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Zudem erarbeitet Die Deutsche Kreditwirtschaft standardisierte Regelungen im Zahlungsverkehr einschließlich der Kartenzahlungssysteme. \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft vertritt die gemeinsamen Standpunkte der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände gegenüber den gesetzgebenden Organen, der Regierung, den Behörden sowie bank- und finanzwirtschaftlichen Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Zu diesem Zweck übermittelt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre Stellungnahmen, Positionspapiere, Analysen und Schreiben sowie konkrete Vorschläge zu politisch relevanten Vorgängen an Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sowie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerien und führt Gespräche mit ihnen. Insbesondere nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft gegenüber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu Gesetzes-, Richtlinien- und Verordnungsentwürfen Stellung und beteiligt sich an öffentlichen Anhörungen. Darüber hinaus führt sie Fachtagungen und Informationsveranstaltungen durch und informiert die Presse sowie die Öffentlichkeit.\r\n\r\nDer für Die Deutsche Kreditwirtschaft jeweils federführende Verband ist dafür zuständig, Stellungnahmen und Pressemitteilungen zu adressieren und zu veröffentlichen. Die Federführung wechselt jährlich zwischen dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Bundesverband deutscher Banken sowie dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":0,"to":0}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_NO_FUNDING_SOURCES","de":"Keine Finanzierungsquelle","en":"No source of funding"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":64,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005248","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005250","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005254","title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]},"description":"Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: \r\n- Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.\r\n- Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art.    246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. \r\n- Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen.\r\n- Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen \r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE\r\n- Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005255","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Kein Gold-Plating\r\n- Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken\r\n- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen\r\n- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung\r\n- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft\r\nPraxistauglicher AGB Änderungsmechanismus\r\nWiderrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen \r\nBeibehaltung der Widerrufsinformationsmuster\r\nEntfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen\r\nKonkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten\r\nEinheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation\r\nKonkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext\r\nKonkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005256","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere: \r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, \r\n- Schutz vor Missbrauch, \r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, \r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005257","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insbes. im Hinblick auf den Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Missbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren; keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen; Nachbesserungen bei den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005258","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO\r\n- Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005259","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005260","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005261","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005262","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005263","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005264","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005265","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005266","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005268","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005269","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005270","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005272","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005273","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005274","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren, eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen und eine Einführung einer privatwirtschaftlich organisierten Frühstartrente. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005276","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005277","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\n- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005278","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass \r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt; \r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; \r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.    ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005280","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Korrekte Umsetzung des EU-Bankenpakets bei angemessener Ausübung nationaler Wahlrechte (z.B. Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Bürokratie für kleine Institute bei Management von ESG-Risiken, Fortführung aktueller Praktiken bei Eignungsprüfungen von Leitungspersonal, Übernahme von Übergangsregelung für Wohnimmobilien im Output Floor). Verbesserung des nationalen Regulierungsrahmens für die Kreditwirtschaft, u.a. verhältnismäßige Anzeigepflichten und Aufsichtsbefugnisse, pragmatische Organkreditregelungen, praxistauglicher AGB-Änderungsmechanismus, Berücksichtigung der Spezifika der verschiedenen Säulen der deutschen Kreditwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findagebv"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz","shortTitle":"WpI-AnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv"},{"title":"Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","shortTitle":"KrZwMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg"},{"title":"Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","shortTitle":"KMAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kmag"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Gesetz über die Deutsche Reichsbank","shortTitle":"RBkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rbkg"},{"title":"Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv"},{"title":"Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005281","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005282","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005283","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005284","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005285","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG)","customDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005286","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005287","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"435/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0435-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011863","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz z. Begrenzung d. Risiken durch Investmentfonds u. z. Ums. d. RL (EU) 2024/927 i. Hinbl. auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, d. aufsichtliche Berichterstattung, d. Erbringung v. Verwahr- u. Hinterlegungsdienstleistungen u. d. Kreditvergabe durch alt. Investmentfonds sowie z. Ums. d. RL (EU) 2024/2994 hins. d. Behandlung d. Konzentrationsrisikos, d. aus Risikopositionen ggü. zentr. Gegenparteien erwächst, u. d. Ausfallrisikos bei zentr. geclearten Derivategeschäften","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012114","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.html"}]},"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012324","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012889","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013269","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226","printingNumber":"21/1937","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101937.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2226/324801","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013695","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","shortTitle":"ERVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervv"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014625","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014691","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014928","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung Abwicklungs-Zeitraum auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015251","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015292","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015327","title":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016362","title":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016546","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5  Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017105","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017293","title":"KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung des Krisenmanagements für Banken ist grundsätzlich sinnvoll. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD), Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und SRM-Verordnung (SRMR) würde jedoch bewährte nationale Sicherungssysteme schwächen und die Struktur des deutschen Bankenmarkts gefährden. Der geordnete Marktaustritt kleiner und mittlerer Banken ist bereits über nationale Insolvenzverfahren möglich ohne die Finanzstabilität zu gefährden. Besonders kritisch ist die geplante Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherung sowie die erweiterte Kofinanzierung von Abwicklungen durch nationale Systeme und die Öffnung des einheitlichen Abwicklungsfonds. Dadurch würde der Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung stark steigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018457","title":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert gemeinsam mit weiteren Verbänden von der Bundesregierung die zeitnahe, strukturierte Umsetzung eines interoperablen und vertrauenswürdigen eIDAS-Ökosystems in Deutschland. Im Zentrum steht die Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) bis Ende 2026. Dafür braucht es klare politische Leitlinien, zentrale Zuständigkeiten, eine einheitliche Rechtsgrundlage auf Basis der eIDAS-Verordnung sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen, die Datensouveränität, Verbraucherschutz und Anwendungsfälle gleichermaßen sicherstellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018566","title":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]},"description":"Klarstellung, dass\r\n- \"freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne oder nachhaltige Anleihen\" nicht unter den Begriff \"Nachhaltigkeitssiegel\" fallen, \r\n- grüne Darlehen nicht unter den Begriff der \"Allgemeine Umweltaussage\" bzw. „Umweltaussage“ fallen \r\n- auch dann keine \"Umweltaussage\" vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angabe, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt.\r\nVermeidung von Goldplating bei der Umsetzung des Verbotes von \"dark patterns\".","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018580","title":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. \r\nElektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt\r\nHinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens\r\nAusreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019340","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"550/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0550-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes","shortTitle":"WpHGMaAnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphgmaanzv"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019443","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019444","title":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]},"description":"Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019588","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nWir fordern daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019650","title":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020336","title":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020338","title":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020420","title":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung)","publicationDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/CDR_Anlage1-250911_RefE_KIVO-Durchf%C3%BChrungsgesetz_Entwurf_barrierefrei.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung"}]},"description":"Bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist darauf zu achten, Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor herzustellen, die heute bereits den Einsatz von KI mit abdecken. Daher sollte für Banken die Marktüberwachung von KI-Systemen über die bestehenden Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung in der gesamten EU durch die Mitgliedstaaten und über die zu schaffenden europäischen Governance-Strukturen sicherzustellen. Es sollte von verschärfenden Regelungen bei der nationalen Umsetzung abgesehen werden. Zum Vorteil der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sollte die Umsetzung möglichst unbürokratisch erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020558","title":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO  zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020978","title":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht","printingNumber":"304/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0304-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-zur-regelung-einer-alleiner%C3%B6ffnungsbefugnis-f%C3%BCr-taschengeldkonten-bei/323147","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nPraxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021101","title":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021116","title":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"436/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021544","title":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen. Anwendbarkeit der Änderungen durch ein Vorgriffs-BMF-Schreiben vor einer Gesetzesänderung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":102,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005248","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/5e/310711/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210084.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und \r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, \r\n\r\n \r\n\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung \r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhält-\r\nnissen ist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen \r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bü-\r\nrokratisch, ressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der \r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssi-\r\ncheren und ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministe-\r\nrium der Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der \r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits be-\r\nrichtet wurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist \r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechts-\r\nsicherheit, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugute-\r\nkäme. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des \r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zu-\r\nkunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Fi-\r\nnanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. Novem-\r\nber 2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die \r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das \r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende – \r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |  \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nMitglieder des Rechtsausschusses und \r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags \r\nPlatz der Republik 1 \r\n11011 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Zeichen:  \r\nAZ DK: AGB \r\nAZ DSGV: 4221 \r\n\r\n14. März 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur \r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft, \r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer \r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirt-\r\nschaftlich herausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmecha-\r\nnismus ein wichtiges Signal. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005254","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/a3/310721/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210093.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673\r\nvom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträge\r\nüber Finanzdienstleistungen\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 11. April 2024\r\n\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 28. Novem-\r\nber 2023 veröffentlichten und am 18. Dezember 2023 in Kraft getretenen finalen Text der\r\nRichtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU\r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2002/65/EG Stellung zu nehmen.\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\n1 Zusammenfassung\r\n\r\nDie DK begrüßt die Ziele der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bezogen\r\nauf Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen, zum einen als Sicherheitsnetz für Verbrau-\r\ncher zu fungieren und damit den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken\r\nsowie zum anderen Unternehmern (mehr) Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.\r\n\r\n Vor diesem Hintergrund sollte der nationale Umsetzungsspielraum genutzt werden, um eine\r\nkohärente und widerspruchsfreie Gesamtregulierung mit den nationalen Umsetzungsvor-\r\nschriften produktspezifischer EU-Richtlinien zu erreichen, die auch und gerade den Rechtsan-\r\nwendern eine möglichst einfache Handhabung erlaubt. Zur Sicherstellung dieser Kohärenz\r\nsollte die nationale Umsetzung daher in sehr enger Koordination mit der parallel notwendigen\r\nUmsetzung der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU erfolgen. Aus demsel-\r\nben Grund, zur erhöhten Transparenz und zur Reduktion einer überzogenen Bürokratisierung\r\neinfacher Vertragsschlüsse sollte jedwede richtlinienüberschießende Umsetzung vermieden\r\nwerden.\r\n\r\n Paradigmatisch ist die gegenwärtige, unsichere Rechtslage bezogen auf Immobiliarförderdar-\r\nlehen (§ 491 Abs. 3 S. 3 BGB). Hier sollten im Umsetzungsrecht Lösungen geschaffen wer-\r\nden, um (regelmäßig ausschließlich als Durchleitungsinstituten aktiven) Darlehensgebern\r\neine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen. Gleichsam sollte die Umsetzung genutzt\r\nwerden, um Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit zu beseitigen und Rechtsfrieden zu\r\nschaffen.\r\n\r\n Des Weiteren bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung des Erlöschens des Widerrufsrechts;\r\ndas Erlöschen des Widerrufsrechts darf nur ausgeschlossen sein, wenn eine Widerrufsbeleh-\r\nrung grob fehlerhaft ist oder vollständig fehlt.\r\n\r\n Die Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert eine praxisgerechte Handhabung, insbeson-\r\ndere muss es weiterhin möglich sein, die Wirksamkeit eines Widerrufs, der mittels des Wi-\r\nderrufsbuttons erklärt wurde, materiellrechtlich vollumfänglich zu prüfen.\r\n\r\n Soweit richtlinienüberschießende Regulierungen zu Haustürgeschäften bei Finanzdienstleis-\r\ntungen beibehalten werden, sollten aus sozialpolitischen Motiven heraus Ausnahmen, z. B.\r\nfür den Förderkredit, geschaffen werden.\r\n\r\n2 Harmonisierte, praxisgerechte Umsetzung\r\n\r\nDie Fernabsatzvorschriften über Finanzdienstleistungen haben in ihrer Reinform heute wie künftig ei-\r\nnen weiten sachlichen Anwendungsbereich. Dieser reicht unter anderem von im Online-Vertrieb ge-\r\nschlossenen Zahlungsdiensterahmenverträgen, über Förderdarlehensverträge, bei denen Darlehensge-\r\nber als Durchleitungsinstitute sehr häufig lediglich staatliche Förderbedingungen als Vertragsbedingun-\r\ngen an die Verbraucher weiterreichen, über Altersvorsorgeprodukte bis hin zum Abschluss von Wert-\r\npapierdepotverträgen.\r\n\r\nAllerdings spielen die auf Finanzdienstleistungen bezogenen Fernabsatzvorschriften nahezu ausnahms-\r\nlos vertragsgestalterisch eine Rolle. Kreditinstitute sind zumeist mit der Integration der Vorschriften in\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\nihre Vertragstexte und -prozesse beschäftigt. Eine darüberhinausgehende Praxisrelevanz entfalten die\r\nVorschriften zumeist nicht. Denn ein Verbraucher kann einen Zahlungsdiensterahmenvertrag z. B.\r\nnach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite Zahlungsdienste-RL) (ohnehin) jederzeit mit einer\r\nFrist von einem Monat kündigen. Ebenso kann ein Verbraucher seinen auf das Wertpapierdepot bezo-\r\ngenen Vertrag im Grundsatz jederzeit kündigen; abweichende Vorschriften bestehen insoweit zumeist\r\nnur für die ordentliche Kündigung des Kreditinstituts (z.B. Ziffer 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken).\r\n\r\nBankkunden widerriefen und widerrufen z. B. ihre Girokontoverträge nicht in praxisrelevanter Zahl,\r\nsondern allenfalls in kaum erwähnenswerten Einzelfällen. Rechtsstreitigkeiten rund um diese Vor-\r\nschriften haben daher – blickt man auf veröffentlichte Entscheidungen und Literaturbeiträge – fast\r\nausschließlich Fragestellungen zu ihrer Abgrenzung im Ganzen oder in Teilen von anderen richtlinien-\r\ndeterminierten, produktspezifischen Vorschriften zum Gegenstand.\r\n\r\nVorstehende Gesichtspunkte sollten daher zum Anlass genommen werden, die von der Änderungs-\r\nrichtlinie getragenen Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken praxisgerecht in den Fokus zu\r\nstellen. Kreditinstituten sollte eine möglichst einfache sowie unbürokratische Handhabe gegeben wer-\r\nden, die aktualisierten Umsetzungsvorschriften in ihre Vertragsmuster und -prozesse zu integrieren\r\nund von der Anwendbarkeit produktspezifischer Vorschriften abzugrenzen bzw. abgrenzen zu können.\r\nDas gilt insbesondere für die Umsetzungsvorschriften der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225/EU und die des Wertpapierrechts. Mit der jetzt auf europäischer Ebene verabschiedeten\r\nRichtliniennovelle hat der EU-Gesetzgeber – u. a. in Bezug auf die bei einem Fernabsatzgeschäft zu\r\nerteilenden vorvertraglichen Informationen (s. Art. 16a Abs. 10), die Geltung des Widerrufsrechts\r\n(s. Art. 16b Abs. 6) und die in Bezug auf den angebotenen Finanzdienstleistungsvertrag zu erteilenden\r\nErläuterungen (s. Art. 16d Abs. 5 – klare Kollisionsregelungen geschaffen, die den Vorrang (d. h. die\r\nAlleingeltung) der jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z. B. des Wertpapierrechts, des Ver-\r\nbraucherdarlehensrechts oder etwa der MiCAR-Vorschriften) normieren. Im Interesse der Rechtssi-\r\ncherheit und Rechtsklarheit muss das aus jenen Kollisionsregelungen – und gleichermaßen auch den\r\nErwägungsgründen der EU-Richtlinie [s. ErwG (16) und (17)] – zum Ausdruck kommende Stufenver-\r\nhältnis auch im deutschen Recht unzweideutig abgebildet werden.\r\n\r\nRichtlinienüberschießende Umsetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des ohnehin weiten\r\nAnwendungsbereichs der novellierten Vorschriften der Richtlinie 2011/83 bei vergleichbar geringfügi-\r\nger (streiterheblicher) Praxisrelevanz und der ohnehin schon kaum (selbst von Fachexperten) zu über-\r\nblickenden Komplexität des Verbraucherschutzrechts zu vermeiden. Eine enge Orientierung an den\r\nRichtlinienvorgaben trüge auch dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ durch Verbraucherschutzvor-\r\nschriften zu begegnen. Etwaige, vermeintliche Defizite des Verbraucherschutzrechts sind im Nachgang\r\neines Umsetzungsprozesses ggf. punktuell nachzubessern.\r\n\r\n3 Insbesondere Immobiliarförderdarlehen\r\n\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Ge-\r\nbäudesubstanz wird in Deutschland eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und geförderten\r\nDarlehen ausgereicht werden müssen. Eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung der Darlehens-\r\nvergabe auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage ist daher erforderlich, um die damit erforderli-\r\nche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können. Solche Förderkredite sollten nicht nach erhebli-\r\nchem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\nerheblichen, formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich (kurzfristig) günstigere Darlehensbe-\r\ndingungen am Markt angeboten werden.\r\n\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbeleh-\r\nrung – anders als vor dem 1. Januar 2022 – ein vollständiges ESIS-Merkblatt (Europäisches Standar-\r\ndisiertes Merkblatt, dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten) inkl. Widerrufsinformation\r\n(und nicht wie zuvor ein verkürztes ESIS-Merkblatt zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Wi-\r\nderrufsbelehrung) zu erteilen. Die Verwendung des vollständigen ESIS-Merkblatts, die aus einer ver-\r\nmeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art 2 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU an Art. 14 Abs. 6 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll, ist äu-\r\nßerst problembehaftet, da einzelne Vorgaben des ESIS-Merkblatts nicht konform mit den Besonderhei-\r\nten bei Immobiliarförderdarlehen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU) umgesetzt werden können.\r\n\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende Probleme genannt:\r\n\r\n Die zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der\r\nDarlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetzli-\r\nches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-\r\nderdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich\r\nnach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens\r\nwird.\r\n\r\n Nach dem Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin ein Anspruch auf den Tilgungs-\r\nplan zwingend aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des\r\nKredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarförderdarlehen ein sol-\r\nches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt\r\nbestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Tilgungsplans nicht absehbar ist,\r\nob und – wenn ja – vor allem wann bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende\r\nTilgungszuschüsse gewährt werden können; denn bestimmte außerhalb des Darlehens lie-\r\ngende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstellung von Handwerkerleistungen) können\r\nkaum sicher antizipiert werden.\r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie gewährleistet nun, über Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG\r\nNr. 16 und ErwG Nr. 18 das verkürzte ESIS-Merkblatt (§ 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösen-\r\nden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren, ohne neben diesen Informationen nach\r\nArt. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften\r\n(mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie\r\n2011/83) zwingend im vorvertraglichen Stadium zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sollte mit\r\nRücksicht auf den Vollharmonisierungscharakter der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU im natio-\r\nnalen Recht eine ausdrückliche Klarstellung erfahren. Das gilt insbesondere auch bezogen auf das An-\r\nlaufen der Widerrufsfrist. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu diesem Punkt einer modifizierten Um-\r\nsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83, damit der Beginn des Laufs\r\nder Widerrufsfrist an das verkürzte ESIS-Merkblatt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobili-\r\nenkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an „die Informationen nach\r\nArtikel 16a“ anknüpfen kann.\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf\r\nes einer Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren Regelung, wonach bestehende Widerrufs-\r\nrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensge-\r\nber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken\r\nausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizien-\r\nteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt\r\nsein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund\r\nein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden.\r\nEine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset-\r\nzungsvorschriften wäre uneingeschränkt europarechtlich zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1\r\nBuchst. b) der Finanzdienstleistungenfernabsatzrichtlinie 2002/65/EG erlaubt bei grundpfandrechtlich\r\ngesicherten Darlehen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht\r\nmuss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen für die Zukunft zu beschrän-\r\nken.\r\n\r\n4 Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach\r\nderen spätesten Beginn endet. Dies solle nach Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 dieser Richtlinie lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht ge-\r\nmäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p dieser Richtlinie belehrt worden sei.\r\n\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur für diese Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis\r\neiner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffas-\r\nsung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Ge-\r\nmeinte im Sinne des Telos dieser Änderungsrichtlinie. Denn die Richtlinie zielt mit erheblicher Gewich-\r\ntung gerade auf Rechtssicherheit und -frieden für die Vertragsparteien. Folglich muss mit dem Lauf\r\nder Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertrags-\r\npflichten beider Parteien. In der Konsequenz muss die Richtlinienbestimmung dahingehend ausgelegt\r\nwerden, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten\r\nErlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Wider-\r\nrufsbelehrung/-information gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die\r\nRechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden.\r\n\r\n5 Rechtssicher mögliche Gestaltung des Widerrufsbuttons\r\n\r\nDie Verpflichtung aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 zur Einführung eines Widerrufsbuttons\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 3\r\nAbs. 1b der Richtlinie 2011/83) stellt Kreditinstitute vor neue Herausforderungen. Diese Herausforde-\r\nrungen haben zwar einen technischen Schwerpunkt. Jedoch existieren auch rechtliche Unklarheiten,\r\ndie eine nationale Umsetzung beseitigen sollte.\r\n\r\nDie nationale Umsetzung sollte hinreichend berücksichtigen, dass ein entsprechender Widerrufsbutton\r\nals solcher, für sich genommen keine Aussagekraft für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Wider-\r\nrufs trifft und alleine die Nutzung eines Widerrufsbuttons für sich genommen nichts darüber aussagt,\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\nob der Widerruf z. B. verfristet ist. Denn die Wirksamkeit eines Widerrufs kann nur nachträglich ge-\r\nprüft werden. Daher sollte dies in der Begründung zu den Umsetzungsnormen auch mit Rücksicht auf\r\nwettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte, klargestellt werden. Andernfalls bliebe für die materiell-rechtli-\r\nche Prüfung des Widerrufs kein Raum, zumal nicht einmal jeder über eine Online-Benutzeroberfläche\r\nabgeschlossener Finanzdienstleistungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne\r\nder Richtlinienbestimmung sein muss. Denn es ist z. B. auch denkbar, dass eine Online-Benutzerober-\r\nfläche im Präsenzgeschäft eingesetzt wird oder die Vertragsanbahnung präsent und lediglich der Ver-\r\ntragsschluss online erfolgt.\r\n\r\nÜberdies sollte das Umsetzungsrecht Auslegungsprobleme der vollharmonisierenden Bestimmungen\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 iVm Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83 auflösen. So lassen sich\r\ndiese Bestimmungen der Richtlinie vom Allgemeinen (Sicherheitsnetzstruktur) zum Besonderen dahin\r\nverstehen, dass der Widerrufsbutton für sämtliche Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen\r\neinzurichten ist, selbst wenn besondere produktspezifische Richtlinienvorschriften bestehen. Schließ-\r\nlich gibt es insoweit keine spezifischen Vorschriften in den produktbezogenen Vorschriften zu einem\r\nWiderrufsbutton. Demgegenüber erlaubt ein weites Verständnis von Art 16b Abs. 6 der Richtlinie\r\n2011/83, z. B. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, von einem Widerrufsbutton abzusehen.\r\nSchließlich konzediert die diesen Verträgen zugrunde liegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU in deren Art 14 Abs. 6 Unterabs. 2 gänzlich auf ein Widerrufsrecht zugunsten einer Be-\r\ndenkzeit zu verzichten. Ebenfalls erlaubt diese Norm auch, in begrenztem Maße Formvorschriften\r\n(z. B. Textform) für den Widerruf zugrunde zu legen, sodass eine Buttonlösung nicht mit der für die\r\nTextform (§ 126b BGB) gebotenen Abschlussfunktion harmonierte. Die Nichtberücksichtigung einer\r\nButtonlösung fügt sich auch besser mit Rücksicht auf das ESIS-Merkblatt ein, weil diese vorvertragli-\r\nchen Informationen anders als die gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst s) der Richtlinie 2011/83 keinen Hin-\r\nweis auf die Buttonlösung kennen.\r\n\r\nDie durch die Änderungsrichtlinie geschaffenen Regeln zum Widerrufsbutton geben auf die vorskizzier-\r\nten Abgrenzungsfragen keine eindeutige Antwort. Auch wenn der ErwG 18 jener Richtlinie wohl darauf\r\nhindeutet, dass kein „Rücktrittsbutton“ etwa im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu\r\nkonstruieren ist, sollte die nationale Umsetzung hier den Kreditinstituten klare Konturen hinsichtlich\r\ndes sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Buttons setzen, um ihnen eine mög-\r\nlichst einfache Umsetzung im Rahmen bestehender Prozesse zu ermöglichen und sie folglich allenfalls\r\nvor technische Herausforderungen zu stellen. Hierbei wäre anders als in Art. 11a Abs.1, 16e Abs. 1\r\nder Richtlinie 2011/83/EU und Art. 3 Buchst m der Verordnung 2022/2065/EU eine einheitliche Über-\r\nsetzung/Begriffswahl der Wortgruppe „online interface“ wünschenswert, weil dasselbe gemeint sein\r\nsoll.\r\n\r\n6 Haustürgeschäfte\r\n\r\nDas deutsche Recht kennt seit jeher eine Regulierung der Haustürschäfte und reguliert auch nach\r\nWegfall des Erfordernisses hinsichtlich Finanzdienstleistungen richtlinienüberschießend diesen Bereich.\r\nDie DK meint, dass diese richtlinienüberschießende Regulierung aus mehreren Gründen überholt ist.\r\nZum einen wird die diesbezügliche Regulierung durch produktspezifische Schutznormen zumeist ver-\r\ndrängt. Zum anderen drohen Verbrauchern heute Gefahren weniger von Haustürgeschäften über Fi-\r\nnanzdienstleistungen als damals. Eine exakte richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie\r\n2011/83/EU trüge mithin dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ entgegenzutreten und diesbezüglich\r\nmehr als nur symbolisch überholte Regulatorik abzuschaffen.\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n\r\nSollte vorstehende Auffassung nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wün-\r\nschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers Aus-\r\nnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien\r\nUmbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der\r\nMitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf\r\ndessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine\r\ngesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die\r\nGenehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle ent-\r\nzogen werden kann.\r\n\r\n******"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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November\r\n2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 27. Februar 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Dezember 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Diskussionsentwurf (DiskE) eines „Ge-setzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-fentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht imWege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Rege-lungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit demam 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuier-lich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einerüberschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisseaufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzendeEU-VRRL-neu sollte daher 1 : 1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu imÜbrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (voll-harmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3bEGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EG-BGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere we-der aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu, noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungenwürde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption ge-setzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen;aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu er-wartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erheblicheMehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssendaher aufrechterhalten werden.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der\r\n3\r\nspezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen ge-setzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleis-tung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJ vorgelegten DiskE erfasst. Der DiskE berücksichtigt die Besonderheiten jener Im-mobiliarförderdarlehensverträge – obwohl dies EU-rechtlich unzweifelhaft möglich ist - bisher nicht. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht Rechnung zu tragen.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicher-heit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach ei-nem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende DiskE trägt diesem Telos des eu-ropäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Um-setzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nAus der EU-Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufsrechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die In-formationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits regeln. Dieser in Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu EU-rechtlich normierte Vorrang sektorspezifischer Re-gelungen ist in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu des vorliegenden Gesetzentwurfes bisher nicht hinreichend abgebildet. Hier bedarf es verschiedener Präzisierungen. Anderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationen ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht ver-fängt.\r\n6.\r\nNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EG-BGB-neu\r\nInsbesondere die Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu berücksichtigt bis-her nicht ausreichend solche Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer EU-rechtlichen Norm (spezialgesetzlich) ausdrücklich Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht oder redu-zierte Informationsanforderungen bestehen. Diese Unklarheit ist (zumindest in der Gesetzes-begründung) zu beseitigen.\r\n4\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDie Anforderung, dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen des Art. 246b Abs. 1 EGBGB-neu, auch die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ zur Verfügung zu stellen, besteht auch schon nach geltendem Recht. Diese (bisher in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a. F. verortete) Vorgabe findet sich im DiskE (insoweit unver-ändert) nunmehr in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu wieder. Vor dem Hintergrund, dass der EU-Gesetzgeber den Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG nicht in die EU-VRRL-neu aufgenommen hat, erscheint allerdings bereits zweifelhaft, inwieweit eine derartige Schließung einer Lücke in der Richtline durch den deutschen Gesetzgeber EU-rechtlich überhaupt möglich ist, mag dies auch (wie die Gesetzesbegründung meint) ein „Redaktionsversehen“ gewesen sein. Des Weiteren differenzie-ren die genannten EU-Regelungen der EU-VRRL-neu inhaltlich zwischen vorvertraglichen Informatio-nen und vertraglichen Angaben (s. Art. 16a Abs. 1, Buchstabe u) EU-VRRL-neu) und sehen unter-schiedliche Bereitstellungsmechanismen vor. Die Einführung vertraglicher Angaben als vorvertragli-che Information kann daher nicht als „strengere Bestimmung“ iSv Art. 16a Abs. 9 EU-VRRL-neu an-gesehen werden, sondern es handelt sich um unterschiedliche Mechanismen, die der deutsche Ge-setzgeber nicht gleichschalten darf. Aufgrund der EU-rechtlichen Vollharmonisierung jener Regelun-gen steht dem deutschen Gesetzgeber daher nicht die Befugnis zu, jene – EU-rechtlich in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsinhalte unterschiedlichen – Mechanismen im deutschen Recht gleichzuschalten.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber vorstehende Überlegungen nicht teilen und an der Überzeugung festhalten, dass es sich bei dem EU-Gesetzgeber um ein „Redaktionsversehen handelt“, sollte der deutsche Gesetzgeber konsequenterweise dann nicht von seiner alten Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. abweichen. Denn die neue Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG-neu der An-forderung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ver-gleich zur Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. ist unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die vertragliche Informationspflichten erbracht werden müssen, d.h. ob die Erbringung wie in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen muss.\r\nNeu ist, dass die gesetzliche Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „klar und verständlich“ (d. h. in „klarer und verständlicher Sprache“ wie es in der Neufassung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur Verfügung zu stellen – die sich (gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB a. F.) bisher ausdrücklich auf die vorvertraglichen Informationen (als solche) bezieht – in der Neufas-sung des Gesetzes (ohne das insoweit eine entsprechende EU-rechtliche Vorgabe der EU-VRRL-neu bestehen würde) im Wege des „Goldplating“ auch auf den Bereich der „Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt wird.\r\nIm gleichen Kontext (des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-neu) wird die EU-rechtliche Vorgabe Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu, dass (1) vorvertragliche Informationen „leicht lesbar“ sein müssen, und dass (2) die vorvertraglichen Informationen gegenüber „Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich\r\n5\r\nVerbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien For-mat zur Verfügung gestellt“ werden müssen“ – die sich EU-rechtlich beide gleichermaßen ausschließ-lich auf den Bereich der vorvertraglichen Informationen beziehen – vom deutschen Gesetzgeber im Wege des „Goldplating“ ebenfalls auf den gesamten Bereich der gesamten „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt.\r\nEine Rechtfertigung für diese richtlinienüberschießende Umsetzung bleibt der Gesetzentwurf schul-dig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem in der Gesetzesbegründung zitierten Ausführungen von Aßfalg in GPR 2023, 247 – 279, S. 255) nicht, dass die vorgenannten – vom EU-Gesetzgeber allein für den Bereich der vorvertraglichen Informationen aufgestellten – neuen EU-rechtlichen Anforde-rungen im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung auf sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich aller Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt werden sollten.\r\nNach dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen Verständnis des EU-rechtlichen Be-griffs der „leichten Lesbarkeit“ beinhaltet dies u. a., „dass keine übermäßig langen und komplexen Beschreibungen und fachsprachlichen Definitionen verwendet werden“ (Aßfalg a. a. O., S. 254, Rdnr. 32). Eine solche Anforderung mag für den Bereich der vorvertraglichen Informationen darstell-bar sein; für die – in den „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ verwendete – Rechtssprache (die ohne rechtstechnische Begriffe nicht auskommt) ist eine der-artige Anforderung realitätsfremd. Ein Verzicht auf rechtstechnische Begriffe im Rahmen von Ver-tragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft Rechtsunsicherheit, was nicht die Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers sein kann. Nicht von ungefähr sind daher auch die Ver-tragsbestimmungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU im BFSG und in der BFSGV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen (BR-Drucks. 149/22, S. 25). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht über den Rahmen hinausgeht, den der EU-Gesetzgeber im Bereich der Barrierefreiheit mit der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie (vollharmonisierend) bewusst gesetzt hat. Zudem sollte in Ansehung des in Art. 16a Abs. 6 S. 2 VRRL-neu verwendeten Begriffs der Barrierefreiheit auf die diesbezüglichen Vor-schriften des Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG, verwiesen werden, um Rechtssicherheit mit Konformitätsvermutungswirkung hinsichtlich der nur geforderten zwei sensorischen Kanäle herzustellen.\r\nDarüber hinaus verfolgt der deutsche Gesetzgeber – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsge-setz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initia-tiven zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießen-den Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten und die Vorgaben des Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu ausschließlich auf den Bereich der vorver-traglichen Informationen zu beschränken. In Bezug auf die zu verwendenden vorvertraglichen Infor-mationen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass selbst gesetzlich zwingend zu verwendende For-mulierungen diesem Prüfungsmaßstab ggf. nicht gerecht werden. So werden für den Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge beispielsweise auch die (gesetzlichen) Muster für vorvertragliche Infor-mationen aus Anlage 4 EGBGB (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und aus Anlage 6 EGBGB (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS-Merkblatt) verwendet. Auf die darin vorgegebenen Formulierungen hat der Darlehensgeber unter dem Aspekt „klar und verständlich“ schon gar keinen Einfluss. In jedem Fall dürfen die neuen EU-rechtlich ausschließlich in Bezug auf\r\n6\r\nvorvertragliche Informationen vorgesehenen) Vorgaben nicht (wie bisher im DiskE vorgesehen) auf sämtliche „Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ erstreckt wer-den.\r\nDas gilt auch, soweit der DiskE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Fi-nanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In die-sem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im DiskE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hin-gegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vor-handene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nach-dem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nOhnehin ist eine Änderung des § 312g Abs. 3 BGB erforderlich, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrecht oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nSoweit eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, sollte dennoch § 312g Abs. 3 BGB dahingehend angepasst werden, dass der Hinweis auf die Vorrangigkeit von Widerrufsrechten nach Unionsecht und darauf beruhenden rechtlichen Regelungen dort miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines ge-schlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB\r\n7\r\nsollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJ vorgelegte DiskE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3,\r\nAnlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der DiskE nicht. Zu der vorge-sehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bishe-rigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanz-dienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\n8\r\nFebruar 20243 - in Reaktion auf jenes EuGH-Urteil – rechtsdogmatisch dann nicht in der Lage gese-hen, jener EuGH-Rsp. (ohne einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats-prinzip) unmittelbar Rechnung zu tragen.\r\nIm DiskE des BMJ werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Der deutsche Gesetzgeber nimmt die vorstehend dargestellte – ausschließlich zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen i. S. d. § 491 Abs. BGB ergangene – EuGH-Rsp. jetzt allerdings (offenbar) zum Anlass – obwohl sich der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert hat – die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB4) aus dem Gesetz zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise besteht allerdings weder ein Anlass noch eine Notwendigkeit:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. De-zember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. aus-schließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Wider-rufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bis-her durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbei-tete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober\r\n3 Az.: XI ZR 258/22; veröffentlicht u. a. in WM 2024, 736 ff.\r\n4 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Wi-derrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n9\r\n20115 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Ge-staltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Be-reich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“6. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanz-dienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwä-gungsgrund (45)7 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 18 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Be-reich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Mus-ters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf eu-ropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des DiskE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der DiskE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei9 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des DiskE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in\r\n5 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n6 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. No-vember 2011 (dort Seite 84/85).\r\n7 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n8 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n9 Die Gesetzesbegründung des DiskE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EG-BGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\n10\r\nkeiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im DiskE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) ge-setzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts10 – um nur einige der vom (brei-ten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen11) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des DiskE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Fi-nanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet –\r\n10 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kun-deninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n11 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.,\r\n11\r\nvom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine der-artige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem DiskE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutref-fender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationa-len Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Ge-setzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und der damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz wird in Deutschland zukünftig eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und öffentlich geförderten Immobilarkrediten ausgereicht werden müssen, die weder unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtline noch unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinien fallen, sondern (für den Fall, dass sie im Vertriebsweg der §§ 312b. 312c BGB abgeschlossen werden) dementsprechend von den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (und den jetzt in diesem Bereich durch den DiskE vorgese-henen Änderungen) erfasst werden. Um die erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können, ist für die Kreditinstitute eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung derartiger Immo-biliarförderdarlehensverträge auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage erforderlich. Solche För-derkredite sollten insbesondere nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich\r\n12\r\n(kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden. Dies gewährleistet der DiskE bisher nicht:\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist bei Immobiliarförderdarlehensverträgen, die entweder außer-halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gegenüber dem Verbraucher zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung (im Übrigen auch anders als noch vor dem 1. Januar 2022) zur Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zu einem derartigen Förderdarlehen nach deutschem Recht die Aushändigung eines vollständigen (in der EU-Wohnimmobilienkreditricht-linie normierten und im deutschen Recht in Art. 247 Anlage 6 EGBGB übernommenen) ESIS-Merk-blatts (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) inkl. Widerrufsinformation erforderlich (§ 491a Abs. 4 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB) – und nicht (wie noch bis zum 31. 12. 2021) ein verkürztes ESIS-Merkblatt (zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) erforderlich. Die aktuelle Vorgabe des deutschen Rechts zur Verwendung eines vollständigen ESIS-Merkblatts – die aus einer vermeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und Art. 14 Abs. 6 der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll – wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf, weil einzelne Vorgaben jenes ESIS-Merkblatts mit den Besonderheiten der (von der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie nicht erfassten) Immobiliarförderdarlehen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht kompatibel sind und daher in der Praxis so nicht umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende, derzeit in der Praxis auftretende Probleme genannt:\r\n•\r\nDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetz-liches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n•\r\nNach dem gesetzlichen Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin zwingend ein An-spruch auf den Tilgungsplan aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarför-derdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Til-gungsplans nicht absehbar ist, ob – und wenn ja vor allem wann – bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Tilgungszuschüsse gewährt werden können; denn be-stimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstel-lung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\nWeitere Friktionen ergeben sich für die Praxis daraus, dass auch die den Immobiliarförderdarlehen jeweils zugrunde liegenden (Förderzweck-spezifischen) öffentlichen Förderrichtlinien mit dem – nach derzeitiger Rechtslage zu verwendenden (vollständigen) – ESIS-Merkblatt regelmäßig nicht kompati-bel sind. Die jetzt vom deutschen Gesetzgeber in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu gewährleistet nun – über die ausdrückliche Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. (16) und Erwägungsgrund Nr. (18) EU-VRRL-neu – bei Immobiliarförderdarlehen unzweifelhaft, das verkürzte ESIS-Merkblatt (s. § 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren – ohne neben diesen (reduzierten) vorver-traglichen Informationen (nach Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu) berücksichtigen zu müssen. Denn nach Art. 16a Abs.\r\n13\r\n10 EU-VRRL-neu finden nur die Vorschriften des spezifischen Unionsrechtsaktes – „unabhängig von ihrem Detailierungsgrad“ – Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Wohnimmobilienkredit-RL ist der Ver-braucher „in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten“ zu unterrichten. Dies entspricht dem verkürzten ESIS-Merkblatt gemäß § 491a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die europäische Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu müsste (mit Rücksicht auf den Voll-harmonisierungscharakter der EU-VRRL-neu und die damit verbundene Vollharmonisierung auch der Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu) im Bereich der Immobiliarförderdarlehensver-träge daher nunmehr auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere bezo-gen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist. Dementsprechend bedarf es für den Bereich der Immobiliar-förderdarlehensverträge aufgrund der EU-rechtlichen Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu im deutschen Recht einer modifizierten Umsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b EU-VRRL-neu, die klarstellt, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehensvertrag lediglich an die verkürzten ESIS-Informationen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) – und nicht pauschal an „die“ (gesamten) „Informationen nach Artikel 16a“ (die jetzt in Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu abgebildet werden) anknüpft.\r\nIn der Konsequenz ist im DiskE die dem vorstehenden Subsidiaritätsgedanken der VRRL-neu wider-sprechende Regelung des § 491a Abs. 4 S. 2 BGB zu streichen oder so zu fassen, dass mit der Über-mittlung des „verkürzten“ ESIS-Merkblatts sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht auch die gesetzlichen Anforderungen des § 312 d Abs. 2 BGB erfüllt werden. Da das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b §1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich diePflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (DiskE) zu ergänzen ist,kann der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht gem. § 356Abs. 3 S. 1 BGB (weiterhin) davon abhängen, dass die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum auf die bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] be-darf es daher insbesondere speziell bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Im-mobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset-zungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterab-satz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Alt-fälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarle-hensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dem-entsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten.\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von\r\n14\r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten).\r\nOhne Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernab-satzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarle-hen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Er-gebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Ver-tragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die ein-gangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegen-steht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzuset-zen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klin-gen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Feh-lern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Änderung des § 356 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\n15\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu stellt eine Umsetzung von Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu dar. Aller-dings fehlt hier die den Kontext und die Reichweite klarstellende Umsetzung der Recitals 16 und 17. Der Wortlaut des Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu ist daher zu kurz (zum Erfordernis der Streichung von Satz 2 vgl. bereits oben unter Ziffer 1 am Ende). Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufs-rechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die Informationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Rege-lungen solche bereits regeln. Es sollen jeweils die sektorspezifischen Regelungen abschließend gel-ten.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten Widerrufsrechte ist bisher nicht im Gesetzesentwurf vorgese-hen. Wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt, ist daher das BGB bereits dergestalt zu ergänzen, dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten vorvertraglichen Informationen sollte umfassender geregelt werden.\r\nDaher sollte Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu wie folgt ergänzt werden (die erforderliche Er-gänzung bzw. Modifizierung ist nachstehend im Kursivdruck gekennzeichnet): „Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistun-gen bereits nach anderen Vorschriften vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen sind. Dies gilt auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen re-geln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestan-forderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind. (…)“.\r\nDes weiteren verweist Recital 17 der EU-VRRL-neu umfassend auf sektorspezifische EU-Regelungen. Daher sind die z.B. in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele zu eng gefasst. Im Einklang mit der EU-VRRL-neu, die den eindeutigen Vorrang z.B. der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 um-fassend in Bezug nimmt, wäre es wünschenswert, wenn diese bereits im EGBGB selbst reflektiert würde. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte zumindest die Gesetzesbegründung dies umfassend (und z.B. nicht nur durch Bezug auf die §§ 63 und 64 WpHG) aufgreifen.\r\nDiese Wortlautänderungen erscheinen unbedingt erforderlich, um eine 1 zu 1 Umsetzung der Art. 16a, Recital 16 und 17 der EU-VRRL-neu zu gewährleisten und um der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, Informationsdoppelungen zu vermeiden, welche im Laufe der Zeit aufgrund nicht konsistent entwickelter regulatorischer Vorgaben in die Regulierung Einzug erhielten.\r\nAnderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationspflichten ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht verfängt. Aus Verbrauchersicht wurde bisher zu oft ein „Information-Overload“, der zu einer poten-tiellen Überforderung und zu einer Abkehr von Anlagethemen führen kann, bemängelt. Schließlich würde ein sinnvoller und wesentlicher Beitrag zu Erreichung des Ziels der Retail Investor Strategy, eine Stärkung der Teilnahme von Kleinanlegern am EU-Kapital Markt zu erreichen, somit vertan.\r\n16\r\nDaneben schlagen wir vor, in Art. 246b Abs. 2 S. 1 EGBGB neu das Wort „bereits“ zur streichen. Es ist für die Regelung nicht erforderlich. Zudem könnte es vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Subsidiarität nur im Hinblick auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGBGB neu bestehende Rechtsakte gilt. Eines solche zeitliche Eingrenzung ergibt sich aber nicht aus dem Wort-laut und dem Sinn und Zweck des Art. 16b Abs. 6 EU-VRRL-neu. Vielmehr wird dort nur daran ange-knüpft, das eine entsprechende Regelung dies „enthält“.\r\n6. Notwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nDie Regelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu enthält zwar (aufsetzend auf der entsprechenden EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu) eine Kollisionsnorm, nach der die Erläute-rungspflichten des Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu nicht gelten, „wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits nach anderen Vorschriften angemessene Erläuterungen bereitzustellen sind“. Diese Regelung lässt aber im Unklaren, wie solche Fallgestaltungen zu behan-deln sind, in denen (aufgrund „eines anderen spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes“ i. S. d. Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu, „der spezifische Finanzdienstleistungen regelt“), spezialgesetzliche Ausnahmen vorhanden sind, aufgrund derer (spezialgesetzlich) gerade keine Erläuterungspflichten vorgesehen sind. Die betrifft z. B. die Fallgestaltungen, dass bei einem (EU-rechtlich durch die EU-Verbraucher-kreditrichtlinie spezialgesetzlich geregelten) „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in der Form eines eingeräumten Überziehungskredits auf einem laufenden Konto (gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ in der Form einer geduldeten Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB) – und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Präsenzgeschäft, als Außerraumgeschäft (§ 312 b BGB) oder in einer Vertriebssituation des Fernab-satzrechts (§ 312 c BGB) abgeschlossen wird – nach Maßgabe der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung gerade keine Erläuterungspflicht besteht. Aufgrund der genannten (vorrangigen) Spezial-regelungen kann es „vom Ergebnis“ her – auch nach der Kollisionsregelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu – nur so sein, dass (auch) solche einschlägige spezial-gesetzliche Regelungen, die eine Erläuterungspflicht explizit ausschließen, im Lichte der Kollisionsre-gelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu vorrangig bleiben müs-sen, mit der Folge, dass für derartige Verträge (auch wenn sie im konkreten Fall in einer Fernabsatz-situation i. S. d. § 312c BGB zustande kommen) nicht etwa die Erläuterungspflicht des Art 16 d Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu einschlägig wird. Denn die EU-VRRL-neu will ma-teriell-rechtlich nicht in die spezialgesetzlichen Unionsrechtsakte (wie in dem genannten Beispiel in die EU-Verbraucherkreditrichtlinie) eingreifen (und diese ändern). Die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich in der EU-VRRL-neu zum Einen aus dem Erwägungsgrund (20), der normiert, dass (im-mer) dann, wenn der jeweilige einschlägige spezialgesetzliche Unionsrechtsakt (bzw. die korrespon-dierenden Vorschriften des nationalen Rechts) „Vorschriften“ (über Erläuterungen) „enthalten“ (d. h. also auch dann, wenn sie spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht „ent-halten“) ausschließlich die Vorschriften des spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes (mit ihren Ausnah-meregelungen) Anwendung finden sollen. Unterstrichen wird dieses Verständnis weiter auch durch die Ausführungen im Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu, der den Vorrang der EU-rechtlichen Spezi-alregelungen z. B. auch für den Fall vorsieht, dass für einen bestimmten Geschäftsvorfall – der Er-wägungsgrund (16) nennt insoweit beispielhaft die (reduzierten) spezialgesetzlichen Anforderungen für Immobiliarförderdarlehen i. S. d. Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU – EU-rechtlich lediglich reduzierte Anforderungen vorgesehen sind. Auch insoweit soll es bei den (spezialgesetzlichen) reduzierten Anforderungen bleiben. Die EU-VRRL-neu normiert – so die ausdrückliche EU-gesetzliche Vorgabe im Erwägungsgrund (16), Satz 2 EU-VRRL-neu – die (über-greifende) Vorgabe, dass „geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte durch (die EU-VRRL-neu) nicht geändert (werden)“. Der Wortlaut des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu spiegelt das\r\n17\r\ndargestellte Kollisionsverhältnis zwischen (a) EU-rechtlich vorhandenen, spezialgesetzlichen Vor-schriften, die (völlig unabhängig davon, ob ein Präsenzgeschäft, ein Außerraumgeschäft i. S. d. § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche Ausnahmetatbe-stände (oder reduzierte Anforderungen) normieren, und (b) den allgemeinen Kollisionsnormen (wie insbesondere des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) bisher nicht wider. Es ist daher erforderlich, dies (zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung) klarzustellen.\r\n-- - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005254","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/31/601687/Stellungnahme-Gutachten-SG2508130009.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663 - 0\r\nTelefax: +49 30 1663 - 1399\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung\r\nder EU-Richtlinie 2023/2673 vom\r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über\r\nFinanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 1. August 2025\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Juli 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Referenten-entwurf (RefE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungs-vertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Eu-ropäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Ände-rung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungs-verträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Fi-nanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umge-setzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzu-setzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema-tisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RefE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirt-schaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F.und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechts-unsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n3\r\nStreichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzli-chen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4.\r\nUmfassende, konsequente Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten beiImmobiliarförderdarlehensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtli-cher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebs-weg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGBa.F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RefE erfasst. DerRefE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliarförderdarlehensverträge bisher lediglich in Teilbereichen. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht umfassend und konsequent Rechnung zu tragen.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximalnach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit da-hingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RefE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in jener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund des genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorver-traglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzu-fordern.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe desArt. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dassder Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tat-bestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n4\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB\r\nDer in der Gesetzesbegründung enthaltene Anklang zum Konkurrenzverhältnis zwischen ggf. beste-henden spezialgesetzlichen Erläuterungspflichten und den fernabsatzrechtlichen Erläuterungspflich-ten des Art. 246 b § 3 EGBGB-neu findet im Gesetz selbst bisher noch nicht den erforderlichen Niederschlag. Der RefE bedarf daher entsprechender gesetzlicher Klarstellungen.\r\n9.\r\nKonkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RefE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall ist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezoge-nen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n10.\r\nLegistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des RefE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirt-schaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Gold-plating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokra-tieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n5\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RefE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förder-kredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbe-hinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause auf-sucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RefE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Ge-setzesbegründung zu Art. 8 RefE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhal-ten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas präzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beru-hende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vor-schriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht (wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen ge-setzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n6\r\nInvestmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbe-darf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzie-rungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. Septem-ber 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterah-menverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvor-schriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag zur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RefE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RefE nicht. Zu der vorgese-henen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n7\r\nNr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Wider-rufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzricht-linie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbeleh-rungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2\r\nIm RefE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vor-bezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehens-verträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der deutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RefE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu im Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RefE des BMJV für die Umset-zung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. aber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. zie-hen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fall-konstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n8\r\nArt. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (er-satzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB3) aus dem Gesetz zu entfer-nen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vor-gaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzge-ber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaf-fene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeits-fiktion als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nun-mehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober 20114 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für\r\n3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n9\r\nden Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“5. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Fi-nanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwägungsgrund (45)6 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 17 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Musters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf europäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RefE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis An-lage 3b – die (so der RefE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei8 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RefE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur optional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu gestalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht\r\n5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\n6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n10\r\n„vollharmonisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. normierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der geänderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im RefE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts9 – um nur einige der vom (breiten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen10) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\n9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundenin-formation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cho-lera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n11\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RefE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen darge-stellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem RefE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffen-der Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetz-lichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n4.\r\nUmfassende Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarför-derdarlehensverträgen\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleis-tungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 3 lit. d) n F.).\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n12\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohn-raumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie 2011/83 ausgenommen:\r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, ein-schließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozial-dienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzge-bung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei rou-tinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie aus-genommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufwei-sen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitions-anreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Rege-lungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unbe-rührt belassen.\r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll diese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst finanzieren.\r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere Immobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind für diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorver-traglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufs-recht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber.\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfol-gende Ausführungen:\r\nDer RefE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge nunmehr in der Gesetzesbe-gründung klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n13\r\n§ 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RefE) zu ergänzen ist. Ferner wird in der Gesetzesbegründung klarge-stellt, dass es für den Lauf der Widerrufsfrist nunmehr genügt, wenn der Verbraucher neben den Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB, das sogenannte „verkürzte ESIS-Merkblatt“ („Kurz-ESIS“) in Kombination mit der Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts erhält.\r\nDiese Klarstellung in der Gesetzesbegründung des RefE in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von produkt- und vertriebsspezifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Im Gesetzestext selbst kommt die neue Gesetzeslage allerdings noch nicht an allen Stellen zweifelsfrei zum Ausdruck, so dass es gebo-ten ist, die gesetzgeberische Zielsetzung auch im Gesetzestext selbst an einzelnen Stellen klarzu-stellen.\r\nDies gilt insbesondere für folgende Regelungen:\r\nKonsequent zur Gesetzesbegründung darf der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehen nicht (weiterhin) davon abhängen, dass dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum – auf die bei Immobiliarförderdarlehensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen – Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-neu. Es bedarf (entsprechend dem eingangs dargestellten regulato-rischen Grundansatz des Gesetzgebers) dementsprechend einer (ergänzenden) Bestimmung, die klarstellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz nur von den Vertragsbedingungen einschließlich der AGB, vom „Kurz-ESIS“ und den Informationen zum Wi-derrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 i. V. m § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-RefE abhängig ist. Diese Regelung könnte sich beispielsweise an § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE in einem Folgesatz an-schließen. Sie müsste klarstellen, dass abweichend von Satz 2 in den Fällen des Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 und ggf. S. 3 EGBGB-RefE ausschließlich die danach vorausgesetzten vorvertraglichen Informa-tionen (hier das „Kurz-ESIS“) an die Stelle der vorvertraglichen Informationen von § 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-RefE i.V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE treten.\r\nDer Vorrang der produktspezifischen Vorschriften aus Art. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtli-nie 2014/17/EU schließt insb. auch das Kriterium der „Rechtzeitigkeit“ ein (vgl. Kalisz, BKR 2025, 440, 446). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu.\r\nEntsprechendes gilt auch für die Vorschrift des Art. 246 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB-RefE: Diese sieht (im Kontext der gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung „angemessener Erläuterungen“) ganz allge-mein die Verpflichtung zur Übermittlung (sämtlicher) in Art. 246 b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE normier-ten vorvertraglichen Information vor. Auch insoweit kann sich die Verpflichtung zur Übermittlung vorvertraglicher Informationen bei einem Immobiliar-Förderdarlehen aber ausschließlich auf den reduzierten Umfang des „Kurz-ESIS“ beziehen. Denn auch in diesem Fall bestehen die Informations-pflichten nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE nach seinem Absatz 2 S. 1 nicht. Dies wäre gesetz-geberisch ebenfalls entsprechend klarzustellen (s. dazu auch unter 6.).\r\nDer nationale Gesetzgeber ist nach Art. 16d Abs. 2 der Richtlinie 2023/2673 berechtigt, Art und Weise und Umfang der bereitzustellenden Erläuterungen an die angebotene Finanzdienstleistung an-zupassen. Im Hinblick auf Immobiliar-Förderdarlehen sollte der deutsche Gesetzgeber hiervon Ge-brauch machen und die Erläuterungspflichten klar reduzieren. Der Erläuterungspflicht muss bereits\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n14\r\ndann genüge getan sein, wenn – nach Wahl des ein Immobiliar-Förderdarlehen ausreichenden Insti-tuts – dem Kunden ein deutlicher Hinweis auf dauerhaftem Datenträger übermittelt wird, sich bei Bedarf das Produkt erläutern zu lassen oder dem Kunden die Hauptmerkmale eines Darlehens pauschal durch Informationstexte erläutert werden, ohne hierbei auf die förderspezifischen Beson-derheiten eingehen zu müssen.\r\nHintergrund ist, dass die geförderten Verbraucher nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind, wie es bei Marktdarlehen der Fall wäre und andernfalls den Förderdarlehen ausreichenden Kreditinstituten überbordende Hürden für die Erfüllung der Erläuterungspflichten auferlegt wären. Letztlich würden erhöhte Aufwendungen bei den Erläuterungen für Immobiliar-Förderdarlehen zulasten der Konditio-nen und damit zulasten der zu fördernden Verbraucher gehen.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es auch bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB-RefE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend unter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanz-dienstleistungen.\r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft de-ren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädi-gungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrecht-lich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägungen vom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Erwägungen, aus denen heraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungs-muster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU die Muster-widerrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-träge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbraucherdarlehen in Form von Förderkrediten\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n15\r\nin der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründ-bar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliar-förderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventio-nen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrau-chergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entge-gensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleich-zusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n16\r\nvertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deut-sche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vor-gaben determiniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Kor-rektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Wider-rufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten vor-vertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher ent-sprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE unterrichtet hat. Der vorste-hend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist auf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Ver-braucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu im Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 zu beschränken. Alternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EGBGB-RefE in einem gesonderten Absatz zu fassen.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpas-sungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfor-dernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklich-keits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]). Das bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre deshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n17\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB\r\nZum Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten wurde im RefE ergänzt:\r\n„Der Vorrang unionsspezifischer Rechtsakte gilt also auch dann, wenn in den anderen Vor-schriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen regeln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für angemessene Er-läuterungen vorgesehen sind, einschließlich der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen (vergleiche Erwägungsgrund 16 der RL 2023/2673). Nach derzeit geltender Rechtslage gilt Letzteres für die Fälle der §§ 504 Absatz 2 Satz 1, 505 Absatz 1 und 4 BGB. In den §§ 504 Absatz 2 Satz 1 und 505 Absatz 4 BGB wird die Anwendung des § 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen. Das beruht nach derzeit geltender Rechtslage noch auf Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG. In der Neufassung der Verbraucherkredit-RL sieht nur noch Artikel 2 Absatz 4 die Anwendung von Artikel 12 (neue Vorschrift zu angemessenen Erläuterungen) ausdrücklich nicht vor; also nur für den in § 505 Absatz 1 BGB geregelten Fall der „geduldeten Überzie-hung“.\r\nDamit ist die in der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft von Februar 2025 angesprochene Frage zum Konkurrenzverhältnis bei Erläuterungspflichten zwar beantwortet. Diese Rechtslage kommt jedoch im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck, weil das Gesetz in keiner Weise auf Unionrechtsakte abstellt. Hier ist zwingend nachzubessern.\r\nZudem böte sich in Art. 246b § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EGBGB-neu – wie Art. 16d Abs. 1 S. 3 lit. a) VRRL es legistisch bewerkstelligt – an, auf die erforderlichen vorvertraglichen Informationen nach Art. 246b § 1 EGBGB-RefE zu rekurrieren. Damit hätte man legistisch auch den in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-RefE (= Art. 16a Abs. 10 VRRL) vorausgesetzten Vorrang besonderer Informations-pflichten berücksichtigt.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es ei-ner Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 Abs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterun-gen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei insoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund 37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art 16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n18\r\nSinnvollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine An-wendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n10.\r\nLegistisches\r\n•\r\nDer Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, dass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korri-giert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Be-grifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „Online-Schnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU ge-nannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, ver-wenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben Begriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnitt-stelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RefE (S. 32 f.) greift diesen Aspekt zu § 356 BGB-RefE nicht mehr auf, erläutert aber auch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungs-fehler“ zurückgegriffen wird. Dies gilt umso mehr, als in der zum RefE herausgegebenen Synopse noch in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 19 EGBGB noch der Begriff der Online-Schnittstelle genannt ist. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfra-gen in der Gesetzesbegründung die Begriffswahl zu erläutern.\r\n•\r\nDer RefE (S. 39) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie Formate auf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für missverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen (Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensori-sche Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n•\r\nMit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Be-griffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Ver-braucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 Abs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwi-schen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu dem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass die Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-den. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n19\r\nangelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst\r\netwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.).\r\n-- - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005254","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/37/619651/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260016.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663 - 0\r\nTelefax: +49 30 1663 - 1399\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung\r\nder EU-Richtlinie 2023/2673 vom\r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über\r\nFinanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 24. September 2025\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 3. September 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Re-gierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versi-cherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ Stellung zu neh-men, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Fi-nanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umge-setzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzu-setzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema-tisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RegE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirt-schaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F.und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n3\r\nRechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen ge-setzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4.\r\nRechtssichere Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtli-cher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebs-weg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RegE erfasst. Der RegE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliar-Förderdarlehensverträge zwar bereits in verschiedenen Teilbereichen. Es fehlt für bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossene Immobiliar-För-derdarlehensverträge allerdings insbesondere an einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleich-baren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Umsetzungsgesetzes erlöschen. Es ist insgesamt erforderlich, den Spezi-fika von Immobiliar-Förderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts für Gegenwart und Zukunft um-fassend und rechtssicher Rechnung zu tragen. Soweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge eine sozi-ale Dienstleistung darstellen (zum Beispiel: soziale Wohnraumförderung), sollte gesetzlich ausdrück-lich klargestellt werden, dass sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen und auf sie die fernabsatzrechtlichen Vorschriften in Gänze keine Anwendung finden.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit da-hingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RegE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzge-bers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wä-ren daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in jener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund des genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorver-traglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzu-fordern.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n4\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§ 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tat-bestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen.\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RegE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall ist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezoge-nen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n9.\r\nLegistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des RegE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirt-schaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Gold-plating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokra-tieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n5\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten.\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RegE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förder-kredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbe-hinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause auf-sucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RegE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Ge-setzesbegründung zu Art. 7 RegE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhal-ten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RegE sprachlich etwas präzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beru-hende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vor-schriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht (wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen ge-setzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n6\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen In-vestmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europa-rechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbe-darf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzie-rungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. Septem-ber 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterah-menverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvor-schriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag zur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RegE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RegE nicht. Zu der vorgese-henen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n7\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Wider-rufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzricht-linie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbeleh-rungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2\r\nIm RegE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vor-bezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehens-verträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der deutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RegE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n8\r\ndas deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu im Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RegE des BMJV für die Umset-zung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. aber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. zie-hen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fall-konstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Wi-derrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatz-los) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vor-handene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB3) aus dem Gesetz zu entfernen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vor-gaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzge-ber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaf-fene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeits-fiktion als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich\r\n3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n9\r\nnunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober 20114 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“5. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Fi-nanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwägungsgrund (45)6 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 17 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Musters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf europäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RegE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis An-lage 3b – die (so der RegE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei8 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RegE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht,\r\n4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\n6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n10\r\ndenn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im RegE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts9 – um nur einige der vom (breiten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen10) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger\r\n9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundenin-formation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cho-lera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n11\r\nWiderrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RegE eigenartig an, dass zukünftig zwar der ge-samte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen darge-stellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem RegE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffen-der Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetz-lichkeitsfiktion zu schaffen.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n12\r\n4.\r\nRechtssichere Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleis-tungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1b und Abs. 3 lit. d) n F.).\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohn-raumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie 2011/83 ausgenommen:\r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, ein-schließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozial-dienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzge-bung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei rou-tinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie aus-genommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufwei-sen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitions-anreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Rege-lungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unbe-rührt belassen.\r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll diese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst finanzieren.\r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere Immobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind für diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorver-traglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufs-recht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n13\r\nDementsprechend ist § 312 Abs. 2 Nr. 4 BGB-neu klarstellend zu ergänzen:\r\n„4. Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege und einschließlich sozialer Finanzdienstleistungen,“\r\nDarüber hinaus sind in § 312 Abs. 3 BGB-neu die Nummern 2 und 3 zu streichen.\r\nHier hat der deutsche Gesetzgeber überschießend und entgegen Art. 4 der Richtlinie 2011/83 ein Widerrufsrecht eingeführt, welches ebenso wenig für soziale Finanzdienstleistungen bestehen blei-ben kann.\r\nEbenso ist § 495 Abs. 4 BGB-neu wie folgt zu ergänzen:\r\n„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden und keine so-zialen Finanzdienstleistungen sind, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g.\r\n[…]“\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfol-gende Ausführungen:\r\nDer RegE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge in § 495 Abs. 4 BGB-neu und der zughörigen Gesetzesbegründung nunmehr klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RegE) zu ergänzen ist.\r\nDiese gesetzliche Klarstellung in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von produkt- und vertriebsspe-zifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Regelungsbedarf verbleibt im Bereich der bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossenen Immobiliar-Förderdarlehensverträge allerdings in Bezug auf die Beendigung des Widerrufsrechts. Insoweit ist auf Folgendes hinzuweisen:\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es auch bei bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossenen Immobiliar-Förderdarlehensverträgen ei-ner (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB-RegE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend unter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanzdienstleistungen.\r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft de-ren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliar-Förderdarlehens nicht dem\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n14\r\nRisiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliar-Förderdarlehen (vorfälligkeitsentschädi-gungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliar-Förderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrecht-lich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliar-Förderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienk-reditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. er-fasst werden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägun-gen vom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus für die ab dem 19. Juni 2026 geltende Rechtslage eine eigenständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliar-För-derdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbar-keit geltender Widerrufsbelehrungsmuster gewährleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdar-lehen die gleichen Erwägungen, aus denen heraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkre-ditrichtlinie 2023/2225/EU die Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbrau-cherdarlehen in Form von Förderkrediten in der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründbar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliar-Förderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventio-nen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrau-chergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\nEs wird begrüßt, dass die Neuregelung des § 495 Abs. 4 BGB-neu die Besonderheiten bei Immobi-liar-Förderdarlehensverträgen mit Verbrauchern, die im Vertriebswege der §§ 312 b, 312 c BGB ab-geschlossen werden, nunmehr gesetzlich adressiert. Es sollte jedoch gesetzlich klargestellt werden, dass die Erläuterungspflichten nach Fernabsatz (Art. 246b § 3 EGBGB-neu) zu den Informations-pflichten zählen, die durch die Erteilung vorvertraglicher Informationen nach § 491 a Abs. 4 BGB (E-SIS Abschnitte 3, 4, 13) vollständig verdrängt bzw. hierdurch bereits erfüllt sind.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n15\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entge-gensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleich-zusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Kor-rektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-REgE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Wi-derrufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n16\r\nvorvertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE unterrichtet hat. Der vor-stehend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist auf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Ver-braucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu im Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE zu beschränken. Alternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EGBGB-RegE in einem gesonderten Absatz zu fassen. Sofern der Gesetzgeber von einer entsprechenden Klarstellung unmittelbar im Gesetzestext Abstand nehmen sollte, wäre zumin-dest im Kontext der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass das (potentielle) „Verlangen“ eines Ver-brauchers nach einer Zurverfügungstellung der vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format“ i. S. d. Art. 246 b § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB-neu keinen Einfluss auf die Erfül-lung der Informationspflichten des Kreditinstituts nach Art. 246 b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu hat.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpas-sungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfor-dernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklich-keits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]). Das bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre deshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RegE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es ei-ner Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 Abs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterun-gen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei insoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n17\r\n(= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund 37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art 16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden. Sinn-vollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine Anwendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n10.\r\nLegistisches\r\n•\r\nDer Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, dass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korri-giert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Be-grifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „Online-Schnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU ge-nannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, ver-wenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben Begriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnitt-stelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RegE (S. 37 f.) greift diesen Aspekt zu § 356a BGB-RegE nicht mehr auf, erläutert aber wie der Referentenentwurf zuvor auch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungsfehler“ zurückgegriffen wird. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfragen in der Gesetzesbegründung die Begriffs-wahl zu erläutern.\r\n•\r\nDer RegE (S. 47) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie For-mate auf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für missverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen (Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensori-sche Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n•\r\nMit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Be-griffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Ver-braucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 Abs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwi-schen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n18\r\ndem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass\r\ndie Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-den. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG angelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.).\r\n- - - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005254","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22. 11. 2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/3d/633516/Stellungnahme-Gutachten-SG2510270010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:\r\nGesendet:\r\nAn:\r\nBetreff:\r\nAbsender:\r\nMittwoch, 22. Oktober 2025 17:58\r\nErgänzung zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum\r\nRegE des BMJV für ein \"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und\r\ndes Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\" vom 3. September 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft\r\n( diesjähriger Federführer)\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28\r\n10178 Berlin\r\nAn:\r\nE-Mail:\r\nErgänzung zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Regierungsentwurf\r\ndes BMJV für ein \"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des\r\nVersicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts\" vom 3.\r\nSeptember 2025\r\nSehr geehrte\r\nwir dürfen Bezug nehmen auf die Ihnen vorliegende Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n(DK) vom 24. September 2025 zu dem am 3. September 2025 vom Bundesministerium der Justiz und\r\nfür Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Regierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur\r\nÄnderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des\r\nBehandlungsvertragsrechts\", mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen\r\nUnion veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur\r\nAufhebung der Richtlinie 2002/65/EG\" (EU-Verbraucherrechterichtlinie - EU-VRRL-neu) in das\r\ndeutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nIm Zuge der Befassung mit den neuen gesetzlichen Regelungen des BMJV-RegE ist ein weiterer - EUrechtlich\r\ndurch die vollharmonisierten Vorschriften der EU-VRRL-neu determinierter -\r\nUmsetzungsaspekt aufgetreten, der in den gesetzlichen Normen des RegE bisher noch keinen Anklang\r\ngefunden hat, und auf den wir auf diesem Wege hinweisen möchten, verbunden mit der Bitte, jenen\r\nAspekt im Gesetz zu berücksichtigen. Es handelt sich um den Anwendungsbereich der Vorschrift des§\r\n312 j Abs. 3 BGB zum sog. ,,Bestellbutton\".\r\nMateriell-rechtlich erforderlich ist eine klarstellende Formulierung im Gesetzestext, aus der sich ergibt,\r\ndass der sog. ,,Bestellbutton\"(§ 312 j Abs. 3 BGB} nicht auf „Finanzdienstleistungen\"(§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB\r\n= § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE) anwendbar ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem EU-rechtlichen\r\nHintergrund:\r\nIn den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen zur geltenden Vorschrift des§ 312 j Abs. 3 BGB wird\r\nderzeit teilweise die Auffassung vertreten, aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 312 j Abs. 2 und\r\nAbs. 3 BGB ergebe sich - ungeachtet der Ausnahmeregelung des§ 312 j Abs. 5 S. 2 BGB - dass die\r\nVorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB (d. h. die Verpflichtung zur Vorhaltung eines sog. ,,Bestellbuttons\"} auch\r\nfür „Finanzdienstleistungen\" gelte (so etwa Reiff, Vers. 2022, 985 {1008 f.}. Verwiesen wird von den\r\nVertretern dieser Auffassung dazu auf die Gesetzeshistorie der Vorschrift des „Bestellbuttons\" (im\r\nderzeitigen § 312 j Abs. 3 BGB}, der (bereits vor Umsetzung der alten EU-Verbraucherrechterichtlinie\r\n2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 [EU-VRRL-alt] in das deutsche Recht im Jahr 2013) in§ 312 g Abs. 2-4\r\nBGB a. F. kodifiziert war, und vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2013 (im Zuge der\r\nrichtlinienüberschießenden Erstreckung der EU-VRRL-alt auch auf „Finanzdienstleistungen\"} von § 312 g\r\nBGB a. F. in den heutigen§ 312 j BGB überführt wurde (vgl. zur Historie der Vorschrift des heutigen § 312 j\r\nBGB z.B. Maume in BeckOK zum BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 1 und 2). Die\r\nGegenauffassung weist demgegenüber darauf hin, dass sich aus der Ausnahmevorschrift des§ 312 j Abs. 5\r\nSatz 2 BGB - die (u. a.} auf die Unanwendbarkeit des§ 312 j Abs. 2 BGB verweist, welcher sodann\r\nwiederum in § 312 j Abs. 3 BGB referenziert wird - schon nach derzeitiger Rechtslage ergebe, dass der\r\n„Bestellbutton\" des § 312 j Abs. 3 BGB nicht für „Finanzdienstleistungen\" gelte (so z. B. Maume in BeckOK\r\nzum BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 37 a}.\r\nJedenfalls mit der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht, löst sich der\r\nvorstehende Meinungsstreit in der Weise auf, dass der derzeit in § 312 j Abs. 3 BGB verankerte\r\n„Bestellbutton\" - aufgrund des in Art. 4 EU-VRRL-neu geregelten Vollharmonisierungsgrundsatzes und des\r\nmit der EU-VRRL-neu in die EU-VRRL-alt neu eingefügten neuen Art. 3 Abs. {lb} EU-VRRL-neu - eindeutig\r\nnicht (mehr} für „Finanzdienstleistungen\" gelten kann. Denn der neue Art. 3 Abs. (lb}, erster Unterabsatz\r\nEU-VRRL-neu erklärt - hinsichtlich der Regelungen der EU-VRRL-alt, die zukünftig auch für\r\n„Finanzdienstleistungen\" zur Anwendung kommen sollen - von Art. 8 EU-VRRL-alt (,,Formale\r\nAnforderungen bei Fernabsatzverträgen\"} ausschließlich die Regelung des Art. 8 Abs. 6 EU-VRRL-alt auf\r\n„Finanzdienstleistungen\" für anwendbar - aber nicht die Regelung des Art. 8 Abs. 2 EU-VRRL-alt (die in\r\nihrem 2. Unterabsatz den „Bestellbutton\" normiert}. Aufgrund der Vollharmonisierungs-Vorgabe des Art. 4\r\nEU-VRRL-neu wäre es dem deutschen Gesetzgeber daher EU-rechtlich auch gar nicht möglich, die\r\nRegelung des Art. 8 Abs. 2, zweiter Unterabsatz EU-VRRL-alt (die den „Bestellbutton\" für den Bereich der\r\nNicht-Finanzdienstleistungen regelt} im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRLneu\r\nauf „Finanzdienstleistungen\" zu erstrecken.\r\nZumindest in der Gesetzesbegründung zum RegE findet die neue Rechtslage auch bereits einen gewissen\r\nAnklang, indem es dort - in der Gesetzesbegründung zu § 312 j BGB-RegE [der in der Gesetzesbegründung\r\ndes RegE sprachlich aktuell irrtümlich mit „Zu Nummer 4 (Änderung des§ 312 I BGB)\", anstatt\r\n2\r\nzutreffenderweise mit „Zu Nummer 4 (Änderung des § 312 j BGB)\" bezeichnet ist] - heißt (s. a. a. 0. im\r\nzweiten Unterabsatz der Gesetzesbegründung; Anm.: Der Fettdruck wurde hinzugefügt):\r\n,,( ... ) Dadurch werden die Informationspflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen\r\ngeschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über\r\nFinanzdienstleistungen ergänzt. ( ... )\"\r\nIm Gesetzeswortlaut des§ 312 j BGB selbst findet diese Rechtslage allerdings bisher keinen Niederschlag.\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen zur neuen (nunmehr eindeutigen) Rechtslage - und angesichts\r\nder eingangs dargestellten, bisher in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen,\r\nunterschiedlichen Interpretationen des (vom deutschen Gesetzgeber auf der Basis der EU-VRRL-alt\r\nformulierten) derzeitigen Wortlautes des§ 312 j BGB - ist es daher erforderlich, die neue Rechtslage auch\r\nim Gesetzeswortlaut selbst zu verankern. Gesetzestechnisch könnte dies z. B. dadurch erfolgen, dass in der\r\nderzeit geltenden Ausnahmeregelung des§ 312 j Abs. 5 Satz 2 BGB zukünftig wie folgt formuliert wird (die\r\naufgrund der vorbezeichneten Vorgabe der EU-VRRL-neu erforderliche Modifizierung ist im Fettdruck\r\ngekennzeichnet):\r\n„Die Pflichten aus den Absätzen 1 fHHil..J bis 4 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen\r\nbetreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.\"\r\nWir dürfen Sie bitten, den vorbezeichneten Aspekt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu\r\nberücksichtigen und stehen für ergänzende Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichem Gruß\r\nFür\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nTel:\r\nMobil:\r\nBundesverband deutscher Banken e.V. / Association of German Banks\r\nBurgstraße 28, 10178 Berlin, Germany\r\n3\r\n---"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005255","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/0e/586274/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170002.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Juli 2025\r\nSeite 2 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 23. Juni 2025 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. Ebenso begrüßen wir das auch vom Bürokratieabbau geprägte Bewusstsein und das damit verfolgte Ziel, Gold-plating in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564).\r\nVor dem Hintergrund der angekündigten Evaluierung der Dispozinsen durch die Bundesregierung möchten wir betonen, dass ein regulatorischer Zinsdeckel einen Eingriff in die marktwirtschaftliche Preisbildung darstellen würde. Eine solche Maßnahme birgt das Risiko einer Preisangleichung nach oben und würde den funktionierenden Wettbewerb im Kreditmarkt schwächen. Stattdessen sollte die Vielfalt der Konditionen als Ausdruck gesunden Wettbewerbs erhalten bleiben.\r\nDie DK sieht insgesamt bei einigen zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen (näher zum AGB-Änderungsmechanismus unter Punkt 2).\r\nDarüber hinaus möchten wir auf einige weitere Punkte hinweisen, bei denen wir noch Anpassungsbedarf sehen, um die angestrebten Ziele noch wirksamer und praxisnäher umzusetzen.\r\n•Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformationerlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neuselbst schon eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf dasWiderrufsinformationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7EGBGB und der Gesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n•Das nunmehr gestrichene Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB-neu sollteinsbesondere für Altverträge und deren Änderungen sowie auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten.\r\n•Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in derGesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf einemlaufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige Eröffnung einesDepots erforderlich macht.\r\n•Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für diegeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzendieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten desVerbrauchers erschweren. Hier sollte von der möglichen Ausnahme der EU-RichtlinieGebrauch gemacht werden.\r\n•Das Diskriminierungsverbot in Art. 247a § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sollte konkretisiertwerden, damit es praktisch nicht zu einem Kontrahierungszwang kommt.\r\nSeite 3 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n•Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen alszulässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag solltevor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass demVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohneEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 4 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1.Kein Gold-plating ................................................................................................... 6\r\n2.Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus ........................................................................................ 7\r\n3.Widerrufsrecht und Widerrufsmuster .................................................................... 8\r\na.Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu .................................................... 8\r\nb.Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB ..................................................................... 9\r\n4.Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausnehmen ........................................................................................... 10\r\n5.Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen ............................................ 11\r\n6.Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu..................................... 11\r\n7.Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ....................................... 12\r\n8.Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492Abs. 9 BGB-neu .................................................................................................... 14\r\n9.Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .... 14\r\n10.Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu ............................................. 16\r\n11.Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu .......................... 17\r\n12.Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ...................................................... 17\r\n13.Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505Abs. 4 S. 2 BGB-neu ............................................................................................. 18\r\n14.Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu .......................... 20\r\na.§§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO ........................................................... 20\r\nb.Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungenim Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ................................................................. 22\r\n15.Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S.3-4 EGBGB-neu ................................................................................................. 23\r\n16.Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu ............................. 24\r\nSeite 5 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n17.Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ............................ 24\r\n18.Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1und 2 VVG ............................................................................................................ 24\r\n19.Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33(Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) ............................................................................... 25\r\n20.Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1(Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen ............... 26\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 27\r\nSeite 6 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n1.Kein Gold-plating\r\nDie schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Referentenentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n•Der Referentenentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalbeines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht derFinanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in derFinanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetztenZiels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zubeseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz imEU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie indem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhenach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zuungewöhnlichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n•Der Referentenentwurf hält auf Seite 114 f. zwar fest, dass die Regelung in § 501 BGBpraktisch leerlaufe, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den unzulässigenBearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Kosten anfielen.Dennoch soll auch in Ansehung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an demWortlaut der Norm festgehalten werden, ohne dass dieser in Bezug auf das Merkmal„Kosten“ ein Anwendungsbereich zukomme. Dies ist normativ zu korrigieren. Es kannnicht angehen, dass hier nur aus bürokratischem Nutzen heraus Normen angepasstwerden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Praxis hat. Vielmehr ist der Norm einpraktischer Anwendungsbereich zu garantieren, auch und gerade um einen einheitlichenBinnenmarkt zu ermöglichen.\r\nKonsequenterweise ist dann auch § 491a BGB anzupassen, da die von derVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU vorausgesetzte Rechtslage keinen Grundsatzkennt, dass die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen auch ohne ausdrücklicheRegelung kostenlos erfolgen muss (entgegen S. 102 des RefE).\r\n•Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe imRahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu sieheunten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n•Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 fürgeduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 10).\r\n•Ferner richtlinienüberschießend ist die Regelung des Referentenentwurfs in § 491 Abs. 4BGB-neu für gerichtliche Vergleiche, der Mindestanforderungen an den Inhalt vonVergleichen stellt, namentlich den Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in\r\nSeite 7 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nRechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Art. 2 Abs. 2 lit. f VKR 2023 erlaubt richtigerweise eine vollumfängliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Mindestinhalt. Selbst anwaltlich vertretenen Parteien ist es kaum möglich, konkrete Konditionen sinnvoll in einem Termin zu vereinbaren. Der Vergleichsschluss wird durch inhaltliche Anforderungen vielmehr entgegen der Intention des RefE (S. 102) erschwert. •Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene,Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu; S. 103 RefE).\r\n•Der neu geregelte Ausschluss sozialer Netzwerke aus dem Kreis der externen Quellenwird ohne Berücksichtigung der hohen Bedeutung von Immobiliar-Verbraucherdarlehenauch für diese Darlehensart richtlinienüberschießend umgesetzt (RefE, S. 124).\r\n•Ohne praktischen Anlass werden überdies bisher nicht umgesetzte Optionen derWohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU umgesetzt, nur weil in der neuenVerbraucherkreditrichtlinie optionale Bestimmungen so nicht vorhanden sind.Exemplarisch sind hier bisher ausschließlich dem deutschen Recht unterworfene und vonihm sanktionierte sog. Warnpflichten nach § 511 Abs. 4 BGB-neu (S. 129 des RefE) zunennen.\r\n2.Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein\r\nSeite 8 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\npraxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 99, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ablaufen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. Dies wird leider durch die Formulierung auf S. 77 zum „Wesentlichen Inhalt des Entwurfs“ nahegelegt durch die Formulierung:\r\nDas Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist.\r\nSo könnte über etwaige Geltendmachung kleinster formaler Fehler das Ziel der Richtlinie, Rechtssicherheit zu schaffen und daher das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, ausgehebelt werden. In der Konsequenz sollte die Bestimmung eher dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufs-information derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.\r\nSeite 9 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformationsmuster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei (so S. 150 des RefE), sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den\r\nSeite 10 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nKreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufsinformationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten Kredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht verwiesen, die bis zum 1. August 2025 abzugeben ist.\r\n4.Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge „Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Verbraucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\nSeite 11 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n5. Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\r\nMit der Streichung des Wortes „entgeltlich“ in § 491 Abs. 2 BGB-neu wird zum Ausdruck gebracht, dass unentgeltliche Darlehen zu null Prozent (oder Negativzins) Allgemein-Verbraucherdarlehen sein sollen. Vor dem Hintergrund des Wesens eines Geld-Darlehens (Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Entgelt = Zins) erscheint es sinnvoll, ausdrücklich festzuschreiben, dass Verbraucherdarlehen entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos oder „Negativzins“) sein können.\r\n6. Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\r\nDer Allgemein-Förderdarlehensbegriff (= nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Verbraucher) in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte vor diesem Hintergrund richtlinienwidrig sein. Der Begriff des Allgemein-Förderdarlehens in der Richtlinie 2023/2225/EU ist weiter als der der Richtlinie 2008/48/EG:\r\nArt. 2 Abs. 2 lit k) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bestimmt als Förderdarlehen: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.\r\nDemgegenüber heißt es in Art. 2 Abs. 2 lit. k) Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;\r\nMithin fehlt der letzte, mit „und“ verknüpfte Satz in der dritten Variante (= „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Folglich sind Allgemein-Förderdarlehen nicht daran gebunden, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ vereinbart wird, wie es aktuell in Fassung des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem Förderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltungen.\r\nErgänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „Aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse“ beibehalten werden muss, da die Formulierung „Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse“ weit ausgelegt werden muss und auch untergesetzliche Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) mit umfasst.\r\nSeite 12 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n7. Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\r\nDie DK erkennt das Ziel des BMJV an, das Schriftformerfordernis für Verbraucherkredite in § 492 Abs. 1 BGB-neu abzuschaffen. Dies wird zur Vermeidung von Hürden beim Vertragsschluss, unnötiger Bürokratie ausdrücklich begrüßt. Jedoch muss der Weg konsequent zu Ende gegangen werden. Daher ist eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen von Art. 229 EGBGB geboten, dass ebenfalls Bestandsverträge in der neuen Textform geändert werden können. Gegenwärtig können Bestandsverträge nur im Wege der Schriftform geändert werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12). Ohne eine wie hier geforderte Übergangsvorschrift wären Darlehensgeber andernfalls gezwungen, Vertragsanpassungen für Bestands- und Neuverträge, etwa infolge gesetzlicher Änderungen, unter Beachtung unterschiedlicher Formvorschriften vorzunehmen.\r\nZudem erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Die Flexibilität der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht vollständig gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung weiterhin Formerfordernisse aufstellen. Dies gilt umso mehr, als solche Formerfordernisse den Ausdruck der Vertragsunterlagen erfordern und folglich eine Menge Papier entgegen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und wider Umweltgesichtspunkten produziert wird. Darüber hinaus ist der Verbraucher, genauso wie bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auch, vor Übereilung ausreichend durch das Widerrufsrecht geschützt.\r\nZumindest sollte ein erster Schritt in Richtung der Abschaffung der Schriftform bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen getan werden. Konsequenterweise sollten Vertragsänderungen sowie auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionenänderung vom Schriftformerfordernis befreit werden. Dies würde auch Darlehensnehmern den ohnehin erwarteten Abschluss von Folgevereinbarungen über den Sollzinssatz für den nächsten Zinsabschnitt, wie bei unechten Abschnittsfinanzierungen, erleichtern. Jedenfalls sollte die hier bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12).\r\nDarüber hinaus sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass eine Annahmeerklärung des Darlehensgebers zum Darlehensvertrag selbst nicht noch einmal alle Pflichtangaben enthalten muss, da der Darlehensnehmer sonst zwei Mal dieselben Informationen erhält: einmal in Form der Annahmeerklärung des Darlehensgebers und einmal in Form des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrags oder seines Darlehensantrags. Es sollte bei getrennter Abgabe der Vertragserklärungen (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) reichen, wenn sich aus der Vertragserklärung des Darlehensgebers unzweifelhaft ergibt, dass er den vom Darlehensnehmer gestellten Darlehensantrag (mit allen Pflichtangaben) annimmt, ohne den Vertragsantrag in der Annahmeerklärung des Darlehensgebers wortwörtlich wiederholen zu müssen. Die Pflicht des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 2 BGB, dem Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrags, eine Abschrift (auch auf digitalem Weg) zur Verfügung zu stellen, soll damit nicht entfallen. Eine Klarstellung, dass es sich bei der Abschrift des Darlehensvertrags auch um eine pdf-Datei oder ein anderes digitales Format handeln kann,\r\nSeite 13 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nwäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde Rechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden.\r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet werden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der Darlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen Vertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm unterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit insbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über online Antragsstrecken gemeint ist.\r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen haben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle Kunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es praktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu belassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für die einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte Datenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene dauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der Gesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus.\r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die Informationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der Darlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, welche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits ins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts der Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, lässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im Gesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle Geschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung einen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB ergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell des Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein Online-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften\r\nSeite 14 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nDatenträger einrichtet. Umgekehrt sollte diese Überlegung aber auch insoweit Berücksichtigung finden, dass es folgerichtig von Online-Banken nicht erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher etwaige Informationen papierhaft zusenden müssen. Die Beschränkung auf digitale Kommunikationswege sollte in diesen Fällen möglich sein. Das gleiche sollte auch dann gelten, wenn ein Darlehensgeber neben dem Filial- / Präsenzgeschäft auch Online-Banking anbietet und der Verbraucher den Vertragsabschluss über den Online-Vertriebskanal sucht.\r\n8. Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nGem. § 492 Abs. 9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch richtlinienüberschießend unter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen „Sicherungsgeschäfte“ ebenfalls nichtig sein. Die Regelung ist zu streichen. Wie der Entwurf selbst hervorhebt (S. 108 des RefE), ist ein Verbraucher über §§ 812, 821 BGB ausreichend geschützt. Die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts – ein ohnehin rechtlich nicht eindeutiger Begriff – berücksichtigt nicht, dass Sicherungsverträge nicht nur mit engem, sondern eben auch mit weitem Sicherungszweck geschlossen werden können. Zudem können Sicherungszwecke auch nachträglich erweitert werden. Ausgehend davon sollte auf eine zusätzliche, die Rechtslage verkomplizierende Regelung verzichtet werden.\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0% Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll (RefE S.108).\r\n9. Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendiger Weise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapiergeschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen\r\nSeite 15 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nhaben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet - bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet werden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapierdepots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Verbraucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o.g. genannten Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapierkredits darstellt.\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wertpapierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungsprodukten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren\r\nSeite 16 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nKapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\r\nDie neuen Nachsichtsmaßnahmen passen nicht zum Zivilrecht und stehen zudem im potenziellen Konflikt mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Wenn also laut Gesetzesbegründung auf S. 112 „[…] nunmehr auch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet […]“ werden soll, muss der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen können. Allerdings soll der Darlehensgeber entscheiden können, „ob und welche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden“. Disponiert der Darlehensgeber als vermeintlicher Anspruchsgegner über das Ob und Wie eines Anspruchs, fehlt es per definitionem an einem Anspruch i.S.v. § 194 BGB. Und dies ist auch richtig.\r\nGemäß bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (vgl. BTO 1.3.2 MaRisk - Behandlung von Forbearance sowie EBA/GL/2018/06 zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen) ist das Ziel von Forbearance-Maßnahmen (Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers) ein tragfähiger, nicht notleidender Rückzahlungsstatus. Die Bewertung der Tragfähigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung einer Forbearance-Maßnahme obliegt dem Kreditinstitut. Ein pauschaler, einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch eines Verbrauchers auf eine Nachsichtsmaßnahme kann insofern nicht bestehen.\r\nVorstehendes berücksichtigend ist es allenfalls denkbar, dass ein Darlehensnehmer gegen seinen Vertragspartner eine Art Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ haben kann. Jedoch handelt es sich bei einem Darlehensgeber nicht um eine Behörde. Die Ermessensleitlinien bestimmten sich nach dem jeweiligen Darlehensgeber, diese können sich bspw. auch nach der jeweils aktuellen Wirtschaftslage ändern.\r\nAlles in allem darf ein „Anspruch auf Nachsicht“ nicht wesensfremd im Zivilrecht verortet werden. Er passt systemisch nicht und führt lediglich zu Friktionen, Wertungswidersprüchen und neuen komplexen Rechtsfragen. Die Formulierungen in § 497a BGB und die Gesetzesbegründung sollten dahingehend klargestellt werden, dass Darlehensgeber eine angemessene Prüfung möglicher Nachsichtsmaßnahmen durchführen sollten (aber eben kein Anspruch auf die Gewährung einer solchen Maßnahme besteht).\r\nIn der Konsequenz läuft die neue Norm des § 498 Abs. 2 S. 2 BGB-neu leer. Denn es ist unklar, wann und wie ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein soll.\r\nSeite 17 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n11. Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\r\nDer Gesetzgeber sollte zur Rechtsvereinfachung in § 502 BGB für Allgemein-Verbraucherdarlehen eine pauschale Entschädigung (vgl. ErwG 70 der VKR 2023; s.a. Grüneberg, BKR 2023, 273, 275) in Höhe der Höchstsätze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorsehen. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher Einschlägigkeit ersatzlos gestrichen werden. Lediglich die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste beibehalten werden. Das hätte angesichts der europäischen Vorgaben den Vorteil, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unnötig mit Informationen zur Berechnungsmethode nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode überfrachtet werden müsste. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sich nicht entscheiden sollte, von der Öffnungsklausel nach Art. 29 Abs. 4 lit. b) VKR 2023 Gebrauch zu machen, was wir begrüßen würden. Die neue Vorgabe aus Art.247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 EGBGB-neu ist andernfalls kaum umzusetzen, da nach Auffassung des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung keine für Verbraucher „transparente und verständliche Erläuterung“ bzw. Formel existiert, „wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist“. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 18 f.) Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH so erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nAuch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Norm ist zum einen ebenfalls überflüssiges Gold-plating und zum anderen bliebe ihr unter Berücksichtigung des vorgenannten Petitums kaum ein Anwendungsbereich im Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht. Eine Streichung in Ansehung der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit für Kreditinstitute leisten. Denn was das Gesetz für Anforderungen an diese Norm stellt, ist unklar. Knapp zehn Jahre nach Geltung der Norm für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie trotz zwei Entscheidungen des BGH besteht die Rechtsunsicherheit fort. Die Streichung in Gänze beinhaltete gleichsam einen Beitrag zur Entlastung der Justiz.\r\n12. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.) beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unterlagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\n§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der Darlehensgeber spätestens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Vereinbarung zu den dort genannten\r\nSeite 18 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nParametern erhalten muss. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchspotential, wenn der Darlehensgeber bereits einen vollstreckungsfähigen, ggf. rechtskräftigen Titel erwirkt hat bzw. erwirken musste. Vor diesem Hintergrund sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Norm sog. Mindestbetragsklauseln nicht ausschließt, die eine Kombination aus Erlassvertrag und Gesamtfälligstellung bei Verzug mit Teilraten sind. Um Rechtsmissbrauch durch solche Vereinbarungen auszuschließen sowie alle Parteien zu einem frühzeitigen Abschluss und zur Einhaltung solcher Vereinbarungen zu motivieren, wäre es gleichsam sinnvoll, diese Vereinbarung einem weiteren Vollstreckungstitel analog § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichzustellen. Wünschenswert wäre zudem zur Vermeidung von Missbrauch eine gesetzgeberische Klarstellung zumindest in der Begründung zum Gesetz, dass die Sicherungsvollstreckung möglich bleibt.\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann (S. 106 i.V.m. S. 118 RefE), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung im RefE (S. 118) vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z.B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n13. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der geduldeten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege (S. 118 i.V.m. S. 106 des RefE), ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Referentenentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt\r\nSeite 19 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\numso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z.B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt o.Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nZumal mit der Begründung auf S. 118 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z.B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z.B. Auto- und Krankenversicherungen), Stromabschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungsvorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u.a. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie\r\nSeite 20 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist (RefE, S. 158).\r\n14. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\na. §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\r\n§ 505a Abs. 1 BGB-neu verpflichtet Kreditinstitute ggf., Verbraucher an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Aus Kundensicht kann der wohnortnächste leicht zugänglich sein, ggf. aber auch der Dienst, der Online-Beratungen anbietet. Aus Sicht der Kreditinstitute wäre es am einfachsten, die Kunden auf den DESTATIS-Schuldnerberateratlas – oder einem anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnis aller Beratungsdienste, die dem zukünftigem SchuBerDG entsprechen - hinzuweisen und ihnen die Wahl zu überlassen.\r\nDer § 505b Abs. 2 BGB-neu stellt in Satz 2 klar:\r\n„Die einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\nDie Formulierung ist zu weitgehend, da sie verkennt, dass die vom Darlehensnehmer im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber bereitgestellten Unterlagen (z.B. Kontoauszugsunterlagen) besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO enthalten können. Das kann der Darlehensgeber nicht verhindern, da der Darlehensnehmer die Informationen zur Verfügung stellt.\r\nDies bedeutet jedoch in der Praxis, dass die PSD2 Kontoschnittstelle zur Abfrage von Kontoumsätzen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr genutzt werden kann, da diese Abfrage bereits solche Daten nicht enthalten darf. Sofern die Schnittstelle genutzt wird, werden Kontoumsätze und ggf. Verwendungszweck automatisch übermittelt. Dass diese Daten des Verwendungszwecks später nicht verwertet dürfen, ist schon bisher auch geltendes Recht.\r\nSeite 21 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nSofern diese aber noch nicht einmal übermittelt werden dürfen, was beim Verwendungszweck einer Kontobuchung in der Regel der Fall ist, würde die Schnittstelle faktisch abgeschafft bzw. unbrauchbar gemacht werden. Ein „Schwärzen“ solcher Informationen ist in der Praxis nicht möglich.\r\nDie Abfrage dient zum einen der Validierung von Angaben des Verbrauchers zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben (Haushaltsrechnung) und zum anderen einfach der Erleichterung zum Erhalt dieser Informationen. Die Verbraucher erwarten mittlerweile, dass die Kreditinstitute entweder bei ihnen vorhandene Informationen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen und nicht nochmals beim Kunden einholen oder sie mit deren Einwilligung über die PSD II Schnittstelle bei einem anderen Kreditinstitut abfragen. Ferner bedeutet dies, dass auch andere Dokumente mit Mischdatensätzen, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnung nicht mehr genutzt werden kann, da auch diese sensible Daten enthält. Die Bank ist jedoch verpflichtet, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch das Einkommen zu prüfen.\r\nBereits nach geltendem Recht darf ein Kreditinstitut personenbezogene Daten nach § 9 DSGVO und die Staatsangehörigkeit bei der Feststellung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Dem Ziel der Richtlinie würde ausreichend Rechnung getragen, wenn in der Vorschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO vom Darlehensgeber nicht im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden dürfen. So könnte der Satz besser lauten:\r\n„Die einzuholenden für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzten Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\nDies deckt sich auch mit der Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 18a KWG, wonach die Nutzung „untersagt“ sein soll (RefE, S. 181 f.: „Die Nutzung besonderer personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 und 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“\r\nDas Wort „einzuholenden“ entspricht auch nicht den anderen wesentlichen Sprachfassungen wie Englisch oder Französisch.\r\nZudem steht in der englischen Fassung in Art 18 Abs. 3 S. 3 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 „not include“, in der französischen „ne comprennent pas“ und in der polnischen „nie obejmują“. In diesen Fassungen wird – anders als in der deutschen - dasselbe Verb genutzt wie im Satz zuvor (Art. 18 Abs. 3 S. 2 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225), welche Daten zu diesen Informationen („Ces informations“) „zählen“ bzw. verwendet werden dürfen und welche nicht, und zwar mit Konnex zum Satz 1.\r\nAlternativ sollte in der Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass die Daten erhoben werden können (wie beispielsweise über die PSD2 Schnittstelle), diese aber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen.\r\nKorrespondierend dazu, sollte diese Ergänzung in § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG erfolgen. Zusätzlich sollte in § 18a Abs. 4 KWG ein Unterabsatz eingefügt werden, wonach es den Kreditinstituten\r\nSeite 22 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nuntersagt wird, „besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\r\nOhne diese Ergänzungen in den gesetzlichen Vorschriften, können die Kreditinstitute die PSD II – Schnittstelle oder – ungeschwärzte - Kontoauszüge auf Papier für die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nutzen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers von hoher und zuverlässiger Aussagekraft sind. Darüber hinaus wären Kreditinstitute gegenüber anderen Unternehmern schlechter gestellt, weil diesen über die PSD II Schnittstelle, mit vorheriger Erlaubnis des Verbrauchers, der uneingeschränkte Einblick in die Kontoumsätze möglich bleibt, um sie auf Wunsch des Kunden für personalisierte Werbung oder aggregierte Finanzinformationen zu verwenden.\r\nb. Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Referentenentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglich-keit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\nSeite 23 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Rechtsprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutzaufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u.a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutz-konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. Damit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten Informationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. Zumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“\r\n15. Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S. 3-4 EGBGB-neu\r\nDie Formvorgabe „auf einer Seite“ bzw. auf „höchstens zwei Seiten“ ist unklar. Hier sollte aus Gründen der Bestimmtheit zumindest in der Begründung zum Gesetz erläutert werden, von welchen Seiten das Gesetz ausgeht, z.B. DIN-A4. Bei Anzeige auf digitalen Medien sollte zudem die Anforderung berücksichtigt werden, dass die Informationen nicht auf einer „Screen-Seite“ dargestellt werden müssen, sondern durch Scrollen und Zoom-Funktion zugänglich gemacht werden können.\r\nSeite 24 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n16. Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\r\nArt. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sieht vor, dass kein Verbraucher aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder aufgrund eines anderen in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundes diskriminiert werden darf. Unklar bleibt jedoch, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden soll. Grenzüberschreitende Kredite sind nicht voll harmonisiert. Unterschiedliche Gesetzgebungen und Rechtsprechungsausprägungen bringen viel Unsicherheit; hinzu kommen hohe Kosten für Sprachübersetzungen. Hier sollte klargestellt werden, dass es keinen Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrages gibt und sich die Kreditinstitute insofern nur an nationales Recht halten müssen - wie in der Gesetzesbegründung auf S. 159 auch ausgeführt:\r\n„Nach Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkredit-RL-neu enthält die Regelung darüber hinaus keine Verpflichtung für Darlehensgeber oder Darlehensvermittler, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie bisher nicht geschäftlich tätig sind. Dies kann insbesondere auch geographisch verstanden werden.“\r\n17. Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\r\nDie neu eingeführte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler und der damit verbundene Sachkundenachweis bringt aufgrund der kurzen Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche Probleme. In der vorgegebenen Übergangsfrist muss sowohl der Sachkundenachweis erbracht als auch die Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes erteilt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von tätigen Vermittlern wird es gerade in Ballungsräumen zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge im Gewerbeamt kommen. Insofern sollten die Übergangsfristen länger gewählt werden.\r\nDie in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung für natürliche Personen, die über eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische sowie auf angestellte Personen, die den Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum hinsichtlich des Sachkundenachweises zwischen den natürlichen und juristischen Personen und angestellten und nicht angestellten Personen, die Tätigkeiten als Darlehensvermittler für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden werden sollte.\r\n18. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungsgeschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungsgeschäfte auch im Rahmen eines zeitgeichen Abschlusses beider Finanzprodukte\r\nSeite 25 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nzuzulassen sind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz entscheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkreditversicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehensvertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n19.Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33(Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\r\nZum Werbeverbot nach Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) dürfte es legistisch sinnvoll sein, die „Schonfristen“ wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in ihrem Artikel 8 Abs. 8 lit. c auch in Anführungszeichen zu setzen. Schließlich sollen über diese Option sog. payment holidays reguliert werden, indes nicht ein Werbeverbot für gängige, nicht grundpfandrechtlich gesicherte Produktkategorien wie z.B. Darlehen mit Tilgungsersatzfunktion (z.B. Bausparverträge). Auch daher sollte der Begriff der Rückzahlungsraten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vorsorglich klargestellt werden, weil er sich wider den Sinn und Zweck dahin verstehen lässt, dass auch eine produktspezifische Tilgungsaussetzung darunterfällt.\r\nSeite 26 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n20.Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeitenund doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1aFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung derVerbraucherdarlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein.Ausgehend davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- undverwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zuübernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung imInteresse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt,dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind.„Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne desSatzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einerzivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denendie Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegenverbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit keinhöchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F,juris-Rn. 27). Solcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw.zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vorm Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichenKlageverfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nSeite 27 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein-schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Aus-druck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus-gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken\r\nSeite 28 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nu.a. das „Zahlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und„Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ ein-zubeziehen sind.\r\nZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7.Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen istder Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisiertenEntscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005255","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/c6/626309/Stellungnahme-Gutachten-SG2510070001.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge der Bundesregierung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 30. September 2025\r\nSeite 2 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 3. September 2025 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Regierungsentwurf zum Gesetz als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunfts-weisende Maßnahme dar.\r\nDie DK sieht jedoch bei zentralen Punkten weiterhin Nachbesserungsbedarf im Vergleich zum Referentenentwurf:\r\n•Zahlungsaufschübe für Kreditkarten sollten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausgenommen werden. Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie2023/2225 sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Die Kreditkarte ist ein beliebtes,unkompliziertes und sicheres Zahlungsinstrument, welches im In- und Ausland seitJahrzehnten als bargeldloses Zahlungsmittel problemlos genutzt wird. Die nunmehrvorgesehenen Vorschriften verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkartenvöllig unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie. Darüber entstünden derDeutschen Kreditwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber zahlreichen andereneuropäischen Ländern, in denen die Ausnahmemöglichkeit genutzt wird.\r\n•Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für diegeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzendieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten desVerbrauchers erschweren. Hier sollte ebenfalls von der möglichen Ausnahme der EU-Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n•Zudem benötigt die Kreditwirtschaft dringend eine gesetzliche Regelung zur rechts-sicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen(AGB-Änderungsmechanismus).\r\n•Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufs-information erlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2S.5 BGB-neu eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinfor-mationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und derGesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n•Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden.\r\n•Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung inder Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des aufeinem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaigeEröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n•Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zu-lässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag solltevor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass demVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohneEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-Plating .................................................................................................. 4\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus ....................................................................................... 4\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen ............................................................................................ 5\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu .............................................................. 5\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu ........................................................................................................ 6\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu ................................... 8\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) .............................................................................. 8\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster ................................................................... 9\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu .................................................... 9\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB ................................................................... 10\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu 11\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .. 11\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG ................................................................................................................. 12\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen ........................................................................... 13\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 15\r\nSeite 4 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n1. Kein Gold-Plating\r\nDie Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-Plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Regierungsentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n• Der Regierungsentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2 Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb eines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der Finanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-Plating in der Finanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten Ziels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedstaaten zu beseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe 100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in dem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe nach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhn-lichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im Rahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe unten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 5).\r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens-verträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu;).\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechts-unsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungs-mechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche\r\nSeite 5 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxis-gerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 BGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge „Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Ver-braucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucher-kreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.), beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking, ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unter-lagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers einge-holt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\nSeite 6 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach erfolgen kann), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z. B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der gedulde-ten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege, ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Regierungsentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt umso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z. B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Kranken-hausaufenthalt o. Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standardisierten,den Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nSeite 7 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZumal mit der Begründung auf S. 137 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungs-vertrages geprüft werden muss.\r\nSollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeits-prüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z. B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z. B. Auto- und Krankenversicherungen), Strom-abschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungs-vorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA–Lastschriftmandats, u. a.. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie einen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Aus-führung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszu-gehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden, und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist\r\nSeite 8 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Regierungsentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legis-laturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Score-werten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmen-bedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Recht-sprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutz-aufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u. a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. Damit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten\r\nSeite 9 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInformationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. Zumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 117, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages erlöschen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist.\r\nDie Bestimmung sollte dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänz-lichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsinformation derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richt-liniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nSeite 10 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformations-muster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausge-richtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis.\r\nDer Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetz-geber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei, sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutsch-land hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzu-verhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Kredit-instituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufs-informationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten\r\nSeite 11 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nKredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht vom 1. August 2025 verwiesen.\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0 % Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr ver-wässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendigerweise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapier-geschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen haben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet – bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet\r\nSeite 12 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nwerden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen können (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapier-depots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Ver-braucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkredit-markt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o. g. Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapier-kredits darstellt.\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wert-papierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzes-begründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungs-produkten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren Kapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund; im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art. 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungs-geschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungs-geschäfte auch im Rahmen eines zeitgleichen Abschlusses beider Finanzprodukte zuzulassen\r\nSeite 13 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nsind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungs-gesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz ent-scheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkredit-versicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehens-vertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-Plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2 AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten und doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a FinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucher-darlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein. Unabhängig davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungs-rechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind. „Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer zivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen die Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen ver-braucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27).\r\nSeite 14 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nSolcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vor dem Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klage-verfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nSeite 15 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungs-möglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z. B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter einge-schränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bank-internen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein-schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus-gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scorings genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskonten-saldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u. a. das „Zahlungs-verhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen“ einzubeziehen sind.\r\nSeite 16 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z. B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein aner-kannt – der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Ent-scheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005256","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. 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Februar 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts  \r\nvom 22. Februar 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAuf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts inner-\r\nhalb der Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kom-\r\nmissionsvorschlag für eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten. \r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag \r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende \r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und \r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Un-\r\nternehmen. Diese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht \r\n\r\n \r\n\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzor-\r\ndnungen der Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es \r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kre-\r\nditsicherheiten ist auch in der Insolvenz gewährleistet.  \r\n\r\n \r\n\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen \r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch \r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Mög-\r\nlichkeit niedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unter-\r\nnehmen, die sich vorrangig mit Krediten finanzieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen \r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke \r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen \r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsre-\r\ngimen in vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung \r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenz-\r\nrecht sehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder \r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommis-\r\nsion für eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs \r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubi-\r\nger zu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen \r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte; \r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiede-\r\nten „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche \r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank \r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaa-\r\ntenoptionen (insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser \r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kredit-\r\nmärkte orientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts  \r\nvom 22. Februar 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts \r\n\r\n \r\n\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des In-\r\nsolvenzrechts. Es fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grund-\r\nprinzipien, denen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu \r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept \r\nzu folgen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Be-\r\nrührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in beson-\r\nders hohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insol-\r\nvenzrechts setzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in \r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kon-\r\ntext – nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber \r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.  \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über \r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokrati-\r\nsche sowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Ver-\r\nbesserung der Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleuni-\r\ngung von Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts \r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags \r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“, \r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen \r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Aus-\r\nwirkungen für die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung \r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit \r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürfti-\r\ngen Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen \r\n\r\n \r\n\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimm-\r\ntes Insolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen \r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzel-\r\nstaaten und damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenz-\r\nrecht bestünde diese Möglichkeit nicht mehr.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Juli 2024 \r\n\r\nVerbändeinitiative \r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur \r\nFortentwicklung des EU-Kapitalmarkts \r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die \r\nKreditfinanzierung gefördert werden \r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische \r\nVereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit \r\nbegründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, \r\nweil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal \r\nihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – \r\nzumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung \r\nstellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den \r\nWirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es \r\nexplizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit \r\nden tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.  \r\nI. Hintergrund \r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am \r\neuropäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für \r\nerforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, \r\ndenn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten \r\nFinanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen \r\nDiskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der \r\nSicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, \r\ndamit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen \r\ndies zum Teil bereits jetzt vor.  \r\nII. Bewertung \r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.  \r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein \r\neuropaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall \r\n\r\n                                                             \r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede \r\nvon Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de). \r\n\r\n\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf \r\nInvestitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete \r\nVerfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.  \r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen \r\nKapitalmarkt. \r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die \r\nPolitik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung \r\nbestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und \r\nFinalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für \r\nden Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu \r\nüberlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) \r\ninsolvenzrechtlich abzusichern.  \r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe \r\ndeutlich.  \r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand \r\nvon zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor \r\nallem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der \r\nKreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der \r\nWirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine \r\nKreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen. \r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden \r\nGeschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese \r\ndeutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite \r\nführen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.  \r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur \r\nergänzen. \r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also \r\ninsbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon \r\nemittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu \r\nhohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die \r\nFixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein \r\nbreiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am \r\nKapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer \r\nFristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.  \r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile \r\nGeschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. \r\nUnternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt \r\nFinanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden \r\nKapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die \r\nkeinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen \r\nbesicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den \r\nrisikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird. \r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der \r\nFinanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige \r\n\r\n\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. \r\nVielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente \r\nhaben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche \r\nZielgruppen und Bedürfnisse.  \r\nIII. Fazit  \r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall \r\neine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die \r\nPrinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine \r\nWirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas \r\ngewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber \r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.  \r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des \r\nInsolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als \r\nfraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der \r\nKreditfinanzierung greifbar nah.  \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. Juli 2025\r\nSeite 2 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das im September beginnende Trilogverfahren nimmt die Deutsche\r\nKreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf unter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndes Rats sowie des Berichts des Europäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen\r\nPunkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab bereits folgende Punkte hervorheben:\r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht dem ergänzenden\r\nVorschlag des Parlaments gefolgt werden, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn sie kein\r\nausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens zu decken.\r\n Die Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV muss überarbeitet werden. Hier sollten im\r\nWesentlichen die sachgerechten Vorschläge des Rats übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltene Definition\r\nder „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie\r\ndoch auf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des\r\nSchuldners“.\r\nSeite 3 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats gegenüber denen des Europäischen Parlaments vorzugswürdig.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden.\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte daher übernommen werden.\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\nDefinition der dem Schuldner nahestehenden Person (Bericht)\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden\r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten\r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14)\r\nals auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie doch\r\nauf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“,\r\ndie u.a. im Rahmen der Auslegung durch die nationalen Gerichte und den EuGH u.U. zu einer\r\nungewollten Ausweitung des Tatbestands führen könnten.\r\nAuslegungshilfe für kongruente und inkongruente Deckung sowie das Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung, der als Auslegungshilfe zur Anfechtung bei\r\nkongruenter und inkongruenter Deckung herangezogen werden kann, regelt, dass die\r\nBefriedigung und Besicherung der Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte, was\r\nauch Handlungen wie die Schaffung eines Rechts auf Aufrechnung oder die Gewährung eines\r\nprivilegierten Status für den Gläubiger einschließen soll. Eine solch offen formulierte Vorgabe\r\nkann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie sollte\r\ndeswegen gestrichen werden. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\nSeite 4 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nSchicksal der schädigenden Rechtshandlung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen; wichtig ist aber die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\nWirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des\r\nRechtsgedankens der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 2\r\nInsolvenzordnung1. Darüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndie Beibehaltung der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3\r\nInsolvenzordnung, auch dies ist zu begrüßen.\r\nUnterlassen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6), diese Regelung sollte übernommen werden.\r\nVoraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für die\r\nFälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest und verlangt für jede gesetzliche\r\nVermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt werden sollte dies noch im Hinblick auf die\r\ngesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich bei dem letzten Indossant oder dem\r\n1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.\r\nSeite 5 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDritten um eine dem Schuldner nahestehende Person handelt (vgl. Änderung 95 des Berichts,\r\nArtikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). ebenfalls begrüßenswert ist der Verweis auf das nationale\r\nRecht im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs der Fälligkeit einer Forderung (Artikel 6\r\nAbsatz 1 (a), ebenso der Bericht, Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch\r\ninsbesondere bei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genutzt wird,\r\nwürde es sich zur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, einen grundsätzlichen Verweis\r\nauf das nationale Recht zu regeln.\r\nVerzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“ (Allgemeine\r\nAusrichtung und Bericht)\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der\r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung, Artikel 6 Absatz 2, der\r\nVorsatzanfechtung, Artikel 8, der Haftung von Dritten, Artikel 11 und der Anfechtungsregelung\r\nzum Scheck- und Wechselgeschäft, Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2).\r\nWeiter verzichten sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der\r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend auf den unbestimmten Rechtsbegriff „in\r\nsonstiger Weise“. Auch diese Änderung ist zu begrüßen.\r\nKeine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der\r\nSozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese\r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\nRechtsfolgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten\r\nVorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden.\r\nVerjährung\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung\r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Insoweit erscheint dann zumindest der Verweis auf\r\ndas nationale Recht erforderlich.\r\nSeite 6 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren sind in weiten Teilen\r\nsehr gelungen und sollten daher dringend in die Richtlinie übernommen werden.\r\nDefinition: Best-Interest-Of-Creditors-Test (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen\r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen\r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich\r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht\r\nschlechter gestellt sein, als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu\r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden\r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben\r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie.\r\nDefinition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1 (Allgemeine\r\nAusrichtung)\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen\r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, vermeidet\r\nsie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Prepack-\r\nVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar, was ungünstige Friktionen\r\nverursachen würde, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\nDefinition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase (Allgemeine Ausrichtung)\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch klar, worauf beide Phasen jeweils\r\nabzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\nDefinition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist der Bericht für die Definition der Begriffe \"Insolvenz\"\r\nund \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die Richtlinie\r\nübernommen werden.\r\nSeite 7 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nVerweis auf das nationale Recht (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in diesem Titel nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese\r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung aber auch für eine\r\nmögliche Rechtsprechung des EuGHs eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der\r\nInsolvenzordnungen vor.\r\nInhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist und nicht eingeleitet wird, wenn der\r\nSchuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese Möglichkeit, einen klaren Rahmen für den Prepack-\r\nMechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\nErnennung des Monitors (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort dürften bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters bestehen.\r\nPflichten des Monitors (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nwerden, das der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre hier – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nSeite 8 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\nMoratorium (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es u.E. der im Kommissionsvorschlag in\r\nArtikel 23 vorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\neinschränkt, übernommen werden. Erforderlich ist nach Änderung 154 (Artikel 23) als\r\nVoraussetzung für ein Moratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen)\r\nErleichterung einer reibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, dass\r\ndas Moratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\nAussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\n(Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchführt oder\r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende\r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von\r\nInsolvenzgründen) sollte das Verfahren nicht durchgeführt werden.\r\nSeite 9 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nMarktpreis bei nur einem Angebot (Allgemeine Ausrichtung)\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und überflüssige Regelung\r\ndes Kommissionsvorschlags, nach dem in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot\r\nvorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht\r\n(Artikel 24 Absatz 2).\r\nVerkaufsgenehmigung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht bzw. die zuständige\r\nBehörde bei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners\r\noder eines Teils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden\r\nFälle genehmigen:\r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine\r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte\r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair,\r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht\r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die\r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1,\r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die\r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus\r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4\r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu\r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der\r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs zu überlassen, ist dabei hervorzuheben.\r\nBewertung als fortgeführter Betrieb (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-\r\nCreditors-Test entspricht,\r\nSeite 10 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\nAbtretung von für die Fortführung notwendigen Verträgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Abtretung von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung zwar bei dem entsprechenden in den Kommissionsvorschlag\r\naufgenommenen Grundsatz (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDieser Grundsatz ist abzulehnen. So verstößt er zum einen schon gegen den Grundsatz der\r\nVertragsfreiheit und ist überdies zum anderen nicht erforderlich: Sind Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend zu sein.\r\nDessen ungeachtet fällt jedenfalls die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten, wie z.B. Kreditund\r\nSicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen noch\r\nzu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es um\r\nVerträge des faktischen Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge; der Finanzbedarf\r\ndes Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden.\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung, insbesondere in dem sie eine\r\nAusnahme in Artikel 27 Absatz 1a und ein Kündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als\r\nMitgliedstaatenoption regelt.\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des\r\nVertragspartners in Abhängigkeit von\r\n der Art des Vertrags,\r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nWürde die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Regelung unterfallen, müssten sie\r\njedenfalls dieser Ausnahmeregelung unterfallen, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen\r\naufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den\r\nvorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nSeite 11 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b\r\n(unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) – unbeschadet anderer\r\nKündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den abgetretenen Vertrag innerhalb von\r\ndrei Monaten nach der Abtretung zu kündigen. Auch diese Möglichkeit stellt einen wichtigen\r\nAusgleich dar.\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa sachgerecht, dass die Bestimmungen über die\r\nautomatische Abtretung von Verträgen an den Erwerber nicht das Recht der Gegenpartei\r\nberühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen, oder das Recht der\r\nGegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen,\r\ndie darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle\r\nder Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen, wie z. B. das Recht der\r\nGegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die\r\nErfüllung vor oder nach der Abtretung zurückzuhalten.\r\nDiese Ergänzungen der Allgemeinen Ausrichtung sichern ein Mindestmaß an Ausgleich zu dem\r\nerheblichen Eingriff der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und sind sämtlich sehr zu\r\nbegrüßen.\r\nKündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt\r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder\r\nFinanzverträge (Änderung 162). Der Hintergrund der Änderung 162 ist unklar, sie ist\r\nabzulehnen. Vielmehr sollte es umgekehrt so sein, dass diese Verträge nicht unter die\r\nzustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und\r\naufsichtsrechtlich beschränkt im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von\r\nFinanzverträgen (siehe dazu oben).\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens/ Schutz der Interessen der\r\nGläubiger (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Kommissionsvorschlag ist in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehen, dass der Erwerber den Betrieb\r\noder den Teil des Betriebs des Schuldners frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es\r\nsei denn, der Erwerber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Schulden und Verbindlichkeiten des\r\nBetriebs oder des Teils des Betriebs zu übernehmen.\r\nDie Allgemeine Ausrichtung verbessert diese Regelung deutlich, im dem sie klargestellt, dass\r\ndiese Regelung unbeschadet des Artikels 34 Absätze 3 und 4 gelten. Artikel 34 Absätze 3 und 4\r\nder Allgemeinen Ausrichtung regeln (unter Streichung des Artikel 34 in der Fassung des\r\nKommissionsvorschlags), dass\r\nSeite 12 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nInsbesondere die Klarstellung in Artikel 28 Absatz 1 (durch Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz\r\n3), dass Sicherungsrechte im Pre-pack-Mechanismus unter denselben Voraussetzungen\r\nfreigegeben werden, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht\r\ngelten würden, stellt eine deutliche Verbesserung dar. So wird damit die wichtige\r\nAufrechterhaltung der Stellung der Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren ermöglicht. Auch\r\ndie Streichung der Regelungen des Artikel 34 Absatz 3 und 4 des Kommissionsvorschlags, nach\r\ndenen übersteigerte und zum Teil nicht erfüllbare Anforderungen an die Regelung eines\r\nZustimmungserfordernisses zur Sicherheiten-Freigabe im nationalen Recht geregelt wurden, ist\r\nsehr zu begrüßen. Stattdessen können Mitgliedstaaten nun zutreffend an einem\r\nZustimmungserfordernis im Hinblick auf die Sicherheiten-Freigabe festhalten. Auch dies ist von\r\nwesentlicher Bedeutung, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten.\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens alleine oder gemeinsam mit dem\r\nSchuldner übernimmt abzulehnen, denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine\r\ngesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\nVerkauf an Partei, die dem Schuldner nahestehen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als\r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht,\r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches\r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\nZwischenfinanzierung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren\r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen\r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich\r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine\r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der\r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe\r\nvor (Absatz 1c).\r\nSeite 13 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine\r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein\r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die\r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu)\r\nAbsatz 3). Statt auf eine derartig kostenintensive Lösung zu setzen, sollte die Kommission\r\nbesser (in Abwandlung von Änderung 192 des Berichts, Artikel 69a)) Best-Practice-Lösungen\r\nzum Umgang mit Insolvenzen von Kleinstunternehmen, KMU sowie deren Geschäftsführern aus\r\nden Mitgliedstaaten sammeln und zur Verfügung stellen.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich\r\nvorzugswürdig. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) auch nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar.\r\nSeite 14 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nZu begrüßen ist demgegenüber die vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag\r\nvorgesehenen Regelung zur Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des\r\nParlaments (Änderung 182).\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\nSofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu\r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen\r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII\r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in\r\nAusnahmesituationen erforderlich sind.\r\nArbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b)\r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen\r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden,\r\num die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger weg und hin zu einem Beschäftigungserhalt\r\nverschoben werden, was unangemessen erscheint. Unternehmenssanierungen sollten nicht\r\ndurch die Vorgabe eines Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint\r\nder Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die\r\nergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag\r\ndes Berichts.\r\nUmsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und dem Erfordernis,\r\nauch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur\r\nUmstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich.\r\nMindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur\r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nSeite 15 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind zu begrüßen, geht es doch im\r\nWesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die\r\nGesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des\r\nZugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende\r\nVermögensgegenstände zu ermöglichen.\r\nAllgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu\r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit\r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen\r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung außer Kraft setzen, die darin besteht, sicherzustellen, dass das\r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in\r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen\r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes herauspicken kann.\r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen\r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen\r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und\r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen, da dies eine selektive Auswahl\r\nund/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die\r\ndurch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken\r\nSeite 16 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nverwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn\r\nAnfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung\r\noder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung\r\n(die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung zusätzlicher „Anfangsmargen”\r\nerfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung ernsthaft untergraben, die darin besteht, das Risiko beider Parteien aus\r\nallen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu\r\nsteuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund\r\nbegrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen\r\nweiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\nAnfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, da sie sicherstellen sollen, dass der\r\nAbschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen\r\nnicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als\r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt (alle Sicherheitenvereinbarungen und alle\r\ndarunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten\r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen\r\nerfordern kann) und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\nSeite 17 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nNoch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden\r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für\r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-\r\nVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-\r\nVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich,\r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich\r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden\r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen\r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an\r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu\r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen\r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und\r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU\r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin\r\neinzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen\r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung\r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der\r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-\r\nVereinbarung abgeschlossen wurden).\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in\r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der\r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten,\r\nSeite 18 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den\r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung\r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die\r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag\r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der\r\nAussetzung unterliegen.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005257","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/3d/612343/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080009.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von\r\nAllgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht\r\ndes Europäischen Parlaments\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. September 2025\r\nSeite 2 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das Trilogverfahren nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf\r\nunter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung des Rats sowie des Berichts des\r\nEuropäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen Punkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab folgende Punkte hervorheben:\r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht den ergänzenden\r\nVorschlägen des Parlaments gefolgt werden, nach denen (1) Kleinstunternehmen im\r\nFalle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn\r\nsie kein ausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens oder des\r\nInsolvenzverwalters zu decken und (2) die Kommission Leitlinien zur Verfügung stellt,\r\num den Schwierigkeiten von KMU und Kleinstunternehmen und ihrem Bedarf an\r\nzusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage\r\nRechnung zu tragen.\r\n Das Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV des Kommissionsvorschlags muss\r\nüberarbeitet werden. Hier sollten im Wesentlichen die sachgerechten Vorschläge des\r\nRats in der Allgemeinen Ausrichtung, ergänzt durch sinnvolle Überlegungen des\r\nBerichts, übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltenen\r\nRegelungen bedürfen einiger Nachbesserungen im Detail. Dies gilt auch für die\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nDefinition der „dem Schuldner nahestehenden Person“; diese ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar, die lediglich einzelner Klarstellungen bedürfen.\r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats (die weitgehend auch den Änderungen des Berichts entsprechen) zielführend.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden. Im Hinblick auf Titel IV erscheint die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz\r\n2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe\r\ndes Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte übernommen werden.\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\n1. Definition der dem Schuldner nahestehenden Person\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden\r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten\r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr.\r\n14) als auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Friktionen sollte aber noch\r\nvorsorglich klargestellt werden, dass mit „Personen“ „natürliche Personen“ gemeint sind, auch\r\nwenn sich dies im Ergebnis auch aus der Gesetzessystematik ergibt.\r\nIm Hinblick auf den Begriff der „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“ (Artikel 2 Absatz 1\r\n(14) (a) (iv) der Allgemeinen Ausrichtung) sowie auf die Begriffe der „ähnlichen“ „Aufgaben“\r\nbzw. „Funktionen“ „wie Mitglieder der Geschäftsführung“ ((Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (viii) der\r\nAllgemeinen Ausrichtung, Änderung 78, Artikel 3 Absatz -1, (b) (iii) des Berichts) sollte durch\r\neine Definition oder eine Klarstellung in den Erwägungsgründen sichergestellt werden, dass\r\nnicht schon geringfügige Einflussmöglichkeiten als „Kontrolle“ oder geschäftsführungsähnliche\r\nAufgaben-/Funktionswahrnehmung gewertet werden. Dazu kann auf die Rechtsprechung des\r\nBundesgerichtshofs zur „faktischen Geschäftsführung“ zurückgegriffen werden. Diese setzt das\r\nEinnehmen einer de facto Position eines Geschäftsführers im Einverständnis mit den\r\nGesellschaftern sowie das Auftreten im Außenbereich wie ein Geschäftsführer voraus und dass\r\nein ggf. tatsächlich bestellter Geschäftsführer im Innen- und Außenbereich nicht nur punktuell\r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nverdrängt wird. Nach der sogenannten “Sechs-von-acht-Regel\" setzt eine faktische\r\nGeschäftsführung außerdem voraus, dass mindestens sechs der nachfolgend genannten acht\r\nGeschäftsfelder eines Unternehmens nicht nur punktuell übernommen werden: Bestimmung\r\nder Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von\r\nMitarbeitern, Bestimmung der Gehälter, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu\r\nVertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Entscheidung von Steuerangelegenheiten,\r\nKontrolle der Buchhaltung.\r\nDer Begriff des „Verwaltungsorgans“ (Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (v) und (vi) erscheint\r\nüberdies zu unbestimmt und ausufernd und sollte gestrichen werden. So gelten beispielsweise\r\nauch (optional einzusetzende) Beiräte als Verwaltungsorgane, die individuell festgelegte\r\nBeratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen, wie die Beratung oder Unterstützung\r\nmit Know-How in Spezialthemen, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Organ\r\ndürfte indes regelmäßig nicht ausreichen, um eine Einordnung als „nahestehende Partei“ zu\r\nrechtfertigen.\r\n2. Erwägungsgründe zur kongruenten und inkongruenten Deckung sowie zum Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung regelt, dass die Befriedigung und Besicherung\r\nder Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte. Eine solch offen formulierte\r\nVorgabe kann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie\r\nsollte deswegen gestrichen werden. Dasselbe gilt für die „nachträgliche Besicherung einer\r\nbisher ungesicherten Forderung, die nicht schon im ursprünglichen Schuldvertrag vereinbart\r\nwar“ als Beispiel für eine inkongruente Deckung, denn in dieser Absolutheit ist diese Aussage\r\nunzutreffend. Z.B. gelten für Drittsicherheiten oder im Rahmen der Sanierung insoweit andere\r\nGrundsätze. So ist der Wunsch des Kreditgebers, als Gegenleistung für den Sanierungskredit\r\nbei ausreichenden Sicherheiten die Altkredite (nachrangig zum Sanierungskredit)\r\nnachzubesichern, nicht anstößig, wenn der Kreditgeber die Sanierung des Unternehmens\r\nbeabsichtigt und dessen Sanierungsfähigkeit bestätigt wurde. Bei Drittsicherheiten fehlt es\r\nbereits an einer Nachteiligkeit. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\n3. Schicksal der schädigenden Rechtshandlung\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen. Wichtig ist aber auch die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n4. Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des der\r\nRechtssicherheit dienenden Rechtsgedankens, nach dem für die Wirksamkeit von Geschäften,\r\ndie insoweit von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig sind, auf den bindend\r\ngewordenen Eintragungsantrag abzustellen ist (vgl. § 140 Absatz 2 Insolvenzordnung1).\r\nDarüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung die Beibehaltung\r\nder Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3 Insolvenzordnung. Auch dies ist\r\nzu begrüßen.\r\n5. Unterlassen\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6). Diese Regelung sollte übernommen werden.\r\n6. Voraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für\r\ndie Fälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest (vgl. dazu auch Änderung 85 des\r\nBerichts) und verlangt für jede gesetzliche Vermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt\r\nwerden sollte dies noch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich\r\nbei dem letzten Indossanten oder dem Dritten um eine dem Schuldner nahestehende Person\r\nhandelt (vgl. Änderung 95 des Berichts, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). Ebenfalls\r\nbegrüßenswert ist der Verweis auf das nationale Recht im Hinblick auf das Verständnis des\r\nBegriffs der Fälligkeit einer Forderung in Artikel 6 Absatz 1 (a) der Allgemeinen Ausrichtung\r\n(ebenso der Bericht in Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch anderweitig, z.B.\r\nbei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 verwendet wird, würde es sich\r\nzur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, insoweit einen grundsätzlichen Verweis auf\r\ndas nationale Recht zu regeln.\r\n1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.\r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n7. Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der\r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung (Artikel 6 Absatz 2), der\r\nVorsatzanfechtung (Artikel 8), der Haftung von Dritten (Artikel 11) und der\r\nAnfechtungsregelung zum Scheck- und Wechselgeschäft (Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2).\r\nWeiter sehen sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der\r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend von der Verwendung des unbestimmten\r\nRechtsbegriffs „in sonstiger Weise“ ab. Auch diese Änderungen sind zu begrüßen.\r\n8. Keine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen\r\nder Sozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese\r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\n9. Rechtsfolgen\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht ggf. verstehen) sondern in der Rückerstattung der\r\nerlangten Vorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen\r\nwerden. Dasselbe gilt für die Beschränkung der Entreicherungseinrede auf die Anfechtung bei\r\nunentgeltlicher Leistung (Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung).\r\n10. Verjährung/Regelung des Schicksals der Gegenleistung nach Artikel 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung\r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Dies ist unproblematisch, soweit hier - auch\r\nangesichts der Vorgabe zur Mindestharmonisierung nach Artikel 3a Absatz 1 der Allgemeinen\r\nAusrichtung (Möglichkeit zum Vorsehen eines höheren Schutzniveaus zugunsten der\r\nAllgemeinheit der Gläubiger) - die nationalen Verjährungsregelungen Anwendung finden\r\nkönnen. Entsprechendes gilt auch für die Streichung des Artikels 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags, wenn eine entsprechende Regelung trotz Streichung im Rahmen der\r\nnationalen Umsetzung aufgenommen werden kann. .\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren (einschließlich der\r\nBeschränkung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen, vgl. Artikel 1 Absatz 3) sind\r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nin weiten Teilen sehr gelungen und sollten, ergänzt durch sinnvolle Regelungen des Berichts, in\r\ndie Richtlinie übernommen werden.\r\n1. Definition: Best-Interest-Of-Creditors-Test\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen\r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen\r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich\r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht\r\nschlechter gestellt sein als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu\r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden\r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben\r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie. Aus denselben Gründen sollte die Definition\r\nweiter ergänzt werden durch die im Bericht vorgesehene Erweiterung (Änderung 69) um den\r\nVergleich mit der Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes\r\nUnternehmen (außerhalb des Pre-Pack-Verfahrens).\r\n2. Definition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen\r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, vermeidet sie\r\ndoch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Pre-pack-\r\nVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar. Ein solches Verständnis würde ungünstige\r\nFriktionen verursachen, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\n3. Definition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch zutreffend klar, worauf beide\r\nPhasen jeweils abzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\n4. Definition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist auch der Bericht für die Definition der Begriffe\r\n\"Insolvenz\" und \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die\r\nRichtlinie übernommen werden.\r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n5. Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners\r\nInsbesondere unter der Voraussetzung, dass der Schuldner in der Vorbereitungsphase (nur)\r\ndrohend zahlungsunfähig ist (vgl. Artikel 22a Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung, Änderung\r\n144 des Berichts), kommt in Betracht, ihn zu berechtigen, Handlungen der gewöhnlichen\r\nGeschäftsführung vorzunehmen (vgl. Artikel 19 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung). Zu\r\nweit geht es demgegenüber ihm – auch vor dem Hintergrund des geplanten\r\nUnternehmens(teil)-Verkaufs - zwingend auch die Kontrolle über seine Vermögenswerte zu\r\nbelassen (vgl. so Artikel 22 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags, Änderung 153 des Berichts).\r\nDementsprechend sollte hier dem Vorschlag der Allgemeinen Ausrichtung gefolgt werden.\r\n6. Verweis auf das nationale Recht\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in Titel IV nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese\r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung eine klare\r\nOrientierung an den nationalen Regelungen der Insolvenzordnungen vor.\r\n7. Inhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist (vgl. insoweit auch Änderung 144 des\r\nBerichts) und nicht eingeleitet wird, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese\r\nMöglichkeit, einen klaren Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\n8. Ernennung des Monitors\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort bestehen bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters.\r\n9. Pflichten des Monitors\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nwerden, dass der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre im Bericht – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\n10. Moratorium\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es der im Kommissionsvorschlag in Artikel 23\r\nvorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\nschärft, übernommen werden. So ist nach Änderung 154 des Berichts als Voraussetzung für ein\r\nMoratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen) Erleichterung einer\r\nreibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, erforderlich, dass das\r\nMoratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\n11. Aussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchführt oder\r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende\r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von\r\nInsolvenzgründen) macht die Durchführung des Verfahrens keinen Sinn.\r\n12. Marktpreis bei nur einem Angebot\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und mißbrauchsanfällige\r\nRegelung des Kommissionsvorschlags, nach der in dem Fall, dass nur ein verbindliches\r\nAngebot vorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens\r\nentspricht (Artikel 24 Absatz 2).\r\n13. Verkaufsgenehmigung\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht/die zuständige Behörde\r\nbei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners oder eines\r\nTeils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden Fälle\r\ngenehmigen:\r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine\r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte\r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair,\r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht\r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die\r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1,\r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die\r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus\r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4\r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu\r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der\r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs (ohne Einschaltung eines Gerichts oder einer\r\nBehörde) zu überlassen, ist dabei hervorzuheben. Ergänzt werden könnte eine solche Regelung\r\n(in Abwandlung der Änderung 159 des Berichts) durch die Möglichkeit des\r\nGläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, alternativ die Durchführung einer\r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nöffentlichen Versteigerung zu veranlassen. Damit würde den Gläubigern ein Instrument an die\r\nHand gegeben, z.B. bei einem zu geringen Kaufangebot, einen angemessenen Kaufpreis zu\r\nincentivieren bzw. erzielen.\r\n14. Bewertung als fortgeführter Betrieb\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-\r\nCreditors-Test entspricht,\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\n15. Übernahme von für die Fortführung notwendigen Verträgen\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Übernahme von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung und im Bericht bei der entsprechenden in den\r\nKommissionsvorschlag aufgenommenen Grundregel (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDiese Regelung ist jedoch abzulehnen. So verstößt sie zum einen schon gegen den Grundsatz\r\nder Vertragsfreiheit und ist überdies nicht erforderlich: Sind geeignete Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend sein.\r\nDessen ungeachtet fallen jedenfalls die Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten, wie z.B.\r\nKredit- und Sicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen\r\nnoch zu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es\r\num Verträge des „faktischen“ Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge. Der\r\nFinanzbedarf des Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners\r\nunterscheiden. Überdies ist kaum vorstellbar, dass ein Käufer einen Unternehmenskauf ohne\r\nHausbank und eigene Finanzierung plant.\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung deutlich, insbesondere indem\r\nsie eine Ausnahme in Artikel 27 Absatz 1a (vgl. auch Änderung 160 des Berichts) und ein\r\nKündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als Mitgliedstaatenoption regelt.\r\na) Erforderliche Ausnahmeregelung\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung können die Mitgliedstaaten vorsehen,\r\ndass eine Zustimmung des Vertragspartners in Abhängigkeit von\r\n der Art des Vertrags,\r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nEine solche Regelung ist zur Schaffung eines Mindestmaßes an Ausgleich angesichts des\r\nerheblichen Eingriffs in die Vertragsfreiheit dringend erforderlich. Würde beispielsweise die\r\nGeschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Grundregelung des Artikel 27 Absatz 1 unterfallen,\r\nmüsste sie jedenfalls unter diese Ausnahmeregelung des Artikel 27 Absatz 1a subsumiert\r\nwerden, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen aufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im\r\nHinblick auf ihre Vertragspartner, was den vorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne\r\nAnsehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nAbzulehnen ist in diesem Zusammenhang auch die in Änderung 29 des Berichts vorgesehene\r\nErgänzung der Erwägungsgründe, nach der ein Gericht im Einzelfall entscheiden können soll,\r\nob eine Zustimmung erforderlich ist, um die Interessen der Gegenparteien des Schuldners zu\r\nschützen. Eine solche Einzelfallentscheidung würde keine ausreichende Rechtssicherheit und -\r\nklarheit schaffen, die aber notwendig ist, damit die betroffenen Gläubiger mögliche erzwungene\r\nVertragspartnerwechsel bereits bei Vertragsabschluss im Rahmen der Risikobetrachtung und -\r\nbewertung berücksichtigen können.\r\nb) Erforderliches Kündigungsrecht\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b der\r\nAllgemeinen Ausrichtung (unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) –\r\nunbeschadet anderer Kündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den\r\nübernommenen Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme zu kündigen. Auch\r\ndiese Möglichkeit stellt einen wichtigen Ausgleich dar.\r\nc) Erforderliche Klarstellung\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa der Allgemeinen Ausrichtung sachgerecht, dass die\r\nBestimmungen über die automatische Übernahme von Verträgen an den Erwerber nicht das\r\nRecht der Gegenpartei berühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu\r\nkündigen. Entsprechendes gilt für das Recht der Gegenpartei, auf die im geltenden\r\nVertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen, die darauf abzielen, die\r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle der Nichterfüllung oder\r\nmangelhaften Erfüllung sicherzustellen. Beispiele sind das Recht der Gegenpartei, eine Kaution\r\noder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die Erfüllung vor oder nach der\r\nVertragsübernahme zurückzuhalten.\r\nd) Fazit\r\nDiese Ergänzungen einer Ausnahmeregelung, eines Kündigungsrechts und einer Klarstellung zu\r\nden unverändert fortbestehenden Rechten der Gegenpartei sichern ein Mindestmaß an\r\nAusgleich angesichts des erheblichen Eingriffs der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und\r\nsind sämtlich sehr zu begrüßen.\r\n15. Kündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt\r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder\r\nFinanzverträge (Änderung 162 und 29). Der Hintergrund der Änderung 162 sowie der\r\nÄnderung 29 ist unklar, sie sind abzulehnen. Vielmehr ist es umgekehrt erforderlich, dass diese\r\nVerträge schon nicht unter die zustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn\r\nKreditinstitute sind zivil- und aufsichtsrechtlich im Hinblick auf die Vertragspartner und -\r\nparameter von Finanzverträgen beschränkt (siehe dazu oben).\r\n16. Schutz der Interessen der Gläubiger\r\nAuch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen. Sie regeln,\r\ndass\r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nDamit können Mitgliedstaaten zutreffend an einem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die\r\nSicherheiten-Freigabe festhalten, was von wesentlicher Bedeutung ist, um Kreditsicherheiten\r\nnicht insgesamt zu entwerten. Zur weiteren Klarstellung, dass nicht sämtliche Sicherheiten und\r\nBelastungen im Pre-Pack-Verfahren freizugeben sind, könnte in Betracht gezogen werden, zu\r\nformulieren, dass „Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-Pack-\r\nVerfahrens unter denselben Voraussetzungen freigegeben werden ‚können‘, die für\r\nInsolvenzverfahren nach nationalem Recht gelten würden.“\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens allein oder gemeinsam mit dem\r\nSchuldner übernimmt, abzulehnen. Denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um\r\neine gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\n17. Verkauf an Partei, die dem Schuldner nahesteht\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als\r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht,\r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches\r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\n18. Zwischenfinanzierung\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren\r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen\r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich\r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine\r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der\r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe\r\nvor (Absatz 1c).\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine\r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\n19. Ziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens\r\nZu begrüßen ist auch die Klarstellung u.a. in Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen\r\nAusrichtung, dass das Hauptziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens darin besteht, die\r\nGläubigerforderungen bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel formuliert auch der Bericht\r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nzutreffend in Änderung 147 (auch wenn der Anknüpfungspunkt insoweit nicht übernommen\r\nwerden sollte).\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören, was frühzeitige und\r\ninsolvenzfördernde Rückzüge aus Vertragsbeziehungen zur Folge haben könnte.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein\r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die\r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu)\r\nAbsatz 3). Ein derartiges Vorgehen wäre deutlich zu kostenintensiv ohne im Gegenzug einen\r\nrelevanten Vorteil zu schaffen. Auch Änderung 192 des Berichts (Artikel 69a) ist abzulehnen;\r\nes bedarf keiner Leitlinien der Kommission zur Unterstützung von KMU und\r\nKleinstunternehmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage. Insoweit ist bereits unklar, welche\r\n„Schwierigkeiten“ und welcher „Bedarf an zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen“ gemeint\r\nsind.\r\nOhne vertiefte Analyse von tatsächlichen Bedarfen, Vor- und Nachteilen von weitergehenden\r\nVorgaben und Beteiligung aller betroffenen Stakeholder sollte – nicht zuletzt im Rahmen der\r\neuropäischen Agenda zum Abbau von Bürokratie und Regulierungen - keine Anforderung an\r\nweitere Regelwerke getroffen werden.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich zu\r\nbegrüßen. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar. Zu begrüßen ist demgegenüber\r\ndie vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Regelung zur Anzahl\r\nder Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des Parlaments (Änderung 182).\r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\n1. Sofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu\r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen\r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII\r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in\r\nAusnahmesituationen erforderlich sind.\r\n2. Arbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b)\r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen\r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden,\r\num die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger (vgl. zu diesem Ziel auch Änderung 147 des\r\nBerichts und Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung) hin zu einem vorrangigen\r\nBeschäftigungserhalt verschoben werden, was unangemessen erscheint.\r\nUnternehmenssanierungen sollten nicht durch die Vorgabe eines vorrangigen\r\nBeschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint der\r\nKommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die ergänzende\r\nRegelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag des Berichts.\r\n3. Umsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und des\r\nErfordernisses, auch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der\r\nAuswirkungen und zur Umstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend\r\nerforderlich.\r\n4. Mindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur\r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind grundsätzlich zu begrüßen, geht es\r\ndoch im Wesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres\r\nSchutzniveau für die Gesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine\r\nErleichterung des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse\r\ngehörende Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Gleichwohl ist im Hinblick auf Titel IV die\r\nKlarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig\r\ngegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a\r\n(neu) Absatz 1), eröffnet Artikel 19 Absatz 2 doch eine bessere Anpassung an die\r\nquerschnittartigen Verbindungen in andere nationale Rechtsvorgaben.\r\n5. Allgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu\r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit\r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen\r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung außer Kraft setzen. Diese besteht darin sicherzustellen, dass das\r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in\r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen\r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes „herauspicken“ kann.\r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen\r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen\r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und\r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen. Der Grund dafür ist, dass dies\r\neine selektive Auswahl und/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung\r\nermöglichen würde, die durch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nihrer Gegenparteirisiken verwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt\r\ninsbesondere dann, wenn Anfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen\r\nund/oder eine Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen\r\nder Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung\r\nzusätzlicher „Anfangsmargen” erfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung ernsthaft untergraben. Diese besteht darin, dass das Risiko beider\r\nParteien aus allen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen. Und zwar, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame\r\nWeise zu steuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem\r\nGrund begrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem\r\neinen weiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm Einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\n1. Anfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, weil sie sicherstellen sollen, dass\r\nder Abschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-\r\nVereinbarungen nicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als\r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt. Dies sind alle Sicherheitenvereinbarungen und\r\nalle darunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten\r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen\r\nerfordern kann), und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\n2. Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden\r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für\r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-\r\nVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-\r\nVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich,\r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich\r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden\r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen\r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an\r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu\r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen\r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und\r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU\r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin\r\neinzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen\r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung\r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der\r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-\r\nVereinbarung abgeschlossen wurden).\r\n3. Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in\r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der\r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten,\r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des\r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025\r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den\r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung\r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die\r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag\r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der\r\nAussetzung unterliegen.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005258","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/c1/310725/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210095.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nEvaluation des Gesetzes zur weiteren Verkür-\r\nzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. \r\n107a EGInsO) \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 7. Mai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-\r\nkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im \r\nGesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. \r\n107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir \r\nergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. \r\nunter II.).  \r\n\r\n \r\n\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- \r\nund Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober \r\n2020  \r\n\r\n \r\n\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-\r\nwirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren \r\nvon 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese \r\nVerfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit \r\nAblauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 \r\nanalysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-\r\nschluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der \r\nbetroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, \r\ndie Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen \r\nZeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des \r\nRechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.  \r\n\r\n \r\n\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz \r\n\r\n \r\n\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-\r\nden in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum \r\nInsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-\r\nnigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter \r\nAspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen) \r\n\r\n \r\n\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-\r\nrung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren \r\nfür Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des \r\nRichtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und \r\nnicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten \r\nfür (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-\r\nken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert \r\nsich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-\r\nrer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-\r\nfahren \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-\r\nanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-\r\nknüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-\r\nhemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier \r\nSchätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach \r\n§ 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-\r\nverfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-\r\nschaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-\r\nlänglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anmeldefrist  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-\r\nbraucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss \r\ngem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-\r\nstimmt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-\r\nfahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-\r\nfahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. \r\nDadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. \r\nAuch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-\r\nchen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.  \r\n\r\n \r\n\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen \r\noffenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren \r\nkann.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf \r\nden Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-\r\nsprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-\r\ngen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der \r\nInteressen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen \r\nEinigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-\r\nfungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis \r\nergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-\r\nrungen ebenfalls mitbewertet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Verstrickungsproblematik  \r\n\r\n \r\n\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nHandlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.  \r\n\r\n \r\n\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner \r\n\r\n \r\n\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die \r\nWirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder \r\nPfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nb. Lösungsansätze \r\n\r\n \r\n\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung \r\n\r\n \r\n\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder  \r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit \r\nder Erteilung der Restschuldbefreiung \r\n\r\n \r\n\r\nvorgeschlagen.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz \r\nordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-\r\nrens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-\r\nöffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die \r\nschlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig \r\nentfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-\r\nschuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-\r\nlust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-\r\nhaltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei \r\nden (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-\r\nterns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-\r\nger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) \r\nVorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \r\ninnehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen \r\ndienen).  \r\n\r\n \r\n\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-\r\nkommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es \r\nzur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7. \r\nMai 2024 \r\n\r\n \r\n\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-\r\nchen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-\r\nliegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-\r\nauskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.  \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005259","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/43/310727/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210096.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 25.02.2021 \r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten \r\nfür gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups nutzen“ (Drs. \r\n19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus \r\nnachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. 19/2578) im \r\nSchleswig-Holsteiner Landtag \r\n\r\nUnsere Zeichen \r\nAZ DK: ZA-AN \r\nAZ DSGV: 4220 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\nGerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-\r\ntung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und \r\nRaiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der \r\nschriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-\r\nlose Bankkonten“ Stellung zu nehmen. \r\nAusgangslage \r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags \r\nüber zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.  \r\nBeide Anträge fordern  \r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte \r\nPersonen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und  \r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-\r\nellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).  \r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-\r\nrichtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen \r\nund FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten \r\nnach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-\r\nmaßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung \r\nzu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-\r\nden, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-\r\nnützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die \r\nOpfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt. \r\nI. Zusammenfassung \r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-\r\nregierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ \r\ndurchführen (vgl. dazu unter II.1). \r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-\r\nkannt (vgl. dazu unter II.2).  \r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register \r\nkeinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen \r\nLändern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).  \r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren \r\nRechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. \r\ndazu unter II.4).  \r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus \r\n(§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-\r\nwilligung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch \r\nkomplex (vgl. dazu unter II.5).  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 3 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\nII. Einzelanmerkungen \r\n1. Hintergründe \r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und \r\nbei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).  \r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht \r\nwerden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte \r\nbekommt auch später noch sein Geld.  \r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in \r\nNordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-\r\nren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde \r\ndie Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.  \r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine \r\nschriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-\r\nlose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-\r\nwortete die Bundesregierung wie folgt:  \r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung \r\nvon nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-\r\nführend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-\r\ngleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige \r\nZeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-\r\ntungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-\r\nreichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-\r\nrichtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) \r\nangemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-\r\ngene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“ \r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom \r\n14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. \r\nNach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen \r\nwirklich ablehnen oder beschließen zu können.  \r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-\r\ntagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu \r\nschaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, \r\ndie nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den \r\nhiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen \r\nvom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-\r\nche 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. \r\nAufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-\r\nschlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende \r\nSachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie \r\nwerde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-\r\nfunden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 4 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\n2. Betroffene Volumina \r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-\r\nsen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-\r\nter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung \r\nverweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-\r\nkonten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, \r\nFrage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.  \r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten \r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register \r\nkeinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.  \r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen \r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung \r\nzugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. \r\nSchon diese Prämisse ist unzutreffend.  \r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es \r\nkeinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr \r\ndavon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.  \r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-\r\nstorbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-\r\nnis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-\r\nnachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet \r\nwerden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur \r\nKontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen \r\n(insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der \r\nErsuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-\r\nnachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband \r\n(Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der \r\nVolks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-\r\nlasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-\r\nßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-\r\nsprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem \r\nZusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser \r\nThematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-\r\nkenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert \r\nseien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-\r\nschwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen. \r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben \r\ni. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-\r\nhaber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über \r\nAdress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht \r\naufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 5 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-\r\nlagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen \r\nleicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, \r\ngilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.  \r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-\r\nbände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-\r\nfungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-\r\nfender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, \r\neine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.  \r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand \r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 \r\nJahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-\r\nhenden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-\r\nchen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten \r\nerhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-\r\nkennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-\r\nspruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde \r\noder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten \r\nrecherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-\r\nlicher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-\r\nreitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt \r\nwerden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, \r\nden Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-\r\nhängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-\r\nmäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder \r\ndie Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der \r\nKontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im \r\nInteresse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren \r\nRechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.  \r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter \r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz \r\ngeschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-\r\nbar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. \r\nauch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-\r\nführt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und \r\ndem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch \r\ngesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-\r\ntestens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-\r\ngegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register \r\ndient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-\r\nchung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund \r\nzuzuführen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 6 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen \r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen \r\ntechnischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-\r\nanforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.  \r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-\r\ntut \r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten \r\nKonten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-\r\nditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-\r\ntos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz \r\ngilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.  \r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-\r\nnanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, \r\nob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 \r\n(BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der \r\nSteuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-\r\nwinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-\r\nchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch \r\ndes Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-\r\nben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten \r\nrückgängig gemacht.  \r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei \r\ndurch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung \r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-\r\nche Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-\r\nstehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in \r\nDeutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:  \r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, \r\nerbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-\r\ncher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“ \r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-\r\nhandener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von \r\nKontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-\r\nschiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-\r\nten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der \r\nKontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-\r\nmenhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, \r\nKontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst \r\neinmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich \r\ngegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber \r\nnachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen \r\nhaben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 7 von 7 \r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups \r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs. \r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021 \r\n\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-\r\nlich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-\r\nüber den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die \r\nKontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer \r\nMitwirkung befreit werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n******** \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005260","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/9f/310729/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210098.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\n\r\nVon:\r\nGesendet: Mittwoch, 20. März 2024 13:50\r\nAn: @bmj.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: AW: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von\r\nZahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\n\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nhat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert.\r\nDarüber möchten wir Sie gerne informieren.\r\n\r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\n\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\n\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\n\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\n\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\n\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie-\r\nund Verwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\n\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n____________________________________\r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25 \r\nTelefax: (030) 2 02 25 \r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\n\r\nVon: \r\nGesendet: Montag, 12. Februar 2024 14:40\r\nAn: @bmj.bund.de>\r\nCc: @dsgv.de>\r\nBetreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\n\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwir erlauben uns, als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), in o.g. Angelegenheit auf Sie\r\nzuzukommen. Die DK ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR), des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands (VÖB), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp) die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\n\r\n\r\n3\r\n\r\nAnbei übermitteln wir Ihnen als Deutsche Kreditwirtschaft die Position der AG Mittelstand, der u.a. BVR und DSGV\r\nangehören, zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\r\nGeschäftsverkehr (Anlage). Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich.\r\n\r\nWie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nach\r\nMöglichkeit nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\n\r\n- Eine Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das in § 271a BGB bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig.\r\n- Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der Kommission greifen unsachgemäß in die Privatautonomie ein und missachten\r\ndie Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen)\r\nGeschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf.\r\nForderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu\r\nverhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen\r\nmöglichst frühzeitig – auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens – auf finanzielle\r\nSchwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen\r\nsinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\n\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n\r\n____________________________________\r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25 \r\nTelefax: (030) 2 02 25 \r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\n\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005260","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/28/338738/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nNovellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie: \r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich \r\nausnehmen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der \r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher \r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO \r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen. \r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie \r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt. \r\n\r\n \r\n\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein \r\n\r\n \r\n\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen \r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen \r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl. \r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in \r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der \r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des \r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM \r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur \r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen. \r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem \r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können. \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den \r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im \r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der \r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des \r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag \r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der \r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den \r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug \r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners \r\nführen oder sie zumindest begünstigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten \r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um \r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse \r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren \r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen. \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur \r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß \r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der \r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette \r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in \r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen \r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im \r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die \r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen \r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu \r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale) \r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen \r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der \r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach \r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls \r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich \r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom \r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut. \r\n\r\n \r\n\r\n***** \r\n\r\n\r\nAnlage\r\n\r\n20\r\n\r\nFigure 2: Supply Chain Finance portfolio\r\n\r\nSource: The “Umbrella”, EBA Market Guide to Supply Chain Finance – 2014\r\n\r\nSupply Chain Finance\r\n\r\nAccounts Payable-centric Accounts Receivable-centric\r\n\r\n• Approved Payables Finance\r\n(also known as Reverse\r\nFactoring or Confirming\r\n• Dynamic Discounting\r\n\r\n• Receivables Finance\r\n• Receivables Purchase\r\n• Invoice Discounting\r\n• Factoring\r\n• Forfaiting\r\n\r\n“Other SCF”\r\n\r\n• Pre-shipment or Purchase\r\nOrder-based finance\r\n• Inventory Finance (including\r\nWarehouse Finance) “Related”\r\n• Documentary Trade Finance\r\n• Bank Payment Obligation\r\n• Asset-based Lending\r\n• Payments and Foreign Exchange\r\n\r\nSupply Chain Finance\r\n\r\nAccounts Payable-centric Accounts Receivable-centric\r\n\r\n\"Other SCF\"\r\n\r\n\"Related\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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V.\r\n\r\nOmbudsstelle für Investmentfonds des BVI\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R000965\r\n\r\nOmbudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V.\r\n\r\n(Lobbyregister-Nr. beantragt)\r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nSchlichtungsstelle Bausparen\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R000755\r\n\r\nBerlin, 16. Mai 2024\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\n\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich möchten die Gelegenheit nutzen, zum\r\nVorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher\r\nStreitigkeiten, der mit weiteren Änderungsvorschlägen vom Europäischen Parlament in erster Lesung\r\nangenommen wurde, gemeinsam Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir einige Punkte aufzeigen, die\r\nnach unserem Dafürhalten im Rahmen der Verhandlungen des Rats nachjustiert werden sollten.\r\n\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n\r\n1. Erweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie)\r\n\r\na) Erweiterung in räumlicher Hinsicht\r\n\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und\r\nführt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden\r\nsollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das\r\nParlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in\r\neinem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der\r\nUnternehmer niedergelassen ist.\r\n\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich\r\nfreiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen.\r\n\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche\r\nErweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere\r\nspezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie\r\nzusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht\r\nheranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder\r\nauch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende\r\nRolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser\r\nHerausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit\r\nGebrauch machen werden.\r\n\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen\r\nunterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung\r\ndes europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer\r\nVorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale\r\nZuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu\r\nschließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen\r\ngesenkt werden.\r\n\r\nb) Erweiterung in materieller Hinsicht\r\n\r\naa) Art. 2 Abs. 1 lit. a\r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1\r\nlit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle\r\nerfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an\r\nklarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von\r\nDienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der\r\nRichtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der\r\nvorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie\r\nbinden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\n\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer\r\nGeltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem\r\nAbschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein\r\nmaterieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\n\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder\r\nmanipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken\r\nwird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes\r\nProblem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die\r\nZuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im\r\nFinanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines\r\nSchlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen\r\nKonfliktes ausgerichtet.\r\n\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer\r\nTechniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige\r\nTeilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei\r\nVollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein\r\nUnternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen\r\nirreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da\r\nes damit einen Präzedenzfall schaffen würde.\r\n\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren\r\ngeschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\n\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden.\r\n\r\nbb) Art. 2 Abs. 1 lit. b\r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte\r\nabdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern\r\nund Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und\r\nDienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der\r\nStaatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der\r\nVerordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der\r\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe.\r\n\r\nDie Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits\r\nauf Bedenken.\r\n\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf\r\nZugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nunverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen\r\nLändern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer\r\nbestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im\r\nSchlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde.\r\nAuch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der\r\nhierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden,\r\nvor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\n\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum\r\nSchlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere,\r\nspezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche\r\nRegelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in\r\nanderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind\r\nnicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren\r\nSpezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil\r\nder Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der\r\ngegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn\r\nbei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug\r\nherangezogen werden soll.\r\n\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten\r\nProblemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines\r\nSchlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n\r\n2. Vereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie)\r\n\r\na) Art. 5 Abs. 1\r\n\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu AS-\r\nVerfahren zu erleichtern.\r\n\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucher-\r\nrechtsorientierung von AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des\r\njeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens\r\nentgegensteht.\r\n\r\nb) Art. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\n\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem\r\nMitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte.\r\n\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\n\r\nc) Art. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu\r\ngestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren,\r\nwas im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem,\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein\r\nniedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu\r\ntragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\n\r\nd) Art. 5 Abs. 8\r\n\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese -\r\ninsbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten\r\nFrist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an\r\ndem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen\r\nStreitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen\r\nKrise, gewährt werden.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine\r\nVerpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist.\r\n\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage\r\neinzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich\r\nentsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen\r\nPflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere\r\nkleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre\r\nes zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung\r\nzugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils\r\nindividuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens\r\nauszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht\r\nnachvollzogen werden kann.\r\n\r\n3. Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\n\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen,\r\ndass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung\r\nstellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen\r\nRechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten\r\nSchulungsprogramme überwachen.\r\n\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine\r\nBefähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und\r\nPräsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie\r\nHochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen\r\nberuflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher\r\nan, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen\r\nwieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu\r\nbeschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind.\r\n\r\n4. Effektivität (Art. 8 der Richtlinie)\r\n\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv\r\nsind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nbeide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein\r\nund das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen\r\nBeschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der\r\nalternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen\r\nBeilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie\r\n2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\n\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien\r\nauf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“,\r\nsteht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen.\r\nDie Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben\r\nmüssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu\r\nkommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende\r\nOrganisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die AS-\r\nStellen in der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\n\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf\r\ndieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des\r\nVerfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte\r\ndaher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n\r\n5. Erklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\n\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht,\r\ndass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht\r\nnachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen\r\nParteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\n\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der\r\nUnternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen\r\nVorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten\r\nParteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von\r\nUnternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren\r\nermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das\r\nGegenteil bewirken.\r\n\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis –\r\nerläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen\r\nArt. 11a abgesehen sehen.\r\n\r\n6. Information der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie)\r\n\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die\r\nInformationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten\r\nInformationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nGeschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden\r\nmüssen.\r\n\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte\r\nAufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen\r\nbesondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge\r\nerfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen\r\nInformationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format\r\n(21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der\r\nDaten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in\r\nAnspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten\r\nfür den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt\r\nsomit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete\r\nStreitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter,\r\nsondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht\r\nnur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur\r\nVerfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken,\r\nbesteht keinerlei Notwendigkeit.\r\n\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden,\r\neine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von AS-\r\nVerfahren – mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\n\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden\r\nsollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies\r\nnicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege\r\neines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien\r\nherbeizuführen.\r\n\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch\r\nfür Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon\r\nbereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des\r\nVerfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens),\r\nstellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten AS-\r\nKontaktstelle dar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu\r\nbewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\n\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c))\r\nkritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an\r\nderen Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die\r\nsich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n\r\n7. Unterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\n\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen\r\nUnterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt\r\num einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende AS-\r\nVerfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist,\r\nin welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren\r\nVerfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2\r\neinzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie\r\nmaschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle\r\nim Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die\r\nSchriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der\r\nvom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der\r\nGrundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder\r\nder AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw.\r\nPersonalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten\r\nführen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der\r\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt,\r\nwäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend\r\nerforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so\r\ndass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des\r\nSchlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in\r\nentscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar\r\nHaftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung\r\njedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet.\r\n\r\nLaut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle\r\ndes Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\r\n\r\nSoweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in\r\ndem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des\r\nParlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden\r\nStreitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener\r\nVerfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner\r\nWahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen\r\nUnternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der\r\nUnternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der\r\nFreiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\n\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer\r\nangemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie\r\neiner ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von\r\nÜbersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in\r\ndem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den\r\nMitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer\r\nweiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n\r\n8. Allgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen,\r\ndass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder\r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nanderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich\r\nzugänglich machen.\r\n\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung\r\nweichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren\r\nerweitert werden.\r\n\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein\r\nÄnderungsbedarf:\r\n\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als\r\nVerbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der\r\nanerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV\r\ni.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung\r\nhinaus.\r\n\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und\r\nWirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die\r\nVerpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf\r\nelektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des Richtlinien-\r\nÄnderungsvorschlags offen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es\r\ndürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die\r\nVerpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden.\r\n\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die\r\njeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die\r\nvorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den\r\nMitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in\r\ngeeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n\r\n9. Kooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über\r\nVerbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der Richtlinie)\r\n\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das\r\nParlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein\r\nsollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu\r\nverweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere\r\nGeschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon\r\nKenntnis erlangen.“\r\n\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der\r\nGrundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts,\r\ndass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie\r\ngegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\n\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein\r\naufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken\r\nmelden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken\r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nan die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des\r\nPflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem\r\nUnternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die\r\nDurchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\n\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der\r\nLebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand\r\neines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an\r\neine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne\r\nanzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein\r\naußergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der\r\nVerbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom\r\nAntragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum\r\nvorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung\r\nnehmen konnte, ist nicht legitim.\r\n\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten\r\ninnerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in\r\nArt. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in\r\nnationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den\r\nnationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der\r\nVerbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n\r\n10. Mitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\n\r\na) Art. 19 Abs. 3 lit. d\r\n\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich\r\nsystematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden\r\nsoll, sehen wir höchst kritisch.\r\n\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu\r\nunbestimmt.\r\n\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf\r\nSchlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht\r\nbindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies\r\nunterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt,\r\ndas Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund\r\nder Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern.\r\nNicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die\r\nBereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\n\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden.\r\nEs besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem\r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nerheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig\r\nsein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf\r\nKontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien\r\nübereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger\r\nMehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\n\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und\r\n„unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten.\r\nUnbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung\r\nvorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit\r\nvertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\n\r\nb) Art. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\n\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale\r\nBehörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht\r\nund die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen\r\nverringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im\r\nRahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die\r\nErleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der\r\nRichtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die\r\nBearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und\r\nhalten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\n\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die\r\nVeröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens\r\ndrei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die\r\nBereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar\r\ndes Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis\r\nzum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade\r\nzum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw.\r\nSchlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu\r\nerreichen.\r\n\r\n11. Rolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline)\r\n\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die\r\nFunktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der\r\nRichtlinie zu überwachen.\r\n\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch\r\nTätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe\r\nmissverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den\r\nzuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von\r\nSchlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen\r\nüberprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\n\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher\r\ndurch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und\r\nUnternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires,\r\nfachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer\r\nunsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen,\r\naber auch der zuständigen Behörden führen.\r\n\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung,\r\nwenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von\r\nSchlichtungsentscheidungen im Einzelnen durch die zuständige Behörde ist daher u. E. weder erforderlich, noch\r\nsachgerecht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 62379064909-15 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nKontakt: \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 19.02.2024, Erstveröffentlichung am 14.08.2023 \r\n\r\n\r\nSeite 1 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für \r\neinen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1. Während bisher eher \r\ntechnische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet \r\nwerden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für \r\nEuropas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden \r\nAkzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die \r\nInvestigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. \r\nDie Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, \r\nGesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die \r\nExpertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu \r\nschaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun \r\nveröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang \r\nzahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten \r\nStellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags \r\neingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein \r\n\r\n \r\n\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im \r\nZahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, \r\nwenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere \r\nvergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit).  \r\n \r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht \r\nals Zahlverfahren \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als \r\nZahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte \r\nGestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die \r\nAusgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB \r\nhalten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im \r\nVergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen \r\nerschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische \r\nprivatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro, \r\ndie Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status \r\nQuo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige \r\nInnovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der \r\n                                       \r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung des \r\ndigitalen Euros vom 28.06.2023, COM(2023) 369 final. Parallel hierzu hat die KOM einen weiteren \r\nLegislativvorschlag veröffentlicht, der Regelungsvorschläge zum Euro-Bargeld beinhaltet (VO-Euro). Die \r\nDK geht auf diesen Legislativvorschlag in einer separaten Stellungnahme ein. \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues \r\nEZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des \r\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden \r\nkann.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine \r\nhohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen \r\nProblemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets \r\npro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding \r\nbei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management). \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro \r\nauf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur \r\nWertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der \r\nGesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein \r\nVerzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken \r\nund Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf \r\nKreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft \r\nschaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der \r\nKreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem \r\nUmfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte \r\nVolkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete \r\nAusgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu \r\nübertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der \r\nFinanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln. \r\n\r\n \r\n\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich \r\nverantwortbar  \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den \r\nGesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der \r\nbestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro \r\nist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. \r\nKartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit \r\norientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei \r\neinem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet \r\nnicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein \r\nTransaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die \r\ndeutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass \r\nbereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im \r\nWettbewerb benachteiligt werden.  \r\n\r\n \r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden \r\n\r\n \r\n\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von \r\nDienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen \r\nsich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine \r\ngesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und \r\nPreisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre \r\nangesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.  \r\n\r\n \r\n\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt \r\nwerden  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch \r\nder Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen \r\nZahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine \r\npartnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie \r\neuropäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den \r\ndigitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird \r\nbisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für \r\neinen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, \r\nvom Privatsektor selbst definiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der \r\nWahlfreiheit \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den \r\nvon der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden \r\nBanken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen \r\nFrontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene \r\nAnbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, \r\neinen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden \r\n\r\n \r\n\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte \r\nund unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die \r\nGesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen \r\ndigitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu \r\nnutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden,  \r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, \r\nIn-App-Payment, Überweisung, Lastschrift.  \r\n\r\n \r\n\r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste \r\nBewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf \r\nbestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben \r\ndem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2, \r\nwelches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden \r\nmuss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind \r\nverboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger \r\nAusschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger \r\nausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind \r\nfür den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten \r\nnach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern \r\ndiese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. \r\nZudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem \r\nRechtsakt regeln dürfen. \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nmit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine \r\nderartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der \r\nMarktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in \r\njedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, \r\nwelche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.3 Eine Benachteiligung \r\nprivatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung \r\ngibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt \r\nzu gewährleisten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in \r\nKombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB \r\navisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits \r\n                                       \r\n2 Der Digitale Euro stellt eine Forderung gegenüber der EZB dar.  \r\n3 Die DK veröffentlicht hierzu eine separate Stellungnahme. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nexistierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. \r\nEPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die \r\nSouveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar \r\nkontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen \r\nBezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht \r\nmehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen \r\nZahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die \r\nmarktwirtschaftliche Ordnung dar \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU \r\nzugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro \r\nerbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und \r\nder Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute \r\nsind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer \r\nKunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche – \r\ngrundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, \r\nKontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von \r\nTransaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. \r\nLediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. \r\n17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz \r\nder Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. \r\n28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben \r\ndem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten \r\nFrontend-Dienst anzubieten.  \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen \r\nund Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft \r\nvoraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und \r\nverteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken \r\nund Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute \r\nvon dieser Verpflichtung ausnehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und \r\nmarktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund \r\num den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und \r\ndürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen \r\nunzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten \r\nAkteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden \r\nMarktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte \r\nfür Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur \r\nerreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEuro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen \r\nattraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie \r\nKerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser \r\nKerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen \r\nmarktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite \r\nUnterstützung erfährt. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener \r\nKosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil \r\nschafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen \r\nden Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das \r\nangestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein \r\nsolches Vorgehen gefährdet.   \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der \r\nEZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen \r\nsich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht \r\nvon der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE \r\nklargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben \r\nsoll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB \r\nBackends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines \r\ndigitalen Euro geklärt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der \r\nFinanzmarktstabilität unverzichtbar \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro \r\nim Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO-\r\nDigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur \r\nGewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll \r\ndie EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als \r\nWertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz \r\nentscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher \r\nInstrumente: \r\n\r\n \r\n\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität, \r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel, sowie \r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und \r\nder Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre \r\nParameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden. \r\n                                       \r\n4 Siehe auch EG (37).  \r\n5 Siehe auch EG (31, 32ff.). \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht \r\nverzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den \r\ndigitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser \r\nVerordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein \r\nVerzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die \r\nEZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im \r\nGesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft \r\nwerden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. \r\nInfolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also \r\nEinlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld \r\nverlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute \r\nhängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der \r\nAbfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und \r\nSparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden \r\nteurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im \r\nZusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt \r\nwerden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der \r\ndigitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. \r\nDieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung \r\nin der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die \r\ngrundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. \r\nArt. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den \r\nGesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die \r\ngesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf \r\ndie Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung \r\nzwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente \r\nAuswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in \r\nwelchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und \r\ndie gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger \r\nAnalysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben \r\nsein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend \r\nauseinandergesetzt.  \r\n\r\n \r\n\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu \r\neiner signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden \r\nInfrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte, \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nunter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen \r\nim Detail weiter untersucht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den \r\nPSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these \r\nlimits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von \r\nGemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein \r\nsoll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob \r\nderartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro \r\nnotwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind. \r\n\r\n \r\n\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online \r\nund offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben \r\nPrivatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll \r\ner in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, \r\nwie es derzeit durch Bargeld realisiert ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die \r\ndigitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in \r\nder Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere \r\naufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, \r\nTransaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese \r\nEigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch \r\nin die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch \r\nanonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per \r\nSmartphone ermöglicht werden.  Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und \r\nsanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine \r\nPassage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine \r\nerhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche \r\nAusnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften \r\naufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, \r\nbietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit \r\nJahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu \r\nwettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.  \r\n\r\n \r\n\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem \r\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich  \r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. \r\n133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen \r\nGesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung \r\ndes Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ngesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden \r\n(Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf \r\nBasis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung \r\ndes digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die \r\nNutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG \r\n(10).  \r\n\r\n \r\n\r\nErstbewertung durch die DK:  \r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem \r\nwährungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische \r\nBedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen \r\nSouveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der \r\nrechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. \r\nDaraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der \r\nKreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren.  \r\nDies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: \r\nWährend die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine \r\ngesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung \r\nauf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen \r\ngesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für \r\ndie Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des \r\ndigitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte \r\nder Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) \r\nund können nicht allein der EZB überlassen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten \r\nWettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro \r\nlediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der \r\nLegislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit \r\nfalsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, \r\nda er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft \r\nund der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden \r\nkann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen \r\nInnovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer \r\nprivatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das \r\nVertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden \r\nStrukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken.  \r\n\r\n \r\n\r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und \r\nstellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei \r\nbestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA-\r\nZahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen \r\nAngebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ndes digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am \r\nMarktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem \r\nEurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss \r\nbei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems \r\nund Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und \r\nStandards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den \r\nIntermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich \r\nweiterentwickelt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem \r\nLegislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt \r\nrechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. \r\nInsbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus \r\nder Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die \r\nAusgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines \r\ndigitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit \r\neinem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich \r\neine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem \r\nsind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro \r\nzwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, \r\nverpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn \r\n\r\n \r\n\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht \r\nwesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. \r\nDoch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch \r\noffen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als \r\nDeutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die \r\nBürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa \r\nauf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das \r\nderzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie \r\nder legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler \r\nEuro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels \r\nund nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und \r\nGesellschaft liefern.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten \r\ndurch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben \r\ndargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden \r\nHerausforderungen umfasst: \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung \r\nder Wirtschaft, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und \r\nGesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler \r\nZahlungsmittel, \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige \r\nprivatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren \r\nLösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nDie Einführung eines Digitalen Euros muss  \r\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verord-\r\nnung zum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmit-\r\ntel – neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Eu-\r\nros als alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Ar-\r\nbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem \r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als ein-\r\nheitliche Währung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der \r\nEZB erlassen. \r\n\r\n \r\n\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerin-\r\nnen und Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in \r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass \r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer \r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt. \r\n\r\n \r\n\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Inves-\r\ntitionen zu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche \r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage) \r\nzum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das \r\nsich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere unter-\r\nsucht, ob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammen-\r\ngefassten Regelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung \r\nabzudecken vermag.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023. \r\n2 \r\n3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß \r\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforder-\r\nlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Ein-\r\nführung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als \r\neinheitliche Währung dient. \r\n\r\n \r\n\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte \r\nRechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) \r\nund zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 \r\nGRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb… \r\n\r\n \r\n\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erho-\r\nben werden dürfen, \r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massen-\r\nzahlungsverkehrssystem),  \r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden, \r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU mög-\r\nlich sein. Dazu muss… \r\n\r\n \r\n\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bar-\r\ngeld) festgeschrieben werden, \r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integ-\r\nrieren lassen, \r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digi-\r\ntalen Euros innerhalb der EU sicherstellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertra-\r\ngung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist. \r\n\r\n \r\n\r\nFrau zieht folgendes Fazit: \r\n\r\n \r\n\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verord-\r\nnungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um \r\nsie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 16 GRCh lautet: Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den \r\neinzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005262","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/c6/355994/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200050.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8 \r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9 \r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9 \r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13 \r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14 \r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15 \r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND \r\nVERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15 \r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16 \r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17 \r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17 \r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18 \r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20 \r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20 \r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22 \r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24 \r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24 \r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26 \r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27 \r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28 \r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29 \r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29 \r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30 \r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30 \r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32 \r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33 \r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33 \r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33 \r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35 \r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35 \r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder \r\nÜbertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37 \r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38 \r\n\r\n\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38 \r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39 \r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41 \r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44 \r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45 \r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45 \r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48 \r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51 \r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52 \r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52 \r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53 \r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53 \r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54 \r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58 \r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58 \r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59 \r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61 \r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT \r\nGRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62 \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62 \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62 \r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64 \r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65 \r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65 \r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66 \r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68 \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68 \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68 \r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69 \r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69 \r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70 \r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71 \r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71 \r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE \r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, \r\nnachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die \r\nneue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten \r\nnäher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf. \r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den \r\nUnionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung \r\neines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen \r\nSpannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 \r\nAbs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend \r\nwährungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen. \r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die \r\nVerpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, \r\nII VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen \r\nEuro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-\r\nFront-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen \r\neinordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.  \r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel \r\nbetrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich \r\nvorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende \r\nEU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf \r\nbesteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber \r\n(ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher \r\n(dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist. \r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. \r\nV. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. \r\nm. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 \r\n\r\n\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht \r\nunbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.  \r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den \r\nVOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu \r\nüberarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nB. EINLEITUNG \r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst \r\nwird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer \r\nNachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld \r\nbestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.  \r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten \r\nWirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten \r\nrechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem \r\nGeld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die \r\ntraditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates \r\nDigitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle \r\n(Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – \r\nnational, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel \r\neingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die \r\neine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als \r\nentmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen \r\nEigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als \r\nweitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen \r\nFolge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie \r\nKryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, \r\nherkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1 \r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und \r\nErscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der \r\nRegelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück \r\nweit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang \r\nnur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nnutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit \r\n\r\n \r\n\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; \r\nManger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.  \r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für \r\nBanknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise \r\nChina seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ \r\n2023, 210.  \r\n\r\n\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale \r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3 \r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu \r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.  \r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union \r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der \r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines \r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit \r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel \r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft \r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz \r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer \r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten \r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend \r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im \r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des \r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu \r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt \r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum \r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt \r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv \r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5  \r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6 \r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von \r\n\r\n \r\n\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes \r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers \r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024). \r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, \r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f. \r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on \r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über \r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm \r\n(04.07.2024). \r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).  \r\n\r\n\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der \r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7  \r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package \r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein \r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich \r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben \r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens \r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als \r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu \r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche \r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag \r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden, \r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der \r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.; \r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f. \r\n\r\n\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO \r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro \r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf \r\nArt. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, \r\nnachfolgend: VOE) 9 , setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur \r\nEinführung eines digitalen Euro in Gang.  \r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den \r\nKap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden \r\nsich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den \r\ntechnologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen \r\ntechnischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als \r\n„digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur \r\nVerfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to \r\nnatural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique \r\naccessible aux personnes physiques et morales). \r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur \r\nalleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für \r\ndie Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt \r\nArt. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro \r\ndie digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das \r\nausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die \r\nnationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In \r\nGestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der \r\nEZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um \r\n\r\n \r\n\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von \r\nEuro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den \r\nVerordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-\r\nZahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).  \r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, \r\nCOM/2023/369 final, 28.6.2023.  \r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR \r\n2023, 649. \r\n\r\n\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches \r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen 12 \r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche \r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen \r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15 \r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches \r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von \r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro \r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt. \r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels \r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung) \r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des \r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der \r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren \r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von \r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen \r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel \r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im \r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt \r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der \r\n\r\n \r\n\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35. \r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023, \r\nCOM(2023) 367 final (PSR). \r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung \r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624; \r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten \r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche \r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung \r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693. \r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von \r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1. \r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v. \r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010 \r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40. \r\n\r\n\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat \r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht \r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem \r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten \r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der \r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der \r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden. \r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen \r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch \r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben \r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.  \r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets \r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den \r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als \r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und \r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den \r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten \r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister, \r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende \r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ – \r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u. \r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher \r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können, \r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.  \r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und \r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die \r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der \r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet \r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen \r\n\r\n \r\n\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider, \r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f. \r\n\r\n\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die \r\nHändlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die \r\nausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen \r\n(Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).  \r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen \r\nPersonen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet \r\nangehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben. \r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu \r\nFunktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro \r\n(Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als \r\nauch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- \r\nund Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). \r\nDie geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die \r\nOnline-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-\r\nVariante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. \r\nEine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest \r\nsachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt. \r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder \r\nzeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen \r\n(Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des \r\ndigitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit \r\nden Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen \r\nsowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet \r\nwerden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll \r\n(Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in \r\n\r\n \r\n\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-\r\nParlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine \r\nDokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die \r\nEinführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in \r\nZusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff. \r\n\r\n\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-\r\nZahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.  \r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa \r\nin Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) \r\nsowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro \r\nsollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu \r\npersonenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-\r\nZahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel \r\nbehandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).  \r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der \r\nGeldwäschebekämpfung (Kap. IX). \r\nII. Änderungsvorschlag des Rates \r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals \r\ninnerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, \r\nFrankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. \r\nErwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer \r\nzu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-\r\nphysical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem \r\nPrivatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19  \r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, \r\nda er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) \r\nVerbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die \r\nArbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen \r\nBegriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der \r\n\r\n \r\n\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: \r\nhttps://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024). \r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in \r\nthe balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose \r\ncurrency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and \r\nnot of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that \r\nof a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“. \r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of \r\ndigital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“ \r\n\r\n\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der \r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability \r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel \r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der \r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nicht-\r\nphysischen, dinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu \r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt, \r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll, \r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen \r\nBargeldes orientieren will. \r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments \r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und \r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss) \r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht, \r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der \r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von \r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen \r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union \r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken \r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber \r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des \r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“ \r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich, \r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als \r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.  \r\n\r\n \r\n\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural \r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance \r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen. \r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eur-\r\nlex.europa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den \r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar \r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024). \r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f. \r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.  \r\n\r\n\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO \r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer \r\nuntersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission \r\naufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen \r\nKompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur \r\nrechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen \r\nEuro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu \r\nkostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).  \r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung \r\ndes digitalen Euro \r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz \r\ndie Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des \r\ndigitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen \r\nund jeweils mitzudenken sind. \r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei \r\nAkteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich \r\nals ein Haus abbilden:  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen \r\nKompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der \r\ngemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden \r\nRechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.  \r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art \r\n„Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des \r\n(nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem \r\nRechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als \r\neine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind \r\nsomit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den \r\nEndnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des \r\ndigitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und \r\nIntermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der \r\nRechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen \r\nsomit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) \r\nGrenzen. \r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander \r\nunabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro \r\ndurch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den \r\nMassenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre \r\nan die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, \r\ngrundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig \r\ndem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf \r\nArt. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden \r\nGrundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der \r\ngemeinsamen Währung, steht. \r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs \r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE \r\ngewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem \r\n\r\n \r\n\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.  \r\n\r\n\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die \r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum \r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in \r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt. \r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt \r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).  \r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz \r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie \r\nder Organkompetenz.  \r\na) Verbandskompetenz \r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den \r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen \r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen \r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu \r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das \r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EU-\r\nMitgliedstaaten die Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher \r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich \r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser \r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der \r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch \r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle \r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher \r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum \r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen \r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis \r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung \r\n\r\n \r\n\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33. \r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.  \r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central \r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, \r\n268 f. \r\n\r\n\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt \r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine \r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet \r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung \r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels \r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand \r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht \r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen \r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen. \r\nb) Organkompetenz \r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des \r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von \r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.  \r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu \r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der \r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde, \r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung \r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik \r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog. \r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem \r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der \r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31 \r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der \r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei \r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten \r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB \r\n\r\n \r\n\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff. \r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. \r\n2021, § 25, Rn. 18 ff. \r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f. \r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union, \r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9. \r\n\r\n\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der \r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in \r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten \r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des \r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt. \r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der \r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet. \r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der \r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück \r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von \r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner \r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den \r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB) \r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB \r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37 \r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV) \r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles \r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische \r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines \r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in \r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer \r\n\r\n \r\n\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff. \r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert \r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die \r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16. \r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029, \r\n1040 ff. \r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1. \r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.  \r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz, \r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13. \r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, \r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung, \r\nRn. 3. \r\n\r\n\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend \r\nlegitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) \r\nscheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform \r\nder einheitlichen Währung zwingend.  \r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher \r\nkompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, \r\nden Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur \r\n(s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies \r\ngegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm \r\nins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 \r\nAbs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen \r\nvornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu \r\nkönnen. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) \r\nfolgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation \r\nwird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis \r\nauf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.  \r\nc) Materielle Anforderungen \r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ \r\neinzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.  \r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen \r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur \r\nWährungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf \r\nden Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht \r\nzuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der \r\n\r\n \r\n\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, \r\nZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; \r\nSchäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl \r\nKottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f. \r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV \r\nvorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, \r\nPechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff. \r\n\r\n\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische \r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion \r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42 \r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als \r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als \r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43  \r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungs- \r\nauch wirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht \r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und \r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht. \r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus \r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine \r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen \r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.  \r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher \r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist \r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten \r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47 \r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben. \r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte \r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die \r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für \r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt \r\n\r\n \r\n\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar \r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. \r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.  \r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher, \r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.  \r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.  \r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. \r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.  \r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.  \r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler, \r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55 \r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff. \r\n\r\n\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union \r\nauszugehen sei.48  \r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher \r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE \r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die \r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap. \r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen \r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich \r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr \r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der \r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet \r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot. \r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungs- \r\nund Zahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE) \r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich \r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf \r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch \r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden \r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap. \r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und \r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen \r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.  \r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV \r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert \r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung, \r\n\r\n \r\n\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.  \r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25. \r\n\r\n\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos \r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines \r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist \r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die \r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen \r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52 \r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert. \r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen, \r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen \r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private \r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der \r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet \r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung \r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer \r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite \r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE) \r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des \r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend \r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen \r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber \r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen \r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche \r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie; \r\n\r\n \r\n\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch \r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.  \r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar \r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV. \r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. \r\n10 EUV, Rn. 10. \r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3) \r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte \r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer \r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren. \r\n\r\n\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure \r\nund Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden. \r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet \r\nseine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den \r\nFunktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als \r\nWährung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; \r\nbei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese \r\nGrenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch \r\nnäher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.). \r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen \r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische \r\nMaßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu \r\nanderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) \r\nund Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare \r\nGrenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.  \r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV \r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-\r\nKommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die \r\nErbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-\r\nZahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese \r\nRechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum \r\ndigitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.  \r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur \r\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], \r\nwelche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. \r\nVoraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer \r\n„sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich \r\nvorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden \r\n\r\n\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV \r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann \r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue \r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen \r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der \r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei \r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine \r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben \r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange \r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH \r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt \r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die \r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarkt-\r\nbezug aufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme \r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder \r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58 \r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere \r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende \r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt \r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der \r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen \r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter \r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte, \r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf \r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre \r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf \r\n\r\n \r\n\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23 \r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter \r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.  \r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff. \r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).  \r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff. \r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12. \r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff. \r\n\r\n\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso \r\nwie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament \r\nim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.  \r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum \r\ndigitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen \r\nZahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz \r\nschwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach \r\nVorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.  \r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus \r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich \r\neinzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere \r\nArt. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen \r\nTatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die \r\nKompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.  \r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein \r\nTätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches \r\nzur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu \r\nnotwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.  \r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes \r\noperatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren \r\ngemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als \r\nkompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter \r\nEntscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) \r\nüberprüfbar ist. 63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig. 64 \r\nAllgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem \r\n\r\n \r\n\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.  \r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff. \r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, \r\nRn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: \r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35. \r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.  \r\n\r\n\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz \r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen \r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das \r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem \r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65 \r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht \r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als \r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint. \r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) \r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt. \r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der \r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei \r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den \r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche \r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m. \r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der \r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung \r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot \r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.  \r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen \r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen \r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter \r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt. \r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).  \r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits \r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für \r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30 \r\n\r\n \r\n\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.  \r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1. \r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.  \r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845. \r\n\r\n\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen \r\nZahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das \r\nZahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. \r\nAllerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen \r\ndie technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die \r\njeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.  \r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-\r\nphysischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche \r\nRechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem \r\nsubstanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) \r\nbeeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der \r\nRechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und \r\nSicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der \r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.  \r\n4. Zwischenergebnis \r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen \r\nZentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis \r\nzwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, \r\nArt. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle \r\nGemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung \r\nbereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro \r\nkompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen \r\nsind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom \r\nGrundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht \r\nkommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem \r\nBlick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils \r\ngesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.). \r\n\r\n\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro \r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der \r\nrechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des \r\ndigitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und \r\nUmlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission \r\nnicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; \r\ndie nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.  \r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur \r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, \r\nArt. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher \r\nAnnahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung \r\n(Art. 7 Abs. 2 VOE) 70 . Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, \r\ngiralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-\r\nBargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine \r\ndirekte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern \r\nbegründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles \r\ngesagt.  \r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit \r\nzustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als \r\nmultipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, \r\ndass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig \r\naussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. \r\nDabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu \r\nkritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet \r\nsomit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um \r\neben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die \r\n\r\n \r\n\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und \r\nMünzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen \r\nEuro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.  \r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH \r\n(EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier \r\ndurch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.  \r\n\r\n\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr \r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage \r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren \r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen \r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechts-\r\nordnungen, die von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist \r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die \r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist. \r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale \r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die \r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert. \r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform \r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV \r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und \r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.  \r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen, \r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran \r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler \r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf \r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb \r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte \r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung \r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht \r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen \r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen \r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht \r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der \r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man \r\n\r\n \r\n\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 \r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82. \r\n\r\n\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis \r\nbegreifen will.  \r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, \r\ndass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori \r\nausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form \r\nder gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nzuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der \r\nEZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches \r\nZahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in \r\nsystematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von \r\nArt. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte \r\nBanknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, \r\ndass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den \r\nStatus als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf \r\nein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, \r\ndass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte \r\nnoch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht \r\nBuchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und \r\nwohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als \r\nPrimärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen \r\nEinführung durch einen Sekundärrechtsakt.  \r\n\r\n \r\n\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, \r\nBanküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: \r\nSiekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung \r\nin der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des \r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für \r\ndie gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.  \r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, \r\nArt. 128 AEUV, Rn. 1 ff.  \r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.  \r\n\r\n\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nb) Münzgewinn \r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des \r\nArt. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-\r\nMünzen den Mitgliedstaaten zusteht.75 \r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies \r\nregelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für \r\nEuro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht \r\nzur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter \r\nGenehmigungsvorbehalt der EZB.77 \r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der \r\ngedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die \r\nEinführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) \r\nperspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche \r\nZahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des \r\nArt. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.  \r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig \r\nvon der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten \r\nstärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern \r\nverlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache \r\n(digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).  \r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen \r\nMünzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen \r\nunterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn \r\naufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns \r\nergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem \r\nTelos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der \r\nAusgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.  \r\n\r\n \r\n\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. \r\n88. \r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch \r\nin Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV. \r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13. \r\n\r\n\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch \r\nwenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen \r\nkann.  \r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? \r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen \r\nAbsatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. \r\nZwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe \r\nund Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch \r\nper Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint \r\nauch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre \r\nnur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren \r\nVertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich. \r\nd) Zwischenergebnis \r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-\r\nParlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie \r\nArt. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – \r\nmit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form \r\n(non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- \r\nbzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren. \r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal \r\neiner öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend \r\ndurch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel \r\nkonstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), \r\nweiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80 \r\n\r\n \r\n\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), \r\nS. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, \r\nECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69. \r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der \r\nKommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und \r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.  \r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955. \r\n\r\n\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante \r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich \r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der \r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von \r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.  \r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf \r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE \r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen \r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die \r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine \r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der \r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und \r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i. \r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen \r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht \r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest \r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber \r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV) \r\nzurückgreifen kann. 83 \r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch \r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union \r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls \r\n\r\n \r\n\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales \r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche \r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro \r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839. \r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff. \r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55. \r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung \r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit \r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.  \r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was \r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der \r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss. \r\n\r\n\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der \r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen \r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses \r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency \r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOE-\r\nBargeld das Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende \r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7] \r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch \r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der \r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5 \r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der \r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog. \r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGB-\r\nAusschlüsse beim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich. \r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden \r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und \r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.  \r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit \r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form, \r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die \r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft \r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser \r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.  \r\na) Ausgangspunkt \r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden, \r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und \r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn \r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein \r\n\r\n \r\n\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220. \r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1. \r\n\r\n\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt. \r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die \r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu \r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem \r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung \r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive \r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige \r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der \r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen \r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer \r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche \r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass \r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und \r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine \r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der \r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91  \r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen \r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform, \r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren \r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches \r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten \r\n\r\n \r\n\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165, \r\n181. \r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff. \r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel, \r\nRdZ 2024, 13, 16. \r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319. \r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43. \r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f. \r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit \r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in: \r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11. \r\n\r\n\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von \r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der \r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal \r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was \r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen \r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen \r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.  \r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen \r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96 \r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete \r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem \r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht. \r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, \r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? \r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches \r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere \r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw. \r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale \r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt \r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die \r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativ-\r\nrechtlichen Vorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97 \r\n\r\n \r\n\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler, \r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte \r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie \r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind. \r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen \r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff. \r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungs- \r\nnoch geldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als \r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407, \r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff. \r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905. \r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in \r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a \r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).  \r\n\r\n\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische \r\n„Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die \r\nAbwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-\r\nsionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.  \r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären \r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell \r\ndiskutiert. 98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen \r\nWährungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, \r\nkann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten \r\nzugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten \r\nist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer \r\nverbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet \r\nwird.99 \r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht \r\ndirekt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst \r\ngegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) \r\nmüssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der \r\ndigitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch \r\nnicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der \r\nÜbertragungsmöglichkeiten abhängig. \r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur \r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich \r\nnoch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.  \r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als \r\nzentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur \r\nwird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über \r\ndie Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die \r\nEndnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank \r\n\r\n \r\n\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff. \r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f. \r\n\r\n\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der \r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen \r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und \r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.  \r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von \r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig \r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m. \r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte \r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf \r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus \r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht, \r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen. \r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB, \r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem \r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102  \r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche \r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für \r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen \r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.). \r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung \r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder \r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für \r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die \r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen: \r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden \r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der \r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des \r\n\r\n \r\n\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33. \r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar \r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024). \r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244. \r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505. \r\n\r\n\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von \r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei \r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft \r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der \r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich \r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden \r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale \r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche \r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft \r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.  \r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit \r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird \r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen \r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien \r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im \r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo) \r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107 \r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch \r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich \r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden \r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE). \r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die \r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die \r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines \r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und \r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder \r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich \r\n\r\n \r\n\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f. \r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl. \r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107. \r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505. \r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f. \r\n\r\n\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als \r\nauch ihrer Gewichtung zueinander.  \r\n(1) Online-Übertragbarkeit \r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro \r\ndurch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. \r\nArt. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen \r\nlässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes \r\nSystem im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale \r\nAbwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) \r\nbereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur \r\nÜbertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als \r\nZahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären \r\nbereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die \r\nEndnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was \r\ngrundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 \r\nauf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung \r\nvon Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist \r\ndieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit \r\nverbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte \r\nZahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden \r\nUmsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im \r\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111  \r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen \r\n(Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) \r\nnur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die \r\n\r\n \r\n\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, \r\n506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package \r\nfor digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, \r\nabrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons \r\nlearned, Mai 2023, abrufbar ebenda. \r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506. \r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32. \r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick \r\nBirne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240. \r\n\r\n\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht \r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere \r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro \r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE – \r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der \r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf \r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den \r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird; \r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die \r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im \r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSR-\r\nEntwurf, wonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des \r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als \r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von \r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die \r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung \r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest; \r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest \r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende \r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte. \r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der \r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der \r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet \r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit, \r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt \r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n\r\n \r\n\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243 \r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank \r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag \r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5. \r\n\r\n\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung \r\n(offline) dar. \r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der \r\ndigitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und \r\ndurch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre, 113 im Abtretungsvertrag \r\nzwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches \r\nElement des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von \r\nweiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt.  \r\nEine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche \r\nÜbertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern \r\nstattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung \r\nvon Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten \r\nausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie \r\nBerechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. \r\nDa eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, \r\nausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit \r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der \r\nseinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell. \r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also \r\neine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher \r\ndigitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der \r\nAbhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden \r\nkönnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das \r\nweisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr \r\nkomplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an \r\nirgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen \r\nWährungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt; 116 kann dieses Risiko, auch \r\ntechnisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als \r\n\r\n \r\n\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119. \r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f. \r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66. \r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245. \r\n\r\n\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls \r\ndann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet. \r\n(2) Offline-Übertragbarkeit \r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-\r\nÜbertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem \r\nBargeld rechtlich am nächsten.  \r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. \r\nB. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die \r\nTrägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), \r\nsobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion \r\nentsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale \r\nStelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont \r\nlediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. \r\nArt. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten \r\nausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch \r\nVerknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend \r\nals wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung \r\nbeim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch \r\nausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.  \r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die \r\ndigitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im \r\nGegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte \r\nZahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das \r\nRecht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten \r\nVermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-\r\nphysische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen \r\n\r\n \r\n\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506. \r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62. \r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506. \r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. \r\n\r\n\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine \r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach \r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen \r\nwären.  \r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte \r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl. \r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die \r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten. \r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken \r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde \r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123 \r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur \r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent \r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten \r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für \r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz \r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll, \r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit \r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.  \r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für \r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische \r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of \r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro \r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht \r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE) \r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die \r\n\r\n \r\n\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“) \r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32. \r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen \r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w. \r\nN. \r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1). \r\n\r\n\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen \r\ninhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.  \r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine \r\nnach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-\r\n)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-\r\nverpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. \r\nEinlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro \r\nals gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und \r\ndamit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter \r\nKlarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte \r\nVertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der \r\nZwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen \r\nEuro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar \r\n„Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das \r\nEurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies \r\nsollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale \r\nEuro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und \r\nEurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-\r\nSatzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem \r\nauf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext \r\nder Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals \r\ngesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.). \r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung \r\nder Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte \r\nForderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet \r\nArt. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit \r\nbuchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein \r\n\r\n \r\n\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von \r\nWährungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16. \r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49. \r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; \r\nWeenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung \r\nEZB/EZSB, Rn. 2 ff. \r\n\r\n\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem \r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die \r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale \r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art. \r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten \r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für \r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale \r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System \r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an \r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein \r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des \r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine \r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE \r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen \r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf \r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und \r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der \r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.  \r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine \r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale \r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können. \r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle \r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach \r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell) \r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur \r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung \r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.  \r\n\r\n \r\n\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im \r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023, \r\n10. \r\n\r\n\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert \r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst \r\ndie Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen \r\nEuro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers \r\n(Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur \r\nKompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, \r\ndie den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) \r\nVermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches \r\nZahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich \r\nsicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als \r\nsachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht \r\nunzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der \r\nMitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch \r\nRechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses \r\nverknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ \r\nSachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich \r\nein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern \r\nvielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher \r\nAusgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit \r\ndes Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der \r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen. \r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten \r\ndigitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE \r\nzwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche \r\nFunktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-\r\nEinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes \r\nund umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz \r\nbewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren \r\nkonsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der \r\nnicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“) \r\n\r\n\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches \r\nModell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest \r\nfraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille \r\nder Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den \r\nStatus eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.  \r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit \r\n(online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches \r\njedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je \r\nnach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ \r\neinschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist \r\nschon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der \r\ngemeinsamen Währung 128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den \r\nUnionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche \r\nMöglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des \r\ndigitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) \r\nVermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments \r\nfavorisiert (s.o., Pkt. D. III.).  \r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten \r\nLegitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der \r\nAbwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des \r\ndigitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem \r\nunionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der \r\ndemokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität \r\nder digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel \r\nfestzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus \r\nArt. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der \r\nEigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende \r\nrechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im \r\nZuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines \r\n\r\n \r\n\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33. \r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, \r\n508. \r\n\r\n\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer \r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus \r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV), \r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.  \r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines \r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro \r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen \r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung \r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der \r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht \r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE \r\nübertragen werden kann.  \r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten) \r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EU-\r\nZahlungsdiensterecht ist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig \r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am \r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe \r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells \r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von \r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim \r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum \r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll \r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und \r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch \r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere \r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als \r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der \r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als \r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs \r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt \r\n\r\n \r\n\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff. \r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f. \r\n\r\n\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber \r\nherkömmlichem Buchgeld.  \r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch \r\ndie Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst \r\nnoch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des \r\nEuro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ \r\nWerteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen \r\n(dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte \r\nErscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die \r\nKörperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige \r\nAusnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. \r\nd. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus \r\nbedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher \r\nVermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts \r\n(insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher \r\nForderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten \r\ndie nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln. \r\nd) Zwischenergebnis \r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der \r\nRechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite \r\nAkzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung \r\nbetrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle \r\nals gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) \r\nVermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die \r\ninhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments \r\neinbezogen werden sollten. \r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden: \r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu \r\ndefinieren. \r\n\r\n \r\n\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff. \r\n\r\n\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) \r\nVermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung \r\nobliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen \r\nzwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst \r\nnicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann. \r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. \r\nArt. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in \r\nden Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) \r\nausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem \r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale \r\nRechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum \r\nAngebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-\r\ngr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische \r\nZielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur \r\naufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden \r\nprivatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst \r\nkompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen \r\nKreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor. \r\n1. Begriffliche Einordnung \r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich \r\nbereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit \r\nabstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt \r\naus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in \r\nbestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme \r\nstandardisiert ist oder sein sollte; 133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht \r\npraktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie \r\n\r\n \r\n\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP \r\n2024, 407, 410 ff. \r\n\r\n\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung \r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher \r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren. \r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da \r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant \r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der \r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27) \r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente \r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134 \r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des \r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage \r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.  \r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte \r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot \r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) \r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen. \r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL \r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e] \r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten. \r\na) Art. 114 AEUV \r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die \r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die \r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und \r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende \r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu \r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen \r\n\r\n \r\n\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten \r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und \r\nVatikanstadt. \r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit \r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit \r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214. \r\n\r\n\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in \r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche \r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf \r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer \r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU] \r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/ \r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert \r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale \r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden. \r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die \r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie \r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und \r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen \r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt \r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der \r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für \r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und \r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde. \r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr \r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die \r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.  \r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. \r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose \r\n\r\n \r\n\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von \r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45. \r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen \r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf \r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886. \r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw. \r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende \r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen \r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das \r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell \r\nübertragen werden kann. \r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21. \r\n\r\n\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige \r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente \r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und \r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von \r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im \r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt, \r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale \r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere \r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw. \r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt \r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem, \r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu \r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der \r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.  \r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell \r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der \r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte \r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg. \r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer \r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit \r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese \r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von \r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17 \r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren \r\n\r\n \r\n\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57. \r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung \r\nEZB/ESZB, Rn. 2. \r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 \r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der \r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L, \r\n2023/2415.  \r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind \r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen. \r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36 \r\nESZB-Satzung. \r\n\r\n\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments \r\nbedarf, geändert werden könnten.  \r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle \r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit \r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146 \r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären, \r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei \r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der \r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein \r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den \r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne \r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität \r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell \r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu \r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine \r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit \r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten \r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und \r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden \r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant \r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App) \r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr. \r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n\r\n \r\n\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder \r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments \r\nist dabei jeweils erforderlich. \r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die \r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb \r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der \r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der \r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden \r\nsoll. \r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24. \r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.), \r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366. \r\n\r\n\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen \r\nmit digitalen Euro messen lässt. \r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr \r\nwerden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie \r\ndie PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die \r\nMitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. \r\nVielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. \r\n2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und \r\ngefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich \r\nsogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die \r\n„Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 \r\nAEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den \r\nBinnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber \r\nim Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen \r\nVergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-\r\nZahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil \r\nArt. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die \r\nBinnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung \r\nauch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.  \r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat \r\nder EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende \r\nZahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der \r\nSorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im \r\nBinnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, \r\netwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.  \r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung \r\nzu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich \r\nauf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n149 S. o., Fn. 8. \r\n\r\n\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n3. Grundrechtsrelevanz \r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum \r\nAngebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen \r\nEingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen \r\nRechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.  \r\na) Eingriff in Schutzbereich \r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und \r\nGeschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist \r\nauch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre \r\nwerden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich \r\naufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die \r\nfreie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach \r\nWirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von \r\nArt. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum \r\n(kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund \r\nder Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-\r\nZahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, \r\nE-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies \r\nkönnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem \r\neinheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum \r\nfestgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen \r\nbislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum \r\n\r\n \r\n\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.  \r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines \r\nZahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte \r\nAufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung \r\nund Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro \r\nmittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in \r\ndigitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von \r\nPersonen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle \r\nund elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), \r\nZahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines \r\nelektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von \r\nBuchstabe e (lit. g).  \r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe \r\nECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: \r\nhttps://www.ecb.europa.eu (04.07.2024). \r\n\r\n\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte \r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und \r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche \r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner \r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem \r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu \r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne \r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben \r\nVerpflichtungen unterliegen. \r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs \r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der \r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz, \r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss. \r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen \r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1 \r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen \r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich, \r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der \r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung \r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.  \r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem \r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet, \r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen \r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5 \r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu \r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen \r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in \r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der \r\n\r\n \r\n\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank \r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff. \r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.  \r\n\r\n\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen \r\nZugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere \r\nlegitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig \r\numgesetzt sein müssten. \r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte \r\nZiel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen \r\nEuros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme \r\nerforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen \r\nMaßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des \r\ngeringstmöglichen Eingriffs). 156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche \r\nAnschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die \r\nAufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu \r\nprüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen \r\nprivaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-\r\nStandards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher \r\nnicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem \r\nHintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB \r\ndie Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu \r\ngewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).  \r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der \r\nMaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders \r\nformuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den \r\nangestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und \r\ndie Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für \r\ndie Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die \r\nEinführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die \r\nentsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich \r\n\r\n \r\n\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, \r\nRn. 35. \r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, \r\nECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35. \r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, \r\nRn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46. \r\n\r\n\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht \r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu \r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes \r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter \r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des \r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff \r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die \r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung \r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten, \r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf \r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante \r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen, \r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der \r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich \r\ndamit nicht rechtfertigen. \r\nc) Zwischenergebnis \r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus \r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng \r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur \r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt \r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1 \r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden, \r\nECLI:EU:C:2016:689. \r\n\r\n\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste  \r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine \r\nVerpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden \r\nZahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II \r\nVOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. \r\nDabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer \r\nentsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit \r\nverbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden. \r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen \r\nPersonen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu \r\nzahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \r\n(Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die \r\nfür vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), \r\nwobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem \r\ndigitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu \r\nerfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).  \r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern \r\n(Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. \r\n16 VOE).  \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte \r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit \r\ndigitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits \r\ngewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage \r\n(Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.  \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV \r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die \r\nbereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) \r\nvorliegen.  \r\n\r\n \r\n\r\n159 S. o., Fn. 151.  \r\n\r\n\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, \r\nda nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider \r\nRegelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und \r\neine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel \r\nzu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu \r\nunterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum \r\nStatus als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende \r\nVersorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, \r\nwas eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.  \r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass \r\nVereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine \r\nGeschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, \r\nsondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als \r\nsolche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, \r\nfinanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der \r\ndeutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-\r\nKontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \r\n(AGG), 161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH 162 zu \r\nPreisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht \r\nersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der \r\ngemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. \r\nArt. 17 VOE liegen soll.  \r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da \r\ndie Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht \r\nwird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist \r\nauch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für \r\n\r\n \r\n\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen \r\nBankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung \r\nändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-\r\nZahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.  \r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, \r\nBank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.  \r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, \r\nBank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75. \r\n\r\n\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines \r\ninsoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende \r\nFolgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den \r\nEndnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die \r\nsonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht \r\nersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht \r\nbesteht.  \r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) \r\nsowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für \r\nPrivatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- \r\ngeldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte \r\nMaßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und \r\ndamit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse \r\nVerbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-\r\nstr. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen \r\nEZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) \r\nbetroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex \r\nArt. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.  \r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV \r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie \r\nzu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus \r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.  \r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen \r\nRechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. \r\nProblematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, \r\ndass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte \r\nsprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei \r\ndem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer \r\nWettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.  \r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren \r\ndes Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines \r\n\r\n\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster \r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle \r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen \r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich \r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen \r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den \r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen \r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.  \r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls \r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen \r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf \r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.  \r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot \r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine \r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu \r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum \r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion \r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die \r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“) \r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der \r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige \r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.  \r\nd) Zwischenergebnis \r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang \r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf \r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, \r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.  \r\n\r\n\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\n2. Grundrechtsrelevanz \r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen \r\ngrundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.  \r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und \r\nArt. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der \r\nunternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische \r\nBetätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von \r\nder Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber \r\nauch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung \r\ninnerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165 \r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf \r\nden digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte \r\nKonstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für \r\nZahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.  \r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die \r\nRegelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt \r\nund/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur \r\ndann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) \r\nzuzurechnen sind.167 \r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-\r\nEuro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt \r\nein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch \r\ntragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten \r\nBeschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die \r\nunternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168 \r\n\r\n \r\n\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.  \r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.  \r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43. \r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13. \r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14. \r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, \r\nECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f. \r\n\r\n\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der \r\nvollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von \r\nZahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im \r\nVergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum \r\nmaßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste \r\nvon Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein \r\n„höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu \r\nerheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169 ); zudem wird der von den Mitgliedstaaten \r\numzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von \r\nZahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine \r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus \r\nVerbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als \r\nAlternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für \r\nbuchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts \r\neingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben \r\nwerden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da \r\ndie Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen \r\nmüssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare \r\nZahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit \r\ndamit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt \r\nwerden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-\r\nKontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie \r\n(Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der \r\nrechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht \r\naber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die \r\nlegislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte \r\nVergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für \r\nschließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt \r\naufrechterhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135. \r\n\r\n\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum \r\nkostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen \r\nEuro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die \r\nNotwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden \r\nVerordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE \r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll \r\nschließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-\r\nEnds für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.  \r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen \r\nzwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst \r\nentwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein \r\nZahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-\r\nFront-Ends verpflichtet. \r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte \r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.  \r\na) Art. 133 S. 1 AEUV \r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus \r\nArt. 133 S. 1 AEUV.  \r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen \r\nDarreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar \r\nist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, \r\nein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ \r\nfür die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., \r\nPkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen \r\nZentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite \r\nVerpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-\r\nEnd-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines \r\n\r\n\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als \r\nwährungspolitische Regelung einzuordnen.  \r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-\r\nEnd gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der \r\nEZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck \r\nverfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro \r\nzu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV \r\nintendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich \r\nsicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als \r\nwährungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die \r\nErforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, \r\nist nicht ersichtlich.  \r\nb) Art. 127 AEUV \r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr \r\nkönnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die \r\nAufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes \r\nzielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, \r\nsondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den \r\nEndnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. \r\nEine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose \r\nFunktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. \r\nV. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes \r\nkonstitutiv ist.  \r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV \r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End \r\nverpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche \r\nPrimärrechtsgrundlage gestützt werden.  \r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. \r\nRegelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – \r\nunabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-\r\nFront-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will \r\n\r\n\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen \r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das \r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll \r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist, \r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse \r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention, \r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt. \r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.  \r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die \r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.  \r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt \r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen \r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End \r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen \r\nWährung systemimmanent.  \r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem \r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein \r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform \r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV \r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche \r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur \r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.  \r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer \r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die \r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um \r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch \r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des \r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen \r\n\r\n\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV \r\nerforderlich.  \r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf \r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.  \r\ne) Zwischenergebnis \r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine \r\nkompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.  \r\n2. Grundrechtsrelevanz \r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung. \r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der \r\nlegislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus \r\nArt. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen \r\nAusgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.  \r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive \r\nKontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) \r\nMachtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der \r\nKommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der \r\nDigitaltechnologie einseitig auferlegen kann. 171 In diesem Fall übt die EZB durch die \r\nKonzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine \r\ngewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa \r\nauch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-\r\nApp“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch \r\nmit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die \r\nWiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, \r\nwären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und \r\numsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige \r\n\r\n \r\n\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.  \r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349. \r\n\r\n\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein \r\n(mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit. \r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und \r\nverbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die \r\nunternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen \r\nAngebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, \r\nweshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) \r\nLösungen führen könnte.  \r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht \r\nproblematisch. \r\n \r\n\r\n\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG \r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene \r\nBalance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten \r\nRechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische \r\nDigitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen \r\nvoran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle \r\nPräferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl \r\ndes Zahlungssystems/-mittels einräumen. \r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch \r\ndeutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell \r\ngeschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen \r\nLegitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die \r\nprivaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig \r\ndie folgenden Punkte: \r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte \r\nRechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber \r\n(Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und \r\nVerwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem \r\ngewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, \r\nArt. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. \r\n128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig \r\nwährungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen. \r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative \r\nPreisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen \r\nAngebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 \r\nAbs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch \r\nauf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. \r\nAuch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich \r\nschwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine \r\nkompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender \r\nZahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die \r\n\r\n\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich \r\nkompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.  \r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die \r\nUmlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. \r\nDafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die \r\nEigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die \r\nmitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. \r\nKlarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt \r\n„digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als \r\ngesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen \r\nwerden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld \r\nausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden: \r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu \r\ndefinieren. \r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) \r\nVermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung \r\nobliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen \r\nzwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst \r\nnicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann. \r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. \r\n4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den \r\nBilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) \r\nausgewiesen wird. \r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die \r\nVerpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. \r\n1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als \r\nauch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 \r\nAbs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen \r\nin ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen \r\nim Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals \r\nüberdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung \r\n\r\n\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final \r\n\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung \r\nebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den \r\nVOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um \r\nsie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n , 4. Juli 2024 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005262","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/1f/399584/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220022.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. 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Dies setzt insbesondere voraus, dass\r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte\r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB\r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu\r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden\r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue\r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu\r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche\r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken.\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis\r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte\r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und\r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung\r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen.\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen\r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf:\r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen\r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und\r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt\r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene\r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote\r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und\r\nAkzeptanz einer digitalen Währung.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende\r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches\r\nPendant, das Euro-Bargeld.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem Privatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, anstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare Rollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der Kreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen Euro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre Kunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung etablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft (z. B. European Payments Council).\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur fokussieren.\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB vermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als Anbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde.\r\n2.Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit ausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für die Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. Bereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang fehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister langfristig beeinträchtigt wird.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der tatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld dort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, vornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, denn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und Händlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann zudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der Online-Funktionalität umgesetzt werden.\r\n3.Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur Stärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll dabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb um Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. Europäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card Schemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. Doch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf Seiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren Ausbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden Markt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und Marktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken bereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können.\r\n4.“Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen mussWettbewerbsverzerrungen vermeiden\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit dem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) richten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des Zahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das Bezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine Bevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich normierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die einen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.\r\n5.Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit Zentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, Händler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und Mehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie Datenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich nahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu Finanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige Akzeptanz am Markt erreichen.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n6.Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und dem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der Aufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation dieser Kosten sichergestellt sein muss.\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich geschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich verpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu gedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten Zahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr und Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der Marktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den Digitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu finden.\r\n7.Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung derFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes Haltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des Verbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden Girokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, um auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.\r\n8.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts.\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des europäischen Finanzmarkts\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. Finanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung von Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in Zentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten.\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in diesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von Abwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 getesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor zügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des Direktoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen Euro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch zukunftsweisende Technologien voranzutreiben.\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die Vorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. Insbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-Settlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale Bedeutung und die des Euros stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Oktober 2025\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euro verfolgt Europa das Ziel, unabhängiger, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ambitionen ausdrücklich. Ende Juni 2023 hat die Europäische Kommission dazu einen Legislativvorschlag vorgelegt, der den rechtlichen Rahmen für einen möglichen Digitalen Euro schaffen soll.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft lassen sich die angestrebten Ziele mit dem aktuellen Vorschlag jedoch nicht vollumfänglich erreichen. Es bedarf wesentlicher Nachbesserungen – insbesondere in Fragen zur Finanzstabilität, zur Komplexität, der Kostenkontrolle sowie der klaren Verteilung von Rollen zwischen Zentralbank, Zahlungsdienstleistern und privaten Marktteilnehmern.\r\nUnsere Kernpositionen lassen sich in folgende Forderungen einbetten:\r\n•\r\nDie bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine nachhaltigeund marktfähige Lösung.\r\n•\r\nMarktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden - durch einfaires Vergütungsmodell vermeiden.\r\n•\r\nVermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten undUmsetzungsrisiken führt.\r\n•\r\nRegelungen zur Kontoführung und zuHalteobergrenzen anstreben, die Nutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen.\r\n•\r\nAuf bereits bestehende privatwirtschaftliche Zahlverfahren aufsetzen.\r\n•\r\nDer Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.\r\nDie Empfehlungen dieses Dokuments verdeutlichen, wie durch eine klare Aufgabenteilung zwischen Eurosystem und Privatwirtschaft, eine schrittweise Einführung sowie eine zweckdienliche Reduzierung des momentan überbordenden Funktionsumfangs des geplanten digitalen Euro die tatsächliche Implementierungskomplexität erheblich verringert werden kann. Ziel ist es, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs nachhaltig zu stärken – ein Anliegen, das Politik, Eurosystem und Kreditwirtschaft gleichermaßen teilen.\r\nSollte der Wunsch nach konkreten Änderungsvorschlägen zum Kommissionsvorschlag bestehen, stellt die Deutsche Kreditwirtschaft diese gerne zur Verfügung.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDer aktuelle Kommissionsvorschlag sieht ein staatliches Bezahlverfahren vor, bei dem die EZB selbst sogar eigene Frontend-Lösungen anbietet und zugleich detaillierte Vorgaben für marktseitige Lösungen macht. Dies schränkt Innovationspotenziale erheblich ein und erschwert es, die Bedürfnisse der Nutzer angemessen zu berücksichtigen. Zugleich übernimmt die EZB als Aufsichtsinstanz für den europäischen Zahlungsverkehr eine Doppelrolle, die in der vorgesehenen Rollenverteilung zu deutlichen Interessenkonflikten führen kann.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollte sich die Rolle der EZB darauf beschränken, den Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel bereitzustellen und die notwendige Backend-Infrastruktur zu entwickeln. Banken und Sparkassen könnten ihren Kunden den Digitalen Euro dann über eigene Frontend-Lösungen anbieten, die echte Innovation und Mehrwert schaffen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Vorgaben der EZB nicht auf Detailregelungen erstrecken, sondern auf gemeinsam definierte Mindeststandards beschränkt bleiben – und zwar in allen Bereichen, nicht nur beim Frontend. Um dies zu gewährleisten, sehen unsere Änderungsvorschläge vor, im Kommissionsvorschlag ein „Governance-Gremium des Digital-Euro-Rulebooks“ zu verankern, in dem diese Standards im Sinne einer Public-Private-Partnerschaft festgelegt werden.\r\n2.Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden -durch ein faires Vergütungsmodell vermeiden.\r\nBanken und Sparkassen werden den größten Teil der Kosten für die Einführung und den Betrieb des Digitalen Euro tragen müssen. Der aktuelle Kommissionsvorschlag stellt jedoch keine angemessene Kompensation sicher.\r\nErstens: Nach dem Kommissionsentwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche Dienstleistungen kostenlos oder zu gedeckelten Gebühren erhalten. Wir schlagen dagegen vor, Banken und Sparkassen die Möglichkeit einzuräumen, angemessene Entgelte für grundlegende Digital-Euro-Dienstleistungen zu erheben. Angesichts des intensiven Wettbewerbs im Privatkundengeschäft ist dies gerechtfertigt.\r\nZweitens: Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass die Inter-PSP-Gebühr (zwischen Zahler- und Empfängerbank) sowie die Merchant Service Charge (vom Händler an die Bank) sich an tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge (Inter-PSP-Fee) bzw. an dem preiswertesten eingesetzten Bezahlverfahren (Merchant-Service-Charge) orientieren sollten. Die eingesetzten Verfahren sind in Kosten und Komplexität kaum mit dem Digitalen Euro Verfahren vergleichbar.\r\nWir schlagen daher vor, die Inter-PSP-Gebühr an Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 zu koppeln und von einer strikten gesetzlichen Deckelung der Merchant-Service-Charge abzusehen. Letztere wäre nicht sachgerecht – nicht zuletzt aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs im europäischen Acquiring-Markt.\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\nDrittens: Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass ein Digital-Euro-Konto auch dort eröffnet werden kann, wo kein Girokonto geführt wird. Das girokontoführende Institut müsste jedoch beispielsweise Einzahlungs- und Auszahlungsfunktionen bereitstellen, ohne hierfür entschädigt zu werden. Das begünstigt das Digital-Euro-Konto führende Institut und belastet die Girokonto-Bank einseitig. Unsere Änderungsvorschläge sehen daher vor, dass ein Digitales-Euro-Konto nur dort eröffnet und geführt werden kann, wo auch das Girokonto liegt. Das reduziert sowohl Kosten als auch Komplexität.\r\n3. Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und Umsetzungsrisiken führt\r\nIm aktuellen Kommissionsvorschlag ist der Digitale Euro in seiner maximalen Ausgestaltung vorgesehen: Er soll gleichzeitig online und offline verfügbar sein, direkt am Geldautomaten in Bargeld umtauschbar sein und sogar über spezielle Geldkarten mit Display und Tasten genutzt werden können. Mit dieser Vollumfänglichkeit gleich zum Start sollen alle Einsatzbereiche und Anwendungsfälle abgedeckt werden. Das führt jedoch zu immensen Kosten, erhöhten Risiken und erheblichen Verdrängungseffekten.\r\nDas aktuelle Rollenmodell ist fragmentiert sowie komplex und hat je nach Situation deutlich mehr Akteure als übliche Bezahlsysteme. Auch diese Komplexität gilt es zu reduzieren, um zu einer wirtschaftlichen Lösung zu kommen und das Risiko ungewünschter Effekte zu minimieren.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine schrittweise Umsetzung des Digitalen Euro aus. Vorrangig sollten die zentralen Anwendungsfälle und Kernfunktionen umgesetzt werden, während zusätzliche Features erst in späteren Phasen ergänzt werden. Dazu gehört beispielsweise, Offline- und Online-Funktionalitäten nicht gleichzeitig zu Beginn einzuführen oder Frontend-Dienste nach dem Prinzip „digital first“ zu gestalten. Demnach sollte die Bereitstellung von Plastikkarten sowie die Integration von Lade- und Entlade-Mechanismen in die Bargeldinfrastruktur lediglich als optionale Zusatzangebote erfolgen.\r\nDie Bargeldversorgung ist bereits heute durch den etablierten Bargeldkreislauf sichergestellt. Kundinnen und Kunden erhalten jederzeit Zugang zu Bargeld über ihr klassisches Zahlungskonto (Girokonto) bei Banken und Sparkassen. Eine zusätzliche Integration des Digitalen Euro in die Bargeldinfrastruktur ist daher entbehrlich.\r\n4. Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die Nutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist eine angemessene und rechtlich abgesicherte Halteobergrenze für den Digitalen Euro unerlässlich. Diese Grenze soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\nDies Ausgestaltung dieser Halteobergrenzen ist eng mit dem Thema Kontoführung des Digitalen Euro verknüpft. Selbst wenn – wie in unserem Änderungsvorschlag vorgesehen – ein Digitales Euro-Konto nur im girokontoführenden Institut eröffnet werden kann, bleibt die Frage bestehen, wie viele solcher Konten Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt führen dürfen. Da viele Kunden Girokonten bei verschiedenen Instituten haben, könnten sie auch mehrere Digital-Euro-Konten eröffnen. Daraus ergibt sich unmittelbar die Frage nach der Anwendung der Halteobergrenze: Soll diese personenbezogen über alle Konten hinweg gelten oder kontobezogen für jedes Konto einzeln?\r\nEine personenbezogene Halteobergrenze über mehrere Zahlungsdienstleister hinweg ist in der Praxis nicht umsetzbar: Sie würde laufende, komplexe und teure Abstimmungen zwischen den Instituten erfordern und Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich mit dem Management ihrer Halteobergrenzen zu überfordern.\r\nDiese Variante ließe sich durch zwei mögliche Lösungen vermeiden, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen:\r\n•\r\nVariante A: Verbraucher dürfen Digitales Euro-Guthaben nur bei einem PSP halten. Dieser PSP wendet die personenbezogene Halteobergrenze an, die z. B. von der EZB oder dem Gesetzgeber festgelegt wird. Ein Abgleich mit anderen PSPs ist nicht erforderlich.\r\n•\r\nVariante B: Sollte der Gesetzgeber zwingend vorsehen, dass Verbraucher Digitale Euro-Guthaben bei mehreren PSPs halten dürfen, so würden die PSPs eigene Halteobergrenzen anwenden – idealerweise innerhalb eines von der EZB oder dem Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens. Verbraucher könnten so Dienste verschiedener PSPs nutzen. Nachteilig wäre, dass Einlagenabflüsse weniger kontrollierbar wären, was eine robuste und verhältnismäßig niedrige Obergrenze dieses Rahmens umso wichtiger macht.\r\nGemeinschaftskontenstrukturen sollten bei der Einführung des Digitalen Euro vermieden werden, da sie die Anwendung von Halteobergrenzen unnötig verkomplizieren würden.\r\nFür deren Festlegung ist in jedem Fall eine klare und robuste Governance erforderlich. Unserer Ansicht nach sollte die EZB einen Vorschlag für die Halteobergrenze entwickeln, die anschließend von der Europäischen Kommission angenommen werden muss. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union behalten dabei ein Vetorecht, sodass eine ausgewogene Kontrolle und demokratische Legitimation gewährleistet bleibt.\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\n5.Auf bereits bestehende Verfahren aufsetzen\r\nDie DK spricht sich dafür aus, bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) stärker einzubinden - auch wenn diesen bislang eine gesamteuropäische Reichweite noch fehlt. Durch gezielte Vernetzung könnten solche Lösungen zur Stärkung der Resilienz Europas sowie der Souveränität im europäischen Zahlungsverkehr beitragen, schneller umgesetzt werden und eine marktwirtschaftliche Alternative zu einem staatlichen Bezahlverfahren bieten. Der Digitale Euro sollte bestehende Angebote ergänzen – nicht verdrängen.\r\nDamit würden die Investitionsrisiken und Komplexität des Digitalen Euros deutlich reduziert, der Rollenkonflikt der EZB als Aufseher und Anbieter eines Bezahlverfahrens und eine Schwächung der europäischen Banken und Sparkassen vermieden werden.\r\n6.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Anwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005263","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/a8/310735/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210101.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken \r\nund Raiffeisenbanken e. V. \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin \r\nTelefon: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzum Kommissionsentwurf zum Framework for \r\nFinancial Data Access (FIDA) \r\n\r\n \r\n\r\n05.10.2023 \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nBerlin, 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nMit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, \r\nden Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll \r\nder Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt \r\nsomit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data \r\nAccess“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-\r\nVolkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle \r\neinnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer \r\nvon externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, \r\ndass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und \r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. \r\nAnsonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und \r\nMarktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In \r\ndieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch \r\nist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, \r\nwie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird \r\nmit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-\r\nGovernance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch \r\neine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche \r\nEtablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als \r\ndass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen \r\nUmsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen \r\nRegulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von \r\nFIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die \r\nUmsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit \r\nsukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer \r\nBewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige \r\nErfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange \r\nSicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen \r\noder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte \r\nbeispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch \r\nMachbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Der Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität \r\n\r\n \r\n\r\n• Positiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance \r\nDienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen \r\nmüssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn \r\nletztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer \r\nSicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des \r\nFinanzdatenaustausches in der Praxis.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Der Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur \r\nVerfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die \r\nMöglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den \r\ngenauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer \r\nvereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter \r\nnicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten \r\nunterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck \r\nanzuzeigen. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten \r\nDaten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein \r\nsolcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-\r\nBanking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am \r\nOnline-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen \r\nelektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden \r\nSinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen \r\nder Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte \r\nsowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend \r\neinheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann \r\nnicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO \r\nbetrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig \r\naus dem Gesetzestext hervorgehen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer \r\ndie Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem \r\nEigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten könnte jedoch weder der \r\nDatenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der \r\nZugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum \r\nberührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes \r\nHaftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein \r\nSchutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter \r\nbestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem \r\nDatenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik \r\nkann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse \r\noder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die \r\neingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Geltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein \r\nabgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.  \r\n\r\n \r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken \r\neinher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten \r\nDatenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK \r\nzu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit \r\nBlick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert \r\nwerden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung \r\nder sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte \r\nDatennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der \r\neigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt \r\nzwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare \r\nZuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis \r\nhandelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die \r\nDienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche \r\nKonkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets \r\naktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen \r\nKundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in \r\n\r\n \r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail \r\ninvestor protection, S. 55 ff., Link: *esma35-42-\r\n1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdf \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum. Insofern bedarf es einer entsprechenden \r\nKlarstellung. \r\n\r\n \r\n\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu \r\neinem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft \r\ninsbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein \r\nFinanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort \r\ngenannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem \r\nFinanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem \r\nFinanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an \r\nImmobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie \r\nim Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der \r\nVerordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für \r\nderen Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem \r\nGrundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. \r\nDenn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und \r\nsagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden \r\nZugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler \r\noder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu \r\nkonstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind. \r\n\r\n \r\n\r\n• Ferner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch \r\nDatenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie \r\nunterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach \r\nArt. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen \r\numfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die \r\nDetailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz \r\nwesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines \r\nausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu \r\nerwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den \r\nDatenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-\r\norganisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des \r\nDatenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits \r\nexistierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist \r\nzu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation \r\nnach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich \r\neine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nsignifikantem Umfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung \r\nder Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten \r\nkaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt \r\nmöglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte \r\nDaten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar \r\nsind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine \r\nProduktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und \r\ngeringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines \r\nEchtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch \r\nwäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter \r\n„Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen \r\nProdukten verschiedener Anbieter zulassen. \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im \r\nAnwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:  \r\na) Der Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des \r\nProduktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von \r\nProduktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder \r\nEntscheidungsprozessen.  \r\nb) Der Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im \r\nMassengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten \r\nvon anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden \r\nsowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren \r\nKundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur \r\nUmsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden: \r\n1) Der zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden \r\n2) Der bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten \r\n\r\n \r\n\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu \r\nmachenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der \r\nMarktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Parallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art \r\n2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für \r\nzwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus, \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwas sich aus Art 2 (1) als vermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal \r\nand non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial \r\ninstitution as part of their normal course of business with customers which covers both data \r\nprovided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial \r\ninstitution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und \r\nFinanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des \r\nAnbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer \r\nDatenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im \r\nRahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, \r\nausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über \r\ndie vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir \r\nregen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher \r\nfestgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu \r\nversehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine \r\nGeschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Kritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten. \r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und \r\nAngemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID \r\nII ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und \r\nDienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und \r\ndie sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen. \r\n\r\n \r\n\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen \r\nhauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. \r\ndie Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: \r\nkurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige \r\nWirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur \r\nKundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer \r\nAngabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind \r\nfür einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im \r\nGegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu \r\nverleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden \r\neine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen \r\ngeschaffen.  \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden \r\nzu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die \r\nspezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein \r\nUnterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige \r\nStandardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der \r\nBewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse \r\nkontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern.  Die Übertragung dieser \r\nDaten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die \r\nPassgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.  \r\n\r\n \r\n\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde \r\n(ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der \r\nAusgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, \r\ndass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, \r\nmangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche \r\nInformationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass \r\ndiese Ängste berücksichtigt werden müssen.2  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den \r\nKunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden \r\nProduktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der \r\nProduktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom \r\nKunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem \r\nKunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum \r\nFramework bieten soll. \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die \r\nvorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem \r\nOpen-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die \r\nPflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien \r\nGeschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten \r\nFormat über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen \r\nBedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. \r\nGerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine \r\n\r\n \r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: \r\nesma35-43-3112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu). \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen \r\ndahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des \r\nKleinanlegers abgestimmt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\n• Unklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit \r\neines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit \r\nverbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der \r\nBereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, \r\ndürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, \r\nwas sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die \r\nRisikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein \r\nwichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine \r\nbreite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter \r\nverschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die \r\nKreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus \r\nWettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von \r\nWirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und \r\ndem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des \r\nKredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige \r\nEigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines \r\nZugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten \r\nexplizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass \r\nder Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der \r\nRegel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem \r\nDatenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege \r\nstehen können. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und \r\nUnternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, \r\nbetriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden \r\nUnternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche \r\nRegister in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese \r\nDaten originär vorhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, \r\ndass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen \r\nVorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht \r\nwerden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\n• Zudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor \r\ngenannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen \r\nbetroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf \r\nbankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches \r\nDifferenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern \r\nsprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) \r\nwie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des \r\nDatennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n• Art. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und \r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive \r\nfür Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und \r\nPreissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und \r\nKrankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren \r\nGründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei \r\nVerbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber \r\nhinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für \r\nBestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 \r\nGuidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche \r\nRegelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine \r\nzusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich \r\nuns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn \r\nvom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden \r\nmüssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen \r\nKreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.  \r\n \r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 \r\neinbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope \r\nin einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Schemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle \r\n\r\n \r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der \r\nGovernance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von \r\nSchemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich \r\nmarktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen \r\nsoll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für \r\nSchemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen \r\nDatenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative \r\nGovernance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über \r\nEntgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt \r\nherausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell \r\ndiesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und \r\nKonstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten \r\nDatenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. \r\nDatenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach \r\nInkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich \r\nnach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie \r\nMitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird \r\ndurch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. \r\n10 aus:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available \r\nonly to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to \r\nsuch schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).” \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die \r\nMitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für \r\nDatennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um \r\nRechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein \r\nDatenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der \r\nText so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang \r\nerhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. \r\nFür Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten \r\nin einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nspezifizieren würde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig \r\nherausbilden. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand \r\nBezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder \r\nmarktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene \r\nRegelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen \r\nformuliert werden: \r\n\r\n \r\n\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available \r\npursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing \r\nscheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.” \r\n\r\n \r\n\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern \r\nund Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der \r\nKommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder \r\nzukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK \r\nbefürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die \r\nEinschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche \r\nBedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus \r\ndieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung \r\nwürde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes \r\nund zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im \r\noperativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen \r\nbeispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über \r\ndas Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die \r\nGovernance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. \r\nSchemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, \r\nunter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten \r\nDatennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden \r\nverletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen \r\nDatenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme \r\nzu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende \r\nKlarstellung in der Verordnung an. \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Als Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter \r\nanderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) \r\nScheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in \r\nden Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen \r\nDatenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb \r\nso interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind. \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den \r\nDatenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die \r\nGestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung \r\nnehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen \r\nQualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen \r\nKompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten \r\nMarktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote \r\neinzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale \r\nKompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da \r\nmarktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die \r\nBepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren \r\nüberlassen sein.  \r\n\r\n  \r\n\r\n• Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine \r\nreduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. \r\ndes Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-\r\nKommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese \r\nUngleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich \r\ngegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je \r\nnach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen \r\nAnsatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation \r\nsollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste \r\njedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen \r\nwerden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu \r\nerhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen \r\nFISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde \r\n\r\n \r\n\r\n3 EU Commission (2023):  \r\n COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF \r\nWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European \r\nParliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu). \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDaten des Mutterkonzerns erhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein \r\nbesonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.     \r\n\r\n \r\n\r\n• Art. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach \r\nInkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine \r\nZugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen \r\ndes im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen \r\nvergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für \r\ndeutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate \r\nfür die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen \r\nfür den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes \r\nmindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die \r\nnotwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu \r\nschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. FIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien \r\n\r\n \r\n\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten \r\nUnternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die \r\nVerordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. \r\nin der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich \r\nsind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein \r\nzentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und \r\nautorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien \r\nzu schaffen.4   \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von \r\nFinanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden.  Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt \r\nexplizit FISPs aus.  Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-\r\nLizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies \r\nbedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz \r\nauf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten \r\ndieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, \r\ndass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper \r\n\r\n \r\n4 Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin - Expert Articles - \r\nPaving the way towards open finance in the European Union. \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.5 Als DK betrachten \r\nwir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig \r\nreicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt \r\naktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta \r\nund Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-\r\nLizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich \r\npassgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen \r\nhätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Es braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und \r\nanderen EU-Rechtsakten \r\n\r\n \r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von \r\nFIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs \r\neine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, \r\ndie eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im \r\nVerordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen \r\nRechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich \r\nErwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage \r\nformulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen \r\nbehoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare \r\nHaftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.  \r\n\r\n \r\n\r\nHierzu im Einzelnen:  \r\n\r\n \r\n\r\nData Act  \r\n\r\n \r\n\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act \r\nsteht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur \r\nKonkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. \r\nErwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im \r\nRegelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die \r\nFIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen \r\ndie Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und \r\nDatennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die \r\n \r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING \r\nDOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and \r\nof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu). \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der \r\ninternationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier \r\nals abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im \r\nBereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder \r\nArt. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen \r\nDatennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts \r\nberücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).  \r\n\r\n \r\n\r\nEU-Datenbankrichtlinie \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-\r\nDatenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen \r\nwerden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den \r\nDatenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 \r\nEU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ \r\n87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor \r\neiner unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die \r\nErstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-\r\nDatenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte \r\nEinschränkungen dieser Richtlinie vor. \r\n\r\n \r\n\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf \r\nGrundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA \r\nzu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss \r\nüber das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen \r\ngeben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der \r\ngemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt \r\nwerden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter \r\nvorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der \r\nSchutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten \r\ngreift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von \r\nDaten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der \r\nAuskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als \r\nGeschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber \r\nin ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang \r\n\r\n\r\nSeite 17 von 17 \r\nStellungnahme  \r\n vom 05. Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 \r\nAbs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung \r\ndes Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des \r\nDatenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier \r\nAnwendung finden, ist wiederum unklar. \r\n\r\n \r\n\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA  \r\n\r\n \r\n\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren \r\nEU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen \r\nDatennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter \r\nBlick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. \r\nBeispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie \r\n(EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres \r\nenthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005263","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/54/365756/Stellungnahme-Gutachten-SG2410170019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nDie deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen \r\nDiskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen \r\nRatspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer \r\nallgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum \r\n„Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für \r\ndie Kunden und die europäische Wirtschaft.  \r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die \r\nübergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter \r\nInnovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht \r\nwerden kann. \r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich \r\nals schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen \r\nChancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive \r\nInvestitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, \r\ndie Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und \r\nStandardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe \r\nKosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die \r\nohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der \r\ndigitalen Transformation fehlen werden.  \r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden \r\nüberhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner \r\n„Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen \r\nwirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche \r\nKundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer \r\nsich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut \r\nwird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten \r\nfür die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis \r\nzu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der \r\nGesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen \r\nder Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nPositionspapier \r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit  \r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas \r\n\r\n\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des \r\nGesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit \r\nfür eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.  \r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:  \r\n• Die pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die \r\nUmsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach \r\nzwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-\r\nstandardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim \r\nDatenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis \r\ninstitutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.  \r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der \r\nKomplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den \r\neinzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus \r\neingeführt werden sollten.  \r\n• Sensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich \r\nausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die \r\nUnfallversicherung ausgenommen werden. \r\n• Der Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, \r\ndie am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. \r\nAndere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.  \r\n• Die Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten \r\nbeschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist \r\nsicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch \r\nkeine Daten Dritter enthalten.  \r\n• Die Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den \r\nKunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich \r\nist. \r\n• Es ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den \r\nAustausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie \r\nTransparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, \r\nz. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt \r\nbleiben. \r\n• Darüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von \r\nFinanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der \r\nSysteme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch \r\nnicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen \r\ngrundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich. \r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen \r\nwirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit \r\neuropäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und \r\nsouveränen EU-Datenökonomie.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005263","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/3e/498093/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270042.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für\r\nden Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. März 2025\r\nSeite 2 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nBisheriger FiDA-Vorschlag muss grundlegend überprüft werden\r\nDas zentrale Anliegen der Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) ist es, über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt zu befördern und die Potenziale einer Datenökonomie zu heben. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) sieht diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordert daher eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen.\r\nIm Zentrum der Kritik steht die fehlende Berücksichtigung der Nachfrage nach Kundendaten, was Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet und kein tragfähiges Open-Finance-Ökosystem schafft. Anstatt sinnvolle Rahmenbedingungen für den Datenzugang und damit verbundene Innovationen zu setzen, die sich am Bedarf des Kunden und der Datennutzer orientieren, droht FiDA neue Bürokratie aufzubauen. Dies würde dem politischen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und regulatorische Lasten zu reduzieren, klar zuwiderlaufen.\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten und wachsender Investitionsbedarfe braucht Europa eine starke Kredit- und Finanzwirtschaft, die sich auf die Finanzierung der Wirtschaft als Kernaufgabe sowie die marktgetriebene Entwicklung von Innovationen fokussieren kann. Desto wichtiger ist es, die Kosten und Nutzen der Regulierung ex-ante sorgfältig abzuwägen und einen maßvollen Ansatz zu wählen. Der aktuelle Vorschlag ist zu breit und undifferenziert, was die erfassten Daten/-kategorien und Kundensegmente betrifft, als dass er den unterschiedlichen und sich noch entwickelnden Marktbedürfnissen angemessen Rechnung tragen kann. Damit lassen sich keine sinnvollen Wettbewerbs- und Wachstumsimpulse für eine europäische Datenökonomie setzen.\r\nDarüber hinaus ist der Vorschlag an vielen Stellen unausgereift und es besteht noch deutlicher Klärungsbedarf angesichts zum Teil komplexer Fragestellungen. Ohne diese Fragen im Detail zu betrachten, droht die Umsetzung von FiDA zu scheitern oder zu einem europäischen Flickenteppich zu werden, der die gewünschten Ziele verfehlt. Daher braucht es ausreichend Zeit sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch für die anschließende Konkretisierung und Umsetzung durch die Marktteilnehmer. Ein stärker iteratives Vorgehen wäre zwingend anzustreben.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt erforderlich, den aktuellen Gesetzesvorschlag im Rahmen des Trilogs noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Wenn FiDA kommt, muss es richtig gemacht sein und mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU übereinstimmen.\r\nSeite 3 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es einer Überarbeitung des Gesetzesvorschlages mindestens in folgenden zentralen Punkten:\r\n1.\r\nEingrenzung des Anwendungsbereiches unter Berücksichtigung von Nutzen und Kosten\r\nEs bedarf eines deutlich zielgerichteteren Ansatzes von FiDA, der auf Basis-Daten fokussiert, die bereits weitestgehend standardisiert sind und damit einen Nutzen für den Datenaustausch bieten. Allein der Zugang schafft noch keine Mehrwerte für Verbraucher und die Wirtschaft, sondern verursacht zunächst Kosten, die erst noch durch einen zukünftigen Kundennutzen und nachhaltige Geschäftsansätze kompensiert werden müssen.\r\nOhne eine Begrenzung des Anwendungsbereiches wird Innovation und das Entstehen neuer Dienstleistungs- und Produktangebote vielmehr erschwert anstatt gefördert. Denn jeder FiDA-Anwendungsfall benötigt eine fachliche Abstimmung und Aushandlung zu i) Datenumfang, ii) Datenstandards und iii) Datenaustauschinfrastruktur im Rahmen eines Datenaustausch-Schemes. Ein quasi unbegrenzter Daten-Pool würde den Erfolg dieser Abstimmungen unter Teilnehmern mit unterschiedlichen geschäftlichen Interessen signifikant behindern, zumal die gesetzlichen Verpflichtungen zunächst einseitig Datenhalter treffen.\r\nDes Weiteren muss FIDA ermöglichen, dass der Austausch zusätzlicher Daten – auf freiwilliger Basis - möglich bleibt, um Raum für sich weiterentwickelnde Kundenbedarfe und Fortschritte bei der industrieweiten Datenstandardisierung zuzulassen sowie bereits etablierte Marktstrukturen für den multilateralen Datenaustausch nicht in Frage zu stellen.\r\n1.1\r\nAusnahme ungeeigneter Daten/-kategorien aus FiDA\r\nBei folgenden Daten/-kategorien ist eine Standardisierung nicht absehbar oder aber, es gelten gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Datennutzer verpflichten, diese Daten direkt vom Verbraucher und nicht von Dritten zu erheben. Daher sollten diese Daten von einer Datenteilungspflicht ausgenommen werden:\r\na)\r\nAusnahme von Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden\r\nWir plädieren nachdrücklich für eine Streichung der Daten, die zum Zweck der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II erhoben werden, einschließlich der Daten zu den Nachhaltigkeits-Präferenzen. Diese Daten sind nicht standardisiert, sondern werden nach individuellen Systematiken der jeweiligen Datenhalter erhoben, weshalb sie für Datennutzer ohne den spezifischen Kontext nicht brauchbar sind.\r\nSeite 4 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nEine Vergleichbarkeit dieser Informationen, als Voraussetzung für einen Mehrwert des Datenteilens, könnte nur durch eine künftige Standardisierung erreicht werden. Eine Standardisierung würde jedoch eine Überarbeitung aller Wertpapierprozesse von der Produktklassifizierung, über die Kundenexploration bis hin zur Dokumentation erfordern. Dieser bürokratische Aufwand kann so nicht gewollt sein. Denn sie würde neben den erheblichen Umstrukturierungen der Wertpapierdienstleistungen auch den Qualitätswettbewerb in der Beratung beeinträchtigen und letztlich die Angebotsvielfalt für die Kunden reduzieren.\r\nEine Zweitverwertung dieser Daten birgt zudem das Risiko, dass es aufgrund fehlerhaft interpretierten und unvollständigen Informationen der Kunden zu Falschberatung durch den Datennutzer und/oder einer falschen Anlageentscheidung des Kunden kommt. Da auf der Grundlage der Daten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Anlageempfehlungen ausgesprochen werden und/oder Kontrollmechanismen greifen, müsste der Datennutzer daher die erhaltenen Daten verifizieren. Damit entfällt der Nutzen der Übertragbarkeit.\r\nDen Zugangsanspruch allein auf Rohdaten zu begrenzen, wie es der Rat in Erwägungsgrund 9 des Ratskompromisstextes zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters vorschlägt, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn bereits die auf Anfrage des Datenhalters vom Kunden bereitgestellten Inputdaten folgen der zugrundeliegenden Systematik des Datenhalters, in diesem Fall des Wertpapierdienstleisters. Allein für diesen haben die Kundenangaben einen Nutzen, da sie nur in der anbieterindividuellen Bewertungssystematik zu einem aussagekräftigen Bewertungsergebnis führen. Auch die Notwendigkeit einer Bereitstellung gegenüber dem Kunden in Echtzeit ist nicht erkennbar.\r\nEine Berichtspflicht, wie sie im Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy (RIS)-Richtlinie vorgesehen ist und gemäß dem Vorschlag des Rates (zur RIS-Richtlinie) keiner Standardisierung unterworfen werden soll, würde dem Informationsbedürfnis des Kunden hinreichend Rechnung tragen.\r\nDes Weiteren wäre ein Datennutzer, der diese Daten aus gesetzlicher Verpflichtung heraus erheben muss, trotzdem gezwungen, sie direkt beim Kunden zu erfragen, solange es unter der MiFID II keinen rechtlich bindenden Charakter hat, wenn Daten von einem anderen Anbieter bezogen werden. Die Pflicht zur Kundenexploration trifft jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt oder beratungsfreie Orders ausführt.\r\nb)\r\nAusnahme des Derivategeschäfts\r\nDer Vorschlag des Europäischen Parlaments, zu Absicherungszwecken dienende Derivate aus dem Anwendungsbereich des Art. 2, Abs. 1, Buchst. b) ausdrücklich auszunehmen, wäre eine wichtige Verbesserung im Sinne der Fokussierung auf\r\nSeite 5 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nrelevante Kundendaten. Bei Over the Counter (OTC) gehandelten Derivatgeschäften handelt es sich um bilaterale Produktverträge, die nicht standardisiert sind und die durch hohe Komplexität sowie geringe Vergleichbarkeit gekennzeichnet sind, was den praktischen Nutzen des Teilens dieser Daten in Frage stellt. Allerdings müsste der vom EP vorgeschlagene Verweis auf Anhang I, Abschnitt C der MiFID II insoweit konkretisiert werden, dass nur die Finanzinstrumente nach den Absätzen 1 bis 3 und 9 unter den Anwendungsbereich von FiDA fallen. Für Finanzinstrumente nach Absatz 4-8 und 10 bis 11 gelten die gleichen Einschränkungen wie für die genannten Derivate zur Risikoabsicherung. Diese sollten daher in Art 2, Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführt und ausgenommen werden, zumal die Bewertung einer \"derivative transaction used for risk management purposes\" rechtlich nicht definiert ist und einem deutlichen subjektiven Beurteilungsspielraum unterliegt. So bestehen beispielsweise Unsicherheiten, ob hiermit ein Macro oder Micro Hedge gemeint ist und was diesen qualifiziert.\r\nc)\r\nAusnahme von Immobilien und andere damit verbundene finanzielle Vermögenswerte\r\nWir bekräftigen den Vorschlag des Rates, Immobilien aufgrund ihrer Sachfremdheit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Im Gegensatz zu allen anderen aufgeführten Vermögenswerten können Immobilienwerte keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zugeordnet werden, da sie weder ein Finanzprodukt darstellen noch von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Dies stellt im Übrigen auch die Aktualität und Vollständigkeit der Daten und damit den Nutzen des Zuganges im Rahmen von FiDA grundsätzlich in Frage, deren Pflege nicht im Verantwortungsbereich des Finanzinstituts liegt.\r\nd)\r\nAusnahme von Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erhoben werden\r\nDie vermeintliche Erwartung des Gesetzgebers, mit Aufnahme dieser Datenkategorie in FiDA könne der Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen verbessert werden, verkennt die eigentliche Ursache. Denn eine Finanzierung scheitert nicht an dem Aufwand, die notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen, sondern an der Bonität des kreditanfragenden Unternehmens. Mangels eines evidenten Zusammenhanges sollte Art. 2 (1)(f) ersatzlos gestrichen werden. Hinzu kommt, dass die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit genutzten Daten sich im Detail von Institut zu Institut unterscheiden, was sich durch anbieterspezifische Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Eine gemeinsame Nutzung von Eingabedaten zwischen verschiedenen Kreditgebern würde nur dann einen Nutzen im Sinne der Prozessvereinfachung für den Kunden versprechen, wenn die Datengrundlage für die Bonitätsbeurteilung dieselbe wäre, was nicht zutrifft und auch aus Gründen des Wettbewerbs nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr erhöhen sich die Zugangschancen zu einem Kredit dadurch, dass Kreditgeber die Entscheidung auf\r\nSeite 6 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\ninstitutsindividueller Bewertungsgrundlage treffen und damit systematische Ausschlusseffekte vermieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Standardisierung der Prozesse zu einer Verschlechterung der Kreditchancen für kleine und mittlere Unternehmen führen kann, da Banken die Ausfallrisiken nicht entlang ihrer bewährten internen Modelle bewerten könnten.\r\ne)\r\nAusnahme von Daten, die von Dateninhabern zur Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkenntnis (Know-Your-Customer) genutzt werden\r\nWir halten den Vorschlag des Europäischen Parlamentes (unter Art. 2, Abs. 1, Buchst. fa) neu), im Zusammenhang mit der Erfüllung von KYC-Anforderungen für Geschäftskunden verwendete Daten in den Anwendungsbereich aufzunehmen, für fehlleitend. Hierunter fallen z.B. Daten zur Kundenidentität oder Daten aus Handels- sowie aus Transparenzregistern. Diese stammen aus anderen Primärquellen, deren Bedeutung als zentrale Evidenzstelle durch einen dezentralen Datenaustausch unterlaufen werden würde. Neben dem Risiko einer Beeinträchtigung der Datenqualität und der Aktualität durch einen mittelbaren Zugriff im Wege des Datenteilens, anstelle die originäre Datenquelle abzufragen, würden bestehende Geschäftsmodelle in Frage gestellt bzw. politische Projekte wie die EUDI-Wallet konterkariert werden.\r\nDarüber hinaus würde damit der Grundsatz gem. § 10 GwG, dass Daten im Rahmen der Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich beim Kunden direkt zu erheben sind, unterlaufen werden.\r\n1.2\r\nEinschränkung auf Retailprodukte bzw. -dienstleistungen für Verbraucher und KMUs\r\nMit Blick auf eine aus datenökonomischen Gesichtspunkten angestrebte Standardisierung und Skalierung des Finanzdatenaustausches sollte der gesetzliche Zugangsanspruch auf Daten zu Produkten und Dienstleistungen beschränkt werden, die im Retail-Massengeschäft angeboten werden. Dementsprechend sollte der Kundenbegriff ausschließlich Verbraucher sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen umfassen, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Größere Unternehmen, einschließlich der im Competition Compass der EU-Kommission angekündigten neuen Kategorie der „small mid-caps“, sollten von Anwendungsbereich ausgenommen sein.\r\nDer pauschale Kundenbegriff des Kommissionsvorschlages würde ansonsten z.B. auch Finanzinstitute inkl. Zentralbanken, institutionellen Kunden, Konzernunternehmen sowie hoch-spezialisierte Produkte in diesen Kundensegmenten mitumfassen, was die Komplexität zusätzlich erhöhen und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich bremsen würden. Bei diesem Kundenkreis ist davon auszugehen, dass keine Asymmetrien im Verhältnis zwischen Kunde und Finanzanbieter vorliegen und bestehende Datenzugangsbedarfe weitgehend auf vertraglicher Basis abgedeckt werden können. Somit besteht keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit.\r\nSeite 7 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nGleichwohl dürften auch diese Kundenbeziehungen von einer FiDA-bedingten Standardisierung indirekt profitieren, auch ohne dass sie in den Anwendungsbereich einbezogen werden.\r\nSofern der Anwendungsbereich von FiDA nicht weiter eingeschränkt wird und Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden, sowie Daten zu gehaltenen Finanzinstrumenten (siehe oben unter Abschnitt 1.1, a und b) weiterhin erfasst bleiben, sollten der Kundenbegriff mit Blick auf diese Datenkategorien die von Finanzinstitut als \"Kleinanleger\" gemäß Art. 4 Abs. 1 Ziffer 11 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) eingestufte Kunden aus den gleichen vorgenannten Gründen beschränkt sein.\r\n1.3\r\nKonkretisierung des Begriffs “Kundendaten”\r\nDie Änderungsvorschläge von Rat und EP zum Begriff der Kundendaten (Art. 3 Nr. 3) lassen weiterhin Unklarheiten bestehen. Dies betrifft die Frage, ob es für Daten zu ein und demselben Produkt bzw. ein und derselben Dienstleistung immer nur einen Datenhalter gibt, der den Zugang nach FiDA zu gewähren hat. Alles andere würde zu redundanten Zugangsansprüchen zu denselben Kundendaten gegenüber verschiedenen Datenhaltern führen, was ein hohes Risiko für Inkonsistenzen oder die Nutzung veralteter Daten birgt. Der Zugangsanspruch sollte stets nur gegenüber dem originären Datenhalter bestehen und sich auf Rohdaten beschränken. Daten, die von Finanzinstituten angereichert werden oder die auf der Grundlage von Daten, die vom Kunden bereitgestellt wurden, erst erstellt werden, sollten klar vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Beispiele hierfür sind risikobereinigte Performanceindizes, sensible Szenarioanalysen wie z. B. Stresstests.\r\n2.\r\nSchrittweise Einführung mit realisierbaren Umsetzungsfristen\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Zugangs zu Finanzdaten zu einem einheitlichen Zeitpunkt lässt die Unterschiedlichkeit der Daten in Sinne einer „FiDA-Readiness“ außen vor. Damit wird die Chance für ein agiles Vorgehen vergeben, das den Zeitpunkt des Datenzugangs an die bestehende Verfügbarkeit und Eignung der Daten für die zeitnahe Generierung von Mehrwerten knüpft, z.B. auf Grundlage bereits weit verbreiteter gemeinsamer Standards.\r\nAuch die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind in der vorgesehenen Pauschalität und Anwendungsbreite zu kurz bemessen, als dass sie praktisch umsetzbar wären. Erfahrungen aus existierenden Beispielen in der EU, namentlich dem EPC SPAA und das DK giroAPI Scheme, zeigen, dass mindestens 3-5 Jahre für einen Aufbau von erfolgversprechenden Schemes benötigt werden. Kürzere Fristen reduzieren die Erfolgswahrscheinlichkeit, da erforderliche Kompetenzen begrenzt sind und die nötige Zeit für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung unter den beteiligten Stakeholdern sowie für die anschließende Implementierung fehlt. Damit würde die Belastungsgrenze der europäischen Finanzwirtschaft überschritten werden, die in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bereits signifikante Ressourcen für die Umsetzung parallel laufender Regulierungsvorhaben aufbringen\r\nSeite 8 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nmuss, während notwendige Investitionen in innovative Projekte auf der Strecke bleiben. Daher ist zwingend ein schrittweises Vorgehen geboten.\r\nEin Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt („Big Bang“) birgt im Übrigen auch Risiken für den europäischen Finanzmarkt. FiDA umfasst sensible Kundendaten, die es vor unberechtigtem Zugriff oder vor einer einseitigen Vorteilnahme durch außereuropäische Akteure angemessen zu schützen gilt. Die Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt steht dem entgegen. Ein stufenweises Vorgehen ermöglicht es hingegen, sukzessive Erfahrungen zu sammeln und auf unbeabsichtigte Fehlentwicklungen zu reagieren.\r\nHinreichende Umsetzungsfristen sind auch deshalb geboten, damit sich die relevanten Marktteilnehmer untereinander vernetzen und eine sinnvolle sachliche und räumliche Abgrenzung bei der Scheme-Bildung abwägen können, was sich mittelfristig positiv auf die Effizienz der entstehenden Europäischen Scheme-Landschaft auswirken wird. Zudem muss durch die Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten von FiDA zunächst der „signifikante Marktanteil“ definiert werden, die Schemes zu erfüllen haben, was die Umsetzungsfrist weiter verkürzt.\r\nWir erachten folgende Mindestumsetzungsfristen für erforderlich, sofern damit parallel eine stärkere Eingrenzung des Anwendungsbereiches einhergeht (siehe Abschnitt 1):\r\nDatenkategorien der\r\nZeitraum bis Scheme-Beitritt (ab Inkrafttreten der VO)\r\nMindestzeitraum bis Wirksamwerden des Datenzugangs für Kunden und für Datennutzer (ab Inkrafttreten der VO)\r\nStufe 1\r\n24 Monate\r\n36 Monate\r\nStufe 2\r\n33 Monate\r\n45 Monate\r\nStufe 3\r\n39 Monate\r\n51 Monate\r\n3.\r\nZeitlicher Gleichlauf beim Datenzugang für Kunden und Datennutzer\r\nNeben der Festlegung differenzierter und realisierbarer Umsetzungsfristen für den Datenzugang ist es elementar, dass die Einführungszeitpunkte für Kunden (gemäß Art. 4) und für Datennutzer (gemäß Art. 5) synchronisiert werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen, wie aktuell im Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments vorgesehen, würde die Erleichterungen einer schrittweisen Einführung zunichtemachen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zu einer Zusatzbelastung der Datenhalter führen. Denn sie wären nicht nur verpflichtet, die Online-Kundenschnittstelle für alle gehaltenen Kundendaten/-kategorien bereits zum frühen Zeitpunkt bereitzuhalten, was einen mindestens ebenso großen IT-Aufwand und Planungsvorlauf wie die Implementierung der Datennutzer-Schnittstellen bedeuten würde. Hinzu kämen notwendige spätere Anpassungen dadurch, dass auf Scheme-\r\nSeite 9 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nEbene Festlegungen z.B. zu den konkret relevanten Datenfeldern getroffen werden, die an der Kundenschnittstelle nachzuziehen wären, was den Gesamtaufwand weiter erhöhen würde. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, dass die frühere Verfügbarkeit von Daten an der Kundenschnittstelle Begehrlichkeiten bei den Datennutzern nach einem früheren und ungeregelten Datenzugang über den Kunden und außerhalb der Schemes wecken könnte, was die Zielsetzung der Verordnung, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, konterkarieren würde. Daher muss ein zeitlicher Gleichlauf zwischen Einführungszeitpunkt des Kundenzugangs und des Datennutzerzugangs sichergestellt werden.\r\n4.\r\nAngemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangsrechts\r\nFiDA sieht den Zugang zu unterschiedlichen Arten von Kundendaten vor: Bestandsdaten, Transaktionsdaten und Daten aus der Interaktion zwischen Kunden und Datenhalter. Der Kommissionsentwurf lässt offen, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Daten bereitzustellen sind, was hohen Einfluss auf die Umsetzungskosten hat. Der Rat hat sich mit dieser Frage befasst und sieht keine zeitliche Begrenzung vor (vgl. Art. 2 Abs, 1b neu) und gewährt lediglich die Möglichkeit unter engen Voraussetzungen den Zeitraum auf Scheme-Ebene auf zehn Jahre zu begrenzen.\r\nEine solch weitgehende Rückwirkung des Datenzugangs wäre absolut unverhältnismäßig und verkennt den primären Zweck von FiDA, Kundendaten finanzinstitutsübergreifend für mehrwertstiftende Geschäftsvorfälle nutzbar zu machen. Eine Bereitstellung der historischen Datenhaushalte an der Kunden- bzw. Datennutzerschnittstelle wäre mit erheblichen Kosten verbunden bei höchst fraglichem Kundennutzen. Zudem fehlt es an einer differenzierten Betrachtung je nach Art der Kundendaten.\r\nAuch bei langlaufenden Verträgen dürften überwiegend aktuelle Bestandsdaten (Salden oder Konditionen) sowie gegebenenfalls Transaktionsdaten und Interaktionsdaten der jüngeren Vergangenheit von Interesse sein. Das gilt gleichermaßen für den Kunden als auch für dritte Datennutzer. Einen Echtzeit-Zugang zu historischen Vertragsdaten analog oder sogar über gesetzliche Dokumentationsfristen hinaus zu schaffen, ist aus Kosten-Nutzen-Erwägung nicht vertretbar und würde weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Die Zeiträume für den gesetzlichen Zugangsanspruch nach FiDA müssen angemessen bleiben und sich an einem nachvollziehbaren Bedarf orientieren. Als Vorgabe halten wir den rückwirkenden Zugang zu Transaktions- und Interaktionsdaten für einen Zeitraum von maximal 13 Monaten für angemessen mit der Option auf Ebene der Datenaustausch-Scheme, bedarfsweise eine abweichende Dauer festzulegen.\r\n5.\r\nWeitere wesentliche Punkte\r\nDarüber hinaus bewerten wir die nachfolgend ausgewählten Änderungsvorschläge seitens des Rates bzw. des Europäischen Parlamentes (EP) wie folgt:\r\nSeite 10 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\n5.1\r\nDatenzugang an Scheme-Teilnahme geknüpft (Art. 6, Abs. 1)\r\nWir begrüßen die Klarstellung des Rates, dass der gesetzlich verpflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder entsprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat. Alles andere würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Anreize bei Datenhaltern und Datennutzern senken, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Vereinbarungen zum Datenaustausch auf vertraglicher Grundlage sollten von dieser Anforderung unberührt bleiben.\r\n5.2\r\n„Follow-the-data-holder“-Prinzip (Art. 6, Abs. 2a neu)\r\nWir befürworten die ausdrückliche Klarstellung des Rates, dass der Datennutzer dem notifizierten System für den Austausch von Finanzdaten beitreten muss, dem der Datenhalter angehört, sofern Datennutzer und Datenhalter nicht Mitglied desselben notifizierten Systems sind.\r\n5.3\r\nUnverhältnismäßige persönliche Haftung von Fachexperten (Art. 20 Nr. 3)\r\nMit dem FIDA-Vorschlag führt die Europäische Kommission eine persönliche Haftung ein für Verstöße gegen FIDA eines jeden Mitarbeiters einer FIDA-regulierten Organisation. Dies ist beispiellos und widerspricht vielen nationalen Arbeitsgesetzen in der EU. Es trägt auch dazu bei, den Fachkräftemangel im Finanzsektor, insbesondere in einem Bereich wie der Datenwirtschaft, zu verschärfen. Wenn diese Regelung beibehalten wird, wird es dem politischen Ziel von FIDA aus personeller Sicht schaden, noch bevor es überhaupt in Angriff genommen wird. Wir empfehlen daher, diese Bestimmungen zu streichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005264","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/54/310737/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210102.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Oktober 2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission zusammen mit dem geplanten „Framework \r\nfor Financial Data Access (FIDA)“ ihre Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Zweiten \r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) vorgelegt, nämlich die Entwürfe einer dritten \r\nZahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD3-E) und einer neuen EU-\r\nZahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR-E). Im Folgenden legt die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in \r\ndiesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte \r\nÄnderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im \r\nweiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht. \r\n\r\n \r\n\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher \r\nKomplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) verfolgten Ziele ist es nun für die \r\nweitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für \r\nZahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und \r\nZahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht \r\naus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische \r\nBelastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw. \r\nMarktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung \r\neuropäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung \r\nRechnung. \r\n\r\n \r\n\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine \r\nWeiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben („no revolution / rather \r\nevolution“), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen \r\nRegulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese \r\nÄnderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten \r\nWechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in \r\nArtikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und \r\nHaftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags“ in \r\nArtikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und \r\nZahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 \r\nPSR-E wird der Begriff „authentifizieren“ durch „autorisieren“ ausgetauscht, was zu einer \r\ndeutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich \r\nmüssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung \r\nzwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen \r\nKommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des \r\nGesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass \r\ndie Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein \r\ngewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der \r\nAufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken \r\n\r\n \r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich \r\ngeschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit \r\nvorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen \r\nVorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E \r\ndeutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen. \r\n\r\n \r\n\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen \r\nVorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSD1 vor über 15 Jahren haben \r\nwir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes \r\nZahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den \r\nsonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es \r\nmittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von \r\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus \r\ndem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der \r\nVorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und \r\nRechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels \r\neiner alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch \r\nfraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des \r\nRechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor \r\ndem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen \r\nAbweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im Lichte des \r\nvorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe \r\nAnzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 \r\nhaben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei \r\nder Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, \r\nwo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht \r\nunverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den \r\nAnpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n(Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des \r\netablierten Zahlungsverkehrsangebotes – insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher \r\nEuro-Zahlungsraum, SEPA) – zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige \r\nregulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten. \r\n\r\n \r\n\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur \r\nteilweise gegeben \r\n\r\n \r\n\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels \r\nDrittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen \r\ntechnischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APIs) erfolgen und die Vorgabe \r\nzur sogenannten „Fallback-Schnittstelle“ entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies \r\nerhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang \r\nist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat. \r\nGleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls \r\nder dedizierten Schnittstelle gem. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor \r\ndem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten \r\nhöchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche \r\nBerechtigungen erteilt wurden („Dashboards“), zu einer besseren Transparenz für das immer \r\nkomplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche \r\nKreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird \r\njedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von \r\nKreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen \r\nAngebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und \r\nbehindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden \r\ngefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und \r\ndie wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. „multiple \r\nBeneficiaries“ oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt \r\nwürde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich \r\norientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des \r\nGesetzgebers. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und \r\nKreditwirtschaft zu setzen  \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im \r\nZusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem \r\nHintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in \r\nihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein \r\nvernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere \r\nÜberlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, \r\ndie über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen \r\nAusbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer \r\nZunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes \r\nAugenmerk gelegt werden: \r\n\r\n \r\n\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Die PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle \r\nvon ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). \r\nUnausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf \r\nHaftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der \r\nHaftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers („Social \r\nEngineering“) autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in \r\nder Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle \r\nanderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden). \r\n• Für Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches \r\nAnliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen \r\nRahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in \r\ndiesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich.  \r\n• Eine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch „Social \r\nEngineering“ (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken \r\naußerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize \r\nfür Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das \r\nKreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die \r\nvorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch \r\neffektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese \r\nVorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden – zu Lasten der Kreditwirtschaft \r\nund ihrer Kunden – zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der \r\nGeldwäsche, verschärfen könnten.  \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Der ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing“ (Verschleierung der \r\nAnruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe \r\nArtikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar \r\ngrundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis \r\numgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen \r\nzur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden. \r\n• Sollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten \r\nunbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden: \r\no Der Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen, \r\nZahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers \r\nentweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage \r\nbeim Zahler) auszuführen. Liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das \r\nvom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke \r\nbereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank – wie beim Sanktions- und \r\nGlücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch \r\ngenutzter Konten ablehnen zu können.  \r\no Kreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre \r\ntragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs-\r\nanspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden. \r\no Wird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über \r\nVorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der \r\nKunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine \r\nvertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig \r\neingeordnet werden können. \r\no Auch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von \r\nunautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber \r\ndem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den \r\nHerausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der \r\ntatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht. \r\n\r\n \r\n\r\n„IBAN-Namens-Abgleich“ des Zahlungsempfängers,  \r\ninsbesondere Artikel 50, 57 PSR-E: \r\n• Eine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den \r\nparallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist \r\nzwingend notwendig. \r\n• Das Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur \r\nBetrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass \r\naus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen \r\nZahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die \r\nZahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAbgleich“ für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus, \r\ndass bestimmte IBAN‘s von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt \r\nwerden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere \r\nZahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN“ insgesamt ablehnen zu \r\nkönnen. \r\n• Ebenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes \r\nSorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln \r\n(insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können. \r\n• Die auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den \r\nRegelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet \r\nund begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften \r\nsollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein \r\nKreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer \r\n„Schadensträchtigkeit“ erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des \r\nZahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb \r\nzweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt \r\nerhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt \r\nsich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, \r\nwie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z \r\nBGB). \r\n\r\n \r\n\r\n„Fraud Data Sharing“ (Artikel 83 PSR-E): \r\n• Eine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen \r\nBetrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, \r\nob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits \r\nausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des \r\nGesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen. \r\n• Die Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der \r\nKunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. \r\nEtwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene \r\nder Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur \r\nDatenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform“-Lösungen \r\nanzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender \r\nInformationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten \r\nmultilateralen „Plattform“-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen \r\nZahlungsdienstleistern erfolgen kann.  \r\n• Es muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur \r\nDatenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für \r\nmultilaterale Plattform-Lösungen gelten können. \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Zudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem \r\nInformationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert \r\nwerden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen \r\noftmals schnell „weitergeleitet“ oder anderweitig verfügt werden.  \r\n• Die Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch \r\nberücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten \r\nMechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer \r\nVerzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl \r\nauf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden \r\nInstituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des \r\nRegelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in \r\nBetrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens \r\nder Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei \r\neinem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen \r\n„sperren“ zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss \r\ndaher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank \r\nsollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers \r\nzurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre \r\nbei Betrugsverdacht verankert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E): \r\n• Die Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges \r\nInstrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht. \r\n• Die Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den \r\nanderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und \r\ndamit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden \r\nerteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen \r\nSorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine \r\nvertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat. \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht \r\nden Marktbedürfnissen \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch \r\nden Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen \r\nbedürfen jedoch einer kritischen Bewertung: \r\n• Eine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E) \r\nbeeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ.  \r\nDie Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der \r\npotenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden.  \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n• Der dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. \r\nAllerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet \r\nsich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein \r\ngeringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein \r\nSmartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR \r\ndie Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, \r\nmuss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein.  \r\n• Die Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom \r\nkontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 \r\nPSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom \r\nkontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. \r\nDie Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden \r\nregelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, \r\nwird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. \r\nWenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für \r\ndiese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich \r\nder SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen \r\nregelmäßig vom Regulator überprüft werden. \r\n• Die PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht-\r\nVerbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am \r\nSchutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im \r\nFirmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende \r\nEntwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und \r\nMaschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu \r\nbringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine \r\nbessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den \r\nstarren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken \r\nKundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von \r\nBankdienstleistungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden \r\nSchluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung \r\nverwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu \r\nverantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das \r\nbankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits \r\nbestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten \r\nwürde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, \r\nBanken und ihre Kunden entstehen könnten. \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEin „Outsourcing“-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank \r\nden Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung \r\neines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts \r\nkann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts \r\nbetrachtet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements“ für sämtliche Infrastruktur gelten, die für \r\ndurch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von \r\nKundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem \r\nAuswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden \r\neingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden \r\nApps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten).  \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut \r\n\r\n \r\n\r\na) nicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher \r\nBarrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder \r\nmangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und  \r\nb) dass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit \r\neinem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind. \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden \r\nDrittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die \r\nNutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider – sofern die Pflicht \r\ndurch die PSR-E etabliert würde – aktiv einschränken müssten. \r\n\r\n \r\n\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von \r\nFinanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr \r\nmöglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein \r\nOutsourcing-Agreement hat. \r\n\r\n \r\n\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht \r\nerweitern  \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind \r\nkonsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine \r\nvon der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute \r\nbzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat \r\nentscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nkann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu \r\nbestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen. \r\nEbenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den \r\nKunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen \r\nInhalten überladen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. \r\nDienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des \r\nZuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 \r\nPSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu \r\nbeachten. \r\n\r\n \r\n\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten \r\n\r\n \r\n\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises \r\nan Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level \r\nPlaying Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der \r\nSystembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem“ stellt hier das \r\nTARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. \r\nZahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, \r\nteilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und \r\nZahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen \r\nRisikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer \r\nresultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch \r\nergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich  \r\n\r\n \r\n\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus \r\nSicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen \r\nnotwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und \r\ndaher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit \r\numfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 \r\nbzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten. \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für \r\ndie Umsetzung von sog. „Level-2-Regelungen“ frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist. \r\nSofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) \r\nerforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12 \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023  \r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nentsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu \r\nRegelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen \r\nImplementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer \r\nKundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die \r\nRegelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des \r\nZugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei \r\nwelchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist. \r\n\r\n \r\n\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren \r\n\r\n \r\n\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein \r\n„Framework for Financial Data Access (FIDA)“ vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden \r\nVorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA \r\nmarktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, \r\nEntgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der \r\nNovellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies \r\nauf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden \r\nkann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von \r\nFinanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr. \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nEU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und \r\nausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung \r\n\r\nSehr geehrter Herr , \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-\r\nArbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- \r\nZahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-\r\nknüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-\r\npolitisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduk-\r\ntive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den \r\nKreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verant-\r\nwortungsbereichs aufbürden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht ent-\r\nstehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für \r\nBetrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das \r\nKreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehö-\r\nren bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder \r\nder Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber \r\nkann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Ver-\r\ndachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den \r\nInformationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleich-\r\ntert. \r\n\r\n \r\n\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und \r\nKunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internet-\r\nplattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügeri-\r\nschen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. \r\nPhishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Ge-\r\nsetzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier \r\ndie Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-\r\nSpoofing durch Telekommunikationsanbieter. \r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |  \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\n \r\nBundesministerium der Finanzen \r\n\r\nWilhelmstraße 97  \r\n10117 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt:  \r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: l@dsgv.de \r\nUnsere Zeichen:  \r\nAZ DK: ZA \r\nAZ DSGV: 4439/11 \r\n\r\n27. Juni 2024 \r\n\r\n  \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die \r\naußerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und \r\nerhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ \r\nStandort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der \r\nAusschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-\r\nwusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-\r\nkehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-\r\nhöhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovor-\r\nsorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt. \r\n\r\n \r\n\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkun-\r\ngen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der \r\nDiskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für \r\ndie verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die \r\nBetrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische \r\nFokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und \r\nschlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen. \r\n\r\n \r\n\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in \r\ndiesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterun-\r\ngen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\n\r\n \r\n\r\n                                                \r\n1 Cybersicherheitsmonitor 2024 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI - Cy-\r\nbersicherheitsmonitor- Befragung zur Cybersicherheit (bund.de) "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005264","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/ba/493081/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200017.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzur regulatorischen Behandlung von E-Geld-\r\nToken unter den Legislativvorschlägen der\r\nEuropäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur\r\nÜberarbeitung der Zweiten\r\nZahlungsdiensterichtlinie\r\nister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 14. März 2025\r\nSeite 2 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nZusammenfassung\r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit\r\nnutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2)\r\nklarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E\r\nunterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den\r\nBegriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\n Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und\r\nden Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger- und\r\nKundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E.\r\n Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ\r\nauf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und\r\nKryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken\r\naus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-\r\nTechnologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische\r\nDienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken\r\nerschweren könnten.\r\n EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich,\r\ninwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit\r\nE-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende\r\nAspekte:\r\n E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur\r\nÜbertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer\r\nvon E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern\r\nermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie\r\nsind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen.\r\n Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche\r\nRegelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht\r\nanwendbar sein.\r\n Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen\r\nVerschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token\r\nzugeschnitten.\r\n Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von\r\nE-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nEinführung\r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der\r\nVertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über\r\nMärkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den\r\nAnforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen.\r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den\r\nAnwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services\r\nDirective, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services\r\nRegulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im\r\nAnwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den\r\nBegriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung\r\nvon E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48\r\nAbs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende\r\nEU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie\r\n(EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token.\r\nBetroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von\r\nE-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers\r\nausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als\r\n„Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland\r\nwurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)\r\nund im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt.\r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese\r\nVerordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR),\r\n1 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur\r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937,\r\nABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40.\r\n2 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im\r\nBinnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie\r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35.\r\n3 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt,\r\nzur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD).\r\n4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung\r\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD).\r\n5 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und\r\nBeaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48\r\nff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nanbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine\r\nzulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR.\r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur\r\nÜberarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik\r\neiner Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des\r\n„Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl.\r\nErwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des\r\n„Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des\r\nMassenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für\r\nerforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8\r\nPSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von\r\nE-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung.\r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster\r\nLesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen\r\nBehandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor,\r\nZahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder\r\nAbwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu\r\nunterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich\r\nzu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt\r\nunklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von\r\nProdukten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der\r\nMiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen.\r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und\r\nKapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten\r\nzwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“\r\ngebeten.7\r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer\r\nDoppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender\r\nAufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nwird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der\r\nbeiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen\r\n6 Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt\r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD));\r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste\r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG\r\n21.2.2024 - (COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)).\r\n7 DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224.\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die\r\nGeschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken\r\naus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger\r\nTechnologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische\r\nDienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken\r\nerschweren würden.\r\nEine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit\r\n(ausgewählte Beispiele)\r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere\r\nauf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen\r\noftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von\r\neiner Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von\r\nKooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren\r\nSynergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten.\r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung\r\nvon MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten\r\nkönnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E\r\n(Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden:\r\nKundengeldsicherung\r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird,\r\nob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr\r\nden gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute.\r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach\r\ndieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token\r\nentgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende\r\nBedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf\r\ngesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen\r\nin sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden.\r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit\r\nein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem\r\nMarktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche\r\nKundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR\r\ndürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch\r\neine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des\r\nArt. 8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden\r\nkönnte, ausscheidet.\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten\r\ndes Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu\r\ndenen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a)\r\nMiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR\r\nausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die\r\nVorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an\r\nE-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist\r\nauch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der\r\nallgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die\r\nmindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der\r\nMiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit\r\ndem Art. 54 MiCAR abweichen will.\r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der\r\nVerweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen.\r\nGleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen.\r\nArt. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung.\r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48\r\nAbs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten\r\nder Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen.\r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen\r\nder geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2\r\nNr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen\r\naus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht\r\nfür alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei\r\nder Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine\r\nvergleichbare Vorgabe.\r\nEigenmittelberechnung\r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage\r\nder Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass\r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw.\r\nArt. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden.\r\nGleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen.\r\n8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an\r\nKreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1.\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nStarke Kundenauthentifizierung\r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B.\r\nKryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke\r\nKundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht\r\nnachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des\r\nArt. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3\r\nAbs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich\r\nder MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu\r\nberücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in\r\nihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden\r\n(siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“).\r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer\r\nführen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutz auswirken. Denn bei\r\nVerstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche\r\nSanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für\r\nunautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die\r\nweitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75\r\nAbs. 8 MiCAR.\r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts\r\ndieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nfür Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese\r\nKunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb\r\nder EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der\r\nEinführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR).\r\nDatenzugangsschnittstelle\r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt\r\nund verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit\r\nKontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die\r\nKlärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom\r\nKryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2\r\nNr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine\r\nWallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“).\r\nAbgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld\r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar,\r\ndie als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren\r\n„Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden\r\nsoll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein\r\nRücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4\r\nMiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-\r\nToken zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der\r\nParteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im\r\nWege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele\r\nVoraussetzungen haben.\r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist\r\njedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie.\r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der\r\nDistributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die\r\nDefinition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen\r\n„Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die\r\nMiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter\r\nVerwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch\r\nübertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt\r\nes sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die\r\nunter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt\r\nund zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR).\r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes\r\nRegister, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle\r\nNetzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch\r\nkryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden\r\n(„Chain“).\r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn\r\ndiese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten\r\nzwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären.\r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich\r\nauf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären\r\nbeschränkt sind.\r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher\r\ndas Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im\r\nallgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden.\r\n9 E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem\r\nEmittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen\r\nnatürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E).\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nDie Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten\r\nWerttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären\r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten,\r\nnämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer\r\nBlockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige\r\nNutzeradresse zugeordnet.\r\nBlockchain-Transaktion\r\nBei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-\r\nNetzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die\r\nZuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese\r\nZuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain\r\nnachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID\r\n(sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann.\r\nDie Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende\r\nIndividualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie.\r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen\r\nSchlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel\r\n(sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private\r\nKey) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende\r\nalphanumerische Zeichenfolge.\r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender- und Empfängeradresse, die im Blockchain-\r\nNetzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key\r\nverknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem\r\nPrivate Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand\r\nderer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass\r\nder Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht\r\nmöglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher\r\nfaktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token.\r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet\r\nist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel\r\nerzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit\r\neiniger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch\r\nhochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses\r\nGeschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR\r\nregulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nKryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den\r\nWallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen.\r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln\r\ndes gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese\r\nKonsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen\r\nStand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen\r\nÜbertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und\r\ngewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das\r\nUmschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen\r\nkonsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit\r\nseinem Private Key über den Token verfügen.\r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten,\r\nmanipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen.\r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang\r\ndurchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag\r\nder Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet.\r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu\r\nbegreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form\r\nder Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-\r\nToken mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer\r\nGeldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht,\r\nfolgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als\r\n„elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen\r\nund für Zahlungen verwendet werden.\r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie - im\r\nGegensatz zu reinen Zahlungsinformationen - den ihnen zugeordneten Wert\r\ntatsächlich enthalten.\r\nVergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld\r\nWill man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem\r\nWesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw.\r\nbesitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar.\r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem\r\nE-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird\r\n(z. B. PayPal).\r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und\r\nDienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem\r\nChip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der\r\nindividuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem\r\nServer oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem\r\nHändlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und\r\nder angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag\r\nüber ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und\r\ndie Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert.\r\nEs findet also - ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token - ein unmittelbarer Werttransfer\r\ndurch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen\r\nKarteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess\r\ninvolviert ist.\r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN)\r\neingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust\r\nder Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im\r\nRegelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten\r\nWerteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist.\r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key\r\nverloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token\r\nnicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-\r\nToken gleichzusetzen.\r\nUnterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer\r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen\r\nanderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form\r\nvon Bargeld.\r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich\r\nZahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den\r\nbeteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden\r\nverringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies\r\nsetzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in\r\nden Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu\r\nverarbeiten.\r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von\r\nZahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag.\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie , 14. März 2025\r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten\r\nInterbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die\r\neinheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen.\r\nUnterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein\r\ndirekter Werttransfer\r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen\r\nInfrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr\r\nnahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann\r\nkontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim\r\nBuchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die\r\nVeränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind.\r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt.\r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass\r\ndie E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen\r\nIntermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden\r\nE-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung.\r\nEine Wallet ist kein „Zahlungskonto“\r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des\r\n„Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem\r\ndie Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von\r\nZahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese\r\nRegelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld\r\nzugeschnitten.\r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in\r\nder er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“\r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist.\r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren.\r\nDer Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht\r\nvergleichbar\r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung\r\neines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu\r\nsenden und von Dritten zu erhalten“.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“\r\nvoraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der\r\nGeschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder\r\nVerbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das\r\n„Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt.\r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen\r\nDritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich\r\nsein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen\r\nDritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die\r\nLage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und\r\nAbwicklung verfolgt werden können.\r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich\r\n- wie ausgeführt - bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche\r\nkryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können.\r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E.\r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von\r\nZahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in\r\nForm von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder\r\nBerichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten.\r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als\r\nTeil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu\r\nbegreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch\r\ngrundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein\r\nKryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der\r\nKunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion\r\nmittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key\r\nanschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über\r\nden Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch.\r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung\r\nals mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen.\r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-\r\nToken auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der\r\nFührung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld\r\nder Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber\r\nvon\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nE-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch\r\nregelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber\r\nverwahrt.\r\nDie namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang\r\nmit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten\r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser\r\nVoraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf\r\nSchwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als\r\n„Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll.\r\nDie Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen.\r\nSoweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine\r\nalphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine\r\nnamentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man\r\nberücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in\r\nsogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der\r\nVerwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im\r\nAußenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden,\r\nwährend die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes\r\nBuchungs- bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“).\r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn\r\nKryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre\r\nKunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos\r\nals „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per\r\nse der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient.\r\nDer Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen\r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines\r\noder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden\r\nund von Dritten zu erhalten“.\r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung\r\nvon Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde\r\nliegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen\r\nNamen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSRE).\r\nUnter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach\r\nAuslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\noder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die\r\nDefinition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass\r\ndieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3\r\nNr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn\r\nein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen\r\n(Erwägungsgrund 20 PSR-E).\r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit\r\nE-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen\r\nSchlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die\r\nVerwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-\r\nToken ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token\r\nrechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische\r\nInteroperabilität zwischen Token und Wallet.\r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein\r\n(internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als\r\n„Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der\r\nVoraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von\r\nDritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann.\r\nHaftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf\r\nE-Geld-Token zugeschnitten\r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der\r\nÜbertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der\r\ntechnischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht\r\nMechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung\r\nunautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen\r\nbei Kryptotransaktionen nicht.\r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen\r\nEmpfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur\r\nWiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht\r\nanwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den\r\nfälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des\r\nursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des\r\nZahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch\r\nführen.\r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur\r\nAnwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die\r\nFehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nOrganisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den\r\nGrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen\r\nEmpfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann.\r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen\r\nZahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede\r\nmüssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in\r\nder Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden.\r\nWeitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet\r\n Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nsind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer\r\nWallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil\r\ndieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die\r\nMiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR\r\n(Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d.\r\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind\r\nerlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten\r\nPflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen\r\nRegelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR).\r\n Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens\r\nmit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre\r\nauch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m.\r\nAnhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen\r\nEigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft\r\nsubsumieren lassen.\r\nRegulatorische Ungleichbehandlung mit\r\nvermögenswertereferenzierten Token\r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token\r\nregulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswertereferenzierten\r\nToken handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und\r\ndessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder\r\neine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt\r\nwerden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR).\r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die\r\nnicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind.\r\nDenn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-GeldSeite\r\n17 von 17\r\nStellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den\r\nLegislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-\r\nToken beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht\r\nausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf\r\nden Euro).\r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine\r\nVerweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2\r\nverweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen\r\ndeshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem\r\nMiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen\r\ndes PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man\r\neinen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d.\r\nArt. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005264","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/6b/608705/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010011.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Payment Services\r\nRegulation\r\nComments on EP and Council mandates with a\r\nview on the upcoming trilogue\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nContent\r\nI. Introductory Remarks ........................................................................................ 3\r\nII. Fraud prevention and liability ............................................................................. 3\r\n1. General remarks ............................................................................................... 3\r\n2. Authorisation (Article 49) ................................................................................... 4\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of\r\ncredit transfers and related liability rules (Articles 50 and 57) ................................ 4\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) ..................... 4\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment\r\ninstruments (Article 53)..................................................................................... 5\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) .......... 5\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56) ...................................................................................................... 6\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)................... 6\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate) ................................................. 7\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69) . 7\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a) .... 8\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate) ....................... 11\r\nIII. Transparency on fees ....................................................................................... 12\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) ........... 12\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) ............................. 12\r\nIV. Third-party providers ....................................................................................... 13\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) ................... 13\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) .......................... 13\r\nV. Strong customer authentication ....................................................................... 13\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) ..... 13\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87) .................................................................................................... 14\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) .... 14\r\n4. Relation PSR to eIDAS ..................................................................................... 15\r\nVI. Relation PSR to MiCAR ...................................................................................... 15\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences ............................... 16\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) ............................ 16\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) ....................... 17\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate\r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate) ................................................... 17\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32) .................................................................................................... 17\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts ............................. 18\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts ................... 19\r\nPage 3 of 19\r\nI. Introductory Remarks\r\nThis document aims to contribute to the co-legislators’ efforts during the upcoming trilogue for\r\nthe Payment Services Regulation (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council\r\nmandate3, respectively.\r\nIt addresses the following regulatory areas of the PSR:\r\n◼ Fraud prevention and liability\r\n◼ Transparency on fees\r\n◼ Third-party providers\r\n◼ Strong customer authentication\r\n◼ Relation to MiCAR\r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences\r\nII. Fraud prevention and liability\r\n1. General remarks\r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users\r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between\r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases.\r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the\r\nstarting position for the trilogue as follows:\r\n◼ We are very pleased to see that the EP mandate and the Council mandate, respectively,\r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention (in particular Articles 51,\r\n65, 69, 83). However, we still see considerable need from improvement to facilitate\r\ntheir effectiveness.\r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the\r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light. This is because it places risks on PSPs\r\nthat they cannot control. The EP mandate’s proposed extension of the scope of\r\napplication of Article 59 PSR would tip the balance even further into an unsustainable\r\nsituation: banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes\r\nplace outside the bank’s spheres of influence and detectability. Such a regime would not\r\nreduce fraud but merely shift its economic impact, disadvantaging payment products\r\nand all customers over time. Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects\r\nand in fact intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far\r\nbeyond payments.\r\n1 Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending\r\nRegulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final)\r\n2 European Parliament, Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the\r\nCouncil on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 –\r\n2023/0210(COD))\r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR) - Mandate for negotiations with the European Parliament of 18\r\nJune 2025 (10268/25)\r\nPage 4 of 19\r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud\r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and\r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due\r\ndiligence obligations of payment services users.\r\n2. Authorisation (Article 49)\r\nWe welcome the fact that that the co-legislators maintain a high degree of consistency in the\r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase legal clarity, we\r\nsuggest adopting the Council’s wording, i.e. choose “give consent” instead of “give\r\npermission”.\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit\r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)\r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an\r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.\r\nIn light of this, both Council and EP mandates are still missing the following aspects:\r\n◼ The right of payers who are non-consumers to opt out from receiving the service is\r\ncurrently too narrowly defined, i.e. only in the case of bulk payments. Non-consumers\r\nshould have a general and unconditional opt out right to avoid unnecessary verification\r\nprocedures that impede their payment processing.\r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross\r\nnegligence on the part of its customer. This is necessary to account for specific\r\nmechanisms of “verification of the payee”-services and the customer’s ongoing due\r\ndiligence obligations. The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be\r\nreversed.\r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra-EEA credit\r\ntransfers, as rightly provided for in the addition to Article 2(5) in the Council Mandate. An\r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase\r\nclarity.\r\nTo ensure regulatory clarity, co-legislators should consider withdrawing Article 5c of the SEPA\r\nregulation and regulate the verification of the payee issue completely and exclusively in the\r\nPSR.\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)\r\nLimits on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses\r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co-legislators\r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012\r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nPage 5 of 19\r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular, the amendments proposed by the\r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.\r\nHowever, the following aspects should be reconsidered:\r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment\r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue\r\nmanaging its risks. In each such case, the principle of agreement between the PSU and\r\nthe bank must not be undermined.\r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum\r\nduration of 12 hours should be deleted (paragraphs 1 and 5 in accordance with the\r\nCouncil Mandate). 12 hours is not sufficient for maintaining the intended protective\r\nfunction in all cases. Furthermore, fraudsters could exploit a strict and uniform\r\nmaximum duration in their interaction with victims.\r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period\r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted (“The payment service\r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.”,\r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).\r\n◼ The suggested strict separation of channels for the activation of mobile devices would\r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first”\r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be\r\ndeleted (“[…] and the use of different communication channels to activate the mobile\r\napplication on a new device […]”, see paragraph 5 in accordance with the Council\r\nMandate).\r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate,\r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments\r\n(Article 53)\r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications\r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s\r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support […]” shall be present\r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of\r\ndigital forms of interaction, including AI-supported phone services, and would represent a\r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs.\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)\r\nIn order to ensure legal certainty, we welcome the fact that the co-legislators maintain a high\r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate\r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the\r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects (e.g. restoration of the\r\nterm “necessarily” in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima\r\nfacie evidence).\r\nPage 6 of 19\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56)\r\nWe are strongly in favour of the co-legislators’ proposal to extend the period defined in\r\nparagraph 2 to 15 business days: this correctly reflects that the analysis of complex\r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to\r\nthe interests of both the customer and the PSP.\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)\r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the\r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly\r\ncritical light. This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It creates false\r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit\r\ninstitution is always liable (“all-risks-insured mentality”).\r\nExtending the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP\r\nmandate, in particular, must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the\r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the\r\noverall target of fraud reduction.\r\nAgainst this backdrop, we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the\r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be\r\nconsidered if outcomes are to be satisfactory:\r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud, the\r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the\r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allows for\r\na better alignment with the PSP’s concrete processes and how these could be improved:\r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP\r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or\r\ne-mail address or telephone number […]” should be dismissed.\r\n◼ We welcome the EP’s amendment to exclude refund rights for the payer in the event\r\nthat the payer refuses to support the PSP’s investigation (Article 59 paragraph 3).\r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere of influence,\r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under\r\nArticle 59 PSR must be capped.\r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding\r\nprecautionary measures to prevent fraud in accordance with Article 84, this must also\r\nfind expression in the civil law relationship. If the customer violates their contractual\r\nduty of care in that regard, this should be able to be classified as gross negligence and\r\nreflected in Article 59 PSR accordingly.\r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2\r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56.\r\n◼ The Commission proposal and the co-legislators’ mandates correctly reflect that only\r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at\r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to\r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate\r\nPage 7 of 19\r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing\r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose.\r\nPlease note the following section in regard to the inclusion of Electronic Communication Service\r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions.\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)\r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as\r\ntelecommunications and platform providers (electronic communications service providers -\r\nECSPs).\r\nThe different approaches for addressing ECSPs, as suggested by the Commission, the EP and\r\nthe Council, are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be\r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its\r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend far beyond payments.\r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve\r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect.\r\nFor an effective implementation, however, sector-specific regulation needs to be adapted to\r\nclearly define the relevant obligations, ideally on the basis of harmonised European rules. Such\r\nprovisions must include more comprehensive prohibitions on, inter alia, caller ID spoofing, the\r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud-related\r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions.\r\nWe therefore urge legislators to\r\n◼ … formulate obligations in the PSR specifically for ECSPs which are precise and\r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness\r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and\r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts). Here, complementing\r\nECSPs’ obligations with dedicated liability rules as suggested by the EP may be\r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud-induced losses.\r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention\r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of their\r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability\r\nimplications.\r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening\r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see\r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate).\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and\r\n69)\r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that\r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This\r\nPage 8 of 19\r\nis a logical and beneficial complement to the provisions on blocking payment instruments\r\naccording to Article 51. Furthermore, establishing a reference to the provisions on the\r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness.\r\nLastly, the intended definition of subsequent steps to resolve a suspected case make it possible\r\nto outline a plausible mechanism of action.\r\nWe urge the co-legislators to assess, on the basis of the comprehensive version in the Council\r\nmandate, whether Articles 65 and 69 require further improvement in conjunction with Article\r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.\r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted and supplemented by the\r\nfollowing amendments:\r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed, as its meaning is\r\nambiguous and could thus contradict PSPs’ efforts (“For the purpose of this Regulation,\r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable\r\ngrounds to suspect fraud.”).\r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special\r\ncircumstances of instant credit transfers from the perspective of a payer’s bank. By\r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69\r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers\r\nthe incoming payment shall be rejected by the payee’s bank. This avoids conflicts with\r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers in\r\ngeneral.\r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may”\r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the\r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be\r\nformulated as an obligation (i.e. “shall” instead of “may”).\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)\r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83):\r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud\r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows\r\n(see previous section on Articles 65 and 69).\r\nIn light of this, we particularly appreciate the Council Mandate’s intention to further specify the\r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the\r\nfollowing improvements should be considered:\r\n◼ Liability and payer’s refund right (paragraph 1a of the Council mandate):\r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations\r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction\r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to\r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It\r\ncarries the risk of giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The\r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection\r\nPage 9 of 19\r\nfor PSUs. In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for\r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how\r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be\r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of\r\nthe procedures used. Details should only have to be disclosed to banking supervisors\r\nand data protection authorities for supervisory purposes.\r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated\r\nliability provision, the exclusion of the bank’s liability may not be limited to cases of\r\nfraud on the part of its own customer. It must also include instances of gross negligence\r\nby the PSU. This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations,\r\nwhich cannot be substituted by the banks’ transaction monitoring. Furthermore, an\r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the\r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council\r\nmandate):\r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of\r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council =\r\n“limit”, EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud\r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can\r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be able to respond\r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the\r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot, therefore, be exhaustive.\r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention\r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should\r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform on combating\r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in\r\ntransaction monitoring.\r\nFurthermore, the provision should recognise that not all data elements listed may be\r\navailable for every payment situation (in particular “environmental and behavioural\r\ncharacteristics” according to lit. (e)).\r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2:\r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the nonexhaustive\r\nlist of the following data, insofar as available to the payment service\r\nprovider and necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1”.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the\r\nCouncil mandate):\r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data\r\nelements applicable by the payee’s bank. Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it\r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer:\r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the payer, as a\r\ngeneral rule. One exception to this constitutes the name of the payer which can be\r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.\r\nPage 10 of 19\r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the\r\nCouncil mandate, respectively):\r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to\r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting\r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether\r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.\r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:\r\n◼ Data exchange as an obligation or a right?\r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a\r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating\r\nfraud, This would create greater legal certainty, particularly with regard to data\r\nprotection. However, it is sufficient to authorise PSPs to exchange personal data and to\r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange\r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of\r\ncompanies’ freedom of action, especially in connection with the obligation to conclude\r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. An obligation to exchange\r\npersonal data is also too far-reaching with a view on data protection. In addition, the\r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is\r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data\r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non-personal data (e.g., anonymised\r\ndata, information on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection\r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may\r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of\r\nthe Council's version could be worded as follows:\r\n“Payment service providers are allowed to exchange personal data with other...”.\r\nHowever, if the legislators were instead to oblige all PSPs to exchange data, the\r\napproach favoured by the Commission and the Council so far is likely to be difficult to\r\nimplement in the foreseeable timeframe due to its high complexity. In that case,\r\nconsideration should be given to centralising the framework conditions for data\r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already\r\nproposed by the EP.\r\n◼ Purpose of fraud data sharing and resulting obligations:\r\nArticle 83a paragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards to the intended\r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing\r\narrangement. We assume that it should be understood two-fold: the payee’s bank\r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine the\r\nsuspicious behaviour of its own customer), as should the other payers’ banks (to\r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making\r\npayments to suspicious accounts). Both these intentions and the subsequent obligations\r\nof the involved banks must be clearly stated to avoid operational and legal\r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83\r\nis insufficient.\r\nPage 11 of 19\r\n◼ Data relevant for fraud data sharing:\r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of\r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere\r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as\r\nsuggested by the Council mandate, is insufficient to strike this balance, as its scope of\r\ndata is too extensive. Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus\r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not include\r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to the\r\nunique identifier of the payee’s payment account, as proposed by the Commission, may\r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying\r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to the modus operandi,\r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated\r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect\r\nthat the initiation has been performed by a fraudster with this specific tool. Pure device\r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous\r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law.\r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements:\r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement\r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework\r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model\r\nclauses for third-country data transfers in the GDPR, model contracts published by the\r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is\r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services and those for\r\ndata protection if this is to be successful. Coordination between supervisory authorities\r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on\r\nthe requested data protection assessments (for example in accordance with Article 83a\r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the\r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability\r\nconsequences only arise once this process is complete.\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)\r\nWe are strongly in favour of the Council’s proposal to establish a dedicated platform on\r\ncombatting fraud. This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot\r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be\r\nextended to ensure\r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and\r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to\r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector.\r\nPage 12 of 19\r\nIII. Transparency on fees\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)\r\nThe Council mandate’s proposed extension of Article 7 to include making information available\r\non a durable medium contradicts the political goal of simplification: in many member states,\r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would\r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light\r\nof the fact that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act\r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often\r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their\r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would\r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, customers are already informed in\r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account\r\nstatement after the transaction has been processed.\r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should\r\nbe dismissed. However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer\r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary.\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a)\r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs,\r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by\r\nRegulation (EU) 2021/12305.\r\nTherefore, the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the\r\nfollowing parameters:\r\n◼ Information on the monetary amount for credit transfers shall only be necessary where\r\nthe payer initiates these “online directly, using the website or the mobile banking\r\napplication of the payment service provider” (consistency with the provisions in\r\nRegulation (EU) 2021/1230). This requires clarification in Articles 13 and 20.\r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent\r\naggregated mid-market exchange rate, are far too rigid. The envisaged maximum delay\r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems, and it remains unclear\r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators\r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead following the current logic\r\nof Regulation (EU) 2021/1230, which does not impose such tight time limits.\r\n◼ A limitation to transactions made in a currency of a member state is necessary, not\r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign\r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank” as reference value is not\r\nspecific enough (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs).\r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the\r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.\r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union\r\nPage 13 of 19\r\nIV. Third-party providers\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)\r\nWe support the addition of the Council’s mandate of Article 36 paragraph 4 lit. (e), which\r\ncorrectly limits the mentioned interface functionality to instances where this functionality is\r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface – a basic principle\r\nestablished through PSD2. Consequently, the addition should be added to the previous\r\nfunctionalities as well (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature\r\nin online banking). We also support the proposed deletion of the term “direct debit” in lit. (a).\r\nThe regulator should clearly highlight that credit institutions must retain the freedom to decide\r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk\r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions would force banks to\r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use. This creates unnecessary\r\ncosts which would ultimately be passed on to all customers, regardless of whether they benefit\r\nfrom the service.\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)\r\nThe implementation of “reactivation functionality” would be highly demanding for the ASPSP\r\nand PIS alike, both from a technical and legal perspective.\r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider (TPP) to access the data interface,\r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP. In\r\nturn, the ASPSP has no insight into whether the terms governing data access or payment\r\ninitiation agreed between the TPP and the payment service user are still in place once\r\npermissions are withdrawn. If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard, any\r\nsubsequent re-establishment must take place directly via the TPP. Banks cannot be responsible\r\nfor managing access to services they do not control (e.g., if the TPP’s conditions may have\r\nchanged in the meantime).\r\nTherefore, we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2.\r\nV. Strong customer authentication\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)\r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current\r\nrules need to be both more practical and more future-proof. In essence, it should be the\r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a\r\none-size-fits-all rule.\r\nPage 14 of 19\r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for reauthentication\r\nafter 180 days to third-party providers such as Account Information Service\r\nProviders (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs\r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the\r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that\r\ninnovation in areas like machine-to-machine payments is not held back by rigid rules.\r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous\r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment\r\nprocesses. The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support\r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition\r\nrepresents a niche business model, and the decision to apply this model must lie within the\r\nscope of each individual business. Embedding this formalised process into the regulatory\r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and\r\noperational practices that should remain within the discretion of market participants. Thus,\r\nArticle 85a should be deleted.\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87)\r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete the proposed outsourcing requirement\r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive\r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual\r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the\r\nsecurity of authentication technologies based on international standards. Imposing blanket\r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for\r\nsmaller market participants. Regulation should enable proportionate, risk-based decisions – not\r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so.\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)\r\nWe acknowledge the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer\r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a\r\nproportionate approach to ensure their intended targeted effect:\r\n◼ We welcome the Council’s proposal to exempt payment account packages or business\r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2).\r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle, which would\r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly\r\ncost-based basis for the provision of dedicated hardware-based solutions (e.g. TAN\r\ngenerators).\r\nPage 15 of 19\r\n4. Relation PSR to eIDAS\r\nWe are concerned about the unclear relation between the PSR and the European Digital\r\nIdentity Wallet (EUDIW) implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardises\r\nthe acceptance of the EUDIW and its potential for European digital sovereignty.\r\nIn general, the payment service provider must decide which payment instruments and\r\nproducts they will integrate into the EUDIW (no mandatory usage).\r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation\r\nto the relevant PSR provisions has not yet been adequately defined. The acceptance of EUDIW\r\nin accordance with Art. 5f paragraph 2 of Regulation (EU) No 910/2014 poses an incalculable\r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions or malfunctions within\r\nthe sphere of the EUDIW provider. The following key aspects must be regulated by the PSR:\r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or outsourcing agreement towards the\r\nEUDI wallet operator are needed.\r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment\r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment\r\ninstruments and strong customer authentication), and Article 83 (transaction\r\nmonitoring).\r\n◼ In particular, the authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed,\r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication.\r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a\r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other\r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the\r\npayment services user can be identified by the bank at all times.\r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW providers (in cases of unauthorised payments or\r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW).\r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings.\r\nVI. Relation PSR to MiCAR\r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto-assets,\r\nnamely electronic money tokens (EMTs). Their technical characteristics, market function, and\r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already\r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT-specific regulation should therefore remain\r\nwithin MiCAR’s scope.\r\nNonetheless we welcome the fact that the ongoing discussions for the PSR have placed greater\r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR and on which EBA has already elaborated\r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for\r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an\r\ncorresponding delineation. The targeted exclusion in Article 2 for “payment transactions used\r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets\r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens,\r\nEBA/Op/2005/08\r\nPage 16 of 19\r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service\r\nprovider has already been authorised as a crypto-asset service provider in a Member State for\r\nthose services under Title V of MiCAR” is a practical and effective tool to avoid duplicate\r\nregulations in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used\r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal\r\ncorrectly reflects the significant operational and technical differences between EMTs and\r\ntraditional funds.\r\nBy contrast, the Council mandate amendments—although recognising EMTs in the PSR and\r\nacknowledging their specific characteristics—limits the exclusion in Article 2 to a narrower set\r\nof crypto-asset-services. In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very\r\nclear which may lead to questions as regards its scope. This approach risks subjecting a wide\r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate\r\nPSR obligations.\r\nWe therefore urge co-legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory\r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option.\r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under\r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments—such as\r\nthose for goods and services.\r\nFinally, we want to highlight the importance of ensuring that custodial wallets are not conflated\r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and\r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by\r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto-assets or the keys granting access to\r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate\r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual\r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as\r\na payment account. Highlighting this distinction is important to ensure legal certainty and avoid\r\nany unintended extension of the PSR’s scope.\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)\r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for\r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion that an unconditional\r\n(‘no questions asked’) refund right should not apply to merchant-initiated transactions (MIT),\r\nas these already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and\r\nmerchants both profit from the existing, strict mechanisms of scheme rules which are enacted\r\nto effectively settle disputes. A static legal requirement goes against the political goal of\r\nsimplification, undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase\r\nin fraudulent behaviour.\r\nPage 17 of 19\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)\r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of\r\nthe PSR should be dismissed entirely. The provision implies the necessity of establishing\r\npersonal liability for employees. However, this approach is disproportionate and unwarranted,\r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to\r\npayment service providers.\r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector,\r\nextending liability to employees without executive functions would send the wrong signal to the\r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business\r\npractice.\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and\r\nArticles 32a, 108 of the Council mandate)\r\nRegulatory, infrastructure and market practice factors influence and constrain the issuing of\r\nIBANs and comparable account identifiers. Any legal provisions affecting this relationship must\r\nbe carefully examined for against unintended consequences.\r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate\r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established provisions (e.g.\r\nArticle 9 SEPA regulation). Furthermore, it could lead to unintended consequences in light of\r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition by ISO.\r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate\r\naddressing so-called “virtual IBANs” seems appropriate, as its goal is to gain a better\r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32)\r\nAdequate rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to\r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate,\r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in\r\nparagraph 2 as proposed by the Commission:\r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e) are necessary to ensure that CRR institutions\r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance\r\ncapacities.\r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions, allowing them to avoid excessive risk\r\nexposures. It is also key to ensuring that credit institutions may effectively fulfil their\r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the\r\nlatter’s participants and operators at a systemic level.\r\n◼ A close-ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive one, fails to account\r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised.\r\nPage 18 of 19\r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective\r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by\r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrain from\r\nopening or maintaining such accounts. The amendment proposed by the Council\r\nmandate in lit. (a) is therefore inadequate since, as a mere reference to the AML\r\nregulation may not be sufficiently specific.\r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a)\r\nshould continue to include the above-mentioned AML and CTF-related reasons, possibly\r\nalongside or in addition to a general reference to the AML regulation.\r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment\r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards\r\n“the provision of payment accounts to payment institutions” and to unambiguously delineate it\r\nfrom other financial services. At the same time, this must be balanced with an adequate\r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation. Legislators could seek explicit\r\nfeedback of competent authorities whether this premise is already fulfilled or if further\r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts\r\nThe current legislative state envisages a significant number of delegated acts (level 2\r\nlegislation). There is an urgent need to review this plan with a particular focus on the\r\ncomplexity of implementation and the suitability of this legal instrument for the intended\r\nregulatory purpose in each case. In particular, the following delegated acts should be\r\nreconsidered and removed:\r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade\r\nname”):\r\nThe Council’s proposal correctly reflects that no unionwide definition of the term exists.\r\nHowever, a uniform definition should be given at the level of the PSR (level 1) due to its\r\nsignificant implications from a civil law perspective. The Commission should be invited\r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co-legislators.\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article\r\n87):\r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for\r\nthis delegated act becomes redundant (see also section V.2 of this document).\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong\r\ncustomer authentication pursuant to Article 85):\r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of\r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU)\r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material\r\nchanges given by the PSR. This is necessary to maintain a high degree of stability\r\nregarding established customer procedures, avoid the risk of legal uncertainty and to\r\nprevent disproportionate implementation costs.\r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit\r\ntransfers):\r\nPage 19 of 19\r\nWe strongly suggest removing Article 85a entirely (see section V.1 of this document).\r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would\r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications\r\nfrom a civil law perspective.\r\n◼ Article 82 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”):\r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been\r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment\r\nstatistics. There is no need to apply a stricter legal instrument (delegated act). Besides\r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide\r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be\r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for\r\nPSPs, NCAs and NCBs.\r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for\r\ninstant credit transfers):\r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate\r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to\r\nfuture legislation on payment services.\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts\r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on\r\nthe part of PSPs. These will include highly complex interdependencies between infrastructure\r\ncomponents and far-reaching civil law requirements (especially in the area of fraud\r\nprevention). Against this backdrop, we welcome the fact that both the European Parliament\r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested\r\nby the Commission proposal.\r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on\r\nthe significant number of delegated acts envisaged, continues to be underestimated. PSPs\r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully\r\nimplement provisions in a risk-minimising way.\r\nFurthermore, previous legislative procedures in the area of payments have shown that the\r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be\r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case, the regulation\r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005265","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/da/310739/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210103.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n6. Mai 2024 \r\n\r\nSehr geehrte Frau , \r\nSehr geehrte Frau , \r\nsehr geehrter Herr , \r\nim Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken \r\nbezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) \r\nhinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit \r\nNachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus. \r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige \r\nWirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European \r\nGreen Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße \r\nwerbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit \r\nvorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel \r\n(RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die \r\nRichtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle \r\nWirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen. \r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es \r\nin beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser \r\nrichtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären \r\neuropäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was \r\nzusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der \r\nVerbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die \r\nWirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für \r\nökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur \r\nkommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand \r\neinlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und \r\nVerbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu \r\nkönnen. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und \r\nUmweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit \r\nEuropas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green \r\nDeals beeinträchtigen könnte. \r\n\r\n\r\n           \r\n\r\n \r\n\r\n           \r\n\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens \r\nfür Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der \r\nVerbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden \r\nUmweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie \r\ndaher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert. \r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und \r\nstehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nBundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. \r\n\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. \r\n\r\nBDEW Bundesverband der Energie-  \r\nund Wasserwirtschaft e.V. \r\n\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK \r\n\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nICC Germany e. V. \r\n\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V. \r\n\r\n \r\n\r\nWettbewerbs Frankfurt am Main e.V. \r\n\r\nZentralverband der deutschen  \r\nWerbewirtschaft e.V.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\nStellungnahme\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Ge-\r\nsetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs.\r\n20/10859)\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 17. April 2024\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nA. Allgemeine Bewertung\r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bun-\r\ndesdatenschutzgesetzes (BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbes-\r\nserung des Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt,\r\ndass mit der Gesetzesnovelle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wei-\r\nterhin möglichen Gestaltungsmöglichkeiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird\r\neine Verbesserung der Kohärenz des Datenschutzes sehr unterstützt, um bürokratische\r\nHürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu verbessern und\r\nRechtssicherheit zu gewährleisten.\r\n\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom\r\n7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG\r\nzum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch\r\nAuskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten.\r\n\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den\r\nnicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht\r\nfür hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz\r\nin der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.\r\n\r\nB. Im Einzelnen\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunf-\r\nteien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen,\r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwen-\r\ndung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Ge-\r\nstaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um\r\ndas für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbe-\r\nzügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz ge-\r\ngenüber Betroffen zu schaffen.  Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\n- Anwendungsbereich des § 37a BDSG\r\n\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Sco-\r\nring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine geson-\r\nderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach\r\n§ 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder\r\naufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das\r\nbankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m.\r\nArt. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch\r\nnicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden.\r\nDies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in\r\nDeutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen\r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmen-\r\nbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG\r\nkonkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine\r\nmöglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adress-\r\nausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend\r\nfür Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbe-\r\nreichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu brin-\r\ngen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung\r\nfindet.\r\n\r\n- Datenverwendungsverbote\r\n\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge\r\nund -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt\r\nwerden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das\r\nScoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind\r\ninsbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genom-\r\nmene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung\r\nnicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wich-\r\ntige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das er-\r\nkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach\r\nvon Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zah-\r\nlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstre-\r\nckungsmaßnahmen“ einzubeziehen sind.\r\n\r\n- Zweckbindung\r\n\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in\r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nauf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht\r\ndie Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben\r\ndürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditaus-\r\nkunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesre-\r\ngierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für an-\r\ndere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.  In der Stellungnahme\r\ndes Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-\r\nDrs. 72/24 Ziff. 5).\r\n\r\n- Remonstrationsrecht des Betroffenen\r\n\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche\r\nEntscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Üb-\r\nrigen ist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen\r\nvollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt.\r\n\r\n- Umsetzungsfrist\r\n\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte\r\n(s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunf-\r\nteien und mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu be-\r\ndenken, die ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von min-\r\ndestens 6 Monaten vorgesehen werden.\r\n\r\n2. Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbe-\r\ndarf\r\n\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der\r\nBundesregierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur bes-\r\nseren Durchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings\r\nsind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar\r\neine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle\r\nder gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwal-\r\ntungsvereinfachung auch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für\r\nden Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b)\r\ndas Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall ei-\r\nner gemischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Daten-\r\nverarbeitung gilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftrags-\r\ndatenverarbeitung wegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der\r\nEntwurf nur für den Fall veränderter Größenverhältnisse zwischen den Vertragsparteien\r\neine unveränderte Zuständigkeit vor.\r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirt-\r\nschaft bislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht\r\naber allgemein ein Bedürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichts-\r\npraxis mit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance\r\nbieten.\r\n\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt\r\nWirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländer-\r\nspezifische Praxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten,\r\nist ein wesentlicher Kosten- und Risikofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend\r\nals auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grund-\r\nprinzip der DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen,\r\num eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten (vgl. Arti-\r\nkel 57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur\r\nBeförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschrei-\r\ntende  Sachverhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist,\r\nerlaubt die der Zusammenarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Daten-\r\nschutzaufsichtsbehörden (DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei\r\neinheitlichen Beschlüssen der DSK eine unterschiedliche  Rechtsanwendung möglich bleibt.\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbe-\r\nhörde haben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunterneh-\r\nmen in Deutschland.\r\n\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage\r\nnicht grundsätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Ver-\r\nfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort,\r\nwo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen,\r\neine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138)\r\nder DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässigkeitsvoraussetzung nur zwi-\r\nschen den betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit\r\nbundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Auf-\r\nsichtsbehörde vermieden werden.\r\n\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56\r\nDSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschrei-\r\ntender Datenverarbeitung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner\r\nfür Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher\r\nRechtsanwendung sollte unter den Aufsichtsbehörden stattfinden. Die Kohärenzab-\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nstimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungs-\r\nnotwendigkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.\r\n\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch\r\nfür nicht-öffentlichen Bereich fortführen\r\n\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Spar-\r\nkassen von erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz\r\nvon Kunden und Mitarbeitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Be-\r\nweissicherung von Straftaten (beispielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungster-\r\nminals und in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen).\r\n\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4\r\nBDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich\r\nmit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir\r\nnicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Pra-\r\nxis der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall\r\nder auf das Wesentliche fokussierten Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen An-\r\npassungsbedarf für die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resul-\r\ntieren erhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelligen Millionenbereich\r\nliegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädieren daher\r\nfür die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand\r\nfür die Wirtschaft zu vermeiden.\r\n\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage\r\nin der Gesetzesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nicht-\r\nöffentlichen Bereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch\r\nnach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO  die Rechtmäßigkeit der Video-\r\nüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich weiterhin unter Beachtung der bisherigen Vo-\r\nraussetzungen fortbesteht.\r\n\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtli-\r\nches Gestaltungsmittel\r\n\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendaten-\r\nschutz als unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO an-\r\ngesehen. Kollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen ge-\r\nrade im datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des\r\nWirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwägungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n\r\nRegelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen des Ungleichgewichts der Ver-\r\ntragsparteien. Wegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungsverhältnisses können\r\ndie wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss\r\ndes Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Be-\r\ntriebs- und Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Rege-\r\nlungen im Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.\r\n\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutzge-\r\nsetz sollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass\r\nkollektivrechtliche Regelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutz-\r\nrecht finden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsauf-\r\nwand für Wirtschaftsunternehmen entstehen.\r\n\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksich-\r\ntigung der Rechte Dritter wird unterstützt\r\n\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23\r\nAbsatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall\r\nzu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-\r\nnisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der\r\nRechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und\r\neine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.\r\n\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005268","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/6c/310745/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210109.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverord-\r\nnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Kon-\r\nsultation veröffentlicht.\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizie-\r\nrungsverfahren auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\n\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheits-\r\nstandard weitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rah-\r\nmenbedingungen für die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weite-\r\nren dargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\n\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanz-\r\nsektor zu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Auf-\r\nsicht der BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\n\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\n\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der In-\r\ntention des Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleich-\r\nkommen, mit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etab-\r\nlierte Videoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Vi-\r\ndeoidentifizierung durchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\n\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdoku-\r\nmente (§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländi-\r\nschen Ausweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nicht-\r\nortsgebundenen Verfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänder-\r\nten Anforderungen hin:\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Aus-\r\nweisdokumente ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der ak-\r\ntuell verwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschlie-\r\nßen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Pro-\r\nzent der Ausweisdokumente ausschließen.\r\n\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Aus-\r\nweisdokumente praktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den ver-\r\nschärften Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzuglei-\r\nchen sind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht voll-\r\nständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen wer-\r\nden einige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merk-\r\nmale teilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kate-\r\ngorie 1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\n\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeig-\r\nneten Ausweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anfor-\r\nderungen in dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforde-\r\nrungen für diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\n\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit kön-\r\nnen sowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverläs-\r\nsigen, schnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifi-\r\nzierungsverfahren zu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht verein-\r\nbar mit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfrei-\r\nheit und der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grund-\r\nlage für ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Ver-\r\nfahren zur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\n\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfah-\r\nren verwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\n\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\n\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die ein-\r\nzige Identifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomati-\r\nsierte Videoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbe-\r\nhörden (…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Vi-\r\ndeoidentifizierungsverfahren für die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmen-\r\ntierung. Das erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständi-\r\ngen Aufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weite-\r\nren Verpflichteten konterkariert werden.\r\n\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Be-\r\nzugnahme auf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Ver-\r\nfahren zulassen.\r\n\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerk-\r\nmal enthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubie-\r\nten. Es ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangs-\r\nphase von mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetz-\r\nten Datenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgen-\r\nden Jahres vorzusehen.\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stel-\r\nlen in der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass sol-\r\nche Identifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Iden-\r\ntifizierung ungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prü-\r\nfung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentV-\r\nE)\r\n\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typo-\r\nlogien, seitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträ-\r\ngen“ bei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\n\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen ei-\r\nner Checkbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äu-\r\nßerung erfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizie-\r\nren-de Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwe-\r\nsenheit von Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebe-\r\nnenfalls ältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bank-\r\ndienstleistungen ausgeschlossen.\r\n\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst wer-\r\nden. Sie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Hand-\r\nlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier eben-\r\nfalls auf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforde-\r\nrungen an die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitäts-\r\nfern. Die Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglich-\r\nkeit der Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbrau-\r\ncher.\r\n\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\n\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\n\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombi-\r\nnation mit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeich-\r\nnung (Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbezie-\r\nhung aufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewah-\r\nrungsfrist, die unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\n\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwen-\r\ndungsbereich des § 8 GwG unterstellt.\r\n\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E we-\r\nder das teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Vi-\r\ndeoidentifizierungsverfahren erfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Be-\r\ngriffs der Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestal-\r\ntet, was insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungs-\r\nverfahrens nach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\n\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und beto-\r\nnen, dass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfah-\r\nren zur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen.\r\n\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005272","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/d6/608170/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nReform der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nAnmerkungen zum vorläufigen Konzeptentwurf zur\r\nErgänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Vorstellung des vorläufigen Konzeptentwurfs\r\nzur Ergänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nund für die Möglichkeit der Erörterung unserer Sichtweise mit der\r\nBund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Mai 2025. Die Reform der\r\numsatzsteuerlichen Organschaft ist seit langem ein wichtiges\r\nAnliegen der Kreditwirtschaft.\r\nDer bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG,\r\nder die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder wegfallen\r\nlässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt\r\nsind, sorgt in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders\r\ndann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im\r\nVoraus nicht rechtssicher bestimmbar sind, insbesondere aufgrund\r\nvon Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden strengen\r\nEingliederungsvoraussetzungen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir Ihren Vorschlag, die Rechtsfolgen\r\neiner umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig an eine\r\nzusätzliche Willenserklärung zu binden, als einen ersten Schritt in\r\ndie richtige Richtung. Durch Erklärung des Organträgers an die\r\nzuständige Finanzbehörde soll unter Angabe der beteiligten Organgesellschaften\r\ndie Begründung der Organschaft mit Wirkung für\r\ndie Zukunft erfolgen und nur für die in der Erklärung benannten\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAz. DK: 611-10\r\nAz. BdB: ST.11\r\n27. August 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nBeteiligten wirken (so genanntes Erklärungsverfahren). Die Erklärung soll allerdings – anders\r\nals bei einem Antragsverfahren – nicht gesondert beschieden werden. Damit bringt ein\r\nErklärungsverfahren nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist.\r\nDenn wird keine Organschaft erklärt, tritt auch keine Organschaft ein, und zwar auch dann\r\nnicht, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind.\r\nFür die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und\r\nwirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf bedauerlicherweise keinen\r\nLösungsvorschlag, die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob die Eingliederungsvoraussetzungen\r\nerfüllt sind oder nicht, zu beseitigen. Wir können Ihre Argumente, die Sie gegen die\r\nEinführung eines von der Wirtschaft im Dezember 2016 vorgeschlagenen Antragsverfahrens\r\nvorgebracht haben, nachvollziehen. Gleichwohl besteht aber auch für die Fälle der\r\nbeabsichtigten Organschaften dringender Handlungsbedarf.\r\nEine Möglichkeit zur Herstellung größerer Rechtssicherheit auch für die Fälle, in denen eine\r\nOrganschaft gewollt ist, wäre die Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten\r\nbehafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen.\r\nDies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen.\r\nOptimalerweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL)\r\nerfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach\r\nAbschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale\r\ngleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft könnte daher beispielsweise auch dann gegeben\r\nsein, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht vollständig, dafür aber\r\ndie finanzielle Eingliederung umso eindeutiger ist. Bei der Beurteilung, ob sich die Eingliederung\r\naus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, wäre es dementsprechend\r\neine Möglichkeit, primär auf die finanzielle Eingliederung abzustellen. Diesen Ansatz verfolgt\r\nunseres Wissens auch seit langem das Vereinigte Königreich.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn wir insbesondere hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen\r\nnoch einmal tiefer mit Ihnen in die Erörterungen einsteigen könnten, um\r\ngemeinsam ein Konzept zu entwickeln, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten\r\nals auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005274","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/75/310751/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210116.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 1 \r\n\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin |  \r\nTelefon 030 20225-5115 | Telefax 030 20225-5119 | www.dsgv.de \r\n\r\nDK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe  \r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge \r\n(„dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf \r\ndringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, \r\ndass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag \r\nvorsieht, das aktuelle System der privaten \r\nAltersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK \r\nliegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung \r\neingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge \r\nvom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf \r\ndem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell \r\nlediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen \r\nRentenversicherung haben, benötigen dringend eine \r\nbaldige Perspektive für eine zusätzliche private \r\nAltersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: \r\nAbschaffung der bisherigen Garantievorgaben, \r\nÖffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung \r\nund Vereinfachung des Antrags- und \r\nZulageverfahrens.  \r\n\r\n \r\n\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente \r\nstreichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen \r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der \r\nBeitragsgarantien erhöht die Renditechancen und \r\nermöglicht damit eine bessere Versorgung der \r\nMenschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase \r\nder vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine \r\ngute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten \r\nKapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der \r\nförderfähigen Anlagen sollte daher auf \r\nrenditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds \r\nerweitert werden. Die mit einer Anlage in höher \r\nrentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden \r\n\r\ngrößeren Risiken und Wertschwankungen können \r\nu.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit \r\neine längere Ansparphase ausgeglichen werden. \r\nFerner können Wertschwankungen durch mehr \r\nWahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten \r\nund Garantien ausgeglichen werden. Wer eher \r\nsicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf \r\nentsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt \r\nkönnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen \r\nbei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden \r\nProdukten wählen. Das würde die Attraktivität der \r\nprivaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK \r\nspricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür \r\naus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der \r\nvorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-\r\nRente“ ein förderfähiges und zertifiziertes \r\nAltersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten \r\ndie Garantieanforderungen ganz entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ \r\nzielgerichtetere Förderung  \r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, \r\nwonach die staatlich geförderte private \r\nAltersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. \r\nEs muss unbedingt etwas für die abhängig \r\nBeschäftigten (vornehmlich der unteren \r\nEinkommensgruppen) getan werden, die aktuell \r\nneben der gesetzlichen Rentenversicherung keine \r\nausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir \r\nsprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht \r\nfür höhere Förderquoten für untere Einkommens-\r\ngruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern \r\naus.  \r\n\r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-\r\nschläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-\r\nfassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden. \r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-\r\nfung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde. \r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu \r\nWettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-\r\nnötig einschränken. \r\n\r\n \r\n\r\nReform der geförderten privaten Altersvorsorge jetzt angehen  \r\n\r\n\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin |  \r\nTelefon 030 20225-5115 | Telefax 030 20225-5119 | www.dsgv.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 \r\n\r\n \r\n\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und \r\nZulagenverfahren  \r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge \r\neinem größeren Kreis von Personen näher zu \r\nbringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen \r\neiner Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit \r\nherabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für \r\neine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands \r\naus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser \r\nverständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür \r\nenthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute \r\nAnsätze.  \r\n\r\n \r\n\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase \r\n/Verzicht auf Verrentungspflicht \r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der \r\nVerwendung der privaten Altersvorsorge und eine \r\nAbkehr von der verpflichtenden Absicherung des \r\nLanglebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so \r\nbefristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht \r\nwerden. Die zum anderen für Riester-Produkte \r\nbereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen \r\nKapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu \r\nbekommen, sollte weiter flexibilisiert und der \r\nHöchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. \r\nSo sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der \r\nAuszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von \r\nAltersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit \r\netwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, \r\naltersgerecht umzubauen oder energetisch zu \r\nsanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, \r\ndie privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise \r\nmehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten \r\nVermögen zu gewähren. \r\n\r\n \r\n\r\nWettbewerb erhalten \r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der \r\nMehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen \r\neinen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der \r\ndritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in \r\nden Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder \r\nerforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der \r\nEindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste \r\nhaftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, \r\nden Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den \r\nStaatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit \r\naufzubürden, würde für diese in noch mehr \r\nBürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir \r\nauch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit \r\nderjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, \r\n\r\nwenn anstelle eines breiten Produktangebots ein \r\nstaatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich \r\ndaher dafür aus, am bewährten Konzept der drei \r\nSäulen der Altersversorgung festzuhalten und die \r\nGrenzen nicht zu verwischen. \r\n\r\n \r\n\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt \r\nbehandeln \r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und \r\nwichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-\r\nkonzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die \r\nProduktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich \r\nweiterhin als gleichwertiger Bestandteil der \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge behandelt \r\nwerden – zumal durch die Erweiterung des \r\nVerwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit \r\n2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger \r\nBeitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet  \r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das \r\nAngebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr \r\nverpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch \r\noptional sein. \r\n\r\n \r\n\r\nFinanzielle Bildung fördern  \r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für \r\nmehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit \r\ngeringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der \r\nDK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf \r\nAltersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je \r\nfrüher damit begonnen wird, desto mehr steht im \r\nAlter zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nWas jetzt wichtig ist: \r\n\r\n \r\n\r\n• Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt \r\nfür eine Reform der privaten Altersvorsorge \r\nnutzen. \r\n• Garantieanforderungen in der Riester-Rente \r\nstreichen und Altersvorsorgedepot \r\nermöglichen. \r\n• Mehr Flexibilität bei der Verwendung der \r\nprivaten Altersvorsorge schaffen. \r\n• Verfahren entbürokratisieren und \r\nZulageverfahren vereinfachen. \r\n• Auf Wettbewerb anstelle staatlicher \r\n„Einheitslösungen“ setzen. \r\n• Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf \r\nAltersvorsorge fördern. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeri-\r\nums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Al-\r\ntersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“\r\n\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\n\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-\r\nReformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerin-\r\nnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geför-\r\nderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\n\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er-\r\nmöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\n\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien ge-\r\nschaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert wer-\r\nden.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung För-\r\nderbetrag; Zulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\n\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\n\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\n\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen För-\r\nderrahmens auch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzuge-\r\nhen ist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Alters-\r\nvorsorgevertrag abgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestand-\r\nvertrag) gilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge ge-\r\nleistet wurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach al-\r\ntem Recht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förde-\r\nrung erfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\n\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt wer-\r\nden kann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\n\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Be-\r\nstandsvertrages in neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\n\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteu-\r\nert werden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Ab-\r\nsatz aber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\n\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\n\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\n\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\n\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszah-\r\nlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Mo-\r\nnate“, die noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Rege-\r\nlung würden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\n\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum An-\r\npassungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teil-\r\nkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzah-\r\nlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahl-\r\nmöglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anle-\r\nger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres De-\r\npots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Al-\r\ntersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglich-\r\nkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen wer-\r\nden, der für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegren-\r\nzung setzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkate-\r\ngorien geschaffen.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort-\r\nlaufend zu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell-\r\nschaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ur-\r\nsprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Ver-\r\ntragslaufzeit wiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus forma-\r\nlen Gründen verkauft werden müssen.\r\n\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An-\r\nmerkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbe-\r\nzüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\n\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-\r\nProdukte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvor-\r\nsorgedepot erwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich be-\r\nrechnen müssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvor-\r\nsorge für sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlage-\r\nentscheidungen zu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\n\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in wel-\r\nchem Umfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-\r\nPflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In-\r\nformationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte-\r\nresse der Bank noch des Kunden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbe-\r\nsondere Neukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageent-\r\nscheidungen zu treffen.\r\n\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\n\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu-\r\nsorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-\r\ndere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\n\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-\r\ndere Kriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oft-\r\nmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\n\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfas-\r\nsende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kos-\r\nten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Ver-\r\ntragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\n\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageent-\r\nscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte un-\r\nbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\n\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhal-\r\nten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifi-\r\nzierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirt-\r\nschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleich-\r\nbarkeit mehr gegeben ist.\r\n\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Pro-\r\nzent der Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kosten-\r\nausweises wäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkei-\r\nten. Typischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskos-\r\nten, die dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsaus-\r\nzahlpläne möglich wären.\r\n\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\n\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpa-\r\npierbranche (Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\n\r\n\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\n\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur mög-\r\nlich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\n\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorge-\r\nschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektiv-\r\nkosten für die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zu-\r\nsammensetzung wird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\n\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\n\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\n\r\nZu § 14 Abs. 7\r\n\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu stei-\r\ngern, ohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\n\r\n\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zwei-\r\nfelsfrei, ob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 al-\r\nler Riester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\n\r\nZu § 14 Abs. 8\r\n\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\n\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Rege-\r\nlung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zu-\r\nstande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbe-\r\nreich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstim-\r\nmen.\r\n\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert wer-\r\nden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlos-\r\nsen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzli-\r\nchen Regelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, ins-\r\nbesondere Umsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kos-\r\ntenangabe, -berechnung usw. enthält.\r\n\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\n\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege-\r\nlungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005274","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/a5/599670/Stellungnahme-Gutachten-SG2508080008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\nKoalitionsvertrag 2025\r\nFrühstartrente „Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“\r\nRiester-Rente „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt überführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förder-berechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“\r\nBewertung Frühstartrente: Die Grundidee der Frühstartrente erachten wir als positiv. Sie kann aufgrund der niedrigen Einzahlungsbeträge und der eingeschränkten Zielgruppe, wodurch sie erst in 50 Jahren Wirkung zeigt, allerdings nur ein Baustein sein für den zwingend notwendigen Umbau der Alterssicherung. Unter anderem sollte eine ergänzende Zuzahlung zugelassen werden, um den Kapitalstock signifikant aufzubauen und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken.\r\nBewertung Riester-Rente: Ferner erachten wir auch die Vorschläge zur Riester-Rente als wichtigen Baustein zur Reform der privaten Altersvorsorge. Neben dem vorgesehenen Verzicht auf Garantien ist auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung notwendig, um die Rentierlichkeit zu erhöhen. Das Riester-„Standardprodukt“ sollte ein privatwirtschaftliches Kapitalmarktprodukt sein. Nur jeder Vierte „riestert“.\r\nUnser Vorschlag: Frühstartrente und Riester-Rente sollten mit einer breiteren Reform der privaten Altersvorsorge, nämlich der Einführung eines Altersvorsorgedepots für alle Erwerbstätigen einhergehen, so wie es von der letzten Bundesregierung in Form eines Referentenentwurfs bereits geplant war.\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n2\r\nDie Ausgestaltung von Frühstartrente und (reformierter) Riester-Rente sollte so einfach wie möglich erfolgen. Auf unnötig komplexe regulatorische Vorgaben sollte zwingend verzichtet werden. Hierzu sollte der Gedanke aus Erwägungsgrund 89 der MiFID II herangezogen werden. Danach gilt: „Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden“.\r\nWir wünschen uns eine zügige Verabschiedung und Umsetzung beider Maßnahmen, damit die steuerlich geförderte private Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte ab 1. Januar 2026 zugänglich ist.\r\nIm Einzelnen:\r\nIdee der Frühstartrente mit dem Ziel, Kinder so früh wie möglich an Kapitalmarktprodukte heranzuführen, ist richtig. Daher sollte die Frühstartrente bereits im ersten Lebensjahr beginnen, eine Zeit, in der Eltern sich besonders viele Gedanken, um die Zukunft ihres Kindes machen.\r\n◼\r\nZentrale Fragen der Frühstartrente sind klärungsbedürftig:\r\nWie soll das Geld angelegt werden?\r\nUnser Vorschlag: Anlage in einem privatwirtschaftlich organisierten Depot, in dessen Rahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann.\r\nWer trifft die Produktauswahl?\r\nUnser Vorschlag: Erziehungsberechtigte mit der Option die Produktauswahl an die depotführende Bank oder Sparkasse abzugeben und dabei auf ein Referenzdepot zurückzugreifen.\r\nRolle der Erziehungsberechtigten, Familie usw.?\r\nUnser Vorschlag: Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, um Vorsorgebetrag langfristig zu erhöhen.\r\n◼\r\nGründe, zusätzliche Einzahlungen zu ermöglichen:\r\nEine Einzahlung von 10 € im Monat ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend, um einen signifikanten Beitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten. Summe der Einzahlungen bis zum 18. Geburtstag beträgt 1.440 €. Bei angenommener Wertentwicklung von sechs Prozent im Jahr würde der Wert bis zum 18. Lebensjahr auf 2.089,60 € anwachsen (bei 7\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n3\r\n% Rendite 2.228 Euro). Bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren wären das, ohne weitere Einzahlungen, etwa 36.312,03 € vor Steuern (bei 7 % Rendite 61.337 Euro).\r\nBei Beginn der Zahlung ab dem 1. Lebensjahr würde die Summe der Einzahlungen 2.160 € betragen (720 € mehr) und mit 18 Jahren wären mit Zinseszinseffekt bei sechs Prozent Zinsen 3.828,14 € vorhanden. Zum Renteneintritt stünden bei 6 Prozent Verzinsung 66.523,14 € vor Steuern zur Verfügung (Rechnung ohne Kosten/Entgelte, stark vereinfacht). Zeigt Chancen der potenziell höheren Beträge auf.\r\nWeitere Einzahlungen, beispielsweise durch Eltern, Großeltern usw. sollten möglich sein, um den Vermögensaufbau frühzeitig zu fördern. Hierbei wird die Finanzbildung sowohl der Kinder als auch der Eltern gestärkt. Bei einem monatlichen Sparbetrag von insgesamt 50 Euro, beginnend ab Geburt, hätten 18-jährige über 21.000 Euro und bliebe das Kapital bis zum 67 Geburtstag unberührt beläuft es sich auf fast 600.000 Euro. Damit würde nicht nur der wichtige Lerneffekt des Kapitalmarktsparens - heute verzichten, um morgen mehr zu haben - für Kinder und Jugendlichen erlebbarer, sondern auch eine mögliche Rentenlücke im Alter signifikant reduziert werden.\r\n◼\r\nWie erfolgt die staatliche Zuzahlung?\r\nEntscheidend für die effiziente Nutzung der Frühstartrente ist ein einfaches, leicht verständliches Antragsverfahren. Der Staat und ggf. zusätzlich die Institute (bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse) sollten Eltern frühzeitig über den Beginn der Frühstartrente informieren und die notwendigen Handlungsschritte skizzieren. Ausreichend für die Umsetzung ist unseres Erachtens eine Depoteröffnung auf den Namen des Kindes durch die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl und die Mitteilung des zum Depot gehörenden Verrechnungskontos an den Staat, so dass dieser die Zahlung der 10 EUR auf das von den Eltern benannte Verrechnungskonto veranlassen kann. Weitere Prüfpflichten (z.B. Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland) sollten den Instituten zum Zweck einer schnellen, effizienten Umsetzung nicht auferlegt werden (eine frühzeitigere Förderung ab dem 1. Lebensjahr erscheint auch unter diesem Blickwinkel sinnvoll).\r\nRiester-Rente: Aufgrund der geringen Verbreitung und der vorgesehenen Förderung ausschließlich für Niedrigeinkommen ist die Riester-Rente nicht hinreichend, um alle Erwerbstätigen mit einer notwendigen privaten Altersvorsorge zu erreichen. Seit 2018 sinkender Bestand auf 2024 14,9 Mio. Verträge, d. h. nur jeder vierte Bürger im erwerbsfähigen Alter nutzt Riester, davon nur rentierliche drei Millionen Investmentfonds-verträge.\r\n◼\r\nBei der Modernisierung der Riester-Rente ist neben dem vorgesehen Verzicht auf (kostspielige) Garantien auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung, die ebenfalls Rendite kostet, notwendig.\r\n◼\r\nDas vorgesehene Riester-„Standardprodukt“ sollte auf etablierten Kapitalmarktprodukten beruhen.\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n4\r\n◼\r\nBürokratische Hemmnisse können durch Anpassungen der komplexen Förderberechtigung und -beantragung vermindert werden. Die Berechtigung von „nicht förderberechtigt, mittelbar förderberechtigt und unmittelbar förderberechtigt“ sollte durch eine einheitliche Berechtigung für „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ ersetzt werden.\r\n◼\r\nEin neues staatliches Produkt (Staatsfonds oder vzbv-Extrarente) ist hierfür nicht erforderlich.\r\n◼\r\nDie angedachte Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten ist zu begrüßen, da hierdurch die Altersvorsorge z.B. für Solo-Selbständige gewährleistet werden kann. Ebenfalls bietet die Ausweitung der Förderberechtigung auf „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ die Chance, die derzeit intransparente und bürokratische Prüfung der Zulageberechtigung zu vereinfachen.\r\nErgänzungsvorschlag: Altersvorsorgedepot für alle Erwerbstätigen einführen\r\n◼\r\nDas Altersvorsorgedepot sollte sich eng an den Empfehlungen der von der letzten Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge und dem zugehörigen Referentenentwurf der letzten Legislatur orientieren.\r\n◼\r\nInnerhalb eines geförderten Altersvorsorgedepots sollte die Frühstart-Rente der Beginn eines frühen Kapitalaufbaus sein, welcher nahtlos ab dem 18. Lebensjahr mit einem geförderten Produkt weitergeführt werden kann.\r\n◼\r\nIdeal wäre ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in das z.B. in Fonds oder Anleihen und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.\r\n◼\r\nEs ermöglicht, in verschiedene rentierliche Anlageformen zu investieren.\r\n◼\r\nBesonders wichtig sind größere Wahlfreiheit, Wegfall teurer Beitragsgarantien und keine verpflichtende lebenslange Verrentung.\r\n◼\r\nZur Steigerung der Attraktivität würde auch beitragen, wenn jeder Euro Eigenbetrag gefördert wird, und es zusätzliche Zulagen für Familien mit Kindern gibt.\r\n◼\r\nBisherige steuerliche Fördersystematik sollte beibehalten werden. Steuerliche Freistellung der Erträge in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase.\r\n◼\r\nDies wäre ein Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur in Deutschland.\r\n◼\r\nDie Einführung des Altersvorsorgedepots wird aktiv mit dem Ziel der Stärkung der Finanzbildung verbunden. Die Ansprüche aus der Frühstart-Rente werden transparent in die Digitale Rentenübersicht integriert.\r\nUnser Vorschlag im Detail:\r\n◼\r\nGrundzulage 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (Die Höhe der Einzahlungen sollte sich dynamisch entwickeln können und z.B. insgesamt auf 4% der Beitragsbemessungs-grenze (BBG) der Rentenversicherung p.a. begrenzt werden (2025: 3.864 Euro).\r\n◼\r\nBeitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (höchstens 300 € pro Kind).\r\n◼\r\nAuszahlungsphase: Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht. Lebenslange Leibrente als weiteres Produkt möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005274","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/78/653433/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeri-ums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Al-tersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 10. Dezember 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken\r\nBurgstr. 28, 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringli-cher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstan-dard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Um-setzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er-möglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die stärkere Förderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, Berufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n•\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der An-bieter mindestens einen Standarddepotvertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwin-gend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das An-gebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird. Dieses sollte – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online an-geboten werden müssen.\r\n•\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die-ser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. Aus demselben Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geför-derte Verträge der privaten Altersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen werden“ können.\r\n•\r\nGemäß dem Gesetzentwurf müssen der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. Die nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf ein-zelne Finanzinstrumente. Die Risikobetrachtung auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments ist für den Altersvorsorgenden von geringem Nutzen. Bei dem Altersvorsorgedepot handelt es sich um ein Portfolio von Finanzinstrumenten, deren Risiken sich ausgleichen. Das ist der Sinn eines Portfolios. Das Gesamtrisiko eines Altersvorsorgedepots ist dementsprechend deutlich niedriger als das Risiko eines einzelnen Instruments. Da sich die Altersvorsorgedepots jedoch in ihrer Zusammensetzung erheblich unterscheiden können, kann aber das genaue Maß an Ri-sikominderung und damit der Gesamtrisikoindikator nicht aus einer Zusammenstellung der Ri-sikomaße der einzelnen Instrumente abgeleitet werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbei der Ermittlung der Effektivkosten, die ebenfalls von der individuellen Zusammenstellung\r\ndes Depots abhängen können und auch über verschiedene Produktklassen nicht immer sinn-voll vergleichbar sind. Wir empfehlen daher, sowohl bei dem Gesamtrisikoindikator als auch bei den Effektivkosten eine unbürokratische Lösung zu finden, die dem Altersvorsorgedepot als Portfolio verschiedener Instrumente Rechnung trägt.\r\n•\r\nUm zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte neben den Fonds auch für Anleihen ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken begrüßen wir grundsätzlich, dass der SRI nicht höher als 5 ist. Die Prüfung sollte sich dabei ausdrücklich auf den erstmaligen Erwerbszeitpunkt beziehen. Dort wo der Hersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n•\r\nEs sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n•\r\nWir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen und Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n•\r\nWir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge bis zu einem Betrag gewährt werden, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt. Die staatliche Förderung inkl. der Zulagen beträgt gemäß diesem Gesetzentwurf 2.280 Euro und liegt nur unwesentlich über dem bisher maximal geförderten Eigenbeitrag von 2.100 €. Ange-sichts der inflationsbedingten Entwertung der Förderung seit Einführung im Jahr 2008 vermin-dert dies den Anteil der geförderten Sparleistungen am Einkommen und damit die Attraktivität Produktes insgesamt. Wir sprechen uns daher für einen höheren förderungsfähigen Eigenbe-trag, bis 3.500 Euro, aus. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche An-passung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung real wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zu-dem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nNummer 5 (§ 82 Absatz 5):\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden. Weitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitaler-tragsteuer, also der Abgeltungsteuer. Bei diesen nicht mehr steuerlich geförderten Altverträgen ist\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbislang die Frage der Beitragsgarantien ungeklärt. Da die steuerlichen Voraussetzungen für Altersvor-sorgeverträge entfallen, schlagen wir vor, dass der Anbieter dann auch keine Garantien mehr bieten muss.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies doch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch das Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündig-ten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es er-scheint nicht gerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwäl-zen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergege-ben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch die Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grund-sätzlich weit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerin-nen und Anleger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusam-mensetzung ihres Depots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven Zinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen in-vestieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren.\r\nIm Einzelnen:\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach DK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis zu 5 kritisch:\r\n–\r\nSo unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort-laufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell-schaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen Vorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nein Fonds\r\nbei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwan-kungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müs-sen, wenn sich der SRI ändert.\r\n–\r\nStattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger volatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds nicht höher als 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu hohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass be-stehende Fonds, mit denen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen Gründen verkauft werden müssen. Alternativ könnte in Betracht ge-zogen werden, dass kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können.\r\n–\r\nZu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An-merkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibun-gen öffentlicher Stellen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht ge-rechtfertigte Benachteiligung von klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die Art des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu Fonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen müssen.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem Grundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und ist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische Form verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In-formationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte-resse der Bank noch des Kunden. Die Formvorgabe sollte an allen Stellen des Gesetzes ein-heitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, insbesondere auch in § 7 Abs. 1 S. 5\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n(Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge) (siehe Nummer 8b), in § 7a Abs. 3 (siehe Nummer 9), § 7b Abs. 1 a. E. (siehe Nummer 10) und in § 7c a. E (siehe Nummer 11).\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert Geld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Standarddepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern, um eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu-sorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an-dere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Wir regen da-her eine Streichung von Nummer 4 an. Hilfsweise sollten vorübergehende Überschreitungen des SRI unbeachtlich bleiben.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen wir uns dafür aus, dass es ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird, und bitten um Klarstellung, dass dieses – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten werden muss.\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon um-fassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nWpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kun-den die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen wer-den, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier können die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlage-entscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier kön-nen Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZur Kritik an der Berechnung der Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Ba-sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-dukte (PRIIPs-Verordnung)] siehe bereits die einführenden Hinweise.\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorge-sehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergrei-fende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch, er sollte gestrichen werden. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch ver-hältnismäßig. Dieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“.\r\nZu § 2a Abs. 4\r\nAus dem eben genannten Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kri-tisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Al-tersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen wer-den“ können. Auch diese sollte gestrichen werden.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine sinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B. bei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vor-geschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgen-den Vorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies gilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten nicht nennen kann. Unklar ist uns aber, wie die Effektivkosten für die anfängliche Zusammen-setzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung wird es vor Vertrags-schluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten für ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nAuch die Angabe zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nEs wird zudem nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzin-strumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend bzw. unpraktikabel.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch ver-gleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anla-gen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben wer-den muss (Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang eines De-potanbieters. Darin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbie-ter bei Übernahme eines nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten Portfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnun-gen anstellen müsste. Deshalb sollte der neue Anbieter nur verpflichtet sein, die bei ihm neu abgeschlossenen Produkte auszuweisen.\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzich-ten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorge-depots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, damit die Bank ih-ren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nnur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es sollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von In-formationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt werden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papier-form) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 4\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individu-ellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n•\r\nZu § 7a Abs. 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung an-zugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Alters-leistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext oder der Begründung klargestellt werden.\r\n•\r\nZu § 7a Abs. 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsor-gevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzin-struments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c Siehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wur-den ein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2027 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 ge-schlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Anspar-phase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2027 ge-schlossen werden.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft treten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege-lungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2027 möglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht in Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005276","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. 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Mai 2023 für \r\n\r\n \r\n\r\neine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 25. August 2023 \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltsverzeichnis \r\nStellungnahme 1 \r\nI. Grundsätzliche Bewertung 4 \r\n1. Einleitung 4 \r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie 4 \r\n3. Positionen im Überblick 4 \r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der \r\nVermögensverwaltung 4 \r\n3.2. Anlageberatung 4 \r\n3.3. Angemessenheitsprüfung 5 \r\n3.4. Value for Money 5 \r\n3.5. Kundeninformationen 6 \r\n3.6. Kundenklassifizierung 6 \r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens 6 \r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen 7 \r\nII. Zuwendungen 8 \r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung 8 \r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement 8 \r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz 9 \r\n3.1. Zuwendungsverbot 9 \r\n3.2. Zusammenfassung 10 \r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft 11 \r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung \r\n(Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) 11 \r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) 11 \r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) 11 \r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen 11 \r\n6. Überprüfungsklausel 12 \r\nIII. Anlageberatung 13 \r\n1. Best-interest-Test 13 \r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten 14 \r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments 14 \r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale 15 \r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen 17 \r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten \r\nAnlageberatung 18 \r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern 19 \r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen 22 \r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung 22 \r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben 24 \r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu \r\nstellen 25 \r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung 26 \r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend 27 \r\nIV. Angemessenheit 28 \r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung \r\nerhobenen Kundenangaben 28 \r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben 28 \r\nV. Product Governance 31 \r\n1. „Value for Money“-Prozesse 31 \r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen 31 \r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen 31 \r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen 33 \r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber 34 \r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance 35 \r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs 35 \r\n4. Redaktionelle Anmerkung 35 \r\nVI. Kundeninformationen 36 \r\n1. Grundsätzliche Bewertung 36 \r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 36 \r\n2.1. Vorbemerkung 36 \r\n2.2. Neue Definitionen 37 \r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) 37 \r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) 38 \r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) 38 \r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 38 \r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen\r\n 38 \r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken 38 \r\n2.3.3. Jährliche Berichte 40 \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt 40 \r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) 40 \r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung 40 \r\n3. Elektronische Form für Informationen 41 \r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen 41 \r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\n 41 \r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E) 42 \r\n5. Risikowarnhinweise 42 \r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken 42 \r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen 43 \r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ 43 \r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ 44 \r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises 44 \r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation 45 \r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz 46 \r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen 46 \r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen 46 \r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting) 46 \r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload 47 \r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-\r\nKosteninformationen 49 \r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode 50 \r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer 51 \r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien 51 \r\n6.1. Einleitung 51 \r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E 52 \r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E 52 \r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen 52 \r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen 52 \r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload 53 \r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 53 \r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings 53 \r\n8. Umsetzungsfristen 53 \r\n9. Detailanmerkungen 54 \r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) 54 \r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) 54 \r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) 54 \r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) 54 \r\nVIII. Kundenklassifizierung 56 \r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E 56 \r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E 56 \r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E 56 \r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E 56 \r\nIX. Zeitliche Vorgaben 58 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nI. Grundsätzliche Bewertung \r\n\r\n \r\n\r\n1. Einleitung \r\n\r\n \r\n\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag \r\nfür eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU \r\nand (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der \r\nvorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-\r\nmission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-\r\ntalmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-\r\nten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-\r\nsion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden \r\nkönnen bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-\r\ngenden Stellungnahme ein. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Positionen im Überblick \r\n\r\n \r\n\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der \r\nVermögensverwaltung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-\r\nschlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-\r\nmission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-\r\nführt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-\r\ndet, welches Produkt er erwirbt. \r\n\r\n \r\n\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-\r\ngeschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-\r\ndern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl \r\ndes geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots \r\nnicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder \r\neingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute \r\nstark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-\r\nwand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die \r\nWertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.  \r\n\r\n \r\n\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein \r\nVerbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-\r\nmögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung \r\nwahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen). \r\n\r\n \r\n\r\n3.2. Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet \r\ndrei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-\r\ntung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 \r\nDelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der \r\nProdukte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den \r\nKostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-\r\nten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im \r\nInteresse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-\r\nduktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-\r\nten verbunden sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-\r\nden vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-\r\nsteht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten \r\nnicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS \r\nkonterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-\r\nben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung \r\nvor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-\r\nfertigten Eingriff in den Markt dar.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die \r\nPflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne \r\nSchulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung). \r\n\r\n \r\n\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die \r\nWertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-\r\ntig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-\r\nschaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen \r\nist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-\r\nwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-\r\ntorische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung \r\nzwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der \r\nKunden hinaus, die selbstständig ordern möchten. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit). \r\n\r\n \r\n\r\n3.4. Value for Money \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum \r\nThema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-\r\nnen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass \r\nsich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-\r\ndukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark \r\nirrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am \r\n27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-\r\nments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-\r\nnende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den \r\nWettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend \r\nabgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-\r\nten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-\r\nwusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-\r\ntätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-\r\nschen Kommission ab. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance). \r\n\r\n \r\n\r\n3.5. Kundeninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-\r\ngen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die \r\nWertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-\r\ntung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-\r\nsche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den \r\nvon Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-\r\ntransparenz). \r\n\r\n \r\n\r\n3.6. Kundenklassifizierung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-\r\nnellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung). \r\n\r\n \r\n\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen \r\nvage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-\r\nsche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).  \r\n\r\n \r\n\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-\r\nfahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen \r\nRegelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die \r\nGeschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende \r\npolitische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben \r\nund damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und \r\nsollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-\r\nfentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-\r\nnen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf \r\nKleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, \r\nzumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein \r\nscheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind. \r\n\r\n \r\n\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das \r\nAnnehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-\r\ntungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer \r\nursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-\r\nsehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-\r\ngen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft sich an. \r\n\r\n \r\n\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei \r\ngleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-\r\nratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen \r\nbei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-\r\ndeln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse \r\ndes Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu \r\nunter III.1.). \r\n\r\n \r\n\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement \r\n\r\n \r\n\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, \r\ndass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-\r\nnehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on \r\ninducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen \r\ndieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-\r\ntext selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, \r\nheißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“. \r\n\r\n \r\n\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-\r\nren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf \r\ndie Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-\r\ndungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in \r\ndenen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare \r\nKundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären \r\ndann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-\r\nlässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-\r\nachten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-\r\nwaltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die \r\nKunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-\r\nmen kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht \r\ngestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die \r\nlaufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein \r\nbesonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut \r\nder vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees) \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-\r\ngeltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. \r\nB. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig \r\nsind.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall \r\nnot accept or retain fees…“) beizubehalten. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz \r\n\r\n \r\n\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich \r\nverboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten \r\nDritten anzunehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee \r\nor commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-\r\nschäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach \r\ndieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen \r\noben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt \r\nworden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain \r\nfees“ zu verwenden. \r\n\r\n \r\n\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-\r\nschäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in \r\nZusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. \r\n24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-\r\nsen Ausnahmen unten unter II.4. \r\n\r\n \r\n\r\n3.1. Zuwendungsverbot \r\n\r\n \r\n\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht \r\nund unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist \r\nnicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden \r\nsoll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist \r\nes jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich. \r\n\r\n \r\n\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-\r\nmenten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und \r\nanderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-\r\ndelsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit \r\nzwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-\r\npierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-\r\ndeoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung \r\nfür Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das. \r\n\r\n \r\n\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen \r\nund der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-\r\nder schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-\r\nren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-\r\nschäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-\r\ntungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-\r\ntenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-\r\nlangen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der \r\nKunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-\r\nplätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-\r\nfolgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade \r\nnicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-\r\nduktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing \r\nist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565). \r\n\r\n \r\n\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist \r\nund mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-\r\nhen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-\r\nchen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-\r\npierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-\r\nreit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu \r\nzählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und \r\nbei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich \r\nerforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-\r\ntentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-\r\nporting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)). \r\n\r\n \r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für \r\nandere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-\r\nfreien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden \r\nin allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu \r\nKurs- und Informationsportalen) zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass \r\ndieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\n3.2. Zusammenfassung \r\n\r\n \r\n\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-\r\ngebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-\r\nlicht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-\r\nger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, \r\nso dass kein Regulierungsbedarf besteht. \r\n\r\n \r\n\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-\r\nnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin \r\nerlaubt bleiben. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft \r\n\r\n \r\n\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-\r\nratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens \r\nund Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien \r\nGeschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-\r\nnen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-\r\nvice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-\r\ntungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.  \r\n\r\n \r\n\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.  \r\n\r\n \r\n\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) \r\n\r\n \r\n\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-\r\nmen und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-\r\ngriff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine \r\nan einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche \r\nKreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen \r\n\r\n \r\n\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die \r\nEuropäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu \r\nZuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es \r\nsich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-\r\nderte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-\r\nortet werden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-\r\nverfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-\r\ntierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf \r\nStufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift:  \r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Überprüfungsklausel \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von \r\nZuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-\r\ntige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen \r\nAufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-\r\npapiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um \r\neine Zwischenlösung handelt. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Anlageberatung \r\n\r\n \r\n\r\n1. Best-interest-Test \r\n\r\n \r\n\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist \r\nder sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern \r\nerbringen, verpflichtet,  \r\n\r\n \r\n\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten \r\nzu erbringen; \r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für \r\nden Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen; \r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder \r\nmehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des \r\nKunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-\r\ngaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-\r\ncherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-\r\nfung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-\r\ngen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu \r\nweiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-\r\nreichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch \r\nhierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-\r\nmen sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot \r\naufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-\r\nüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-\r\ngern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, \r\nüber die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der \r\nKleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-\r\nbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch \r\nnicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-\r\nfirmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch \r\nfür die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu \r\ndie Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-\r\nchend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-\r\nwirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht \r\ndem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.   \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 6 RIS-E  \r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E \r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten \r\n\r\n \r\n\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette \r\nder Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-\r\nstrumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-\r\nbindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der \r\nBeratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).  \r\n\r\n \r\n\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den \r\nWettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-\r\nzinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-\r\nnanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-\r\nformation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der \r\nWertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-\r\nhältnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-\r\nführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-\r\ndenken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-\r\ndukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. \r\nSie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-\r\nfirmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.   \r\n\r\n \r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-\r\ngabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-\r\nforderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 \r\nMiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-\r\nmäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich \r\ndes Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-\r\nren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-\r\nbewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen \r\nPalette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-\r\ngeberatung führen kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-\r\nzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments \r\n\r\n \r\n\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-\r\nrer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-\r\nmente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-\r\ndeutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine \r\nWertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-\r\ngründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO \r\n(EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort \r\nunter Rz. 91 ff.1).  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n1 ESMA-Final Report – Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 \r\nAnnex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die \r\nGeeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung). \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-\r\nmilar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-\r\nweichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht \r\ndie Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-\r\ngleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-\r\ngleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten \r\nüberhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch \r\nfür bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung \r\n„durch die Hintertür“ hinauslaufen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der \r\njeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von \r\nihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-\r\nnanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit \r\nden Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die \r\nmittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-\r\nlungen“ hinaus.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse \r\ndurchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-\r\nstehend unter III.1.1.).  \r\n\r\n \r\n\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-\r\nzicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf \r\nStufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-\r\ngelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-\r\nzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber \r\nauf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-\r\ngen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-\r\nten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-\r\ngebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet \r\nsein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-\r\nche Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-\r\ngeziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-\r\nvestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-\r\nments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen \r\nund die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der \r\nWertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-\r\ngen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-\r\ngünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente \r\nFinanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn \r\ngeeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-\r\nAnforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 \r\nAbs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil \r\nKunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. \r\nInsbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb \r\neine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-\r\nduktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne \r\neine klare Empfehlung zu erhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional \r\nfeatures that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise \r\nto extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser \r\nunbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe \r\nhierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die \r\nBeratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, \r\nkönnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot \r\nprovisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu \r\nführen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-\r\nnem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-\r\nden, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).  \r\n\r\n \r\n\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, \r\ndass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten \r\nEindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt \r\n(„funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-\r\nments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-\r\nstimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-\r\ndukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen \r\nstärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die \r\neinseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-\r\nschätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-\r\npierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-\r\nrum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen \r\nabsprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer \r\nreinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom \r\nECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-\r\ngende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken: \r\n\r\n \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, \r\nthere seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that \r\n“[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do \r\nnot offer value to retail investors” …  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy – How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n\r\n\r\nSeite 17 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors \r\nwith respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on \r\ncosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such \r\nas ”high costs” – which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – leg-\r\nislation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and \r\nservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should \r\nnot take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach \r\nleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: \r\nbenchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.  \r\n\r\n \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-\r\nistics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and \r\nmapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – \r\nprobably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. \r\nMore on that below.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. \r\n(c) MIFID-E aus.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die \r\nprovisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-\r\nrung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der \r\nEuropäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 \r\nAbs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-\r\ntisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen \r\nKommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-\r\nschaft um Berücksichtigung folgender Punkte: \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-\r\nlass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-\r\ntigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. \r\n1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus \r\nder selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den \r\nnachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die \r\nMöglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-\r\ntik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der \r\nMiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). \r\nAndernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel \r\nauf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten \r\nStufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-\r\nzicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus. \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 \r\nAbs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss \r\nsich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-\r\nlein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche \r\n\r\n\r\nSeite 18 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts \r\nvon Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-\r\nFID-E siehe zudem unter II.5.  \r\n\r\n \r\n\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf \r\nStufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch \r\nden demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-\r\nwägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter \r\nIII.1.2.). \r\n \r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-\r\nsierten Anlageberatung  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-\r\nlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen \r\nschlägt die Europäische Kommission vor: \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-\r\nlette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-\r\ngeberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden \r\ndie Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-\r\ngigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; \r\nausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.). \r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des \r\nArt. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-\r\ngen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 \r\nMiFID-E). \r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-\r\nden Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der \r\nfehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-\r\nfragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, \r\nbei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 \r\nUAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht \r\neiner Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach \r\nihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im \r\nKundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-\r\nstrumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und \r\nErfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-\r\nplexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-\r\nkogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-\r\ngenüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von \r\nder Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-\r\nsprüchlich.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 19 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-\r\nsensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich \r\nmacht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-\r\ngerschutzes führen. \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung \r\nder Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-\r\nrechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-\r\nFID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 \r\nBuchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).    \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 8 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E  \r\n \r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der \r\nerforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-\r\nzinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-\r\nchen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-\r\ngendes vorgesehen: \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 \r\nund Annex V MiFID-E). \r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-\r\narbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. \r\n24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E). \r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den \r\nNachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-\r\ngen Fortbildungen gelten. \r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche \r\nSachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).    \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. \r\nEs sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-\r\ntrag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3  \r\n\r\n \r\n\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits \r\ndie Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-\r\nrie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere \r\nStandardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one \r\nsize fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 \r\n“The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch \r\nentsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.  \r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. \r\nFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …” \r\n\r\n\r\nSeite 20 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer \r\nQualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise \r\neines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten \r\nsoll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls \r\nnein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-\r\nweiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die \r\nQualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen  \r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.    \r\n\r\n \r\n\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für \r\nAnlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. \r\nEine Fortbildung ist erforderlich  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw. \r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten \r\nvon Finanzinstrumenten beraten). \r\n\r\n \r\n\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt \r\ndavon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-\r\ndes gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters. \r\n\r\n \r\n\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung \r\nvorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-\r\ntorische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er \r\nfür Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale \r\nRegelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig \r\nsein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde \r\nmuss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-\r\nben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-\r\ntung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden \r\ndauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht \r\nsachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-\r\nduktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter \r\ndem Mindestumfang liegt. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. \r\nSie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-\r\nterne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-\r\ntenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die \r\ndamit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-\r\nten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich \r\nallein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über \r\n100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-\r\nbereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).  \r\n\r\n \r\n\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des \r\nInhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade \r\nvor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der \r\nMitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der \r\nAusgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine \r\nVermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer \r\n\r\n\r\nSeite 21 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-\r\nten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-\r\nhaft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-\r\nbots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe \r\nSchulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im \r\nHinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-\r\nbietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-\r\nfenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische \r\nAnforderungen verhalten.   \r\n\r\n \r\n\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. \r\nSchon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf \r\nRichtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig \r\nund verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-\r\ngen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt \r\nwerden müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die \r\nMöglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In \r\nDeutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-\r\ndium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-\r\ntriebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben  \r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-\r\nlungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken \r\nund Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der \r\nSachkunde ist deshalb nicht erforderlich.   \r\n\r\n \r\n\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, \r\ninsbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-\r\npapierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-\r\nten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch \r\ndurch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den \r\nZugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, \r\ndurch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-\r\nmit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu \r\neinem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.). \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-\r\nmäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den \r\nKapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-\r\nger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 22 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 22 RIS-E \r\nArt. 24d MiFID-E \r\nAnnex V RIS-E \r\n \r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-\r\nleistungen \r\n \r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte \r\nAnlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung \r\nihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei \r\nihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-\r\nzinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen. \r\n\r\n \r\n\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-\r\nstehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-\r\nstehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen \r\ndes Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu \r\neinigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im \r\ndeutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des \r\nKunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die \r\neinzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten \r\nBeratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die \r\nsie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. \r\nESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).  \r\n\r\n \r\n\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten \r\nPortfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-\r\ngen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-\r\ngend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-\r\nten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-\r\nMarktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten \r\nund ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht \r\nden Anlagezielen des Kunden entsprechen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-\r\nverhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. \r\neinzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-\r\nstelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen \r\nwürde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. \r\nDies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-\r\nweise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements \r\ndienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-\r\nner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 23 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-\r\nlierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf \r\ndem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-\r\npflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. \r\nWegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. \r\nVermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-\r\nanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das \r\nVermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= \r\nVollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten \r\nVollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-\r\npäische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-\r\nmission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt \r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll \r\nund verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-\r\nstaltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-\r\nmit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-\r\nger siehe bereits vorstehend. \r\n\r\n \r\n\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-\r\ngabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den \r\nVoraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-\r\nkeit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-\r\nonsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung \r\nder Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-\r\nter III.2.).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-\r\nliobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung \r\nvorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung \r\nfesthalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht \r\npasst bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), \r\nausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-\r\ntung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-\r\nlioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).  \r\n\r\n \r\n\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nauf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 34 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 24 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-\r\nfolioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der \r\nEinholung der Kundenangaben:  \r\n\r\n \r\n\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann. \r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen \r\n(„investment needs“) zu befragen. \r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).  \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. \r\nWird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt? \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit \r\nauf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt \r\nzum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-\r\nnen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-\r\nscheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt \r\nder Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom \r\nmaximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-\r\ntalverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-\r\nhere Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das \r\nmaximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die \r\nvorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus. \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-\r\ncke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-\r\ngleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche \r\n(„demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-\r\nsche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich \r\nnäher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-\r\nfrage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf \r\nden Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der \r\nAnlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe \r\nArt. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-\r\ngen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-\r\nfahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-\r\ngen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, \r\nhat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-\r\nmarktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-\r\nlichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-\r\nbility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-\r\ndenbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und \r\nnicht standardisierbar erfassen. \r\n\r\n \r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. \r\nDiese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die \r\n\r\n\r\nSeite 25 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser \r\nErmächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich \r\nfür einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E  \r\n \r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-\r\ngung zu stellen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei \r\nder Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-\r\nnen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu \r\nstellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht \r\nzu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-\r\nrung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung \r\nauf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das \r\nBedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, \r\nkönnen sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, \r\ndass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-\r\nrungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht. \r\n\r\n \r\n\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-\r\nsiert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-\r\nmen des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-\r\nsistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im \r\nImpact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der \r\nEuropäischen Kommission: \r\n\r\n \r\n\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-\r\nnancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use \r\nof customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third \r\nparty access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-\r\nsumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy \r\nand coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability \r\nof customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft] \r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220. \r\n\r\n \r\n\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-\r\nwie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-\r\nfung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-\r\ndungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-\r\ndenangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-\r\ndarf.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 26 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis \r\nzu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-\r\ntailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und \r\nwürde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern. \r\n\r\n \r\n\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. \r\nEs steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-\r\nsen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, \r\ndie thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll \r\n(siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 \r\nUAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-\r\ntisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. \r\n \r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E \r\n \r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-\r\nrung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-\r\ntellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger. \r\n\r\n \r\n\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer \r\nTransaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese \r\nAnforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ \r\nverwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt \r\njedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-\r\nmen gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-\r\ngeberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. \r\nDies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-\r\nwenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem \r\nschlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-\r\nchender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-\r\nnach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine \r\nnachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-\r\nchend ist.   \r\n\r\n \r\n\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen \r\nund damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, \r\ndie letztlich vom Kunden zu tragen sind. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 27 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend \r\n \r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass \r\nvon Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem \r\nFall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission \r\nermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-\r\nräumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-\r\nlassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass \r\nneuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch \r\nlegitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische \r\nKommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-\r\nnahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-\r\nmächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-\r\nsprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-\r\nhend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils \r\nzu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. \r\nneu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu \r\nmüssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht \r\nvielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-\r\nnen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben \r\nfinden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.  \r\n\r\n \r\n\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 \r\nMiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschrift: \r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E \r\n \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 28 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Angemessenheit \r\n\r\n \r\n\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-\r\nheitsprüfung erhobenen Kundenangaben \r\n\r\n \r\n\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder \r\nstandardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den \r\nfür die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen \r\nregulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-\r\ngaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument \r\nfür den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-\r\ngen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-\r\nzungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis \r\neuropaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-\r\nschen Kreditwirtschaft nicht bekannt.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht \r\nwerden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-\r\nten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben \r\nsehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-\r\ntriebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für \r\nalle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-\r\nforderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-\r\ngen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-\r\nschaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nEG 35 RIS-E \r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden \r\nKundenangaben \r\n\r\n \r\n\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-\r\nholen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz \r\nauszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben \r\nwürde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-\r\nstände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse \r\nder Selbstentscheider liegt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit \r\nden Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich \r\n\r\n \r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des \r\nAnleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“ \r\n\r\n\r\nSeite 29 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein \r\nsollen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-\r\nspruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. \r\nDiese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst \r\nschnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-\r\nwegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage \r\ninformiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers \r\nändert. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. \r\nZum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-\r\nzierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über \r\nden unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-\r\nmundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung \r\nzwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-\r\nfung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-\r\nratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung \r\nvon Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch \r\nwürden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher \r\nohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und \r\ndann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-\r\ntergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern \r\nwürde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen \r\nwie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis \r\nhin zu bevormundend.  \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-\r\nmenten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten \r\nProzessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des \r\nKunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in \r\nnicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes \r\n(Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-\r\nkehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang \r\nvon Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen. \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung \r\nund Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten \r\ndes Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-\r\nzielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-\r\ngung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-\r\nkung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden \r\nvorbeigehen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden \r\nkomplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder \r\n\r\n\r\nSeite 30 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie \r\nebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft \r\ntatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits \r\nZuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-\r\nmaßnahmen auferlegt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. \r\nSofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung \r\nder Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-\r\nsiken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich \r\nbringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass \r\nfür Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-\r\ngänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte \r\nProdukte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden \r\nHaftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren \r\nKosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die \r\nBank von dieser festgelegt werden.    \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 35 RIS-E  \r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 31 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nV. Product Governance \r\n\r\n \r\n\r\n1. „Value for Money“-Prozesse \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur \r\nProduktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes \r\nfür viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-\r\nmen Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten \r\nvorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-\r\nfirmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen \r\nMehrwert für den Kleinanleger steht.  \r\n\r\n \r\n\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die \r\nvon ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen \r\nmüssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung \r\noder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-\r\ngleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend \r\nim Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-\r\nnance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-\r\ninformationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente \r\nvergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-\r\nten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe \r\nArt. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-\r\nxis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-\r\nhörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen \r\nerheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen. \r\n\r\n \r\n\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am \r\nMarkt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine \r\nPreisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie \r\nPreisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-\r\nweise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-\r\nben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im \r\nHinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-\r\nspielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 \r\ngesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-\r\ngleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und \r\nWertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. \r\n63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen \r\nPreismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken \r\nEingriff in den Markt. \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu \r\nungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und \r\n \r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593  \r\n\r\n\r\nSeite 32 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in \r\nden Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-\r\nstattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-\r\nlich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-\r\npondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement \r\nderselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr \r\nangeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst \r\nzu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist: \r\n\r\n \r\n\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\nmarks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products \r\nmost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered \r\nover time in order to broaden coverage and refine their quality.” [Hervorhebung durch die Deutsche \r\nKreditwirtschaft] \r\n\r\n \r\n\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-\r\nbewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, \r\ndie für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige \r\nFokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-\r\nwicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-\r\nsatz für verfehlt. \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der \r\nEuropäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer \r\n27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7  die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt \r\nwurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-\r\nken der Deutschen Kreditwirtschaft:  \r\n\r\n \r\n\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there \r\nseems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that \r\n“[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do \r\nnot offer value to retail investors” …  \r\n\r\n \r\n\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors \r\nwith respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. \r\nInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high \r\ncosts” - which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions – legislation \r\nshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that \r\nare being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-\r\ntain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market \r\nmoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against \r\na single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.  \r\n\r\n \r\n\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-\r\ntics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-\r\nping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably \r\n\r\n \r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy – How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n\r\n\r\nSeite 33 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n– for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on \r\nthat below.“ \r\n\r\n \r\n\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen \r\n\r\n \r\n\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-\r\nvorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. \r\n16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen \r\nsind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-\r\nratungsfreien Geschäft angeboten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-\r\nzüglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-\r\nschen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-\r\ntig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-\r\nger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, \r\ndamit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-\r\nten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-\r\ndere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-\r\nsehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 \r\nMonate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-\r\ntreten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch \r\ndie klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-\r\nmen mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-\r\nwähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise \r\nder Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-\r\nzelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere \r\nfür das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich \r\neinschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für \r\ndie Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte \r\nvon einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in \r\nunregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.   \r\n\r\n \r\n\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-\r\nvoll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor \r\nallem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es \r\nkaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-\r\nrecht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu \r\nteuer oder zu günstig erscheinen lassen.   \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-\r\nwirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender \r\nRisiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der \r\nUmgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen \r\nund Transaktionen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 34 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu \r\nbewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-\r\nfürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen \r\nfür Investoren führt. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die \r\nEinrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-\r\nkassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-\r\nderen ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem \r\nZiel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP \r\nerfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, \r\nderen Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die \r\nWertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-\r\nmarks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value \r\nfor Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer \r\nhohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar \r\nweiter verkomplizieren würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in \r\ndie Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten \r\nEingriff in den Markt für nicht geboten.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber \r\n\r\n \r\n\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-\r\ngleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-\r\ntesten inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; \r\ndort heißt es wie folgt:  \r\n\r\n \r\n\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present \r\nsimilar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment \r\nfirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”.    \r\n\r\n \r\n\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-\r\nsetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz \r\ntrotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die \r\nBenchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste \r\nAngebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).  \r\n\r\n \r\n\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-\r\ntätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-\r\nausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-\r\nhalten sein dürfen.  \r\n\r\n \r\n\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier \r\ndürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch \r\nMenschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an \r\n\r\n\r\nSeite 35 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit \r\nBirnen verglichen würden. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 10 bis 17 RIS-E  \r\nArt. 16-a MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne \r\nanderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-\r\nschaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-\r\nhen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-\r\nhen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-\r\nche Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-\r\nvanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-\r\nhen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen \r\nMiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product \r\nGovernance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-\r\nrungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei \r\nden vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte \r\nOTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs \r\n\r\n \r\n\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft \r\nunnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-\r\nzeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist \r\nnicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-\r\nropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Redaktionelle Anmerkung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste \r\nzudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nEG 10 bis 17 RIS-E  \r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 36 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVI. Kundeninformationen \r\n\r\n \r\n\r\n1. Grundsätzliche Bewertung \r\n\r\n \r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-\r\nmarkt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen \r\nder Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv \r\nbeklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.  \r\n\r\n \r\n\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8  \r\n\r\n \r\n\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten \r\nInformationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der \r\nInformationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“ \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt \r\nwurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:  \r\n\r\n \r\n\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-\r\nload for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they \r\nare complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-\r\nsure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially \r\nfor retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-\r\nclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …” \r\n\r\n \r\n\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-\r\nfehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue \r\nVerpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-\r\nden vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-\r\naufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls \r\nals gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-\r\ngaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden \r\n\r\n \r\n\r\n2.1. Vorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den \r\nZugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-\r\nleichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus \r\nsoll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-\r\ntale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu \r\n \r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-\r\nlungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)  \r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the \r\nproposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”. \r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge \r\nzur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. \r\n32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a \r\ncoordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of \r\ncoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-\r\nmation duplication and overburdening.” \r\n\r\n\r\nSeite 37 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-\r\ndere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-\r\nausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt \r\nwerden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 \r\nDelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-\r\ngemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen \r\nan Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken \r\nhinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-\r\nstruments enthalten. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2. Neue Definitionen \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) \r\n\r\n \r\n\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing \r\ncommunication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-\r\ngruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that \r\ndirectly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-\r\nden kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-\r\nfirma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem \r\ndurch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-\r\nlegt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt \r\nzum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der \r\nWortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in \r\nder Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-\r\nden kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. \r\nDer umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-\r\ntigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-\r\nFID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine \r\nunverhältnismäßige Datenflut erzeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere \r\nklargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-\r\nduktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition \r\nbietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-\r\ndelt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung \r\n\r\n \r\n\r\n „um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-\r\ngung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-\r\ndung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig \r\neine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung \r\nvon Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen \r\nnicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“ \r\n \r\n\r\n \r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-\r\ntions- und Transparenzpflichten - MaComp \r\n\r\n\r\nSeite 38 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) \r\n\r\n \r\n\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-\r\ndenken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. \r\n(67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass \r\nim Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich \r\ninsbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve the reach and ef-\r\nfectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-\r\nlich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen \r\nnicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-\r\nzierbaren Kosten verbunden ist. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) \r\n\r\n \r\n\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-\r\nken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen \r\ndem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-\r\nkretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-\r\ngen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht \r\nder Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E \r\nnahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-\r\ndungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent \r\numsetzbar sein.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-\r\nfirmen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen \r\nsind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu \r\nSchwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente \r\nwird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung \r\ndie vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der \r\nWerbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-\r\ngabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier \r\nbei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende \r\nWertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte \r\ndies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – \r\nentgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-\r\nwohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, \r\ndarf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn \r\ndie Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-\r\nschaft bittet um entsprechende Klarstellung.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken \r\n\r\n \r\n\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten \r\nführen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach \r\n\r\n\r\nSeite 39 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-\r\ntungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben \r\nund prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder \r\nAnlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-\r\nklausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, \r\nhätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der \r\nsehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-\r\nmationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-\r\nnen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch \r\neine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente \r\nzu investieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen \r\nder Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle \r\nKunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist \r\ndieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-\r\nden Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es \r\nsich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen \r\nWerbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein \r\nmuss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-\r\nbung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.  \r\n\r\n \r\n\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-\r\nkate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu \r\nversehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht \r\nkein Platz für umfassende Produktfeatures ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-\r\nnes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar \r\nnoch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern \r\nwürde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich \r\nder PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-\r\nformationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information \r\ndient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen \r\nChancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander \r\nzu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-\r\nlich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-\r\ngenen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits \r\ndem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-\r\nner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-\r\nlich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden \r\nsind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in \r\njeder Art von Werbung darstellen zu müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie \r\ndiese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre. \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten \r\nnicht ohnehin immer die gleichen wären.  \r\n\r\n\r\nSeite 40 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß \r\nArt. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-\r\nfestgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der \r\nvorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-\r\nren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-\r\nchen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-\r\nßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer \r\ndann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-\r\ndienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-\r\nser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen \r\nzumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.3. Jährliche Berichte \r\n\r\n \r\n\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-\r\ntungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-\r\ntegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-\r\nting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über \r\ngemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nerkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für \r\ndie Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig \r\nberichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-\r\nreich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das \r\nThema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-\r\nstände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-\r\nstellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang \r\nmit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen \r\nauf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-\r\nbung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße \r\nFörmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-\r\ntomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts \r\nverständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-\r\nchen. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements \r\nund internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht \r\nder Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-\r\nnen Mehrwert für den Kunden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-\r\ndigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse, \r\n\r\n\r\nSeite 41 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-\r\nreichend.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nEG 30 RIS-E \r\nEG 31 RIS-E \r\nEG 32 RIS-E \r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E  \r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E \r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E \r\nArt. 24c MiFID-E \r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n3. Elektronische Form für Informationen \r\n\r\n \r\n\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. \r\n1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-\r\nwirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-\r\nschätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-\r\nbildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-\r\nfirmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten \r\nvorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests \r\ndurchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der \r\nKleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen \r\n \r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. \r\n1 MiFID-E) \r\n \r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the \r\nconclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its \r\nservices, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs \r\nand related charges. That information shall include the following:...“  \r\n\r\n \r\n\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über \r\nden Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-\r\nfasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, \r\nsollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-\r\nment services and ancillary services“ verbleiben. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 42 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 \r\nMiFID-E) \r\n \r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung  \r\n\r\n \r\n\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\nmation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”  \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten \r\neingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“  \r\n\r\n \r\n\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E \r\n \r\n5. Risikowarnhinweise \r\n\r\n \r\n\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken \r\n\r\n \r\n\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-\r\nonsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-\r\nnungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-\r\nsen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-\r\nsätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. \r\nAuch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die \r\nVerwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die \r\nVerwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-\r\nsentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-\r\nnungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben. \r\n\r\n \r\n\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche \r\nund invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 \r\ndes Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit \r\nder neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-\r\nmenten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-\r\nluste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage \r\nsein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon \r\nbestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-\r\nstehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere \r\nzu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-\r\nVO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt \r\nist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-\r\nvorstellungen der Kleinanleger kommen soll. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 43 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie \r\naufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-\r\nhalten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-\r\nnen Risiken zu verstehen, nicht haben. \r\n\r\n \r\n\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein \r\nsollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. \r\nDa dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich \r\nvöllig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt \r\nmöglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche \r\nProdukte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-\r\ntisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit \r\nauch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-\r\nren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder \r\neine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und \r\nwürde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte \r\nwegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es \r\nfür die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-\r\ntegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen \r\nund Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der \r\nEuropäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-\r\nrung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-\r\nfung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim \r\nPRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. \r\n(w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche \r\nsein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen \r\nneuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht \r\ndefiniert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für \r\nwelche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-\r\nren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff \r\nbeinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da \r\ndies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-\r\nmöglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-\r\nnancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be \r\ntreated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or \r\ncategories of financial  instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is \r\nmade: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2. \r\n\r\n\r\nSeite 44 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung \r\ndes immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in \r\ngesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-\r\nsprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-\r\naus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-\r\nwässern.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. \r\n44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen \r\nist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen \r\nund hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-\r\nwerbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-\r\nkohinweis unnötig.   \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ \r\n\r\n \r\n\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 \r\nMiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der \r\nBesonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-\r\nders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, \r\ndass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-\r\nständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-\r\nmokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-\r\nfalls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. \r\nSollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser \r\nBestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer \r\nNachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre. \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf \r\nStufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-\r\nmission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der \r\nRisikohinweise ausarbeiten.  \r\n\r\n \r\n\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) \r\n„risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, \r\naus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen \r\nKreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.  \r\n\r\n \r\n\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, \r\ndroht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass \r\ndiese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind \r\nauch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der \r\nSolvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz \r\nim Ergebnis geschmälert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-\r\nren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten \r\n\r\n\r\nSeite 45 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt \r\ndies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation \r\n\r\n \r\n\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c \r\nUAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. \r\nDes Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe \r\nfür technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit \r\nerst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. \r\n4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten \r\nnach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, \r\nwenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-\r\nnien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-\r\npierfirmen entwickelt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nEG 36 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 46 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz \r\n\r\n \r\n\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-\r\ngelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-\r\nstellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit \r\ngeboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-\r\nbunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-\r\nner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-\r\ntaillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-\r\nonen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-\r\nziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von \r\nder Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. \r\n50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-\r\ngung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl \r\nvon unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der \r\nunterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen \r\nan den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-\r\nkeit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche \r\nVerkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird. \r\n\r\n \r\n\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-\r\nten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten \r\nKosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden \r\noder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-\r\npassung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-\r\ndern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein \r\nVertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund \r\ngelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden \r\nEndkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen \r\nkann als jede europaweite Standardisierung. \r\n\r\n \r\n\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter \r\nein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf \r\nsowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine \r\nStandardisierung nicht verhältnismäßig.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem \r\nReporting) \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-\r\nvorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be \r\npresented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).  \r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-\r\nterschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf \r\ndie Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-\r\npapierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine \r\n\r\n\r\nSeite 47 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). \r\nDies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur \r\nVerfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können. \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den \r\njährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload \r\n\r\n \r\n\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-\r\nrungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-\r\nteninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im \r\nGegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-\r\nden.  \r\n\r\n \r\n\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-\r\nlangt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-\r\npflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:  \r\n\r\n \r\n\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-\r\ncussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this \r\nsense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts \r\nmust also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.” \r\n\r\n \r\n\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-\r\nschlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische \r\nKommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der \r\nbefragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15 \r\n\r\n \r\n\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, \r\nmore than half of them admitted that they did not make use of the additional information.” \r\n\r\n \r\n\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-\r\nchen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, \r\ndie umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-\r\nmehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-\r\ndert. \r\n\r\n \r\n\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche \r\nAusweitung sinnvoll und geboten ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-\r\npflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-\r\nblick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf \r\n„related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-\r\ngen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden \r\n \r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 \r\nApril 2022 | ESMA35-42-1227). \r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen \r\nvor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 48 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-\r\nten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand \r\nverstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-\r\nblähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and \r\ntheir impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, \r\ndass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen \r\nAnforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-\r\nreichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-\r\nlung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern \r\nKunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, \r\ndass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend \r\nsind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den \r\nKosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-\r\nweg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt \r\neine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für \r\nKunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische \r\nZiel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der \r\nEuropäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren \r\nund nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):  \r\n\r\n \r\n\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care \r\nabout are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of \r\ncosts. ...” \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-\r\nlangt auf S. 31 zu diesem Befund:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how \r\nthese are broken down into different cost categories.”  \r\n\r\n \r\n\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-\r\ndelle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-\r\nschen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-\r\nmodelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut \r\nsind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden \r\nauch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst \r\nangesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-\r\ngleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die \r\nnur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und \r\nVergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-\r\nten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen \r\noben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das \r\nPotenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen. \r\n \r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study - Final report” veröffentlicht durch die \r\nEuropäische  \r\nKommission am 22. Juli 2022 \r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets” \r\n\r\n\r\nSeite 49 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-\r\npflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - \r\nvor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht \r\nunerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-\r\nante-Kosteninformationen  \r\n \r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the \r\ncumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net \r\nreturn over the holding period.”  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur \r\nAuswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-\r\ndite durchführen zu müssen.  \r\n\r\n \r\n\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-\r\nkosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-\r\nsem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-\r\nweis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen \r\nErgänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den \r\nKIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche \r\nInformation läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit \r\nentgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.  \r\n\r\n \r\n\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-\r\nten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-\r\nendite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-\r\nspricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht \r\nAMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im \r\nÜbrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-\r\nsche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht \r\nauf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-\r\nstellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches \r\nunter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs \r\nnicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine \r\nkomplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen \r\nwerden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-\r\nden Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und \r\ndie Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann \r\nzur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-\r\ninformation länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, \r\nsondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. \r\n(vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-\r\nlichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-\r\nche Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen \r\n\r\n\r\nSeite 50 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-\r\nRendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-\r\nnissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-\r\nden und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-\r\nBIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-\r\nrende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-\r\nlern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19 \r\n\r\n \r\n\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and \r\nwhat could I get in return”, an additional warning that: \r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are \r\nonly an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns \r\ncould be lower. \r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”. \r\n\r\n \r\n\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem \r\nFinal Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), \r\nsollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:  \r\n\r\n \r\n\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained \r\nprior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the \r\namount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-\r\nderstandable for an average retail client.”  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die \r\nHöhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden \r\nkann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. \r\nVon einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, \r\nwie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-\r\nformationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information \r\nOverload anstatt Entlastung).  \r\n\r\n \r\n\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die \r\nKunden die Information de facto nicht lesen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-\r\nkulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-\r\nstellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-\r\nbeitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-\r\ntensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2) \r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. \r\n73 \r\n\r\n\r\nSeite 51 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-\r\nsig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei \r\nMissstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als \r\neine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-\r\nnehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode \r\nlediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-\r\nsächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:  \r\n\r\n \r\n\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a \r\nmaturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, \r\nholding periods of 1, 3 and 5 years.”  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-\r\nrechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-\r\nsetzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, \r\ndie entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer \r\nanderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen \r\nHaltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit \r\nder neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit \r\naufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die \r\nKosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-\r\nlich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten \r\nkonstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-\r\nden hätte. \r\n\r\n \r\n\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-\r\nfohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-\r\ntreffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige \r\nHaltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex \r\nund unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-\r\nraum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.   \r\n\r\n \r\n\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien \r\n\r\n \r\n\r\n6.1. Einleitung \r\n\r\n \r\n\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die \r\ndie Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-\r\numfänglich eingeführt würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete \r\nGegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-\r\ngriert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen \r\nKunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren. \r\n\r\n \r\n\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen \r\ngegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im \r\nberatungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich \r\n\r\n\r\nSeite 52 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 \r\nund 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, \r\ndass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im \r\nWiderspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-\r\ngie für „Kleinanleger“. \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-\r\nparteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-\r\ntigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis \r\nbei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. \r\nIn Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-\r\nweise Folgendes ausgeführt: \r\n\r\n \r\n\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine \r\nstandardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-\r\nmationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen \r\nKunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-\r\ndürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-\r\nnete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur \r\nOffenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um \r\nDienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“ \r\n\r\n \r\n\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-\r\ngungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nnicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am \r\nKapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-\r\ntung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten \r\nGründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. \r\n24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-\r\nanwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) \r\n2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet \r\nworden ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen \r\n\r\n \r\n\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-\r\ngeführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-\r\ndem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ \r\nfür Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-\r\nchend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit \r\n\r\n\r\nSeite 53 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload \r\n\r\n \r\n\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-\r\nporting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen \r\nKommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-\r\nzielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 \r\nBuchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits \r\nsehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr \r\nbesteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise \r\naus den o. g. Studien).   \r\n\r\n \r\n\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-\r\nchen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht \r\nwerden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die \r\nebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, \r\nauf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.  \r\n\r\n \r\n\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings \r\nnicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-\r\nnem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle \r\nAbrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen \r\nkann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen \r\nzugegriffen hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten \r\n(Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich \r\nerwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache \r\nnach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von \r\nden Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-\r\nlegerstrategie aufgegriffen werden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\n8. Umsetzungsfristen \r\n\r\n \r\n\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende \r\nUmsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung \r\nvon Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 \r\nMiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate \r\nZeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass \r\ndurch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-\r\nlichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene \r\nUmsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-\r\ndenen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der \r\nStandards beginnen. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 54 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9. Detailanmerkungen \r\n\r\n \r\n\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte \r\nsind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit \r\nden Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-\r\ngerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch \r\ndie technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt \r\nund eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-\r\ntuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b \r\nAbs. 2 MiFID-E). \r\n\r\n \r\n\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine \r\nUnterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:  \r\n\r\n \r\n\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-\r\nevant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client \r\nmay pay for it, also encompassing any third-party payments...”)  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-\r\nden Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-\r\nfügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und \r\nProduktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-\r\nten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden \r\nkönnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-\r\nkosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-\r\ndeckt und werden somit zuverlässig offengelegt. \r\n\r\n \r\n\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) \r\n\r\n \r\n\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:  \r\n\r\n \r\n\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services \r\nprovided to the client or potential client“  \r\n\r\n \r\n\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen \r\neiner Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da \r\ninsoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-\r\nren würde. \r\n\r\n \r\n\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-\r\nciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein \r\ndürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on \r\nany costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 55 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften \r\nEG 7 RIS-E \r\nEG 27 RIS-E \r\nEG 28 RIS-E \r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E \r\nArt. 24b MiFID-E  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 56 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVIII. Kundenklassifizierung \r\n\r\n \r\n\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt \r\nII. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-\r\nfang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-\r\ntens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-\r\nfessionellen Kunden hochgestuft werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro \r\nQuartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten \r\nKunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-\r\nfikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt \r\nhaben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-\r\ndern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein \r\nKunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft \r\nwurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-\r\nren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-\r\nnanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei \r\nJahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der \r\nletzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für \r\nKunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des \r\nMerkmals „Ausbildungsnachweis“. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. \r\nSo sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-\r\nstuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel \r\nvon 1 Mio. EUR.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-\r\nFID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, \r\ndie bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II. \r\n\r\n\r\nSeite 57 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im \r\nGesetz klargestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt \r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. \r\nebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-\r\nchen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-\r\ndauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. \r\nweil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-\r\nchenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher \r\nVertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen \r\nund finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. \r\nIn der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese \r\nKriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma \r\ndies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus. \r\n\r\n \r\n\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem \r\nan, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ \r\nzu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine \r\nnach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren. \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften:  \r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 58 von 58 \r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIX. Zeitliche Vorgaben \r\n\r\n \r\n\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich \r\nzu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-\r\nropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-\r\nsächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen \r\nauf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-\r\nfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine \r\nZwischenlösung sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nRelevante Rechtsvorschriften: \r\nArt. 6 RIS-E \r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005277","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. 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R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nBerlin, 22.08.2023 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nI. Allgemeine Bewertung \r\n\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter \r\nanderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) be-\r\ngrüßt das Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen \r\neinige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass \r\ndie Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinan-\r\nlegern bilden können. \r\n\r\n \r\n\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-\r\nschlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein \r\nGleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-\r\ndungsbereich der PRIIP-VO.  \r\n \r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das \r\nVertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-\r\ngern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den \r\nPRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht \r\naufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre \r\nwünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss \r\ndaher dringend nachgebessert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten \r\ninsbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen \r\nAspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.) \r\n\r\n \r\n\r\nII. Bewertung im Einzelnen \r\n\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen \r\n\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung: \r\n\r\n \r\n\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der \r\nPRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen. \r\nDie vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder \r\nerwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch \r\ndie vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II \r\nhergestellt. \r\n\r\n \r\n\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO) \r\n\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-\r\nsatz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt. \r\n \r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E) \r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form \r\nnach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und \r\nauch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in \r\nArtikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-\r\nkannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. \r\nDie vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-\r\nnes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a \r\nPRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der \r\nneu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung \r\nvia Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht \r\nausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-\r\nkeit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives \r\nTool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der \r\nDefinition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. \r\nc) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-\r\nterzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin \r\nmöglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem \r\nKleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-\r\nsichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem \r\naus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend \r\nim Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre \r\nBezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) \r\nentsprechend erweitert bzw. ergänzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches \r\nDokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus \r\ndiesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-\r\nstellers aus Artikel 10 PRIIP-VO. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-\r\nsatz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E) \r\n\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-\r\nblicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, \r\nstellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs \r\ntatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem \r\nnur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres \r\nverzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll \r\nist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt \r\nwie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die \r\n3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-\r\nboard auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich \r\nsein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen \r\n(z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den \r\nex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. \r\nd. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-\r\nben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß \r\nArtikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-\r\nVO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind \r\nund für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. \r\na des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit \r\nder Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ \r\nkönnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-\r\nduct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner \r\ndieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben \r\nim „Dashboard“ erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 \r\nBuchst. ga), PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in \r\nBuchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt \r\nsoll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den \r\nNachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 \r\nin der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO \r\n(SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR \r\nausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-\r\nben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-\r\niger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich \r\nfür Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, \r\nzum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) \r\nnicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von \r\nPRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die \r\nnicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel \r\nder PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, \r\nzwingend zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur \r\nNachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders \r\ngelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-\r\nsichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-\r\nkeitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-\r\ngerecht.  \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die \r\nAngaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO \r\n(EU) 2017/565 orientieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn \r\ngleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die \r\nKleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-\r\ntenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-\r\nlen. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-\r\nkeitsaspekten in das BIB zu integrieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, \r\ndie für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-\r\nger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer \r\nHinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein. \r\n\r\n \r\n\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs \r\n2 Buchst. b PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen \r\nVorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder \r\nnachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im \r\nBIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 \r\nAbsatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, \r\nbevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein \r\nPRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht \r\nmehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-\r\narbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-\r\nschlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene \r\nPRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen. \r\n\r\n \r\n\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-\r\nlich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2 \r\n\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-\r\nschiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es \r\nverkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs \r\nverantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-\r\nöffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur \r\nDigitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-\r\nter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-\r\ntrieb auch erfüllt/umgesetzt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung \r\ndes Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden \r\nsoll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO \r\n(mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang \r\nträgt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an \r\nRessourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und \r\nggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit). \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der \r\nMiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei \r\nden Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-\r\nratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-\r\nnisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist. \r\n\r\n \r\n\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-\r\ngenüber. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger \r\nauf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je \r\nnach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter \r\nergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-\r\nrungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-\r\nschiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, \r\nFonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel \r\ndes Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. \r\nDieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich. \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst \r\ndem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die \r\nden Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. \r\nMit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-\r\nnahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format \r\nder Basisinformationsblätter aussprechen. \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle \r\nBIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es \r\nunmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-\r\ntenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität. \r\n\r\n \r\n\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, \r\nmüsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem \r\nautomatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-\r\nreich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex \r\n \r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/. \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen \r\nKonditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-\r\nlen nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in \r\nAnspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-\r\ntionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-\r\nscheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet \r\nund die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die \r\noptionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen \r\nwerden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-\r\nRichtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt. \r\n\r\n \r\n\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen \r\nDateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die \r\nHaftungsrisiken verstärkt. \r\n\r\n \r\n\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, \r\ndie durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre \r\neine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-\r\ntiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer \r\nAnzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-\r\nerklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken \r\nim Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem \r\neinzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-\r\nsierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die \r\nZurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-\r\nfalls verpflichtend sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 \r\nAbsatz 5 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich \r\nauf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. \r\nunsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)). \r\n\r\n \r\n\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E) \r\n\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB \r\nist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des \r\nProduktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf \r\nseiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. \r\nEine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-\r\ntigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-\r\nloadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-\r\nvertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). \r\nIn diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen \r\ndes BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-\r\nziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, \r\nwelche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, \r\nhier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-\r\nmieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten \r\n\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-\r\nschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-\r\nden Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden: \r\n\r\n \r\n\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO) \r\n\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-\r\nzustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn \r\nMio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten. \r\n\r\n \r\n\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-\r\nsierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der \r\nInformationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den \r\nsie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider \r\nnicht auf. \r\n\r\n \r\n\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten \r\nInformation overload zu reduzieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022. \r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen \r\nsollte: \r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with \r\ninstructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide \r\na key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description \r\nwhere the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional \r\nsubscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.” \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden \r\n\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-\r\nVO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie \r\n2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die \r\nBereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander \r\nvon BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, \r\nbeendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a \r\nder OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail \r\nInvestment Strategy überarbeitet wird). \r\n\r\n \r\n\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte \r\n\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind \r\nindividuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-\r\nlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. \r\nAuf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss \r\nüber Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-\r\nbetrag). \r\n\r\n \r\n\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für \r\nOTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-\r\nmindest zu reduzieren.7 \r\n\r\n \r\n\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten \r\nerstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf \r\ndie die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-\r\nbereich ausgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II) \r\n\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. \r\ndazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund \r\nklarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen. \r\n\r\n \r\n\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht \r\nunter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO \r\n(EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds \r\nsind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-\r\nstimmt sind.” \r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, \r\nS. 46 f.  \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen \r\nBeitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen \r\nZiele der RIS bildet. \r\n\r\n \r\n\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO \r\n\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, \r\nverursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-\r\ndungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach \r\nMiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-\r\nfengelegt werden müssen.8  \r\n\r\n \r\n\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben \r\nProdukt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II \r\nhandelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR \r\n10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe \r\nProdukt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR \r\n10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 \r\n(0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert \r\naus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II. \r\n\r\n \r\n\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II  \r\ndadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ \r\nanstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis \r\naufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II \r\nhandelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. \r\nDadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID \r\nII über die Kosten informiert. \r\n\r\n \r\n\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten \r\n\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer \r\nimpliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem \r\nKostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) \r\n2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-\r\nsichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-\r\nmen würde. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-\r\nschnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 11 \r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy  \r\nVorschlag der Europäischen Kommission \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist \r\n\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach \r\nderen Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten \r\neinen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission \r\neinen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-\r\nten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen \r\nsind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht \r\nfunktionieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben \r\nzur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen \r\nZeitraum von 24 Monaten für angemessen. \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Februar 2024) ...................................................... 3 \r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID ........................................................................ 3 \r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) \r\nMiFID ................................................................................................................................................ 3 \r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3 \r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) .............................................. 4 \r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente ................................................................................. 4 \r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen ............................................... 4 \r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5 \r\nII. Änderungen der MiFIR ............................................................................................................................. 6 \r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6 \r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) .................................... 6 \r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6 \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7 \r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) ..................................... 8 \r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: \r\n15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9 \r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024).............................................................................................................................................. 10 \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024).............................................................................................................................................. 10 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 16 \r\n\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März \r\n2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11 \r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE ....................................................................................... 11 \r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13 \r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) ............................................................ 14 \r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) ............................................................................................................................................................ 14 \r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14 \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15 \r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 16 \r\n\r\nI. Änderungen der MiFID \r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) \r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und \r\nAusführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID \r\nArt. 27 (3) MiFID a.F:  \r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln \r\n23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische \r\nInternalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens \r\neinmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem \r\nHandelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem \r\nKunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche \r\nAngaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung \r\neinzelner Finanzinstrumente.  \r\nwird wie folgt neu gefasst: \r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles \r\n23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the \r\nexecution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where \r\nthe order was executed.’ \r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, \r\nAusführungsqualitätsberichte zu erstellen. \r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. \r\n27 (6) MiFID \r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt: \r\n‚paragraph 61 is deleted‘. \r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-\r\nAusführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen. \r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit \r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede \r\nKlasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie \r\nKundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und \r\nveröffentlichen“ \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871): \r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen \r\nAufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht \r\nder Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden \r\nUmsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren. \r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der \r\nWertpapierfirmen depriorisieren. \r\n\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) \r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente \r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI-\r\nStatus nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder \r\nDerivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich: \r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and \r\nsystematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a \r\nregulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to \r\nthe status of systematic internaliser;”. \r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit \r\nNichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu \r\nwerden. \r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen \r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für \r\ndie Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID \r\nnoch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine \r\nErmächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to \r\nperform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic \r\ninternaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to \r\nexcessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the \r\ncalculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that \r\nRegulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency \r\nrequirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity \r\ninstruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity \r\ninstruments.” \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 16 \r\n\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit \r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von \r\n18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach \r\nVeröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht. \r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für \r\nEigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, \r\ndie die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data-\r\nsystematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl \r\nder in der EU ausgeführten Transaktionen.  \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 \r\nTage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft. \r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 \r\nMonaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es \r\naufzulösen gilt. \r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung \r\nerforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status \r\nkeine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten \r\nMissverhältnis.  \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further \r\nspecified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining \r\nwhether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying \r\nonce the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of \r\nthe MiFID II review. \r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI-\r\nBerechnungen durchzuführen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 6 von 16 \r\n\r\nII. Änderungen der MiFIR \r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und \r\nAnleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant. \r\nAnnahme für die Umsetzung: \r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur \r\nVorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese \r\nentfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 \r\nMonate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 \r\nund (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity \r\ninstruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by \r\nRTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to \r\napply as of 28 March 2024. \r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR-\r\nÄnderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und \r\n(EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI \r\nbestehenden Vorhandelstransparenzpflicht. \r\n\r\n \r\n\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. \r\nFebruar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) \r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende \r\nAusführungen:  \r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in \r\nrespect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as \r\nclose to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such \r\ntransactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the \r\ntransactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined \r\ntaking into account the size of the transactions and the liquidity of \r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined \r\nby means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to \r\ngradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable \r\ntransparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 16 \r\n\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards \r\ndeveloped by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in \r\nbonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or \r\nilliquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this \r\nRegulation. \r\n […]” \r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu): \r\n“ ’liquid market’ means: \r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a: \r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and \r\nsellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the \r\nissuance size of the bond;“  \r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz \r\ngemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR \r\n(neu)): \r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), \r\ndevelop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the \r\npublication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […] \r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to \r\nthe Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending \r\nRegulation].” \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der \r\nEU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA \r\nauf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach \r\nInkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit \r\nkönnen die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level-\r\nII-Rechtsakte anwendbar werden. \r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu):  \r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable \r\nbefore ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the \r\ndate of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as \r\napplicable from that date.” \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 16 \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of \r\ntransactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for \r\nlarge-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size \r\nspecific to instrument threshold. \r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, \r\nthe current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 \r\nprior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In \r\nconsequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies. \r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final: \r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of \r\ntransactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations \r\ndefining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the \r\ncriteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by \r\nCommission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) \r\nMiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. \r\nThe new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and \r\nderivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted \r\npursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively. \r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben \r\ngetroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) \r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung: \r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, \r\nstrukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate \r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, \r\nVolumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten \r\nFinanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt \r\nwurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten \r\nDerivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und \r\nWertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen \r\nGeschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“ \r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von \r\nOTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne \r\nvon Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 16 \r\n\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht \r\ndes Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten \r\n(https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-\r\n52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC-\r\nDerivate.  \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate \r\nanzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate \r\ndie Nachhandelstransparenz herstellen müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral \r\ngecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, \r\nzentral gecleart werden […]“).  \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat \r\ntatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder \r\ndie Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird. \r\n\r\n \r\n\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für \r\nWertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) \r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt:  \r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in \r\nbonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC \r\nderivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those \r\ntransactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public \r\nthrough an APA.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu): \r\n “When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an \r\nMTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised \r\nthrough their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and \r\nthat: \r\n(a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect \r\nof interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years; \r\n(b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or \r\n(c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.” \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 16 \r\n\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar \r\n2024) \r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur \r\nNachhandelstransparenz. \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April \r\n2024) \r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen \r\nWertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen \r\nkönnen (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, \r\ndenen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll. \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen \r\nist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte \r\nTransparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche \r\nVerzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte \r\nanwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS \r\nAnwendung (hier RTS 2). \r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im \r\nHinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded \r\nderivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives. \r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. \r\nThe provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the \r\ntransparency regime. \r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme \r\n- sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes \r\nzeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den \r\nClearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen \r\nUmsetzungsaufwand. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 16 \r\n\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024) \r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE \r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:  \r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic \r\ninternaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its \r\ncounterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of \r\nsystematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not \r\ndealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on \r\nsuch investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing \r\nentity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an \r\nAPA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent \r\nauthorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific \r\nclasses of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should \r\ncommunicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated \r\npublishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.” \r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu):  \r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public \r\nthrough an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’ \r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE \r\nangesiedelt. \r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die \r\nNachhandelstransparenz herzustellen hat: \r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 \r\nof this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in \r\naccordance with Article 20(1) or Article 21(1). \r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are \r\ndesignated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the \r\nfinancial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an \r\nAPA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“ \r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder \r\nMarktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist. \r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert \r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, \r\ndepositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments” \r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin \r\nauch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich \r\nhierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist. \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 16 \r\n\r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten \r\nVerordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann \r\nnicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf \r\nNichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente. \r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent \r\nzu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der \r\nMarkttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein \r\nanderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement. \r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying. \r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig. \r\n\r\n \r\n\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt:  \r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for \r\nspecific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent \r\nauthority shall communicate such requests to ESMA.” \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser \r\nirrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche \r\nWertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings \r\nkönnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, \r\ndass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden \r\nkann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen \r\nGesetzestext gerade nicht genannt. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 13 von 16 \r\n\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten \r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt: \r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] \r\nestablish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their \r\nidentity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. \r\nESMA shall publish that register on its website.” \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den \r\nStatus beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an \r\nWM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das \r\nESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das \r\nESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die \r\nRegelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu \r\nverstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im \r\nAmtsblatt der EU gelten. \r\nVerhältnis SI - DPE \r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch \r\nnicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). \r\nHier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu \r\nbereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der \r\nSI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende \r\nPflicht läge dann beim Verkäufer).  \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement. \r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying. \r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht \r\nin Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 14 von 16 \r\n\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) \r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:  \r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for \r\ntransparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for \r\nderivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and \r\nthat situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed \r\nunique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been \r\ndeveloped as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring \r\nincreased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. \r\nHowever, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be \r\ncomplemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means \r\nof delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, \r\nincluding a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the \r\nidentifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No \r\n600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, \r\nwhich might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into \r\naccount the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of \r\nmarket abuse by competent authorities.” \r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt:  \r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the \r\nCommission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation \r\nby specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the \r\npurposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”; \r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, \r\nführte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch \r\n(https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation-\r\ndocument_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI \r\n(ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden.  \r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, \r\naktualisiert 4. April 2024) \r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich \r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt:  \r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where \r\nthe issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to \r\ntrading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the \r\npurposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements \r\npursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21. \r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed \r\nunique product identifier and on any other relevant identifying reference data. \r\n\r\n\r\nSeite 15 von 16 \r\n\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall \r\nwithin the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the \r\nidentifying reference data.”. \r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr. \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI \r\nfür eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist. \r\n\r\n \r\n\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –\r\nmit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate. \r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit \r\nAnnahme zur Umsetzung: \r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der \r\nÄnderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-\r\nÄnderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten \r\nPflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden \r\nReferenzdatenmeldepflicht. \r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung \r\nder MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU. \r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der \r\nESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung \r\nauch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden. \r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen \r\nRTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet. \r\n\r\n \r\n\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163: \r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the \r\nstatus of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, \r\nDPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an \r\napproved publication arrangement. \r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. \r\nHowever, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible \r\nto apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary \r\ntime for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic \r\nInternalisers should continue applying. \r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying \r\nreference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and \r\nfall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft \r\n\r\n\r\nSeite 16 von 16 \r\n\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this \r\nrespect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the \r\nrules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying. \r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für \r\ndie Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig. \r\n\r\n \r\n\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) \r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der \r\nRegierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von \r\ndem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005280","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/c3/310765/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210134.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 6.03.2024\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nThemenliste – Nationale Umsetzung\r\nBankenpaket (CRR III/CRD VI)\r\n\r\n1 CRR\r\n\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\n\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\n\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-\r\nFloors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und\r\nwürde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher\r\nSicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler\r\nAusschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme\r\nzum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite /\r\nOutput-Floor\r\n\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien\r\nbesicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge\r\nAnforderungen erfüllt sind.\r\n\r\nIn Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der\r\nWohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders\r\nstabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit\r\nEinführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche\r\nWohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte\r\nWohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten\r\nWohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten\r\nWohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nWohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd\r\nerreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023\r\nveröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01%\r\nbzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche\r\nKreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte,\r\nwurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten.\r\n\r\nNeben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des\r\ndeutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den\r\nPrivathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist\r\ninsbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb\r\neine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige\r\nvulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist.\r\n\r\nAufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir\r\neine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur\r\nangemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\r\ngemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die\r\nÄnderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10).\r\n\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das\r\nRisikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche\r\nBefristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis\r\nzu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den\r\neingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund\r\nder zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den\r\nErfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der\r\nGesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen\r\nerst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu\r\nempfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der\r\nSolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere\r\nEntwicklung besser abschätzen lässt.\r\n\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des\r\nProperty Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte\r\nder Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h.\r\nRisikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem\r\nMitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA\r\n2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt\r\nwerden:\r\n\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur\r\nVerifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter\r\nstaatlicher Unterstützung\r\n\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von\r\nInstituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von\r\nRatingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und\r\nStandards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch\r\ndie Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter\r\nverabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein\r\nschlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\n\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art.\r\n138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in\r\nallgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu\r\ngeben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\n2 CRD\r\n\r\n2.1 Fit & Proper\r\n\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung\r\nim KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann\r\ndurch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von\r\n„Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis\r\nvon „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-\r\nEignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-\r\nAnzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist\r\neingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem\r\nkurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\n- Gemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\n\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche\r\nPrüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20\r\nweiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\n\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\n\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein.\r\nInsofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende\r\nVorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk\r\n(BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\n\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs.\r\n5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden,\r\nwo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und\r\nBerichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT\r\n4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren\r\nAnpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den\r\nMaRisk sollten erhalten werden.\r\n\r\n\r\nSeite 7 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungs-\r\nund Verwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der\r\nbereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, Kompetenzen und\r\nVerantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt\r\nwerden.\r\n\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen  Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4  Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu\r\nhoch werden.\r\n\r\n\r\nSeite 8 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\n\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\n\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan\r\nab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3\r\nData Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives\r\nZeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden).\r\n\r\nOrt der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website)\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\n\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken\r\nmaterialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umwelt-\r\nund Klimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär\r\nidiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern\r\ndifferenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da\r\ngerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\n\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\n\r\n\r\nSeite 9 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESG-\r\nRisiken auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert\r\nwerden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei\r\ngewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die\r\nstrategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem\r\nEU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und\r\nFormulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden,\r\ndie von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds\r\neingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den\r\nÜbergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass\r\ndabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n-\r\n\r\n\r\nSeite 10 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\n\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa\r\ndie neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des\r\nKSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und\r\nSäule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben.\r\nInsofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\n\r\nP2G (Art. 104b)\r\n\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\n\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\n\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung\r\nfinden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III\r\nerfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen\r\nÜberprüfung.\r\n\r\n\r\nSeite 11 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\n\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank\r\nberät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die\r\nzuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die\r\nHausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht\r\nnicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die\r\nlangjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage\r\nsind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen\r\nFörderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe.\r\n\r\nDas Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den\r\nHausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein\r\nbankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\n\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das\r\nKreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat,\r\nrisikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik\r\nDeutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im\r\nRahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener\r\nQualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden.\r\nIn der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken,\r\nwelche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen\r\ndes Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die\r\nüber eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen.\r\n\r\nDiese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden\r\nKreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern,\r\nin der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von\r\nForderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung\r\ngegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als\r\nSicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das\r\ndurchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation\r\ndieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer\r\nFörderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\n\r\n\r\nSeite 12 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR)\r\nausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir\r\nsprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5\r\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im\r\nRahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen,\r\nsondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\n\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu\r\nintegrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ\r\nlautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\n\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem\r\nGeschäftsvolumen nicht.\r\n\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze\r\n\r\n\r\nSeite 13 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nlt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen\r\nanzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen\r\nund sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche\r\nHandhabung im Institut gewährleistet werden kann.\r\n\r\nBedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei\r\nvolljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der\r\nRealität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer\r\nVerhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck.\r\n\r\nWir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu\r\nberücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio.\r\nEUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen.\r\nDamit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung\r\nsollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im\r\nRahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren,\r\nsprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen\r\n092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner\r\nentfallen.\r\n\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im\r\nklassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/\r\n\r\n\r\nSeite 14 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\nPersonengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im\r\nRahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere\r\nBagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt\r\nworden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdaten-\r\nund Einreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS)\r\nvorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1\r\nKWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n\r\n3.3 DORA\r\n\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\n\r\n\r\nSeite 15 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs-\r\nAnzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der\r\nRegeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus\r\nder sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen\r\nendgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der\r\nentsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Für den Fall, dass signifi-\r\nkante Unterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu er-\r\nmächtigt, einen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unter-\r\nschiede zu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu er-\r\nhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche \r\nOption in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwen-\r\ndungsbeginn zum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie \r\nmöglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssi-\r\ncherheit zu gewährleisten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA \r\nund das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar \r\n2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen \r\nRegelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorlie-\r\ngenden Entwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen \r\nund Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in \r\nSumme spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für \r\ninternational agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen \r\nden jeweiligen Jurisdiktionen kommen.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklun-\r\ngen werden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige \r\nund weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden.   \r\n\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |  \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nBundesministerium der Finanzen \r\nHerrn \r\n  \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin \r\n@bmf.bund.de \r\n\r\n \r\n\r\n- per E-Mail - \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKontakt: \r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nFax: +49 30 20225- \r\nE-Mail: @dsgv.de \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Zeichen:  \r\nAZ DK: BASEL III-EU \r\nAZ DSGV: 8136/05 \r\n\r\n25. April 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\n \r\n\r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025 \r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Um-\r\nständen benötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine \r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\n\r\n \r\n\r\ni.A. i.A. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005280","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/a1/619451/Stellungnahme-Gutachten-SG2509260002.pdf","pdfPageCount":47,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nReferentenentwurf Bankenrichtlinienumsetzungsund\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 9. September 2025\r\nSeite 2 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nI.Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichenGesetzesanpassungen\r\nII.Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen desReferentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nSeite 3 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt mit Nachdruck die Zielsetzung des Bundesministeriums der Finanzen. Eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 sowie eine Vereinfachung nationaler Regulierung können einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bankensektors leisten. Nach Auffassung der DK sind dringend echte Fortschritte beim Bürokratieabbau nötig.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf bezüglich Fit & Proper der Heterogenität und den strukturellen Besonderheiten des deutschen Bankensektors Rechnung trägt und bewährte Verfahrensweisen erhalten bleiben können.\r\nDarüber hinaus begrüßen wir jegliche Bestrebungen, operative Aufwände für die Institute zu reduzieren, wie beispielsweise die Anhebung der Bagatellgrenze für Organkredite.\r\nGleichwohl enthält der Entwurf einige Änderungen, die sogar noch zusätzliche Anforderungen schaffen und damit Kosten verursachen und die Institute in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken.\r\nZudem weitet er Aufsichtsbefugnisse teilweise in einem Ausmaß aus, das aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig ist.\r\nGleichzeitig sollten noch weitere Entlastungspotenziale genutzt werden. Dies gilt zum einen für die Umsetzung der CRD VI - insbesondere bei den ESG-bezogenen Anforderungen, die aus Sicht der DK noch nicht proportional genug ausgestaltet sind. Zum anderen sollte das Ziel des Bürokratieabbaus auch über die CRD VI-Umsetzung hinaus noch konsequenter verfolgt werden. So sollte das BRUBEG genutzt werden, um einen praxistauglichen und rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus gesetzlich zu regeln.\r\nSeite 4 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIm Einzelnen:\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichen Gesetzesanpassungen\r\nPraxis benötigt dringend einen praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie DK betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast genommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung oder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Regierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der DK in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). Auch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 interne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie DK fordert eine praxisorientierte Lösung. Das BRUBEG böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus.\r\nSeite 5 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des Referentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 3:\r\nDie in Artikel 21 c Abs. 4 und 5 CRD aufgeführte Ausnahme und der Bestandsschutz für sogenannte Altverträge könnten in der neuen Fassung des § 2 Abs. 5 KWG klarstellender ausgeführt werden, z.B. indem die Formulierungen aus der Richtlinie aufgeführt bzw. praxiskonform formuliert werden. Beide Fälle haben hohe Praxisrelevanz, so dass klarstellende und anwendungsfreundliche Regelungen in § 2 Abs. 5 KWG-E für die Praxis sehr wertvoll und wünschenswert wären. Insbesondere sollten Altverträge geschützt werden, die auf Kundenwunsch angepasst bzw. verändert worden sind.\r\nZu Nr. 4\r\nDas Verbot, Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern zu betreiben, ist weder geeignet noch erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu gewährleisten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechendes Problem in der Praxis überhaupt besteht, die Begründung (S. 231) bleibt insoweit sehr vage.\r\nDie geplante \"Übergangsregelung\", laut der Banken mit der Rechtsform der OHG, KG oder KGaA (vorerst) bestehen bleiben dürfen, ist nicht hilfreich. Hieraus ergeben sich u. E. erst recht Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seitens Dritter, die möglicherweise einen negativen Einfluss auf die Geschäfte der jeweiligen Bank haben könnten.\r\nEin Ausschluss deutscher Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern ist nicht geeignet, um zu verhindern, dass Kreditinstitute künftig in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern betrieben werden. Dafür könnte weiterhin auf entsprechende Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden, die aufgrund Art. 49 AEUV in Deutschland tätig werden dürften (ständige Rechtsprechung des EuGH – Centros, Überseering, Inspire Art). Die vorgesehene Änderung des § 2d KWG wäre also lediglich eine Benachteiligung deutscher Rechtsformen gegenüber Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten.\r\nDas Verbot ist auch nicht erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu gewährleisten.\r\n◼\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum mit Blick auf das harte Kernkapital bei Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft (bzw. im Falle der KGaA sogar einer Kapitalgesellschaft) betrieben werden, deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich aus juristischen Personen bestehen, ein größeres Risiko bestehen soll als bei Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden.\r\nSeite 6 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n◼\r\nAuch Konstellationen mit privat haftenden natürlichen Personen können unter Risikogesichtspunkten sogar Vorteile bieten. Es ist ein besonders hohes Verantwortungsbewusstsein des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsbetrieb anzunehmen, da hier im Zweifel auch das Privatvermögen des Gesellschafters bei der Haftung mit herangezogen werden kann. Für die Finanzstabilität stellen die Personengesellschaften ohnehin kein Risiko dar. Laut aktuellen Angaben der Bundesbank existieren in Deutschland lediglich ca. 10 Institute in den Rechtsformen OHG, KG oder KGaA.\r\n§ 2d KWG-E ist damit ein unzulässiger Eingriff in die Vereinigungs- und Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und sollte daher gestrichen werden. Im Übrigen ist eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit durch einfaches Gesetz nicht zulässig.\r\nZu Nr. 17\r\nMit Blick auf die Entscheidung des OLG Bremen zu AT1 – die derzeit zur Revision anhängig ist – empfiehlt sich die Aufnahme der §§ 307-310 BGB (AGB-Kontrolle) in § 10 Abs. 5 KWG-E, zumal diese Instrumente üblicherweise mit großen Kunden abgeschlossen werden.\r\nDie freiwillige Konsolidierung gemäß § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG, die auf der langjährigen Auslegung der deutschen Aufsicht (siehe Fachgremium Eigenmittel 04/2014) beruht, wird im neuen Wortlaut bei den übergeordneten Unternehmen nicht aufgegriffen. Diese Möglichkeit ist für einige Institute jedoch von großer Wichtigkeit und könnte künftig sogar noch an Bedeutung zunehmen, z. B. mit Blick auf die Entwicklungen zur Einstufung von Unternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen. Im Sinne der Förderung des Wirtschaftsstandort Deutschlands sollte die freiwillige Konsolidierung bestehen bleiben. Sie ist in den Grenzen des Art. 18 CRR weiterhin EU-rechtskonform:\r\n◼\r\nArt. 18 CRR ist seit Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 in seiner Grundkonzeption nicht wesentlich verändert worden. Nachschärfungen und Konkretisierungen im Rahmen der delegierten Verordnung (EU) 2022/676 haben lediglich im Einzelfall zu einer Ausweitung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises geführt. Umgekehrt können Finanzinstitute, die aktuell noch als Tochterunternehmen eingestuft sind, aufgrund von geänderten CRR-Begrifflichkeiten je nach Auslegung der EBA ihre Tochterunternehmenseigenschaft verlieren und wären dann quotal statt voll zu konsolidieren. Dies kann in bestimmten Konstellationen sehr nachteilige Auswirkungen für das jeweilige Institut haben.\r\n◼\r\nDie Vorschriften des Art. 18 CRR stehen unseres Erachtens einer freiwilligen Konsolidierung gemäß § 10a KWG nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10a KWG bei Inkrafttreten der CRR ergänzend zu Art. 18 CRR nur noch jene Sachverhalte geregelt, die in Art. 18 CRR nicht oder nicht ausreichend geregelt waren. Dazu gehört auch die Fortführung der Möglichkeit einer freiwilligen Konsolidierung. § 10a Abs. 2 und Abs. 3 KWG wurden hierzu in Teilen im Rahmen des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes neu gefasst. Deshalb ist die Vorschrift des § 10a KWG u. E. CRR-konform. Denn § 10a KWG hat nur noch die Konsolidierungsvorschriften des Art. 18 CRR insoweit konkretisiert und ergänzt, wie dies\r\nSeite 7 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnicht bereits in Art. 18 CRR geschieht. Eine freiwillige Konsolidierung ist deshalb innerhalb\r\nder Schranken des Art. 18 CRR möglich und wurde in der Vergangenheit überwiegend so ausgelegt.\r\n◼\r\nDie BaFin bejahte auf der Sitzung des Fachgremiums Eigenmittel am 28. April 2014, dass die Möglichkeit einer freiwilligen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung auch nach Inkrafttreten der CRR gegeben sei (siehe dazu das Protokoll des Fachgremiums Eigenmittel zur Sitzung vom 28. April 2014). Das schließt ein, dass bei Wegfall einer pflichtweisen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung und einer dann erforderlichen quotalen aufsichtsrechtlichen Konsolidierung die aufsichtsrechtliche Vollkonsolidierung freiwillig fortgeführt werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet Art. 18 Abs. 5 CRR. Dieser hat sich seit Inkrafttreten der CRR nicht wesentlich geändert.\r\nDaher ist eine Abkehr von der Umsetzung des § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG im Rahmen der CRD VI-Umsetzung durch das BRUBEG nicht gerechtfertigt.\r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der aufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen wird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich hochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche konsolidierungspflichtige Unternehmen. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden die Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es dann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne dass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die Streichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung nicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die größtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu integrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele Unternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 25\r\nWir begrüßen, dass die Bagatellgrenze für Unternehmensorgankredite nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 KWG von 50 TEUR auf 75 TEUR angehoben und eine Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG in Höhe von 75 TEUR je Kalenderjahr für Personen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 und 12 KWG eingeführt werden soll. Dies erleichtert die Prozesse in den Instituten.\r\nIm Interesse einer praxisnäheren Umsetzung und des Bürokratieabbaus möchten wir weitere Änderungen anregen:\r\n◼\r\nDie 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz in § 15 Abs. 1 Nr. 1–5, 12 KWG eingeführte Erweiterung des Personenkreises, auf den die besonderen Beschlussfassungspflichten des § 15 KWG anzuwenden sind, sollte gestrichen werden.\r\n◼\r\nAußerdem sollten aus Institutssicht mittelbare (durchgerechnete) bedeutende Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 i.V.m. § 19 Abs. 3 KWG) nicht berücksichtigt werden: Als\r\nSeite 8 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nKreditnehmer gilt die gesamte Gruppe verbundener Kunden (GvK). Befindet sich eine\r\nmittelbare bedeutende Beteiligung (z. B. Beteiligung einer Institutstochter) in einer GvK, löst diese einen Ansteckungseffekt aus, wodurch die gesamte Risikoeinheit als organkreditrelevant gilt. Potenzielle Geschäftspartner des Instituts können dadurch zum Organkreditnehmer werden, obwohl diese in keiner Nähebeziehung zum Ansteckenden stehen. Die einzige Verbindung zwischen dem Ansteckenden und dem Angesteckten liegt stattdessen ausschließlich beim gemeinsamen Mutterkonzern, der die Unternehmen in parallelverlaufenden Beteiligungssträngen beherrscht. Selbst ein theoretischer Interessenkonflikt lässt sich bei diesen Sachverhalten aus Institutssicht nicht konstruieren.\r\n◼\r\nUnter den § 15 Abs. 6 KWG fallende Handelsgeschäfte dürfen, unabhängig vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG, ausschließlich zu marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden, sofern nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird (BTO 2.2.1 Handel, Tz. 2). Bei in- und ausländischen Interbankengeschäften ist die tatsächliche Gefahr von Interessenkonflikten i. S. d. § 15 KWG aus unserer Sicht nicht erkennbar. Gleichzeitig führen diese Geschäfte, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausnahmetatbestände (§§ 15 Abs. 3 und 21 Abs. 2 und 3 KWG), zu unverhältnismäßig hohen Aufwänden. Aus unserer Sicht trägt die Berücksichtigung nicht zur Erfüllung des Sinns und Zwecks des § 15 KWG bei, weshalb für die Geschäfte ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden sollte. Ziel dieses Ausnahmetatbestandes wäre die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Interbanken-Handelsgeschäften (Ausschluss vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG). Alternativ könnten für derartige Geschäfte Vorratsbeschlüsse ermöglicht werden.\r\n◼\r\nFür die Ausbuchung von Forderungen, § 15 Abs. 6 KWG, gelten spezifische handelsrechtliche bzw. bilanzielle Vorgaben. Werden diese nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor. Im Vergleich zu anderen Geschäftsarten (z. B. Dienstleistungsverträgen), bei denen der Inhalt der Vereinbarung zumindest in Bezug auf rechtliche Vorgaben weitestgehend frei gestaltet werden kann, kann es bei der Ausbuchung von Forderungen mangels Ermessensspielraum kaum zu den von § 15 KWG erfassten typischen Interessenkollisionen kommen. Die Alternative in § 15 Abs. 6 KWG sollte daher wieder gestrichen werden.\r\n◼\r\nKredite, die vollständig automatisiert vergeben werden, sollten grundsätzlich ausgenommen werden. Bis zu bestimmten Schwellenwerte (\"Kleingeschäft\") finden keine wesentlichen diskretionären (Kredit-)Entscheidungen statt. Wenn der Kunde - egal ob Mitarbeiter oder Dritter - einen solchen Kredit online abschließt, erhält er ihn (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) automatisch. Insofern sind potenzielle Interessenkollisionen im Sinne des § 15 KWG von vornherein ausgeschlossen.\r\n◼\r\nMit Blick auf die in der Begründung (S. 241) genannte Preisentwicklung seit 2001 müsste die Anhebung des Schwellenwerts gut 5 % höher ausfallen und die Bagatellgrenze auf 79.000 Euro (bzw. gerundet auf 80.000 Euro) festgelegt werden. Eine Abrundung auf 75.000 Euro erscheint nicht überzeugend, im Gegenteil: Um die Bagatellgrenze „zukunftsfest“ zu machen, sollte eine Erhöhung auf 95.000 Euro in Erwägung gezogen werden. Denn eine entsprechende Kaufkraftparität wäre bei einer jährlichen Inflationsrate von 2 % bereits in weniger als zehn Jahren erreicht.\r\n◼\r\nZudem sollte der Schwellenwert für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG auf alle Personen des Abs. 1 angewendet werden. Vielfach bestehen auch mit den Unternehmen der Aufsichtsräte\r\nSeite 9 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nGeschäftsbeziehungen. Eine Beschränkung der Bagatellgrenze auf natürliche Personen\r\nwürde die relevanten und bürokratielastigen Vorgaben nicht ausreichend auf die wesentlichen Fälle eingrenzen. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu nicht marktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung des Jahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei kleineren Beträgen auffallen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼\r\n§ 15 KWG verlangt eine Zustimmung durch Vorstand/Aufsichtsrat vor Geschäftsabschluss. Das Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres lässt sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmen. Insofern wäre es besser, auf den Zeitpunkt des Geschäfts abzustellen. Entsprechend sollte der letzte Satz des § 15 Abs. 6 KWG-E folgendermaßen formuliert werden: „[…] nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 75.000 Euro nicht überschritten hat.\"\r\nZu Nr. 28\r\nDer Gesetzgeber sollte von der geplanten Aufnahme von Pensionsgeschäften in den Kreditbegriff des § 21 KWG (S. 22 RefE) absehen. Andernfalls müssten die Institute ihre Policies und Arbeitsabläufe erheblich anpassen. Sie müssten beispielsweise für konzerninterne Geschäfte Wertpapierleihen und (evtl.) Repo-Limite einführen und verwalten. Wertpapierleihen und Repos werden konzernintern nur zum Hedging von lokalen Büchern oder Kundenkontrakten verwendet. Für diese Geschäfte werden im Vorfeld auch nur Rahmen-Limite eingerichtet, in die Einzelgeschäfte mit ihrem aktuellen Pricing eingebucht werden. Insofern kann das Senior Management zum Zeitpunkt der Limit-Genehmigung lediglich überprüfen, ob es ein Limit der vorgeschlagenen Größe für die relevante Tochter für angemessen hält. Zum Pricing wird zu diesem Zeitpunkt nur vorgetragen, dass es marktgerecht sein muss, sodass sich hieraus keine relevante Prüfung ergibt. Ein Monitoring durch das Senior Management hätte somit kaum einen Mehrwert. Die Alternative, jeden einzelnen Kontrakt dem Vorstand und Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen, wäre vollkommen unpraktikabel.\r\nZu Nr. 31\r\nIn Nr. 31 c) Nr. 4 (§ 22d Abs. 7 Nr. 4 KWG-E) sollte die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen vorgenommen werden:\r\n„(7) […]\r\n4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung auf Anordnung der Bundesanstalt gemäß § 22k Abs. 2 Satz 2 und 3 auch für Dritte zu übernehmen.“\r\nSeite 10 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie ursprüngliche Formulierung differenziert nicht ausreichend zwischen der Bereitschaft, ein Refinanzierungsregister für ein konkretes anderes Institut, z. B. im Rahmen eines Verbundes zu führen und der Bereitschaft auf Anordnung der Bundesanstalt dieses für jeden Dritten zu führen. So ist es beispielsweise denkbar, dass die Frage nach der generellen Bereitschaft mit „Nein“ beantwortet wird, obwohl im Rahmen des „Deckungspoolings“ das Register bereits für ein Institut aus dem Verbund geführt wird.\r\nZu Nr. 40\r\nIn § 23a KWG-E ist lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgesehen. Dies ist nicht ausreichend. Hier besteht die Möglichkeit, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a Abs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den Informationsbogen einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur Institute beklagen sich über die jährliche Pflichtinformation. Auch die Einleger prangern diesen Formalismus häufig an.\r\nZu Nr. 41\r\nHinsichtlich der unverzüglichen Anzeigepflicht bei einem Absinken der Verschuldungsquote laut § 24 Abs. 1 Nr. 20 KWG-E ist es nicht sachgerecht, die Eigenmittelempfehlung (zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; sog. P2G-LR) einzubeziehen. Anders als bei den Anforderungen und Puffern, sollten an eine Unterschreitung der P2G-LR keine unmittelbaren Folgen geknüpft werden. Bei einer etwaigen Unterschreitung der risikogewichteten Eigenmittelempfehlung (P2G) bestehen für LSIs ebenfalls keine unverzüglichen Anzeigepflichten für die Institute. Bei der P2G und der P2G-LR stehen der Empfehlungscharakter im Vordergrund, was sowohl seitens der Aufsicht stets betont als auch vor Gericht bestätigt wurde (vgl. Begründung zur Abweisung einer Klage durch das VG Frankfurt in 2021; Az. 7 K 2996/19.F). Das vierteljährliche COREP-Meldewesen stellt ohnehin sicher, dass die Aufsichtsbehörden rechtzeitig Kenntnis erlangen, falls ein Institut die P2G oder P2G-LR unterschreiten sollte.\r\nFür bedeutende Institute konnten bislang auf Grundlage der „Allgemeinverfügung zur Abgabe von Vergütungsanzeigen gegenüber der Bundesbank vom 31.03.2023“ die Daten gem. § 24 Abs. 1a Nr. 5 und Nr. 5a KWG für bedeutende Institute auf konsolidierter Basis geliefert werden. Mit der Erweiterung der Nr. 5 c) würden bereits auf konsolidierter Ebene angezeigte Daten wiederholt eingeliefert. Eine Anzeige auf Einzelinstitutsebene für alle genannten Institute halten wir für Institutsgruppen für wenig zielführend, da sich die aus den Anzeigen ergebenden Statistiken und Berichte ausschließlich auf aggregierte Daten beziehen. Eine zusätzliche separate Anzeigepflicht für Institute einer Gruppe auf Einzelebene, widerspricht u. E. dem Ziel der Reduzierung der Bürokratie. Sie verursacht vielmehr einen erheblichen Mehraufwand, der dem Nutzen und Erkenntnisinteresse nicht gerecht wird. Wir schlagen daher vor, den\r\nSeite 11 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nBuchstaben c) entsprechend zu löschen und die Regelung der Allgemeinverfügung beizubehalten. Gleiches trifft auf § 24 Abs. 1a Nr. 5a zu.\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 Abs. 1e KWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten entsprechenden Erhebung in 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die Meldung selbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des Bürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.\r\nZu Nr. 43\r\nMit „solider Unternehmensführung“ in § 25a Abs.1 Satz 3 KWG-E wird ein neuer Begriff im KWG implementiert, der überflüssig erscheint. Die bestehenden Detailanforderungen stellen eine solche bereits sicher. Aus unserer Sicht muss ein proportional ausgestaltetes Gesamtbild vorhanden sein, sodass die bisherigen Regelungen in Kombination mit den MaRisk ausreichend sind. Die \"solide Unternehmensführung\" wird den anderen Anforderungen vorangestellt und anschließend erfolgt eine Aufzählung mit \"sowie\". Dies suggeriert, dass der Begriff noch weitere Elemente umfasst.\r\nZu Nr. 45\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die Aus-schussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird. Im bisherigen BaFin-Merkblatt für Aufsichtsorganmitglieder wird ergänzend hierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich für die Aufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die Häufigkeit, Intensität und Tiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt ausdrückliche Formulierung im Gesetz darf nicht dazu führen, dass damit Proportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden könnten. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig ohne jeden Zweifel die bisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der Ausschussbildung nach Selbsteinschätzung entsprechend auch das Absehen von der Wahrnehmung der vertieften Ausschussaufgaben weiterhin möglich ist.\r\nZu Nr. 48\r\nIn § 28 Abs. 3 KWG-E sollten die Besonderheiten des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften sowie der staatlichen Aufsicht durch Landesbehörden berücksichtigt werden.\r\nDie Sparkassen sind Mitglied in den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden, die wiederum Prüfungsstellen als fachlich unabhängige Einrichtung für die Prüfung ihrer Sparkassen\r\nSeite 12 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalten. Die Bestellung des Abschlussprüfers von Sparkassen erfolgt nicht durch eine Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung, sondern auf gesetzlichem Wege. Es besteht eine gesetzliche Regelung des sogenannten Dauermandats für die Prüfungsstellen in den Sparkassengesetzen der Länder. Demnach ist ein eigenständiger Wechsel des Prüfers durch gesetzliche Vertreter und weitere Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht vollständig ausgeschlossen.\r\nJede Genossenschaft muss gemäß § 54 Abs. 1 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Im Unterschied zu Gesellschaften anderer Rechtsformen, bei denen der Abschlussprüfer jährlich neu gewählt und bestellt wird, wird die Genossenschaft nach § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG dauerhaft durch den Prüfungsverband geprüft, in dem sie Mitglied ist. Diese Regelung bildet die Grundlage für die besondere Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die sich in der Historie sehr bewährt hat.\r\nDie mit dem BRUBEG vorgeschlagene Änderung sieht nun vor, dass die BaFin zukünftig den Wechsel des Prüfers auch für verbandsgeprüfte Institute verlangen kann. Dies ist mit der bewährten Systematik des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften nicht vereinbar. Eine Gleichstellung zwischen verbandsgeprüften und sonstigen Instituten ist aufgrund der den Landesbehörden obliegenden Aufsicht über die Prüfungsstellen und Prüfungsverbände nicht angezeigt.\r\nDSGV und BVR lehnen die vorgeschlagene Änderung daher ab. Die im BRUBEG vorgesehene Änderung des § 28 Abs. 3 KWG-E ist mit den Sparkassengesetzen der Länder und dem Genossenschaftsgesetz nicht vereinbar.\r\nZu Nr. 49\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches Urteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres zusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig ermittelt wurden.\r\nZu Nr. 50\r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen werden:\r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche\r\nSeite 13 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nErlaubnis führen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel sichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und Kryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits praktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), bestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt insbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die zugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind.\r\nDie Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für inländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten Finanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im Inland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im Inland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU-Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die Verwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das nachfolgende Petitum zu § 53b KWG). Gleiches sollte für die Verwahrstellen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem investmentrechtlichen Grundkonzept der Verwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Vergleich zu einer Zweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 WpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene auch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute grundsätzlich mögliche und technisch gesehen ähnliche Verwahrung von DLT-basierten Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. Es läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\nZu Nr. 55\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sind die hier angedachten neuen Befugnisse der Aufsicht strikt abzulehnen.\r\nSeite 14 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und ist daher abzulehnen.\r\nEs soll laut § 44 Abs. 1 KWG-E ein Betretungsrecht der Aufsicht bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch außerhalb üblicher Betriebszeiten eingeführt werden. Das Betretungsrecht soll auch für Wohnräume gelten. Diese Regelung verletzt Art. 13 Grundgesetz (Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) und ist somit rechtswidrig. Die Bankenaufsicht ist keine Strafverfolgungsbehörde. Derart einschneidende Befugnisse sind allenfalls bei strafrechtlichen relevanten Sachverhalten denkbar und dann von Strafverfolgungsbehörden durchzuführen.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, nur um einen Sachverhalt zu ermitteln, ist unangemessen. Die bisherige Befugnis der Aufsicht nach § 44 Abs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen zu lassen und Kopien von Dokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung ausreichend. Weitergehende Rechte wie die Sicherstellung von Gegenständen müssen den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der Sachverhaltsermittlung scheidet als Berechtigung für den erheblichen Grundrechtseingriff aus.\r\nZu Nr. 56\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige Organmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. Auslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher abzulehnen.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Ein solch intensiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist abzulehnen (s.o.).\r\nDie hier vorgesehenen Rechte von BaFin und Bundesbank zur Durchsuchung von Räumlichkeiten und zur Sicherstellung von Gegenständen sind aus den oben genannten Gründen auch hier strikt abzulehnen.\r\nSeite 15 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 60\r\na)\r\nKlarstellungen in § 46 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 KWG-E\r\nIn Nr. 60 b) (§ 46 Abs. 1a KWG-E) sollten die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen vorgenommen werden:\r\n„(1a) Unbeschadet § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich\r\neine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:\r\n1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte oder Erlöse aus der Verwertung solcher Werte verwendet werden,\r\n2. Zahlungen oder Verfügungen über in das jeweilige Deckungsregister eingetragene Werte, die der Erfüllung einer von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen über aus einem zur Deckung genutzten Derivategeschäft im Sinne des Absatz 3 Satz 2 § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheit dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte, Erlöse aus der Verwertung solcher Werte oder die eingetragenen erhaltenen Sicherheiten verwendet werden, sowie auf\r\n3. die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte, sofern die Erlöse aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 genannten Zahlungsverpflichtungen oder Nummer 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet werden.\r\nDie Löschung von in ein Deckungsregister eingetragenen Werten steht deren Veräußerung gleich.“\r\nDie im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 enthaltene Einschränkung engt die Pfandbriefbank bzw. den Sachwalter stark ein und könnte die reibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die Pfandbriefbank bzw. der Sachwalter haben die Möglichkeit, fällige Pfandbriefverbindlichkeiten mit der ihnen zur Verfügung stehenden Liquidität zu begleichen. Das Pfandbriefgesetz stellt klar, dass sich auch der Sachwalter die erforderliche Liquidität aus Rechtsgeschäften nach § 30 Abs. 2 Satz 5 und 6 PfandBG beschaffen kann. Zudem könnte die Formulierung im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 den Eindruck erwecken, dass eine Kongruenz von Einzahlungen aus dem (Aktiv)Kreditgeschäft einerseits und Auszahlungen auf fällige Pfandbriefe oder Zinsen andererseits für die Abwicklung der Deckungsmasse erforderlich ist. Es sollte vielmehr nach Sinn und Zweck der Pfandbriefgesetz-Deckungsrechnung genügen, dass sich beide Seiten betragsmäßig und nach ihrer Fälligkeit entsprechen, sodass keine Liquiditätsengpässe entstehen (Portfolio-Ansatz).\r\nSeite 16 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie Regelung in Satz 1 Nummer 2 sollte sich nicht nur auf Rückgewährverpflichtungen beschränkt sein, sondern jegliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivat in Deckung (Deckungsderivat) von einem Moratorium ausnehmen, da nur so das Deckungsderivat insgesamt trotz Moratorium im üblichen Ablauf weiterlaufen kann. Somit wäre nicht nur das Collateral, sondern auch die Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivatekontrakt selbst umfasst. Dies wäre auch im Einklang mit dem erklärten Ziel des Vorschlags (siehe Gesetzesbegründung, Zitat: „(…) der Zielvorstellung des § 30 Absatz 1 Satz 2 und 4 PfandBG einer auch nach Eröffnung der Insolvenz störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten entsprechend“). Weiterhin sollte auch hier die im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 2 enthaltene Einschränkung entfallen, da sie den Sachwalter stark einschränken und die reibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern würde. Analog zu Satz 1 Nummer 1 sollte in Bezug auf Zahlungen vom Portfolio-Ansatz ausgegangen werden.\r\nAufgrund des Vorschlags für eine Umformulierung in Satz 1 Nummer 2, wären in Satz 1 Nummer 3 folgerichtig die Zahlungsansprüche zu ergänzen.\r\nZu Nr. 63\r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden:\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten Kryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund des harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT-basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für seine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem Europäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der Konzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies ausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: „15. „Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“.\r\nGerade dieser umfassende Ansatz trägt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und dem europäischen Kapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte\r\nSeite 17 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStärkung der Europäischen Union und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine effektive Gewährleistung des gegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche Doppelstrukturen und nationale Marktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union sollten – gerade im derzeitigen globalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig erachteten Bürokratieabbau – auf ein Minimum reduziert werden, um den europäischen Marktteilnehmern und insbesondere dem hiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die Aussagen und die Anforderungen, die die BaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung der Zweigniederlassungen stellt, knüpfen zwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben jedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des Umfangs der möglichen Finanzinstrumente noch dahinter zurück, da sie bislang lediglich Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG und Kryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV aufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine Klarstellung, dass Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch die Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II (einschließlich solcher, die zugleich als kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die gleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer heimatstaatlichen Verwahrlizenz vornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verlangt wird. Um den Anforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür auf der Aufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden technischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden und dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der Schlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nWir weisen höflich darauf hin, dass der auf OGAW-Verwahrstellen bezogene Verweis in § 53b Absatz 7b KWG-E unseres Erachtens auf § 68 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 KAGB lauten müsste. § 68 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAGB lauten:\r\n„[…] Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.“\r\nZu Nr. 67\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1 KWG-E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die zugrundeliegenden Sachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen Ermessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer Veröffentlichung absehen können.\r\nSeite 18 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber zukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nSeite 19 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 2\r\nBei der Definition der „großen Unternehmen“ in § 1 Abs. 1c KWG-E ist unklar, was ein „großes Institut“ ist. Dies sollte idealerweise bereits im KWG definiert werden. Zumindest sollte jedoch ein Hinweis auf die Definition des „großen Instituts“ in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 146 der CRR erfolgen.\r\nWir kritisieren die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf Personen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“, Angleichung an den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8a CRD VI). Nach der deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die Ausweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Insbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von Generalbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. Andernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden Pflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition beizubehalten. Alternativ bedarf es jedenfalls präziserer Tatbestandsvoraussetzungen, etwa hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen Geschäftsführung, um eine Beschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben sich zudem starke Zweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" eine trennscharfe und praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren in § 1 Abs. 2 des Entwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen Schlüsselfunktionen), ist unklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst werden soll. Mit der weiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle Mitarbeiter auf Leitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund besonderer Expertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre Fachmaterie von Bedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. Gleichwohl gehören diese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum Leitungskreis. Alle wirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) genannt. Somit kann 2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem bürokratischem Mehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die diversen Verpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und Zwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in Frage stehen.\r\nWir bitten zum einen um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in § 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die\r\nSeite 20 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nRegelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine Regulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6\r\nEntgegen der Begründung des Referentenentwurfes (S. 274) handelt es sich in § 2d KWG-E nicht um eine bloße terminologische Anpassung. Denn die vorgesehene Änderung ginge für Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft mit zusätzlichen Vorgaben einher, namentlich die des in der Begründung genannten § 25c KWG. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob die Bezugnahme § 25c KWG vollständig erfasst, also auch die Vorgaben für Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts (§ 25c Abs. 2 S. 2 KWG), oder ob nur die allgemeinen Regelungen für Geschäftsleiter erfasst (z. B. § 25c Abs. 1 KWG). Zumindest für Finanzholding-Gesellschaften, die kein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben, wäre eine vollständige Inbezugnahme des § 25c KWG eine überschießende Anpassung. Davon abgesehen wäre eine Anwendung der Mandatshöchstgrenze des § 25c Abs. 2 S. 2 KWG auf Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft per se nicht angemessen, auch nicht für Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften, die ein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben. Die Mandatshöchstgrenze dient dazu, eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleiter sicherzustellen. Ausweislich Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 26 CRR besteht die Haupttätigkeit einer Finanzholding-Gesellschaft darin, (Instituts-) Beteiligungen zu erwerben oder zu halten. Die Wahrnehmung von Mandaten gehört also zum Kerngeschäft von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies unterscheidet sie von Geschäftsleitern eines Instituts, die insbesondere für die ordnungsgemäße Erbringung von Bankdienstleistungen verantwortlich sind. Die Gleichbehandlung beider Geschäftsleiter wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.\r\nSollte die Mandatshöchstgrenze entgegen des vorstehenden Petitums Anwendung finden, müsste zumindest der Zusammenrechnungstatbestand des § 25c Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden. Bei einer Finanzholding-Gesellschaft handelt es sich um kein Institut. Somit würden Geschäftsleiter von Finanzholding-Gesellschaften gegenüber Geschäftsleitern von Instituten benachteiligt, wenn Mandate in bedeutenden Beteiligungen von Finanzholding-Gesellschaften nicht zusammengerechnet werden könnten. Zudem bedürfte es einer Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate für Leiter einer Finanzholding-Gesellschaft analog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde.\r\nDer Verweis in § 2h Abs. 5 Satz 2 KWG-E müsste unseres Erachtens „§ 2c Absatz 4 Satz 2“ lauten.\r\nSofern die Aufsichtsbehörde gemäß § 2h Abs. 6 KWG-E entscheidet, von einer Beurteilung abzusehen, sollte der beabsichtigte Erwerber hierüber informiert werden. Aus der aktuellen\r\nSeite 21 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nFassung des Gesetzesentwurfs ergibt sich eine solche Informationspflicht der Aufsichtsbehörde nicht, daher wäre eine entsprechende Klarstellung wünschenswert.\r\nZu Nr. 8\r\n§ 2i Abs. 1 und 2 KWG-E sind nicht klar verständlich. Sollte § 2 i Abs. 1 KWG-E jede Verschmelzung unter Beteiligung eines Instituts erfassen, während in Abs. 2 die Rückausnahme nur Verschmelzungen von Instituten und Finanzholdings etc. erfasst, würde die Verschmelzung von Nichtinstituten auf ein Institut selbst bei rein gruppeninternen Vorgängen den Prüfungsprozess auslösen. Dies würde zu einem überbordenden bürokratischen Aufwand führen. Zwar besteht für die Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zu einer Beurteilung nach § 2i Absatz 1 Satz 1 KWG (bzw. nach § 2h Absatz 4 KWG). Eine Transaktion könnte dennoch verzögert werden, wenn man von einem Vollzugsverbot ähnlich des § 2c KWG ausgeht. Denn es besteht keine Verpflichtung der Behörde, dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist (deutlich vor Ablauf des Beurteilungszeitraums) mitzuteilen, dass sie von dem Beurteilungsrecht keinen Gebrauch machen will. Wünschenswert wäre insoweit eine entsprechende Mitteilungspflicht der Aufsicht oder Konzerntransaktionen sollten generell von der Anzeigepflicht ausgenommen werden (Konzernausnahme).\r\nDie Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 halten wir für ungeeignet. Hierbei wird nicht ausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder z.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die Registereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige gesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden könnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\n§ 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, Risikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der Anordnungsbefugnisse greift zu stark in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher als unverhältnismäßiger Eingriff in die Unternehmerfreiheit abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn es lediglich allgemein um die „ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. Gerade Angestellte haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten – weitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Adressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der\r\nSeite 22 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ngesetzliche Vertreter sein und nicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob sie ihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. neu verteilt oder einer Anordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). Unmittelbaren Anordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 CRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden müssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt eine europarechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist unklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen besteht.\r\nZu Nr. 10\r\nIn § 6b Abs. 2 Nr. 15 KWG wird der Katalog der Themen insbesondere um Aspekte des ESG-Risikomanagements und der ESG-Risikopläne erweitert, die Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (SREP) sein sollen. Allerdings erschließt sich systematisch die herausgehobene Stellung und der Detailgrad der Ausführungen nicht. In der einleitenden Ergänzung des Absatzes sind diese bereits innerhalb der klassischen Risikogebiete implementiert. Insofern sind ESG-Themen automatisch im SREP einzubeziehen. Eine Aufblähung des Gesetzes ist wiederum das Gegenteil von Bürokratieabbau.\r\nIn Bezug auf die aufsichtliche Überprüfung des „nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots“ von Instituten sowie der transformationsbezogenen strategischen Ziele könnte potenziell in die Geschäftspolitik eingegriffen werden. Unseres Erachtens sollte stärker getrennt werden zwischen den auf die Solvenz und Finanzstabilität bedachten Aspekten der Beaufsichtigung einerseits sowie den politisch gewünschten EU-Zielen bezüglich u.a. Klima andererseits. Zu diesen gehört auch die vorgesehene Kooperation der BaFin mit anderen Behörden und Einrichtungen des Bundes zu ESG-Themen.\r\nZu Nr. 14\r\nDie vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden höhlt das in eingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus und ist damit rechtswidrig.\r\nSeite 23 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 16\r\nDer angepasste § 10e Abs. 2 sieht vor, dass bei der Festsetzung von Kapitalpuffern für systemische Risiken auch ESG-Aspekte eingehen können. Zwar dient diese Anpassung der Umsetzung von Art. 133 Abs. 1 CRD. Wir sprechen uns jedoch dagegen aus, mögliche Folgen des Klimawandels durch einen national festgelegten Systemrisikopuffer zu steuern. Die Ergänzung von Umweltrisiken ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, da die derzeitige gesetzliche Regelung deren Berücksichtigung bereits ermöglicht. Eine explizite Nennung könnte anderenfalls zu einer nicht gebotenen Überwertung führen und andere relevante Themen in den Hintergrund rücken lassen, weil sie nicht in der Aufzählung genannt werden. Wir regen daher eine Streichung an, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer derzeit diskutierten umfassenden Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks auf europäischer Ebene.\r\nDie methodische Herleitung eines etwaigen Bedarfes sowie ein europäisch einheitliches Vorgehen wäre in Anbetracht des frühen Entwicklungsstadium entsprechender Verfahren fragwürdig und könnte den nationalen Finanzsektor belasten. SyRB‑Anordnungen sollten nur bei eindeutig belegter sektor-/institutsweiter Relevanz Bedeutung haben. Hierbei sind zudem Doppelunterlegungen derselben Risiken mit der P2R/P2G zu vermeiden. Es bedarf letztlich einer engen Fassung des Gesetzeswortlauts und zudem vorheriger Konsultation der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\r\nZu Nr. 17\r\nAuch im Falle von A-SRI-Zuschlägen hat die deutsche Aufsicht künftig gemäß § 10g Absatz 3 (nach Satz 3) sicherzustellen, dass trotz Betroffenheit vom Output Floor eine angemessene Kapitalpufferanforderung besteht. D.h. bei Bestimmung der A-SRI-Zuschläge müssen mögliche Output Floor-Effekte berücksichtigt bzw. herausgerechnet werden (Umsetzung Art. 131 (6c) CRD VI). Die eingeräumte Frist zur Überprüfung bis spätestens zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Puffers ist jedoch nicht sachgerecht. Es sollte keine ungerechtfertigte zwischenzeitliche Erhöhung der Kapitalanforderungen bis zum Zeitpunkt der Überprüfung geben. Vielmehr sollte eine unverzügliche Überprüfung eine ungerechtfertigte Erhöhung vermeiden.\r\nZu Nr. 22\r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Werktagen in § 24 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich, wenn Geschäftsleiter plötzlich und unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung, und eine unverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche Fälle sollte das Gesetz eine Ausnahmeregelung enthalten.\r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c steht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen das Aufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen\r\nSeite 24 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalb der Geschäftsleitung hat. Wir verweisen auf unsere entsprechenden Anmerkungen zu Art. 2 Nr. 24.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10 KWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus entgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem u.E. den EBA-Leitlinien zu ESG-Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die interne Steuerung der ESG-Risiken der Banken. Diese Transition- bzw. ESG-Risikopläne dienen als Instrument zur internen Steuerung und solche zusätzlichen Pflichten mindern erheblich den operativen Nutzen dieses Instruments. Zudem verstehen wir, dass gemäß §24 KWG Sachverhalte, wie beispielsweise Änderungen an der Struktur der Organisation oder Ähnliches, gemeldet werden müssen. Änderungen an der Risikostrategie fallen demnach nicht darunter. Das spezielle Verfahren für ESG-Risikopläne ist daher unklar. Es bestehen andere Möglichkeiten für die Aufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. Hinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu Artikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des Aufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte zu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel (erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das Hand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine konstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue Vorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten zwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann keinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet dessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium temporär nicht ordentlich besetzt wäre. Daher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf die 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe der Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines ungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. Überdies finden bereits vor der Wahl eines neuen Vorsitzenden in der Regel informelle Abstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es nach der Wahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, an dem zuvorderst das Institut kein Interesse hat. Eine Vorab-Abstimmung kann aber nur informell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz des Aufsichtsgremiums eingegriffen würde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden kann und seinen Willen (erst) im Zuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in Betracht, die Wahl des neuen Vorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung (inkl. des dann noch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies wäre allerdings nur dann möglich, wenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat angehört und hätte zudem zur Folge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden Vorsitzenden und gleichzeitig einen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance-Sicht nicht wünschenswerter Zustand. Zudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue Vorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den\r\nSeite 25 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nalten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir möchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet ausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese Fälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen. Sollte an der vorgesehenen Regelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, wie aus Sicht des BMF bzw. des Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden sollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats-mitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a KWG). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter eines Instituts. Diese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht den Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet werden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach CRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“ die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der Gesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend Satz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen sind, die sich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten (beispielsweise im ehrenamt-lichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig. Eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahin-gehend, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten unterworfen sind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben, wäre wünschenswert. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen zu belasten.\r\nDer Satz 2 spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verpflichtung der Mitglieder besteht, das Unternehmen über Änderungen bei den Nebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene Neuformulierung führt damit zu einer Anzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die entsprechende Mitwirkung/Information des Gremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit unklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht ohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder erfüllen können. Insbesondere sollte sichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine mangelnde Mitwirkung seitens der Mitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. Bußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 Nr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder und Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise\r\nSeite 26 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndes Regelungsentwurfes nicht entfallen sollten, sollten diese – wie bisher - nur für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR-Institutes, das bedeutend im Sine des § 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für Finanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nIn § 24 Abs. 3c Satz 2 KWG-E scheint mit Blick auf Absatz 3a ein Redaktionsversehen vorzuliegen.\r\nZu Nr. 23\r\nHinsichtlich der Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion (Anpassung von § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG-E) möchten wir vorsorglich darauf hinweisen, dass v. a. kleineren Instituten weiterhin proportionale Umsetzungslösungen zugestanden werden müssen. Die EBA-Leitlinien zur internen Governance erlauben unter Erwägung von Verhältnismäßigkeits-Aspekten eine Kombination der Risikocontrolling- und der Compliance-Funktion (EBA/GL/2021/05; Abschnitt 19.3). Die MaRisk sehen in AT 4.4.1 und 4.4.2 verschiedene weitere Öffnungsklauseln für die Ansiedlung/Ausgestaltung dieser Funktionen vor. Diese Optionen stellen keine grundsätzliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit dar und sollten erhalten werden.\r\nFür die im RefE vorgesehene Ergänzung der Aufzählung unter § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG-E um eine neue Nr. 4a „angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität“ ergibt sich keine Notwendigkeit. Aus unserer Sicht ist die Anforderung für die notwendigen Ressourcen der Datenhaushalte immanent für eine sinnvolle Ausgestaltung der Organisation und benötigt keine gesonderte Erwähnung. Die Begründung im RefE, dass dies (nur) der Klarstellung und Etablierung der bestehenden Verwaltungspraxis dient, ist keine ausreichende Rechtfertigung. Die Ergänzung ist jedenfalls nicht durch die CRD veranlasst und daher entbehrlich. Zudem erweckt sie den Eindruck, dass dies nur der Vorbereitung von umfangreichen Direktzugriffen der Aufsicht dient. Falls aufsichtlicher Handlungsbedarf gesehen werden sollte, bestünde im Rahmen des MaRisk-Reviews Gelegenheit, diesen zu konkretisieren und zu diskutieren.\r\nZu Nr. 24\r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine\r\nSeite 27 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÖffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung aufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante Zustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, da die Leitungen der internen Kontrollfunktionen i. d. R. Angestellte des Instituts sind. Die MaRisk sehen für entsprechende Leitungswechsel bislang nur eine Informationspflicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass i. d. R. entsprechende Aufsichtsorgane auch keine entsprechenden Entscheidungsbefugnisse haben bzw. ihnen gesellschaftsrechtlich zustehen, da die Leitung (und damit auch die Entscheidung über das Personal) bei den gesetzlichen Vertretern der Unternehmen liegen muss. Die CRD und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) weisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der Umsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse Flexibilität bestehen. Wir empfehlen hierzu eine Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium bzw. es bei einer reinen Informationspflicht zu belassen. Dies gibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, entsprechend zu reagieren, wenn es dies im Rahmen seiner Überwachungsfunktion für geboten sieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus gehenden Regelungen (bspw. Festlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer Aktiengesellschaft) nicht entgegen.\r\nZudem bleibt unseres Erachtens noch völlig offen, wie das Prozedere in eilbedürftigen Fällen aussehen soll. Muss im Nachgang eine außerordentliche Sitzung des Gremiums einberufen werden, um sich mit der Angelegenheit zu befassen? Soll das Abwarten der nächsten regulären Sitzung ausreichen? Muss, wenn das Gremium einer Abberufung nicht zustimmen sollte, eine Kündigung zurückgenommen werden? Die Erläuterungen im Entwurf sind in dieser Hinsicht sehr knapp formuliert und geben leider dazu keine Auskunft, wie sich der Gesetzgeber eine Umsetzung in der Praxis vorstellt.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig sicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu befürchten. Daher sollte eine nur anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen. Zumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich) ausreichen; alternativ könnte eine Pflicht zur anlassunabhängigen regelmäßigen Prüfung auf große Institute beschränkt werden (entsprechend der Beschränkung der Anzeigepflichten nach § 24 KWG-E).\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten) verpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel 88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber) erstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung. Durch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche\r\nSeite 28 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert. Jedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine proportionale Umsetzung möglich sein.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25c Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es dürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben anderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des Instituts).\r\nZu Nr. 25\r\n25d Abs. 1a KWG-E verpflichtet Kreditinstitute, im Falle von nicht vollständiger Eignung eines potenziellen oder bereits im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitgliedes selbst Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen (Nichtbestellung bzw. Abberufung oder sonstige Maßnahmen wie Fortbildungen). Danach hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass für den Fall, dass ein künftiges Mitglied insbesondere die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 KWG nicht erfüllt (z. B. fehlende Sachkunde oder fehlende zeitliche Verfügbarkeit), es nicht zum Mitglied gewählt wird oder abberufen wird. Diese neue Vorgabe sollte unter den Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit gestellt werden. So haben beispielsweise genossenschaftliche Institute genossenschaftsrechtlich keine Möglichkeit, der General- bzw. Vertreterversammlung die Wahl einer Person zu verbieten oder eine bereits gewählte Person abzuberufen. Eine Abwahl kann nur im Rahmen einer unter Einhaltung der im Genossenschaftsgesetz festgelegten Mindestfrist einberufenen (außerordentlichen) General- oder Vertreterversammlung erfolgen. Aus genossenschaftsrechtlicher Sicht ist ein früheres Ausscheiden nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Amt freiwillig niederlegt. Zum anderen ist unklar, welches Organ für diese „Sicherstellung“ zuständig sein soll. U. E. kann nicht der Vorstand entscheiden, dass ein Mitglied des Organs, dass ihn beaufsichtigen soll, nicht die geeignete Sachkunde dafür hat. Des Weiteren entscheidet bei Sparkassen die Vertretung des Trägers über die Berufung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern. Die Sparkasse erhält vor der Wahl keine Informationen zu möglichen Mitgliedern und kann daher auch nicht sicherstellen, dass nur geeignete Personen gewählt werden. Für eine Abberufung ist die Sparkasse ebenfalls nicht zuständig. Darüber entscheidet die Vertretung des Trägers nach sparkassenrechtlichen Regelungen. Gemäß verschiedener Sparkassengesetze ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Es ist fraglich, ob Zweifel der Sparkasse am Vorliegen der Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG bei einem Verwaltungsratsmitglied einen wichtigen Grund darstellen. Daneben gibt es weitere Institute, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfasstheit keinen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben. Wir bitten deshalb darum, den neuen § 25d Abs. 1a KWG um einen Satz 2 zu ergänzen, der wie folgt lautet: „§ 25d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ Damit würde man klarstellen, dass die strukturellen Unterschiede bei Sparkassen, die sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ergeben, ebenso wie die rechtlichen Besetzungsvorgaben anderer Institute, berücksichtigt werden.\r\nSeite 29 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n§ 25d Abs. 1b KWG-E geht von einer Absichtsanzeige hinsichtlich der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds aus. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG ist allerdings – mit Ausnahme der Funktion des AR-Vorsitzenden in großen Unternehmen, wo die Anzeige spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme zu erfolgen hat – eine Anzeige erst nach der Bestellung abzugeben. Eine generelle Vorabanzeige wird von der Richtlinie CRD VI nicht gefordert und ist im Hinblick auf die aktienrechtlichen Vorgaben zur Wahl von Anteilseignervertretern in der Hauptversammlung sowie durch das mitbestimmungsrechtliche Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich umzusetzen. Die Vorschrift sollte entsprechend angepasst werden. Hinsichtlich Anteilseignervertretern wäre allenfalls eine vorbehaltliche Anzeige umsetzbar, die jedoch im Hinblick auf den unklaren Ausgang der Wahl im Rahmen der Hauptversammlung vermeidbaren Arbeitsaufwand auf beiden Seiten hervorrufen würde.\r\nEs ist positiv und wichtig, dass in § 25d Abs. 2 S. 3 ff KWG-E von der Öffnungsklausel des Artikel 91 Abs. 14 CRD Gebrauch gemacht wird und dass bewährte Verfahrensweisen bei der Bestellung der Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der unterschiedlichen Bedürfnisse des vielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten deutschen Bankensektors erhalten bleiben können. Damit ist gesetzlich verankert, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch künftig keine internen Eignungsbewertungsverfahren für Verwaltungsratsmitglieder in kommunalen Sparkassen erforderlich sind und die fachliche Eignung der Mitglieder wie bisher auch durch Schulungen und durch nachträgliche Eignungsbewertungen durch die Aufsichtsbehörde ausreichend sichergestellt werden.\r\nDie Mandatshöchstgrenze in § 25d Abs. 3 KWG-E gilt nicht nur für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten, sondern auch von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben. Folgerichtig sollten die Zusammenrechnungsmöglichkeiten des § 25d Abs. 3 S. 3 KWG ebenfalls gelten. Der Wortlaut des § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) hebt allerdings nur auf den gesetzlichen Grundfall ab, nämlich auf Beteiligungen eines Instituts, nicht aber auf Beteiligungen einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies erscheint nicht angemessen. Daher sollte § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden, um Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Finanzholding-Gesellschaften gegenüber solchen von Instituten nicht zu benachteiligen.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25d Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es dürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben anderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des Instituts).\r\nIn § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E wird die Aufgabe des Nominierungsausschusses konkretisiert, das Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen Zielsetzungen und eine Strategie zur Förderung der Diversität zu erarbeiten. Allerdings sollte hier ausdrücklich klargestellt werden, dass § 25d Absatz 2 S. 3 KWG-E entsprechend Anwendung findet, mit der Folge dass\r\nSeite 30 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Zielsetzungen etc. nicht für die dort genannten Fälle („Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt.“) zu erstellen sind.\r\nIn § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E ist unklar, wie sich eine unmittelbare von einer mittelbaren Überwachung unterscheiden soll. Nach der deutschen Corporate Governance ist das Aufsichtsorgan nur für die Vorstandsvergütung verantwortlich. Die Mitarbeitervergütung liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Eine Gleichstellung ist daher nach dem deutschen Two-Tier-System nicht möglich. Art 92 Absatz 2 Buchstabe f der CRD-Vorschriften bildet als europäische Vorschrift die Unterscheidung zwischen One- und Two-Tier-Systemen nicht ab. Die Unterscheidung zwischen „Überwachung“ und „unmittelbarer Überwachung“ sollte daher entfallen. Daher sollte § 25d Absatz 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E in Anlehnung an die bisherige Formulierung wie folgt gefasst werden:\r\n„1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, insbesondere der Leiter der internen Kontrollfunktionen und weiterer solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;“.\r\nNach der Begründung handele es sich bei der Änderung von „soll“ in „muss“ in § 25d Abs. 12 Satz 4 KWG-E um eine Klarstellung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung solle es nicht geben. Dies würde zu einer Beratungspflicht durch externe Sachverständige führen. Dies entspricht nicht den Regelungen der CRD. In Art. 95 CRD ist nicht vorgeschrieben, dass sich der Vergütungsausschuss von Personen beraten lassen muss, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. Artikel 76 Absatz 4 CRD sieht vor, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss soweit erforderlich und angebracht, angemessenen Zugang zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben. Mit der vorgesehenen Änderung würde die Vorschrift ggü. der CRD verschärft, da sich der Vergütungskontrollausschuss zwingend extern beraten lassen müsste. Es sollte wie nach der bisherigen Regelung in der Entscheidung des Vergütungskontrollausschusses liegen, ob er eine externe Beratung für erforderlich hält. Zudem unterstützt der Vergütungsbeauftragte, der in bedeutenden Instituten zwingend zu bestellen ist, den Vergütungskontrollausschuss bei dessen Aufgabenwahrnehmung. Da die Position des Vergütungsbeauftragten unabhängig ist und dies insbesondere durch § 23 Absatz 2 IVV gewährleistet wird, ist auch Neutralität gewahrt. Eine zwingende Beratung durch externe Sachverständige ist daher weder zweckmäßig noch erforderlich.\r\nSeite 31 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass Adressat eines Auskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. nur § 90 AktG sowie die Regierungs-begründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der Grundentscheidung (…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht würde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über entsprechende Kontakte zwischen Aufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr unterrichtet werden müsste – ganz davon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte bringen könnte. Die vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht geboten sind.\r\nZu Nr. 26\r\nIm Interesse einer schlankeren und übersichtlicheren Gesetzgebung regen wir die Streichung der neuen Absätze 1 bis 3 des § 25e KWG-E an. Ein Institutsleiter wählt sein Personal – und damit nicht zuletzt Inhaber von Schlüsselfunktionen – eigenverantwortlich und unter Beachtung seiner Sorgfaltspflichten. Dass dabei nur fachlich geeignetes Personal gewählt werden sollte, ist selbstverständlich und bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit ergeben sich für jeden Mitarbeiter bereits aus dem Geldwäschegesetz (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG i.V.m. § 1 Nr. 20 GwG). Die Ergänzung des § 25e KWG-E macht das gesamte Verfahren zur Besetzung von Inhabern von Schlüsselfunktionen erneut komplexer und herausfordernder. Auch dies dient nicht der Entbürokratisierung. Die Ergänzung hat daher keinen erkennbaren Mehrwert und führt anfänglich nur zu unnötigem Prüfungsaufwand für die Institute, die diese Vorgaben ohnehin bereits als selbstverständlich betrachten. Überdies geben wir zu bedenken, dass nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E nur große Unternehmen die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gegenüber der Aufsicht anzuzeigen haben. Dementsprechend sollte die Aufsicht allenfalls gegenüber großen Unternehmen anordnen dürfen, dass einer Person die Schlüsselfunktion nicht übertragen wird.\r\nZu Nr. 28\r\nDie Platzierung der Anforderungen an das Management von ESG-Risiken und ESG-Risikopläne in einem neuen Unterabschnitt 5e, hinter dem Thema Offenlegung, erscheint sachfremd. Inhaltlich sind diese Aspekte dem Unterabschnitt 5 des KWG (Besondere Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter) zuzuordnen. ESG-Risiken sind zudem keine separaten Risiken, sondern wirken auf andere Risikoarten ein; s. a. die entsprechende Klarstellung unter § 6b Abs. 2 Satz 2 KWG-E. Die Regelungen des § 26c KWG-E sollten in die §§ 25a Abs. 1, 25c und 25d integriert werden. Ansonsten entstehen zahlreiche Redundanzen, die die Übersichtlichkeit der Anforderungen beeinträchtigen und die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen würden.\r\nSeite 32 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nEin Beispiel für eine gelungene Integration von ESG-Risiken stellen die MaRisk dar. Es bedarf deshalb auch keiner umfangreicher gesetzlichen Anforderungen, sondern lediglich einer gesetzlichen Verankerung von ESG-Risiken in § 25a KWG. Dies könnte durch die Ergänzung des folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG erfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu berücksichtigen“. Die angemessene Berücksichtigung erfolgt dann normenkonkretisierend über die MaRisk wie bisher. Damit würde Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Buchtstabe b) und Art. 87a Abs. 1 und 2 CRD VI, die Anforderungen an ESG-Risiken enthalten, bürokratiearm und vollständig umgesetzt werden. Die zusätzliche Anforderung des Art. 74 Abs.1 Buchstabe e) CRD VI kann sehr schlank in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG-E integriert werden. Zudem sieht der vorliegende Referentenentwurf bereits in Art. 12 Nr. 5 eine angemessene und ausreichende Berücksichti-gung von ESG-Risiken im Rahmen der Vergütungssysteme durch Anpassung des § 4 Instituts-vergütungsverordnung vor. Entsprechende Anpassungen zur Umsetzung der Vorgaben der CRD VI wären auch in § 25d KWG-E erforderlich. Die umfangreichen und überwiegend redundanten auf ESG-Risiken bezogenen Anforderungen könnten dann gestrichen werden und gleichzeitig die CRD VI vollständig umgesetzt werden.\r\nIn den §§ 26c und 26d KWG-E ist nicht nachvollziehbar, warum die in den EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement vorgesehene längere Umsetzungsfrist für SNCIs (11. Januar 2027 gemäß Tz. 10 der EBA/GL/2025/01) nicht berücksichtigt wurde. Diese sollte mindestens übernommen werden, zumal das BRUBEG angabegemäß kein Goldplating ggü. europäischen Vorgaben beinhalten soll. Darüber hinaus möchten wir dringend empfehlen, die ein Jahr längere Umsetzungsfrist auch allen anderen nicht großen Instituten zuzugestehen. Die BaFin hat zu den EBA/GL/2025/01 bekanntlich eine Non-Comply-Erklärung abgegeben, mit dem Ziel einer proportionalen Umsetzung einzelner Vorgaben (soweit sie nicht schon prinzipienorientiert über die bestehenden MaRisk abgedeckt sind). Die Details sollen nach unserem Verständnis im Laufe des Jahres 2026 im Zusammenhang mit der 9. MaRisk-Novelle ausgearbeitet und abgestimmt werden. Dieses Vorgehen sollte nicht durch eine zu knapp bemessene Frist im KWG konterkariert werden. Ein möglicher Ausweg aus dem Umsetzungs-Dilemma könnte evtl. sein, der BaFin die Kompetenz zur Ausgestaltung der Details inkl. Fristen zur Umsetzung zuzuweisen (ähnlich der Begründung zu § 26c im 3. Abs. dort, s. S. 289 im PDF). Die bedeutenden Institute haben ohnehin unmittelbar die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken bis zum 11. Januar nächsten Jahres umzusetzen. Für SNCIs könnten vereinfachte Anforderungen durch die BaFin formuliert werden, die dem Proportionalitätsgedanken angemessen Rechnung tragen. Die aktuelle Ausgestaltung der Proportionalitäts-Klausel in § 26d KWG-E stellt jedenfalls keine ausreichende Lösung des Umsetzungsproblems dar.\r\nDie quasi 1:1-Übernahme der CRD VI spiegelt auch nicht die aktuellen Bemühungen zu einer Entbürokratisierung des Regelwerks für Kreditinstitute wider. Beispiele für zu granulare Vorgaben beinhalten die Forderung nach einer auch für ESG-Risiken geeigneten personellen und technisch organisatorischen Ausstattung in § 26c Abs. 1 Nr. 5 KWG-E sowie den definierten langen Betrachtungszeitraum von mindestens 10 Jahren für verschiedene Aspekte des Risikomanagements in den Nrn. 4 und 5. So sprechen die MaRisk beispielsweise von einem\r\nSeite 33 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n„angemessen langen Zeitraum“, ohne diesen konkret in Jahren pauschal für alle Institute zu beziffern. Von derart granularen Anforderungen im KWG würden wir auch deshalb absehen, weil das Gesetz nicht in ähnlicher Form wie die MaRisk nach dem Grundprinzip der Proportionalität Öffnungsklauseln und Ermessensspielräume zur individuellen Ausgestaltung je nach Geschäfts- und Risikoprofil eines Instituts lässt. Insgesamt finden wir die Formulierung in Punkt 5, wonach 'die personelle und technisch organisatorische Ausstattung des Instituts … geeignet ist, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen,' verwirrend. Die Begrifflichkeit von ESG-Risikotreibern sollte im Übrigen analog dem BaFin-Rundschreiben MaRisk auch so im KWG etabliert werden. Der Entwurf des BRUBEG spricht in Teilen von „ESG-Faktoren“. Die EBA-Leitlinien verwenden hierzu eine allgemeinere Formulierung:\r\n“Institutions should develop on an ongoing basis their capabilities to identify, assess, monitor, manage and mitigate ESG risks as appropriate.”\r\nBei der Integration der ESG-bezogenen Anforderungen sollte auf ein konsistentes, verständ-liches Wording geachtet werden. Zum Beispiel dürfte mit der „Gesamtzieldokumentation“ (§ 26c Abs. 4 Nr. 1 KWG-E) schlicht die Strategien des Instituts gemeint sein.\r\nZudem bezieht sich die Option in Art. 76 Abs. 1 CRD VI (Überprüfung der Strategien/Grund-sätze durch SNCIs nur alle 2 Jahre) übergreifend auf die Strategien des Instituts - also nicht nur auf die ESG-Aspekte. Auch dies spricht für eine Integration der Vorgaben in den § 25a Abs. 1 KWG. Die BaFin hat bereits mit einer Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 kommuni-ziert, dass sie eine Nutzung des genannten Wahlrechts zum Strategieprozess zulässt. Die in der Gesetzesbegründung ausgesprochene Empfehlung an die BaFin, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer nur zweijährigen Frequenz der Überprüfung durch Institute, die nicht als klein und nicht komplex einzustufen sind, im Rundschreiben der MaRisk zu konkretisieren, halten wir für nicht notwendig, da das Rundschreiben grundsätzlich dem in der CRD VI angeführtem Proportionalitätsprinzip entspricht.\r\nAuch die Regelungen in § 26c Absatz 1 Nr. 3 KWG-E scheint über die Anforderungen der EBA hin-sichtlich der Zielsetzung von langfristigen Szenarioanalysen hinauszugehen. Im entsprechenden Konsultationspapier zu ESG-Szenarien wird etwa im Absatz 26 klar zwischen Stresstests und Klimaresilienzanalysen unterschieden und bei Letzteren auf die qualitative Analyse der Resilienz des Geschäftsmodells abgezielt. Es ist hier u. E. ausreichend, dass ESG-Risiken im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nr. 2 zu erfassen sind, und die weiteren Erläuterungen zu streichen.\r\nIn Nr. 6 geht die Anforderung eines Vergütungssystems „für Geschäftsleiter und Mitarbeiter“, das ESG-Risiken zu berücksichtigen hat, über die Anforderungen des Art. 74 Abs. 1 lit. e CRD hinaus, dass nur pauschal von der Vergütungspolitik und -praxis spricht, ohne entsprechende Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Geschäftsleiter, Inhaber von Schlüsselfunktionen etc.) zu nennen. Deren gesonderte Einbeziehung sollte im Ermessen der Institute bleiben. Die Regelung in § 26c Abs. 1 Nr. 6 KWG-E ist zudem wiederholend und daher überflüssig. Bereits die aktuelle Fassung von § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG formuliert die\r\nSeite 34 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnotwendigen Anforderungen, um die geforderte Berücksichtigung von ESG-Risiken zu gewährleisten. Denn nach der Vorschrift ist das Vergütungssystem auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts auszurichten, was bedingt, dass alle strategisch relevanten Ziele im Vergütungssystem Berücksichtigung finden müssen. Dies findet auch bereits in der aktuellen Fassung des § 4 InstitutsVergV Ausdruck. Eine Klassifizierung innerhalb der strategierelevanten Ziele sollte unterbleiben, da sie nicht sachgerecht ist und für die Banksteuerung nur Fragen aufwirft. Es sollte auch vermieden werden, für einzelne ESG-relevante Themen jeweils durch Wiederholung im Gesetzestext gesonderte Aufmerksamkeit einzufordern. Hierbei wird zudem außer Acht gelassen, dass ESG-Themen nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch finanzielle Chancen und positive/negative Auswirkungen mit sich bringen können. Eine unterschiedliche Gewichtung jenseits der Kenntnis der Bedeutung der Inhalte im Einzelnen ist für die Praxis nicht hilfreich.\r\nWenngleich der angedachten Umsetzung von Art. 91 Abs. 7 CRD folgend, halten wir eine gesonderte Anforderung in § 26c Abs. 3 KWG für entbehrlich, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen eingesetzt werden sollen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung zu ESG-Risiken zu gewährleisten, für viel zu granular und den aktuellen Bestrebungen zur Entbürokratisierung der Bankenregulierung zuwiderlaufend.\r\nAuch die Aufzählungen in § 26c Abs. 4 KWG-E halten wir für zu granular. Sie gehen in Teilen über die in der Gesetzesbegründung verwiesenen Grundlagen in der CRD VI hinaus und engen die Ermessensspielräume der Institute bei der Anwendung entsprechender Verfahren unnötig ein.\r\nGemäß § 26c Abs. 5 müssen die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Abs. 4b ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Institutes die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der „Gruppe“ treten. Es wird insofern auf den Gruppenbegriff in § 25c Abs. 4b Satz 1 abgestellt. Hingegen gilt gemäß § 26d Abs. 2 die Verpflichtung nach Absatz 1 allgemein auch auf „Gruppenebene“, ohne diese näher zu spezifizieren. Im Sinne einer konsistenten Auslegung schlagen wir für § 26d Abs. 2 folgende Formulierung vor: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Abs. 4b Satz 1.“\r\nDie Anforderungen an ESG-Risikopläne (§ 26d KWG-E) können in einem neuen Absatz des § 25a KWG untergebracht werden. Artikel 76 Abs. 2 CRD VI beinhaltet hinsichtlich der Transitions-/Risikopläne folgende Öffnungsklausel für SNCI: „Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.“ Dies ermöglicht u. E. eindeutig einen vollständigen Verzicht auf Transitionspläne bei SNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der Proportionalität und Vermeidung unnötiger regulatorischer Belastungen national umgesetzt werden. Die unter § 26d KWG-E vorgesehenen punktuellen, teils befristeten Erleichterungen sind nicht ausreichend.\r\nSeite 35 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIn Nr. 2 von § 26d Abs. 1 KWG geht der Referentenentwurf über die Ausführungen der CRD VI hinaus. So wird als langfristige Perspektive 10 Jahre definiert, was gemäß Ausführungen weiter oben sich an den Besonderheiten des einzelnen Instituts ausrichten sollte. § 26d Absatz 1 Nr. 2 geht über die Vorgaben zu Transitionsplänen in Art. 76 Absatz 2 CRD VI hinaus und scheint zudem redundant zu §25c Absatz 1 Nr. 4. § 26d Absatz 1 Nr. 2 sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Der Risikohorizont könnte den CRD VI-Vorgaben entsprechend in Nr. 1 integriert werden: „die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Umwelt-, Sozial und Unternehmensführungsfaktoren…“ Die Regelung in § 26d Absatz 1 Nr. 3 sollte zudem entsprechend der in Absatz 19 der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken genannten Grundsätze dahingehend ergänzt werden, dass für längerfristige Zeiträume auch die Nutzung qualitativer Ansätze ermöglicht wird. Ferner ist unklar, warum die in § 26d Absatz 1 Satz 3 angelegte Proportionalität hinsichtlich Zielen, Kennzahlen und Verfahren nur für SNCI gelten sollte, da sich deren Angemessenheit grundsätzlich an Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells orientieren sollte. Zudem sollte keine „Anzeigepflicht“ (eine formale nach § 24 KWG kann nicht gemeint sein) erforderlich sein für die rein qualitative Darstellung von Zielen und Kennziffern. Auch auf eine Spezifizierung der Voraussetzungen hierfür über die im Gesetzestext genannten sollte verzichtet werden.\r\nEntsprechend Nr. 4 von § 26d Abs. 1 KWG sollen vom Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel bestimmte Maßnahmen berücksichtigt werden. Nach unserer Auffassung ist dieser Beirat ein beratendes Gremium. Analog der EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken schlagen wir vor, dass Ziele und Verfahren im Einklang mit den einschlägigen politischen Zielen der EU ausgestaltet werden sollen. Die Reports des Wissenschaftlichen Beirats könnten als Beispiel genannt werden.\r\nBei der Formulierung der neu eingefügten §§ 26c und § 26d wurden die mit „Omnibus“ einhergehenden Anpassungen der ESG-Berichterstattung nicht berücksichtigt. Der Entwurf ist i. S. ESG-Risikomanagement insgesamt sehr kleinteilig geraten, hält an quantifizierbaren Daten fest, die in dem ursprünglich erwarteten Umfang gar nicht zur Verfügung stehen werden (aufgrund der aktuell diskutierten Überarbeitung der CSRD, die einen deutlichen kleineren Anwenderkreis haben wird) und verliert sich in Details, anstatt auf das Wesentliche zu schauen.\r\nDie im RefE zugestandene Erleichterung, dass SNCI den Risikoplan bis Ende 2029 auf umweltbezogene Risiken beschränken können, ist nicht ausreichend. Für soziale und Governance-Risiken scheint eine Zielsetzung auch im mittel- und langfristigen Bereich nicht immer sinnvoll. Zudem sollte auch Nicht-SNCIs sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im mittel- und langfristigen Bereich auf Klima- und Umweltrisiken zu beschränken, wenn dies aus Risikosicht vertretbar erscheint.\r\nFerner sollte es zur Vermeidung weiterer Bürokratie ausreichen, dass nur das übergeordnete Unternehmen einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung des § 26d Abs. 2 KWG vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung\r\nSeite 36 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB aufstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1“.\r\nZu Nr. 33\r\nAuch wenn mit Punkt 15 von § 45 Abs. 2 KWG eine Vorgabe aus Art. 104 Abs. 1 der CRD VI umgesetzt werden soll, erachten wir die Ausweitung der Befugnis für die BaFin, Maßnahmen bei jeglichem - auch voraussichtlichem - Nichterfüllen der Anforderungen der CRR, des KWG oder aufgrund des KWG erlassenen Rechtsverordnungen ergreifen zu können, als unverhältnis-mäßig und zu weitgehend. Aktuell werden die entsprechenden Ziele auf EU-Ebene mit hoher politischer Aufmerksamkeit diskutiert und ein einheitlicher Maßstab für aufsichtliches Handeln scheint schwer greifbar zu sein. Statt einer Generalklausel, die keinerlei Recht- und Planungs-sicherheit bietet, sollte auf objektive Trigger (z.B. Nichterfüllung eigener Plan-Meilensteine, SREP-Feststellungen) abgestellt werden. Es sollte ein Due-Diligence-Prozess mit Fristen und Anhörungen eingerichtet werden. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und geschäfts-modellkonform gestaltet werden. Eine enge Koordination mit dem SyRB/SREP sollte angestrebt werden, um Mehrfachauflagen zu vermeiden.\r\nEbenso erachten wir es als zu weitgehend, dass die BaFin anordnen können soll, ESG-Risiken mittels Anpassung der Geschäftsstrategie zu verringern sowie variable Vergütungsbestandsteile bei einer solchen Anordnung zu verringern oder gar zu streichen.\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere unabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist zu weitgehend und daher abzulehnen. Das hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die Rekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies bereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von Geldwäschebe-auftragten der Fall ist). Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder gegenüber arbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die dazu erlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/Abmah-nungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Haftungsregime, das den Besonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt. Es differenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, um dem in der\r\nSeite 37 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndeutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt – in analoger Anwendung des § 254 BGB. Die Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des Instituts Zwangsgelder zu verhängen, würde einen unverhältnismäßigen und ungerecht-fertigten Eingriff in dieses austarierte Haftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich Sanktionsmaßnahmen der BaFin gegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist dann Aufgabe des Instituts als Arbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im Übrigen ist die Höhe eines Zwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro offenkundig unverhältnismäßig.\r\nZu Nr. 41\r\nDie Möglichkeit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. Euro (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. Abs. 2 Nr. 1 i) sowie § 24 Abs. 1e neu) für die Verletzung einer Anzeigepflicht, die nach den Worten der EBA lediglich der Schaffung von Transparenz dient, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf nicht bedeutende Institute, die seitens der Aufsicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Daher sollte die Nennung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 i) dritte Alternative (Verweis auf § 24 Abs. 1e) an dieser Stelle gestrichen werden, sodass dafür die Bußgeldregelungen des § 56 Abs. 6 Nr. 4 gelten (Geldbuße von maximal 100.000 Euro).\r\nIn § 56 Abs. 4h KWG-E dürfte eine Bezugnahme auf die Nummer 3 des Absatzes 4a in § 56 KWG fehlen. Anderenfalls wäre aufgrund der umfassenden Änderung des § 25e KWG unklar, worauf sich § 56 Abs. 4a Nr. 3 KWG künftig bezieht und es könnte zu Missverständnissen kommen.\r\nZu Nr. 42\r\n§ 64c KWG-E sieht neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten für den Fall, dass unser Petitum nicht aufgegriffen werden sollte und die Mandatsbeschränkung für Geschäftsleiter von Kreditinstituten in § 25c Abs. 2 KWG durch Art. 2 Nr. 6 durch die entsprechende Anwendung von § 25c in § 2d Abs. 1 Satz 2 auf die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft ausgedehnt werden sollte, eine Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate analog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde, vorgesehen wird.\r\nWir bitten ferner um Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften für die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Nr. 22 Buchstabe d) ac) mit einem neuen § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für\r\nSeite 38 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndie Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 BRUBEGs ernannt werden.\r\nSeite 39 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nZu Nr. 3\r\nIm Rahmen des BRUBEG ist geplant, in § 1 KWG-E den neuen Absatz 2a einzufügen („Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.“). Um redundante und gleichzeitig abweichende Definitionen von internen Kontrollfunktionen im KWG und der InstitutsVergV zu vermeiden, sollte § 2 Abs. 11 InstitutsVergV so abgeändert werden, dass darin ausschließlich auf die Definition von § 1 Abs. 2a KWG abgestellt wird.\r\nZu Nr. 4\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und Risikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der Ausweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht bedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend festgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. Zudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der Anforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer Relevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu unnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der Proportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 5\r\n§ 4 Abs. 3 InstitutsVergV-E sollte insofern zwingend abgeändert werden, dass die Vergütungsparameter weiterhin „zu Beginn“ statt - wie im Entwurf vorgeschlagen - „vor Beginn des Bemessungszeitraums“ festzulegen sind. „Vor Beginn des Bemessungszeitraums“ wäre eine deutliche Verschärfung, die zu mehr Komplexität führen würde und in der Praxis für mittelständische und große Institute aufgrund der Vielzahl der Mitarbeitenden nicht umgesetzt werden könnte, da die Vergütungsparameter sich anhand der Ziele der Geschäftsleitung ableiten lassen und auf alle nachfolgenden Mitarbeiterebenen herunterkaskadiert werden müssen. Die Ziele der Geschäftsleitung werden regelmäßig erst am Ende des vorherigen Geschäftsjahres für das nachfolgende Geschäftsjahr durch das Aufsichtsgremium festgelegt, um die aktuelle Lage abbilden zu können. Für mittelständische und große Institute ist eine anschließende Herunterkaskadierung der Ziele der Geschäftsleiter auf alle Mitarbeiterebenen rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres de facto unmöglich. Wie in der Vergangenheit sollte daher auf den bewährten Wortlaut aus der bisherigen Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus Februar 2018 zurückgegriffen werden. Dort hieß es zu § 13: „Der der internen Transparenz\r\nSeite 40 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ninnewohnende Zweck der Sicherung der Lenkungswirkung der variablen Vergütung bedingt auch, dass die Vergütungsparameter zu Beginn eines Bemessungszeitraumes festgelegt sein müssen und nicht nachträglich geändert werden dürfen.“ Die Aufsichtsbehörden hatten in der Vergangenheit hierbei das erste Quartal als sachgerecht und daher ausreichend erachtet. § 4 Satz 3 InstitutsVergV-E sollte daher geändert werden. Auch mit der nachfolgenden Formulierung würden die Mitarbeitenden wissen, an welchen Zielen sie sich zu orientieren haben: „Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.“ Zusätzlich bedarf es einer Klarstellung, dass dies nicht bedeuten kann, für jeden Mitarbeiter persönliche ESG-Vergütungsparameter setzen zu müssen. Insbesondere bei Nicht-Risikoträgern macht es im Regelfall keinen Sinn, ihre Leistung z. B. nach Governance-Parametern zu bemessen, auf die sie keinerlei Einfluss haben.\r\nZu Nr. 6\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch ESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut wesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die Unterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend durch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine erneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nDer separate, kürzlich veröffentlichte Entwurf für § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a InstitutsVergV zwecks eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist im vorliegenden BRUBEG-Entwurf noch nicht abgebildet.\r\nIn § 5 Abs. 4 Satz 1 InstitutsVergV-E sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen (gleichlaufende Parameter und Gefahr eines Interessenkonfliktes) kumulativ erfüllt sein müssen. Gleichlaufende Parameter sind grundsätzlich möglich, solange nicht die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht (vgl. Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus Februar 2018 in Bezug auf § 5 Abs. 4). Formulierungsvorschlag für § 5 Abs. 4 Satz 1: „Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der internen Kontrollfunktionen insbesondere zuwider, wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der internen Kontrollfunktionen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und gleichzeitig die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht.“\r\nSeite 41 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nWeiterer Anpassungsvorschlag\r\nIm Rahmen der Novelle der InstitutsVergV sollte nachstehende Redundanz zwischen InstitutsVergV und KWG bereinigt werden:\r\nUm redundante Anforderungen zwischen KWG und InstitutsVergV zu vermeiden, sollte zusätzlich in § 15 Abs. 4 InstitutsVergV der Verweis auf die Auswirkungen auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation ersatzlos entfallen, da diese Anforderung für den Vergütungskontrollausschuss im letzten Halbsatz von § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG enthalten ist und in § 15 Abs. 1 InstitutsVergV klarstellend auf die Anwendung von § 25d Abs. 12 Satz 1 KWG verwiesen wird. § 15 Abs. 4 InstitutsVergV sollte daher wie folgt gefasst werden:\r\n„Im Rahmen seiner Aufgaben überwacht der Vergütungskontrollausschuss, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 4 stehen.“\r\nSeite 42 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen Finanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen aufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt worden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, dass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus rechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern müsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j FinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur CRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nSeite 43 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 44 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 45 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 46 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 47 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen am KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei Bußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar 2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an kombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des Regierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit einer kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den Kreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung.\r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und zu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des §64c KWG-E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen.\r\nDie Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode sollte mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten. Ein zeitliches Auseinanderfallen der Regelungen, insbesondere wenn das Gesetz noch vor dem 31. Dezember 2025 verkündet wird, wäre kritisch, da zunächst unmittelbar die Ausnahmeregelung zur Nutzung der Aggregationsmethode entfällt, die Möglichkeit zur Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften jedoch erst zum 11. Januar 2026 ermöglicht wird und die BaFin im Zwischenzeitraum keine Möglichkeit mehr hat, im Einzelfall von der Verwendung des Konzernabschlussverfahrens abzusehen. Somit kann es für Unternehmen, die zum 31. Dezember 2025 erstmalig einen Konzernabschluss erstellen bzw. solche, die im 5-jährigen Übergangszeitraum noch zur Nutzung der Aggregationsmethode berechtigt sind, zu der Situation kommen, dass regulatorische Meldungen auf konsolidierter Ebene der Finanzholdinggesellschaften zu erstellen sind, die nach Zustimmung der Aufsicht zu einem Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E nur kurze Zeit später gänzlich aus der Konsolidierung ausgenommen werden könnten. Dieser operativen Mehrbelastung würde kein aufsichtlicher Mehrwert gegenüberstehen. Stattdessen sollte die Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005280","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/44/636964/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060006.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nRegierungsentwurf\r\nBankenrichtlinienumsetzungs- und\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 06. November 2025\r\nSeite 2 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie deutsche Wirtschaft steht vor erheblichen Herausforderungen, die sie nur mit Hilfe massiver Investitionen bewältigen kann. Die deutschen Banken und Sparkassen stehen entschlossen an der Seite ihrer Kunden. Um sie bestmöglich unterstützen zu können, benötigen sie ein angemessenes regulatorisches Umfeld. Die Regulierung ist ein wichtiger Einflussfaktor für die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Institute. Dies gilt sowohl für den EU-weit einheitlichen Rahmen der Bankenregulierung als auch für nationale Rechtsnormen.\r\nWir begrüßen nachdrücklich die Zielsetzung der Bundesregierung, mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) die europäische Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) möglichst aufwandschonend umzusetzen und zudem die Bürokratiekosten für den Bankensektor zu reduzieren.\r\nDer Regierungsentwurf enthält dahingehend einige positive Vorschläge. Insbesondere die Anhebung der Schwellenwerte für Organkredite und für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern bietet eine spürbare Entlastung. Der Entwurf berücksichtigt zudem die strukturelle Vielfalt und Heterogenität des deutschen Bankensektors, so dass im Bereich Fit & Proper bewährte Verfahren teilweise fortführt werden können. Damit wird ein Beitrag zur praxisgerechten Anwendung der europäischen Vorgaben geleistet.\r\nGleichwohl sieht der Regierungsentwurf zahlreiche Änderungen vor, die die Institute sogar noch zusätzlich belasten würden – sowohl im Rahmen der CRD VI-Umsetzung als auch darüber hinaus.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte im Folgenden einige Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Das Ziel dieser Vorschläge ist, unnötige Kosten für die Institute zu vermeiden und ihren Handlungsspielraum zu stärken. Dies würde aus unserer Sicht dem Finanzierungspotenzial der Institute und so dem Wirtschaftsstandort Deutschland zugutekommen.\r\nSeite 3 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie DK regt an, die folgenden Aspekte prioritär anzugehen:\r\n◼\r\nESG:\r\nDie in der CRD VI bzw. den §§ 26c und 26d KWG-E vorgesehenen Anforderungen an dasESG-Risikomanagement und die Erstellung von ESG-Risikoplänen erzeugen sehr hohenAufwand bei den Instituten. Bei kleinen und mittelgroßen Instituten stehen Kosten undNutzen in keinem angemessenen Verhältnis. Besonders kleine Institute mit einfachemGeschäftsmodell (SNCIs) sollten von der Anforderung zur Erstellung von ESG-Risikoplänen komplett ausgenommen werden. Allen Instituten unter nationaler Aufsicht(LSIs) sollte zumindest eine Umsetzungsfrist bis Januar 2027 gewährt werden – eineUmsetzung bis Anfang 2026 ist für LSIs nicht leistbar. Außerdem sollte klargestellt werden,dass bei Institutsgruppen ein ESG-Risikoplan ausreichend ist und keine separatenPläne für die einzelnen rechtlichen Einheiten erforderlich sind. Auf die Anzeigepflichten imZusammenhang mit ESG-Risikoplänen sollte verzichtet werden.\r\n◼\r\nAGB-Änderungsmechanismus:\r\nDas BGH-Urteil zum AGB-Änderungsmechanismus hat Rechtsunsicherheit undunverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand erzeugt - sowohl für die Institute alsauch für ihre Kunden. Wir plädieren nachdrücklich für eine gesetzliche Regelung, die unterbestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktionerlaubt.\r\n◼\r\nClose-Out Netting im Derivategeschäft:\r\nDerivate sind sowohl für die Institute als auch für ihre Kunden ein wichtiges Instrument,um ihre Risiken abzusichern. Das Close-Out Netting von Derivatetransaktionen istwiederum essenziell, um die Risiken aus diesen Derivaten selbst zu minimieren. Der BGHhat bestätigt, dass ein Moratorium gemäß § 46 KWG keine Stundungswirkungentfaltet und damit nicht das Close-Out Netting aushebeln kann. Um Rechtsunsicherheitzu vermeiden und die Wirksamkeit des Close-Out Nettings zu gewährleisten, sollte derGesetzgeber dies klarstellen.\r\n◼\r\nVerschmelzungen und Spaltungen:\r\nDie neuen Anforderungen zur Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltun-gen berücksichtigen nicht die Spezifika des nationalen Bankenmarkts und sorgen damitfür deutlichen Bürokratieaufbau sowohl bei Instituten als auch bei der Aufsicht ohneerkennbaren Mehrwert. Die Ausnahmeregelungen für Gruppen in § 2i Abs. 2, Abs. 4 Satz 2und Abs. 5 Satz 3 KWG-E sollten auf Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb einerverbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieserVerschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalbeines institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) nicht risikobehafteter alsVerschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.1\r\n1 Im Falle von Sparkassen sind zudem die Sparkassengesetze der Bundesländer zu berücksichtigen, nach denen Vereinigungen von Sparkassen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums bzw. der Sparkassenaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes bedarf. Die Neuregelung würde dort zu unnötigen Doppelprüfungen führen.\r\nSeite 4 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\n◼\r\nOrgantransaktionen:\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen zusätzlichen Änderungen sind grundsätzlich zubegrüßen und werden voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung bei der Handhabungvon Organtransaktionen nach § 15 KWG für die Institute führen. Dennoch bleiben weiterhinerhebliche Aufwandstreiber im Gesetz, die im Sinne des Bürokratieabbaus adressiert werdensollten. Insbesondere sollte der erfasste Personenkreis auf Mitglieder desLeitungsorgans beschränkt werden und vollständig regel- und scorebasierteKleinkredite sollten ausgenommen werden.\r\n◼\r\nCorporate Governance / Fit & Proper:\r\nDarüber hinaus bitten wir auch im Bereich der aufsichtsrechtlichen Neuregelungen zurCorporate Governance und im Bereich Fit & Proper (insb. §§ 24, 25c, 25d und 25e KWG) umBeachtung mehrerer wichtiger Kritikpunkte. Insbesondere sollte noch stärker auf dieWahrung des Proportionalitätsgebots geachtet werden. Beispielsweise sind dievorgesehenen neuen Anzeigepflichten – etwa im Zusammenhang mit Diversitätsdaten,Nebentätigkeiten und der Bestellung von Organmitgliedern – mit erheblichembürokratischem Aufwand verbunden, der insbesondere kleinere und mittlere Institute treffenwürde. Sie stehen damit im Widerspruch zu den Zielen des Bürokratieabbaus und derVerhältnismäßigkeit, die der europäische Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht. Wirunterbreiten Vorschläge zur Entlastung. Starken Bedenken begegnet auch die Einbeziehungvon bestimmten Mitarbeitern, nämlich Schlüsselfunktionsinhabern, in das Fit & ProperRegime - dies würde zu unverhältnismäßigem bürokratischem Mehraufwand führen.Außerdem sollten Unklarheiten sowie Brüche mit gesellschaftsrechtlichen Vorgabenvermieden und unnötige neue Vorgaben, die bereits anderweitig gesetzlich verankertsind, aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden.\r\n◼\r\nPeriodische Zwangsgelder:\r\nPeriodischer Zwangsgelder für natürliche Personen, unabhängig von deren Stellung imInstitut und aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigenKWG-Verstoß, sind aus unserer Sicht zu weitgehend. Zudem sind Einzelpersonen in derRegel nicht in der Lage, KWG-Verstöße zu beheben. Somit würden Zwangsgelder ihrenZweck ohnehin nicht erfüllen. Wir plädieren dafür, hierauf zu verzichten.\r\nSeite 5 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDetailanmerkungen:\r\nArtikel 1\r\nZu Nr. 17\r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der aufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen wird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich hochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche konsolidierungspflichtige Unternehmen. In der Regel entsteht die aufsichtsrechtliche Konsolidierungsplicht weit vor der handelsrechtlichen Konsolidierungspflicht und hat einen unterschiedlichen Konsolidierungskreis. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden die Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es dann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne dass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die Streichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung nicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die größtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu integrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele Unternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 24\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen und werden voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung bei der Handhabung von Organtransaktionen nach § 15 KWG für die Institute führen.\r\nDennoch bleiben weiterhin erhebliche Aufwandstreiber im Gesetz, die im Sinne des Büro-kratieabbaus adressiert werden sollten. Insbesondere sind die folgenden Anpassungen erforderlich:\r\n◼\r\nAnpassung des erfassten Personenkreises:\r\nDie durch das Risikoreduzierungsgesetz 2020 in § 15 Abs. 1 Nr. 1-5, 12 KWG vorgenommene Ausweitung der Personenkreise geht über die Anforderungen des Art. 88 CRD hinaus. Letzterer verlangt lediglich die ordnungsgemäße Dokumentation von Krediten an Mitglieder des Leitungsorgans und deren verbundene Parteien. Die Anpassung stellt aus unserer Sicht somit ein bürokratietreibendes Goldplating des deutschen Gesetzgebers dar. Die Anwendung von § 15 Abs. 1 Nr. 5 KWG sollte sich daher auf Angehörige der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen (Mitglieder des Leitungsorgans) i.S.d. Art. 88 CRD beschränken. Folgerichtig sollte in § 15 Abs. 3 Nr. 1 KWG der Bezug auf Angehörige\r\nSeite 6 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ngestrichen werden. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu nicht marktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung des Jahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei kleineren Beträgen aufgegriffen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼\r\nAusnahme von regel- und scorebasierten Kleinkredite ohne Ermessensspielraum:\r\nFür bestimmte Personenorgankredite besteht eine individuelle Bagatellgrenze in Höhe der Jahresbezüge (Prokuristen/zur Geschäftsführung ermächtigte Handlungsbevollmächtigte), daneben gilt für Adressaten des § 15 Abs. 1 Nr. 6–11 KWG eine Bagatellgrenze von < 1 % der anrechenbaren Eigenmittel oder zukünftig < 100 TEUR. Eine Bagatellgrenze für Geschäftsleiter/Aufsichtsorgane besteht nicht. Bei standardisierten und automatisierten Kleinkrediten erfolgt der Abschluss bei erfüllten Kriterien automatisch und zu einheitlich marktmäßigen Bedingungen. Eine einzelfallbezogene Einflussnahme ist systembedingt ausgeschlossen. Interessenkonflikte bestehen somit nicht. § 15 KWG sollte daher um eine ausdrückliche Ausnahme für vollständig regel- und scorebasierte Kleinkredite ohne manuelle Übersteuerung ergänzt werden.\r\n◼\r\nHarmonisierung der Bagatellgrenzen:\r\nZur Vereinfachung der Anwendung und Reduzierung des bürokratischen Aufwands sollten die in § 15 KWG aufgeführten Bagatellgrenzen vereinheitlicht und angepasst werden. Durch die Beibehaltung der individuellen Schwelle für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, gekoppelt an die 100.000 Euro-Schwelle, wird eine klare und handhabbare Regelung geschaffen, die sowohl den Anforderungen an Transparenz als auch der praktischen Anwendbarkeit gerecht wird und an die BRUBEG-Anhebung anschließt. § 15 Abs. 3 Nr. 1 KWG sollte daher in Anlehnung an das Petitum zur Anpassung des erfassten Personenkreises wie folgt geändert werden: „für Kredite an die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Personen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn der Kredit ein Jahresgehalt der jeweiligen Person, mindestens jedoch 100 000 Euro, nicht übersteigt.“\r\n◼\r\nZulassung von Vorratsbeschlüssen:\r\nDurch den geplanten § 15 Abs. 6 Satz 3 KWG wird gesetzlich geregelt, dass Vorratsbeschlüsse bezogen auf Unternehmens-Organgeschäfte Vorratsbeschlüsse zulässig sind. Das schafft erstmals ausdrücklich eine Grundlage für reine Unternehmens-Organgeschäfte. Die bisherige Praxis bezog lediglich gemischte Organgeschäfte (GvK mit Personen- und Unternehmens-Tatbeständen) mit ein (vgl. das Muster für Vorratsbeschlüsse über Organgeschäfte, das die BaFin in der Anlage 3 zum Schreiben an die DK-Verbände vom 14.09.2021 beigefügt hatte). Danach stellt sich allerdings die Frage, ob die bislang in der Praxis und in der Literatur für zulässig gehaltene entsprechende Auslegung auch für die Vorratsbeschlussfassung über Misch-Organkredite weiterhin zulässig wäre. Die neue Formulierung in Abs. 6 Satz 3 „Abweichend von Abs. 4 Satz 6 …“ kann so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die weite Öffnung bewusst nur für Nicht-Kredit-Geschäfte setzt und damit Zweifel an der GvK-Erstreckung von Vorratsbeschlüssen bei Organkrediten\r\nSeite 7 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nnährt. Daher sollte die Formulierung zur Vermeidung von Auslegungszweifeln angepasst werden.\r\nZu Nr. 37\r\nDer Regierungsentwurf sieht in § 23a KWG-E lediglich eine redaktionelle Anpassung vor. Hier sollte aus unserer Sicht die Möglichkeit genutzt werden, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a Abs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den Informationsbogen einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur für die Institute ist die aktuelle Regelung sehr aufwändig. Auch die Einleger prangern diesen Formalismus häufig an.\r\nZu Nr. 38\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle gemäß § 24 Abs. 1d KWG-E und zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 Abs. 1e KWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten Erhebung zum Diversitätsvergleich 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die Meldung selbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des Bürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.“\r\nZu Nr. 43\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die Ausschussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen\r\nabgesehen wird. Im „BaFin-Rundschreiben 11/2025 zu den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG“ wird entsprechend der bisherigen Praxis ergänzend hierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich für die Aufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die Häufigkeit, Intensität und Tiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt ausdrückliche Formulierung im Gesetz darf nicht dazu führen, dass damit bereits gelebte Proportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden könnten. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig ohne jeden Zweifel die bisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der Ausschussbildung nach Selbsteinschätzung entsprechend auch von der Wahrnehmung der vertieften Ausschussaufgaben absehen kann, weiterhin möglich ist, damit kleinere Institute weiterhin geringere Anforderungen erfüllen dürfen.\r\nSeite 8 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 46\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches Urteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres zusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig ermittelt wurden. Deshalb regen wir an, § 29 Abs. 1 Satz 6 KWG ersatzlos zu streichen.\r\nZu Nr. 47\r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen werden:\r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel sichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und Kryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits praktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), bestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung und Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt insbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die zugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind. Die Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für inländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten Finanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im Inland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im Inland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU-Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die Verwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das in dieser Stellungnahme zu Art. 1, Nr. 61 angeführte Petitum in Bezug auf § 53b KWG). Gleiches sollte für die Verwahrstellen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem\r\nSeite 9 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ninvestmentrechtlichen Grundkonzept der Verwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Vergleich zu einer Zweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 WpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene auch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute grundsätzlich mögliche und technisch gesehen ähnliche Verwahrung von DLT-basierten Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. Es läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\nZu Nr. 52\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sollte der Gesetzgeber auf die hier angedachten neuen Befugnisse der Aufsicht verzichten.\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder von Auslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und sollte daher nicht eingeführt werden.\r\nDas Betretungs- und Besichtigungsrechts der Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Bedienstete der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient und die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sind u.E. als unverhältnismäßig und damit als nicht erforderlich und unangemessen abzulehnen. Zudem werden heute weitgehend alle Vorgänge über Netzwerke oder elektronische Kommunikationsmittel abgewickelt und dort gespeichert, so dass die Wohnung als Aufbewahrungsort für Unterlagen auch im Home-Office nur noch eine untergeordnete Bedeutung hat.\r\nNoch problematischer erscheint § 44 Abs. 5 KWG-RegE. Hiernach kann die Aufsicht bei Verstößen gegen das KWG (das heißt überwiegend bei Ordnungswidrigkeiten) für den Fall, dass die Aufklärung eines nach Maßgabe des KWGs entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert wird, dass Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, die Geschäftsräume und die Wohnung der Betroffenen durchsuchen. Die im Regierungsentwurf der BaFin eingeräumten Rechte sind dabei denen der Strafverfolgungsbehörden bei Straftaten nachgebildet. So sollen Durchsuchungen, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug soll die\r\nSeite 10 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nEinsatzleitung der BaFin die Anordnung treffen können, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sollen immer durch den Richter angeordnet werden.\r\nDie BaFin sollte unseres Erachtens vom Grundsatz keine polizeilichen Befugnisse erhalten. In jedem Fall sollten solche Befugnisse aber auf das Strafrecht beschränkt bleiben. Im Falle einer Straftat oder bei Verdunklungsgefahr bestehen zudem bereits heute ausreichende Befugnisse vom Abhören, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Unterlagen bis zur Anordnung einer Untersuchungshaft bei Verdunklungsgefahr (vgl. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Die Ausdehnung dieser Befugnisse über das Strafrecht hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsabwägungen deshalb strikt abzulehnen.\r\nWenn keine Bereitschaft zur Streichung der Ausdehnung der Befugnisse bestehen sollte, sollte im Gesetzestext eine Einschränkung auf Straftaten gegen das KWG erfolgen. Im KWG gibt es einige wenige Straftatbestände, die in §§ 54, 54a KWG verortet sind. Bloße Verstöße gegen das KWG, die dann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, können in der Praxis bereits aufgrund abweichender Interpretationen der gesetzlichen Regelungen auftreten. In diesen Fällen ist es unseres Erachtens vollkommen unverhältnismäßig, die Befugnisse der BaFin weiter auszuweiten und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzuschränken. Daher regen wir an, die Befugnisse der Aufsicht zumindest wie folgt einzugrenzen;\r\nNr.52 Buchtstabe a) bb) zur Änderung des Satzes 4 in Absatz 1:\r\n„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie bei Straftaten gegen dieses Gesetz befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nNr. 52 Buchstabe c) bb) zur Änderung des Satzes 4 in Absatz 2:\r\n„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie bei Straftaten gegen dieses Gesetz befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nNr. 52 Buchstabe d) zur Änderung des eingefügten Absatzes 5 Satz 1:\r\n„Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatzauskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer\r\nSeite 11 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nBestimmung bei einer Straftat gegen dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54a Absatz 3 die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es\r\n1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\r\n2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\r\nEs ist zudem unklar, was im Rahmen des KWGs unter der aus Art 13 Abs. 7 GG stammenden Formulierung „dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ zu fassen wäre, die verhütet werden sollen, da solche Formulierungen sonst in Polizeigesetzen der Länder und des Bundes zur Abwehr von Straftaten verwendet werden.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, um einen Sachverhalt zu ermitteln, ist nach unserem Dafürhalten nicht angemessen. Die bisherige Befugnis der Aufsicht nach § 44 Abs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen zu lassen und Kopien von Dokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung ausreichend. Weitergehende Rechte wie die Sicherstellung von Gegenständen sollten den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der Sachverhaltsermittlung ist aus unserer Sicht keine hinreichende Begründung für solch einen erheblichen Grundrechtseingriff.\r\nZu Nr. 53\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige Organmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. Auslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift unserer Auffassung nach unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen Ermittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ 44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber sollte unseres Erachtens auf einen solch intensiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen verzichten.\r\nZu Nr. 57\r\nAus unserer Sicht besteht dringender Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Einführung der Ausnahmereglung in § 46 KWG.\r\na) Klarstellende Bestätigung der BGH-Rechtsprechung zur Wirkungsweise des Moratoriums (keine Stundungswirkung)\r\nSeite 12 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie Ausnahmeregelung im Hinblick auf Zahlungen, Verfügungen oder Veräußerungen im Zusammenhang mit im Deckungsregister eingetragenen Werten. Die vorgeschlagene Ergänzung ist vorbehaltlich der nachstehend unter b) angesprochenen klarstellenden Anpassungen hinsichtlich einer Einbeziehung von Zahlungspflichten sachgerecht und zu begrüßen.\r\nDa diese neue Ausnahmeregelung ausdrücklich zur Deckung dienende Derivategeschäfte unter vertraglichen Nettingvereinbarungen und die hier zentralen Close-out Netting Mechanik erfasst, kann sie jedoch – indirekt – Fragen zur Wirkungsweise des Moratoriums auf Nettingvereinbarungen in anderen Konstellationen aufwerfen. Insbesondere könnte es zu Unsicherheiten darüber kommen, ob die für die Wirksamkeit von Nettingvereinbarungen in Deutschland sehr wichtige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013 (Az. XI ZR 227/12) neu bewertet werden muss, wonach das Moratorium keine Stundungswirkung entfaltet und damit nicht den Close-Out Netting Mechanismus vertraglicher Nettingvereinbarungen aushebelt. Entsprechende Unsicherheiten hätten erhebliche negative Auswirkungen auf den Finanz- und Rechtstandort Deutschland. Sie könnten durch eine knappe Klarstellung dahingehend behoben werden, dass das Moratorium (gemäß BGH-Rechtsprechung) keine Stundungswirkung entfaltet.\r\nDies stünde auch im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen zur Abwicklung von Kreditinstituten welches kein entsprechendes Moratorium mit Stundungswirkung vorsieht.\r\nb) Klarstellungsbedarf zur Reichweite der Ausnahmeregelungen in § 46 Abs. 1a Nrn. 2 und 3 KWG-E\r\nBei der Ausnahmeregelung selbst besteht zudem Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Reichweite: Die Regelung spricht bislang von „Zahlungen und Verfügungen […], die der Erfüllung von Rückgewährverpflichtungen […] dienen“: Bei enger Auslegung könnte dies so verstanden werden, dass die Ausnahme nur Zahlungen und Leistungen im direkten Zusammenhang mit der Besicherung der Geschäfte erfasst, nicht aber auch die sonstigen vertraglichen Zahlungs- oder Leistungspflichten. Ein solch enges Verständnis würde zu kurz greifen und die beabsichtigte störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Derivategeschäfte gefährden. Denn hierfür ist auch die störungsfreie Fortführung der Geschäfte an sich (mit allen vertraglichen Zahlungs- und Leistungspflichten des relevanten Deckungsvermögens) nötig. Um entsprechend Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte daher in § 46 Abs. 1a Nr. 2 und 3 jeweils das Wort „Rückgewährverpflichtung“ durch „Zahlungs- und Rückgewährverpflichtungen“ ersetzt werden.\r\nZu Nr. 61\r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden:\r\nSeite 13 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten Kryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den CRRKreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund des harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT-basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für seine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem Europäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der Konzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies ausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: „15. „Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“. Gerade dieser umfassende Ansatz trägt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und dem europäischen Kapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte Stärkung der Europäischen Union und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine effektive Gewährleistung des gegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche Doppelstrukturen und nationale Marktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union sollten – gerade im derzeitigen globalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig erachteten Bürokratieabbau – auf ein Minimum reduziert werden, um den europäischen Marktteilnehmern und insbesondere dem hiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die Aussagen und die Anforderungen, die die BaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung der Zweigniederlassungen stellt, knüpfen zwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben jedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des Umfangs der möglichen Finanzinstrumente noch dahinter zurück, da sie bislang lediglich Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG und Kryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV aufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine Klarstellung, dass Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch die Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II (einschließlich solcher, die zugleich als kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die gleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer heimatstaatlichen Verwahrlizenz vornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verlangt wird. Um den Anforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür auf der Aufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden\r\ntechnischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden\r\nund dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt\r\nwird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der\r\nSeite 14 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nSchlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin\r\nRundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nZu Nr. 65\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1 KWG-E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die zugrundeliegenden Sachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen Ermessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer Veröffentlichung absehen können.\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber zukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nArtikel 2\r\nZu Nr. 2\r\nWir sehen die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf\r\nPersonen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“), sehr kritisch. Nach der deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die Ausweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen.\r\nInsbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von\r\nGeneralbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. Andernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden\r\nPflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition\r\nbeizubehalten. Alternativ bedarf es aus unserer Sicht zumindest präziserer Tatbestandsvoraussetzungen, etwa hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen Geschäftsführung, um eine Beschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben sich zudem starke Zweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" eine trennscharfe und praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren in § 1 Abs. 2 des Entwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen Schlüsselfunktionen), ist unklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst werden soll. Mit der weiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle Mitarbeiter auf Leitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund besonderer Expertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre\r\nSeite 15 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nFachmaterie von Bedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. Gleichwohl gehören diese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum Leitungskreis. Alle wirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) genannt. Somit kann 2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem bürokratischem Mehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die diversen Verpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und\r\nZwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in\r\nFrage stehen.\r\nWir bitten ferner um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in\r\n§ 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die Regelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine\r\nRegulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6\r\nWir plädieren für eine Streichung des § 2d Abs. 1 Satz 2 KWG-E. Die Mandatsbeschränkung des § 25c KWG sollte nicht auf Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft ausgeweitet werden.\r\nZu Nr. 8\r\nDie gesetzliche Einbeziehung der BaFin in die materielle Prüfung von Fusionsvorhaben von allen Instituten, einschließlich kleinster Banken und Sparkassen, erschwert den zeitlichen Ablauf von Verschmelzungen. Das Gesetz verursacht darüber hinaus Kosten auch bei der Aufsicht durch die Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden personellen Besetzung/ des Aufbaus von Knowhow. Demgegenüber steht kein erkennbarer Nutzen, da beispielsweise Genossenschaftsbanken und Sparkassen in den letzten Jahrzehnten hunderte Fusionen erfolgreich und rechtskonform durchgeführt haben.\r\nDie Ausnahmeregelung gemäß § 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe. Wir schlagen in §2i Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 KWG-E die folgende Ergänzung vor:\r\n„[…] nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt [sind] oder bei Verschmelzungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem\r\nSeite 16 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nangehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen.\r\nHintergrund für die Bestimmung wurde Angabe gemäß nicht auf Vorschlag der deutschen Aufsicht Teil der Richtlinie. Hintergrund für die Bestimmungen in Art. 27i bzw. Art. 27j CRD VI dürften vor allem Fusionen von europäischen Großbanken sein. Jedoch werden hier auch kleine Institute von einer Regulierung erfasst, für die überhaupt kein Regelungsbedarf besteht. Zu prüfen ist eine nationale Ausnahme für LSIs.\r\nFerner halten wir die Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 für ungeeignet. Hierbei wird nicht ausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder z.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die Registereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige gesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden könnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, Risikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen Aufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der Anordnungsbefugnisse greift unseres Erachtens zu stark in die Rechte der genannten Personen ein. Wir halten dies für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit. Dies gilt insbesondere, wenn es lediglich allgemein um die „ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. Gerade Angestellte haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten – weitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.\r\nAdressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der gesetzliche Vertreter sein und nicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob sie ihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. neu verteilt oder einer Anordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). Unmittelbaren Anordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 CRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und Zwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden müssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt aus unserer Sicht eine europarechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist unklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen besteht.\r\nSeite 17 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 14\r\nDie in § 9 Abs. 5 KWG-E vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden höhlt aus unserer Sicht das in eingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus. Wir halten dies für rechtswidrig und plädieren dafür, dass der Gesetzgeber auf diese Regelung verzichtet.\r\nZu Nr. 22\r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Arbeitstagen für eine Vorabanzeige in § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E ist in der Praxis nicht möglich, wenn Geschäftsleiter plötzlich und unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung, und eine unverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche Fälle sollte das Gesetz eine Ausnahmeregelung enthalten.\r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c KWG-E (Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen) steht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen das Aufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen unterhalb der Geschäftsleitung hat. Wir bitten um Streichung.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10\r\nKWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus\r\nentgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem unseres Erachtens den EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die interne Steuerung der ESG-Risiken der Banken. Es bestehen andere Möglichkeiten für die Aufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. Hinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu Artikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des\r\nAufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte\r\nzu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel\r\n(erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das\r\nHand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine\r\nkonstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue\r\nVorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten\r\nzwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann\r\nkeinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet\r\ndessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium\r\ntemporär nicht ordentlich besetzt wäre.\r\nSeite 18 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDaher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf die 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe der Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines ungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. Überdies finden bereits vor der Wahl eines neuen Vorsitzenden in der Regel informelle Abstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es nach der Wahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, an dem zuvorderst das Institut kein Interesse hat.\r\nEine Vorab-Abstimmung kann aber nur informell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz des Aufsichtsgremiums eingegriffen würde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden kann und seinen Willen (erst) im Zuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in Betracht, die Wahl des neuen Vorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung (inkl. des dann noch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies wäre allerdings nur dann möglich, wenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat angehört und hätte zudem zur Folge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden Vorsitzenden und gleichzeitig einen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance-Sicht nicht wünschenswerter Zustand.\r\nZudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue Vorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den alten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir\r\nmöchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet\r\nausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese\r\nFälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen.\r\nSollte an der vorgesehenen Regelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, wie aus Sicht des Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden sollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines\r\nCRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die\r\nBeendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a KWG). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter eines Instituts.\r\nDiese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts,\r\ndas bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten\r\nNeuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht\r\nden Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet\r\nwerden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach\r\nCRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“\r\nSeite 19 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ndie Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder\r\nVerwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der\r\nGesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend\r\nSatz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen haben sind, die sich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten (beispielsweise im ehrenamtlichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig.\r\nAus unserer Sicht ist deshalb eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahingehend erforderlich, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten unterworfen sind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere Aufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen zu belasten.\r\nDer § 24 Abs. 2a Satz 2 KWG-E spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verpflichtung der Mitglieder besteht, das Unternehmen über Änderungen bei den Nebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene Neuformulierung führt damit zu einer Anzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die entsprechende Mitwirkung/Information des Gremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit unklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht ohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder erfüllen können. Insbesondere sollte sichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine mangelnde Mitwirkung seitens der Mitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. Bußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 Nr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder und Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise des Gesetzentwurfes nicht entfallen sollten, sollten diese – wie bisher - nur für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR-Institutes, das bedeutend im Sine des § 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für\r\nFinanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die\r\nAnmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nZu Nr. 23\r\nDie Pflicht zur Erstellung eines ESG-Risikoplans nach § 26d KWG-E sollte in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG-E verankert werden. Neben den in unseren Anmerkungen zu Nr. 38 dargestellten Gründen zur Integration von §§ 26c, 26d KWG-E könnte damit die Erstellung des ESG-Risikoplans unter die Waiver-Genehmigung nach § 2a Abs. 2 KWG fallen und würde eine Freistellung des Einzelinstituts gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG ermöglichen.\r\nVon Relevanz ist dieses Petitum für den Fall, dass für eine beaufsichtigte Gruppe ein Gruppen-ESG-Risikoplan des übergeordneten beaufsichtigten Unternehmens nicht ausreichen sollte.\r\nSeite 20 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nSofern der Waiver nach § 2a Abs. 2 KWG auch für die ESG-Risikopläne nach § 26d KWG genutzt werden könnte, müssten konsistent zur Geschäfts- und Risikostrategie nur noch ESG-Risikopläne für die jeweilige Waiver-Gruppe beschlossen und angezeigt werden. Von Bedeutung ist dies insbesondere deshalb, weil die Institute nach den beschlossenen ESG-Risikoplänen zu steuern und deren Einhaltung zu überwachen haben. Die Steuerung und Überwachung der Risiken einschließlich der ESG-Risiken erfolgt aber auf Ebene der gesamten Gruppe oder ggf. der Waiver-Gruppe, aber im Falle der Waiver-Gruppe nicht auf Einzelinstitutsebene. Dann sollten die ESG-Risikopläne auch auf der gleichen Ebene wie die Geschäfts- und Risikostrategie beschlossen werden (können). Anderenfalls würde die Komplexität zur Steuerung und Überwachung übermäßig und unnötig erhöht.\r\nZu Nr. 24\r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine Öffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung aufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante Zustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, da die Leitungen der internen Kontrollfunktionen grundsätzlich Angestellte des Instituts sind. Aufsichtsorgane haben i. d. R. keine entsprechenden Personalentscheidungs-Befugnisse.\r\nDie CRD und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) weisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der Umsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse Flexibilität bestehen. Wir empfehlen, es bei einer reinen Informationspflicht zu belassen. Diese gibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, entsprechend zu reagieren, wenn es dies für geboten sieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus gehenden Regelungen (bspw. Festlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer Aktiengesellschaft) nicht entgegen.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig\r\nsicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der\r\nFunktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu\r\nbefürchten. Daher sollte eine anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen.\r\nZumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich)\r\nausreichen. Jedenfalls sollte diese Pflicht auf große Institute beschränkt werden.\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten)\r\nverpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine\r\nÜbersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel\r\n88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber)\r\nerstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a\r\nSeite 21 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Regelung.\r\nDurch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche Zuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert.\r\nJedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine\r\nproportionale Umsetzung möglich sein.\r\nZu Nr. 25\r\nIn § 25d Abs. 1a KWG-E ist eine gesetzliche Ergänzung (in Form eines Verweises auf § 25d Abs. 2 S.3 KWG-E) nötig, um strukturelle Unterschiede bei Abberufungsverlangen bzgl. Aufsichtsorganmitgliedern zu berücksichtigen.\r\nDie in § 25d Abs. 1b KWG-E implizierte generelle Vorabanzeige widerspricht gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Wahlverfahren. Wir halten diese Regelung für nicht praktikabel. Zudem wäre für Institute, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds haben, die Ausnahmeregelung des § 25d Abs. 2 Satz 3 KWG-E erforderlich. Vorabanzeige ist nur in den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 15 KWG-E explizit genannten Fällen (30 Arbeitstage-Frist für Geschäftsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsorgans) notwendig. Für andere Aufsichtsorganmitglieder als den Vorsitzenden ist aber gerade keine Vorabanzeige erforderlich. Wir bitten um Klarstellung / Anpassung.\r\nDer Regierungsentwurf hat erfreulicherweise den Wortlaut des § 25c Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KWG („Institut“) an Art. 91 Abs. 4 lit. a ii) CRD („Unternehmen“) angepasst. Die Parallelregelung des § 25d Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KWG sollte allerdings ebenfalls angepasst werden. Vermutlich handelt es sich um ein Redaktionsversehen.\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass Adressat eines Auskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. § 90 AktG sowie die Regierungsbegründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der Grundentscheidung (…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht würde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über entsprechende Kontakte zwischen Aufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr unterrichtet werden müsste – ganz davon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte bringen könnte.\r\nDie vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht\r\ngeboten sind. Wir bitten darum, auf eine Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ in § 25d Abs. 8 Satz 8, Abs. 9 Satz 4 und Abs. 12 Satz 7 KWG-E zu verzichten.\r\nSeite 22 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nWir bitten um eine Klarstellung in § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E (Aufgaben des Nominierungsausschusses), dass bei bestimmten Ernennungsverfahren (z. B. durch kommunale Träger) keine zusätzlichen Unterlagen wie Stellenbeschreibungen oder Zielvorgaben erforderlich sind.\r\nZu Nr. 26\r\nEin wesentlicher Kritikpunkt ist die Einbeziehung von Schlüsselfunktionsinhabern in das Fit & Proper Regime (§ 25e KWG-E). Die Regelung, die zusätzliche Vorgaben zur Auswahl und Eignungsbewertung von Inhabern von Schlüsselfunktionen enthält, führt zu unverhältnismäßigem bürokratischem Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Bereits heute bestehen umfassende Regelungen zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Mitarbeitern (§ 25a KWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG). Die geplante Ergänzung würde lediglich zu Doppelprüfungen, Unsicherheiten und unverhältnismäßigem Dokumentationsaufwand führen. Um eine effiziente, praxistaugliche und ausgewogene Umsetzung sicherzustellen, fordern wir daher, den § 25e KWG-E vollständig zu streichen oder zumindest auf große Institute zu beschränken.\r\nZu Nr. 28\r\nDie DK begrüßt die Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute in § 26d KWG-E. Jedoch erscheint die Umsetzung der ESG-Anforderungen weiterhin nicht ausreichend verhältnismäßig. Insbesondere die Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen stellt für sehr kleine, regional tätige Institute mit geringer Mitarbeiterzahl eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die CRD VI eröffnet in Art. 76 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute vorzusehen. Diese Option sollte im BRUBEG konsequent genutzt und auf weitere ESG-Anforderungen ausgeweitet werden.\r\nZudem ist aus unserer Sicht das Zusammenspiel zwischen den mit dem BRUBEG vorgeschlagenen Regelungen im KWG, den konkretisierenden EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken sowie der durch die BaFin avisierten nur teilweisen Umsetzung der EBA-Leitlinien in den MaRisk mit der 9. MaRisk-Novelle sowohl aus zeitlicher als auch inhaltlicher Perspektive eine Herausforderung für die Institute. Folgende Aspekte sind aus unserer Sicht besonders wichtig:\r\n◼\r\nDarstellbare Anwendungsfrist: Die EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement sehen eine Umsetzungsfrist bis 11. Januar 2026, für SNCIs 11. Januar 2027 vor. Das BRUBEG sieht grundsätzlich den 11. Januar 2026 vor; die verlängerte Frist für SNCI wurde erfreulicherweise zumindest für die ESG-Transitionspläne im RegE aufgenommen. Die BaFin hatte im Mai 2025 bekanntgegeben, die EBA-Leitlinien nicht anzuwenden. Details zur Umsetzung der Anforderung, aufsichtliche Transitionspläne zu erstellen, sollten im\r\nSeite 23 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nFachgremium MaRisk im September 2025 besprochen werden. Damit mussten die von der\r\nBaFin beaufsichtigten Institute (LSI) davon ausgehen, dass die finalen Vorgaben bestenfalls Ende 2025 feststehen und eine Umsetzung der Anforderungen allenfalls im späteren Verlauf des Jahres 2026 erfolgen kann. Dass die Vorgaben nunmehr im KWG und nicht durch die BaFin über die MaRisk konkretisiert werden, war indes nicht absehbar. Die dadurch erzeugte Unsicherheit darf nun jedoch nicht den Instituten angelastet werden, die gezwungen wären, kurzfristig Zwischenlösungen zu erarbeiten, um den KWG-Anforderungen nachzukommen. Schon aus Fairnessgründen sollte die Umsetzungsfrist bis zum 11. Januar 2027 allen LSIs zugestanden werden.\r\n◼\r\nIntegration der Regelungen des § 26c KWG-E in den § 25a Abs. 1 KWG zur Vermeidung von Redundanzen, die die Übersichtlichkeit der Anforderungen beeinträchtigen und die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen. Mit normenkonkretisierender Berücksichtigung über die MaRisk wie bisher könnte die CRD VI bürokratiearm und vollständig durch die Ergänzung des folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG erfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu berücksichtigen“.\r\n◼\r\nIntegration der Regelungen des § 26d KWG-E in den § 25a Abs. neu KWG unter vollständiger Umsetzung der SNCI-Öffnungsklausel: Auch die Anforderungen an ESG-Risikopläne können in einem neuen Absatz des §25a KWG untergebracht werden. Art. 76 Abs. 2 CRD VI ermöglicht eindeutig einen vollständigen Verzicht auf ESG-Risikopläne bei SNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der Proportionalität und Vermeidung unnötiger regulatorischer Belastungen national umgesetzt werden. Dies kann auch Kleinst- und Kleinunternehmen als Kunden von SNCI von Datenanforderungen entlasten.\r\n◼\r\nVermeidung von Mehrfachaufwänden in Institutsgruppen: Im Falle einer beaufsichtigten Gruppe nach § 25c Abs. 4b Satz 1 sollte die Verpflichtung nach § 26d Abs. 1 einen ESG-Risikoplan für das Einzelinstitut zu erstellen, zu beschließen und anzuzeigen durch die Verpflichtung des übergeordneten Unternehmens in Abs. 2 ersetzt werden, nur noch einen Gruppen-ESG-Risikoplan nach den Vorgaben in Abs. 1 zu erstellen, zu beschließen und anzuzeigen. Wir schlagen folgende Formulierung vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1.“\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere unabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist aus unserer Sicht zu weitgehend. Wir plädieren dafür, hierauf zu verzichten.\r\nSeite 24 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDas hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die Rekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies bereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von Geldwäschebeauftragten der Fall ist).\r\nAuch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder gegenüber arbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die dazu erlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/ Abmahnungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Haftungsregime, das den Besonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt. Es differenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, um dem in der deutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen.\r\nDie Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt – in analoger Anwendung des § 254 BGB.\r\nDie Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des Instituts Zwangsgelder zu verhängen, würde einen unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Eingriff in dieses austarierte Haftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich Sanktionsmaßnahmen der BaFin gegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist dann Aufgabe des Instituts als Arbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im Übrigen ist die Höhe eines Zwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro offenkundig unverhältnismäßig.\r\nWir bitten Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, in § 50 Abs. 1 aus dem Adressatenkreis zur Verhängung periodischer Zwangsgelder zu streichen. Diese Norm soll durch die Verhängung periodischer Zwangsgelder Unternehmen und Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, anhalten, den Verstoß so schnell wie möglich zu beenden. Diesen Personen fehlen vielfach die Mittel und die Entscheidungsmacht, um einen bestehenden Verstoß zu beenden. Zur Beendigung eines Verstoßes können z.B. umfangreiche Änderungen von IT-Systemen erforderlich werden, für die die Genehmigung eines ausreichenden Budgets durch die Geschäftsleitung erforderlich ist. Wenn die Geschäftsleitung die Budgetmittel nicht oder nicht in ausreichender Höhe genehmigt, kann der Verstoß nicht schnell beendet werden. Vielfach sind zur Beendigung eines Verstoßes auch Entscheidungen der Geschäftsleitung z.B. im Hinblick auf erforderliche Umstrukturierungen erforderlich. Über die erforderlichen Mittel z.B. in Form von Budgets und die notwendige Entscheidungsmacht verfügen nur die Geschäftsleiter. Deshalb sollten die genannten Personen ausgenommen werden.\r\nSeite 25 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 43\r\nDer Regierungsentwurf sieht in § 64c KWG-E neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten um klarstellende Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften für die Ernennung von Inhabern von besonderen Schlüsselfunktionen von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe d) aa) mit einem neuen § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für Inhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 BRUBEGs ernannt werden.\r\nNach § 64c Abs. 3 sollte folgender Absatz 3a ergänzt werden:\r\n„(3a) Die Anzeigeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b und Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 für Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen ist erstmalig auf Personen anzuwenden, die vor dem …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] diese Funktion noch nicht ausgeübt haben und am …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] oder danach dazu ernannt worden sind.“\r\nArtikel 12\r\nZu Nr. 1\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und Risikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der Ausweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht bedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend festgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. Zudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der Anforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer Relevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu unnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der Proportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 3\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch ESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut wesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die Unterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend durch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu\r\nSeite 26 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nführen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine erneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nArtikel 14\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen Finanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen aufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt worden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, dass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus rechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern müsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j FinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur CRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nArtikel 17\r\nZu Nr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 27 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nArtikel 19\r\nZu Nr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 20\r\nZu Nr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 21\r\nZu Nr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen Durchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 28\r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen am KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei Bußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar 2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an kombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des Regierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit einer kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den Kreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung.\r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und zu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des § 64c KWG-E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005281","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/c5/310769/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210141.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÜberprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes\r\ndurch die Europäische Kommission\r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nBerlin, 1. März 2024\r\n\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\n\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi-\r\nativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif-\r\nten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durch-\r\nschnittlichen Gesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\n\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrück-\r\nlich unter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem ge-\r\nmeinsam auf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehl-\r\nentwicklungen.\r\n\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Ban-\r\nkensektors wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaft-\r\nlichen Herausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähig-\r\nkeit des Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äu-\r\nßere Krisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\n\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfä-\r\nhigen Banken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschafts-\r\nwachstum beiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohl-\r\nstand in Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\n\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähig-\r\nkeit der europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere In-\r\nstitute der Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\n\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergange-\r\nnen 15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Berei-\r\nchen neue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/mediali-\r\nbrary/media/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\n\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirt-\r\nschaftlichkeit zu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\n\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\n\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenka-\r\npital unterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Insti-\r\ntute, schwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanz-\r\nstabilität aus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Verän-\r\nderungen der Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapi-\r\ntalanforderungen für das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\n\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanfor-\r\nderungen und -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert wer-\r\nden, kommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vor-\r\ngaben sind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Ab-\r\nzüge erfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Er-\r\nwartungen folgt.\r\n\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinander-\r\npassen oder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche In-\r\nkonsistenzen ergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zu-\r\nnächst nachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen da-\r\nbei neben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vor-\r\ngaben im „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoauf-\r\nschlägen widerspiegelt.\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\n\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Institu-\r\nten bzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kre-\r\nditinstitute mit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\n\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Eu-\r\nropas stärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nMit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initi-\r\nativen nach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschrif-\r\nten hat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\n\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Ban-\r\nkensektor eindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kri-\r\ntische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Aus-\r\nmaß angenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\n\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzge-\r\nbung führt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Ban-\r\nkenpaket sind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\n\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weiterge-\r\nhende Regulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulie-\r\nrung). Nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. na-\r\ntionale Aufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EI-\r\nOPA. Dieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\n\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des eu-\r\nropäischen Bankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichti-\r\ngen. Europäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als US-\r\nBanken. Außerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähig-\r\nkeit des Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanz-\r\nstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der An-\r\nzahl der Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the prudenƟal framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates)\r\n3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\n\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswir-\r\nkungen als Regulierungsziel festzuschreiben\r\n\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Dele-\r\ngation an die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht der-\r\ngestalt erweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\n\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastun-\r\ngen“ entwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\n\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfris-\r\ntig die Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\n\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzie-\r\nren. Für eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\n\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen In-\r\nstituten dadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapital-\r\nund Liquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und verein-\r\nfachte LCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\n\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\n\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Ver-\r\nringerung der Anzahl der Kapitalpuffer\r\n\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Re-\r\ngelwerk ist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschnei-\r\ndungsfrei. Die Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschrif-\r\nten zu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemi-\r\nsche Risiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\n\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU im-\r\nmer lauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Ka-\r\npitalmarkt bei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\n\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesam-\r\nten Verbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorga-\r\nben (Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-An-\r\nforderungen) sowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungs-\r\nmarktes beitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegun-\r\ngen sollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungs-\r\nprozesse hinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um die-\r\nses Ziel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwir-\r\nkung von Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denk-\r\nbar. Ggf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Trans-\r\nformation förderlich sind, nachgedacht werden.\r\n\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt wer-\r\nden. Die hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005281","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/6b/375525/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220001.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 07.11.2024, Seite 1 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nDetail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: \r\n  \r\nIn verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). \r\nGleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und \r\nteilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: \r\n  \r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall \r\nanzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. \r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. \r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von \r\nmehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch \r\nvorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen \r\ndurch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau \r\n-           einheitliche Aufbewahrungsfristen \r\n-           mit kürzerer Dauer \r\nzu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 2 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke \r\nI. Ausgangslage:  \r\n  \r\n1. Kreditrisiko: \r\nDer Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor \r\nexplizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): \r\n„wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs \r\nder genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; \r\n\r\n \r\n\r\nMit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für \r\nEigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als  \r\n“ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem  \r\nJahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” \r\n\r\n \r\n\r\n2. Liquiditätsrisiko: \r\nArtikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen:  \r\nFür die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer \r\nnatürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse \r\nMengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 \r\nangewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; \r\n\r\n \r\n\r\nDoch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6:  \r\n„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; \r\n\r\n \r\n\r\nAuf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III \r\nauch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes \r\nzugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 3 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. FINREP \r\nFür Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer \r\nDurchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen \r\nMeldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß \r\n  \r\nANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN \r\n TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN  \r\n1. VERWEISE \r\n5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i)  \r\n„KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ;  \r\nd.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen \r\n(K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). \r\nLegt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl \r\nmit in Betracht. \r\n\r\n \r\n\r\n4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) \r\nTz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: \r\n\r\n \r\n\r\n14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: \r\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der \r\nkleinen und mittleren Unternehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nDies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung \r\nder Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich \r\nwiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 4 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Problemstellung:  \r\n\r\n \r\n\r\n• Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei \r\nUnternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang \r\nArtikel 3 der EG-Empfehlung \r\n• Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein \r\nausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung  \r\n\r\n \r\n\r\nAber:  \r\n• Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) \r\nhinweg. \r\n• Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung \r\n2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf \r\nPartnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten \r\nJahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards \r\nmaßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil \r\nbspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht \r\nbilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung \r\nheranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. \r\nKonsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen.  \r\n• Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Lösungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nAngleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der \r\nKommission“ \r\nund in Bezug auf die EBA/GL/2020/06  \r\n\r\n \r\n\r\nin Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und \r\nmittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur \r\nBestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAuszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter  \r\nhttps://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1 \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 5 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 6 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren \r\nvon synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition \r\nsämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nDer Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den \r\nInformationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung) \r\n\r\n \r\n\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht \r\nnach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im \r\nEBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu \r\nveröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere \r\nAnforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. \r\nZudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und \r\ndie Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-\r\nOffenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 7 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete \r\nFörderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit \r\nungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nBei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – \r\nein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu \r\nbestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne \r\nund digitale Transformation. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap \r\n\r\n \r\n\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable \r\nVergütungsbestandteile entgegengewirkt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-\r\nCap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig \r\nauch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die \r\nFähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem \r\nBericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz \r\nzeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt).  Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. \r\ndie USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es \r\ngibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des \r\nUnternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 8 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i)  für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von \r\neiner Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser \r\nbeaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO  auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen \r\nvon Risikopositionen ggü. Schattenbanken. \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist \r\nz.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\n\r\n \r\n\r\nDie EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei \r\ndenen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann. \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese \r\nquartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA \r\nValidierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen \r\nabgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln \r\nfür das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der \r\nEBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile: \r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen. \r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) \r\nkönnten vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 9 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen \r\nValidierungsregeln  \r\n\r\n \r\n\r\nAlle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf \r\nDatenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche \r\nValidierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen \r\nerkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nIn EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln \r\nimplementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im \r\nWertberichtigungsvergleich \r\n\r\n \r\n\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen \r\nund spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen \r\nwurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt \r\nwurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und \r\nzahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, \r\nwas aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier \r\nbereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es \r\nInstituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen \r\nMeldungen zu verwenden \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 10 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: \r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014.  \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen \r\nInformationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem \r\nRückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, \r\neinschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle \r\nin Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen \r\nüber die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne \r\neine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen \r\nlassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber \r\nformal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die \r\nInstitute.  \r\n  \r\nLösungsvorschlag: \r\nErweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches \r\nAntragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle). \r\n\r\n \r\n\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. \r\nUm den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von \r\nEigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht \r\nmaterieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch \r\ndas Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und \r\nberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen \r\nVerbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 11 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen  \r\n\r\n \r\n\r\nZur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren \r\nimmer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder \r\nmonatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele \r\n(mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der \r\nrelevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu \r\nverzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf \r\nein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen \r\nSystemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die \r\nzusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nVerzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU \r\nitems). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025 \r\n\r\n \r\n\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting \r\nFramework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub \r\n\r\n \r\n\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen \r\nüber die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im \r\nRahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, \r\nBestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 12 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf \r\nBeteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen \r\ngeschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden \r\nmüssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) \r\nCRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der \r\nÄquivalenzmethode zu bewerten.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche \r\nBeteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als \r\nnicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen \r\nist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. \r\n24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für \r\naufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den \r\nabweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - \r\nBewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher \r\nnicht gewollt. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies \r\njedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung \r\nentsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\n\r\n \r\n\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen: \r\n\r\n \r\n\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which \r\nis fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an \r\nundertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the \r\nundertakings concerned in supervision on a consolidated basis.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 13 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen   \r\n\r\n \r\n\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für \r\nInstitute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht \r\nDopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- \r\nReportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-\r\nMeldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nPrudent Valuation \r\n\r\n \r\n\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes \r\nFramework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) \r\nstärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies \r\nerschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem \r\nVereinigten Königreich.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen  \r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 14 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung:  \r\nMit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle \r\nvertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß \r\nErwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-\r\nRegelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine \r\nParallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und \r\nDoppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: \r\nFinanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-\r\nRegime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 \r\nausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-\r\nDienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur \r\nVermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAd-hoc-Datenerhebungen \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen \r\nvorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es \r\nentsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in \r\neinem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung \r\ngeplant ist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 15 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder \r\nImmobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ \r\ninformieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen \r\nGesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) \r\nbzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das \r\nDokument Kunden verwirrt. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten \r\n\r\n \r\n\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären \r\nsollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu \r\nden geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und \r\nVersicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes \r\nProdukt die individuellen Kosten ausweist. \r\n\r\n \r\n\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von \r\nder Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird \r\nverfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter \r\nhinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das \r\nWertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die \r\nAnlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf \r\nInvestmentfonds wiederhergestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen \r\nFinanzinstrumente (Depotauszug). \r\n\r\n \r\n\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-\r\nBrokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend. \r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 16 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nNach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten \r\nkonkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). \r\n\r\n \r\n\r\nDie Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben \r\ngehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. \r\nEntscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 07.11.2024, Seite 17 von 17 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen \r\nAufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem \r\nAbschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 \r\nWpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der \r\nBeratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen \r\nKosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. \r\n\r\nLösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen \r\nGespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht \r\nhat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der \r\nLeverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung \r\n(EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. \r\nDie Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die \r\nStreichung der beiden Templates einsetzen. \r\n\r\n \r\n\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00 \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005281","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/dc/638234/Stellungnahme-Gutachten-SG2511110010.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zukunftsfähiger. 1\r\nExecutive Summary\r\nDer Bericht analysiert die Auswirkungen des komplexen\r\nund fragmentierten bankaufsichtlichen Regulierungsrahmens\r\nauf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken.\r\nDabei wird aufgezeigt, dass der überkomplexe, kostenintensive\r\nund intransparente Regulierungsrahmen eine\r\nsignifikante Belastung für die Institute darstellt. Seit der\r\nFinanzkrise wurde die Stabilität gestärkt – jedoch auf Kosten\r\nvon Effizienz, Profitabilität und internationaler Wettbewerbsfähigkeit.\r\nEine effiziente, einfache und zugleich risikoadäquate\r\nRegulierung kann daher ein wirksamer Hebel\r\nzur Steigerung der Ertragskraft und Geschäftstätigkeit von\r\nBanken in Europa sein. Neben der Analyse der zentralen\r\nHandlungsfelder werden Lösungsansätze vorgeschlagen.\r\nDabei wird auch auf das Non-Paper von BaFin und Bundesbank\r\nzum EU-Kleinbankenregime Bezug genommen.\r\nZentrale Handlungsfelder\r\nEine wesentliche Stellschraube zur Reduzierung der\r\nBelastungen ist die Komplexität des Aufsichtssystems\r\nund fragmentierte Aufsichtsstrukturen. Stetig neue\r\nVorgaben von SSM, EBA und anderen Behörden erhöhen\r\ndie operativen Kosten erheblich, schränken strategische\r\nFreiräume ein und untergraben die Profitabilität. Das\r\nNebeneinander vieler verschiedener Aufsichtsbehörden,\r\ndie fehlende Gesamtverantwortung für das regulatorische\r\nGefüge und eine unzureichende Koordination zwischen\r\neuropäischen und nationalen Aufsehern führen zu divergierenden,\r\nteils inkonsistenten und widersprüchlichen\r\nAnsätzen und mangelnder Transparenz.\r\nDie für Kreditinstitute besonders bedeutsamen Kapitalanforderungen\r\nstellen sich in Europa als unkoordiniertes\r\nGeflecht dar. Die einzelnen Bestandteile der sogenannten\r\nKapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und detaillierten\r\nRegelungen, für die unterschiedliche nationale\r\nund europäische Aufsichtsbehörden zuständig sind. Über\r\ndie Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 hinaus, haben\r\ndie Institute Pufferanforderungen zu erfüllen, die sich\r\naus vier verschiedenen Puffern zusammensetzen. Neben\r\nder Komplexität dieses Systems werden im Wesentlichen\r\ndie mangelnde Trennschärfe der Puffer, Doppelunterlegungen\r\nbestimmter Risiken und die fehlende Freisetzbarkeit\r\nder Puffer als Herausforderungen identifiziert. Zudem\r\nentfalten die Puffer nicht die gewünschte Wirksamkeit\r\n(z. B. keine angemessene Antizyklik beim CCyB, keine\r\nInanspruchnahme des CCBs und fehlende Planbarkeit\r\nbeim SyRB).\r\nZusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen\r\nund den Kapitalpuffern sind weitere Sicherheitsnetze\r\nals Backstop-Regime im regulatorischen Gesamtgefüge\r\nenthalten. Dieses umfasst den Output Floor, der eine fest\r\nfixierte Untergrenze für die Kapitalanforderungen von\r\nModellbanken darstellt, und die Leverage Ratio, die für alle\r\nBanken ein Kernkapital von mindestens 3 % im Verhältnis\r\nzum gesamten Geschäftsvolumen vorschreibt. Der Risikogehalt\r\neinzelner Exposures spielt bei der Leverage Ratio\r\nkeine Rolle. Auch risikolose Positionen werden erfasst.\r\nDas Nebeneinander mehrerer Sicherheitsnetze macht das\r\nRahmenwerk unnötig komplex und führt zu Fehlanreizen.\r\nDie Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket\r\nabermals grundlegend reformiert. Die Reform wird nach\r\nAuslaufen der Übergangsregelungen zu deutlich höheren\r\nKapitalanforderungen führen. Hier besteht die Gefahr von\r\nWettbewerbsnachteilen gegenüber Instituten in anderen\r\nJurisdiktionen. Dies betrifft insbesondere das Handelsgeschäft\r\nauf internationalen Kapitalmärkten. Die Verschiebung\r\ndes neuen Marktrisikorahmenwerkes (FRTB)\r\nist daher zu begrüßen. Die gewonnene Zeit sollte genutzt\r\nwerden, um die Regeln auf Praxistauglichkeit zu überprüfen\r\nund anzupassen.\r\nEine starke Säule 2 ist für einen adäquaten Blick auf die\r\nindividuelle Risikosituation des einzelnen Instituts weiterhin\r\nnotwendig. Aktuell ist der ICAAP allerdings überreguliert,\r\nineffizient und praxisfern. Ein echter Mehrwert\r\nentsteht, wenn die Berechnung des ICAAP vollständig in\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 2\r\ndie Verantwortung der Institute gelegt wird. Dann entsteht\r\nein realistisches und steuerungsrelevantes Bild der Risiken\r\naus Sicht des Instituts. Die Ergebnisse des ICAAP können\r\nmit den Ergebnissen des SREP, der in der Verantwortung\r\ndes SSM verbleibt, verglichen werden. Eine anonymisierte\r\nVeröffentlichung der aggregierten Abweichungen würde\r\nzusätzliche Transparenz herstellen und die Ergebnisse\r\nnicht nur für Aufsicht und Institute, sondern auch für weitere\r\nMarktteilnehmer nutzbar machen.\r\nDer Offenlegungsbericht der Säule 3 wird nach den\r\nErfahrungen der Banken und Sparkassen so gut wie nicht\r\ngenutzt. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten scheint\r\nein kompletter Verzicht auf eine separate Säule-3-Offenlegung\r\nangeraten.\r\nBundesbank und BaFin haben kürzlich in einem Non-Paper\r\nVorschläge zur Schaffung eines Kleinbankenregimes\r\nunterbreitet. Dieser Ansatz greift die Kritik der Industrie an\r\ndem „One size fits all“-Gedanken der aktuellen Bankenregulierung\r\nauf und sollte weiterverfolgt werden. Das\r\nüberkomplexe Regelungsgeflecht ist für alle Institute\r\nherausfordernd. Kleine Institute sind damit unverhältnismäßig\r\nbelastet und überlastet. Die Grundidee des\r\nKleinbankenregimes besteht darin, dass Institute, welche\r\ndie Eintrittskriterien erfüllen und sich dafür entscheiden,\r\nvon der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen\r\nund Säule-2-Zuschlägen befreit sind. Zudem können\r\ndiese Institute dann von weiteren Erleichterungen bei\r\nLiquiditätsvorgaben (u. a. Verzicht auf NSFR), Vergütungsregeln,\r\nim Meldewesen und in der Offenlegung sowie bei\r\nder Ausgestaltung der Level-II- und -III-Vorgaben der ESAs\r\nprofitieren.\r\nDas Thema bankaufsichtsrechtliches und statistisches\r\nMeldewesen (inkl. IReF) birgt sehr hohes Bürokratieentlastungspotenzial.\r\nDie detailreiche und komplexe\r\nRegulierung mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden\r\nzieht ebensolche Meldeanforderungen nach sich. Im Ergebnis\r\nsind Redundanzen und Doppelmeldungen zu konstatieren.\r\nBesonders aufwendig gestalten sich die aktuell\r\ngeforderten Validierungs- und Korrekturprozesse von EBA\r\nund EZB. Die unterschiedlichen Prozesse müssen zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Für eine valide\r\nBestandsaufnahme und einen Neustart sollte im ersten\r\nSchritt ein Moratorium verhängt werden und keine Neuaufnahme\r\noder Erweiterung von Datenpunkten erfolgen.\r\nDringend notwendig scheint eine Reform der Regulierung\r\nauf Level II und Level III im Rahmen des Lamfalussy-\r\nVerfahrens. Ursprünglich konzipiert, um das parlamentarische\r\nVerfahren zu entlasten und den Gesetzgebungsprozess\r\nzu beschleunigen, hat die Regelsetzung auf\r\nLevel II und Level III mittlerweile ein Eigenleben entwickelt.\r\nDie schiere Zahl an Level-II-/Level-III-Rechtsakten ist\r\nnicht mehr handhabbar. Das Lamfalussy-Verfahren muss\r\nwieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt,\r\nRechenschaftspflicht und Ausgewogenheit in der Rechtssetzung\r\ndringend verbessert werden.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 3\r\nSchlussfolgerung\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken ist entscheidend\r\nfür die Versorgung der Realwirtschaft mit\r\nKapital. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel hin zu\r\nmehr Regulierungseffizienz und eine verbesserte Wirksamkeit\r\nder Regulierung sowie Proportionalität. Nur so kann\r\nEuropa im internationalen Wettbewerb bestehen, ohne\r\ndie erreichte Stabilität aufs Spiel zu setzen.\r\nKernempfehlungen\r\n1. Regulierung effizienter machen:\r\nAbbau von Doppelungen, Reduktion\r\nübermäßiger\r\nDetailvorgaben, klare Verantwortlichkeiten.\r\n2. Kapitalrahmen vereinfachen:\r\nAbschaffung des Systemrisikopuffers, Harmonisierung\r\nder O-SII-Puffer, Einführung eines\r\neinheitlichen freisetzbaren Puffers.\r\n3. Doppelungen im Backstop-Regime\r\nreduzieren:\r\nOutput Floor und Leverage Ratio ist ein\r\nSicherheitsnetz\r\nzu viel.\r\n4. Säule 2 stärken:\r\nRückkehr zu einem ICAAP mit echtem\r\nSteuerungsnutzen,\r\nSREP-Ergebnisse\r\ntransparent\r\nmachen.\r\n5. Offenlegung verschlanken:\r\nVerzicht auf separaten Säule-3-Bericht.\r\nIntegration weniger „Key Metrics“ in den\r\nGeschäftsbericht.\r\n6. EU-Kleinbankenregime einführen:\r\nSubstanzielle Entlastungen durch proportionale\r\nAnforderungen, angelehnt an internationale\r\nModelle.\r\n7. Meldewesen verschlanken:\r\nMoratorium für neue Meldepflichten, Vereinheitlichung\r\nvon Validierungs- und Korrekturprozessen.\r\n8. Level-II-/III-Regulierung reformieren:\r\nBeschränkung auf das Wesentliche, stärkere\r\nparlamentarische Kontrolle, klare Eingrenzung\r\nvon Soft-Law-Instrumenten.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 4\r\nMotivation des Papiers\r\nRegulierung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor,\r\nder die Ertragskraft und Geschäftstätigkeit europäischer\r\nInstitute beeinflusst – in deutlich größerem Ausmaß\r\nals in anderen Branchen. Insbesondere Eigenkapitalanforderungen\r\nund die Ausgestaltung der Aufsicht bilden\r\nentscheidende Stellschrauben für Finanzstabilität und\r\nWettbewerbsfähigkeit.\r\nAuch dank intensiver Regulierungsarbeit im Nachgang\r\nder Finanzkrise ab 2009 wurde die Resilienz europäischer\r\nBanken spürbar gestärkt – trotz schwieriger Ertragslage\r\nund herausforderndem Marktumfeld. Diese substanzielle\r\nStabilisierung wird branchenweit als notwendig und\r\nrichtig anerkannt.\r\nIn der EU ging dieser Prozess einher mit dem Aufbau neuer\r\nInstitutionen: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) sowie weitere Behörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems\r\n(ESFS) sorgen heute gemeinsam mit den\r\nnationalen Aufsehern für die Umsetzung und Anwendung\r\ndes umfassenden Regelwerkes.\r\nDie Zahl der an der europäischen Regelsetzung und\r\n-anwendung beteiligten Akteure ist gewachsen, wodurch\r\nauch die Trennlinie zwischen Gesetzgebung und\r\nVerwaltung zunehmend verschwimmt. So entsteht leicht\r\nein Trugschluss: Was einzeln sinnvoll und gut begründet\r\nwirkt, führt in der Summe zu sinkendem Grenznutzen und\r\ngeringerer Steuerbarkeit – bei zugleich stetig wachsenden\r\nBelastungen und Kosten für die Institute:\r\n• Die kumulierten Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen\r\nbremsen die Geschäftstätigkeit und\r\nbeeinträchtigen die Profitabilität.\r\n• Stetig neue Vorgaben, insbesondere durch SSM und\r\nEBA, verursachen erhebliche initiale und laufende\r\noperative Kosten.\r\n• Aufsichtliche Anforderungen schränken den strategischen\r\nHandlungsspielraum ein, führen zwangsläufig\r\nzu Anpassungen und werden von Stakeholdern\r\nkritisch beobachtet.\r\nHauptproblem ist: Oft fehlt es an einer klaren Gesamtverantwortung\r\nfür das regulatorische Gefüge sowie\r\nPriorisierung. Die Koordination zwischen den beteiligten\r\nBehörden ist unzureichend, die Kompetenzverteilung und\r\nInstrumentenvielzahl verwirrend, was zu divergierenden,\r\nparallelen Ansätzen führt. Einher geht dies mit einem\r\nakuten Mangel an Rechenschaftspflicht des SSM ggü.\r\nInstituten und dem europäischen Gesetzgeber.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 5\r\nDiese Entwicklungen haben zu einem überkomplexen\r\nregulatorischen Rahmenwerk und einer intransparenten\r\nAufsicht geführt. Doch Europa befindet sich nicht im regulatorischen\r\nVakuum – die Komplexität beeinträchtigt die\r\nFähigkeit europäischer Banken im internationalen Wettbewerb\r\nzu bestehen; komplexe Regulatorik überfordert\r\ninsbesondere kleinere Marktteilnehmer strukturell und\r\ndas Kreditgeschäft wandert in weniger regulierte Bereiche\r\ndes Nicht-Bankensektors ab, was neue Fragen der Finanzstabilität\r\naufwirft. Auch auf Seiten der europäischen Aufsicht\r\nwerden Kapazitätsgrenzen und Ineffizienzen sichtbar\r\n– obwohl sich bspw. die Aufsichtsgebühren der EZB in\r\nden vergangenen zehn Jahren nahezu verdreifacht haben.\r\nInstitute haben nicht den Eindruck, dass einzureichende\r\nDaten angemessen gewürdigt werden.\r\nEine Vereinfachung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes europäischen Bankensektors ist dringend\r\nerforderlich. Zentrales Ziel muss eine höhere Regulierungseffizienz\r\nsein. Das bedeutet: So wenige Regeln und\r\nInstrumente wie nötig, um das erreichte Sicherheitsniveau\r\nzu erhalten. Dies impliziert den Abbau von Inkonsistenzen,\r\nDoppelregulierungen und übermäßiger Detailvorgaben\r\nsowie die Straffung aufsichtlicher Prozesse.\r\nIdealerweise ließe sich das regulatorische Gefüge auf einer\r\n„grünen Wiese“ von Grund auf neugestalten. Angesichts\r\nder bestehenden Strukturen scheint jedoch ein vollständiger\r\nNeustart politisch kaum durchsetzbar. Das vorliegende\r\nPapier konzentriert sich daher auf konkrete Ansatzpunkte\r\nmit dem größten Potenzial für Kostenreduktion und\r\noperative Entlastungen. Dies ist herausfordernd, denn die\r\nErfahrung zeigt: Probleme durch Reduktion zu lösen, ist\r\nin der Regel deutlich anspruchsvoller, als neue (Regulierungs-)\r\nSchichten aufzutragen.\r\nEin sinnvoller erster Schritt wäre ein Regulierungsmoratorium,\r\ndas Raum für eine gründliche Analyse des\r\nbestehenden Rahmenwerkes schafft. Das vorliegende\r\nDiskussionspapier dient dem Aufzeigen von aus DK-Sicht\r\n1 Vergleich: Non-Paper der deutschen Aufsicht „Reducing regulatory complexity“\r\nsinnvollen Lösungsräumen. Dabei orientiert es sich an\r\nklaren Leitplanken:\r\n• Holistische Herangehensweise: Der initiale Fokus liegt\r\nauf Level I, da hier langfristig die strukturelle Lösung\r\nverankert werden muss.\r\n• Die Baseler Vorgaben bleiben Orientierungspunkt,\r\njedoch mit Raum für eine europäische Ausgestaltung,\r\ndie regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigt.\r\n• Prinzipienorientierung statt Detailsteuerung.\r\n• Die derzeitige Höhe an Kapitalanforderungen im\r\neuropäischen System (Stand 2025) halten wir für\r\nausreichend. Soweit einzelne Vorschläge zu spürbarer\r\nReduktion führen, ist eine Gesamtkalibrierung erforderlich\r\n– es geht nicht um Deregulierung.\r\n• Bekenntnis zur Risikoorientierung: Die risikobasierte\r\nRegulierung wird beibehalten – inklusive der Möglichkeit\r\nzur Nutzung interner Modelle.\r\n• Proportionalität nicht nur auf dem Papier herstellen,\r\nsondern entschlossen und konsequent in der\r\nUmsetzung. Dies gilt sowohl für kleinere Institute\r\n(Beispiel: Kleinbankenregime) als auch für große\r\nInstitute (Beispiel: keine parallele Anwendung nationaler\r\nund internationaler Vorgaben).\r\nUnabhängig von den DK-Arbeiten hat die deutsche Aufsicht\r\nim Sommer 2025 eigene Vorschläge in den regulatorischen\r\nDiskurs eingebracht, deren Ansatzpunkte auch\r\nGegenstand der DK-Arbeiten waren (vgl. Kapitel „Capital\r\nStack“ und „Europäisches Kleinbankenregime“). Die Vorschläge\r\nzur Vereinfachung des Eigenmittelregimes haben\r\nwir nachträglich separat im Anhang kommentiert.1\r\nIn den vergangenen Jahren hat die DK auf eine Vielzahl\r\nvon Problemen und Verbesserungspotenzialen hingewiesen,\r\ndie zwar nicht unmittelbar für die Darstellung des\r\nLösungsraums erforderlich sind, diesen jedoch teilweise\r\nerweitern oder näher konkretisieren. Eine im Zuge der\r\nBerichtserstellung innerhalb der DK abgestimmte Liste\r\nfindet sich im Anhang.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 6\r\nCapital Stack\r\n2 Stacking orders and capital buffers\r\nKapitalanforderungen in Europa –\r\nein unkoordiniertes Geflecht\r\nDer Kapitalstapel enthält alle Bestandteile der mikroprudenziellen\r\n(Säule 1 und 2), makroprudenziellen (Kapitalpuffer)\r\nund abwicklungsbezogenen Kapitalanforderungen\r\n(MREL/TLAC) für Institute aus risikobasierter und nichtrisikobasierter\r\nPerspektive.\r\nDie European Banking Authority (EBA) hat in ihrem Papier\r\n„STACKING ORDERS AND CAPITAL BUFFERS”2 die Gesamtkapitalanforderungen\r\ndes europäischen Rahmenwerkes\r\nin der unten stehenden Übersicht zusammengefasst.\r\nDie Darstellung verdeutlicht die hohe Komplexität des\r\nregulatorischen Rahmenwerkes. Die einzelnen Bestandteile\r\nder Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und\r\ndetaillierten Regelungen. Die Komplexität wird auch durch\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C \u001D\u001B\u001E\u001A\u001C \u001D\u0019\u001D\u0018\u0017\u0016\u001F\u0018\u0015\u001B\u001D\u0018\u0017 \u0017\u001A \u001A\u0014\u0018\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u001A\u0014\u0018\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017 \u0017\u001A\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u0017\u001A\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017\r\n\u001C\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000E\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\f\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0014\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0013\u0016\u0016\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0016\u0012\u0017\r\n\u0016\u0012\u0017\r\n\u0019\u0011\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0017\r\n\u0014\u001B\r\n\u001A\u0019\r\n\u001A\u0019 \u0011\u001B\r\n\u001A\u0019 \u001F\u001B\r\n\u000F\u001E\u001C\u001B\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u0018\u0010\u0017\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0017\r\n\u001A\t\u000E\u0018\u0010\u0017\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\u0016\u0015\u0019\u0014\u0018\u001C\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\u0016\u0015\u0014\u0017\u001C\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0014\u001B\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0015\u0015\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0012\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u0017\u001F\u001E\u001D\u001F\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u001B\u0017\u001F\u0016\u0015\u0014\u0013\u0019\u0016\u0015\u0012\u0015\u0011\u0018\u0010\u001F\u000F\u0016\u001B\u0012\u0015\u000E\r\n\u0016\f\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 7\r\ndie Verteilung der Zuständigkeit für einzelne Kapitalpufferanforderungen\r\nauf unterschiedliche nationale und\r\neuropäische Aufsichtsbehörden noch zusätzlich erhöht.3\r\nDie Gesamtkapitalanforderungen ergeben sich als Summe\r\nverschiedener Einzelmaßnahmen. Eine gesamtheitliche\r\nBewertung (holistische Perspektive) der Einzelmaßnahmen\r\nim Hinblick auf die Angemessenheit der Gesamtkapitalanforderungen\r\neines einzelnen Instituts erfolgt nicht.\r\nEine Begrenzung des vorzuhaltenden Kapitals besteht im\r\naktuellen Regelwerk nicht. Ferner ist nicht sichergestellt,\r\ndass die Anforderungen aus den Einzelmaßnahmen überschneidungsfrei\r\nund konsistent sind und Risiken nicht\r\ndoppelt unterlegt werden. Der Lackmustest – speziell für\r\ndas makroprudenzielle Instrument der Kapitalpuffer\r\n– war\r\ndie Corona-Pandemie. Es zeigte sich, dass die Kapitalpuffer\r\nin der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst\r\nwenn die Aufsichtsbehörden sie teilweise wieder freigeben.\r\n4 Die Institute sehen sich außerdem einem stetig\r\nsteigenden prozessualen Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen\r\nausgesetzt.\r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten belasten die Wettbewerbsfähigkeit\r\nund Handlungsfähigkeit der europäischen\r\nInstitute, was wiederum zu Unsicherheiten bei Investoren\r\nführt. Der Kapitalstapel braucht eine Vereinfachung unter\r\nder Maßgabe, die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht\r\nweiter zu erhöhen.\r\nWeniger Puffer, mehr Wirkung: So wird\r\nder Kapitalrahmen zukunftsfähig\r\nMaßnahmen zur Anpassung des Kapitalstapels sollten auf\r\ndrei Hauptziele einzahlen:\r\n1. Reduzierung der Komplexität\r\n2. Verbesserung der Nutzbarkeit bestehender\r\nKapitalpuffer\r\n3. Gesamtheitliche Bewertung der Kapitalanforderungen\r\nfür das einzelne Institut\r\n3 SSM, NCAs, Ausschuss für Finanzstabilität (in Deutschland), SRB, NRA, ESRB, EBA, JC ESAs\r\n4 Report of the Analytical Task Force on the overlap between capital buffers and minimum requirements\r\nDie erste wichtige Maßnahme ist die Abschaffung des\r\nSystemrisikopuffers (SyRB). Da der europaspezifische\r\nSyRB für sämtliche potenzielle Risiken – allgemein oder\r\nsektorspezifisch – festgelegt werden kann, die nicht durch\r\nandere Kapitalanforderungen oder Kapitalpuffer abgedeckt\r\nsind, fungiert er vielfach als „Auffangpuffer“. Mit der\r\nUmsetzung des Bankenpaketes wurde der Anwendungsbereich\r\nzudem auf Umweltrisiken ausgeweitet. Damit wird\r\ndie Anwendung des SyRB willkürlich. Eine überschneidungsfreie\r\nAbgrenzung ist kaum möglich. Wir sehen die\r\nGefahr, dass Risiken doppelt abgedeckt werden.\r\nDie zweite wichtige Maßnahme ist die einheitliche und im\r\nVerhältnis zu anderen Kapitalanforderungen angemessene\r\nAusgestaltung des Puffers für andere systemrelevante\r\nInstitute (O-SII-Puffer). Der O-SII-Puffer ist in den europäischen\r\nLändern auf Basis von nationalen Methoden\r\numgesetzt und variiert derzeit stark von Mitgliedstaat zu\r\nMitgliedstaat. Ein und dasselbe Institut kann in Deutschland\r\neinem anderen Puffer unterliegen als in einem anderen\r\nEU-Land – eine Situation, die dem Ziel eines harmonisierten\r\nBinnenmarktes widerspricht. Zudem kann der\r\nO-SII-Puffer höher als der Puffer für global systemrelevante\r\nInstitute (G-SII-Puffer) ausfallen. Mit der bestehenden\r\nMaximalregelung führt das zu Verwerfungen im internationalen\r\nVergleich. Die Maximalregelung, die die Relevanz\r\ndes G-SII- oder O-SII-Puffers begrenzt, sollte gestrichen\r\nwerden. Alternativ kommt auch eine Begrenzung des\r\nO-SII-Puffers auf 1 % der risikogewichteten Vermögensgegenstände\r\nin Betracht. Die Untergrenze des G-SII-Puffer\r\nwäre damit die Obergrenze für die O-SII-Puffer.\r\nÜbergreifend sollte das gesamte Kapitalpufferkonzept\r\nvereinfacht und durch ein klares Konzept ersetzt werden.\r\nZudem ist eine Obergrenze für die Summe des vorzuhaltenden\r\nKapitals einschließlich der Puffer, Säule-2-\r\nAnforderungen und Empfehlungen erforderlich. Davon\r\nausgenommen sind nur Sachverhalte, für die in institutsindividuellen\r\nEinzelfällen höhere Eigenmittelanforderungen\r\nangeordnet werden müssen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 8\r\nAusgehend vom Kapitalstapel „Total Capital“ der Going-\r\nConcern-Perspektive (siehe Abbildung EBA) ist aus\r\nunserer Sicht ein Kapitalstapel denkbar, der die Säule-2-\r\nAnforderungen und den größten Teil der Kapitalpufferanforderungen\r\nin einem freisetzbaren Kapitalpuffer (RB)\r\nzusammenführt:\r\n\u001F\u001E\r\n\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\u0015\u0015\u0014\r\n\u001F\u0013\u0012\r\n\u001F\u0013\u001B\r\n\u0019\u0011\u0012\u0014\r\n\u0015\u0015\u0011\u0014\r\n\u001F\u0010\u000F\u000F\u000E\r\n\f\u001E\r\n\u0019\u000B\u000E\u001F\r\n\u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C \u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C\r\n\u001F\u001E\u001D \u001C\u001B\r\n\u0012\u0014\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\nDie Eckpunkte dieses Kapitalstapels charakterisieren wir\r\nwie folgt:\r\n• Abschaffung Systemrisikopuffer (SyRB)\r\n• Beibehaltung des G-SII-/Harmonisierung des O-SIIRahmenwerkes\r\n• Beibehaltung einer materiell unveränderten Schwelle\r\nfür den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (MDA)\r\n• Einführung eines freisetzbaren Kapitalpuffers RB (Zusammenführung\r\nzusätzlicher Kapitalanforderungen\r\naus der Säule 2 (P2R), Kapitalerhaltungspuffer (CCB\r\n2,5 %) und Antizyklischer Kapitalpuffer (CCyB)\r\n• Einführung eines Supervisory Management Puffers\r\n(SMaP, entspricht der heutigen Eigenmittelempfehlung\r\n(P2G) jedoch ohne Stresstest)\r\nDer freisetzbare Kapitalpuffer soll durch den zuständigen\r\nAufseher festgesetzt werden. Er berücksichtigt die institutsspezifischen\r\nRisiken und Anpassungen zu makroprudenziellen\r\nErfordernissen, inklusive einer positiven\r\nneutralen Kapitalpufferrate i. H. v. 2,5 %. Die Obergrenze\r\ndes freisetzbaren Kapitalpuffers sollte 7,5 % nicht überschreiten.\r\nAuf eine angemessene Transparenz der Festlegung\r\ndes Puffers ist zu achten und Änderungen müssen\r\nnachvollziehbar sein. Optional könnte auch der O-SIIPuffer\r\nvom G-SII-Rahmenwerk inhaltlich getrennt und in\r\nden RB integriert werden.\r\nDer Supervisory Management Puffer spiegelt die heutige\r\nEigenmittelempfehlung wider. Er soll ohne Stresstest\r\nermittelt werden und ebenfalls durch den zuständigen\r\nAufseher festgesetzt werden. Die Empfehlung wird nicht\r\nveröffentlicht. Auch hier wäre eine Obergrenze festzulegen.\r\nDurch die Zusammenfassung der Verantwortung beim\r\nzuständigen Aufseher wird die Kommunikation aus Sicht\r\nder Institute deutlich erleichtert: Ein Ansprechpartner für\r\nalle Belange. Der zuständige Aufseher hätte einerseits die\r\nVerantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen\r\nGesamtkapitalausstattung und könnte dabei Doppelunterlegungen,\r\nwie sie dem aktuellen Rahmenwerk\r\naufgrund\r\nunterschiedlicher Zuständigkeiten inhärent sind,\r\nverhindern.\r\nLösungsraum\r\n1. Abschaffung des Systemrisikopuffers.\r\n2. Europaweite Harmonisierung des O-SII-Puffers\r\nund verhältnismäßige Ausgestaltung im\r\nVergleich zum G-SII-Puffer.\r\n3. Vereinfachung des gesamten Kapitalpufferkonzeptes\r\ndurch Einführung eines freisetzbaren\r\nKapitalpuffers mit Festsetzungsund\r\nGesamtbewertungskompetenz beim\r\nzuständigen Aufseher.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 9\r\nBackstop-Regime\r\nDas Sicherheitsnetz vom Sicherheitsnetz\r\ndes Sicherheitsnetzes\r\nIhrer Konzeption nach sind die derzeitigen regulatorischen\r\nMindestkapitalanforderungen vorwiegend risikobasiert.\r\nWie viel Eigenkapital ein Institut für eine bestimmte\r\nAktivposition vorhalten muss, richtet sich nach dem\r\njeweiligen Risiko: Für einen Euro, den ein Institut in eine\r\nStaatsanleihe investiert, muss es weniger Eigenkapital vorhalten\r\nals für einen Euro Kredit an ein mittelständisches\r\nUnternehmen. Dies stellt sicher, dass die Institute über\r\nausreichend Eigenkapital verfügen, um Verluste zu verkraften.\r\nGleichzeitig bietet es den Instituten Anreize, ihre\r\nRisiken zu begrenzen.\r\nÜber die unterschiedlichen Kapitalpuffer und Aufschläge\r\n(vgl. vorstehendes Kapitel) hinaus enthält das Rahmenwerk\r\nzahlreiche Elemente, die als Sicherheitsnetze\r\nfungieren:\r\n• Bei der Nutzung interner Modelle bestimmen sich die\r\nKapitalanforderungen nicht unmittelbar nach den\r\ntatsächlichen, von den Instituten mit eigenen Risikomodellen\r\nermittelten Risiken. Es gibt strenge Anforderungen\r\nfür die Nutzung der internen Modelle (\r\nz.\r\nB. begrenzter Anwendungsbereich, umfassende\r\nZugangsvoraussetzungen, fest vorgegebene Parameter\r\noder Mindestwerte, strenge aufsichtliche Prüfungen\r\nund Sicherheitszuschläge etc.). Die Modelle zur\r\nBestimmung von Kapitalanforderungen sind daher\r\nsystematisch konservativer und im Gegenzug ungenauer\r\nals die eigentlichen bankinternen Risikomodelle.\r\nDies ist ein erster Sicherheitspuffer, der ausreichend\r\nhohe Kapitalanforderungen gewährleistet.\r\n• Die alternativ zu nutzenden Standardansätze differenzieren\r\nebenfalls nach dem Risikogehalt einzelner Aktivitäten,\r\nsind aber weniger ausgefeilt und insgesamt\r\nkonservativer als interne Modelle (z. B. keine Berücksichtigung\r\ninstitutseigener Schätzungen, begrenzte\r\nAnerkennungsfähigkeit von Sicherheiten, begrenzter\r\nEinfluss der Bonität einzelner Kreditnehmer etc.).\r\n• Etwaige Risiken, die die Säule-1-Ansätze zur Berechnung\r\nder regulatorischen Mindestkapitalanforderungen\r\nnicht ausreichend berücksichtigen, werden im\r\naufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess\r\n(SREP) erfasst und ziehen entsprechende Zuschläge\r\nauf die Kapitalanforderungen nach sich.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 10\r\nDie risikobasierten Kapitalanforderungen beinhalten also\r\nbereits gewisse „Sicherheitsaufschläge“ und sind nur bedingt\r\nrisikosensitiv. Damit sind weitere Sicherheitsnetze\r\nüberflüssig.\r\nDas letzte EU-Bankenpaket hat nun noch ein weiteres\r\nSicherheitsnetz für Banken eingeführt, die interne Modelle\r\nzur Bestimmung der Kapitalanforderung nutzen („Modellbanken“):\r\nDer Output Floor stellt eine feste Untergrenze\r\nfür die Kapitalanforderungen, einen harten „Backstop“\r\ndar. Er schreibt vor, dass die nach internen Modellen ermittelte\r\nKapitalanforderung nicht weniger als 72,5 % der\r\nKapitalanforderungen, die sich anhand der Standardansätze\r\nergeben, betragen darf. Die Nutzung von Modellen\r\nwird somit unattraktiver. Gleichzeitig steigt der Aufwand\r\ndeutlich an, da die „Modellbanken“ parallel die aufsichtlichen\r\nStandardansätze rechnen müssen.\r\n5 Die sogenannte Gesamtrisikomessgröße umfasst sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Positionen.\r\nSomit liegt sie näher an der Bilanzsumme als die risikogewichteten Aktiva, ist jedoch nicht mit dieser identisch.\r\n6 Die besonders gängigen Repos/Reverse Repos entsprechen ökonomisch einem sehr kurzlaufenden, vollständig besicherten Kredit\r\nZu den verschiedenen Sicherheitsnetzen innerhalb des\r\nrisikobasierten Ansatzes kommt ein weiterer „Backstop“.\r\nDie sog. „Leverage Ratio“ verlangt von den Instituten, dass\r\nihr Kernkapital mindestens 3 % ihrer gesamten Forderungen5\r\nbeträgt. Diese Kennzahl ist nicht risikobasiert; der\r\nRisikogehalt einzelner Exposures spielt entsprechend keine\r\nRolle. Die Institute müssen auch risikolose Positionen\r\nwie Zentralbankguthaben mit Eigenkapital unterlegen.\r\nEinen Anreiz zur Risikobegrenzung schafft die Leverage\r\nRatio somit nicht. Sie kann umgekehrt sogar die Funktionsfähigkeit\r\ndes Finanzsystems beeinträchtigen:\r\n• Die Leverage Ratio begrenzt die Höhe an Kundeneinlagen,\r\ndie ein Institut annehmen kann. Denn: Sofern\r\nsich nicht zeitgleich die übrigen Verbindlichkeiten des\r\nInstituts verringern, verschlechtert sie sich zwangsläufig\r\nbei der Entgegennahme von Einlagen. Und zwar\r\nunabhängig davon, wie das Institut seinerseits die\r\nMittel verwendet – selbst, wenn es sie vollkommen\r\nrisikolos bei der Zentralbank parkt. Kundengelder\r\nsicher zu verwahren, ist aber eine zentrale Aufgabe\r\nder Institute. Diese müssen sie jederzeit zuverlässig\r\nerfüllen dürfen. Des Weiteren sind Kundeneinlagen\r\neine sehr stabile Refinanzierungsquelle. Die Leverage\r\nRatio steht somit auch dem Liquiditätsrisikomanagement\r\nund den entsprechenden regulatorischen\r\nAnforderungen entgegen.\r\n• Sie begrenzt auch das Volumen an Wertpapierfinanzierungsgeschäften\r\n(Securities Financing Transactions,\r\nSFTs).6 Diese sind ein wichtiges Instrument,\r\nmit dem die Institute die Allokation liquider Mittel in\r\nder Volkswirtschaft optimieren. Denn sie erlauben es\r\nKunden, vorübergehend Wertpapiere gegen Liquidität\r\nzu tauschen. Zudem besitzen sie einen weiteren gesamtwirtschaftlichen\r\nNutzen, indem sie die Liquidität\r\nvon Wertpapiermärkten erhöhen. Eine hohe Marktliquidität\r\nbedeutet, dass Wertpapiere jederzeit gekauft\r\noder verkauft werden können und die Spannen\r\nzwischen den Preisvorstellungen der Käufer und Verkäufer\r\ngering sind. SFTs sind generell schon aufgrund\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 11\r\nder kurzen Laufzeit und der Besicherung risikoarm.\r\nBesonders risikoarm sind sog. „Matched-Book-Repos“.\r\nHierbei tritt das Institut lediglich als Vermittler\r\nzwischen Kunden auf. Es geht mit einem Kunden A\r\nein Reverse-Repo-Geschäft ein (kauft ihm ein Wertpapier\r\nab, um es ihm wenig später wieder zu verkaufen).\r\nGleichzeitig schließt es mit einem Kunden B ein\r\nspiegelbildliches Repo-Geschäft ab (verkauft diesem\r\ndas gleiche Wertpapier, um es wenig später zurückzukaufen).\r\nAm Rückkauftag erhält das Institut das Wertpapier\r\nvom Kunden B zurück und kann es seinerseits\r\ndem Kunden A vereinbarungsgemäß zurückgeben.\r\nDa die Rückkäufe zum zuvor vereinbarten Preis\r\nerfolgen, sind etwaige Kursschwankungen des Wertpapiers\r\nfür das Institut irrelevant.\r\nSicherheitsnetze sind grundsätzlich richtig und wichtig.\r\nDas Aufsichtsrecht übertreibt es allerdings mit vielerlei\r\nSicherheitsvorkehrungen, die im Kern die gleichen Risiken\r\nabdecken und das gleiche Ziel adressieren – die Finanzstabilität.\r\nDie Vielzahl verschiedener Vorkehrungen erhöhen\r\ndie Komplexität des Rahmenwerkes und schränken\r\ndie Handlungsfähigkeit der Institute ein, ohne dass dem\r\nein angemessener Mehrwert gegenübersteht.\r\nLösungsraum\r\nEs braucht nicht die Leverage Ratio und den Output\r\nFloor. Ein Backstop ist mehr als ausreichend.\r\nMögliche Lösungsoptionen:\r\n1. Output Floor abschaffen. Im Gegenzug\r\nLeverage Ratio grundsätzlich beibehalten.\r\nAus dieser sollten aber in jedem Fall Zentralbankguthaben\r\nund Matched-Book-Repos\r\nausgenommen werden.\r\n2. Mindest-Leverage-Ratio abschaffen. Im Gegenzug\r\nOutput Floor beibehalten. Letzterer sollte\r\nallerdings auf dem aktuellen Stand (2025)\r\nbelassen werden, d. h. bei 50 % und mit den\r\neuropäischen Übergangsregelungen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 12\r\nSäule 1\r\nStändiger Wandel\r\nDie Kapitalanforderungen sind seit der Finanzkrise massiv\r\ngestiegen. Stresstests und reale Marktturbulenzen haben\r\nimmer wieder gezeigt, dass die europäischen Institute\r\nausreichend kapitalisiert und widerstandsfähig sind. Die\r\nSäule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals\r\ngrundlegend reformiert. Für die Institute bedeutet dies\r\neinen erheblichen Umsetzungsaufwand und höhere Komplexität\r\n(bspw. OpRisk). Die Übergangsregelungen setzen\r\nzwar an den richtigen Stellschrauben an und mildern die\r\nZusatzbelastungen. Nach deren Auslaufen werden die\r\nKapitalanforderungen jedoch erneut deutlich ansteigen.\r\nDie Standards und Leitlinien der EBA führen oft zu zusätzlichen\r\nVerschärfungen (z. B. bei den Konversionsfaktoren\r\nfür die Anrechnung außerbilanzieller Geschäfte und bei\r\nden Diversifikationsanforderungen im Mengengeschäft)\r\noder erschweren es den Instituten, in der CRR verankerte\r\nErleichterungen zu nutzen (z. B. ADC-Leitlinie).\r\nNeuer KSA: komplex – aber trotzdem\r\nnicht passgenau\r\nDer neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) stellt als\r\nOne-size-fits-all-Einheitslösung zwangsläufig einen\r\nKompromiss dar. Viele kleinere Banken belastet die höhere\r\nKomplexität (bspw. im Bereich Immobilien), ohne dass\r\nsie hierin einen echten Mehrwert sehen. Für sie war der\r\nalte KSA angemessener. Für die Modellbanken hingegen,\r\ndie ihn vor allem für die Zwecke des Output Floors nutzen,\r\nwäre noch eine höhere Risikosensitivität notwendig.\r\nRegulierungsweltmeister und gleichzeitig\r\nVerlierer im globalen Wettbewerb\r\nBesonders im Handelsgeschäft auf internationalen\r\nKapitalmärkten stehen die EU-Institute in direktem Wettbewerb\r\nmit Konkurrenten aus anderen Jurisdiktionen.\r\nInsofern ist es richtig, dass die Kommission das neue\r\nMarktrisikorahmenwerk (FRTB) erneut verschiebt.\r\nDie gewonnene Zeit sollte genutzt werden, um die Regeln\r\nauf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und sinnvoll anzupassen.\r\nEine grundlegende Herausforderung stellt die\r\nneue Handelsbuchabgrenzung dar. Das bisherige Prinzip\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 13\r\nder Handelsabsicht hat sich als flexibel und praxistauglich\r\nerwiesen. Demgegenüber sind die neuen Instrumentenlisten\r\nmit teilweisen Ausnahmemöglichkeiten und entsprechenden\r\nGenehmigungsprozessen ein Paradebeispiel für\r\neine übermäßig präskriptive Regulierung, die zusätzliche\r\nKomplexität und Bürokratie schafft. Ein weiteres Problem\r\nsind die übermäßig rigide ausgestalteten Zugangsvoraussetzungen\r\nfür interne Modelle.\r\nDie prinzipienorientierten Baseler Vorgaben zur vorsichtigen\r\nBewertung von Finanzinstrumenten (Prudent Valuation)\r\nhat die EBA in einen umfangreichen und komplexen\r\nStandard verwandelt. Die oftmals signifikanten Kapitalabzüge,\r\ndie die Institute für Bewertungsunsicherheiten\r\nvornehmen müssen, stellen einen weiteren Wettbewerbsnachteil\r\nim globalen Kapitalmarktgeschäft dar.\r\nLösungsraum\r\n1. Übergangsregelungen in der CRR verstetigen,\r\num weitere Anstiege der Kapitalanforderungen\r\nzu vermeiden.\r\n2. FRTB angemessen umsetzen. Neue Handelsbuchabgrenzung\r\naus Basel nicht übernehmen,\r\nZugangsvoraussetzungen für interne Modelle\r\npraxistauglich ausgestalten und Kalibrierung\r\ndes alternativen Standardansatzes überprüfen.\r\n3. KSA noch risikosensitiver ausgestalten für\r\nModellbanken. Ein möglicher Ansatzpunkt\r\nwäre die Behandlung von mit Immobilien besicherten\r\nForderungen. Zu prüfen wären hier\r\nz. B. eine Veröffentlichung der Höchstverlustraten\r\n(„Hard Test“) für sämtliche Immobilienmärkte\r\ndurch die EBA und eine granularere\r\nAbstufung der Risikogewichte in Abhängigkeit\r\nvon Beleihungsausläufen.\r\n4. Im Gegenzug Vereinfachung des KSA für\r\nKSA-Banken (insb. Immobilien).\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 14\r\nSäule 2\r\nEs braucht eine starke Säule 2\r\nDie Regeln der ersten Baseler Säule zur Risikomessung\r\nund Kapitalunterlegung sind dem Grundsatz nach für eine\r\nVielzahl von Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen\r\ngleich. Deshalb könnten wesentliche Risiken bei\r\neinzelnen Instituten übersehen oder unterschätzt werden.\r\nDaher braucht es konzeptionell eine zuverlässige zweite\r\nSäule, in der die Institute einen individuellen Blick auf ihre\r\nRisiken und die notwendige Deckungsmasse werfen und\r\ndie Aufsichtsbehörden mögliche höhere Kapitalerfordernisse\r\nentsprechend berücksichtigen.\r\nAktuell ist die Säule 2 aufwendig, ineffizient und anfällig\r\nfür Fehlsteuerungsimpulse. Ursächlich ist vor allem die\r\nAushöhlung der Verantwortung für die interne Risikosteuerung\r\nder Institute (ICAAP), die der Kern der Säule 2 ist.\r\nDem liegt ein gewisses Misstrauen des SSM gegenüber\r\ndem ICAAP der Institute zugrunde. Aus vielen Äußerungen\r\ndes SSM geht auch zehn Jahre nach dessen Gründung\r\nhervor, dass der ICAAP zahlreicher Institute nicht ausreichend\r\nsei – obwohl die Institute seit Jahren mit Prüfungshandlungen\r\nund immer konservativeren Vorgaben\r\nüberzogen werden.\r\nIm Ergebnis ist der Prozess zur Pflege und Weiterentwicklung\r\ndes ICAAP extrem aufwendig und komplex.\r\nGleichzeitig\r\nentfernen sich die Methoden und Ergebnisse\r\ndes ICAAP immer weiter von dem, was Institute für sinnvoll\r\nund realistisch halten. Folglich vertraut das Senior\r\nManagement vieler Institute den tendenziell ineffizienten\r\nSteuerungsimpulsen des ICAAP nicht und eine Steuerung\r\nnach dem ICAAP findet „nur für die Aufsicht“ statt.\r\nStärkung der Säule 2\r\nEin ICAAP entsprechend der ursprünglichen Idee des\r\ninstitutsindividuellen Risikomanagements würde zu einer\r\ndeutlichen Stärkung der Säule 2 führen.\r\nDazu sollte man den Instituten die Möglichkeit einräumen,\r\nden ICAAP einschließlich der Stresstests so durchzuführen,\r\nwie sie ihn für richtig und angemessen halten. Die aufsichtlichen\r\nVorgaben und Prüfungen dieser Vorgaben zum\r\nICAAP werden weitgehend gestrichen. Dadurch wird der\r\nICAAP aus Sicht des Senior Managements des Instituts\r\nwieder ein nachvollziehbares und steuerungsrelevantes\r\nBild der Risiken wiedergeben.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 15\r\nAuf der anderen Seite führt der zuständige Aufseher im\r\nSREP eigene Berechnungen zu den wesentlichen Risiken\r\njedes Instituts durch und ermittelt auf dieser Basis eine\r\nmöglicherweise erhöhte Eigenmittelanforderung (im\r\nRahmen des vorgeschlagenen freisetzbaren Kapitalpuffers,\r\nRB). Die Ergebnisse von ICAAP und SREP liegen also\r\nnebeneinander. Während die Banken die Verantwortung\r\nfür den ICAAP tragen, zeichnet der zuständige Aufseher\r\nfür den SREP verantwortlich. Dass Institute und Aufsicht\r\nvon den Einschätzungen der jeweils anderen Seite profitieren\r\nkönnen – ohne diese automatisch übernehmen zu\r\nmüssen – setzt voraus, dass jedem Institut die abweichenden\r\nBerechnungen und Ergebnisse in einem strukturierten\r\nProzess transparent gemacht werden.\r\nDarüber hinaus sollten die Abweichungen zwischen den\r\nErgebnissen in ICAAP und SREP und deren Treiber anonymisiert\r\nund aggregiert von der EZB und nationalen Behörden\r\nveröffentlicht und im Zeitablauf dargestellt werden.\r\nSo könnten sich neben Instituten und Aufsicht z. B. auch\r\nandere Marktteilnehmer und die Politik einen qualifizierten\r\nÜberblick über die wesentlichen Gründe unterschiedlicher\r\nSichtweisen von Branche und SSM verschaffen\r\nund bessere Entscheidungen treffen. Damit würden die\r\nWeichen in Richtung eines effizienten, realistischen und\r\nsteuerungsrelevanten ICAAP gestellt, flankiert von einem\r\ntransparenten und qualitätsgesicherten SREP.\r\nWir empfehlen eine Neuausrichtung von ICAAP und SREP\r\nentlang der vorstehend skizzierten Vorschläge. Aber auch\r\ninnerhalb des bestehenden Ansatzes können zahlreiche\r\nAspekte ohne Verlust an Finanzstabilität vereinfacht werden\r\n(vgl. Anhang).\r\nLösungsraum\r\n1. Eigenverantwortlicher ICAAP (Opt-In):\r\nInstitute gestalten den ICAAP (inkl. Stresstests)\r\nnach eigenen Maßstäben; aufsichtsrechtliche\r\nVorgaben und Prüfungen entfallen (analog für\r\nILAAP).\r\n2. Klare Trennung ICAAP/SREP:\r\nDer ICAAP dient als internes Steuerungsinstrument,\r\nwährend der zuständige Aufseher\r\nim SREP auf Basis eigener Berechnungen ggf.\r\neine erhöhte Eigenmittelanforderung ermittelt;\r\nAbweichungen werden den Instituten transparent\r\noffengelegt und in einem strukturierten\r\nProzess diskutiert.\r\n3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit:\r\nAbweichungen zwischen ICAAP und SREP\r\nsowie deren Treiber werden von EZB und\r\nnationalen Behörden anonymisiert und\r\naggregiert veröffentlicht.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 16\r\nSäule 3\r\nZielsetzung der Offenlegung\r\nnach Säule\r\n3\r\nDie Offenlegung nach Säule 3 bildet neben den Mindesteigenkapitalanforderungen\r\n(Säule 1) und dem bankaufsichtlichen\r\nÜberprüfungsprozess (Säule 2) die dritte Säule\r\nder Baseler Rahmenvereinbarung. Die Transparenz durch\r\ndie Veröffentlichung wesentlicher Informationen im Offenlegungsbericht\r\nsoll es Marktteilnehmern (z. B. Investoren,\r\nAnalysten, Ratingagenturen) ermöglichen, fundierte\r\nEntscheidungen zu treffen. Die hierdurch gewonnenen\r\nEinblicke in die Kapitalausstattung und Risikostruktur des\r\nKreditinstituts sollen – so die Theorie – zu einer disziplinierenden\r\nWirkung führen, da beispielsweise Kreditinstitute\r\nmit riskantem Verhalten mit höheren Refinanzierungskosten\r\noder Reputationsverlust rechnen müssen.\r\nGroßer Aufwand, aber Zielsetzung\r\nwird nicht erfüllt\r\nSo nachvollziehbar die Begründung für die Offenlegung\r\nund die damit gewünschte Transparenz sind, so ernüchternd\r\nist der tatsächliche Nutzen – insbesondere im\r\nVerhältnis zum hohen Erstellungsaufwand. Während der\r\nOffenlegungsbericht der Deutschen Bank 2010 „nur“\r\n120 Seiten umfasste, hat sich der Umfang 2024 mit\r\n313 Seiten fast verdreifacht. Die Offenlegungsberichte\r\nkleinerer/mittlerer Institute oberhalb der SNCI-Definition\r\numfassen teilweise bis zu 100 Seiten. Die Anforderungen\r\nan die Offenlegung sind – im Gleichklang mit dem Anstieg\r\nder Meldewesenanforderungen – stetig gestiegen. Allein\r\ndie aktuelle Durchführungsverordnung der EU-Kommission\r\nzur Festlegung der technischen Anforderungen\r\nan die Säule 3 beinhaltet 125 Seiten. Viele der im Offenlegungsbericht\r\npräsentierten Informationen sind primär\r\naus einer aufsichtlichen Perspektive von Interesse und für\r\nden ursprünglichen Adressatenkreis der Säule-3-Offenlegung\r\nnicht mehr nachvollziehbar. Daher verwundert es\r\nnicht, dass die Offenlegungsberichte nur sehr selten auf\r\nden Webseiten der Institute abgerufen werden. Zudem\r\nwerden kaum Rückfragen zu den Offenlegungsberichten\r\nregistriert, was auf ein mangelndes Interesse schließen\r\nlässt. Die relevanten Stakeholder und weitere Adressaten\r\nder Säule-3-Offenlegung bedienen sich in der Regel\r\nanderer Quellen (z. B. Jahresabschluss, Pressemitteilungen,\r\nAnalysten-Calls und -Präsentationen). Das Ziel, die\r\nMarktdisziplin zu stärken, wird nicht erfüllt. Die Aufsicht\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 17\r\nverfügt bereits durch die regulatorischen Meldungen über\r\nalle benötigten Informationen, so dass auch aus einer Aufsichtsperspektive\r\nein zusätzlicher Säule-3-Bericht obsolet\r\nerscheint.\r\nVerzicht auf gesonderte Offenlegung\r\nIm Rahmen der CRR II wurden erfreulicherweise Reformen\r\nzur Reduktion der Offenlegung angestoßen. Diese fokussierten\r\nprimär auf kleine, nicht komplexe Institute ohne\r\nKapitalmarktorientierung (SNCI) und zielten darauf ab,\r\nnur noch wenige ausgewiesene Kennzahlen (sog.\r\n„key metrics“) offenzulegen.7\r\nDie mit der CRR II für SNCIs eingeführte Praxis sollte zukünftig\r\nfür alle Kreditinstitute, unabhängig von der Größe\r\noder Kapitalmarkorientierung, angewandt werden.\r\n7 Im Zuge der CRR III wurden die Offenlegungsanforderungen allerdings wieder ausgeweitet (um ESG-Angaben)\r\nDie „key metrics“ könnten auch – sofern nicht ohnehin\r\ndort schon vorhanden – in den Geschäftsbericht integriert\r\nwerden, so dass es einer gesonderten Säule-3-Offenlegung\r\nnicht mehr bedarf. Für die Marktteilnehmer hätte\r\ndies obendrein den Vorteil, wirklich relevante Informationen\r\nan einem Ort zu finden, ohne dass damit Nachteile\r\nim Hinblick auf die Transparenz oder die Finanzstabilität\r\nverbunden wären.\r\nLösungsraum\r\nVerzicht auf separate Säule-3-Offenlegung.\r\nSofern wirklich notwendig, könnten relevante „key\r\nmetrics“ in den Geschäftsbericht integriert werden.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 18\r\nEuropäisches\r\nKleinbankenregime\r\nHohe Relevanz kleiner Institute\r\nfür die Wirtschaft\r\nKleine Banken und Sparkassen spielen eine unverzichtbare\r\nRolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren\r\nUnternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft. Sie\r\nsind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden\r\nvor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser\r\nBankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des\r\nFinanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbewerb\r\nauswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regulatorischer\r\nAnforderungen gefährdet diese Diversität. Denn\r\ndiese Institute können die Skalenerträge nicht entwickeln,\r\num die stetig wachsenden regulatorischen Kosten zu\r\ntragen, so dass kleine und mittlere Institute perspektivisch\r\nvom Markt verschwinden. Insofern ist eine auf die\r\nBedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung\r\nelementar.\r\nAktueller Regulierungsrahmen führt\r\nzu unverhältnismäßiger Belastung\r\nDie Regulierung in der Europäischen Union beruht auf\r\ndem Baseler Rahmenwerk, welches zuvorderst für international\r\ntätige Banken konzipiert ist. Für kleine Institute\r\nmit traditionellen Geschäftsmodellen stellt die Umsetzung\r\ndieser Regeln eine unverhältnismäßige Belastung dar.\r\nUm diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der CRR II\r\ndie Kategorie der kleinen und nicht-komplexen Institute\r\n(SNCI) eingeführt. Institute mit einer Bilanzsumme bis\r\n5 Mrd. EUR profitieren, sofern weitere Kriterien erfüllt sind,\r\nvon bestimmten Entlastungen – insbesondere in den\r\nBereichen Meldewesen und Offenlegung. Diesem ersten\r\nrichtigen Schritt in Richtung mehr Proportionalität für\r\nkleinere Institute folgten bislang auf europäischer Ebene\r\nkeine weiteren.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 19\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die detaillierte Regulierung\r\nauf den Leveln II und III kleinere Institute unverhältnismäßig\r\nbelastet. Alleine aus dem aktuellen Bankenpaket\r\nergeben sich für die EBA fast 140 Mandate zur Ausarbeitung\r\nvon technischen Regulierungsstandards, Durchführungsrechtsakten,\r\nLeitlinien u. Ä. In der Theorie wird\r\nder Proportionalitätsgedanke in den Arbeiten der EBA berücksichtigt.\r\nDie Praxis sieht oftmals leider anders aus und\r\nes werden nur geringe Unterschiede zwischen Instituten\r\nunterschiedlicher Größen und Risiken gemacht.\r\nNeue Wege für kleine Institute –\r\nZeit für ein EU-Kleinbankenregime\r\nPunktuelle Anpassungen einzelner Regularien stiften\r\nerfahrungsgemäß keinen Nutzen. Daher erscheint ein umfassender\r\nReformansatz der einzig gangbare Weg für eine\r\nverhältnismäßige Regulierung. Es ist Zeit für ein europäisches\r\nKleinbankenregime! Andere Jurisdiktionen zeigen,\r\ndass dies möglich ist, wie beispielsweise das Vereinigte\r\nKönigreich mit seinem „Strong and Simple Framework“,\r\ndie USA mit ihrem „Community Bank Leverage Ratio Framework“\r\noder die Schweiz mit ihrem Kleinbankenregime.\r\nMit dem jüngst von BaFin und Bundesbank vorgelegten\r\nDiskussionspapier für ein Kleinbankenregime wird ein\r\nParadigmenwechsel in Regulatorik und Aufsicht vorgeschlagen,\r\nden wir als DK vom Grundsatz her sehr begrüßen.\r\nMit Blick auf die Überlegungen der deutschen\r\nAufsicht ergeben sich für die DK-Sicht folgende Impulse\r\nfür die Ausgestaltung eines Kleinbankenregimes:\r\nDas als Opt-in-Regime ausgestaltete Kleinbankenregime\r\norientiert sich weitgehend an den bestehenden Kriterien\r\nder CRR für SNCIs. Dies halten wir auch für sinnvoll.\r\nGenerell sollten teilnehmende Institute ein niedriges\r\nRisikoprofil aufweisen, das durch die laufende Aufsichtstätigkeit\r\ngesichert wird. Neben der Bilanzgröße als zentrales\r\nKriterium zählen auch ein geringes Derivatevolumen,\r\nein kleines Handelsbuch und ein überwiegend regionales\r\nEngagement im EWR zu den relevanten Merkmalen.\r\nDie aktuell gültige Bilanzsumme von 5 Mrd. EUR erreicht\r\nallerdings einen zu geringen Teil der europäischen LSIs\r\nund muss allein schon aufgrund der Inflation der letzten\r\nJahre deutlich erhöht werden. BaFin und Bundesbank\r\nvertreten die Ansicht, dass eine Bilanzsumme von 10 Mrd.\r\nEUR eine angemessene Größe darstellt. Aus Sicht der DK\r\nmuss die Größe im europäischen Kontext geprüft werden,\r\nwobei die existierenden Schwellenwerte in der Schweiz\r\nsowie dem Vereinigten Königreich (umgerechnet ≈ 18\r\nMrd. EUR (CH) bzw. ≈ 23 Mrd. EUR (UK)) beachtet werden\r\nsollten. Ähnlich wie bei den Regimen in den USA und der\r\nSchweiz wird eine Leverage Ratio als weiteres zentrales\r\nKriterium für ein EU-Kleinbankenregime vorgeschlagen,\r\nderen Höhe noch nicht festgelegt ist. Mit einer Quote, die\r\nangemessen über die aktuell verbindlichen 3 % hinausgeht,\r\nwürde ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau erzielt\r\nwerden können, welches substantielle regulatorische\r\nEntlastungen rechtfertigt. Zudem ist die Leverage Ratio\r\nrelativ einfach zu berechnen und transparent.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 20\r\nZur Kompensation der hohen Kapitalanforderung durch\r\ndie Leverage Ratio kann komplett auf die Berechnung\r\nrisikobasierter Kapitalanforderungen verzichtet werden.\r\nDamit entfallen für diese Institute die Berechnung und\r\nEinhaltung der Säule 1, Kapitalerhaltungspuffer, P2R, P2G,\r\nantizyklischer und systemischer Risikopuffer. Die Abschaffung\r\nder Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen\r\nhat den großen Vorteil, dass umfangreiche Dokumentations-\r\nund Reportingpflichten im Zusammenhang mit\r\nKreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken\r\nentfallen. Weitere sinnvolle Entlastungen sind/wären u. a.:\r\n• Verzicht auf die NSFR. Die derzeitig in der CRR verankerte\r\nvereinfachte NSFR (sNSFR) ist zu komplex, hat\r\nzu keinen wesentlichen Vereinfachungen geführt, wird\r\ndaher nicht wie vorgesehen genutzt und sollte daher\r\nauch entfallen.\r\n• Ausnahme von den Vergütungsregelungen: Der mit\r\nden Regelungen verbundene Aufwand für kleine\r\nInstitute steht in keinem angemessenen Verhältnis zur\r\nHöhe der (insbesondere variablen) Vergütung. Kleine\r\nInstitute verfügen in der Regel über wenig komplexe\r\nVergütungssysteme mit einem geringen Anteil\r\nvariabler Vergütung, die zudem keinen Anreiz bieten,\r\nunverhältnismäßige Risiken einzugehen. Kleine Institute\r\nsollten daher vollständig von den Regelungen zur\r\nVergütung ausgenommen sein (Artikel 92 - 94 CRD VI).\r\n• Verzicht auf aufsichtliche Stresstests, Vereinfachung\r\ninterner Stresstests: Die aufsichtlichen Stresstests\r\nbinden erhebliche Ressourcen innerhalb der Institute\r\nund sollten entfallen. Die Aufsichtsbehörden könnten\r\nstattdessen Top-down-Stresstests mit standardisierten\r\nSzenarien und vereinfachten Dateneingaben\r\ndurchführen. Der Umfang der Pflicht zur Entwicklung\r\nund Pflege interner Stresstestmodelle sollte auf das\r\nWesentliche zurückgeführt werden.\r\n• Verzicht auf Offenlegung: Die Offenlegungspflicht\r\nsollte für diese Institute vollständig entfallen.\r\nWie oben skizziert, sind kleine Institute von der Regulierung\r\nauf Level II und III besonders belastet. In der CRR\r\nsowie der EBA-Verordnung sollte eine Öffnungsklausel\r\neingefügt werden, die es den nationalen Behörden (NCAs)\r\nerlaubt, unter Berücksichtigung von Wettbewerbsaspekten,\r\nLevel-II-/-III-Maßnahmen nicht oder nur teilweise auf\r\nkleinere Institute i.S. SNCI anzuwenden. Somit wäre es\r\nden nationalen Behörden möglich, die Level-II-/-III-Regulierung\r\ndezidiert an die Bedürfnisse der teilnehmenden\r\nInstitute anzupassen.\r\nDer hier skizzierte Rahmen für ein EU-Kleinbankenregime\r\nstellt eine grundlegende und bedeutende Vereinfachung\r\ngegenüber dem Status quo dar, während gleichzeitig\r\nsichergestellt wird, dass teilnehmende Institute sehr\r\nrobuste Kapitalniveaus aufweisen. Fragen der Kalibrierung\r\nsind im weiteren Verlauf der Debatte noch zu klären.\r\nLösungsraum\r\nEinführung eines Kleinbankenregimes in der EU\r\nwie oben dargestellt.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 21\r\nMeldewesen\r\nDatenflut steigt kontinuierlich\r\nDie Europäische Kommission hat sich im letzten Jahr eine\r\nReduktion der Meldepflichten um mindestens 25 % zum\r\nZiel gesetzt. In der Praxis erhöhen sich Meldeumfang und\r\n-frequenz demgegenüber beständig, ohne dass ein Ende\r\nabsehbar ist. Beispielsweise ist das aufsichtliche Reporting\r\nzu Eigenmittelanforderungen (ursprünglich Meldungen\r\ngemäß Grundsatz 1) mit etwa 100 Meldepositionen\r\ngestartet. Mittlerweile umfasst allein das EBA-Meldewesen\r\nzu Eigenmittelanforderungen mehrere 10.000 Meldepositionen.\r\nTrotz dieses exorbitant hohen Aufwands wird der\r\nAnalysebedarf der Aufsicht durch die umfangreichen Regelmeldungen\r\nnicht vollständig erfüllt. Immer wieder tun\r\nsich Informationslücken auf, die zusätzliche und für die\r\nInstitute belastende Ad-hoc-Abfragen nach sich ziehen.\r\nDie schiere Datenmenge führt zu höherer Fehleranfälligkeit\r\nbei der Eingabe, Verarbeitung und Interpretation der\r\nDaten. Nicht nur bei den Instituten ist die Belastungsgrenze\r\nmittlerweile überschritten. Auch auf Seiten der\r\nAufsicht sind sehr hohe Ressourcen und Kompetenzen\r\nnotwendig, um die Datenlieferungen entsprechend zu\r\nwürdigen und sachgerecht auszuwerten. Diese Kapazitäten\r\nscheinen auf der Aufsichtsseite nicht vorhanden.\r\nDie Überforderung der Aufsicht zeigt sich u. a. darin,\r\ndass es der EBA kaum gelingt, neue Anforderungen\r\nnachvollziehbar und konsistent zu gestalten. Die EBAHomepage\r\nmit den Details zu den technischen Vorgaben\r\nist unübersichtlich, enthält laufende Updates ohne Historisierung\r\noder Nachvollziehbarkeit der Änderungen.\r\nIm ersten Schritt halten wir ein Moratorium für dringend\r\nund zwingend erforderlich. Für mindestens zwei Jahre\r\nsollte auf die Einführung neuer Meldeanforderungen\r\nkomplett verzichtet werden.\r\nDatenqualität\r\nDie Sicherstellung einer adäquaten Datenqualität ist angesichts\r\nder kontinuierlich steigenden Zahl von Datenabfragen\r\nbesonders herausfordernd. Klar ist: Qualitativ\r\nhochwertige, valide Daten sind unerlässlich und notwendig.\r\nKlar ist allerdings auch: Absolut fehlerfreie Meldungen\r\nsind unerreichbar. Daher sind auch bei der Datenqualität\r\nRisikoorientierung und Augenmaß gefragt. Der Anspruch,\r\njeden Datenpunkt ungeachtet seiner Bedeutung mit dem\r\ngleichen Qualitätsanspruch zu überziehen, führt dazu,\r\ndass der Blick für das Wesentliche verloren geht und der\r\nsprichwörtliche „Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr\r\ngesehen wird. Wir halten einen proportionalen Ansatz,\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 22\r\nder die Relevanz des einzelnen Datenpunktes in den Blick\r\nnimmt, für notwendig, um eine dem Zweck der Meldungen\r\nangemessene Datenqualität sicherzustellen. Wesentlich\r\nzu einem schlankeren Prozess beitragen würde eine\r\nDatenqualitätsprüfung aus einer Hand und in einheitlichen\r\nFormaten und Meldewegen. Beispielsweise ist die\r\nBearbeitung der zusätzlichen Validierungsregeln des SSM\r\n– über diejenigen der EBA hinaus – extrem ressourcenaufwändig.\r\nDie technischen Prozesse sollten zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Das Gleiche gilt für die\r\nResubmission-Policy von EBA und EZB. Hierbei halten wir\r\nangemessene Materialitätsschwellen für die Neueinreichung\r\nfehlerhafter Daten für absolut notwendig.\r\nIntegrated Reporting Framework (IReF)\r\nSeit vielen Jahren wird an einem einheitlichen, integrierten\r\nund standardisierten Rahmenwerk für Meldeanforderungen\r\ngearbeitet, dem sogenannten Integrated\r\nReporting Framework (IReF). Damit soll perspektivisch die\r\nBelastung durch Meldepflichten reduziert werden. IReF\r\nführt zu einem Paradigmenwechsel im Meldewesen:\r\nEs wird wesentlich komplexer. Aufgrund der weitestgehend\r\ngranularen Meldeanforderungen wird das Datenvolumen\r\ndeutlich steigen. IReF setzt an der Verarbeitung und Weiterleitung\r\nder Daten, also am Meldeprozess, an. Inhaltliche\r\nVorgaben zu einzelnen Datenpunkten werden mit IReF\r\nnicht adressiert. Einheitliche Formatvorgaben und einheitliche\r\nMeldewege für jedwede Meldung sind zu begrüßen,\r\nreichen alleine jedoch nicht aus. Mit der Neuausrichtung\r\nder Regulierung gehören auch sämtliche Meldeanforderungen\r\nauf den Prüfstand. Jeder Datenpunkt sollte im Hinblick\r\nauf seine Relevanz geprüft werden. Nur notwendige\r\nund relevante Daten sollen abgefragt werden.\r\nIReF ist im ersten Schritt eine Initiative der EZB ausschließlich\r\nfür das statistische Meldewesen. Um zukünftig ein\r\ndoppeltes Reporting und ineffiziente doppelte Reportingstrukturen\r\nzu vermeiden, ist es notwendig, dass IReF\r\ndie Basis für ein Common Data Dictionary bildet, über\r\ndas zukünftig alle Reportinganforderungen für Aufsichtsrecht\r\nund Abwicklung (inkl. entsprechender Konsolidierungsebenen)\r\nabgebildet werden. Unabdingbar ist eine\r\nverbindliche Verpflichtung aller beteiligten Aufsichtsbehörden\r\n(i. W. EBA, EZB (Statistik und SSM), SRB und\r\nNCAs) sowie der nationalen und europäischen politischen\r\nGremien auf dieses gemeinsame Ziel und die Schaffung\r\neines entsprechenden Rechtsrahmens.\r\nLösungsraum\r\n1. Kurzfristig: Moratorium neuer Meldeanforderungen,\r\nd. h. ab sofort keine Erweiterungen\r\nund Aufnahme neuer Datenpunkte für mindestens\r\nzwei Jahre.\r\n2. Die Prozesse zur Validierung und Neueinreichung\r\nfehlerhafter Meldungen (Resubmissions)\r\nbei EBA und EZB müssen zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Angemessene\r\nMaterialitätsschwellen für Neueinreichungen\r\nsind unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten\r\nzwingend notwendig.\r\n3. Verbindliche Zusage aller beteiligten Institutionen\r\nzur Weiterentwicklung von IReF zu einem\r\nCommon Data Dictionary zur Integration aller\r\naufsichtsrechtlichen Reportinganforderungen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 23\r\nRegulierung neu denken\r\nEine ganz eigene Herausforderung für den europäischen\r\nBankensektor schafft die Regelsetzung auf Level II und\r\nLevel III im Rahmen des sogenannten Lamfalussy-\r\nVerfahrens. Die politische Rahmensetzung erfolgt dabei\r\ndurch Basisrechtsakte von Rat und Europäischem Parlament\r\n(Level I). Zur technischen Konkretisierung kann die\r\nKommision – sofern durch den Basisrechtsakt ermächtigt\r\n– delegierte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Mit\r\nder inhaltlichen Ausarbeitung werden zumeist die europäischen\r\nAufsichtsbehörden (ESAs) mandatiert (Level II).\r\nDurch gemeinsame Standards soll eine einheitliche Aufsichtspraxis\r\ndurch die nationalen zuständigen Behörden\r\ngefördert werden (Level III).\r\nLevel II: Zunehmende Verlagerung der\r\nNormsetzung auf EU-Kommission und\r\nESAs\r\nDer Erlass von Rechtsakten auf Level II hat überhandgenommen.\r\nAllein die legislativen Anpassungen zwischen\r\n2019 und 2024 ergaben in Summe 430 Level-II-Mandate\r\nim Verantwortungsbereich der DG FISMA. Häufig enthalten\r\ndiese strategisch oder politisch bedeutsame Inhalte,\r\nein Level an Komplexität oder ein Maß an Konservativität,\r\nwelches ihr Mandat auf Level I bzw. den Zweck solcher\r\nRechtsakte (vgl. Art. 290, 291 AEUV) überschreiten. Die\r\nKommission nimmt ihre Kontrollfunktion oft nur formal\r\nwahr, während Parlament und Rat mangels praktischer\r\nEingriffsmöglichkeiten (v.a. bei ITS) kaum gegensteuern\r\nkönnen. Faktisch verschiebt sich damit die Normsetzung\r\nauf die ESAs, ohne dass diesen Mandatsausweitungen\r\nangemessene parlamentarische Konsultations- oder\r\nKontrollprozesse gegenüberstehen. Gleichzeitig wird das\r\nRechtsgebiet in der Anwendung und bei notwendigen\r\nÜberarbeitungen zunehmend schwerfällig.\r\nLevel III: Inflation an de facto verbindlichem,\r\nnicht justiziablem Soft Law\r\ndestabilisiert\r\nden Rechtsrahmen\r\nUnter dem Ziel der Aufsichtskonvergenz (Art. 16, 29 EBAVO;\r\nArt. 6 Abs. 5 SSM-VO) gewähren die EBA-Verordnung\r\nund die SSM-Verordnung der EBA und der EZB weitreichenden\r\nSpielraum zur Ausgestaltung von Soft Law. In der\r\nPraxis führt dies zu einem bunten Strauß an Soft-Law-\r\nInstrumenten und die Regelungsdichte wächst rasant.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 24\r\nDie Soft-Law-Instrumente unterliegen nicht dem förmlichen\r\nGesetzgebungsverfahren, entfalten faktisch jedoch\r\nnormative Wirkung. Diese rechtliche Unschärfe erschwert\r\neine effektive gerichtliche Kontrolle.\r\nKonsequenz\r\nAuf Level II führt ein hoher Detaillierungsgrad gepaart mit\r\nkonservativer Umsetzungspraxis zu faktischem Gold Plating.\r\nAuf Level III erzeugt die Vielzahl an faktisch verbindlichem\r\nSoft Law regulatorische Instabilität und mangelnde\r\nTransparenz. Der exzessive Rückgriff auf das Lamfalussy-\r\nVerfahren schafft eine europaspezifische Komplexität,\r\ndie für große Institute hohe Umsetzungs- und Anpassungskosten\r\nbedeutet und kleinere Institute strukturell\r\nüberfordert. Auch die EU-Behörden stehen durch dieses\r\nkomplizierte Geflecht vor Herausforderungen und einem\r\nerheblichen Abstimmungsbedarf.\r\nLösungsraum\r\n1. Bestandsaufnahme und Bewertung\r\nbestehender Level-II- und Level-III-Rechtsakte\r\nhinsichtlich Erforderlichkeit, Konsistenz und\r\nVereinfachungspotenzial. Nur die ausstehenden\r\nEBA-Mandate umsetzen, die dringend\r\nnötige Konkretisierungen oder Erleichterungen\r\nbeinhalten. Kurzfristige Anpassungen könnten\r\nüber den Rückgriff auf „No Action Letters“\r\nerfolgen.\r\n2. Das Lamfalussy-Verfahren wieder auf seinen\r\nursprünglichen Zweck zurückführen, d. h.\r\ndie Zahl von Level-II-Mandaten (technische\r\nKonkretisierung) verringern und den Level-IIIHandlungsspielraum\r\nder Fachbehörden\r\n(Aufsichtskonvergenz) klarer definieren.\r\nDie Rolle und Qualität von Konsultationsverfahren\r\nsollte dabei gestärkt werden.\r\n3. Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit der\r\nprudenziellen Regelsetzung und Regelanwendung\r\nsteigern. Dazu gehören insbesondere die\r\nVerankerung von Proportionalität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nim SSM, der Ausbau der Justiziabilität\r\n(Level III), erweiterte Widerspruchsmöglichkeiten\r\ngegenüber Entscheidungen des\r\nSSM sowie die Stärkung der Kontrollmöglichkeiten\r\nder Kommission als Herrin der Verträge.\r\nBeispiele\r\n125 Seiten Outsourcing Guidelines\r\nbasierend auf Art. 74 (1) CRD, der den Begriff\r\n„Auslagerung“ nicht einmal erwähnt.\r\nZur CRR verzeichnet die EBA aktuell 1958\r\nbeantwortete Q&As.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 25\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper\r\n„Reducing Regulatory\r\nComplexity“\r\nWir teilen die Einschätzung der deutschen Aufsicht, dass\r\ndie parallelen Regulierungsstränge im regulatorischen\r\nRahmenwerk zu ungerechtfertigten Wechselwirkungen\r\nund einer Komplexität geführt haben, die der Wahrung der\r\nFinanzstabilität als übergeordnetem Ziel schaden und die\r\nRegulierung weniger wirksam machen.\r\nDer Vorschlag, zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital\r\n(T2) künftig nicht mehr dem „Solvenzkapital“\r\nzuzuordnen und ausschließlich das harte Kernkapital\r\n(CET1) als „Going-Concern-Kapital“ zu definieren, darf\r\njedoch nicht zu einer Erhöhung der aktuellen CET1-Mindestkapitalanforderungen\r\n(4,5 %) führen.\r\nSollten im Rahmen der Umsetzung eines solchen Vorschlags\r\ndie bisher mit AT1 (1,5 %) und T2 (2 %) darstellbaren\r\nMindestkapitalquoten für das Kern- (6 %) und das\r\nGesamtkapital (8 %) mit CET1 zu erfüllen sein, müssten\r\neuropäische Banken ihr CET1 um mehr als 400 Mrd. EUR\r\nerhöhen.\r\nDies würde zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung\r\nder Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute\r\nführen, die Kapitalrenditen europäischer Banken signifikant\r\nsenken, sowie Investoren entsprechend abschrecken.\r\nDarüber hinaus halten wir die aktuelle Höhe an CET1-Anforderungen\r\nim System zur Erhaltung der Finanzstabilität\r\nfür ausreichend.\r\nUnabhängig von der grundsätzlichen Diskussion zur\r\nNutzbarkeit von AT1 wäre bei Beibehaltung der aktuellen\r\nCET1-Mindestkapitalquote eine klare Trennung zwischen\r\neinem solchen Going-Concern-Kapital und den zusätzlich\r\nfür Bail-in-Zwecke geforderten Verbindlichkeiten jedoch\r\ndurchaus überlegenswert.\r\nDabei sollten allerdings Anforderungen ausschließlich für\r\nnachrangige Schuldverschreibungen (NPS) ohne weitere\r\nvorgeschriebene Unterscheidung in verschiedene Qualitäten\r\nzur Erfüllung der MREL-Quote verlangt werden und\r\neine Neukalibrierung von MREL erfolgen. Zudem müsste\r\nfür Institute, die heute einen Großteil ihrer MREL-Anforderungen\r\nmit CET1 abdecken, eine angemessene Lösung\r\ngefunden werden. Auch sollten die aktuell emittierten\r\nAT1- und T2-Instrumente für einen Übergangszeitraum\r\nweiterhin den nachrangigen MREL zugerechnet werden\r\nkönnen (vollständiger Bestandsschutz bei gleichzeitiger\r\nMöglichkeit eines „Regulatory Call“). Dies würde dann im\r\nErgebnis zu einer deutlichen Vereinfachung führen, in dem\r\nes nur noch zwei „Kapitalklassen“ mit klar definiertem\r\nZweck gibt: CET1 als Going-Concern-Kapital und NPS zur\r\nRekapitalisierung im Gone Concern.\r\nIm Zuge einer solchen Vereinfachung des Kapitalrahmenwerkes,\r\nwelches sich nicht innerhalb der aktuellen Baseler\r\nRegeln bewegt, sollten dann aber auch die Anforderungen\r\nan die Verschuldungsquote entsprechend ohne AT1-Komponente\r\ndefiniert werden. Für die Verschuldungsquote\r\nsollte bei unveränderter nomineller Anforderung in Höhe\r\nvon 3 % der Verschuldungsgrad ohne risikoloses Zentralbankguthaben\r\nund ohne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte\r\nermittelt werden. Ansonsten wäre der in der\r\naktuellen Kernkapitalerfordernis heute implizierte Anteil\r\nan CET1 (von 2,25 %) für Zwecke der Verschuldungsquote\r\nneu festzulegen. Gleiches gilt für die Festlegung der Großkreditobergrenzen.\r\nZudem möchten wir klarstellen, dass wir eine Einbeziehung\r\nder aktuellen Säule-2-Empfehlung (P2G) in die MDASchwelle\r\nablehnen. Die P2G als vertrauliche Größe zwischen\r\nAufsicht und Banken zu halten, hat sich bewährt.\r\nFerner halten wir eine Ausweitung des Pufferkonzeptes\r\num einen Leverage-Ratio-Puffer für nicht zielführend. Dies\r\nschafft unnötige Komplexität und ist für den Zweck eines\r\nnicht risikosensitiven „Backstop“ nicht erforderlich.\r\nAbschließend muss betont werden, dass es zur Vermeidung\r\nvon Marktverwerfungen und Wettbewerbsnachteilen\r\nder internationalen Abstimmung und der Einbeziehung\r\nvon Ratingagenturen bedarf.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 26\r\nAnhang\r\nAn dieser Stelle sind für die Deutsche Kreditwirtschaft wichtige Themen genannt, die seit Langem vorgebracht werden\r\nund ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Simplifizierung des aufsichtlichen Rahmenwerkes leisten.\r\nEigenmittel/Capital Stack\r\nAltinstrumente • Prüfung des Veräußerungszwangs durch europäischen\r\nGesetzgeber\r\nEBA Op/2020/17 +\r\nREP/2024/1\r\nSoftware • Behandlung analog anderer Vermögensgegenstände\r\n(Verzicht auf Abzug)\r\nArt. 36 (1) (b) CRR,\r\nDV 2020/2176\r\nAnbieter von\r\nNebendienstleistungen\r\n• Verzicht auf umfangreiche neue Leitlinien\r\nzur Konkretisierung der Definition\r\nArt. 4(1) Nr. 18 CRR\r\nEigenmittelinstrumente/\r\nBagatellregelung\r\n• Einführung einer Bagatellregelung und Absenkung der Informationsanforderungen\r\nbei Ersatz von Eigenmittelinstrumenten,\r\ndem Betrag nach unbedeutenden Transaktionen und bei\r\nTransaktionen mit allgemeiner vorheriger Erlaubnis\r\nArt. 77, 78, 78a CRR,\r\nDelVO 241/2014\r\nAbwicklung/\r\nMREL\r\n• Keine weitere Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus\r\nauf kleinere und mittlere Institute\r\n• Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen\r\nder MREL (Konkretisierung der TLOF oder der MREL analog\r\nEU-Bankenabgabe\r\nund Leverage Ratio)\r\n• Gläubigeridentifikation im Rahmen der Abwicklungsplanung\r\n• Reduzierung der Melde- und Prozesspflichten bei hohem\r\nNachrangkapital\r\nArt. 2, 45 BRRD,\r\nArt. 12 SRMR\r\nArt. 21 SRMR,\r\nArt. 59, 60 BRRD\r\nSäule 1\r\nSachsicherheiten\r\nund abgetretene\r\nForderungen im\r\nKSA\r\n• Risikomindernde Anerkennung von Sachsicherheiten und abgetretenen\r\nForderungen im KSA, unter den gleichen Bedingungen\r\nwie im IRB-Basisansatz (ggf. nach einer vereinfachten\r\nPrüfung der Einhaltung der Bedingungen durch die zuständige\r\nAufsichtsbehörde)\r\nHinweis: Hierzu liegt bereits ein konkreter Vorschlag der\r\nDeutschen\r\nKreditwirtschaft vor.\r\nArt. 197 CRR,\r\nArt. 199 CRR,\r\nArt. 210 CRR,\r\nArt. 230a CRR\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 27\r\nMarktrisiko • Beibehaltung des vereinfachten Marktrisikostandardansatzes\r\nfür Nichthandelsbuchinstitute gemäß Art. 94 CRR zur Unterlegung\r\nvon Marktpreisrisiken, auch wenn der Schwellenwert für\r\nden alternativen Marktrisikostandardansatz z. B. aufgrund von\r\nFremdwährungsrisiken im Kreditgeschäft überschritten ist\r\nArt. 325a CRR\r\nSäule 2 Hinweis: Vorschläge innerhalb des bestehenden Ansatzes\r\nICAAP • Streichung der Verpflichtung, jeweils eine normative und\r\neine ökonomische Perspektive zu rechnen. Es sollte nur eine\r\nführende und steuerungsrelevante Perspektive geben.\r\n• Deutliche Verschlankung der Anforderungen und Vorgaben für\r\ndie Säule-2-Modelle\r\nAT 4.1 Tz. 2\r\nSatz 3 MaRisk\r\nDiverse\r\nInterne\r\nStresstests\r\n• Abhängig von Institutsgröße/-risikoprofil deutlich vereinfachen,\r\nu. a. Streichung der Pflicht zur Durchführung inverser\r\nStresstests\r\nAT 4.3.3 MaRisk\r\nAufsichtliche\r\nStresstests\r\n• Durchführung bei LSIs vollständig top-down\r\n• Berechnung durch SIs bottom-up mit deren internen Modellen\r\nbzw. Parametern. Die Aufsicht kann begründete Änderungen\r\nauf Basis von Prüfungen verlangen.\r\n• Wegfall P2G\r\nArt. 104a CRD\r\nESG • Konsistente Behandlung wie andere Risikotreiber ohne\r\nSonderstatus\r\n• Breitere Akzeptanz von Proxies (z. B. EPC-Proxies, Proxies für\r\nScope-3-Emissionen; Analyse der physischen Risiken auf PLZEbene),\r\nFokus auf E (S+G qualitativ)\r\nSREP • Die Ermittlung risikobasierter Zuschläge (P2R/Risiko-Puffer)\r\nsoll für jedes Institut vollständig transparent dargelegt werden\r\n• Streichung der Risk-by-Risk-Berechnung, die pro Risikoart die\r\nSäule-1-Kapitalanforderung als Minimum vorsieht\r\n• Wegfall P2R-LR und P2G-LR\r\nEBA/GL/2022/03\r\nEBA/GL/2022/03\r\nArt. 104a CRD\r\nGovernance\r\nund Prüfungen/Abfragen\r\n• Prüfungen und Abfragen (auch durch den Wirtschaftsprüfer)\r\nsollten deutlich verschlankt werden. Wegfall IRRBB-Short\r\nTerm Exercise.\r\n• Governance: Herausnahme der Schlüsselfunktionsinhaber\r\naus dem Fit and Proper Regime, da sie keine Leitungsorganmitglieder\r\nsind (Streichung Artikel 91a CRD VI)\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 28\r\nLevel II/III\r\nLevel-II-Verfahren\r\n• Verpflichtendes Impact Assessment: ESAs (und weitere Akteure\r\nwie SRB, AMLA etc.) verpflichten, Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes europäischen Finanzsektors und der Gesamtwirtschaft\r\nsystematisch zu berücksichtigen\r\n• Frühe Einbindung von Industrie und Verbänden, z. B. über\r\nWorkshops vor Beginn der formellen Konsultation\r\n• Dynamische Umsetzungsfristen (d. h. Anwendbarkeit von\r\nLevel I erst nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte\r\n(Level II)) stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit\r\nfür die Institute die finalen Vorgaben vorliegen.\r\nHilfsweise: Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, wenn\r\nLevel-I-Regelungen bereits in Kraft treten, Level-II-Vorgaben\r\naber noch nicht vorliegen\r\nVorschläge zu EBAVerordnung\r\n(EU) Nr.\r\n1093/2010 („EBA-VO“),\r\nz. T. auch auf andere\r\nESFS-Behörden übertragbar\r\nErgänzung Art. 8 (3)\r\nEBA-VO\r\nAllgemein in Art. 8 (3)\r\nund/oder in Art. 10, 15, 16,\r\n16a und ggf.\r\nArt. 29 (2) EBA-VO\r\nLamfalussy-Verfahren\r\n• Level-II-Mandate auf das zwingend erforderliche Maß\r\nbeschränken\r\n• Stärkung der Kontrolle durch Kommission, Parlament und Rat:\r\nظ Klarstellung und ggf. Erweiterung des Änderungsrechts\r\nder Kommission\r\nظ Möglichkeit zur teilweisen Ablehnung technischer\r\nStandards durch Parlament und Rat\r\n• Flexibilisierung durch verstärkten Rückgriff auf „No Action\r\nLetters“, um Level-II-Vorgaben bei Bedarf partiell außer Kraft\r\nzu setzen\r\n• Gegeben das Rechtsakte auf Level II und Level III politische\r\nEntscheidungen enthalten, erscheint eine Erweiterung der\r\nZielbestimmung des SSM um Wettbewerbs- und Wachstumsbelange\r\nsachgerecht\r\nArt. 10, 15 EBA-VO\r\nAusweitung der zu lässigen\r\nGründe in Art. 9c (1)\r\nEBA-VO\r\nAufnahme in Art. 1 (5)\r\nsowie Art. 8 EBA-VO\r\nLevel-IIIHandlungsspielraum\r\n• Aufsichtskonvergenz muss sich auf Auslegung der gesetzlichen\r\nVorgaben beschränken. Verhältnismäßigkeit als\r\nKorrektiv zum Initiativrecht auf Level III verankern\r\n• „Comply or explain“-Verfahren klar definieren\r\n• Klärung und Stärkung des Verfahrens zur Einreichung begründeter\r\nStellungnahmen bei Kompetenzüberschreitung der ESA\r\nRechtsschutz\r\ngegen Level-IIIAkte\r\n• Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeiten, etwa durch\r\nEinbindung des Joint Board of Appeal der ESAs oder des\r\nAdministrative Board of Review (ABoR) der EZB\r\n• Erweiterung des Prüfungsmaßstabs sowie des zulässigen\r\nKlagegegenstands, um Level-III-Akte (einschließlich quasiregulatorischer\r\nSoft-Law-Akte) ausdrücklich zu erfassen\r\nArt. 24 SSM-VO\r\nArt. 60 EBA-VO\r\nAnpassung von\r\nArt. 263 AEUV\r\nArt. 16, 29 EBA-VO;\r\nA rt. 6 Abs. 5 Verordnung\r\n(EU)Nr. 1024/2013 („SSMVO“)\r\nArt. 16 (3) EBA-VO\r\nArt. 60a EBA-VO\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 29\r\nRechenschaftsmechanismen\r\nim SSM\r\n• Aufwertung des Administrative Board of Review:\r\nErweiterung des Mandats, ausreichende Ressourcen und\r\nerhöhte Transparenz der Verfahren\r\n• Transparente Besetzung des Chair des ECB Supervisory\r\nBoard: Öffentliches Ausschreibungs- und Hearing-Verfahren\r\nsowie Veröffentlichung der Auswahlkriterien\r\n• Sicherstellung der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den\r\nEuGH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit\r\ninsb.\r\nArt. 24 (1) SSM-VO\r\nArt. 24 (2) SSM-VO"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005282","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/78/310773/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210143.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 19.04.2024, Seite 1 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene \r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.): \r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. \r\nAufsichtshandeln) \r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften \r\nals „Platzhalter“) \r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren) \r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und \r\nÄnderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)  \r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). \r\nZudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge \r\nfür Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. \r\n\r\n \r\n\r\nWir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks \r\n(CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast \r\nimmer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch \r\nder Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer \r\nAufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung \r\nund Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr. \r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. \r\nAnpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der \r\nKonsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für \r\nmögliche Entlastungen in der Regulatorik. \r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem \r\nKontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 2 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\nRegulatoris\r\nch/Gesetzli\r\nch \r\n\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4,   25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische \r\nDiskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-\r\nTrennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass \r\ninsbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich \r\nRegulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem \r\nInstitut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die \r\nMonopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der \r\nTrennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit \r\nerheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen  auch mit Blick auf die \r\nWettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden. \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes \r\ngegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. \r\n1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen \r\nBestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der \r\nInstitute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung:  \r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % \r\neinhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der \r\nBaFin nicht mehr angewendet. \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderung: \r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 3 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung) \r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel \r\n25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter \r\nweitergewähren darf. \r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer \r\nParameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus \r\nder sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender \r\nGroßkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt \r\nsich in derartigen Fällen. \r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass \r\nVerringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden \r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch \r\nrechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein \r\nnachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.  \r\n\r\n \r\n\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: \r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte \r\nAbschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des \r\nMillionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung \r\nspürbar zu entlasten.   \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG) \r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der \r\neinzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)  \r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter \r\nEinführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR \r\n\r\n \r\n\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen \r\nAnpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen \r\nKonsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 4 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch \r\nregulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), \r\nmindestens sollte angepasst werden: \r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“. \r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf \r\nGeschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf \r\nTEUR 50 zu setzen. \r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. \r\n9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des \r\nPersonenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen. \r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden \r\nBeteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom \r\nInstitut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen. \r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die \r\nbereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst \r\nvom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden \r\ndürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der \r\nRegelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die \r\nGrößenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen \r\nmonetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. \r\nHGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der \r\nKonzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In \r\nabsoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 \r\nMio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) \r\ndurch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch \r\nDeutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 5 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise \r\nhöheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der \r\nInflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert \r\nund sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von \r\nwirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-\r\nDienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-\r\nDienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine \r\nDoppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu \r\nden Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG). \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen:  \r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung \r\nvon IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur \r\ngeringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der \r\nAuslagerungs-Vorschriften zulässig sein. \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende \r\nVorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu \r\nden Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 \r\nZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass \r\nDORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem \r\nWirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben \r\naufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf \r\nDORA überprüft werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 6 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG) \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass \r\nnach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur \r\nErfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben. \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte \r\nersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit \r\nden europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen \r\nKostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der \r\nProportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der \r\nSprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt \r\neines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen \r\nabgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. \r\nDanach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen \r\nkönnen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der \r\nAbwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte \r\n  \r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen \r\nin der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der \r\nBerechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags \r\np.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten. \r\n  \r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL \r\nund damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei \r\nBerechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen \r\nkein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und \r\nBankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und \r\nTreuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, \r\nSpanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 7 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n \r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als \r\nNachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht \r\nvierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung \r\ngestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die \r\nAufsicht an. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ \r\nder PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen) \r\n\r\n \r\n\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind \r\nerfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche \r\nÜberwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.   \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend \r\nanzupassen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 8 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV) \r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. \r\nEinige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des \r\nDokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt: \r\n\r\n \r\n\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2 \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur \r\nÜberprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle \r\nvorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.  \r\n  \r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung \r\nmittels Sachwertverfahren zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV \r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung \r\nist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter. \r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie \r\ndie Risikozuschläge. \r\n\r\n \r\n\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses: \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen \r\nEinzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen \r\nMehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen \r\nbefreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben. \r\n\r\n \r\n\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-\r\nKonzernabschluss einbezogen sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 9 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: \r\n  \r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, \r\nZivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-\r\nDSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle \r\nUnternehmen: \r\n  \r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den \r\nkonkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. \r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu \r\nsein. \r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier \r\nAufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und \r\nVorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, \r\nInstandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.  \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\n\r\n \r\n\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau \r\n\r\n \r\n\r\n-           einheitliche Aufbewahrungsfristen \r\n-           mit kürzerer Dauer \r\n  \r\nzu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“ \r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch \r\nsinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.  \r\nProblemstellung: \r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach \r\neinem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der \r\nFinanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein \r\nKundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens \r\nnach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 10 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der \r\nAusbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher \r\nwerden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine \r\nerfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht. \r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen \r\nErben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an \r\nKreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen \r\nexistieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.  \r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht \r\nbekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um \r\nSparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). \r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche \r\nGelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die \r\nErbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: \r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser \r\nzur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im \r\nÜbrigen erbt der Bund.“  \r\nVorgeschlagene Änderungen: \r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 11 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\nAufsichtlich PRISMA \r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr \r\nfestgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am \r\nFreitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch \r\nobjektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der \r\nBundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, \r\ndürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann \r\nhingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.  \r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. \r\nB. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).  \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der \r\nTestumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen \r\nAufbewahrungsfristen gebracht werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das \r\nRisikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die \r\nKapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 12 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\ndann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben \r\nanzuzeigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die \r\nDoppelanzeigen vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen \r\n  \r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden. \r\n\r\n \r\n\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. \r\nHierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, \r\ndie Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu \r\nminimieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF \r\nForderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen \r\n\r\n \r\n\r\n SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und \r\nKommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines \r\nsolchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über \r\ndie Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der \r\nMaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine \r\nInformationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.  \r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das \r\nfehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen \r\nBericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert \r\nwerden kann. \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 13 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n I. Nationale Ebene \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden \r\nBericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n Schaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- \r\nund Aufsichtsorganen  \r\n\r\n \r\n\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach \r\nKWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, \r\nregional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.  \r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe \r\nund konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei \r\nden Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. \r\nDies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht. \r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \r\n(Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird \r\nnicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und \r\nkomplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter \r\nMerkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI \r\nentsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 14 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nI. Steuerliche Themen – national (neu) \r\nUmsatzsteuerliche \r\nOrganschaft \r\n\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 \r\nUStG) ein.  \r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder \r\nwegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu \r\nkommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt \r\naufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft \r\nvertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen. \r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden \r\nund gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird. \r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der \r\nFinanzverwaltung: \r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte \r\numsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen. \r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die \r\nstrengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit \r\nwird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert. \r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von \r\nLeistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen. \r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht: \r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame \r\nUmsatzsteuererklärung abzugeben. \r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich \r\nnicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei \r\nbundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen \r\nSteueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde. \r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 15 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\nErbfallmeldung nach  \r\n§ 33 EStG \r\n\r\n \r\n\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform \r\nvor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und \r\nan die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand \r\nsowie zusätzliche Portokosten. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für \r\nMeldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich. \r\n\r\n \r\n\r\nTeilwertabschreibungen \r\nauf Kundenforderungen \r\n\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu \r\nführenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines \r\nWirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung \r\nals Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf \r\nvon Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im \r\nZeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen. \r\n\r\n \r\n\r\nBewertung von \r\nRückstellungen \r\n\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und \r\ngrundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung \r\nführt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die \r\nUnternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und \r\nzur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und \r\nKostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was \r\nzu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen \r\nSteuermindereinnahmen. \r\n\r\n \r\n\r\nEinbringung von \r\nWirtschaftsgütern und \r\nAnteilstausch \r\n\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von \r\nWirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende \r\nAnteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf \r\nein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung). \r\n\r\n \r\n\r\nEinbringung von \r\nAnteilen an einer \r\nKapitalgesellschaft \r\n\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft \r\ngegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die \r\neingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem \r\nBuchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens \r\njedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen \r\nWert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im \r\nWiderspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum \r\ngemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang \r\nder übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötig \r\n\r\n\r\nStand: 19.04.2024, Seite 16 von 16 \r\n\r\n \r\n\r\nDie hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf \r\ndetaillierterer Ausführungen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe \r\nvon 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre. \r\n\r\n \r\n\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 \r\nUmwStG. \r\n\r\n \r\n\r\nAnrechnung \r\nausländischer \r\nQuellensteuern \r\n\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf \r\ndie deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der \r\nausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige \r\nBeschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen \r\nStaaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005282","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/d8/310775/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210144.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf naƟonaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\n\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\n\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\n\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\n\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\n\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\n\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\n\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\n\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\n\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“).\r\n\r\n\r\nProblemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\n\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\n\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\n\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\n\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet\r\n\r\n\r\n(„information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005283","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/5b/491502/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170061.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin per Mail: Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks hier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigen-ständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makro-prudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten. , wie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makro-prudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapital-pufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapital-puffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden. Die Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganz-heitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf.\r\n17.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nAuch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makro-prudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzu-setzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüber-prüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005285","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/c6/333680/Stellungnahme-Gutachten-SG2407110020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nzum Referentenentwurf für ein Restrukturie-\r\nrungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 8. Juli 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 3 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024 \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referen-\r\ntenentwurf (RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG). \r\n\r\n \r\n\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restruk-\r\nturierungsfonds (Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3, \r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa \r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökolo-\r\ngisch bedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüssel-\r\nrolle zu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde \r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern \r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der \r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisie-\r\nrungsfonds scheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten \r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rücker-\r\nstattung erachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten. \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO \r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Ein-\r\nheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor \r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in \r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügba-\r\nren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRD-\r\nRichtlinie am 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Aus-\r\ngleich für die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Ab-\r\nwicklungsfonds (Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die \r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für \r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen \r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14 \r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert beste-\r\nhende Doppelbelastung gilt es zu beseitigen. \r\n\r\n \r\n\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile ge-\r\ngenüber Instituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten \r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots \r\n\r\n \r\n\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufge-\r\ngriffen wird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 \r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 3 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024 \r\n\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch \r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem \r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem \r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem \r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember \r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrech-\r\nnungen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005286","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/a1/310777/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210146.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n                                            \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15.5.2024 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Herren Staatssekretäre, \r\nSehr geehrter Herr sehr geehrter Herr , sehr geehrter \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe \r\nImmobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch \r\nSilke Stremlau als Vorsitzende zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von \r\nBVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen \r\naufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden. \r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz \r\n(EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und \r\nMöglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für \r\nGebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür \r\nunmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht \r\nerkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die \r\nAusbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der \r\nImmobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die \r\nIdentifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die \r\ndie EPBD den Fokus der Sanierungen legt. \r\n \r\n\r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, \r\nEnergiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des \r\nFinanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der \r\nEmissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, \r\nInvestoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von \r\nPortfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts \r\nmangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem \r\nInteresse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur \r\nVerfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu \r\nforcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu \r\nvernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen \r\nin jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen. \r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte \r\nanbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem \r\ndie Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche \r\nUnterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu \r\nbieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, \r\nZivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der \r\nImmobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite. \r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance \r\nerschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von \r\nFinanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig \r\nsein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. \r\nDie Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu \r\nstärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein \r\nautomatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den \r\nEigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen \r\neinen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere \r\nbehördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute \r\nEintragen unterbleiben könnte. \r\n \r\n\r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen \r\nSchritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die \r\ninhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie \r\nprozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur \r\nKoordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen, \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nMitglied Geschäftsleitung, DENEFF Geschäftsführender Vorstand DGNB e.V. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied Director Sustainable Finance \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. WWF Deutschland \r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHauptgeschäftsführerin Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005287","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/12/310779/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210148.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\n www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\nzum Referentenentwurf zur Umsetzung der \r\n\r\n \r\n\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive \r\n \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nWir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting \r\nDirective (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das \r\nangestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der \r\nbürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt \r\nauf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. \r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale \r\nPunkte angepasst bzw. präzisiert werden:  \r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten \r\nsollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten \r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines \r\nKonzernabschlusses und -lageberichtes \r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken \r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ \r\nqualitativen Angaben begrenzen \r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend \r\neinzeln Stellung. \r\n\r\n \r\n\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 \r\nAbs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur \r\nAbschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als \r\nPrüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.  \r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des \r\nNachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert \r\ndie Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der \r\nEffizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, \r\nkommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. \r\nEine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten \r\nhalten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu \r\nberücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als \r\nRegelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) \r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die \r\nGeschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht. \r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als \r\nklein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. \r\nDiese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-\r\nUmsetzung).  \r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische \r\nGrößenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von \r\nkapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet \r\nwerden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach \r\nneuen Vorgaben berichten.  \r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 \r\nhat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird \r\nvoraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI \r\nanzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 \r\nvorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende \r\nUmsetzungsgrundlage für alle SNCI.  \r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen \r\nUnternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b \r\nim Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 \r\nerstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei \r\nWirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch \r\neine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten \r\n(s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. \r\n„Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a \r\nAbs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI \r\nerst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig \r\nvon der Anzahl der Beschäftigten.  \r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen \r\nunter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.  \r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) \r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung  \r\nfür ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die  \r\n1. groß sind (…), \r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. \r\nPetitum 5.2], und  \r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und \r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 \r\nNummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 \r\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über \r\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung \r\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR) \r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 \r\nNr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die \r\nmonetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der \r\nVerweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden \r\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).  \r\n\r\n \r\n\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor: \r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 \r\nBuchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen \r\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und \r\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher \r\nTochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines \r\nKonzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)  \r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen \r\nKonsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im \r\nLagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, \r\nS. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten \r\nAbschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und \r\nKonzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie \r\nArt. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen \r\ngibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD \r\nwurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen \r\neiner großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, \r\ndie für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das \r\nVerständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis \r\nund Lage der Gruppe erforderlich sind.“  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 \r\nAbs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen \r\numfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert \r\nbzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht \r\nBestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem \r\nLeitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit \r\nggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur \r\nAufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung \r\ndes Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht. \r\n\r\n \r\n\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss \r\nund Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in \r\nder Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im \r\nKonsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch \r\nESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und \r\nÜbersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 \r\nAbs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-\r\nUmsetzung nicht ausgehebelt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der \r\nGesetzesbegründung klargestellt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken  \r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-\r\nFormat aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. \r\nDies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das \r\nursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine \r\nOffenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, \r\nerschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. \r\nUnseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.  \r\n\r\n \r\n\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem \r\nabgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die \r\nCSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-\r\nKommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer \r\nÄnderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist \r\nfür das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\n\r\n\r\nSeite 6 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die \r\nentsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern \r\nkönnen, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks \r\nerfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist \r\nweder angemessen noch vertretbar.  \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und \r\ninsbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für \r\ndringend erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen \r\nAngaben begrenzen \r\nDie Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, \r\n315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. \r\nCSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch \r\ndiejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-\r\nRichtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten \r\nist.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann \r\nim Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der \r\n„bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 \r\nAbs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen \r\nbedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…).  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine \r\nQuantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, \r\nwenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative \r\nBerichterstattung ausreichend sein dürfte. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 7 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD  \r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen \r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der \r\nBerichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. \r\nDiese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen \r\nmüssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum \r\nersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem \r\nGeschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits \r\nErfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, \r\ndie die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen \r\nUnternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die \r\nentsprechenden Daten zu erheben.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. \r\nGenerell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des \r\nAbsatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren \r\nübertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in \r\nAnspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht \r\nvorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung \r\nim EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: \r\nKapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten \r\nNachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den \r\nNachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im \r\nCSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, \r\nkapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in \r\ngleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen. \r\n\r\n \r\n\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind \r\nDer Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder \r\nZweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der \r\nCSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur \r\nfür „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten \r\nRichtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor.  \r\n\r\n \r\n\r\nMutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 \r\nHGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB \r\nunterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-\r\nBerichterstattungspflicht erfasst. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die \r\nselbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem \r\nGeschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche \r\nMutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im \r\nReferentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur \r\nVermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die \r\nDifferenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nLösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des \r\nHandelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten \r\nAbschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des \r\nHandelsgesetzbuchs sind und (…) \r\n\r\n \r\n\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen \r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die \r\nRechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann \r\nein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, \r\neinschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens \r\ndieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die \r\nKlassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten \r\nBilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / \r\numwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, \r\nd.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die \r\nbislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue \r\nUnternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es \r\nsollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nerst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen \r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von \r\nder Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies \r\ngilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des \r\nMutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung \r\nins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den \r\nKonzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung \r\nder Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen \r\nHinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 9 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) \r\n§ 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor \r\ndem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 \r\nbeim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich \r\ndie Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die \r\nPublikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format \r\nder LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-\r\nBerichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung \r\nbegrüßen wir ausdrücklich. \r\n\r\n \r\n\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung  \r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer \r\nauch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem \r\n1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden \r\nkönnen, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist \r\nder Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für \r\nNachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die \r\nBestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E). \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung \r\nnotwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 \r\n(erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der \r\nTeilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.  \r\n\r\n \r\n\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften \r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. \r\nDiese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im \r\nKapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den \r\nZweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft \r\ndie Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & \r\nNettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die \r\nZweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare \r\nWertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die \r\nZweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen \r\neigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die \r\nVermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 \r\nCSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte \r\nEntitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events \r\ndurchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene \r\n\r\n\r\nSeite 10 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die \r\nNachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nauf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der \r\nSchwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe \r\nder CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der \r\nTatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche \r\nBerichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, \r\nspeziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der \r\nBerichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für \r\nVerbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen \r\nbeabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der \r\nCSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen \r\nwerden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der \r\nDefinition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der \r\nVerbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage \r\neines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten \r\nVerordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von \r\nInformationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die \r\nAnleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. \r\nKonzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von \r\nden verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der \r\nVerbriefungszweckgesellschaft. \r\n\r\n \r\n\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele \r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. \r\nAbsatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, \r\ndie sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für \r\ndie Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung \r\nlässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ \r\nbezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur \r\nVerringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende \r\nabsolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in \r\nder Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 11 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz \r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen \r\nBerichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht \r\nanalog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden. \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 12 von 12 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive  \r\n17.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnhang zu 1. \r\nArtikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) \r\n(…)  \r\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: \r\n\r\n \r\n\r\n(a)   auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre: \r\n(i) \r\n… \r\n\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie \r\n2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem \r\nInteresse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie \r\nhandelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 \r\nwährend des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; \r\n\r\n„große“ mit mehr als \r\n500 Beschäftigten \r\n\r\n \r\n\r\n(b)  auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre \r\n(i) \r\n… \r\n\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie \r\n2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei \r\nfolgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 \r\n000  EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000  EUR; c) durchschnittliche \r\nZahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.],  \r\ndie nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; \r\n\r\n„große“ mit 250 bis 500 \r\nBeschäftigten \r\n\r\n \r\n\r\n(c)  auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre \r\n(i) für kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert] \r\n(ii) für kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in \r\nArtikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, \r\n\r\nAbweichend von den \r\nBuchstaben (a) und (b). \r\n\r\n \r\n\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der \r\nRichtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im \r\nSinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die \r\nUnternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 \r\nNummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten \r\nRichtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im \r\nSinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; \r\n\r\n \r\n\r\n„große“, also (a) und \r\n(b) … \r\n\r\n(iii) für firmeneigene Versicherungsunternehmen (…) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Trotzdem müssen sich Unterneh-men, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRD-Berichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung externer Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltli-chen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsi-cherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen Unternehmen.\r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Un-ternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der umfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende 2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen zwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.\r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klar-heit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit der alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omni-bus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § 340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung der Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales Recht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten ver-pflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der Option zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichter-stattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ent-spricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-Kommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich dar-aus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. Zudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Dop-pelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewähr-leistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, die eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehör-den unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltig-keitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidie-rungskreises berichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Groß-unternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung Gebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten euro-päischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen müssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und umgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext kaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäfts-partner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Viel-mehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungs-honorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine enge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedli-chen Ländern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Kon-zernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie den Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Aus-nahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch im Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch nicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktori-entierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichter-stattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so lange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere zur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine endgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zu-nächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder von der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorien-tierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingun-gen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Kon-zernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochter-unternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterun-ternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-zernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterun-ternehmen hat.\r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass Unternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss auf-stellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen müssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht und einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB be-reits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um-wandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / um-wandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unterneh-men, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vor-liegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe-richterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für den Konzernlagebericht vor.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. Dies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich nachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und muss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage nach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überfüh-rung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu einem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-zeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. Damit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst nach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungs-stichtag sinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME\r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unter-nehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem LSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso ausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Om-nibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht ins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGB-E auf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies auch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E ein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitneh-merzahl von 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw. §114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzendaufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005287","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/5c/624970/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010047.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nWirksame Befreiung von Unternehmen\r\nmit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten\r\nvon der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht\r\nerhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRDUmsetzungsgesetzes\r\ntatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen\r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich,\r\ndass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht\r\nfür das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen\r\ndurch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der\r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht\r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen,\r\nhaben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1.\r\nJanuar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, …\r\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten\r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals\r\nanzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende\r\nGeschäftsjahr.\r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden\r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die\r\nin Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027\r\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs\r\nin der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel\r\n33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden\r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-\r\nE heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte\r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit\r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen,\r\ndie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend\r\nist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht\r\nzu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\r\nEGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst,\r\nwobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte\r\nFörderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung\r\nunter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem\r\nAbs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht –\r\nfür Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005287","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/7a/629574/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nCSRD-Umsetzung\r\nEntlastungspotenziale aus dem Omnibus-\r\nVerfahren sofort ausschöpfen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 13. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2464, die u. a. die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat (CSRD), in deutsches Recht umgesetzt werden (CSRD-Umsetzungsgesetz). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat hierzu Stellung genommen.\r\nBei der Umsetzung besteht zudem die besondere Herausforderung, sich aktuell abzeichnende Änderungen der Anforderungen durch das EU-Omnibus-Verfahren zu berücksichtigen, um den berichtspflichtigen Unternehmen eine möglichst kostenschonende, bürokratiearme Anwendung zu ermöglichen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei die Herstellung von Rechtssicherheit bereits für das Geschäftsjahr 2025 durch folgende Anpassungen:\r\n1.\r\nKonzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmenberücksichtigen\r\n2.\r\nFlexibilität bei den Berichtsstandards: neuen, reduzierten Umfang derBerichtspflichten schnellstmöglich zulassen\r\n3.\r\ndas ESEF-Tagging erst nach der Finalisierung der EU-Gesetzgebung einführen\r\n4.\r\nUnternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend derOmnibus-Schwellenwerte) von der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht wirksambefreien.\r\nBei der Ausnahme von den Berichtspflichten zeichnet sich auf EU-Ebene ab, dass – anders als in der ursprünglichen CSRD vorgesehen – auch kapitalmarktorientierte einbezogene Tochterunternehmen befreit werden sollen (keine Rückausnahme mehr). Die DK schlägt vor, diese Befreiung bereits jetzt zu ermöglichen.\r\nAktuell werden außerdem die Berichtsstandards ESRS überarbeitet. Dies wird sich auch auf das Format der Berichterstattung auswirken. Die DK macht einen konkreten Vorschlag, wie ein doppelter Implementierungsaufwand durch flexible Anwendung vermieden werden kann.\r\nSchließlich hält die DK eine Anpassung der Übergangsregelungen für erforderlich, damit alle Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte auch von alten Berichtspflichten befreit werden.\r\nSeite 3 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\n1.Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nIm Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit (Konzernausnahme). Nach §§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E gilt diese Ausnahme jedoch nicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Die Mitgliedsstaaten (EU-Ratsposition) und der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sprechen sich in ihren Positionierungen dafür aus, die Konzernbefreiung auch auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen auszudehnen. Diese Vorschläge unterstützen wir ausdrücklich.\r\nDer Informationsmehrwert auf Teilkonzernebene dürfte bei der nichtfinanziellen Berichterstattung regelmäßig begrenzt sein, da strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Ausrichtung sowie zum ESG-Risikomanagement typischerweise auf Konzernebene getroffen werden. Auf Ebene der Tochterunternehmen würden dadurch kaum zusätzliche Erkenntnisse entstehen – jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand.\r\nDieser besonders wichtige Aspekte des Substance-Proposals aus dem Omnibus-Paket sollte dringend im CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht gehört hierzu zwingend die Ausweitung der Konzernausnahme auf kapitalmarktorientierte Unternehmen.\r\nAnderenfalls wären Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht auf Teilkonzernebene fallen, gezwungen, die umfangreichen Anforderungen der CSRD und der korrespondierenden Berichtsstandards für einen kurzen Zeitraum umzusetzen – verbunden mit erheblichen Kosten. Eine praxisnahe und bürokratiearme Lösung könnte darin bestehen, kapitalmarktorientierte Gruppenunternehmen zunächst für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auszunehmen, so dass die Ergebnisse der Omnibus-Verhandlungen berücksichtigt werden können.\r\n2.Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards\r\nDie die CSRD konkretisierenden Berichtsstandards „ESRS“ werden derzeit umfassend überarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu Ende Juli 2025 Konsultationsvorschläge veröffentlicht. Das finale Ergebnis soll bis spätestens Ende November 2025 der Europäischen Kommission übermittelt werden, die daraufhin die entsprechenden delegierten Rechtsakte anpassen wird.\r\nDamit ist absehbar: Die künftigen Nachhaltigkeitsberichte werden sich sowohl inhaltlich als auch strukturell deutlich von jenen für das Geschäftsjahr 2024 unterscheiden. Unternehmen, die nun erstmals aufgrund der nationalen Umsetzung der CSRD berichtspflichtig werden, stehen vor der Herausforderung eines doppelten Implementierungsaufwands, den es zu vermeiden gilt. Es erscheint wenig zielführend, wenn Unternehmen der ersten Welle für das Geschäftsjahr 2025 auf Basis der bisherigen ESRS berichten müssen, nur um im Folgejahr sämtliche Prozesse und Inhalte auf die neuen Standards umzustellen.\r\nSeite 4 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine zeitlich befristete Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards eine sinnvolle Lösung. Denkbar wäre eine entsprechende Ergänzung im Einführungsgesetz zum HGB.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (9) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 289c Absatz 6 für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre § 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (8) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre § 315c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nBegründung: Die Ergänzung schafft einen klar definierten Übergangszeitraum, in dem Unternehmen frühzeitig auf künftige regulatorische EU-Anforderungen reagieren und ihre Berichterstattung entsprechend ausrichten können. Dies fördert die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung und gewährleistet eine pragmatische, möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD), in nationales Recht, indem doppelte Umsetzungsarbeiten für die berichtspflichtigen Unternehmen ex ante vermieden werden.\r\n3. Vorgaben für das Tagging gem. ESEF-Format verschieben\r\nDarüber hinaus werden die derzeit auf europäischer Ebene immer noch nicht finalisierten Vorgaben für das Europäische Einheitliche Elektronische Berichtsformat (ESEF) im Anschluss an die ESRS-Überarbeitung auch angepasst werden. Eine Erstanwendung „für ein nach dem 31. Dezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr“ in Art. 96 Abs. 7 und Art. 97 Abs. 6 EGHGB-E scheiden aufgrund der weiterhin ausstehenden EU-Gesetzgebung aus. Die Begründung im\r\nSeite 5 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nRegierungsentwurf ist ebenfalls obsolet („die Europäische Kommission [wird] die für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 voraussichtlich nicht vor 2025 erlassen“), da diese nunmehr voraussichtlich nicht vor 2026 erlassen werden. Sowohl die Begründung als auch die Erstanwendung müssen daher bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Vorgaben im EU-Amtsblatt, mindestens jedoch um ein Jahr verschoben werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (7) EGHGB-E\r\n§ 289g des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (6) EGHGB-E\r\n§ 315e des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist von Mutterunternehmen erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\n4. Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen Berichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht für das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der Rechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht dieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nSeite 6 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail:\r\n◼\r\nNach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte zur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit wäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\n◼\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\n◼\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011863","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/64/349906/Stellungnahme-Gutachten-SG2409030010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nReferentenentwurf des  \r\nBundesministeriums der Finanzen für ein \r\nFondsmarktstärkungsgesetz \r\n  \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 2. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 4 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkung: \r\n\r\n \r\n\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz Stel-\r\nlung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist.  \r\nWir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im wei-\r\nteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Liquiditätsmanagementtools \r\n\r\n \r\n\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAW-\r\nRichtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung \r\nvon Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen \r\nRecht bereits – wenn auch in anderer Form.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli \r\n2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden. \r\nGrundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im \r\nkomplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stich-\r\ntag einführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am \r\n16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei \r\nder seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren \r\nund sind, durchaus zu spüren. \r\n\r\n \r\n\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liqui-\r\nditätssteuerungsinstrumente. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer \r\nMindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem \r\nJahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weite-\r\nrer Liquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für \r\nden „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur \r\nSteuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf In-\r\nstrumente beziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündi-\r\ngungsfristen für Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu \r\neinzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte. \r\nInsofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche \r\nKlarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Vo-\r\nraussetzungen der Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“ \r\n\r\n \r\n\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der \r\nUmsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei \r\nder die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden \r\nsollten.  \r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien \r\nmittels Geschlossener Publikums-AIFs \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur \r\nErmöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf \r\ndiese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschrän-\r\nkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und \r\ndamit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.  \r\n\r\n \r\n\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: \r\nRegulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansäs-\r\nsigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über \r\ndiesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, \r\nwonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der \r\nFolge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentü-\r\nmern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem \r\nsonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenste-\r\nhen sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG  \r\n\r\n \r\n\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn \r\ndiese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.  \r\n\r\n \r\n\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische \r\nUnwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdrei-\r\neck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.  \r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapi-\r\ntalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen waren.  \r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-\r\nsammenhang stehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-\r\ngepasst würden. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-\r\nfisch im Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der \r\nRechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu \r\nimplementieren.  \r\n\r\n \r\n\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz \r\noder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich \r\nabgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das \r\nRegel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So \r\nbedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwal-\r\ntungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung ei-\r\nnes Investmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies be-\r\nstätigen die Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren. \r\n  \r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die \r\nBaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen, \r\nkönnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ In-\r\nvestmentvermögen eingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hin-\r\ntergrund des mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mit-\r\ntel.  \r\n\r\n \r\n\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapital-\r\nverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens beste-\r\nhenden Verbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzan-\r\nsprüchen zu übertragen ist. \r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n*** \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011863","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/f4/611659/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050013.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Referen-tenentwurf des Bundesministeriums der Finan-zen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nVorbemerkung\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegren-zungsgesetz Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist. Wir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderli-chenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools (LMTs). Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\na. Für die Neuregelung ist nach der Richtlinie eine Übergangsphase für Bestandsfonds vor-gesehen. Ab April 2026 sollen für neu aufgelegte Fonds die Vorgaben für LMTs verbindlich sein, für Bestandsfonds jedoch erst 12 Monate später, mithin ab April 2027 (Art. 16(2h) AIFM-Richtlinie, Art. 18a(4)OGAW-Richtlinie, ESMA Leitlinien Annex III, 1.5). Eine solche Übergangsphase für die Bestandsfonds fehlt jedoch im Fondsrisikobegrenzungsgesetz.\r\nb. Wir schlagen eine redaktionelle Klarstellung zu § 168 Abs. 1a KAGB vor, dass es sich in Abgrenzung zum Wert des Investmentvermögens bei dem Nettoinventarwert um den je An-teil oder Aktie handelt, um dem insoweit bestehenden Klarstellungsinteresse des Marktes Rechnung zu tragen.\r\nDies kann unseres Erachtens durch folgende Fassung des § 168 Abs. 1a KAGB erreicht wer-den (Einfügungen sind unterstrichen gekennzeichnet):\r\n„[…] ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Net-toinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder be-kanntzugeben ist.“\r\nc. Der vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Ak-tie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifi-zierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begrün-dung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifi-zierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu ver-öffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nd. Unsererseits wird begrüßt, dass berücksichtigt worden ist, dass es für bestimmte Fondskategorien bereits nach gegenwärtigem, nationalen Recht verpflichtende Liquiditäts-steuerungsinstrumente gibt. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Der neu gefasste § 255 Absatz 5 be-rücksichtigt dies nun dahingehend, dass das Liquiditätsmanagementinstrument einer Ver-längerung der Rückgabefrist durch die bestehende Regelung in § 255 Absatz 4 in Verbin-dung mit § 257 Absatz 1 bereits abgedeckt ist.\r\ne. Wir erlauben uns an dieser Stelle noch zwei redaktionelle Hinweise. In § 1 Abs. 19, Nr 25 a KAGB, müsste er richtigerweise lauten\r\n-\r\nd) Rückgabegebühr:\r\nEine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, die unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von Anteilen oder Aktien an den Fonds das Investmentvermögen gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden\r\n-\r\nf) Dual Pricing:\r\nDual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines In-vestmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publi-kums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschränkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint eben-falls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch stei-gen dürfte.\r\nNicht eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansässigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumin-dest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publi-kums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern am entsprechend zu bebauenden Grund-stück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen sollte.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n3. Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sonderver-mögensverbindlichkeiten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die geplante Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB. Die vor-gesehene Regelung ist ein wichtiger und sachgerechter Schritt zur Stärkung der Rechtssi-cherheit und zur praxisgerechten Ausgestaltung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesell-schaften (KVG) bei der Verwaltung nicht rechtsfähiger Sondervermögen.\r\nSie trägt dazu bei, eine Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sonderver-mögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften zu erreichen und besei-tigt so eine etwaige Haftungsasymmetrie.\r\nSie schafft darüber hinaus die Voraussetzung dafür, dass Banken bei der Finanzierung von Investmentvermögen aufsichtsrechtlich und insbesondere entsprechend des EBA Q&A 2023_6925 für die Zwecke der Eigenmitteunterlegung weiterhin auf das Sondervermögen und nicht auf die KVG abstellen können.\r\nDie Ausgestaltung als dilatorische Einrede stellt grundsätzlich sicher, dass die KVG zwar nicht in Vorleistung treten muss, gleichzeitig aber weder Verzugseinreden noch die Verwert-barkeit bestehender Sicherheiten eingeschränkt werden. Um aber etwaige Unsicherheiten über die Auswirkungen der Einrede auf Nettingvereinbarungen für Finanzgeschäfte mit dem Sondervermögen auszuschließen, die ihrerseits gravierende Auswirkungen für die KVG, das Sondervermögen und deren Vertragspartner hätten, sollte eine Klarstellung erfolgen.\r\nKonkret sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einrede nicht nur nicht den Verzug und die Verwertbarkeit von Sicherheiten hindert, sondern auch keine Stundungswirkung entfaltet und insbesondere nicht die Rechte unter einer Nettingvereinbarung einschränkt. Nicht beeinträchtigt werden dürften insbesondere der Eintritt der Fälligkeit (was derzeit nur implizit geregelt wird) sowie die Ausübbarkeit der in den relevanten Verträgen und verein-barten Beendigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte sowie alle damit zusammenhängende Aspekte. Ebenfalls nicht beein-trächtigt werden darf der Fortbestand dieser Rechte (was ebenfalls bislang nur implizit gere-gelt wird).\r\nZur Eingrenzung der relevanten Nettingvereinbarungen kann dabei auf die des § 93 Abs. 5 S. 2 KAGB genannten Rahmenverträge verweisen werden.\r\nDie Klarstellung könnte etwa durch folgende Einfügungen in Satz 2 erreicht werden:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat keine Stundungswirkung, hindert nicht den Verzug, schränkt die Rechte der Vertragsparteien unter einem Rahmenvertrag im Sinne des Ab-satzes 5 Satz 2 und deren Fortbestand nicht ein und lässt die Verwertbarkeit\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nvon Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen, unberührt.“\r\nAuch wenn dies unseres Erachtens aus dem Sachzusammenhang folgen könnte, wäre es weiterhin wünschenswert, wenn klargestellt würde, dass die KVG die Einrede natürlich nur gegenüber Verbindlichkeiten aus berechtigterweise für das Sondervermögen getätigten Ge-schäften erheben kann (also nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus unberechtigterweise für das Sondervermögen getätigter Geschäfte).\r\n4. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeände-rungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wich-tigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesell-schaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Ka-pitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbunde-nen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Ab-schluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fach-kompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungs-verteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funkti-onsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungs-rechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwick-lung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfü-gungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so statuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sonderver-mögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahms-weise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene In-vestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Son-dervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen Kapi-talverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen weiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue Kapitalverwal-tungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen oder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Beste-hen der Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und da-mit des Insolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sonder-vermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jah-resbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nim Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ih-rer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-schaft das Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abge-wiesen wird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermö-gen zu verwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sonder-beauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen Kapitalverwal-tungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem geeigneten Drit-ten überträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwal-tungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten, unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesell-schaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der Insolvenzverwalter im Beneh-men mit der Verwahrstelle eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebe-dingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt auf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen mit der Bundesanstalt ausnahms-weise nicht fortgeführt werden, wickelt der Insolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in der Abwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insol-venzverwalter kann den Ersatz der Aufwendungen, die für die Fortführung des Son-dervermögens, die Auswahl einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft und gegebe-nenfalls die Abwicklung des Sondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner Abwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung er-forderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen gelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und 2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesan-stalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getä-tigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen auszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unterneh-mensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-len. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlage-vermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsver-trag erst endet, wenn das Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im Falle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den Insolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene In-vestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlos-sene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publi-kumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt ge-nehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaf-ten jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2 Satz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechte auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene Invest-mentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete ge-schlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nbei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften je-weils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesan-stalt angezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Ertei-lung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Aus-wirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025 wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungs-gesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Ver-waltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht be-seitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ver-wahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisato-risch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten einge-richtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zu-dem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Hand-lungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auf-trag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzu-wickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizen-zentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Invest-mentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermö-gens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So be-deutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionie-render Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Li-zenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine rea-listische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist ge-setzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Li-zenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne ei-nes funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Ab-wicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwi-ckeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapital-verwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapi-talverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedli-che Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hun-derte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Im-mobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesell-schaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberi-sche Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes Treuhand-vermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des Sondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i) das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Ver-waltung des Sondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit mit einschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oder Abwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwal-tungsgesellschaft zu übertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesell-schaft, müssen für Rechnung des Sondervermögens aufgenommene Verbindlichkei-ten nicht gegen das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnung des Sondervermögens aufgenommenen Ver-bindlichkeiten behalten dagegen ihre in der Regel abgetretenen Aufwendungsersatz-ansprüche, die praktisch aus dem Sondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten für Rechnung von Sondervermögen und der diesbe-züglichen Aufwendungsersatzansprüche bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originären Gläubiger der Kapitalverwaltungsge-sellschaft in deren Insolvenz, weil sie nicht mit den Gläubigern der Sondervermö-gen um die Masse der Kapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anleger des Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzli-chen Fremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Referentenentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100 KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des Verwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB ent-sprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen auch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 be-grenzt auf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsge-sellschaft aus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenz oder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischen Anwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator für sehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass der Insolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wenn keine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n5. Konkretisierung des KAGB-Verweises auf die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV)\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit der Konsultation auch nutzen, um die Anwendbarkeit der IntermAufwErsV (BGBl. 2025 I Nr. 104) im Kontext des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) rechtssicher und eindeutig zu regeln. Die Begründung zur IntermErsAufwV (BAnz AT B2), die zum 1.5.2025 in Kraft getreten ist, stellt im Allgemeinen Teil (II.) klar, dass „die Verordnung durch § 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB auch auf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet“. Um diesen Verweis zu konkretisieren und Rechtssicherheit herzustellen, schlagen wir folgende Änderung zu § 167 Abs. 3 Satz 4 KAGB vor:\r\n64a. § 167 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\na)\r\nSatz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:\r\n„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“\r\nb)\r\nSatz 5 wird gestrichen.\r\nBegründung zu 64a.\r\nFür den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen verwies § 167 Abs. 3 KAGB bislang auf eine noch zu erlassende Verordnung und sah für eine Übergangszeit die entsprechende Anwendung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) vor. Mit Inkrafttreten der neuen IntermAufwErsV zum 1. Mai 2025 ist diese Übergangsregelung obsolet geworden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung konkretisiert den nunmehr geltenden Verweis und stellt klar, dass die Regelungen der IntermAufwErsV auch im Anwendungsbe-reich des § 167 Abs. 3 KAGB entsprechend gelten. Damit wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Aufwendungsersatz bei der Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Anlegerinformationen geschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011863","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/3e/642914/Stellungnahme-Gutachten-SG2511240003.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum\r\nRegierungsentwurf für ein\r\nFondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 18. November 2025\r\nSeite 2 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nI.Vorbemerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich: Er dient vor allem der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinien in das deutsche Recht. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einzelne Regelungen, die Besonderheiten der deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Fonds adressieren und hier Anpassungen bzw. Verbesserungen vorsehen, die für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit für deutschem Recht unterliegende Fonds sorgen und so den Fondsstandort Deutschland stärken sollen.\r\nInsbesondere bei zwei Regelungen besteht jedoch noch dringender Anpassungs- bzw. Korrektur-, bei einer weiteren Reglung zumindest Klarstellungsbedarf. Angesichts der kritischen Bedeutung des Gesetzesvorhabens beschränken sich unsere Anmerkungen deshalb auch auf diese drei Aspekte.\r\nII.Anmerkungen zu Nr. 48, 51 (79) und 66\r\n1.Korrekturbedarf bei § 93 Abs. 3a KAGB-E (Nr. 48 des Regierungsentwurfs)\r\n§93 Abs. 3a KAGB-E (unter Nr. 48 des Regierungsentwurfs) adressiert spezifischeBesonderheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) einerseits und der von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Sondervermögen im KAGB andererseits (zu den Hintergründen und insbesondere zum KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung, siehe Anhang A).\r\nDer neue § 93 Abs. 3a KAGB-E soll – im Interesse der KVGen, der Sondervermögen aber auch ihrer Gläubiger – die dem Modell des KAGB zugrundeliegende Abgrenzung der Vermögen der KVG einerseits und der von ihr verwalteten Sondervermögen andererseits, konkretisieren und so größere Rechtsklarheit erreichen.\r\nRegelungsziel ist dabei, eine nach dem KAGB-Modell nicht vorgesehene Haftung der KVG für von der KVG auf Rechnung des Sondervermögens eingegangene Verbindlichkeiten solange und so weit auszuschließen, wie diese Verbindlichkeiten nicht aus dem betreffenden Sondervermögen bedient werden können. Umgekehrt sollen die Gläubiger weiterhin darauf vertrauen können, dass die der KVG zustehenden Aufwendungsersatzansprüche gemäß den Vorgaben des KAGB von der KVG auch tatsächlich zum Ausgleich der Verbindlichkeiten des Sondervermögens gegenüber den Vertragsparteien verwendet werden – und zwar solange und soweit diese Verbindlichkeiten aus dem Sondervermögen bedient werden können. Diese angestrebte Klarstellung des KAGB-Modells der Vermögensabgrenzung sichert die Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften und verhindert etwaige Haftungsasymmetrien.\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nGleichzeitig werden hierdurch auch die aufsichtsrechtlichen Grundlagen für eine eigenständige eigenkapitalrechtliche Betrachtung der Sondervermögen für die Zwecke des Art. 178 CRR konkretisiert. Letzteres ist für deutsche Vertragsparteien, die mit Sondervermögen Geschäfte abschließen, von grundsätzlicher Bedeutung.\r\nErreicht werden soll dies durch die Einführung eines besonderen Einrederechts der KVG gegenüber Forderungen auf Erfüllung von Verbindlichkeiten aus im Namen des Sondervermögens gemäß § 93 zulässigerweise abgeschlossenen Geschäften. Dieses Einrederecht soll dabei nur soweit und solange bestehen, wie die KVG diese Forderungen nicht mittels der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen nach § 93 Abs. 2 KAGB aus dem Sondervermögen bedienen kann – das Sondervermögen also auch über hinreichend liquide Mittel verfügt.\r\nUm die berechtigten Interessen der Vertragsparteien abzusichern, die Geschäfte (z.B. Kreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder auch Zinsabsicherungsgeschäfte) mit dem Sondervermögen eingehen, muss die Reichweite des Einrederechts jedenfalls in zweierlei Hinsicht eingegrenzt werden:\r\n(i)\r\nDie Einrede soll nach ihrem Sinn und Zweck auch nur dann und soweit gerechtfertigt sein, solange sie sich auf Verbindlichkeiten bezieht, die die KVG zulässigerweise für Rechnung des Sondervermögens eingegangen ist und für die ihr daher auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 93 Abs. 3 KAGB zusteht. Die Einrede kann somit insbesondere nicht gegenüber Ansprüchen aus Verbindlichkeiten erhoben werden, die dem Sondervermögen nicht zugerechnet werden können und hinsichtlich derer der KVG deshalb auch kein Aufwendungsersatzanspruch gegen das Sondervermögen zusteht. Das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 93 Abs. 3 KAGB und die grundsätzliche Berechtigung der KVG diesen gegenüber dem Sondervermögen geltend machen zu können, ist deshalb eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen dieses neuen Einrederechts.\r\n(ii)\r\nFerner soll das Einrederecht zwar die Abwehr von Zahlungsansprüchen gegen die KVG aus Geschäften des Sondervermögens ermöglichen, wenn und solange dieses Sondervermögen illiquide ist. Die betreffenden Geschäfte des Sondervermögens und insbesondere die hier bestehenden vertraglichen Rechte dürfen aber hierdurch nicht in ihrem Bestand geändert oder beeinträchtigt werden. Die Erhebung der Einrede darf deshalb insbesondere nicht zu einer Stundung von Zahlungsansprüchen führen, nicht den Eintritt des Verzugs verhindern oder Ansprüche auf Sicherheitenstellung oder auch vertragliche Beendigungsrechte beeinträchtigen. Dies ist wichtig, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Gläubiger auszuschließen und um eine etwaige ordnungsgemäße künftige Übertragung und Fortführung oder Abwicklung des Sondervermögens zu sichern.\r\nDie erforderliche Eingrenzung der Reichweite des Einrederechts im Hinblick auf die oben unter (i) angesprochenen Aspekte wird aus Satz 1 des neuen Absatzes 3a, der die Verbindung zum Aufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 herstellt, abgeleitet. Der oben unter (ii) angesprochene Schutz der Nichtbeeinträchtigung des Bestands der vertraglichen Rechte ist in\r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nder derzeitigen Fassung zwar grundsätzlich angelegt aber aufgrund einer missverständlichen Formulierung (konkret Nr. 2) nicht gewährleistet bzw. gefährdet:\r\nDie vorliegende Fassung des neuen Absatzes 3a Satz 2 des Regierungsentwurfs greift bei dieser Regelung einen Klarstellungsvorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vorfassung des Referentenentwurfs auf. Allerdings ist die entsprechend abgeänderte Regelung in einem kritischen Punkt missverständlich formuliert, so dass sie genau das Gegenteil der eigentlich intendierten Wirkung erzielen kann – was zu massiven Nachteilen für die Vertragsparteien aber auch den Fondsstandort Deutschlands führen würde. Um daher das angestrebte Regelungsziel zu erreichen und um ganz erhebliche Nachteile für den deutschen Marktteilnehmer zu vermeiden, ist daher eine klarstellende Korrektur dringend geboten. Auslöser ist die in dem Satz 2 gewählte Form der zur Einschränkung der Reichweite des Einrederechts durch eine Aufzählung von drei Regelbeispielen für von der Einrede nicht berührte Rechte oder hierdurch nicht ausgelöste Folgen, denen die Worte „keine Auswirkungen“ vorangestellt werden: Dies führt dazu, dass die eigentlich mit Buchstabe b) beabsichtigte Klarstellung, wonach die Einrede keine Stundungswirkung hat, im Gegenteil als Bestätigung einer bestehenden Stundungswirkung missverstanden werden kann. Für die Absicherung der KVG ist eine Stundungswirkung nicht erforderlich. Sie wäre zudem auch sinnwidrig (da sie unter anderem im klaren Widerspruch zum nach Nr. 1 trotz Einrede-Erhebung eintretenden Verzug stünde) und hätte massive, nicht zu rechtfertigende nachteilige Folgen für die betroffenen Vertragsparteien.\r\nSatz 2 muss daher so umformuliert werden, dass eindeutig einerseits zwischen Wirkungen, die nicht eintreten (Stundungswirkung) und andererseits Rechten bzw. Rechtsfolgen, die nicht beeinträchtigt werden bzw. auf die die Einrede keine Auswirkungen haben (Verzugseintritt oder Verwertungsrechte), unterschieden wird.\r\nDies kann etwa durch folgende begrenzte Anpassungen erreicht werden:\r\n48.Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht aus dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen auf\r\n1.keine Auswirkungen auf den Eintritt des Verzugs,\r\n2.keine die Stundungswirkung und oder\r\n3.keine Auswirkungen\r\nauf die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen.“\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n2. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts (Nr. 51 und 79 des Regierungsentwurfs)\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeänderungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbundenen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfügungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so\r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nstatuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sondervermögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung desSondervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventenKapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neueKapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögenweiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neueKapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossenoder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehender Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit desInsolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1)1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung einesSondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus imJahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zuunterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung imBundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ihrerKündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrerAnleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, dasSondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zurVerwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaftdas Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2)[unverändert]\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(3)Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnungdes Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesenwird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zuverwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1)1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zuverwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögenauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über.2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass derSonderbeauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderenKapitalverwaltungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einemgeeigneten Dritten überträgt.\r\n(2)1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derKapitalverwaltungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten,unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse derKapitalverwaltungsgesellschaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat derInsolvenzverwalter im Benehmen mit der Verwahrstelle eine andereKapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögensnach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstaltauf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum derKapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts aufdie neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmenmit der Bundesanstalt ausnahmsweise nicht fortgeführt werden, wickelt derInsolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in derAbwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz derAufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens, die Auswahl einer neuenKapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls die Abwicklung desSondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3)Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seinerAbwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklungerforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungengelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\n(4)1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eineandere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; dieÜbertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat derKapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(5)Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den vonder Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anlegergetätigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögenauszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1)1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihremUnternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaftbestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung desKommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel dergeschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur auswichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag erst endet, wenndas Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2)1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1.das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen imFalle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf denInsolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltetegeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andereexterne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenenPublikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstaltgenehmigt wird und bei geschlossenenSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigtwird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2Satz 5 entsprechend;\r\n2.im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts derAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechteauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeignetenSonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlosseneInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltetegeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keineandere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies beigeschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweilsvon der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenenSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstaltangezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nÜbertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Auswirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025, sowie jetzt im Regierungsentwurf wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisatorisch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der\r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen\r\nund abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine realistische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist gesetzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Lizenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Abwicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwickeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedliche Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Immobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes\r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nTreuhandvermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des\r\nSondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei derKapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i)das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) demInsolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung desSondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit miteinschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oderAbwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zuübertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse derKapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz derKapitalverwaltungsgesellschaft, müssen für Rechnung des Sondervermögensaufgenommene Verbindlichkeiten nicht gegen das Vermögen derKapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von derKapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnissezur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnungdes Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten behalten dagegen ihre in derRegel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche, die praktisch aus demSondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten fürRechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüchebei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originärenGläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft in deren Insolvenz, weil sie nichtmit den Gläubigern der Sondervermögen um die Masse derKapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anlegerdes Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichenFremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Regierungsentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung desVerwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGBentsprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründenauch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenztauf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaftaus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenzoder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischenAnwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator fürsehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass derInsolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wennkeine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n3.Klarstellungsbedarf bei § 168 Abs. 1b KAGB-E (Nr. 66 des Regierungsentwurfs)\r\nDer vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begründung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifizierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu veröffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSollte nur der modifizierte NAV je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen sein, gehen wir für die depotführenden Institute davon aus, dass hinsichtlich des Ex-Ante-Kostenausweises keinerlei Kosten im Hinblick auf die Modifizierung des NAV ausgewiesen werden müssen.\r\nSeite 13 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n*\r\nANLAGE zu Nr. 1\r\nHintergrund: KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung\r\nKapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die nicht-rechtsfähige Sondervermögen verwalten, schließen für die Verwaltung der Fonds erforderliche Geschäfte - etwa Kreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder Zinsabsicherungsgeschäfte - im Außenverhältnis im eigenen Namen jedoch für Rechnung der jeweiligen Sondervermögen ab. Die Verbindlichkeiten aus diesen Geschäften werden im Außenverhältnis gegenüber den Vertragsparteien durch die KVG – als rechtlicher Vertragspartner - erfüllt. Die KVG kann zu diesem Zweck im Innenverhältnis mittels der Aufwendungsersatzansprüche nach § 93 Abs. 3 KAGB auf das Sondervermögen zugreifen - aber grundsätzlich immer nur soweit diese Aufwendungsersatzansprüche auch aus dem Sondervermögen bedient werden können, also die erforderliche Liquidität gegeben ist.\r\nWirtschaftliche Haftungsmasse ist in diesen Konstellationen deshalb grundsätzlich allein das jeweilige Sondervermögen und nicht die KVG (oder andere Sondervermögen). Kreditinstitute, die Geschäfte mit Sondervermögen abschließen, stellen daher - in der Regel – für die Zwecke der Eigenkapitalunterlegung konsequenterweise auf das Sondervermögen und nicht die KVG ab. In der Praxis wird diesem Umstand manchmal auch zusätzlich durch sicherungshalber erfolgende Abtretungen der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen an die Vertragspartner Rechnung getragen: Eine solche Sicherungsabtretung bewirkt dabei, dass die hinter der KVG stehende Haftungsmasse des Sondervermögens nicht durch anderweitige Verfügungen der KVG über die Aufwendungsersatzansprüche verringert werden kann.\r\nDas Prinzip der beschriebenen Vermögensabgrenzung und der Beschränkung der Haftung der KVG auf die über den Aufwendungsersatzanspruch verfügbaren Mittel des Sondervermögens ist im KAGB fest verankert und im Markt anerkannt. Allerdings ist diese Haftungsbeschränkung der KVG, anders als die umgekehrte Haftungsbeschränkung des Sondervermögens für Verbindlichkeiten der KVG gem. § 93 Abs. 2 KVG, nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich lediglich mittelbar bzw. aus dem Sinn und Zweck des § 93 KAGB."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012114","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/8f/355419/Stellungnahme-Gutachten-SG2409190020.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.) \r\n\r\n \r\n\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von \r\nwirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. \r\nDiese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-\r\nnanzinstitute problematisch.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und \r\nerfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-\r\ntives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen \r\ndieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext \r\nwürde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass \r\nGelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-\r\ninstitute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-\r\nschaftsteilnehmer. \r\n\r\n \r\n\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … \r\nzu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und \r\nRechtsbegriffen festhält.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des \r\nBundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-\r\nsche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber \r\nhinaus verschleiernde Absichten.  \r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-\r\nfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig \r\nauf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der \r\nIndustrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der \r\nInstitute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in \r\nihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-\r\npassen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-\r\nlastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-\r\ngehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-\r\nschränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-\r\nRussia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-\r\nführende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang \r\nins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der \r\nunterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19. \r\nSeptember 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-\r\npflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-\r\nbrechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-\r\npflichtig nach StGB sind.  \r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich \r\nim Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ \r\nwerde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-\r\npflichten adressiert? \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter. \r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es \r\nauch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu \r\nstellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, \r\nden die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem \r\nverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. \r\nUnterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.  \r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-\r\nmen werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung \r\nstrafausschließend ist.  \r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, \r\ndass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten \r\nInformationen beschränkt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. \r\n11 n.F.) \r\n\r\n \r\n\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe \r\nfür eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 \r\nSanktionsrichtlinie umgesetzt würde. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die \r\nRichtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. \r\n5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten \r\nzur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-\r\nden. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-\r\nmanitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-\r\nrücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls \r\nstehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit. \r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische \r\nGüter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher \r\nProdukte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19. \r\nSeptember 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.) \r\n\r\n \r\n\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist \r\nnicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-\r\nvollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-\r\nweise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-\r\nlasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und \r\nderen Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es \r\nfür Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-\r\nchung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. \r\nÜblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen \r\nAbteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch \r\ninnerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies \r\nnimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein \r\nBankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er \r\nihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-\r\nstellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen \r\ndes § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-\r\nunsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-\r\nfung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die \r\ngesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da \r\ndie bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, \r\ndie sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-\r\nausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-\r\nonen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, \r\nhäufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf \r\ndiese Maßnahmen vorzubereiten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. \r\n3 Abs. 2 RL2024/1226) \r\n\r\n \r\n\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von \r\nden Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen \r\nwill, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann \r\neine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-\r\nchen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von \r\nCompliance Officers). \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers \r\n\r\n \r\n\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders \r\nhohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in \r\nKraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19. \r\nSeptember 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als \r\nstrafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-\r\nlung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-\r\nlevanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-\r\nchenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind \r\n(hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-\r\nliche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance \r\nOfficers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-\r\ngen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-\r\nartigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten \r\n\r\n \r\n\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-\r\nvollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-\r\nlinie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-\r\ntionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, \r\ndie oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-\r\ngeht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-\r\nschäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-\r\nden, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach \r\nInkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen \r\ngekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit \r\nGebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-\r\nsungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-\r\nzeigenden gekommen ist. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der \r\nStrafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts \r\nder in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, \r\numfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-\r\nziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. \r\nDes Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden. \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012114","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/54/609944/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030004.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nAußenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 29. August 2025\r\nSeite 2 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n2\r\nKernanliegen\r\nDas Ziel einer effektiven und effizienten Umsetzung von EU-Sanktionen unterstützen wir. Unsere Mitglieder gewährleisten dies nach unserer Einschätzung auch sicher und verlässlich. Praktikable Vorgaben sind hierfür essenziell.\r\nAus diesem Grund sehen wir die angedachte Streichung der sogenannten „Schonfrist“ in § 18 Abs. 11 AWG sehr kritisch. Wir haben Sorge, dass diese konkrete Maßnahme die effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen in der Praxis erheblich erschweren wird. Hierfür gibt es keine Veranlassung – weder aus unserer Sicht noch aus Sicht von Rechtsexperten. Die Streichung ergibt sich auch nicht als Gebot einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226.\r\nWir werben zudem für die Einführung einer umfassenden strafbefreienden Selbst-anzeige und somit für die entsprechende Ergänzung des aktuellen § 18 Abs. 13 AWG.\r\nZwar gelten EU-Sanktionsverordnungen unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt, eine sofortige technische Umsetzung ist jedoch faktisch unmöglich: Neue Maßnahmen müssen erst analysiert, in Sanktionsfilter eingespielt und in komplexen Systemen verarbeitet werden. Ohne angemessene Umsetzungsfrist und die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wären Mitarbeitende trotz bestmöglicher Compliance-Prozesse unmittelbar strafrechtlich verantwortlich. Hierdurch würde die Gewinnung und Bindung erforderlicher Fachkräfte erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.\r\nDurch den vorliegenden Referentenentwurf würde die effiziente Umsetzung der Sanktionen erheblich beeinträchtigt.\r\nSeite 3 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n3\r\nIm Einzelnen:\r\na.\r\nBeibehaltung der Umsetzungsfrist/Strafbefreiungsregelung gemäß § 18 Abs. 11 AWG\r\nVon besonderer und kritischer Bedeutung ist die bisher in § 18 Abs. 11 AWG enthaltene Strafbefreiungsregelung. Diese geht auf den Umstand zurück, dass es faktisch unmöglich ist, Sanktionsregelungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung praktisch umzusetzen. So ist beispielsweise der maßgeblich betroffene Zahlungsverkehr ein Massengeschäft, das seit geraumer Zeit weitestgehend automatisiert abläuft, auch wenn wesentliche Bestandteile dieses Prozesses noch menschlicher Eingriffe bedürfen. Auf üblichem Wege publizierte Sanktionsbestimmungen müssen in digitale „Sanktionsfilter“ umgesetzt werden, die sodann die Transaktionen auf „Treffer“ kontrollieren. Hierzu müssen die Daten in komplexen Verfahren für das Transaktionsfiltern aufbereitet werden, ein Prozess, der bis zu zwei Tage dauern kann. Die erste Aufbereitung findet regelmäßig bei externen Datenbankanbietern statt, die die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Daten elektronisch für die Kreditinstitute aufbereiten. Danach schließt sich in den Instituten ein interner und zum Teil sehr komplexer Aufbereitungsprozess an. Die nun vorgesehene Streichung dieser Regelung suggeriert, soeben publizierte Sanktionsbestimmungen könnten quasi sofort umgesetzt werden. Damit wird ignoriert, dass dies rein faktisch nicht möglich ist.\r\nWir verkennen keineswegs, dass Sanktionsbestimmungen schnellstmöglich wirksam werden müssen, um den Sanktionierten keine Gelegenheit für Ausweichhandlungen zu geben. Der Entwurf lässt allerdings völlig unberücksichtigt, dass Sanktionen nicht rascher als auf die beschriebene Weise umgesetzt werden können. Die Weigerung, den tatsächlichen Grundlagen der Sanktionsumsetzung Rechnung zu tragen, ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber mit der strafrechtlichen Sanktionsdrohung zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats greift und Mitarbeiter von Kreditinstituten in unverhältnismäßiger Weise unter Druck setzt.\r\nDie zur Begründung der Aufhebung des bisherigen § 18 Abs. 11 gemachten Ausführungen gehen rechtsdogmatisch fehl.\r\nSo verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 gerade keine Streichung der Strafbefreiungsregelung. Die geltende Vorschrift des § 18 Abs. 11 AWG ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der im deutschen Recht als Teil der Schuld im Allgemeinen Teil (AT) des Strafrechts verortet ist. Es ist Ausdruck des Subsidiaritätsgebots, dass EU-Rechtsakte, wie die umzusetzende Richtlinie, keine Vorgaben zur Ausgestaltung solcher allgemeinen Rechtsfragen treffen. § 18 Abs. 11 AWG kann folglich in Umsetzung der Richtlinie beibehalten werden.\r\nEine Streichung der Strafbefreiungsregelung würde dazu führen, dass eine Strafbarkeit eines Mitarbeiters künftig von der Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB und der Frage der Vermeidbarkeit dieses Irrtums abhinge. Diese Alternative bietet gegenüber dem geltenden Recht bei weitem nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Vielmehr ist bereits die bisherige Umsetzungsfrist knapp bemessen, um neue Sanktionsvorgaben in technischen Systemen – und\r\nSeite 4 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n4\r\ndaran anschließenden manuellen Prüfprozessen – verpflichteter Unternehmen verarbeiten zu können. Sie trägt jedoch immerhin dem Umstand Rechnung, dass eine Implementierung in die Systeme des Instituts selbst unter höchstem technischem und personellem Aufwand schlicht nicht ohne eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich ist. Beispielsweise ist bei den komplexen Russlandsanktionen – längere Listen, häufige Änderungen, neue Anforderungen – ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Umsetzung unverzichtbar.\r\nEs ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel, die Mitarbeiter von Kreditinstituten unter Strafdrohung zu stellen, obwohl ihnen ein normgemäßes Handeln gar nicht möglich ist. Eine Verurteilung wäre vielmehr allein davon abhängig, ob ihr Handeln einen vermeidbaren Irrtum darstellen könnte. Das wäre für die betroffenen Mitarbeiter eine unzumutbare Belastung. Zur weiteren Begründung und insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit des aufhebenden Teils des § 18 Abs. 11 AWG-E mit der umzusetzenden Richtlinie verweisen wir auf das beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, z. Zt. Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder.\r\nAus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen bei unbeabsichtigten Verstößen wäre zu erwarten, dass Kreditinstitute künftig noch risikoaverser agieren und sich aus Geschäftsfeldern mit sanktionsrechtlicher Unsicherheit oder besonders risikobehafteten Ländern weiter zurückziehen. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn politische oder wirtschaftliche Ziele – wie etwa der Wiederaufbau in Krisenregionen – auf die Mitwirkung des Bankensektors angewiesen sind. Zudem wird es für Kreditinstitute deutlich schwieriger, qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, wenn Mitarbeitende sich einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen. Strafrechtliche Unsicherheit wirkt abschreckend.\r\nAus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen unabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im AWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Bankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden und die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesregierung gewährleistet wird. Für Mitarbeitende in Kreditinstituten gilt dies insbesondere auch wegen des obiter dictums zur Garantenstellung des Compliance Officers, welches der BGH in seiner Rechtsprechung von 2009 formuliert hat (dazu sogleich).\r\nSeite 5 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n5\r\nb.\r\nZusätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeitende\r\nDie Möglichkeit der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsgesetz ist ein zusätzliches praktikables und rechtssicheres Instrument, um Bankmitarbeitende vor Strafen bei unbeabsichtigten Verstößen durch banale Arbeitsfehler oder – komplexer – später erkannte Sach- und Rechtserkenntnisse zu schützen, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen. Diese Möglichkeit war bislang (leider nur, aber immerhin) für eingeschränkte Sachverhalte bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 Abs. 4 AWG vorgesehen. Die Selbstanzeigemöglichkeit bleibt für strafrechtlich relevante Verstöße notwendig, und zwar über das Maß des – nun abzuschaffenden – § 18 Abs. 13 AWG hinaus. Wir plädieren daher eindringlich für die Einführung einer umfassenderen strafbefreienden Selbstanzeige auch für zeitlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 11 AWG liegende Sachverhalte und wenden uns entschieden gegen die vorgesehene Streichung des § 18 Abs. 13 AWG.\r\nEin solches Modell wäre mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar. So besagt Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“\r\nAuch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige berücksichtigen können: „(…) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. (…)“\r\nErwägungsgrund 26 VO (EU) 2024/1745 sagt: „Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.“\r\nEine gesetzlich verankerte Selbstanzeigemöglichkeit würde insbesondere für Compliance-Verantwortliche in Kreditinstituten eine wirksame rechtliche und psychologische Unterstützung dafür schaffen, etwaige Verstöße frühzeitig und eigeninitiativ offenzulegen. Dies stärkt nicht nur die Sanktionsdurchsetzung, sondern fördert auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Aufsicht, Ermittlungsbehörden und Kreditinstituten.\r\nSeite 6 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n6\r\nEin Blick auf internationale Standards zeigt, dass die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht nur rechtlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist. Die US-amerikanische Sanktionsbehörde OFAC betrachtet freiwillige Selbstanzeigen als zentrales Instrument zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen. Solche Selbstanzeigen dienen dort als wertvolle Informationsquelle zur Aufdeckung und Verhinderung von Sanktionsumgehungen.\r\nDiese Praxis unterstreicht, dass Selbstanzeigen nicht nur dem Schutz von Unternehmen und deren Mitarbeitenden dienen, sondern auch den Behörden ermöglichen, systematische Schwachstellen zu identifizieren und gezielt gegen Umgehungsstrategien vorzugehen. Eine entsprechende Regelung im deutschen Außenwirtschaftsgesetz erhöht somit nicht nur die Rechtssicherheit für Kreditinstitute, sondern stärkt auch die Effektivität der Sanktionsdurchsetzung insgesamt.\r\nWeitere Anliegen\r\nIm Folgenden finden Sie weitere konkrete Anmerkungen der DK zum Gesetzesentwurf. Gerne stehen die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und ihre Mitglieder für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung.\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\nDie neue Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, die Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern zu verhindern. In der Praxis stellt sich für Kreditinstitute ein erhebliches Abgrenzungsproblem bei Geldern, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden.\r\nDie Bundesbank hat bislang stets die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtliche Einfrieren nur für Vermögenswerte innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU gilt und nicht auf Auslandslokationen von Instituten erstreckt ist. Durch die nun vorgesehene Pflicht zur Verhinderung stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute künftig auch dort tätig werden müssen, wo die EU-Verordnung kein automatisches Einfrieren anordnet.\r\nSollte eine solche extraterritoriale Pflicht tatsächlich beabsichtigt sein, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass Institute im Falle von Rechtskonflikten mit Drittstaatenrecht nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. Andernfalls geraten Kreditinstitute in eine unauflösbare Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen im Drittstaat, wenn das lokale Recht (z. B. in China) die Durchsetzung von EU-Sanktionsverfügungen ausdrücklich verbietet. Andererseits droht in Deutschland ein strafrechtliches Risiko, wenn die Verhinderungspflicht nicht erfüllt werden kann.\r\nNota Bene: Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf S. 25, wonach die Richtlinie die Pflicht „sanktionsbefangene Gelder (…) einzufrieren“ vorsehe, erweckt den Eindruck, als sei hierfür stets ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich, während die EU-Verordnung nach ständiger Praxis die Pflicht zum Einfrieren automatisch bewirkt.\r\nSeite 7 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n7\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberische Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend anpassen müssen.\r\nAuch die von den Exporteuren durchzuführende Risikobewertung gemäß Abs. 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Kreditinstituten zu verteilen.\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermannspflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe e heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dabei wird auf Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie verwiesen. Diese Regelung ist auf die Pönalisierung von Sanktionsumgehungen gerichtet, auch in ihrem Absatz (iv). Dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal ist im Umsetzungsgesetz nicht berücksichtigt worden, so dass selbst das schlichte Ausbleiben von Meldungen, die etwa von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 269/2014 neben der eigentlich als „Jedermannspflicht“ titulierten Pflicht miterfasst sind – also die eher bürokratisch anmutenden Meldungen hinsichtlich eingefrorener Konten und Beträge an die Bundesbank – in gravierender Weise strafbewehrt werden. Dies ist weder von der Richtlinie vorgesehen noch verhältnismäßig.\r\nOhnehin ist es angesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermanns-pflicht, und mit Blick auf ihre im Verhältnis zu den eigentlichen restriktiven Maßnahmen eher bürokratische Anmutung auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden, über Art. 3 Abs. 1 lit. h) (iv) der Richtlinie hinausgehenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, die die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nSeite 8 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n8\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung und Doppelarbeit sollte zumindest eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach Handlungen oder Unterlassungen von der Strafe ausgeschlossen sind, soweit in gleicher Angelegenheit Geldwäscheverdachtsmeldungen erstellt wurden. In Erwägungsgrund Nr. 36 der VO 2025/395 zur Änderung der VO 833/2014 vom 24. Februar 2025 ist explizit vorgesehen, dass die Behörden die Möglichkeit schaffen, Doppelmeldungen zu vermeiden („Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.“). Die Bundesregierung sollte die geschaffenen Erleichterungen für die Wirtschaft nutzen. Diese Bestimmung würde auch auf den Regelungszweck des neuen § 13 Abs. 7 AWG einzahlen, der den Behörden die Möglichkeit bietet, Fälle zu priorisieren und die umfangreichen neuen Meldungen um bis zu 50% zu reduzieren, die mit den Russlandsanktionen einhergehen.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränken.\r\n4. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR (Art. 3 Abs. 2 RL 2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Es erscheint uns unionsrechtlich problematisch, wenn eine Erleichterungsregelung der Richtlinie bewusst nicht umgesetzt wird und dies mit angeblich fehlender systematischer Anknüpfung begründet wird.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs (S. 19 f.) führt aus, dass das deutsche Strafrecht keine „monetary thresholds“ kenne und eine Umsetzung daher nicht möglich sei. Dies greift zu kurz: Das deutsche Strafrecht kennt sehr wohl Bagatellregelungen und Differenzierungen nach Geringwertigkeit. Beispielhaft sei § 248a StGB genannt, der Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Zahlreiche weitere Normen (z. B. § 259 Abs. 2 StGB Hehlerei, § 263 Abs. 4 StGB Betrug, § 266 StGB Untreue) verweisen auf diese Bagatellgrenze. Auch im Betäubungsmittelrecht wird faktisch mit Grenzwerten gearbeitet (§ 29 Abs. 5 BtMG, Auslegung durch Rechtsprechung). Ein Schwellenwert von 10.000 EUR für die Anwendbarkeit des Sanktionsstrafrechts entspricht somit der Systematik des deutschen Rechts. Das Argument, dass ein Überschreiten des Schwellenwerts um „nur einen Euro“ zufällige Ergebnisse erzeuge, überzeugt nicht: Schon heute entscheidet in vielen Delikten ein einzelner Euro über Straflosigkeit oder Strafbarkeit.\r\nSeite 9 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n9\r\nZutreffend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei sicherheits- oder kriegswichtigen Gütern (z. B. Dual-Use-Komponenten, Rüstungsgüter) auch geringe Werte erhebliche Relevanz entfalten können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schwellenwert generell ungeeignet ist. Vielmehr wäre eine differenzierende Umsetzung sachgerecht:\r\n◼\r\nKein Schwellenwert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, kriegswichtige Technologie;\r\n◼\r\nEinführung eines Schwellenwerts von 10.000 EUR für alltägliche Transaktionen im Finanz- und Zahlungsverkehr, bei Bankgeschäften und Dienstleistungen ohne Sicherheitsbezug.\r\nFür Kreditinstitute ist Rechtssicherheit und Praktikabilität zentral. Eine klare Schwelle vermeidet eine Kriminalisierung von Bagatellfällen im Massengeschäft, die weder ein erhebliches Unrecht noch ein relevantes öffentliches Interesse begründen. Die Strafprozessordnung (§§ 153 ff. StPO) bietet hier keine ausreichende Vorhersehbarkeit, sondern nur nachgelagerte Opportunitätserwägungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012114","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/bc/609946/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030005.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"R E C H T S G U T A C H T E N\r\nim Auftrag des Bundesverbands deutscher Banken e. V.\r\nI. Sachverhalt und gutachterliche Fragestellung\r\nDer Unterzeichner wurde um Prüfung der Frage gebeten, inwieweit sich aus der Richtlinie\r\n(EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241 für die\r\nBundesrepublik Deutschland die Pflicht ergibt, den bisherigen § 18 Abs. 11 des\r\nAußenwirtschaftsgesetzes (AWG) aus dem Gesetz zu streichen.\r\nNach § 18 Abs. 11 AWG werden Verstöße gegen außenpolitische Sanktionen der EU nicht\r\nbestraft, wenn\r\n− seit der Veröffentlichung der einschlägigen Sanktionsvorschrift nicht eine Frist\r\nverstrichen ist, die mindestens 48 Stunden beträgt,2 und\r\n− der Täter von der betroffenen Sanktionsvorschrift keine Kenntnis hatte.\r\nHintergrund des Gutachtenauftrags ist ein Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur\r\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“, der eine\r\nStreichung von § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.3 In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt,\r\ndass „eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen\r\nRichtlinienumsetzung nicht zulässig“ sei.4\r\n1 ABl. L vom 29. April 2024.\r\n2 Wörtlich stellt § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG Sanktionsverstöße straffrei, wenn nicht seit dem Tag, an\r\ndem die verletzte Sanktionsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, zwei Werktage\r\nabgelaufen sind. Die dadurch ausgesprochene „Schonfrist“ wird folglich regelmäßig länger als 48\r\nStunden betragen (z. B. wenn der betroffene Rechtsakt an Tag 0 um 10:00 Uhr veröffentlicht wird,\r\nda die Frist dann erst an Tag 2 um 24:00 abläuft und folglich insgesamt 48 Stunden andauert).\r\n3 BT-Drucks. 20/13958; für eine ausführliche Besprechung des Entwurfs s. Klötzer-Assion/Müller,\r\nWiJ 2024, 218 ff..\r\n4 A. a. O., S. 17 f.\r\n2\r\nII. Rechtsgutachterliche Erörterung\r\n1. Ausgangspunkt: Die Pflicht zur strafrechtlichen Flankierung von Verstößen\r\ngegen das EU-Sanktionsrecht gem. Art. 5 RL (EU) 2024/1226\r\nNach Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 3\r\nund Art. 4 der Richtlinie näher umrissenen Sanktionsverstöße mit wirksamen,\r\nverhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden. 5 In Art. 5\r\nAbs. 2 bis Abs. 5 finden sich Details zu der Frage, welche Tatsituationen dabei mindestens\r\nabgedeckt sein und welche Sanktionsinstrumente bei Sanktionsverstößen mindestens zur\r\nVerfügung stehen müssen. Was die Richtlinie nicht festlegt, sind die allgemeinen\r\nVoraussetzungen der Strafe (Kausalität, Zurechnung, Vorsatz, Schuld usw.) sowie\r\nallgemeine Strafausschließungsgründe (etwa Rechtfertigungs- oder\r\nEntschuldigungsgründe).\r\n2. Widerspruch von Art. 5 RL (EU) 2024/1226 zu § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG?\r\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der umrissenen\r\nPönalisierungsvorgaben aus Art. 5 RL (EU) 2024/1226 verpflichtet ist, § 18 Abs. 11 AWG\r\naus dem deutschen Recht zu tilgen und Sanktionsverstöße auch dann strafrechtlich zu\r\nahnden, wenn sie in Unkenntnis des einschlägigen Rechtsakts vor Ablauf der in § 18\r\nAbs. 11 Nr. 1 AWG genannten Frist begangen werden.\r\nDie eingangs zitierte Begründung des Regierungsentwurfs leitet eine solche Pflicht aus dem\r\nUmstand ab, dass in RL (EU) 2024/1226 von einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung\r\neines EU-Sanktions-Rechtsaktes keine Rede ist.6 Aus der fehlenden ausdrücklichen\r\nErwähnung eines Strafausschließungsgrundes der Richtlinie wird also ein unionsrechtliches\r\nVerbot dieses Ausschlussgrundes gefolgert.\r\nDieser Gegenschluss ist methodisch jedoch nicht korrekt. Denn es ist als Ausdruck des im\r\nStrafrecht besonders bedeutsamen Subsidiaritätsgebots7 völlig üblich, dass EURechtsakte,\r\ndie den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben auf dem Gebiet des Strafrechts\r\n5 Einführend zur Wirkung des hier manifestierten sog. Effektivitätsgebots auf das nationale\r\nStrafrecht Wegner, in: Broemel/Krell/Muthorst/Prütting (Hrsg.), Prozessrecht in nationaler,\r\neuropäischer und globaler Perspektive, 2017, S. 139 ff. m. w. N.\r\n6 BT-Drucks. 20/13958, S. 17: „Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor.“.\r\n7 S. dazu BVerfG NJW 2009, S. 2274 und S. 2287 f. –„Lissabon“.\r\n3\r\nmachen, sich zu bestimmten Fragen nicht äußern, sondern diese der Ausgestaltungsfreiheit\r\nder Mitgliedstaaten überantworten. Das trifft insbesondere auf Regelungen des sog.\r\n„Allgemeinen Teils“ (AT) des Strafrechts zu, die von den verschiedenen\r\nStrafrechtstraditionen in der Union sehr unterschiedlich beantwortet und daher von EURichtlinien\r\ntypischerweise ausgespart werden. So wäre es beispielsweise offensichtlich mit\r\nArt. 5 RL (EU) 2024/1226 vereinbar, wenn in Deutschland der Täter eines\r\nSanktionsverstoßes zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und\r\nLeben einer nahestehenden Person handelt und daher wegen § 35 StGB nicht bestraft wird.\r\nAnders formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus der Nicht-Erwähnung des\r\nExistenznotstandes (wie er in Deutschland durch § 35 StGB geregelt ist) in der RL\r\n(EU) 2024/1226 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland darauf zu schließen, dass\r\n§ 35 StGB wegen eines Konflikts mit der RL (EU) 2024/1226 gestrichen werden müsste.\r\nDass sich – wie dargelegt – aus der mangelnden Befassung einer EU-Richtlinie mit\r\nallgemeinen Strafbarkeitsanforderungen und -ausschlüssen nicht folgern lässt, dass\r\nentsprechende Regelungen im deutschen Strafrecht unzulässig wären, erkennt implizit auch\r\nder bereits mehrfach zitierte Regierungsentwurf an. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass\r\ndie „Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik“ von dem avisierten Wegfall\r\ndes § 18 Abs. 11 AWG „unberührt“ blieben.8 Mit den „Regelungen über die strafrechtliche\r\nIrrtumsproblematik“ ist wohl § 17 S. 1 StGB gemeint, da Irrtümer über den Inhalt oder die\r\nReichweite einer Blankett-Ausfüllungs-Norm im AWG herrschend als Verbotsirrtum\r\nangesehen werden.9 Da der Verbotsirrtum in RL (EU) 2024/1226 nicht thematisiert wird,\r\nmüsste es der Bundesrepublik Deutschland nach der Logik, mit der die\r\nEntwurfsbegründung die Streichung von § 18 Abs. 11 AWG fordert, eigentlich verboten\r\nsein, bei Sanktionsverstößen den § 17 S. 1 StGB anzuwenden. Dass die Begründung jedoch\r\numgekehrt gerade diese Regelung angewendet wissen will, ist , dem Grunde nach, ein\r\nEingeständnis an die hier bezogene Position.\r\n8 BT-Drucks. 20/13958, S. 17 f.\r\n9 So jedenfalls BGH NZWiSt 2013, 113 im Kontext von § 34 Abs. 4 AWG a. F., der dem heutigen\r\n§ 18 Abs. 1 AWG strukturell stark ähnelt; dazu kritisch Krell, NZWiSt 2013, 114 ff. und (soweit es\r\num Individualsanktionen geht) F. Meyer/S. D. Hüttemann, in: Momsen/Grützner, 2. Aufl. (2020),\r\n§ 37 Rn. 81; wie der BGH auch OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 8968; die Frage offenlassend\r\nSchwendinger, in: BeckOK-AußenWirtschaftsR, 15. Edition, Stand: 01.04.2025, § 18 Rn. 25; Ahlbrecht,\r\nin: Leitner/Rosenau, 2. Aufl. (2022), § 18 AWG Rn. 63; Wagner, in: MüKo-StGB, Bd. 8, 4.\r\nAufl. (2023), § 18 AWG Rn. 172.\r\n4\r\nAls Zwischenergebnis lässt sich also festhalten: EU-Richtlinien mit Mindestvorgaben zum\r\nStrafrecht, wie sie die RL (EU) 2024/1226 formulierten, lassen den Mitgliedstaaten gerade\r\nim Bereich des Strafrecht AT aus Respekt vor der mitgliedstaatlichen Souveränität\r\nerheblichen Gestaltungsspielraum, so dass aus dem Fehlen solcher Vorgaben keine\r\nSperrwirkung für nationale Regelungen des Strafrecht AT geschlossen werden kann.\r\n3. § 18 Abs. 11 AWG als spezielle Regelung für Fälle fehlenden\r\nUnrechtsbewusstseins\r\nNun ließe sich gegen die hier vorstehend skizzierte Argumentationslinie vorbringen, dass\r\ndie Frage einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung einer EU-Sanktionsvorschrift nicht\r\nden von der RL (EU) 2024/1226 bewusst ausgesparten Bereich des Strafrecht AT betrifft,\r\nsondern vielmehr eine sanktionsspezifische Thematik, die die Richtlinie abschließend regeln\r\nsoll. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu: § 18 Abs. 11 AWG stellt eine Spezialregelung\r\nfür Fälle fehlenden Unrechtsbewusstseins dar, und bei näherer Betrachtung setzt die RL\r\n(EU) 2024/1226 sogar zwingend voraus, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten\r\neine Regel zu dieser Thematik enthalten. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:\r\n− Es ist offensichtlich nicht mit dem (auch auf unionsrechtlicher Ebene durch Art. 49\r\nder EU-Grundrechtecharta anerkannten) Schuldprinzip vereinbar, jemanden wegen\r\neines Sanktionsverstoßes zu bestrafen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis\r\nvon der verletzten Sanktionsnorm hatte und diese Unkenntnis praktisch\r\nunvermeidbar war.\r\nBeispiel: Am 1. Januar um 12:00 Uhr wird eine neue Sanktionsvorgabe der\r\nEU veröffentlicht. Eine Minute später wird bei der X-Bank eine Transaktion\r\ndurchgeführt, die gegen die neue Sanktionsvorgabe verstößt. Die Mitarbeiter\r\nder Bank haben zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der neuen Vorgabe.\r\nAuch die RL (EU) 2024/1226 strebt in einem solchen Fall Straflosigkeit an, was\r\ndurch die in Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 enthaltene Formulierung zum\r\nAusdruck kommt, wonach die Mitgliedstaaten nur vorsätzliche Sanktionsverstöße\r\nunter Strafe stellen sollen.10\r\n10 Ergänzend lässt sich Art. 5d Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung 260/2012 in der durch die EUVerordnung\r\n2024/886 ( „Instant-Payment-Verordnung“) geänderten Fassung anführen, der den\r\n5\r\n− Was unter Vorsatz zu verstehen ist (und ob das Unrechtsbewusstsein Teil dieses\r\nVorsatzes oder – wie nach deutschem Recht – ein eigenständiger Teil der Schuld\r\nist), regelt das Unionsrecht allerdings nicht, sondern überlässt dies den Eigenheiten\r\nder mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, solange nicht ein bestimmtes Mindestmaß\r\nder effektiven Durchsetzung des strafrechtlich flankierten EU-Rechts unterschritten\r\nist. Konkret im Zusammenhang mit sich stetig aktualisierenden EUSanktionsvorschriften\r\nwären die unionsrechtlichen Mindestvorgaben aus meiner\r\nSicht dann unterschritten, wenn der Einwand, man habe eine Sanktionsvorschrift\r\nnicht gekannt, uneingeschränkt immer zum Strafbarkeitsausschluss führen würde.\r\nDenn dann wäre eine Tat z. B. sogar dann straflos, wenn jemand die zum\r\nSanktionsrecht einschlägigen Informationsquellen (z. B. Amtsblatt, Homepage der\r\nEU-Kommission usw.) ganz bewusst nicht konsultiert, um so in Unkenntnis zu\r\nbleiben und folglich straflos zu handeln (sog. willful blindness). Aus\r\nEffektivitätsgesichtspunkten hinnehmbar (und mit Blick auf das Schuldprinzip – wie\r\ngesagt – auch geboten) wäre es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat keine Strafe für Fälle\r\nvorsieht, in denen der Täter die verletzte Sanktionsnorm nicht kennt und seit der\r\nVeröffentlichung der Norm ein so kurzer Zeitraum verstrichen ist, dass diese\r\nUnkenntnis mit vernünftigem Aufwand nicht zu vermeiden gewesen ist.\r\n− Um zwischen den beiden skizzierten Fallkonstellationen der unvermeidbaren vs.\r\nvermeidbaren Normkenntnis unterscheiden zu können, müssen die\r\nmitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zwingend einen Vermeidbarkeitsmaßstab\r\nfestlegen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 18 Abs. 11 AWG dergestalt\r\nausgeführt, dass Normunkenntnis binnen der in § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG\r\ngenannten Frist automatisch zum Strafbarkeitsausschluss führt. Wenn § 18 Abs. 11\r\nAWG gestrichen würde, hieße das aber nicht etwa, dass künftig keine „Schonfrist“\r\nmehr gelten würde. Vielmehr wäre die „Schonfrist“ dann in § 17 S. 1 StGB im\r\nMerkmal der „Vermeidbarkeit“ des Verbotsirrtums versteckt:11 Sind seit der\r\ndort adressierten Zahlungsdienstleistern ebenfalls nur aufgibt, Änderungen im Bereich des EUIndividualsanktionsrechts\r\nunverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) und nicht etwa „sofort“\r\nin die eigenen Screening-Systeme zu übertragen. Dem Unionsrecht ist der Grundsatz, dass\r\nunmögliches von niemandem verlangt werden darf (ultra posse nemo obligatur), also ebenso vertraut\r\nwie der deutschen Rechtsordnung.\r\n11 Dass § 17 StGB darüber entscheidet, ob die Nicht-Kenntnis einer EU-Sanktionsvorschrift zur\r\nStraflosigkeit i. S. v. § 18 AWG führt, hängt von der schon auf S. 3 erörterten Frage ab, ob das\r\n6\r\nVeröffentlichung einer Sanktionsvorschrift erst wenige Minuten vergangen und\r\nkennt ein verantwortlicher Bankmitarbeiter die Regelung daher nicht, so wäre sein\r\nIrrtum sicher unvermeidbar i. S. v. § 17 S. 1 StGB. Je mehr Zeit seit der\r\nVeröffentlichung verstreicht, desto eher wäre der Irrtum dadurch vermeidbar\r\ngewesen, das EU-Amtsblatt oder vergleichbare Informationsquellen zu konsultieren\r\n(mit der Folge, dass § 17 S. 2 StGB greift und allenfalls eine Strafmilderung in\r\nBetracht kommt). Welche Frist die Vermeidbarkeitslinie letztlich markiert, müsste\r\ndann die deutsche Rechtsprechung noch festlegen. Gegenüber dem Status quo wäre\r\nfolglich nichts gewonnen, außer, dass die „Schonfrist“ künftig durch schwer\r\nvorhersehbares Richterrecht statt ausdrücklich durch Gesetzeswortlaut festgelegt\r\nwäre.\r\nIII. Fazit\r\nDie RL 2024/1226 verpflichtet den deutschen Gesetzgeber bei Lichte betrachtet nicht, a uf\r\ndie Regelung einer „Schonfrist“ (wie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht) für die Zeit\r\nunmittelbar nach der Veröffentlichung einer neuen EU-Sanktionsvorgabe zu verzichten,\r\nwie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.\r\nInsbesondere ergibt sich eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe nicht – im Wege\r\neines Gegenschlusses – aus dem Umstand, dass die RL 2024/1226 keine Regelung zu dieser\r\nFrage enthält. Vielmehr betrifft § 18 Abs. 11 AWG den Umgang mit Fällen, in denen der\r\nTäter ohne Unrechtsbewusstsein handelt, was sich nach der Terminologie des Unionsrechts\r\nals Frage des Vorsatzes darstellt (auch wenn nach herrschender deutscher Dogmatik eine\r\nFrage der Schuld angesprochen ist). Hierzu trifft die RL 2024/1226 ganz bewusst keine\r\nRegelung, sondern überlässt den Umgang mit solchen Konstellationen auf Grund des\r\nSubsidiaritätsgedankens, der gerade im Strafrecht eine Schonung der mitgliedstaatlichen\r\nRechtstraditionen erfordert, dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.\r\nFolglich muss die Bundesrepublik Deutschland also selbst eine Regelung zu der Frage\r\ntreffen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Sanktionsverstoß darauf beruht, dass der Täter\r\ndie betroffene Sanktionsvorschrift nicht kannte. Würde man § 18 Abs. 11 AWG streichen,\r\nMerkmal der Zuwiderhandlung gegen eine EU-Sanktionsvorschrift ein normatives\r\nTatbestandsmerkmal ist, auf das sich der Vorsatz beziehen muss (dann wäre § 16 Abs. 1 S. 1 StGB\r\ndie passende Irrtumsregel), oder nicht (dann § 17 StGB). Die Rechtsprechung neigt – wie ebenfalls\r\nbereits auf S. 3 dargelegt – zur Anwendung von § 17 StGB.\r\n7\r\nkäme es insofern auf § 17 S. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift bliebe der Sanktionsverstoß,\r\nder in Unkenntnis der verletzten Sanktionsvorschrift getätigt wurde, straflos, wenn die\r\nUnkenntnis für den Täter unvermeidbar war. Den Begriff der „Unvermeidbarkeit“ müsste\r\ndie Rechtsprechung dann zukünftig näher ausfüllen und dabei insbesondere festlegen, in\r\nwelchen Zeitabständen es Finanzinstituten und anderen Akteuren, die die Einhaltung des\r\nSanktionsrechts sicherstellen müssen, zumutbar ist, sich über neue Sanktionsvorschriften\r\nzu informieren. Durch die Hintertür des § 17 S. 1 StGB würde auf diese Weise wieder eine\r\n„Schonfrist“ in das deutsche Recht eingeführt, die – je nach zukünftiger Entwicklung der\r\nRechtsprechung – sogar länger sein könnte als sie heute in § 18 Abs. 11 AWG ist. Für die\r\nEffektivität der Durchsetzung des EU-Sanktionsrechts wäre folglich nichts gewonnen.\r\nDagegen würde die Bestimmtheit der strafrechtlichen Sanktionsregeln gemindert, weil die\r\n„Schonfrist“ künftig nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt wäre, sondern sich erst\r\naus (für den Rechtsanwender kaum vorhersehbarem) Richterrecht ergeben würde.\r\nDagegen sprechen auch praktische Argumente: Große Unternehmen könnten versuchen,\r\nsich gegen diese Unsicherheit zumindest teilweise zu wappnen, indem sie Personal\r\neinstellen, das rund um die Uhr die Aufgabe hat, die Fortentwicklung des Unionsrechts zu\r\nprüfen und in die Sanktions-Screening-Systeme des Unternehmens einzupflegen. Hierzu\r\nmüssten sowohl juristische Kapazitäten als auch spezielle IT-Kräfte inklusive\r\nUrlaubsvertretungen usw. eingestellt werden, was immense zusätzliche Kosten mit sich\r\nbrächte und den Finanzstandort Deutschland schwächen würde. Zugleich wäre auch durch\r\neinen solchen Aufwand nicht sichergestellt, dass neue Sanktionsvorschriften ab der ersten\r\nMinute ihrer Geltung eingehalten werden können, da selbst bei schneller Entdeckung einer\r\nneuen Vorschrift mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um die neue Regel technisch in\r\ndas Sanctions-Screening zu implementieren. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich\r\nentsprechende Ausgaben ohnehin vielfach nicht leisten können, was die\r\nMarkteintrittsbarrieren im Finanzsektor zusätzlich erhöht und den Wettbewerb\r\nbeeinträchtigt. Dies erscheint untunlich und mit Blick auf den begrenzten Nutzen für die\r\nEffektivität des EU-Sanktionsrechts unverhältnismäßig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012324","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/86/360544/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300179.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deut-\r\nschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesver-\r\nbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des \r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenver-\r\nbände. Die Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der \r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankprakti-\r\nschen Fragen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum \r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwir-\r\nkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht. \r\n\r\n \r\n\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die \r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschla-\r\ngen, dass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem ge-\r\nwöhnlichen Aufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der \r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwir-\r\nkung der Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen \r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein \r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des \r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen. \r\n\r\n \r\n\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes \r\n\r\n \r\n\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Wäh-\r\nrung gegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftsta-\r\ngen nach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt \r\nabgewickelt: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Vertragsschluss \r\n\r\n \r\n\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag \r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechsel-\r\nkurs wird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Valuta \r\n\r\n \r\n\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Va-\r\nluta\" bezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den ka-\r\nnadischen Dollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Lieferung \r\n\r\n \r\n\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist bei-\r\nspielsweise Euro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist. \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von \r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n4. Kein Kreditrisiko \r\n\r\n \r\n\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften, \r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko. \r\n\r\n \r\n\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu re-\r\nagieren oder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken. \r\n\r\n \r\n\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die \r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen \r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann \r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ur-\r\nsprünglichen Geschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim \r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflich-\r\ntung betrifft (was allerdings eher untypisch wäre). \r\n\r\n \r\n\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften \r\n\r\n \r\n\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein. \r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte \r\n\r\n \r\n\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Auf-\r\ngrund dieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forde-\r\nrungen, da die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes \r\n\r\n \r\n\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Re-\r\ngel schnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen, \r\ndürfte daher gering sein. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen \r\n\r\n \r\n\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den \r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von \r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument? \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finan-\r\nzinstrument im Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Ge-\r\nmäß MiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispiels-\r\nweise übertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten \r\ngehören unter anderem: \r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures) \r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen \r\n\r\n \r\n\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache \r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt \r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines \r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument be-\r\ngründet, dürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen. \r\n\r\n \r\n\r\nV. Position der DK \r\n\r\n \r\n\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forde-\r\nrungsstatut): \r\n\r\n \r\n\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Ge-\r\nschäften (genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegen-\r\ndere Anknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsver-\r\nhältnis und daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbe-\r\nsondere Derivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwi-\r\nschen Forderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das rele-\r\nvante Forderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren. \r\n\r\n \r\n\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswi-\r\ndersprüche und vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderun-\r\ngen unter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in \r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter \r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen \r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinn-\r\nwidrig. \r\n\r\n \r\n\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise an-\r\ngemerkt wird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können. \r\n\r\n \r\n\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das \r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen. \r\n\r\n \r\n\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang beste-\r\nhende Regelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte \r\nunbedingt beibehalten werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012889","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/47/366747/Stellungnahme-Gutachten-SG2410220016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nDK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung \r\nklimabezogener Risiken für die Finanzstabilität   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II) \r\n\r\n \r\n\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen \r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.  \r\n  \r\n Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien, \r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf \r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest \r\n Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der \r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien \r\n Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen \r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen  \r\n Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten \r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig \r\n Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards \r\n Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige \r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung) \r\n RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht \r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich  \r\n Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die \r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab. \r\n\r\n \r\n\r\n Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation. \r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv. \r\n Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten. \r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales \r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und \r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.  \r\n Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das \r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.  \r\n Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen \r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher \r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter \r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\n\r\n3. Konzentrationen und Schwellenwerte \r\n\r\n \r\n\r\nEine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen ist entbehrlich. \r\n\r\n \r\n\r\n Risikokonzentrationen (Intra- und Interrisikokonzentrationen) werden seit langer Zeit \r\nintensiv überwacht. Größenkonzentrationen sind streng reguliert, Intrarisikokonzentrationen \r\nwerden laufend gemessen und in den Risikomodellen der Banken (Säule II) abgebildet.  \r\n Sowohl MaRisk BTR 1 Tz. 1 als auch die Loan origination-Leitlinien der EBA enthalten \r\nausreichende Vorgaben für Kreditgeschäft (EBA/GL/2020/06; Tzn. 30, 33, 249 i.V.m. \r\nAbschnitt 4.3.5). Risikoappetitund Risikostrategien sind nach individuellen \r\nGeschäftsmodellen, Portfolio-Größe und -Struktur festzulegen und zu überwachen.  \r\n Auswirkungen von ESG-Faktoren werden in der Risikoinventur auf ihre Wesentlichkeit \r\nüberprüft und bei der Festlegung der Limite berücksichtigt.  \r\n Transitionspläne nach Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 CRD entfalten limitierende Wirkung. \r\n Transitorische Risiken können nicht allein auf Branchenebene bestimmt werden: Es kommt \r\ndaneben auch auf die Transformationsfähigkeit und den Willen einzelner Kunden an.  \r\n Kreditnehmerbezogene Maßnahmen oder gar der Exit aus ganzen Branchen sollten Ultima \r\nRatio sein. Konzentrationslimite könnten ungewollte Transformationshemmnisse darstellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n4. Unterschiedliche Behandlung von “braunen” und \"grünen“ Risikopositionen in der \r\nSäule I \r\n\r\n \r\n\r\nEine unterschiedliche Behandlung von „grünen“ und „braunen“ Risikopositionen in der Säule I wäre \r\nnur dann gerechtfertigt, wenn empirisch validierte Erkenntnisse dazu vorliegen. Doch auch dann \r\nbedarf es eines international abgestimmten Vorgehens.  \r\n\r\n \r\n\r\n Kapitalanforderungen sollten sich weiterhin allein am Ausfallrisiko orientieren. Derzeit keine \r\nempirischen Belege dafür, dass „grüne“ („braune“) Kredite niedrigeres (höheres) Ausfallrisiko \r\nhaben.  \r\n Bankaufsichtliches Rahmenwerk darf nicht politischen Zielen dienen. Würde auch \r\nNachhaltigkeitsaktionsplänen (Green Deal, …) zuwiderlaufen: größter Nachhaltigkeitseffekt \r\nergibt sich aus der Finanzierung grüner Investitionen in braune Wirtschaftstätigkeiten. \r\n Änderungen der Säule I-Regulierung aus Wettbewerbsgründen nur im Baseler Ausschusses \r\nfür Bankenaufsicht vereinbaren. Dabei auch den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern \r\nnicht aus den Augen verlieren (Verlagerung in Schattenbankensektor).  \r\n\r\n \r\n\r\n5. Handlungsempfehlungen der DK \r\n\r\n \r\n\r\n Heutige Regulierung enthält viele mikroprudenzielle Anforderungen. Wir empfehlen, Fokus \r\nauf Umsetzung und Validierung unter Wirkungsgesichtspunkten der aktuellen Regulierung \r\n(u.a. EBA-Guidelines, EZB-Guide, MaRisk, Transitionspläne, Offenlegung) zu legen.  \r\n Umsetzung der aktuellen Regulatorik durch Aufbau europäischer Datenbanken für \r\nKlimadaten nachhaltig verbessern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013269","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/c8/374442/Stellungnahme-Gutachten-SG2411180007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des \r\nDAC 8-Umsetzungsgesetzes \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15. November 2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nZu Art. 1 (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz) \r\n\r\n \r\n\r\nAllgemein \r\n\r\n \r\n\r\nBedauerlicherweise lässt sich das Gesetz nur bedingt gut lesen, da es u. a. viele Rechtsverweise bein-\r\nhaltet, so dass die Einbeziehung diverser anderer Gesetze und der Richtlinien von Nöten ist. \r\n\r\n \r\n\r\nTeilweise sind die Begriffsbestimmungen (insb. in § 6 KStTG) unpräzise und interpretationsbedürftig \r\noder erschließen sich nicht direkt aus dem Gesamtkontext der Regulatorik. Beispielsweise wird in § 6 \r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Krypto-\r\nwert-Nutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht we-\r\nder der Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Re-\r\ngelungen aus sich heraus erklärbar sind. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht \r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf \r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vor-\r\nschriften in Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der \r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23 \r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und \r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 13  Plausibilität der Selbstauskunft –  \r\n\r\n \r\n\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der \r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfüg-\r\nbaren Informationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegen-\r\nüber Kunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die \r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich \r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten viel-\r\nmehr in Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften \r\n\r\n \r\n\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn \r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG \r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei \r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestäti-\r\ngung“ gemeint sein soll. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstaus-\r\nkunft abgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen \r\n\r\n \r\n\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, ein-\r\nschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbeson-\r\ndere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen \r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Melde-\r\nzeitraum angewendet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen \r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert \r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der \r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu be-\r\nachten, dass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind, \r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitest-\r\ngehend automatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne \r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.  \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis \r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Pro-\r\nzessbeschreibung gestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisa-\r\ntorischen Vorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Ge-\r\nschäftsbeziehungen gefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies \r\nerfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu  \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den \r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten im-\r\nmer erst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur \r\nAbgabe der Jahresmeldung.   \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die \r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt wer-\r\nden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die \r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend \r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).  \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klarge-\r\nstellt werden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn \r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden \r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher An-\r\nsässigkeit im Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inlän-\r\ndischen Rechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirt-\r\nschafts-ID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen exis-\r\ntieren (insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht ge-\r\nwerblich tätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirt-\r\nschaftlich Berechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“ \r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum \r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits be-\r\nstehenden Kontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen recht-\r\nzeitig beschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlänge-\r\nrung). Denn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und \r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausrei-\r\nchend sein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des \r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kredit-\r\ninstitute diese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen ge-\r\nstellt sein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 7  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende \r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begrün-\r\ndung nach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthal-\r\nten sind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hier-\r\nvon unberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizie-\r\nren, dass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinsti-\r\ntuten den Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.   \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1 \r\n\r\n \r\n\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche An-\r\ngaben in Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 5 \r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024 \r\n\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Melde-\r\npflichten für die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme \r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhält-\r\nnismäßigkeit bedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich brin-\r\ngen jegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch ein-\r\ngeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung \r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu \r\n\r\n \r\n\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Ein-\r\nlagenkonto in § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsre-\r\ngelung stellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines \r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert \r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.  \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums. \r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der \r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen \r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.  \r\n\r\n \r\n\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der \r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen \r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein \r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs. \r\n\r\n \r\n\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betrags-\r\nmäßig geringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage, \r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen, \r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern ha-\r\nben, die ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch \r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA \r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar). \r\n\r\n \r\n\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten \r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar han-\r\ndelt. Dies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle \r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorge-\r\nnommenen betragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013269","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/79/518034/Stellungnahme-Gutachten-SG2505150005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nMeldepflicht bei mehreren Anbietern von Krypto-Dienstleis-tungen bei einer meldepflichtigen Transaktion nach § 4 KStTG-RefE ist jeder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldepflichtig. Als Krypto-Dienstleistungen gelten gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Tätigkeiten:\r\na)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden,\r\nb)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte,\r\nc)Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag,\r\nd)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte,\r\ne)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,\r\nf)Platzierung von Kryptowerten,\r\ng)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte fürKunden,\r\nh)Beratung zu Kryptowerten,\r\ni)Portfolioverwaltung von Kryptowerten,\r\nj)Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte fürKunden.\r\nEs können mehrere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer meldepflichtigen Transaktion beteiligt sein. Allerdings werden nicht alle Anbieter über sämtliche meldepflichtigen Informationen i.S.v. §19 KStTG-RefE verfügen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-ratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkretenTransaktion gänzlich fehlen.Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Bundesministerium der Finanzen Per E-Mail:\r\n14.Mai 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nEs kann vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unterschiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung verpflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transaktionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Er-werben und Verkäufen etc.). Zudem muss diese Person auch die Mitwirkungspflichten nach §17 KStTG-RefE gegenüber dem Nutzer durchsetzen können, um für die Abgabe der Meldungvollständige Informationen oder Unterlagen zu erlangen.\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effizient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Trans-aktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsauf-wand für Wirtschaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die vorgeschlagene verein-fachte Meldepflicht sinnvoll, um eine umfassende Entbürokratisierung zu erzielen. So wurde aus diesem Grund auch für die Meldungen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorgese-hen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 4 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegrün-dung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zu-weist.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013269","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/06/584799/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150003.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"0BStellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines 1BGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 Lobbyregister-Nr. R001459 EU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 Berlin, 14. Juli 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nI.Zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG (Artikel 1)\r\nZu § 1 Abs. 2 und Abs. 9 KStTG [Begriffsbestimmung] - Verwahrer/Verwalter als Verpflich-teter\r\nNach dem Entwurf des KStTG sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden, staatlichen Stellen Daten über Kryptowerte zu liefern. Anbieter sollen nach § 1 Abs. 2 sowohl Krypto-werte-Betreiber (§ 1 Abs. 9) als auch Kryptowerte-Dienstleister sein. Wer alles Kryptowerte-Betreiber bzw. Kryptowerte-Dienstleister ist, wird in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert:\r\na)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;\r\nb)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;\r\nc)Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;\r\nd)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;\r\ne)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nf)Platzierung von Kryptowerten;\r\ng)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nh)Beratung zu Kryptowerten;\r\ni)Portfolioverwaltung von Kryptowerten;\r\nj)Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.\r\nFolglich kommen als Meldeverpflichtete u. U. viele unterschiedliche Parteien in Frage, die bei einem durchgeführten Geschäft jeweils eine Meldung durchführen müssten. Dies bedeutet, dass es nach der vorliegenden Fassung des Gesetzes zu zig Mehrfachmeldungen kommen kann. Zudem entsteht das Problem, dass vielen der vorstehend benannten Dienstleister die geforderten Daten nicht komplett zur Verfügung stehen und sie diese mühsam beschaffen müssen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-ratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten Transaktion gänzlich fehlen.\r\nDarauf hatten wir mit der Mitte Mai versendeten Eingabe bereits hingewiesen. Es kann vom Gesetzge-ber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unter-schiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung ver-pflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transak-tionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.).\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effi-zient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirt-schaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu wer-den. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die einmalige Meldepflicht sinnvoll, um eine bürokra-tiearme Umsetzung zu erzielen. Aus diesem Grund wurde auch für die Meldungen von grenzüber-schreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steu-ergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nEbenso lässt der Gesetzesentwurf offen, was passiert, wenn die erforderlichen Daten dem Verpflichte-ten – trotz erheblicher Bemühungen – nicht vollständig vorliegen.\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 1 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist.\r\nZu § 1 Abs. 2 KStTG – Klarstellung zur Meldepflicht von Investmentfonds\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 KStTG wird im letzten Satz der Begriff „insoweit“ verwendet. Dies kann zu Missverständnissen führen, da durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein Investmentfonds (insbesondere OGAW) nach dem Finanzkontenaustauschgesetz mel-depflichtig wird. Dies wäre jedoch systematisch nicht korrekt, da Investmentfonds nach dem Finanz-konten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bereits als nicht meldende Finanzinstitute gelten und nicht in den Anwendungsbereich des KStTG fallen sollten. Wir gehen davon aus, dass die Definition des Investmentunternehmens nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz durch die Formu-lierung in der Gesetzesbegründung zum KStTG nicht auf Investmentfonds ausgedehnt werden soll, was durch folgende Gesetzesbegründung des zu Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die Definition des Investmentunternehmens wird erweitert, um auch diejenigen Rechtsträger zu erfassen, die in Kryptowerte investieren. Im Übrigen werden redaktionelle Folgeänderungen vorge-nommen“.\r\nPetitum: Der Satz in der Gesetzesbegründung sollte gestrichen oder angepasst werden, um klarzu-stellen, dass Investmentfonds (insbesondere OGAW) nicht unter die Meldepflicht fallen.\r\nZu § 1 Abs. 3 KStTG – Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinsti-tute als ausgenommene Personen\r\nFörderinstitute des Bundes und der Länder erfüllen die Voraussetzungen des nicht meldenden Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E im KStTG-RefE) i.V.m. Ab-schnitt VIII Unterabschnitt B Nr. 1 lit. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU (eingeführt mit RL 2014/107/EU vom 09.12.2014), weil „bei … (ihr) ein geringes Risiko besteht, dass …. (sie) zur Steuer-hinterziehung missbraucht wird,….“. Dementsprechend haben sie keine Pflichten nach dem § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG.\r\nDer § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtli-nie (EU) 2023/2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend jedoch nicht wie die Fol-genummern 16 bis 18 des § 19 FKAustG in § 1 Abs. 3 KStTG-RefE vom Anwendungsbereich des Ent-wurfs ausgenommen.\r\nEs besteht Anlass anzunehmen, dass dies so nicht beabsichtigt ist, denn nach wie vor können För-derbanken nur mit geringem Risiko zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.\r\nPetitum: Wir schlagen daher vor, die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute konsequenterweise über eine explizite Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 Abs. 3 KStTG als ausgenommene Personen aufzunehmen.\r\nZu § 6 KStTG – Voraussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nAnders als im Referentenentwurf vom Oktober 2024 (damals noch unter § 15 Abs. 1) vorgesehen, ist nun in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e als zusätzliches Kriterium für die Gültigkeit von Selbstauskünften der\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nGeburtsort hinzugekommen. Dies ist eine Erschwernis für Kryptodienstleister für die Beschaffung gülti-ger Selbstauskünfte und aus mehreren Gründen abzulehnen.\r\nDie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu meldenden Informationen beschränken sich auf die Angabennach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a bis d. Informationen nach Buchstabe e (Geburtsdatum und -ort)sind daher nicht meldepflichtig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen Vo-raussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein sollten.\r\nNach DAC8 Annex VI Sec. III.C.1.(e) ist der Geburtsort keine Voraussetzung für die Gül-tigkeit der Selbstauskunft. Ein Hinausgehen über die Anforderungen der RL ist im konkretenFall weder erforderlich noch nachvollziehbar (gold plating).\r\nAuch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, er ist dem mel-denden Institut bereits aus anderer Quelle (andere gesetzliche Bestimmungen, bestehende Daten-bankeinträge) bekannt. Dies ist auch insofern schlüssig, als die Sorgfaltspflichten betreffend Neu-konten natürlicher Personen (§ 13 Abs 4 FKAustG) lediglich auf die Einholung des Geburtsdatums,nicht des Geburtsorts, abstellen.\r\nPetitum: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KStTG sollte entsprechend gestrichen werden. Der Geburtsort sollte nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein.\r\nZu § 7 KStTG – Klarstellung zur Vermeidung von Doppelmeldungen nach KStTG und FKAustG\r\nIm ursprünglichen Entwurf aus der letzten Legislaturperiode war in § 7 Satz 2 KStTG folgender ergän-zender Satz enthalten: „Die Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes gelten nur insoweit, wie meldende Finanzinstitute nicht auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.“ Diese Regelung sollte sicherstellen, dass keine Doppelmeldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und dem Kryptowerte-Steuertrans-parenzgesetz (KStTG) entstehen. Im aktuellen Referentenentwurf wurde dieser Satz jedoch ersatzlos gestrichen.\r\nZwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme von der Meldepflicht für Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, soweit diese auch nach dem Krypto-werte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtig sind und von dem meldepflichtigen Finanzinstitut auch tatsächlich entsprechend gemeldet werden. Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, eine systemati-sche Doppelmeldung zu vermeiden, da sie so verstanden werden könnte, dass ein aktives Tätigwerden des meldenden Finanzinstituts vorausgesetzt wird. Sie begründet kein echtes Wahlrecht. Die nunmehr vorgesehene fakultative Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende Rechtssi-cherheit und führt zu zusätzlichem Umsetzungsaufwand bei den meldenden Instituten.\r\nPetitum: Zur rechtssicheren Entlastung der meldenden Institute sollte eine ausdrückliche Vorrangre-gelung in § 7 KStTG aufgenommen werden. Alternativ sollte ein klar geregeltes Wahlrecht vorgesehen werden, das es meldenden Instituten ermöglicht, sich für eines der beiden Regime zu entscheiden, so-fern die relevanten Informationen vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 7 Abs. 2 KStTG – Due-Diligence-Prozess für Bestandskunden\r\n§ 7 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, für alle bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Geschäfts-beziehungen die Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 6 bis spätestens 1. Januar 2027 abzuschließen. Die Frist ist angesichts der Datenmengen und Komplexität der Prüfanforderungen äußerst ambitioniert.\r\nPetitum: Die Frist zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung sollte verlängert oder gestaffelt wer-den, z. B. risikoorientiert nach Kundengruppen bzw. Kundengruppen, die das Produkt erwerben oder bereits besitzen. Darüber hinaus sollte für Zwecke des KStTG auf die bereits bestehenden CRS-Klassi-fizierungen abgestellt werden können.\r\nZu § 8 Abs. 2 KStTG – Mahnprozess bei fehlender Selbstauskunft\r\n§ 8 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, bei ausbleibender Reaktion der Kryptowerte-Nutzer auf eine Erinnerung zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen, insbesondere zur Vervollständigung einer gültigen Selbstauskunft, eine Mahnung auszusprechen. Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, muss der Anbieter Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den An-bieter hindern. Diese neue Pflicht erfordert die Implementierung zusätzlicher Prozesse und Systeme. Hierfür ist die aktuell noch vorgesehene Vorlaufzeit von weniger als einem Jahr bis zum 1. Januar 2026 viel zu kurz.\r\nPetitum: Für die Einführung des Mahnprozesses sollte eine größere Zeitspanne eingeräumt werden oder die Durchsetzungsmaßnahmen, die über die Erinnerung hinaus gehen, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Alternativ sollte eine Übergangsregelung mit reduzierten Anforderun-gen vorgesehen werden.\r\nZu § 10 KStTG –\r\nEs bleibt unklar, ob der 31. Dezember eines Jahres auch als Stichtag für die Feststellung der Meldere-levanz gilt.\r\nPetitum: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, ob der 31. Dezember als einheitlicher Stichtag für die Melderelevanz gilt.\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 2b) bb) KStTG – Erwerbe als neue Meldeinhalte\r\nEs ist zu bedenken, dass es sich bei der Meldepflicht nicht um eine Erweiterung bestehenden Melde-pflichten handelt, vielmehr sind auch Erwerbe von Kryptowerten erstmals meldepflichtig. Dies stellt eine wesentliche Erweiterung des Meldeumfangs dar und erfordert zusätzliche Datenverarbeitungs-schritte, die sich nicht lediglich durch eine Erweiterung abbilden lassen.\r\nPetitum: Die Meldepflicht für Erwerbe von Kryptowerten sollte klar definiert und technisch präzise spezifiziert werden. Eine Übergangsregelung bis dahin wäre sinnvoll.\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG [Zu meldende Informationen], Funktionen der beherrschenden Personen\r\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG-E ist für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, zu melden. Diese Informationen liegen häufig nicht vollständig vor und sind in der Praxis schwer zu erheben.\r\nPetitum: Es sollte eine praxistaugliche Anpassung der Meldepflichten erfolgen. Dabei sollte insbeson-dere für unvollständige Datenbestände eine Regelung vorgesehen werden.\r\nZu § 12 KStTG [Meldeverfahren], Datenübermittlung und die technischen Modalitäten\r\n§ 12 KStTG-E sieht die Meldung an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronischim Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen vor. Es ist fraglich, ob bei-spielsweise der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bun-dessteuerblatt rechtzeitig bekannt gegeben wird.\r\nPetitum: Die technischen Spezifikationen sollten frühzeitig veröffentlicht werden. Andernfalls raten wir dringend dazu, rechtzeitig eine Verlängerung und/oder Nichtbeanstandungsregelung bekannt zu geben.\r\nZu § 13 KStTG [Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschen-den Personen]\r\nGemäß § 13 KStTG-E müssen Anbieter, bevor die Information gemeldet wird, jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person über die zu meldenden Informationen einschließ-lich der zuständigen Behörde informieren. Dabei muss die Mitteilung so zeitig erfolgen, dass die be-troffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Nach unserer Erfahrung kann dies zu Verwirrung füh-ren, insbesondere im Vergleich zu CRS-Meldungen. Zudem liegen nicht immer alle Daten der beherr-schenden Personen vor, um diese (wie vom Gesetz gewollt) über die bevorstehende Meldung zu infor-mieren.\r\nPetitum: Es sollte eine abgestimmte allgemeine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um Kunden grundsätzlich, transparent und verständlich über die Meldepflichten zu informieren. Es sollte sich hierbei an den CRS-Regelungen orientiert werden.\r\nZu § 14 KStTG [Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten]\r\nGem. § 14 KStTG-E müssen Anbieter sehr umfangreiche Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Unseres Erachtens stellt diese um-fangreiche Dokumentationspflicht eine enorme bürokratische Belastung dar. In der Begründung auf Seite 45 wird hingegen ausgeführt, dass, „da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. …, sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren Vorgabe entstehen.“ Dabei handelt es sich hierbei um extrem umfangreiche Dokumentationsanforde-rungen für alle (automatisierten und manuellen) Prozesse, Systeme und Verfahren. Zu bedenken ist\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nhierbei, dass schon die bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind, ohne erhebli-che Investitionen.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, welche Anforderungen an die Do-kumentation gestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Zudem sollte entsprechend der Äußerung in der Gesetzesbegrünung klargestellt werden, dass § 14 sich ausschließ-lich auf Informationen bezieht, die bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen und weder ergänzt noch aufgearbeitet werden müssen.\r\nZu § 20 KStTG – Erstmalige Anwendung des neuen Melderegimes ab 2027 für das Meldejahr 2026\r\nGemäß § 20 KStTG-E sind die neuen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Die erst-malige Meldung hat somit bereits im Jahr 2027 zu erfolgen. Dies bedeutet, dass ein vollständig neues Melderegime innerhalb kürzester Zeit implementiert werden muss. Die Umsetzungsfrist zum 1. Januar 2026 erscheint auch aufgrund der durch den Regierungswechsel eingetretene Verzögerung nicht mehr realisierbar.\r\nPetitum: Die erstmalige Anwendung des KStTG sollte auf das Meldejahr 2027 verschoben werden. Alternativ sollte eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026 eingeführt werden.\r\nZu § 18 Abs. 5 KStTG – Durchbrechung des Steuergeheimnisses\r\nDie in § 18 Abs. 5 KStTG vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO zur Meldung von verhängten Bußgeldern an die Finanzdienstleistungsaufsicht ist überschie-ßend und führt zu einer gezielten öffentlichen Bloßstellung von Kryptodienstleistern.\r\nIm Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in der im Referentenentwurf vorgesehenen Neufassung) keine Meldepflicht an die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, sofern Bußgelder für CRS-Verstöße gegen traditionelle Finanzdienstleister wie Banken oder Versicherungen verhängt werden. Die Bestimmung in § 18 Abs 5 ist daher abzulehnen, da sie Kryptodienstleister wesentlich härter sank-tioniert als andere vergleichbare traditionelle Marktteilnehmer und somit zu einer sachlich nicht ge-rechtfertigten Ungleichbehandlung von Kryptodienstleistern führt.\r\nZudem ist keine de-minimis-Schwelle vorgesehen. Auch geringfügige Bußgelder wären zu melden, was den Informationswert für die Aufsichtsbehörde infrage stellt und zu einer Meldeflut mit hohem Verwal-tungsaufwand führen könnte.\r\nPetitum: § 18 Abs. 5 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Meldepflicht an die Aufsicht ist weder verhältnismäßig, noch systematisch konsistent mit dem FKAustG.\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nII.Zu den Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG(Artikel 3)\r\nZu §§ 2 und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG\r\nNach § 2 und § 8 FKAustG-E soll künftig unter anderem gemeldet werden, ob der gemeldete Kunde eine Selbsterklärung abgegeben hat, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und wie viele Be-teiligte es gibt, sowie die Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt.\r\nDiese zusätzlichen Meldeverpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden sollen, stehen im Wider-spruch zum Ziel des Bürokratieabbaus, das sich die Bundesregierung gesetzt hat. Das passt auch poli-tisch gesehen nicht in die Zeit: Die Erweiterung des Meldeumfangs führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Institute, sowohl bei der technischen Umsetzung als auch bei der laufenden jährlichen Meldung. Der Common Reporting Standard (CRS) war und ist als Hinweisgeber auf mögliche Auslands-einkünfte konzipiert, nicht als umfassendes Informationssystem über Kundenbeziehungen. Das CRS-Meldesystem sollte dementsprechend in der Vergangenheit und soll auch in der Zukunft nach unserem Dafürhalten nur ein System sein, das den teilnehmenden Staaten einen bloßen Hinweis auf mögliche Auslandseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen gibt. Der CRS soll nicht dazu dienen, über den bloßen Hin-weis hinaus noch weiterreichende Informationen über Kunden zu gewinnen und der damit einherge-henden Bürokratie Vorschub zu leisten.\r\nPetitum: Wir bitten darum, die Erweiterung des Meldeumfangs kritisch zu überdenken und entspre-chend zu reduzieren.\r\nZu § 2 Nr. 1b und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion der beherrschenden Personen\r\n§§ 2 Nr. 1b und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig die Funktionen gemeldet wer-den sollen, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person eines Rechtsträgersgilt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der ausländischen Steuerbehörde ermöglichen, eine Un-terscheidung zwischen beherrschenden Personen danach vorzunehmen, ob eine Beteiligung durch Ei-gentum, Kontrolle oder aufgrund einer Begünstigung besteht, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesenStatus aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (z. B. leitende Angestellte, Protek-toren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafteroder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.\r\nMit der nunmehr gewählten Begründung wird zwar deutlich, dass fiktive wirtschaftlich Berechtigte ge-meldet werden sollen (wobei immer noch unklar ist, wer gemeldet werden soll, wenn die Begünstigten noch nicht bestimmt sind). Sollten künftig fiktive wirtschaftlich Berechtigte in jedem Fall gemeldet werden müssen und zudem künftig mit der mitgemeldeten “Funktion“ als solche gekennzeichnet wer-den müssen, stellt dies ein nicht zu rechtfertigendes Übermaß an Bürokratie dar: Denn dies bedeutet, dass die Institute in einem ersten Schritt Informationen zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu lie-fern hätten, um im zweiten Schritt zu melden, dass diese Informationen für die steuerliche Einordnung nicht relevant sind. Beispielsweise wird der der Partner des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 S. 5 GWG nicht für die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft aufkommen. Ebenso wird der Jahrgangs-beste im obigen Beispiel ebenso wenig zur Besteuerung der Stiftung beitragen noch kann er mit Aus-sagen zu ihr zu einem Steuermehrergebnis beitragen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nIn der Praxis bedeutet die neu einzuführende Regelung, dass diese Institute erst aufwändig technisch programmieren müssen, dass künftig auch die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, um diese dann mit der ebenfalls noch zu programmierenden Umsetzung mit einer „Funktion“ zu kenn-zeichnen, die dem meldungsempfangenden Staat signalisiert, dass keine Steuerrelevanz vorliegt.\r\nWir lehnen daher diese bürokratischen Ausuferungen strikt ab, da sie – wenn überhaupt – nur zu ei-nem sehr überschaubaren Erkenntnisgewinn bei den teilnehmenden Staaten führen werden und aus Seiten der Institute zu einem dazu nicht in Relation stehenden überproportionalen Bürokratieaufwuchs –und dies, obwohl sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD(21. Legislaturperiode, Zeilen 1781-1783, 1965-1970, 1995-2001) dem Bürokratieabbau verschriebenhat.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Informationen zumeist in den Registern der meldenden Staaten vor-handen sind (z.B. wer Geschäftsführer ist), und dort von jedermann einschließlich anderen Staaten abgerufen werden können.\r\nPetitum: Wir bitten darum, dass der Status quo erhalten bleibt und die Institute nicht noch zusätzlich die Funktion bzw. die Funktionen der beherrschenden Personen melden müssen.\r\nZu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu meldenden Informationen je Kontoinhaber\r\nDie geplante Erweiterung der Meldeinhalte umfasst unter anderem die Angabe, ob eine gültige Selbst-auskunft vorliegt, sowie die Funktionen der beherrschenden Personen. Diese neuen Anforderungen sind mit erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden verbunden.\r\nDie Umsetzung erfordert umfangreiche Systemanpassungen und Investitionen, insbesondere zur Er-fassung und Verarbeitung der neuen Datenfelder.\r\nEs ist derzeit unklar, wie die neuen Angaben technisch im XML-Meldeformat abzubilden sind. Ohne frühzeitige und detaillierte Vorgaben ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich.\r\nPetitum: Die DK fordert eine frühzeitige Veröffentlichung der technischen Spezifikationen (insbeson-dere des XML-Schemas) sowie eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Meldein-halte.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Erweiterung des Begriffs des Finanzvermögens\r\nDer Begriff des Finanzvermögens wird um zusätzliche Produktarten, wie Swaps und E-Geld erweitert. Diese Erweiterung ist in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden.\r\nDie Anbindung neuer Produktsysteme erfordert lange Vorlaufzeiten und entsprechend komplexe tech-nische Umsetzungen.\r\nEs ist insbesondere fraglich, wie genau die Meldungen von Swaps auszusehen haben und welche Pro-dukte konkret in den Anwendungsbereich fallen. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass für die Um-setzung erhebliche Investitionen und Vorlaufzeit notwendig sein werden.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu bedenken ist zudem, dass nicht börsengehandelte und verbriefte Papiere in vielen Systemen der-zeit nicht implementiert sind. Allgemein ist anzumerken, dass die Produktbegriffe im Detail noch un-klar sind und daher fraglich ist, welche Produkte wie zu melden sind.\r\nPetitum: Die DK fordert eine präzise Definition der betroffenen Produktarten sowie eine Übergangsre-gelung, um eine technisch und organisatorisch realisierbare Umsetzung zu ermöglichen.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung\r\nIm Zusammenhang mit der Neufassung des § 19 Nr. 7 FKAustG-E haben wir einen redaktionellen Hin-weis. In der neuen Fassung ist nach dem Wort „Optionen“ ein Komma eingefügt worden („… Optio-nen, …“). Dieses „Komma“ müsste u.E. gestrichen werden. Ein Komma an dieser Stelle unterbricht die Struktur der Aufzählung und könnte den Eindruck eines Einschubs erwecken, was grammatikalisch und inhaltlich nicht beabsichtigt ist.\r\nPetitum: Das Komma nach „Optionen“ müsste gestrichen werden.\r\nZu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung in 2027 für das Jahr 2026\r\nDie erstmalige Anwendung der neuen Meldepflichten ist für das Jahr 2026 vorgesehen, wobei die Mel-dung im Jahr 2027 erfolgen soll. Der Implementierungszeitraum ist äußerst knapp bemessen. Die pa-rallele Umsetzung mit den Anforderungen aus dem KStTG stellt eine zusätzliche Belastung dar.\r\nPetitum: Die DK fordert eine Verlängerung der Umsetzungsfrist oder alternativ eine Nichtbeanstan-dungsregelung für das Meldejahr 2026.\r\nZu Artikel 7 – Inkrafttreten der Änderungen im FKAustG\r\nHinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen wir die Änderungen so, dass diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und somit erstmals für die CRS-Meldung im Jahr 2027 (für das Jahr 2026) zu beachten sind (und nicht bereits für Meldungen im Jahr 2026 für das Jahr 2025). Es ist jedoch absehbar, dass auch die erstmalige Meldung für das Jahr 2026 Schwächen auf-weisen wird, die bei einer praxisgerechten Umsetzung berücksichtigt werden sollten.\r\nPetitum: Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn eine Nichtbeanstandungsrege-lung über den 31. Dezember 2026 hinaus gewährt würde. Diesem vorangestellt sollte zudem eindeutig gesetzlich klargestellt werden, dass die neuen Anforderungen erstmals für den Meldezeitraum 2026 gelten und somit im Jahr 2027 zu erfüllen sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013695","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/d1/384122/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nFederführer: \r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. \r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin \r\nTelefon: +49 30 20225-0 \r\nTelefax: +49 30 20225-250 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung \r\ndes Vollzugs von Immobilienverträgen, der ge- \r\n\r\n \r\n\r\nrichtlichen Genehmigungen von notariellen \r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen \r\n\r\n \r\n\r\nder Notare \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\n \r\n\r\nBerlin, 11.12.2024 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nSeite 2 von 2 \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volks-\r\nbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Ban-\r\nken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefban-\r\nken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Ge-\r\nsetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notari-\r\nellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare. \r\n\r\n \r\n\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetz-\r\ngebungsinitiative zur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen \r\n\r\n \r\n\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwi-\r\nschen Notaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem \r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was \r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder \r\nunvollständig. \r\n\r\n \r\n\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei \r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der \r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes \r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vor-\r\nliegt. \r\n\r\n \r\n\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einfüh-\r\nrung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzie-\r\nren und Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies \r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XML-\r\nFormat), um Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen. \r\n\r\n \r\n\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft \r\n\r\n \r\n\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die \r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektroni-\r\nsches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei \r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten. \r\n\r\n \r\n\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenerspar-\r\nnis für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte \r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tra-\r\ngen auch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei. \r\n\r\n \r\n\r\n*** "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014625","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/39/453857/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nStellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf\r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten\r\nDiskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA\r\ndie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung\r\naufgekündigt haben, unsere Bedenken hinsichtlich der\r\nweiteren Verfolgung des Mindeststeuergesetzes (MinStG)\r\näußern. Ohne die Beteiligung der USA, als eine der\r\ngrößten Volkswirtschaften der Welt, ist kaum damit zu\r\nrechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG\r\nerfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung\r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit und das\r\nFesthalten an dem Besteuerungsregime könnte zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleichterungen\r\nfür Unternehmen zu schaffen, um die\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen\r\nzu vermeiden. Positiv anzumerken ist, dass mit dem\r\nvorliegenden Entwurf bereits erste Erleichterungen im\r\nRahmen der weiteren steuerlichen Begleitmaßnahmen\r\nenthalten sind.\r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der\r\naktuellen Form zu überdenken und es sind alternative\r\nMaßnahmen zu prüfen, die eine faire und effektive\r\nBesteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft\r\nzu benachteiligen. Dies gilt\r\n31. Januar 2025\r\nAnlage 1\r\nSeite 2 von 3\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und für überwiegend national tätige Unternehmen.\r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern:\r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit)\r\n§83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen fürdie ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinnedes Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-ternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-plementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-lung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass Unternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-fizienz der Regelung darunter leiden würde.\r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den Unternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-rieren.\r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden.\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour)\r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-sungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-nen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests hätte.\r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. Der Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-fen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-gangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden.\r\nSeite 3 von 3\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um Unternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-zieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und zu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in Frage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-füllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung ergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.\r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, wäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-geln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.\r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die Inanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-passungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-mittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a.\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten Entwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen werden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, die für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, herangezogen werden können.\r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in §87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014625","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/4c/501951/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310256.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Per E-Mail: Aussetzung des Mindeststeuergesetzes in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Kreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüber-stehen und der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir eindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuer-gesetzes (MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene langfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden sind. Die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den Kreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die steuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu zu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher Änderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden Umsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die zudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ umgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor erhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie finanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt werden. Dabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische Anforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten ohnehin bereits stark belastet.\r\n31.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V. | PF 040307 | 10062 Berlin Per E-Mail: Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen Sehr geehrtewir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen. Wir halten weiterhin an unserer Forderung fest, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindest-steuer-Richtlinie einsetzt. Die globale Mindeststeuer führt zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen Wirtschaft. Aufgrund der enormen Bedeutung dieses Vorhabens hätten wir gerne die Gelegenheit genutzt, zu diesem für unsere Mitglieder und die deutsche Wirtschaft wichtigen Gesetz eine umfassende Stellungnahme abzugeben. Wegen der äußerst kurzen Stellung-nahmefrist von drei Werktagen mitten in der Sommerferienzeit war uns eine Abstimmung mit unseren Mitgliedern sowie eine ausführliche Befassung mit dem Entwurf leider nicht möglich. Es ist bedauerlich, dass den Verbänden keine angemessene Frist zur Befassung eingeräumt wurde, zumal dies der Vereinbarung im Koalitionsvertrag unter der Überschrift „Gute Gesetzgebung“ (Rn. 1865 ff.) widerspricht. Denn dort ist festgeschrieben, dass den Verbänden als Betroffene in der Regel eine vierwöchige Stellungnahmefrist einzuräumen ist.\r\n11.August 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nWir behalten uns vor, im weiteren Verfahren zu dem Gesetzgebungsvorhaben Stellung zu nehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014691","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/43/481496/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130003.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nOmnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG reporting)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 12. February 2025\r\nCoordinator:\r\nAssociation of German Banks\r\nBurgstraße 28 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 20225-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nPage 2 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nExecutive summary\r\nAt the latest during implementation it became clear that the current sustainability regulations are, in part, excessively detailed and lead to a massive increase in the level of bureaucracy for companies. At the same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised how urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee therefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance framework via an omnibus package.\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more manageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be strengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. Sustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation and not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal government from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the Omnibus-Initiative.\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition.\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n1.\r\nOverhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting standards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which goes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no redundancies.\r\n2.\r\nEvaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure requirements in the meantime.\r\n3.\r\nFocus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting requirements for selected sectors.\r\nTaxonomy regulation\r\n1.\r\nImprove the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options to differentiate assessments based on risk\r\n2.\r\nReevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the underlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR)\r\n3.\r\nAbstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”.\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1.\r\nRefrain from introducing additional due diligence for financial undertakings\r\n2.\r\nLimit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain\r\n3.\r\nAmend rules on liability and sanctions\r\n4.\r\nRevise the transition plan requirements\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for financial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional data from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of disclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR).\r\nPage 3 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIntroduction\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate events, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change with effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. On the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in Europe. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and adapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG rulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among other things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The regulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards sustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is frequently associated with bureaucracy. This is regrettable.\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our efforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU to reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, companies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market instrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member state promotional policy instruments are important for supporting the transformation.\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in parts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question them, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not only on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and practicability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation and implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the “simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European Competitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies announced for February 2025 is a step in the right direction.\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically connected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively complex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being accompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and relevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the sustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the requirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required.\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered for the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included in the Omnibus simplification package.\r\nPage 4 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) / European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation EU 2023/2772)\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the aim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, stopping the addition of further reporting requirements.\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of European Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able to transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on sustainability.\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. The implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also require significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD reports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant for making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly having negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also the basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting requirements like sector-specific ESRS goes on.\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for a simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and that a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in supervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national Minimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-risks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be offered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly subject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on individual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead to additional bureaucracy and data challenges for the other side.\r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be implemented with sufficient time and long-term reliability.\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all sustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, including EBA Guidelines and Standards.\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the following proposals:\r\nPage 5 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSignificant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign that length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a balanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly and within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus Simplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared to the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics relevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the amount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes of the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by simple merging several data points together.\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete steps:\r\n•\r\nESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME standard:\r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data points. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a targeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS application. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would ensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and practical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve this, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025.\r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure obligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and manageable disclosure requirements.\r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast manner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During the LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s consultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered particularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set 1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited to the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the content of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive Modules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies of the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the move from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective implementation of the changes from the Omnibus simplification package.\r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be deleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, “may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature (voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby).\r\nPage 6 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international standards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on the interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a release of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting according to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB standards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of ESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).\r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already subject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that changes to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions.\r\n•\r\nSimplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the processes must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double materiality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should be allowed for the double materiality analysis.\r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are not essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is subject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory involvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only.\r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it makes an international comparison particularly difficult.\r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of the CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a harmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports.\r\n•\r\nLimit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed SMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a larger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain perspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners would help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of operational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition of the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of the least common denominator.\r\n•\r\nExempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that listed subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group exemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare several sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually determined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional informative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely to be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on group exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a No. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\n•\r\nPostponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An assessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be performed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to prepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year).\r\nPage 7 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAudit\r\ning experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of the Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD reporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens.\r\n•\r\nPrevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU auditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance with CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, such as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be ensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the ESRS and application requirements should be aligned and balanced.\r\n•\r\nMake it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS requirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on interpretation considerably.\r\nWe also propose the following overarching points:\r\n•\r\nReporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised requirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and reducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate to further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only once’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates should be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be removed. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted.\r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on the same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving comprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated financial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in one place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to include references in many sections of the same report.\r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into account in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential reporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare minimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into account the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the interests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the European Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with sustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports from other companies even later.\r\n•\r\nSimplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and financial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus package must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations under CRR. If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the CSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same extent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally.\r\nPage 8 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would\r\nundermine the simplification efforts.\r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects.\r\n2.\r\nEvaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid additional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime.\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The enormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to hinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in itself.\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before new reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they are effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or repealed.\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic ESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, binding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no additional sectoral requirements.\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is based on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus Simplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an amendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors then these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that were not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. cybersecurity).\r\n3.\r\nFocus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting requirements for selected sectors\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on providing clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. Unclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also limit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing significant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1).\r\nPage 9 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as CSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of regulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of human rights and environmental obligations along the value chain.\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented interpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise as possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by the EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with limited resources can also benefit from these supporting documents.\r\nPage 10 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852)\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU Taxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly complex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a challenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It is often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing reliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of sustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental objectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among financial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the taxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy alignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their sustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and company types, and limits their factual significance.\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the taxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For example, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms and for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy KPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these exposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs currently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit institutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive financial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the low level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are currently disproportionate.\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is simplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological shortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy Regulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in accordance with the proposals set out in Chapter 2 below.\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability following the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus should be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition plans.\r\nFurther detailed adjustments are required.\r\nPage 11 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSimplifying the conditions for assessing taxonomy alignment\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the Taxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) should be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social objectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by the Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act are a step in the right direction.\r\n•\r\nSimplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their certification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real estate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-criteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the borrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO norms).\r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework (CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on climate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate the physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related physical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional evaluation necessitated by the taxonomy appears redundant.\r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in the EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity provides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is not aware of any violations by the counterparty.\r\n•\r\nMinimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with Article 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of violations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not necessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU regulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies).\r\n•\r\nDifferentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy assessment should also be determined depending on risk.\r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & ownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail loans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to helping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European efforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable housing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 January 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties.\r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution to environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling noise or the rolling resistance coefficient of the tyres.\r\nPage 12 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n2.\r\nAt a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must be revised\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of the introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder consultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit institutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates that in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to determining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. The cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In addition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the sustainability profiles of the banks.\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology used must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of taxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to include taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the review process:\r\n•\r\nAligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion from the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those toward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will solve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected by the Taxonomy Regulation.\r\n•\r\nReducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be reduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the first disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new disclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, quantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as the ratio is included in the GAR.\r\n•\r\nIntroduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily apply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be set per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples:\r\no\r\nFor the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy Regulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred thousand euros.\r\no\r\nPertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that these were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, exceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase.\r\no\r\nFor loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and that, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and for which the use of proceeds is known.\r\n•\r\nSimplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the CSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the exposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by\r\nPage 13 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\ncounterparties\r\ncan be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This will prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking.\r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general taxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit institutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already implemented processes on the basis of the current rules to change their methodology.\r\n•\r\nGeneral simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular breakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately disclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and advances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material added value and should be removed.\r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current format and as soon as possible after every change of requirements.\r\n•\r\nProviding reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in taxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation pursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made publicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting requirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national solutions should be put in place.\r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is not a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the taxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are only taken into account nominally if at all.\r\n3.\r\nComplex requirements should not be further tightened via “soft law”\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they interpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and comparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, they are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means that the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs interpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above and beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles.\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public consultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the final version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data requirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service providers – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant compliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, regional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are already making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately comparable.\r\nPage 14 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.\r\n•\r\nRequirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided by the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate assessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is unnecessary (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAnnual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review (which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, may even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed (see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAssessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation to assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements can also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries with no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations contradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not required to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU Taxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it would significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would have to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nCompliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service providers obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding compliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds the requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from the Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore recommend removing this requirement.\r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists would improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.\r\nPage 15 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other sustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are therefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, targets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and complex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and national supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG issues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The banking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and disclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental goals.\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their current state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the interconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant resources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to remove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in turn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in multiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated institutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing regulatory framework and lead to duplicate regulations.\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial undertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report and, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD should be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory structures.\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of financial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of the ‘chain of activities’.\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 CSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements listed in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important that they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing corporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. Furthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks are compatible.\r\nPage 16 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans with regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors.\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:\r\n•\r\nRefining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers with which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in which there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question.\r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should focus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk industries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or blanket risk assessments.\r\n•\r\nAmending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil liability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a negative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can have adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a business relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability regulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to ensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed.\r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For example, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a maximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to ensure the laws are comparable.\r\n•\r\nTransition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the fact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform requirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan should only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nDK-Positionierung\r\nOmnibus-Initiative: Notwendige parallele\r\nbankaufsichtliche Anpassungen (Fokus: Säule 3,\r\nESG-Meldewesen und EBA-Leitlinien zu ESGRisiken)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 24. März 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,\r\n24. März 2025\r\n◼\r\nDie mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n◼\r\nDurch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n◼\r\nDie Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n◼\r\nMindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n◼\r\nUm schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n◼\r\nInstitute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n◼\r\nDarüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n◼\r\nDie im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,\r\n24. März 2025\r\nwerden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014691","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/c7/580513/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080022.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nEU Omnibus-Initiative\r\nGedanken zur deutschen Ebene\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 08. Juli 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag der Omnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu Sustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an mehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden:\r\n•Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n•Taxonomie-Verordnung\r\n•Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser Entwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden zusammengefasst.\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-Quick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRD-Umsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr 2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre Anforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am Markt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der NFRD basieren.\r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quick-fix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto Umsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei Unternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können.\r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix:\r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen CSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand durch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort wieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. Stattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts beibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig abgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht umgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.\r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend\r\nSeite 3 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\nerfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.\r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer Finalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in nationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor der ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten.\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten unverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen.\r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:\r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and\r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 employees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted from the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), and Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and 31 December 2026. ‘”\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in Deutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein gezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und wirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten Omnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die EU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle Rechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht für 2025 aufstellen müssen.\r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) schnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix\r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD Unternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die Anwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden.\r\nSeite 4 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 LkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus Art. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSDDD erfolgen.\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit gewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die Anforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des Anwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau beitragen.\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen Anwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4\r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle Ressourcen umzusetzen.\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:\r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: ‘Large undertakings, and small and medium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as defined in point (a) of point (1) of Article 2 Large undertakings which, on their balance sheet dates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year shall report information on the key intangible resources and explain how the business model of the undertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of value creation for the undertaking.‘\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte.\r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.\r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung\r\nSeite 5 von 5\r\nEU Omnibus-Initiative: Gedanken zur deutschen Ebene, Stellungnahme vom 08. Juli 2025.\r\nC2 Interne Informationen\r\ngemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.\r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen.\r\nBegründung:\r\n•\r\nRechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\n•\r\nOperative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und gewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n•\r\nVertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden.\r\n•\r\nRisikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger – daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen.\r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und Maßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene interessant sein.\r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen zusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist dies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen Ländern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014928","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung Abwicklungs-Zeitraum auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/6f/488042/Stellungnahme-Gutachten-SG2503060011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 6. März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015251","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/49/496306/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260043.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nwww.german-banking-industry.org\r\nBerlin, 24 March 2025\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nComments\r\nEU-Cyber Resilience Act\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\noEven though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions toestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\nPage 3 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary.\r\nPage 4 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nCRA Requirement\r\nDORA\r\nANNEX I\r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS\r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements\r\n(1)\r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]\r\n3. […] - 9. […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […]\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management:\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […]\r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\nPage 5 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(b)\r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state;\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure.\r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554:\r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification;\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n[…]\r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(c)\r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nPage 6 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nusers, and the option to temporarily postpone them;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management:\r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures.\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(d)\r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4\r\nPage 7 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nof this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20\r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21\r\nArt. 21 RTS Risk Management:\r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following:\r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]\r\n(f) authentication methods, including all of the following: […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(e)\r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […]\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(f)\r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation\r\nPage 8 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nby the user, and report on corruptions;\r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit;\r\n(b) the encryption of data in use, where necessary;\r\n(c) the encryption of internal network connections and\r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26\r\nRecital (26) RTS Risk Management:\r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT\r\nPage 9 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nshall:\r\n(g)\r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation);\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30\r\nRecital (30) RTS Risk Management:\r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29\r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA:\r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30\r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA:\r\nPage 10 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […]\r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […]\r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(h)\r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall:\r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12\r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13\r\nArt. 13 DORA:\r\n[…]\r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of\r\nPage 11 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […]\r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA\r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26\r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA:\r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions.\r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the\r\nPage 12 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network;\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(i)\r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15\r\nArt. 15 DORA:\r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to:\r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays;\r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:\r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […]\r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2\r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:\r\nPage 13 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) ensure the security of networks; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n(d) the identification of security measures against malicious codes;\r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(j)\r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:\r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall:\r\nPage 14 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(k)\r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3\r\nArt. 3 DORA:\r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […]\r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying:\r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions;\r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i);\r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a);\r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c):\r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:\r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(l)\r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user;\r\nSame as Part I (2)(k)\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(m)\r\nprovide the possibility for users to securely and\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the\r\nPage 15 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner.\r\ndocumentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;\r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;\r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;\r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:\r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.\r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(1)\r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(2)\r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7\r\nArt. 7 DORA:\r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […]\r\n(b) reliable; […]\r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 DORA:\r\n[…]\r\nPage 16 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […]\r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner;\r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25\r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA:\r\n1. The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing.\r\n2. Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures.\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall:\r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities;\r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;\r\n(c) verify whether:\r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity;\r\nPage 17 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner;\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public;\r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities;\r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution.\r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis.\r\n[…]\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii);\r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(3)\r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24\r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:\r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6.\r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management\r\n[…]\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in\r\nPage 18 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan.\r\n4. […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(4)\r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management\r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(5)\r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(6)\r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\nPage 19 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(7)\r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner;\r\nSame as Part II (2)\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(8)\r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.\r\nSame as Part II (2)\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015292","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/fb/496351/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260054.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nAnmerkungen\r\nZum technischen Diskussionspapier zu möglichen\r\nAnsätzen zur Einführung eines Kategoriensystems\r\nfür Finanzprodukte in der SFDR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMANamensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015327","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/4e/507666/Stellungnahme-Gutachten-SG2504110005.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nwww.german-banking-industry.org\r\nBerlin, 27 March 2025\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nSimplifying Legislation\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nSIMPLIFYING LEGISLATION\r\nThe 2025 Commission work program has a stronger focus on simplification than ever before. We fully support the Commission's approach of simplifying and de-bureaucratizing legislation.\r\nAt the same time, we see further opportunities to ensure that regulatory efficiency continues to support economic growth and competitiveness. With the following suggestions, we hope to contribute constructively to this discussion.\r\nIn this context, we believe that systematic, sustainable, and effective measures to reduce bureaucracy at the EU level are essential considering a significantly changing environment. Strengthening economic development requires a concerted effort to simplify legislation while maintaining high standards of legal certainty and competitiveness.\r\nA key element in this regard is the establishment of a systematic horizontal approach, ideally within the framework of impact assessments, that places greater emphasis on legal comparison. Strengthening this aspect could contribute to a more coherent regulatory landscape across Member States and ultimately enhance the Union’s competitiveness.\r\nWe acknowledge that existing initiatives, such as impact assessments and the REFIT program, are already in place as part of the Better Regulation Policy. Nevertheless, recent EU legislative proposals indicate that businesses, including the financial sector, continue to face substantial bureaucratic burdens. A key driver of this development is the proliferation of delegated and implementing acts, along with additional regulatory requirements imposed by authorities.\r\nAgainst this backdrop, we see merit in systematically reviewing current EU-level measures for reducing bureaucracy and addressing any identified weaknesses. A more structured and coherent approach, particularly within the framework of impact assessments, could strengthen legal comparability across Member States and enhance the Union’s overall competitiveness. In this context, a key element of such restructured impact assessments should be a systematic analysis of how other global benchmark jurisdictions regulate comparable issues.\r\nPage 3 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nA.Considerations and proposals for European legislation\r\nThe following suggestions refer to legislation which is considered by the Commission or where the Commission has already presented proposals.\r\nI.Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL harmonisingcertain aspects of insolvency law (COM(2022) 702 final)\r\nThe current draft directive on harmonising certain aspects of insolvency law aims to introduce, among other things, a winding-up proceedings for microenterprises and a pre-pack procedure for the simplified sale of parts of companies in insolvency.\r\n1.Suggestions for improvement\r\nThe current proposals for winding-up proceedings for microenterprises and pre-pack procedures for company sales would make the granting of loans more difficult due to its high susceptibility to abuse. This derives from the lack of involvement of insolvency administrators and creditor participation, as well as insufficient consideration of the interests of secured creditors. This could also lead to premature withdrawal from loan commitments in the event of payment difficulties.\r\na.Winding-up proceedings for microenterprises\r\nFor this reason, the proposal to regulate the winding-up proceedings for micro-enterprises has been met with great concern in many member states and should not be pursued.\r\nb.Pre-Pack procedure\r\nHowever, the proposal for the pre-pack procedure also urgently needs to be improved with regard to the following aspects:\r\n-the regularity of proceedings,\r\n-the consideration of creditors' interests and\r\n-the protection of loan collaterals in the event of insolvency,\r\nThe mentioned aspects are key factors for credit commitments.\r\nPage 4 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\n2. Background\r\na. Regularity of proceedings and consideration of creditors' interests\r\nOnly a properly organised insolvency procedure that largely excludes the possibility of abuse is suitable to maintain the trust of the parties involved in the proceedings in a fair procedure. If this trust is lacking, business relationships in case of payment difficulties are likely to be terminated prematurely in order to avoid the procedure. This may finally lead to an increase in unnecessary insolvencies. Furthermore, adequate consideration of creditors' interests is not only necessary to ensure a fair procedure, but is also crucial in the case of pre-pack proceedings, as these proceedings are unlikely to be successful without the participation of creditors, who are needed to support the approach.\r\nb. Enforceability of loan collaterals in the event of insolvency\r\nThe purpose of loan collaterals is to protect the lender, especially in the event of the borrower's insolvency. In order not to jeopardise bank financing, the enforceability of loan collaterals in the event of insolvency must not be impaired by legislation at the European level. Credit financing is of central importance for the European economy and for SMEs in particular. If the validity of loan collaterals were restricted in insolvency, this would be directly detrimental to the supply of credit to the economy and SMEs in particular. In many cases only collaterals that are valid in case of insolvency make lending possible in the first place or form the basis for lower lending rates.\r\nII. Considerations regarding the further harmonisation of insolvency law as part of SIU\r\nThe Commission has announced their strategy for a Savings and Investment Union which also includes considerations about further harmonisation of insolvency law.\r\nHowever, the advancement of the European Savings and Investment Union and the European capital market does not require a broad harmonisation of insolvency law or with regard to the ranking of claims. It is highly questionable whether and to what extent a harmonised insolvency law across Europe would actually make the insolvency scenario more predictable in individual cases and whether this could have a positive effect on investment decisions. The real key factors for investment decisions are much more likely to be earnings opportunities, market access and the tax and bureaucratic environment. Furthermore, as insolvency law is closely intertwined with national corporate, labour, tax and civil law, comprehensive harmonisation would be both complex and lengthy and would require the prior harmonisation of the relevant legal provisions in these areas of law.\r\nTherefore, policymakers should focus on the important issues. The modernisation of insolvency-related capital market regulations under the directive 2002/47/EC of 6 June 2002 on financial collateral arrangements and the directive 98/26/EC of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems (together: “rules for financial collateral and settlement”) would be much more relevant to the creation of a European capital market.\r\nPage 5 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nIII. 28th Regime\r\nCurrently, there is only little clarity regarding the aimed regulatory content of a so called “28th regime”. Insofar as the goal is to establish an additional legal system, further increase in the costs and bureaucracy for market participants and a weakening of legal certainty might be a consequence. However, this should be avoided. Before a 28th regime is pursued further, it should be specified in more detail and the advantages and consequences need to be thoroughly evaluated. Furthermore, the stakeholders have to be involved.\r\nIV. Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the legal tender of euro banknotes and coins - COM/2023/364 final\r\nThe ECON draft report suggested the following addition in Art. 8 (1a) to the proposal regarding access to cash:\r\n29.1.2024 Draft report (ECON) Amendmend 113\r\n1a. ATM providers and payment service providers who intend to close a bank branch or an ATM shall perform a detailed impact assessment based on the common indicators to ensure that sufficient and effective access to cash is still guaranteed after the closure of the bank branch or ATM. They shall notify their findings to the national competent authority in writing. Where gaps in the access to cash appear, the provider responsible for the closure shall take remedial measures to maintain efficient access to cash.\r\nWe advocate for deletion of the proposed amendment for the following reasons:\r\n•\r\nThe result of the proposed impact assessment and any necessary remedial measures are prioritised over the business policy of the respective institutions.\r\n•\r\nThis leads to distortions of competition and disadvantages for groups of institutions - and contradicts the basic principles of a market economy while creating bureaucracy.\r\n•\r\nFor banks and savings banks, the proposed amendment to Art. 8 would mean that, despite a demand-driven cash supply, they would have to comply with undifferentiated and currently unforeseeable remedial measures when optimising their cash infrastructure, which may be against their business strategy.\r\n•\r\nBanks and savings banks would also be called upon to fulfil quasi-sovereign tasks without taking basic market economy principles into account.\r\nPage 6 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nB.Legislation already in force\r\nThe following suggestions refer to legislation which is already in force.\r\nI.DIRECTIVE (EU) 2023/2673 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 22November 2023 amending as regards financial services contracts concluded at a distance and repealing Directive 2002/65/EC\r\n1.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance could benefit from including a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right as it is foreseen for non-financial services in annex I. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance should also benefit from a provision such as Art. 6 (4), which clarifies, in which way information requirements are presumed to met. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such a provision.\r\n3.Harmonisation of the rules on the expiry of the right of withdrawal for financial and non-financial servicecontracts: The right of withdrawal should uniformly expire at the latest after one year and 14 days after the contract is concluded, without exceptions, see Art. 10 in contrast to Art. 16b (1) subparagraph 2 sentence 3.\r\n4.No application of the product-specific explanatory regime of the EU Mortgage Credit Directive to financialservices that are marketed at a distance but not regulated under EU law.\r\n5.Deletion of Art. 11a and Art. 3 (1b): The limited benefit of a withdrawal function for consumers (who havealways been able to exercise their right of withdrawal with no formalities and are informed of this in detail each time they enter into a contract) is disproportionate to the costs incurred by traders for the implementation and administration of the (additional) ‘withdrawal function’, including the expected additional costs due to an increase in the number of incorrect or unauthorised withdrawals. Consumers will also have to bear at least part of the costs for this, but the button will not provide them with any real added value.\r\n6.Deletion of the pre-contractual information requirement regarding the social and environmental factors ofan investment strategy from Article 16a (1) (o) of the Directive, as it is too vague; alternatively, the start of the withdrawal period should not depend on whether or not the consumer has been informed about this unclear point, contrary to Article 16b (1) subparagraph 2 sentence 1.\r\n7.Deletion of the requirement to remind the customer of the right of withdrawal if less than one day haspassed between the provision of pre-contractual information and the conclusion of the contract, Art. 16a (5); no real added value for the consumer compared to the considerable bureaucratic burden for the trader.\r\nPage 7 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nII. DIRECTIVE 2014/17/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 4 February 2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending Directives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010\r\n1. Removal of the information that must always be provided to consumers regarding the estimated value of the property and maximum available loan amount relative to the value of the property in the European Standardised Information Sheet = ESIS = Annex II, Part A, Section 3, since according to Art. 18 (3) both values may not be used (predominantly) for the creditworthiness assessment anyway.\r\n2. Restore the no longer functional link to FIN-NET in the ESIS = Annex II, Part B, Section 12, paragraph 3.\r\nIII. DIRECTIVE (EU) 2023/2225 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 18 October 2023 on credit agreements for consumers and repealing Directive 2008/48/EC\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive (EU) 2023/2225 should benefit from a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right e.g. as foreseen for non-financial services in annex I of Directive 2011/83/EU as regards financial services contracts concluded at a distance. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, Directive (EU) 2023/2225 should also benefit from a provision as stipulated in Art. 6 (4) Directive 2011/83/EU clarifying, in which way information requirements are presumed to be met. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such a provision.\r\n3. Deletion of the requirement to send a reminder to the consumer of the possibility to withdraw from the credit agreement and of the procedure to follow for withdrawing included in Art. 10(2) in the case the pre-contractual information is provided less than one day before the consumer is bound by the credit agreement. There is very limited consumer protection benefit compared to the disproportionate expected costs incurred for the implementation and administration of this new requirement.\r\n4. In order to reduce bureaucratic burdens, deletion of the newly inserted choice of the consumer to be provided with information by creditors, at all times on paper or on another durable medium (Artt. 9 (1), 10 (2), 16 (2), Art 22, Art. 23) and reintroduction of legal situation as provided by Directive 2008/48/EC, i.e. choice of creditor. Alternatively, inclusion of limited enumeration of common durable media in Art. 3 Nr. 11 (definition of “durable medium”) ensuring that creditors know which media must be provided and consumers do not choose any uncommon medium.\r\n5. In order to enhance legal certainty, clarification in Art. 6 (Non-Discrimination) that there is no entitlement to conclude a credit contract, and credit institutions only need to adhere to national law. There should also be no obligation to offer credit in areas in which they do not conduct business.\r\nPage 8 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\n6.Art 18(8): regarding a consumer’s right to request a clear explanation of the credit worthiness assessment,existing regulations in § 15 (1) lit. h) of the GDPR (Right to Information in Automated Decision-Making) and the limitation of the request for information based on trade secrets under § 29 (1) S. 2 BDSG should be reflected accordingly.\r\n7.With a view to a harmonized European market, deletion of Art. 20 (2) allowing Member States to impose ormaintain stricter formal requirements as provided for in 20 (1), which may lead to competitive distortions and counteraction of the digitalization objective of the Directive. This is especially true in the case where printed contract documents were required, producing excessive paper contrary to sustainability principles and environmental concerns.\r\n8.Art. 26(1) should only depend on the customer having received information about their right of withdrawaland not on whether this information is entirely correct in order to effectively implement the Directive’s objective as set out in Recital (64), i.e. expiration of the withdrawal period 12 months and 14 days after the conclusion of the credit agreement.\r\nIV.DIRECTIVE (EU) 2013/36 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 26 June2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC Text with EEA relevance\r\nWe demand the removal of Article 91a CRD: There should be no suitability assessment of Key Function Holders (KFH) by the competent authority. The responsibility for KFH should remain with the institution. Article 91a CRD VI includes KFH in the fit and proper regime for members of the management body. But KFH are not members of management bodies, but employees of the institutions. Applying suitability standards comparable to those for managing directors to KFH is disproportionate. The requirements and profiles designated in the institutions for recruitment to such positions are sufficient. In addition, the assessment by the competent authority causes a considerable effort for all affected institutions.\r\nExemption for SNCIs from remuneration rules Article 92 - 94 CRD: The referred remuneration rules are not suitable for small and non-complex institutions (SNCIs). However, such small variable remuneration does not provide an incentive to take disproportionate risks and therefore has no potential to effectively influence management. Therefore, SNCIs should be completely exempted to relieve them from the administrative burden of remuneration rules.\r\nPage 9 of 9\r\nSimplifying Legislation\r\nV.REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for instant credit transfers\r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually to the competent authority (in Germany, the BaFin):\r\n•the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n•the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to theapplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting obligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established.\r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector.\r\n**********************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016362","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/c2/520594/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nDialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungsund\r\nAuslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets\r\ndas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang\r\nweitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur\r\nHarmonisierung der Prävention von Geldwäsche und\r\nTerrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die\r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal\r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur\r\nErreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings\r\nauch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit\r\numfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und\r\nReviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an\r\ndie Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in\r\nCompliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen\r\nMaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli\r\n2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\n21. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nnotwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 (AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich den Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts nationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der nationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten Anti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das Kontodatenabrufverfahren.\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen identifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- und/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten Regulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden keine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens mit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale Aufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, als der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne einheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK wird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf EU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass sich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht ergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf Themen skizziert.\r\nI.Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer Kundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-AuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus führt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die Erhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten unter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European Banking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt enthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist\r\nSeite 3 von 5\r\nbereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, den Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich selbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine eindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf nationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\nII.Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der Zuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. 48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den Fällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die Identifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind (beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in Treuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu lassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. Zusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls nicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine versehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch Leitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. Die Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme vor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle und Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. Deutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und kompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden Kreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran sollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung von AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres nicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die auf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht zuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu warten.\r\nSeite 4 von 5\r\nIII.Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie2024/1640 (AML-RL 6)\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu (inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der Verpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer effektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen Aufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten Fragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante Datenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige Vereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer Applikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und spezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden werden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen fließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.\r\nIV.Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister undder Kontodatenabrufdatei\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und zugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die Begriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the customer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu erhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber aufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des Kontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach nationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen entsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die Kontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des Transparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. Sollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit zwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\nV.Art. 75 AML-VO\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des Informationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und\r\nSeite 5 von 5\r\neffektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne konkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus Art. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit deutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. Die voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der oben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich ohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle Auslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine Begleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den Instituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes Beispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung der Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich und in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. Wir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur Aufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. Ein gleichlautendes Schreiben haben wir zukommen lassen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016546","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/94/526796/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030002.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen\r\nAngaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5\r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 30. April 2025\r\nSeite 2 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nI.Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf stellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar.\r\nWährend ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu begrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldever-fahren in hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Ver-bunden mit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO ab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender Nutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des Bürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch sich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen wird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen Rechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Ent-würfe technischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3 EU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Trans-aktionsaufzeichnungen erforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete soll-ten den Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EU-Geldwäschepakets investieren können.\r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlich-keitsrechnung von einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich ein-malige Kosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei Jahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der Meldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten mindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten Zustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis 30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich ange-strebten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nII.Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden Eingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Ein-gabefeldern, deren Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten Formulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV „mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von dem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine rechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentie-rung des Verordnungsentwurfs.\r\nFür die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersich-ten (Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe der FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteilig-ten Transaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt für die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV genannt.\r\nEs ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbe-reich beansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die An-forderung der Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem GwG zu erfassenden Daten hinaus.\r\nAuch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6 Abs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV übersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflich-teten bzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das System ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldun-gen in komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den Verpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rech-nen, wenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldun-gen so abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden.\r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nText der GwGMeldVO\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\n§2\r\nGrundlagen der Datenübermittlung\r\n(2)Der jeweilige Datensatz der Meldungist im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML oder mittels direkter Be-füllung der vorgesehenen Datenfelder der elektronischen Meldemaske von Ver-pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes und Aufsichtsbehör-den nach § 44 des Geldwäschegesetzes in die hierfür von der Zentralstelle für Fi-nanztransaktionsuntersuchungen zur Ver-fügung gestellte IT-Anwendung einzutra-gen.\r\nDie von der Zentralstelle für Finanztrans-aktionsuntersuchungen herausgegebenen und auf ihrer Internetseite jeweils veröf-fentlichten Standards zur Datenübermitt-lung konkretisieren die Form und die je-weils zu übermittelnden Daten anhand der dafür vorgesehenen Datenfelder. Fol-gende Mindestangaben müssen in der Meldung enthalten sein, soweit sie vor-liegen:\r\n-Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelderin der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Ver-pflichteten die Erstellung einer vollständigen Verdachtsmel-dung erleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der obersten Struktur ersichtlich sein.\r\nManche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als Pflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die\r\nentsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc. geklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe ist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n-Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wärevorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung.\r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung ver-antwortlichen Abteilung positiv bekannt sind“\r\n2.Datum der Abgabe der Meldung,\r\nWir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System eingesetzt wird.\r\n4.Aktenzeichen sowie Datum der Ab-gabe einer vorangegangenen Meldung, zu der ein Zusammenhang angenommen wird,\r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsicht-lich des Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bis-her auch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n5.Hinweis auf eine mit der Meldung zu-gleich geplante oder bereits erstattete Strafanzeige unter Verweis auf die zu-ständige Strafverfolgungsbehörde,\r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer bereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags. Der nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich ge-planten“ Strafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzei-gen sind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert und stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig bei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist.\r\nWir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6.Hinweise auf zu dem Sachverhalt derMeldung vorliegende polizeiliche oder staatsanwaltliche Auskunftsersuchen ein-schließlich hierzu weitergabefähiger An-gaben,\r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu ver-stehen ist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in der Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen bereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift sollte insofern präzisiert werden.\r\n7.Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstattete oder beabsichtigte Meldung einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörde.\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hin-weis auf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der FIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Er-achtens, eine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu lassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht nach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde so-wohl auf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten Aufwand vermieden.\r\n(4)Der Meldung beigefügte Anlagensind in einem automatisiert auswertba-ren oder einem elektronisch durch-suchbaren Format, das für das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-suchungen zur Verfügung gestellte IT-Verfahren zugelassen ist, bereitzustellen, wobei die Zugehörigkeit zur Meldung durch zugehörige Bezeichnung klar er-kennbar sein muss.\r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“ sind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate .jpg und .png zugelas-sen. Das wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen regelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfüg-bare Alternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen wurden bisher regelmäßig als .pdf-Dokument zur Verfügung gestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen Systemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat dar-stellt, das für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften und ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat darstellt. Eine Lieferung als .xlsx oder .docx würde zusätzli-che Arbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand verursachen würden.\r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher zulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein an-deres Format ist für die Verpflichteten – auch angesichts der Masse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leist-bar. Soweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (ob-wohl sie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind), ist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszuge-hen.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nIn der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögli-che Anhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teil-weise heute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer Umsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erwei-tert werden.\r\n§3\r\nWeitere Angaben\r\n(1)Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung derMeldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwä-schegesetz gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für den Einzelfall mindestens folgende Anga-ben zu machen, soweit diese Informati-onen vorliegen:\r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv be-kannt sind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV)\r\n1.Zugehörige Beschreibung des Sachver-haltes, woraus sich der begründete Ver-dacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkei-ten mit Erträgen aus kriminellen Handlun-gen, die eine Vortat der Geldwäsche dar-stellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, her-rühren oder erbracht werden, oder dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Berechtigten vorliegen könnte,\r\n-Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43Abs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“) erweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG beizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen wei-tergehenden Verdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten.\r\n-Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhangmit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht jede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt, sollte diese im Verordnungstext klar genannt sein.\r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisie-ren.\r\n2.konkrete Darlegung der Geschäfts-beziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung,\r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich deren Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe, während entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt 5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden sind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehr-aufwand bedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbe-ziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe de-ren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBeendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittel-bar aus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“\r\n4.zu einem Konto:\r\na)kontoführendes Institut,\r\nb)Name des Kontos,\r\nc)Kontonummer in Form der IBAN, wennvorliegend, d)Kontoart,\r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der Kontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i) aufgeführt ist?\r\ne)Währung, in der das Konto geführtwird,\r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt. Daher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten an-gegeben.\r\ng)Status des Kontos\r\nFraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlos-sen“ oder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch Angabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt.\r\nh)Kontostand zum Datum der Mel-dung,\r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen von Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmel-dung über goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen können. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der sog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum der Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.: Wenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann sich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getä-tigter Transaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Ab-frage dieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen operativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden sys-temseitig am Meldetag erhoben und bereitgestellt werden müssten.\r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der Kontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Die-ses Verfahren sollte beibehalten werden.\r\ni)aktuelle und ehemalige Kontoinhaberund Bevollmächtigte; handelt es sich um ein Geschäftskonto, sind zugehö-rige Angaben für die letzten drei Jahre erforderlich, sofern vorliegend,\r\n-Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, obdieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte um-fassen soll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n-Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitge-henden Erfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere bei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, der Nutzung von Finanzagenten oder einfachen\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nBetrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des Meldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten Ansatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits ge-löschten Bevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn diese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine er-kennbare Relevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten beispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen aus-geschieden sind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile volljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeit-raums für zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevoll-mächtigte bei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt damit Rechtsunsicherheit.\r\nAuch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die Bevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungs-wesen des Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen drei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und fehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaber-wechsel zudem anhand eines Handelsregisterauszugs nach-vollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend er-gänzt werden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern sie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant sind.\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen Schließfachnummern, zugehörige Unter-lagen sowie Informationen zu deren Inha-berschaft,\r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem angeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen zu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind, sondern aus den Filialen angefordert werden müssen.\r\nGegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem institutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elekt-ronisch durchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein sol-ches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Ver-dachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erfor-derlich sein, soweit das Schließfach im Rahmen des meldere-levanten Sachverhalts eine Rolle spielt.\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\n6.Kontoeröffnungsunterlagen, ein-schließlich der zugehörigen Identifika-tionsunterlagen,\r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist.\r\nIst dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt und/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in seiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. er-hebliche und zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt wür-den, wenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen gemeint sein sollten.\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenen-falls liegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifi-schen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durch-suchbaren Format“ vorliegen. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. So-weit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Ver-dachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n7.Vertragsdokumentationen und weiteresachdienliche Dokumente zu dem gemel-deten Sachverhalt,\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n9.zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes insbesondere folgende:\r\na)Art der Immobilie,\r\nb)Registergericht,\r\nc)laufende Nummer der Immobilie im Be-standsverzeichnis,\r\nd)Gemarkung, Flurnummer und Flur-stücknummer,\r\ne)Grundbuchblattnummer,\r\nf)postalische Anschrift,\r\ng)Größe und Kaufpreis.\r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke, etc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein Kreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforder-ten Informationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorlie-gen, sind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag enthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdf-Format) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV zu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an die-ser Stelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeu-ten.\r\n(2)bei der Beteiligung von Personen sindbei natürlichen Personen zusätzlich erfor-derlich:\r\n1.Angaben nach § 11 Absatz 4 Num-mer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes,\r\n-Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ istsehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch ge-meint sein könnten.\r\n-Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert wor-den wäre, liefe die Vorgabe ins Leere.\r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nNummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geld-wäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die keine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht,\r\nliegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor. Daher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese ange-sichts einer gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n2.Geburtsland.\r\nBei juristischen Personen sind Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geld-wäschegesetzes vorzunehmen.\r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Ver-pflichtung zur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort). Der Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrund-lage hinaus.\r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld vor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre mindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum Erfolg führen.\r\n§4\r\nMindestangaben bei Meldungen, denen eine Transaktion zugrunde liegt\r\n1.Transaktionsnummer, die sich im Fallemehrerer Transaktionen in einer Meldung von anderen Transaktionsnummern unter-scheiden muss,\r\n2.Transaktionsverfahren,\r\n3.Datum der Transaktion,\r\n4.Betrag der Transaktion in Zahlen mitAngabe der Währung,\r\n5.Art der Transaktion, wobei danach zuunterscheiden ist, ob mehr als zwei Per-sonen an der Transaktion beteiligt sind,\r\n6.Art des Vermögenswertes, der Gegen-stand der Transaktion ist, oder mit ihr im Zusammenhang steht,\r\n-Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibtes in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbe-gründung Fragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den dort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking und virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche Verfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in Euro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit An-gabe der Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n7.bei Transaktionen mit SWIFT-Teilneh-mern:\r\na)kontoführendes Institut,\r\nb)internationale Nummer eines Zahlungs-kontos des Zahlungsdienstnutzers (IBAN),\r\nc)internationale Bankleitzahl (BIC)\r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzei-chen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen…\r\n-Beispiel: Banco de Comercio i Credi-toPG12345600012345BADEPIXX\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und\r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nin fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,\r\n8.bei Transaktionen mit anderen Konto-nummersystemen als SWIFT:\r\na)Kontonummer,\r\nb)Bankleitzahl und\r\nc)kontoführendes Institut.\r\noder\r\n-BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leer-zeichen entfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches Trennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de Comercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n§6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1)Ist die elektronische Übermittlungnach § 2 aus technischen Gründen vo-rübergehend nicht möglich, so informiert die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-tersuchungen über ihre Internetseite zu den zeitweise alternativen Übermittlungs-wegen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.\r\n(2)Werden die in dieser Verordnungaufgestellten Anforderungen an die er-forderlichen Angaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, kann die FIU die Übermittlung zurückweisen.\r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückwei-sung durch die FIU auch über die automatische technische Zurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben im Pflichtfeld hinaus möglich sein soll.\r\nEine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu bestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der nur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als mögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30 Abs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflich-tet.\r\nWir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der Zurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht der FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in § 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt bleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Aus-wirkungen der geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichte-ten regen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchfüh-rungsstandards zur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins vertiefte Gespräch zu kommen.\r\n** *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017105","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/7c/546033/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323) wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der regierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die Unternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in Kraft zu setzen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % ab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-bewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist Deutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-land. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes wäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft einen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für die deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann.\r\n19.Juni 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch noch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuer-satzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in §44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestandund derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und demSteuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar bereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-wortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen.\r\nPetitum:\r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften aufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a Abs. 8, 9 und 10 EStG.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017293","regulatoryProjectTitle":"KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/16/553493/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260050.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nGesendet: Dienstag, 24. Juni 2025 14:57\r\nBetreff: CMDI-Reform – Unterstützung der deutschen Position in den\r\nTrilogverhandlungen\r\nSehr geehrte\r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des\r\nBundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des\r\nECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale\r\nMitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und\r\nFinnland sich dieser Linie angeschlossen haben.\r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten\r\nnationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im\r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler\r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme\r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der\r\nBankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen\r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden\r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen\r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende\r\nKernpunkte:\r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher\r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und\r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.\r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt\r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme\r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer\r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit\r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt\r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.\r\n2\r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im\r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die\r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu\r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von\r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und\r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und\r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die\r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine\r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit\r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen\r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den\r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im\r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der\r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden\r\nund damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIm Namen der Deutschen Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018457","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/5a/588605/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nJuli 2025\r\nDie Zeit läuft: Fünf politische Weichenstellungen für ein erfolgreiches eIDASÖkosystem\r\nStaat, Zivilgesellschaft und Wirtschaft betrachten die Einführung der EUDI-Wallet und den Ausbau des\r\neIDAS-Ökosystems aus unterschiedlichen Perspektiven – zugleich besteht in vielen Bereichen ein\r\nbreites Verständnis dafür, dass diese Entwicklungen das Potenzial haben, unsere digitale Gesellschaft\r\nmaßgeblich zu prägen. Zudem leistet die EUDI-Wallet als interoperables Interface einen essenziellen\r\nBeitrag zur Umsetzung der digitalen Souveränitätsziele der EU und der Bundesregierung. Damit dieses\r\nÖkosystem erfolgreich wird, muss es einen Mehrwert für Bürger:innen/Verbraucher:innen, Verwaltung\r\nund die Wirtschaft bieten. Der Mehrwert ergibt sich durch die Anzahl der staatlichen und\r\nprivatwirtschaftlichen Nachweise und der Akzeptanzstellen. Daher muss das Ökosystem\r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein.\r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDASVerordnung\r\nals die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz\r\nEuropa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und\r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem\r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen\r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1. Die neue\r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende\r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen\r\nnötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren.\r\n1 eGovernment MONITOR 2024\r\n2\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und eine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale Forderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind.\r\n1)\r\nDigitalkompetenz erhöhen\r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen abgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt werden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des digitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des digitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese selbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer zukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen insbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien, Aufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das Bewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen verständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch bei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen Personalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2. Wir brauchen einen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen Prozessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen in das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025 bereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3.\r\n2)\r\nVertrauen stärken\r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das Misstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und Relying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer der andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen Nachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen flächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen Signatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDAS-Verordnung muss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und als verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen. Der Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende, funktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige Doppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler Verwaltungsanwendungen zu steigern.\r\n3)\r\nVerbraucher schützen\r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor Überwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am besten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine bürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen befähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist\r\n2 eGovernment MONITOR 2024\r\n3 Bitkom 2025, „Mehr als 40 Mrd. Euro Umsatz – Smartphones“\r\n3\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig befähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können. Wir fordern daher, den Verbraucherschutz technisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying Parties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den vertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu berücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying Parties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties ist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein Pseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible Ausweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden. Deshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen Identifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB erfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis mit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN eingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder ob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte.\r\n4)\r\nBestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen Strukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig im Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet werden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das Thema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die Verbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf es einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDI-Ökosystems verantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien eingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in verschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese bedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten künftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit dem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich, aktiv zu integrieren. Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen, wenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss sowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln, bei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern sichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten.\r\n5)\r\nAnwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen in der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt. Die EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung und Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte zusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen Schneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar an: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des digitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als digitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die Kombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen.\r\n4\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die Relying Parties."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018566","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/dc/591510/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur\r\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren\r\nWettbewerb\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. Juli 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n2\r\nI.Einführung\r\nWir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Ge-setz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf).\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zunächst, dass mit dem Gesetzentwurf eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732 (DMFSD) verfolgt wird.\r\nVor diesem Hintergrund beschränken sich unsere Anmerkungen auf folgende Aspekte.\r\nII.Anmerkungen\r\n1.Klarstellungbedarf zum Begriff des Nachhaltigkeitssiegels im Hinblick auf Er-wägungsgrund 7 der EmpCo (keine Erstreckung auf marktbasierte oder öffent-liche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen)\r\nNach Erwägungsgrund 7 (dort Sätze 10 und 11) der EmpCo sollen „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten. Gemeint sind hiermit insbesondere die von der europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards, zu welchen insbesondere die „ICMA Green/Social Bonds Principles“, die vdp-Mindeststandards für Grüne Pfandbriefe („Grüner Pfandbrief“) und Soziale Pfandbriefe („Sozialer Pfandbrief“) sowie der BSW-Nachhaltigkeitsko-dex zählen.3\r\nDamit wird u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass marktbasierte und öffentliche In-dustriestandards von zentraler Bedeutung für die Finanzierung der grünen bzw. nachhaltigen Transformation sind. Sie basieren zudem auf öffentlich bekannten Prinzipien/Kriterien und se-hen Pflichten insbesondere zur Transparenz (Impact Reporting), Einbindung von ESG-Rating-agenturen (externe Überprüfung) sowie zur Festsetzung und Eingrenzung von nachvollziehba-ren Zielsetzungen und Rahmenbedingungen (Green/Social Bond Framework) vor.\r\nDie im Gesetzentwurf aus der EmpCo übernommene Definition des Begriffs des Nachhaltig-keitssiegels ist allerdings unscharf und kann sehr weit verstanden werden. Ohne weitere Klar-stellungen ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich das Verständnis des Begriffs des Nach-haltigkeitssiegels in der Rechtspraxis – entgegen den Zielen der EmpCo – möglicherweise auch auf solche Standards erstrecken könnte, die deshalb im Ergebnis Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unterfallen könnten.\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Prak-tiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG Template (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1e-a5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n3\r\nUm dies auszuschließen, sollte eine Regelung zur Umsetzung des Erwägungsgrundes 7 aufge-nommen werden, die klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2a des Anhangs zu § Abs. 3 UWG-E gelten.\r\n2. Klarstellungsbedarf zur Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E) und der „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E)\r\na.\r\nKeine Erstreckung auf grüne Darlehen (Anlehnung an Erwägungsgrund 12 der EU Green Claims Directive - Entwurf der EU-Kommission)\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommis-sion für eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die dies-bezügliche Kommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 20234 in Erwä-gungsgrund 12 vorsieht, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der Richtli-nie fallen. Obwohl der Vorschlag sich aktuell verfahrenstechnisch noch in der Schwebe befindet und nicht klar ist, ob er weiterverfolgt wird, stellt er vom Ansatz her das Pendant zur EmpCo in der Vor-Transaktionsphase dar.\r\nUm der Intention beider Richtlinien (EmpCo und GCD) gerecht zu werden, sollte eine Klarstel-lung erfolgen, der zufolge sog. grüne Darlehen nicht unter den Begriff der „allgemeinen Um-weltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. der „Umweltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 fallen.\r\nb.\r\nKeine Erstreckung auf Produkte und Dienstleistungen, zu denen nachhaltig-keitsbezogene Aussagen gesetzlich vorgeschrieben sind\r\nDie voranschreitende Regulierung der Nachhaltigkeit führt dazu, dass die Unternehmen ver-mehrt nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen angebotenen Produkten oder Dienstleistungen treffen müssen. Zur Verdeutlichung sei aus dem Bereich der Finanzdienstleis-tungen z. B. die Vorgabe in Art. 9 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 WpDVerOV) genannt, die die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhal-tigkeitsfaktoren ihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren. Dabei hat der Gesetzgeber nicht näher festgelegt, wie sich die Nachhaltigkeits-faktoren bestimmten. In Art. 9 Abs. 13 UA 2 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 Abs. 12 S. 2 WpDVerOV) heißt es wie folgt:\r\n„Die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments werden auf transparente Art und Weise beschrieben und bieten den Verteilern die Informationen, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebüh-rend berücksichtigen zu können.“\r\n4 EUR-Lex - 52023PC0166 - EN - EUR-Lex\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n4\r\nIn der Anlageberatung sind zudem die Vertriebsstellen im Rahmen der Abfrage der Nachhaltig-keitspräferenzen nach Art. 2 Nr. 7 MiFID II-DVO (EU) 2017/565 verpflichtet, den Kunden die Nachhaltigkeitsfaktoren der empfohlenen Produkte zu erläutern. Auch hier werden somit Aus-sagen zur Nachhaltigkeit getroffen.\r\nVor diesem Hintergrund ist es sehr positiv, dass in der Definition der Umweltaussage in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-RefE nur auf rechtlich nicht verpflichtende Aussagen abgestellt wird. Um un-nötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte aber unmittelbar in der Definition oder zu-mindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass auch dann keine Umweltaussage vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aus-sagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angaben, insbesondere konkrete Formulie-rungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt. Diejenigen Unternehmer, die in Umsetzung der genannten Regelungen Aussagen zur Nachhaltigkeit treffen, dürfen nicht in den Anwen-dungsbereich der Umweltaussage fallen. Zudem würden wir es sehr begrüßen, wenn die beiden o.g. Regelungen, die eine große Praxisrelevanz haben, in der Gesetzesbegründung genanntwürden. Dies würde die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen deutlich erhöhen.\r\n3.„Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleis-tungsverträgen im Fernabsatz – Richtlinie (EU) 2023/2673 (DMFSD)\r\nMit der neuen Nr. 33 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Beeinflussung und Behinderung auf On-line-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) und den dort normierten drei Verbotstatbeständen geht der Referentenentwurf über den vorangegange-nen Diskussionsentwurf hinaus, ohne dass dies unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist. Arti-kel 16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), der durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt worden ist, verlangt von den Mitgliedstaaten die Umset-zung „mindestens einer“ der in Art. 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Praktiken, nicht aller, wie es nunmehr der Referentenentwurf im Gegensatz zum Diskussionsentwurf vornimmt. Insbesondere die in Nr. 33 lit. a) im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-RefE vorgesehene und demzu-folge auf Online-Schnittstellen gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleis-tungsverträgen im Fernabsatz stets unzulässige\r\n„stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen“\r\nkann zu Rechtsunsicherheit führen. Das Verbot richtet sich offenbar nicht gegen eine Hervorhe-bung als solche, sondern gegen eine „stärkere“ Hervorhebung, wobei der Maßstab für „stärker“ unklar bleibt. Zudem fragt sich, was Bezugsobjekt der „stärkeren Hervorhebung“ ist, andere Auswahlmöglichkeiten oder die Online-Schnittstelle im Übrigen. Bereits heute ist das UWG in der Lage, missbräuchliche Hervorhebungen zu ahnden, weshalb es einer überobligatorischen Umsetzung in diesem Punkt nicht bedarf.\r\n** *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018566","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/91/622825/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300119.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein\r\nDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nden unlauteren Wettbewerb\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. September 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nI. Einführung\r\nMit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf) sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732 (DMFSD) umgesetzt werden. Der vorliegende Regierungsentwurf zielt dabei erkennbar auf eine 1:1 Umsetzung, da gegenüber dem Referentenentwurf auf einige über die Anforderungen der Richtlinien hinausgehende Regelungen verzichtet und zumindest in der Gesetzesbegründung auch für die Praxis wichtige Erwägungsgründe der Richtlinien vollständig berücksichtigt werden. Dies begrüßen wir ausdrücklich.\r\nAllerdings besteht weiterhin bei bestimmten Regelungen Klarstellungsbedarf.\r\nII. Anmerkungen\r\n1.\r\nNeuer § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E: Klarstellung, dass freiwillige marktbasierte Standards oder öffentliche Standards für grüne bzw. nachhaltige Anleihen und andere Wertpapiere im Sinne des Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht von der Definition des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“ erfasst sind\r\nDer in dem Regierungsentwurf nunmehr ausdrücklich angesprochene Erwägungsgrund 7 der EmpCo, wonach „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten, wird nun zwar in der Begründung zum neu gefassten § 2 Abs. Nr. 4 UWG (S. 30 des Regierungsentwurfs) aufgegriffen. Bei der Übernahme des zweiten Satzteils ist es dabei zu einem rein redaktionellen Übertragungsfehler gekommen: Statt „da sie sich in erster Linie an Kleinanleger richten“ müsste es „da sie sich in erster Linie nicht an Kleinanleger richten“ lauten.\r\nDie zentrale Kernaussage des Erwägungsgrundes 7 findet jedoch keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung, da die gesetzliche Definition selbst unverändert geblieben ist. So aber ist es ggf. nicht hinreichend klar, dass die vom Erwägungsgrund 7 gemeinten Standards nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des UWG zu verstehen sind und damit ihre Verwendung nicht unter den Tatbestand des unzulässigen Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels gemäß der neuen Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt.\r\nZu den gemäß Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht als Nachhaltigkeitssiegel zu verstehenden freiwilligen marktbasierten bzw. öffentliche Standards für grüne und\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nnachhaltige Anleihen zählen insbesondere auch die von der europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards zur Erfassung nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu Finanzinstrumenten. Praktisch besonders wichtige Beispiele hierfür sind die „ICMA Green Bonds Principles“ und die vdp-Mindeststandards für grüne Pfandbriefe („Grüner Pfandbrief“).3\r\nErwägungsgrund 7 trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung der Standards bei der Entwicklung und im Vertrieb von entsprechenden Anlageinstrumenten von zentraler Bedeutung sind, um die Finanzierung der grünen Transformation zu unterstützen.\r\nVorschlag:\r\nUm unnötige und den Zielen der EmpCo wiedersprechende Rechtsunsicherheiten auszuschließen, die die Verwendung freiwilliger marktbasierter bzw. öffentlicher Standards für grüne und nachhaltige Anleihen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen würde, sollte die Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels um einen weiteren Satz ergänzt werden, der klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel gelten.\r\nEin Aufgreifen der Kernaussage des genannten Erwägungsgrunds 7 in der gesetzlichen Regelung selbst trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Erwägungsgründe von europäischen Rechtsakten unmittelbarer als Gesetzesbegründungen im deutschen Recht der Auslegung und Anwendung der Normen dienen. Die Einfügung der Klarstellung in das Gesetz selbst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG) stünde auch nicht den Anforderungen an eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 entgegen.\r\nDarüber hinaus sollte generell auf Standards zu grünen oder nachhaltigen Wertpapieren abgestellt werden, damit deutlich wird, dass diese Klarstellung auch für andere nachhaltige Wertpapiere wie Fonds gelten soll. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der anderen nachhaltigen Wertpapiere gegenüber nachhaltigen Anleihen ist nicht ersichtlich.\r\n2.\r\nNeuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass „grüne Darlehen“ nicht unter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 2024 sieht in Erwägungsgrund 12 vor, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der GCD fallen sollen. Die GCD soll konzeptionell\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG Template (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1e-a5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\ndie EmpCO ergänzen: Die EmpCo und die geplante GCD müssen demgemäß als komplementär und gemeinsam betrachtet werden. Nach diesem Konzept sollen grüne Darlehen als solche nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ im Sinne der EmpCo und damit auch nicht unter die § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E fallen. Dies sollte ausdrücklich klargestellt werden.\r\n3.\r\nNeuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass gesetzlich oder regulatorisch geforderte nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu Produkten und Dienstleistungen nicht unter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nInsbesondere Kreditinstitute unterliegen zunehmend aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen oder angebotenen Finanzinstrumenten fordern. Ein Beispiel ist § 11 WpDVerOV. Danach sind die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren.\r\nEntsprechende aufsichtsrechtlich geforderten Aussagen dürften grundsätzlich nicht als „freiwillig“ im Sinne des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E verstanden werden. Allerdings ist dies ggf. nicht hinreichend klar, vor allem, wenn Art und Weise sowie der konkrete Inhalt, der nach diesen Vorgaben zu treffenden Aussagen nicht im Einzelnen vorgegeben wird. Der in der Gesetzesbegründung (dort S. 31) erfolgende Hinweis, dass Aussagen „im Rahmen „gesetzlich vorgeschriebener Berichte“ nicht vom Begriff der Umweltaussage erfasst seien, dürfte zu kurz greifen und nicht ausreichen.\r\nUm unnötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte deshalb in der gesetzlichen Definition des Begriffs der „Umweltaussage“ selbst klargestellt werden, dass eine solche auch dann nicht vorliegt, wenn diese in Umsetzung entsprechender aufsichtsrechtlicher Vorgaben erfolgen.\r\nSoweit keine Klarstellung im Gesetz selbst erfolgen sollte, würden wir es sehr begrüßen, wenn zumindest in den Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats klargestellt würde, dass alle auf gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben beruhenden nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen (und nicht lediglich solche, die in Berichten erfolgen) nicht als Umweltaussagen im Sinne § 2 Abs. Nr. 5 UWG-E zu verstehen sind.\r\n4.\r\nNeue Nr. 33 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E: Beschränkung auf einen von der maßgeblichen Richtlinie zur Wahl gestellten Tatbestände von „Dark Patterns“ bei Online-Schnittstellen\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist, dass der Regierungsentwurf gemäß den Vorgaben der maßgeblichen Richtlinie (Richtline 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) in der durch die Änderungs-Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung) lediglich den einen der drei möglichen Tatbestände für Dark-Patterns regelt, und zwar den sachgerechtesten Tatbestand."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018580","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/b5/591512/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur\r\nweiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung“ vom 9. Juli 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 23. Juli 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 gegeben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme und kommentiert den Entwurf wie folgt:\r\nStellungnahme\r\nDer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf aus 2023 bzw. Regierungsentwurf aus 2024, bei dem das Gesetzgebungsverfahren aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Damals hatte die DK den Gesetzesentwurf befürwortet. Diese positive Bewertung des Entwurfs bestätigt die DK im Folgenden.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.\r\n•\r\nVersendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel aufelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller einerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und andererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider Antrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens elektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen Vollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E.\r\n•\r\nAusgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für dieGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), in als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt werden.\r\n•\r\n„Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte Effizienz erreicht.\r\nUm den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger/Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen Datenbank.\r\n•\r\nÄnderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung inder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die Deutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des Scheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten geregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn in der Gesetzesbegründung in geeigneter Weise Erwähnung finden würde, dass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nzukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\n•\r\nÜbergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018580","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/ad/644514/Stellungnahme-Gutachten-SG2511270012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\r\nweiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 26. November 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Bundesregierung hat am 5. November 2025 auf der Basis des Referentenentwurfs eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 9. Juli 2025 den entsprechenden Regierungsentwurf beschlossen.\r\nZum Referentenentwurf hatte die Deutsche Kreditwirtschaft bereits Stellung genommen, sie bittet darum, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden Anmerkungen berücksichtigt werden:\r\nStellungnahme\r\nDer nun vorgelegte Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf vom 9. Juli 2025. Diesen hatte die DK positiv bewertet. Sie befürwortet dieses Gesetzesvorhaben auch weiterhin.\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs. Dabei sollten die folgenden für die kreditwirtschaftliche Praxis sehr relevanten Aspekte modifiziert werden:\r\n•\r\nVersendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel aufelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller einerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und andererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider Antrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu begrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens elektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E.\r\n•\r\nAusgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für die Gerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungs-verfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt werden.\r\n•\r\n„Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte Effizienz erreicht. Um den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger / Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen Datenbank.\r\n•\r\nÄnderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende 2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die Deutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des Scheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten geregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das BMJV über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wäre es daher sinnvoll, wenn in der das Gesetz begleitenden Dokumentation in geeigneter Weise Erwähnung findet, dass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens zukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\n•\r\nÜbergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019340","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/d5/608707/Stellungnahme-Gutachten-SG2509010010.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des\r\nFinanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nBerlin, 29. August 2025\r\nSeite 2 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nZusammenfassende Bewertung\r\nDas Ziel des Referentenentwurfs des StoFöG, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und\r\nseine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern, ist richtig und\r\nnotwendig. Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des\r\nFondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen\r\nKreditwirtschaft (DK) geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen\r\nPunkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.\r\nBedauerlich ist, dass keine Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen\r\nAnpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Dies würde\r\nKreditinstitute in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig\r\nmachen. In den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen\r\nwichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und\r\nInfrastruktur sowie zur Stärkung der Finanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer\r\nUnternehmen.\r\nNachfolgend zeigen wir in unseren generellen Anmerkungen (I.) auf, welche weiteren\r\nRegelungen für die Förderung des Standortes noch fehlen. Unter II. nehmen wir Stellung zu\r\nden einzelnen Regelungen des StoFöG-RefE.\r\nIm Koalitionsvertrag 2025 wurden als angemessene Frist für eine Beteiligung am\r\nGesetzgebungsverfahren vier Wochen als Regel genannt. Wir bitten zu beachten, dass\r\naufgrund der vom Bundesministerium der Finanzen gesetzten sehr kurzen Stellungnahmefrist\r\nvon fünf Werktagen nur eine kursorische Bewertung dieses umfassenden und wichtigen\r\nRegelungsvorhabens möglich war.\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nIm Einzelnen\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen von\r\nbank- und kapitalmarktspezifischer Regulierung sowie steuerrechtlicher\r\nAspekte\r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April\r\n2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde\r\nRechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen.\r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist\r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit\r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGBÄnderungsmechanismus\r\nbenötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von\r\nAGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast\r\ngenommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung\r\noder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347)\r\ndurchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am\r\n29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten\r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106\r\nder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom\r\n15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023\r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024\r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die\r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023,\r\nHeft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes\r\nrechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten\r\nGesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.).\r\nAuch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023\r\ninterne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser\r\nLegislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die\r\nChance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGBÄnderungsmechanismus\r\nin vielen Fällen.\r\n2. Anwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle\r\nauf Anleihebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl\r\nden Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch\r\neiner vollständigen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte\r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nBereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen\r\nKapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die\r\nauch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall\r\nist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen\r\nrechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen\r\ninternationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die\r\nRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht\r\nbzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n• Die AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in\r\nSchuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem\r\nMarktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.\r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb\r\nsollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den\r\nstrengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil\r\nBGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen\r\nReduktion“).\r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der\r\nenglischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine\r\nKlarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen\r\nWertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten\r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene\r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das\r\nThema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN\r\nweiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen\r\nWertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität\r\ndes Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der\r\nKapitalmarktunion in Deutschland dienen.\r\n3. Vorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\na) Fallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen\r\nAuslandseinheiten\r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt\r\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund\r\nder Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz\r\nhat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige\r\nAnwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung\r\nvon Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001\r\n:006 BStBl 2021 I S. 2308).\r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG\r\ngrundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für\r\nbeschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begriff\r\n„Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als\r\nzivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.\r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen\r\nBetriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende\r\n„Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als\r\nzivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und\r\nunselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind.\r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen\r\nUnternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte\r\nSteuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der\r\nSteuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen\r\nim Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern\r\numfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach\r\nderzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in\r\nsein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland\r\ntätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.\r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden\r\ngefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von\r\nVermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen.\r\nIm Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische\r\nMitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend\r\nsachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die\r\nnicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer\r\nTätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von\r\nMitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang\r\nführen.\r\nb) Risikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und\r\nWertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der\r\nPrüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser\r\nRisikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass\r\ndie Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen,\r\nunverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.\r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die\r\naufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der\r\nInstitutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von\r\nvariablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung\r\ngestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt\r\ninsofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\r\nnotwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch,\r\nRisikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin\r\nbegründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren.\r\nDarüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht\r\nauch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über\r\ngesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF-Schreibens eine Reihe von\r\nArbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der\r\nAnspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer,\r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise\r\nOrgane von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch\r\nenthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten\r\nAusnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder\r\nüber Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.\r\nPetitum:\r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des\r\nKreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot\r\nausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu\r\ntangieren.\r\n4. Petita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im\r\nStoFöG-RefE haben\r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische\r\nWertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.\r\na) § 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern\r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe\r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke,\r\neingetragen werden:\r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“\r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nPetitum:\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im\r\nHinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist\r\ninsbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sondern auch\r\nmehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG\r\neingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure\r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 Abs. 1 eWpG könnte daher\r\nwie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe\r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke,\r\neingetragen werden:\r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken oder ein oder mehrere\r\nVerwahrer (Sammeleintragung) […]“.\r\nHintergrund:\r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des\r\nFondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für\r\nerforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber\r\neingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen\r\nVorschriften und trägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1\r\neWpG bei.\r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG\r\nausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit\r\nsammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Anteilen am\r\nelektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung\r\nvertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von\r\nsammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbesondere aus\r\ndem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.\r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des\r\nEffektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als\r\nim Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen\r\n\"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der\r\nGesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG\r\nzeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der\r\nim Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.\r\nb) § 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“\r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“\r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nPetitum:\r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem\r\neuropäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen.\r\nWir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach §\r\n32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt.\r\nVerwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes im Sinne des\r\n§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung\r\nund Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der\r\nRichtlinie 2014/65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne\r\nvon Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU.“\r\nHintergrund:\r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben\r\ndes Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die\r\nVerwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland anerkannte\r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6\r\neWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen\r\nAusgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU-rechtlichen Grundsatz der\r\ngegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis\r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann,\r\nbitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure\r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.\r\nc) § 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im\r\nEffektengiroverkehr1\r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register\r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird\r\nzur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass\r\nZentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in\r\neinem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müssen. Dies\r\nwiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem\r\nHandelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer\r\nWertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:\r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen.\r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register\r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung\r\neingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank\r\nerfasst.“\r\nHintergrund:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die\r\nGirosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank\r\nzu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den vermeintlichen Wertungswiderspruch\r\nzwischen Zentralregister- und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne\r\nbestehende Strukturen zu beschneiden.\r\n5. Stärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für\r\nBankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein\r\nHindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für\r\nRisikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der\r\nBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das\r\ndeutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal\r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen\r\nRisikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den\r\ndeutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12\r\nMonatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das\r\nDreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des\r\n§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer,\r\nBetriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder\r\nEntlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des\r\nKündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf\r\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet\r\nkeine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10“\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz\r\n1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des\r\nReferentenentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)\r\n1. Artikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – hier:\r\nErweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)\r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl\r\nhinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden.\r\nWar bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässig, soll dies\r\nnunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung\r\nvon Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet\r\nmöglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung soll erst zwei Jahre nach\r\nBestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht\r\nnotwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts\r\nabzulehnen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.\r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße\r\ngegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die\r\nMarktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel 23 Abs. 1\r\nl), Artikel 30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der\r\nAltfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz\r\nspezielle Verstöße (Artikel 30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunsten einer Befristung („mindestens\r\n10 Jahre“, Artikel 30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu\r\nArt 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung\r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen\r\nwerden.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 6 bezeichnet.]\r\n2. Artikel 5 Nummer 11 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen,\r\nbeim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter aufsichtlicher\r\nAnforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter\r\nRisikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf\r\n200 Mio.\r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC\r\nDerivatekontrakte\r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann\r\nist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4\r\nMillionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für\r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nWirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von\r\nPersonalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 12 bezeichnet.]\r\n3. Artikel 5 Nummer 16 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes - hier:\r\nSachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und\r\nBeschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der\r\nWpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel 5 Nummer 16 und Artikel 62 Nummer 2 StoFöGRefE)\r\nist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der\r\nBaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen\r\naus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen\r\nnotwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\na) Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1\r\nbis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße\r\ngegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6\r\nSatz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus\r\nausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel 5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG-RefE).\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur\r\nUntersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: §\r\n34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG\r\nbeschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis\r\neinzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E.\r\ndagegen nicht sachgerecht.\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die\r\nMarktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein\r\nVerschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in:\r\nAssmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, Rn.\r\n23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest)\r\nleichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da\r\ndie Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine\r\nRegelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver- bot von\r\nInsidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen\r\ndie Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\ngelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass\r\nSchwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass\r\ndie Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen\r\nVerhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung\r\nGegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12).\r\nEiner solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser\r\nBefugnis auf weitere Verstöße bedürfen.\r\nb) Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende\r\nAnforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den\r\nCompliance- Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE. Die derzeit geltende\r\nWpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-\r\nBeauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des\r\nCompliance- Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II-DVO\r\n(2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein\r\nInstitut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes\r\nEigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem\r\naktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sachund\r\nfachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im\r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und\r\nVerfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und\r\nVorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compliance-Beauftragten ist\r\ndemgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige\r\nMissstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der\r\nPraxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden –\r\nbeanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der\r\nfortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 17 bezeichnet.]\r\n4. Artikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDer Begriff „hinreichend begründeter Verdacht“ stellt den gängigen Maßstab zur Wahrnehmung\r\nder Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dar. Insofern würde\r\neine Anpassung in § 6 WpHG eine entsprechende Anpassung in vielen weiteren Regelungen\r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nnach sich ziehen. Dies ist indes abzulehnen, da die Begriffe „Anhaltspunkte“ und „hinreichend\r\nbegründeter Verdacht“ nicht gleichzusetzen sind (vgl. hierzu Anmerkungen zu Artikel 13\r\nNummer 7 StoFöG-RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3.\r\nAufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2.\r\nAuflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des\r\nvorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen\r\nVerstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024,\r\n§ 18 WpPG Rn. 10). Damit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den\r\nEröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: Karlsruher\r\nKommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur\r\nStPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nDagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht,\r\nder für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine\r\nAnklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen\r\nhinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\r\n9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024,\r\n§ 152 StPO Rz. 36).\r\nDie wirtschaftlichen Folgen und die Reputationsschäden, die sich für den Emittenten und\r\nandere Beteiligte ergeben können, wenn die BaFin bei Vorliegen bloßer „Anhaltspunkte“\r\nverwaltungsrechtlich tätig wird bzw. werden muss, erscheinen unverhältnismäßig. Daher regen\r\nwir an, die Schwelle des Verdachtsmaßstabes nicht herabzusetzen bzw. bei „hinreichend\r\nbegründetem Verdacht“ zu belassen.\r\n5. Artikel 13 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)\r\nDer Referentenentwurf des StoFöG sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die\r\nBestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige\r\nzusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing\r\nAct für folgende Fälle vorsieht:\r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum\r\ngeregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu\r\ndemselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18\r\nMonaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt\r\nzugelassen sind,\r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum\r\nHandel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits\r\ndurchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet\r\nwerden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nbestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der\r\nWertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die\r\nRegelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges\r\nzusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen\r\nvollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG\r\nnur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden\r\nWertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches\r\nzusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer\r\nbereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑\r\ndie Haftung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen\r\nirreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation\r\nanknüpft.\r\n6. Artikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDer Referentenentwurf ändert die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung von auch nur\r\nvermeintlichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der\r\nInternetseite der BaFin. Bisher war hierfür ein „hinreichend begründeter Verdacht“ erforderlich.\r\nKünftig sollen bereits „Anhaltspunkte“ genügen. Die Begründung des StoFöG-RefE verweist hier\r\nauf diese Wortwahl in der entsprechenden Bestimmung des VermAnlG und führt aus, dass in\r\nder Sache inhaltlich kein Unterschied bestehe. Im Ergebnis müssten (weiterhin) konkrete\r\nTatsachen vorliegen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme\r\neines Verstoßes gegen das WpPG bzw. das VermAnlG ab- leiten lasse. Die Qualität eines\r\nBeweises sei nicht notwendig, bloße Vermutungen würden nicht ausreichen.\r\nDiese Einschätzung deckt sich nicht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum:\r\nHier wird überwiegend differenziert und die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend\r\nbegründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichgesetzt (vgl. Naumann in Frankfurter\r\nKommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in\r\nJust/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für\r\neinen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende\r\nWahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Ver- stoß gegeben sein (Mayston in Heidel,\r\nAktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDamit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im\r\nStrafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage\r\n2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz.\r\n13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen\r\nAnfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO,\r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nkeinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von\r\ndem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unter- scheiden ist (Diemer in\r\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener\r\nKommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit Blick auf die Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen, die mit einer\r\nsolchen Veröffentlichung zwangsläufig einhergeht, erscheint die im RefE vorgesehene\r\nHerabsetzung des Verdachtsmaßstabs unverhältnismäßig. Eine Streichung wird daher\r\nangeregt.\r\n7. Artikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\n8. Artikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\n§ 4 WpPG wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich.\r\nDies wird begrüßt.\r\n9. Artikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\n10.Artikel 17 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel 15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt\r\nwird. Gemeint ist hier wohl Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\n11.Artikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)\r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG-RefE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen\r\nniedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RefE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme\r\nder Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von\r\nkleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten\r\nEffekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig\r\nausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR\r\nMindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem\r\nniedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten\r\nRegelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs. 3 Satz\r\n3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden. Auch bereits an\r\nder Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums\r\neine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des\r\ndeutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. Die Gefahr der Irreführung von\r\nInvestoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung\r\nist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Eurocent-Aktie Teil der\r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT-Drucks.\r\n13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.\r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu\r\ngenutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023\r\neingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen\r\nFinanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG,\r\n266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von\r\nTeilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine\r\neffizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität\r\nnationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und\r\nWiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer\r\nUnternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein.\r\nDabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines\r\nsolchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des\r\n§ 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband\r\n„Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden\r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und\r\nVerbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland\r\nzu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen.\r\nZielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der\r\nMöglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu\r\nhalten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und\r\nvergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche\r\nVerbriefungszweckgesellschaften.\r\n12.Artikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum\r\nBürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch\r\ngeltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist weder für\r\nMarktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.\r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\n13.Artikel 27 Nummer 9 (Änderung des Investmentsteuergesetzes, konkret:\r\nInländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG-E und\r\nAbzug der Kapitalertragsteuer)\r\nNach § 30 Absatz 1 InvStG wird einem Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt,\r\nsich von seiner eigenen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der inländischen\r\nBeteiligungseinnahmen befreien zu können. Hierfür muss der Spezial-Investmentfonds die sog.\r\nTransparenzoption ausüben, was wiederum dazu führt, dass die inländischen\r\nBeteiligungseinnahmen nicht mehr dem Spezial-Investmentfonds, sondern unmittelbar dessen\r\nAnlegern zugerechnet werden. Bei ausgeübter Transparenzoption erhebt die Verwahrstelle des\r\nSpezial-Investmentfonds die Kapitalertragsteuer unmittelbar gegenüber den Anlegern des\r\nSpezial-Investmentfonds und wendet dabei auch die Regelungen nach § 44a EStG an, die bei\r\nbestimmten Anlegern eine Abstandnahme vom Steuerabzug vorsehen. D. h. auf diesem Weg\r\nwird die Steuerpflicht auf die Anlegerebene verlagert, so dass dort Steuerbefreiungen geltend\r\ngemacht werden können.\r\nGemäß § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG-E soll es sich auch dann um Beteiligungseinnahmen gemäß §\r\n6 Absatz 3 Nr. 1 und 2 InvStG handeln, wenn diese über Personengesellschaften erzielt\r\nwerden. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich. Allerdings führt dies unseres\r\nErachtens dazu, dass die Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer auf diese\r\nBeteiligungseinnahmen (die über Personengesellschaften bezogen werden) auf Ebene des\r\nEntrichtungsverpflichteten liegen sollte (Folgewirkungen ergeben sich entsprechend bei\r\nausgeübter Transparenzoption gemäß § 30 InvStG). Vielfach werden die\r\nBeteiligungseinnahmen über Personengesellschaften damit über Vermögensgegenstände\r\nbezogen, die nicht verwahrfähig sind.\r\nDies bedeutet, dass die Verwahrstelle als Entrichtungsverpflichteter nicht über die jeweiligen\r\nInformationen verfügt, um überhaupt einen Einbehalt der Kapitalertragsteuer durchzuführen.\r\nVerwahrstellen erhalten – Stand heute – keine Informationen zur Zusammensetzung der\r\nEinkunftstatbestände im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der\r\nPersonengesellschaften. Diese liegen ausschließlich den Kapitalverwaltungsgesellschaften vor.\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt, für die Fälle des § 6 Abs. 3 Nr. 3 InvStG-E klarzustellen, dass der\r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländische Beteiligungseinnahme ausschließlich durch die\r\ndepotführende Stelle der Personengesellschaft (für inländische Dividenden im Sinne des § 43\r\nAbs. 1 S. Nr. 1a EStG für depotverwahrte Anteile) bzw. die Emittentin (für inländische\r\nDividenden bzw. Ausschüttungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus nicht\r\ndepotverwahrten Anteilen) vorzunehmen ist. Ein (erneuter) Steuerabzug durch die Depotbank\r\ndes Investmentfonds oder die KVG ist nicht vorzunehmen. Die Besteuerung auf Ebene des\r\nInvestmentfonds oder im Falle der Ausübung der Transparenzoption auf Ebene des\r\nFondsanlegers wird im Rahmen der jeweiligen steuerlichen Veranlagung durch\r\nBerücksichtigung der über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechneten\r\ninländischen Beteiligungseinnahmen und ggfs. darauf einbehaltene Steuern auf Basis der\r\njeweils dort vorliegenden Besteuerungsmerkmale (insbesondere Steuersatz 15% bei\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nInvestmentfonds sowie ggfs. Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen der Anleger bei\r\nAusübung der Transparenzoption) vorgenommen.\r\n14.Artikel 33 Nummer 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)\r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und\r\nrechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen. Wir\r\nstimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den\r\nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu.\r\nDementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die\r\nVorschrift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen. Gegen die\r\ngeltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des Bestimmtheitsgebots, der\r\nRechtsklarheit, der Praktikabilität und des strafrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips. Vor diesem\r\nHintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene\r\nAnpassung nicht erreicht wird.\r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:\r\n1. Ein Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene\r\nGeschäfte ermittelt hat und\r\n2. Ein Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene\r\nGeschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen\r\nSorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.\r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in\r\nder zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen\r\nvor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig\r\nidentifiziert und diese dementsprechend in gutem Glauben betrieben.\r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der\r\nbegrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht. Allein die\r\nAuslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2-4 KWG\r\numfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantwortet werden. Die\r\nTragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also\r\nnicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln. Dies ist jedoch\r\nverfassungsrechtlich geboten.\r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem.\r\n§ 3 Abs. 3 KWG. Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von\r\nGeschäften, die als zulässig identifiziert wurden, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese\r\nRisikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf\r\ndie Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis müsste\r\nweiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG\r\numgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits\r\nrechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren Handeln\r\nändert der Gesetzesvorschlag nichts.\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf\r\nFälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs\r\nerfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem.\r\n§ 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden. Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit\r\nsah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.\r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies\r\nals eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat zu bewerten, da die „Schwere der Tat“ in\r\ndiesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.\r\nNicht übersehen werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen den mit dem\r\nGesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von\r\nKreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im\r\nJahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4\r\nKWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist\r\nzur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt\r\ninsbesondere die Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für\r\neine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist\r\nsie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und den Single Resolution\r\nMechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die\r\nzur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts- und\r\nAbwicklungsbehörden etwaigen strukturellen Risiken bei Instituten hinreichend auf anderen\r\nWegen begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission,\r\nHauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in\r\nDeutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den\r\nVerbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen\r\nFinanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische\r\nWettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der\r\nRegelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu\r\nverzichten. Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit\r\nder verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur\r\nErreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen\r\nFinanzstandorts zwingend geboten.\r\nSollte dementgegen dennoch an den Verbotstatbeständen festgehalten werden, muss die von\r\nBaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem\r\nZiel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere\r\nangezeigt, von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte\r\nexzessive Auslegung des Verbotstatbestandes Abstand zu nehmen. Ferner sollte die\r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nAuslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden, dass auch die Aufsichtspraxis den\r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG\r\naufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar\r\nmissbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3\r\nAbsatz 2 KWG zu umgehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019340","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/10/629921/Stellungnahme-Gutachten-SG2510170002.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.\r\nBedauerlich ist weiterhin, dass der Regierungsentwurf keine Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthält. Dies würde Kreditinstitute in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig machen. In den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen wichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie zur Stärkung der Finanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer Unternehmen.\r\nNachfolgend stellen in unseren generellen Anmerkungen (I.) dar, welche weiteren Regelungen für die wettbewerbssichere Förderung des Standortes noch fehlen. Unter II. nehmen wir Stellung zu den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs (StoFöG-RegE).\r\nIm Einzelnen\r\nI.\r\nGenerelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen vonbank- und kapitalmarktspezifischer Regulierung sowie steuerrechtlicherAspekte\r\n1.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont weiterhin die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast genommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung oder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29.März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). Auch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 interne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser Legislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen.\r\n2.\r\nAnwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle auf Anleihebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch einer vollständigen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Bereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen Kapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die auch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall ist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen rechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen internationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht bzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n•\r\nDie AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem Marktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.\r\n•\r\nDie Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb sollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil BGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen Reduktion“).\r\n•\r\nMit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der englischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine Klarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen Wertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten\r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene\r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das Thema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN weiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität des Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der Kapitalmarktunion in Deutschland dienen.\r\n3.\r\nVorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\na)\r\nFallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen Auslandseinheiten\r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund der Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige Anwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 BStBl 2021 I S. 2308).\r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begriff „Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als zivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.\r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen Betriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende „Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als zivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind.\r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen Unternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der Steuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen im Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern umfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach derzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in sein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland tätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.\r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden gefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen. Im Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische Mitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend sachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die nicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang führen.\r\nb)\r\nRisikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der Prüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser Risikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass die Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.\r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der Institutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von variablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung gestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt insofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen notwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch, Risikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin begründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren. Darüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht auch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über gesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF-Schreibens eine Reihe von Arbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der Anspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer,\r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise Organe von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch enthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten Ausnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder über Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.\r\nPetitum:\r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des Kreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot ausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu tangieren.\r\n4.\r\nPetita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im StoFöG-RegE haben\r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.\r\na)\r\n§ 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern\r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:\r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“\r\nPetitum:\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist insbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sondern auch mehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG eingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure und würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 Abs. 1 eWpG könnte daher wie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:\r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken oder ein oder mehrere Verwahrer (Sammeleintragung) […]“.\r\nHintergrund:\r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für erforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber eingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen\r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nVorschriften und trägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG bei.\r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG ausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit sammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Anteilen am elektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung vertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von sammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbesondere aus dem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.\r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des Effektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als im Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen \"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der Gesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG zeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der im Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.\r\nb)\r\n§ 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“\r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“\r\nPetitum:\r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem europäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen. Wir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach § 32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Verwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU.“\r\nHintergrund:\r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die Verwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland anerkannte herkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6 eWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen Ausgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU-rechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis\r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann, bitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure und würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.\r\nc)\r\n§ 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im Effektengiroverkehr1\r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register eingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass Zentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in einem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müssen. Dies wiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem Handelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer Wertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register eingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung eingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nHintergrund:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die Girosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank zu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den vermeintlichen Wertungswiderspruch zwischen Zentralregister- und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne bestehende Strukturen zu beschneiden.\r\n5.\r\nStärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für Bankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein Hindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für Risikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das deutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal\r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen.\r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen Risikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den deutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12 Monatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet keine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10“\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nII.\r\nKonkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des Regierungsentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)\r\n1.\r\nArtikel 1 Nummer 1 lit. b (Einführung des Spruchverfahrens im Falle des Delistings)\r\nDie Erstreckung des Spruchverfahrens auf den Fall der Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Gegenleistung im Falle des Delistings ist weder sach- noch praxisgerecht.\r\nDie Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung ist in der Regel schon deshalb nicht erforderlich, weil diese einfach über den zum entsprechenden Zeitpunkt bestehenden Börsenwert ermittelt werden kann. Eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Spruchverfahrens könnte lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn wegen mangelnder Verkehrsfähigkeit der Aktie oder irregulärer Verhältnisse am Kapitalmarkt die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots nach etablierten, aber komplexen\r\nBewertungsmethoden notwendig ist (bspw. Ertragswertmethode, die wiederum mit einer\r\nVielzahl von Zweifelsfragen verbunden ist). Aktionäre, die das Erwerbsangebot beim Delisting für unangemessen halten, sind über das Zivilrecht auch heute nicht ohne Rechtsschutz.\r\nDie Ausdehnung des in der Praxis zeit- und kostenaufwändigen gerichtlichen Spruchverfahrens würde die Rechtssicherheit für Aktionäre nicht erhöhen. Vielmehr würde dies die Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts für internationale Investoren mindern. Lange Verfahrensdauer und die Unwägbarkeiten des Ausgangs schrecken ausländische Investoren ab, Kapital würde in andere Märkte innerhalb der EU (bspw. Niederlande) abwandern.\r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nSollte das Spruchverfahren ausnahmslos auf das Delisting erstreckt werden, so müssten klare Regelungen für einen schnellen und unkomplizierten Verfahrensablauf etabliert werden:\r\n-\r\nAntragsteller müssen substantiiert darlegen, weshalb der Börsenkurs nicht angemessen für die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots ist,\r\n-\r\nAntragsteller müssen substantiiert darlegen, weshalb die Notwendigkeit der Unternehmensbewertung nach anerkannter Methode (bspw. Ertragswertverfahren) notwendig ist,\r\n-\r\nKurze Entscheidungsfrist des Gerichts, um zügig Rechtssicherheit herzustellen (insbesondere Entscheidung darüber, ob Börsenkurs für Höhe des Erwerbsangebots angemessen ist oder Unternehmenswertermittlung notwendig ist)\r\no\r\nFeststellung der Angemessenheit des Börsenwertes führt zu Beendigung des Verfahrens,\r\no\r\nbei Feststellung der Notwendigkeit der Unternehmensbewertung erfolgt diese nach anerkannten Bewertungsmethoden.\r\nDer vorgeschlagene Verfahrensablauf wäre überdies für die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz in § 255 Abs. 5 AktG eingeführte Überprüfung der Angemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag geeignet, § 255 Abs. 5 AktG sollte entsprechend angepasst werden. Dies könnte zu einer erheblichen Reduzierung der Verfahrensdauer führen und damit den Finanzstandort Deutschland deutlich attraktiver machen.\r\n2.\r\nArtikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – hier: Erweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)\r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl hinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden. War bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässig, soll dies nunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung von Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet möglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung soll erst zwei Jahre nach Bestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht notwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts abzulehnen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.\r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße gegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel 23 Abs. 1 l), Artikel 30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der Altfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz spezielle Verstöße (Artikel 30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunsten einer Befristung („mindestens 10 Jahre“, Artikel 30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu Art 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung\r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen werden.\r\n3.\r\nArtikel 5 Nummer 12 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen, beim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter auf- sichtlicher Anforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n•\r\nDer Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf 200 Mio.\r\n•\r\nDer Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC Derivatekontrakte\r\n•\r\nBeide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann ist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4 Millionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für Wirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von Personalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\n4.\r\nArtikel 5 Nummer 17 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes - hier: Sachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der WpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel 5 Nummer 16 und Artikel 62 Nummer 2 StoFöG-RegE) ist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der BaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen aus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen notwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\na)\r\nErweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße gegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus ausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel 5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG-RegE).\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur Untersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: § 34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG beschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis einzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E. dagegen nicht sachgerecht.\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein Verschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in: Assmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, Rn. 23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest) leichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da die Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine Regelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver- bot von Insidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls gelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass Schwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen Verhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung Gegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12). Einer solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser Befugnis auf weitere Verstöße bedürfen.\r\nb)\r\nAusweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende Anforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance- Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RegE. Die derzeit geltende WpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des Compliance- Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II-DVO (2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein Institut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes Eigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem aktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sach- und fachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im\r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und Verfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und Vorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compliance-Beauftragten ist demgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige Missstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der Praxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden – beanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der fortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\n5.\r\nArtikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der StoFöG-RegE an der Schwelle des „hinreichend begründeten Verdachts“ in § 6 WpHG festhält. Die im RefE vorgesehene Ersetzung durch „Anhaltspunkte“ ist entfallen; damit werden WpHG und WpPG wieder konsistent auf einem Verdachtsmaßstab gehalten. Eine Absenkung des Verdachtsmaßstabes in § 6 WpHG hätte eine entsprechende Anpassung in vielen weiteren Regelungen verursacht. Richtigerweise ist „Anhaltspunkte“ nicht mit „hinreichend begründetem Verdacht“ gleichzusetzen (vgl. hierzu Anmerkungen zu Artikel 13 Nummer 7 StoFöG-RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10). Der Maßstab des bisher geltenden Rechts entspricht jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nTatsächliche Anhaltspunkte begründen hingegen im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit dem Verzicht auf die im StoFöG-RefE vorgesehene Absenkung des Verdachtsmaßstabes wendet der Gesetzgeber mögliche wirtschaftliche Folgen und Reputationsschäden durch ungerechtfertigtes Verwaltungshandeln von Emittenten und anderen Beteiligten ab. Außerdem stehen der BaFin bereits heute ausreichende Eingriffsinstrumente zur Verfügung, um in begründeten Fällen zeitnah zu reagieren. Die bisherige Schwelle des Verdachtsmaßstabes hat sich in der Praxis bewährt; Missstände hierzu sind weder bekannt noch wurden sie in der Begründung zum StoFöG-RefE belegt. Die Beibehaltung des Verdachtsmaßstabes bei „hinreichend begründetem Verdacht“ wird daher begrüßt.\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\n6.\r\nArtikel 13 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)\r\nDer Regierungsentwurf des StoFöG sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die Bestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige zusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing Act für folgende Fälle vorsieht:\r\n•\r\nAngebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu demselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n•\r\nAngebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18 Monaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind,\r\n•\r\nZulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits durchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet werden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also bestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der Wertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die Regelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges zusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen vollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG nur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches zusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer bereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑ die Haftung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen irreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation anknüpft.\r\n7.\r\nArtikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der StoFöG-RegE eine Absenkung des Verdachtsmaßstabes für eine Bekanntmachung von auch nur vermeintlichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der Internetseite der BaFin nicht mehr vorsieht.\r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nDer StoFöG-RegE erkennt zu Recht, dass die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend begründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichzusetzen sind (vgl. Naumann in Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDer Maßstab des bisher geltenden Rechts entspricht jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener Kommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit der Streichung des Vorschlages aus dem StoFöG-RefE wendet der StoFöG-RegE eine möglicherweise ungerechtfertigte Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen ab. Das Belassen des Verdachtsmaßstabes bei „hinreichend begründetem Verdacht“ wird daher begrüßt.\r\n8.\r\nArtikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\n9.\r\nArtikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\n§ 4 WpPG wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich. Dies wird begrüßt.\r\n10.\r\nArtikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\n11.\r\nArtikel 17 Nummer 2 lit. a, bb (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel 15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt wird. Gemeint ist hier wohl Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\n12.\r\nArtikel 19 Nummer 4 lit. a (Weitere Änderung des Börsengesetzes)\r\nMit der Formulierung „insbesondere“ in § 39 Abs. 3 S. 5 BörsG-E macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine Unternehmensbewertung nicht mehr nur in den bislang enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen eines kaum spürbaren Handels oder eines Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten möglich sein soll. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik zu den engen Ausnahmeregelungen. Die mit dem RegE vorgeschlagene Regelung ist indes\r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nunklar, als nicht ausreichend deutlich wird, dass sich die besonderen Umstände gerade auf den Aktienkurs der Emittenten wesentlich, also nachteilig ausgewirkt haben müssen. Für diese besondere Umstände wäre es Voraussetzung, dass der Börsenkurs der vom Delisting betroffenen Emittentin im Vergleich zum allgemeinen Marktumfeld und zu Wettbewerbern durch besondere Umstände nachteilig betroffen und damit verzerrt ist.\r\nEine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der Emittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen können. Anderenfalls würde faktisch die Möglichkeit zu einem Delisting unter Umständen für längere Zeit beseitigt, da die Emittenten kaum die Unwägbarkeiten einer mit einer Ertragswertermittlung verbundenen Unternehmensbewertung hinnehmen werden. Die vorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sollte konsequent auch auf die\r\nentsprechende Regelung des § 255 AktG bei der Sachkapitalerhöhung erstreckt\r\nwerden.\r\nAuch in den Fällen, in denen nicht bereits nach kurzer Zeit die Maßgeblichkeit des Börsenkurses gerichtlich bestätigt wird und eine Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden stattfindet, ist ein Fortlauf des öffentlichen Erwerbsangebots und die damit verbundene Unsicherheit über die Annahmequote für gegebenenfalls mehrere Jahre nicht sachgerecht. Praktikabler wäre vielmehr die Notwendigkeit einer – verzinsten – Nachzahlung an die Aktionäre, die das Erwerbsangebot angenommen haben. Einer nachträglichen Annahme durch die Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot nicht angenommen hatten, bedarf es nicht. In der Praxis haben alle Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, später ohnehin regelmäßig die Chance auf eine höhere Barabfindung im Rahmen eines Squeeze out, die dann voll umfänglich im Spruchverfahren überprüft werden kann.\r\n13.\r\nArtikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)\r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG-RegE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen niedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RegE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme der Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten Effekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig ausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR Mindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem niedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten Regelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs. 3 Satz 3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden. Auch bereits an der Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums eine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. Die Gefahr der Irreführung von Investoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung ist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Eurocent-Aktie Teil der\r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT-Drucks. 13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu genutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 eingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, 266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von Teilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine effizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität nationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband „Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und Verbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland zu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen. Zielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n•\r\ndie Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der Möglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu halten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und vergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n•\r\ninsolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche Verbriefungszweckgesellschaften.\r\n14.\r\nArtikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch geltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist weder für Marktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\n15.\r\nArtikel 33 Nummer 8 (Änderung des Kreditwesengesetzes)\r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und rechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen. Wir stimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu. Dementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die Vorschrift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen. Gegen die geltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des Bestimmtheitsgebots, der Rechtsklarheit, der Praktikabilität und des strafrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips. Vor diesem Hintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene Anpassung nicht erreicht wird.\r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:\r\n1.\r\nEin Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte ermittelt hat und\r\n2.\r\nEin Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene Geschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.\r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in der zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen vor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig identifiziert und diese dementsprechend in gutem Glauben betrieben.\r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der begrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht. Allein die Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2-4 KWG umfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantwortet werden. Die Tragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also nicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich geboten.\r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem. § 3 Abs. 3 KWG. Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von Geschäften, die als zulässig identifiziert wurden, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese Risikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf die Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis müsste weiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG umgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits rechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren Handeln ändert der Gesetzesvorschlag nichts.\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf Fälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs erfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem. § 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden. Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit sah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.\r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies als eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat zu bewerten, da die „Schwere der Tat“ in diesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.\r\nNicht übersehen werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen den mit dem Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im Jahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4 KWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist zur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt insbesondere die Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für eine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und den Single Resolution Mechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts- und Abwicklungsbehörden etwaigen strukturellen Risiken bei Instituten hinreichend auf anderen Wegen begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in Deutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den Verbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen Finanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische Wettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der Regelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu verzichten. Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit der verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur Erreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen Finanzstandorts zwingend geboten.\r\nSollte dementgegen dennoch an den Verbotstatbeständen festgehalten werden, muss die von BaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem Ziel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere angezeigt, von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte exzessive Auslegung des Verbotstatbestandes Abstand zu nehmen. Ferner sollte die Auslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden, dass auch die Aufsichtspraxis den\r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG aufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar missbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3 Absatz 2 KWG zu umgehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019443","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/79/611661/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nzur TKG-Novelle: Ergänzungsvorschläge für eine\r\nwirksame Betrugsprävention\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nRechtliche Grundlagen für eine wirksame Betrugsprävention schaffen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau adressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung aufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer raffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-Kontext.\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. Kriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen und Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen betrügerische Transaktionen.\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es durch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt wirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer Betrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das Bankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft.\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe und Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren oder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von Social Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu kurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen durchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche Anrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert werden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus.\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, sogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete Phishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen werden.\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und anderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, austauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen\r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor\r\nSeite 3 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-Zahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht umgesetzt werden.\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist hochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser Entwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen ausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den Gesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für Telekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt dazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr Bürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in internationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir die Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen.\r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019444","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/ee/611663/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nRichtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der\r\nResilienz kritischer Anlagen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 4. September 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, 4. Juli 2025\r\nC2 Interne Informationen\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt bei der Umsetzung des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex specialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §4 (2) 1. von den Verpflichtungen der § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 aus.\r\nIn § 2 (1) wird festgelegt, dass – anders als in anderen kritischen Sektoren – im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für Unternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgt entweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die betroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingerichtete Meldestelle somit bereits die erforderlichen Informationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen an die BaFin und das BSI sowie Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) führen.\r\nDarüber hinaus erfolgt die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen im Falle des Betriebs einer kritischen Anlage für ein Unternehmen nach § 4 (2) 1 ebenfalls über die DORA-VO.\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 4 (3): „§ 12 und § 18 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach § 4 (2) Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019588","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/67/615044/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160007.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EUEntwaldungsverordnung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 10.09.2025\r\nSeite 2 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nI. Executive Summary\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist überzeugt, dass der Schutz der Wälder für Biodiversität\r\nund Klimaschutz von herausragender Bedeutung ist. Entsprechend begrüßen wir das Ziel der\r\nEU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschädigung\r\nwirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwaldungsfreie\r\nProdukte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt\r\nund unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu sichern,\r\nWettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Akzeptanz\r\nin Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.\r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händler\r\ngelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgelagerte\r\nAkteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führenden\r\nMarktteilnehmer vertrauen können.\r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen aufwirft,\r\ndie einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.\r\nDie DK fordert daher\r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenommen\r\nwerden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu\r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental\r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert werden.\r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechtssicherheit\r\nund vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungsmöglichkeiten\r\nauf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen.\r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023\r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inverkehrbringen\r\nund die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen\r\n(u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen\r\nwerden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert\r\nwurde.\r\nSeite 3 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Bereitstellung\r\nauf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen\r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt\r\nwerden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse.\r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So\r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor\r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15\r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16\r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines relevanten\r\nRohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Definitionen\r\ngeht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und\r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften.\r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche\r\nAbgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im\r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kommission\r\nzeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter\r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in\r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5\r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des\r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ.\r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute\r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papiergebundene\r\nUnterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshinweise\r\n(FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für\r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance\r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von\r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung,\r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der\r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher,\r\nInformationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die\r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden\r\neigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert:\r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs,\r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen\r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B.\r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden\r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in\r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als\r\nSeite 4 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe insbesondere:\r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Filiale\r\ndirekt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druckdienstleister\r\nerstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden.\r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der\r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit\r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung\r\nerstmals auf den EU-Markt bringen).\r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDRAnwendung\r\nfür die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch\r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich beispielsweise\r\nauch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen,\r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korrespondenz\r\n(z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie\r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuordnen\r\nsind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz\r\ngenügt.\r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte\r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und\r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnummer/\r\nder HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese\r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennbaren\r\nNutzen abzuleiten.\r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf bestehende\r\nSorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorgfaltspflichten\r\nerfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgelagerte\r\nLieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben.\r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von\r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein.\r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden\r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele\r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für\r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede entgeltliche\r\noder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch\r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und\r\nSeite 5 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche\r\noder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers\r\nselbst“).\r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 unterliegen,\r\nso sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen.\r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes.\r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse\r\nin Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte,\r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von\r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR\r\nintendiert.\r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es\r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten haben.\r\nDies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und /\r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten\r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits\r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte beibehalten\r\nwerden.\r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 umfasst\r\nes „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der\r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,\r\nallerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Vielmehr\r\nhandelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstellung\r\nvon Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird bestätigt\r\ndurch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vorschrift\r\nerwähnt.\r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weitergabe\r\nvon Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwendungsbereich\r\nfallen.\r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese\r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission\r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt,\r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten.\r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere\r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette\r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende\r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird.\r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich\r\nder EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Werbegeschenken\r\naus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird.\r\nSeite 6 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen\r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinstituten\r\nbei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren\r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen.\r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da\r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffsrechte\r\nin Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute\r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung\r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung\r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im\r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe\r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen\r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung.\r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen erbringen,\r\ndie von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine\r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhaltung\r\nrechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewährleistet.\r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kommission\r\nsich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen.\r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren\r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie\r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch\r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und\r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unternehmen\r\nunter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der\r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder\r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im\r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportionalität\r\nbetrachtet werden.\r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort\r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klarstellungen\r\nund Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnötige\r\nBürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel\r\nder Entwaldungsbekämpfung.\r\nIII. Fazit\r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der\r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit entfaltet\r\ndie Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und\r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen,\r\nsollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise\r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die\r\nSeite 7 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern\r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019650","regulatoryProjectTitle":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/a7/616081/Stellungnahme-Gutachten-SG2509190001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nKurzpapier\r\nEmpfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nzur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen\r\nKfW-Förderung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt: Bundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBerlin, 15. September 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nC2 Interne Informationen\r\n▪ Die Bundesregierung hat sich die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zur\r\nAufgabe gemacht. Um den vom Bund prognostizierten Bedarf von 320.000\r\nneuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 zu decken, braucht es neue Impulse\r\nim Markt.\r\n▪ Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet, dass die KfW-Förderung dem\r\nKoalitionsvertrag entsprechend neu ausgerichtet wird.\r\n▪ Die DK leistet aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur\r\nlaufenden Diskussion.\r\nZur Neuordnung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung\r\nDie KfW-Förderung sollte neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Durch\r\neine Vereinfachung und Verstetigung des Angebots kann das verloren gegangene\r\nVertrauen im Markt wiederhergestellt und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden.\r\nDie durch externe Nachweise entstehenden Zusatzkosten mindern häufig den\r\nFördermehrwert und schwächen den Anreizcharakter. Eine ausgewogene Balance\r\nzwischen Kontrolle und Vertrauen mit schlanken Nachweisanforderungen ist\r\nerforderlich.\r\nUmsetzung der Zwei-Programmwelt\r\nWir unterstützen nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, in der\r\nwohnwirtschaftlichen Förderung auf eine Zwei-Programmwelt abzustellen (siehe\r\nKoalitionsvertrag 2025, Zeile 738-740). Zusätzliche Förderschwerpunkte sollten\r\nausschließlich durch On-Top-Anreize auf die Basisförderung, mit denen nur ein\r\nFörderziel adressiert wird, gesetzt werden. Die Basisprogramme sollten dauerhaft und\r\nverlässlich zur Verfügung stehen sowie – analog zum KfW-Wohneigentumsprogramm –\r\nkeine speziellen energetischen Anforderungen beinhalten. Die Bonusvarianten würden je\r\nnach politischer Schwerpunktsetzung der Bundesregierung aus separaten Budgets\r\ngespeist.\r\nFörderziele separieren\r\nWir empfehlen, die Förderziele „Wohnraum“ und „Klima“ klarer zu trennen und\r\nin der Basisförderung auf ein primäres Förderziel abzustellen. Die DK erkennt das\r\ndringende Ziel an, nachhaltig zu bauen und Bestände zu sanieren. Die Anforderungen\r\nin den Förderprogrammen müssen aber auch im unteren Einkommenssegment\r\nrealistisch und einfach gehalten sein. Sonst kommt eine Förderkreditfinanzierung in der\r\nRegel nicht zustande. Folglich sollten bei der Förderung junger Familien, die meist\r\nweniger vermögend sind, erreichbare Zielvorgaben an die Wohngebäudeenergieeffizienz\r\nund den Sanierungsgrad gestellt werden. So bleiben die Sanierungskosten für diese\r\nZielgruppe darstellbar und diese bleibt in der Lage, ihren Kapitaldienst zu erbringen.\r\nAnalog sollten erreichbare Anforderungen im Neubau gelten. Die Vermischung\r\nSeite 3 von 3\r\nC2 Interne Informationen\r\nunterschiedlicher Förderziele gepaart mit hohen Anforderungen innerhalb eines Förderprodukts hat in der Vergangenheit zu einer geringen Marktakzeptanz geführt und die Produkte haben entsprechend geringe Stückzahlen verzeichnet (Jung kauft Alt, Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment).\r\nEffizienzhaus-Standard (EH) durch CO2- oder Treibhausgas-Emissionsziele ersetzen\r\nMit Einführung der Zwei-Programmwelt sollte die CO2-Einsparung als zentrale Steuerungsgröße an die Stelle der bisherigen KfW-Effizienzhausstandards treten (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 754-756). Bis dahin sind schnelle Impulse für den Immobilienmarkt dringend erforderlich. Deshalb sollte die im Koalitionsvertrag vorgesehene zeitlich befristete Wiederherstellung der Förderfähigkeit des EH 55-Standards im Wohnungsneubau noch in diesem Jahr erfolgen. Wir empfehlen, bis zur Einführung der Zwei-Programmwelt auch neue Anträge in die Förderfähigkeit des EH 55-Standards einzubeziehen.\r\nVorhabenbeginnregelung vereinheitlichen\r\nWir empfehlen eine einheitliche und digital umsetzbare Vorhabenbeginnregelung für alle wohnwirtschaftlichen Förderprogramme.\r\nDer Markt reagiert zunehmend mit Zurückhaltung auf die Komplexität der Beratungs-, Antrags- und Bearbeitungsprozesse, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zum Vorhabenbeginn in den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zurückgeht. Rückabwicklungen von Darlehensverträgen aufgrund von Verständnis- und Formfehlern haben zu teils dramatischem Vertrauensverlust auf der Kundenseite geführt (Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Jung kauft Alt)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020336","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/cd/631050/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG\r\nzum 11. Oktober 2027 (Umstellung des\r\nAbwicklungszyklus auf T + 1)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert\r\neine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG).\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren\r\nAbschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen\r\nUnion veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T +\r\n1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang\r\nFebruar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht,\r\nmit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11.\r\nOktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog\r\nebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027\r\nausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit\r\nder Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der\r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt\r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als\r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter\r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo)\r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von\r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate\r\nActions1 befasst.\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate\r\nActions\r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus\r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die\r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den\r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten\r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und\r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu\r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung\r\n1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606 MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\n2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem\r\nLink:\r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659 en?filename=second giovannini report en.pdf\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere\r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche\r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem\r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen:\r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag\r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex-\r\nTag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an\r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen\r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der\r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am\r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig.\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt.\r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen\r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um\r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge\r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den\r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine\r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung\r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der\r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte\r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf\r\nT + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei\r\nBarausschüttungen\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus\r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die\r\nMarktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden\r\nFeststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1\r\ndie Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige\r\nBuchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z.B.\r\nDividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt.\r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf\r\ndenselben Tag.\r\n3 BGBl. 2015 I, 2565 ff.\r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung.\r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025\r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem\r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der\r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst\r\nwurden und wie folgt lauten:\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz\r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher\r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die\r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten zweiten auf den\r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem\r\nHauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit\r\nfestgelegt werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020338","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/79/630770/Stellungnahme-Gutachten-SG2510200014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten\r\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\r\nhier: Ihr Schreiben vom 18. August 2025, GZ: IV D 2 - S\r\n0800/00090/004/001, DOK: COO.7005.100.4.12513284\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs, zu dem wir\r\nwie folgt Stellung nehmen.\r\nI. Zu Artikel 1, Nr. 4 (§ 4e StBerG-E, Nebenleistungen)\r\n1. Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen\r\nWir begrüßen, dass laut Entwurfsbegründung (S. 65) Kreditinstitute\r\nnach § 4e StBerG-E („Nebenleistungen“) grundsätzlich\r\nbefugt sein sollen, „Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden\r\nzu beantragen“. Dies greift im Grundsatz eine Forderung der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft auf.\r\nUnter der Formulierung „für ihre Kunden“ ist aber wohl nur eine\r\ndirekte Kundenbeziehung zu verstehen, nicht jedoch eine\r\nKundenbeziehung über eine mehrstufige Verwahrkette.\r\n18. September 2025\r\nBeispiel:\r\nEin deutscher Privatanleger hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde französische Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\nfranzösischen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren. Die luxemburgische Bank\r\nbevollmächtigt die deutsche Bank, für deren Kunden (= deutscher Privatanleger) einen\r\nErstattungsantrag in Frankreich zu stellen. Hierfür wird eine Ansässigkeitsbescheinigung des\r\ndeutschen Privatanlegers benötigt.\r\nDa der deutsche Privatanleger nicht direkter Kunde der deutschen Bank ist, dürfte die deutsche\r\nBank für ihn nach dem aktuellen Wortlaut der Entwurfsbegründung keine Ansässigkeitsbescheinigung\r\nbeantragen.\r\nPetitum:\r\nAuch im Falle der mehrstufigen Verwahrung sollte es zulässig sein, dass ein deutsches\r\nKreditinstitut eine Ansässigkeitsbescheinigung für den deutschen Endkunden eines anderen\r\nKreditinstituts beantragt, sofern das Kreditinstitut in die Verwahrkette eingebunden ist und die\r\nErstattungsanträge im Ausland für den deutschen Endkunden stellt. Die Gesetzesbegründung\r\ndes § 4e StBerG-E sollte entsprechend angepasst werden.\r\n2. Erstattungsanträge nach § 50c EStG\r\na) Gemäß Entwurfsbegründung (S. 65) soll das Kreditinstitut auch befugt sein, „Anträge auf\r\nErstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu stellen, soweit\r\nsie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar\r\neingebunden sind.“ Weiter heißt es: „Die reine Vertretung in den genannten Verfahren\r\nbegründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss diese unabhängig davon\r\nbestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des\r\nGläubigers der Kapitalerträge […]“.\r\nDurch diese Formulierung bleibt unklar, ob auch in den klassischen B-Depot-Fällen die\r\nKreditinstitute für den Beneficial Owner (= Kunden ihres Kunden) Erstattungsanträge\r\nstellen dürfen. Es bleibt offen, ob eine Einbindung in die unmittelbare Verwahrstruktur nur\r\ngegeben ist, wenn derjenige, für den der Erstattungsantrag gestellt wird, eine direkte\r\nKundenbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\ndeutschen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren (luxemburgische Bank ist\r\nKunde der deutschen Bank), so dass die deutsche Bank den Kapitalertragsteuer-Abzug auf\r\ndie inländischen Dividenden vornimmt. Die luxemburgische Bank beauftragt die deutsche\r\nBank, für deren Kunden einen Erstattungsantrag beim BZSt zu stellen.\r\nPetitum:\r\nDie Entwurfsbegründung sollte wie folgt geändert werden:\r\n„…Anträge auf Erstattung Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu\r\nstellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur\r\nunmittelbar eingebunden sind.\r\nAlternativ könnte auch in einem BMF-Schreiben bestätigt werden, dass auch im Falle von\r\nB-Depots das Kreditinstitut ein Erstattungsantrag beim BZSt stellen darf.\r\nb) Darüber hinaus verstehen wir die Entwurfsbegründung dahingehend, dass es nicht zulässig\r\nsein soll, für diejenigen Beneficial Owner Erstattungsanträge einzureichen, für die die\r\nAktien nicht bei einem inländischen Kreditinstitut (unter-)verwahrt werden.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\ndeutschen Aktien beim Zentralverwahrer in Deutschland (CBF) verwahren. Darüber hinaus\r\nunterhält der luxemburgische Kunde noch zusätzlich eine Depotverbindung zu einer\r\ndeutschen Bank A.\r\nEs wäre nach aktueller Lesart der Entwurfsbegründung wohl nicht zulässig, wenn der\r\nluxemburgische Kunde die deutsche Bank A bevollmächtigt, einen Erstattungsantrag beim\r\nBZSt für die inländischen Dividenden zu stellen, die über die Verwahrkette CBF ->\r\nluxemburgische Bank ihm in seinem luxemburgischen Depot gutgeschrieben wurden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte entweder in der Begründung oder in einem BMF-Schreiben eindeutig geregelt\r\nwerden, in welchen Fällen es einer inländischen Bank gestattet ist, Erstattungsanträge\r\nbeim BZSt zu stellen. Im letzten Beispiel könnte man anderenfalls auch argumentieren,\r\ndass das Stellen eines Erstattungsantrags eine Nebenleistung für ihre Haupttätigkeit\r\n(„Verwahren und Verwalten von Wertpapieren“) ist. Es sollte klar festgelegt werden, dass\r\nzwingende Voraussetzung für das Stellen eines Erstattungsantrages ist, dass die\r\ninländische Bank, die den Erstattungsantrag stellt, in die Verwahrkette eingebunden ist.\r\nII. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)\r\nNach Artikel 7 soll das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden\r\nKalendermonats in Kraft treten. Laut Entwurfsbegründung (S. 109) solle das Gesetz einerseits\r\nzügig in Kraft treten, andererseits sei für die Praxis ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich,\r\num sich auf die geänderte Rechtslage einstellen zu können.\r\nAus der Praxis wurde an uns adressiert, dass die Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung\r\nvon Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden sehr zeitnah in Kraft treten soll und ein\r\nAbwarten von sechs Monaten eher hinderlich wäre. Daher sollte die Regelung so schnell wie\r\nmöglich anwendbar sein.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur\r\nBeantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits\r\nam Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Sollte ein abweichendes Inkrafttreten aufgrund der\r\nGesamtkonstruktion der Neuregelung des § 4e StBerG nicht möglich sein, käme alternativ auch\r\nein Vorgriff der Anwendbarkeit durch ein BMF-Schreiben in Betracht.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020420","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/6c/633518/Stellungnahme-Gutachten-SG2510270011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung\r\nder KI-Verordnung (KI-MIG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 10. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nDK-Stellungnahme KI-MIG\r\nFür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KI-Systeme rechtssicher entwickelt und genutzt werden können. Die KI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr umfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – insbesondere für die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.\r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere bürokratische Hemmnisse zu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt nachdrücklich das Ziel einer innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf vorhandene Expertise und etablierte Prozesse zurückgegriffen werden soll. Folgerichtig sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Marktüberwachungsbehörde sein.\r\nDer Referentenentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach hingegen eine geteilte Zuständigkeit von BaFin und Bundesnetzagentur (BNetzA) vor. In den Instituten kommen Hochrisiko-KI-Systeme (perspektivisch) vor allem in zwei Bereichen zum Einsatz: Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen Personen und im Personalbereich. Während erstere richtigerweise die BaFin überwachen soll, wäre für letztere unserem Verständnis nach die Bundesnetzagentur zuständig.\r\nEine solche Doppelaufsicht wäre aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen sowohl auf Seiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die Institute ihre Risiken ganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite Rahmenwerk an – unabhängig davon, ob ein KI-System im Einzelfall in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin verfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche Rahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche Hochrisiko-KI-Systeme in den Instituten überwachen und hierbei möglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht heben. Eine Vergleichbarkeit über die Wirtschaftssektoren hinweg ist durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E hinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen anzupassen:\r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch\r\n[…]\r\nin Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020558","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/1b/636906/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060002.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nPositionspapier\r\nÜberlegungen zur\r\nVerbesserung und Vereinfachung der\r\nEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 29. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nA. Allgemein .............................................................................................................. 3\r\nI.Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz .................................................... 3\r\nII.Bürokratieentlastung als Ziel .......................................................................... 3\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen .................................................... 4\r\nI.Allgemein ........................................................................................................ 4\r\n1.Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und derRisikoorientierung ................................................................................ 4\r\n2.Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO .............. 4\r\nII.Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumentender Künstlichen Intelligenz (KI) ..................................................................... 5\r\n1.Allgemein ............................................................................................. 5\r\n2.Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitungpersonenbezogener Daten durch KI-Systeme ....................................... 5\r\n3.Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen ...................................... 6\r\n4.Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierterEntscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken ..... 6\r\n5.Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO undGrundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren.. 7\r\nIII.Verarbeitung personenbezogener Daten ......................................................... 7\r\n1.Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung undPseudonymisierung schaffen ................................................................ 7\r\n2.Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach demVerhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern .......................................... 8\r\n3.Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang vonSpezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ........ 8\r\n4.Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag alsErlaubnistatbestand ergänzen .............................................................. 8\r\nIV.Rechte der Betroffenen ................................................................................... 9\r\n1.Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichteneinführen .............................................................................................. 9\r\n2.Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen undAuskunftserteilung erleichtern ........................................................... 10\r\n3.Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung beiverfahrenstechnischen Grenzen ......................................................... 10\r\nV.Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter .................................................... 11\r\n1.Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern .................................. 11\r\n2.Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarfÜberarbeitung .................................................................................... 12\r\n3.Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen ........................................................................................................... 12\r\nVI.Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten .......... 12\r\nSeite 3 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n3\r\nA.Allgemein\r\nI.Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz\r\nDie EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Daten-schutzniveau. Auch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung.\r\nDie EU-Kommission hat die DSGVO zweimal evaluiert, zuletzt im Jahr 2024. Beide Male kam die EU-Kommission zu dem Schluss, dass kaum Verbesserungsbedarf bestehe und allenfalls Vollzugsdefizite festzustellen seien, obwohl u.a. aus der Wirtschaft ein solcher Bedarf geltend gemacht wurde.\r\nII.Bürokratieentlastung als Ziel\r\nEine Kehrtwende hat die EU-Kommission nunmehr im Mai 2025 mit ihrem „vierten Omnibus-Paket“ eingeleitet, um kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten zu entlasten. Im Bereich des Datenschutzes schlägt die EU-Kommission insbesondere eine Änderung von Art. 30 DSGVO zur Führung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ durch verantwortliche Stellen vor.\r\nWir begrüßen das übergeordnete Ziel der EU-Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verrin-gern und die regulatorische Kohärenz für EU-Unternehmen, einschließlich Kreditinstitute, zu optimieren. Der Vorschlag des Omnibus-IV-Pakets, Organisationen mit weniger als 750 Mitar-beitern von den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 30 Abs. 5 DSGVO zu befreien, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sollten sich die datenschutzrechtlichen Dokumentati-onspflichten auch an Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung orientieren und nicht nur an Unternehmensgrößen. Im Rahmen der Risikogewichtung muss der Aspekt der Informations-sicherheit stärker beachtet werden. Datentransfers innerhalb besonders gesicherter Systeme stellen für Betroffene ein deutlich geringeres Risiko dar. Soweit IT-Systeme bereits in anderen Bereichen als ausreichend sicher gegen bestimmte Risiken wie Cyberattacken gesehen werden, muss diese Wertung beachtet werden.\r\nAuch reicht die Initiative der EU-Kommission zur Bürokratieentlastung nicht aus. Die DSGVO ließe sich noch in anderen Punkten vereinfachen und modernisieren. Die Akzeptanz des Daten-schutzes bei Bürgern und Unternehmen würde gefördert, wenn die DSGVO von unverhältnis-mäßigem bürokratischem Aufwand befreit und das Datenschutzrecht in der Anwendung verein-facht und der Fokus stärker auf risikoreichere Verarbeitungen gerichtet würde. Fraglich ist auch, ob aufgrund des Fortschreitens der technischen Entwicklungen (z. B. cloud-basierte An-wendungen, KI-gestützte Instrumente) die DSGVO hierfür noch die richtigen Antworten hat bzw. wie die Anforderungen der DSGVO hiermit in Einklang zu bringen sind.\r\nSeite 4 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n4\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen\r\nDie Kreditinstitute in Deutschland haben erhebliche Anstrengungen unternommen, die DSGVO sachgerecht umzusetzen. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen ist insbesondere der folgende Handlungsbedarf festzustellen:\r\nI. Allgemein\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung\r\nDas Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich bereits in Art. 24 DSGVO. Auch die spezielleren Art. 25, 32 und 35 DSGVO eröffnen dem Verantwortlichen Abwägungsspielräume. Jedoch sollte sich die Umsetzung des Datenschutzes insgesamt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientie-ren. Daher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen am jeweiligen Risiko der Datenverar-beitung auszurichten. Ebenso sollten Einwilligungs- und Zweckbindungsanforderungen einer praxisnahen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere mit Blick auf neue, innovative Nut-zungen (z. B. KI-Trainingsdaten). Für nicht sensible Bereiche könnten flexiblere Widerspruchs-lösungen (Opt-out) geprüft werden. Zudem sollte eine unionsweit einheitliche Definition für „risikoarme“ Verarbeitungen geschaffen und mit Positiv- bzw. Whitelists (z. B. für DSFA) unter-legt werden, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben. Soweit ein KI-Training durch einen sicheren IT-Rahmen und den Ausschluss der Datenextraktion von Trainingsdaten aus dem KI-Modell kein relevantes Risiko für Betroffene darstellt, sollte auch diese Art der Pro-zessoptimierung zulässig sein.\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO\r\nBei der Umsetzung der DSGVO ist auch die Datenschutzaufsicht gefragt, die hierbei aber nicht die Rolle eines Ersatzgesetzgebers einnehmen darf. So können von der Datenschutzaufsicht entwickelte praxistaugliche Musterdokumente, aktuelle Checklisten und regelmäßig überarbei-tete Orientierungshilfen eine wertvolle Hilfestellung nicht nur für kleinere Unternehmen sein. Dabei sollten die Aufsichtsbehörden aber ebenso den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berück-sichtigen und nicht durch eine zu extensive Auslegung der DSGVO deren Anforderungen noch weiter nach oben schrauben. Hohe Umsetzungskosten durch immer neue Anforderungen ver-letzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichwohl sollte die einheitliche europäische Ausle-gung und Durchsetzung der DSGVO gestärkt werden. Unterschiedliche nationale Vollzugspra-xen führen zu Fragmentierung und Wettbewerbsnachteilen. Kohärenz und Rechtsklarheit soll-ten in der gesamten EU gewährleistet sein.\r\nSeite 5 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n5\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz (KI)\r\n1. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Daten-schutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch auf-grund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsge-sichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automati-sierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klar-stellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anfor-derungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Siche-rung der Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu gewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende Fortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um regulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendun-gen zu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung zu Auslegungsfragen zu geben1, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbe-darf durch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Auf-sichtsbehörden. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen widerspruchsfreien Handlungsrahmen bilden.\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme\r\nIm Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme hält es der EU-Daten-schutzausschuss für erforderlich, für jede Phase des Lebenszyklus des KI-Systems/-Modells eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu ermitteln, wobei unter bestimmten Be-dingungen, die einer spezifischen Abwägungsprüfung unterliegen, die Verwendung des berech-tigten Interesses bevorzugt wird.2 Dieser Ansatz ist übermäßig komplex, zumal die\r\n1 Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf\r\n2 Vgl. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb_opinion_202428_ai-models_de.pdf\r\nSeite 6 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n6\r\nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO individuell vorzunehmen ist. Um mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme zu errei-chen, sollte erwogen werden, Art. 6 DSGVO diesbezüglich zu überarbeiten. So könnte z. B. die Verarbeitung personenbezogener Daten im KI-Zusammenhang in der Trainingsphase von Modellen sowie der Anwendung von KI-Modellen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wer-den, ohne dass auf das berechtigte Interesse zurückgegriffen werden muss. Auch könnten spe-zielle Rahmenbedingungen für General Purpose AI (GPAI) geschaffen werden, d. h. in Fällen, in denen die Zwecke des Modells vielfältig und nicht vorab festgelegt sein können, da es sich um ein Modell für allgemeine Zwecke handelt.\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen\r\nIm Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich die Frage, inwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff. DSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt werden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise, die eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformatio-nen ermöglicht oder bei denen eine nachträgliche Löschung oder Auskunftserteilung über per-sonenbezogene Daten technisch überhaupt möglich ist. In Konstellationen, in denen ein Rück-schluss auf identifizierbare Personen für andere Verantwortliche als die Inhaber der Trainings-daten praktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte sachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht un-verhältnismäßig zu erschweren.\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken\r\nDie Digitalisierung und der Einsatz von KI werden zu einer stärkeren Automatisierung der Ent-scheidungsfindung führen. Art. 22 DSGVO sieht das Recht vor, keiner automatisierten individu-ellen Entscheidungsfindung unterworfen zu werden. Der EuGH interpretiert dies in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 7. Dezember 2023 – Rs. C-634/21) als „grundsätzliches Verbot“ und erweitert mit dem Merkmal der „Maßgeblichkeit“ sogar den Anwendungsbereich der Vor-schrift, die eigentlich nur für ausschließlich automatisierte Entscheidungen gilt. Dies dürfte je-doch im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Kommission stehen, den Einsatz und die Ent-wicklung neuer Technologien zu fördern, die zu einer genaueren Entscheidungsfindung beitra-gen können. Ein solcher Ansatz erscheint nicht nur anachronistisch, sondern untergräbt auch die Richtung, die die EU mit ihrer digitalen Gesetzgebung einschlägt, insbesondere die Stär-kung ihrer digitalen Strategie und Datenwirtschaft. Eine Überarbeitung von Art. 22 DSGVO wäre daher zu begrüßen, um eine ausgewogene Lösung zur Wahrung von Datenschutzrechten der Betroffenen einerseits und dem rechtssicheren Einsatz von KI-Instrumenten andererseits zu erreichen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem die Trans-parenzanforderungen in der DSGVO (u. a. Art. 15 Abs. 1h) und der KI-Verordnung (u. a. Art. 86) synchronisieren.\r\nSeite 7 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n7\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechts-folgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschät-zung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld techni-scher Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch auf-einander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime gebo-ten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse auch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie po-tenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechts-güter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtsprakti-schen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfol-genabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und Pseudonymisierung schaffen\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert einheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezoge-ner Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraus-setzung für datengetriebene Geschäftsmodelle (u. a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfüg-barkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleis-tet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare rechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Persona-lisierung von Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisie-rung“ noch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen ist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung – insbe-sondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt. Dies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u. a. bei KI-Anwendungen), sondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind klare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen werden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die verantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistat-bestände nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch umsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass\r\nSeite 8 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n8\r\nAnonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitungen stets von der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind.\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrund-satz aussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 DSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer enormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem ge-waltigen Ausufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt.\r\nGewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch sollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte ausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung eines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismä-ßig. Hier sollte ein stärker risikobasierter Ansatz betont werden.\r\nWünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen Anerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankauf-sichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-Standards).\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialge-setzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in der Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbe-hördlichen Anforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z. B. MaRisk, BAIT, DORA). Diese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbun-dene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig über-fordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO eigenständig zu überprüfen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den sektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnis-tatbestand ergänzen\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausge-legt, was zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sen-sible personenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischda-tensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B. den Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies\r\nSeite 9 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n9\r\nhat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen von Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unan-wendbar sind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei Mischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten zulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhän-gige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der Literatur vertreten) an der Aus-wertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informa-tionsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte.\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer wieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das Kreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch keine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfänger-kreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger Rechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rech-nung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme tatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person frei-willig bereitgestellt wurden, ohne dass der Verantwortliche zu deren Bereitstellung aufgefordert hat.\r\nDes Weiteren sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuer Erlaubnistatbestand die für den Abschluss und die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitung sensibler Daten aufgenommen werden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung erforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann der jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der Praxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer na-türlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online-Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische Daten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung mittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO legitimiert sein.\r\nIV. Rechte der Betroffenen\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten einführen\r\nDie Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detail-liert und übermäßig. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene nicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger Ansatz, d. h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verant-wortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Be-troffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergeb-nis für mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter Informationen fokussiert informiert würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein\r\nSeite 10 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n10\r\nvergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß eingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27. März 2025 – Az. I ZR 186/17).\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und Aus-kunftserteilung erleichtern\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutz-rechts, wie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Recht-sprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 – Rs. C-307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 – Az. VI ZR 330/21), dass dieses Recht teilweise für datenschutzfremde Zwecke exzessiv instru-mentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Ver-handlungen über Abfindungen). Deshalb sollte im Sinne des EG 63 S. 1 DSGVO klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit seine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt. Außerdem wäre wün-schenswert, entweder in den Erwägungsgründen oder – bestenfalls – tatbestandlich klarer zu definieren, wann von einem offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufi-ger Wiederholung – exzessiven Antrag ausgegangen werden kann, um den Verantwortlichen zur Verweigerung der Auskunftserteilung zu berechtigen (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO).\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahingehend er-leichtert werden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Be-reiche sich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Insofern sollte EG 63 S. 7 DSGVO tatbestandlich Niederschlag finden.\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Be-troffenen in der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu Archivzwecken gespeichert sind.\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre es zu begrüßen, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei verfah-renstechnischen Grenzen\r\nDas Löschen von Daten kann technisch anspruchsvoll bis faktisch oder rechtlich unmöglich sein, was zum Teil von den verantwortlichen Stellen gar nicht hinreichend beeinflussbar ist (Stichwort Wettbewerbsmacht einzelner Anbieter). Ist die verantwortliche Stelle auf einen externen Anbieter angewiesen, sollte dieser im Sinne einer „Anbieterhaftung“ in die Pflicht genommen werden können (siehe auch Stellungnahme zu Art. 25 DSGVO).\r\nSeite 11 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n11\r\nZudem sollte erwogen werden, die bestehenden hohen Löschanforderungen zu qualifizieren oder zu begrenzen, insbesondere durch eine stärkere Betonung der technischen Durchführbar-keit bei der Umsetzung von Löschungsanfragen und die Ermöglichung alternativer Schutzmaß-nahmen in Fällen fehlender technischer Durchführbarkeit (z. B. Sperren der betroffenen Daten oder Zugriffseinschränkungen auf archivierte Daten). Überdies sollte anerkannt werden, dass ein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO auch stets durch Anonymisierung der Daten erfüllt werden kann.\r\nDie Gleichbehandlung aller personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Art, stellt insbe-sondere bei der Löschung von geschäftsbezogenen Dokumenten mit personenbezogenen Daten eine Herausforderung dar. Im B2B-Bereich sowie für Soloselbstständige und kleine Unterneh-men sollten gezielte Vereinfachungen in Betracht gezogen werden, um unnötige Bürokratie ab-zubauen und den Schutz auf tatsächlich risikobehaftete Verarbeitungen zu konzentrieren.\r\nDas Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO sollte konkretisiert werden. Nach derzeitiger Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden kann sich auf diese Rege-lung nur berufen, wer die konkrete Gefahr eines Rechtsstreites darlegen kann. Dies führte in der Vergangenheit wiederholt zur Löschung von Daten, die in einem späteren Rechtsstreit be-nötigt wurden. Hier sollte eine Datensperrung ausreichen.\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten ausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktan-wender gezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutz-schwachstellen zu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer Software wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte vom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nut-zung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet sein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und sich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und Anwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine Schlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen un-ter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständi-gen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten Hersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entspre-chend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstel-lung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.\r\nSeite 12 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung\r\n(DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n12\r\n2.Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als „gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschla-gen, die Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das allgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. Der Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis zwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die Betroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst unter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der je-weils anderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im Außenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig sein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\n3.Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\nZur Meldung von Datenschutzvorfällen wünschen wir uns einfachere Verfahren. Die Melde-pflicht sollte nur gelten, wenn von der verantwortlichen Stelle ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten festgestellt worden ist. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen erscheint zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Wochenenden und Feiertage sollten bei der Fristberechnung ausgeschlossen sein, um den rechtlichen Anfor-derungen gerecht zu werden und die Fallbearbeitung auch qualitativ gut bewältigen zu können. Zum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, was an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvoll-ständigen oder unbegründeten Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu können. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den Arbeitstagesansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO von „72 Stunden“ auf „drei Arbeitstage“ umzustellen.\r\nVI.Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten\r\nUm den Drittstaatendatentransfer sicherer und einheitlicher zu gestalten, schlagen wir vor, dass die EU-Kommission kontinuierlich Kriterien für ein Transfer Impact Assessment (TIA) überprüft. Diese Kriterien sollten nicht nur bestimmte Datenempfänger, sondern auch den all-gemeinen rechtlichen Rahmen und Datenschutzstandards in diesen Ländern berücksichtigen. Darüber hinaus sollten Transfer Impact Assessments für Übertragungen in Drittländer öffentlich über Datenschutzaufsichtsbehörden zugänglich sein, um Unternehmen bei individuellen Bewer-tungen zu unterstützen, Transparenz zu fördern und Ressourcen zu sparen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020978","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/95/648329/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nBeschluss des Bundesrates\r\n„Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für\r\nTaschengeldkonten bei gemeinsamem\r\nSorgerecht“ BR-Drs. 304/25 (B)\r\nBerlin, 1. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt das vom Bundesrat mit der Entschließung\r\nverfolgte Anliegen ausdrücklich, finanzielle Bildung schon früh zu fördern und Kinder an einen\r\nverantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dazu gehört insbesondere, Kinder\r\nmit der Kontoführung vertraut zu machen und dies unabhängig von deren familiärer Situation.\r\nZu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz, dem zufolge bei einem gemeinsamen\r\nSorgerecht der Eltern eine Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten für den Elternteil,\r\nbei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil), eingeführt werden soll,\r\nmöchten wir Folgendes anmerken:\r\nI. Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils\r\n1. Die vom Bundesrat vorgesehene Anknüpfung der Alleineröffnungsbefugnis an den\r\nObhutselternteil erscheint ungeeignet. Obhut inne hat derjenige Elternteil, der sich tatsächlich\r\num das Wohl des Kindes kümmert und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege,\r\nVerköstigung, Kleidung, einer strukturierten Tagesgestaltung sowie ständiger emotionaler\r\nZuwendung vorrangig befriedigt (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Veit/Schmidt, BGB § 1629,\r\nRn. 81). In der Praxis dürfte es für den betreffenden Elternteil kaum möglich sein,\r\ngegenüber einem Kreditinstitut den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass es\r\ndie Obhut innehat. Ein Institut wird den Betreuungsschwerpunkt nicht ermitteln oder die\r\nAngaben überprüfen können. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das Obhutselternteil nicht\r\nalle Fallkonstellationen bei getrenntlebenden Elternteilen erfasst, beispielsweise ein\r\nWechselmodell mit ungefähr gleich langen Betreuungsphasen.\r\nVor diesem Hintergrund, und da eine Kontoeröffnung für Minderjährige unter Beteiligung beider\r\nElternteile auch im Übrigen sehr aufwändig ist, sollte eine Kontoeröffnung für\r\nMinderjährige grundsätzlich nur durch einen Elternteil ermöglicht werden.\r\n2. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei der Alleineröffnungsbefugnis nicht\r\nauf die Begriffe „Kinderkonten“ oder „Taschengeldkonten“ abgestellt werden.\r\nBei einem Girokonto für Minderjährige – auch wenn es auf Guthabenbasis geführt wird –\r\nhandelt es sich um ein Zahlungskonto, also um ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers\r\nlautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das für die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (siehe hierzu BeckOK BGB/Schmalenbach\r\nBGB § 675f Rn. 9). Daher sollte bei der Statuierung einer gesetzlichen Alleineröffnungsbefugnis\r\nder – auch im BGB bereits verwendete – Begriff des\r\nZahlungskontos genutzt werden.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nII. Ausdehnung auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte\r\n1. Zu klären wären auch im Zuge der Schaffung einer Alleineröffnungsbefugnis weitergehende Themenfelder, wie beispielsweise, dass hiervon sinnvollerweise auch die Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben (z. B. per Überweisung) erfasst sein sollte. Damit würde auch ein bislang bereits in der Praxis bestehendes Problem bei Konten für Ausbildungsvergütungen von Minderjährigen abgemildert werden können. Denn hier kann der Minderjährige zwar ohne (weitere) Zustimmung der Eltern ein Girokonto für die Entgegennahme der Ausbildungsvergütung eröffnen und Barabhebungen vornehmen, soweit die Eltern der Eingehung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zugestimmt haben. Gleichwohl kann der Minderjährige nicht am Zahlungsverkehr (z. B. Überweisungen) teilnehmen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB § 113 Rn. 4). Zur Erweiterung dieser Befugnisse ist aktuell die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.\r\n2. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig, die Alleineröffnungsbefugnis zu ergänzen um die Einwilligung zu weiteren mit der Kontoführung verbundenen Geschäften, wie u. a. Nutzung des Online-Banking durch den Minderjährigen oder die Beantragung und Nutzung einer Debit-Card sowie Vertragsänderungen und Kündigungen.\r\n3. Dabei sollte dem allein eröffnenden Elternteil auch die Möglichkeit eingeräumt werden, allein über das Konto des Minderjährigen zu verfügen, Online-Banking für sich zu beantragen oder alleine zu kündigen und Vertragsänderungen zuzustimmen.\r\n4. Ebenfalls sinnvoll wäre eine Ausdehnung auf den alleinigen Erhalt von mit der Kontoeröffnung und -führung verbundenen Informationen, wie vorvertragliche Informationen oder Kontoauszüge, sowie die Erteilung von Einwilligungen (z. B. in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten).\r\nIII. Ausdehnung auf weitere Kontoarten\r\n1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis würde sich auf Zahlungskonten beschränken. Für Spar-, Tagesgeld- und Depotprodukte wäre weiterhin die Zustimmung beider Erziehungsberechtigte erforderlich. Eine solche selektive Erleichterung wäre für Erziehungsberechtigte schwer nachvollziehbar. Schließlich gehört zur finanziellen Bildung nicht nur das Ausgeben, sondern auch das „Zur-Seite-Legen“ und Sparen. Auch die Führung von Spar- und Tagesgeldkonten dient der Vermögensbildung bei Minderjährigen.\r\n2. Zudem dürfte eine Ausweitung der Alleineröffnungsbefugnis, unter anderem auf Depots, die zum 1. Januar 2026 startende Frühstartrente positiv beeinflussen. Danach zahlt der Staat monatlich 10 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren zur Anlage in ein privatwirtschaftlich organisiertes Depot. Erklärtes Ziel der Frühstartrente ist es, möglichst allen Kindern eine frühzeitige Teilhabe am Kapitalmarkt zu ermöglichen und einen Kapitalstock für das Rentenalter aufzubauen. Die Hürden für die Depoteröffnung zum Erhalt der Frühstartrente\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nmüssen daher denkbar niedrigschwellig sein, damit gerade auch die Kinder von der Frühstart-rente partizipieren, deren Eltern privat noch nicht vorsorgen.\r\n3. Entsprechend wäre auch zu überlegen, die Alleineröffnungsbefugnis um Verfügungen über das Depot (Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, Depotauflösung) zu ergänzen (vgl. hierzu auch unsere Ausführungen zu den mit der Kontoführung verbundenen Geschäften im Übrigen unter Ziffer II.).\r\nIV. Anpassung bereits bestehender Regularien\r\nUnabhängig vom Anwendungsbereich einer Neuregelung der elterlichen Sorge wäre es darüber hinaus unabdingbar, eine entsprechende Regelung für alle Beteiligten eindeutig und rechts-sicher zu gestalten. Neben einer Anpassung der Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB wären dann auch sämtliche weiteren betroffenen Vorgaben, wie beispielsweise § 24c KWG/ § 93b AO (automatisierter Abruf von Kontoinformationen), § 154 AO (Voraussetzungen zur Legitimationserleichterung bei Eltern als gesetzliche Vertreter) und den diesbezüglichen Anwendungserlass des BMF, der Freistellungsauftrag, die Abgabe der steuerlichen Selbstaus-kunft nach § 13 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz oder die BaFin-Verlautbarung zu Bankgeschäften mit Minderjährigen, entsprechend zu ändern. Zu klären wäre auch die Frage, wie die auch bei der Eröffnung eines Kontos für einen Minderjährigen gesetzlich geforderte Abklärung, ob dem nicht eröffnenden Elternteil der Status einer politisch exponierten Person zukommt, erfolgen kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Absatz 13 Nr. 2 GwG).\r\nV. Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen\r\nBei der Eröffnung des Zugangs zu Bankprodukten für Minderjährige spielt Papier nach wie vor eine große Rolle. Neben der Geburtsurkunde müssen Kreditinstitute zur Prüfung der Erziehungsberechtigung häufig weitere Nachweise anfordern, die nur in Papierform vorliegen, wie Heirats- oder Namensänderungsurkunden oder Vormundschaftsnachweise. Dieses Problem betrifft nicht nur die Finanzbranche, sondern alle Lebensbereiche, in denen Kinder und Sorgeberechtigte identifiziert oder Willenserklärungen abgegeben werden müssen. Daher möchten wir dringend darauf hinweisen, dass für die digitale Teilhabe von Kindern und deren Erziehungsberechtigten eine European Digital Identity Wallet-kompatible digitale Identität für Minderjährige sowie ein digitaler Sorgerechtsnachweis erforderlich sind. Mit Blick auf die aktuell geführte Debatte rund um ein Mindestalter für soziale Medien könnte eine solche Lösung zudem eine rechtssichere Altersprüfung in digitalen Umgebungen, insbesondere in sozialen Netzwerken, ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zum Jugendmedienschutz leisten.\r\n* * * * * * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021101","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/43/651643/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dezember 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen\r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des\r\nBundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands,\r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken.\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes\r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025 abgeben zu können. Eine gleichberechtigte Teilhabe von\r\nMenschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft.\r\nBanken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und\r\nDienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft\r\ngetretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barrierefreiheit\r\nihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking,\r\nbei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der\r\nFunktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des\r\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen\r\nAufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben.\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und\r\ntragen diesem Gedanken Rechnung. Problematisch erscheint indessen die unzureichende\r\nSpezifizierung der Anforderungen. Unsere Einschätzung soll im Folgenden dargelegt werden.\r\nGemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen\r\nMenschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten\r\nkeine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen\r\nVorkehrungen“ erachten wir mit dem BFSG als bereits umgesetzt. Wir begrüßen ausdrücklich,\r\ndass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an\r\nGütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung\r\ngelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der\r\nUmsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über\r\nBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das\r\nbauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen\r\nsind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (=\r\nGütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die\r\ngeschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits\r\ndurch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer\r\nSicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG nicht\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nhinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass darunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen.\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7 Abs. 4 BGGÄndG geregelte Einforderung der Beseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch für die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet werden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber zunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Um-setzung des BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und einzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten zu unterstützen.\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-anforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesell-schaft. Mit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt erforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch Anpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen gerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten Gesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber hinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5‑Jahres‑Evaluierungszyklen der EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie).\r\n********************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021116","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/f2/651645/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nEntschließung des Deutschen Bundestages vom\r\n14. November 2025 bezüglich der Finanzierung\r\nder Schuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs.\r\n21/2774)\r\nBeschluss des Bundesrates\r\nKontakt:\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nNach dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages soll die Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland generell auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließe. Die Bundesregierung wird insbe-sondere aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungs-rechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen. Der Bundesrat will in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten dabei auf das „Veranlasserprinzip“ abstellen und bittet außerdem darum, die Beteiligung von Darlehensgebern und Inkasso-unternehmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung verweist dazu zu Recht darauf, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren ausschließlich der vollharmonisierende Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - VKR) eins zu eins umgesetzt wird und insoweit kein Anpassungsbedarf besteht (BT-Drs. 21/2458).\r\n1.Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) steht außer Frage, dass Verbraucher-innen und Verbraucher bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen Zugang zu einer unabhängige Schuldnerberatung erhalten sollen. Dies setzt auch voraus, dass die Schuldnerberatung angemessen finanziert wird.\r\n2.Die Finanzierung der Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe. Wie dieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes bereits hinweist, tragen nach dem in Artikel 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz die Länder die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, grundsätzlich selbst.1\r\n3.Auch der Auftrag aus der VKR 2023 zur Errichtung von Schuldnerberatungs-diensten richtet sich eindeutig an die Mitgliedsstaaten, nicht an die Gläubiger/ (Kredit-)Wirtschaft. Die VKR 2023 ist vollharmonisierend; durch eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatungsdienste durch die Gläubiger würde von Art. 36 Abs. 1 VKR 2023 („Die Mitgliedsstaaten stellen sicher…“) abgewichen. Hätte die VKR 2023 auch an dieser Stelle Gläubigern oder den Kreditgebern eine Aufgabe zuweisen wollen, hätte sie dies getan.\r\n4.Eine verpflichtende Beteiligung der Gläubiger oder der Wirtschaft, insbeson-dere der Kreditwirtschaft, an der Finanzierung der Schuldnerberatung, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, wäre der falsche Ansatz. Es steht außer Frage, dass Schuldner ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschätzen oder durch persönliche Schicksalsschläge wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es wäre jedoch sachlich und wirtschaftlich verfehlt, die Verantwortung für solche Notsituationen der\r\n1 BT-Drs. 21/2458, S. 4.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nKreditwirtschaft zuzuweisen, wie es in der Stellungnahme des Bundesrats anklingt. Eine Kontoverbindung spiegelt lediglich die Vermögenssituation des Kunden wider. Die Ursachen der Verschuldung liegen empirisch belegbar überwiegend in der Privat-sphäre der Verbraucher und sind in der Regel nicht ihrem Verhältnis zu ihrem Kreditinstitut anzulasten.\r\n5.Gegen eine Finanzierungs(mit-)verantwortung der Kreditwirtschaft sprichtinsbesondere die Überschuldungsstatistik, die Informationen zu den sozioökonomischen Strukturen überschuldeter Personen sowie zu den Auslösern ihrer finanziellen Notlage und zur Art und Zahl der Hauptgläubiger bereitstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) hatten 29 % der Personen, die im Jahr 2024 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Am häufigsten waren die Überschuldeten bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum Beispiel den Sozialkassen, sowie bei Telekommunikationsunternehmen (48 %) verschuldet.2 Destatis weist als Hauptauslöser einer Überschuldung an erster Stelle Umstände im persönlichen Umfeld oder verhaltens-bedingte Ursachen aus (u. a. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners/der Partnerin, Erkrankung, Sucht, Unfall und unwirtschaftliche Haushaltsführung). Mit deutlichem Abstand zu den zuvor genannten Merkmalen einer Überschuldung rangieren an letzter Stelle „Gescheiterte Immobilienfinanzierung“ (mit 1,1%) und „Unzureichende Kredit- oder Bürgschaftsberatung“ (mit 1,4%). Auch im Sozialbericht 20243, der von der Bundes-zentrale für politische Bildung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und dem Bundesinstitut für Bevölkerungs-forschung herausgegeben wurde, waren „Auslöser der Misere [..] bei über einem Viertel (30%) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hatten, kritische Lebensereignisse wie eine Scheidung, der Tod der Partnerin oder des Partners, eine Krankheit oder ein Unfall. […] Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirt-schaftlicher Haushaltsführung oder gescheiterter Selbstständigkeit waren bei knapp 24% der beratenen Personen ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Hilfe einer Beratungsstelle.“\r\n6.Zu berücksichtigen ist auch, dass die VKR 2023 neben dem Schutz der Verbraucher vorÜberschuldung gerade sicherstellen möchte, dass die Verbraucher die aus ihrer Sicht notwendigen Kredite und Finanzmittel erhalten (so z.B. durch das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 VKR 2023). Auch vor diesem Hintergrund wäre es unsachgerecht, aus der Vergabe eben dieser Kredite eine Mitverantwortung für eine spätere finanzielle Schieflage des Verbrauchers herzuleiten.\r\n2 Statistische Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. N066 vom 17. November 2025.\r\n3 Abrufbar unter https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/05_sozialbericht_24_bf.pdf.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nZudem tragen Kreditinstitute (anders als bspw. die Gläubiger des finanzierten Geschäfts) nicht nur das Ausfallrisiko des Kreditnehmers, sondern infolge der erweiterten verbraucher-schützenden Vorschriften rund um die Kreditvergabe auch bereits weitere Aufgaben zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung, insbesondere durch die\r\n•\r\nverschärften Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen, die Erläuterungenund die Beratung der Kreditnehmer,\r\n•\r\nstrengeren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung (Angleichung an dieAnforderungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen) sowie die\r\n•\r\nPflicht zu Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.\r\n7.Die in der Bundesrats-Stellungnahme und Bundestagsentschließung angedachteMitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wäre überdies verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatung dürfte aus finanzverfassungs-rechtlicher Sicht als Sonderabgabe zu qualifizieren sein. Dabei handelt es sich um eine neben den Steuern und den Vorzugslasten stehende Form einer zweckgebundenen Abgabe, die an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen anknüpft. Als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion müsste eine solche Abgabe den besonders strengen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unter anderem nur zulässig, wenn sich der Gesetzgeber der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zentrale Bedeutung kommt insbesondere der Anforderung an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu. Wie die Empirie zeigt (siehe Ziffer 5), kommt der Kreditwirtschaft keine besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung für das mit der Abgabe verfolgten Ziel der Mitfinanzierung der Schuldnerberatung zu.\r\n8.Aus Sicht der DK ist in der Diskussion um eine etwaige Änderung der Finanzierung derSchuldnerberatung die Prävention ins Hintertreffen geraten ist. Es ist wichtig, nicht nur die Symptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen. Junge Menschen sollten daher in der Schule verstärkt lernen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu begreifen, um so den Überblick über ihre Finanzen zu behalten.\r\n* * * * ** *4 Zu den vom BVerfG für Sonderabgaben entwickelten Rechtmäßigkeitsanforderungen siehe BVerfGE 55, 274 (304 ff.); BVerfGE 67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021544","regulatoryProjectTitle":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/c6/662625/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190062.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nFehlende Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die\r\nOGAW IV-Regelungen\r\nhier: - Sitzung DK/BMF am 12. Dezember 2025\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n2. Dezember 2025\r\n- Ihr Schreiben vom 25. September 2025, GZ: IV C 2 - S\r\n2836/00014/008/021, DOK: COO.7005.100.3.12222496\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n18. Juli 2023\r\nSehr geehrter\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für den Austausch am 12. Dezember 2025\r\nbezüglich unserer Eingabe vom 2. Dezember 2025 und nehmen\r\nBezug auf die weiteren o.g. Eingaben/Schreiben.\r\nWie bereits in unserer Eingabe vom 28. Juli 2023 und 2. Dezember\r\n2025 ausgeführt, wurde der Wortlaut des § 27 KStG nicht an die\r\nOGAW IV-Regelungen, die seit 2012 gelten, angepasst. Der\r\nWortlaut ist u.E. nach wie vor zutreffend für solche Gesellschaften,\r\ndie noch immer den Kapitalertragsteuerabzug für ihre\r\nDividendenausschüttungen selbst vornehmen und damit auch die\r\nentsprechenden Steuerbescheinigungen (in diesem Fall nach\r\nMuster II des BMF-Schreibens zur Ausstellung von\r\nSteuerbescheinigungen vom 16. Mai 2025) selbst ausstellen\r\n(bspw. GmbH).\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nReferat IV C 2\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail:\r\n19. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nFür Unternehmen, deren Aktien sich in Girosammelverwahrung befinden und daher der\r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländischen Dividenden i. S. d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG\r\nauf die auszahlenden Stellen verlagert wurde, passen jedenfalls die Vorgaben zum Ausstellen\r\neiner Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 bis 5 KStG) jedoch nicht und können so nicht vollumfänglich\r\nbeim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren angewandt werden. Aus Sicht der auszahlenden\r\nStellen ist es wichtig, einen einheitlichen Abrechnungs- und Korrekturprozess zu haben. So\r\nkönnen auszahlende Stellen z.B. nicht dahingehend unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der\r\nAusstellung einer Steuerbescheinigung bereits eine Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung\r\ni. S. d. § 27 Abs. 2 KStG erfolgt ist und im Korrekturprozess nicht dahingehend eine\r\nUnterscheidung treffen, ob einzelne Anleger bereits eine Steuerbescheinigung erhalten haben\r\noder nicht. Vielmehr wird aus Sicht der auszahlenden Stelle eine Gattung abgerechnet, d.h.\r\nman nimmt den Abrechnungs- und Korrekturprozess für alle Kunden vor, die in der Gattung\r\ninvestiert waren.\r\nDurch Ihr Schreiben vom 25. September 2025 wurde diese grundlegende Frage nicht gelöst,\r\nsondern durch die vorgeschriebene Bindung an § 27 Abs. 5 Satz 1 – 3 KStG verschärft: Wie\r\ndargestellt, können Bescheinigungen, die die formalen Kriterien des § 27 Abs. 3 KStG erfüllen,\r\nnur von der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen des\r\nSteuerbescheinigungsmusters II erteilt werden. Wurde eine solche Bescheinigung nicht bis zum\r\nTag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos\r\nvorgenommen, gilt das steuerliche Einlagekonto als mit Null Euro bescheinigt. In der Praxis\r\nbescheinigen die Kreditinstitute bislang Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto\r\ngemäß den Steuerbescheinigungs-Mustern I und III durch Ankreuzen der Aussage, dass eine\r\nAusschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgt ist. Für entsprechende\r\nAusschüttungen, über die die Kreditinstitute regelmäßig über WM-Daten informiert werden,\r\nerfolgt gemäß Rz. 92 des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai\r\n2025 (BStBl I 2025, S. 1330) kein Kapitalertragsteuereinbehalt.\r\nErgänzend weisen wir auf folgendes hin: Die noch aus der Zeit „vor OGAW-IV“ stammende\r\nVorschrift des § 27 Abs. 4 KStG verlagerte lediglich die Bescheinigungspflicht von der\r\nKapitalgesellschaft auf das Kreditinstitut, dem der Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt\r\nwurde. Diese Vorschrift setzt das Bestehen des Emittentenprinzips – und damit die\r\nVerantwortlichkeit der ausschüttenden Gesellschaft für die Vornahme oder Nichtvornahme des\r\nKapitalertragsteuereinbehalts in Abhängigkeit von der auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu\r\nbeurteilenden Verwendung des steuerlichen Einlagekontos – voraus und betrifft damit gerade\r\nnicht (mehr) die Fälle der girosammelverwahrten Aktien.\r\nPetitum:\r\n§ 27 KStG muss an die OGAWIV-Regelungen angepasst werden. Die Änderungen sollten angesichts der anstehen-den Dividendensaison durch ein (Vorgriffs-)BMF-Schreiben bestenfalls schon vor einer Gesetzesänderung anwend-bar sein.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}