{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:39.654+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001485","registerEntryDetails":{"registerEntryId":65953,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001485/65953","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/72/621679/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001485-2025-09-29_16-36-56.pdf","validFromDate":"2025-09-29T16:36:56.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-30T11:41:00.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T16:42:46.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-25T12:03:31.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T09:16:20.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-09-29T16:36:56.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":65953,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001485/65953","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T16:36:56.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-30T11:41:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65951,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001485/65951","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T16:12:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T16:36:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65788,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001485/65788","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-26T12:21:35.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T16:12:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58381,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001485/58381","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T16:42:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-26T12:21:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47746,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001485/47746","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-09T11:56:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T16:42:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":31348,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001485/31348","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-25T12:03:31.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-09T11:56:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493024087780","emails":[{"email":"info@automatenwirtschaft.de"}],"websites":[{"website":"https://www.automatenwirtschaft.de/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Dircksenstraße","streetNumber":"49","zipCode":"10178","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Rechtsanwalt","lastName":"Stecker","firstName":"Georg","function":"Sprecher des Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Stoffers","firstName":"Manfred","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Henzgen","firstName":"Daniel","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Breitkopf","firstName":"Thomas","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Aubke","firstName":"Gundolf","function":"Vorstand ","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Rechtsanwalt","lastName":"Stecker","firstName":"Georg","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Tants","firstName":"Mario Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":1,"organizations":2,"totalCount":3,"dateCount":"2025-06-17"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e.V."},{"membership":"Wirtschaftsforum der SPD e.V."},{"membership":"de'ge'pol - Deutsche Gesellschaft für Politikberatung e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Sport, Freizeit und Tourismus\"","en":"Other in the field of \"Sports, leisure and tourism\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}],"activityDescription":"Als Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft vertreten wir die Interessen der gesamten Branche gegenüber Politik, Verwaltung und Medien. Als Dachverband ist es unsere Aufgabe, die ideellen, politischen, rechtlichen  und wirtschaftlichen Interessen der Branche zu vertreten. Um diesen Zweck zu erreichen, formulieren, koordinieren und artikulieren wir die gemeinsamen Interessen der Mitglieder, vertreten wir die Interessen unserer Mitglieder insbesondere gegenüber politischen Mandatsträgern, Behörden, Verwaltungsstellen, Verbänden und Organisationen der Wissenschaft, betreiben wir Öffentlichkeitsarbeit, um über die Branche zu informieren, wirken wir an gesetzgeberischen und gerichtlichen Maßnahmen mit, veranstalten Fachkongresse, parlamentarische Abende, und ähnliche, dem Austausch dienenden Formate. Wir verfassen Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Automatenwirtschaft und stehen in stetigem Austausch mit Unternehmern, Politik, Verwaltung, Ministerien, Medien und  Wirtschaft. \r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.2},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":120001,"to":130000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1120001,"to":1130000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"adp Merkur GmbH"},{"name":"LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH"},{"name":"BALLY WULFF Games & Entertainment GmbH"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/c3/621677/DAW-eV-verkuerzter-Jahresabschluss-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":3,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005172","title":"Evaluierung und Änderung der Spielverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im vom BMWE erstellten Evaluierungsbericht zur SpielV wird unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise belegt, dass zur Verbesserung des Verbraucherschutzes konkreter Handlungsbedarf in der Fortentwicklung des Spielerechts besteht. Analysen zur Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels sowie Wirtschaftsdaten zeigen großes Potenzial für gezielte Handlungsschritte. Das Angebot muss eine ausreichend nachfragegerechte Ausgestaltung erfahren, um den im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Kanalisierungsauftrag zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes im erforderlichen Umfang erfüllen zu können. Zur Bekämpfung des zunehmenden illegalen Glücksspiels halten wir neben einer Verschärfung der Vollzugsmaßnahmen für eine Vollzugsentlastung eine nachfragegerechte Regulierung für geboten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit","shortTitle":"SpielV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spielv"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005173","title":"Beibehaltung und Stärkung der Schutzmechanismen der Gewerbeordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005174","title":"Beibehaltung der Ausnahme im Geldwäschegesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spie- lerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V.  begrüßt die neue EU- Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfi- nanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005172","regulatoryProjectTitle":"Evaluierung und Änderung der Spielverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/72/310198/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040018.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" An die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Runden Tisches zu Maßnahmen gegen Illegalität im Gewerblichen Geldspiel\r\nHandlungsempfehlungen zur erfolgreichen Bekämpfung des illegalen Glücksspielmarktes sowie zum Schutz von Jugendlichen, Spielenden sowie legalen Anbietern\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ngemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) übernimmt das gewerbliche Automatenspiel durch das Angebot von Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten eine wichtige Aufgabe bei der Erfüllung des staatsvertraglichen Auftrages, „...durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken...“.\r\nDie Unternehmen der Automatenwirtschaft erfüllen diesen Auftrag. Sie gewährleisten im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz ein herausragendes Schutzkonzept. Beispielhaft seien die Zertifizierung von Spielhallen, umfangreiche Schulungen zum Jugend- und Spielerschutz sowie die Umsetzung von Sozialkonzepten genannt. Die Einführung des staatlichen Spielersperrsystems OASIS seit Juli 2021 ermöglicht es zudem allen Spielenden, sich selbst spielformübergreifend vom Glücksspiel auszuschließen.\r\nDer „SPIEGEL“ berichtete am 26. August 2023 unter Berufung auf wissenschaftliche Studien sowie Ermittlungsexperten von über 50.000 illegalen Glücksspielautomaten in Deutschland. Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen geht in öffentlichen Äußerungen ebenfalls davon aus, dass jeder dritte betriebene Automat ein illegaler Glücksspielautomat ist. Eine derartige massive Ausbreitung und dauerhafte Etablierung illegaler Glücksspielangebote erfüllen uns mit großer Sorge.\r\nBerlin, den 04.12.2023\r\n1\r\n\r\nDer aktuellen Expansion illegaler Glücksspielangebote insbesondere auch im Umfeld organisierter Kriminalität können die Vollzugsbehörden realistisch nicht Herr werden. Sie arbeiten aufgrund ihrer vielfältigen Tätigkeiten personell und organisatorisch bereits an der Belastungsgrenze. Wird ein Gerät eingezogen, stehen morgen an anderer Stelle zwei neue. Eine Aufstockung der Ressourcen bei Kommunen, Polizei und Staatsanwaltschaften ist angesichts der Haushaltssituation auf allen Ebenen und des Fachkräftemangels ebenfalls unrealistisch.\r\nDer erste Reflex einer Verschärfung der Vollzugsmaßnahmen ist nachvollziehbar. Das stellt aus unserer Sicht jedoch nicht mehr als eine Scheinlösung dar. Die Anzahl der illegalen Glücksspielautomaten beweist, dass kein ausreichender Kontrolldruck flächendeckend und nachhaltig aufgebaut werden kann. Um die Betroffenen faktisch nicht allein zu lassen, ist daher neben Vollzugshilfen auch zwingend eine Vollzugsentlastung angezeigt. Nach dem Kausalitätsprinzip ist der Vollzug gegen illegale Auswüchse immer erst der zweite Schritt nach einer geeigneten Regulierung. Diese sollte das legale Glücksspielangebot hinreichend bedürfnisgerecht gestalten, um den gesetzlichen Kanalisierungsauftrag erfüllen zu können. Das Regulierungsproblem forciert aktuell das Vollzugsproblem – es muss zuerst gelöst werden!\r\nDass eine kanalisierungsfördernde Gesetzgebung auch tatsächlich möglich ist, zeigt der Zeitraum von 2006 bis 2012. Daten von Jürgen Trümper, verstorbener Geschäftsführer des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V., sowie des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Justus Haucap haben gezeigt, dass der Anteil des Schwarzmarktes in dieser Zeit auf 4 % zurückging. Erst das Zusammenwirken des GlüStV 2012 der Bundesländer mit einer Veränderung der Spielverordnung (SpielV) auf Bundesebene im Jahr 2014 schuf Raum für das Wachstum des illegalen Marktes.\r\nFür eine erfolgreiche Kriminalitätsbekämpfung ist ein sofortiges Gegensteuern erforderlich, durch das die Ursachen für Fehlentwicklungen wirksam beseitigt werden. Dabei ist es der Automatenwirtschaft ein besonderes Anliegen, dass Entscheidungen auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz getroffen werden.\r\nIn Vorbereitung des durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu erstellenden Evaluierungsberichts zur SpielV wurde durch das BMWK bei der Arbeitsgruppe Abhängiges Verhalten, Risikoanalyse und Risikomanagement der Technischen Universität Dresden unter der Leitung von Prof. Gerhard Bühringer eine wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben. Die Studie räumt zunächst grundsätzlich mit dem Mythos auf, wonach das Spiel am Automaten den Spielgast „süchtig“ zu machen drohe. Stattdessen unterstützen die Ergebnisse den suchtwissenschaftlich vorherrschenden Ansatz des Vulnerabilitäts-Risiko-Modells. Eine Glücksspielstörung entwickelt sich, wenn eine bereits vulnerable, weil individuell anfällige oder aktuell/chronisch belastete Person, auf bestimmte Glücksspiel- und Umgebungsmerkmale trifft. Die nicht auf vulnerable Gruppen zielgerichteten Restriktionen bei Struktur und Verfügbarkeit des Automatenspiels sind daher kontraproduktiv: Sie helfen den Menschen mit Glücksspielstörung nicht, schränken zugleich aber die auf die große Mehrheit der unproblematisch Spielenden zielende Kanalisierungswirkung unnötig ein.\r\n2\r\n\r\nDarüber hinaus werden in der Evaluierungsstudie aktuelle Regulierungsmaßnahmen ermittelt, die im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes unwirksam und ungeeignet sind. Diese Vorgaben müssen im Interesse einer Stärkung der Kanalisierungswirkung entfallen bzw. weiterentwickelt werden.\r\nLaut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden stationäre Glücksspielangebote bei kleineren statistischen Schwankungen seit 2007 auf konstantem Niveau genutzt. Diese dokumentierte gleichbleibende Nachfrage erklärt bei einem reduzierten legalen Markt die massive Ausweitung des Schwarzmarktes.\r\nIn einer aktuellen Untersuchung zur Spielmotivation an Geldspielgeräten weist Prof. Jens Junge, Direktor des Berliner Instituts für Ludologie nach, dass Spielfreude das tragende und motivierende Element für eine Spielteilnahme ist. Sind die legalen Möglichkeiten hierzu erschöpft und/oder bieten diese keine „geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel“, wandern Spielinteressierte zu den allgegenwärtigen illegalen Angeboten ab. 75 Prozent der befragten Spielgäste in Spielhallen empfinden ein „Gefühl der eingeschränkten Spielfreude durch die gesetzlichen Regulierungen und Einschränkungen“. Fast 45 Prozent haben bereits darüber nachgedacht, Spielorte aufzusuchen, „die keinerlei gesetzliche Regelungen befolgen“.\r\nJürgen Trümper hat in drei Feldstudien in den Jahren 2019-2022 den illegalen Markt untersucht. Bei nur punktuellen Begehungen fand er allein in 150 Kommunen insgesamt 1.408 illegale Spielorte. Ebenso wie Frances Trümper als langjährige Mitarbeiterin des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. in der Nachfolgestudie in 2023 kommt er zu dem Ergebnis, dass mitverantwortlich für das Erstarken des illegalen Marktes die letzte Änderung der SpielV sowie die gesetzlich verordnete Reduzierung der im Markt befindlichen legalen Geldspielgeräte sind. Hierzu schreibt Trümper u. a.:\r\n „Pragmatisch muss akzeptiert werden: Das legale Spielangebot muss so attraktiv sein, dass es von den Spielgästen auch genutzt wird. Illegale Glücksspielangebote überschreiten grundsätzlich die Grenzen der Gesetzgebung und ignorieren den Spielerschutz, um ihre Attraktivität gegenüber legalen Glücksspielangeboten zu erhöhen. Der Gesetzgeber ist bei der Glücksspielregulierung somit gefordert, Ausweichbewegungen zu illegalen Spielorten bzw. illegalen Glücksspielmedien mitzudenken und Maßnahmen zu ergreifen, diese zu verhindern. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Kanalisierungsauftrag des legalen Glücksspiels ad absurdum geführt wird, da dessen Angebote von Spielenden nicht mehr genutzt werden, da sich diese bereits illegalen Angeboten zugewandt haben.“\r\nGeeignete Handlungsempfehlungen zur erfolgreichen Bekämpfung des illegalen Glücksspielmarktes sowie zum Schutz von Jugendlichen, Spielenden sowie legalen Anbietern sollten aus Sicht der Automatenwirtschaft im Sinne einer zielgerichteten Kanalisierung hin zu legalen und somit ungefährlicheren Glücksspielangeboten aus den in der Anlage näher erläuterten Bausteinen bestehen.\r\n 3\r\n\r\nUnter Berücksichtigung der Komplexität der Materie sind wir der Auffassung, dass - um kurzfristig und nachhaltig zu wirken - parallel alle Möglichkeiten genutzt werden müssen. Das Herausgreifen nur einzelner Vorschläge würde die Gesamtwirksamkeit begrenzen, was aufgrund der Dramatik der aktuellen Situation unverantwortlich gegenüber den betroffenen Menschen wäre.\r\nWir freuen uns auf den gemeinsamen Austausch über die von uns vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nGeorg Stecker Sprecher des Vorstands\r\n 4\r\n\r\n    Handlungsempfehlungen zur erfolgreichen Bekämpfung von illegalem Glücksspiel und zur Steigerung der Kanalisierungswirkung des gewerblichen Automatenspiels\r\n1. Weiterentwicklung des Verbots nicht zugelassener Spielgeräte und Verschärfung der Bußgeldtatbestände in der SpielV\r\n2. Vollzugserleichternde Nutzung aller den Behörden vorliegenden Daten\r\n3. Buchungsplattform für die Schulungen von Mitarbeitenden der Vollzugsbehörden\r\n4. Vollzugsentlastung durch Anpassung von wissenschaftlich als unwirksam und ungeeignet ermittelten Regelungen der SpielV\r\n5. Zurückdrängung der Illegalität durch geeignete Verfügbarkeit legaler Angebote\r\n6. OASIS-Sperrdatenbank: Gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung technischer Lösungen bei der Abfrage und Vollzugshilfe durch Nutzung der vorhandenen Datenbasis\r\n7. Reduzierung des Anreizes zur Mehrfachbespielung und der Nutzung illegaler Glücksspielautomaten\r\n8. Erleichterung der Prüfung von Fiskaldaten durch die Finanzbehörden\r\n9. Maßnahmen gegen die inflationsbedingt geschwächte Kanalisierungswirkung\r\n10. Gemeinsames Angebot verschiedener Glücksspielformen in geschützten Bereichen\r\n 5\r\n\r\n    nicht zugelassener Spielgeräte und Verschärfung der Bußgeldtatbestände in der SpielV\r\n1. Weiterentwicklung des Verbots\r\n   Auslegungshilfen, wie z. B. der sog. „Fun-Games-Erlass“ des Wirtschaftsministeriums NRW vom 6.12.2021 haben die vielfältigen Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen in diesem Gesetzesrahmen gegen illegale Spielgeräte wirksam vorgegangen werden kann. Im Interesse einer zusätzlichen Unterstützung eines konsequenten Vollzugs sollte die Regulierung weiterentwickelt werden. Hierbei könnte eine vorgeschriebene Zulassung für Unterhaltungsgeräte nach Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hilfreich sein.\r\nVerstöße gegen das Verbot der Aufstellung und den Betrieb von nicht erlaubten Spielgeräten in der Definition des § 6a Satz 1 SpielV müssen in § 19 Abs. 1 SpielV mit erheblichen Bußgeldern (z. B. 5.000 €) bewährt werden. Hierdurch wäre auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit schneller in Frage gestellt, was Gewerbeuntersagungen erleichtern würde.\r\nDer Gesetzgeber hat in § 6a SpielV bereits eine gute Grundlage für ein Verbot nicht zugelassener Spielgeräte geschaffen.\r\n    2. Vollzugserleichternde Nutzung aller den Behörden vorliegenden Daten\r\n    Von Vollzugsbehörden z. B. aus Berlin, wird berichtet, dass ihnen beim Vollzug gegen den Betrieb legaler Geldspielgeräte an illegalen Aufstellorten (sog. Café-Casinos) durch die organisierte Kriminalität ein Zugriff auf die Umsatzdaten der Geldspielgeräte teilweise nur zeitverzögert möglich ist. Eine bessere gesetzliche Grundlage zur einfachen Nutzung der den Finanzbehörden bzw. den Kommunen gerätegenau monatlich vorliegenden Daten im Rahmen der Erhebung der Vergnügungssteuer auch für ordnungs- oder strafrechtliche Zwecke erscheint daher dringend geboten. Datenschutz darf nicht zum Täterschutz werden.\r\n     Schulungen von Mitarbeitenden der Vollzugsbehörden\r\n 3. Buchungsplattform für die\r\n   Mitarbeiter von Ordnungsämtern, Finanz- und Vollzugsbehörden durch. Ebenso werden Fachreferenten entsprechender Veranstaltungen Dritter (z. B. des Behördenspiegels) unterstützt. Bisher konnten ca. 2000 Teilnehmer fachlich zusätzlich qualifiziert werden. Dieses freiwillige Engagement wird die Automatenwirtschaft unvermindert fortsetzen, da die Illegalität den Jugend- und Spielerschutz massiv gefährdet. Im Interesse einer noch breiteren Nutzung dieser Schulungsangebote schlägt die Automatenwirtschaft die Schaffung einer gemeinsamen Buchungsplattform z. B. mit den kommunalen Spitzenverbänden vor. Darauf aufbauend sollte die Information über bestehende Schulungsangebote gemeinsam intensiviert werden.\r\n Die Automatenwirtschaft führt seit 2019 Behördenschulungen zur Erkennung und Bekämpfung illegaler Glücksspielangebote für\r\n  6\r\n\r\n    Anpassung von wissenschaftlich als unwirksam und ungeeignet ermittelten Regelungen der SpielV\r\n 4. Vollzugsentlastung durch\r\n   Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Ziele des Spielerschutzes und der Suchtprävention. Positiv bewertet werden u.a. das staatliche Spielersperrsystem OASIS, die verpflichtenden Alterskontrollen sowie das, gesetzlich normierte Identifikationsmittel (zur Freischaltung von Geldspielgeräten). Als überwiegend unwirksam werden beurteilt: Verlust- wie Gewinngrenze pro Stunde; Spielunterbrechung nach drei Stunden mit Nullstellung des Geräts als auch Einzeleinsatztaste. Unwirksame Restriktionen sind unverhältnismäßig und schwächen das legale Angebot unnötig gegenüber dem wachsenden Schwarzmarkt. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sind Anpassungen der aktuellen Regulierung in der SpielV dringend anzuraten. Nur so kann die Kanalisierungswirkung des gewerblichen Automatenspiels gerettet und gestärkt werden sowie zielführend der Vollzugsentlastung dienen. Die als unwirksam erwiesenen Vorgaben einer Spielunterbrechung nach drei Stunden und der Einzeleinsatztaste müssen daher entfallen. § 33e Abs. 1 S. 1 GewO formuliert den Regulierungsgrundsatz des Schutzes von Spielenden vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit. Dessen Gewährleistung erfordert die Weiterentwicklung der in der Evaluierungsstudie als unwirksam ermittelten Regulierungen (wie z. B. die geltenden Verlust- und Gewinngrenzen). Dies würde auch zu einer Steigerung der Kanalisierungswirkung hin zum legalen, ungefährlicheren Spielangebot führen. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen der Studie von Prof. Junge. Hier wurden u. a. auch als wesentliche Störfaktoren der Spielfreude die Limitierungen von Einsatz und Gewinn sowie die Spielunterbrechung nach drei Stunden mit Nullstellung des Geräts genannt.\r\nDer erfolgreiche Kampf gegen illegale Glücksspielangebote könnte dadurch mit der Gewährleistung des Vermögensschutzes von Spielenden verknüpft werden. Dass eine nachfragegerechte Anpassung von Einsätzen und Gewinnen zur Erreichung einer hohen Kanalisierungswirkung erforderlich ist, lässt sich auch in anderen Glücksspielbereichen erkennen. So erhöhte sich z. B. der Preis für einen Lotto-Tipp im Zeitraum 1997-2022 um 87 %. Der Einsatz an Geldspielgeräten beträgt in diesem Zeitraum unverändert 0,20 € pro Spiel. Auch die Schöpfer des GlüStV 2021 haben die Bedeutung der wesentlichen Parameter legaler Angebote für die Kanalisierungswirkung erkannt und daher für das virtuelle Automatenspiel pro Spiel 1 € Einsatz und keine Gewinnbegrenzung vorgesehen.\r\n Die Evaluierungsstudie zur SpielV belegt eine große Spannweite in der Wirksamkeit der geltenden regulatorischen\r\n  7\r\n\r\n    durch geeignete Verfügbarkeit legaler Angebote\r\n 5. Zurückdrängung der Illegalität\r\n   der Geldspielgeräte an einem Ort) nachgewiesen. Die quantitative Regulierung führte zu einer gesetzlich vorgegebenen Reduzierung der Anzahl an legalen Geldspielgeräten allein um 29 % im Zeitraum von 2017 bis 2022. Das hat mit dazu beigetragen, ein Angebot von 50.000 illegalen Glücksspielautomaten zu schaffen. Diese Entwicklung muss dringend gestoppt und wieder umgekehrt werden. Es gilt den Jugend- und Spielerschutz zu stärken und die durch Prof. Justus Haucap ermittelten Steuerausfälle durch das illegale Glücksspiel in Höhe von 500 Mio. € jährlich zu reduzieren. Dringend geboten ist daher eine qualitätsorientierte und kanalisierungsgerechte Anpassung der wissenschaftlich als unwirksam ermittelten Beschränkungen von Mehrfachspielhallen bzw. eine Erhöhung der maximalen Anzahl an Geldspielgeräten in zertifizierten Spielhallen sowie in der Gastronomie. Mithilfe solcher Anpassungen würde das Niveau des Verbraucherschutzes gegenüber der IST-Situation durch das Zurückdrängen des illegalen Glücksspielmarktes deutlich erhöht.\r\nUnabhängig davon ist seit Inkrafttreten der aktuellen SpielV im Jahr 2014 die auch in der Evaluierungsstudie als höchstwirksam eingestufte Anschlusspflicht an die zentrale spielformübergreifende OASIS-Sperrdatei mit dem GlüStV 2021 eingeführt worden. Diese zielgenau auf vulnerable Menschen wirkende Schutzmaßnahme existierte bei Schaffung der aktuell geltenden Regelungen des gewerblichen Automatenspiels noch nicht. Daher sind sämtliche, vor allem nicht evident wirksame, gesetzliche Regelungen aus der Zeit davor neu zu bewerten.\r\n Die Evaluierungsstudie zur SpielV hat eine fehlende Wirksamkeit der Beschränkung von Mehrfachspielhallen (und somit der Anzahl\r\n  8\r\n\r\n    Gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung technischer Lösungen bei der Abfrage und Vollzugshilfe durch Nutzung der vorhandenen Datenbasis\r\n6. OASIS-Sperrdatenbank:\r\n   staatlichen OASIS-Sperrdatenbank überprüft werden, insbesondere in der Gastronomie. Angesichts der Belastungen der Mitarbeitenden vor Ort auch durch den Fachkräftemangel erscheint zur nachhaltigen Verbesserung dieses IST-Zustandes eine verpflichtende technische Lösung erforderlich. Es gibt bereits aktuell eine Vielzahl von Systemen im Markt, bei denen der Zugang zu Spielhallen bzw. die Freischaltung eines Geldspielgerätes in der Gastronomie erst nach automatischem Sperrdatenabgleich mithilfe eines Ausweislesers erfolgt. Es sollte eine gesetzliche Grundlage für den verpflichtenden Einsatz dieser Systeme geschaffen werden. Über z. B. eine Zertifizierung sollte eine Manipulationssicherheit solcher Freischaltlösungen gewährleistet werden.\r\nDarüber hinaus wird in der Evaluierungsstudie zur Vollzugserleichterung die Schaffung einer zentralen Datenbank der legalen Aufstellorte und Geldspielgeräte vorgeschlagen. Der damit verbundene administrative Kraftakt ließe sich erleichtern, wenn hierfür auf die vorhandene Datenbasis der staatlichen OASIS-Sperrdatenbank zurückgegriffen würde, in der bereits alle erlaubten Aufstellorte für Geldspielgeräte erfasst sind.\r\nDer Nachweis eines Anschlusses an OASIS sollte zur Voraussetzung für die Erteilung der behördlichen Geeignetheitsbestätigung zum Betrieb von Geldspielgeräten gemacht werden. Ein Verlust des Anschlusses (auf Ebene des Standortes oder des Betreibers) sollte eine Widerrufsmöglichkeit der Geeignetheitsbestätigung auslösen\r\nDie Evaluierungsstudie zur SpielV zeigt, dass Spielinteressierte noch zu häufig nicht vor Spielbeginn auf Sperrvermerke in der\r\n    7. Reduzierung des Anreizes zur Mehrfachbespielung und der Nutzung illegaler Glücksspielautomaten\r\n    Die Evaluierungsstudie zur SpielV zeigt einen nennenswerten Anteil an Spielenden, die nicht nur ein Gerät genutzt haben. Dieses Phänomen findet sich so nur im gewerblichen Automatenspiel in Deutschland. Weltweit und auch in anderen Marktsegmenten in Deutschland, z. B. in Spielbanken, existieren keine vergleichbaren Situationen. Richtet man den Blick nur allein in das europäische Ausland, so werden die Gründe für diese Alleinstellung deutlich sichtbar. Die Spieldauer ist einer der maßgeblichen Faktoren. Diese liegt nahezu überall deutlich unterhalb der in der SpielV definierten Vorgabe von 5 Sekunden (meist bei 2 bis 3 Sekunden). Eine den weltweiten Standards entsprechende kürzere Spieldauer auch in Deutschland würde zusammen mit der Weiterentwicklung der unter Ziffer 4 erläuterten Regulierung von Einsätzen, Verlusten und Gewinnen in einer die Kanalisierungswirkung hin zum legalen, ungefährlicheren Spielangebot steigernden Weise Spielende wirksam von der Mehrfachbespielung abhalten.\r\nGleichzeitig würde eine solche Angleichung den Anreiz zur Nutzung illegaler Glücksspielautomaten erheblich verringern. Viele dieser Automaten orientieren sich an der international üblichen kürzeren Spieldauer, ohne jedoch die regulatorischen Schutzmechanismen legaler Geldspielgeräte einzuhalten.\r\n   9\r\n\r\n    Fiskaldaten durch die Finanzbehörden\r\n 8. Erleichterung der Prüfung von\r\n   Daten manipulationsresistent erzeugt und speichert. Dies muss in einer Sicherheitsprüfung und einem entsprechenden Sicherheitsgutachten (§ 12 Abs. 3 SpielV) im Rahmen der Zulassungsprüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nachgewiesen werden. Hinweise aus den Bundesländern deuten darauf hin, dass die geplante Implementierung von Prüfungstools für diese Fiskaldaten durch die Finanzbehörden offenbar nicht überall erfolgt ist. Der Automatenwirtschaft ist die flächendeckende Kontrolle von Fiskaldaten ein großes Anliegen, um wirksam Illegalität bekämpfen zu können. Die Automatenwirtschaft hat daher zur Unterstützung der Finanzbehörden ein sehr einfach zu handhabendes Online-Prüftool entwickelt. Dieses Prüfprogramm, das keine Installation auf einem Endgerät erfordert, wird zur höchstmöglichen Integrität bei einem staatsnahen Anbieter angesiedelt und allen Finanzbehörden zur kostenfreien Nutzung angeboten.\r\n Alle im Markt befindlichen Geldspielgeräte beinhalten gemäß § 13 Nr. 9 und 9a SpielV ein Sicherheitsmodul, das steuerrelevante\r\n    inflationsbedingt geschwächte Kanalisierungswirkung\r\n9. Maßnahmen gegen die\r\n   Nachfrage nach Glücksspielen in legale Bahnen zu kanalisieren. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass monetäre Gewinnchancen ebenso wie mögliche Verluste für den notwendigen Nervenkitzel sorgen. Wird der Spieleinsatz nicht mehr als eine signifikante Größe erachtet, scheint das Glücksspiel für viele Spielende nicht mehr reizvoll genug, um es den allerorten zu findenden illegalen Angeboten vorzuziehen. Wissenschaftler kommen zu dem Ergebnis, dass etwa 75 % der Spielgäste in Spielhallen ein „Gefühl der eingeschränkten Spielfreude durch die gesetzlichen Regulierungen und Einschränkungen“ empfinden. Mangelnde Akzeptanz des legalen Spiels bildet einen Nährboden für Illegalität und konterkariert das Präventions- und Kanalisierungskonzept des GlüStV. Aktuell liegt der durchschnittliche Nettostundenlohn bereits über dem maximalen durchschnittlichen Verlust pro Stunde an einem Geldspielgerät, während 1993 noch durchschnittlich etwa drei Nettostundenlöhne aufgebracht werden mussten, um sich eine Stunde Spiel leisten zu können. Eine Weiterentwicklung von Gewinn- und Verlustgrenzen unter Berücksichtigung der durch die zunehmende Inflation geschaffenen Realität ist daher wie auch in anderen Glücksspielbereichen, z. B. bei Lotto, erfolgt, zwingend erforderlich, um die Kanalisierungswirkung nicht weiter zu schwächen und Spielende nicht weiter in die Illegalität zu treiben.\r\nDie möglichen Gewinne sowie die für eine Spielteilnahme zu leistenden Einsätze sind wichtige Produkteigenschaften, um die\r\n    10. Gemeinsames Angebot verschiedener\r\nGlücksspielformen in geschützten Bereichen\r\n    Das in verschiedenen Regelungen manifestierte Trennungsgebot von Glücksspielformen sollte überdacht werden. In Spielhallen wurde durch verschiedene regulatorische Maßnahmen wie das spielformübergreifende Sperrsystem OASIS ein „Schutzraum“ geschaffen, in dem weitere Glücksspielformen sicher angeboten werden können.\r\n   10\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-18"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005172","regulatoryProjectTitle":"Evaluierung und Änderung der Spielverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/eb/310200/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV)\r\nSieben erforderliche Maßnahmen zur Erreichung des Kanalisierungsziels gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) im gewerblichen Automatenspiel sowie zur Bekämpfung des Schwarzmarktes\r\nDie Schwarzmarktquote im Umfeld des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland liegt aktuell bei nahezu 30 %1 – Tendenz stark steigend.2 Mindestens die Hälfte aller Umsätze dieses Glücksspielsegments wird nach Schätzungen bereits im illegalen Markt generiert3, entgangene Steuereinnahmen summieren sich auf mindestens 500 Mio. Euro jährlich.4 Das rasante Wachstum des illegalen Automatenmarkts seit der letzten SpielV-Novelle 2014 ist allgegenwärtiger Bestandteil öffentlicher Berichterstattung und hat ein ordnungspolitisch nicht länger hinnehm- bares Ausmaß erreicht.5\r\nRegulierung und Schwarzmarktentwicklung stehen dabei in direktem Zusammenhang, wie verschiedene Erhebun- gen nahelegen. So kommt eine zwischen März und Mai 2023 durchgeführte wissenschaftliche Studie des Spielfor- schers Prof. Jens Junge zu der Erkenntnis, dass über 70 % der befragten Verbraucher ein „Gefühl der einge- schränkten Spielfreude durch die gesetzlichen Regulierungen und Einschränkungen“6 bei der Nutzung legaler Geldspielgeräte haben. Eine im Juni 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröf- fentlichte wissenschaftliche Studie zur Evaluierung der SpielV zeigt die Auswirkungen: „13 % der Befragten sagten aus, an -sehr wahrscheinlich- illegalen Glücksspielen mit Geldeinsatz ‚im Hinterzimmer‘ teilzunehmen“7. Prof. Junge konnte mit seiner Studie zudem aufzeigen, dass rd. 44 % der unzufriedenen Befragten bereits darüber nach- gedacht haben, Spielorte aufzusuchen, „die keinerlei gesetzliche Regelungen befolgen“8. Die Entscheidung, teil- weise oder gänzlich auf Schwarzmarktangebote auszuweichen, fällt bewusst und zielgerichtet. Der Gang auf den Schwarzmarkt ist zum Massenphänomen geworden. Genauso wie in anderen Lebensbereichen werden gesetzes- widriges Verhalten und die Nachteile des illegalen Marktes (Kriminalität, zwielichtige Einrichtungen und Geschäfts- partner, fehlender Verbraucherschutz) notgedrungen, aber absichtsvoll in Kauf genommen. Verbraucher stolpern nicht in den Schwarzmarkt, sie suchen und finden ihn. Hieraus lässt sich ableiten: Der Schwarzmarkt wächst der Nachfrage entsprechend. Vollzugsaufwand und -erfolg stehen nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zuei- nander. Ein Hauptziel des GlüStV 2021, mittels einer „geeigneten Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel“ das legale Angebot „in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken“9, droht beim gewerblichen Automatenspiel zu scheitern.\r\nDer Schwarzmarkt ließe sich (wie bereits zwischen 2006 und 201410) wieder auf ein Minimum begrenzen, wenn die SpielV den Verbraucher durch ein legales Spielangebot, das ihren Erwartungen und Bedürfnissen entspricht, die Rückkehr zu legalen Angeboten ermöglichen würde. Gegen die verbleibende, deutlich geringere Rest-Krimina- lität könnte behördlicher Vollzug dann effizienter und erfolgreicher vorgehen. Die Notwendigkeit einer Nachjustie- rung der SpielV ergibt sich insbesondere auch durch den GlüStV 2021, der zwischenzeitlich die staatliche spiel- formübergreifende Spielersperrdatenbank OASIS als neues, zentrales Spielerschutzinstrument geschaffen hat. Zu- dem wurden zahlreiche Online-Glücksspielformen als Alternativen zum stationären gewerblichen Automatenspiel zugelassen, was ebenfalls den seinerzeit im Glücksspielmarkt beobachtbaren massiven Aufwüchsen des illegalen Onlinespiels geschuldet war.\r\nDie BMWK-Evaluierungsstudie entschlüsselt einige Vorgaben der aktuellen SpielV als unwirksam im Hinblick auf den Verbraucherschutz.11 Auch aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sind Anpassungen der aktuellen Regulierung dringend geboten. Damit eine hohe Kanalisierungsrate im Bereich des gewerblichen Automatenspiels wieder gelingt, muss die SpielV in sieben Punkten fortentwickelt werden:\r\n1. Anpassung der monetären Aufwandsgrenzen: Der maximale Einsatz je fünf Sekunden beträgt derzeit 20 Cent und entspricht damit ungeachtet der inflationären Entwicklung immer noch dem Betrag von 40 Pfennig, wie er zu Beginn der 1990er Jahre als Höchsteinsatz eingeführt wurde.12 Die weiteren monetären Aufwands- grenzen (Aufwendungen pro Stunde) wurden 2014 noch enger gefasst.13 Im Zeitraum zwischen 1993 und 2023 betrug die Inflation ca. 70 %.14 Das Spielerlebnis verliert hierdurch für Verbraucher Jahr für Jahr mehr an Reiz und büßt zunehmend seine Kanalisierungswirkung ein. Erforderlich ist daher eine zeitgemäße Anpassung der in der SpielV definierten Aufwandsgrenzen um 50 Prozent auf 30 Cent Maximaleinsatz, 30 Euro durchschnitt- lichen Stundenverlust und 90 Euro maximalen Stundenverlust. Darüber hinaus beurteilt die BMWK-Evaluie- rungsstudie Gewinn- und Verlustgrenzen als „überwiegend unwirksam“ für den Verbraucherschutz.15 Die be- stehenden Gewinnobergrenzen sollten daher entfallen. Auch der GlüStV gibt für andere Glücksspiele wie z. B. Sportwetten oder virtuelles Automatenspiel solche Grenzen nicht vor. Nicht zuletzt belegt der Blick in andere Glücksspielformen die kanalisierende Wirksamkeit von entsprechenden Anpassungen: „Wenn der Gesetzge- ber im Bereich der Lotterien die kontinuierliche Anpassung von Produkteigenschaften wie Preisen und Gewin- nen sowie eine hohe Verfügbarkeit der Zugangsmöglichkeiten im Markt als wirksames Instrument zur Errei- chung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ansieht, sollte dieses Regulierungskonzept auch für das ge- werbliche Automatenspiel in Betracht gezogen werden.“16\r\n2. Verkürzung der Mindestspieldauer: Die Verbrauchernachfrage nach der zeitgleichen Bespielung mehrerer Geldspielgeräte ist eine deutsche Besonderheit und in anderen Regulierungsregimen unbekannt. Sie hängt unmittelbar mit der als zu langsam wahrgenommenen Mindestspieldauer von derzeit 5 Sekunden zusammen. Eine Mindestspieldauer von 2,5 Sekunden nach europäischem Vorbild wäre nachfragerecht und würde der Mehrfachbespielung effektiv entgegenwirken. Aufgrund der in der SpielV vorgegebenen Aufwandsgrenzen führt eine Verkürzung der Mindestspieldauer zu keinen höheren Ausgaben der Verbraucher.17\r\n\r\n3. Freies Spiel mit Gewinnen: Zentrale Spielerschutznorm der SpielV ist die Beschränkung des durchschnittli- chen und maximalen Aufwands pro Stunde. Hiermit schützt die SpielV Verbraucher vor realen Vermögensver- lusten aus dem eigenen Portemonnaie. Dazu zählen nicht die zwischenzeitlich im Spiel erzielten Zwischenge- winne. Für Verbraucher wäre das Spiel unterhaltsamer und ihr eigenes Spielverhalten transparenter, wenn diese Zwischengewinne auf einem separaten Gewinnspeicher dargestellt und frei verfügbar wären, ohne dass es sich um Einsätze im Sinne der SpielV handelt.\r\n4. Aufhebung präventiv unwirksamer Spielpausen: Die BMWK-Evaluierungsstudie hat die präventive Unwirk- samkeit der Spielunterbrechung nach drei Stunden Spielzeit mit Nullstellung des Geräts herausgearbeitet.18 Kein befragtes Expertenpanel hat die Nullstellung als wirksam erachtet.19 Auch die Zwangsspielpause nach 60 Minuten wird nur eingeschränkt als wirksam bewertet.20 Mehr als ein Drittel der befragten Verbraucher hinge- gen beschreiben diese Regelungen in der Studie von Prof. Junge als massiv störend für das Spielerlebnis.21 Sie sind auch einer der zentralen Gründe für eine Entscheidung zugunsten des Schwarzmarkts.22 Regelungen, die das Schutzziel verfehlen und zugleich Abwanderungsbewegungen in die Illegalität hervorrufen, sollten ent- fallen.\r\n5. Abschaffung des Auto-Start-Verbots: Auch die Vorgabe der Einzeleinsatztaste in der SpielV und damit das Verbot einer Auto-Start-Funktion wird in der BMWK-Evaluierungsstudie als unwirksam ermittelt.23 Die erhebli- che Lästigkeit für Verbraucher24 bei gleichzeitiger Nutzlosigkeit für die Gewährleistung des Verbraucherschut- zes macht eine Abschaffung sinnvoll.\r\n6. Aufhebung der Geräte-Obergrenze je Spielhallenkonzession: Die gesetzlichen Größenbeschränkungen für Spielhallen ordnet die BMWK-Evaluierungsstudie unter Präventionsgesichtspunkten als wirkungslos ein.25 Dies verwundert nicht in Zeiten von durch den GlüStV erlaubten, quantitativ unbegrenzten Online-Alternativen. Eine Aufhebung der Obergrenze von 12 Geldspielgeräten pro Spielhalle bei gleichzeitiger Reduzierung der pro Geldspielgerät vorgeschriebenen Quadratmeterzahl ermöglicht hingegen mehr Spielplätze zur Kanalisierung von Verbrauchern an einem staatlich konzessionierten und überwachten Spielort und steigert die Wettbewerbs- fähigkeit legaler Anbieter gegenüber der kleinteiligen Struktur illegaler Angebote.\r\n7. Beibehaltung der Geräte-Obergrenzen für Geldspielgeräte in der Gastronomie: Durch unerlaubte Glücks- spielautomaten an illegalen Spielorten steht das Angebot an legalen Geldspielgeräten in der Gastronomie be- sonders unter Druck.26 Die ohnehin kritische wirtschaftliche Situation von Gastronomiebetrieben verschärft sich dadurch weiter. Es besteht, wie schon bei der Reduzierung von drei auf zwei Geräte geschehen, die Gefahr der weiteren Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote.27 Eine erneute Reduzierung dieses Angebotes würde daher dem staatsvertraglich gebotenen Lenkungsgebot in geordnete Bahnen zuwiderlaufen und illegale Strukturen fördern.\r\n1 Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen. Pressemitteilung zur Veranstaltung: „Illegales Automatenspiel: Ohne Rück- sicht auf Verluste“ am 8.9.2023. Abrufbar unter: https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/presse/detail/jetzt-loesungen-finden-spieler-bei-illega- len-spielangeboten-in-jeder-hinsicht-schutzlos/\r\n2 D. Fritz, J. Haucap, S. Thorwarth (2023). Entwicklung der Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland. Düsseldorf. S. 36, Abb. 2. Abrufbar unter: https://dus-competition.de/media/pages/download/4848a181e1-1683036023/entwicklung_der_kanalisierungs- quote_des_gewerblichen_automatenspiels_in_deutschland_langfassung.pdf\r\n3 Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen a. a. O.\r\n4 D.Fritza.a.O.S.46.\r\n5 Siehe hierzu z. B. Rheinische Post v. 16.7.2023, DER SPIEGEL v. 26.8.2023, FAZ v. 22.12.2023 u. 9.1.2024, Stuttgarter Zeitung v. 31.1.2024.\r\n6 J. Junge (2023). Wissenschaftliche Studie zur Spielmotivation und Spielfreude an Geldspielgeräten. Berlin. ZfWG-Sonderbeilage. S. 10. Abruf- bar unter: https://www.ludologie.de/fileadmin/user_upload/PDFs/ZfWG_05_23_Sonderbeilage_Studie_Geldspielautomaten.pdf\r\n7 G. Bühringer, A. Kräplin, R. Czerneck (2023). Wissenschaftliche Studie zur Vorbereitung der Evaluierung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. Dresden. S. 61. Abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/2023-06-09-wissenschaftliche-stu- die-spielv-tud-abschlussbericht.pdf?_blob=publicationFile&v=10\r\n8 Junge a. a. O. S. 12.\r\n9 § 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021).\r\n10 J. Trümper (2010). Umsetzung der novellierten Spielverordnung. Unna. S. 22; Fritz, Haucap, Thorwarth a. a. O. S. 194.\r\n11 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n12 SpielV 1993.\r\n13 SpielV 2014.\r\n14 Statistisches Bundesamt.\r\n15 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n16 DIW Econ GmbH (2024). Voraussetzungen zur Erfüllung des staatsvertraglichen Kanalisierungsauftrags am Beispiel von Lotto und gewerbli- chem Automatenspiel. Berlin. S. iv. Abrufbar unter: https://diw-econ.de/publikationen/voraussetzungen-zur-erfuellung-des-staatsvertraglichen- kanalisierungsauftrags-am-beispiel-von-lotto-und-gewerblichem-automatenspiel/\r\n17 SpielV 2014.\r\n18 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n19 Bühringer a. a. O. S. 196.\r\n20 Bühringer a. a. O. S. 196.\r\n21 Junge a. a. O. S. 12, Abb. 7.\r\n22 Junge a. a. O. S. 16, Abb. 17.\r\n23 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n24 Junge a. a. O. S. 12, Abb. 7.\r\n25 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n26 J. Trümper, F. Trümper, M. Trümper (2023). Erweiterte Einblicke in den illegalen Glücksspielmarkt 2022. Unna. S. 31. Abrufbar unter: https://vdai.de/wp-content/uploads/2023/04/Erweiterte_Einblicke_in_den_illegalen_Gluecksspielmarkt_2022.pdf\r\n27 Trümper, Trümper, Trümper a. a. O. S. 31.\r\n           "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-27"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005172","regulatoryProjectTitle":"Evaluierung und Änderung der Spielverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/15/382295/Stellungnahme-Gutachten-SG2412090005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\r\n(Spielverordnung – SpielV)\r\nSieben erforderliche Maßnahmen zur Erreichung des Kanalisierungsziels gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) im\r\ngewerblichen Automatenspiel sowie zur Bekämpfung des Schwarzmarktes\r\nDie Schwarzmarktquote im Umfeld des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland liegt aktuell bei nahezu 30 %1\r\n–\r\nTendenz stark steigend.\r\n2 Mindestens die Hälfte aller Umsätze dieses Glücksspielsegments wird nach Schätzungen be-\r\nreits im illegalen Markt generiert3, entgangene Steuereinnahmen summieren sich auf mindestens 500 Mio. Euro jährlich.4\r\nDas rasante Wachstum des illegalen Automatenmarkts seit der letzten SpielV-Novelle 2014 ist allgegenwärtiger Bestand-\r\nteil öffentlicher Berichterstattung und hat ein ordnungspolitisch nicht länger hinnehmbares Ausmaß erreicht.\r\n5\r\nRegulierung und Schwarzmarktentwicklung stehen dabei in direktem Zusammenhang, wie verschiedene Erhebungen\r\nnahelegen. So kommt eine zwischen März und Mai 2023 durchgeführte wissenschaftliche Studie des Spielforschers\r\nProf. Jens Junge zu der Erkenntnis, dass über 70 % der befragten Verbraucher ein „Gefühl der eingeschränkten Spiel-\r\nfreude durch die gesetzlichen Regulierungen und Einschränkungen“6 bei der Nutzung legaler Geldspielgeräte haben.\r\nEine im Juni 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte wissenschaftliche\r\nStudie zur Evaluierung der SpielV zeigt die Auswirkungen: „13 % der Befragten sagten aus, an -sehr wahrscheinlich-\r\nillegalen Glücksspielen mit Geldeinsatz ‚im Hinterzimmer‘ teilzunehmen“7\r\n. Prof. Junge konnte mit seiner Studie zudem\r\naufzeigen, dass rd. 44 % der unzufriedenen Befragten bereits darüber nachgedacht haben, Spielorte aufzusuchen, „die\r\nkeinerlei gesetzliche Regelungen befolgen“8\r\n. Die Entscheidung, teilweise oder gänzlich auf Schwarzmarktangebote aus-\r\nzuweichen, fällt bewusst und zielgerichtet. Der Gang auf den Schwarzmarkt ist zum Massenphänomen geworden. Ge-\r\nnauso wie in anderen Lebensbereichen werden gesetzeswidriges Verhalten und die Nachteile des illegalen Marktes\r\n(Kriminalität, zwielichtige Einrichtungen und Geschäftspartner, fehlender Verbraucherschutz) notgedrungen, aber ab-\r\nsichtsvoll in Kauf genommen. Verbraucher stolpern nicht in den Schwarzmarkt, sie suchen und finden ihn. Hieraus lässt\r\nsich ableiten: Der Schwarzmarkt wächst der Nachfrage entsprechend. Vollzugsaufwand und -erfolg stehen nicht mehr in\r\neinem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Ein Hauptziel des GlüStV 2021, mittels einer „geeigneten Alternative zum\r\nnicht erlaubten Glücksspiel“ das legale Angebot „in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken“9\r\n, droht beim gewerb-\r\nlichen Automatenspiel zu scheitern.\r\nDer Schwarzmarkt ließe sich (wie bereits zwischen 2006 und 201410) wieder auf ein Minimum begrenzen, wenn die\r\nSpielV den Verbraucher durch ein legales Spielangebot, das ihren Erwartungen und Bedürfnissen entspricht, die Rück-\r\nkehr zu legalen Angeboten ermöglichen würde. Gegen die verbleibende, deutlich geringere Rest-Kriminalität könnte be-\r\nhördlicher Vollzug dann effizienter und erfolgreicher vorgehen. Die Notwendigkeit einer Nachjustierung der SpielV ergibt\r\nsich insbesondere auch durch den GlüStV 2021, der zwischenzeitlich die staatliche spielformübergreifende Spielersperr-\r\ndatenbank OASIS als neues, zentrales Spielerschutzinstrument geschaffen hat. Zudem wurden zahlreiche Online-\r\nGlücksspielformen als Alternativen zum stationären gewerblichen Automatenspiel zugelassen, was ebenfalls den seiner-\r\nzeit im Glücksspielmarkt beobachtbaren massiven Aufwüchsen des illegalen Onlinespiels geschuldet war.\r\nDie BMWK-Evaluierungsstudie entschlüsselt einige Vorgaben der aktuellen SpielV als unwirksam im Hinblick auf den\r\nVerbraucherschutz.\r\n11 Auch aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sind Anpassungen der aktuellen Regulie-\r\nrung dringend geboten. Damit eine hohe Kanalisierungsrate im Bereich des gewerblichen Automatenspiels wieder ge-\r\nlingt, muss die SpielV in sieben Punkten fortentwickelt werden:\r\n1. Anpassung der monetären Aufwandsgrenzen: Der maximale Einsatz je fünf Sekunden beträgt derzeit 20 Cent\r\nund entspricht damit ungeachtet der inflationären Entwicklung immer noch dem Betrag von 40 Pfennig, wie er zu\r\nBeginn der 1990er Jahre als Höchsteinsatz eingeführt wurde.\r\n12 Die weiteren monetären Aufwandsgrenzen (Aufwen-\r\ndungen pro Stunde) wurden 2014 noch enger gefasst.\r\n13 Im Zeitraum zwischen 1993 und 2023 betrug die Inflation\r\nca. 70 %.\r\n14 Das Spielerlebnis verliert hierdurch für Verbraucher Jahr für Jahr mehr an Reiz und büßt zunehmend\r\nseine Kanalisierungswirkung ein. Erforderlich ist daher eine zeitgemäße Anpassung der in der SpielV definierten\r\nAufwandsgrenzen um 50 Prozent auf 30 Cent Maximaleinsatz, 30 Euro durchschnittlichen Stundenverlust und 90\r\nEuro maximalen Stundenverlust. Darüber hinaus beurteilt die BMWK-Evaluierungsstudie Gewinn- und Verlustgren-\r\nzen als „überwiegend unwirksam“ für den Verbraucherschutz.\r\n15 Die bestehenden Gewinnobergrenzen sollten daher\r\nentfallen. Auch der GlüStV gibt für andere Glücksspiele wie z. B. Sportwetten oder virtuelles Automatenspiel solche\r\nGrenzen nicht vor. Nicht zuletzt belegt der Blick in andere Glücksspielformen die kanalisierende Wirksamkeit von\r\nentsprechenden Anpassungen: „Wenn der Gesetzgeber im Bereich der Lotterien die kontinuierliche Anpassung von\r\nProdukteigenschaften wie Preisen und Gewinnen sowie eine hohe Verfügbarkeit der Zugangsmöglichkeiten im\r\nMarkt als wirksames Instrument zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ansieht, sollte dieses Re-\r\ngulierungskonzept auch für das gewerbliche Automatenspiel in Betracht gezogen werden.“16\r\n2. Verkürzung der Mindestspieldauer: Die Verbrauchernachfrage nach der zeitgleichen Bespielung mehrerer Geld-\r\nspielgeräte ist eine deutsche Besonderheit und in anderen Regulierungsregimen unbekannt. Sie hängt unmittelbar\r\nmit der als zu langsam wahrgenommenen Mindestspieldauer von derzeit 5 Sekunden zusammen. Eine Mindest-\r\nspieldauer von 2,5 Sekunden nach europäischem Vorbild wäre nachfragerecht und würde der Mehrfachbespielung\r\neffektiv entgegenwirken. Aufgrund der in der SpielV vorgegebenen Aufwandsgrenzen führt eine Verkürzung der Min-\r\ndestspieldauer zu keinen höheren Ausgaben der Verbraucher.\r\n17\r\n3. 4. 5. 6. 7. Freies Spiel mit Gewinnen: Zentrale Spielerschutznorm der SpielV ist die Beschränkung des durchschnittlichen\r\nund maximalen Aufwands pro Stunde. Hiermit schützt die SpielV Verbraucher vor realen Vermögensverlusten aus\r\ndem eigenen Portemonnaie. Dazu zählen nicht die zwischenzeitlich im Spiel erzielten Zwischengewinne. Für Ver-\r\nbraucher wäre das Spiel unterhaltsamer und ihr eigenes Spielverhalten transparenter, wenn diese Zwischengewinne\r\nauf einem separaten Gewinnspeicher dargestellt und frei verfügbar wären, ohne dass es sich um Einsätze im Sinne\r\nder SpielV handelt.\r\nAufhebung präventiv unwirksamer Spielpausen: Die BMWK-Evaluierungsstudie hat die präventive Unwirksam-\r\nkeit der Spielunterbrechung nach drei Stunden Spielzeit mit Nullstellung des Geräts herausgearbeitet.\r\n18 Kein be-\r\nfragtes Expertenpanel hat die Nullstellung als wirksam erachtet.\r\n19 Auch die Zwangsspielpause nach 60 Minuten wird\r\nnur eingeschränkt als wirksam bewertet.\r\n20 Mehr als ein Drittel der befragten Verbraucher hingegen beschreiben\r\ndiese Regelungen in der Studie von Prof. Junge als massiv störend für das Spielerlebnis.\r\n21 Sie sind auch einer der\r\nzentralen Gründe für eine Entscheidung zugunsten des Schwarzmarkts.22 Regelungen, die das Schutzziel verfehlen\r\nund zugleich Abwanderungsbewegungen in die Illegalität hervorrufen, sollten entfallen.\r\nAbschaffung des Auto-Start-Verbots: Auch die Vorgabe der Einzeleinsatztaste in der SpielV und damit das Verbot\r\neiner Auto-Start-Funktion wird in der BMWK-Evaluierungsstudie als unwirksam ermittelt.\r\n23 Die erhebliche Lästigkeit\r\nfür Verbraucher24 bei gleichzeitiger Nutzlosigkeit für die Gewährleistung des Verbraucherschutzes macht eine Ab-\r\nschaffung sinnvoll.\r\nAufhebung der Geräte-Obergrenze je Spielhallenkonzession: Die gesetzlichen Größenbeschränkungen für\r\nSpielhallen ordnet die BMWK-Evaluierungsstudie unter Präventionsgesichtspunkten als wirkungslos ein.\r\n25 Dies ver-\r\nwundert nicht in Zeiten von durch den GlüStV erlaubten, quantitativ unbegrenzten Online-Alternativen. Eine Aufhe-\r\nbung der Obergrenze von 12 Geldspielgeräten pro Spielhalle bei gleichzeitiger Reduzierung der pro Geldspielgerät\r\nvorgeschriebenen Quadratmeterzahl ermöglicht hingegen mehr Spielplätze zur Kanalisierung von Verbrauchern an\r\neinem staatlich konzessionierten und überwachten Spielort und steigert die Wettbewerbsfähigkeit legaler Anbieter\r\ngegenüber der kleinteiligen Struktur illegaler Angebote.\r\nStärkung des Verbraucherschutzes beim Betrieb von Geldspielgeräten in der Gastronomie: Durch unerlaubte\r\nGlücksspielautomaten an illegalen Spielorten steht das Angebot an legalen Geldspielgeräten in der Gastronomie\r\nbesonders unter Druck.26 Die ohnehin kritische wirtschaftliche Situation von Gastronomiebetrieben verschärft sich\r\ndadurch weiter. Bei einer erneuten Reduzierung der maximal erlaubten Anzahl von zwei Geldspielgeräten pro Be-\r\ntrieb besteht, wie schon bei der Reduzierung von drei auf zwei Geräte geschehen, die Gefahr der weiteren Ausbrei-\r\ntung illegaler Glücksspielangebote.\r\n27 Dies würde dem staatsvertraglich verankerten Lenkungsgebot in geordnete\r\nBahnen zuwiderlaufen und illegale Strukturen fördern, ohne zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes im\r\nlegalen Spielangebot zu führen. In der SpielV sollte daher stattdessen vorgegeben werden, dass die Freischaltung\r\nvon Geldspielgeräten ohne automatisierten Sperrdatenabgleich mithilfe eines externen Zusatzgerätes zum Lesen\r\namtlicher (elektronischer) Ausweise technisch unmöglich ist. Systeme, die dies gewährleisten, sind bereits in großer\r\nAnzahl im Markt im Einsatz. Darüber hinaus können außerhalb der SpielV Präzisierungen hinsichtlich der Geeig-\r\nnetheitsbestätigungen (§ 33c GewO) sowie die Durchführung von Online-Schulungen für die Gastronomie zielfüh-\r\nrende Maßnahmen sein.\r\n1 Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen. Pressemitteilung zur Veranstaltung: „Illegales Automatenspiel: Ohne Rücksicht auf\r\nVerluste“ am 8.9.2023. Abrufbar unter: https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/presse/detail/jetzt-loesungen-finden-spieler-bei-illegalen-spielangebo-\r\nten-in-jeder-hinsicht-schutzlos/\r\n2 D. Fritz, J. Haucap, S. Thorwarth (2023). Entwicklung der Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland. Düsseldorf. S. 36,\r\nAbb. 2. Abrufbar unter: https://dus-competition.de/media/pages/download/4848a181e1-1683036023/entwicklung_der_kanalisierungsquote_des_gewerbli-\r\nchen_automatenspiels_in_deutschland_langfassung.pdf\r\n3 Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen a. a. O.\r\n4 D. Fritz a. a. O. S. 46.\r\n5 Siehe hierzu z. B. Rheinische Post v. 16.7.2023, DER SPIEGEL v. 26.8.2023, FAZ v. 22.12.2023 u. 9.1.2024, Stuttgarter Zeitung v. 31.1.2024.\r\n6 J. Junge (2023). Wissenschaftliche Studie zur Spielmotivation und Spielfreude an Geldspielgeräten. Berlin. ZfWG-Sonderbeilage. S. 10. Abrufbar unter:\r\nhttps://www.ludologie.de/fileadmin/user_upload/PDFs/ZfWG_05_23_Sonderbeilage_Studie_Geldspielautomaten.pdf\r\n7 G. Bühringer, A. Kräplin, R. Czerneck (2023). Wissenschaftliche Studie zur Vorbereitung der Evaluierung der Sechsten Verordnung zur Änderung der\r\nSpielverordnung. Dresden. S. 61. Abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/2023-06-09-wissenschaftliche-studie-spielv-\r\ntud-abschlussbericht.pdf?_blob=publicationFile&v=10\r\n8 Junge a. a. O. S. 12.\r\n9 § 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021).\r\n10 J. Trümper (2010). Umsetzung der novellierten Spielverordnung. Unna. S. 22; Fritz, Haucap, Thorwarth a. a. O. S. 194.\r\n11 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n12 SpielV 1993.\r\n13 SpielV 2014.\r\n14 Statistisches Bundesamt.\r\n15 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n16 DIW Econ GmbH (2024). Voraussetzungen zur Erfüllung des staatsvertraglichen Kanalisierungsauftrags am Beispiel von Lotto und gewerblichem\r\nAutomatenspiel. Berlin. S. iv. Abrufbar unter: https://diw-econ.de/publikationen/voraussetzungen-zur-erfuellung-des-staatsvertraglichen-kanalisierungs-\r\nauftrags-am-beispiel-von-lotto-und-gewerblichem-automatenspiel/\r\n17 SpielV 2014.\r\n18 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n19 Bühringer a. a. O. S. 196.\r\n20 Bühringer a. a. O. S. 196.\r\n21 Junge a. a. O. S. 12, Abb. 7.\r\n22 Junge a. a. O. S. 16, Abb. 17.\r\n23 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n24 Junge a. a. O. S. 12, Abb. 7.\r\n25 Bühringer a. a. O. S. 194.\r\n26 J. Trümper, F. Trümper, M. Trümper (2023). Erweiterte Einblicke in den illegalen Glücksspielmarkt 2022. Unna. S. 31. Abrufbar unter:\r\nhttps://vdai.de/wp-content/uploads/2023/04/Erweiterte_Einblicke_in_den_illegalen_Gluecksspielmarkt_2022.pdf\r\n27 Trümper, Trümper, Trümper a. a. O. S. 31."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005172","regulatoryProjectTitle":"Evaluierung und Änderung der Spielverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/a0/619770/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260005.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erforderliche Maßnahmen zur erfolgreichen Bekämpfung des Schwarzmarktes und zur Erreichung des Kanalisierungsziels gemäß Glücksspielstaatsvertrag im gewerblichen Automatenspiel\r\n\r\n20-Punkte-Plan\r\n\r\nbasierend auf dem\r\n\r\nBericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Evaluierung der Auswirkungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung\r\n\r\n2\r\n\r\nAktuelle Situation\r\nDie Schwarzmarktquote im Umfeld des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland liegt aktuell bei nahezu 30 %1 - Tendenz stark steigend.² Mindestens die Hälfte aller Umsätze dieses Glücksspielsegments wird nach Schätzungen bereits im illegalen Markt generiert³, entgangene Steuereinnahmen summieren sich auf mindestens 500 Mio. Euro jährlich.4 Das rasante Wachstum des illegalen Automatenmarkts seit der letzten Novelle der Spielverordnung (SpielV) 2014 ist allgegenwärtiger Bestandteil öffentlicher Berichterstattung und hat ein ordnungspolitisch nicht länger hinnehmbares Ausmaß erreicht.5\r\nRegulierung und Schwarzmarktentwicklung stehen dabei in direktem Zusammenhang, wie verschiedene Erhebungen nahelegen. So zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, dass über 70 % der befragten Verbraucher ein „Gefühl der eingeschränkten Spielfreude durch die gesetzlichen Regulierungen und Einschränkungen“6 bei der Nutzung legaler Geldspielgeräte haben. Auch haben rd. 44 % der unzufriedenen Befragten bereits darüber nachgedacht, Spielorte aufzusuchen, „die keinerlei gesetzliche Regelungen befolgen“.7 Eine im Juni 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichte wissenschaftliche Studie zur Evaluierung der SpielV zeigt die Auswirkungen: „13 % der Befragten sagten aus, an -sehr wahrscheinlich- illegalen Glücksspielen mit Geldeinsatz ‚im Hinterzimmer‘ teilzunehmen“.8 Hieraus lässt sich ableiten: Der Schwarzmarkt wächst der Nachfrage entsprechend. Vollzugsaufwand und -erfolg stehen nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Ein Hauptziel des GlüStV 2021, mittels einer „geeigneten Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel“ das legale Angebot „in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken“9, droht beim gewerblichen Automatenspiel zu scheitern.\r\nBericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Evaluierung der Auswirkungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung\r\nDer vorliegende Evaluierungsbericht ist ein wesentlicher Bestandteil des Prozesses einer zielorientierten Weiterentwicklung der Regulierung des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland.\r\nBasierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen werden die Defizite der aktuellen Regulierung in Bezug auf die gesetzlichen Ziele der Kanalisierung, des Verbraucherschutzes sowie der Kriminalitäts- und Schwarzmarktbekämpfung aufgezeigt. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Gesamtpaket aus Vollzugshilfen und einer nachfragegerechten Ausgestaltung des gewerblichen Automatenspiels dazu geeignet ist, illegale Glücksspielangebote wieder so erfolgreich zurückzudrängen, wie dies im Zeitraum von 2006 bis 201410 der Fall war.\r\n3\r\n20-Punkte-Plan\r\n1. Einführung eines Zwangs-Logouts von Geldspielgeräten unter Beibehaltung eines personenungebundenen Identifikationsmittels\r\n2. Konsequente Prüfung der kryptografisch gesicherten Fiskaldaten durch die Finanzbehörden\r\n3. Anpassung der monetären Rahmenbedingungen der Geldspielgeräte entsprechend der Inflationsentwicklung und Entfall von präventiv nicht wirksamen Gewinnobergrenzen\r\n4. Veränderung der Mindestspieldauer nach europäischem Vorbild (u. a. NL und UK)\r\n5. Einführung eines Gewinnspeichers\r\n6. Ersatz von Spielpausen durch Pop-Up-Warnhinweise\r\n7. Modifizierung der Einzeleinsatztaste\r\n8. Austausch mit Aufsichtsbehörden anderer Länder zur Ausgestaltung von Spielen\r\n9. Einführung einer automatisierten Nutzungsschranke für Geldspielgeräte in der Gastronomie\r\n10. Einbeziehung von Gastwirten in die Verpflichtungen zum Jugend- und Verbraucherschutz\r\n11. Konsequente Anwendung geltenden Rechts bei der Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen\r\n12. Erhöhung der in Gaststätten maximal erlaubten Anzahl an Geldspielgeräten von zwei auf drei Geräte\r\n13. Verpflichtung zur Prüfung von Unterhaltungsgeräten auch auf Glücksspielähnlichkeit durch die ASK\r\n14. Verbesserungen bei der Information und den Schulungen von Vollzugsmitarbeitern\r\n15. Durchsetzung geltender Vorgaben an geeigneten Aufstellorten statt mehr Bürokratie\r\n16. Aufhebung der Obergrenze von 12 Geldspielgeräten pro Spielhalle und Reduzierung der vorgeschriebenen Quadratmeteranzahl pro Geldspielgerät\r\n17. Ausbau der Reichweite des OASIS-Sperrsystems und Verbesserung der Nutzbarkeit der Datenbank\r\n18. Prüfung der bei Unterrichtungen zum Jugend- und Spielerschutz erlangten Kenntnisse\r\n19. Verhinderung zusätzlicher Bürokratiebelastung durch Erhalt der bestehenden Prüfpflichten für Spielhallen und Geldspielgeräte\r\n20. Schaffung einer Experimentierklausel zu wesentlichen Regelungen der Spielverordnung\r\n4\r\n1. Bereits heute ist das Spielen an Geldspielgeräten nur möglich, wenn nach Prüfung von Alter und Einträgen im OASIS-Sperrsystem eine Freischaltung erfolgt ist. Die vorgeschlagenen Präzisierungen einzelner Regelungen zur Handhabung des zur Freischaltung erforderlichen gerätegebundenen Identifikationsmittels sind grundsätzlich zielführend. Entsprechende Vorgaben müssen jedoch für Vollzug, Betreiber und Industrie handhabbar ausgestaltet werden. Hierzu ist es erforderlich, den als Vorschlag enthaltenen Zwangs-Logout der Geräte nach einer vorgegebenen Zeit der Nichtnutzung unmissverständlich direkt in der SpielV zu verankern. Eine entsprechende Ausgestaltung dieser Vorgabe würde einer Vollzugsvereinfachung dienen.\r\nIm Zusammenhang mit der Prüfung des Konzepts einer personengebundenen Spielerkarte sind die bestehenden erheblichen Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung des Datenschutzes sowie einer Aushöhlung des Verbots von Player Tracking maßgeblich.11 Auch würde eine zusätzliche Hürde für die Nutzung von Geldspielgeräten geschaffen, die kanalisierungsschädlich ist.\r\n2. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist der sogenannte Saldo 1.12 Sämtliche zur Ermittlung des Saldo 1 erforderlichen Werte sind bereits jetzt in den kryptografisch gesicherten Fiskaldaten der Geldspielgeräte gespeichert. Die Aufnahme weiterer Daten erscheint daher unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit nicht erforderlich. Eine Verbesserung der Handhabung der Daten für die Finanzbehörden kann durch Nutzung des durch die Automatenwirtschaft entwickelten Prüftools InSignus erreicht werden.\r\n3. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Anpassung von monetären Rahmenparametern der Geldspielgeräte (Einsatz-, Gewinn- und Verlustgrenzen, Pausenzeiten) weisen im Interesse einer Steigerung der Kanalisierungswirkung und zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels in die richtige Richtung.\r\nDie konkret genannten monetären Werte erscheinen jedoch aufgrund des im Bericht berücksichtigten Datenstandes aus 2022 und der bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung entstehenden Steigerung der Verbraucherpreise nicht ausreichend.\r\nDer maximale Einsatz je fünf Sekunden beträgt derzeit 20 Cent und entspricht damit ungeachtet der inflationären Entwicklung immer noch dem Betrag von 40 Pfennig, wie er zu Beginn der 1990er Jahre als Höchsteinsatz eingeführt wurde13. Die weiteren monetären Aufwandsgrenzen (Aufwendungen pro Stunde) wurden 2014 noch enger gefasst. Im Zeitraum zwischen 1993 und 2025 betrug die Inflation mehr als 80 %.14 Das Spielerlebnis verliert hierdurch für Verbraucher Jahr für Jahr mehr an Reiz und büßt zunehmend seine Kanalisierungswirkung ein.15 Erforderlich sind daher folgende Rahmenbedingungen:\r\na. Sämtliche Aufwandsgrenzen sollten entsprechend der bis zum Inkrafttreten einer Änderung der SpielV entstandenen Inflation angepasst werden.\r\nb. Zusätzlich sollte aus diesem Grund und zur Konsistenz des Preissystems das Limit des Geldspeichers bei der Geldannahme auf 20 € festgesetzt werden.\r\n5\r\nc. Darüber hinaus ist zur Gewährleistung der Kanalisierungswirkung auch in der Zukunft die Aufnahme einer Regelung zur automatischen Anpassung der monetären Rahmenparameter an die künftige Entwicklung der Inflation in die SpielV erforderlich.\r\nd. Die Evaluierungsstudie bewertet die aktuellen Gewinn- und Verlustgrenzen als „überwiegend unwirksam“ für den Verbraucherschutz.16 Die bestehenden Gewinnobergrenzen sollten daher entfallen. Auch der GlüStV gibt für andere Glücksspiele wie z. B. Sportwetten oder virtuelles Automatenspiel solche Grenzen nicht vor.\r\nNicht zuletzt belegt der Blick in andere Glücksspielformen die kanalisierende Wirksamkeit von entsprechenden Anpassungen: „Wenn der Gesetzgeber im Bereich der Lotterien die kontinuierliche Anpassung von Produkteigenschaften wie Preisen und Gewinnen sowie eine hohe Verfügbarkeit der Zugangsmöglichkeiten im Markt als wirksames Instrument zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags ansieht, sollte dieses Regulierungskonzept auch für das gewerbliche Automatenspiel in Betracht gezogen werden.“17\r\n4. Eine Mindestspieldauer von 2,5 Sekunden in Orientierung an Regelungen anderer Länder in Europa (u. a. NL und UK) wäre nachfragegerecht und würde der Mehrfach-bespielung effektiv entgegenwirken. Aufgrund der in der SpielV vorgegebenen Aufwandsgrenzen würden die Ausgaben der Verbraucher durch eine Verkürzung der Mindestspieldauer nicht steigen.18\r\n5. Zentrale Spielerschutznorm der SpielV ist die Beschränkung des durchschnittlichen und maximalen Aufwands pro Stunde. Hiermit schützt die SpielV Verbraucher vor realen Vermögensverlusten aus dem eigenen Portemonnaie. Dazu zählen nicht die während des Spiels erzielten Zwischengewinne. Für Verbraucher wäre das Spiel unterhaltsamer und ihr eigenes Spielverhalten transparenter, wenn diese Zwischengewinne auf einem separaten Gewinnspeicher dargestellt und frei verfügbar wären, ohne dass es sich um Einsätze im Sinne der SpielV handelt.\r\n6. Durch die Einführung eines im Bericht vorgeschlagenen Pop-Up-Fensters mit Warnhinweisen anstelle der in der Evaluierungsstudie als unwirksam ermittelten Gerätepause mit Nullstellung nach 3 Stunden Spiel könnte eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes erreicht werden. Gleiches gilt für die Pause nach 1 Stunde Spiel. Sie wird unter Präventionsgesichtspunkten nur als eingeschränkt wirksam bewertet.19 Wissenschaftlichen Untersuchungen ist zu entnehmen, dass mehr als ein Drittel der befragten Verbraucher diese Regelungen als massiv störend für das Spielerlebnis beschreiben.20 Sie sind auch einer der zentralen Gründe für eine Entscheidung von Spielenden zugunsten des Schwarzmarkts.21 Regelungen, die das Schutzziel verfehlen und zugleich Abwanderungsbewegungen in die Illegalität hervorrufen, sollten entfallen. Gegen das als Alternative genannte personalisierte Feedback bestehen aufgrund der hierfür zu erfassenden Daten und der damit einhergehenden Gefahr von Player Tracking erhebliche Bedenken.\r\n7. Die auf Basis der Ergebnisse der Evaluierungsstudie vorgeschlagene Modifizierung der Einzeleinsatztaste wirkt der Abwanderung von Spielern in die Illegalität entgegen. Dabei dient die Begrenzung des vom Spieler frei wählbaren Betrags auf die Höhe des in der SpielV geregelten Geldspeicherlimits dem Verbraucherschutz. Aufgrund der\r\n6\r\nfestgestellten Unwirksamkeit der bisherigen Regelung ist ein Entfall unabhängig vom Aufstellort erforderlich.\r\n8. Die wissenschaftliche Evaluierungsstudie empfiehlt keine Anpassungen oder Änderungen bei der Definition des Spiels.22 Daher erscheint der gleichlautende Vorschlag des Evaluierungsberichts zur Gewährleistung der kanalisierungswirksamen Ausgestaltung von Geldspielgeräten zielführend. Der vorgeschlagene Austausch mit Aufsichtsbehörden anderer europäischer Länder ist sinnvoll.\r\n9. Durch unerlaubte Glücksspielautomaten an illegalen Spielorten steht das Angebot an legalen Geldspielgeräten in der Gastronomie besonders unter Druck. Die ohnehin kritische wirtschaftliche Situation von Gastronomiebetrieben, gerade auch im ländlichen Raum, verschärft sich dadurch weiter. Die Reduzierung der maximal erlaubten Anzahl von drei auf zwei Geldspielgeräte pro Betrieb hat die Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote gefördert.23\r\nMit Stand vom 31. März 2025 waren laut Informationen des Regierungspräsidiums Darmstadt 27.077 Gastronomiebetriebe (mit jeweils bis zu zwei Geldspielgeräten) an das staatliche Spielersperrsystem OASIS angeschlossen.24 Laut Evaluierungsstudie ist der OASIS-Sperrdatenabgleich eine wirksame Maßnahme zur Gewährleistung des Jugend- und Verbraucherschutzes.25 Bereits im Frühjahr 2024 hat die Automatenwirtschaft ein eigenes hochwirksames Lösungskonzept zur zusätzlichen Verbesserung des Jugend- und Verbraucherschutzes beim Betrieb von Geldspielgeräten in der Gastronomie vorgestellt. In der SpielV soll festgelegt werden, dass die Freischaltung von Geldspielgeräten ohne automatisierten Sperrdatenabgleich mithilfe eines externen Zusatzgeräts zum Lesen amtlicher (elektronischer) Ausweise technisch unmöglich ist (automatisierte Nutzungsschranke). Die im Bericht genannten Umsetzungshürden können im Dialog zwischen Verwaltung und Automatenwirtschaft beseitigt werden.\r\n10. Gastwirte zusätzlich zu den Automatenbetreibern deutlicher in die Verpflichtungen zum Jugend- und Verbraucherschutz aufzunehmen, dient der Vollzugserleichterung. Geeignetheitsbestätigungen sollten weiterhin den Automatenunternehmern und nicht den Gastwirten erteilt werden, um die Anzahl der Genehmigungsinhaber im Interesse eines leichteren Vollzugs nicht massiv auszuweiten und das erforderliche spezifische Fach-Know-How zu gewährleisten.\r\n11. Grundlegende Veränderungen bei der Erteilung und dem Inhalt von Geeignetheitsbestätigungen sollten zunächst im Austausch mit den Bundesländern und den Kommunen mit dem Augenmerk auf eine Bürokratieentlastung sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und der tatsächlich entstehenden Verbesserungen geprüft werden. Im Hinblick auf die Problemdimension zeigen sich hierzu bundesweit sehr unterschiedliche Einschätzungen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei konsequenter Anwendung des geltenden Rechts kein Handlungsbedarf besteht.\r\n12. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch eine Reduzierung der maximal erlaubten Anzahl von Geldspielgeräten pro Gaststätte wäre nicht angemessen und verhältnismäßig. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse26, die im Bericht noch nicht berücksichtigt werden konnten, weisen nach, dass die Geldspielgeräte in der Gastronomie für die Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels von erheblicher Bedeutung sind. Angesichts des seit 2012 festzustellenden Rückgangs der\r\n7\r\nAnzahl von Geldspielgeräten in der Gastronomie um 36,7 %27 ist daher die Rückkehr zu einer maximal zulässigen Anzahl von 3 Geräten erforderlich. Im Zeitraum von 2006 bis 2019 trug diese Anzahl zur erfolgreichen Minimierung des illegalen Glücksspiels bei.28 Auch hat die von der TU Dresden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführte Studie zur Vorbereitung der Evaluierung keine Wirksamkeit der aktuellen Maximalgrenze im Hinblick auf den Spielerschutz festgestellt.29\r\n13. Eine detailliertere Ausgestaltung des Verbots von Fun Games zur Erleichterung des Vollzugs ist zielführend. Hierzu erscheint ein Verbot aller Unterhaltungsgeräte, die nicht durch die Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) hinsichtlich einer Glücksspielähnlichkeit als unbedenklich eingestuft worden sind, sinnvoll und vollzugserleichternd. Die ASK nimmt bereits heute die gesetzlich vorgeschriebene Altersbewertung und Kennzeichnung von elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit verbindlich vor. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur besseren Strafverfolgung von Aufstellung und Betrieb illegaler Glücksspielgeräte führen im Kontext mit kanalisierungsfördernden Maßnahmen zu einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung.\r\n14. Die vorgeschlagenen Verbesserungen bei der Information und den Schulungen von Vollzugsmitarbeitern sind notwendig und wirksam. Die Automatenwirtschaft unterstützt dieses Ziel bereits seit vielen Jahren durch Schulungen von Behördenmitarbeitern im gesamten Bundesgebiet.\r\n15. Für Veränderungen im Bereich zulässiger Aufstellorte für Geldspielgeräte besteht bei konsequenter Anwendung des geltenden Rechts auch unter dem Gesichtspunkt einer Bürokratieentlastung kein Handlungsbedarf. Die Kommunen sind bereits heute zu einer sehr sorgfältigen Prüfung der Geeignetheit von Aufstellorten auf Basis der strengen gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet. Auch die Voraussetzung des Ausschanks alkoholischer Getränke für die Aufstellung von Geldspielgeräten ist nicht zielführend. Eine solche Regelung würde unnötig die zunehmend entstehenden Gastronomiebetriebe, die freiwillig auf ein Angebot alkoholischer Getränke verzichten, ausschließen. Auch wäre eine solche Regelung der Bevölkerung vor dem Hintergrund des Verbots von alkoholischen Getränken in Spielhallen schwer vermittelbar.\r\n16. Die gesetzlichen Größenbeschränkungen für Spielhallen erkennt die Evaluierungsstudie unter Präventionsgesichtspunkten als wirkungslos30. Dies verwundert nicht in Zeiten von durch den GlüStV erlaubten, quantitativ unbegrenzten Online-Alternativen. Eine Aufhebung der Obergrenze von 12 Geldspielgeräten pro Spielhalle bei gleichzeitiger Reduzierung der pro Geldspielgerät vorgeschriebenen Quadratmeterzahl ermöglicht hingegen mehr Spielplätze zur Kanalisierung von Verbrauchern an einem staatlich konzessionierten und überwachten Spielort und steigert die Wettbewerbsfähigkeit legaler Anbieter gegenüber der kleinteiligen Struktur illegaler Angebote.\r\n17. Durch den Ausbau der Reichweite des OASIS-Sperrsystems und die Verbesserung der Nutzbarkeit der Datenbank wird eine erhebliche Erleichterung der Arbeit der Vollzugsbehörden erreicht.\r\n18. Der Evaluierungsbericht enthält Informationen von IHKn, wonach teilweise mangelhafte Deutschkenntnisse die gemäß Gewerbeordnung als eine der Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten erforderlichen Unterrichtungen zum Jugend- und Spielerschutz erschweren. Für die Ausstellung einer\r\n8\r\nBescheinigung ist lediglich die durchgängige Teilnahme am Unterricht erforderlich. Um die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich in der Praxis anwenden zu können, reicht bloße Anwesenheit jedoch nicht aus – die Inhalte müssen verstanden werden. Daher sollten durch die IHKn mündliche und schriftliche Verständnisfragen in jedem Themenbereich vorgeschrieben werden.\r\n19. Eine Erweiterung der bestehenden Prüfpflichten von Spielhallen und Geldspielgeräten würde statt zu einer Bürokratieentlastung zu einer Belastung führen. Der Bericht selbst benennt einige Bedenken und die auf Basis der Prüfergebnisse fragliche Notwendigkeit. Auch die als Voraussetzung enthaltene, aber sicher schwierig zu erreichende, Kostenneutralität einer Neuregelung für die Automatenwirtschaft, steht einer Änderung entgegen.\r\n20. Die Schaffung der vorgeschlagenen Experimentierklausel zu wesentlichen Vorgaben der SpielV würde es ermöglichen, basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Spielerschutz und die Kanalisierung wirksame sowie unwirksame Maßnahmen schneller zu identifizieren und Anpassungen vorzunehmen. Eine solche Möglichkeit erscheint daher sinnvoll.\r\n9\r\n1 Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen. Pressemitteilung zur Veranstaltung: „Illegales Automatenspiel: Ohne Rücksicht auf Verluste“ am 8.9.2023. Abrufbar unter:\r\nhttps://www.bundesdrogenbeauftragter.de/presse/detail/jetzt-loesungen-finden-spieler-bei-illegalen-spielangeboten-in-jeder-hinsicht-schutzlos/\r\n2 D. Fritz, J. Haucap, S. Thorwarth (2023). Entwicklung der Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland. Düsseldorf. S. 36, Abb. 2. Abrufbar unter:\r\nhttps://dus-competition.de/media/pages/download/4848a181e1-1683036023/entwicklung_der_kanalisierungsquote_des_gewerblichen_automatenspiels_in_deutschland_langfassung.pdf\r\n3 Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen a. a. O.\r\n4 D. Fritz a. a. O., S. 46.\r\n5 Siehe hierzu z. B. Rheinische Post v. 16.7.2023, DER SPIEGEL v. 26.8.2023, FAZ v. 22.12.2023 u. 9.1.2024, Stuttgarter Zeitung v. 31.1.2024.\r\n6 J. Junge (2023). Wissenschaftliche Studie zur Spielmotivation und Spielfreude an Geldspielgeräten. Berlin. ZfWG-Sonderbeilage. S. 10. Abrufbar unter: https://www.ludologie.de/fileadmin/user_upload/PDFs/ZfWG_05_23_Sonderbeilage_Studie_Geldspielautomaten.pdf\r\n7 Junge a. a. O., S. 12.\r\n8 G. Bühringer, A. Kräplin, R. Czerneck (2023). Wissenschaftliche Studie zur Vorbereitung der Evaluierung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. Dresden. S. 60. Abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/2023-06-09-wissenschaftliche-studie-spielv-tud-abschlussbericht.pdf?_blob=publicationFile&v=10\r\n9 § 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021).\r\n10 J. Trümper (2010). Umsetzung der novellierten Spielverordnung. Unna. S. 22; Fritz, Haucap, Thorwarth a. a. O., S. 194.\r\n11 Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. Abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2013/0401-0500/437-13.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 27\r\n12 BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 5.11.21. Abrufbar unter:\r\nhttps://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fbeckverw_563448%2Fcont%2Fbeckverw_563448.htm&pos=9\r\n13 SpielV 1993.\r\n14 Statistisches Bundesamt.\r\n15 DIW Econ GmbH (2023). Die Automatenwirtschaft zwischen Regulierung und ökonomischen Trends seit 1993 – Update 2023. S. 50 ff. Abrufbar unter: https://diw-econ.de/publikationen/die-automatenwirtschaft-zwischen-regulierung-und-oekonomischen-trends-seit-1993-update-2023/\r\n16 Bühringer a. a. O., S. 193.\r\n17 DIW Econ GmbH (2024). Voraussetzungen zur Erfüllung des staatsvertraglichen Kanalisierungsauftrags am Beispiel von Lotto und gewerblichem Automatenspiel. Berlin. S. iv. Abrufbar unter:\r\nhttps://diw-econ.de/publikationen/voraussetzungen-zur-erfuellung-des-staatsvertraglichen-kanalisierungsauftrags-am-beispiel-von-lotto-und-gewerblichem-automatenspiel/\r\n18 SpielV 1993.\r\n19 Bühringer a. a. O., S. 195.\r\n20 Junge a. a. O., S. 12, Abb. 7.\r\n21 Junge a. a. O., S. 16, Abb. 17.\r\n22 Bühringer a. a. O., S. 211.\r\n23 J. Trümper, F. Trümper, M. Trümper (2023). Erweiterte Einblicke in den illegalen Glücksspielmarkt 2022. Unna. S. 31. Abrufbar unter:\r\nhttps://vdai.de/wp-content/uploads/2023/04/Erweiterte_Einblicke_in_den_illegalen_Gluecksspielmarkt_2022.pdf\r\n24 Präsentation des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1.4.25. Abrufbar unter:\r\nhttps://fsgp-spielerschutz.info/images/pdf/2025/2025-04-01_Oliver_Richter_OASIS-Sperrsystem.pdf\r\n25 Bühringer a. a. O., S. 196.\r\n26 D. Fritz, J. Haucap, P. Schweinsberg, S. Thorwarth (2025). Relevanz der Geldspielgeräte in der Gastronomie für die Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels. Düsseldorf. S. 28 ff., Abrufbar unter: https://dus-competition.de/media/pages/download/63136aec24-1741686363/relevanz-der-geldspielgeraete-in-der-gastronomie-fuer-die-kanalisierungsquote.pdf\r\n27 IW Consult GmbH (2025). Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland, Stand 01.01.2024. Köln. S. 9. Abrufbar unter: https://www.iwconsult.de/fileadmin/user_upload/pdfs/2025/angebotsstruktur_der_spielhallen_und_geldspielgeraete_in_deutschland.pdf\r\n28 Trümper, Trümper, Trümper a. a. O., S. 31.\r\n29 Bühringer a. a. O., S. 195.\r\n30 Bühringer a. a. O., S. 193."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/0f/621678/20231230_Compliance-Kodex-DAW-Verhaltensrichtlinie-_Lobbyregister.pdf"}}