, BR-Drs. 28/25 (B).\r\n\r\n[21] Ausführlich dazu djb, Policy Paper „Bekämpfung bildbasierte sexualisierter Gewalt“, st23-17, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17 (letzter Abruf: 19.5.2025).\r\n\r\n[22] Ausführlich dazu djb, Policy Paper „Bekämpfung bildbasierte sexualisierter Gewalt“, st23-17, S. 2 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17 (letzter Abruf: 19.5.2025).\r\n\r\n[23] So Altenhain in Matt/Renzikowski, 2. Aufl. 2020, § 201a Rn. 10, a. A. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 201a Rn. 19.\r\n\r\n[24] Vgl. Graf, MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 201a Rn. 76, der konstatiert, dass es praktisch mehr als schwierig sein wird, ansehensschädigende von nicht ansehensschädigen Bildaufnahmen abzugrenzen.\r\n\r\n[25] Vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 184a Rn. 4: Ausführung erheblicher, unmittelbar gegen Person gerichteter Gewalt; MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, § 184a Rn. 5; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019. § 184a Rn. 3: aggressive Handlung.\r\n\r\n[26] Vgl. Schmidt, KriPoZ 2024, 181 (187 f.)\r\n\r\n[27] djb, Policy Paper „Bekämpfung bildbasierte sexualisierter Gewalt“, st23-17, S. 8, 15, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17 (letzter Abruf: 19.5.2025).\r\n\r\n[28] Vgl. MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 15; für den Fall des Einsatzes von Schlaf-/Beruhigungsmitteln zur Ermöglichung sexueller Handlungen ebenfalls explizit abgelehnt: LG Bochum, Urteil vom 3.4.2020 – 8 KLs-36 Js 74/19-33/19, BeckRS 2020, 38071, Rn. 446. Anders, wenn mit einer Spritze, also einem Gegenstand, das Mittel direkt in den Körper gespritzt wird, dann stellt jedoch nur diese das gefährliche Werkzeug dar.\r\n\r\n[29]Vis absoluta nach: Magnus, Der Gewaltbegriff der Nötigung (§ 240 StGB) im Lichte der neuesten BVerfG-Rechtsprechung, NStZ 2012, 538 (539); Schönke/Schröder-Eisele, Vorb. zu § 234 Rn 13.\r\n\r\n[30] Lisa Fischer, Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt. Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Nov. 2020, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Akutversorgung_nach_sexualisierter_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 19.5.2025).\r\n\r\n[31] DIMR-PM, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/flaechendeckende-und-kostenfreie-akutversorgung-fuer-betroffene-sexualisierter-gewalt-schaffen (letzter Abruf: 19.5.2025).Vgl. auch Website des bff, der dazu schreibt: „Für Betroffene ist es oft Zufall, in welchem Umfang und wie gut sie versorgt werden. Oder es hängt davon ab, wo sie leben“, abrufbar unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/versorgung-nach-sexualisierter-gewalt/existierende-versorgungsluecken.html (letzter Abruf: 19.5.2025). Im Rahmen einer kleinen Anfrage wegen eines Vorfalls mit K.-o-Tropfen antwortet das Land Mecklenburg-Vorpommern am 12.06.2024 hierzu: „Wie auch in anderen Bundesländern finden aktuell Gespräche zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen statt, die zu einem dreiseitigen Vertrag zwischen dem Land, den Gewaltschutzambulanzen und den Krankenkassen gemäß § 132k SGB V führen werden.“ Zuvor wird in der Anfrage mitgeteilt, dass es für Mecklenburg-Vorpommern lediglich zwei Gewaltschutzambulanzen gibt,LT-Ds. 8/3718, abrufbar unter: https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/60563/gewaltschutzambulanzen.pdf (letzter Abruf: 19.5.2025). Für NRW ist die Kostenübernahme für Februar 2025 angestrebt, weitergehende Informationen sind im Netz nicht zu erhalten.\r\n\r\n[32] Fn 30, S. 72 f.\r\n\r\n[33] Vgl. auch schon djb, Policy Paper „Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe“, st24-39, S. 18 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-39 (letzter Abruf: 19.5.2025),  § 27 Abs. 1 S. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nennt derzeit keine einheitlich geltende Aufbewahrungsfrist, sodass diese je nach Bundesland oder sogar Einrichtung variieren. Dies wäre jedoch auch angesichts Art. 25 IK sinnvoll. Mängel stellte auch GREVIO bei der bundesweiten Betrachtung der Möglichkeiten vertraulicher Spurensicherung fest, GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, Nr. 182 ff."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019700","regulatoryProjectTitle":"Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Menschrechtsbasierende Neuordnung des Asylgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/e3/616524/Stellungnahme-Gutachten-SG2509170017.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) und zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weitere Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) mit Stand 30.06.2025.\r\n\r\nDa die Stellungnahmefrist mit nur einer Woche extrem knapp ausfällt, beschränkt sich die Stellungnahme auf wenige Aspekte des Referentenentwurfs.\r\n\r\nKritisch anzumerken ist, dass etliche Regelungen vollständig entfallen sollen, um dem Wiederholungsverbot jedoch Rechnung zu tragen, wird im Interesse der Rechtsanwender*innen empfohlen, das Asylgesetz vollständig neu zu fassen und damit die zahlreichen Lücken zu vermeiden. Da in der Begründung des Referentenentwurfs die Grenzen des Wiederholungsverbots bereits beschrieben werden (S. 65 RefE GEAS-Anpassung), wird alternativ angeregt, ein umfassendes Asylgesetz zu schaffen, das ein beständiges Springen zwischen den Rechtsakten des GEAS und dem Asylgesetz überflüssig macht. In der derzeitigen Fassung jedenfalls ist das Asylgesetz denkbar unübersichtlich.\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen\r\n\r\n\r\nZu Artikel 2 (Weitere Änderung des Asylgesetzes)\r\nZu Nr. 7 (Aufhebung von §§ 3a bis 4):\r\n\r\nDer djb fordert, von der vorgesehenen Aufhebung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG abzusehen und die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Darüber hinaus fordert der djb, geschlechtsspezifische Gewalt als mögliche Verfolgungshandlung zu ergänzen.[1] \r\n\r\nEntgegen den Vorgaben der Istanbul-Konvention (IK) und der Maßgabe des EuGH wird geschlechtsspezifische Verfolgung in der deutschen Rechtsanwendung als alleiniger Fluchtgrund aktuell häufig nicht anerkannt und der Status als Frau nicht für ausreichend gehalten, um die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu begründen.[2] Artikel 60 Abs. 1 Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland und – seit dem 1.10.2023 – auch die EU, geschlechtsspezifische Gewalt als eine Form der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen. Die Istanbul-Konvention gehört folglich zu den völkerrechtlichen Verträgen, die im Rahmen der gemeinsamen europäische Asylpolitik gemäß Art. 78 Abs. 1 S. 2 AEUV berücksichtigt werden müssen.[3] Auch der EuGH hat unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention wiederholt festgestellt, dass Frauen eines Herkunftslandes insgesamt oder teilweise eine soziale Gruppe darstellen und damit die Voraussetzungen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes erfüllen können, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts Opfer physischer, psychischer, einschließlich sexualisierter oder häuslicher Gewalt werden, ohne dass es dabei auf weitere Merkmale ankommt.[4]\r\n\r\nDie Begründung, dass es für die Regelungen in §§ 3a bis 4 AsylG keinen Bedarf mehr gibt, da die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes in der VO (EU) Nr. 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) geregelt sind (S. 94 RefE GEAS-Anpassung), trägt mit Blick auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG nicht. Denn Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) sieht lediglich vor, dass geschlechtsbezogene Aspekte bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen sind. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG demgegenüber ausdrücklich für die konkretisierende Ergänzung entschieden, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.[5] Damit werden die Vorgaben der Istanbul-Konvention und die Auslegungspraxis des EuGH berücksichtigt. Zudem wird dem Ziel der Qualifikationsverordnung Rechnung getragen, eine stärkere Harmonisierung der Anerkennungskriterien von Asylsuchenden zu gewährleisten.[6] Angesichts der fortwährenden uneinheitlichen Anwendungspraxis in Deutschland und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit ist die ergänzende Klarstellung im AsylG-E dringend aufrechtzuerhalten, um den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 13 (§ 12 b):\r\n\r\n§ 12b Abs. 1 AsylG-E, nach dem das BAMF auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft gibt, genügt den europarechtlichen Vorgaben nicht. Er berücksichtigt nicht, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft, -beratung und -vertretung nach Art. 21 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1351 (AMM-Verordnung) und Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) durch einen Rechtsbeistand oder durch sonstige nach nationalem Recht zur Beratung, Unterstützung oder Vertretung von Antragstellenden zugelassene oder zulässige Berater*innen oder durch eine nichtstaatliche Organisation, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsberatung und Vertretungsdiensten für die Antragstellenden befugt ist, erfolgen muss. Die Erteilung von Rechtsauskunft sollte daher durch Rechtsanwält*innen oder durch nichtstaatliche Organisationen, die im Einklang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz beraten, erfolgen.\r\n\r\nDie geplante Erhöhung des inhaltlichen Umfangs der BAMF-Gruppengespräche (S. 81 RefE GEAS-Anpassung) ist zwar an sich zu begrüßen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Antragstellenden im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) im Rahmen von Gruppengesprächen die Möglichkeit haben werden, Fragen zu ihrem persönlichen Einzelfall zu stellen. Auch deshalb sind zusätzliche Einzelfallberatungen durch Rechtsanwält*innen und entsprechende nichtstaatliche Organisationen notwendig.\r\n\r\nDer djb regt daher an, die unabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG zu stärken, indem ein Recht auf Rechtsauskunft durch die unabhängige Asylverfahrensberatung (AVB) in allen Phasen des Verfahrens festgeschrieben und die Finanzierung der AVB garantiert wird. Weiterhin ist auch eine Kooperation mit Rechtsanwält*innen denkbar. Um die Rechte vulnerabler Personen (z.B. LGBTIQ, Opfer sexueller Gewalt) zu wahren, müssen diese in einer geschützten Umgebung durch speziell geschulte Rechtsanwältinnen oder Asylverfahrensberater*innen beraten werden. Wir bitten dies bei der Überarbeitung von § 12a AsylG und § 12b AsylG-E zu beachten.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 21 (Asylverfahren an der Grenze § 18a)\r\n\r\nDer djb kommentiert vorliegend ausschließlich die Reform des § 18a AsylG-E, die am 12. Juni 2026 in Kraft tritt.\r\n\r\nDer djb fordert, den Anwendungsbereich von Asylgrenzverfahren auf die verpflichtenden Grenzverfahren nach Artikel 45 VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) zu beschränken. Durch die Formulierung in Absatz 1 „wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der [Asylverfahrensverordnung] im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze [...]“ gestellt, wählt der vorliegende Referentenentwurf den nach den unionsrechtlichen Vorgaben weitestmöglichen Anwendungsbereich für die Durchführung von Asylgrenzverfahren. Eine Verpflichtung hierzu besteht durch den europäischen Gesetzgeber nicht. Dadurch gefährdet der deutsche Gesetzgeber die Menschenrechte der Betroffenen über das unionsrechtlich zwingende Maß hinaus. Allein die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze birgt erhebliche Risiken für die Grund- und Menschenrechten gemäß Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG, Art. 6 GRC sowie Art. 5 EMRK,[7] da das Grenzverfahren mit weitreichenden Freiheitsbeschränkungen bzw. einer faktischen Inhaftierung einhergeht. Darüber hinaus kann die Durchführung des Grenzverfahren gem. § 69 Abs. 1 Nr. 2 AsylG-E einen Haftgrund darstellen.\r\n\r\nWährend des Grenzverfahrens ist eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht gestattet.[8] Gleichzeitig sind die Antragsteller*innen verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten - etwa im Transitbereich eines Flughafens bzw. Hafens oder einer anderen Unterkunft im Bundesgebiet, die der Aufsicht der Grenzbehörde unterliegt.[9] Die Entwurfsbegründung wertet diese Freiheitsbeschränkung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts pauschal nicht als Inhaftierung, da die Antragsteller*innen nicht an der Wiederausreise gehindert würden.  Die Tatsache, dass die Ausreise wegen drohender Verfolgung oder fehlender der Einreisevoraussetzungen in einen Drittstaat faktisch unmöglich ist, sei dem deutschen Staat nicht zurechenbar (S. 101 RefE GEAS-Anpassung).[10] Diese Wertung ist europarechtlich jedoch nicht haltbar: Der EuGH hat ausdrücklich festgestellt, dass auch die Verpflichtung des Aufenthalts in einer Transitzone eine Freiheitsentziehung und damit eine Haft darstellen kann, sofern Drittstaatsangehörige den Bereich weder in das Staatsgebiet hinein noch in einen Drittstaat legal verlassen können bzw. mit der Ausreise ihren Schutzanspruch im jeweiligen Mitgliedstaat verlieren würden.[11]\r\n\r\nDie weitreichenden Freiheitsbeschränkungen des Asylgrenzverfahrens verbunden mit den eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten bergen das Risiko, dass der besondere Schutzbedarf vulnerabler Geflüchteter – etwa von Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt – nicht erkannt wird, da es weiterhin an einer gesetzlichen Grundlage für die standardisierte Erfassung von Vulnerabilität im Rahmen des vorgeschalteten Screening-Verfahrens sowie der Sicherstellung der notwendigen fachlichen, geschlechtersensible Beratung und Betreuung fehlt.  Zwar soll das Grenzverfahren auf Antragsteller*innen mit besonderen Bedürfnissen keine Anwendung finden, sofern die erforderliche Unterstützung nicht gewährleistet werden kann.[12] Dies setzt jedoch voraus, dass auch (nicht sichtbare) Vulnerabilitäten rechtzeitig erkannt werden\r\n\r\nUm den besonderen Risiken von Grundrechtsverletzungen während des Screening- und Grenzverfahrens zu begegnen, verpflichtet Art. 10 VO (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung) und Art. 43 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) die Mitgliedstaaten, einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einzurichten, der die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte überprüft.\r\n\r\nZu diesem grundlegenden Instrument von zentraler Bedeutung in einem Bereich staatlicher Machausübung mit intensiven Grundrechts­eingriffen sind keine gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Durch gesetzliche Regelungen muss ein unabhängiger Mechanismus eingerichtet und die Kompetenzen, die fachliche Qualifikation und die Finanzierung abgesichert werden. In Deutschland kommen das Deutsche Institut für Menschenrechte sowie die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter für diese Aufgabe in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 2 UAbs. 4 (EU) Nr. 2024/1356). Die Monitoringstelle sollte einen jährlichen Bericht über Tätigkeit, Erkenntnisse und Empfehlungen gegenüber dem deutschen Bundestag abgeben und die Bundesregierung sollte hierzu Stellung nehmen. Art. 10 Abs. 2 UA 4 (EU) Nr. 2024/1356 (Screening-Verordnung) sieht die enge Zusammenarbeit der nationalen Monitoringstellen mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen sowie den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. Für diesen Austausch sollte ein bundesweites Konsultationsforum eingerichtet werden.\r\n\r\nAuch den besonderen geschlechtsspezifischen Risiken von Grundrechtsverletzungen in Zwangskontexten muss durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Monitoring begegnet werden.\r\n\r\nDeshalb schlägt der djb vor, in §18a AsylG-E nach Absatz 7 folgenden Absatz 8 einzufügen:\r\n\r\n„Der gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 verpflichtende unabhängige Überwachungsmechanismus zur Sicherstellung der Grundrechte muss über ausreichende Kompetenzen, fachliche Qualifikation und eine gesicherte Finanzierung verfügen. Er erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, Erkenntnisse und Empfehlungen erstellen, die dem Deutschen Bundestag vorzulegen sind. Die Bundesregierung hat zu diesen Berichten Stellung zu nehmen. Der Überwachungsmechanismus arbeitet eng mit relevanten Nichtregierungsorganisationen, den nationalen Datenschutzbehörden sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Zu diesem Zweck ist ein bundesweites Konsultationsforum einzurichten. Besondere geschlechtsspezifische Risiken von Grundrechtsverletzungen in Zwangskontexten sind durch das Monitoring zu erfassen und zu adressieren.“\r\n\r\n\r\nZu Nr. 29 (Aufhebung § 26):\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt der djb, dass, wie von ihm bereits gefordert[13], von einer Streichung des § 26 AsylG abgesehen wurde. Die Neufassung reicht jedoch nicht aus, um Familien ausreichend zu schützen. Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) spricht zwar für eine rein aufenthaltsrechtliche Lösung für die auch im GEAS geltende Forderung nach der Wahrung der Einheit des Familienverbandes. Nach dem Verständnis des djb, schließt die Regelung aber eine vorgelagerte asylrechtliche Lösung nicht aus; denn auch bei Schutzgewährung im Asylverfahren erfolgt danach notwendigerweise die Gewährung eines (dann: humanitären) Aufenthaltstitels.\r\n\r\nDie asylrechtliche Lösung hat für Familienangehörige, die mit der schutzberechtigten Person bereits im Herkunftsstaat familiär verbunden waren, wesentliche Vorteile gegenüber der aufenthaltsrechtlichen Lösung, die der Referentenentwurf verfolgt (s. S. 15 der Ausführungen zur Änderung des § 25 AufenthG):\r\n\r\nZum einen hat das derzeitige Verfahren administrative Vorteile, da das BAMF im Regelfall ohnehin die Asylanträge aller Familienangehörigen prüft. Es ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass alle Mitglieder des Familienverbands Asylanträge stellen. Die Schutzgewährung erfolgt durch das BAMF sodann „aus einer Hand“.\r\n\r\nZum anderen hat das Verfahren nach § 26 AsylG auch für die Familienangehörigen wesentliche Vorteile gegenüber der aufenthaltsrechtlichen Lösung. Erstens besteht für die Familienangehörigen schneller Sicherheit über den Aufenthaltsstatus. Es dürfte realitätsnah sein zu erwarten, dass Familienangehörige häufig gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF den Klageweg beschreiten. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des stattgebenden Bescheids für die schutzberechtigte Person dann nicht eine Klaglosstellung durch das BAMF auf Grundlage von § 26 AsylG, sondern das Verfahren der Familienangehörigen auf Schutzgewährung aus eigenem Recht wird weiterverfolgt. Wegen der Sperrwirkung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine vom schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt werden.\r\n\r\nZweitens kann für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Dauer dieses Asylverfahrens nicht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf die Voraufenthaltszeit angerechnet werden, weil es sich nicht um ein „der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenes Asylverfahren“ handelt, sondern um ein anderes Asylverfahrens.\r\n\r\nDrittens ist der Schutz für die Ehegatten oder Lebenspartner*innen von Schutzberechtigten auch wirksamer als bei einer aufenthaltsrechtlichen Lösung, weil die Trennung von der schutzberechtigten Person kein Widerrufsgrund in Bezug auf den asylrechtlichen Familienschutz ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 25 Aufenthaltsgesetz verwiesen (s. S. 15).\r\n\r\n\r\nZu Nr. 31 (§ 27):\r\n\r\nDer djb lehnt die Einführung von § 27 AsylG-E ab. Dieser sieht vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats sichere Drittstaaten im Sinne der Asylverfahrensverordnung bestimmen kann. Der djb fordert den Gesetzgeber im Sinne der angestrebten Harmonisierung des Asylverfahrens auf EU-Ebene dazu auf, davon abzusehen, zu den auf Unionsebene als solchen bezeichneten Staaten weitere sichere Drittstaaten auf nationaler Ebene zu bestimmen.  Die Verlagerung der Beweislast auf Antragsteller*innen bezüglich der Nichtanwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaats im Einzelfall sowie die potenzielle Anwendung des Grenzverfahrens kann für vulnerable Personen wie gewaltbetroffene Frauen – die zu sensiblen Fluchtgründen vortragen und einen besonderen Schutzbedarf belegen müssen – eine kaum überwindbare Hürde darstellen. Dies gilt umso mehr als systematische Diskriminierung und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen auch in Drittstaaten stattfindet, die als „sicher“ eingestuft werden.[14]\r\n\r\nDie weitreichende Absenkung der Anforderungen an „sichere Drittstaaten“ bzw. einen „wirksamen Schutz“ in Art. 57 i. V. m. Art. 59 VO (EU) Nr. 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) wirft zudem Fragen der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Völkerrecht insbesondere mit Blick auf das Grundgesetz (GG), die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf. \r\n\r\nAngesichts der weitreichenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Asylsuchenden, deren Asylanträge als unzulässig abgewiesen und inhaltlich nicht mehr geprüft werden, darf die Bestimmung jedenfalls nicht allein auf Grundlage einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung erfolgen, sondern muss, wie bislang im Rahmen des § 26a i. V. m. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, als Gesetz ergehen, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Erlass im Rahmen eines zustimmungspflichten Gesetzes trägt auch einer starken demokratischen Legitimation und rechtstaatlichen Absicherung der Entscheidung Rechnung.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 35 (§ 29b):\r\n\r\nDer djb lehnt die Einführung des § 29b AsylG-E ab, welcher die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf Grundlage einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung vorsieht. Die Übertragung der Entscheidung über sichere Herkunftsländer im Wege der Verordnungsermächtigung auf die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich äußerst bedenklich: Bislang bedurfte die nationale Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten gem. Art. 16a Abs. 3 GG i. V. m. § 29a AsylG eines Gesetzes, dem auch der Bundesrat zustimmen muss. Die vorweggenommene Feststellung und daran geknüpfte generelle Vermutung der Sicherheit eines Herkunftslandes geht zu Lasten der Rechtsposition Asylsuchender: Diese müssen beweisen, dass die Sicherheit im Einzelfall nicht gewährleistet ist. Dies stellt gerade an besonders vulnerable Personen (z.B. Frauen und TIN-Personen) eine oftmals kaum überwindbare Darlegungslast, insbesondere durch die gleichzeitige Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens sowie einer drohenden Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“.  Darüber hinaus wurden die Anforderungen an die Einordnung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland herabgesenkt, sodass etwa bestimmte Teilgebiete herausgenommen werden können. Dies steht im Widerspruch zu der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, welches die „Sicherheit“ schon dann als nicht gegeben ansieht, wenn in einem Staat bei genereller Betrachtung politische Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung stattfindet, auch wenn dies auf bestimmte Orte oder Bevölkerungsgruppen begrenzt ist. Auch der EuGH stellte im Oktober 2024 fest, dass die Einstufung eines Landes als sicheres Herkunftsland voraussetzt, dass die Sicherheit (u.a. vor Verfolgung, erniedrigender und unmenschlicher Behandlung) im gesamten Staatsgebiet tatsächlich gewährleistet ist.[15] Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Bundesregierung geplante Einstufung von Algerien, Indien, Marokko und Tunesien als „sichere Herkunftsstaaten“ insbesondere angesichts der systematischen Diskriminierung und teilweise strafrechtlichen Verfolgung von LGBTQI+-Personen in diesen Ländern als äußerst problematisch.[16]\r\n\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum Deutschland von der Möglichkeit nach Art. 64 VO (EU) Nr. 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) Gebrauch machen sollte, über die auf EU-Ebene bereits als sicher bezeichneten Herkunftsstaaten hinaus, weitere Staaten als sichere Herkunftsländer zu bestimmen. Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz muss die Entscheidung über die Einordnung jedenfalls weiterhin dem Gesetzgeber obliegen (Wesentlichkeitstheorie). Ebenso wird der demokratischen Legitimation und rechtstaatlichen Absicherung der Rechnung getragen.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 36 (§ 30):\r\n\r\nDer djb fordert, von der vorgeschlagenen Ausweitung der Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ in § 30 AsylG-E abzusehen. Gemäß § 30 AsylG-E i. V. m. Art. 42 Abs. 1 oder Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) sind nun auch im Fall von Antragstellenden aus Staaten, bei denen die durchschnittliche unionsweite Schutzquote lediglich bei bis zu 20 % liegt, oder bei einer verspäteten Antragstellung ohne „triftigen Grund“ Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen. Auch die Anwendung der qualifizierten Ablehnung auf unbegleitete Minderjährige wird ausgeweitet. Dies reduziert den Rechtsschutz der Antragstellenden erheblich und hat beispielsweise zur Folge, dass dem Rechtsbehelf nach Art. 68 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1348 i. V. m. § 75 AsylG-E keine aufschiebende Wirkung zukommt.  Die damit verbundene Verkürzung der Verfahrensdauer und des Rechtsschutzes erschwert es vor allem bei besonders vulnerablen Personen, wie beispielsweise Frauen oder Kindern, den Schutzbedarf angemessen einzuschätzen.\r\n\r\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aktuell für das Herkunftsland Türkei, das nach der Statistik des BAMF[17] im ersten Halbjahr 2024 mit knapp 20.000 Antragstellenden drittstärkste Herkunftsland ist, die (nationale) Schutzquote 9,4 % beträgt. Wegen der weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung als offensichtlich unbegründet ist davon auszugehen, dass die Klagequote in sog. ou-Verfahren („ou“ = „offensichtlich unbegründet“) gerade bei einer Schutzquote bis 20 % deutlich steigen wird und die Gerichte weiter belastet werden.\r\n\r\nAngesichts des fakultativen Charakters von Art. 39 Abs. 4 VO (EU) Nr. 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) fordert der djb den Gesetzgeber dazu auf, von einer Ausweitung der Gründe für eine qualifizierte Ablehnung abzusehen.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 52 (§ 44):\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass in der Neufassung von § 44 Abs. 2 AsylG-E der Zusatz „und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.“ ergänzt wurde. Dies ändert jedoch nichts an der grundlegenden Kritik, dass die Neufassung genau wie die aktuelle Regelung in § 44 Abs. 2a AsylG weit hinter den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie zurück liegen.[18] So fehlt es weiterhin an einer rechtlichen Verpflichtung, einrichtungsspezifische Gewaltschutzkonzepte einzuführen und den besonderen Schutzbedarf Asylsuchender nach bundesweit einheitlichen Kriterien festzustellen.  Der djb fordert daher dringend, bundesweit verbindliche Mindeststandards für den Gewaltschutz in Unterkünften und das Verfahren zur Feststellung eines besonderen Schutzbedarfs festzulegen, um den Verpflichtungen der Aufnahmerichtlinie und der Istanbul-Konvention gerecht zu werden.[19]\r\n\r\nGem. Art. 20 Abs. 4 RL (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert wird. Nach Art. 20 Abs. 5 RL (EU) 2024/1346 sollen Antragstellerinnen separate sanitäre Einrichtungen und sichere Orte in Unterbringungszentren bereitgestellt werden. Nach Art. 24 RL (EU) 2024/1346 müssen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, u. a. von Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, TIN-Personen, Betroffenen von Folter oder geschlechtsspezifischer Gewalt, bei der Aufnahme berücksichtigen. Dazu muss gem. Art. 25 RL (EU) 2024/1346 eine Beurteilung des besonderen Schutzbedarfs vorgenommen werden und die Betroffenen während des gesamten Verfahrens in entsprechender Weise durch geschultes Personal unterstützt werden. Zudem verpflichtet Art. 60 Abs. 3 Istanbul-Konvention – auf welche auch die Aufnahmerichtlinie in Erwägungsrund 38 Bezug nimmt – die Mitgliedstaaten dazu, geschlechtssensible Aufnahmeverfahren und Hilfsdienste zu gewährleisten. In dem Staatenbericht zu Deutschland kritisiert die Expert*innengruppe GREVIO, die fehlenden Standards zur Prävention von und zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die hohen Zugangshürden für Asylsuchende zu geschlechtsspezifischen und spezialisierten Schutzräumen.[20]\r\n\r\n§ 44 Abs. 2 AsylG-E sieht – entsprechend der aktuellen Regelung – lediglich vor, dass die Länder geeignete Maßnahmen treffen sollen, um bei der Unterbringung von Ausländern besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Die mangelnde Konkretisierung und fehlende rechtliche Verpflichtung mit Blick auf Gewaltschutzmaßnahmen hat einen bundesweit stark fragmentierten Gewaltschutz in Unterkünften zur Folge.[21] Zudem bestehen gravierende strukturelle Defizite bezüglich einer am besonderen Schutzbedarf orientierten Unterbringung. Dies führt dazu, dass Unterkünfte besonders für vulnerable Geflüchtete, insbesondere Frauen und Kinder, oftmals keinen sicheren Ort darstellen, sondern sie weiterer Gewalt oder Retraumatisierung aussetzen.[22] Die Regelungen zur Residenzpflicht und Wohnsitzverpflichtung stehen zudem oftmals der Gewährleistung von Schutz (etwa durch Unterbringung im Frauenhaus oder Umverteilung) in akuten Gewaltfällen im Wege, da zunächst eine Aufhebung bei der Behörde beantragt werden muss und diese Verfahren oftmals mehrere Wochen dauern und überhöhte Anforderungen an die Darlegung der Gewalt gestellt werden.[23]\r\n\r\n\r\nZu Nr. 61 (§ 57 Abs. 1):\r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung von § 57 Abs. 1 AsylG, der die Erlaubnis zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung regelt, führt gegenüber der derzeitigen Fassung („zwingende Gründe“) zu einer Beschränkung der Ausnahmegründe auf familiäre und medizinische Gründe. Andere Gründe, auch solche von besonderer Grundrechtsrelevanz, können noch nicht einmal im Ermessensweg berücksichtigt werden. Dazu gehören dringende und schwerwiegende persönliche Gründe, die in der Aufrechterhaltung von persönlichen Kontakten liegen. Denkbar sind etwa familienähnliche Bindungen von u. a. LSBITQ-Personen zu Dritten oder andere Beziehungen, die nicht von der Definition der Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 3 Buchst. a RL (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) erfasst werden. Es ist unverhältnismäßig, diese nicht zu berücksichtigen.\r\n\r\nDer djb fordert daher, den bisherigen Absatz 1 als Satz 2 aufrechtzuerhalten. Art. 8 Abs. 5 UAbs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346 steht dem nach hier vertretener Auffassung nicht entgegen. Es wird folgende Formulierung für einen Satz 2 vorgeschlagen: „Es kann die Erlaubnis, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, erteilen, wenn andere als die in Satz 1 genannten zwingenden Gründe es erfordern.“\r\n\r\n\r\nZu Nr. 62 (§ 58 Abs. 1 Satz 2):\r\n\r\nEs gilt das zu Nr. 61 Ausgeführte entsprechend. Auch der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis auf Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung, die durch die Länder regelmäßig auf das Gebiet des Landes beschränkt wird (§ 58 Abs. 6 AsylG) wird in Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 UAbs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) in unverhältnismäßiger Weise auf familiäre und medizinische Gründe beschränkt. Der bisherige § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylG sollte als Satz 3 mindestens als Kann-Regelung weitergelten. Ergänzend zu dem unter Nr. 61 aufgeführten Beispielfall wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung ein Erlaubnisfall nach dem bisherigen Satz 2 beispielsweise vorlag, wenn die Teilnahme an einer Schulfahrt begehrt wurde.\r\n\r\nEs wird folgende Formulierung für einen neuen Satz 3 vorgeschlagen: „Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn andere als die in Satz 2 genannten zwingenden Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.“\r\n\r\n\r\nZu Nr. 71 (§ 68):\r\n\r\nDer djb äußert Bedenken in Bezug auf die Umsetzung der optionalen Regelung zu Freiheitsbeschränkungen gemäß Art. 9 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) in § 68 AsylG-E und ist der Ansicht, dass sie weiterhin nicht den europa- und verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht werden. Nach § 68 Abs. 1 AsylG-E können Asylsuchende verpflichtet werden, sich ausschließlich in bestimmten Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, die sie ohne behördliche Erlaubnis nicht verlassen dürfen. Diese Regelung stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der geltenden Residenzpflicht dar. Eine solche Anordnung kann u. a. aus Gründen der „öffentlichen Ordnung“ ergehen. Problematisch ist dabei, dass die Entwurfsbegründung ausdrücklich auf die Auslegung des Begriffs „öffentlichen Ordnung“ Bezug nimmt (S. 123 RefE GEAS-Anpassung), obwohl dieser im Unionsrecht deutlich restriktiver auszulegen ist.[24]\r\n\r\nVon der Regelung betroffen sind weiterhin insbesondere Asylsuchende, für deren Asylantrag Deutschland nicht zuständig ist (ehemalige Dublin-III-Fälle), Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sowie Asylsuchende aus Staaten mit einer europaweiten Schutzquote unter 20 %.[25] Angesichts der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylsuchenden im Rahmen sogenannter Sekundärmigration nach Deutschland einreist, also bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurde, könnte die Regelung faktisch auf den Großteil der Geflüchteten Anwendung finden. Dies führt zu einer systematischen Einschränkung der Bewegungsfreiheit für eine sehr große Gruppe von Schutzsuchenden.\r\n\r\nDer djb kritisiert zudem, dass es an einer ausdrücklichen Verankerung Verhältnismäßigkeitsanforderungen fehlt, ebenso wie an Maßgabe, dass im Rahmen der Freiheitsbeschränkung die individuelle Situation der Antragsteller*innen sowie die besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen. Bereits unter der derzeitigen Residenzpflicht zeigt sich, dass der Zugang vulnerabler Geflüchtete – etwa Betroffener geschlechtsspezifischer Gewalt - zu Schutz- und Beratungseinrichtungen erheblich erschwert ist.[26] Um den Vorgaben der Istanbul-Konvention gerecht zu werden – auf welche Erwägungsgrund 38 der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich verweist – ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu Gewaltschutz- und Beratungseinrichtungen zu gewährleisten.\r\n\r\n§ 68 AsylG-E setzt die (zwingenden) Sicherungsmechanismen in Art. 9 Abs. 5 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Asylverfahrensrichtlinie) nur unzureichend um. Zwar heißt es in der Entwurfsbegründung, dass sich die Befristung an § 427 Abs. FamFG „orientiert“ und hinsichtlich der Anhörung die Regelung des § 28 VwVfG gilt (S. 123 RefE GEAS-Anpassung).  Angesichts der weitreichenden und einschneidenden Maßnahme fehlt es jedoch weiterhin an einer ausdrücklichen Regelung, die die Anordnung nach zwei Monaten Geltungsdauer von Amts wegen einer gerichtlichen Überprüfung zuführt. Mit der deutschen Systematik wäre am ehesten eine Beschränkung der Geltungsdauer auf zwei Monate und dann eine Verlängerungsmöglichkeit, die unter Richtervorbehalt steht, zu vereinbaren.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 71 (§ 69):\r\n\r\nDer djb fordert aus verfassungsrechtlichen Gründen dringend auf, auf die Einführung des Instrumentariums der Asylverfahrenshaft zu verzichten.\r\n\r\nDie Asylverfahrenshaft geht zurück auf Art. 10 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Asylverfahrensrichtlinie). Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung einer Verfahrenshaft, sondern nennt die Mindestanforderung an nationale Regelungen bezüglich einer Haft zur Sicherung des Verfahrensablaufs. Die Einführung einer derartigen Haft im nationalen Recht bedarf einer Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines derartigen Grundrechtseingriffs. Da eine nachhaltige Verweigerung der Mitwirkung im Asylverfahren zu einer Beendigung des Verfahrens (§§ 33 bzw. 32 i. V. m. Art. 41 VO (EU) Nr. 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), § 81 AsylG), in der Regel verbunden mit der Ausreisepflicht und der Möglichkeit der Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und des Ausreisegewahrsams (§ 62b AufenthG) führt, besteht keine zwingende Notwendigkeit für diese zusätzliche Haft.\r\n\r\nSollte der Gesetzgeber sich dennoch verpflichtet sehen, dieses Instrumentarium im AsylG vorzusehen, so verlangt die Bindung an nationale und internationale Grund- und Menschenrechte eine deutliche Konzeption als absolute Ausnahmeregelung und letztes Mittel. Hierbei ist das dreistufige Konzept der Bewegungsfreiheit in der RL (EU) Nr. 2024/1346 (Asylverfahrensrichtlinie) zu berücksichtigen. Grundlegend ist die volle Bewegungsfreiheit Asylsuchender, Kontrollmaßnahmen sollen diese nicht einschränken (Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Erwägungsgrund 17 RL (EU) Nr. 2024/1346). Soweit im Einzelfall erforderlich, u. a. wegen Fluchtgefahr, kann ein Aufenthaltsort bestimmt werden und Meldepflichten auferlegt werden (Erwägungsgrund 18 ff.). Erst wenn diese Maßnahmen sich als untauglich erweisen und jedes andere Überwachungsmittel versagt, kann als ultima ratio auf die Haft zurückgegriffen werden (Art. 10, Erwägungsgrund 26 RL (EU) Nr. 2024/1346).\r\n\r\nDie Vorgaben zu einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind in § 69 AsylG nicht umgesetzt. Zwar wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Absatz 2 angelegt, gleichzeitig wird als milderes Mittel lediglich auf die Sicherheitsleistung verwiesen. Art. 10 Abs. 5 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Asylverfahrensrichtlinie) verlangt jedoch detaillierte Regelungen der Haftalternativen im nationalen Gesetz als Voraussetzung für die Anordnung einer Verfahrenshaft. Eine solche Alternativen könnten Meldeauflagen darstellen. Erwägungsgrund 33 verweist darauf, dass jede Haftentscheidung in ihrer Begründung auf alternative Kontrollmaßnahmen einzugehen hat. Zudem verlangt die Richtlinie eine umfassende Einzelfallprüfung. Der Erwägungsgrund 26 weist darauf hin, dass bei einer Inhaftnahme die Vorgaben des internationalen Völkerrechts, insbesondere Art. 31 GFK zu berücksichtigen ist. Das darin enthaltene Verbot der Bestrafung für unerlaubte Einreise oder Aufenthalt findet sich auch in Art. 10 Abs. 1 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Asylverfahrensrichtlinie), wird aber in § 69 AsylG nicht erwähnt.\r\n\r\nDer djb sieht in der Umsetzung eine Missachtung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 71 (§§ 70, 70a, 70b):\r\n\r\nDie Regelungen bedürfen der grundlegenden Überarbeitung.\r\n\r\nIn § 70 Abs. 1 AsylG-E wird das Trennungsgebot faktisch aufgehoben, weil die Unterbringung in sonstigen Haftanstalten bereits zulässig ist, wenn besondere Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind. Im Referentenentwurf vom 11.10.2024 ist das Tatbestandsmerkmal „sind spezielle Hafteinrichtung nicht vorhanden“ erfüllt, wenn Plätze in speziellen Hafteinrichtungen in angemessener Entfernung nicht zur Verfügung stehen. Als angemessene Entfernung wurde im ersten Referentenentwurf eine übliche Fahrtzeit von etwa einer Stunde erachtet (S. 92 RefE vom 11.10.2024 GEAS-Anpassung). Dieser Passus fehlt im aktuellen Referentenentwurf, könnte jedoch trotzdem weiterhin als Auslegungshilfe dienen. Hier Bedarf es an einer Klarstellung. In Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 6 GRCh ist zu berücksichtigen, dass die Haft allein der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs dient und nicht dazu eingesetzt werden darf, unbotmäßiges Verhalten zu sanktionieren oder bestimmte Handlungen zu erzwingen.\r\n\r\nIn § 70a AsylG-E soll die Inhaftnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen geregelt werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass bei trans- und intergeschlechtlichen Personen sowie nichtbinären Personen der geäußerte Wille bezüglich der Unterbringung berücksichtigt werden soll (Abs. 6 S. 2).\r\n\r\nUnter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten ist insbesondere der hohe Anteil an Frauen und Mädchen unter den vulnerablen Personen zu berücksichtigen. Alleinreisende, alleinerziehende, behinderte, Betroffene von Gewalt und sexueller Ausbeutung sowie aus sonstigen Gründen traumatisierte Frauen sollen zwar in einem Screeningverfahren identifiziert werden (Art. 25 RL (EU) Nr. 2024/1346), der verfügbare Zeitrahmen reicht jedoch keinesfalls aus, um nicht sichtbare Merkmale von Vulnerabilität zu identifizieren.\r\n\r\n§ 70a Abs. 1 AsylG-E sieht die Berücksichtigung sichtbarer Merkmale, Äußerungen und Verhaltensweisen vor sowie die Fortsetzung eines noch nicht beendeten Screeningverfahrens während der Haft. Nach § 70a Abs. 2 AsylG-E können vulnerable Personen in Haft genommen werden, solange nicht die körperliche oder psychische Gesundheit der Person ernsthaft gefährdet würde. Damit werden Kriterien bestimmt, die denen der Haftunfähigkeit nach § 455 StPO entsprechen und in Hinblick auf den Zweck der Haft ein deutlich zu geringes Schutzniveau für die Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen während des Asylverfahrens bieten.\r\n\r\nDiese Regelungen entsprechen zwar dem Wortlaut des Art. 13 RL (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie). Es handelt sich jedoch auch hier nicht um unmittelbar anzuwendendes Recht, sondern um eine Mindestregelung zum Schutz vulnerabler Personen, welche als Grenze zulässiger nationaler Gesetzgebung zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig sind die Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 EMRK und Art. 6 GRCh zu beachten, die mit vergleichbaren Vorgaben eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen. Danach muss sich der Eingriff, verbunden mit Gefahren für die physische und psychische Gesundheit und vor dem Hintergrund des verfolgten Zwecks insgesamt als verhältnismäßig darstellen. \r\n\r\nAus diesem Gesichtspunkt ergibt sich die Forderung, dass vulnerable Personen grundsätzlich nicht in Haft zu nehmen sind. Die einzige Einschränkung gilt für Konstellationen, in denen von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht.\r\n\r\nIn § 70a Abs. 3 AsylG-E werden Minderjährige grundsätzlich von der Haft ausgenommen, mit der Ausnahme, dass die Haft ihrem Wohl entspricht. Auch dieser Text ist wörtlich aus Art. 13 Abs. 2 (EU) Nr. 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) entnommen. Auch hier ist der Gesetzgeber gefordert, zu prüfen, ob eine Haftregelung unter Berücksichtigung anderweitiger Schutzmöglichkeiten für Minderjährige im deutschen Rechtssystem erforderlich ist. Sowohl das Instrumentarium des SGB VIII (Jugendhilfe), insbesondere die Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung, aber auch die verschiedenartigen Formen der stationären Unterbringungen als auch die PsychKG der Länder bieten ausreichend Schutzmöglichkeiten für Kinder und Hilfsangebote für Familien. Die Möglichkeit einer Verfahrenshaft für Minderjährige ist aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht erforderlich und schon deshalb unverhältnismäßig.\r\n\r\nDie Regelungen in § 70a Abs. 6 AsylG-E zur Geschlechtertrennung sind unzureichend. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung zu einem Gewaltschutzkonzept in Hafteinrichtung, welches zumindest das gleiche Schutzniveau bietet wie die Gewaltschutzkonzepte in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete.\r\n\r\n§ 70b AsylG-E zur Haft im Rückführungsverfahren an der Grenze nimmt Bezug auf Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2024/1349 (Grenzrückführungsverordnung) und definiert die Fluchtgefahr als Haftgrund mit Bezug auf Art. 3 Nr. 7 der RückführungsRL 2008/115/EG. Nach § 70b Abs. 1 S. 2 findet die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3-3b AufenthG entsprechende Anwendung. Diese Vermutungsregel wird in § 70b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG-E auf Konstellationen ausgeweitet, in denen Asylsuchende den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat vor Beendigung des Verfahrens verlassen haben. Eine derartige Vermutungsregel, die eine (faktische) Beweislastumkehr zu Lasten der Asylsuchenden zur Folge hat, ist mit den Freiheitsgrundrechten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und den Verfahrensgarantien nach Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und weder in den strafprozessualen Regelungen zur Untersuchungshaft noch der Grenzrückführungsverordnung bzw. Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Vielmehr unterschreitet sie die Mindestanforderungen der RückführungsRL hinsichtlich des „Vorliegens von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen.“ Die extensive Vermutungsregel droht zu verschleiern, dass die Inhaftnahme eine Entscheidung im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände darstellen muss. Die Einordnung einer unberechtigten Einreise bzw. eines unberechtigten Aufenthalts als Kriterium für das Vorliegen einer Fluchtgefahr stellt sich zudem als unzulässige Verschärfung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Grenzrückführungsverordnung dar.\r\n\r\nAuch für die Haft im Rückführungsverfahren fehlt es an einer Konkretisierung des Schutzes für vulnerable Personen und speziell Minderjährige. Zwar sind die Regelungen aus Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 2024/1349 (Grenzrückführungsverordnung), die auf das Schutzniveau der RückführungsRL verweisen, bei jeder Inhaftnahme zu berücksichtigen. Zur Sicherung einer rechtmäßigen Rechtsanwendungspraxis bedarf es jedoch eines ausdrücklichen Verweises. Ein solcher Verweis könnte auch durch eine Bezugnahme auf die Regelungen in § 70a AsylG erfolgen.\r\n\r\n\r\n\r\nZu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)\r\nZu Nr. 7 (§ 14a):\r\n\r\n§ 14a AufenthG regelt das Überprüfungsverfahren an der Außengrenze für Personen, die an der Binnengrenze mit der Absicht der unerlaubten Einreise angetroffen werden, soweit kein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a AsylG durchgeführt wird. Laut Referentenentwurf sei das Festhalten an der Grenze keine Freiheitsentziehung und würde damit auch nicht dem Richtervorbehalt unterliegen, weil die Abreise aus dem Bundesgebiet weiterhin möglich bleibt. In der Begründung wird für diese Auffassung die Entscheidung des BVerfG vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 herangezogen (vgl. S 135 RefE GEAS-Anpassung). Einige Entscheidungen des EuGH zur Haft im Transitbereich (Urt. v. 03.10.2024 – 18581/19, A.P. v. Ungarn; Urt. v. 25.6.1996 – 19776/92, Amuur v. Frankreich; Urt. v. 14.5.2020 – C-924/19 PPU, C 925/19 PPU, Röszke) stellen diese Auffassung jedoch mit zutreffender Begrünung ernsthaft in Frage und revidieren die damalige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Folglich stellt diese keine geeignete Grundlage dar, um eine Freiheitsentziehung im Rahmen des Festhaltens an der Grenze abzulehnen.\r\n\r\nIn § 14a Abs. 2 AufenthG wird die Überprüfungshaft zur Sicherung des Verfahrens nach Art. 5 VO (EU) Nr.  2024/1356 (Screening-Verordnung) geregelt. Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 10 RL (EU) Nr. 2024/1346 und liegen in der Ausgestaltungskompetenz der Mitgliedstaaten. Insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 69 ff. AsylG verwiesen.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 8 (§ 15a):\r\n\r\n§ 15a Abs. 1 AufenthG-E regelt die zwangsweise Zuführung zum Überprüfungsverfahren von Personen im Inland, die die Außengrenze der EU unerlaubt überschritten haben (Art. 7 VO (EU) Nr. 2024/1356). Abs. 2 regelt die Überprüfungshaft. Die Unterscheidung zwischen Festhalten und Haft verdeutlicht, dass die Maßnahme des „Festhaltens“ nicht als Freiheitsentziehung gewertet und nicht dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterstellt werden soll (S. 138 RefE GEAS-Anpassung). Eine solche Regelung ist mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Die nach einer Einreise erfolgende zwangsweise Verbringung an einen Ort, von dem es nicht möglich ist, sich zu entfernen, stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Selbst die Option der Ausreise besteht in diesem Fall nicht, weil die Einreise abgeschlossen ist und keine Rückübernahmeverpflichtung besteht (vergleiche Ausführungen zu Artikel 3, Nr. 7 (§ 14a)).\r\n\r\nDer Entzug von freiheitsschützenden Rechtspositionen trifft vulnerable Personen in besonderer Weise, weil es ihnen oftmals an den Ressourcen mangelt, um von ihren Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.\r\n\r\nHinsichtlich der Überprüfungshaft wird auf die Ausführungen zu §§ 69 ff. AsylG-E (Artikel 2, Nr. 71) verwiesen. Es besteht grundlegender Überarbeitungsbedarf.\r\n\r\n\r\nZu Nr. 11 (§ 25):\r\n\r\nZunächst wird auf die Anmerkung zu Artikel 2 Nr. 29 (§ 26 AsylG) verwiesen.\r\n\r\nDer djb fordert ausdrücklich, von der Möglichkeit des Art. 23 Abs. 7 Satz 1 und 2 VO (EU) Nr. 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) zugunsten von Geschwistern und von verheirateten Minderjährigen Gebrauch zu machen. Nach Satz 1 können die Mitgliedstaaten andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister in den Anwendungsbereich ihrer Regelung einbeziehen, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Nach Satz 2 können die Mitgliedstaaten diesen Artikel auf einen verheirateten Minderjährigen anwenden, sofern dies zum Wohle dieses Minderjährigen geschieht. Der djb verweist wegen des Schutzes insbesondere von im Ausland legal verheirateten Mädchen auf seine Stellungnahme vom 19.04.2024[27] zum Referentenentwurf „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“.\r\n\r\nDer djb weist schließlich darauf hin, dass sich weder aus der vorgeschlagenen Neuregelung noch aus Art. 23 VO (EU) Nr. 2024/1347 ergibt, welche Folge die Trennung von Ehegatten oder anderen Paaren, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, oder der Verlust des elterlichen Sorgerechts der schutzberechtigten Person für ein minderjähriges Kind hat. Diese Frage wird von den Ausländerbehörden jedenfalls bei der jeweiligen Verlängerung des Aufenthaltstitels dann gestellt werden, wenn § 26 AsylG gestrichen wird.  Sofern es nur auf die familiäre Beziehung bei Ersteinreise ankommen soll – was im Sinne der Familienangehörigen zu fordern ist –, sollte dies dringend im Gesetz, mindestens aber in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. Sofern spätere Änderungen berücksichtigt werden sollen, ist der Anwendungsbereich von § 31 AufenthG zwingend zu erweitern auf Ehegatten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 AufenthG-E abgeleitet vom schutzberechtigten Ehegatten haben. Andernfalls wären sie schlechter gestellt als Ehegatten, die eine Aufenthaltserlaubnis auf familiären Gründen nach Abschnitt 6 haben. Auch für Kinder ist eine Sonderregelung zu prüfen, ggf. im Rahmen von § 34 AufenthG. \r\n\r\n\r\nZu Nr. 32 e) (§ 73 Abs. 5 bis 7):\r\n\r\nIm Rahmen der in § 73 Abs. 5 Satz 1 AufenthG-E eingeführten „Sicherheitsinterviews“ wird nicht auf die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger eingegangen. Der djb fordert dazu auf, eine entsprechende Schutzregelung aufzunehmen. Bei Minderjährigen ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer der in § 73 Abs. 5 Satz 1 AufenthG-E genannten Ausschlussgründe gegeben sein wird. Zudem dient die Anhörung in diesem Fall nicht der Wahrung von Verfahrensrechten der Minderjährigen, sondern der Informationsgewinnung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Schutz der Minderjährigen muss daher Vorrang haben.\r\n\r\nVorgeschlagen wird daher, dem Absatz 5 die folgenden Sätze anzufügen:\r\n\r\n„Von einer Anhörung Minderjähriger soll abgesehen werden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines in Satz 1 genannten Ausschlussgrundes vorliegen. In diesem Fall muss die persönliche Anhörung so ausgestaltet werden, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen Rechnung trägt. Insbesondere müssen die besonderen Anforderungen an die persönliche Anhörung Minderjähriger gemäß Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und die besonderen Garantien für Minderjährige gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingehalten werden.“\r\n\r\n\r\n\r\nZu Artikel 4 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)\r\nZu Nr. 1 (§ 1a Abs. 7)\r\n\r\nDer djb fordert, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und aus Gleichstellungsgründen auf die neue Sanktionsmöglichkeit des § 1a Abs. 7 AsylbLG-E zu verzichten. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass Verstöße gegen Verhaltensregelungen (etwa aus einer Hausordnung) in Unterkünften o.ä. oft auf psychische Erkrankungen zurückgehen. Geflüchtete Frauen sind tendenziell stärker gesundheitlich beeinträchtigt als Männer. Bei körperlicher und psychischer Gesundheit von Geflüchteten zeigen sich in der Tendenz Geschlechterunterschiede zu Lasten der Frauen in allen Vergleichsgruppen.[28] Die Einschränkung existenzsichernder Leistungen ist zudem nicht dazu geeignet, unerwünschtes Verhalten zu ahnden.\r\n\r\nWird an der Regelung festgehalten, sollte Absatz 7 – § 1a Abs. 5 AsylbLG entsprechend – jedenfalls um folgenden Satz ergänzt werden: „Von einer Anspruchseinschränkung wird abgesehen, wenn die Leistungsberechtigten die schwerwiegende Beeinträchtigung der Ordnung der Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft oder ihr bedrohliches oder gewalttägiges Verhalten nicht zu vertreten haben oder ihnen die Wahrung der Ordnung der Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft oder die Maßgabe bedrohungs- oder gewaltfreien Verhaltens aus wichtigen Gründen nicht möglich war.“\r\n\r\n\r\n\r\nZu Artikel 5 (Weitere Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)\r\nZu Nr. 1 b) (§ 1 Abs. 4)\r\n\r\nDer djb fordert im Zuge der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform die Aufhebung von § 1 Abs. 4 AsylbLG. Der darin geregelte Leistungsausschluss führt zu einer Kürzung existenzsichernder Leistungen. Zugleich werden die sonstigen Leistungen des § 6 AsylbLG ausgeschlossen, die insbesondere den Bedürfnissen von Kindern sowie anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen Rechnung tragen. Eine lediglich kurze Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtfertigt es jedoch nicht, das Grund- und Menschenrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuschränken. Zwar eröffnet § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG die Möglichkeit eines Härtefalls, der etwa die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Frauen oder TIN-Personen berücksichtigen könnte. Der Anwendungsbereich dieser Härtefallregelung ist jedoch unbestimmt und wird der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht hinreichend gerecht. Darüber hinaus steht § 1 Abs. 4 AsylbLG im Widerspruch zum umzusetzenden Unionsrecht. Zwar geht Art. 21 Richtlinie (EU) 2024/1346 davon aus, dass Antragstellende im unzuständigen Mitgliedstaat nur bestimmte Rechte haben. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 Richtlinie (EU) 2024/1346 muss jedoch zu jeder Zeit ein menschenwürdiger Lebensstandard gewährleistet werden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH.[29]\r\n\r\n\r\nZu Nr. 2 f) (§ 1a Abs. 8 und 9)\r\n\r\n§ 1a Abs. 8 AsylbLG-E sieht Leistungskürzungen für den Fall vor, dass sich eine leistungsberechtigte Person nicht an dem gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AsylG-E bestimmten Ort aufhält. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass insbesondere Frauen sowie TIN-Personen aus gewichtigen Gründen – etwa im Falle geschlechtsspezifischer Gewalt – gezwungen sein können, den zugewiesenen Aufenthaltsort zu verlassen. Der djb fordert, zu ergänzen: „[…] es sei denn, der Aufenthalt an dem nach § 47 bestimmten Ort war ihnen aus gewichtigen Gründen oder aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich.“ Darüber hinaus fordert der djb ausdrücklich, sämtliche Wohnsitz- und Aufenthaltsortsauflagen im AufenthG und AsylG dahingehend zu ergänzen, dass in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt eine Entfernung vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort möglich ist. Die Regelung soll am 12. Juni 2026 in Kraft treten, bis dahin gilt § 1a Abs. 8 AsylbLG-E in der Form des Artikel 4, Nr. 1 GEAS-Anpassungsgesetz. Die bestehenden Bedenken bleiben jedoch, da bereits die Übergangsregelung vergleichbare Problematiken aufweist.\r\n\r\nDie Einführung einer Sanktion in § 1a Abs. 9 AsylbLG-E für Personen, die im Rahmen des jährlichen Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen werden, wird ausdrücklich abgelehnt. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG-E und § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG erhalten die gewöhnlichen Leistungen des AsylbLG, die bereits in ihrer Ausgestaltung kritikwürdig sind. Es kann nicht gerechtfertigt werden, dass eine Überstellungsentscheidung, die nicht im Einflussbereich der betroffenen Person liegt, zu einer leistungsrechtlichen Sanktion führen soll. Eine solche Regelung widerspricht dem Grund- und Menschenrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.\r\n\r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nValentina Chiofalo\r\nVorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht\r\n\r\n\r\n\r\n[1] djb, Policy Paper: Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung, 28.11.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-42.\r\n\r\n[2] Vgl. Susanne Giesler/Sonja Hoffmeister, Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung. Probleme und Hürden bei der Rechtsanwendung, Asylmagazin 12/19, S. 401 ff; Lena Ronte, Frauen sind (k)eine soziale Gruppe?! Zum Begriff der frauenspezifischen Verfolgung in der aktuellen Rechtsprechung, Asylmagazin 4/23, S. 89 ff.; aus der Rechtsprechung vgl. nur Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 28.04.2022 - 16 K 2743/17; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21.\r\n\r\n[3] Vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C – 621/21, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-608/22, C-609/22, Rn. 33.\r\n\r\n[4] Vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21, Rn. 57.\r\n\r\n[5] BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.\r\n\r\n[6] Erwägungsgrund 6 ff. der Qualifikationsverordnung.\r\n\r\n[7] Siehe dazu Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), Oktober 2024, S. 5 ff.\r\n\r\n[8] Art. 43 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung.\r\n\r\n[9] Art. 54 Abs. 1 Asylverfahrensverordnung i. V. m. Art. 9 Aufnahmerichtlinie, RefE GEAS-Anpassungsgesetz, S. 100.\r\n\r\n[10] BVerfGE 94, 166.\r\n\r\n[11] EuGH, Urt. v. 14.5.2020 – C-924/19 PPU, C-925/19 PPU, Rn. 223 ff; 231).\r\n\r\n[12] Art. 21 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung.\r\n\r\n        [13] djb, Stellungnahme 24.34, um Referentenentwurf „Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-34.\r\n\r\n\r\n[14] Çelebi, Dilken, Braun, Rebekka; Conrad, Catharina, (Schl)echter Schutz vulnerabler Gruppen?: Geschlechtsspezifische Bedarfe und die GEAS-Reform, VerfBlog 11.06.202, https://verfassungsblog.de/geas-schutz-vulnerabler-gruppen.\r\n\r\n[15] EuGH, Urt. v. 04.10.2024 - C-406/22, Rn. 83.\r\n\r\n[16] Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD, S. 93, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf.\r\n\r\n[17] Vgl.: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-juli-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2 .\r\n\r\n[18] Vgl. zur Unvereinbarkeit von § 44 Abs. 2a AsylG mit der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU): DIMR, Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Eine kinderrechtliche Analyse basierend auf der Befragung der 16 Bundesländer, November 2020, S. 14 f.\r\n\r\n[19] Orientierung bieten die „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften orientieren“, welche von UNICEF, BMFSFJ u.a. im April 2021 veröffentlicht wurden.\r\n\r\n[20] GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, Oktober 2022., Rn. 172 ff., Rn. 369.\r\n\r\n[21] Vgl. DIMR, Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Eine kinderrechtliche Analyse basierend auf der Befragung der 16 Bundesländer, November 2020.\r\n\r\n[22] Claudia Böhme/Caroline Schmitt, Konflikte und Konfliktpotentiale in Geflüchtetenunterkünften, in: Dimitra Dermitzaki/Olaf Kleist et. al (Hg.), Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften: Theorie, Empirie und Praxis, 2022, S. 97.\r\n\r\n[23] BAMF (Hrsg.), Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG, 2024, S. 134 ff.; Pro Asyl et. al (Hrsg.), Schattenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, Juli 2021, S. 44 f.\r\n\r\n[24] Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), Oktober 2024, S. 11 f.\r\n\r\n[25] § 68 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 GEAS-Anpassungsgesetz.\r\n\r\n[26] Pro Asyl, Schattenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, Juli 2021, S. 44 f.\r\n\r\n[27] Vgl djb, Stellungnahme: 24-14 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, übersandt am 5. April 2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-14\r\n\r\n[28] vgl. Metzing, Maria; Schacht, Diana; Scherz, Antonia, Psychische und körperliche Gesundheit von Geflüchteten im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen, DIW Wochenbericht, 2020, https://doi.org/10.18723/diw_wb:2020-5-1.\r\n\r\n[29] Siehe nur EuGH, Urt. v. 12.11.2019, Rs. C-233/18 (Haqbin/Belgien), Rn. 45."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019768","regulatoryProjectTitle":"Forderung zur sozial-gerechten Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 über Nachhaltigkeitsberichterstattung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/7b/618541/Stellungnahme-Gutachten-SG2509220032.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme: 25-22\r\nzum Referentenentwurf des BMJV „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“\r\n\r\nStellungnahme vom 21.07.2025\r\nI. Allgemeine Bemerkungen\r\n\r\nDeutschland hätte bis Juli 2024 die umfassenden europarechtlichen Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) hinsichtlich einer transparenten, nachhaltigen und einheitlichen Berichterstattung in nationales Recht umsetzen müssen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Ein früherer Gesetzesentwurf aus der 20. Legislaturperiode ist verfallen.\r\n\r\nDer djb begrüßt es, dass die Umsetzung der CSRD nun mit Nachdruck betrieben wird. Dies ist schon mit Blick auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission geboten.\r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und verweisen inhaltlich vollumfänglich auf unsere Stellungnahme vom 24.04.2024 zum ersten Umsetzungsgesetz[1], deren Inhalte wir hiermit erneut einbringen.\r\n\r\n \r\nII.\r\n\r\nInsbesondere betonen wir,\r\n1.\r\n\r\ndass Geschlecht ein zwingender Bestandteil des Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Nr. 6 HGB sein muss.\r\n\r\nDer djb unterstützt daher mit Nachdruck die avisierte Änderung des § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB. Zudem befürworten und unterstützen wir die in der Gesetzesformulierung „Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise“ zum Ausdruck kommende intersektionale Ausrichtung\r\n2.\r\n\r\ndass an die in § 289f Abs. 5 S. 1 HGB vorgegebene Erläuterung zur Nichtverfolgung eines Diversitätskonzepts im Sinne von § 289f Abs. 5 S.1 HGB hohe Begründungsanforderungen gestellt werden müssen. Die Möglichkeit der Negativbegründung darf kein Freifahrtschein für die Umgehung der Pflichten zu einem Diversitätskonzept sein.\r\n3.\r\n\r\ndass die Nachhaltigkeitsberichte zwingend auch Gleichstellungsaspekte umfassen müssen. Angaben zu sog. Nachhaltigkeitsaspekten sind gem. § 289c Absatz 6 HGB „im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu machen.“ Angaben zur Geschlechtergleichstellung tauchen damit nicht mehr ausdrücklich im HGB, sondern nur noch über den Verweis auf die als delegierte Verordnung erlassenen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (2023/2772/EU KOM) auf.\r\n\r\nDer djb fordert, dass dafür Sorge getragen wird, dass dies nicht zu einem Weniger an Gleichstellungsberichtserstattung führen wird. In der Konsequenz heißt dies, dass die Standardisierung geschlechter- und gleichstellungssensibel ausgerichtet sein und entsprechend im Anwendungsprozess interpretiert werden muss. Letzteres bedeutet insbesondere, dass Fehldeutungen in der Anwendung des Wesentlichkeitskriteriums vermieden und Auslegungsspielräume klar begrenzt werden müssen. Das Potenzial wurde umfassend in Nr. 2 der djb-Stellungnahme vom 24.04.2024 dargelegt.\r\n4.\r\n\r\ndass die Sichtbarkeit von Geschlechteraspekten im Nachhaltigkeitsbericht stets gewährleistet werden muss.\r\nDazu gehört auch, dass die Transparenz, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Informationen zum Diversitätskonzept unabhängig von der Darstellungsweise und Verortung (vgl. § 289f Abs. 5 HGB) gewährleistet werden muss.\r\n5.\r\n\r\ndass weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen, um effektive Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu Gleichstellungsbelangen zu sichern. Dazu verweisen wir auf Nr. 4 der djb-Stellungnahme vom 24.04.2024.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Isabell Hensel\r\nKommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht\r\n\r\n \r\n\r\n[1] djb-Stellungnahme vom 24.04.2024 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU“, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-15"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019769","regulatoryProjectTitle":"Lücken im Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/cf/618543/Stellungnahme-Gutachten-SG2509220033.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Vorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Stellung nehmen zu können.\r\n\r\nDer djb weist vorab darauf hin, dass das Abstammungsrecht insgesamt seit Langem in der Kritik steht, weil es vor allem im Hinblick auf die primäre Eltern-Kind-Zuordnung nicht mehr zeitgemäß ist (vgl. unter anderem die djb Stellungnahmen und Pressemitteilungen 25-14, 24-14, 24-06, 20-27 sowie das Policy Paper zu Eizellabgabe). Insbesondere Kinder, die in eine Zwei-Mütter-Familie hineingeboren werden, sind bis heute abstammungsrechtlich nicht hinreichend abgesichert, da sie bei Geburt nur einen rechtlichen Elternteil erhalten. Hier sind dringende gesetzliche Nachbesserungen ausstehend und überfällig.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist es bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht im April 2024 die Verfassungsbeschwerde eines leiblichen Vaters in einer sehr besonderen Einzelfallkonstellation zum Anlass genommen hat, um dem Gesetzgeber eine Neujustierung des Anfechtungsrechts (sog. Sekundärebene) aufzutragen. Unterdessen liegen dem Bundesverfassungsgericht seit März 2021 mittlerweile sieben konkrete Normenkontrollanträge (1 BvL 1/21, 1 BvL 2/21, 1 BvL 7/21, 1 BvL 2/22, 1 BvL 1/23, 1 BvL 3/25, 1 BvL 4/25) sowie eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2167/22) vor, die die dringende Reformbedürftigkeit des Abstammungsrechts auf der sog. Primärebene betreffen, über die das Bundesverfassungsgericht trotz zwischenzeitlicher Verzögerungsrügen noch nicht entschieden hat.\r\n\r\nEs ist außerordentlich bedauerlich, dass durch diese Handhabung des Bundesverfassungsgerichts nun für den Gesetzgeber eine Situation entstanden ist, in der das auch systematisch nachrangige Anfechtungsrecht reformiert werden soll, ohne das eigentliche Problem im Abstammungsrecht bei der primären Eltern-Kind-Zuordnung anzugehen.\r\n\r\nDiese missliche Situation muss dem Gesetzgeber eine Mahnung sein, dass das Bundesverfassungsgericht nicht der Taktgeber im reformbedürftigen Abstammungsrecht sein darf. Die vom Bundesverfassungsgericht (ebenso wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) angestoßenen Insellösungen – etwa zum Umgangsrecht des nur leiblichen Vaters nach § 1686a BGB, das statusunabhängige Anfechtungsverfahren nach § 1598a BGB und auch des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters, das aktuell geändert werden soll – ergeben keine überzeugende Gesamtregelung zu der elementaren Frage, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, nach welchen Kriterien die rechtliche Elternschaft erstmalig zugewiesen und unter welchen Voraussetzungen sie im weiteren Leben des Kindes ggf. veränderbar sein sollte.\r\nB. Zum Referentenentwurf\r\n\r\nDer djb begrüßt es, dass der Referentenentwurf klarstellt, dass das Abstammungsrecht nicht allein an der leiblichen Abstammung ausgerichtet ist (Ref-E, S. 13 f.), sondern Zuordnungsregelungen der rechtlichen Vaterschaft gerade auch zum Schutz der Mutter und des Kindes beizubehalten sind. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Auch das Bundesverfassungsgericht betont die Bedeutung der gelebten Familie, denn gerade aus Sicht des Kindes geht es nicht primär um die leibliche Abstammung, sondern um die rechtliche Absicherung durch Eltern, die bereit sind, für das Kind die Elternverantwortung zu übernehmen. Mit Blick auf den Referentenentwurf weist der djb aber darauf hin, dass die konkret vorgeschlagenen Änderungen nur zum Teil durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben sind und an entscheidenden Stellen ohne Not die bislang tragenden Prinzipien des Familienrechts aushöhlt. Der Referentenentwurf kann deshalb nur teilweise überzeugen. Der djb kritisiert insbesondere die folgenden Punkte:\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf Regelungen für (private) Samenspender beinhalten sollte, sind diese nicht vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in seiner Rechtsprechung überhaupt nicht zu verfassungsrechtlich determinierten Rechten oder Pflichten von keimzellspendenden Personen geäußert.\r\n\r\nBei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „zweiten Chance“ für den Anfechtungsberechtigten geht der Referentenentwurf ohne Not und vor allem zu Lasten der Rechtssicherheit der betroffenen Kinder und ihrer rechtlichen Eltern zu weit und destabilisiert das grundlegende familienrechtliche Prinzip der Statussicherheit.\r\n\r\nDer Referentenentwurf lässt an wesentlichen Stellen eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung vermissen, was zu einer unangemessenen Privilegierung des nur leiblichen Vaters gegenüber allen anderen Beteiligten führt. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Urteil, dass der Gesetzgeber – wenn er nicht eine Mehrvaterschaft einführen wolle – bei einer etwaigen Korrektur des Vaterschaftsstatus die Interessen des Kindes, der Mutter, des rechtlichen sowie des leiblichen Vaters sorgfältig abzuwägen habe (vgl. BVerfG Urt. v. 9.4.2024, 1 BvR 2017/21, Rn. 49 ff.). Im Referentenentwurf werden die Interessen der Mutter jedoch nur am Rande erwähnt und der rechtliche Vater, der ebenfalls vollwertiger Grundrechtsträger ist, taucht praktisch nicht auf. Auch gegenüber den Interessen des Kindes werden die Interessen des leiblichen Vaters zum Teil höher gewichtet – was weder begründet wird noch ersichtlich begründbar wäre.\r\n\r\nDen vorgesehenen Regelungen fehlt es an Schutzmechanismen bei Gewalt-, Zwangs- oder Abhängigkeitsverhältnissen insbesondere zwischen dem leiblichen Vater und der Mutter. Es fehlt zudem eine klare gesetzgeberische Vorgabe, wann vom Ende einer sozial-familiären Beziehung auszugehen ist – eine Klarstellung, die notwendig erscheint, um das Kind und seine soziale und rechtliche Familie vor wiederholten Anfechtungsverfahren des leiblichen Vaters zu schützen.\r\n\r\nDer djb nimmt im Einzelnen wie folgt zum Referentenentwurf Stellung:\r\nZu § 1594 Abs. 5 BGB-RefE\r\n\r\nIn § 1594 BGB soll ein neuer Absatz 5 eingefügt werden, der für Fälle, in denen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren schon eingeleitet ist, die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Vaterschaftsanerkennung sperrt. Durch dieses vorgesehene „Primat des laufenden Feststellungsverfahrens“ (Ref-E S. 24) würde zukünftig zwar die vom Bundesverfassungsgericht behandelte Konkurrenzsituation vermieden, in der die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des leiblichen Vaters misslang, weil vor Abschluss des Verfahrens eine wirksame Vaterschaftsanerkennung zwischenzeitlich auch zu einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind geführt hatte. Faktisch verhindert die Neuregelung aber nicht, dass es zu Vaterschaftskonkurrenzen kommen kann. Dem Gesetzgeber misslingt an dieser Stelle die notwendige Regelung, die die faktische Konkurrenz interessengerecht auflöst. Die vorgesehene Vorschrift des § 1594 Abs. 5 BGB-RefE würde erwartbar dazu führen, dass allein leibliche Faktoren den Ausschlag geben. Nach § 1600d Abs. 2 BGB gilt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren als Vater, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Diese Vermutungsregel stellt nach ihrem Wortlaut auf eine Beiwohnung im Sinne des Geschlechtsverkehrs ab. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.5.2013 – XII ZR 49/11) hat jedoch in der Vergangenheit (contra legem, s.u.) eine private Samenspende im Wege der Bechermethode auch unter den Begriff der Beiwohnung subsumiert. Der Referentenentwurf lässt offen, ob in der in § 1594 Abs. 5 BGB-RefE erfassten Situation ein privater Samenspender und ein intendierter sozialer und rechtliche Vater um die rechtliche Vaterschaft streiten könnten.\r\n\r\nWie bei der Stellungnahme zu § 1600 Abs. 1 BGB-RefE ausführlich dargestellt kann eine private Samenspende nicht die gleiche grundgesetzlich geschützte Position herstellen wie eine einvernehmliche Zeugung des Kindes im Wege des Geschlechtsverkehrs. Deshalb sollte der Gesetzgeber hier dringend klarstellen, dass die leibliche Abstammung in diesen Fällen nicht geeignet sein kann, eine intendierte rechtliche Vaterschaft zu verhindern. Ein solcher grundsätzlicher Ausschluss des Samenspenders von sämtlichen Rechtspositionen eines nur leiblichen Vaters passt im Übrigen auch zur vom Bundesverfassungsgericht angenommenen „Grundkonstellation“ einer Zeugung des Kindes im Wege des Geschlechtsverkehrs (BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, Rn. 38). Aus dem Urteil ergibt sich an keiner Stelle ein verfassungsrechtlicher Schutz des Samenspenders.\r\n§ 1595 BGB-RefE:\r\n\r\nDie Zustimmung der Mutter bleibt auch weiterhin eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vaterschaftsanerkennung. Der djb geht weiterhin davon aus, dass eine Vaterschaftsanerkennung ohne Mitwirkung der Mutter nicht eingeführt werden darf.\r\nZu § 1595a BGB-RefE\r\n\r\nDer djb begrüßt, dass die sogenannte Dreiererklärung nunmehr aus dem bisher zwingenden Kontext einer Ehescheidung herausgelöst wird, sodass in einvernehmlich gewünschten Abstammungssituationen die Übereinstimmung zwischen rechtlicher und leiblicher Vaterschaft ohne die Vorschaltung eines gerichtlichen Verfahrens hergestellt werden kann.\r\n\r\nDer djb sieht in diesem Zusammenhang jedoch die vorgesehene Neuregelung des § 33a PStV-RefE kritisch. Soweit die Dreiererklärung vom Nachweis einer leiblichen Abstammung des Kindes vom anerkennenden Vater abhängig gemacht wird, stellt dies eine unzulässige Zuspitzung des Abstammungsrechts auf den Aspekt der Leiblichkeit dar. In der bisherigen Regelung des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Nachweis einer genetischen Verbindung keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vaterschaftsanerkennung. Die Reduktion auf die Leiblichkeit würde bei der Neuregelung nun auch dazu führen, dass die Dreiererklärung anders als bislang nicht mehr vorgeburtlich erklärt werden könnte, da ein Abstammungsgutachten regelmäßig erst nach der Geburt beauftragt werden kann. Insofern kommt die Neuregelung im Gewande des Fortschritts daher, sie schränkt aber die Selbstbestimmungsmöglichkeiten bei der Familiengründung tatsächlich ein. Auch mit Blick auf die Statussicherheit des Kindes ist die Ausrichtung allein an der genetischen Abstammung nicht erforderlich. So könnte etwa auch im Wege des Anfechtungsausschlusses durch alle an der Dreiererklärung beteiligten Personen sichergestellt werden, dass eine auf diesem Weg hergestellte Vaterschaft nicht mehr anfechtbar ist.\r\n\r\nSoweit der Gesetzgeber an dem Erfordernis des Abstammungsnachweises für eine zukünftige Dreiererklärung festhalten will, weist der djb auf weitere Inkonsistenzen im Referentenentwurf hin. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch vor dem Jugendamt möglich. Mithin sollte ein Nachweis der leiblichen Vaterschaft durch Vorlage eines gendiagnostischen Gutachtens auch in § 59 SGB VIII-RefE eingepasst werden. Sonst kann die Situation entstehen, dass eine Anerkennung vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes nicht zur Eintragung der Vaterschaft in das Geburtenregister führt. Insgesamt erscheint es sinnvoller, die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Dreiererklärung nicht in der Personenstandsverordnung zu regeln, sondern einheitlich im materiellen Familienrecht, namentlich in § 1595a BGB-RefE.\r\n\r\nAuch dass die nun vorgeschlagene Dreiererklärung nicht mehr fristgebunden sein soll, sieht der djb kritisch. Anders als im bisherigen § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die Erklärung vor dem Standesamt oder dem Jugendamt jederzeit möglich sein. Damit können die Mutter, der rechtliche Vater und der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft ohne jede zeitliche Grenze allein anhand der Übereinstimmung mit den leiblichen Abstammungsverhältnissen nachträglich verändern. Da das Kind bei diesem außergerichtlichen Vorgang nicht gehört wird, gerät die Bindung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater aber völlig aus dem Blick. Das Kind hat vor Vollendung des 14. Lebensjahres (ab dann ist die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung zwingend, §§ 1595 Abs. 2, 1596 Abs. 4 S. 2 BGB-RefE) keinen Hebel, den emotional höchst bedeutsamen und auch im unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Sinn wesentlichen Vorgang selbst zu beeinflussen, denn die Mutter und der rechtliche Vater vertreten das Kind bei der Zustimmung zur Anerkennung.\r\n\r\nDas stellt einen eklatanten Widerspruch zu den im Übrigen geltenden, auf die Beständigkeit und Verlässlichkeit einer sozialen Vater-Kind-Beziehung abzielenden Anfechtungsfristen für rechtliche Väter dar. Nach Auffassung des djb sollte hier eine auf die üblichen Anfechtungsfristen angepasste Frist vorgesehen werden, binnen derer die „Dreiererklärung“ abgegeben werden und wirksam geworden sein muss.\r\nZu § 1597 BGB-RefE\r\n\r\nDer djb begrüßt die in der Beibehaltung von § 1597 BGB zum Ausdruck kommende Ausgestaltung des Abstammungsrechts anhand der gemeinsam intendierten sozialen Elternschaft. Die konsensuale Elternschaft durch Anerkennung bleibt für den Vater mit einer Widerrufsmöglichkeit ausgestattet. Der djb hält es jedoch für wenig überzeugend, nicht auch die Zustimmungserklärung der Mutter – nach Ablauf eines Jahres – als widerruflich auszugestalten. Der Schwebezustand einer ungeklärten Vaterschaft ist für Mutter und Kind ebenso belastend wie für einen anerkennenden Vater (Balzer, BeckOK BGB, Rn. 57.1. zu § 1597 BGB).\r\n\r\nNach der beabsichtigten Neuregelung der Anerkennungssperre während eines laufenden Feststellungsverfahrens in § 1594 Abs. 5 BGB-RefE würden zudem wohl häufig längere Zeiträume des Schwebezustandes entstehen als nach der bisherigen Rechtslage. Es ist nicht überzeugend (und vom Gesetzgeber auch nicht begründet), dass während eines Vaterschaftsstreits zwischen dem leiblichen Vater und dem (ursprünglich) intendierten rechtlichen Vater die Mutter ohne Ausnahme und gleichsam ewig an ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gebunden sein soll, während die konsensuale Anerkennung durch den Vater nach einem Jahr widerrufen werden kann. Hier sollte – nicht zuletzt unter dem Aspekt der Gleichbehandlung – die Zustimmungserklärung der Mutter und des Kindes als widerruflich ausgestaltet werden.\r\nZu § 1599 Abs. 3 BGB-RefE\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf in § 1599 Abs. 3 BGB-RefE die Unanfechtbarkeit der Mutterschaft nunmehr explizit in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen will, weist der djb darauf hin, dass diese Neuregelung nicht zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist. Im Übrigen ist die Formulierung geeignet, neue Verwirrung zu stiften, weil nicht klar es, ob es sich mit der „Mutterschaft“ im Sinne des § 1599 Abs. 3 BGB-RefE allein um die rechtliche Elternschaft gemäß § 1591 BGB handelt, oder auch Mutterschaften des zweiten Elternstatus umfasst sein sollen. Letztere könnten etwa im Wege einer Zuordnung qua ausländischer Rechtsordnung über Art. 19 EGBGB entstehen (vgl. AG Kreuzberg, Beschl. v. 6.10.2023 – 127 F 1189/23, Mit-Mutterschaft auf Grund dänischen Rechts; AG Lörrach, Beschl. v. 13.6.2024 – 11 F 230/24 Mit-Mutterschaft auf Grund des spanischen Rechts; AG Düsseldorf, Beschl. v. 2.9.2024 – 250 F 70/24 u. 250 F 71/24 Mit-Mutterschaft auf Grund des britischen Rechts; AG München, Beschl. v. 9.5.2025 – 535 F 1866/25 Mit-Mutterschaft auf Grund des australischen Rechts).  \r\nZu § 1600 Abs. 1 BGB-RefE\r\n\r\n§ 1600 Abs. 1 (Satz 1) BGB-Ref-E sieht für den Wortlaut des Gesetzes nur kosmetische Änderungen vor. Insbesondere soll anfechtungsberechtigt nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RefE weiterhin der Mann sein, „der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“ (vgl. Ref-E S. 6 und Synopse S. 6). Auf S. 34 des Referentenentwurfs wird jedoch in der Begründung ausgeführt: „Hinsichtlich des mutmaßlich leiblichen Vaters des Kindes soll künftig aber ausdrücklich klargestellt werden, dass nicht nur der Mann, der geschlechtlich mit der Mutter verkehrt hat (Buchstabe a), sondern auch der private Samenspender (Buchstabe b) zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt sind. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist damit nicht verbunden.“ Auf S. 37 des Referentenentwurfs wird darauf verwiesen, der Samenspender habe sich bei seiner eidesstattlichen Versicherung „auch dazu zu verhalten, welche Absprachen zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen getroffen wurden“. Diese Ausführungen im Referentenentwurf stehen weder mit der bislang geltenden Rechtslage noch mit den vorgeschlagenen Formulierungen im Gesetzestext in Einklang.\r\n\r\nSollte es sich hier nicht um ein redaktionelles Versehen handeln und der Gesetzgeber eine wie auf S. 34 und 37 der Gesetzesbegründung vorgesehene Änderung beabsichtigen, weist der djb dieses Vorhaben mit Nachdruck zurück und auf Folgendes hin:\r\n\r\nEin Samenspender ist kein leiblicher Vater im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Schutz des Elternrechts gilt den Personen, die für das Kind die Elternverantwortung (Pflege und Erziehung) übernehmen. Das ist bei einer Person, die zu einem präkonzeptionellen Zeitpunkt lediglich ihre Keimzellen zur Verfügung gestellt hat, in der Regel nicht anzunehmen. Vielmehr geht der Gesetzgeber selbst bislang zutreffend davon aus, dass eine „erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf die rechtliche Vaterschaft und damit auf ein entsprechendes Anfechtungsrecht zu deuten“ sei  (BT-Drs. 15/2492, S. 9; vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 1600d Abs. 4 BGB, nach der jedenfalls der registrierte Samenspender ausgeschlossen ist, jemals als rechtlicher Vater des Kindes festgestellt zu werden).\r\n\r\nAuch das Bundesverfassungsgericht hat den Samenspender bislang nicht in den Schutzbereich des Elternrechts einbezogen. Nach der sog. Geschlechtsverkehr-Formel des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, sind von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt „der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat“ (BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, Rn. 8 und 38). Es gibt keine verfassungsrechtliche Veranlassung, das Anfechtungsrecht auf Samenspender zu erweitern. Mehr noch, es widerspricht dem Schutzauftrag des Elternrechts, wenn nunmehr jede Person, aus deren Keimzelle das Kind mitgezeugt wurde, vom Schutzbereich umfasst wäre, obwohl sie nie die Verantwortung für das Kind tragen wolle. Elternschaft ohne Elternverantwortung ist jedoch nicht denkbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, Rn. 34, 41, 45 sowie Sanders, JZ 2024, 559, S. 560).\r\n\r\nWollte man das anders sehen, ließe sich jedenfalls auch nicht rechtfertigen, warum eine Eizellspenderin außen vor bleibt und einem Kind bislang nicht einmal dann als rechtlicher Elternteil zugeordnet werden kann, wenn sie mit der Mutter in einer (formalisierten) Partnerschaft lebt, beide Mütter die Zeugung des Kindes gemeinsam veranlasst und gewollt haben, und es außer der Eizellspenderin auch keine weitere Person gibt, die für das Kind Elternverantwortung übernehmen will und dies auch tagtäglich tut (vgl. zuletzt EGMR vom 12.11.2024 – 46808/16, kritisch dazu u.a. Chebout, Verfassungsblog v. 19.11.2024; v. Scheliha, FamRZ 2025, 37). Mit anderen Worten: Es lässt sich – auch unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten – verfassungsrechtlich nicht begründen, warum aus der Abstammung qua Eizelle keinerlei abstammungsrechtliche Folgen abgeleitet werden können, qua Samenzelle aber ein Anfechtungsrecht bestehen soll (und damit die Möglichkeit, noch viele Jahre nach der Familiengründung in die statusrechtliche Zuordnung des Kindes und damit auch in das sozial-familiäre Leben eingreifen zu können).  \r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf behauptet, dass keine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht damit verbunden wäre, wenn nunmehr auch ein Samenspender gesetzlich in den Kreis der Anfechtungsberechtigten einbezogen würde (Ref-E, S. 34), ist dies inhaltlich falsch. Ausweislich des beizubehaltenden Gesetzeswortlauts soll gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anfechtung berechtigt sein, wer an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Ein Samenspender hat der Mutter nie „beigewohnt“ und könnte eine solche eidesstattliche Versicherung folglich auch nicht abgeben. Genau diese gesetzlichen Voraussetzungen sah der Gesetzgeber 2004 als Sicherungsmechanismus dafür an, den Samenspender vom Anfechtungsrecht auszuschließen: „Dadurch dass sich die eidesstattliche Versicherung auf die Tatsache der Beiwohnung erstreckt, wird zugleich verhindert, dass ein samenspendender Dritter als ‚biologischer Vater‘ ein Anfechtungsrecht erhält. Gegen einen solchen Ausschluss des Anfechtungsrechts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Samenspender als genetischer Vater in den Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 2 GG einbezogen ist, ist jedenfalls seine erklärte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Samenspende als konkludenter Verzicht auf die rechtliche Vaterschaft und damit auf ein entsprechendes Anfechtungsrecht zu deuten.“ (BT-Drs. 15/2492, S. 9). Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einem Samenspender (ausschließlich) im Kontext einer Zwei-Mütter-Familie zwar ein Anfechtungsrecht zugesprochen (BGH Urt. v. 15.5.2013 – XII ZR 49/11). In Anbetracht der eindeutig anders lautenden gesetzgeberischen Intention kann diese Rechtsprechung jedoch nur als contra legem bezeichnet werden (vgl. dazu ausführlich Chebout, Aufgedrängte Natürlichkeit, Nomos, Baden-Baden 2025 i.E., S. 235 ff.).\r\nZu § 1600 Abs. 3 und Abs. 4 BGB-RefE\r\n\r\nDer Referentenentwurf zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung verfehlt es, die Perspektive und Schutzbedürfnisse des Kindes und seiner rechtlichen Eltern systematisch zu berücksichtigen. Zwar sind die rechtlichen Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und ist die gelebte soziale Familie von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Der Referentenentwurf versäumt es jedoch, diese Rechtspositionen in die Betrachtung einzubeziehen und mit den vom Bundesverfassungsgericht gestärkten Rechten des nur leiblichen Vaters in Ausgleich zu bringen. Die Regelungen erzeugen Rechtsunsicherheit und laden das Abstammungsrecht mit unnötigen Belastungen für die Mutter, das Kind und den rechtlichen Vater auf.\r\n\r\nSoweit § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB-Ref-E vorsieht, dass eine Anfechtung des nur leiblichen Vaters „immer dann Erfolg hat, wenn sie erklärt wird, bevor das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet hat“ (Ref-E S. 38), würde dies dazu führen, dass eine bestehende rechtliche Familie in den ersten sechs Monaten überhaupt keinen Schutz mehr davor hätte, dass ein nur leiblicher Vater sich gegen den Willen aller Beteiligter in den Familienverbund hineindrängt.\r\n\r\nDer djb kritisiert dieses Vorhaben schon deshalb, weil sich weder im Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch in der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs konkrete Nachweise finden für die Behauptung, dass Säuglinge vor Vollendung des sechsten Lebensmonats noch keine Bindung zu ihren Eltern aufbauen würden. Der djb kritisiert des Weiteren, dass der leibliche Vater eine bestehende rechtliche Elternschaft des Ehemannes oder Partners der Mutter vielmehr in den ersten sechs Monaten voraussetzungslos anfechten könnte; die soziale Familie des Kindes bliebe schutzlos. Zugespitzt hätte eine Frau, die etwa aus Gründen vorausgegangener Gewalt des leiblichen Vaters keine gemeinsame rechtliche Elternschaft mit diesem Mann begründen möchte, keinerlei Möglichkeit, sich und ihre Familie zu schützen.\r\n\r\nNach Ablauf der ersten sechs Lebensmonate des Kindes soll ein grundsätzlicher Anfechtungsschutz greifen. Dieser wird jedoch von der vorgesehenen Neuregelung zugleich relativiert, wenn zuvor bereits eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestanden hat (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-3 BGB-RefE) oder wenn der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen grob unbillig wäre (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGB-RefE). Auch hier zeigt sich der einseitige Fokus des Gesetzgebers auf den Rechten leiblicher Väter – zu Lasten des Kindes und seiner rechtlichen Eltern.\r\n\r\nGemäß § 1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BGB-RefE gewährt dem leiblichen Vater auch nach Ablauf von sechs Monaten ein Anfechtungsrecht gegen den sozialen und rechtlichen Vater, wenn der leibliche Vater aus „von ihm nicht zu vertretenen Gründen“ an einer sozial-familiären Beziehung zum Kind gehindert ist. Wann solche „nicht zu vertretenden Gründe“ vorliegen, bleibt offen. Der Gesetzgeber darf die Handhabe hier aber nicht völlig frei in die Hände der Rechtsprechung legen; er ist vielmehr verpflichtet, grundrechtssensible Entscheidungen selbst zu treffen.\r\n\r\nInsofern fordert der djb die Klarstellung, dass ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB-RefE nur dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich der leibliche Vater von Anfang an bemüht hat, auch rechtlicher Vater zu werden. Das umfasst, dass der leibliche Vater der Mutter (bei Kenntnis schon vorgeburtlich) die Anerkennung der Vaterschaft konkret angeboten haben muss. Es kann nicht ausreichend sein, dass ein leiblicher Vater lediglich Kontakt zum Kind gesucht hat, denn der Schutz durch das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt voraus, das die Eltern auch bereit sind, die Pflichten für das Kind zu übernehmen. Nur wer von Anfang an bereit war und ist, für den Unterhalt und die alltägliche Versorgung des Kindes einzustehen, kann daher von dem vom Bundesverfassungsgericht erweiterten Schutz des Elternrechts umfasst sein.\r\nZu § 1600b BGB-RefE\r\n\r\n§ 1600 Abs. 4 S. 3 BGB-RefE ist im Zusammenhang mit § 185 FamFG-Ref-E zu sehen, die beide die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ umzusetzen suchen. Der djb kritisiert die vorgesehene Neuregelung ausdrücklich, denn mit dieser Kombination zweier Verfahren werden rechtliche Familien zu keinem Zeitpunkt mehr die Gewissheit haben, dass ein leiblicher Vater die bestehenden Familienstatusverhältnisse akzeptiert. Jede Krise in der partnerschaftlichen Beziehung, die möglicherweise in einer Trennung der rechtlichen Eltern enden kann, kann sich so zu einer ernsten rechtlichen Drohkulisse entwickeln, weil der leibliche Vater nun das Ende der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater wittern kann, das ihm den Weg zu einer erstmaligen Anfechtung der Vaterschaft eröffnet. Das Ende einer partnerschaftlichen Beziehung der Eltern bedeutet aber keineswegs zwangsläufig einen Abbruch der Eltern-Kind-Beziehungen.\r\n\r\nDer djb regt deshalb an, die Tatbestände beider Normen dringend enger zu fassen, und so die befürchteten Belastungen für die Kinder und ihre Familien zu begrenzen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung von Stabilität für die betroffenen Kinder und ihre Familien betont (BVerfG, Urteil vom 9.4.2024, 1 BvR 2017/21, Rn. 48, 55 ff., 90). Im Einzelnen:\r\nZu § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB-RefE\r\n\r\nDie Regelungsvorschläge zur Anfechtungsfrist stärken die Stellung des leiblichen Vaters erheblich. Zentral ist, dass nach den Vorstellungen des Referentenentwurfs in Zukunft der Ablauf der Anfechtungsfrist während des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater gehemmt sein soll, ein Fristablauf der Anfechtung also nicht mehr entgegengesetzt werden könnte (vgl. Ref-E S. 44-45). Nach der bisherigen Rechtslage schaffte aber gerade der Ablauf der Anfechtungsfrist klare Verhältnisse und sicherte die Stabilität der sozial-rechtlichen Familie des Kindes (Statussicherheit).\r\n\r\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem ein leiblicher Vater im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes die rechtliche Elternschaft zu erlangen suchte. Ein Sachverhalt, wie er dem Bundesverfassungsgericht vorlag, würde zukünftig aber bereits durch § 1594 Abs. 5 BGB-RefE weitgehend ausgeschlossen. Insofern ist die Regelung des § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB-RefE überschießend und mithin ersatzlos zu streichen. Auch im Sinne des Statusprinzips ist weiterhin eine wirksame und uneingeschränkte Anfechtungsfrist vorzusehen.\r\nZu § 1600b Abs. 2 S. 2 BGB-RefE\r\n\r\nFür den Geschäftsunfähigen bzw. minderjährigen leiblichen Vater soll nach dem § 1600b Abs. 2 S. 2 BGB-RefE die Anfechtungsfrist erst mit der Volljährigkeit bzw. dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit beginnen. Zudem endet die Frist für den minderjährigen leiblichen Vater nicht vor dem 21. Geburtstag. Die vorgebrachten Gründe für die Ausdehnung der Frist sind als solche nachvollziehbar, bedeuten aber eine längere rechtliche Unsicherheit für das betroffene Kind und seine soziale Familie. Auch hier ist anzumerken, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine solche Ausweitung nicht vorgibt und auch keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme zwingend erforderlich machen würden.\r\nZu § 1600b Abs. 4 BGB-RefE\r\n\r\nGemäß § 1600b Abs. 4 BGB-RefE soll eine Hemmung der Anfechtungsfrist in Zukunft nicht nur durch ein Verfahren nach § 1598a BGB oder durch widerrechtliche Drohung eintreten, sondern die Frist soll zusätzlich auch durch die Einleitung des Anfechtungsverfahrens gehemmt sein. Entscheidend ist freilich, dass in Zukunft die Anfechtungsfrist auch während des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater gehemmt sein soll (§ 1600b Abs 4 Satz 3 bis 5 BGB-RefE). Diesen Regelungsvorschlag begründet der Entwurf auf S. 46 f. mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, Rn. 84, 96-98, 101) zur „zweiten Chance“ des leiblichen Vaters.\r\n\r\nDiese „zweite Chance“ wurde in den Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf das einfachrechtliche Prinzip der Statussicherheit zu Recht kritisch gesehen (vgl. Reuß, FamRZ 2024, 863, 865, Heiderhoff, NJW 2024, 1700, 1702; Sanders, JZ 2024, 559, 563). In der Tat ist entscheidend, dass bei der Umsetzung des Urteils die Grundrechte der beteiligten Eltern und des Kindes sorgsam abgewogen und praktikable Lösungen gefunden werden.\r\n\r\nMit Blick darauf sollte der Entwurf noch einmal überarbeitet werden. Denn er eröffnet ebenso wie in § 185 Abs. 2 FamFG-RefE (dazu sogleich) die Gefahr, dass ein leiblicher Vater immer neue Versuche der Anfechtung unternimmt, wobei er eine rechtskräftige Entscheidung durch Antragsrücknahme verhindern kann. Bei Umsetzung des Referentenentwurfs könnte also der „leibliche Vater im Wartestand“ die sozial-rechtliche Familie und das Kind unter konstanter Beobachtung halten und immer neue Verfahren mit der Begründung anstrengen, dass nun die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind vorbei sei. Das bedeutet eine erhebliche Gefahr für die Stabilität der sozialen Familie, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung ist. Familiengerichtliche Verfahren sind immer mit einer besonderen Belastung für die Beteiligten verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn Verfahren einseitig aufgezwängt werden, etwa in dem ein nur leiblicher Vater persistent und gegen den Willen der Mutter, des rechtlichen Vaters und des Kindes in das Familienleben drängt. Für Fälle, in denen die Ablehnung der rechtlichen Familie durch aggressives oder gar gewaltvolles Verhalten des nur leiblichen Vaters begründet ist, kann eine rechtliche Situation wie nunmehr in § 1600b Abs. 4 BGB-RefE vorgesehen, besonders schwere Belastungen bedeuten. Davor müssen die beiden rechtlichen Eltern und ganz besonders das Kind geschützt werden. Sie sind alle drei Grundrechtsträger und insbesondere das Kind verdient den Schutz der staatlichen Gemeinschaft, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln zu können.\r\n\r\nDie im Referentenentwurf aus Gründen der Rechtssicherheit vorgeschlagene kurze Frist von zwei Jahren nach dem Ende der sozial-familiären Beziehung trägt dazu nichts bei. Vielmehr fragt sich, warum der leibliche Vater nicht auch noch Jahre nach dem Ende der Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind die rechtliche Elternverantwortung für das Kind übernehmen können soll. Ist die Beziehung zu Ende, wäre das Kind doch gerade auf einen fürsorgenden Elternteil angewiesen. Hier ist der Referentenentwurf in sich widersprüchlich: Während die Regelung zuvor die Möglichkeit eröffnet, eine tatsächlich bestehende Familie mit dem Argument der Einhaltung der kurzen Frist zu belasten, soll einem Kind nach Ablauf der Frist auch dann keine Absicherung durch den leiblichen Vater mehr zukommen, wenn es die sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater tatsächlich verliert.\r\n\r\nDer djb kritisiert als wesentliches Problem, dass der Referentenentwurf keine klaren Ausführungen dazu macht, wann vom Wegfall einer sozial-familiären Familie auszugehen ist. An dieser Stelle wären aber gerade gesetzgeberische Leitlinien erforderlich, nicht zuletzt, um potentiellen Antragstellern klar vor Augen halten zu können, wann sie erfolgreich einen Antrag stellen können und wann nicht. Notwendig wäre auch eine Regelung, wie der leibliche Vater seinen Antrag substantiieren muss. Zwar handelt es sich nicht um einen Zivilprozess mit Parteivorbringen. Es braucht jedoch klare Vorgaben, um sicherzustellen, dass ein leiblicher Vater nicht mit vagem Vortrag das Familiengericht zur Ausforschung der rechtlichen Familie des Kindes verpflichten kann. Der Referentenentwurf spricht davon, dass schlichte „Zweifel am Wegfall der sozial-familiären Beziehung“ genügten und es keiner „sicheren Kenntnis, dass die sozial-familiäre Beziehung entfallen ist“, bedürfe (Ref-E S. 47). Mit einer derartig niedrigschwelligen gesetzlichen Voraussetzung steht zu befürchten, dass ein leiblicher Vater geradezu ermutigt wird, entsprechende Verfahren einzuleiten.\r\n\r\nDer djb plädiert dafür, objektive Kriterien zu benennen, die verlässliche Anhaltspunkte für das Ende einer sozial-familiären Beziehung bieten und bei deren Vorliegen ein neues Verfahren angestrengt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt Scheidung und Tod (BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, Rn. 98, 116). Diese Ereignisse bilden jedoch allenfalls Anhaltspunkte und belegen noch nicht das Ende der Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind. Der Tod des rechtlichen Elternteils bedeutet beispielsweise nicht, dass ein Kind nicht um den Verstorbenen als einzigem Vater trauert. Gerade wegen des Wegfalls des Erbrechts nach dem Verstorbenen und der daraus resultierenden Probleme für ein Kind sollte der Tod des rechtlichen sozialen Vaters keinen Anlass für eine (neuerliche) Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater sein. Die Entscheidung, ob in diesem Fall eine Anfechtung erfolgt, muss dem Kind vorbehalten bleiben. Würde man angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, Rn. 116) eine Anfechtung nach dem Tod des rechtlichen Vaters erlauben wollen, wäre die Frage zu stellen, ob eine rückwirkende Anfechtung in einem solchen Fall angemessen ist. Ein Kind, das in stabiler sozialer Beziehung seinen rechtlichen Vater durch Tod verliert und diesen beerbt, würde durch die Anfechtung auch die Erbenstellung verlieren, an der es ein vitales Interesse haben kann.\r\n\r\nDie Trennung der rechtlichen Eltern und das Verbleiben des Kindes bei der Mutter kann nicht Beweis für das Ende der sozial-familiären Beziehung gewertet werden. Der Gesetzgeber geht heute zu Recht davon aus, dass das Ende der Beziehung der rechtlichen Eltern keineswegs das Ende der gemeinsamen Elternverantwortung bedeutet. Zu verlangen ist vielmehr, dass das emotionale und soziale Band zwischen Elternteil und Kind vollständig erloschen ist. Auch der rechtliche Vater, der für das Kind die Elternverantwortung trägt, ist Grundrechtsträger und nicht etwa ein beliebig austauschbarer Pflegevater ohne jede Rechtsposition. Nach der vorgesehenen Neuregelung könnte ein nur leiblicher Vater ermutigt werden, alltägliche familiäre Krisen zum Schaden des Kindes durch die ständige Erhebung eines Anfechtungsverfahrens zu verstärken. Überdies befindet sich auch der rechtliche Vater gegenüber dem Kind in einer Position der Verantwortung, aus der er sich nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht einfach in kollusivem Zusammenwirken mit dem leiblichen Vater beliebig verabschieden kann.\r\nZu § 185 Abs. 2 FamFG-RefE\r\n\r\nMit § 185 Abs. FamFG-RefE soll die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den nur leiblichen Vater über die Grenzen einer rechtskräftigen Entscheidung hinweg eröffnet werden. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der im Fristenrecht vorgesehenen Hemmung der Anfechtungsfristen (s. oben). Ein nur leiblicher Vater soll nicht – in Ansehung einer auch für ihn sichtbaren sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater – gezwungen sein, ein erfolgloses Anfechtungsverfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB-RefE zu führen, um diese „zweite Chance“ realisieren zu können.\r\n\r\nDie in beiden Vorschriften formulierte Voraussetzung der „Beendigung einer sozial-familiären Beziehung“ wird in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Die Begründung des Regierungsentwurfs erläutert auch in den Ausführungen zu § 185 Abs. 2 FamFG-RefE nicht, was damit gemeint ist. Wie bereits ausgeführt muss auch im Rahmen dieser nach Rechtskraft einer Erstentscheidung eröffneten „zweiten Chance“ für die Anfechtung durch den leiblichen Vater sichergestellt sein, dass das soziale und emotionale Band zwischen Kind und rechtlichem Vater definitiv nicht mehr vorhanden ist, um eine für das Kind katastrophale Beliebigkeit zu verhindern.\r\n\r\nDazu kommt, dass die in der Praxis kaum handhabbare Voraussetzung zu einer unendlichen Kette an Restitutionsverfahren bis zur Volljährigkeit des Kindes führen kann, weil – gerade nach einer Trennung der rechtlichen Eltern – die Voraussetzungen des Restitutionsverfahren durch den leiblichen Vater behauptet werden können. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die sozial-familiäre Beziehung nicht beendet ist, könnte der nur leibliche Vater bei kleinsten Veränderungen im Betreuungssetting erneut ein Restitutionsverfahren anstrengen.\r\n\r\nDa wie erwähnt gleichzeitig die Vorschrift zur Hemmung der Anfechtungsfrist durch eine sozial-familiäre Bindung zwischen rechtlichem Vater und Kind die Gefahr einer ganzen Kette von (erfolglosen) Verfahren birgt (siehe dazu die Anmerkungen zu § 1600 Abs. 4 S. 3 BGB-RefE) kann die doppelte Einführung der „zweiten Chance“ zu unerträglichen Belastungen für die rechtliche Familie führen. Weil die Verfahren als Antragsverfahren ausgestaltet sind, kann der nur leibliche Vater eine rechtskräftige Entscheidung durch Antragsrücknahme verhindern. In diesem Fall kann er nach schlichtem Zeitablauf erneut behaupten, die sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater sei nunmehr erloschen. Solche Kettenverfahren, in denen nach § 175 Abs. 2 FamFG-RefE jeweils die Eltern und das Kind angehört werden „sollen“, setzen Kind, Mutter und rechtlichen Vater unerträglichen Strapazen aus, weil sie jedes Mal erneut den Fortbestand einer sozial-familiären Bindung darstellen müssten. Das Besondere an dem hier geschaffenen Restitutionsgrund ist nämlich, dass er – anders als die etwa in § 580 ZPO bislang normierten Wiederaufnahmegründe – nicht auf ein punktuelles, nachzuweisendes Ereignis Bezug nimmt (wie etwa eine rechtskräftige Verurteilung oder das erstmalige Auffinden einer Urkunde). Stattdessen wird auf einen wandelbaren Umstand abgestellt, der wiederholt geltend gemacht werden kann. Hier ist nach Auffassung des djb dringend eine Begrenzung notwendig. Zu denken wäre etwa daran, das besondere Restitutionsverfahren nur einmalig zuzulassen, damit nur die Fälle erfasst werden, die eindeutig sind.\r\n\r\nJedenfalls sollten die in § 1600b BGB-RefE und § 185 FamFG-RefE gefundenen Lösungen möglichst zeitnah evaluiert werden, wobei die Auswirkungen auf Kinder und ihre Familien sowie die Handhabbarkeit der Vorschriften in der familiengerichtlichen Praxis untersucht werden sollten.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Anna Lena Göttsche\r\nVorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019770","regulatoryProjectTitle":"Reformierung der Bundesrichter*innenwahl","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/9b/618580/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240050.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seit vergangenem Jahr werden erstmals drei von fünf obersten Bundesgerichten, nämlich der Bundes-gerichtshof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht, von Präsidentinnen geleitet. Doch dies bedeutet nicht, dass das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Besetzung der Richter*innenstellen der obersten Bundesgerichte erreicht wäre. Auch mehr als 75 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland entspricht der Anteil der Richterinnen an drei der fünf obersten Bun-desgerichte nicht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. \r\nBeim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesfinanzhof liegt er zwischen 36 und 40 Prozent; lediglich am Bundesarbeits- und am Bundessozialgericht ist die Verteilung ausgewo-gen.  Allerdings liegt der Frauenanteil bei den Bundesgerichten mit im Durchschnitt 38,1 % über dem Anteil von Frauen in Führungspositionen (gemessen am Anteil an der Besoldungsgruppe R3 und höher) in der Länderjustiz. Nur die Stadtstaaten Berlin und Hamburg erreichten im Jahr 2023 einen höheren Anteil (44,3 % bzw. 42,1 %), während in den übrigen Bundesländern im Jahr 2023 der Anteil von Frauen in Führungspositionen lediglich zwischen 20,3 % (Baden-Württemberg) und 35,3 % (Hessen) lag.  \r\nDer djb setzt sich mit dem bereits im Jahr 2006 initiierten Projekt „Frauen in die Roten Roben“ seit nun-mehr fast zwanzig Jahren dafür ein, die Unterrepräsentanz von Richterinnen an den obersten Bundesge-richten zu beenden.  Ziel ist, dass bei jeder Wahl für jedes Bundesgericht je zur Hälfte Frauen und Män-ner vorgeschlagen und durchschnittlich auch zu 50 Prozent gewählt werden. Um dieses Ziel endlich zu erreichen, ist eine Reform der Wahl der Bundesrichter*innen unabdingbar. Das Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, verpflichtet hierzu. Denn das derzeitige Wahlverfahren, insbesondere dessen fehlende Transparenz beim Erstellen der Wahlvorschläge, stellt eine strukturelle Benachteiligung von Frauen dar. Der djb fordert die Bundesre-gierung deshalb auf, eine Reform noch in der aktuellen Legislaturperiode umzusetzen.\r\nDiskriminierungsfreiheit ist ein wesentliches Element einer unabhängigen Justiz. Eine Reform des in Art. 95 Abs. 2 GG nur rudimentär geregelten Wahlverfahrens muss nach Überzeugung des djb unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG  die tatsächliche Gleichstellung von Frau-en (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der Besetzung der Bundesrichter*innenstellen umsetzen. Dies kann durch die Schaffung eines transparenten Wahlverfahrens, ein paritätisch besetztes Wahlgremium, paritätische Wahlvorschläge sowie die Stärkung der Rolle der Gleichstellungsbeauftragten in den zuständigen Bun-desministerien sowie an den Bundesgerichten gelingen. Grundlegende Anforderungen müssen dabei im Richterwahlgesetz, die weitere Ausgestaltung kann ggf. in einer Rechtsverordnung geregelt werden.\r\n\r\nI. Im Einzelnen:\r\n1. Transparente, nichtdiskriminierende Wahlvorschläge\r\nDie derzeitige Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Richterwahlgesetzes (RiWG) beschränkt sich darauf, die vorschlagsberechtigten Personen festzulegen. Dies sind „der zuständige Bundesminister“  und die Mit-glieder des Richterwahlausschusses – also die zuständigen Landesminister*innen und die vom Bundes-tag gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses (vgl. §§ 2 und 3 RiWG). \r\nEine transparente, nichtdiskriminierende Erstellung der Wahlvorschläge erfordert, über diese Regelung hinaus bestimmte Informationspflichten festzuschreiben.\r\nEinen wesentlichen Beitrag zu diskriminierungsfreien Wahlvorschlägen leisten transparente Anforde-rungen an die Kandidat*innen. Am geeignetsten hierfür sind Anforderungsprofile. Die Kriterien, die ein*e Kandidat*in erfüllen muss, um für die Wahl zu einem obersten Bundesgericht vorgeschlagen zu werden, müssen deshalb für alle obersten Bundesgerichte in einem oder mehreren verbindlichen Grundanforderungsprofil(en) festgelegt werden. Kernqualifikationen sollten dabei mindestens sein\r\n•\tsehr gute, breit angelegte und vertiefte Fachkenntnisse, \r\n•\teine wissenschaftliche Befähigung bei deutlicher Praxisorientierung, \r\n•\tTeamfähigkeit und soziale Kompetenz sowie \r\n•\tüberzeugende Motivation und Verantwortungsbereitschaft. \r\nBei der Erstellung der Anforderungsprofile ist die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte des Bundesminis-teriums, dem das Bundesgericht für das Wahlverfahren fachlich zugeordnet ist, zu beteiligen. Die An-forderungsprofile müssen veröffentlicht werden; geeignet ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. \r\nDie zuständigen Landesminister*innen (vgl. § 3 Abs. 1 RiWG) sowie der/die zuständige Bundesminis-ter*in müssen gesetzlich verpflichtet werden, \r\n•\tvor dem Aufstellen ihrer Wahlvorschläge über das Verfahren, die Termine, die Anzahl und den Ort der zu besetzenden Stellen sowie die Anforderungen an die Kandidat*innen in geeigneter Weise zu informieren;\r\n•\tInteressenbekundungsverfahren durchzuführen oder die Selbstbewerbung zu ermöglichen;\r\n•\tquotierte Doppelvorschläge für jede zu besetzende Stelle vorzulegen.\r\nDie Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Ministeriums ist bei Aufstellung des Wahlvorschlags zu beteiligen.\r\n2. Vereinheitlichung des Präsidialratsverfahrens, Votum der Gleichstellungsbeauftrag-ten\r\nGemäß § 11 RiWG prüft der Richterwahlausschuss die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Vorgeschlagenen. Nach Auffassung des djb sollte an der in §§ 55 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgesehenen Beteiligung des Präsidialrats festgehalten werden. Sie dient dazu, die höchst un-terschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe der jeweiligen Anlass- und sonstigen Beurteilungen aus den Län-desjustizverwaltungen zu vereinheitlichen und eine Prognose dazu abzugeben, ob und wie gut die oder der Vorgeschlagene voraussichtlich in der Lage sein wird, die komplexen Anforderungen des angestreb-ten Amtes zu erfüllen.\r\nDas Verfahren muss jedoch im Dienste der Transparenz für alle obersten Bundesgerichte weiter verein-heitlicht werden. Vorgesehen werden sollte etwa, dass die Präsidialräte Arbeitsproben anzufordern und zu bewerten haben, eine persönliche Anhörung und Befragung der Kandidat*innen durchführen und auf dieser Grundlage eine begründete Stellungnahme mit Eignungsprognose unter Einbeziehung bisheriger Vorbeurteilungen und Vereinheitlichung der Maßstäbe erstellen.\r\nEs ist vorzusehen, dass die am Verfahren zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Bundesgerichts (vgl. § 25 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes) ein Votum abgeben kann, ob sie der Stellungnahme des Präsidialrates beitritt bzw. ggf. mit welcher Begründung nicht.  Das Votum ist der Stellungnahme des Präsidialrats beizufügen.\r\n3. Besetzung des Richterwahlausschusses\r\nDer djb hält es wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG für unabdingbar, bei den zu wählenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses Parität anzustreben. Die derzeitige Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RiWG muss dahingehend ergänzt werden. \r\n4. Wahl\r\nDie Wahl einer/s Kandidat*in erfolgt nach der derzeit geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 RiWG in gehei-mer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der djb hält es weiterhin für erforderlich festzuschreiben, dass die Wahl auf der Grundlage begründeter Besetzungsvorschläge unter Berücksich-tigung der gesamten Stellungnahme des Präsidialrats (nicht lediglich des Ergebnisses) erfolgt. Nur so kann sich der Richterwahlausschuss einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidat*innen verschaffen. \r\nDer djb hält ferner daran fest, dass die Wahl eines/r Kandidat*in durch den Richterwahlausschuss zu begründen ist. Eine solche Begründungspflicht ist im Hinblick auf die Ermöglichung effektiven Rechts-schutzes für unterlegene Bewerber*innen verfassungsrechtlich geboten.  Sie ergibt sich gerade aus der Pflicht des Richterwahlausschusses, die Bindung des/der zuständigen Minister*in an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten.  Nach vorheriger Erörterung ist es eine vom Richterwahlausschuss leistbare Aufgabe, sich auf eine rechtsgeleitete Begründung zu einigen. Soweit dem die geheime Durchführung der Abstimmung entgegengehalten wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht von Art. 95 GG vorgegeben ist und ggf. geändert werden könnte.\r\n5. Pflichten des/der zuständigen Bundesministers/in\r\nDie/den zuständige/n Bundesminister*in treffen in dem von Art. 95 Abs. 2 GG festgelegten „Mischsys-tem“ (BVerfG, a. a. O. Rn. 26) neben dem Richterwahlausschuss eigene Pflichten vor der Ernennung (§ 13 RiWG). Sie/Er ist an Art. 33 Abs. 2 GG und an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gebunden. Der djb hält daran fest, dass nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen Mitbewer-ber*innen in die Lage versetzt werden, sachgerecht darüber zu befinden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung der Bewerbung bestehen und daher mit Aussicht auf Erfolg gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Auch eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die ange-griffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.  Entsprechende Begründungs- und Dokumentati-onspflichten müssen daher ebenfalls gesetzlich festgeschrieben werden.\r\nFerner ist eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des jeweiligen zuständigen Bundesministeri-ums an der Ernennungsentscheidung vorzusehen.\r\n\r\nII. Weitere Forderungen\r\n1. Rahmenbedingungen\r\nEs ist haushaltsrechtlich sicherzustellen, dass Bundesrichter*innen aus familiären Gründen Teilzeit arbei-ten können. Die Regelungen der §§ 48a ff. DRiG zur Teilzeitbeschäftigung sollten außerdem moderni-siert werden. Das gilt insbesondere für § 48c DRiG, der eine Teilzeitbeschäftigung dann, wenn familiäre Gründe i.S.d. § 48a Abs. 1 DRiG nicht vorliegen, nur bei Unzumutbarkeit von Vollzeitbeschäftigung vor-sieht. Diese Einschränkung gibt es etwa für Bundesbeamte nicht (vgl. § 91 Abs. 1 BBG). \r\n2. Rechtsweg\r\nFür Klagen gegen die Entscheidung der/des zuständigen Bundesminister*in befürwortet der djb, eine bundesweite, die Unabhängigkeit fördernde Spezialzuständigkeit eines einzigen Oberverwaltungsge-richts festzulegen.\r\n3. Statistik\r\nDer djb fordert, dass der Anteil der an den obersten Bundesgerichten tätigen Richterinnen jährlich ver-öffentlicht wird. Darüber hinaus sind die Wahlergebnisse und die Veränderung des Richterinnenanteils an den obersten Bundesgerichten in den Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (§ 39 BGleiG) auf-zunehmen.\r\n4. Landesjustiz im Blick\r\nDer djb weist darauf hin, dass die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen bei den Wahlen zu den obersten Bundesgerichten diskriminierungsfreie Beförderungsentscheidungen und Frauenförderung in der Justiz der Länder erfordert. Der djb setzt sich daher auch in den Ländern dafür ein, dass\r\n•\tAnforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter gesetzlich festgeschrieben,\r\n•\tdienstliche Beurteilungen auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und einer nachvollziehba-ren Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit erstellt,\r\n•\tPräsidialrichtertätigkeiten und Erprobungsstellen nach Durchführung von Interessenbekun-dungsverfahren / Ausschreibungen und auch an Teilzeitbeschäftigte vergeben werden,\r\n•\tBeurteilungspersonen durch Aus- und Fortbildungen fortlaufend qualifiziert,\r\n•\tBeurteilungskriterien regelmäßig evaluiert und\r\n•\tBeurteilungs- und Beförderungsstatistiken veröffentlicht werden.\r\n\r\n\r\nUrsula Matthiessen-Kreuder\r\nPräsidentin\r\nDr. Stefanie Killinger, LL.M. \r\nVorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019771","regulatoryProjectTitle":"Durchsetzung einer geschlechtergerechten Bestenauslese im öffentlichen Dienst","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/b6/618582/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240055.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Inhalt\r\nA.\tEinleitung\t1\r\nB.\tHerausforderungen\t2\r\nI.\tMängel bei der Gleichbehandlung von Frauen und Männern\t2\r\nII.\tFehlen einer sachlichen Grundlage für Gendergerechtigkeit\t4\r\n1.\tMängel im Beurteilungsverfahren\t4\r\n2.\tMängel bei den Beurteilungskriterien\t7\r\nC.\tLösungen\t10\r\nI.\tVereinheitlichung der Beurteilungsregelungen\t10\r\nII.\tSachliche Beurteilungsgrundlage zur Schaffung von Gendergerechtigkeit\t11\r\n1.\tSachlichkeit im Beurteilungsverfahren\t11\r\n2.\tSachlichkeit bei den Beurteilungskriterien\t13\r\nD.\tZusammenfassung\t14\r\n\r\n\r\n \r\nA.\tEinleitung\r\nDie neue Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zum Ziel gesetzt, mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen (Zeile 1843).  Bei allen Fortschritten sprechen die Zahlen deutlich gegen eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst. \r\nDas Statistische Bundesamt erstellt jährlich auf der Grundlage der zuletzt durch das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) geänderten Gleichstellungsstatistikverordnung   den Gleichstellungsindex zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den obersten Bundesbehörden. Diesem Gleichstellungsindex ist zu entnehmen, dass der Anteil von Frauen in Führungspositionen zum Stichtag 30. Juni 2024 nur bei 44,3 % lag. Er ist damit noch unrealistisch weit von dem in § 1 Abs. 2 S. 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) gesetzten Ziel entfernt, die „gleichberechtigte Teilhabe“ von Frauen und Männern bis Ende 2025 zu erreichen. Diese „gleichberechtigte Teilhabe“ kann nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGleiG angenommen werden, sobald „Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden“. Hierfür stehen die Chancen auch deshalb gering, weil das Statistische Bundesamt in seinem im Jahr 2025 veröffentlichten Gleichstellungsindex „nur wenig Fortschritt“ im Vergleich zum Vorjahr feststellt. \r\nDie festzustellende Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen lässt sich auch nicht mit einem geringeren Anteil von Frauen im höheren Dienst allgemein erklären, denn nur beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) liegt der Anteil von Frauen und Männern im höheren Dienst mit dem der beiden Geschlechter in Führungspositionen gleichauf und nur bei den relativ kleinen Behörden der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesrat liegt der Anteil der Frauen in Führungspositionen sogar über dem der Frauen im höheren Dienst insgesamt. Ansonsten überwiegt der Anteil der Männer in Führungspositionen im Verhältnis zu ihrem Anteil im höheren Dienst und liegt oftmals sogar eklatant über dem entsprechenden Verhältnis für Frauen. \r\nIm direkten Zusammenhang mit dem Ziel, mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen, beschränkt sich der Koalitionsvertrag auf die Nennung von Aspekten der Vereinbarkeit von Beruf und Care-Verpflichtungen, „flexiblere Arbeitszeitmodelle, bessere Möglichkeiten für Führen in Teilzeit“. Vielleicht können sich Frauen im öffentlichen Dienst auch mitgemeint fühlen, wenn sich die Bundesregierung noch etwas allgemein „eine bessere Abbildung der Vielfalt unserer Gesellschaft in der öffentlichen Verwaltung“ als Ziel gesetzt hat.  Damit Frauen in Führungspositionen gelangen, werden derartige Maßnahmen allerdings nicht ausreichen. Das gilt auch für die Förderung von Führen in Teilzeit, zu dem das BMFSFJ bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen vielbeachteten Handlungsleitfaden  herausgebracht hat. Denn Geschlechtergerechtigkeit muss ab Beginn der Laufbahn bestehen und darf nicht erst beim Sprung in die Führungsposition einsetzen. \r\nAusgehend von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bleibt es bei allen berechtigten Begleitmaßnahmen dabei, dass entscheidend für das berufliche Fortkommen von Beamt*innen die dienstliche Beurteilung ist.  So wichtig die dienstliche Beurteilung ist, so offen ist sie für subjektive Bewertungen bis hin zur Manipulation. Während sich schriftliche Prüfungen anonymisiert durchführen lassen, geht es bei der Beurteilung von Leistung und Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 GG gerade darum, dass eine beurteilende Person sich zu einer ihr persönlich bekannten Person äußert. Entsprechend können Vorurteile, persönliche Motivationen und andere sachfremde Faktoren die dienstliche Beurteilung beeinflussen. Kernanliegen für Chancengleichheit von Frauen und Männern müssen im Beurteilungswesen also Gleichbehandlung und Transparenz sowie sachgerechte Beurteilungsverfahren und -kriterien sein. \r\nDieses Policy Paper untersucht zunächst (unter B), an welchen Voraussetzungen für eine geschlechtergerechte Beurteilungspraxis es fehlt. In einem weiteren Teil (unter C) werden dann Lösungsansätze zur Beseitigung der beschriebenen Defizite unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Koalitionsvertrags ausgelotet, bevor das Ergebnis (unter D) zusammengefasst wird. Damit will der djb der Bundesregierung praktische Vorschläge unterbreiten und einen Beitrag zum Diskurs im Parlament und im außerparlamentarischen Raum zur Umsetzung eines geschlechtergerechten Beurteilungswesens leisten. \r\nB.\tHerausforderungen\r\nI.\tMängel bei der Gleichbehandlung von Frauen und Männern\r\nVoraussetzung für jede Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, und damit auch für die von Frauen und Männern, ist, dass auf vergleichbare Fälle die gleichen Standards angewandt werden. Was wie eine juristische Binsenweisheit klingt, berührt ein grundsätzliches Problem des Beurteilungswesens. Es gelten nämlich schon auf Bundesebene eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, von Ländern und Kommunen ganz zu schweigen. Auf der Grundlage des Ressortprinzips nach Art. 65 S. 2 GG haben alle Ministerien ihre eigenen Beurteilungsrichtlinien gegeben, denn die Bundesressorts sind interessiert, „sich Gestaltungsspielräume auf Ressortebene zu erhalten“.  Innerhalb der Geschäftsbereiche gibt es darüber hinaus noch behördenspezifische Beurteilungsrichtlinien. Da sämtliche dieser Richtlinien auf der Grundlage der §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)  als behördeninternes Recht erlassen werden,  müssen sie – anders als Rechtsnormen – nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. \r\nDiese mangelnde Transparenz der Beurteilungssysteme steht einer Vergleichbarkeit zwischen den Anwendungsbereichen der Beurteilungsrichtlinien und damit einer Gleichbehandlung schon ganz grundsätzlich entgegen, da schlicht die nötigen Informationen über die Maßstäbe für einen Vergleich fehlen. So stand zum Beispiel für dieses Policy Paper nur eine veröffentlichte Beurteilungsrichtlinie zur Verfügung, die auf der Webseite von „FragDenStaat“ zu finden war.  Ansonsten haben sich die Autorinnen auf eine Reihe von Richtlinien und ihre Anlagen gestützt, die dem djb aus anderer Befassung bekannt, aber nicht öffentlich zugänglich sind.\r\nWo konkrete dienstliche Beurteilungen zum Vergleich vorliegen, scheitert eine Vergleichbarkeit meist schon daran, dass die verschiedenen Beurteilungsrichtlinien nutzen nämlich unterschiedliche Beurteilungsskalen. Zu den komplexeren Benotungsskalen dürfte folgende Regelung gehören: „Für die Bewertung stehen die Notenstufen A1 bis A4, X1 und X2 sowie B und C zur Verfügung.“ Alternative Lösungen mit Buchstaben von A bis F (mit A als Bestnote) oder Nummern von 1 bis 6 (mit 6 als Bestnote) für die Leistungsbewertung kommen sogar innerhalb eines Geschäftsbereichs vor.  Dem Einfallsreichtum an Buchstaben- und Nummernsystemen sind keine Grenzen gesetzt. \r\nAußerdem ist die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen dadurch erschwert, dass es unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte gibt. Auf Länderebene wird sogar innerhalb eines Beurteilungssystems auf Regelbeurteilungen völlig verzichtet,  oder es werden dem Worte nach Regelbeurteilungen vorgesehen, deren Beurteilungsrhythmus sich allerdings individuell (etwa nach Einstellungsdatum) bestimmt, so dass Beamt*innen nach einem persönlichen Regelrhythmus beurteilt werden, der mit dem ihrer Kolleg*innen nicht übereinstimmt.  \r\nZusätzlich zur unübersichtlichen Vielzahl von Beurteilungssystemen steht auch eine entsprechende Variantenbreite an Beurteilungskriterien einem transparenten, geschlechtergerechten Beurteilungswesen entgegen. Oftmals ist unklar, ob abweichende Begriffe doch vielleicht dasselbe bedeuten sollen, etwa bei den Kriterien Arbeitsverhalten und Leistungsverhalten, Arbeitsqualität und Arbeitsweise, soziales Verhalten und soziale Kompetenzen. Jedenfalls liegt es nahe, dass unterschiedliche Begriffe auch unterschiedlich ausgelegt werden und damit einer Vergleichbarkeit der auf diesen Beurteilungsregelungen erstellten dienstlichen Beurteilungen im Wege stehen. \r\nGleichbehandlung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst oder auch nur in der Bundesverwaltung lässt sich auch dann nicht ohne weiteres herstellen, wenn man die Möglichkeit von Ressortwechseln außer Acht lässt, obwohl die neue Bundesregierung solche Flexibilität eigentlich stärker nutzen will  und obwohl Ressortwechsel tatsächlich keine Seltenheit sind. Beschränkt man sich in der Betrachtung also auf den Anwendungsbereich einer einzelnen Beurteilungsrichtlinie, so ist eine Gleichbehandlung bereits förmlich in Frage gestellt, wenn zur Einhaltung von Richtwerten keine angemessenen Vergleichsgruppen gebildet werden können. So können zum Beispiel kleine Behörden mit nur wenigen Beamten keine ausreichend großen Vergleichsgruppen für die einzelnen Statusämter herstellen. Wann eine solche Gefahr der mangelnden Größe einer Vergleichsgruppe besteht, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Jahr 2005 schon einmal eine Vergleichsgruppenbildung für nicht groß genug befunden.  Im Jahr 2017 hat es dann aber betont, die Mindestgröße einer Vergleichsgruppe lasse sich „nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Fall beantworten“.  Das Problem der Vergleichsgruppenbildung hat das Bundesverwaltungsgericht in derselben Entscheidung aus dem Jahr 2017 weiter verkompliziert, indem es betonte, die Vergleichsgruppe müsse auf eine für den „einzelnen Beurteiler [...] überschaubare Gruppe bezogen“ sein.  Selbst wenn man wechselnde Personalausstattungen unberücksichtigt lässt, ist es also schwierig zu gewährleisten, dass die Vergleichsgruppe in einem Statusamt zugleich groß genug ist, um einen Vergleich zu ermöglichen, und nicht zu groß ist, um für die beurteilende Person unübersichtlich zu sein. \r\nEs ist daher oftmals – etwa wegen der Unterschiede zwischen Beurteilungssystemen, wegen zu kleiner oder für einen einzelnen Beurteilenden zu unübersichtlich großer Vergleichsgruppen – auch bei bestem Willen der Beurteilenden fragwürdig, ob Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen überhaupt hergestellt werden kann. Damit ist eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern grundsätzlich in Frage gestellt.\r\nII.\tFehlen einer sachlichen Grundlage für Gendergerechtigkeit\r\nSoweit die meist unbekannten Beurteilungsrichtlinien der Bundesverwaltung überhaupt verallgemeinernd untersucht werden können, spricht einiges dafür, dass sie aus verschiedenen Gründen männliche Beamt*innen bevorzugen. Dies ist sowohl am Beurteilungsverfahren als auch an den Beurteilungskriterien zu erkennen. \r\n1.\tMängel im Beurteilungsverfahren\r\nZur Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs als Voraussetzung für Geschlechtergerechtigkeit sehen die Beurteilungsrichtlinien zwar regelmäßig sogenannte Maßstäbe- oder/und Beurteilerkonferenzen vor. Doch diese Konferenzen finden in der Bundesverwaltung meist  vor der Durchführung eines Regelbeurteilungsdurchgangs statt und bestehen dann in einer rein abstrakten Einführung in die Anwendung der Beurteilungskriterien. Im besten Fall kann die Beurteilerkonferenz wegen der Vielzahl der zu Beurteilenden im Zweifel nicht mehr leisten als die Vergabe von Höchstbewertungen unter einen Erklärungsvorbehalt zu stellen. \r\nDass die Beurteilungskriterien dann auch tatsächlich von den Beurteilenden einheitlich angewandt werden, soll durch Vorgesetzte der Beurteilenden gewährleistet werden. So ist vorgesehen, dass Vorgesetzte der Beurteilenden oder der Verfassenden von Beurteilungsbeiträgen die dienstliche Beurteilung ändern oder bestätigen, um einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab herzustellen. Für die Personen in den Hierarchiestufen werden dabei je nach Sprachgebrauch der Beurteilungsrichtlinie unterschiedliche Bezeichnungen verwendet: Erst-, Zwischen- und Endbeurteiler*innen oder Erst-, Zweit- und Drittbeurteiler*innen oder Berichterstatter*in, Mitbeurteiler*in und Beurteiler*in. Unabhängig von den verwendeten Bezeichnungen geht dieses Verfahren von der unrealistischen Annahme aus, dass hierarchisch höherstehenden Personen Befähigung und Leistungen aller ihnen unterstehenden Personen gleichermaßen beurteilen können. Dabei kann man bezweifeln, ob sie die Befähigung und Leistungen dieser ihnen oftmals kaum bekannte Personen angemessen beurteilen sowie mit den anderen derselben Vergütungsgruppe vergleichen können, um einen einheitlichen Beurteilungsstandard herbeizuführen. Auch dieses System kann letztlich nicht mehr leisten als Ausschläge im Querschnitt der Beurteilungen nach oben bei besonders großzügigen Beurteiler*innen oder nach unten bei besonders strengen Beurteiler*innen einzufangen. \r\nInsbesondere bei den Endbeurteilenden ist darüber hinaus auch fraglich, ob sie überhaupt fachlich qualifiziert sind, Befähigung und Leistungen von Verwaltungsbeamt*innen zu beurteilen, soweit sie nämlich selbst ihre Funktion nicht auf Grund eines verpflichtenden Auswahlverfahrens, etwa nach § 8 BBG, erlangt haben, sondern als politische Beamt*innen eingesetzt wurden. In ihrer Funktion als (End-)Beurteilende können politische Beamt*innen mittels ihrer Beurteilungspraxis bewirken, dass eine konkrete politische Linie oder wenigstens eine gewisse politische Wendigkeit zur Voraussetzung für berufliches Vorwärtskommen werden. Eine solche Beurteilungspraxis stellt das Neutralitätsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Berufsbeamtentum die „ihm vom Grundgesetz zugewiesene Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern“.  \r\nDie Rolle politischer Beamt*innen im Beurteilungswesen wirkt sich auch konkret auf die Aufstiegschancen von Frauen aus. So überrascht nicht, was ZEIT online als die „Hans-Bremse“ beschrieben hat. Nach der Auswertung von ZEIT online im Jahr 2019 gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in beamteter Staatssekretärsfunktion mehr Personen mit dem Vornamen Hans als es Frauen gab. Aus dem deutlichen Übergewicht von Männern in Staatssekretärsfunktion leiten die Autor*innen des Artikels die Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen der Verwaltung ab. Sie zeigen auf, dass im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Positionen von beamteten Staatssekretär*innen bis zum Jahr 2009 nur in Ausnahmefällen mit Frauen besetzt wurden und dieser Frauenanteil seither auch die Schwelle von 25 % der zu besetzenden Stellen nicht überschritten hat. \r\nWie sich eine solche Besetzungspolitik auf die Besetzung von Führungspositionen auswirkt, legt ein Blick auf das Ressort des Bundesfinanzministeriums in den 20 Jahren von 1999 bis 2018 nahe. Im betrachteten Zeitraum waren in dem Ressort, in dem ja angeblich der Geist der schwäbischen Hausfrau herrscht, nur Männer als Staatssekretäre tätig und der Anteil der Frauen an den Abteilungsleitungen lag im Schnitt bei einer von durchschnittlich neun Abteilungen. Von allen zu vergebenden Leitungsfunktionen im Bundesfinanzministerium wurden 135 mit Männern und 18 mit Frauen besetzt.  Zu solcher extremen Überzahl von Männern wird traditionell  eingewandt, es fehle eben noch an qualifiziertem weiblichem Nachwuchs. Um dieses Argument auf seine Stichhaltigkeit zu prüfen, erhebt das Statistische Bundesamt im Gleichstellungindex auch Zahlen zum Anteil von Frauen an der gesamten Belegschaft von Behörden und speziell im höheren Dienst. Diese Zahlen zeigen deutlich auf, dass das Reservoir an Frauen im höheren Dienst noch lange nicht für Führungspositionen ausgeschöpft ist.  \r\nOb man eine ähnliche Gefahr der Einflussnahme zum Nachteil von Frauen, wie sie ZEIT online bei Staatssekretärsfunktionen beobachtet hat, auch bei anderen, politisch besetzten Führungspositionen, wie etwa die Leitungen des Kommunikationsbereichs eines Ministeriums, annehmen kann, ist noch nicht untersucht worden. Abgesehen von der auch in diesen Fällen anzunehmenden Gefahr für ein politisch neutrales, allein Recht und Gesetz verpflichtetes Beamtentum, ist hier aus der Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit von Interesse, ob sich das Beurteilungsverfahren allgemein zum Nachteil von Frauen auswirken kann.\r\nSo klar strukturiert das in der Bundesverwaltung praktizierte Beurteilungsverfahren wirkt, fehlt ihm doch auffällig ein Element, das Frauen in Hierarchien vermissen: der Diskurs.  In den meisten der hier aus verschiedenen Geschäftsbereichen der Bundesverwaltung bekannten Beurteilungsrichtlinien ist zwar vorgesehen, dass die erstbeurteilende Person bzw. die Person, die einen Beurteilungsbeitrag zu entwerfen hat, vor der Beurteilungserstellung ein Gespräch mit der zu beurteilenden Person führt.  In diesem Gespräch geht es allerdings nur um die darzustellenden Aufgaben und gegebenenfalls besonderen Herausforderungen im Beurteilungszeitraum. Über die für die dienstliche Beurteilung zu berücksichtigenden Leistungen braucht in diesen Fällen weder in dem Gespräch vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung noch im Laufe des zu betrachtenden, vorangegangenen Beurteilungszeitraums gesprochen zu werden. Dieses Nichtvorsehen von Diskurs kann für die zu beurteilende Person zu einer Überraschung hinsichtlich des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung führen. Sie kann außerdem mögliche Leistungsschwächen mangels Diskurses auch nicht abstellen. Diese fehlende Auseinandersetzung im Gespräch ist also nicht nur befremdlich für Frauen, sondern widerspricht auch dem öffentlichen Interesse an Leistungserbringung nach Art. 33 Abs. 2 GG. \r\nAuch zwischen den beurteilenden Personen der verschiedenen Hierarchiestufen fehlt es an der Verpflichtung zum Diskurs. Die Beurteilungsrichtlinien verlangen keinen Austausch zur Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung. Es ist daher fragwürdig, ob die verschiedenen mit der dienstlichen Beurteilung derselben Person betrauten Personen jeweils von einer hinreichenden und angemessen überprüften Tatsachengrundlage ausgehen.  Das übliche Beurteilungssystem unterstellt offenbar überlegene Urteilsfähigkeit auf der höheren Hierarchiestufe. Mit dieser Vereinzelung der jeweils an einer dienstlichen Beurteilung mitwirkenden Person, die sich für ihre Wertungen nicht erklären muss, ist das Beurteilungswesen offen für sachfremde Erwägungen und sogar für bewusste Manipulation. Diese Gefahren stellen die Sachgerechtigkeit der dienstlichen Beurteilungen an sich in Frage. \r\nZusammenfassend kann man das Beurteilungsverfahren als paternalistisch beschreiben – es ist intransparent und in Teilen  bevormundend. Diese Kombination von Charakteristika lässt sich aus den überkommenen Vorstellungen des besonderen Gewaltverhältnisses erklären, die unserer Grundrechtsordnung nicht entsprechen. Die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis war schon zur Zeit ihrer Entstehung Ende des 19. Jahrhunderts eher eine soziologische Beobachtung als eine aus Rechtsgrundsätzen ableitbare Theorie. Sie wurde üblicherweise auf Strafgefangene, Schüler*innen und Beamt*innen angewandt, die nach dieser Lehre unter Verlust gewisser Freiheitsrechte in ein Gehorsamsverhältnis eingebunden sind. Nur die Beamt*innen traten freiwillig in das sie betreffende Gewaltverhältnis ein. Der Staatsrechtler Paul Laband, der den Begriff des besonderen Gewaltverhältnisses prägte, verglich den Eintritt in das Beamtenverhältnis mit einer Unterwerfung unter „väterliche Gewalt“. In diesem Verhältnis unterwarf sich der (damals noch rein männlich zu denkende) Beamte einer „besonderen Gehorsams-, Treue- und Dienstpflicht“, um „Schutz“ (wovor auch immer) und Diensteinkommen gewährt zu bekommen.  Die Vorstellung von einem besonderen Gewaltverhältnis erfolgreich in Frage zu stellen, bedurfte es eines Strafgefangenen, der sich aus dem für ihn sehr unausgewogenen Gewaltverhältnis zu befreien suchte, indem er das Grundrecht auf Briefgeheimnis für sich in Anspruch nahm. Im Strafgefangenen-Urteil von 1972 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass auch Personen in Sonderrechtsverhältnissen die Grundrechte prinzipiell zustehen. Die Grundrechte dürfen in solchen Rechtsverhältnissen nur durch Gesetz eingeschränkt werden und zwar auch nur so weit, wie der Zweck des betreffenden Sonderrechtsverhältnisses dieses erfordert.   Dieses Urteil führte zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes im Jahr 1977 und wirkte sich auch auf die Rechtsstellung von Heimkindern und Schüler*innen aus. Im Bereich des Beamtenrechts bediente sich allerdings noch 16 Jahre nach dem Strafgefangenenurteil des Bundesverfassungsgerichts der einflussreiche Beamtenrechtlicher Walter Wiese  des Vokabulars des besonderen Gewaltverhältnisses, wenn er etwa schrieb: „Niemand ist gezwungen, ein derartiges Amt zu übernehmen. [...] Hat ein Bürger von Freiheit und Recht in diesem Sinne Gebrauch gemacht, dann hat er in gleichem Maße seine grundrechtliche Ausgangsposition verbraucht; er darf nunmehr seine ursprünglichen Freiheiten nicht mehr gegen den neuen Status ausspielen“. Zur Veranschaulichung zitierte er eine sehr männliche Sichtweise auf die Rechtsposition einer verbeamteten Person: „Man kann nicht Ehemann unter Vorbehalt der Rechte des Junggesellen sein“.  \r\nEin Beispiel, dass eine verbeamtete Person in der Ausübung ihres Dienstes im Vergleich zu anderen Staatsbürger*innen weniger geschützt ist, findet sich auch noch im Strafgesetzbuch, wo § 193 StGB regelt: „Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile vonseiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“ Wer sich verbeamten lässt, begibt sich also in gewissem Umfang eines Rechtsschutzes vor strafbarer Handlung, der außerhalb dieses besonderen Raums anderen Bürgern gewährt wird.  Selbst in dem unbestreitbaren Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn lässt die Wortwahl eine ungehemmte Verfügungsmacht über Beamt*innen vermuten, etwa wenn nicht aktiv von Aufgabenwahrnehmung, sondern passiv, wie bei einem Gegenstand, von „Verwendung“ die Rede ist.  \r\nManche hergebrachten Vorstellungen vom Beamtentum wirken sich damit auf das Beurteilungsverfahren in einer Weise aus, die verbeamtete Personen in eine passive oder bestenfalls reagierende, jedenfalls einem fest gefügten System unterworfene Rolle zwingen, ohne dass ihre Gestaltungsfähigkeit gefragt wäre. Diese Vorgehensweise, die einen Austausch über Erkenntnisgrundlagen und Erwartungshaltungen zur Leistungserbringung nicht vorsieht und einen für Frauen vorzugswürdigen Diskurs nicht ermöglicht, wirkt sich auch auf die Anwendung der Beurteilungskriterien aus.\r\n2.\tMängel bei den Beurteilungskriterien\r\nUnabhängig von den formellen Schwierigkeiten bei der dienstlichen Beurteilung sind auch die konkreten Beurteilungskriterien zum Teil ungeeignet, Geschlechtergerechtigkeit zu gewährleisten. So hat die nach Art. 23 Abs. 3 Führungspositionengesetz (FüPoG) vorgesehene Evaluation ganz allgemein ergeben, dass je größer die Zahl der Beurteilungskriterien, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit für eine Anwendung zum Nachteil von Frauen. Hintergrund ist, dass eine sehr kleinteilige Betrachtung von Leistungskriterien leichter zu einem bei der Beförderungsentscheidung maßgeblichen Vorsprung der Wunschbewerberin oder des Wunschbewerbers bei gleicher Endnote mit Konkurrent*innen führt. Die Bundesregierung hat dementsprechend im Jahr 2020 für sich anerkannt zu prüfen, wie die Ausdifferenzierung der Beurteilungskriterien begrenzt werden kann.  \r\nDie Diversifizierung von Leistungskriterien führt tendenziell zu einer Fixierung auf einzelne Aspekte der Leistungserbringung, die oft von zweitrangiger Bedeutung sind. Die wenigsten Beurteilungsverordnungen gehen von der Gewichtung von Kriterien aus. Das führt dazu, dass ein Kriterium wie das mündliche Ausdrucksvermögen gleichrangig etwa mit Fachkenntnissen bewertet wird. Andere Kriterien wiederum geben Raum, immer wieder dieselbe Leistung zu bewerten; typischerweise geschieht das bei Kriterien wie Entschlusskraft, Arbeitsplanung und Belastbarkeit, sich sich anhand der reinen Arbeitsmenge bemessen lassen. Damit wird ein Aspekt der Leistung, der von Beamt*innen ohne Care-Aufgaben leichter zu erfüllen ist, auf gleich drei Kriterien verteilt und bekommt damit ein erhöhtes Gewicht. In einem solchen System gerät im Übrigen eine überblicksartige Wertung – und damit Würdigung – aus dem Blick, ob die beurteilte Person selbständig Verantwortung übernimmt, etwa durch strategisches Vorgehen und das Berücksichtigen von Zusammenhängen und Folgen des Verwaltungshandelns. \r\nDie Konzentration auf kontrollierbare Einzelaspekte, die viele Beurteilungsrichtlinien auszeichnet, spiegelt das Interesse an einer paternalistischen Kontrolle wider. Die beurteilte Person wird als überprüfbar und reaktiv, nicht als gestaltend wahrgenommen und entsprechend auf fehlerfreie Ausführung von Weisungen geprüft, anstatt in der Gestaltung ihres Verantwortungsbereichs wahrgenommen und gewürdigt zu werden. Dass die beurteilte Person Zusammenhänge berücksichtigt und Folgebetrachtungen anstellt – kurz, Verantwortung übernimmt – findet keine oder allenfalls beiläufige Beachtung. Zwischenmenschliche Teamfähigkeit und inhaltliche Priorisierungsfähigkeit können mit dem Perfektionsanspruch, den andere Kriterien (bis hin zum sprachlichen Ausdruck) voraussetzen, nicht abgebildet werden. Im Ergebnis verhindern die Wertungen von Beurteilungssystemen innovative Lösungsansätze, die sich die neue Bundesregierung gerade wünscht, und verfestigen Vorstellungen von Herrschaft und Hierarchie, in denen Frauen sich tendenziell weniger gut zurechtfinden. \r\nEin Beispiel für eine paternalistische Sichtweise ist die Bedeutung, die manche Beurteilungsregelungen der „Delegation“ zumessen. Abstrakt gesehen geht es bei diesem Leistungskriterium um die Festlegung von Zuständigkeiten. Man könnte also theoretisch auch von der „Festlegung von klaren Zuständigkeiten im Verantwortungsbereich“ sprechen. Solche Festlegungen von Zuständigkeiten sollten Ergebnis eines möglicherweise umfangreichen Entscheidungsprozesses sein, bei dem sich die vorgesetzte Person mit den Auswirkungen der aktuellen Aufgabenverteilung auseinandersetzt und an dem die Mitarbeitenden durchaus beteiligt sein können, etwa indem sie den Arbeitsanfall in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich beschreiben. In der Praxis wird „Delegation“ dagegen meist nicht so komplex in ihren Wechselwirkungen betrachtet, sondern als Machtinstrument zur Übertragung einzelner Aufgaben benutzt. Im Ergebnis solcher Praxis fühlen sich Mitarbeitende oftmals unvorhersehbaren Aufgabenübertragungen ausgeliefert und durch eine Vielzahl von zum Teil überraschenden Delegationen verunsichert. Jedenfalls lässt sich feststellen, dass je mehr Delegierungsentscheidungen eine Führungskraft trifft, umso mehr dafür spricht, dass sie keine klaren Zuständigkeiten festgelegt hat, keine transparente Strategie verfolgt und willkürlich vorgeht. Häufiges Delegieren kann damit durchaus ein Zeichen für schlechte Leistungen einer Führungskraft und ein äußerst fragwürdiges Beurteilungskriterium.\r\nSogar solche Regelungen sind nicht per se gleichstellungsfreundlich, nach denen spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben und in der sozialen Arbeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Bewertung der Eignung und Befähigung zu berücksichtigen sind, soweit diese Fähigkeiten für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.  Solche Regelungen mögen vordergründig gleichstellungsfreundlich sein, sind aber in der Praxis bislang kaum anwendbar. Der Dienstherr darf nach familiären Umständen nämlich nicht fragen, die Beurteilerin oder der Beurteiler erfahren von\r\nbesonderen Leistungen oder Lasten also nur zufällig oder wenn die Bewerber*innen ihre durch Pflege- und Familienaufgaben erworbene besondere Qualifikation für den konkreten Arbeitsplatz selbst darstellen, was sich schlecht objektivieren lässt. Zugleich können nahezu beliebig Fähigkeiten zugeschrieben werden. Das Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst - FüPoG I -– weist auf den problematischen Gehalt derartiger Regelungen ausführlich hin und nennt als Beispiel einen „stets berufstätigen Vater von drei Kindern“, dem „ein besonderes Organisationstalent zugeschrieben werden [kann], mit der Folge, dass er sich gegen eine weibliche Konkurrentin durchsetzt“. Schließlich ist schwer zu greifen, bei welchen Tätigkeiten die Fähigkeiten von Bedeutung sein können. Um gleichwohl beurteilungsrelevante Erfahrungen und Qualifikationen aus Care-Arbeit oder Ehrenamt  diskriminierungsfrei berücksichtigen zu können, sind Kriterien und Verfahren erforderlich. An diesen fehlt es, soweit ersichtlich, bislang. \r\nSelbst wenn die Befähigungs- und Leistungskriterien zahlenmäßig überschaubar und sinnvoll ausgewählt sind, stecken noch einige Gefahren für das geschlechtergerechte Beurteilen in der Anwendung der Kriterien. Ein klassischer Beurteilungsfehler liegt im sogenannten Ähnlichkeitseffekt. In den so bezeichneten Fällen „werden Personen, die der Beurteilerin oder dem Beurteiler ähnlich sind, von ihr oder ihm besser eingeschätzt“.  Die Vorstellung, wie eine leistungsstarke Person zu sein hat, wird auf diese Weise aus den tatsächlichen, meist männlich geprägten Gegebenheiten abgeleitet und nicht – wie es sein sollte – aus ergebnisorientierten Erwägungen, die eine Diversität an Arbeitsstilen zulassen. \r\nAndere Effekte, die einer möglichst objektiven Herangehensweise an die dienstliche Beurteilung einer Person entgegenstehen, sind zum Beispiel der Hierarchie-Effekt, nach dem Mitarbeitende in höheren Funktionsgruppen per se besser eingeschätzt werden, der Exzellenz-Effekt, nach dem Männer eher als exzellent eingestuft werden als Frauen, der für Frauen offensichtlich besonders relevante Teilzeit-Effekt, der dazu führt, dass Mitarbeitende in Teilzeit als weniger leistungsfähig eingeschätzt werden, und der Eltern-Effekt, nach dem Väter besser eingeschätzt werden als Mütter und Frauen ohne Kinder besser als Mütter. Frey hat diese und weitere Effekte den üblichen Leistungsmerkmalen aus Beurteilungsrichtlinien zugeordnet und damit für die Auswirkungen eines gender-bias sensibilisiert. \r\nÄhnlich abträglich für ein geschlechtergerechtes Beurteilungswesen wie die skizzierten abstrakten Effekte sind konkrete, männlich attribuierte Eigenschaften bzw. Erwartungen. Hierzu zählen anerkanntermaßen Durchsetzungsfähigkeit und Engagement. Auch Identifikation mit der Aufgabe und „termingerechtes bzw. sorgfältiges Arbeiten“ assoziieren diffuse Vorstellungen von umfassender zeitlicher Verfügbarkeit und leistungsbezogenen Präsentismus, die eher Männern zugeschrieben werden.  Lorse schlägt daher als „weitere[n] Baustein auf dem Weg zur geschlechtsindifferenten dienstlichen Beurteilung“ vor, die Leistung verstärkt unter dem Aspekt eines eindeutigen Aufgaben- und Ergebnisbezugs („output orientiert“) zu bewerten“.  Dieser Aspekt sollte dann aber auch nur einmal bewertet werden und nicht versteckt in unterschiedlichen Kriterien. \r\n\r\nUnabhängig davon, von welchem Anwendungsfehler die größte Gefahr für eine geschlechtergerechte dienstliche Beurteilung ausgeht, steht der Anwendung von Beurteilungskriterien oftmals ganz grundsätzlich das Interesse der vorgesetzten Person entgegen, allenfalls Mitarbeitenden eine Laufbahn im öffentlichen Dienst zu ermöglichen, die höchstens so leistungsstark wie sie selbst sind und nach Möglichkeit niemanden, der auf eine andere Weise erfolgreich ist. So verhindert die beurteilende Person, bewusst oder unterbewusst, dass sich ihre eigenen Schwächen zeigen. Diese Tendenz beeinträchtigt die Leistungsqualität in der Verwaltung. Eine solche Entwicklung verstärkt die bereits bestehenden Nachteile für Frauen. \r\nC.\tLösungen \r\nDie festgestellten Mängel tragen ihre Behebung oftmals schon in sich, nach dem Motto „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“. Hinzu kommt, dass angesichts der Vielfalt an Beurteilungssystemen positive Ansätze für ein geschlechtergerechtes Beurteilungswesen oftmals schon in einzelnen Bundesressorts oder Landesverwaltungen praktiziert werden. Lösungen sind also realistisch erreichbar.\r\nI.\tVereinheitlichung der Beurteilungsregelungen \r\nDie erste Hürde auf dem Weg zum geschlechtergerechten Beurteilen dürfte darin bestehen, statt der bisherigen Intransparenz und Zersplitterung einer Vielzahl von Beurteilungssystemen auf Bundesebene zu einer Vereinheitlichung zu kommen. Idealerweise sollte es nur eine Beurteilungsrichtlinie für die gesamte Bundesverwaltung (bzw. jeweilige Landesverwaltung) geben. Dies ist auch Ziel der neuen Bundesregierung. In ihrem Koalitionsvertrags „Verantwortung für Deutschland“ setzt sich die neue Bundesregierung das Ziel „einheitliche Beurteilungsstandards für die Bundesverwaltung“ zu schaffen.  Dies wäre auch mit dem Vorteil verbunden, dass nicht in einer Vielzahl von Beurteilungsrichtlinien, sondern nur in einer Beurteilungsrichtlinie Anpassungen vorgenommen werden müssen, wenn etwa die Rechtsprechung einen Änderungsbedarf ergibt.\r\nSchwieriger als die Bestimmung des Ziels gestaltet sich die Umsetzung, zumal die Zuständigkeit fraglich ist. Auf Bundesebene könnte das neu geschaffene Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) in Frage kommen, zumal die „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“, auf die sich der Koalitionsvertrag bezieht,  vorschlägt, dass Querschnittsaufgaben ressortübergreifend gebündelt werden.  Das BMDS wird aber offenbar nicht die mit der nötigen Kompetenz ausgestattete Dienstrechtsabteilung aus dem Bundesministerium des Innern übertragen bekommen. Unabhängig davon, welches Ressort mit der Schaffung „einheitliche[r] Beurteilungsstandards“ betraut werden soll, geht wohl auch die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag davon aus, dass „Gebündelte Service-Einheiten statt Doppelstrukturen“ zur Erreichung der angestrebten „Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts“  nötig sind. Eine zentrale Zuständigkeit lässt sich idealerweise in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) regeln. Eine solche zentrale Zuständigkeit sollte umgehend geschaffen werden, um die Voraussetzung für die Vereinheitlichung des Beurteilungswesens und damit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung zu schaffen. Gleiches ist für die Länder zu fordern. \r\n\r\nFachliche Gegenargumente gegen eine Vereinheitlichung des Beurteilungswesens vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Zersplitterung der Beurteilungsregelungen in der Bundesverwaltung sich auch mit dem Ressortprinzip nach Art 65 S. 2 GG erklären lässt, verlangt das Ressortprinzip doch keinesfalls, dass es keine ressortübergreifenden Standards geben darf. Schon in der aktuellen gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) ist in § 19 Abs. 1 S. 1 festgelegt: „In Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Bundesministerien berühren, arbeiten diese zusammen, um die Einheitlichkeit der Maßnahmen und Erklärungen der Bundesregierung zu gewährleisten.“ Außerdem dürften für ein einheitliches Beurteilungssystem (mindestens) in der Bundesverwaltung das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG und das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG sprechen. Es ist also völlig legitim, wenn der Koalitionsvertrag zum Rückbau von Bürokratie eine ressortübergreifende Zusammenarbeit anstrebt.  \r\nAuch stehen möglicherweise unterschiedliche Anforderungen in Geschäftsbereichen einer Vereinheitlichung nicht entgegen, wenn diese Vereinheitlichung gleichzeitig mit einer Reduzierung der Leistungskriterien verbunden wird, von der sogleich unter II.2 noch zu handeln sein wird. \r\nII.\tSachliche Beurteilungsgrundlage zur Schaffung von Gendergerechtigkeit\r\n1.\tSachlichkeit im Beurteilungsverfahren \r\nAnsätze zur Verbesserung von Beurteilungsverfahren müssen die festgestellten Mängel in einigen der praktizierten Beurteilungssysteme beseitigen helfen, also den politischen Einfluss zurückdrängen und mehr Diskurs zu Leistungserwartungen und Erkenntnisgrundlagen ermöglichen.\r\nDie strukturelle Abhängigkeit von politischer Einflussnahme, erinnert sei an die „Hans-Bremse“, muss verhindert werden, um Geschlechtergerechtigkeit und die Neutralität des Beamtentums zu gewährleisten. Die dienstliche Beurteilung darf nicht als Belohnung für Unterwerfung unter politischen Willen interpretiert werden können. Hierfür ist es erforderlich, Personen, die ihr Amt ohne ein Auswahlverfahren nach § 8 BBG erlangt haben, von Personalentscheidungen allgemein und von der Rolle einer beurteilenden Person im Besonderen auszuschließen. Ein solches Vorgehen wird zum Beispiel in Großbritannien praktiziert. Dort steht als oberste beurteilende Person an der Spitze des nationalen Verwaltungsapparats ein*e von Regierungswechseln unabhängige*r head of civil service. \r\nEin einheitlicher Beurteilungsstandard kann aber auch erreicht werden, ohne dass eine Person an der Spitze einer Behörde ihn herstellt. So wird in den transparent im Internet dargestellten Beurteilungssystemen in Bayern  und Baden-Württemberg  und mindestens einem, nur Eingeweihten bekannten, Bundesressort eine Kommission als neutrales Gremium betraut, um nach der Erstellung der Beurteilungsentwürfe die Einhaltung des Vergleichsmaßstabs zu gewährleisten. Der in einem solchen Gremium stattfindende Diskurs macht es wahrscheinlicher, dass sich die Entscheidungsträger um eine sachliche Erkenntnisgrundlage bemühen, dass Leistungserwartungen geklärt werden und dass Interessen einzelner Vorgesetzter ausgeglichen werden. In Baden-Württemberg schreibt die entsprechende Verwaltungsvorschrift sogar eine paritätische Besetzung der Beurteilungskommission vor.  Zur Umsetzung des diskriminierungsfreien Beurteilens auch in einer zur Versachlichung beitragenden Beurteilungskommission, die für die Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zuständig ist, empfiehlt sich die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zum geschlechtergerechten Beurteilen.  \r\nDie Probleme der Vergleichsgruppenbildung dürften auch für kleine Behörden erleichtert werden, wenn die Vereinheitlichung des Beurteilungswesens auch sie umfasst. Es gibt schon jetzt mindestens in einem Bundesressort eine Beurteilungsrichtlinie, deren Geltungsbereich den unmittelbaren Geschäftsbereich mit umfasst. Das zeigt, dass Beurteilungsrichtlinien auch ohne weiteres verschiedene Arten von Aufgaben (ministeriell und nicht-ministeriell, vollziehend, innere Verwaltung usw.) umfassen kann.\r\nUm dem Eindruck von Willkür im Zeitpunkt der Beurteilungserstellung entgegenzuwirken, sollte vorgesehen werden, dass die zu beurteilende Person von der für sie zuständigen erstbeurteilenden Person auf wahrgenommene Leistungsverschlechterungen hingewiesen wird. Hierzu gibt es in bestehenden Beurteilungsrichtlinien von Bundesministerien bereits allgemeine Festlegungen. So heißt es in einer Beurteilungsrichtlinie zur Verantwortung der Führungskräfte, sie sollten „im strukturierten Dialog während des Beurteilungszeitraumes Potenziale der Beschäftigten erkennen, Leistungs- und Entwicklungsziele aufzeigen, aber auch Leistungsschwächen oder Probleme aufgreifen, um den Beschäftigten Gelegenheit zu geben, diese auszugleichen oder zu beheben und sie dabei zu unterstützen“. Zu dieser Vorgabe heißt es ergänzend, ihre Vernachlässigung stelle „einen Führungsmangel dar und [sei] bei allen Arten von Leistungsbewertungen und Beurteilungen der Führungskräfte zu berücksichtigen.“ Nützlicher als eine solche allgemeine Aussage ist wahrscheinlich die von einem anderen Bundesressort gemachte konkrete Vorgabe, nach der Hälfte des Beurteilungszeitraums eine Zwischeneinschätzung abzugeben, an der sich die zu beurteilende Person orientieren kann. In einem solchen Gespräch kann die zu beurteilende Person leistungserschwerende Rahmenbedingungen thematisieren, so dass die Führungskraft dazu beitragen kann, diese zu beseitigen. Im Ergebnis des Gesprächs kann die zu beurteilende Person ihre Leistungen besser an Erwartungen anpassen. Auf diese Weise können Missverständnisse und womöglich sogar Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt werden, so dass womöglich sogar gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden können. Ein laufender Austausch über Leistungserwartungen und Erfüllungsvoraussetzungen für Leistungserbringung liegt im Übrigen auch im öffentlichen Interesse an der Leistungserbringung nach Art. 33 Abs. 2 GG. \r\nEine weitere Möglichkeit, mit Vorgaben zum Verfahren zu einer Versachlichung des Beurteilungswesens beizutragen und damit unterschiedlichen Formen des gender-bias vorzubeugen, besteht in einer Verstärkung der Rolle der zu beurteilenden Person. Werden Beamt*innen als mündige Staatsbürger wahrgenommen, in das Verfahren einbezogen und nicht nur als Empfänger der Wertungen von Vorgesetzten gesehen, können sie etwa zu den Erkenntnisgrundlagen der erbrachten Leistungen für die dienstliche Beurteilung beitragen. Ein solcher Vorschlag hat beim 73. Deutschen Juristentag (DJT), Abteilung „Justiz. Empfehlen sich Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz bei der Besetzung von Richterposten?“ eine Mehrheit gefunden. Dort wurde für Richterbeurteilungen beschlossen, was für Beamtenbeurteilungen erst recht Geltung finden kann, nämlich: „Eine Beurteilungsgrundlage können Berichte des oder der zu Beurteilenden über die eigenen Leistungen sein“. Jedenfalls sollen nach einem anderen Beschluss derselben Abteilung des 73. DJT „die tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen einer Beurteilung [...] in der Beurteilung offengelegt werden“.  Durch eine solche Verfahrensweise würde zur Versachlichung beigetragen und Effekten entgegengewirkt, die für Frauen nachteilig sind. Gleichzeitig erleichtert eine klare Erkenntnisgrundlage Diskussion und Entscheidung in einer Kommission.   \r\nEin Mittel zur Förderung ist auch die Regelung, Frauen bei gleicher Eignung vorzuziehen, wie es etwa § 8 Abs. 1 BGleiG vorschreibt: „Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen“. Lorse weist allerding nach, wie die Rechtsprechung Detaillierungen der Leistungsbeurteilung fordert, die schließlich den möglichen Anwendungsbereich für eine „gleiche Qualifikation“ extrem reduzieren. So hat das OVG NRW entschieden, „die Identität der Gesamtnoten [...] in den aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen“ rechtfertige „den Rückgriff auf das Hilfskriterium der Frauenförderung (noch) nicht.“ Der Leistungsgrundsatz dürfe nicht relativiert werden.  Diese Rechtsprechung zwingt zu einer Bewertung der Einzelkriterien. Es liegt nahe, dass ein Beurteilungsgleichstand bei einer Vielzahl von Beurteilungskriterien kaum jemals festzustellen ist. Nach Lorses Analyse der Rechtsprechung läuft die Frauenquote damit praktisch ins Leere.  Der Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit im Wege einer Frauenquote kann also nur durch eine Reduzierung der Beurteilungskriterien auf ein notwendiges Maß erreicht werden. \r\nAuch bei gebotenen Zweifeln an manchen Instrumenten besteht doch noch ein großes ungenutztes Potenzial zur Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit im Beurteilungswesen durch Veränderung von Verfahrensweisen. \r\n2.\tSachlichkeit bei den Beurteilungskriterien\r\nUm den beschriebenen inhaltlichen Hindernissen für ein geschlechtergerechtes Beurteilungswesen zu begegnen, ist zunächst in Auswertung des Evaluationsgutachtens zum FüPoG eine zahlenmäßige Reduzierung der Beurteilungskriterien erforderlich. Durch den damit einhergehenden höheren Abstraktionsgrad können auch Unterschiede in verschiedenen Aufgabenbereichen berücksichtigt werden, so dass die Beurteilungsrichtlinien allgemeiner anwendbar sind. \r\nMännlich attribuierte Eigenschaften (wie Durchsetzungsfähigkeit) und sekundäre Leistungen (wie mündlicher und schriftlicher Ausdruck) sollten keinen Platz mehr in Beurteilungsrichtlinien haben. Stattdessen empfiehlt es sich Ansätze zu prüfen, die die paternalistischen Strukturen der bisherigen Beurteilungspraxis aufbrechen, indem sie einen frauenfreundlicheren und gleichzeitig leistungsorientierteren Ansatz fördern. Mit einer reinen Ergebnis-Orientierung allein ist es damit allerdings nicht getan. Allein Menge der Entscheidungen und Geschwindigkeit, mit der sie erreicht werden, gewährt weder Qualität noch Verbindlichkeit oder gar eine angemessene Fehlerkultur und Evaluation des Vorgehens. Für eine verantwortliche Entscheidungskultur empfiehlt es sich daher, in jeweils der Sache angemessenem Maß die Schritte zu beachten, die für ein rechtsstaatliches Verwaltungshandeln erforderlich sind, nämlich (1) die Ermittlung des Sachverhalts, wobei von Führungskräften erwartet werden muss, dass sie proaktiv auf ihre Mitarbeitenden zugehen, um von möglichen Problemen zu erfahren, (2) die Würdigung des Sachverhalts, (3) die Entscheidungsfindung und (4) deren Umsetzung. Durch ein derartiges Eingehen auf die bewährten Schritte der Entscheidungsfindung in der Verwaltung wird statt eines Perfektionsanspruchs, der Entscheidungen oft hemmt, eine positive Kultur gefördert, die Beiträge zu Erfolgen (output) leistet. Dabei gehört das frühzeitige Erkennen von Herausforderungen ebenso zur Aufgabenerfüllung, wie die Analyse des Problems, die Entscheidungsfindung und die Umsetzung der Lösung. Wichtiger als die aus der paternalistischen Tradition stammende Aufzählung einzelner Aufgaben, die von einer höheren Hierarchiestufe übertragen werden, ist die selbständige Wahrnehmung eines umfassenden Verantwortungsbereichs. Ein derartiges auf Diskurs statt Dominanz ausgerichtetes Leistungsverständnis eröffnet Frauen, wie oben dargelegt, eher die Möglichkeit sich zu profilieren und ist, wie ebenfalls bereits hervorgehoben, auch ein Beitrag im öffentlichen Interesse der Leistungserbringung. Positiv unterstellt, entspricht es auch dem, was die neue Bundesregierung mit ihren Zielen von „Kulturwandel und moderne[r] Führung“, öffentlichen Dienst attraktiver machen und Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts meint.    \r\nD.\tZusammenfassung \r\nDer djb schlägt daher vor, gerade im Interesse von Frauen, andere Aspekte des Koalitionsvertrags für die Bestenauslese zu betrachten, als sie im Koalitionsvertrag zur Frauenförderung benannt sind. Konkret sieht der djb drei Schwerpunkte.\r\nZum Ersten bedarf es dringend einheitlicher und transparenter Beurteilungsstandards in der Bundesverwaltung als Grundlage für ein geschlechtergerechtes Beurteilungswesen. Der djb empfiehlt die Festlegung einer zentralen Zuständigkeit in der Geschäftsordnung der Bundesregierung.\r\nZum Zweiten bedarf es einer geschlechtergerechten Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens, um die Anwendung sachfremder Erwägungen zu vermeiden. Hierzu schlägt der djb den Ausschluss von Personen aus der Beurteilendenfunktion vor, die selbst ihr Amt nicht auf Grund eines Auswahlverfahrens erhalten haben. Anstelle eines mehrstufig hierarchischen Beurteilungsverfahrens, das auf einzelne Personen ausgerichtet ist, sind paritätisch besetzte Beurteilungskommissionen zu schaffen.\r\nZum Dritten ist der Katalog von Beurteilungskriterien deutlich zu reduzieren, insbesondere um männlich attribuierte Eigenschaften (wie Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit) und sekundäre Leistungen (wie mündlicher und schriftlicher Ausdruck). Stattdessen empfiehlt sich eine Kriterienstruktur, die an Verantwortungswahrnehmung statt Perfektion von Einzelergebnissen orientiert ist. \r\nFür das Fortkommen von Frauen im öffentlichen Dienst sind Gleichbehandlung und Leistungsorientierung im Beurteilungswesen fundamentale Voraussetzungen, die derzeit nicht ausreichend gewährleistet sind.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019772","regulatoryProjectTitle":"Appell für eine geschlechtergerechte Sozialstaatsreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/16/618584/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240056.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dazu gehören insbesondere die einseitige Care-Verantwortung und ökonomische Abhängigkeit von Frauen. Der Sozialstaat muss dazu beitragen, Care-Verantwortung geschlechtergerecht umzuverteilen, die Nachteile, die aus dieser Verantwortung folgen auszugleichen und die eigenständige ökonomische Absicherung von Frauen zu gewährleisten.\r\nDer djb macht die Kommission zur Sozialstaatsreform auf diesen Auftrag aufmerksam und geht davon aus, dass die Kommission Vorschläge zur Sozialstaatsreform unter Berücksichtigung des Gleichstel-lungsgebots erarbeiten wird. Die Kommission hat die Chance, mit ihren Vorschlägen einen grundlegen-den Beitrag zur Geschlechtergleichstellung im gesamten Sozialsystem zu leisten und benachteiligende Strukturen und Vorschriften zu beseitigen. Der djb regt eine umfassende, intersektionale Analyse der Reformvorschläge hinsichtlich ihrer Konsequenzen für die Gleichstellung an. \r\nDer djb bewertet bestimmte Aspekte als besonders gleichstellungsrelevant und bietet der Kommission eine einfache Checkliste zur Prüfung und Entwicklung geschlechtergerechter Reformvorschläge an. Der djb schlägt der Kommission die folgenden konkreten Maßnahmen für eine geschlechtergerechte Ausge-staltung des Sozialrechts vor. \r\n\r\nSind Fehlanreize gegen eine eigene, existenzsichernde Beschäftigung beseitigt?\r\nDie Koalition hat sich u.a. zum Ziel gesetzt, die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter zu erhöhen. Sozi-al- und Steuerrecht enthalten jedoch nach wie vor zahlreiche Regelungen, die dem Wechsel in eine exis-tenzsichernde Beschäftigung und damit einer eigenständigen finanziellen Absicherung im Lebensverlauf von Frauen entgegenwirken. \r\nBeispiele für Reformbedarf:\r\n•\tDie aktuellen Regelungen zur Einkommensanrechnung in der Existenzsicherung und zu hohe Transferentzugsraten in der Kombination mit anderen Sozialleistungen (wie Unterhaltsvor-schuss) setzen Fehlanreize. Eine Ausweitung der Beschäftigung von Alleinerziehenden, die ganz weit überwiegend Frauen sind, kann hier sogar zu Transferentzugsraten von über 100 % führen, sodass eine Erwerbssteigerung ökonomisch nicht sinnvoll wäre. Um die Transferentzugsrate zu reduzieren, sollten u.a. höhere Freibeträge für Erwerbseinkommen eingeführt werden. Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld behindert die Erwerbsintegration von Frau-en. Sie setzt Anreize, die Unterstützung für die Erwerbsintegration auf die vermeintlich leichter zu vermittelnden Personen zu konzentrieren. So erhalten insbesondere Frauen mit Care-Verantwortung geringere Integrationsunterstützung. Diese Tendenz wird durch Lücken in der Kinderbetreuung und zur Pflegeunterstützung noch verschärft, weil fehlende Plätze oder zu ge-ringere Betreuungszeiten etc. eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen. \r\n•\tMinijobs: Minijobs setzen Fehlanreize, insbesondere hinsichtlich der fehlenden sozialen Absi-cherung bei Arbeitslosigkeit und Krankheit sowie bei der Alterssicherung. Eine Sozialversiche-rungspflicht für alle Beschäftigungen vom ersten Euro an ist dringend erforderlich.\r\nAuch im Steuerecht schreiben Regelungen Rollenverteilungen mit geringer Erwerbsbeteiligung von Frauen fort und hindern ihre eigenständige, unterhaltsichernde Beschäftigung. Zu diesen gehören insbe-sondere das Ehegattensplitting, die Lohnsteuerklasse V, die unzureichende Absetzbarkeit erwerbs-bedingter Kinderbetreuungskosten und die steuerliche Privilegierung geringfügiger Beschäftigung. Auch diese gehören dringend auf den Prüfstand der Koalition.\r\nEs braucht insbesondere:\r\n•\tEntlastung unterer Einkommensgruppen durch die Einführung einer ergänzenden Steuergut-schrift für Sozialversicherungsbeiträge, die als Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden können.\r\n•\tAbschaffung des Ehegattensplittings und Ergänzung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags um eine Steuergutschrift.\r\n\r\nSind die Leistungen so gestaltet, dass sie finanzielle Abhängigkeiten vermeiden und eigenständige Leistungsansprüche bestehen?\r\nGrundsätzlich hat jede Person im deutschen Sozialsystem einen individuellen Rechtsanspruch auf die jeweilige Sozialleistung. Abgeleitete Ansprüche, wie sie das Sozialversicherungssystem etwa noch in Form der Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung kennt, finden sich im Existenz-sicherungsrecht und in den Familienleistungen nicht. Jedoch existieren Regelungen, die faktische Ab-hängigkeiten verursachen. Auch diese sind zu reformieren.\r\nBeispiele für Reformbedarf:\r\nDas Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft benachteiligt strukturell Frauen im Existenzsicherungsrecht (SGB II). Die nur schwer widerlegbare Vermutung des gegenseitigen Einstandswillens führt bei nicht verheirateten Paaren dazu, dass den hilfebedürftigen Frauen ohne entsprechenden familienrechtlichen Unterhaltsanspruch unter Verweis auf das Einkommen und Vermögen der*des Partner*innen der Zu-gang zu existenzsichernden Leistungen verwehrt wird. Damit entfallen auch die Unterstützungsleistun-gen zur Erwerbsintegration durch das Jobcenter, die gerade in der Kombination mit der Lebensunter-haltssicherung stehen sollten. Selbst wenn der Anspruch von hilfebedürftigen Frauen nicht vollständig entfällt, sondern aufgrund des Einkommens der Partner*innen nur gemindert wird, begründet dies eine ökonomische Abhängigkeit. Hierin kommt eine überkommene Vorstellung der Versorger-partner*innenschaft zum Ausdruck, die der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen entgegensteht. Frauen, und ihre Kinder in Patchworkfamilien, sind so von finanzieller Unterstützung ihres Partners ab-hängig, ohne dass ihnen ein entsprechender und rechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch zusteht. Es bedarf daher mindestens einer Rückkehr zur vertikalen Berechnungsmethode. Werden wie beim Elterngeld Bezugsgrößen, Basis- und Höchstbeträge über Jahrzehnte (!) nicht angepasst, verschärft sich die ökonomisch nachvollziehbare Tendenz, dass das Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in den Elterngeldbezug geht, also weit überwiegend Frauen. So bleibt das Einkommen des besserverdie-nenden Elternteils, um das Familienleben zu finanzieren. Auch das schafft finanzielle Abhängigkeiten und hindert die eigenständige Absicherung von Frauen über das Elterngeld. Frauen gehen deutlich län-ger als Männer in Elternzeit, mit den bekannten negativen Folgen für den späteren Erwerbszugang, den geringeren Chancen auf höhere Einkommen und beruflichen Aufstieg sowie den Nachteilen bei der Al-terssicherung. Das Elterngeld muss daher dringend dynamisiert werden.\r\n\r\nWird die Erbringung von Care-Arbeit in der Leistungsgestaltung ausreichend berück-sichtigt und werden Anreize zur paritätischen Aufteilung gegeben? \r\nFrauen und andere Personen, die Care-Arbeit leisten, sind überdurchschnittlich häufig von Armut betrof-fen und daher auch statistisch häufiger und länger im Bürgergeldbezug. Besonders betroffen sind Al-leinerziehende. Bedarfe von Betreuenden und ihren Kindern, die im Kontext dieser Care-Verantwortung bestehen, werden in den Leistungskatalogen gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebildet. \r\nZudem fehlt es in vielen Sozialleistungssystemen noch an expliziten Regelungen für Modelle, in denen Sorgeverantwortung paritätischer zwischen den Elternteilen geteilt wird. Auch fehlen Anreize, die be-nachteiligende Zuweisung der Care-Arbeit an Frauen abzubauen. \r\nUm Geschlechtergleichstellung zu unterstützen, sollten in jedem Leistungsbereich immer auch Anreize für eine paritätische Übernahme der Sorgeverantwortung gesetzt werden. Sozialgesetze dürfen nicht dazu beitragen, Paare ungewollt in ungleichen Rollenmustern festzuhalten, sondern es beiden Elterntei-len ermöglichen, Sorge- und Erwerbsarbeit nach ihren Vorstellungen zu verbinden.\r\nBeispiele für Reformbedarf:\r\n•\tIm Existenzsicherungsrecht fordert der djb seit Jahren die Anerkennung eines Mehrbedar-fes in Trennungsfamilien, da offensichtlich Mehrkosten entstehen, wenn Kinder mit ihren Eltern in zwei Haushalten leben. Die sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft gefährdet sogar durch eine lebensferne Quotelung des Kinderbedarfs die Bedarfsdeckung von Kindern und wird der Hauptsorgeverantwortung eines, oftmals weiblichen, Elternteils nicht gerecht. Dieses Elternteil muss regelmäßig für alle laufenden Kosten aufkommen, wird aber auf ei-nen rein nach der Betreuungszeit berechneten Anteil des Regelbedarfs verwiesen. Die tem-poräre Bedarfsgemeinschaft muss daher abgeschafft und ein Umgangsmehrbedarf ein-geführt werden. \r\n•\tAuch die Bedarfe von alleinerziehenden und schwangeren Studierenden werden in den Übergängen von BAföG und SGB II nicht sicher abgedeckt und die Geltendmachung ist ak-tuell unnötig kompliziert gestaltet. Das muss geändert werden.\r\n•\tDas Elterngeld setzt Fehlanreize zugunsten einer stark einseitigen Inanspruchnahme der El-terngeldmonate durch die, meist geringer verdienenden, Mütter. Väter nehmen regelmäßig entweder kein oder nur zwei Monate Elterngeld in Anspruch. Es braucht ein symmetrisches Elterngeldmodell mit gleich langen Bezugszeiten für beide Elternteile sowie zusätzlichen flexibel aufteilbaren Monaten. Zudem braucht es Anreize für eine parallele Inanspruch-nahme, insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt. Auch sollte der europa-rechtlich gebotene zweiwöchige “Partner*innenurlaub” anlässlich der Geburt endlich umgesetzt werden.\r\n•\tDie bisherige Regelung, dass ein Kinderzuschlag an die Kindergeldberechtigung gekoppelt ist und damit nur von einem Elternteil beansprucht werden kann, behindert ebenfalls paritä-tische Sorgemodelle. \r\n\r\nWird die Verschiedenheit von Frauen, insbesondere auch die besonderen Lebensla-gen migrantischer Frauen, adäquat berücksichtigt? \r\nÜber die sog. Ausländerklausel für Familienleistungen werden Familien mit Kindern aufgrund des Auf-enthaltsstatus oder der Aufenthaltsdauer vom Kindergeld, vom Kinderzuschlag, vom Elterngeld und vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. \r\nDer djb tritt dafür ein, Familienleistungen allen Familien mit Kindern, die in Deutschland leben, zu ge-währen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. \r\nAuch das Wohngeld als sozialstaatliche Leistung zur Gewährleistung des Rechts auf Wohnen muss allen Wohnenden ohne Aufenthaltsgefährdung zugänglich werden. Das Aufenthaltsrecht darf nicht länger davon abhängen, dass die Wohnkosten ohne Inanspruchnahme von Wohngeld selbst aufgebracht wer-den können. Insbesondere alleinerziehende Migrantinnen würden damit unterstützt, weil sie die hohen Mieten angesichts des Gender-Pay-Gaps, der Erziehungsverantwortung und der fehlenden Betreuungs-plätze nicht allein durch Erwerbsarbeit aufbringen können.\r\n\r\nErmöglichen Verfahren und Beratungsstrukturen allen Frauen leichten Zugang zu So-zialleistungen? \r\nGrundvoraussetzung für ein funktionierendes Sozialsystem ist, dass die Berechtigten tatsächlichen Zu-gang zu den ihnen zustehenden Leistungen haben. Die Quote der Nichtinanspruchnahme wird je nach Erhebung auf 30 – 60 % geschätzt. Gerade Alleinerziehende oder pflegende Angehörige scheitern oft an komplexen Systemen und nicht adressatengerechten Beratungsangeboten.\r\nBeispiele für Reformbedarf:\r\n•\tOb und in welcher Höhe bspw. Ansprüche nach dem SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag oder Wohngeld bestehen, lässt sich oft nur sehr zeitaufwändig klären. Auch Behörden sind in diesem Mit- und Nebeneinander der Leistungen überfordert. Gerade Alleinerziehende, die Care- und Erwerbsverantwortung tragen, haben für diesen langwierigen Klärungsprozess nicht genü-gend zeitliche Ressourcen und verzichten infolge der Komplexität auf ihnen zustehende Leis-tungen oder erhalten diese nicht wie gesetzlich vorgesehen. Wir regen daher an, dass die Be-dürftigkeit nur einmal von einer Stelle und anhand eines einheitlichen Einkommensbegriffs geprüft und diese Prüfung allen Entscheidungen über Sozialleistungen zugrunde gelegt wird.\r\n•\tNicht für alle Leistungsberechtigten reichen digitale Informationsquellen und Beantragungs-wege aus. Gerade an Schnittstellen verschiedener Leistungen, die auch von Details in der Le-benssituation – etwa bei getrenntlebenden Familien – abhängen, ist persönliche Beratung elementar für eine umfassende Leistungsgewährung. Aktuell finden sich in einzelnen Leistungs-systemen mit Verfahrenslotsen, Servicestellen, aufsuchender und sozialräumlicher Angebote zwar verschiedene erfolgversprechende Ansätze, diese sind jedoch weder systematisch koor-diniert noch umfassend verfügbar. \r\n•\tBeratungen zu unterhaltssichernden Leistungen sind mit Beratungen zu Unterstützungsleis-tungen zu Kinderbetreuung und Pflege noch nicht hinreichend verzahnt, obwohl diese sich etwa bei der Erwerbsintegration von Frauen mit Care-Verantwortung oft gegenseitig bedingen. Beratung muss zudem Raum für eine Klärung und Abwägung individueller Bedürfnisse und Vor-stellungen bieten. Es braucht daher eine adressatengerechte Beratungsstruktur vor Ort, eine sozialräumliche Koordinierung der Angebote (auch der Betreuungs- und Unterstützungsmög-lichkeiten der Jugendhilfe), sowie die Stärkung der freien, nicht-staatlichen Beratungsstruktu-ren.\r\n\r\nWerden Personen im Sozialsystem ausreichend vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschützt?\r\nDer Diskriminierungsschutz im Bereich des Sozialrechts erweist sich derzeit als grob lückenhaft, insbe-sondere fehlen effektive Rechtsschutzinstrumente mit einem einfachgesetzlichen Rechtsfolgenregime. In § 33c SGB I fehlt sogar die Kategorie „Geschlecht“. Es braucht daher einen umfassenden Diskriminie-rungsschutz im Sozialrecht, der entsprechend des AGG Benachteiligungsverbote, Rechtsfolgen und Schadens- und Entschädigungsansprüche bei Diskriminierung durch die Sozialverwaltung einfachgesetz-lich regelt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019773","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Erweiterungen im Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/c8/618586/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240057.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 25.08.2025 von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz.\r\nVorbemerkung\r\nIn dem Referentenentwurf sieht das Bundesministerium die Einführung der elektronischen Aufenthalts-überwachung (EAÜ) sowie die bundesweit einheitliche gerichtliche Anordnung von Täterarbeit im Ge-waltschutzgesetz vor. Mit der EAÜ beabsichtigt die Bundesregierung, die Durchsetzung von Gewalt-schutzanordnungen zu verbessern und Verstöße gegen diese unmittelbar ahnden zu können.\r\nDer djb begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Verbesserungen im Gewaltschutz vorzunehmen. Insbesondere die Verankerung von Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz ist eine unverzichtbare Maßnah-me der Gewaltprävention. Der djb weist jedoch erneut  darauf hin, dass die EAÜ allenfalls ein situati-onsbezogenes, kurzfristiges präventives Mittel darstellt, das weder die Ursachen der Gewalt adressiert noch für alle Fälle von Gewalt geeignet ist. Die EAÜ kann allenfalls eingebettet in ein bundesweit ein-heitliches interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement dazu beitragen, geschlechtsspezifische Gewalt nachhaltig zu verhindern. Der Vorschlag zur EAÜ adressiert weder die Ursachen noch gewährleistet sie effektiven Schutz. Hierfür muss Gewaltschutz im Sorge- und Umgangsrecht verankert, das Gewalthilfe-gesetz schnell und umfassend umgesetzt, Familien- und Strafrichter*innen zur Fortbildung verpflichtet, sowie alle weiteren in Familien- und Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen zu den Ursachen, Mus-tern und Auswirkungen geschlechtsbezogener Gewalt und primärpräventiver Maßnahmen unterrichtet werden. Im Einzelnen nimmt der djb wie folgt Stellung:\r\nI. § 1 Abs. 4 GewSchG-E - Täterarbeit\r\nDer djb begrüßt die Verankerung der Anordnungsmöglichkeit sogenannter Täterarbeit im Gewaltschutz-gesetz ausdrücklich.  Mit der Regelung wird eine zentrale Verpflichtung aus Artikel 16 der Istanbul-Konvention im Bereich Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen umgesetzt. Sie ent-spricht auch der Aufforderung der GREVIO-Kommission Nr. 111 des Staatenberichts von 2022 zur Um-setzung der Istanbul-Konvention in Deutschland.  Täter müssen Verantwortung für ihr Verhalten über-nehmen. Gleichzeitig muss klar sein, dass die Möglichkeit für Gerichte, Täterarbeit im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens anzuordnen, nur ein Anfang sein kann. Der GREVIO-Bericht zeigt deutlich, dass es in Deutschland noch erhebliche Defizite gibt, insbesondere bei der flächendeckenden Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung von Täterprogrammen. Die gesetzliche Verankerung der Anord-nungsmöglichkeit muss daher sehr zeitnah von der Sicherstellung qualifizierter Angebote begleitet wer-den, um eine einheitliche, nachhaltige und wirksame Umsetzung sicherzustellen. Letztlich kann eine gerichtliche Anordnung nur ins Leere gehen, wenn keine entsprechenden Programme zur Verfügung stehen.\r\nDie Anordnungsmöglichkeit von Täterarbeit ist als Präventions- und zugleich Interventionsmaßnahme unverzichtbar, um Täter von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt aktuell und für die Zukunft in die Pflicht zu nehmen. Für die vollständige Umsetzung dieser Forderung der GREVIO-Kommission muss allerdings die Anbindung an die Standards der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt  gesetzlich sicherge-stellt werden: Nicht nur, weil es in Nr. 111 des GREVIO-Berichts ausdrücklich verlangt wird, sondern auch, weil die (gerichtliche) Anordnung der Teilnahme an Täterarbeits-Kursen einen Eingriff in die per-sönliche Freiheit der gewaltausübenden Person darstellt. Mit der Bindung an die Standards der BAG TäHG sind zugleich auch die Bedingungen der Teilnahme, also zum Beispiel der Ausschluss bei erneuter Gewalttätigkeit oder bei nicht fortgeführter Teilnahme, eindeutig umrissen.  Der djb empfiehlt deshalb, in § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfs den Begriff “standardisiert(e)” zu ergänzen.\r\n\r\nDarüber hinaus gibt der djb zu bedenken, dass die Bezeichnung “sozialer Trainingskurs\" deutlich zu vage ist. Der Entwurf verweist neben den Standards der BAG TäHG auch auf die Möglichkeit, sogenannte Anti-Gewalt-Trainings anzuordnen (Bl. 31 d. E.).  Damit eröffnet der Wortlaut der Norm den Familienge-richten die Möglichkeit, frei zu entscheiden, welche Art “sozialer Trainingskurse” gewählt wird, ohne die für den Kontext innerfamiliäre Gewalt notwendigen Standards einzuhalten. Um die Gefahr der Beliebig-keit zu vermeiden, ist es insofern unverzichtbar, bereits im Gesetzestext klarzustellen, dass es um stan-dardisierte Täterarbeit geht. Das impliziert zugleich eine längere Dauer des Trainings in der Täterarbeit von – nach den BAG-Standards – 26 Wochen zu je zwei Stunden. Die Modelle in Österreich sehen ledig-lich die Teilnahme an einem fünfmaligen Training mit einer Dauer von jeweils zwei Stunden vor.\r\nII. § 1a GewSchG-E - Elektronische Aufenthaltsüberwachung\r\n§ 1a Abs. 1 S. 1 GewSchG-E sieht vor, dass die Familiengerichte den Täter verpflichten können, ein tech-nisches Mittel zu tragen, mit dem sein Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann (Nr. 1). Die-ses technische Mittel muss ständig betriebsbereit am Körper getragen werden (Nr. 2), und der Täter darf dessen Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen (Nr. 3). Voraussetzung für die Anordnung einer EAÜ ist die Anordnung einer Maßnahme nach den § 1 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 GewSchG. Wie häufig solche Anordnungen in den vergangenen Jahren durch die Gerichte angeordnet wurden, ist unklar.  In seinem Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland kritisiert GREVIO, dass die Anzahl der Schutzanordnungen bundesweit stark schwankt. Dies deutet auf unterschiedliche Risikobewertungen und ein divergierendes Schutzniveau hin. \r\n1) Datenlage\r\nZur Begründung seines Vorhabens verweist der Referentenentwurf auf 7.070 Tatverdächtige von Straf-taten nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2024.  Allerdings fehlen genaue Daten darüber, wie viele Gewaltschutzanordnungen in Deutschland ergangen sind, die durch eine elektronische Aufent-haltsüberwachung hätten flankiert werden können. Die vorhandene Datenlage deutet darauf hin, dass gerichtliche Anordnungen und polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt nur selten erlassen wurden.  Die Frauenhaus-Statistik der Frauenhauskoordinierung von 2022 zeigt ebenfalls, dass insgesamt nur wenige polizeiliche Maßnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Frauen ergriffen werden: Während es in 40% der Fälle zu einem Polizeieinsatz kam, wurden Maßnahmen wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahme nur selten verfügt.  Die erste Herausforderung liegt daher beim Erlass der Gewaltschutzanordnung selbst. Oberstes Ziel muss sein, Strukturen zu schaffen, die es Be-troffenen von Gewalt barrierearm ermöglichen, Gewaltschutzanordnungen zu erwirken, um einen Aus-weg aus der Gewaltspirale zu finden. \r\nDer Referentenentwurf geht von 160 parallel laufenden Fällen von EAÜ pro Jahr aus (vgl. Bl. 28. d. E.). Dem gegenüber stehen 509 Tötungen von Frauen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt  sowie 208.810 Tatverdächtige  in diesem Bereich. Die Zahl der Hochrisikofälle, in denen die „Fußfessel“ und/oder Täterarbeit eingesetzt werden soll, dürfte insofern um einiges höher liegen, als im Entwurf geschätzt wird.  Es ist unverzichtbar, dass die zuständigen Stellen sogenannte „Hochrisikofälle“ zuver-lässig erkennen. Besonders deutlich wird dies in der Berichterstattung zur elektronischen Aufenthalts-überwachung im Polizeigesetz des Landes Hessen. Hier zog die Polizei Hessen „eine erste positive Bi-lanz“: Neun sogenannte Fußfesseln seien im Einsatz und es habe keine Übergriffe durch die überwach-ten Personen gegeben.  Allerdings kam es im Juli  und August  2025 allein im Raum Kassel zu zwei Tötungen von Frauen durch ihre Ehemänner. Auch der Referentenentwurf verweist darauf, dass in Spa-nien seit 2009 keine Person mehr getötet wurde, zu deren Schutz die EAÜ eingesetzt wurde (vgl. Bl. 2 d. E.). In Spanien wurden zwar seit Einführung der EAÜ weniger Femizide gezählt, aber es gibt sie weiter-hin: Im Jahr 2024 sind 34 Fälle und bis September 2025 sind 27 Femizide berichtet worden. \r\n2)  Der (irreführende) Bezug auf das spanische Modell\r\nDer Referentenentwurf möchte außerdem eine EAÜ nach dem spanischen Modell umsetzen (vgl. Bl. 2 d. E.). Dabei bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zwischen dem vorgelegten Referentenentwurf und dem Modell in Spanien.\r\nIn Spanien wird die EAÜ nur in Kombination mit einem umfassenden Gewaltschutzkonzept, das die indi-viduellen Lebensumstände berücksichtigt, als Maßnahme zur effektiven Gefahrenabwehr eingesetzt.  Diese Einschätzung wird von der Polizei vorgenommen, indem jede Anzeige im Integrated Monitoring System for Cases of Gender Violence (VioGén-System) erfasst und innerhalb von 72 Stunden nach Be-kanntwerden des betreffenden Sachverhalts mithilfe standardisierter Formulare neu eingestuft wird. Das System weist fünf Stufen auf, die von „nicht erkannt” bis „extrem” reichen,  welche in Zusammen-arbeit mit unterschiedlichen Institutionen (u. a. Frauenhäusern) erstellt wurden. Auf Basis der Kategori-sierung wird die Schutzmaßnahme angeordnet.  In Spanien besteht zum einen die Pflicht der Polizei, eine Momentaufnahme zu bewerten (VPR – Police Risk Assessment), und zum anderen eine Prüfung der Entwicklung der Gewalt durchzuführen (VPRE – Police Assessment of Risk Evolution), die auf den Risi-koeinschätzungen der Polizei der letzten zwanzig Jahre basiert.   Seit 2019 wurde mit dem VPR 5.0-H ein weiteres Protokoll eingeführt, um eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können, wenn Kinder be-teiligt sind.  Auch wird versucht, der Dynamik in häuslichen Gewaltbeziehungen gerecht zu werden, indem alle zwei Monate eine Risikoeinschätzung vorgenommen wird. \r\n   \tBei der Analyse der Situation der Betroffenen in Spanien wird auf Forschungsdaten zurückgegriffen. Die Risikoeinschätzung mithilfe von Formularen, die auf der Grundlage von Forschung erhoben wurden, ermöglicht evidenzbasierte Entscheidungen. In Deutschland mangelt es bereits daran, da beispielsweise keine bzw. kaum Forschung im Bereich Femizide vorhanden ist, die der wissenschaftlichen Definition von Femiziden genügt. \r\nIn Deutschland muss ein Gewaltschutzantrag gemäß § 1 Abs. 1 GewSchG-E bei den Familiengerichten gestellt werden, die dann in einer Ermessensentscheidung ohne verpflichtende Heranziehung von Analy-sen anderer Akteur*innen über die EAÜ entscheiden. Eine Beteiligung der Polizei (und der Jugendämter) ist in § 216b FamFG-E nur als Soll-Vorschrift vorgesehen, zur Beteiligung anderer Akteur*innen formu-liert der Entwurf nichts. Dabei ist in die Hinzuziehung von externer Expertise in Gerichtsverfahren des-halb besonders relevant, weil keine Pflicht zur Fortbildung für Richter*innen besteht und die notwendige Expertise für Fälle häuslicher Gewalt momentan nicht flächendeckend vorliegt.  \r\nSpanien hingegen  hat sich für eine Spezialisierung innerhalb der Strafgerichtsbarkeit entschieden und Gerichte für Gewalt gegen Frauen eingerichtet, wobei die Möglichkeit der Schaffung einer neuen Ge-richtsbarkeit oder der Übernahme strafrechtlicher Zuständigkeiten durch Zivilrichter*innen ausgeschlos-sen wurde. Diese Gerichte sind für die Untersuchung und gegebenenfalls die Entscheidung in Strafsa-chen im Bereich der Gewalt gegen Frauen sowie in damit zusammenhängenden Zivilsachen, also auch Familiensachen, zuständig. Eine Spaltung in erster Instanz wird damit vermieden.  Die Gerichte sollen sich zudem im jeweiligen Bezirk der gewaltbetroffenen Person befinden.  Spanien hat sich beim Ge-waltschutz für eine umfassende Lösung entschieden, die strafrechtliche, zivil- bzw. familienrechtliche und sonstige Entscheidungen zentral zusammenführt und das gesamte Staatsgebiet größtenteils ab-deckt. Eine Dezentralisierung der Gewaltschutzmaßnahmen wird laut spanischem Innenministerium als Einschränkung des Schutzumfangs betrachtet. \r\n3) Vorrangige Bedarfe von Gewaltbetroffenen mit Behinderungen\r\nDer RefE erwähnt auf S. 3 besondere Vorteile der EAÜ für Gewaltbetroffene mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Dabei wird ausgeführt, dass die Kontaktierung der Polizei eine wesentliche Hürde für diese Personengruppe darstellen könne und die technische Unterstützung im Rahmen des Zwei-Komponenten-Modells, die eine frühzeitige Warnung und ein schnelleres Einschreiten der Polizei er-mögliche, in kritischen Situationen insbesondere für diese Personengruppe lebensrettend sein könne. Ferner heißt es: “Auf die Barrierefreiheit ist bei der praktischen Umsetzung zu achten”. \r\nHierzu gibt der djb zu bedenken: Zum einen bleibt unklar, warum es für Personen mit Beeinträchtigun-gen oder Behinderungen eine Hürde darstellen soll, die Polizei zu kontaktieren, es aber keine Hürde wäre, die Anordnung der EAÜ beim Familiengericht zu beantragen. Zum anderen erfahren gewaltbe-troffene Pflegebedürftige bzw. auf Assistenz angewiesene Personen Gewalt häufig gerade durch die Personen, die die Assistenz leisten. Dieser Personenkreis befindet sich in ständiger Nähe der potentiell Gewaltbetroffenen. Für diesen Personenkreis ist insofern das Mittel der Fußfessel, das physischen Ab-stand gewährleisten soll, schon nicht geeignet – so wie auch die Wohnungswegweisung dann nicht geeignet ist, wenn damit zugleich die pflegende Person weggewiesen wird, ohne die künftige Pflegever-sorgung anderweitig abzusichern.  Im Übrigen besteht auch beim Zwei-Komponenten-Modell die gro-ße Gefahr, dass aufgrund nicht rechtzeitigen Erscheinens von Polizeibeamt*innen mangels Polizeileit-stellen in der Umgebung der Gewaltbetroffenen (insbesondere in ländlichen Gebieten) die Gewalt nicht verhindert wird. Soweit der Entwurf davon spricht, dass auf die Barrierefreiheit bei der praktischen Um-setzung zu achten sei, bleibt dies völlig pauschal und vage. Der djb weist nachdrücklich darauf hin, dass für Gewaltbetroffene mit Beeinträchtigungen und Behinderungen dringend eine Notversorgung der auf Assistenz angewiesenen Personen verankert werden muss – ohne eine solche laufen die Schutzmecha-nismen des GewSchG (weiterhin) ins Leere.\r\n4) Kein Antragserfordernis\r\nEin neu einzuführender § 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG-E soll regeln, dass mit dem Antrag auf eine Gewalt-schutzanordnung zugleich eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden kann. Die gerichtliche Anordnung der EAÜ bedarf abgesehen vom Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung also keines gesonderten Antrags (vgl. Bl. 22 d. E). Dies sieht der djb kritisch. Denn entgegen dem histori-schen Anliegen des GewSchG wird damit dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht ausrei-chend Rechnung getragen. Das GewSchG als primär zivilrechtlich ausgestaltetes Gesetz will es – im Un-terschied zum Strafverfahren - in die Disposition der Gewaltbetroffenen stellen, ob Anordnungen vom Gericht erlassen werden. Dieser Charakter des GewSchG sollte sich auch bei Ergänzung des Maßnah-menkatalogs nicht verändern. Dafür sprechen nicht zuletzt praktische und grundrechtliche Erwägungen: Obwohl gesetzlich vorgesehen ist, dass Familiengerichte die erforderlichen Maßnahmen anordnen sol-len, kann es in der familiengerichtlichen Praxis vorkommen, dass alle Gewaltschutzmaßnahmen des § 1 S. 3 GewSchG ohne weitere Differenzierung angeordnet werden. Aufgrund der erheblichen Grund-rechtsintensität erscheint es geboten, die Anordnung der EAÜ gesondert von den anderen Maßnahmen zu formulieren und sicherzustellen, dass sie im Einzelnen geprüft wird. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Betroffene vor der Antragstellung einer Gewaltschutzanordnung zurückschrecken, wenn diese – auch ohne oder gegen ihren Willen – eine Anordnung der EAÜ zur Folge haben kann. Die gewaltbe-troffene Person wird somit in einer sie betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen. Der djb fordert daher, die Anordnung der EAÜ nur auf gesonderten Antrag der Betroffenen und nicht von Amts wegen zu ermöglichen. \r\n5) Modelle der EAÜ\r\nGemäß § 1a Abs. 1 GewSchG-E kann der Täter verpflichtet werden, ein GPS-Gerät zu tragen, wenn es zur Kontrolle der Befolgung bestimmter Gewaltschutzanordnungen unerlässlich ist, den Aufenthaltsort des Täters zu überwachen (sog. Ein-Komponenten-Modell). Anders als in § 1a Abs. 1 GewSchG-E ist in § 1a Abs. 2 GewSchG-E vorgesehen, Betroffenen mit ihrer Zustimmung ein GPS-Gerät zur Verfügung zu stellen, das Verstöße des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt (sog. Zwei-Komponenten-Modell).\r\nDer djb bezweifelt zunächst die Geeignetheit der in § 1a Abs. 1 GewSchG-E geregelten Form der EAÜ, bei welcher allein der Anordnungs-Adressat ein GPS-Gerät trägt. In diesem Fall des sog. Ein-Komponenten-Modells kann eine räumliche Eingrenzung des Täters nur durch die Einrichtung von Ein-schluss- oder Ausschlusszonen erfolgen (vgl. Bl. 19 d. E.).  Dieses Ein-Komponenten-Modell ist, auch wenn die Gesetzesbegründung primär von dem Zwei-Komponenten-Modell auszugehen scheint, vom Wortlaut des Entwurfs umfasst. Diese „starre“ räumliche Eingrenzung kann jedoch ein (zufälliges) Auf-einandertreffen außerhalb dieser Gebiete – ohne Auslösen des Alarms – nicht verhindern. Damit ist die Wirkung der EAÜ im Ein-Komponenten-Modell begrenzt. Außerdem setzt der effektive Opferschutz bei diesem Ein-Komponenten-Modell voraus, dass die Betroffene umgehend über einen Verstoß des Täters informiert wird, andernfalls droht sie sich in falscher Sicherheit zu wiegen.  Die bloße Überwachung des Täters genügt nicht. Die unverzügliche Information der Betroffenen über einen Verstoß gegen eine Eilschutzanordnung, ein Kontakt- und Näherungsverbot oder eine Schutzanordnung ist aber geboten und europarechtlich erforderlich (Art. 19 Abs. 6 RL). Auch in Spanien, worauf der Gesetzentwurf regel-mäßig verweist, existiert kein Ein-Komponenten-Modell, sondern ein Zwei-Komponenten-Modell. Dabei wird die gewaltbetroffene Person derart eingebunden, dass sie gleichzeitig mit der Polizei einen Alarm erhält und sich selbst umgehend aktiv in Sicherheit(-sräume) begeben kann. Das Zwei-Komponenten-Modell hat also den Vorteil, dass Betroffene bei Annäherung des Täters unmittelbar alarmiert werden und sich in Sicherheit bringen können. Die dadurch erfolgte dynamische räumliche Eingrenzung des Tä-ters kann zudem ein (zufälliges) Aufeinandertreffen verhindern. Unter Berücksichtigung der generellen begrenzten Schutzfunktion der EAÜ betont der djb, dass allenfalls dieses Zwei-Komponenten-Modell in Teilen zu einer Gewaltverhinderung führen kann. Es ist zwar möglich, dass auch die ständige Überwa-chung für Gewaltbetroffene retraumatisierend wirken kann. Studien zeigen aber, dass das Sicherheits-gefühl der Opfer steigt, soweit sie selbst ein Gerät tragen.  Schließlich kann ihnen ermöglicht werden, ihren Alltag weniger ängstlich zu gestalten.  Der djb kritisiert jedoch, dass unklar bleibt, ob die gewalt-betroffene Person eine Information darüber erhält, welche Art der Zuwiderhandlung gegeben ist. Um einen bestmöglichen Schutz zu erreichen, sollte der gewaltbetroffenen Person auch diese Information zur Verfügung gestellt werden, sofern die EAÜ eingeführt werden sollte.\r\n6) Hochrisikofälle\r\nGem. § 1a Abs. 1 GewSchG-E darf eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nur angeordnet werden, wenn sie zur Kontrolle und Befolgung der Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist. Eine solche Unerläss-lichkeit ist gem. § 1a Abs. 2 GewSchG-E gegeben, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwar-ten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten oder bedrohten Person entsteht. Der Referentenentwurf bezeichnet dies als einen „Hochrisi-kofall“ (Bl. 33 d. E.), ohne den Begriff näher zu definieren. Stattdessen wird auf eine konkretisierte Ge-fahr verwiesen und als Synonym für einen Hochrisikofall verwendet. Eine konkretisierte Gefahr ist ent-sprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur elektronischen Aufenthaltsüberwa-chung gegeben, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen.  Hierzu könne laut Entwurfsbegründung das Familiengericht auch auf durchgeführte Fallkonferenzen der Polizei zurückgreifen (Bl. 34 d. E.).\r\nDer djb befürwortet grundsätzlich, dass es den Familiengerichten künftig möglich sein soll, in Hochrisi-kofällen mittels EAÜ die Einhaltung der Gewaltschutzanordnungen effektiv zu kontrollieren (vgl. Bl. 17 d. E.). Dafür müssen die Familiengerichte das bestehende Gewaltrisiko auf Basis einer ausreichenden Tatsachengrundlage jedoch auch einschätzen können. Dies setzt eine individuelle standardisierte Risi-koanalyse auf Grundlage klarer Leitlinien voraus. Hinzu kommt, dass die Gewaltschutzverfahren in aller Regel Eilverfahren sind, bei denen der Freibeweis genügt. Es ist daher zweifelhaft, ob Familiengerichte in diesen Eilverfahren überhaupt von einer derart grundrechtsintensiven freiheitsbeschränkenden Maß-nahme wie der EAÜ Gebrauch machen werden, ohne dass sie auf einer hinreichend gesicherten Tatsa-chengrundlage für die Bestimmung eines Hochrisikofalls steht.  \r\nUm einen effektiven und grundrechtskonformen Einsatz der EAÜ zu gewährleisten, ist daher neben der umfassenden Gefährdungsanalyse auch die bundesweite Einführung eines standardisierten interdiszipli-nären Fallmanagements zwingend. In dieses müssen die Informationen der beteiligten Akteur*innen sowie die Betroffenen mit ihrer Einschätzung miteinbezogen werden.  Nur so kann sichergestellt wer-den, dass die Familiengerichte den Hochrisikofall erkennen und die EAÜ richtigerweise anordnen.\r\nEine Gefährdungsanalyse und ein Gefahrenmanagement in Form der individuellen Prüfung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt wird auch völker- und europarechtlich gem. Artikel 51 Istanbul-Konvention und Artikel 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie gefordert. Soweit der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf die Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben zur Einführung einer EAÜ verweist, ist zwar richtig, dass diese gem. Artikel 53 Abs. 3 Istanbul-Konvention und Artikel 19 V 1 EU-Gewaltschutzrichtlinie möglich ist. Der Entwurf lässt jedoch außer Acht, dass die EAÜ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährdungs-analyse und dem Gefahrenmanagement gem. Artikel 51 Istanbul-Konvention und Artikel 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie zu sehen ist.  Die Wirksamkeit der EAÜ hängt maßgeblich davon ab, dass sie als Teil eines umfassenden Präventionskonzeptes mit dem interdisziplinären Fallmanagement verknüpft ist.  Auch die Erfahrung in Spanien hat gezeigt, dass die richtige Einschätzung des Gewaltrisikos auf Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse für die Verhinderung von Femiziden fundamental ist: Bei vielen Partnerschaftstötungen in Spanien wurde das Gewaltrisiko im Vorfeld als niedrig eingestuft und keine EAÜ angeordnet.  Insofern ist es umso wichtiger, dass auch Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zum interdisziplinären Risiko- und Fallmanagement überhaupt und gerade auch für nichtbehördliche Akteur*innen etabliert werden.\r\nDie Anordnung der EAÜ sollte dabei stets im Zusammenhang mit der Ermittlung des individuellen Schutzbedarfs stehen und nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Rechtsnatur des Verfahrens angemessen und relevant ist. Auch der Euro-päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention die Pflicht der Behörden, eine umfassende Risikobewertung durchzuführen und bei unmittelbarer Ge-fahr für Leib und Leben angemessene Maßnahmen zu ergreifen. \r\nIn Spanien wird mithilfe des Integrated Monitoring System for Cases of Gender Violence (VioGén) eine Bewertung des Gewaltrisikos bzw. des Rückfallrisikos vorgenommen. Dabei fließen Faktoren wie die bereits erlittene physische und psychische Gewalt sowie familiäre, soziale und wirtschaftliche Umstände der Betroffenen in die Einschätzung ein.  Auch hier kann bei einem hohen oder extrem hohen Gewaltri-siko eine EAÜ gerichtlich angeordnet werden, um die Einhaltung einstweiliger Verfügungen bzw. Kon-takt- oder Aufenthaltsverboten zu überwachen. \r\n7) Zeitliche Begrenzung der EAÜ\r\n§ 1a Abs. 4 GewSchG-E sieht sodann eine Befristung der Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßig-keit auf höchstens sechs Monate vor, wobei eine Verlängerung um drei Monate möglich ist.\r\nEine Begrenzung der Anordnung der EAÜ in zeitlicher Hinsicht ist nicht nur angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die informationelle Selbstbestimmung der Person notwendig, sondern verdeut-licht erneut, dass es sich bei der EAÜ nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln kann und lang-fristiger Gewaltschutz nicht gewährleistet ist.\r\n8) Vernachlässigte Dimension Digitaler Gewalt\r\nDie EAÜ ist kein geeignetes Mittel, um den Gefahren digitaler Gewalt effektiv zu begegnen. Der Entwurf selbst nimmt die Anordnung einer EAÜ bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG aus. \r\nDer djb gibt zu bedenken, dass Täter von Gewalt im sozialen Nahbereich zunehmend digitale Technik nutzen, um die Betroffenen zu überwachen und die Wirkmächtigkeit ihrer Gewalt zu verstärken. Neben der belästigenden Kontaktaufnahme steht die Aufenthaltskontrolle, die Veröffentlichung von intimen Bildern, öffentliche Gewalt-Aufrufe, Identitätsdiebstahl, Fernsteuerung von Smart-Home-Anlagen, Ha-cking und viele andere Erscheinungsformen psychischer Gewalt.  In diesen Fällen wird die EAÜ keinen Schutz bieten und ins Leere laufen. Der Entwurf spart die rapide wachsende Gefährdung durch digitale Gewalt vollständig aus. So besteht die Gefahr, eine zunehmend zentrale Form der Gewalt auf Kosten der Betroffenen schlicht nicht adressiert zu haben. \r\nIII. § 1b GewSchG-E - Koordinierungsstelle \r\nZur Durchführung, Überwachung und Koordinierung der EAÜ sieht § 1b GewSchG-E die Einführung einer Koordinierungsstelle vor (Bl. 35 d. E.). Diese Stelle soll durch das Landesrecht bestimmt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Aufgabe der Koordinierungsstelle insbesondere der GÜL sowie der Behörde HZD nach Landesrecht übertragen werden und entsprechend den bestehenden Strukturen für die EAÜ „nach landespolizeirechtlichen Vorschriften [...] die fachliche Überwachung der eAÜ auf die GÜL und die technische Überwachung auf die HZD übertragen werden” kann (Bl. 24 d. E.). Alle Länder sind dem Staatsvertrag beigetreten (Bl. D. 19 E.), sodass davon auszugehen ist, dass alle Länder die fachliche Überwachung der GÜL sowie die technische Überwachung der HZD Hessen übertragen werden.\r\nDer Entwurf sieht vor, dass die Koordinierungsstelle technisch und rechtlich daraufhin bewerten können soll, ob ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist (§ 1b Abs. 3 Ge-wSchG-E). Dass die technische Überwachung durch die HZD möglich ist, ist unbestritten. Allerdings ist die Legalkonturierung “relevanter Verstoß” aus Sicht des djb zu ungenau. Ebenso sieht es der djb als kritisch an, dass die Koordinierungsstelle eigenständig bewerten kann, ob ein relevanter Verstoß gegen die EAÜ nicht anzunehmen ist und dann die Daten löschen kann (§ 1b Abs. 3 letzter Satz GewSchG-E). \r\nEs muss sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle durchgehend besetzt ist und schnelle Hand-lungen ermöglicht. Gerade in ländlichen Gebieten, in denen die Polizei ohnehin längere Anfahrtszeiten hat, muss sichergestellt werden, dass es durch die Etablierung eines weiteren Akteurs, wie die Koordi-nierungsstelle, zu keinen zeitlichen Verzögerungen kommt.\r\nDer djb gibt zu bedenken, dass es zu Kommunikationsproblemen zwischen den einzelnen Koordinie-rungsstellen kommen könnte, sollte es zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Koordinierungsstel-len innerhalb der Bundesländer kommen. Es muss gewährleistet werden, dass es auch bei bundeslän-derübergreifenden Sachverhalten zu keiner Herabsetzung der Schutzstandards kommt. \r\nIV. § 4 GewSchG-E - Strafvorschriften\r\nNach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG-E wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 S.1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Gewaltschutzanordnungen gefährdet.\r\nSofern sich die Strafandrohung auch auf einen Verstoß gegen das Zwei-Komponenten-Modell bezieht, ruft die Regelung mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken hervor. Denn es kann dem Täter unbekannt bleiben, wo die Betroffene sich befindet, ein Verstoß für ihn somit unvorhersehbar und unvermeidbar sein. Aus einer Strafvorschrift heraus muss den Adressat*innen eines Verbots aber deutlich sein, welches konkrete Verhalten zu einer potentiellen Strafbarkeit führen kann oder nicht. Selbst wenn eine Verurteilung mangels Vorsatzes oder der Nachweisbarkeit eines Vorsatzes ausscheiden sollte, gibt der djb zu bedenken, dass bereits objektiv der Unrechtsgehalt ohne Wissen um die Begehung eines Verstoßes nicht gegeben ist.\r\n\r\n\r\nV. Umgangsrecht\r\nDer djb begrüßt, dass der Referentenentwurf beim Schutz vor Gewalt im familiengerichtlichen Verfah-ren ansetzt und auch die Regelungen zum Umgangsrecht in § 1684 BGB berücksichtigt.\r\nDeutlich zielführender zum Schutz Gewaltbetroffener ist allerdings die gesetzliche Klarstellung, dass die sog. Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) bei vorangegangener Partnergewalt nicht gilt. Zudem kommt es in diesen Fällen auf die Umkehr der Regelvermutung des § 1626 Abs. 3 BGB (Umgang mit beiden Elternteilen) an.  Verhält sich ein Elternteil gewalttätig, sollte zunächst nicht von der Kindes-wohldienlichkeit des Umgangs mit diesem Elternteil ausgegangen werden – das ist inzwischen durch viele Studien belegt.  Auch für das Sorgerechtsverfahren muss gesetzlich klargestellt werden, das Part-nergewalt berücksichtigt werden muss. So käme Deutschland auch seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Art. 31 Istanbul-Konvention nach.\r\nVI. Vollstreckung\r\n1)\tTäterarbeit\r\nHinsichtlich der Vollstreckung der Gewaltschutzanordnungen weist der djb erneut auf folgendes Prob-lem hin: Die in der Begründung des Reformentwurfs benannte Möglichkeit der Vollstreckung der Teil-nahme an einem sozialen Trainingskurs nach §§ 95 FamFG, 888 ZPO (Bl. 32 d. E.) bürdet der gewaltbe-troffenen Person die Verantwortung für die Durchsetzung der Maßnahmen auf. Das Vollstreckungsver-fahren erfordert außerdem Organisation und kostet Geld – Ressourcen, die die gewaltbetroffene Per-son im Zweifel nicht hat. Es ist zu befürchten, dass nur ein Bruchteil der Betroffenen einen solchen An-trag stellt – möglicherweise auch aus Furcht vor erneuter oder gesteigerter Gewaltausübung durch den Täter. Die tatsächliche Wahrnehmung von Täterarbeit durch die gewaltausübende Person darf nicht zur Aufgabe der gewaltbetroffenen Person werden. Keinesfalls sollte der Eindruck entstehen, dass die Tä-terarbeit in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Dem Vorwurf, dass sie es versäumt habe, zu vollstre-cken – und damit eine Mitverantwortung trägt – darf kein Boden bereitet werden.\r\nDer djb fordert daher, bei der Anordnung der Teilnahme an einem Täterprogramm den Antrag auf Voll-streckung dieser Maßnahme zu fingieren. Das Gericht muss dann ohne erneutes Tätigwerden der an-tragstellenden Person die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft betreiben. Die für Gewalt-schutzsachen einschlägige vollstreckungsrechtliche Sonderregelung des § 96 FamFG führt hingegen für die Maßnahme der Anordnung von Täterarbeit nicht weiter, weil sie lediglich Unterlassungsanordnun-gen und Wohnungszuweisungen betrifft.\r\n2)\tElektronische Aufenthaltsüberwachung\r\nObwohl § 94 Abs. 1 FamFG-E als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, formuliert § 94b Abs. 2 FamFG-E noch einmal eine explizite Ausnahme zur Anordnung eines Ordnungsmittels für den Fall, dass der Täter seinen Pflichten aus der Gewaltschutzanordnung nicht nachkommt. In der Begründung wird auf Fälle des unter-lassenen Aufladens des Geräts abgestellt (Bl. 45 d. E.). Hierzu gibt der djb zu bedenken, dass (vermeint-lich) nachlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Tragen der Fußfessel nicht zu Schutzlücken für die Gewaltbetroffenen führen darf. Denn schließlich geht es nach dem Zuschnitt des Referentenent-wurfs ohnehin nur um sog. Hochrisikofälle und eine echte Gefährdungslage der Gewaltbetroffenen. Die Kann-Vorschrift des Abs. 1 ermöglicht den Gerichten bereits eine möglichst flexible und jeweils sachge-rechte Behandlung im Ordnungsmittelverfahren. Zu weit gehende Ausnahmen bei der Vollstreckung sollten im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Situation – und auch als Botschaft sowohl an die gewalt-ausübenden als auch gewaltbetroffenen Personen – unterbleiben.\r\nVII. Verfahrensrecht\r\nDie beabsichtigte verfahrensrechtliche Regelung in § 216b FamFG-E ist in ihrem Anwendungsbereich folgerichtig und berücksichtigt, dass es sich bei der Anordnung nach § 1a GewSchG-E zwar um eine flan-kierende Maßnahme handelt, die aber mit erheblichen Eingriffen in Grundrechte des Betroffenen ver-bunden ist. Deshalb ist der Antragsgegner (vor der Anordnung) persönlich anzuhören (Abs. 1 S. 1). Prob-lematisch ist aber, dass das Verhältnis zu den §§ 33 und 34 FamFG nicht plausibel gelöst ist.\r\nWährend nach § 33 FamFG das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten primär zur Klärung des Sachverhalts - vergleichbar § 141 ZPO – und der Wahrung rechtlichen Gehörs anordnen kann (BT-Drs 16/6308 S. 191), ist die Regelung in § 34 FamFG, die die Grundzüge der persönlichen Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs regelt, davon zu unterscheiden (BT-Drs 16/6308 S. 192). Danach hat das Gericht einen Beteiligten anzuhören, wenn dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 1) oder es in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist (Abs. 1 Nr. 2). Im Hinblick auf die beabsichtigte Regelung in § 216b Abs. 1 S. 1 GewSchG-E wäre dann (auch) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Fa-mFG einschlägig. Da die künftige Regelung ausdrücklich (nur) § 33 Abs. 3 in Bezug nimmt, bleibt nach der Begründung (Bl. 48 d. E.) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren abgeschlos-sen werden kann, falls der Antragsgegner nicht erscheint und auch nicht vorgeführt werden kann. Da § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ein „Doppelcharakter“ zukommt (BT-Drs 16/6308 S. 192), könnte eine Klarstel-lung geboten sein, d.h. in der Form, dass § 34 Abs. 3 FamFG unberührt bleibt. \r\nZu bedenken ist außerdem das Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung (§§ 49 ff. i.V.m. § 214 Fa-mFG) und Hauptsacheverfahren: Wie in der Begründung mehrfach zu Recht hervorgehoben wird (vgl. S. 20 ff., 30 und 48 ff.), erfordert die Anordnung der EAÜ unter verfassungs-, aber auch datenschutzrecht-lichen Aspekten eine komplexe Regelung, die im Kern einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz entgegensteht. Denn die Anordnung ist in der Anwendung beschränkt auf Hochrisikofälle und damit auf Ausnahmen.\r\nEs stellt sich zudem die Frage, welche Ermittlungspflicht das Gericht in diesem Zusammenhang trifft (§ 26 FamFG), wobei nicht aus dem Blick geraten darf, dass ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ein Antragsverfahren ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG). Die antragstellende Person trifft insofern eine gewis-se Darlegungslast für die Anhaltspunkte, die eine Gewaltschutzanordnung rechtfertigen könnten. Be-sondere Bedeutung kommt dem Umfang der Ermittlungen von Amts wegen auch dann zu, wenn die Antragstellerin von den Wahlgerichtsständen nach § 211 FamFG Gebrauch macht. Hier sind zeitnah z.B. (strafrechtlich) relevante Auskünfte oder Polizeiakten, Auskünfte der Jugendämter etc. kaum zu erlan-gen.\r\nIn der Konsequenz wird daher - in der Mehrzahl der Fälle - die Antragstellerin gehalten sein, einen Be-schluss zunächst nach § 216b Abs. 5 FamFG-E zu erwirken, zumindest im einstweiligen Anordnungsver-fahren. § 216b Abs. 5 FamFG ist als Kann-Vorschrift gefasst: Das Gericht kann im Wege des Teilbe-schlusses bereits vor Entscheidung über die EAÜ über §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes entscheiden. Da die Prüfung, ob die EAÜ angeordnet wird, aufgrund des intensiven Grundrechtseingriffs in der Regel mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, schlägt der djb die Formulierung als Soll-Vorschrift vor.\r\n\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Susanne Baer\r\nPräsidentin\r\n\r\nProf. Dr. Anna Lena Göttsche\r\nVorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht\r\n\r\nDilken Çelebi, LL.M.\r\nVorsitzende Kommission Strafrecht\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020236","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag eines Drei-Säulen-Modells im Sozialrecht für die Sozialstaatskommission  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/33/627920/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100029.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Bürgergeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag, Ausbildungsbeihilfen, Jugendhilfe-, Teilhabe- oder Integrationsleistungen sind nur einige dieser Leistungen. Alleinerziehende sowie Rentnerinnen sind zudem überproportional stark von Armut betroffen und auf existenzsichernde Leistungen angewiesen.  \r\nDie Komplexität der Leistungen und ihrer Schnittstellen überfordert alle Beteiligten. Viele nehmen keine oder zu geringe Leistungen in Anspruch.  Außerdem sind erwerbstätige Eltern von besonders hohen und intransparenten Transferentzugsraten betroffen; bei Alleinerziehenden liegen diese oftmals über 80 %. \r\nInsbesondere für Alleinerziehende und Frauen mit Kindern ist ein übersichtliches, gut aufeinander abgestimmtes Sozialleistungssystem wichtig. Um Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen gut abzusichern, braucht es ein einfaches Leistungsrecht, ein gutes und transparentes Schnittstellenmanagement und leicht zugängliche und entbürokratisierte Verfahren. Dies wird auch die Mitarbeitenden der Sozialverwaltung entlasten.\r\nDer djb schlägt daher ein einfaches Sozialrecht vor. Die Existenzsicherung und die Familienleistungen sollten in ein Baukastensystem mit drei Säulen und gemeinsamen Vorschriften gefasst werden: \r\n1. Säule: Leistung für Wohnen \r\n2. Säule: Leistungen für den Lebensunterhalt von Erwachsenen und die Erwerbsintegration \r\n3. Säule: Leistungen für Kinder\r\n4. Gemeinsame Vorschriften\r\n\r\nErste Säule: Die Leistung zum Wohnen soll die Unterkunftsbedarfe (SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG, BAB) und das Wohngeld zusammenfassen. Sie ist die erste Anlaufstelle für Menschen mit Unterstützungsbedarf.\r\nZweite Säule: Die zweite Säule legt die Leistungen des Existenzsicherungsrechts zusammen (SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG und BAB) und umfasst die Leistungen für den Lebensunterhaltsbedarf, also den Regelbedarf sowie Mehr- und Sonderbedarfe für hilfebedürftige Erwachsene. Es gibt also nur noch eine Leistung unabhängig davon, ob die Erwachsenen arbeitssuchend, erwerbsgemindert, in Altersrente, in Ausbildung oder Studium sind. Ergänzend umfasst diese Säule Maßnahmen der Erwerbsintegration.\r\nDritte Säule: Die dritte Säule beinhaltet die Leistungen für Kinder und Jugendliche. Es ist ein zweistufiges System von Kindergeld als Basisbetrag und einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag. Dies ersetzt den Regelbedarf für Kinder im Bürgergeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Kindergeld und den Kinderzuschlag.\r\nGemeinsame Vorschriften: Für die drei Säulen sollen gemeinsame Vorschriften geschaffen werden, die einheitlich Begriffe wie Einkommen, Vermögen, Alleinerziehung und paritätische Sorgeverantwortung definieren und die Bedürftigkeitsprüfung regeln. Für das Verfahrensrecht sollen abweichende Regelungen des SGB I und SGB X zum Antragsverfahren und den Nachweispflichten, der zustimmungspflichtigen Datenweitergabe zwischen den Trägern und dem Schnittstellenmanagement sowie zu spezifischen Beratungs- und Informationspflichten getroffen werden. Alle zuständigen Stellen informieren und beraten zu allen Leistungen der drei Säulen, nehmen Anträge entgegen und leiten sie weiter. Werden in einem Haushalt Leistungen aus allen drei Säulen benötigt, übernimmt der Träger der zweiten Säule das Case-Management.\r\nÜber die Finanzierung müssen sich Bund, Länder und Kommunen verständigen. Aufgrund der sehr ausdifferenzierten und zwischen den Leistungen divergierenden Kostentragungen von Bund, Land und Kommunen ist dies anspruchsvoll. Eine Neuordnung vereinfacht jedoch den Verwaltungsvollzug deutlich und ist damit auch kostengünstiger. \r\nDies ist ein pragmatischer erster Schritt zur Vereinfachung des Sozialrechts, der insbesondere für Familien wichtige Leistungen in drei Säulen zusammenführt und diese für Frauen mit Kindern und Alleinerziehende leicht zugänglich macht. Der Einstieg in den Reformprozess bleibt so bewältigbar. \r\nErste Säule: Leistung für Wohnen\r\nIn der Säule „Leistung für Wohnen“ können die Unterkunftsbedarfe aus dem Bürgergeld (SGB II), der Sozialhilfe (XII), dem AsylbLG (außerhalb der Landesaufnahmeeinrichtungen), des BAföG und des BAB sowie das Wohngeld zusammenfließen. Sie ist die vorrangige, erste einkommensabhängige Leistung. Dadurch werden Haushalte mit niedrigem Einkommen bei hohen Mieten entlastet und die Wohnstabilität wird gesichert, ohne die Haushaltsmitglieder in das Fürsorgesystem zu überführen. So kann der Bezug von weiteren lebensunterhaltssichernden Leistungen vermieden werden.\r\nMit der Zusammenlegung der Unterkunftsbedarfe kann die Leistung für Wohnen systematisch von Leistungen für die Lebensunterhaltssicherung für Erwachsene und Kinder abgegrenzt werden. Im gegenwärtigen System müssen Menschen zwischen den Systemen, je nach aktueller Einkommens- und Familiensituation, hin und her wechseln; es ist sowohl für die Leistungsberechtigten als auch für die Behörden unklar, welche Stelle in der konkreten Situation zuständig ist. Das lässt sich ändern.\r\nSinnvoll ist ein Stufensystem, das sich am bisherigen Wohngeldgesetz orientiert, aber die Wohnkosten auf den regionalen Wohnungsmärkten realitätsgerecht und angemessen auf Basis einer Neuberechnung abbildet. Eine Festlegung im Gesetz kann die sehr unterschiedlichen kommunalen Richtlinien ablösen und einen einheitlichen Maßstab vorgeben. Die Leistungen sollten anhand des verfügbaren Haushaltseinkommens und der Personenanzahl unter Berücksichtigung des Sorgemodells berechnet werden. Bei der Personenanzahl müssen die Wohnbedarfe für Kinder bei geteilter Sorge oder Umgangsregelungen angemessen berücksichtigt werden. Die bisherige Wohngeldregelung zur Zählung von Haushaltsmitgliedern im Falle von verschiedenen Sorgemodellen getrenntlebender Familien erscheint gelungen (§ 5 Abs. 4 WoGG). Für das Haushaltseinkommen braucht es Anrechnungsstufen und eine moderate Abschmelzung bei steigendem Einkommen. Darüber hinaus sollte eine Härtefallregelung etabliert werden, um Einzelfälle aufzufangen, ohne die pauschalierte Stufenstruktur aufzugeben.\r\nDie Leistung für Wohnen muss angemessen und bedarfsdeckend bemessen sein, weil viele Haushalte mit geringen Einkommen durch hohe Mietkosten überlastet und aufgrund dieser von Einkommensarmut betroffen sind.  Eine breitere Stufung nach Haushaltseinkommen kann so zwar moderat die Wohnkosten steigern, führt jedoch zu einer deutlichen Entbürokratisierung mit entsprechender Kostenentlastung für die Sozialverwaltung. Breit gefasste Pauschalierungsstufen machen häufige Neuberechnungen innerhalb bestimmter Grenzen entbehrlich, sodass alltagstypische kleine Veränderungen in Einkommen, Miethöhe und Nebenkostensteigerungen keine Folgeprüfungen auslösen. Das würde die Sozialverwaltung personell und damit auch finanziell entlasten und einen echten Beitrag zur Entbürokratisierung leisten.\r\nAnreize für Vermieter*innen durch die Leistung für Wohnen können durch Maßnahmen des Mietmarktordnungsrechts (z.B. effektive Mietpreisregulierung) oder die Schaffung von kostengünstigem Wohnraum durch kommunale Wohnungsbestände oder Förderung des sozialen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus begrenzt werden.\r\nDarüber hinaus vermeidet eine realitätsgerechte Absicherung der Wohnkosten Eintritte in das Leistungssystem der Lebensunterhaltssicherung der zweiten Säule. Dies ermöglicht es den Trägern der zweiten Säule, sich auf bedürftige Menschen und deren nachhaltige Erwerbsintegration zu fokussieren. \r\nZuständigkeit: Die bisherigen Wohngeldstellen wären zuständig. Die zuständige Stelle prüft anhand von einheitlichen Einkommens- und Vermögensbegriffen die Bedürftigkeit und legt die Mietstufe fest. Sie informiert im Leistungsbescheid auch über die Leistungen der Säulen zwei und drei und bietet Beratungen an (persönlich, vor Ort, online/hybrid, ggfs. auch in Kooperation mit weiteren Leistungsträgern). Die Leistungsberechtigten können hier auch einen Antrag auf die Leistungen der Säulen zwei und drei stellen und der elektronischen Datenübermittlung an die dafür zuständigen Stellen zustimmen. So entfallen aufwändiges Neueinreichen und zahlreiche weitere Behördengänge, oft quer über die Kommune verteilt. \r\nDie Stelle für Wohnleistungen ist dann die erste Anlaufstelle für Menschen mit geringem Einkommen und leitet die Anträge für die lebensunterhaltssichernden Leistungen weiter, unterstützt also beim Zugang zu den Leistungen der zweiten und dritten Säule. \r\nZweite Säule: Leistungen für den Lebensunterhalt für Erwachsene und die Erwerbsintegration \r\nIn dieser Säule fließen die lebensunterhaltssichernden Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG für Erwachsene sowie BAB und BAföG jenseits des Wohnanteils zusammen. Es gibt dann nur noch eine lebensunterhaltssichernde Leistung für Erwachsene. Ergänzend umfasst diese Säule Erwerbsintegrationsleistungen für Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen.\r\nDies würde das bisherige System stark vereinfachen. Prägend für das bisherige System ist die Aufspaltung der Lebensunterhaltssicherung nach typischen Bedarfslagen und politischen Nebenzwecken. In der Folge sind diverse Leistungssysteme entstanden, die teilweise den Lebensunterhalt desselben Haushalts, teilweise sogar den Lebensunterhalt derselben Person sichern. Diese Fragmentierung verursacht Reibungen, insbesondere bei Leistungskombinationen, bei Wechseln zwischen unterschiedlichen Systemen, bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen und anderen Sozialleistungen sowie bei der Berücksichtigung unterschiedlicher Familien- und Haushaltskonstellationen, etwa dem Zusammenleben von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen. Diese Reibungen wirken sich sowohl zulasten der Verwaltung aus, durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand, als auch zulasten der Leistungsberechtigten durch Transferentzugsraten und aufwändige Antragsverfahren. \r\nDer djb schlägt daher verschiedene Bausteine für lebensunterhaltssichernde Leistungen in der zweiten Säule vor. Grundlage ist als erster Baustein ein Basisbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts, der die bisherigen Lebensunterhaltssicherungsleistungen (Regelbedarfe SGB II, SGB XII , Grundleistungen des AsylbLG, Leistungen des BAföG und BAB) zusammenführt. Aufgrund ihrer Nähe zur Erwerbsintegration gehen hierhin auch die Leistungen für die Ausbildung junger Menschen, also das BAföG und BAB, auf. \r\nDieser Basisbetrag würde im Fall höherer typischer Bedarfslagen durch einen zweiten Baustein aufgestockt werden: Dazu kämen Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe für Ernährung, Krankheit, Teilhabe und Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung, Trennung und Umgang etc. ebenso wie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt etc.\r\nAls dritter Baustein umfasst diese Säule Leistungen für die Erwerbsintegration im weiten Sinne.  So können unterschiedliche Personengruppen erreicht werden. Hier schlägt der djb vor, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für erwerbsfähige Arbeitsuchende als Rechtspflichten, für Personen mit Kindern unter drei Jahren jedoch als freiwillige und bedarfsgerechte Angebote auszugestalten. Auch Asylsuchende könnten effektiver gefördert und der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Insbesondere ließen sich spezifische Unterstützungsbedarfe zur Vereinbarung von Erwerbs- und Care-Arbeit passgenauer ausgestalten, in dem sie als Ermöglichungsbedingung für die eigenständige Unterhaltssicherung verstanden werden (etwa durch die engere Verzahnung von Integrationsleistungen und Betreuungsangeboten, durch wohnortnahe Maßnahmen oder Teilzeitoptionen).\r\nZuständigkeit: Die Jobcenter könnten für die zweite Säule zuständig sein.  Sie sind in der Fläche vor Ort verbreitet und haben Expertise für die Existenzsicherung. Die Jobcenter übernehmen das Case-Management. Sie sind für die Arbeitsmarktintegration zuständig und binden die Bundesagentur für Arbeit, Rehaträger, Inklusionsämter etc. ein und vermitteln bei besonderen Bedarfen weiter. \r\nAuch hier gilt: Leistungsberechtigten können auch beim Jobcenter einen Antrag für Leistungen der ersten und dritten Säule stellen und der Datenübermittlung zustimmen. Das Case-Management verbleibt dann bei dem Träger der zweiten Säule.\r\nDritte Säule: Leistungen für Kinder\r\nIn dieser Säule werden alle Leistungen an Kinder und Jugendliche , u.a. das Kindergeld, der Kinderzuschlag und Bildung- und Teilhabeleistungen, in drei Leistungsbausteinen zusammengeführt.\r\nDas Kindergeld ist aktuell bereits niederschwellig zugänglich, weil es keine Einkommensprüfung voraussetzt und bundeseinheitlich digital einmalig nach der Geburt des Kindes beantragt wird. Alle weiteren Leistungen sind jedoch so komplex, dass sie unverhältnismäßigen Beratungsbedarf, überlange Bearbeitungsdauer und komplizierte Anrechnungen auslösen. So müssen im bisherigen System z.B. Familien mit geringem Einkommen, und das heißt in der Regel die Frauen, den Kinderzuschlag alle sechs Monate (neu) beantragen.  Möchten Familien aus guten Gründen kein Bürgergeld in Anspruch nehmen, sind sie in der Regel auch vom Kinderzuschlag ausgeschlossen. Dann ist jedoch die Existenzsicherung von Kindern gefährdet. Das lässt sich ändern. \r\nDie Familienleistungen dienen sozialpolitisch sowohl dem Familienlastenausgleich als auch der Bekämpfung von Kinderarmut und der Chancengleichheit. Entsprechend muss eine Zusammenführung der Leistungen aus einem einkommensunabhängigen Kindergeld und einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag bestehen. Damit würde das bisherige komplexe und antragsintensive System durch ein einfaches Modell abgelöst. \r\nDas Kindergeld soll weiterhin die grundlegende einkommensunabhängige Basisleistung zum Familienleistungsausgleich für alle Familien sein und den ersten Baustein dieser Säule bilden. \r\nDieser Basisbetrag wird bei Hilfebedürftigkeit in einem zweiten Baustein um einen existenzsichernden, lebenslagenspezifischen Zusatzbetrag aufgestockt. In diesem werden der Kinderzuschlag, der Regelbedarf zur Unterhaltssicherung für Kinder, sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammengefasst. Abhängig von der Lebensphase werden angemessene Pauschalen für den Lebensunterhalt gezahlt. \r\nIm zweiten Baustein gehen auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe auf. Sie sind bisher in verschiedenen Leistungssystemen geregelt, sodass verschiedene Stellen zuständig sind. Es besteht eine hohe Nichtinanspruchnahmequote; die Leistungen kommen in der gegenwärtigen Ausgestaltung nicht bei den Kindern und Jugendlichen an und können keinen Beitrag für Chancen- und Bildungsgerechtigkeit leisten. Zudem gelten sie als “Bürokratiemonster” und als sehr teuer, denn rund 30% der Kosten werden für die Verwaltung benötigt.  Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen daher in einer pauschalen Erhöhung des Existenzminimums für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche aufgehen. Dies würde die Verwaltung finanziell entlasten und entbürokratisieren.\r\nWie bei Erwachsenen wird auch bei Kindern der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei typisierenden höheren Bedarfslagen durch einen weiteren Baustein aufgestockt. Der dritte Baustein umfasst daher Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe.\r\nDieser erste Vereinfachungsvorschlag lässt den Unterhaltsvorschuss unangetastet und als Sondersystem bestehen, um die Reform nicht zu überfrachten. Aus Sicht des djb sollte der Unterhaltsvorschuss zunächst als bewährte, schnelle, unbürokratische Leistung beibehalten werden. Er folgt einer anderen Systematik, denn er steht dem Kind unmittelbar zu und ist nur von seinem eigenen, nicht aber dem Einkommen des alleinerziehenden Elternteils abhängig. \r\nZuständigkeit: Die Familienkassen sind die Eingangsstelle für die Leistungen für Kinder. Die Leistung steht dem Kind unmittelbar zu und ist nur von seinem eigenen, nicht aber dem Einkommen des alleinerziehenden Elternteils abhängig.\r\nDamit es bei hilfebedürftigen Familien zu keiner Aufspaltung der Zuständigkeiten kommt, sind für die Existenzsicherung der Kinder und Jugendlichen, die bei den Eltern wohnen, die Jobcenter zuständig. Sofern bei der Familienkasse Anträge auf diese Leistungen gestellt werden, leitet diese die Anträge an das Jobcenter weiter. Auch die Familienkasse informiert und berät über Leistungen aller drei Säulen und leitet Anträge weiter.\r\nGemeinsame Vorschriften für die Leistungen\r\nFür die drei neuen Säulen der Existenzsicherung und des Familienlastenausgleichs schaffen gemeinsame Vorschriften eine grundlegende Vereinfachung. Ähnlich dem SGB IV für die Sozialversicherung können maßgebliche Begriffe, wie Einkommen und Vermögen, einheitlich definiert werden. Dazu kommen gemeinsame Verfahrensvorschriften auch für ein besseres Schnittstellenmanagement.\r\nInformations- und Beratungsrechte\r\nDer djb sieht es als notwendig an, die Informations- und Beratungsrechte des SGB I für den Bereich des Existenzminimums und der Familienleistungen zu konkretisieren: \r\nDie Geburt eines Kindes soll Informationspflichten der Leistungsträger aller drei Säulen über ihr Leistungsangebot auslösen. Jeder Erstantrag soll zu weiteren Informationsangeboten im Lebensverlauf führen. Dies stützt Familien und insbesondere Frauen mit Kindern, die ihnen im Verlauf zustehende Leistungen fortlaufend in Blick zu halten und ihnen zustehende Leitungen rechtzeitig und passgenau zu beantragen.\r\nDerzeit werden existenzsichernde Leistungen, insbesondere für Kinder, oft nicht in Anspruch genommen. Daher ist der Ausbau der sozialräumlichen und persönlichen Antrags- und Beratungsangebote dringend gefordert. Nicht für alle Leistungsberechtigten reichen digitale Informationsquellen und Beantragungswege aus. Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge sieht es als notwendig an, Beratungen der Behörden an den Beratungserfordernissen der Bürger*innen auszurichten – analog, digital, hybrid.  Gerade an Schnittstellen verschiedener Leistungen, die auch von der konkreten Lebenssituation – etwa bei getrenntlebenden Familien – abhängen, ist persönliche Beratung elementar. \r\nAktuell finden sich in einzelnen Leistungssystemen mit Verfahrenslotsen, Servicestellen, aufsuchender und sozialräumlicher Angebote zwar erfolgversprechende Ansätze. Diese sind jedoch nicht systematisch und koordiniert verfügbar. Sie sollen verknüpft werden mit Beratung zu Unterstützungsleistungen zur Kinderbetreuung, Pflege, Teilhabe und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Dies ist gerade für die Erwerbsintegration von Frauen mit Care-Verantwortung besonders wichtig. \r\nDigitale Plattform \r\nDer djb empfiehlt eine digitale Plattform (auch als App), auf der Leistungsberechtigte Dokumente wie Geburtsurkunden, Mietverträge, Einkommensnachweise etc. hinterlegen und für Leistungsträger freigeben können. Dies würde – im Sinne des Once-Only-Prinzips – verhindern, dass Leistungsberechtigte mehrmals dieselben Dokumente bei verschiedenen Behörden einreichen müssen. Dies entlastet insbesondere Frauen mit Kindern und Alleinerziehende, die über wenig Zeitressourcen verfügen. Aktuell muss jede Veränderung (Geburt eines Kindes, höheres Alter des Kindes, Bezug einer größeren Wohnung, Veränderungen bzgl. Erwerbstätigkeit, Unterhaltszahlung) bei verschiedenen Behörden eingereicht werden. Es verringert die Belastung der Bedürftigen ebenso wie die der Behörden. Der Datenschutz wäre integriert. \r\nFolgeanträge \r\nEin einmal gestellter Antrag soll dazu führen, dass Folgeanträge und Verlängerung fingiert werden. Die zuständige Stelle versendet dann selbst einen Folgeantrag, der von den Leistungsberechtigten nur noch geprüft und bestätigt oder angepasst werden muss.\r\nBelegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht \r\nDer djb sieht insbesondere in der Abkehr von Beleg- und Prüfpflichten bei Folgeanträgen und Änderungsmitteilungen eine echte Chance der Bürokratieentlastung und Kostenreduktion. Der djb spricht sich dafür aus, von einer Belegvorlagepflicht zu einer Belegvorhaltepflicht überzugehen, wie sie im Steuerrecht bereits seit langem üblich ist. \r\nBegriffsdefinitionen \r\nZentrale Begriffe sollten einheitlich definiert werden. Dies ermöglicht es, dass eine Stelle die Hilfebedürftigkeit einmal prüft und die anderen Leistungsträger diese Prüfung zugrunde legen. Das ließe mehrfache Prüfvorgänge ebenso entfallen wie aktuelle Schnittstellenprobleme. Zentral erscheinen folgende Begriffe: \r\n•\tBedarfsgemeinschaft\r\nInfolge der Trennung zwischen der Lebensunterhaltssicherung für Erwachsene und Kinder passt die horizontale Berechnungsmethode, die die Ansprüche der Mitglieder quotal zueinander ins Verhältnis setzt, nicht mehr. Der djb spricht sich daher für eine umfassende Einführung der vertikalen Berechnungsmethode in Bedarfsgemeinschaften, wie sie im SGB XII normiert ist, aus. Hiernach wird das Einkommen einer Person zunächst auf ihren Bedarf angerechnet. Nur wenn nach der eigenen Bedarfsdeckung noch Einkommen vorhanden ist, muss dieses für andere Personen der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden. So erhalten insbesondere Frauen, die bisher infolge des höheren Einkommens ihres Ehepartners aus dem SGB-II-Bezug fielen, die Leistungen, die sie benötigen und werden nicht auf faktische Unterstützung verwiesen. Auch die Vermutungsregeln zum Einstandswillen in § 7 Abs. 3a SGB II sollten auf Basis empirischer Daten reformiert werden. \r\n\r\n•\tAlleinerziehung und paritätische Sorgeverantwortung\r\nDer djb schlägt vor, die Definition des Bundesverwaltungsgerichts für Alleinerziehung und geteilter Sorge zum Unterhaltsvorschuss zu normieren. Danach gilt in getrenntlebenden Familien ein Elternteil solange als alleinerziehend, bis sich der andere Elternteil mindestens zu 40% an der Betreuung beteiligt. Erst danach wird von geteilter Sorge ausgegangen.  \r\n•\tEinkommen und Vermögen\r\nDer djb spricht sich für eine weitgehende Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs und eine tabellarische Anrechnung anhand von Einkommensstufen aus. Solche Pauschalisierungen sind bereits im jetzigen Wohngeld-System durch Rechtsverordnung möglich (vgl. § 38 Nr. 1 Buchst. b WoGG). Zwar führt dies zu Härten an den Stufengrenzen. Das ist als Typisierung jedoch zu rechtfertigen. Die Berechnung der individuellen Leistungen kann dadurch nachvollziehbarer und zügiger erfolgen. Eine Vielzahl von Abänderungsbescheiden entfällt, wenn kleine Einkommensveränderungen nicht zu Stufenwechseln führen. Auch sollten einheitliche Regelungen zur Vermögensanrechnung formuliert werden. \r\nÜbergang von Ansprüchen \r\nIn den gemeinsamen Vorschriften sollte auch der Übergang von Unterhaltsansprüchen einheitlich für alle Säulen ausgestaltet und gebündelt geregelt werden. \r\n\r\nAufenthaltsrechtliche Unschädlichkeit \r\nDas Sozialrecht ist eng verknüpft mit dem Migrationsrecht, da viele Aufenthaltstitel die eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel voraussetzen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Der djb fordert insbesondere mit Blick auf die betroffenen Frauen und Kinder, dass alle Leistungen der Säulen Leistung für Wohnen und Leistungen für Kinder als bedürftigkeitsabhängige Leistungen aufenthaltsrechtlich unschädlich sind. So kann verhindert werden, dass aufenthaltsrechtliche Risiken allein durch Care-Arbeit oder hohe Wohnkosten entstehen und Frauen und Familien dadurch aufenthaltsrechtlich benachteiligt werden. \r\nVorläufige Leistungen\r\nFür den existenzsichernden Bereich muss eine schnelle Gewährung von vorläufigen Leistungen gewährleistet werden. Hier bestehen aktuell Lücken im Sozialhilferecht und Unsicherheiten.  Bei jedem Leistungsantrag soll nun von Amts wegen eine Sofortprüfung hinsichtlich einer Notlage erfolgen und eine unbürokratische Auszahlung vorläufiger Leistungen erfolgen.\r\n\r\nTransferentzugsraten\r\nDas vorgeschlagene Modell lässt viele Schnittstellen entfallen und minimiert damit Transferentzugsprobleme, die bisher insbesondere Familien und Alleinerziehende treffen. Aus Sicht des djb sind die verbleibenden Transferentzugsraten dringend zugunsten eines moderateren Entzugs zu reformieren. Der djb fordert aus der Diskussion der hierzu zahlreich vorliegenden Untersuchungen, familiengerechte Lösungen zu entwickeln. Mit einer moderaten Transferentzugsrate können zudem Erwerbsanreize verstärkt werden.\r\nFür viele Haushalte, die verschiedene oder wechselnde Leistungen beziehen, ist aktuell unklar, welche Transfernentzugsrate oder Grenzbelastung (einschließlich Sozialversicherungsabgaben und Einkommensteuer) zu erwarten ist. Sie hängt von individuellen Umständen wie der familiären Situation, der Leistungskombination und dem Wohnort ab. Schon kleine Veränderungen (z.B. Mieterhöhung, höheres Lebensalter des Kindes) können dazu führen, dass Leistungsberechtigte zwischen den Systemen wechseln müssen, sodass sie mit wechselnden Ansprechpersonen in der Verwaltung und wiederum anderen Entzugsraten konfrontiert sind. Dieser bürokratische Aufwand sollte dringend abgebaut werden. \r\nZuständigkeiten und Schnittstellen\r\nIm Teil “Gemeinsame Vorschriften” sollen Zuständigkeiten und Schnittstellen geregelt werden. Dazu gehören etwa Informations- und Weiterleitungspflichten hinsichtlich Leistungen der jeweils anderen Säulen sowie die Zuweisung des Case-Managements zu einer Säule. Das dient den Leistungsberechtigten und entlastet die Verwaltung. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit erfolgt nur so einmal und bindet die übrigen Leitungsträger. Dies stellt eine zügige Leistungsgewährung sicher. Auch ist damit gewährleistet, dass Einkommen nur einmal und nicht doppelt angerechnet wird.\r\nGerichtsbarkeit \r\nDie Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit soll einheitlich der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen werden. Auch für das Kindergeld nach dem EStG wäre dann die Sozialgerichtsbarkeit und nicht mehr die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. 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Einleitung\r\n\r\nZiel dieses Positionspapiers ist es, in den unterschiedlichen außenpolitischen Feldern des Völkerstrafrechts, des humanitären Völkerrechts, des Bereiches Flucht und Migration, sowie im Bereich Klima und Umwelt transformative Potenziale anhand des Rechts darzulegen und Deutschlands Verantwortung in einer global vernetzten Weltordnung klar zu benennen. Dies fordert der djb bereits seit 2020.[1]\r\n\r\nGleichberechtigung ist in der Außenpolitik keineswegs optional – gerade vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Realitäten und Krisen. Vielmehr gibt es konkrete rechtliche Verpflichtungen, eine feministische Außenpolitik umfassend zu verwirklichen. Im Folgenden werden diese rechtlichen Verpflichtungen herausgearbeitet sowie Leerstellen und weiterer Handlungsbedarf für die Bundesregierung benannt.\r\n\r\nKonkret werden vier Bereiche beleuchtet: das Völkerstrafrecht, das humanitäre Völkerrecht, der Bereich Flucht und Migration sowie Klima und Umwelt. In allen Bereichen gibt es eine besondere Betroffenheit von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen; dieses Papier erläutert die jeweiligen rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine feministische Außenpolitik und zeigt den konkreten Handlungsbedarf für die Bundesregierung auf. Die Auswahl der vier Bereiche kann lediglich einen kleinen Ausschnitt derjenigen Felder, in denen feministische Außenpolitik von Bedeutung ist, wiedergeben und kann damit nicht als vollständig gelten.\r\nI. Rechtlicher Rahmen\r\n\r\nDen (rechtlichen) Grundstein für Gleichberechtigung in der Außenpolitik begründete die im Jahr 2000 verabschiedete Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit (Women, Peace and Security) durch die UN Sicherheitsratsresolution 1325. Diese Resolution erfolgte u.a. maßgeblich auf Anstoß der heutigen Staatspräsidentin Namibias, Netumbo Nandi-Ndaitwah, und des damaligen UN-Botschafters Bangladeschs, Anwarul Chowdhury, sowie der NGO Working Group on Women, Peace and Security.[2] Damit ist die Annahme von Gleichberechtigung in der Außenpolitik von den Vereinten Nationen vor allem eine Errungenschaft der globalen Zivilgesellschaft und politischen Akteuren des globalen Südens. Die UN-Sicherheitsratsresolution 1325 wurde seitdem stetig weiter ausgebaut. Als sogenanntes „soft law“ entfaltet sie und alle weiteren, auf ihr aufbauenden Resolutionen[3] Wirksamkeit vor allem durch Heranziehung bei der Auslegung der rechtlich bindenden Menschenrechtspakte.[4]  Außerdem haben sich die UN-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Ziele und Inhalte der Agenda auf nationaler Ebene verpflichtet, was insbesondere durch die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne geschieht. Der letzte deutsche nationale Aktionsplan zur Umsetzung der Agenda galt von 2021 bis 2024.[5]\r\n\r\nWeitere rechtliche Anknüpfungspunkte für Gleichberechtigung in der Außenpolitik sind in einer Reihe von Regelungsregimen des internationalen Rechts verankert. Sie wird gestützt von den Vorgaben der UN-Charta und der UN-Menschenrechtspakte. Hervorzuheben ist hier insbesondere die UN-Frauenrechtskonvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, „CEDAW“), die von ihren Unterzeichnerstaaten weitreichende Maßnahmen für mehr Geschlechtergerechtigkeit fordert. Zu nennen sind zudem die Istanbul-Konvention und internationale Demilitarisierungsabkommen wie der Atomwaffenverbotsvertrag (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons, „TPNW“) und den Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, „ATT“). Zudem gibt es gendersensible Vorgaben im humanitären Völkerrecht und im Völkerstrafrecht. Bei der Interpretation dieser bindenden völkerrechtlichen Verträge wiederum kommen die jeweiligen Empfehlungen und Bemerkungen der die Umsetzung überwachenden Ausschüsse zum Tragen.\r\nII. Zur Diskussion um feministische Außenpolitik\r\n\r\nDas Konzept feministischer Außenpolitik wird – wie alle neueren Ansätze in der Außenpolitik – auch kritisch diskutiert. Wie immer gibt es diejenigen, die eine Orientierung an der Gleichstellung ablehnen und damit die verfassungs- und menschenrechtlichen Grundlagen missachten. Das kann deshalb nicht tragen. Es gibt aber auch eine wichtige selbstkritische Diskussion, die dabei hilft, auch mit einer feministischen Perspektive Fehler zu vermeiden.\r\n\r\nZentral ist das Anliegen, auch in der Außenpolitik problematische Stereotype und Verkürzungen zu vermeiden, die konkret auf Kosten von Frauen gehen. Zugleich müssen aber auch feministische Konzepte ständig darauf überprüft werden, nicht allein durch weiße, euro-zentristische, mittelständische Perspektiven geprägt zu werden. Geschieht das, werden intersektionale – also Frauen auch aufgrund weiterer struktureller Ungleichheiten treffende  –  Diskriminierungen ignoriert.[6] Die Normalisierung und Naturalisierung der Position der „weißen Frau“ vernachlässigte strukturell die Zusammenhänge zu race, Klasse und Sexualität.[7] Ferner kann dann auch die Aufrechterhaltung kolonialer Machtverhältnisse beispielsweise in der Entwicklungszusammenarbeit perpetuiert werden.[8] Deshalb kann auch die Repräsentation von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen in institutionellen Entscheidungsgremien nicht als alleiniger Gradmesser für veränderte und verbesserte Verhältnisse herangezogen werden. Allein durch mehr Repräsentation werden bestehende Machtstrukturen nur bedingt verändert.[9]\r\n\r\nEin überzeugendes Konzept feministischer Außenpolitik muss also unterschiedliche Perspektiven mitdenken und vereinen. Es braucht ein intersektionales Verständnis von Diskriminierung.[10] Außerdem müssen geografische und geschichtliche Vorverständnisse in Frage gestellt werden. Dies bedeutet, so die postkolonialen Feministinnen Agathangelou und Turcotte, „geografische Segregationen“ kritisch zu hinterfragen. Diese würden „naturalisierte“ Mittel zur Verfestigung der Machtbedingungen, die Körper regulieren, kontrollieren und ausbeuten; räumliche Hierarchien seien implizit geschlechtsspezifisch und rassistisch.[11] Notwendig ist nach Agathangelou und Ling, die Folgen des kolonialen Erbes nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für ihre Auswirkungen auf die Zukunft aufzuzeigen.[12] Dazu seien auch „normative Ordnungen“ grundlegend zu hinterfragen, da Machtverhältnisse durch Ungleichheitsachsen und Unterdrückung entstanden sind, auch in der internationalen Rechtsordnung.\r\n\r\nDie feministische Perspektive hat damit großes transformatives Potenzial für Außenpolitik, wird aber, ebenso wie der menschenrechtliche Ansatz zurecht kritisch hinterfragt.[13] Im Zentrum dieser Kritik steht, dass die Konstruktion eines (liberalen) Menschenrechtsdiskurses bestimmte Annahmen über „Andere“ des Globalen Südens statuiert. Individualisierte Perspektiven auf einzelne Menschenrechtsverletzungen können dabei den Blick auf globale Verstrickungen verschleiern, wie beispielsweise die westliche Mitschuld und das koloniale Erbe an diesen Verletzungen.[14] Die feministische Perspektive differenziert das mit Blick auf ungleiche Geschlechterverhältnisse. Beide können und müssen kritisch reflektiert werden, um nicht selbst neue Ausschlüsse zu produzieren.\r\n2. Völkerstrafrecht\r\n\r\nDas Völkerstrafrecht erfasst schwerste Menschenrechtsverletzungen in einem Kontext systematischer oder massenhafter Gewaltanwendung, etwa Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression.\r\n\r\nKonflikte wirken sich auf Frauen, Mädchen und andere marginalisierte Gruppen regelmäßig anders aus als auf Männer. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt (sexualised and gender-based violence – SGBV) war stets Bestandteil bewaffneter Auseinandersetzungen, blieb in der strafrechtlichen Aufarbeitung jedoch lange unbeachtet – etwa in den Nürnberger und Tokioter Prozessen, bevor sie in den Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda erstmals Beachtung fand.[15]\r\n\r\nDer Begriff gender-based violence bezeichnet jede schädliche Handlung, die aufgrund gesellschaftlich zugeschriebener Geschlechterunterschiede begangen wird, in der Regel aufgrund des tatsächlichen oder angenommenen sozialen oder biologischen Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.[16]\r\n\r\nDie Einbeziehung von SGBV-Tatbeständen in das Völkerstrafrecht ist zentral, da Frauen und Mädchen hiervon überproportional betroffen sind. Sexualisierte Kriegsgewalt wird gezielt eingesetzt, um Gesellschaften zu destabilisieren, Frauen zu demütigen, mit Krankheiten zu infizieren oder Schwangerschaften zu erzwingen – etwa mit dem Ziel eines „Bevölkerungsaustauschs“.[17]\r\n\r\nDie unzureichende strafrechtliche Aufarbeitung wird durch Tabuisierung, Scham und retraumatisierende Verfahren verstärkt. Hinzu kommt die fortbestehende strukturelle Ungleichbehandlung der Geschlechter, die Prävention und Ahndung von SGBV im Rahmen des Völkerstrafrechts erschwert.\r\nI. Rechtliche Vorgaben\r\n\r\nDer Bereich der SGBV umfasst eine weite Bandbreite von Straftaten, die zumeist Frauen und Mädchen treffen, darunter Vergewaltigung, erzwungene Nacktheit, sexuelle Sklaverei, erzwungene Schwangerschaften oder Zwangssterilisationen. Zudem ist mittlerweile anerkannt, dass entsprechende Taten auch im Rahmen eines Völkermordes oder mit genozidaler Absicht erfolgen können. Ein Durchbruch erreichte hierbei der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda im Jahr 1998, vor dem erstmalig Vergewaltigung als ein Aspekt des Völkermords bestraft und damit die geschlechtsspezifische Komponente der Gewalt anerkannt wurde.[18] \r\n\r\nDie Straftatbestände sind auch in das Römische Statut (Rom-Statut) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) aufgenommen worden. Seit 2002, dem Jahr der Einrichtung des IStGH, ist geschlechtsspezifische Gewalt in allen Kernverbrechen (mit Ausnahme des Verbrechens der Aggression) mitinbegriffen. So lautet Art. 7 Abs. 1 lit. g) Rom-Statut: „Im Sinne dieses Statuts bedeutet ‘Verbrechen gegen die Menschlichkeit’ jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: [...] Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere” (vgl. außerdem Art. 8 Abs. 2 lit. b) xxii) Rom-Statut).\r\n\r\nMit Deutschlands Beitritt zum Rom-Statut im gleichen Jahr ist in Deutschland das Völkerstrafgesetzbuch („VStGB”) geschaffen worden, das weitestgehend den Straftatbeständen des Rom-Statuts entspricht.  Auf der Grundlage des im VStGB verankerten Weltrechtsprinzips kann Deutschland eigene Ermittlungen zu internationalen Verbrechen durchführen und gerichtlich ahnden. Die Bundesregierung hat diesbezüglich immer betont, dass alle Verbrechen, die nach dem Rom-Statut strafbar sind, auch auf der Grundlage des VStGB und somit vor deutschen Gerichten strafrechtlich verfolgbar sein sollten.[19]\r\n\r\nErst in den letzten Jahren sind deutliche Fortschritte bei der Sichtbarmachung und effektiven Strafverfolgung von SGBV in Strafverfahren gemäß des VStGB in Deutschland erkennbar:\r\n\r\nIm Januar 2022 wurde vor dem Oberlandesgericht Koblenz zum ersten Mal eine Person wegen sexualisierter Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf der Grundlage des VStGB verurteilt.[20] Es ging um einen Angehörigen des syrischen Geheimdienstes und um geschlechtsbezogene Gewalt, die in Haftanstalten des Regimes sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer begangen wurde. Obwohl § 7 Abs. 1 Nr.6 VStGB in der ersten Anklageschrift nicht enthalten war, trat die Bundesanwaltschaft einem Antrag der Nebenklage nicht entgegen, diesen Tatbestand in das laufende Verfahren aufzunehmen. Bedeutsam war auch, dass die Bundesanwaltschaft im weiteren Verfahren eine juristische Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB vertrat, die auf dessen Völkerrechtskonformität im Hinblick auf das Rom-Statut abstellte. In diesem Fall hat die Bundesrepublik Deutschland eine zentrale Pflicht ihrer feministischen Außenpolitik im Hinblick auf das Völkerstrafrecht erfüllt: Die effektive Umsetzung der geltenden rechtlichen Standards durch deren gendersensible Auslegung und die dadurch ermöglichte progressive Rechtsfortbildung durch ihre nationalen Ermittlungsbehörden, in diesem Fall die Bundesanwaltschaft, sowie durch das mit der Sache befasste Oberlandesgericht Koblenz.[21]\r\n\r\nEinen weiteren Durchbruch gab es in Deutschland mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen geschlechtsbezogener Gewalt als Verfolgung aufgrund des Geschlechts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht war das erste Gericht weltweit, das eine Person aufgrund dieses Straftatbestandes verurteilte.[22] Auch hier kommt die Bundesrepublik Deutschland – jedenfalls teilweise[23] – seiner Pflicht nach, internationale Normen, die dem Kampf gegen geschlechtsbezogene Gewalt dienen, mit Leben zu füllen und sie umzusetzen.\r\nII. Berücksichtigung in der Außenpolitik\r\n\r\nAllerdings können derartige Fortschritte nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sowohl in Deutschland und in Europa, aber auch weltweit, weiterhin Straflosigkeit wegen mangelnder Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung und auch Strafbarkeitslücken im Hinblick auf geschlechtsbezogene, reproduktive und sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten gibt.[24] Vielfach wird diese Form der Gewalt eher individualisiert, tabuisiert und als „schwierig und kompliziert“ in der Aufarbeitung und Ermittlung, aber auch vor Gericht gebrandmarkt.[25] All dies trägt dazu bei, dass diese Form der Gewalt im Vergleich zu anderen Delikten wie Folter oder willkürliche Tötungen weniger häufig geahndet wird.\r\n\r\nDafür zu sorgen, dass ein Kernbestand internationaler Verbrechen strafrechtlich weltweit geahndet wird, ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Aus diesem Grund hat Deutschland das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs im Jahr 2002 ratifiziert und kooperiert seitdem mit dem Internationalen Strafgerichtshof.\r\n\r\nTrotz der jahrelangen rechtspolitischen Bemühungen auf internationaler Ebene und der durchaus zu verzeichnenden Erfolge internationaler, hybrider und nationaler Gerichte muss konstatiert werden, dass in nahezu allen derzeitigen bewaffneten Konflikten geschlechtsbezogene Gewalt Kriegswaffe bleibt und systematisch genutzt wird, um Zivilbevölkerungen und gerade Frauen und andere marginalisierte Gruppen zu brechen und zu traumatisieren.\r\n\r\nEine feministische Außenpolitik muss vor diesem Hintergrund im Bereich des Völkerstrafrechts darauf abzielen, dass bestehende Normen angewendet werden und eine effektive Strafverfolgung stattfindet - in Deutschland sowie im Ausland und vor internationalen Gerichten. Aufgrund des Weltrechtsprinzips können deutsche Strafverfolgungsbehörden auch gegen systematische oder massenhafte Anwendung von SGBV im Ausland ermitteln.\r\n\r\nDer djb begrüßt ausdrücklich das in der letzten, 20. Legislaturperiode verabschiedete Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, das am 3. August 2024 in Kraft getreten ist.[26] Das Gesetz hat gerade im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt und der Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung große Fortschritte erzielt. Durch das Gesetz wurden die bisher bestehenden Schutzlücken zwischen dem Rom-Statut und dem VStGB im Hinblick auf geschlechtsbezogene, sexualisierte und reproduktive Gewalt weitgehend geschlossen.[27]\r\n\r\nDer djb begrüßt auch, dass der Nationale Aktionsplan zur Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit (2021–2024) einen seiner Schwerpunkte bei der Prävention und Verfolgung von SGBV gesetzt hatte, und sich dabei für einen überlebendenzentrierten und menschenrechtsbasierten Ansatz sowie die Stärkung von Strafverfolgung im In- und Ausland ausgesprochen hat.[28]\r\n\r\nIm Hinblick auf das derzeitige Rom-Statut und das VStGB ist auf Folgendes hinzuweisen: Trotz der bisherigen Erfolge bei der Sichtbarmachung und strafrechtlichen Verfolgung geschlechtsbezogener, sexualisierter und reproduktiver Gewalt durch den Internationalen Strafgerichtshof, bleibt es ein kleinster gemeinsamer Nenner, auf den sich die Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen 1998 einigen konnten.[29] Auf dem Weg hin zu wirklicher Geschlechtergerechtigkeit und effektiver Strafverfolgung geschlechtsbezogener, sexualisierter und reproduktiver Gewalt bleibt noch viel zu tun.\r\nIII. Handlungsmöglichkeiten Deutschlands\r\n\r\nEine echte Gleichberechtigung in der Außenpolitik muss darauf abzielen, die Reform des Rom-Statuts voranzutreiben, hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. Dies betrifft u.a. das Verständnis von Gender im Rom-Statut, aber auch die immer noch zu restriktiv gefasste Tatbestandsalternative der erzwungenen Schwangerschaft sowie die Stärkung der Rechte von Kindern, die infolge sexualisierter Gewalt in bewaffneten Konflikten geboren werden. Letztere sind weltweit massiver Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und erhalten bisher wenig bis keinen rechtlichen Schutz als Betroffene und Überlebende geschlechtsbezogener Gewalt.[30] Das Absichtserfordernis im Rahmen der Tatbestandsalternative der erzwungenen Schwangerschaft sollte vollständig gestrichen werden.[31]\r\n\r\nHinsichtlich der erfolgten Reform des VStGB ist festzuhalten: Obwohl die Neufassung des VStGB die Opferrechte erheblich ausweitet, garantiert die Neuregelung der Nebenklageberechtigung nicht, dass alle Betroffenen geschlechtsbezogener Gewalt künftig das Recht zur Nebenklage haben werden und stellt damit die begrüßenswerter Weise erweiterten prozessualen Rechte nicht für alle Betroffenen von Völkerstraftaten, darunter möglicherweise auch nicht für alle Betroffenen von geschlechtsbezogener, sexualisierter und reproduktiver Gewalt, sicher.[32]\r\n\r\nInsgesamt lässt sich konstatieren, dass mit Blick auf Gleichberechtigung in der Außenpolitik das deutsche Außenministerium und deutsche Diplomat*innen verpflichtet sind, für eine weitere progressive Fortentwicklung des Völkerstrafrechts einzutreten. Dies bedeutet, dass sie für eine Weiterentwicklung des Rom-Statuts hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit einzutreten haben. Sie müssen aber auch wann immer möglich einfordern, dass bei gegenwärtigen und vergangenen bewaffneten Konflikten SGBV anhand der bestehenden Tatbestände effektiv ermittelt und geahndet wird. Drittens sind das Bundesministerium der Justiz und die Legislative aufgerufen, die reformierte Fassung des VStGB mittelfristig nochmals zu überarbeiten.\r\n\r\nDer djb fordert daher:\r\n\r\n    Die Bundesregierung sollte sich für eine progressive Reform des Rom-Statuts einsetzen im Hinblick auf geschlechtsbezogene, sexualisierte und reproduktive Gewalt;\r\n    Die Bundesregierung muss sich dafür einsetzen, dass Tatbestände wie geschlechtsbezogene Verfolgung verstärkt völkerstrafrechtlich ermittelt, verfolgt und geahndet werden, sowohl im Inland mit Hilfe des Weltrechtsprinzips als auch im Ausland;[33]\r\n    Die Bundesregierung muss einen neuen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 vorlegen. Dieser sollte den Schutz vor und die Beendigung von Straflosigkeit bei geschlechtsbezogener als zentralen Punkt aufnehmen und mit den bestehenden völkerstrafrechtlichen Verpflichtungen und Strafverfolgungsmechanismen verknüpfen. Zudem ist der letzte Aktionsplan anhand der aufgesetzten Indikatoren zu evaluieren;\r\n    Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass in andauernden bewaffneten Konflikten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, lokale Initiativen gefördert und Wissenstransfer gewährt wird, damit vermutete Taten geschlechtsbezogener, sexualisierter und reproduktiver Gewalt zeitnah und ortsnah sowie auf gendersensible und traumainformierte Weise mit intersektionaler Perspektive gerichtsfest dokumentiert werden können;\r\n    Die Bundesregierung muss sich dafür einsetzen, dass in internationalen Ermittlungen von Beginn an besonderes Augenmerk auf geschlechtsbezogene, sexualisierte und reproduktive Gewalt gelegt wird, dass diese integraler Bestandteil jeglicher Ermittlungen sind und dass an den Ermittlungen beteiligte Mitarbeitende möglichst frühzeitig im traumainformierten und gendersensiblen Umgang mit Überlebenden geschult bzw. weitergebildet werden;\r\n    In ihrer Außenpolitik muss die Bundesregierung Konfliktparteien klar kommunizieren, dass insbesondere geschlechtsbezogene, sexualisierte und reproduktive Gewalt Völkerrechtsverbrechen darstellen und strafrechtlich verfolgt werden. Auch ranghohe Personen können für diese Verbrechen belangt werden.\r\n\r\n3. Humanitäres Völkerrecht\r\n\r\nDas (klassische) humanitäre Völkerrecht legt die Regeln für Kriege und bewaffnete Konflikte fest. Es schützt Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kämpfen teilnehmen – etwa Zivilist*innen, Verwundete oder Kriegsgefangene – und beschränkt die Mittel und Methoden der Kriegsführung. Ziel ist es, menschliches Leid in bewaffneten Konflikten zu begrenzen.\r\n\r\nBestehende Ungleichheiten und ihre Folgen werden durch Kriege und bewaffnete Konflikte verstärkt beziehungsweise verschlimmert, gerade auch Geschlechterungleichheiten.[34] Insbesondere die Begehung sexualisierter Gewalt als Kriegswaffe, sowie Tötung, Folter und Sklaverei auf Grundlage der geschlechtlichen Zugehörigkeit ist – auch in Post-Konflikt-Situationen – groß.[35] Entsprechend müssen im Hinblick auf die weiterhin existierenden gravierenden Ungleichheiten und Diskriminierungserfahrungen besondere Schutzmaßnahmen in Bezug auf marginalisierte Gruppen im bewaffneten Konflikt getroffen werden. Gleichberechtigung im humanitären Völkerrecht ist daher im Hinblick darauf unabdingbar, dass Kinder, Frauen und andere marginalisierte Gruppen besonders von den Auswirkungen bewaffneter Konflikte betroffen sind.[36]\r\n\r\nFrauen und andere marginalisierte Gruppen sind insbesondere durch den Einsatz von Kriegs- und Kleinwaffen in Konflikten betroffen. Alle Arten konventioneller Waffen, die über den internationalen Waffenhandel verbreitet werden, können zur Begehung oder Erleichterung von geschlechtsspezifischer Gewalt eingesetzt werden.[37] Deutschland tritt als fünftgrößtes Exportland von Waffen weltweit auf.[38] Nach Regionen wurden von 2019-2023 39 % der Exporte in den Mittleren Osten, 28 % nach Asien und Ozeanien und 25 % nach Europa exportiert.[39] Dabei können diese auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt werden, in denen es zu Verletzungen des humanitären Völkerrechts kommt oder zumindest die Gefahr solcher Verletzungen droht.[40] So ist Deutschland beispielsweise der größte Zulieferer von Kriegswaffen an Ägypten; von 2019–2023 versorgte die Bundesrepublik den Staat mit 27 % seines Waffenimports. Gleichzeitig ist Ägypten militärisch im Sudan vertreten und hat seine militärischen Kapazitäten angesichts von Streitigkeiten mit seinen Nachbarstaaten über hoheitliche Ansprüche in Bezug auf den Nil oder das Mittelmeer erhöht.[41]\r\nI. Rechtliche Vorgaben\r\n\r\nDas humanitäre Völkerrecht enthält mehrere Schutzvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt in bewaffneten Konflikten, zu deren Einhaltung Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist.\r\n\r\nArtikel 27 der 4. Genfer Konvention schützt Frauen „vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmäßigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung“.[42] Vergleichbare Regelungen finden sich in Art. 4 Abs. 2 lit. e) des 2. Zusatzprotokolls und Art. 75 Abs. 2 lit. b) des 1. Zusatzprotokolls. Aus den Antidiskriminierungsklauseln der Genfer Konventionen ergibt sich zudem ein allgemeiner Schutz marginalisierter Gruppen.\r\n\r\nDiese Normen bieten jedoch keinen umfassenden Schutz vor sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt. Art. 27 der 4. Genfer Konvention ist zu eng gefasst und beschränkt sich auf Vergewaltigung und Zwangsprostitution.[43] Andere Formen wie Zwangsnacktheit, Genitalverstümmelung, Zwangsehen oder -abtreibungen werden nicht ausdrücklich erfasst.[44] Auch LGBTQIA+-Personen sind in bewaffneten Konflikten besonderen Gefahren ausgesetzt, werden aber nur mittelbar durch Generalklauseln geschützt.[45]\r\n\r\nProblematisch ist zudem der Fokus auf „Ehre“ und „Würde“ statt auf den physischen und psychischen Schaden der Betroffenen.[46] Der Schutz wird häufig auf Frauen in ihrer Rolle als (werdende) Mütter begrenzt,[47] während strukturelle Diskriminierung und geschlechtsspezifische Risiken weitgehend unberücksichtigt bleiben.[48] Das humanitäre Völkerrecht verfolgt somit weiterhin einen „sex-based“ statt eines „gender-based“ Ansatzes und schließt trans sowie nicht-binäre Personen aus.[49]\r\n\r\nDie Antidiskriminierungsklauseln der Genfer Konventionen können schließlich dahingehend kritisiert werden, dass sie zwar den Schutz von Frauen im Sinne einer geschlechtlichen Gruppenzugehörigkeit mitumfassen würden, jedoch die systematische Ungleichbehandlung und das damit einhergehende spezifische Schutzbedürfnis von Frauen ausblenden.[50]    \r\n\r\nAuch im Bereich der Rüstungsexportkontrolle bestehen völkerrechtliche Verpflichtungen zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewaltfolgen (Art. 7 Abs. 4 ATT; Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP). § 6 Abs. 3 KrWaffKontrG verweist auf mögliche Verstöße gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, ohne geschlechtsspezifische Risiken ausdrücklich zu nennen. Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung“ konkretisieren menschenrechtliche Aspekte, sind jedoch rechtlich nicht bindend und lassen weite Ermessensspielräume.\r\n\r\nSchließlich ist auch die gerichtliche Überprüfbarkeit von Rüstungsexportgenehmigungen unzureichend: Klagen Betroffener scheitern regelmäßig am fehlenden Rechtsschutzinteresse und an der fehlenden Antragsbefugnis. Dadurch bleibt die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen unvollständig und eine Rechtsschutzlücke bestehen.[51]\r\n\r\nZugleich ist Deutschland hinsichtlich der Überprüfung von Waffenexporten völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und Artikel 7 Abs. 4 ATT unterworfen, wonach Waffenexporte unter anderem auch spezifisch auf ihre Nutzung zur Begehung oder Erleichterung geschlechtsspezifischer Gewalt und „schwerwiegende[r] gewalttätige[r] Handlungen gegen Frauen und Kinder“ hin zu kontrollieren sind beziehungsweise dies bei der Kontrolle zu berücksichtigen sei.[52] Vor diesem Hintergrund trifft Deutschland eine besondere Verpflichtung, Rüstungsexporte zu prüfen und Genehmigungen dann zu versagen, wenn diese unter Verletzung des Völkerrechts[53], insbesondere des humanitären Völkerrechts, eingesetzt werden.[54]\r\n\r\nAuch die gerichtliche Überprüfbarkeit der Einhaltung dieser rechtlichen Standards in der Rüstungsexportkontrolle ist aktuell noch unzureichend. Gegen zukünftige Genehmigungen gerichtete Beschwerden scheiterten am Fehlen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, aufgrund der fehlenden Bestimmtheit des gerügten Verwaltungshandelns.[55] Gleichzeitig scheiterte aber auch das Auskunftsersuchen in Bezug auf die Genehmigung von Waffenlieferungen durch von diesen Waffenlieferungen potenziell Betroffene, erst jüngst ebenfalls an der fehlenden Antragsbefugnis vor dem OVG Berlin.[56] Insbesondere wurde hier festgestellt: „Derartige Entscheidungen der Bundesregierung gehören zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.“.[57]Entsprechend wird auch eine drittschützende Wirkung der Rüstungsexportkontrolle verneint.[58] Auch über Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird eine Antragsbefugnis nicht angenommen, denn hierfür müssten die „Einschätzungsspielräume willkürlich überschritten“ oder eine Überprüfung unterblieben sein mit der Konsequenz, dass es dadurch mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit zu (völker-)-rechtswidrigen Verletzungen von Leib und Leben“ komme.[59] Ohne Auskunft über zu laufende Genehmigungsverfahren können Beschwerden erst dann erhoben werden, wenn die gegebenenfalls rechtswidrige Genehmigung bereits erteilt wurde, sodass hier eine Rechtsschutzlücke besteht.\r\nII. Berücksichtigung in der Außenpolitik\r\n\r\nNeben der Durchsetzung der Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist auch die Prävention des bewaffneten Konfliktes in den Blick zu nehmen. Erst durch einen Mangel an Konfliktprävention werden marginalisierte Gruppen, unter anderem Frauen, den für sie besonderen Gefahren des bewaffneten Konflikts ausgesetzt.[60] Gerade in der Konfliktprävention müssen daher die Belange von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen berücksichtigt und ihre Partizipation sichergestellt werden.\r\n\r\nSo gingen Friedensbewegungen historisch häufig von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen aus, etwa die Haager Frauenfriedenskonferenz von 1915.[61] Die Notwendigkeit der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen bei gleichzeitiger Unterrepräsentation schuf die Grundlage für die Resolution 1325 „Women, Peace and Security“.[62] Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von größter Relevanz, dass die Gleichstellung aller Geschlechter notwendige Voraussetzung für eine friedliche Gesellschaft ist, wie auch die einschlägige Forschung belegt.[63] So braucht es zur Friedenssicherung und zum Schutz von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen Post-Konflikt auch effektive Vereinbarungen in Friedensvereinbarungen, die dem Schutz und der Gleichstellung von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen dienen.[64] Solche Vereinbarungen werden durch eine Beteiligung der Betroffenengruppen wahrscheinlicher. Aber auch die grundsätzliche Einhaltung der Friedensvereinbarung, also die Nachhaltigkeit dieser, wird durch die Beteiligung von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen erhöht.[65]\r\n\r\nSchließlich muss auch der UN-Sicherheitsrat geschlechtersensibilisiert werden. Er ist für die Lösung von Konflikten auf Ebene der Vereinten Nationen hauptsächlich verantwortlich. Dafür stehen ihm verschiedene Befugnisse zur Verfügung, normiert in Kapitel VI und VII der UN-Charta. Unter anderem kann der Sicherheitsrat Friedensverhandlungen einfordern, Sanktionen beschließen oder Friedensmissionen einsetzen. Um Frauen und andere marginalisierte Gruppen vor geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konfliktes zu schützen, müssen entsprechende Gegenmaßnahmen jedoch Teil von Friedensvereinbarungen sowie der operativen Tätigkeit der Friedensmissionen sein.[66]\r\nIII. Handlungsmöglichkeiten Deutschlands\r\n\r\nDie Bundesregierung muss im Rahmen der Außenpolitik auf eine Beteiligung von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen auf allen Entscheidungsebenen der Konfliktprävention, -management und -lösung hinwirken[67] und beispielsweise im Rahmen deutscher Beteiligung an UN-Friedensmissionen selbst umsetzen. Bei UN-Feldoperationen, in denen militärische Beobachter*innen, zivile Sicherheitskräfte und Personal im Bereich der Menschenrechte und humanitären Hilfe eingesetzt werden, ist Geschlechtersensibilität von besonderer Bedeutung. Diese Einsatzbeteiligten haben besonderen Einfluss auf die Konfliktprävention und Friedenserhaltung, indem sie die Belange von marginalisierten Personen in ihrer operativen Tätigkeit berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können.[68] Aktuell fällt diese Beteiligung eher gering aus.[69]\r\n\r\nSollte Deutschland erneut in den Sicherheitsrat gewählt werden, sollte es sich für eine stärkere Umsetzung der Resolution 1325 in Konflikt- und Post-Konfliktsituationen einsetzen.[70]\r\n\r\nDaneben sollte sich Deutschland aber auch für den Entwurf eines Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen einsetzen, welches stärker die Rechte von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen im bewaffneten Konflikt schützt.\r\n\r\nIm Rahmen der Rüstungsexportkontrolle muss die Bundesregierung Artikel 7 Abs. 4 ATT endlich vollständig umsetzen.[71] Das ist nur der Fall, wenn die Ausfuhr von Waffen in Fällen gesetzlich verboten wird, in denen sie dazu verwendet werden sollen, geschlechtsspezifische Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder auszuüben oder zu erleichtern. Eine entsprechende Risikoüberprüfung muss ebenfalls normiert werden. Bis zur Verabschiedung einer gesetzlichen Regelung muss mindestens eine strenge Einhaltung der politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beachtet werden und diese vor dem Hintergrund der Resolution 1325 gendersensibel überarbeitet werden.\r\n\r\nDaher fordert der djb:\r\n\r\n    Deutschland muss ein Gesetz zur einheitlichen Regelung der Rüstungsausfuhrkontrolle verabschieden, das den Export von Kriegs- und Kleinwaffen in Drittstaaten, in denen Menschenrechte verletzt werden, ausdrücklich untersagt und effektive Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht;\r\n    Das Gesetz muss explizit die Ausfuhr von Rüstungsgütern verbieten, die dazu verwendet werden, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder vorzunehmen oder zu erleichtern und eine dahingehende Risikoüberprüfung vorzuschreiben.\r\n    Die Bundesregierung muss stets auf eine konsequente Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und Artikel 7 Abs. 4 ATT in Bezug auf die Auswirkungen von Rüstungsexporten auf Frauen und andere marginalisierte Gruppen sowie der Einhaltung von humanitärem Völkerrecht und menschenrechtlichen Gewährleistungen im Allgemeinen im jeweiligen Empfängerland von Waffenexporten hinwirken.\r\n    Die Bundesregierung sollte auf die Verankerung eines umfassenderen Schutzes vor geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten durch das humanitäre Völkerrecht hinwirken u.a. durch den Einsatz für ein neues Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen, welches stärker die Rechte von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen im bewaffneten Konflikt schützt.\r\n    Im Zuge dessen sollte die Bundesregierung im Umgang mit Konfliktparteien stets auf die konsequente Umsetzung der bestehenden geschlechtersensiblen Regelungen im humanitären Völkerrecht hinwirken.\r\n    Die Bundesregierung sollte sich stets für die konsequente Umsetzung der UN-Resolution 1325 in internationalen Gremien sowie in Friedensprozessen einsetzen.\r\n    Zur konsequenten Umsetzung der Verpflichtungen der Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit der UN-Resolution 1325 in Deutschland sowie in ihrem außenpolitischen Handeln muss die Bundesregierung einen neuen Nationalen Aktionsplan vorlegen. Dieser muss konkrete Maßnahmen zur Herstellung von mehr Geschlechtergerechtigkeit im Zuge der Konfliktaufarbeitung und -prävention vorsehen, die über Fragen der Repräsentation hinausgehen. Zudem ist der letzte Aktionsplan anhand der aufgesetzten Indikatoren zu evaluieren.\r\n\r\n4. Flucht und Migration\r\n\r\nBesondere Bedürfnisse und Vulnerabilitäten von Frauen und Angehörigen anderer marginalisierten Gruppen ergeben sich in nahezu allen „Phasen“ von Flucht und Migration. Dies beginnt bereits bei der Möglichkeit zur Flucht. Frauen und andere marginalisierte Gruppen haben aufgrund fehlender Ressourcen oder Rechte häufig größere Schwierigkeiten, reguläre Migrationswege in Anspruch zu nehmen. Sie bleiben daher entweder vor Ort oder müssen auf unsichere, irreguläre Migrationsrouten ausweichen.[72]\r\n\r\nWährend der Flucht haben speziell Frauen[73] ein höheres Risiko, bei der Überquerung von Grenzen umzukommen.[74]Dies gilt insbesondere für schwangere Personen, die vermehrt bei dem Versuch der Überquerung von Seegrenzen ertrinken.[75]Zudem sind Frauen auf der Flucht häufig dem Risiko sexualisierter und geschlechtsbasierter Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt.[76] So wird geschätzt, dass eine von fünf geflüchteten Frauen von sexualisierter Gewalt betroffen ist.[77] Dies wird durch die zunehmende Abschottung von Grenzen verstärkt.[78] Ferner kann sich aufgrund der veränderten Macht- und Geschlechterverhältnisse innerhalb einer Familie oder Beziehung während der Migration das Risiko häuslicher Gewalt erhöhen.[79]\r\n\r\nDiese Vulnerabilität setzt sich in den Erstaufnahmeeinrichtungen, Lagern und Hafteinrichtungen an den Grenzen fort.[80]Sie sind häufig überfüllt, sodass häufig keine geschlechtergetrennte Unterbringung möglich ist. Auch kann zumeist kein ausreichender Zugang zu (reproduktiver) Gesundheitsversorgung und psychologischer Betreuung gewährleistet werden. Problematisch ist ebenfalls der Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten und Gerichten nach Vorfällen sexualisierter Gewalt.\r\n\r\nAuch nach der Ankunft in einem Staat können Frauen und Angehörige anderer marginalisierter Gruppen weiterhin besonders gefährdet sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie gar keinen oder keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus haben. So ist beispielsweise die Vergabe von Aufenthaltstiteln im Falle des Familiennachzugs in der Regel abhängig von dem Bestehen der Ehe mit dem*der primär Aufenthaltsberechtigten. Dies kann im Falle häuslicher Gewalt zu Problemen führen, da sich Betroffene aus Angst vor Verlust ihres abgeleiteten Aufenthaltsstatus nicht von ihrer*ihrem Partner*in trennen und/oder Hilfe suchen. Zusätzlich werden Menschen ohne Aufenthaltstitel aus Angst vor Abschiebung häufig faktisch von grundlegender Versorgung in ihrem Aufenthaltsstaat ausgeschlossen. Vielfach kritisiertes Beispiel ist hier die in § 87 AufenthG vorgeschriebene Meldepflicht für öffentliche Stellen, wodurch die Gesundheitsversorgung von schwangeren, nicht-binären und trans Personen in Deutschland nicht ausreichend gewährleistet wird.[81]\r\nI. Rechtliche Vorgaben\r\n\r\nAusgangspunkt für den Schutz von Geflüchteten bietet die Genfer Flüchtlingskonvention[82] (GFK). Danach verpflichten sich Konventionsstaaten, Flüchtlingen im Sinne der Konvention einen rechtlichen Status sowie bestimmte Rechte zuzuerkennen. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Person alle Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition der Konvention erfüllt. Danach findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die\r\n\r\n„(…) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (…).“[83]\r\n\r\nObgleich die Flüchtlingsdefinition in ihrem Wortlaut damit keine geschlechtsbezogenen Aspekte berücksichtigt, ist mittlerweile anerkannt, dass solche in der Auslegung der einzelnen Elemente der Definition zu berücksichtigen sind.[84]Dies wird durch den mittlerweile vorherrschenden menschenrechtsbasierten Ansatz in der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention verstärkt.[85] Damit umfasst der Begriff der Verfolgungshandlung nun auch Vergewaltigungen, geschlechtsbezogene Gewalt, Menschenhandel, Genitalbeschneidung, Zwangsheirat und häusliche Gewalt. Frauen werden zudem im Rahmen des Verfolgungsgrunds als „bestimmte soziale Gruppe“ anerkannt.[86] Dies ist sowohl in der europäischen Qualifikationsrichtlinie als auch im deutschen Asylgesetz grundsätzlich festgeschrieben.[87]\r\n\r\nGleichwohl werden in der Auslegung der Flüchtlingsdefinition bisher vor allem die Erfahrungen von Frauen berücksichtigt.[88] Die Erfahrungen von queeren Personen, insbesondere auch trans Personen, finden bisher hingegen wenig Beachtung. Auch die zusätzliche Berücksichtigung weiterer Diskriminierungsmerkmale, also eine intersektionale Betrachtungsweise, findet selten statt.[89]Es besteht zudem die Gefahr, dass Frauen und Angehörige anderer marginalisierter Gruppen zur erfolgreichen Anerkennung als Flüchtlinge aktiv eine Opferrolle einnehmen müssen, und sich diese Zuschreibung damit verfestigt.[90]\r\n\r\nFlankiert werden die flüchtlingsrechtlichen Vorgaben von denen der Menschenrechte. So müssen Staaten die Menschenrechte all jener Personen, die sich auf ihrem Staatsgebiet oder unter ihrer Hoheitsgewalt befinden, respektieren und schützen. Insbesondere verbieten zahlreiche Menschenrechtsverträge eine Zurückweisung oder Rückführung von Personen in einen Staat, in dem dieser Person die Gefahr der Verfolgung, der Folter, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder anderer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen droht (Prinzip des non-refoulement).[91]\r\n\r\nDie Auslegung und Anwendung der GFK obliegen im Wesentlichen den Gerichten und Behörden der Konventionsstaaten. Daher hat die EU im Rahmen ihres Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in der Qualifikationsrichtlinie sowie ihrer Nachfolgerin, der Anerkennungsverordnung,[92] weitergehende Vorgaben zur Auslegung der einzelnen Merkmale der Flüchtlingsdefinition gemacht, um eine einheitliche Auslegung innerhalb der Union zu gewährleisten. Darüber hinaus führt die Qualifikationsrichtlinie den sogenannten subsidiären Schutz ein, der dann gewährt wird, wenn eine Person die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GFK nicht erfüllt, aber\r\n\r\n„stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (…) tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden [etwa in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts] zu erleiden“.[93]\r\n\r\nDiese Vorgaben wurden in deutsches Recht umgesetzt (§§ 3, 4, 60 Abs. 5 und 7 AsylG). Zusätzlich ergibt sich aus Art. 16a GG das Grundrecht auf Asyl, welches jedoch in der Praxis lediglich eine untergeordnete Rolle spielt.[94]\r\n\r\nBesondere Vorgaben zum Schutz von Frauen ergeben sich aus CEDAW sowie dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Die Istanbul-Konvention enthält drei spezielle Vorschriften zum Schutz von Frauen im Kontext von Migration und Asyl, die den (eigenständigen) Aufenthaltsstatus von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Asylanträge aufgrund des Geschlechts sowie dem Schutz vor Zurückweisung betreffen.[95] Wie sich bereits aus den Erläuterungen zu der Konvention ergibt, wurden die Bestimmungen so erarbeitet, dass sie im Einklang mit den geltenden völkerrechtlichen Vorgaben stehen und sollen weniger als Erweiterung des darunter bereits zu gewährleistenden Schutzes, sondern vielmehr eine Ergänzung um eine „praktische Dimension“ verstanden werden.[96] Der Europäische Gerichtshof zieht in der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie mittlerweile die Istanbul-Konvention, der die EU im Juni 2023 beigetreten ist, sowie auch CEDAW heran.[97]\r\n\r\nZuletzt wird die Geschlechtersensibilität als eines der Leitprinzipien in dem (rechtlich nicht verbindlichen) Globalen Pakt über eine sichere, geordnete und reguläre Migration[98] anerkannt und findet außerdem Berücksichtigung in dem (ebenfalls nicht rechtsverbindlichen) Globalen Flüchtlingspakt[99].\r\nII. Berücksichtigung in der Außenpolitik\r\n\r\nObgleich der Schutz von Frauen im Kontext von Flucht und Migration eine große Rolle spielt, bleibt dieser Themenbereich in den 2023 vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Leitlinien zur Gleichberechtigung in der Außenpolitik überraschend abwesend.[100]Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) stellte unter der vorherigen Regierung einige Projekte vor, die es im Zusammenhang von Migration und Gender unternimmt.[101] Dies umfasst überwiegend allgemeine Hinweise auf die Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen, beispielsweise im Rahmen der Globalen Pakte für Migration und Flüchtlinge. Konkret wird hier ein Projekt im Niger beschrieben, im Rahmen dessen Migrantinnen Informationen über die Möglichkeiten einer sicheren, geordneten und regulären Migration erhalten. Deutschland setze sich ferner auf internationaler Ebene dafür ein, „Normen und Standards zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Migrantinnen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln“. Zudem ist der gleichberechtigte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und bedarfsorientierter Unterstützung im Kontext von Migration und Flucht Teil des aktuellen entwicklungspolitischen Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter.[102]\r\n\r\nNach den USA war Deutschland im Jahr 2024 finanziell der zweitgrößte Unterstützerstaat des UNHCR und gibt der Organisation dabei erhebliche Freiheiten in der Verwendung der Mittel. Der UNHCR stellt fest, dass dadurch Initiativen zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt erst möglich geworden seien.[103] Gleichwohl ist seit 2022 ein Rückgang der absoluten Unterstützungsleistungen Deutschlands zu verzeichnen.[104] Insbesondere vor dem Hintergrund des Rückzugs der USA ist es umso dringlicher, dass Deutschland die Arbeit des UNHCR weiterhin verlässlich absichert, da Kürzungen bei den Hilfszahlungen unmittelbare Auswirkungen auf Projekte zur Unterstützung geflüchteter Frauen haben.[105]\r\nIII. Handlungsmöglichkeiten Deutschlands\r\n\r\nHandlungsmöglichkeiten Deutschlands ergeben sich in allen Phasen der Flucht. Dies beginnt bei der Bekämpfung von Flucht- und Migrationstreibern, sei es im Bereich des Klimawandels, beispielsweise in Form der Unterstützung und Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen, oder der internationalen Zusammenarbeit.[106]\r\n\r\nDer Schutz von Geflüchteten und Migrant*innen muss aber insbesondere auch in Deutschland und Europa verwirklicht werden. Erste Schritte dazu sind die Einhaltung der europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen:\r\n\r\nSo kritisiert das unabhängige Expert*innengremium zur Überwachung der Umsetzung der Istanbul-Konvention die mangelhafte Umsetzung der Konvention auch im Hinblick auf die für Flucht und Migration relevanten Vorschriften.[107] Das Gremium empfiehlt unter anderem Änderungen im Einwanderungsrecht, die Einführung bundesweiter Leitlinien für die Durchführung von Asylverfahren mit einem Fokus auf Opfer geschlechtsbasierter Gewalt sowie umfangreiche Schulungen des im Asylverfahren beteiligten Personals.\r\n\r\nAuch der CEDAW-Ausschuss hat in seinen Empfehlungen an Deutschland zwei konkrete Punkte im Kontext von Asyl und Migration kritisiert: So empfiehlt er einerseits Änderungen im Einwanderungsrecht um „den Zugang zu Opferhilfsdiensten und Schutz in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Migrantinnen und Mädchen, insbesondere in einer Situation mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus“ sicherzustellen und andererseits die Abschaffung oder Änderung von § 87 AufenthG, um sicherzustellen, „dass Migrantinnen ohne bzw. mit ungeklärter Aufenthaltserlaubnis Zugang zu den für nicht dringende Gesundheitsdienste erforderlichen Unterlagen haben, ohne Gefahr zu laufen, den Behörden gemeldet und anschließend abgeschoben zu werden“.[108]\r\n\r\nFerner empfahl auch der Ausschuss der Vertragsparteien der Istanbul-Konvention Deutschland sicherzustellen, dass\r\n\r\n„allen asylsuchenden Frauen und Mädchen eine angemessene und sichere Unterbringung geboten wird, unter anderem durch die Prüfung auf Gefährdungen und die Umsetzung von Standardprotokollen zur Prävention von und zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt in den Aufnahmeeinrichtungen, und dass sie Zugang zu spezialisierten Unterstützungsdiensten und zur Beratung bei Erfahrungen mit geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten.“[109]\r\n\r\nZu einer angemessenen und sicheren Unterbringung gehört insbesondere die separate Unterbringung von alleinreisenden Frauen oder Frauen mit Kindern mit Zugang zu sanitären Anlagen und der Bereitstellung von Hygieneprodukten.[110]Zudem sollte eine Inhaftierung von schwangeren und stillenden Frauen grundsätzlich vermieden werden.[111]\r\n\r\nVon den Empfehlungen dieser Gremien ausgehend fordert der djb daher konkret zunächst die (der Klarstellung dienenden) Verankerung der von der Istanbul-Konvention geforderten und völker- und europarechtlich etablierten Anerkennung schwerer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als Form der Verfolgung auch im deutschen Asylgesetz.[112] Darüber hinaus sollte der Gewaltschutz von Frauen und Angehöriger anderer marginalisierter Gruppen im Aufenthaltsgesetz verbessert werden.[113] Dazu gehört auch die Abschaffung des § 87 AufenthG.[114] Ferner muss insgesamt die Situation geflüchteter Menschen, insbesondere von Frauen und Angehörigen anderer marginalisierter Gruppen in Deutschland, verbessert werden. Dazu gehört die Sicherstellung der Existenzsicherung sowie der Zugang zu ausreichender Gesundheitsversorgung, inklusive psychotherapeutischer Versorgung.[115]\r\n\r\nDie Grundsätze über eine angemessene und sichere Unterbringung müssen nicht nur in Aufnahmeeinrichtungen in Deutschland umgesetzt werden, sondern die Bundesrepublik muss auch darauf hinwirken, dass diese Vorgaben in den Asylzentren zur Durchführung der mit der GEAS-Reform beschlossenen Grenzverfahren an den Europäischen Außengrenzen tatsächlich eingehalten werden.[116]Zusätzlich muss sich Deutschland allgemein für die Einhaltung menschenrechtlicher Vorgaben an den europäischen Außengrenzen, wie auch an den deutschen Binnengrenzen, einsetzen. Dazu gehört auch die Vermeidung von sogenannten Pushbacks und die effektive Gewährleistung des Rechts auf das Stellen eines Asylantrags und den Schutz vor refoulement.\r\n\r\nDie Bundesrepublik sollte ebenfalls darauf hinwirken, dass der Schutz von Frauen und Mädchen im Rahmen des Abschlusses von Abkommen mit sogenannten sicheren Drittstaaten angemessen berücksichtigt wird.[117] Im Rahmen eines solchen Abkommens zwischen Kanada und den USA hatte der kanadische Oberste Gerichtshof bereits kritisiert, da Asylanträge auf Grundlage von geschlechtsbasierter Gewalt eine deutlich geringere Erfolgschance in den USA als in Kanada hätten.[118] Obgleich Art. 38 der Asylverfahrensrichtlinie[119] eine Überführung in einen sicheren Drittstaat grundsätzlich erlaubt, muss dennoch dabei sichergestellt werden, dass der Person dort keine Gefahr droht, die sie zum Schutz in der EU berechtigen oder das Gebot des non-refoulement verletzen würde. Auch in Erwägungsgrund 32 der Richtlinie wird hervorgehoben, dass der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Ansprüche in Verfahren zur Bestimmung eines sicheren Dritt- oder Herkunftsstaats angemessen Rechnung getragen werden sollte.\r\n\r\nZuletzt sollte Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sicherstellen, anstatt ihn auszusetzen.[120] Die aktuelle Praxis trifft insbesondere Kinder, Frauen und Angehörige weiterer marginalisierter Gruppen und verstößt gegen völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtungen, darunter das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Anstelle weiterer Beschränkungen sollten bestehende legale Zugangswege gestärkt, Verfahren beschleunigt und humanitäre Härtefallregelungen verlässlich angewendet werden.\r\n\r\nDer djb fordert daher:\r\n\r\n    die effektive Bekämpfung von Flucht- und Migrationstreibern, sei es im Bereich des Klimawandels oder der internationalen Zusammenarbeit;\r\n    die von der Istanbul-Konvention geforderte und völker- und europarechtlich etablierte Anerkennung schwerer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als Form der Verfolgung im deutschen Asylgesetz;\r\n    die Verbesserung des Gewaltschutzes von Frauen und Angehöriger anderer marginalisierter Gruppen im Aufenthaltsgesetz, insbesondere die Streichung des § 87 AufenthG;\r\n    die Verbesserung der Situation geflüchteter Menschen, insbesondere von Frauen und Angehörigen anderer marginalisierter Gruppen in Deutschland, durch die Sicherung der menschenwürdigen Existenz sowie den Zugang zu ausreichender Gesundheitsversorgung, inklusive psychotherapeutischer Versorgung;\r\n    den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sicherzustellen, anstatt ihn auszusetzen.\r\n\r\n \r\n\r\nAußerdem fordert djb die Bundesregierung dazu auf,\r\n\r\n    dass Deutschland auf angemessene und sichere Unterbringung in den Asylzentren zur Durchführung der mit der GEAS-Reform beschlossenen Grenzverfahren an den Europäischen Außengrenzen hinwirkt;\r\n    dass Deutschland sich für die Einhaltung menschenrechtlicher Vorgaben an den europäischen Außengrenzen wie auch an den deutschen Binnengrenzen einsetzt, insbesondere zur Vermeidung von sogenannten Pushbacks, die effektive Gewährleistung des Rechts auf das Stellen eines Asylantrags und den Schutz vor Refoulement;\r\n    dass Deutschland auf den Schutz von Frauen und Mädchen im Rahmen des Abschlusses von Abkommen mit sogenannten sicheren Drittstaaten hinwirkt.\r\n\r\n5. Klima- und Umweltrecht\r\n\r\nWeltweit sind Frauen und andere marginalisierte Gruppen von den Folgen des Klimawandels besonders betroffen. Die besondere Belastung ergibt sich zunächst daraus, dass die globale Klimakrise aufgrund diverser, in der Gesellschaft tief verwurzelter diskriminierender Strukturen geschlechtsspezifische Wirkungen hat.[121]\r\n\r\nSo trifft etwa die klimabedingte Ressourcenverknappung Frauen und andere marginalisierte Gruppen überproportional, da sie häufig finanziell ärmer als Männer und daher von natürlichen Ressourcen abhängiger sind, sowie primär für die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln, Wasser und/oder Brennholz verantwortlich sind.[122] Durch abnehmende Verfügbarkeit müssen Frauen häufig längere Wege auf sich nehmen,was mehr Zeit kostet[123] und oftmals mit einem erhöhten Risiko verbunden ist, (sexualisierter) Gewalt oder Übergriffen ausgesetzt zu sein[124]. Bei Extremwetterereignissen wie etwa Hochwasser, Hurricanes oder Hitzewellen sterben regelmäßig deutlich mehr Frauen oder Angehörige anderer marginalisierter Gruppen als Männer[125], beispielsweise aufgrund von geringeren Mobilitätsmöglichkeiten sowie aufgrund erhöhter (zugeschriebener) Verantwortung für versorgungs- und hilfsbedürftige Personen im Katastrophenfall[126]. Darüber hinaus belegen diverse Studien, dass Frauen infolge des Klimawandels höheren Gesundheitsrisiken und einem höheren Sterberisiko als Männer ausgesetzt sind.[127]\r\n\r\nGleichzeitig sind Frauen und andere marginalisierte Gruppen für einen erfolgreichen Kampf gegen den Klimawandel besonders wichtig (women as agents of change). Sie sind nicht nur für die Hälfte der weltweiten Nahrungsmittelproduktion verantwortlich, sondern verfügen oft über traditionelles Wissen, welches einen Beitrag von unschätzbarem Wert für Anpassungs- und Bekämpfungsstrategien liefern kann.[128] Eine Verbesserung der Stellung von Frauen (beispielsweise durch verbesserten Zugang zu Ressourcen wie Landrechten, Krediten oder Technologien) könnte die landwirtschaftliche Produktion sogar noch steigern und die Abholzung von Bäumen für Ackerland - eine der Hauptursachen des Klimawandels - verringern.[129] Weltweit sind Frauen im Kampf gegen den Klimawandel und klimaschädliches Verhalten maßgeblich beteiligt.[130] Sie führen globale und nationale Klimabewegungen an und spielen als Verbraucherinnen, Arbeitnehmerinnen und Politikerinnen eine Schlüsselrolle bei der Förderung des Wandels.[131]\r\nI. Rechtliche Vorgaben\r\n\r\nDass das Thema „Gender und Klima” als relevanter Zusammenhang erkannt und berücksichtigt wird, ist eine neuere Entwicklung. So wurde dieser Aspekt weder in der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) noch im Kyoto-Protokoll thematisiert. Zunächst ging es vor allem darum, Frauen stärker in den Gremien der Klimakonventionen zu beteiligen.[132] Seit 2012 ist das Thema „Gender und Klima\" dauerhaft als Tagesordnungspunkt bei den Konferenzen der Vertragsstaaten etabliert.[133]\r\n\r\nInzwischen bekräftigt das Pariser Klimaabkommen[134] in seiner Präambel die Bedeutung der Geschlechtergleichstellung und die Stärkung der Rolle der Frauen bei klimarelevanten Politiken und Maßnahmen. Auch das Abkommen geht darauf ein, etwa wenn Art. 7(5) und 11(2) besagen, dass geschlechtergerechte Ansätze bei Maßnahmen, sowie Beteiligung und Geschlechtergerechtigkeit beim Kapazitätsaufbau (capacity-building) berücksichtigen werden sollen. Das Pariser Klimaabkommen ist völkerrechtlich für alle Vertragsparteien bindend. Das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit ist zudem Ziel 5 der Nachhaltigen Entwicklungsziele des UN Development Programms.\r\n\r\nAuf völkerrechtlicher Ebene bestätigte jüngst auch der Internationale Gerichtshof (IGH), das oberste Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, dass Staaten - also auch Deutschland - völkerrechtlich verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Klimawandel einzudämmen.[135] Dabei stellt der Gerichtshof entscheidend auch auf die etablierte klimabezogene Spruchpraxis der UN-Vertragsorgane ab und betont die Bedeutung des Schutzes der Rechte insbesondere von Frauen, Kindern und Indigenen. Der IGH verweist explizit auf die Notwendigkeit, Geschlechtergerechtigkeit (Gender equality) und die Stärkung der Rolle der Frau (Empowerment of women) zu gewährleisten und geht insbesondere auch auf die Pflicht zu internationaler Zusammenarbeit ein.\r\n\r\nAngesichts der besonderen Betroffenheit von Frauen und anderen marginalisierten Gruppen im Kontext des Klimawandels besteht eine spezifische menschenrechtliche Schutzpflicht der Staaten. Die in internationalen Menschenrechtsverträgen verbürgten Menschenrechte gelten auch in Bezug auf durch den Klimawandel bedingte Gefahren.[136] In Ermangelung eines Rechts auf eine gesunde Umwelt[137] werden vermehrt etablierte Menschenrechte – wie etwa das Recht auf Leben oder Gesundheit – auch im Kontext des Klimawandels angewendet (sog. Greening of Human Rights).[138] Zu den dabei maßgeblichen völkerrechtlichen Verträgen aus deutscher Perspektive gehören  die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die UN-Menschenrechtsverträge.[139]\r\n\r\nEinen Vertragsstaat der EMRK kann die Pflicht treffen, dabei insbesondere Frauen vor den Folgen des Klimawandels zu schützen. Das, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dem Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz gegen die Schweiz im Frühjahr 2024 entschieden.[140] Der Gerichtshof hat die besondere Gefährdungslage, die die Klägerinnen aufgrund ihres Alters und der mit den Klimafolgen verbundenen Gesundheitsrisiken trifft, bestätigt und die entsprechende Schutzpflicht des Staates an das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK geknüpft. Das Gericht stellt hierbei unter Bezugnahme auf den Sonderbericht des Weltklimarates (IPCC) von 2018 unter anderem fest, dass insbesondere ältere Frauen, aber auch Frauen generell überproportional von den Folgen des Klimawandels betroffen sind.[141] Das Urteil des EGMR gilt zwar nur inter partes, ist aber für künftige Fälle richtungsweisend und sollte den anderen Vertragsstaaten - und somit auch der Bundesregierung - als Orientierung für ihr eigenes aktuelles und künftiges Handeln dienen.[142]\r\n\r\nBei den UN-Menschenrechtsverträgen haben mittlerweile vier der insgesamt neun UN-Ausschüsse eine fundierte Praxis in Bezug auf den Klimawandel etabliert.[143] Insbesondere der Frauenrechtsausschuss (CEDAW-Ausschuss) fokussiert die besondere Betroffenheit von Frauen. Als erster Ausschuss hat er 2018 mit der Allgemeinen Empfehlung Nr. 37 dezidiert auf die Herstellung von Gleichberechtigung und Geschlechtergerechtigkeit in Bezug auf den Klimawandel abgezielt.[144] Rechtliche Grundlage für die staatlichen Pflichten zum spezifischen Schutz der Frauen vor den Auswirkungen des Klimawandels sind die grundlegenden konventionsrechtlichen Prinzipien des Diskriminierungsverbots, der Teilhabe und des Empowerments sowie der Verantwortlichkeit und des Zugangs zur Justiz (gemäß Art. 2, 3, 24 CEDAW).[145]\r\n\r\nOb die Bundesrepublik Deutschland auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, Schutzpflichten gegenüber im Ausland lebenden Menschen zu ergreifen und seine Außenpolitik dementsprechend zu gestalten, ist bisher nicht abschließend geklärt. Das BVerfG hält eine solche Verpflichtung in seinem „Klimabeschluss” grundsätzlich für denkbar; sie hätte nur einen anderen Inhalt als die im Inland geltende Pflicht.[146]\r\nII. Berücksichtigung in der Außenpolitik\r\n\r\nWenn auch aus unterschiedlichen Menschenrechten abgeleitet, so zeichnet sich doch eine eindeutige inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Pflichten im Kontext des Klimawandels ab: Die (betroffenen) Vertragsstaaten haben entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die insbesondere auch frauenspezifische Gefährdungen und Vulnerabilitäten in den Blick nehmen und diesen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.[147] Es wird deutlich, dass dies hinsichtlich jeder klimabezogenen Schutzpflicht gilt und die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Klimakrise stets zu berücksichtigen sind. Insgesamt sind die Staaten aufgrund der Menschenrechtsverträge nicht nur zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die ihre Bevölkerung vor den bereits eintretenden Folgen - wie etwa dem Meeresspiegelanstieg - schützen (Anpassungs- oder Adaptationsmaßnahmen), sondern darüber hinaus auch angehalten, die Ursachen des Klimawandels durch geeignete Reduktionsmaßnahmen (Mitigationsmaßnahmen) - insbesondere die Verringerung des Treibhausgasausstoßes - zu bekämpfen. Besonders insistiert wird jeweils darauf, die betroffenen Frauen(-gruppen) zu beteiligen und bei der Erarbeitung von Plänen und Strategien jeweils geschlechtsspezifische Risiken und Anfälligkeiten konsequent bewusst und explizit in den Blick zu nehmen.[148]\r\n\r\nDie Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Reaktionen auf den Klimawandel und die Bedeutung von Frauen wird noch in weiteren (nicht bindenden) Abkommen anerkannt und ein entsprechendes Handeln der Staaten gefordert. Häufig wird bei der Konkretisierung der staatlichen Pflichten von den Vertragsorganen (Treaty Bodies) darauf Bezug genommen.[149] Während bereits früher erkannt wurde, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen die Auswirkungen des Klimawandels am stärksten spüren (werden),[150] wurde mit dem Lima Work Programme on Gender (Lima-Arbeitsprogramm)  bei der COP20 (2014) erstmals ein konkretes und umfassendes Programm in diesem Bereich verabschiedet.[151] Hierin wird zum ersten Mal im UNFCCC-Prozess festgestellt, dass die Berücksichtigung von Geschlechteraspekten bei allen relevanten Aktivitäten im Rahmen der Konvention notwendig ist.[152] Außerdem wird anerkannt, dass gendergerechte Maßnahmen die Wirksamkeit der Klimapolitik erheblich verbessern können.[153] Ziel des zweijährigen Arbeitsprogramm war es, Geschlechtergleichstellung zu fördern und Geschlechteraspekte in die Arbeit der Vertragsparteien und des Sekretariats bei der Umsetzung zu integrieren.[154]\r\n\r\nIm Rahmen des Lima-Arbeitsprogramms wurde dann bei der COP23 (2017) der erste Gender Action Plan (Gender-Aktionsplan) ins Leben gerufen (bei der COP25 (2019) folgte der zweite Gender-Aktionsplan). Demnach sollen Frauen auf allen Ebenen gleichberechtigt in die Entwicklung von Klimapolitik und die Gestaltung geschlechtsspezifischer Maßnahmen eingebunden und repräsentiert werden.[155]\r\n\r\nEin weiteres maßgebliches Übereinkommen in diesem Bereich ist der Glasgower Klimapakt[156] und das damit zusammenhängende Glasgow Work Programme on Action for Climate Empowerment (Glasgower Arbeitsprogramm)[157]. Sowohl in der Präambel als auch im Text des Glasgower Klimapaktes werden die Bedeutung von Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen sowie die gender-responsiveness von zu ergreifenden Maßnahmen betont. Das Glasgower Arbeitsprogramm soll die Umsetzung der Action on Climate Empowerment (Aktion zur Stärkung des Klimas, ACE) fördern, welche darauf abzielt, alle Mitglieder der Gesellschaft – einschließlich Frauen – zu befähigen, sich durch Bildung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit oder Beteiligung der Öffentlichkeit am Klimaschutz zu beteiligen.[158]\r\n\r\nNeben der UNFCCC wird auch in anderen Abkommen und Foren auf die besondere Betroffenheit (und gleichzeitig die besondere Rolle) von Frauen im Kontext des Klimawandels aufmerksam gemacht und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Dazu gehören etwa die UN-Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung[159] und die UN-Kommission zur Rechtsstellung der Frau[160].\r\nIII. Handlungsmöglichkeiten Deutschlands\r\n\r\nVertragsstaaten des globalen Nordens – wie auch Deutschland –, die selbst bislang von den Folgen des Klimawandels (noch) weniger stark betroffen sind als andere Staaten, haben die völkerrechtliche Pflicht zu internationaler Zusammenarbeit auch zum Klimaschutz und müssen schon heute besonders betroffene Staaten (vor allem kleine Inselstaaten und Staaten des globalen Südens) bei der Ergreifung von (eher weniger Mitigations- als vor allem) Klimaanpassungsmaßnahmen unterstützen.[161] Die Pflicht umfasst finanzielle und technische Unterstützung sowie Beratung und Unterrichtung, insbesondere auch zu klimawandelbedingten Verlusten und Schäden.[162]\r\n\r\nWerden bei Mitigationsmaßnahmen spezifische Risiken für Frauen  und andere marginalisierte Gruppen mit berücksichtigt, kann zugleich der Benachteiligung betroffener Personen entgegengewirkt werden.[163]Hier kann und muss Deutschland, aufgrund der menschenrechtlichen Schutzpflichten, auf die Berücksichtigung der besonderen Gefährdung von Frauen  und anderen marginalisierten Gruppen auch in anderen Staaten hinwirken.[164] Um die Notwendigkeit geschlechtergerecht und damit auch geschlechtsspezifisch ausgestalteter Klimamaßnahmen in den Fokus zu rücken, bieten sich insbesondere die jährlich stattfindenden COPs an. Die stetige Berücksichtigung feministischer Perspektiven ermöglicht es, dies auch bei Änderungen und Erweiterungen von Programmen sowie dem Verhandeln internationaler Verträge konsequent mitzudenken. Auch angesichts aktueller Entwicklungen, wie etwa dem erneuten Austritt der USA aus dem Pariser Klimaabkommen, ist es nun umso wichtiger, dass sich Deutschland bei den internationalen Verhandlungen für eine fortschrittliche und damit auch geschlechtergerechte Klimapolitik einsetzt. Dabei helfen konkretere, also insbesondere messbare Indikatoren in internationalen Abkommen und eigenen außen- und innenpolitischen Projekten. Auch durch erweiterte Monitoringsysteme könnten etwaige Fortschritte besser überprüft werden.\r\n\r\nKonkret bedeutet dies für die Gleichberechtigung in der Außenpolitik:\r\n\r\n    Die Bundesrepublik Deutschland muss sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür einsetzen, dass die Vulnerabilität von Frauen im Kontext der Klimakrise konsequent mitgedacht wird, sowohl bei Anpassungs- als auch bei Mitigationsmaßnahmen.\r\n    Die Bundesregierung sollte sich für geschlechtergerechte Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels insbesondere bei der anstehenden Weltklimakonferenz COP30 in Brasilien sowie bei internationalen Verhandlungen zur weiteren Gestaltung und effektiver Umsetzung der Klimapolitik einsetzen. In der Diskussion um die internationale Klimafinanzierung oder auch im Rahmen des Einsatzes der Bundesregierung für eine soziale und gerechte Energiewende gilt es, Genderaspekte zu berücksichtigen.\r\n    Auf nationaler Ebene muss sich die Bundesregierung für eine geschlechtergerechte Klimapolitik einsetzen, um ihrer menschenrechtlichen staatlichen Schutzpflicht nachzukommen, etwa bei der Umsetzung des Klimaschutzplans 2050.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1]https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm20-50 (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[2]https://www.gendersecurityproject.com/wps-resolutions/wps-agenda-resolution-1325-2000 (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[3] Nachfolgeresolutionen  1820, 1888, 1889, 1960, 2106, 2122, 2242, 2467 sowie die Resolution 2493 \r\n\r\n[4] Vgl. Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW), Allgemeine Empfehlung Nr. 30, „On women in conflict prevention, conflict and post-conflict situations”, 2013.\r\n\r\n[5] Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung von Resolution 1325 zu Frauen, Frieden, Sicherheit des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2021 bis 2024, v. 28.4.2022, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/aktionsplan-der-bundesregierung-zur-umsetzung-von-resolution-1325-zu-frauen-frieden-sicherheit-des-sicherheitsrats-der-vereinten-nationen-fuer-den-zeitraum-2021-bis-2024-735184 (zuletzt abgerufen am 10.08.2025).\r\n\r\n[6] Achilleos-Sarll, Reconceptualising Foreign Policy as Gendered, Sexualised and Racialised: Towards a Postcolonial Feminist Foreign Policy (Analysis), Journal of International Women's Studies, 19, 34-49 (40), Grewal/Kaplan, Scattered Hegemonies: Postmodernity and Transnational Feminist Practices,1994. Beide wenden sich gegen ein universalisiertes Emanzipationsmodell.\r\n\r\n[7] Grewal/Kaplan Scattered Hegemonies: Postmodernity and Transnational Feminist Practices,1994; Hobson, Re-Embedding the Global Colour Line within post-1945 International Theory.” In Alexander Anievas, Niva Manchanda, and Robbie Shilliam (eds.), Race and Racism in International Relations: Confronting the Global Colour Line, 2015. S. 40.\r\n\r\n[8] Vgl. hierzu: https://afripoli.org/making-feminist-foreign-policy-work-for-africa (zuletzt abgerufen 12.08.2025)\r\n\r\n[9] Vgl. Achilleos-Sarll, Reconceptualising Foreign Policy as Gendered, Sexualised and Racialised: Towards a Postcolonial Feminist Foreign Policy (Analysis), Journal of International Women's Studies, 19, 34-49 (44 f.).\r\n\r\n[10] Vgl. auch djbZ 1/2025, 28. Jahrgang, März 2025, Fokus: Intersektionalität und Mehrfachdiskriminierung – ein Thema für den djb.\r\n\r\n[11] Agathangelou, Anna M. and Heather M. Turcotte. (2009) “Postcolonial Theories as Critique and Challenge to ‘First World-ism’” in Gender Matters in Global Politics: A Feminist Introduction to International Relations, 44-58.\r\n\r\n[12] Agathangelou, A. M., and Ling L. H. M. (2009). Transforming World Politics: From Empire to Multiple Worlds, S. 5.\r\n\r\n[13] Achilleos-Sarll, Reconceptualising Foreign Policy as Gendered, Sexualised and Racialised: Towards a Postcolonial Feminist Foreign Policy (Analysis), Journal of International Women's Studies, 19, 34-49 (43).\r\n\r\n[14] Chowdhry, G. and Nair, S. (2002). (eds.), Power, Postcolonialism and International Relations: Reading Race, Gender and Class.\r\n\r\n[15] Prosecutor v. Akayesu (ICTR, 2018), ICTR-96-4-T;Prosecutor v. Furundžija (ICTY, 1998),ICTY-95-17/1;Steinl, Leonie (2018): Of Rhetoric and Reality: The Nobel Peace Prize and Conflict-Related Sexualized Violence, Verfassungsblog, 10.12.2018, https://verfassungsblog.de/of-rhetoric-and-reality-the-nobel-peace-prize-and-conflict-related-sexualized-violence/ (zuletzt abgerufen am 10.07.2025). ORIGINAL URTEILE SUCHEN\r\n\r\n[16] Im Original: “Gender-based violence is an umbrella term for any harmful act that is perpetrated based on socially ascribed differences based on gender, usually because of a person’s actual or perceived gender, sex, or sexual orientation.” (Übers. d. Verf.), ICC (2023): CC (2023): Policy on Gender-Based Crimes. Crimes involving sexual, reproductive and other gender-based violence, S. 12, https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/2023-12/2023-policy-gender-en-web.pdf (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[17] Schadendorf, Sarah (2012): Sexuelle Gewalt im bewaffneten Konflikt – Zeit für eine Änderung des humanitären Völkerrechts, Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht, https://www.juwiss.de/sexuelle-gewalt-im-bewaffneten-konflikt-zeit-fur-eine-anderung-des-humanitaren-volkerrechts/ (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[18]  ICTR, Case-No. ICTR 96-4-T, 02.09.1998, p. 288f., https://ucr.irmct.org/LegalRef/CMSDocStore/Public/English/Judgement/NotIndexable/ICTR-96-04/MSC15217R0000619817.PDF (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[19] BT-Ds. Drucksache 14/8524 vom 13. März 2002, S. 12-13.\r\n\r\n[20] Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2002, Az: 1 StE 9/19\r\n\r\n[21] Zur wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft dabei: Theurer, Karina (2022): Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch als Austragungsort transnationaler Kämpfe um die Ahndung sexualisierter Gewalt in bewaffneten Konflikten, Femina Politica (2), S. 41-56.\r\n\r\n[22] Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil von 16. Juni 2021, 7 StS 3/19, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2021/7_StS_3_19_Urteil_20210616.html (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[23] Zu späteren Entscheidungen von Oberlandesgerichten in ähnlich gelagerten Fällen, in denen keine Verurteilung wegen Verfolgung aufgrund des Geschlechts stattfand: Livia Benschu/ Alexandra Lily Kather, Closure of Protection Gaps?: Persecution on Grounds of Sexual Orientation with the International Criminal Law Reform in Germany, Völkerrechtsblog, 18.06.2024, https://voelkerrechtsblog.org/de/closure-of-protection-gaps/ (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[24] Vgl. S. Aboueldahab/K. Ambos (2022), Sexualisierte Gewalt im bewaffneten Konflikt und internationale Strafjustiz: Herausforderungen und Chancen im Kampf gegen die Straflosigkeit, Ethik und Militär (1), https://www.ethikundmilitaer.de/ausgabe/2022-01/article/sexualisierte-gewalt-im-bewaffneten-konflikt-und-internationale-strafjustiz-herausforderungen-und-chancen-im-kampf-gegen-die-straflosigkeit (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[25] Studzinsky, S. and Kather, A.L. (2021) Will Universal Jurisdiction Advance Accountability for Sexualized and Gender-based Crimes? A View from Within on Progress and Challenges in Germany, German Law Journal, 22 (5), pp. 894–913 (894), https://www.cambridge.org/core/journals/german-law-journal/article/will-universal-jurisdiction-advance-accountability-for-sexualized-and-genderbased-crimes-a-view-from-within-on-progress-and-challenges-in-germany/40564A7948E1EE8645F18EF251EEDEE2#fn1 (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[26] Bundestags-Drs. 20/11661, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw23-de-fortentwicklung-voelkerstrafrecht-1005822 [10.8.2025]\r\n\r\n[27]djb, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 1. November 2023 (BT-Drs. 20/9471), 31.01.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-02 (zuletzt abgerufen am 10.07.2025); djb, Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, 03.08.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-24 (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[28] Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung von Resolution 1325 zu Frauen, Frieden, Sicherheit des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2021 bis 2024, v. 28.4.2022, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/aktionsplan-der-bundesregierung-zur-umsetzung-von-resolution-1325-zu-frauen-frieden-sicherheit-des-sicherheitsrats-der-vereinten-nationen-fuer-den-zeitraum-2021-bis-2024-735184 (zuletzt abgerufen am 10.08.2025).\r\n\r\n[29] Grundlegend zur Strafbarkeit reprodukiver Gewalt: T. Altunjan (2021), Reproductive Violence and International Criminal Law.\r\n\r\n[30] Siehe etwa: Gespräch mit Ajna Jusic: „We need recognition, safety and dignity“, 01.10.2024, https://www.boell.de/en/2024/10/01/conflict-related-sexual-violence-we-need-recognition-safety-and-dignity (zuletzt abgerufen am 10.07.2025).\r\n\r\n[31] djb, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 1. November 2023 (BT-Drs. 20/9471), 31.01.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-02 (zuletzt abgerufen am 10.07.2025); vgl. auch T. Altunjan/L. Steinl, Sexualisierte und reproduktive Gewalt als Völkerrechtsverbrechen, Verfassungsblog, 17.07.2022, https://verfassungsblog.de/sexualisierte-und-reproduktive-gewalt-als-volkerrechtsverbrechen/ (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[32] djb, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 1. November 2023 (BT-Drs. 20/9471), 31.01.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-02 (zuletzt abgerufen am 10.07.2025); s. auch I. Hassfurther, Gelungene Änderungen und verpasste Chancen Zur Reform des deutschen Völkerstrafrechts, Verfassungsblog, 12.06.2024, https://verfassungsblog.de/gelungene-anderungen-und-verpasste-chancen/ (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[33] Vgl. Rede des UN Special Rapporteur Robert Bennett vor dem Menschenrechtsrat am 9.09.2024 in Genf.\r\n\r\n[34] Ebd. (391 f.) mwN.\r\n\r\n[35] Vgl. auch: UN Doc. S/2024/292, Rn. 9 ff.; vgl. auch oben Teil II\r\n\r\n[36] UN Doc. S/RES/1325 (2000), 31.10.2000, 1.\r\n\r\n[37] Greenpeace (2020), Export von Gewalt und Ungleichheit – Die Verbindung von deutschen Waffenexporten und geschlechtsspezifischer Gewalt, https://www.greenpeace.de/publikationen/waffenexporte_und_vnsr_1325.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2025).\r\n\r\n[38] Wezeman et al., SIPRI Fact Sheet March 2024: Trends in International Arms Transfers, 2023, 2.\r\n\r\n[39] Wezeman et al., SIPRI Fact Sheet March 2024: Trends in International Arms Transfers, 2023, 7.\r\n\r\n[40] Beispielsweise wurde dies diskutiert im Rahmen der Lieferung von Streumunition und der Vereinbarkeit mit dem Verbot des unterschiedslosen Angriffs: Aust, Streumunition und Völkerrecht: Zur Verwendung von Streumunition durch die Ukraine und die Folgen für verbündete Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland, VerfBlog, 2023/7/26, https://verfassungsblog.de/streumunition-und-volkerrecht/ (zuletzt abgerufen am 11.07.2025).\r\n\r\n[41] Wezeman et al., SIPRI Fact Sheet March 2024: Trends In International Arms Transfers, 2023, 7.\r\n\r\n[42] Die Übersetzungen der Genfer Konventionen sowie ihrer Zusatzprotokolle sind, wenn nicht anders gekennzeichnet, entnommen aus: Auswärtiges Amt et al., Dokumente zum humanitären Völkerrecht - Documents on International Humanitarian Law, 3. Aufl. 2016.\r\n\r\n[43] Vgl. zur Genese dieser Vorschrift und der damit einhergehenden Akzeptanz von sexualisierter Gewalt als „necessary evil“: van Djik, Gendering the Geneva Conventions, HRQ 44 (2022), 286 (296 ff.).\r\n\r\n[44] Vgl. auch: Oosterveld, Feminist Debates on Civilian Women and International Humanitarian Law, 27 Windsor Yearbook of Access to Justice (2009), 385 (395).\r\n\r\n[45] UN Doc. A/75/235.\r\n\r\n[46] Oosterveld, Feminist Debates on Civilian Women and International Humanitarian Law, 27 Windsor Yearbook of Access to Justice (2009), 385 (392).\r\n\r\n[47] Oosterveld, Feminist Debates on Civilian Women and International Humanitarian Law, 27 Windsor Yearbook of Access to Justice (2009), 385 (397).\r\n\r\n[48] Vgl. auch: https://sdg-action.org/how-conflict-drives-hunger-for-women-and-girls/#:~:text=Conflict%20reduces%20the%20amount%20of,60%25%20are%20women%20and%20girls. mwN (zuletzt abgerufen am 11.07.2025).\r\n\r\n[49] Vgl. auch: UN Doc. A/75/235.\r\n\r\n[50] Oosterveld, Feminist Debates on Civilian Women and International Humanitarian Law, 27 Windsor Yearbook of Access to Justice (2009), 385 (387 f.) mwN.\r\n\r\n[51] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2024, OVG 1 S 46/24, insbes. Rn. 7. Ähnlich auch: VG Frankfurt, Az. 5 L 2333/24.F, 11.09.2024, Rn. 14.\r\n\r\n[52] BGBl II 2013, 1433.\r\n\r\n[53] Hierunter fällt auch das allgemeine völkerrechtliche Verbot des Angriffskrieges, nicht dagegen der Verteidigungskrieg, welcher jedoch nach Maßgabe des humanitären Völkerrechts geführt werden muss.\r\n\r\n[54] Zu der Rolle von Waffenlieferungen in der Konfliktprävention: UN Doc. S/2024/292, Rn. 20.\r\n\r\n[55] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2024, OVG 1 S 46/24, insbes. Rn. 7. Ähnlich auch: VG Frankfurt, Az. 5 L 2333/24.F, 11.09.2024, Rn. 14.\r\n\r\n[56] OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 1 S 75/24 -. Ähnlich auch: VG Frankfurt, Az. 5 L 2333/24.F, 11.09.2024, Rn. 24.\r\n\r\n[57] OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 1 S 75/24 -. Ähnlich auch: VG Frankfurt, Az. 5 L 2333/24.F, 11.09.2024, Rn. 24.\r\n\r\n[58] VG Frankfurt, Az. 5 L 2333/24.F, 11.09.2024, Rn. 13.\r\n\r\n[59] VG Frankfurt, Az. 5 L 2333/24.F, 11.09.2024, Rn. 13.\r\n\r\n[60] Vgl. auch Beijing Declaration and Platform for Action (A/52/231), Rn. 131.\r\n\r\n[61] Hier wurde bereits eine Abkehr vom damals noch geltenden Grundsatz des gerechten Krieges hin zu einem generellen Gewaltverbot gefordert, heute verankert in Art. 2(4) UN-Charta. Siehe: Lembke, AVR 53 (2015), 434 ff.\r\n\r\n[62] Nandi-Ndaitwah, Vorwort in: Republic of Namibia, Namibia National Action Plan on Women Peace and Security 2019-2024, VI.\r\n\r\n[63] Vgl. auch: Council on Foreign Relations, Women’s Participation in Peace Processes, https://www.cfr.org/womens-participation-in-peace-processes/ (zuletzt abgerufen am 11.07.2025); International Committee of the Red Cross, Gender equality is a marker of peace and security (2024), https://www.icrc.org/en/unsc-wps-crsv-statement (zuletzt abgerufen am 11.07.2025); Murugani, Gender equality for resilience and peacebuilding (2022), in: Stockholm International Peace Research Institute WritePeace blog, https://www.sipri.org/commentary/blog/2022/gender-equality-resilience-and-peacebuilding (zuletzt abgerufen am 11.07.2025).\r\n\r\n[64] Vgl. auch: Wise/Knäussel, (Still) Searching for gender perspetives in peace agreements, 14.08.2023, https://peacerep.org/2023/08/14/gender-perspectives-peace-agreements/ (zuletzt abgerufen am 11.07.2025).\r\n\r\n[65] Vgl. hierzu: Council on Foreign Relations, Women’s Participation in Peace Processes, https://www.cfr.org/womens-participation-in-peace-processes/ (zuletzt abgerufen am 11.07.2025) mwN.\r\n\r\n[66] Erste Fortschritte durch eine Anerkennung der Notwendigkeit durch den Sicherheitsrat, vgl. UN Doc. S/RES/2242 (2015).\r\n\r\n[67]  UN Doc. S/RES/1325 (2000), 31.10.2000, 2.\r\n\r\n[68] UN Doc. S/RES/1325 (2000), 31.10.2000, 3.\r\n\r\n[69] „Nur 3% der Friedenswächter*innen und 10% der UN-Sicherheitskräfte sind Frauen.“, UN Women Deutschland, Beteiligung von Frauen An Frieden, Sicherheit und Krisenbewältigung, 2022, https://unwomen.de/tcl-content/uploads/2022/03/UNW_FS_PSW_dt_web.pdf (zuletzt abgerufen am 11.07.2025). Vgl. auch: UN Doc. S/RES/1325 (2000), 31.10.2000, 2.\r\n\r\n[70] Zuletzt war Deutschland 2019/20 nicht-ständiges Mitglied des Sicherheitsrates.\r\n\r\n[71] djb, Stellungnahme, 11.05.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-13 (zuletzt abgerufen am 26.08.2025).\r\n\r\n[72] IOM Global Migration Data Analysis Centre, Women & Girls on the Move: A Snapshot of Available Evidence, Thematic Brief Issue No. 2, März 2023, https://www.migrationdataportal.org/sites/g/files/tmzbdl251/files/2023-03/GDI%20Briefs_Gender_Issue_09-03.pdf (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[73] Die zitierten Studien beziehen sich hier nur auf Frauen.\r\n\r\n[74]Pickering/Cochrane, Irregular border-crossing deaths and gender: Where, how and why women die crossing borders, Theoretical Criminology 2013, S. 3.\r\n\r\n[75]Pickering/Cochrane, Irregular border-crossing deaths and gender: Where, how and why women die crossing borders, Theoretical Criminology 2013, S. 3 (33); IOM, Women & Girls on the Move: A Snapshot of available evidence, Thematic Brief Nr. 2, März 2023.\r\n\r\n[76] Am Beispiel Griechenlands: Freedman, Engendering Security at the Borders of Europe: Women Migrants and the Mediterranean ‘Crisis’, Journal of Refugee Studies 2018, S. 568 (577 ff.). Siehe auch: Amnesty International, Female Refugees face physical assault, exploitation and sexual harassment on their journey through Europe, Pressemitteilung vom 18.01.2016, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/01/female-refugees-face-physical-assault-exploitation-and-sexual-harassment-on-their-journey-through-europe/ (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[77]Vu/Adam/Wirtz/u.a., The Prevalence of Sexual Violence among Female Refugees in Complex Humanitarian Emergencies: a Systematic Review and Meta-Analysis, PLoS Currents 2014.\r\n\r\n[78]Gerard/Pickering, Gender, Securitization and Transit: Refugee Women and the Journey to the EU, Journal of Refugee Studies 2014, S. 338 (353).\r\n\r\n[79]Freedman, Engendering Security at the Borders of Europe: Women Migrants and the Mediterranean ‘Crisis’, Journal of Refugee Studies 2016, S. 568 (578 f.).\r\n\r\n[80]Keygnaert/Dias/Degomme/u.a., Sexual and gender-based violence in the European asylum and reception sector: a perpetuum mobile?, European Journal of Public Health 2015, S. 90.\r\n\r\n[81]Kompatscher/Mayr, Kein Recht auf Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere? – Motive für die Abschaffung der Übermittlungspflicht aus § 87 AufenthG am Beispiel reproduktiver und sexueller Rechte, ZAR 2022, S. 401.\r\n\r\n[82] Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 559) (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“ oder „GFK“).\r\n\r\n[83] Art. 1 A (2) GFK.\r\n\r\n[84]Anderson/Foster, A Feminist Appraisal of International Refugee Law, in: Costello/Foster/McAdam (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Refugee Law, 2021, S. 60.\r\n\r\n[85]Storey, The Refugee Definition in International Law, 2023, S. 135 ff.; Frei/Hinterberger/Hruschka, Art. 1, in: Hruschka (Hrsg.), Genfer Flüchtlingskonvention, 2022, Rn. 10.\r\n\r\n[86]Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2. Aufl. 2014, S. 436 ff.\r\n\r\n[87] Art. 9 Abs. 2 a) und f), Art. 10 Abs. 1 d) Qualifikationsrichtlinie; §§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 6, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Dennoch bleibt die deutsche Auslegungspraxis regelmäßig dahinter zurück, vgl. djb, Policy Paper: Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung, 28.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-42 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[88]Anderson/Foster, A Feminist Appraisal of International Refugee Law, in: Costello/Foster/McAdam (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Refugee Law, 2021, S. 60.\r\n\r\n[89]Anderson/Foster, A Feminist Appraisal of International Refugee Law, in: Costello/Foster/McAdam (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Refugee Law, 2021, S. 60; Mullally, Migration, Gender, and the Limits of Rights, in: Rubio-Marín (Hrsg.), Human Rights and Immigration, 2014, S. 145 (173 f.).\r\n\r\n[90]Anderson/Foster, A Feminist Appraisal of International Refugee Law, in: Costello/Foster/McAdam (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Refugee Law, 2021, S. 60.\r\n\r\n[91] Art. 33 GFK, Art. 3 UN-Antifolterkonvention, Art. 19 Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie hergeleitet aus Art. 6 und 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und weiteren menschenrechtlichen Übereinkommen.\r\n\r\n[92] 2023 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Reform von GEAS geeinigt. Danach wird die Qualifikationsrichtlinie durch die Anerkennungsverordnung ersetzt, die sich aber in vielen Punkten mit den bisher geltenden Regelungen überschneidet, vgl. Verordnung (EU) 2024/1347 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl L, 22.5.2024). Die Rechtsakte sind am 11.6.2024 in Kraft getreten und sind bis zum 12.6.2026 umzusetzen.\r\n\r\n[93] Art. 2 f) i.V.m. Art. 15 Qualifikationsrichtlinie bzw. der wortgleichen Anerkennungsverordnung.\r\n\r\n[94]Gärditz, Art. 16a, in: Düring/Herzog/Scholz, GG, 104. EL April 2024, Rn. 494.\r\n\r\n[95] Art. 59-61 Istanbul-Konvention.\r\n\r\n[96] Erläuternder Bericht zur Istanbul-Konvention, https://rm.coe.int/1680462535, Rn. 300 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[97] Bspw. EuGH, Urt. v. 16.1.2024, Rs. C-621/21 – WS; siehe dazu: Hamann/Kompatscher/Kempf, Victims of Gender-Based Violence: Between Hope and Reality, Völkerrechtsblog v. 11.3.2024.\r\n\r\n[98] Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, Resolution der UN-Generalversammlung 73/195, 11.1.2019, UN Dok. A/RES/73/195, s. auch Rn. 23, 25, 26, 38.\r\n\r\n[99] Globaler Pakt für Flüchtlinge, Resolution der UN-Generalversammlung, 2.8.2018, UN Dok. 1/73/12 (Part II), Rn. 59 f., 74 f.\r\n\r\n[100] Lediglich ein Beispielsprojekt für geflüchtete Frauen in Bangladesch wird vorgestellt, im Rahmen dessen Maßnahmen für die Menstruationshygiene und zur Prävention sexualisierter Gewalt ergriffen werden, s. Auswärtiges Amt, Feministische Außenpolitik gestalten: Leitlinien des Auswärtigen Amts, Februar 2023, https://unwomen.de/tcl-content/uploads/2025/07/AA-feminsitische-Aussenpolitik-ll-ffp-data.pdf (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[101] Siehehttps://www.bmz.de/de/themen/migration/migration-und-gender-162918 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[102] BMZ, Dritter entwicklungspolitischer Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter (2023-2027), Dezember 2023, https://www.bmz.de/resource/blob/196130/dritter-entwicklungspolitischer-aktionsplan-zur-gleichstellung-der-geschlechter.pdf, S. 6 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[103] Siehe https://reporting.unhcr.org/donors/germany (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[104] Siehe https://www.unhcr.org/about-unhcr/planning-funding-and-results/donors?donor=GOV-DE&year=2024 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[105] Vgl. UNHCR, Statement by UNHCR’s Filippo Grandi on the impact of global aid cuts on refugees, Pressemitteilung v. 20.3.2025, https://www.unhcr.org/hk/en/news/press-releases/statement-unhcr-s-filippo-grandi-impact-global-aid-cuts-refugees (zuletzt abgerufen am 30.06.2025) sowie UNHCR, Funding cuts threaten support for displaced women affected by violence in Mozambique v. 23.5.2025, https://www.unhcr.org/news/stories/funding-cuts-threaten-support-displaced-women-affected-violence-mozambique (zuletzt abgerufen am 30.6.2025).\r\n\r\n[106] Globaler Flüchtlingspakt, Rn. 8-9.\r\n\r\n[107] Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence, Baseline Evaluation Report Germany, 24.6.2022, GREVIO/Inf(2022)21, Rn. 342 ff.\r\n\r\n[108] CEDAW-Ausschuss, Concluding observations on the ninth report of Germany, 31.5.2023, UN Dok. CEDAW/C/DEU/CO/9, Rn. 31-32, 45-46 (zitiert aus der deutschen Arbeitsübersetzung durch das BMFSFJ, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/231270/236ee6c9dafbebf0a61e3635eaaef41d/neunter-staatenbericht-cedaw-abschliessende-bemerkungen-data.pdf, zuletzt abgerufen am 30.06.2025). Auch der Ausschuss zur Überprüfung der Einhaltung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hatte dies bereits in seinen Abschließenden Bemerkungen zu Deutschlands 6. Staatenbericht kritisiert, siehe UN Dok. E/C.12/DEU/CO/6, 12.10.2018, Rn. 26 f.\r\n\r\n[109] Ausschuss der Vertragsparteien der Istanbul-Konvention, Recommendation on the implementation of the Council of Europe Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence by Germany, 6.12.2022, IC-CP/Inf(2022)8, Rn. 369 (Übers. d. Verf.).\r\n\r\n[110] Ministerkommittee des Europarats, Protecting the Rights of Migrant, Refugee and Asylum-Seeking Women and Girls, 20.5.2022, Empfehlung CM/Rec(2022)17, Rn. 50; CEDAW-Ausschuss, Allgemeine Empfehlung Nr. 32 (General Recommendation No 32 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women, 14.11.2014, UN Dok. CEDAW/C/GC/32, Rn. 34.\r\n\r\n[111] CEDAW-Ausschuss, Allgemeine Empfehlung Nr. 32 (General Recommendation No 32 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women, 14.11.2014, UN Dok. CEDAW/C/GC/32, Rn. 34 mit Verweis auf UNHCR, Detention Guidelines: guidelines on the applicable criteria and standards relating to the detention of asylum-seekers and alternatives to detention, 2012, Rn. 58. Siehe auch Ziel 13 des Globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration.\r\n\r\n[112] djb, Policy Paper: Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung, 28.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-42 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[113] djb, Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-20 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[114] djb, Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-20 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[115] djb, Wahlforderungen zur Wahl des 21. Deutschen Bundestags am 23.02.2025, 07.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37, S. 11-13, 15 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[116] Bündnis Istanbul Konvention, Bündnis Istanbul Konvention lehnt GEAS-Entwurf ab: Gemeinsames Statement zu den Konsequenzen des geplanten EU-Asylkompromiss für schutzsuchende Frauen und Menschen auf der Flucht, die Mehrfachdiskriminierung erfahren (müssen), 20.07.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-21 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[117] Bündnis Istanbul Konvention, Bündnis Istanbul Konvention lehnt GEAS-Entwurf ab: Gemeinsames Statement zu den Konsequenzen des geplanten EU-Asylkompromiss für schutzsuchende Frauen und Menschen auf der Flucht, die Mehrfachdiskriminierung erfahren (müssen), 20.7.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-21 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[118] Oberster Gerichtshof Kanadas, Canadian Council for Refugees v Canada (Citizenship and Immigration), 2023 SCC 17 (16.6.2023). Hierzu: Karri, The U.S.-Canada Safe Third Country Agreement & Gender-Based Discrimination, Refugee Law Initiative Blog v. 08.11.2023, https://rli.blogs.sas.ac.uk/2023/11/08/the-u-s-canada-safe-third-country-agreement-gender-based-discrimination/ (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[119] Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2023 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), 2013 Abl. L 180/60.\r\n\r\n[120] Hierzu: djb, djb lehnt Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab, Pressemitteilung v. 27.06.2025, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm25-36 (zuletzt abgerufen am 30.06.2025).\r\n\r\n[121]UNDP (28.02.2023), What does gender equality have to do with climate change?, https://climatepromise.undp.org/news-and-stories/what-does-gender-equality-have-do-climate-change#:~:text=Climate%2Dinduced%20stressors%20can%20also,perpetuating%20a%20cycle%20of%20disempowerment (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[122] Die Ursachen der besonderen Betroffenheit von Frauen im Kontext des Klimawandels sind etwa in CEDAW, Allgemeine Empfehlung Nr. 37 (2018) eingehend beschrieben. Dabei werden diverse UN-Berichte und insbesondere Resolutionen der Commission on the Status of Women in Bezug genommen, https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/general-recommendation-no37-2018-gender-related#:~:text=The%20objective%20of%20this%20general,the%20context%20of%20climate%20change (zuletzt abgerufen am 25.08.2025).\r\n\r\n[123]Bauriedl, S. (21.02.2019), Klimawandel, Migration und Geschlechterverhältnisse, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/283411/klimawandel-migration-und-geschlechterverhaeltnisse/#footnote-target-4 mit Verweis auf weitere Quellen; UNDP (28.02.2023), What does gender equality have to do with climate change?, https://climatepromise.undp.org/news-and-stories/what-does-gender-equality-have-do-climate-change#:~:text=Climate%2Dinduced%20stressors%20can%20also,perpetuating%20a%20cycle%20of%20disempowerment (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[124]CEDAW, Allgemeine Empfehlung Nr. 37 (2018), https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/general-recommendation-no37-2018-gender-related#:~:text=The%20objective%20of%20this%20general,the%20context%20of%20climate%20change; UN Women Deutschland, Klima und Gender, https://unwomen.de/klima-und-gender/ (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[125]Europäisches Parlament (18.12.2017),  Bericht über Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A8-2017-0403+0+DOC+XML+V0//DE; Robine, J./Cheung, S./Le Roy, S./Van Oyen, H./Herrmann, F., (28.02.2007), Report on excess mortality in Europe during summer 2003, https://ec.europa.eu/health/ph_projects/2005/action1/docs/action1_2005_a2_15_en.pdf (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[126]Bauriedl, S. (21.02.2019), Klimawandel, Migration und Geschlechterverhältnisse, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/283411/klimawandel-migration-und-geschlechterverhaeltnisse/#footnote-target-4 (zuletzt abgerufen am 13.07.2025); UN Women Deutschland, Klima und Gender, https://unwomen.de/klima-und-gender/ (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[127]Europäisches Parlament (18.12.2017),  Bericht über Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A8-2017-0403+0+DOC+XML+V0//DE (zuletzt abgerufen am 13.07.2025); Robine, J./Cheung, S./Le Roy, S./Van Oyen, H./Herrmann, F., (28.02.2007), Report on excess mortality in Europe during summer 2003, https://ec.europa.eu/health/ph_projects/2005/action1/docs/action1_2005_a2_15_en.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025); Alber, G./Hummel, D./Röhr, U./Spitzner, M./Stieß, I. (18.05.2018), Geschlechtergerechtigkeit und Klimapolitik, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/269306/geschlechtergerechtigkeit-und-klimapolitik/#footnote-target-20 (zuletzt abgerufen am 13.07.2025). Zu den Gefahren und Folgen der (klimabedingten) Flucht, vergleiche oben Teil IV.\r\n\r\n[128]United Nations, Climate Action, Why women are key to climate action, https://www.un.org/en/climatechange/science/climate-issues/women; Davies, V., Women produce up to 80% of food in developing countries, https://fooddigital.com/features/women-produce-up-to-80-of-food-in-developing-countries;  UN Women Deutschland, Klima und Gender, https://unwomen.de/klima-und-gender/ (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[129]  United Nations, Climate Action, Why women are key to climate action, https://www.un.org/en/climatechange/science/climate-issues/women.\r\n\r\n[130]Workman, B./Pascoe Leahy, C./Peel, J./Bowen, K./Markey-Towler, R. (08.03.2022), Women leading the fight in climate change, https://pursuit.unimelb.edu.au/articles/women-leading-the-fight-against-climate-change; UN Women Deutschland, Klima und Gender, https://unwomen.de/klima-und-gender/ (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[131]United Nations, Climate Action, Why women are key to climate action, https://www.un.org/en/climatechange/science/climate-issues/women (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[132]Alber, G./Hummel, D./Röhr, U./Spitzner, M./Stieß, I. (18.05.2018), Geschlechtergerechtigkeit und Klimapolitik, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/269306/geschlechtergerechtigkeit-und-klimapolitik/#footnote-target-20; So erstellt das Sekretariat des UNFCCC seit 2012 einen jährlichen Bericht über die Geschlechterzusammensetzung der Delegationen der Vertragsparteien und ausgewählter Gremien, die im Rahmen der Konvention eingerichtet wurden, siehe Chanel, A., COP26: A closer look at the progress made on gender, https://igg-geo.org/en/?p=6994&lang=en (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[133]Alber, G./Hummel, D./Röhr, U./Spitzner, M./Stieß, I. (18.05.2018), Geschlechtergerechtigkeit und Klimapolitik, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/269306/geschlechtergerechtigkeit-und-klimapolitik/#footnote-target-20 (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[134]https://unfccc.int/sites/default/files/english_paris_agreement.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[135] Das Rechtsgutachten vom 23.07.2025 ist abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/187/187-20250723-adv-01-00-en.pdf (zuletzt abgerufen 03.08.2025).\r\n\r\n[136] Dies betonen sämtliche in dieses Bereich relevante Vertragsorgane immer wieder, etwa in der Gemeinsamen Erklärung (Joint Statement on \"Human Rights and Climate Change\") (16.09.2019), https://www.ohchr.org/en/statements-and-speeches/2019/09/five-un-human-rights-treaty-bodies-issue-joint-statement-human (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[137]Auch wenn ein Recht auf eine gesunde Umwelt bisher nicht völkervertraglich verankert ist, wurde dessen Bedeutung bereits erkannt und diskutiert, siehe etwa die Resolution des HRC 46/7, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g21/075/21/pdf/g2107521.pdf, die Resolution des HRC 48/13, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g21/289/50/pdf/g2128950.pdf, und die daran anknüpfende – unverbindliche – Resolution der UN-Generalversammlung, https://digitallibrary.un.org/record/3982508?ln=en&v=pdf, und schließlich die – verbindliche – Resolution des UN-Sicherheitsrates A/76/L75 (26.7.2022), https://digitallibrary.un.org/record/3982508?ln=en&v=pdf, in der die gesunde Umwelt nunmehr als Menschenrecht anerkannt wird. Vorausgegangen waren zahlreiche Berichte des zu diesem Thema benannten UN-Sonderberichterstatters, https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-environment, (jeweils zuletzt abgerufen am 13.07.2025). Über 80 % der Mitgliedstaaten der UN (156 von 193) erkennen das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt an (Stand 2019), vgl. HRC, UN Doc. A/HRC/43/53 (2019), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g19/355/14/pdf/g1935514.pdf, paras. 10 ff. Deutschland gehört nicht dazu (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[138] Hierzu HRC, UN Doc. A/HRC/22/43 (2012), Rn. 16, 52, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g12/189/72/pdf/g1218972.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025); Boyle, A., EJIL Vol 23 no. 3 (2012), Human Rights and the Environment: Where Next?,\r\n\r\n613 (614 ff., 628); Lewis, B. (2018), Environmental Human Rights and Climate Change, 15 ff.\r\n\r\n[139] Deutschland ist Vertragspartei sowohl der EMRK als auch sämtlicher in Bezug auf Menschenrechte im Kontext des Klimawandels bislang aktiv gewordener Menschenrechtsverträge.\r\n\r\n[140] EGMR, Case of Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Appl. No. 53600/20, Judgment, 09.04.2024, https://www.klimaseniorinnen.ch/wp-content/uploads/2024/04/CASE-OF-VEREIN-KLIMASENIORINNEN-SCHWEIZ-AND-OTHERS-v.-SWITZERLAND.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).\r\n\r\n[141] Siehe etwa Rn. 67, 510 oder 529 des Urteils Case of Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, a.a.O. \r\n\r\n[142]https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_974.pdf (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[143] Dazu gehören der Menschenrechtsausschuss, der Sozialausschuss, der Frauen- sowie der Kinderrechtsausschuss. Innerhalb der letzten Jahre haben noch drei weitere Ausschüsse - der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung und der Ausschuss zum Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen - begonnen, sich mit klimawandelbedingten Bedrohungen vertraglich geschützter Rechtsgüter zu befassen. Einen guten Überblick gibt es unter https://www.ohchr.org/en/climate-change/human-rights-mechanisms-addressing-climate-change (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[144] Das Dokument CEDAW/C/GC/37 ist abrufbar unter https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/general-recommendation-no37-2018-gender-related (zuletzt abgerufen am 11.08.2025). Auch nachfolgende General Recommendations greifen den Klimawandel und Umweltkatastrophen auf, vgl. CEDAW/C/GC/39; CEDAW/C/GC/40, abrufbar unter https://www.ohchr.org/en/treaty-bodies/cedaw/general-recommendations (zuletzt abgerufen am 27.07.2025).\r\n\r\n[145] Daneben werden auch einschlägige spezifische Rechtsgüter benannt, hierzu zählen das Recht auf Leben frei von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen, das Recht auf Bildung und Information, das Recht auf Arbeit und auf sozialen Schutz, das Recht auf Gesundheit und auf einen angemessenen Lebensstandard sowie das Recht auf Freizügigkeit. Darüber hinaus befasst sich der Frauenrechtsausschuss bislang besonders intensiv mit der Betroffenheit von Frauen in ländlichen Gebieten und deren Schutz vor dem Klimawandel nach Art. 14 CEDAW. Die übrigen Vertragsorgane knüpfen insbesondere an das Recht auf Leben und Gesundheit sowie kulturelle Rechte an (Vgl. nur MRA, Allgemeine Bemerkung Nr. 36 (2018), Rn. 26, 62, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g19/261/15/pdf/g1926115.pdf, sowie die Gemeinsame Erklärung (2019), https://www.ohchr.org/en/statements-and-speeches/2019/09/five-un-human-rights-treaty-bodies-issue-joint-statement-human (jeweils zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[146] BVerfGE 157, 30 (Rn. 174)\r\n\r\n[147] Insbesondere (aber nicht nur) der CEDAW-Ausschuss rückt dabei die Stärkung der Position von Frauen insbesondere auch im Kontext des Klimawandels stetig in den Fokus.\r\n\r\n[148] Hier kann wiederum CEDAW, Allgemeine Empfehlung Nr. 37 (2018), Rn. 26 ff. als Überblick dienen.\r\n\r\n[149] Hierzu gehören neben dem Pariser Klimaabkommen insbesondere UNFCCC-Vorgaben und die Agenda 2030.\r\n\r\n[150] Siehe etwa Präambel des Cancun Übereinkommens bei der COP16 (2010), https://unfccc.int/resource/docs/2010/cop16/eng/07a01.pdf (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[151]https://unfccc.int/topics/gender/workstreams/the-enhanced-lima-work-programme-on-gender (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[152] Alber, G./Hummel, D./Röhr, U./Spitzner, M./Stieß, I. (18.05.2018), Geschlechtergerechtigkeit und Klimapolitik, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/269306/geschlechtergerechtigkeit-und-klimapolitik/#footnote-target-20 (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[153] Alber, G./Hummel, D./Röhr, U./Spitzner, M./Stieß, I. (18.05.2018), Geschlechtergerechtigkeit und Klimapolitik, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/269306/geschlechtergerechtigkeit-und-klimapolitik/#footnote-target-20 (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[154]https://unfccc.int/topics/gender/workstreams/the-enhanced-lima-work-programme-on-gender (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[155] Kristina Lunz (Februar 2022), Die Zukunft der Außenpolitik ist feministisch, S. 310; https://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/11/announcement-first-ever-gender-action-plan-on-climate-action-adopted (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[156]https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cop26_auv_2f_cover_decision.pdf (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[157] ​​https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cop26_auv_3b_Glasgow_WP.pdf (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[158] See Art. 6 of the UNFCCC and Art. 12 of the Paris Agreement.\r\n\r\n[159] So erkennt die Konvention die bedeutende Rolle an, die Frauen in Dürre-und Desertifikationsregionen spielen fordert die Mitgliedsstaaten auf, Frauen an politischen Entscheidungen und Programmen zur Bekämpfung zu beteiligen, https://www.un.org/womenwatch/feature/climate_change/#1 (zuletzt abgerufen am 11.08.2025).\r\n\r\n[160] Siehe etwa in der 52. Sitzung UN-Kommission zur Rechtsstellung der Frau (2008), https://www.un.org/womenwatch/daw/csw/52sess.htm#themes; vgl. auch https://www.un.org/womenwatch/feature/climate_change/#1 (zuletzt abgerufen am 11.8.2025).\r\n\r\n[161] Abgesehen davon ist  die Bundesregierung über internationale Abkommen dazu verpflichtet, die eigenen (auf deutschem Staatsgebiet verursachten) Emissionen, die zu den weltweiten Folgen der globalen Erderwärmung beitragen, zu reduzieren und im Kontext des Klimawandels stets frauenspezifische Konsequenzen und Risiken zu beachten.\r\n\r\n[162] Statement on human rights and climate change : joint statement / by the Committee on the Elimination of Discrimination against Women, the Committee on Economic, Social and Cultural Rights, the Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families, the Committee on the Rights of the Child and the Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2019), https://digitallibrary.un.org/record/3871313?v=pdf, para. 17; CESCR, Statement 2018, https://www.ohchr.org/en/statements/2018/10/committee-releases-statement-climate-change-and-covenant, para. 7; CEDAW, Allgemeine Empfehlung Nr. 37 (2018), https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/general-recommendation-no37-2018-gender-related, paras. 44 ff.; CRC, General Comment No. 26 (2023), https://www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/crccgc26-general-comment-no-26-2023-childrens-rights#:~:text=Summary,environmental%20harm%20and%20climate%20change., paras. 91-94, 111-115. Überblicksartig zur grundlegenden Diskussion um Verluste und Schäden (“Loss and Damage”) im Kontext des Klimawandels siehe https://www.wri.org/insights/loss-damage-climate-change;  https://www.lse.ac.uk/granthaminstitute/explainers/what-is-climate-change-loss-and-damage/ (jeweils zuletzt abgerufen am 11.08.2025); Zuletzt hierzu IGH, Staatenpflichten im Kontext des Klimawandels, Rechtsgutachten, 23.07.2025, paras. 260 ff., abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/187/187-20250723-adv-01-00-en.pdf (zuletzt abgerufen 03.08.2025).\r\n\r\n[163] ​Da Frauen weltweit häufiger von Energiearmut betroffen sind, bietet etwa die Energiewende (als Rückgrat des Klimaschutzes in Deutschland), d.h. der Ausstieg aus fossilen Energieträgern und der damit verbundene Umbau fossiler Wirtschaftsmodelle, das Potenzial hier grundlegende Änderungen herbeizuführen.\r\n\r\n[164] ​Im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen (etwa städtebaulicher Anpassung angesichts der Überflutungsgefahr oder Hitzewellen) ist das Wissen von Frauen ebenso wie ihre besondere Gefährdung zu berücksichtigen. Hier wird immer wieder die Pflicht hervorgehoben, (betroffene) Frauen einzubeziehen und an Entscheidungsprozessen zu beteiligen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021701","regulatoryProjectTitle":"Appell zu gerechter SGB-II-Reform für Familien und Frauen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/c1/666626/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zu den geplanten Änderungen im SGB II: Gleichstellung sichern, Care-Arbeit respektieren, soziale Risiken vermeiden\r\n\r\nStellungnahme vom 20.11.2025\r\n\r\nDie Stellungnahme zielt darauf ab eine gleichstellungsrechtliche Perspektive in die geplanten Änderungen im SGB II einzubringen. Aus Sicht des Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bestehen in verschiedenen Regelungsbereichen erhebliche Risiken geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen – insbesondere von Alleinerziehenden.\r\n\r\nDer djb kritisiert zudem die deutlich zu kurze Stellungnahmefrist. Sie lässt keine detaillierte und fundierte Auseinandersetzung mit dem gesamten Entwurf zu. Eine Reform, die so weitreichende Verschärfungen im Existenzsicherungsrecht vorsieht, hätte eine angemessene Gelegenheit zur qualifizierten Analyse und Diskussion erfordert.[1][2]\r\n\r\nTrotz der eingeschränkten Frist unterbreitet der djb folgend konkrete Vorschläge für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung der Reform in fünf zentralen Bereichen:\r\n\r\n    Familiengerechte Integrationsunterstützung statt Druck auf Sorgeverantwortliche\r\n    Keine Sippenhaft: Familienangehörige im Sanktionsregime schützen\r\n    Wohnraumsicherung statt Mietschulden\r\n    Zeit für Arbeitsmarktintegration statt für Bürokratie\r\n    Umgangsmehrbedarf statt temporärer Bedarfsgemeinschaft\r\n\r\n1) Familiengerechte Integrationsunterstützung statt Druck auf Sorgeverantwortliche\r\n\r\nLängere Erwerbspausen erschweren gerade bei Frauen eine nachhaltige eigenständige Absicherung. Daher setzt sich der djb seit Jahren für eine frühzeitige Unterstützung von leistungsbeziehenden Müttern (und Vätern) zur Erwerbsintegration bereits vor dem dritten Lebensjahr des betreuten Kindes ein. Das Anliegen des Entwurfs, den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit insbesondere von Frauen zu fördern, ist zu begrüßen. Es ist auch unverzichtbar, Erziehende frühzeitig zu beraten und zu fördern.\r\n\r\nDoch führt die geplante Absenkung der Altersgrenze für die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zum Ziel. Sie nimmt zu einseitig Eltern in die Pflicht, auch wenn verlässliche Bedingungen für eine Erwerbsintegration oft noch nicht vorliegen. Eine ausreichend lange und gesicherte institutionelle Kinderbetreuung steht vielerorts nicht zur Verfügung. Dann aber kann eine frühere Erwerbsaufnahme nicht verlangt werden. Der vage Verweis auf eine Sicherstellung der Kinderbetreuung \"in sonstiger Weise\" ist hochproblematisch, weil er die Sorgeverantwortung tatsächlich auf Frauen schieben wird.  Andernfalls besteht die Sorge, dass Eltern – ohne klare qualitative Kriterien – auf angebliche hinreichende Optionen verwiesen werden. Insbesondere die Entscheidung über private, familiäre Betreuungsangebote sollte den Sorgeberechtigten überlassen bleiben.\r\n\r\nAußerdem würde die Neuregelung erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen, statt zum nötigen Bürokratieabbau beizutragen: Die Prüfung der Zumutbarkeit wäre fortlaufend im Einzelfall vorzunehmen. Konflikte über Betreuungsverfügbarkeit, Wegezeiten und Erreichbarkeit wären absehbar. Damit würden strukturelle Defizite in der Betreuungsinfrastruktur individualisiert und auf einzelne Sorgeverantwortliche abgewälzt. Der geschätzte Erfüllungsaufwand von 30 min pro Fall dürfte faktisch um ein Vielfaches höher liegen. Es braucht Zeit, um die Hürden der Erwerbsintegration nachhaltig überwinden und Sorgeverantwortliche hierin passgenau individualisiert im Jobcenter zu betreuen.\r\n\r\nDer 10. Familienbericht bestätigt diese Einschätzung: Eine stabile Betreuungsinfrastruktur ist Grundvoraussetzung für ökonomische Eigenständigkeit. Gleichzeitig zeigt er, dass die bisherige Auslegung des § 10 SGB II dazu führt, dass Eltern mit Kindern unter drei Jahren häufig gar keine Förderangebote erhalten, obwohl die Jobcenter über ihre Weisungen hierzu bereits angehalten sind. Die Kommission empfiehlt daher, Jobcenter direkt zur Beratung zu verpflichten und nicht den Umweg über eine Verpflichtung der leistungsberechtigten Eltern zu gehen.\r\n\r\nDer djb fordert eine gesetzliche Klarstellung, die eine verbindliche Beratung und Förderung bereits in den ersten Lebensjahren des Kindes sicherstellt. Eine Verpflichtung zur Erwerbsaufnahme ohne gesicherte Betreuung und ohne passgenaue Angebote ist realitätsfern. Eine nachhaltige Erwerbsintegration setzt oft Qualifizierung voraus. Die Träger der Weiterbildung müssen auf die institutionelle Kinderbetreuung (Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege iS von § 10 Abs. 1 Nr 3 SGB II) abgestimmte Angebote bereithalten. Notwendig ist eine individuelle Förderung, die Kinderzahl, besondere Bedürfnisse der Kinder, Wegezeiten, Qualifizierungs- und Sprachförderbedarf sowie Teilzeit- und zielgruppenspezifische Weiterbildungen berücksichtigt. Dann wird Eltern auch die Teilnahme und Erwerbsintegration ermöglicht. Unter familiengerechten Bedingungen kann eine angemessene Mitwirkungspflicht erwartet werden – und können echte Integrationschancen entstehen.\r\n\r\nEntsprechend ist auch die in § 2 Abs. 2 SGB II aufgenommene grundsätzliche Erwartung einer zumutbaren Vollzeittätigkeit für Sorgeverantwortliche zu relativieren und an die Sorgebedürfnisse anzupassen.\r\n2) Keine Sippenhaft: Familienangehörige im Sanktionsregime schützen\r\n\r\nDie geplanten Verschärfungen des Sanktionsregimes und die fingierte Nichterreichbarkeit (§§ 7b, 31a ff.) bergen erhebliche Risiken – vor allem für Familienangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft. Reguläre Kürzungen von 30 Prozent bis hin zum vollständigen Wegfall des Regelsatzes treffen faktisch nicht nur die sanktionierte Person, sondern mittelbar auch Kinder und Partner*innen.\r\n\r\nDie vorgesehene Direktzahlung der Unterkunftskosten an Vermieter*innen kann Mietschulden vermeiden und so Wohnungsverluste für Familien vermeiden. Sie führt jedoch zur Offenlegung der Sanktion, beschneidet die Autonomie der Familie – etwa bei Mietminderungen – und verursacht wiederum erheblichen Verwaltungsaufwand, soll die Direktzahlung zeitnah eingesetzt und wieder beendet werden.\r\n\r\nDurch die Fiktion der Nichterreichbarkeit im neuen § 7b werden zentrale Schutzmechanismen ausgehebelt: Wer mehrere Meldeversäumnisse anhäuft, verliert den gesamten Leistungsanspruch einschließlich Krankenversicherung. Obwohl die sanktionierte Person auch hier formal Teil der Bedarfsgemeinschaft bleiben soll und die Unterkunftskosten weiterhin voll übernommen werden, steht real weniger Geld zur Verfügung – mit direkten Risiken für die Existenzsicherung der übrigen Haushaltsmitglieder. Unterversorgung, Verschuldung und Mietrückstände werden wahrscheinlicher. Der djb lehnt diese existenzgefährdende Dynamik ab.\r\n3) Wohnraumsicherung statt Mietschulden\r\n\r\nDie geplante Neuregelung der Unterkunftskosten (§ 22) stellt eine deutliche Verschärfung dar, die Familien auf angespannten Wohnungsmärkten besonders hart trifft. Statt den strukturellen Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu bekämpfen, werden die Folgen auf Leistungsberechtigte verlagert. Die sofortige Deckelung auf 150 % der Angemessenheitsgrenze führt dazu, dass selbst in der Karenzzeit zu hohe Mieten nicht mehr vollständig übernommen werden – trotz fehlender Alternativen. Mietschulden sind absehbar. Damit wird der Sinn der Karenzzeit verfehlt: Menschen sollen sich auf Arbeitsmarktintegration konzentrieren und im gewohnten Umfeld bleiben können, in dem familiäre Netzwerke und Kinderbetreuung bestehen. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen komplex, intransparent und eröffnen Kommunen weite Spielräume bei der Definition „angemessener Wohnraumgrößen“, was zu massivem Anpassungsdruck schon ab dem ersten Tag führt. Der djb hat hierzu eine Neujustierung der Unterkunftsleistungen in einer neuen Säule vorgeschlagen, die sich am bisherigen Wohngeldgesetz orientiert und über pauschalierte Stufen zu einer deutlichen Reduktion von Bürokratie führt.\r\n4) Zeit für Arbeitsmarktintegration statt für Bürokratie\r\n\r\nDie neue Zumutbarkeitsregelung, die Verschärfung des Sanktionsregimes und die Deckelung der Wohnkosten führen zu einer unverhältnismäßigen Mehrfachbelastung von Sorgeverantwortlichen.\r\n\r\nBeispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem unter einjährigen Kind in einer „zu teuren“ Wohnung müsste künftig gleichzeitig eine neue Wohnung suchen, sanktionsbewehrt ihre Erwerbsbemühungen nachweisen, Betreuung organisieren und neue soziale Netzwerke aufbauen. Diese Anforderungen ignorieren strukturelle Defizite und führen zu Überforderung statt nachhaltiger Erwerbsintegration.\r\n\r\nStatt notwendiger Unterstützung würden zusätzliche administrative Pflichten Zeit und Ressourcen binden – Ressourcen, die für Qualifizierung, Sprachförderung und Jobsuche dringend gebraucht werden.\r\n5) Umgangsmehrbedarf statt temporärer Bedarfsgemeinschaft\r\n\r\nSchmerzlich vermisst wird die im Koalitionsausschuss angekündigte Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft sowie die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs für Trennungsfamilien. Die langjährige Forderung des djb wird auch von dieser Koalition erneut versprochen, aber wiederum enttäuscht. Wir mahnen eine Umsetzung der Beschlüsse im Koalitionsausschuss an.  Ein Umgangsmehrbedarf schließt Lücken in der Bedarfsdeckung von Trennungsfamilien und entlastet getrennt erziehende Mütter und Väter ebenso wie Jobcenter von unnötiger Bürokratie.\r\nFazit\r\n\r\nDie geplanten SGB-II-Änderungen bergen erhebliche Risiken für Frauen, Familien und insbesondere für Menschen mit Sorgeverantwortung (Care). Sie individualisieren strukturelle Defizite in Kinderbetreuung, Wohnungsmarkt und Integrationsförderung, erhöhen den bürokratischen Druck und gefährden die soziale Absicherung von Haushalten, in denen Sorgearbeit ungleich verteilt ist. Besonders allein- und getrennt Erziehende würden durch die kumulierten Belastungen aus verschärften Zumutbarkeitsregeln, Sanktionsmechanismen und Wohnkostenbegrenzungen überfordert.\r\n\r\nDer djb unterbreitet daher die o.g. Alternativen, um Sorgeverantwortlichen im Leistungsbezug gerecht werden.\r\n\r\n \r\n\r\n[1] Deutscher Juristinnenbund e.V., Checkliste für eine geschlechtergerechte Sozialstaatsreform – zu Händen der Kommission zur Sozialstaatsreform: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-28 (abgerufen am 20.11.2025)\r\n\r\n[2] Deutscher Juristinnenbund e.V., Policy Paper Einfach. Fair. Geschlechtergerecht. Für ein unbürokratisches Sozialrecht: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-32 (abgerufen am 20.11.2025)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021702","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/7c/666628/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230013.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft\r\n\r\nStellungnahme vom 24.11.2025\r\n\r\nDer Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften“ (im Folgenden: Referentenentwurf, RefE).\r\nI. Gesamtwürdigung: Der Referentenentwurf ist abzulehnen\r\n\r\nDer djb hat bereits zum Referentenentwurf der Vorgängerregierung Stellung genommen und das Vorhaben aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive abgelehnt.[1]\r\n\r\nAuch den nunmehr vorgelegten Entwurf lehnt der djb ab. Er bringt abermals ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Die pauschale Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung behandelt diese Familien in diskriminierender Weise wie Familien „zweiter Klasse”. Hierfür bietet der Referentenentwurf keinerlei Rechtfertigung.\r\n\r\nWürde der vorgelegte Vorschlag zum Gesetz, würden die betroffenen Kinder und ihre Eltern erhebliche Nachteile erleiden, auch wenn die Anerkennung – wie in den allermeisten Fällen anzunehmen ist – gar nicht spezifisch aufenthaltsrechtlich motiviert war. An der rechtlichen Elternschaft hängen nicht nur der Personenstand und sämtliche Ansprüche des Kindes, sondern auch wesentliche Rechte und Pflichten der Eltern: z. B. elterliche Sorge, Unterhalts- und Erbansprüche, sozialrechtliche Ansprüche. Kinder, in deren Fällen die behördliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft noch nicht erteilt wurde, sind damit deutlich schlechter abgesichert als andere Kinder. Würde die Mutter bei der Geburt versterben, wären sie rechtliche Vollwaisen und kämen in die Obhut des Jugendamtes, obwohl sie einen fürsorgebereiten Vater haben. Dieser gälte aber gegenüber dem Kind rechtlich als fremde Person (zu § 1598 Abs. 3 BGB-E siehe unten).\r\n\r\nNoch mehr: Der Referentenentwurf widerspricht dem geltenden Abstammungsrecht und erschwert fällige Reformen hin zu einem inklusiveren Familienrecht. Er steht im Gegensatz zur Kindschaftsrechtsreform, mit der das Recht der Vaterschaftsanerkennung vom damaligen Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet worden war. Der Gesetzentwurf verweist selbst darauf, dass durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 die bis dahin erforderliche Zustimmung des Amtspflegers als Vertretung des Kindes zur Anerkennung einer Vaterschaft (§§ 1706, 1709 BGB a. F.) abgeschafft wurde. Stattdessen muss seitdem grundsätzlich nicht mehr das Kind, sondern die Mutter der Anerkennung zustimmen; Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB). Ziel der damaligen Neuregelung war es, die Bevormundung der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes durch die Amtspflegschaft des Jugendamtes abzuschaffen und die Rechte der Mutter zu stärken. Das würde nun konterkariert.\r\n\r\nDie grundsätzliche Kritik an einer aufenthaltsrechtlich motivierten behördlichen Intervention in das Recht der Vaterschaftsanerkennung hat der djb in der Stellungnahme vom 4. April 2006 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft[2] bereits vorgetragen. Die Bedenken bestehen hinsichtlich der unverhältnismäßigen pauschalen Stigmatisierung ausländischer und binationaler Familien und Ungleichbehandlung nichtehelicher Elternschaft fort. Wie bereits 2006 fehlt es außerdem weiterhin an einer belastbaren Datengrundlage zu Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung, die den nun vorgesehenen Eingriff in das familienrechtliche Gefüge rechtfertigen soll.\r\nII. Milderes Mittel: Vollzug von § 1597a BGB wirksamer gestalten\r\n\r\nDer djb anerkennt, dass der Referentenentwurf sich mit alternativen Regelungsmöglichkeiten ausführlich befasst. Gleichwohl hält der djb daran fest, dass eine wirksamere Ausgestaltung des bestehenden §1597a BGB die Einzelfälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen lösen kann. Der djb fordert deshalb dazu auf, die Möglichkeiten auszuschöpfen, den Vollzug von § 1597a BGB wirksamer zu gestalten. Soweit der Refeenentwurf auf Vollzugsprobleme des § 1597a BGB hinweist, gilt die zur Begründung angeführte fehlende aufenthaltsrechtliche Sachkunde der Standesämter in gleicher Weise für das nunmehr avisierte Regelungsmodell. Es ist vielmehr sorgsam zu prüfen, wie beurkundende Stellen in die Lage versetzt werden können, ihre Pflichten aus § 1597a BGB zu erfüllen. Hierzu hat der djb in seiner früheren Stellungnahme bereits Vorschläge gemacht, auf diese wird verwiese\r\nIII. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\n1. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85a AufenthG-E): Zu weiter Anwendungsbereich\r\na) Diskriminierende Regelung\r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – klargestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist, nicht verheiratete ausländische oder binationale Elternpaare, (die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,) generell dem Verdacht auszusetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen zu belasten (Leitsatz 5 und Rn. 109). Gerade dies erfolgt aber mit dem Referentenentwurf, der einen unverhältnismäßig weiten Anwendungsbereich des Gesetzes vorsieht. Der djb weist daher erneut auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hin.\r\nb) § 85a Abs. 1 AufenthG-E ist Familien- und kein Aufenthaltsrecht\r\n\r\nDie Einordnung der in § 85a Abs. 1 AufenthG-E getroffenen Regelungen in das Aufenthaltsgesetz ist nicht plausibel. Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung ist kein materielles Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht, sondern genuines Familienrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist. Der Anwendungsbereich der Regelung geht weit über den des § 1597a BGB hinaus.\r\nc) Gegen die Regelung bestehen auch erhebliche unionsrechtliche Bedenken\r\n\r\nSofern und soweit Unionsbürger*innen betroffen sind, stellt sich auch die Frage, ob eine Regelung, nach der (zumal ohne Anhaltspunkte für eine spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierte Anerkennung) die Zustimmung der Ausländerbehörde oder die Feststellung einer leiblichen Abstammung für die Anerkennung einer Vaterschaft gefordert ist, mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV vereinbar ist. Für schweizerische Staatsangehörige ergibt sich Vergleichbares aus dem Freizügigkeitsabkommen. Der Entwurf stellt nur fest, dass dies mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar sei (RefE S. 26). Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel.\r\nd) Keine Vermutung der Freizügigkeitsberechtigung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift\r\n\r\nIn Bezug auf Unionsbürger*innen ergibt sich zudem die Problematik, dass sich nicht zwingend allein aus ihrer Staatsangehörigkeit ergibt, ob sie freizügigkeitsberechtigt sind. Nach mehr als drei Monaten Aufenthalt ist dies vielmehr an weitere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 21 AEUV i. V. m. Art. 6 ff. Richtlinie 2004/38/EG). Soweit die Begründung des Entwurfs (S. 46) darauf verweist, dass entsprechend Nummer 5.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 vom Bestehen eines grundsätzlich unbefristeten Freizügigkeitsrechts auszugehen ist, überzeugt dies nicht. Eine Verwaltungsvorschrift kann nicht die gesetzliche Regelung außer Kraft setzen. Hier ist vielmehr vom Standesamt jeweils positiv die Freizügigkeitsberechtigung festzustellen (was regelmäßig schwierige Prüfverfahren erfordern dürfte), bevor von einem „Aufenthaltsrechtsgefälle“ ausgegangen werden kann. Das entspräche im Übrigen auch dem Vorgehen nach § 34 PStV im Zusammenhang mit der Eintragung des Hinweises nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt.\r\n\r\nSoweit § 85a Abs. 3 AufenthG-E vorsieht, dass in bestimmten Fällen ohne weitere Prüfung von der Ausländerbehörde nach § 85b AufenthG-E festzustellen ist, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, sieht § 85b AufenthG-E eine solche Feststellung gerade nicht vor. Damit haben Familien nicht die Möglichkeit, rechtsverbindlich feststellen zu lassen, dass keine Zustimmung erforderlich ist. Etwaige Rechtsanwendungsfehler des Standesamtes gehen damit allein zu Lasten der betroffenen Familien. Dies ist nicht nur für die betroffenen Familien und damit auch die Mütter und Kinder unzumutbar, sondern verstößt auch gegen die aus dem Rechtsstaatsgebot fließenden Anforderungen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.\r\ne) Genetische Abstammungsgutachten durch das Standesamt bzw. die Ausländerbehörde\r\n\r\nNach dem Referentenentwurf ist in Fällen eines „Aufenthaltsrechtsgefälles” durch die Mutter oder den Anerkennenden durch Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nachzuweisen, dass der Anerkennende der leibliche Vater ist. Dass diese sich damit nicht nur dem von Familien ohne „Aufenthaltsrechtsgefälle” nicht geforderten Eingriff in ihre Privatsphäre unterwerfen müssen, sondern zudem auch die entsprechenden Kosten tragen sollen, entbehrt jeglicher Rechtfertigung.\r\n\r\nNach § 85a Abs. 3 AufenthG-E soll das Zustimmungserfordernis entfallen, wenn die Vaterschaft durch eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz nachgewiesen wird. Pränatale Vaterschaftstests sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Gendiagnostikgesetz gesetzlich verboten. Aber auch die nachgeburtliche Abstammungsuntersuchung kann für Menschen in prekären Lebensverhältnissen wegen der damit verbundenen Kosten von bis zu 400 EUR und des Aufwands eine nicht zu überwindende Hürde darstellen. Die Begründung des Referentenentwurfs geht unrichtigerweise davon aus, dass die Möglichkeit bestünde, ein genetisches Abstammungsgutachten durch die Ausländerbehörde einholen zu lassen und, dass nach den einschlägigen gebühren- bzw. auslagenrechtlichen Regelungen ein Auslagenverzicht bei Bedürftigkeit beider Antragsteller in Betracht komme (vgl. dazu RefE S. 28). Dies setzte aber voraus, dass es ein Verfahren gäbe, in dem die Ausländerbehörde die Nichterforderlichkeit ihrer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung feststellen könnte. Ein solches Verfahren ist aber gar nicht vorgesehen.\r\nf) Weitere Ausnahmen nicht ausreichend\r\n\r\nDer djb gibt zu den Erweiterungen der Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis in § 85a Abs. 2 AufenthG-E folgendes zu bedenken:\r\n\r\nDie Berücksichtigung von Geschwisterkonstellationen ermöglicht zumindest im eingeschränkten Umfang eine Anerkennung vor der Geburt. Gleichwohl sind nach dem Referentenentwurf vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen für nichteheliche Kinder, die in ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden, damit weiterhin nur in wenigen Fällen möglich. Insbesondere für diese Fallgruppe sind die Ausnahmeregelungen weiterhin nicht ausreichend.\r\n\r\nSoweit eine Ausnahme vorgesehen ist, wenn der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist, bestehen zum einen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 PStG vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger*innen (Art. 18 AEUV) und schweizerische Staatsangehörige (Art. 2 Freizügigkeitsabkommen) rechtliche Bedenken. Denn diese können, anders als deutsche Staatsangehörige, eine Eheschließung im Ausland nicht in ein deutsches Eheregister eintragen lassen und daher in diesem Fall nicht auf die Ausnahmeregelung zurückgreifen. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, warum die Eintragung in ein deutsches Eheregister die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs absenken sollte. Insofern ist vielmehr eine Gleichbehandlung mit einer Ehe vor der Geburt angezeigt.\r\n2. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85b AufenthG-E)\r\n\r\nDie bisher im Referentenentwurf von 2024 in § 85a Abs. 35 AufenthG-E enthaltenen Regelungen zur sogenannten missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft und den Vermutungstatbeständen sollen nun in einem neu geschaffenen § 85b AufenthG-E enthalten sein. Die Norm ist zwar insgesamt übersichtlicher und präziser als die vorherige Regelung, führt gleichzeitig jedoch neue Formulierungen ein, die abermals Rechtsunsicherheiten in der Praxis erhöhen.\r\na) Zu § 85b Abs. 1 S. 2 (Legaldefinition der „missbräuchlichen” Vaterschaftsanerkennung)\r\n\r\nDie nunmehr in § 85b Abs. 1 S. 2 AufenthG-E vorgesehene Legaldefinition der „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung bleibt unverändert und ist damit, wie bereits im Referentenentwurf 2024, für eine praxisgerechte Anwendung in Fällen nichtehelicher Elternschaft nicht handhabbar.\r\n\r\nDer djb hat bereits darauf hingewiesen, dass die Legaldefinition den Gesetzeszweck verfehlt, Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden, die allein auf aufenthaltsrechtliche und zugleich sozialrechtliche Vorteile („Einwanderung in die Sozialsysteme“) für das Kind oder den Elternteil abzielen. Der Regelungsentwurf gibt auch keinen Raum für eine abweichende Entscheidung, etwa in Fällen, in denen der Lebensunterhalt von Mutter und/oder Kind durch eigene Erwerbsarbeit oder eigenes Vermögen der Mutter gesichert ist und eine „Einwanderung in die Sozialsysteme“ überhaupt nicht droht.\r\nZu Abs. 2 (Vermutung der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)\r\n\r\nNeu ist Abs. 2 Nr. 1, wonach eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vermutet wird, wenn der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Vaterschaft kennengelernt haben. Dieser Tatbestand ist in der Praxis nicht handhabbar, da es den Ausländerbehörden ohne persönliche Fragen, die den Bereich der grundgesetzlich absolut geschützten Intimsphäre berühren, nicht möglich sein wird, die Gründe für das Kennenlernen des Anerkennenden und der Mutter zu erforschen.\r\n\r\nEbenfalls neu hinzugekommen sind die Regelungen in Abs. 2 Nr. 5 lit. a) bis c), die Pflichtverletzungen des Anerkennenden und der Mutter bei der Mitwirkung im Zustimmungsverfahren näher ausführen sollen. Auch hier werden mehr Fragen aufgeworfen, die zu Unklarheiten in der Rechtspraxis führen und die Familien unzumutbar belasten würden. Der djb verweist abermals darauf, dass auf der Tatbestandsseite ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe nicht zielführend sind.\r\nZu Abs. 3 (Vermutung der Nichtmissbräuchlichkeit)\r\n\r\n§ 85b Abs. 3 RefE regelt Vermutungstatbestände, in denen die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich sein soll. Das Verhältnis dieser Regelung zu den Vermutungstatbeständen nach Abs. 3 ist nicht geregelt. Auch hier übersieht der Referentenentwurf, dass die Kriterien insbesondere für Personen mit einer Wohnortauflage oder mit einem Aufenthaltsstatus, der eine eigenständige Erwerbsarbeit rechtlich noch nicht möglich macht, per se unerfüllbar sind und zudem in Teilen erst nachgeburtlich festgestellt werden können. Damit haben Kinder, die in ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden, faktisch keine Möglichkeit, im Zeitpunkt der Geburt einen rechtlichen Vater zu bekommen.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nNach Nr. 1 soll keine „Missbräuchlichkeit” vorliegen, wenn die Mutter und der Anerkennende bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. An dieser Stelle nimmt der djb zur Kenntnis, dass seine Einwände zur im früheren Referentenentwurf maßgeblichen Meldeadresse aufgenommen worden sind. Abgesehen davon, dass die Feststellung eines gemeinsamen Haushalts mit peniblen Eingriffen in die Privatsphäre der Familie verbunden sein kann, sind auch weiterhin Personen, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, von der Vermutungsregelung in Gänze ausgeschlossen. Nach Nr. 2 soll keine „Missbräuchlichkeit” vorliegen, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten Unterhalt leistet und in Zukunft vermutlich leisten wird. Diese Voraussetzung dürfte gerade in der Konstellation, in der der Anerkennende nur geduldet ist oder dessen Aufenthalt nur gestattet ist, kaum zu erfüllen sein. Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus haben häufig wenig finanzielle Mittel zur Verfügung und arbeiten, wenn überhaupt, in prekär bezahlten Arbeitsverhältnissen. Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit prekärem Aufenthalt in Deutschland arbeiten dürften (Zustimmungsvoraussetzungen seitens staatlicher Stellen), verschärfen diese Problemlage. Im Übrigen ist unklar und auch in der Begründung weiterhin nicht ausgeführt, was unter einem „substantiellen“ Beitrag zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu verstehen ist.\r\n\r\nNr. 3 stellt auf den Umgang des Vaters mit dem Kind und – nunmehr neu – auch auf den „Umgang” mit der werdenden Mutter ab. Zwar erkennt der Entwurf hier zutreffend, dass der soziale Kontakt mit der werdenden Mutter einen „Missbrauchsverdacht” nicht begründen kann. Soweit die Gesetzesformulierung dafür jedoch den Begriff „Umgang” verwendet, infantilisiert dies Frauen und werdende Mütter, denn der Begriff des „Umgangs“ entstammt dem Kindschaftsrecht und ist für die Beziehung unter Erwachsenen nicht angebracht.\r\n\r\nWeiterhin kann die Regelung zum Umgang mit dem Kind erst nach Geburt des Kindes greifen; für vorgeburtliche Anerkennungen hat dieser Teil der Vermutungsregelung keinen Anwendungsbereich. Problematisch ist auch die im Wortlaut der Norm angelegte „Prognoseentscheidung“. Bei dieser von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognose, die jedoch voll gerichtlich überprüfbar sein dürfte, ist eine möglichst lebensnahe Einschätzung vorzunehmen. Sie birgt Unsicherheiten für die Betroffenen und auch das Risiko einer zu restriktiven Anwendung. Es ist zu befürchten, dass das Prognoseerfordernis in der Anwendungspraxis dazu führen wird, dass eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind für Väter, die nicht mit dem Kind zusammenleben, faktisch unberücksichtigt bleibt, weil es keine Kriterien gibt, die zu einem sicheren Beleg führen.\r\n\r\nNr. 4 stellt darauf ab, dass die Mutter und der Anerkennende einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben. Damit kann auch diese Regelung erst nach Geburt des Kindes greifen; für vorgeburtliche Anerkennungen hat die Vermutungsregelung keinen Anwendungsbereich. Eltern, bei denen der anerkennende Vater nicht der leibliche Vater ist, laufen Gefahr, dass die Ausländerbehörde eine missbräuchliche Anerkennung vermutet, obwohl eine solche nicht vorliegt und immer beabsichtigt war, dass der Anerkennende nicht nur der rechtliche, sondern auch der soziale Vater sein soll. Um diese Unsicherheit zu umgehen, bestünde die Möglichkeit, dass derjenige, der Vater für das Kind sein möchte, die Mutter des Kindes heiratet. Eltern, die zwar die Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen wollen, die Ehe aber nicht oder noch nicht schließen wollen, werden hier unter Druck stehen, die Ehe (voreilig) zu schließen. Gerade für Personen mit prekärem Aufenthalt ist die Eheschließung aber gar nicht ohne weiteres möglich, etwa, wenn Papiere fehlen oder eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsland nicht erbracht werden kann.\r\n3. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85c AufentG-E)\r\n\r\n§ 85c AufenthG-E trifft Regelungen zum behördlichen Verfahren zur Prüfung der Zustimmung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 85a AufenthG in der derzeit geltenden Fassung erklärt, dass dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie im Verfahren Rechnung zu tragen sei; ein tatsächlich bestehendes oder angestrebtes Familienleben dürfe im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht unnötig mit behördlichen und gerichtlichen Ausforschungen belastet werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021, BVerwG 1 C 30.20, Rn. 33). § 85d Abs. 1 AufenthG-E sieht vor, dass für den Fall, dass die Zustimmung erforderlich ist, aber nicht erfolgte, die Ausländerbehörde dies dem Standesamt anzeigt. Die Begründung des Entwurfs geht davon aus, dass damit ein Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG und § 1598 Abs. 2 BGB) angestoßen werde.  Es fehlt eine verfahrensrechtliche Absicherung der Betroffenen, die auf die Eintragung, von der auch weitere Rechtswirkungen ausgehen, vertraut haben. Dies verletzt die aus dem Rechtsstaatsgebot fließenden Anforderungen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.\r\n\r\nDer djb weist darauf hin, dass § 85d Abs. 3 Satz 5 AufenthG auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Bislang sind nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StAG Kinder nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschützt (vgl. auch BT-​Drs.​ 16/​10528, S. 2). Das soll nun aber im Fall der Rücknahme der Zustimmung nicht gelten. Damit wäre der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit „zwei Jahre nach Eintragung“ – also auch bei älteren Kindern – möglich. Bei älteren Kindern steht jedoch das Bewusstsein für die eigene Staatsangehörigkeit unter dem Schutz von Art. 16 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2008, BVerwG 5 C 32.07; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013,​ 1 BvL 6/​10; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, 2 BvR 696/04).\r\n4. Zu Artikel 2 (Änderung des BGB, hier § 1598 Abs. 3 BGB-E)\r\n\r\nDer Entwurf sieht vor, dass der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Abs. 1 BGB ruht. Grundsätzlich folgt die Vertretungsbefugnis von Eltern für ihre Kinder aus der elterlichen Sorge, wobei Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die rechtliche Elternschaft voraussetzen. In Konstellationen des § 85a AufenthG-E wäre die rechtliche Vaterschaft jedoch ungeklärt; derjenige, der anerkennen möchte, ist also nicht rechtlicher Vater und kann folglich keine wirksamen Sorgeerklärungen abgeben. Der Gesetzesvorschlag ist damit zirkulär, weil eine wirksame Sorgeerklärung den Elternstatus voraussetzt, der gerade in Prüfung steht. Es wäre eine Art Sorgerechtsfiktion, die die Systematik des BGB (Status – Sorge – Vertretung) unterliefe und für rechtliche Unsicherheiten sorgen würde.\r\n5. Zu Artikel 5 (Änderung des der Personenstandsverordnung, hier Ziffer 4 – § 34a PStV-E)\r\n\r\nNach Ziffer 4 (§ 34a PStV-E) soll zukünftig das Standesamt bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes prüfen, ob ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ der Beteiligten vorliegt, allein auf der Grundlage ihrer Identitätsnachweise und ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland, ob die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt, die die Beteiligten vorlegen müssen oder ob ein geeigneter Nachweis vorliegt, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Aus Sicht des djb ist es fraglich, ob Standesämter die erforderliche Sachkunde für derartige Prüfungen haben, da sie registerführende Behörden sind, die keine materielle Sachprüfung vornehmen. Sie haben keine Expertise im komplexen und häufig sich ändernden Aufenthaltsrecht und können folglich nicht beurteilen, ob ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Antragstellenden beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Dies wird erwartbar dazu führen, dass sie grundsätzlich von der Eintragung der Vaterschaftsanerkennung absehen und die Ausländerbehörden einschalten, sobald unverheiratete Paare vorsprechen, die nicht beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Dies führt aus Sicht des djb nicht nur zu einer erheblichen Belastung der Betroffenen durch voraussichtlich lange administrative Verfahren, sondern auch zu einem hohen und vermeidbaren bürokratischen Aufwand. Eine wirksamere Gestaltung des § 1597a BGB hätte bei ähnlichem Ergebnis einen weitaus stärkeren Entlastungseffekt.\r\n\r\nDas Standesamt prüft auch nicht, ob eine genetische Verbindung zwischen Vater und Kind vorliegt. Die Prüfung der genetischen Abstammungsverhältnisse ist bislang dem Familiengericht vorbehalten und erfolgt lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, nicht jedoch bei Tatbeständen, die die erstmalige Eltern-Kind-Zuordnung im Zeitpunkt der Geburt betreffen.\r\n\r\nIm Ergebnis bestehen auch gegen den nunmehr vorgelegten Referentenentwurf familienrechtliche, verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Der Entwurf enthält zwar gegenüber dem Entwurf der Vorgängerregierung in Teilen Klarstellungen und weitere Ausnahmeregelungen. Auch ist die Begründung zu Alternativregelungen vertieft worden. Es bleibt aber für Familien mit „Aufenthaltsrechtsgefälle” erstens bei nicht gerechtfertigten Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz des Familienlebens und zweitens bei struktureller Diskriminierung. Der djb lehnt den Referentenentwurf deshalb ab.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n[1] Deutscher Juristinnenbund e.V., Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft, abrufbar über: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-19\r\n\r\n[2] Deutscher Juristinnenbund e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 4. April 2006, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st06-17"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021703","regulatoryProjectTitle":"Begrüßung Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen und leichte Erweiterungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/9f/666630/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Der djb begrüßt, dass sich das BMJV mit diesem Entwurf der strafrechtlichen Regelungslücke in Bezug auf sogenanntes Spiking, die „Verabreichung von K.-o.-Tropfen“, annimmt, fordert jedoch weitere flankiere Maßnahmen zur umfassenden und effektiven strafrechtlichen Erfassung dieser Handlungen.\r\n\r\nDer Entwurf sieht vor, dass die Qualifikationstatbestände des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) und des Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), die derzeit die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs strafschärfend normieren, jeweils um die Variante der Verwendung eines gefährlichen Mittels ergänzt werden. Damit sollen dem Entwurf zufolge „alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel [erfasst sein], die zur Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt werden und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen“[1]. Dabei wird davon ausgegangen, dass schon die durch verabreichte Mittel herbeigeführte Bewusstlosigkeit wegen der mit ihr in der Regel einhergehenden Atemrisiken den Anforderungen genügt.[2] Anlass für den Entwurf war ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Verabreichung narkotisierender Mittel zwecks eines sexuellen Übergriffs nicht als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB einstufte.[3]\r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuchs ist zu begrüßen. Die Änderung ist besonders im Bereich des sexuellen Übergriffs dringend erforderlich, um das derzeitige Defizit in der strafrechtlichen Erfassung solcher Handlungen zu beheben.[4] Der Entwurf beseitigt die nicht überzeugend begründbare Unterscheidung im Strafrahmen, Fälle, in denen die betroffene Person durch einen äußerlich wirkenden Gegenstand wehrlos gemacht wird, von solchen zu unterscheiden, in denen die Wehrlosigkeit durch Mittel herbeigeführt wird, die ihre Wirkung erst durch einen Stoffwechselprozess im Körper entfalten. In beiden Vorgängen wird die eingeschränkte oder aufgehobene Verteidigungsfähigkeit der verletzten Person zur Erleichterung der Tatbestandsverwirklichung genutzt. Zudem weisen beide Tatvarianten die Gefahr erheblicher physischer wie auch psychischer Folgen für die verletzte Person auf.\r\n\r\nDie vorgesehene Strafrechtsänderung kann jedoch nur ein Baustein im Vorgehen gegen Spiking sein. Tatsächlich sind die Beschaffenheit der verwendeten Mittel, die Vernetzung der Täter und die Tatsache, dass solche Taten häufig aufgezeichnet werden, erhebliche Herausforderungen in der strafrechtlichen Ermittlung und für die Betroffenen dar. Die Wirkung der verwendeten Mittel variiert durch eine sich ständig ändernde Zusammensetzung, was die ohnehin nur kurze Nachweisbarkeit weiter erschwert. Die Täter sind zudem teils digital vernetzt und fertigen Aufzeichnungen der sexuellen Übergriffe an, wie sich im Pelicot-Prozess und der Recherche von STRG_F zu Vergewaltiger-Netzwerken auf Telegram[5] gezeigt hat.\r\n\r\nDaraus folgt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, die der djb bereits in einem Policy Paper gefordert hat[6]:\r\n\r\n    Es bedarf empirischer Forschung zum Fallaufkommen – auch im Dunkelfeld –, zur Tatmotivation und zur Ermittlungstätigkeit der Behörden.\r\n    Es bedarf intensiver Ermittlungsbemühungen im Bereich sexualisierter Gewalt, einschließlich unter Verwendung betäubender Substanzen und der dabei angefertigten Bildaufnahmen. Sämtliche Strafverfahrensbeteiligte sowie medizinisches Personal müssen dafür für das Phänomen des sexuellen Übergriffs unter Einfluss betäubender Substanzen sensibilisiert werden, um Besonderheiten wie die kurze Nachweisbarkeit und eine sich ständig ändernde Zusammensetzung verwendeter Mittel berücksichtigen zu können. Bei entsprechendem Verdacht sind toxikologische Untersuchungen auf K.-o.-Mittel schnellstmöglich durch die Polizei zu veranlassen, wobei alle forensischen Nachweismöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen.\r\n    Auch in Notaufnahmen und anderen medizinischen Einrichtungen bedarf es bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts einer standardisierten Entnahme von Blut- und Urinproben sowie einer Aufbewahrung dieser für eine gewisse Dauer. Die Herausgabe der Daten sowie eine folgende Ermittlung bzw. Strafanzeige sollen weiterhin nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen erfolgen.             \r\n    Die Kostentragung der vertraulichen Spurensicherung durch die Krankenkassen ist flächendeckend abzusichern und die Aufbewahrungsfrist zu vereinheitlichen.\r\n    Justiz und Gesetzgeber müssen der Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen entsprechender sexueller Übergriffe entgegenwirken.[7] Geboten ist eine konsequente Anwendung des geltenden Rechts, insbesondere der § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 StGB. Darüber hinaus sollte in Anlehnung zu den §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 184k Abs. 1 und § 201a Abs. 1 StGB in einem einheitlichen, systematischen Regelungskomplex das unbefugte Herstellen, Manipulieren, Gebrauchen und Zugänglichmachen von Inhalten unter Strafe gestellt werden, die eine andere (erwachsene) Person sexualbezogen wiedergeben. Die Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs ist dabei unrechtssteigernd, also qualifizierend, zu berücksichtigen. Die Strafrahmen sind mit denen der §§ 184b, 184c StGB zu harmonisieren.\r\n    Zu erwägen ist eine Erweiterung des § 138 Abs. 1 StGB welche die Nichtanzeige geplanter, als Verbrechen qualifizierter sexueller Übergriffe gem. §§ 177 Abs. 5, 7 und 8 sowie 178 StGB unter Strafe stellt.\r\n    Um die Auswirkungen des Einsatzes von K.-o.-Mitteln umfassend erfassen zu können, ist eine klarstellende Anpassung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erforderlich. Dieser regelt, dass ein sexueller Übergriff dann ein Verbrechen darstellt, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Während ein Teil der Literatur[8] weiterhin verlangt, dass für die schutzlose Lage neben einer objektiven Zwangslage auch eine subjektiv empfundene Zwangslage beim Opfer vorliegen müsse, stellt der BGH[9] in Abkehr von dieser einengenden Ansicht in der Literatur klar: Eine solche subjektive Zwangswirkung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist – bei einer Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen äußeren Umstände und persönlichen Voraussetzungen von Täter und Opfer im Einzelfall – allein die objektiv bestehende Schutzlosigkeit, die der Täter erkennt und ausnutzt. Eine durch K.-o.-Mittel herbeigeführte Situation wird daher regelmäßig eine „schutzlose Lage“ und damit die Anforderungen des Verbrechenstatbestands begründen können. Dies folgt u.a. aus der besonderen Schwere dieser Handlung, bei der gerade durch die Sedierung die Verteidigungsfähigkeit der betroffenen Person massiv eingeschränkt oder ganz ausgesetzt ist und sie dem ungehemmten Einfluss des Täters, idR über längere Dauer, ausgeliefert ist. Der djb regt an, zur weiteren Ausräumung dieser Unklarheiten und in Umsetzung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gesetzgeberische Klarstellung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB vorzunehmen.\r\n\r\nDie in § 177 Abs. 6 StGB normierte Vergewaltigung sollte nicht mehr als Regelbeispiel, sondern als Qualifikationstatbestand ausgestaltet werden. Der sexuelle Übergriff in § 177 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Vergehen, eine dahingehende Vergewaltigung ebenfalls ein Vergehen. Die Verjährungsfrist einer Tat hängt wiederum von der Höhe der angedrohten Strafe ab, wobei Qualifikationen – anders als Regelbeispiele – Berücksichtigung finden. Als Regelbeispiel ändert die Vergewaltigung somit nichts an der Verjährungsfrist des Grunddelikts gem. § 78 Abs. 4 StGB, womit in diesen Fällen die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB gilt. Eine Änderung der Vergewaltigung in eine Qualifikation mit einem eigenen, der Schwere der Tat angemessenen Strafrahmen ist daher auch im Hinblick auf angemessen lange Verjährungsfrist sicherzustellen. Dies ist besonders wichtig, da Vergewaltigungen die Betroffenen regelmäßig in einen Ausnahmezustand versetzen, der es ihnen erschweren kann, unmittelbar zu reagieren oder Anzeige zu erstatten. Vor allem, wenn die Tat im nahen Umfeld der Betroffenen stattfindet, kann dies zusätzliche Zeit erfordern, um sich aus der Situation zu befreien, bevor sie rechtliche Schritte einleiten können.[10]\r\n\r\n \r\n\r\n[1] RefE, S. 7.\r\n\r\n[2] S. RefE, S. 7.\r\n\r\n[3] BGH NJW 2024, 3735.\r\n\r\n[4] Siehe dazu eingehend djb, Policy Paper: 25-20 K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt, 04.06.2025, S. 2 f., online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-20 (letzter Zugriff: 12.12.2025).\r\n\r\n[5] STRG_F, Das Vergewaltiger-Netzwerk auf Telegram, Dezember 2024, online unter: https://www.youtube.com/watch?v=GLrzyOLJUtk (letzter Zugriff: 12.12.2025).\r\n\r\n[6] Siehe zu den einzelnen Forderungen näher djb, Policy Paper: 25-20 K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt, 04.06.2025, online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-20 (letzter Zugriff: 12.12.2025).\r\n\r\n[7] Zum Themenfeld bildbasierte sexualisierter Gewalt s. a. djb, Policy Paper: 23-17, Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, online unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-17 (letzter Zugriff: 12.12.2025).\r\n\r\n[8] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 177 Rn. 52.\r\n\r\n[9] BGH, Urteil v. 02.07.2020, 4 StR 678/19, Rn. 15 ff.; BT-Drs. 18/9097, S. 25 ff. zur gesetzgeberischen Entscheidung, den Begriff des „Nötigens“ vollständig aus § 177 StGB zu streichen.\r\n\r\n[10] Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024, S.17: Von den 171.069 Betroffenen von Partnerschaftsgewalt wurden 4.738 Vergewaltigungen im Jahr 2024 registriert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}