{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T11:53:57.703+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001490","registerEntryDetails":{"registerEntryId":66506,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001490/66506","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/e0/627457/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001490-2025-10-09_16-45-43.pdf","validFromDate":"2025-10-09T16:45:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-17T14:43:38.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-08-28T10:03:07.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-30T23:18:57.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T09:27:20.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-10-09T16:45:43.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":66506,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001490/66506","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-09T16:45:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-17T14:43:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66503,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001490/66503","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-09T16:29:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-09T16:45:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64451,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001490/64451","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T10:06:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-09T16:29:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64440,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001490/64440","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T10:03:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T10:06:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59796,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001490/59796","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T12:18:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T10:03:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44948,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001490/44948","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-30T23:18:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T12:18:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verein der Zuckerindustrie e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Jede Maßnahme, die im Kontext der Übergewichtsprävention ergriffen wird, muss so gestaltet sein, dass sie Verbrauchern eine ausgeglichene Kalorienbilanz erleichtert. \r\nEine Zuckersteuer, Maßnahmen zur Werberegulierung oder Nährwertkennzeichnungs-Modelle, die sich auf einzelne Nährstoffe und nicht auf die Kaloriendichte fokussieren, sind nicht geeignet, die Übergewichtsprävalenz zu senken, und daher abzulehnen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009042","title":"1:1-Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)2023/2413","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nationale Umsetzung 1:1 von EU-Nachhaltigkeitsanforderungen und damit verbundenen Berechnungsvorgaben u.a. für die Nutzung von aus Reststoffen eigener Prozesse gewonnenem Biogas/Biomethan als Biomasse-Brennstoff für die Anerkennung der Defossilisierung der eigenen Prozesse. \r\nDafür auch Aufrechterhaltung zumindest regionaler Gasnetze.\r\nAnerkennung der Nutzung von biogenem CO2 aus eigenen Prozessen als Rohstoff für die Defossilisierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030","shortTitle":"EHV 2030","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030"},{"title":"Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030","shortTitle":"EBeV 2030","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","shortTitle":"BEHV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009043","title":"Erhalt der Definition erneuerbare Energieträger (einschl. Biomasse und Klärgas) im StromStG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"20/12351","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/123/2012351.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für \"\"erneuerbare Energieträger\"\" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Biomasse und Klärgas können jedoch problemlos weiterhin Teil der Definition bleiben. \r\nFerner sollte von der Streichung bisheriger Erleichterungen abgesehen werden. \r\nIm Kern dient die Novellierung vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009044","title":"Erhalt zumindest regionaler Gasnetze bei der Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beim Umbau des Gasnetzes auf teilweisen Betrieb für Wasserstofftransporte wird es zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit insbesondere des ländlichen Raums auf die Erhaltung der regionalen Gasinfrastruktur ankommen.\r\nÜberlegungen für teilweise Stilllegung von Methannetzen - auch zulasten von grünem Methan und Biomethan - stehen ferner mit einem Transit von Biomethan und anderen erneuerbaren Gasen auf EU-Ebene in Widerspruch.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009045","title":"Angemessene 1:1-Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU im Immissionsschutzrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Überlegungen des BMUV für einen Arbeitsentwurf deuten auf Vereinfachungspotenzial bei der Umsetzung der novellierten Industrie-Emissions-Richtlinie (IED) im Bereich der neuen Umweltmanagementanforderungen hin; dieses Vereinfachungspotenzial (z.B. 1:1-Umsetzung) sollte mit Blick auf bürokratischen Aufwand Berücksichtigung finden. \r\nFerner sollten alle nach der IED zulässigen Umweltmanagementsysteme Teil der Umsetzung werden. \r\nDarüber hinaus muss Überwachung u.a. von Umweltleistungsgrenzwerten Teil staatlicher Verwaltung bleiben (keine Vermischung der Umsetzung von Umweltmanagementsystem und Umsetzung von Umweltleistungsgrenzwerten, keine Übertragung auf Auditoren).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009046","title":"Keine Ausweitung des WHG auf landwirtschaftliche Bewässerung nach Verordnung (EU) 2020/741","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/whg_3aendg/Entwurf/whg_3aendg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes"}]},"description":"Das 3. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltgesetzes beabsichtigt eine ergänzende Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/741. Diese EU-Verordnung (VO) regelt den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von aufbereitetem kommunalem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung. \r\nDie VO bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Flussgebiete oder Teile davon von der Zulassung der Wasserwiederverwendung auszunehmen und national zusätzliche Anforderungen an die Aufbereitung und Wiederverwendung von kommunalem Abwasser aufzustellen. \r\nDie nationale Einbeziehung von vorgereinigten (nicht-kommunalen) Abwässern (über die EU-VO hinaus) gefährdet die Ziele, da wertvolles gereinigtes Wasser der Rübenverarbeitung nicht mehr nutzbar wäre.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wasserrecht"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012565","title":"Veränderte rechtliche Beurteilung der CO2-Einbindung in der Carbonatation der Zuckergewinnung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus der Novelle der EU-Emissionshandels-RL 2003/87/EG durch die RL (EU) 2023/959 und der EU-Monitoring- und Reporting-VO (EU) 2018/2066 sowie der Einführung einer VO zur permanenten THG-Einbindung folgt, dass Emissionen für ihre Anrechnung nicht mehr in die Atmosphäre freigesetzt werden müssen, sondern eine kurzzeitige Dekomposition ausreicht, auch bei sofortiger Wiedereinbindung des CO2. Bisher erforderte diese in der Carbonatation keine Erfassung, da im Prozess tatsächlich keine Freisetzung erfolgt (als neutral galt). Neu ist, dass nun etwaige Freisetzungen in der nachgelagerten Nutzung Berücksichtigung finden sollen. Daher bedarf es der Anpassung der Zuteilungsregeln und der Berücksichtigung, dass in der nachgelagerten Nutzung nur ein Teil des wiedereingebundenen CO2 freigesetzt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017403","title":"Sachgerechte Einbeziehung der Lebensmittelerzeugung in den Beihilferahmen des CISAF","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nr. 71a des CISAF sollte Primärlebensmittelhersteller nicht aus dem Förderrahmen ausschließen oder benachteiligen. Zudem sollte auch biomassebasierte Wärme als erneuerbar im Sinne der Nr. 73 gelten, soweit sie die Kriterien der RED erfüllt. Auch die Nutzung nachhaltiger Biomasse in hocheffizienten KWK-Anlagen sollte inkludiert sein (Nr. 75). Zudem sollte der Flexibilitätsbegriff in Nr. 73 gestrichen werden, da dies Saisonproduktion (wie im Falle von Zucker) benachteiligt. Die Förderintensität muss technologieneutral ausgestaltet sein (Nr. 90). Daneben sollten Investitionen zur Dekarbonisierung industrieller Produktion auf Basis von Biomethan u./o. Biogas nicht weniger vom Förderrahmen erfasst sein als nicht-biomassebasierte Lösungen (Nr. 100, 101).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009042","regulatoryProjectTitle":"1:1-Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)2023/2413","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/de/323459/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280029.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klimaneutralität bis 2045 machbar, wenn Politik jetzt handelt\r\n\r\nDie Nutzung von Energie aus eigenen Biomasse-Reststoffen ist ein wesentlicher und notwendiger\r\nFaktor, damit die Zuckerfabriken in Deutschland bis 2045 klimaneutral betrieben\r\nwerden können. Das ist das Ergebnis der aktualisierten Roadmap-Studie, die die Branche\r\nin Auftrag gegeben hat. Damit das gelingt, muss die Politik zeitnah den passenden politischen\r\nRahmen schaffen. Sie muss die verabschiedete Erneuerbare-Energien-Richtlinie\r\nder EU 1:1 in nationales Recht umsetzen und die Nutzung der Biomasse-Reststoffe in der\r\nnationalen Biomassestrategie verlässlich verankern.\r\nDie Zuckerindustrie hat das Ziel angenommen\r\nMit dem Pariser Klimaabkommen und dem Green Deal hat die Politik das Ziel Klimaneutralität gesetzt. Unsere\r\nBranche hat diese Herausforderung angenommen. Bereits 2020 haben wir eine Roadmap-Studie für unsere\r\nTransformation zur klimaneutralen Produktion vorgelegt. Das Ergebnis: Die Nutzung der eigenen Biomasse-\r\nReststoffe – der Rübenschnitzel – als Energieträger ist unabdingbarer Teil der Transformation. Mit dem Klimaschutzgesetz\r\nhat die Bundesregierung das Ziel der Klimaneutralität auf 2045 vorgezogen. Der Kohleausstieg\r\nsoll bis 2030 realisiert werden. Unsere Roadmap-Studie haben wir darauf angepasst. Sie zeigt, das\r\nVorhaben wird zwar aufwändiger und damit auch teurer. Doch die Zuckerwirtschaft steht weiterhin zu ihrem\r\nWort: Die klimaneutrale Produktion bis 2045 ist machbar – wenn die Politik ohne Zögern mitzieht.\r\nInvestitionsentscheidungen müssen heute getroffen werden\r\nDie Zuckerwirtschaft ist bereit, dafür viel Geld in die Hand zu nehmen. Mit der Planung haben wir bereits begonnen.\r\nAber die Umstellung geht nicht von heute auf morgen, wir müssen jetzt beginnen. Auch mit den erforderlichen\r\nInvestitionsentscheidungen. Deshalb benötigen wir schnell einen verlässlichen Rechtsrahmen.\r\nBiomasse unverzichtbar für Klimaneutralität\r\nDie Ersteller der Roadmap haben mehrere Wege zur Klimaneutralität untersucht. Da die einzelnen Zuckerfabriken\r\nsehr unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen, werden mehrere Wege zum Ziel Klimaneutralität\r\nführen. Zusammen mit weiteren Effzienzmaßnahmen ist dabei die Nutzung der eigenen Biomasse-Reststoffe –\r\nder Rübenschnitzel – als Energieträger unabdingbar. Eine vollständige Umstellung der Fabriken nur auf\r\nexternen Strombezug ist bis 2045 nicht realistisch. Hierzu wären nicht nur ein bezahlbarer Strompreis, sondern\r\nauch leistungsfähige Netze in ländlichen Räumen erforderlich. Aufwand und Abhängigkeit wären gegenüber\r\nder Umstellung auf eigene Biomasse deutlich höher.\r\nDeshalb unser Appell an die Bundespolitik: Setzen Sie die überarbeitete RED III Richtlinie zeitnah und\r\n1:1 in nationales Recht um. Damit wäre ein großer Schritt in Richtung Klimaschutz getan."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009043","regulatoryProjectTitle":"Erhalt der Definition erneuerbare Energieträger (einschl. Biomasse und Klärgas) im StromStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/8d/323461/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280034.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (Stand: 08.04.2024)\r\n1. Vorbemerkung\r\nDie deutsche Zuckerindustrie verarbeitet an ihren aktuell 18 Standorten im ländlichen Raum jedes Jahr von September bis Februar etwa 26 Mio. t Zuckerrüben. Der Ener-giebedarf hierfür wird seit mehr als 80 Jahren ausschließlich mit modernen und hoch-effizienten, wärmegeführten KWK-Anlagen (Feuerungswärmeleistung < 50 - 200 MW) zur Eigenversorgung mit Hochtemperaturwärme- und Elektroenergie gedeckt. Durch frühzeitigen Einsatz ausschließlich hocheffizienter Technologien konnten die CO2-Emissionen seit 1990 bereits um rund 60 % reduziert werden (einschl. standort-eigenem Biogas aus Abwasser).\r\nDer nächste Schritt ist die vollständige THG-Neutralität bis 2045. Im Jahr 2024 hat der Verein der Zuckerindustrie seine bereits im Jahr 2020 von FutureCamp erstellte Roadmap-Studie im Hinblick auf die zwischenzeitlich veränderten politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aktualisieren lassen. Diese Studie zeigt mögli-che Pfade zur Erreichung einer THG-neutralen Produktion im Rahmen der Paris-Ziele auf. Danach sind der Einsatz von Biomasse aus der eigenen Verarbeitung (Reststoffe bzw. Abfälle) sowie die teilweise Umstellung auf erneuerbare Elektro-energie (je nach Netzausbau) die vorteilhaftesten Varianten.\r\n Die Studie geht davon aus, dass ein zusätzlicher Effizienzgewinn von 20 bis 40 % des heutigen Energiebedarfs von etwa 7,6 TWh, davon knapp 1 TWh Strom er-folgt.\r\n Eine klimaneutrale Zuckerproduktion ist dann unter Einsatz eines Teils der im Produktionsprozess übrigbleibenden Reststoffe (ca. 50 - 70% der anfallenden Rü-benschnitzel werden benötigt, jährlich fallen in der Branche rund 2,9 Mio. t an) und der Nutzung von Effizienztechnologien wie der Brüdenverdichtung (mit einer Dampfeinsparung von 20 - 25 %) möglich.\r\nDas Reststoffbiomassepotenzial aus dem eigenen Prozess würde somit ausreichen (es geht hier um ca. 2 % der Rübenmasse), spätestens 2045 alle 18 Zuckerfabriken eigenversorgt treibhausgasneutral betreiben zu können. Diese Form der Eigenver-sorgung ist angesichts der defizitären Netzsituation im ländlichen Raum und aus Gründen der Versorgungssicherheit während der nur 4-monatigen energieintensiven Rübenkampagne betriebs- und volkswirtschaftlich erforderlich.\r\nHierfür bedarf es auch künftig einer Berücksichtigung im Stromsteuerrecht.\r\n\r\n2. Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf\r\na) Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nummer 7 StromStG-E)\r\nDie Änderung der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern im § 2 Nummer 7 StromStG ist auch unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetz-entwurf nicht nachvollziehbar.\r\n Artikel 44 Absatz 3 c) der neuen AGVO sieht für nachhaltige Biomasse Steuerer-mäßigungen vor:\r\n„c) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b dritter Ge-dankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG für Strom gewährt werden, der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewon-nen wird, soweit die jeweilige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder dele-gierten Rechtsakte erfüllt;“\r\n Ferner stellen Nachhaltigkeitsnachweise entgegen der Begründung zum Gesetz-entwurf des BMF keine zusätzliche Bürokratie dar, weil die Nachhaltigkeitsnach-weise für die bloße Stromerzeugung aus Biogas und die Berücksichtigung im EU-Emissionshandel ohnehin erforderlich sind. Diese Nachweise sind insofern als bereits gegeben ohne Aufwand auch von der Finanz- bzw. Zollverwaltung an-tizipierbar bzw. nutzbar.\r\n Deshalb wäre hier eine Öffnung für Biomasse mit nachgewiesener Einhal-tung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparanforderungen im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (in ihrer novellierten Fassung (EU) 2023/2413) erforderlich.\r\nb) Wegfall der Schätzmöglichkeit nach §12 Absatz 2 StromStV\r\nFerner ist auch der Wegfall der Schätzmöglichkeit nach §12 Abs. 2 StromStV gerade unter Bürokratiegesichtspunkten nicht nachvollziehbar (künftig soll keine Schätzung des Kraftwerkseigenverbrauchs, Strom zur Stromerzeugung, mehr zulässig sein).\r\nDiese Änderung führt zu erhöhtem Aufwand im Unternehmen für vergleichsweise ge-ringe Strommengen, weil etwas ältere Kraftwerke nicht mit Zählern ausgerüstet sind und der Verbrauch dort derzeit auf KWK-Gutachten beruht.\r\nInsoweit führt auch die Neuregelung des § 11a StromStV-E nicht zu einem Aus-gleich, weil diese Regelung weitere Anforderungen stellt und zusätzliche Grenzen setzt.\r\n Hier wäre eine Fortführung der Schätzmöglichkeit für den Kraftwerkseigen-verbrauch für ältere Kraftwerke zielführend.\r\n\r\nc) Aufzeichnungspflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ff. StromStV-E (einschl. Erdgas)\r\nDie neuen Vorgaben zur buchmäßigen Erfassung von strom- und energiesteuerli-chen Geschäftsvorgängen bei stromsteuerlichen Versorgern und Lieferern von Ener-gieerzeugnissen sind generell abzulehnen. Die geforderte Erfassung aller Geschäfts-vorfälle und der Berechnungsgrundlagen im Hauptbuch greift in das Bilanzrecht ein und ist nicht umsetzbar. Die stromsteuerlichen Aufzeichnungen werden regelmäßig mit dem aus den betrieblichen Aufzeichnungen (Abrechnungssystem im Nebenbuch) generierten Datenextrakt erfüllt. Die zusätzliche Erfassung der einzelnen stromsteu-erlichen Vorgänge im Hauptbuchkonto ist durch die Buchhaltungssystematik und den gängigen Buchhaltungssystemen nicht vorgesehen.\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum im Hauptbuch ein Stromsteuerkonto zu führen ist, das sämtliche Geschäftsvorfälle umfassen soll. Die Aufzeichnungen im Nebenbuch (Ab-rechnungssystem) sollten ausreichen. Bei Unternehmen des produzierenden Gewer-bes sollten die bestehenden gesetzlichen Aufzeichnung- und Dokumentationspflich-ten weiterhin ausreichend sein. Die steuerlich maßgeblichen Mengen lassen sich be-reits über die bestehenden Energiemanagementsysteme in Verbindung mit den kauf-männischen Unterlagen hinreichend nachvollziehen.\r\n Diese Regelung sollte gestrichen werden.\r\nd) Aufzeichnungs- und Rechnungslegungsvorschriften für Versorger (§ 4 Absatz 8 StromStV-E)\r\nFerner ist vorgesehen, dass die Aufzeichnungs- und Rechnungslegungsvorschrif-ten für Versorger - ausgenommen Strom-/Energiesteuerkonto im Hauptbuch - auch für Letztverbraucher und Eigenerzeuger gelten. Diese Vorgaben erscheinen als praxisfern (siehe die voranstehenden Ausführungen zu § 4 Absatz 3 StromStV).\r\n Diese Regelung sollte auf jeden Fall gestrichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009044","regulatoryProjectTitle":"Erhalt zumindest regionaler Gasnetze bei der Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/c2/323463/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280037.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nGreen Paper „Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze“ des BMWK\r\n1. Vorbemerkung\r\nDie deutsche Zuckerindustrie verarbeitet an ihren aktuell 18 Standorten im ländlichen Raum jedes Jahr von September bis Februar etwa 26 Mio. t Zuckerrüben. Der Ener-giebedarf hierfür wird seit mehr als 80 Jahren ausschließlich mit modernen und hoch-effizienten, wärmegeführten KWK-Anlagen (Feuerungswärmeleistung < 50 - 200 MW) zur Eigenversorgung mit Hochtemperaturwärme- und Elektroenergie gedeckt. Durch frühzeitigen Einsatz ausschließlich hocheffizienter Technologien konnten die CO2-Emissionen seit 1990 bereits um rund 60 % reduziert werden (einschl. standort-eigenem Biogas aus Abwasser).\r\nDer nächste Schritt ist die vollständige THG-Neutralität bis 2045. Im Jahr 2024 hat der Verein der Zuckerindustrie seine bereits im Jahr 2020 von FutureCamp erstellte Roadmap-Studie im Hinblick auf die zwischenzeitlich veränderten politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aktualisieren lassen. Diese Studie zeigt mögli-che Pfade zur Erreichung einer THG-neutralen Produktion im Rahmen der Paris-Ziele auf. Danach sind der Einsatz von Biomasse aus der eigenen Verarbeitung (Reststoffe bzw. Abfälle) sowie die teilweise Umstellung auf erneuerbare Elektro-energie (je nach Netzausbau) die vorteilhaftesten Varianten.\r\n Die Studie geht davon aus, dass ein zusätzlicher Effizienzgewinn von 20 bis 40 % des heutigen Energiebedarfs von etwa 7,6 TWh, davon knapp 1 TWh Strom er-folgt.\r\n Eine klimaneutrale Zuckerproduktion ist dann unter Einsatz eines Teils der im Produktionsprozess übrigbleibenden Reststoffe (ca. 50 - 70% der anfallenden Rü-benschnitzel werden benötigt, jährlich fallen in der Branche rund 2,9 Mio. t an) und der Nutzung von Effizienztechnologien wie der Brüdenverdichtung (mit einer Dampfeinsparung von 20 - 25 %) möglich.\r\nDas Reststoffbiomassepotenzial aus dem eigenen Prozess würde somit ausreichen (es geht hier um ca. 2 % der Rübenmasse), spätestens 2045 alle 18 Zuckerfabriken eigenversorgt treibhausgasneutral betreiben zu können. Diese Form der Eigenver-sorgung ist angesichts der defizitären Netzsituation im ländlichen Raum und aus Gründen der Versorgungssicherheit während der nur 4-monatigen energieintensiven Rübenkampagne betriebs- und volkswirtschaftlich erforderlich.\r\nHierfür bedarf es auch künftig verfügbarer Gasnetze.\r\n\r\n2. Anmerkungen zu dem Green Paper des BMWK\r\na) Grundsätzliches\r\nDas Green Paper vermittelt den Eindruck, dass es überwiegend aus Sicht der Nutzung\r\nvon Erdgas in Wohngebäuden geschrieben wurde. Die Industrie kommt in den\r\nVerteilnetzen nicht als relevanter Akteur vor, obwohl viele Industrieanlagen, auch Zuckerfabriken,\r\nan das Verteilnetz und nicht an das Transportnetz angeschlossen sind.\r\nDazu passen diese Aussagen auf Seite 3:\r\n Auch im Bereich von Gewerbe und Industrie wird der Verbrauch von Erdgas\r\ndurch andere Energieträger zu ersetzen sein und es wird - soweit möglich -\r\nebenfalls eine Elektrifizierung oder der Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen.\r\nSoweit dies nicht möglich ist, könnte nach örtlicher Gegebenheit ein Umstieg\r\nauf Wasserstoff stattfinden (insbesondere Industrie-, Wasserstoffkraftwerke und\r\nin Einzelfällen auch größere KWK-Anlagen).\r\n Im Ergebnis wird es bei über 700 Gasverteilernetzbetreibern jeweils auf die örtlichen\r\nGegebenheiten ankommen: Inwieweit auch Gasverteilernetze bzw. einzelne\r\nLeitungen auf Wasserstoff umgestellt werden und inwieweit eine Stilllegung\r\nder existierenden Gasverteilernetze erfolgen soll, ist dabei in hohem\r\nMaße abhängig von den derzeit von den Kommunen auszuarbeitenden Wärmeplänen.\r\nAngesichts der realen Situation der Stromnetze im ländlichen Raum wird eine\r\nreine Elektrifizierung von 18 Standorten nicht bis 2045 gelingen können. Deshalb\r\nbedarf es verfügbarer THG-neutraler Gase wie Biogas, das zumindest in\r\nregionalen Netzen verteilt werden kann.\r\nb) Industrielle Nutzung von Biomethan\r\nDas für die Transformation der Zuckerindustrie grundlegende Biomethan wird nur im\r\nZusammenhang mit dem GEG gesehen, jedoch die industrielle Nutzung der knappen\r\nRessourcen völlig ausgeblendet. Es wird auch nicht erwähnt, dass viele Biogasanlagen\r\nderzeit die Umstellung auf Biomethan planen und betreiben (da sich Biogas und\r\nEEG nicht mehr rechnen).\r\nHierzu passen diese Aussagen auf Seite 4:\r\n Daneben stellt sich die Frage, welche Rolle die Einspeisung von Biomethan\r\n(dies umfasst auch klimaneutral hergestelltes synthetisches Methan) in Zukunft\r\nhaben wird. Grundsätzlich ist die Nutzung von Biomethan eine Erfüllungsoption\r\nzum klimafreundlichen Heizen gemäß GEG. Biomethan könnte für die Netznutzer\r\neine interessante Option werden, wenn die Erdgasverbrauchsanlagen sowie\r\nalle weiteren technischen Bauteile des Erdgasnetzes und das Netz selbst\r\nuneingeschränkt in ihrer derzeitigen Form weitergenutzt werden könnten. Zudem\r\nwird für Erzeuger von Biomethan die Einspeisung ins Gasnetz aktuell attraktiver\r\nals etwa die Verstromung im Rahmen des EEG. Die derzeit noch geltenden Gasnetzzugangs- und Gasnetzentgeltverordnungen sehen eine Privile-gierung der Biomethananlagen vor; diese entfällt spätestens mit Außerkrafttre-ten der Verordnungen mit Ablauf des 31. Dezember 2025.  Auf der anderen Seite ist Biomethan eine stark begrenzte Ressource, die zu-gleich in allen Energiebereichen genutzt werden kann. Angesichts der nationa-len Erzeugungskapazität für Biomethan von aktuell lediglich zehn TWh pro Jahr ist von erheblichen Knappheiten auszugehen, die zu hohen Preisen füh-ren. Selbst bei optimistischer Einschätzung wird die Einspeisung von Biome-than nur in Einzelfällen dazu führen, dass bestehende Gasnetze dauerhaft wei-ter genutzt werden. Es besteht also die Gefahr, dass angesichts der zukünftig zu erwartenden Knappheit von Biomasse die Biomethaneinspeisung endet. Dies könnte mit „stranded assets“ bzw. angesichts der sehr hohen Preise für Biomethan mit einem „Lock-In-Effekt“ einhergehen.\r\nEs ist unverändert eine massive Zurückhaltung im Zusammenhang mit nach-haltigem Biomethan aus Reststoffen zu erkennen. Bei Biomethan geht es ne-ben Eigenbedarfsdeckung auch um die Verfügbarkeit (zumindest) im regiona-len Umfeld, wofür Verteilnetze weiter eine Rolle spielen müssen.\r\nc) RePowerEU-Ziel von 300 TWh Biomethan\r\nAuch wird in diesem Green Paper nicht auf das RePowerEU-Ziel von 300 TWh Bio-methan eingegangen, sondern nur auf die „kleine Menge“ von 10 TWh in Deutsch-land verwiesen (s.o.). Da Deutschland auch ein Transitland für Biomethan ist und weiter sein wird, muss auch aus europäischer Sicht ein Gasnetz weiter erhalten wer-den.\r\nHeute werden schon bedeutende Mengen an Biomethan aus Nachbarländern nach Deutschland importiert, daher ist die rein deutsche Sicht hier nicht ziel-führend.\r\nd) Schlussfolgerungen\r\n Deshalb muss ein Anschluss der Zuckerindustrie an einen gasförmigen Energieträger immer gewährleistet sein, zumal eine reine Elektrifizierung technisch nicht möglich ist und auch aus Gründen der realen Strominfra-struktur aktuell nicht umsetzbar ist.\r\n Deshalb ist es nicht möglich, die vorhandenen Erdgasanschlüsse abzustel-len, ohne im selben Moment einen anderen erneuerbaren Energieträger in der betroffenen Region versorgungssicher bereitzustellen (was absehbar nicht gelingen wird)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009045","regulatoryProjectTitle":"Angemessene 1:1-Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU im Immissionsschutzrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/6b/323465/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280040.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den BMUV-Überlegungen für eine 45. BImSchV ‒ Umweltmanagementsystem-Verordnung\r\nZum Arbeitsentwurf des BMUV für eine 45. BImSchV (Umweltmanagementsystem-Verord-nung) möchten wir die folgenden Anmerkungen machen:\r\n1. Umweltmanagementsysteme, Absatz 1 Satz 2\r\nEs sollte für Konzerne unbedingt möglich sein, dass ein Umweltmanagementsystem zu-lässig ist, welches mehrere Konzerntochterunternehmen umfasst. Zumindest Konzern-tochterunternehmen mit Sitz in Deutschland müssten in ein System eingebunden werden können.\r\nDies sollte z.B. bei der Definition des Unternehmensbegriffs Berücksichtigung fin-den.\r\n2. Umweltmanagementsysteme, Absatz 3\r\nEine Anlage 1 zur Verordnung ist erlässlich, da direkt auf BREFs im Sinne von Artikel 13 der IED verwiesen werden kann.\r\nHinsichtlich der inhaltlichen Ausprägung des Umweltmanagementsystems bedarf der Klarstellung, dass sich diese nur auf die branchenspezifischen Merkmale der Haupttätig-keit beziehen darf. Für Zuckerfabriken sind ausschließlich die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen des Referenzdokuments für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie heranzuziehen (FDM BREF), nicht jedoch weitere BAT-Schlussfolgerungen (etwa LCP- oder CLM-BREF).\r\n3. Umweltmanagementsysteme, Komplexität der Anlage\r\nIm Sinne einer unbürokratischen Umsetzung sollte ein Erstaudit mit Gap-Assessment er-folgen und das Zertifikat vom Zertifizierer ausgestellt werden können.\r\n4. Keine Vermischung von Umweltleistungswerten und Umweltmanagementsystem\r\na) Die Umsetzung des Artikels 15 Absatz 4 (Umweltleistungsgrenzwerte) sollte nicht mit der Umsetzung von Artikel 14a (Umweltmanagementsystem) kombiniert werden. Vielmehr sollten die Umweltleistungsgrenzwerte separat in einer Verwaltungsvorschrift bzw. Ver-ordnung geregelt werden.\r\nDie Überwachung muss bei der staatlichen Vewaltung selbst verbleiben, denn nur die zu-ständige Behörde kann justiziabel und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit über einzuleitende erforderliche Maßnahmen („weitergehende Auflagen“) bzw. zulässige Abweichungen (z.B. „derogations“ gemäß Artikel 15 Absatz 6 IED) entscheiden. Die Richtlinie weist diese Aufgabe allein der „competent authority“ zu.\r\n\r\nb) Es ist ferner eine Klarstellung erforderlich, dass Spannen, Grenzwerte und Richtwerte nur für den Normalbetrieb gelten, nicht für OTNOC-Betrieb.\r\n5. Konformitätsbewertung und Nachweise, Absatz 1 letzter Satz\r\nDie IED-Novelle lässt auch weitere Alternativen über ISO 14001 und EMAS hinaus zu.\r\nDeshalb wäre eine 1:1-Umsetzung erforderlich (d.h. die Nachweisführung müsste offener sein, keine Restriktion auf EMAS-Registrierungsurkunde bzw. ISO 14.001 Zertifikat)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009046","regulatoryProjectTitle":"Keine Ausweitung des WHG auf landwirtschaftliche Bewässerung nach Verordnung (EU) 2020/741","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/7f/323467/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280042.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ‒ WHG (Stand: 28. Februar 2024)\r\nZum o.g. Referentenentwurf möchten wir die folgenden Anmerkungen machen:\r\nDurch die mit diesem Änderungsgesetz geplante Neuregelung des WHG sollen die für die Schadstofftypik von kommunalen Abwässern der Verordnung (EU) 2020/741 für die Wiederverwendung, insbesondere landwirtschaftliche Bewässerung, gelten-den Anforderungen auch auf die entsprechende Nutzung industrieller Abwässer aus-geweitet werden (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 des Entwurfs, Seite 14 oben). Diese EU-Verordnung gilt demgegenüber ausschließlich für die Wie-derverwendung kommunaler Abwässer, wegen deren Schadstoffspezifik, die nicht auf die hier in Rede stehenden Abwässer der Zuckerindustrie zutrifft.\r\nDies führt für die Abwässer der Zuckerindustrie zu unangemessenen und sachfrem-den Ergebnissen, weil es sich im Falle der Nutzung von Zuckerfabrikabwässern für die landwirtschaftliche Bewässerung um (vor-)gereinigte Abwässer mit praktisch aus-schließlich biogenem Inhalt aus der Rübenverarbeitung handelt (keine Fäkalien, keine besonderen Schadstoffe, wie sie bei kommunalen Abwässern üblich sind).\r\nDas Abwasser von Zuckerfabriken resultiert aus den verarbeiteten Rüben, die zu 75 % aus Wasser bestehen. Dieses Wasser (Kondensat) wird in den Zuckerfabriken zunächst ressourceneffizient als Prozesswasser eingesetzt und üblicherweise dann in mehrstufigen eigenen Abwasserbehandlungsanlagen gereinigt, bevor es in den Vorfluter eingeleitet wird.\r\nAn einem Standort (eine der größten europäischen Zuckerfabriken) wird auf aus-drücklichen Wunsch der örtlichen Behörden dieses vorgereinigte Wasser in einem fabrikeigenen Teich für den örtlichen landwirtschaftlichen Verregnungsverband vor-gehalten. Grund ist der Wasser- und Nährstoffmangel im örtlichen Schutzgebiet. Dem soll durch die Nutzung dieses Wassers begegnet werden.\r\nDiese Praxis würde durch die geplante Anwendung der Anforderungen des An-nex 1 der Verordnung (EU) 2020/741 sowie die Bürokratie der neuen §§ 61a -61e WHG in unangemessener Weise behindert.\r\n\r\n Zunehmenden Dürreereignissen könnte so nicht mehr mit verfügbaren, natürli-chen und wertvollen Wasserressourcen begegnet werden.\r\n Auch in anderen Regionen könnte diese Verregnungspraxis in Zukunft ein Thema werden angesichts zunehmenden Wassermangels in der Landwirtschaft, bedingt durch den Klimawandel.\r\n Hinzu kommt, dass das bisher einzige praktizierte Verregnungsverfahren in un-serem Sektor BVT im Sinne des Nahrungsmittel-/Getränke und Milch-BREFs ist (siehe unter dem Gesichtspunkt der Ressourceneffizienz die BVT 10 Buch-stabe f), „Verwendung von Abwasser für die Ausbringung auf Böden“, Durchfüh-rungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019).1)\r\nDeshalb sprechen wir uns dafür aus, dass\r\na) vorgereinigte Abwässer im Sinne des o.g. BVT 10 f) der Schlussfolgerun-gen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie durch die Gesetzes-änderung weiterhin für die landwirtschaftliche Bewässerung ohne weitere Hürden, die über die BVT-Schlussfolgerungen hinaus gehen, freigestellt bleiben,\r\nb) der Annex 1 der Verordnung (EU) 202/741 für solche nicht-kommunalen Ab-wässer nicht zur Anwendung kommt, um unnötige Messungen von für kommunale Abwässer spezifischen Schadstoffen in Zuckerfabrikabwäs-sern zu vermeiden und\r\nc) die bürokratischen Zusatzlasten der neuen §§ 61a - 61e für diese nicht-kommunalen, problemlosen Abwässer im hier beschriebenen Sinne nicht zur Anwendung kommen (einschließlich neuer Berichtspflichten und Risi-komanagementpläne)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012565","regulatoryProjectTitle":"Veränderte rechtliche Beurteilung der CO2-Einbindung in der Carbonatation der Zuckergewinnung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/cc/361038/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300238.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nzum Entwurf eines Vorschlags der Europäischen Kommission für eine de­ legierte Verordnung zur Festlegung der Anforderungen, dass Treibhaus­ gase in einem Erzeugnis dauerhaft chemisch gebunden sind\r\n\r\nZum Entwurf des Delegierten Rechtsakts über dauerhafte CCU im Rahmen des ETS möchten wir die folgenden Anmerkungen machen:\r\n\r\n1.\tBesonderheiten der Zuckerindustrie\r\nDie Mitgliedsunternehmen des Vereins der Zuckerindustrie betreiben Kalköfen zur Her­ stellung von Branntkalk und C02 durch Umwandlung von Kalksteinen (CaCO3) mit Wärme in Calciumoxid (CaO) und C02. In Wasser suspendiertes CaO und das C02 werden in Zuckerdiffusionssaft (Rohsaft) eingeleitet, um nicht-zuckerhaltige Verunreini­ gungen zu fällen und zu entfernen (insbesondere Pflanzennährstoffe). Dabei wird CaO wieder zu CaCO3 umgewandelt und anschließend zusammen mit den gefällten Verun­ reinigungen über eine Filtration aus dem gereinigten Rohsaft entfernt. Die Herstellung von Calciumcarbonat ist also nicht der Hauptzweck der Zuckerherstellung, sondern ein unvermeidbarer Rückstand, der nach dem Reinigungsschritt anfällt.\r\n\r\nDer dabei entstehende Karbonatationskalk wird als Bodenhilfsstoff und Bodenverbesse­ rer verwendet, da sein alkalischer pH-Wert den Säuregehalt des Bodens aus der Dün­ gung reduziert. Das im karbonisierten Kalk gespeicherte Kohlendioxid kann als „dauer­ haft chemisch gebunden\" betrachtet werden, wie im ursprünglichen Kalkstein. Der voll­ ständige Reaktionsweg sieht wie folgt aus:\r\n\r\nCaC03\tCaO + C02 CaO + H20\t\tCa(OH)2\r\nCa(OH)2 + C02\tCaC03 + H20\r\n\r\nII.\tEinstufung von in gefälltem Calciumcarbonat eingebundenen C02-Emissionen Die Neuregelung führt zu fachlich unzutreffenden (a) und rechtlich unangemessenen (b) Ergebnissen.\r\na)\tAusgefälltes Calciumcarbonat (PCC, precipitated calcium carbonate) ist derzeit für seine dauerhafte chemische Bindung von C02 anerkannt, die keine Emissionen verursacht. Im Fall Schäfer-Kalk wurde bestätigt, dass die Verwendung von abge- schiedenem CO2 bei der Herstellung von PCC keine Abgabe von ETS- Emissionszertifikaten erfordert.\r\nWird PCC als Bodenzusatzstoff verwendet, so lassen sich die möglicherweise ent- stehenden CO2-Emissionen auf die Verwendung von Stickstoffdünger und nicht auf PCC zurückführen. Dies wird durch einen Bericht des Joint Research Centers der EU-Kommission (JRC) bestätigt (vgl. S. 31):1)\r\nEmissionen aus der Versauerung: N-Dünger bewirken eine Versauerung des Bodens. Die Säure reagiert mit Karbonat im Boden (oder stromabwärts in Flussbetten oder im Meer) und setzt dabei CO2 frei. Das Karbonat kann aus na- türlichem Bodengestein oder aus aufgebrachtem landwirtschaftlichem Kalk stammen. In jedem Fall führen wir diese Emissionen auf den Einsatz von Düngemitteln und nicht auf den Einsatz von Kalk zurück.2) Der Grund dafür ist, dass in einigen Fällen mehr Kalk verwendet wird, um der natürlichen Boden- versauerung entgegenzuwirken, was zu unterschiedlichen Emissionen je kg Kalk führt.\r\nb)\tDer Vorschlag der EU-Kommission würde die derzeitige Behandlung von PCC auf der Grundlage der geänderten Definition von Emissionen in der überarbeiteten ET- Richtlinie ändern. Diese Definition ist hierfür jedoch unzureichend. Sie knüpft nicht mehr daran an, dass Emissionen (unmittelbar) in die Atmosphäre freigesetzt wer- den müssen, sondern lediglich generell freigesetzt werden.\r\n\tDies steht zum einen nicht im Einklang mit dem Verursacherprinzip, nach dem Betreiber, die unmittelbar für die Freisetzung von Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre verantwortlich sind, für diese Emissionen verantwortlich sind.\r\n\tZum anderen erfordert auch ein „release“, d.h. eine „Freisetzung aus Quellen einer Anlage“ (vgl. Artikel 3 Buchstabe b) der ET-Richtlinie), dass aus der An- lage etwas entweicht (frei wird). Dies ist bei unserem Prozess nicht der Fall.\r\n\tDarüber hinaus steht die neue Definition von Emissionen im Widerspruch zu Ar- tikel 12 Absatz 3b der ET-Richtlinie, der sich sehr wohl auf die Freisetzung „in die Atmosphäre“ bezieht.\r\n\r\nAlles in allem birgt der Vorschlag der Europäischen Kommission die Gefahr, dass die Rübenzuckerhersteller für 100 % der theoretischen PCC-Emissionen verant- wortlich gemacht werden, wenn sie auf spätere Bodenemissionen angewendet werden und der Karbonatationskalk als Bodenhilfsstoff und Bodenverbesserer verwendet wird.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1) Edwards et al., 2019, Definition of input data to assess GHG default emissions from biofuels in EU legislation, Version 1d.\r\n2) Hervorhebung hinzugefügt.\r\n \r\nIm Falle von anderen Verwendungen des Karbonatationskalks oder im Falle des Einsatzes von Kalkstein/Kalziumcarbonat im Kalkofen aus sekundärer Quelle (re- cycling, CCU) würde die Rübenzuckerhersteller sogar für Emissionen verantwort- lich gemacht, die real nicht erfolgen würden. Somit würden Emissionen mehrfach gezählt werden.\r\n\tDieser Ansatz widerspricht der Wissenschaft und dem für das EU- Umweltrecht grundlegenden Verursacherprinzip sowie der Logik.\r\n\tFerner ist die Reichweite des Verordnungsentwurfs rechtlich nicht vom Wort- laut der Richtlinie als Ermächtigungsgrundlage gedeckt.\r\n\r\nIII.\t  Spezifische Anliegen\r\n1.\tDer Positivlistenansatz des Entwurfs ist unangemessen\r\nDer Anhang des Vorschlagsentwurfs enthält eine Positivliste, die nur sehr wenige Pro- dukte enthält. Da die Folge für ein Produkt, das nicht auf der Liste steht, eine Treib- hausgasemissionsbelastung des Herstellers wäre (wenn es sich um eine ETS-Anlage in der EU-27 handelt), bestehen massive Bedenken zu diesem Ansatz:\r\na)\tBei allen Erzeugnissen/Verwendungen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass bei 100 % der tatsächlichen Verwendungen 100 % der gebundenen Treibhausgase emittiert werden (was für die Verwendung von Kalk in der Landwirtschaft der bewährten Praxis des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen [IPCC]3)) und der oben genannten Analyse des JRC-Berichts wi- derspricht).\r\nb)\tFerner wirkt die Verordnung als Innovationshemmnis für die Entwicklung von Pro- dukten oder Anwendungsfällen, in denen THG dauerhaft gebunden sind, denn wenn ein Produkt dieser Art nicht auf der Liste steht, findet letztlich eine THG-\r\n„Besteuerung“ statt, was die Kosten in die Höhe treibt und den Marktanreiz für sol- che emissionsmindernden Produkte verringert bzw. sogar beseitigt.\r\nc)\tSelbst die Produkte, die in der derzeit vorgeschlagenen Positivliste aufgeführt sind, garantieren nicht die dauerhafte Speicherung des chemisch gebundenen Kohlen- stoffs über Jahrhunderte (während der normalen Nutzung, einschließlich eines nor- malen Endes der Lebensdauer). Bei Verwendung in Baumaterialien kann Calci- umcarbonat nur die Speicherung des chemisch gebundenen Kohlenstoffs für die Lebensdauer der Konstruktion garantieren, die bei Straßenbrücken bis zu 70 Jahre betragen kann. Nach dem Ende der Lebensdauer der Konstruktion kann das Calci- umcarbonat so wiederverwendet werden, dass das zuvor gebundene CO₂ direkt in die Atmosphäre freigesetzt wird (z.B. regelmäßige Nutzung als gemahlenes Schot- termaterial im Wegebau).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3) Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), 2019, Refinement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories.\r\n \r\nDaher sprechen wir uns für eine Negativliste von Verwendungszwecken für be- stimmte Produkte aus, bei denen zweifelsohne 100 % oder nahezu 100 % der ent- haltenen THG-Emissionen emittiert werden.\r\n\r\n2.\tDie Definition von “Produkt” ist zu weit gefasst\r\na)\tDie Definition des Begriffs „Produkt“ ist viel zu weit gefasst, da sie hier - völlig im Widerspruch zum EU-Abfallrecht - „echte“ Produkte, Zwischenprodukte, Nebenpro- dukte, Reststoffe, Rückstände und Abfälle umfasst. Dies steht nicht im Einklang mit der bestehenden Logik des ETS, wonach Produkt-Benchmarks nur für „echte“ (d.h. die wichtigsten) Produkte eines Herstellungsverfahrens festgelegt werden.\r\nb)\tFerner ist eine Neubestimmung des Produktbegriffs nicht von der Ermächtigungs- norm des Artikels 12 Absatz 3b Unterabsatz 2 abgedeckt. Diese Norm sieht ledig- lich die Bestimmung der Voraussetzungen dafür vor, „dass Treibhausgase als im Sinne von Unterabsatz 1 (...) dauerhaft in einem Produkt chemisch eingebunden angesehen werden“ können.\r\n\r\nDaher sprechen wir uns für die Anpassung an die Produktdefinitionslogik der Er- neuerbare-Energien-Richtlinie (auf der Grundlage des EU-Abfallrechts) aus.4) An- dernfalls würden für das ETS-Management zwei unterschiedliche Produktdefiniti- onen verwendet, was zu Rechtsunsicherheit führen würde. Ein Produkt wird in der Kommissions-Mitteilung KOM (2007) 59. als Material definiert, das absichtlich hergestellt wird (der Herstellungsprozess wird geändert, um das Material herzu- stellen).\r\n\r\n3.\tDie Definition des Begriffs “Produkt” würde Materialien umfassen, die zur Ab- fallentsorgung bestimmt sind\r\nDie vorgeschlagene weit gefasste Definition würde sogar Materialien umfassen, die der Abfallentsorgung zugeführt werden, sowie Fälle, in denen zweifellos feststeht, dass in der End-of-Life-Phase keine Treibhausgase freigesetzt werden (z.B. im Rahmen von D1 entsorgte Karbonate).\r\n\r\nSollte sich die Europäische Kommission für eine Positivliste entscheiden, könnte die fol- gende Definition verwendet werden:\r\n„Karbonisierte Produkte, die in einer Abfallentsorgung bzw. -verwertung unter Bedingungen gelagert bzw. genutzt werden, bei denen keine Gefahr der Zer- setzung des chemisch gebundenen CO2 besteht, und bei denen durch einen Vertrag nachgewiesen wird, dass die Wiederverwendung der karbonisierten Erzeugnisse zumindest für die Produktlebensdauer von karbonisierten Zu- schlagstoffen, karbonisiertem Beton und karbonisierten Lehmziegeln ausge- schlossen ist“.\r\n\r\n4) Europäische Kommission, 2007, KOM (2007) 59 endgültig, Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte;\r\nEuropean Commission, 2012, Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste.\r\n \r\n\r\n\r\nIV.\t  Sonstige Auswirkungen\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission hätte weitere Folgen:\r\n1.\tVerlust kostenloser Zertifikate für ETS-Sektoren, die keinen Zugang zu anderen Zertifikaten als Prozessemissionen haben, und\r\n2.\tAuswirkungen auf den sektorübergreifenden Korrekturfaktor aufgrund eines unvor- hergesehenen erhöhten Ausgleichsbedarfs.\r\n3.\tDoppelte Berichterstattung auf nationaler und europäischer Ebene. Emissionen zum einem aus dem ETS und zum anderen dieselben Emissionen aus der Land- wirtschaft bei der Verwendung als Bodenhilfsstoff und Bodenverbesserer.\r\n4.\tDoppelte Berichterstattung und methodisch abweichende Zählweise auch im Rah- men vom GHG- Protokoll, IPCC und weiteren nicht staatlichen Initiativen wie CDP, SBTi, etc.\r\n\r\nV.\t  Schlussfolgerung\r\nDer Vorschlag der EU-Kommission könnte zu einer Doppelzählung von Emissio- nen (da derzeit z.B. ein gesonderter Rechtsakt für bisher nicht erfasste Treib- hausgasemissionen aus der Landwirtschaft ausgearbeitet wird) bzw. sogar zur Zählung von real nicht stattfindenden Emissionen führen.\r\n\r\nEine Lösung, die dem Verursacherprinzip entspricht und der neuen Definition von\r\n„Emissionen“ in der überarbeiteten ET-Richtlinie nicht widerspricht, ist durch Rechtsvorschriften für die Sektoren möglich, die tatsächliche Emissionen verur- sachen. Die betroffenen Akteure - in diesem Fall die Landwirte - müssen umfas- send in den Prozess der Entwicklung einer solchen Lösung einbezogen werden.\r\n\r\nEine Lösung muss „kreislauffähig“ sein, d.h. im Falle von recyceltem Kohlenstoff darf dieser nur einmal gezählt werden. Dies nur dann, wenn es sich um fossilen Kohlenstoff handelt und dieser emittiert (tatsächlich freigesetzt) wird.\r\n\r\nKarbonisierter Kalk ist chemisch dasselbe Material wie (natürlicher) Kalkstein. Karbonisierter Kalk aus der Zuckerproduktion muss daher genauso behandelt werden wie Kalkstein für Bauzwecke.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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In case\r\nyou consider any such parts not appropriate in their current form and want to propose alternatives, please\r\nensure to submit relevant data and evidence to substantiate your view.\r\nThank you for your collaboration!\r\nAbout you\r\nPlease specify the language of your contribution\r\nPlease specify in which role you provide your contribution\r\nEU Citizen\r\nCommercial company / business\r\nConsumer organisation / NGO\r\nBusiness association\r\nAcademic / research institution\r\nPublic authority\r\nOther\r\nPlease provide your full name\r\nJosh Gartland\r\n*\r\n*\r\n2\r\nBE - Belgium\r\nPlease provide your e-mail address (this will not be published)\r\njosh.gartland@cefs.org\r\nPlease provide the name of the organisation or company you represent (if any)\r\nCEFS - European Association of Sugar Manufacturers\r\nPlease indicate the size of your organisation\r\nMicro (1 to 9 employees)\r\nSmall (10 to 49 employees)\r\nMedium (50 to 249 employees)\r\nLarge (250 or more employees)\r\nIf your organisation is registered, please provide your transparency register number\r\nCheck if your organisation is on the transparency register. It's a voluntary database for organisations seeking to\r\ninfluence EU decision-making. More information can be found here.\r\n49679062863-35\r\nPlease specify your country of residence or the location of the headquarter of the organisation / company\r\nyour represent\r\nThe Commission will publish all contributions to this consultation. Please do not include any confidential\r\ninformation in your reply.\r\nYou can choose whether you would prefer to have your personal details published or to remain anonymous\r\nwhen your contribution is published. For the purpose of transparency, the type of respondent (e.g., 'EU\r\ncitizen', 'commercial company' or 'consumer organisation'), country of origin, organisation name and size,\r\nand its transparency register number, are always published. Your e-mail address will never be published.\r\nPlease opt in to select the privacy option that best suits you.\r\nPrivacy setting\r\nAnonymous\r\nOnly organisation details are published: The type of respondent indicated above, the name of the\r\norganisation on whose behalf you reply as well as its transparency number, its size, its country of origin, and\r\nyour contribution will be published as received. Your name and email address will not be published. Please\r\ndo not include any personal data in the contribution itself if you want to remain anonymous.\r\nPublic\r\nOrganisation details and respondent details are published: The type of respondent as indicated above, the\r\nname of the organisation on whose behalf you reply as well as its transparency number, its size, its country\r\nof origin, and your contribution will be published. Your name will also be published (your email address will not\r\nbe published).\r\nProtection of personal data\r\nI agree with the personal data protection provisions.\r\n*\r\n*\r\n3\r\nGeneral comments\r\nPlease provide any comments you may wish to bring to the Commission's attention in relation to the draft\r\nproposal for a new Clean Industrial Deal State aid Framework.\r\n5000 character(s) maximum\r\nThe transition to sustainable industrial landscape depends on the competitive decarbonisation of existing\r\nindustrial processes. The current prioritisation of technologies for the decarbonisation of industrial heat does\r\nnot reflect the relevance of effective solutions for the decarbonisation of PFP sectors. CISAF should not be\r\nlimited to certain technologies and discriminate against others; it must apply the principle of technological\r\nneutrality. The approach taken will exclude many industrial projects of the sugar sector.\r\nAid to accelerate the rollout of renewable energy\r\nPlease provide any comments specific to section 4.1 of the draft framework (“Aid schemes to accelerate\r\nthe rollout of renewable energy”).\r\n5000 character(s) maximum\r\nCEFS supports the build-out of low-carbon energy generation and grid infrastructure that also supports\r\nindustries in rural areas without increasing costs per energy unit.\r\nIf you consider the proposed completion deadlines or exemptions therefrom (see point (37)) are not\r\nappropriate, please provide concrete justification for any alternative timeline or other exemptions you would\r\nconsider more appropriate.\r\nThere must be an exemption if the delay in the investment is related to external influences, which are not\r\nunder control of the investor (infrastructure connections like power, roads, water, sewage water, etc.) OR the\r\npermit procedure.\r\nPlease provide any comments specific to section 4.2 of the draft framework (“Aid for non-fossil flexibility\r\nsupport schemes”).\r\n5000 character(s) maximum\r\nPlease provide any comments specific to section 4.3 and Annex I of the draft framework (“Aid for capacity\r\nmechanisms following a target model”).\r\n5000 character(s) maximum\r\nAid to deploy industrial decarbonisation\r\nPlease provide any comments specific to section 5 of the draft framework (\"Aid to deploy industrial\r\ndecarbonisation\").\r\n5000 character(s) maximum\r\n4\r\nWhile the Clean Industrial Deal was a step forward in taking OPEX into account in the Industrial\r\nDecarbonisation Bank, CISAF remains mainly focused on CAPEX, meaning European projects could lose\r\nout in relation to global competitors. CISAF must include OPEX in addition to CAPEX.\r\nPoint (71)(a) excludes from section 5 products listed in Annex I to the Treaty on the Functioning of the\r\nEuropean Union. This annex includes products of the primary food processing industries, including: sugar\r\nand molasses; and bioethanol. Sugar sector is concerned that point (71)(a) may prevent investments in the\r\nindustrial decarbonisation from benefiting from this framework. In addition, certain primary food processors\r\noperate installations that produce both Annex I and non-Annex I products in the same installation – the\r\neligibility of such installations to State aid under the proposed framework is therefore unclear. In light of the\r\nabove, Point (71)(a) should be deleted in order to ensure that primary food processing industries can access\r\nState aid under the Clean Industrial Deal State aid Framework.\r\nPoint (75) restricts support for investments in the self-production of energy in the case of “generation of heat\r\nand high efficiency cogeneration of heat and power for which also natural gas can be used”. This sentence\r\ndiscriminates against the investments in the self-production of energy where biomethane is to be used as the\r\nenergy source.\r\nPoint (90) restricts aid intensity to [35]% for electrification that use only fully renewable electricity and [20]%\r\nfor all other technologies. Our request: do not discriminate against relevant technologies for primary food\r\nprocessing industries’ decarbonisation and apply aid intensity according to Temporary Crisis & Transition\r\nFramework principle (section 2.6), i.e. cover [40]% of the eligible costs according to principle of technological\r\nneutrality. We are also unclear on the definition of “fully renewable electricity”. Point 90 should be\r\nreformulated as follows: “(90) For individual aid amount up to EUR [200] million, the maximum aid amount\r\nunder an aid scheme can be determined on the basis of the eligible costs of an investment, i.e. the total\r\ninvestment costs directly related to the achievement of the greenhouse gas emission savings or energy\r\nefficiency, and an aid intensity not higher than [40]%.”\r\nIn point 98, to assess the indirect emissions from the electricity used in decarbonization projects, only the\r\ncarbon intensity of the electricity grid should be considered. The principle of technological neutrality should\r\nbe applied: we suggest replacing “renewable” by “low-carbon” in point (98) (a) and (b).\r\nIn paragraph (100) - primarily addressed to natural gas as elaborated by (101) - there is a broader risk that\r\nMember States could use the requirement to avoid \"lock-in effects\" as an excuse to exclude biomass\r\nprojects from funding under the DNSH principle.\r\nIf you consider that the prioritisation of technologies for decarbonisation of industrial heat in this section on\r\ndecarbonisation and energy efficiency is not appropriate (see point (73)), please explain and provide\r\nevidence for other criteria you would consider more appropriate.\r\n5\r\nCEFS opposes the differentiation of renewable biomass-based and renewable non-biomass-based heat.\r\nBiomass-based heat should be considered renewable if it meets the sustainability criteria set out in the\r\nRenewable Energy Directive. Deprioritisation of biomass-based renewable heat is discriminatory.\r\nBy prioritising “renewable heat and flexible direct electrification”, point (73) further discriminates against low\r\ncarbon (i.e. nuclear) heat. In addition, “flexibility” is not feasible for a seasonal industry like ours that is\r\nunable to shift power consumption due to the nature of non-storable feedstocks. This is why we request to\r\nremove the term “flexibility” to avoid disqualifying many electrification projects of the sugar industry, even\r\nthough they are fully aligned with decarbonisation targets.\r\nTo the end of point (73) the following should be added: “natural gas must deliver energy savings of at least\r\n[30]% or greenhouse gas emission savings of at least [60]% per unit of output compared to the situation\r\nwithout the aid”.\r\nPoint (73) should therefore be reformulated to read: “Investments aiming at the decarbonisation of industrial\r\nheat will prioritise renewable and low-carbon heat, direct electrification and the reuse of wasteheat, in\r\nparticular below 400°C. Nevertheless, in duly justified cases, the use of other technologies can also be\r\naccepted but natural gas must deliver energy savings of at least [20]% or greenhouse gas emission savings\r\nof at least [60]% per unit of output compared to the situation without the aid.”\r\nFor aid schemes covering investments relying wholly or partly on the use of hydrogen, section 5, point (82),\r\nthe new framework takes into account the fact that Article 22a of Directive (EU) 2018/2001 on the\r\npromotion of the use of energy from renewable sources (RED) establishes targets for renewable fuels of\r\nnon-biological origin (RFNBO) for hydrogen in industry. The draft framework does so by laying down a\r\nminimum share of renewable hydrogen calculated by reference to the average share of electricity from\r\nrenewable sources in the Member State concerned, as such project-level contribution to meeting national\r\ntargets established by EU law is considered a positive effect in the balancing exercise under Article 107(3)\r\n(c) TFEU. If you consider that the scope for aid for investments for industrial use of hydrogen should be\r\ndefined differently, please provide justification and any available evidence for the scope of projects for\r\nwhich you consider that State aid for other types or combinations of hydrogen is required.\r\nTo be able to use this aid, the delegated act on the conditions of renewable power supply for hydrogen (C\r\n(2023) 1087) must be simplified to get sufficient hydrogen onto the market on time. Stricter conditions may\r\nbe applied after 2040 if sufficient eligible electricity is available at all times of the year.\r\nIf you consider that the zero indirect emissions presumption for electrification projects in this section on\r\ndecarbonisation and energy efficiency is not appropriate (see point (98)), please explain and provide\r\nevidence for an alternative presumption you would consider more appropriate.\r\nIf you consider that the safe harbour for natural gas based projects in this section on decarbonisation and\r\nenergy efficiency is not appropriate (see point (101)), please explain and provide evidence for an alternative\r\npresumption you would consider more appropriate.\r\n6\r\nCEFS understands that, reading points (100) and (101) together, schemes that incentivise new investments\r\nfor decarbonisation in industrial production based on natural gas as means to reduce emissions or increase\r\nenergy efficiency are covered by this framework on the condition that the Member State can demonstrate\r\nthat such investments can also run on biomethane and/or biogas. If this reading is correct, these points are\r\nacceptable."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-16"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}